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IV.2018.00872

Übereinstimmender Antrag auf Rückweisung.

Zürich SozVersG · 2019-01-03 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

1.1

X.___, geboren 1983, meldete sich erstmals im Dezember 2011 zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung an (Urk. 7/3). Eine Arbeitsver mitt lung durch die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, konnte im April 2013 erfolgreich abgeschlossen werden, da die Versicherte rentenaus schliessend eingegliedert werden konnte (Urk. 7/26). 1.2

Unter Hinweis auf eine Dünndarmoperation meldete sich die Versicherte am

8. Juni 2017 erneut

zum Leistungsbezug an (Urk. 7/31). Die IV-Stelle klärte die medizinische und erwerbliche Situation ab . Nach durchgeführtem Vorbescheid verfahren (Urk. 7/56; Urk. 7/59-60) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom

11. September 2018 einen Rentenanspruch (Urk. 7/63 = Urk. 2) 2.

Die Versicherte erhob am

5. Oktober 2018 Beschwerde gegen die Verfügung vom

11. September 2018 (Urk.

2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihr mit Wirkung ab 1. Dezember 2017 eine ganze Rente zuzusprechen . E ventuell sei die Sache zur Vornahme weiterer Abklärungen in medizinischer Hinsicht an die IV-Stelle zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2 oben).

Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom

13. November 2018 die teil weise Gutheissung der Beschwerde und Rückweisung der Sache zur weiteren Abklärung (Urk. 6). Die Beschwerdeführerin schloss sich mit Schreiben vom 12. Dezember 2018 dem Antrag der Beschwerdegegnerin auf Rückweisung der Sache an (Urk. 9) . Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherun gsgericht, GSVGer). Gemäss stän diger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Ver fahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rück weisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwie rige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der ent scheidrelevante Sach verhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin stellte sich in der Beschwerdeantwort auf den Stand punkt, für eine umfassende Beurteilung des Rentenanspruches müsse der medi zi nische Sachverhalt besser abgeklärt werden. Um feststellen zu können, inwiefern sich die von den behandelnden Ärzten gestellten Diagnosen auf die Arbeits fähig keit auswirk t e n, sei ein Gutachten in Auftrag zu geben. Die Sache sei daher zur weiteren Abklärung an sie zurückzuweisen und die Beschwerde teilweise gutzu heissen (Urk. 6). 2.2

Die Beschwerdeführerin erklärte sich mit einer Rückweisung an die Beschwerde gegnerin zur weiteren Abklärung einverstanden (Urk. 9). 2.3

Nachdem in Bezug auf die Rückweisung zu weiteren Abklärungen überein stimmende Anträge vorliegen und diese mit der Akten- und Rechtslage im Einklang stehen, ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, dass die ange fochtene Verfügung vom 1 1 . September 201 8 aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zur Vornahme der notwendigen Abklärungen, insbesondere zur Einholung eines medizinischen Gutachtens, und zum neuen Entscheid über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin zurückzuweisen ist. 3. 3.1

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichts kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert fest zulegen (Art. 69 Abs. 1 bis

des Bundesgesetz es

über die Invalidenversicherung, IVG) und auf Fr. 2 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 3.2

N ach § 34 Abs. 1 GSVGer hat die obsiegende Beschwerde führende Person An spruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streit wert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer).

Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb die vertretene Beschwerdeführer in Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat.

Dies gilt unabhängig davon, ob die Rückweisung beantragt oder ob das entsprechende Begehren im Haupt- oder Eventualantrag gestellt wurde (BGE 137 V 210 E. 7.1).

In Anwendung obiger Kriterien ist die Parteie ntschädigung vorliegend auf Fr. 2'300.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) festzusetzen und ausgangs gemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom

11. September 2018 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, z urückgewiesen wird, damit diese nach erfolgter Abklärung neu verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 200 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 2’300 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Markus Krapf - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie von Urk. 9 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannFonti

Erwägungen (11 Absätze)

E. 1.1 X.___, geboren 1983, meldete sich erstmals im Dezember 2011 zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung an (Urk. 7/3). Eine Arbeitsver mitt lung durch die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, konnte im April 2013 erfolgreich abgeschlossen werden, da die Versicherte rentenaus schliessend eingegliedert werden konnte (Urk. 7/26).

E. 1.2 Unter Hinweis auf eine Dünndarmoperation meldete sich die Versicherte am

8. Juni 2017 erneut

zum Leistungsbezug an (Urk. 7/31). Die IV-Stelle klärte die medizinische und erwerbliche Situation ab . Nach durchgeführtem Vorbescheid verfahren (Urk. 7/56; Urk. 7/59-60) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom

11. September 2018 einen Rentenanspruch (Urk. 7/63 = Urk. 2)

E. 2 Die Versicherte erhob am

5. Oktober 2018 Beschwerde gegen die Verfügung vom

11. September 2018 (Urk.

2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihr mit Wirkung ab 1. Dezember 2017 eine ganze Rente zuzusprechen . E ventuell sei die Sache zur Vornahme weiterer Abklärungen in medizinischer Hinsicht an die IV-Stelle zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2 oben).

Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom

13. November 2018 die teil weise Gutheissung der Beschwerde und Rückweisung der Sache zur weiteren Abklärung (Urk. 6). Die Beschwerdeführerin schloss sich mit Schreiben vom 12. Dezember 2018 dem Antrag der Beschwerdegegnerin auf Rückweisung der Sache an (Urk. 9) . Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherun gsgericht, GSVGer). Gemäss stän diger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Ver fahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rück weisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwie rige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der ent scheidrelevante Sach verhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2).

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin stellte sich in der Beschwerdeantwort auf den Stand punkt, für eine umfassende Beurteilung des Rentenanspruches müsse der medi zi nische Sachverhalt besser abgeklärt werden. Um feststellen zu können, inwiefern sich die von den behandelnden Ärzten gestellten Diagnosen auf die Arbeits fähig keit auswirk t e n, sei ein Gutachten in Auftrag zu geben. Die Sache sei daher zur weiteren Abklärung an sie zurückzuweisen und die Beschwerde teilweise gutzu heissen (Urk. 6).

E. 2.2 Die Beschwerdeführerin erklärte sich mit einer Rückweisung an die Beschwerde gegnerin zur weiteren Abklärung einverstanden (Urk. 9).

E. 2.3 Nachdem in Bezug auf die Rückweisung zu weiteren Abklärungen überein stimmende Anträge vorliegen und diese mit der Akten- und Rechtslage im Einklang stehen, ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, dass die ange fochtene Verfügung vom 1 1 . September 201 8 aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zur Vornahme der notwendigen Abklärungen, insbesondere zur Einholung eines medizinischen Gutachtens, und zum neuen Entscheid über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin zurückzuweisen ist.

E. 3 Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 2’300 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

E. 3.1 Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichts kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert fest zulegen (Art. 69 Abs. 1 bis

des Bundesgesetz es

über die Invalidenversicherung, IVG) und auf Fr. 2 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

E. 3.2 N ach § 34 Abs. 1 GSVGer hat die obsiegende Beschwerde führende Person An spruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streit wert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs.

E. 4 Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Markus Krapf - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie von Urk.

E. 9 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannFonti

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2018.00872

II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichter Bachofner Sozialversicherungsrichterin Sager Gerichtsschreiberin Fonti Urteil vom

3. Januar 2019 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Markus Krapf Sintzel Krapf Lang Rechtsanwälte Stampfenbachstrasse 42, Postfach, 8021 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

1.1

X.___, geboren 1983, meldete sich erstmals im Dezember 2011 zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung an (Urk. 7/3). Eine Arbeitsver mitt lung durch die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, konnte im April 2013 erfolgreich abgeschlossen werden, da die Versicherte rentenaus schliessend eingegliedert werden konnte (Urk. 7/26). 1.2

Unter Hinweis auf eine Dünndarmoperation meldete sich die Versicherte am

8. Juni 2017 erneut

zum Leistungsbezug an (Urk. 7/31). Die IV-Stelle klärte die medizinische und erwerbliche Situation ab . Nach durchgeführtem Vorbescheid verfahren (Urk. 7/56; Urk. 7/59-60) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom

11. September 2018 einen Rentenanspruch (Urk. 7/63 = Urk. 2) 2.

Die Versicherte erhob am

5. Oktober 2018 Beschwerde gegen die Verfügung vom

11. September 2018 (Urk.

2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihr mit Wirkung ab 1. Dezember 2017 eine ganze Rente zuzusprechen . E ventuell sei die Sache zur Vornahme weiterer Abklärungen in medizinischer Hinsicht an die IV-Stelle zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2 oben).

Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom

13. November 2018 die teil weise Gutheissung der Beschwerde und Rückweisung der Sache zur weiteren Abklärung (Urk. 6). Die Beschwerdeführerin schloss sich mit Schreiben vom 12. Dezember 2018 dem Antrag der Beschwerdegegnerin auf Rückweisung der Sache an (Urk. 9) . Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherun gsgericht, GSVGer). Gemäss stän diger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Ver fahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rück weisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwie rige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der ent scheidrelevante Sach verhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin stellte sich in der Beschwerdeantwort auf den Stand punkt, für eine umfassende Beurteilung des Rentenanspruches müsse der medi zi nische Sachverhalt besser abgeklärt werden. Um feststellen zu können, inwiefern sich die von den behandelnden Ärzten gestellten Diagnosen auf die Arbeits fähig keit auswirk t e n, sei ein Gutachten in Auftrag zu geben. Die Sache sei daher zur weiteren Abklärung an sie zurückzuweisen und die Beschwerde teilweise gutzu heissen (Urk. 6). 2.2

Die Beschwerdeführerin erklärte sich mit einer Rückweisung an die Beschwerde gegnerin zur weiteren Abklärung einverstanden (Urk. 9). 2.3

Nachdem in Bezug auf die Rückweisung zu weiteren Abklärungen überein stimmende Anträge vorliegen und diese mit der Akten- und Rechtslage im Einklang stehen, ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, dass die ange fochtene Verfügung vom 1 1 . September 201 8 aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zur Vornahme der notwendigen Abklärungen, insbesondere zur Einholung eines medizinischen Gutachtens, und zum neuen Entscheid über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin zurückzuweisen ist. 3. 3.1

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichts kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert fest zulegen (Art. 69 Abs. 1 bis

des Bundesgesetz es

über die Invalidenversicherung, IVG) und auf Fr. 2 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 3.2

N ach § 34 Abs. 1 GSVGer hat die obsiegende Beschwerde führende Person An spruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streit wert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer).

Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb die vertretene Beschwerdeführer in Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat.

Dies gilt unabhängig davon, ob die Rückweisung beantragt oder ob das entsprechende Begehren im Haupt- oder Eventualantrag gestellt wurde (BGE 137 V 210 E. 7.1).

In Anwendung obiger Kriterien ist die Parteie ntschädigung vorliegend auf Fr. 2'300.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) festzusetzen und ausgangs gemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom

11. September 2018 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, z urückgewiesen wird, damit diese nach erfolgter Abklärung neu verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 200 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 2’300 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Markus Krapf - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie von Urk. 9 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannFonti