Sachverhalt
1. X.___, geboren am 16. September 2016, wurde am 12. Juni 2018 durch ihre Eltern unter Hinweis auf flexible Pl attfüsse, Geburtsgebrechen 193, bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (m edizinische Massnahmen, Hilfsmittel) angemeldet (Urk. 5/1) . Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte daraufhin Abklärungen in medizinische r Hinsicht.
Nach Rücksprache mit dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD, Urk. 5/5 S. 2) und durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 5/6) wies die IV-Stelle am 24. Sep tember 2018 das Leistungsbegehren ab (Urk. 2).
2.
Dagegen erhob die Mutter der Versicherten als gesetzliche Vertreterin am 15. Oktober 2018 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte sinngemäss die Aufhebung der Verfügung vom 24. September 2018 (Urk. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 19. November 2018 (Urk. 4) schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde. Die Mutter der Versicherten erstattete keine Replik, was der Be schwerdegegnerin am 14. Januar 2019 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 9). Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt,
fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichte rliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht). 2. 2.1
Versicherte haben bis zum vollendeten 20. Altersjahr Anspruch auf die zur Be handlung von Geburtsgebrechen (Art. 3 Abs. 2 des Bundesgeset zes über den All gemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) notwendigen medizinischen Massnahmen (Art. 13 Abs. 1 des Bundesgesetz es über die Invalidenversicherung, IVG). Der Bundesrat bezeichnet die Gebrechen, für welche diese Massnahmen ge währt werden. Er kann die Leistung ausschliessen, wenn das Gebrechen von ge ringfügiger Bedeutung ist (Art. 13 Abs. 2 IVG).
Als Geburtsgebrechen gelten diejenigen Krankheiten, die bei vollendeter Geburt bestehen (Art. 3 Abs. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 Satz 1 der Ve rord nung über Geburtsgebrechen [ GgV ]). Die blosse Veranlagung zu einem Leiden gilt nicht als Geburtsgebrechen. Der Zeitpunkt, in dem ein Geburtsgebrechen als solches erkannt wird, ist unerheblich (Art. 1 Abs. 1 GgV). Die Geburtsgebrechen sind in der Liste im Anhang aufgeführt. Das Eidgenössische Departement des In nern kann die Liste jährlich anpassen, sofern die Mehrausgaben einer solchen Anpassung für die Versicherung insgesamt drei Millionen Franken pro Jahr nicht übersteigen (Art. 1 Abs. 2 GgV). Als medizinische Massnahmen, die für die Be handlung eines Geburtsgebrechens notwendig sind, gelten sämtliche Vorkehren, die nach bewährter Erkenntnis der medizinischen Wissenschaft angezeigt sind und den therapeutischen Erfolg in einfacher und zweckmässiger Weise anstreben (Art. 2 Abs. 3 GgV). 2.2
Als Geburtsgebrechen im Sinne von Ziff. 193 GgV -Anhang gilt ein angeborener Plattfuss, sofern eine Operation oder ein Gipsverband notwendig ist . 2.3
Das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) hat im Kreisschreiben über die medizinischen Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung (KSME, gültig ab 1. Juni 2018) die Voraussetzungen für solche Geburtsgebrechen näher umschrieben. So muss die Diagnose in der Rege l innerhalb der ersten Lebenswo chen, spätestens aber innerhalb des ersten Lebensjahres gestellt werden und es ist eine Dokumentation der Ta lusfehlstellung und der Subluxa tion im Talonaviku l argelenk durch einen Röntgensta tus erforderlich (Rz . 193 KSME) .
Nach Rz . 193 KSME ist der kongenitale Plattfuss (Talus verticalis) eine seltene, meist einseitige Fehlbildung, welche bereits im Neugeborenenalter deutlich aus geprägt ist. Er ist durch eine Röntgenuntersuchung vom erworbenen Knickplatt fuss (Talus valgus) abgrenzbar. In der Regel ist der kongenitale Plattfus s bereits bei der Geburt fixiert und bedarf eines redressierenden Gipsverbandes und an schliessender Behandlung durch Nachtschienen und Einlagen. Oft sind operative Eingriffe an den Weichteilen unumgänglich. 3 .
3 .1
Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Ver fügung (Urk. 2) damit, dass Dr. med. Z.___, Or thopädische Chirurgie und Trauma tologie des Bewe gungsapparates, am 22. Juni 2018 die Diagnose eines flexiblen Plattfusses beid seits mit Talo-calcanearwinkel von 55° gestellt habe, wobei eine Operation nicht geplant sei und anstelle einer Gipsbehandlung eine Orthesenversorgung durch geführt werde. Die Kriterien für ein Geburtsgebrechen nach Ziff. 193
GgV -An hang seien vorliegend nicht erfüllt, da es sich definitionsgemäss nicht um einen angeborenen Plattfuss mit Talus vertikalis handle. In der Beschwerdeantwort (Urk. 4) wies die Beschwerdegegnerin sodann darauf hin, dass die Kosten für die Behandlung eines angeborenen Plattfusses von der Invalidenversicherung nur übernommen werden könne, wenn eine Operation oder ein Gipsverband notwen dig seien, was bei der Versicherten indessen nicht vorgesehen sei. Entsprechend sei eine Kostenübernahme bezüglich der Orthesen als Behandlungsgeräte im Rah men von Art. 13 IVG nicht möglich (S. 1).
3 .2
Demgegenüber stellte sich die Mutter der Versicherten auf den Standpunkt (Urk. 1), dass die ärztlich verordneten Orthesen aus festem Material nach einem individuellen Gipsmodell gefertigt seien und an der Innenseite über den Knöchel reichten, so dass es sich dabei nicht um normal e Schuheinlagen handle. Die Orthesen seien ein Hilfsmittel, welches über mehrere Jahre benötigt werde und unmittelbar dem Zweck der Fortbewegung und der Vorbeugu ng einer Invalidi sierung dien e .
4 . 4 .1
Dr. Z.___
stellte in seinem Bericht vom 22. Juni 2018 (Urk. 5/ 4/5-8) die Diag nose von flexiblen Plattfüssen beidseitig mit Talo-calcanearwinkel beidseitig über 55°. Die Versicherte kn icke beim Laufen immer wieder ein, wobei sie mit dem rechten Fuss stärker als mit dem linken Fuss einknicke. Es liege ein Geburtsge brechen gemäss Ziff. 193 GgV -Anhang vor, wobei bei der gehfähigen Versicher ten anstelle von Gipsverbänden redressierende, knöchelfassende Innen schuhorthese n eingesetzt würden und die Behandlung länger als ein Jahr durch geführt werde (Ziff. 1.1-3, Ziff. 2.7). 4 .2
Der RAD-Arzt Dr. med. A.___, Facharzt Orthopädische Chirurgie und Trauma tologie, hielt in seiner Stellungnahme vom 29. Juni 2018 (Urk. 5/5 S. 2) fest, dass gemäss Dr. Z.___ ein flexibler Plattfuss beidseitig mit Talo-calcanearwinkel von 55° bestehe, eine Operation nicht geplant sei und anstelle einer Gipsbehandlung eine Orthesenversorgung d urchgeführt werde. RAD-Arzt Dr. A.___ wies darauf hin, dass die Kriterien für ein Geburtsgebrechen gemäss Ziff. 193
GgV -Anhang nicht erfüllt seien, da es sich definitionsgemäss nicht um einen angeborenen Plattfuss mit Talus vertikalis handle. 5 .
Dem Bericht von Dr. Z.___
vom 22. Juni 2018 (Urk. 5/4/5-8) ist zu entnehmen, dass die Mutter entdeckt hat, dass die Versicherte beim Laufen immer wieder einknickt, wobei sie mit dem rechten Fuss stärker e inknickt als mit dem linken (Ziff. 1.2, Ziff. 2.4) . Dr. Z.___ hat die Versicherte sodann erstmals am 12. Juni 2018 im Alter von 1 ¾ Jahren untersucht (Ziff. 2.1 f.). Damit ist mit überwiegen der Wahrscheinlichkeit
eine der formellen Voraussetzungen zur Anerkennung eines Geburtsgebrechens unter Ziff. 193 GgV -Anhang – Diagnose spätestens innerhalb des ersten Lebensjahres (vgl. E. 2.3 hievor) - nicht erfüllt.
Der Umstand, dass die Mutter die Fussdeformitäten beim Laufen der Versicherten entdeckt hat, spricht sodann gegen das Vorliegen eines kongenitalen Plattfusses, welcher bereits im Neugeborenenalter deutlich ausgeprägt ist (Rz . 193 KSME, vgl. E. 2.3 hievor). Beim angeborenen Plattfuss handelt es sich zudem um eine schwerwiegende, äusserst seltene, zumeist einseitige und rigide Deformität (Rz . 193 KSME;
Speer C.P./ Gahr M. (Hrsg.), Pädiatrie, 4. Auflage, 2012, S. 808; Velasco R., Fussdeform itäten im Kindesalter, in: Pädiatrie 02/12, S. 12; Berger N./Klima H., Ostschweizer Kinderspital, Fussdeformitäten, 2008, S. 3) . Dr. Z.___ ging demgegenüber von beidseitigen sowie flexiblen Plattfüssen aus (Urk. 5/4/
5-8 Ziff. 1 .1) und verwies auf die Schwester der Versicherten, bei welcher ebenfalls flexible Plattfüsse diagnostiziert w orden seien (Ziff. 1.3, Ziff. 1.6) und seitens der IV-Stelle ein Geburtsgebrechen gemäss Ziff. 193 GgV -Anhang anerkannt worden sei (vgl. auch Urk. 5/5 S. 2). Im Lichte der obigen Erwägung en ist festzuhalten, dass vorliegend keine medizinischen Massnahmen gestützt auf Art. 13 IVG (vgl. E. 2.1 hievor) geschuldet sind. Die angefochtene Verfügung vom 24. September 2018 (Urk. 2) erweist sich somit als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 6 .
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 4 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Aus gang des Ver fahrens sind sie der
unterliegenden gesetzlichen Vertreterin der Versicherten auf zuerlegen . Die Einzelrichterin erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 400 .-- werden Y.___ auferlegt.
Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Y.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin DaubenmeyerSchleiffer Marais
Erwägungen (9 Absätze)
E. 1 X.___, geboren am 16. September 2016, wurde am 12. Juni 2018 durch ihre Eltern unter Hinweis auf flexible Pl attfüsse, Geburtsgebrechen 193, bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (m edizinische Massnahmen, Hilfsmittel) angemeldet (Urk. 5/1) . Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte daraufhin Abklärungen in medizinische r Hinsicht.
Nach Rücksprache mit dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD, Urk. 5/5 S. 2) und durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 5/6) wies die IV-Stelle am 24. Sep tember 2018 das Leistungsbegehren ab (Urk. 2).
E. 2 Dagegen erhob die Mutter der Versicherten als gesetzliche Vertreterin am 15. Oktober 2018 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte sinngemäss die Aufhebung der Verfügung vom 24. September 2018 (Urk. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 19. November 2018 (Urk. 4) schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde. Die Mutter der Versicherten erstattete keine Replik, was der Be schwerdegegnerin am 14. Januar 2019 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 9). Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt,
fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichte rliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht).
E. 2.1 Versicherte haben bis zum vollendeten 20. Altersjahr Anspruch auf die zur Be handlung von Geburtsgebrechen (Art.
E. 2.2 Als Geburtsgebrechen im Sinne von Ziff. 193 GgV -Anhang gilt ein angeborener Plattfuss, sofern eine Operation oder ein Gipsverband notwendig ist .
E. 2.3 Das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) hat im Kreisschreiben über die medizinischen Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung (KSME, gültig ab 1. Juni 2018) die Voraussetzungen für solche Geburtsgebrechen näher umschrieben. So muss die Diagnose in der Rege l innerhalb der ersten Lebenswo chen, spätestens aber innerhalb des ersten Lebensjahres gestellt werden und es ist eine Dokumentation der Ta lusfehlstellung und der Subluxa tion im Talonaviku l argelenk durch einen Röntgensta tus erforderlich (Rz . 193 KSME) .
Nach Rz . 193 KSME ist der kongenitale Plattfuss (Talus verticalis) eine seltene, meist einseitige Fehlbildung, welche bereits im Neugeborenenalter deutlich aus geprägt ist. Er ist durch eine Röntgenuntersuchung vom erworbenen Knickplatt fuss (Talus valgus) abgrenzbar. In der Regel ist der kongenitale Plattfus s bereits bei der Geburt fixiert und bedarf eines redressierenden Gipsverbandes und an schliessender Behandlung durch Nachtschienen und Einlagen. Oft sind operative Eingriffe an den Weichteilen unumgänglich.
E. 3 .2
Demgegenüber stellte sich die Mutter der Versicherten auf den Standpunkt (Urk. 1), dass die ärztlich verordneten Orthesen aus festem Material nach einem individuellen Gipsmodell gefertigt seien und an der Innenseite über den Knöchel reichten, so dass es sich dabei nicht um normal e Schuheinlagen handle. Die Orthesen seien ein Hilfsmittel, welches über mehrere Jahre benötigt werde und unmittelbar dem Zweck der Fortbewegung und der Vorbeugu ng einer Invalidi sierung dien e .
E. 4 .2
Der RAD-Arzt Dr. med. A.___, Facharzt Orthopädische Chirurgie und Trauma tologie, hielt in seiner Stellungnahme vom 29. Juni 2018 (Urk. 5/5 S. 2) fest, dass gemäss Dr. Z.___ ein flexibler Plattfuss beidseitig mit Talo-calcanearwinkel von 55° bestehe, eine Operation nicht geplant sei und anstelle einer Gipsbehandlung eine Orthesenversorgung d urchgeführt werde. RAD-Arzt Dr. A.___ wies darauf hin, dass die Kriterien für ein Geburtsgebrechen gemäss Ziff. 193
GgV -Anhang nicht erfüllt seien, da es sich definitionsgemäss nicht um einen angeborenen Plattfuss mit Talus vertikalis handle.
E. 5 .
Dem Bericht von Dr. Z.___
vom 22. Juni 2018 (Urk. 5/4/5-8) ist zu entnehmen, dass die Mutter entdeckt hat, dass die Versicherte beim Laufen immer wieder einknickt, wobei sie mit dem rechten Fuss stärker e inknickt als mit dem linken (Ziff. 1.2, Ziff. 2.4) . Dr. Z.___ hat die Versicherte sodann erstmals am 12. Juni 2018 im Alter von 1 ¾ Jahren untersucht (Ziff. 2.1 f.). Damit ist mit überwiegen der Wahrscheinlichkeit
eine der formellen Voraussetzungen zur Anerkennung eines Geburtsgebrechens unter Ziff. 193 GgV -Anhang – Diagnose spätestens innerhalb des ersten Lebensjahres (vgl. E. 2.3 hievor) - nicht erfüllt.
Der Umstand, dass die Mutter die Fussdeformitäten beim Laufen der Versicherten entdeckt hat, spricht sodann gegen das Vorliegen eines kongenitalen Plattfusses, welcher bereits im Neugeborenenalter deutlich ausgeprägt ist (Rz . 193 KSME, vgl. E. 2.3 hievor). Beim angeborenen Plattfuss handelt es sich zudem um eine schwerwiegende, äusserst seltene, zumeist einseitige und rigide Deformität (Rz . 193 KSME;
Speer C.P./ Gahr M. (Hrsg.), Pädiatrie, 4. Auflage, 2012, S. 808; Velasco R., Fussdeform itäten im Kindesalter, in: Pädiatrie 02/12, S. 12; Berger N./Klima H., Ostschweizer Kinderspital, Fussdeformitäten, 2008, S. 3) . Dr. Z.___ ging demgegenüber von beidseitigen sowie flexiblen Plattfüssen aus (Urk. 5/4/
5-8 Ziff. 1 .1) und verwies auf die Schwester der Versicherten, bei welcher ebenfalls flexible Plattfüsse diagnostiziert w orden seien (Ziff. 1.3, Ziff. 1.6) und seitens der IV-Stelle ein Geburtsgebrechen gemäss Ziff. 193 GgV -Anhang anerkannt worden sei (vgl. auch Urk. 5/5 S. 2). Im Lichte der obigen Erwägung en ist festzuhalten, dass vorliegend keine medizinischen Massnahmen gestützt auf Art. 13 IVG (vgl. E. 2.1 hievor) geschuldet sind. Die angefochtene Verfügung vom 24. September 2018 (Urk. 2) erweist sich somit als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
E. 6 .
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 4 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Aus gang des Ver fahrens sind sie der
unterliegenden gesetzlichen Vertreterin der Versicherten auf zuerlegen . Die Einzelrichterin erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 400 .-- werden Y.___ auferlegt.
Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Y.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin DaubenmeyerSchleiffer Marais
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2018.00899
III. Kammer Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer als Einzelrichterin Gerichtsschreiberin Schleiffer Marais Urteil vom
14. Oktober 2019 in Sachen X.___, geb. 2016 Beschwerdeführerin gesetzlich vertreten durch die Mutter Y.___ gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. X.___, geboren am 16. September 2016, wurde am 12. Juni 2018 durch ihre Eltern unter Hinweis auf flexible Pl attfüsse, Geburtsgebrechen 193, bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (m edizinische Massnahmen, Hilfsmittel) angemeldet (Urk. 5/1) . Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte daraufhin Abklärungen in medizinische r Hinsicht.
Nach Rücksprache mit dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD, Urk. 5/5 S. 2) und durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 5/6) wies die IV-Stelle am 24. Sep tember 2018 das Leistungsbegehren ab (Urk. 2).
2.
Dagegen erhob die Mutter der Versicherten als gesetzliche Vertreterin am 15. Oktober 2018 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte sinngemäss die Aufhebung der Verfügung vom 24. September 2018 (Urk. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 19. November 2018 (Urk. 4) schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde. Die Mutter der Versicherten erstattete keine Replik, was der Be schwerdegegnerin am 14. Januar 2019 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 9). Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt,
fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichte rliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht). 2. 2.1
Versicherte haben bis zum vollendeten 20. Altersjahr Anspruch auf die zur Be handlung von Geburtsgebrechen (Art. 3 Abs. 2 des Bundesgeset zes über den All gemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) notwendigen medizinischen Massnahmen (Art. 13 Abs. 1 des Bundesgesetz es über die Invalidenversicherung, IVG). Der Bundesrat bezeichnet die Gebrechen, für welche diese Massnahmen ge währt werden. Er kann die Leistung ausschliessen, wenn das Gebrechen von ge ringfügiger Bedeutung ist (Art. 13 Abs. 2 IVG).
Als Geburtsgebrechen gelten diejenigen Krankheiten, die bei vollendeter Geburt bestehen (Art. 3 Abs. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 Satz 1 der Ve rord nung über Geburtsgebrechen [ GgV ]). Die blosse Veranlagung zu einem Leiden gilt nicht als Geburtsgebrechen. Der Zeitpunkt, in dem ein Geburtsgebrechen als solches erkannt wird, ist unerheblich (Art. 1 Abs. 1 GgV). Die Geburtsgebrechen sind in der Liste im Anhang aufgeführt. Das Eidgenössische Departement des In nern kann die Liste jährlich anpassen, sofern die Mehrausgaben einer solchen Anpassung für die Versicherung insgesamt drei Millionen Franken pro Jahr nicht übersteigen (Art. 1 Abs. 2 GgV). Als medizinische Massnahmen, die für die Be handlung eines Geburtsgebrechens notwendig sind, gelten sämtliche Vorkehren, die nach bewährter Erkenntnis der medizinischen Wissenschaft angezeigt sind und den therapeutischen Erfolg in einfacher und zweckmässiger Weise anstreben (Art. 2 Abs. 3 GgV). 2.2
Als Geburtsgebrechen im Sinne von Ziff. 193 GgV -Anhang gilt ein angeborener Plattfuss, sofern eine Operation oder ein Gipsverband notwendig ist . 2.3
Das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) hat im Kreisschreiben über die medizinischen Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung (KSME, gültig ab 1. Juni 2018) die Voraussetzungen für solche Geburtsgebrechen näher umschrieben. So muss die Diagnose in der Rege l innerhalb der ersten Lebenswo chen, spätestens aber innerhalb des ersten Lebensjahres gestellt werden und es ist eine Dokumentation der Ta lusfehlstellung und der Subluxa tion im Talonaviku l argelenk durch einen Röntgensta tus erforderlich (Rz . 193 KSME) .
Nach Rz . 193 KSME ist der kongenitale Plattfuss (Talus verticalis) eine seltene, meist einseitige Fehlbildung, welche bereits im Neugeborenenalter deutlich aus geprägt ist. Er ist durch eine Röntgenuntersuchung vom erworbenen Knickplatt fuss (Talus valgus) abgrenzbar. In der Regel ist der kongenitale Plattfus s bereits bei der Geburt fixiert und bedarf eines redressierenden Gipsverbandes und an schliessender Behandlung durch Nachtschienen und Einlagen. Oft sind operative Eingriffe an den Weichteilen unumgänglich. 3 .
3 .1
Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Ver fügung (Urk. 2) damit, dass Dr. med. Z.___, Or thopädische Chirurgie und Trauma tologie des Bewe gungsapparates, am 22. Juni 2018 die Diagnose eines flexiblen Plattfusses beid seits mit Talo-calcanearwinkel von 55° gestellt habe, wobei eine Operation nicht geplant sei und anstelle einer Gipsbehandlung eine Orthesenversorgung durch geführt werde. Die Kriterien für ein Geburtsgebrechen nach Ziff. 193
GgV -An hang seien vorliegend nicht erfüllt, da es sich definitionsgemäss nicht um einen angeborenen Plattfuss mit Talus vertikalis handle. In der Beschwerdeantwort (Urk. 4) wies die Beschwerdegegnerin sodann darauf hin, dass die Kosten für die Behandlung eines angeborenen Plattfusses von der Invalidenversicherung nur übernommen werden könne, wenn eine Operation oder ein Gipsverband notwen dig seien, was bei der Versicherten indessen nicht vorgesehen sei. Entsprechend sei eine Kostenübernahme bezüglich der Orthesen als Behandlungsgeräte im Rah men von Art. 13 IVG nicht möglich (S. 1).
3 .2
Demgegenüber stellte sich die Mutter der Versicherten auf den Standpunkt (Urk. 1), dass die ärztlich verordneten Orthesen aus festem Material nach einem individuellen Gipsmodell gefertigt seien und an der Innenseite über den Knöchel reichten, so dass es sich dabei nicht um normal e Schuheinlagen handle. Die Orthesen seien ein Hilfsmittel, welches über mehrere Jahre benötigt werde und unmittelbar dem Zweck der Fortbewegung und der Vorbeugu ng einer Invalidi sierung dien e .
4 . 4 .1
Dr. Z.___
stellte in seinem Bericht vom 22. Juni 2018 (Urk. 5/ 4/5-8) die Diag nose von flexiblen Plattfüssen beidseitig mit Talo-calcanearwinkel beidseitig über 55°. Die Versicherte kn icke beim Laufen immer wieder ein, wobei sie mit dem rechten Fuss stärker als mit dem linken Fuss einknicke. Es liege ein Geburtsge brechen gemäss Ziff. 193 GgV -Anhang vor, wobei bei der gehfähigen Versicher ten anstelle von Gipsverbänden redressierende, knöchelfassende Innen schuhorthese n eingesetzt würden und die Behandlung länger als ein Jahr durch geführt werde (Ziff. 1.1-3, Ziff. 2.7). 4 .2
Der RAD-Arzt Dr. med. A.___, Facharzt Orthopädische Chirurgie und Trauma tologie, hielt in seiner Stellungnahme vom 29. Juni 2018 (Urk. 5/5 S. 2) fest, dass gemäss Dr. Z.___ ein flexibler Plattfuss beidseitig mit Talo-calcanearwinkel von 55° bestehe, eine Operation nicht geplant sei und anstelle einer Gipsbehandlung eine Orthesenversorgung d urchgeführt werde. RAD-Arzt Dr. A.___ wies darauf hin, dass die Kriterien für ein Geburtsgebrechen gemäss Ziff. 193
GgV -Anhang nicht erfüllt seien, da es sich definitionsgemäss nicht um einen angeborenen Plattfuss mit Talus vertikalis handle. 5 .
Dem Bericht von Dr. Z.___
vom 22. Juni 2018 (Urk. 5/4/5-8) ist zu entnehmen, dass die Mutter entdeckt hat, dass die Versicherte beim Laufen immer wieder einknickt, wobei sie mit dem rechten Fuss stärker e inknickt als mit dem linken (Ziff. 1.2, Ziff. 2.4) . Dr. Z.___ hat die Versicherte sodann erstmals am 12. Juni 2018 im Alter von 1 ¾ Jahren untersucht (Ziff. 2.1 f.). Damit ist mit überwiegen der Wahrscheinlichkeit
eine der formellen Voraussetzungen zur Anerkennung eines Geburtsgebrechens unter Ziff. 193 GgV -Anhang – Diagnose spätestens innerhalb des ersten Lebensjahres (vgl. E. 2.3 hievor) - nicht erfüllt.
Der Umstand, dass die Mutter die Fussdeformitäten beim Laufen der Versicherten entdeckt hat, spricht sodann gegen das Vorliegen eines kongenitalen Plattfusses, welcher bereits im Neugeborenenalter deutlich ausgeprägt ist (Rz . 193 KSME, vgl. E. 2.3 hievor). Beim angeborenen Plattfuss handelt es sich zudem um eine schwerwiegende, äusserst seltene, zumeist einseitige und rigide Deformität (Rz . 193 KSME;
Speer C.P./ Gahr M. (Hrsg.), Pädiatrie, 4. Auflage, 2012, S. 808; Velasco R., Fussdeform itäten im Kindesalter, in: Pädiatrie 02/12, S. 12; Berger N./Klima H., Ostschweizer Kinderspital, Fussdeformitäten, 2008, S. 3) . Dr. Z.___ ging demgegenüber von beidseitigen sowie flexiblen Plattfüssen aus (Urk. 5/4/
5-8 Ziff. 1 .1) und verwies auf die Schwester der Versicherten, bei welcher ebenfalls flexible Plattfüsse diagnostiziert w orden seien (Ziff. 1.3, Ziff. 1.6) und seitens der IV-Stelle ein Geburtsgebrechen gemäss Ziff. 193 GgV -Anhang anerkannt worden sei (vgl. auch Urk. 5/5 S. 2). Im Lichte der obigen Erwägung en ist festzuhalten, dass vorliegend keine medizinischen Massnahmen gestützt auf Art. 13 IVG (vgl. E. 2.1 hievor) geschuldet sind. Die angefochtene Verfügung vom 24. September 2018 (Urk. 2) erweist sich somit als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 6 .
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 4 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Aus gang des Ver fahrens sind sie der
unterliegenden gesetzlichen Vertreterin der Versicherten auf zuerlegen . Die Einzelrichterin erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 400 .-- werden Y.___ auferlegt.
Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Y.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin DaubenmeyerSchleiffer Marais