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IV.2018.00906

Mittelgradige bis schwere depressive Störung, Indikatorenprüfung, ganze IV-Rente

Zürich SozVersG · 2019-12-17 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

Die 1961 geborene und als Raumpflegerin tätig gewesene X.___ meldete sich am 1 1. Februar 2013 unter Hinweis auf eine Fussoperation bei der Sozial versicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (Urk. 7/3). Die IV-Stelle holte Auskünfte über die erwerbliche und medizinische Situation ein und teilte d er Versicherten am 2 3. Mai 2013 mit, dass keine beruflichen Eingliederungsmassnahmen möglich seien (Urk. 7/ 11). Im Rahmen des Vorbescheidverfahrens und aufgrund einer Ver schlechterung des Gesundheitszustandes der Versicherten

tätig t e die IV-Stelle weitere medizinische Abklärungen und veranlasste am 7.

Februar 2017 eine bidis ziplinäre Begutachtung (Urk. 7/82), welche aus rheumatologischer Sicht durch Dr. med.

Z.___ und aus psychiatrischer Sicht durch Prof. Dr. med. A.___

durchgeführt wurde (vgl. Expertise vom 1.

und 2 1. J uni 2017; Urk. 7/95 /1-70 und 71 sowie Urk. 7/97-98).

Mit Verfügung vom 9. Juli 2018 sprach die IV-Stelle der Versi cherten schliesslich für die Zei t vom 1. September 2013 bis 30. September 2015 eine befristete ganze Invalidenrente zu. Ein über den 1. Oktober 2015 hinaus bestehender Leistungsanspruch wurde hingegen verneint (Urk. 2). 2.

Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 1 8. Oktober 2018 (Urk.

1) Be schwerde und beantragte, die Verfügung vom 9. Juli 2018 sei aufzuheben (1.), es sei der Versicherten ab September 2013 eine unbefristete ganze Rente auszu richten (2.), es sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren (3.), unter Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin (4.).

Die IV-Stelle schloss am 2 3. November 2018 (Urk.

6) auf Abweisung der Be schwerde, was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 2 7. November 2018 (Urk.

8) zur Kenntnis gebracht wurde. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG, Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusam menhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin begründet die angefochtene (teilweise) leistungsab wei sende Verfügung vom 9. Juli 2018 (Urk.

2) damit, dass sich der Gesundheits zu stand der Beschwerdeführerin ab dem 3 0. Juni 2015 wesentlich verbessert habe. Für angepasste Erwerbstätigkeiten bestehe seither eine vollständige Arbeitsfähig keit. Zu berücksichtigen seien überwiegend sitzende Arbeiten mit leichter Wech sel belastung, teil sitzend, teils ebenerdig gehen d, auch mit gelegentlichem Heben und Tragen von Lasten bis 15 kg körpernah. Aus psychiatrischer Sicht würden keine iv-relevanten psychischen Beschwerden vorliegen. Bei Verwertung der vollen Restarbeitsfähigkeit könne die Beschwerdeführerin ein rentenaus schliess endes Erwerbseinkommen erzielen. Die eigenen Abklärungen hätten ergeben, dass die psychiatrischen Beschwerden ausschliesslich aufgrund von Einflüssen aus dem sozialen Umfeld entstanden seien. Zudem fehle der Beschwerdeführerin die Moti vation, einer Tätigkeit nachzugehen und ihren Tagesablauf aktiv zu gestalten. Dies könne in der Invalidenversicherung nicht berücksichtigt werden. 2.2

Die Beschwerdeführerin stellt sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), im Sinne des Gutachtens werde aus psychiatrischer Sicht eine Arbeitsfähigkeit von 20-30 % in angepasster Tätigkeit ab November 2015 als zumutbar erachtet . Die Beschwerdeführerin habe anlässlich der Begutachtung auf explizite Befragung hin angegeben, dass es durch psychosoziale Belastungsfaktoren zu einer leichten Aggravierung der subjektiv wahrgenommenen Schmerzstärke im Körper komme und sich bei diesen Gedanken auch ihre Depression verstärke. Von ausschliess l ich aufgrund psychosozial er Faktoren entstandenen psychiatrischen Beschwerden könne keine Rede sein. Insbesondere werde im Gutachten an keiner Stelle er wähnt, dass man ohne die psychosozialen Belastungsfaktoren annehmen könnte, es sei keine Störung von Krankheitswert entstanden. Hinzu komme, dass die Ursache, also die Entstehung der psychischen Störung, nicht relevant sei. Ent scheidend für die Entstehung des Anspruchs auf eine Invalidenrente sei einzig, dass während eines Jahres eine mindestens 40%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden habe und weiterhin eine anspruchsbegründende Erwerbsunfähigkeit bestehe. Di ese Voraussetzungen seien im vorliegenden Fall erfüllt. Der Gutachter habe explizit festgehalten, dass sich das depressive Zustandsbild als eigenständiges Krankheits bild manifestiert habe und das psychopathologische Bild (neben der chronischen Schmerzstörung) dominiere. Es sei wahrscheinlich, dass psychosoziale Faktoren mitverursachend für die depressive Erkrankung seien, jedoch seien diese nicht ausschliesslich ursächlich dafür. Insbesondere bestehe das klinische Beschwerde bild der Beschwerdeführerin nicht einzig in Beeinträchtigungen, welche von den belastenden soziokulturellen Faktoren herrühre n würden . Vielmehr liege eine verselbständigte psychische Störung mit Krankheitswert vor. Die Beschwerde füh rerin werde leitliniengerecht behandelt und es seien keine medizinischen Mass nahmen vorhanden, welche eine Verbesserung des Gesundheitszustandes mit sich bringen würden. Die Indikatorenprüfung sei nicht schlüssig, da sich der Inhalt nicht mit dem Gutachten decke. Der Tagesablauf der Beschwerdeführerin sei trost los, da sie praktisch keinerlei ausserhäusliche Aktivitäten aufweise noch soziale Kontakte oder Hobbies pflege. Der Beschwerdeführerin zu unterstellen, ihr fehle die Motivation, irgendetwas selbst zu mache n, sei nicht haltbar. Im Weiteren seien die pauschalen Aussagen zu den psychosozialen Faktoren wenig über zeu gend, zumal die Begriffe «Arbeitslosigkeit, Sozialamt, Ende KTG-TG, Schul den» faktisch gleichzusetzen seien und allesamt in dieselbe Richtung (finanzielle Prob leme) gehen würden. Hinzu komme, dass die Beschwerdeführerin seit Juli 2017 nicht mehr vom Sozialamt abhängig sei. Das Argument der IV-Stelle gehe damit ins Leere. Es erschliesse sich in keiner Weise, inwiefern sich der Gesundheits zustand der Beschwerdeführerin sei t 3 0. Juni 2015 wesentlich verbessert haben soll. Die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 75 % ergebe sich einzig aus psychiatrischer Sicht. Auch aus somatischer Sich t könne seit Sommer 2015 nicht von einer wesentlichen Verbesserung des Gesundheitszustandes ausgegangen werden. Im psychiatrischen Teilgutachten werde zudem die Vermutung für eine mögliche zusätzliche neurologische Störung geäussert. Diese sei durch die IV-Stelle nicht weiter abgeklärt worden. 3. 3.1

Dr. med. B.___, Facharzt für Neurologie sowie Psychiatrie und Psychothe rapie, welcher die Beschwerdeführerin seit 6. März 2015 behandelt,

hielt in seinem Bericht vom 1 5 . November 2015 (Urk. 7/54) folgende Diagnosen mit Aus wirkung auf die Arbeitsfähigkeit fest: - Depressive Episode, aktuell mittelgradig bis schwer (ICD-10: F32.1) - Schmerzsyndrom lumbosakral und lumbogluteal

bds . bei Wirbelkör per fraktur Deckplatte LWK 4 und V.a. Fraktur LWK 2 unklarer Ursache - Schmerzsyndrom Sprunggele nk bds . bei Pseudoarthrose Subtalargelenk und St. n. Subt alararthrodese 9/2012

Ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit führte er folgende Diagnosen auf: - Arterielle Hypertonie - Chron. r ez . Hämorrhoiden

Hinsichtlich der erhobenen Befunde (S. 3, Ziff. 4.5) führte er aus, die Beschwer deführerin leide an einem depressiven Syndrom mit Antriebsminderung, Anhe donie, soz ialem Rückzugsverhalten sowie Ein- und Durchschlafstörungen (z.T. auch schmerzbedingt). Ausserdem habe sie ein chronisches Schmerzsyndrom der Füsse/Sprunggelenke beidseits und lumbogluteal und -sakral ohne neurologische Ausfallsymptomatik. Er attestierte eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit seit Behandlungsbeginn. 3.2

Dr. med. C.___, Oberarzt D.___ und Psychologin E.___ hielten in ihrem Austrittsbericht vom 1 1. Mai 2017 (Urk. 7/90) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit fest: - Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode ohne psy chotische Syndrome (F33.2) - Chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren mit/bei M96.0 Pseudoarthrose nach Fusion oder Arthrodese (F45.41) (Sub talargelenk beidseits mit Z. n. operativer Versorgung mittels Subtal ar arthrodese) - Intermittierend auftretende pectangiöse Beschwerden - Intermittierend aufgetretene rechtsseitige Oberbauchschmerzen und Übel keit - Vd . a. Cholecystolithiasis - Sonografisch und laborchemisch aktuell nicht nachweisbar - DD kardiale Genes e der Beschwerden bei Dauer und Ausprägung und neg. Enzymen eher unwahrscheinlich - DD Opiattherapie (dadurch Übelkeit erklärbar DD morphinduzierter Gallenblasen- Sphincterspasmus) - DD muskuloskelettal / Intercostalneuralgie bei anamnestischer BWK 10 Fx - DD psychogen, da sei Jahren bekannt und somatisch aktuell o.p.B . - Postmenopausale Osteoporose mit pathologischer Fraktur: LWK 4 (MRI LWS 09/15) DXA 11/2015: LWS-1,5

SD, Hüfte links -1,0

SD, Schenkelhals link s -1,2

SD (M80.08) - Benigne essentielle Hypertonie: ohne Angabe einer hypertensiven Krise (I10.00) - Aktenanamnestisch: Dissoziative Amnesie (F44.0) - Aktenanamnestisch: chronische Fuss- und Rückenschmerzen: mehrere Lokalisationen der Wirbelsäule (M54.80) - Pseudoarthrose Subtalargelenk, lange Schraube rechts bei St. n. Druck prob lematik derselben am Calcaneus - St. n. aufrichtender Talonavicular

- und Subtalar-Arthrodese mit Umstel lungsosteotomie Scarf und Akin bds . - Tibialis

posterior Sehneninsuffizienz bds . - Symptomatische Hallux

valgus

bds . - Pseudoarthrose Talonaviculargelenk link s - St. n. auftrichtender

Arthrodese unteres Sprunggelenk - Lumbovertebrales Schmerzsyndrom - St. n. LWK-4-Fraktur 09/15 - MRI 09/2015: Multisegmentale degenerative Veränderung - Mehrsegmentale leichte bis mässige spinale und foraminale

Steno sie rungen - Schwere Facettengelenkar th rose L3/L4 und L4/L5 mit Reizzustand L3/4 - Al te Fraktur des LWK 4 und BWK 10 - Aktenanamnestisch: Anaphylaxie auf Wespenstich - Dekompensierte

Knicksenfüssigkeit

bds . - St. n. Korrektur einer symptomatischen epigastrischen Hernie rechts sowie kleinen asymptomatischen Narbenhernien infraumbilikal

Dazu führten sie aus, der Eintritt der Beschwerdeführerin sei freiwillig auf Zu weisung des ambulanten Psychiaters Dr. B.___ aufgrund starker Suizid wünsche vor dem Hintergrund einer bekannten rezidivierenden depressiven Stö rung erfolgt. Das schwer depressive Zustandsbild mit zusätzlich starker Schmerz symptomatik der Beschwerdeführerin habe sich bei gutem Ansprechen auf die Aktivierung durch Ergo- und Bewegungstherapie, pharmakologischer Umstellung der antidepres s iven un d schmerzbezogenen Medikation, i nsbesondere auf die Eindosierung von Lithium sowie intensive psychotherapeutische Behandlung durch greifend und stabil gebessert. Aufgrund eines möglichen Rezidivs sei eine langfristige psychiatrische und psychotherapeutische, regelmässige ambulante Behandlung indiziert (S. 5 f.). 3.3

Dr. med. Z.___, Innere Medizin FMH spez. Rheumaerkrankungen, hielt im inter nistisch-rheumatologischen Teilgutachten vom 2 1. Juni 2017 (Urk. 7/98/1-91) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit fest (S. 85): - Verminderte Belastbarkeit und Beschwerden beider Füsse links mehr als rechts - bei kongenitalen schweren Knick-Senkfüssen beidseits und Hallux

valgus

beideits mit mehreren Fussoperationen - Verminderte Belastbarkeit und Beschwerden der LWS bei - Multisegmentalen degenerativen Veränderungen mit schweren Facette gelenksarthrosen L3/L4 und L4/L5 sowie leichten bis mässigen spinalen und foraminalen Stenosen ohne Kompression neurogener Strukturen (MRI 03/2016) sowie - Status nach alten mässigen osteoporotischen Fraktur en LWK 4 und BWK 10 mit stabilem Verlauf ohne zunehmende Sinterung (Röntgen 12/2016 gegenüber Röntgen 09/2015)

Zudem stellte sie folgende Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 85): - Nikotin-Abusus - Ausgedehnte chronische Schmerzen - Adipositas Grad I (BMI 33.9 kg/m 2) - Hypercholesterinämie (7.8 mmol/l) - Arterielle Hypertonie mit medikamentöser Therapie und unauffälligen kardiologischen Befunden (09/2012) mit klinisch und elektrografisch normalem Arbeitsversuch - Leichte medialbetonte Gonarthrose links mit F emoropatellararthrose und kleine Bakercyste bei sonst intakten Kniebinnenstrukturen (MRI 09/2011) - Osteoporose (Erstdiagnose 11/2015 mit DEXA) - Status nach Varizen-Operation beidseits (11/2008)

Dazu führte sie aus, d ie Beschwerdeführerin benötige eine Fuss- und LWS-schonende Tätigkeit. Dabei könne sie bei einem leichten Belastungsniveau Lasten bis zu 10

kg hantieren. In einer angepassten Tätigkeit sei sie zu 100 % arbeits fähig. Leichte Reinigungsarbeiten wie Aufräumen oder Staub wischen könne sie ausüben. Besonders günstig sei die angestammte Tätigkeit als Sitzwache im F.___ bzw. in der G.___ . Günstig sei auch die erlernte Tätigkeit als Verkäuferin. Die Beschwerdeführerin könne uneingeschränkt kleine leichte Gegenstände wie Smartphones, Schmuck oder Billetts verkaufen (S. 89) . 3.4

Prof. Dr. med. A.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie sowie Neu rologie, führte in seinem psychiatrischen Teilgutachten vom 1. u nd 17. Juni 2017 (Urk. 7/95/1-70) folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit auf (S.

67): - Rezidivierende depressive Störung; mindestens seit 04/2016 anhaltend; im Verlauf mittelgradig bis schwer; zeitweilig mit psychotischen Sympto men: ICD-10: F33.1/2 - Chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren; teilweise erfüllte Standardindikatoren; ICD-10: F45.41

Zudem stelle er folgende Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (S. 67): - Probleme in V erbindung mit Ausbildung und Bildung; ICD-10: Z55 - Probleme mit Berufstätigkeit und Arbeitslosigkeit; ICD-10: Z56 - Probleme in Verbindung mit Wohnbedingungen und ökonomischen Ver hält nissen; ICD-10: Z59

Des Weiteren gab er an, bei der Beschwerdeführerin würden auf psychiatrischem Fachgebiet mittelschwere bis schwere Fähigkeitsstörungen mit handicapierender Auswirkung auf die mittel- und langfristige Arbeitsfähigkeit bestehen. In der Abgrenzung der Funktionseinschränkungen, welche auf die vorgenannten psy chia trischen Störungen zurückzuführen seien, von den Folgen nicht versicherter Faktoren, sei zu erwähnen, dass die depressive Psychopathologie durch psycho soziale Faktoren mitverursacht und aufrechterhalten werde. In allen Berichten der behandelnden Psychiater werde hierauf hingewiesen. Das depressive Zustandsbild erfahre auch durch die chronische Schmerzerkrankung eine Verstärkung, habe sich jedoch seit dem zweiten stationären Aufenthalt in der D.___ als eigenständiges Krankheitsbild manifestiert und dominiere neben der chronischen Schmerzstörung das psychopathologische Bild (S. 65) .

Ausserdem führte er aus, bei der Beschwerdeführerin liege prämorbid keine nach halti ge Störung der Ich-Strukturen vor. Eine Minderung der psychischen Resilienz sei durch hereditäre Faktoren nicht bestehend. Zwar liege im Rahmen der psy chiatrischen Erkrankungen ein sozialer Rückzug vor, jedoch sei dieser Rückzug nicht vollumfänglich. Die Beschwerdeführerin habe eine gewisse familiäre Teil habe in der Exploration angegeben. Die Komorbiditäten der chronischen Schmerz störung mit der rezidivierenden Depression sei als sich gegenseitig verstärkende Konstellation zu beschreiben. Durch die Schmerzen komme es zu einer Verstär kung der Depression. Hierdurch sei die subjektive Schmerzwahrnehmung erhöht, so dass ein sich negativ befruchtender Teufelskreislauf entstehe. Der Gutachter kam zum Schluss, dass die Standardindikatoren teilweise als positiv gewertet werden müss t en und aus medizinischer Sicht die Überwindung ihrer Schmerzen teilweise erschwer t sei (S. 65) .

Aufgrund der krankheitsbedingten Fähigkeitsstörungen sei die Beschwerde füh re rin aus rein psychiatrischer Sicht in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit und in adap tierten Tätigkeit en zu 70 % bis 80 % in der Arbeitsfähigkeit eingeschränkt. Diese Einschätzung gelte seit dem Bericht des behandelnden Psychiaters Dr. B.___ vom 1 5. November 2015, da dort eine mittelgradig bis schwere Depression erst malig nachvollziehbar beschrieben worden sei. Das Störungsbild sei mit gewissen Schwankungen seither anhaltend. Während der stationären Aufenthalte habe definitionsgemäss eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden (S. 66). 4. 4.1

Die eingeholte n Gutachten (E. 3.3 und E. 3.4 hiervor) beru h en auf den erfor derlichen Untersuchungen, sind für die streitigen Belange umfassend und wurden in Kenntnis der und in Auseinandersetzung mit den fallrelevanten Vorakten erstellt. Die Gutachter legten die medizinischen Zusammenhänge einleuchtend dar, beurteilten die medizinische Situation überzeugend und setzten sich mit den geklagten Beschwerden und dem Verhalten der Beschwerdeführerin auseinander. Sie gelangten sodann zum ausführlich begründeten Schluss, dass aus rheuma tologischer Sicht in optimal angepasster Tätigkeit keine Arbeitsunfähigkeit be steht. Auch die Feststellung einer lediglich im Umfang von noch 20 % bis 30 % verbleibenden Arbeitsfähigkeit aus psychischen Gründen erscheint schlüssig, dies namentlich aufgrund der gutachterlich festgehaltenen mannigfaltigen und als erheblich einschränkend imponierenden Befunden. Das bidisziplinäre Gutachten entspricht damit den rechtsprechungsgemässen Anforderungen an eine beweis kräftige medizinische Entscheidungsgrundlage (vgl. E. 1.4 hiervor). Dies wird von den Parteien grundsätzlich auch nicht bestritten. Umstritten ist hingegen, ob die aufgrund der psychischen Beschwerden attestierte Einschränkung der Arbeits fähigkeit rechtlich relevant ist . 4.2

Nach der Rechtsprechung ist es in sämtlichen Fällen gesundheitlicher Beein trächtigungen, somit auch bei psychischen Störungen, keineswegs allein Sache der mit dem konkreten Einzelfall (gutachterlich) befassten Arztpersonen, selber abschliessend und für die rechtsanwendende Stelle (Verwaltung, Gericht) ver bind lich zu entscheiden, ob das medizinisch festgestellte Leiden zu einer (andau ernden oder vorübergehenden) Arbeitsunfähigkeit (bestimmter Höhe und Ausprä gung) führt. Aufgrund dieser tatsächlichen und rechtlichen Gegebenheiten hat die Rechtsprechung seit jeher die Aufgaben von Rechtsanwender und Arztperson im Rahmen der Invaliditätsbemessung wie folgt verteilt: Sache des (begutach tenden) Mediziners ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und wenn nötig seine Entwicklung im Laufe der Zeit zu beschreiben, das heisst mit den Mitteln fachgerechter ärztlicher Untersuchung unter Berücksichtigung der subjektiven Beschwerden die Befunde zu erheben und gestützt darauf die Diagnose zu stellen. Hiermit erfüllt der Sachverständige seine genuine Aufgabe, wofür Verwaltung und im Streitfall Gericht nicht kompetent sind. Bei der Folgenabschätzung der erhobenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen für die Arbeitsfähigkeit kommt der Arztperson hingegen keine abschliessende Beurteilungskompetenz zu (BGE 140 V 193 E. 3.1 und 3.2). Von einer medizinischen Einschätzung der Arbeitsun fähigkeit kann damit aus rechtlicher Sicht abgewichen werden, ohne dass ein - wie vorliegend grundsätzlich beweiskräftiges - Gutachten dadurch seinen Beweis wert verlöre (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 9C_106/2015 vom 1. April 2015 E. 6.3). Das Vorliegen einer allfälligen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit gilt es nachfolgend zu prüfen. 5. 5.1

Die Beschwerdeführerin leidet seit ca. März 2015 an einer mittelgradigen bis schweren depressiven Störung. Die Annahme eines psychischen Gesundheits schadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassi fikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich ein wandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleich bedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beein trächtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diag nose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objekti vierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).

Gemäss der für somatoforme Schmerzstörungen und vergleichbare psychoso matische Leiden entwickelten Rechtsprechung des Bundesgerichts ist die tatsäch liche Arbeits- und Leistungsfähigkeit der versicherten Person grundsätzlich in einem strukturierten, ergebnisoffenen Beweisverfahren anhand von auf den funk tionellen Schweregrad bezogenen Standardindikatoren zu ermitteln (BGE 141 V 281). Mit BGE 143 V 418 hat das Bundesgericht erkannt, dass grundsätzlich sämtliche psychische Leiden einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen seien, wobei es je nach Krankheitsbild allenfalls gewissen Anpassungen hinsichtlich der Wertung einzelner Indikatoren bedürfe. Diese Ab klärungen enden laut Bundesgericht stets mit der Rechtsfrage, ob und in welchem Umfang die ärztlichen Feststellungen anhand der nach BGE 141 V 281 rechts erheblichen Indikatoren auf Arbeitsunfähigkeit schliessen lassen (E. 7).

Im Rahmen des strukturierten Beweisverfahrens sind als Standardindikatoren die folgenden Aspekte massgebend (BGE 141 V 281 E. 4.1.3):

Funktioneller Schweregrad - Gesundheitsschädigung - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz - Komorbiditäten - Persönlichkeit: Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen - sozialer Kontext

Konsistenz (Gesichtspunkte des Verhaltens) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätsniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen - behandlungs- und eingliederungs anamnestisch ausgewiesener Leidensdruck

Diese Standardindikatoren erlauben - unter Berücksichtigung leistungshin dernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und Kompensationspotenzialen (Res sourcen) anderseits - das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzu schät zen (BGE 141 V 281 E. 3.4-3.6 und E. 4.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_2 60/2017 vom 1. Dezember 2017 E. 4.2.3). Die Anerkennung eines renten begründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Aus wirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es dar an, hat die Folgen der Beweislosigkeit (nach wie vor) die materiell beweisbe lastete versicherte Person zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; BGE 141 V 547 E. 2). 5.2 5.2.1

Was den Komplex «Gesundheitsschädigung» respektive den Indikator der «Aus prägung der diagnoserelevanten Befunde» angeht, ist festzuhalten, dass nur dort, wo bereits in den Diagnosekriterien ein Bezug zum Schweregrad gefordert wird, ein solcher nicht erreichter Schweregrad gegebenenfalls bereits den Ausschluss einer krankheitswertigen Störung erlauben würde. Verallgemeinert auf sämtliche psychische Diagnosen angewendet, greift diese Auffassung jedoch zu kurz. Fehlt in der Diagnose die Schweregradbezogenheit, zeigt sich die Schwere der Störung in ihrer rechtlichen Relevanz erst bei deren funktionellen Auswirkungen (vorge nannter BGE 143 V 418 E. 5.2.2). Der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin hat sich seit ihrer Operation mit Subtalararthrodese beidseits im September 2012 zunehmend verschlechtert, wobei es im November 2014 zu einer akuten Zu stands verschlechterung und einer Aufnahme in die D.___ gekommen ist. Die Beschwerdeführerin leidet seither nach übereinstim men den Aussagen der behandelnden Fachärzte und de r Gutac hter an einer mittel gradigen bis schweren depr essiven Störung mit einer mindestens 70%i gen Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit. In Bezug auf den funktionellen Schweregrad erweist sich der Indikator der diagnoserelevanten Befunde damit als mindestens mittelgradig ausgeprägt. Psychosoziale Faktoren, welche rechtlich keine Invalidi tät zu begründen vermögen, sind zwar vorhanden, doch hat sich das depressive Zustandsbild seit dem zweiten stationären Aufenthalt in der D.___ als eigenstän diges Krankheitsbild manifestiert (E. 3.4 hiervor). 5.2.2

Bezüglich des Indikators «Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder – resi ste nz » hat sich der Gesundheitszustand seit März 2015

trotz psychiatrisch-psycho the rapeutischer Behandlung mit Gesprächen, mehreren stationären Aufenthalten sowie einer Psychopharmakotherapie weiter verschlechtert. Dr. A.___ führte dazu aus, die Beschwerdeführerin könne in einer somatisch leidensadaptierten Tätigkeit in geringem Umfang eingegliedert werden. Zur Tagesstrukturierung empfehle sich dies zunächst im geschützten Rahmen. Auch könnte nach Angaben der D.___ eine Tagesstrukturierung per tagesklinischem Aufenthalt zur Stabili sie rung der psychischen Situation beitragen und gegebenenfalls die Arbeitsfähigkeit erhöhen (Urk. 7/95/63). Die bisher durchlaufenen Massnahmen und geringen Er folge lassen ebenfalls auf eine mittelgradige bis schwere Ausprägung der Sympto matik schliessen. 5.2.3

Störungen fallen unabhängig von ihrer Diagnose bereits dann als rechtlich be deut same Komorbiditäten in Betracht, wenn ihnen im konkreten Fall ressourcen hemmende Wirkung beizumessen ist (vorgenannter BGE 143 V 418 E. 8.1). Die Beschwerdeführerin leidet an Fussbeschwerden, aufgrund welcher sie ihre ange stammte Tätigkeit als Raumpflegerin nicht mehr ausüben kann. Zudem besteht eine rezidivierende depressive Störung sowie eine chronische Schmerzstörung. Die chronische Schmerzstörung mit der rezidivierenden Depression ist als sich gegenseitig verstärkende Konstellation zu betrachten. Durch die Schmerzen kommt es folglich zu einer V erstärkung der Depression (Urk. 7/95/65). Die genannten Diagnosen sind mit deutlichen Einschränkungen der beruflichen und sozialen Leistungsfähigkeit verbunden und führen zu deutlichem subjektiven Leid. Als «Komorbiditäten» zu berücksichtigende krankheitswerte Störungen sind damit ausgewiesen. 5.2.4

Bei den Komplexen «Persönlichkeit» und «sozialer Kontext» ergibt sich Folgendes: Die Beschwerdeführerin ist verheiratet und hat vier erwachsene Kinder, die nicht mehr zusammen mit ihr im gleichen Haushalt leben. Sie ist in Montenegro unter unauffälligen psychosozialen und stabilen emotionalen Verhältnissen aufge wach sen und hat dort den Beruf der Verkäuferin gelernt. In der Schweiz hat sie schliesslich als Raumpflegerin gearbeitet. Zu den Kindern hat die Beschwerde führerin nur wenig Kontakt, da sie sich überfordert fühlt (Urk. 7/95/47). Ein soziales Netzwerk hat die Beschwerdeführerin nicht und hat sich infolge ihrer Krankheit zurückgezogen. So hat sie keine Kollegen oder Freundinnen und ist auch keinem Verein zugehörig. Weitere regelmässige Kontakte zu etwaigen Ver wandten sind nicht ersichtlich (Urk. 7/95/48) . Der soziale Lebenskontext und die Persönlichkeit enthalten somit keine bestätigenden, sich potenziell günstig auf die Ressourcen auswirkenden Faktoren. 5.2.5

In der Kategorie «Konsistenz» (bezüglich Abgrenzung und gegenseitigen Bezügen zu den Komplexen «Persönlichkeit» und «sozialer Kontext» eingehend Michael E. Meier, Ein Jahr neue Schmerzrechtsprechung, in: Jusletter vom 1 1. Juli 2016, S. 28 ff.) zielt der Indikator «gleichmässige Einschränkung des Aktivitätsniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen» auf die Frage ab, ob die diskutierte Einschränkung in Beruf und Erwerb (bzw. bei Nichterwerbstätigen im Aufgaben bereich) einerseits und in den sonstigen Lebensbereichen (z.B. Freizeitgestaltung) anderseits gleich ausgeprägt ist. Dabei ist das bisherige Kriterium des sozialen Rückzugs (wiederum) so zu fassen, dass neben Hinweisen auf Einschränkungen auch Ressourcen erschlossen werden; umgekehrt kann ein krankheitsbedingter Rückzug aber auch Ressourcen zusätzlich vermindern. Soweit erhebbar, empfiehlt sich auch ein Vergleich mit dem Niveau sozialer Aktivität vor Eintritt der Gesundheitsschädigung. Das Aktivitätsniveau der versicherten Person ist stets im Verhältnis zur geltend gemachten Arbeitsunfähigkeit zu sehen (BGE 141 V 281 E. 4.4.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_296/2016 vom 29. Juni 2016 E. 4.1.1). Bei der Beschwerdeführerin besteht ein deutlicher sozialer Rückzug, da sie ferner den Kontakt mit ihren eigenen Kindern scheut und auch anderweitig keine Kon takte oder Beschäftigungen vorweisen kann. Die Beschwerdeführerin vermag zwar ab und zu mit dem Ehemann eine Runde spazieren zu gehen oder TV zu schauen, die Hausarbeit wird jedoch komplett von ihrem Mann erledigt. Sie i s st nur unregelmässig und kocht weder Mittag- noch Abendessen. Aufgrund der schmerzbedingten Schlafstörungen steht die Beschwerdeführerin bereits zwischen 03.00 Uhr und 05.00 Uhr auf und legt sich vor dem Mittagessen wieder hin Urk.

7/95/52) . Die Einschränkungen im Alltag sind als mittelgradig bis schwer zu betrachten und sind damit mit der gutachterlich geltend gemachten Arbeitsun fähigkeit von 70 % bis 80 % vereinbar . 5.2.6

Im Rahmen des Indikators «behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck» (zur Abgrenzung vom Indikator «Behandlungs- und Eingliederungserfolge oder -resistenz» vgl. Michael E. Meier, a.a.O., S. 25 Rz

60) weist die Inanspruchnahme von therapeutischen Optionen, das heisst das Aus mass, in welchem Behandlungen wahrgenommen oder eben vernachlässigt werden (ergänzend zum Gesichtspunkt Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder – resi stenz unter dem Komplex «Gesundheitsschädigung») auf den tatsächlichen Leidensdruck hin. Dies gilt allerdings nur, solange das betreffende Verhalten nicht durch das laufende Versicherungsverfahren beeinflusst ist. Nicht auf fehlenden Leidensdruck zu schliessen ist, wenn die Nichtinanspruchnahme einer empfoh lenen und zugänglichen Therapie oder die schlechte Compliance klarerweise auf eine (unabwendbare) Unfähigkeit zur Krankheitseinsicht zurückzuführen ist. In ähnlicher Weise zu berücksichtigen ist das Verhalten der versicherten Person im Rahmen der beruflichen (Selbst-) Eingliederung. Inkonsistentes Verhalten ist auch hier ein Indiz dafür, die geltend gemachte Einschränkung sei anders begründet als durch eine versicherte Gesundheitsbeeinträchtigung (BGE 141 V 281 E. 4.4.2; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_296/2016 vom 29. Juni 2016 E. 4.1.2).

Die Beschwerdeführerin ist seit März 2015 - mithin seit über 4 Jahren - bei Dr.

B.___ in psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung mit seitheri gen regelmässigen Gesprächen und einer Psychopharmakotherapie. Sie hat bereits drei stationäre Aufenthalte in der D.___ hinter sich, welche je weils eine nur vorübergehend andauernde Verbesserung gebracht haben. Anläss lich der Begutachtung durch Dr. A.___ und Dr. Z.___

waren alle geprüften Medikamente im therapeuti schen Bereich nachweisbar (Urk. 7/95/63 und Urk. 7/98/76). Hinweise auf eine mangelnde Medikamentencompliance oder inkonsistentes Verhalten hinsichtlich der Terminwahrnehmungen konnten nicht festgestellt werden. In Anbetracht der mehrjährigen intensiven Behandlung ist von einem ausgewiesenen Leidensdruck auszugehen. 5.2.7

Bei gesamthafter Betrachtung über die massgeblichen Indikatoren ist – über einsti mmend mit den Gutachtern und dem behandelnden Psychiater

- eine medi zinisch-gesundheitliche Anspruchsgrundlage, welche zur Anerkennung einer aus psychischen Gründen seit

März 2015 zu

70 % bis 80 % eingeschränkten Arbeits fähigkeit in einer angepassten Tätigkeit führt, mit überwiegender Wahrschein lichkeit ausgewiesen.

Dass die psychischen Beschwerden, wie dies die Beschwer degegnerin annimmt, ausschliesslich aufgrund psychosozialer Faktoren entstan den sind (Urk. 7/107/9), ergibt sich nicht aus den Akten und wäre für sich auch kein Argument gegen einen Leistungsanspruch. Denn wenn und soweit psycho sozial e und soziokul tu relle Faktoren zu einer eigentlichen Beeinträchtigung der psychischen Integrität führen, indem sie einen verselbständigten Gesundheits schaden aufrechterhalten oder den Wirkungsgrad seiner – unabhängig von den invaliditätsfremden Ele menten bestehenden – Folgen verschlimmern, können sie sich mittelbar invalidi tätsbegründend auswirken (Urteil des Bundesgerichts 9C_537/2011 vom 28. Juni 2012 E. 3.2 mit Hinweisen). Gutachter Dr. A.___ verwies seinerseits auf bestehende psychosoziale Belas tungs faktoren, welche die Psychopathologie mitverursachen und aufrecht erhal ten. Er fasste diese Umstände in seinen Diagnosen Probleme in Verbindung mit Ausbildung und Bildung (ICD-10 Z 55), Probleme mit Berufstätigkeit und Arbeits losigkeit (ICD-10 Z 56) sowie Probleme in Verbindung mit Wohnbedingungen und ökonomischen Verhältnissen (ICD-10 Z 59), welchen er indes allesamt keine Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit beimass. Er verwies im Gegenteil auf die chronische Schmerzerkrankung, welcher er eine verstärkende Auswirkung zu mass und hielt fest, dass sich das depressive Zustandsbild mittlerweile als eigen ständiges Krankheitsbild manifestiert hat (Urk. 7/95/65 und 67). Bei dieser Aktenlage kann die psychiatrische Pathologie nicht als ausschliesslich psycho sozial bedingt gefasst werden. 5.3

In zeitlich er Hinsicht ergibt sich, dass d e r Anlass zur Anmeldung bei der Inva lidenversicherung gebende Fussproblematik per Sommer 2015 soweit abge klungen war, dass der Beschwerdeführerin wieder eine Arbeitstätigkeit, wenn auch in leidensangepasster Form, wieder vollzeitlich zumutbar war. Dr. med. H.____, Facharzt für Chirurgie, vom regionalen ärztlichen Dienst der Be schwer degegnerin diagnostizierte am 30. Juni 2015 (Urk. 9/47) nach Untersu chung der Beschwerdeführerin schwere Knick-Senkfüsse bei Status nach aufrich tender Talonavicular-Arthrodese sowie Arthrodese unters Sprunggelenk und Scarf -Osteotomie rechts (September 2012) sowie Schraubenentfernung Calcaneus rechts (September 2013) und einen Status nach aufrichtender Arthrodese unteres Sprunggelenk und talonavicular sowie Scarf -Osteotomie links (Februar 2014). Er schilderte einen normalen Verlauf der Arthrodesen rechts, diejenige am linken Fuss sei indes deutlich verzögert verlaufen mit Entwicklung eines Verdachts auf eine Pseudarthrose (S. 8). Aufgrund seiner Untersuchungen ging Dr. H.___ von einer vollumfänglichen Arbeitsunfähigkeit in angestammter Tätigkeit als Raum pflegerin aus, erachtete eine angepasste Tätigkeit (überwiegend sitzend aus zuübende Tätigkeit mit minimaler Wechselbelastung) indes als vollzeitlich zu mut bar (S. 8 f.). Die Annahme einer gesundheitlichen Verbesserung per Juni 2015 in Bezug auf die Fussproblematik ist demgemäss überwiegend wahrscheinlich zutreffend. Aller dings hatte sich ab März 2015 die psychiatrische Pathologie etabliert und die Beschwerdeführerin war deswegen vollumfänglich arbeitsunfähig (E. 3.1). Di ese Annahme des Hausarztes wurde später durch den Fachgutachter in dem Sinne bestätigt, als auch er von einer erheblichen Arbeitsunfähigkeit (70 - 80 %) aus ging. Demgemäss sind die erwerblichen Auswirkungen der verbleibenden Arbeits fähigkeit per Juni 2015 zu prüfen. 6.

Die Beschwerdegegnerin stellte einem Valideneinkommen von Fr. 61'754.-- ein Invalideneinkommen (bei einer 100%igen Arbeitsfähigkeit basierend auf den Tabellenlöhnen des Bundesamtes für Statistik ohne Gewährung eines Abzuges vom Tabellenlohn) von Fr. 52'842.-- gegenüber (Urk. 2). Die Basiszahlen blieben unbestritten und geben zu keinen Weiterungen Anlass. Hieraus ergibt sich, dass bei Zugrundelegung einer 70 bis 80%igen Arbeitsunfähigkeit ein Invaliditätsgrad von über 70 % und damit ein Anspruch auf eine ganze Rente auch über Septem ber 2015 hinaus resultiert. 7 .

Demzufolge ist die angefochtene Verfügung (Urk.

2) in Gutheissung der Be schwer de aufzuheben mit der Feststellung, dass die Beschwerdeführerin auch übe r September 2015 hinaus weiterhin Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat. 8 .

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfah rens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

Damit erweist sich das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Pro zess führung (Urk. 1 S.

2) als gegenstandslos. Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 9. Juli 2018 insoweit abgeändert, dass festgestellt wird, dass die Beschwerdeführerin auch über

September 2015 hinaus Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung hat. 2 .

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3 .

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Stadt Zürich Soziale Dienste - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubBabic

Erwägungen (9 Absätze)

E. 1 und 2 1. J uni 2017; Urk. 7/95 /1-70 und 71 sowie Urk. 7/97-98).

Mit Verfügung vom 9. Juli 2018 sprach die IV-Stelle der Versi cherten schliesslich für die Zei t vom 1. September 2013 bis 30. September 2015 eine befristete ganze Invalidenrente zu. Ein über den 1. Oktober 2015 hinaus bestehender Leistungsanspruch wurde hingegen verneint (Urk. 2).

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG, Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art.

E. 1.3 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusam menhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.

E. 2 Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 1 8. Oktober 2018 (Urk.

1) Be schwerde und beantragte, die Verfügung vom 9. Juli 2018 sei aufzuheben (1.), es sei der Versicherten ab September 2013 eine unbefristete ganze Rente auszu richten (2.), es sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren (3.), unter Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin (4.).

Die IV-Stelle schloss am 2 3. November 2018 (Urk.

6) auf Abweisung der Be schwerde, was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 2 7. November 2018 (Urk.

8) zur Kenntnis gebracht wurde. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin begründet die angefochtene (teilweise) leistungsab wei sende Verfügung vom 9. Juli 2018 (Urk.

2) damit, dass sich der Gesundheits zu stand der Beschwerdeführerin ab dem 3 0. Juni 2015 wesentlich verbessert habe. Für angepasste Erwerbstätigkeiten bestehe seither eine vollständige Arbeitsfähig keit. Zu berücksichtigen seien überwiegend sitzende Arbeiten mit leichter Wech sel belastung, teil sitzend, teils ebenerdig gehen d, auch mit gelegentlichem Heben und Tragen von Lasten bis 15 kg körpernah. Aus psychiatrischer Sicht würden keine iv-relevanten psychischen Beschwerden vorliegen. Bei Verwertung der vollen Restarbeitsfähigkeit könne die Beschwerdeführerin ein rentenaus schliess endes Erwerbseinkommen erzielen. Die eigenen Abklärungen hätten ergeben, dass die psychiatrischen Beschwerden ausschliesslich aufgrund von Einflüssen aus dem sozialen Umfeld entstanden seien. Zudem fehle der Beschwerdeführerin die Moti vation, einer Tätigkeit nachzugehen und ihren Tagesablauf aktiv zu gestalten. Dies könne in der Invalidenversicherung nicht berücksichtigt werden.

E. 2.2 Die Beschwerdeführerin stellt sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), im Sinne des Gutachtens werde aus psychiatrischer Sicht eine Arbeitsfähigkeit von 20-30 % in angepasster Tätigkeit ab November 2015 als zumutbar erachtet . Die Beschwerdeführerin habe anlässlich der Begutachtung auf explizite Befragung hin angegeben, dass es durch psychosoziale Belastungsfaktoren zu einer leichten Aggravierung der subjektiv wahrgenommenen Schmerzstärke im Körper komme und sich bei diesen Gedanken auch ihre Depression verstärke. Von ausschliess l ich aufgrund psychosozial er Faktoren entstandenen psychiatrischen Beschwerden könne keine Rede sein. Insbesondere werde im Gutachten an keiner Stelle er wähnt, dass man ohne die psychosozialen Belastungsfaktoren annehmen könnte, es sei keine Störung von Krankheitswert entstanden. Hinzu komme, dass die Ursache, also die Entstehung der psychischen Störung, nicht relevant sei. Ent scheidend für die Entstehung des Anspruchs auf eine Invalidenrente sei einzig, dass während eines Jahres eine mindestens 40%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden habe und weiterhin eine anspruchsbegründende Erwerbsunfähigkeit bestehe. Di ese Voraussetzungen seien im vorliegenden Fall erfüllt. Der Gutachter habe explizit festgehalten, dass sich das depressive Zustandsbild als eigenständiges Krankheits bild manifestiert habe und das psychopathologische Bild (neben der chronischen Schmerzstörung) dominiere. Es sei wahrscheinlich, dass psychosoziale Faktoren mitverursachend für die depressive Erkrankung seien, jedoch seien diese nicht ausschliesslich ursächlich dafür. Insbesondere bestehe das klinische Beschwerde bild der Beschwerdeführerin nicht einzig in Beeinträchtigungen, welche von den belastenden soziokulturellen Faktoren herrühre n würden . Vielmehr liege eine verselbständigte psychische Störung mit Krankheitswert vor. Die Beschwerde füh rerin werde leitliniengerecht behandelt und es seien keine medizinischen Mass nahmen vorhanden, welche eine Verbesserung des Gesundheitszustandes mit sich bringen würden. Die Indikatorenprüfung sei nicht schlüssig, da sich der Inhalt nicht mit dem Gutachten decke. Der Tagesablauf der Beschwerdeführerin sei trost los, da sie praktisch keinerlei ausserhäusliche Aktivitäten aufweise noch soziale Kontakte oder Hobbies pflege. Der Beschwerdeführerin zu unterstellen, ihr fehle die Motivation, irgendetwas selbst zu mache n, sei nicht haltbar. Im Weiteren seien die pauschalen Aussagen zu den psychosozialen Faktoren wenig über zeu gend, zumal die Begriffe «Arbeitslosigkeit, Sozialamt, Ende KTG-TG, Schul den» faktisch gleichzusetzen seien und allesamt in dieselbe Richtung (finanzielle Prob leme) gehen würden. Hinzu komme, dass die Beschwerdeführerin seit Juli 2017 nicht mehr vom Sozialamt abhängig sei. Das Argument der IV-Stelle gehe damit ins Leere. Es erschliesse sich in keiner Weise, inwiefern sich der Gesundheits zustand der Beschwerdeführerin sei t 3 0. Juni 2015 wesentlich verbessert haben soll. Die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 75 % ergebe sich einzig aus psychiatrischer Sicht. Auch aus somatischer Sich t könne seit Sommer 2015 nicht von einer wesentlichen Verbesserung des Gesundheitszustandes ausgegangen werden. Im psychiatrischen Teilgutachten werde zudem die Vermutung für eine mögliche zusätzliche neurologische Störung geäussert. Diese sei durch die IV-Stelle nicht weiter abgeklärt worden. 3. 3.1

Dr. med. B.___, Facharzt für Neurologie sowie Psychiatrie und Psychothe rapie, welcher die Beschwerdeführerin seit 6. März 2015 behandelt,

hielt in seinem Bericht vom 1 5 . November 2015 (Urk. 7/54) folgende Diagnosen mit Aus wirkung auf die Arbeitsfähigkeit fest: - Depressive Episode, aktuell mittelgradig bis schwer (ICD-10: F32.1) - Schmerzsyndrom lumbosakral und lumbogluteal

bds . bei Wirbelkör per fraktur Deckplatte LWK 4 und V.a. Fraktur LWK 2 unklarer Ursache - Schmerzsyndrom Sprunggele nk bds . bei Pseudoarthrose Subtalargelenk und St. n. Subt alararthrodese 9/2012

Ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit führte er folgende Diagnosen auf: - Arterielle Hypertonie - Chron. r ez . Hämorrhoiden

Hinsichtlich der erhobenen Befunde (S. 3, Ziff. 4.5) führte er aus, die Beschwer deführerin leide an einem depressiven Syndrom mit Antriebsminderung, Anhe donie, soz ialem Rückzugsverhalten sowie Ein- und Durchschlafstörungen (z.T. auch schmerzbedingt). Ausserdem habe sie ein chronisches Schmerzsyndrom der Füsse/Sprunggelenke beidseits und lumbogluteal und -sakral ohne neurologische Ausfallsymptomatik. Er attestierte eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit seit Behandlungsbeginn. 3.2

Dr. med. C.___, Oberarzt D.___ und Psychologin E.___ hielten in ihrem Austrittsbericht vom 1 1. Mai 2017 (Urk. 7/90) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit fest: - Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode ohne psy chotische Syndrome (F33.2) - Chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren mit/bei M96.0 Pseudoarthrose nach Fusion oder Arthrodese (F45.41) (Sub talargelenk beidseits mit Z. n. operativer Versorgung mittels Subtal ar arthrodese) - Intermittierend auftretende pectangiöse Beschwerden - Intermittierend aufgetretene rechtsseitige Oberbauchschmerzen und Übel keit - Vd . a. Cholecystolithiasis - Sonografisch und laborchemisch aktuell nicht nachweisbar - DD kardiale Genes e der Beschwerden bei Dauer und Ausprägung und neg. Enzymen eher unwahrscheinlich - DD Opiattherapie (dadurch Übelkeit erklärbar DD morphinduzierter Gallenblasen- Sphincterspasmus) - DD muskuloskelettal / Intercostalneuralgie bei anamnestischer BWK 10 Fx - DD psychogen, da sei Jahren bekannt und somatisch aktuell o.p.B . - Postmenopausale Osteoporose mit pathologischer Fraktur: LWK 4 (MRI LWS 09/15) DXA 11/2015: LWS-1,5

SD, Hüfte links -1,0

SD, Schenkelhals link s -1,2

SD (M80.08) - Benigne essentielle Hypertonie: ohne Angabe einer hypertensiven Krise (I10.00) - Aktenanamnestisch: Dissoziative Amnesie (F44.0) - Aktenanamnestisch: chronische Fuss- und Rückenschmerzen: mehrere Lokalisationen der Wirbelsäule (M54.80) - Pseudoarthrose Subtalargelenk, lange Schraube rechts bei St. n. Druck prob lematik derselben am Calcaneus - St. n. aufrichtender Talonavicular

- und Subtalar-Arthrodese mit Umstel lungsosteotomie Scarf und Akin bds . - Tibialis

posterior Sehneninsuffizienz bds . - Symptomatische Hallux

valgus

bds . - Pseudoarthrose Talonaviculargelenk link s - St. n. auftrichtender

Arthrodese unteres Sprunggelenk - Lumbovertebrales Schmerzsyndrom - St. n. LWK-4-Fraktur 09/15 - MRI 09/2015: Multisegmentale degenerative Veränderung - Mehrsegmentale leichte bis mässige spinale und foraminale

Steno sie rungen - Schwere Facettengelenkar th rose L3/L4 und L4/L5 mit Reizzustand L3/4 - Al te Fraktur des LWK 4 und BWK 10 - Aktenanamnestisch: Anaphylaxie auf Wespenstich - Dekompensierte

Knicksenfüssigkeit

bds . - St. n. Korrektur einer symptomatischen epigastrischen Hernie rechts sowie kleinen asymptomatischen Narbenhernien infraumbilikal

Dazu führten sie aus, der Eintritt der Beschwerdeführerin sei freiwillig auf Zu weisung des ambulanten Psychiaters Dr. B.___ aufgrund starker Suizid wünsche vor dem Hintergrund einer bekannten rezidivierenden depressiven Stö rung erfolgt. Das schwer depressive Zustandsbild mit zusätzlich starker Schmerz symptomatik der Beschwerdeführerin habe sich bei gutem Ansprechen auf die Aktivierung durch Ergo- und Bewegungstherapie, pharmakologischer Umstellung der antidepres s iven un d schmerzbezogenen Medikation, i nsbesondere auf die Eindosierung von Lithium sowie intensive psychotherapeutische Behandlung durch greifend und stabil gebessert. Aufgrund eines möglichen Rezidivs sei eine langfristige psychiatrische und psychotherapeutische, regelmässige ambulante Behandlung indiziert (S. 5 f.). 3.3

Dr. med. Z.___, Innere Medizin FMH spez. Rheumaerkrankungen, hielt im inter nistisch-rheumatologischen Teilgutachten vom 2 1. Juni 2017 (Urk. 7/98/1-91) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit fest (S. 85): - Verminderte Belastbarkeit und Beschwerden beider Füsse links mehr als rechts - bei kongenitalen schweren Knick-Senkfüssen beidseits und Hallux

valgus

beideits mit mehreren Fussoperationen - Verminderte Belastbarkeit und Beschwerden der LWS bei - Multisegmentalen degenerativen Veränderungen mit schweren Facette gelenksarthrosen L3/L4 und L4/L5 sowie leichten bis mässigen spinalen und foraminalen Stenosen ohne Kompression neurogener Strukturen (MRI 03/2016) sowie - Status nach alten mässigen osteoporotischen Fraktur en LWK 4 und BWK 10 mit stabilem Verlauf ohne zunehmende Sinterung (Röntgen 12/2016 gegenüber Röntgen 09/2015)

Zudem stellte sie folgende Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 85): - Nikotin-Abusus - Ausgedehnte chronische Schmerzen - Adipositas Grad I (BMI 33.9 kg/m 2) - Hypercholesterinämie (7.8 mmol/l) - Arterielle Hypertonie mit medikamentöser Therapie und unauffälligen kardiologischen Befunden (09/2012) mit klinisch und elektrografisch normalem Arbeitsversuch - Leichte medialbetonte Gonarthrose links mit F emoropatellararthrose und kleine Bakercyste bei sonst intakten Kniebinnenstrukturen (MRI 09/2011) - Osteoporose (Erstdiagnose 11/2015 mit DEXA) - Status nach Varizen-Operation beidseits (11/2008)

Dazu führte sie aus, d ie Beschwerdeführerin benötige eine Fuss- und LWS-schonende Tätigkeit. Dabei könne sie bei einem leichten Belastungsniveau Lasten bis zu 10

kg hantieren. In einer angepassten Tätigkeit sei sie zu 100 % arbeits fähig. Leichte Reinigungsarbeiten wie Aufräumen oder Staub wischen könne sie ausüben. Besonders günstig sei die angestammte Tätigkeit als Sitzwache im F.___ bzw. in der G.___ . Günstig sei auch die erlernte Tätigkeit als Verkäuferin. Die Beschwerdeführerin könne uneingeschränkt kleine leichte Gegenstände wie Smartphones, Schmuck oder Billetts verkaufen (S. 89) . 3.4

Prof. Dr. med. A.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie sowie Neu rologie, führte in seinem psychiatrischen Teilgutachten vom 1. u nd 17. Juni 2017 (Urk. 7/95/1-70) folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit auf (S.

67): - Rezidivierende depressive Störung; mindestens seit 04/2016 anhaltend; im Verlauf mittelgradig bis schwer; zeitweilig mit psychotischen Sympto men: ICD-10: F33.1/2 - Chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren; teilweise erfüllte Standardindikatoren; ICD-10: F45.41

Zudem stelle er folgende Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (S. 67): - Probleme in V erbindung mit Ausbildung und Bildung; ICD-10: Z55 - Probleme mit Berufstätigkeit und Arbeitslosigkeit; ICD-10: Z56 - Probleme in Verbindung mit Wohnbedingungen und ökonomischen Ver hält nissen; ICD-10: Z59

Des Weiteren gab er an, bei der Beschwerdeführerin würden auf psychiatrischem Fachgebiet mittelschwere bis schwere Fähigkeitsstörungen mit handicapierender Auswirkung auf die mittel- und langfristige Arbeitsfähigkeit bestehen. In der Abgrenzung der Funktionseinschränkungen, welche auf die vorgenannten psy chia trischen Störungen zurückzuführen seien, von den Folgen nicht versicherter Faktoren, sei zu erwähnen, dass die depressive Psychopathologie durch psycho soziale Faktoren mitverursacht und aufrechterhalten werde. In allen Berichten der behandelnden Psychiater werde hierauf hingewiesen. Das depressive Zustandsbild erfahre auch durch die chronische Schmerzerkrankung eine Verstärkung, habe sich jedoch seit dem zweiten stationären Aufenthalt in der D.___ als eigenständiges Krankheitsbild manifestiert und dominiere neben der chronischen Schmerzstörung das psychopathologische Bild (S. 65) .

Ausserdem führte er aus, bei der Beschwerdeführerin liege prämorbid keine nach halti ge Störung der Ich-Strukturen vor. Eine Minderung der psychischen Resilienz sei durch hereditäre Faktoren nicht bestehend. Zwar liege im Rahmen der psy chiatrischen Erkrankungen ein sozialer Rückzug vor, jedoch sei dieser Rückzug nicht vollumfänglich. Die Beschwerdeführerin habe eine gewisse familiäre Teil habe in der Exploration angegeben. Die Komorbiditäten der chronischen Schmerz störung mit der rezidivierenden Depression sei als sich gegenseitig verstärkende Konstellation zu beschreiben. Durch die Schmerzen komme es zu einer Verstär kung der Depression. Hierdurch sei die subjektive Schmerzwahrnehmung erhöht, so dass ein sich negativ befruchtender Teufelskreislauf entstehe. Der Gutachter kam zum Schluss, dass die Standardindikatoren teilweise als positiv gewertet werden müss t en und aus medizinischer Sicht die Überwindung ihrer Schmerzen teilweise erschwer t sei (S. 65) .

Aufgrund der krankheitsbedingten Fähigkeitsstörungen sei die Beschwerde füh re rin aus rein psychiatrischer Sicht in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit und in adap tierten Tätigkeit en zu 70 % bis 80 % in der Arbeitsfähigkeit eingeschränkt. Diese Einschätzung gelte seit dem Bericht des behandelnden Psychiaters Dr. B.___ vom 1 5. November 2015, da dort eine mittelgradig bis schwere Depression erst malig nachvollziehbar beschrieben worden sei. Das Störungsbild sei mit gewissen Schwankungen seither anhaltend. Während der stationären Aufenthalte habe definitionsgemäss eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden (S. 66). 4. 4.1

Die eingeholte n Gutachten (E. 3.3 und E. 3.4 hiervor) beru h en auf den erfor derlichen Untersuchungen, sind für die streitigen Belange umfassend und wurden in Kenntnis der und in Auseinandersetzung mit den fallrelevanten Vorakten erstellt. Die Gutachter legten die medizinischen Zusammenhänge einleuchtend dar, beurteilten die medizinische Situation überzeugend und setzten sich mit den geklagten Beschwerden und dem Verhalten der Beschwerdeführerin auseinander. Sie gelangten sodann zum ausführlich begründeten Schluss, dass aus rheuma tologischer Sicht in optimal angepasster Tätigkeit keine Arbeitsunfähigkeit be steht. Auch die Feststellung einer lediglich im Umfang von noch 20 % bis 30 % verbleibenden Arbeitsfähigkeit aus psychischen Gründen erscheint schlüssig, dies namentlich aufgrund der gutachterlich festgehaltenen mannigfaltigen und als erheblich einschränkend imponierenden Befunden. Das bidisziplinäre Gutachten entspricht damit den rechtsprechungsgemässen Anforderungen an eine beweis kräftige medizinische Entscheidungsgrundlage (vgl. E. 1.4 hiervor). Dies wird von den Parteien grundsätzlich auch nicht bestritten. Umstritten ist hingegen, ob die aufgrund der psychischen Beschwerden attestierte Einschränkung der Arbeits fähigkeit rechtlich relevant ist . 4.2

Nach der Rechtsprechung ist es in sämtlichen Fällen gesundheitlicher Beein trächtigungen, somit auch bei psychischen Störungen, keineswegs allein Sache der mit dem konkreten Einzelfall (gutachterlich) befassten Arztpersonen, selber abschliessend und für die rechtsanwendende Stelle (Verwaltung, Gericht) ver bind lich zu entscheiden, ob das medizinisch festgestellte Leiden zu einer (andau ernden oder vorübergehenden) Arbeitsunfähigkeit (bestimmter Höhe und Ausprä gung) führt. Aufgrund dieser tatsächlichen und rechtlichen Gegebenheiten hat die Rechtsprechung seit jeher die Aufgaben von Rechtsanwender und Arztperson im Rahmen der Invaliditätsbemessung wie folgt verteilt: Sache des (begutach tenden) Mediziners ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und wenn nötig seine Entwicklung im Laufe der Zeit zu beschreiben, das heisst mit den Mitteln fachgerechter ärztlicher Untersuchung unter Berücksichtigung der subjektiven Beschwerden die Befunde zu erheben und gestützt darauf die Diagnose zu stellen. Hiermit erfüllt der Sachverständige seine genuine Aufgabe, wofür Verwaltung und im Streitfall Gericht nicht kompetent sind. Bei der Folgenabschätzung der erhobenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen für die Arbeitsfähigkeit kommt der Arztperson hingegen keine abschliessende Beurteilungskompetenz zu (BGE 140 V 193 E. 3.1 und 3.2). Von einer medizinischen Einschätzung der Arbeitsun fähigkeit kann damit aus rechtlicher Sicht abgewichen werden, ohne dass ein - wie vorliegend grundsätzlich beweiskräftiges - Gutachten dadurch seinen Beweis wert verlöre (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 9C_106/2015 vom 1. April 2015 E. 6.3). Das Vorliegen einer allfälligen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit gilt es nachfolgend zu prüfen. 5. 5.1

Die Beschwerdeführerin leidet seit ca. März 2015 an einer mittelgradigen bis schweren depressiven Störung. Die Annahme eines psychischen Gesundheits schadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassi fikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich ein wandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleich bedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beein trächtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diag nose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objekti vierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).

Gemäss der für somatoforme Schmerzstörungen und vergleichbare psychoso matische Leiden entwickelten Rechtsprechung des Bundesgerichts ist die tatsäch liche Arbeits- und Leistungsfähigkeit der versicherten Person grundsätzlich in einem strukturierten, ergebnisoffenen Beweisverfahren anhand von auf den funk tionellen Schweregrad bezogenen Standardindikatoren zu ermitteln (BGE 141 V 281). Mit BGE 143 V 418 hat das Bundesgericht erkannt, dass grundsätzlich sämtliche psychische Leiden einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen seien, wobei es je nach Krankheitsbild allenfalls gewissen Anpassungen hinsichtlich der Wertung einzelner Indikatoren bedürfe. Diese Ab klärungen enden laut Bundesgericht stets mit der Rechtsfrage, ob und in welchem Umfang die ärztlichen Feststellungen anhand der nach BGE 141 V 281 rechts erheblichen Indikatoren auf Arbeitsunfähigkeit schliessen lassen (E. 7).

Im Rahmen des strukturierten Beweisverfahrens sind als Standardindikatoren die folgenden Aspekte massgebend (BGE 141 V 281 E. 4.1.3):

Funktioneller Schweregrad - Gesundheitsschädigung - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz - Komorbiditäten - Persönlichkeit: Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen - sozialer Kontext

Konsistenz (Gesichtspunkte des Verhaltens) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätsniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen - behandlungs- und eingliederungs anamnestisch ausgewiesener Leidensdruck

Diese Standardindikatoren erlauben - unter Berücksichtigung leistungshin dernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und Kompensationspotenzialen (Res sourcen) anderseits - das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzu schät zen (BGE 141 V 281 E. 3.4-3.6 und E. 4.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_2 60/2017 vom 1. Dezember 2017 E. 4.2.3). Die Anerkennung eines renten begründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Aus wirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es dar an, hat die Folgen der Beweislosigkeit (nach wie vor) die materiell beweisbe lastete versicherte Person zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; BGE 141 V 547 E. 2). 5.2 5.2.1

Was den Komplex «Gesundheitsschädigung» respektive den Indikator der «Aus prägung der diagnoserelevanten Befunde» angeht, ist festzuhalten, dass nur dort, wo bereits in den Diagnosekriterien ein Bezug zum Schweregrad gefordert wird, ein solcher nicht erreichter Schweregrad gegebenenfalls bereits den Ausschluss einer krankheitswertigen Störung erlauben würde. Verallgemeinert auf sämtliche psychische Diagnosen angewendet, greift diese Auffassung jedoch zu kurz. Fehlt in der Diagnose die Schweregradbezogenheit, zeigt sich die Schwere der Störung in ihrer rechtlichen Relevanz erst bei deren funktionellen Auswirkungen (vorge nannter BGE 143 V 418 E. 5.2.2). Der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin hat sich seit ihrer Operation mit Subtalararthrodese beidseits im September 2012 zunehmend verschlechtert, wobei es im November 2014 zu einer akuten Zu stands verschlechterung und einer Aufnahme in die D.___ gekommen ist. Die Beschwerdeführerin leidet seither nach übereinstim men den Aussagen der behandelnden Fachärzte und de r Gutac hter an einer mittel gradigen bis schweren depr essiven Störung mit einer mindestens 70%i gen Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit. In Bezug auf den funktionellen Schweregrad erweist sich der Indikator der diagnoserelevanten Befunde damit als mindestens mittelgradig ausgeprägt. Psychosoziale Faktoren, welche rechtlich keine Invalidi tät zu begründen vermögen, sind zwar vorhanden, doch hat sich das depressive Zustandsbild seit dem zweiten stationären Aufenthalt in der D.___ als eigenstän diges Krankheitsbild manifestiert (E. 3.4 hiervor). 5.2.2

Bezüglich des Indikators «Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder – resi ste nz » hat sich der Gesundheitszustand seit März 2015

trotz psychiatrisch-psycho the rapeutischer Behandlung mit Gesprächen, mehreren stationären Aufenthalten sowie einer Psychopharmakotherapie weiter verschlechtert. Dr. A.___ führte dazu aus, die Beschwerdeführerin könne in einer somatisch leidensadaptierten Tätigkeit in geringem Umfang eingegliedert werden. Zur Tagesstrukturierung empfehle sich dies zunächst im geschützten Rahmen. Auch könnte nach Angaben der D.___ eine Tagesstrukturierung per tagesklinischem Aufenthalt zur Stabili sie rung der psychischen Situation beitragen und gegebenenfalls die Arbeitsfähigkeit erhöhen (Urk. 7/95/63). Die bisher durchlaufenen Massnahmen und geringen Er folge lassen ebenfalls auf eine mittelgradige bis schwere Ausprägung der Sympto matik schliessen. 5.2.3

Störungen fallen unabhängig von ihrer Diagnose bereits dann als rechtlich be deut same Komorbiditäten in Betracht, wenn ihnen im konkreten Fall ressourcen hemmende Wirkung beizumessen ist (vorgenannter BGE 143 V 418 E. 8.1). Die Beschwerdeführerin leidet an Fussbeschwerden, aufgrund welcher sie ihre ange stammte Tätigkeit als Raumpflegerin nicht mehr ausüben kann. Zudem besteht eine rezidivierende depressive Störung sowie eine chronische Schmerzstörung. Die chronische Schmerzstörung mit der rezidivierenden Depression ist als sich gegenseitig verstärkende Konstellation zu betrachten. Durch die Schmerzen kommt es folglich zu einer V erstärkung der Depression (Urk. 7/95/65). Die genannten Diagnosen sind mit deutlichen Einschränkungen der beruflichen und sozialen Leistungsfähigkeit verbunden und führen zu deutlichem subjektiven Leid. Als «Komorbiditäten» zu berücksichtigende krankheitswerte Störungen sind damit ausgewiesen. 5.2.4

Bei den Komplexen «Persönlichkeit» und «sozialer Kontext» ergibt sich Folgendes: Die Beschwerdeführerin ist verheiratet und hat vier erwachsene Kinder, die nicht mehr zusammen mit ihr im gleichen Haushalt leben. Sie ist in Montenegro unter unauffälligen psychosozialen und stabilen emotionalen Verhältnissen aufge wach sen und hat dort den Beruf der Verkäuferin gelernt. In der Schweiz hat sie schliesslich als Raumpflegerin gearbeitet. Zu den Kindern hat die Beschwerde führerin nur wenig Kontakt, da sie sich überfordert fühlt (Urk. 7/95/47). Ein soziales Netzwerk hat die Beschwerdeführerin nicht und hat sich infolge ihrer Krankheit zurückgezogen. So hat sie keine Kollegen oder Freundinnen und ist auch keinem Verein zugehörig. Weitere regelmässige Kontakte zu etwaigen Ver wandten sind nicht ersichtlich (Urk. 7/95/48) . Der soziale Lebenskontext und die Persönlichkeit enthalten somit keine bestätigenden, sich potenziell günstig auf die Ressourcen auswirkenden Faktoren. 5.2.5

In der Kategorie «Konsistenz» (bezüglich Abgrenzung und gegenseitigen Bezügen zu den Komplexen «Persönlichkeit» und «sozialer Kontext» eingehend Michael E. Meier, Ein Jahr neue Schmerzrechtsprechung, in: Jusletter vom 1 1. Juli 2016, S. 28 ff.) zielt der Indikator «gleichmässige Einschränkung des Aktivitätsniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen» auf die Frage ab, ob die diskutierte Einschränkung in Beruf und Erwerb (bzw. bei Nichterwerbstätigen im Aufgaben bereich) einerseits und in den sonstigen Lebensbereichen (z.B. Freizeitgestaltung) anderseits gleich ausgeprägt ist. Dabei ist das bisherige Kriterium des sozialen Rückzugs (wiederum) so zu fassen, dass neben Hinweisen auf Einschränkungen auch Ressourcen erschlossen werden; umgekehrt kann ein krankheitsbedingter Rückzug aber auch Ressourcen zusätzlich vermindern. Soweit erhebbar, empfiehlt sich auch ein Vergleich mit dem Niveau sozialer Aktivität vor Eintritt der Gesundheitsschädigung. Das Aktivitätsniveau der versicherten Person ist stets im Verhältnis zur geltend gemachten Arbeitsunfähigkeit zu sehen (BGE 141 V 281 E. 4.4.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_296/2016 vom 29. Juni 2016 E. 4.1.1). Bei der Beschwerdeführerin besteht ein deutlicher sozialer Rückzug, da sie ferner den Kontakt mit ihren eigenen Kindern scheut und auch anderweitig keine Kon takte oder Beschäftigungen vorweisen kann. Die Beschwerdeführerin vermag zwar ab und zu mit dem Ehemann eine Runde spazieren zu gehen oder TV zu schauen, die Hausarbeit wird jedoch komplett von ihrem Mann erledigt. Sie i s st nur unregelmässig und kocht weder Mittag- noch Abendessen. Aufgrund der schmerzbedingten Schlafstörungen steht die Beschwerdeführerin bereits zwischen 03.00 Uhr und 05.00 Uhr auf und legt sich vor dem Mittagessen wieder hin Urk.

7/95/52) . Die Einschränkungen im Alltag sind als mittelgradig bis schwer zu betrachten und sind damit mit der gutachterlich geltend gemachten Arbeitsun fähigkeit von 70 % bis 80 % vereinbar . 5.2.6

Im Rahmen des Indikators «behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck» (zur Abgrenzung vom Indikator «Behandlungs- und Eingliederungserfolge oder -resistenz» vgl. Michael E. Meier, a.a.O., S. 25 Rz

60) weist die Inanspruchnahme von therapeutischen Optionen, das heisst das Aus mass, in welchem Behandlungen wahrgenommen oder eben vernachlässigt werden (ergänzend zum Gesichtspunkt Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder – resi stenz unter dem Komplex «Gesundheitsschädigung») auf den tatsächlichen Leidensdruck hin. Dies gilt allerdings nur, solange das betreffende Verhalten nicht durch das laufende Versicherungsverfahren beeinflusst ist. Nicht auf fehlenden Leidensdruck zu schliessen ist, wenn die Nichtinanspruchnahme einer empfoh lenen und zugänglichen Therapie oder die schlechte Compliance klarerweise auf eine (unabwendbare) Unfähigkeit zur Krankheitseinsicht zurückzuführen ist. In ähnlicher Weise zu berücksichtigen ist das Verhalten der versicherten Person im Rahmen der beruflichen (Selbst-) Eingliederung. Inkonsistentes Verhalten ist auch hier ein Indiz dafür, die geltend gemachte Einschränkung sei anders begründet als durch eine versicherte Gesundheitsbeeinträchtigung (BGE 141 V 281 E. 4.4.2; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_296/2016 vom 29. Juni 2016 E. 4.1.2).

Die Beschwerdeführerin ist seit März 2015 - mithin seit über 4 Jahren - bei Dr.

B.___ in psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung mit seitheri gen regelmässigen Gesprächen und einer Psychopharmakotherapie. Sie hat bereits drei stationäre Aufenthalte in der D.___ hinter sich, welche je weils eine nur vorübergehend andauernde Verbesserung gebracht haben. Anläss lich der Begutachtung durch Dr. A.___ und Dr. Z.___

waren alle geprüften Medikamente im therapeuti schen Bereich nachweisbar (Urk. 7/95/63 und Urk. 7/98/76). Hinweise auf eine mangelnde Medikamentencompliance oder inkonsistentes Verhalten hinsichtlich der Terminwahrnehmungen konnten nicht festgestellt werden. In Anbetracht der mehrjährigen intensiven Behandlung ist von einem ausgewiesenen Leidensdruck auszugehen. 5.2.7

Bei gesamthafter Betrachtung über die massgeblichen Indikatoren ist – über einsti mmend mit den Gutachtern und dem behandelnden Psychiater

- eine medi zinisch-gesundheitliche Anspruchsgrundlage, welche zur Anerkennung einer aus psychischen Gründen seit

März 2015 zu

70 % bis 80 % eingeschränkten Arbeits fähigkeit in einer angepassten Tätigkeit führt, mit überwiegender Wahrschein lichkeit ausgewiesen.

Dass die psychischen Beschwerden, wie dies die Beschwer degegnerin annimmt, ausschliesslich aufgrund psychosozialer Faktoren entstan den sind (Urk. 7/107/9), ergibt sich nicht aus den Akten und wäre für sich auch kein Argument gegen einen Leistungsanspruch. Denn wenn und soweit psycho sozial e und soziokul tu relle Faktoren zu einer eigentlichen Beeinträchtigung der psychischen Integrität führen, indem sie einen verselbständigten Gesundheits schaden aufrechterhalten oder den Wirkungsgrad seiner – unabhängig von den invaliditätsfremden Ele menten bestehenden – Folgen verschlimmern, können sie sich mittelbar invalidi tätsbegründend auswirken (Urteil des Bundesgerichts 9C_537/2011 vom 28. Juni 2012 E. 3.2 mit Hinweisen). Gutachter Dr. A.___ verwies seinerseits auf bestehende psychosoziale Belas tungs faktoren, welche die Psychopathologie mitverursachen und aufrecht erhal ten. Er fasste diese Umstände in seinen Diagnosen Probleme in Verbindung mit Ausbildung und Bildung (ICD-10 Z 55), Probleme mit Berufstätigkeit und Arbeits losigkeit (ICD-10 Z 56) sowie Probleme in Verbindung mit Wohnbedingungen und ökonomischen Verhältnissen (ICD-10 Z 59), welchen er indes allesamt keine Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit beimass. Er verwies im Gegenteil auf die chronische Schmerzerkrankung, welcher er eine verstärkende Auswirkung zu mass und hielt fest, dass sich das depressive Zustandsbild mittlerweile als eigen ständiges Krankheitsbild manifestiert hat (Urk. 7/95/65 und 67). Bei dieser Aktenlage kann die psychiatrische Pathologie nicht als ausschliesslich psycho sozial bedingt gefasst werden. 5.3

In zeitlich er Hinsicht ergibt sich, dass d e r Anlass zur Anmeldung bei der Inva lidenversicherung gebende Fussproblematik per Sommer 2015 soweit abge klungen war, dass der Beschwerdeführerin wieder eine Arbeitstätigkeit, wenn auch in leidensangepasster Form, wieder vollzeitlich zumutbar war. Dr. med. H.____, Facharzt für Chirurgie, vom regionalen ärztlichen Dienst der Be schwer degegnerin diagnostizierte am 30. Juni 2015 (Urk. 9/47) nach Untersu chung der Beschwerdeführerin schwere Knick-Senkfüsse bei Status nach aufrich tender Talonavicular-Arthrodese sowie Arthrodese unters Sprunggelenk und Scarf -Osteotomie rechts (September 2012) sowie Schraubenentfernung Calcaneus rechts (September 2013) und einen Status nach aufrichtender Arthrodese unteres Sprunggelenk und talonavicular sowie Scarf -Osteotomie links (Februar 2014). Er schilderte einen normalen Verlauf der Arthrodesen rechts, diejenige am linken Fuss sei indes deutlich verzögert verlaufen mit Entwicklung eines Verdachts auf eine Pseudarthrose (S. 8). Aufgrund seiner Untersuchungen ging Dr. H.___ von einer vollumfänglichen Arbeitsunfähigkeit in angestammter Tätigkeit als Raum pflegerin aus, erachtete eine angepasste Tätigkeit (überwiegend sitzend aus zuübende Tätigkeit mit minimaler Wechselbelastung) indes als vollzeitlich zu mut bar (S. 8 f.). Die Annahme einer gesundheitlichen Verbesserung per Juni 2015 in Bezug auf die Fussproblematik ist demgemäss überwiegend wahrscheinlich zutreffend. Aller dings hatte sich ab März 2015 die psychiatrische Pathologie etabliert und die Beschwerdeführerin war deswegen vollumfänglich arbeitsunfähig (E. 3.1). Di ese Annahme des Hausarztes wurde später durch den Fachgutachter in dem Sinne bestätigt, als auch er von einer erheblichen Arbeitsunfähigkeit (70 - 80 %) aus ging. Demgemäss sind die erwerblichen Auswirkungen der verbleibenden Arbeits fähigkeit per Juni 2015 zu prüfen. 6.

Die Beschwerdegegnerin stellte einem Valideneinkommen von Fr. 61'754.-- ein Invalideneinkommen (bei einer 100%igen Arbeitsfähigkeit basierend auf den Tabellenlöhnen des Bundesamtes für Statistik ohne Gewährung eines Abzuges vom Tabellenlohn) von Fr. 52'842.-- gegenüber (Urk. 2). Die Basiszahlen blieben unbestritten und geben zu keinen Weiterungen Anlass. Hieraus ergibt sich, dass bei Zugrundelegung einer 70 bis 80%igen Arbeitsunfähigkeit ein Invaliditätsgrad von über 70 % und damit ein Anspruch auf eine ganze Rente auch über Septem ber 2015 hinaus resultiert. 7 .

Demzufolge ist die angefochtene Verfügung (Urk.

2) in Gutheissung der Be schwer de aufzuheben mit der Feststellung, dass die Beschwerdeführerin auch übe r September 2015 hinaus weiterhin Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat.

E. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art.

E. 8 .

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfah rens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

Damit erweist sich das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Pro zess führung (Urk. 1 S.

2) als gegenstandslos. Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 9. Juli 2018 insoweit abgeändert, dass festgestellt wird, dass die Beschwerdeführerin auch über

September 2015 hinaus Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung hat. 2 .

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3 .

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Stadt Zürich Soziale Dienste - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubBabic

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2018.00906

III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens Ersatzrichterin Tanner Imfeld Gerichtsschreiberin Babic Urteil vom

17. Dezember 2019 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Stadt Zürich Soziale Dienste lic . iur . Y.___, Sozialversicherungsrecht, Team Recht Hönggerstrasse 24, 8037 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

Die 1961 geborene und als Raumpflegerin tätig gewesene X.___ meldete sich am 1 1. Februar 2013 unter Hinweis auf eine Fussoperation bei der Sozial versicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (Urk. 7/3). Die IV-Stelle holte Auskünfte über die erwerbliche und medizinische Situation ein und teilte d er Versicherten am 2 3. Mai 2013 mit, dass keine beruflichen Eingliederungsmassnahmen möglich seien (Urk. 7/ 11). Im Rahmen des Vorbescheidverfahrens und aufgrund einer Ver schlechterung des Gesundheitszustandes der Versicherten

tätig t e die IV-Stelle weitere medizinische Abklärungen und veranlasste am 7.

Februar 2017 eine bidis ziplinäre Begutachtung (Urk. 7/82), welche aus rheumatologischer Sicht durch Dr. med.

Z.___ und aus psychiatrischer Sicht durch Prof. Dr. med. A.___

durchgeführt wurde (vgl. Expertise vom 1.

und 2 1. J uni 2017; Urk. 7/95 /1-70 und 71 sowie Urk. 7/97-98).

Mit Verfügung vom 9. Juli 2018 sprach die IV-Stelle der Versi cherten schliesslich für die Zei t vom 1. September 2013 bis 30. September 2015 eine befristete ganze Invalidenrente zu. Ein über den 1. Oktober 2015 hinaus bestehender Leistungsanspruch wurde hingegen verneint (Urk. 2). 2.

Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 1 8. Oktober 2018 (Urk.

1) Be schwerde und beantragte, die Verfügung vom 9. Juli 2018 sei aufzuheben (1.), es sei der Versicherten ab September 2013 eine unbefristete ganze Rente auszu richten (2.), es sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren (3.), unter Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin (4.).

Die IV-Stelle schloss am 2 3. November 2018 (Urk.

6) auf Abweisung der Be schwerde, was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 2 7. November 2018 (Urk.

8) zur Kenntnis gebracht wurde. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG, Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusam menhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin begründet die angefochtene (teilweise) leistungsab wei sende Verfügung vom 9. Juli 2018 (Urk.

2) damit, dass sich der Gesundheits zu stand der Beschwerdeführerin ab dem 3 0. Juni 2015 wesentlich verbessert habe. Für angepasste Erwerbstätigkeiten bestehe seither eine vollständige Arbeitsfähig keit. Zu berücksichtigen seien überwiegend sitzende Arbeiten mit leichter Wech sel belastung, teil sitzend, teils ebenerdig gehen d, auch mit gelegentlichem Heben und Tragen von Lasten bis 15 kg körpernah. Aus psychiatrischer Sicht würden keine iv-relevanten psychischen Beschwerden vorliegen. Bei Verwertung der vollen Restarbeitsfähigkeit könne die Beschwerdeführerin ein rentenaus schliess endes Erwerbseinkommen erzielen. Die eigenen Abklärungen hätten ergeben, dass die psychiatrischen Beschwerden ausschliesslich aufgrund von Einflüssen aus dem sozialen Umfeld entstanden seien. Zudem fehle der Beschwerdeführerin die Moti vation, einer Tätigkeit nachzugehen und ihren Tagesablauf aktiv zu gestalten. Dies könne in der Invalidenversicherung nicht berücksichtigt werden. 2.2

Die Beschwerdeführerin stellt sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), im Sinne des Gutachtens werde aus psychiatrischer Sicht eine Arbeitsfähigkeit von 20-30 % in angepasster Tätigkeit ab November 2015 als zumutbar erachtet . Die Beschwerdeführerin habe anlässlich der Begutachtung auf explizite Befragung hin angegeben, dass es durch psychosoziale Belastungsfaktoren zu einer leichten Aggravierung der subjektiv wahrgenommenen Schmerzstärke im Körper komme und sich bei diesen Gedanken auch ihre Depression verstärke. Von ausschliess l ich aufgrund psychosozial er Faktoren entstandenen psychiatrischen Beschwerden könne keine Rede sein. Insbesondere werde im Gutachten an keiner Stelle er wähnt, dass man ohne die psychosozialen Belastungsfaktoren annehmen könnte, es sei keine Störung von Krankheitswert entstanden. Hinzu komme, dass die Ursache, also die Entstehung der psychischen Störung, nicht relevant sei. Ent scheidend für die Entstehung des Anspruchs auf eine Invalidenrente sei einzig, dass während eines Jahres eine mindestens 40%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden habe und weiterhin eine anspruchsbegründende Erwerbsunfähigkeit bestehe. Di ese Voraussetzungen seien im vorliegenden Fall erfüllt. Der Gutachter habe explizit festgehalten, dass sich das depressive Zustandsbild als eigenständiges Krankheits bild manifestiert habe und das psychopathologische Bild (neben der chronischen Schmerzstörung) dominiere. Es sei wahrscheinlich, dass psychosoziale Faktoren mitverursachend für die depressive Erkrankung seien, jedoch seien diese nicht ausschliesslich ursächlich dafür. Insbesondere bestehe das klinische Beschwerde bild der Beschwerdeführerin nicht einzig in Beeinträchtigungen, welche von den belastenden soziokulturellen Faktoren herrühre n würden . Vielmehr liege eine verselbständigte psychische Störung mit Krankheitswert vor. Die Beschwerde füh rerin werde leitliniengerecht behandelt und es seien keine medizinischen Mass nahmen vorhanden, welche eine Verbesserung des Gesundheitszustandes mit sich bringen würden. Die Indikatorenprüfung sei nicht schlüssig, da sich der Inhalt nicht mit dem Gutachten decke. Der Tagesablauf der Beschwerdeführerin sei trost los, da sie praktisch keinerlei ausserhäusliche Aktivitäten aufweise noch soziale Kontakte oder Hobbies pflege. Der Beschwerdeführerin zu unterstellen, ihr fehle die Motivation, irgendetwas selbst zu mache n, sei nicht haltbar. Im Weiteren seien die pauschalen Aussagen zu den psychosozialen Faktoren wenig über zeu gend, zumal die Begriffe «Arbeitslosigkeit, Sozialamt, Ende KTG-TG, Schul den» faktisch gleichzusetzen seien und allesamt in dieselbe Richtung (finanzielle Prob leme) gehen würden. Hinzu komme, dass die Beschwerdeführerin seit Juli 2017 nicht mehr vom Sozialamt abhängig sei. Das Argument der IV-Stelle gehe damit ins Leere. Es erschliesse sich in keiner Weise, inwiefern sich der Gesundheits zustand der Beschwerdeführerin sei t 3 0. Juni 2015 wesentlich verbessert haben soll. Die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 75 % ergebe sich einzig aus psychiatrischer Sicht. Auch aus somatischer Sich t könne seit Sommer 2015 nicht von einer wesentlichen Verbesserung des Gesundheitszustandes ausgegangen werden. Im psychiatrischen Teilgutachten werde zudem die Vermutung für eine mögliche zusätzliche neurologische Störung geäussert. Diese sei durch die IV-Stelle nicht weiter abgeklärt worden. 3. 3.1

Dr. med. B.___, Facharzt für Neurologie sowie Psychiatrie und Psychothe rapie, welcher die Beschwerdeführerin seit 6. März 2015 behandelt,

hielt in seinem Bericht vom 1 5 . November 2015 (Urk. 7/54) folgende Diagnosen mit Aus wirkung auf die Arbeitsfähigkeit fest: - Depressive Episode, aktuell mittelgradig bis schwer (ICD-10: F32.1) - Schmerzsyndrom lumbosakral und lumbogluteal

bds . bei Wirbelkör per fraktur Deckplatte LWK 4 und V.a. Fraktur LWK 2 unklarer Ursache - Schmerzsyndrom Sprunggele nk bds . bei Pseudoarthrose Subtalargelenk und St. n. Subt alararthrodese 9/2012

Ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit führte er folgende Diagnosen auf: - Arterielle Hypertonie - Chron. r ez . Hämorrhoiden

Hinsichtlich der erhobenen Befunde (S. 3, Ziff. 4.5) führte er aus, die Beschwer deführerin leide an einem depressiven Syndrom mit Antriebsminderung, Anhe donie, soz ialem Rückzugsverhalten sowie Ein- und Durchschlafstörungen (z.T. auch schmerzbedingt). Ausserdem habe sie ein chronisches Schmerzsyndrom der Füsse/Sprunggelenke beidseits und lumbogluteal und -sakral ohne neurologische Ausfallsymptomatik. Er attestierte eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit seit Behandlungsbeginn. 3.2

Dr. med. C.___, Oberarzt D.___ und Psychologin E.___ hielten in ihrem Austrittsbericht vom 1 1. Mai 2017 (Urk. 7/90) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit fest: - Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode ohne psy chotische Syndrome (F33.2) - Chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren mit/bei M96.0 Pseudoarthrose nach Fusion oder Arthrodese (F45.41) (Sub talargelenk beidseits mit Z. n. operativer Versorgung mittels Subtal ar arthrodese) - Intermittierend auftretende pectangiöse Beschwerden - Intermittierend aufgetretene rechtsseitige Oberbauchschmerzen und Übel keit - Vd . a. Cholecystolithiasis - Sonografisch und laborchemisch aktuell nicht nachweisbar - DD kardiale Genes e der Beschwerden bei Dauer und Ausprägung und neg. Enzymen eher unwahrscheinlich - DD Opiattherapie (dadurch Übelkeit erklärbar DD morphinduzierter Gallenblasen- Sphincterspasmus) - DD muskuloskelettal / Intercostalneuralgie bei anamnestischer BWK 10 Fx - DD psychogen, da sei Jahren bekannt und somatisch aktuell o.p.B . - Postmenopausale Osteoporose mit pathologischer Fraktur: LWK 4 (MRI LWS 09/15) DXA 11/2015: LWS-1,5

SD, Hüfte links -1,0

SD, Schenkelhals link s -1,2

SD (M80.08) - Benigne essentielle Hypertonie: ohne Angabe einer hypertensiven Krise (I10.00) - Aktenanamnestisch: Dissoziative Amnesie (F44.0) - Aktenanamnestisch: chronische Fuss- und Rückenschmerzen: mehrere Lokalisationen der Wirbelsäule (M54.80) - Pseudoarthrose Subtalargelenk, lange Schraube rechts bei St. n. Druck prob lematik derselben am Calcaneus - St. n. aufrichtender Talonavicular

- und Subtalar-Arthrodese mit Umstel lungsosteotomie Scarf und Akin bds . - Tibialis

posterior Sehneninsuffizienz bds . - Symptomatische Hallux

valgus

bds . - Pseudoarthrose Talonaviculargelenk link s - St. n. auftrichtender

Arthrodese unteres Sprunggelenk - Lumbovertebrales Schmerzsyndrom - St. n. LWK-4-Fraktur 09/15 - MRI 09/2015: Multisegmentale degenerative Veränderung - Mehrsegmentale leichte bis mässige spinale und foraminale

Steno sie rungen - Schwere Facettengelenkar th rose L3/L4 und L4/L5 mit Reizzustand L3/4 - Al te Fraktur des LWK 4 und BWK 10 - Aktenanamnestisch: Anaphylaxie auf Wespenstich - Dekompensierte

Knicksenfüssigkeit

bds . - St. n. Korrektur einer symptomatischen epigastrischen Hernie rechts sowie kleinen asymptomatischen Narbenhernien infraumbilikal

Dazu führten sie aus, der Eintritt der Beschwerdeführerin sei freiwillig auf Zu weisung des ambulanten Psychiaters Dr. B.___ aufgrund starker Suizid wünsche vor dem Hintergrund einer bekannten rezidivierenden depressiven Stö rung erfolgt. Das schwer depressive Zustandsbild mit zusätzlich starker Schmerz symptomatik der Beschwerdeführerin habe sich bei gutem Ansprechen auf die Aktivierung durch Ergo- und Bewegungstherapie, pharmakologischer Umstellung der antidepres s iven un d schmerzbezogenen Medikation, i nsbesondere auf die Eindosierung von Lithium sowie intensive psychotherapeutische Behandlung durch greifend und stabil gebessert. Aufgrund eines möglichen Rezidivs sei eine langfristige psychiatrische und psychotherapeutische, regelmässige ambulante Behandlung indiziert (S. 5 f.). 3.3

Dr. med. Z.___, Innere Medizin FMH spez. Rheumaerkrankungen, hielt im inter nistisch-rheumatologischen Teilgutachten vom 2 1. Juni 2017 (Urk. 7/98/1-91) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit fest (S. 85): - Verminderte Belastbarkeit und Beschwerden beider Füsse links mehr als rechts - bei kongenitalen schweren Knick-Senkfüssen beidseits und Hallux

valgus

beideits mit mehreren Fussoperationen - Verminderte Belastbarkeit und Beschwerden der LWS bei - Multisegmentalen degenerativen Veränderungen mit schweren Facette gelenksarthrosen L3/L4 und L4/L5 sowie leichten bis mässigen spinalen und foraminalen Stenosen ohne Kompression neurogener Strukturen (MRI 03/2016) sowie - Status nach alten mässigen osteoporotischen Fraktur en LWK 4 und BWK 10 mit stabilem Verlauf ohne zunehmende Sinterung (Röntgen 12/2016 gegenüber Röntgen 09/2015)

Zudem stellte sie folgende Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 85): - Nikotin-Abusus - Ausgedehnte chronische Schmerzen - Adipositas Grad I (BMI 33.9 kg/m 2) - Hypercholesterinämie (7.8 mmol/l) - Arterielle Hypertonie mit medikamentöser Therapie und unauffälligen kardiologischen Befunden (09/2012) mit klinisch und elektrografisch normalem Arbeitsversuch - Leichte medialbetonte Gonarthrose links mit F emoropatellararthrose und kleine Bakercyste bei sonst intakten Kniebinnenstrukturen (MRI 09/2011) - Osteoporose (Erstdiagnose 11/2015 mit DEXA) - Status nach Varizen-Operation beidseits (11/2008)

Dazu führte sie aus, d ie Beschwerdeführerin benötige eine Fuss- und LWS-schonende Tätigkeit. Dabei könne sie bei einem leichten Belastungsniveau Lasten bis zu 10

kg hantieren. In einer angepassten Tätigkeit sei sie zu 100 % arbeits fähig. Leichte Reinigungsarbeiten wie Aufräumen oder Staub wischen könne sie ausüben. Besonders günstig sei die angestammte Tätigkeit als Sitzwache im F.___ bzw. in der G.___ . Günstig sei auch die erlernte Tätigkeit als Verkäuferin. Die Beschwerdeführerin könne uneingeschränkt kleine leichte Gegenstände wie Smartphones, Schmuck oder Billetts verkaufen (S. 89) . 3.4

Prof. Dr. med. A.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie sowie Neu rologie, führte in seinem psychiatrischen Teilgutachten vom 1. u nd 17. Juni 2017 (Urk. 7/95/1-70) folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit auf (S.

67): - Rezidivierende depressive Störung; mindestens seit 04/2016 anhaltend; im Verlauf mittelgradig bis schwer; zeitweilig mit psychotischen Sympto men: ICD-10: F33.1/2 - Chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren; teilweise erfüllte Standardindikatoren; ICD-10: F45.41

Zudem stelle er folgende Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (S. 67): - Probleme in V erbindung mit Ausbildung und Bildung; ICD-10: Z55 - Probleme mit Berufstätigkeit und Arbeitslosigkeit; ICD-10: Z56 - Probleme in Verbindung mit Wohnbedingungen und ökonomischen Ver hält nissen; ICD-10: Z59

Des Weiteren gab er an, bei der Beschwerdeführerin würden auf psychiatrischem Fachgebiet mittelschwere bis schwere Fähigkeitsstörungen mit handicapierender Auswirkung auf die mittel- und langfristige Arbeitsfähigkeit bestehen. In der Abgrenzung der Funktionseinschränkungen, welche auf die vorgenannten psy chia trischen Störungen zurückzuführen seien, von den Folgen nicht versicherter Faktoren, sei zu erwähnen, dass die depressive Psychopathologie durch psycho soziale Faktoren mitverursacht und aufrechterhalten werde. In allen Berichten der behandelnden Psychiater werde hierauf hingewiesen. Das depressive Zustandsbild erfahre auch durch die chronische Schmerzerkrankung eine Verstärkung, habe sich jedoch seit dem zweiten stationären Aufenthalt in der D.___ als eigenständiges Krankheitsbild manifestiert und dominiere neben der chronischen Schmerzstörung das psychopathologische Bild (S. 65) .

Ausserdem führte er aus, bei der Beschwerdeführerin liege prämorbid keine nach halti ge Störung der Ich-Strukturen vor. Eine Minderung der psychischen Resilienz sei durch hereditäre Faktoren nicht bestehend. Zwar liege im Rahmen der psy chiatrischen Erkrankungen ein sozialer Rückzug vor, jedoch sei dieser Rückzug nicht vollumfänglich. Die Beschwerdeführerin habe eine gewisse familiäre Teil habe in der Exploration angegeben. Die Komorbiditäten der chronischen Schmerz störung mit der rezidivierenden Depression sei als sich gegenseitig verstärkende Konstellation zu beschreiben. Durch die Schmerzen komme es zu einer Verstär kung der Depression. Hierdurch sei die subjektive Schmerzwahrnehmung erhöht, so dass ein sich negativ befruchtender Teufelskreislauf entstehe. Der Gutachter kam zum Schluss, dass die Standardindikatoren teilweise als positiv gewertet werden müss t en und aus medizinischer Sicht die Überwindung ihrer Schmerzen teilweise erschwer t sei (S. 65) .

Aufgrund der krankheitsbedingten Fähigkeitsstörungen sei die Beschwerde füh re rin aus rein psychiatrischer Sicht in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit und in adap tierten Tätigkeit en zu 70 % bis 80 % in der Arbeitsfähigkeit eingeschränkt. Diese Einschätzung gelte seit dem Bericht des behandelnden Psychiaters Dr. B.___ vom 1 5. November 2015, da dort eine mittelgradig bis schwere Depression erst malig nachvollziehbar beschrieben worden sei. Das Störungsbild sei mit gewissen Schwankungen seither anhaltend. Während der stationären Aufenthalte habe definitionsgemäss eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden (S. 66). 4. 4.1

Die eingeholte n Gutachten (E. 3.3 und E. 3.4 hiervor) beru h en auf den erfor derlichen Untersuchungen, sind für die streitigen Belange umfassend und wurden in Kenntnis der und in Auseinandersetzung mit den fallrelevanten Vorakten erstellt. Die Gutachter legten die medizinischen Zusammenhänge einleuchtend dar, beurteilten die medizinische Situation überzeugend und setzten sich mit den geklagten Beschwerden und dem Verhalten der Beschwerdeführerin auseinander. Sie gelangten sodann zum ausführlich begründeten Schluss, dass aus rheuma tologischer Sicht in optimal angepasster Tätigkeit keine Arbeitsunfähigkeit be steht. Auch die Feststellung einer lediglich im Umfang von noch 20 % bis 30 % verbleibenden Arbeitsfähigkeit aus psychischen Gründen erscheint schlüssig, dies namentlich aufgrund der gutachterlich festgehaltenen mannigfaltigen und als erheblich einschränkend imponierenden Befunden. Das bidisziplinäre Gutachten entspricht damit den rechtsprechungsgemässen Anforderungen an eine beweis kräftige medizinische Entscheidungsgrundlage (vgl. E. 1.4 hiervor). Dies wird von den Parteien grundsätzlich auch nicht bestritten. Umstritten ist hingegen, ob die aufgrund der psychischen Beschwerden attestierte Einschränkung der Arbeits fähigkeit rechtlich relevant ist . 4.2

Nach der Rechtsprechung ist es in sämtlichen Fällen gesundheitlicher Beein trächtigungen, somit auch bei psychischen Störungen, keineswegs allein Sache der mit dem konkreten Einzelfall (gutachterlich) befassten Arztpersonen, selber abschliessend und für die rechtsanwendende Stelle (Verwaltung, Gericht) ver bind lich zu entscheiden, ob das medizinisch festgestellte Leiden zu einer (andau ernden oder vorübergehenden) Arbeitsunfähigkeit (bestimmter Höhe und Ausprä gung) führt. Aufgrund dieser tatsächlichen und rechtlichen Gegebenheiten hat die Rechtsprechung seit jeher die Aufgaben von Rechtsanwender und Arztperson im Rahmen der Invaliditätsbemessung wie folgt verteilt: Sache des (begutach tenden) Mediziners ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und wenn nötig seine Entwicklung im Laufe der Zeit zu beschreiben, das heisst mit den Mitteln fachgerechter ärztlicher Untersuchung unter Berücksichtigung der subjektiven Beschwerden die Befunde zu erheben und gestützt darauf die Diagnose zu stellen. Hiermit erfüllt der Sachverständige seine genuine Aufgabe, wofür Verwaltung und im Streitfall Gericht nicht kompetent sind. Bei der Folgenabschätzung der erhobenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen für die Arbeitsfähigkeit kommt der Arztperson hingegen keine abschliessende Beurteilungskompetenz zu (BGE 140 V 193 E. 3.1 und 3.2). Von einer medizinischen Einschätzung der Arbeitsun fähigkeit kann damit aus rechtlicher Sicht abgewichen werden, ohne dass ein - wie vorliegend grundsätzlich beweiskräftiges - Gutachten dadurch seinen Beweis wert verlöre (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 9C_106/2015 vom 1. April 2015 E. 6.3). Das Vorliegen einer allfälligen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit gilt es nachfolgend zu prüfen. 5. 5.1

Die Beschwerdeführerin leidet seit ca. März 2015 an einer mittelgradigen bis schweren depressiven Störung. Die Annahme eines psychischen Gesundheits schadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassi fikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich ein wandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleich bedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beein trächtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diag nose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objekti vierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).

Gemäss der für somatoforme Schmerzstörungen und vergleichbare psychoso matische Leiden entwickelten Rechtsprechung des Bundesgerichts ist die tatsäch liche Arbeits- und Leistungsfähigkeit der versicherten Person grundsätzlich in einem strukturierten, ergebnisoffenen Beweisverfahren anhand von auf den funk tionellen Schweregrad bezogenen Standardindikatoren zu ermitteln (BGE 141 V 281). Mit BGE 143 V 418 hat das Bundesgericht erkannt, dass grundsätzlich sämtliche psychische Leiden einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen seien, wobei es je nach Krankheitsbild allenfalls gewissen Anpassungen hinsichtlich der Wertung einzelner Indikatoren bedürfe. Diese Ab klärungen enden laut Bundesgericht stets mit der Rechtsfrage, ob und in welchem Umfang die ärztlichen Feststellungen anhand der nach BGE 141 V 281 rechts erheblichen Indikatoren auf Arbeitsunfähigkeit schliessen lassen (E. 7).

Im Rahmen des strukturierten Beweisverfahrens sind als Standardindikatoren die folgenden Aspekte massgebend (BGE 141 V 281 E. 4.1.3):

Funktioneller Schweregrad - Gesundheitsschädigung - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz - Komorbiditäten - Persönlichkeit: Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen - sozialer Kontext

Konsistenz (Gesichtspunkte des Verhaltens) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätsniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen - behandlungs- und eingliederungs anamnestisch ausgewiesener Leidensdruck

Diese Standardindikatoren erlauben - unter Berücksichtigung leistungshin dernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und Kompensationspotenzialen (Res sourcen) anderseits - das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzu schät zen (BGE 141 V 281 E. 3.4-3.6 und E. 4.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_2 60/2017 vom 1. Dezember 2017 E. 4.2.3). Die Anerkennung eines renten begründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Aus wirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es dar an, hat die Folgen der Beweislosigkeit (nach wie vor) die materiell beweisbe lastete versicherte Person zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; BGE 141 V 547 E. 2). 5.2 5.2.1

Was den Komplex «Gesundheitsschädigung» respektive den Indikator der «Aus prägung der diagnoserelevanten Befunde» angeht, ist festzuhalten, dass nur dort, wo bereits in den Diagnosekriterien ein Bezug zum Schweregrad gefordert wird, ein solcher nicht erreichter Schweregrad gegebenenfalls bereits den Ausschluss einer krankheitswertigen Störung erlauben würde. Verallgemeinert auf sämtliche psychische Diagnosen angewendet, greift diese Auffassung jedoch zu kurz. Fehlt in der Diagnose die Schweregradbezogenheit, zeigt sich die Schwere der Störung in ihrer rechtlichen Relevanz erst bei deren funktionellen Auswirkungen (vorge nannter BGE 143 V 418 E. 5.2.2). Der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin hat sich seit ihrer Operation mit Subtalararthrodese beidseits im September 2012 zunehmend verschlechtert, wobei es im November 2014 zu einer akuten Zu stands verschlechterung und einer Aufnahme in die D.___ gekommen ist. Die Beschwerdeführerin leidet seither nach übereinstim men den Aussagen der behandelnden Fachärzte und de r Gutac hter an einer mittel gradigen bis schweren depr essiven Störung mit einer mindestens 70%i gen Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit. In Bezug auf den funktionellen Schweregrad erweist sich der Indikator der diagnoserelevanten Befunde damit als mindestens mittelgradig ausgeprägt. Psychosoziale Faktoren, welche rechtlich keine Invalidi tät zu begründen vermögen, sind zwar vorhanden, doch hat sich das depressive Zustandsbild seit dem zweiten stationären Aufenthalt in der D.___ als eigenstän diges Krankheitsbild manifestiert (E. 3.4 hiervor). 5.2.2

Bezüglich des Indikators «Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder – resi ste nz » hat sich der Gesundheitszustand seit März 2015

trotz psychiatrisch-psycho the rapeutischer Behandlung mit Gesprächen, mehreren stationären Aufenthalten sowie einer Psychopharmakotherapie weiter verschlechtert. Dr. A.___ führte dazu aus, die Beschwerdeführerin könne in einer somatisch leidensadaptierten Tätigkeit in geringem Umfang eingegliedert werden. Zur Tagesstrukturierung empfehle sich dies zunächst im geschützten Rahmen. Auch könnte nach Angaben der D.___ eine Tagesstrukturierung per tagesklinischem Aufenthalt zur Stabili sie rung der psychischen Situation beitragen und gegebenenfalls die Arbeitsfähigkeit erhöhen (Urk. 7/95/63). Die bisher durchlaufenen Massnahmen und geringen Er folge lassen ebenfalls auf eine mittelgradige bis schwere Ausprägung der Sympto matik schliessen. 5.2.3

Störungen fallen unabhängig von ihrer Diagnose bereits dann als rechtlich be deut same Komorbiditäten in Betracht, wenn ihnen im konkreten Fall ressourcen hemmende Wirkung beizumessen ist (vorgenannter BGE 143 V 418 E. 8.1). Die Beschwerdeführerin leidet an Fussbeschwerden, aufgrund welcher sie ihre ange stammte Tätigkeit als Raumpflegerin nicht mehr ausüben kann. Zudem besteht eine rezidivierende depressive Störung sowie eine chronische Schmerzstörung. Die chronische Schmerzstörung mit der rezidivierenden Depression ist als sich gegenseitig verstärkende Konstellation zu betrachten. Durch die Schmerzen kommt es folglich zu einer V erstärkung der Depression (Urk. 7/95/65). Die genannten Diagnosen sind mit deutlichen Einschränkungen der beruflichen und sozialen Leistungsfähigkeit verbunden und führen zu deutlichem subjektiven Leid. Als «Komorbiditäten» zu berücksichtigende krankheitswerte Störungen sind damit ausgewiesen. 5.2.4

Bei den Komplexen «Persönlichkeit» und «sozialer Kontext» ergibt sich Folgendes: Die Beschwerdeführerin ist verheiratet und hat vier erwachsene Kinder, die nicht mehr zusammen mit ihr im gleichen Haushalt leben. Sie ist in Montenegro unter unauffälligen psychosozialen und stabilen emotionalen Verhältnissen aufge wach sen und hat dort den Beruf der Verkäuferin gelernt. In der Schweiz hat sie schliesslich als Raumpflegerin gearbeitet. Zu den Kindern hat die Beschwerde führerin nur wenig Kontakt, da sie sich überfordert fühlt (Urk. 7/95/47). Ein soziales Netzwerk hat die Beschwerdeführerin nicht und hat sich infolge ihrer Krankheit zurückgezogen. So hat sie keine Kollegen oder Freundinnen und ist auch keinem Verein zugehörig. Weitere regelmässige Kontakte zu etwaigen Ver wandten sind nicht ersichtlich (Urk. 7/95/48) . Der soziale Lebenskontext und die Persönlichkeit enthalten somit keine bestätigenden, sich potenziell günstig auf die Ressourcen auswirkenden Faktoren. 5.2.5

In der Kategorie «Konsistenz» (bezüglich Abgrenzung und gegenseitigen Bezügen zu den Komplexen «Persönlichkeit» und «sozialer Kontext» eingehend Michael E. Meier, Ein Jahr neue Schmerzrechtsprechung, in: Jusletter vom 1 1. Juli 2016, S. 28 ff.) zielt der Indikator «gleichmässige Einschränkung des Aktivitätsniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen» auf die Frage ab, ob die diskutierte Einschränkung in Beruf und Erwerb (bzw. bei Nichterwerbstätigen im Aufgaben bereich) einerseits und in den sonstigen Lebensbereichen (z.B. Freizeitgestaltung) anderseits gleich ausgeprägt ist. Dabei ist das bisherige Kriterium des sozialen Rückzugs (wiederum) so zu fassen, dass neben Hinweisen auf Einschränkungen auch Ressourcen erschlossen werden; umgekehrt kann ein krankheitsbedingter Rückzug aber auch Ressourcen zusätzlich vermindern. Soweit erhebbar, empfiehlt sich auch ein Vergleich mit dem Niveau sozialer Aktivität vor Eintritt der Gesundheitsschädigung. Das Aktivitätsniveau der versicherten Person ist stets im Verhältnis zur geltend gemachten Arbeitsunfähigkeit zu sehen (BGE 141 V 281 E. 4.4.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_296/2016 vom 29. Juni 2016 E. 4.1.1). Bei der Beschwerdeführerin besteht ein deutlicher sozialer Rückzug, da sie ferner den Kontakt mit ihren eigenen Kindern scheut und auch anderweitig keine Kon takte oder Beschäftigungen vorweisen kann. Die Beschwerdeführerin vermag zwar ab und zu mit dem Ehemann eine Runde spazieren zu gehen oder TV zu schauen, die Hausarbeit wird jedoch komplett von ihrem Mann erledigt. Sie i s st nur unregelmässig und kocht weder Mittag- noch Abendessen. Aufgrund der schmerzbedingten Schlafstörungen steht die Beschwerdeführerin bereits zwischen 03.00 Uhr und 05.00 Uhr auf und legt sich vor dem Mittagessen wieder hin Urk.

7/95/52) . Die Einschränkungen im Alltag sind als mittelgradig bis schwer zu betrachten und sind damit mit der gutachterlich geltend gemachten Arbeitsun fähigkeit von 70 % bis 80 % vereinbar . 5.2.6

Im Rahmen des Indikators «behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck» (zur Abgrenzung vom Indikator «Behandlungs- und Eingliederungserfolge oder -resistenz» vgl. Michael E. Meier, a.a.O., S. 25 Rz

60) weist die Inanspruchnahme von therapeutischen Optionen, das heisst das Aus mass, in welchem Behandlungen wahrgenommen oder eben vernachlässigt werden (ergänzend zum Gesichtspunkt Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder – resi stenz unter dem Komplex «Gesundheitsschädigung») auf den tatsächlichen Leidensdruck hin. Dies gilt allerdings nur, solange das betreffende Verhalten nicht durch das laufende Versicherungsverfahren beeinflusst ist. Nicht auf fehlenden Leidensdruck zu schliessen ist, wenn die Nichtinanspruchnahme einer empfoh lenen und zugänglichen Therapie oder die schlechte Compliance klarerweise auf eine (unabwendbare) Unfähigkeit zur Krankheitseinsicht zurückzuführen ist. In ähnlicher Weise zu berücksichtigen ist das Verhalten der versicherten Person im Rahmen der beruflichen (Selbst-) Eingliederung. Inkonsistentes Verhalten ist auch hier ein Indiz dafür, die geltend gemachte Einschränkung sei anders begründet als durch eine versicherte Gesundheitsbeeinträchtigung (BGE 141 V 281 E. 4.4.2; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_296/2016 vom 29. Juni 2016 E. 4.1.2).

Die Beschwerdeführerin ist seit März 2015 - mithin seit über 4 Jahren - bei Dr.

B.___ in psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung mit seitheri gen regelmässigen Gesprächen und einer Psychopharmakotherapie. Sie hat bereits drei stationäre Aufenthalte in der D.___ hinter sich, welche je weils eine nur vorübergehend andauernde Verbesserung gebracht haben. Anläss lich der Begutachtung durch Dr. A.___ und Dr. Z.___

waren alle geprüften Medikamente im therapeuti schen Bereich nachweisbar (Urk. 7/95/63 und Urk. 7/98/76). Hinweise auf eine mangelnde Medikamentencompliance oder inkonsistentes Verhalten hinsichtlich der Terminwahrnehmungen konnten nicht festgestellt werden. In Anbetracht der mehrjährigen intensiven Behandlung ist von einem ausgewiesenen Leidensdruck auszugehen. 5.2.7

Bei gesamthafter Betrachtung über die massgeblichen Indikatoren ist – über einsti mmend mit den Gutachtern und dem behandelnden Psychiater

- eine medi zinisch-gesundheitliche Anspruchsgrundlage, welche zur Anerkennung einer aus psychischen Gründen seit

März 2015 zu

70 % bis 80 % eingeschränkten Arbeits fähigkeit in einer angepassten Tätigkeit führt, mit überwiegender Wahrschein lichkeit ausgewiesen.

Dass die psychischen Beschwerden, wie dies die Beschwer degegnerin annimmt, ausschliesslich aufgrund psychosozialer Faktoren entstan den sind (Urk. 7/107/9), ergibt sich nicht aus den Akten und wäre für sich auch kein Argument gegen einen Leistungsanspruch. Denn wenn und soweit psycho sozial e und soziokul tu relle Faktoren zu einer eigentlichen Beeinträchtigung der psychischen Integrität führen, indem sie einen verselbständigten Gesundheits schaden aufrechterhalten oder den Wirkungsgrad seiner – unabhängig von den invaliditätsfremden Ele menten bestehenden – Folgen verschlimmern, können sie sich mittelbar invalidi tätsbegründend auswirken (Urteil des Bundesgerichts 9C_537/2011 vom 28. Juni 2012 E. 3.2 mit Hinweisen). Gutachter Dr. A.___ verwies seinerseits auf bestehende psychosoziale Belas tungs faktoren, welche die Psychopathologie mitverursachen und aufrecht erhal ten. Er fasste diese Umstände in seinen Diagnosen Probleme in Verbindung mit Ausbildung und Bildung (ICD-10 Z 55), Probleme mit Berufstätigkeit und Arbeits losigkeit (ICD-10 Z 56) sowie Probleme in Verbindung mit Wohnbedingungen und ökonomischen Verhältnissen (ICD-10 Z 59), welchen er indes allesamt keine Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit beimass. Er verwies im Gegenteil auf die chronische Schmerzerkrankung, welcher er eine verstärkende Auswirkung zu mass und hielt fest, dass sich das depressive Zustandsbild mittlerweile als eigen ständiges Krankheitsbild manifestiert hat (Urk. 7/95/65 und 67). Bei dieser Aktenlage kann die psychiatrische Pathologie nicht als ausschliesslich psycho sozial bedingt gefasst werden. 5.3

In zeitlich er Hinsicht ergibt sich, dass d e r Anlass zur Anmeldung bei der Inva lidenversicherung gebende Fussproblematik per Sommer 2015 soweit abge klungen war, dass der Beschwerdeführerin wieder eine Arbeitstätigkeit, wenn auch in leidensangepasster Form, wieder vollzeitlich zumutbar war. Dr. med. H.____, Facharzt für Chirurgie, vom regionalen ärztlichen Dienst der Be schwer degegnerin diagnostizierte am 30. Juni 2015 (Urk. 9/47) nach Untersu chung der Beschwerdeführerin schwere Knick-Senkfüsse bei Status nach aufrich tender Talonavicular-Arthrodese sowie Arthrodese unters Sprunggelenk und Scarf -Osteotomie rechts (September 2012) sowie Schraubenentfernung Calcaneus rechts (September 2013) und einen Status nach aufrichtender Arthrodese unteres Sprunggelenk und talonavicular sowie Scarf -Osteotomie links (Februar 2014). Er schilderte einen normalen Verlauf der Arthrodesen rechts, diejenige am linken Fuss sei indes deutlich verzögert verlaufen mit Entwicklung eines Verdachts auf eine Pseudarthrose (S. 8). Aufgrund seiner Untersuchungen ging Dr. H.___ von einer vollumfänglichen Arbeitsunfähigkeit in angestammter Tätigkeit als Raum pflegerin aus, erachtete eine angepasste Tätigkeit (überwiegend sitzend aus zuübende Tätigkeit mit minimaler Wechselbelastung) indes als vollzeitlich zu mut bar (S. 8 f.). Die Annahme einer gesundheitlichen Verbesserung per Juni 2015 in Bezug auf die Fussproblematik ist demgemäss überwiegend wahrscheinlich zutreffend. Aller dings hatte sich ab März 2015 die psychiatrische Pathologie etabliert und die Beschwerdeführerin war deswegen vollumfänglich arbeitsunfähig (E. 3.1). Di ese Annahme des Hausarztes wurde später durch den Fachgutachter in dem Sinne bestätigt, als auch er von einer erheblichen Arbeitsunfähigkeit (70 - 80 %) aus ging. Demgemäss sind die erwerblichen Auswirkungen der verbleibenden Arbeits fähigkeit per Juni 2015 zu prüfen. 6.

Die Beschwerdegegnerin stellte einem Valideneinkommen von Fr. 61'754.-- ein Invalideneinkommen (bei einer 100%igen Arbeitsfähigkeit basierend auf den Tabellenlöhnen des Bundesamtes für Statistik ohne Gewährung eines Abzuges vom Tabellenlohn) von Fr. 52'842.-- gegenüber (Urk. 2). Die Basiszahlen blieben unbestritten und geben zu keinen Weiterungen Anlass. Hieraus ergibt sich, dass bei Zugrundelegung einer 70 bis 80%igen Arbeitsunfähigkeit ein Invaliditätsgrad von über 70 % und damit ein Anspruch auf eine ganze Rente auch über Septem ber 2015 hinaus resultiert. 7 .

Demzufolge ist die angefochtene Verfügung (Urk.

2) in Gutheissung der Be schwer de aufzuheben mit der Feststellung, dass die Beschwerdeführerin auch übe r September 2015 hinaus weiterhin Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat. 8 .

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfah rens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

Damit erweist sich das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Pro zess führung (Urk. 1 S.

2) als gegenstandslos. Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 9. Juli 2018 insoweit abgeändert, dass festgestellt wird, dass die Beschwerdeführerin auch über

September 2015 hinaus Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung hat. 2 .

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3 .

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Stadt Zürich Soziale Dienste - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubBabic