Sachverhalt
1.
X.___, geboren 1962, hat eine Ausbildung zur Grafikerin absolviert und war ab dem 1. Juni 2006 bei der Z.___ GmbH als Verkäuferin angestellt . Mit Wirkung ab dem 1. März 2007 wurde das anfängliche Vollzeit pensum auf ein 80%-Pensum reduziert. Per 3 1. Juli 2015 wurde das Arbeitsver hältnis von Seiten der Arbeitgeberin aufgelöst (Urk. 7/24, 7/31, 7/36 und 7/81). Nach erfolgter Anmeldung zur Früherfassung (vgl. Urk. 7/25, 7/28) meldete sich die Versicherte am 20. Juni 2016 unter Hinweis auf persistierende Schmerzen, Bewegungseinschränkungen sowie eine psychische Beeinträchtigung bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/39). Die Sozialversiche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte nebst Auszügen aus dem individuellen Konto (IK-Auszug, Urk. 7/4, 7/47) insbesondere Arbeitgeberunter lagen (Urk. 7/ 24, 7/81) sowie diverse Arztberichte ein (Urk. 7/20, 7/35, 7/57, 7/63, 7/68 und 7/85). Zudem gab sie bei der MEDAS A.___ ein polydisziplinäres Gutachten in Auftrag (MEDAS-Gutachten vom 1 7. Juli 2017, Urk. 7/92). Mit Vorbescheid vom 2. August 2017 stellte sie der Versicherten die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht (Urk. 7/95), wogegen diese unter Beilage von Arztberichten (Urk. 7/101 f.) am 8. September 2017 Einwand erhob (Urk. 7/104). Nach Kenntnisnahme weiterer ärztlicher Berichte (Urk. 7/107/4 ff., 7/112, 7/114, 7/116, 7/118 und 7/119/4 ff.) und Stellungnahmen der Versicherten (Urk. 7/113, 7/117) tätigte die IV-Stelle ergänzende Abklärungen zur sozialver sicherungsrechtlichen Qualifikation der Versicherten (Urk. 7/120 ff.) . Nach Eingang einer weiteren Stellungnahme der Versicherten samt Arztberichten (Urk. 7/126, 7/128) und nach Rücksprache mit dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD, Urk. 7/129/6) verfügte die IV-Stelle am 14. September 2018 im angekün digten Sinne (Urk. 7/130 = Urk. 2). 2.
Dagegen erhob X.___ am 1 0. Oktober 2018 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihr eine Rente der Invalidenversicherung zuzusprechen. Im Weiteren sei sie als zu 100 % erwerbstätig zu qualifizieren. Eventualiter seien weitere medizinische Abklärungen vorzunehmen. Im Übrigen sei ihr die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 1 5. November 2018 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), worüber die Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 2 4. November 2018 in Kenntnis gesetzt wurde (Urk. 8). Gleichzeitig wurde ihr Gesuch um unentgeltliche Prozess führung bewilligt. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurtei lung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krank heit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).
Für die Frage der zumutbaren Arbeitsleistung bei psychischen Krankheiten sind nach der neuen bundesgerichtlichen Rechtsprechung sämtliche psychische Leiden einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen (BGE 143 V 418). Für diese Prüfung hat das Bundesgericht spezielle Standardindikato ren entwickelt.
Die se im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V 281) hat das Bundesgericht dabei wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3) - Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen, E. 4.3.2) - Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3) - Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidens druck (E. 4.4.2)
Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 1 5. März 2018 E. 7.4). 1.4
Versicherungsträger und das Sozialversicherungsgericht haben den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Sie haben alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuver lässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere dürfen sie bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum sie auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellen (BGE 125 V 351 E. 3a).
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a). 1.5
Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss stän diger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Ver fahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwie rige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der ent scheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundes gerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin erwog in der angefochtenen Verfügung vom 14. Sep tember 2018 (Urk.
2) zusammengefasst, dass der Beschwerdeführerin ausgehend vom MEDAS-Gutachten die bisherige Tätigkeit als Verkäuferin noch in einem 50%-Pensum zumutbar sei. Die Ausübung einer leidensangepassten Tätigkeit sei demgegenüber seit Juni 2015 in einem 66%-Pensum möglich. Da die gesundheit liche Einschränkung jedoch therapierbar sei und keine länger andauernde oder bleibende Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit vorliege, bestehe kein Anspruch auf eine Invalidenrente. Selbst die Berücksichtigung der aktuellen Arbeitsun fähigkeit hätte keinen rentenbegründenden Invaliditätsgrad zur Folge. An dieser Beurteilung werde auch mit Blick auf die im Vorbescheidverfahren durchgeführ ten Abklärungen festgehalten. Dies gelte namentlich auch für die sozialversiche rungsrechtliche Qualifikation der Beschwerdeführerin, da nicht erwiesen sei, dass die im Rahmen der letzten Erwerbstätigkeit vorgenommene Pensumsreduktion auf 80 % aus gesu ndheitlichen Gründen erfolgt sei . 2.2
Demgegenüber machte die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerdeschrift vom 1 0. Oktober 2018 im Wesentlichen geltend, dass sie zu Unrecht nicht als Vollzeiterwerbstätige qualifiziert worden sei. Werde dies berücksichtigt, so resul tiere bei einem Einkommensvergleich ein Invaliditätsgrad von 51.5 % und somit ein Anspruch auf eine halbe Invalidenrente (Urk. 1 S. 6 ff.). D avon abgesehen bestünde auch dann ein Rentenanspruch, falls von einer Steigerbarkeit der Arbeitsfähigkeit auf 75 % ausgegangen würde. Ein invalidenversicherungs-rechtlich relevanter Gesundheitsschaden sei ausgewiesen (Urk. 1 S. 9). Des Weiteren habe die Beschwerdegegnerin dem Umstand, dass sich der somatische Gesund heitszustand nach der Begutachtung verschlechtert habe, nicht Rechnung getragen . Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb kein Verlaufsgutachten eingeholt worden sei (Urk. 1 S. 10 f.). Im Übrigen habe die Beschwerdegegnerin im Rahmen des Vorbescheidverfahrens
auch nicht zum Ablauf des Wartejahrs Stellung genommen (Urk. 1 S. 11). 3. 3.1
Vom 1 0. bis 1 8. Dezember 2014 war die Beschwerdeführerin aufgrund einer gedeckt perforierten Sigmadivertikulitis in der Klinik B.___ hospitalisiert (Urk. 7/82/34 f.). Mit Berichten vom 2 0. März und 1 6. Juli 2015 äusserte sich Dr. med. C.___, Facharzt für Chirurgie, dahingehend, dass sich die Beschwerdeführerin von der Divertikulitis gut erholt habe. Die verbliebenen Rest beschwerden würden eher an eine Reizdarmproblematik als an eine Divertikulose erinnern . Eine Indikation für eine Kolonresektion sei nicht gegeben (Urk. 7/35/4-7). 3.2
Vom 2 8. Juni bis 2 3. Juli 2016 nahm die Beschwerdeführerin eine psychosoma tische Behandlung im Reha z entrum
D.___ wahr, wobei dem (überarbei teten) Bericht vom 2 5. November 2016 im Wesentlichen folgende Diagnosen zu entnehmen sind: - chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Anteilen im Nacken und Schulterbereich (Erstdiagnose 2007) - Zervikalneuralgie
(ICD-10 M54.2) - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1) - posttraumatische Belastungsstörung - juvenile Osteochondrose der Wirbelsäule (ICD-10 M42.09) - Status nach Divertikulitis (Erstdiagnose Dezember 2014) - Kachexie (BMI 17 kg/m 2).
Es wurde vom 2 8. Juni bis 3 1. August 2016 eine vollständige Arbeitsunf ähigkeit attestiert (Urk. 7/57, 7/71 /4). 3.3
Dr. med. E.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, hielt in seinem Bericht vom 1 4. November 2016 grundsätzlich ausgehend von denselben Diag nosen wie das Rehaz entrum
D.___ fest, dass seit dem 1 0. Dezember 2014 bis auf Weiteres eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vorliege. Die Beweglichkeit der oberen Extremitäten (mehr rechts als links) sei schmerzbedingt hochgradig eingeschränkt. Zudem präsentiere sich die Beschwerdeführerin ängstlich und deutlich depressiv (Urk. 7/68/1-5; vgl. auch Urk. 7/82).
Mit Bericht vom 1. November 2016 attestierte Dr. med. F.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, aus rein psychiatrischer Sicht eine 40-50%ige Arbeitsunfähigkeit für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit, was Folge einer verminderten Belastbarkeit sei (Urk. 7/63/2). Die Einschränkungen seien seit mindestens einem Jahr vorhan den (Urk. 7/63/5). 3. 4
Dem polydisziplinären MEDAS-Gutachten vom 1 7. Juli 2017 sind folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit zu entnehmen (Urk. 7/92/18): - unvollständig remittierte depressive Störung (ICD-10 F32), differential diagnostisch rezidivierende depressive Störung (ICD-10 F33) - chronische Schmerzstörung mit psychischen und somatischen Faktoren (ICD-10 F45.41).
Im Gegensatz dazu wurde ein Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit in Bezug auf folgende Diagnosen verneint: - Untergewicht (BMI 17.4 kg/m 2) - Hinweise auf posttraumatische Störung ohne eigenständiges Krankheits bild - Hinweise auf akzentuierte Persönlichkeitszüge (ICD-10 Z73) - chronisches rechtsseitiges Schulter-, Nacken-, Arm-Syndrom (ICD-10 R52.09).
Dr. med. G.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, hielt fest, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen der internistischen Begutachtung über Nacken- und rechtsseitige Schulterschmerzen sowie über eine Unverträglichkeit gegenüber Weizen- und Milchprodukte n geklagt habe. Im Befund sei formal ein Untergewicht bei einem BMI von 17.4 k g /m 2 feststellbar gewesen; der internis tische Status habe sich jedoch unauffällig dargestellt. Beim Sitzen sei eine erheb liche Bewegungsunruhe mit wiederholtem Weinen, Schniefen und häufigem Naseputzen aufgefallen (Urk. 7/92/15).
Dr. med. H.___, Facharzt für Rheumatologie, führte in seiner Teilexpertise aus, dass die Beschwerdeführerin von einer weitgehend einschränkenden, seit Jahren bestehenden Problematik beim Gebrauch der rechten oberen Extremität berichtet habe. Auf der linken Seite würden sich seit einiger Zeit vergleichbare Empfindungen anbahnen . Hinweise für eine klassisch entzündliche oder neuro gene Symptomatik habe die Anamnese der Beschwerdeführerin nicht befriedi gend ergeben. Die epikrisale Dokumentation liefere aus rheumatologischer Sicht keine ergiebigen Beurteilungen oder Diagnosen. Die systemische Anamnese habe ebenfalls keine Anhaltspunkte für eine höhergradige Krankheit im rheumatologi schen Formenkreis gezeigt. Die klinische Untersuchung des Bewegungsapparates habe bei tauglicher Aussagekraft erfolgen können, wobei keine direkten oder indirekten Hinweise für spezifisch entzündliche oder anderweitige Störungen eruierbar gewesen seien. Gleiches gelte für eine allfällige spinale Störung respek tive Genese der Situation. Ebenfalls nicht vorhanden seien Anhaltspunkte für radikuläre Störungen. Schliesslich habe die Bildgebung des oberen Achsenske lettes eine andeutungsweise funktionale Streckhaltung als Ausdruck einer muskulären Dysbalance ergeben, ansonsten aber keine höhergradige Pathologie und auch keine Hinweise auf ein rheumatisches Grundleiden. Hinsichtlich der anamnestisch erwähnten Osteopenie hätten sich weder klinisch noch radiologisch bestätigende Befunde gezeigt. Bei drei von fünf Waddellzeichen sei ausserdem auf Diskrepanzen und das unspezifische Verhalten der Beschwerdeführerin hin zuweisen. Die Kriterien für eine Fibromyalgie-Symptomatik seien nicht erfüllt. Gesamthaft sei die Beschwerdeführerin sowohl für die angestammte Tätigkeit als Grafikerin als auch für die Tätigkeit als Kleid er verkäuferin aus rheumatologischer Sicht voll arbeitsfähig. Optimal wäre dabei insbesondere die Möglichkeit für Wechselpositionen. Diese Beurteilung sei in Anbetracht der Ergebnisse der dama ligen MRI-Abklärungen (vgl. Urk. 7/35/1 f.) spätestens seit April 2016 vertretbar (Urk. 7/92/31 f.).
Anlässlich der psychiatrischen Exploration durch Dr. med. I.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, habe die Beschwerde führerin mitgeteilt, es sei ja wohl klar, dass man auch niedergedrückt sei und Depressionen habe, wenn man unter Schmerzen leide. Auf die Frage, ob sie wirk lich Depressionen habe, habe sie zu einem späteren Zeitpunkt geantwortet, dass es nicht typische Depressionen seien. Dann wiederum habe sie berichtet, dass es Phasen gebe, in denen sie alles schwarzsehe, nicht mehr wisse, wie es weitergehe und verzweifelt sei. Der Schlaf sei ebenfalls nicht gut; es komme vor, dass sie nachts schon einmal erwache. Insgesamt schlafe sie nur noch sechs Stunden . Im Weiteren habe sie Angst, da sie nun 55 Jahre alt und ohne Arbeit sei; lange gehe das nicht mehr gut. Taggelder erhalte sie nicht mehr; sie werde jetzt vom Sozial amt unterstützt (Urk. 7/92/37). Zu den Untersuchungsbefunden hielt Dr. I.___ fest, dass weder Bewusstseins- noch Orientierungsstörungen fest stellbar gewesen seien. Relevante Beeinträchtigungen der Aufmerksamkeit und des Gedächtnisses hätten ebenfalls nicht vorgelegen. Des Weiteren hätten insbe sondere weder Hinweise auf Befürchtungen und Zwänge, noch auf ein Wahnerleben oder Sinnestäuschungen bestanden. Im affektiven Bereich sei unter anderem teilweise ein Gefühl von Ratlosigkeit und Gefühllosigkeit feststellbar gewesen. Zudem habe sich die Beschwerdeführerin teilweise leicht ängstlich, deprimiert, innerlich unruhig, gereizt und klagsam
präsentiert . Im Weiteren hätten Anhaltspunkte für leichte Schlafstörungen und einen leichten sozialen Rückzug bestanden (Urk. 7/92/41 f.).
Ausgehend von den Befunden und den gestellten Diagnosen sei von psychiatrischer Seite auf eine leichte bis mittlere Einschränkung bei der Anpassung an Regeln und Routinen zu schliessen. Auch die Flexibilität und Umstellungsfähigkeit sowie die Anwendung fachlicher Kompetenzen sei en beeinträchtigt. Bei Annahme einer unvollständig remittierten depressiven Störung und einer chronischen Schmerzstörung sei zudem die Durch haltefähigkeit eingeschränkt. Leicht limitiert sei en ferner die Selbstbehauptungs- und Durchsetzungsfähigkeit. Als Ressourcen seien Ehrgeiz, Mut sowie eine vom Charakter her bestehende Ausdauer und Motivation zu nennen (Urk. 7/92/48). Für eine einfache und strukturierte Tätigkeit ohne besondere Anforderungen an die Stresstoleranz oder die emotionale Belastbarkeit könne der Beschwerdeführe rin eine Restarbeitsfähigkeit von 66 % attestiert werden. Bei konsequenter Nutzung der therapeutischen Möglichkeiten sollte eine Restarbeitsfähigkeit von 75 % resultieren können.
Für die bisherige Tätigkeit sei aufgrund der qualitativen funktionellen Einschränkungen von einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit auszuge hen, wobei bei konsequenter Therapie mit einer Steigerung auf 66 % gerechnet werden könne. Diese Angaben würden seit dem Zeitpunkt der Antragstellung gelten, ausgenommen zwischenzeitliche Krisen oder stationäre Aufenthalte, die durchaus mit zeitgebundener vollständiger Arbeitsunfähigkeit einhergehen können (Urk. 7/92/49, 7/92/54).
Im interdisziplinären Konsens gelangten die Gutachter zum Schluss, dass die Arbeitsfähigkeit als Verkäuferin im Rahmen der Hospitalisation wegen Diverti kulitis ab dem 1 0. Dezember 2014 aufgehoben gewesen sei. Nach einer Besserung habe die Arbeitsfähigkeit ab dem 1. Mai 2015 50 % betragen. Ab dem 1. August 2014 (richtig wohl: 2015) habe sie wieder bei 0 % gelegen. Aus psychiatrischer Sicht sei die bisherige Tätigkeit seit Antragstellung zu 50 % zumutbar. Für eine angepasste Tätigkeit bestehe eine Restarbeitsfähigkeit von 66 % beziehungs weise
bei konsequenter Nutzun g therapeutischer Optionen 75 % (Urk. 7/92/20). 3. 5
Im Juli 2017 trat bei der Beschwerdeführerin eine Kapsulitis
adhaesiva der linken Schulter auf, weshalb sie sich in der Universitätsklinik J.___ in Behandlung begab (Urk. 7/102). Zwecks psychosomatischer Rehabilitation war sie zudem vom 6. August bis 2. September 2017 im Reha z entrum
D.___ hospitalisiert (Urk. 7/101). Mit Bericht vom 1 3. Oktober 2017 hielten die Ärzte der Univer sitätsklinik J.___ fest, dass die Kapsulitis praktisch vollständig regredient sei. Aufgrund einer Tendinitis calcarea bestehe subacromial noch ein Reizzustand, weshalb eine erneute subacromiale Infiltration durchgeführt worden sei. Darauf hin habe die Beschwerdeführerin eine deutliche Besserung der Beschwerden angegeben (Urk. 7/107/7 f.). 3. 6
Aufgrund einer chronischen rechtsbetonten Zervikozephalgie mit Ausstrahlung bis in die Hände wurde die Beschwerdeführerin ab November 2017 wiederholt in der Universitätsklinik J.___ untersucht, wobei ein Karpaltunnelsyndrom rechts ausgeschlossen werden konnte (Urk. 7/112, 7/116/1 f.).
Des Weiteren ist dem Be richt der Klinik K.___ vom 2 9. Mai 2018 zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin über linksseitige Schulterschmerzen geklagt habe, welche seit etwa einem Dreivierteljahr bestünden. Nachdem andere Behandlungsmetho den keine relevante Besserung der Symptome gebracht hätten, sei zur Auflösung des Kalkes in der Schulter Ameisensäure gespritzt worden, was zu einer massiven Schmerzexazerbation geführt habe. Klinisch lasse sich noch eine Reststeife fest stellen; wahrscheinlich sei durch die Infiltration der Ameisensäure der Kalk lang sam aufgelöst worden, was per se schon eine sehr schmerzhafte Reaktion sei. Durch das Fehlen des Cortisons sei auch keine Abschwächung der Entzündungs reaktion erfolgt . Aktuell zeige sich im Ultraschall noch wenig Restkalk sowie eine leichte Bursitis bei initialer Rotatorenmanschette (Urk. 7/128/1 f.). Mit Bericht vom 1 2. Juli 2018 wurde sodann festgehalten, dass zwischenzeitlich eine deutliche Besserung der Schmerzsymptomatik eingetreten sei. Die Schulter sei aber nach wie vor stark irritiert und die Steife habe noch nicht abgenommen (Urk. 7/128/3). 3. 7
Dr. med. L.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, stellte in seinen Berichten vom 2 4. Januar und 1 5. Mai 2018 namentlich folgende Diagno sen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/114/4, 7/118/1): - aktuell mittel- bis schwergradige depressive Episode (ICD-10 F32.1) - chronische somatoforme Schmerzstörung im Kopf-, Nacken- u nd Schul terbereich (ICD-10 F45.4) - posttraumatische Belastungsstörung im Kindes- und Jugendalter (ICD-10 F43.1).
Die Beschwerdeführerin sei psychisch instabil und dekompensiere bei geringer Überforderung. Aufgrund der verminderten körperlichen und kognitiven Leis tungs
- und Durchhaltefähigkeit sowie der verminderten Stresstoleranz sie sie derzeit zu 100 % arbeitsunfähig. Auch im Haushalt sei sie aufgrund der Schmerzsymptomatik stark eingeschränkt und werde durch die Spitex unterstützt (Urk. 7/114/7, 7/118/2). 3. 8
Dr. med. M.___, Facharzt für Chirurgie sowie Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, vom RAD hielt mit Stellungnahme vom 2 6. Juni 2018 im Wesentlichen fest, dass keine neuen, unberücksichtigten medizinischen Tatsachen vorgebracht worden seien. Es werde daher empfohlen, an der RAD-Stellungnahme vom 2 4. Juli 2017 festzuhalten (Urk. 7/129/6). Damals hatte Dr. M.___ die Auffassung vertreten, dass auf das MEDAS-Gutachten abgestellt werden könne (vgl. Urk. 7/94/4 f.). 4. 4.1
Strittig und zu prüfen ist das Entstehen eines Anspruch s der Beschwerdeführerin auf eine Rente der Invalide nversicherung bis zum Zeitpunkt des Erlasses der vorliegend angefochtenen Verfügung am 1 4. September 2018 . 4.2
Die Beschwerdegegnerin legte ihrer Beurteilung in medizinischer Hinsicht prin zipiell das MEDAS-Gutachten vom 1 7. Juli 2017 (Urk. 7/92) sowie die RAD-Stellungnahmen vom 2 4. Juli 2017 (Urk. 7/94/4 f.) und 2 6. Juni 2018 (Urk. 7/129/6) zu Grunde. Sie gelangte zum Schluss, dass die gesundheitliche Einschränkung keine länger andauernde oder bleibende Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit habe. In Anbetracht der Therapierbarkeit der Erkrankungen seien diese invalidenversicherungsrechtlich nicht von Relevanz (Urk. 2 S. 2).
Es mag zutreffen, dass die MEDAS-Gutachter im interdisziplinären Konsens und insbesondere auch Dr. I.___ aus rein psychiatrischer Sicht die Behandlungsmöglichkeiten für nicht ausgeschöpft erachtete n . Dies leuchtet namentlich angesichts der festgestellten mässigen Compliance bezüglich Phar makotherapie ein (vgl. Urk. 7/92/18, 7/92/47 und 7/92/52 f.). Trotzdem greift die Argumentation der Beschwerdegegnerin zu kurz, da die Frage der Auswirkungen einer gesundheitlichen Beeinträchtigung auf das funktionelle Leistungsvermögen entscheidend ist. Gemäss der seit November 2017 geltenden bundesgerichtlichen Praxis (BGE 143 V 409 und 418) gelangt in diesem Zusammenhang grundsätzlich für sämtliche psychischen Leiden das indikatorengeleitete Beweisverfahren im Sinne von BGE 141 V 281 zur Anwendung. Dabei bildet die Behandlungs- und Eingliederungsresistenz nur einen der einzubeziehenden Faktoren (vgl. BGE 141 V 281 E. 4.3.1; vgl. E. 1.3 vorstehend). 4.3
Davon abgesehen vermag d ie angefochtene Verfügung auch aus weiteren Grün den nicht zu überzeugen.
Entgegen den Ausführungen der Beschwerdegegnerin sind auch nach November 2017 Behandlungen im Zusammenhang mit den von der Beschwerdeführerin beklagten Schulterschmerzen dokumentiert.
So kann insbesondere mit Blick auf die Berichte der Klinik K.___ vom 2 9. Mai und 1 2. Juli 2018 nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass sich der somatische Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin im massgebenden Zeitraum zwischen der MEDAS-Begutachtung und dem Verfü gungserlass in relevanter Weise verschlechtert hat. So musste zur Auflösung einer Verkalkung im linken Schultergelenk nachdem diverse andere Behandlungsop tionen keine Wirkung gezeigt hatten
eine Infiltration mit Ameisensäure vorgenommen werden, wobei die von der Beschwerdeführerin in der Folge geklagten starken Schmerzen aus fachärztlicher Sicht als nachvollziehbar einge stuft wurden (vgl. Urk. 7/128). Dem RAD wurden diese Unterlagen jedoch nicht vorgelegt, weshalb zumindest geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit der Beurtei lung von Dr. M.___ vom 2 6. Juni 2018 (Urk. 7/129/6) bestehen und daher nicht darauf abgestellt werden kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_197/2014 vom 3. Oktober 2014 E. 4.2 mit Hinweisen auf BGE 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7). Der Beschwerdeführerin ist folglich
beizupflichten, dass in Anbetracht des geltenden Untersuchungsgrundsatzes (Art. 43 Abs. 1 ATSG) weitere Abklärungen angezeigt gewesen wären. Dies wird die Beschwerdegegne rin nachzuholen haben, wobei sie sich ausser dem unter Einbezug der bereits erwähnten Standardindikatoren
vertieft mit dem Verlauf des Schweregrades der
bei der Beschwerdeführerin ebenfalls diagnostizierten psychischen Krankheits bilder auseinanderzusetzen haben wi rd. Dies rechtfertigt sich angesichts des Umstands, dass sich die somatischen und psychischen Beschwerden aus gutachterlicher Sicht gegenseitig ungünstig beeinflussen (Urk. 7/92/18, 7/92/52) und die Beschwerdeführerin gegenüber Dr. L.___ von einer brüchigen Stim mungslage sowie depressiven Tiefs in Zusammenhang mit den zunehmenden Schulterschmerzen berichtete (Urk. 7/114/2). 4.4
Nach dem Gesagten erweist sich d er medizinische Sachverhalt für eine abschlies sende Beurteilung eines allfälligen Rentenanspruchs der Beschwerdeführerin als unzureichend abgeklärt. Folglich ist die angefochtene Verfügung vom 1 4. Sep tember 2018 (Urk.
2) in Gutheissung des Eventualantrages der Beschwerdeführe rin aufzuheben und die Angelegenheit ist an die Beschwerde gegnerin zurückzuweisen, damit diese nach ergänzender Abklärung im Sinne der obigen Erwägungen eine neue Beurteilung vornehme und sodann über den Leistungsan spruch neu entscheide.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist auf den von der Beschwerdeführerin thematisierten Ablauf des Wartejahres (Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG; Urk. 1 S. 11) zum jetzigen Zeitpunkt nicht weiter einzugehen. Damit wird sich die Beschwer degegnerin zu befassen haben, sofern sie im Rahmen der neuen Entscheidfindung zum Schluss gelangen sollte, dass ein Rentenanspruch besteht . Offenbleiben kann grundsätzlich auch die von den Parteien überdies diskutierte sozialversicherungs rechtliche Qualifikation der Beschwerdeführerin . Diesbezüglich
ist
immerhin anzumerken, dass entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin Anhalts punkte dafür bestehen, dass das Arbeitspensum bei der Z.___
GmbH
ab März 2007 aus gesundheitlichen Gründen auf 80 % reduziert worden war (Urk. 7/24/7 [=
Urk. 7/31/9]). Dies war auch von ärztlicher Seite aufgrund bereits damals wiederkehrend aufgetretener Rückenbeschwerden für notwendig erachtet worden (Urk. 7/20/5 f.).
Diese Gegebenheiten wird die Beschwerdegegnerin eben falls in ihre Würdigung einzubeziehen haben. 5.
Da die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen zu prüfen war, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfah rensaufwand sowie unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und ermessensweise auf Fr. 700.-- anzusetzen. Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb die Gerichtskosten der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen sind. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 1 4. September 2018 aufgehoben und die Sache an diese zurückgewiesen wird, damit sie nach ergänzenden Abklärungen im Sinne der Erwägungen über den Leistungsanspruch der Beschwerde führerin neu verfüge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Stadt Zürich Soziale Dienste - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber FehrWürsch
Erwägungen (11 Absätze)
E. 1 X.___, geboren 1962, hat eine Ausbildung zur Grafikerin absolviert und war ab dem 1. Juni 2006 bei der Z.___ GmbH als Verkäuferin angestellt . Mit Wirkung ab dem 1. März 2007 wurde das anfängliche Vollzeit pensum auf ein 80%-Pensum reduziert. Per 3 1. Juli 2015 wurde das Arbeitsver hältnis von Seiten der Arbeitgeberin aufgelöst (Urk. 7/24, 7/31, 7/36 und 7/81). Nach erfolgter Anmeldung zur Früherfassung (vgl. Urk. 7/25, 7/28) meldete sich die Versicherte am 20. Juni 2016 unter Hinweis auf persistierende Schmerzen, Bewegungseinschränkungen sowie eine psychische Beeinträchtigung bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/39). Die Sozialversiche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte nebst Auszügen aus dem individuellen Konto (IK-Auszug, Urk. 7/4, 7/47) insbesondere Arbeitgeberunter lagen (Urk. 7/ 24, 7/81) sowie diverse Arztberichte ein (Urk. 7/20, 7/35, 7/57, 7/63, 7/68 und 7/85). Zudem gab sie bei der MEDAS A.___ ein polydisziplinäres Gutachten in Auftrag (MEDAS-Gutachten vom 1 7. Juli 2017, Urk. 7/92). Mit Vorbescheid vom 2. August 2017 stellte sie der Versicherten die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht (Urk. 7/95), wogegen diese unter Beilage von Arztberichten (Urk. 7/101 f.) am 8. September 2017 Einwand erhob (Urk. 7/104). Nach Kenntnisnahme weiterer ärztlicher Berichte (Urk. 7/107/4 ff., 7/112, 7/114, 7/116, 7/118 und 7/119/4 ff.) und Stellungnahmen der Versicherten (Urk. 7/113, 7/117) tätigte die IV-Stelle ergänzende Abklärungen zur sozialver sicherungsrechtlichen Qualifikation der Versicherten (Urk. 7/120 ff.) . Nach Eingang einer weiteren Stellungnahme der Versicherten samt Arztberichten (Urk. 7/126, 7/128) und nach Rücksprache mit dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD, Urk. 7/129/6) verfügte die IV-Stelle am 14. September 2018 im angekün digten Sinne (Urk. 7/130 = Urk. 2).
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurtei lung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art.
E. 1.3 Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krank heit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).
Für die Frage der zumutbaren Arbeitsleistung bei psychischen Krankheiten sind nach der neuen bundesgerichtlichen Rechtsprechung sämtliche psychische Leiden einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen (BGE 143 V 418). Für diese Prüfung hat das Bundesgericht spezielle Standardindikato ren entwickelt.
Die se im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V 281) hat das Bundesgericht dabei wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3) - Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen, E. 4.3.2) - Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3) - Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidens druck (E. 4.4.2)
Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 1 5. März 2018 E. 7.4).
E. 1.4 Versicherungsträger und das Sozialversicherungsgericht haben den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Sie haben alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuver lässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere dürfen sie bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum sie auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellen (BGE 125 V 351 E. 3a).
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a).
E. 1.5 Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss stän diger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Ver fahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwie rige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der ent scheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundes gerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2). 2.
E. 2 Dagegen erhob X.___ am 1 0. Oktober 2018 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihr eine Rente der Invalidenversicherung zuzusprechen. Im Weiteren sei sie als zu 100 % erwerbstätig zu qualifizieren. Eventualiter seien weitere medizinische Abklärungen vorzunehmen. Im Übrigen sei ihr die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 1 5. November 2018 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), worüber die Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 2 4. November 2018 in Kenntnis gesetzt wurde (Urk. 8). Gleichzeitig wurde ihr Gesuch um unentgeltliche Prozess führung bewilligt. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin erwog in der angefochtenen Verfügung vom 14. Sep tember 2018 (Urk.
2) zusammengefasst, dass der Beschwerdeführerin ausgehend vom MEDAS-Gutachten die bisherige Tätigkeit als Verkäuferin noch in einem 50%-Pensum zumutbar sei. Die Ausübung einer leidensangepassten Tätigkeit sei demgegenüber seit Juni 2015 in einem 66%-Pensum möglich. Da die gesundheit liche Einschränkung jedoch therapierbar sei und keine länger andauernde oder bleibende Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit vorliege, bestehe kein Anspruch auf eine Invalidenrente. Selbst die Berücksichtigung der aktuellen Arbeitsun fähigkeit hätte keinen rentenbegründenden Invaliditätsgrad zur Folge. An dieser Beurteilung werde auch mit Blick auf die im Vorbescheidverfahren durchgeführ ten Abklärungen festgehalten. Dies gelte namentlich auch für die sozialversiche rungsrechtliche Qualifikation der Beschwerdeführerin, da nicht erwiesen sei, dass die im Rahmen der letzten Erwerbstätigkeit vorgenommene Pensumsreduktion auf 80 % aus gesu ndheitlichen Gründen erfolgt sei .
E. 2.2 Demgegenüber machte die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerdeschrift vom 1 0. Oktober 2018 im Wesentlichen geltend, dass sie zu Unrecht nicht als Vollzeiterwerbstätige qualifiziert worden sei. Werde dies berücksichtigt, so resul tiere bei einem Einkommensvergleich ein Invaliditätsgrad von 51.5 % und somit ein Anspruch auf eine halbe Invalidenrente (Urk. 1 S. 6 ff.). D avon abgesehen bestünde auch dann ein Rentenanspruch, falls von einer Steigerbarkeit der Arbeitsfähigkeit auf 75 % ausgegangen würde. Ein invalidenversicherungs-rechtlich relevanter Gesundheitsschaden sei ausgewiesen (Urk. 1 S. 9). Des Weiteren habe die Beschwerdegegnerin dem Umstand, dass sich der somatische Gesund heitszustand nach der Begutachtung verschlechtert habe, nicht Rechnung getragen . Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb kein Verlaufsgutachten eingeholt worden sei (Urk. 1 S. 10 f.). Im Übrigen habe die Beschwerdegegnerin im Rahmen des Vorbescheidverfahrens
auch nicht zum Ablauf des Wartejahrs Stellung genommen (Urk. 1 S. 11). 3. 3.1
Vom 1 0. bis 1 8. Dezember 2014 war die Beschwerdeführerin aufgrund einer gedeckt perforierten Sigmadivertikulitis in der Klinik B.___ hospitalisiert (Urk. 7/82/34 f.). Mit Berichten vom 2 0. März und 1 6. Juli 2015 äusserte sich Dr. med. C.___, Facharzt für Chirurgie, dahingehend, dass sich die Beschwerdeführerin von der Divertikulitis gut erholt habe. Die verbliebenen Rest beschwerden würden eher an eine Reizdarmproblematik als an eine Divertikulose erinnern . Eine Indikation für eine Kolonresektion sei nicht gegeben (Urk. 7/35/4-7). 3.2
Vom 2 8. Juni bis 2 3. Juli 2016 nahm die Beschwerdeführerin eine psychosoma tische Behandlung im Reha z entrum
D.___ wahr, wobei dem (überarbei teten) Bericht vom 2 5. November 2016 im Wesentlichen folgende Diagnosen zu entnehmen sind: - chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Anteilen im Nacken und Schulterbereich (Erstdiagnose 2007) - Zervikalneuralgie
(ICD-10 M54.2) - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1) - posttraumatische Belastungsstörung - juvenile Osteochondrose der Wirbelsäule (ICD-10 M42.09) - Status nach Divertikulitis (Erstdiagnose Dezember 2014) - Kachexie (BMI 17 kg/m 2).
Es wurde vom 2 8. Juni bis 3 1. August 2016 eine vollständige Arbeitsunf ähigkeit attestiert (Urk. 7/57, 7/71 /4). 3.3
Dr. med. E.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, hielt in seinem Bericht vom 1 4. November 2016 grundsätzlich ausgehend von denselben Diag nosen wie das Rehaz entrum
D.___ fest, dass seit dem 1 0. Dezember 2014 bis auf Weiteres eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vorliege. Die Beweglichkeit der oberen Extremitäten (mehr rechts als links) sei schmerzbedingt hochgradig eingeschränkt. Zudem präsentiere sich die Beschwerdeführerin ängstlich und deutlich depressiv (Urk. 7/68/1-5; vgl. auch Urk. 7/82).
Mit Bericht vom 1. November 2016 attestierte Dr. med. F.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, aus rein psychiatrischer Sicht eine 40-50%ige Arbeitsunfähigkeit für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit, was Folge einer verminderten Belastbarkeit sei (Urk. 7/63/2). Die Einschränkungen seien seit mindestens einem Jahr vorhan den (Urk. 7/63/5). 3. 4
Dem polydisziplinären MEDAS-Gutachten vom 1 7. Juli 2017 sind folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit zu entnehmen (Urk. 7/92/18): - unvollständig remittierte depressive Störung (ICD-10 F32), differential diagnostisch rezidivierende depressive Störung (ICD-10 F33) - chronische Schmerzstörung mit psychischen und somatischen Faktoren (ICD-10 F45.41).
Im Gegensatz dazu wurde ein Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit in Bezug auf folgende Diagnosen verneint: - Untergewicht (BMI 17.4 kg/m 2) - Hinweise auf posttraumatische Störung ohne eigenständiges Krankheits bild - Hinweise auf akzentuierte Persönlichkeitszüge (ICD-10 Z73) - chronisches rechtsseitiges Schulter-, Nacken-, Arm-Syndrom (ICD-10 R52.09).
Dr. med. G.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, hielt fest, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen der internistischen Begutachtung über Nacken- und rechtsseitige Schulterschmerzen sowie über eine Unverträglichkeit gegenüber Weizen- und Milchprodukte n geklagt habe. Im Befund sei formal ein Untergewicht bei einem BMI von 17.4 k g /m 2 feststellbar gewesen; der internis tische Status habe sich jedoch unauffällig dargestellt. Beim Sitzen sei eine erheb liche Bewegungsunruhe mit wiederholtem Weinen, Schniefen und häufigem Naseputzen aufgefallen (Urk. 7/92/15).
Dr. med. H.___, Facharzt für Rheumatologie, führte in seiner Teilexpertise aus, dass die Beschwerdeführerin von einer weitgehend einschränkenden, seit Jahren bestehenden Problematik beim Gebrauch der rechten oberen Extremität berichtet habe. Auf der linken Seite würden sich seit einiger Zeit vergleichbare Empfindungen anbahnen . Hinweise für eine klassisch entzündliche oder neuro gene Symptomatik habe die Anamnese der Beschwerdeführerin nicht befriedi gend ergeben. Die epikrisale Dokumentation liefere aus rheumatologischer Sicht keine ergiebigen Beurteilungen oder Diagnosen. Die systemische Anamnese habe ebenfalls keine Anhaltspunkte für eine höhergradige Krankheit im rheumatologi schen Formenkreis gezeigt. Die klinische Untersuchung des Bewegungsapparates habe bei tauglicher Aussagekraft erfolgen können, wobei keine direkten oder indirekten Hinweise für spezifisch entzündliche oder anderweitige Störungen eruierbar gewesen seien. Gleiches gelte für eine allfällige spinale Störung respek tive Genese der Situation. Ebenfalls nicht vorhanden seien Anhaltspunkte für radikuläre Störungen. Schliesslich habe die Bildgebung des oberen Achsenske lettes eine andeutungsweise funktionale Streckhaltung als Ausdruck einer muskulären Dysbalance ergeben, ansonsten aber keine höhergradige Pathologie und auch keine Hinweise auf ein rheumatisches Grundleiden. Hinsichtlich der anamnestisch erwähnten Osteopenie hätten sich weder klinisch noch radiologisch bestätigende Befunde gezeigt. Bei drei von fünf Waddellzeichen sei ausserdem auf Diskrepanzen und das unspezifische Verhalten der Beschwerdeführerin hin zuweisen. Die Kriterien für eine Fibromyalgie-Symptomatik seien nicht erfüllt. Gesamthaft sei die Beschwerdeführerin sowohl für die angestammte Tätigkeit als Grafikerin als auch für die Tätigkeit als Kleid er verkäuferin aus rheumatologischer Sicht voll arbeitsfähig. Optimal wäre dabei insbesondere die Möglichkeit für Wechselpositionen. Diese Beurteilung sei in Anbetracht der Ergebnisse der dama ligen MRI-Abklärungen (vgl. Urk. 7/35/1 f.) spätestens seit April 2016 vertretbar (Urk. 7/92/31 f.).
Anlässlich der psychiatrischen Exploration durch Dr. med. I.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, habe die Beschwerde führerin mitgeteilt, es sei ja wohl klar, dass man auch niedergedrückt sei und Depressionen habe, wenn man unter Schmerzen leide. Auf die Frage, ob sie wirk lich Depressionen habe, habe sie zu einem späteren Zeitpunkt geantwortet, dass es nicht typische Depressionen seien. Dann wiederum habe sie berichtet, dass es Phasen gebe, in denen sie alles schwarzsehe, nicht mehr wisse, wie es weitergehe und verzweifelt sei. Der Schlaf sei ebenfalls nicht gut; es komme vor, dass sie nachts schon einmal erwache. Insgesamt schlafe sie nur noch sechs Stunden . Im Weiteren habe sie Angst, da sie nun 55 Jahre alt und ohne Arbeit sei; lange gehe das nicht mehr gut. Taggelder erhalte sie nicht mehr; sie werde jetzt vom Sozial amt unterstützt (Urk. 7/92/37). Zu den Untersuchungsbefunden hielt Dr. I.___ fest, dass weder Bewusstseins- noch Orientierungsstörungen fest stellbar gewesen seien. Relevante Beeinträchtigungen der Aufmerksamkeit und des Gedächtnisses hätten ebenfalls nicht vorgelegen. Des Weiteren hätten insbe sondere weder Hinweise auf Befürchtungen und Zwänge, noch auf ein Wahnerleben oder Sinnestäuschungen bestanden. Im affektiven Bereich sei unter anderem teilweise ein Gefühl von Ratlosigkeit und Gefühllosigkeit feststellbar gewesen. Zudem habe sich die Beschwerdeführerin teilweise leicht ängstlich, deprimiert, innerlich unruhig, gereizt und klagsam
präsentiert . Im Weiteren hätten Anhaltspunkte für leichte Schlafstörungen und einen leichten sozialen Rückzug bestanden (Urk. 7/92/41 f.).
Ausgehend von den Befunden und den gestellten Diagnosen sei von psychiatrischer Seite auf eine leichte bis mittlere Einschränkung bei der Anpassung an Regeln und Routinen zu schliessen. Auch die Flexibilität und Umstellungsfähigkeit sowie die Anwendung fachlicher Kompetenzen sei en beeinträchtigt. Bei Annahme einer unvollständig remittierten depressiven Störung und einer chronischen Schmerzstörung sei zudem die Durch haltefähigkeit eingeschränkt. Leicht limitiert sei en ferner die Selbstbehauptungs- und Durchsetzungsfähigkeit. Als Ressourcen seien Ehrgeiz, Mut sowie eine vom Charakter her bestehende Ausdauer und Motivation zu nennen (Urk. 7/92/48). Für eine einfache und strukturierte Tätigkeit ohne besondere Anforderungen an die Stresstoleranz oder die emotionale Belastbarkeit könne der Beschwerdeführe rin eine Restarbeitsfähigkeit von 66 % attestiert werden. Bei konsequenter Nutzung der therapeutischen Möglichkeiten sollte eine Restarbeitsfähigkeit von 75 % resultieren können.
Für die bisherige Tätigkeit sei aufgrund der qualitativen funktionellen Einschränkungen von einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit auszuge hen, wobei bei konsequenter Therapie mit einer Steigerung auf 66 % gerechnet werden könne. Diese Angaben würden seit dem Zeitpunkt der Antragstellung gelten, ausgenommen zwischenzeitliche Krisen oder stationäre Aufenthalte, die durchaus mit zeitgebundener vollständiger Arbeitsunfähigkeit einhergehen können (Urk. 7/92/49, 7/92/54).
Im interdisziplinären Konsens gelangten die Gutachter zum Schluss, dass die Arbeitsfähigkeit als Verkäuferin im Rahmen der Hospitalisation wegen Diverti kulitis ab dem 1 0. Dezember 2014 aufgehoben gewesen sei. Nach einer Besserung habe die Arbeitsfähigkeit ab dem 1. Mai 2015 50 % betragen. Ab dem 1. August 2014 (richtig wohl: 2015) habe sie wieder bei 0 % gelegen. Aus psychiatrischer Sicht sei die bisherige Tätigkeit seit Antragstellung zu 50 % zumutbar. Für eine angepasste Tätigkeit bestehe eine Restarbeitsfähigkeit von 66 % beziehungs weise
bei konsequenter Nutzun g therapeutischer Optionen 75 % (Urk. 7/92/20). 3. 5
Im Juli 2017 trat bei der Beschwerdeführerin eine Kapsulitis
adhaesiva der linken Schulter auf, weshalb sie sich in der Universitätsklinik J.___ in Behandlung begab (Urk. 7/102). Zwecks psychosomatischer Rehabilitation war sie zudem vom 6. August bis 2. September 2017 im Reha z entrum
D.___ hospitalisiert (Urk. 7/101). Mit Bericht vom 1 3. Oktober 2017 hielten die Ärzte der Univer sitätsklinik J.___ fest, dass die Kapsulitis praktisch vollständig regredient sei. Aufgrund einer Tendinitis calcarea bestehe subacromial noch ein Reizzustand, weshalb eine erneute subacromiale Infiltration durchgeführt worden sei. Darauf hin habe die Beschwerdeführerin eine deutliche Besserung der Beschwerden angegeben (Urk. 7/107/7 f.). 3. 6
Aufgrund einer chronischen rechtsbetonten Zervikozephalgie mit Ausstrahlung bis in die Hände wurde die Beschwerdeführerin ab November 2017 wiederholt in der Universitätsklinik J.___ untersucht, wobei ein Karpaltunnelsyndrom rechts ausgeschlossen werden konnte (Urk. 7/112, 7/116/1 f.).
Des Weiteren ist dem Be richt der Klinik K.___ vom 2 9. Mai 2018 zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin über linksseitige Schulterschmerzen geklagt habe, welche seit etwa einem Dreivierteljahr bestünden. Nachdem andere Behandlungsmetho den keine relevante Besserung der Symptome gebracht hätten, sei zur Auflösung des Kalkes in der Schulter Ameisensäure gespritzt worden, was zu einer massiven Schmerzexazerbation geführt habe. Klinisch lasse sich noch eine Reststeife fest stellen; wahrscheinlich sei durch die Infiltration der Ameisensäure der Kalk lang sam aufgelöst worden, was per se schon eine sehr schmerzhafte Reaktion sei. Durch das Fehlen des Cortisons sei auch keine Abschwächung der Entzündungs reaktion erfolgt . Aktuell zeige sich im Ultraschall noch wenig Restkalk sowie eine leichte Bursitis bei initialer Rotatorenmanschette (Urk. 7/128/1 f.). Mit Bericht vom 1 2. Juli 2018 wurde sodann festgehalten, dass zwischenzeitlich eine deutliche Besserung der Schmerzsymptomatik eingetreten sei. Die Schulter sei aber nach wie vor stark irritiert und die Steife habe noch nicht abgenommen (Urk. 7/128/3). 3. 7
Dr. med. L.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, stellte in seinen Berichten vom 2 4. Januar und 1 5. Mai 2018 namentlich folgende Diagno sen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/114/4, 7/118/1): - aktuell mittel- bis schwergradige depressive Episode (ICD-10 F32.1) - chronische somatoforme Schmerzstörung im Kopf-, Nacken- u nd Schul terbereich (ICD-10 F45.4) - posttraumatische Belastungsstörung im Kindes- und Jugendalter (ICD-10 F43.1).
Die Beschwerdeführerin sei psychisch instabil und dekompensiere bei geringer Überforderung. Aufgrund der verminderten körperlichen und kognitiven Leis tungs
- und Durchhaltefähigkeit sowie der verminderten Stresstoleranz sie sie derzeit zu 100 % arbeitsunfähig. Auch im Haushalt sei sie aufgrund der Schmerzsymptomatik stark eingeschränkt und werde durch die Spitex unterstützt (Urk. 7/114/7, 7/118/2). 3.
E. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art.
E. 8 Dr. med. M.___, Facharzt für Chirurgie sowie Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, vom RAD hielt mit Stellungnahme vom 2 6. Juni 2018 im Wesentlichen fest, dass keine neuen, unberücksichtigten medizinischen Tatsachen vorgebracht worden seien. Es werde daher empfohlen, an der RAD-Stellungnahme vom 2 4. Juli 2017 festzuhalten (Urk. 7/129/6). Damals hatte Dr. M.___ die Auffassung vertreten, dass auf das MEDAS-Gutachten abgestellt werden könne (vgl. Urk. 7/94/4 f.). 4. 4.1
Strittig und zu prüfen ist das Entstehen eines Anspruch s der Beschwerdeführerin auf eine Rente der Invalide nversicherung bis zum Zeitpunkt des Erlasses der vorliegend angefochtenen Verfügung am 1 4. September 2018 . 4.2
Die Beschwerdegegnerin legte ihrer Beurteilung in medizinischer Hinsicht prin zipiell das MEDAS-Gutachten vom 1 7. Juli 2017 (Urk. 7/92) sowie die RAD-Stellungnahmen vom 2 4. Juli 2017 (Urk. 7/94/4 f.) und 2 6. Juni 2018 (Urk. 7/129/6) zu Grunde. Sie gelangte zum Schluss, dass die gesundheitliche Einschränkung keine länger andauernde oder bleibende Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit habe. In Anbetracht der Therapierbarkeit der Erkrankungen seien diese invalidenversicherungsrechtlich nicht von Relevanz (Urk. 2 S. 2).
Es mag zutreffen, dass die MEDAS-Gutachter im interdisziplinären Konsens und insbesondere auch Dr. I.___ aus rein psychiatrischer Sicht die Behandlungsmöglichkeiten für nicht ausgeschöpft erachtete n . Dies leuchtet namentlich angesichts der festgestellten mässigen Compliance bezüglich Phar makotherapie ein (vgl. Urk. 7/92/18, 7/92/47 und 7/92/52 f.). Trotzdem greift die Argumentation der Beschwerdegegnerin zu kurz, da die Frage der Auswirkungen einer gesundheitlichen Beeinträchtigung auf das funktionelle Leistungsvermögen entscheidend ist. Gemäss der seit November 2017 geltenden bundesgerichtlichen Praxis (BGE 143 V 409 und 418) gelangt in diesem Zusammenhang grundsätzlich für sämtliche psychischen Leiden das indikatorengeleitete Beweisverfahren im Sinne von BGE 141 V 281 zur Anwendung. Dabei bildet die Behandlungs- und Eingliederungsresistenz nur einen der einzubeziehenden Faktoren (vgl. BGE 141 V 281 E. 4.3.1; vgl. E. 1.3 vorstehend). 4.3
Davon abgesehen vermag d ie angefochtene Verfügung auch aus weiteren Grün den nicht zu überzeugen.
Entgegen den Ausführungen der Beschwerdegegnerin sind auch nach November 2017 Behandlungen im Zusammenhang mit den von der Beschwerdeführerin beklagten Schulterschmerzen dokumentiert.
So kann insbesondere mit Blick auf die Berichte der Klinik K.___ vom 2 9. Mai und 1 2. Juli 2018 nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass sich der somatische Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin im massgebenden Zeitraum zwischen der MEDAS-Begutachtung und dem Verfü gungserlass in relevanter Weise verschlechtert hat. So musste zur Auflösung einer Verkalkung im linken Schultergelenk nachdem diverse andere Behandlungsop tionen keine Wirkung gezeigt hatten
eine Infiltration mit Ameisensäure vorgenommen werden, wobei die von der Beschwerdeführerin in der Folge geklagten starken Schmerzen aus fachärztlicher Sicht als nachvollziehbar einge stuft wurden (vgl. Urk. 7/128). Dem RAD wurden diese Unterlagen jedoch nicht vorgelegt, weshalb zumindest geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit der Beurtei lung von Dr. M.___ vom 2 6. Juni 2018 (Urk. 7/129/6) bestehen und daher nicht darauf abgestellt werden kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_197/2014 vom 3. Oktober 2014 E. 4.2 mit Hinweisen auf BGE 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7). Der Beschwerdeführerin ist folglich
beizupflichten, dass in Anbetracht des geltenden Untersuchungsgrundsatzes (Art. 43 Abs. 1 ATSG) weitere Abklärungen angezeigt gewesen wären. Dies wird die Beschwerdegegne rin nachzuholen haben, wobei sie sich ausser dem unter Einbezug der bereits erwähnten Standardindikatoren
vertieft mit dem Verlauf des Schweregrades der
bei der Beschwerdeführerin ebenfalls diagnostizierten psychischen Krankheits bilder auseinanderzusetzen haben wi rd. Dies rechtfertigt sich angesichts des Umstands, dass sich die somatischen und psychischen Beschwerden aus gutachterlicher Sicht gegenseitig ungünstig beeinflussen (Urk. 7/92/18, 7/92/52) und die Beschwerdeführerin gegenüber Dr. L.___ von einer brüchigen Stim mungslage sowie depressiven Tiefs in Zusammenhang mit den zunehmenden Schulterschmerzen berichtete (Urk. 7/114/2). 4.4
Nach dem Gesagten erweist sich d er medizinische Sachverhalt für eine abschlies sende Beurteilung eines allfälligen Rentenanspruchs der Beschwerdeführerin als unzureichend abgeklärt. Folglich ist die angefochtene Verfügung vom 1 4. Sep tember 2018 (Urk.
2) in Gutheissung des Eventualantrages der Beschwerdeführe rin aufzuheben und die Angelegenheit ist an die Beschwerde gegnerin zurückzuweisen, damit diese nach ergänzender Abklärung im Sinne der obigen Erwägungen eine neue Beurteilung vornehme und sodann über den Leistungsan spruch neu entscheide.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist auf den von der Beschwerdeführerin thematisierten Ablauf des Wartejahres (Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG; Urk. 1 S. 11) zum jetzigen Zeitpunkt nicht weiter einzugehen. Damit wird sich die Beschwer degegnerin zu befassen haben, sofern sie im Rahmen der neuen Entscheidfindung zum Schluss gelangen sollte, dass ein Rentenanspruch besteht . Offenbleiben kann grundsätzlich auch die von den Parteien überdies diskutierte sozialversicherungs rechtliche Qualifikation der Beschwerdeführerin . Diesbezüglich
ist
immerhin anzumerken, dass entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin Anhalts punkte dafür bestehen, dass das Arbeitspensum bei der Z.___
GmbH
ab März 2007 aus gesundheitlichen Gründen auf 80 % reduziert worden war (Urk. 7/24/7 [=
Urk. 7/31/9]). Dies war auch von ärztlicher Seite aufgrund bereits damals wiederkehrend aufgetretener Rückenbeschwerden für notwendig erachtet worden (Urk. 7/20/5 f.).
Diese Gegebenheiten wird die Beschwerdegegnerin eben falls in ihre Würdigung einzubeziehen haben. 5.
Da die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen zu prüfen war, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfah rensaufwand sowie unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und ermessensweise auf Fr. 700.-- anzusetzen. Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb die Gerichtskosten der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen sind. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 1 4. September 2018 aufgehoben und die Sache an diese zurückgewiesen wird, damit sie nach ergänzenden Abklärungen im Sinne der Erwägungen über den Leistungsanspruch der Beschwerde führerin neu verfüge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Stadt Zürich Soziale Dienste - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber FehrWürsch
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2018.00886
I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Bachofner Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter Gerichtsschreiber Würsch Urteil vom 1 0. Juni 2020 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Stadt Zürich Soziale Dienste Y.___, Sozialversicherungsrecht, Team Recht Hönggerstrasse 24, 8037 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
X.___, geboren 1962, hat eine Ausbildung zur Grafikerin absolviert und war ab dem 1. Juni 2006 bei der Z.___ GmbH als Verkäuferin angestellt . Mit Wirkung ab dem 1. März 2007 wurde das anfängliche Vollzeit pensum auf ein 80%-Pensum reduziert. Per 3 1. Juli 2015 wurde das Arbeitsver hältnis von Seiten der Arbeitgeberin aufgelöst (Urk. 7/24, 7/31, 7/36 und 7/81). Nach erfolgter Anmeldung zur Früherfassung (vgl. Urk. 7/25, 7/28) meldete sich die Versicherte am 20. Juni 2016 unter Hinweis auf persistierende Schmerzen, Bewegungseinschränkungen sowie eine psychische Beeinträchtigung bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/39). Die Sozialversiche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte nebst Auszügen aus dem individuellen Konto (IK-Auszug, Urk. 7/4, 7/47) insbesondere Arbeitgeberunter lagen (Urk. 7/ 24, 7/81) sowie diverse Arztberichte ein (Urk. 7/20, 7/35, 7/57, 7/63, 7/68 und 7/85). Zudem gab sie bei der MEDAS A.___ ein polydisziplinäres Gutachten in Auftrag (MEDAS-Gutachten vom 1 7. Juli 2017, Urk. 7/92). Mit Vorbescheid vom 2. August 2017 stellte sie der Versicherten die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht (Urk. 7/95), wogegen diese unter Beilage von Arztberichten (Urk. 7/101 f.) am 8. September 2017 Einwand erhob (Urk. 7/104). Nach Kenntnisnahme weiterer ärztlicher Berichte (Urk. 7/107/4 ff., 7/112, 7/114, 7/116, 7/118 und 7/119/4 ff.) und Stellungnahmen der Versicherten (Urk. 7/113, 7/117) tätigte die IV-Stelle ergänzende Abklärungen zur sozialver sicherungsrechtlichen Qualifikation der Versicherten (Urk. 7/120 ff.) . Nach Eingang einer weiteren Stellungnahme der Versicherten samt Arztberichten (Urk. 7/126, 7/128) und nach Rücksprache mit dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD, Urk. 7/129/6) verfügte die IV-Stelle am 14. September 2018 im angekün digten Sinne (Urk. 7/130 = Urk. 2). 2.
Dagegen erhob X.___ am 1 0. Oktober 2018 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihr eine Rente der Invalidenversicherung zuzusprechen. Im Weiteren sei sie als zu 100 % erwerbstätig zu qualifizieren. Eventualiter seien weitere medizinische Abklärungen vorzunehmen. Im Übrigen sei ihr die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 1 5. November 2018 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), worüber die Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 2 4. November 2018 in Kenntnis gesetzt wurde (Urk. 8). Gleichzeitig wurde ihr Gesuch um unentgeltliche Prozess führung bewilligt. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurtei lung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krank heit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).
Für die Frage der zumutbaren Arbeitsleistung bei psychischen Krankheiten sind nach der neuen bundesgerichtlichen Rechtsprechung sämtliche psychische Leiden einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen (BGE 143 V 418). Für diese Prüfung hat das Bundesgericht spezielle Standardindikato ren entwickelt.
Die se im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V 281) hat das Bundesgericht dabei wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3) - Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen, E. 4.3.2) - Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3) - Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidens druck (E. 4.4.2)
Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 1 5. März 2018 E. 7.4). 1.4
Versicherungsträger und das Sozialversicherungsgericht haben den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Sie haben alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuver lässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere dürfen sie bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum sie auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellen (BGE 125 V 351 E. 3a).
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a). 1.5
Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss stän diger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Ver fahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwie rige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der ent scheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundes gerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin erwog in der angefochtenen Verfügung vom 14. Sep tember 2018 (Urk.
2) zusammengefasst, dass der Beschwerdeführerin ausgehend vom MEDAS-Gutachten die bisherige Tätigkeit als Verkäuferin noch in einem 50%-Pensum zumutbar sei. Die Ausübung einer leidensangepassten Tätigkeit sei demgegenüber seit Juni 2015 in einem 66%-Pensum möglich. Da die gesundheit liche Einschränkung jedoch therapierbar sei und keine länger andauernde oder bleibende Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit vorliege, bestehe kein Anspruch auf eine Invalidenrente. Selbst die Berücksichtigung der aktuellen Arbeitsun fähigkeit hätte keinen rentenbegründenden Invaliditätsgrad zur Folge. An dieser Beurteilung werde auch mit Blick auf die im Vorbescheidverfahren durchgeführ ten Abklärungen festgehalten. Dies gelte namentlich auch für die sozialversiche rungsrechtliche Qualifikation der Beschwerdeführerin, da nicht erwiesen sei, dass die im Rahmen der letzten Erwerbstätigkeit vorgenommene Pensumsreduktion auf 80 % aus gesu ndheitlichen Gründen erfolgt sei . 2.2
Demgegenüber machte die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerdeschrift vom 1 0. Oktober 2018 im Wesentlichen geltend, dass sie zu Unrecht nicht als Vollzeiterwerbstätige qualifiziert worden sei. Werde dies berücksichtigt, so resul tiere bei einem Einkommensvergleich ein Invaliditätsgrad von 51.5 % und somit ein Anspruch auf eine halbe Invalidenrente (Urk. 1 S. 6 ff.). D avon abgesehen bestünde auch dann ein Rentenanspruch, falls von einer Steigerbarkeit der Arbeitsfähigkeit auf 75 % ausgegangen würde. Ein invalidenversicherungs-rechtlich relevanter Gesundheitsschaden sei ausgewiesen (Urk. 1 S. 9). Des Weiteren habe die Beschwerdegegnerin dem Umstand, dass sich der somatische Gesund heitszustand nach der Begutachtung verschlechtert habe, nicht Rechnung getragen . Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb kein Verlaufsgutachten eingeholt worden sei (Urk. 1 S. 10 f.). Im Übrigen habe die Beschwerdegegnerin im Rahmen des Vorbescheidverfahrens
auch nicht zum Ablauf des Wartejahrs Stellung genommen (Urk. 1 S. 11). 3. 3.1
Vom 1 0. bis 1 8. Dezember 2014 war die Beschwerdeführerin aufgrund einer gedeckt perforierten Sigmadivertikulitis in der Klinik B.___ hospitalisiert (Urk. 7/82/34 f.). Mit Berichten vom 2 0. März und 1 6. Juli 2015 äusserte sich Dr. med. C.___, Facharzt für Chirurgie, dahingehend, dass sich die Beschwerdeführerin von der Divertikulitis gut erholt habe. Die verbliebenen Rest beschwerden würden eher an eine Reizdarmproblematik als an eine Divertikulose erinnern . Eine Indikation für eine Kolonresektion sei nicht gegeben (Urk. 7/35/4-7). 3.2
Vom 2 8. Juni bis 2 3. Juli 2016 nahm die Beschwerdeführerin eine psychosoma tische Behandlung im Reha z entrum
D.___ wahr, wobei dem (überarbei teten) Bericht vom 2 5. November 2016 im Wesentlichen folgende Diagnosen zu entnehmen sind: - chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Anteilen im Nacken und Schulterbereich (Erstdiagnose 2007) - Zervikalneuralgie
(ICD-10 M54.2) - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1) - posttraumatische Belastungsstörung - juvenile Osteochondrose der Wirbelsäule (ICD-10 M42.09) - Status nach Divertikulitis (Erstdiagnose Dezember 2014) - Kachexie (BMI 17 kg/m 2).
Es wurde vom 2 8. Juni bis 3 1. August 2016 eine vollständige Arbeitsunf ähigkeit attestiert (Urk. 7/57, 7/71 /4). 3.3
Dr. med. E.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, hielt in seinem Bericht vom 1 4. November 2016 grundsätzlich ausgehend von denselben Diag nosen wie das Rehaz entrum
D.___ fest, dass seit dem 1 0. Dezember 2014 bis auf Weiteres eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vorliege. Die Beweglichkeit der oberen Extremitäten (mehr rechts als links) sei schmerzbedingt hochgradig eingeschränkt. Zudem präsentiere sich die Beschwerdeführerin ängstlich und deutlich depressiv (Urk. 7/68/1-5; vgl. auch Urk. 7/82).
Mit Bericht vom 1. November 2016 attestierte Dr. med. F.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, aus rein psychiatrischer Sicht eine 40-50%ige Arbeitsunfähigkeit für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit, was Folge einer verminderten Belastbarkeit sei (Urk. 7/63/2). Die Einschränkungen seien seit mindestens einem Jahr vorhan den (Urk. 7/63/5). 3. 4
Dem polydisziplinären MEDAS-Gutachten vom 1 7. Juli 2017 sind folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit zu entnehmen (Urk. 7/92/18): - unvollständig remittierte depressive Störung (ICD-10 F32), differential diagnostisch rezidivierende depressive Störung (ICD-10 F33) - chronische Schmerzstörung mit psychischen und somatischen Faktoren (ICD-10 F45.41).
Im Gegensatz dazu wurde ein Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit in Bezug auf folgende Diagnosen verneint: - Untergewicht (BMI 17.4 kg/m 2) - Hinweise auf posttraumatische Störung ohne eigenständiges Krankheits bild - Hinweise auf akzentuierte Persönlichkeitszüge (ICD-10 Z73) - chronisches rechtsseitiges Schulter-, Nacken-, Arm-Syndrom (ICD-10 R52.09).
Dr. med. G.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, hielt fest, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen der internistischen Begutachtung über Nacken- und rechtsseitige Schulterschmerzen sowie über eine Unverträglichkeit gegenüber Weizen- und Milchprodukte n geklagt habe. Im Befund sei formal ein Untergewicht bei einem BMI von 17.4 k g /m 2 feststellbar gewesen; der internis tische Status habe sich jedoch unauffällig dargestellt. Beim Sitzen sei eine erheb liche Bewegungsunruhe mit wiederholtem Weinen, Schniefen und häufigem Naseputzen aufgefallen (Urk. 7/92/15).
Dr. med. H.___, Facharzt für Rheumatologie, führte in seiner Teilexpertise aus, dass die Beschwerdeführerin von einer weitgehend einschränkenden, seit Jahren bestehenden Problematik beim Gebrauch der rechten oberen Extremität berichtet habe. Auf der linken Seite würden sich seit einiger Zeit vergleichbare Empfindungen anbahnen . Hinweise für eine klassisch entzündliche oder neuro gene Symptomatik habe die Anamnese der Beschwerdeführerin nicht befriedi gend ergeben. Die epikrisale Dokumentation liefere aus rheumatologischer Sicht keine ergiebigen Beurteilungen oder Diagnosen. Die systemische Anamnese habe ebenfalls keine Anhaltspunkte für eine höhergradige Krankheit im rheumatologi schen Formenkreis gezeigt. Die klinische Untersuchung des Bewegungsapparates habe bei tauglicher Aussagekraft erfolgen können, wobei keine direkten oder indirekten Hinweise für spezifisch entzündliche oder anderweitige Störungen eruierbar gewesen seien. Gleiches gelte für eine allfällige spinale Störung respek tive Genese der Situation. Ebenfalls nicht vorhanden seien Anhaltspunkte für radikuläre Störungen. Schliesslich habe die Bildgebung des oberen Achsenske lettes eine andeutungsweise funktionale Streckhaltung als Ausdruck einer muskulären Dysbalance ergeben, ansonsten aber keine höhergradige Pathologie und auch keine Hinweise auf ein rheumatisches Grundleiden. Hinsichtlich der anamnestisch erwähnten Osteopenie hätten sich weder klinisch noch radiologisch bestätigende Befunde gezeigt. Bei drei von fünf Waddellzeichen sei ausserdem auf Diskrepanzen und das unspezifische Verhalten der Beschwerdeführerin hin zuweisen. Die Kriterien für eine Fibromyalgie-Symptomatik seien nicht erfüllt. Gesamthaft sei die Beschwerdeführerin sowohl für die angestammte Tätigkeit als Grafikerin als auch für die Tätigkeit als Kleid er verkäuferin aus rheumatologischer Sicht voll arbeitsfähig. Optimal wäre dabei insbesondere die Möglichkeit für Wechselpositionen. Diese Beurteilung sei in Anbetracht der Ergebnisse der dama ligen MRI-Abklärungen (vgl. Urk. 7/35/1 f.) spätestens seit April 2016 vertretbar (Urk. 7/92/31 f.).
Anlässlich der psychiatrischen Exploration durch Dr. med. I.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, habe die Beschwerde führerin mitgeteilt, es sei ja wohl klar, dass man auch niedergedrückt sei und Depressionen habe, wenn man unter Schmerzen leide. Auf die Frage, ob sie wirk lich Depressionen habe, habe sie zu einem späteren Zeitpunkt geantwortet, dass es nicht typische Depressionen seien. Dann wiederum habe sie berichtet, dass es Phasen gebe, in denen sie alles schwarzsehe, nicht mehr wisse, wie es weitergehe und verzweifelt sei. Der Schlaf sei ebenfalls nicht gut; es komme vor, dass sie nachts schon einmal erwache. Insgesamt schlafe sie nur noch sechs Stunden . Im Weiteren habe sie Angst, da sie nun 55 Jahre alt und ohne Arbeit sei; lange gehe das nicht mehr gut. Taggelder erhalte sie nicht mehr; sie werde jetzt vom Sozial amt unterstützt (Urk. 7/92/37). Zu den Untersuchungsbefunden hielt Dr. I.___ fest, dass weder Bewusstseins- noch Orientierungsstörungen fest stellbar gewesen seien. Relevante Beeinträchtigungen der Aufmerksamkeit und des Gedächtnisses hätten ebenfalls nicht vorgelegen. Des Weiteren hätten insbe sondere weder Hinweise auf Befürchtungen und Zwänge, noch auf ein Wahnerleben oder Sinnestäuschungen bestanden. Im affektiven Bereich sei unter anderem teilweise ein Gefühl von Ratlosigkeit und Gefühllosigkeit feststellbar gewesen. Zudem habe sich die Beschwerdeführerin teilweise leicht ängstlich, deprimiert, innerlich unruhig, gereizt und klagsam
präsentiert . Im Weiteren hätten Anhaltspunkte für leichte Schlafstörungen und einen leichten sozialen Rückzug bestanden (Urk. 7/92/41 f.).
Ausgehend von den Befunden und den gestellten Diagnosen sei von psychiatrischer Seite auf eine leichte bis mittlere Einschränkung bei der Anpassung an Regeln und Routinen zu schliessen. Auch die Flexibilität und Umstellungsfähigkeit sowie die Anwendung fachlicher Kompetenzen sei en beeinträchtigt. Bei Annahme einer unvollständig remittierten depressiven Störung und einer chronischen Schmerzstörung sei zudem die Durch haltefähigkeit eingeschränkt. Leicht limitiert sei en ferner die Selbstbehauptungs- und Durchsetzungsfähigkeit. Als Ressourcen seien Ehrgeiz, Mut sowie eine vom Charakter her bestehende Ausdauer und Motivation zu nennen (Urk. 7/92/48). Für eine einfache und strukturierte Tätigkeit ohne besondere Anforderungen an die Stresstoleranz oder die emotionale Belastbarkeit könne der Beschwerdeführe rin eine Restarbeitsfähigkeit von 66 % attestiert werden. Bei konsequenter Nutzung der therapeutischen Möglichkeiten sollte eine Restarbeitsfähigkeit von 75 % resultieren können.
Für die bisherige Tätigkeit sei aufgrund der qualitativen funktionellen Einschränkungen von einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit auszuge hen, wobei bei konsequenter Therapie mit einer Steigerung auf 66 % gerechnet werden könne. Diese Angaben würden seit dem Zeitpunkt der Antragstellung gelten, ausgenommen zwischenzeitliche Krisen oder stationäre Aufenthalte, die durchaus mit zeitgebundener vollständiger Arbeitsunfähigkeit einhergehen können (Urk. 7/92/49, 7/92/54).
Im interdisziplinären Konsens gelangten die Gutachter zum Schluss, dass die Arbeitsfähigkeit als Verkäuferin im Rahmen der Hospitalisation wegen Diverti kulitis ab dem 1 0. Dezember 2014 aufgehoben gewesen sei. Nach einer Besserung habe die Arbeitsfähigkeit ab dem 1. Mai 2015 50 % betragen. Ab dem 1. August 2014 (richtig wohl: 2015) habe sie wieder bei 0 % gelegen. Aus psychiatrischer Sicht sei die bisherige Tätigkeit seit Antragstellung zu 50 % zumutbar. Für eine angepasste Tätigkeit bestehe eine Restarbeitsfähigkeit von 66 % beziehungs weise
bei konsequenter Nutzun g therapeutischer Optionen 75 % (Urk. 7/92/20). 3. 5
Im Juli 2017 trat bei der Beschwerdeführerin eine Kapsulitis
adhaesiva der linken Schulter auf, weshalb sie sich in der Universitätsklinik J.___ in Behandlung begab (Urk. 7/102). Zwecks psychosomatischer Rehabilitation war sie zudem vom 6. August bis 2. September 2017 im Reha z entrum
D.___ hospitalisiert (Urk. 7/101). Mit Bericht vom 1 3. Oktober 2017 hielten die Ärzte der Univer sitätsklinik J.___ fest, dass die Kapsulitis praktisch vollständig regredient sei. Aufgrund einer Tendinitis calcarea bestehe subacromial noch ein Reizzustand, weshalb eine erneute subacromiale Infiltration durchgeführt worden sei. Darauf hin habe die Beschwerdeführerin eine deutliche Besserung der Beschwerden angegeben (Urk. 7/107/7 f.). 3. 6
Aufgrund einer chronischen rechtsbetonten Zervikozephalgie mit Ausstrahlung bis in die Hände wurde die Beschwerdeführerin ab November 2017 wiederholt in der Universitätsklinik J.___ untersucht, wobei ein Karpaltunnelsyndrom rechts ausgeschlossen werden konnte (Urk. 7/112, 7/116/1 f.).
Des Weiteren ist dem Be richt der Klinik K.___ vom 2 9. Mai 2018 zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin über linksseitige Schulterschmerzen geklagt habe, welche seit etwa einem Dreivierteljahr bestünden. Nachdem andere Behandlungsmetho den keine relevante Besserung der Symptome gebracht hätten, sei zur Auflösung des Kalkes in der Schulter Ameisensäure gespritzt worden, was zu einer massiven Schmerzexazerbation geführt habe. Klinisch lasse sich noch eine Reststeife fest stellen; wahrscheinlich sei durch die Infiltration der Ameisensäure der Kalk lang sam aufgelöst worden, was per se schon eine sehr schmerzhafte Reaktion sei. Durch das Fehlen des Cortisons sei auch keine Abschwächung der Entzündungs reaktion erfolgt . Aktuell zeige sich im Ultraschall noch wenig Restkalk sowie eine leichte Bursitis bei initialer Rotatorenmanschette (Urk. 7/128/1 f.). Mit Bericht vom 1 2. Juli 2018 wurde sodann festgehalten, dass zwischenzeitlich eine deutliche Besserung der Schmerzsymptomatik eingetreten sei. Die Schulter sei aber nach wie vor stark irritiert und die Steife habe noch nicht abgenommen (Urk. 7/128/3). 3. 7
Dr. med. L.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, stellte in seinen Berichten vom 2 4. Januar und 1 5. Mai 2018 namentlich folgende Diagno sen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/114/4, 7/118/1): - aktuell mittel- bis schwergradige depressive Episode (ICD-10 F32.1) - chronische somatoforme Schmerzstörung im Kopf-, Nacken- u nd Schul terbereich (ICD-10 F45.4) - posttraumatische Belastungsstörung im Kindes- und Jugendalter (ICD-10 F43.1).
Die Beschwerdeführerin sei psychisch instabil und dekompensiere bei geringer Überforderung. Aufgrund der verminderten körperlichen und kognitiven Leis tungs
- und Durchhaltefähigkeit sowie der verminderten Stresstoleranz sie sie derzeit zu 100 % arbeitsunfähig. Auch im Haushalt sei sie aufgrund der Schmerzsymptomatik stark eingeschränkt und werde durch die Spitex unterstützt (Urk. 7/114/7, 7/118/2). 3. 8
Dr. med. M.___, Facharzt für Chirurgie sowie Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, vom RAD hielt mit Stellungnahme vom 2 6. Juni 2018 im Wesentlichen fest, dass keine neuen, unberücksichtigten medizinischen Tatsachen vorgebracht worden seien. Es werde daher empfohlen, an der RAD-Stellungnahme vom 2 4. Juli 2017 festzuhalten (Urk. 7/129/6). Damals hatte Dr. M.___ die Auffassung vertreten, dass auf das MEDAS-Gutachten abgestellt werden könne (vgl. Urk. 7/94/4 f.). 4. 4.1
Strittig und zu prüfen ist das Entstehen eines Anspruch s der Beschwerdeführerin auf eine Rente der Invalide nversicherung bis zum Zeitpunkt des Erlasses der vorliegend angefochtenen Verfügung am 1 4. September 2018 . 4.2
Die Beschwerdegegnerin legte ihrer Beurteilung in medizinischer Hinsicht prin zipiell das MEDAS-Gutachten vom 1 7. Juli 2017 (Urk. 7/92) sowie die RAD-Stellungnahmen vom 2 4. Juli 2017 (Urk. 7/94/4 f.) und 2 6. Juni 2018 (Urk. 7/129/6) zu Grunde. Sie gelangte zum Schluss, dass die gesundheitliche Einschränkung keine länger andauernde oder bleibende Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit habe. In Anbetracht der Therapierbarkeit der Erkrankungen seien diese invalidenversicherungsrechtlich nicht von Relevanz (Urk. 2 S. 2).
Es mag zutreffen, dass die MEDAS-Gutachter im interdisziplinären Konsens und insbesondere auch Dr. I.___ aus rein psychiatrischer Sicht die Behandlungsmöglichkeiten für nicht ausgeschöpft erachtete n . Dies leuchtet namentlich angesichts der festgestellten mässigen Compliance bezüglich Phar makotherapie ein (vgl. Urk. 7/92/18, 7/92/47 und 7/92/52 f.). Trotzdem greift die Argumentation der Beschwerdegegnerin zu kurz, da die Frage der Auswirkungen einer gesundheitlichen Beeinträchtigung auf das funktionelle Leistungsvermögen entscheidend ist. Gemäss der seit November 2017 geltenden bundesgerichtlichen Praxis (BGE 143 V 409 und 418) gelangt in diesem Zusammenhang grundsätzlich für sämtliche psychischen Leiden das indikatorengeleitete Beweisverfahren im Sinne von BGE 141 V 281 zur Anwendung. Dabei bildet die Behandlungs- und Eingliederungsresistenz nur einen der einzubeziehenden Faktoren (vgl. BGE 141 V 281 E. 4.3.1; vgl. E. 1.3 vorstehend). 4.3
Davon abgesehen vermag d ie angefochtene Verfügung auch aus weiteren Grün den nicht zu überzeugen.
Entgegen den Ausführungen der Beschwerdegegnerin sind auch nach November 2017 Behandlungen im Zusammenhang mit den von der Beschwerdeführerin beklagten Schulterschmerzen dokumentiert.
So kann insbesondere mit Blick auf die Berichte der Klinik K.___ vom 2 9. Mai und 1 2. Juli 2018 nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass sich der somatische Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin im massgebenden Zeitraum zwischen der MEDAS-Begutachtung und dem Verfü gungserlass in relevanter Weise verschlechtert hat. So musste zur Auflösung einer Verkalkung im linken Schultergelenk nachdem diverse andere Behandlungsop tionen keine Wirkung gezeigt hatten
eine Infiltration mit Ameisensäure vorgenommen werden, wobei die von der Beschwerdeführerin in der Folge geklagten starken Schmerzen aus fachärztlicher Sicht als nachvollziehbar einge stuft wurden (vgl. Urk. 7/128). Dem RAD wurden diese Unterlagen jedoch nicht vorgelegt, weshalb zumindest geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit der Beurtei lung von Dr. M.___ vom 2 6. Juni 2018 (Urk. 7/129/6) bestehen und daher nicht darauf abgestellt werden kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_197/2014 vom 3. Oktober 2014 E. 4.2 mit Hinweisen auf BGE 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7). Der Beschwerdeführerin ist folglich
beizupflichten, dass in Anbetracht des geltenden Untersuchungsgrundsatzes (Art. 43 Abs. 1 ATSG) weitere Abklärungen angezeigt gewesen wären. Dies wird die Beschwerdegegne rin nachzuholen haben, wobei sie sich ausser dem unter Einbezug der bereits erwähnten Standardindikatoren
vertieft mit dem Verlauf des Schweregrades der
bei der Beschwerdeführerin ebenfalls diagnostizierten psychischen Krankheits bilder auseinanderzusetzen haben wi rd. Dies rechtfertigt sich angesichts des Umstands, dass sich die somatischen und psychischen Beschwerden aus gutachterlicher Sicht gegenseitig ungünstig beeinflussen (Urk. 7/92/18, 7/92/52) und die Beschwerdeführerin gegenüber Dr. L.___ von einer brüchigen Stim mungslage sowie depressiven Tiefs in Zusammenhang mit den zunehmenden Schulterschmerzen berichtete (Urk. 7/114/2). 4.4
Nach dem Gesagten erweist sich d er medizinische Sachverhalt für eine abschlies sende Beurteilung eines allfälligen Rentenanspruchs der Beschwerdeführerin als unzureichend abgeklärt. Folglich ist die angefochtene Verfügung vom 1 4. Sep tember 2018 (Urk.
2) in Gutheissung des Eventualantrages der Beschwerdeführe rin aufzuheben und die Angelegenheit ist an die Beschwerde gegnerin zurückzuweisen, damit diese nach ergänzender Abklärung im Sinne der obigen Erwägungen eine neue Beurteilung vornehme und sodann über den Leistungsan spruch neu entscheide.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist auf den von der Beschwerdeführerin thematisierten Ablauf des Wartejahres (Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG; Urk. 1 S. 11) zum jetzigen Zeitpunkt nicht weiter einzugehen. Damit wird sich die Beschwer degegnerin zu befassen haben, sofern sie im Rahmen der neuen Entscheidfindung zum Schluss gelangen sollte, dass ein Rentenanspruch besteht . Offenbleiben kann grundsätzlich auch die von den Parteien überdies diskutierte sozialversicherungs rechtliche Qualifikation der Beschwerdeführerin . Diesbezüglich
ist
immerhin anzumerken, dass entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin Anhalts punkte dafür bestehen, dass das Arbeitspensum bei der Z.___
GmbH
ab März 2007 aus gesundheitlichen Gründen auf 80 % reduziert worden war (Urk. 7/24/7 [=
Urk. 7/31/9]). Dies war auch von ärztlicher Seite aufgrund bereits damals wiederkehrend aufgetretener Rückenbeschwerden für notwendig erachtet worden (Urk. 7/20/5 f.).
Diese Gegebenheiten wird die Beschwerdegegnerin eben falls in ihre Würdigung einzubeziehen haben. 5.
Da die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen zu prüfen war, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfah rensaufwand sowie unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und ermessensweise auf Fr. 700.-- anzusetzen. Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb die Gerichtskosten der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen sind. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 1 4. September 2018 aufgehoben und die Sache an diese zurückgewiesen wird, damit sie nach ergänzenden Abklärungen im Sinne der Erwägungen über den Leistungsanspruch der Beschwerde führerin neu verfüge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Stadt Zürich Soziale Dienste - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber FehrWürsch