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IV.2018.00875

Erstanmeldung, beide Gutachten zu Händen der Unfallversicherung lassen keine abschliessende Feststellung der Einschränkung der AF zu, Indikatorenprüfung nicht möglich, Rückweisung

Zürich SozVersG · 2020-04-01 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

Der 1979 geborene und als Servicefachangestellter tätig gewesene X.___ meldete sich am 2 4. Januar 2013 (Eingangsdatum bei der IV-Stelle) unter Hinweis auf eine Einschränkung des Sehvermögens, Depression und weitere gesundheit liche Beeinträchtigung en infolge eines Unfalls vom 2. Oktober 2012 (Faustschlag auf das linke Auge, Urk. 6/16/17) zum Bezug von Leistungen der Invalidenversi cherung an (Urk. 6/3). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte erwerblich-berufliche Abklärungen und zog die Akten des Unfall versicherers bei, in dessen Auftrag ein augenfachärztliches (Expertise vom 2. No vember 2016, Urk. 6/88/14-28) und ein psychiatrisches

Gutachten erstattet wur de n (Expertise vom 1

0. August 2017, Urk. 6/92/3-81) . Mit Mitteilung vom 9. Juni 2016 schloss die IV-Stelle die berufliche Eingliederung ab und hielt fest, dass X.___ über keine Eingliederungsfähigkeit verfüge und deshalb diesbezüg liche Massnahmen nicht möglich seien (Urk. 6/82). Nach durchgeführtem Vorbe scheidverfahren (Urk. 6/100, Einwand Urk. 6/107 und 6/

111) sprach die IV-Stelle mit Verfügung vom 13. September 2018 (Urk. 2) eine vom 1. Oktober 2013 bis 30. November 2017 befristete ganze Rente zu .

2.

Dagegen erhob X.___ mit Eingabe vom 8. Oktober 2018 Beschwerde beim hiesigen Sozialversicherungsgericht und beantragte, es sei in Abänderung der Verfügung vom 13. September 2018 auch für die Zeit ab 30. November 2017 eine Rente der Invalidenversicherung zuzusprechen. Eventualiter sei die Sache zur neuen Sachverhaltsabklärung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen . Sub eventualiter sei ein Gerichtsgutachten in Auftrag zu geben. Weiter beantragte X.___ die Durchführung eine s zweiten Schriftenwechsel s (Urk. 1). Die IV-Stelle schloss in ihrer Beschwe rdeantwort vom 13. November 2018 auf Abwei sung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 16. No vember 2018 (Urk. 7) zur Kenntnis gebracht wurde. Zugleich erachtete das Sozi alversicherungsgericht die Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels als nicht erforderlich. Mit Eingabe vom 23. November 2018 verzichtete der Beschwerde führer auf eine Replik (Urk. 8). Am 16. August 2019 legte der Beschwerdeführer den Einspracheentscheid der Unfallversicherung vom 8. August 2019 und w eitere Akten ins Recht (Urk. 9, 10/1-8). Dies wurde der Beschwerdegegnerin mit Verfü gung vom 18. Februar 2020 zur Kenntnis gebracht und ihr zugleich eine Frist zur Stellungnahme eingeräumt (Urk. 11). Mit Eingabe vom 3. März 2020 (Urk. 12) verzichtete die Beschwerdegegnerin auf Einreichung einer Stellungnahme. Das hiesige Sozialversicherungsgericht wurde a m 12. März 2020 über eine neue Rechtsvertretung des Beschwerdeführer s informiert (Urk. 13). Nach Gewährung der Akteneinsicht ersuchte die neue Rechtsvertretung mit Eingabe vom 25. März 2020 um Entscheidfällung (Urk. 17). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1. 1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, er halten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3

Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V 281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3) - Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen, E. 4.3.2) - Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3) - Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidens druck (E. 4.4.2)

Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 1 5. März 2018 E. 7.4).

1.4

Versicherungsträger und das Sozialversicherungsgericht haben den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Sie haben alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverläs sige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere dürfen sie bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht er ledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge ben, warum sie auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellen (BGE 125 V 351 E. 3a).

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a). 1.5

Die regionalen ärztlichen Dienste (RAD) stehen den IV-Stellen zur Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs zur Verfügung. Sie setzen die für die Invalidenversicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funkti onelle Leistungsfähigkeit der Versicherten fest, eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich auszuüben. Sie sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig (Art. 59 Abs. 2 bis IVG). Nach Art. 49 IVV beurteilen die RAD die medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs. Die geeigneten Prüfmethoden können sie im Rahmen ihrer medizinischen Fach kompetenz und der allgemeinen fachlichen Weisungen des Bundesamtes frei wählen (Abs. 1). Die RAD können Versicherte bei Bedarf selber ärztlich untersu chen. Sie halten die Untersuchungsergebnisse schriftlich fest (Abs. 2; Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweis auf BGE 135 V 254 E. 3.5).

Die Funktion interner RAD-Berichte besteht darin, aus medizinischer Sicht – ge wissermassen als Hilfestellung für die medizinischen Laien in Verwaltung und Gerichten, welche in der Folge über den Leistungsanspruch zu entscheiden haben – den medizinischen Sachverhalt zusammenzufassen und zu würdigen, wozu na mentlich auch gehört, bei widersprüchlichen medizinischen Akten eine Wertung vorzunehmen und zu beurteilen, ob auf die eine oder die andere Ansicht abzu stellen oder aber eine zusätzliche Untersuchung vorzunehmen sei. Sie würdigen die vorhandenen Befunde aus medizinischer Sicht (Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweisen).

RAD-Berichte sind versicherungsinterne Dokumente, die von Art. 44 ATSG be treffend Gutachten nicht erfasst werden; die in dieser Norm vorgesehenen Ver fahrensregeln entfalten daher bei Einholung von RAD-Berichten keine Wirkung (Urteil des Bundesgerichts 8C_385/2014 vom 16. September 2014 E. 4.2.1 mit Hinweis auf BGE

135 V 254 E. 3.4).

Praxisgemäss kommt einer reinen Aktenbeurteilung des RAD im Vergleich zu einer auf allseitigen Untersuchungen beruhenden Expertise, welche auch die ge klagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abge geben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und die Schlussfolgerun gen widerspruchsfrei begründet, nicht der gleiche Beweiswert zu (Urteil des Bun desgerichts 8C_971/2012 vom 11. Juni 2013 E. 3.4).

Der Beweiswert von RAD-Berichten nach Art. 49 Abs. 2 IVV ist mit jenem exter ner medizinischer Sachverständigengutachten vergleichbar, sofern sie den pra xisgemässen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1) genügen und die Arztperson über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügt (BGE 137 V 210 E. 1.2.1). Allerdings kann auf das Ergebnis versiche rungsinterner ärztlicher Abklärungen – zu denen die RAD-Berichte gehören – nicht abgestellt werden, wenn auch nur geringe Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit bestehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_197/2014 vom 3. Ok tober 2014 E. 4.2 mit Hinweisen auf BGE 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin erwog im angefochtenen Entscheid, dass der Beschwer deführer ab 2. Oktober 2012 erheblich in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt gewesen sei, was ein en Anspruch auf eine ganz e Invalidenrente begründe . Per 13. Mai 2015 sei es zu einer leichten Verbesserung des Gesundheitszustands ge kommen, sodass sich ein Inval iditätsgrad von 80 % ergeben h abe. Seit 1 1. August 2017 bestehe wieder e ine 100%ige Arbeitsfähigkeit . Aus diesen Gründen sei eine befristete ganze Rente zuzusprechen (Urk. 2). 2.2

Der Beschwerdeführer brachte demgegenüber vor, dass sich die Beschwerdegeg nerin auf ein beweisunta ugliches Gutachten stütze. Da s psychiatrische Gutachten genüge den Anforderungen der neuen bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht. Es handle sich zudem um ein tendenziöses und nicht widerspruchsfreies Gutach ten, welches dem Beschwerdeführer zu Unrecht Aggravation unterstelle. Die Sa che

sei deshalb zur weiteren Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurückzuwei sen. Im Übrigen sei eine unbefristete ganze Rente zuzusprechen (Urk. 1). Mit Ein gabe vom 16. August 2019 machte der Beschwerdeführer zudem einen leidens bedingten Abzug im Umfa ng von 15 %,

unter Verweis auf den Einsprache en t scheid des Unfallversicherers, geltend (Urk. 9). 3. 3.1

Die für die befriste te Rentenzusprache massgebliche medizinische Grundlage bil den das augenärztliche Gutachten vom 2. November 2016 (Urk. 6/88/14) und das psychiatrische Gutachten vom 10. August 2017 (Urk. 6/92/3) . 3.2

Dr. med. Y.___, Oberärztin m.e.V .,

Stadtspital Z.___, hielt im augenärzt lichen Gutachten vom 2. November 2016 folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit fest (Urk. 6/88/23): - Recht e s Auge: - Funktionelle Einäugigkeit - Keratokonus - Kontaktlinsen-Unverträglichkeit bei Verdacht auf neuropathisches Schmerzsyndrom - Qualitative Benetzungsstörung - Linkes Auge: - Hornhaut-Transplantat-Versagen - Qualitative und quantitative Benetzungsstörung - Zustand nach perforierender Keratoplastik aufgrund Keratokonus am 19.03.2002 - Zustand nach Bulbusruptur am 2.10.2012 mit Ruptur der Keratoplastik-Narbe, Aniridie, Aphakie, Glaskörperprolaps - Zustand nach Inspektion, Wundversorgung, Vitrektomie am 3.10.2012 - Zustand nach Re-perforierender Keratoplastik und Einnähen einer Aniridielinse in den Sulcus bei Transplantat-Dekompensation, Apha kie, Anir i die am 9.04.2014 - Zustand nach Pars plana

Vitrektomie 23G, Endolase rkoagulation, Luft am 22.09.2014 bei Sekundärglaukom - Zustand nach Baerveldt -Tube-Implantation via Pars plana am 28.10.2014 bei Sekundärglaukom - Zustand nach Re-Pars plana

Vitrektomie 23G, PFC, Endolaser, SF6 bei Macular

pucker am 20.02.2015 - Zustand nach Re-Re-Pars plana

Vitrektomi e, PFC, Endolaser, C3F8 am 8.04. 2015 bei subtotaler Amotio - Zustand nach Druckentgleisun g am 12.04.2015 bei Gas in der V order kammer und subkonuktival bei Baerveldt -Tube

Dr. Y.___ führte aus, es liege nach schwerer Verletzung des linken Auges mit Ver lust der zentralen Sehschärfe eine unfallbedingte, funktionelle Einäugigkeit des rechten Auges vor. D em Beschwerdeführ er sei die angestammte Tätigkeit aus ophthalmologischer Sicht mit optimaler Korrektur (Kont aktlinse) zwar noch zu mutbar, jedoch sei durch den Verlust des räumlichen Sehvermögens zum Beispiel das Einschenken von Gläsern erschwert . Im Zusammenhang mit der Serviertätig keit bestehe eine schlechte Sicht auf den Boden, was mit einer erhöhten Sturzge fahr verbunden sein könnte. Deshalb sei aus ophthalmologischer Sicht eine Tä tigkeit als Kellner nicht empfohlen. Zumutbar seien Berufe wie Gärtner, Polsterer, Bäcker, Buchbinder oder Physiotherapeut. Bildschirmtätigkeiten mit adäqua ter Arbeitsplatzausstattung seien auch für hochgradig Sehbehinderte und ohne Ri siko für den Berufstätigen geeignet und könnten auch bei potentiell fortschrei tender unfallunabhängiger Sehv erschlechterung am rechten Auge weiterhin aus geführt werden . Aufgrund der Benetzun gsstörung müssten regelmässig Pausen zur Tropfenapplikation gewährleistet sein. Die maximal zumutbare Arbeitszeit in Stunden in einer angepassten Tätigkeit betrage aus ophthalmologischer Sicht mit optimaler Korrektur (Kontaktlinse) aktuell täglich zwei Stunden . Die Einschrän kung ergebe sich aus der vom Beschwerdeführer aktuell subjektiv angegebenen massiven Kontaktlinsenunverträglichkeit. Mit einer Brillenkorrektur sei nicht die gleiche Sehschärfe zu erreichen . Darüber hinaus habe der Beschwer deführer er zählt, dass beim Tragen einer Brille starker Schwindel auftrete . Ohne Korrektur sei die Sehschärfe massiv reduziert und unter diesen Umständen nur eine einer starken Sehbehinderung angepasste Tätigkeit, beispielsweise eine solche

in einer Seh behindertenwerkstatt, möglich (Urk. 6/88/25 f.) . Weiter stellte Dr. Y.___ fest, dass keine wesentliche Verbesserung der Sehkraft des linken Auges zu erwarten sei. Es bestehe sodann ein zwar sehr geringes aber doch vorhandenes Risiko für die Entwicklung einer sympathischen Ophthalmie, welche im Verlauf zu einer chronischen Entzündung des betroffenen sowie des Gegenauges mit potentieller Erblindungsgefahr führen könnte. Daher seien nach solch schweren Verletzungen generell lebenslänglich mindestens einmal jährlich Kontrollen beider Augen zu empfehlen (Urk. 6/88/26). Vorliegend sei es das Ziel, die Sehkraft des rechten Auges möglichst zu stabilis ieren oder gar zu verbessern. Dabei bestehe eine un fallunabhängige krankhafte Vorwölbung der Hornhaut bei instabilem Hornhaut kollagen, welche normalerweise langsam progredient verlaufe. Die massive Kon taktlinsenunverträglichkeit des Beschwerdeführers sei einschränkend, weshalb aktuell der Versuch der Versorgung mittels Minisklerallinsen erfolge. Zeige dies kein Erfolg oder schreite die Hornhautvorwölbung weiter fort, bestehe die Mög lichkeit eines Crosslinkings und allenfalls müsse auch am rechten Auge eine Hornhauttr a nsplantation durchgeführt werden

(Urk. 6/88/27). Aus dem Gutach ten geht sodann hervor, dass sich die subjektiv massive Schmerz- und Lichtemp findlichkeit des rechten Auges nicht habe objektivieren lassen. A u ch die subjektiv massivste Kontaktlinsenunverträglichkeit sei durch die zu erhebenden Befunde aus ophthalmologischer Sicht nicht eindeutig objektivierbar, sodass ein Verdacht auf ein neurop athisches Schmerzsyndrom vorliege (Urk. 6/88/23). 3.3

Im psychiatrischen Gutachten vom 1 0. August 2017 stellte Dr. A.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, folgende Diagnosen mit Aus wirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 6/92/71) : - Chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10: F45.41) . Diagnose sei sicher. - Narzisstische Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F60.8), differentialdiagnos tisch: kombi n ierte Persönlichkeitsstörung mit Merkmalen des Narzissmus und der Dissozialität (ICD-10: F61.0). Diagnosen seien überwiegend wahr scheinlich. Ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit hielt Dr. A.___ folgende Diagnosen fest (Urk. 6/92/71): - Probleme verbunden mit Schwierigkeiten bei der Lebensbewältigung: Symptomausweitung (Z73.4). Diagnose sei überwiegend wahrscheinlich. - Probleme bei bestimm t en psychosozialen Umständen: unter gutachterli chen Untersuchungsbedingungen überzeichnet dargebotener Symptom vortrag vom Typ der Aggravation (Z02.6). Diagnose sei überwiegend wahrscheinlich. - Sonstige Reaktionen auf schwere Belastung, näher bezeichnet: Posttrau matische Verbitterungsstörung (F43.8). Diagnose sei möglich. Dr. A.___

führte aus, dass der Beschwerdeführer beim Betreten der Praxis ein zuckendes Verhalten (Schleudern der Arme und Hände nach oben, den Kopf nach links, rechts und hinten) an den Tag gelegt habe. Hierzu habe der Beschwerde führer erklärt, dass er sich auf die se Art darüber orientiere, was hinter seinem Rücken geschehe. Dr. A.___ hielt hierzu fest, dass dieses Verhalten nicht regel haft und infolge von Geräusche n oder andere n überraschende n Sinneseindrü cke n, die eine drohende Gefahr signalisieren könnten, erf olge. Es scheine, als ob dieses Verhalten anderen Einflüssen und Motiven unterliege (Urk. 6/92/39) . An lässlich der Untersuchung habe der Beschwerdeführer angespannt gewirkt und seine Körperhaltung sei abweisend gewesen. Da der Beschwerdeführer eine Son nenbrille getragen habe, sei ein Blickkontakt nicht möglich gewesen.

Der Be schwerdeführer habe sich präsent, hellwach und bei klarem Bewusstsein präsen tiert. Es hätten sich keine Hinweise für Orientierungsstörungen oder defizitäre Gedächtnisleistungen ergeben und die geistige Spannkraft sei über den gesamten Unters uchungszeitraum erhalten geblieben . Die Gesprächsführung habe sich als schwierig erwiesen und die phasenweise brüsken, zornig-erregt en und aggressiv-zurückweisenden Reaktionen des Beschwerdeführers hätten dazu geführt, dass die Untersuchung auf das Wichtigste beschränkt und gewisse Aspekte nicht wei ter vertieft worden seien. Der Beschwerdeführer sei durchwegs dysphorisch -ag gressiv-depressiv gestimmt gewesen (Urk. 6/92/40). Der formale Gedankengang sei klar, kohärent und in sich folgerichtig gewesen (Urk. 6/92/41). Dr. A.___ di agnostizierte einen narzisstischen Modus in der Aufrechterhaltung von Schmerz beziehungsweise einen narzisstischen Stil der Traumaverarbeitung . Es sei eine Überkompensation eines depressiven Grundgefühls der Bedürftigkeit, der Selbst zweifel und der Empfindlichkeit zu erkennen. Die Kompensation zeige sich in der Überbeto nung des früheren beruflichen Erfolgs, der Bega b ungen, des Ansehens, des uneingeschränkten Glücks, welches sich der Beschwerdeführer geschaffen habe. Der Beschwerdeführer erzähle von einer Erfolgsges ch ichte bis zum Vo rfall am 2. Oktober 2012 und dass seine Verzweiflung über den danach erfolgten Ab sturz dramatisch sei . Die in den letzten Jahren erfolgte Gründung seiner Familie habe der Beschwerdeführer hingegen nicht erwähnt. Die glorifizierte Erinnerung an die im frühere n Berufsleben erzielten Erfolge werde damit aufrechterhalten, indem das ganze Ausmass des heutigen Unvermögens den gesundheitlichen Be schwerden zugeschrieben werde (Urk. 6/92/42). Dr. A.___ ging von einer psycho prothetischen Funktion der Symp tombildung aus (Urk. 6/92/43). Die Art, der Ver lauf und die Ausprägung der sich nach dem Unfall manifestierenden psychischen Phänomene seien wie fo lgt zu erklären: Erstens bestehe ein Vorzustand in der Form eines persönlichkeitsimmanenten Strukturdefizits, was dem Rang einer Per sönlichkeitsstörung entspreche. Zweitens seien die

Symptomausweitung und der teilweise nicht-authentische und überzeichnend (aggravatorisch) dargebotene Symptomv ortrag

als Ausdruck eines nicht störun gswertigen Phänomens zu wer ten . Der Unfall und seine Folgen würden nicht ursächlich zu begründen vermö gen, was in psychiatrischer Hinsicht nach dem Unfall festzustellen sei (Urk. 6/92/68). Weiter hielt Dr. A.___ fest, dass sich aus dem Symptomvo rtrag im Ganzen k ein verlässliches, kein valides, den Gutacht er überzeugendes Bild der tatsächlichen Verhältnisse ergebe n habe (Urk. 6/92/70). Es würden unfallfremde Faktoren bestehen, die den Heilverlauf und die Reintegration beziehungsweise die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers massgeblich beeinträchtig t en, nämlich die Persönlichkeitsstörung (F-Diagnose) und die nicht störungswertigen Z-Diag nosen (Urk. 6/92/72). Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers, der zumutbaren Tätigkeiten und des Arbeitsumfang s hielt Dr. A.___ fest, dass die Beantwortung dieser Frage n insofern entfalle, als sich eine unfallkausale Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit psychiatrisch nicht habe begründen lassen . Der Status quo sine sei heute sicher erreicht (Urt. 6/92/73 f.). Schliesslich war Dr. A.___ der Ansicht, dass die Prognose ungünstig sei (Urk. 6/92/78). 4. 4.1

Wie dargelegt (E. 1.4 hiervor), hat ein medizinisches Gutachten gewissen juristi schen Anforderungen zu genügen, die für den Beweiswert des in Frage stehenden Arztberichtes entscheidend sind. Im Rahmen dieser formellen Kriterien ist es Auf gabe des Arztes oder der Ärztin, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeit die versicherte Person arbeitsunfähig ist. In diesem Sinne lautet die normativ be stimmte Gutachterfrage, wie die sachverständige Person das Leistungsvermögen einschätzt (BGE 132 V 93 E. 4 mit Hinwe isen, BGE 141 V 281 E. 5.2.2). 4.2

Das augenärztliche Gutachten beruht auf allseitigen Untersuchungen, be rücksichtigt die geklagten Beschwerden sowie die Vorakten und ist in der Darle gung der medizinischen Zusammenhänge sowie in der Beurteilung der medizini schen Situation einleuchtend. Dr. Y.___ zeigte auf, dass nach schwerer Verletzung des linken Auges mit Verlust der zentralen Sehsch ärfe eine funktionelle E inä u gigkeit des rechten Auges vorliegt. Dementsprechend sind sämtliche Arbeiten, welche ein hohes räumliches Auflösungsvermögen verlangen oder eine potenti elle Verletzungsgefahr beinhalten, für den Beschwerdefü hrer nicht zumutbar. Dr. Y.___

war der Ansicht, dass die angestammte Tätigkeit bei optimaler Korrektur (Kontaktlinse) dem Beschwerdeführer noch zumutbar sei (vgl. E. 3.2) . Die Frage nach dem zum utbaren Umfang der Tätigkeit liess sie

allerdings unbeantwortet. Dr. Y.___ hielt sodann fest, dass die maximal zumutbare Arbeitszeit in einer an gepassten Tätigkeit mit optimaler Korrektur (Kontaktlinse) aktu ell zwei Stunden täglich betrage . Die Einschränkung ergebe sich aus der vom Beschwerdeführer aktuell subjektiv angegebenen massiven Kontaktlinsenunverträglichkeit. In die sem Zusammenhang

erwähnte Dr. Y.___

den Verdacht auf ein neuropathisches Schmerzsyndrom (vgl. E. 3.2).

Ob sich dieser Verdacht hat bestätigen lassen oder ob angesichts der nicht eindeutig objektivierbaren Klagen einer massiven Kon taktlinsenunverträglichkeit (E. 3.2) vielmehr von einer höheren Restarbeitsfähig keit in angepassten Tätigkeiten auszugehen wäre, lässt sich nicht abschliessend feststellen. Immerhin ist darauf hinzuweisen, dass der nunmehr behandelnde Facharzt für Ophthalmologie, Dr. med. B.___, mit Schreiben vom 3. Juni 2019 zu Händen des Beschwerdeführ e rs eine angepasste Beschäftigung während vier bis fünf Stunden täglich für zumutbar erachtete (Urk. 10/3). Nachdem er sich aber zur Frage der Kontaktlinsenunverträglich nicht weiter äusserte beziehungs weise sich mit der im Gutachten von Dr. Y.___ aufgeworfenen Frage nicht ausei nandersetzte, kann auch nicht ohne Weiteres auf seine Einschätzung abgestellt werden. Angesichts dessen lassen die aufliegenden Akten eine abschliessende Einschätzung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers aus ophthalmologi scher Sicht nicht zu. 4.3

Im psychiatrische n Gutachten setzte sich Dr. A.___

detailliert mit den vom Be schwerdeführer geklagten Beschwerden auseinander, erstellte seine Beurteilung in Kenntnis der wesentlichen Vorakten und die daraus unter N ennung der medi zinischen Zusammenhänge gezoge nen Schlussfolgerungen leuchten grundsätz lich ein. Dr. A.___ diagnostizierte eine chronische Schmerzstörung mit somati schen und psychischen Faktoren sowie eine narzisstische Persönlichkeitsstörung, welche sich auf die Arbeitsfähigkei t des Beschwerdeführers auswirk t e n (vgl. E. 3.3) . Eine Disku ssion über die verbleibende Res t arbeitsfähigkeit sowie die Er stattung eines Anforderungsprofils an eine angepasste Tätigkeit fehlen allerdings . Aus dem Gutachten geht hervor, dass sich Dr. A.___ aus dem Symptomvortrag kein verlässliches und kein valides Bild der tatsächlichen Verhältnisse machen konnte. D ie Beantwortung der Fragen hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit des Be schwerdeführers, der zumutbaren Tätigkeit u nd des zumutbaren Arbeitsumfang s

würden sich erübrigen, da keine unfallkausale Einschränkung der Arbeitsfähig keit in p sychiatrischer Hinsicht vorliege (vgl. E. 3.3). Damit bleibt die Frage, ob eine für die Invalidenversicherung relevante Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in psychiatrischer Hinsicht vorliegt, unbeantwortet . Ferner hat gemäss der Recht sprechung des Bundesgerichts für sämtliche psychiatrischen Erkrankungen un abhängig von der diagnostischen Einordnung bei psychischen Leiden in der Regel eine umfassende Prüfung anhand der Standardindikatoren zu erfolgen (vgl. vor stehend E. 1.3). Eine Indikatorenprüfung erwei st sich jedoch gestützt auf das vor liegende Gutachten als nicht möglich. 4.4

Der RAD-Arz t Dr. med. C.___, Facharzt für Chi rurgie, nahm zu den Gutachten von Dr. Y.___ und Dr. A.___ Stellung und ging schliesslich von einer vom 13. Mai 2015 bis 10. August 2017 an dauernden Arbeitsunfähigkeit im Um fang von 80 % aus. Danach und bis auf Weiteres liege eine 100%ige Arbeitsfä higkeit vor .

Dr. C.___

führte

aus, dass gemäss dem psychiatrischen Gutachten keine unfallkausale Einschränkung der Arbeitsfähigkeit vorliege. Würde eine an derweitige relevante Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht vorliegen, hätte sich der Psychiater hierzu äussern müssen

(Urk. 6/98/11). Vorlie gend ist nicht ausser Acht zu lassen, dass vor allem die Beantwortung der Frage nach der Unfallkausalität der psychischen Aspekte i m Fokus des psychiatrischen Gutachtens lag. So wird i m psychiatrischen Gutachten denn auch explizit festge halten, dass sich die Beantwortung der Frage nach der verbleibenden Restarbeits fähigkeit erübrige, nachdem die Unfallkausalität der psychischen Aspekte habe verneint werden können (vgl. E. 3.3). Es kommt hinzu, dass Dr. C.___, als nicht fachkundiger Arzt, von einer guten Prognose in psychiatrischer Hinsicht ausgeht, im psychiatrischen Gutachten hingegen eine ungünstige Prognose festgehalten wurde (Urk. 6/92/78) . Hierzu erklärte Dr. C.___, dass es an einer Begründung der ungünstigen Prognose des psychiatrischen Gutachters fehle (Urk. 6/98/11) . Eine Begründung der besagten günstigen Prognose lieferte allerdings auch Dr. C.___ nicht. B ei der sehr knapp gehaltenen und unzureichend begründeten Beurteilung von Dr. C.___ handelt es sich sowohl in Bezug auf die psychiatri schen als auch hinsichtlich der ophthalmologischen Aspekte nicht um eine fach ärztliche Einschätzung. Die für den Beweiswert von medizinischen Beurteilungen durch einen RAD-Arzt/in massgebenden Kriterien (vgl. vorstehend E. 1.5) sind daher nicht erfüllt, womit auch die Stellungnahme von Dr. C.___ keine ab schliessende Beurteilung der tatsächlich vorhandenen Beeinträchtigungen und deren Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers zulässt. 4.5

Vor diesem Hintergrund ist festzuhalten, dass aufgrund der vorliegenden Akten eine abschliessende Beurteilung des Gesundheitszustandes und dessen Auswir kungen auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers nicht möglich ist. Die Sa che ist daher unter Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 13. September 2018 an die Beschwerdege gnerin zurückzuweisen, damit diese - unter Berück sichtigung der Rechtsprechung des Bundesgerichts zu den psychischen Er krankungen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_808/2018 vom 2. Dezember 2019 E. 3 mit Hinweisen) -

die erforderlichen medizinischen Abklärungen veranlasse .

Danach hat die Beschwerdegegnerin erneut über die Sache zu entscheiden.

In diesem Sinn ist die Beschwerde gu t zuheissen . 5 .

5 .1

Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zu weiterer Abklärung und neuem Entscheid als vollständiges Obsiegen (vgl. ZAK 1987 S. 268 f. E. 5 mit Hinweisen).

Da es um die Bewilligung oder Verwei gerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streit wert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entspre chend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdegeg nerin aufzuerlegen. 5 .2

Ausgangsgemäss steht dem Beschwerdeführer eine Prozessen tschädigung zu, die gemäss Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozial versicherungsgericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Bar auslagen zu bemessen und unter Berücksichtigung dieser Grundsätze auf Fr.

1 ' 65 0.-- (inkl. Mehrwertsteuer un d Barauslagen) festzusetzen ist.

Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutg eheissen, dass die Verfügung der Sozialversi cherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 1 3. September 2018 aufgehoben und die Sache an diese zurückgewiesen wird, damit sie weitere Abklärungen im Sinne der Erwägungen

durchführe und hernach über den Rentenanspruch des Beschwerde führers neu verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichte t, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschä digung von Fr. 1’650 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Gabriela Gwerder - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage

je einer K opie von Urk. 13 und 17 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin VogelPeter

Erwägungen (12 Absätze)

E. 1 Der 1979 geborene und als Servicefachangestellter tätig gewesene X.___ meldete sich am 2 4. Januar 2013 (Eingangsdatum bei der IV-Stelle) unter Hinweis auf eine Einschränkung des Sehvermögens, Depression und weitere gesundheit liche Beeinträchtigung en infolge eines Unfalls vom 2. Oktober 2012 (Faustschlag auf das linke Auge, Urk. 6/16/17) zum Bezug von Leistungen der Invalidenversi cherung an (Urk. 6/3). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte erwerblich-berufliche Abklärungen und zog die Akten des Unfall versicherers bei, in dessen Auftrag ein augenfachärztliches (Expertise vom 2. No vember 2016, Urk. 6/88/14-28) und ein psychiatrisches

Gutachten erstattet wur de n (Expertise vom 1

0. August 2017, Urk. 6/92/3-81) . Mit Mitteilung vom 9. Juni 2016 schloss die IV-Stelle die berufliche Eingliederung ab und hielt fest, dass X.___ über keine Eingliederungsfähigkeit verfüge und deshalb diesbezüg liche Massnahmen nicht möglich seien (Urk. 6/82). Nach durchgeführtem Vorbe scheidverfahren (Urk. 6/100, Einwand Urk. 6/107 und 6/

111) sprach die IV-Stelle mit Verfügung vom 13. September 2018 (Urk. 2) eine vom 1. Oktober 2013 bis 30. November 2017 befristete ganze Rente zu .

E. 1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, er halten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art.

E. 1.3 Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V 281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3) - Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen, E. 4.3.2) - Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3) - Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidens druck (E. 4.4.2)

Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 1 5. März 2018 E. 7.4).

E. 1.4 Versicherungsträger und das Sozialversicherungsgericht haben den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Sie haben alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverläs sige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere dürfen sie bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht er ledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge ben, warum sie auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellen (BGE 125 V 351 E. 3a).

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a).

E. 1.5 Die regionalen ärztlichen Dienste (RAD) stehen den IV-Stellen zur Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs zur Verfügung. Sie setzen die für die Invalidenversicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funkti onelle Leistungsfähigkeit der Versicherten fest, eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich auszuüben. Sie sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig (Art. 59 Abs. 2 bis IVG). Nach Art. 49 IVV beurteilen die RAD die medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs. Die geeigneten Prüfmethoden können sie im Rahmen ihrer medizinischen Fach kompetenz und der allgemeinen fachlichen Weisungen des Bundesamtes frei wählen (Abs. 1). Die RAD können Versicherte bei Bedarf selber ärztlich untersu chen. Sie halten die Untersuchungsergebnisse schriftlich fest (Abs. 2; Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweis auf BGE 135 V 254 E. 3.5).

Die Funktion interner RAD-Berichte besteht darin, aus medizinischer Sicht – ge wissermassen als Hilfestellung für die medizinischen Laien in Verwaltung und Gerichten, welche in der Folge über den Leistungsanspruch zu entscheiden haben – den medizinischen Sachverhalt zusammenzufassen und zu würdigen, wozu na mentlich auch gehört, bei widersprüchlichen medizinischen Akten eine Wertung vorzunehmen und zu beurteilen, ob auf die eine oder die andere Ansicht abzu stellen oder aber eine zusätzliche Untersuchung vorzunehmen sei. Sie würdigen die vorhandenen Befunde aus medizinischer Sicht (Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweisen).

RAD-Berichte sind versicherungsinterne Dokumente, die von Art. 44 ATSG be treffend Gutachten nicht erfasst werden; die in dieser Norm vorgesehenen Ver fahrensregeln entfalten daher bei Einholung von RAD-Berichten keine Wirkung (Urteil des Bundesgerichts 8C_385/2014 vom 16. September 2014 E. 4.2.1 mit Hinweis auf BGE

135 V 254 E. 3.4).

Praxisgemäss kommt einer reinen Aktenbeurteilung des RAD im Vergleich zu einer auf allseitigen Untersuchungen beruhenden Expertise, welche auch die ge klagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abge geben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und die Schlussfolgerun gen widerspruchsfrei begründet, nicht der gleiche Beweiswert zu (Urteil des Bun desgerichts 8C_971/2012 vom 11. Juni 2013 E. 3.4).

Der Beweiswert von RAD-Berichten nach Art. 49 Abs. 2 IVV ist mit jenem exter ner medizinischer Sachverständigengutachten vergleichbar, sofern sie den pra xisgemässen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1) genügen und die Arztperson über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügt (BGE 137 V 210 E. 1.2.1). Allerdings kann auf das Ergebnis versiche rungsinterner ärztlicher Abklärungen – zu denen die RAD-Berichte gehören – nicht abgestellt werden, wenn auch nur geringe Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit bestehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_197/2014 vom 3. Ok tober 2014 E. 4.2 mit Hinweisen auf BGE 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7). 2.

E. 2 Dagegen erhob X.___ mit Eingabe vom 8. Oktober 2018 Beschwerde beim hiesigen Sozialversicherungsgericht und beantragte, es sei in Abänderung der Verfügung vom 13. September 2018 auch für die Zeit ab 30. November 2017 eine Rente der Invalidenversicherung zuzusprechen. Eventualiter sei die Sache zur neuen Sachverhaltsabklärung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen . Sub eventualiter sei ein Gerichtsgutachten in Auftrag zu geben. Weiter beantragte X.___ die Durchführung eine s zweiten Schriftenwechsel s (Urk. 1). Die IV-Stelle schloss in ihrer Beschwe rdeantwort vom 13. November 2018 auf Abwei sung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 16. No vember 2018 (Urk. 7) zur Kenntnis gebracht wurde. Zugleich erachtete das Sozi alversicherungsgericht die Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels als nicht erforderlich. Mit Eingabe vom 23. November 2018 verzichtete der Beschwerde führer auf eine Replik (Urk. 8). Am 16. August 2019 legte der Beschwerdeführer den Einspracheentscheid der Unfallversicherung vom 8. August 2019 und w eitere Akten ins Recht (Urk. 9, 10/1-8). Dies wurde der Beschwerdegegnerin mit Verfü gung vom 18. Februar 2020 zur Kenntnis gebracht und ihr zugleich eine Frist zur Stellungnahme eingeräumt (Urk. 11). Mit Eingabe vom 3. März 2020 (Urk. 12) verzichtete die Beschwerdegegnerin auf Einreichung einer Stellungnahme. Das hiesige Sozialversicherungsgericht wurde a m 12. März 2020 über eine neue Rechtsvertretung des Beschwerdeführer s informiert (Urk. 13). Nach Gewährung der Akteneinsicht ersuchte die neue Rechtsvertretung mit Eingabe vom 25. März 2020 um Entscheidfällung (Urk. 17). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1. 1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin erwog im angefochtenen Entscheid, dass der Beschwer deführer ab 2. Oktober 2012 erheblich in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt gewesen sei, was ein en Anspruch auf eine ganz e Invalidenrente begründe . Per 13. Mai 2015 sei es zu einer leichten Verbesserung des Gesundheitszustands ge kommen, sodass sich ein Inval iditätsgrad von 80 % ergeben h abe. Seit 1 1. August 2017 bestehe wieder e ine 100%ige Arbeitsfähigkeit . Aus diesen Gründen sei eine befristete ganze Rente zuzusprechen (Urk. 2).

E. 2.2 Der Beschwerdeführer brachte demgegenüber vor, dass sich die Beschwerdegeg nerin auf ein beweisunta ugliches Gutachten stütze. Da s psychiatrische Gutachten genüge den Anforderungen der neuen bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht. Es handle sich zudem um ein tendenziöses und nicht widerspruchsfreies Gutach ten, welches dem Beschwerdeführer zu Unrecht Aggravation unterstelle. Die Sa che

sei deshalb zur weiteren Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurückzuwei sen. Im Übrigen sei eine unbefristete ganze Rente zuzusprechen (Urk. 1). Mit Ein gabe vom 16. August 2019 machte der Beschwerdeführer zudem einen leidens bedingten Abzug im Umfa ng von 15 %,

unter Verweis auf den Einsprache en t scheid des Unfallversicherers, geltend (Urk. 9). 3. 3.1

Die für die befriste te Rentenzusprache massgebliche medizinische Grundlage bil den das augenärztliche Gutachten vom 2. November 2016 (Urk. 6/88/14) und das psychiatrische Gutachten vom 10. August 2017 (Urk. 6/92/3) . 3.2

Dr. med. Y.___, Oberärztin m.e.V .,

Stadtspital Z.___, hielt im augenärzt lichen Gutachten vom 2. November 2016 folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit fest (Urk. 6/88/23): - Recht e s Auge: - Funktionelle Einäugigkeit - Keratokonus - Kontaktlinsen-Unverträglichkeit bei Verdacht auf neuropathisches Schmerzsyndrom - Qualitative Benetzungsstörung - Linkes Auge: - Hornhaut-Transplantat-Versagen - Qualitative und quantitative Benetzungsstörung - Zustand nach perforierender Keratoplastik aufgrund Keratokonus am 19.03.2002 - Zustand nach Bulbusruptur am 2.10.2012 mit Ruptur der Keratoplastik-Narbe, Aniridie, Aphakie, Glaskörperprolaps - Zustand nach Inspektion, Wundversorgung, Vitrektomie am 3.10.2012 - Zustand nach Re-perforierender Keratoplastik und Einnähen einer Aniridielinse in den Sulcus bei Transplantat-Dekompensation, Apha kie, Anir i die am 9.04.2014 - Zustand nach Pars plana

Vitrektomie 23G, Endolase rkoagulation, Luft am 22.09.2014 bei Sekundärglaukom - Zustand nach Baerveldt -Tube-Implantation via Pars plana am 28.10.2014 bei Sekundärglaukom - Zustand nach Re-Pars plana

Vitrektomie 23G, PFC, Endolaser, SF6 bei Macular

pucker am 20.02.2015 - Zustand nach Re-Re-Pars plana

Vitrektomi e, PFC, Endolaser, C3F8 am 8.04. 2015 bei subtotaler Amotio - Zustand nach Druckentgleisun g am 12.04.2015 bei Gas in der V order kammer und subkonuktival bei Baerveldt -Tube

Dr. Y.___ führte aus, es liege nach schwerer Verletzung des linken Auges mit Ver lust der zentralen Sehschärfe eine unfallbedingte, funktionelle Einäugigkeit des rechten Auges vor. D em Beschwerdeführ er sei die angestammte Tätigkeit aus ophthalmologischer Sicht mit optimaler Korrektur (Kont aktlinse) zwar noch zu mutbar, jedoch sei durch den Verlust des räumlichen Sehvermögens zum Beispiel das Einschenken von Gläsern erschwert . Im Zusammenhang mit der Serviertätig keit bestehe eine schlechte Sicht auf den Boden, was mit einer erhöhten Sturzge fahr verbunden sein könnte. Deshalb sei aus ophthalmologischer Sicht eine Tä tigkeit als Kellner nicht empfohlen. Zumutbar seien Berufe wie Gärtner, Polsterer, Bäcker, Buchbinder oder Physiotherapeut. Bildschirmtätigkeiten mit adäqua ter Arbeitsplatzausstattung seien auch für hochgradig Sehbehinderte und ohne Ri siko für den Berufstätigen geeignet und könnten auch bei potentiell fortschrei tender unfallunabhängiger Sehv erschlechterung am rechten Auge weiterhin aus geführt werden . Aufgrund der Benetzun gsstörung müssten regelmässig Pausen zur Tropfenapplikation gewährleistet sein. Die maximal zumutbare Arbeitszeit in Stunden in einer angepassten Tätigkeit betrage aus ophthalmologischer Sicht mit optimaler Korrektur (Kontaktlinse) aktuell täglich zwei Stunden . Die Einschrän kung ergebe sich aus der vom Beschwerdeführer aktuell subjektiv angegebenen massiven Kontaktlinsenunverträglichkeit. Mit einer Brillenkorrektur sei nicht die gleiche Sehschärfe zu erreichen . Darüber hinaus habe der Beschwer deführer er zählt, dass beim Tragen einer Brille starker Schwindel auftrete . Ohne Korrektur sei die Sehschärfe massiv reduziert und unter diesen Umständen nur eine einer starken Sehbehinderung angepasste Tätigkeit, beispielsweise eine solche

in einer Seh behindertenwerkstatt, möglich (Urk. 6/88/25 f.) . Weiter stellte Dr. Y.___ fest, dass keine wesentliche Verbesserung der Sehkraft des linken Auges zu erwarten sei. Es bestehe sodann ein zwar sehr geringes aber doch vorhandenes Risiko für die Entwicklung einer sympathischen Ophthalmie, welche im Verlauf zu einer chronischen Entzündung des betroffenen sowie des Gegenauges mit potentieller Erblindungsgefahr führen könnte. Daher seien nach solch schweren Verletzungen generell lebenslänglich mindestens einmal jährlich Kontrollen beider Augen zu empfehlen (Urk. 6/88/26). Vorliegend sei es das Ziel, die Sehkraft des rechten Auges möglichst zu stabilis ieren oder gar zu verbessern. Dabei bestehe eine un fallunabhängige krankhafte Vorwölbung der Hornhaut bei instabilem Hornhaut kollagen, welche normalerweise langsam progredient verlaufe. Die massive Kon taktlinsenunverträglichkeit des Beschwerdeführers sei einschränkend, weshalb aktuell der Versuch der Versorgung mittels Minisklerallinsen erfolge. Zeige dies kein Erfolg oder schreite die Hornhautvorwölbung weiter fort, bestehe die Mög lichkeit eines Crosslinkings und allenfalls müsse auch am rechten Auge eine Hornhauttr a nsplantation durchgeführt werden

(Urk. 6/88/27). Aus dem Gutach ten geht sodann hervor, dass sich die subjektiv massive Schmerz- und Lichtemp findlichkeit des rechten Auges nicht habe objektivieren lassen. A u ch die subjektiv massivste Kontaktlinsenunverträglichkeit sei durch die zu erhebenden Befunde aus ophthalmologischer Sicht nicht eindeutig objektivierbar, sodass ein Verdacht auf ein neurop athisches Schmerzsyndrom vorliege (Urk. 6/88/23). 3.3

Im psychiatrischen Gutachten vom 1 0. August 2017 stellte Dr. A.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, folgende Diagnosen mit Aus wirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 6/92/71) : - Chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10: F45.41) . Diagnose sei sicher. - Narzisstische Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F60.8), differentialdiagnos tisch: kombi n ierte Persönlichkeitsstörung mit Merkmalen des Narzissmus und der Dissozialität (ICD-10: F61.0). Diagnosen seien überwiegend wahr scheinlich. Ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit hielt Dr. A.___ folgende Diagnosen fest (Urk. 6/92/71): - Probleme verbunden mit Schwierigkeiten bei der Lebensbewältigung: Symptomausweitung (Z73.4). Diagnose sei überwiegend wahrscheinlich. - Probleme bei bestimm t en psychosozialen Umständen: unter gutachterli chen Untersuchungsbedingungen überzeichnet dargebotener Symptom vortrag vom Typ der Aggravation (Z02.6). Diagnose sei überwiegend wahrscheinlich. - Sonstige Reaktionen auf schwere Belastung, näher bezeichnet: Posttrau matische Verbitterungsstörung (F43.8). Diagnose sei möglich. Dr. A.___

führte aus, dass der Beschwerdeführer beim Betreten der Praxis ein zuckendes Verhalten (Schleudern der Arme und Hände nach oben, den Kopf nach links, rechts und hinten) an den Tag gelegt habe. Hierzu habe der Beschwerde führer erklärt, dass er sich auf die se Art darüber orientiere, was hinter seinem Rücken geschehe. Dr. A.___ hielt hierzu fest, dass dieses Verhalten nicht regel haft und infolge von Geräusche n oder andere n überraschende n Sinneseindrü cke n, die eine drohende Gefahr signalisieren könnten, erf olge. Es scheine, als ob dieses Verhalten anderen Einflüssen und Motiven unterliege (Urk. 6/92/39) . An lässlich der Untersuchung habe der Beschwerdeführer angespannt gewirkt und seine Körperhaltung sei abweisend gewesen. Da der Beschwerdeführer eine Son nenbrille getragen habe, sei ein Blickkontakt nicht möglich gewesen.

Der Be schwerdeführer habe sich präsent, hellwach und bei klarem Bewusstsein präsen tiert. Es hätten sich keine Hinweise für Orientierungsstörungen oder defizitäre Gedächtnisleistungen ergeben und die geistige Spannkraft sei über den gesamten Unters uchungszeitraum erhalten geblieben . Die Gesprächsführung habe sich als schwierig erwiesen und die phasenweise brüsken, zornig-erregt en und aggressiv-zurückweisenden Reaktionen des Beschwerdeführers hätten dazu geführt, dass die Untersuchung auf das Wichtigste beschränkt und gewisse Aspekte nicht wei ter vertieft worden seien. Der Beschwerdeführer sei durchwegs dysphorisch -ag gressiv-depressiv gestimmt gewesen (Urk. 6/92/40). Der formale Gedankengang sei klar, kohärent und in sich folgerichtig gewesen (Urk. 6/92/41). Dr. A.___ di agnostizierte einen narzisstischen Modus in der Aufrechterhaltung von Schmerz beziehungsweise einen narzisstischen Stil der Traumaverarbeitung . Es sei eine Überkompensation eines depressiven Grundgefühls der Bedürftigkeit, der Selbst zweifel und der Empfindlichkeit zu erkennen. Die Kompensation zeige sich in der Überbeto nung des früheren beruflichen Erfolgs, der Bega b ungen, des Ansehens, des uneingeschränkten Glücks, welches sich der Beschwerdeführer geschaffen habe. Der Beschwerdeführer erzähle von einer Erfolgsges ch ichte bis zum Vo rfall am 2. Oktober 2012 und dass seine Verzweiflung über den danach erfolgten Ab sturz dramatisch sei . Die in den letzten Jahren erfolgte Gründung seiner Familie habe der Beschwerdeführer hingegen nicht erwähnt. Die glorifizierte Erinnerung an die im frühere n Berufsleben erzielten Erfolge werde damit aufrechterhalten, indem das ganze Ausmass des heutigen Unvermögens den gesundheitlichen Be schwerden zugeschrieben werde (Urk. 6/92/42). Dr. A.___ ging von einer psycho prothetischen Funktion der Symp tombildung aus (Urk. 6/92/43). Die Art, der Ver lauf und die Ausprägung der sich nach dem Unfall manifestierenden psychischen Phänomene seien wie fo lgt zu erklären: Erstens bestehe ein Vorzustand in der Form eines persönlichkeitsimmanenten Strukturdefizits, was dem Rang einer Per sönlichkeitsstörung entspreche. Zweitens seien die

Symptomausweitung und der teilweise nicht-authentische und überzeichnend (aggravatorisch) dargebotene Symptomv ortrag

als Ausdruck eines nicht störun gswertigen Phänomens zu wer ten . Der Unfall und seine Folgen würden nicht ursächlich zu begründen vermö gen, was in psychiatrischer Hinsicht nach dem Unfall festzustellen sei (Urk. 6/92/68). Weiter hielt Dr. A.___ fest, dass sich aus dem Symptomvo rtrag im Ganzen k ein verlässliches, kein valides, den Gutacht er überzeugendes Bild der tatsächlichen Verhältnisse ergebe n habe (Urk. 6/92/70). Es würden unfallfremde Faktoren bestehen, die den Heilverlauf und die Reintegration beziehungsweise die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers massgeblich beeinträchtig t en, nämlich die Persönlichkeitsstörung (F-Diagnose) und die nicht störungswertigen Z-Diag nosen (Urk. 6/92/72). Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers, der zumutbaren Tätigkeiten und des Arbeitsumfang s hielt Dr. A.___ fest, dass die Beantwortung dieser Frage n insofern entfalle, als sich eine unfallkausale Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit psychiatrisch nicht habe begründen lassen . Der Status quo sine sei heute sicher erreicht (Urt. 6/92/73 f.). Schliesslich war Dr. A.___ der Ansicht, dass die Prognose ungünstig sei (Urk. 6/92/78). 4. 4.1

Wie dargelegt (E. 1.4 hiervor), hat ein medizinisches Gutachten gewissen juristi schen Anforderungen zu genügen, die für den Beweiswert des in Frage stehenden Arztberichtes entscheidend sind. Im Rahmen dieser formellen Kriterien ist es Auf gabe des Arztes oder der Ärztin, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeit die versicherte Person arbeitsunfähig ist. In diesem Sinne lautet die normativ be stimmte Gutachterfrage, wie die sachverständige Person das Leistungsvermögen einschätzt (BGE 132 V 93 E. 4 mit Hinwe isen, BGE 141 V 281 E. 5.2.2). 4.2

Das augenärztliche Gutachten beruht auf allseitigen Untersuchungen, be rücksichtigt die geklagten Beschwerden sowie die Vorakten und ist in der Darle gung der medizinischen Zusammenhänge sowie in der Beurteilung der medizini schen Situation einleuchtend. Dr. Y.___ zeigte auf, dass nach schwerer Verletzung des linken Auges mit Verlust der zentralen Sehsch ärfe eine funktionelle E inä u gigkeit des rechten Auges vorliegt. Dementsprechend sind sämtliche Arbeiten, welche ein hohes räumliches Auflösungsvermögen verlangen oder eine potenti elle Verletzungsgefahr beinhalten, für den Beschwerdefü hrer nicht zumutbar. Dr. Y.___

war der Ansicht, dass die angestammte Tätigkeit bei optimaler Korrektur (Kontaktlinse) dem Beschwerdeführer noch zumutbar sei (vgl. E. 3.2) . Die Frage nach dem zum utbaren Umfang der Tätigkeit liess sie

allerdings unbeantwortet. Dr. Y.___ hielt sodann fest, dass die maximal zumutbare Arbeitszeit in einer an gepassten Tätigkeit mit optimaler Korrektur (Kontaktlinse) aktu ell zwei Stunden täglich betrage . Die Einschränkung ergebe sich aus der vom Beschwerdeführer aktuell subjektiv angegebenen massiven Kontaktlinsenunverträglichkeit. In die sem Zusammenhang

erwähnte Dr. Y.___

den Verdacht auf ein neuropathisches Schmerzsyndrom (vgl. E. 3.2).

Ob sich dieser Verdacht hat bestätigen lassen oder ob angesichts der nicht eindeutig objektivierbaren Klagen einer massiven Kon taktlinsenunverträglichkeit (E. 3.2) vielmehr von einer höheren Restarbeitsfähig keit in angepassten Tätigkeiten auszugehen wäre, lässt sich nicht abschliessend feststellen. Immerhin ist darauf hinzuweisen, dass der nunmehr behandelnde Facharzt für Ophthalmologie, Dr. med. B.___, mit Schreiben vom 3. Juni 2019 zu Händen des Beschwerdeführ e rs eine angepasste Beschäftigung während vier bis fünf Stunden täglich für zumutbar erachtete (Urk. 10/3). Nachdem er sich aber zur Frage der Kontaktlinsenunverträglich nicht weiter äusserte beziehungs weise sich mit der im Gutachten von Dr. Y.___ aufgeworfenen Frage nicht ausei nandersetzte, kann auch nicht ohne Weiteres auf seine Einschätzung abgestellt werden. Angesichts dessen lassen die aufliegenden Akten eine abschliessende Einschätzung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers aus ophthalmologi scher Sicht nicht zu. 4.3

Im psychiatrische n Gutachten setzte sich Dr. A.___

detailliert mit den vom Be schwerdeführer geklagten Beschwerden auseinander, erstellte seine Beurteilung in Kenntnis der wesentlichen Vorakten und die daraus unter N ennung der medi zinischen Zusammenhänge gezoge nen Schlussfolgerungen leuchten grundsätz lich ein. Dr. A.___ diagnostizierte eine chronische Schmerzstörung mit somati schen und psychischen Faktoren sowie eine narzisstische Persönlichkeitsstörung, welche sich auf die Arbeitsfähigkei t des Beschwerdeführers auswirk t e n (vgl. E. 3.3) . Eine Disku ssion über die verbleibende Res t arbeitsfähigkeit sowie die Er stattung eines Anforderungsprofils an eine angepasste Tätigkeit fehlen allerdings . Aus dem Gutachten geht hervor, dass sich Dr. A.___ aus dem Symptomvortrag kein verlässliches und kein valides Bild der tatsächlichen Verhältnisse machen konnte. D ie Beantwortung der Fragen hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit des Be schwerdeführers, der zumutbaren Tätigkeit u nd des zumutbaren Arbeitsumfang s

würden sich erübrigen, da keine unfallkausale Einschränkung der Arbeitsfähig keit in p sychiatrischer Hinsicht vorliege (vgl. E. 3.3). Damit bleibt die Frage, ob eine für die Invalidenversicherung relevante Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in psychiatrischer Hinsicht vorliegt, unbeantwortet . Ferner hat gemäss der Recht sprechung des Bundesgerichts für sämtliche psychiatrischen Erkrankungen un abhängig von der diagnostischen Einordnung bei psychischen Leiden in der Regel eine umfassende Prüfung anhand der Standardindikatoren zu erfolgen (vgl. vor stehend E. 1.3). Eine Indikatorenprüfung erwei st sich jedoch gestützt auf das vor liegende Gutachten als nicht möglich. 4.4

Der RAD-Arz t Dr. med. C.___, Facharzt für Chi rurgie, nahm zu den Gutachten von Dr. Y.___ und Dr. A.___ Stellung und ging schliesslich von einer vom 13. Mai 2015 bis 10. August 2017 an dauernden Arbeitsunfähigkeit im Um fang von 80 % aus. Danach und bis auf Weiteres liege eine 100%ige Arbeitsfä higkeit vor .

Dr. C.___

führte

aus, dass gemäss dem psychiatrischen Gutachten keine unfallkausale Einschränkung der Arbeitsfähigkeit vorliege. Würde eine an derweitige relevante Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht vorliegen, hätte sich der Psychiater hierzu äussern müssen

(Urk. 6/98/11). Vorlie gend ist nicht ausser Acht zu lassen, dass vor allem die Beantwortung der Frage nach der Unfallkausalität der psychischen Aspekte i m Fokus des psychiatrischen Gutachtens lag. So wird i m psychiatrischen Gutachten denn auch explizit festge halten, dass sich die Beantwortung der Frage nach der verbleibenden Restarbeits fähigkeit erübrige, nachdem die Unfallkausalität der psychischen Aspekte habe verneint werden können (vgl. E. 3.3). Es kommt hinzu, dass Dr. C.___, als nicht fachkundiger Arzt, von einer guten Prognose in psychiatrischer Hinsicht ausgeht, im psychiatrischen Gutachten hingegen eine ungünstige Prognose festgehalten wurde (Urk. 6/92/78) . Hierzu erklärte Dr. C.___, dass es an einer Begründung der ungünstigen Prognose des psychiatrischen Gutachters fehle (Urk. 6/98/11) . Eine Begründung der besagten günstigen Prognose lieferte allerdings auch Dr. C.___ nicht. B ei der sehr knapp gehaltenen und unzureichend begründeten Beurteilung von Dr. C.___ handelt es sich sowohl in Bezug auf die psychiatri schen als auch hinsichtlich der ophthalmologischen Aspekte nicht um eine fach ärztliche Einschätzung. Die für den Beweiswert von medizinischen Beurteilungen durch einen RAD-Arzt/in massgebenden Kriterien (vgl. vorstehend E. 1.5) sind daher nicht erfüllt, womit auch die Stellungnahme von Dr. C.___ keine ab schliessende Beurteilung der tatsächlich vorhandenen Beeinträchtigungen und deren Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers zulässt. 4.5

Vor diesem Hintergrund ist festzuhalten, dass aufgrund der vorliegenden Akten eine abschliessende Beurteilung des Gesundheitszustandes und dessen Auswir kungen auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers nicht möglich ist. Die Sa che ist daher unter Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 13. September 2018 an die Beschwerdege gnerin zurückzuweisen, damit diese - unter Berück sichtigung der Rechtsprechung des Bundesgerichts zu den psychischen Er krankungen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_808/2018 vom 2. Dezember 2019 E. 3 mit Hinweisen) -

die erforderlichen medizinischen Abklärungen veranlasse .

Danach hat die Beschwerdegegnerin erneut über die Sache zu entscheiden.

In diesem Sinn ist die Beschwerde gu t zuheissen . 5 .

5 .1

Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zu weiterer Abklärung und neuem Entscheid als vollständiges Obsiegen (vgl. ZAK 1987 S. 268 f. E. 5 mit Hinweisen).

Da es um die Bewilligung oder Verwei gerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streit wert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entspre chend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdegeg nerin aufzuerlegen. 5 .2

Ausgangsgemäss steht dem Beschwerdeführer eine Prozessen tschädigung zu, die gemäss Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozial versicherungsgericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Bar auslagen zu bemessen und unter Berücksichtigung dieser Grundsätze auf Fr.

1 ' 65 0.-- (inkl. Mehrwertsteuer un d Barauslagen) festzusetzen ist.

Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutg eheissen, dass die Verfügung der Sozialversi cherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 1 3. September 2018 aufgehoben und die Sache an diese zurückgewiesen wird, damit sie weitere Abklärungen im Sinne der Erwägungen

durchführe und hernach über den Rentenanspruch des Beschwerde führers neu verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichte t, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschä digung von Fr. 1’650 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Gabriela Gwerder - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage

je einer K opie von Urk.

E. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art.

E. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

E. 13 und

E. 17 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin VogelPeter

Dispositiv
  1. April 2020 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwältin Gabriela Gwerder Advokaturbüro Langstrasse 4, 8004 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt:
  2. Der 1979 geborene und als Servicefachangestellter tätig gewesene X.___ meldete sich am 2
  3. Januar 2013 (Eingangsdatum bei der IV-Stelle) unter Hinweis auf eine Einschränkung des Sehvermögens, Depression und weitere gesundheit liche Beeinträchtigung en infolge eines Unfalls vom 2. Oktober 2012 ( Faustschlag auf das linke Auge, Urk. 6/16/17 ) zum Bezug von Leistungen der Invalidenversi cherung an (Urk. 6/3). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle , tätigte erwerblich-berufliche Abklärungen und zog die Akten des Unfall versicherers bei , in dessen Auftrag ein augenfachärztliches (Expertise vom 2. No vember 2016, Urk. 6/88/14-28) und ein psychiatrisches Gutachten erstattet wur de n (Expertise vom 1
  4. August 2017, Urk.  6/92/3-81) . Mit Mitteilung vom 9. Juni 2016 schloss die IV-Stelle die berufliche Eingliederung ab und hielt fest, dass X.___ über keine Eingliederungsfähigkeit verfüge und deshalb diesbezüg liche Massnahmen nicht möglich seien (Urk. 6/82). Nach durchgeführtem Vorbe scheidverfahren (Urk. 6/100, Einwand Urk.  6/107 und 6/ 111) sprach die IV-Stelle mit Verfügung vom 13. September 2018 (Urk. 2) eine vom 1. Oktober 2013 bis 30. November 2017 befristete ganze Rente zu .
  5. Dagegen erhob X.___ mit Eingabe vom 8. Oktober 2018 Beschwerde beim hiesigen Sozialversicherungsgericht und beantragte, es sei in Abänderung der Verfügung vom 13. September 2018 auch für die Zeit ab 30. November 2017 eine Rente der Invalidenversicherung zuzusprechen. Eventualiter sei die Sache zur neuen Sachverhaltsabklärung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen . Sub eventualiter sei ein Gerichtsgutachten in Auftrag zu geben. Weiter beantragte X.___ die Durchführung eine s zweiten Schriftenwechsel s ( Urk.  1). Die IV-Stelle schloss in ihrer Beschwe rdeantwort vom 13. November 2018 auf Abwei sung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 16. No vember 2018 (Urk. 7) zur Kenntnis gebracht wurde. Zugleich erachtete das Sozi alversicherungsgericht die Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels als nicht erforderlich. Mit Eingabe vom 23. November 2018 verzichtete der Beschwerde führer auf eine Replik (Urk. 8). Am 16. August 2019 legte der Beschwerdeführer den Einspracheentscheid der Unfallversicherung vom 8. August 2019 und w eitere Akten ins Recht ( Urk.  9 , 10/1-8 ). Dies wurde der Beschwerdegegnerin mit Verfü gung vom 18. Februar 2020 zur Kenntnis gebracht und ihr zugleich eine Frist zur Stellungnahme eingeräumt (Urk. 11). Mit Eingabe vom 3. März 2020 (Urk. 12) verzichtete die Beschwerdegegnerin auf Einreichung einer Stellungnahme. Das hiesige Sozialversicherungsgericht wurde a m 12. März 2020 über eine neue Rechtsvertretung des Beschwerdeführer s informiert (Urk. 13). Nach Gewährung der Akteneinsicht ersuchte die neue Rechtsvertretung mit Eingabe vom 25. März 2020 um Entscheidfällung (Urk. 17). Das Gericht zieht in Erwägung:
  6. 1. 1      Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2      Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art.  28 Abs.  1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung ( IVG ) Versicherte, die: a.      ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , er halten oder verbessern können; b.      während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art.  6 ATSG) gewesen sind; und c.      nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art.  8 ATSG) sind.      Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art.  28 Abs.  2 IVG). 1.3      Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V 281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3) - Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen, E. 4.3.2) - Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3) - Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidens druck (E. 4.4.2)      Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 1
  7. März 2018 E. 7.4). 1.4      Versicherungsträger und das Sozialversicherungsgericht haben den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Sie haben alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverläs sige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere dürfen sie bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht er ledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge ben, warum sie auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellen (BGE 125 V 351 E. 3a).      Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a). 1.5      Die regionalen ärztlichen Dienste (RAD) stehen den IV-Stellen zur Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs zur Verfügung. Sie setzen die für die Invalidenversicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funkti onelle Leistungsfähigkeit der Versicherten fest, eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich auszuüben. Sie sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig (Art. 59 Abs. 2 bis IVG). Nach Art. 49 IVV beurteilen die RAD die medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs. Die geeigneten Prüfmethoden können sie im Rahmen ihrer medizinischen Fach kompetenz und der allgemeinen fachlichen Weisungen des Bundesamtes frei wählen (Abs. 1). Die RAD können Versicherte bei Bedarf selber ärztlich untersu chen. Sie halten die Untersuchungsergebnisse schriftlich fest (Abs. 2; Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweis auf BGE 135 V 254 E. 3.5).      Die Funktion interner RAD-Berichte besteht darin, aus medizinischer Sicht – ge wissermassen als Hilfestellung für die medizinischen Laien in Verwaltung und Gerichten, welche in der Folge über den Leistungsanspruch zu entscheiden haben – den medizinischen Sachverhalt zusammenzufassen und zu würdigen, wozu na mentlich auch gehört, bei widersprüchlichen medizinischen Akten eine Wertung vorzunehmen und zu beurteilen, ob auf die eine oder die andere Ansicht abzu stellen oder aber eine zusätzliche Untersuchung vorzunehmen sei. Sie würdigen die vorhandenen Befunde aus medizinischer Sicht (Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweisen).      RAD-Berichte sind versicherungsinterne Dokumente, die von Art. 44 ATSG be treffend Gutachten nicht erfasst werden; die in dieser Norm vorgesehenen Ver fahrensregeln entfalten daher bei Einholung von RAD-Berichten keine Wirkung (Urteil des Bundesgerichts 8C_385/2014 vom 16. September 2014 E. 4.2.1 mit Hinweis auf BGE   135 V 254 E. 3.4).      Praxisgemäss kommt einer reinen Aktenbeurteilung des RAD im Vergleich zu einer auf allseitigen Untersuchungen beruhenden Expertise, welche auch die ge klagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abge geben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und die Schlussfolgerun gen widerspruchsfrei begründet, nicht der gleiche Beweiswert zu (Urteil des Bun desgerichts 8C_971/2012 vom 11. Juni 2013 E. 3.4).      Der Beweiswert von RAD-Berichten nach Art. 49 Abs. 2 IVV ist mit jenem exter ner medizinischer Sachverständigengutachten vergleichbar, sofern sie den pra xisgemässen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten ( BGE 134 V 231 E. 5.1) genügen und die Arztperson über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügt ( BGE 137 V 210 E. 1.2.1). Allerdings kann auf das Ergebnis versiche rungsinterner ärztlicher Abklärungen – zu denen die RAD-Berichte gehören – nicht abgestellt werden, wenn auch nur geringe Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit bestehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_197/2014 vom 3. Ok tober 2014 E. 4.2 mit Hinweisen auf BGE 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7).
  8. 2.1      Die Beschwerdegegnerin erwog im angefochtenen Entscheid, dass der Beschwer deführer ab
  9. Oktober 2012 erheblich in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt gewesen sei , was ein en Anspruch auf eine ganz e Invalidenrente begründe . Per 13. Mai 2015 sei es zu einer leichten Verbesserung des Gesundheitszustands ge kommen, sodass sich ein Inval iditätsgrad von 80 % ergeben h abe. Seit 1
  10. August 2017 bestehe wieder e ine 100%ige Arbeitsfähigkeit . Aus diesen Gründen sei eine befristete ganze Rente zuzusprechen ( Urk.  2). 2.2      Der Beschwerdeführer brachte demgegenüber vor , dass sich die Beschwerdegeg nerin auf ein beweisunta ugliches Gutachten stütze. Da s psychiatrische Gutachten genüge den Anforderungen der neuen bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht. Es handle sich zudem um ein tendenziöses und nicht widerspruchsfreies Gutach ten, welches dem Beschwerdeführer zu Unrecht Aggravation unterstelle. Die Sa che sei deshalb zur weiteren Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurückzuwei sen. Im Übrigen sei eine unbefristete ganze Rente zuzusprechen (Urk. 1). Mit Ein gabe vom 16. August 2019 machte der Beschwerdeführer zudem einen leidens bedingten Abzug im Umfa ng von 15 % , unter Verweis auf den Einsprache en t scheid des Unfallversicherers, geltend ( Urk.  9).
  11. 3.1      Die für die befriste te Rentenzusprache massgebliche medizinische Grundlage bil den das augenärztliche Gutachten vom
  12. November 2016 (Urk. 6/88/14) und das psychiatrische Gutachten vom 10. August 2017 (Urk. 6/92/3) . 3.2      Dr.  med. Y.___ , Oberärztin m.e.V . , Stadtspital Z.___ , hielt im augenärzt lichen Gutachten vom 2. November 2016 folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit fest (Urk. 6/88/23): - Recht e s Auge: - Funktionelle Einäugigkeit - Keratokonus - Kontaktlinsen-Unverträglichkeit bei Verdacht auf neuropathisches Schmerzsyndrom - Qualitative Benetzungsstörung - Linkes Auge: - Hornhaut-Transplantat-Versagen - Qualitative und quantitative Benetzungsstörung - Zustand nach perforierender Keratoplastik aufgrund Keratokonus am 19.03.2002 - Zustand nach Bulbusruptur am 2.10.2012 mit Ruptur der Keratoplastik-Narbe, Aniridie , Aphakie , Glaskörperprolaps - Zustand nach Inspektion, Wundversorgung, Vitrektomie am 3.10.2012 - Zustand nach Re-perforierender Keratoplastik und Einnähen einer Aniridielinse in den Sulcus bei Transplantat-Dekompensation, Apha kie , Anir i die am 9.04.2014 - Zustand nach Pars plana Vitrektomie 23G, Endolase rkoagulation , Luft am 22.09.2014 bei Sekundärglaukom - Zustand nach Baerveldt -Tube-Implantation via Pars plana am 28.10.2014 bei Sekundärglaukom - Zustand nach Re-Pars plana Vitrektomie 23G, PFC , Endolaser , SF6 bei Macular pucker am 20.02.2015 - Zustand nach Re-Re-Pars plana Vitrektomi e , PFC , Endolaser , C3F8 am 8.04. 2015 bei subtotaler Amotio - Zustand nach Druckentgleisun g am 12.04.2015 bei Gas in der V order kammer und subkonuktival bei Baerveldt -Tube      Dr.  Y.___ führte aus , es liege nach schwerer Verletzung des linken Auges mit Ver lust der zentralen Sehschärfe eine unfallbedingte, funktionelle Einäugigkeit des rechten Auges vor. D em Beschwerdeführ er sei die angestammte Tätigkeit aus ophthalmologischer Sicht mit optimaler Korrektur (Kont aktlinse) zwar noch zu mutbar , jedoch sei durch den Verlust des räumlichen Sehvermögens zum Beispiel das Einschenken von Gläsern erschwert . Im Zusammenhang mit der Serviertätig keit bestehe eine schlechte Sicht auf den Boden, was mit einer erhöhten Sturzge fahr verbunden sein könnte. Deshalb sei aus ophthalmologischer Sicht eine Tä tigkeit als Kellner nicht empfohlen. Zumutbar seien Berufe wie Gärtner , Polsterer, Bäcker, Buchbinder oder Physiotherapeut. Bildschirmtätigkeiten mit adäqua ter Arbeitsplatzausstattung seien auch für hochgradig Sehbehinderte und ohne Ri siko für den Berufstätigen geeignet und könnten auch bei potentiell fortschrei tender unfallunabhängiger Sehv erschlechterung am rechten Auge weiterhin aus geführt werden . Aufgrund der Benetzun gsstörung müssten regelmässig Pausen zur Tropfenapplikation gewährleistet sein. Die maximal zumutbare Arbeitszeit in Stunden in einer angepassten Tätigkeit betrage aus ophthalmologischer Sicht mit optimaler Korrektur (Kontaktlinse) aktuell täglich zwei Stunden . Die Einschrän kung ergebe sich aus der vom Beschwerdeführer aktuell subjektiv angegebenen massiven Kontaktlinsenunverträglichkeit. Mit einer Brillenkorrektur sei nicht die gleiche Sehschärfe zu erreichen . Darüber hinaus habe der Beschwer deführer er zählt , dass beim Tragen einer Brille starker Schwindel auftrete . Ohne Korrektur sei die Sehschärfe massiv reduziert und unter diesen Umständen nur eine einer starken Sehbehinderung angepasste Tätigkeit, beispielsweise eine solche in einer Seh behindertenwerkstatt , möglich (Urk. 6/88/25 f.) . Weiter stellte Dr.  Y.___ fest, dass keine wesentliche Verbesserung der Sehkraft des linken Auges zu erwarten sei. Es bestehe sodann ein zwar sehr geringes aber doch vorhandenes Risiko für die Entwicklung einer sympathischen Ophthalmie, welche im Verlauf zu einer chronischen Entzündung des betroffenen sowie des Gegenauges mit potentieller Erblindungsgefahr führen könnte. Daher seien nach solch schweren Verletzungen generell lebenslänglich mindestens einmal jährlich Kontrollen beider Augen zu empfehlen (Urk. 6/88/26). Vorliegend sei es das Ziel, die Sehkraft des rechten Auges möglichst zu stabilis ieren oder gar zu verbessern. Dabei bestehe eine un fallunabhängige krankhafte Vorwölbung der Hornhaut bei instabilem Hornhaut kollagen, welche normalerweise langsam progredient verlaufe. Die massive Kon taktlinsenunverträglichkeit des Beschwerdeführers sei einschränkend, weshalb aktuell der Versuch der Versorgung mittels Minisklerallinsen erfolge. Zeige dies kein Erfolg oder schreite die Hornhautvorwölbung weiter fort, bestehe die Mög lichkeit eines Crosslinkings und allenfalls müsse auch am rechten Auge eine Hornhauttr a nsplantation durchgeführt werden (Urk. 6/88/27). Aus dem Gutach ten geht sodann hervor, dass sich die subjektiv massive Schmerz- und Lichtemp findlichkeit des rechten Auges nicht habe objektivieren lassen. A u ch die subjektiv massivste Kontaktlinsenunverträglichkeit sei durch die zu erhebenden Befunde aus ophthalmologischer Sicht nicht eindeutig objektivierbar, sodass ein Verdacht auf ein neurop athisches Schmerzsyndrom vorliege (Urk. 6/88/23). 3.3      Im psychiatrischen Gutachten vom 1
  13. August 2017 stellte Dr.  A.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, folgende Diagnosen mit Aus wirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 6/92/71) : - Chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10: F45.41) . Diagnose sei sicher. - Narzisstische Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F60.8), differentialdiagnos tisch: kombi n ierte Persönlichkeitsstörung mit Merkmalen des Narzissmus und der Dissozialität (ICD-10: F61.0). Diagnosen seien überwiegend wahr scheinlich. Ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit hielt Dr.  A.___ folgende Diagnosen fest (Urk. 6/92/71): - Probleme verbunden mit Schwierigkeiten bei der Lebensbewältigung: Symptomausweitung (Z73.4). Diagnose sei überwiegend wahrscheinlich. - Probleme bei bestimm t en psychosozialen Umständen: unter gutachterli chen Untersuchungsbedingungen überzeichnet dargebotener Symptom vortrag vom Typ der Aggravation (Z02.6). Diagnose sei überwiegend wahrscheinlich. - Sonstige Reaktionen auf schwere Belastung, näher bezeichnet: Posttrau matische Verbitterungsstörung (F43.8). Diagnose sei möglich. Dr.  A.___ führte aus , dass der Beschwerdeführer beim Betreten der Praxis ein zuckendes Verhalten (Schleudern der Arme und Hände nach oben, den Kopf nach links, rechts und hinten) an den Tag gelegt habe. Hierzu habe der Beschwerde führer erklärt, dass er sich auf die se Art darüber orientiere , was hinter seinem Rücken geschehe. Dr.  A.___ hielt hierzu fest, dass dieses Verhalten nicht regel haft und infolge von Geräusche n oder andere n überraschende n Sinneseindrü cke n , die eine drohende Gefahr signalisieren könnten, erf olge. Es scheine, als ob dieses Verhalten anderen Einflüssen und Motiven unterliege (Urk. 6/92/39) . An lässlich der Untersuchung habe der Beschwerdeführer angespannt gewirkt und seine Körperhaltung sei abweisend gewesen. Da der Beschwerdeführer eine Son nenbrille getragen habe , sei ein Blickkontakt nicht möglich gewesen. Der Be schwerdeführer habe sich präsent, hellwach und bei klarem Bewusstsein präsen tiert. Es hätten sich keine Hinweise für Orientierungsstörungen oder defizitäre Gedächtnisleistungen ergeben und die geistige Spannkraft sei über den gesamten Unters uchungszeitraum erhalten geblieben . Die Gesprächsführung habe sich als schwierig erwiesen und die phasenweise brüsken, zornig-erregt en und aggressiv-zurückweisenden Reaktionen des Beschwerdeführers hätten dazu geführt, dass die Untersuchung auf das Wichtigste beschränkt und gewisse Aspekte nicht wei ter vertieft worden seien. Der Beschwerdeführer sei durchwegs dysphorisch -ag gressiv-depressiv gestimmt gewesen (Urk. 6/92/40). Der formale Gedankengang sei klar, kohärent und in sich folgerichtig gewesen (Urk. 6/92/41). Dr.  A.___ di agnostizierte einen narzisstischen Modus in der Aufrechterhaltung von Schmerz beziehungsweise einen narzisstischen Stil der Traumaverarbeitung . Es sei eine Überkompensation eines depressiven Grundgefühls der Bedürftigkeit, der Selbst zweifel und der Empfindlichkeit zu erkennen. Die Kompensation zeige sich in der Überbeto nung des früheren beruflichen Erfolgs , der Bega b ungen, des Ansehens, des uneingeschränkten Glücks, welches sich der Beschwerdeführer geschaffen habe. Der Beschwerdeführer erzähle von einer Erfolgsges ch ichte bis zum Vo rfall am 2. Oktober 2012 und dass seine Verzweiflung über den danach erfolgten Ab sturz dramatisch sei . Die in den letzten Jahren erfolgte Gründung seiner Familie habe der Beschwerdeführer hingegen nicht erwähnt. Die glorifizierte Erinnerung an die im frühere n Berufsleben erzielten Erfolge werde damit aufrechterhalten , indem das ganze Ausmass des heutigen Unvermögens den gesundheitlichen Be schwerden zugeschrieben werde (Urk. 6/92/42). Dr.  A.___ ging von einer psycho prothetischen Funktion der Symp tombildung aus (Urk. 6/92/43). Die Art, der Ver lauf und die Ausprägung der sich nach dem Unfall manifestierenden psychischen Phänomene seien wie fo lgt zu erklären: Erstens bestehe ein Vorzustand in der Form eines persönlichkeitsimmanenten Strukturdefizits , was dem Rang einer Per sönlichkeitsstörung entspreche. Zweitens seien die Symptomausweitung und der teilweise nicht-authentische und überzeichnend ( aggravatorisch ) dargebotene Symptomv ortrag als Ausdruck eines nicht störun gswertigen Phänomens zu wer ten . Der Unfall und seine Folgen würden nicht ursächlich zu begründen vermö gen, was in psychiatrischer Hinsicht nach dem Unfall festzustellen sei (Urk. 6/92/68). Weiter hielt Dr.  A.___ fest , dass sich aus dem Symptomvo rtrag im Ganzen k ein verlässliches, kein valides , den Gutacht er überzeugendes Bild der tatsächlichen Verhältnisse ergebe n habe (Urk. 6/92/70). Es würden unfallfremde Faktoren bestehen, die den Heilverlauf und die Reintegration beziehungsweise die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers massgeblich beeinträchtig t en, nämlich die Persönlichkeitsstörung (F-Diagnose) und die nicht störungswertigen Z-Diag nosen (Urk. 6/92/72). Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers, der zumutbaren Tätigkeiten und des Arbeitsumfang s hielt Dr.  A.___ fest, dass die Beantwortung dieser Frage n insofern entfalle, als sich eine unfallkausale Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit psychiatrisch nicht habe begründen lassen . Der Status quo sine sei heute sicher erreicht (Urt. 6/92/73  f.). Schliesslich war Dr.  A.___ der Ansicht, dass die Prognose ungünstig sei (Urk. 6/92/78).
  14. 4.1      Wie dargelegt ( E. 1.4 hiervor), hat ein medizinisches Gutachten gewissen juristi schen Anforderungen zu genügen, die für den Beweiswert des in Frage stehenden Arztberichtes entscheidend sind. Im Rahmen dieser formellen Kriterien ist es Auf gabe des Arztes oder der Ärztin, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeit die versicherte Person arbeitsunfähig ist. In diesem Sinne lautet die normativ be stimmte Gutachterfrage, wie die sachverständige Person das Leistungsvermögen einschätzt (BGE 132 V 93 E. 4 mit Hinwe isen, BGE 141 V 281 E. 5.2.2). 4.2      Das augenärztliche Gutachten beruht auf allseitigen Untersuchungen, be rücksichtigt die geklagten Beschwerden sowie die Vorakten und ist in der Darle gung der medizinischen Zusammenhänge sowie in der Beurteilung der medizini schen Situation einleuchtend. Dr.  Y.___ zeigte auf, dass nach schwerer Verletzung des linken Auges mit Verlust der zentralen Sehsch ärfe eine funktionelle E inä u gigkeit des rechten Auges vorliegt. Dementsprechend sind sämtliche Arbeiten, welche ein hohes räumliches Auflösungsvermögen verlangen oder eine potenti elle Verletzungsgefahr beinhalten, für den Beschwerdefü hrer nicht zumutbar. Dr.  Y.___ war der Ansicht, dass die angestammte Tätigkeit bei optimaler Korrektur (Kontaktlinse) dem Beschwerdeführer noch zumutbar sei (vgl. E. 3.2) . Die Frage nach dem zum utbaren Umfang der Tätigkeit liess sie allerdings unbeantwortet. Dr.  Y.___ hielt sodann fest, dass die maximal zumutbare Arbeitszeit in einer an gepassten Tätigkeit mit optimaler Korrektur (Kontaktlinse) aktu ell zwei Stunden täglich betrage . Die Einschränkung ergebe sich aus der vom Beschwerdeführer aktuell subjektiv angegebenen massiven Kontaktlinsenunverträglichkeit. In die sem Zusammenhang erwähnte Dr.  Y.___ den Verdacht auf ein neuropathisches Schmerzsyndrom ( vgl. E. 3.2 ). Ob sich dieser Verdacht hat bestätigen lassen oder ob angesichts der nicht eindeutig objektivierbaren Klagen einer massiven Kon taktlinsenunverträglichkeit (E. 3.2) vielmehr von einer höheren Restarbeitsfähig keit in angepassten Tätigkeiten auszugehen wäre, lässt sich nicht abschliessend feststellen. Immerhin ist darauf hinzuweisen, dass der nunmehr behandelnde Facharzt für Ophthalmologie, Dr.  med. B.___ , mit Schreiben vom
  15. Juni 2019 zu Händen des Beschwerdeführ e rs eine angepasste Beschäftigung während vier bis fünf Stunden täglich für zumutbar erachtete ( Urk.  10/3). Nachdem er sich aber zur Frage der Kontaktlinsenunverträglich nicht weiter äusserte beziehungs weise sich mit der im Gutachten von Dr.  Y.___ aufgeworfenen Frage nicht ausei nandersetzte, kann auch nicht ohne Weiteres auf seine Einschätzung abgestellt werden. Angesichts dessen lassen die aufliegenden Akten eine abschliessende Einschätzung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers aus ophthalmologi scher Sicht nicht zu. 4.3      Im psychiatrische n Gutachten setzte sich Dr.  A.___ detailliert mit den vom Be schwerdeführer geklagten Beschwerden auseinander , erstellte seine Beurteilung in Kenntnis der wesentlichen Vorakten und die daraus unter N ennung der medi zinischen Zusammenhänge gezoge nen Schlussfolgerungen leuchten grundsätz lich ein. Dr.  A.___ diagnostizierte eine chronische Schmerzstörung mit somati schen und psychischen Faktoren sowie eine narzisstische Persönlichkeitsstörung, welche sich auf die Arbeitsfähigkei t des Beschwerdeführers auswirk t e n (vgl. E. 3.3) . Eine Disku ssion über die verbleibende Res t arbeitsfähigkeit sowie die Er stattung eines Anforderungsprofils an eine angepasste Tätigkeit fehlen allerdings . Aus dem Gutachten geht hervor, dass sich Dr.  A.___ aus dem Symptomvortrag kein verlässliches und kein valides Bild der tatsächlichen Verhältnisse machen konnte. D ie Beantwortung der Fragen hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit des Be schwerdeführers, der zumutbaren Tätigkeit u nd des zumutbaren Arbeitsumfang s würden sich erübrigen , da keine unfallkausale Einschränkung der Arbeitsfähig keit in p sychiatrischer Hinsicht vorliege ( vgl. E. 3.3). Damit bleibt die Frage, ob eine für die Invalidenversicherung relevante Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in psychiatrischer Hinsicht vorliegt, unbeantwortet . Ferner hat gemäss der Recht sprechung des Bundesgerichts für sämtliche psychiatrischen Erkrankungen un abhängig von der diagnostischen Einordnung bei psychischen Leiden in der Regel eine umfassende Prüfung anhand der Standardindikatoren zu erfolgen (vgl. vor stehend E.  1.3). Eine Indikatorenprüfung erwei st sich jedoch gestützt auf das vor liegende Gutachten als nicht möglich. 4.4      Der RAD-Arz t Dr.  med. C.___ , Facharzt für Chi rurgie , nahm zu den Gutachten von Dr.  Y.___ und Dr.  A.___ Stellung und ging schliesslich von einer vom 13. Mai 2015 bis 10. August 2017 an dauernden Arbeitsunfähigkeit im Um fang von 80 % aus. Danach und bis auf Weiteres liege eine 100%ige Arbeitsfä higkeit vor . Dr.  C.___ führte aus , dass gemäss dem psychiatrischen Gutachten keine unfallkausale Einschränkung der Arbeitsfähigkeit vorliege. Würde eine an derweitige relevante Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht vorliegen , hätte sich der Psychiater hierzu äussern müssen (Urk. 6/98/11). Vorlie gend ist nicht ausser Acht zu lassen, dass vor allem die Beantwortung der Frage nach der Unfallkausalität der psychischen Aspekte i m Fokus des psychiatrischen Gutachtens lag. So wird i m psychiatrischen Gutachten denn auch explizit festge halten, dass sich die Beantwortung der Frage nach der verbleibenden Restarbeits fähigkeit erübrige, nachdem die Unfallkausalität der psychischen Aspekte habe verneint werden können ( vgl. E. 3.3). Es kommt hinzu , dass Dr.  C.___ , als nicht fachkundiger Arzt, von einer guten Prognose in psychiatrischer Hinsicht ausgeht, im psychiatrischen Gutachten hingegen eine ungünstige Prognose festgehalten wurde (Urk. 6/92/78) . Hierzu erklärte Dr.  C.___ , dass es an einer Begründung der ungünstigen Prognose des psychiatrischen Gutachters fehle (Urk. 6/98/11) . Eine Begründung der besagten günstigen Prognose lieferte allerdings auch Dr.  C.___ nicht. B ei der sehr knapp gehaltenen und unzureichend begründeten Beurteilung von Dr.  C.___ handelt es sich sowohl in Bezug auf die psychiatri schen als auch hinsichtlich der ophthalmologischen Aspekte nicht um eine fach ärztliche Einschätzung. Die für den Beweiswert von medizinischen Beurteilungen durch einen RAD-Arzt/in massgebenden Kriterien (vgl. vorstehend E. 1.5) sind daher nicht erfüllt, womit auch die Stellungnahme von Dr.  C.___ keine ab schliessende Beurteilung der tatsächlich vorhandenen Beeinträchtigungen und deren Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers zulässt. 4.5      Vor diesem Hintergrund ist festzuhalten, dass aufgrund der vorliegenden Akten eine abschliessende Beurteilung des Gesundheitszustandes und dessen Auswir kungen auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers nicht möglich ist. Die Sa che ist daher unter Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 13. September 2018 an die Beschwerdege gnerin zurückzuweisen, damit diese - unter Berück sichtigung der Rechtsprechung des Bundesgerichts zu den psychischen Er krankungen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_808/2018 vom 2. Dezember 2019 E. 3 mit Hinweisen) - die erforderlichen medizinischen Abklärungen veranlasse . Danach hat die Beschwerdegegnerin erneut über die Sache zu entscheiden.      In diesem Sinn ist die Beschwerde gu t zuheissen . 5 .      5 .1      Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zu weiterer Abklärung und neuem Entscheid als vollständiges Obsiegen (vgl. ZAK 1987 S. 268 f. E. 5 mit Hinweisen). Da es um die Bewilligung oder Verwei gerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streit wert festzulegen ( Art.  69 Abs.  1 bis IVG) und auf Fr.  800.-- anzusetzen. Entspre chend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdegeg nerin aufzuerlegen. 5 .2      Ausgangsgemäss steht dem Beschwerdeführer eine Prozessen tschädigung zu, die gemäss Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit §  34 des Gesetzes über das Sozial versicherungsgericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Bar auslagen zu bemessen und unter Berücksichtigung dieser Grundsätze auf Fr.   1 ' 65 0.-- (inkl. Mehrwertsteuer un d Barauslagen) festzusetzen ist. Das Gericht erkennt:
  16. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutg eheissen, dass die Verfügung der Sozialversi cherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 1
  17. September 2018 aufgehoben und die Sache an diese zurückgewiesen wird, damit sie weitere Abklärungen im Sinne der Erwägungen durchführe und hernach über den Rentenanspruch des Beschwerde führers neu verfüge.
  18. Die Gerichtskosten von Fr.  800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt.
  19. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichte t, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschä digung von Fr.  1’650 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
  20. Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Gabriela Gwerder - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle , unter Beilage je einer K opie von Urk.  13 und 17 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5 .      Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art.  82 ff. in Verbindung mit Art.  90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1
  21. Juli bis und mit 1
  22. August sowie vom 1
  23. Dezember bis und mit dem
  24. Januar ( Art.  46 BGG).      Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.      Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art.  42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin VogelPeter
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2018.00875

V. Kammer Sozialversicherungsrichter Vogel, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Philipp Ersatzrichterin Gasser Küffer Gerichtsschreiberin Peter Urteil vom 2 1. April 2020 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwältin Gabriela Gwerder Advokaturbüro Langstrasse 4, 8004 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

Der 1979 geborene und als Servicefachangestellter tätig gewesene X.___ meldete sich am 2 4. Januar 2013 (Eingangsdatum bei der IV-Stelle) unter Hinweis auf eine Einschränkung des Sehvermögens, Depression und weitere gesundheit liche Beeinträchtigung en infolge eines Unfalls vom 2. Oktober 2012 (Faustschlag auf das linke Auge, Urk. 6/16/17) zum Bezug von Leistungen der Invalidenversi cherung an (Urk. 6/3). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte erwerblich-berufliche Abklärungen und zog die Akten des Unfall versicherers bei, in dessen Auftrag ein augenfachärztliches (Expertise vom 2. No vember 2016, Urk. 6/88/14-28) und ein psychiatrisches

Gutachten erstattet wur de n (Expertise vom 1

0. August 2017, Urk. 6/92/3-81) . Mit Mitteilung vom 9. Juni 2016 schloss die IV-Stelle die berufliche Eingliederung ab und hielt fest, dass X.___ über keine Eingliederungsfähigkeit verfüge und deshalb diesbezüg liche Massnahmen nicht möglich seien (Urk. 6/82). Nach durchgeführtem Vorbe scheidverfahren (Urk. 6/100, Einwand Urk. 6/107 und 6/

111) sprach die IV-Stelle mit Verfügung vom 13. September 2018 (Urk. 2) eine vom 1. Oktober 2013 bis 30. November 2017 befristete ganze Rente zu .

2.

Dagegen erhob X.___ mit Eingabe vom 8. Oktober 2018 Beschwerde beim hiesigen Sozialversicherungsgericht und beantragte, es sei in Abänderung der Verfügung vom 13. September 2018 auch für die Zeit ab 30. November 2017 eine Rente der Invalidenversicherung zuzusprechen. Eventualiter sei die Sache zur neuen Sachverhaltsabklärung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen . Sub eventualiter sei ein Gerichtsgutachten in Auftrag zu geben. Weiter beantragte X.___ die Durchführung eine s zweiten Schriftenwechsel s (Urk. 1). Die IV-Stelle schloss in ihrer Beschwe rdeantwort vom 13. November 2018 auf Abwei sung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 16. No vember 2018 (Urk. 7) zur Kenntnis gebracht wurde. Zugleich erachtete das Sozi alversicherungsgericht die Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels als nicht erforderlich. Mit Eingabe vom 23. November 2018 verzichtete der Beschwerde führer auf eine Replik (Urk. 8). Am 16. August 2019 legte der Beschwerdeführer den Einspracheentscheid der Unfallversicherung vom 8. August 2019 und w eitere Akten ins Recht (Urk. 9, 10/1-8). Dies wurde der Beschwerdegegnerin mit Verfü gung vom 18. Februar 2020 zur Kenntnis gebracht und ihr zugleich eine Frist zur Stellungnahme eingeräumt (Urk. 11). Mit Eingabe vom 3. März 2020 (Urk. 12) verzichtete die Beschwerdegegnerin auf Einreichung einer Stellungnahme. Das hiesige Sozialversicherungsgericht wurde a m 12. März 2020 über eine neue Rechtsvertretung des Beschwerdeführer s informiert (Urk. 13). Nach Gewährung der Akteneinsicht ersuchte die neue Rechtsvertretung mit Eingabe vom 25. März 2020 um Entscheidfällung (Urk. 17). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1. 1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, er halten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3

Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V 281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3) - Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen, E. 4.3.2) - Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3) - Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidens druck (E. 4.4.2)

Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 1 5. März 2018 E. 7.4).

1.4

Versicherungsträger und das Sozialversicherungsgericht haben den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Sie haben alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverläs sige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere dürfen sie bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht er ledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge ben, warum sie auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellen (BGE 125 V 351 E. 3a).

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a). 1.5

Die regionalen ärztlichen Dienste (RAD) stehen den IV-Stellen zur Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs zur Verfügung. Sie setzen die für die Invalidenversicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funkti onelle Leistungsfähigkeit der Versicherten fest, eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich auszuüben. Sie sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig (Art. 59 Abs. 2 bis IVG). Nach Art. 49 IVV beurteilen die RAD die medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs. Die geeigneten Prüfmethoden können sie im Rahmen ihrer medizinischen Fach kompetenz und der allgemeinen fachlichen Weisungen des Bundesamtes frei wählen (Abs. 1). Die RAD können Versicherte bei Bedarf selber ärztlich untersu chen. Sie halten die Untersuchungsergebnisse schriftlich fest (Abs. 2; Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweis auf BGE 135 V 254 E. 3.5).

Die Funktion interner RAD-Berichte besteht darin, aus medizinischer Sicht – ge wissermassen als Hilfestellung für die medizinischen Laien in Verwaltung und Gerichten, welche in der Folge über den Leistungsanspruch zu entscheiden haben – den medizinischen Sachverhalt zusammenzufassen und zu würdigen, wozu na mentlich auch gehört, bei widersprüchlichen medizinischen Akten eine Wertung vorzunehmen und zu beurteilen, ob auf die eine oder die andere Ansicht abzu stellen oder aber eine zusätzliche Untersuchung vorzunehmen sei. Sie würdigen die vorhandenen Befunde aus medizinischer Sicht (Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweisen).

RAD-Berichte sind versicherungsinterne Dokumente, die von Art. 44 ATSG be treffend Gutachten nicht erfasst werden; die in dieser Norm vorgesehenen Ver fahrensregeln entfalten daher bei Einholung von RAD-Berichten keine Wirkung (Urteil des Bundesgerichts 8C_385/2014 vom 16. September 2014 E. 4.2.1 mit Hinweis auf BGE

135 V 254 E. 3.4).

Praxisgemäss kommt einer reinen Aktenbeurteilung des RAD im Vergleich zu einer auf allseitigen Untersuchungen beruhenden Expertise, welche auch die ge klagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abge geben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und die Schlussfolgerun gen widerspruchsfrei begründet, nicht der gleiche Beweiswert zu (Urteil des Bun desgerichts 8C_971/2012 vom 11. Juni 2013 E. 3.4).

Der Beweiswert von RAD-Berichten nach Art. 49 Abs. 2 IVV ist mit jenem exter ner medizinischer Sachverständigengutachten vergleichbar, sofern sie den pra xisgemässen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1) genügen und die Arztperson über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügt (BGE 137 V 210 E. 1.2.1). Allerdings kann auf das Ergebnis versiche rungsinterner ärztlicher Abklärungen – zu denen die RAD-Berichte gehören – nicht abgestellt werden, wenn auch nur geringe Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit bestehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_197/2014 vom 3. Ok tober 2014 E. 4.2 mit Hinweisen auf BGE 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin erwog im angefochtenen Entscheid, dass der Beschwer deführer ab 2. Oktober 2012 erheblich in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt gewesen sei, was ein en Anspruch auf eine ganz e Invalidenrente begründe . Per 13. Mai 2015 sei es zu einer leichten Verbesserung des Gesundheitszustands ge kommen, sodass sich ein Inval iditätsgrad von 80 % ergeben h abe. Seit 1 1. August 2017 bestehe wieder e ine 100%ige Arbeitsfähigkeit . Aus diesen Gründen sei eine befristete ganze Rente zuzusprechen (Urk. 2). 2.2

Der Beschwerdeführer brachte demgegenüber vor, dass sich die Beschwerdegeg nerin auf ein beweisunta ugliches Gutachten stütze. Da s psychiatrische Gutachten genüge den Anforderungen der neuen bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht. Es handle sich zudem um ein tendenziöses und nicht widerspruchsfreies Gutach ten, welches dem Beschwerdeführer zu Unrecht Aggravation unterstelle. Die Sa che

sei deshalb zur weiteren Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurückzuwei sen. Im Übrigen sei eine unbefristete ganze Rente zuzusprechen (Urk. 1). Mit Ein gabe vom 16. August 2019 machte der Beschwerdeführer zudem einen leidens bedingten Abzug im Umfa ng von 15 %,

unter Verweis auf den Einsprache en t scheid des Unfallversicherers, geltend (Urk. 9). 3. 3.1

Die für die befriste te Rentenzusprache massgebliche medizinische Grundlage bil den das augenärztliche Gutachten vom 2. November 2016 (Urk. 6/88/14) und das psychiatrische Gutachten vom 10. August 2017 (Urk. 6/92/3) . 3.2

Dr. med. Y.___, Oberärztin m.e.V .,

Stadtspital Z.___, hielt im augenärzt lichen Gutachten vom 2. November 2016 folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit fest (Urk. 6/88/23): - Recht e s Auge: - Funktionelle Einäugigkeit - Keratokonus - Kontaktlinsen-Unverträglichkeit bei Verdacht auf neuropathisches Schmerzsyndrom - Qualitative Benetzungsstörung - Linkes Auge: - Hornhaut-Transplantat-Versagen - Qualitative und quantitative Benetzungsstörung - Zustand nach perforierender Keratoplastik aufgrund Keratokonus am 19.03.2002 - Zustand nach Bulbusruptur am 2.10.2012 mit Ruptur der Keratoplastik-Narbe, Aniridie, Aphakie, Glaskörperprolaps - Zustand nach Inspektion, Wundversorgung, Vitrektomie am 3.10.2012 - Zustand nach Re-perforierender Keratoplastik und Einnähen einer Aniridielinse in den Sulcus bei Transplantat-Dekompensation, Apha kie, Anir i die am 9.04.2014 - Zustand nach Pars plana

Vitrektomie 23G, Endolase rkoagulation, Luft am 22.09.2014 bei Sekundärglaukom - Zustand nach Baerveldt -Tube-Implantation via Pars plana am 28.10.2014 bei Sekundärglaukom - Zustand nach Re-Pars plana

Vitrektomie 23G, PFC, Endolaser, SF6 bei Macular

pucker am 20.02.2015 - Zustand nach Re-Re-Pars plana

Vitrektomi e, PFC, Endolaser, C3F8 am 8.04. 2015 bei subtotaler Amotio - Zustand nach Druckentgleisun g am 12.04.2015 bei Gas in der V order kammer und subkonuktival bei Baerveldt -Tube

Dr. Y.___ führte aus, es liege nach schwerer Verletzung des linken Auges mit Ver lust der zentralen Sehschärfe eine unfallbedingte, funktionelle Einäugigkeit des rechten Auges vor. D em Beschwerdeführ er sei die angestammte Tätigkeit aus ophthalmologischer Sicht mit optimaler Korrektur (Kont aktlinse) zwar noch zu mutbar, jedoch sei durch den Verlust des räumlichen Sehvermögens zum Beispiel das Einschenken von Gläsern erschwert . Im Zusammenhang mit der Serviertätig keit bestehe eine schlechte Sicht auf den Boden, was mit einer erhöhten Sturzge fahr verbunden sein könnte. Deshalb sei aus ophthalmologischer Sicht eine Tä tigkeit als Kellner nicht empfohlen. Zumutbar seien Berufe wie Gärtner, Polsterer, Bäcker, Buchbinder oder Physiotherapeut. Bildschirmtätigkeiten mit adäqua ter Arbeitsplatzausstattung seien auch für hochgradig Sehbehinderte und ohne Ri siko für den Berufstätigen geeignet und könnten auch bei potentiell fortschrei tender unfallunabhängiger Sehv erschlechterung am rechten Auge weiterhin aus geführt werden . Aufgrund der Benetzun gsstörung müssten regelmässig Pausen zur Tropfenapplikation gewährleistet sein. Die maximal zumutbare Arbeitszeit in Stunden in einer angepassten Tätigkeit betrage aus ophthalmologischer Sicht mit optimaler Korrektur (Kontaktlinse) aktuell täglich zwei Stunden . Die Einschrän kung ergebe sich aus der vom Beschwerdeführer aktuell subjektiv angegebenen massiven Kontaktlinsenunverträglichkeit. Mit einer Brillenkorrektur sei nicht die gleiche Sehschärfe zu erreichen . Darüber hinaus habe der Beschwer deführer er zählt, dass beim Tragen einer Brille starker Schwindel auftrete . Ohne Korrektur sei die Sehschärfe massiv reduziert und unter diesen Umständen nur eine einer starken Sehbehinderung angepasste Tätigkeit, beispielsweise eine solche

in einer Seh behindertenwerkstatt, möglich (Urk. 6/88/25 f.) . Weiter stellte Dr. Y.___ fest, dass keine wesentliche Verbesserung der Sehkraft des linken Auges zu erwarten sei. Es bestehe sodann ein zwar sehr geringes aber doch vorhandenes Risiko für die Entwicklung einer sympathischen Ophthalmie, welche im Verlauf zu einer chronischen Entzündung des betroffenen sowie des Gegenauges mit potentieller Erblindungsgefahr führen könnte. Daher seien nach solch schweren Verletzungen generell lebenslänglich mindestens einmal jährlich Kontrollen beider Augen zu empfehlen (Urk. 6/88/26). Vorliegend sei es das Ziel, die Sehkraft des rechten Auges möglichst zu stabilis ieren oder gar zu verbessern. Dabei bestehe eine un fallunabhängige krankhafte Vorwölbung der Hornhaut bei instabilem Hornhaut kollagen, welche normalerweise langsam progredient verlaufe. Die massive Kon taktlinsenunverträglichkeit des Beschwerdeführers sei einschränkend, weshalb aktuell der Versuch der Versorgung mittels Minisklerallinsen erfolge. Zeige dies kein Erfolg oder schreite die Hornhautvorwölbung weiter fort, bestehe die Mög lichkeit eines Crosslinkings und allenfalls müsse auch am rechten Auge eine Hornhauttr a nsplantation durchgeführt werden

(Urk. 6/88/27). Aus dem Gutach ten geht sodann hervor, dass sich die subjektiv massive Schmerz- und Lichtemp findlichkeit des rechten Auges nicht habe objektivieren lassen. A u ch die subjektiv massivste Kontaktlinsenunverträglichkeit sei durch die zu erhebenden Befunde aus ophthalmologischer Sicht nicht eindeutig objektivierbar, sodass ein Verdacht auf ein neurop athisches Schmerzsyndrom vorliege (Urk. 6/88/23). 3.3

Im psychiatrischen Gutachten vom 1 0. August 2017 stellte Dr. A.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, folgende Diagnosen mit Aus wirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 6/92/71) : - Chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10: F45.41) . Diagnose sei sicher. - Narzisstische Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F60.8), differentialdiagnos tisch: kombi n ierte Persönlichkeitsstörung mit Merkmalen des Narzissmus und der Dissozialität (ICD-10: F61.0). Diagnosen seien überwiegend wahr scheinlich. Ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit hielt Dr. A.___ folgende Diagnosen fest (Urk. 6/92/71): - Probleme verbunden mit Schwierigkeiten bei der Lebensbewältigung: Symptomausweitung (Z73.4). Diagnose sei überwiegend wahrscheinlich. - Probleme bei bestimm t en psychosozialen Umständen: unter gutachterli chen Untersuchungsbedingungen überzeichnet dargebotener Symptom vortrag vom Typ der Aggravation (Z02.6). Diagnose sei überwiegend wahrscheinlich. - Sonstige Reaktionen auf schwere Belastung, näher bezeichnet: Posttrau matische Verbitterungsstörung (F43.8). Diagnose sei möglich. Dr. A.___

führte aus, dass der Beschwerdeführer beim Betreten der Praxis ein zuckendes Verhalten (Schleudern der Arme und Hände nach oben, den Kopf nach links, rechts und hinten) an den Tag gelegt habe. Hierzu habe der Beschwerde führer erklärt, dass er sich auf die se Art darüber orientiere, was hinter seinem Rücken geschehe. Dr. A.___ hielt hierzu fest, dass dieses Verhalten nicht regel haft und infolge von Geräusche n oder andere n überraschende n Sinneseindrü cke n, die eine drohende Gefahr signalisieren könnten, erf olge. Es scheine, als ob dieses Verhalten anderen Einflüssen und Motiven unterliege (Urk. 6/92/39) . An lässlich der Untersuchung habe der Beschwerdeführer angespannt gewirkt und seine Körperhaltung sei abweisend gewesen. Da der Beschwerdeführer eine Son nenbrille getragen habe, sei ein Blickkontakt nicht möglich gewesen.

Der Be schwerdeführer habe sich präsent, hellwach und bei klarem Bewusstsein präsen tiert. Es hätten sich keine Hinweise für Orientierungsstörungen oder defizitäre Gedächtnisleistungen ergeben und die geistige Spannkraft sei über den gesamten Unters uchungszeitraum erhalten geblieben . Die Gesprächsführung habe sich als schwierig erwiesen und die phasenweise brüsken, zornig-erregt en und aggressiv-zurückweisenden Reaktionen des Beschwerdeführers hätten dazu geführt, dass die Untersuchung auf das Wichtigste beschränkt und gewisse Aspekte nicht wei ter vertieft worden seien. Der Beschwerdeführer sei durchwegs dysphorisch -ag gressiv-depressiv gestimmt gewesen (Urk. 6/92/40). Der formale Gedankengang sei klar, kohärent und in sich folgerichtig gewesen (Urk. 6/92/41). Dr. A.___ di agnostizierte einen narzisstischen Modus in der Aufrechterhaltung von Schmerz beziehungsweise einen narzisstischen Stil der Traumaverarbeitung . Es sei eine Überkompensation eines depressiven Grundgefühls der Bedürftigkeit, der Selbst zweifel und der Empfindlichkeit zu erkennen. Die Kompensation zeige sich in der Überbeto nung des früheren beruflichen Erfolgs, der Bega b ungen, des Ansehens, des uneingeschränkten Glücks, welches sich der Beschwerdeführer geschaffen habe. Der Beschwerdeführer erzähle von einer Erfolgsges ch ichte bis zum Vo rfall am 2. Oktober 2012 und dass seine Verzweiflung über den danach erfolgten Ab sturz dramatisch sei . Die in den letzten Jahren erfolgte Gründung seiner Familie habe der Beschwerdeführer hingegen nicht erwähnt. Die glorifizierte Erinnerung an die im frühere n Berufsleben erzielten Erfolge werde damit aufrechterhalten, indem das ganze Ausmass des heutigen Unvermögens den gesundheitlichen Be schwerden zugeschrieben werde (Urk. 6/92/42). Dr. A.___ ging von einer psycho prothetischen Funktion der Symp tombildung aus (Urk. 6/92/43). Die Art, der Ver lauf und die Ausprägung der sich nach dem Unfall manifestierenden psychischen Phänomene seien wie fo lgt zu erklären: Erstens bestehe ein Vorzustand in der Form eines persönlichkeitsimmanenten Strukturdefizits, was dem Rang einer Per sönlichkeitsstörung entspreche. Zweitens seien die

Symptomausweitung und der teilweise nicht-authentische und überzeichnend (aggravatorisch) dargebotene Symptomv ortrag

als Ausdruck eines nicht störun gswertigen Phänomens zu wer ten . Der Unfall und seine Folgen würden nicht ursächlich zu begründen vermö gen, was in psychiatrischer Hinsicht nach dem Unfall festzustellen sei (Urk. 6/92/68). Weiter hielt Dr. A.___ fest, dass sich aus dem Symptomvo rtrag im Ganzen k ein verlässliches, kein valides, den Gutacht er überzeugendes Bild der tatsächlichen Verhältnisse ergebe n habe (Urk. 6/92/70). Es würden unfallfremde Faktoren bestehen, die den Heilverlauf und die Reintegration beziehungsweise die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers massgeblich beeinträchtig t en, nämlich die Persönlichkeitsstörung (F-Diagnose) und die nicht störungswertigen Z-Diag nosen (Urk. 6/92/72). Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers, der zumutbaren Tätigkeiten und des Arbeitsumfang s hielt Dr. A.___ fest, dass die Beantwortung dieser Frage n insofern entfalle, als sich eine unfallkausale Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit psychiatrisch nicht habe begründen lassen . Der Status quo sine sei heute sicher erreicht (Urt. 6/92/73 f.). Schliesslich war Dr. A.___ der Ansicht, dass die Prognose ungünstig sei (Urk. 6/92/78). 4. 4.1

Wie dargelegt (E. 1.4 hiervor), hat ein medizinisches Gutachten gewissen juristi schen Anforderungen zu genügen, die für den Beweiswert des in Frage stehenden Arztberichtes entscheidend sind. Im Rahmen dieser formellen Kriterien ist es Auf gabe des Arztes oder der Ärztin, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeit die versicherte Person arbeitsunfähig ist. In diesem Sinne lautet die normativ be stimmte Gutachterfrage, wie die sachverständige Person das Leistungsvermögen einschätzt (BGE 132 V 93 E. 4 mit Hinwe isen, BGE 141 V 281 E. 5.2.2). 4.2

Das augenärztliche Gutachten beruht auf allseitigen Untersuchungen, be rücksichtigt die geklagten Beschwerden sowie die Vorakten und ist in der Darle gung der medizinischen Zusammenhänge sowie in der Beurteilung der medizini schen Situation einleuchtend. Dr. Y.___ zeigte auf, dass nach schwerer Verletzung des linken Auges mit Verlust der zentralen Sehsch ärfe eine funktionelle E inä u gigkeit des rechten Auges vorliegt. Dementsprechend sind sämtliche Arbeiten, welche ein hohes räumliches Auflösungsvermögen verlangen oder eine potenti elle Verletzungsgefahr beinhalten, für den Beschwerdefü hrer nicht zumutbar. Dr. Y.___

war der Ansicht, dass die angestammte Tätigkeit bei optimaler Korrektur (Kontaktlinse) dem Beschwerdeführer noch zumutbar sei (vgl. E. 3.2) . Die Frage nach dem zum utbaren Umfang der Tätigkeit liess sie

allerdings unbeantwortet. Dr. Y.___ hielt sodann fest, dass die maximal zumutbare Arbeitszeit in einer an gepassten Tätigkeit mit optimaler Korrektur (Kontaktlinse) aktu ell zwei Stunden täglich betrage . Die Einschränkung ergebe sich aus der vom Beschwerdeführer aktuell subjektiv angegebenen massiven Kontaktlinsenunverträglichkeit. In die sem Zusammenhang

erwähnte Dr. Y.___

den Verdacht auf ein neuropathisches Schmerzsyndrom (vgl. E. 3.2).

Ob sich dieser Verdacht hat bestätigen lassen oder ob angesichts der nicht eindeutig objektivierbaren Klagen einer massiven Kon taktlinsenunverträglichkeit (E. 3.2) vielmehr von einer höheren Restarbeitsfähig keit in angepassten Tätigkeiten auszugehen wäre, lässt sich nicht abschliessend feststellen. Immerhin ist darauf hinzuweisen, dass der nunmehr behandelnde Facharzt für Ophthalmologie, Dr. med. B.___, mit Schreiben vom 3. Juni 2019 zu Händen des Beschwerdeführ e rs eine angepasste Beschäftigung während vier bis fünf Stunden täglich für zumutbar erachtete (Urk. 10/3). Nachdem er sich aber zur Frage der Kontaktlinsenunverträglich nicht weiter äusserte beziehungs weise sich mit der im Gutachten von Dr. Y.___ aufgeworfenen Frage nicht ausei nandersetzte, kann auch nicht ohne Weiteres auf seine Einschätzung abgestellt werden. Angesichts dessen lassen die aufliegenden Akten eine abschliessende Einschätzung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers aus ophthalmologi scher Sicht nicht zu. 4.3

Im psychiatrische n Gutachten setzte sich Dr. A.___

detailliert mit den vom Be schwerdeführer geklagten Beschwerden auseinander, erstellte seine Beurteilung in Kenntnis der wesentlichen Vorakten und die daraus unter N ennung der medi zinischen Zusammenhänge gezoge nen Schlussfolgerungen leuchten grundsätz lich ein. Dr. A.___ diagnostizierte eine chronische Schmerzstörung mit somati schen und psychischen Faktoren sowie eine narzisstische Persönlichkeitsstörung, welche sich auf die Arbeitsfähigkei t des Beschwerdeführers auswirk t e n (vgl. E. 3.3) . Eine Disku ssion über die verbleibende Res t arbeitsfähigkeit sowie die Er stattung eines Anforderungsprofils an eine angepasste Tätigkeit fehlen allerdings . Aus dem Gutachten geht hervor, dass sich Dr. A.___ aus dem Symptomvortrag kein verlässliches und kein valides Bild der tatsächlichen Verhältnisse machen konnte. D ie Beantwortung der Fragen hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit des Be schwerdeführers, der zumutbaren Tätigkeit u nd des zumutbaren Arbeitsumfang s

würden sich erübrigen, da keine unfallkausale Einschränkung der Arbeitsfähig keit in p sychiatrischer Hinsicht vorliege (vgl. E. 3.3). Damit bleibt die Frage, ob eine für die Invalidenversicherung relevante Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in psychiatrischer Hinsicht vorliegt, unbeantwortet . Ferner hat gemäss der Recht sprechung des Bundesgerichts für sämtliche psychiatrischen Erkrankungen un abhängig von der diagnostischen Einordnung bei psychischen Leiden in der Regel eine umfassende Prüfung anhand der Standardindikatoren zu erfolgen (vgl. vor stehend E. 1.3). Eine Indikatorenprüfung erwei st sich jedoch gestützt auf das vor liegende Gutachten als nicht möglich. 4.4

Der RAD-Arz t Dr. med. C.___, Facharzt für Chi rurgie, nahm zu den Gutachten von Dr. Y.___ und Dr. A.___ Stellung und ging schliesslich von einer vom 13. Mai 2015 bis 10. August 2017 an dauernden Arbeitsunfähigkeit im Um fang von 80 % aus. Danach und bis auf Weiteres liege eine 100%ige Arbeitsfä higkeit vor .

Dr. C.___

führte

aus, dass gemäss dem psychiatrischen Gutachten keine unfallkausale Einschränkung der Arbeitsfähigkeit vorliege. Würde eine an derweitige relevante Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht vorliegen, hätte sich der Psychiater hierzu äussern müssen

(Urk. 6/98/11). Vorlie gend ist nicht ausser Acht zu lassen, dass vor allem die Beantwortung der Frage nach der Unfallkausalität der psychischen Aspekte i m Fokus des psychiatrischen Gutachtens lag. So wird i m psychiatrischen Gutachten denn auch explizit festge halten, dass sich die Beantwortung der Frage nach der verbleibenden Restarbeits fähigkeit erübrige, nachdem die Unfallkausalität der psychischen Aspekte habe verneint werden können (vgl. E. 3.3). Es kommt hinzu, dass Dr. C.___, als nicht fachkundiger Arzt, von einer guten Prognose in psychiatrischer Hinsicht ausgeht, im psychiatrischen Gutachten hingegen eine ungünstige Prognose festgehalten wurde (Urk. 6/92/78) . Hierzu erklärte Dr. C.___, dass es an einer Begründung der ungünstigen Prognose des psychiatrischen Gutachters fehle (Urk. 6/98/11) . Eine Begründung der besagten günstigen Prognose lieferte allerdings auch Dr. C.___ nicht. B ei der sehr knapp gehaltenen und unzureichend begründeten Beurteilung von Dr. C.___ handelt es sich sowohl in Bezug auf die psychiatri schen als auch hinsichtlich der ophthalmologischen Aspekte nicht um eine fach ärztliche Einschätzung. Die für den Beweiswert von medizinischen Beurteilungen durch einen RAD-Arzt/in massgebenden Kriterien (vgl. vorstehend E. 1.5) sind daher nicht erfüllt, womit auch die Stellungnahme von Dr. C.___ keine ab schliessende Beurteilung der tatsächlich vorhandenen Beeinträchtigungen und deren Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers zulässt. 4.5

Vor diesem Hintergrund ist festzuhalten, dass aufgrund der vorliegenden Akten eine abschliessende Beurteilung des Gesundheitszustandes und dessen Auswir kungen auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers nicht möglich ist. Die Sa che ist daher unter Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 13. September 2018 an die Beschwerdege gnerin zurückzuweisen, damit diese - unter Berück sichtigung der Rechtsprechung des Bundesgerichts zu den psychischen Er krankungen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_808/2018 vom 2. Dezember 2019 E. 3 mit Hinweisen) -

die erforderlichen medizinischen Abklärungen veranlasse .

Danach hat die Beschwerdegegnerin erneut über die Sache zu entscheiden.

In diesem Sinn ist die Beschwerde gu t zuheissen . 5 .

5 .1

Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zu weiterer Abklärung und neuem Entscheid als vollständiges Obsiegen (vgl. ZAK 1987 S. 268 f. E. 5 mit Hinweisen).

Da es um die Bewilligung oder Verwei gerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streit wert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entspre chend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdegeg nerin aufzuerlegen. 5 .2

Ausgangsgemäss steht dem Beschwerdeführer eine Prozessen tschädigung zu, die gemäss Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozial versicherungsgericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Bar auslagen zu bemessen und unter Berücksichtigung dieser Grundsätze auf Fr.

1 ' 65 0.-- (inkl. Mehrwertsteuer un d Barauslagen) festzusetzen ist.

Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutg eheissen, dass die Verfügung der Sozialversi cherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 1 3. September 2018 aufgehoben und die Sache an diese zurückgewiesen wird, damit sie weitere Abklärungen im Sinne der Erwägungen

durchführe und hernach über den Rentenanspruch des Beschwerde führers neu verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichte t, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschä digung von Fr. 1’650 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Gabriela Gwerder - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage

je einer K opie von Urk. 13 und 17 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin VogelPeter