Sachverhalt
1. Die 1999 geborene X.___ leidet an den Geburtsgebrechen Nr. 192 (erhebliche anfallsweise auftretende Muskelschwäche), Nr. 390 (angeborene cerebrale Lähmungen) und Nr. 395 (leichte cerebrale Bewegungsstörungen). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, gewährte medizinische und Sonderschulmassnahmen. Am 25. Juni 2006 meldete sie ihre Mutter für eine Hilflosenentschädigung an (Urk. 12/32). Mit Verfügung vom 27. März 2007 (Urk. 12/57) sprach die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, der Versicherten ab 1. Januar 2004 bis 30. November 2017 (Revision vorbehal ten) eine Entschädigung wegen mittlerer Hilflosigkeit zu, welche mit Mittei lungen vom 12. September 2008 (Urk. 12/77), 10. November 2011 (Urk. 12/107), 28. Januar 2015 (Urk. 12/129) und
29. April 2016 (Urk. 12/167) bestätigt wurde . Im Herbst 2017 leite te die IV-Stelle eine weitere Revision betreffend den An spruch auf Hilflosenentschädigung
ein (Urk. 12/189) und veranlasste eine Abklä rung vor Ort (Abklärungsbericht für Hilflosenentschädigung für Erwachsene vom
29. Januar 2018, Urk. 12/237). Mit Vorbescheid vom 30. Januar
2018 (Urk. 12/240) stellte die IV-Stelle die « Abweisung des Leistungsbegehrens» in Aus sicht, wogegen die Versicherte am 22. März 2018 Einwand (Urk. 12/251) erhob. Am 10. September 2018 verneinte die IV-Stelle einen Anspruch auf eine Hilf losenentschädigung (Urk. 2). 2. Dagegen erhob die Versicherte am 9. Oktober 2018 Beschwerde (Urk. 1) und be an tragte, dass die Verfügung vom 10. September 2018 (Urk. 2) aufzuheben und ihr eine Hilflosenentschädigung leichten Grades zuzusprechen sei. In formeller Hinsicht stellte sie das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung (S. 1).
Mit Be schwerdeantwort vom 6. Dezember 2018 (Urk. 11) schloss die Beschwerdegeg ne rin auf Abweisung der Beschwerde . Mit Verfügung vom 18. Dezember 2018 (Urk. 13) gewährte das hiesige Gericht der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung. Am 15. Januar 2019 reichte die Beschwerdeführerin die Replik ein (Urk. 15). Die Beschwerdegegnerin verzichtete auf die Einreichung einer D uplik (Urk. 17), was der Beschwerdeführerin am 29. Januar 2019 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 18).
Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Gemäss Art. 42 Abs. 1 des Bundesgesetz es über die Invalidenversicherung (IVG) haben Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 des Bun des gesetz es über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) in der Schweiz, die hilflos (Art. 9 ATSG) sind, Anspruch auf eine Hilflosenent schä digung . Vorbehalten bleibt Artikel 42 bis IVG. Als hilflos gilt eine Person, die wegen einer Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Lebensverrichtungen dau ernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung bedarf (Art. 9 ATSG). Im Bereich der Invalidenversicherung gilt auch eine Person als hilflos, welche zu Hause lebt und wegen der gesundheitlichen Beeinträchtigung dauernd auf lebens praktische Begleitung angewiesen ist (Art. 42 Abs. 3 Satz 1 IVG; Art. 38 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV). Praxisgemäss (BGE 121 V 88 E. 3a mit Hinweisen) sind die folgenden sechs alltäglichen Lebensverrichtungen massgebend (BGE 127 V 94 E. 3c, 125 V 297 E. 4a): — Ankleiden, Auskleiden; — Aufstehen, Absitzen, Abliegen; — Essen; — Körperpflege; — Verrichtung der Notdurft; — Fortbewegung (im oder ausser Haus), Kontaktaufnahme. 1.2
Art. 37 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) sieht drei Hilf losig keitsgrade vor. Gemäss Abs. 3 dieser Bestimmung gilt die Hilflosigkeit als leicht, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln: a. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheb licher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist; b. einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf; c. einer durch das Gebrechen bedingten ständigen und besonders aufwendigen Pflege bedarf; d. wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren körperlichen Ge brechens nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleistungen Dritter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann; oder e. dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV ange wiesen ist. 1.3
Nach Art. 38 Abs. 1 IVV liegt ein Bedarf an lebenspraktischer Begleitung im Sinne von Art. 42 Abs. 3 IVG vor, wenn eine volljährige versicherte Person aus ser halb eines Heimes lebt und infolge Beeinträchtigung der Gesundheit: a. ohne Begleitung einer Drittperson nicht selbständig wohnen kann; b. für Verrichtungen und Kontakte ausserhalb der Wohnung auf Begleitung einer Drittperson angewiesen ist; oder c. ernsthaft gefährdet ist, sich dauernd von der Aussenwelt zu isolieren.
Ist lediglich die psychische Gesundheit beeinträchtigt, so muss für die Annahme einer Hilflosigkeit gleichzeitig ein Anspruch auf mindestens eine Viertelsrente bestehen (Art. 38 Abs. 2 IVV).
Als regelmässig im Sinne von Art. 38 Abs. 3 Satz 1 IVV gilt die lebenspraktische Begleitung, wenn sie über eine Periode von drei Monaten gerechnet im Durch schnitt mindestens 2 Stunden pro Woche benötigt wird (BGE 133 V 450 E. 6.2).
Das Gesetz macht den Anspruch auf Hilflosenentschädigung nicht davon ab hängig, ob die lebenspraktische Begleitung kostenlos erfolgt oder nicht (BGE 133 V 472 E. 5.3.2). 1.4
Die Volljährigkeit der versicherten Person ist nicht als Eintritt eines neuen Versicherungsfalls zu betrachten. Der Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung Minderjähriger kann somit mit der Volljährigkeit nicht frei und umfassend, sondern lediglich unter revisionsrechtlichen Blickwinkel n geprüft werden (BGE 137 V 424 E. 3). Anlass zur Revision einer Hilflosenentschädigung gibt jede wes entliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Grad der Hilflosigkeit und damit den Anspruch auf Hilflosenentschädigung zu beein flussen. Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchs erheblichen Än derung bildet die letzte de r versicherten Person eröffnete rechts kräftige Ver fügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Leistungs anspruchs mit rechts konformer Sachverhaltsabklärung beruht (zur Invalidenrente: BGE 134 V 131 E. 3 und 133 V 108 E. 5.4 mit Hinweis). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung (Urk. 2) damit, dass aktuell keine lebenspraktische Begleitung ausgewiesen sei, da die Beschwer deführerin im Rahmen der erstmaligen beruflichen Ausbildung durchschnittlich mehr als 15 Nächte pro Monat
im Internat verbringe und bei einer kollektiven Wohnform kein Anspruch auf eine entsprechende Begleitung bestehe. Die Abklä rungen vor Ort hätten ergeben, dass die Beschwerdeführerin funktionell in allen Verrichtungen des täglichen Lebens selbständig sei. Aufgrund der Diagnose be nötige sie eine klare Struktur, eine feste Bezugsperson, die sie anleite, begleite und verstehe, sowie klare, nachvollziehbare Regeln und einen guten struktu rier ten, konsequenten und verbindlichen pädagogischen Rahmen, was durch das Inter nat sowie eine externe Sozialpädagogin gewährleistet werde (S. 2). In der Beschwerdeantwort (Urk. 1 1) hielt die Beschwerdegegnerin zudem fest, dass die von der Beschwerdeführ erin benötigte Unterstützung lediglich indirekt im Sinne einer Aufforderung bestehe und die Dritthilfe Bereiche betreffe, in denen ohne ent sprechende Unterstützung der Allgemeinzustand der Beschwerdeführerin be trof fen sei und eine Verwahrlosung drohe. Zur Verhinderung einer solchen diene gerade die lebenspraktische Begleitung (S. 1 f.). 2.2
Demgegenüber stellte sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt (Urk. 1), das s der Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung leichten Grades aufgrund der benötigten indirekten Hilfe in den drei Lebensbereichen Ankleiden/Auskleiden, Essen sowie Fortbewegung/Pflege
gesellschaftlicher Kontakte
ausgewiesen sei. Eine Hilflosenentschädigung in Form von lebenspraktischer Begleitung sei aus formalen Gründen gar nicht möglich, da die Voraussetzung von mindestens einer Viertelsrente nicht gegeben sei. Bei einer beruflichen Eingliederungsmassnahme sei der Bezug einer
Hilflosenentschädigung nur dann nicht möglich, wenn sich die versicherte Person mehr als 24 Tage in einer Institution aufhalte, wobei d ies bezüglich jeder einzelne Kalendermonat zu prüfen sei und nicht auf eine durch schnittliche Aufenthaltsdauer pro Kalenderjahr abgestellt werden dürfe . Entspre chend sei der Beschwerdeführerin für jeden einzelnen Kalendermonat,
in wel chem sie sich weniger als 24 Tage im Internat aufgehalten habe, eine leichte Hilflosenent schädigung auszuzahlen
(S. 2 ff.) .
Die Beschwerdeführerin hielt in der Replik (Urk. 15) an ihren Anträgen fest und wies unter anderem darauf hin, dass eine lebenspraktische Begleitung nicht beantragt worden sei und es nicht angehen könne, dass der Rechtsdienst der Beschwerdegegnerin die Einschrän kungen in den alltäglichen Lebensbereichen ausschliesslich dem Lebensbereich lebenspraktische Begleitung zuordn e und so aufgrund der nicht vorhandenen Grundla ge einer Viertelsrente als irreleva nt beurteile (S. 1). 3. 3.1
Aufgrund der medizinischen Aktenlage ist ausgewiesen und unbestritten, dass die Beschwerdeführerin
bei Erlass der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) an einer an ge borenen ataktischen cerebralen Bewegungsstörung (Geburtsgebrechen Ziff. 395 respektive Ziff. 390 des Anhangs zur Verordnung über Geburtsgebrechen), a n Teilleistungsschwächen, einer Skoliose,
einem Aspergersyndrom leichter Ausprä gung, einem Aufmerksamkeitsdefizit ohne Hyperaktivität (ADS)
sowie einer kom binierten umschriebenen Entwicklungsstörung lit t (Urk. 12 /110 S. 1, Urk. 12 / 250 S. 1) . 3.2
3. 2 .1
Im Zusammenhang mit der Umwandlung der Hilflosenentschädigung für Min derjährig e in eine solche für Erwachsene fand am
25. Oktober 2017 die Abklärung der Hilflosigkeit bei der Beschwerdeführerin zuhause im Beisein ihrer Mutter statt. Im entsprechenden Abklärungsbericht vom 29. Januar 2018 (Urk. 12/237) gab die Abklärungsperson unter Hinweis auf ein Aspergersyndrom leichter Ausprägung, ein ADS, eine kombinierte umschriebene Entwicklungsstörung und eine Intelli genz im Normbereich an, dass es für die Beschwerdeführerin wichtig sei, feste Bezugspersonen zu habe n, welche sie anleiten, begleiten und verstehen würden. Ebenso benötige sie klare, nachvollziehbare Regeln und einen gut strukturierten, konsequenten und verbindlichen pädagogischen Rahmen, welchen sie durch das Institut « Z.___ » erhalten habe . Während vier Stunden pro Monat erhalte sie zudem Begleitung durch eine Sozialpädagogin (S. 1 f.).
Zum Bereich An- /Auskleiden führte die Abklärungsperson aus, dass die Be schwer deführerin funktionell selbständig sei. Problematisch sei das Zeitmanage ment. Verschmutzte Kleider störten die Beschwerdeführerin, wobei ihr die Ent scheidung sehr schwer falle, welches saubere Kleidungsstück sie am nächsten Tag anziehen solle. Diesbezüglich telefoniere sie regelmässig mit ihrer Mutter, um anzufragen, was sie anziehen solle. Die Abklärungsperson hielt fest, dass die Be schwerdeführerin in diesem Bereich selbständig sei und die Beratung der Kleider wahl bei der lebenspraktischen Begleitung berücksichtigt werde (S. 2) .
Betreffend den Bereich Aufstehen/Absitzen/Abliegen hielt die Abklärungsperson fest, dass die Beschwerdeführerin funktionell selbständig sei und alleine aufstehe. Im Internat würden die Schüler von den Betreuern bei Notwendigkeit auch ge weckt und abends gebe es eine offizielle Nachtruhe (S. 2).
Gleichermassen sei die Beschwerdeführerin im Bereich Essen funktionell selb stän dig, wobei sie kein Hunger-/Durstgefühl habe, aber durch den klaren Ablauf im Internat alle Mahlzeiten zu sich nehme (S. 3).
Aufgrund klarer Strukturen erledige die Beschwerdeführerin die Körperpflege zuverlässig alleine (S. 3).
Ebenso sei sie im Bereich Reinigung nach Verrichtung der Notdurft selbständig und benötige keine regelmässige und erhebliche Hilfe (S. 3).
Zum Bereich Fortbewegung/Pf lege gesellschaftlicher Kontakt e gab die Abklä rungsperson an, dass keine funktionellen Einschränkungen bestünden. Eingeübte Wege (beispielweise von Zürich ins Internat, vom Internat zur Psychotherapie) könne sie mittels öffentlichem Verkehr selbst bewältigen, wobei sie sich behinde rungsbedingt nicht in der überfüllten 2. Klasse aufhalten könne. Ein grosses Prob lem sei sodann das Zeitmanagement. Termi ne innerhalb des Internats könn e die Beschwerdeführerin selbst wahrnehmen und halte diese in der Regel auch zuver lässig ein . Zu Hause klappe es mit dem Einhalten von Terminen sowie bei den täglichen Verrichtungen nicht gut, da keine klare Struktur bestehe oder die Be schwerdeführerin und ihre Mutter aneinandergeraten würden. Gemäss den Anga ben der Mutter sei die Beschwerdeführerin nicht in der Lage, Termine zu verein baren respektive diese termingemäss wahrzunehmen und sei diesbezüglich völlig überfordert. Die Beschwerdeführerin habe zudem keine Freunde, was vor allem daran liege, dass sie sich nicht aktiv um eine Freundschaft bemühe oder eine solche pflege (S. 3).
Im Weiteren wurde verneint, dass die Beschwerdeführerin aufgrund einer Sinnes schädigung oder eines körperlichen Gebrechens der Hilfe Dritter für die Pflege gesellschaftlicher Kontakte brauche (S. 3) .
Im Zusammenhang mit der lebenspraktischen Begleitung wies die Abklärungs person darauf hin, dass eine solche aktuell nicht ausgewiesen sei, da sich die Beschwerdeführerin während der erstmaligen von der Invalidenversicherung fina nzierten beruflichen Ausbildung in einem Internat befinde (S. 4 f.).
Unter dem Titel Hilfeleistungen, die das selbständige Wohn en ermöglich t en, gab die Abklärungsperson betreffend Wohnungspflege an, dass die Beschwerde füh rerin ihr Zimmer gemäss den Angaben der Mutter selbst in Ordnung halte, sie aber für die restlichen Hausarbeiten (Staubsaugen, gründliche Reinigungs arbei ten) absolut keine Kooperation zeige. Im Weiteren fehle der Beschwerdeführerin das Interesse am Kochen, da sie kein Hungergefühl habe. Gemäss der Mutter habe die Beschwerdeführerin zudem Angst, sich zu verbrennen oder mit dem Messer zu schneiden. Im Weiteren wurde festgehalten, dass die Beschwerdeführerin selber einkaufen gehe, wenn sie sich für etwas interessier e (beispielsweise Noten für die Geige, Bücher). Ansonsten zeige sie kein Interesse und beim Kleiderkauf sei sie völlig überfordert, da sie sich nicht entscheiden könne. Ebenso fehle
ihr das Interesse am Wäscheprozedere, wobei dies für die Beschwerdeführerin bei einer klaren Führung sicherlich erlernbar sei (S. 4).
Im Zusammenhang mit der regelmässigen Anwesenheit einer Drittperson zur Ver hinderung einer dauernden Isolation von der Aussenw e lt wies die Abklärungs person auf den Internatsaufenthalt hin (S. 4).
Schliesslich wurde der Bedarf e ine r dauernde n medizinisch-pflegerische n Hilfe und dauernde n persönliche n Überwachung verneint (S. 4 f.). 3. 2.2
Die behandelnde Psychiaterin der Beschwerdeführerin, Dr. med. A.___, FMH Psychiatrie und Psycho therapie/ FMH Kinder- und Ju gendpsychiatrie, führte in ihrem Bericht vom 27. Februar 2018 (Urk. 7/250 /1- 3) aus, dass die Beschwer de führerin oft unsicher sei, was sie anziehen solle und dann ihre Mutter frage . Kleider und Schuhe kaufe sie nur zusammen mit der Mutter (S. 1). Im Weiteren esse und trinke die Beschwerdeführerin nicht von sich aus, sondern müsse immer dazu aufgefordert werden. Sie verspüre kaum Hunger und Durst und spüre auch nicht, ob sie genug habe, weshalb sie die Mutter frage . Im Intern a t esse sie einfach die vorgegebenen Portionen und zuhause nehme sie nur ein, was die Mutter ihr hinstelle . Einkaufen gehe sie nicht, da sie das überfordere. Die Mutter müsse sodann alle nötigen Produkte für die Körperpflege einkaufen und der Beschwer de führerin zeigen, was sie wie anwenden müsse und sie dazu anhalten, es regel mässig zu tun. Zum Coiffeur gehe die Beschwerdeführerin nie allein e, sondern nur mit der Mutter. Arzt- und Zahnarzttermine müsse die Mutter vereinbaren und die Beschwerdeführerin begleiten, um sicher zu stellen, dass alles Wicht ige gesagt und verstanden werde . Die Beschwerdeführerin organisiere soziale Kontakte nie von sich aus, die Mutter müsse s ie dazu ermutigen und anleiten (S. 2).
Die Psychiaterin wies weiter darauf hin, dass die Beschwerdeführerin im ihr ver trauten Rahmen des Internats immense Fortschri tte gemacht habe, wobei ihr die Struktur der Schule den ganzen Tag Halt und Ordnung gebe. Trotz Asperger -beding t e n Schwierigkeiten und ihrer Langsamkeit könne sie das Tagesprogramm gut befolgen. In den Ferien zu hause fehle ihr die Struktur des Schulalltags, wobei sie nach der Rückkehr ins Internat wieder aufblühe. Um ihre Selbständigkeit wei ter zu fördern, benötige die Beschwerdeführerin noch die Hilfe der Mutter (S. 3). 4. 4.1
Die Beschwerdeführerin bezog vom 1. Januar 2014 bis zum Erreichen der Voll jährigkeit eine Entschädigung wegen mittlerer Hilflosigkeit (Urk.12/57, Urk. 12/77, Urk. 12/ 1 07, Urk. 12/129, Urk. 12/167), wobei sie bis Sommer 2017 bei ihrer Mutter in Zürich wohnte. Ab September 2017 besuchte sie eine Internatsschule in der Westschweiz und verbrachte lediglich noch die Schulferien sowie
– wenn überhaupt – die Wochenenden bei der Mutter (Urk. 12/279-281). Ein Revisions grund (vgl. E. 1.4 hiervor) ist somit ausgewiesen. 4.2
4 .2.1
Im Zusammenhang mit der in Frage stehenden Hilflosenentschädigung
steht
einzig eine psychische Beeinträchtigung im Vordergrund . Ein Anspruch auf eine Viertels rente
ist bei der Beschwerdeführerin nicht gegeben, weshalb
– im Ein klang mit der übereinstimmenden Auffassung der Parteien - die Voraussetzungen für eine E ntschädigung aufgrund lebenspraktischer Begleitung nicht erfüllt sind (vgl. E. 1.3 hievor; vgl. auch Art. 38 Abs. 2 IVV) .
Streitig ist demgegenüber, ob die Beschwerdeführerin eine E ntschädigung wegen leichter Hilflosigkeit bean spruchen kann, weil sie gemäss ihre n Vorbringen in den Lebensvorrichtungen An - /Auskleiden, Essen sowie Fortbewegung/Kontaktaufnahme regelmässige Drit t hilfe benötigt (vgl. Urk. 1 S. 2).
Dabei ist insbesondere die Frage zu klären, ob die Beratung bei der Kleiderauswahl, die Aufforderung zum Trinken und Essen sowie die Vereinbarung von Terminen, deren termingemässe Wahrnehmung und Be glei tung zu den Terminen unter lebenspraktischer Begleitung zu subsumieren sind (so die Beschwerdegegnerin, Urk. 11 S. 2) oder ob di ese Hilfeleistungen den Lebensve rrichtungen «Ankleiden/Auskleiden», «Essen» respektive «Fortbewegung/
Pflege gesellschaftlicher Kontakte» zuzuordnen sind
(wie die Beschwerdeführerin geltend macht, Urk. 1 S. 2) . 4.2.2
Rz . 8050 des Kreisschreibens über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invaliden versicherung vom 1. Januar 2015 (KSIH; Stand 1. Januar 2018) betrifft die lebens praktische Begleitung die Ermöglichung des selbständ igen Wohnens (vgl. Art. 38 Abs. 1 lit . a IVV). Sie ist notwendig, damit der Alltag selbständig be wäl tigt werden kann und liegt vor, wenn die betroffene Person entweder bei der Hilfe der Tagesstrukturierung, der Unterstützung bei der Bewältigung von Alltag s situ ationen (beispielsweise Fragen der Ernährung, Hygiene, einfache administrative Tätigkeiten) oder Haushaltsführung auf Hilfe angewiesen ist. Die Unterstützung bei der Tagesstrukturierung umfasst gemäss KSIH insbesondere die Aufforderung aufzustehen, Hilfe beim Festlegen und Einhalten von fixen Mahlzeiten oder einer Aktivität nachzugehen. Die Hilfe bei der Bewältigung von Alltagssituationen beinhaltet ebenfalls Anleitungen und Aufforderungen und kann beispielweise in der Aufforderung zur Wahrnehmung der körperlichen Hygiene bestehen. Nach Rz . 8051 KSIH ist bei ausserhäuslichen Verrichtungen (Art. 38 Abs. 1 lit . b IVV) die lebenspraktische Begleitung notwendig, damit die versicherte Person in der Lage ist, das Haus für bestimmte notwendige Verrichtungen und Kontakte zu verlassen (zum Beispiel Einkaufen, Freizeitaktivitäten, Kontakte mit Medizinal per sonen, Coiffeurbesuch). Gemäss bundesgerichtlicher Rechts prechung ist die in Rz . 8050 f. KSIH vorgenommene Konkretisierung der Anwendungsfälle d er lebens prak tischen Begleitung (in der seit 1. Januar 2004 gültigen und bis heute inhalt lich im Wes entlichen unveränderten Fassung) grundsätzlich sachlich gerecht fertigt und damit verordnungskonform (Urteil des Bundesgerichts 9C_691/2014 vom 11. Dezember 2014 E. 2.2, 9C_28/2008 vom 21. Juli 2008 E. 3.3.1, BGE 133 V 450 E. 8.2.3).
Im Wei teren ist zu berücksichtigen, dass die «lebenspraktische Begleitung» gemäss gesetzlicher Konzeption weder die (direkte oder indirekte) «Dritthilfe bei den sechs alltäglichen Lebensverrichtungen» noch die «Pflege» oder «Überwachung» bein haltet. Sie stellt vielmehr ein zusätzliches und eigenständiges Institut der Hilfe dar . Dies bedeutet indes nicht, dass jene Tätigkeiten, welche unter dem Gesichts punkt der Hilfsbedürftigkeit bei den sechs alltäglichen Lebensverrichtungen rele vant sind, grundsätzlich nicht Regelungsgegenstand des Instituts der lebensprak tischen Begleitung sein können. Bereits der abstrakte Vergleich der Umschreibung der sechs alltäglichen Lebensverrichtungen mit dem im KSIH genannten Anwen dungsfällen lebenspraktischer Begleitung (Rz . 8050 ff. KSIH) erhellt, dass sich Überschneidungen bei beiden Instituten nicht verhindern lassen. Aufgrund dieser Überschneidungen wurden denn auch Instrumente zur Abgrenzung geschaffen . Entsprechend wird in Rz . 8048 KSIH festgehalten, dass s ofern zusätzlich zur leb ens praktischen Begleitung auch die Hilfe bei der Teilfunktion einer alltäg li chen Lebensverrichtung benötigt werde, die gleiche Hilfeleistung nur einmal – da s heisst entweder als Hilfe bei der Teilfunktion der alltäglichen Lebensver rich tung oder als lebenspraktische Begleitung – berücksichtigt werden dürfe . Hilfe stel lungen Dritter, derer eine versicherte Person bei mehreren Lebensverrichtungen bedarf, können rechtsprechungsgemäss nur einmal berücksichtigt werden. Bei der Zuord nung einer Hilfeleistung zu einer bestimmten Lebensverrichtung hat eine funk tional gesamtheitliche Betrachtungsweise Platz zu greifen. Es sind keine Gründe ersichtlich, weshalb diese Regelung nicht au ch institutsübergreifend gelten sollte, wenn eine Einschränkung zu m einen den Anspruch auf lebenspraktische Be glei tung auslösen, zum anderen aber auch bei der Beurteilung der Hilflosigkeit in den sechs alltäglichen Lebensverrichtungen ins Gewicht fallen kann (Urteil des Bundesgerichts 9C_691/2014 vom 11. Dezember 2014 E. 2.2 und E 4.1 f. mit Hinweisen) . 4.2.3
Die Beschwerdeführerin ist gemäss Abklärungsbericht vom 29. Januar
2018 (Urk. 12/237) beim An-/Auskleiden, Essen und der Fortbewegung/Pflege von gesel l schaftlichen Kontakten (unbestrittenermassen) funktionell selbständig und bedarf der Unterstützung Dritter in Form von Beratung bei der Kleiderwahl, An regung zum Essen und Trinken sowie Vereinbarung von Terminen, deren termin gemässe Wahrnehmung sowie entsprechender Begleitun g. Diese Hilfestellungen sind typische Beispiele des Instituts der lebe nspraktischen Begleitung und ent sprechen im Wesentlichen den im KS IH aufgeführten Unterstützungsleistungen bei der Tagesstrukturierung und der
Begleitung bei ausserhäuslichen Verrich tungen (Rz . 8050
f. KSIH).
Im Weiteren ist die Beschwerdeführerin g emäss Abklä rungsbericht
auf eine klare Struktur in ihrem täglichen Leben sowie Bezugs per sonen ang e wiesen, welche sie anleiten, begleiten und verstehen. Es wurde zudem auf das Erfordernis von klaren, nachvollziehbaren Regeln sowie einem gut struk turierten, konsequenten und verbindlichen pädagogischen Rahmen hingewiesen, welchen die Beschwerdeführerin seit Herbst 2017 in der Internatsschule erhält (Urk. 12/237 S. 1, vgl. auch Urk. 12/250 S. 3) . Entsprechend legt auch eine funk tional gesamtheitliche Betrachtungsweise die Zuordnung der in Frage stehenden Hilfeleistungen zur lebenspraktischen Begleitung nahe. Diese zeigt, dass die Be schwerdeführerin unter allgemeiner Beaufsichtigung und Anleitung selbständig funktioniert, weshalb die Hilfestellung näher bei einer lebenspraktischen Beglei tung denn einer indirekten Dritthilfe, mit welcher einer funktionellen Hilflosigkeit begegnet wird, liegt. 4.2.4
Bei diesem Ergebnis erweist sich die Anzahl der von der Beschwerdeführerin im Internat verbrachten Nächte (Urk . 1 S. 3 f.; Urk. 15) als irrelevant. Denn die Ver neinung des Anspruchs auf Hilflosenentschädigung bei Aufenthalt in einer Ein glie derungsinstitution von mindestens 24 Tagen im Kalendermonat (Art. 35 bis
Abs. 1 IVV) setzt einen entsprechenden Anspruch voraus, welcher vorliegend nicht gegeben ist.
Die weiter thematisierte Schwelle von 15 Nächten Aufenthalt in einem Kalender monat betrifft die Qualifikation einer versicherten Person als Heimbewohner und hat die Höhe der auszurichtenden Hilflosenentschädigung gemäss Art. 42 ter Abs. 2 IVG zum Gegenstand (KSIH Rz . 8301.1). Auch dies kann keinen Anspruch be gründen. 4.3
Der angefochtene Entscheid erweist sich nach dem Gesagten als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 5.
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind unabhängig vom Streit wert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 6 00.-- anzusetzen. Entspre chend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerde füh rerin aufzuerlegen, zufolge der Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung vom 18. Dezember 2018 (Urk. 1 3) jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.
Die Beschwerdeführerin wird auf § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialver sicherungsgericht (GSVGer) aufmerksam gemacht. Das Gericht verfügt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Ge währung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4
GSVGer hingewiesen. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Pro Infirmis Zürich - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubSchleiffer Marais
Erwägungen (18 Absätze)
E. 1 Die 1999 geborene X.___ leidet an den Geburtsgebrechen Nr. 192 (erhebliche anfallsweise auftretende Muskelschwäche), Nr. 390 (angeborene cerebrale Lähmungen) und Nr. 395 (leichte cerebrale Bewegungsstörungen). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, gewährte medizinische und Sonderschulmassnahmen. Am 25. Juni 2006 meldete sie ihre Mutter für eine Hilflosenentschädigung an (Urk. 12/32). Mit Verfügung vom 27. März 2007 (Urk. 12/57) sprach die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, der Versicherten ab 1. Januar 2004 bis 30. November 2017 (Revision vorbehal ten) eine Entschädigung wegen mittlerer Hilflosigkeit zu, welche mit Mittei lungen vom 12. September 2008 (Urk. 12/77), 10. November 2011 (Urk. 12/107), 28. Januar 2015 (Urk. 12/129) und
29. April 2016 (Urk. 12/167) bestätigt wurde . Im Herbst 2017 leite te die IV-Stelle eine weitere Revision betreffend den An spruch auf Hilflosenentschädigung
ein (Urk. 12/189) und veranlasste eine Abklä rung vor Ort (Abklärungsbericht für Hilflosenentschädigung für Erwachsene vom
29. Januar 2018, Urk. 12/237). Mit Vorbescheid vom 30. Januar
2018 (Urk. 12/240) stellte die IV-Stelle die « Abweisung des Leistungsbegehrens» in Aus sicht, wogegen die Versicherte am 22. März 2018 Einwand (Urk. 12/251) erhob. Am 10. September 2018 verneinte die IV-Stelle einen Anspruch auf eine Hilf losenentschädigung (Urk. 2).
E. 1.1 Gemäss Art. 42 Abs. 1 des Bundesgesetz es über die Invalidenversicherung (IVG) haben Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 des Bun des gesetz es über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) in der Schweiz, die hilflos (Art. 9 ATSG) sind, Anspruch auf eine Hilflosenent schä digung . Vorbehalten bleibt Artikel 42 bis IVG. Als hilflos gilt eine Person, die wegen einer Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Lebensverrichtungen dau ernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung bedarf (Art. 9 ATSG). Im Bereich der Invalidenversicherung gilt auch eine Person als hilflos, welche zu Hause lebt und wegen der gesundheitlichen Beeinträchtigung dauernd auf lebens praktische Begleitung angewiesen ist (Art. 42 Abs.
E. 1.2 Art. 37 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) sieht drei Hilf losig keitsgrade vor. Gemäss Abs. 3 dieser Bestimmung gilt die Hilflosigkeit als leicht, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln: a. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheb licher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist; b. einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf; c. einer durch das Gebrechen bedingten ständigen und besonders aufwendigen Pflege bedarf; d. wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren körperlichen Ge brechens nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleistungen Dritter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann; oder e. dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV ange wiesen ist.
E. 1.3 hievor; vgl. auch Art. 38 Abs. 2 IVV) .
Streitig ist demgegenüber, ob die Beschwerdeführerin eine E ntschädigung wegen leichter Hilflosigkeit bean spruchen kann, weil sie gemäss ihre n Vorbringen in den Lebensvorrichtungen An - /Auskleiden, Essen sowie Fortbewegung/Kontaktaufnahme regelmässige Drit t hilfe benötigt (vgl. Urk. 1 S. 2).
Dabei ist insbesondere die Frage zu klären, ob die Beratung bei der Kleiderauswahl, die Aufforderung zum Trinken und Essen sowie die Vereinbarung von Terminen, deren termingemässe Wahrnehmung und Be glei tung zu den Terminen unter lebenspraktischer Begleitung zu subsumieren sind (so die Beschwerdegegnerin, Urk. 11 S. 2) oder ob di ese Hilfeleistungen den Lebensve rrichtungen «Ankleiden/Auskleiden», «Essen» respektive «Fortbewegung/
Pflege gesellschaftlicher Kontakte» zuzuordnen sind
(wie die Beschwerdeführerin geltend macht, Urk. 1 S. 2) .
E. 1.4 Die Volljährigkeit der versicherten Person ist nicht als Eintritt eines neuen Versicherungsfalls zu betrachten. Der Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung Minderjähriger kann somit mit der Volljährigkeit nicht frei und umfassend, sondern lediglich unter revisionsrechtlichen Blickwinkel n geprüft werden (BGE 137 V 424 E. 3). Anlass zur Revision einer Hilflosenentschädigung gibt jede wes entliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Grad der Hilflosigkeit und damit den Anspruch auf Hilflosenentschädigung zu beein flussen. Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchs erheblichen Än derung bildet die letzte de r versicherten Person eröffnete rechts kräftige Ver fügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Leistungs anspruchs mit rechts konformer Sachverhaltsabklärung beruht (zur Invalidenrente: BGE 134 V 131 E. 3 und 133 V 108 E. 5.4 mit Hinweis). 2.
E. 2 Dagegen erhob die Versicherte am 9. Oktober 2018 Beschwerde (Urk. 1) und be an tragte, dass die Verfügung vom 10. September 2018 (Urk. 2) aufzuheben und ihr eine Hilflosenentschädigung leichten Grades zuzusprechen sei. In formeller Hinsicht stellte sie das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung (S. 1).
Mit Be schwerdeantwort vom 6. Dezember 2018 (Urk. 11) schloss die Beschwerdegeg ne rin auf Abweisung der Beschwerde . Mit Verfügung vom 18. Dezember 2018 (Urk. 13) gewährte das hiesige Gericht der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung. Am 15. Januar 2019 reichte die Beschwerdeführerin die Replik ein (Urk. 15). Die Beschwerdegegnerin verzichtete auf die Einreichung einer D uplik (Urk. 17), was der Beschwerdeführerin am 29. Januar 2019 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 18).
Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung (Urk. 2) damit, dass aktuell keine lebenspraktische Begleitung ausgewiesen sei, da die Beschwer deführerin im Rahmen der erstmaligen beruflichen Ausbildung durchschnittlich mehr als 15 Nächte pro Monat
im Internat verbringe und bei einer kollektiven Wohnform kein Anspruch auf eine entsprechende Begleitung bestehe. Die Abklä rungen vor Ort hätten ergeben, dass die Beschwerdeführerin funktionell in allen Verrichtungen des täglichen Lebens selbständig sei. Aufgrund der Diagnose be nötige sie eine klare Struktur, eine feste Bezugsperson, die sie anleite, begleite und verstehe, sowie klare, nachvollziehbare Regeln und einen guten struktu rier ten, konsequenten und verbindlichen pädagogischen Rahmen, was durch das Inter nat sowie eine externe Sozialpädagogin gewährleistet werde (S. 2). In der Beschwerdeantwort (Urk. 1 1) hielt die Beschwerdegegnerin zudem fest, dass die von der Beschwerdeführ erin benötigte Unterstützung lediglich indirekt im Sinne einer Aufforderung bestehe und die Dritthilfe Bereiche betreffe, in denen ohne ent sprechende Unterstützung der Allgemeinzustand der Beschwerdeführerin be trof fen sei und eine Verwahrlosung drohe. Zur Verhinderung einer solchen diene gerade die lebenspraktische Begleitung (S. 1 f.).
E. 2.2 Die behandelnde Psychiaterin der Beschwerdeführerin, Dr. med. A.___, FMH Psychiatrie und Psycho therapie/ FMH Kinder- und Ju gendpsychiatrie, führte in ihrem Bericht vom 27. Februar 2018 (Urk. 7/250 /1-
E. 3 ) aus, dass die Beschwer de führerin oft unsicher sei, was sie anziehen solle und dann ihre Mutter frage . Kleider und Schuhe kaufe sie nur zusammen mit der Mutter (S. 1). Im Weiteren esse und trinke die Beschwerdeführerin nicht von sich aus, sondern müsse immer dazu aufgefordert werden. Sie verspüre kaum Hunger und Durst und spüre auch nicht, ob sie genug habe, weshalb sie die Mutter frage . Im Intern a t esse sie einfach die vorgegebenen Portionen und zuhause nehme sie nur ein, was die Mutter ihr hinstelle . Einkaufen gehe sie nicht, da sie das überfordere. Die Mutter müsse sodann alle nötigen Produkte für die Körperpflege einkaufen und der Beschwer de führerin zeigen, was sie wie anwenden müsse und sie dazu anhalten, es regel mässig zu tun. Zum Coiffeur gehe die Beschwerdeführerin nie allein e, sondern nur mit der Mutter. Arzt- und Zahnarzttermine müsse die Mutter vereinbaren und die Beschwerdeführerin begleiten, um sicher zu stellen, dass alles Wicht ige gesagt und verstanden werde . Die Beschwerdeführerin organisiere soziale Kontakte nie von sich aus, die Mutter müsse s ie dazu ermutigen und anleiten (S. 2).
Die Psychiaterin wies weiter darauf hin, dass die Beschwerdeführerin im ihr ver trauten Rahmen des Internats immense Fortschri tte gemacht habe, wobei ihr die Struktur der Schule den ganzen Tag Halt und Ordnung gebe. Trotz Asperger -beding t e n Schwierigkeiten und ihrer Langsamkeit könne sie das Tagesprogramm gut befolgen. In den Ferien zu hause fehle ihr die Struktur des Schulalltags, wobei sie nach der Rückkehr ins Internat wieder aufblühe. Um ihre Selbständigkeit wei ter zu fördern, benötige die Beschwerdeführerin noch die Hilfe der Mutter (S. 3).
E. 3.1 Aufgrund der medizinischen Aktenlage ist ausgewiesen und unbestritten, dass die Beschwerdeführerin
bei Erlass der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) an einer an ge borenen ataktischen cerebralen Bewegungsstörung (Geburtsgebrechen Ziff. 395 respektive Ziff. 390 des Anhangs zur Verordnung über Geburtsgebrechen), a n Teilleistungsschwächen, einer Skoliose,
einem Aspergersyndrom leichter Ausprä gung, einem Aufmerksamkeitsdefizit ohne Hyperaktivität (ADS)
sowie einer kom binierten umschriebenen Entwicklungsstörung lit t (Urk. 12 /110 S. 1, Urk. 12 / 250 S. 1) .
E. 4 .2.1
Im Zusammenhang mit der in Frage stehenden Hilflosenentschädigung
steht
einzig eine psychische Beeinträchtigung im Vordergrund . Ein Anspruch auf eine Viertels rente
ist bei der Beschwerdeführerin nicht gegeben, weshalb
– im Ein klang mit der übereinstimmenden Auffassung der Parteien - die Voraussetzungen für eine E ntschädigung aufgrund lebenspraktischer Begleitung nicht erfüllt sind (vgl. E.
E. 4.1 Die Beschwerdeführerin bezog vom 1. Januar 2014 bis zum Erreichen der Voll jährigkeit eine Entschädigung wegen mittlerer Hilflosigkeit (Urk.12/57, Urk. 12/77, Urk. 12/ 1 07, Urk. 12/129, Urk. 12/167), wobei sie bis Sommer 2017 bei ihrer Mutter in Zürich wohnte. Ab September 2017 besuchte sie eine Internatsschule in der Westschweiz und verbrachte lediglich noch die Schulferien sowie
– wenn überhaupt – die Wochenenden bei der Mutter (Urk. 12/279-281). Ein Revisions grund (vgl. E. 1.4 hiervor) ist somit ausgewiesen.
E. 4.2.2 Rz . 8050 des Kreisschreibens über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invaliden versicherung vom 1. Januar 2015 (KSIH; Stand 1. Januar 2018) betrifft die lebens praktische Begleitung die Ermöglichung des selbständ igen Wohnens (vgl. Art. 38 Abs. 1 lit . a IVV). Sie ist notwendig, damit der Alltag selbständig be wäl tigt werden kann und liegt vor, wenn die betroffene Person entweder bei der Hilfe der Tagesstrukturierung, der Unterstützung bei der Bewältigung von Alltag s situ ationen (beispielsweise Fragen der Ernährung, Hygiene, einfache administrative Tätigkeiten) oder Haushaltsführung auf Hilfe angewiesen ist. Die Unterstützung bei der Tagesstrukturierung umfasst gemäss KSIH insbesondere die Aufforderung aufzustehen, Hilfe beim Festlegen und Einhalten von fixen Mahlzeiten oder einer Aktivität nachzugehen. Die Hilfe bei der Bewältigung von Alltagssituationen beinhaltet ebenfalls Anleitungen und Aufforderungen und kann beispielweise in der Aufforderung zur Wahrnehmung der körperlichen Hygiene bestehen. Nach Rz . 8051 KSIH ist bei ausserhäuslichen Verrichtungen (Art. 38 Abs. 1 lit . b IVV) die lebenspraktische Begleitung notwendig, damit die versicherte Person in der Lage ist, das Haus für bestimmte notwendige Verrichtungen und Kontakte zu verlassen (zum Beispiel Einkaufen, Freizeitaktivitäten, Kontakte mit Medizinal per sonen, Coiffeurbesuch). Gemäss bundesgerichtlicher Rechts prechung ist die in Rz . 8050 f. KSIH vorgenommene Konkretisierung der Anwendungsfälle d er lebens prak tischen Begleitung (in der seit 1. Januar 2004 gültigen und bis heute inhalt lich im Wes entlichen unveränderten Fassung) grundsätzlich sachlich gerecht fertigt und damit verordnungskonform (Urteil des Bundesgerichts 9C_691/2014 vom 11. Dezember 2014 E. 2.2, 9C_28/2008 vom 21. Juli 2008 E. 3.3.1, BGE 133 V 450 E. 8.2.3).
Im Wei teren ist zu berücksichtigen, dass die «lebenspraktische Begleitung» gemäss gesetzlicher Konzeption weder die (direkte oder indirekte) «Dritthilfe bei den sechs alltäglichen Lebensverrichtungen» noch die «Pflege» oder «Überwachung» bein haltet. Sie stellt vielmehr ein zusätzliches und eigenständiges Institut der Hilfe dar . Dies bedeutet indes nicht, dass jene Tätigkeiten, welche unter dem Gesichts punkt der Hilfsbedürftigkeit bei den sechs alltäglichen Lebensverrichtungen rele vant sind, grundsätzlich nicht Regelungsgegenstand des Instituts der lebensprak tischen Begleitung sein können. Bereits der abstrakte Vergleich der Umschreibung der sechs alltäglichen Lebensverrichtungen mit dem im KSIH genannten Anwen dungsfällen lebenspraktischer Begleitung (Rz . 8050 ff. KSIH) erhellt, dass sich Überschneidungen bei beiden Instituten nicht verhindern lassen. Aufgrund dieser Überschneidungen wurden denn auch Instrumente zur Abgrenzung geschaffen . Entsprechend wird in Rz . 8048 KSIH festgehalten, dass s ofern zusätzlich zur leb ens praktischen Begleitung auch die Hilfe bei der Teilfunktion einer alltäg li chen Lebensverrichtung benötigt werde, die gleiche Hilfeleistung nur einmal – da s heisst entweder als Hilfe bei der Teilfunktion der alltäglichen Lebensver rich tung oder als lebenspraktische Begleitung – berücksichtigt werden dürfe . Hilfe stel lungen Dritter, derer eine versicherte Person bei mehreren Lebensverrichtungen bedarf, können rechtsprechungsgemäss nur einmal berücksichtigt werden. Bei der Zuord nung einer Hilfeleistung zu einer bestimmten Lebensverrichtung hat eine funk tional gesamtheitliche Betrachtungsweise Platz zu greifen. Es sind keine Gründe ersichtlich, weshalb diese Regelung nicht au ch institutsübergreifend gelten sollte, wenn eine Einschränkung zu m einen den Anspruch auf lebenspraktische Be glei tung auslösen, zum anderen aber auch bei der Beurteilung der Hilflosigkeit in den sechs alltäglichen Lebensverrichtungen ins Gewicht fallen kann (Urteil des Bundesgerichts 9C_691/2014 vom 11. Dezember 2014 E. 2.2 und E 4.1 f. mit Hinweisen) .
E. 4.2.3 Die Beschwerdeführerin ist gemäss Abklärungsbericht vom 29. Januar
2018 (Urk. 12/237) beim An-/Auskleiden, Essen und der Fortbewegung/Pflege von gesel l schaftlichen Kontakten (unbestrittenermassen) funktionell selbständig und bedarf der Unterstützung Dritter in Form von Beratung bei der Kleiderwahl, An regung zum Essen und Trinken sowie Vereinbarung von Terminen, deren termin gemässe Wahrnehmung sowie entsprechender Begleitun g. Diese Hilfestellungen sind typische Beispiele des Instituts der lebe nspraktischen Begleitung und ent sprechen im Wesentlichen den im KS IH aufgeführten Unterstützungsleistungen bei der Tagesstrukturierung und der
Begleitung bei ausserhäuslichen Verrich tungen (Rz . 8050
f. KSIH).
Im Weiteren ist die Beschwerdeführerin g emäss Abklä rungsbericht
auf eine klare Struktur in ihrem täglichen Leben sowie Bezugs per sonen ang e wiesen, welche sie anleiten, begleiten und verstehen. Es wurde zudem auf das Erfordernis von klaren, nachvollziehbaren Regeln sowie einem gut struk turierten, konsequenten und verbindlichen pädagogischen Rahmen hingewiesen, welchen die Beschwerdeführerin seit Herbst 2017 in der Internatsschule erhält (Urk. 12/237 S. 1, vgl. auch Urk. 12/250 S. 3) . Entsprechend legt auch eine funk tional gesamtheitliche Betrachtungsweise die Zuordnung der in Frage stehenden Hilfeleistungen zur lebenspraktischen Begleitung nahe. Diese zeigt, dass die Be schwerdeführerin unter allgemeiner Beaufsichtigung und Anleitung selbständig funktioniert, weshalb die Hilfestellung näher bei einer lebenspraktischen Beglei tung denn einer indirekten Dritthilfe, mit welcher einer funktionellen Hilflosigkeit begegnet wird, liegt.
E. 4.2.4 Bei diesem Ergebnis erweist sich die Anzahl der von der Beschwerdeführerin im Internat verbrachten Nächte (Urk . 1 S. 3 f.; Urk. 15) als irrelevant. Denn die Ver neinung des Anspruchs auf Hilflosenentschädigung bei Aufenthalt in einer Ein glie derungsinstitution von mindestens 24 Tagen im Kalendermonat (Art. 35 bis
Abs. 1 IVV) setzt einen entsprechenden Anspruch voraus, welcher vorliegend nicht gegeben ist.
Die weiter thematisierte Schwelle von 15 Nächten Aufenthalt in einem Kalender monat betrifft die Qualifikation einer versicherten Person als Heimbewohner und hat die Höhe der auszurichtenden Hilflosenentschädigung gemäss Art. 42 ter Abs. 2 IVG zum Gegenstand (KSIH Rz . 8301.1). Auch dies kann keinen Anspruch be gründen.
E. 4.3 Der angefochtene Entscheid erweist sich nach dem Gesagten als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
E. 5 Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind unabhängig vom Streit wert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr.
E. 6 00.-- anzusetzen. Entspre chend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerde füh rerin aufzuerlegen, zufolge der Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung vom 18. Dezember 2018 (Urk. 1 3) jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.
Die Beschwerdeführerin wird auf § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialver sicherungsgericht (GSVGer) aufmerksam gemacht. Das Gericht verfügt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Ge währung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4
GSVGer hingewiesen. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Pro Infirmis Zürich - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubSchleiffer Marais
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2018.00880
III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens Gerichtsschreiberin Schleiffer Marais Urteil vom
27. September 2019 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Pro Infirmis Zürich Sozialberatung, Y.___ Hohlstrasse 560, Postfach, 8048 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. Die 1999 geborene X.___ leidet an den Geburtsgebrechen Nr. 192 (erhebliche anfallsweise auftretende Muskelschwäche), Nr. 390 (angeborene cerebrale Lähmungen) und Nr. 395 (leichte cerebrale Bewegungsstörungen). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, gewährte medizinische und Sonderschulmassnahmen. Am 25. Juni 2006 meldete sie ihre Mutter für eine Hilflosenentschädigung an (Urk. 12/32). Mit Verfügung vom 27. März 2007 (Urk. 12/57) sprach die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, der Versicherten ab 1. Januar 2004 bis 30. November 2017 (Revision vorbehal ten) eine Entschädigung wegen mittlerer Hilflosigkeit zu, welche mit Mittei lungen vom 12. September 2008 (Urk. 12/77), 10. November 2011 (Urk. 12/107), 28. Januar 2015 (Urk. 12/129) und
29. April 2016 (Urk. 12/167) bestätigt wurde . Im Herbst 2017 leite te die IV-Stelle eine weitere Revision betreffend den An spruch auf Hilflosenentschädigung
ein (Urk. 12/189) und veranlasste eine Abklä rung vor Ort (Abklärungsbericht für Hilflosenentschädigung für Erwachsene vom
29. Januar 2018, Urk. 12/237). Mit Vorbescheid vom 30. Januar
2018 (Urk. 12/240) stellte die IV-Stelle die « Abweisung des Leistungsbegehrens» in Aus sicht, wogegen die Versicherte am 22. März 2018 Einwand (Urk. 12/251) erhob. Am 10. September 2018 verneinte die IV-Stelle einen Anspruch auf eine Hilf losenentschädigung (Urk. 2). 2. Dagegen erhob die Versicherte am 9. Oktober 2018 Beschwerde (Urk. 1) und be an tragte, dass die Verfügung vom 10. September 2018 (Urk. 2) aufzuheben und ihr eine Hilflosenentschädigung leichten Grades zuzusprechen sei. In formeller Hinsicht stellte sie das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung (S. 1).
Mit Be schwerdeantwort vom 6. Dezember 2018 (Urk. 11) schloss die Beschwerdegeg ne rin auf Abweisung der Beschwerde . Mit Verfügung vom 18. Dezember 2018 (Urk. 13) gewährte das hiesige Gericht der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung. Am 15. Januar 2019 reichte die Beschwerdeführerin die Replik ein (Urk. 15). Die Beschwerdegegnerin verzichtete auf die Einreichung einer D uplik (Urk. 17), was der Beschwerdeführerin am 29. Januar 2019 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 18).
Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Gemäss Art. 42 Abs. 1 des Bundesgesetz es über die Invalidenversicherung (IVG) haben Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 des Bun des gesetz es über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) in der Schweiz, die hilflos (Art. 9 ATSG) sind, Anspruch auf eine Hilflosenent schä digung . Vorbehalten bleibt Artikel 42 bis IVG. Als hilflos gilt eine Person, die wegen einer Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Lebensverrichtungen dau ernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung bedarf (Art. 9 ATSG). Im Bereich der Invalidenversicherung gilt auch eine Person als hilflos, welche zu Hause lebt und wegen der gesundheitlichen Beeinträchtigung dauernd auf lebens praktische Begleitung angewiesen ist (Art. 42 Abs. 3 Satz 1 IVG; Art. 38 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV). Praxisgemäss (BGE 121 V 88 E. 3a mit Hinweisen) sind die folgenden sechs alltäglichen Lebensverrichtungen massgebend (BGE 127 V 94 E. 3c, 125 V 297 E. 4a): — Ankleiden, Auskleiden; — Aufstehen, Absitzen, Abliegen; — Essen; — Körperpflege; — Verrichtung der Notdurft; — Fortbewegung (im oder ausser Haus), Kontaktaufnahme. 1.2
Art. 37 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) sieht drei Hilf losig keitsgrade vor. Gemäss Abs. 3 dieser Bestimmung gilt die Hilflosigkeit als leicht, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln: a. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheb licher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist; b. einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf; c. einer durch das Gebrechen bedingten ständigen und besonders aufwendigen Pflege bedarf; d. wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren körperlichen Ge brechens nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleistungen Dritter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann; oder e. dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV ange wiesen ist. 1.3
Nach Art. 38 Abs. 1 IVV liegt ein Bedarf an lebenspraktischer Begleitung im Sinne von Art. 42 Abs. 3 IVG vor, wenn eine volljährige versicherte Person aus ser halb eines Heimes lebt und infolge Beeinträchtigung der Gesundheit: a. ohne Begleitung einer Drittperson nicht selbständig wohnen kann; b. für Verrichtungen und Kontakte ausserhalb der Wohnung auf Begleitung einer Drittperson angewiesen ist; oder c. ernsthaft gefährdet ist, sich dauernd von der Aussenwelt zu isolieren.
Ist lediglich die psychische Gesundheit beeinträchtigt, so muss für die Annahme einer Hilflosigkeit gleichzeitig ein Anspruch auf mindestens eine Viertelsrente bestehen (Art. 38 Abs. 2 IVV).
Als regelmässig im Sinne von Art. 38 Abs. 3 Satz 1 IVV gilt die lebenspraktische Begleitung, wenn sie über eine Periode von drei Monaten gerechnet im Durch schnitt mindestens 2 Stunden pro Woche benötigt wird (BGE 133 V 450 E. 6.2).
Das Gesetz macht den Anspruch auf Hilflosenentschädigung nicht davon ab hängig, ob die lebenspraktische Begleitung kostenlos erfolgt oder nicht (BGE 133 V 472 E. 5.3.2). 1.4
Die Volljährigkeit der versicherten Person ist nicht als Eintritt eines neuen Versicherungsfalls zu betrachten. Der Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung Minderjähriger kann somit mit der Volljährigkeit nicht frei und umfassend, sondern lediglich unter revisionsrechtlichen Blickwinkel n geprüft werden (BGE 137 V 424 E. 3). Anlass zur Revision einer Hilflosenentschädigung gibt jede wes entliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Grad der Hilflosigkeit und damit den Anspruch auf Hilflosenentschädigung zu beein flussen. Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchs erheblichen Än derung bildet die letzte de r versicherten Person eröffnete rechts kräftige Ver fügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Leistungs anspruchs mit rechts konformer Sachverhaltsabklärung beruht (zur Invalidenrente: BGE 134 V 131 E. 3 und 133 V 108 E. 5.4 mit Hinweis). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung (Urk. 2) damit, dass aktuell keine lebenspraktische Begleitung ausgewiesen sei, da die Beschwer deführerin im Rahmen der erstmaligen beruflichen Ausbildung durchschnittlich mehr als 15 Nächte pro Monat
im Internat verbringe und bei einer kollektiven Wohnform kein Anspruch auf eine entsprechende Begleitung bestehe. Die Abklä rungen vor Ort hätten ergeben, dass die Beschwerdeführerin funktionell in allen Verrichtungen des täglichen Lebens selbständig sei. Aufgrund der Diagnose be nötige sie eine klare Struktur, eine feste Bezugsperson, die sie anleite, begleite und verstehe, sowie klare, nachvollziehbare Regeln und einen guten struktu rier ten, konsequenten und verbindlichen pädagogischen Rahmen, was durch das Inter nat sowie eine externe Sozialpädagogin gewährleistet werde (S. 2). In der Beschwerdeantwort (Urk. 1 1) hielt die Beschwerdegegnerin zudem fest, dass die von der Beschwerdeführ erin benötigte Unterstützung lediglich indirekt im Sinne einer Aufforderung bestehe und die Dritthilfe Bereiche betreffe, in denen ohne ent sprechende Unterstützung der Allgemeinzustand der Beschwerdeführerin be trof fen sei und eine Verwahrlosung drohe. Zur Verhinderung einer solchen diene gerade die lebenspraktische Begleitung (S. 1 f.). 2.2
Demgegenüber stellte sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt (Urk. 1), das s der Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung leichten Grades aufgrund der benötigten indirekten Hilfe in den drei Lebensbereichen Ankleiden/Auskleiden, Essen sowie Fortbewegung/Pflege
gesellschaftlicher Kontakte
ausgewiesen sei. Eine Hilflosenentschädigung in Form von lebenspraktischer Begleitung sei aus formalen Gründen gar nicht möglich, da die Voraussetzung von mindestens einer Viertelsrente nicht gegeben sei. Bei einer beruflichen Eingliederungsmassnahme sei der Bezug einer
Hilflosenentschädigung nur dann nicht möglich, wenn sich die versicherte Person mehr als 24 Tage in einer Institution aufhalte, wobei d ies bezüglich jeder einzelne Kalendermonat zu prüfen sei und nicht auf eine durch schnittliche Aufenthaltsdauer pro Kalenderjahr abgestellt werden dürfe . Entspre chend sei der Beschwerdeführerin für jeden einzelnen Kalendermonat,
in wel chem sie sich weniger als 24 Tage im Internat aufgehalten habe, eine leichte Hilflosenent schädigung auszuzahlen
(S. 2 ff.) .
Die Beschwerdeführerin hielt in der Replik (Urk. 15) an ihren Anträgen fest und wies unter anderem darauf hin, dass eine lebenspraktische Begleitung nicht beantragt worden sei und es nicht angehen könne, dass der Rechtsdienst der Beschwerdegegnerin die Einschrän kungen in den alltäglichen Lebensbereichen ausschliesslich dem Lebensbereich lebenspraktische Begleitung zuordn e und so aufgrund der nicht vorhandenen Grundla ge einer Viertelsrente als irreleva nt beurteile (S. 1). 3. 3.1
Aufgrund der medizinischen Aktenlage ist ausgewiesen und unbestritten, dass die Beschwerdeführerin
bei Erlass der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) an einer an ge borenen ataktischen cerebralen Bewegungsstörung (Geburtsgebrechen Ziff. 395 respektive Ziff. 390 des Anhangs zur Verordnung über Geburtsgebrechen), a n Teilleistungsschwächen, einer Skoliose,
einem Aspergersyndrom leichter Ausprä gung, einem Aufmerksamkeitsdefizit ohne Hyperaktivität (ADS)
sowie einer kom binierten umschriebenen Entwicklungsstörung lit t (Urk. 12 /110 S. 1, Urk. 12 / 250 S. 1) . 3.2
3. 2 .1
Im Zusammenhang mit der Umwandlung der Hilflosenentschädigung für Min derjährig e in eine solche für Erwachsene fand am
25. Oktober 2017 die Abklärung der Hilflosigkeit bei der Beschwerdeführerin zuhause im Beisein ihrer Mutter statt. Im entsprechenden Abklärungsbericht vom 29. Januar 2018 (Urk. 12/237) gab die Abklärungsperson unter Hinweis auf ein Aspergersyndrom leichter Ausprägung, ein ADS, eine kombinierte umschriebene Entwicklungsstörung und eine Intelli genz im Normbereich an, dass es für die Beschwerdeführerin wichtig sei, feste Bezugspersonen zu habe n, welche sie anleiten, begleiten und verstehen würden. Ebenso benötige sie klare, nachvollziehbare Regeln und einen gut strukturierten, konsequenten und verbindlichen pädagogischen Rahmen, welchen sie durch das Institut « Z.___ » erhalten habe . Während vier Stunden pro Monat erhalte sie zudem Begleitung durch eine Sozialpädagogin (S. 1 f.).
Zum Bereich An- /Auskleiden führte die Abklärungsperson aus, dass die Be schwer deführerin funktionell selbständig sei. Problematisch sei das Zeitmanage ment. Verschmutzte Kleider störten die Beschwerdeführerin, wobei ihr die Ent scheidung sehr schwer falle, welches saubere Kleidungsstück sie am nächsten Tag anziehen solle. Diesbezüglich telefoniere sie regelmässig mit ihrer Mutter, um anzufragen, was sie anziehen solle. Die Abklärungsperson hielt fest, dass die Be schwerdeführerin in diesem Bereich selbständig sei und die Beratung der Kleider wahl bei der lebenspraktischen Begleitung berücksichtigt werde (S. 2) .
Betreffend den Bereich Aufstehen/Absitzen/Abliegen hielt die Abklärungsperson fest, dass die Beschwerdeführerin funktionell selbständig sei und alleine aufstehe. Im Internat würden die Schüler von den Betreuern bei Notwendigkeit auch ge weckt und abends gebe es eine offizielle Nachtruhe (S. 2).
Gleichermassen sei die Beschwerdeführerin im Bereich Essen funktionell selb stän dig, wobei sie kein Hunger-/Durstgefühl habe, aber durch den klaren Ablauf im Internat alle Mahlzeiten zu sich nehme (S. 3).
Aufgrund klarer Strukturen erledige die Beschwerdeführerin die Körperpflege zuverlässig alleine (S. 3).
Ebenso sei sie im Bereich Reinigung nach Verrichtung der Notdurft selbständig und benötige keine regelmässige und erhebliche Hilfe (S. 3).
Zum Bereich Fortbewegung/Pf lege gesellschaftlicher Kontakt e gab die Abklä rungsperson an, dass keine funktionellen Einschränkungen bestünden. Eingeübte Wege (beispielweise von Zürich ins Internat, vom Internat zur Psychotherapie) könne sie mittels öffentlichem Verkehr selbst bewältigen, wobei sie sich behinde rungsbedingt nicht in der überfüllten 2. Klasse aufhalten könne. Ein grosses Prob lem sei sodann das Zeitmanagement. Termi ne innerhalb des Internats könn e die Beschwerdeführerin selbst wahrnehmen und halte diese in der Regel auch zuver lässig ein . Zu Hause klappe es mit dem Einhalten von Terminen sowie bei den täglichen Verrichtungen nicht gut, da keine klare Struktur bestehe oder die Be schwerdeführerin und ihre Mutter aneinandergeraten würden. Gemäss den Anga ben der Mutter sei die Beschwerdeführerin nicht in der Lage, Termine zu verein baren respektive diese termingemäss wahrzunehmen und sei diesbezüglich völlig überfordert. Die Beschwerdeführerin habe zudem keine Freunde, was vor allem daran liege, dass sie sich nicht aktiv um eine Freundschaft bemühe oder eine solche pflege (S. 3).
Im Weiteren wurde verneint, dass die Beschwerdeführerin aufgrund einer Sinnes schädigung oder eines körperlichen Gebrechens der Hilfe Dritter für die Pflege gesellschaftlicher Kontakte brauche (S. 3) .
Im Zusammenhang mit der lebenspraktischen Begleitung wies die Abklärungs person darauf hin, dass eine solche aktuell nicht ausgewiesen sei, da sich die Beschwerdeführerin während der erstmaligen von der Invalidenversicherung fina nzierten beruflichen Ausbildung in einem Internat befinde (S. 4 f.).
Unter dem Titel Hilfeleistungen, die das selbständige Wohn en ermöglich t en, gab die Abklärungsperson betreffend Wohnungspflege an, dass die Beschwerde füh rerin ihr Zimmer gemäss den Angaben der Mutter selbst in Ordnung halte, sie aber für die restlichen Hausarbeiten (Staubsaugen, gründliche Reinigungs arbei ten) absolut keine Kooperation zeige. Im Weiteren fehle der Beschwerdeführerin das Interesse am Kochen, da sie kein Hungergefühl habe. Gemäss der Mutter habe die Beschwerdeführerin zudem Angst, sich zu verbrennen oder mit dem Messer zu schneiden. Im Weiteren wurde festgehalten, dass die Beschwerdeführerin selber einkaufen gehe, wenn sie sich für etwas interessier e (beispielsweise Noten für die Geige, Bücher). Ansonsten zeige sie kein Interesse und beim Kleiderkauf sei sie völlig überfordert, da sie sich nicht entscheiden könne. Ebenso fehle
ihr das Interesse am Wäscheprozedere, wobei dies für die Beschwerdeführerin bei einer klaren Führung sicherlich erlernbar sei (S. 4).
Im Zusammenhang mit der regelmässigen Anwesenheit einer Drittperson zur Ver hinderung einer dauernden Isolation von der Aussenw e lt wies die Abklärungs person auf den Internatsaufenthalt hin (S. 4).
Schliesslich wurde der Bedarf e ine r dauernde n medizinisch-pflegerische n Hilfe und dauernde n persönliche n Überwachung verneint (S. 4 f.). 3. 2.2
Die behandelnde Psychiaterin der Beschwerdeführerin, Dr. med. A.___, FMH Psychiatrie und Psycho therapie/ FMH Kinder- und Ju gendpsychiatrie, führte in ihrem Bericht vom 27. Februar 2018 (Urk. 7/250 /1- 3) aus, dass die Beschwer de führerin oft unsicher sei, was sie anziehen solle und dann ihre Mutter frage . Kleider und Schuhe kaufe sie nur zusammen mit der Mutter (S. 1). Im Weiteren esse und trinke die Beschwerdeführerin nicht von sich aus, sondern müsse immer dazu aufgefordert werden. Sie verspüre kaum Hunger und Durst und spüre auch nicht, ob sie genug habe, weshalb sie die Mutter frage . Im Intern a t esse sie einfach die vorgegebenen Portionen und zuhause nehme sie nur ein, was die Mutter ihr hinstelle . Einkaufen gehe sie nicht, da sie das überfordere. Die Mutter müsse sodann alle nötigen Produkte für die Körperpflege einkaufen und der Beschwer de führerin zeigen, was sie wie anwenden müsse und sie dazu anhalten, es regel mässig zu tun. Zum Coiffeur gehe die Beschwerdeführerin nie allein e, sondern nur mit der Mutter. Arzt- und Zahnarzttermine müsse die Mutter vereinbaren und die Beschwerdeführerin begleiten, um sicher zu stellen, dass alles Wicht ige gesagt und verstanden werde . Die Beschwerdeführerin organisiere soziale Kontakte nie von sich aus, die Mutter müsse s ie dazu ermutigen und anleiten (S. 2).
Die Psychiaterin wies weiter darauf hin, dass die Beschwerdeführerin im ihr ver trauten Rahmen des Internats immense Fortschri tte gemacht habe, wobei ihr die Struktur der Schule den ganzen Tag Halt und Ordnung gebe. Trotz Asperger -beding t e n Schwierigkeiten und ihrer Langsamkeit könne sie das Tagesprogramm gut befolgen. In den Ferien zu hause fehle ihr die Struktur des Schulalltags, wobei sie nach der Rückkehr ins Internat wieder aufblühe. Um ihre Selbständigkeit wei ter zu fördern, benötige die Beschwerdeführerin noch die Hilfe der Mutter (S. 3). 4. 4.1
Die Beschwerdeführerin bezog vom 1. Januar 2014 bis zum Erreichen der Voll jährigkeit eine Entschädigung wegen mittlerer Hilflosigkeit (Urk.12/57, Urk. 12/77, Urk. 12/ 1 07, Urk. 12/129, Urk. 12/167), wobei sie bis Sommer 2017 bei ihrer Mutter in Zürich wohnte. Ab September 2017 besuchte sie eine Internatsschule in der Westschweiz und verbrachte lediglich noch die Schulferien sowie
– wenn überhaupt – die Wochenenden bei der Mutter (Urk. 12/279-281). Ein Revisions grund (vgl. E. 1.4 hiervor) ist somit ausgewiesen. 4.2
4 .2.1
Im Zusammenhang mit der in Frage stehenden Hilflosenentschädigung
steht
einzig eine psychische Beeinträchtigung im Vordergrund . Ein Anspruch auf eine Viertels rente
ist bei der Beschwerdeführerin nicht gegeben, weshalb
– im Ein klang mit der übereinstimmenden Auffassung der Parteien - die Voraussetzungen für eine E ntschädigung aufgrund lebenspraktischer Begleitung nicht erfüllt sind (vgl. E. 1.3 hievor; vgl. auch Art. 38 Abs. 2 IVV) .
Streitig ist demgegenüber, ob die Beschwerdeführerin eine E ntschädigung wegen leichter Hilflosigkeit bean spruchen kann, weil sie gemäss ihre n Vorbringen in den Lebensvorrichtungen An - /Auskleiden, Essen sowie Fortbewegung/Kontaktaufnahme regelmässige Drit t hilfe benötigt (vgl. Urk. 1 S. 2).
Dabei ist insbesondere die Frage zu klären, ob die Beratung bei der Kleiderauswahl, die Aufforderung zum Trinken und Essen sowie die Vereinbarung von Terminen, deren termingemässe Wahrnehmung und Be glei tung zu den Terminen unter lebenspraktischer Begleitung zu subsumieren sind (so die Beschwerdegegnerin, Urk. 11 S. 2) oder ob di ese Hilfeleistungen den Lebensve rrichtungen «Ankleiden/Auskleiden», «Essen» respektive «Fortbewegung/
Pflege gesellschaftlicher Kontakte» zuzuordnen sind
(wie die Beschwerdeführerin geltend macht, Urk. 1 S. 2) . 4.2.2
Rz . 8050 des Kreisschreibens über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invaliden versicherung vom 1. Januar 2015 (KSIH; Stand 1. Januar 2018) betrifft die lebens praktische Begleitung die Ermöglichung des selbständ igen Wohnens (vgl. Art. 38 Abs. 1 lit . a IVV). Sie ist notwendig, damit der Alltag selbständig be wäl tigt werden kann und liegt vor, wenn die betroffene Person entweder bei der Hilfe der Tagesstrukturierung, der Unterstützung bei der Bewältigung von Alltag s situ ationen (beispielsweise Fragen der Ernährung, Hygiene, einfache administrative Tätigkeiten) oder Haushaltsführung auf Hilfe angewiesen ist. Die Unterstützung bei der Tagesstrukturierung umfasst gemäss KSIH insbesondere die Aufforderung aufzustehen, Hilfe beim Festlegen und Einhalten von fixen Mahlzeiten oder einer Aktivität nachzugehen. Die Hilfe bei der Bewältigung von Alltagssituationen beinhaltet ebenfalls Anleitungen und Aufforderungen und kann beispielweise in der Aufforderung zur Wahrnehmung der körperlichen Hygiene bestehen. Nach Rz . 8051 KSIH ist bei ausserhäuslichen Verrichtungen (Art. 38 Abs. 1 lit . b IVV) die lebenspraktische Begleitung notwendig, damit die versicherte Person in der Lage ist, das Haus für bestimmte notwendige Verrichtungen und Kontakte zu verlassen (zum Beispiel Einkaufen, Freizeitaktivitäten, Kontakte mit Medizinal per sonen, Coiffeurbesuch). Gemäss bundesgerichtlicher Rechts prechung ist die in Rz . 8050 f. KSIH vorgenommene Konkretisierung der Anwendungsfälle d er lebens prak tischen Begleitung (in der seit 1. Januar 2004 gültigen und bis heute inhalt lich im Wes entlichen unveränderten Fassung) grundsätzlich sachlich gerecht fertigt und damit verordnungskonform (Urteil des Bundesgerichts 9C_691/2014 vom 11. Dezember 2014 E. 2.2, 9C_28/2008 vom 21. Juli 2008 E. 3.3.1, BGE 133 V 450 E. 8.2.3).
Im Wei teren ist zu berücksichtigen, dass die «lebenspraktische Begleitung» gemäss gesetzlicher Konzeption weder die (direkte oder indirekte) «Dritthilfe bei den sechs alltäglichen Lebensverrichtungen» noch die «Pflege» oder «Überwachung» bein haltet. Sie stellt vielmehr ein zusätzliches und eigenständiges Institut der Hilfe dar . Dies bedeutet indes nicht, dass jene Tätigkeiten, welche unter dem Gesichts punkt der Hilfsbedürftigkeit bei den sechs alltäglichen Lebensverrichtungen rele vant sind, grundsätzlich nicht Regelungsgegenstand des Instituts der lebensprak tischen Begleitung sein können. Bereits der abstrakte Vergleich der Umschreibung der sechs alltäglichen Lebensverrichtungen mit dem im KSIH genannten Anwen dungsfällen lebenspraktischer Begleitung (Rz . 8050 ff. KSIH) erhellt, dass sich Überschneidungen bei beiden Instituten nicht verhindern lassen. Aufgrund dieser Überschneidungen wurden denn auch Instrumente zur Abgrenzung geschaffen . Entsprechend wird in Rz . 8048 KSIH festgehalten, dass s ofern zusätzlich zur leb ens praktischen Begleitung auch die Hilfe bei der Teilfunktion einer alltäg li chen Lebensverrichtung benötigt werde, die gleiche Hilfeleistung nur einmal – da s heisst entweder als Hilfe bei der Teilfunktion der alltäglichen Lebensver rich tung oder als lebenspraktische Begleitung – berücksichtigt werden dürfe . Hilfe stel lungen Dritter, derer eine versicherte Person bei mehreren Lebensverrichtungen bedarf, können rechtsprechungsgemäss nur einmal berücksichtigt werden. Bei der Zuord nung einer Hilfeleistung zu einer bestimmten Lebensverrichtung hat eine funk tional gesamtheitliche Betrachtungsweise Platz zu greifen. Es sind keine Gründe ersichtlich, weshalb diese Regelung nicht au ch institutsübergreifend gelten sollte, wenn eine Einschränkung zu m einen den Anspruch auf lebenspraktische Be glei tung auslösen, zum anderen aber auch bei der Beurteilung der Hilflosigkeit in den sechs alltäglichen Lebensverrichtungen ins Gewicht fallen kann (Urteil des Bundesgerichts 9C_691/2014 vom 11. Dezember 2014 E. 2.2 und E 4.1 f. mit Hinweisen) . 4.2.3
Die Beschwerdeführerin ist gemäss Abklärungsbericht vom 29. Januar
2018 (Urk. 12/237) beim An-/Auskleiden, Essen und der Fortbewegung/Pflege von gesel l schaftlichen Kontakten (unbestrittenermassen) funktionell selbständig und bedarf der Unterstützung Dritter in Form von Beratung bei der Kleiderwahl, An regung zum Essen und Trinken sowie Vereinbarung von Terminen, deren termin gemässe Wahrnehmung sowie entsprechender Begleitun g. Diese Hilfestellungen sind typische Beispiele des Instituts der lebe nspraktischen Begleitung und ent sprechen im Wesentlichen den im KS IH aufgeführten Unterstützungsleistungen bei der Tagesstrukturierung und der
Begleitung bei ausserhäuslichen Verrich tungen (Rz . 8050
f. KSIH).
Im Weiteren ist die Beschwerdeführerin g emäss Abklä rungsbericht
auf eine klare Struktur in ihrem täglichen Leben sowie Bezugs per sonen ang e wiesen, welche sie anleiten, begleiten und verstehen. Es wurde zudem auf das Erfordernis von klaren, nachvollziehbaren Regeln sowie einem gut struk turierten, konsequenten und verbindlichen pädagogischen Rahmen hingewiesen, welchen die Beschwerdeführerin seit Herbst 2017 in der Internatsschule erhält (Urk. 12/237 S. 1, vgl. auch Urk. 12/250 S. 3) . Entsprechend legt auch eine funk tional gesamtheitliche Betrachtungsweise die Zuordnung der in Frage stehenden Hilfeleistungen zur lebenspraktischen Begleitung nahe. Diese zeigt, dass die Be schwerdeführerin unter allgemeiner Beaufsichtigung und Anleitung selbständig funktioniert, weshalb die Hilfestellung näher bei einer lebenspraktischen Beglei tung denn einer indirekten Dritthilfe, mit welcher einer funktionellen Hilflosigkeit begegnet wird, liegt. 4.2.4
Bei diesem Ergebnis erweist sich die Anzahl der von der Beschwerdeführerin im Internat verbrachten Nächte (Urk . 1 S. 3 f.; Urk. 15) als irrelevant. Denn die Ver neinung des Anspruchs auf Hilflosenentschädigung bei Aufenthalt in einer Ein glie derungsinstitution von mindestens 24 Tagen im Kalendermonat (Art. 35 bis
Abs. 1 IVV) setzt einen entsprechenden Anspruch voraus, welcher vorliegend nicht gegeben ist.
Die weiter thematisierte Schwelle von 15 Nächten Aufenthalt in einem Kalender monat betrifft die Qualifikation einer versicherten Person als Heimbewohner und hat die Höhe der auszurichtenden Hilflosenentschädigung gemäss Art. 42 ter Abs. 2 IVG zum Gegenstand (KSIH Rz . 8301.1). Auch dies kann keinen Anspruch be gründen. 4.3
Der angefochtene Entscheid erweist sich nach dem Gesagten als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 5.
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind unabhängig vom Streit wert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 6 00.-- anzusetzen. Entspre chend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerde füh rerin aufzuerlegen, zufolge der Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung vom 18. Dezember 2018 (Urk. 1 3) jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.
Die Beschwerdeführerin wird auf § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialver sicherungsgericht (GSVGer) aufmerksam gemacht. Das Gericht verfügt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Ge währung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4
GSVGer hingewiesen. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Pro Infirmis Zürich - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubSchleiffer Marais