Sachverhalt
1. 1.1
X.___ , geboren 1965 , Mutter einer im Jahr 2005 geborenen Tochter, besuchte die obligatorische Schule in der Türkei und verfügt über keinen erlern ten Beruf (Urk. 7/2 S. 1-4 ) .
Z uletzt arbeitete die Versicherte seit 1. Mai 2003 als Gruppenleiterin Kleintransfo r matoren bei der Y.___ AG
(Urk. 7/8 S. 1 ) .
Die Versicherte meldete sich am 9 . Dezember
2005 unter Hinweis auf Komplikationen nach einer Kaiserschnittgeburt vom 2. Februar 2005 und wegen schwerer Depressionen bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7 / 2 ). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, sprach ihr mit Verfügungen vom 13 . März
2007 (Urk. 7/44) bei einem Invaliditätsgrad von 100 % und einer Qualifikation als Vollerwerbstätige ab 1. Februar 2006 eine ganze Rente zu (S. 3) .
Nach Intervention der Krankentaggeldversicherung Allianz wurde die Verfügung vom 13. März 2007 wiedererwägungsweise aufgehoben und der Versicherten mit Verfügung vom 19. März 2008 (Urk. 7/62) bereits ab dem 1. Juni 2005 eine ganze Rente zugesprochen (vgl. dazu auch Urk. 7/56-57) .
Im Zuge von amtlichen Revisionen wurde der Anspruch auf eine ganze Rente mit Mitteilungen vom 13 . Mai
2008 (Urk. 7 / 67 ) und 20 . September 2011 (Urk. 7 / 75 ) bestätigt. 1.2
Nach Eingang eines am 20 . November 2016 ausgefüllten Revisionsfragebogens (Urk. 7 / 81 ) klärte die IV-Stelle die medizinische und erwerbliche Situation ab und holte unter anderem b eim
I nstitut Z.___ ein polydisziplinäres Gutachten vom 21. Juni 2017 ein
(Urk. 7/100/2-27). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (vgl. Urk. 7 / 101 -128 )
– im Rahmen dessen war auch die Stellungnahme der Ärzte des Z.___ vom 1 0. Januar 2018 eingeholt worden ( Urk. 7/115) - hob die IV-Stelle mit Verfügung vom 13 . September 2018 die bisher ausgerichtete Rente auf ( Urk. 2 ). 2.
Die Versicherte erhob am 12 . Oktober 2018 (Urk. 1) Beschwerde gegen die Verfügung vom 13 . September 2018 und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihr weiterhin eine ganze Invalidenrente auszurichten; eventualiter sei der Fall an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen und es sei unter Berücksichtigung der neuen Schmerzrechtsprechung gemäss BGE 141 V 281 ein neutrales polydis ziplinäres Gutachten im Sinne von Art. 44 ATSG anzuordnen (S. 2) .
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 14 . November 2018 (Urk. 6 ) Abweisung der Beschwerde , was der Beschwerdeführerin am 15 .
November 2018 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8 ). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurtei lung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG] ) . 1.3
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1.4
Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zuspre chung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenan spruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hinsichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisions rechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).
Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in recht licher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). 1.5
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete ihre Rentenaufhebung vom 13 . September
2018 (Urk. 2 ) gestützt auf das polydisziplinäre Gutachten des Z.___
damit, dass sich d er Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin verbessert habe und es ihr nun zumutbar sei eine Tätigkeit in einem Pensum von 80 % auszuüben, womit ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 20 % resultiere (S. 1 f. ). 2.2
Die Beschwerdeführerin stellte sich in ihrer Beschwerde vom 12 . Oktober 2018 (Urk. 1) hingegen auf den Standpunkt, das Z.___ -Gutachten sei mangelhaft, unvollständig und widersprüchlich und sei deshalb nicht verwertbar (S. 8-11) .
Zudem habe der psychiatrische Gutachter selber bestätigt, dass sich die ursprüng lich schwere depressive Störung zwischenzeitlich chronifiziert habe, weshalb lediglich eine unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen unveränderten Sachverhaltes vorgenommen worden sei. Dies sei jedoch kein Revisionsgrund (S. 15-17). Weiter brachte die Beschwerdeführerin hinsichtlich des Einkommens vergleichs vor, selbst bei Berücksichtigung des Z.___ -Gutachtens betrage der Invaliditätsgrad mindestens 62 %, weshalb weiterhin Anspruch mindestens auf eine Dreiviertelsrente bestehe (S. 17-20). Im Übrigen sei der medizinische Sach verhalt mangelhaft abgeklärt worden (S. 20-23). 2.3
Strittig und zu prüfen ist unter anderem , ob sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin in einer sich auf die Invalidenrente auswirkenden Weise verbessert hat und falls ja, ob und in welchem Umfang sie immer noch Anspruch auf eine Invalidenrente hat.
Vergleichszeitpunkt für die Prüfung einer möglichen Veränderung bildet die Verfügung vom
19. März 2008 (Urk. 7/62) , mit welche r die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin ab
1. Juni 2005 gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 100 % eine ganze Rente zugesprochen ha tte. Die rentenbestätigenden Mitteilun gen vom
13. Mai 2008 (Urk. 7/67) und
20. September 2011 (Urk. 7/75) beruhten lediglich auf knappen Formularbericht en
der behandelnden Ärzte (Urk. 7 / 60, Urk. 7/64) beziehungsweise die Mitteilung vom 20. September 2011 auf medizi nischen Berichten ohne umfassende Beurteilung sowie eingehende Aussagen über die Veränderung des Gesundheitszustandes oder Funktionseinschränkungen (vgl. Urk. 7 / 70 - 71, Urk. 7/73 ). Von einer materiellen Prüfung mit rechtkonformer Sachverhaltsabklärung und einer seitens der IV-Stelle erfolgten Beweiswürdigung kann nicht die Rede sein (vgl. BGE 133 V 108 und Urteil des Bundesgerichtes 8C_441/2012 E. 6.2 vom 25. Juli 2013). 3.
Die Verfügung vom
19. März 2008 (Urk. 7/62) beruhte gemäss versicherungs internen Feststellungsblä tt ern vom 22 . Januar
und vom 16. November 2007 (Urk. 7 / 30, Urk. 7/52 ) für die vorliegend entscheidende Frage über den Gesund heitszustand
im für den Vergleich wesentlichen Zeitpunkt am 19. März 2008 auf dem psychiatrischen Gutachten von Dr. med. A.___ , Spezialärztin
für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 16. Mai 2006 (Urk. 7/15) . Dr. A.___ stellte die Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig schwere Episode (ICD-10 F33.2)
und hielt fest, bei einer möglicher weise familiären Belastung für Depressionen leide die Versicherte seit der Geburt des Kindes an einer anhaltenden, schweren dritten depressiven Episode. Die Symptomatik entspreche einer schweren, eigenständigen psychischen Störung von Krankheitswert, die natürlicherweise durch psychosoziale Belastungen mitausgelöst worden sei und deren Behandlung durch invaliditätsfremde Fakto ren (Sprache, soziokultureller Hintergrund) erschwert werde. A ufgrund der depressiven Störung
im aktuellen Zustand sei eine Arbeitstätigkeit nicht zumut bar (S. 3 f.). Prognostisch seien schwer genaue Angaben zu machen. Im besten Fall erreiche die Beschwerdeführerin wieder eine Arbeitsfähigkeit zumindest im Haushalt und eventuell
auch ausserhäuslich. Im schlechtesten Fall sei die Erkran kung bereits
chronifiziert und irreversibel (S. 5) . 4. 4.1
Die rentenaufhebende Verfügung vom 13 . September 2018 (Urk. 2 ) beruhte im Wesentlichen auf nachstehenden medizinischen Unterlag en: 4.2
Dr. med. B.___ , bei welchem sich die Beschwerdeführer in seit 18 . Mai 2005 (vgl. Urk. 7/ 70/5-6 S. 1 ) in Behandlung befand , stellte in seinem Bericht vom 7 . Dezember
2016 (Urk. 7 / 8 3) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1): - Unveränderte langdauernde Depression bei diversen Belastungen - R estless-legs -Syndrom - Generalisiertes Schmerzsyndrom - Lupus erythematodes - Schlafapnoe-Syndrom - Adipositas
Er führte aus, die depressiven Symptome und übrigen gesundheitlichen Probleme, die der Beschwerdegegnerin mitgeteilt worden seien, bestünden weiter (S. 1 Ziff. 1.3). Der Beschwerdeführerin seien in der freien Wirtschaft keine T ätigkeiten zumutbar (S. 2 Ziff. 2.1). 4.3
Dr. med. C.___ , Facharzt für Innere Medizin FMH, bei welchem sich die Beschwerdeführerin seit 1998 in Behandlung befindet, beric htete am 20. Dezem ber 2016 (Urk. 7/84 /5-6 ) , der Gesundheitszustand sei stationär und habe sich eher verschlechtert. Seines Erachtens sei keine Berufstätigkeit möglich. 4. 4
Dr. med. D.___ , Fachärztin für Rheumatologie und Innere Medizin FMH, hielt in ihrem Bericht vom 3.
Januar 2017 (Urk. 7/85/1-4) fest, die letzte Untersuchung der Beschwerdeführerin sei im Juni 2016 erfolgt. Der aktuelle Zustand sei ihr nicht bekannt. Sie könne die Frage über die Zumutbarkeit der bisherigen oder einer angepassten Tätigkeit nicht beantworten (Ziff. 2.1). Die Prognose vom systemischen Lupus erythematodes sei abhängig mit dem Organbefall. Bisher bestünden muskulokutane Manifestationen und damit zeige sich eine gute Prog nose. Das chronische cervicovertebrale Schmerzsy nd rom habe aus rheumatolo gischer Sicht eine gute Prognose (Ziff. 3.3). 4. 5
Dr. med. E.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH , Dr. med. F.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin FMH, Dr. med. G.___ , Facharzt für Rheumatologie FMH, und Dr. med. H.___ , Facharzt für Neurologie FMH, vom Z.___ nannten in ihrem Gutachten vom 21 . Juni 2017 (Urk. 7 / 100/2-27 ) folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (S. 23 ): - Verdacht auf systemischen Lupus erythematodes (ICD-10 M32) - anamnestisch Status nach wahrscheinlichem Schmetterlingserythem sowie diskoiden Hautveränderungen, erstmalig manifest 2002/2003 - anamnestisch Fotosensibilität - rezidivierende orale Ulzerationen - aktenmässig Nachweis von antinukleären Antikörpern - humeral erhöhte Entzündungswerte mit Blutsenkung von 30 mm in der 1. Stunde und CRP von 12 mg/l bei anamnestisch fehlenden Hinweisen für einen Infektfokus sowie Thrombozytose von 350’000 - Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode (ICD-10 F33.0)
Daneben nannten sie folgende Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähig keit (S. 24 ): - Chronisch-rezidivierendes lumbovertebrales Schmerzsyndrom (ICD-10 M54.5) - Haltungsinsuffizienz mit Lendenwirbelsäule(LWS) -Hyperlordose, t hora kaler Hyperkyphose, diskreter
thorakolumbal linkskonvexer Skoliose - deutliche muskuläre Dysbalancen mit Abschwächung der abdominel len und
rückenstabilisierenden Muskelgruppen - radiologisch keine Hinweise für relevante degenerative lumbale Verän derungen - Adipositas permagna, BMI 47 kg/m 2 (ICD-10 E66.0) - Substituierte Hypothyreose (ICD-10 E03.9) - Chronischer Nikotinabusus, circa 30 packyears (ICD-10 F17.1) - Obstruktives Schlafapnoe-Syndrom (ICD-10 G47.3) - unter nächtlicher CPAP-Maskenbeatmung - bei Diagnose einer Adipositas permagna - Vitamin D 3-Mangel - Folsäuremangel - Anamnestisch Syndrom unruhiger Beine (ICD-10 G25.81) - Status nach Sectio caesarea Februar 2005, Status nach « diagnostischer Laparoskopischer und Adhäsiolyse »
Juli 2005, Status nach Cholezystekto mie bei Cholezystolithiasis 2011
Die Gutachter führten aus, aus rheumatologischer Sicht beeinflusse der Verdacht auf einen systemischen Lupus erythematodes die Arbeitsfähigkeit. Unter Berück sichtigung aller klinischen Fakten bestehe rheumatologisch-theoretisch eine 80%ige Arbeits- und Leistungsfähigkeit für jegliche körperlich leichte bis mittel schwere, wechselbelastende berufliche Tätigkeit, somit auch in der angestammten
Tätigkeit. Aus neurologischer und aus allgemeininternistischer Sicht könnten keine weiteren Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit in der angestamm ten Tätigkeit gestellt werden. Aus psychiatrischer Sicht bestehe eine 20%ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aufgrund der rezidivierenden depressiven Störung . Die ursprünglich schwere depressive Episode habe sich zwischenzeitlich chronifiziert, jedoch sei das Ausmass des depressiven Zustandes heute als höchs tens leichtgra dig einzustufen. Insgesamt könn e somit aus polydisziplinärer Sicht eine Arbeits- respektive Leistungsfähigkeit von 80 % in der angestammten Tätigkeit und in jeder anderen körperlich leichten bis mittelschweren, wechselbelas tenden Tätigkeit festgestellt werden. Die rheumatologischen und die psychiat rischen Einschränkungen könnten nicht addiert werd en. Diese ergän z t en sich, da die Beschwerdeführerin dieselben Zeitabschnitte zum Einlegen von Pausen und zur Erholung nutzen könne. Das Pensum könne vollschichtig umgesetzt werden mit erhöhtem Pausenbedarf. Für körperlich schwere Tätig keiten bestehe eine Arbeitsunfähigkeit (S. 24 f. Ziff. 6.3).
Weiter hielten die Gutachter fest, aufgrund der anamnestischen Angaben und der aktuellen klinischen Befunde könne die jahrelange vollständige Arbeitsunfähig keit für sämtliche Tätigkeiten aus gutachterlicher Sicht nicht nachvollzogen werden. Mangels objektivierbarer Befunde und valider Berichte lasse sich somit retrospektiv nicht zuordnen, seit wann nur noch eine leichte depressive Störung vorgelegen habe (S. 25 Ziff. 6.3). 4. 6
Dr. med. I.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, bei welchem sich die Beschwerdeführerin auf Zuweisung des Hausarztes
seit 21. September 2017 in Behandlung befindet, nannte in seinem Bericht vom 26. Oktober 2017 (Urk. 7/109) folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (S. 5): - Rezidivierende
(wiederholte) depressive Störung, gegenwärtig schwere depressive Episode (ICD-10 F33.2) - Agoraphobie mit Panikstörung (ICD-10 F40.01) - Kombinierte Persönlichkeitsstörung mit selbstunsicheren, negativis tischen , depressiven Anteilen (ICD-10 F61.0) - Chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41) - Adipositas
Dr. I.___
attestierte der Beschwerdeführerin eine 100% ige Arbeitsunfähigkeit (S. 5) und wies sie am 5. Januar 2018 (Urk. 7/116) der Klinik J.___
zur stationären Behandlung zu. 4. 7
Auf Rückfrage der Beschwerdegegnerin hielten Dr. E.___ und Dr. K.___
vom Z.___
am 10. Januar 2018 (Urk. 7/115)
nach Vorlage des Bericht s von Dr. I.___ vom 26. Oktober 2017 (E. 4.6 ) in einer eingehenden Stellungnahme an ihrer gutachter lichen Beurteilung fest. 4. 8
Lic . phil. L.___ , Fachpsychologe für Psychotherapie FSP, MSc
M.___ , klinischer Psychologe, und med. pract . N.___ , Fachärztin für Neurologie, von der J.___ nannten in ihrem Austrittsbericht vom 21. März 2018 (Urk. 7/121/2-13) über die Hospitalisation der Beschwerdeführerin vom 22. Januar bis 21. März 2018 in der J.___ , folgende psychiatrische Diagnosen (S. 1): - Mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1 ), Erstdiagnose im Jahr 2005 - Chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren
(ICD-10 F45.41) - Psychische und Verhaltensstörungen durch Tabak: Abhängigkeitssyn drom
(ICD-10 F17.2)
Zudem nannten sie folgende somatische Diagnose n
(S. 1): - Obstruktives Schlafapnoe-Syndrom, nCPAP - Substituierte Hypothyreose - Adipositas - Systemischer Lupus erythematodes - Xerostomie , orale Aphten - chronische Polyarthralgien und Myalgien - humorale Aktivität, ANA 1:320, Differenzierung negativ, RF und Anti-CCP negativ - Sono -Abdomen Juli 2015: unauffällig. Thorax- Rx Juli 2015: unauf fällig - Arterielle Hypertonie - Chronisches Panvertebralsyndrom - ausgeprägte myofasziale Komponente, Fehlhaltung und Haltungsin suffizienz - MRI Bru stwirbelsäule, LWS und ISO August 2017: leicht aktivierte Osteochondrose Brustwirbelkörper 8/9 und Lendenwirbelkörper 2/3 - keine Neurokompression - Migräne
Die Fachpersonen der Klinik J.___ führten aus, die Beschwerdeführerin sei ohne Eigen- und Fremdgefährdung mit depressiver Restsymptomatik in Form von gedrückter Stimmung und Zukunftsängsten in die vorbeste henden Verhältnisse ausgetreten
und empfahlen die Weiterführung der antidepressiven Medikation bei regelmäs sigen Laborkontrollen (S. 3 f. ). Zur Arbeitsfähigkeit äusserten sie sich nicht. 4. 9
M it Bericht vom 22. Januar 2018 (richtig: 22. August 2018; Urk. 7/126) beim am 22. August 20 18 zu letzt erfolgter Untersuchung hielt Dr. I.___ an seiner Einschätzung vom 26. Oktober 2017 (E. 4. 6 ) fest und führte aus, der Zustand der Beschwerdeführerin habe sich nicht verbessert, obwohl eine stationäre Behand lung und eine Tagesklinikbehandlung stattgefunden hätten (S. 1).
Die Arbeitsun fähigkeit liege bei 100 % (S. 4). 5. 5.1
Das polydisziplinäre Gutachten der Fachärzte des Z.___ vom 2 1. Juni 2017 (E. 4.5) samt Stellungnahme vom 1 0. Januar 2018 (E. 4.7) ist hinsichtlich der zu beurtei lenden Leiden der Beschwerdeführerin umfassend. Es beinhaltet internistische, neurologische, rheumatologische und psychiatrische Untersuchungen und beruht auf den erforderlichen allseitigen klinischen und bildgebenden Explorationen sowie notwendigen Laborerhebungen ( Urk. 7/100/2-27 S. 8, S. 11, S. 17 f., S. 22, S. 32-34). Das Gutachten wurde in Kenntnis der und in Auseinandersetzung mit den Vorakten erstattet und auf Rückfragen hin ergänzt (S. 3-6, S. 8, S. 12 f., S. 20, S. 23, S. 25; E. 4.7), berücksichtigt die geklagten Beschwerden und setzt sich mit diesen sowie dem Verhalten der Beschwerdeführerin auseinander ( Urk. 7/100/2-27 S. 6, S. 8 f., S. 9, S. 11 f., S. 16, S. 18-20, S. 21-23).
Die Gutachter legten die medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuch tend dar und ihre Schlussfolgerung ist, nach erfolgter Konsensbesprechung, nachvollziehbar begründet (S. 23-26). So zeigten sie schlüssig auf, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der gegenwärtig leichten Episode der depressiven Störung und aufgrund des Verdachts auf einen systemischen Lupus erythemato des in der Arbeitsfähigkeit zu je nicht additiven 20 % eingeschränkt ist und deshalb in der angestammten und in jeder anderen körperlich leichten bis mittel schweren, wechselbelastenden Tätigkeit eine 80%ige Arbeitsfähigkeit besteht (E. 4.5). Dabei geht die körperliche Einschränkung auf die im Rahmen des Lupus bestehende latente Entzündungsaktivität ohne Organmanifestation zurück ( Urk. S. 20 oben und unten). Die psychische Beeinträchtigung gründet in der leicht instabilen Affektivität (S. 14 oben). Nachvollziehbar besteht daher die 20%-Einschränkung zum Einlegen von Pausen und zur Erholung.
Wenn die Gutachter auch nicht den exakten Zeitpunkt der Verbesserung des psychischen Gesundheitszustandes aufgrund der wenigen diesbezüglich vorhan denen medizinischen Grundlagen festlegen konnten, zeigten sie doch überzeu gend auf, dass eine schwere depressive Episode nicht mehr vorliegt und es somit im Vergleich zum Zeitpunkt der Rentenzusprache am 1 9. März 2008 ( Urk. 7/62) zu einer Verbesserung gekommen ist. Dr. E.___ legte anschaulich dar, dass zwar die Grundsymptome der depressiven Störung immer noch vorhanden sind, aber darüber hinaus keine weiteren Symptome gemäss ICD-10 in seiner klinischen Untersuchung erkennbar waren und das Ausmass höchstens als leicht einzustufen ist, da schwer depressive Merkmale mit psychomotorischer Gehemmtheit, affektiver oder gedanklicher Verarmung, zirkadianem Rhythmus oder Suizid impulsen nicht vorhanden sind ( Urk. 7/100/2-27 S. 11). 5.2 5.2.1
Hinsichtlich der somatischen Leiden vermag das Z.___ -Gutachten durch die Berichte von Dr. B.___ und Dr. C.___ (E. 4.2-3 sowie Urk. 7/111) – soweit sich deren abweichende Einschätzungen der Arbeitsunfähigkeit überhaupt auf die somatischen Leiden beziehen, was sich aus ihren Berichten teilweise nicht eindeutig ergibt - nicht in Frage gestellt werden. Den Berichten fehlt es an einer eigentlichen Erhebung von Befunden und Beschreibung einer Symptomatik zur Diagnosestellung sowie einer begründeten Umschreibung, wie die gestellten Diagnosen die Leistungsfähigkeit überhaupt einschränken sollten. Die Z.___ -Gutachter haben sich demgegenüber eingehend mit den von ihnen gestellten somatischen Diagnosen (Restless-legs-Syndrom, Schmerzsyndrom, Lupus erythema todes, Schlafapnoe-Syndrom, Adipositas) auseinandergesetzt (vgl. Urk. 7/100/2-27 S. 5, S. 8 f., S. 18 ff., S. 22 f.) und konnten darlegen, dass ledig lich der Lupus erythematodes einen gewissen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit hat (vgl. E. 5.1 vorstehend). Wichtige Aspekte, die im Rahmen der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind, nannten Dr. B.___ und Dr. C.___ keine.
Im Übrigen ist das Z.___ -Gutachten vereinbar mit den weiteren somatischen Berichten. Dies gilt insbesondere für den Bericht von Dr. D.___ . Wenn Dr. D.___ auch zur Arbeitsfähigkeit keine Stellung nehmen wollte, stellte sie doch fest, dass hinsichtlich des systemischen Lupus erythematodes und des chronischen Schmerzsyndroms gute Prognosen bestünden (E. 4.4). 5.2.2
Die Beschwerdeführerin brachte in der Beschwerde vor, der neurologische Z.___ -Gutachter Dr. H.___ verfüge nicht über die nötige Berufsausübungs bewilligung, weshalb das neurologische Gutachten nicht verwertbar sei ( Urk. 1 S. 8 Ziff. 15.14.2 und S. 14 Ziff. 21). Dem ist nicht so. Es bedarf einer Fachaus bildung, welche auch im Ausland erworben sein kann (BGE 137 V 210 E. 3.3.2). Dr. H.___ verfügt über einen im Jahr 2007 in Deutschland erworbenen Weiterbildungstitel in Neurologie (vgl. Medizinalberufregister der Schweize rischen Eidgenossenschaft). 5.2.3
Die Beschwerdeführerin beanstandete weiter – ohne dies etwa durch den Verweis auf diesbezügliche medizinische Unterlagen zu untermauern - die allgemein internistische Einschätzung sei nicht glaubhaft, da sie trotz einer Adipositas permagna keine Einschränkungen festgestellt habe ( Urk. 1 S. 9 Ziff. 5.14.3). Der internistische Z.___ -Gutachter berücksichtigte die Adipositas. So erhob er einen auch auf Laborwerte gestützten unauffälligen Allgemeinzustand mit starkem Übergewicht, regelmässigem Puls, klinisch unauffälligen Herz und Lunge und mit normalen Darmgeräuschen mit zwar diffuser Druckdolenz im Unterbauch, aber einem ansonsten klinisch unauffälligen Abdomen. Organomegalien oder Resis tenzen bei der Adipositas konnte er nicht konklusiv beurteilen. Aufgrund dieser Erhebungen stellte er klar, dass keine Einschränkungen für die angestammte und körperlich leichte Tätigkeiten bestehen. Für die Beurteilung des Bewegungsappa rats verwies er zudem explizit auf das rheumatologische Teilgutachten (vgl. Urk. 7/100/2-27 S. 8). Der rheumatologische Z.___ -Gutachter konnte zwar eine deutliche muskuläre Dysbalance mit klarer Haltungsinsuffizienz, welche unter anderem durch die Adipositas begünstigt werde, feststellen, seine Untersuchung ergab aber nur eine diskrete Bewegungseinschränkung des Achsenskeletts ( Urk. 7/100/2-27 S. 19 oben). Die Diagnose der Adipositas wurde damit berück sichtigt und nicht, wie die Beschwerdeführerin geltend machte, unter den Tisch gewischt (vgl. Urk. 1 S. 10 f. Ziff. 5.14.6). Wenn sie sich zwar in der Diagnose des rheumatologischen Gutachters nicht findet, ist sie doch in der interdisziplinären Diagnoseliste enthalten (vgl. E. 4.5). 5.3 5.3.1
Vorab ist hinsichtlich des psychiatrischen Teilgutachtens festzuhalten, dass die Berichte von Dr. B.___ und Dr. C.___ (vgl. E. 4.2-E. 4.3) in Bezug auf die im Vordergrund stehende psychische Problematik nicht herangezogen werden können, da sie keine Fachärzte für Psychiatrie und Psychotherapie sind.
Im Unterschied zum Z.___ -Gutachten diagnostizierte Dr. I.___ in seinem Bericht vom 2 6. Oktober 2017 (E. 4.6) aus psychiatrischer Sicht eine schwere depressive Episode, eine Agoraphobie mit Panikstörung, eine kombinierte Persönlichkeits störung und eine chronische Schmerzstörung.
Das psychiatrische Z.___ -Teilgutachten enthält eine klinische Untersuchung mit Anamneseerhebung, Symptomerfassung und Verhaltensbeobachtung ( Urk. 7/100/2-27 S. 9-15) und entspricht somit den bundesgerichtlichen Voraus setzungen an ein psychiatrisches Gutachten (Urteil des Bundesgerichts 8C_47/2016 vom 1 5. März 2016 E. 3.2.2). Dr. E.___ lag der spätere Bericht von Dr. I.___ vom 2 6. Oktober 2017 bei der Begutachtung zwar nicht vor, er hielt jedoch nach dessen Vorlage in der Stellungnahme vom 1 0. Januar 2018 (E. 4.7) an seiner Beurteilung fest. Insoweit Widersprüche in der Befunderhebung und Diagnosestellung bestehen, ist darauf hinzuweisen, dass die psychiatrische Exploration von der Natur der Sache her nicht ermessensfrei erfolgen kann und dem begutachtenden Psychiater deshalb praktisch immer einen gewissen Spiel raum eröffnet, innerhalb dessen verschiedene medizinisch-psychiatrische Inter pretationen möglich, zulässig und zu respektieren sind, sofern der Experte lege artis vorgegangen ist, was vorliegend der Fall ist. Abweichende Beurteilungen behandelnder Ärzte vermögen grundsätzlich ein Gutachten nach Art. 44 ATSG nicht in Frage zu stellen. Ausser sie benennen wichtige Aspekte, die im Rahmen der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (Urteil des Bundesgerichts 9C_246/2018 vom 1 6. August 2018 E. 4.1). Dies ist vorliegend jedoch nicht der Fall.
Dr. E.___ setzte sich mit der Beurteilung von Dr. I.___ in der Stellungnahme vom 1 0. Januar 2018 auseinander und legte schlüssig dar, dass diese nicht dem in seiner Begutachtung erhobenen Befund entsprachen, weil die Diagnosen nicht mit der von der Beschwerdeführerin an den Tag gelegten Mobilität korrespon dierten. Die Beschwerdeführerin sei in der Lage, in die Türkei zu reisen und Transportaufgaben ihrer Tochter zu übernehmen (vgl. Urk. 7/115 S. 2). Dr. E.___ wies mit Blick auf die Beobachtungen und geschilderten Symptome von Dr. I.___ darauf hin, dass die Beschwerdeführerin anfänglich in der Gutach tenssituation ebenfalls eine dementsprechende demonstrative Beschwerdeschil derung mit weinerlichem Auftreten wie bei der Exploration durch Dr. I.___ an den Tag gelegt hatte, sich jedoch im weiteren Verlauf der Untersuchung beruhigt und auf die theatralischen Effekte verzichtet hatte. Er konnte so höchstens noch eine leichtgradige depressive Störung diagnostizieren und ergänzte, dass diese anfänglich demonstrierte Affektlabilität wohl in der Untersuchung von Dr. I.___ prolongiert worden war. Dr. E.___ konnte denn auch aufzeigen, dass die sehr zurückhaltende Behandlungsstrategie des psychischen Leidens durch Dr. B.___ gegen das Vorliegen einer schweren Depression spreche. Die Konsulta tionen bei Dr. B.___ fanden jahrelang nur in Abständen von zwei bis drei Monaten statt, seine Behandlung erfolgte mittels relativ milden Antidepressivums und es fanden über Jahre weder eine stationäre Behandlung noch eine notfallmässige Krisenintervention statt. Demgegenüber nahm Dr. I.___ in seinem Bericht vom 2 6. Oktober 2017 keine Zuordnung der krankheitsspezifischen Kriterien zu den von ihm gestellten Diagnosen vor, noch zeigte er auf, inwiefern die von ihm diagnostizierten psychischen Erkrankungen sich auf die Leistungsfähigkeit auswirken. So genügt es nicht, dass der medizinisch-psychiatrische Sachverstän dige vom diagnostizierten depressiven Geschehen direkt auf eine Arbeitsunfähig keit, welchen Grades auch immer, schliesst; vielmehr hat er darzutun, dass, inwiefern und inwieweit wegen der von ihm erhobenen Befunde die beruflich-erwerbliche Arbeitsfähigkeit eingeschränkt ist (Urteil des Bundesgerichts 9C_808/2018 vom 2. Dezember 2019 E. 4.3). Insbesondere erklärte Dr. I.___ auch nicht, weshalb und aus welchen Gründen er in seiner Einschätzung von der Beurteilung durch die Z.___ -Gutachter abweicht. Mit der gutachterlichen Einschät zung setzte er sich gar nicht auseinander. Gerade zu der von Dr. E.___ festge stellten theatralischen Affektlabilität nahm er keine Stellung – auch nicht in späteren Berichten (vgl. Urk. 7/126). Daneben ist - insbesondere mit Hinblick auf die von Dr. I.___ attestierte 100%ige Arbeitsunfähigkeit – auch der Erfahrungs tatsache Rechnung zu tragen, dass behandelnde Ärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5).
Die Beurteilungen von Dr. I.___ vermögen demnach die Einschätzung der Z.___ -Gutachter nicht in Frage zu stellen. 5.3.2
Der auf freiwilligen Eintritt stattgefundene stationäre Aufenthalt Anfang 2018 in der J.___ diente in erster Linie der Stabilisation der psychischen Situation (E. 4.8). Die Beschwerdeführerin erhielt Hilfe bei der Bewältigung der schwierigen sozialen Situation mit ihrem drogenabhängigen Ehemann ( Urk. 7/121/2-13 S. 4). Die Fachpersonen der J.___ äusserten sich weder zu entscheidenden funktio nellen Einschränkungen, geschweige denn zur Frage der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin. Neue Aspekte benannten sie nicht. Entsprechend äusserte sich auch
Dr. med. O.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) am 6. Juli 2018 ( Urk. 7/128 S. 5).
Nach dem zweimonatigen stationären Aufenthalt in der J.___ hatte sich der Zustand der Beschwerdeführerin nach der Beurteilung von Dr. I.___ in seinem Bericht vom 2 2. August 2018 (E. 4.9) nicht verändert. Dr. I.___ beschrieb einen nahezu identischen Befund wie im vorgehenden Bericht vom 2 6. Oktober 2017 (E. 4.6). Von einer relevanten, andauernden Veränderung des Gesundheitszu standes der Beschwerdeführerin ist demnach nicht auszugehen.
Da die Beurteilung durch Dr. I.___ vom 2 6. Oktober 2017 den Z.___ -Gutachtern zur Stellungnahme vorgelegt worden war, und diese ihre Einschätzung nachvoll ziehbar nicht zu ändern vermocht hatte (vgl. dazu E. 5.3.1), ist aus psychischer Sicht immer noch vom Gesundheitszustand auszugehen wie er zum Zeitpunkt des Z.___ -Gutachtens vorgelegen hatte und auf die Z.___ -Beurteilung kann abgestellt werden (vgl. dazu auch die Schlussfolgerung mit dem gleichen Resultat von RAD-Arzt Dr. O.___ in seiner Stellungnahme vom 1 1. September 2018 [ Urk. 7/128 S. 7] nach Vorlage des Berichts von Dr. I.___ vom 2 2. August 2018 [E. 4.8]). 5.3.3
In der Beschwerde kritisierte der Beschwerdeführer das psychiatrische Teilgut achten. Die Begutachtung mit Dolmetscher habe lediglich 65 Minuten gedauert, Fremdauskünfte seien keine eingeholt worden, auf psychodiagnostische Instru mente sei gänzlich verzichtet worden und es müsse bestritten werden, dass die Qualitätsleitlinien der Schweizerischen Gesellschaft für Psychiatrie und Psychotherapie (SGPP) eingehalten worden seien. Zudem sei es gefährlich, dass der psychiatrische Gutachter keine medizinischen Massnahmen empfehle, da selbst leichte Depressionen fachärztlich angegangen werden müssten (S. 9 f. Ziff. 5.14.4).
Dem ist zu entgegen, dass die Dauer einer Exploration irrelevant beziehungsweise im Ermessensspielraum des Gutachters liegt. Massgeblich ist einzig die inhaltliche Vollständigkeit (Urteil des Bundesgerichts 9C_44/2017 vom 9. Mai 2017 E. 4.3). Das psychiatrische Teilgutachten ist vollständig und entspricht den bundes gerichtlichen Voraussetzungen. Es enthält eine klinische Untersuchung mit Anamneseerhebung, Symptomerfassung und Verhaltensbeobachtung. Der psychopathologische Befund wurde nach AMDP aufgenommen (vgl. vgl. E. 5.3.1 ).
Hinsichtlich der Fremdauskünfte ist zu bemerken, dass die vorliegenden medizi nischen Unterlagen sehr wohl allesamt vorlagen, berücksichtigt und entsprechend gewürdigt wurden (vgl. Urk. 7/100/2-27 S. 3-6, S. 9, S. 12 f.). Der Beschwerde führer hat denn auch nicht erklärt, welche Fremdauskünfte zu ergänzen gewesen wären. Zudem ist es nicht zwingend notwendig, dass überhaupt fremdanamnes tische Angaben eingeholt werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_660/2013 vom 1 5. Mai 2014 E. 4.2.3).
Ein Gutachten verliert auch nicht automatisch seine Beweiskraft, wenn es sich nicht an die SGPP Qualitätsrichtlinien anlehnt, solange es – wie vorliegend gegeben - den bundesgerichtlichen Voraussetzungen entspricht (Urteil des Bundesgerichts 9C_273/2018 vom 2 8. Juni 2018 E. 5.4). Inwiefern die SGPP Qualitätsrichtlinien vorliegend nicht erfüllt sein sollten, ist zudem nicht ersicht lich. Zusätzliche medizinische Massnahmen empfahl der psychiatrische Gutachter keine, da er von einer lege artis Behandlung durch Dr. B.___ ausging ( Urk. 7/100/2-27 S. 14 Ziff. 4.1.10.3). 5.3.4
Es ist zwar richtig, dass der neurologische Z.___ -Gutachter den Verdacht auf ein somatoformes Schmerzsyndrom feststellte und ein solche s in das psychiatrische Gebiet fallen würde ( Urk. 1 S. 10 Ziff. 5.14.5). Ein solches war vom psychiat rischen Z.___ -Gutachter bei seiner vorgehenden Untersuchung vom 2 9. Mai 2017 jedoch nicht festgestellt worden (vgl. Urk. 7/100/2-27). Entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers hat sehr wohl eine Konsensbesprechung stattgefunden ( Urk. 1 S. 11 Ziff. 5.14.7). Gerade der Umstand, dass nach erfolgter Konsens besprechung unter Einbezug aller Gutachter auf die Aufnahme der somatoformen Schmerzstörung (auch nur als Verdachtsdiagnose) in die interdisziplinäre Diagnoseliste verzichtet
wurde, spricht dafür. Dem Beschwerdeführer wurde denn auch ein somatisch bedingtes chronisch-rezidivierendes lumbovertebrales Schmerz syndrom als Diagnose gestellt (vgl. E. 4.4). Hinsichtlich des Vorbringens bezüglich der Anwendung der Indikatorenprüfung ist zudem darauf hinzuweisen, dass dies Aufgabe des Rechtsanwenders ist. Der Rechtsanwender hat die medizinischen Angaben frei insbesondere daraufhin prüfen, ob die Ärzte sich an die massgebenden normativen Rahmenbedingungen gehalten haben und ob und in welchem Umfang die ärztlichen Feststellungen anhand der rechtserheblichen Indikatoren auf Arbeitsunfähigkeit schliessen lassen (BGE 143 V 418 E. 6). 5.4
Weder die eingereichten Berichte noch die Vorbringen der Beschwerdeführerin vermögen demzufolge das Z.___ -Gutachten in Frage zu stellen und auf das voll beweiskräftige Z.___ -Gutachten ist abzustellen (vgl. E. 5.1-E 5.3).
Der medizinische Sachverhalt ist damit erstellt und die von der Beschwerdefüh rerin eventualiter beantragten weiteren medizinischen Abklärungen ( Urk. 1 S. 2) erübrigen sich. Weitere entscheidwesentliche Erkenntnisse sind davon nicht zu erwarten (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 122 V 157 E. 1d).
In somatischer Hinsicht ist die Beschwerdeführerin aufgrund der im Rahmen des Verdachts eines Lupus bestehenden latenten Entzündungsaktivität ohne Organ manifestation zu 20 % in ihrer angestammten als auch angepassten Tätigkeit eingeschränkt (vgl. E. 4.5, E. 5.2.1, E. 5.4.2). 5.5
Die Z.___ -Gutachter attestierten in psychiatrischer Hinsicht eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit vom 20 % aufgrund der gegenwärtig leichtgradigen depressiven Störung (E. 4.5). Gemäss BGE 143 V 418 sind grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen (E. 7.2; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.1). Übergangsrechtlich ist bedeutsam, dass die vor der Rechtsprechungsänderung eingeholten Gutachten – wie vorliegend das Z.___ -Gutachten - nicht einfach ihren Beweiswert verlieren (BGE 141 V 281 E. 8). Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V 281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3) - Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen, E. 4.3.2) - Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3) - Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidens druck (E. 4.4.2)
Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 1 5. März 2018 E. 7.4).
Zum Komplex «Gesundheitsschädigung» ist festzuhalten, dass aus klinisch psychiatrischer Sicht Zustände einer leichten depressiven Störung in der Form einer bedrückten Stimmungslage, einer Affektlabilität, einer erhöhten Ermüdbar keit, etwas reduziertem Interesse sowie etwas reduzierter Freudfähigkeit bestehen. Dabei besteht zudem eine Symptomverdeutlichung ( Urk. 7/100/2-27 S. 13 oben). Eine besondere Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde ist damit nicht erstellt, jedoch liegt eine Chronifizierung vor. Hinsichtlich Behandlungserfolg respektive -resistenz ist zu bemerken, dass die Beschwerdeführerin über Jahre hinweg – mindestens seit 2011 (vgl. Urk. 7/70/5-6 S. 2 zweiter Abschnitt) - eine niederfrequente, alle zwei bis drei Monate stattfindende Therapie bei Dr. B.___ besuchte und sich erst nach Vorliegen des Z.___ -Gutachtens in eine höher frequente , einmal wöchentlich stattfindende psychotherapeutische und medika mentöse Behandlung bei Dr. I.___ begab (vgl. Urk. 7/83, Urk. 7/126). Als Komorbidität zu berücksichtigen sind die bestehenden somatischen Beschwerden, denn diese beeinträchtigen die Leistungsfähigkeit zweifellos negativ (vgl. E. 4.5, E. 5.1).
Die Beschwerdeführerin ist zwar mit einer hohen subjektiven Krankheitsüberzeu gung ausgestattet und stellt dies dementsprechend dar, zum Komplex «Persön lichkeit» ergeben sich aber keine Auffälligkeiten. Der diesbezügliche Befund ist unauffällig. Es bestehen keine Bewusstseins-, Wahn- und Ich-störungen, der Gedankengang ist formal unauffällig, die kognitiven Funktionen, Konzentration und Aufmerksamkeit sind nicht beeinträchtigt (vgl. Urk. 7/100/2-27 S. 11, S. 13 unten). Damit ist kein strukturelles Defizit im Sinne einer eigentlichen Persön lichkeitsproblematik erkennbar, welches im Rahmen der Ressourcenprüfung negativ ins Gewicht fallen würde.
Als Ressource, die zum Komplex «sozialer Kontext» zählt, ist insbesondere das grossfamiliäre Umfeld zu nennen. Die Beschwerdeführerin hat ein sehr enges und gutes Verhältnis zu ihrer Tochter. Ihre Schwiegermutter hält sich tagsüber bei ihr in der Wohnung auf und unterstützt sie. An den Wochenenden erhält die Beschwerdeführerin Besuch von ihrer Schwester mit deren Kindern sowie vom Bruder mit dessen Kindern. Sie darf das Auto des Schwagers für Arzttermine oder den Transport der Tochter ausleihen. Freundinnen und Kolleginnen hat sie keine. Zum Tod ihres Onkels reiste sie im Herbst 2016 vor der Z.___ -Untersuchung im Mai 2017 das letzte Mal ins Ausland. Zur Begutachtung beim Z.___ wurde sie von ihrem Neffen begleitet (vgl. Urk. 7/100/2-27 S. 10 f.). Daneben bestehen Belas tungen aufgrund des seit Jahren bestehenden aktiven Drogen- und Alkoholmiss brauchs des Ehemannes, welche unter anderem auch Grund für den stationären Aufenthalt in der J.___ Anfang 2018 waren (vgl. Urk. 7/100/2-27 S. 10 Mitte, Urk. 7/121S. 3 unten). Dabei ist insbesondere, was die durch den aktiven Drogen- und Alkoholkonsum des Ehemannes bedingten Probleme angeht, darauf hinzu weisen, dass das Beschwerdebild ebenfalls mitprägende psychosoziale und soziokulturelle Belastungsfaktoren, soweit sie unmittelbar die Symptomatik beeinflussen, als nicht invalidisierende und damit nicht versicherte Umstände auszuscheiden sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_549/2015 vom 2 9. Januar 2016 E. 4.3). Damit enthält der Lebenskontext der Beschwerdeführerin sowohl sich positiv als auch sich negativ auswirkende Faktoren.
Was die Kategorie „Konsistenz" anbelangt ist zu bemerken, dass der Tagesablauf der Beschwerdeführerin unauffällig ist. Sie steht zwischen 7:00 und 8:00 Uhr auf, trinkt einen Kaffee und raucht danach eine Zigarette auf dem Balkon. Die Schwiegermutter besorgt ihr die Einkäufe und sie selbst bereitet dann das Mittagsmahl zu und macht sich im Anschluss im Haushalt zu schaffen. Am Nach mittag schaut sie fern oder legt sich zum S chlafen hin. Die Tochter begleitet sie bei den Hausaufgaben, sobald diese nach Hause kommt. Abends schaut sie fern oder geht früh ins Bett. Gerne liest sie Romane und einmal monatlich eine türkische Tageszeitung. An den Wochenenden erhält sie Besuch von ihrer Ver wandtschaft. Für Arzttermine oder den Transport ihrer Tochter kann sie das Auto des Schwagers verwenden. Diese Umstände sprechen gegen eine bedeutende Einschränkung der Leistungsfähigkeit in sämtlichen Lebensbereichen ( Urk. 7/100/2-27 S. 10 f.).
Bei gesamthafter Betrachtung insbesondere mit Blick auf das weitgehend erhal tene Aktivitätsniveau und den nur gering ausgeprägten behandlungsanamnes tisch ausgewiesenen Leidensdruck ist die von den Z.___ -Gutachtern attestierte 20%ige, nicht additive Arbeitsunfähigkeit nachvollziehbar. 5.6
Zusammenfassend leidet die Beschwerdeführerin im Gegensatz zum Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenzusprache im März 2008 nicht mehr an einer schweren Episode, sondern noch an einer leichten Episode einer depressiven Störung, sodass sie heute unter Beachtung der psychischen und somatischen Einschrän kungen sowohl in der angestammten, als auch einer angepassten Tätigkeit zu 80 % arbeitsfähig ist. Damit haben sich die gesundheitlichen Verhältnisse wesentlich verändert, sodass diese geeignet sind, den Invaliditätsgrad zu verän dern. Es liegt ein Revisionsgrund vor (vgl. E. 1.4). In der Folge sind die wirtschaft lichen Auswirkungen zu prüfen. 6.
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validen einkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein lichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 139 V 28 E. 3.3.2, 135 V 58 E. 3.1, 134 V 322 E. 4.1).
Ist mit überwiegender Wahr scheinlichkeit davon auszugehen, dass die versicherte Person die bisherige Tätig keit unabhängig vom Eintritt der Invalidität nicht mehr ausgeübt hätte, kann das Valideneinkommen auf Grundlage der vom Bundesamt für Statistik heraus gegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) berechnet werden, wobei die für die Entlöhnung im Einzelfall gegebenenfalls relevanten persönlichen und beruflichen Faktoren zu berücksichtigen sind (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; Meyer/ Reichmuth , Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auf lage 2014, Rn 55 f. zu Art. 28a ).
Das letzte Arbeitsverhältnis bei der Y.___ AG wurde aufgelöst, nach dem die Beschwerdeführerin die ihr im Rahmen einer Reorganisation angebotene neue Stelle, die keine Vorgesetztenfunktion mehr beinhaltet hätte und bei geändertem Lohnsystem mit wahrscheinlich einer Lohneinbusse verbunden gewesen wäre, ausgeschlagen hatte ( Urk. 7/8 S. 1, 7/22, 7/26/2 und 7/26/6 ff.). Dass die gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin für die Kündigung des bestehenden Vertrages verantwortlich waren, ist nicht ersichtlich (vgl. Urk. 7/8 S. 1, 7/22, 7/26/1-9) und wurde auch nicht geltend gemacht. Damit kann als Ausgangspunkt für das Valideneinkommen
– entgegen ihrer Ansicht (Urk. 1 S. 17 f.)
- nicht darauf abgestellt werden . Vor diesem Hintergrund hat die Ermitt lung des Valideneinkommens anhand statistischer Durchschnittswerte zu erfolgen.
Die Beschwerdeführer in verfügt über keinen Berufsabschluss. Bei dieser Aus gangslage ist grundsätzlich sowohl das Valideneinkommen als auch das Invali deneinkommen aufgrund der gleichen statistischen Durchschnittswerte ,
nämlich grundsätzlich aufgrund des Anforderungsniveaus 1 (einfache Tätigkeiten körper licher oder handwerklicher Art; vgl. Bundesamt für Statistik [BFS], Die Schwei zerische Lohnstrukturerhebung [LSE] 2016 , Tabelle TA1_tirage_skill_level) zu ermitteln.
Angesichts der langjährigen Berufserfahrung in der Produktion und des dabei erzielten Verdienstes (vgl. Urk. 7/5) ist vorliegend jedoch anzunehmen, die Versicherte hätte bei guter Gesundheit auch weiterhin eine qualifiziertere Tätigkeit in der Produktion ausgeübt. Für die Bemessung des Valideneinkommens ist dementsprechend vom Durchschnittseinkommen aller in der Produktion täti gen Frauen im Anforderungsniveau 2 von Fr. 5'105.-- (LSE 2016, TA1_tirage_skill_level) auszugehen. Hinweise dafür, dass die Versicherte gar komplexe praktische Tätigkeiten ausüben würde, - sie etwa über entsprechende betriebliche Fortbildungen verfügt - und sie gar das Anforderungsniveau 3 erreicht hätte, bestehen keine. Für das Jahr 2018 resultiert so unter Berücksich tigung der Lohnentwicklung bis 2018 (BFS, Nominallohnindex Frauen 2011-2018, Tabelle T1.2.10, 2016 = 104.4, 2018 = 105.4) und nach Anpassung an die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit im Jahr 2018 von 41,7 Stunden (BFS, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftszweigen) ein Valideneinkommen von Fr. 64'475.2 5.
Beim Invalideneinkommen ist mindestens vom Durchschnittslohn aller Frauen im Anforderungsniveau 1 von Fr. 4363.-- (LSE 2016, TA1_tirage_skill_level ) auszu gehen, was nach Anpassung an die Lohnentwicklung und unter Berücksichtigung der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit im Jahr 2018 zu einem Einkom men von Fr. 55'103.95 und bei 80%iger Arbeitsfähigkeit zu einem Einkommen von Fr. 44'083.15 führt.
Die Beschwerdeführer in brachte vor, ihr sei aufgrund ihrer gesundheitlichen Einschränkungen , ihrem Alter, dem Umstand, dass sie lange eine Invalidenrente bezog und nur schlecht deutsch spr e che, ein leidensbedingter Abzug zu gewähren (vgl. Urk. 1 S. 18 f. ). Dazu ist anzumerken, dass allfällige bereits in der Beurtei lung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesundheitliche Ein schrän kungen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzu ges einflies sen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunktes führen dürfen (Urteil des Bundesgerichts 9C_833/2017 vom 20. April 2018 E. 2.2). Die Einschränkungen fanden bereits Eingang in die Beurteilung der Z.___ Gut achter und führten zur der veranschlagten eingeschränkten Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit von 80 % (vgl. E. 5.1). Da Hilfsarbeiten auf dem hypothe tisch ausgeglichenen Arbeitsmarkt altersunabhängig nachgefragt werden, wirkt sich der Faktor Alter nicht (zwingend) lohnsenkend aus ( Urteil des Bundesgerichts 9C_808/2015 vom 29. Februar 2016
E. 3.4.2 ) . Gleiches gilt für die längere Absti nenz vom Arbeitsmarkt. Ebenfalls nicht abzugsrelevant sind die von ihr angeführten sprachlichen Schwierigkeiten, da Hilfsarbeitertätigkeiten keine guten Kenntnisse der deutschen Sprache erfordern (U rteil des Bundesgerichts 9C_ 808 /2015 vom 2 9. Februar 2016 E. 3.4.2 ). Ein leidensbedingter Abzug vom Tabellenlohn ist nicht angezeigt. Bei einem Valideneinkommen von Fr. 64'475.25 und einem Invalideneinkommen von Fr. 44'083.15 ergibt sich ein Invaliditäts grad von gerundet 32 % .
Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. 7.
Die Verfahrenskosten sind gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG auf Fr. 800.-- festzu setzen und a usgangsgemäss der Beschwerdeführer in aufzue rlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Tobias Figi - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubMüller
Erwägungen (20 Absätze)
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurtei lung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.2 Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG] ) .
E. 1.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
E. 1.4 Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben ( Art.
E. 1.5 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). 2.
E. 2 ). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, sprach ihr mit Verfügungen vom 13 . März
2007 (Urk. 7/44) bei einem Invaliditätsgrad von 100 % und einer Qualifikation als Vollerwerbstätige ab 1. Februar 2006 eine ganze Rente zu (S. 3) .
Nach Intervention der Krankentaggeldversicherung Allianz wurde die Verfügung vom 13. März 2007 wiedererwägungsweise aufgehoben und der Versicherten mit Verfügung vom 19. März 2008 (Urk. 7/62) bereits ab dem 1. Juni 2005 eine ganze Rente zugesprochen (vgl. dazu auch Urk. 7/56-57) .
Im Zuge von amtlichen Revisionen wurde der Anspruch auf eine ganze Rente mit Mitteilungen vom 13 . Mai
2008 (Urk.
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete ihre Rentenaufhebung vom 13 . September
2018 (Urk. 2 ) gestützt auf das polydisziplinäre Gutachten des Z.___
damit, dass sich d er Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin verbessert habe und es ihr nun zumutbar sei eine Tätigkeit in einem Pensum von 80 % auszuüben, womit ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 20 % resultiere (S. 1 f. ).
E. 2.2 Die Beschwerdeführerin stellte sich in ihrer Beschwerde vom 12 . Oktober 2018 (Urk. 1) hingegen auf den Standpunkt, das Z.___ -Gutachten sei mangelhaft, unvollständig und widersprüchlich und sei deshalb nicht verwertbar (S. 8-11) .
Zudem habe der psychiatrische Gutachter selber bestätigt, dass sich die ursprüng lich schwere depressive Störung zwischenzeitlich chronifiziert habe, weshalb lediglich eine unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen unveränderten Sachverhaltes vorgenommen worden sei. Dies sei jedoch kein Revisionsgrund (S. 15-17). Weiter brachte die Beschwerdeführerin hinsichtlich des Einkommens vergleichs vor, selbst bei Berücksichtigung des Z.___ -Gutachtens betrage der Invaliditätsgrad mindestens 62 %, weshalb weiterhin Anspruch mindestens auf eine Dreiviertelsrente bestehe (S. 17-20). Im Übrigen sei der medizinische Sach verhalt mangelhaft abgeklärt worden (S. 20-23).
E. 2.3 Strittig und zu prüfen ist unter anderem , ob sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin in einer sich auf die Invalidenrente auswirkenden Weise verbessert hat und falls ja, ob und in welchem Umfang sie immer noch Anspruch auf eine Invalidenrente hat.
Vergleichszeitpunkt für die Prüfung einer möglichen Veränderung bildet die Verfügung vom
19. März 2008 (Urk. 7/62) , mit welche r die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin ab
1. Juni 2005 gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 100 % eine ganze Rente zugesprochen ha tte. Die rentenbestätigenden Mitteilun gen vom
13. Mai 2008 (Urk. 7/67) und
20. September 2011 (Urk. 7/75) beruhten lediglich auf knappen Formularbericht en
der behandelnden Ärzte (Urk. 7 / 60, Urk. 7/64) beziehungsweise die Mitteilung vom 20. September 2011 auf medizi nischen Berichten ohne umfassende Beurteilung sowie eingehende Aussagen über die Veränderung des Gesundheitszustandes oder Funktionseinschränkungen (vgl. Urk. 7 / 70 - 71, Urk. 7/73 ). Von einer materiellen Prüfung mit rechtkonformer Sachverhaltsabklärung und einer seitens der IV-Stelle erfolgten Beweiswürdigung kann nicht die Rede sein (vgl. BGE 133 V 108 und Urteil des Bundesgerichtes 8C_441/2012 E. 6.2 vom 25. Juli 2013). 3.
Die Verfügung vom
19. März 2008 (Urk. 7/62) beruhte gemäss versicherungs internen Feststellungsblä tt ern vom
E. 7 / 101 -128 )
– im Rahmen dessen war auch die Stellungnahme der Ärzte des Z.___ vom 1 0. Januar 2018 eingeholt worden ( Urk. 7/115) - hob die IV-Stelle mit Verfügung vom 13 . September 2018 die bisher ausgerichtete Rente auf ( Urk. 2 ). 2.
Die Versicherte erhob am
E. 12 . Oktober 2018 (Urk. 1) Beschwerde gegen die Verfügung vom
E. 13 . September 2018 und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihr weiterhin eine ganze Invalidenrente auszurichten; eventualiter sei der Fall an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen und es sei unter Berücksichtigung der neuen Schmerzrechtsprechung gemäss BGE 141 V 281 ein neutrales polydis ziplinäres Gutachten im Sinne von Art. 44 ATSG anzuordnen (S. 2) .
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom
E. 14 . November 2018 (Urk. 6 ) Abweisung der Beschwerde , was der Beschwerdeführerin am
E. 15 .
November 2018 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8 ). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zuspre chung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenan spruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hinsichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisions rechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).
Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in recht licher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).
E. 22 . Januar
und vom 16. November 2007 (Urk. 7 / 30, Urk. 7/52 ) für die vorliegend entscheidende Frage über den Gesund heitszustand
im für den Vergleich wesentlichen Zeitpunkt am 19. März 2008 auf dem psychiatrischen Gutachten von Dr. med. A.___ , Spezialärztin
für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 16. Mai 2006 (Urk. 7/15) . Dr. A.___ stellte die Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig schwere Episode (ICD-10 F33.2)
und hielt fest, bei einer möglicher weise familiären Belastung für Depressionen leide die Versicherte seit der Geburt des Kindes an einer anhaltenden, schweren dritten depressiven Episode. Die Symptomatik entspreche einer schweren, eigenständigen psychischen Störung von Krankheitswert, die natürlicherweise durch psychosoziale Belastungen mitausgelöst worden sei und deren Behandlung durch invaliditätsfremde Fakto ren (Sprache, soziokultureller Hintergrund) erschwert werde. A ufgrund der depressiven Störung
im aktuellen Zustand sei eine Arbeitstätigkeit nicht zumut bar (S. 3 f.). Prognostisch seien schwer genaue Angaben zu machen. Im besten Fall erreiche die Beschwerdeführerin wieder eine Arbeitsfähigkeit zumindest im Haushalt und eventuell
auch ausserhäuslich. Im schlechtesten Fall sei die Erkran kung bereits
chronifiziert und irreversibel (S. 5) . 4. 4.1
Die rentenaufhebende Verfügung vom 13 . September 2018 (Urk. 2 ) beruhte im Wesentlichen auf nachstehenden medizinischen Unterlag en: 4.2
Dr. med. B.___ , bei welchem sich die Beschwerdeführer in seit 18 . Mai 2005 (vgl. Urk. 7/ 70/5-6 S. 1 ) in Behandlung befand , stellte in seinem Bericht vom 7 . Dezember
2016 (Urk. 7 / 8 3) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1): - Unveränderte langdauernde Depression bei diversen Belastungen - R estless-legs -Syndrom - Generalisiertes Schmerzsyndrom - Lupus erythematodes - Schlafapnoe-Syndrom - Adipositas
Er führte aus, die depressiven Symptome und übrigen gesundheitlichen Probleme, die der Beschwerdegegnerin mitgeteilt worden seien, bestünden weiter (S. 1 Ziff. 1.3). Der Beschwerdeführerin seien in der freien Wirtschaft keine T ätigkeiten zumutbar (S. 2 Ziff. 2.1). 4.3
Dr. med. C.___ , Facharzt für Innere Medizin FMH, bei welchem sich die Beschwerdeführerin seit 1998 in Behandlung befindet, beric htete am 20. Dezem ber 2016 (Urk. 7/84 /5-6 ) , der Gesundheitszustand sei stationär und habe sich eher verschlechtert. Seines Erachtens sei keine Berufstätigkeit möglich. 4. 4
Dr. med. D.___ , Fachärztin für Rheumatologie und Innere Medizin FMH, hielt in ihrem Bericht vom 3.
Januar 2017 (Urk. 7/85/1-4) fest, die letzte Untersuchung der Beschwerdeführerin sei im Juni 2016 erfolgt. Der aktuelle Zustand sei ihr nicht bekannt. Sie könne die Frage über die Zumutbarkeit der bisherigen oder einer angepassten Tätigkeit nicht beantworten (Ziff. 2.1). Die Prognose vom systemischen Lupus erythematodes sei abhängig mit dem Organbefall. Bisher bestünden muskulokutane Manifestationen und damit zeige sich eine gute Prog nose. Das chronische cervicovertebrale Schmerzsy nd rom habe aus rheumatolo gischer Sicht eine gute Prognose (Ziff. 3.3). 4. 5
Dr. med. E.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH , Dr. med. F.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin FMH, Dr. med. G.___ , Facharzt für Rheumatologie FMH, und Dr. med. H.___ , Facharzt für Neurologie FMH, vom Z.___ nannten in ihrem Gutachten vom 21 . Juni 2017 (Urk. 7 / 100/2-27 ) folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (S.
E. 23 ): - Verdacht auf systemischen Lupus erythematodes (ICD-10 M32) - anamnestisch Status nach wahrscheinlichem Schmetterlingserythem sowie diskoiden Hautveränderungen, erstmalig manifest 2002/2003 - anamnestisch Fotosensibilität - rezidivierende orale Ulzerationen - aktenmässig Nachweis von antinukleären Antikörpern - humeral erhöhte Entzündungswerte mit Blutsenkung von 30 mm in der 1. Stunde und CRP von 12 mg/l bei anamnestisch fehlenden Hinweisen für einen Infektfokus sowie Thrombozytose von 350’000 - Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode (ICD-10 F33.0)
Daneben nannten sie folgende Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähig keit (S.
E. 24 ): - Chronisch-rezidivierendes lumbovertebrales Schmerzsyndrom (ICD-10 M54.5) - Haltungsinsuffizienz mit Lendenwirbelsäule(LWS) -Hyperlordose, t hora kaler Hyperkyphose, diskreter
thorakolumbal linkskonvexer Skoliose - deutliche muskuläre Dysbalancen mit Abschwächung der abdominel len und
rückenstabilisierenden Muskelgruppen - radiologisch keine Hinweise für relevante degenerative lumbale Verän derungen - Adipositas permagna, BMI 47 kg/m 2 (ICD-10 E66.0) - Substituierte Hypothyreose (ICD-10 E03.9) - Chronischer Nikotinabusus, circa 30 packyears (ICD-10 F17.1) - Obstruktives Schlafapnoe-Syndrom (ICD-10 G47.3) - unter nächtlicher CPAP-Maskenbeatmung - bei Diagnose einer Adipositas permagna - Vitamin D 3-Mangel - Folsäuremangel - Anamnestisch Syndrom unruhiger Beine (ICD-10 G25.81) - Status nach Sectio caesarea Februar 2005, Status nach « diagnostischer Laparoskopischer und Adhäsiolyse »
Juli 2005, Status nach Cholezystekto mie bei Cholezystolithiasis 2011
Die Gutachter führten aus, aus rheumatologischer Sicht beeinflusse der Verdacht auf einen systemischen Lupus erythematodes die Arbeitsfähigkeit. Unter Berück sichtigung aller klinischen Fakten bestehe rheumatologisch-theoretisch eine 80%ige Arbeits- und Leistungsfähigkeit für jegliche körperlich leichte bis mittel schwere, wechselbelastende berufliche Tätigkeit, somit auch in der angestammten
Tätigkeit. Aus neurologischer und aus allgemeininternistischer Sicht könnten keine weiteren Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit in der angestamm ten Tätigkeit gestellt werden. Aus psychiatrischer Sicht bestehe eine 20%ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aufgrund der rezidivierenden depressiven Störung . Die ursprünglich schwere depressive Episode habe sich zwischenzeitlich chronifiziert, jedoch sei das Ausmass des depressiven Zustandes heute als höchs tens leichtgra dig einzustufen. Insgesamt könn e somit aus polydisziplinärer Sicht eine Arbeits- respektive Leistungsfähigkeit von 80 % in der angestammten Tätigkeit und in jeder anderen körperlich leichten bis mittelschweren, wechselbelas tenden Tätigkeit festgestellt werden. Die rheumatologischen und die psychiat rischen Einschränkungen könnten nicht addiert werd en. Diese ergän z t en sich, da die Beschwerdeführerin dieselben Zeitabschnitte zum Einlegen von Pausen und zur Erholung nutzen könne. Das Pensum könne vollschichtig umgesetzt werden mit erhöhtem Pausenbedarf. Für körperlich schwere Tätig keiten bestehe eine Arbeitsunfähigkeit (S. 24 f. Ziff. 6.3).
Weiter hielten die Gutachter fest, aufgrund der anamnestischen Angaben und der aktuellen klinischen Befunde könne die jahrelange vollständige Arbeitsunfähig keit für sämtliche Tätigkeiten aus gutachterlicher Sicht nicht nachvollzogen werden. Mangels objektivierbarer Befunde und valider Berichte lasse sich somit retrospektiv nicht zuordnen, seit wann nur noch eine leichte depressive Störung vorgelegen habe (S. 25 Ziff. 6.3). 4. 6
Dr. med. I.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, bei welchem sich die Beschwerdeführerin auf Zuweisung des Hausarztes
seit 21. September 2017 in Behandlung befindet, nannte in seinem Bericht vom 26. Oktober 2017 (Urk. 7/109) folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (S. 5): - Rezidivierende
(wiederholte) depressive Störung, gegenwärtig schwere depressive Episode (ICD-10 F33.2) - Agoraphobie mit Panikstörung (ICD-10 F40.01) - Kombinierte Persönlichkeitsstörung mit selbstunsicheren, negativis tischen , depressiven Anteilen (ICD-10 F61.0) - Chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41) - Adipositas
Dr. I.___
attestierte der Beschwerdeführerin eine 100% ige Arbeitsunfähigkeit (S. 5) und wies sie am 5. Januar 2018 (Urk. 7/116) der Klinik J.___
zur stationären Behandlung zu. 4. 7
Auf Rückfrage der Beschwerdegegnerin hielten Dr. E.___ und Dr. K.___
vom Z.___
am 10. Januar 2018 (Urk. 7/115)
nach Vorlage des Bericht s von Dr. I.___ vom 26. Oktober 2017 (E. 4.6 ) in einer eingehenden Stellungnahme an ihrer gutachter lichen Beurteilung fest. 4. 8
Lic . phil. L.___ , Fachpsychologe für Psychotherapie FSP, MSc
M.___ , klinischer Psychologe, und med. pract . N.___ , Fachärztin für Neurologie, von der J.___ nannten in ihrem Austrittsbericht vom 21. März 2018 (Urk. 7/121/2-13) über die Hospitalisation der Beschwerdeführerin vom 22. Januar bis 21. März 2018 in der J.___ , folgende psychiatrische Diagnosen (S. 1): - Mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1 ), Erstdiagnose im Jahr 2005 - Chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren
(ICD-10 F45.41) - Psychische und Verhaltensstörungen durch Tabak: Abhängigkeitssyn drom
(ICD-10 F17.2)
Zudem nannten sie folgende somatische Diagnose n
(S. 1): - Obstruktives Schlafapnoe-Syndrom, nCPAP - Substituierte Hypothyreose - Adipositas - Systemischer Lupus erythematodes - Xerostomie , orale Aphten - chronische Polyarthralgien und Myalgien - humorale Aktivität, ANA 1:320, Differenzierung negativ, RF und Anti-CCP negativ - Sono -Abdomen Juli 2015: unauffällig. Thorax- Rx Juli 2015: unauf fällig - Arterielle Hypertonie - Chronisches Panvertebralsyndrom - ausgeprägte myofasziale Komponente, Fehlhaltung und Haltungsin suffizienz - MRI Bru stwirbelsäule, LWS und ISO August 2017: leicht aktivierte Osteochondrose Brustwirbelkörper 8/9 und Lendenwirbelkörper 2/3 - keine Neurokompression - Migräne
Die Fachpersonen der Klinik J.___ führten aus, die Beschwerdeführerin sei ohne Eigen- und Fremdgefährdung mit depressiver Restsymptomatik in Form von gedrückter Stimmung und Zukunftsängsten in die vorbeste henden Verhältnisse ausgetreten
und empfahlen die Weiterführung der antidepressiven Medikation bei regelmäs sigen Laborkontrollen (S. 3 f. ). Zur Arbeitsfähigkeit äusserten sie sich nicht. 4. 9
M it Bericht vom 22. Januar 2018 (richtig: 22. August 2018; Urk. 7/126) beim am 22. August 20 18 zu letzt erfolgter Untersuchung hielt Dr. I.___ an seiner Einschätzung vom
E. 26 Oktober 2017 (E. 4. 6 ) fest und führte aus, der Zustand der Beschwerdeführerin habe sich nicht verbessert, obwohl eine stationäre Behand lung und eine Tagesklinikbehandlung stattgefunden hätten (S. 1).
Die Arbeitsun fähigkeit liege bei 100 % (S. 4). 5. 5.1
Das polydisziplinäre Gutachten der Fachärzte des Z.___ vom 2 1. Juni 2017 (E. 4.5) samt Stellungnahme vom 1 0. Januar 2018 (E. 4.7) ist hinsichtlich der zu beurtei lenden Leiden der Beschwerdeführerin umfassend. Es beinhaltet internistische, neurologische, rheumatologische und psychiatrische Untersuchungen und beruht auf den erforderlichen allseitigen klinischen und bildgebenden Explorationen sowie notwendigen Laborerhebungen ( Urk. 7/100/2-27 S. 8, S. 11, S. 17 f., S. 22, S. 32-34). Das Gutachten wurde in Kenntnis der und in Auseinandersetzung mit den Vorakten erstattet und auf Rückfragen hin ergänzt (S. 3-6, S. 8, S. 12 f., S. 20, S. 23, S. 25; E. 4.7), berücksichtigt die geklagten Beschwerden und setzt sich mit diesen sowie dem Verhalten der Beschwerdeführerin auseinander ( Urk. 7/100/2-27 S. 6, S. 8 f., S. 9, S. 11 f., S. 16, S. 18-20, S. 21-23).
Die Gutachter legten die medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuch tend dar und ihre Schlussfolgerung ist, nach erfolgter Konsensbesprechung, nachvollziehbar begründet (S. 23-26). So zeigten sie schlüssig auf, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der gegenwärtig leichten Episode der depressiven Störung und aufgrund des Verdachts auf einen systemischen Lupus erythemato des in der Arbeitsfähigkeit zu je nicht additiven 20 % eingeschränkt ist und deshalb in der angestammten und in jeder anderen körperlich leichten bis mittel schweren, wechselbelastenden Tätigkeit eine 80%ige Arbeitsfähigkeit besteht (E. 4.5). Dabei geht die körperliche Einschränkung auf die im Rahmen des Lupus bestehende latente Entzündungsaktivität ohne Organmanifestation zurück ( Urk. S. 20 oben und unten). Die psychische Beeinträchtigung gründet in der leicht instabilen Affektivität (S. 14 oben). Nachvollziehbar besteht daher die 20%-Einschränkung zum Einlegen von Pausen und zur Erholung.
Wenn die Gutachter auch nicht den exakten Zeitpunkt der Verbesserung des psychischen Gesundheitszustandes aufgrund der wenigen diesbezüglich vorhan denen medizinischen Grundlagen festlegen konnten, zeigten sie doch überzeu gend auf, dass eine schwere depressive Episode nicht mehr vorliegt und es somit im Vergleich zum Zeitpunkt der Rentenzusprache am 1 9. März 2008 ( Urk. 7/62) zu einer Verbesserung gekommen ist. Dr. E.___ legte anschaulich dar, dass zwar die Grundsymptome der depressiven Störung immer noch vorhanden sind, aber darüber hinaus keine weiteren Symptome gemäss ICD-10 in seiner klinischen Untersuchung erkennbar waren und das Ausmass höchstens als leicht einzustufen ist, da schwer depressive Merkmale mit psychomotorischer Gehemmtheit, affektiver oder gedanklicher Verarmung, zirkadianem Rhythmus oder Suizid impulsen nicht vorhanden sind ( Urk. 7/100/2-27 S. 11). 5.2 5.2.1
Hinsichtlich der somatischen Leiden vermag das Z.___ -Gutachten durch die Berichte von Dr. B.___ und Dr. C.___ (E. 4.2-3 sowie Urk. 7/111) – soweit sich deren abweichende Einschätzungen der Arbeitsunfähigkeit überhaupt auf die somatischen Leiden beziehen, was sich aus ihren Berichten teilweise nicht eindeutig ergibt - nicht in Frage gestellt werden. Den Berichten fehlt es an einer eigentlichen Erhebung von Befunden und Beschreibung einer Symptomatik zur Diagnosestellung sowie einer begründeten Umschreibung, wie die gestellten Diagnosen die Leistungsfähigkeit überhaupt einschränken sollten. Die Z.___ -Gutachter haben sich demgegenüber eingehend mit den von ihnen gestellten somatischen Diagnosen (Restless-legs-Syndrom, Schmerzsyndrom, Lupus erythema todes, Schlafapnoe-Syndrom, Adipositas) auseinandergesetzt (vgl. Urk. 7/100/2-27 S. 5, S. 8 f., S. 18 ff., S. 22 f.) und konnten darlegen, dass ledig lich der Lupus erythematodes einen gewissen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit hat (vgl. E. 5.1 vorstehend). Wichtige Aspekte, die im Rahmen der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind, nannten Dr. B.___ und Dr. C.___ keine.
Im Übrigen ist das Z.___ -Gutachten vereinbar mit den weiteren somatischen Berichten. Dies gilt insbesondere für den Bericht von Dr. D.___ . Wenn Dr. D.___ auch zur Arbeitsfähigkeit keine Stellung nehmen wollte, stellte sie doch fest, dass hinsichtlich des systemischen Lupus erythematodes und des chronischen Schmerzsyndroms gute Prognosen bestünden (E. 4.4). 5.2.2
Die Beschwerdeführerin brachte in der Beschwerde vor, der neurologische Z.___ -Gutachter Dr. H.___ verfüge nicht über die nötige Berufsausübungs bewilligung, weshalb das neurologische Gutachten nicht verwertbar sei ( Urk. 1 S. 8 Ziff. 15.14.2 und S. 14 Ziff. 21). Dem ist nicht so. Es bedarf einer Fachaus bildung, welche auch im Ausland erworben sein kann (BGE 137 V 210 E. 3.3.2). Dr. H.___ verfügt über einen im Jahr 2007 in Deutschland erworbenen Weiterbildungstitel in Neurologie (vgl. Medizinalberufregister der Schweize rischen Eidgenossenschaft). 5.2.3
Die Beschwerdeführerin beanstandete weiter – ohne dies etwa durch den Verweis auf diesbezügliche medizinische Unterlagen zu untermauern - die allgemein internistische Einschätzung sei nicht glaubhaft, da sie trotz einer Adipositas permagna keine Einschränkungen festgestellt habe ( Urk. 1 S. 9 Ziff. 5.14.3). Der internistische Z.___ -Gutachter berücksichtigte die Adipositas. So erhob er einen auch auf Laborwerte gestützten unauffälligen Allgemeinzustand mit starkem Übergewicht, regelmässigem Puls, klinisch unauffälligen Herz und Lunge und mit normalen Darmgeräuschen mit zwar diffuser Druckdolenz im Unterbauch, aber einem ansonsten klinisch unauffälligen Abdomen. Organomegalien oder Resis tenzen bei der Adipositas konnte er nicht konklusiv beurteilen. Aufgrund dieser Erhebungen stellte er klar, dass keine Einschränkungen für die angestammte und körperlich leichte Tätigkeiten bestehen. Für die Beurteilung des Bewegungsappa rats verwies er zudem explizit auf das rheumatologische Teilgutachten (vgl. Urk. 7/100/2-27 S. 8). Der rheumatologische Z.___ -Gutachter konnte zwar eine deutliche muskuläre Dysbalance mit klarer Haltungsinsuffizienz, welche unter anderem durch die Adipositas begünstigt werde, feststellen, seine Untersuchung ergab aber nur eine diskrete Bewegungseinschränkung des Achsenskeletts ( Urk. 7/100/2-27 S. 19 oben). Die Diagnose der Adipositas wurde damit berück sichtigt und nicht, wie die Beschwerdeführerin geltend machte, unter den Tisch gewischt (vgl. Urk. 1 S. 10 f. Ziff. 5.14.6). Wenn sie sich zwar in der Diagnose des rheumatologischen Gutachters nicht findet, ist sie doch in der interdisziplinären Diagnoseliste enthalten (vgl. E. 4.5). 5.3 5.3.1
Vorab ist hinsichtlich des psychiatrischen Teilgutachtens festzuhalten, dass die Berichte von Dr. B.___ und Dr. C.___ (vgl. E. 4.2-E. 4.3) in Bezug auf die im Vordergrund stehende psychische Problematik nicht herangezogen werden können, da sie keine Fachärzte für Psychiatrie und Psychotherapie sind.
Im Unterschied zum Z.___ -Gutachten diagnostizierte Dr. I.___ in seinem Bericht vom 2 6. Oktober 2017 (E. 4.6) aus psychiatrischer Sicht eine schwere depressive Episode, eine Agoraphobie mit Panikstörung, eine kombinierte Persönlichkeits störung und eine chronische Schmerzstörung.
Das psychiatrische Z.___ -Teilgutachten enthält eine klinische Untersuchung mit Anamneseerhebung, Symptomerfassung und Verhaltensbeobachtung ( Urk. 7/100/2-27 S. 9-15) und entspricht somit den bundesgerichtlichen Voraus setzungen an ein psychiatrisches Gutachten (Urteil des Bundesgerichts 8C_47/2016 vom 1 5. März 2016 E. 3.2.2). Dr. E.___ lag der spätere Bericht von Dr. I.___ vom 2 6. Oktober 2017 bei der Begutachtung zwar nicht vor, er hielt jedoch nach dessen Vorlage in der Stellungnahme vom 1 0. Januar 2018 (E. 4.7) an seiner Beurteilung fest. Insoweit Widersprüche in der Befunderhebung und Diagnosestellung bestehen, ist darauf hinzuweisen, dass die psychiatrische Exploration von der Natur der Sache her nicht ermessensfrei erfolgen kann und dem begutachtenden Psychiater deshalb praktisch immer einen gewissen Spiel raum eröffnet, innerhalb dessen verschiedene medizinisch-psychiatrische Inter pretationen möglich, zulässig und zu respektieren sind, sofern der Experte lege artis vorgegangen ist, was vorliegend der Fall ist. Abweichende Beurteilungen behandelnder Ärzte vermögen grundsätzlich ein Gutachten nach Art. 44 ATSG nicht in Frage zu stellen. Ausser sie benennen wichtige Aspekte, die im Rahmen der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (Urteil des Bundesgerichts 9C_246/2018 vom 1 6. August 2018 E. 4.1). Dies ist vorliegend jedoch nicht der Fall.
Dr. E.___ setzte sich mit der Beurteilung von Dr. I.___ in der Stellungnahme vom 1 0. Januar 2018 auseinander und legte schlüssig dar, dass diese nicht dem in seiner Begutachtung erhobenen Befund entsprachen, weil die Diagnosen nicht mit der von der Beschwerdeführerin an den Tag gelegten Mobilität korrespon dierten. Die Beschwerdeführerin sei in der Lage, in die Türkei zu reisen und Transportaufgaben ihrer Tochter zu übernehmen (vgl. Urk. 7/115 S. 2). Dr. E.___ wies mit Blick auf die Beobachtungen und geschilderten Symptome von Dr. I.___ darauf hin, dass die Beschwerdeführerin anfänglich in der Gutach tenssituation ebenfalls eine dementsprechende demonstrative Beschwerdeschil derung mit weinerlichem Auftreten wie bei der Exploration durch Dr. I.___ an den Tag gelegt hatte, sich jedoch im weiteren Verlauf der Untersuchung beruhigt und auf die theatralischen Effekte verzichtet hatte. Er konnte so höchstens noch eine leichtgradige depressive Störung diagnostizieren und ergänzte, dass diese anfänglich demonstrierte Affektlabilität wohl in der Untersuchung von Dr. I.___ prolongiert worden war. Dr. E.___ konnte denn auch aufzeigen, dass die sehr zurückhaltende Behandlungsstrategie des psychischen Leidens durch Dr. B.___ gegen das Vorliegen einer schweren Depression spreche. Die Konsulta tionen bei Dr. B.___ fanden jahrelang nur in Abständen von zwei bis drei Monaten statt, seine Behandlung erfolgte mittels relativ milden Antidepressivums und es fanden über Jahre weder eine stationäre Behandlung noch eine notfallmässige Krisenintervention statt. Demgegenüber nahm Dr. I.___ in seinem Bericht vom 2 6. Oktober 2017 keine Zuordnung der krankheitsspezifischen Kriterien zu den von ihm gestellten Diagnosen vor, noch zeigte er auf, inwiefern die von ihm diagnostizierten psychischen Erkrankungen sich auf die Leistungsfähigkeit auswirken. So genügt es nicht, dass der medizinisch-psychiatrische Sachverstän dige vom diagnostizierten depressiven Geschehen direkt auf eine Arbeitsunfähig keit, welchen Grades auch immer, schliesst; vielmehr hat er darzutun, dass, inwiefern und inwieweit wegen der von ihm erhobenen Befunde die beruflich-erwerbliche Arbeitsfähigkeit eingeschränkt ist (Urteil des Bundesgerichts 9C_808/2018 vom 2. Dezember 2019 E. 4.3). Insbesondere erklärte Dr. I.___ auch nicht, weshalb und aus welchen Gründen er in seiner Einschätzung von der Beurteilung durch die Z.___ -Gutachter abweicht. Mit der gutachterlichen Einschät zung setzte er sich gar nicht auseinander. Gerade zu der von Dr. E.___ festge stellten theatralischen Affektlabilität nahm er keine Stellung – auch nicht in späteren Berichten (vgl. Urk. 7/126). Daneben ist - insbesondere mit Hinblick auf die von Dr. I.___ attestierte 100%ige Arbeitsunfähigkeit – auch der Erfahrungs tatsache Rechnung zu tragen, dass behandelnde Ärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5).
Die Beurteilungen von Dr. I.___ vermögen demnach die Einschätzung der Z.___ -Gutachter nicht in Frage zu stellen. 5.3.2
Der auf freiwilligen Eintritt stattgefundene stationäre Aufenthalt Anfang 2018 in der J.___ diente in erster Linie der Stabilisation der psychischen Situation (E. 4.8). Die Beschwerdeführerin erhielt Hilfe bei der Bewältigung der schwierigen sozialen Situation mit ihrem drogenabhängigen Ehemann ( Urk. 7/121/2-13 S. 4). Die Fachpersonen der J.___ äusserten sich weder zu entscheidenden funktio nellen Einschränkungen, geschweige denn zur Frage der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin. Neue Aspekte benannten sie nicht. Entsprechend äusserte sich auch
Dr. med. O.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) am 6. Juli 2018 ( Urk. 7/128 S. 5).
Nach dem zweimonatigen stationären Aufenthalt in der J.___ hatte sich der Zustand der Beschwerdeführerin nach der Beurteilung von Dr. I.___ in seinem Bericht vom 2 2. August 2018 (E. 4.9) nicht verändert. Dr. I.___ beschrieb einen nahezu identischen Befund wie im vorgehenden Bericht vom 2 6. Oktober 2017 (E. 4.6). Von einer relevanten, andauernden Veränderung des Gesundheitszu standes der Beschwerdeführerin ist demnach nicht auszugehen.
Da die Beurteilung durch Dr. I.___ vom 2 6. Oktober 2017 den Z.___ -Gutachtern zur Stellungnahme vorgelegt worden war, und diese ihre Einschätzung nachvoll ziehbar nicht zu ändern vermocht hatte (vgl. dazu E. 5.3.1), ist aus psychischer Sicht immer noch vom Gesundheitszustand auszugehen wie er zum Zeitpunkt des Z.___ -Gutachtens vorgelegen hatte und auf die Z.___ -Beurteilung kann abgestellt werden (vgl. dazu auch die Schlussfolgerung mit dem gleichen Resultat von RAD-Arzt Dr. O.___ in seiner Stellungnahme vom 1 1. September 2018 [ Urk. 7/128 S. 7] nach Vorlage des Berichts von Dr. I.___ vom 2 2. August 2018 [E. 4.8]). 5.3.3
In der Beschwerde kritisierte der Beschwerdeführer das psychiatrische Teilgut achten. Die Begutachtung mit Dolmetscher habe lediglich 65 Minuten gedauert, Fremdauskünfte seien keine eingeholt worden, auf psychodiagnostische Instru mente sei gänzlich verzichtet worden und es müsse bestritten werden, dass die Qualitätsleitlinien der Schweizerischen Gesellschaft für Psychiatrie und Psychotherapie (SGPP) eingehalten worden seien. Zudem sei es gefährlich, dass der psychiatrische Gutachter keine medizinischen Massnahmen empfehle, da selbst leichte Depressionen fachärztlich angegangen werden müssten (S. 9 f. Ziff. 5.14.4).
Dem ist zu entgegen, dass die Dauer einer Exploration irrelevant beziehungsweise im Ermessensspielraum des Gutachters liegt. Massgeblich ist einzig die inhaltliche Vollständigkeit (Urteil des Bundesgerichts 9C_44/2017 vom 9. Mai 2017 E. 4.3). Das psychiatrische Teilgutachten ist vollständig und entspricht den bundes gerichtlichen Voraussetzungen. Es enthält eine klinische Untersuchung mit Anamneseerhebung, Symptomerfassung und Verhaltensbeobachtung. Der psychopathologische Befund wurde nach AMDP aufgenommen (vgl. vgl. E. 5.3.1 ).
Hinsichtlich der Fremdauskünfte ist zu bemerken, dass die vorliegenden medizi nischen Unterlagen sehr wohl allesamt vorlagen, berücksichtigt und entsprechend gewürdigt wurden (vgl. Urk. 7/100/2-27 S. 3-6, S. 9, S. 12 f.). Der Beschwerde führer hat denn auch nicht erklärt, welche Fremdauskünfte zu ergänzen gewesen wären. Zudem ist es nicht zwingend notwendig, dass überhaupt fremdanamnes tische Angaben eingeholt werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_660/2013 vom 1 5. Mai 2014 E. 4.2.3).
Ein Gutachten verliert auch nicht automatisch seine Beweiskraft, wenn es sich nicht an die SGPP Qualitätsrichtlinien anlehnt, solange es – wie vorliegend gegeben - den bundesgerichtlichen Voraussetzungen entspricht (Urteil des Bundesgerichts 9C_273/2018 vom 2 8. Juni 2018 E. 5.4). Inwiefern die SGPP Qualitätsrichtlinien vorliegend nicht erfüllt sein sollten, ist zudem nicht ersicht lich. Zusätzliche medizinische Massnahmen empfahl der psychiatrische Gutachter keine, da er von einer lege artis Behandlung durch Dr. B.___ ausging ( Urk. 7/100/2-27 S. 14 Ziff. 4.1.10.3). 5.3.4
Es ist zwar richtig, dass der neurologische Z.___ -Gutachter den Verdacht auf ein somatoformes Schmerzsyndrom feststellte und ein solche s in das psychiatrische Gebiet fallen würde ( Urk. 1 S. 10 Ziff. 5.14.5). Ein solches war vom psychiat rischen Z.___ -Gutachter bei seiner vorgehenden Untersuchung vom 2 9. Mai 2017 jedoch nicht festgestellt worden (vgl. Urk. 7/100/2-27). Entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers hat sehr wohl eine Konsensbesprechung stattgefunden ( Urk. 1 S. 11 Ziff. 5.14.7). Gerade der Umstand, dass nach erfolgter Konsens besprechung unter Einbezug aller Gutachter auf die Aufnahme der somatoformen Schmerzstörung (auch nur als Verdachtsdiagnose) in die interdisziplinäre Diagnoseliste verzichtet
wurde, spricht dafür. Dem Beschwerdeführer wurde denn auch ein somatisch bedingtes chronisch-rezidivierendes lumbovertebrales Schmerz syndrom als Diagnose gestellt (vgl. E. 4.4). Hinsichtlich des Vorbringens bezüglich der Anwendung der Indikatorenprüfung ist zudem darauf hinzuweisen, dass dies Aufgabe des Rechtsanwenders ist. Der Rechtsanwender hat die medizinischen Angaben frei insbesondere daraufhin prüfen, ob die Ärzte sich an die massgebenden normativen Rahmenbedingungen gehalten haben und ob und in welchem Umfang die ärztlichen Feststellungen anhand der rechtserheblichen Indikatoren auf Arbeitsunfähigkeit schliessen lassen (BGE 143 V 418 E. 6). 5.4
Weder die eingereichten Berichte noch die Vorbringen der Beschwerdeführerin vermögen demzufolge das Z.___ -Gutachten in Frage zu stellen und auf das voll beweiskräftige Z.___ -Gutachten ist abzustellen (vgl. E. 5.1-E 5.3).
Der medizinische Sachverhalt ist damit erstellt und die von der Beschwerdefüh rerin eventualiter beantragten weiteren medizinischen Abklärungen ( Urk. 1 S. 2) erübrigen sich. Weitere entscheidwesentliche Erkenntnisse sind davon nicht zu erwarten (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 122 V 157 E. 1d).
In somatischer Hinsicht ist die Beschwerdeführerin aufgrund der im Rahmen des Verdachts eines Lupus bestehenden latenten Entzündungsaktivität ohne Organ manifestation zu 20 % in ihrer angestammten als auch angepassten Tätigkeit eingeschränkt (vgl. E. 4.5, E. 5.2.1, E. 5.4.2). 5.5
Die Z.___ -Gutachter attestierten in psychiatrischer Hinsicht eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit vom 20 % aufgrund der gegenwärtig leichtgradigen depressiven Störung (E. 4.5). Gemäss BGE 143 V 418 sind grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen (E. 7.2; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.1). Übergangsrechtlich ist bedeutsam, dass die vor der Rechtsprechungsänderung eingeholten Gutachten – wie vorliegend das Z.___ -Gutachten - nicht einfach ihren Beweiswert verlieren (BGE 141 V 281 E. 8). Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V 281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3) - Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen, E. 4.3.2) - Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3) - Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidens druck (E. 4.4.2)
Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 1 5. März 2018 E. 7.4).
Zum Komplex «Gesundheitsschädigung» ist festzuhalten, dass aus klinisch psychiatrischer Sicht Zustände einer leichten depressiven Störung in der Form einer bedrückten Stimmungslage, einer Affektlabilität, einer erhöhten Ermüdbar keit, etwas reduziertem Interesse sowie etwas reduzierter Freudfähigkeit bestehen. Dabei besteht zudem eine Symptomverdeutlichung ( Urk. 7/100/2-27 S. 13 oben). Eine besondere Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde ist damit nicht erstellt, jedoch liegt eine Chronifizierung vor. Hinsichtlich Behandlungserfolg respektive -resistenz ist zu bemerken, dass die Beschwerdeführerin über Jahre hinweg – mindestens seit 2011 (vgl. Urk. 7/70/5-6 S. 2 zweiter Abschnitt) - eine niederfrequente, alle zwei bis drei Monate stattfindende Therapie bei Dr. B.___ besuchte und sich erst nach Vorliegen des Z.___ -Gutachtens in eine höher frequente , einmal wöchentlich stattfindende psychotherapeutische und medika mentöse Behandlung bei Dr. I.___ begab (vgl. Urk. 7/83, Urk. 7/126). Als Komorbidität zu berücksichtigen sind die bestehenden somatischen Beschwerden, denn diese beeinträchtigen die Leistungsfähigkeit zweifellos negativ (vgl. E. 4.5, E. 5.1).
Die Beschwerdeführerin ist zwar mit einer hohen subjektiven Krankheitsüberzeu gung ausgestattet und stellt dies dementsprechend dar, zum Komplex «Persön lichkeit» ergeben sich aber keine Auffälligkeiten. Der diesbezügliche Befund ist unauffällig. Es bestehen keine Bewusstseins-, Wahn- und Ich-störungen, der Gedankengang ist formal unauffällig, die kognitiven Funktionen, Konzentration und Aufmerksamkeit sind nicht beeinträchtigt (vgl. Urk. 7/100/2-27 S. 11, S. 13 unten). Damit ist kein strukturelles Defizit im Sinne einer eigentlichen Persön lichkeitsproblematik erkennbar, welches im Rahmen der Ressourcenprüfung negativ ins Gewicht fallen würde.
Als Ressource, die zum Komplex «sozialer Kontext» zählt, ist insbesondere das grossfamiliäre Umfeld zu nennen. Die Beschwerdeführerin hat ein sehr enges und gutes Verhältnis zu ihrer Tochter. Ihre Schwiegermutter hält sich tagsüber bei ihr in der Wohnung auf und unterstützt sie. An den Wochenenden erhält die Beschwerdeführerin Besuch von ihrer Schwester mit deren Kindern sowie vom Bruder mit dessen Kindern. Sie darf das Auto des Schwagers für Arzttermine oder den Transport der Tochter ausleihen. Freundinnen und Kolleginnen hat sie keine. Zum Tod ihres Onkels reiste sie im Herbst 2016 vor der Z.___ -Untersuchung im Mai 2017 das letzte Mal ins Ausland. Zur Begutachtung beim Z.___ wurde sie von ihrem Neffen begleitet (vgl. Urk. 7/100/2-27 S. 10 f.). Daneben bestehen Belas tungen aufgrund des seit Jahren bestehenden aktiven Drogen- und Alkoholmiss brauchs des Ehemannes, welche unter anderem auch Grund für den stationären Aufenthalt in der J.___ Anfang 2018 waren (vgl. Urk. 7/100/2-27 S. 10 Mitte, Urk. 7/121S. 3 unten). Dabei ist insbesondere, was die durch den aktiven Drogen- und Alkoholkonsum des Ehemannes bedingten Probleme angeht, darauf hinzu weisen, dass das Beschwerdebild ebenfalls mitprägende psychosoziale und soziokulturelle Belastungsfaktoren, soweit sie unmittelbar die Symptomatik beeinflussen, als nicht invalidisierende und damit nicht versicherte Umstände auszuscheiden sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_549/2015 vom 2 9. Januar 2016 E. 4.3). Damit enthält der Lebenskontext der Beschwerdeführerin sowohl sich positiv als auch sich negativ auswirkende Faktoren.
Was die Kategorie „Konsistenz" anbelangt ist zu bemerken, dass der Tagesablauf der Beschwerdeführerin unauffällig ist. Sie steht zwischen 7:00 und 8:00 Uhr auf, trinkt einen Kaffee und raucht danach eine Zigarette auf dem Balkon. Die Schwiegermutter besorgt ihr die Einkäufe und sie selbst bereitet dann das Mittagsmahl zu und macht sich im Anschluss im Haushalt zu schaffen. Am Nach mittag schaut sie fern oder legt sich zum S chlafen hin. Die Tochter begleitet sie bei den Hausaufgaben, sobald diese nach Hause kommt. Abends schaut sie fern oder geht früh ins Bett. Gerne liest sie Romane und einmal monatlich eine türkische Tageszeitung. An den Wochenenden erhält sie Besuch von ihrer Ver wandtschaft. Für Arzttermine oder den Transport ihrer Tochter kann sie das Auto des Schwagers verwenden. Diese Umstände sprechen gegen eine bedeutende Einschränkung der Leistungsfähigkeit in sämtlichen Lebensbereichen ( Urk. 7/100/2-27 S. 10 f.).
Bei gesamthafter Betrachtung insbesondere mit Blick auf das weitgehend erhal tene Aktivitätsniveau und den nur gering ausgeprägten behandlungsanamnes tisch ausgewiesenen Leidensdruck ist die von den Z.___ -Gutachtern attestierte 20%ige, nicht additive Arbeitsunfähigkeit nachvollziehbar. 5.6
Zusammenfassend leidet die Beschwerdeführerin im Gegensatz zum Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenzusprache im März 2008 nicht mehr an einer schweren Episode, sondern noch an einer leichten Episode einer depressiven Störung, sodass sie heute unter Beachtung der psychischen und somatischen Einschrän kungen sowohl in der angestammten, als auch einer angepassten Tätigkeit zu 80 % arbeitsfähig ist. Damit haben sich die gesundheitlichen Verhältnisse wesentlich verändert, sodass diese geeignet sind, den Invaliditätsgrad zu verän dern. Es liegt ein Revisionsgrund vor (vgl. E. 1.4). In der Folge sind die wirtschaft lichen Auswirkungen zu prüfen. 6.
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validen einkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein lichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 139 V 28 E. 3.3.2, 135 V 58 E. 3.1, 134 V 322 E. 4.1).
Ist mit überwiegender Wahr scheinlichkeit davon auszugehen, dass die versicherte Person die bisherige Tätig keit unabhängig vom Eintritt der Invalidität nicht mehr ausgeübt hätte, kann das Valideneinkommen auf Grundlage der vom Bundesamt für Statistik heraus gegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) berechnet werden, wobei die für die Entlöhnung im Einzelfall gegebenenfalls relevanten persönlichen und beruflichen Faktoren zu berücksichtigen sind (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; Meyer/ Reichmuth , Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auf lage 2014, Rn 55 f. zu Art. 28a ).
Das letzte Arbeitsverhältnis bei der Y.___ AG wurde aufgelöst, nach dem die Beschwerdeführerin die ihr im Rahmen einer Reorganisation angebotene neue Stelle, die keine Vorgesetztenfunktion mehr beinhaltet hätte und bei geändertem Lohnsystem mit wahrscheinlich einer Lohneinbusse verbunden gewesen wäre, ausgeschlagen hatte ( Urk. 7/8 S. 1, 7/22, 7/26/2 und 7/26/6 ff.). Dass die gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin für die Kündigung des bestehenden Vertrages verantwortlich waren, ist nicht ersichtlich (vgl. Urk. 7/8 S. 1, 7/22, 7/26/1-9) und wurde auch nicht geltend gemacht. Damit kann als Ausgangspunkt für das Valideneinkommen
– entgegen ihrer Ansicht (Urk. 1 S. 17 f.)
- nicht darauf abgestellt werden . Vor diesem Hintergrund hat die Ermitt lung des Valideneinkommens anhand statistischer Durchschnittswerte zu erfolgen.
Die Beschwerdeführer in verfügt über keinen Berufsabschluss. Bei dieser Aus gangslage ist grundsätzlich sowohl das Valideneinkommen als auch das Invali deneinkommen aufgrund der gleichen statistischen Durchschnittswerte ,
nämlich grundsätzlich aufgrund des Anforderungsniveaus 1 (einfache Tätigkeiten körper licher oder handwerklicher Art; vgl. Bundesamt für Statistik [BFS], Die Schwei zerische Lohnstrukturerhebung [LSE] 2016 , Tabelle TA1_tirage_skill_level) zu ermitteln.
Angesichts der langjährigen Berufserfahrung in der Produktion und des dabei erzielten Verdienstes (vgl. Urk. 7/5) ist vorliegend jedoch anzunehmen, die Versicherte hätte bei guter Gesundheit auch weiterhin eine qualifiziertere Tätigkeit in der Produktion ausgeübt. Für die Bemessung des Valideneinkommens ist dementsprechend vom Durchschnittseinkommen aller in der Produktion täti gen Frauen im Anforderungsniveau 2 von Fr. 5'105.-- (LSE 2016, TA1_tirage_skill_level) auszugehen. Hinweise dafür, dass die Versicherte gar komplexe praktische Tätigkeiten ausüben würde, - sie etwa über entsprechende betriebliche Fortbildungen verfügt - und sie gar das Anforderungsniveau 3 erreicht hätte, bestehen keine. Für das Jahr 2018 resultiert so unter Berücksich tigung der Lohnentwicklung bis 2018 (BFS, Nominallohnindex Frauen 2011-2018, Tabelle T1.2.10, 2016 = 104.4, 2018 = 105.4) und nach Anpassung an die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit im Jahr 2018 von 41,7 Stunden (BFS, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftszweigen) ein Valideneinkommen von Fr. 64'475.2 5.
Beim Invalideneinkommen ist mindestens vom Durchschnittslohn aller Frauen im Anforderungsniveau 1 von Fr. 4363.-- (LSE 2016, TA1_tirage_skill_level ) auszu gehen, was nach Anpassung an die Lohnentwicklung und unter Berücksichtigung der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit im Jahr 2018 zu einem Einkom men von Fr. 55'103.95 und bei 80%iger Arbeitsfähigkeit zu einem Einkommen von Fr. 44'083.15 führt.
Die Beschwerdeführer in brachte vor, ihr sei aufgrund ihrer gesundheitlichen Einschränkungen , ihrem Alter, dem Umstand, dass sie lange eine Invalidenrente bezog und nur schlecht deutsch spr e che, ein leidensbedingter Abzug zu gewähren (vgl. Urk. 1 S. 18 f. ). Dazu ist anzumerken, dass allfällige bereits in der Beurtei lung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesundheitliche Ein schrän kungen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzu ges einflies sen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunktes führen dürfen (Urteil des Bundesgerichts 9C_833/2017 vom 20. April 2018 E. 2.2). Die Einschränkungen fanden bereits Eingang in die Beurteilung der Z.___ Gut achter und führten zur der veranschlagten eingeschränkten Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit von 80 % (vgl. E. 5.1). Da Hilfsarbeiten auf dem hypothe tisch ausgeglichenen Arbeitsmarkt altersunabhängig nachgefragt werden, wirkt sich der Faktor Alter nicht (zwingend) lohnsenkend aus ( Urteil des Bundesgerichts 9C_808/2015 vom 29. Februar 2016
E. 3.4.2 ) . Gleiches gilt für die längere Absti nenz vom Arbeitsmarkt. Ebenfalls nicht abzugsrelevant sind die von ihr angeführten sprachlichen Schwierigkeiten, da Hilfsarbeitertätigkeiten keine guten Kenntnisse der deutschen Sprache erfordern (U rteil des Bundesgerichts 9C_ 808 /2015 vom 2 9. Februar 2016 E. 3.4.2 ). Ein leidensbedingter Abzug vom Tabellenlohn ist nicht angezeigt. Bei einem Valideneinkommen von Fr. 64'475.25 und einem Invalideneinkommen von Fr. 44'083.15 ergibt sich ein Invaliditäts grad von gerundet 32 % .
Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. 7.
Die Verfahrenskosten sind gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG auf Fr. 800.-- festzu setzen und a usgangsgemäss der Beschwerdeführer in aufzue rlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Tobias Figi - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert
E. 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubMüller
Dispositiv
- 1.1 X.___ , geboren 1965 , Mutter einer im Jahr 2005 geborenen Tochter, besuchte die obligatorische Schule in der Türkei und verfügt über keinen erlern ten Beruf (Urk. 7/2 S. 1-4 ) . Z uletzt arbeitete die Versicherte seit
- Mai 2003 als Gruppenleiterin Kleintransfo r matoren bei der Y.___ AG (Urk. 7/8 S. 1 ) . Die Versicherte meldete sich am 9 . Dezember 2005 unter Hinweis auf Komplikationen nach einer Kaiserschnittgeburt vom
- Februar 2005 und wegen schwerer Depressionen bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7 / 2 ). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, sprach ihr mit Verfügungen vom 13 . März 2007 (Urk. 7/44) bei einem Invaliditätsgrad von 100 % und einer Qualifikation als Vollerwerbstätige ab 1. Februar 2006 eine ganze Rente zu (S. 3) . Nach Intervention der Krankentaggeldversicherung Allianz wurde die Verfügung vom 13. März 2007 wiedererwägungsweise aufgehoben und der Versicherten mit Verfügung vom 19. März 2008 (Urk. 7/62) bereits ab dem 1. Juni 2005 eine ganze Rente zugesprochen (vgl. dazu auch Urk. 7/56-57) . Im Zuge von amtlichen Revisionen wurde der Anspruch auf eine ganze Rente mit Mitteilungen vom 13 . Mai 2008 (Urk. 7 / 67 ) und 20 . September 2011 (Urk. 7 / 75 ) bestätigt. 1.2 Nach Eingang eines am 20 . November 2016 ausgefüllten Revisionsfragebogens (Urk. 7 / 81 ) klärte die IV-Stelle die medizinische und erwerbliche Situation ab und holte unter anderem b eim I nstitut Z.___ ein polydisziplinäres Gutachten vom 21. Juni 2017 ein (Urk. 7/100/2-27). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (vgl. Urk. 7 / 101 -128 ) – im Rahmen dessen war auch die Stellungnahme der Ärzte des Z.___ vom 1
- Januar 2018 eingeholt worden ( Urk. 7/115) - hob die IV-Stelle mit Verfügung vom 13 . September 2018 die bisher ausgerichtete Rente auf ( Urk. 2 ).
- Die Versicherte erhob am 12 . Oktober 2018 (Urk. 1) Beschwerde gegen die Verfügung vom 13 . September 2018 und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihr weiterhin eine ganze Invalidenrente auszurichten; eventualiter sei der Fall an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen und es sei unter Berücksichtigung der neuen Schmerzrechtsprechung gemäss BGE 141 V 281 ein neutrales polydis ziplinäres Gutachten im Sinne von Art. 44 ATSG anzuordnen (S. 2) . Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 14 . November 2018 (Urk. 6 ) Abweisung der Beschwerde , was der Beschwerdeführerin am 15 . November 2018 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8 ). Das Gericht zieht in Erwägung:
- 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurtei lung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2 Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG] ) . 1.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1.4 Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zuspre chung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenan spruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hinsichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisions rechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in recht licher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). 1.5 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis).
- 2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete ihre Rentenaufhebung vom 13 . September 2018 (Urk. 2 ) gestützt auf das polydisziplinäre Gutachten des Z.___ damit, dass sich d er Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin verbessert habe und es ihr nun zumutbar sei eine Tätigkeit in einem Pensum von 80 % auszuüben, womit ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 20 % resultiere (S. 1 f. ). 2.2 Die Beschwerdeführerin stellte sich in ihrer Beschwerde vom 12 . Oktober 2018 (Urk. 1) hingegen auf den Standpunkt, das Z.___ -Gutachten sei mangelhaft, unvollständig und widersprüchlich und sei deshalb nicht verwertbar (S. 8-11) . Zudem habe der psychiatrische Gutachter selber bestätigt, dass sich die ursprüng lich schwere depressive Störung zwischenzeitlich chronifiziert habe, weshalb lediglich eine unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen unveränderten Sachverhaltes vorgenommen worden sei. Dies sei jedoch kein Revisionsgrund (S. 15-17). Weiter brachte die Beschwerdeführerin hinsichtlich des Einkommens vergleichs vor, selbst bei Berücksichtigung des Z.___ -Gutachtens betrage der Invaliditätsgrad mindestens 62 %, weshalb weiterhin Anspruch mindestens auf eine Dreiviertelsrente bestehe (S. 17-20). Im Übrigen sei der medizinische Sach verhalt mangelhaft abgeklärt worden (S. 20-23). 2.3 Strittig und zu prüfen ist unter anderem , ob sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin in einer sich auf die Invalidenrente auswirkenden Weise verbessert hat und falls ja, ob und in welchem Umfang sie immer noch Anspruch auf eine Invalidenrente hat. Vergleichszeitpunkt für die Prüfung einer möglichen Veränderung bildet die Verfügung vom
- März 2008 (Urk. 7/62) , mit welche r die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin ab
- Juni 2005 gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 100 % eine ganze Rente zugesprochen ha tte. Die rentenbestätigenden Mitteilun gen vom
- Mai 2008 (Urk. 7/67) und
- September 2011 (Urk. 7/75) beruhten lediglich auf knappen Formularbericht en der behandelnden Ärzte (Urk. 7 / 60, Urk. 7/64) beziehungsweise die Mitteilung vom 20. September 2011 auf medizi nischen Berichten ohne umfassende Beurteilung sowie eingehende Aussagen über die Veränderung des Gesundheitszustandes oder Funktionseinschränkungen (vgl. Urk. 7 / 70 - 71, Urk. 7/73 ). Von einer materiellen Prüfung mit rechtkonformer Sachverhaltsabklärung und einer seitens der IV-Stelle erfolgten Beweiswürdigung kann nicht die Rede sein (vgl. BGE 133 V 108 und Urteil des Bundesgerichtes 8C_441/2012 E. 6.2 vom 25. Juli 2013).
- Die Verfügung vom
- März 2008 (Urk. 7/62) beruhte gemäss versicherungs internen Feststellungsblä tt ern vom 22 . Januar und vom 16. November 2007 (Urk. 7 / 30, Urk. 7/52 ) für die vorliegend entscheidende Frage über den Gesund heitszustand im für den Vergleich wesentlichen Zeitpunkt am 19. März 2008 auf dem psychiatrischen Gutachten von Dr. med. A.___ , Spezialärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 16. Mai 2006 (Urk. 7/15) . Dr. A.___ stellte die Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig schwere Episode (ICD-10 F33.2) und hielt fest, bei einer möglicher weise familiären Belastung für Depressionen leide die Versicherte seit der Geburt des Kindes an einer anhaltenden, schweren dritten depressiven Episode. Die Symptomatik entspreche einer schweren, eigenständigen psychischen Störung von Krankheitswert, die natürlicherweise durch psychosoziale Belastungen mitausgelöst worden sei und deren Behandlung durch invaliditätsfremde Fakto ren (Sprache, soziokultureller Hintergrund) erschwert werde. A ufgrund der depressiven Störung im aktuellen Zustand sei eine Arbeitstätigkeit nicht zumut bar (S. 3 f.). Prognostisch seien schwer genaue Angaben zu machen. Im besten Fall erreiche die Beschwerdeführerin wieder eine Arbeitsfähigkeit zumindest im Haushalt und eventuell auch ausserhäuslich. Im schlechtesten Fall sei die Erkran kung bereits chronifiziert und irreversibel (S. 5) .
- 4.1 Die rentenaufhebende Verfügung vom 13 . September 2018 (Urk. 2 ) beruhte im Wesentlichen auf nachstehenden medizinischen Unterlag en: 4.2 Dr. med. B.___ , bei welchem sich die Beschwerdeführer in seit 18 . Mai 2005 (vgl. Urk. 7/ 70/5-6 S. 1 ) in Behandlung befand , stellte in seinem Bericht vom 7 . Dezember 2016 (Urk. 7 / 8 3) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1): - Unveränderte langdauernde Depression bei diversen Belastungen - R estless-legs -Syndrom - Generalisiertes Schmerzsyndrom - Lupus erythematodes - Schlafapnoe-Syndrom - Adipositas Er führte aus, die depressiven Symptome und übrigen gesundheitlichen Probleme, die der Beschwerdegegnerin mitgeteilt worden seien, bestünden weiter (S. 1 Ziff. 1.3). Der Beschwerdeführerin seien in der freien Wirtschaft keine T ätigkeiten zumutbar (S. 2 Ziff. 2.1). 4.3 Dr. med. C.___ , Facharzt für Innere Medizin FMH, bei welchem sich die Beschwerdeführerin seit 1998 in Behandlung befindet, beric htete am
- Dezem ber 2016 (Urk. 7/84 /5-6 ) , der Gesundheitszustand sei stationär und habe sich eher verschlechtert. Seines Erachtens sei keine Berufstätigkeit möglich.
- 4 Dr. med. D.___ , Fachärztin für Rheumatologie und Innere Medizin FMH, hielt in ihrem Bericht vom 3. Januar 2017 (Urk. 7/85/1-4) fest, die letzte Untersuchung der Beschwerdeführerin sei im Juni 2016 erfolgt. Der aktuelle Zustand sei ihr nicht bekannt. Sie könne die Frage über die Zumutbarkeit der bisherigen oder einer angepassten Tätigkeit nicht beantworten (Ziff. 2.1). Die Prognose vom systemischen Lupus erythematodes sei abhängig mit dem Organbefall. Bisher bestünden muskulokutane Manifestationen und damit zeige sich eine gute Prog nose. Das chronische cervicovertebrale Schmerzsy nd rom habe aus rheumatolo gischer Sicht eine gute Prognose (Ziff. 3.3).
- 5 Dr. med. E.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH , Dr. med. F.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin FMH, Dr. med. G.___ , Facharzt für Rheumatologie FMH, und Dr. med. H.___ , Facharzt für Neurologie FMH, vom Z.___ nannten in ihrem Gutachten vom 21 . Juni 2017 (Urk. 7 / 100/2-27 ) folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (S. 23 ): - Verdacht auf systemischen Lupus erythematodes (ICD-10 M32) - anamnestisch Status nach wahrscheinlichem Schmetterlingserythem sowie diskoiden Hautveränderungen, erstmalig manifest 2002/2003 - anamnestisch Fotosensibilität - rezidivierende orale Ulzerationen - aktenmässig Nachweis von antinukleären Antikörpern - humeral erhöhte Entzündungswerte mit Blutsenkung von 30 mm in der
- Stunde und CRP von 12 mg/l bei anamnestisch fehlenden Hinweisen für einen Infektfokus sowie Thrombozytose von 350’000 - Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode (ICD-10 F33.0) Daneben nannten sie folgende Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähig keit (S. 24 ): - Chronisch-rezidivierendes lumbovertebrales Schmerzsyndrom (ICD-10 M54.5) - Haltungsinsuffizienz mit Lendenwirbelsäule(LWS) -Hyperlordose, t hora kaler Hyperkyphose, diskreter thorakolumbal linkskonvexer Skoliose - deutliche muskuläre Dysbalancen mit Abschwächung der abdominel len und rückenstabilisierenden Muskelgruppen - radiologisch keine Hinweise für relevante degenerative lumbale Verän derungen - Adipositas permagna, BMI 47 kg/m 2 (ICD-10 E66.0) - Substituierte Hypothyreose (ICD-10 E03.9) - Chronischer Nikotinabusus, circa 30 packyears (ICD-10 F17.1) - Obstruktives Schlafapnoe-Syndrom (ICD-10 G47.3) - unter nächtlicher CPAP-Maskenbeatmung - bei Diagnose einer Adipositas permagna - Vitamin D 3-Mangel - Folsäuremangel - Anamnestisch Syndrom unruhiger Beine (ICD-10 G25.81) - Status nach Sectio caesarea Februar 2005, Status nach « diagnostischer Laparoskopischer und Adhäsiolyse » Juli 2005, Status nach Cholezystekto mie bei Cholezystolithiasis 2011 Die Gutachter führten aus, aus rheumatologischer Sicht beeinflusse der Verdacht auf einen systemischen Lupus erythematodes die Arbeitsfähigkeit. Unter Berück sichtigung aller klinischen Fakten bestehe rheumatologisch-theoretisch eine 80%ige Arbeits- und Leistungsfähigkeit für jegliche körperlich leichte bis mittel schwere, wechselbelastende berufliche Tätigkeit, somit auch in der angestammten Tätigkeit. Aus neurologischer und aus allgemeininternistischer Sicht könnten keine weiteren Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit in der angestamm ten Tätigkeit gestellt werden. Aus psychiatrischer Sicht bestehe eine 20%ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aufgrund der rezidivierenden depressiven Störung . Die ursprünglich schwere depressive Episode habe sich zwischenzeitlich chronifiziert, jedoch sei das Ausmass des depressiven Zustandes heute als höchs tens leichtgra dig einzustufen. Insgesamt könn e somit aus polydisziplinärer Sicht eine Arbeits- respektive Leistungsfähigkeit von 80 % in der angestammten Tätigkeit und in jeder anderen körperlich leichten bis mittelschweren, wechselbelas tenden Tätigkeit festgestellt werden. Die rheumatologischen und die psychiat rischen Einschränkungen könnten nicht addiert werd en. Diese ergän z t en sich, da die Beschwerdeführerin dieselben Zeitabschnitte zum Einlegen von Pausen und zur Erholung nutzen könne. Das Pensum könne vollschichtig umgesetzt werden mit erhöhtem Pausenbedarf. Für körperlich schwere Tätig keiten bestehe eine Arbeitsunfähigkeit (S. 24 f. Ziff. 6.3). Weiter hielten die Gutachter fest, aufgrund der anamnestischen Angaben und der aktuellen klinischen Befunde könne die jahrelange vollständige Arbeitsunfähig keit für sämtliche Tätigkeiten aus gutachterlicher Sicht nicht nachvollzogen werden. Mangels objektivierbarer Befunde und valider Berichte lasse sich somit retrospektiv nicht zuordnen, seit wann nur noch eine leichte depressive Störung vorgelegen habe (S. 25 Ziff. 6.3).
- 6 Dr. med. I.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, bei welchem sich die Beschwerdeführerin auf Zuweisung des Hausarztes seit 21. September 2017 in Behandlung befindet, nannte in seinem Bericht vom 26. Oktober 2017 (Urk. 7/109) folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (S. 5): - Rezidivierende (wiederholte) depressive Störung, gegenwärtig schwere depressive Episode (ICD-10 F33.2) - Agoraphobie mit Panikstörung (ICD-10 F40.01) - Kombinierte Persönlichkeitsstörung mit selbstunsicheren, negativis tischen , depressiven Anteilen (ICD-10 F61.0) - Chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41) - Adipositas Dr. I.___ attestierte der Beschwerdeführerin eine 100% ige Arbeitsunfähigkeit (S. 5) und wies sie am 5. Januar 2018 (Urk. 7/116) der Klinik J.___ zur stationären Behandlung zu.
- 7 Auf Rückfrage der Beschwerdegegnerin hielten Dr. E.___ und Dr. K.___ vom Z.___ am 10. Januar 2018 (Urk. 7/115) nach Vorlage des Bericht s von Dr. I.___ vom 26. Oktober 2017 (E. 4.6 ) in einer eingehenden Stellungnahme an ihrer gutachter lichen Beurteilung fest.
- 8 Lic . phil. L.___ , Fachpsychologe für Psychotherapie FSP, MSc M.___ , klinischer Psychologe, und med. pract . N.___ , Fachärztin für Neurologie, von der J.___ nannten in ihrem Austrittsbericht vom 21. März 2018 (Urk. 7/121/2-13) über die Hospitalisation der Beschwerdeführerin vom 22. Januar bis 21. März 2018 in der J.___ , folgende psychiatrische Diagnosen (S. 1): - Mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1 ), Erstdiagnose im Jahr 2005 - Chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41) - Psychische und Verhaltensstörungen durch Tabak: Abhängigkeitssyn drom (ICD-10 F17.2) Zudem nannten sie folgende somatische Diagnose n (S. 1): - Obstruktives Schlafapnoe-Syndrom, nCPAP - Substituierte Hypothyreose - Adipositas - Systemischer Lupus erythematodes - Xerostomie , orale Aphten - chronische Polyarthralgien und Myalgien - humorale Aktivität, ANA 1:320, Differenzierung negativ, RF und Anti-CCP negativ - Sono -Abdomen Juli 2015: unauffällig. Thorax- Rx Juli 2015: unauf fällig - Arterielle Hypertonie - Chronisches Panvertebralsyndrom - ausgeprägte myofasziale Komponente, Fehlhaltung und Haltungsin suffizienz - MRI Bru stwirbelsäule, LWS und ISO August 2017: leicht aktivierte Osteochondrose Brustwirbelkörper 8/9 und Lendenwirbelkörper 2/3 - keine Neurokompression - Migräne Die Fachpersonen der Klinik J.___ führten aus, die Beschwerdeführerin sei ohne Eigen- und Fremdgefährdung mit depressiver Restsymptomatik in Form von gedrückter Stimmung und Zukunftsängsten in die vorbeste henden Verhältnisse ausgetreten und empfahlen die Weiterführung der antidepressiven Medikation bei regelmäs sigen Laborkontrollen (S. 3 f. ). Zur Arbeitsfähigkeit äusserten sie sich nicht.
- 9 M it Bericht vom 22. Januar 2018 (richtig: 22. August 2018; Urk. 7/126) beim am 22. August 20 18 zu letzt erfolgter Untersuchung hielt Dr. I.___ an seiner Einschätzung vom
- Oktober 2017 (E. 4. 6 ) fest und führte aus, der Zustand der Beschwerdeführerin habe sich nicht verbessert, obwohl eine stationäre Behand lung und eine Tagesklinikbehandlung stattgefunden hätten (S. 1). Die Arbeitsun fähigkeit liege bei 100 % (S. 4).
- 5.1 Das polydisziplinäre Gutachten der Fachärzte des Z.___ vom 2
- Juni 2017 (E. 4.5) samt Stellungnahme vom 1
- Januar 2018 (E. 4.7) ist hinsichtlich der zu beurtei lenden Leiden der Beschwerdeführerin umfassend. Es beinhaltet internistische, neurologische, rheumatologische und psychiatrische Untersuchungen und beruht auf den erforderlichen allseitigen klinischen und bildgebenden Explorationen sowie notwendigen Laborerhebungen ( Urk. 7/100/2-27 S. 8, S. 11, S. 17 f., S. 22, S. 32-34). Das Gutachten wurde in Kenntnis der und in Auseinandersetzung mit den Vorakten erstattet und auf Rückfragen hin ergänzt (S. 3-6, S. 8, S. 12 f., S. 20, S. 23, S. 25; E. 4.7), berücksichtigt die geklagten Beschwerden und setzt sich mit diesen sowie dem Verhalten der Beschwerdeführerin auseinander ( Urk. 7/100/2-27 S. 6, S. 8 f., S. 9, S. 11 f., S. 16, S. 18-20, S. 21-23). Die Gutachter legten die medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuch tend dar und ihre Schlussfolgerung ist, nach erfolgter Konsensbesprechung, nachvollziehbar begründet (S. 23-26). So zeigten sie schlüssig auf, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der gegenwärtig leichten Episode der depressiven Störung und aufgrund des Verdachts auf einen systemischen Lupus erythemato des in der Arbeitsfähigkeit zu je nicht additiven 20 % eingeschränkt ist und deshalb in der angestammten und in jeder anderen körperlich leichten bis mittel schweren, wechselbelastenden Tätigkeit eine 80%ige Arbeitsfähigkeit besteht (E. 4.5). Dabei geht die körperliche Einschränkung auf die im Rahmen des Lupus bestehende latente Entzündungsaktivität ohne Organmanifestation zurück ( Urk. S. 20 oben und unten). Die psychische Beeinträchtigung gründet in der leicht instabilen Affektivität (S. 14 oben). Nachvollziehbar besteht daher die 20%-Einschränkung zum Einlegen von Pausen und zur Erholung. Wenn die Gutachter auch nicht den exakten Zeitpunkt der Verbesserung des psychischen Gesundheitszustandes aufgrund der wenigen diesbezüglich vorhan denen medizinischen Grundlagen festlegen konnten, zeigten sie doch überzeu gend auf, dass eine schwere depressive Episode nicht mehr vorliegt und es somit im Vergleich zum Zeitpunkt der Rentenzusprache am 1
- März 2008 ( Urk. 7/62) zu einer Verbesserung gekommen ist. Dr. E.___ legte anschaulich dar, dass zwar die Grundsymptome der depressiven Störung immer noch vorhanden sind, aber darüber hinaus keine weiteren Symptome gemäss ICD-10 in seiner klinischen Untersuchung erkennbar waren und das Ausmass höchstens als leicht einzustufen ist, da schwer depressive Merkmale mit psychomotorischer Gehemmtheit, affektiver oder gedanklicher Verarmung, zirkadianem Rhythmus oder Suizid impulsen nicht vorhanden sind ( Urk. 7/100/2-27 S. 11). 5.2 5.2.1 Hinsichtlich der somatischen Leiden vermag das Z.___ -Gutachten durch die Berichte von Dr. B.___ und Dr. C.___ (E. 4.2-3 sowie Urk. 7/111) – soweit sich deren abweichende Einschätzungen der Arbeitsunfähigkeit überhaupt auf die somatischen Leiden beziehen, was sich aus ihren Berichten teilweise nicht eindeutig ergibt - nicht in Frage gestellt werden. Den Berichten fehlt es an einer eigentlichen Erhebung von Befunden und Beschreibung einer Symptomatik zur Diagnosestellung sowie einer begründeten Umschreibung, wie die gestellten Diagnosen die Leistungsfähigkeit überhaupt einschränken sollten. Die Z.___ -Gutachter haben sich demgegenüber eingehend mit den von ihnen gestellten somatischen Diagnosen (Restless-legs-Syndrom, Schmerzsyndrom, Lupus erythema todes, Schlafapnoe-Syndrom, Adipositas) auseinandergesetzt (vgl. Urk. 7/100/2-27 S. 5, S. 8 f., S. 18 ff., S. 22 f.) und konnten darlegen, dass ledig lich der Lupus erythematodes einen gewissen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit hat (vgl. E. 5.1 vorstehend). Wichtige Aspekte, die im Rahmen der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind, nannten Dr. B.___ und Dr. C.___ keine. Im Übrigen ist das Z.___ -Gutachten vereinbar mit den weiteren somatischen Berichten. Dies gilt insbesondere für den Bericht von Dr. D.___ . Wenn Dr. D.___ auch zur Arbeitsfähigkeit keine Stellung nehmen wollte, stellte sie doch fest, dass hinsichtlich des systemischen Lupus erythematodes und des chronischen Schmerzsyndroms gute Prognosen bestünden (E. 4.4). 5.2.2 Die Beschwerdeführerin brachte in der Beschwerde vor, der neurologische Z.___ -Gutachter Dr. H.___ verfüge nicht über die nötige Berufsausübungs bewilligung, weshalb das neurologische Gutachten nicht verwertbar sei ( Urk. 1 S. 8 Ziff. 15.14.2 und S. 14 Ziff. 21). Dem ist nicht so. Es bedarf einer Fachaus bildung, welche auch im Ausland erworben sein kann (BGE 137 V 210 E. 3.3.2). Dr. H.___ verfügt über einen im Jahr 2007 in Deutschland erworbenen Weiterbildungstitel in Neurologie (vgl. Medizinalberufregister der Schweize rischen Eidgenossenschaft). 5.2.3 Die Beschwerdeführerin beanstandete weiter – ohne dies etwa durch den Verweis auf diesbezügliche medizinische Unterlagen zu untermauern - die allgemein internistische Einschätzung sei nicht glaubhaft, da sie trotz einer Adipositas permagna keine Einschränkungen festgestellt habe ( Urk. 1 S. 9 Ziff. 5.14.3). Der internistische Z.___ -Gutachter berücksichtigte die Adipositas. So erhob er einen auch auf Laborwerte gestützten unauffälligen Allgemeinzustand mit starkem Übergewicht, regelmässigem Puls, klinisch unauffälligen Herz und Lunge und mit normalen Darmgeräuschen mit zwar diffuser Druckdolenz im Unterbauch, aber einem ansonsten klinisch unauffälligen Abdomen. Organomegalien oder Resis tenzen bei der Adipositas konnte er nicht konklusiv beurteilen. Aufgrund dieser Erhebungen stellte er klar, dass keine Einschränkungen für die angestammte und körperlich leichte Tätigkeiten bestehen. Für die Beurteilung des Bewegungsappa rats verwies er zudem explizit auf das rheumatologische Teilgutachten (vgl. Urk. 7/100/2-27 S. 8). Der rheumatologische Z.___ -Gutachter konnte zwar eine deutliche muskuläre Dysbalance mit klarer Haltungsinsuffizienz, welche unter anderem durch die Adipositas begünstigt werde, feststellen, seine Untersuchung ergab aber nur eine diskrete Bewegungseinschränkung des Achsenskeletts ( Urk. 7/100/2-27 S. 19 oben). Die Diagnose der Adipositas wurde damit berück sichtigt und nicht, wie die Beschwerdeführerin geltend machte, unter den Tisch gewischt (vgl. Urk. 1 S. 10 f. Ziff. 5.14.6). Wenn sie sich zwar in der Diagnose des rheumatologischen Gutachters nicht findet, ist sie doch in der interdisziplinären Diagnoseliste enthalten (vgl. E. 4.5). 5.3 5.3.1 Vorab ist hinsichtlich des psychiatrischen Teilgutachtens festzuhalten, dass die Berichte von Dr. B.___ und Dr. C.___ (vgl. E. 4.2-E. 4.3) in Bezug auf die im Vordergrund stehende psychische Problematik nicht herangezogen werden können, da sie keine Fachärzte für Psychiatrie und Psychotherapie sind. Im Unterschied zum Z.___ -Gutachten diagnostizierte Dr. I.___ in seinem Bericht vom 2
- Oktober 2017 (E. 4.6) aus psychiatrischer Sicht eine schwere depressive Episode, eine Agoraphobie mit Panikstörung, eine kombinierte Persönlichkeits störung und eine chronische Schmerzstörung. Das psychiatrische Z.___ -Teilgutachten enthält eine klinische Untersuchung mit Anamneseerhebung, Symptomerfassung und Verhaltensbeobachtung ( Urk. 7/100/2-27 S. 9-15) und entspricht somit den bundesgerichtlichen Voraus setzungen an ein psychiatrisches Gutachten (Urteil des Bundesgerichts 8C_47/2016 vom 1
- März 2016 E. 3.2.2). Dr. E.___ lag der spätere Bericht von Dr. I.___ vom 2
- Oktober 2017 bei der Begutachtung zwar nicht vor, er hielt jedoch nach dessen Vorlage in der Stellungnahme vom 1
- Januar 2018 (E. 4.7) an seiner Beurteilung fest. Insoweit Widersprüche in der Befunderhebung und Diagnosestellung bestehen, ist darauf hinzuweisen, dass die psychiatrische Exploration von der Natur der Sache her nicht ermessensfrei erfolgen kann und dem begutachtenden Psychiater deshalb praktisch immer einen gewissen Spiel raum eröffnet, innerhalb dessen verschiedene medizinisch-psychiatrische Inter pretationen möglich, zulässig und zu respektieren sind, sofern der Experte lege artis vorgegangen ist, was vorliegend der Fall ist. Abweichende Beurteilungen behandelnder Ärzte vermögen grundsätzlich ein Gutachten nach Art. 44 ATSG nicht in Frage zu stellen. Ausser sie benennen wichtige Aspekte, die im Rahmen der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (Urteil des Bundesgerichts 9C_246/2018 vom 1
- August 2018 E. 4.1). Dies ist vorliegend jedoch nicht der Fall. Dr. E.___ setzte sich mit der Beurteilung von Dr. I.___ in der Stellungnahme vom 1
- Januar 2018 auseinander und legte schlüssig dar, dass diese nicht dem in seiner Begutachtung erhobenen Befund entsprachen, weil die Diagnosen nicht mit der von der Beschwerdeführerin an den Tag gelegten Mobilität korrespon dierten. Die Beschwerdeführerin sei in der Lage, in die Türkei zu reisen und Transportaufgaben ihrer Tochter zu übernehmen (vgl. Urk. 7/115 S. 2). Dr. E.___ wies mit Blick auf die Beobachtungen und geschilderten Symptome von Dr. I.___ darauf hin, dass die Beschwerdeführerin anfänglich in der Gutach tenssituation ebenfalls eine dementsprechende demonstrative Beschwerdeschil derung mit weinerlichem Auftreten wie bei der Exploration durch Dr. I.___ an den Tag gelegt hatte, sich jedoch im weiteren Verlauf der Untersuchung beruhigt und auf die theatralischen Effekte verzichtet hatte. Er konnte so höchstens noch eine leichtgradige depressive Störung diagnostizieren und ergänzte, dass diese anfänglich demonstrierte Affektlabilität wohl in der Untersuchung von Dr. I.___ prolongiert worden war. Dr. E.___ konnte denn auch aufzeigen, dass die sehr zurückhaltende Behandlungsstrategie des psychischen Leidens durch Dr. B.___ gegen das Vorliegen einer schweren Depression spreche. Die Konsulta tionen bei Dr. B.___ fanden jahrelang nur in Abständen von zwei bis drei Monaten statt, seine Behandlung erfolgte mittels relativ milden Antidepressivums und es fanden über Jahre weder eine stationäre Behandlung noch eine notfallmässige Krisenintervention statt. Demgegenüber nahm Dr. I.___ in seinem Bericht vom 2
- Oktober 2017 keine Zuordnung der krankheitsspezifischen Kriterien zu den von ihm gestellten Diagnosen vor, noch zeigte er auf, inwiefern die von ihm diagnostizierten psychischen Erkrankungen sich auf die Leistungsfähigkeit auswirken. So genügt es nicht, dass der medizinisch-psychiatrische Sachverstän dige vom diagnostizierten depressiven Geschehen direkt auf eine Arbeitsunfähig keit, welchen Grades auch immer, schliesst; vielmehr hat er darzutun, dass, inwiefern und inwieweit wegen der von ihm erhobenen Befunde die beruflich-erwerbliche Arbeitsfähigkeit eingeschränkt ist (Urteil des Bundesgerichts 9C_808/2018 vom
- Dezember 2019 E. 4.3). Insbesondere erklärte Dr. I.___ auch nicht, weshalb und aus welchen Gründen er in seiner Einschätzung von der Beurteilung durch die Z.___ -Gutachter abweicht. Mit der gutachterlichen Einschät zung setzte er sich gar nicht auseinander. Gerade zu der von Dr. E.___ festge stellten theatralischen Affektlabilität nahm er keine Stellung – auch nicht in späteren Berichten (vgl. Urk. 7/126). Daneben ist - insbesondere mit Hinblick auf die von Dr. I.___ attestierte 100%ige Arbeitsunfähigkeit – auch der Erfahrungs tatsache Rechnung zu tragen, dass behandelnde Ärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5). Die Beurteilungen von Dr. I.___ vermögen demnach die Einschätzung der Z.___ -Gutachter nicht in Frage zu stellen. 5.3.2 Der auf freiwilligen Eintritt stattgefundene stationäre Aufenthalt Anfang 2018 in der J.___ diente in erster Linie der Stabilisation der psychischen Situation (E. 4.8). Die Beschwerdeführerin erhielt Hilfe bei der Bewältigung der schwierigen sozialen Situation mit ihrem drogenabhängigen Ehemann ( Urk. 7/121/2-13 S. 4). Die Fachpersonen der J.___ äusserten sich weder zu entscheidenden funktio nellen Einschränkungen, geschweige denn zur Frage der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin. Neue Aspekte benannten sie nicht. Entsprechend äusserte sich auch Dr. med. O.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) am
- Juli 2018 ( Urk. 7/128 S. 5). Nach dem zweimonatigen stationären Aufenthalt in der J.___ hatte sich der Zustand der Beschwerdeführerin nach der Beurteilung von Dr. I.___ in seinem Bericht vom 2
- August 2018 (E. 4.9) nicht verändert. Dr. I.___ beschrieb einen nahezu identischen Befund wie im vorgehenden Bericht vom 2
- Oktober 2017 (E. 4.6). Von einer relevanten, andauernden Veränderung des Gesundheitszu standes der Beschwerdeführerin ist demnach nicht auszugehen. Da die Beurteilung durch Dr. I.___ vom 2
- Oktober 2017 den Z.___ -Gutachtern zur Stellungnahme vorgelegt worden war, und diese ihre Einschätzung nachvoll ziehbar nicht zu ändern vermocht hatte (vgl. dazu E. 5.3.1), ist aus psychischer Sicht immer noch vom Gesundheitszustand auszugehen wie er zum Zeitpunkt des Z.___ -Gutachtens vorgelegen hatte und auf die Z.___ -Beurteilung kann abgestellt werden (vgl. dazu auch die Schlussfolgerung mit dem gleichen Resultat von RAD-Arzt Dr. O.___ in seiner Stellungnahme vom 1
- September 2018 [ Urk. 7/128 S. 7] nach Vorlage des Berichts von Dr. I.___ vom 2
- August 2018 [E. 4.8]). 5.3.3 In der Beschwerde kritisierte der Beschwerdeführer das psychiatrische Teilgut achten. Die Begutachtung mit Dolmetscher habe lediglich 65 Minuten gedauert, Fremdauskünfte seien keine eingeholt worden, auf psychodiagnostische Instru mente sei gänzlich verzichtet worden und es müsse bestritten werden, dass die Qualitätsleitlinien der Schweizerischen Gesellschaft für Psychiatrie und Psychotherapie (SGPP) eingehalten worden seien. Zudem sei es gefährlich, dass der psychiatrische Gutachter keine medizinischen Massnahmen empfehle, da selbst leichte Depressionen fachärztlich angegangen werden müssten (S. 9 f. Ziff. 5.14.4). Dem ist zu entgegen, dass die Dauer einer Exploration irrelevant beziehungsweise im Ermessensspielraum des Gutachters liegt. Massgeblich ist einzig die inhaltliche Vollständigkeit (Urteil des Bundesgerichts 9C_44/2017 vom
- Mai 2017 E. 4.3). Das psychiatrische Teilgutachten ist vollständig und entspricht den bundes gerichtlichen Voraussetzungen. Es enthält eine klinische Untersuchung mit Anamneseerhebung, Symptomerfassung und Verhaltensbeobachtung. Der psychopathologische Befund wurde nach AMDP aufgenommen (vgl. vgl. E. 5.3.1 ). Hinsichtlich der Fremdauskünfte ist zu bemerken, dass die vorliegenden medizi nischen Unterlagen sehr wohl allesamt vorlagen, berücksichtigt und entsprechend gewürdigt wurden (vgl. Urk. 7/100/2-27 S. 3-6, S. 9, S. 12 f.). Der Beschwerde führer hat denn auch nicht erklärt, welche Fremdauskünfte zu ergänzen gewesen wären. Zudem ist es nicht zwingend notwendig, dass überhaupt fremdanamnes tische Angaben eingeholt werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_660/2013 vom 1
- Mai 2014 E. 4.2.3). Ein Gutachten verliert auch nicht automatisch seine Beweiskraft, wenn es sich nicht an die SGPP Qualitätsrichtlinien anlehnt, solange es – wie vorliegend gegeben - den bundesgerichtlichen Voraussetzungen entspricht (Urteil des Bundesgerichts 9C_273/2018 vom 2
- Juni 2018 E. 5.4). Inwiefern die SGPP Qualitätsrichtlinien vorliegend nicht erfüllt sein sollten, ist zudem nicht ersicht lich. Zusätzliche medizinische Massnahmen empfahl der psychiatrische Gutachter keine, da er von einer lege artis Behandlung durch Dr. B.___ ausging ( Urk. 7/100/2-27 S. 14 Ziff. 4.1.10.3). 5.3.4 Es ist zwar richtig, dass der neurologische Z.___ -Gutachter den Verdacht auf ein somatoformes Schmerzsyndrom feststellte und ein solche s in das psychiatrische Gebiet fallen würde ( Urk. 1 S. 10 Ziff. 5.14.5). Ein solches war vom psychiat rischen Z.___ -Gutachter bei seiner vorgehenden Untersuchung vom 2
- Mai 2017 jedoch nicht festgestellt worden (vgl. Urk. 7/100/2-27). Entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers hat sehr wohl eine Konsensbesprechung stattgefunden ( Urk. 1 S. 11 Ziff. 5.14.7). Gerade der Umstand, dass nach erfolgter Konsens besprechung unter Einbezug aller Gutachter auf die Aufnahme der somatoformen Schmerzstörung (auch nur als Verdachtsdiagnose) in die interdisziplinäre Diagnoseliste verzichtet wurde, spricht dafür. Dem Beschwerdeführer wurde denn auch ein somatisch bedingtes chronisch-rezidivierendes lumbovertebrales Schmerz syndrom als Diagnose gestellt (vgl. E. 4.4). Hinsichtlich des Vorbringens bezüglich der Anwendung der Indikatorenprüfung ist zudem darauf hinzuweisen, dass dies Aufgabe des Rechtsanwenders ist. Der Rechtsanwender hat die medizinischen Angaben frei insbesondere daraufhin prüfen, ob die Ärzte sich an die massgebenden normativen Rahmenbedingungen gehalten haben und ob und in welchem Umfang die ärztlichen Feststellungen anhand der rechtserheblichen Indikatoren auf Arbeitsunfähigkeit schliessen lassen (BGE 143 V 418 E. 6). 5.4 Weder die eingereichten Berichte noch die Vorbringen der Beschwerdeführerin vermögen demzufolge das Z.___ -Gutachten in Frage zu stellen und auf das voll beweiskräftige Z.___ -Gutachten ist abzustellen (vgl. E. 5.1-E 5.3). Der medizinische Sachverhalt ist damit erstellt und die von der Beschwerdefüh rerin eventualiter beantragten weiteren medizinischen Abklärungen ( Urk. 1 S. 2) erübrigen sich. Weitere entscheidwesentliche Erkenntnisse sind davon nicht zu erwarten (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 122 V 157 E. 1d). In somatischer Hinsicht ist die Beschwerdeführerin aufgrund der im Rahmen des Verdachts eines Lupus bestehenden latenten Entzündungsaktivität ohne Organ manifestation zu 20 % in ihrer angestammten als auch angepassten Tätigkeit eingeschränkt (vgl. E. 4.5, E. 5.2.1, E. 5.4.2). 5.5 Die Z.___ -Gutachter attestierten in psychiatrischer Hinsicht eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit vom 20 % aufgrund der gegenwärtig leichtgradigen depressiven Störung (E. 4.5). Gemäss BGE 143 V 418 sind grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen (E. 7.2; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.1). Übergangsrechtlich ist bedeutsam, dass die vor der Rechtsprechungsänderung eingeholten Gutachten – wie vorliegend das Z.___ -Gutachten - nicht einfach ihren Beweiswert verlieren (BGE 141 V 281 E. 8). Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V 281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3) - Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen, E. 4.3.2) - Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3) - Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidens druck (E. 4.4.2) Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 1
- März 2018 E. 7.4). Zum Komplex «Gesundheitsschädigung» ist festzuhalten, dass aus klinisch psychiatrischer Sicht Zustände einer leichten depressiven Störung in der Form einer bedrückten Stimmungslage, einer Affektlabilität, einer erhöhten Ermüdbar keit, etwas reduziertem Interesse sowie etwas reduzierter Freudfähigkeit bestehen. Dabei besteht zudem eine Symptomverdeutlichung ( Urk. 7/100/2-27 S. 13 oben). Eine besondere Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde ist damit nicht erstellt, jedoch liegt eine Chronifizierung vor. Hinsichtlich Behandlungserfolg respektive -resistenz ist zu bemerken, dass die Beschwerdeführerin über Jahre hinweg – mindestens seit 2011 (vgl. Urk. 7/70/5-6 S. 2 zweiter Abschnitt) - eine niederfrequente, alle zwei bis drei Monate stattfindende Therapie bei Dr. B.___ besuchte und sich erst nach Vorliegen des Z.___ -Gutachtens in eine höher frequente , einmal wöchentlich stattfindende psychotherapeutische und medika mentöse Behandlung bei Dr. I.___ begab (vgl. Urk. 7/83, Urk. 7/126). Als Komorbidität zu berücksichtigen sind die bestehenden somatischen Beschwerden, denn diese beeinträchtigen die Leistungsfähigkeit zweifellos negativ (vgl. E. 4.5, E. 5.1). Die Beschwerdeführerin ist zwar mit einer hohen subjektiven Krankheitsüberzeu gung ausgestattet und stellt dies dementsprechend dar, zum Komplex «Persön lichkeit» ergeben sich aber keine Auffälligkeiten. Der diesbezügliche Befund ist unauffällig. Es bestehen keine Bewusstseins-, Wahn- und Ich-störungen, der Gedankengang ist formal unauffällig, die kognitiven Funktionen, Konzentration und Aufmerksamkeit sind nicht beeinträchtigt (vgl. Urk. 7/100/2-27 S. 11, S. 13 unten). Damit ist kein strukturelles Defizit im Sinne einer eigentlichen Persön lichkeitsproblematik erkennbar, welches im Rahmen der Ressourcenprüfung negativ ins Gewicht fallen würde. Als Ressource, die zum Komplex «sozialer Kontext» zählt, ist insbesondere das grossfamiliäre Umfeld zu nennen. Die Beschwerdeführerin hat ein sehr enges und gutes Verhältnis zu ihrer Tochter. Ihre Schwiegermutter hält sich tagsüber bei ihr in der Wohnung auf und unterstützt sie. An den Wochenenden erhält die Beschwerdeführerin Besuch von ihrer Schwester mit deren Kindern sowie vom Bruder mit dessen Kindern. Sie darf das Auto des Schwagers für Arzttermine oder den Transport der Tochter ausleihen. Freundinnen und Kolleginnen hat sie keine. Zum Tod ihres Onkels reiste sie im Herbst 2016 vor der Z.___ -Untersuchung im Mai 2017 das letzte Mal ins Ausland. Zur Begutachtung beim Z.___ wurde sie von ihrem Neffen begleitet (vgl. Urk. 7/100/2-27 S. 10 f.). Daneben bestehen Belas tungen aufgrund des seit Jahren bestehenden aktiven Drogen- und Alkoholmiss brauchs des Ehemannes, welche unter anderem auch Grund für den stationären Aufenthalt in der J.___ Anfang 2018 waren (vgl. Urk. 7/100/2-27 S. 10 Mitte, Urk. 7/121S. 3 unten). Dabei ist insbesondere, was die durch den aktiven Drogen- und Alkoholkonsum des Ehemannes bedingten Probleme angeht, darauf hinzu weisen, dass das Beschwerdebild ebenfalls mitprägende psychosoziale und soziokulturelle Belastungsfaktoren, soweit sie unmittelbar die Symptomatik beeinflussen, als nicht invalidisierende und damit nicht versicherte Umstände auszuscheiden sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_549/2015 vom 2
- Januar 2016 E. 4.3). Damit enthält der Lebenskontext der Beschwerdeführerin sowohl sich positiv als auch sich negativ auswirkende Faktoren. Was die Kategorie „Konsistenz" anbelangt ist zu bemerken, dass der Tagesablauf der Beschwerdeführerin unauffällig ist. Sie steht zwischen 7:00 und 8:00 Uhr auf, trinkt einen Kaffee und raucht danach eine Zigarette auf dem Balkon. Die Schwiegermutter besorgt ihr die Einkäufe und sie selbst bereitet dann das Mittagsmahl zu und macht sich im Anschluss im Haushalt zu schaffen. Am Nach mittag schaut sie fern oder legt sich zum S chlafen hin. Die Tochter begleitet sie bei den Hausaufgaben, sobald diese nach Hause kommt. Abends schaut sie fern oder geht früh ins Bett. Gerne liest sie Romane und einmal monatlich eine türkische Tageszeitung. An den Wochenenden erhält sie Besuch von ihrer Ver wandtschaft. Für Arzttermine oder den Transport ihrer Tochter kann sie das Auto des Schwagers verwenden. Diese Umstände sprechen gegen eine bedeutende Einschränkung der Leistungsfähigkeit in sämtlichen Lebensbereichen ( Urk. 7/100/2-27 S. 10 f.). Bei gesamthafter Betrachtung insbesondere mit Blick auf das weitgehend erhal tene Aktivitätsniveau und den nur gering ausgeprägten behandlungsanamnes tisch ausgewiesenen Leidensdruck ist die von den Z.___ -Gutachtern attestierte 20%ige, nicht additive Arbeitsunfähigkeit nachvollziehbar. 5.6 Zusammenfassend leidet die Beschwerdeführerin im Gegensatz zum Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenzusprache im März 2008 nicht mehr an einer schweren Episode, sondern noch an einer leichten Episode einer depressiven Störung, sodass sie heute unter Beachtung der psychischen und somatischen Einschrän kungen sowohl in der angestammten, als auch einer angepassten Tätigkeit zu 80 % arbeitsfähig ist. Damit haben sich die gesundheitlichen Verhältnisse wesentlich verändert, sodass diese geeignet sind, den Invaliditätsgrad zu verän dern. Es liegt ein Revisionsgrund vor (vgl. E. 1.4). In der Folge sind die wirtschaft lichen Auswirkungen zu prüfen.
- Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validen einkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein lichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 139 V 28 E. 3.3.2, 135 V 58 E. 3.1, 134 V 322 E. 4.1). Ist mit überwiegender Wahr scheinlichkeit davon auszugehen, dass die versicherte Person die bisherige Tätig keit unabhängig vom Eintritt der Invalidität nicht mehr ausgeübt hätte, kann das Valideneinkommen auf Grundlage der vom Bundesamt für Statistik heraus gegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) berechnet werden, wobei die für die Entlöhnung im Einzelfall gegebenenfalls relevanten persönlichen und beruflichen Faktoren zu berücksichtigen sind (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; Meyer/ Reichmuth , Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auf lage 2014, Rn 55 f. zu Art. 28a ). Das letzte Arbeitsverhältnis bei der Y.___ AG wurde aufgelöst, nach dem die Beschwerdeführerin die ihr im Rahmen einer Reorganisation angebotene neue Stelle, die keine Vorgesetztenfunktion mehr beinhaltet hätte und bei geändertem Lohnsystem mit wahrscheinlich einer Lohneinbusse verbunden gewesen wäre, ausgeschlagen hatte ( Urk. 7/8 S. 1, 7/22, 7/26/2 und 7/26/6 ff.). Dass die gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin für die Kündigung des bestehenden Vertrages verantwortlich waren, ist nicht ersichtlich (vgl. Urk. 7/8 S. 1, 7/22, 7/26/1-9) und wurde auch nicht geltend gemacht. Damit kann als Ausgangspunkt für das Valideneinkommen – entgegen ihrer Ansicht (Urk. 1 S. 17 f.) - nicht darauf abgestellt werden . Vor diesem Hintergrund hat die Ermitt lung des Valideneinkommens anhand statistischer Durchschnittswerte zu erfolgen. Die Beschwerdeführer in verfügt über keinen Berufsabschluss. Bei dieser Aus gangslage ist grundsätzlich sowohl das Valideneinkommen als auch das Invali deneinkommen aufgrund der gleichen statistischen Durchschnittswerte , nämlich grundsätzlich aufgrund des Anforderungsniveaus 1 (einfache Tätigkeiten körper licher oder handwerklicher Art; vgl. Bundesamt für Statistik [BFS], Die Schwei zerische Lohnstrukturerhebung [LSE] 2016 , Tabelle TA1_tirage_skill_level) zu ermitteln. Angesichts der langjährigen Berufserfahrung in der Produktion und des dabei erzielten Verdienstes (vgl. Urk. 7/5) ist vorliegend jedoch anzunehmen, die Versicherte hätte bei guter Gesundheit auch weiterhin eine qualifiziertere Tätigkeit in der Produktion ausgeübt. Für die Bemessung des Valideneinkommens ist dementsprechend vom Durchschnittseinkommen aller in der Produktion täti gen Frauen im Anforderungsniveau 2 von Fr. 5'105.-- (LSE 2016, TA1_tirage_skill_level) auszugehen. Hinweise dafür, dass die Versicherte gar komplexe praktische Tätigkeiten ausüben würde, - sie etwa über entsprechende betriebliche Fortbildungen verfügt - und sie gar das Anforderungsniveau 3 erreicht hätte, bestehen keine. Für das Jahr 2018 resultiert so unter Berücksich tigung der Lohnentwicklung bis 2018 (BFS, Nominallohnindex Frauen 2011-2018, Tabelle T1.2.10, 2016 = 104.4, 2018 = 105.4) und nach Anpassung an die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit im Jahr 2018 von 41,7 Stunden (BFS, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftszweigen) ein Valideneinkommen von Fr. 64'475.2
- Beim Invalideneinkommen ist mindestens vom Durchschnittslohn aller Frauen im Anforderungsniveau 1 von Fr. 4363.-- (LSE 2016, TA1_tirage_skill_level ) auszu gehen, was nach Anpassung an die Lohnentwicklung und unter Berücksichtigung der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit im Jahr 2018 zu einem Einkom men von Fr. 55'103.95 und bei 80%iger Arbeitsfähigkeit zu einem Einkommen von Fr. 44'083.15 führt. Die Beschwerdeführer in brachte vor, ihr sei aufgrund ihrer gesundheitlichen Einschränkungen , ihrem Alter, dem Umstand, dass sie lange eine Invalidenrente bezog und nur schlecht deutsch spr e che, ein leidensbedingter Abzug zu gewähren (vgl. Urk. 1 S. 18 f. ). Dazu ist anzumerken, dass allfällige bereits in der Beurtei lung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesundheitliche Ein schrän kungen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzu ges einflies sen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunktes führen dürfen (Urteil des Bundesgerichts 9C_833/2017 vom 20. April 2018 E. 2.2). Die Einschränkungen fanden bereits Eingang in die Beurteilung der Z.___ Gut achter und führten zur der veranschlagten eingeschränkten Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit von 80 % (vgl. E. 5.1). Da Hilfsarbeiten auf dem hypothe tisch ausgeglichenen Arbeitsmarkt altersunabhängig nachgefragt werden, wirkt sich der Faktor Alter nicht (zwingend) lohnsenkend aus ( Urteil des Bundesgerichts 9C_808/2015 vom 29. Februar 2016 E. 3.4.2 ) . Gleiches gilt für die längere Absti nenz vom Arbeitsmarkt. Ebenfalls nicht abzugsrelevant sind die von ihr angeführten sprachlichen Schwierigkeiten, da Hilfsarbeitertätigkeiten keine guten Kenntnisse der deutschen Sprache erfordern (U rteil des Bundesgerichts 9C_ 808 /2015 vom 2
- Februar 2016 E. 3.4.2 ). Ein leidensbedingter Abzug vom Tabellenlohn ist nicht angezeigt. Bei einem Valideneinkommen von Fr. 64'475.25 und einem Invalideneinkommen von Fr. 44'083.15 ergibt sich ein Invaliditäts grad von gerundet 32 % . Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
- Die Verfahrenskosten sind gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG auf Fr. 800.-- festzu setzen und a usgangsgemäss der Beschwerdeführer in aufzue rlegen. Das Gericht erkennt:
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
- Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Tobias Figi - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
- Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1
- Juli bis und mit 1
- August sowie vom 1
- Dezember bis und mit dem
- Januar ( Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubMüller
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2018.00890
III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens Ersatzrichterin Tanner Imfeld Gerichtsschreiber Müller Urteil vom 2 0. Februar 2020 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Tobias Figi Fankhauser Rechtsanwälte Rennweg 10, 8022 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1
X.___ , geboren 1965 , Mutter einer im Jahr 2005 geborenen Tochter, besuchte die obligatorische Schule in der Türkei und verfügt über keinen erlern ten Beruf (Urk. 7/2 S. 1-4 ) .
Z uletzt arbeitete die Versicherte seit 1. Mai 2003 als Gruppenleiterin Kleintransfo r matoren bei der Y.___ AG
(Urk. 7/8 S. 1 ) .
Die Versicherte meldete sich am 9 . Dezember
2005 unter Hinweis auf Komplikationen nach einer Kaiserschnittgeburt vom 2. Februar 2005 und wegen schwerer Depressionen bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7 / 2 ). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, sprach ihr mit Verfügungen vom 13 . März
2007 (Urk. 7/44) bei einem Invaliditätsgrad von 100 % und einer Qualifikation als Vollerwerbstätige ab 1. Februar 2006 eine ganze Rente zu (S. 3) .
Nach Intervention der Krankentaggeldversicherung Allianz wurde die Verfügung vom 13. März 2007 wiedererwägungsweise aufgehoben und der Versicherten mit Verfügung vom 19. März 2008 (Urk. 7/62) bereits ab dem 1. Juni 2005 eine ganze Rente zugesprochen (vgl. dazu auch Urk. 7/56-57) .
Im Zuge von amtlichen Revisionen wurde der Anspruch auf eine ganze Rente mit Mitteilungen vom 13 . Mai
2008 (Urk. 7 / 67 ) und 20 . September 2011 (Urk. 7 / 75 ) bestätigt. 1.2
Nach Eingang eines am 20 . November 2016 ausgefüllten Revisionsfragebogens (Urk. 7 / 81 ) klärte die IV-Stelle die medizinische und erwerbliche Situation ab und holte unter anderem b eim
I nstitut Z.___ ein polydisziplinäres Gutachten vom 21. Juni 2017 ein
(Urk. 7/100/2-27). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (vgl. Urk. 7 / 101 -128 )
– im Rahmen dessen war auch die Stellungnahme der Ärzte des Z.___ vom 1 0. Januar 2018 eingeholt worden ( Urk. 7/115) - hob die IV-Stelle mit Verfügung vom 13 . September 2018 die bisher ausgerichtete Rente auf ( Urk. 2 ). 2.
Die Versicherte erhob am 12 . Oktober 2018 (Urk. 1) Beschwerde gegen die Verfügung vom 13 . September 2018 und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihr weiterhin eine ganze Invalidenrente auszurichten; eventualiter sei der Fall an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen und es sei unter Berücksichtigung der neuen Schmerzrechtsprechung gemäss BGE 141 V 281 ein neutrales polydis ziplinäres Gutachten im Sinne von Art. 44 ATSG anzuordnen (S. 2) .
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 14 . November 2018 (Urk. 6 ) Abweisung der Beschwerde , was der Beschwerdeführerin am 15 .
November 2018 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8 ). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurtei lung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG] ) . 1.3
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1.4
Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zuspre chung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenan spruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hinsichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisions rechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).
Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in recht licher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). 1.5
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete ihre Rentenaufhebung vom 13 . September
2018 (Urk. 2 ) gestützt auf das polydisziplinäre Gutachten des Z.___
damit, dass sich d er Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin verbessert habe und es ihr nun zumutbar sei eine Tätigkeit in einem Pensum von 80 % auszuüben, womit ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 20 % resultiere (S. 1 f. ). 2.2
Die Beschwerdeführerin stellte sich in ihrer Beschwerde vom 12 . Oktober 2018 (Urk. 1) hingegen auf den Standpunkt, das Z.___ -Gutachten sei mangelhaft, unvollständig und widersprüchlich und sei deshalb nicht verwertbar (S. 8-11) .
Zudem habe der psychiatrische Gutachter selber bestätigt, dass sich die ursprüng lich schwere depressive Störung zwischenzeitlich chronifiziert habe, weshalb lediglich eine unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen unveränderten Sachverhaltes vorgenommen worden sei. Dies sei jedoch kein Revisionsgrund (S. 15-17). Weiter brachte die Beschwerdeführerin hinsichtlich des Einkommens vergleichs vor, selbst bei Berücksichtigung des Z.___ -Gutachtens betrage der Invaliditätsgrad mindestens 62 %, weshalb weiterhin Anspruch mindestens auf eine Dreiviertelsrente bestehe (S. 17-20). Im Übrigen sei der medizinische Sach verhalt mangelhaft abgeklärt worden (S. 20-23). 2.3
Strittig und zu prüfen ist unter anderem , ob sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin in einer sich auf die Invalidenrente auswirkenden Weise verbessert hat und falls ja, ob und in welchem Umfang sie immer noch Anspruch auf eine Invalidenrente hat.
Vergleichszeitpunkt für die Prüfung einer möglichen Veränderung bildet die Verfügung vom
19. März 2008 (Urk. 7/62) , mit welche r die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin ab
1. Juni 2005 gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 100 % eine ganze Rente zugesprochen ha tte. Die rentenbestätigenden Mitteilun gen vom
13. Mai 2008 (Urk. 7/67) und
20. September 2011 (Urk. 7/75) beruhten lediglich auf knappen Formularbericht en
der behandelnden Ärzte (Urk. 7 / 60, Urk. 7/64) beziehungsweise die Mitteilung vom 20. September 2011 auf medizi nischen Berichten ohne umfassende Beurteilung sowie eingehende Aussagen über die Veränderung des Gesundheitszustandes oder Funktionseinschränkungen (vgl. Urk. 7 / 70 - 71, Urk. 7/73 ). Von einer materiellen Prüfung mit rechtkonformer Sachverhaltsabklärung und einer seitens der IV-Stelle erfolgten Beweiswürdigung kann nicht die Rede sein (vgl. BGE 133 V 108 und Urteil des Bundesgerichtes 8C_441/2012 E. 6.2 vom 25. Juli 2013). 3.
Die Verfügung vom
19. März 2008 (Urk. 7/62) beruhte gemäss versicherungs internen Feststellungsblä tt ern vom 22 . Januar
und vom 16. November 2007 (Urk. 7 / 30, Urk. 7/52 ) für die vorliegend entscheidende Frage über den Gesund heitszustand
im für den Vergleich wesentlichen Zeitpunkt am 19. März 2008 auf dem psychiatrischen Gutachten von Dr. med. A.___ , Spezialärztin
für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 16. Mai 2006 (Urk. 7/15) . Dr. A.___ stellte die Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig schwere Episode (ICD-10 F33.2)
und hielt fest, bei einer möglicher weise familiären Belastung für Depressionen leide die Versicherte seit der Geburt des Kindes an einer anhaltenden, schweren dritten depressiven Episode. Die Symptomatik entspreche einer schweren, eigenständigen psychischen Störung von Krankheitswert, die natürlicherweise durch psychosoziale Belastungen mitausgelöst worden sei und deren Behandlung durch invaliditätsfremde Fakto ren (Sprache, soziokultureller Hintergrund) erschwert werde. A ufgrund der depressiven Störung
im aktuellen Zustand sei eine Arbeitstätigkeit nicht zumut bar (S. 3 f.). Prognostisch seien schwer genaue Angaben zu machen. Im besten Fall erreiche die Beschwerdeführerin wieder eine Arbeitsfähigkeit zumindest im Haushalt und eventuell
auch ausserhäuslich. Im schlechtesten Fall sei die Erkran kung bereits
chronifiziert und irreversibel (S. 5) . 4. 4.1
Die rentenaufhebende Verfügung vom 13 . September 2018 (Urk. 2 ) beruhte im Wesentlichen auf nachstehenden medizinischen Unterlag en: 4.2
Dr. med. B.___ , bei welchem sich die Beschwerdeführer in seit 18 . Mai 2005 (vgl. Urk. 7/ 70/5-6 S. 1 ) in Behandlung befand , stellte in seinem Bericht vom 7 . Dezember
2016 (Urk. 7 / 8 3) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1): - Unveränderte langdauernde Depression bei diversen Belastungen - R estless-legs -Syndrom - Generalisiertes Schmerzsyndrom - Lupus erythematodes - Schlafapnoe-Syndrom - Adipositas
Er führte aus, die depressiven Symptome und übrigen gesundheitlichen Probleme, die der Beschwerdegegnerin mitgeteilt worden seien, bestünden weiter (S. 1 Ziff. 1.3). Der Beschwerdeführerin seien in der freien Wirtschaft keine T ätigkeiten zumutbar (S. 2 Ziff. 2.1). 4.3
Dr. med. C.___ , Facharzt für Innere Medizin FMH, bei welchem sich die Beschwerdeführerin seit 1998 in Behandlung befindet, beric htete am 20. Dezem ber 2016 (Urk. 7/84 /5-6 ) , der Gesundheitszustand sei stationär und habe sich eher verschlechtert. Seines Erachtens sei keine Berufstätigkeit möglich. 4. 4
Dr. med. D.___ , Fachärztin für Rheumatologie und Innere Medizin FMH, hielt in ihrem Bericht vom 3.
Januar 2017 (Urk. 7/85/1-4) fest, die letzte Untersuchung der Beschwerdeführerin sei im Juni 2016 erfolgt. Der aktuelle Zustand sei ihr nicht bekannt. Sie könne die Frage über die Zumutbarkeit der bisherigen oder einer angepassten Tätigkeit nicht beantworten (Ziff. 2.1). Die Prognose vom systemischen Lupus erythematodes sei abhängig mit dem Organbefall. Bisher bestünden muskulokutane Manifestationen und damit zeige sich eine gute Prog nose. Das chronische cervicovertebrale Schmerzsy nd rom habe aus rheumatolo gischer Sicht eine gute Prognose (Ziff. 3.3). 4. 5
Dr. med. E.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH , Dr. med. F.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin FMH, Dr. med. G.___ , Facharzt für Rheumatologie FMH, und Dr. med. H.___ , Facharzt für Neurologie FMH, vom Z.___ nannten in ihrem Gutachten vom 21 . Juni 2017 (Urk. 7 / 100/2-27 ) folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (S. 23 ): - Verdacht auf systemischen Lupus erythematodes (ICD-10 M32) - anamnestisch Status nach wahrscheinlichem Schmetterlingserythem sowie diskoiden Hautveränderungen, erstmalig manifest 2002/2003 - anamnestisch Fotosensibilität - rezidivierende orale Ulzerationen - aktenmässig Nachweis von antinukleären Antikörpern - humeral erhöhte Entzündungswerte mit Blutsenkung von 30 mm in der 1. Stunde und CRP von 12 mg/l bei anamnestisch fehlenden Hinweisen für einen Infektfokus sowie Thrombozytose von 350’000 - Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode (ICD-10 F33.0)
Daneben nannten sie folgende Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähig keit (S. 24 ): - Chronisch-rezidivierendes lumbovertebrales Schmerzsyndrom (ICD-10 M54.5) - Haltungsinsuffizienz mit Lendenwirbelsäule(LWS) -Hyperlordose, t hora kaler Hyperkyphose, diskreter
thorakolumbal linkskonvexer Skoliose - deutliche muskuläre Dysbalancen mit Abschwächung der abdominel len und
rückenstabilisierenden Muskelgruppen - radiologisch keine Hinweise für relevante degenerative lumbale Verän derungen - Adipositas permagna, BMI 47 kg/m 2 (ICD-10 E66.0) - Substituierte Hypothyreose (ICD-10 E03.9) - Chronischer Nikotinabusus, circa 30 packyears (ICD-10 F17.1) - Obstruktives Schlafapnoe-Syndrom (ICD-10 G47.3) - unter nächtlicher CPAP-Maskenbeatmung - bei Diagnose einer Adipositas permagna - Vitamin D 3-Mangel - Folsäuremangel - Anamnestisch Syndrom unruhiger Beine (ICD-10 G25.81) - Status nach Sectio caesarea Februar 2005, Status nach « diagnostischer Laparoskopischer und Adhäsiolyse »
Juli 2005, Status nach Cholezystekto mie bei Cholezystolithiasis 2011
Die Gutachter führten aus, aus rheumatologischer Sicht beeinflusse der Verdacht auf einen systemischen Lupus erythematodes die Arbeitsfähigkeit. Unter Berück sichtigung aller klinischen Fakten bestehe rheumatologisch-theoretisch eine 80%ige Arbeits- und Leistungsfähigkeit für jegliche körperlich leichte bis mittel schwere, wechselbelastende berufliche Tätigkeit, somit auch in der angestammten
Tätigkeit. Aus neurologischer und aus allgemeininternistischer Sicht könnten keine weiteren Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit in der angestamm ten Tätigkeit gestellt werden. Aus psychiatrischer Sicht bestehe eine 20%ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aufgrund der rezidivierenden depressiven Störung . Die ursprünglich schwere depressive Episode habe sich zwischenzeitlich chronifiziert, jedoch sei das Ausmass des depressiven Zustandes heute als höchs tens leichtgra dig einzustufen. Insgesamt könn e somit aus polydisziplinärer Sicht eine Arbeits- respektive Leistungsfähigkeit von 80 % in der angestammten Tätigkeit und in jeder anderen körperlich leichten bis mittelschweren, wechselbelas tenden Tätigkeit festgestellt werden. Die rheumatologischen und die psychiat rischen Einschränkungen könnten nicht addiert werd en. Diese ergän z t en sich, da die Beschwerdeführerin dieselben Zeitabschnitte zum Einlegen von Pausen und zur Erholung nutzen könne. Das Pensum könne vollschichtig umgesetzt werden mit erhöhtem Pausenbedarf. Für körperlich schwere Tätig keiten bestehe eine Arbeitsunfähigkeit (S. 24 f. Ziff. 6.3).
Weiter hielten die Gutachter fest, aufgrund der anamnestischen Angaben und der aktuellen klinischen Befunde könne die jahrelange vollständige Arbeitsunfähig keit für sämtliche Tätigkeiten aus gutachterlicher Sicht nicht nachvollzogen werden. Mangels objektivierbarer Befunde und valider Berichte lasse sich somit retrospektiv nicht zuordnen, seit wann nur noch eine leichte depressive Störung vorgelegen habe (S. 25 Ziff. 6.3). 4. 6
Dr. med. I.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, bei welchem sich die Beschwerdeführerin auf Zuweisung des Hausarztes
seit 21. September 2017 in Behandlung befindet, nannte in seinem Bericht vom 26. Oktober 2017 (Urk. 7/109) folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (S. 5): - Rezidivierende
(wiederholte) depressive Störung, gegenwärtig schwere depressive Episode (ICD-10 F33.2) - Agoraphobie mit Panikstörung (ICD-10 F40.01) - Kombinierte Persönlichkeitsstörung mit selbstunsicheren, negativis tischen , depressiven Anteilen (ICD-10 F61.0) - Chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41) - Adipositas
Dr. I.___
attestierte der Beschwerdeführerin eine 100% ige Arbeitsunfähigkeit (S. 5) und wies sie am 5. Januar 2018 (Urk. 7/116) der Klinik J.___
zur stationären Behandlung zu. 4. 7
Auf Rückfrage der Beschwerdegegnerin hielten Dr. E.___ und Dr. K.___
vom Z.___
am 10. Januar 2018 (Urk. 7/115)
nach Vorlage des Bericht s von Dr. I.___ vom 26. Oktober 2017 (E. 4.6 ) in einer eingehenden Stellungnahme an ihrer gutachter lichen Beurteilung fest. 4. 8
Lic . phil. L.___ , Fachpsychologe für Psychotherapie FSP, MSc
M.___ , klinischer Psychologe, und med. pract . N.___ , Fachärztin für Neurologie, von der J.___ nannten in ihrem Austrittsbericht vom 21. März 2018 (Urk. 7/121/2-13) über die Hospitalisation der Beschwerdeführerin vom 22. Januar bis 21. März 2018 in der J.___ , folgende psychiatrische Diagnosen (S. 1): - Mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1 ), Erstdiagnose im Jahr 2005 - Chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren
(ICD-10 F45.41) - Psychische und Verhaltensstörungen durch Tabak: Abhängigkeitssyn drom
(ICD-10 F17.2)
Zudem nannten sie folgende somatische Diagnose n
(S. 1): - Obstruktives Schlafapnoe-Syndrom, nCPAP - Substituierte Hypothyreose - Adipositas - Systemischer Lupus erythematodes - Xerostomie , orale Aphten - chronische Polyarthralgien und Myalgien - humorale Aktivität, ANA 1:320, Differenzierung negativ, RF und Anti-CCP negativ - Sono -Abdomen Juli 2015: unauffällig. Thorax- Rx Juli 2015: unauf fällig - Arterielle Hypertonie - Chronisches Panvertebralsyndrom - ausgeprägte myofasziale Komponente, Fehlhaltung und Haltungsin suffizienz - MRI Bru stwirbelsäule, LWS und ISO August 2017: leicht aktivierte Osteochondrose Brustwirbelkörper 8/9 und Lendenwirbelkörper 2/3 - keine Neurokompression - Migräne
Die Fachpersonen der Klinik J.___ führten aus, die Beschwerdeführerin sei ohne Eigen- und Fremdgefährdung mit depressiver Restsymptomatik in Form von gedrückter Stimmung und Zukunftsängsten in die vorbeste henden Verhältnisse ausgetreten
und empfahlen die Weiterführung der antidepressiven Medikation bei regelmäs sigen Laborkontrollen (S. 3 f. ). Zur Arbeitsfähigkeit äusserten sie sich nicht. 4. 9
M it Bericht vom 22. Januar 2018 (richtig: 22. August 2018; Urk. 7/126) beim am 22. August 20 18 zu letzt erfolgter Untersuchung hielt Dr. I.___ an seiner Einschätzung vom 26. Oktober 2017 (E. 4. 6 ) fest und führte aus, der Zustand der Beschwerdeführerin habe sich nicht verbessert, obwohl eine stationäre Behand lung und eine Tagesklinikbehandlung stattgefunden hätten (S. 1).
Die Arbeitsun fähigkeit liege bei 100 % (S. 4). 5. 5.1
Das polydisziplinäre Gutachten der Fachärzte des Z.___ vom 2 1. Juni 2017 (E. 4.5) samt Stellungnahme vom 1 0. Januar 2018 (E. 4.7) ist hinsichtlich der zu beurtei lenden Leiden der Beschwerdeführerin umfassend. Es beinhaltet internistische, neurologische, rheumatologische und psychiatrische Untersuchungen und beruht auf den erforderlichen allseitigen klinischen und bildgebenden Explorationen sowie notwendigen Laborerhebungen ( Urk. 7/100/2-27 S. 8, S. 11, S. 17 f., S. 22, S. 32-34). Das Gutachten wurde in Kenntnis der und in Auseinandersetzung mit den Vorakten erstattet und auf Rückfragen hin ergänzt (S. 3-6, S. 8, S. 12 f., S. 20, S. 23, S. 25; E. 4.7), berücksichtigt die geklagten Beschwerden und setzt sich mit diesen sowie dem Verhalten der Beschwerdeführerin auseinander ( Urk. 7/100/2-27 S. 6, S. 8 f., S. 9, S. 11 f., S. 16, S. 18-20, S. 21-23).
Die Gutachter legten die medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuch tend dar und ihre Schlussfolgerung ist, nach erfolgter Konsensbesprechung, nachvollziehbar begründet (S. 23-26). So zeigten sie schlüssig auf, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der gegenwärtig leichten Episode der depressiven Störung und aufgrund des Verdachts auf einen systemischen Lupus erythemato des in der Arbeitsfähigkeit zu je nicht additiven 20 % eingeschränkt ist und deshalb in der angestammten und in jeder anderen körperlich leichten bis mittel schweren, wechselbelastenden Tätigkeit eine 80%ige Arbeitsfähigkeit besteht (E. 4.5). Dabei geht die körperliche Einschränkung auf die im Rahmen des Lupus bestehende latente Entzündungsaktivität ohne Organmanifestation zurück ( Urk. S. 20 oben und unten). Die psychische Beeinträchtigung gründet in der leicht instabilen Affektivität (S. 14 oben). Nachvollziehbar besteht daher die 20%-Einschränkung zum Einlegen von Pausen und zur Erholung.
Wenn die Gutachter auch nicht den exakten Zeitpunkt der Verbesserung des psychischen Gesundheitszustandes aufgrund der wenigen diesbezüglich vorhan denen medizinischen Grundlagen festlegen konnten, zeigten sie doch überzeu gend auf, dass eine schwere depressive Episode nicht mehr vorliegt und es somit im Vergleich zum Zeitpunkt der Rentenzusprache am 1 9. März 2008 ( Urk. 7/62) zu einer Verbesserung gekommen ist. Dr. E.___ legte anschaulich dar, dass zwar die Grundsymptome der depressiven Störung immer noch vorhanden sind, aber darüber hinaus keine weiteren Symptome gemäss ICD-10 in seiner klinischen Untersuchung erkennbar waren und das Ausmass höchstens als leicht einzustufen ist, da schwer depressive Merkmale mit psychomotorischer Gehemmtheit, affektiver oder gedanklicher Verarmung, zirkadianem Rhythmus oder Suizid impulsen nicht vorhanden sind ( Urk. 7/100/2-27 S. 11). 5.2 5.2.1
Hinsichtlich der somatischen Leiden vermag das Z.___ -Gutachten durch die Berichte von Dr. B.___ und Dr. C.___ (E. 4.2-3 sowie Urk. 7/111) – soweit sich deren abweichende Einschätzungen der Arbeitsunfähigkeit überhaupt auf die somatischen Leiden beziehen, was sich aus ihren Berichten teilweise nicht eindeutig ergibt - nicht in Frage gestellt werden. Den Berichten fehlt es an einer eigentlichen Erhebung von Befunden und Beschreibung einer Symptomatik zur Diagnosestellung sowie einer begründeten Umschreibung, wie die gestellten Diagnosen die Leistungsfähigkeit überhaupt einschränken sollten. Die Z.___ -Gutachter haben sich demgegenüber eingehend mit den von ihnen gestellten somatischen Diagnosen (Restless-legs-Syndrom, Schmerzsyndrom, Lupus erythema todes, Schlafapnoe-Syndrom, Adipositas) auseinandergesetzt (vgl. Urk. 7/100/2-27 S. 5, S. 8 f., S. 18 ff., S. 22 f.) und konnten darlegen, dass ledig lich der Lupus erythematodes einen gewissen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit hat (vgl. E. 5.1 vorstehend). Wichtige Aspekte, die im Rahmen der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind, nannten Dr. B.___ und Dr. C.___ keine.
Im Übrigen ist das Z.___ -Gutachten vereinbar mit den weiteren somatischen Berichten. Dies gilt insbesondere für den Bericht von Dr. D.___ . Wenn Dr. D.___ auch zur Arbeitsfähigkeit keine Stellung nehmen wollte, stellte sie doch fest, dass hinsichtlich des systemischen Lupus erythematodes und des chronischen Schmerzsyndroms gute Prognosen bestünden (E. 4.4). 5.2.2
Die Beschwerdeführerin brachte in der Beschwerde vor, der neurologische Z.___ -Gutachter Dr. H.___ verfüge nicht über die nötige Berufsausübungs bewilligung, weshalb das neurologische Gutachten nicht verwertbar sei ( Urk. 1 S. 8 Ziff. 15.14.2 und S. 14 Ziff. 21). Dem ist nicht so. Es bedarf einer Fachaus bildung, welche auch im Ausland erworben sein kann (BGE 137 V 210 E. 3.3.2). Dr. H.___ verfügt über einen im Jahr 2007 in Deutschland erworbenen Weiterbildungstitel in Neurologie (vgl. Medizinalberufregister der Schweize rischen Eidgenossenschaft). 5.2.3
Die Beschwerdeführerin beanstandete weiter – ohne dies etwa durch den Verweis auf diesbezügliche medizinische Unterlagen zu untermauern - die allgemein internistische Einschätzung sei nicht glaubhaft, da sie trotz einer Adipositas permagna keine Einschränkungen festgestellt habe ( Urk. 1 S. 9 Ziff. 5.14.3). Der internistische Z.___ -Gutachter berücksichtigte die Adipositas. So erhob er einen auch auf Laborwerte gestützten unauffälligen Allgemeinzustand mit starkem Übergewicht, regelmässigem Puls, klinisch unauffälligen Herz und Lunge und mit normalen Darmgeräuschen mit zwar diffuser Druckdolenz im Unterbauch, aber einem ansonsten klinisch unauffälligen Abdomen. Organomegalien oder Resis tenzen bei der Adipositas konnte er nicht konklusiv beurteilen. Aufgrund dieser Erhebungen stellte er klar, dass keine Einschränkungen für die angestammte und körperlich leichte Tätigkeiten bestehen. Für die Beurteilung des Bewegungsappa rats verwies er zudem explizit auf das rheumatologische Teilgutachten (vgl. Urk. 7/100/2-27 S. 8). Der rheumatologische Z.___ -Gutachter konnte zwar eine deutliche muskuläre Dysbalance mit klarer Haltungsinsuffizienz, welche unter anderem durch die Adipositas begünstigt werde, feststellen, seine Untersuchung ergab aber nur eine diskrete Bewegungseinschränkung des Achsenskeletts ( Urk. 7/100/2-27 S. 19 oben). Die Diagnose der Adipositas wurde damit berück sichtigt und nicht, wie die Beschwerdeführerin geltend machte, unter den Tisch gewischt (vgl. Urk. 1 S. 10 f. Ziff. 5.14.6). Wenn sie sich zwar in der Diagnose des rheumatologischen Gutachters nicht findet, ist sie doch in der interdisziplinären Diagnoseliste enthalten (vgl. E. 4.5). 5.3 5.3.1
Vorab ist hinsichtlich des psychiatrischen Teilgutachtens festzuhalten, dass die Berichte von Dr. B.___ und Dr. C.___ (vgl. E. 4.2-E. 4.3) in Bezug auf die im Vordergrund stehende psychische Problematik nicht herangezogen werden können, da sie keine Fachärzte für Psychiatrie und Psychotherapie sind.
Im Unterschied zum Z.___ -Gutachten diagnostizierte Dr. I.___ in seinem Bericht vom 2 6. Oktober 2017 (E. 4.6) aus psychiatrischer Sicht eine schwere depressive Episode, eine Agoraphobie mit Panikstörung, eine kombinierte Persönlichkeits störung und eine chronische Schmerzstörung.
Das psychiatrische Z.___ -Teilgutachten enthält eine klinische Untersuchung mit Anamneseerhebung, Symptomerfassung und Verhaltensbeobachtung ( Urk. 7/100/2-27 S. 9-15) und entspricht somit den bundesgerichtlichen Voraus setzungen an ein psychiatrisches Gutachten (Urteil des Bundesgerichts 8C_47/2016 vom 1 5. März 2016 E. 3.2.2). Dr. E.___ lag der spätere Bericht von Dr. I.___ vom 2 6. Oktober 2017 bei der Begutachtung zwar nicht vor, er hielt jedoch nach dessen Vorlage in der Stellungnahme vom 1 0. Januar 2018 (E. 4.7) an seiner Beurteilung fest. Insoweit Widersprüche in der Befunderhebung und Diagnosestellung bestehen, ist darauf hinzuweisen, dass die psychiatrische Exploration von der Natur der Sache her nicht ermessensfrei erfolgen kann und dem begutachtenden Psychiater deshalb praktisch immer einen gewissen Spiel raum eröffnet, innerhalb dessen verschiedene medizinisch-psychiatrische Inter pretationen möglich, zulässig und zu respektieren sind, sofern der Experte lege artis vorgegangen ist, was vorliegend der Fall ist. Abweichende Beurteilungen behandelnder Ärzte vermögen grundsätzlich ein Gutachten nach Art. 44 ATSG nicht in Frage zu stellen. Ausser sie benennen wichtige Aspekte, die im Rahmen der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (Urteil des Bundesgerichts 9C_246/2018 vom 1 6. August 2018 E. 4.1). Dies ist vorliegend jedoch nicht der Fall.
Dr. E.___ setzte sich mit der Beurteilung von Dr. I.___ in der Stellungnahme vom 1 0. Januar 2018 auseinander und legte schlüssig dar, dass diese nicht dem in seiner Begutachtung erhobenen Befund entsprachen, weil die Diagnosen nicht mit der von der Beschwerdeführerin an den Tag gelegten Mobilität korrespon dierten. Die Beschwerdeführerin sei in der Lage, in die Türkei zu reisen und Transportaufgaben ihrer Tochter zu übernehmen (vgl. Urk. 7/115 S. 2). Dr. E.___ wies mit Blick auf die Beobachtungen und geschilderten Symptome von Dr. I.___ darauf hin, dass die Beschwerdeführerin anfänglich in der Gutach tenssituation ebenfalls eine dementsprechende demonstrative Beschwerdeschil derung mit weinerlichem Auftreten wie bei der Exploration durch Dr. I.___ an den Tag gelegt hatte, sich jedoch im weiteren Verlauf der Untersuchung beruhigt und auf die theatralischen Effekte verzichtet hatte. Er konnte so höchstens noch eine leichtgradige depressive Störung diagnostizieren und ergänzte, dass diese anfänglich demonstrierte Affektlabilität wohl in der Untersuchung von Dr. I.___ prolongiert worden war. Dr. E.___ konnte denn auch aufzeigen, dass die sehr zurückhaltende Behandlungsstrategie des psychischen Leidens durch Dr. B.___ gegen das Vorliegen einer schweren Depression spreche. Die Konsulta tionen bei Dr. B.___ fanden jahrelang nur in Abständen von zwei bis drei Monaten statt, seine Behandlung erfolgte mittels relativ milden Antidepressivums und es fanden über Jahre weder eine stationäre Behandlung noch eine notfallmässige Krisenintervention statt. Demgegenüber nahm Dr. I.___ in seinem Bericht vom 2 6. Oktober 2017 keine Zuordnung der krankheitsspezifischen Kriterien zu den von ihm gestellten Diagnosen vor, noch zeigte er auf, inwiefern die von ihm diagnostizierten psychischen Erkrankungen sich auf die Leistungsfähigkeit auswirken. So genügt es nicht, dass der medizinisch-psychiatrische Sachverstän dige vom diagnostizierten depressiven Geschehen direkt auf eine Arbeitsunfähig keit, welchen Grades auch immer, schliesst; vielmehr hat er darzutun, dass, inwiefern und inwieweit wegen der von ihm erhobenen Befunde die beruflich-erwerbliche Arbeitsfähigkeit eingeschränkt ist (Urteil des Bundesgerichts 9C_808/2018 vom 2. Dezember 2019 E. 4.3). Insbesondere erklärte Dr. I.___ auch nicht, weshalb und aus welchen Gründen er in seiner Einschätzung von der Beurteilung durch die Z.___ -Gutachter abweicht. Mit der gutachterlichen Einschät zung setzte er sich gar nicht auseinander. Gerade zu der von Dr. E.___ festge stellten theatralischen Affektlabilität nahm er keine Stellung – auch nicht in späteren Berichten (vgl. Urk. 7/126). Daneben ist - insbesondere mit Hinblick auf die von Dr. I.___ attestierte 100%ige Arbeitsunfähigkeit – auch der Erfahrungs tatsache Rechnung zu tragen, dass behandelnde Ärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5).
Die Beurteilungen von Dr. I.___ vermögen demnach die Einschätzung der Z.___ -Gutachter nicht in Frage zu stellen. 5.3.2
Der auf freiwilligen Eintritt stattgefundene stationäre Aufenthalt Anfang 2018 in der J.___ diente in erster Linie der Stabilisation der psychischen Situation (E. 4.8). Die Beschwerdeführerin erhielt Hilfe bei der Bewältigung der schwierigen sozialen Situation mit ihrem drogenabhängigen Ehemann ( Urk. 7/121/2-13 S. 4). Die Fachpersonen der J.___ äusserten sich weder zu entscheidenden funktio nellen Einschränkungen, geschweige denn zur Frage der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin. Neue Aspekte benannten sie nicht. Entsprechend äusserte sich auch
Dr. med. O.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) am 6. Juli 2018 ( Urk. 7/128 S. 5).
Nach dem zweimonatigen stationären Aufenthalt in der J.___ hatte sich der Zustand der Beschwerdeführerin nach der Beurteilung von Dr. I.___ in seinem Bericht vom 2 2. August 2018 (E. 4.9) nicht verändert. Dr. I.___ beschrieb einen nahezu identischen Befund wie im vorgehenden Bericht vom 2 6. Oktober 2017 (E. 4.6). Von einer relevanten, andauernden Veränderung des Gesundheitszu standes der Beschwerdeführerin ist demnach nicht auszugehen.
Da die Beurteilung durch Dr. I.___ vom 2 6. Oktober 2017 den Z.___ -Gutachtern zur Stellungnahme vorgelegt worden war, und diese ihre Einschätzung nachvoll ziehbar nicht zu ändern vermocht hatte (vgl. dazu E. 5.3.1), ist aus psychischer Sicht immer noch vom Gesundheitszustand auszugehen wie er zum Zeitpunkt des Z.___ -Gutachtens vorgelegen hatte und auf die Z.___ -Beurteilung kann abgestellt werden (vgl. dazu auch die Schlussfolgerung mit dem gleichen Resultat von RAD-Arzt Dr. O.___ in seiner Stellungnahme vom 1 1. September 2018 [ Urk. 7/128 S. 7] nach Vorlage des Berichts von Dr. I.___ vom 2 2. August 2018 [E. 4.8]). 5.3.3
In der Beschwerde kritisierte der Beschwerdeführer das psychiatrische Teilgut achten. Die Begutachtung mit Dolmetscher habe lediglich 65 Minuten gedauert, Fremdauskünfte seien keine eingeholt worden, auf psychodiagnostische Instru mente sei gänzlich verzichtet worden und es müsse bestritten werden, dass die Qualitätsleitlinien der Schweizerischen Gesellschaft für Psychiatrie und Psychotherapie (SGPP) eingehalten worden seien. Zudem sei es gefährlich, dass der psychiatrische Gutachter keine medizinischen Massnahmen empfehle, da selbst leichte Depressionen fachärztlich angegangen werden müssten (S. 9 f. Ziff. 5.14.4).
Dem ist zu entgegen, dass die Dauer einer Exploration irrelevant beziehungsweise im Ermessensspielraum des Gutachters liegt. Massgeblich ist einzig die inhaltliche Vollständigkeit (Urteil des Bundesgerichts 9C_44/2017 vom 9. Mai 2017 E. 4.3). Das psychiatrische Teilgutachten ist vollständig und entspricht den bundes gerichtlichen Voraussetzungen. Es enthält eine klinische Untersuchung mit Anamneseerhebung, Symptomerfassung und Verhaltensbeobachtung. Der psychopathologische Befund wurde nach AMDP aufgenommen (vgl. vgl. E. 5.3.1 ).
Hinsichtlich der Fremdauskünfte ist zu bemerken, dass die vorliegenden medizi nischen Unterlagen sehr wohl allesamt vorlagen, berücksichtigt und entsprechend gewürdigt wurden (vgl. Urk. 7/100/2-27 S. 3-6, S. 9, S. 12 f.). Der Beschwerde führer hat denn auch nicht erklärt, welche Fremdauskünfte zu ergänzen gewesen wären. Zudem ist es nicht zwingend notwendig, dass überhaupt fremdanamnes tische Angaben eingeholt werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_660/2013 vom 1 5. Mai 2014 E. 4.2.3).
Ein Gutachten verliert auch nicht automatisch seine Beweiskraft, wenn es sich nicht an die SGPP Qualitätsrichtlinien anlehnt, solange es – wie vorliegend gegeben - den bundesgerichtlichen Voraussetzungen entspricht (Urteil des Bundesgerichts 9C_273/2018 vom 2 8. Juni 2018 E. 5.4). Inwiefern die SGPP Qualitätsrichtlinien vorliegend nicht erfüllt sein sollten, ist zudem nicht ersicht lich. Zusätzliche medizinische Massnahmen empfahl der psychiatrische Gutachter keine, da er von einer lege artis Behandlung durch Dr. B.___ ausging ( Urk. 7/100/2-27 S. 14 Ziff. 4.1.10.3). 5.3.4
Es ist zwar richtig, dass der neurologische Z.___ -Gutachter den Verdacht auf ein somatoformes Schmerzsyndrom feststellte und ein solche s in das psychiatrische Gebiet fallen würde ( Urk. 1 S. 10 Ziff. 5.14.5). Ein solches war vom psychiat rischen Z.___ -Gutachter bei seiner vorgehenden Untersuchung vom 2 9. Mai 2017 jedoch nicht festgestellt worden (vgl. Urk. 7/100/2-27). Entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers hat sehr wohl eine Konsensbesprechung stattgefunden ( Urk. 1 S. 11 Ziff. 5.14.7). Gerade der Umstand, dass nach erfolgter Konsens besprechung unter Einbezug aller Gutachter auf die Aufnahme der somatoformen Schmerzstörung (auch nur als Verdachtsdiagnose) in die interdisziplinäre Diagnoseliste verzichtet
wurde, spricht dafür. Dem Beschwerdeführer wurde denn auch ein somatisch bedingtes chronisch-rezidivierendes lumbovertebrales Schmerz syndrom als Diagnose gestellt (vgl. E. 4.4). Hinsichtlich des Vorbringens bezüglich der Anwendung der Indikatorenprüfung ist zudem darauf hinzuweisen, dass dies Aufgabe des Rechtsanwenders ist. Der Rechtsanwender hat die medizinischen Angaben frei insbesondere daraufhin prüfen, ob die Ärzte sich an die massgebenden normativen Rahmenbedingungen gehalten haben und ob und in welchem Umfang die ärztlichen Feststellungen anhand der rechtserheblichen Indikatoren auf Arbeitsunfähigkeit schliessen lassen (BGE 143 V 418 E. 6). 5.4
Weder die eingereichten Berichte noch die Vorbringen der Beschwerdeführerin vermögen demzufolge das Z.___ -Gutachten in Frage zu stellen und auf das voll beweiskräftige Z.___ -Gutachten ist abzustellen (vgl. E. 5.1-E 5.3).
Der medizinische Sachverhalt ist damit erstellt und die von der Beschwerdefüh rerin eventualiter beantragten weiteren medizinischen Abklärungen ( Urk. 1 S. 2) erübrigen sich. Weitere entscheidwesentliche Erkenntnisse sind davon nicht zu erwarten (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 122 V 157 E. 1d).
In somatischer Hinsicht ist die Beschwerdeführerin aufgrund der im Rahmen des Verdachts eines Lupus bestehenden latenten Entzündungsaktivität ohne Organ manifestation zu 20 % in ihrer angestammten als auch angepassten Tätigkeit eingeschränkt (vgl. E. 4.5, E. 5.2.1, E. 5.4.2). 5.5
Die Z.___ -Gutachter attestierten in psychiatrischer Hinsicht eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit vom 20 % aufgrund der gegenwärtig leichtgradigen depressiven Störung (E. 4.5). Gemäss BGE 143 V 418 sind grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen (E. 7.2; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.1). Übergangsrechtlich ist bedeutsam, dass die vor der Rechtsprechungsänderung eingeholten Gutachten – wie vorliegend das Z.___ -Gutachten - nicht einfach ihren Beweiswert verlieren (BGE 141 V 281 E. 8). Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V 281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3) - Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen, E. 4.3.2) - Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3) - Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidens druck (E. 4.4.2)
Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 1 5. März 2018 E. 7.4).
Zum Komplex «Gesundheitsschädigung» ist festzuhalten, dass aus klinisch psychiatrischer Sicht Zustände einer leichten depressiven Störung in der Form einer bedrückten Stimmungslage, einer Affektlabilität, einer erhöhten Ermüdbar keit, etwas reduziertem Interesse sowie etwas reduzierter Freudfähigkeit bestehen. Dabei besteht zudem eine Symptomverdeutlichung ( Urk. 7/100/2-27 S. 13 oben). Eine besondere Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde ist damit nicht erstellt, jedoch liegt eine Chronifizierung vor. Hinsichtlich Behandlungserfolg respektive -resistenz ist zu bemerken, dass die Beschwerdeführerin über Jahre hinweg – mindestens seit 2011 (vgl. Urk. 7/70/5-6 S. 2 zweiter Abschnitt) - eine niederfrequente, alle zwei bis drei Monate stattfindende Therapie bei Dr. B.___ besuchte und sich erst nach Vorliegen des Z.___ -Gutachtens in eine höher frequente , einmal wöchentlich stattfindende psychotherapeutische und medika mentöse Behandlung bei Dr. I.___ begab (vgl. Urk. 7/83, Urk. 7/126). Als Komorbidität zu berücksichtigen sind die bestehenden somatischen Beschwerden, denn diese beeinträchtigen die Leistungsfähigkeit zweifellos negativ (vgl. E. 4.5, E. 5.1).
Die Beschwerdeführerin ist zwar mit einer hohen subjektiven Krankheitsüberzeu gung ausgestattet und stellt dies dementsprechend dar, zum Komplex «Persön lichkeit» ergeben sich aber keine Auffälligkeiten. Der diesbezügliche Befund ist unauffällig. Es bestehen keine Bewusstseins-, Wahn- und Ich-störungen, der Gedankengang ist formal unauffällig, die kognitiven Funktionen, Konzentration und Aufmerksamkeit sind nicht beeinträchtigt (vgl. Urk. 7/100/2-27 S. 11, S. 13 unten). Damit ist kein strukturelles Defizit im Sinne einer eigentlichen Persön lichkeitsproblematik erkennbar, welches im Rahmen der Ressourcenprüfung negativ ins Gewicht fallen würde.
Als Ressource, die zum Komplex «sozialer Kontext» zählt, ist insbesondere das grossfamiliäre Umfeld zu nennen. Die Beschwerdeführerin hat ein sehr enges und gutes Verhältnis zu ihrer Tochter. Ihre Schwiegermutter hält sich tagsüber bei ihr in der Wohnung auf und unterstützt sie. An den Wochenenden erhält die Beschwerdeführerin Besuch von ihrer Schwester mit deren Kindern sowie vom Bruder mit dessen Kindern. Sie darf das Auto des Schwagers für Arzttermine oder den Transport der Tochter ausleihen. Freundinnen und Kolleginnen hat sie keine. Zum Tod ihres Onkels reiste sie im Herbst 2016 vor der Z.___ -Untersuchung im Mai 2017 das letzte Mal ins Ausland. Zur Begutachtung beim Z.___ wurde sie von ihrem Neffen begleitet (vgl. Urk. 7/100/2-27 S. 10 f.). Daneben bestehen Belas tungen aufgrund des seit Jahren bestehenden aktiven Drogen- und Alkoholmiss brauchs des Ehemannes, welche unter anderem auch Grund für den stationären Aufenthalt in der J.___ Anfang 2018 waren (vgl. Urk. 7/100/2-27 S. 10 Mitte, Urk. 7/121S. 3 unten). Dabei ist insbesondere, was die durch den aktiven Drogen- und Alkoholkonsum des Ehemannes bedingten Probleme angeht, darauf hinzu weisen, dass das Beschwerdebild ebenfalls mitprägende psychosoziale und soziokulturelle Belastungsfaktoren, soweit sie unmittelbar die Symptomatik beeinflussen, als nicht invalidisierende und damit nicht versicherte Umstände auszuscheiden sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_549/2015 vom 2 9. Januar 2016 E. 4.3). Damit enthält der Lebenskontext der Beschwerdeführerin sowohl sich positiv als auch sich negativ auswirkende Faktoren.
Was die Kategorie „Konsistenz" anbelangt ist zu bemerken, dass der Tagesablauf der Beschwerdeführerin unauffällig ist. Sie steht zwischen 7:00 und 8:00 Uhr auf, trinkt einen Kaffee und raucht danach eine Zigarette auf dem Balkon. Die Schwiegermutter besorgt ihr die Einkäufe und sie selbst bereitet dann das Mittagsmahl zu und macht sich im Anschluss im Haushalt zu schaffen. Am Nach mittag schaut sie fern oder legt sich zum S chlafen hin. Die Tochter begleitet sie bei den Hausaufgaben, sobald diese nach Hause kommt. Abends schaut sie fern oder geht früh ins Bett. Gerne liest sie Romane und einmal monatlich eine türkische Tageszeitung. An den Wochenenden erhält sie Besuch von ihrer Ver wandtschaft. Für Arzttermine oder den Transport ihrer Tochter kann sie das Auto des Schwagers verwenden. Diese Umstände sprechen gegen eine bedeutende Einschränkung der Leistungsfähigkeit in sämtlichen Lebensbereichen ( Urk. 7/100/2-27 S. 10 f.).
Bei gesamthafter Betrachtung insbesondere mit Blick auf das weitgehend erhal tene Aktivitätsniveau und den nur gering ausgeprägten behandlungsanamnes tisch ausgewiesenen Leidensdruck ist die von den Z.___ -Gutachtern attestierte 20%ige, nicht additive Arbeitsunfähigkeit nachvollziehbar. 5.6
Zusammenfassend leidet die Beschwerdeführerin im Gegensatz zum Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenzusprache im März 2008 nicht mehr an einer schweren Episode, sondern noch an einer leichten Episode einer depressiven Störung, sodass sie heute unter Beachtung der psychischen und somatischen Einschrän kungen sowohl in der angestammten, als auch einer angepassten Tätigkeit zu 80 % arbeitsfähig ist. Damit haben sich die gesundheitlichen Verhältnisse wesentlich verändert, sodass diese geeignet sind, den Invaliditätsgrad zu verän dern. Es liegt ein Revisionsgrund vor (vgl. E. 1.4). In der Folge sind die wirtschaft lichen Auswirkungen zu prüfen. 6.
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validen einkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein lichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 139 V 28 E. 3.3.2, 135 V 58 E. 3.1, 134 V 322 E. 4.1).
Ist mit überwiegender Wahr scheinlichkeit davon auszugehen, dass die versicherte Person die bisherige Tätig keit unabhängig vom Eintritt der Invalidität nicht mehr ausgeübt hätte, kann das Valideneinkommen auf Grundlage der vom Bundesamt für Statistik heraus gegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) berechnet werden, wobei die für die Entlöhnung im Einzelfall gegebenenfalls relevanten persönlichen und beruflichen Faktoren zu berücksichtigen sind (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; Meyer/ Reichmuth , Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auf lage 2014, Rn 55 f. zu Art. 28a ).
Das letzte Arbeitsverhältnis bei der Y.___ AG wurde aufgelöst, nach dem die Beschwerdeführerin die ihr im Rahmen einer Reorganisation angebotene neue Stelle, die keine Vorgesetztenfunktion mehr beinhaltet hätte und bei geändertem Lohnsystem mit wahrscheinlich einer Lohneinbusse verbunden gewesen wäre, ausgeschlagen hatte ( Urk. 7/8 S. 1, 7/22, 7/26/2 und 7/26/6 ff.). Dass die gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin für die Kündigung des bestehenden Vertrages verantwortlich waren, ist nicht ersichtlich (vgl. Urk. 7/8 S. 1, 7/22, 7/26/1-9) und wurde auch nicht geltend gemacht. Damit kann als Ausgangspunkt für das Valideneinkommen
– entgegen ihrer Ansicht (Urk. 1 S. 17 f.)
- nicht darauf abgestellt werden . Vor diesem Hintergrund hat die Ermitt lung des Valideneinkommens anhand statistischer Durchschnittswerte zu erfolgen.
Die Beschwerdeführer in verfügt über keinen Berufsabschluss. Bei dieser Aus gangslage ist grundsätzlich sowohl das Valideneinkommen als auch das Invali deneinkommen aufgrund der gleichen statistischen Durchschnittswerte ,
nämlich grundsätzlich aufgrund des Anforderungsniveaus 1 (einfache Tätigkeiten körper licher oder handwerklicher Art; vgl. Bundesamt für Statistik [BFS], Die Schwei zerische Lohnstrukturerhebung [LSE] 2016 , Tabelle TA1_tirage_skill_level) zu ermitteln.
Angesichts der langjährigen Berufserfahrung in der Produktion und des dabei erzielten Verdienstes (vgl. Urk. 7/5) ist vorliegend jedoch anzunehmen, die Versicherte hätte bei guter Gesundheit auch weiterhin eine qualifiziertere Tätigkeit in der Produktion ausgeübt. Für die Bemessung des Valideneinkommens ist dementsprechend vom Durchschnittseinkommen aller in der Produktion täti gen Frauen im Anforderungsniveau 2 von Fr. 5'105.-- (LSE 2016, TA1_tirage_skill_level) auszugehen. Hinweise dafür, dass die Versicherte gar komplexe praktische Tätigkeiten ausüben würde, - sie etwa über entsprechende betriebliche Fortbildungen verfügt - und sie gar das Anforderungsniveau 3 erreicht hätte, bestehen keine. Für das Jahr 2018 resultiert so unter Berücksich tigung der Lohnentwicklung bis 2018 (BFS, Nominallohnindex Frauen 2011-2018, Tabelle T1.2.10, 2016 = 104.4, 2018 = 105.4) und nach Anpassung an die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit im Jahr 2018 von 41,7 Stunden (BFS, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftszweigen) ein Valideneinkommen von Fr. 64'475.2 5.
Beim Invalideneinkommen ist mindestens vom Durchschnittslohn aller Frauen im Anforderungsniveau 1 von Fr. 4363.-- (LSE 2016, TA1_tirage_skill_level ) auszu gehen, was nach Anpassung an die Lohnentwicklung und unter Berücksichtigung der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit im Jahr 2018 zu einem Einkom men von Fr. 55'103.95 und bei 80%iger Arbeitsfähigkeit zu einem Einkommen von Fr. 44'083.15 führt.
Die Beschwerdeführer in brachte vor, ihr sei aufgrund ihrer gesundheitlichen Einschränkungen , ihrem Alter, dem Umstand, dass sie lange eine Invalidenrente bezog und nur schlecht deutsch spr e che, ein leidensbedingter Abzug zu gewähren (vgl. Urk. 1 S. 18 f. ). Dazu ist anzumerken, dass allfällige bereits in der Beurtei lung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesundheitliche Ein schrän kungen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzu ges einflies sen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunktes führen dürfen (Urteil des Bundesgerichts 9C_833/2017 vom 20. April 2018 E. 2.2). Die Einschränkungen fanden bereits Eingang in die Beurteilung der Z.___ Gut achter und führten zur der veranschlagten eingeschränkten Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit von 80 % (vgl. E. 5.1). Da Hilfsarbeiten auf dem hypothe tisch ausgeglichenen Arbeitsmarkt altersunabhängig nachgefragt werden, wirkt sich der Faktor Alter nicht (zwingend) lohnsenkend aus ( Urteil des Bundesgerichts 9C_808/2015 vom 29. Februar 2016
E. 3.4.2 ) . Gleiches gilt für die längere Absti nenz vom Arbeitsmarkt. Ebenfalls nicht abzugsrelevant sind die von ihr angeführten sprachlichen Schwierigkeiten, da Hilfsarbeitertätigkeiten keine guten Kenntnisse der deutschen Sprache erfordern (U rteil des Bundesgerichts 9C_ 808 /2015 vom 2 9. Februar 2016 E. 3.4.2 ). Ein leidensbedingter Abzug vom Tabellenlohn ist nicht angezeigt. Bei einem Valideneinkommen von Fr. 64'475.25 und einem Invalideneinkommen von Fr. 44'083.15 ergibt sich ein Invaliditäts grad von gerundet 32 % .
Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. 7.
Die Verfahrenskosten sind gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG auf Fr. 800.-- festzu setzen und a usgangsgemäss der Beschwerdeführer in aufzue rlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Tobias Figi - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubMüller