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IV.2018.00901

Posttraumatische Belastungsstörung, andauernde Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung, Verletzung der Auskunfts- und Mitwirkungspflicht, Abweisung

Zürich SozVersG · 2019-12-17 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

Die 1962 geborene Hausfrau X.___ , Mutter von drei Kindern , meldete sich am 2 0. Mai 2015 bei der Invalidenversicherung zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an ( Urk. 7/2). Die Sozial versicherungsanstalt des Kan tons Zürich, IV-Stelle, holte zur Prüfung des Ren ten anspruchs Auskünfte über die erwerbliche ( Urk. 7/6) und medizinische Situa tion ( Urk. 7/9-10) ein. Zur Klärung des Leistungsanspruches veranlasste die IV-Stelle daraufhin ein psychiatrisches Gut achten ( Urk. 7/16). Im Rahmen ein es ersten Vorbescheidverfahrens ( Urk. 7/ 18 -19 und Urk. 7/26 ) liess die IV-Stelle eine ärztliche Untersuchung beim Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD; Urk. 7/36 und Urk. 7/39) durchführen

und veranlasste eine weitere Begutachtung ( Urk. 7/56). Mit Vorbescheid vom 3. April 2018 ( Urk. 7/61) stellte sie der Versicherten in Aussicht, das Begehren abzuweisen. Nach erhobenem Einwand vom 1 3. April 2018 ( Urk. 7/62) und 1 1. Juni 2018 (Urk. 7/67) wies die IV-Stelle das Leistungs begehren mit Verfügung vom 13. Septem ber 2018 ( Urk.

2) ab. 2.

Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 1 7. Oktober 2018 ( Urk.

1) Be schwerde und beantragte, die Verfügung vom 1 3. September 2018 sei aufzuheben (1.) und die Sache sei an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese, nach weiteren Abklärungen, über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin neu verfügt (2.).

Die IV-Stelle schloss am 2 0. November 2018 ( Urk.

6) auf Abweisung der Be schwerde, was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 2 1. November 2018 (Urk. 8) zur Kenntnis gebracht wurde. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Versicherte mit vollendetem 20. Altersjahr, die vor der Beeinträchtigung ihrer körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit nicht erwerbstätig waren und denen eine Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, gelten nach Art. 5 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenver sicherung ( IVG ) in Verbindung mit Art. 8 Abs. 3 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialver sicherungsrechts ( ATSG ) als invalid, wenn eine Unmöglichkeit vorliegt, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen. Art. 7 Abs. 2 ATSG ist sinngemäss anwendbar. Demnach sind für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsun fähigkeit ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objek tiver Sicht nicht überwindbar ist. 1. 2

Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose vor aus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Inva li dit ät. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbs fähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätio logie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der ver sicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1. 3

Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem struk turierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen).

Das strukturierte Beweisverfahren definiert systematisierte Indikatoren, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einer seits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_590/2017 vom 15.

Februar 2018 E. 5.1). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Inva li di tätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizi nisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwie gender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).

Diese Rechtsprechung ist auf alle im Zeitpunkt der Praxisänderung noch nicht erledigten Fälle anzuwenden (Urteil des Bundesgerichts 9C_580/2017 vom 16. Januar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen). 1.4

Aus Gründen der Verhältnismässigkeit kann dort von einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 abgesehen werden, wo es nicht nötig oder auch gar nicht geeignet ist. Ein Beweisverfahren bleibt daher entbehrlich, wenn im Rahmen beweiswertiger fachärztlicher Berichte (vgl. BGE 125 V 351) eine Arbeitsunfähigkeit in nachvollziehbar begründeter Weise verneint wird und allfälligen gegenteiligen Einschätzungen mangels fachärztlicher Qualifikation oder aus anderen Gründen kein Beweiswert beigemessen werden kann (BGE 143 V 409 E. 4.5.3; vgl. BGE 143 V 418 E. 7.1). 1.5

Nach Art. 43 ATSG prüft der Versicherungsträger die Begehren, nimmt die not wendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Aus künfte ein (Abs. 1 Satz 1). Soweit ärztliche oder fachliche Untersuchungen für die Beurteilung notwendig und zumutbar sind, hat sich die versicherte Person diesen zu unterziehen (Abs. 2). Kommen die versicherte Person oder andere Personen, die Leistungen beanspruchen, den Auskunfts- oder Mitwirkungs pflichten in un entschuldbarer Weise nicht nach, so kann der Versicherungsträger aufgrund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen. Er muss diese Personen vorher schriftlich mahnen und auf die Rechtsfolgen hin weisen; ihnen ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen (Abs. 3) . 1.6

Die Leistungen können gemäss Art. 7b IVG nach Art. 21 Abs. 4 ATSG gekürzt oder verweigert werden, wenn die versicherte Person den Pflichten nach Art. 7 dieses Gesetzes oder nach Art. 43 Absatz 2 ATSG nicht nachgekommen ist ( Abs. 1). Die Leistungen können in Abweichung von Art. 21 Abs. 4 ATSG ohne Mahn- und Bedenkzeitverfahren gekürzt oder verweigert werden, wenn die ver sicherte Person: a.

trotz Aufforderung der IV-Stelle nach Art. 3c Abs. 6 nicht unverzüglich eine Anmeldung vorgenommen hat und sich dies nachteilig auf die Dauer oder das Ausmass der Arbeitsunfähigkeit oder der Invalidität auswirkt; b.

der Meldepflicht nach Art. 31 Abs. 1 ATSG nicht nachgekommen ist; c.

Leistungen der Invalidenversicherung zu Unrecht erwirkt oder zu erwirken versucht hat; d.

der IV-Stelle die Auskünfte nicht erteilt, welche diese zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgabe benötigt ( Abs. 2).

Beim Entscheid über die Kürzung oder Verweigerung von Leistungen sind alle Umstände des einzelnen Falles, insbesondere das Ausmass des Verschuldens der versicherten Person, zu berücksichtigen ( Abs. 3). 1. 7

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin stellte sich in der angefochtenen Verfügung ( Urk.

2) auf den Standpunkt, die Beschwerdeführerin sei bei der Begutachtung nur einge schränkt bemüht gewesen , an der Untersuchung mitzuwirken. Aufgrund der feh lenden Mitwirkung habe ihr Gesundheitszustand nicht abschliessend beurteilt werden können. Sie sei ausserdem mehrfach durch den Gutachter und die IV-Stelle über die möglichen negativen Konsequenzen eines mangelnden Mitwirkens aufgeklärt worden. Auch nach erneut durchgeführten Abklärungen könne auf grund der fehlenden Mitwirkung der Beschwerdeführerin eine allfällige gesund heitliche Einschränkung nicht festgestellt werden. Es würden keine fachärztlichen Angaben zur Arbeitsunfähigkeit vorliegen. Da die Angaben der Beschwerde führerin nicht im Einklang mit den medizinischen Unterlagen seien, könne nicht auf die subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin, auf denen der Abklä rungs bericht hauptsächlich beruhe, abgestützt werden. Es lägen auch keine Hinweise vor, weshalb die Beschwerdeführerin nicht mitgewirkt habe. Es werde an der allge meinen Beweisregel, dass Validität und nicht Invalidität vermutet werde, festgehalten. 2.2

Die Beschwerdeführerin ist demgegenüber der Ansicht ( Urk. 1), sie leide unter einer posttraumatischen Belastungsstörung als Folge von Kriegserlebnissen und einer andauernden Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastungen . Aufgrund ihrer psychischen Beschwerden sei sie arbeitsunfähig. Gerade aufgrund der psychischen Krankheit sei es ihr nicht möglich gewesen, an der Begutachtung wie gewünscht mitzuwirken beziehungsweise sei es ihr schwergefallen, die Fragen konkret zu beantworten oder sich bezüglich des Geschehenen zu äussern. Sie habe nie Einwände gegen eine Begutachtung erhoben und sei jeweils mit sämt lichen Untersuchungen einverstanden gewesen, obwohl dies für sie äusserst schwierig gewesen sei. Es könne in keiner Weise von einer schuldhaften Ver letzung der Mitwirkungspflicht gesprochen werden. Da die Diagnosen feststünden beziehungsweise erstellt sei, dass die Beschwerdeführerin unter massiven psychi schen Beschwerden leide und einer Arztperson bezüglich Einschätzung der Beein trächtigung der Arbeitsfähigkeit ohnehin keine abschliessende Beurteilungskom petenz zukomme und diese lediglich als Grundlage für die juristische Beurteilung diene, soll t en andere Abklärungen vorgenommen werden. Es sei vorliegend mög lich, eine Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) durchzuführen oder eine Fachperson der beruflichen Integration und Berufsberatung einzu schalten. Am 7. Februar 2018 sei eine Haushaltsabklärung durchgeführt worden, welche eine Einschränkung im Haushaltbereich von 67.5 % ergeben habe. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Abklärung durchgeführt und sodann nicht in die Entscheidfindung miteinbezogen worden sei. Der Haushaltsbericht sei ebenfalls zu berücksichtigen. Es sei auch zu berücksichtigen, dass eine einmalige Untersuchung wie das Gutachten kein umfassendes Bild über den Gesundheits zustand der Beschwerdeführerin vermitteln könne und vielmehr auf die Berichte des behandelnden Psychiaters abzustellen sei. Die medizinischen Akten seien ungenügend. Der Sachverhalt sei insbesondere hinsichtlich der noch bestehenden Restarbeitsfähigkeit nicht rechtsgenügend abgeklärt worden. 3. 3.1

Dr. med. Z.___ , Spezialarzt für Psychiatrie und Psychotherapie, hielt in seinem Arztbericht vom 2 4. Juli 2015 ( Urk. 7/10) als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine andauernde Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung im Bosnienkrieg (Inhaftierung im serbischen Lage r ) fest. Seit November 2014 be stehe in der Tätigkeit als Betriebsangestellte eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Die Beschwerdeführerin könne nur eine ganz leichte physische Arbeit verrichten. Auf grund der Konzentrationsschwierigkeiten mache sie bereits bei einfachsten Tätigkeiten Fehler. Wegen ihre m Misstrauen und der Tendenz zum sozialen Rück zug habe sie enorm starke Anpassungsstörungen und wegen der Müdigkeit brauche sie häufige Erholungspausen von unvorhergesehener Dauer. Bei der Krankheit der Beschwerdeführerin handle es sich um eine chronifizierte , intensive und schon längst invalidisierende psychische Störung, welche bis jetzt keine Besserung gezeigt habe. Es sei daher auch in Zukunft mit den gleichen Schwierigkeiten zu rechnen. 3.2

Dr. med. A.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, konnte in seinem Gutachten vom 2 3. Januar 2016 ( Urk. 7/16) sowie in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 1 3. Juni 2016 ( Urk. 7/29) keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit fest stellen (S. 7). Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit führte er a namnestisch das Betroffensein von Katastrophen, Krieg und sonstigen Feindseligkeiten (ICD-10: Z65.5.) auf . Während der gutach ter lichen Untersuchung seien zahlreiche Inkongruenzen aufgefallen . Teils habe die Beschwerdeführerin massive Defizite berichtet und gezeigt, andererseits habe sie sich in der Anamnese durchgehen d recht differenziert und kohärent geäussert. Über ihre Funktionsfähigkeit im Haushalt habe sie sich ausweichend und teils widersprüchlich geäussert. Der Gesprächsverlauf sei sehr stockend gewesen und es habe mehrfach intensiv nachgefragt werden müssen, bis sie die Frage schliesslich mit Hilfe der Dolmetscherin beantwortet habe. Bei der Beschwer deführerin hätten sich keine klaren Hinweise auf einen relevanten psychischen Gesundheitsschaden, der eine langfristige Arbeitsunfähigkeit rechtfertigen würde , gefunden. Aufgrund der widersprüchlichen und teil s inkongruenten Angaben der Versicherten sowie aufgrund der fehlenden klaren Angaben in den Vorakten bezüglich psychiatrischer Erkrankungen sei davon auszugehen, dass die Be schwer de führerin versuche , sich Versicherungsleistungen durch Vortäuschen kog ni tiver Einschränkungen und psychotischer Symptome zu erschleichen. Insge samt habe sich während der aktuellen Untersuchung ein widersprüchliches und nicht glaubwürdig nachvollziehbares Bild ergeben (S. 7 f.) . 3.3

Dr. med. B.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, vom Regio nalen Ärztlichen Dienst (RAD) der IV-Stelle führte in ihrem Untersuchungsbericht vom 2 1. März 2017 ( Urk. 7/39) eine andauernde Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung im Krieg (ICD-10: F62.0) als psychiatrische Diagnose mit Aus wirkung auf die Arbeitsfähigkeit auf (S. 6) . Seit mindestens November 2014 sei die Beschwerdeführerin im ersten Arbeitsmarkt zu 100 % arbeitsunfähig. Auch in der Haushaltsführung sei sie schwerst eingeschränkt und führe eine vita

minima (S. 7) . 3.4

Dr. med. C.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, führte in seinem Gutachten vom 2 0. November 2017 ( Urk. 7/56) folgende Diag nosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit auf (S. 30) : - Posttraumatische Belastungsstörung als Folge von Kriegserlebnissen (ICD-10: F44.3) - Andauernde Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung (ICD-10: F62.0)

Des Weiteren gab der Gutachter an, dass es nicht möglich sei, genügend sichere Angaben zu einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zu machen, da zu wenige Informationen zu den funktionellen Auswirkungen der vorliegenden psychopa tho logischen Symptome im Alltag erhoben werden konnten (S. 37) . In s gesamt sei die Beschwerdeführerin nur eingeschränkt bemüht gewesen , an der Untersuchung aktiv mitzuwirken. Zwar habe sie in den beiden Folgeuntersuchungen deutlich ausführlichere Angaben gemacht, doch sei der Eindruck bestehen geblieben, dass sie die Begutachtung und die Fragen als unnötige Belastung angesehen habe und nicht wirkliches Interesse am Vermitteln eines umfassenden Bildes ihrer Be schwerden, deren Entwicklung und ihrer derzeitigen Lebenssituation gehabt habe. Auch die Begründung für ihre Ablehnung, Angaben in ihrem Umfeld zu erheben, sei nur eingeschränkt nachvollziehbar. Das mangelnde Interesse am IV-Verf ahren und dess en Ausgang könne allenfalls Folge davon sein, dass die Anmeldung bei der IV durch das Sozialamt und nicht durch sie selber initiiert worden sei. Da die Beschwerdeführerin mehrfach über die möglichen negativen Konsequenzen eines mangelnden Mitwirkens aufgeklärt worden sei, könne davon ausgegangen werden, dass sie dies verstanden habe. Keiner der vorliegenden psychopatho lo gischen Befunde führe zu derartigen kognitiven Einschränkungen, dass solche Erklärungen von der Beschwerdeführerin nicht mehr verstanden werden können. D a die Gespräche mittels Dolmetscherin geführt worden seien, seien auch sprach liche Verständnisschwierigkeiten auszuschliessen . Auffallend sei die deutlich stärkere Bereitschaft gewesen ,

im zweiten Untersuchungsgespräch auf die Fragen ausführlicher zu antworten, nachdem ihr der Auftraggeber nach der ersten Sitzung ein Informationsschreiben hinsichtlich der Mitwirkungspflicht habe zu kommen lassen (S. 36 f.) .

Da die Beschwerdeführerin nur sehr eingeschränkt Angaben zu ihren Symptomen gemacht habe, hätten diese meistens nur sehr rudimentär erhoben werden können . Dadurch sei es schwierig zu beurteilen, in welchem Ausmass die psycho pa tho logischen Symptome die Ursache für ihr auffälliges Verhalten in der Untersu chungssituation seien. Die Auffälligkeiten im Verhalten in der aktuellen Begut achtung seien ähnlich wie sie im Vorgutachten vom November 2015 beschrieben worden seien. Das gezeigte Verhalten sei am ehesten eine Kombination aus den psychopathologischen Symptomen und einer eingeschränkten Bereitschaft , an der Untersuchung aktiv mitzuwirken. Eine bewusste Vortäuschung von Sympto men werde als unwahrscheinlich erachtet. Anderseits werde es als unwahr schein lich erachtet, dass die Verhaltensweisen reiner Ausdruck der posttraumatischen Syndrome seien. Dies, weil aufgrund der gutachterlichen und klinischen Erfah rung auch Patienten mit ausgeprägter posttraumatisch bedingter Hypervigilanz und Misstrauen im Stande seien, ausführlichere Angaben zu ihren Sy mptomen zu machen. Da zu wenige Informationen hätt en erhoben werden können, könne keine Angabe zur Konsistenz der geschilderten funktionellen Auswirkungen in verschiedenen Lebensbereichen oder zum Vergleich des derzeitigen Funktions niveaus mit dem Funktionsniveau vor Eintritt der Gesundheitsschädigung ge macht werden (S. 35) . 4. 4.1

Vorauszuschicken ist, dass nach der Rechtsprechung die Aufgabe von Rechts an wender und Arztperson im Rahmen der Invaliditätsbemessung wie folgt verteilt sind: Sache des (begutachtenden ) Mediziners ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und wenn nötig seine Entwicklung im Laufe der Zeit zu beschreiben, das heisst mit den Mitteln fachgerechter ärztlicher Untersuchung unter Berück sichtigung der subjektiven Beschwerden Befunde zu erheben und gestützt darauf die Diagnose zu stellen. Bei der Folgenabschätzung der erhobenen gesundheit lichen Beeinträchtigungen kommt der Arztperson hingegen keine abschliessende Beurteilungskompetenz zu. Vielmehr nimmt die Arztperson zur Arbeitsun fähig keit Stellung, das heisst, sie gibt eine Schätzung ab, welche sie aus ihrer Sicht so substanziell wie möglich begründet.

Diese ist durch die rechtsanwend en den Behörden im Rahmen der rechtlichen Vor gaben zu würdigen (BGE 140 V 193 E. 3.1 und E. 3.2). Somit können sich Konstellationen ergeben, bei welchen von der im medizinischen Gutachten fest ge stellten Arbeitsfähigkeit abzuweichen ist, ohne dass die gesamte gutachterliche Beurteilung ihren Beweiswert verliert (vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 8C_92/2017 vom 2 0. März 2017 E. 5.1 mit Hinweisen). 4.2

Das psychiatrische Gutachten vom 2 0. November 2017 ( Urk. 7/56) basiert auf einer umfassenden psychiatrischen Untersuchung und wurde in Kenntnis und in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben. Der Gutachter hat (soweit möglich) detaillierte und nachvollziehbare Befunde und Diagnosen erhoben und sich mit den von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden auseinan derge setzt. Zudem wurden die medizinischen Zusammenhänge und die medizinische Situation einleuchtend dargelegt und die Schlussfolgerung nachvollziehbar be gründet.

Er zeigte schlüssig auf, welche Kriterien erfüllt sein müssen, damit die Diagnosen einer posttraumatischen Belastungsstörung als Folge von Kriegserlebnissen und die einer andauernden Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung gestellt werden können und welche dieser Kriterien bei der Beschwerdeführerin erfüllt sind . Auch hat er Stellung bezogen und erklärt , weshalb der Erstgutachter keine IV-relevante psychiatrische Diagnose hat te stellen können. Der Grund lag in einer anderweitigen Interpretation des in der Untersuchung gezeigten auffälligen Ver hal tens in Kombination mit den nur eingeschränkten Angaben der Beschwer deführerin. Im Weiteren legte der Gutachter in nachvollziehbarer Weise dargelegt, weshalb keine Einschätzung zur Einschränkung der Arbeitsfähigkeit gemacht werden konnte. Die mangelnde Mitwirkung und Anstrengungsbereitschaft der Be schwerdeführerin erwies sich da bei als ursächlich für die un vollständige Beur teilung hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit, dem Vorhandensein von Ressourcen und der Belastungsfaktoren.

Obwohl aus gutachterlicher Sicht keine Angaben zur Arbeitsfähigkeit gemacht werden konnten, entspricht das Gutachten den rechtsprechungsgemässen Anfor derungen an eine beweiskräftige medizinische Ents cheidungsgrundlage (vgl. E.

1.7 hiervor). 4.3

Grundsätzlich hat die versicherte Person der IV-Stelle sämtliche Auskünfte zu erteilen, welche diese zur Erfüllung ihrer Aufgabe benötigt (vgl. E .

1. 5 , E.

1. 6 hiervor). Die aktive Mitwirkung bei der psychiatrischen Begutachtung ist insofern von Bedeutung, als dass daraus einerseits die Diagnosen hervorgehen und damit andererseits Aussagen zur Arbeitsfähigkeit gemacht werden können. 4.4

Von der Beschwerdeführerin wird unter anderem vorgebracht, sie habe die Fragen im Rahmen der zweiten Begutachtung vom 2 0. November 2017 ( Urk. 7/56) aufgrund ihrer psychischen Beschwerden nicht korrekt und wahrheitsgetreu beantworten oder wie gewünscht mitwirken können ( Urk. 1 S. 5) . Dem ist ent gegenzuhalten, dass d ie Beschwerdeführerin sowohl von

Dr. C.___ als auch von der IV-Stelle auf ihre Mitwirkungspflicht hingewiesen wurde. Im Gut achten wird der mangelnden Anstrengungsbereitschaft und Mitwirkung ein ganzer Abschnitt gewidmet, worin explizit festgehalten wird, dass die Beschwer deführerin von gutachterlicher Seite mehrfach über die möglichen negativen Konsequenzen eines mangelnden Mitwirkens aufgeklärt wurde (S. 36). Zwischen dem ersten und zweiten Untersuchungsgespräch liess die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin zudem ein Schreiben zukommen, worin sie ausdrücklich auf ihre Mitwirkungspflicht hingewiesen und zum a ktiven Mitwirken aufgefordert wu rd e (Urk. 7/47). Im Rahmen des Schreiben s wurde die Beschwerdeführerin ausser dem auf die Folgen ein er mangelnden Mitwirkung hingewiesen. Sodann hat die Beschwerdeführerin die von der Beschwerdegegnerin zugesandte Bereit schaftserklärung zur ärztlichen Begutachtung unterzeichnet zurückgesendet ( Urk. 7/52). Die Beschwerdegegnerin hat damit die notwendigen Schritte unter nommen, um die Beschwerdeführerin sowohl über ihre Pflichten bei der Abklä rung ihres Gesundheitszustands als auch über die Folgen einer ungenügenden Mitwirkung aufzuklären. Mit Unterzeichnung der Bereitschaftserklärung hat die Beschwerdeführerin bestätigt, auch von den Säumnisfolgen Kenntnis erhalten zu haben.

Dr. C.___

hielt in seinem Gutachten diesbezüglich fest , dass die Be schwerdeführerin beim zweiten Untersuchungsgespräch , und somit nach dem Infor mationsschreiben hinsichtlich der Mitwirkungspflicht , eine de utlich stärkere Bereitschaft gezeigt hat , auf die gutachterlichen Fragen zu antworten ( Urk. 7/56 S. 36). Die stärkere Auskunftsbereitschaft der Beschwerdeführerin erfolgte somit bewusst und aufgrund der schriftlichen Aufforderung der Beschwerdegegnerin. Wenn die begutachtende Person aufgrund der eingeschränkten Mitwirkung der Beschwerdeführerin keine Angaben zur invalidisierenden Einschränkung der Arbeitsfähigkeit machen kann, wirkt sich dies zu Lasten der betroffenen Person aus .

Der Beweis für eine rentenbegründende Invalidität kann grundsätzlich nur dann als geleistet gelten, wenn bei umfassender Betrachtung ein stimmiges Ge samtbild für eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in allen Lebensbereichen resultiert

(vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_841/2016 und 8C_130/2017 vom 3 0. November 2017). Aufgrund der eingeschränkten Mitwirkung war D r . C.___ vorliegend nicht der Lage , Angaben zur Einschränkung der Arbeit s fähigkeit der Beschwerdeführeri n zu machen, womit der Beweis für eine ren tenbegründende Invalidität ausgeblieben ist. 4.5

Der Einwand der Beschwerdeführerin, die psychischen Beschwerden würden sie an einer aktiveren Mitwirkung hindern , ergibt auch vor dem Hintergrund der aktiven psychotherapeutischen Behandlung bei Dr. Z.___ wenig Sinn. Die Arzt berichte von Dr. Z.___ beruhen hinsichtlich der anamnestischen Angaben und Schilderung der Beschwerden überwiegend auf den subjektiven Angaben der Be schwerdeführerin. Es kann somit davon ausgegangen werden, dass die Beschwer deführerin in der Lage ist , aktiv an therapeutischen Gesprächen teilzunehmen, Informationen preiszugeben und deren Relevanz zu verstehen. Dass die psychi schen Beschwerden Hindernis für eine aktivere Mitwirkung seien, wurde auch von keinem Arzt bestätigt.

Anderweitige Erklärungen oder Bestätigungen, weshalb die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer psychischen Beschwerden nicht im Stande ist , an einer Begut achtung aktiv teilzunehmen , liegen nicht vor. 4.6

In Anbetracht dessen, dass die Beschwerdegegnerin zwei Gutachten und weitere medizinische Abklärungen vorgenommen hat, die Beschwerdeführerin jedoch auch nach mehrmaliger Aufforderung keine genügende Teilnahme an den Abklä rungen gezeigt hat, liegt eine schuldhafte Verletzung der Auskunfts- und Mit wirkungspflicht der Beschwerdeführerin vor . Der Beschwerdegegnerin war es somit nicht möglich, den Gesundheitszustand und gestützt darauf die Arbeitsun fähigkeit der Beschwerdegegnerin respektive ihren Rentenanspruch in ausrei chen dem Umfang zu überprüfen. 4.7

Nicht abgestellt werden kann auf die Einschätzung des behandelnden Psychiaters Dr. Z.___ , welcher jegliche Auseinandersetzung mit den Ressourcen der Be schwer deführerin vermissen liess und auch die psychosozialen Belastungsfak tor en unkommentiert liess. 4.8

Von der Durchführung eines strukturierten Beweisverfahrens anhand der Stand ardindikatoren kann vorliegend abgesehen werden, da die Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit aufgrund der ungenügenden Mitwirkungspflicht der Beschwerdeführerin nicht bestimmt werden konnte . 5.

Nach dem Gesagten liegt eine schuldhafte Verletzung der Auskunfts- und Mit wirkungspflicht der Beschwerdeführerin vor, weshalb die von der Beschwer de geg nerin verfügte A bweisung

des Leistungsbegehrens zu Recht erfolgte. Die Beschwer degegnerin ist ihrer Abklärungspflicht in genügenden Masse nachge kommen, weshalb von den beschwerdeweise verlangten weiteren Abklärungen abzusehen ist ( Urk. 1 S. 2). 6.

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - CAP Rechtsschutz-Versicherungsgesellschaft AG - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubBabic

Erwägungen (24 Absätze)

E. 1 Die 1962 geborene Hausfrau X.___ , Mutter von drei Kindern , meldete sich am 2 0. Mai 2015 bei der Invalidenversicherung zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an ( Urk. 7/2). Die Sozial versicherungsanstalt des Kan tons Zürich, IV-Stelle, holte zur Prüfung des Ren ten anspruchs Auskünfte über die erwerbliche ( Urk. 7/6) und medizinische Situa tion ( Urk. 7/9-10) ein. Zur Klärung des Leistungsanspruches veranlasste die IV-Stelle daraufhin ein psychiatrisches Gut achten ( Urk. 7/16). Im Rahmen ein es ersten Vorbescheidverfahrens ( Urk. 7/ 18 -19 und Urk. 7/26 ) liess die IV-Stelle eine ärztliche Untersuchung beim Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD; Urk. 7/36 und Urk. 7/39) durchführen

und veranlasste eine weitere Begutachtung ( Urk. 7/56). Mit Vorbescheid vom 3. April 2018 ( Urk. 7/61) stellte sie der Versicherten in Aussicht, das Begehren abzuweisen. Nach erhobenem Einwand vom 1 3. April 2018 ( Urk. 7/62) und 1 1. Juni 2018 (Urk. 7/67) wies die IV-Stelle das Leistungs begehren mit Verfügung vom 13. Septem ber 2018 ( Urk.

2) ab.

E. 1.1 Versicherte mit vollendetem 20. Altersjahr, die vor der Beeinträchtigung ihrer körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit nicht erwerbstätig waren und denen eine Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, gelten nach Art. 5 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenver sicherung ( IVG ) in Verbindung mit Art. 8 Abs. 3 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialver sicherungsrechts ( ATSG ) als invalid, wenn eine Unmöglichkeit vorliegt, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen. Art. 7 Abs. 2 ATSG ist sinngemäss anwendbar. Demnach sind für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsun fähigkeit ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objek tiver Sicht nicht überwindbar ist. 1.

E. 1.4 Aus Gründen der Verhältnismässigkeit kann dort von einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 abgesehen werden, wo es nicht nötig oder auch gar nicht geeignet ist. Ein Beweisverfahren bleibt daher entbehrlich, wenn im Rahmen beweiswertiger fachärztlicher Berichte (vgl. BGE 125 V 351) eine Arbeitsunfähigkeit in nachvollziehbar begründeter Weise verneint wird und allfälligen gegenteiligen Einschätzungen mangels fachärztlicher Qualifikation oder aus anderen Gründen kein Beweiswert beigemessen werden kann (BGE 143 V 409 E. 4.5.3; vgl. BGE 143 V 418 E. 7.1).

E. 1.5 Nach Art. 43 ATSG prüft der Versicherungsträger die Begehren, nimmt die not wendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Aus künfte ein (Abs. 1 Satz 1). Soweit ärztliche oder fachliche Untersuchungen für die Beurteilung notwendig und zumutbar sind, hat sich die versicherte Person diesen zu unterziehen (Abs. 2). Kommen die versicherte Person oder andere Personen, die Leistungen beanspruchen, den Auskunfts- oder Mitwirkungs pflichten in un entschuldbarer Weise nicht nach, so kann der Versicherungsträger aufgrund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen. Er muss diese Personen vorher schriftlich mahnen und auf die Rechtsfolgen hin weisen; ihnen ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen (Abs. 3) .

E. 1.6 Die Leistungen können gemäss Art. 7b IVG nach Art. 21 Abs.

E. 1.7 hiervor).

E. 2 Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose vor aus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Inva li dit ät. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbs fähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätio logie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der ver sicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin stellte sich in der angefochtenen Verfügung ( Urk.

2) auf den Standpunkt, die Beschwerdeführerin sei bei der Begutachtung nur einge schränkt bemüht gewesen , an der Untersuchung mitzuwirken. Aufgrund der feh lenden Mitwirkung habe ihr Gesundheitszustand nicht abschliessend beurteilt werden können. Sie sei ausserdem mehrfach durch den Gutachter und die IV-Stelle über die möglichen negativen Konsequenzen eines mangelnden Mitwirkens aufgeklärt worden. Auch nach erneut durchgeführten Abklärungen könne auf grund der fehlenden Mitwirkung der Beschwerdeführerin eine allfällige gesund heitliche Einschränkung nicht festgestellt werden. Es würden keine fachärztlichen Angaben zur Arbeitsunfähigkeit vorliegen. Da die Angaben der Beschwerde führerin nicht im Einklang mit den medizinischen Unterlagen seien, könne nicht auf die subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin, auf denen der Abklä rungs bericht hauptsächlich beruhe, abgestützt werden. Es lägen auch keine Hinweise vor, weshalb die Beschwerdeführerin nicht mitgewirkt habe. Es werde an der allge meinen Beweisregel, dass Validität und nicht Invalidität vermutet werde, festgehalten.

E. 2.2 Die Beschwerdeführerin ist demgegenüber der Ansicht ( Urk. 1), sie leide unter einer posttraumatischen Belastungsstörung als Folge von Kriegserlebnissen und einer andauernden Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastungen . Aufgrund ihrer psychischen Beschwerden sei sie arbeitsunfähig. Gerade aufgrund der psychischen Krankheit sei es ihr nicht möglich gewesen, an der Begutachtung wie gewünscht mitzuwirken beziehungsweise sei es ihr schwergefallen, die Fragen konkret zu beantworten oder sich bezüglich des Geschehenen zu äussern. Sie habe nie Einwände gegen eine Begutachtung erhoben und sei jeweils mit sämt lichen Untersuchungen einverstanden gewesen, obwohl dies für sie äusserst schwierig gewesen sei. Es könne in keiner Weise von einer schuldhaften Ver letzung der Mitwirkungspflicht gesprochen werden. Da die Diagnosen feststünden beziehungsweise erstellt sei, dass die Beschwerdeführerin unter massiven psychi schen Beschwerden leide und einer Arztperson bezüglich Einschätzung der Beein trächtigung der Arbeitsfähigkeit ohnehin keine abschliessende Beurteilungskom petenz zukomme und diese lediglich als Grundlage für die juristische Beurteilung diene, soll t en andere Abklärungen vorgenommen werden. Es sei vorliegend mög lich, eine Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) durchzuführen oder eine Fachperson der beruflichen Integration und Berufsberatung einzu schalten. Am 7. Februar 2018 sei eine Haushaltsabklärung durchgeführt worden, welche eine Einschränkung im Haushaltbereich von 67.5 % ergeben habe. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Abklärung durchgeführt und sodann nicht in die Entscheidfindung miteinbezogen worden sei. Der Haushaltsbericht sei ebenfalls zu berücksichtigen. Es sei auch zu berücksichtigen, dass eine einmalige Untersuchung wie das Gutachten kein umfassendes Bild über den Gesundheits zustand der Beschwerdeführerin vermitteln könne und vielmehr auf die Berichte des behandelnden Psychiaters abzustellen sei. Die medizinischen Akten seien ungenügend. Der Sachverhalt sei insbesondere hinsichtlich der noch bestehenden Restarbeitsfähigkeit nicht rechtsgenügend abgeklärt worden. 3.

E. 3 Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem struk turierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen).

Das strukturierte Beweisverfahren definiert systematisierte Indikatoren, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einer seits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_590/2017 vom 15.

Februar 2018 E. 5.1). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Inva li di tätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizi nisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwie gender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).

Diese Rechtsprechung ist auf alle im Zeitpunkt der Praxisänderung noch nicht erledigten Fälle anzuwenden (Urteil des Bundesgerichts 9C_580/2017 vom 16. Januar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen).

E. 3.1 Dr. med. Z.___ , Spezialarzt für Psychiatrie und Psychotherapie, hielt in seinem Arztbericht vom 2 4. Juli 2015 ( Urk. 7/10) als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine andauernde Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung im Bosnienkrieg (Inhaftierung im serbischen Lage r ) fest. Seit November 2014 be stehe in der Tätigkeit als Betriebsangestellte eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Die Beschwerdeführerin könne nur eine ganz leichte physische Arbeit verrichten. Auf grund der Konzentrationsschwierigkeiten mache sie bereits bei einfachsten Tätigkeiten Fehler. Wegen ihre m Misstrauen und der Tendenz zum sozialen Rück zug habe sie enorm starke Anpassungsstörungen und wegen der Müdigkeit brauche sie häufige Erholungspausen von unvorhergesehener Dauer. Bei der Krankheit der Beschwerdeführerin handle es sich um eine chronifizierte , intensive und schon längst invalidisierende psychische Störung, welche bis jetzt keine Besserung gezeigt habe. Es sei daher auch in Zukunft mit den gleichen Schwierigkeiten zu rechnen.

E. 3.2 Dr. med. A.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, konnte in seinem Gutachten vom 2 3. Januar 2016 ( Urk. 7/16) sowie in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 1 3. Juni 2016 ( Urk. 7/29) keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit fest stellen (S. 7). Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit führte er a namnestisch das Betroffensein von Katastrophen, Krieg und sonstigen Feindseligkeiten (ICD-10: Z65.5.) auf . Während der gutach ter lichen Untersuchung seien zahlreiche Inkongruenzen aufgefallen . Teils habe die Beschwerdeführerin massive Defizite berichtet und gezeigt, andererseits habe sie sich in der Anamnese durchgehen d recht differenziert und kohärent geäussert. Über ihre Funktionsfähigkeit im Haushalt habe sie sich ausweichend und teils widersprüchlich geäussert. Der Gesprächsverlauf sei sehr stockend gewesen und es habe mehrfach intensiv nachgefragt werden müssen, bis sie die Frage schliesslich mit Hilfe der Dolmetscherin beantwortet habe. Bei der Beschwer deführerin hätten sich keine klaren Hinweise auf einen relevanten psychischen Gesundheitsschaden, der eine langfristige Arbeitsunfähigkeit rechtfertigen würde , gefunden. Aufgrund der widersprüchlichen und teil s inkongruenten Angaben der Versicherten sowie aufgrund der fehlenden klaren Angaben in den Vorakten bezüglich psychiatrischer Erkrankungen sei davon auszugehen, dass die Be schwer de führerin versuche , sich Versicherungsleistungen durch Vortäuschen kog ni tiver Einschränkungen und psychotischer Symptome zu erschleichen. Insge samt habe sich während der aktuellen Untersuchung ein widersprüchliches und nicht glaubwürdig nachvollziehbares Bild ergeben (S. 7 f.) .

E. 3.3 Dr. med. B.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, vom Regio nalen Ärztlichen Dienst (RAD) der IV-Stelle führte in ihrem Untersuchungsbericht vom 2 1. März 2017 ( Urk. 7/39) eine andauernde Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung im Krieg (ICD-10: F62.0) als psychiatrische Diagnose mit Aus wirkung auf die Arbeitsfähigkeit auf (S. 6) . Seit mindestens November 2014 sei die Beschwerdeführerin im ersten Arbeitsmarkt zu 100 % arbeitsunfähig. Auch in der Haushaltsführung sei sie schwerst eingeschränkt und führe eine vita

minima (S. 7) .

E. 3.4 Dr. med. C.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, führte in seinem Gutachten vom 2 0. November 2017 ( Urk. 7/56) folgende Diag nosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit auf (S. 30) : - Posttraumatische Belastungsstörung als Folge von Kriegserlebnissen (ICD-10: F44.3) - Andauernde Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung (ICD-10: F62.0)

Des Weiteren gab der Gutachter an, dass es nicht möglich sei, genügend sichere Angaben zu einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zu machen, da zu wenige Informationen zu den funktionellen Auswirkungen der vorliegenden psychopa tho logischen Symptome im Alltag erhoben werden konnten (S. 37) . In s gesamt sei die Beschwerdeführerin nur eingeschränkt bemüht gewesen , an der Untersuchung aktiv mitzuwirken. Zwar habe sie in den beiden Folgeuntersuchungen deutlich ausführlichere Angaben gemacht, doch sei der Eindruck bestehen geblieben, dass sie die Begutachtung und die Fragen als unnötige Belastung angesehen habe und nicht wirkliches Interesse am Vermitteln eines umfassenden Bildes ihrer Be schwerden, deren Entwicklung und ihrer derzeitigen Lebenssituation gehabt habe. Auch die Begründung für ihre Ablehnung, Angaben in ihrem Umfeld zu erheben, sei nur eingeschränkt nachvollziehbar. Das mangelnde Interesse am IV-Verf ahren und dess en Ausgang könne allenfalls Folge davon sein, dass die Anmeldung bei der IV durch das Sozialamt und nicht durch sie selber initiiert worden sei. Da die Beschwerdeführerin mehrfach über die möglichen negativen Konsequenzen eines mangelnden Mitwirkens aufgeklärt worden sei, könne davon ausgegangen werden, dass sie dies verstanden habe. Keiner der vorliegenden psychopatho lo gischen Befunde führe zu derartigen kognitiven Einschränkungen, dass solche Erklärungen von der Beschwerdeführerin nicht mehr verstanden werden können. D a die Gespräche mittels Dolmetscherin geführt worden seien, seien auch sprach liche Verständnisschwierigkeiten auszuschliessen . Auffallend sei die deutlich stärkere Bereitschaft gewesen ,

im zweiten Untersuchungsgespräch auf die Fragen ausführlicher zu antworten, nachdem ihr der Auftraggeber nach der ersten Sitzung ein Informationsschreiben hinsichtlich der Mitwirkungspflicht habe zu kommen lassen (S. 36 f.) .

Da die Beschwerdeführerin nur sehr eingeschränkt Angaben zu ihren Symptomen gemacht habe, hätten diese meistens nur sehr rudimentär erhoben werden können . Dadurch sei es schwierig zu beurteilen, in welchem Ausmass die psycho pa tho logischen Symptome die Ursache für ihr auffälliges Verhalten in der Untersu chungssituation seien. Die Auffälligkeiten im Verhalten in der aktuellen Begut achtung seien ähnlich wie sie im Vorgutachten vom November 2015 beschrieben worden seien. Das gezeigte Verhalten sei am ehesten eine Kombination aus den psychopathologischen Symptomen und einer eingeschränkten Bereitschaft , an der Untersuchung aktiv mitzuwirken. Eine bewusste Vortäuschung von Sympto men werde als unwahrscheinlich erachtet. Anderseits werde es als unwahr schein lich erachtet, dass die Verhaltensweisen reiner Ausdruck der posttraumatischen Syndrome seien. Dies, weil aufgrund der gutachterlichen und klinischen Erfah rung auch Patienten mit ausgeprägter posttraumatisch bedingter Hypervigilanz und Misstrauen im Stande seien, ausführlichere Angaben zu ihren Sy mptomen zu machen. Da zu wenige Informationen hätt en erhoben werden können, könne keine Angabe zur Konsistenz der geschilderten funktionellen Auswirkungen in verschiedenen Lebensbereichen oder zum Vergleich des derzeitigen Funktions niveaus mit dem Funktionsniveau vor Eintritt der Gesundheitsschädigung ge macht werden (S. 35) . 4.

E. 4 ATSG gekürzt oder verweigert werden, wenn die versicherte Person den Pflichten nach Art.

E. 4.1 Vorauszuschicken ist, dass nach der Rechtsprechung die Aufgabe von Rechts an wender und Arztperson im Rahmen der Invaliditätsbemessung wie folgt verteilt sind: Sache des (begutachtenden ) Mediziners ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und wenn nötig seine Entwicklung im Laufe der Zeit zu beschreiben, das heisst mit den Mitteln fachgerechter ärztlicher Untersuchung unter Berück sichtigung der subjektiven Beschwerden Befunde zu erheben und gestützt darauf die Diagnose zu stellen. Bei der Folgenabschätzung der erhobenen gesundheit lichen Beeinträchtigungen kommt der Arztperson hingegen keine abschliessende Beurteilungskompetenz zu. Vielmehr nimmt die Arztperson zur Arbeitsun fähig keit Stellung, das heisst, sie gibt eine Schätzung ab, welche sie aus ihrer Sicht so substanziell wie möglich begründet.

Diese ist durch die rechtsanwend en den Behörden im Rahmen der rechtlichen Vor gaben zu würdigen (BGE 140 V 193 E. 3.1 und E. 3.2). Somit können sich Konstellationen ergeben, bei welchen von der im medizinischen Gutachten fest ge stellten Arbeitsfähigkeit abzuweichen ist, ohne dass die gesamte gutachterliche Beurteilung ihren Beweiswert verliert (vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 8C_92/2017 vom 2 0. März 2017 E. 5.1 mit Hinweisen).

E. 4.2 Das psychiatrische Gutachten vom 2 0. November 2017 ( Urk. 7/56) basiert auf einer umfassenden psychiatrischen Untersuchung und wurde in Kenntnis und in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben. Der Gutachter hat (soweit möglich) detaillierte und nachvollziehbare Befunde und Diagnosen erhoben und sich mit den von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden auseinan derge setzt. Zudem wurden die medizinischen Zusammenhänge und die medizinische Situation einleuchtend dargelegt und die Schlussfolgerung nachvollziehbar be gründet.

Er zeigte schlüssig auf, welche Kriterien erfüllt sein müssen, damit die Diagnosen einer posttraumatischen Belastungsstörung als Folge von Kriegserlebnissen und die einer andauernden Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung gestellt werden können und welche dieser Kriterien bei der Beschwerdeführerin erfüllt sind . Auch hat er Stellung bezogen und erklärt , weshalb der Erstgutachter keine IV-relevante psychiatrische Diagnose hat te stellen können. Der Grund lag in einer anderweitigen Interpretation des in der Untersuchung gezeigten auffälligen Ver hal tens in Kombination mit den nur eingeschränkten Angaben der Beschwer deführerin. Im Weiteren legte der Gutachter in nachvollziehbarer Weise dargelegt, weshalb keine Einschätzung zur Einschränkung der Arbeitsfähigkeit gemacht werden konnte. Die mangelnde Mitwirkung und Anstrengungsbereitschaft der Be schwerdeführerin erwies sich da bei als ursächlich für die un vollständige Beur teilung hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit, dem Vorhandensein von Ressourcen und der Belastungsfaktoren.

Obwohl aus gutachterlicher Sicht keine Angaben zur Arbeitsfähigkeit gemacht werden konnten, entspricht das Gutachten den rechtsprechungsgemässen Anfor derungen an eine beweiskräftige medizinische Ents cheidungsgrundlage (vgl. E.

E. 4.3 Grundsätzlich hat die versicherte Person der IV-Stelle sämtliche Auskünfte zu erteilen, welche diese zur Erfüllung ihrer Aufgabe benötigt (vgl. E .

1. 5 , E.

1. 6 hiervor). Die aktive Mitwirkung bei der psychiatrischen Begutachtung ist insofern von Bedeutung, als dass daraus einerseits die Diagnosen hervorgehen und damit andererseits Aussagen zur Arbeitsfähigkeit gemacht werden können.

E. 4.4 Von der Beschwerdeführerin wird unter anderem vorgebracht, sie habe die Fragen im Rahmen der zweiten Begutachtung vom 2 0. November 2017 ( Urk. 7/56) aufgrund ihrer psychischen Beschwerden nicht korrekt und wahrheitsgetreu beantworten oder wie gewünscht mitwirken können ( Urk. 1 S. 5) . Dem ist ent gegenzuhalten, dass d ie Beschwerdeführerin sowohl von

Dr. C.___ als auch von der IV-Stelle auf ihre Mitwirkungspflicht hingewiesen wurde. Im Gut achten wird der mangelnden Anstrengungsbereitschaft und Mitwirkung ein ganzer Abschnitt gewidmet, worin explizit festgehalten wird, dass die Beschwer deführerin von gutachterlicher Seite mehrfach über die möglichen negativen Konsequenzen eines mangelnden Mitwirkens aufgeklärt wurde (S. 36). Zwischen dem ersten und zweiten Untersuchungsgespräch liess die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin zudem ein Schreiben zukommen, worin sie ausdrücklich auf ihre Mitwirkungspflicht hingewiesen und zum a ktiven Mitwirken aufgefordert wu rd e (Urk. 7/47). Im Rahmen des Schreiben s wurde die Beschwerdeführerin ausser dem auf die Folgen ein er mangelnden Mitwirkung hingewiesen. Sodann hat die Beschwerdeführerin die von der Beschwerdegegnerin zugesandte Bereit schaftserklärung zur ärztlichen Begutachtung unterzeichnet zurückgesendet ( Urk. 7/52). Die Beschwerdegegnerin hat damit die notwendigen Schritte unter nommen, um die Beschwerdeführerin sowohl über ihre Pflichten bei der Abklä rung ihres Gesundheitszustands als auch über die Folgen einer ungenügenden Mitwirkung aufzuklären. Mit Unterzeichnung der Bereitschaftserklärung hat die Beschwerdeführerin bestätigt, auch von den Säumnisfolgen Kenntnis erhalten zu haben.

Dr. C.___

hielt in seinem Gutachten diesbezüglich fest , dass die Be schwerdeführerin beim zweiten Untersuchungsgespräch , und somit nach dem Infor mationsschreiben hinsichtlich der Mitwirkungspflicht , eine de utlich stärkere Bereitschaft gezeigt hat , auf die gutachterlichen Fragen zu antworten ( Urk. 7/56 S. 36). Die stärkere Auskunftsbereitschaft der Beschwerdeführerin erfolgte somit bewusst und aufgrund der schriftlichen Aufforderung der Beschwerdegegnerin. Wenn die begutachtende Person aufgrund der eingeschränkten Mitwirkung der Beschwerdeführerin keine Angaben zur invalidisierenden Einschränkung der Arbeitsfähigkeit machen kann, wirkt sich dies zu Lasten der betroffenen Person aus .

Der Beweis für eine rentenbegründende Invalidität kann grundsätzlich nur dann als geleistet gelten, wenn bei umfassender Betrachtung ein stimmiges Ge samtbild für eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in allen Lebensbereichen resultiert

(vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_841/2016 und 8C_130/2017 vom 3 0. November 2017). Aufgrund der eingeschränkten Mitwirkung war D r . C.___ vorliegend nicht der Lage , Angaben zur Einschränkung der Arbeit s fähigkeit der Beschwerdeführeri n zu machen, womit der Beweis für eine ren tenbegründende Invalidität ausgeblieben ist.

E. 4.5 Der Einwand der Beschwerdeführerin, die psychischen Beschwerden würden sie an einer aktiveren Mitwirkung hindern , ergibt auch vor dem Hintergrund der aktiven psychotherapeutischen Behandlung bei Dr. Z.___ wenig Sinn. Die Arzt berichte von Dr. Z.___ beruhen hinsichtlich der anamnestischen Angaben und Schilderung der Beschwerden überwiegend auf den subjektiven Angaben der Be schwerdeführerin. Es kann somit davon ausgegangen werden, dass die Beschwer deführerin in der Lage ist , aktiv an therapeutischen Gesprächen teilzunehmen, Informationen preiszugeben und deren Relevanz zu verstehen. Dass die psychi schen Beschwerden Hindernis für eine aktivere Mitwirkung seien, wurde auch von keinem Arzt bestätigt.

Anderweitige Erklärungen oder Bestätigungen, weshalb die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer psychischen Beschwerden nicht im Stande ist , an einer Begut achtung aktiv teilzunehmen , liegen nicht vor.

E. 4.6 In Anbetracht dessen, dass die Beschwerdegegnerin zwei Gutachten und weitere medizinische Abklärungen vorgenommen hat, die Beschwerdeführerin jedoch auch nach mehrmaliger Aufforderung keine genügende Teilnahme an den Abklä rungen gezeigt hat, liegt eine schuldhafte Verletzung der Auskunfts- und Mit wirkungspflicht der Beschwerdeführerin vor . Der Beschwerdegegnerin war es somit nicht möglich, den Gesundheitszustand und gestützt darauf die Arbeitsun fähigkeit der Beschwerdegegnerin respektive ihren Rentenanspruch in ausrei chen dem Umfang zu überprüfen.

E. 4.7 Nicht abgestellt werden kann auf die Einschätzung des behandelnden Psychiaters Dr. Z.___ , welcher jegliche Auseinandersetzung mit den Ressourcen der Be schwer deführerin vermissen liess und auch die psychosozialen Belastungsfak tor en unkommentiert liess.

E. 4.8 Von der Durchführung eines strukturierten Beweisverfahrens anhand der Stand ardindikatoren kann vorliegend abgesehen werden, da die Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit aufgrund der ungenügenden Mitwirkungspflicht der Beschwerdeführerin nicht bestimmt werden konnte . 5.

Nach dem Gesagten liegt eine schuldhafte Verletzung der Auskunfts- und Mit wirkungspflicht der Beschwerdeführerin vor, weshalb die von der Beschwer de geg nerin verfügte A bweisung

des Leistungsbegehrens zu Recht erfolgte. Die Beschwer degegnerin ist ihrer Abklärungspflicht in genügenden Masse nachge kommen, weshalb von den beschwerdeweise verlangten weiteren Abklärungen abzusehen ist ( Urk. 1 S. 2). 6.

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - CAP Rechtsschutz-Versicherungsgesellschaft AG - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubBabic

E. 7 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). 2.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2018.00901

III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens Ersatzrichterin Tanner Imfeld Gerichtsschreiberin Babic Urteil vom

17. Dezember 2019 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch CAP Rechtsschutz-Versicherungsgesellschaft AG MLaw

Y.___ , Kundenrechtsdienst Zürich Badenerstrasse 141, 8004 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

Die 1962 geborene Hausfrau X.___ , Mutter von drei Kindern , meldete sich am 2 0. Mai 2015 bei der Invalidenversicherung zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an ( Urk. 7/2). Die Sozial versicherungsanstalt des Kan tons Zürich, IV-Stelle, holte zur Prüfung des Ren ten anspruchs Auskünfte über die erwerbliche ( Urk. 7/6) und medizinische Situa tion ( Urk. 7/9-10) ein. Zur Klärung des Leistungsanspruches veranlasste die IV-Stelle daraufhin ein psychiatrisches Gut achten ( Urk. 7/16). Im Rahmen ein es ersten Vorbescheidverfahrens ( Urk. 7/ 18 -19 und Urk. 7/26 ) liess die IV-Stelle eine ärztliche Untersuchung beim Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD; Urk. 7/36 und Urk. 7/39) durchführen

und veranlasste eine weitere Begutachtung ( Urk. 7/56). Mit Vorbescheid vom 3. April 2018 ( Urk. 7/61) stellte sie der Versicherten in Aussicht, das Begehren abzuweisen. Nach erhobenem Einwand vom 1 3. April 2018 ( Urk. 7/62) und 1 1. Juni 2018 (Urk. 7/67) wies die IV-Stelle das Leistungs begehren mit Verfügung vom 13. Septem ber 2018 ( Urk.

2) ab. 2.

Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 1 7. Oktober 2018 ( Urk.

1) Be schwerde und beantragte, die Verfügung vom 1 3. September 2018 sei aufzuheben (1.) und die Sache sei an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese, nach weiteren Abklärungen, über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin neu verfügt (2.).

Die IV-Stelle schloss am 2 0. November 2018 ( Urk.

6) auf Abweisung der Be schwerde, was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 2 1. November 2018 (Urk. 8) zur Kenntnis gebracht wurde. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Versicherte mit vollendetem 20. Altersjahr, die vor der Beeinträchtigung ihrer körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit nicht erwerbstätig waren und denen eine Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, gelten nach Art. 5 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenver sicherung ( IVG ) in Verbindung mit Art. 8 Abs. 3 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialver sicherungsrechts ( ATSG ) als invalid, wenn eine Unmöglichkeit vorliegt, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen. Art. 7 Abs. 2 ATSG ist sinngemäss anwendbar. Demnach sind für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsun fähigkeit ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objek tiver Sicht nicht überwindbar ist. 1. 2

Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose vor aus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Inva li dit ät. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbs fähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätio logie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der ver sicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1. 3

Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem struk turierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen).

Das strukturierte Beweisverfahren definiert systematisierte Indikatoren, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einer seits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_590/2017 vom 15.

Februar 2018 E. 5.1). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Inva li di tätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizi nisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwie gender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).

Diese Rechtsprechung ist auf alle im Zeitpunkt der Praxisänderung noch nicht erledigten Fälle anzuwenden (Urteil des Bundesgerichts 9C_580/2017 vom 16. Januar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen). 1.4

Aus Gründen der Verhältnismässigkeit kann dort von einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 abgesehen werden, wo es nicht nötig oder auch gar nicht geeignet ist. Ein Beweisverfahren bleibt daher entbehrlich, wenn im Rahmen beweiswertiger fachärztlicher Berichte (vgl. BGE 125 V 351) eine Arbeitsunfähigkeit in nachvollziehbar begründeter Weise verneint wird und allfälligen gegenteiligen Einschätzungen mangels fachärztlicher Qualifikation oder aus anderen Gründen kein Beweiswert beigemessen werden kann (BGE 143 V 409 E. 4.5.3; vgl. BGE 143 V 418 E. 7.1). 1.5

Nach Art. 43 ATSG prüft der Versicherungsträger die Begehren, nimmt die not wendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Aus künfte ein (Abs. 1 Satz 1). Soweit ärztliche oder fachliche Untersuchungen für die Beurteilung notwendig und zumutbar sind, hat sich die versicherte Person diesen zu unterziehen (Abs. 2). Kommen die versicherte Person oder andere Personen, die Leistungen beanspruchen, den Auskunfts- oder Mitwirkungs pflichten in un entschuldbarer Weise nicht nach, so kann der Versicherungsträger aufgrund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen. Er muss diese Personen vorher schriftlich mahnen und auf die Rechtsfolgen hin weisen; ihnen ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen (Abs. 3) . 1.6

Die Leistungen können gemäss Art. 7b IVG nach Art. 21 Abs. 4 ATSG gekürzt oder verweigert werden, wenn die versicherte Person den Pflichten nach Art. 7 dieses Gesetzes oder nach Art. 43 Absatz 2 ATSG nicht nachgekommen ist ( Abs. 1). Die Leistungen können in Abweichung von Art. 21 Abs. 4 ATSG ohne Mahn- und Bedenkzeitverfahren gekürzt oder verweigert werden, wenn die ver sicherte Person: a.

trotz Aufforderung der IV-Stelle nach Art. 3c Abs. 6 nicht unverzüglich eine Anmeldung vorgenommen hat und sich dies nachteilig auf die Dauer oder das Ausmass der Arbeitsunfähigkeit oder der Invalidität auswirkt; b.

der Meldepflicht nach Art. 31 Abs. 1 ATSG nicht nachgekommen ist; c.

Leistungen der Invalidenversicherung zu Unrecht erwirkt oder zu erwirken versucht hat; d.

der IV-Stelle die Auskünfte nicht erteilt, welche diese zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgabe benötigt ( Abs. 2).

Beim Entscheid über die Kürzung oder Verweigerung von Leistungen sind alle Umstände des einzelnen Falles, insbesondere das Ausmass des Verschuldens der versicherten Person, zu berücksichtigen ( Abs. 3). 1. 7

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin stellte sich in der angefochtenen Verfügung ( Urk.

2) auf den Standpunkt, die Beschwerdeführerin sei bei der Begutachtung nur einge schränkt bemüht gewesen , an der Untersuchung mitzuwirken. Aufgrund der feh lenden Mitwirkung habe ihr Gesundheitszustand nicht abschliessend beurteilt werden können. Sie sei ausserdem mehrfach durch den Gutachter und die IV-Stelle über die möglichen negativen Konsequenzen eines mangelnden Mitwirkens aufgeklärt worden. Auch nach erneut durchgeführten Abklärungen könne auf grund der fehlenden Mitwirkung der Beschwerdeführerin eine allfällige gesund heitliche Einschränkung nicht festgestellt werden. Es würden keine fachärztlichen Angaben zur Arbeitsunfähigkeit vorliegen. Da die Angaben der Beschwerde führerin nicht im Einklang mit den medizinischen Unterlagen seien, könne nicht auf die subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin, auf denen der Abklä rungs bericht hauptsächlich beruhe, abgestützt werden. Es lägen auch keine Hinweise vor, weshalb die Beschwerdeführerin nicht mitgewirkt habe. Es werde an der allge meinen Beweisregel, dass Validität und nicht Invalidität vermutet werde, festgehalten. 2.2

Die Beschwerdeführerin ist demgegenüber der Ansicht ( Urk. 1), sie leide unter einer posttraumatischen Belastungsstörung als Folge von Kriegserlebnissen und einer andauernden Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastungen . Aufgrund ihrer psychischen Beschwerden sei sie arbeitsunfähig. Gerade aufgrund der psychischen Krankheit sei es ihr nicht möglich gewesen, an der Begutachtung wie gewünscht mitzuwirken beziehungsweise sei es ihr schwergefallen, die Fragen konkret zu beantworten oder sich bezüglich des Geschehenen zu äussern. Sie habe nie Einwände gegen eine Begutachtung erhoben und sei jeweils mit sämt lichen Untersuchungen einverstanden gewesen, obwohl dies für sie äusserst schwierig gewesen sei. Es könne in keiner Weise von einer schuldhaften Ver letzung der Mitwirkungspflicht gesprochen werden. Da die Diagnosen feststünden beziehungsweise erstellt sei, dass die Beschwerdeführerin unter massiven psychi schen Beschwerden leide und einer Arztperson bezüglich Einschätzung der Beein trächtigung der Arbeitsfähigkeit ohnehin keine abschliessende Beurteilungskom petenz zukomme und diese lediglich als Grundlage für die juristische Beurteilung diene, soll t en andere Abklärungen vorgenommen werden. Es sei vorliegend mög lich, eine Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) durchzuführen oder eine Fachperson der beruflichen Integration und Berufsberatung einzu schalten. Am 7. Februar 2018 sei eine Haushaltsabklärung durchgeführt worden, welche eine Einschränkung im Haushaltbereich von 67.5 % ergeben habe. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Abklärung durchgeführt und sodann nicht in die Entscheidfindung miteinbezogen worden sei. Der Haushaltsbericht sei ebenfalls zu berücksichtigen. Es sei auch zu berücksichtigen, dass eine einmalige Untersuchung wie das Gutachten kein umfassendes Bild über den Gesundheits zustand der Beschwerdeführerin vermitteln könne und vielmehr auf die Berichte des behandelnden Psychiaters abzustellen sei. Die medizinischen Akten seien ungenügend. Der Sachverhalt sei insbesondere hinsichtlich der noch bestehenden Restarbeitsfähigkeit nicht rechtsgenügend abgeklärt worden. 3. 3.1

Dr. med. Z.___ , Spezialarzt für Psychiatrie und Psychotherapie, hielt in seinem Arztbericht vom 2 4. Juli 2015 ( Urk. 7/10) als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine andauernde Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung im Bosnienkrieg (Inhaftierung im serbischen Lage r ) fest. Seit November 2014 be stehe in der Tätigkeit als Betriebsangestellte eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Die Beschwerdeführerin könne nur eine ganz leichte physische Arbeit verrichten. Auf grund der Konzentrationsschwierigkeiten mache sie bereits bei einfachsten Tätigkeiten Fehler. Wegen ihre m Misstrauen und der Tendenz zum sozialen Rück zug habe sie enorm starke Anpassungsstörungen und wegen der Müdigkeit brauche sie häufige Erholungspausen von unvorhergesehener Dauer. Bei der Krankheit der Beschwerdeführerin handle es sich um eine chronifizierte , intensive und schon längst invalidisierende psychische Störung, welche bis jetzt keine Besserung gezeigt habe. Es sei daher auch in Zukunft mit den gleichen Schwierigkeiten zu rechnen. 3.2

Dr. med. A.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, konnte in seinem Gutachten vom 2 3. Januar 2016 ( Urk. 7/16) sowie in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 1 3. Juni 2016 ( Urk. 7/29) keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit fest stellen (S. 7). Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit führte er a namnestisch das Betroffensein von Katastrophen, Krieg und sonstigen Feindseligkeiten (ICD-10: Z65.5.) auf . Während der gutach ter lichen Untersuchung seien zahlreiche Inkongruenzen aufgefallen . Teils habe die Beschwerdeführerin massive Defizite berichtet und gezeigt, andererseits habe sie sich in der Anamnese durchgehen d recht differenziert und kohärent geäussert. Über ihre Funktionsfähigkeit im Haushalt habe sie sich ausweichend und teils widersprüchlich geäussert. Der Gesprächsverlauf sei sehr stockend gewesen und es habe mehrfach intensiv nachgefragt werden müssen, bis sie die Frage schliesslich mit Hilfe der Dolmetscherin beantwortet habe. Bei der Beschwer deführerin hätten sich keine klaren Hinweise auf einen relevanten psychischen Gesundheitsschaden, der eine langfristige Arbeitsunfähigkeit rechtfertigen würde , gefunden. Aufgrund der widersprüchlichen und teil s inkongruenten Angaben der Versicherten sowie aufgrund der fehlenden klaren Angaben in den Vorakten bezüglich psychiatrischer Erkrankungen sei davon auszugehen, dass die Be schwer de führerin versuche , sich Versicherungsleistungen durch Vortäuschen kog ni tiver Einschränkungen und psychotischer Symptome zu erschleichen. Insge samt habe sich während der aktuellen Untersuchung ein widersprüchliches und nicht glaubwürdig nachvollziehbares Bild ergeben (S. 7 f.) . 3.3

Dr. med. B.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, vom Regio nalen Ärztlichen Dienst (RAD) der IV-Stelle führte in ihrem Untersuchungsbericht vom 2 1. März 2017 ( Urk. 7/39) eine andauernde Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung im Krieg (ICD-10: F62.0) als psychiatrische Diagnose mit Aus wirkung auf die Arbeitsfähigkeit auf (S. 6) . Seit mindestens November 2014 sei die Beschwerdeführerin im ersten Arbeitsmarkt zu 100 % arbeitsunfähig. Auch in der Haushaltsführung sei sie schwerst eingeschränkt und führe eine vita

minima (S. 7) . 3.4

Dr. med. C.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, führte in seinem Gutachten vom 2 0. November 2017 ( Urk. 7/56) folgende Diag nosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit auf (S. 30) : - Posttraumatische Belastungsstörung als Folge von Kriegserlebnissen (ICD-10: F44.3) - Andauernde Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung (ICD-10: F62.0)

Des Weiteren gab der Gutachter an, dass es nicht möglich sei, genügend sichere Angaben zu einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zu machen, da zu wenige Informationen zu den funktionellen Auswirkungen der vorliegenden psychopa tho logischen Symptome im Alltag erhoben werden konnten (S. 37) . In s gesamt sei die Beschwerdeführerin nur eingeschränkt bemüht gewesen , an der Untersuchung aktiv mitzuwirken. Zwar habe sie in den beiden Folgeuntersuchungen deutlich ausführlichere Angaben gemacht, doch sei der Eindruck bestehen geblieben, dass sie die Begutachtung und die Fragen als unnötige Belastung angesehen habe und nicht wirkliches Interesse am Vermitteln eines umfassenden Bildes ihrer Be schwerden, deren Entwicklung und ihrer derzeitigen Lebenssituation gehabt habe. Auch die Begründung für ihre Ablehnung, Angaben in ihrem Umfeld zu erheben, sei nur eingeschränkt nachvollziehbar. Das mangelnde Interesse am IV-Verf ahren und dess en Ausgang könne allenfalls Folge davon sein, dass die Anmeldung bei der IV durch das Sozialamt und nicht durch sie selber initiiert worden sei. Da die Beschwerdeführerin mehrfach über die möglichen negativen Konsequenzen eines mangelnden Mitwirkens aufgeklärt worden sei, könne davon ausgegangen werden, dass sie dies verstanden habe. Keiner der vorliegenden psychopatho lo gischen Befunde führe zu derartigen kognitiven Einschränkungen, dass solche Erklärungen von der Beschwerdeführerin nicht mehr verstanden werden können. D a die Gespräche mittels Dolmetscherin geführt worden seien, seien auch sprach liche Verständnisschwierigkeiten auszuschliessen . Auffallend sei die deutlich stärkere Bereitschaft gewesen ,

im zweiten Untersuchungsgespräch auf die Fragen ausführlicher zu antworten, nachdem ihr der Auftraggeber nach der ersten Sitzung ein Informationsschreiben hinsichtlich der Mitwirkungspflicht habe zu kommen lassen (S. 36 f.) .

Da die Beschwerdeführerin nur sehr eingeschränkt Angaben zu ihren Symptomen gemacht habe, hätten diese meistens nur sehr rudimentär erhoben werden können . Dadurch sei es schwierig zu beurteilen, in welchem Ausmass die psycho pa tho logischen Symptome die Ursache für ihr auffälliges Verhalten in der Untersu chungssituation seien. Die Auffälligkeiten im Verhalten in der aktuellen Begut achtung seien ähnlich wie sie im Vorgutachten vom November 2015 beschrieben worden seien. Das gezeigte Verhalten sei am ehesten eine Kombination aus den psychopathologischen Symptomen und einer eingeschränkten Bereitschaft , an der Untersuchung aktiv mitzuwirken. Eine bewusste Vortäuschung von Sympto men werde als unwahrscheinlich erachtet. Anderseits werde es als unwahr schein lich erachtet, dass die Verhaltensweisen reiner Ausdruck der posttraumatischen Syndrome seien. Dies, weil aufgrund der gutachterlichen und klinischen Erfah rung auch Patienten mit ausgeprägter posttraumatisch bedingter Hypervigilanz und Misstrauen im Stande seien, ausführlichere Angaben zu ihren Sy mptomen zu machen. Da zu wenige Informationen hätt en erhoben werden können, könne keine Angabe zur Konsistenz der geschilderten funktionellen Auswirkungen in verschiedenen Lebensbereichen oder zum Vergleich des derzeitigen Funktions niveaus mit dem Funktionsniveau vor Eintritt der Gesundheitsschädigung ge macht werden (S. 35) . 4. 4.1

Vorauszuschicken ist, dass nach der Rechtsprechung die Aufgabe von Rechts an wender und Arztperson im Rahmen der Invaliditätsbemessung wie folgt verteilt sind: Sache des (begutachtenden ) Mediziners ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und wenn nötig seine Entwicklung im Laufe der Zeit zu beschreiben, das heisst mit den Mitteln fachgerechter ärztlicher Untersuchung unter Berück sichtigung der subjektiven Beschwerden Befunde zu erheben und gestützt darauf die Diagnose zu stellen. Bei der Folgenabschätzung der erhobenen gesundheit lichen Beeinträchtigungen kommt der Arztperson hingegen keine abschliessende Beurteilungskompetenz zu. Vielmehr nimmt die Arztperson zur Arbeitsun fähig keit Stellung, das heisst, sie gibt eine Schätzung ab, welche sie aus ihrer Sicht so substanziell wie möglich begründet.

Diese ist durch die rechtsanwend en den Behörden im Rahmen der rechtlichen Vor gaben zu würdigen (BGE 140 V 193 E. 3.1 und E. 3.2). Somit können sich Konstellationen ergeben, bei welchen von der im medizinischen Gutachten fest ge stellten Arbeitsfähigkeit abzuweichen ist, ohne dass die gesamte gutachterliche Beurteilung ihren Beweiswert verliert (vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 8C_92/2017 vom 2 0. März 2017 E. 5.1 mit Hinweisen). 4.2

Das psychiatrische Gutachten vom 2 0. November 2017 ( Urk. 7/56) basiert auf einer umfassenden psychiatrischen Untersuchung und wurde in Kenntnis und in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben. Der Gutachter hat (soweit möglich) detaillierte und nachvollziehbare Befunde und Diagnosen erhoben und sich mit den von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden auseinan derge setzt. Zudem wurden die medizinischen Zusammenhänge und die medizinische Situation einleuchtend dargelegt und die Schlussfolgerung nachvollziehbar be gründet.

Er zeigte schlüssig auf, welche Kriterien erfüllt sein müssen, damit die Diagnosen einer posttraumatischen Belastungsstörung als Folge von Kriegserlebnissen und die einer andauernden Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung gestellt werden können und welche dieser Kriterien bei der Beschwerdeführerin erfüllt sind . Auch hat er Stellung bezogen und erklärt , weshalb der Erstgutachter keine IV-relevante psychiatrische Diagnose hat te stellen können. Der Grund lag in einer anderweitigen Interpretation des in der Untersuchung gezeigten auffälligen Ver hal tens in Kombination mit den nur eingeschränkten Angaben der Beschwer deführerin. Im Weiteren legte der Gutachter in nachvollziehbarer Weise dargelegt, weshalb keine Einschätzung zur Einschränkung der Arbeitsfähigkeit gemacht werden konnte. Die mangelnde Mitwirkung und Anstrengungsbereitschaft der Be schwerdeführerin erwies sich da bei als ursächlich für die un vollständige Beur teilung hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit, dem Vorhandensein von Ressourcen und der Belastungsfaktoren.

Obwohl aus gutachterlicher Sicht keine Angaben zur Arbeitsfähigkeit gemacht werden konnten, entspricht das Gutachten den rechtsprechungsgemässen Anfor derungen an eine beweiskräftige medizinische Ents cheidungsgrundlage (vgl. E.

1.7 hiervor). 4.3

Grundsätzlich hat die versicherte Person der IV-Stelle sämtliche Auskünfte zu erteilen, welche diese zur Erfüllung ihrer Aufgabe benötigt (vgl. E .

1. 5 , E.

1. 6 hiervor). Die aktive Mitwirkung bei der psychiatrischen Begutachtung ist insofern von Bedeutung, als dass daraus einerseits die Diagnosen hervorgehen und damit andererseits Aussagen zur Arbeitsfähigkeit gemacht werden können. 4.4

Von der Beschwerdeführerin wird unter anderem vorgebracht, sie habe die Fragen im Rahmen der zweiten Begutachtung vom 2 0. November 2017 ( Urk. 7/56) aufgrund ihrer psychischen Beschwerden nicht korrekt und wahrheitsgetreu beantworten oder wie gewünscht mitwirken können ( Urk. 1 S. 5) . Dem ist ent gegenzuhalten, dass d ie Beschwerdeführerin sowohl von

Dr. C.___ als auch von der IV-Stelle auf ihre Mitwirkungspflicht hingewiesen wurde. Im Gut achten wird der mangelnden Anstrengungsbereitschaft und Mitwirkung ein ganzer Abschnitt gewidmet, worin explizit festgehalten wird, dass die Beschwer deführerin von gutachterlicher Seite mehrfach über die möglichen negativen Konsequenzen eines mangelnden Mitwirkens aufgeklärt wurde (S. 36). Zwischen dem ersten und zweiten Untersuchungsgespräch liess die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin zudem ein Schreiben zukommen, worin sie ausdrücklich auf ihre Mitwirkungspflicht hingewiesen und zum a ktiven Mitwirken aufgefordert wu rd e (Urk. 7/47). Im Rahmen des Schreiben s wurde die Beschwerdeführerin ausser dem auf die Folgen ein er mangelnden Mitwirkung hingewiesen. Sodann hat die Beschwerdeführerin die von der Beschwerdegegnerin zugesandte Bereit schaftserklärung zur ärztlichen Begutachtung unterzeichnet zurückgesendet ( Urk. 7/52). Die Beschwerdegegnerin hat damit die notwendigen Schritte unter nommen, um die Beschwerdeführerin sowohl über ihre Pflichten bei der Abklä rung ihres Gesundheitszustands als auch über die Folgen einer ungenügenden Mitwirkung aufzuklären. Mit Unterzeichnung der Bereitschaftserklärung hat die Beschwerdeführerin bestätigt, auch von den Säumnisfolgen Kenntnis erhalten zu haben.

Dr. C.___

hielt in seinem Gutachten diesbezüglich fest , dass die Be schwerdeführerin beim zweiten Untersuchungsgespräch , und somit nach dem Infor mationsschreiben hinsichtlich der Mitwirkungspflicht , eine de utlich stärkere Bereitschaft gezeigt hat , auf die gutachterlichen Fragen zu antworten ( Urk. 7/56 S. 36). Die stärkere Auskunftsbereitschaft der Beschwerdeführerin erfolgte somit bewusst und aufgrund der schriftlichen Aufforderung der Beschwerdegegnerin. Wenn die begutachtende Person aufgrund der eingeschränkten Mitwirkung der Beschwerdeführerin keine Angaben zur invalidisierenden Einschränkung der Arbeitsfähigkeit machen kann, wirkt sich dies zu Lasten der betroffenen Person aus .

Der Beweis für eine rentenbegründende Invalidität kann grundsätzlich nur dann als geleistet gelten, wenn bei umfassender Betrachtung ein stimmiges Ge samtbild für eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in allen Lebensbereichen resultiert

(vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_841/2016 und 8C_130/2017 vom 3 0. November 2017). Aufgrund der eingeschränkten Mitwirkung war D r . C.___ vorliegend nicht der Lage , Angaben zur Einschränkung der Arbeit s fähigkeit der Beschwerdeführeri n zu machen, womit der Beweis für eine ren tenbegründende Invalidität ausgeblieben ist. 4.5

Der Einwand der Beschwerdeführerin, die psychischen Beschwerden würden sie an einer aktiveren Mitwirkung hindern , ergibt auch vor dem Hintergrund der aktiven psychotherapeutischen Behandlung bei Dr. Z.___ wenig Sinn. Die Arzt berichte von Dr. Z.___ beruhen hinsichtlich der anamnestischen Angaben und Schilderung der Beschwerden überwiegend auf den subjektiven Angaben der Be schwerdeführerin. Es kann somit davon ausgegangen werden, dass die Beschwer deführerin in der Lage ist , aktiv an therapeutischen Gesprächen teilzunehmen, Informationen preiszugeben und deren Relevanz zu verstehen. Dass die psychi schen Beschwerden Hindernis für eine aktivere Mitwirkung seien, wurde auch von keinem Arzt bestätigt.

Anderweitige Erklärungen oder Bestätigungen, weshalb die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer psychischen Beschwerden nicht im Stande ist , an einer Begut achtung aktiv teilzunehmen , liegen nicht vor. 4.6

In Anbetracht dessen, dass die Beschwerdegegnerin zwei Gutachten und weitere medizinische Abklärungen vorgenommen hat, die Beschwerdeführerin jedoch auch nach mehrmaliger Aufforderung keine genügende Teilnahme an den Abklä rungen gezeigt hat, liegt eine schuldhafte Verletzung der Auskunfts- und Mit wirkungspflicht der Beschwerdeführerin vor . Der Beschwerdegegnerin war es somit nicht möglich, den Gesundheitszustand und gestützt darauf die Arbeitsun fähigkeit der Beschwerdegegnerin respektive ihren Rentenanspruch in ausrei chen dem Umfang zu überprüfen. 4.7

Nicht abgestellt werden kann auf die Einschätzung des behandelnden Psychiaters Dr. Z.___ , welcher jegliche Auseinandersetzung mit den Ressourcen der Be schwer deführerin vermissen liess und auch die psychosozialen Belastungsfak tor en unkommentiert liess. 4.8

Von der Durchführung eines strukturierten Beweisverfahrens anhand der Stand ardindikatoren kann vorliegend abgesehen werden, da die Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit aufgrund der ungenügenden Mitwirkungspflicht der Beschwerdeführerin nicht bestimmt werden konnte . 5.

Nach dem Gesagten liegt eine schuldhafte Verletzung der Auskunfts- und Mit wirkungspflicht der Beschwerdeführerin vor, weshalb die von der Beschwer de geg nerin verfügte A bweisung

des Leistungsbegehrens zu Recht erfolgte. Die Beschwer degegnerin ist ihrer Abklärungspflicht in genügenden Masse nachge kommen, weshalb von den beschwerdeweise verlangten weiteren Abklärungen abzusehen ist ( Urk. 1 S. 2). 6.

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - CAP Rechtsschutz-Versicherungsgesellschaft AG - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubBabic