Sachverhalt
1.
X.___, geboren 1967, verfügt über keine berufliche Aus bildung . Eine KV-Lehre brach er vorzeitig ab. Letztmals war der Versicherte
von
17. J anuar 2005 bis 31. Oktober 2010,
zuletzt in einem 80 %-Pensum,
bei der Y.___
als Sachbearbeiter Administra tion tätig (Urk. 10/2 S. 1 und S. 5 f.
vgl. Urk. 10/3 2). Unter Hinweis auf eine Poly toxikomanie, eine Leber zirrhose, Hepatitis B und C sowie allgemeine psychische und organische Beeinträchtigungen durch Alkoholabusus meldete die Sozial be ratung der Stadt Z.___ den
Versicherte n am
13. Juni 2016
mittels eines von ihm unterschriebenen Anmeldeformulars bei der Invalidenversicher ung zum Leis tungs bezug an (Urk. 10/1-2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte in der Folge die medizinische und erwerbliche Situation ab . Am
29. September 2016 (Urk. 10 / 22) teilte sie dem Versicherten mit, dass aufgrund des Gesundheitszustandes zurzeit keine berufliche n Mass nahmen möglich seien und holte bei d er A.___ ein polydisziplinäres Gutachten ein, das am
30. Januar 2018 erstattet wurde (Urk. 10/59).
Nach durchgefüh rtem Vorbescheidverfahren (Urk. 10/61, Urk. 10/67, Urk. 10/7 3-76) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom
5. September 2018 einen Renten an spruch (Urk.
2) . 2.
Dagegen erhob der Versicherte am
5. Oktober 2018 (Urk. 1) Beschwerde und be antragte, die Verfügung vom 5. September 2018 sei aufzuheben und es seien ihm Leistungen der Invalidenversicherung nach dem Bundesgesetz über die Inva liden versicherung zuzusprechen, eventualiter sei die Sache zur weiteren Abklärung und Neubeurteilung an die Be schwerdegegnerin zurückzuweisen .
Zudem bean tragte er die Gewährung der unentgel tlichen Prozessführung unter Be stellung von Rechtsanwalt Tomas Kempf als unentgeltlichen Rechtsvertreter (S. 2).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom
7. November 2018 (Urk. 9) die Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am
8. November 2018 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 10). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
Der Beschwerdeführer stellte sich in seiner Beschwerde auf den Standpunkt, die Beschwerdegegnerin habe seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt . Es sei ihm nicht möglich gewesen, im Vorbescheidverfahren das A.___ -Gutachten zu überprüfen . G ewisse medizinische Berichte seien im Gutachten nur auszugsweise wiedergegeben worden, hätten sich aber zum Zeitpunkt der Gutachtensauf trags erteilung bzw. der Begu tachtung noch nicht bei den Akten befunden, sondern seien erst im Nachgang zu seiner Stellungnahme zum Vorbescheid vom 23. Mai 2018 zu den Akten genommen worden (Urk. 1 S. 4 f. Ziff. 3) .
Inwiefern dieser Umstand eine Verletzung des rechtlichen Gehörs darstellen sollte, ist nicht ersichtlich. Das A.___ -Gutachten lag dem Beschwerdeführer im Vorbescheidverfahren vor, nahm er doch in seinem Einwand vom 23. Mai 2018 explizit darauf Bezug (vgl. Urk. 10/ 6 7 S. 3) . Aus dem Gutachten sind – wie von ihm selbst festgestellt – die dafür berücksichtigten Arztberichte ersichtlich (vgl. Urk. 10/59 S. 4-12). Ihm war als o bewusst, welche Arztberichte im Gutachte n be achtet worden sind. Er selbst reicht e
die besagten Berichte
im Zuge des Vorbescheidverfahrens
ein und ergänzte gestützt auf dieselben seinen Einwand (Urk. 7/10/75-76). Sofern er mit seinem Vorbringen eigentlich geltend machen wollte, dass er, wenn ihm die Berichte früher vorgelegen hätten, Ergänzungs fragen an die Gutachter formuliert hätte, wäre ihm dies im Laufe des Vorbescheid verfahrens
immer noch möglich gewesen. Dies hat er denn aber gar nicht getan (vgl. Urk. 7/10/76).
E ine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt nicht vor . 2 .
2 .1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetz es über den All ge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ ATSG ]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 2 .2
Mit BGE 145 V 215 liess das Bundesgericht die bisherige Rechtsprechung fallen, wonach primäre Abhängigkeitssyndrome beziehungsweise Substanzkonsum stö rungen zum vornherein keine invalidenversicherungsrechtlich relevanten Gesund heitsschäden darstellen können, und ihre funktionellen Auswirkungen deshalb keiner näheren Abklärung bedürfen. Fortan ist - gleich wie bei allen anderen psychischen Erkrankungen - nach dem strukturierten Beweisverfahren zu ermitt eln, ob und gegebenenfalls inwieweit sich ein fachärztlich diagnostiziertes Ab hängigkeitssyndrom im Einzelfall auf die Arbeitsfähigkeit der versicherten Person auswirkt.
Aus Gründen der Verhältnismässigkeit kann immerhin dort von einem struk tu rierten Beweisverfahren abgesehen werden, wo es nicht nötig oder geeignet ist. Es bleibt daher etwa dann entbehrlich, wenn für eine - länger dauernde (Art. 28 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetz es über die Invalidenversicherung [ IVG ]) – Arbeits unfähigkeit nach bestehender Aktenlage keine Hinweise bestehen oder eine solche im Rahmen beweiswertiger fachärztlicher Berichte in nachvollziehbar be gründeter Weise verneint wird und allfälligen gegenteiligen Einschätzungen mangels fachärztlicher Qualifikation oder aus anderen Gründen kein Beweiswert beigemessen werden kann (E. 7). 2. 3
Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte haben ge mäss Art. 8 Abs. 1 IVG Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit: a.
diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; und b.
die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind.
Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Aus übung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Bei der Festlegung der Massnahmen ist die gesamte noch zu erwartende Dauer des Erwerbslebens zu be rücksichtigen (Abs. 1 bis). Nach Massgabe der Art. 13 und 21 IVG besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig von der Möglichkeit einer Eingliederung ins Erwerbsleben oder in den Aufgabenbereich (Abs. 2). Nach Massgabe von Art. 16 Abs. 2 lit. c IVG besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig davon, ob die Eingliederungsmassnahmen notwendig sind oder nicht, um die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, zu erhalten oder zu verbessern (Abs. 2 bis).
Die Eingliederungsmassnahmen bestehen gemäss Abs. 3 in medizinischen Mass nahmen (lit. a), Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Ein gliederung (lit. a bis), Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige be rufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, Kapitalhilfe; lit. b) und in der Abgabe von Hilfsmitteln (lit. d). 2 .4
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 2.5
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen; vgl. dazu Art. 26 der Ver ordnung über die Invalidenversicherung, IVV). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbs ein kommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad besti mmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 2. 6
UV170510 Beweiswert eines Arztberichts 08.2018 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). 3 . 3 .1
Die Beschwerdegegnerin führte in ihrer leistungsabweisenden Verfügung vom 5. September 2018 (Urk. 2) aus, der Beschwerdeführer sei gutachterlich unter sucht worden. Anhand des Gutachtens werde deutlich, dass es sich bei der Erkran kung des Beschwerdeführers um ein primäres Suchtgeschehen handle. Dieses begründe keinen Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung. Aus den im Einwandverfahren eingereichten Unterlagen gingen keine medizinischen Tat sachen hervor, welche nicht bereits im Entscheid berücksichtigt worden seien. Der in einem eingereichten medizinischen Bericht beschriebene Befund sei der gleiche, wie der im psychiatrischen Teilgutachten beschriebene . Eine mittelgra dige depressive Symptomatik lasse sich daraus nicht ableiten. Die depressive Ver stimmung sei auf psychosoziale Belastungsfaktoren zurückzuführen, welche bei der Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit nicht berücksichtigt werden könnten. Eine somatoforme Schmerzstörung lasse sich ebenfalls nicht nachvollziehen. 3 .2
Der Beschwerdeführer stellte sich in seiner Beschwerde vom 5 . Oktober 2018 (Urk. 1) hingegen auf den Standpunkt,
die Beschwerdegegnerin habe zu Unrecht ein rein primäres Suchtgeschehen angenommen. Zudem nehme selbst das A.___ -Gutachten eine Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit an. Was die Vergan genheit betreffe, so anerkenne das A.___ -Gutachten die Einschränkungen ge mäss den Attesten der behandelnden Ärzte.
Wenn die A.___ -Gutachter jedoch davon ausgingen, dass sich der Gesundheitszustand mit der Beendigung der Hepa titis C Behandlungen derart verbessert habe, dass er in einer angepassten Tätigkeit zu 100 % erwerbsfähig sei, so werde dabei verkannt, dass die Hepatitis behandlungen massive Nebenwirkungen zur Folge gehabt hätten, welche im vor liegenden Fall letztendlich sogar zum Verlust seiner lang jährigen Arbeitsstelle geführt hätten. Das A.___ -Gutachten berücksichtige ausserdem auch nicht die Tatsache, dass er heute wieder in psychiatrischer Behandlung sei. Auf Grund der Berichte der behandelnden Ärzte sei zudem davon auszugeben, dass an eine Arbeitsfähigkeit überhaupt nicht zu denken sei. Entsprechend sei von einem Invalideneinkommen von Fr. 0.-- und einem Anspruch auf eine ganze Rente auszugehen (S. 5-9 Ziff. 4-11). 3 .3
Die Beschwerde gegn erin wies das Leistungsbegehren mit der hauptsächlichen Begründung ab, dass es sich bei der Beeinträchtigung des Beschwerdeführers um e in reines Suchtgeschehen handle, weshalb kein Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung bestehe. Diese Ansicht ist seit der Änderung der bundes gerichtlichen Rechtsprechung mit BGE 145 V 215 nicht mehr haltbar (vgl. E. 2.2). Strittig und zu prüfen bleibt daher, ob der Beschwerdeführer gegenüber der Invalidenversicherung einen Leistungsanspruch hat.
Dabei
braucht die Frag e, ob es sich vorliegend um ein primäres oder sekundäres Suchtgeschehen handelt und,
ob die bestehenden gesundheitlichen Beeinträch tigungen, insbesondere die somatischen, im Suchtgeschehen gründen oder andere Ursachen dafür verantwortlich sind, nicht beantwortet
zu werden (vgl. die dies bezüglichen Vorbringen des Beschwerd eführers [ Urk. 1 S. 5-7 Ziff. 4-5, Ziff. 7 ]). Entscheidend ist
einzig die Auswirkung des bestehenden Gesundheitsschadens auf die funktionelle Leistungsfähigkeit und damit die Arbeitsfähigkeit. 4 .
Dr. med. B.___, Fachärztin für Innere Medizin FMH, Prof. Dr. med. C.___, Fach arzt für Neurologie, lic . phil. D.___, Fachpsychologin für Neuropsychologie FSP, Dr. med. dipl. -psych. E.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, und Prof. Dr. med. F.___, Facharzt für Neurologie FMH, vom A.___ nannten in ihrem Gutachten vom 30 . Januar 2018
(Urk. 10 / 59) folgende Diagnosen mit Aus wirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 25): - Leberzirrhose, Erstdiagnose Oktober 2015 - Differentialdiagnose: Äthyltoxisch, Hepatitis C - Ösophagusvarizenblutung
12. August 2016 - Thrombozytopenie, Erstdiagnose Oktober 2015 - Chronische Pankreatitis, Erstdiagnose 24. August 2016 - Minimale neuropsychologische Funktionsstörung
Daneben nannten sie folgende Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähig keit (S. 26): - Hepatitis C, Genotyp 3A, Erstdiagnose 1999 - Therapie mit pegyliertem Interferon und Ribavirin 2010 - Therapie mit Epclusa und Ribavirin 2017 - Nikotinabusus circa 30 py - Alkoholabhängigkeit, derzeit ständiger, aber kontrollierter Konsum (ICD-10 F10.25) - Schädlicher Gebrauch von Cannabis, derzeit täglicher Konsum (ICD-10 F12.1) - Status nach Opiatabhängigkeit, seit Jahren abstinent (ICD-10 F13.20) - Schädlicher Gebrauch von Kokain
Die Gutachter führten aus, es ergebe sich aus interdisziplinärer Sicht eine Arbeits unfähigkeit in der angestammten Tätigkeit und in einer Verweistätigkeit von 10 %. Dabei gelte das seitens des neuropsychologischen
Teilgutachters geäusserte Fähigkeitsprofil (S. 26 f.) .
Weiter hielten die Gutachter fest, die früheren Bemessungen der Arbeitsun fähig keit seien aufgrund der vorliegenden Akten schwer zu würdigen. Eine Arbeits unfähigkeit von 100 % während der Hepatitis C Therapie im Jahr 2010, sowie der weiteren Hospitalisationen im April 2013, Oktober 2015 und September (richtig August) 2016 sei aus heutiger Sicht nachvollziehbar. Da sich schon während des stationären Aufenthaltes im August 2016 eine Verbesserung des Allgemeinzu standes und der pathologischen Laborwerte ab ge zeichnet habe, der Beschwerde führer seinen Alkoholkonsum reduziert habe und somit eine erneute antivirale Hepatitis C Therapie habe eingeleitet werden können, die nach Angaben des Be schwerdeführers erfolgreich gewesen sei, müsse davon ausgegangen werden, dass die Arbeitsfähigkeit spätestens nach Beendigung der Hepatitis C Therapie wieder vollumfänglich gegeben gewesen sei. Auch aus Sicht der anderen Fachgebiete sei aus heutiger Sicht die bisherige und seit 2010 bestehende 100%ige Arbeitsun fähigkeit nicht nachvollziehbar (S. 27). 5. 5.1
Das polydisziplinäre Gutachten der Fachärzte der A.___
vom 30 . Januar 201 8 (E. 4) ist hinsichtlich der zu beurteilenden Leiden des Beschwerdeführers um fassend. Es beinhaltet internistische, neurologische, neuropsychologische und psy chiatrische Untersuchungen und beruht auf den erforderlichen allseitigen klini schen Explorationen sowie den notwendigen Laborerhebungen (Urk. 10 / 59 /1-38 S. 17 - 19; Urk. 10/59/39-42; Urk. 10/59/43-51 S. 6 f.; Urk. 10/59/52-58 S. 2-5;
Urk. 10/59/59-75 S. 6 - 11). Das Gutachten wurde in Kenntnis der und in Ausein andersetzung mit den Vorakten erstattet (Urk. 10 / 59 / 1 - 38 S. 4 - 12, S. 20 f., S. 26;
Urk. 10/59/ 43-51 S. 9; Urk. 10/59/59-75 S. 1, S. 17), berücksichtigt die geklagten Beschwerden und setzt sich mit diesen sowie dem Verhalten des Beschwerde führers auseinan der (Urk. 10/59/1-38 S. 13, S. 17, S. 19-22, S. 24-27, S. 35 f .; Urk. 10/59/43-51 S. 3 f., S. 8;
Urk. 10/59/52-58 S. 2, S. 5 f.; Urk. 10/59/59-75 S. 3 f., S. 12-16).
Die Gutachter haben die medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuch tend dargelegt und ihre Schlussfolgerung nach erfolgter Konsensbesprechung nach vollziehbar begründet (Urk. 10/59/1-38 S. 24 - 27). So zeigt en sie schlüssig auf, dass der Beschwerdeführer aufgrund der Leberzirrhose und der minimalen neuropsychologischen Funktionsstörung sowohl in der angestammten als auch in der angepassten Tätigkeit in der Arbeitsfähigkeit zu 10 % eingeschränkt ist. Da bei legten sie plausibel dar, dass die 10%ige Einschränkung auf die minimale neu ropsychologische Funktionsstörung zurückzuführen ist (E. 4, Urk. 10/59/52-58 S. 5 f.). Der internistische Teilgutachter legte zudem überzeugend
dar, dass in einer Tätigkeit, bei welcher physische Arbeit im Vordergrund steht – nicht jedoch in der angestammten Büroarbeit –
aufgrund der Ösophagusvarizen Tätigkeiten mit intraabdomineller Druckerhöhung wie Heben, Tragen von mehr als leichten Lasten sowie Arbeiten mit häufigem oder anhaltendem Bücken oder Hocken nicht mehr zumutbar sind (Urk. 10/59/1-38 S. 21).
Ebenso konnte der psychiatrische Gutachter plausibel darlegen, dass bei bestehender Suchtproblematik keine komorbiden psychischen Störungen wie eine Persönlichkeitsstörung, eine affek tive (depressive) Erkrankung oder eine Angststörung vorliegen (Urk. 10/59/59-75 S. 12-17). Auswirkungen des Suchtmittelkonsums (Alkoholabhängigkeit bei kon troll iertem Konsum, schädlicher Gebrauch von Kokain und Cannabis) auf die Arbeitsfähigkeit konnte de r psychiatrische Gutachter nicht feststellen.
Bei nur ge ringen psychop athologischen Befunden, wenigen Aktivitäts- und Partizipa tions störungen, fehlenden komorbiden psychiatrischen Störungen und erhalte nem Aktivitätsniveau (vgl. Urk. 10/59-75 S. 64 bis S. 74) ist diese Einschätzung nach vollziehbar und überzeugend (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_8 08/2018 vom 2. Dezember 2019 E. 4.3) . Auf ein ausführliches strukturiertes Beweisverfahren kann verzichtet werden (vgl. E. 2.2).
Auch der von den A.___ -Gutachtern dargelegte retrospektive Verlauf der Arbeits fähigkeit vermag zu überzeugen. Insbesondere für den vorliegend massgeblich zu beurteilenden Zeitraum bei am 16. Juni 2016 erfolgter Anmeldung legten die A.___ -Gutachter einleuchtend dar, dass gestützt auf die ihnen vorliegenden medizinischen Akten (vgl. Urk. 10/59/1-38 S. 4-12) e ine Arbeitsunfähigkeit von 100 % nur während der Hepatitis -C- Therapie im Jahr 2010, sowie der weiteren Hospitalisationen im April 2013, Oktober 2015 und September (richtig August) 2016 erstellt ist und eine seit 2010 bestehende 100%ige Arbeitsfähigkeit – wie vom Hausarzt attestiert (Urk. 10/ 20, Urk. 10/75/9; vgl. dazu nachstehend E. 5.2)
– nicht nachvollziehbar ist . So zeigten sie auf, dass sich bereits während des stationären Aufenthaltes im August 2016 eine Verbesserung des Allgemein zustandes und der pathologischen Laborwerte ab ge zeichnet hatte, der Beschwer de führer seinen Alkoholkonsum reduziert hatte und somit ei ne erneute und letztlich erfolgreiche antivirale Hepatitis- C Therapie eingeleitet werden konnte, weshalb die Arbeitsfähigkeit spätestens nach Beendigung der Hepatitis C Therapie wieder vollumfänglich gegeben war (vgl. E. 4) . G e stützt auf den Bericht des G.___ vom 8. Juni 2017 war die antivirale Therapie am 21. Mai 2017 beendet (Urk. 7/75/3). 5.2
Im Gegensatz zu den A.___ -Gutachtern attestierte d er behandelnde Hausarzt Dr. med. H.___, Facharzt für Allgemeinmedizin, in seinem undatierten Bericht bei letzter Kontrolle am 12. August 2016 (vgl. Urk. 10/20) eine seit 18. März 2013 bestehende unbefristete 100%ige Arbeitsunfähigkeit in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als «H andwerker» mit dem Hinweis, das
Drogenproblem lasse
den Be schwerdeführer nicht arbeiten und an eine Arbeitsfähigkeit sei «überh aupt nicht zu denken, nie mehr». E igentlich bestünden die Einschränkungen seit Jahrzehnten (S. 2 Ziff. 1.6-1.7, S. 4 Ziff. 1.11, S. 5).
Es ist verständlich, dass Dr. H.___ am Tag der Ösophagusvarizenblutung
am 12. August 2016 von einer Arbeitsunfähigkeit ausging. Nicht nachvollziehbar ist aber, weshalb er eine zeitlich unbeschränkte Arbeitsunfähigkeit annahm. Die Ursache sah er pauschal in der Drogenproblematik, ohne Ausführungen zu den funk tionellen Einschränkungen zu machen (S. 2 Ziff. 1.7). Für den Befund ver wies er einzig auf den Austrittsbericht des G.___ (S. 2 Ziff. 1.4), wo der Beschwerdeführer zur Behandlung der Blutung vom 1 5. bis
31. August 2016 ge wesen war . Im besagten Austrittsbericht wurde ihm jedoch nur eine befristete Arbeitsunfähigkeit für die Zeit des Aufenthalts attestiert (vgl. Urk. 10/21 S. 21 S. 2 Ziff. 1.6; vgl. dazu auch Urk. 10/52), wenn auch auf das langfriste Sucht pro blem hingewiesen wurde (S. 5). Wie aufgezeigt (E. 5.1 in fine), stabilisierte sich der Beschwerdeführer aber im Nachgang, sodass eine antiviral e Hepatitis-C-The ra pie erfolgreich durchgeführt werden konnte .
Darüber hinaus ging Dr. H.___ fälschlicherweise davon aus, dass der Beschwerdeführer «Handwerker» sei. Die im
Zusammenhang mit den
Ösophagusvarizen stehend en
Beeinträchtigungen wur den denn auch von den Gutachtern berücksichtigt, w iesen sie doch auf die Einschrän kungen für Tätigkeiten mit
intraabdomineller
Druckerhöhung hin (E. 5.1) . Wider sprüchlich scheint zudem die Feststellung zu sein, die Einschränkungen bestün den seit Jahrze h nten, war doch der Beschwerdeführer in den Jahren 2005 bis 2010 bei der Y.___
als Sachbe arbeiter Ad mini stration tätig (Urk. 10/2 S. 1 und S. 5 f.) .
Der
wenig aussage kräf tige Bericht von Dr. H.___
vermag das A.___ -Gutachten nicht in Frage zu stellen.
Gleiches gilt für den Bericht von Dr. H.___ vom 22. Dezember
2017 (Urk. 10/75/9), worin er lediglich die bekannten Diagnosen wiederga b und mit dem Vermerk «Abwarten IV-Entscheid» von einer 100%igen auf weiteres be stehenden Arbeitsunfähigkeit ausging, ohne irgendwelche Ausführungen zur Art der Einschränkungen oder dem Gesundheitszustand des Beschwerdeführers zu machen.
Daneben ist auf die Erfahrungstatsache hinzuweisen, dass behandelnde Ärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc).
Im Übrigen steht das A.___ - Gutachten in Übereinstimmung mit den vorlie gen den medizinischen Unterlagen. Nach d er erfolgreichen 12-wöchigen Hepatitis-C-Therapie im Frühjahr 2017, mit Abschluss am 21. Mai 2017, ging es dem Be schwerdeführer recht gut (vgl. Urk. 10/75/1-6). Die Leberzirrhose zeigte sich anlässlich einer Abdomensonographie vom 5. September 2017 kompensiert (Urk. 10/75/5-7). Die diesbezügliche Einschätzung des Arztes des regionalen ärzt lichen Dienstes (RAD) deckt sich mit derjenigen der A.___ -Gutachter (vgl. die entsprechende Stellungnahme vom 20. Februar 2018 [Urk. 10/60 S. 4 f. ]). 5.3
Der Beschwerdeführer kritisierte in seiner Beschwerde, die Erklärung der A.___ -Gutachter, er sei spätestens nach Abschluss der Hepatitis-C-Therapien wieder voll umfänglich arbeitsfähig gewesen, sei falsch, denn sie beruhe auf der Annah me, dass diese keine Nebenwirkungen gezeigt hätten (Urk. 1 S. 8 Ziff. 10). Diese Behauptung findet keinen Rückhalt in den medizinischen Unterlagen. Eine Arbeits unfähigkeit nach dem Ende der Therapie wird denn
– abgesehen von Dr. H.___ (vgl. dazu E. 5.2 vorstehend) - von keinem Arzt attestiert. Von de n A.___ -Gutachtern wurde einzig festgehalten, dass während der Therapie eine Arbeits un fähigkeit vorlag (E. 4.1). Inwiefern aber auch nach deren Be endi gung Nebenwirkungen aufgetreten sein sollten respektive immer noch auftreten soll en, ist nicht nachvollziehbar und wurde vom Beschwerdeführer auch nicht dargetan beziehungsweise entsprechende medizinische Unterlagen wurden
nicht einge reicht. Selbst der behandelnde Dr. H.___ führte die Arbeitsunfähigkeit immer nur auf die Suchtproblematik zurück, nicht aber etwa auf die Beeinträchti gung der Gesundheit nach Absetz en der entsprechenden Medikamente nach Abschluss der Behandlung wegen der Hepatitis-C. Es ist auch nicht nachvollziehbar, wie nach der Beendigung der Ein nahme der entsprechenden Medikamente diese noch Nebenwirkungen hätten entfalten oder allfällige Entzugserscheinung en
hätten bestehen sollen. 5.4
Demnach erfüllt das
A.___ -Gutachten (E. 4) die rechtsprechungsgemässen An forderungen zum Beweiswert von medizinischen Gutachten (vgl. E. 2. 6, E. 5.1) und die abweichende hausärztliche Einschätzung durch Dr. H.___ (E 5.2) sowie die vorgebrachten Einwände (E. 5.3) vermögen dessen Beweiskraft nicht in Frage zu stellen. Es ist darauf abzustellen. 5.5
Im Nachgang zur Begutachtung der A.___ -Gutachtern stellte med. pract . I.___ von der J.___, K.___, in ihrem Eintrittsbericht vom 16. Mai 2018 (Urk. 10/73) als Diagnosen (S. 1) eine rezidivierende depressive Störung (ICD-10 F33.1) und eine somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4). Sie hielt die Arbei ts fähigkeit des Beschwerdeführers für aktuell nicht gegeben (S. 2 unten).
Es handelt es sich bei dem von med. pract . I.___ erhobenen
Befund um einen im Wesentlichen gleichen wie von den A.___ -Gutach t ern festgestellten. Med. pract . I.___ beschrieb eine formale Einengung auf die psychosoziale Belastungs situa tio n, eine traurige und hoffnungslose Stimmung, einen verminderten Antrieb, Zu kunfts ängste,
einen
gestörte n Schlaf und ein unter Anspannung reduzierten Appe tit und ansonsten einen unauffälligen Befund (S. 1 f.) . Der psychiatrische A.___ -G utachter hatt e beim Beschwerdeführer eine ständige Angst vor dem Sterben, was ihn gedanklich binde, eine selbstbeschriebene Vergesslichkeit, ge fühlte Er schöpfbarkeit und körperliche Schmerzen, einen leicht verlangsamten Gedanken gang, eine leichte Affektibil i tät, eine verminderte affektive Modu la tions fähigkeit und einen leicht verminderten Antrieb fest gestellt (Urk. 10/59/59-75 S. 62, S. 64 f.). Damit handelt es sich um eine unterschiedliche Beurteilung des gleichen Sachverhalts, was nicht auf eine gesundheitliche Verschlechterung seit der Begut achtung hinweist. Med. pract . I.___
setzte sich denn auch überhaupt nicht mit dem A.___ -Gutachten und der dortigen Befunderhebung, Diagnosestellung so wie der Einschätzung der Arb eitsfähigkeit auseinander . Psychosymmetrische Unter suchung en wie an Hand der HAMD- oder MADRS-Skala oder ein Mini-ICF-APP hat sie im Gegensatz zum A.___ -Gutachter nicht durchgeführt (vgl. Urk. 10/59/59-75 S. 7-11). Zudem hat sie auch nicht aufgezeigt, inwiefern die funktionelle Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers und damit seine Arbeits fähigkeit konkret eingeschränkt sei e n sollte n . Ebenso wenig hat sie den von ihr er hobenen, wenig ausgeprägten Befund mittels der ICD-Kriterien diagnostisch auf geschlüsselt und es ist auch nicht ersichtlich, dass diese erfüllt wären (vgl. dazu die diagnostischen Leitlinien zu F33.1
rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode und zu F45.4
anhaltende Schmerzstörung in Dilling / Mambour /Schmidt, Internationale Klassifikation psychischer Störungen: ICD-10 Kapitel V [F]: Klinisch diagnostische Leitlinien, 1 0. Aufl. 2015, S. 179 und S. 233 f).
Darüber hinaus dürfte es sich –
falls es sich tatsächlich um eine gesundheitliche Verschlechterung gehandelt hätte - lediglich um eine vorübergehende, nicht lang anhaltende Verschlechterung gehandelt haben. Der besagte Bericht von med. pract . I.___
ist
ein
« Eintrittsbericht » . Weitere Behandlungen durch die J.___ sind nicht aktenkundig und haben wohl auch nicht über eine längere Zeit stattge funden. Entgegen der Ankündigung in der Beschwerde (Urk. 1 S. 6 Ziff. 6 in fine) hat der Beschwerdeführer denn auch keine weiteren Berichte eingereicht. Von einem längerdauernden psychischen Leiden mit Auswirkung auf die Arbeits fähig keit ist demnach nicht auszugehen. 5.6
Nach dem Gesagten steht der relevante medizinische Sachverhalt fest. D er Be schwerdeführer ist aufgrund seiner somatischen Leiden (Leberzirrhose und mini male neuropsychologische Funktionseinschränkung) aus medizinischer Sicht in seiner zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Sachbearbeiter im Büro sowie unter Be achtung des Belastungsprofiles (Einschränkung von Tätigkeiten mit intraab domi neller Druckerhöhung)
auch in einer angepassten Tätigkeit zu 90 % arbeitsfähig (E. 4, E. 5.1-E. 5.2) .
In zeitlicher Hinsicht bestanden e ine Arbeitsunfähigkeit von 100 % während der Hepatitis C Therapie im Jahr 2010, sowie der weiteren Hospitalisationen im April 2013, Oktober 2015 und August 2016 . Eine höhere Arbeitsunfähigkeit bestand sodann ab September 2016
bis zum Abschluss der 12-wöchigen Hepatitis -C- The rapie am
21. Mai 2017 (vgl. E. 4, E. 5.1-E. 5.2).
6. 6.1
Bei dieser Ausgangslage hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung denn es resultiert ab August 2017 (Ablauf des Wartejahres) jedenfalls kein Invaliditätsgrad von mindestens 40 %. Der Beschwerdeführer hat keinen Beruf erlernt, weshalb die Vergleichseinkommen basierend auf den identischen Tabellenwerten zu ermitteln sind und selbst bei Ge währung des höchstmöglichen Abzugs vom Tabellenlohn von 25 % bei einer 10%igen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit kein entsprechender Invaliditäts grad resultiert. 6.2
In Bezug auf den Anspruch auf berufliche Massnahmen ergibt sich ein anderes Bild, da das Vorliegen einer anspruchsspezifischen Invalidität ist nicht ausge schlossen werden kann. Der Beschwerdeführer kann nurmehr leichte körperliche Tätigkeiten ausführen (Urk. 10/59/21), weshalb ein Invaliditätsgrad von 20 % in Frage steht. Diesbezüglich ist die Sache an die Beschwerdegegnerin zurück zu weisen, damit sie den Anspruch des Beschwerdeführers auf berufliche Massnah men prüfe und darüber entscheide.
In diesem Sinne ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen. 7. 7.1
Die Voraussetzungen zur Bewil ligung der un entgeltlichen Prozessführung und zur Bestellung einer unentgeltl ichen Rechtsve rtretung gemäss § 16 Abs. l und Abs. 2 des Gesetzes über da s Sozialversicherun gsgericht (GSVGer) sind erfüllt. 7.2
Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 700.-- festzusetzen und ausgangsgemäss den Parteien je zur Hälfte aufzuerle gen. Die dem Beschwerdeführer auferlegten Kosten werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. 7.3
Ausgangsgemäss ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem unentgelt li chen Rechtsvertreter des Beschwerde führer s eine reduzierte Prozessentschädi gung zu bezahlen, welche in Anwen dung von Art. 61 lit. g ATSG, namentlich unter Be rücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 1’15 0.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist.
Daneben ist der unentgeltliche Rechtsvertreter mit Fr. 1’150.-- aus der Gerichts kasse zu entschädigen. Das Gericht beschliesst,
In Bewilligung des Gesuchs vom 5. Oktober 2018 wird dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung gewährt und es wird ihm Rechtsanwalt Tomas Kempf, Uster, als unentgeltlicher Rechtsvertreter für das vorliegende Verfahren bestellt, und erkennt sodann: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne teilweise gutgeheissen, dass die angefochtene Ver fügung vom 5. September 2018 in Bezug auf berufliche Massnahmen aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückge wie sen wird, damit diese im Sinne der Erwägungen über den Leistungsanspruch neu verfüge. In Bezug auf den Anspruch auf eine Invalidenrente wird die Beschwerde abge wiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt. Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung werden die dem Beschwerdeführer auf erlegten Kosten von Fr . 350.-- einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss §16 Abs. 4 GSVGer hin gewiesen. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Tomas Kempf, Uster, eine reduzierte Prozessent schädigung von Fr. 1’150. -- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
Im weitergehenden Umfang wird der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerde führers, Rechtsanwalt Tom as Kempf, Uster, mit Fr. 1'150.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nach zahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Tomas Kempf - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Disposit iv) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubMüller
Erwägungen (13 Absätze)
E. 1 X.___, geboren 1967, verfügt über keine berufliche Aus bildung . Eine KV-Lehre brach er vorzeitig ab. Letztmals war der Versicherte
von
17. J anuar 2005 bis 31. Oktober 2010,
zuletzt in einem 80 %-Pensum,
bei der Y.___
als Sachbearbeiter Administra tion tätig (Urk. 10/2 S. 1 und S. 5 f.
vgl. Urk. 10/3
E. 1.4 ), wo der Beschwerdeführer zur Behandlung der Blutung vom 1 5. bis
31. August 2016 ge wesen war . Im besagten Austrittsbericht wurde ihm jedoch nur eine befristete Arbeitsunfähigkeit für die Zeit des Aufenthalts attestiert (vgl. Urk. 10/21 S. 21 S. 2 Ziff. 1.6; vgl. dazu auch Urk. 10/52), wenn auch auf das langfriste Sucht pro blem hingewiesen wurde (S. 5). Wie aufgezeigt (E. 5.1 in fine), stabilisierte sich der Beschwerdeführer aber im Nachgang, sodass eine antiviral e Hepatitis-C-The ra pie erfolgreich durchgeführt werden konnte .
Darüber hinaus ging Dr. H.___ fälschlicherweise davon aus, dass der Beschwerdeführer «Handwerker» sei. Die im
Zusammenhang mit den
Ösophagusvarizen stehend en
Beeinträchtigungen wur den denn auch von den Gutachtern berücksichtigt, w iesen sie doch auf die Einschrän kungen für Tätigkeiten mit
intraabdomineller
Druckerhöhung hin (E. 5.1) . Wider sprüchlich scheint zudem die Feststellung zu sein, die Einschränkungen bestün den seit Jahrze h nten, war doch der Beschwerdeführer in den Jahren 2005 bis 2010 bei der Y.___
als Sachbe arbeiter Ad mini stration tätig (Urk. 10/2 S. 1 und S. 5 f.) .
Der
wenig aussage kräf tige Bericht von Dr. H.___
vermag das A.___ -Gutachten nicht in Frage zu stellen.
Gleiches gilt für den Bericht von Dr. H.___ vom 22. Dezember
2017 (Urk. 10/75/9), worin er lediglich die bekannten Diagnosen wiederga b und mit dem Vermerk «Abwarten IV-Entscheid» von einer 100%igen auf weiteres be stehenden Arbeitsunfähigkeit ausging, ohne irgendwelche Ausführungen zur Art der Einschränkungen oder dem Gesundheitszustand des Beschwerdeführers zu machen.
Daneben ist auf die Erfahrungstatsache hinzuweisen, dass behandelnde Ärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc).
Im Übrigen steht das A.___ - Gutachten in Übereinstimmung mit den vorlie gen den medizinischen Unterlagen. Nach d er erfolgreichen 12-wöchigen Hepatitis-C-Therapie im Frühjahr 2017, mit Abschluss am 21. Mai 2017, ging es dem Be schwerdeführer recht gut (vgl. Urk. 10/75/1-6). Die Leberzirrhose zeigte sich anlässlich einer Abdomensonographie vom 5. September 2017 kompensiert (Urk. 10/75/5-7). Die diesbezügliche Einschätzung des Arztes des regionalen ärzt lichen Dienstes (RAD) deckt sich mit derjenigen der A.___ -Gutachter (vgl. die entsprechende Stellungnahme vom 20. Februar 2018 [Urk. 10/60 S. 4 f. ]). 5.3
Der Beschwerdeführer kritisierte in seiner Beschwerde, die Erklärung der A.___ -Gutachter, er sei spätestens nach Abschluss der Hepatitis-C-Therapien wieder voll umfänglich arbeitsfähig gewesen, sei falsch, denn sie beruhe auf der Annah me, dass diese keine Nebenwirkungen gezeigt hätten (Urk. 1 S. 8 Ziff. 10). Diese Behauptung findet keinen Rückhalt in den medizinischen Unterlagen. Eine Arbeits unfähigkeit nach dem Ende der Therapie wird denn
– abgesehen von Dr. H.___ (vgl. dazu E. 5.2 vorstehend) - von keinem Arzt attestiert. Von de n A.___ -Gutachtern wurde einzig festgehalten, dass während der Therapie eine Arbeits un fähigkeit vorlag (E. 4.1). Inwiefern aber auch nach deren Be endi gung Nebenwirkungen aufgetreten sein sollten respektive immer noch auftreten soll en, ist nicht nachvollziehbar und wurde vom Beschwerdeführer auch nicht dargetan beziehungsweise entsprechende medizinische Unterlagen wurden
nicht einge reicht. Selbst der behandelnde Dr. H.___ führte die Arbeitsunfähigkeit immer nur auf die Suchtproblematik zurück, nicht aber etwa auf die Beeinträchti gung der Gesundheit nach Absetz en der entsprechenden Medikamente nach Abschluss der Behandlung wegen der Hepatitis-C. Es ist auch nicht nachvollziehbar, wie nach der Beendigung der Ein nahme der entsprechenden Medikamente diese noch Nebenwirkungen hätten entfalten oder allfällige Entzugserscheinung en
hätten bestehen sollen. 5.4
Demnach erfüllt das
A.___ -Gutachten (E. 4) die rechtsprechungsgemässen An forderungen zum Beweiswert von medizinischen Gutachten (vgl. E. 2. 6, E. 5.1) und die abweichende hausärztliche Einschätzung durch Dr. H.___ (E 5.2) sowie die vorgebrachten Einwände (E. 5.3) vermögen dessen Beweiskraft nicht in Frage zu stellen. Es ist darauf abzustellen. 5.5
Im Nachgang zur Begutachtung der A.___ -Gutachtern stellte med. pract . I.___ von der J.___, K.___, in ihrem Eintrittsbericht vom 16. Mai 2018 (Urk. 10/73) als Diagnosen (S. 1) eine rezidivierende depressive Störung (ICD-10 F33.1) und eine somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4). Sie hielt die Arbei ts fähigkeit des Beschwerdeführers für aktuell nicht gegeben (S. 2 unten).
Es handelt es sich bei dem von med. pract . I.___ erhobenen
Befund um einen im Wesentlichen gleichen wie von den A.___ -Gutach t ern festgestellten. Med. pract . I.___ beschrieb eine formale Einengung auf die psychosoziale Belastungs situa tio n, eine traurige und hoffnungslose Stimmung, einen verminderten Antrieb, Zu kunfts ängste,
einen
gestörte n Schlaf und ein unter Anspannung reduzierten Appe tit und ansonsten einen unauffälligen Befund (S. 1 f.) . Der psychiatrische A.___ -G utachter hatt e beim Beschwerdeführer eine ständige Angst vor dem Sterben, was ihn gedanklich binde, eine selbstbeschriebene Vergesslichkeit, ge fühlte Er schöpfbarkeit und körperliche Schmerzen, einen leicht verlangsamten Gedanken gang, eine leichte Affektibil i tät, eine verminderte affektive Modu la tions fähigkeit und einen leicht verminderten Antrieb fest gestellt (Urk. 10/59/59-75 S. 62, S. 64 f.). Damit handelt es sich um eine unterschiedliche Beurteilung des gleichen Sachverhalts, was nicht auf eine gesundheitliche Verschlechterung seit der Begut achtung hinweist. Med. pract . I.___
setzte sich denn auch überhaupt nicht mit dem A.___ -Gutachten und der dortigen Befunderhebung, Diagnosestellung so wie der Einschätzung der Arb eitsfähigkeit auseinander . Psychosymmetrische Unter suchung en wie an Hand der HAMD- oder MADRS-Skala oder ein Mini-ICF-APP hat sie im Gegensatz zum A.___ -Gutachter nicht durchgeführt (vgl. Urk. 10/59/59-75 S. 7-11). Zudem hat sie auch nicht aufgezeigt, inwiefern die funktionelle Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers und damit seine Arbeits fähigkeit konkret eingeschränkt sei e n sollte n . Ebenso wenig hat sie den von ihr er hobenen, wenig ausgeprägten Befund mittels der ICD-Kriterien diagnostisch auf geschlüsselt und es ist auch nicht ersichtlich, dass diese erfüllt wären (vgl. dazu die diagnostischen Leitlinien zu F33.1
rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode und zu F45.4
anhaltende Schmerzstörung in Dilling / Mambour /Schmidt, Internationale Klassifikation psychischer Störungen: ICD-10 Kapitel V [F]: Klinisch diagnostische Leitlinien, 1 0. Aufl. 2015, S. 179 und S. 233 f).
Darüber hinaus dürfte es sich –
falls es sich tatsächlich um eine gesundheitliche Verschlechterung gehandelt hätte - lediglich um eine vorübergehende, nicht lang anhaltende Verschlechterung gehandelt haben. Der besagte Bericht von med. pract . I.___
ist
ein
« Eintrittsbericht » . Weitere Behandlungen durch die J.___ sind nicht aktenkundig und haben wohl auch nicht über eine längere Zeit stattge funden. Entgegen der Ankündigung in der Beschwerde (Urk. 1 S. 6 Ziff. 6 in fine) hat der Beschwerdeführer denn auch keine weiteren Berichte eingereicht. Von einem längerdauernden psychischen Leiden mit Auswirkung auf die Arbeits fähig keit ist demnach nicht auszugehen. 5.6
Nach dem Gesagten steht der relevante medizinische Sachverhalt fest. D er Be schwerdeführer ist aufgrund seiner somatischen Leiden (Leberzirrhose und mini male neuropsychologische Funktionseinschränkung) aus medizinischer Sicht in seiner zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Sachbearbeiter im Büro sowie unter Be achtung des Belastungsprofiles (Einschränkung von Tätigkeiten mit intraab domi neller Druckerhöhung)
auch in einer angepassten Tätigkeit zu 90 % arbeitsfähig (E. 4, E. 5.1-E. 5.2) .
In zeitlicher Hinsicht bestanden e ine Arbeitsunfähigkeit von 100 % während der Hepatitis C Therapie im Jahr 2010, sowie der weiteren Hospitalisationen im April 2013, Oktober 2015 und August 2016 . Eine höhere Arbeitsunfähigkeit bestand sodann ab September 2016
bis zum Abschluss der 12-wöchigen Hepatitis -C- The rapie am
21. Mai 2017 (vgl. E. 4, E. 5.1-E. 5.2).
6.
E. 2 Dagegen erhob der Versicherte am
5. Oktober 2018 (Urk. 1) Beschwerde und be antragte, die Verfügung vom 5. September 2018 sei aufzuheben und es seien ihm Leistungen der Invalidenversicherung nach dem Bundesgesetz über die Inva liden versicherung zuzusprechen, eventualiter sei die Sache zur weiteren Abklärung und Neubeurteilung an die Be schwerdegegnerin zurückzuweisen .
Zudem bean tragte er die Gewährung der unentgel tlichen Prozessführung unter Be stellung von Rechtsanwalt Tomas Kempf als unentgeltlichen Rechtsvertreter (S. 2).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom
7. November 2018 (Urk. 9) die Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am
8. November 2018 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 10). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
Der Beschwerdeführer stellte sich in seiner Beschwerde auf den Standpunkt, die Beschwerdegegnerin habe seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt . Es sei ihm nicht möglich gewesen, im Vorbescheidverfahren das A.___ -Gutachten zu überprüfen . G ewisse medizinische Berichte seien im Gutachten nur auszugsweise wiedergegeben worden, hätten sich aber zum Zeitpunkt der Gutachtensauf trags erteilung bzw. der Begu tachtung noch nicht bei den Akten befunden, sondern seien erst im Nachgang zu seiner Stellungnahme zum Vorbescheid vom 23. Mai 2018 zu den Akten genommen worden (Urk. 1 S. 4 f. Ziff. 3) .
Inwiefern dieser Umstand eine Verletzung des rechtlichen Gehörs darstellen sollte, ist nicht ersichtlich. Das A.___ -Gutachten lag dem Beschwerdeführer im Vorbescheidverfahren vor, nahm er doch in seinem Einwand vom 23. Mai 2018 explizit darauf Bezug (vgl. Urk. 10/
E. 2.5 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen; vgl. dazu Art. 26 der Ver ordnung über die Invalidenversicherung, IVV). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbs ein kommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad besti mmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 2. 6
UV170510 Beweiswert eines Arztberichts 08.2018 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). 3 . 3 .1
Die Beschwerdegegnerin führte in ihrer leistungsabweisenden Verfügung vom 5. September 2018 (Urk. 2) aus, der Beschwerdeführer sei gutachterlich unter sucht worden. Anhand des Gutachtens werde deutlich, dass es sich bei der Erkran kung des Beschwerdeführers um ein primäres Suchtgeschehen handle. Dieses begründe keinen Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung. Aus den im Einwandverfahren eingereichten Unterlagen gingen keine medizinischen Tat sachen hervor, welche nicht bereits im Entscheid berücksichtigt worden seien. Der in einem eingereichten medizinischen Bericht beschriebene Befund sei der gleiche, wie der im psychiatrischen Teilgutachten beschriebene . Eine mittelgra dige depressive Symptomatik lasse sich daraus nicht ableiten. Die depressive Ver stimmung sei auf psychosoziale Belastungsfaktoren zurückzuführen, welche bei der Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit nicht berücksichtigt werden könnten. Eine somatoforme Schmerzstörung lasse sich ebenfalls nicht nachvollziehen. 3 .2
Der Beschwerdeführer stellte sich in seiner Beschwerde vom 5 . Oktober 2018 (Urk. 1) hingegen auf den Standpunkt,
die Beschwerdegegnerin habe zu Unrecht ein rein primäres Suchtgeschehen angenommen. Zudem nehme selbst das A.___ -Gutachten eine Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit an. Was die Vergan genheit betreffe, so anerkenne das A.___ -Gutachten die Einschränkungen ge mäss den Attesten der behandelnden Ärzte.
Wenn die A.___ -Gutachter jedoch davon ausgingen, dass sich der Gesundheitszustand mit der Beendigung der Hepa titis C Behandlungen derart verbessert habe, dass er in einer angepassten Tätigkeit zu 100 % erwerbsfähig sei, so werde dabei verkannt, dass die Hepatitis behandlungen massive Nebenwirkungen zur Folge gehabt hätten, welche im vor liegenden Fall letztendlich sogar zum Verlust seiner lang jährigen Arbeitsstelle geführt hätten. Das A.___ -Gutachten berücksichtige ausserdem auch nicht die Tatsache, dass er heute wieder in psychiatrischer Behandlung sei. Auf Grund der Berichte der behandelnden Ärzte sei zudem davon auszugeben, dass an eine Arbeitsfähigkeit überhaupt nicht zu denken sei. Entsprechend sei von einem Invalideneinkommen von Fr. 0.-- und einem Anspruch auf eine ganze Rente auszugehen (S. 5-9 Ziff. 4-11). 3 .3
Die Beschwerde gegn erin wies das Leistungsbegehren mit der hauptsächlichen Begründung ab, dass es sich bei der Beeinträchtigung des Beschwerdeführers um e in reines Suchtgeschehen handle, weshalb kein Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung bestehe. Diese Ansicht ist seit der Änderung der bundes gerichtlichen Rechtsprechung mit BGE 145 V 215 nicht mehr haltbar (vgl. E. 2.2). Strittig und zu prüfen bleibt daher, ob der Beschwerdeführer gegenüber der Invalidenversicherung einen Leistungsanspruch hat.
Dabei
braucht die Frag e, ob es sich vorliegend um ein primäres oder sekundäres Suchtgeschehen handelt und,
ob die bestehenden gesundheitlichen Beeinträch tigungen, insbesondere die somatischen, im Suchtgeschehen gründen oder andere Ursachen dafür verantwortlich sind, nicht beantwortet
zu werden (vgl. die dies bezüglichen Vorbringen des Beschwerd eführers [ Urk. 1 S. 5-7 Ziff. 4-5, Ziff. 7 ]). Entscheidend ist
einzig die Auswirkung des bestehenden Gesundheitsschadens auf die funktionelle Leistungsfähigkeit und damit die Arbeitsfähigkeit. 4 .
Dr. med. B.___, Fachärztin für Innere Medizin FMH, Prof. Dr. med. C.___, Fach arzt für Neurologie, lic . phil. D.___, Fachpsychologin für Neuropsychologie FSP, Dr. med. dipl. -psych. E.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, und Prof. Dr. med. F.___, Facharzt für Neurologie FMH, vom A.___ nannten in ihrem Gutachten vom 30 . Januar 2018
(Urk.
E. 6.1 Bei dieser Ausgangslage hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung denn es resultiert ab August 2017 (Ablauf des Wartejahres) jedenfalls kein Invaliditätsgrad von mindestens 40 %. Der Beschwerdeführer hat keinen Beruf erlernt, weshalb die Vergleichseinkommen basierend auf den identischen Tabellenwerten zu ermitteln sind und selbst bei Ge währung des höchstmöglichen Abzugs vom Tabellenlohn von 25 % bei einer 10%igen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit kein entsprechender Invaliditäts grad resultiert.
E. 6.2 In Bezug auf den Anspruch auf berufliche Massnahmen ergibt sich ein anderes Bild, da das Vorliegen einer anspruchsspezifischen Invalidität ist nicht ausge schlossen werden kann. Der Beschwerdeführer kann nurmehr leichte körperliche Tätigkeiten ausführen (Urk. 10/59/21), weshalb ein Invaliditätsgrad von 20 % in Frage steht. Diesbezüglich ist die Sache an die Beschwerdegegnerin zurück zu weisen, damit sie den Anspruch des Beschwerdeführers auf berufliche Massnah men prüfe und darüber entscheide.
In diesem Sinne ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen. 7.
E. 7 S. 3) . Aus dem Gutachten sind – wie von ihm selbst festgestellt – die dafür berücksichtigten Arztberichte ersichtlich (vgl. Urk. 10/59 S. 4-12). Ihm war als o bewusst, welche Arztberichte im Gutachte n be achtet worden sind. Er selbst reicht e
die besagten Berichte
im Zuge des Vorbescheidverfahrens
ein und ergänzte gestützt auf dieselben seinen Einwand (Urk. 7/10/75-76). Sofern er mit seinem Vorbringen eigentlich geltend machen wollte, dass er, wenn ihm die Berichte früher vorgelegen hätten, Ergänzungs fragen an die Gutachter formuliert hätte, wäre ihm dies im Laufe des Vorbescheid verfahrens
immer noch möglich gewesen. Dies hat er denn aber gar nicht getan (vgl. Urk. 7/10/76).
E ine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt nicht vor . 2 .
2 .1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetz es über den All ge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ ATSG ]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 2 .2
Mit BGE 145 V 215 liess das Bundesgericht die bisherige Rechtsprechung fallen, wonach primäre Abhängigkeitssyndrome beziehungsweise Substanzkonsum stö rungen zum vornherein keine invalidenversicherungsrechtlich relevanten Gesund heitsschäden darstellen können, und ihre funktionellen Auswirkungen deshalb keiner näheren Abklärung bedürfen. Fortan ist - gleich wie bei allen anderen psychischen Erkrankungen - nach dem strukturierten Beweisverfahren zu ermitt eln, ob und gegebenenfalls inwieweit sich ein fachärztlich diagnostiziertes Ab hängigkeitssyndrom im Einzelfall auf die Arbeitsfähigkeit der versicherten Person auswirkt.
Aus Gründen der Verhältnismässigkeit kann immerhin dort von einem struk tu rierten Beweisverfahren abgesehen werden, wo es nicht nötig oder geeignet ist. Es bleibt daher etwa dann entbehrlich, wenn für eine - länger dauernde (Art. 28 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetz es über die Invalidenversicherung [ IVG ]) – Arbeits unfähigkeit nach bestehender Aktenlage keine Hinweise bestehen oder eine solche im Rahmen beweiswertiger fachärztlicher Berichte in nachvollziehbar be gründeter Weise verneint wird und allfälligen gegenteiligen Einschätzungen mangels fachärztlicher Qualifikation oder aus anderen Gründen kein Beweiswert beigemessen werden kann (E. 7). 2. 3
Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte haben ge mäss Art. 8 Abs. 1 IVG Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit: a.
diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; und b.
die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind.
Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Aus übung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Bei der Festlegung der Massnahmen ist die gesamte noch zu erwartende Dauer des Erwerbslebens zu be rücksichtigen (Abs. 1 bis). Nach Massgabe der Art. 13 und 21 IVG besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig von der Möglichkeit einer Eingliederung ins Erwerbsleben oder in den Aufgabenbereich (Abs. 2). Nach Massgabe von Art. 16 Abs. 2 lit. c IVG besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig davon, ob die Eingliederungsmassnahmen notwendig sind oder nicht, um die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, zu erhalten oder zu verbessern (Abs. 2 bis).
Die Eingliederungsmassnahmen bestehen gemäss Abs. 3 in medizinischen Mass nahmen (lit. a), Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Ein gliederung (lit. a bis), Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige be rufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, Kapitalhilfe; lit. b) und in der Abgabe von Hilfsmitteln (lit. d). 2 .4
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
E. 7.1 Die Voraussetzungen zur Bewil ligung der un entgeltlichen Prozessführung und zur Bestellung einer unentgeltl ichen Rechtsve rtretung gemäss § 16 Abs. l und Abs. 2 des Gesetzes über da s Sozialversicherun gsgericht (GSVGer) sind erfüllt.
E. 7.2 Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 700.-- festzusetzen und ausgangsgemäss den Parteien je zur Hälfte aufzuerle gen. Die dem Beschwerdeführer auferlegten Kosten werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen.
E. 7.3 Ausgangsgemäss ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem unentgelt li chen Rechtsvertreter des Beschwerde führer s eine reduzierte Prozessentschädi gung zu bezahlen, welche in Anwen dung von Art. 61 lit. g ATSG, namentlich unter Be rücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 1’15 0.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist.
Daneben ist der unentgeltliche Rechtsvertreter mit Fr. 1’150.-- aus der Gerichts kasse zu entschädigen. Das Gericht beschliesst,
In Bewilligung des Gesuchs vom 5. Oktober 2018 wird dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung gewährt und es wird ihm Rechtsanwalt Tomas Kempf, Uster, als unentgeltlicher Rechtsvertreter für das vorliegende Verfahren bestellt, und erkennt sodann: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne teilweise gutgeheissen, dass die angefochtene Ver fügung vom 5. September 2018 in Bezug auf berufliche Massnahmen aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückge wie sen wird, damit diese im Sinne der Erwägungen über den Leistungsanspruch neu verfüge. In Bezug auf den Anspruch auf eine Invalidenrente wird die Beschwerde abge wiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt. Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung werden die dem Beschwerdeführer auf erlegten Kosten von Fr . 350.-- einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss §16 Abs. 4 GSVGer hin gewiesen. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Tomas Kempf, Uster, eine reduzierte Prozessent schädigung von Fr. 1’150. -- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
Im weitergehenden Umfang wird der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerde führers, Rechtsanwalt Tom as Kempf, Uster, mit Fr. 1'150.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nach zahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Tomas Kempf - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Disposit iv) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubMüller
E. 10 / 59 /1-38 S. 17 - 19; Urk. 10/59/39-42; Urk. 10/59/43-51 S. 6 f.; Urk. 10/59/52-58 S. 2-5;
Urk. 10/59/59-75 S. 6 -
E. 11 ). Das Gutachten wurde in Kenntnis der und in Ausein andersetzung mit den Vorakten erstattet (Urk. 10 / 59 / 1 - 38 S. 4 -
E. 12 , S. 20 f., S. 26;
Urk. 10/59/ 43-51 S. 9; Urk. 10/59/59-75 S. 1, S. 17), berücksichtigt die geklagten Beschwerden und setzt sich mit diesen sowie dem Verhalten des Beschwerde führers auseinan der (Urk. 10/59/1-38 S. 13, S. 17, S. 19-22, S. 24-27, S. 35 f .; Urk. 10/59/43-51 S. 3 f., S. 8;
Urk. 10/59/52-58 S. 2, S. 5 f.; Urk. 10/59/59-75 S. 3 f., S. 12-16).
Die Gutachter haben die medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuch tend dargelegt und ihre Schlussfolgerung nach erfolgter Konsensbesprechung nach vollziehbar begründet (Urk. 10/59/1-38 S. 24 - 27). So zeigt en sie schlüssig auf, dass der Beschwerdeführer aufgrund der Leberzirrhose und der minimalen neuropsychologischen Funktionsstörung sowohl in der angestammten als auch in der angepassten Tätigkeit in der Arbeitsfähigkeit zu 10 % eingeschränkt ist. Da bei legten sie plausibel dar, dass die 10%ige Einschränkung auf die minimale neu ropsychologische Funktionsstörung zurückzuführen ist (E. 4, Urk. 10/59/52-58 S. 5 f.). Der internistische Teilgutachter legte zudem überzeugend
dar, dass in einer Tätigkeit, bei welcher physische Arbeit im Vordergrund steht – nicht jedoch in der angestammten Büroarbeit –
aufgrund der Ösophagusvarizen Tätigkeiten mit intraabdomineller Druckerhöhung wie Heben, Tragen von mehr als leichten Lasten sowie Arbeiten mit häufigem oder anhaltendem Bücken oder Hocken nicht mehr zumutbar sind (Urk. 10/59/1-38 S. 21).
Ebenso konnte der psychiatrische Gutachter plausibel darlegen, dass bei bestehender Suchtproblematik keine komorbiden psychischen Störungen wie eine Persönlichkeitsstörung, eine affek tive (depressive) Erkrankung oder eine Angststörung vorliegen (Urk. 10/59/59-75 S. 12-17). Auswirkungen des Suchtmittelkonsums (Alkoholabhängigkeit bei kon troll iertem Konsum, schädlicher Gebrauch von Kokain und Cannabis) auf die Arbeitsfähigkeit konnte de r psychiatrische Gutachter nicht feststellen.
Bei nur ge ringen psychop athologischen Befunden, wenigen Aktivitäts- und Partizipa tions störungen, fehlenden komorbiden psychiatrischen Störungen und erhalte nem Aktivitätsniveau (vgl. Urk. 10/59-75 S. 64 bis S. 74) ist diese Einschätzung nach vollziehbar und überzeugend (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_8 08/2018 vom 2. Dezember 2019 E. 4.3) . Auf ein ausführliches strukturiertes Beweisverfahren kann verzichtet werden (vgl. E. 2.2).
Auch der von den A.___ -Gutachtern dargelegte retrospektive Verlauf der Arbeits fähigkeit vermag zu überzeugen. Insbesondere für den vorliegend massgeblich zu beurteilenden Zeitraum bei am 16. Juni 2016 erfolgter Anmeldung legten die A.___ -Gutachter einleuchtend dar, dass gestützt auf die ihnen vorliegenden medizinischen Akten (vgl. Urk. 10/59/1-38 S. 4-12) e ine Arbeitsunfähigkeit von 100 % nur während der Hepatitis -C- Therapie im Jahr 2010, sowie der weiteren Hospitalisationen im April 2013, Oktober 2015 und September (richtig August) 2016 erstellt ist und eine seit 2010 bestehende 100%ige Arbeitsfähigkeit – wie vom Hausarzt attestiert (Urk. 10/ 20, Urk. 10/75/9; vgl. dazu nachstehend E. 5.2)
– nicht nachvollziehbar ist . So zeigten sie auf, dass sich bereits während des stationären Aufenthaltes im August 2016 eine Verbesserung des Allgemein zustandes und der pathologischen Laborwerte ab ge zeichnet hatte, der Beschwer de führer seinen Alkoholkonsum reduziert hatte und somit ei ne erneute und letztlich erfolgreiche antivirale Hepatitis- C Therapie eingeleitet werden konnte, weshalb die Arbeitsfähigkeit spätestens nach Beendigung der Hepatitis C Therapie wieder vollumfänglich gegeben war (vgl. E. 4) . G e stützt auf den Bericht des G.___ vom 8. Juni 2017 war die antivirale Therapie am 21. Mai 2017 beendet (Urk. 7/75/3). 5.2
Im Gegensatz zu den A.___ -Gutachtern attestierte d er behandelnde Hausarzt Dr. med. H.___, Facharzt für Allgemeinmedizin, in seinem undatierten Bericht bei letzter Kontrolle am 12. August 2016 (vgl. Urk. 10/20) eine seit 18. März 2013 bestehende unbefristete 100%ige Arbeitsunfähigkeit in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als «H andwerker» mit dem Hinweis, das
Drogenproblem lasse
den Be schwerdeführer nicht arbeiten und an eine Arbeitsfähigkeit sei «überh aupt nicht zu denken, nie mehr». E igentlich bestünden die Einschränkungen seit Jahrzehnten (S. 2 Ziff. 1.6-1.7, S. 4 Ziff. 1.11, S. 5).
Es ist verständlich, dass Dr. H.___ am Tag der Ösophagusvarizenblutung
am 12. August 2016 von einer Arbeitsunfähigkeit ausging. Nicht nachvollziehbar ist aber, weshalb er eine zeitlich unbeschränkte Arbeitsunfähigkeit annahm. Die Ursache sah er pauschal in der Drogenproblematik, ohne Ausführungen zu den funk tionellen Einschränkungen zu machen (S. 2 Ziff. 1.7). Für den Befund ver wies er einzig auf den Austrittsbericht des G.___ (S. 2 Ziff.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2018.00873
III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens Ersatzrichterin Tanner Imfeld Gerichtsschreiber Müller Urteil vom
24. Januar 2020 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Tomas Kempf Schlegel Kempf Rechtsanwälte Webernstrasse 5, Postfach, 8610 Uster gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
X.___, geboren 1967, verfügt über keine berufliche Aus bildung . Eine KV-Lehre brach er vorzeitig ab. Letztmals war der Versicherte
von
17. J anuar 2005 bis 31. Oktober 2010,
zuletzt in einem 80 %-Pensum,
bei der Y.___
als Sachbearbeiter Administra tion tätig (Urk. 10/2 S. 1 und S. 5 f.
vgl. Urk. 10/3 2). Unter Hinweis auf eine Poly toxikomanie, eine Leber zirrhose, Hepatitis B und C sowie allgemeine psychische und organische Beeinträchtigungen durch Alkoholabusus meldete die Sozial be ratung der Stadt Z.___ den
Versicherte n am
13. Juni 2016
mittels eines von ihm unterschriebenen Anmeldeformulars bei der Invalidenversicher ung zum Leis tungs bezug an (Urk. 10/1-2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte in der Folge die medizinische und erwerbliche Situation ab . Am
29. September 2016 (Urk. 10 / 22) teilte sie dem Versicherten mit, dass aufgrund des Gesundheitszustandes zurzeit keine berufliche n Mass nahmen möglich seien und holte bei d er A.___ ein polydisziplinäres Gutachten ein, das am
30. Januar 2018 erstattet wurde (Urk. 10/59).
Nach durchgefüh rtem Vorbescheidverfahren (Urk. 10/61, Urk. 10/67, Urk. 10/7 3-76) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom
5. September 2018 einen Renten an spruch (Urk.
2) . 2.
Dagegen erhob der Versicherte am
5. Oktober 2018 (Urk. 1) Beschwerde und be antragte, die Verfügung vom 5. September 2018 sei aufzuheben und es seien ihm Leistungen der Invalidenversicherung nach dem Bundesgesetz über die Inva liden versicherung zuzusprechen, eventualiter sei die Sache zur weiteren Abklärung und Neubeurteilung an die Be schwerdegegnerin zurückzuweisen .
Zudem bean tragte er die Gewährung der unentgel tlichen Prozessführung unter Be stellung von Rechtsanwalt Tomas Kempf als unentgeltlichen Rechtsvertreter (S. 2).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom
7. November 2018 (Urk. 9) die Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am
8. November 2018 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 10). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
Der Beschwerdeführer stellte sich in seiner Beschwerde auf den Standpunkt, die Beschwerdegegnerin habe seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt . Es sei ihm nicht möglich gewesen, im Vorbescheidverfahren das A.___ -Gutachten zu überprüfen . G ewisse medizinische Berichte seien im Gutachten nur auszugsweise wiedergegeben worden, hätten sich aber zum Zeitpunkt der Gutachtensauf trags erteilung bzw. der Begu tachtung noch nicht bei den Akten befunden, sondern seien erst im Nachgang zu seiner Stellungnahme zum Vorbescheid vom 23. Mai 2018 zu den Akten genommen worden (Urk. 1 S. 4 f. Ziff. 3) .
Inwiefern dieser Umstand eine Verletzung des rechtlichen Gehörs darstellen sollte, ist nicht ersichtlich. Das A.___ -Gutachten lag dem Beschwerdeführer im Vorbescheidverfahren vor, nahm er doch in seinem Einwand vom 23. Mai 2018 explizit darauf Bezug (vgl. Urk. 10/ 6 7 S. 3) . Aus dem Gutachten sind – wie von ihm selbst festgestellt – die dafür berücksichtigten Arztberichte ersichtlich (vgl. Urk. 10/59 S. 4-12). Ihm war als o bewusst, welche Arztberichte im Gutachte n be achtet worden sind. Er selbst reicht e
die besagten Berichte
im Zuge des Vorbescheidverfahrens
ein und ergänzte gestützt auf dieselben seinen Einwand (Urk. 7/10/75-76). Sofern er mit seinem Vorbringen eigentlich geltend machen wollte, dass er, wenn ihm die Berichte früher vorgelegen hätten, Ergänzungs fragen an die Gutachter formuliert hätte, wäre ihm dies im Laufe des Vorbescheid verfahrens
immer noch möglich gewesen. Dies hat er denn aber gar nicht getan (vgl. Urk. 7/10/76).
E ine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt nicht vor . 2 .
2 .1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetz es über den All ge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ ATSG ]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 2 .2
Mit BGE 145 V 215 liess das Bundesgericht die bisherige Rechtsprechung fallen, wonach primäre Abhängigkeitssyndrome beziehungsweise Substanzkonsum stö rungen zum vornherein keine invalidenversicherungsrechtlich relevanten Gesund heitsschäden darstellen können, und ihre funktionellen Auswirkungen deshalb keiner näheren Abklärung bedürfen. Fortan ist - gleich wie bei allen anderen psychischen Erkrankungen - nach dem strukturierten Beweisverfahren zu ermitt eln, ob und gegebenenfalls inwieweit sich ein fachärztlich diagnostiziertes Ab hängigkeitssyndrom im Einzelfall auf die Arbeitsfähigkeit der versicherten Person auswirkt.
Aus Gründen der Verhältnismässigkeit kann immerhin dort von einem struk tu rierten Beweisverfahren abgesehen werden, wo es nicht nötig oder geeignet ist. Es bleibt daher etwa dann entbehrlich, wenn für eine - länger dauernde (Art. 28 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetz es über die Invalidenversicherung [ IVG ]) – Arbeits unfähigkeit nach bestehender Aktenlage keine Hinweise bestehen oder eine solche im Rahmen beweiswertiger fachärztlicher Berichte in nachvollziehbar be gründeter Weise verneint wird und allfälligen gegenteiligen Einschätzungen mangels fachärztlicher Qualifikation oder aus anderen Gründen kein Beweiswert beigemessen werden kann (E. 7). 2. 3
Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte haben ge mäss Art. 8 Abs. 1 IVG Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit: a.
diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; und b.
die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind.
Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Aus übung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Bei der Festlegung der Massnahmen ist die gesamte noch zu erwartende Dauer des Erwerbslebens zu be rücksichtigen (Abs. 1 bis). Nach Massgabe der Art. 13 und 21 IVG besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig von der Möglichkeit einer Eingliederung ins Erwerbsleben oder in den Aufgabenbereich (Abs. 2). Nach Massgabe von Art. 16 Abs. 2 lit. c IVG besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig davon, ob die Eingliederungsmassnahmen notwendig sind oder nicht, um die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, zu erhalten oder zu verbessern (Abs. 2 bis).
Die Eingliederungsmassnahmen bestehen gemäss Abs. 3 in medizinischen Mass nahmen (lit. a), Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Ein gliederung (lit. a bis), Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige be rufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, Kapitalhilfe; lit. b) und in der Abgabe von Hilfsmitteln (lit. d). 2 .4
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 2.5
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen; vgl. dazu Art. 26 der Ver ordnung über die Invalidenversicherung, IVV). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbs ein kommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad besti mmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 2. 6
UV170510 Beweiswert eines Arztberichts 08.2018 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). 3 . 3 .1
Die Beschwerdegegnerin führte in ihrer leistungsabweisenden Verfügung vom 5. September 2018 (Urk. 2) aus, der Beschwerdeführer sei gutachterlich unter sucht worden. Anhand des Gutachtens werde deutlich, dass es sich bei der Erkran kung des Beschwerdeführers um ein primäres Suchtgeschehen handle. Dieses begründe keinen Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung. Aus den im Einwandverfahren eingereichten Unterlagen gingen keine medizinischen Tat sachen hervor, welche nicht bereits im Entscheid berücksichtigt worden seien. Der in einem eingereichten medizinischen Bericht beschriebene Befund sei der gleiche, wie der im psychiatrischen Teilgutachten beschriebene . Eine mittelgra dige depressive Symptomatik lasse sich daraus nicht ableiten. Die depressive Ver stimmung sei auf psychosoziale Belastungsfaktoren zurückzuführen, welche bei der Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit nicht berücksichtigt werden könnten. Eine somatoforme Schmerzstörung lasse sich ebenfalls nicht nachvollziehen. 3 .2
Der Beschwerdeführer stellte sich in seiner Beschwerde vom 5 . Oktober 2018 (Urk. 1) hingegen auf den Standpunkt,
die Beschwerdegegnerin habe zu Unrecht ein rein primäres Suchtgeschehen angenommen. Zudem nehme selbst das A.___ -Gutachten eine Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit an. Was die Vergan genheit betreffe, so anerkenne das A.___ -Gutachten die Einschränkungen ge mäss den Attesten der behandelnden Ärzte.
Wenn die A.___ -Gutachter jedoch davon ausgingen, dass sich der Gesundheitszustand mit der Beendigung der Hepa titis C Behandlungen derart verbessert habe, dass er in einer angepassten Tätigkeit zu 100 % erwerbsfähig sei, so werde dabei verkannt, dass die Hepatitis behandlungen massive Nebenwirkungen zur Folge gehabt hätten, welche im vor liegenden Fall letztendlich sogar zum Verlust seiner lang jährigen Arbeitsstelle geführt hätten. Das A.___ -Gutachten berücksichtige ausserdem auch nicht die Tatsache, dass er heute wieder in psychiatrischer Behandlung sei. Auf Grund der Berichte der behandelnden Ärzte sei zudem davon auszugeben, dass an eine Arbeitsfähigkeit überhaupt nicht zu denken sei. Entsprechend sei von einem Invalideneinkommen von Fr. 0.-- und einem Anspruch auf eine ganze Rente auszugehen (S. 5-9 Ziff. 4-11). 3 .3
Die Beschwerde gegn erin wies das Leistungsbegehren mit der hauptsächlichen Begründung ab, dass es sich bei der Beeinträchtigung des Beschwerdeführers um e in reines Suchtgeschehen handle, weshalb kein Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung bestehe. Diese Ansicht ist seit der Änderung der bundes gerichtlichen Rechtsprechung mit BGE 145 V 215 nicht mehr haltbar (vgl. E. 2.2). Strittig und zu prüfen bleibt daher, ob der Beschwerdeführer gegenüber der Invalidenversicherung einen Leistungsanspruch hat.
Dabei
braucht die Frag e, ob es sich vorliegend um ein primäres oder sekundäres Suchtgeschehen handelt und,
ob die bestehenden gesundheitlichen Beeinträch tigungen, insbesondere die somatischen, im Suchtgeschehen gründen oder andere Ursachen dafür verantwortlich sind, nicht beantwortet
zu werden (vgl. die dies bezüglichen Vorbringen des Beschwerd eführers [ Urk. 1 S. 5-7 Ziff. 4-5, Ziff. 7 ]). Entscheidend ist
einzig die Auswirkung des bestehenden Gesundheitsschadens auf die funktionelle Leistungsfähigkeit und damit die Arbeitsfähigkeit. 4 .
Dr. med. B.___, Fachärztin für Innere Medizin FMH, Prof. Dr. med. C.___, Fach arzt für Neurologie, lic . phil. D.___, Fachpsychologin für Neuropsychologie FSP, Dr. med. dipl. -psych. E.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, und Prof. Dr. med. F.___, Facharzt für Neurologie FMH, vom A.___ nannten in ihrem Gutachten vom 30 . Januar 2018
(Urk. 10 / 59) folgende Diagnosen mit Aus wirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 25): - Leberzirrhose, Erstdiagnose Oktober 2015 - Differentialdiagnose: Äthyltoxisch, Hepatitis C - Ösophagusvarizenblutung
12. August 2016 - Thrombozytopenie, Erstdiagnose Oktober 2015 - Chronische Pankreatitis, Erstdiagnose 24. August 2016 - Minimale neuropsychologische Funktionsstörung
Daneben nannten sie folgende Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähig keit (S. 26): - Hepatitis C, Genotyp 3A, Erstdiagnose 1999 - Therapie mit pegyliertem Interferon und Ribavirin 2010 - Therapie mit Epclusa und Ribavirin 2017 - Nikotinabusus circa 30 py - Alkoholabhängigkeit, derzeit ständiger, aber kontrollierter Konsum (ICD-10 F10.25) - Schädlicher Gebrauch von Cannabis, derzeit täglicher Konsum (ICD-10 F12.1) - Status nach Opiatabhängigkeit, seit Jahren abstinent (ICD-10 F13.20) - Schädlicher Gebrauch von Kokain
Die Gutachter führten aus, es ergebe sich aus interdisziplinärer Sicht eine Arbeits unfähigkeit in der angestammten Tätigkeit und in einer Verweistätigkeit von 10 %. Dabei gelte das seitens des neuropsychologischen
Teilgutachters geäusserte Fähigkeitsprofil (S. 26 f.) .
Weiter hielten die Gutachter fest, die früheren Bemessungen der Arbeitsun fähig keit seien aufgrund der vorliegenden Akten schwer zu würdigen. Eine Arbeits unfähigkeit von 100 % während der Hepatitis C Therapie im Jahr 2010, sowie der weiteren Hospitalisationen im April 2013, Oktober 2015 und September (richtig August) 2016 sei aus heutiger Sicht nachvollziehbar. Da sich schon während des stationären Aufenthaltes im August 2016 eine Verbesserung des Allgemeinzu standes und der pathologischen Laborwerte ab ge zeichnet habe, der Beschwerde führer seinen Alkoholkonsum reduziert habe und somit eine erneute antivirale Hepatitis C Therapie habe eingeleitet werden können, die nach Angaben des Be schwerdeführers erfolgreich gewesen sei, müsse davon ausgegangen werden, dass die Arbeitsfähigkeit spätestens nach Beendigung der Hepatitis C Therapie wieder vollumfänglich gegeben gewesen sei. Auch aus Sicht der anderen Fachgebiete sei aus heutiger Sicht die bisherige und seit 2010 bestehende 100%ige Arbeitsun fähigkeit nicht nachvollziehbar (S. 27). 5. 5.1
Das polydisziplinäre Gutachten der Fachärzte der A.___
vom 30 . Januar 201 8 (E. 4) ist hinsichtlich der zu beurteilenden Leiden des Beschwerdeführers um fassend. Es beinhaltet internistische, neurologische, neuropsychologische und psy chiatrische Untersuchungen und beruht auf den erforderlichen allseitigen klini schen Explorationen sowie den notwendigen Laborerhebungen (Urk. 10 / 59 /1-38 S. 17 - 19; Urk. 10/59/39-42; Urk. 10/59/43-51 S. 6 f.; Urk. 10/59/52-58 S. 2-5;
Urk. 10/59/59-75 S. 6 - 11). Das Gutachten wurde in Kenntnis der und in Ausein andersetzung mit den Vorakten erstattet (Urk. 10 / 59 / 1 - 38 S. 4 - 12, S. 20 f., S. 26;
Urk. 10/59/ 43-51 S. 9; Urk. 10/59/59-75 S. 1, S. 17), berücksichtigt die geklagten Beschwerden und setzt sich mit diesen sowie dem Verhalten des Beschwerde führers auseinan der (Urk. 10/59/1-38 S. 13, S. 17, S. 19-22, S. 24-27, S. 35 f .; Urk. 10/59/43-51 S. 3 f., S. 8;
Urk. 10/59/52-58 S. 2, S. 5 f.; Urk. 10/59/59-75 S. 3 f., S. 12-16).
Die Gutachter haben die medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuch tend dargelegt und ihre Schlussfolgerung nach erfolgter Konsensbesprechung nach vollziehbar begründet (Urk. 10/59/1-38 S. 24 - 27). So zeigt en sie schlüssig auf, dass der Beschwerdeführer aufgrund der Leberzirrhose und der minimalen neuropsychologischen Funktionsstörung sowohl in der angestammten als auch in der angepassten Tätigkeit in der Arbeitsfähigkeit zu 10 % eingeschränkt ist. Da bei legten sie plausibel dar, dass die 10%ige Einschränkung auf die minimale neu ropsychologische Funktionsstörung zurückzuführen ist (E. 4, Urk. 10/59/52-58 S. 5 f.). Der internistische Teilgutachter legte zudem überzeugend
dar, dass in einer Tätigkeit, bei welcher physische Arbeit im Vordergrund steht – nicht jedoch in der angestammten Büroarbeit –
aufgrund der Ösophagusvarizen Tätigkeiten mit intraabdomineller Druckerhöhung wie Heben, Tragen von mehr als leichten Lasten sowie Arbeiten mit häufigem oder anhaltendem Bücken oder Hocken nicht mehr zumutbar sind (Urk. 10/59/1-38 S. 21).
Ebenso konnte der psychiatrische Gutachter plausibel darlegen, dass bei bestehender Suchtproblematik keine komorbiden psychischen Störungen wie eine Persönlichkeitsstörung, eine affek tive (depressive) Erkrankung oder eine Angststörung vorliegen (Urk. 10/59/59-75 S. 12-17). Auswirkungen des Suchtmittelkonsums (Alkoholabhängigkeit bei kon troll iertem Konsum, schädlicher Gebrauch von Kokain und Cannabis) auf die Arbeitsfähigkeit konnte de r psychiatrische Gutachter nicht feststellen.
Bei nur ge ringen psychop athologischen Befunden, wenigen Aktivitäts- und Partizipa tions störungen, fehlenden komorbiden psychiatrischen Störungen und erhalte nem Aktivitätsniveau (vgl. Urk. 10/59-75 S. 64 bis S. 74) ist diese Einschätzung nach vollziehbar und überzeugend (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_8 08/2018 vom 2. Dezember 2019 E. 4.3) . Auf ein ausführliches strukturiertes Beweisverfahren kann verzichtet werden (vgl. E. 2.2).
Auch der von den A.___ -Gutachtern dargelegte retrospektive Verlauf der Arbeits fähigkeit vermag zu überzeugen. Insbesondere für den vorliegend massgeblich zu beurteilenden Zeitraum bei am 16. Juni 2016 erfolgter Anmeldung legten die A.___ -Gutachter einleuchtend dar, dass gestützt auf die ihnen vorliegenden medizinischen Akten (vgl. Urk. 10/59/1-38 S. 4-12) e ine Arbeitsunfähigkeit von 100 % nur während der Hepatitis -C- Therapie im Jahr 2010, sowie der weiteren Hospitalisationen im April 2013, Oktober 2015 und September (richtig August) 2016 erstellt ist und eine seit 2010 bestehende 100%ige Arbeitsfähigkeit – wie vom Hausarzt attestiert (Urk. 10/ 20, Urk. 10/75/9; vgl. dazu nachstehend E. 5.2)
– nicht nachvollziehbar ist . So zeigten sie auf, dass sich bereits während des stationären Aufenthaltes im August 2016 eine Verbesserung des Allgemein zustandes und der pathologischen Laborwerte ab ge zeichnet hatte, der Beschwer de führer seinen Alkoholkonsum reduziert hatte und somit ei ne erneute und letztlich erfolgreiche antivirale Hepatitis- C Therapie eingeleitet werden konnte, weshalb die Arbeitsfähigkeit spätestens nach Beendigung der Hepatitis C Therapie wieder vollumfänglich gegeben war (vgl. E. 4) . G e stützt auf den Bericht des G.___ vom 8. Juni 2017 war die antivirale Therapie am 21. Mai 2017 beendet (Urk. 7/75/3). 5.2
Im Gegensatz zu den A.___ -Gutachtern attestierte d er behandelnde Hausarzt Dr. med. H.___, Facharzt für Allgemeinmedizin, in seinem undatierten Bericht bei letzter Kontrolle am 12. August 2016 (vgl. Urk. 10/20) eine seit 18. März 2013 bestehende unbefristete 100%ige Arbeitsunfähigkeit in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als «H andwerker» mit dem Hinweis, das
Drogenproblem lasse
den Be schwerdeführer nicht arbeiten und an eine Arbeitsfähigkeit sei «überh aupt nicht zu denken, nie mehr». E igentlich bestünden die Einschränkungen seit Jahrzehnten (S. 2 Ziff. 1.6-1.7, S. 4 Ziff. 1.11, S. 5).
Es ist verständlich, dass Dr. H.___ am Tag der Ösophagusvarizenblutung
am 12. August 2016 von einer Arbeitsunfähigkeit ausging. Nicht nachvollziehbar ist aber, weshalb er eine zeitlich unbeschränkte Arbeitsunfähigkeit annahm. Die Ursache sah er pauschal in der Drogenproblematik, ohne Ausführungen zu den funk tionellen Einschränkungen zu machen (S. 2 Ziff. 1.7). Für den Befund ver wies er einzig auf den Austrittsbericht des G.___ (S. 2 Ziff. 1.4), wo der Beschwerdeführer zur Behandlung der Blutung vom 1 5. bis
31. August 2016 ge wesen war . Im besagten Austrittsbericht wurde ihm jedoch nur eine befristete Arbeitsunfähigkeit für die Zeit des Aufenthalts attestiert (vgl. Urk. 10/21 S. 21 S. 2 Ziff. 1.6; vgl. dazu auch Urk. 10/52), wenn auch auf das langfriste Sucht pro blem hingewiesen wurde (S. 5). Wie aufgezeigt (E. 5.1 in fine), stabilisierte sich der Beschwerdeführer aber im Nachgang, sodass eine antiviral e Hepatitis-C-The ra pie erfolgreich durchgeführt werden konnte .
Darüber hinaus ging Dr. H.___ fälschlicherweise davon aus, dass der Beschwerdeführer «Handwerker» sei. Die im
Zusammenhang mit den
Ösophagusvarizen stehend en
Beeinträchtigungen wur den denn auch von den Gutachtern berücksichtigt, w iesen sie doch auf die Einschrän kungen für Tätigkeiten mit
intraabdomineller
Druckerhöhung hin (E. 5.1) . Wider sprüchlich scheint zudem die Feststellung zu sein, die Einschränkungen bestün den seit Jahrze h nten, war doch der Beschwerdeführer in den Jahren 2005 bis 2010 bei der Y.___
als Sachbe arbeiter Ad mini stration tätig (Urk. 10/2 S. 1 und S. 5 f.) .
Der
wenig aussage kräf tige Bericht von Dr. H.___
vermag das A.___ -Gutachten nicht in Frage zu stellen.
Gleiches gilt für den Bericht von Dr. H.___ vom 22. Dezember
2017 (Urk. 10/75/9), worin er lediglich die bekannten Diagnosen wiederga b und mit dem Vermerk «Abwarten IV-Entscheid» von einer 100%igen auf weiteres be stehenden Arbeitsunfähigkeit ausging, ohne irgendwelche Ausführungen zur Art der Einschränkungen oder dem Gesundheitszustand des Beschwerdeführers zu machen.
Daneben ist auf die Erfahrungstatsache hinzuweisen, dass behandelnde Ärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc).
Im Übrigen steht das A.___ - Gutachten in Übereinstimmung mit den vorlie gen den medizinischen Unterlagen. Nach d er erfolgreichen 12-wöchigen Hepatitis-C-Therapie im Frühjahr 2017, mit Abschluss am 21. Mai 2017, ging es dem Be schwerdeführer recht gut (vgl. Urk. 10/75/1-6). Die Leberzirrhose zeigte sich anlässlich einer Abdomensonographie vom 5. September 2017 kompensiert (Urk. 10/75/5-7). Die diesbezügliche Einschätzung des Arztes des regionalen ärzt lichen Dienstes (RAD) deckt sich mit derjenigen der A.___ -Gutachter (vgl. die entsprechende Stellungnahme vom 20. Februar 2018 [Urk. 10/60 S. 4 f. ]). 5.3
Der Beschwerdeführer kritisierte in seiner Beschwerde, die Erklärung der A.___ -Gutachter, er sei spätestens nach Abschluss der Hepatitis-C-Therapien wieder voll umfänglich arbeitsfähig gewesen, sei falsch, denn sie beruhe auf der Annah me, dass diese keine Nebenwirkungen gezeigt hätten (Urk. 1 S. 8 Ziff. 10). Diese Behauptung findet keinen Rückhalt in den medizinischen Unterlagen. Eine Arbeits unfähigkeit nach dem Ende der Therapie wird denn
– abgesehen von Dr. H.___ (vgl. dazu E. 5.2 vorstehend) - von keinem Arzt attestiert. Von de n A.___ -Gutachtern wurde einzig festgehalten, dass während der Therapie eine Arbeits un fähigkeit vorlag (E. 4.1). Inwiefern aber auch nach deren Be endi gung Nebenwirkungen aufgetreten sein sollten respektive immer noch auftreten soll en, ist nicht nachvollziehbar und wurde vom Beschwerdeführer auch nicht dargetan beziehungsweise entsprechende medizinische Unterlagen wurden
nicht einge reicht. Selbst der behandelnde Dr. H.___ führte die Arbeitsunfähigkeit immer nur auf die Suchtproblematik zurück, nicht aber etwa auf die Beeinträchti gung der Gesundheit nach Absetz en der entsprechenden Medikamente nach Abschluss der Behandlung wegen der Hepatitis-C. Es ist auch nicht nachvollziehbar, wie nach der Beendigung der Ein nahme der entsprechenden Medikamente diese noch Nebenwirkungen hätten entfalten oder allfällige Entzugserscheinung en
hätten bestehen sollen. 5.4
Demnach erfüllt das
A.___ -Gutachten (E. 4) die rechtsprechungsgemässen An forderungen zum Beweiswert von medizinischen Gutachten (vgl. E. 2. 6, E. 5.1) und die abweichende hausärztliche Einschätzung durch Dr. H.___ (E 5.2) sowie die vorgebrachten Einwände (E. 5.3) vermögen dessen Beweiskraft nicht in Frage zu stellen. Es ist darauf abzustellen. 5.5
Im Nachgang zur Begutachtung der A.___ -Gutachtern stellte med. pract . I.___ von der J.___, K.___, in ihrem Eintrittsbericht vom 16. Mai 2018 (Urk. 10/73) als Diagnosen (S. 1) eine rezidivierende depressive Störung (ICD-10 F33.1) und eine somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4). Sie hielt die Arbei ts fähigkeit des Beschwerdeführers für aktuell nicht gegeben (S. 2 unten).
Es handelt es sich bei dem von med. pract . I.___ erhobenen
Befund um einen im Wesentlichen gleichen wie von den A.___ -Gutach t ern festgestellten. Med. pract . I.___ beschrieb eine formale Einengung auf die psychosoziale Belastungs situa tio n, eine traurige und hoffnungslose Stimmung, einen verminderten Antrieb, Zu kunfts ängste,
einen
gestörte n Schlaf und ein unter Anspannung reduzierten Appe tit und ansonsten einen unauffälligen Befund (S. 1 f.) . Der psychiatrische A.___ -G utachter hatt e beim Beschwerdeführer eine ständige Angst vor dem Sterben, was ihn gedanklich binde, eine selbstbeschriebene Vergesslichkeit, ge fühlte Er schöpfbarkeit und körperliche Schmerzen, einen leicht verlangsamten Gedanken gang, eine leichte Affektibil i tät, eine verminderte affektive Modu la tions fähigkeit und einen leicht verminderten Antrieb fest gestellt (Urk. 10/59/59-75 S. 62, S. 64 f.). Damit handelt es sich um eine unterschiedliche Beurteilung des gleichen Sachverhalts, was nicht auf eine gesundheitliche Verschlechterung seit der Begut achtung hinweist. Med. pract . I.___
setzte sich denn auch überhaupt nicht mit dem A.___ -Gutachten und der dortigen Befunderhebung, Diagnosestellung so wie der Einschätzung der Arb eitsfähigkeit auseinander . Psychosymmetrische Unter suchung en wie an Hand der HAMD- oder MADRS-Skala oder ein Mini-ICF-APP hat sie im Gegensatz zum A.___ -Gutachter nicht durchgeführt (vgl. Urk. 10/59/59-75 S. 7-11). Zudem hat sie auch nicht aufgezeigt, inwiefern die funktionelle Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers und damit seine Arbeits fähigkeit konkret eingeschränkt sei e n sollte n . Ebenso wenig hat sie den von ihr er hobenen, wenig ausgeprägten Befund mittels der ICD-Kriterien diagnostisch auf geschlüsselt und es ist auch nicht ersichtlich, dass diese erfüllt wären (vgl. dazu die diagnostischen Leitlinien zu F33.1
rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode und zu F45.4
anhaltende Schmerzstörung in Dilling / Mambour /Schmidt, Internationale Klassifikation psychischer Störungen: ICD-10 Kapitel V [F]: Klinisch diagnostische Leitlinien, 1 0. Aufl. 2015, S. 179 und S. 233 f).
Darüber hinaus dürfte es sich –
falls es sich tatsächlich um eine gesundheitliche Verschlechterung gehandelt hätte - lediglich um eine vorübergehende, nicht lang anhaltende Verschlechterung gehandelt haben. Der besagte Bericht von med. pract . I.___
ist
ein
« Eintrittsbericht » . Weitere Behandlungen durch die J.___ sind nicht aktenkundig und haben wohl auch nicht über eine längere Zeit stattge funden. Entgegen der Ankündigung in der Beschwerde (Urk. 1 S. 6 Ziff. 6 in fine) hat der Beschwerdeführer denn auch keine weiteren Berichte eingereicht. Von einem längerdauernden psychischen Leiden mit Auswirkung auf die Arbeits fähig keit ist demnach nicht auszugehen. 5.6
Nach dem Gesagten steht der relevante medizinische Sachverhalt fest. D er Be schwerdeführer ist aufgrund seiner somatischen Leiden (Leberzirrhose und mini male neuropsychologische Funktionseinschränkung) aus medizinischer Sicht in seiner zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Sachbearbeiter im Büro sowie unter Be achtung des Belastungsprofiles (Einschränkung von Tätigkeiten mit intraab domi neller Druckerhöhung)
auch in einer angepassten Tätigkeit zu 90 % arbeitsfähig (E. 4, E. 5.1-E. 5.2) .
In zeitlicher Hinsicht bestanden e ine Arbeitsunfähigkeit von 100 % während der Hepatitis C Therapie im Jahr 2010, sowie der weiteren Hospitalisationen im April 2013, Oktober 2015 und August 2016 . Eine höhere Arbeitsunfähigkeit bestand sodann ab September 2016
bis zum Abschluss der 12-wöchigen Hepatitis -C- The rapie am
21. Mai 2017 (vgl. E. 4, E. 5.1-E. 5.2).
6. 6.1
Bei dieser Ausgangslage hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung denn es resultiert ab August 2017 (Ablauf des Wartejahres) jedenfalls kein Invaliditätsgrad von mindestens 40 %. Der Beschwerdeführer hat keinen Beruf erlernt, weshalb die Vergleichseinkommen basierend auf den identischen Tabellenwerten zu ermitteln sind und selbst bei Ge währung des höchstmöglichen Abzugs vom Tabellenlohn von 25 % bei einer 10%igen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit kein entsprechender Invaliditäts grad resultiert. 6.2
In Bezug auf den Anspruch auf berufliche Massnahmen ergibt sich ein anderes Bild, da das Vorliegen einer anspruchsspezifischen Invalidität ist nicht ausge schlossen werden kann. Der Beschwerdeführer kann nurmehr leichte körperliche Tätigkeiten ausführen (Urk. 10/59/21), weshalb ein Invaliditätsgrad von 20 % in Frage steht. Diesbezüglich ist die Sache an die Beschwerdegegnerin zurück zu weisen, damit sie den Anspruch des Beschwerdeführers auf berufliche Massnah men prüfe und darüber entscheide.
In diesem Sinne ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen. 7. 7.1
Die Voraussetzungen zur Bewil ligung der un entgeltlichen Prozessführung und zur Bestellung einer unentgeltl ichen Rechtsve rtretung gemäss § 16 Abs. l und Abs. 2 des Gesetzes über da s Sozialversicherun gsgericht (GSVGer) sind erfüllt. 7.2
Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 700.-- festzusetzen und ausgangsgemäss den Parteien je zur Hälfte aufzuerle gen. Die dem Beschwerdeführer auferlegten Kosten werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. 7.3
Ausgangsgemäss ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem unentgelt li chen Rechtsvertreter des Beschwerde führer s eine reduzierte Prozessentschädi gung zu bezahlen, welche in Anwen dung von Art. 61 lit. g ATSG, namentlich unter Be rücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 1’15 0.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist.
Daneben ist der unentgeltliche Rechtsvertreter mit Fr. 1’150.-- aus der Gerichts kasse zu entschädigen. Das Gericht beschliesst,
In Bewilligung des Gesuchs vom 5. Oktober 2018 wird dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung gewährt und es wird ihm Rechtsanwalt Tomas Kempf, Uster, als unentgeltlicher Rechtsvertreter für das vorliegende Verfahren bestellt, und erkennt sodann: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne teilweise gutgeheissen, dass die angefochtene Ver fügung vom 5. September 2018 in Bezug auf berufliche Massnahmen aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückge wie sen wird, damit diese im Sinne der Erwägungen über den Leistungsanspruch neu verfüge. In Bezug auf den Anspruch auf eine Invalidenrente wird die Beschwerde abge wiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt. Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung werden die dem Beschwerdeführer auf erlegten Kosten von Fr . 350.-- einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss §16 Abs. 4 GSVGer hin gewiesen. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Tomas Kempf, Uster, eine reduzierte Prozessent schädigung von Fr. 1’150. -- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
Im weitergehenden Umfang wird der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerde führers, Rechtsanwalt Tom as Kempf, Uster, mit Fr. 1'150.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nach zahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Tomas Kempf - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Disposit iv) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubMüller