opencaselaw.ch

IV.2018.00900

Wesentliche Veränderung seit letzter Beurteilung nicht glaubhaft gemacht, Nichteintreten rechtens; Abweisung.

Zürich SozVersG · 2012-05-04 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

1.1

X.___, geboren 1958, meldete sich am 2 2. September 1999 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 18/ 9). Die Sozialversiche rungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, sprach ihm mit Verfügung vom 1 1. Mai 2001 ab November 1999 eine halbe Rente (Urk. 18/

56) und mit Verfü gung vom 1 2. Mai 2005 ab Januar 2005 eine ganze Rente (Urk. 18/

149) zu.

Gestützt auf ein am 1 1. Januar 2012 von den Ärzten des Y.___ erstattetes Gutachten (Urk. 18/

210) hob die IV Stelle die Rente mit Verfügung vom 4. Mai 2012 (Urk. 18/

222) auf, was vom hiesigen Gericht mit Urteil vom 2 8. Juni 2013 im Verfahren Nr. IV.2012.00605 (Urk. 18/

266) bestätigt wurde. 1.2

Nach erneuter Anmeldung des Versicherten vom 1 1. Februar 2013 (Urk. 18/

247) holte die IV-Stelle unter anderem ein Gutachten ein, das von den Ärzten des Z.___ am 1 7. Juni 2014 erstattet wurde (Urk. 18/ 293). Mit Verfügung vom 3 0. Oktober 2014 verneinte die IV-Stelle einen Rentenanspruch (Urk. 18/ 309). Dies wurde vom hiesigen Gericht mit Urteil vom 8. Januar 2016 im Verfahren Nr. IV.2014.01255 (Urk. 18/325) und vom Bundes gericht mit Nichteintretens- Urteil vom 3 0. September 2016 (Urk. 18/333) bestä tigt.

Auf ein vom Versicherten eingereichtes Revisionsgesuch trat das hiesige Gericht mit Beschluss vom 8. Juli 2016 im Verfahren Nr. IV.2016.00656 nicht ein (Urk. 18/329).

Auf eine erneute Anmeldung vom 2 2. Januar 2018 (Urk. 18/342 = Urk. 3/1) trat die IV-Stelle nach entsprechendem Vorbescheid (Urk. 18/348) mit Verfügung vom 1 1. Mai 2018 nicht ein (Urk. 18/349). 1.3

Am 6. August 2018 ging ein Arztbericht vom 2 5. Mai 2018 (Urk. 18/355 = Urk. 18/358) bei der IV-Stelle ein, den sie nach Rückfrage beim Versicherten (vgl. Urk. 18/ 356- 357) als eine erneute Anmeldung behandelte . Mit Vorbescheid vom 1 7. August 2018 stellte die IV-Stelle ein Nichteintreten in Aussicht (Urk. 18/360), wogen am 2 2. August 2018 Einwände erhoben wurden (Urk. 18/362).

Mit Verfügung vom 2 6. September 2018 trat die IV-Stelle auf die erneute Anmel dung nicht ein (Urk. 18/365 = Urk. 11). 2.

Der Versicherte erhob am 1 7. Oktober 2018 Beschwerde gegen die Verfügung vom 2 6. September 2018 (Urk. 11) und beantragte sinngemäss eine erneute Über prüfung seiner Begehren (Urk. 1). Nach entsprechender Aufforderung durch das Gericht (Urk.

4) beantragte er mit Eingabe vom 2. November 2018 (Urk. 10), die Verfügung sei aufzuheben (S. 1 Ziff.

1) und die IV-Stelle sei anzuweisen, auf sein Leistungsbegehren einzutreten (S. 1 Ziff. 2).

Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 2 7. November 2018 (Urk.

17) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde dem Beschwerdeführer - bei gleichzeitiger Bewilligung der beantragten unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung (vgl. Urk. 10 Ziff. S. 1 Ziff.

4) - am 5. Dezember 2018 zur Kenntnis gebracht (Urk. 20).

Der Beschwerdeführer reichte a m 1 4. Januar 2019 (Urk. 22), am 2 4. März 2019 (Urk.

25) und am 5. Juli 2019 (Urk. 27) weitere Arztbericht e (Urk. 23 = Urk. 24 /1 4, Urk. 26/1-3, Urk. 28/1-3) ein. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs.

3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat.

Ergibt die Prüfung durch die Verwaltung, dass die Vorbringen der versicherten Person nicht glaubhaft sind, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten.

Dabei

hat sie unter anderem zu berücksichtigen, ob die frühere Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt, und dementsprechend an die Glaub haftmachung höhere oder weni ger hohe Anforderungen stellen . Insofern steht ihr ein gewisser Beurteilungsspielraum zu, den das Gericht grundsätzlich zu respek tieren hat. 1.2

Für die Beurteilung der Gesetzmässigkeit der angefochtenen Verfügung oder des Ein spracheentscheides ist für das Sozialversicherungsgericht in der Regel der Sachverhalt massgebend, der zur Zeit des Erlasses des angefochtenen Ver wal tungsaktes gegeben war. Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung bilden (BGE 130 V 138 E. 2.1 mit Hinweis). Sie können indessen, unter Wahrung des rechtlichen Gehörs, berücksichtigt werden, wenn sie kurze Zeit nach dem Erlass des angefochtenen Entscheids eingetreten sind, sich ihre Beachtung aus prozessökonomischen Gründen unbedingt aufdrängt und sie hinreichend klar feststehen (BGE 105 V 156 E. 2d; ZAK 1984 S. 349 E. 1b). Dies ist der Fall, wenn sie mit dem Streitgegenstand in engem Sachzusammenhang stehen und geeignet sind, die Beurteilung im Zeitpunkt des Entscheiderlasses zu beeinflussen (BGE 99 V 98 E. 4 mit Hinweisen). 1.3

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk.

11) davon aus, im Vergleich zum Sachverhalt bei der Abweisung des Leistungsbegehrens (richtig: dem Nichteintreten auf selbiges) am 1 1. Mai 2018 seien keine wesentli chen Änderungen der beruflichen oder medizinischen Situation festzustellen, weshalb auf das erneute Gesuch nicht eingetreten werde (S. 1). 2.2

Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 10), insbesondere sein psychischer Zustand habe sich verschlechtert und hätte näherer Abklärung bedurft (S. 3 f. Ziff. 5). 2.3

Strittig und zu prüfen ist mithin, ob im Vergleich zum im Mai 2018 massgeben den Sachverhalt eine Änderung glaubhaft gemacht wurde und die Beschwerde gegnerin auf die erneute Anmeldung hätte eintreten müssen . 3.

3.1

Bei der Aufhebung der zugesprochenen Rente mit der - gerichtlich bestätigten - Verfügung vom 4. Mai 2012 (Urk. 18/222) stützte sich die Beschwerdegegnerin auf das am 1 1. Januar 2012 erstattete Y.___ -Gutachten (Urk. 18/210).

Die Gutachter nannten die folgende Diagnose mit Einfluss auf die Arbeits fähig keit (S. 20 f. Ziff. 5.1): - chronisches panvertebrales Schmerzsyndrom ohne fassbare radikuläre Symptomatik - Status nach Distorsion der Halswirbelsäule (HWS) 2006 - Status nach intralaminärer Fensterung Lendenwirbelkörper (LWK) 3/4/5 mit Sequesterektomie und Dekompression der Nervenwurzeln L4 beidseits sowie L3 und L5 links am 1 7. Januar 2008 bei Diskusher nie und Stenose LWK 3 /4/5 (Uniklinik A.___) - radiologisch mässige degenerative Veränderungen der (Brustwirbel säule) BWS und HWS (Röntgen 1 6. September 2006) - radiologisch deutliche Osteochondrose L5/S1 (Röntgen 2 0. Mai 2010)

Als Diagnosen ohne Einfluss auf Arbeitsfähigkeit nannten sie (S. 21 Ziff. 5.2): - anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) - narzisstische und histrionische Persönlichkeitszüge (ICD-10 Z73.1) - Status nach Metallentfernung nach Plattenosteosynthese einer Metakar pale II-Fraktur 20 Jahre zuvor sowie eines 3 Jahre alten Eisensplitters nahe beim Metakarpale I rechts am 2 4. Februar 1999 - Status nach Verletzung im Bereich des linken Ringfingers - chronisch venöse Insuffizienz Stadium I - Status nach Splenektomie bei Milzruptur nach Autounfall 2004

Zur Arbeitsfähigkeit führten die Gutachter aus, aus orthopädischer Sicht sei der Explorand für die früher ausgeübte Tätigkeit als Maurer wie auch für andere kör perlich schwere Tätigkeiten nicht mehr arbeitsfähig. Für körperlich leichte bis mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeiten bestehe weder zeitlich noch leistungsmässig eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (S. 21 Ziff. 6.2). Bei der psychiatrischen Untersuchung sei eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung diagnostiziert worden. Zudem bestünden narzisstische und histrionische Per sön lichkeitszüge. Eine eigentliche Persönlichkeitsstörung bestehe nicht, ebenso sei keine Komorbidität wie eine Depression vorhanden. Aus psychiatrischer Sicht sei die Arbeitsfähigkeit des Exploranden nicht eingeschränkt. Zusammen gefasst sei der Explorand aus polydisziplinärer Sicht für eine körperlich leichte bis mittel schwere, wechselbelastende Tätigkeit zu 100 % arbeits- und leis tungsfähig (S. 22 oben). 3.2

Beim Erlass der - gerichtlich bestätigten - anspruchsverneinenden Verfügung vom 3 0. Oktober 2014 (Urk. 18/3 09) stützte sich die Beschwerdegegnerin auf das am 17. Juni 2014 erstattete Z.___ -Gutachten (Urk. 18/293).

Die Gutachter nannten folgende, hier gekürzt angeführte Diagnosen mit Ein fluss auf Arbeitsfähigkeit (S. 56): - chronisches lumbovertebragenes Schmerzsyndrom - chronisches zervikovertebragenes Schmerzsyndrom mit schmerzhafter Beweglichkeit, reaktiven Tendomyosen und Spannungskopf schmerz kompo nente - degeneratives Rotatorensyndrom beider Schultergelenke bei Tendinosis - anhaltende somatoforme Schmerzstörung - schwere depressive Episode - Störungen durch Opioide, Abhängigkeitssyndrom, gegenwärtig ärztlich verordneter Substanzgebrauch - Verdacht auf kombinierte Persönlichkeitsstörung mit emotional insta bi len und narzisstischen Anteilen - rezidivfreier Zustand unter laufender Hormontherapie bei Status nach Adenokarzinom der Prostata

Zur Arbeitsfähigkeit führten die Gutachter aus, gesamthaft beurteilt, unter Berücksichtigung der somatischen und psychiatrischen Aspekte, sei der Ver si cherte für die angestammte Tätigkeit als Maurer seit vielen Jahren als arbeits un fähig einzustufen; dies sei in den Akten bereits ab 1999 bestätigt worden (S. 60 Ziff. 10). Auch für körperlich leichte, rückenschonende adaptierte Tätigkeiten bestehe aber gesamthaft eine volle Arbeitsunfähigkeit. Für diese Beurteilungen seien urologische, orthopädische und psychiatrische Faktoren verantwortlich. Aus psychiatrischer Sicht lasse sich aktuell keine Arbeitsfähigkeit attestieren. Bezüglich Zeitpunkt werde auf die Diagnose des Prostatakarzinoms, also August 2012, abgestellt; damals habe sich der Gesundheitszustand aus psy chiatrischer Sicht deutlich verschlechtert, indem es zu einer zunehmenden depressiven Ent wicklung gekommen sei (S. 60 Ziff. 11). 3. 3

Das Gericht hielt im Urteil vom 8. Januar 2016 (Urk. 18/325) dazu zusammen fassend fest, dass die Z.___ -Begutachtung hinsichtlich der orthopädischen Aspekte (lediglich) eine andere Würdigung des im Wesentlichen unveränderten Sachver halts darstelle. Die im Gutachten aus urologischer und aus psychiatrischer Sicht postulierten Einschränkungen seien - soweit sie nachvollziehbar begründet erschienen - als nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von dauerhafter Art, und damit ohne Einfluss auf die anspruchsrelevante Arbeitsfähigkeit, zu qualifi zieren. Somit erweise sich der Standpunkt der Beschwerdegegnerin, dass im Ver gleich zum 2012 beurteilten Sachverhalt keine revisionsrelevante Änderung aus gewiesen sei, als zutreffend. S. 16 E. 5.5). 3.4

Mit Verfügung vom 1 1. Mai 2018 trat die Beschwerdegegnerin auf ein - nach der Verneinung eines Rentenanspruchs im Oktober 2014 - erneutes Leistungs be gehren nicht ein (Urk. 18/349). Diese Verfügung wurde nicht angefochten. Damit ist rechtskräftig festgestellt, dass die zwischenzeitlich erstatteten ärztlichen Berichte nicht geeignet waren, eine seitherige Verschlechterung des Gesund heitszustandes glaubhaft zu machen. Es betrifft dies die folgenden Berichte: - vom 1 0. November 2017 der Ärzte des Zentrums für Paraplegie, Uni ver sitätsklinik A.___

(Urk. 18/345/2-4 = Urk. 18/350/5-7) - Ergänzung desselben vom 1 3. November 2017 (Urk. 18/345/6-7 = Urk. 18/350/8-9) - vom 3. November 2017 der Ärzte des Instituts für Anästhesiologie, B.___ (Urk. 18/345/8-11 = Urk. 18/350/1-4) - vom 5. November 2017 von Dr. med. C.___, Facharzt für Urolo gie

(Urk. 18/345/12-13) - vom 1 2. Januar 2017 von Dr. med. D.___, Facharzt für Gastro enterologie

(Urk. 18/345/17-18) - vom 2 0. Februar 2018 von Dr. med. E.___, Fachärztin Allgemeine Innere Medizin (Urk. 18/345/1) - vom 3 1. Januar 2018 von Dr. med. F.___, Facharzt für Chirurgie, vom 6. November 2015 (Urk. 18/345/19) 4. 4.1

Dr. med. G.___, Fachärztin für Physikalische Medizin und Rehabi lita tion, nannte in ihrem Bericht vom 2 5. Mai 2018 (Urk. 18/355 = Urk. 18/358 = Urk. 3/3) folgende Diagnosen (S. 1 f.): - chronisches lumbospondylogenes und rezidivierendes lumboradikuläres Reizsyndrom

L4 und L5 beidseits bei Dis k ushernie und Stenose L3/4 und L4/5 - S tatus nach interlaminärer Dekompression L3/4 li nks und L4/5 li nks mit Sequestrektomie

und Dekompression L4 beidseits, L3 und L5 li nks . - m ultisegmentale degenerative Veränderungen der Lendenwirbelsäule (LWS) - c hronisches Ce rvico vertebralsyndrom bei fortgeschrittenen degenerativen Ver ä nderungen

der HWS - Retroposition C6 - Status nach Beckenvenenthrombose und traumatischer Splenektomie - Adenokarzinom der Prostata, Status nach Radiotherapie - aktuell rezidivfrei unter Hormontherapie - c hronische Periarthropathia

humeroscapularis

calcarea

beidseits - Omarthrose rechts - c hronische Schmerzen mit Funktionseinschränkung der rechten Hand mit Reizzustand

am re chten Handgelenk bei Status nach Plattenosteosynthese einer Metacarpale (MTC) II -Fraktur

und Metallentfernung - Diabetes mell i tus Typ II - Verdacht auf diabetische Polyneuropathie - a rterielle Hypertonie - c hronische Migräne - d epressive Entwicklung - i atrogene Opiatabhängigkeit - Verdacht auf kombinierte Persönlichkeitsstörung - a ktuell schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome - posttraumatische Arthrose des PIP Dig . IV links - chronisches Reizknie rechts bei Status nach Bursektomie

infrapatellar November 2015

Sie führte aus, e s handle sich um chronifizierte Rückenschmerzen bei Status nach Dekompression L3/4 und L4/ 5. Es bestünden weiterhin beträchtliche Lumbal gien/ Lumboischialgien mit polyradikulärer Beteiligung beidseits, wobei die Wurzel L4 und L5 am meisten betroffen sei. Der Beschwerdeführer klage über permanente Dysästhesien und Parästhesien in beiden Beinen, zu m Teil auch nachts, die auf den radikulären Reizzustand aber zum Teil auch als Polyneuropa thie bei Diabetes mellitus zurückgeführt werde n könnten. Aktuell bestehe eine belastungs a bhängige Dyspnoe, die pulmologisch weiter abgeklärt werden sollte (S. 2 oben) .

In Anbetracht der gesamten Situation sei der Patient auch für adaptierte Tätig keiten nicht vermittlungsfähig. Seine Invalidität schätze sie nach wie vor zu 100 % ein (S. 2 Mitte). 4.2

Dr. med. G.___, Facharzt für Radiologie, nannte in seinem Bericht vom 1 7. August 2018 über ein gleichentags erstelltes MRI der Lendenwirbelsäule (Urk. 18/361) als Beurteilung m ultisegmentale ossäre / diskale degenerative Ver änderungen in Höhe L 2 bis S1 bei S-förmiger Skoliose, k eine signifikante radi kuläre Kompression, keine relevante Spinalkanalstenose (S. 1 unten) . 4.3

Dr. med. H.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, führte in seinem Bericht vom 2 1. September 2018 aus, er könne bestätigen, dass auch aus seiner hausärztlichen Sicht aufgrund der zahlreichen Diagnosen mit extremen funktio nellen Einschränkungen eine Invalidenrente erneut geprüft wer den sollte. Eine Zusammenstellung der Diagnosen könne dem Bericht vom 2 5. Mai 2018 (vorstehend E. 4.1) entnommen werden (Urk. 12). 4.4

Am 1 9. November 2018 erstattete Dr. G.___ (vorstehend E. 4.1) einen weiteren Bericht (Urk. 23 = Urk. 24/1). Darin nannte sie die gleichen Diagnosen wie im Mai 2018 (S. 1). Sie führte wiederum aus, es handle sich um chronifizierte Rückenschmerzen bei Status nach Dekompression L3/4 und L4/5, dies mit Rezidiv- Lumboischialgien und polyradikulärer Beteiligung (S. 1) . Ferner führte sie aus, aufgrund der Lumboischialgien sowie Cervicalgien, insbesondere auch wegen Knieschmerzen, sei der Patient in seiner Mobilität deutlich behindert, und wegen nächtlicher Intensivierung der Rückenschmerzen sei auch die Nachtruhe gestört. Die chronische Schmerzsymptomatik habe zu depressiver Entwicklung geführt, wobei der Patient auch Antidepressiva benötige. Insgesamt habe sich sein Gesundheitszustand verschlechtert und aufgrund der limitierten Belastbar keit und Mobilität sowie regelmässiger Einnahme von Analgetika und Antide pressiva sei er

nach wie vor nicht vermittlungsfähig (S. 2 oben). 4. 5

Im Bericht vom 1. März 2019 über ein gleichentags erstelltes MRI der Lenden wir belsäule (Urk. 24/3 = Urk. 26/3 S. 2) wurde als Beurteilung angegeben (S. 1

f.): - multisegmentale Degeneration in ähnlicher Ausprägung zur Vor untersu chung (vom 1 7. August 2018), insbesondere im Segment L2/3 und L4/5 schwere deutliche Osteochondrosen - leicht zunehmende

Foramenstenose L3/4 rechts, aktuell mit fort ge schrittener Ausprägung und leichten Kompressionszeichen der Nerven wurzel L4 rechts - breitbasige

Bandscheibenprotrusion L2/3 mit rezessaler Stenose links und hier leichten Zeichen der Neurokompression der Nervenwurzel L3 links - schwere Facettengelenksdegeneration der Segmente L2/3, L3/4 und L4/5 4. 6

Am 4. März 2019 berichtete PD Dr.

I.___, Leitender Arzt Wirbel säulen chirurgie, Universitätsklinik A.___, über seine am 1. Mär z 2019 erfolgte Unter suchung (Urk. 26/1). Er nannte die folgenden, hier etwa s verkürzt ange führten Diagnosen (S. 1): - Lumbalgie und Lumboischialgie beidseits am ehesten dem Dermatom L5/S1 entsprechend - chronische Zervikobrachialgie beidseits bei multisegmentalen, degene ra tiven Veränderungen der HWS - Status nach Beckenvenenthrombose und traumatischer Splenektomie - stanzbioptisch gesichertes bilaterales Adenokarzinom der Prostata - Diabetes mellitus Typ II, Erstdiagnose (ED) Februar 2014 unter Insulin und oralen Antidiabetikern - chronische Depression

Er führte aus, der Patient leide an einer Lumbalgie und Lumboischialgie beidseits am ehesten dem Dermatom L5/S1 entsprechend. Als bildmorphologisches

Korre lat f ä nden sich mehrere schwere degenerative Veränderungen im Bereich

der Len denwirbelsäule als auch eine Recessusstenose L4/5 linksseitig. Es werde al s nächste r Schritt eine epidurale Infiltration L4/5 veranlass t werden und anlässlich einer Verlaufskontrolle in vier Wochen eine neurophysiologische

Ver laufsunter suchung durchgeführt werden (S. 2) . 4. 7

Am 8. März 2019 wurde nach einem gleichentags durchgeführten CT-gesteuerten Epiduralblock berichtet, nach einer Viertelstunde habe sich keine Schmerz regre dienz (unverändert 8 Punkte auf der visuell-analogen Skala) gezeigt (Urk. 24/4 = Urk. 26/2). 4. 8

Im Bericht vom 9. April 2019 über eine gleichentags erfolgte neurologische und neurophysiologische Untersuchung (Urk. 28/2) wurde als wesentliche Diagnose eine primär demyelisierende distal symmetrische Polyneuropathie am ehesten im Rahmen des ebenfalls diagnostizierten Diabetes mellitus genannt (S. 1 Ziff. 1). 4. 9

Ein Arthro -MR der rechten Schulter vom 2 8. Juni 2019 ergab eine Tendinopathie im Ansatzbereich der Supraspinatussehne mit kleinen intramuralen Einrissen, eine Partialruptur der Subscapularissehne, eine deutliche AC-Gelenksarthrose mit Aktivierung und eine Bursitis subacromialis und subdeltoidea (Urk. 28/3). 4. 10

Dr. med. J.___ (gleiche Praxis wie Dr. H.___, vorstehend E. 4.3) führte in seinem Bericht vom 2. Juli 2019 (Urk. 28/1) aus, die gesundheitliche Situation habe sich weiter verschlechtert (S. 1), dies unter anderem mit Hinweis auf die diagnostizierte Polyneuropathie (vgl. vorstehend E. 4.7) und progrediente Schul terschmerzen (vgl. vorstehend E. 4.8). 5. 5.1

Im Zeitpunkt der Rentenaufhebung (2012) war die einzige Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit ein chronisches panvertebrales Schmerzsyndrom ohne fassbare radikuläre Problematik (vorstehend E. 3.1). Davon war auch im Zusam menhang mit der 2014 ergangenen Verfügung (vorstehend E. 3.2) auszugehen (vorstehend E. 3.3).

Daraus folgte, dass für die früher ausgeübte Tätigkeit keine Arbeitsfähigkeit mehr bestand, jedoch eine volle Arbeitsfähigkeit für körperlich leichte bis mittel schwere, wechselbelastende Tätigkeiten. Aus psychiatrischer Sicht war die Arbeitsfähigkeit nicht eingeschränkt (vorstehend E. 3.1). 5.2

Den bis Verfügungserlass bei der Beschwerdegegnerin eingegangenen Berichten

(vorstehend E. 4.1-3) sind keine Anhaltspunkte zu entnehmen, dass sich die vor bestehende Situation wesentlich geändert haben sollte.

So listete Dr. G.___ (vorstehend E. 4.1) zwar zahlreiche Diagnosen auf, die auch früher schon gestellt worden waren, führte in ihrer Beurteilung aber ausdrücklich aus, es handle sich um chronifizierte Rückenschmerzen. Ebenso führte sie aus, sie schätze die Invalidität (richtig wohl: Arbeitsunfähigkeit in adaptierter Tätigkeit) «nach wie vor» zu 100 % ein. Soweit sie - fachfremd - eine depressive Entwick lung und aktuell schwere depressive Episode diagnostiziert e, ist darauf hinzuwei sen, dass es keinerlei Hinweise gibt, dass sich der Beschwerdeführer in entspre chende Behandlung begeben habe könnte.

Bildgebend wurden im August 2018 degenerative Veränderungen der Lenden wir belsäule festgehalten, was ebenfalls nicht neu ist, jedoch keine signifikante radi kuläre Kompression (vorstehend E. 4.2), was die Beurteilung durch Dr. G.___, die von polyradikulärer Beteiligung sprach, zusätzlich fragwürdig erscheinen lässt.

Der Hausarzt befürwortete im September 2018 «aufgrund der zahlreichen Diagnosen mit extremen funktionellen Einschränkungen» eine erneute Prüfung (vorstehend E. 4.3), wobei er sich auf die von Dr. G.___ aufgelisteten Diagnosen bezog. Auch daraus lässt sich nicht auf eine wesentliche Veränderung schliessen. 5.3

Die weiteren, späteren Berichte (vorstehend E. 4.4- 9) betreffen sodann über wiegend wiederum die bekannte Rückenproblematik . Da sie bei Verfügungserlass noch gar nicht haben vorliegen können, sind sie für die Beurteilung der Eintre tensfrage (vorstehend E. 2.3) unmassgeblich, jedoch allenfalls im Rahmen einer weiteren erneuten A nmeldung zu berücksichtigen (vgl. vorstehend E. 1.2). 5.4

Zusammengefasst ist der Sachverhalt dahingehend erstellt, dass die der Beschwerdegegnerin im Verfügungszeitpunkt vorliegenden ärztlichen Berichte nicht auf eine glaubhaft gemachte wesentliche Veränderung des Gesundheitszu stands schliessen lassen und liessen. Demnach erweist sich das Nichteintreten auf die erneute Anmeldung als rechtens.

Die angefochtene Verfügung ist zu bestätigen und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen. 6. 6.1

Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis des Bundesgesetzes über die Invaliden versicherung (IVG) sind ermessensweise auf Fr. 600.-- festzusetzen, aus gangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und infolge bewilligter unent geltlicher Prozessführung einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen, dies unter Hinweis auf § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) . 6.2

Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hat von der ihm einge räumten Möglichkeit, e ine Honorarnote einzureichen (vgl. Urk. 20 S. 2 Ziff. 4 Abs. 2), keinen Gebrauch gemacht. Er ist beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 220.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) ermessensweise mit Fr. 2'400.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse zu entschädi gen.

Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.

Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Emil Robert Meier, Dielsdorf, wird mit Fr. 2’400 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichts kasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Emil Robert Meier - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage von Kopien der Urk. 24/1-4, Urk. 26/1-3 und Urk. 28/1-3 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannTiefenbacher

Erwägungen (15 Absätze)

E. 1.1 Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs.

3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat.

Ergibt die Prüfung durch die Verwaltung, dass die Vorbringen der versicherten Person nicht glaubhaft sind, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten.

Dabei

hat sie unter anderem zu berücksichtigen, ob die frühere Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt, und dementsprechend an die Glaub haftmachung höhere oder weni ger hohe Anforderungen stellen . Insofern steht ihr ein gewisser Beurteilungsspielraum zu, den das Gericht grundsätzlich zu respek tieren hat.

E. 1.2 Für die Beurteilung der Gesetzmässigkeit der angefochtenen Verfügung oder des Ein spracheentscheides ist für das Sozialversicherungsgericht in der Regel der Sachverhalt massgebend, der zur Zeit des Erlasses des angefochtenen Ver wal tungsaktes gegeben war. Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung bilden (BGE 130 V 138 E. 2.1 mit Hinweis). Sie können indessen, unter Wahrung des rechtlichen Gehörs, berücksichtigt werden, wenn sie kurze Zeit nach dem Erlass des angefochtenen Entscheids eingetreten sind, sich ihre Beachtung aus prozessökonomischen Gründen unbedingt aufdrängt und sie hinreichend klar feststehen (BGE 105 V 156 E. 2d; ZAK 1984 S. 349 E. 1b). Dies ist der Fall, wenn sie mit dem Streitgegenstand in engem Sachzusammenhang stehen und geeignet sind, die Beurteilung im Zeitpunkt des Entscheiderlasses zu beeinflussen (BGE 99 V 98 E. 4 mit Hinweisen).

E. 1.3 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). 2.

E. 2 Der Versicherte erhob am 1 7. Oktober 2018 Beschwerde gegen die Verfügung vom 2 6. September 2018 (Urk. 11) und beantragte sinngemäss eine erneute Über prüfung seiner Begehren (Urk. 1). Nach entsprechender Aufforderung durch das Gericht (Urk.

4) beantragte er mit Eingabe vom 2. November 2018 (Urk. 10), die Verfügung sei aufzuheben (S. 1 Ziff.

1) und die IV-Stelle sei anzuweisen, auf sein Leistungsbegehren einzutreten (S. 1 Ziff. 2).

Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 2 7. November 2018 (Urk.

17) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde dem Beschwerdeführer - bei gleichzeitiger Bewilligung der beantragten unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung (vgl. Urk. 10 Ziff. S. 1 Ziff.

4) - am 5. Dezember 2018 zur Kenntnis gebracht (Urk. 20).

Der Beschwerdeführer reichte a m 1 4. Januar 2019 (Urk. 22), am 2 4. März 2019 (Urk.

25) und am 5. Juli 2019 (Urk. 27) weitere Arztbericht e (Urk. 23 = Urk. 24 /1

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk.

11) davon aus, im Vergleich zum Sachverhalt bei der Abweisung des Leistungsbegehrens (richtig: dem Nichteintreten auf selbiges) am 1 1. Mai 2018 seien keine wesentli chen Änderungen der beruflichen oder medizinischen Situation festzustellen, weshalb auf das erneute Gesuch nicht eingetreten werde (S. 1).

E. 2.2 Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 10), insbesondere sein psychischer Zustand habe sich verschlechtert und hätte näherer Abklärung bedurft (S. 3 f. Ziff. 5).

E. 2.3 Strittig und zu prüfen ist mithin, ob im Vergleich zum im Mai 2018 massgeben den Sachverhalt eine Änderung glaubhaft gemacht wurde und die Beschwerde gegnerin auf die erneute Anmeldung hätte eintreten müssen . 3.

3.1

Bei der Aufhebung der zugesprochenen Rente mit der - gerichtlich bestätigten - Verfügung vom 4. Mai 2012 (Urk. 18/222) stützte sich die Beschwerdegegnerin auf das am 1 1. Januar 2012 erstattete Y.___ -Gutachten (Urk. 18/210).

Die Gutachter nannten die folgende Diagnose mit Einfluss auf die Arbeits fähig keit (S. 20 f. Ziff. 5.1): - chronisches panvertebrales Schmerzsyndrom ohne fassbare radikuläre Symptomatik - Status nach Distorsion der Halswirbelsäule (HWS) 2006 - Status nach intralaminärer Fensterung Lendenwirbelkörper (LWK) 3/4/5 mit Sequesterektomie und Dekompression der Nervenwurzeln L4 beidseits sowie L3 und L5 links am 1 7. Januar 2008 bei Diskusher nie und Stenose LWK 3 /4/5 (Uniklinik A.___) - radiologisch mässige degenerative Veränderungen der (Brustwirbel säule) BWS und HWS (Röntgen 1 6. September 2006) - radiologisch deutliche Osteochondrose L5/S1 (Röntgen 2 0. Mai 2010)

Als Diagnosen ohne Einfluss auf Arbeitsfähigkeit nannten sie (S. 21 Ziff. 5.2): - anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) - narzisstische und histrionische Persönlichkeitszüge (ICD-10 Z73.1) - Status nach Metallentfernung nach Plattenosteosynthese einer Metakar pale II-Fraktur 20 Jahre zuvor sowie eines 3 Jahre alten Eisensplitters nahe beim Metakarpale I rechts am 2 4. Februar 1999 - Status nach Verletzung im Bereich des linken Ringfingers - chronisch venöse Insuffizienz Stadium I - Status nach Splenektomie bei Milzruptur nach Autounfall 2004

Zur Arbeitsfähigkeit führten die Gutachter aus, aus orthopädischer Sicht sei der Explorand für die früher ausgeübte Tätigkeit als Maurer wie auch für andere kör perlich schwere Tätigkeiten nicht mehr arbeitsfähig. Für körperlich leichte bis mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeiten bestehe weder zeitlich noch leistungsmässig eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (S. 21 Ziff. 6.2). Bei der psychiatrischen Untersuchung sei eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung diagnostiziert worden. Zudem bestünden narzisstische und histrionische Per sön lichkeitszüge. Eine eigentliche Persönlichkeitsstörung bestehe nicht, ebenso sei keine Komorbidität wie eine Depression vorhanden. Aus psychiatrischer Sicht sei die Arbeitsfähigkeit des Exploranden nicht eingeschränkt. Zusammen gefasst sei der Explorand aus polydisziplinärer Sicht für eine körperlich leichte bis mittel schwere, wechselbelastende Tätigkeit zu 100 % arbeits- und leis tungsfähig (S. 22 oben). 3.2

Beim Erlass der - gerichtlich bestätigten - anspruchsverneinenden Verfügung vom 3 0. Oktober 2014 (Urk. 18/3

E. 4 , Urk. 26/1-3, Urk. 28/1-3) ein. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 4.1 Dr. med. G.___, Fachärztin für Physikalische Medizin und Rehabi lita tion, nannte in ihrem Bericht vom 2 5. Mai 2018 (Urk. 18/355 = Urk. 18/358 = Urk. 3/3) folgende Diagnosen (S. 1 f.): - chronisches lumbospondylogenes und rezidivierendes lumboradikuläres Reizsyndrom

L4 und L5 beidseits bei Dis k ushernie und Stenose L3/4 und L4/5 - S tatus nach interlaminärer Dekompression L3/4 li nks und L4/5 li nks mit Sequestrektomie

und Dekompression L4 beidseits, L3 und L5 li nks . - m ultisegmentale degenerative Veränderungen der Lendenwirbelsäule (LWS) - c hronisches Ce rvico vertebralsyndrom bei fortgeschrittenen degenerativen Ver ä nderungen

der HWS - Retroposition C6 - Status nach Beckenvenenthrombose und traumatischer Splenektomie - Adenokarzinom der Prostata, Status nach Radiotherapie - aktuell rezidivfrei unter Hormontherapie - c hronische Periarthropathia

humeroscapularis

calcarea

beidseits - Omarthrose rechts - c hronische Schmerzen mit Funktionseinschränkung der rechten Hand mit Reizzustand

am re chten Handgelenk bei Status nach Plattenosteosynthese einer Metacarpale (MTC) II -Fraktur

und Metallentfernung - Diabetes mell i tus Typ II - Verdacht auf diabetische Polyneuropathie - a rterielle Hypertonie - c hronische Migräne - d epressive Entwicklung - i atrogene Opiatabhängigkeit - Verdacht auf kombinierte Persönlichkeitsstörung - a ktuell schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome - posttraumatische Arthrose des PIP Dig . IV links - chronisches Reizknie rechts bei Status nach Bursektomie

infrapatellar November 2015

Sie führte aus, e s handle sich um chronifizierte Rückenschmerzen bei Status nach Dekompression L3/4 und L4/ 5. Es bestünden weiterhin beträchtliche Lumbal gien/ Lumboischialgien mit polyradikulärer Beteiligung beidseits, wobei die Wurzel L4 und L5 am meisten betroffen sei. Der Beschwerdeführer klage über permanente Dysästhesien und Parästhesien in beiden Beinen, zu m Teil auch nachts, die auf den radikulären Reizzustand aber zum Teil auch als Polyneuropa thie bei Diabetes mellitus zurückgeführt werde n könnten. Aktuell bestehe eine belastungs a bhängige Dyspnoe, die pulmologisch weiter abgeklärt werden sollte (S. 2 oben) .

In Anbetracht der gesamten Situation sei der Patient auch für adaptierte Tätig keiten nicht vermittlungsfähig. Seine Invalidität schätze sie nach wie vor zu 100 % ein (S. 2 Mitte).

E. 4.2 Dr. med. G.___, Facharzt für Radiologie, nannte in seinem Bericht vom 1 7. August 2018 über ein gleichentags erstelltes MRI der Lendenwirbelsäule (Urk. 18/361) als Beurteilung m ultisegmentale ossäre / diskale degenerative Ver änderungen in Höhe L 2 bis S1 bei S-förmiger Skoliose, k eine signifikante radi kuläre Kompression, keine relevante Spinalkanalstenose (S. 1 unten) .

E. 4.3 Dr. med. H.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, führte in seinem Bericht vom 2 1. September 2018 aus, er könne bestätigen, dass auch aus seiner hausärztlichen Sicht aufgrund der zahlreichen Diagnosen mit extremen funktio nellen Einschränkungen eine Invalidenrente erneut geprüft wer den sollte. Eine Zusammenstellung der Diagnosen könne dem Bericht vom 2 5. Mai 2018 (vorstehend E. 4.1) entnommen werden (Urk. 12).

E. 4.4 Am 1 9. November 2018 erstattete Dr. G.___ (vorstehend E. 4.1) einen weiteren Bericht (Urk. 23 = Urk. 24/1). Darin nannte sie die gleichen Diagnosen wie im Mai 2018 (S. 1). Sie führte wiederum aus, es handle sich um chronifizierte Rückenschmerzen bei Status nach Dekompression L3/4 und L4/5, dies mit Rezidiv- Lumboischialgien und polyradikulärer Beteiligung (S. 1) . Ferner führte sie aus, aufgrund der Lumboischialgien sowie Cervicalgien, insbesondere auch wegen Knieschmerzen, sei der Patient in seiner Mobilität deutlich behindert, und wegen nächtlicher Intensivierung der Rückenschmerzen sei auch die Nachtruhe gestört. Die chronische Schmerzsymptomatik habe zu depressiver Entwicklung geführt, wobei der Patient auch Antidepressiva benötige. Insgesamt habe sich sein Gesundheitszustand verschlechtert und aufgrund der limitierten Belastbar keit und Mobilität sowie regelmässiger Einnahme von Analgetika und Antide pressiva sei er

nach wie vor nicht vermittlungsfähig (S. 2 oben). 4. 5

Im Bericht vom 1. März 2019 über ein gleichentags erstelltes MRI der Lenden wir belsäule (Urk. 24/3 = Urk. 26/3 S. 2) wurde als Beurteilung angegeben (S. 1

f.): - multisegmentale Degeneration in ähnlicher Ausprägung zur Vor untersu chung (vom 1 7. August 2018), insbesondere im Segment L2/3 und L4/5 schwere deutliche Osteochondrosen - leicht zunehmende

Foramenstenose L3/4 rechts, aktuell mit fort ge schrittener Ausprägung und leichten Kompressionszeichen der Nerven wurzel L4 rechts - breitbasige

Bandscheibenprotrusion L2/3 mit rezessaler Stenose links und hier leichten Zeichen der Neurokompression der Nervenwurzel L3 links - schwere Facettengelenksdegeneration der Segmente L2/3, L3/4 und L4/5 4. 6

Am 4. März 2019 berichtete PD Dr.

I.___, Leitender Arzt Wirbel säulen chirurgie, Universitätsklinik A.___, über seine am 1. Mär z 2019 erfolgte Unter suchung (Urk. 26/1). Er nannte die folgenden, hier etwa s verkürzt ange führten Diagnosen (S. 1): - Lumbalgie und Lumboischialgie beidseits am ehesten dem Dermatom L5/S1 entsprechend - chronische Zervikobrachialgie beidseits bei multisegmentalen, degene ra tiven Veränderungen der HWS - Status nach Beckenvenenthrombose und traumatischer Splenektomie - stanzbioptisch gesichertes bilaterales Adenokarzinom der Prostata - Diabetes mellitus Typ II, Erstdiagnose (ED) Februar 2014 unter Insulin und oralen Antidiabetikern - chronische Depression

Er führte aus, der Patient leide an einer Lumbalgie und Lumboischialgie beidseits am ehesten dem Dermatom L5/S1 entsprechend. Als bildmorphologisches

Korre lat f ä nden sich mehrere schwere degenerative Veränderungen im Bereich

der Len denwirbelsäule als auch eine Recessusstenose L4/5 linksseitig. Es werde al s nächste r Schritt eine epidurale Infiltration L4/5 veranlass t werden und anlässlich einer Verlaufskontrolle in vier Wochen eine neurophysiologische

Ver laufsunter suchung durchgeführt werden (S. 2) . 4. 7

Am 8. März 2019 wurde nach einem gleichentags durchgeführten CT-gesteuerten Epiduralblock berichtet, nach einer Viertelstunde habe sich keine Schmerz regre dienz (unverändert 8 Punkte auf der visuell-analogen Skala) gezeigt (Urk. 24/4 = Urk. 26/2). 4. 8

Im Bericht vom 9. April 2019 über eine gleichentags erfolgte neurologische und neurophysiologische Untersuchung (Urk. 28/2) wurde als wesentliche Diagnose eine primär demyelisierende distal symmetrische Polyneuropathie am ehesten im Rahmen des ebenfalls diagnostizierten Diabetes mellitus genannt (S. 1 Ziff. 1). 4.

E. 09 ) stützte sich die Beschwerdegegnerin auf das am 17. Juni 2014 erstattete Z.___ -Gutachten (Urk. 18/293).

Die Gutachter nannten folgende, hier gekürzt angeführte Diagnosen mit Ein fluss auf Arbeitsfähigkeit (S. 56): - chronisches lumbovertebragenes Schmerzsyndrom - chronisches zervikovertebragenes Schmerzsyndrom mit schmerzhafter Beweglichkeit, reaktiven Tendomyosen und Spannungskopf schmerz kompo nente - degeneratives Rotatorensyndrom beider Schultergelenke bei Tendinosis - anhaltende somatoforme Schmerzstörung - schwere depressive Episode - Störungen durch Opioide, Abhängigkeitssyndrom, gegenwärtig ärztlich verordneter Substanzgebrauch - Verdacht auf kombinierte Persönlichkeitsstörung mit emotional insta bi len und narzisstischen Anteilen - rezidivfreier Zustand unter laufender Hormontherapie bei Status nach Adenokarzinom der Prostata

Zur Arbeitsfähigkeit führten die Gutachter aus, gesamthaft beurteilt, unter Berücksichtigung der somatischen und psychiatrischen Aspekte, sei der Ver si cherte für die angestammte Tätigkeit als Maurer seit vielen Jahren als arbeits un fähig einzustufen; dies sei in den Akten bereits ab 1999 bestätigt worden (S. 60 Ziff. 10). Auch für körperlich leichte, rückenschonende adaptierte Tätigkeiten bestehe aber gesamthaft eine volle Arbeitsunfähigkeit. Für diese Beurteilungen seien urologische, orthopädische und psychiatrische Faktoren verantwortlich. Aus psychiatrischer Sicht lasse sich aktuell keine Arbeitsfähigkeit attestieren. Bezüglich Zeitpunkt werde auf die Diagnose des Prostatakarzinoms, also August 2012, abgestellt; damals habe sich der Gesundheitszustand aus psy chiatrischer Sicht deutlich verschlechtert, indem es zu einer zunehmenden depressiven Ent wicklung gekommen sei (S. 60 Ziff. 11). 3. 3

Das Gericht hielt im Urteil vom 8. Januar 2016 (Urk. 18/325) dazu zusammen fassend fest, dass die Z.___ -Begutachtung hinsichtlich der orthopädischen Aspekte (lediglich) eine andere Würdigung des im Wesentlichen unveränderten Sachver halts darstelle. Die im Gutachten aus urologischer und aus psychiatrischer Sicht postulierten Einschränkungen seien - soweit sie nachvollziehbar begründet erschienen - als nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von dauerhafter Art, und damit ohne Einfluss auf die anspruchsrelevante Arbeitsfähigkeit, zu qualifi zieren. Somit erweise sich der Standpunkt der Beschwerdegegnerin, dass im Ver gleich zum 2012 beurteilten Sachverhalt keine revisionsrelevante Änderung aus gewiesen sei, als zutreffend. S. 16 E. 5.5). 3.4

Mit Verfügung vom 1 1. Mai 2018 trat die Beschwerdegegnerin auf ein - nach der Verneinung eines Rentenanspruchs im Oktober 2014 - erneutes Leistungs be gehren nicht ein (Urk. 18/349). Diese Verfügung wurde nicht angefochten. Damit ist rechtskräftig festgestellt, dass die zwischenzeitlich erstatteten ärztlichen Berichte nicht geeignet waren, eine seitherige Verschlechterung des Gesund heitszustandes glaubhaft zu machen. Es betrifft dies die folgenden Berichte: - vom 1 0. November 2017 der Ärzte des Zentrums für Paraplegie, Uni ver sitätsklinik A.___

(Urk. 18/345/2-4 = Urk. 18/350/5-7) - Ergänzung desselben vom 1 3. November 2017 (Urk. 18/345/6-7 = Urk. 18/350/8-9) - vom 3. November 2017 der Ärzte des Instituts für Anästhesiologie, B.___ (Urk. 18/345/8-11 = Urk. 18/350/1-4) - vom 5. November 2017 von Dr. med. C.___, Facharzt für Urolo gie

(Urk. 18/345/12-13) - vom 1 2. Januar 2017 von Dr. med. D.___, Facharzt für Gastro enterologie

(Urk. 18/345/17-18) - vom 2 0. Februar 2018 von Dr. med. E.___, Fachärztin Allgemeine Innere Medizin (Urk. 18/345/1) - vom 3 1. Januar 2018 von Dr. med. F.___, Facharzt für Chirurgie, vom 6. November 2015 (Urk. 18/345/19) 4.

E. 9 Ein Arthro -MR der rechten Schulter vom 2 8. Juni 2019 ergab eine Tendinopathie im Ansatzbereich der Supraspinatussehne mit kleinen intramuralen Einrissen, eine Partialruptur der Subscapularissehne, eine deutliche AC-Gelenksarthrose mit Aktivierung und eine Bursitis subacromialis und subdeltoidea (Urk. 28/3). 4.

E. 10 Dr. med. J.___ (gleiche Praxis wie Dr. H.___, vorstehend E. 4.3) führte in seinem Bericht vom 2. Juli 2019 (Urk. 28/1) aus, die gesundheitliche Situation habe sich weiter verschlechtert (S. 1), dies unter anderem mit Hinweis auf die diagnostizierte Polyneuropathie (vgl. vorstehend E. 4.7) und progrediente Schul terschmerzen (vgl. vorstehend E. 4.8). 5. 5.1

Im Zeitpunkt der Rentenaufhebung (2012) war die einzige Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit ein chronisches panvertebrales Schmerzsyndrom ohne fassbare radikuläre Problematik (vorstehend E. 3.1). Davon war auch im Zusam menhang mit der 2014 ergangenen Verfügung (vorstehend E. 3.2) auszugehen (vorstehend E. 3.3).

Daraus folgte, dass für die früher ausgeübte Tätigkeit keine Arbeitsfähigkeit mehr bestand, jedoch eine volle Arbeitsfähigkeit für körperlich leichte bis mittel schwere, wechselbelastende Tätigkeiten. Aus psychiatrischer Sicht war die Arbeitsfähigkeit nicht eingeschränkt (vorstehend E. 3.1). 5.2

Den bis Verfügungserlass bei der Beschwerdegegnerin eingegangenen Berichten

(vorstehend E. 4.1-3) sind keine Anhaltspunkte zu entnehmen, dass sich die vor bestehende Situation wesentlich geändert haben sollte.

So listete Dr. G.___ (vorstehend E. 4.1) zwar zahlreiche Diagnosen auf, die auch früher schon gestellt worden waren, führte in ihrer Beurteilung aber ausdrücklich aus, es handle sich um chronifizierte Rückenschmerzen. Ebenso führte sie aus, sie schätze die Invalidität (richtig wohl: Arbeitsunfähigkeit in adaptierter Tätigkeit) «nach wie vor» zu 100 % ein. Soweit sie - fachfremd - eine depressive Entwick lung und aktuell schwere depressive Episode diagnostiziert e, ist darauf hinzuwei sen, dass es keinerlei Hinweise gibt, dass sich der Beschwerdeführer in entspre chende Behandlung begeben habe könnte.

Bildgebend wurden im August 2018 degenerative Veränderungen der Lenden wir belsäule festgehalten, was ebenfalls nicht neu ist, jedoch keine signifikante radi kuläre Kompression (vorstehend E. 4.2), was die Beurteilung durch Dr. G.___, die von polyradikulärer Beteiligung sprach, zusätzlich fragwürdig erscheinen lässt.

Der Hausarzt befürwortete im September 2018 «aufgrund der zahlreichen Diagnosen mit extremen funktionellen Einschränkungen» eine erneute Prüfung (vorstehend E. 4.3), wobei er sich auf die von Dr. G.___ aufgelisteten Diagnosen bezog. Auch daraus lässt sich nicht auf eine wesentliche Veränderung schliessen. 5.3

Die weiteren, späteren Berichte (vorstehend E. 4.4- 9) betreffen sodann über wiegend wiederum die bekannte Rückenproblematik . Da sie bei Verfügungserlass noch gar nicht haben vorliegen können, sind sie für die Beurteilung der Eintre tensfrage (vorstehend E. 2.3) unmassgeblich, jedoch allenfalls im Rahmen einer weiteren erneuten A nmeldung zu berücksichtigen (vgl. vorstehend E. 1.2). 5.4

Zusammengefasst ist der Sachverhalt dahingehend erstellt, dass die der Beschwerdegegnerin im Verfügungszeitpunkt vorliegenden ärztlichen Berichte nicht auf eine glaubhaft gemachte wesentliche Veränderung des Gesundheitszu stands schliessen lassen und liessen. Demnach erweist sich das Nichteintreten auf die erneute Anmeldung als rechtens.

Die angefochtene Verfügung ist zu bestätigen und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen. 6. 6.1

Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis des Bundesgesetzes über die Invaliden versicherung (IVG) sind ermessensweise auf Fr. 600.-- festzusetzen, aus gangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und infolge bewilligter unent geltlicher Prozessführung einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen, dies unter Hinweis auf § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) . 6.2

Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hat von der ihm einge räumten Möglichkeit, e ine Honorarnote einzureichen (vgl. Urk. 20 S. 2 Ziff. 4 Abs. 2), keinen Gebrauch gemacht. Er ist beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 220.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) ermessensweise mit Fr. 2'400.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse zu entschädi gen.

Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.

Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Emil Robert Meier, Dielsdorf, wird mit Fr. 2’400 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichts kasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Emil Robert Meier - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage von Kopien der Urk. 24/1-4, Urk. 26/1-3 und Urk. 28/1-3 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannTiefenbacher

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2018.00900

II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Käch Ersatzrichterin Lienhard Gerichtsschreiberin Tiefenbacher Urteil vom 3 0. Oktober 2019 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Emil Robert Meier Advokaturbüro Meier & Mayerhoffer, Rechtsanwälte Regensbergstrasse 3, Postfach 153, 8157 Dielsdorf gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

1.1

X.___, geboren 1958, meldete sich am 2 2. September 1999 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 18/ 9). Die Sozialversiche rungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, sprach ihm mit Verfügung vom 1 1. Mai 2001 ab November 1999 eine halbe Rente (Urk. 18/

56) und mit Verfü gung vom 1 2. Mai 2005 ab Januar 2005 eine ganze Rente (Urk. 18/

149) zu.

Gestützt auf ein am 1 1. Januar 2012 von den Ärzten des Y.___ erstattetes Gutachten (Urk. 18/

210) hob die IV Stelle die Rente mit Verfügung vom 4. Mai 2012 (Urk. 18/

222) auf, was vom hiesigen Gericht mit Urteil vom 2 8. Juni 2013 im Verfahren Nr. IV.2012.00605 (Urk. 18/

266) bestätigt wurde. 1.2

Nach erneuter Anmeldung des Versicherten vom 1 1. Februar 2013 (Urk. 18/

247) holte die IV-Stelle unter anderem ein Gutachten ein, das von den Ärzten des Z.___ am 1 7. Juni 2014 erstattet wurde (Urk. 18/ 293). Mit Verfügung vom 3 0. Oktober 2014 verneinte die IV-Stelle einen Rentenanspruch (Urk. 18/ 309). Dies wurde vom hiesigen Gericht mit Urteil vom 8. Januar 2016 im Verfahren Nr. IV.2014.01255 (Urk. 18/325) und vom Bundes gericht mit Nichteintretens- Urteil vom 3 0. September 2016 (Urk. 18/333) bestä tigt.

Auf ein vom Versicherten eingereichtes Revisionsgesuch trat das hiesige Gericht mit Beschluss vom 8. Juli 2016 im Verfahren Nr. IV.2016.00656 nicht ein (Urk. 18/329).

Auf eine erneute Anmeldung vom 2 2. Januar 2018 (Urk. 18/342 = Urk. 3/1) trat die IV-Stelle nach entsprechendem Vorbescheid (Urk. 18/348) mit Verfügung vom 1 1. Mai 2018 nicht ein (Urk. 18/349). 1.3

Am 6. August 2018 ging ein Arztbericht vom 2 5. Mai 2018 (Urk. 18/355 = Urk. 18/358) bei der IV-Stelle ein, den sie nach Rückfrage beim Versicherten (vgl. Urk. 18/ 356- 357) als eine erneute Anmeldung behandelte . Mit Vorbescheid vom 1 7. August 2018 stellte die IV-Stelle ein Nichteintreten in Aussicht (Urk. 18/360), wogen am 2 2. August 2018 Einwände erhoben wurden (Urk. 18/362).

Mit Verfügung vom 2 6. September 2018 trat die IV-Stelle auf die erneute Anmel dung nicht ein (Urk. 18/365 = Urk. 11). 2.

Der Versicherte erhob am 1 7. Oktober 2018 Beschwerde gegen die Verfügung vom 2 6. September 2018 (Urk. 11) und beantragte sinngemäss eine erneute Über prüfung seiner Begehren (Urk. 1). Nach entsprechender Aufforderung durch das Gericht (Urk.

4) beantragte er mit Eingabe vom 2. November 2018 (Urk. 10), die Verfügung sei aufzuheben (S. 1 Ziff.

1) und die IV-Stelle sei anzuweisen, auf sein Leistungsbegehren einzutreten (S. 1 Ziff. 2).

Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 2 7. November 2018 (Urk.

17) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde dem Beschwerdeführer - bei gleichzeitiger Bewilligung der beantragten unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung (vgl. Urk. 10 Ziff. S. 1 Ziff.

4) - am 5. Dezember 2018 zur Kenntnis gebracht (Urk. 20).

Der Beschwerdeführer reichte a m 1 4. Januar 2019 (Urk. 22), am 2 4. März 2019 (Urk.

25) und am 5. Juli 2019 (Urk. 27) weitere Arztbericht e (Urk. 23 = Urk. 24 /1 4, Urk. 26/1-3, Urk. 28/1-3) ein. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs.

3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat.

Ergibt die Prüfung durch die Verwaltung, dass die Vorbringen der versicherten Person nicht glaubhaft sind, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten.

Dabei

hat sie unter anderem zu berücksichtigen, ob die frühere Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt, und dementsprechend an die Glaub haftmachung höhere oder weni ger hohe Anforderungen stellen . Insofern steht ihr ein gewisser Beurteilungsspielraum zu, den das Gericht grundsätzlich zu respek tieren hat. 1.2

Für die Beurteilung der Gesetzmässigkeit der angefochtenen Verfügung oder des Ein spracheentscheides ist für das Sozialversicherungsgericht in der Regel der Sachverhalt massgebend, der zur Zeit des Erlasses des angefochtenen Ver wal tungsaktes gegeben war. Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung bilden (BGE 130 V 138 E. 2.1 mit Hinweis). Sie können indessen, unter Wahrung des rechtlichen Gehörs, berücksichtigt werden, wenn sie kurze Zeit nach dem Erlass des angefochtenen Entscheids eingetreten sind, sich ihre Beachtung aus prozessökonomischen Gründen unbedingt aufdrängt und sie hinreichend klar feststehen (BGE 105 V 156 E. 2d; ZAK 1984 S. 349 E. 1b). Dies ist der Fall, wenn sie mit dem Streitgegenstand in engem Sachzusammenhang stehen und geeignet sind, die Beurteilung im Zeitpunkt des Entscheiderlasses zu beeinflussen (BGE 99 V 98 E. 4 mit Hinweisen). 1.3

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk.

11) davon aus, im Vergleich zum Sachverhalt bei der Abweisung des Leistungsbegehrens (richtig: dem Nichteintreten auf selbiges) am 1 1. Mai 2018 seien keine wesentli chen Änderungen der beruflichen oder medizinischen Situation festzustellen, weshalb auf das erneute Gesuch nicht eingetreten werde (S. 1). 2.2

Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 10), insbesondere sein psychischer Zustand habe sich verschlechtert und hätte näherer Abklärung bedurft (S. 3 f. Ziff. 5). 2.3

Strittig und zu prüfen ist mithin, ob im Vergleich zum im Mai 2018 massgeben den Sachverhalt eine Änderung glaubhaft gemacht wurde und die Beschwerde gegnerin auf die erneute Anmeldung hätte eintreten müssen . 3.

3.1

Bei der Aufhebung der zugesprochenen Rente mit der - gerichtlich bestätigten - Verfügung vom 4. Mai 2012 (Urk. 18/222) stützte sich die Beschwerdegegnerin auf das am 1 1. Januar 2012 erstattete Y.___ -Gutachten (Urk. 18/210).

Die Gutachter nannten die folgende Diagnose mit Einfluss auf die Arbeits fähig keit (S. 20 f. Ziff. 5.1): - chronisches panvertebrales Schmerzsyndrom ohne fassbare radikuläre Symptomatik - Status nach Distorsion der Halswirbelsäule (HWS) 2006 - Status nach intralaminärer Fensterung Lendenwirbelkörper (LWK) 3/4/5 mit Sequesterektomie und Dekompression der Nervenwurzeln L4 beidseits sowie L3 und L5 links am 1 7. Januar 2008 bei Diskusher nie und Stenose LWK 3 /4/5 (Uniklinik A.___) - radiologisch mässige degenerative Veränderungen der (Brustwirbel säule) BWS und HWS (Röntgen 1 6. September 2006) - radiologisch deutliche Osteochondrose L5/S1 (Röntgen 2 0. Mai 2010)

Als Diagnosen ohne Einfluss auf Arbeitsfähigkeit nannten sie (S. 21 Ziff. 5.2): - anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) - narzisstische und histrionische Persönlichkeitszüge (ICD-10 Z73.1) - Status nach Metallentfernung nach Plattenosteosynthese einer Metakar pale II-Fraktur 20 Jahre zuvor sowie eines 3 Jahre alten Eisensplitters nahe beim Metakarpale I rechts am 2 4. Februar 1999 - Status nach Verletzung im Bereich des linken Ringfingers - chronisch venöse Insuffizienz Stadium I - Status nach Splenektomie bei Milzruptur nach Autounfall 2004

Zur Arbeitsfähigkeit führten die Gutachter aus, aus orthopädischer Sicht sei der Explorand für die früher ausgeübte Tätigkeit als Maurer wie auch für andere kör perlich schwere Tätigkeiten nicht mehr arbeitsfähig. Für körperlich leichte bis mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeiten bestehe weder zeitlich noch leistungsmässig eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (S. 21 Ziff. 6.2). Bei der psychiatrischen Untersuchung sei eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung diagnostiziert worden. Zudem bestünden narzisstische und histrionische Per sön lichkeitszüge. Eine eigentliche Persönlichkeitsstörung bestehe nicht, ebenso sei keine Komorbidität wie eine Depression vorhanden. Aus psychiatrischer Sicht sei die Arbeitsfähigkeit des Exploranden nicht eingeschränkt. Zusammen gefasst sei der Explorand aus polydisziplinärer Sicht für eine körperlich leichte bis mittel schwere, wechselbelastende Tätigkeit zu 100 % arbeits- und leis tungsfähig (S. 22 oben). 3.2

Beim Erlass der - gerichtlich bestätigten - anspruchsverneinenden Verfügung vom 3 0. Oktober 2014 (Urk. 18/3 09) stützte sich die Beschwerdegegnerin auf das am 17. Juni 2014 erstattete Z.___ -Gutachten (Urk. 18/293).

Die Gutachter nannten folgende, hier gekürzt angeführte Diagnosen mit Ein fluss auf Arbeitsfähigkeit (S. 56): - chronisches lumbovertebragenes Schmerzsyndrom - chronisches zervikovertebragenes Schmerzsyndrom mit schmerzhafter Beweglichkeit, reaktiven Tendomyosen und Spannungskopf schmerz kompo nente - degeneratives Rotatorensyndrom beider Schultergelenke bei Tendinosis - anhaltende somatoforme Schmerzstörung - schwere depressive Episode - Störungen durch Opioide, Abhängigkeitssyndrom, gegenwärtig ärztlich verordneter Substanzgebrauch - Verdacht auf kombinierte Persönlichkeitsstörung mit emotional insta bi len und narzisstischen Anteilen - rezidivfreier Zustand unter laufender Hormontherapie bei Status nach Adenokarzinom der Prostata

Zur Arbeitsfähigkeit führten die Gutachter aus, gesamthaft beurteilt, unter Berücksichtigung der somatischen und psychiatrischen Aspekte, sei der Ver si cherte für die angestammte Tätigkeit als Maurer seit vielen Jahren als arbeits un fähig einzustufen; dies sei in den Akten bereits ab 1999 bestätigt worden (S. 60 Ziff. 10). Auch für körperlich leichte, rückenschonende adaptierte Tätigkeiten bestehe aber gesamthaft eine volle Arbeitsunfähigkeit. Für diese Beurteilungen seien urologische, orthopädische und psychiatrische Faktoren verantwortlich. Aus psychiatrischer Sicht lasse sich aktuell keine Arbeitsfähigkeit attestieren. Bezüglich Zeitpunkt werde auf die Diagnose des Prostatakarzinoms, also August 2012, abgestellt; damals habe sich der Gesundheitszustand aus psy chiatrischer Sicht deutlich verschlechtert, indem es zu einer zunehmenden depressiven Ent wicklung gekommen sei (S. 60 Ziff. 11). 3. 3

Das Gericht hielt im Urteil vom 8. Januar 2016 (Urk. 18/325) dazu zusammen fassend fest, dass die Z.___ -Begutachtung hinsichtlich der orthopädischen Aspekte (lediglich) eine andere Würdigung des im Wesentlichen unveränderten Sachver halts darstelle. Die im Gutachten aus urologischer und aus psychiatrischer Sicht postulierten Einschränkungen seien - soweit sie nachvollziehbar begründet erschienen - als nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von dauerhafter Art, und damit ohne Einfluss auf die anspruchsrelevante Arbeitsfähigkeit, zu qualifi zieren. Somit erweise sich der Standpunkt der Beschwerdegegnerin, dass im Ver gleich zum 2012 beurteilten Sachverhalt keine revisionsrelevante Änderung aus gewiesen sei, als zutreffend. S. 16 E. 5.5). 3.4

Mit Verfügung vom 1 1. Mai 2018 trat die Beschwerdegegnerin auf ein - nach der Verneinung eines Rentenanspruchs im Oktober 2014 - erneutes Leistungs be gehren nicht ein (Urk. 18/349). Diese Verfügung wurde nicht angefochten. Damit ist rechtskräftig festgestellt, dass die zwischenzeitlich erstatteten ärztlichen Berichte nicht geeignet waren, eine seitherige Verschlechterung des Gesund heitszustandes glaubhaft zu machen. Es betrifft dies die folgenden Berichte: - vom 1 0. November 2017 der Ärzte des Zentrums für Paraplegie, Uni ver sitätsklinik A.___

(Urk. 18/345/2-4 = Urk. 18/350/5-7) - Ergänzung desselben vom 1 3. November 2017 (Urk. 18/345/6-7 = Urk. 18/350/8-9) - vom 3. November 2017 der Ärzte des Instituts für Anästhesiologie, B.___ (Urk. 18/345/8-11 = Urk. 18/350/1-4) - vom 5. November 2017 von Dr. med. C.___, Facharzt für Urolo gie

(Urk. 18/345/12-13) - vom 1 2. Januar 2017 von Dr. med. D.___, Facharzt für Gastro enterologie

(Urk. 18/345/17-18) - vom 2 0. Februar 2018 von Dr. med. E.___, Fachärztin Allgemeine Innere Medizin (Urk. 18/345/1) - vom 3 1. Januar 2018 von Dr. med. F.___, Facharzt für Chirurgie, vom 6. November 2015 (Urk. 18/345/19) 4. 4.1

Dr. med. G.___, Fachärztin für Physikalische Medizin und Rehabi lita tion, nannte in ihrem Bericht vom 2 5. Mai 2018 (Urk. 18/355 = Urk. 18/358 = Urk. 3/3) folgende Diagnosen (S. 1 f.): - chronisches lumbospondylogenes und rezidivierendes lumboradikuläres Reizsyndrom

L4 und L5 beidseits bei Dis k ushernie und Stenose L3/4 und L4/5 - S tatus nach interlaminärer Dekompression L3/4 li nks und L4/5 li nks mit Sequestrektomie

und Dekompression L4 beidseits, L3 und L5 li nks . - m ultisegmentale degenerative Veränderungen der Lendenwirbelsäule (LWS) - c hronisches Ce rvico vertebralsyndrom bei fortgeschrittenen degenerativen Ver ä nderungen

der HWS - Retroposition C6 - Status nach Beckenvenenthrombose und traumatischer Splenektomie - Adenokarzinom der Prostata, Status nach Radiotherapie - aktuell rezidivfrei unter Hormontherapie - c hronische Periarthropathia

humeroscapularis

calcarea

beidseits - Omarthrose rechts - c hronische Schmerzen mit Funktionseinschränkung der rechten Hand mit Reizzustand

am re chten Handgelenk bei Status nach Plattenosteosynthese einer Metacarpale (MTC) II -Fraktur

und Metallentfernung - Diabetes mell i tus Typ II - Verdacht auf diabetische Polyneuropathie - a rterielle Hypertonie - c hronische Migräne - d epressive Entwicklung - i atrogene Opiatabhängigkeit - Verdacht auf kombinierte Persönlichkeitsstörung - a ktuell schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome - posttraumatische Arthrose des PIP Dig . IV links - chronisches Reizknie rechts bei Status nach Bursektomie

infrapatellar November 2015

Sie führte aus, e s handle sich um chronifizierte Rückenschmerzen bei Status nach Dekompression L3/4 und L4/ 5. Es bestünden weiterhin beträchtliche Lumbal gien/ Lumboischialgien mit polyradikulärer Beteiligung beidseits, wobei die Wurzel L4 und L5 am meisten betroffen sei. Der Beschwerdeführer klage über permanente Dysästhesien und Parästhesien in beiden Beinen, zu m Teil auch nachts, die auf den radikulären Reizzustand aber zum Teil auch als Polyneuropa thie bei Diabetes mellitus zurückgeführt werde n könnten. Aktuell bestehe eine belastungs a bhängige Dyspnoe, die pulmologisch weiter abgeklärt werden sollte (S. 2 oben) .

In Anbetracht der gesamten Situation sei der Patient auch für adaptierte Tätig keiten nicht vermittlungsfähig. Seine Invalidität schätze sie nach wie vor zu 100 % ein (S. 2 Mitte). 4.2

Dr. med. G.___, Facharzt für Radiologie, nannte in seinem Bericht vom 1 7. August 2018 über ein gleichentags erstelltes MRI der Lendenwirbelsäule (Urk. 18/361) als Beurteilung m ultisegmentale ossäre / diskale degenerative Ver änderungen in Höhe L 2 bis S1 bei S-förmiger Skoliose, k eine signifikante radi kuläre Kompression, keine relevante Spinalkanalstenose (S. 1 unten) . 4.3

Dr. med. H.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, führte in seinem Bericht vom 2 1. September 2018 aus, er könne bestätigen, dass auch aus seiner hausärztlichen Sicht aufgrund der zahlreichen Diagnosen mit extremen funktio nellen Einschränkungen eine Invalidenrente erneut geprüft wer den sollte. Eine Zusammenstellung der Diagnosen könne dem Bericht vom 2 5. Mai 2018 (vorstehend E. 4.1) entnommen werden (Urk. 12). 4.4

Am 1 9. November 2018 erstattete Dr. G.___ (vorstehend E. 4.1) einen weiteren Bericht (Urk. 23 = Urk. 24/1). Darin nannte sie die gleichen Diagnosen wie im Mai 2018 (S. 1). Sie führte wiederum aus, es handle sich um chronifizierte Rückenschmerzen bei Status nach Dekompression L3/4 und L4/5, dies mit Rezidiv- Lumboischialgien und polyradikulärer Beteiligung (S. 1) . Ferner führte sie aus, aufgrund der Lumboischialgien sowie Cervicalgien, insbesondere auch wegen Knieschmerzen, sei der Patient in seiner Mobilität deutlich behindert, und wegen nächtlicher Intensivierung der Rückenschmerzen sei auch die Nachtruhe gestört. Die chronische Schmerzsymptomatik habe zu depressiver Entwicklung geführt, wobei der Patient auch Antidepressiva benötige. Insgesamt habe sich sein Gesundheitszustand verschlechtert und aufgrund der limitierten Belastbar keit und Mobilität sowie regelmässiger Einnahme von Analgetika und Antide pressiva sei er

nach wie vor nicht vermittlungsfähig (S. 2 oben). 4. 5

Im Bericht vom 1. März 2019 über ein gleichentags erstelltes MRI der Lenden wir belsäule (Urk. 24/3 = Urk. 26/3 S. 2) wurde als Beurteilung angegeben (S. 1

f.): - multisegmentale Degeneration in ähnlicher Ausprägung zur Vor untersu chung (vom 1 7. August 2018), insbesondere im Segment L2/3 und L4/5 schwere deutliche Osteochondrosen - leicht zunehmende

Foramenstenose L3/4 rechts, aktuell mit fort ge schrittener Ausprägung und leichten Kompressionszeichen der Nerven wurzel L4 rechts - breitbasige

Bandscheibenprotrusion L2/3 mit rezessaler Stenose links und hier leichten Zeichen der Neurokompression der Nervenwurzel L3 links - schwere Facettengelenksdegeneration der Segmente L2/3, L3/4 und L4/5 4. 6

Am 4. März 2019 berichtete PD Dr.

I.___, Leitender Arzt Wirbel säulen chirurgie, Universitätsklinik A.___, über seine am 1. Mär z 2019 erfolgte Unter suchung (Urk. 26/1). Er nannte die folgenden, hier etwa s verkürzt ange führten Diagnosen (S. 1): - Lumbalgie und Lumboischialgie beidseits am ehesten dem Dermatom L5/S1 entsprechend - chronische Zervikobrachialgie beidseits bei multisegmentalen, degene ra tiven Veränderungen der HWS - Status nach Beckenvenenthrombose und traumatischer Splenektomie - stanzbioptisch gesichertes bilaterales Adenokarzinom der Prostata - Diabetes mellitus Typ II, Erstdiagnose (ED) Februar 2014 unter Insulin und oralen Antidiabetikern - chronische Depression

Er führte aus, der Patient leide an einer Lumbalgie und Lumboischialgie beidseits am ehesten dem Dermatom L5/S1 entsprechend. Als bildmorphologisches

Korre lat f ä nden sich mehrere schwere degenerative Veränderungen im Bereich

der Len denwirbelsäule als auch eine Recessusstenose L4/5 linksseitig. Es werde al s nächste r Schritt eine epidurale Infiltration L4/5 veranlass t werden und anlässlich einer Verlaufskontrolle in vier Wochen eine neurophysiologische

Ver laufsunter suchung durchgeführt werden (S. 2) . 4. 7

Am 8. März 2019 wurde nach einem gleichentags durchgeführten CT-gesteuerten Epiduralblock berichtet, nach einer Viertelstunde habe sich keine Schmerz regre dienz (unverändert 8 Punkte auf der visuell-analogen Skala) gezeigt (Urk. 24/4 = Urk. 26/2). 4. 8

Im Bericht vom 9. April 2019 über eine gleichentags erfolgte neurologische und neurophysiologische Untersuchung (Urk. 28/2) wurde als wesentliche Diagnose eine primär demyelisierende distal symmetrische Polyneuropathie am ehesten im Rahmen des ebenfalls diagnostizierten Diabetes mellitus genannt (S. 1 Ziff. 1). 4. 9

Ein Arthro -MR der rechten Schulter vom 2 8. Juni 2019 ergab eine Tendinopathie im Ansatzbereich der Supraspinatussehne mit kleinen intramuralen Einrissen, eine Partialruptur der Subscapularissehne, eine deutliche AC-Gelenksarthrose mit Aktivierung und eine Bursitis subacromialis und subdeltoidea (Urk. 28/3). 4. 10

Dr. med. J.___ (gleiche Praxis wie Dr. H.___, vorstehend E. 4.3) führte in seinem Bericht vom 2. Juli 2019 (Urk. 28/1) aus, die gesundheitliche Situation habe sich weiter verschlechtert (S. 1), dies unter anderem mit Hinweis auf die diagnostizierte Polyneuropathie (vgl. vorstehend E. 4.7) und progrediente Schul terschmerzen (vgl. vorstehend E. 4.8). 5. 5.1

Im Zeitpunkt der Rentenaufhebung (2012) war die einzige Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit ein chronisches panvertebrales Schmerzsyndrom ohne fassbare radikuläre Problematik (vorstehend E. 3.1). Davon war auch im Zusam menhang mit der 2014 ergangenen Verfügung (vorstehend E. 3.2) auszugehen (vorstehend E. 3.3).

Daraus folgte, dass für die früher ausgeübte Tätigkeit keine Arbeitsfähigkeit mehr bestand, jedoch eine volle Arbeitsfähigkeit für körperlich leichte bis mittel schwere, wechselbelastende Tätigkeiten. Aus psychiatrischer Sicht war die Arbeitsfähigkeit nicht eingeschränkt (vorstehend E. 3.1). 5.2

Den bis Verfügungserlass bei der Beschwerdegegnerin eingegangenen Berichten

(vorstehend E. 4.1-3) sind keine Anhaltspunkte zu entnehmen, dass sich die vor bestehende Situation wesentlich geändert haben sollte.

So listete Dr. G.___ (vorstehend E. 4.1) zwar zahlreiche Diagnosen auf, die auch früher schon gestellt worden waren, führte in ihrer Beurteilung aber ausdrücklich aus, es handle sich um chronifizierte Rückenschmerzen. Ebenso führte sie aus, sie schätze die Invalidität (richtig wohl: Arbeitsunfähigkeit in adaptierter Tätigkeit) «nach wie vor» zu 100 % ein. Soweit sie - fachfremd - eine depressive Entwick lung und aktuell schwere depressive Episode diagnostiziert e, ist darauf hinzuwei sen, dass es keinerlei Hinweise gibt, dass sich der Beschwerdeführer in entspre chende Behandlung begeben habe könnte.

Bildgebend wurden im August 2018 degenerative Veränderungen der Lenden wir belsäule festgehalten, was ebenfalls nicht neu ist, jedoch keine signifikante radi kuläre Kompression (vorstehend E. 4.2), was die Beurteilung durch Dr. G.___, die von polyradikulärer Beteiligung sprach, zusätzlich fragwürdig erscheinen lässt.

Der Hausarzt befürwortete im September 2018 «aufgrund der zahlreichen Diagnosen mit extremen funktionellen Einschränkungen» eine erneute Prüfung (vorstehend E. 4.3), wobei er sich auf die von Dr. G.___ aufgelisteten Diagnosen bezog. Auch daraus lässt sich nicht auf eine wesentliche Veränderung schliessen. 5.3

Die weiteren, späteren Berichte (vorstehend E. 4.4- 9) betreffen sodann über wiegend wiederum die bekannte Rückenproblematik . Da sie bei Verfügungserlass noch gar nicht haben vorliegen können, sind sie für die Beurteilung der Eintre tensfrage (vorstehend E. 2.3) unmassgeblich, jedoch allenfalls im Rahmen einer weiteren erneuten A nmeldung zu berücksichtigen (vgl. vorstehend E. 1.2). 5.4

Zusammengefasst ist der Sachverhalt dahingehend erstellt, dass die der Beschwerdegegnerin im Verfügungszeitpunkt vorliegenden ärztlichen Berichte nicht auf eine glaubhaft gemachte wesentliche Veränderung des Gesundheitszu stands schliessen lassen und liessen. Demnach erweist sich das Nichteintreten auf die erneute Anmeldung als rechtens.

Die angefochtene Verfügung ist zu bestätigen und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen. 6. 6.1

Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis des Bundesgesetzes über die Invaliden versicherung (IVG) sind ermessensweise auf Fr. 600.-- festzusetzen, aus gangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und infolge bewilligter unent geltlicher Prozessführung einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen, dies unter Hinweis auf § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) . 6.2

Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hat von der ihm einge räumten Möglichkeit, e ine Honorarnote einzureichen (vgl. Urk. 20 S. 2 Ziff. 4 Abs. 2), keinen Gebrauch gemacht. Er ist beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 220.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) ermessensweise mit Fr. 2'400.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse zu entschädi gen.

Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.

Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Emil Robert Meier, Dielsdorf, wird mit Fr. 2’400 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichts kasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Emil Robert Meier - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage von Kopien der Urk. 24/1-4, Urk. 26/1-3 und Urk. 28/1-3 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannTiefenbacher