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IV.2018.00904

Hilflosenentschädigung bei unbestrittener leichter Hilflosigkeit nach Hirnschlag, Prüfung der Voraussetzungen in den Bereichen «Ankleiden/Auskleiden», lebenspraktische Begleitung und dauernde Überwachung.

Zürich SozVersG · 2019-12-16 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1. 1.1

Der im Jahre 1957 geborene X.___ ist Cellist und war ab 1985 unter anderem als Dozent an der Hochschule A.___ erwerbstätig. Am 2 6. Juli 2016 erlitt der Versicherte einen cerebrovaskulären ischämischen Insult rechts und meldete sich in diesem Zusammenhang am 8. September 2016 bei der Sozialversicherungs - anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Hilfsmittelbezug an (Urk. 7/17, Urk. 7/26); die Anmeldung betreffend «Berufliche Integra tion/Rente» erfolgte am 1 8. September 2016 (Urk. 7/24). Mit Schreiben vom 1 3. Januar 2017 teilte die IV-Stelle mit, dass aufgrund des Gesundheitszustandes keine beruflichen Massnahmen möglich seien (Urk. 7/44). Am 1 0. Februar 2017 informierte sie über die Kostengutsprache für einen Rollstuhl (Urk. 7/52); weitere Kostengutsprachen für Hilfsmittel erfolgten mit Mitteilung vom 1. Juni 2017 (Urk. 7/87). Mit Verfügung vom 1 1. Juli 2017 sprach die IV-Stelle dem Versicher ten mit Wirkung ab 1. Juli 2017 eine ganze Rente zu (Urk. 7/100). Am 5. Juli 2017 konnte dieser den Rollstuhl zurückgeben, da er einen solchen nicht mehr benötigte (Urk. 7/110). Mit Mitteilung vom 1 3. Oktober 2017 erteilte die IV-Stelle Kostengutsprache für eine Arm-Orthese (Urk. 7/114); weiter übernahm sie Kosten für bauliche Anpassungen des Wohnhauses (Urk. 7/119). 1.2

Nach erfolgter Abklärung des Sachverhalts betreffend Hilflosenentschädigung (Abklärungsbericht vom 2 1. Juni 2018, Urk. 7/124) stellte die IV-Stelle dem Ver sicherten mit Vorbescheid vom 2. Juli 2018 und Wirkung ab 1. Juli 2017 die Ausrichtung einer Entschädigung wegen l eichter Hilflosigkeit in Aussicht (Urk. 7/125) und hielt an diesem Entscheid mit Verfügung vom 1 9. September 2018 fest (Urk. 7/130 = Urk. 2). 2.

Dagegen erhob die Vertreterin des Versicherten am 1 8. Oktober 2018 Beschwerde und beantragte, es sei dem Beschwerdeführer eine Hilflosenentschädigung für mittlere Hilflosigkeit zuzusprechen, eventualiter seien zusätzliche Abklärungen über den Unterstützungsbedarf durchzuführen; alles unter Kosten- und Entschä digungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin (Urk. 1 S. 2).

Mit Beschwerdeantwort vom 2 1. November 2018 beantragte die Beschwerdegeg nerin die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 2 3. N ovember 2018 unter Beilage einer Kopie des BVK-Gut - achtens vom 2 6. Februar 2017 (Urk. 8) zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 9).

Mit Schreiben vom 1 1. Dezember 2018 reichte die Vertreterin des Beschwerde führers eine ergänzende Beschwerdebegründung ein (Urk. 10); die Beschwerde gegnerin liess sich in der Folge nicht weiter vernehmen (Urk. 12). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Gemäss Art. 42 Abs. 1 des Bundesgesetz es über die Invalidenversicherung (IVG) haben Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 des Bun desgesetz es über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts;

ATSG) in der Schweiz, die hilflos (Art. 9 ATSG) sind, Anspruch auf eine Hilflosenentschä digung. Vorbehalten bleibt Artikel 42 bis IVG. Als hilflos gilt eine Person, die wegen einer Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Lebensverrichtun gen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung bedarf (Art. 9 ATSG). Im Bereich der Invalidenversicherung gilt auch eine Person als hilflos, welche zu Hause lebt und wegen der gesundheitlichen Beeinträchtigung dauernd auf lebenspraktische Begleitung angewiesen ist (Art. 42 Abs. 3 Satz 1 IVG; Art. 38 der Verordnung über die Invalidenversicherung; IVV). Praxisgemäss (BGE 121 V 88 E. 3a mit Hinweisen) sind die folgenden sechs alltäglichen Lebensver richtungen massgebend (BGE 127 V 94 E. 3c, 125 V 297 E. 4a): Ankleiden, Auskleiden; Aufstehen, Absitzen, Abliegen; Essen; Körperpflege; Verrichtung der Notdurft; Fortbewegung (im oder ausser Haus), Kontaktaufnahme. 1.2

Art. 37 IVV sieht drei Hilflosigkeitsgrade vor. Gemäss Abs. 3 dieser Bestimmung gilt die Hilflosigkeit als leicht, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln: a. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erhebli cher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist; b. einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf; c. einer durch das Gebrechen bedingten ständigen und besonders aufwendigen Pflege bedarf; d. wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren körperlichen Gebrechens nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleistungen Dritter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann; oder e. dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV angewie sen ist. 1.3

Gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung gilt die Hilflosigkeit als mittelschwer, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln: a. in den meisten alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist; b. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erhebli cher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf; oder c. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erhebli cher Weise auf die Hilfe Dritter und überdies dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV angewiesen ist.

Nach der Rechtsprechung setzt Hilflosigkeit mittelschweren Grades nach Art. 37 Abs. 2 lit . a IVV eine Hilfsbedürftigkeit in mindestens vier alltäglichen Lebens verrichtungen voraus (BGE 121 V 88 E. 3b, 107 V 145 E. 2). 1.4

Dauernd im Sinne von Art. 9 ATSG hat nicht die Bedeutung von «rund um die Uhr», sondern ist als Gegensatz zu vorübergehend zu verstehen (BGE 107 V 136; ZAK 1990 S. 46 E. 2c; Urteil des Bundesgerichts I 431/05 vom 13. Oktober 2005 E. 4.1 mit Hinweisen). 1.5

Nach Art. 38 Abs. 1 IVV liegt ein Bedarf an lebenspraktischer Begleitung im Sinne von Art. 42 Abs. 3 IVG vor, wenn eine volljährige versicherte Person aus serhalb eines Heimes lebt und infolge Beeinträchtigung der Gesundheit: a. ohne Begleitung einer Drittperson nicht selbständig wohnen kann; b. für Verrichtungen und Kontakte ausserhalb der Wohnung auf Begleitung einer Drittperson angewiesen ist; oder c. ernsthaft gefährdet ist, sich dauernd von der Aussenwelt zu isolieren.

Ist lediglich die psychische Gesundheit beeinträchtigt, so muss für die Annahme einer Hilflosigkeit gleichzeitig ein Anspruch auf mindestens eine Viertelsrente bestehen (Art. 38 Abs. 2 IVV).

Zu berücksichtigen ist nur diejenige lebenspraktische Begleitung, die regelmässig und im Zusammenhang mit den in Absatz 1 erwähnten Situationen erforderlich ist. Nicht darunter fallen insbesondere Vertretungs- und Verwaltungstätigkeiten im Rahmen von Massnahmen des Erwachsenenschutzes nach den Artikeln 390-398 des Zivilgesetzbuches (Art. 38 Abs. 3 IVV).

Der Anspruch auf Berücksichtigung des Bedarfs an lebenspraktischer Begleitung ist nicht auf Menschen mit Beeinträchtigung der psychischen oder geistigen Gesundheit beschränkt. Es ist durchaus möglich, dass auch andere Behinderte einen Bedarf an lebenspraktischer Begleitung geltend machen können. Zu denken ist insbesondere an hirnverletzte Menschen (BGE 133 V 450 E. 2.2.3).

Unerheblich ist, in welcher Umgebung sich die versicherte Person – abgesehen davon, dass sie ausserhalb des Heims wohnen muss – aufhält und ob sie auf die Hilfe des Ehegatten, der Kinder oder der Eltern zählen kann (BGE 133 V 450 E. 2.2.3 und 5).

Als regelmässig im Sinne von Art. 38 Abs. 3 Satz 1 IVV gilt die lebenspraktische Begleitung, wenn sie über eine Periode von drei Monaten gerechnet im Durch schnitt mindestens 2 Stunden pro Woche benötigt wird (BGE 133 V 450 E. 6.2).

Die lebenspraktische Begleitung beinhaltet weder die (direkte oder indirekte) Dritthilfe bei den sechs alltäglichen Lebensverrichtungen noch die Pflege noch die Überwachung. Sie stellt vielmehr ein zusätzliches und eigenständiges Institut der Hilfe dar (BGE 133 V 450 E. 9).

Das Gesetz macht den Anspruch auf Hilflosenentschädigung nicht davon abhän gig, ob die lebenspraktische Begleitung kostenlos erfolgt oder nicht (BGE 133 V 472 E. 5.3.2). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung damit, dass der Beschwerdeführer in den Bereichen Essen, Körperpflege und Fortbewegung auf Hilfe angewiesen sei; zudem sei die dauernde medizinische Pflege ausgewiesen (Urk. 7/ 129). 2.2

Demgegenüber machte die Vertreterin des Beschwerdeführers im Wesentlich en geltend, dass das Vorliegen eines multimodalen Neglects im Rahmen des Abklä rungsberichts übersehen worden sei. Dieser Aspekt der Erkrankung führe zu einem grossen Betreuungsaufwand (Urk. 1 S. 6-8), insbesondere sei eine ständige Überwachung des Beschwerdeführers nötig (S. 9, S. 12). Weiter werde bestritten, dass dieser beim Ankleiden/Auskleiden selbständig sei. Die Kleidungsstücke müssten immer von der Ehefrau bereitgelegt werden; weiter müsse überprüft wer den, ob diese richtig angezogen worden seien. Auch sei bei Hosen oder anderen Kleidungsstücken ein Klettverschluss wie bei Schuhen nicht möglich, sodass der Beschwerdeführer auf regelmässige und erhebliche Unterstützung angewiesen sei (S. 10). Zuletzt sei der Beschwerdeführer auch auf lebenspraktische Begleitung angewiesen, da er gänzlich von der Ehefrau abhängig sei und ohne diese Unter stützung in ein Heim einge wiesen werden müsste (S. 11 f.; vgl. zum Ganzen auch Urk. 10). 2.3

Vorliegend unbestritten und durch den Abklärungsbericht vom 2 1. Juni 2018 belegt ist, dass der Beschwerdeführer in den Bereichen Essen, Körperpflege und Fortbewegung regelmässig und in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter ange wiesen ist. Weiter blieb unbestritten, dass in den Bereichen Aufste hen/Absitzen/Abliegen sowie Reinigung nach Verrichtung der Notdurft keine relevante Einschränkung besteht (Urk. 7/124 S. 3-5, Urk. 1 S. 10 f.).

Strittig und zu prüfen bleibt demnach allein, ob der Beschwerdeführer im Bereich Ankleiden/Auskleiden ebenfalls regelmässig und erheblich auf Hilfe angewiesen ist; zudem ob er der dauernden persönlichen Überwachung oder der lebensprak tischen Begleitung bedarf. 3. 3.1

Die für den Austrittsbericht des Reha z entrums

B .___ vom 1 6. Dezember 2016 verantwortlichen Fachärzte diagnostizierten einen Status nach dekompres siver

Kraniektomie rechts bei cerebrovaskulärem ischämische m Insult im Strom gebiet der ACM und ACA rechts am 2 6. Juli 2016 sowie eine einmalige Episode von VHF mit rascher ventrikulärer Antwort (Urk. 7/42/8).

Im Verlauf habe eine Gehfähigkeit am Handstock für eine Gehstrecke von ca. 50 m im Innen- und Aussenbereich erreicht werden können, unter näherer Supervision einer Person wegen der noch vorliegenden Neglect -Problematik mit erhöhter Sturzgefahr. Momentan sei die Funktion des linken Armes noch sehr eingeschränkt (Urk. 7/42/10). Bei Austritt sei von einem sensomotorischen Hemi syndrom links mit weiterhin Neglect -Problematik auszugehen (Urk. 7/42/9). 3.2

Die für den Abklärungsbericht vom 2 1. Juni 2018 verantwortliche Fachperson führte zum Bereich «Ankleiden/Auskleiden» aus, dass der Beschwerdeführer Schuhe mit Klettverschlüssen selber anziehen könne. Bei den Socken habe er Mühe. Einfache Kleidung wie ein T-Shirt oder Trainerhosen könne der Kunde unter Erschwernissen selber a us ziehen. Die Hosen würden teilweise verkehrt angezogen und die Ehefrau müsse darauf hinweisen. Im Winter habe er Mühe die Handschuhe anzuziehen, witterungsbedingte Kleider könne er selber wählen, für den Feinschliff sei er auf Hilfe angewiesen. Mit geeigneten Hilfsmitteln und angepasster Kleidung liege aus Sicht der IV in diesem Bereich keine Hilflosigkeit vor (Urk. 7/124 S. 2). 4. 4.1

Für die Hilfsbedürftigkeit in einer Lebensverrichtung mit mehreren Teilfunktio nen ist nicht verlangt, dass die versi cherte Person bei allen od er bei der Mehrzahl dieser Teil funktionen fremder Hilfe bedarf; vielmehr genügt es, wenn sie bei einer dieser Teilfunktionen r egelmässig in erhebli cher Weise auf Dritthilfe angewiesen ist (BGE 117 V 146 E. 2).

Im Bereich «Ankleiden/Auskleiden» liegt e ine Hilflosigkeit vor, wenn die versi cherte Person ein unentbehrliches Kleidungsstück oder eine Prothese nicht selber an- oder ausziehen kann. Hilflosigkeit liegt auch vor, wenn sie sich zwar selber ankleiden kann, ihr hingegen die Kleider bereitgelegt werd en müssen oder kon trolliert wer den, ob sich die versicherte Person der Witterung entsprechend gekleidet hat oder ob sie Vor- und Rückseite der Kleidungsstücke verwechselt hat (Kreisschreiben über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung [KSIH] vom 1. Januar 2015, Rz . 8014). 4.2

Aus dem Abklärungsbericht vom 2 1. Juni 2018 ist ersichtlich, dass die Ehefrau auf teilweise verkehrt angezogene Hosen hinweisen muss. Dies allein spricht für eine Hilflosigkeit in diesem Bereich unter Berücksichtigung der unter E. 4.1 zitierten Grundlagen. Weiter muss aus der Aussage bezüglich dem Ausziehen eines T-Shirts oder von Trainerhosen (unter Erschwernissen mö glich) darauf geschlossen werden, dass ein Pullover oder normale Hosen nicht mehr selbständig an- oder a us gezogen werden können. In diesem Sinne äusserte sich auch Dr. C .___, Facharzt FMH für Neurologie, in seinem Gutachten zu Handen der BVK vom 2 6. Februar 201 7. Der Beschwerdeführer sei nicht in der Lage gewesen, den Oberkörper zu entkleiden und die Hose abzulegen (Urk. 7/78 S. 13). Im Januar 2017 sei von einer funktionellen Einhändigkeit auszugehen (S.

19). Auch die Ehe frau berichte diesbezüglich, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage sei, sich alleine vollständig anzukleiden (S. 11). Die spastis che Lähmung des linken Armes habe sich zudem im Verlauf nicht verbessert (vgl. Urk. 7/77 S. 1).

In Würdigung der vorliegenden Umstände ist mit überwiegender Wahrscheinlich keit auch im Bereich «Auskleiden/Ankleiden» von einer Hilflosigkeit auszugehen. Bei einer massgeblichen Einschränkung in vier Teilbereichen führt dies per 1. Juli 2017 zu einem Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung mittleren Grades. 4.3

Darüber hinaus erscheint auch ein Anspruch auf lebenspraktische Begleitung aus gewiesen. Ein solcher ist dabei nicht auf Patienten mit Beeinträchtigung der psy chischen oder g eistigen Gesundheit beschränkt, sondern insbesondere auch bei hirnverletzte n Versicherten in Betracht zu ziehen (BGE 133 V 450 E. 2.2.3) .

Gemäss Abklärungsbericht ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in den zeitlich intensiven Bereichen Wohnungspflege, Kleiderwäsche, Ernährung sowie bei administrativen Tätigkeiten keinen Beitrag mehr leisten kann (Urk. 7/124 S. 4 f.). Dementsprechend ist davon auszugehen, dass die Ehefrau faktisch den ga nzen Haushalt alleine erledigt, bei einer Anrechnung in diesen vier Teilbereichen von 60 min . pro Woche. Die Erledigung des gesamten Haus halts - zusätzlich zur aufwändigen Begleitun g des

Ehemannes zu Hause und bei der Pflege von Kontakten und Aktivitäten ausser Haus - überschreitet das, was gemeinhin unter zumutbarer Mithilfe von Familienangehörigen zu subsumieren ist. Würde man anders argumentieren, hätten Versicherte, welche mit Familien angehörigen (Ehegatten, Kinder oder Eltern) zusammenleben, kaum je Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung für lebenspraktische Begleitung. Eine solche Ein schränkung kann aber weder Gesetz noch Verordnung entnommen werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts I 1013 /06 vom 9. November 2007 E. 7.3). Auch unter Berücksichtigung der unter dem Titel der Schadenminderungspflicht zu erbrin genden Leistung der Ehe frau des Beschwerdeführers, wäre demnach ein Anspruch auf lebenspraktische Begleitung gegeben, was auch unter diesem Titel zu einem Anspruch auf eine Hilflosenentschädigun g mittleren Grades führen würde (vgl. Art. 37 Abs. 2 lit . c IVV). 4.4

Zuletzt erscheint auch fraglich, inwiefern die persönliche Überwachung durch technische Massnahmen ersetzt werden kann (vgl. Urk. 7/124 S. 5). Aufgrund der Neglect -Problematik sowie des erschwerten E inschätzens von Gefahren besteh t beim Beschwerdeführer eine erhöhte Unfallgefahr (vgl. Urk. 7/78 S. 20, Urk. 7/113/9). So benutz t dieser die Treppen im Haus fast ausschliesslich in Anwesenheit der Ehefrau (Urk. 7/78 S. 12). Inwieweit der Beschwerdeführer aus versicherungsrechtlicher Sicht dieser latenten Sturzgefahr ausgesetzt werden darf, kann aber letztlich offen gelassen werden, da ohnehin ein Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung mittleren Grades ausgewiesen ist und eine Bejahung der dauernden persönlichen Überwachung keine weitergehenden Leistungen aus lösen würde. 4.5

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer mit Wirkung ab 1. Juli 2017 Ansp ruch auf eine Entschädigung wegen mittelgradiger Hilflosigkeit hat. 5.

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Ver fahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

Ausgangsgemäss ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerde führer eine angemessene Prozessentschädigung zu bezahlen, welche in Anwen dung von Art. 61 lit . g ATSG, namentlich unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwier igkeit des Prozesses auf Fr. 2'2 00.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist. Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 1 9. September 2018 aufgehoben und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer ab 1. Juli 2017 Anspruch auf eine Entschädigung wegen mittelgradiger Hilflosigkeit hat. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschä digung von Fr. 2’200 .-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Z.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubSchetty

Erwägungen (18 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 42 Abs. 1 des Bundesgesetz es über die Invalidenversicherung (IVG) haben Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 des Bun desgesetz es über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts;

ATSG) in der Schweiz, die hilflos (Art. 9 ATSG) sind, Anspruch auf eine Hilflosenentschä digung. Vorbehalten bleibt Artikel 42 bis IVG. Als hilflos gilt eine Person, die wegen einer Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Lebensverrichtun gen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung bedarf (Art. 9 ATSG). Im Bereich der Invalidenversicherung gilt auch eine Person als hilflos, welche zu Hause lebt und wegen der gesundheitlichen Beeinträchtigung dauernd auf lebenspraktische Begleitung angewiesen ist (Art. 42 Abs.

E. 1.2 Art. 37 IVV sieht drei Hilflosigkeitsgrade vor. Gemäss Abs. 3 dieser Bestimmung gilt die Hilflosigkeit als leicht, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln: a. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erhebli cher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist; b. einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf; c. einer durch das Gebrechen bedingten ständigen und besonders aufwendigen Pflege bedarf; d. wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren körperlichen Gebrechens nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleistungen Dritter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann; oder e. dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV angewie sen ist.

E. 1.3 Gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung gilt die Hilflosigkeit als mittelschwer, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln: a. in den meisten alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist; b. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erhebli cher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf; oder c. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erhebli cher Weise auf die Hilfe Dritter und überdies dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV angewiesen ist.

Nach der Rechtsprechung setzt Hilflosigkeit mittelschweren Grades nach Art. 37 Abs. 2 lit . a IVV eine Hilfsbedürftigkeit in mindestens vier alltäglichen Lebens verrichtungen voraus (BGE 121 V 88 E. 3b, 107 V 145 E. 2).

E. 1.4 Dauernd im Sinne von Art. 9 ATSG hat nicht die Bedeutung von «rund um die Uhr», sondern ist als Gegensatz zu vorübergehend zu verstehen (BGE 107 V 136; ZAK 1990 S. 46 E. 2c; Urteil des Bundesgerichts I 431/05 vom 13. Oktober 2005 E. 4.1 mit Hinweisen).

E. 1.5 Nach Art. 38 Abs. 1 IVV liegt ein Bedarf an lebenspraktischer Begleitung im Sinne von Art. 42 Abs.

E. 2 Dagegen erhob die Vertreterin des Versicherten am 1 8. Oktober 2018 Beschwerde und beantragte, es sei dem Beschwerdeführer eine Hilflosenentschädigung für mittlere Hilflosigkeit zuzusprechen, eventualiter seien zusätzliche Abklärungen über den Unterstützungsbedarf durchzuführen; alles unter Kosten- und Entschä digungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin (Urk. 1 S. 2).

Mit Beschwerdeantwort vom 2 1. November 2018 beantragte die Beschwerdegeg nerin die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 2 3. N ovember 2018 unter Beilage einer Kopie des BVK-Gut - achtens vom 2 6. Februar 2017 (Urk. 8) zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 9).

Mit Schreiben vom 1 1. Dezember 2018 reichte die Vertreterin des Beschwerde führers eine ergänzende Beschwerdebegründung ein (Urk. 10); die Beschwerde gegnerin liess sich in der Folge nicht weiter vernehmen (Urk. 12). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung damit, dass der Beschwerdeführer in den Bereichen Essen, Körperpflege und Fortbewegung auf Hilfe angewiesen sei; zudem sei die dauernde medizinische Pflege ausgewiesen (Urk. 7/ 129).

E. 2.2 Demgegenüber machte die Vertreterin des Beschwerdeführers im Wesentlich en geltend, dass das Vorliegen eines multimodalen Neglects im Rahmen des Abklä rungsberichts übersehen worden sei. Dieser Aspekt der Erkrankung führe zu einem grossen Betreuungsaufwand (Urk. 1 S. 6-8), insbesondere sei eine ständige Überwachung des Beschwerdeführers nötig (S. 9, S. 12). Weiter werde bestritten, dass dieser beim Ankleiden/Auskleiden selbständig sei. Die Kleidungsstücke müssten immer von der Ehefrau bereitgelegt werden; weiter müsse überprüft wer den, ob diese richtig angezogen worden seien. Auch sei bei Hosen oder anderen Kleidungsstücken ein Klettverschluss wie bei Schuhen nicht möglich, sodass der Beschwerdeführer auf regelmässige und erhebliche Unterstützung angewiesen sei (S. 10). Zuletzt sei der Beschwerdeführer auch auf lebenspraktische Begleitung angewiesen, da er gänzlich von der Ehefrau abhängig sei und ohne diese Unter stützung in ein Heim einge wiesen werden müsste (S. 11 f.; vgl. zum Ganzen auch Urk. 10).

E. 2.3 Vorliegend unbestritten und durch den Abklärungsbericht vom 2 1. Juni 2018 belegt ist, dass der Beschwerdeführer in den Bereichen Essen, Körperpflege und Fortbewegung regelmässig und in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter ange wiesen ist. Weiter blieb unbestritten, dass in den Bereichen Aufste hen/Absitzen/Abliegen sowie Reinigung nach Verrichtung der Notdurft keine relevante Einschränkung besteht (Urk. 7/124 S. 3-5, Urk. 1 S. 10 f.).

Strittig und zu prüfen bleibt demnach allein, ob der Beschwerdeführer im Bereich Ankleiden/Auskleiden ebenfalls regelmässig und erheblich auf Hilfe angewiesen ist; zudem ob er der dauernden persönlichen Überwachung oder der lebensprak tischen Begleitung bedarf.

E. 3 Satz 1 IVV gilt die lebenspraktische Begleitung, wenn sie über eine Periode von drei Monaten gerechnet im Durch schnitt mindestens 2 Stunden pro Woche benötigt wird (BGE 133 V 450 E. 6.2).

Die lebenspraktische Begleitung beinhaltet weder die (direkte oder indirekte) Dritthilfe bei den sechs alltäglichen Lebensverrichtungen noch die Pflege noch die Überwachung. Sie stellt vielmehr ein zusätzliches und eigenständiges Institut der Hilfe dar (BGE 133 V 450 E. 9).

Das Gesetz macht den Anspruch auf Hilflosenentschädigung nicht davon abhän gig, ob die lebenspraktische Begleitung kostenlos erfolgt oder nicht (BGE 133 V 472 E. 5.3.2). 2.

E. 3.1 Die für den Austrittsbericht des Reha z entrums

B .___ vom 1 6. Dezember 2016 verantwortlichen Fachärzte diagnostizierten einen Status nach dekompres siver

Kraniektomie rechts bei cerebrovaskulärem ischämische m Insult im Strom gebiet der ACM und ACA rechts am 2 6. Juli 2016 sowie eine einmalige Episode von VHF mit rascher ventrikulärer Antwort (Urk. 7/42/8).

Im Verlauf habe eine Gehfähigkeit am Handstock für eine Gehstrecke von ca. 50 m im Innen- und Aussenbereich erreicht werden können, unter näherer Supervision einer Person wegen der noch vorliegenden Neglect -Problematik mit erhöhter Sturzgefahr. Momentan sei die Funktion des linken Armes noch sehr eingeschränkt (Urk. 7/42/10). Bei Austritt sei von einem sensomotorischen Hemi syndrom links mit weiterhin Neglect -Problematik auszugehen (Urk. 7/42/9).

E. 3.2 Die für den Abklärungsbericht vom 2 1. Juni 2018 verantwortliche Fachperson führte zum Bereich «Ankleiden/Auskleiden» aus, dass der Beschwerdeführer Schuhe mit Klettverschlüssen selber anziehen könne. Bei den Socken habe er Mühe. Einfache Kleidung wie ein T-Shirt oder Trainerhosen könne der Kunde unter Erschwernissen selber a us ziehen. Die Hosen würden teilweise verkehrt angezogen und die Ehefrau müsse darauf hinweisen. Im Winter habe er Mühe die Handschuhe anzuziehen, witterungsbedingte Kleider könne er selber wählen, für den Feinschliff sei er auf Hilfe angewiesen. Mit geeigneten Hilfsmitteln und angepasster Kleidung liege aus Sicht der IV in diesem Bereich keine Hilflosigkeit vor (Urk. 7/124 S. 2).

E. 4.1 Für die Hilfsbedürftigkeit in einer Lebensverrichtung mit mehreren Teilfunktio nen ist nicht verlangt, dass die versi cherte Person bei allen od er bei der Mehrzahl dieser Teil funktionen fremder Hilfe bedarf; vielmehr genügt es, wenn sie bei einer dieser Teilfunktionen r egelmässig in erhebli cher Weise auf Dritthilfe angewiesen ist (BGE 117 V 146 E. 2).

Im Bereich «Ankleiden/Auskleiden» liegt e ine Hilflosigkeit vor, wenn die versi cherte Person ein unentbehrliches Kleidungsstück oder eine Prothese nicht selber an- oder ausziehen kann. Hilflosigkeit liegt auch vor, wenn sie sich zwar selber ankleiden kann, ihr hingegen die Kleider bereitgelegt werd en müssen oder kon trolliert wer den, ob sich die versicherte Person der Witterung entsprechend gekleidet hat oder ob sie Vor- und Rückseite der Kleidungsstücke verwechselt hat (Kreisschreiben über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung [KSIH] vom 1. Januar 2015, Rz . 8014).

E. 4.2 Aus dem Abklärungsbericht vom 2 1. Juni 2018 ist ersichtlich, dass die Ehefrau auf teilweise verkehrt angezogene Hosen hinweisen muss. Dies allein spricht für eine Hilflosigkeit in diesem Bereich unter Berücksichtigung der unter E. 4.1 zitierten Grundlagen. Weiter muss aus der Aussage bezüglich dem Ausziehen eines T-Shirts oder von Trainerhosen (unter Erschwernissen mö glich) darauf geschlossen werden, dass ein Pullover oder normale Hosen nicht mehr selbständig an- oder a us gezogen werden können. In diesem Sinne äusserte sich auch Dr. C .___, Facharzt FMH für Neurologie, in seinem Gutachten zu Handen der BVK vom 2 6. Februar 201 7. Der Beschwerdeführer sei nicht in der Lage gewesen, den Oberkörper zu entkleiden und die Hose abzulegen (Urk. 7/78 S. 13). Im Januar 2017 sei von einer funktionellen Einhändigkeit auszugehen (S.

19). Auch die Ehe frau berichte diesbezüglich, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage sei, sich alleine vollständig anzukleiden (S. 11). Die spastis che Lähmung des linken Armes habe sich zudem im Verlauf nicht verbessert (vgl. Urk. 7/77 S. 1).

In Würdigung der vorliegenden Umstände ist mit überwiegender Wahrscheinlich keit auch im Bereich «Auskleiden/Ankleiden» von einer Hilflosigkeit auszugehen. Bei einer massgeblichen Einschränkung in vier Teilbereichen führt dies per 1. Juli 2017 zu einem Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung mittleren Grades.

E. 4.3 Darüber hinaus erscheint auch ein Anspruch auf lebenspraktische Begleitung aus gewiesen. Ein solcher ist dabei nicht auf Patienten mit Beeinträchtigung der psy chischen oder g eistigen Gesundheit beschränkt, sondern insbesondere auch bei hirnverletzte n Versicherten in Betracht zu ziehen (BGE 133 V 450 E. 2.2.3) .

Gemäss Abklärungsbericht ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in den zeitlich intensiven Bereichen Wohnungspflege, Kleiderwäsche, Ernährung sowie bei administrativen Tätigkeiten keinen Beitrag mehr leisten kann (Urk. 7/124 S. 4 f.). Dementsprechend ist davon auszugehen, dass die Ehefrau faktisch den ga nzen Haushalt alleine erledigt, bei einer Anrechnung in diesen vier Teilbereichen von 60 min . pro Woche. Die Erledigung des gesamten Haus halts - zusätzlich zur aufwändigen Begleitun g des

Ehemannes zu Hause und bei der Pflege von Kontakten und Aktivitäten ausser Haus - überschreitet das, was gemeinhin unter zumutbarer Mithilfe von Familienangehörigen zu subsumieren ist. Würde man anders argumentieren, hätten Versicherte, welche mit Familien angehörigen (Ehegatten, Kinder oder Eltern) zusammenleben, kaum je Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung für lebenspraktische Begleitung. Eine solche Ein schränkung kann aber weder Gesetz noch Verordnung entnommen werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts I 1013 /06 vom 9. November 2007 E. 7.3). Auch unter Berücksichtigung der unter dem Titel der Schadenminderungspflicht zu erbrin genden Leistung der Ehe frau des Beschwerdeführers, wäre demnach ein Anspruch auf lebenspraktische Begleitung gegeben, was auch unter diesem Titel zu einem Anspruch auf eine Hilflosenentschädigun g mittleren Grades führen würde (vgl. Art. 37 Abs. 2 lit . c IVV).

E. 4.4 Zuletzt erscheint auch fraglich, inwiefern die persönliche Überwachung durch technische Massnahmen ersetzt werden kann (vgl. Urk. 7/124 S. 5). Aufgrund der Neglect -Problematik sowie des erschwerten E inschätzens von Gefahren besteh t beim Beschwerdeführer eine erhöhte Unfallgefahr (vgl. Urk. 7/78 S. 20, Urk. 7/113/9). So benutz t dieser die Treppen im Haus fast ausschliesslich in Anwesenheit der Ehefrau (Urk. 7/78 S. 12). Inwieweit der Beschwerdeführer aus versicherungsrechtlicher Sicht dieser latenten Sturzgefahr ausgesetzt werden darf, kann aber letztlich offen gelassen werden, da ohnehin ein Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung mittleren Grades ausgewiesen ist und eine Bejahung der dauernden persönlichen Überwachung keine weitergehenden Leistungen aus lösen würde.

E. 4.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer mit Wirkung ab 1. Juli 2017 Ansp ruch auf eine Entschädigung wegen mittelgradiger Hilflosigkeit hat.

E. 5 Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubSchetty

Dispositiv
  1. 1.1      Der im Jahre 1957 geborene X.___ ist Cellist und war ab 1985 unter anderem als Dozent an der Hochschule A.___ erwerbstätig. Am 2
  2. Juli 2016 erlitt der Versicherte einen cerebrovaskulären ischämischen Insult rechts und meldete sich in diesem Zusammenhang am
  3. September 2016 bei der Sozialversicherungs - anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Hilfsmittelbezug an ( Urk.  7/17, Urk.  7/26); die Anmeldung betreffend «Berufliche Integra tion/Rente» erfolgte am 1
  4. September 2016 ( Urk.  7/24). Mit Schreiben vom 1
  5. Januar 2017 teilte die IV-Stelle mit, dass aufgrund des Gesundheitszustandes keine beruflichen Massnahmen möglich seien ( Urk.  7/44). Am 1
  6. Februar 2017 informierte sie über die Kostengutsprache für einen Rollstuhl ( Urk.  7/52); weitere Kostengutsprachen für Hilfsmittel erfolgten mit Mitteilung vom
  7. Juni 2017 ( Urk.  7/87). Mit Verfügung vom 1
  8. Juli 2017 sprach die IV-Stelle dem Versicher ten mit Wirkung ab
  9. Juli 2017 eine ganze Rente zu ( Urk.  7/100). Am
  10. Juli 2017 konnte dieser den Rollstuhl zurückgeben, da er einen solchen nicht mehr benötigte ( Urk.  7/110). Mit Mitteilung vom 1
  11. Oktober 2017 erteilte die IV-Stelle Kostengutsprache für eine Arm-Orthese ( Urk.  7/114); weiter übernahm sie Kosten für bauliche Anpassungen des Wohnhauses ( Urk.  7/119). 1.2      Nach erfolgter Abklärung des Sachverhalts betreffend Hilflosenentschädigung (Abklärungsbericht vom 2
  12. Juni 2018, Urk.  7/124) stellte die IV-Stelle dem Ver sicherten mit Vorbescheid vom
  13. Juli 2018 und Wirkung ab
  14. Juli 2017 die Ausrichtung einer Entschädigung wegen l eichter Hilflosigkeit in Aussicht (Urk.  7/125) und hielt an diesem Entscheid mit Verfügung vom 1
  15. September 2018 fest ( Urk.  7/130 = Urk.  2).
  16. Dagegen erhob die Vertreterin des Versicherten am 1
  17. Oktober 2018 Beschwerde und beantragte, es sei dem Beschwerdeführer eine Hilflosenentschädigung für mittlere Hilflosigkeit zuzusprechen, eventualiter seien zusätzliche Abklärungen über den Unterstützungsbedarf durchzuführen; alles unter Kosten- und Entschä digungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin ( Urk.  1 S. 2).      Mit Beschwerdeantwort vom 2
  18. November 2018 beantragte die Beschwerdegeg nerin die Abweisung der Beschwerde ( Urk.  6), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 2
  19. N ovember 2018 unter Beilage einer Kopie des BVK-Gut - achtens vom 2
  20. Februar 2017 ( Urk.  8) zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk.  9).      Mit Schreiben vom 1
  21. Dezember 2018 reichte die Vertreterin des Beschwerde führers eine ergänzende Beschwerdebegründung ein ( Urk.  10); die Beschwerde gegnerin liess sich in der Folge nicht weiter vernehmen ( Urk.  12). Das Gericht zieht in Erwägung:
  22. 1.1      Gemäss Art.  42 Abs.  1 des Bundesgesetz es über die Invalidenversicherung (IVG) haben Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt ( Art.  13 des Bun desgesetz es über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG ) in der Schweiz, die hilflos ( Art.  9 ATSG) sind, Anspruch auf eine Hilflosenentschä digung. Vorbehalten bleibt Artikel 42 bis IVG. Als hilflos gilt eine Person, die wegen einer Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Lebensverrichtun gen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung bedarf ( Art.  9 ATSG). Im Bereich der Invalidenversicherung gilt auch eine Person als hilflos, welche zu Hause lebt und wegen der gesundheitlichen Beeinträchtigung dauernd auf lebenspraktische Begleitung angewiesen ist ( Art.  42 Abs.  3 Satz 1 IVG; Art.  38 der Verordnung über die Invalidenversicherung; IVV ). Praxisgemäss (BGE 121 V 88 E. 3a mit Hinweisen) sind die folgenden sechs alltäglichen Lebensver richtungen massgebend (BGE 127 V 94 E. 3c, 125 V 297 E. 4a): Ankleiden, Auskleiden; Aufstehen, Absitzen, Abliegen; Essen; Körperpflege; Verrichtung der Notdurft; Fortbewegung (im oder ausser Haus), Kontaktaufnahme. 1.2      Art. 37 IVV sieht drei Hilflosigkeitsgrade vor. Gemäss Abs. 3 dieser Bestimmung gilt die Hilflosigkeit als leicht, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln: a. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erhebli cher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist; b. einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf; c. einer durch das Gebrechen bedingten ständigen und besonders aufwendigen Pflege bedarf; d. wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren körperlichen Gebrechens nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleistungen Dritter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann; oder e. dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV angewie sen ist. 1.3      Gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung gilt die Hilflosigkeit als mittelschwer, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln: a. in den meisten alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist; b. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erhebli cher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf; oder c. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erhebli cher Weise auf die Hilfe Dritter und überdies dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV angewiesen ist.      Nach der Rechtsprechung setzt Hilflosigkeit mittelschweren Grades nach Art. 37 Abs. 2 lit . a IVV eine Hilfsbedürftigkeit in mindestens vier alltäglichen Lebens verrichtungen voraus (BGE 121 V 88 E. 3b, 107 V 145 E. 2). 1.4      Dauernd im Sinne von Art.  9 ATSG hat nicht die Bedeutung von «rund um die Uhr», sondern ist als Gegensatz zu vorübergehend zu verstehen (BGE 107 V 136; ZAK 1990 S. 46 E. 2c; Urteil des Bundesgerichts I 431/05 vom 13. Oktober 2005 E. 4.1 mit Hinweisen). 1.5      Nach Art.  38 Abs.  1 IVV liegt ein Bedarf an lebenspraktischer Begleitung im Sinne von Art.  42 Abs.  3 IVG vor, wenn eine volljährige versicherte Person aus serhalb eines Heimes lebt und infolge Beeinträchtigung der Gesundheit: a. ohne Begleitung einer Drittperson nicht selbständig wohnen kann; b. für Verrichtungen und Kontakte ausserhalb der Wohnung auf Begleitung einer Drittperson angewiesen ist; oder c. ernsthaft gefährdet ist, sich dauernd von der Aussenwelt zu isolieren.      Ist lediglich die psychische Gesundheit beeinträchtigt, so muss für die Annahme einer Hilflosigkeit gleichzeitig ein Anspruch auf mindestens eine Viertelsrente bestehen ( Art.  38 Abs.  2 IVV).      Zu berücksichtigen ist nur diejenige lebenspraktische Begleitung, die regelmässig und im Zusammenhang mit den in Absatz 1 erwähnten Situationen erforderlich ist. Nicht darunter fallen insbesondere Vertretungs- und Verwaltungstätigkeiten im Rahmen von Massnahmen des Erwachsenenschutzes nach den Artikeln 390-398 des Zivilgesetzbuches ( Art.  38 Abs.  3 IVV).      Der Anspruch auf Berücksichtigung des Bedarfs an lebenspraktischer Begleitung ist nicht auf Menschen mit Beeinträchtigung der psychischen oder geistigen Gesundheit beschränkt. Es ist durchaus möglich, dass auch andere Behinderte einen Bedarf an lebenspraktischer Begleitung geltend machen können. Zu denken ist insbesondere an hirnverletzte Menschen (BGE 133 V 450 E. 2.2.3).      Unerheblich ist, in welcher Umgebung sich die versicherte Person – abgesehen davon, dass sie ausserhalb des Heims wohnen muss – aufhält und ob sie auf die Hilfe des Ehegatten, der Kinder oder der Eltern zählen kann (BGE 133 V 450 E.  2.2.3 und 5).      Als regelmässig im Sinne von Art.  38 Abs.  3 Satz 1 IVV gilt die lebenspraktische Begleitung, wenn sie über eine Periode von drei Monaten gerechnet im Durch schnitt mindestens 2 Stunden pro Woche benötigt wird (BGE 133 V 450 E.  6.2).      Die lebenspraktische Begleitung beinhaltet weder die (direkte oder indirekte) Dritthilfe bei den sechs alltäglichen Lebensverrichtungen noch die Pflege noch die Überwachung. Sie stellt vielmehr ein zusätzliches und eigenständiges Institut der Hilfe dar (BGE 133 V 450 E. 9).      Das Gesetz macht den Anspruch auf Hilflosenentschädigung nicht davon abhän gig, ob die lebenspraktische Begleitung kostenlos erfolgt oder nicht (BGE 133 V  472 E. 5.3.2).
  23. 2.1      Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung damit, dass der Beschwerdeführer in den Bereichen Essen, Körperpflege und Fortbewegung auf Hilfe angewiesen sei; zudem sei die dauernde medizinische Pflege ausgewiesen ( Urk.  7/ 129 ). 2.2      Demgegenüber machte die Vertreterin des Beschwerdeführers im Wesentlich en geltend, dass das Vorliegen eines multimodalen Neglects im Rahmen des Abklä rungsberichts übersehen worden sei. Dieser Aspekt der Erkrankung führe zu einem grossen Betreuungsaufwand ( Urk.  1 S. 6-8), insbesondere sei eine ständige Überwachung des Beschwerdeführers nötig (S. 9 , S. 12 ). Weiter werde bestritten, dass dieser beim Ankleiden/Auskleiden selbständig sei. Die Kleidungsstücke müssten immer von der Ehefrau bereitgelegt werden; weiter müsse überprüft wer den, ob diese richtig angezogen worden seien. Auch sei bei Hosen oder anderen Kleidungsstücken ein Klettverschluss wie bei Schuhen nicht möglich, sodass der Beschwerdeführer auf regelmässige und erhebliche Unterstützung angewiesen sei (S. 10). Zuletzt sei der Beschwerdeführer auch auf lebenspraktische Begleitung angewiesen, da er gänzlich von der Ehefrau abhängig sei und ohne diese Unter stützung in ein Heim einge wiesen werden müsste (S. 11 f.; vgl. zum Ganzen auch Urk.  10). 2.3      Vorliegend unbestritten und durch den Abklärungsbericht vom 2
  24. Juni 2018 belegt ist, dass der Beschwerdeführer in den Bereichen Essen, Körperpflege und Fortbewegung regelmässig und in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter ange wiesen ist. Weiter blieb unbestritten, dass in den Bereichen Aufste hen/Absitzen/Abliegen sowie Reinigung nach Verrichtung der Notdurft keine relevante Einschränkung besteht ( Urk.  7/124 S. 3-5, Urk.  1 S. 10 f.).      Strittig und zu prüfen bleibt demnach allein, ob der Beschwerdeführer im Bereich Ankleiden/Auskleiden ebenfalls regelmässig und erheblich auf Hilfe angewiesen ist; zudem ob er der dauernden persönlichen Überwachung oder der lebensprak tischen Begleitung bedarf.
  25. 3.1      Die für den Austrittsbericht des Reha z entrums B .___ vom 1
  26. Dezember 2016 verantwortlichen Fachärzte diagnostizierten einen Status nach dekompres siver Kraniektomie rechts bei cerebrovaskulärem ischämische m Insult im Strom gebiet der ACM und ACA rechts am 2
  27. Juli 2016 sowie eine einmalige Episode von VHF mit rascher ventrikulärer Antwort ( Urk.  7/42/8).      Im Verlauf habe eine Gehfähigkeit am Handstock für eine Gehstrecke von ca. 50 m im Innen- und Aussenbereich erreicht werden können, unter näherer Supervision einer Person wegen der noch vorliegenden Neglect -Problematik mit erhöhter Sturzgefahr. Momentan sei die Funktion des linken Armes noch sehr eingeschränkt ( Urk.  7/42/10). Bei Austritt sei von einem sensomotorischen Hemi syndrom links mit weiterhin Neglect -Problematik auszugehen ( Urk.  7/42/9). 3.2      Die für den Abklärungsbericht vom 2
  28. Juni 2018 verantwortliche Fachperson führte zum Bereich «Ankleiden/Auskleiden» aus, dass der Beschwerdeführer Schuhe mit Klettverschlüssen selber anziehen könne. Bei den Socken habe er Mühe. Einfache Kleidung wie ein T-Shirt oder Trainerhosen könne der Kunde unter Erschwernissen selber a us ziehen. Die Hosen würden teilweise verkehrt angezogen und die Ehefrau müsse darauf hinweisen. Im Winter habe er Mühe die Handschuhe anzuziehen, witterungsbedingte Kleider könne er selber wählen, für den Feinschliff sei er auf Hilfe angewiesen. Mit geeigneten Hilfsmitteln und angepasster Kleidung liege aus Sicht der IV in diesem Bereich keine Hilflosigkeit vor ( Urk.  7/124 S. 2).
  29. 4.1      Für die Hilfsbedürftigkeit in einer Lebensverrichtung mit mehreren Teilfunktio nen ist nicht verlangt, dass die versi cherte Person bei allen od er bei der Mehrzahl dieser Teil funktionen fremder Hilfe bedarf; vielmehr genügt es, wenn sie bei einer dieser Teilfunktionen r egelmässig in erhebli cher Weise auf Dritthilfe angewiesen ist (BGE 117 V 146 E. 2 ).      Im Bereich «Ankleiden/Auskleiden» liegt e ine Hilflosigkeit vor, wenn die versi cherte Person ein unentbehrliches Kleidungsstück oder eine Prothese nicht selber an- oder ausziehen kann. Hilflosigkeit liegt auch vor, wenn sie sich zwar selber ankleiden kann, ihr hingegen die Kleider bereitgelegt werd en müssen oder kon trolliert wer den, ob sich die versicherte Person der Witterung entsprechend gekleidet hat oder ob sie Vor- und Rückseite der Kleidungsstücke verwechselt hat (Kreisschreiben über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung [KSIH] vom 1. Januar 2015 , Rz . 8014). 4.2      Aus dem Abklärungsbericht vom 2
  30. Juni 2018 ist ersichtlich, dass die Ehefrau auf teilweise verkehrt angezogene Hosen hinweisen muss. Dies allein spricht für eine Hilflosigkeit in diesem Bereich unter Berücksichtigung der unter E. 4.1 zitierten Grundlagen. Weiter muss aus der Aussage bezüglich dem Ausziehen eines T-Shirts oder von Trainerhosen (unter Erschwernissen mö glich) darauf geschlossen werden , dass ein Pullover oder normale Hosen nicht mehr selbständig an- oder a us gezogen werden können. In diesem Sinne äusserte sich auch Dr.  C .___ , Facharzt FMH für Neurologie, in seinem Gutachten zu Handen der BVK vom 2
  31. Februar 201
  32. Der Beschwerdeführer sei nicht in der Lage gewesen, den Oberkörper zu entkleiden und die Hose abzulegen ( Urk.  7/78 S. 13). Im Januar 2017 sei von einer funktionellen Einhändigkeit auszugehen ( S.   19). Auch die Ehe frau berichte diesbezüglich, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage sei, sich alleine vollständig anzukleiden (S. 11). Die spastis che Lähmung des linken Armes habe sich zudem im Verlauf nicht verbessert ( vgl. Urk.  7/77 S. 1).      In Würdigung der vorliegenden Umstände ist mit überwiegender Wahrscheinlich keit auch im Bereich «Auskleiden/Ankleiden» von einer Hilflosigkeit auszugehen. Bei einer massgeblichen Einschränkung in vier Teilbereichen führt dies per
  33. Juli 2017 zu einem Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung mittleren Grades. 4.3      Darüber hinaus erscheint auch ein Anspruch auf lebenspraktische Begleitung aus gewiesen. Ein solcher ist dabei nicht auf Patienten mit Beeinträchtigung der psy chischen oder g eistigen Gesundheit beschränkt, sondern insbesondere auch bei hirnverletzte n Versicherten in Betracht zu ziehen (BGE 133 V 450 E. 2.2.3) .      Gemäss Abklärungsbericht ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in den zeitlich intensiven Bereichen Wohnungspflege, Kleiderwäsche, Ernährung sowie bei administrativen Tätigkeiten keinen Beitrag mehr leisten kann ( Urk.  7/124 S. 4 f.). Dementsprechend ist davon auszugehen, dass die Ehefrau faktisch den ga nzen Haushalt alleine erledigt, bei einer Anrechnung in diesen vier Teilbereichen von 60 min . pro Woche. Die Erledigung des gesamten Haus halts - zusätzlich zur aufwändigen Begleitun g des Ehemannes zu Hause und bei der Pflege von Kontakten und Aktivitäten ausser Haus - überschreitet das, was gemeinhin unter zumutbarer Mithilfe von Familienangehörigen zu subsumieren ist. Würde man anders argumentieren , hätten Versicherte, welche mit Familien angehörigen (Ehegatten, Kinder oder Eltern) zusammenleben , kaum je Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung für lebenspraktische Begleitung. Eine solche Ein schränkung kann aber weder Gesetz noch Verordnung entnommen werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts I 1013 /06 vom
  34. November 2007 E. 7.3). Auch unter Berücksichtigung der unter dem Titel der Schadenminderungspflicht zu erbrin genden Leistung der Ehe frau des Beschwerdeführers, wäre demnach ein Anspruch auf lebenspraktische Begleitung gegeben, was auch unter diesem Titel zu einem Anspruch auf eine Hilflosenentschädigun g mittleren Grades führen würde (vgl. Art.  37 Abs.  2 lit . c IVV). 4.4      Zuletzt erscheint auch fraglich, inwiefern die persönliche Überwachung durch technische Massnahmen ersetzt werden kann (vgl. Urk.  7/124 S. 5). Aufgrund der Neglect -Problematik sowie des erschwerten E inschätzens von Gefahren besteh t beim Beschwerdeführer eine erhöhte Unfallgefahr (vgl. Urk.  7/78 S. 20, Urk.  7/113/9). So benutz t dieser die Treppen im Haus fast ausschliesslich in Anwesenheit der Ehefrau ( Urk.  7/78 S. 12). Inwieweit der Beschwerdeführer aus versicherungsrechtlicher Sicht dieser latenten Sturzgefahr ausgesetzt werden darf, kann aber letztlich offen gelassen werden , da ohnehin ein Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung mittleren Grades ausgewiesen ist und eine Bejahung der dauernden persönlichen Überwachung keine weitergehenden Leistungen aus lösen würde. 4.5      Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer mit Wirkung ab
  35. Juli 2017 Ansp ruch auf eine Entschädigung wegen mittelgradiger Hilflosigkeit hat.
  36. Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Ver fahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.      Ausgangsgemäss ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerde führer eine angemessene Prozessentschädigung zu bezahlen, welche in Anwen dung von Art.  61 lit . g ATSG, namentlich unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwier igkeit des Prozesses auf Fr.  2'2 00.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist. Das Gericht erkennt:
  37. In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 1
  38. September 2018 aufgehoben und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer ab
  39. Juli 2017 Anspruch auf eine Entschädigung wegen mittelgradiger Hilflosigkeit hat.
  40. Die Gerichtskosten von Fr.  800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
  41. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschä digung von Fr.  2’200 .-- ( inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer ) zu bezahlen.
  42. Zustellung gegen Empfangsschein an: - Z.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
  43. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art.  82 ff. in Verbindung mit Art.  90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1
  44. Juli bis und mit 1
  45. August sowie vom 1
  46. Dezember bis und mit dem
  47. Januar ( Art.  46 BGG).      Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.      Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art.  42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubSchetty
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2018.00904

III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Ersatzrichterin Tanner Imfeld Gerichtsschreiber Schetty Urteil vom

16. Dezember 2019 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Y.___ diese substituiert durch Z.___ gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1

Der im Jahre 1957 geborene X.___ ist Cellist und war ab 1985 unter anderem als Dozent an der Hochschule A.___ erwerbstätig. Am 2 6. Juli 2016 erlitt der Versicherte einen cerebrovaskulären ischämischen Insult rechts und meldete sich in diesem Zusammenhang am 8. September 2016 bei der Sozialversicherungs - anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Hilfsmittelbezug an (Urk. 7/17, Urk. 7/26); die Anmeldung betreffend «Berufliche Integra tion/Rente» erfolgte am 1 8. September 2016 (Urk. 7/24). Mit Schreiben vom 1 3. Januar 2017 teilte die IV-Stelle mit, dass aufgrund des Gesundheitszustandes keine beruflichen Massnahmen möglich seien (Urk. 7/44). Am 1 0. Februar 2017 informierte sie über die Kostengutsprache für einen Rollstuhl (Urk. 7/52); weitere Kostengutsprachen für Hilfsmittel erfolgten mit Mitteilung vom 1. Juni 2017 (Urk. 7/87). Mit Verfügung vom 1 1. Juli 2017 sprach die IV-Stelle dem Versicher ten mit Wirkung ab 1. Juli 2017 eine ganze Rente zu (Urk. 7/100). Am 5. Juli 2017 konnte dieser den Rollstuhl zurückgeben, da er einen solchen nicht mehr benötigte (Urk. 7/110). Mit Mitteilung vom 1 3. Oktober 2017 erteilte die IV-Stelle Kostengutsprache für eine Arm-Orthese (Urk. 7/114); weiter übernahm sie Kosten für bauliche Anpassungen des Wohnhauses (Urk. 7/119). 1.2

Nach erfolgter Abklärung des Sachverhalts betreffend Hilflosenentschädigung (Abklärungsbericht vom 2 1. Juni 2018, Urk. 7/124) stellte die IV-Stelle dem Ver sicherten mit Vorbescheid vom 2. Juli 2018 und Wirkung ab 1. Juli 2017 die Ausrichtung einer Entschädigung wegen l eichter Hilflosigkeit in Aussicht (Urk. 7/125) und hielt an diesem Entscheid mit Verfügung vom 1 9. September 2018 fest (Urk. 7/130 = Urk. 2). 2.

Dagegen erhob die Vertreterin des Versicherten am 1 8. Oktober 2018 Beschwerde und beantragte, es sei dem Beschwerdeführer eine Hilflosenentschädigung für mittlere Hilflosigkeit zuzusprechen, eventualiter seien zusätzliche Abklärungen über den Unterstützungsbedarf durchzuführen; alles unter Kosten- und Entschä digungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin (Urk. 1 S. 2).

Mit Beschwerdeantwort vom 2 1. November 2018 beantragte die Beschwerdegeg nerin die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 2 3. N ovember 2018 unter Beilage einer Kopie des BVK-Gut - achtens vom 2 6. Februar 2017 (Urk. 8) zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 9).

Mit Schreiben vom 1 1. Dezember 2018 reichte die Vertreterin des Beschwerde führers eine ergänzende Beschwerdebegründung ein (Urk. 10); die Beschwerde gegnerin liess sich in der Folge nicht weiter vernehmen (Urk. 12). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Gemäss Art. 42 Abs. 1 des Bundesgesetz es über die Invalidenversicherung (IVG) haben Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 des Bun desgesetz es über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts;

ATSG) in der Schweiz, die hilflos (Art. 9 ATSG) sind, Anspruch auf eine Hilflosenentschä digung. Vorbehalten bleibt Artikel 42 bis IVG. Als hilflos gilt eine Person, die wegen einer Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Lebensverrichtun gen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung bedarf (Art. 9 ATSG). Im Bereich der Invalidenversicherung gilt auch eine Person als hilflos, welche zu Hause lebt und wegen der gesundheitlichen Beeinträchtigung dauernd auf lebenspraktische Begleitung angewiesen ist (Art. 42 Abs. 3 Satz 1 IVG; Art. 38 der Verordnung über die Invalidenversicherung; IVV). Praxisgemäss (BGE 121 V 88 E. 3a mit Hinweisen) sind die folgenden sechs alltäglichen Lebensver richtungen massgebend (BGE 127 V 94 E. 3c, 125 V 297 E. 4a): Ankleiden, Auskleiden; Aufstehen, Absitzen, Abliegen; Essen; Körperpflege; Verrichtung der Notdurft; Fortbewegung (im oder ausser Haus), Kontaktaufnahme. 1.2

Art. 37 IVV sieht drei Hilflosigkeitsgrade vor. Gemäss Abs. 3 dieser Bestimmung gilt die Hilflosigkeit als leicht, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln: a. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erhebli cher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist; b. einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf; c. einer durch das Gebrechen bedingten ständigen und besonders aufwendigen Pflege bedarf; d. wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren körperlichen Gebrechens nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleistungen Dritter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann; oder e. dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV angewie sen ist. 1.3

Gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung gilt die Hilflosigkeit als mittelschwer, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln: a. in den meisten alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist; b. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erhebli cher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf; oder c. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erhebli cher Weise auf die Hilfe Dritter und überdies dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV angewiesen ist.

Nach der Rechtsprechung setzt Hilflosigkeit mittelschweren Grades nach Art. 37 Abs. 2 lit . a IVV eine Hilfsbedürftigkeit in mindestens vier alltäglichen Lebens verrichtungen voraus (BGE 121 V 88 E. 3b, 107 V 145 E. 2). 1.4

Dauernd im Sinne von Art. 9 ATSG hat nicht die Bedeutung von «rund um die Uhr», sondern ist als Gegensatz zu vorübergehend zu verstehen (BGE 107 V 136; ZAK 1990 S. 46 E. 2c; Urteil des Bundesgerichts I 431/05 vom 13. Oktober 2005 E. 4.1 mit Hinweisen). 1.5

Nach Art. 38 Abs. 1 IVV liegt ein Bedarf an lebenspraktischer Begleitung im Sinne von Art. 42 Abs. 3 IVG vor, wenn eine volljährige versicherte Person aus serhalb eines Heimes lebt und infolge Beeinträchtigung der Gesundheit: a. ohne Begleitung einer Drittperson nicht selbständig wohnen kann; b. für Verrichtungen und Kontakte ausserhalb der Wohnung auf Begleitung einer Drittperson angewiesen ist; oder c. ernsthaft gefährdet ist, sich dauernd von der Aussenwelt zu isolieren.

Ist lediglich die psychische Gesundheit beeinträchtigt, so muss für die Annahme einer Hilflosigkeit gleichzeitig ein Anspruch auf mindestens eine Viertelsrente bestehen (Art. 38 Abs. 2 IVV).

Zu berücksichtigen ist nur diejenige lebenspraktische Begleitung, die regelmässig und im Zusammenhang mit den in Absatz 1 erwähnten Situationen erforderlich ist. Nicht darunter fallen insbesondere Vertretungs- und Verwaltungstätigkeiten im Rahmen von Massnahmen des Erwachsenenschutzes nach den Artikeln 390-398 des Zivilgesetzbuches (Art. 38 Abs. 3 IVV).

Der Anspruch auf Berücksichtigung des Bedarfs an lebenspraktischer Begleitung ist nicht auf Menschen mit Beeinträchtigung der psychischen oder geistigen Gesundheit beschränkt. Es ist durchaus möglich, dass auch andere Behinderte einen Bedarf an lebenspraktischer Begleitung geltend machen können. Zu denken ist insbesondere an hirnverletzte Menschen (BGE 133 V 450 E. 2.2.3).

Unerheblich ist, in welcher Umgebung sich die versicherte Person – abgesehen davon, dass sie ausserhalb des Heims wohnen muss – aufhält und ob sie auf die Hilfe des Ehegatten, der Kinder oder der Eltern zählen kann (BGE 133 V 450 E. 2.2.3 und 5).

Als regelmässig im Sinne von Art. 38 Abs. 3 Satz 1 IVV gilt die lebenspraktische Begleitung, wenn sie über eine Periode von drei Monaten gerechnet im Durch schnitt mindestens 2 Stunden pro Woche benötigt wird (BGE 133 V 450 E. 6.2).

Die lebenspraktische Begleitung beinhaltet weder die (direkte oder indirekte) Dritthilfe bei den sechs alltäglichen Lebensverrichtungen noch die Pflege noch die Überwachung. Sie stellt vielmehr ein zusätzliches und eigenständiges Institut der Hilfe dar (BGE 133 V 450 E. 9).

Das Gesetz macht den Anspruch auf Hilflosenentschädigung nicht davon abhän gig, ob die lebenspraktische Begleitung kostenlos erfolgt oder nicht (BGE 133 V 472 E. 5.3.2). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung damit, dass der Beschwerdeführer in den Bereichen Essen, Körperpflege und Fortbewegung auf Hilfe angewiesen sei; zudem sei die dauernde medizinische Pflege ausgewiesen (Urk. 7/ 129). 2.2

Demgegenüber machte die Vertreterin des Beschwerdeführers im Wesentlich en geltend, dass das Vorliegen eines multimodalen Neglects im Rahmen des Abklä rungsberichts übersehen worden sei. Dieser Aspekt der Erkrankung führe zu einem grossen Betreuungsaufwand (Urk. 1 S. 6-8), insbesondere sei eine ständige Überwachung des Beschwerdeführers nötig (S. 9, S. 12). Weiter werde bestritten, dass dieser beim Ankleiden/Auskleiden selbständig sei. Die Kleidungsstücke müssten immer von der Ehefrau bereitgelegt werden; weiter müsse überprüft wer den, ob diese richtig angezogen worden seien. Auch sei bei Hosen oder anderen Kleidungsstücken ein Klettverschluss wie bei Schuhen nicht möglich, sodass der Beschwerdeführer auf regelmässige und erhebliche Unterstützung angewiesen sei (S. 10). Zuletzt sei der Beschwerdeführer auch auf lebenspraktische Begleitung angewiesen, da er gänzlich von der Ehefrau abhängig sei und ohne diese Unter stützung in ein Heim einge wiesen werden müsste (S. 11 f.; vgl. zum Ganzen auch Urk. 10). 2.3

Vorliegend unbestritten und durch den Abklärungsbericht vom 2 1. Juni 2018 belegt ist, dass der Beschwerdeführer in den Bereichen Essen, Körperpflege und Fortbewegung regelmässig und in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter ange wiesen ist. Weiter blieb unbestritten, dass in den Bereichen Aufste hen/Absitzen/Abliegen sowie Reinigung nach Verrichtung der Notdurft keine relevante Einschränkung besteht (Urk. 7/124 S. 3-5, Urk. 1 S. 10 f.).

Strittig und zu prüfen bleibt demnach allein, ob der Beschwerdeführer im Bereich Ankleiden/Auskleiden ebenfalls regelmässig und erheblich auf Hilfe angewiesen ist; zudem ob er der dauernden persönlichen Überwachung oder der lebensprak tischen Begleitung bedarf. 3. 3.1

Die für den Austrittsbericht des Reha z entrums

B .___ vom 1 6. Dezember 2016 verantwortlichen Fachärzte diagnostizierten einen Status nach dekompres siver

Kraniektomie rechts bei cerebrovaskulärem ischämische m Insult im Strom gebiet der ACM und ACA rechts am 2 6. Juli 2016 sowie eine einmalige Episode von VHF mit rascher ventrikulärer Antwort (Urk. 7/42/8).

Im Verlauf habe eine Gehfähigkeit am Handstock für eine Gehstrecke von ca. 50 m im Innen- und Aussenbereich erreicht werden können, unter näherer Supervision einer Person wegen der noch vorliegenden Neglect -Problematik mit erhöhter Sturzgefahr. Momentan sei die Funktion des linken Armes noch sehr eingeschränkt (Urk. 7/42/10). Bei Austritt sei von einem sensomotorischen Hemi syndrom links mit weiterhin Neglect -Problematik auszugehen (Urk. 7/42/9). 3.2

Die für den Abklärungsbericht vom 2 1. Juni 2018 verantwortliche Fachperson führte zum Bereich «Ankleiden/Auskleiden» aus, dass der Beschwerdeführer Schuhe mit Klettverschlüssen selber anziehen könne. Bei den Socken habe er Mühe. Einfache Kleidung wie ein T-Shirt oder Trainerhosen könne der Kunde unter Erschwernissen selber a us ziehen. Die Hosen würden teilweise verkehrt angezogen und die Ehefrau müsse darauf hinweisen. Im Winter habe er Mühe die Handschuhe anzuziehen, witterungsbedingte Kleider könne er selber wählen, für den Feinschliff sei er auf Hilfe angewiesen. Mit geeigneten Hilfsmitteln und angepasster Kleidung liege aus Sicht der IV in diesem Bereich keine Hilflosigkeit vor (Urk. 7/124 S. 2). 4. 4.1

Für die Hilfsbedürftigkeit in einer Lebensverrichtung mit mehreren Teilfunktio nen ist nicht verlangt, dass die versi cherte Person bei allen od er bei der Mehrzahl dieser Teil funktionen fremder Hilfe bedarf; vielmehr genügt es, wenn sie bei einer dieser Teilfunktionen r egelmässig in erhebli cher Weise auf Dritthilfe angewiesen ist (BGE 117 V 146 E. 2).

Im Bereich «Ankleiden/Auskleiden» liegt e ine Hilflosigkeit vor, wenn die versi cherte Person ein unentbehrliches Kleidungsstück oder eine Prothese nicht selber an- oder ausziehen kann. Hilflosigkeit liegt auch vor, wenn sie sich zwar selber ankleiden kann, ihr hingegen die Kleider bereitgelegt werd en müssen oder kon trolliert wer den, ob sich die versicherte Person der Witterung entsprechend gekleidet hat oder ob sie Vor- und Rückseite der Kleidungsstücke verwechselt hat (Kreisschreiben über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung [KSIH] vom 1. Januar 2015, Rz . 8014). 4.2

Aus dem Abklärungsbericht vom 2 1. Juni 2018 ist ersichtlich, dass die Ehefrau auf teilweise verkehrt angezogene Hosen hinweisen muss. Dies allein spricht für eine Hilflosigkeit in diesem Bereich unter Berücksichtigung der unter E. 4.1 zitierten Grundlagen. Weiter muss aus der Aussage bezüglich dem Ausziehen eines T-Shirts oder von Trainerhosen (unter Erschwernissen mö glich) darauf geschlossen werden, dass ein Pullover oder normale Hosen nicht mehr selbständig an- oder a us gezogen werden können. In diesem Sinne äusserte sich auch Dr. C .___, Facharzt FMH für Neurologie, in seinem Gutachten zu Handen der BVK vom 2 6. Februar 201 7. Der Beschwerdeführer sei nicht in der Lage gewesen, den Oberkörper zu entkleiden und die Hose abzulegen (Urk. 7/78 S. 13). Im Januar 2017 sei von einer funktionellen Einhändigkeit auszugehen (S.

19). Auch die Ehe frau berichte diesbezüglich, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage sei, sich alleine vollständig anzukleiden (S. 11). Die spastis che Lähmung des linken Armes habe sich zudem im Verlauf nicht verbessert (vgl. Urk. 7/77 S. 1).

In Würdigung der vorliegenden Umstände ist mit überwiegender Wahrscheinlich keit auch im Bereich «Auskleiden/Ankleiden» von einer Hilflosigkeit auszugehen. Bei einer massgeblichen Einschränkung in vier Teilbereichen führt dies per 1. Juli 2017 zu einem Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung mittleren Grades. 4.3

Darüber hinaus erscheint auch ein Anspruch auf lebenspraktische Begleitung aus gewiesen. Ein solcher ist dabei nicht auf Patienten mit Beeinträchtigung der psy chischen oder g eistigen Gesundheit beschränkt, sondern insbesondere auch bei hirnverletzte n Versicherten in Betracht zu ziehen (BGE 133 V 450 E. 2.2.3) .

Gemäss Abklärungsbericht ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in den zeitlich intensiven Bereichen Wohnungspflege, Kleiderwäsche, Ernährung sowie bei administrativen Tätigkeiten keinen Beitrag mehr leisten kann (Urk. 7/124 S. 4 f.). Dementsprechend ist davon auszugehen, dass die Ehefrau faktisch den ga nzen Haushalt alleine erledigt, bei einer Anrechnung in diesen vier Teilbereichen von 60 min . pro Woche. Die Erledigung des gesamten Haus halts - zusätzlich zur aufwändigen Begleitun g des

Ehemannes zu Hause und bei der Pflege von Kontakten und Aktivitäten ausser Haus - überschreitet das, was gemeinhin unter zumutbarer Mithilfe von Familienangehörigen zu subsumieren ist. Würde man anders argumentieren, hätten Versicherte, welche mit Familien angehörigen (Ehegatten, Kinder oder Eltern) zusammenleben, kaum je Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung für lebenspraktische Begleitung. Eine solche Ein schränkung kann aber weder Gesetz noch Verordnung entnommen werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts I 1013 /06 vom 9. November 2007 E. 7.3). Auch unter Berücksichtigung der unter dem Titel der Schadenminderungspflicht zu erbrin genden Leistung der Ehe frau des Beschwerdeführers, wäre demnach ein Anspruch auf lebenspraktische Begleitung gegeben, was auch unter diesem Titel zu einem Anspruch auf eine Hilflosenentschädigun g mittleren Grades führen würde (vgl. Art. 37 Abs. 2 lit . c IVV). 4.4

Zuletzt erscheint auch fraglich, inwiefern die persönliche Überwachung durch technische Massnahmen ersetzt werden kann (vgl. Urk. 7/124 S. 5). Aufgrund der Neglect -Problematik sowie des erschwerten E inschätzens von Gefahren besteh t beim Beschwerdeführer eine erhöhte Unfallgefahr (vgl. Urk. 7/78 S. 20, Urk. 7/113/9). So benutz t dieser die Treppen im Haus fast ausschliesslich in Anwesenheit der Ehefrau (Urk. 7/78 S. 12). Inwieweit der Beschwerdeführer aus versicherungsrechtlicher Sicht dieser latenten Sturzgefahr ausgesetzt werden darf, kann aber letztlich offen gelassen werden, da ohnehin ein Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung mittleren Grades ausgewiesen ist und eine Bejahung der dauernden persönlichen Überwachung keine weitergehenden Leistungen aus lösen würde. 4.5

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer mit Wirkung ab 1. Juli 2017 Ansp ruch auf eine Entschädigung wegen mittelgradiger Hilflosigkeit hat. 5.

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Ver fahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

Ausgangsgemäss ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerde führer eine angemessene Prozessentschädigung zu bezahlen, welche in Anwen dung von Art. 61 lit . g ATSG, namentlich unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwier igkeit des Prozesses auf Fr. 2'2 00.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist. Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 1 9. September 2018 aufgehoben und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer ab 1. Juli 2017 Anspruch auf eine Entschädigung wegen mittelgradiger Hilflosigkeit hat. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschä digung von Fr. 2’200 .-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Z.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubSchetty