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IV.2018.00878

Erstmalige berufliche Ausbildung. Abweisung, da kein invalidisierender Gesundheitsschaden im Sinne von Art. 16 IVG.

Zürich SozVersG · 2019-04-30 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

X.___, geboren 2001, wurde am 2 3. Februar 2007 (Eingangsdatum) unter Hinweis auf einen «Verdacht auf POS im Sinne der IV» von seiner Mutter bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leistungs bezug angemeldet (Urk. 7/1). Die Sozialversicherungsanstalt St. Gallen, IV-Stelle, erteilte am 2 3. Februar 2007 Kostengutsprache für medizinische Massnahmen für die Behandlung des Geburtsgebrechens Nr. 404 (Störungen des Verhaltens bei Kindern mit normaler Intelligenz, im Sinne

krankhafter Beeinträchtigung der Affektivität oder Kontaktfähigkeit, bei Störungen

des Antriebes, des Erfassens, der perzeptiven Funktionen, der Wahrnehmung, der Konzentrationsfähigkeit sowie der Merkfähigkeit, sofern sie

mit bereits gestellter Diagnose als solche vor der Vollendung des

9. Altersjahres auch behandelt worden sind; Anhang der Verord nung über Geburt s gebrechen [ GgV ]) vom 2 9. Januar 2007 bis zum 3 1. Januar 201 2 (Urk. 7/14). Mit Schreiben vom 2 4. Januar

2008 teilte die IV-Stelle St.

Gallen mit, dass der Versicherte Anspruch auf Sondersc hulmassnahmen habe (Urk. 7/20). In der Folge wurde jeweils Kostengutsprache für ambulante Psychotherapie erteilt (Mitteilung vom 1 3. Oktober

2008, Urk. 7/28; Mitteilung vom 2 7. Juli 2010, Urk. 7/32).

Mit Schreiben vom 2 8. Februar 2018 stellte der Vater des Versicherten bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, den Antrag auf Mass nahmen für die berufl iche Eingliederung (Urk. 7/38-39). Die IV-Stelle tätigte medi zinische Abklärungen und erteilte am 1 6. Mai 2018 Kostengutsprache für medizinische Massnahmen für die Behandlung des Geburtsgebrechens Ziffer 387 (a ngeborene Epilepsie) vom 1. Februar 2018 bis zum 3 0. Juni 2021 sowie für eine neuropsychologische Untersuchung (Urk. 7/55). Nach durchgeführtem Vorbe scheid verfahren (Vorbescheid vom 1 5. August 2018, Urk. 7/65) verfügte die IV-Stelle am 2 6. September 2018, dass kein Anspruch auf berufliche Massnahmen bestehe (Urk. 2). 2.

Hiergegen erhob der Vater des Versicherten am 8. Oktober 2018 Beschwerde und beantragte, es sei die Verfügung aufzuheben und es seien dem Versicherten beru f liche Massnahmen zuzusprechen (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 2 7. Novem ber 2018 (Urk. 6 unter Beilage ihrer Akten, Urk. 7/1-68) schloss die Beschwerde gegnerin auf Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 3. Dezember 2018 wurde dem Vater des Versicherten eine Frist zur Stellungnahme von 20 Tagen angesetzt (Urk. 8). Der Vater des Versicherten verzichtete auf eine Stellungnahme, worüber die Beschwerdegegnerin am 2 2. Januar 2019 in Kenntnis gesetzt wurde (Urk. 10). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

Die Beschwerdegegnerin hielt dafür, dass beim Versicherten kein Gesundheits schaden bestehe, der für die Berufsausbildung Bedeutung habe (Urk. 2). Ergän zend führte sie in der Beschwerdeantwort aus, dass psychosoziale Belastungs faktoren das Beschwerdebild des ADHS mitgeprägt hätten. Könne der Versicherte auf wohlwollende und konsequente Bezugspersonen zurückgreifen, sei bezüglich ADHS nicht von einer drohenden Invalidität auszugehen. Dieses stehe aktuell auch nicht mehr im Vordergrund, sondern die Meningoencephalitis mit Bewusst seinseinschränkung, an der der Versicherte im März 2017 erkrankt sei. In der neuropsychologischen Testung sei eine minimale bis leichte kognitive Störung festgestellt worden. Das heisse, bei Aufgaben und Tätigkeiten mit sehr hohen Anforderungen könne die Funktionsfähigkeit leicht eingeschränkt sein. Von der Encephalitis habe sich der Versicherte gut erholt und bezüglich der juvenilen Myklonus -Epilepsie seien unter Medikation seit Beginn der Therapie keine An fälle mehr beobachtet worden. Entsprechend lägen keine schwerwiegenden kog nitiven Einschränkungen vor, die ihm eine berufliche Ausbildung erschwer ten. Es sei allerdings fraglich, ob die Wahl der kaufmännischen Ausbildung für den Versicherten die richtige sei. Zusammenfassend liege kein invalidisierender Ge sund heitsschaden vor, welcher den Anspruch auf Leistungen nach Art. 16 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) rechtfertigen könnte (Urk. 6).

Der Vater des Versicherten brachte demgegenüber vor, dass der Versicherte durch Eigeninitiative eine Möglichkeit zur kaufmännischen Ausbildung bei der A.___ gefunden habe. Die behandelnden Ärzte und er seien der Ansicht, dass diese Möglichkeit zur Ausbildung durch die IV zu unterstützen sei – hier sei es ihm möglich, nach einem und nach 1.5 Jahren Teilabschlüsse zu machen und im dritten Schuljahr wäre er in einem Praktikum. Die A.___ sei informie rt über die Krankheit . Es sei aber wichtig, dass d er Versicherte bei der Ausbildung unterstützt und begleitet werde, so habe er gute Chancen, auf sein eigenes Ziel hin arbeiten zu können und einen Lehrabschluss zu erreichen, so dass er normal ins Erwerbsleben einsteigen könnte. Falls aber zusätzliche Schwierigkeiten auftreten würden und Anpassungen oder Änderungen nötig wären, hätten sie die Möglich keit, dies in kurzer Zeit mit professioneller Begleitung zu machen und somit den Lehrabschluss weiterhin zu verfolgen (Urk. 1). 2.

2.1

Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte haben gemäss Art. 8 Abs. 1 IVG Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit: a.

diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; und b.

die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind.

Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Aus übung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Bei der Festlegung der Massnahmen ist die gesamte noch zu erwartende Dauer des Erwerbslebens zu berücksichtigen (Abs. 1 bis). Nach Massgabe der Art. 13 und 21 IVG besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig von der Möglichkeit einer Eingliederung ins Erwerbsleben oder in den Aufgabenbereich (Abs. 2). Nach Massgabe von Art. 16 Abs. 2 lit. c IVG besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig davon, ob die Eingliederungsmassnahmen notwendig sind oder nicht, um die Erwerbs fähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, zu erhalten oder zu verbessern (Abs. 2 bis).

Die Eingliederungsmassnahmen bestehen gemäss Abs. 3 in medizinischen Mass nahmen (lit . a), Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Ein gliederung (lit . a bis), Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, Kapitalhilfe; lit. b) und in der Abgabe von Hilfsmitteln (lit. d). 2.2

Nach Art. 16 Abs. 1 IVG haben Versicherte, die noch nicht erwerbstätig waren und denen infolge Invalidität bei der erstmaligen beruflichen Ausbildung in wes entlichem Umfange zusätzliche Kosten entstehen, Anspruch auf Ersatz dieser Kosten, sofern die Ausbildung den Fähigkeiten der versicherten Person entspricht. Als erstmalige berufliche Ausbildung gilt gemäss Art. 5 Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) die berufliche Grundbildung nach dem Be rufs bildungsgesetz (BBG) sowie, nach Abschluss der Volks- oder Sonderschule, der Besuch einer Mittel-, Fach- oder Hochschule und die berufliche Vorbereitung auf eine Hilfsarbeit oder auf die Tätigkeit in einer geschützten Werkstätte. 2.3

Als invalid im Sinne von Art. 16 IVG gilt, wer aufgrund der Art und Schwere seines Gesundheitsschadens (vgl. Art. 4 Abs. 2 IVG, wobei Art. 10 Abs. 1 IVG zu beachten ist) bei der erstmaligen beruflichen Ausbildung erheblich behindert ist. Das ist dann der Fall, wenn ihm dort wegen der Behinderung in wesentlichem Umfang zusätzliche Kosten entstehen. Bezugspunkt bildet dabei nicht die Erwerb s tätigkeit, sondern der beabsichtigte Ausbildungsgang mit seinen spezifischen Anforderungen (vgl. Meyer, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG], 3. Auflage 2014, S. 188 f. mit weiteren Hinweisen). 3.

3.1

Die Ärzte der Kinder- und Jugendpsychiatrischen Dienste B.___ hielten in ihrem Bericht vom 3 1. Juli 2017 fest, dass der Versicherte als Notfall durch seinen Lehrer am 1 0. Januar 2017 angemeldet worden sei (Urk. 7/50/11). Anfänglich sei die psychische Stabilisi erung im Vordergrund gestanden.

Im Abschlussgespräch am 7. Juli 2017 habe sich der Versicherte emotional deut lich stabiler und gefestigter als beim Erstkontakt im Januar 2017 gezeigt. Es seien zwischenzeitlich keine weiteren suizidalen Krisen zu beobachten gewesen. Er sei zuverlässig und stets kooperativ und freundlich gestimmt zu den Therapie sitz ungen erschienen. Phasenweise sei die Tendenz zu selbstbestimmtem Verhalten und eine Regel-/Grenz-Problematik zu be ob achten gewesen. Auch die Tendenz zu risikohaftem Verhalten habe sich bis zuletzt erheben lassen, wobei die Selbstfürsorge des Versicherten deutlich besser ausgeprägt gewesen sei.

Die Ärzte diagnostizierten bei Abschluss eine Anpassungsstörung mit depressiver Symptomatik und vorübergehender Aggravierung mit Entwicklung von Selbst mordgedanken in psychosozial belastender Situation bei bereits vorbekannter einfacher Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung. 3.2

Dr. med. C.___, Leitende Ärztin der Neurologie des Universitäts kinderspitals D.___, notierte in ihrem Bericht vom 2 9. Januar 2018 folgende Diagnosen (Urk. 7/50): - Verdacht auf juvenile Myoklonus -Epilepsie, differentialdiagnostisch symp tomatische Epilepsie - Status nach akuter, wahrscheinlich viraler Meningoencephalitis mit Zerebellitis im März 2017 - Status nach akutem präpsychotischem Zustand mit Derealisation und Perseveration sowie Angstzuständen Anfang April 2017, Therapie im Kinderspital E.___ - MRI vom 2 8. Juni 2017: Rückbildung der vormaligen Läsionen supra- und infratentoriell, bandförmige gliotische Veränderungen paratrigonal links - Cannabis-Abusus

Der Versicherte sei infolge Schlafproblemen sowie unwillkürlichen Zuckungen vorgestellt worden. Er bezeichne das als «Kurzschlüsse im Kopf». Die Auffällig keiten bestünden seit mehreren Monaten, nicht tageszeitlich gebunden. Die Zuckungen würden überwiegend den Schultergürtel und die Arme betreffen. Es seien ihm schon zwei Handys herunter gefallen. Gestürzt sei er noch nicht. Er könne aufgrund der Schwierigkeiten auch nicht mehr einschlafen. Nach den Sommerferien habe er begonnen, regelmässig Cannabis zu konsumieren, er rauche einen Joint pro Tag in mehreren Portionen. Er habe sich auch legal Cannabidiol gekauft, dieses führe auch zu weniger Ereignissen, jedoch nicht zu der gewünschten Entspannung. Von der Encephalitis habe er sich gut erholt und bemerke keine weiteren Defizite. Aktuell habe er immer wieder Erbrechen und dünne Stühle, seit zwei Wochen habe er ausgeprägte Kopfschmerzen. Er besuche die 1 0. Klasse der BWS . Die psychiatrische Therapie sei im Sommer beendet worden. Er sei auch überzeugt, dass er diese nicht mehr brauche.

Die Eltern hätten sich getrennt, er lebe mit seiner Mutter zusammen, zuerst im Wallis, seit diesem Herbst in F.___ . In der Schule komme er leistungsmässig recht gut zurecht. Die vormals geplante Anlehre als Dachdecker habe er im letzten Moment abgesagt, da er mit dem Lehrmeister nicht mehr einverstanden gewesen sei.

Die vom Versicherten geschilderten Kloni lenkten den Verdacht auf das Vorliegen einer Epilepsie mit myoklonischen Anfällen, z.B. einer juvenilen Myoklonus -Epilepsie. Bei letzterer wäre aber ein vermehrtes Auftreten der Myoklonien am Morgen zu erwarten. Im EEG habe ein fragliches Ereignis registriert werden können . Zur Diagnosesicherung empfehle sie die Ableitung eines 24-Stunden- EEG’s. Der regelmässige Cannabis-Konsum sei ungünstig und sollte beendet werden . 3.3

Am 5. und 9. Mai 2017, 5. Juli 2017 und 1 4. März 2018 fanden neuropsy cho logische Untersuchungen am Universitätskinderspital D.___ statt (Urk. 7/51). An lässlich der neuropsychologischen Untersuchung vom 1 4. März 2018 wurde folgendes festgehalten: - Durchschnittliche kognitive Leistungsfähigkeit (WISC-V) mit/bei - leicht reduzierter Verarbeitungsgeschwindigkeit - leichter Schwäche in der auditiv-verbalen Lern- und Merkfähigkeit - reduzierten Leistungen bei der semantischen Wortgeneration

Im Vergleich zur Voruntersuchung von 2017 sei der Beschwerdeführer klinisch unauffällig, test-/neuropsychologisch liege eine teilweise Besserung der Befunde vor. Eine leichte Verschlechterung beim unmittelbaren und verzögerten Abruf von auditiv-verbalem Material und bei semantischer Wortgeneration sei feststell bar. 2017 seien keine weiteren therapeutischen Massnahmen angezeigt gewesen. Aktuell ebenfalls nicht. E s

wäre sinnvoll, zu prüfen, ob der Versicherte für die bevorstehende Ausbildung durch die IV unterstützt werden könnte. 3.4

3.4.1

Im Bericht vom 2 0. März 2018 führte Dr. C.___ aus, dass der Versicherte seit Beginn der medikamentösen Therapie mit Valproat anfallsfrei sei und sich auch im EEG eine Normalisierung zeige (Urk. 7/56/8 f.). 3.4.2

Dr. C.___ hielt im von der Beschwerdegegnerin eingeholten Arztbericht vom 2 6. April 2018 fest (Urk. 7/56 /5 ff.), dass der Beschwerdeführer aufgrund der Diagnose einige Berufe wie z.B. die des Dachdeckers oder Chauffeurs nicht erlernen könne und der Gesundheitszustand diesbezüglich die berufliche Aus bildung beeinflusse.

Der Verdacht auf das Vorliegen einer juvenilen Myoklonusepilepsie sei mittels Langzeit EEG vom 5.- 6. Februar 2018 bestätigt worden. Im Langzeit-EEG seien häufige Myoklonien der oberen Extremitäten bilateral registriert worden bei im EEG nachweisbaren generalisierten Polyspikewaves, typisch für eine juvenile Myoklonusepilepsie .

Durch die medikamentöse Therapie mit Valproat, welche Anfang Februar 2018 begonnen worden sei, könne der Gesundheitszustand bzw. die Möglichkeit einer späteren Eingliederung ins Erwerbsleben wesentlich verbessert werden. Die The rapie sei mit bisher gutem Erfolg begonnen worden. Die Epilepsie spreche in der Mehrzahl der Fälle auf eine antikonvulsive Behandlung an. 3.5

Med. pract. G.___, Praktische Ärztin, hielt in ihrem von der Beschwer degegnerin eingeholten Bericht vom 2 4. Juli

2018 folgende Diagnosen fest (Urk. 7/63): - Juvenile Myoklonus Epilepsie, Erstdiagnose Februar 2018 - Status nach Meningoencephalitis mit Zerebellitis, März 2017 - Status nach präpsychotischem Zustand April 2017

Der Gesundheitszustand wirke sich durch die leicht reduzierte Verarbeitungs geschwindigkeit, eine leichte Schwäche in der auditiven-verbalen Lern- und Merkfähigkeit sowie durch reduzierte Leistungen in der semantischen Wortgene ration auf die Ausbildung aus. 3.6

Med. pract. H.___, Fachärztin für Kinder- und Jugendpsychiatrie und Psychotherapie, vom Regionalen Ärztlichen Dienst, nahm am 2 7. Juli 2018 Stellung (Urk. 7/64). Sie führte aus, dass im neuropsychologischen Bericht des Kinderspitals vom 9. Mai 2017 der klinische Befund unauffällig sei. Der testpsy chologische Befund habe sich gegenüber dem Vorbefund von 2017 verbessert, im Bereich der Lern- und Merkfähigkeit sei es zu einer leichten Verschlechterung gekommen. Zusammenfassend könne von einer minimalen bis leichten kogni tiven Störung ausgegangen werden, d.h. bei Aufgaben und Tätigkeiten mit sehr hohen Anforderungen könne die Funktionsfähigkeit leicht eingeschränkt sein. Inwieweit eine schnellere Ermüdung die Leistungsfähigkeit beeinträchtige, sei unklar. Der weitere Schulbesuch erscheine angepasst. Sollten sich im Verlauf des Schulbesuchs Schwierigkeiten ergeben, wäre die Sachlage erneut zu prüfen. Es sei der neuropsychologische Bericht von 2017 einzuholen, um den Verlauf der Besserung dokumentiert zu haben. 4. 4.1

Die M eningoencephalitis mit Zerebel itis ist den Ausführungen von Dr. C.___ folgend gut ausgeheilt und der Versicherte merke keine weiteren Defizite (vgl. E. 3.2).

Aus psychiatrisch-psychotherapeutischer Sicht erfolgt zur Zeit

– soweit aus den Akten ersichtlich – keine Behandlung und der Versicherte gab auch gegenüber Dr. C.___ an, dass er überzeugt sei, diese aktuell nicht zu benötigen (vgl. E.

3.2).

Hinweise darauf, dass die einfache Aktivitäts- und Auf merksamkeitsstörung den Versicherten nach wie vor erheblich beeinträchtigen würde, gehen aus den vorlie genden Arztberichten keine hervor.

Die juvenile Myoklonusepilepsie habe gut auf die medikamentöse Therapie mit Valproat angesprochen (vgl. E. 3.4). Dass er infolge dieser Epilepsie erheblich ein geschränkt wäre, geht aus den Berichten nicht hervor. 4.2

In der neuropsychologischen Untersuchung vom 1 4. März 2018 wurde eine durch schnittliche kognitive Leistungsfähigkeit (WISC-V) mit/bei

leicht reduzier ter Verarbeitungsgeschwindigkeit, leichter Schwäche in der auditiv-verbalen Lern- und Merkfähigkeit und reduzierten Leistungen bei der semantischen Wort generation diagnostiziert. Dies habe – nach Angaben von med. pract. G.___

– Auswirkungen auf die Ausbildung des Versicherten (vgl. E. 3.3 und E.

3.5). Med. pract. H.___ konstatierte diesbezüglich, dass zusammen fassend von einer minimalen bis leichten kognitiven Störung ausgegangen werden könne – der weitere Schulbesuch erscheine angepasst (E. 3.6).

Dass der Versicherte durch diese minimale bis leichte kognitive Störung erheblich behindert wäre bei der vom Beschwerdeführer aufgenommenen erstmaligen be ruf lichen Ausbildung, und diese Störung in wesentlichem Umfang zusätzliche Kosten entstehen l iesse, geht weder aus den Arztberichten noch den weiteren im Recht liegenden Unterlagen hervor (vgl. E. 2.3 und Urk. 3/2-7). Damit liegt kein invalidisierender Gesundheitsschaden im Sinne von Art. 16 IVG vor, womit sich die Verfügung als rechtens erweist und die Beschwerde abzuweisen ist.

Offen bleiben kann, ob die angestrebte kaufmännische Ausbildung ideal den Fähig keiten der versicherten Person angepasst ist . 5.

Gestützt auf Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Besc hwerdeverfahren vor dem kanto na len Versicherungsgericht bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Ver wei gerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Ver fahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert unter Berücksichtigung des gesetzlichen Rahmens (Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.--) auf Fr. 5 00.-- festzusetzen und dem unterliegenden gesetzlichen Vertreter des Versicherten aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 5 00 .-- werden Z.___

auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Z.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstCasanova

Erwägungen (7 Absätze)

E. 1 X.___, geboren 2001, wurde am 2 3. Februar 2007 (Eingangsdatum) unter Hinweis auf einen «Verdacht auf POS im Sinne der IV» von seiner Mutter bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leistungs bezug angemeldet (Urk. 7/1). Die Sozialversicherungsanstalt St. Gallen, IV-Stelle, erteilte am 2 3. Februar 2007 Kostengutsprache für medizinische Massnahmen für die Behandlung des Geburtsgebrechens Nr. 404 (Störungen des Verhaltens bei Kindern mit normaler Intelligenz, im Sinne

krankhafter Beeinträchtigung der Affektivität oder Kontaktfähigkeit, bei Störungen

des Antriebes, des Erfassens, der perzeptiven Funktionen, der Wahrnehmung, der Konzentrationsfähigkeit sowie der Merkfähigkeit, sofern sie

mit bereits gestellter Diagnose als solche vor der Vollendung des

9. Altersjahres auch behandelt worden sind; Anhang der Verord nung über Geburt s gebrechen [ GgV ]) vom 2 9. Januar 2007 bis zum 3 1. Januar 201

E. 2 Hiergegen erhob der Vater des Versicherten am 8. Oktober 2018 Beschwerde und beantragte, es sei die Verfügung aufzuheben und es seien dem Versicherten beru f liche Massnahmen zuzusprechen (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 2 7. Novem ber 2018 (Urk.

E. 2.1 Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte haben gemäss Art. 8 Abs. 1 IVG Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit: a.

diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; und b.

die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind.

Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Aus übung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Bei der Festlegung der Massnahmen ist die gesamte noch zu erwartende Dauer des Erwerbslebens zu berücksichtigen (Abs. 1 bis). Nach Massgabe der Art. 13 und 21 IVG besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig von der Möglichkeit einer Eingliederung ins Erwerbsleben oder in den Aufgabenbereich (Abs. 2). Nach Massgabe von Art. 16 Abs. 2 lit. c IVG besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig davon, ob die Eingliederungsmassnahmen notwendig sind oder nicht, um die Erwerbs fähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, zu erhalten oder zu verbessern (Abs. 2 bis).

Die Eingliederungsmassnahmen bestehen gemäss Abs. 3 in medizinischen Mass nahmen (lit . a), Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Ein gliederung (lit . a bis), Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, Kapitalhilfe; lit. b) und in der Abgabe von Hilfsmitteln (lit. d).

E. 2.2 Nach Art. 16 Abs. 1 IVG haben Versicherte, die noch nicht erwerbstätig waren und denen infolge Invalidität bei der erstmaligen beruflichen Ausbildung in wes entlichem Umfange zusätzliche Kosten entstehen, Anspruch auf Ersatz dieser Kosten, sofern die Ausbildung den Fähigkeiten der versicherten Person entspricht. Als erstmalige berufliche Ausbildung gilt gemäss Art. 5 Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) die berufliche Grundbildung nach dem Be rufs bildungsgesetz (BBG) sowie, nach Abschluss der Volks- oder Sonderschule, der Besuch einer Mittel-, Fach- oder Hochschule und die berufliche Vorbereitung auf eine Hilfsarbeit oder auf die Tätigkeit in einer geschützten Werkstätte.

E. 2.3 Als invalid im Sinne von Art. 16 IVG gilt, wer aufgrund der Art und Schwere seines Gesundheitsschadens (vgl. Art. 4 Abs. 2 IVG, wobei Art.

E. 6 ).

Der Vater des Versicherten brachte demgegenüber vor, dass der Versicherte durch Eigeninitiative eine Möglichkeit zur kaufmännischen Ausbildung bei der A.___ gefunden habe. Die behandelnden Ärzte und er seien der Ansicht, dass diese Möglichkeit zur Ausbildung durch die IV zu unterstützen sei – hier sei es ihm möglich, nach einem und nach 1.5 Jahren Teilabschlüsse zu machen und im dritten Schuljahr wäre er in einem Praktikum. Die A.___ sei informie rt über die Krankheit . Es sei aber wichtig, dass d er Versicherte bei der Ausbildung unterstützt und begleitet werde, so habe er gute Chancen, auf sein eigenes Ziel hin arbeiten zu können und einen Lehrabschluss zu erreichen, so dass er normal ins Erwerbsleben einsteigen könnte. Falls aber zusätzliche Schwierigkeiten auftreten würden und Anpassungen oder Änderungen nötig wären, hätten sie die Möglich keit, dies in kurzer Zeit mit professioneller Begleitung zu machen und somit den Lehrabschluss weiterhin zu verfolgen (Urk. 1). 2.

E. 10 Abs. 1 IVG zu beachten ist) bei der erstmaligen beruflichen Ausbildung erheblich behindert ist. Das ist dann der Fall, wenn ihm dort wegen der Behinderung in wesentlichem Umfang zusätzliche Kosten entstehen. Bezugspunkt bildet dabei nicht die Erwerb s tätigkeit, sondern der beabsichtigte Ausbildungsgang mit seinen spezifischen Anforderungen (vgl. Meyer, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG], 3. Auflage 2014, S. 188 f. mit weiteren Hinweisen). 3.

3.1

Die Ärzte der Kinder- und Jugendpsychiatrischen Dienste B.___ hielten in ihrem Bericht vom 3 1. Juli 2017 fest, dass der Versicherte als Notfall durch seinen Lehrer am 1 0. Januar 2017 angemeldet worden sei (Urk. 7/50/11). Anfänglich sei die psychische Stabilisi erung im Vordergrund gestanden.

Im Abschlussgespräch am 7. Juli 2017 habe sich der Versicherte emotional deut lich stabiler und gefestigter als beim Erstkontakt im Januar 2017 gezeigt. Es seien zwischenzeitlich keine weiteren suizidalen Krisen zu beobachten gewesen. Er sei zuverlässig und stets kooperativ und freundlich gestimmt zu den Therapie sitz ungen erschienen. Phasenweise sei die Tendenz zu selbstbestimmtem Verhalten und eine Regel-/Grenz-Problematik zu be ob achten gewesen. Auch die Tendenz zu risikohaftem Verhalten habe sich bis zuletzt erheben lassen, wobei die Selbstfürsorge des Versicherten deutlich besser ausgeprägt gewesen sei.

Die Ärzte diagnostizierten bei Abschluss eine Anpassungsstörung mit depressiver Symptomatik und vorübergehender Aggravierung mit Entwicklung von Selbst mordgedanken in psychosozial belastender Situation bei bereits vorbekannter einfacher Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung. 3.2

Dr. med. C.___, Leitende Ärztin der Neurologie des Universitäts kinderspitals D.___, notierte in ihrem Bericht vom 2 9. Januar 2018 folgende Diagnosen (Urk. 7/50): - Verdacht auf juvenile Myoklonus -Epilepsie, differentialdiagnostisch symp tomatische Epilepsie - Status nach akuter, wahrscheinlich viraler Meningoencephalitis mit Zerebellitis im März 2017 - Status nach akutem präpsychotischem Zustand mit Derealisation und Perseveration sowie Angstzuständen Anfang April 2017, Therapie im Kinderspital E.___ - MRI vom 2 8. Juni 2017: Rückbildung der vormaligen Läsionen supra- und infratentoriell, bandförmige gliotische Veränderungen paratrigonal links - Cannabis-Abusus

Der Versicherte sei infolge Schlafproblemen sowie unwillkürlichen Zuckungen vorgestellt worden. Er bezeichne das als «Kurzschlüsse im Kopf». Die Auffällig keiten bestünden seit mehreren Monaten, nicht tageszeitlich gebunden. Die Zuckungen würden überwiegend den Schultergürtel und die Arme betreffen. Es seien ihm schon zwei Handys herunter gefallen. Gestürzt sei er noch nicht. Er könne aufgrund der Schwierigkeiten auch nicht mehr einschlafen. Nach den Sommerferien habe er begonnen, regelmässig Cannabis zu konsumieren, er rauche einen Joint pro Tag in mehreren Portionen. Er habe sich auch legal Cannabidiol gekauft, dieses führe auch zu weniger Ereignissen, jedoch nicht zu der gewünschten Entspannung. Von der Encephalitis habe er sich gut erholt und bemerke keine weiteren Defizite. Aktuell habe er immer wieder Erbrechen und dünne Stühle, seit zwei Wochen habe er ausgeprägte Kopfschmerzen. Er besuche die 1 0. Klasse der BWS . Die psychiatrische Therapie sei im Sommer beendet worden. Er sei auch überzeugt, dass er diese nicht mehr brauche.

Die Eltern hätten sich getrennt, er lebe mit seiner Mutter zusammen, zuerst im Wallis, seit diesem Herbst in F.___ . In der Schule komme er leistungsmässig recht gut zurecht. Die vormals geplante Anlehre als Dachdecker habe er im letzten Moment abgesagt, da er mit dem Lehrmeister nicht mehr einverstanden gewesen sei.

Die vom Versicherten geschilderten Kloni lenkten den Verdacht auf das Vorliegen einer Epilepsie mit myoklonischen Anfällen, z.B. einer juvenilen Myoklonus -Epilepsie. Bei letzterer wäre aber ein vermehrtes Auftreten der Myoklonien am Morgen zu erwarten. Im EEG habe ein fragliches Ereignis registriert werden können . Zur Diagnosesicherung empfehle sie die Ableitung eines 24-Stunden- EEG’s. Der regelmässige Cannabis-Konsum sei ungünstig und sollte beendet werden . 3.3

Am 5. und 9. Mai 2017, 5. Juli 2017 und 1 4. März 2018 fanden neuropsy cho logische Untersuchungen am Universitätskinderspital D.___ statt (Urk. 7/51). An lässlich der neuropsychologischen Untersuchung vom 1 4. März 2018 wurde folgendes festgehalten: - Durchschnittliche kognitive Leistungsfähigkeit (WISC-V) mit/bei - leicht reduzierter Verarbeitungsgeschwindigkeit - leichter Schwäche in der auditiv-verbalen Lern- und Merkfähigkeit - reduzierten Leistungen bei der semantischen Wortgeneration

Im Vergleich zur Voruntersuchung von 2017 sei der Beschwerdeführer klinisch unauffällig, test-/neuropsychologisch liege eine teilweise Besserung der Befunde vor. Eine leichte Verschlechterung beim unmittelbaren und verzögerten Abruf von auditiv-verbalem Material und bei semantischer Wortgeneration sei feststell bar. 2017 seien keine weiteren therapeutischen Massnahmen angezeigt gewesen. Aktuell ebenfalls nicht. E s

wäre sinnvoll, zu prüfen, ob der Versicherte für die bevorstehende Ausbildung durch die IV unterstützt werden könnte. 3.4

3.4.1

Im Bericht vom 2 0. März 2018 führte Dr. C.___ aus, dass der Versicherte seit Beginn der medikamentösen Therapie mit Valproat anfallsfrei sei und sich auch im EEG eine Normalisierung zeige (Urk. 7/56/8 f.). 3.4.2

Dr. C.___ hielt im von der Beschwerdegegnerin eingeholten Arztbericht vom 2 6. April 2018 fest (Urk. 7/56 /5 ff.), dass der Beschwerdeführer aufgrund der Diagnose einige Berufe wie z.B. die des Dachdeckers oder Chauffeurs nicht erlernen könne und der Gesundheitszustand diesbezüglich die berufliche Aus bildung beeinflusse.

Der Verdacht auf das Vorliegen einer juvenilen Myoklonusepilepsie sei mittels Langzeit EEG vom 5.- 6. Februar 2018 bestätigt worden. Im Langzeit-EEG seien häufige Myoklonien der oberen Extremitäten bilateral registriert worden bei im EEG nachweisbaren generalisierten Polyspikewaves, typisch für eine juvenile Myoklonusepilepsie .

Durch die medikamentöse Therapie mit Valproat, welche Anfang Februar 2018 begonnen worden sei, könne der Gesundheitszustand bzw. die Möglichkeit einer späteren Eingliederung ins Erwerbsleben wesentlich verbessert werden. Die The rapie sei mit bisher gutem Erfolg begonnen worden. Die Epilepsie spreche in der Mehrzahl der Fälle auf eine antikonvulsive Behandlung an. 3.5

Med. pract. G.___, Praktische Ärztin, hielt in ihrem von der Beschwer degegnerin eingeholten Bericht vom 2 4. Juli

2018 folgende Diagnosen fest (Urk. 7/63): - Juvenile Myoklonus Epilepsie, Erstdiagnose Februar 2018 - Status nach Meningoencephalitis mit Zerebellitis, März 2017 - Status nach präpsychotischem Zustand April 2017

Der Gesundheitszustand wirke sich durch die leicht reduzierte Verarbeitungs geschwindigkeit, eine leichte Schwäche in der auditiven-verbalen Lern- und Merkfähigkeit sowie durch reduzierte Leistungen in der semantischen Wortgene ration auf die Ausbildung aus. 3.6

Med. pract. H.___, Fachärztin für Kinder- und Jugendpsychiatrie und Psychotherapie, vom Regionalen Ärztlichen Dienst, nahm am 2 7. Juli 2018 Stellung (Urk. 7/64). Sie führte aus, dass im neuropsychologischen Bericht des Kinderspitals vom 9. Mai 2017 der klinische Befund unauffällig sei. Der testpsy chologische Befund habe sich gegenüber dem Vorbefund von 2017 verbessert, im Bereich der Lern- und Merkfähigkeit sei es zu einer leichten Verschlechterung gekommen. Zusammenfassend könne von einer minimalen bis leichten kogni tiven Störung ausgegangen werden, d.h. bei Aufgaben und Tätigkeiten mit sehr hohen Anforderungen könne die Funktionsfähigkeit leicht eingeschränkt sein. Inwieweit eine schnellere Ermüdung die Leistungsfähigkeit beeinträchtige, sei unklar. Der weitere Schulbesuch erscheine angepasst. Sollten sich im Verlauf des Schulbesuchs Schwierigkeiten ergeben, wäre die Sachlage erneut zu prüfen. Es sei der neuropsychologische Bericht von 2017 einzuholen, um den Verlauf der Besserung dokumentiert zu haben. 4. 4.1

Die M eningoencephalitis mit Zerebel itis ist den Ausführungen von Dr. C.___ folgend gut ausgeheilt und der Versicherte merke keine weiteren Defizite (vgl. E. 3.2).

Aus psychiatrisch-psychotherapeutischer Sicht erfolgt zur Zeit

– soweit aus den Akten ersichtlich – keine Behandlung und der Versicherte gab auch gegenüber Dr. C.___ an, dass er überzeugt sei, diese aktuell nicht zu benötigen (vgl. E.

3.2).

Hinweise darauf, dass die einfache Aktivitäts- und Auf merksamkeitsstörung den Versicherten nach wie vor erheblich beeinträchtigen würde, gehen aus den vorlie genden Arztberichten keine hervor.

Die juvenile Myoklonusepilepsie habe gut auf die medikamentöse Therapie mit Valproat angesprochen (vgl. E. 3.4). Dass er infolge dieser Epilepsie erheblich ein geschränkt wäre, geht aus den Berichten nicht hervor. 4.2

In der neuropsychologischen Untersuchung vom 1 4. März 2018 wurde eine durch schnittliche kognitive Leistungsfähigkeit (WISC-V) mit/bei

leicht reduzier ter Verarbeitungsgeschwindigkeit, leichter Schwäche in der auditiv-verbalen Lern- und Merkfähigkeit und reduzierten Leistungen bei der semantischen Wort generation diagnostiziert. Dies habe – nach Angaben von med. pract. G.___

– Auswirkungen auf die Ausbildung des Versicherten (vgl. E. 3.3 und E.

3.5). Med. pract. H.___ konstatierte diesbezüglich, dass zusammen fassend von einer minimalen bis leichten kognitiven Störung ausgegangen werden könne – der weitere Schulbesuch erscheine angepasst (E. 3.6).

Dass der Versicherte durch diese minimale bis leichte kognitive Störung erheblich behindert wäre bei der vom Beschwerdeführer aufgenommenen erstmaligen be ruf lichen Ausbildung, und diese Störung in wesentlichem Umfang zusätzliche Kosten entstehen l iesse, geht weder aus den Arztberichten noch den weiteren im Recht liegenden Unterlagen hervor (vgl. E. 2.3 und Urk. 3/2-7). Damit liegt kein invalidisierender Gesundheitsschaden im Sinne von Art. 16 IVG vor, womit sich die Verfügung als rechtens erweist und die Beschwerde abzuweisen ist.

Offen bleiben kann, ob die angestrebte kaufmännische Ausbildung ideal den Fähig keiten der versicherten Person angepasst ist . 5.

Gestützt auf Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Besc hwerdeverfahren vor dem kanto na len Versicherungsgericht bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Ver wei gerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Ver fahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert unter Berücksichtigung des gesetzlichen Rahmens (Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.--) auf Fr. 5 00.-- festzusetzen und dem unterliegenden gesetzlichen Vertreter des Versicherten aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 5 00 .-- werden Z.___

auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Z.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstCasanova

Dispositiv
  1. X.___ , geboren 2001, wurde am 2
  2. Februar 2007 (Eingangsdatum) unter Hinweis auf einen «Verdacht auf POS im Sinne der IV» von seiner Mutter bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leistungs bezug angemeldet ( Urk.  7/1). Die Sozialversicherungsanstalt St. Gallen, IV-Stelle, erteilte am 2
  3. Februar 2007 Kostengutsprache für medizinische Massnahmen für die Behandlung des Geburtsgebrechens Nr. 404 ( Störungen des Verhaltens bei Kindern mit normaler Intelligenz, im Sinne krankhafter Beeinträchtigung der Affektivität oder Kontaktfähigkeit, bei Störungen des Antriebes, des Erfassens, der perzeptiven Funktionen, der Wahrnehmung, der Konzentrationsfähigkeit sowie der Merkfähigkeit, sofern sie mit bereits gestellter Diagnose als solche vor der Vollendung des
  4. Altersjahres auch behandelt worden sind ; Anhang der Verord nung über Geburt s gebrechen [ GgV ]) vom 2
  5. Januar 2007 bis zum 3
  6. Januar 201 2 ( Urk.  7/14). Mit Schreiben vom 2
  7. Januar   2008 teilte die IV-Stelle St.   Gallen mit, dass der Versicherte Anspruch auf Sondersc hulmassnahmen habe ( Urk.  7/20). In der Folge wurde jeweils Kostengutsprache für ambulante Psychotherapie erteilt (Mitteilung vom 1
  8. Oktober   2008, Urk.  7/28; Mitteilung vom 2
  9. Juli 2010, Urk.  7/32).      Mit Schreiben vom 2
  10. Februar 2018 stellte der Vater des Versicherten bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, den Antrag auf Mass nahmen für die berufl iche Eingliederung ( Urk.  7/38-39). Die IV-Stelle tätigte medi zinische Abklärungen und erteilte am 1
  11. Mai 2018 Kostengutsprache für medizinische Massnahmen für die Behandlung des Geburtsgebrechens Ziffer 387 ( a ngeborene Epilepsie ) vom
  12. Februar 2018 bis zum 3
  13. Juni 2021 sowie für eine neuropsychologische Untersuchung ( Urk.  7/55). Nach durchgeführtem Vorbe scheid verfahren (Vorbescheid vom 1
  14. August 2018, Urk.  7/65) verfügte die IV-Stelle am 2
  15. September 2018, dass kein Anspruch auf berufliche Massnahmen bestehe ( Urk.  2).
  16. Hiergegen erhob der Vater des Versicherten am
  17. Oktober 2018 Beschwerde und beantragte, es sei die Verfügung aufzuheben und es seien dem Versicherten beru f liche Massnahmen zuzusprechen ( Urk.  1). Mit Beschwerdeantwort vom 2
  18. Novem ber 2018 ( Urk.  6 unter Beilage ihrer Akten, Urk.  7/1-68) schloss die Beschwerde gegnerin auf Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom
  19. Dezember 2018 wurde dem Vater des Versicherten eine Frist zur Stellungnahme von 20 Tagen angesetzt ( Urk.  8). Der Vater des Versicherten verzichtete auf eine Stellungnahme, worüber die Beschwerdegegnerin am 2
  20. Januar 2019 in Kenntnis gesetzt wurde ( Urk.  10).
  21. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung:
  22. Die Beschwerdegegnerin hielt dafür, dass beim Versicherten kein Gesundheits schaden bestehe, der für die Berufsausbildung Bedeutung habe ( Urk.  2). Ergän zend führte sie in der Beschwerdeantwort aus, dass psychosoziale Belastungs faktoren das Beschwerdebild des ADHS mitgeprägt hätten. Könne der Versicherte auf wohlwollende und konsequente Bezugspersonen zurückgreifen, sei bezüglich ADHS nicht von einer drohenden Invalidität auszugehen. Dieses stehe aktuell auch nicht mehr im Vordergrund, sondern die Meningoencephalitis mit Bewusst seinseinschränkung, an der der Versicherte im März 2017 erkrankt sei. In der neuropsychologischen Testung sei eine minimale bis leichte kognitive Störung festgestellt worden. Das heisse, bei Aufgaben und Tätigkeiten mit sehr hohen Anforderungen könne die Funktionsfähigkeit leicht eingeschränkt sein. Von der Encephalitis habe sich der Versicherte gut erholt und bezüglich der juvenilen Myklonus -Epilepsie seien unter Medikation seit Beginn der Therapie keine An fälle mehr beobachtet worden. Entsprechend lägen keine schwerwiegenden kog nitiven Einschränkungen vor, die ihm eine berufliche Ausbildung erschwer ten. Es sei allerdings fraglich, ob die Wahl der kaufmännischen Ausbildung für den Versicherten die richtige sei. Zusammenfassend liege kein invalidisierender Ge sund heitsschaden vor, welcher den Anspruch auf Leistungen nach Art.  16 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) rechtfertigen könnte ( Urk.  6 ).      Der Vater des Versicherten brachte demgegenüber vor, dass der Versicherte durch Eigeninitiative eine Möglichkeit zur kaufmännischen Ausbildung bei der A.___ gefunden habe. Die behandelnden Ärzte und er seien der Ansicht, dass diese Möglichkeit zur Ausbildung durch die IV zu unterstützen sei – hier sei es ihm möglich, nach einem und nach 1.5 Jahren Teilabschlüsse zu machen und im dritten Schuljahr wäre er in einem Praktikum. Die A.___ sei informie rt über die Krankheit . Es sei aber wichtig, dass d er Versicherte bei der Ausbildung unterstützt und begleitet werde, so habe er gute Chancen , auf sein eigenes Ziel hin arbeiten zu können und einen Lehrabschluss zu erreichen, so dass er normal ins Erwerbsleben einsteigen könnte. Falls aber zusätzliche Schwierigkeiten auftreten würden und Anpassungen oder Änderungen nötig wären, hätten sie die Möglich keit, dies in kurzer Zeit mit professioneller Begleitung zu machen und somit den Lehrabschluss weiterhin zu verfolgen ( Urk.  1).
  23. 2.1      Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte haben gemäss Art. 8 Abs. 1 IVG Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit: a.      diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; und b.      die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind.      Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Aus übung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Bei der Festlegung der Massnahmen ist die gesamte noch zu erwartende Dauer des Erwerbslebens zu berücksichtigen (Abs. 1 bis ). Nach Massgabe der Art. 13 und 21 IVG besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig von der Möglichkeit einer Eingliederung ins Erwerbsleben oder in den Aufgabenbereich (Abs. 2). Nach Massgabe von Art. 16 Abs. 2 lit. c IVG besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig davon, ob die Eingliederungsmassnahmen notwendig sind oder nicht, um die Erwerbs fähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, zu erhalten oder zu verbessern (Abs. 2 bis ).      Die Eingliederungsmassnahmen bestehen gemäss Abs. 3 in medizinischen Mass nahmen ( lit . a), Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Ein gliederung ( lit .  a bis ), Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, Kapitalhilfe; lit. b) und in der Abgabe von Hilfsmitteln (lit. d). 2.2      Nach Art. 16 Abs. 1 IVG haben Versicherte, die noch nicht erwerbstätig waren und denen infolge Invalidität bei der erstmaligen beruflichen Ausbildung in wes entlichem Umfange zusätzliche Kosten entstehen, Anspruch auf Ersatz dieser Kosten, sofern die Ausbildung den Fähigkeiten der versicherten Person entspricht. Als erstmalige berufliche Ausbildung gilt gemäss Art. 5 Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) die berufliche Grundbildung nach dem Be rufs bildungsgesetz (BBG) sowie, nach Abschluss der Volks- oder Sonderschule, der Besuch einer Mittel-, Fach- oder Hochschule und die berufliche Vorbereitung auf eine Hilfsarbeit oder auf die Tätigkeit in einer geschützten Werkstätte. 2.3      Als invalid im Sinne von Art.  16 IVG gilt, wer aufgrund der Art und Schwere seines Gesundheitsschadens (vgl. Art.  4 Abs.  2 IVG, wobei Art.  10 Abs.  1 IVG zu beachten ist) bei der erstmaligen beruflichen Ausbildung erheblich behindert ist. Das ist dann der Fall, wenn ihm dort wegen der Behinderung in wesentlichem Umfang zusätzliche Kosten entstehen. Bezugspunkt bildet dabei nicht die Erwerb s tätigkeit, sondern der beabsichtigte Ausbildungsgang mit seinen spezifischen Anforderungen (vgl. Meyer, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG], 3. Auflage 2014, S. 188 f. mit weiteren Hinweisen).
  24. 3.1      Die Ärzte der Kinder- und Jugendpsychiatrischen Dienste B.___ hielten in ihrem Bericht vom 3
  25. Juli 2017 fest, dass der Versicherte als Notfall durch seinen Lehrer am 1
  26. Januar 2017 angemeldet worden sei ( Urk.  7/50/11). Anfänglich sei die psychische Stabilisi erung im Vordergrund gestanden.      Im Abschlussgespräch am
  27. Juli 2017 habe sich der Versicherte emotional deut lich stabiler und gefestigter als beim Erstkontakt im Januar 2017 gezeigt. Es seien zwischenzeitlich keine weiteren suizidalen Krisen zu beobachten gewesen. Er sei zuverlässig und stets kooperativ und freundlich gestimmt zu den Therapie sitz ungen erschienen. Phasenweise sei die Tendenz zu selbstbestimmtem Verhalten und eine Regel-/Grenz-Problematik zu be ob achten gewesen. Auch die Tendenz zu risikohaftem Verhalten habe sich bis zuletzt erheben lassen, wobei die Selbstfürsorge des Versicherten deutlich besser ausgeprägt gewesen sei.      Die Ärzte diagnostizierten bei Abschluss eine Anpassungsstörung mit depressiver Symptomatik und vorübergehender Aggravierung mit Entwicklung von Selbst mordgedanken in psychosozial belastender Situation bei bereits vorbekannter einfacher Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung. 3.2      Dr.  med. C.___ , Leitende Ärztin der Neurologie des Universitäts kinderspitals D.___ , notierte in ihrem Bericht vom 2
  28. Januar 2018 folgende Diagnosen ( Urk.  7/50): - Verdacht auf juvenile Myoklonus -Epilepsie, differentialdiagnostisch symp tomatische Epilepsie - Status nach akuter, wahrscheinlich viraler Meningoencephalitis mit Zerebellitis im März 2017 - Status nach akutem präpsychotischem Zustand mit Derealisation und Perseveration sowie Angstzuständen Anfang April 2017, Therapie im Kinderspital E.___ - MRI vom 2
  29. Juni 2017: Rückbildung der vormaligen Läsionen supra- und infratentoriell , bandförmige gliotische Veränderungen paratrigonal links - Cannabis-Abusus      Der Versicherte sei infolge Schlafproblemen sowie unwillkürlichen Zuckungen vorgestellt worden. Er bezeichne das als «Kurzschlüsse im Kopf». Die Auffällig keiten bestünden seit mehreren Monaten, nicht tageszeitlich gebunden. Die Zuckungen würden überwiegend den Schultergürtel und die Arme betreffen. Es seien ihm schon zwei Handys herunter gefallen. Gestürzt sei er noch nicht. Er könne aufgrund der Schwierigkeiten auch nicht mehr einschlafen. Nach den Sommerferien habe er begonnen, regelmässig Cannabis zu konsumieren, er rauche einen Joint pro Tag in mehreren Portionen. Er habe sich auch legal Cannabidiol gekauft, dieses führe auch zu weniger Ereignissen, jedoch nicht zu der gewünschten Entspannung. Von der Encephalitis habe er sich gut erholt und bemerke keine weiteren Defizite. Aktuell habe er immer wieder Erbrechen und dünne Stühle, seit zwei Wochen habe er ausgeprägte Kopfschmerzen. Er besuche die 1
  30. Klasse der BWS . Die psychiatrische Therapie sei im Sommer beendet worden. Er sei auch überzeugt, dass er diese nicht mehr brauche.      Die Eltern hätten sich getrennt, er lebe mit seiner Mutter zusammen, zuerst im Wallis, seit diesem Herbst in F.___ . In der Schule komme er leistungsmässig recht gut zurecht. Die vormals geplante Anlehre als Dachdecker habe er im letzten Moment abgesagt, da er mit dem Lehrmeister nicht mehr einverstanden gewesen sei.      Die vom Versicherten geschilderten Kloni lenkten den Verdacht auf das Vorliegen einer Epilepsie mit myoklonischen Anfällen, z.B. einer juvenilen Myoklonus -Epilepsie. Bei letzterer wäre aber ein vermehrtes Auftreten der Myoklonien am Morgen zu erwarten. Im EEG habe ein fragliches Ereignis registriert werden können . Zur Diagnosesicherung empfehle sie die Ableitung eines 24-Stunden- EEG’s. Der regelmässige Cannabis-Konsum sei ungünstig und sollte beendet werden . 3.3      Am
  31. und
  32. Mai 2017,
  33. Juli 2017 und 1
  34. März 2018 fanden neuropsy cho logische Untersuchungen am Universitätskinderspital D.___ statt ( Urk.  7/51). An lässlich der neuropsychologischen Untersuchung vom 1
  35. März 2018 wurde folgendes festgehalten: - Durchschnittliche kognitive Leistungsfähigkeit (WISC-V) mit/bei - leicht reduzierter Verarbeitungsgeschwindigkeit - leichter Schwäche in der auditiv-verbalen Lern- und Merkfähigkeit - reduzierten Leistungen bei der semantischen Wortgeneration      Im Vergleich zur Voruntersuchung von 2017 sei der Beschwerdeführer klinisch unauffällig, test-/neuropsychologisch liege eine teilweise Besserung der Befunde vor. Eine leichte Verschlechterung beim unmittelbaren und verzögerten Abruf von auditiv-verbalem Material und bei semantischer Wortgeneration sei feststell bar. 2017 seien keine weiteren therapeutischen Massnahmen angezeigt gewesen. Aktuell ebenfalls nicht. E s wäre sinnvoll, zu prüfen, ob der Versicherte für die bevorstehende Ausbildung durch die IV unterstützt werden könnte. 3.4      3.4.1      Im Bericht vom 2
  36. März 2018 führte Dr.  C.___ aus, dass der Versicherte seit Beginn der medikamentösen Therapie mit Valproat anfallsfrei sei und sich auch im EEG eine Normalisierung zeige ( Urk.  7/56/8 f.). 3.4.2      Dr.  C.___ hielt im von der Beschwerdegegnerin eingeholten Arztbericht vom 2
  37. April 2018 fest ( Urk.  7/56 /5 ff. ), dass der Beschwerdeführer aufgrund der Diagnose einige Berufe wie z.B. die des Dachdeckers oder Chauffeurs nicht erlernen könne und der Gesundheitszustand diesbezüglich die berufliche Aus bildung beeinflusse.      Der Verdacht auf das Vorliegen einer juvenilen Myoklonusepilepsie sei mittels Langzeit EEG vom 5.-
  38. Februar 2018 bestätigt worden. Im Langzeit-EEG seien häufige Myoklonien der oberen Extremitäten bilateral registriert worden bei im EEG nachweisbaren generalisierten Polyspikewaves , typisch für eine juvenile Myoklonusepilepsie .      Durch die medikamentöse Therapie mit Valproat , welche Anfang Februar 2018 begonnen worden sei, könne der Gesundheitszustand bzw. die Möglichkeit einer späteren Eingliederung ins Erwerbsleben wesentlich verbessert werden. Die The rapie sei mit bisher gutem Erfolg begonnen worden. Die Epilepsie spreche in der Mehrzahl der Fälle auf eine antikonvulsive Behandlung an. 3.5      Med. pract. G.___ , Praktische Ärztin, hielt in ihrem von der Beschwer degegnerin eingeholten Bericht vom 2
  39. Juli   2018 folgende Diagnosen fest ( Urk.  7/63): - Juvenile Myoklonus Epilepsie, Erstdiagnose Februar 2018 - Status nach Meningoencephalitis mit Zerebellitis , März 2017 - Status nach präpsychotischem Zustand April 2017      Der Gesundheitszustand wirke sich durch die leicht reduzierte Verarbeitungs geschwindigkeit, eine leichte Schwäche in der auditiven-verbalen Lern- und Merkfähigkeit sowie durch reduzierte Leistungen in der semantischen Wortgene ration auf die Ausbildung aus. 3.6      Med. pract. H.___ , Fachärztin für Kinder- und Jugendpsychiatrie und Psychotherapie, vom Regionalen Ärztlichen Dienst, nahm am 2
  40. Juli 2018 Stellung ( Urk.  7/64). Sie führte aus, dass im neuropsychologischen Bericht des Kinderspitals vom
  41. Mai 2017 der klinische Befund unauffällig sei. Der testpsy chologische Befund habe sich gegenüber dem Vorbefund von 2017 verbessert, im Bereich der Lern- und Merkfähigkeit sei es zu einer leichten Verschlechterung gekommen. Zusammenfassend könne von einer minimalen bis leichten kogni tiven Störung ausgegangen werden, d.h. bei Aufgaben und Tätigkeiten mit sehr hohen Anforderungen könne die Funktionsfähigkeit leicht eingeschränkt sein. Inwieweit eine schnellere Ermüdung die Leistungsfähigkeit beeinträchtige, sei unklar. Der weitere Schulbesuch erscheine angepasst. Sollten sich im Verlauf des Schulbesuchs Schwierigkeiten ergeben, wäre die Sachlage erneut zu prüfen. Es sei der neuropsychologische Bericht von 2017 einzuholen, um den Verlauf der Besserung dokumentiert zu haben.
  42. 4.1      Die M eningoencephalitis mit Zerebel itis ist den Ausführungen von Dr.  C.___ folgend gut ausgeheilt und der Versicherte merke keine weiteren Defizite (vgl. E. 3.2).      Aus psychiatrisch-psychotherapeutischer Sicht erfolgt zur Zeit – soweit aus den Akten ersichtlich – keine Behandlung und der Versicherte gab auch gegenüber Dr.  C.___ an, dass er überzeugt sei, diese aktuell nicht zu benötigen (vgl. E.   3.2).      Hinweise darauf, dass die einfache Aktivitäts- und Auf merksamkeitsstörung den Versicherten nach wie vor erheblich beeinträchtigen würde, gehen aus den vorlie genden Arztberichten keine hervor.      Die juvenile Myoklonusepilepsie habe gut auf die medikamentöse Therapie mit Valproat angesprochen (vgl. E. 3.4). Dass er infolge dieser Epilepsie erheblich ein geschränkt wäre, geht aus den Berichten nicht hervor. 4.2      In der neuropsychologischen Untersuchung vom 1
  43. März 2018 wurde eine durch schnittliche kognitive Leistungsfähigkeit (WISC-V) mit/bei leicht reduzier ter Verarbeitungsgeschwindigkeit , leichter Schwäche in der auditiv-verbalen Lern- und Merkfähigkeit und reduzierten Leistungen bei der semantischen Wort generation diagnostiziert. Dies habe – nach Angaben von med. pract. G.___ – Auswirkungen auf die Ausbildung des Versicherten (vgl. E. 3.3 und E.   3.5). Med. pract. H.___ konstatierte diesbezüglich, dass zusammen fassend von einer minimalen bis leichten kognitiven Störung ausgegangen werden könne – der weitere Schulbesuch erscheine angepasst (E. 3.6).      Dass der Versicherte durch diese minimale bis leichte kognitive Störung erheblich behindert wäre bei der vom Beschwerdeführer aufgenommenen erstmaligen be ruf lichen Ausbildung, und diese Störung in wesentlichem Umfang zusätzliche Kosten entstehen l iesse , geht weder aus den Arztberichten noch den weiteren im Recht liegenden Unterlagen hervor (vgl. E. 2.3 und Urk.  3/2-7 ). Damit liegt kein invalidisierender Gesundheitsschaden im Sinne von Art.  16 IVG vor, womit sich die Verfügung als rechtens erweist und die Beschwerde abzuweisen ist.      Offen bleiben kann , ob die angestrebte kaufmännische Ausbildung ideal den Fähig keiten der versicherten Person angepasst ist .
  44. Gestützt auf Art.  69 Abs.  1 bis IVG ist das Besc hwerdeverfahren vor dem kanto na len Versicherungsgericht bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Ver wei gerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Ver fahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert unter Berücksichtigung des gesetzlichen Rahmens ( Fr.  200.-- bis Fr.  1'000.--) auf Fr.  5 00.-- festzusetzen und dem unterliegenden gesetzlichen Vertreter des Versicherten aufzuerlegen. Das Gericht erkennt:
  45. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  46. Die Gerichtskosten von Fr.  5 00 .-- werden Z.___ auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
  47. Zustellung gegen Empfangsschein an: - Z.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
  48. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art.  82 ff. in Verbindung mit Art.  90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1
  49. Juli bis und mit 1
  50. August sowie vom 1
  51. Dezember bis und mit dem
  52. Januar ( Art.  46 BGG).      Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.      Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art.  42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstCasanova
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2018.00878

IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichter Philipp Sozialversicherungsrichter Vogel Gerichtsschreiberin Casanova Urteil vom

30. April 2019 in Sachen X.___, geb. 2001 c/o Y.___ Beschwerdeführer gesetzlich vertreten durch den Vater Z.___ gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___, geboren 2001, wurde am 2 3. Februar 2007 (Eingangsdatum) unter Hinweis auf einen «Verdacht auf POS im Sinne der IV» von seiner Mutter bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leistungs bezug angemeldet (Urk. 7/1). Die Sozialversicherungsanstalt St. Gallen, IV-Stelle, erteilte am 2 3. Februar 2007 Kostengutsprache für medizinische Massnahmen für die Behandlung des Geburtsgebrechens Nr. 404 (Störungen des Verhaltens bei Kindern mit normaler Intelligenz, im Sinne

krankhafter Beeinträchtigung der Affektivität oder Kontaktfähigkeit, bei Störungen

des Antriebes, des Erfassens, der perzeptiven Funktionen, der Wahrnehmung, der Konzentrationsfähigkeit sowie der Merkfähigkeit, sofern sie

mit bereits gestellter Diagnose als solche vor der Vollendung des

9. Altersjahres auch behandelt worden sind; Anhang der Verord nung über Geburt s gebrechen [ GgV ]) vom 2 9. Januar 2007 bis zum 3 1. Januar 201 2 (Urk. 7/14). Mit Schreiben vom 2 4. Januar

2008 teilte die IV-Stelle St.

Gallen mit, dass der Versicherte Anspruch auf Sondersc hulmassnahmen habe (Urk. 7/20). In der Folge wurde jeweils Kostengutsprache für ambulante Psychotherapie erteilt (Mitteilung vom 1 3. Oktober

2008, Urk. 7/28; Mitteilung vom 2 7. Juli 2010, Urk. 7/32).

Mit Schreiben vom 2 8. Februar 2018 stellte der Vater des Versicherten bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, den Antrag auf Mass nahmen für die berufl iche Eingliederung (Urk. 7/38-39). Die IV-Stelle tätigte medi zinische Abklärungen und erteilte am 1 6. Mai 2018 Kostengutsprache für medizinische Massnahmen für die Behandlung des Geburtsgebrechens Ziffer 387 (a ngeborene Epilepsie) vom 1. Februar 2018 bis zum 3 0. Juni 2021 sowie für eine neuropsychologische Untersuchung (Urk. 7/55). Nach durchgeführtem Vorbe scheid verfahren (Vorbescheid vom 1 5. August 2018, Urk. 7/65) verfügte die IV-Stelle am 2 6. September 2018, dass kein Anspruch auf berufliche Massnahmen bestehe (Urk. 2). 2.

Hiergegen erhob der Vater des Versicherten am 8. Oktober 2018 Beschwerde und beantragte, es sei die Verfügung aufzuheben und es seien dem Versicherten beru f liche Massnahmen zuzusprechen (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 2 7. Novem ber 2018 (Urk. 6 unter Beilage ihrer Akten, Urk. 7/1-68) schloss die Beschwerde gegnerin auf Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 3. Dezember 2018 wurde dem Vater des Versicherten eine Frist zur Stellungnahme von 20 Tagen angesetzt (Urk. 8). Der Vater des Versicherten verzichtete auf eine Stellungnahme, worüber die Beschwerdegegnerin am 2 2. Januar 2019 in Kenntnis gesetzt wurde (Urk. 10). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

Die Beschwerdegegnerin hielt dafür, dass beim Versicherten kein Gesundheits schaden bestehe, der für die Berufsausbildung Bedeutung habe (Urk. 2). Ergän zend führte sie in der Beschwerdeantwort aus, dass psychosoziale Belastungs faktoren das Beschwerdebild des ADHS mitgeprägt hätten. Könne der Versicherte auf wohlwollende und konsequente Bezugspersonen zurückgreifen, sei bezüglich ADHS nicht von einer drohenden Invalidität auszugehen. Dieses stehe aktuell auch nicht mehr im Vordergrund, sondern die Meningoencephalitis mit Bewusst seinseinschränkung, an der der Versicherte im März 2017 erkrankt sei. In der neuropsychologischen Testung sei eine minimale bis leichte kognitive Störung festgestellt worden. Das heisse, bei Aufgaben und Tätigkeiten mit sehr hohen Anforderungen könne die Funktionsfähigkeit leicht eingeschränkt sein. Von der Encephalitis habe sich der Versicherte gut erholt und bezüglich der juvenilen Myklonus -Epilepsie seien unter Medikation seit Beginn der Therapie keine An fälle mehr beobachtet worden. Entsprechend lägen keine schwerwiegenden kog nitiven Einschränkungen vor, die ihm eine berufliche Ausbildung erschwer ten. Es sei allerdings fraglich, ob die Wahl der kaufmännischen Ausbildung für den Versicherten die richtige sei. Zusammenfassend liege kein invalidisierender Ge sund heitsschaden vor, welcher den Anspruch auf Leistungen nach Art. 16 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) rechtfertigen könnte (Urk. 6).

Der Vater des Versicherten brachte demgegenüber vor, dass der Versicherte durch Eigeninitiative eine Möglichkeit zur kaufmännischen Ausbildung bei der A.___ gefunden habe. Die behandelnden Ärzte und er seien der Ansicht, dass diese Möglichkeit zur Ausbildung durch die IV zu unterstützen sei – hier sei es ihm möglich, nach einem und nach 1.5 Jahren Teilabschlüsse zu machen und im dritten Schuljahr wäre er in einem Praktikum. Die A.___ sei informie rt über die Krankheit . Es sei aber wichtig, dass d er Versicherte bei der Ausbildung unterstützt und begleitet werde, so habe er gute Chancen, auf sein eigenes Ziel hin arbeiten zu können und einen Lehrabschluss zu erreichen, so dass er normal ins Erwerbsleben einsteigen könnte. Falls aber zusätzliche Schwierigkeiten auftreten würden und Anpassungen oder Änderungen nötig wären, hätten sie die Möglich keit, dies in kurzer Zeit mit professioneller Begleitung zu machen und somit den Lehrabschluss weiterhin zu verfolgen (Urk. 1). 2.

2.1

Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte haben gemäss Art. 8 Abs. 1 IVG Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit: a.

diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; und b.

die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind.

Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Aus übung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Bei der Festlegung der Massnahmen ist die gesamte noch zu erwartende Dauer des Erwerbslebens zu berücksichtigen (Abs. 1 bis). Nach Massgabe der Art. 13 und 21 IVG besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig von der Möglichkeit einer Eingliederung ins Erwerbsleben oder in den Aufgabenbereich (Abs. 2). Nach Massgabe von Art. 16 Abs. 2 lit. c IVG besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig davon, ob die Eingliederungsmassnahmen notwendig sind oder nicht, um die Erwerbs fähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, zu erhalten oder zu verbessern (Abs. 2 bis).

Die Eingliederungsmassnahmen bestehen gemäss Abs. 3 in medizinischen Mass nahmen (lit . a), Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Ein gliederung (lit . a bis), Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, Kapitalhilfe; lit. b) und in der Abgabe von Hilfsmitteln (lit. d). 2.2

Nach Art. 16 Abs. 1 IVG haben Versicherte, die noch nicht erwerbstätig waren und denen infolge Invalidität bei der erstmaligen beruflichen Ausbildung in wes entlichem Umfange zusätzliche Kosten entstehen, Anspruch auf Ersatz dieser Kosten, sofern die Ausbildung den Fähigkeiten der versicherten Person entspricht. Als erstmalige berufliche Ausbildung gilt gemäss Art. 5 Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) die berufliche Grundbildung nach dem Be rufs bildungsgesetz (BBG) sowie, nach Abschluss der Volks- oder Sonderschule, der Besuch einer Mittel-, Fach- oder Hochschule und die berufliche Vorbereitung auf eine Hilfsarbeit oder auf die Tätigkeit in einer geschützten Werkstätte. 2.3

Als invalid im Sinne von Art. 16 IVG gilt, wer aufgrund der Art und Schwere seines Gesundheitsschadens (vgl. Art. 4 Abs. 2 IVG, wobei Art. 10 Abs. 1 IVG zu beachten ist) bei der erstmaligen beruflichen Ausbildung erheblich behindert ist. Das ist dann der Fall, wenn ihm dort wegen der Behinderung in wesentlichem Umfang zusätzliche Kosten entstehen. Bezugspunkt bildet dabei nicht die Erwerb s tätigkeit, sondern der beabsichtigte Ausbildungsgang mit seinen spezifischen Anforderungen (vgl. Meyer, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG], 3. Auflage 2014, S. 188 f. mit weiteren Hinweisen). 3.

3.1

Die Ärzte der Kinder- und Jugendpsychiatrischen Dienste B.___ hielten in ihrem Bericht vom 3 1. Juli 2017 fest, dass der Versicherte als Notfall durch seinen Lehrer am 1 0. Januar 2017 angemeldet worden sei (Urk. 7/50/11). Anfänglich sei die psychische Stabilisi erung im Vordergrund gestanden.

Im Abschlussgespräch am 7. Juli 2017 habe sich der Versicherte emotional deut lich stabiler und gefestigter als beim Erstkontakt im Januar 2017 gezeigt. Es seien zwischenzeitlich keine weiteren suizidalen Krisen zu beobachten gewesen. Er sei zuverlässig und stets kooperativ und freundlich gestimmt zu den Therapie sitz ungen erschienen. Phasenweise sei die Tendenz zu selbstbestimmtem Verhalten und eine Regel-/Grenz-Problematik zu be ob achten gewesen. Auch die Tendenz zu risikohaftem Verhalten habe sich bis zuletzt erheben lassen, wobei die Selbstfürsorge des Versicherten deutlich besser ausgeprägt gewesen sei.

Die Ärzte diagnostizierten bei Abschluss eine Anpassungsstörung mit depressiver Symptomatik und vorübergehender Aggravierung mit Entwicklung von Selbst mordgedanken in psychosozial belastender Situation bei bereits vorbekannter einfacher Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung. 3.2

Dr. med. C.___, Leitende Ärztin der Neurologie des Universitäts kinderspitals D.___, notierte in ihrem Bericht vom 2 9. Januar 2018 folgende Diagnosen (Urk. 7/50): - Verdacht auf juvenile Myoklonus -Epilepsie, differentialdiagnostisch symp tomatische Epilepsie - Status nach akuter, wahrscheinlich viraler Meningoencephalitis mit Zerebellitis im März 2017 - Status nach akutem präpsychotischem Zustand mit Derealisation und Perseveration sowie Angstzuständen Anfang April 2017, Therapie im Kinderspital E.___ - MRI vom 2 8. Juni 2017: Rückbildung der vormaligen Läsionen supra- und infratentoriell, bandförmige gliotische Veränderungen paratrigonal links - Cannabis-Abusus

Der Versicherte sei infolge Schlafproblemen sowie unwillkürlichen Zuckungen vorgestellt worden. Er bezeichne das als «Kurzschlüsse im Kopf». Die Auffällig keiten bestünden seit mehreren Monaten, nicht tageszeitlich gebunden. Die Zuckungen würden überwiegend den Schultergürtel und die Arme betreffen. Es seien ihm schon zwei Handys herunter gefallen. Gestürzt sei er noch nicht. Er könne aufgrund der Schwierigkeiten auch nicht mehr einschlafen. Nach den Sommerferien habe er begonnen, regelmässig Cannabis zu konsumieren, er rauche einen Joint pro Tag in mehreren Portionen. Er habe sich auch legal Cannabidiol gekauft, dieses führe auch zu weniger Ereignissen, jedoch nicht zu der gewünschten Entspannung. Von der Encephalitis habe er sich gut erholt und bemerke keine weiteren Defizite. Aktuell habe er immer wieder Erbrechen und dünne Stühle, seit zwei Wochen habe er ausgeprägte Kopfschmerzen. Er besuche die 1 0. Klasse der BWS . Die psychiatrische Therapie sei im Sommer beendet worden. Er sei auch überzeugt, dass er diese nicht mehr brauche.

Die Eltern hätten sich getrennt, er lebe mit seiner Mutter zusammen, zuerst im Wallis, seit diesem Herbst in F.___ . In der Schule komme er leistungsmässig recht gut zurecht. Die vormals geplante Anlehre als Dachdecker habe er im letzten Moment abgesagt, da er mit dem Lehrmeister nicht mehr einverstanden gewesen sei.

Die vom Versicherten geschilderten Kloni lenkten den Verdacht auf das Vorliegen einer Epilepsie mit myoklonischen Anfällen, z.B. einer juvenilen Myoklonus -Epilepsie. Bei letzterer wäre aber ein vermehrtes Auftreten der Myoklonien am Morgen zu erwarten. Im EEG habe ein fragliches Ereignis registriert werden können . Zur Diagnosesicherung empfehle sie die Ableitung eines 24-Stunden- EEG’s. Der regelmässige Cannabis-Konsum sei ungünstig und sollte beendet werden . 3.3

Am 5. und 9. Mai 2017, 5. Juli 2017 und 1 4. März 2018 fanden neuropsy cho logische Untersuchungen am Universitätskinderspital D.___ statt (Urk. 7/51). An lässlich der neuropsychologischen Untersuchung vom 1 4. März 2018 wurde folgendes festgehalten: - Durchschnittliche kognitive Leistungsfähigkeit (WISC-V) mit/bei - leicht reduzierter Verarbeitungsgeschwindigkeit - leichter Schwäche in der auditiv-verbalen Lern- und Merkfähigkeit - reduzierten Leistungen bei der semantischen Wortgeneration

Im Vergleich zur Voruntersuchung von 2017 sei der Beschwerdeführer klinisch unauffällig, test-/neuropsychologisch liege eine teilweise Besserung der Befunde vor. Eine leichte Verschlechterung beim unmittelbaren und verzögerten Abruf von auditiv-verbalem Material und bei semantischer Wortgeneration sei feststell bar. 2017 seien keine weiteren therapeutischen Massnahmen angezeigt gewesen. Aktuell ebenfalls nicht. E s

wäre sinnvoll, zu prüfen, ob der Versicherte für die bevorstehende Ausbildung durch die IV unterstützt werden könnte. 3.4

3.4.1

Im Bericht vom 2 0. März 2018 führte Dr. C.___ aus, dass der Versicherte seit Beginn der medikamentösen Therapie mit Valproat anfallsfrei sei und sich auch im EEG eine Normalisierung zeige (Urk. 7/56/8 f.). 3.4.2

Dr. C.___ hielt im von der Beschwerdegegnerin eingeholten Arztbericht vom 2 6. April 2018 fest (Urk. 7/56 /5 ff.), dass der Beschwerdeführer aufgrund der Diagnose einige Berufe wie z.B. die des Dachdeckers oder Chauffeurs nicht erlernen könne und der Gesundheitszustand diesbezüglich die berufliche Aus bildung beeinflusse.

Der Verdacht auf das Vorliegen einer juvenilen Myoklonusepilepsie sei mittels Langzeit EEG vom 5.- 6. Februar 2018 bestätigt worden. Im Langzeit-EEG seien häufige Myoklonien der oberen Extremitäten bilateral registriert worden bei im EEG nachweisbaren generalisierten Polyspikewaves, typisch für eine juvenile Myoklonusepilepsie .

Durch die medikamentöse Therapie mit Valproat, welche Anfang Februar 2018 begonnen worden sei, könne der Gesundheitszustand bzw. die Möglichkeit einer späteren Eingliederung ins Erwerbsleben wesentlich verbessert werden. Die The rapie sei mit bisher gutem Erfolg begonnen worden. Die Epilepsie spreche in der Mehrzahl der Fälle auf eine antikonvulsive Behandlung an. 3.5

Med. pract. G.___, Praktische Ärztin, hielt in ihrem von der Beschwer degegnerin eingeholten Bericht vom 2 4. Juli

2018 folgende Diagnosen fest (Urk. 7/63): - Juvenile Myoklonus Epilepsie, Erstdiagnose Februar 2018 - Status nach Meningoencephalitis mit Zerebellitis, März 2017 - Status nach präpsychotischem Zustand April 2017

Der Gesundheitszustand wirke sich durch die leicht reduzierte Verarbeitungs geschwindigkeit, eine leichte Schwäche in der auditiven-verbalen Lern- und Merkfähigkeit sowie durch reduzierte Leistungen in der semantischen Wortgene ration auf die Ausbildung aus. 3.6

Med. pract. H.___, Fachärztin für Kinder- und Jugendpsychiatrie und Psychotherapie, vom Regionalen Ärztlichen Dienst, nahm am 2 7. Juli 2018 Stellung (Urk. 7/64). Sie führte aus, dass im neuropsychologischen Bericht des Kinderspitals vom 9. Mai 2017 der klinische Befund unauffällig sei. Der testpsy chologische Befund habe sich gegenüber dem Vorbefund von 2017 verbessert, im Bereich der Lern- und Merkfähigkeit sei es zu einer leichten Verschlechterung gekommen. Zusammenfassend könne von einer minimalen bis leichten kogni tiven Störung ausgegangen werden, d.h. bei Aufgaben und Tätigkeiten mit sehr hohen Anforderungen könne die Funktionsfähigkeit leicht eingeschränkt sein. Inwieweit eine schnellere Ermüdung die Leistungsfähigkeit beeinträchtige, sei unklar. Der weitere Schulbesuch erscheine angepasst. Sollten sich im Verlauf des Schulbesuchs Schwierigkeiten ergeben, wäre die Sachlage erneut zu prüfen. Es sei der neuropsychologische Bericht von 2017 einzuholen, um den Verlauf der Besserung dokumentiert zu haben. 4. 4.1

Die M eningoencephalitis mit Zerebel itis ist den Ausführungen von Dr. C.___ folgend gut ausgeheilt und der Versicherte merke keine weiteren Defizite (vgl. E. 3.2).

Aus psychiatrisch-psychotherapeutischer Sicht erfolgt zur Zeit

– soweit aus den Akten ersichtlich – keine Behandlung und der Versicherte gab auch gegenüber Dr. C.___ an, dass er überzeugt sei, diese aktuell nicht zu benötigen (vgl. E.

3.2).

Hinweise darauf, dass die einfache Aktivitäts- und Auf merksamkeitsstörung den Versicherten nach wie vor erheblich beeinträchtigen würde, gehen aus den vorlie genden Arztberichten keine hervor.

Die juvenile Myoklonusepilepsie habe gut auf die medikamentöse Therapie mit Valproat angesprochen (vgl. E. 3.4). Dass er infolge dieser Epilepsie erheblich ein geschränkt wäre, geht aus den Berichten nicht hervor. 4.2

In der neuropsychologischen Untersuchung vom 1 4. März 2018 wurde eine durch schnittliche kognitive Leistungsfähigkeit (WISC-V) mit/bei

leicht reduzier ter Verarbeitungsgeschwindigkeit, leichter Schwäche in der auditiv-verbalen Lern- und Merkfähigkeit und reduzierten Leistungen bei der semantischen Wort generation diagnostiziert. Dies habe – nach Angaben von med. pract. G.___

– Auswirkungen auf die Ausbildung des Versicherten (vgl. E. 3.3 und E.

3.5). Med. pract. H.___ konstatierte diesbezüglich, dass zusammen fassend von einer minimalen bis leichten kognitiven Störung ausgegangen werden könne – der weitere Schulbesuch erscheine angepasst (E. 3.6).

Dass der Versicherte durch diese minimale bis leichte kognitive Störung erheblich behindert wäre bei der vom Beschwerdeführer aufgenommenen erstmaligen be ruf lichen Ausbildung, und diese Störung in wesentlichem Umfang zusätzliche Kosten entstehen l iesse, geht weder aus den Arztberichten noch den weiteren im Recht liegenden Unterlagen hervor (vgl. E. 2.3 und Urk. 3/2-7). Damit liegt kein invalidisierender Gesundheitsschaden im Sinne von Art. 16 IVG vor, womit sich die Verfügung als rechtens erweist und die Beschwerde abzuweisen ist.

Offen bleiben kann, ob die angestrebte kaufmännische Ausbildung ideal den Fähig keiten der versicherten Person angepasst ist . 5.

Gestützt auf Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Besc hwerdeverfahren vor dem kanto na len Versicherungsgericht bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Ver wei gerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Ver fahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert unter Berücksichtigung des gesetzlichen Rahmens (Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.--) auf Fr. 5 00.-- festzusetzen und dem unterliegenden gesetzlichen Vertreter des Versicherten aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 5 00 .-- werden Z.___

auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Z.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstCasanova