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IV.2018.00882

Nichteintreten auf Neuanmeldung rechtens (BGE 8C_28/2020)

Zürich SozVersG · 2019-12-05 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

1.1

Der 1964 geborene X.___, Vater zweier 1997 und 1998 geborener Kinder,

war bis zum letzten effektiven Arbeitstag am 3 0. Mai 2005 als Pizzakurier und Chauffeur tätig (Urk. 8 /5,

Urk. 8 /11, Urk. 8/13). Aufgrund einer Ende März 2006 unter Hinweis auf diverse Beschwerden (andauernde Schmerzen, depressive Verstimmung, Angst und Müdigkeit, Schlafstörungen, Konzentrationsprobleme) erfolgten Anmeldung (Urk. 8 /3) sowie nach medizinisch-erwerblichen Abklä rung en sprach die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, dem Versicherten mit Verfügung vom 13. November 2008 gestützt auf einen Invali di tätsgrad von 60 % ab dem 1. Mai 2006 eine Dreiviertelsrente, zuzüglich

zweier akzessorischer Kinderrenten zu (Urk. 8 /72). 1.2

Im Rahmen des 2010 einge leitete n

amtlichen Revisionsverfahren s (Urk. 8 /77 ff.)

ordnete

die IV-Stelle eine polydisziplinäre Abklärung durch das Zen trum Y.___ an, wobei dem Versicherten mitgeteilt wurde, dass die gutachterlichen Untersuchungen am 10. Mai 2011 stattfänden (Urk. 8 /87). Zufolge

eines Aufenthaltes im Spital Z.___ vom 9. auf den 10. Mai 2011 wegen einer selbst zuge fügten Mischintoxikation (Urk. 8 /93) sowie eines anschliessen den Auf enthalt s in der i ntegrierten Psychiatrie A.___ bis am 20. Mai 2011 (Urk. 8 /95) konnte die Begutachtung nicht durchge führt werden. Da aufgrund einer Meldung des Steueramtes O.___ vom 13. Janu ar 2010 sowie im Internet erschienener Berichte Hinweise darauf bestanden, dass der Ver sicherte als Tennistrainer seiner zwei Söhne tätig sei (Urk. 8/117, Urk. 8 /118/2 f.), liess die IV-Stelle den Versicherten detailliertere Fragen zu seinem Gesundheits zustand und zu seinen Aktivitäten beantworten (Fragebögen vom 23. März 2012 und 14. April 2012, Urk. 8 /98, Urk. 8 /99) und veranlasste eine Observation des Versicherten, welche im Zeitraum vom 8. Oktober 2012 bis 22. Februar 2013 an insgesamt 13 Tagen durchgeführt wurde (Urk. 8 /111/2 f., Urk. 8/113/3). Vom 5. bis

12. Dezember 2012 wurde der Versicherte ausserdem im Auftrag der Swisslife AG als BVG-Versicherer in den USA, Florida, observiert, wo er aufgrund eines Tennis turniers seines jüngeren Sohnes mit seiner Ehefrau weilte (Urk. 8 /111/3). Nachdem der Regionale Ärztliche Dienst (RAD) zu den Observationsergebnissen Stellung genommen und insbesondere festgehalten hatte, dass massive Diskre panzen zwischen den Angaben des Versicherten gegenüber den Ärzten und der IV-Stelle und dem beobachteten Verhalten bestehen würden (Urk. 8 /111/4 f.), teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit Schreiben vom 1. Juli 2013 mit, ihn an lässlich eines persönlichen Gespräches am 11. Juli 2013 über Abklärungs er geb nisse des im Juni 2010 eröffneten Renten revisionsv erfahrens zu informieren (Urk. 8 /105). Da sich der Versicherte daraufhin vom 9. bis am 11. Juli 2013 in sta tionäre Behandlung in die

A.___ begab (Urk. 8/127, vgl. auch Urk. 8 /104), konnte dieses Gespräch nicht durchgeführt werden. Nach durchgeführtem Vorbe scheidverfahren

sistierte die IV-Stelle die laufenden Rentenauszahlungen wegen den vorliegenden Hinweisen auf einen unrechtmässigen Leistungsbezug mit Ver fügung vom 19. September 2013 per sofort und stellte im Hinblick auf einen definitiven Neuentscheid über die Leistungsansprüche weitere Abklärungen in Aussicht (Urk. 8 /129). 1.3

In der Folge veranlasste die IV-Stelle die polydisziplinäre Expertise der MEDAS B.___

vom

27. Februar 2014 (Urk. 8 /145). Da der Versicherte während der Begutachtung offensichtliche Intoxikationserscheinungen gezeigt hatte (vgl. a uch RAD-Stellungnahme vom 12. März 2014, Urk. 8 /207/7 f.), auferlegte ihm die IV-Stelle mit Schreiben vom 2. Mai 2014 als Schadenminderungspflicht eine Ent wöh nungsbehandlung von Benzodiazepinen bzw. Hypnotika im Rahmen eines mindestens vierwöchigen stationären Aufenthaltes sowie eine anschliessende Abstinenz, welche auch bei einer erneuten medizinischen Unte rsuchung einzu halten sei (Urk. 8 /147). Der Versicherte begab sich daraufhin für vier Wochen (vom 3. bis 31. Juli 2014) in die

A.___ (Urk. 8 /170). Zur abschliessenden

Beurtei lung

des psychischen Gesundheitsschadens veranlasste die IV-Stelle das psychiatrische Gutachten von Dr. C.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom

22. Juni 2015 (Urk. 8 /192).

Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren

hob die IV-Stelle die Invalidenrente rückwirkend per 1. Juni 2010 auf und forderte die bis zur Rentensistierung zu Unrecht ausgerichteten Leistungen im Umfang

von Fr. 109‘979.-- zurück (Verfü gungen vom 1 0. und 11. Februar 2016, U rk. 8 /209, Urk. 8/217). Die am 10. Mär z

2016

dagegen

erhobenen Beschwerde n (Urk. 8/221 /3 ff., Urk. 8/221/21 ff.) wies das hiesige Gericht mit Urteil IV.2016.00322 vom 4. August 2017

ab (Urk. 8/259). Das Urteil blieb unangefochten. 1.4

Mit Datum vom 4. Juni

2018 meldete sich d e r Versicherte unter Hinweis auf eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode mit psychoti schen Symptomen sowie starke Rückenschmerzen erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an (Urk. 8/266). Zur Glaubhaftmachung einer we sentlichen Ver än derung gab er den Kurzaustrittsbericht der p sychiatrischen Klinik D.___ vom 1 8. Mai 2018 (Urk. 8/265), den Radiologi ebericht des Kantonsspitals E.___ vom 2. Oktober 2017 (Urk. 8/271/2), das Arztzeugnis von Dr.

F.___, Facharzt FMH für Innere Medizin und Rheumatologie, vom 1 7. Juli 2018 (Urk. 8/271 /1), das

Überweisungsschreiben von Dr. G.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 3 0.

Oktober

2017 (Urk. 8/271/ 6 f.) und das erbet ene Schreiben desselben vom 20. August 2018 (Urk. 8/276) zu den Akten . Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 8/269, Urk. 8/270 ff., Urk. 8/278) trat die IV-Stelle mit Verfügung vom 1 3. September 2018 auf das Leistungsbegehren nicht ein (Urk. 2). 2.

Dagegen erhob X.___

am

10. Oktober 2018

(Datum Poststempel) Be schwerde und beantragte sinngemäss, es sei in Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom

13. September 2018 auf das Leistungsbegehren einzutreten (Urk . 1). Mit Beschwerdeantwort vom 3 0. November 2018 schloss die Beschwer degegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), was dem Beschwerdeführer am 3. Dezember 2018 zur Kenntnis gebracht wurde

(Urk. 9). Am 1 9. Dezember 2018 gab die Beschwerdegegnerin

das Observationsmaterial auf 3 DVD’s zu den Akten (Urk. 10). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den An spruch erheblichen Weise geändert hat.

Ergibt die Prüfung durch die Verwaltung, dass die Vorbringen der versicherten Person nicht glaubhaft sind, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. 1.2

Mit dem Beweismass des Glaubhaftmachens im Sinne des Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV sind herabgesetzte Anforderungen an den Beweis verbunden: Die Tatsachen änderung muss nicht nach dem im Sozialversicherungsrecht sonst üblichen Be weisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 353 E. 5b) erstellt sein. Es genügt, dass für das Vorhandensein des geltend gemachten rechtserheb lichen Sachumstandes wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Änderung nicht erstellen lassen. Erheblich ist eine Sach verhaltsänderung, wenn angenommen werden kann, der Anspruch auf eine (höhere) Invalidenrente sei begründet, falls sich die geltend gemachten Umstände als richtig erweisen sollten (Urteil des Bundesgerichts 8C_844/2012 vom 5. Juni 2013 E. 2.3; vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 130 V 71 E. 2.2). 1.3

Mit Art. 87 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 IVV soll verhindert werden, dass sich die Verwaltung nach vorangegangener rechtskräftiger Leistungsverweige rung immer wieder mit gleich lautenden und nicht näher begründeten, das heisst keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Gesuchen befassen muss (BGE 109 V 108 E. 2a, 262 E. 3). Hingegen kann diese Eintretensvorschrift nicht dahin gehend ausgelegt werden, dass die glaubhaft zu machende Änderung gerade jenes Anspruchselement betreffen muss, welches die Verwaltung der früheren rechts kräftigen Leistungsabweisung zugrunde legte. Vielmehr muss es genügen, wenn die versicherte Person zumindest die Änderung eines Sachverhalts aus dem ge samten für die Rentenberechtigung erheblichen Tatsachenspektrum glaubwür dig dartut. Trifft dies zu, ist die Verwaltung verpflichtet, auf das neue Leistungs be gehren einzutreten und es in tatsächlicher (wie selbstverständlich auch in recht licher) Hinsicht allseitig zu prüfen (BGE 117 V 198 E. 3a und E. 4b; vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 71 E. 2.2 mit Hinweisen). 1.4

Die versicherte Person muss die massgebliche Tatsachenänderung mit der Neu anmeldung glaubhaft machen. Der Untersuchungsgrundsatz, wonach der Versi cherungsträger von Amtes wegen für die richtige und vollständige Ab klärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen hat, spielt insoweit nicht (Urteil des Bundesgerichts 8C_175/2019 vom 30. Juli 2019, E. 1.1 mit weiteren Hinweisen). 1.5

Richtet sich die Beschwerde gegen einen Nichteintretensentscheid, hat das Gericht ausschliesslich zu prüfen und darüber zu entscheiden, ob die Verwaltung zu Recht nicht auf das Leistungsbegehren eingetreten ist. Der richterliche Entscheid in der Sache hat in dieser besonderen verfahrensmässigen Situation allein den formellen Gesichtspunkt des vorinstanzlichen Nichteintretens zum Gegenstand. Mit den materiellen Anträgen hat sich das Gericht dage gen nicht zu befassen (BGE 121 V 159 E. 2b, 116 V 266 E. 2a, SVR 1997 UV Nr. 66 S. 225 E. 1a). 2. 2.1

In der angefochtenen Verfügung hielt die Beschwerdegegnerin fest, der Be schwer deführer habe im Rahmen der Neuanmeldung keine wesentliche Verän derung glaubhaft gemacht, weshalb auf die Neuanmeldung nicht einzutreten sei (Urk.2). 2.2

Dagegen wandte der Beschwerdeführer ein, er sei neuerdings vergesslich und sein Zustand habe sich inzwischen sehr verschlechtert (Urk. 1). 3.

Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin auf die Neuanmeldung vom 4. Juni 2018 zu Recht nicht eingetreten ist. Zeitliche Vergleichsbasis für die Glaubhaftmachung einer anspruchserheblichen Änderung nach Art. 87 Abs. 3 IVV ist stets die letzte anspruchsverneinende Verfügung (BGE 133 V 108 E. 4.1 und E. 5.2-3 S. 109 ff.), mithin di e gerichtlich rechtskräftig bestä tigte Verfügung vom 1 0. Februar 2016, worin die bisher ausgerichtete Rente

rückwirkend per 10. Juni 2010 auf ge hob en wurde (Urk. 8/209, Urk. 8/259, E. 1.3). 4.

Das hiesige Gericht stützte sich in seinem Urteil vom 4. August 2017 a uf die nach folgende medizinische Aktenlage (vgl. 8/259 E. 3 .2 f.): 4.1

Im polydisziplinären Gutachten der MEDAS B.___ vom 27. Februar 2014 wurden folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit festgehalten (Urk. 7/145/67): - Lumbospondylogenes Schmerzsyndrom ohne neurologische Symptomatik - Störungen durch Sedativa oder Hypnotika, schädlicher Gebrauch

Im Rahmen der Anamnese berichtete der Beschwerdeführer unter anderem über seit 2002 bestehende Schmerzen in der Lendensäule, ausstrahlend in die ganze Wirbelsäule und in die Beine. Demgegenüber seien die frühen vorhandenen Knie schmerzen nicht mehr da. Diesbezüglich sei er beschwerdefrei (Urk. 8/145/40). In klinisch-orthopädischer Hinsicht hielt der begutachte nde Facharzt unter anderem ein langsames, aber hinkfreies Gangbild fest. In die Hocke gehen sei vollständig möglich; die Kniegelenke seien beidseits reiz- und schmerzlos und die Kniebänder stabil. Insbesondere bestünden keinerlei Hinweise auf eine Meniskussymptomatik (Urk. 8/145/41 f.).

Im Rahmen der interdisziplinären Konsensbeurteilung kamen die Gutachter zum Schluss, für die zuletzt ausge übten Tätigkeiten (Pizzakurier, Putzarbeiten, LKW-Chauffeu r) sei

der Beschwerde führer nicht mehr einsetzbar . Dies aufgrund seiner Verlangsamung und Übermüdung sowie eingeschränkter Konzentrations- und Aufmerksamkeitsfähigkeit. In körperlich leichten bis mittelschweren Tätigkeiten sei der Beschwerdeführer aus orthopädischer, neurologischer und internistischer Sicht ohne wesentliche Einschränkungen spätestens ab dem Begutachtungszeit punkt vollschichtig arbeitsfähig. Das positive Leistungsbild wurde wie folgt fest gelegt: Leichte bis mittelschwere Tätigkeiten, gelegentliches Heben über 10 kg erlaubt, häufiges Heben von 5 bis 10 kg möglich, gelegentliches B ücken oder Knien möglich (Urk. 8 /145/73). Aus psychiatrischer Sicht sei anzumerken, dass bezüglich Arbeitsfähigkeit in angepassten Tätigkeiten ein Vorbehalt dahin gehend bestehe, dass das Ergebnis eines Benzodiazepinen tzugs mit anschlies send min destens halbjähriger Benzodiazepinabstinenz abzuwarten wäre. Danach sei die Sit uation neu zu beurteilen (Urk. 8 /145/74, Urk. 8/145/51). 4.2

Dr. C.___ untersuchte den Beschwerdeführer am 4. und 11. Mai 2015 über knapp 4 bzw. 4 ¾, mithin insgesam t knapp 8 ¾ Stunden (Urk. 8 /192/4).

Der Gutachter kam zum Schluss, als psychische Störung mit möglichen Auswir kungen auf die Arbeitsfähigkeit lasse sich einzig eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung nennen, wobei deren Schwere und die ihr zuzuordnenden Be einträchtigungen vom Beschwerdeführer als sehr viel ausgeprägter beschrieben würden als sie sich im Rahmen von Observationsmassnahmen präsentiert hätten. Die Observationsmassnahmen hätten keine Hinweise auf das Bestehen schmerz bedingter oder auch depressiver und kognitiver Beeinträchtigungen ergeben. Jen seits der Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung lasse sich beim Beschwerdeführer keine psychiatrische Dia gnose von Belang stellen (Urk. 8/192/155). Ein schädlicher Gebrauch von Medikamenten lasse sich weder retrospektive noch aktuell begründen . Gleiches gelte für die Dia gnose eines Ab hän gigkeits syndroms. Die jahrelange Verordnung von Benzodiazepinen (Temes ta) und Zolpidem und auch die gelegentliche Bereitschaft, zehn Temesta auf einmal zu nehmen, würden eine solche Diagnose ebenfalls nicht rechtfertigen. Hingegen erscheine es durchaus möglich, dass der Besc hwerdeführer weniger Benzodia ze pine konsumiert habe, als von ihm angegeben worden sei, und es erscheine ebenso möglich, dass der Beschwerdeführer gelegentlich Hypnotika zu Zeit punkten einnehme, in denen es für eine solche Einnahme keine Indikation gebe. Im Übrigen sei aber auch darauf hinzuweisen, dass sich in den Observationen keine Hinweise auf eine besondere Müdigkeit und Antriebsarmut des Beschwer deführers ergeben hätten. Eine solche Müdigkeit und Antriebsarmut sei auch nicht vereinbar mit dem vom Beschwerdeführer selbst in Interviews dargestellten Engagement für seine Söhne. Darüber hinaus hätten sich auch in der aktuellen Untersuchung Müdigkeit und Antriebsarmut des Beschwerdeführers nur als schein bar dargestellt, während er tatsächlich wach und in hohem Mass reagibel, keineswegs schwerbesinnlich oder unaufmerksam gewesen sei und auch eine tatsächliche Verminderung des Antriebs nicht belegbar gewesen sei. Die Diskre panz zwischen scheinbarer Müdigkeit und Antriebsarmut und tatsächli cher Wach heit, Aufmerksamkeit und unauffälliger Reagibilität sei im Übrigen in verschie denen ärztlichen Untersuchungen wiede rholt beschrieben worden (Urk. 8 /192/135 f.).

Hinsichtlich Arbeitsfähigkeit kam Dr. C.___ zum Schluss, es sei aus gut achterlicher Sicht nicht zu belegen, dass sich die Bestätigung einer vollstän digen Arbeitsunfähigkeit aus Gründen einer schwerwiegenden psychischen Störung zu irgendeinem Zeitpunkt objektiv gerechtfertigt hätte. Jenseits einer – ihrer Art nach weitgehend im Subjektiven gelegenen – somatoformen Schmerzstörung, welche aber klar weniger einschränkend sei als vom Be schwerdeführer mitgeteilt, lasse sich weder heute noch für die Zeit seit 2005 eine nicht nur aufgrund von Angaben und Darstellungen des Beschwerdeführers angenommene schwerwie gende psychische Störung nachweisen. Nachzuweisen sei nur, dass der Beschwer deführer bis zur Krankschreibung am 30. Mai 2005 in einem ein 100%-Pensum weit überschreitenden Umfang gearbeitet habe, dann arbeitslos geworden sei, nie besondere Anstrengungen zur Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit übernommen habe, sich nie, soweit bekannt, um eine neue be zahlte Arbeitsstelle bemüht habe und heute eine nach zehnjährigem Verlauf völlig verfestigte, keiner sachge rech ten Auseinandersetzung zugängliche und von keinen selbstkritischen Einsichten getragene Haltung vertrete, mit welcher der Beschwerdeführer auf der Zuer kennung einer weiterhin bestehenden voll ständigen Arbeitsunfähigkeit beharre, ohne sich darauf einzulassen, dass zwi schen der von ihm vertretenen Haltung und se inen tatsächlichen Lebensvollzü gen eine ihm durchaus bewusste Diskre panz bestehe. Eben damit erscheine die von ihm vertretene Haltung und ihre Begrün dung – aus psychiatrisch-medizi nischer Sicht – als Vortäuschung eines so nicht gegebenen Sachverhalts. Dies führe aber nicht nur dazu, dass aus psy chia trischer Sicht keine Arbeitsunfähigkeit in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit be stätigt werden könne, sondern auch dazu, dass sich Überlegungen hinsichtlich einer „leidensangepassten“ Tä tigkeit verbieten würden (Urk. 8 /192/156 f.).

Zur Frage, ob die früher gestellten Diagnosen aufgrund de r in den Observations unterlagen dokument ierten Feststellungen bzw. aller anderen Spezial abklärungen zu revidieren seien, führte der Gutachter aus, die Diagnose einer – chronifizierten – mittel- oder schwergradigen, auch für den Zeitraum der Observation ausdrück lich bestätigten, depressiven Episode sei mit den in den Observationsunterlagen dokumentierten Feststellungen nicht vereinbar und müsste bereits deshalb revi diert werden. Dies gelte insbesondere auch für das Ausmass von Einbussen, Be ein trächtigungen und Einschränkungen, die als mit der Depression verbunden bejaht worden seien. Die Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerz störung sei ebenso wie die Diagnose eines chronischen Schmerzsyndroms mit den in den Observationsunterlagen dokumentierten Fest stellungen insofern nicht ver ein bar, als sich keinerlei Hinweise auf eine schmerz bedingte oder körperliche Beeinträchtigung ergeben hätten, die der geltend gemachten entsprechen würde, so dass sich eine Revision in diesem Sinne aufdränge. Die in den Observa tions unterlagen dokumentierten Feststellungen seien – aus gutachterlich-psychiatri scher Sicht – im Übrigen auch mit den Angaben des Beschwerdeführers im Fr age bogen nicht vereinbar (Urk. 8 /192/ 160 f .) .

Bezüglich Simulation hielt der Gutachter schliesslich fest, dass sich die Angaben des Beschwerdeführers auf den Fragebögen vom 28. Juni 2010 und 23. März/

14. April 2012, soweit dies dem Gutachter unter medizinischen Ge sichtspunkten festzustellen möglich sei, nicht mit den tatsächlichen medizinischen und ps ychia trischen Verhältnissen in Einklang bringen liessen. So lasse sich aufgrund der weiteren Aktenlage durchaus davon sprechen, dass die körperliche Leistungs fähigkeit des Beschwerdeführers ihm Freiwilligenarbeit erlaubt habe, und hinsicht lich der Angaben vom 23. März/14. April 2012 widerspreche die Aktenlage einer Unfähigkeit des Beschwerdeführers, mehr als 2 kg zu tragen, und seine Feststel lung, durch Schmerzen, Schwäche und depressives Verhalten an jeder Tätigkeit verhindert zu sein, keinerlei Tätigkeit ausüben zu kön nen und sozial ganz zu rück gezogen zu leben. Anzumerken sei, dass kein einzi ger der behandelnden Ärzte je von einer Aktivität des Beschwerdeführers be richtet habe, die auch nur ansatzweise der in den Observationsberichten darge stellten entsprochen hätte – mit zwei Ausnahmen: Dr. H.___ habe in sei nem ersten Bericht im November 2005 wegen des Engagements des Beschwer deführers in Haushalt und Familie noch eine 50%ige Arbeitsfähigkeit attestiert, habe dem Beschwerdeführer jedoch nach dem Aufenthalt in der Rehabilitati onsklinik I.___, die zu einer Besserung und gleichzeitig zu einer schwerer wie genden diagnostischen Beurteilung geführt habe, aufgrund des im März 2006 gesehenen Bildes und der ihm jetzt gemachten Angaben dann doch eine voll ständige Arbeitsunfähigkeit attestiert. Und die Klinik für Hämatologie habe im November 2012 auf die häufigen Reisen, eine „hohe Mobilität“ des Beschwer deführers und sein Engagement für den Tennis spielenden Sohn hingewiesen, wovon der behandelnde Psychiater entweder nichts gewusst habe oder es nicht für wichtig genug gehalten habe, diesen Befund in seiner Beurteilung zu be rücksichtigen. In der aktuellen Untersuchung habe der Beschwerdeführer zwar eine Reihe kognitiver Symptome behauptet, die sich dann nicht hätten belegen lassen, habe sie aber nicht vorgetäuscht. Dargestellt worden seien hingegen eine an sich nicht vorhandene Gangstörung und eine Schläfrig keit, die anzunehmen angesichts hoher Aufmerksamkeit, guter Konzentrations fähigkeit und ganz un beeinträchtigter Reagibilität des Beschwerdeführers nicht richtig gewesen wäre. Auch die Darstellung seiner Tagesabläufe, seiner Ein schrän kungen und seines geringen Engagements auf dem Tennisplatz hätten nich t dem in den Observati onsprotokollen – jenseits des Autofahrens – Festgehaltenen entsprochen und insbesondere nicht dem, was der Beschwerdeführer in Zeitungs interviews ge äussert habe und was er im weiteren Verlauf des Untersuchungs gesprächs dann doch noch über sein Engagement bei seinen Söhnen berichtet habe (um diese Angaben kurz darauf wieder zurückzunehmen und dann doch wieder anzuer kennen; anzumerken sei, dass der Beschwerdeführer zunächst – genau wie schon vor Jahren – davon gesprochen habe, dass er seine Söhne gerade einmal in die Schule begleite, obwohl der eine inzwischen in der Lehre, der andere schulentlassen und Tennisprofi sei. Er habe sich dann aber sofort korrigiert und auf die Zubereitung d es Frühstücks beschränkt; Urk. 8 /192/170 f.). 5.

5.1

Im Kurzaustrittsbericht der D.___ vom 1 8. Mai 2018 hielt der zuständige Assis tenzarzt eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode mit psychotischen Symptomen (ICD-10: F33.3) fest (Urk. 8/265/1). Der Beschwe rde führer sei freiwillig zur stationären Behandlung eingetreten und nach Einstellung der Medikamente i m gebesserten Zustand, ohne Fr emd- und Selbstgefährdung, in die ursprünglichen Verhältnisse entlassen worden (Urk. 8/265/1); o bjektive Be funde und Angaben zur Arbeitsfähigkeit lässt der Bericht gänzlich vermissen. Das hiesige Gericht hat bereits im Urteil vom 4. August 2017 darauf hingewiesen, dass a ngesichts der in der Vergangenheit festgestellten erheblichen Diskrepanzen zwischen den Angaben des Beschwerdeführers (vollständige Unfähigkeit, irgend einer Tätigkeit nachzugehen) und seinem gezeigten Verhalten (ausgedehnte Rei se tätigkeiten, Coaching seiner Söhne) grundsätzlich nicht auf Beurteilungen ab gestellt werden

kö nn e, welche nicht in Kenntnis und Auseinandersetzung mit den festgestellten Diskrepan zen abgegeben wurden (Urk. 8/259 E. 4.1.3).

Eine Erwäh nung dieser in der Vergangenheit festgestellten Inkonsistenzen, geschweige denn eine einlässliche Auseinandersetzung d amit lässt auch der behandelnde

Dr. G.___

in d en Schreiben vom 3 0. Oktober 2017 und 2 0. August 2018, worin er zusätzlich eine dauernde Persönlichkeitsveränderung nach psychischer Erkran kung (ICD-10: F62.1) festhielt (Urk. 8/276, Urk. 8/271 /6 f.), vermissen. Kommt hinzu, dass

eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode mit psychotischen Symptomen in den medizinischen Vorakten

bereits seit 2006 und Persönlichkeitsstörungen jedenfalls seit anfangs 2015 wiederholt dokumen tiert wurden (vgl. etwa Urk. 8/25/8 f, 8/184/2, Urk. 8/247/1, Urk. 8/248/3, Urk. 8/170/1). Schliesslich wurde n im Oktober 2017 bildgebend zwar (neu) eine Pangonarthrose, ein Meniskusriss und ein

ossäres Ganglion im Bereich des Kreuz bandes im linken Knie festgestellt (Urk. 8/271/1

f., v gl. demgegenüber Urk. 8/145/42, E. 4.1). Von einer erheblichen Veränderung im vorliegend relevan ten Sinne (vgl. oben E.

1.2 f.) kann dabei indes nicht die Rede sein; es versteh t sich von selbst, dass die geschilderten Kniebefunde für sich allein ungeeignet

sind, eine wesentliche, das hiesse vorliegend rentenbegründende

Verschlechte rung

glaubhaft zu machen (vgl. auch die versicherungsmedizinische Beurteilung des RAD-Arztes Dr. J.___, Facharzt für Chirurgie, orthopädische Chirurgie und Traumatologie, vom 29. August 2018 Urk. 8/279/4) . Daran ver möchte auch eine allfällige Operationsindikation nichts zu ändern. Dasselbe gilt für die von Dr. F.___

– im äussert knapp gehaltenen - «Arztzeugnis» vom 1 7. Juli 2018 (Urk. 8/271/1) festgehaltene Chronifizierung der vorbestehenden lumbospondylogenen Le iden und die postulierte 100%ige Arbeitsunfähigkeit (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 9C_955/2012 vom 1 3. Februar 2013 E. 3.3.4; Urteil des Bundesgerichts 9C_288/2008 vom 16. Mai 2008 E.

5) . Endlich bleibt anzumerken, dass Tätigkeiten, die ein häufiges Kauern, Knien oder Bücken erfor dern, bereits 2014 aus dem zumutbaren Leistungsprofil ausdrücklich ausge schlossen wurden (vgl. Urk. 8/145/73 Ziff. 9.1). 5.2

Da der Untersuchungsgrundsatz im Neuanmeldungsverfahren nicht spielt (vgl. oben E. 1.4), ist nach dem Gesagten nicht zu beanstanden, dass die Beschwerde gegnerin mangels glaubhaft gemachter,

wesentlicher Veränderung der tatsächli chen und/oder gesundheitlichen Verhältnisse auf die Neuanmeldung nicht ein trat. Dass der Beschwerdeführer die erforderlichen Beweismittel bis zum

Erlass der angefochtenen Verfügung vom 1 3. September 2018

aufgelegt hätte (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 9C_799/2016 vom 21. März 2017 E. 2.1 mit weiteren Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_175/2019 vom 30. Juli 2019, E. 1.1 mit weiteren Hinweisen)

und die Eintretensvoraussetzun gen daher zu Unrecht ver neint würden, hat er denn auch weder im Einwand- noch im Beschwerde ver fah ren geltend gemacht (vgl. Urk. 8/272, Urk. 8/278, Urk. 1).

Die Beschwerde erweist sich als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist. 6 .

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis des Bun desgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG) und auf Fr. 500.-- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind sie dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 500 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstHediger

Erwägungen (10 Absätze)

E. 1 7. Juli 2018 (Urk. 8/271 /1), das

Überweisungsschreiben von Dr. G.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 3 0.

Oktober

2017 (Urk. 8/271/

E. 1.1 Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den An spruch erheblichen Weise geändert hat.

Ergibt die Prüfung durch die Verwaltung, dass die Vorbringen der versicherten Person nicht glaubhaft sind, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten.

E. 1.2 f.) kann dabei indes nicht die Rede sein; es versteh t sich von selbst, dass die geschilderten Kniebefunde für sich allein ungeeignet

sind, eine wesentliche, das hiesse vorliegend rentenbegründende

Verschlechte rung

glaubhaft zu machen (vgl. auch die versicherungsmedizinische Beurteilung des RAD-Arztes Dr. J.___, Facharzt für Chirurgie, orthopädische Chirurgie und Traumatologie, vom 29. August 2018 Urk. 8/279/4) . Daran ver möchte auch eine allfällige Operationsindikation nichts zu ändern. Dasselbe gilt für die von Dr. F.___

– im äussert knapp gehaltenen - «Arztzeugnis» vom 1 7. Juli 2018 (Urk. 8/271/1) festgehaltene Chronifizierung der vorbestehenden lumbospondylogenen Le iden und die postulierte 100%ige Arbeitsunfähigkeit (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 9C_955/2012 vom 1 3. Februar 2013 E. 3.3.4; Urteil des Bundesgerichts 9C_288/2008 vom 16. Mai 2008 E.

5) . Endlich bleibt anzumerken, dass Tätigkeiten, die ein häufiges Kauern, Knien oder Bücken erfor dern, bereits 2014 aus dem zumutbaren Leistungsprofil ausdrücklich ausge schlossen wurden (vgl. Urk. 8/145/73 Ziff. 9.1). 5.2

Da der Untersuchungsgrundsatz im Neuanmeldungsverfahren nicht spielt (vgl. oben E. 1.4), ist nach dem Gesagten nicht zu beanstanden, dass die Beschwerde gegnerin mangels glaubhaft gemachter,

wesentlicher Veränderung der tatsächli chen und/oder gesundheitlichen Verhältnisse auf die Neuanmeldung nicht ein trat. Dass der Beschwerdeführer die erforderlichen Beweismittel bis zum

Erlass der angefochtenen Verfügung vom 1 3. September 2018

aufgelegt hätte (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 9C_799/2016 vom 21. März 2017 E. 2.1 mit weiteren Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_175/2019 vom 30. Juli 2019, E. 1.1 mit weiteren Hinweisen)

und die Eintretensvoraussetzun gen daher zu Unrecht ver neint würden, hat er denn auch weder im Einwand- noch im Beschwerde ver fah ren geltend gemacht (vgl. Urk. 8/272, Urk. 8/278, Urk. 1).

Die Beschwerde erweist sich als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist. 6 .

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis des Bun desgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG) und auf Fr. 500.-- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind sie dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 500 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstHediger

E. 1.3 Mit Art. 87 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 IVV soll verhindert werden, dass sich die Verwaltung nach vorangegangener rechtskräftiger Leistungsverweige rung immer wieder mit gleich lautenden und nicht näher begründeten, das heisst keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Gesuchen befassen muss (BGE 109 V 108 E. 2a, 262 E. 3). Hingegen kann diese Eintretensvorschrift nicht dahin gehend ausgelegt werden, dass die glaubhaft zu machende Änderung gerade jenes Anspruchselement betreffen muss, welches die Verwaltung der früheren rechts kräftigen Leistungsabweisung zugrunde legte. Vielmehr muss es genügen, wenn die versicherte Person zumindest die Änderung eines Sachverhalts aus dem ge samten für die Rentenberechtigung erheblichen Tatsachenspektrum glaubwür dig dartut. Trifft dies zu, ist die Verwaltung verpflichtet, auf das neue Leistungs be gehren einzutreten und es in tatsächlicher (wie selbstverständlich auch in recht licher) Hinsicht allseitig zu prüfen (BGE 117 V 198 E. 3a und E. 4b; vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 71 E. 2.2 mit Hinweisen).

E. 1.4 Die versicherte Person muss die massgebliche Tatsachenänderung mit der Neu anmeldung glaubhaft machen. Der Untersuchungsgrundsatz, wonach der Versi cherungsträger von Amtes wegen für die richtige und vollständige Ab klärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen hat, spielt insoweit nicht (Urteil des Bundesgerichts 8C_175/2019 vom 30. Juli 2019, E. 1.1 mit weiteren Hinweisen).

E. 1.5 Richtet sich die Beschwerde gegen einen Nichteintretensentscheid, hat das Gericht ausschliesslich zu prüfen und darüber zu entscheiden, ob die Verwaltung zu Recht nicht auf das Leistungsbegehren eingetreten ist. Der richterliche Entscheid in der Sache hat in dieser besonderen verfahrensmässigen Situation allein den formellen Gesichtspunkt des vorinstanzlichen Nichteintretens zum Gegenstand. Mit den materiellen Anträgen hat sich das Gericht dage gen nicht zu befassen (BGE 121 V 159 E. 2b, 116 V 266 E. 2a, SVR 1997 UV Nr. 66 S. 225 E. 1a). 2. 2.1

In der angefochtenen Verfügung hielt die Beschwerdegegnerin fest, der Be schwer deführer habe im Rahmen der Neuanmeldung keine wesentliche Verän derung glaubhaft gemacht, weshalb auf die Neuanmeldung nicht einzutreten sei (Urk.2). 2.2

Dagegen wandte der Beschwerdeführer ein, er sei neuerdings vergesslich und sein Zustand habe sich inzwischen sehr verschlechtert (Urk. 1). 3.

Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin auf die Neuanmeldung vom 4. Juni 2018 zu Recht nicht eingetreten ist. Zeitliche Vergleichsbasis für die Glaubhaftmachung einer anspruchserheblichen Änderung nach Art. 87 Abs. 3 IVV ist stets die letzte anspruchsverneinende Verfügung (BGE 133 V 108 E. 4.1 und E. 5.2-3 S. 109 ff.), mithin di e gerichtlich rechtskräftig bestä tigte Verfügung vom 1 0. Februar 2016, worin die bisher ausgerichtete Rente

rückwirkend per 10. Juni 2010 auf ge hob en wurde (Urk. 8/209, Urk. 8/259, E. 1.3). 4.

Das hiesige Gericht stützte sich in seinem Urteil vom 4. August 2017 a uf die nach folgende medizinische Aktenlage (vgl. 8/259 E. 3 .2 f.): 4.1

Im polydisziplinären Gutachten der MEDAS B.___ vom 27. Februar 2014 wurden folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit festgehalten (Urk. 7/145/67): - Lumbospondylogenes Schmerzsyndrom ohne neurologische Symptomatik - Störungen durch Sedativa oder Hypnotika, schädlicher Gebrauch

Im Rahmen der Anamnese berichtete der Beschwerdeführer unter anderem über seit 2002 bestehende Schmerzen in der Lendensäule, ausstrahlend in die ganze Wirbelsäule und in die Beine. Demgegenüber seien die frühen vorhandenen Knie schmerzen nicht mehr da. Diesbezüglich sei er beschwerdefrei (Urk. 8/145/40). In klinisch-orthopädischer Hinsicht hielt der begutachte nde Facharzt unter anderem ein langsames, aber hinkfreies Gangbild fest. In die Hocke gehen sei vollständig möglich; die Kniegelenke seien beidseits reiz- und schmerzlos und die Kniebänder stabil. Insbesondere bestünden keinerlei Hinweise auf eine Meniskussymptomatik (Urk. 8/145/41 f.).

Im Rahmen der interdisziplinären Konsensbeurteilung kamen die Gutachter zum Schluss, für die zuletzt ausge übten Tätigkeiten (Pizzakurier, Putzarbeiten, LKW-Chauffeu r) sei

der Beschwerde führer nicht mehr einsetzbar . Dies aufgrund seiner Verlangsamung und Übermüdung sowie eingeschränkter Konzentrations- und Aufmerksamkeitsfähigkeit. In körperlich leichten bis mittelschweren Tätigkeiten sei der Beschwerdeführer aus orthopädischer, neurologischer und internistischer Sicht ohne wesentliche Einschränkungen spätestens ab dem Begutachtungszeit punkt vollschichtig arbeitsfähig. Das positive Leistungsbild wurde wie folgt fest gelegt: Leichte bis mittelschwere Tätigkeiten, gelegentliches Heben über 10 kg erlaubt, häufiges Heben von 5 bis 10 kg möglich, gelegentliches B ücken oder Knien möglich (Urk. 8 /145/73). Aus psychiatrischer Sicht sei anzumerken, dass bezüglich Arbeitsfähigkeit in angepassten Tätigkeiten ein Vorbehalt dahin gehend bestehe, dass das Ergebnis eines Benzodiazepinen tzugs mit anschlies send min destens halbjähriger Benzodiazepinabstinenz abzuwarten wäre. Danach sei die Sit uation neu zu beurteilen (Urk. 8 /145/74, Urk. 8/145/51). 4.2

Dr. C.___ untersuchte den Beschwerdeführer am 4. und 11. Mai 2015 über knapp 4 bzw. 4 ¾, mithin insgesam t knapp 8 ¾ Stunden (Urk. 8 /192/4).

Der Gutachter kam zum Schluss, als psychische Störung mit möglichen Auswir kungen auf die Arbeitsfähigkeit lasse sich einzig eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung nennen, wobei deren Schwere und die ihr zuzuordnenden Be einträchtigungen vom Beschwerdeführer als sehr viel ausgeprägter beschrieben würden als sie sich im Rahmen von Observationsmassnahmen präsentiert hätten. Die Observationsmassnahmen hätten keine Hinweise auf das Bestehen schmerz bedingter oder auch depressiver und kognitiver Beeinträchtigungen ergeben. Jen seits der Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung lasse sich beim Beschwerdeführer keine psychiatrische Dia gnose von Belang stellen (Urk. 8/192/155). Ein schädlicher Gebrauch von Medikamenten lasse sich weder retrospektive noch aktuell begründen . Gleiches gelte für die Dia gnose eines Ab hän gigkeits syndroms. Die jahrelange Verordnung von Benzodiazepinen (Temes ta) und Zolpidem und auch die gelegentliche Bereitschaft, zehn Temesta auf einmal zu nehmen, würden eine solche Diagnose ebenfalls nicht rechtfertigen. Hingegen erscheine es durchaus möglich, dass der Besc hwerdeführer weniger Benzodia ze pine konsumiert habe, als von ihm angegeben worden sei, und es erscheine ebenso möglich, dass der Beschwerdeführer gelegentlich Hypnotika zu Zeit punkten einnehme, in denen es für eine solche Einnahme keine Indikation gebe. Im Übrigen sei aber auch darauf hinzuweisen, dass sich in den Observationen keine Hinweise auf eine besondere Müdigkeit und Antriebsarmut des Beschwer deführers ergeben hätten. Eine solche Müdigkeit und Antriebsarmut sei auch nicht vereinbar mit dem vom Beschwerdeführer selbst in Interviews dargestellten Engagement für seine Söhne. Darüber hinaus hätten sich auch in der aktuellen Untersuchung Müdigkeit und Antriebsarmut des Beschwerdeführers nur als schein bar dargestellt, während er tatsächlich wach und in hohem Mass reagibel, keineswegs schwerbesinnlich oder unaufmerksam gewesen sei und auch eine tatsächliche Verminderung des Antriebs nicht belegbar gewesen sei. Die Diskre panz zwischen scheinbarer Müdigkeit und Antriebsarmut und tatsächli cher Wach heit, Aufmerksamkeit und unauffälliger Reagibilität sei im Übrigen in verschie denen ärztlichen Untersuchungen wiede rholt beschrieben worden (Urk. 8 /192/135 f.).

Hinsichtlich Arbeitsfähigkeit kam Dr. C.___ zum Schluss, es sei aus gut achterlicher Sicht nicht zu belegen, dass sich die Bestätigung einer vollstän digen Arbeitsunfähigkeit aus Gründen einer schwerwiegenden psychischen Störung zu irgendeinem Zeitpunkt objektiv gerechtfertigt hätte. Jenseits einer – ihrer Art nach weitgehend im Subjektiven gelegenen – somatoformen Schmerzstörung, welche aber klar weniger einschränkend sei als vom Be schwerdeführer mitgeteilt, lasse sich weder heute noch für die Zeit seit 2005 eine nicht nur aufgrund von Angaben und Darstellungen des Beschwerdeführers angenommene schwerwie gende psychische Störung nachweisen. Nachzuweisen sei nur, dass der Beschwer deführer bis zur Krankschreibung am 30. Mai 2005 in einem ein 100%-Pensum weit überschreitenden Umfang gearbeitet habe, dann arbeitslos geworden sei, nie besondere Anstrengungen zur Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit übernommen habe, sich nie, soweit bekannt, um eine neue be zahlte Arbeitsstelle bemüht habe und heute eine nach zehnjährigem Verlauf völlig verfestigte, keiner sachge rech ten Auseinandersetzung zugängliche und von keinen selbstkritischen Einsichten getragene Haltung vertrete, mit welcher der Beschwerdeführer auf der Zuer kennung einer weiterhin bestehenden voll ständigen Arbeitsunfähigkeit beharre, ohne sich darauf einzulassen, dass zwi schen der von ihm vertretenen Haltung und se inen tatsächlichen Lebensvollzü gen eine ihm durchaus bewusste Diskre panz bestehe. Eben damit erscheine die von ihm vertretene Haltung und ihre Begrün dung – aus psychiatrisch-medizi nischer Sicht – als Vortäuschung eines so nicht gegebenen Sachverhalts. Dies führe aber nicht nur dazu, dass aus psy chia trischer Sicht keine Arbeitsunfähigkeit in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit be stätigt werden könne, sondern auch dazu, dass sich Überlegungen hinsichtlich einer „leidensangepassten“ Tä tigkeit verbieten würden (Urk. 8 /192/156 f.).

Zur Frage, ob die früher gestellten Diagnosen aufgrund de r in den Observations unterlagen dokument ierten Feststellungen bzw. aller anderen Spezial abklärungen zu revidieren seien, führte der Gutachter aus, die Diagnose einer – chronifizierten – mittel- oder schwergradigen, auch für den Zeitraum der Observation ausdrück lich bestätigten, depressiven Episode sei mit den in den Observationsunterlagen dokumentierten Feststellungen nicht vereinbar und müsste bereits deshalb revi diert werden. Dies gelte insbesondere auch für das Ausmass von Einbussen, Be ein trächtigungen und Einschränkungen, die als mit der Depression verbunden bejaht worden seien. Die Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerz störung sei ebenso wie die Diagnose eines chronischen Schmerzsyndroms mit den in den Observationsunterlagen dokumentierten Fest stellungen insofern nicht ver ein bar, als sich keinerlei Hinweise auf eine schmerz bedingte oder körperliche Beeinträchtigung ergeben hätten, die der geltend gemachten entsprechen würde, so dass sich eine Revision in diesem Sinne aufdränge. Die in den Observa tions unterlagen dokumentierten Feststellungen seien – aus gutachterlich-psychiatri scher Sicht – im Übrigen auch mit den Angaben des Beschwerdeführers im Fr age bogen nicht vereinbar (Urk. 8 /192/ 160 f .) .

Bezüglich Simulation hielt der Gutachter schliesslich fest, dass sich die Angaben des Beschwerdeführers auf den Fragebögen vom 28. Juni 2010 und 23. März/

14. April 2012, soweit dies dem Gutachter unter medizinischen Ge sichtspunkten festzustellen möglich sei, nicht mit den tatsächlichen medizinischen und ps ychia trischen Verhältnissen in Einklang bringen liessen. So lasse sich aufgrund der weiteren Aktenlage durchaus davon sprechen, dass die körperliche Leistungs fähigkeit des Beschwerdeführers ihm Freiwilligenarbeit erlaubt habe, und hinsicht lich der Angaben vom 23. März/14. April 2012 widerspreche die Aktenlage einer Unfähigkeit des Beschwerdeführers, mehr als 2 kg zu tragen, und seine Feststel lung, durch Schmerzen, Schwäche und depressives Verhalten an jeder Tätigkeit verhindert zu sein, keinerlei Tätigkeit ausüben zu kön nen und sozial ganz zu rück gezogen zu leben. Anzumerken sei, dass kein einzi ger der behandelnden Ärzte je von einer Aktivität des Beschwerdeführers be richtet habe, die auch nur ansatzweise der in den Observationsberichten darge stellten entsprochen hätte – mit zwei Ausnahmen: Dr. H.___ habe in sei nem ersten Bericht im November 2005 wegen des Engagements des Beschwer deführers in Haushalt und Familie noch eine 50%ige Arbeitsfähigkeit attestiert, habe dem Beschwerdeführer jedoch nach dem Aufenthalt in der Rehabilitati onsklinik I.___, die zu einer Besserung und gleichzeitig zu einer schwerer wie genden diagnostischen Beurteilung geführt habe, aufgrund des im März 2006 gesehenen Bildes und der ihm jetzt gemachten Angaben dann doch eine voll ständige Arbeitsunfähigkeit attestiert. Und die Klinik für Hämatologie habe im November 2012 auf die häufigen Reisen, eine „hohe Mobilität“ des Beschwer deführers und sein Engagement für den Tennis spielenden Sohn hingewiesen, wovon der behandelnde Psychiater entweder nichts gewusst habe oder es nicht für wichtig genug gehalten habe, diesen Befund in seiner Beurteilung zu be rücksichtigen. In der aktuellen Untersuchung habe der Beschwerdeführer zwar eine Reihe kognitiver Symptome behauptet, die sich dann nicht hätten belegen lassen, habe sie aber nicht vorgetäuscht. Dargestellt worden seien hingegen eine an sich nicht vorhandene Gangstörung und eine Schläfrig keit, die anzunehmen angesichts hoher Aufmerksamkeit, guter Konzentrations fähigkeit und ganz un beeinträchtigter Reagibilität des Beschwerdeführers nicht richtig gewesen wäre. Auch die Darstellung seiner Tagesabläufe, seiner Ein schrän kungen und seines geringen Engagements auf dem Tennisplatz hätten nich t dem in den Observati onsprotokollen – jenseits des Autofahrens – Festgehaltenen entsprochen und insbesondere nicht dem, was der Beschwerdeführer in Zeitungs interviews ge äussert habe und was er im weiteren Verlauf des Untersuchungs gesprächs dann doch noch über sein Engagement bei seinen Söhnen berichtet habe (um diese Angaben kurz darauf wieder zurückzunehmen und dann doch wieder anzuer kennen; anzumerken sei, dass der Beschwerdeführer zunächst – genau wie schon vor Jahren – davon gesprochen habe, dass er seine Söhne gerade einmal in die Schule begleite, obwohl der eine inzwischen in der Lehre, der andere schulentlassen und Tennisprofi sei. Er habe sich dann aber sofort korrigiert und auf die Zubereitung d es Frühstücks beschränkt; Urk. 8 /192/170 f.). 5.

5.1

Im Kurzaustrittsbericht der D.___ vom 1 8. Mai 2018 hielt der zuständige Assis tenzarzt eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode mit psychotischen Symptomen (ICD-10: F33.3) fest (Urk. 8/265/1). Der Beschwe rde führer sei freiwillig zur stationären Behandlung eingetreten und nach Einstellung der Medikamente i m gebesserten Zustand, ohne Fr emd- und Selbstgefährdung, in die ursprünglichen Verhältnisse entlassen worden (Urk. 8/265/1); o bjektive Be funde und Angaben zur Arbeitsfähigkeit lässt der Bericht gänzlich vermissen. Das hiesige Gericht hat bereits im Urteil vom 4. August 2017 darauf hingewiesen, dass a ngesichts der in der Vergangenheit festgestellten erheblichen Diskrepanzen zwischen den Angaben des Beschwerdeführers (vollständige Unfähigkeit, irgend einer Tätigkeit nachzugehen) und seinem gezeigten Verhalten (ausgedehnte Rei se tätigkeiten, Coaching seiner Söhne) grundsätzlich nicht auf Beurteilungen ab gestellt werden

kö nn e, welche nicht in Kenntnis und Auseinandersetzung mit den festgestellten Diskrepan zen abgegeben wurden (Urk. 8/259 E. 4.1.3).

Eine Erwäh nung dieser in der Vergangenheit festgestellten Inkonsistenzen, geschweige denn eine einlässliche Auseinandersetzung d amit lässt auch der behandelnde

Dr. G.___

in d en Schreiben vom 3 0. Oktober 2017 und 2 0. August 2018, worin er zusätzlich eine dauernde Persönlichkeitsveränderung nach psychischer Erkran kung (ICD-10: F62.1) festhielt (Urk. 8/276, Urk. 8/271 /6 f.), vermissen. Kommt hinzu, dass

eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode mit psychotischen Symptomen in den medizinischen Vorakten

bereits seit 2006 und Persönlichkeitsstörungen jedenfalls seit anfangs 2015 wiederholt dokumen tiert wurden (vgl. etwa Urk. 8/25/8 f, 8/184/2, Urk. 8/247/1, Urk. 8/248/3, Urk. 8/170/1). Schliesslich wurde n im Oktober 2017 bildgebend zwar (neu) eine Pangonarthrose, ein Meniskusriss und ein

ossäres Ganglion im Bereich des Kreuz bandes im linken Knie festgestellt (Urk. 8/271/1

f., v gl. demgegenüber Urk. 8/145/42, E. 4.1). Von einer erheblichen Veränderung im vorliegend relevan ten Sinne (vgl. oben E.

E. 6 f.) und das erbet ene Schreiben desselben vom 20. August 2018 (Urk. 8/276) zu den Akten . Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 8/269, Urk. 8/270 ff., Urk. 8/278) trat die IV-Stelle mit Verfügung vom 1 3. September 2018 auf das Leistungsbegehren nicht ein (Urk. 2). 2.

Dagegen erhob X.___

am

10. Oktober 2018

(Datum Poststempel) Be schwerde und beantragte sinngemäss, es sei in Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom

13. September 2018 auf das Leistungsbegehren einzutreten (Urk . 1). Mit Beschwerdeantwort vom 3 0. November 2018 schloss die Beschwer degegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk.

E. 7 ), was dem Beschwerdeführer am 3. Dezember 2018 zur Kenntnis gebracht wurde

(Urk.

E. 9 ). Am 1 9. Dezember 2018 gab die Beschwerdegegnerin

das Observationsmaterial auf 3 DVD’s zu den Akten (Urk.

E. 10 ). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2018.00882

IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Sozialversicherungsrichterin Fankhauser Gerichtsschreiberin Hediger Urteil vom

5. Dezember 2019 in Sachen X.___ Beschwerdeführer gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

1.1

Der 1964 geborene X.___, Vater zweier 1997 und 1998 geborener Kinder,

war bis zum letzten effektiven Arbeitstag am 3 0. Mai 2005 als Pizzakurier und Chauffeur tätig (Urk. 8 /5,

Urk. 8 /11, Urk. 8/13). Aufgrund einer Ende März 2006 unter Hinweis auf diverse Beschwerden (andauernde Schmerzen, depressive Verstimmung, Angst und Müdigkeit, Schlafstörungen, Konzentrationsprobleme) erfolgten Anmeldung (Urk. 8 /3) sowie nach medizinisch-erwerblichen Abklä rung en sprach die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, dem Versicherten mit Verfügung vom 13. November 2008 gestützt auf einen Invali di tätsgrad von 60 % ab dem 1. Mai 2006 eine Dreiviertelsrente, zuzüglich

zweier akzessorischer Kinderrenten zu (Urk. 8 /72). 1.2

Im Rahmen des 2010 einge leitete n

amtlichen Revisionsverfahren s (Urk. 8 /77 ff.)

ordnete

die IV-Stelle eine polydisziplinäre Abklärung durch das Zen trum Y.___ an, wobei dem Versicherten mitgeteilt wurde, dass die gutachterlichen Untersuchungen am 10. Mai 2011 stattfänden (Urk. 8 /87). Zufolge

eines Aufenthaltes im Spital Z.___ vom 9. auf den 10. Mai 2011 wegen einer selbst zuge fügten Mischintoxikation (Urk. 8 /93) sowie eines anschliessen den Auf enthalt s in der i ntegrierten Psychiatrie A.___ bis am 20. Mai 2011 (Urk. 8 /95) konnte die Begutachtung nicht durchge führt werden. Da aufgrund einer Meldung des Steueramtes O.___ vom 13. Janu ar 2010 sowie im Internet erschienener Berichte Hinweise darauf bestanden, dass der Ver sicherte als Tennistrainer seiner zwei Söhne tätig sei (Urk. 8/117, Urk. 8 /118/2 f.), liess die IV-Stelle den Versicherten detailliertere Fragen zu seinem Gesundheits zustand und zu seinen Aktivitäten beantworten (Fragebögen vom 23. März 2012 und 14. April 2012, Urk. 8 /98, Urk. 8 /99) und veranlasste eine Observation des Versicherten, welche im Zeitraum vom 8. Oktober 2012 bis 22. Februar 2013 an insgesamt 13 Tagen durchgeführt wurde (Urk. 8 /111/2 f., Urk. 8/113/3). Vom 5. bis

12. Dezember 2012 wurde der Versicherte ausserdem im Auftrag der Swisslife AG als BVG-Versicherer in den USA, Florida, observiert, wo er aufgrund eines Tennis turniers seines jüngeren Sohnes mit seiner Ehefrau weilte (Urk. 8 /111/3). Nachdem der Regionale Ärztliche Dienst (RAD) zu den Observationsergebnissen Stellung genommen und insbesondere festgehalten hatte, dass massive Diskre panzen zwischen den Angaben des Versicherten gegenüber den Ärzten und der IV-Stelle und dem beobachteten Verhalten bestehen würden (Urk. 8 /111/4 f.), teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit Schreiben vom 1. Juli 2013 mit, ihn an lässlich eines persönlichen Gespräches am 11. Juli 2013 über Abklärungs er geb nisse des im Juni 2010 eröffneten Renten revisionsv erfahrens zu informieren (Urk. 8 /105). Da sich der Versicherte daraufhin vom 9. bis am 11. Juli 2013 in sta tionäre Behandlung in die

A.___ begab (Urk. 8/127, vgl. auch Urk. 8 /104), konnte dieses Gespräch nicht durchgeführt werden. Nach durchgeführtem Vorbe scheidverfahren

sistierte die IV-Stelle die laufenden Rentenauszahlungen wegen den vorliegenden Hinweisen auf einen unrechtmässigen Leistungsbezug mit Ver fügung vom 19. September 2013 per sofort und stellte im Hinblick auf einen definitiven Neuentscheid über die Leistungsansprüche weitere Abklärungen in Aussicht (Urk. 8 /129). 1.3

In der Folge veranlasste die IV-Stelle die polydisziplinäre Expertise der MEDAS B.___

vom

27. Februar 2014 (Urk. 8 /145). Da der Versicherte während der Begutachtung offensichtliche Intoxikationserscheinungen gezeigt hatte (vgl. a uch RAD-Stellungnahme vom 12. März 2014, Urk. 8 /207/7 f.), auferlegte ihm die IV-Stelle mit Schreiben vom 2. Mai 2014 als Schadenminderungspflicht eine Ent wöh nungsbehandlung von Benzodiazepinen bzw. Hypnotika im Rahmen eines mindestens vierwöchigen stationären Aufenthaltes sowie eine anschliessende Abstinenz, welche auch bei einer erneuten medizinischen Unte rsuchung einzu halten sei (Urk. 8 /147). Der Versicherte begab sich daraufhin für vier Wochen (vom 3. bis 31. Juli 2014) in die

A.___ (Urk. 8 /170). Zur abschliessenden

Beurtei lung

des psychischen Gesundheitsschadens veranlasste die IV-Stelle das psychiatrische Gutachten von Dr. C.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom

22. Juni 2015 (Urk. 8 /192).

Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren

hob die IV-Stelle die Invalidenrente rückwirkend per 1. Juni 2010 auf und forderte die bis zur Rentensistierung zu Unrecht ausgerichteten Leistungen im Umfang

von Fr. 109‘979.-- zurück (Verfü gungen vom 1 0. und 11. Februar 2016, U rk. 8 /209, Urk. 8/217). Die am 10. Mär z

2016

dagegen

erhobenen Beschwerde n (Urk. 8/221 /3 ff., Urk. 8/221/21 ff.) wies das hiesige Gericht mit Urteil IV.2016.00322 vom 4. August 2017

ab (Urk. 8/259). Das Urteil blieb unangefochten. 1.4

Mit Datum vom 4. Juni

2018 meldete sich d e r Versicherte unter Hinweis auf eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode mit psychoti schen Symptomen sowie starke Rückenschmerzen erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an (Urk. 8/266). Zur Glaubhaftmachung einer we sentlichen Ver än derung gab er den Kurzaustrittsbericht der p sychiatrischen Klinik D.___ vom 1 8. Mai 2018 (Urk. 8/265), den Radiologi ebericht des Kantonsspitals E.___ vom 2. Oktober 2017 (Urk. 8/271/2), das Arztzeugnis von Dr.

F.___, Facharzt FMH für Innere Medizin und Rheumatologie, vom 1 7. Juli 2018 (Urk. 8/271 /1), das

Überweisungsschreiben von Dr. G.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 3 0.

Oktober

2017 (Urk. 8/271/ 6 f.) und das erbet ene Schreiben desselben vom 20. August 2018 (Urk. 8/276) zu den Akten . Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 8/269, Urk. 8/270 ff., Urk. 8/278) trat die IV-Stelle mit Verfügung vom 1 3. September 2018 auf das Leistungsbegehren nicht ein (Urk. 2). 2.

Dagegen erhob X.___

am

10. Oktober 2018

(Datum Poststempel) Be schwerde und beantragte sinngemäss, es sei in Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom

13. September 2018 auf das Leistungsbegehren einzutreten (Urk . 1). Mit Beschwerdeantwort vom 3 0. November 2018 schloss die Beschwer degegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), was dem Beschwerdeführer am 3. Dezember 2018 zur Kenntnis gebracht wurde

(Urk. 9). Am 1 9. Dezember 2018 gab die Beschwerdegegnerin

das Observationsmaterial auf 3 DVD’s zu den Akten (Urk. 10). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den An spruch erheblichen Weise geändert hat.

Ergibt die Prüfung durch die Verwaltung, dass die Vorbringen der versicherten Person nicht glaubhaft sind, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. 1.2

Mit dem Beweismass des Glaubhaftmachens im Sinne des Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV sind herabgesetzte Anforderungen an den Beweis verbunden: Die Tatsachen änderung muss nicht nach dem im Sozialversicherungsrecht sonst üblichen Be weisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 353 E. 5b) erstellt sein. Es genügt, dass für das Vorhandensein des geltend gemachten rechtserheb lichen Sachumstandes wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Änderung nicht erstellen lassen. Erheblich ist eine Sach verhaltsänderung, wenn angenommen werden kann, der Anspruch auf eine (höhere) Invalidenrente sei begründet, falls sich die geltend gemachten Umstände als richtig erweisen sollten (Urteil des Bundesgerichts 8C_844/2012 vom 5. Juni 2013 E. 2.3; vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 130 V 71 E. 2.2). 1.3

Mit Art. 87 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 IVV soll verhindert werden, dass sich die Verwaltung nach vorangegangener rechtskräftiger Leistungsverweige rung immer wieder mit gleich lautenden und nicht näher begründeten, das heisst keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Gesuchen befassen muss (BGE 109 V 108 E. 2a, 262 E. 3). Hingegen kann diese Eintretensvorschrift nicht dahin gehend ausgelegt werden, dass die glaubhaft zu machende Änderung gerade jenes Anspruchselement betreffen muss, welches die Verwaltung der früheren rechts kräftigen Leistungsabweisung zugrunde legte. Vielmehr muss es genügen, wenn die versicherte Person zumindest die Änderung eines Sachverhalts aus dem ge samten für die Rentenberechtigung erheblichen Tatsachenspektrum glaubwür dig dartut. Trifft dies zu, ist die Verwaltung verpflichtet, auf das neue Leistungs be gehren einzutreten und es in tatsächlicher (wie selbstverständlich auch in recht licher) Hinsicht allseitig zu prüfen (BGE 117 V 198 E. 3a und E. 4b; vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 71 E. 2.2 mit Hinweisen). 1.4

Die versicherte Person muss die massgebliche Tatsachenänderung mit der Neu anmeldung glaubhaft machen. Der Untersuchungsgrundsatz, wonach der Versi cherungsträger von Amtes wegen für die richtige und vollständige Ab klärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen hat, spielt insoweit nicht (Urteil des Bundesgerichts 8C_175/2019 vom 30. Juli 2019, E. 1.1 mit weiteren Hinweisen). 1.5

Richtet sich die Beschwerde gegen einen Nichteintretensentscheid, hat das Gericht ausschliesslich zu prüfen und darüber zu entscheiden, ob die Verwaltung zu Recht nicht auf das Leistungsbegehren eingetreten ist. Der richterliche Entscheid in der Sache hat in dieser besonderen verfahrensmässigen Situation allein den formellen Gesichtspunkt des vorinstanzlichen Nichteintretens zum Gegenstand. Mit den materiellen Anträgen hat sich das Gericht dage gen nicht zu befassen (BGE 121 V 159 E. 2b, 116 V 266 E. 2a, SVR 1997 UV Nr. 66 S. 225 E. 1a). 2. 2.1

In der angefochtenen Verfügung hielt die Beschwerdegegnerin fest, der Be schwer deführer habe im Rahmen der Neuanmeldung keine wesentliche Verän derung glaubhaft gemacht, weshalb auf die Neuanmeldung nicht einzutreten sei (Urk.2). 2.2

Dagegen wandte der Beschwerdeführer ein, er sei neuerdings vergesslich und sein Zustand habe sich inzwischen sehr verschlechtert (Urk. 1). 3.

Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin auf die Neuanmeldung vom 4. Juni 2018 zu Recht nicht eingetreten ist. Zeitliche Vergleichsbasis für die Glaubhaftmachung einer anspruchserheblichen Änderung nach Art. 87 Abs. 3 IVV ist stets die letzte anspruchsverneinende Verfügung (BGE 133 V 108 E. 4.1 und E. 5.2-3 S. 109 ff.), mithin di e gerichtlich rechtskräftig bestä tigte Verfügung vom 1 0. Februar 2016, worin die bisher ausgerichtete Rente

rückwirkend per 10. Juni 2010 auf ge hob en wurde (Urk. 8/209, Urk. 8/259, E. 1.3). 4.

Das hiesige Gericht stützte sich in seinem Urteil vom 4. August 2017 a uf die nach folgende medizinische Aktenlage (vgl. 8/259 E. 3 .2 f.): 4.1

Im polydisziplinären Gutachten der MEDAS B.___ vom 27. Februar 2014 wurden folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit festgehalten (Urk. 7/145/67): - Lumbospondylogenes Schmerzsyndrom ohne neurologische Symptomatik - Störungen durch Sedativa oder Hypnotika, schädlicher Gebrauch

Im Rahmen der Anamnese berichtete der Beschwerdeführer unter anderem über seit 2002 bestehende Schmerzen in der Lendensäule, ausstrahlend in die ganze Wirbelsäule und in die Beine. Demgegenüber seien die frühen vorhandenen Knie schmerzen nicht mehr da. Diesbezüglich sei er beschwerdefrei (Urk. 8/145/40). In klinisch-orthopädischer Hinsicht hielt der begutachte nde Facharzt unter anderem ein langsames, aber hinkfreies Gangbild fest. In die Hocke gehen sei vollständig möglich; die Kniegelenke seien beidseits reiz- und schmerzlos und die Kniebänder stabil. Insbesondere bestünden keinerlei Hinweise auf eine Meniskussymptomatik (Urk. 8/145/41 f.).

Im Rahmen der interdisziplinären Konsensbeurteilung kamen die Gutachter zum Schluss, für die zuletzt ausge übten Tätigkeiten (Pizzakurier, Putzarbeiten, LKW-Chauffeu r) sei

der Beschwerde führer nicht mehr einsetzbar . Dies aufgrund seiner Verlangsamung und Übermüdung sowie eingeschränkter Konzentrations- und Aufmerksamkeitsfähigkeit. In körperlich leichten bis mittelschweren Tätigkeiten sei der Beschwerdeführer aus orthopädischer, neurologischer und internistischer Sicht ohne wesentliche Einschränkungen spätestens ab dem Begutachtungszeit punkt vollschichtig arbeitsfähig. Das positive Leistungsbild wurde wie folgt fest gelegt: Leichte bis mittelschwere Tätigkeiten, gelegentliches Heben über 10 kg erlaubt, häufiges Heben von 5 bis 10 kg möglich, gelegentliches B ücken oder Knien möglich (Urk. 8 /145/73). Aus psychiatrischer Sicht sei anzumerken, dass bezüglich Arbeitsfähigkeit in angepassten Tätigkeiten ein Vorbehalt dahin gehend bestehe, dass das Ergebnis eines Benzodiazepinen tzugs mit anschlies send min destens halbjähriger Benzodiazepinabstinenz abzuwarten wäre. Danach sei die Sit uation neu zu beurteilen (Urk. 8 /145/74, Urk. 8/145/51). 4.2

Dr. C.___ untersuchte den Beschwerdeführer am 4. und 11. Mai 2015 über knapp 4 bzw. 4 ¾, mithin insgesam t knapp 8 ¾ Stunden (Urk. 8 /192/4).

Der Gutachter kam zum Schluss, als psychische Störung mit möglichen Auswir kungen auf die Arbeitsfähigkeit lasse sich einzig eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung nennen, wobei deren Schwere und die ihr zuzuordnenden Be einträchtigungen vom Beschwerdeführer als sehr viel ausgeprägter beschrieben würden als sie sich im Rahmen von Observationsmassnahmen präsentiert hätten. Die Observationsmassnahmen hätten keine Hinweise auf das Bestehen schmerz bedingter oder auch depressiver und kognitiver Beeinträchtigungen ergeben. Jen seits der Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung lasse sich beim Beschwerdeführer keine psychiatrische Dia gnose von Belang stellen (Urk. 8/192/155). Ein schädlicher Gebrauch von Medikamenten lasse sich weder retrospektive noch aktuell begründen . Gleiches gelte für die Dia gnose eines Ab hän gigkeits syndroms. Die jahrelange Verordnung von Benzodiazepinen (Temes ta) und Zolpidem und auch die gelegentliche Bereitschaft, zehn Temesta auf einmal zu nehmen, würden eine solche Diagnose ebenfalls nicht rechtfertigen. Hingegen erscheine es durchaus möglich, dass der Besc hwerdeführer weniger Benzodia ze pine konsumiert habe, als von ihm angegeben worden sei, und es erscheine ebenso möglich, dass der Beschwerdeführer gelegentlich Hypnotika zu Zeit punkten einnehme, in denen es für eine solche Einnahme keine Indikation gebe. Im Übrigen sei aber auch darauf hinzuweisen, dass sich in den Observationen keine Hinweise auf eine besondere Müdigkeit und Antriebsarmut des Beschwer deführers ergeben hätten. Eine solche Müdigkeit und Antriebsarmut sei auch nicht vereinbar mit dem vom Beschwerdeführer selbst in Interviews dargestellten Engagement für seine Söhne. Darüber hinaus hätten sich auch in der aktuellen Untersuchung Müdigkeit und Antriebsarmut des Beschwerdeführers nur als schein bar dargestellt, während er tatsächlich wach und in hohem Mass reagibel, keineswegs schwerbesinnlich oder unaufmerksam gewesen sei und auch eine tatsächliche Verminderung des Antriebs nicht belegbar gewesen sei. Die Diskre panz zwischen scheinbarer Müdigkeit und Antriebsarmut und tatsächli cher Wach heit, Aufmerksamkeit und unauffälliger Reagibilität sei im Übrigen in verschie denen ärztlichen Untersuchungen wiede rholt beschrieben worden (Urk. 8 /192/135 f.).

Hinsichtlich Arbeitsfähigkeit kam Dr. C.___ zum Schluss, es sei aus gut achterlicher Sicht nicht zu belegen, dass sich die Bestätigung einer vollstän digen Arbeitsunfähigkeit aus Gründen einer schwerwiegenden psychischen Störung zu irgendeinem Zeitpunkt objektiv gerechtfertigt hätte. Jenseits einer – ihrer Art nach weitgehend im Subjektiven gelegenen – somatoformen Schmerzstörung, welche aber klar weniger einschränkend sei als vom Be schwerdeführer mitgeteilt, lasse sich weder heute noch für die Zeit seit 2005 eine nicht nur aufgrund von Angaben und Darstellungen des Beschwerdeführers angenommene schwerwie gende psychische Störung nachweisen. Nachzuweisen sei nur, dass der Beschwer deführer bis zur Krankschreibung am 30. Mai 2005 in einem ein 100%-Pensum weit überschreitenden Umfang gearbeitet habe, dann arbeitslos geworden sei, nie besondere Anstrengungen zur Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit übernommen habe, sich nie, soweit bekannt, um eine neue be zahlte Arbeitsstelle bemüht habe und heute eine nach zehnjährigem Verlauf völlig verfestigte, keiner sachge rech ten Auseinandersetzung zugängliche und von keinen selbstkritischen Einsichten getragene Haltung vertrete, mit welcher der Beschwerdeführer auf der Zuer kennung einer weiterhin bestehenden voll ständigen Arbeitsunfähigkeit beharre, ohne sich darauf einzulassen, dass zwi schen der von ihm vertretenen Haltung und se inen tatsächlichen Lebensvollzü gen eine ihm durchaus bewusste Diskre panz bestehe. Eben damit erscheine die von ihm vertretene Haltung und ihre Begrün dung – aus psychiatrisch-medizi nischer Sicht – als Vortäuschung eines so nicht gegebenen Sachverhalts. Dies führe aber nicht nur dazu, dass aus psy chia trischer Sicht keine Arbeitsunfähigkeit in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit be stätigt werden könne, sondern auch dazu, dass sich Überlegungen hinsichtlich einer „leidensangepassten“ Tä tigkeit verbieten würden (Urk. 8 /192/156 f.).

Zur Frage, ob die früher gestellten Diagnosen aufgrund de r in den Observations unterlagen dokument ierten Feststellungen bzw. aller anderen Spezial abklärungen zu revidieren seien, führte der Gutachter aus, die Diagnose einer – chronifizierten – mittel- oder schwergradigen, auch für den Zeitraum der Observation ausdrück lich bestätigten, depressiven Episode sei mit den in den Observationsunterlagen dokumentierten Feststellungen nicht vereinbar und müsste bereits deshalb revi diert werden. Dies gelte insbesondere auch für das Ausmass von Einbussen, Be ein trächtigungen und Einschränkungen, die als mit der Depression verbunden bejaht worden seien. Die Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerz störung sei ebenso wie die Diagnose eines chronischen Schmerzsyndroms mit den in den Observationsunterlagen dokumentierten Fest stellungen insofern nicht ver ein bar, als sich keinerlei Hinweise auf eine schmerz bedingte oder körperliche Beeinträchtigung ergeben hätten, die der geltend gemachten entsprechen würde, so dass sich eine Revision in diesem Sinne aufdränge. Die in den Observa tions unterlagen dokumentierten Feststellungen seien – aus gutachterlich-psychiatri scher Sicht – im Übrigen auch mit den Angaben des Beschwerdeführers im Fr age bogen nicht vereinbar (Urk. 8 /192/ 160 f .) .

Bezüglich Simulation hielt der Gutachter schliesslich fest, dass sich die Angaben des Beschwerdeführers auf den Fragebögen vom 28. Juni 2010 und 23. März/

14. April 2012, soweit dies dem Gutachter unter medizinischen Ge sichtspunkten festzustellen möglich sei, nicht mit den tatsächlichen medizinischen und ps ychia trischen Verhältnissen in Einklang bringen liessen. So lasse sich aufgrund der weiteren Aktenlage durchaus davon sprechen, dass die körperliche Leistungs fähigkeit des Beschwerdeführers ihm Freiwilligenarbeit erlaubt habe, und hinsicht lich der Angaben vom 23. März/14. April 2012 widerspreche die Aktenlage einer Unfähigkeit des Beschwerdeführers, mehr als 2 kg zu tragen, und seine Feststel lung, durch Schmerzen, Schwäche und depressives Verhalten an jeder Tätigkeit verhindert zu sein, keinerlei Tätigkeit ausüben zu kön nen und sozial ganz zu rück gezogen zu leben. Anzumerken sei, dass kein einzi ger der behandelnden Ärzte je von einer Aktivität des Beschwerdeführers be richtet habe, die auch nur ansatzweise der in den Observationsberichten darge stellten entsprochen hätte – mit zwei Ausnahmen: Dr. H.___ habe in sei nem ersten Bericht im November 2005 wegen des Engagements des Beschwer deführers in Haushalt und Familie noch eine 50%ige Arbeitsfähigkeit attestiert, habe dem Beschwerdeführer jedoch nach dem Aufenthalt in der Rehabilitati onsklinik I.___, die zu einer Besserung und gleichzeitig zu einer schwerer wie genden diagnostischen Beurteilung geführt habe, aufgrund des im März 2006 gesehenen Bildes und der ihm jetzt gemachten Angaben dann doch eine voll ständige Arbeitsunfähigkeit attestiert. Und die Klinik für Hämatologie habe im November 2012 auf die häufigen Reisen, eine „hohe Mobilität“ des Beschwer deführers und sein Engagement für den Tennis spielenden Sohn hingewiesen, wovon der behandelnde Psychiater entweder nichts gewusst habe oder es nicht für wichtig genug gehalten habe, diesen Befund in seiner Beurteilung zu be rücksichtigen. In der aktuellen Untersuchung habe der Beschwerdeführer zwar eine Reihe kognitiver Symptome behauptet, die sich dann nicht hätten belegen lassen, habe sie aber nicht vorgetäuscht. Dargestellt worden seien hingegen eine an sich nicht vorhandene Gangstörung und eine Schläfrig keit, die anzunehmen angesichts hoher Aufmerksamkeit, guter Konzentrations fähigkeit und ganz un beeinträchtigter Reagibilität des Beschwerdeführers nicht richtig gewesen wäre. Auch die Darstellung seiner Tagesabläufe, seiner Ein schrän kungen und seines geringen Engagements auf dem Tennisplatz hätten nich t dem in den Observati onsprotokollen – jenseits des Autofahrens – Festgehaltenen entsprochen und insbesondere nicht dem, was der Beschwerdeführer in Zeitungs interviews ge äussert habe und was er im weiteren Verlauf des Untersuchungs gesprächs dann doch noch über sein Engagement bei seinen Söhnen berichtet habe (um diese Angaben kurz darauf wieder zurückzunehmen und dann doch wieder anzuer kennen; anzumerken sei, dass der Beschwerdeführer zunächst – genau wie schon vor Jahren – davon gesprochen habe, dass er seine Söhne gerade einmal in die Schule begleite, obwohl der eine inzwischen in der Lehre, der andere schulentlassen und Tennisprofi sei. Er habe sich dann aber sofort korrigiert und auf die Zubereitung d es Frühstücks beschränkt; Urk. 8 /192/170 f.). 5.

5.1

Im Kurzaustrittsbericht der D.___ vom 1 8. Mai 2018 hielt der zuständige Assis tenzarzt eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode mit psychotischen Symptomen (ICD-10: F33.3) fest (Urk. 8/265/1). Der Beschwe rde führer sei freiwillig zur stationären Behandlung eingetreten und nach Einstellung der Medikamente i m gebesserten Zustand, ohne Fr emd- und Selbstgefährdung, in die ursprünglichen Verhältnisse entlassen worden (Urk. 8/265/1); o bjektive Be funde und Angaben zur Arbeitsfähigkeit lässt der Bericht gänzlich vermissen. Das hiesige Gericht hat bereits im Urteil vom 4. August 2017 darauf hingewiesen, dass a ngesichts der in der Vergangenheit festgestellten erheblichen Diskrepanzen zwischen den Angaben des Beschwerdeführers (vollständige Unfähigkeit, irgend einer Tätigkeit nachzugehen) und seinem gezeigten Verhalten (ausgedehnte Rei se tätigkeiten, Coaching seiner Söhne) grundsätzlich nicht auf Beurteilungen ab gestellt werden

kö nn e, welche nicht in Kenntnis und Auseinandersetzung mit den festgestellten Diskrepan zen abgegeben wurden (Urk. 8/259 E. 4.1.3).

Eine Erwäh nung dieser in der Vergangenheit festgestellten Inkonsistenzen, geschweige denn eine einlässliche Auseinandersetzung d amit lässt auch der behandelnde

Dr. G.___

in d en Schreiben vom 3 0. Oktober 2017 und 2 0. August 2018, worin er zusätzlich eine dauernde Persönlichkeitsveränderung nach psychischer Erkran kung (ICD-10: F62.1) festhielt (Urk. 8/276, Urk. 8/271 /6 f.), vermissen. Kommt hinzu, dass

eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode mit psychotischen Symptomen in den medizinischen Vorakten

bereits seit 2006 und Persönlichkeitsstörungen jedenfalls seit anfangs 2015 wiederholt dokumen tiert wurden (vgl. etwa Urk. 8/25/8 f, 8/184/2, Urk. 8/247/1, Urk. 8/248/3, Urk. 8/170/1). Schliesslich wurde n im Oktober 2017 bildgebend zwar (neu) eine Pangonarthrose, ein Meniskusriss und ein

ossäres Ganglion im Bereich des Kreuz bandes im linken Knie festgestellt (Urk. 8/271/1

f., v gl. demgegenüber Urk. 8/145/42, E. 4.1). Von einer erheblichen Veränderung im vorliegend relevan ten Sinne (vgl. oben E.

1.2 f.) kann dabei indes nicht die Rede sein; es versteh t sich von selbst, dass die geschilderten Kniebefunde für sich allein ungeeignet

sind, eine wesentliche, das hiesse vorliegend rentenbegründende

Verschlechte rung

glaubhaft zu machen (vgl. auch die versicherungsmedizinische Beurteilung des RAD-Arztes Dr. J.___, Facharzt für Chirurgie, orthopädische Chirurgie und Traumatologie, vom 29. August 2018 Urk. 8/279/4) . Daran ver möchte auch eine allfällige Operationsindikation nichts zu ändern. Dasselbe gilt für die von Dr. F.___

– im äussert knapp gehaltenen - «Arztzeugnis» vom 1 7. Juli 2018 (Urk. 8/271/1) festgehaltene Chronifizierung der vorbestehenden lumbospondylogenen Le iden und die postulierte 100%ige Arbeitsunfähigkeit (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 9C_955/2012 vom 1 3. Februar 2013 E. 3.3.4; Urteil des Bundesgerichts 9C_288/2008 vom 16. Mai 2008 E.

5) . Endlich bleibt anzumerken, dass Tätigkeiten, die ein häufiges Kauern, Knien oder Bücken erfor dern, bereits 2014 aus dem zumutbaren Leistungsprofil ausdrücklich ausge schlossen wurden (vgl. Urk. 8/145/73 Ziff. 9.1). 5.2

Da der Untersuchungsgrundsatz im Neuanmeldungsverfahren nicht spielt (vgl. oben E. 1.4), ist nach dem Gesagten nicht zu beanstanden, dass die Beschwerde gegnerin mangels glaubhaft gemachter,

wesentlicher Veränderung der tatsächli chen und/oder gesundheitlichen Verhältnisse auf die Neuanmeldung nicht ein trat. Dass der Beschwerdeführer die erforderlichen Beweismittel bis zum

Erlass der angefochtenen Verfügung vom 1 3. September 2018

aufgelegt hätte (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 9C_799/2016 vom 21. März 2017 E. 2.1 mit weiteren Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_175/2019 vom 30. Juli 2019, E. 1.1 mit weiteren Hinweisen)

und die Eintretensvoraussetzun gen daher zu Unrecht ver neint würden, hat er denn auch weder im Einwand- noch im Beschwerde ver fah ren geltend gemacht (vgl. Urk. 8/272, Urk. 8/278, Urk. 1).

Die Beschwerde erweist sich als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist. 6 .

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis des Bun desgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG) und auf Fr. 500.-- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind sie dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 500 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstHediger