Sachverhalt
1.
1.1
Der 1969 geborene X.___ war seit dem 1. Januar 1999 bis zum 31. Oktobe r 2012 als Maschinenführer bei der Y.___ AG in Volketswil tätig. Am 9. November 2012 (Eingangsdatum) meldete er sich erstmals bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle zum Leistungsbezug an (Urk. 7/4). Die IV-Stelle traf in der Folge medizinische und erwerbliche Abklärungen. Dabei kam sie zum Schluss, der Versicherte klage über arterielle n Bluthochdruck, eine Diskushernie, starke A bdominal- und Bauchschmerzen sowie unklare Rückenbeschwerden; ein relevanter Gesundheitsschaden sei jedoch nicht ausgewiesen (Urk. 7/27/ 4 f.). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 3. Mai 2013, Urk. 7/28; Einwand vom 2 1. Mai 2013, Urk. 7/31) wies sie das Leistungsgesuch von X.___ mit Verfügung vom 1 0. Juli 2013 ab (Urk. 7/35). 1.2
Am 2 7. Juni 2017 (Eingangsdatum) meldete sich der Versicherte zur Früher fassung bei der IV-Stelle an, nachdem er vom 1. Oktober 2013 bis zum 31. März 2017 als Maschinenführer bei der Z.___
AG tätig gewesen war (Urk. 7/49). Die IV-Stelle zog zunächst die Akten des Tagg eldversicherers bei (Urk. 7/51). Am 1 8. Juli 2017 (Eingangsdatum) meldete sich der Versicherte zum Leistungsbezug an (Urk. 7/56), woraufhin die IV-Stelle medizinische und e rwerb liche Abklärungen tätigte und wiederum die Akten der Taggeldversicherer (Urk. 7/79, 7/80, 7/83, 7/84) beizog. Mit Vorbescheid vom 2 1. Juni 2018 teilte sie dem Versicherten mit, dass sein Leistungsbegehren voraussichtlich abgewiesen werde (Urk. 7/99), wogegen derselbe am 3. Juli 2018 (Urk. 7/100) und ergänzend am 1 0. September 2018 (Urk. 7/105) Einwand erhob. Mit Verf ügung vom 20. Septem ber 2018 wies die Beschwerdegegnerin das Leistungsbegehren ab (Urk. 2 [= Urk. 7/108]). 2.
Dagegen erhob der Versicherte am 1 9. Oktober 2018 Beschwerde (Urk.
1) und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihm von Januar bis Mai 2018 eine ganze und ab Juni 2018 eine Dreiviertelsrente der Invalidenversicherung auszurichten. Mit Beschwerdeantwort vom 2 6. November 2018 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Mit Schreiben selbigen Datums reichte der Beschwerdeführer weiter e Unterlagen zu den Akten (Urk. 8), welche der Beschwerdegegnerin am 2 9. November 2018 zur Stellungnahme unterbreitet wurden (Urk. 10). Mit Schreiben vom 13. Dezem ber 2018 reichte der Beschwerdeführer erneut Unterlagen zu den Akten (Urk. 11), welche der Beschwerdegegnerin wiederum zur Stellungnahme unterbreitet wurden (Verfügung vom 14. Dezember 2018, Urk. 13). Am 2 1. Dezember 2018 teilte die Beschwerdegegnerin mit, dass sie an ihrer bisherigen Beurteilung festhalte (Urk. 14), was sodann dem Beschwerdeführer zur Stellungnahme unterbreitet wurde (Urk. 15). Mit Schreiben vom 2 5. Januar 2019 liess sich der Beschwerde führer vernehmen (Urk. 17), wa s der Beschwerdegegnerin am 29. Januar 2019 mitgeteilt wurde (Urk. 19). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetz es über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) . Sie kann Folge von Geburtsge brechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetz es
über die Invalidenversicherung, IVG) . Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegliche nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beein trächtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege be nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1.4
Die regionalen ärztlichen Dienste (RAD) stehen den IV-Stellen zur Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs zur Verfügung. Sie setzen die für die Invalidenversicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funk tionelle Leistungsfähigkeit der Versicherten fest, eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich auszuüben. Sie sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig (Art. 59 Abs. 2 bis IVG). Nach Art. 49 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) beurteilen die RAD die medizi nischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs. Die geeigneten Prüfmethoden können sie im Rahmen ihrer medizinischen Fachkompetenz und der allgemeinen fachlichen Weisungen des Bundesamtes frei wählen (Abs. 1). Die RAD können Versicherte bei Bedarf selber ärztlich untersuchen. Sie halten die Untersuchungs ergebnisse schriftlich fest (Abs. 2; Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweis auf BGE 135 V 254 E. 3.5).
Die Funktion interner RAD-Berichte besteht darin, aus medizinischer Sicht – gewissermassen als Hilfestellung für die medizinischen Laien in Verwaltung und Gerichten, welche in der Folge über den Leistungsanspruch zu entscheiden haben – den medizinischen Sachverhalt zusammenzufassen und zu würdigen, wozu namentlich auch gehört, bei widersprüchlichen medizinischen Akten eine Wer tung vorzunehmen und zu beurteilen, ob auf die eine oder die andere Ansicht abzustellen oder aber eine zusätzliche Untersuchung vorzunehmen sei. Sie wür digen die vorhandenen Befunde aus medizinischer Sicht (Urteil des Bundes ge richt s 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweisen). 1.5
Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss stän diger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Ver fahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der ent scheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung (Urk.
2) damit, der Beschwerdeführer sei von Oktober 2016 bis Dezember 2017 nicht arbeitsfähig gewesen. Aufgrund der verspäteten Anmeldung könn t e der Rentenanspruc h erst ab Januar 2018 entstehen.
D a der Beschwerdeführer ab diesem Zeitpunkt jedoch wieder in jeglicher Tätigkeit zu 80 % arbeitsfähig gewesen sei, bestehe kein An spruch auf Leistungen der Invalidenversicherung. 2.2
Demgegenüber machte der Beschwerdeführer zusammengefasst geltend (Urk. 1), entgegen der Ansicht der Vorinstanz sei er seit Januar 2018 nicht wieder zu 80
% arbeitsfähig. Im Mai 2018 habe sich bei der Verlaufskontrolle im Universitäts spital eine Re-Stenose gezeigt, weshalb er sich (zum dritten Mal) einen Stent habe einsetzen lassen müssen. Die Operation vom November 2017 habe sich damit als nicht erfolgreich erwiesen. Auch heute sei er zu höchstens 30-40 % arbeitsfähig, da er nach den drei Eingriffen noch immer Schmerzen habe und zudem das Risiko bestehe, dass sich die Stents erneut verschliessen würden. Da er Gefahr laufe bei Anstrengung einen Herzinfarkt zu erleiden, sei jegliche Anstrengung zu vermei den. Weil er bis im Mai 2018 nicht arbeitsfähig gewesen sei, stehe ihm bis zu diesem Zeitpunkt eine ganze Rente zu. Nach der Operation betrage die Arbeits fähig keit höchstens 40 %, weshalb er ab Juni 2018 Anspruch auf eine Drei viertels rente habe. 2.3
Die Beschwerdegegnerin führte in ihrer Stellungnahme vom 2 1. Dezember 2018 (Urk.
14) aus, gemäss den neu eingereichten Ar z tberichten werde eine Umstellung der Medikamente zur Blutdruckeinstellung vorgenommen. Nach Rücksprache mit dem RAD könne eine solche Umstellung manchmal zwar schwierig sein und länger dauern, sie sei jedoch nicht geeignet, eine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit zu begründen. 2.4
Am 2 5. Januar 2019 (Urk.
17) teilte der Beschwerdeführer mit, gemäss seiner behandelnden Ärztin sei eine dauernde Arbeitsunfähigkeit gegeben. Aus der Medi kamentenumstellung könne nicht geschlossen werden, dass seine Krankheit nicht invalidisierend sei. 3.
3.1
Beim Beschwerdeführer w ar eine koronare Zweigefässerkrankung und eine hyper tensive Herzerkrankung festgestellt worden, weshalb am 19. Mai 2017 bei einer elektiven Koronarangiographie ein Stent implantiert wurde. Aufgrund der koronaren Herzerkrankung mit unter anderem arterieller Hypertonie und einer ausgeprägten Hypercholesterinämie wurde eine Statintherapie installiert (Urk. 7/51/3). Am 2 6 . September 2017 berichtete Dr. med. A.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, des Herzzentrums des Universitätsspitals B.___, beim Beschwerdeführer bestünden belastungsabhängige Schmerzen, vor allem eine belastungsabhängige Angina Pectoris. In seiner Tätigkeit als Maschinen führer bestehe derzeit keine Arbeitsfähigkeit. Es werde eine Koronarangiographie durchgeführt, um die chronisch verschlossene RCA zu öffnen. Im Anschluss müsse die Arbeitsfähigkeit neu evaluiert werden (Urk. 7/67, vgl. auch Urk. 7/72). 3.2
Am 3. Oktober 2017 berich tete Dr. med. C.___, Fachärztin für Allge meine Innere Medizin, beim Beschwerdeführer bestehe eine koronare Zweige fässer krankung,
bei welcher im Oktober 2017 ein zweiter Stent gesetzt worden sei, zudem eine hypertensive Herzerkrankung, eine chronische Tonsilitis, ein chroni sches Lendenwirbelsäulensyndrom und chronische Magenschmerzen. Der Be schwer de führer sei seit dem Einsetzen des Stents und dem Einsatz neuer Medi kamente müde und habe trotzdem retroste r nale Schmerzen. Zurzeit sei er nicht arbeitsfähig. Wenn alles gut gehe mit der Erholung nach dem zweiten Stent so sei ab Januar 2018 eine Arbeitsfähigkeit von maximal 50 % zu erwarten (Urk. 7/69 /1-5). 3.3
Am 9. November 2017 erfolgte im Herzzentrum des Universitätsspitals B.___ erneut eine Koronarangiographie, um die chronisch verschlossene RCA zu öffnen, da der Beschwerdeführer über pektanginöse Beschwerden geklagt hatte (Urk. 7/83/ 5). Dr. C.___ berichtete am 2 7. März 2018, dass der Beschwerdeführer fast täglich über Herzschmerzen klage, wobei unklar sei, ob es sich um ein Problem des Herzens oder der S peiseröhre handle. Seit dem 31. Oktober 2016 bestehe eine vollständige Arbeitsunfähigkeit, ab dem Sommer 2018 sei eine angepasste (überwiegend sitzende) Tätigkeit zu 30-40 % zumutbar (Urk. 7/84/3). 3.4
Nach Einschätzung von Dr. med. D.___, Assistenzärztin im Herz zentrum des Universitätsspitals B.___, vom 2. Mai 2018 sei der Beschwerde füh rer in seiner Tätigkeit als Maschinenführer zu sechs Stunden täglich arbeitsfähig. Es bestehe eine Verminderung der Leistungsfähigkeit von 20 % (Urk. 7/86/1-2). Am 9. Mai 2018 erfolgte eine komplikationslose Verlaufskoronarangiographie im Herzzentrum des Universitätsspitals B.___ . Dabei hatte sich jedoch eine 70%ige Re-Stenose im Bereich der medioproximalen RCA gezeigt, welche aber
revas ku larisiert werden konnte (Urk. 7/93/1). Dr.
C.___ teilte am 1 1. Mai 2018 zuhan den des Beschwerdeführers mit, er sei bislang nicht in der Lage gewesen zu arbeiten, noch sei er dies aktuell. Wegen Atem- und Herzbeschwerden könne er lediglich einige hundert Meter täglich gehen und er habe Schmerzen (Urk. 7/96). 3.5
Für den RAD nahm Dr. med. E.___, Fachärztin für Innere Medizin, am 11. Juni 2018 Stellung. Sie führte aus, anhand der Aktenlage sei der Beschwer deführer seit Oktober 2016 nicht mehr arbeitsfähig gewesen. Es habe eine chronisch verschlossene rechte Kranzarterie bestanden. Es seien zwei St entim plan tationen erfolgt, die letzte im November 201 7. D ie linksventrikuläre Pump funktion sei zu jeder Zeit normal und damit gut gewesen. Im Mai 2018 habe eine Verlaufskontrolle stattgefunden, in deren Rahmen eine Re-Stenose der rechten Kranzarterie erneut gestentet worden sei. Der Beschwerdeführer sei nach einem komplikationslosen Verlauf beschwerdefrei entlassen worden. Es sei daher davon auszugehen, dass die erneute Intervention im Mai 2018 keine längerdauernde Arbeitsunfähigkeit begründet habe. Gemäss Aktenlage bestehe seit Januar 2018 eine Arbeitsfähigkeit von 80 % in der bisherigen, leichten bis mittelschweren Tätigkeit. Die Leistungseinschränkung (infolge verlängerter Ruhe- und Pausen zeiten) sei als Nebenwirkung der Betablockertherapie zu seh en, welche nach ent sprechender Gewöhnung wegfallen werde, womit dann eine volle Arbeitsfähig keit bestehen werde (Urk. 7/98/6). 3.6
Im Rahmen des Einwandverfahrens teilte Dr. C.___ zuhanden des Beschwerde führers mit, dass dieser höchstens zu 30-40 % arbeitsfähig sei. Nachdem drei Stents eingesetzt worden seien, verspüre er unter Belastung nach wie vor Schmer zen. Diese Schmerzen seien nicht mehr durch Medikamente zu beein fluss en . Es bestehe jederzeit das Risiko, dass sich die Stents (wieder) verschlie s sen würden und der Beschwerdeführer einen Herzinfarkt erleide (Bericht vom 7. April 2018, Urk. 7/104/1). 3. 7
Im Arztbericht vom 1. Oktober 2018 zuhanden d es Beschwerdeführers führte Dr. C.___
a us, es könne nicht zutreffen, dass ab Januar 2 018 eine Arbeits fähigkeit von 8 0 % bestanden habe, da der Beschwerdeführer erst im Mai 2018 wegen der Stenose eines Stents erneu t habe operiert werden müssen. Nur mit Hilfe von Medikamente n könne der Beschwerdeführer seine Schmerzen lindern; er sei jedoch nicht in der Lage eine physische Anstrengung zu tätigen. Mit den Medikamenten sei er ständig abgeschlagen, sodass er lediglich wieder zu rund 30-40 % arbeiten könne (Urk. 3). 3.8
Am 1 3. November
2018 berichtete Dr. med. F.___, Fachärztin für Kardio logie, Fachärztin für Innere Medizin, zuhanden von Dr. C.___, der Be schwerdeführer beklage diffuse, anhaltende Schmerzen im Oberbauch und retro sternal, welche nicht immer belastungsabhängig seien, jedoch vermehrt abends nach Einnahme des Statins auftreten würden. Ausserdem verspüre er Schmerzen in den Beinen und fühle sich müde und abgeschlagen. Initial hätten zudem Kopf schmerzen bestanden, welche nach einem Medikamentenwechsel (von Crestor auf
Sortis) gebessert hätten. Der Beschwerdeführer zeige in der Fahrradergonometrie unter fortgeführter Betablocker Behandlung eine deutliche, mittelschwere chro no trope Inkompetenz und verfehle seine submax imale Herzfrequenz deutlich. Der Belastung stest sei wegen Beinschmerzen und schwerer Arbeitshypertonie abge brochen worden. Dr. F.___ schloss, die im Alltag beklagten Beinschmerzen, Abgeschlagenheit und Müdigkeit könnten Ausdruck der chronotropen Inkompe tenz unter Betablocker-Therapie sein. Sie habe daher die Dosis des Betablockers reduziert und das Präparat gewechselt. Die Blutdruckwerte seien ungenügend eingestellt; es liege eine therapieresistente, arterielle Hypertonie vor, weshalb sie die bestehende Medikation ausgebaut habe (Urk. 9).
Im Schreiben vom 3. Dezember 2018 bat Dr. F.___ um Aufbietung des Be schwerdeführers in die Hypertoniesprechstunde des Universitätsspitals B.___ . Nach der 24-Stunden-Blutdruckmessung habe sie eine therapieresistente, arterielle Hypertonie zweiten Grades fest gestellt, weshalb die entsprechende Therapie zu optimieren sei (Urk. 12). 3.9
Zuhanden des Beschwerdeführers teilte Dr. C.___ am 1 8. Januar 2019 mit, dass dieser am 2 5. Januar 2019 ins Universitätsspital B.___ aufgeboten werde, um seine medikamentöse Behandlung zu evaluieren. Sein Blutdruck und seine Brust schmerzen seien medikamentös schwer zu kontrollieren. Selbst wenn die richtige Medikation gefunden werde, bedeute dies jedoch nicht, dass die Schmerzen ab klingen würden und der Beschwerdeführer dann wieder arbeitsfähig sei (Urk. 18). 4.
4.1
Was den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers und dessen Auswirku n gen auf die Arbeitsfähigkeit betrifft, ist den vorliegenden medizinischen Akten zu entnehmen, dass im Mai 2017 eine relevante Herzerkrankung
festgestellt wurde und deswegen eine Stent-Implantation erfolgte (vgl. E. 3.1).
Nachdem ihm am 9. November 2017 ein zweiter Stent eingesetzt w o rde n war (E. 3.3), hatte sich bis zur Verlaufskontrolle am 9. Mai 2018 eine 70%ige Re-Stenose gebildet, welche zum dritten Mal die Platzierung eines Stents erforderlich machte (E. 3.4). Zudem leidet der Beschwerdeführer unter einer hypertensiven Herzkrankheit
(vgl. E. 3.1), wobei sich die arterielle Hypertonie im Dezember 2018 als therapieresiste nt erwies (vgl. E.
3.8) . Im Rahmen der am 1 3. November 2018 – und demnach nach der dritten Stentplatzierung
– durchgeführten Untersuchung zeigte der Beschwerde führer in der Fahrradergonometrie unter fortgeführter Betablocker Behandlung eine deutliche, mittelschwere chronotrope Inkompetenz und er verfehlte seine submaximale Herzfrequenz deutlich. Die Belastung, welcher der Beschwerde führer während der Fahrradergonometrie ausgesetzt war, erwies sich als derart hoch, dass dieselbe infolge der schweren Arbeitshypertonie abgebrochen werden musste (E. 3.8). Unter diesen Umständen vermag die Einschätzung von RAD-Ärztin Dr. E.___, wonach davon ausgegangen werden könne, dass die Intervention im Mai 2018 keine längerdauernde Arbeitsunfähigkeit begründet habe und sich der Beschwerdeführer seit Januar 2018 zu mindestens 80% arbeitsfähig erweise (vgl. E. 3.5), nicht zu überzeugen. Der Einfluss der therapieresistenten Hypertonie mit schwerer Arbeitshypertonie erweist sich als nicht (hinreichend) geklärt, zumal Dr. C.___ von einer erheblichen Arbeitsunfähigkeit ausgeht.
A uf die Einschätzung von Dr. C.___, welche für den Beschwerdeführer lediglich eine Arbeitstätigkeit von 30-40 % für zumutbar erachtet (vgl. E. 3.7), kann jedoch ebenso wenig abgestellt werden. So ist einersei ts ab Mai 2018 keine erneute Re Stenose ausgewiesen, andererseits erwies sich die linksventrikuläre Pump funktion zu jeder Zeit als unbeeinträchtigt (vgl. E. 3.5). Auch die arterielle Hyper tonie vermag nicht ohne Weiteres eine bleibende Arbeitsunfähigkeit zu begrün den, scheint diese doch derzeit zumindest noch optimierbar (vgl. E. 3.8). Inwieweit sich die vom Beschwerdeführer weiterhin geklagten Schmerzen (vor allem retro sternal und in den Beinen) sowie seine Abgeschlagenheit und Müdigkeit (vgl. E.
3.8) durch medizinische Befunde objektivieren und durch geeignete (opti mier t
e) Therapie gegebenenfalls beseitigen lassen, kann gestützt auf die auflieg enden Akten nicht abschliessend beurteilt werden. 4.2
Ungeklärt ist schliesslich die Frage, inwieweit dem Beschwerdeführer seine bis herige Tätigkeit weiterhin zumutbar ist. Die Beschwerdegegnerin ging davon aus, die bisherige Tätigkeit sei körperlich leicht bis mittelschwer und dem Beschwer deführer daher weiterhin zu mutbar (vgl. Urk. 7/98/6). Dem Arbeitgeberbericht vom 8. September 2017 ist jedoch zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer als Maschinenführer manchmal (eine halbe bis drei Stunden täglich) mittelschwere Lasten bis 25 kg und selten (bis zu einer halben Stunde täglich) schwere Lasten über 25 kg heben oder tragen musste (vgl. Urk. 7/66/3). In seiner Anstellung als Maschinenführer von 1999 bis 2012 hatte er oft (d.h. mehr als drei Stunden täglich) mittelschwere Lasten bis 25 kg und ebenfalls selten (bis zu einer halben Stunde täglich) schwere Lasten über 25 kg zu heben oder zu tragen; beispielsweise musste er mit einem Arbeitskollegen zusammen eine 60 kg schwere Rolle aus tauschen (vgl. Urk. 7/16/5). Damit entspricht das bisherige Belastungsprofil als Maschinenführers
– entgegen der Annahme der Beschwerdegegnerin – kaum einer leichten bis selten mittelschweren Tätigkeit. Die in den Arbeit geber berichten geschilderten Tätigkeiten dürften sich jedenfalls nicht mit der vom Be schwerdeführer in der Fahrradergonometrie (vgl. E. 3.8) gezeigten Belastungs fähigkeit vereinbaren lassen. Das genaue Tätigkeitsp rofil eines Maschinenführers kann den aufliegenden Akten ebenso wenig entnommen werden wie das dem Beschwerdeführer zumutbare Belastungsprofil. 4.3
Es ist somit festzuhalten, dass der Gesundheitszustand des Beschwerdeführ er s und dessen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit
– und mithin die Frage, ob sich seit der leistungsabweisenden Verfügung vom 10. Juli 2013 eine relevante Verän de rung (Art. 17 ATSG) zugetragen hat - nicht hinreichend beurteilt werden können. Es sind daher weitere medizinische Abklärungen erforderlich. 5.
In Aufhebung der angefochtenen Verfügung ist die Sache demnach an die Be schwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese im Sinne der Erwägungen weitere Abklärungen vornimmt. Danach hat die Beschwerdeg egnerin über einen An spruch des Beschwerdeführer s auf Leistungen der Invalidenversicherung neu zu entscheiden.
Die Beschwerde ist in diesem Sinne gutzuheissen. 6 .
6 .1
Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis
IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von
Art. 61 lit . a ATSG kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Ver fahrensaufwand und unabhän gig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt und vor liegend auf Fr. 6 00.-- festgesetzt.
Die Rückweisung an die Verwaltung gilt nach ständiger Rechtsprechung als voll ständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb die Gerichtskosten der Besch werdegegnerin aufzuerlegen sind.
6.2
Der obsiegende Beschwerdeführer hat Anspruch auf eine Parteientschädigung (§ 34 Abs. 1 GSVGer). Nachdem die Vertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsan wältin Gabriela Gwerder, keine Zusammenstellung über ihren Aufwand in diesem Verfahren einreichte, erfolgt die Festsetzung der Entschädigung nach Ermessen. Die Prozessentschädigung wird auf der Grundlage des praxisgemässen Stunden ansatzes von Fr. 220.-- ermessensweise auf Fr. 1’ 8 00.-- festgesetzt (inklusive Bar auslagen und Mehrwertsteuer). Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom
20. September 2018 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgten Abklärungen im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch des Beschwer deführers neu ver füge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 1’8 00 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Gabriela Gwerder - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstMeier
Erwägungen (23 Absätze)
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetz es über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) . Sie kann Folge von Geburtsge brechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetz es
über die Invalidenversicherung, IVG) . Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegliche nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beein trächtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art.
E. 1.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege be nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
E. 1.4 Die regionalen ärztlichen Dienste (RAD) stehen den IV-Stellen zur Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs zur Verfügung. Sie setzen die für die Invalidenversicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funk tionelle Leistungsfähigkeit der Versicherten fest, eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich auszuüben. Sie sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig (Art. 59 Abs. 2 bis IVG). Nach Art. 49 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) beurteilen die RAD die medizi nischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs. Die geeigneten Prüfmethoden können sie im Rahmen ihrer medizinischen Fachkompetenz und der allgemeinen fachlichen Weisungen des Bundesamtes frei wählen (Abs. 1). Die RAD können Versicherte bei Bedarf selber ärztlich untersuchen. Sie halten die Untersuchungs ergebnisse schriftlich fest (Abs. 2; Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweis auf BGE 135 V 254 E. 3.5).
Die Funktion interner RAD-Berichte besteht darin, aus medizinischer Sicht – gewissermassen als Hilfestellung für die medizinischen Laien in Verwaltung und Gerichten, welche in der Folge über den Leistungsanspruch zu entscheiden haben – den medizinischen Sachverhalt zusammenzufassen und zu würdigen, wozu namentlich auch gehört, bei widersprüchlichen medizinischen Akten eine Wer tung vorzunehmen und zu beurteilen, ob auf die eine oder die andere Ansicht abzustellen oder aber eine zusätzliche Untersuchung vorzunehmen sei. Sie wür digen die vorhandenen Befunde aus medizinischer Sicht (Urteil des Bundes ge richt s 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweisen).
E. 1.5 Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss stän diger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Ver fahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der ent scheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2). 2.
E. 2 Dagegen erhob der Versicherte am 1 9. Oktober 2018 Beschwerde (Urk.
1) und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihm von Januar bis Mai 2018 eine ganze und ab Juni 2018 eine Dreiviertelsrente der Invalidenversicherung auszurichten. Mit Beschwerdeantwort vom 2 6. November 2018 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Mit Schreiben selbigen Datums reichte der Beschwerdeführer weiter e Unterlagen zu den Akten (Urk. 8), welche der Beschwerdegegnerin am 2 9. November 2018 zur Stellungnahme unterbreitet wurden (Urk. 10). Mit Schreiben vom 13. Dezem ber 2018 reichte der Beschwerdeführer erneut Unterlagen zu den Akten (Urk. 11), welche der Beschwerdegegnerin wiederum zur Stellungnahme unterbreitet wurden (Verfügung vom 14. Dezember 2018, Urk. 13). Am 2 1. Dezember 2018 teilte die Beschwerdegegnerin mit, dass sie an ihrer bisherigen Beurteilung festhalte (Urk. 14), was sodann dem Beschwerdeführer zur Stellungnahme unterbreitet wurde (Urk. 15). Mit Schreiben vom 2 5. Januar 2019 liess sich der Beschwerde führer vernehmen (Urk. 17), wa s der Beschwerdegegnerin am 29. Januar 2019 mitgeteilt wurde (Urk. 19).
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung (Urk.
2) damit, der Beschwerdeführer sei von Oktober 2016 bis Dezember 2017 nicht arbeitsfähig gewesen. Aufgrund der verspäteten Anmeldung könn t e der Rentenanspruc h erst ab Januar 2018 entstehen.
D a der Beschwerdeführer ab diesem Zeitpunkt jedoch wieder in jeglicher Tätigkeit zu 80 % arbeitsfähig gewesen sei, bestehe kein An spruch auf Leistungen der Invalidenversicherung.
E. 2.2 Demgegenüber machte der Beschwerdeführer zusammengefasst geltend (Urk. 1), entgegen der Ansicht der Vorinstanz sei er seit Januar 2018 nicht wieder zu 80
% arbeitsfähig. Im Mai 2018 habe sich bei der Verlaufskontrolle im Universitäts spital eine Re-Stenose gezeigt, weshalb er sich (zum dritten Mal) einen Stent habe einsetzen lassen müssen. Die Operation vom November 2017 habe sich damit als nicht erfolgreich erwiesen. Auch heute sei er zu höchstens 30-40 % arbeitsfähig, da er nach den drei Eingriffen noch immer Schmerzen habe und zudem das Risiko bestehe, dass sich die Stents erneut verschliessen würden. Da er Gefahr laufe bei Anstrengung einen Herzinfarkt zu erleiden, sei jegliche Anstrengung zu vermei den. Weil er bis im Mai 2018 nicht arbeitsfähig gewesen sei, stehe ihm bis zu diesem Zeitpunkt eine ganze Rente zu. Nach der Operation betrage die Arbeits fähig keit höchstens 40 %, weshalb er ab Juni 2018 Anspruch auf eine Drei viertels rente habe.
E. 2.3 Die Beschwerdegegnerin führte in ihrer Stellungnahme vom 2 1. Dezember 2018 (Urk.
14) aus, gemäss den neu eingereichten Ar z tberichten werde eine Umstellung der Medikamente zur Blutdruckeinstellung vorgenommen. Nach Rücksprache mit dem RAD könne eine solche Umstellung manchmal zwar schwierig sein und länger dauern, sie sei jedoch nicht geeignet, eine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit zu begründen.
E. 2.4 Am 2 5. Januar 2019 (Urk.
17) teilte der Beschwerdeführer mit, gemäss seiner behandelnden Ärztin sei eine dauernde Arbeitsunfähigkeit gegeben. Aus der Medi kamentenumstellung könne nicht geschlossen werden, dass seine Krankheit nicht invalidisierend sei. 3.
E. 3 Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 3.1 Beim Beschwerdeführer w ar eine koronare Zweigefässerkrankung und eine hyper tensive Herzerkrankung festgestellt worden, weshalb am 19. Mai 2017 bei einer elektiven Koronarangiographie ein Stent implantiert wurde. Aufgrund der koronaren Herzerkrankung mit unter anderem arterieller Hypertonie und einer ausgeprägten Hypercholesterinämie wurde eine Statintherapie installiert (Urk. 7/51/3). Am 2 6 . September 2017 berichtete Dr. med. A.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, des Herzzentrums des Universitätsspitals B.___, beim Beschwerdeführer bestünden belastungsabhängige Schmerzen, vor allem eine belastungsabhängige Angina Pectoris. In seiner Tätigkeit als Maschinen führer bestehe derzeit keine Arbeitsfähigkeit. Es werde eine Koronarangiographie durchgeführt, um die chronisch verschlossene RCA zu öffnen. Im Anschluss müsse die Arbeitsfähigkeit neu evaluiert werden (Urk. 7/67, vgl. auch Urk. 7/72).
E. 3.2 Am 3. Oktober 2017 berich tete Dr. med. C.___, Fachärztin für Allge meine Innere Medizin, beim Beschwerdeführer bestehe eine koronare Zweige fässer krankung,
bei welcher im Oktober 2017 ein zweiter Stent gesetzt worden sei, zudem eine hypertensive Herzerkrankung, eine chronische Tonsilitis, ein chroni sches Lendenwirbelsäulensyndrom und chronische Magenschmerzen. Der Be schwer de führer sei seit dem Einsetzen des Stents und dem Einsatz neuer Medi kamente müde und habe trotzdem retroste r nale Schmerzen. Zurzeit sei er nicht arbeitsfähig. Wenn alles gut gehe mit der Erholung nach dem zweiten Stent so sei ab Januar 2018 eine Arbeitsfähigkeit von maximal 50 % zu erwarten (Urk. 7/69 /1-5).
E. 3.3 Am 9. November 2017 erfolgte im Herzzentrum des Universitätsspitals B.___ erneut eine Koronarangiographie, um die chronisch verschlossene RCA zu öffnen, da der Beschwerdeführer über pektanginöse Beschwerden geklagt hatte (Urk. 7/83/ 5). Dr. C.___ berichtete am 2 7. März 2018, dass der Beschwerdeführer fast täglich über Herzschmerzen klage, wobei unklar sei, ob es sich um ein Problem des Herzens oder der S peiseröhre handle. Seit dem 31. Oktober 2016 bestehe eine vollständige Arbeitsunfähigkeit, ab dem Sommer 2018 sei eine angepasste (überwiegend sitzende) Tätigkeit zu 30-40 % zumutbar (Urk. 7/84/3).
E. 3.4 Nach Einschätzung von Dr. med. D.___, Assistenzärztin im Herz zentrum des Universitätsspitals B.___, vom 2. Mai 2018 sei der Beschwerde füh rer in seiner Tätigkeit als Maschinenführer zu sechs Stunden täglich arbeitsfähig. Es bestehe eine Verminderung der Leistungsfähigkeit von 20 % (Urk. 7/86/1-2). Am 9. Mai 2018 erfolgte eine komplikationslose Verlaufskoronarangiographie im Herzzentrum des Universitätsspitals B.___ . Dabei hatte sich jedoch eine 70%ige Re-Stenose im Bereich der medioproximalen RCA gezeigt, welche aber
revas ku larisiert werden konnte (Urk. 7/93/1). Dr.
C.___ teilte am 1 1. Mai 2018 zuhan den des Beschwerdeführers mit, er sei bislang nicht in der Lage gewesen zu arbeiten, noch sei er dies aktuell. Wegen Atem- und Herzbeschwerden könne er lediglich einige hundert Meter täglich gehen und er habe Schmerzen (Urk. 7/96).
E. 3.5 Für den RAD nahm Dr. med. E.___, Fachärztin für Innere Medizin, am 11. Juni 2018 Stellung. Sie führte aus, anhand der Aktenlage sei der Beschwer deführer seit Oktober 2016 nicht mehr arbeitsfähig gewesen. Es habe eine chronisch verschlossene rechte Kranzarterie bestanden. Es seien zwei St entim plan tationen erfolgt, die letzte im November 201 7. D ie linksventrikuläre Pump funktion sei zu jeder Zeit normal und damit gut gewesen. Im Mai 2018 habe eine Verlaufskontrolle stattgefunden, in deren Rahmen eine Re-Stenose der rechten Kranzarterie erneut gestentet worden sei. Der Beschwerdeführer sei nach einem komplikationslosen Verlauf beschwerdefrei entlassen worden. Es sei daher davon auszugehen, dass die erneute Intervention im Mai 2018 keine längerdauernde Arbeitsunfähigkeit begründet habe. Gemäss Aktenlage bestehe seit Januar 2018 eine Arbeitsfähigkeit von 80 % in der bisherigen, leichten bis mittelschweren Tätigkeit. Die Leistungseinschränkung (infolge verlängerter Ruhe- und Pausen zeiten) sei als Nebenwirkung der Betablockertherapie zu seh en, welche nach ent sprechender Gewöhnung wegfallen werde, womit dann eine volle Arbeitsfähig keit bestehen werde (Urk. 7/98/6).
E. 3.6 Im Rahmen des Einwandverfahrens teilte Dr. C.___ zuhanden des Beschwerde führers mit, dass dieser höchstens zu 30-40 % arbeitsfähig sei. Nachdem drei Stents eingesetzt worden seien, verspüre er unter Belastung nach wie vor Schmer zen. Diese Schmerzen seien nicht mehr durch Medikamente zu beein fluss en . Es bestehe jederzeit das Risiko, dass sich die Stents (wieder) verschlie s sen würden und der Beschwerdeführer einen Herzinfarkt erleide (Bericht vom 7. April 2018, Urk. 7/104/1). 3. 7
Im Arztbericht vom 1. Oktober 2018 zuhanden d es Beschwerdeführers führte Dr. C.___
a us, es könne nicht zutreffen, dass ab Januar 2 018 eine Arbeits fähigkeit von 8 0 % bestanden habe, da der Beschwerdeführer erst im Mai 2018 wegen der Stenose eines Stents erneu t habe operiert werden müssen. Nur mit Hilfe von Medikamente n könne der Beschwerdeführer seine Schmerzen lindern; er sei jedoch nicht in der Lage eine physische Anstrengung zu tätigen. Mit den Medikamenten sei er ständig abgeschlagen, sodass er lediglich wieder zu rund 30-40 % arbeiten könne (Urk. 3).
E. 3.8 Am 1 3. November
2018 berichtete Dr. med. F.___, Fachärztin für Kardio logie, Fachärztin für Innere Medizin, zuhanden von Dr. C.___, der Be schwerdeführer beklage diffuse, anhaltende Schmerzen im Oberbauch und retro sternal, welche nicht immer belastungsabhängig seien, jedoch vermehrt abends nach Einnahme des Statins auftreten würden. Ausserdem verspüre er Schmerzen in den Beinen und fühle sich müde und abgeschlagen. Initial hätten zudem Kopf schmerzen bestanden, welche nach einem Medikamentenwechsel (von Crestor auf
Sortis) gebessert hätten. Der Beschwerdeführer zeige in der Fahrradergonometrie unter fortgeführter Betablocker Behandlung eine deutliche, mittelschwere chro no trope Inkompetenz und verfehle seine submax imale Herzfrequenz deutlich. Der Belastung stest sei wegen Beinschmerzen und schwerer Arbeitshypertonie abge brochen worden. Dr. F.___ schloss, die im Alltag beklagten Beinschmerzen, Abgeschlagenheit und Müdigkeit könnten Ausdruck der chronotropen Inkompe tenz unter Betablocker-Therapie sein. Sie habe daher die Dosis des Betablockers reduziert und das Präparat gewechselt. Die Blutdruckwerte seien ungenügend eingestellt; es liege eine therapieresistente, arterielle Hypertonie vor, weshalb sie die bestehende Medikation ausgebaut habe (Urk. 9).
Im Schreiben vom 3. Dezember 2018 bat Dr. F.___ um Aufbietung des Be schwerdeführers in die Hypertoniesprechstunde des Universitätsspitals B.___ . Nach der 24-Stunden-Blutdruckmessung habe sie eine therapieresistente, arterielle Hypertonie zweiten Grades fest gestellt, weshalb die entsprechende Therapie zu optimieren sei (Urk. 12).
E. 3.9 Zuhanden des Beschwerdeführers teilte Dr. C.___ am 1 8. Januar 2019 mit, dass dieser am 2 5. Januar 2019 ins Universitätsspital B.___ aufgeboten werde, um seine medikamentöse Behandlung zu evaluieren. Sein Blutdruck und seine Brust schmerzen seien medikamentös schwer zu kontrollieren. Selbst wenn die richtige Medikation gefunden werde, bedeute dies jedoch nicht, dass die Schmerzen ab klingen würden und der Beschwerdeführer dann wieder arbeitsfähig sei (Urk. 18). 4.
4.1
Was den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers und dessen Auswirku n gen auf die Arbeitsfähigkeit betrifft, ist den vorliegenden medizinischen Akten zu entnehmen, dass im Mai 2017 eine relevante Herzerkrankung
festgestellt wurde und deswegen eine Stent-Implantation erfolgte (vgl. E. 3.1).
Nachdem ihm am 9. November 2017 ein zweiter Stent eingesetzt w o rde n war (E. 3.3), hatte sich bis zur Verlaufskontrolle am 9. Mai 2018 eine 70%ige Re-Stenose gebildet, welche zum dritten Mal die Platzierung eines Stents erforderlich machte (E. 3.4). Zudem leidet der Beschwerdeführer unter einer hypertensiven Herzkrankheit
(vgl. E. 3.1), wobei sich die arterielle Hypertonie im Dezember 2018 als therapieresiste nt erwies (vgl. E.
3.8) . Im Rahmen der am 1 3. November 2018 – und demnach nach der dritten Stentplatzierung
– durchgeführten Untersuchung zeigte der Beschwerde führer in der Fahrradergonometrie unter fortgeführter Betablocker Behandlung eine deutliche, mittelschwere chronotrope Inkompetenz und er verfehlte seine submaximale Herzfrequenz deutlich. Die Belastung, welcher der Beschwerde führer während der Fahrradergonometrie ausgesetzt war, erwies sich als derart hoch, dass dieselbe infolge der schweren Arbeitshypertonie abgebrochen werden musste (E. 3.8). Unter diesen Umständen vermag die Einschätzung von RAD-Ärztin Dr. E.___, wonach davon ausgegangen werden könne, dass die Intervention im Mai 2018 keine längerdauernde Arbeitsunfähigkeit begründet habe und sich der Beschwerdeführer seit Januar 2018 zu mindestens 80% arbeitsfähig erweise (vgl. E. 3.5), nicht zu überzeugen. Der Einfluss der therapieresistenten Hypertonie mit schwerer Arbeitshypertonie erweist sich als nicht (hinreichend) geklärt, zumal Dr. C.___ von einer erheblichen Arbeitsunfähigkeit ausgeht.
A uf die Einschätzung von Dr. C.___, welche für den Beschwerdeführer lediglich eine Arbeitstätigkeit von 30-40 % für zumutbar erachtet (vgl. E. 3.7), kann jedoch ebenso wenig abgestellt werden. So ist einersei ts ab Mai 2018 keine erneute Re Stenose ausgewiesen, andererseits erwies sich die linksventrikuläre Pump funktion zu jeder Zeit als unbeeinträchtigt (vgl. E. 3.5). Auch die arterielle Hyper tonie vermag nicht ohne Weiteres eine bleibende Arbeitsunfähigkeit zu begrün den, scheint diese doch derzeit zumindest noch optimierbar (vgl. E. 3.8). Inwieweit sich die vom Beschwerdeführer weiterhin geklagten Schmerzen (vor allem retro sternal und in den Beinen) sowie seine Abgeschlagenheit und Müdigkeit (vgl. E.
3.8) durch medizinische Befunde objektivieren und durch geeignete (opti mier t
e) Therapie gegebenenfalls beseitigen lassen, kann gestützt auf die auflieg enden Akten nicht abschliessend beurteilt werden. 4.2
Ungeklärt ist schliesslich die Frage, inwieweit dem Beschwerdeführer seine bis herige Tätigkeit weiterhin zumutbar ist. Die Beschwerdegegnerin ging davon aus, die bisherige Tätigkeit sei körperlich leicht bis mittelschwer und dem Beschwer deführer daher weiterhin zu mutbar (vgl. Urk. 7/98/6). Dem Arbeitgeberbericht vom 8. September 2017 ist jedoch zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer als Maschinenführer manchmal (eine halbe bis drei Stunden täglich) mittelschwere Lasten bis 25 kg und selten (bis zu einer halben Stunde täglich) schwere Lasten über 25 kg heben oder tragen musste (vgl. Urk. 7/66/3). In seiner Anstellung als Maschinenführer von 1999 bis 2012 hatte er oft (d.h. mehr als drei Stunden täglich) mittelschwere Lasten bis 25 kg und ebenfalls selten (bis zu einer halben Stunde täglich) schwere Lasten über 25 kg zu heben oder zu tragen; beispielsweise musste er mit einem Arbeitskollegen zusammen eine 60 kg schwere Rolle aus tauschen (vgl. Urk. 7/16/5). Damit entspricht das bisherige Belastungsprofil als Maschinenführers
– entgegen der Annahme der Beschwerdegegnerin – kaum einer leichten bis selten mittelschweren Tätigkeit. Die in den Arbeit geber berichten geschilderten Tätigkeiten dürften sich jedenfalls nicht mit der vom Be schwerdeführer in der Fahrradergonometrie (vgl. E. 3.8) gezeigten Belastungs fähigkeit vereinbaren lassen. Das genaue Tätigkeitsp rofil eines Maschinenführers kann den aufliegenden Akten ebenso wenig entnommen werden wie das dem Beschwerdeführer zumutbare Belastungsprofil. 4.3
Es ist somit festzuhalten, dass der Gesundheitszustand des Beschwerdeführ er s und dessen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit
– und mithin die Frage, ob sich seit der leistungsabweisenden Verfügung vom
E. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art.
E. 6.2 Der obsiegende Beschwerdeführer hat Anspruch auf eine Parteientschädigung (§ 34 Abs. 1 GSVGer). Nachdem die Vertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsan wältin Gabriela Gwerder, keine Zusammenstellung über ihren Aufwand in diesem Verfahren einreichte, erfolgt die Festsetzung der Entschädigung nach Ermessen. Die Prozessentschädigung wird auf der Grundlage des praxisgemässen Stunden ansatzes von Fr. 220.-- ermessensweise auf Fr. 1’ 8 00.-- festgesetzt (inklusive Bar auslagen und Mehrwertsteuer). Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom
20. September 2018 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgten Abklärungen im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch des Beschwer deführers neu ver füge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 1’8 00 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Gabriela Gwerder - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstMeier
E. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
E. 10 Juli 2013 eine relevante Verän de rung (Art. 17 ATSG) zugetragen hat - nicht hinreichend beurteilt werden können. Es sind daher weitere medizinische Abklärungen erforderlich. 5.
In Aufhebung der angefochtenen Verfügung ist die Sache demnach an die Be schwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese im Sinne der Erwägungen weitere Abklärungen vornimmt. Danach hat die Beschwerdeg egnerin über einen An spruch des Beschwerdeführer s auf Leistungen der Invalidenversicherung neu zu entscheiden.
Die Beschwerde ist in diesem Sinne gutzuheissen. 6 .
6 .1
Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis
IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von
Art. 61 lit . a ATSG kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Ver fahrensaufwand und unabhän gig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt und vor liegend auf Fr. 6 00.-- festgesetzt.
Die Rückweisung an die Verwaltung gilt nach ständiger Rechtsprechung als voll ständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb die Gerichtskosten der Besch werdegegnerin aufzuerlegen sind.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2018.00908
IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Philipp Ersatzrichterin Bänninger Schäppi Gerichtsschreiberin Meier Urteil vom
25. Februar 2019 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwältin Gabriela Gwerder Advokaturbüro Langstrasse 4, 8004 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
1.1
Der 1969 geborene X.___ war seit dem 1. Januar 1999 bis zum 31. Oktobe r 2012 als Maschinenführer bei der Y.___ AG in Volketswil tätig. Am 9. November 2012 (Eingangsdatum) meldete er sich erstmals bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle zum Leistungsbezug an (Urk. 7/4). Die IV-Stelle traf in der Folge medizinische und erwerbliche Abklärungen. Dabei kam sie zum Schluss, der Versicherte klage über arterielle n Bluthochdruck, eine Diskushernie, starke A bdominal- und Bauchschmerzen sowie unklare Rückenbeschwerden; ein relevanter Gesundheitsschaden sei jedoch nicht ausgewiesen (Urk. 7/27/ 4 f.). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 3. Mai 2013, Urk. 7/28; Einwand vom 2 1. Mai 2013, Urk. 7/31) wies sie das Leistungsgesuch von X.___ mit Verfügung vom 1 0. Juli 2013 ab (Urk. 7/35). 1.2
Am 2 7. Juni 2017 (Eingangsdatum) meldete sich der Versicherte zur Früher fassung bei der IV-Stelle an, nachdem er vom 1. Oktober 2013 bis zum 31. März 2017 als Maschinenführer bei der Z.___
AG tätig gewesen war (Urk. 7/49). Die IV-Stelle zog zunächst die Akten des Tagg eldversicherers bei (Urk. 7/51). Am 1 8. Juli 2017 (Eingangsdatum) meldete sich der Versicherte zum Leistungsbezug an (Urk. 7/56), woraufhin die IV-Stelle medizinische und e rwerb liche Abklärungen tätigte und wiederum die Akten der Taggeldversicherer (Urk. 7/79, 7/80, 7/83, 7/84) beizog. Mit Vorbescheid vom 2 1. Juni 2018 teilte sie dem Versicherten mit, dass sein Leistungsbegehren voraussichtlich abgewiesen werde (Urk. 7/99), wogegen derselbe am 3. Juli 2018 (Urk. 7/100) und ergänzend am 1 0. September 2018 (Urk. 7/105) Einwand erhob. Mit Verf ügung vom 20. Septem ber 2018 wies die Beschwerdegegnerin das Leistungsbegehren ab (Urk. 2 [= Urk. 7/108]). 2.
Dagegen erhob der Versicherte am 1 9. Oktober 2018 Beschwerde (Urk.
1) und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihm von Januar bis Mai 2018 eine ganze und ab Juni 2018 eine Dreiviertelsrente der Invalidenversicherung auszurichten. Mit Beschwerdeantwort vom 2 6. November 2018 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Mit Schreiben selbigen Datums reichte der Beschwerdeführer weiter e Unterlagen zu den Akten (Urk. 8), welche der Beschwerdegegnerin am 2 9. November 2018 zur Stellungnahme unterbreitet wurden (Urk. 10). Mit Schreiben vom 13. Dezem ber 2018 reichte der Beschwerdeführer erneut Unterlagen zu den Akten (Urk. 11), welche der Beschwerdegegnerin wiederum zur Stellungnahme unterbreitet wurden (Verfügung vom 14. Dezember 2018, Urk. 13). Am 2 1. Dezember 2018 teilte die Beschwerdegegnerin mit, dass sie an ihrer bisherigen Beurteilung festhalte (Urk. 14), was sodann dem Beschwerdeführer zur Stellungnahme unterbreitet wurde (Urk. 15). Mit Schreiben vom 2 5. Januar 2019 liess sich der Beschwerde führer vernehmen (Urk. 17), wa s der Beschwerdegegnerin am 29. Januar 2019 mitgeteilt wurde (Urk. 19). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetz es über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) . Sie kann Folge von Geburtsge brechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetz es
über die Invalidenversicherung, IVG) . Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegliche nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beein trächtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege be nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1.4
Die regionalen ärztlichen Dienste (RAD) stehen den IV-Stellen zur Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs zur Verfügung. Sie setzen die für die Invalidenversicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funk tionelle Leistungsfähigkeit der Versicherten fest, eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich auszuüben. Sie sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig (Art. 59 Abs. 2 bis IVG). Nach Art. 49 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) beurteilen die RAD die medizi nischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs. Die geeigneten Prüfmethoden können sie im Rahmen ihrer medizinischen Fachkompetenz und der allgemeinen fachlichen Weisungen des Bundesamtes frei wählen (Abs. 1). Die RAD können Versicherte bei Bedarf selber ärztlich untersuchen. Sie halten die Untersuchungs ergebnisse schriftlich fest (Abs. 2; Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweis auf BGE 135 V 254 E. 3.5).
Die Funktion interner RAD-Berichte besteht darin, aus medizinischer Sicht – gewissermassen als Hilfestellung für die medizinischen Laien in Verwaltung und Gerichten, welche in der Folge über den Leistungsanspruch zu entscheiden haben – den medizinischen Sachverhalt zusammenzufassen und zu würdigen, wozu namentlich auch gehört, bei widersprüchlichen medizinischen Akten eine Wer tung vorzunehmen und zu beurteilen, ob auf die eine oder die andere Ansicht abzustellen oder aber eine zusätzliche Untersuchung vorzunehmen sei. Sie wür digen die vorhandenen Befunde aus medizinischer Sicht (Urteil des Bundes ge richt s 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweisen). 1.5
Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss stän diger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Ver fahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der ent scheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung (Urk.
2) damit, der Beschwerdeführer sei von Oktober 2016 bis Dezember 2017 nicht arbeitsfähig gewesen. Aufgrund der verspäteten Anmeldung könn t e der Rentenanspruc h erst ab Januar 2018 entstehen.
D a der Beschwerdeführer ab diesem Zeitpunkt jedoch wieder in jeglicher Tätigkeit zu 80 % arbeitsfähig gewesen sei, bestehe kein An spruch auf Leistungen der Invalidenversicherung. 2.2
Demgegenüber machte der Beschwerdeführer zusammengefasst geltend (Urk. 1), entgegen der Ansicht der Vorinstanz sei er seit Januar 2018 nicht wieder zu 80
% arbeitsfähig. Im Mai 2018 habe sich bei der Verlaufskontrolle im Universitäts spital eine Re-Stenose gezeigt, weshalb er sich (zum dritten Mal) einen Stent habe einsetzen lassen müssen. Die Operation vom November 2017 habe sich damit als nicht erfolgreich erwiesen. Auch heute sei er zu höchstens 30-40 % arbeitsfähig, da er nach den drei Eingriffen noch immer Schmerzen habe und zudem das Risiko bestehe, dass sich die Stents erneut verschliessen würden. Da er Gefahr laufe bei Anstrengung einen Herzinfarkt zu erleiden, sei jegliche Anstrengung zu vermei den. Weil er bis im Mai 2018 nicht arbeitsfähig gewesen sei, stehe ihm bis zu diesem Zeitpunkt eine ganze Rente zu. Nach der Operation betrage die Arbeits fähig keit höchstens 40 %, weshalb er ab Juni 2018 Anspruch auf eine Drei viertels rente habe. 2.3
Die Beschwerdegegnerin führte in ihrer Stellungnahme vom 2 1. Dezember 2018 (Urk.
14) aus, gemäss den neu eingereichten Ar z tberichten werde eine Umstellung der Medikamente zur Blutdruckeinstellung vorgenommen. Nach Rücksprache mit dem RAD könne eine solche Umstellung manchmal zwar schwierig sein und länger dauern, sie sei jedoch nicht geeignet, eine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit zu begründen. 2.4
Am 2 5. Januar 2019 (Urk.
17) teilte der Beschwerdeführer mit, gemäss seiner behandelnden Ärztin sei eine dauernde Arbeitsunfähigkeit gegeben. Aus der Medi kamentenumstellung könne nicht geschlossen werden, dass seine Krankheit nicht invalidisierend sei. 3.
3.1
Beim Beschwerdeführer w ar eine koronare Zweigefässerkrankung und eine hyper tensive Herzerkrankung festgestellt worden, weshalb am 19. Mai 2017 bei einer elektiven Koronarangiographie ein Stent implantiert wurde. Aufgrund der koronaren Herzerkrankung mit unter anderem arterieller Hypertonie und einer ausgeprägten Hypercholesterinämie wurde eine Statintherapie installiert (Urk. 7/51/3). Am 2 6 . September 2017 berichtete Dr. med. A.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, des Herzzentrums des Universitätsspitals B.___, beim Beschwerdeführer bestünden belastungsabhängige Schmerzen, vor allem eine belastungsabhängige Angina Pectoris. In seiner Tätigkeit als Maschinen führer bestehe derzeit keine Arbeitsfähigkeit. Es werde eine Koronarangiographie durchgeführt, um die chronisch verschlossene RCA zu öffnen. Im Anschluss müsse die Arbeitsfähigkeit neu evaluiert werden (Urk. 7/67, vgl. auch Urk. 7/72). 3.2
Am 3. Oktober 2017 berich tete Dr. med. C.___, Fachärztin für Allge meine Innere Medizin, beim Beschwerdeführer bestehe eine koronare Zweige fässer krankung,
bei welcher im Oktober 2017 ein zweiter Stent gesetzt worden sei, zudem eine hypertensive Herzerkrankung, eine chronische Tonsilitis, ein chroni sches Lendenwirbelsäulensyndrom und chronische Magenschmerzen. Der Be schwer de führer sei seit dem Einsetzen des Stents und dem Einsatz neuer Medi kamente müde und habe trotzdem retroste r nale Schmerzen. Zurzeit sei er nicht arbeitsfähig. Wenn alles gut gehe mit der Erholung nach dem zweiten Stent so sei ab Januar 2018 eine Arbeitsfähigkeit von maximal 50 % zu erwarten (Urk. 7/69 /1-5). 3.3
Am 9. November 2017 erfolgte im Herzzentrum des Universitätsspitals B.___ erneut eine Koronarangiographie, um die chronisch verschlossene RCA zu öffnen, da der Beschwerdeführer über pektanginöse Beschwerden geklagt hatte (Urk. 7/83/ 5). Dr. C.___ berichtete am 2 7. März 2018, dass der Beschwerdeführer fast täglich über Herzschmerzen klage, wobei unklar sei, ob es sich um ein Problem des Herzens oder der S peiseröhre handle. Seit dem 31. Oktober 2016 bestehe eine vollständige Arbeitsunfähigkeit, ab dem Sommer 2018 sei eine angepasste (überwiegend sitzende) Tätigkeit zu 30-40 % zumutbar (Urk. 7/84/3). 3.4
Nach Einschätzung von Dr. med. D.___, Assistenzärztin im Herz zentrum des Universitätsspitals B.___, vom 2. Mai 2018 sei der Beschwerde füh rer in seiner Tätigkeit als Maschinenführer zu sechs Stunden täglich arbeitsfähig. Es bestehe eine Verminderung der Leistungsfähigkeit von 20 % (Urk. 7/86/1-2). Am 9. Mai 2018 erfolgte eine komplikationslose Verlaufskoronarangiographie im Herzzentrum des Universitätsspitals B.___ . Dabei hatte sich jedoch eine 70%ige Re-Stenose im Bereich der medioproximalen RCA gezeigt, welche aber
revas ku larisiert werden konnte (Urk. 7/93/1). Dr.
C.___ teilte am 1 1. Mai 2018 zuhan den des Beschwerdeführers mit, er sei bislang nicht in der Lage gewesen zu arbeiten, noch sei er dies aktuell. Wegen Atem- und Herzbeschwerden könne er lediglich einige hundert Meter täglich gehen und er habe Schmerzen (Urk. 7/96). 3.5
Für den RAD nahm Dr. med. E.___, Fachärztin für Innere Medizin, am 11. Juni 2018 Stellung. Sie führte aus, anhand der Aktenlage sei der Beschwer deführer seit Oktober 2016 nicht mehr arbeitsfähig gewesen. Es habe eine chronisch verschlossene rechte Kranzarterie bestanden. Es seien zwei St entim plan tationen erfolgt, die letzte im November 201 7. D ie linksventrikuläre Pump funktion sei zu jeder Zeit normal und damit gut gewesen. Im Mai 2018 habe eine Verlaufskontrolle stattgefunden, in deren Rahmen eine Re-Stenose der rechten Kranzarterie erneut gestentet worden sei. Der Beschwerdeführer sei nach einem komplikationslosen Verlauf beschwerdefrei entlassen worden. Es sei daher davon auszugehen, dass die erneute Intervention im Mai 2018 keine längerdauernde Arbeitsunfähigkeit begründet habe. Gemäss Aktenlage bestehe seit Januar 2018 eine Arbeitsfähigkeit von 80 % in der bisherigen, leichten bis mittelschweren Tätigkeit. Die Leistungseinschränkung (infolge verlängerter Ruhe- und Pausen zeiten) sei als Nebenwirkung der Betablockertherapie zu seh en, welche nach ent sprechender Gewöhnung wegfallen werde, womit dann eine volle Arbeitsfähig keit bestehen werde (Urk. 7/98/6). 3.6
Im Rahmen des Einwandverfahrens teilte Dr. C.___ zuhanden des Beschwerde führers mit, dass dieser höchstens zu 30-40 % arbeitsfähig sei. Nachdem drei Stents eingesetzt worden seien, verspüre er unter Belastung nach wie vor Schmer zen. Diese Schmerzen seien nicht mehr durch Medikamente zu beein fluss en . Es bestehe jederzeit das Risiko, dass sich die Stents (wieder) verschlie s sen würden und der Beschwerdeführer einen Herzinfarkt erleide (Bericht vom 7. April 2018, Urk. 7/104/1). 3. 7
Im Arztbericht vom 1. Oktober 2018 zuhanden d es Beschwerdeführers führte Dr. C.___
a us, es könne nicht zutreffen, dass ab Januar 2 018 eine Arbeits fähigkeit von 8 0 % bestanden habe, da der Beschwerdeführer erst im Mai 2018 wegen der Stenose eines Stents erneu t habe operiert werden müssen. Nur mit Hilfe von Medikamente n könne der Beschwerdeführer seine Schmerzen lindern; er sei jedoch nicht in der Lage eine physische Anstrengung zu tätigen. Mit den Medikamenten sei er ständig abgeschlagen, sodass er lediglich wieder zu rund 30-40 % arbeiten könne (Urk. 3). 3.8
Am 1 3. November
2018 berichtete Dr. med. F.___, Fachärztin für Kardio logie, Fachärztin für Innere Medizin, zuhanden von Dr. C.___, der Be schwerdeführer beklage diffuse, anhaltende Schmerzen im Oberbauch und retro sternal, welche nicht immer belastungsabhängig seien, jedoch vermehrt abends nach Einnahme des Statins auftreten würden. Ausserdem verspüre er Schmerzen in den Beinen und fühle sich müde und abgeschlagen. Initial hätten zudem Kopf schmerzen bestanden, welche nach einem Medikamentenwechsel (von Crestor auf
Sortis) gebessert hätten. Der Beschwerdeführer zeige in der Fahrradergonometrie unter fortgeführter Betablocker Behandlung eine deutliche, mittelschwere chro no trope Inkompetenz und verfehle seine submax imale Herzfrequenz deutlich. Der Belastung stest sei wegen Beinschmerzen und schwerer Arbeitshypertonie abge brochen worden. Dr. F.___ schloss, die im Alltag beklagten Beinschmerzen, Abgeschlagenheit und Müdigkeit könnten Ausdruck der chronotropen Inkompe tenz unter Betablocker-Therapie sein. Sie habe daher die Dosis des Betablockers reduziert und das Präparat gewechselt. Die Blutdruckwerte seien ungenügend eingestellt; es liege eine therapieresistente, arterielle Hypertonie vor, weshalb sie die bestehende Medikation ausgebaut habe (Urk. 9).
Im Schreiben vom 3. Dezember 2018 bat Dr. F.___ um Aufbietung des Be schwerdeführers in die Hypertoniesprechstunde des Universitätsspitals B.___ . Nach der 24-Stunden-Blutdruckmessung habe sie eine therapieresistente, arterielle Hypertonie zweiten Grades fest gestellt, weshalb die entsprechende Therapie zu optimieren sei (Urk. 12). 3.9
Zuhanden des Beschwerdeführers teilte Dr. C.___ am 1 8. Januar 2019 mit, dass dieser am 2 5. Januar 2019 ins Universitätsspital B.___ aufgeboten werde, um seine medikamentöse Behandlung zu evaluieren. Sein Blutdruck und seine Brust schmerzen seien medikamentös schwer zu kontrollieren. Selbst wenn die richtige Medikation gefunden werde, bedeute dies jedoch nicht, dass die Schmerzen ab klingen würden und der Beschwerdeführer dann wieder arbeitsfähig sei (Urk. 18). 4.
4.1
Was den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers und dessen Auswirku n gen auf die Arbeitsfähigkeit betrifft, ist den vorliegenden medizinischen Akten zu entnehmen, dass im Mai 2017 eine relevante Herzerkrankung
festgestellt wurde und deswegen eine Stent-Implantation erfolgte (vgl. E. 3.1).
Nachdem ihm am 9. November 2017 ein zweiter Stent eingesetzt w o rde n war (E. 3.3), hatte sich bis zur Verlaufskontrolle am 9. Mai 2018 eine 70%ige Re-Stenose gebildet, welche zum dritten Mal die Platzierung eines Stents erforderlich machte (E. 3.4). Zudem leidet der Beschwerdeführer unter einer hypertensiven Herzkrankheit
(vgl. E. 3.1), wobei sich die arterielle Hypertonie im Dezember 2018 als therapieresiste nt erwies (vgl. E.
3.8) . Im Rahmen der am 1 3. November 2018 – und demnach nach der dritten Stentplatzierung
– durchgeführten Untersuchung zeigte der Beschwerde führer in der Fahrradergonometrie unter fortgeführter Betablocker Behandlung eine deutliche, mittelschwere chronotrope Inkompetenz und er verfehlte seine submaximale Herzfrequenz deutlich. Die Belastung, welcher der Beschwerde führer während der Fahrradergonometrie ausgesetzt war, erwies sich als derart hoch, dass dieselbe infolge der schweren Arbeitshypertonie abgebrochen werden musste (E. 3.8). Unter diesen Umständen vermag die Einschätzung von RAD-Ärztin Dr. E.___, wonach davon ausgegangen werden könne, dass die Intervention im Mai 2018 keine längerdauernde Arbeitsunfähigkeit begründet habe und sich der Beschwerdeführer seit Januar 2018 zu mindestens 80% arbeitsfähig erweise (vgl. E. 3.5), nicht zu überzeugen. Der Einfluss der therapieresistenten Hypertonie mit schwerer Arbeitshypertonie erweist sich als nicht (hinreichend) geklärt, zumal Dr. C.___ von einer erheblichen Arbeitsunfähigkeit ausgeht.
A uf die Einschätzung von Dr. C.___, welche für den Beschwerdeführer lediglich eine Arbeitstätigkeit von 30-40 % für zumutbar erachtet (vgl. E. 3.7), kann jedoch ebenso wenig abgestellt werden. So ist einersei ts ab Mai 2018 keine erneute Re Stenose ausgewiesen, andererseits erwies sich die linksventrikuläre Pump funktion zu jeder Zeit als unbeeinträchtigt (vgl. E. 3.5). Auch die arterielle Hyper tonie vermag nicht ohne Weiteres eine bleibende Arbeitsunfähigkeit zu begrün den, scheint diese doch derzeit zumindest noch optimierbar (vgl. E. 3.8). Inwieweit sich die vom Beschwerdeführer weiterhin geklagten Schmerzen (vor allem retro sternal und in den Beinen) sowie seine Abgeschlagenheit und Müdigkeit (vgl. E.
3.8) durch medizinische Befunde objektivieren und durch geeignete (opti mier t
e) Therapie gegebenenfalls beseitigen lassen, kann gestützt auf die auflieg enden Akten nicht abschliessend beurteilt werden. 4.2
Ungeklärt ist schliesslich die Frage, inwieweit dem Beschwerdeführer seine bis herige Tätigkeit weiterhin zumutbar ist. Die Beschwerdegegnerin ging davon aus, die bisherige Tätigkeit sei körperlich leicht bis mittelschwer und dem Beschwer deführer daher weiterhin zu mutbar (vgl. Urk. 7/98/6). Dem Arbeitgeberbericht vom 8. September 2017 ist jedoch zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer als Maschinenführer manchmal (eine halbe bis drei Stunden täglich) mittelschwere Lasten bis 25 kg und selten (bis zu einer halben Stunde täglich) schwere Lasten über 25 kg heben oder tragen musste (vgl. Urk. 7/66/3). In seiner Anstellung als Maschinenführer von 1999 bis 2012 hatte er oft (d.h. mehr als drei Stunden täglich) mittelschwere Lasten bis 25 kg und ebenfalls selten (bis zu einer halben Stunde täglich) schwere Lasten über 25 kg zu heben oder zu tragen; beispielsweise musste er mit einem Arbeitskollegen zusammen eine 60 kg schwere Rolle aus tauschen (vgl. Urk. 7/16/5). Damit entspricht das bisherige Belastungsprofil als Maschinenführers
– entgegen der Annahme der Beschwerdegegnerin – kaum einer leichten bis selten mittelschweren Tätigkeit. Die in den Arbeit geber berichten geschilderten Tätigkeiten dürften sich jedenfalls nicht mit der vom Be schwerdeführer in der Fahrradergonometrie (vgl. E. 3.8) gezeigten Belastungs fähigkeit vereinbaren lassen. Das genaue Tätigkeitsp rofil eines Maschinenführers kann den aufliegenden Akten ebenso wenig entnommen werden wie das dem Beschwerdeführer zumutbare Belastungsprofil. 4.3
Es ist somit festzuhalten, dass der Gesundheitszustand des Beschwerdeführ er s und dessen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit
– und mithin die Frage, ob sich seit der leistungsabweisenden Verfügung vom 10. Juli 2013 eine relevante Verän de rung (Art. 17 ATSG) zugetragen hat - nicht hinreichend beurteilt werden können. Es sind daher weitere medizinische Abklärungen erforderlich. 5.
In Aufhebung der angefochtenen Verfügung ist die Sache demnach an die Be schwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese im Sinne der Erwägungen weitere Abklärungen vornimmt. Danach hat die Beschwerdeg egnerin über einen An spruch des Beschwerdeführer s auf Leistungen der Invalidenversicherung neu zu entscheiden.
Die Beschwerde ist in diesem Sinne gutzuheissen. 6 .
6 .1
Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis
IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von
Art. 61 lit . a ATSG kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Ver fahrensaufwand und unabhän gig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt und vor liegend auf Fr. 6 00.-- festgesetzt.
Die Rückweisung an die Verwaltung gilt nach ständiger Rechtsprechung als voll ständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb die Gerichtskosten der Besch werdegegnerin aufzuerlegen sind.
6.2
Der obsiegende Beschwerdeführer hat Anspruch auf eine Parteientschädigung (§ 34 Abs. 1 GSVGer). Nachdem die Vertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsan wältin Gabriela Gwerder, keine Zusammenstellung über ihren Aufwand in diesem Verfahren einreichte, erfolgt die Festsetzung der Entschädigung nach Ermessen. Die Prozessentschädigung wird auf der Grundlage des praxisgemässen Stunden ansatzes von Fr. 220.-- ermessensweise auf Fr. 1’ 8 00.-- festgesetzt (inklusive Bar auslagen und Mehrwertsteuer). Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom
20. September 2018 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgten Abklärungen im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch des Beschwer deführers neu ver füge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 1’8 00 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Gabriela Gwerder - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstMeier