Sachverhalt
1.
Der 1957 geborene X.___ stammt aus Serbien, ist gelernter Schweisser, reiste 2005 in die Schweiz ein und hat mittlerweile die Niederlassungsbewilli gung C . Der Versicherte arbeitete ab dem 22. Juni 2009 in einem Qualifizierungs programm der Z.___ im Bereich Metallbearbeitung bei einem 100%-Pensum. Nachdem das Pensum per 1. Juni 2012 auf 80 %
reduziert worden war, wurde das Beschäftigungsverhältnis auf dem zweiten Arbeitsmarkt schliesslich per 30. September 2012 aufgelöst (Urk. 7/3 und Urk. 7/17) . Am 21. Juni 2017 meldete sich X.___ wegen Rückenproblemen, Depression und Blutdruck bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 7/3). In der Folge tätigte die IV- Stelle medizinische und erwerbliche Abklärungen. Der Versicherte war vom 6. November bis 14. Dezember 2017 in der A.___ hospitalisiert (vgl. Bericht der A.___ vom 19. Dezember 2017, Urk. 7/51 S. 5-10). Mit Schreiben vom 15. Januar 2018 teilte die IV-Stelle X.___ mit, dass aufgrund seines Gesundheitszustandes keine beruflichen Eingliederungsmassnahmen angezeigt seien (Urk. 7/32). Gestützt auf die versi cherungsmedizinische B eurteilung von Dr. med. B.___, Facharzt für Chirurgie, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) vom 1 7. Januar 2018 (Urk. 7/33 S. 3-4) kündigte die IV-Stelle dem Versicherten m it Vorbescheid vom 25 . Januar 2018 die Abweisung seines Leistungsbegehrens (Rente) an (Urk. 7/35), wogegen er am 26. Februar respektive 14. März 2008 Einwand erhob (Urk. 7/40 und Urk. 7/44). Die IV-Stelle holte daraufhin einen Arztbericht bei der behan delnden Psychiaterin Dr. med.
C.___, FMH Psychiatrie und Psychothe rapie, ein, welche den Austrittsbericht der A.___ vom 19. Dezember 2017 betref fend den stationären Aufenthalt des Versicherten vom 6. November bis 14. De zember 2017 beilegte (undatiert, eingegangen am 26. Juni 2018, Urk. 7/51). Nachdem X.___ mit Eingabe vom 13. August 2018
dazu Stellung genom men hatte
(Urk. 7/52-53), verfügte die IV-Stelle am 11. September 2018 die vorbeschiedene Ab weisung des Rentengesuchs (Urk. 2). 2.
Hiergegen erhob X.___ am 4. Oktober 2018 Beschwerde und beantragte, es sei ihm unter Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 11. September 2018 spätestens ab Januar 2018 eine ganze Invalidenrente zuzusprechen. In pro zessualer Hinsicht ersuchte er um die Gewährung der unentgeltlichen Prozess führung (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 9.
November 2018 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6, unter Beilage ihrer Akten, Urk. 7/1-58). Mit Verfügung vom 13. November 2018 wurde ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet (Urk. 8),
woraufhin am
22. November 2018 die Rep lik einging (Urk. 10). Die Beschwerdegegnerin verzichte te auf Duplik (Urk. 12), was dem Beschwerdeführer am
15. Januar 2018 mitgeteilt wurde (Urk. 13). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird - soweit erforderlich - im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2 1.2 .1
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidität (IVG) sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifi kationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich ein wandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleich bedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Be einträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Mass stab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Ar beitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2.2
Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem struk turierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen).
Das strukturierte Beweisverfahren definiert systematisierte Indikatoren, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einer seits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_590/2017 vom 15.
Februar 2018 E. 5.1). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Inva liditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizi nisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwie gender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).
Diese Rechtsprechung ist auf alle im Zeitpunkt der Praxisänderung noch nicht erledigten Fälle anzuwenden (Urteil des Bundesgerichts 9C_580/2017 vom 16. Ja nuar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen). 1.3
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, er halten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.4
Die regionalen ärztlichen Dienste (RAD) stehen den IV-Stellen zur Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs zur Verfügung. Sie setzen die für die Invalidenversicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funkti onelle Leistungsfähigkeit der Versicherten fest, eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich auszuüben. Sie sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig (Art. 59 Abs. 2 bis IVG). Nach Art. 49 IVV beurteilen die RAD die medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs. Die geeigneten Prüfmethoden können sie im Rahmen ihrer medizinischen Fach kompetenz und der allgemeinen fachlichen Weisungen des Bundesamtes frei wählen (Abs. 1). Die RAD können Versicherte bei Bedarf selber ärztlich untersu chen. Sie halten die Untersuchungsergebnisse schriftlich fest (Abs. 2; Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweis auf BGE 135 V 254 E. 3.5).
Die Funktion interner RAD-Berichte besteht darin, aus medizinischer Sicht – ge wissermassen als Hilfestellung für die medizinischen Laien in Verwaltung und Gerichten, welche in der Folge über den Leistungsanspruch zu entscheiden haben – den medizinischen Sachverhalt zusammenzufassen und zu würdigen, wozu na mentlich auch gehört, bei widersprüchlichen medizinischen Akten eine Wertung vorzunehmen und zu beurteilen, ob auf die eine oder die andere Ansicht abzu stellen oder aber eine zusätzliche Untersuchung vorzunehmen sei. Sie würdigen die vorhandenen Befunde aus medizinischer Sicht (Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweisen).
RAD-Berichte sind versicherungsinterne Dokumente, die von Art. 44 ATSG be treffend Gutachten nicht erfasst werden; die in dieser Norm vorgesehenen Ver fahrensregeln entfalten daher bei Einholung von RAD-Berichten keine Wirkung (Urteil des Bundesgerichts 8C_385/2014 vom 16. September 2014 E. 4.2.1 mit Hinweis auf BGE 135 V 254 E. 3.4).
Praxisgemäss kommt einer reinen Aktenbeurteilung des RAD im Vergleich zu einer auf allseitigen Untersuchungen beruhenden Expertise, welche auch die ge klagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abge geben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und die Schlussfolgerun gen widerspruchsfrei begründet, nicht der gleiche Beweiswert zu (Urteil des Bun desgerichts 8C_971/2012 vom 11. Juni 2013 E. 3.4).
Der Beweiswert von RAD-Berichten nach Art. 49 Abs. 2 IVV ist mit jenem exter ner medizinischer Sachverständigengutachten vergleichbar, sofern sie den pra xisgemässen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1) genügen und die Arztperson über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügt (BGE 137 V 210 E. 1.2.1). Allerdings kann auf das Ergebnis versiche rungsinterner ärztlicher Abklärungen – zu denen die RAD-Berichte gehören – nicht abgestellt werden, wenn auch nur geringe Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit bestehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_197/2014 vom 3. Ok tober 2014 E. 4.2 mit Hinweisen auf BGE 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7). 1.5
Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss stän diger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Ver fahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwie rige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der ent scheidrelevante Sach verhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Ver fügung (Urk. 2) gestützt auf die
RAD-Stellungnahmen vom 17. Januar und
3. Juli 2018 davon aus, dass dem Beschwerdeführer die bisherige schwere Tätigkeit als Hilfsarbeiter nicht mehr möglich sei, ihm hingegen eine angepasste Tätigkeit weiterhin zu 100 % zumut bar sei.
Das psychische Leiden des Beschwerdeführers sei nur vorübergehend ge wesen, weshalb keine dauerhafte und regelmässige Verschlechterung des Gesund heitszustandes mit Auswirkung auf die Erwerbsfähigkeit ausgewiesen sei. 2.2
Demgegenüber stellte sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt (Urk. 1), die (fachfremde) Beurteilung des
RAD -Arztes könne nicht als Grundlage fü r d ie Be messung der Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit dienen, da sie drei fach ärztlichen (psychiatrischen) Einschätzungen widerspreche . Die depressive Erkran kung habe sich chronifiziert und es bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für jegliche Tätigkeit. 3.
3.1
Der behandelnde Hausarzt Dr. med.
D.___, Praktischer Arzt, n annte in seinem Bericht vom 26. August 2017 (Urk. 7/11) zuhanden der Beschwerde gegnerin folgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:
-
Tendinopathie Schulter links (seit 2010)
-
Tendinopathie Schulter rechts (seit 2011)
-
Chronisches Zerviko -b rachiales Schmerzsyndrom links (seit 2013)
-
Chronische Fasc i itis
plantaris rechts (seit 2011)
-
C hronisches Lumboverte b ral -Syndrom bei Spondylarthrosen L4/5,
Ner venwurzel L4 tangiert, enger Spinalkanal L4/5, Lipomatose intraspinal
mit Kompression des Lumbalsackes (seit 2016)
-
D epressive Verstimmung
Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit verblieben folgende Diagnosen:
-
Arterielle Hypertonie
-
Adipositas
-
Hypercholesterinämie
-
Leichtes Schlafapnoe-Syndrom
Er behandle den Beschwerdeführer seit 200 9. Es zeige sich ein chronischer Ver lauf. Der Beschwerdeführer sei für jede körperlich belastende Arbeit zu 100 % arbeitsunfähig, da er nicht lange stehen könne. Er habe diverse Schmerzzustände des Bewegungsapparates (Schulter, Rücken, Fuss), sodass er höchstens leichte, wechselnd sitzende und stehende körperliche Arbeiten erledigen könne. Die bis herige Tätigkeit sei ihm aus medizinischer Sicht nicht mehr zumutbar. Die Ein schränkungen liessen sich auch durch medizinische Massnahmen nicht vermin dern. Es könne nicht mit einer Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit gerech net werden. 3.2
Dr. C.___, welche den Beschwerdeführer seit Januar 2017 psychiatrisch be handelt, stellte in ihrem Bericht vom 28. September 2017 (Urk. 7/13 S. 1-5) zu handen der Beschwerdegegnerin die Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung, aktuell mittelgradige depressive Episode (ICD-10: F33.1). Diese bestehe seit circa 201 2. (vgl. beiglegten
Bericht der A.___ vom 26. Juli 2017 über die dor tige ambulante Behandlung des Beschwerdeführers vom 29. August bis 1. Okto ber 2012, S. 6-7) . Bei Behandlungsbeginn habe ein depressives Zustandsbild mit Freude- und Lustlosigkeit, deprimierter Stimmung, Schlaflosigkeit sowie An triebsminderung dominiert. Dazu habe der Beschwerdeführer über diverse Kör perschmerzen, vor allem Rücken- und Knieschmerzen, geklagt. Es habe eine kom binierte pharmakologische und psychotherapeutische Behandlung stattgefunden. Neu sei das Antidepressivum Cym b alta 30mg/Tag angesetzt worden. Bei guter Verträglichkeit sei die Dosis im weiteren Verlauf auf 60 mg/ Tag erhöht worden. Es sei zu einer leichten Stabilisierung gekommen, jedoch wegen der Scheidung im Juni 2017 habe sich die Depression wieder verschlechtert. Aktuell zeige sich vermehrt Grübeln, Perspektivlosigkeit, Interessenlosigkeit, Antriebslosigkeit und starke Insomnie. Der Beschwerdeführer habe zuletzt im angestammten Beruf als Schweisser gearbeitet. Die letzten Jahre habe er zuhau se seine schwer kranke Ex-Frau gepflegt. Infolge bereits stattgefundener Chronifizierung der Depression so wie schwere r körperliche r Beeinträchtigungen (Hypertonie, Parasthesien, Claudi catio intermittens) sei ein Wiedereins t ieg in den Arbeitsmarkt nicht realistisch . Der Beschwerdeführer sei in seiner zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Schweisser seit Januar 2017 bis auf Weiteres zu 100
% arbeitsunfähig. Er sei in der Fähigkeit zur Planung und Strukturierung von Aufgaben, der Flexibilität und Umstellfä higkeit sowie Durchhaltefähigkeit eingeschränkt. Diese Einschränkungen liessen sich durch medizinische Massnahmen nicht vermindern. 3.3
Im Bericht der A.___ vom 20. Dezember 2017 (Urk. 7/31), welchen die Beschwer degegnerin auf entsprechenden Hinweis der Sozialarbeiterin der A.___ hin, wonach sich der Beschwerdeführer seit dem 6. November 2017 dort in stationärer psychi atrischer Behandlung befinde (Urk. 7/30), einholte, wurden als Diagnose mit Aus wirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine rezidivierende depressive Störung, gegen wärtig schwere Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10: F33.2, bestehend seit 2010) sowie mnestische Defizite unklarer Genese (differentialdiagnostisch im Rahmen ICD-10: F33.2, bestehend seit 2010) aufgeführt. Seit Januar 2017 sei es zu einer Zustandsverschlechterung gekommen, nachdem die Ex-Frau eine By pass-Operation am Herzen gehabt habe. Der Beschwerdeführer habe unter starker Nervosität gelitten und sei noch vergesslicher geworden. Seit 2010 zeigten sich mnestische Defizite, Nervosität und eine zunehmende depressive Symptomatik. Zudem leide er an somatischen Beschwerden im Sinne multipler Schmerzen im Rücken und den Extremitäten ohne vorausgegangene Traumata. Die Ex-Frau be stätige, dass sie den Beschwerdeführer seit Beginn der mnestischen Defizite zu nehmend «kontrollieren» müsse, da er alleine mit der Bewältigung alltäglicher Aufgaben überfordert sei. Er leide zudem unter Orientierungsstörungen, auch an ihm bekannten Orten. Der Beschwerdeführer sei in der zuletzt ausgeübten Tätig keit als Metallschweisser seit 2010 bis auf Weiteres zu 100 % arbeitsunfähig. Auf grund von ausgeprägten mnestischen Defiziten und Orientierungsstörungen sei die Arbeitsfähigkeit deutlich eingeschränkt. Zudem sei das Arbeitstempo auf grund der reduzierten Belastbarkeit verlangsamt. Teil e dem Beschwerdeführer be kannte, automatische Arbeits- und Handlungsprozesse könnten aufgrund der mnestischen Defizite nicht oder unzureichend abgerufen und ausgeführt werden. Ob dem Beschwerdeführer eine behinderungsangepasste Tätigkeit zumutbar sei, könne erst nach vollständiger Remission der depressiven Symptomatik und nach erneuter Beurteilung der mnestischen Defizite eruiert werden. Unter Berücksich tigung des Schweregrads der mnestischen Defizite sowie der konsekutiven Ver schlechterung trotz multipler Behandlungsversuche bei weiterhin unklarer Ge nese sei prognostisch eine vollständige Remission als unwahrscheinlich zu beur teilen. Auch bei einer Reintegration in den zweiten Arbeitsmarkt sei eine schritt weise Steigerung des Pensums zur Rezidivprophylaxe empfohlen. 3.4
RAD-Arzt Dr. B.___
stellte in seiner Stellungnahme vom 17. Januar 2018 auf den von Dr. D.___ dargelegten medizinischen Sachverhalt ab
(Ur
k. 7/33 S. 3-4 und vgl. E. 3.1) . Der Beschwerdeführer sei demnach in der bisherigen Tätigkeit als Hilfsarbeiter seit Mai 2017 bis auf Weiteres zu 100 % arbeitsunfähig. In einer leichten angepassten Tätigkeit (in Wechselbelastung ohne Heben, Tragen und Transportieren von Lasten über 5 Kilogramm, ohne Verharren in Zwangshaltun gen oder Überkopfarbeiten) seien dem Beschwerdeführer medizinisch-theoretisch seit jeher zu 100 % zumutbar. 3.5
Im Rahmen des Vorbescheidverfahrens holte die Be schwerdegegnerin einen Ver laufsbericht bei Dr. C.___ ein (undatiert, eingegangen am 26. Juni 2018, Urk. 7/ 51), worin die zuvor bereits gestellte Diagnose einer rezidivierenden de pressiven Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10: F33.1) wieder holte. Diagnostisch liege eine mittelgradige bis schwere Episode vor, wobei sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers verschlechtert habe. Das Zu standsbild sei von gedrückter Stimmung, Interesse- und Freudlosigkeit, Antriebs losigkeit und Schlafstörungen geprägt. A usserdem beständen Grü beln, Gedan kendrängen, negative Zukunftsgedanken, Gedächtnis- und Konzentrationsstö rungen. Vom 6. November bis 14. Dezember 2017 sei der Beschwerdeführer auf grund einer psychischen Dekompensation in der A.___ hospitalisiert gewesen. Dank der medikamentösen Umstellung (Augmentation mit Lithium) habe eine leichte Stabilisierung erreicht werden können, die aber nicht nachhaltig gewesen sei. Infolge erneuter psychosozialer Belastungen sei es in den letzten Monaten zu einer deutlichen Verschlechterung der Symptomatik gekommen. Seit Januar 2017 bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit und auch eine behinderungsangepasste Tätigkeit sei nicht möglich . Infolge der Chronifizierung der Depression sowie schwerer körperlicher Beeinträchtigungen sei ein Wiedereinstieg in den Arbeits markt nicht realistisch. Die Arbeitsfähigkeit könne auch durch medizinische Mas snahmen nicht verbessert werden. 3.6
In der Stellungnahme vom 3. Juli 2018 (Urk. 7/54 S. 3) führte RAD-Arzt Dr. B.___ aus, dass der Bericht der A.___ vom 1 9. respektive 20. Dezember 2017 (Urk. 7/31 respektive Urk. 7/51 S. 5-10) in sein er Stellungnahme vom 17. Januar 201 8 (E. 3.4) nicht berücksichtigt worden sei. Zwischenzeitlich sei es jedoch zu einer deutlichen Remission der schweren depressiven Störung gekommen, welche auf eine mittelgradige Episode heruntergest uft worden sei. Daher sei die Epis ode mit stationärem Aufenthalt im Dezember 2017 als vorübergehend anzusehen und verleibe ohne dauerhafte Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit. Der Beschwer deführer sei daher in einer angepassten Tätigkeit weiterhin zu 100 % arbeitsfähig. 4. 4.1
Vorliegend ist unbestritten und gemäss Aktenlage ausgewiesen, dass der Be schwerdeführer aufgrund seiner körperlichen Beschwerden (unter anderem Schul tern, Rücken) in seiner angesta mmten Tätigkeit als Schweisser respektive Hilfs arbeiter
zu 100 % arbeitsunfä h ig ist. Streitig ist dagegen, in welchem Umfang der Beschwerdeführer in einer behinderungsangepassten Tätigkeit arbeitsfähig ist. 4.2
Die IV-Stelle stützte sich in ihrer ablehnenden Verfügung vom 11. September 2018
(Urk. 2) auf die Einschätzung des RAD -Arztes
Dr. B.___, namentlich auf die Stellungnahme n vom 17. Januar 2018 und vom 3. Juli 2018 (vgl. E. 3.4 und E. 3.6 hievor), ab. Der RAD -Arzt nahm dabei keine eigene Untersuchung vor, sondern zog lediglich die zitierten Berichte bei. In psychiatrischer - fachfremder - Hinsicht führte Dr. B.___ aus, dass es sich bei der diagnostizierten Depression nur um ein vorübergehend es und damit inval idenversicherungsrechtlich irrele vantes Leiden handle, da es zu einer deutlichen Remission der schweren depres siven Störung gekommen sei .
Die behandelnde Psychiaterin Dr. C.___ attestierte dem Beschwerdeführer auf grund einer seit Jahren bestehenden - chronifizierten - rezidivierenden depressi ven Störung (gegenwärtig mittelgradige depressive Episode, ICD-10: F33.1) eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit und hielt explizit fest, dass auch eine behinderungsangepasste Tätigkeit nicht möglich sei (vgl. E. 3.2 und E. 3.5). Zwar sei es kurzzeitig unter einer Erhöhung der Medikation zu einer leichten Stabilisierung gekommen, doch sei diese nicht nachhaltig gewesen und die Symptomatik habe sich zuletzt sogar deutlich verschlechtert. Die Ärzte der A.___ gingen ebenfalls von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Täti gkeit als Metallschweisser aus. In welchem Umfang dem Beschwerdeführer eine behinderungsangepasste Tätigkeit möglich sei, könne dagegen erst nach vollständiger Remission der (schweren) depressiven Symptomatik und nach er neuter Beurteilung der ausgeprägten mnestischen Defizite eruiert werden (vgl. E. 3.3).
Die fachfremde psychiatrische Einschätzung von RAD-Arzt Dr. B.___, wonach es zu einer deutlichen Remission der schweren depressiven Symptomatik gekom men sei und das psychische Leiden entsprechend nur vorübergehend gewesen sei, widerspricht damit den beiden fachärztlichen Beurteilung von Dr. C.___ und den Ärzten der A.___ . Insbesondere Dr. C.___ ging zuletzt bei einer deutlich verschlechterten depressiven Symptomatik (mittelgradig bis schwer) von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit in jeglicher Tätigk eit aus . Auch wenn sich die depressive Symptomatik des Beschwerdeführers kurzzeitig von schwer auf mit telgradig gebessert haben sollte, ist angesichts der neusten bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. E. 1.2) nicht auszuschliessen, dass die diagnostizierte de pressive Störung eine Eigenständigkeit und ein Ausmass erreicht hat, das invali denvers icherungsrechtlich relevant ist .
Überdies bedürfen die beim Beschwerdeführer befundenen Konzentrations-, Ge dächtnis- und Orientierungsstörungen im Sinne von mnestischen Defiziten, wel che RAD-Arzt Dr. B.___ gänzlich unberücksichtigt liess, weiterer (neuropsycho logischer) Abklärungen zur Genese sowie zu deren Auswirkungen auf die Ar beitsfähigkeit (vgl. Vorbehalt im A.___ -Bericht vom 20. Dezember 2017, E. 3.3).
Als Facharzt für Chirurgie, beurteilte Dr. B.___ das psychiatrische Krankheits geschehen divergent zu den behandelnden Fachärzten, weshalb a ngesichts dieser dargelegten Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungs interne n ärztliche n Abklärungen (RAD -Bericht
von Dr. B.___ gestützt auf einer reinen Aktenbeurteilung) nicht darauf abgestellt werden kann (vgl. E. 1.4). 4.3
Gestützt auf die vorliegenden Berichte kann der Gesundheitszustand de s Be schwerdeführers nicht abschliessend beurteilt werden. Vielmehr besteht weiterer Abklärungsbedarf bezüglich der (psychiatrischen und/oder neurologi schen/ neu - ropsychologischen) Leistungseinschränkungen und deren Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Mithin ist die Sache zur Abklärung des Gesundheitszu stands und deren Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit und zur neuen Verfügung an die Be schwerdegegnerin zurückzuweisen. 4.4
Für den Zeitpunkt, in welchem die Frage nach der Verwertbarkeit der Restarbeits fähigkeit im fortgeschrittenen Alter beantwortet wird, ist auf das Feststehen der medizinischen Zumutbarkeit einer (Teil-)Erwerbstätigkeit abzustellen (BGE 138 V 457 E. 3.4). Diese genügende medizinische Grundlage wird im Nach gang zu den weiteren medizinischen Abklärungen durch die Beschwerdegegnerin gemäss vorliegendem Rückweisungs-Urteil voraussichtlich erst vorliegen, wenn der am 15. Mai 1957 geborene Beschwerdeführer schon 63 Jahre alt sein wird. Angesichts des dannzumal fortgeschrittenen Alte r s des Beschwerdeführers, seiner multiplen gesundheitlichen Probleme, der zahlreichen Einschränkungen auch bei angepassten Tätigkeiten und der langjährigen Arbeitsabsenz (letzte Anstellung von 2009 bis 2012 im zweiten Arbeitsmarkt) wird seine verbliebende Restarbeits fähigkeit mit einem besonderen Augenmerk zu prüfen sein. 5.
Nach dem Gesagten ist die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese den psychischen und/oder neurologischen/ neuropsychologischen
Gesundheitszustand - insbeson dere auch im Zusammenwirken mit den zahlreichen somatischen Beschwerden - und dessen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit abkläre und hernach übe r d as L eistungsbegehren neu entscheide. 6 . 6 .1
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 7 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Ver fahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 6 .2.
Entsprec hend erweist sich das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlic hen Rechtspflege (Urk. 1 S. 2, 3 . Antrag) als gegenstandslos. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom
11. September 2018 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch neu verfüge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Stadt Zürich Soziale Dienste - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstGeiger
Erwägungen (19 Absätze)
E. 1 Der 1957 geborene X.___ stammt aus Serbien, ist gelernter Schweisser, reiste 2005 in die Schweiz ein und hat mittlerweile die Niederlassungsbewilli gung C . Der Versicherte arbeitete ab dem 22. Juni 2009 in einem Qualifizierungs programm der Z.___ im Bereich Metallbearbeitung bei einem 100%-Pensum. Nachdem das Pensum per 1. Juni 2012 auf 80 %
reduziert worden war, wurde das Beschäftigungsverhältnis auf dem zweiten Arbeitsmarkt schliesslich per 30. September 2012 aufgelöst (Urk. 7/3 und Urk. 7/17) . Am 21. Juni 2017 meldete sich X.___ wegen Rückenproblemen, Depression und Blutdruck bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 7/3). In der Folge tätigte die IV- Stelle medizinische und erwerbliche Abklärungen. Der Versicherte war vom 6. November bis 14. Dezember 2017 in der A.___ hospitalisiert (vgl. Bericht der A.___ vom 19. Dezember 2017, Urk. 7/51 S. 5-10). Mit Schreiben vom 15. Januar 2018 teilte die IV-Stelle X.___ mit, dass aufgrund seines Gesundheitszustandes keine beruflichen Eingliederungsmassnahmen angezeigt seien (Urk. 7/32). Gestützt auf die versi cherungsmedizinische B eurteilung von Dr. med. B.___, Facharzt für Chirurgie, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) vom 1 7. Januar 2018 (Urk. 7/33 S. 3-4) kündigte die IV-Stelle dem Versicherten m it Vorbescheid vom 25 . Januar 2018 die Abweisung seines Leistungsbegehrens (Rente) an (Urk. 7/35), wogegen er am 26. Februar respektive 14. März 2008 Einwand erhob (Urk. 7/40 und Urk. 7/44). Die IV-Stelle holte daraufhin einen Arztbericht bei der behan delnden Psychiaterin Dr. med.
C.___, FMH Psychiatrie und Psychothe rapie, ein, welche den Austrittsbericht der A.___ vom 19. Dezember 2017 betref fend den stationären Aufenthalt des Versicherten vom 6. November bis 14. De zember 2017 beilegte (undatiert, eingegangen am 26. Juni 2018, Urk. 7/51). Nachdem X.___ mit Eingabe vom 13. August 2018
dazu Stellung genom men hatte
(Urk. 7/52-53), verfügte die IV-Stelle am 11. September 2018 die vorbeschiedene Ab weisung des Rentengesuchs (Urk. 2).
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.2 .1
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidität (IVG) sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifi kationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich ein wandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleich bedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Be einträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Mass stab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Ar beitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.2.2 Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem struk turierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen).
Das strukturierte Beweisverfahren definiert systematisierte Indikatoren, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einer seits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_590/2017 vom 15.
Februar 2018 E. 5.1). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Inva liditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizi nisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwie gender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).
Diese Rechtsprechung ist auf alle im Zeitpunkt der Praxisänderung noch nicht erledigten Fälle anzuwenden (Urteil des Bundesgerichts 9C_580/2017 vom 16. Ja nuar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen).
E. 1.3 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, er halten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art.
E. 1.4 Die regionalen ärztlichen Dienste (RAD) stehen den IV-Stellen zur Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs zur Verfügung. Sie setzen die für die Invalidenversicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funkti onelle Leistungsfähigkeit der Versicherten fest, eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich auszuüben. Sie sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig (Art. 59 Abs. 2 bis IVG). Nach Art. 49 IVV beurteilen die RAD die medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs. Die geeigneten Prüfmethoden können sie im Rahmen ihrer medizinischen Fach kompetenz und der allgemeinen fachlichen Weisungen des Bundesamtes frei wählen (Abs. 1). Die RAD können Versicherte bei Bedarf selber ärztlich untersu chen. Sie halten die Untersuchungsergebnisse schriftlich fest (Abs. 2; Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweis auf BGE 135 V 254 E. 3.5).
Die Funktion interner RAD-Berichte besteht darin, aus medizinischer Sicht – ge wissermassen als Hilfestellung für die medizinischen Laien in Verwaltung und Gerichten, welche in der Folge über den Leistungsanspruch zu entscheiden haben – den medizinischen Sachverhalt zusammenzufassen und zu würdigen, wozu na mentlich auch gehört, bei widersprüchlichen medizinischen Akten eine Wertung vorzunehmen und zu beurteilen, ob auf die eine oder die andere Ansicht abzu stellen oder aber eine zusätzliche Untersuchung vorzunehmen sei. Sie würdigen die vorhandenen Befunde aus medizinischer Sicht (Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweisen).
RAD-Berichte sind versicherungsinterne Dokumente, die von Art. 44 ATSG be treffend Gutachten nicht erfasst werden; die in dieser Norm vorgesehenen Ver fahrensregeln entfalten daher bei Einholung von RAD-Berichten keine Wirkung (Urteil des Bundesgerichts 8C_385/2014 vom 16. September 2014 E. 4.2.1 mit Hinweis auf BGE 135 V 254 E. 3.4).
Praxisgemäss kommt einer reinen Aktenbeurteilung des RAD im Vergleich zu einer auf allseitigen Untersuchungen beruhenden Expertise, welche auch die ge klagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abge geben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und die Schlussfolgerun gen widerspruchsfrei begründet, nicht der gleiche Beweiswert zu (Urteil des Bun desgerichts 8C_971/2012 vom 11. Juni 2013 E. 3.4).
Der Beweiswert von RAD-Berichten nach Art. 49 Abs. 2 IVV ist mit jenem exter ner medizinischer Sachverständigengutachten vergleichbar, sofern sie den pra xisgemässen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1) genügen und die Arztperson über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügt (BGE 137 V 210 E. 1.2.1). Allerdings kann auf das Ergebnis versiche rungsinterner ärztlicher Abklärungen – zu denen die RAD-Berichte gehören – nicht abgestellt werden, wenn auch nur geringe Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit bestehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_197/2014 vom 3. Ok tober 2014 E. 4.2 mit Hinweisen auf BGE 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7).
E. 1.5 Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss stän diger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Ver fahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwie rige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der ent scheidrelevante Sach verhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2). 2.
E. 2 Hiergegen erhob X.___ am 4. Oktober 2018 Beschwerde und beantragte, es sei ihm unter Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 11. September 2018 spätestens ab Januar 2018 eine ganze Invalidenrente zuzusprechen. In pro zessualer Hinsicht ersuchte er um die Gewährung der unentgeltlichen Prozess führung (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 9.
November 2018 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6, unter Beilage ihrer Akten, Urk. 7/1-58). Mit Verfügung vom 13. November 2018 wurde ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet (Urk. 8),
woraufhin am
22. November 2018 die Rep lik einging (Urk. 10). Die Beschwerdegegnerin verzichte te auf Duplik (Urk. 12), was dem Beschwerdeführer am
15. Januar 2018 mitgeteilt wurde (Urk. 13).
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Ver fügung (Urk. 2) gestützt auf die
RAD-Stellungnahmen vom 17. Januar und
3. Juli 2018 davon aus, dass dem Beschwerdeführer die bisherige schwere Tätigkeit als Hilfsarbeiter nicht mehr möglich sei, ihm hingegen eine angepasste Tätigkeit weiterhin zu 100 % zumut bar sei.
Das psychische Leiden des Beschwerdeführers sei nur vorübergehend ge wesen, weshalb keine dauerhafte und regelmässige Verschlechterung des Gesund heitszustandes mit Auswirkung auf die Erwerbsfähigkeit ausgewiesen sei.
E. 2.2 Demgegenüber stellte sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt (Urk. 1), die (fachfremde) Beurteilung des
RAD -Arztes könne nicht als Grundlage fü r d ie Be messung der Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit dienen, da sie drei fach ärztlichen (psychiatrischen) Einschätzungen widerspreche . Die depressive Erkran kung habe sich chronifiziert und es bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für jegliche Tätigkeit. 3.
E. 3 Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird - soweit erforderlich - im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 3.1 Der behandelnde Hausarzt Dr. med.
D.___, Praktischer Arzt, n annte in seinem Bericht vom 26. August 2017 (Urk. 7/11) zuhanden der Beschwerde gegnerin folgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:
-
Tendinopathie Schulter links (seit 2010)
-
Tendinopathie Schulter rechts (seit 2011)
-
Chronisches Zerviko -b rachiales Schmerzsyndrom links (seit 2013)
-
Chronische Fasc i itis
plantaris rechts (seit 2011)
-
C hronisches Lumboverte b ral -Syndrom bei Spondylarthrosen L4/5,
Ner venwurzel L4 tangiert, enger Spinalkanal L4/5, Lipomatose intraspinal
mit Kompression des Lumbalsackes (seit 2016)
-
D epressive Verstimmung
Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit verblieben folgende Diagnosen:
-
Arterielle Hypertonie
-
Adipositas
-
Hypercholesterinämie
-
Leichtes Schlafapnoe-Syndrom
Er behandle den Beschwerdeführer seit 200 9. Es zeige sich ein chronischer Ver lauf. Der Beschwerdeführer sei für jede körperlich belastende Arbeit zu 100 % arbeitsunfähig, da er nicht lange stehen könne. Er habe diverse Schmerzzustände des Bewegungsapparates (Schulter, Rücken, Fuss), sodass er höchstens leichte, wechselnd sitzende und stehende körperliche Arbeiten erledigen könne. Die bis herige Tätigkeit sei ihm aus medizinischer Sicht nicht mehr zumutbar. Die Ein schränkungen liessen sich auch durch medizinische Massnahmen nicht vermin dern. Es könne nicht mit einer Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit gerech net werden.
E. 3.2 Dr. C.___, welche den Beschwerdeführer seit Januar 2017 psychiatrisch be handelt, stellte in ihrem Bericht vom 28. September 2017 (Urk. 7/13 S. 1-5) zu handen der Beschwerdegegnerin die Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung, aktuell mittelgradige depressive Episode (ICD-10: F33.1). Diese bestehe seit circa 201 2. (vgl. beiglegten
Bericht der A.___ vom 26. Juli 2017 über die dor tige ambulante Behandlung des Beschwerdeführers vom 29. August bis 1. Okto ber 2012, S. 6-7) . Bei Behandlungsbeginn habe ein depressives Zustandsbild mit Freude- und Lustlosigkeit, deprimierter Stimmung, Schlaflosigkeit sowie An triebsminderung dominiert. Dazu habe der Beschwerdeführer über diverse Kör perschmerzen, vor allem Rücken- und Knieschmerzen, geklagt. Es habe eine kom binierte pharmakologische und psychotherapeutische Behandlung stattgefunden. Neu sei das Antidepressivum Cym b alta 30mg/Tag angesetzt worden. Bei guter Verträglichkeit sei die Dosis im weiteren Verlauf auf 60 mg/ Tag erhöht worden. Es sei zu einer leichten Stabilisierung gekommen, jedoch wegen der Scheidung im Juni 2017 habe sich die Depression wieder verschlechtert. Aktuell zeige sich vermehrt Grübeln, Perspektivlosigkeit, Interessenlosigkeit, Antriebslosigkeit und starke Insomnie. Der Beschwerdeführer habe zuletzt im angestammten Beruf als Schweisser gearbeitet. Die letzten Jahre habe er zuhau se seine schwer kranke Ex-Frau gepflegt. Infolge bereits stattgefundener Chronifizierung der Depression so wie schwere r körperliche r Beeinträchtigungen (Hypertonie, Parasthesien, Claudi catio intermittens) sei ein Wiedereins t ieg in den Arbeitsmarkt nicht realistisch . Der Beschwerdeführer sei in seiner zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Schweisser seit Januar 2017 bis auf Weiteres zu 100
% arbeitsunfähig. Er sei in der Fähigkeit zur Planung und Strukturierung von Aufgaben, der Flexibilität und Umstellfä higkeit sowie Durchhaltefähigkeit eingeschränkt. Diese Einschränkungen liessen sich durch medizinische Massnahmen nicht vermindern.
E. 3.3 Im Bericht der A.___ vom 20. Dezember 2017 (Urk. 7/31), welchen die Beschwer degegnerin auf entsprechenden Hinweis der Sozialarbeiterin der A.___ hin, wonach sich der Beschwerdeführer seit dem 6. November 2017 dort in stationärer psychi atrischer Behandlung befinde (Urk. 7/30), einholte, wurden als Diagnose mit Aus wirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine rezidivierende depressive Störung, gegen wärtig schwere Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10: F33.2, bestehend seit 2010) sowie mnestische Defizite unklarer Genese (differentialdiagnostisch im Rahmen ICD-10: F33.2, bestehend seit 2010) aufgeführt. Seit Januar 2017 sei es zu einer Zustandsverschlechterung gekommen, nachdem die Ex-Frau eine By pass-Operation am Herzen gehabt habe. Der Beschwerdeführer habe unter starker Nervosität gelitten und sei noch vergesslicher geworden. Seit 2010 zeigten sich mnestische Defizite, Nervosität und eine zunehmende depressive Symptomatik. Zudem leide er an somatischen Beschwerden im Sinne multipler Schmerzen im Rücken und den Extremitäten ohne vorausgegangene Traumata. Die Ex-Frau be stätige, dass sie den Beschwerdeführer seit Beginn der mnestischen Defizite zu nehmend «kontrollieren» müsse, da er alleine mit der Bewältigung alltäglicher Aufgaben überfordert sei. Er leide zudem unter Orientierungsstörungen, auch an ihm bekannten Orten. Der Beschwerdeführer sei in der zuletzt ausgeübten Tätig keit als Metallschweisser seit 2010 bis auf Weiteres zu 100 % arbeitsunfähig. Auf grund von ausgeprägten mnestischen Defiziten und Orientierungsstörungen sei die Arbeitsfähigkeit deutlich eingeschränkt. Zudem sei das Arbeitstempo auf grund der reduzierten Belastbarkeit verlangsamt. Teil e dem Beschwerdeführer be kannte, automatische Arbeits- und Handlungsprozesse könnten aufgrund der mnestischen Defizite nicht oder unzureichend abgerufen und ausgeführt werden. Ob dem Beschwerdeführer eine behinderungsangepasste Tätigkeit zumutbar sei, könne erst nach vollständiger Remission der depressiven Symptomatik und nach erneuter Beurteilung der mnestischen Defizite eruiert werden. Unter Berücksich tigung des Schweregrads der mnestischen Defizite sowie der konsekutiven Ver schlechterung trotz multipler Behandlungsversuche bei weiterhin unklarer Ge nese sei prognostisch eine vollständige Remission als unwahrscheinlich zu beur teilen. Auch bei einer Reintegration in den zweiten Arbeitsmarkt sei eine schritt weise Steigerung des Pensums zur Rezidivprophylaxe empfohlen.
E. 3.4 RAD-Arzt Dr. B.___
stellte in seiner Stellungnahme vom 17. Januar 2018 auf den von Dr. D.___ dargelegten medizinischen Sachverhalt ab
(Ur
k. 7/33 S. 3-4 und vgl. E. 3.1) . Der Beschwerdeführer sei demnach in der bisherigen Tätigkeit als Hilfsarbeiter seit Mai 2017 bis auf Weiteres zu 100 % arbeitsunfähig. In einer leichten angepassten Tätigkeit (in Wechselbelastung ohne Heben, Tragen und Transportieren von Lasten über 5 Kilogramm, ohne Verharren in Zwangshaltun gen oder Überkopfarbeiten) seien dem Beschwerdeführer medizinisch-theoretisch seit jeher zu 100 % zumutbar.
E. 3.5 Im Rahmen des Vorbescheidverfahrens holte die Be schwerdegegnerin einen Ver laufsbericht bei Dr. C.___ ein (undatiert, eingegangen am 26. Juni 2018, Urk. 7/ 51), worin die zuvor bereits gestellte Diagnose einer rezidivierenden de pressiven Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10: F33.1) wieder holte. Diagnostisch liege eine mittelgradige bis schwere Episode vor, wobei sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers verschlechtert habe. Das Zu standsbild sei von gedrückter Stimmung, Interesse- und Freudlosigkeit, Antriebs losigkeit und Schlafstörungen geprägt. A usserdem beständen Grü beln, Gedan kendrängen, negative Zukunftsgedanken, Gedächtnis- und Konzentrationsstö rungen. Vom 6. November bis 14. Dezember 2017 sei der Beschwerdeführer auf grund einer psychischen Dekompensation in der A.___ hospitalisiert gewesen. Dank der medikamentösen Umstellung (Augmentation mit Lithium) habe eine leichte Stabilisierung erreicht werden können, die aber nicht nachhaltig gewesen sei. Infolge erneuter psychosozialer Belastungen sei es in den letzten Monaten zu einer deutlichen Verschlechterung der Symptomatik gekommen. Seit Januar 2017 bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit und auch eine behinderungsangepasste Tätigkeit sei nicht möglich . Infolge der Chronifizierung der Depression sowie schwerer körperlicher Beeinträchtigungen sei ein Wiedereinstieg in den Arbeits markt nicht realistisch. Die Arbeitsfähigkeit könne auch durch medizinische Mas snahmen nicht verbessert werden.
E. 3.6 In der Stellungnahme vom 3. Juli 2018 (Urk. 7/54 S. 3) führte RAD-Arzt Dr. B.___ aus, dass der Bericht der A.___ vom 1 9. respektive 20. Dezember 2017 (Urk. 7/31 respektive Urk. 7/51 S. 5-10) in sein er Stellungnahme vom 17. Januar 201
E. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art.
E. 8 (E. 3.4) nicht berücksichtigt worden sei. Zwischenzeitlich sei es jedoch zu einer deutlichen Remission der schweren depressiven Störung gekommen, welche auf eine mittelgradige Episode heruntergest uft worden sei. Daher sei die Epis ode mit stationärem Aufenthalt im Dezember 2017 als vorübergehend anzusehen und verleibe ohne dauerhafte Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit. Der Beschwer deführer sei daher in einer angepassten Tätigkeit weiterhin zu 100 % arbeitsfähig. 4. 4.1
Vorliegend ist unbestritten und gemäss Aktenlage ausgewiesen, dass der Be schwerdeführer aufgrund seiner körperlichen Beschwerden (unter anderem Schul tern, Rücken) in seiner angesta mmten Tätigkeit als Schweisser respektive Hilfs arbeiter
zu 100 % arbeitsunfä h ig ist. Streitig ist dagegen, in welchem Umfang der Beschwerdeführer in einer behinderungsangepassten Tätigkeit arbeitsfähig ist. 4.2
Die IV-Stelle stützte sich in ihrer ablehnenden Verfügung vom 11. September 2018
(Urk. 2) auf die Einschätzung des RAD -Arztes
Dr. B.___, namentlich auf die Stellungnahme n vom 17. Januar 2018 und vom 3. Juli 2018 (vgl. E. 3.4 und E. 3.6 hievor), ab. Der RAD -Arzt nahm dabei keine eigene Untersuchung vor, sondern zog lediglich die zitierten Berichte bei. In psychiatrischer - fachfremder - Hinsicht führte Dr. B.___ aus, dass es sich bei der diagnostizierten Depression nur um ein vorübergehend es und damit inval idenversicherungsrechtlich irrele vantes Leiden handle, da es zu einer deutlichen Remission der schweren depres siven Störung gekommen sei .
Die behandelnde Psychiaterin Dr. C.___ attestierte dem Beschwerdeführer auf grund einer seit Jahren bestehenden - chronifizierten - rezidivierenden depressi ven Störung (gegenwärtig mittelgradige depressive Episode, ICD-10: F33.1) eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit und hielt explizit fest, dass auch eine behinderungsangepasste Tätigkeit nicht möglich sei (vgl. E. 3.2 und E. 3.5). Zwar sei es kurzzeitig unter einer Erhöhung der Medikation zu einer leichten Stabilisierung gekommen, doch sei diese nicht nachhaltig gewesen und die Symptomatik habe sich zuletzt sogar deutlich verschlechtert. Die Ärzte der A.___ gingen ebenfalls von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Täti gkeit als Metallschweisser aus. In welchem Umfang dem Beschwerdeführer eine behinderungsangepasste Tätigkeit möglich sei, könne dagegen erst nach vollständiger Remission der (schweren) depressiven Symptomatik und nach er neuter Beurteilung der ausgeprägten mnestischen Defizite eruiert werden (vgl. E. 3.3).
Die fachfremde psychiatrische Einschätzung von RAD-Arzt Dr. B.___, wonach es zu einer deutlichen Remission der schweren depressiven Symptomatik gekom men sei und das psychische Leiden entsprechend nur vorübergehend gewesen sei, widerspricht damit den beiden fachärztlichen Beurteilung von Dr. C.___ und den Ärzten der A.___ . Insbesondere Dr. C.___ ging zuletzt bei einer deutlich verschlechterten depressiven Symptomatik (mittelgradig bis schwer) von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit in jeglicher Tätigk eit aus . Auch wenn sich die depressive Symptomatik des Beschwerdeführers kurzzeitig von schwer auf mit telgradig gebessert haben sollte, ist angesichts der neusten bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. E. 1.2) nicht auszuschliessen, dass die diagnostizierte de pressive Störung eine Eigenständigkeit und ein Ausmass erreicht hat, das invali denvers icherungsrechtlich relevant ist .
Überdies bedürfen die beim Beschwerdeführer befundenen Konzentrations-, Ge dächtnis- und Orientierungsstörungen im Sinne von mnestischen Defiziten, wel che RAD-Arzt Dr. B.___ gänzlich unberücksichtigt liess, weiterer (neuropsycho logischer) Abklärungen zur Genese sowie zu deren Auswirkungen auf die Ar beitsfähigkeit (vgl. Vorbehalt im A.___ -Bericht vom 20. Dezember 2017, E. 3.3).
Als Facharzt für Chirurgie, beurteilte Dr. B.___ das psychiatrische Krankheits geschehen divergent zu den behandelnden Fachärzten, weshalb a ngesichts dieser dargelegten Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungs interne n ärztliche n Abklärungen (RAD -Bericht
von Dr. B.___ gestützt auf einer reinen Aktenbeurteilung) nicht darauf abgestellt werden kann (vgl. E. 1.4). 4.3
Gestützt auf die vorliegenden Berichte kann der Gesundheitszustand de s Be schwerdeführers nicht abschliessend beurteilt werden. Vielmehr besteht weiterer Abklärungsbedarf bezüglich der (psychiatrischen und/oder neurologi schen/ neu - ropsychologischen) Leistungseinschränkungen und deren Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Mithin ist die Sache zur Abklärung des Gesundheitszu stands und deren Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit und zur neuen Verfügung an die Be schwerdegegnerin zurückzuweisen. 4.4
Für den Zeitpunkt, in welchem die Frage nach der Verwertbarkeit der Restarbeits fähigkeit im fortgeschrittenen Alter beantwortet wird, ist auf das Feststehen der medizinischen Zumutbarkeit einer (Teil-)Erwerbstätigkeit abzustellen (BGE 138 V 457 E. 3.4). Diese genügende medizinische Grundlage wird im Nach gang zu den weiteren medizinischen Abklärungen durch die Beschwerdegegnerin gemäss vorliegendem Rückweisungs-Urteil voraussichtlich erst vorliegen, wenn der am 15. Mai 1957 geborene Beschwerdeführer schon 63 Jahre alt sein wird. Angesichts des dannzumal fortgeschrittenen Alte r s des Beschwerdeführers, seiner multiplen gesundheitlichen Probleme, der zahlreichen Einschränkungen auch bei angepassten Tätigkeiten und der langjährigen Arbeitsabsenz (letzte Anstellung von 2009 bis 2012 im zweiten Arbeitsmarkt) wird seine verbliebende Restarbeits fähigkeit mit einem besonderen Augenmerk zu prüfen sein. 5.
Nach dem Gesagten ist die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese den psychischen und/oder neurologischen/ neuropsychologischen
Gesundheitszustand - insbeson dere auch im Zusammenwirken mit den zahlreichen somatischen Beschwerden - und dessen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit abkläre und hernach übe r d as L eistungsbegehren neu entscheide. 6 . 6 .1
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 7 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Ver fahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 6 .2.
Entsprec hend erweist sich das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlic hen Rechtspflege (Urk. 1 S. 2, 3 . Antrag) als gegenstandslos. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom
11. September 2018 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch neu verfüge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Stadt Zürich Soziale Dienste - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstGeiger
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2018.00867
IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Sozialversicherungsrichterin Fankhauser Gerichtsschreiberin Geiger Urteil vom 5. März 2020 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Stadt Zürich Soziale Dienste lic . iur . Y.___, Sozialversicherungsrecht, Team Recht Hönggerstrasse 24, 8037 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
Der 1957 geborene X.___ stammt aus Serbien, ist gelernter Schweisser, reiste 2005 in die Schweiz ein und hat mittlerweile die Niederlassungsbewilli gung C . Der Versicherte arbeitete ab dem 22. Juni 2009 in einem Qualifizierungs programm der Z.___ im Bereich Metallbearbeitung bei einem 100%-Pensum. Nachdem das Pensum per 1. Juni 2012 auf 80 %
reduziert worden war, wurde das Beschäftigungsverhältnis auf dem zweiten Arbeitsmarkt schliesslich per 30. September 2012 aufgelöst (Urk. 7/3 und Urk. 7/17) . Am 21. Juni 2017 meldete sich X.___ wegen Rückenproblemen, Depression und Blutdruck bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 7/3). In der Folge tätigte die IV- Stelle medizinische und erwerbliche Abklärungen. Der Versicherte war vom 6. November bis 14. Dezember 2017 in der A.___ hospitalisiert (vgl. Bericht der A.___ vom 19. Dezember 2017, Urk. 7/51 S. 5-10). Mit Schreiben vom 15. Januar 2018 teilte die IV-Stelle X.___ mit, dass aufgrund seines Gesundheitszustandes keine beruflichen Eingliederungsmassnahmen angezeigt seien (Urk. 7/32). Gestützt auf die versi cherungsmedizinische B eurteilung von Dr. med. B.___, Facharzt für Chirurgie, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) vom 1 7. Januar 2018 (Urk. 7/33 S. 3-4) kündigte die IV-Stelle dem Versicherten m it Vorbescheid vom 25 . Januar 2018 die Abweisung seines Leistungsbegehrens (Rente) an (Urk. 7/35), wogegen er am 26. Februar respektive 14. März 2008 Einwand erhob (Urk. 7/40 und Urk. 7/44). Die IV-Stelle holte daraufhin einen Arztbericht bei der behan delnden Psychiaterin Dr. med.
C.___, FMH Psychiatrie und Psychothe rapie, ein, welche den Austrittsbericht der A.___ vom 19. Dezember 2017 betref fend den stationären Aufenthalt des Versicherten vom 6. November bis 14. De zember 2017 beilegte (undatiert, eingegangen am 26. Juni 2018, Urk. 7/51). Nachdem X.___ mit Eingabe vom 13. August 2018
dazu Stellung genom men hatte
(Urk. 7/52-53), verfügte die IV-Stelle am 11. September 2018 die vorbeschiedene Ab weisung des Rentengesuchs (Urk. 2). 2.
Hiergegen erhob X.___ am 4. Oktober 2018 Beschwerde und beantragte, es sei ihm unter Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 11. September 2018 spätestens ab Januar 2018 eine ganze Invalidenrente zuzusprechen. In pro zessualer Hinsicht ersuchte er um die Gewährung der unentgeltlichen Prozess führung (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 9.
November 2018 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6, unter Beilage ihrer Akten, Urk. 7/1-58). Mit Verfügung vom 13. November 2018 wurde ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet (Urk. 8),
woraufhin am
22. November 2018 die Rep lik einging (Urk. 10). Die Beschwerdegegnerin verzichte te auf Duplik (Urk. 12), was dem Beschwerdeführer am
15. Januar 2018 mitgeteilt wurde (Urk. 13). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird - soweit erforderlich - im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2 1.2 .1
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidität (IVG) sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifi kationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich ein wandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleich bedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Be einträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Mass stab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Ar beitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2.2
Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem struk turierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen).
Das strukturierte Beweisverfahren definiert systematisierte Indikatoren, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einer seits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_590/2017 vom 15.
Februar 2018 E. 5.1). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Inva liditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizi nisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwie gender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).
Diese Rechtsprechung ist auf alle im Zeitpunkt der Praxisänderung noch nicht erledigten Fälle anzuwenden (Urteil des Bundesgerichts 9C_580/2017 vom 16. Ja nuar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen). 1.3
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, er halten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.4
Die regionalen ärztlichen Dienste (RAD) stehen den IV-Stellen zur Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs zur Verfügung. Sie setzen die für die Invalidenversicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funkti onelle Leistungsfähigkeit der Versicherten fest, eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich auszuüben. Sie sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig (Art. 59 Abs. 2 bis IVG). Nach Art. 49 IVV beurteilen die RAD die medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs. Die geeigneten Prüfmethoden können sie im Rahmen ihrer medizinischen Fach kompetenz und der allgemeinen fachlichen Weisungen des Bundesamtes frei wählen (Abs. 1). Die RAD können Versicherte bei Bedarf selber ärztlich untersu chen. Sie halten die Untersuchungsergebnisse schriftlich fest (Abs. 2; Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweis auf BGE 135 V 254 E. 3.5).
Die Funktion interner RAD-Berichte besteht darin, aus medizinischer Sicht – ge wissermassen als Hilfestellung für die medizinischen Laien in Verwaltung und Gerichten, welche in der Folge über den Leistungsanspruch zu entscheiden haben – den medizinischen Sachverhalt zusammenzufassen und zu würdigen, wozu na mentlich auch gehört, bei widersprüchlichen medizinischen Akten eine Wertung vorzunehmen und zu beurteilen, ob auf die eine oder die andere Ansicht abzu stellen oder aber eine zusätzliche Untersuchung vorzunehmen sei. Sie würdigen die vorhandenen Befunde aus medizinischer Sicht (Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweisen).
RAD-Berichte sind versicherungsinterne Dokumente, die von Art. 44 ATSG be treffend Gutachten nicht erfasst werden; die in dieser Norm vorgesehenen Ver fahrensregeln entfalten daher bei Einholung von RAD-Berichten keine Wirkung (Urteil des Bundesgerichts 8C_385/2014 vom 16. September 2014 E. 4.2.1 mit Hinweis auf BGE 135 V 254 E. 3.4).
Praxisgemäss kommt einer reinen Aktenbeurteilung des RAD im Vergleich zu einer auf allseitigen Untersuchungen beruhenden Expertise, welche auch die ge klagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abge geben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und die Schlussfolgerun gen widerspruchsfrei begründet, nicht der gleiche Beweiswert zu (Urteil des Bun desgerichts 8C_971/2012 vom 11. Juni 2013 E. 3.4).
Der Beweiswert von RAD-Berichten nach Art. 49 Abs. 2 IVV ist mit jenem exter ner medizinischer Sachverständigengutachten vergleichbar, sofern sie den pra xisgemässen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1) genügen und die Arztperson über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügt (BGE 137 V 210 E. 1.2.1). Allerdings kann auf das Ergebnis versiche rungsinterner ärztlicher Abklärungen – zu denen die RAD-Berichte gehören – nicht abgestellt werden, wenn auch nur geringe Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit bestehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_197/2014 vom 3. Ok tober 2014 E. 4.2 mit Hinweisen auf BGE 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7). 1.5
Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss stän diger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Ver fahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwie rige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der ent scheidrelevante Sach verhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Ver fügung (Urk. 2) gestützt auf die
RAD-Stellungnahmen vom 17. Januar und
3. Juli 2018 davon aus, dass dem Beschwerdeführer die bisherige schwere Tätigkeit als Hilfsarbeiter nicht mehr möglich sei, ihm hingegen eine angepasste Tätigkeit weiterhin zu 100 % zumut bar sei.
Das psychische Leiden des Beschwerdeführers sei nur vorübergehend ge wesen, weshalb keine dauerhafte und regelmässige Verschlechterung des Gesund heitszustandes mit Auswirkung auf die Erwerbsfähigkeit ausgewiesen sei. 2.2
Demgegenüber stellte sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt (Urk. 1), die (fachfremde) Beurteilung des
RAD -Arztes könne nicht als Grundlage fü r d ie Be messung der Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit dienen, da sie drei fach ärztlichen (psychiatrischen) Einschätzungen widerspreche . Die depressive Erkran kung habe sich chronifiziert und es bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für jegliche Tätigkeit. 3.
3.1
Der behandelnde Hausarzt Dr. med.
D.___, Praktischer Arzt, n annte in seinem Bericht vom 26. August 2017 (Urk. 7/11) zuhanden der Beschwerde gegnerin folgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:
-
Tendinopathie Schulter links (seit 2010)
-
Tendinopathie Schulter rechts (seit 2011)
-
Chronisches Zerviko -b rachiales Schmerzsyndrom links (seit 2013)
-
Chronische Fasc i itis
plantaris rechts (seit 2011)
-
C hronisches Lumboverte b ral -Syndrom bei Spondylarthrosen L4/5,
Ner venwurzel L4 tangiert, enger Spinalkanal L4/5, Lipomatose intraspinal
mit Kompression des Lumbalsackes (seit 2016)
-
D epressive Verstimmung
Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit verblieben folgende Diagnosen:
-
Arterielle Hypertonie
-
Adipositas
-
Hypercholesterinämie
-
Leichtes Schlafapnoe-Syndrom
Er behandle den Beschwerdeführer seit 200 9. Es zeige sich ein chronischer Ver lauf. Der Beschwerdeführer sei für jede körperlich belastende Arbeit zu 100 % arbeitsunfähig, da er nicht lange stehen könne. Er habe diverse Schmerzzustände des Bewegungsapparates (Schulter, Rücken, Fuss), sodass er höchstens leichte, wechselnd sitzende und stehende körperliche Arbeiten erledigen könne. Die bis herige Tätigkeit sei ihm aus medizinischer Sicht nicht mehr zumutbar. Die Ein schränkungen liessen sich auch durch medizinische Massnahmen nicht vermin dern. Es könne nicht mit einer Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit gerech net werden. 3.2
Dr. C.___, welche den Beschwerdeführer seit Januar 2017 psychiatrisch be handelt, stellte in ihrem Bericht vom 28. September 2017 (Urk. 7/13 S. 1-5) zu handen der Beschwerdegegnerin die Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung, aktuell mittelgradige depressive Episode (ICD-10: F33.1). Diese bestehe seit circa 201 2. (vgl. beiglegten
Bericht der A.___ vom 26. Juli 2017 über die dor tige ambulante Behandlung des Beschwerdeführers vom 29. August bis 1. Okto ber 2012, S. 6-7) . Bei Behandlungsbeginn habe ein depressives Zustandsbild mit Freude- und Lustlosigkeit, deprimierter Stimmung, Schlaflosigkeit sowie An triebsminderung dominiert. Dazu habe der Beschwerdeführer über diverse Kör perschmerzen, vor allem Rücken- und Knieschmerzen, geklagt. Es habe eine kom binierte pharmakologische und psychotherapeutische Behandlung stattgefunden. Neu sei das Antidepressivum Cym b alta 30mg/Tag angesetzt worden. Bei guter Verträglichkeit sei die Dosis im weiteren Verlauf auf 60 mg/ Tag erhöht worden. Es sei zu einer leichten Stabilisierung gekommen, jedoch wegen der Scheidung im Juni 2017 habe sich die Depression wieder verschlechtert. Aktuell zeige sich vermehrt Grübeln, Perspektivlosigkeit, Interessenlosigkeit, Antriebslosigkeit und starke Insomnie. Der Beschwerdeführer habe zuletzt im angestammten Beruf als Schweisser gearbeitet. Die letzten Jahre habe er zuhau se seine schwer kranke Ex-Frau gepflegt. Infolge bereits stattgefundener Chronifizierung der Depression so wie schwere r körperliche r Beeinträchtigungen (Hypertonie, Parasthesien, Claudi catio intermittens) sei ein Wiedereins t ieg in den Arbeitsmarkt nicht realistisch . Der Beschwerdeführer sei in seiner zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Schweisser seit Januar 2017 bis auf Weiteres zu 100
% arbeitsunfähig. Er sei in der Fähigkeit zur Planung und Strukturierung von Aufgaben, der Flexibilität und Umstellfä higkeit sowie Durchhaltefähigkeit eingeschränkt. Diese Einschränkungen liessen sich durch medizinische Massnahmen nicht vermindern. 3.3
Im Bericht der A.___ vom 20. Dezember 2017 (Urk. 7/31), welchen die Beschwer degegnerin auf entsprechenden Hinweis der Sozialarbeiterin der A.___ hin, wonach sich der Beschwerdeführer seit dem 6. November 2017 dort in stationärer psychi atrischer Behandlung befinde (Urk. 7/30), einholte, wurden als Diagnose mit Aus wirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine rezidivierende depressive Störung, gegen wärtig schwere Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10: F33.2, bestehend seit 2010) sowie mnestische Defizite unklarer Genese (differentialdiagnostisch im Rahmen ICD-10: F33.2, bestehend seit 2010) aufgeführt. Seit Januar 2017 sei es zu einer Zustandsverschlechterung gekommen, nachdem die Ex-Frau eine By pass-Operation am Herzen gehabt habe. Der Beschwerdeführer habe unter starker Nervosität gelitten und sei noch vergesslicher geworden. Seit 2010 zeigten sich mnestische Defizite, Nervosität und eine zunehmende depressive Symptomatik. Zudem leide er an somatischen Beschwerden im Sinne multipler Schmerzen im Rücken und den Extremitäten ohne vorausgegangene Traumata. Die Ex-Frau be stätige, dass sie den Beschwerdeführer seit Beginn der mnestischen Defizite zu nehmend «kontrollieren» müsse, da er alleine mit der Bewältigung alltäglicher Aufgaben überfordert sei. Er leide zudem unter Orientierungsstörungen, auch an ihm bekannten Orten. Der Beschwerdeführer sei in der zuletzt ausgeübten Tätig keit als Metallschweisser seit 2010 bis auf Weiteres zu 100 % arbeitsunfähig. Auf grund von ausgeprägten mnestischen Defiziten und Orientierungsstörungen sei die Arbeitsfähigkeit deutlich eingeschränkt. Zudem sei das Arbeitstempo auf grund der reduzierten Belastbarkeit verlangsamt. Teil e dem Beschwerdeführer be kannte, automatische Arbeits- und Handlungsprozesse könnten aufgrund der mnestischen Defizite nicht oder unzureichend abgerufen und ausgeführt werden. Ob dem Beschwerdeführer eine behinderungsangepasste Tätigkeit zumutbar sei, könne erst nach vollständiger Remission der depressiven Symptomatik und nach erneuter Beurteilung der mnestischen Defizite eruiert werden. Unter Berücksich tigung des Schweregrads der mnestischen Defizite sowie der konsekutiven Ver schlechterung trotz multipler Behandlungsversuche bei weiterhin unklarer Ge nese sei prognostisch eine vollständige Remission als unwahrscheinlich zu beur teilen. Auch bei einer Reintegration in den zweiten Arbeitsmarkt sei eine schritt weise Steigerung des Pensums zur Rezidivprophylaxe empfohlen. 3.4
RAD-Arzt Dr. B.___
stellte in seiner Stellungnahme vom 17. Januar 2018 auf den von Dr. D.___ dargelegten medizinischen Sachverhalt ab
(Ur
k. 7/33 S. 3-4 und vgl. E. 3.1) . Der Beschwerdeführer sei demnach in der bisherigen Tätigkeit als Hilfsarbeiter seit Mai 2017 bis auf Weiteres zu 100 % arbeitsunfähig. In einer leichten angepassten Tätigkeit (in Wechselbelastung ohne Heben, Tragen und Transportieren von Lasten über 5 Kilogramm, ohne Verharren in Zwangshaltun gen oder Überkopfarbeiten) seien dem Beschwerdeführer medizinisch-theoretisch seit jeher zu 100 % zumutbar. 3.5
Im Rahmen des Vorbescheidverfahrens holte die Be schwerdegegnerin einen Ver laufsbericht bei Dr. C.___ ein (undatiert, eingegangen am 26. Juni 2018, Urk. 7/ 51), worin die zuvor bereits gestellte Diagnose einer rezidivierenden de pressiven Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10: F33.1) wieder holte. Diagnostisch liege eine mittelgradige bis schwere Episode vor, wobei sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers verschlechtert habe. Das Zu standsbild sei von gedrückter Stimmung, Interesse- und Freudlosigkeit, Antriebs losigkeit und Schlafstörungen geprägt. A usserdem beständen Grü beln, Gedan kendrängen, negative Zukunftsgedanken, Gedächtnis- und Konzentrationsstö rungen. Vom 6. November bis 14. Dezember 2017 sei der Beschwerdeführer auf grund einer psychischen Dekompensation in der A.___ hospitalisiert gewesen. Dank der medikamentösen Umstellung (Augmentation mit Lithium) habe eine leichte Stabilisierung erreicht werden können, die aber nicht nachhaltig gewesen sei. Infolge erneuter psychosozialer Belastungen sei es in den letzten Monaten zu einer deutlichen Verschlechterung der Symptomatik gekommen. Seit Januar 2017 bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit und auch eine behinderungsangepasste Tätigkeit sei nicht möglich . Infolge der Chronifizierung der Depression sowie schwerer körperlicher Beeinträchtigungen sei ein Wiedereinstieg in den Arbeits markt nicht realistisch. Die Arbeitsfähigkeit könne auch durch medizinische Mas snahmen nicht verbessert werden. 3.6
In der Stellungnahme vom 3. Juli 2018 (Urk. 7/54 S. 3) führte RAD-Arzt Dr. B.___ aus, dass der Bericht der A.___ vom 1 9. respektive 20. Dezember 2017 (Urk. 7/31 respektive Urk. 7/51 S. 5-10) in sein er Stellungnahme vom 17. Januar 201 8 (E. 3.4) nicht berücksichtigt worden sei. Zwischenzeitlich sei es jedoch zu einer deutlichen Remission der schweren depressiven Störung gekommen, welche auf eine mittelgradige Episode heruntergest uft worden sei. Daher sei die Epis ode mit stationärem Aufenthalt im Dezember 2017 als vorübergehend anzusehen und verleibe ohne dauerhafte Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit. Der Beschwer deführer sei daher in einer angepassten Tätigkeit weiterhin zu 100 % arbeitsfähig. 4. 4.1
Vorliegend ist unbestritten und gemäss Aktenlage ausgewiesen, dass der Be schwerdeführer aufgrund seiner körperlichen Beschwerden (unter anderem Schul tern, Rücken) in seiner angesta mmten Tätigkeit als Schweisser respektive Hilfs arbeiter
zu 100 % arbeitsunfä h ig ist. Streitig ist dagegen, in welchem Umfang der Beschwerdeführer in einer behinderungsangepassten Tätigkeit arbeitsfähig ist. 4.2
Die IV-Stelle stützte sich in ihrer ablehnenden Verfügung vom 11. September 2018
(Urk. 2) auf die Einschätzung des RAD -Arztes
Dr. B.___, namentlich auf die Stellungnahme n vom 17. Januar 2018 und vom 3. Juli 2018 (vgl. E. 3.4 und E. 3.6 hievor), ab. Der RAD -Arzt nahm dabei keine eigene Untersuchung vor, sondern zog lediglich die zitierten Berichte bei. In psychiatrischer - fachfremder - Hinsicht führte Dr. B.___ aus, dass es sich bei der diagnostizierten Depression nur um ein vorübergehend es und damit inval idenversicherungsrechtlich irrele vantes Leiden handle, da es zu einer deutlichen Remission der schweren depres siven Störung gekommen sei .
Die behandelnde Psychiaterin Dr. C.___ attestierte dem Beschwerdeführer auf grund einer seit Jahren bestehenden - chronifizierten - rezidivierenden depressi ven Störung (gegenwärtig mittelgradige depressive Episode, ICD-10: F33.1) eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit und hielt explizit fest, dass auch eine behinderungsangepasste Tätigkeit nicht möglich sei (vgl. E. 3.2 und E. 3.5). Zwar sei es kurzzeitig unter einer Erhöhung der Medikation zu einer leichten Stabilisierung gekommen, doch sei diese nicht nachhaltig gewesen und die Symptomatik habe sich zuletzt sogar deutlich verschlechtert. Die Ärzte der A.___ gingen ebenfalls von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Täti gkeit als Metallschweisser aus. In welchem Umfang dem Beschwerdeführer eine behinderungsangepasste Tätigkeit möglich sei, könne dagegen erst nach vollständiger Remission der (schweren) depressiven Symptomatik und nach er neuter Beurteilung der ausgeprägten mnestischen Defizite eruiert werden (vgl. E. 3.3).
Die fachfremde psychiatrische Einschätzung von RAD-Arzt Dr. B.___, wonach es zu einer deutlichen Remission der schweren depressiven Symptomatik gekom men sei und das psychische Leiden entsprechend nur vorübergehend gewesen sei, widerspricht damit den beiden fachärztlichen Beurteilung von Dr. C.___ und den Ärzten der A.___ . Insbesondere Dr. C.___ ging zuletzt bei einer deutlich verschlechterten depressiven Symptomatik (mittelgradig bis schwer) von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit in jeglicher Tätigk eit aus . Auch wenn sich die depressive Symptomatik des Beschwerdeführers kurzzeitig von schwer auf mit telgradig gebessert haben sollte, ist angesichts der neusten bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. E. 1.2) nicht auszuschliessen, dass die diagnostizierte de pressive Störung eine Eigenständigkeit und ein Ausmass erreicht hat, das invali denvers icherungsrechtlich relevant ist .
Überdies bedürfen die beim Beschwerdeführer befundenen Konzentrations-, Ge dächtnis- und Orientierungsstörungen im Sinne von mnestischen Defiziten, wel che RAD-Arzt Dr. B.___ gänzlich unberücksichtigt liess, weiterer (neuropsycho logischer) Abklärungen zur Genese sowie zu deren Auswirkungen auf die Ar beitsfähigkeit (vgl. Vorbehalt im A.___ -Bericht vom 20. Dezember 2017, E. 3.3).
Als Facharzt für Chirurgie, beurteilte Dr. B.___ das psychiatrische Krankheits geschehen divergent zu den behandelnden Fachärzten, weshalb a ngesichts dieser dargelegten Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungs interne n ärztliche n Abklärungen (RAD -Bericht
von Dr. B.___ gestützt auf einer reinen Aktenbeurteilung) nicht darauf abgestellt werden kann (vgl. E. 1.4). 4.3
Gestützt auf die vorliegenden Berichte kann der Gesundheitszustand de s Be schwerdeführers nicht abschliessend beurteilt werden. Vielmehr besteht weiterer Abklärungsbedarf bezüglich der (psychiatrischen und/oder neurologi schen/ neu - ropsychologischen) Leistungseinschränkungen und deren Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Mithin ist die Sache zur Abklärung des Gesundheitszu stands und deren Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit und zur neuen Verfügung an die Be schwerdegegnerin zurückzuweisen. 4.4
Für den Zeitpunkt, in welchem die Frage nach der Verwertbarkeit der Restarbeits fähigkeit im fortgeschrittenen Alter beantwortet wird, ist auf das Feststehen der medizinischen Zumutbarkeit einer (Teil-)Erwerbstätigkeit abzustellen (BGE 138 V 457 E. 3.4). Diese genügende medizinische Grundlage wird im Nach gang zu den weiteren medizinischen Abklärungen durch die Beschwerdegegnerin gemäss vorliegendem Rückweisungs-Urteil voraussichtlich erst vorliegen, wenn der am 15. Mai 1957 geborene Beschwerdeführer schon 63 Jahre alt sein wird. Angesichts des dannzumal fortgeschrittenen Alte r s des Beschwerdeführers, seiner multiplen gesundheitlichen Probleme, der zahlreichen Einschränkungen auch bei angepassten Tätigkeiten und der langjährigen Arbeitsabsenz (letzte Anstellung von 2009 bis 2012 im zweiten Arbeitsmarkt) wird seine verbliebende Restarbeits fähigkeit mit einem besonderen Augenmerk zu prüfen sein. 5.
Nach dem Gesagten ist die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese den psychischen und/oder neurologischen/ neuropsychologischen
Gesundheitszustand - insbeson dere auch im Zusammenwirken mit den zahlreichen somatischen Beschwerden - und dessen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit abkläre und hernach übe r d as L eistungsbegehren neu entscheide. 6 . 6 .1
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 7 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Ver fahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 6 .2.
Entsprec hend erweist sich das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlic hen Rechtspflege (Urk. 1 S. 2, 3 . Antrag) als gegenstandslos. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom
11. September 2018 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch neu verfüge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Stadt Zürich Soziale Dienste - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstGeiger