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IV.2018.00863

Eine erhebliche gesundheitliche Veränderung wurde nicht glaubhaft dargelegt, die Beschwerdegegnerin ist daher zu Recht nicht auf das neue Leistungsbegehren eingetreten; Abweisung.

Zürich SozVersG · 2020-01-03 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1. 1.1

X.___, geboren 1960, meldete sich e rstmals am 1 3. Mai 2014 unter Hinweis auf die Folgen eines am 2 9. Juni 2013 erlittenen Autounfalls bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/7 S. 5 Ziff. 6.2). Die Sozi alversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische so wie erwerbliche Situation ab und zog insbesondere die Akten der Suva (Urk. 8/10; Urk. 8/22; Urk. 8/26) b ei. Diese stellte die Leistungen per 3 0. November 2014 ein (vgl. Verfügung vom 1 0. November 2014, Urk. 8/22/16-17; Einspracheentscheid vom 1 3. April 2015, Urk. 8/26/19-26).

Mit Verfügung vom 2 4. September 2015 (Urk. 8/29) verneinte die IV-Stelle einen Leistungsanspruch des Versicherten . 1.2

Am 2 9. Juni 2018 meldete sich der Versicherte unter Beilage eines ärztlichen Be richts (Urk. 8/31) sowie unter Hinweis auf psychische Probleme erneut zum Leis tungsbezug an (Urk. 8/32 S. 6 Ziff. 6.1; Urk. 8/33).

Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 8/38; Urk. 8/42) trat die IV-Stelle mit Verfügung vom 2 4. September 2018 (Urk. 8/45 = Urk.

2) auf das neue Leistungsbegehren des Versicherten nicht ein. 2.

Der Versicherte erhob am 3. Oktober 2018 Beschwerde gegen die Verfügung vom 2 4. September 2018 (Urk.

2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei die IV-Stelle zu verpflichten, auf das Leistungsbegehren einzutrete n und den An spruch auf eine Invalidenr ente abzuklären (Urk. 1 S. 2).

Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 8. November 2018 (Urk.

7) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 7. Dezember 2018 (Urk.

10) zur Kenntnis gebracht und gleichzeitig antrags gemäss (vgl. Urk. 1 S. 2) die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung bewilligt. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs.

3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den An spruch erheblichen Weise geändert hat.

Ergibt die Prüfung durch die Verwaltung, dass die Vorbringen der versicherten Person nicht glaubhaft sind, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versi cherten Person glaubhaft gemachte Ver änderung des Invaliditätsgrades auch tat sächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie be i einem Revi sionsfall nach Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festge stellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auc h dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b). 1.2

Nach Eingang einer Neuanmeldung ist die Verwaltung zunächst zur Prüfung ver pflichtet, ob die Vorbringen der versicherten Person überhaupt glaubhaft sind; verneint sie dies, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Dabei wird sie unter anderem zu berücksichtigen haben, ob die frühere Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt, und dement sprechend an die Glaubhaftmachung höhere oder weni ger hohe Anforderungen stellen . Insofern steht ihr ein gewisser Beurteilungsspielraum zu, den das Gericht grundsätzlich zu respektieren hat. Daher hat das Gericht die Behandlung der Ein tretensfrage durch die Verwaltung nur zu überprüfen, wenn das Eintreten streitig ist, das heisst wenn die Verwaltung gestützt auf Art. 87 Abs. 3 IVV Nichteintreten beschlossen hat und die versicherte Person deswegen Beschwerde führt; hingegen unterbleibt eine richterliche Beurteilung der Eintretensfrage, wenn die Verwal tung auf die Neuanmeldung ei ngetreten ist (BGE 109 V 108 E. 2b mit Hinweisen;

vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 7 1 E. 2.2 mit Hinweisen). 1.3

Mit Art. 87 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 IVV soll verhindert werden, dass sich die Verwaltung nach vorangegangener rechtskräftiger Leistungsverweige rung immer wieder mit gleich lautenden und nicht näher begründeten, das heisst keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Gesuchen befassen mu ss (BGE 109 V 108 E. 2a, 262 E. 3). Hingegen kann diese Eintretensvorschrift nicht da hingehend ausgelegt werden, dass die glaubhaft zu machende Änderung gerade jenes Anspruchselement betreffen muss, welches die Verwaltung der früheren rechtskräftigen Leistungsabweisung zugrunde legte. Vielmehr muss es genügen, wenn die versicherte Person zumindest die Änderung eines Sachverhalts aus dem gesamten für die Rentenberechtigung erheblichen Tatsachenspektrum glaubwür dig dartut. Trifft dies zu, ist die Verwaltung verpflichtet, auf das neue Leistungs begehren einzutreten und es in tatsächlicher (wie selbstverständlich auch in rechtlicher) Hinsicht allsei tig zu prüfen (BGE 117 V 198 E. 3a und E . 4b; vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 7 1 E. 2.2 mit Hinweisen). 1.4

Mit dem Beweismass des Glaubhaftmachens im Sinne des Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV sind herabgesetzte Anforderungen an den Beweis verbunden: Die Tatsachen änderung muss nicht nach dem im Sozialversicherungsrecht sonst üblichen Be weisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 353 E. 5b) erstellt sein. Es genügt, dass für das Vorhandensein des geltend gemachten rechtserheb lichen Sachumstandes wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Änderung nicht erstellen lassen. Erheblich ist eine Sachverhaltsänderung, wenn angenommen werden kann, der Anspruch auf eine (höhere) Invalidenrente sei begründet, falls sich die geltend gemachten Umstände als richtig erweisen sollten (Urteil des Bundesgerichts 8C_844/2012 vom 5. Juni 2013 E. 2.3; vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 130 V 71 E. 2.2). 1.5

Da die versicherte Person im Rahmen der Neuanmeldung die massgebliche Tat sachenänderung glaubhaft zu mache n hat, spielt der Untersuchungsgrund satz, wo nach das Gericht (oder die Verwaltung) für die richtige und vollständige Abklä rung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen hat, insoweit nicht. M ithin kommt der versicherten Person ausnahmsweise eine Beweisführungslast zu. Wird in der Neuanmeldung kein Eintretenstatbestand glaubhaft gemacht, sondern bloss auf ergänzende Beweismittel, insbesondere Arztberichte hingewiesen, die noch beigebracht würden oder von der Ver waltung beizuziehen seien, ist der versicher ten Person eine angemessene Frist zur Einreichung der Beweismittel anzusetzen. Diese Massnahme setzt voraus, dass die ergänzenden Beweisvorkehren geeignet sind, den entsprechenden Beweis zu erbringen. Sie ist mit der Androhung zu ver binden, dass ansonsten gegebenenfalls auf Nichteintreten zu erkennen sei. Das selbe gilt, wenn der Neuanmeldung zwar ärztliche Berichte beigelegt sind, diese indessen so wenig substanziiert sind, dass sich eine neue Prüfung nur aufgrund weiterer Erkenntnisse allenfalls rechtfertigen würde. Diesfalls ist die IV-Stelle zur Nachforderung weiterer Angaben nur verpflichtet, wenn den – für sich allein ge nommen nicht Glaubhaftigkeit b egründenden – Arztberichten kon krete Hin weise entnommen werden können, wonach möglicherweise eine mit weiteren Erhebun gen erstellbare rechtserhebliche Änderung vorliegt. Ergeht eine Nich teintretens verfügung im Rahmen des Verwaltungsverfahrens, das den Erfor dernissen betref fend Fristanse tzung und Androhung der Säumnis folgen genüg t, legen die Gerichte ihrer beschwerdeweisen Überprüfung den Sachverhalt zu Grunde, wie er sich der Verwaltung bot. Für das Beibringen neuer Beweismittel bleibt im anschliessenden Gerichtsverfahren kein Raum mehr (BGE 130 V 64 E. 5.2.5, Urteil des Bundesge richts 8C_844/2012 vom 5. Juni 2013 E. 2.1-2.2). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin hielt in der angefochtenen Verfügung (Urk.

2) fest, es hätten keine Veränderungen festgestellt werden können. Den ärztlichen Berichten von med. pract . Y.___ könnten keine medizinischen Aspekte entnommen wer den, die eine Veränderung des Gesundheitszustandes aus versicherungsmedizini scher Sicht darstellen würden. Beim Bericht vom 1 3. Mai 2018 handle es sich in diversen Passagen um eine Kopie des Arztberichtes aus dem Jahr 201 4. Auf das neue Gesuch könne deshalb nicht eingetreten werden (S. 1 f.). 2.2

Demgegenüber stellte sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt (Urk. 1), sein psychischer Gesundheitszustand habe sich seit dem Jahr 2015 massiv ver schlechtert und es sei eine psychische Verwahrlosung festzustellen. Die Hoffnun gen von 2014 auf eine psychische Erholung hätten sich nicht erfüllt. S eit dem Jahr 2016 sei er psychisch regelrecht eingebrochen. Dabei trete der im Jahr 2013 erlittene Unfall in den Hintergrund. Massgebend zur Verschlechterung des Ge sundheitszustandes hätten neben einem offensichtlich inneren psychischen Krankheitsverlauf folgende Umstände bei ge tragen: D er sich progredient massiv verschlechternde Gesundheitszustand der Ehefrau, welche heute praktisch zu ei nem Pflegefall geworden sei, die zunehmend schwierigere Betreuung des an Epi lepsie erkrankten Sohnes und der frühe Krebstod der Tochter im August 201 6. Hinsichtlich des Gesundheitszustandes existiere allein das Arztzeugnis von med. pract . Y.___ . Dieser bestätige eine Arbeitsunfähigkeit, äussere sich jedoch nicht zu den Ursachen und den Veränderungen seit dem Jahr 201 5. Die geltend gemachten Umstände seien allerdings rechtserhebliche Sachumstände, welche eine Prüfung einer allfälligen Invalidität erfordern würden. Dies könne nur durch eine psychiatrische Begutachtung erfolgen. Die Umstände seit der Ablehnung im Jahr 2014 hätten sich massi v und dramatisch verändert (S. 3 ff.). 2.3

Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin – mangels einer glaubhaft gemachten Veränderung des Gesundheitszustandes seit der letztmaligen materi ellen Prüfung – zu Recht nicht auf das neue Leistungsbegehren eingetreten ist. 3. 3.1

B ei der letztmaligen materiellen Prüfung, in deren Rahmen ein Leistungsanspruch verneint wurde (vgl. Verfügung vom 2 4. September 2015, Urk. 8/29), stellte sich die massgebende medizinische Aktenlage wie folgt dar: 3.2

Die am 2 9. November 2013 im Z.___ durchgeführte Magnetreso na n ztomographie (MRI) der Halswirbelsäule (HWS) zeig t e keine traumatischen oder posttraumatischen Veränderungen und keine Neurokompression, sondern einzig eine diskrete Dilatation der Canalis

centralis des Rückenmarks auf Höhe C6/7 mit einer leichten Hydromyelie (vgl. Bericht vo m 2 9. November 2013, Urk. 8/22/59). 3.3

Dr. med. Dr. sc. nat. A.___, Fachärztin für Neurologie, führte mit Be richt vom 1 5. Januar 2014 (Urk. 8/22/45-46) aus, dass der Beschwerdeführer Be funde bei einem ungünstigen Verlauf nach einem HWS-Beschleunigungstrauma und einem Schädelhirntrauma zeige. Inwieweit die psychische Belastung des Be schwerdeführers durch den Zustand der Ehefrau, die auch gerne in ihr Heimatland zurückgehen möchte, sowie der Arbeitslosigkeit und der Geldsorgen für den ak tuellen Zustand mitverantwortlich sei, könne sie nicht beurteilen (S. 2). 3.4

Am 3. Februar 2014 erfolgte ein Ambulantes Assessment in der B.___ (vgl. Bericht vom 1 0. Februar 2014, Urk. 8/22/71-75). Dabei wurde festge stellt, dass sich insgesamt beträchtliche rehabilitations- oder eingliederungsrele vante Faktoren im sozialen Umfeld ergäben, welche sich negativ auf den Hei lungsprozess auswirken könnten (S. 3). Es werde eine psychologische Beurteilung und Behandlung sowie eine intensivierte ambulante Therapie empfohlen. Der Be schwerdeführer zeige eine mässige Leistungsbereitschaft. Die Befundlage sei so matisch nur wenig ergiebig (S. 4). 3.5

Das am 2 0. Mai 2014 im Z.___ erfolgte MRI des Neurocraniums war unauffällig und ergab keinen Hinweis für eine traumatische oder posttraumati sche Läsion. Es zeigten sich keine Durchblutungsstörungen oder Hinweise für eine frische oder alte Einblutung. Es wurden r egelrechte Signale der Hirnstrukturen festgestellt (vgl. Beric ht vom 2 0. Mai 2014, Urk. 8/22/39). 3.6

Mit Bericht vom 4. Juni 2014 (Urk. 8/12/1-5) nannte Dr. med. C.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, die folgende n, hier gekürzt aufgeführte n Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (S. 5): - Autounfall vom 2 9. Juni 2013 mit/bei: - k raniozervikalem Beschleunigungstrauma (KZBT)

Quebec-Task-Force (QTF) II - Hyposensibilität parietal rechts - l eichtgradige Schwerhörigkeit beidseits, rechtsbetont - Diabetes mellitus Typ 2, Erstdiagnose (ED) Februar 2008 - normale MRI-Untersuchung der HWS und des Schädels - p sychosoziale Dekompensation in Überlastungssituation

Sodann führte er die folgenden, hier gekürzt aufgeführten Diagnosen ohne Aus wirkungen auf die Arbeitsfähigkeit auf (S. 5): - Verdacht auf koronare Herzkrankheit, kein Nachweis von koronaren Ver kalkungen (Computertomographie vom 4. November 2010) - lumbales spondylogenes Syndrom - Status nach Hepatitis B, 2000 - Schmerzen Unterbauch linksbetont - grenzwertige Hyperlipidämie, ED Januar 2007 - Diabetes mellitus Typ 2, ED Februar 2008 - unauffällige Koloskopie März 2007, Verdacht auf Colon irritabile, innere Hämorrhoiden Stadium I-II (Proktoskopie vom Februar 2013) - kleine, axial gleitende Hiatushernie mit deutlich chronischen Refluxspu ren

Es erfolge eine regelmässige wöchentliche psychotherapeutische Behandlung . Die Prognose sei abhängig vom weiteren Verlauf (S. 2 Ziff. 1.4-1.5). Seit dem Unfall ereignis bestehe eine vollständige Arbeitsunfähigkeit (S. 2 Ziff. 1.6). Einschrän kungen bestünden aufgrund der psychosozialen Belastungssituation, die Frau sei schwer krank, in der Türk ei seit Verletzungen Autounfall sowie den eigenen Be schwerden. Das Konzentrations- und Auffassungsver mögen, die Anpassungsfä higkeit sowie die Belastbarkeit und Fahrtauglichkeit seien im Rahmen der post traumatisch ausgelösten Belastungsreaktion mit depressiver Grundstimmung ein geschränkt (S. 2 Ziff. 1.7, S. 4). 3.7

M ed. pract . Y.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, führte mit Bericht vom 1 5. September 2014 (Urk. 8/18/6-9) eine mittelgradige depres sive Störung (ICD-10 F32.1) sowie einen Verdacht auf eine posttraumatische Be lastungsstörung (PTBS, ICD-10 F43.1) als Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit auf (S. 1 Ziff. 1.1). Er behandle den Beschwerdeführer seit dem 7. Juli 2014 (S. 1 Ziff. 1.2). Seit dem erlittenen Autounfall bestehe eine durchge hende Arbeitsunfähigkeit. Es bestünden klar depressive Symptome wie Stim mungstief, Konzentrations- und Merkfähigkeitsstörungen, deutliche Vergesslich keit, schwere Ängste, Ein- und Durchschlafstörungen, ein Mangel an Antrieb und eine leichte Erschöpfbarkeit. Zudem bestünden A l b träume, Nervosität, Selbstun sicherheit sowie teilweise Panikattacken und eine Über er regung. Der Beschwer deführer könne sich zwar nicht an das Unfallereignis erinnern und habe keine klaren Backflashs. Der Symptomkomplex deute jedoch auf eine PTBS hin, wes halb zumindest eine Verdachtsdiagnose zu stellen sei. Trotz Intensivierung der Behandlung zeige sich nur bedingt eine Verbesserung des Zusta ndsbildes . Der Beschwerdeführer sei aus rein psychiatrischer Sicht vollständig arbeitsunfähig. Eine stationäre Therapie stehe immer wieder zur Diskussion, sei jedoch bisher noch nicht durchgeführt worden . Die Prognose scheine ungünstig (S. 2 Ziff. 1.4). Es erfolge eine psychotherapeutische Behandlung in kognitiver Verhaltensthera pie im wöchentlichen Setting (S. 3 Ziff. 1.5). 3.8

Am 2 7. Oktober und

7. November 2014 erklärte Suva -Kreisarzt

Dr. med. D.___, Facharzt für Chirurgie, dass keine objektivierbare n unfallbedingte n struk turelle n Läsion en nachweisbar sei en (vgl. Urk. 8/22/26; Urk. 8/22/28). 3.9

Dr. med. E.___, Fachärztin für Neurologie, informierte mit Bericht vom 1. Dezember 2014 (Urk. 8/22/21-22) über die verhaltensneurologisch-neuropsy chologische Untersuchung des Beschwerdeführers. Diese r zeige lediglich eine sprachliche Gedächtnisschwäche sowie eine quantitativ leicht eingeschränkte nicht-sprachliche Ideenproduktion. Qualitative Auffälligkeiten seien nicht fest stellbar. Insgesamt würden die Befunde und die subjektiven Beschwerden gut mit der derzeitigen schwierigen psychosozialen Situation und der depressiven Symp tomatik korrelieren. Kognitive Befunde als residuelle Folgen des Verkehrsunfalles würden sich nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit feststellen lassen. Die psychische Problematik (Kündigung der langjährigen Arbeitsstelle bereits vor dem Unfallereignis, finanzielle Schwierigkeiten, Erkrankung der Ehefrau, der Tochter und des Sohnes, räumliche Trennung von der Ehefrau und dem Sohn, die in ihre Heimat zurückgekehrt seien)

stehe derzeit im Vordergrund (S. 2). 3.10

Mit Stellungnahme vom 3. Juli 2015 erwähnte Dr. med. F.___, Fach arzt für Chirurgie, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), als Diagnose mit Auswir kung auf die Arbeitsfähigkeit die beim Unfall vom 2 9. Juni 2013 erlittene HWS-Distorsion, welche als reine Unfallfolge anzusehen sei und daher mit der Suva koordiniert werden könne. Es werde s odann ein deutlicher sozialer Rü ckzug an gegeben, während gleichzeitig von einer Steiger u ng der Sauna- und Badbesuche gesprochen werde. Die genannten Konzentrations-, Gedächtnis- und Merkfähig k eitsstörungen hätten in der Untersuchung bei Dr. E.___ nicht bestätigt wer den können. Kognitive Befunde als Folgen des Verkehrsunfalles würden sich nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit feststellen lassen. Zudem werde auf die schwierige psychosoziale Situation hingewiesen . Befundhinweise für plötzli che Panikattacken seien ebenfalls nicht geschildert worden. Der Beschwerdefüh rer sei vom 2 9. Juni 2013 bis 3 0. November 2014 in jeglicher Tätigkeit vollstän dig arbeitsunfähig gewesen. Eine angepasste Tätigkeit sei dem Beschwerdeführer weiterhin zumutbar. Eine Besserung des Gesundheitszustandes sei zu erwarten (vgl. Urk. 8/27 S. 5 f.). 3.11

Eine ergänzende psychiatrische RAD-Stellu ngnahme durch med. pract . G.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, erfolgte gleichentags . Dieser gab an, dass die Verdachtsdiagnose einer PTBS ohne Flashbacks nicht nachvoll ziehbar sei. Der psychopathologische Befund sei schwer zu werten. Die angege benen Konzentrations-, Gedächtnis- und Merkfähigkeitsstörungen würden nicht quantifiziert. Die teilweisen Panikattacken würden nicht erläu t ert. Zudem bleibe unklar, ob die Störung nicht teilweise auf die hohe sedierende Medikation zu rückzuführen sei. Die Diagnose einer mittelgradigen depre ssiven Störung sei nicht b elegt. Der ausführliche neuropsychologische Bericht von Dr. E.___ beschreibe einige psychosoziale Belastungen und zeige keine gravierenden neuropsycholo gischen Befunde. Aus versicherungsmedizinischer Sicht sei nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer aufgrund der vielfältigen psychosozialen Belastungen de pressive Symptome zeige. Diese seien jedoch nicht invaliditätsrelevant. Eine ei genständige mittel gradige Depression liege nic ht vor (vgl. Urk. 8/27 S. 6 f.) . 4. 4.1

Bei der vorliegenden Neuanmeldung lag der Beschwerdegegnerin im Zeitpunkt des Verfügungserlasses am 2 4. September 2018 (Urk.

2) folgende r medizinischer Bericht vor:

Med. pract . Y.___ diagnostizierte m it Bericht vom 1 3. Mai 2018 (Urk. 8/31) eine mittelgradige depressive Störung (ICD-10 F32.1) und äusserte den Verdacht auf eine PTBS (ICD-10 F43.1) . Seit dem erlittenen Autounfall bestehe eine durchge hende Arbeitsunfähigkeit. Es bestünden klar depressive Symptome wie Stim mungstief, Konzentrations- und Merkfähigkeitsstörungen, deutliche Vergesslich keit, schwere Ängste, Ein- und Durchschlafstörungen, ein Mangel an Antrieb und eine leichte Erschöpfbarkeit. Zudem bestünden Al b träume, Nervosität, Selbstun sicherheit sowie teilweise Panikattacken und eine Über er regung. Der Beschwer deführer könne sich zwar nicht an das Unfallereignis erinnern und habe keine klaren Backflashs. Der Symptomkomplex deute jedoch auf eine PTBS hin, wes halb zumindest eine Verdachtsdiagnose zu stellen sei. Trotz Intensivierung der Behandlung habe sich nur bedingt eine Verbesserung des Zustandsbildes gezeigt. Der Beschwerdeführer sei aus rein psychiatrischer Sicht vollständig arbeitsunfä hig. Eine stationäre Therapie stehe immer wieder zur Diskussion, sei jedoch bisher noch nicht durchgeführt worden. Die Prognose sei ungünstig. Es erfolge eine psychotherapeutische Behandlung in kognitiver Verhaltenstherapie im zweiwö chentlichen Setting (S. 1 f.). 4.2

Mit RAD-Stellungnahme vom 1 0. Juli 2018 erkannte Dr. med. H.___, prak tische Ärztin, dass ein Vergleich der Anamnese sowie der

Befunde und Diagnosen im Bericht vom 1 5. September 2014 des behandelnden Psychiaters med. pract .

Y.___

mit denjenigen im Bericht vom 1 3. Mai 2018 keine medizinischen As pekte erg e be, die eine Veränderung des Gesundheitszustandes aus versicherungs medizinischer Sicht nachvollziehbar begründen würden. Es sei m ehrheitlich eine wörtliche Übernahme grösserer Passagen des Berichtes aus dem Jahr 2014 erfolgt (vgl. Urk. 8/37 S. 2). 5. 5.1

Mit dem seit der letztmaligen materiellen Beu rteilung eingereichten ärztlichen Bericht

v on med. pract .

Y.___ (vorstehend E. 4.1) vermag der Beschwerdeführer keine Verschlechterung seines Gesundheitszustandes glaubhaft darzutun. So stellt med. pract .

Y.___

dieselben Diagnosen wie bereits im September 2014 und er hebt den fast identischen psychopathologischen Befund . Auch seine Ausführun gen zur Anamnese stimmen – grösstenteils wortwörtlich – überein. Bereits damals erachtete er den Beschwerdeführer als seit dem Unfallereignis durchgehend voll ständig arbeitsunfähig. Auch Art und Umfang der psychotherapeutischen und -pharmakologischen Behandlung sind weitestgehend unverändert geblieben mit dem einzigen Unterschied, dass zuvor ein wöchentliches psychotherapeutisches Setting stattfand, welches nun lediglich noch im zweiwöchentlichen Rahmen er folgt . Die grundsätzliche Notwendigkeit einer stationären Behandlung wurde ebenfalls bereits erwähnt

(vgl. Urk. 8/18/6-9 S. 1 ff. Ziff. 1.1, Ziff. 1.4; Urk. 8/31 S. 1 f.). Aus medizinischer Sicht wird mit diesem Bericht somit keinerlei Verän derung des psychischen Gesundheitszustandes glaubhaft gemacht. 5.2

Im Rahmen der letztmaligen materiellen Beurteilung erachtete die Beschwerde gegnerin mangels eines relevanten unfallfremden Leidens den Entscheid der Un fallversicherung als massgebend (vgl.

Urk. 8/27 S. 5 f f.; Urk. 8/29 S. 2). Für eine se ither in somatischer Hinsicht eingetretene Veränderung ergeben sich in den Akten keine rlei Anhaltspunkte und wurden vom Beschwerdeführer auch nicht geltend gemacht. Was den psychischen Gesundheitszustand des Beschwerdefüh rers anbelangt, so wurde damals ein allfälliges Leiden gestützt auf die RAD-Stellu ngnahme von med. pract . G.___ insbesondere aufgrund der vielfältigen ps ychosozialen Belastungsfaktoren als nicht invaliditätsrelevant beurteilt (vgl. Urk. 8/27 S. 6 f .). Dabei war nebst der angespannten finanziellen Situation bereits bekannt, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers krank war, der Sohn an Epilep sie leidet und die Tochter an Brustkrebs erkrankt ist (vgl. Urk. 8/12/1-5 S. 2 Ziff. 1.7; Urk. 8/22/21-22 S. 1 f.; Urk. 8/22/45-46 S. 2; Urk. 8/22/71-75 S. 3). Erstaunlicherweise äusserte sic h der behandelnde Psychiater med. pract .

Y.___ hierzu in keinem seiner Berichte. Im Zusammenhang mit diesen vom Beschwer deführer nun für seine Verschlechterung geltend gemachten Umstände

(vgl. Urk. 1 S. 3 f.) ist aktenkundig einzig ausgewiesen, dass die Tochter zwischenzeit lich im August 2016 verstorben ist (vgl. Urk. 8/35). Inwiefern sich dies möglich erweise auf den psychischen Gesundheitszustand des Beschwer - deführers ausge wirkt hat, wird von medizinischer Seite her nicht beleuchtet. Allein der Umstand des Todes genügt (noch) nicht zur Glaubhaftmachung einer rechtserheblichen Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustandes. 5.3

Nach dem Gesagten ist somit festzuhalten, dass verglichen mit der letztmaligen materiellen Beurteilung eine erhebliche gesundheitliche Verschlechterung nicht glaubhaft dargelegt wurde. Die Beschwerdegegnerin traf

daher auch keine Pflicht zur Vornahme von weiteren Abklärungen des Sachverhaltes (vorstehend E. 1.5).

Die angefochtene Verfügung erweist sich demnach als rechtens, was zur Abwei sung der Beschwerde führt. 6. 6.1

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis

des Bundesgesetzes über die Invaliden versicherung, IVG) und auf Fr. 6 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen, infolge bewilligter unentgeltli cher Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen, dies unter Hinweis auf § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer). 6.2

Mit Verfügung vom 7. Dezember 2018 (Urk. 10) wurde unter anderem darauf hin gewiesen, dass gemäss § 8 in Verbindung mit § 7 Abs. 2 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht die Möglichkeit besteht, dem Gericht vor Fällung des Endentscheides eine detaillierte Zusammenstellung über den bisherigen Zeitaufwand und die bisher angefallenen Barauslagen einzureichen, und dass das Gericht im Unterlassungsfall die Entschä digung nach Ermessen festsetzt.

Bis dato wurde keine entsprechende Honorarnote eingereicht, weshalb der unent geltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Dr. Kurt Meier, Zürich, beim gerichtsüblichen Stundenansatz von Fr. 220.-- (zuzügli ch MWSt) ermessenweise mit Fr. 1'8 00.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichts kasse zu entschädigen ist. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungs pflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Ge währung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.

Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Dr. Kurt Meier, Zürich, wird mit Fr. 1’800 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Kurt Meier - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannMeierhans

Erwägungen (30 Absätze)

E. 1.1 Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs.

E. 1.2 Nach Eingang einer Neuanmeldung ist die Verwaltung zunächst zur Prüfung ver pflichtet, ob die Vorbringen der versicherten Person überhaupt glaubhaft sind; verneint sie dies, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Dabei wird sie unter anderem zu berücksichtigen haben, ob die frühere Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt, und dement sprechend an die Glaubhaftmachung höhere oder weni ger hohe Anforderungen stellen . Insofern steht ihr ein gewisser Beurteilungsspielraum zu, den das Gericht grundsätzlich zu respektieren hat. Daher hat das Gericht die Behandlung der Ein tretensfrage durch die Verwaltung nur zu überprüfen, wenn das Eintreten streitig ist, das heisst wenn die Verwaltung gestützt auf Art. 87 Abs.

E. 1.3 Mit Art. 87 Abs.

E. 1.4 Mit dem Beweismass des Glaubhaftmachens im Sinne des Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV sind herabgesetzte Anforderungen an den Beweis verbunden: Die Tatsachen änderung muss nicht nach dem im Sozialversicherungsrecht sonst üblichen Be weisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 353 E. 5b) erstellt sein. Es genügt, dass für das Vorhandensein des geltend gemachten rechtserheb lichen Sachumstandes wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Änderung nicht erstellen lassen. Erheblich ist eine Sachverhaltsänderung, wenn angenommen werden kann, der Anspruch auf eine (höhere) Invalidenrente sei begründet, falls sich die geltend gemachten Umstände als richtig erweisen sollten (Urteil des Bundesgerichts 8C_844/2012 vom 5. Juni 2013 E. 2.3; vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 130 V 71 E. 2.2).

E. 1.5 Da die versicherte Person im Rahmen der Neuanmeldung die massgebliche Tat sachenänderung glaubhaft zu mache n hat, spielt der Untersuchungsgrund satz, wo nach das Gericht (oder die Verwaltung) für die richtige und vollständige Abklä rung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen hat, insoweit nicht. M ithin kommt der versicherten Person ausnahmsweise eine Beweisführungslast zu. Wird in der Neuanmeldung kein Eintretenstatbestand glaubhaft gemacht, sondern bloss auf ergänzende Beweismittel, insbesondere Arztberichte hingewiesen, die noch beigebracht würden oder von der Ver waltung beizuziehen seien, ist der versicher ten Person eine angemessene Frist zur Einreichung der Beweismittel anzusetzen. Diese Massnahme setzt voraus, dass die ergänzenden Beweisvorkehren geeignet sind, den entsprechenden Beweis zu erbringen. Sie ist mit der Androhung zu ver binden, dass ansonsten gegebenenfalls auf Nichteintreten zu erkennen sei. Das selbe gilt, wenn der Neuanmeldung zwar ärztliche Berichte beigelegt sind, diese indessen so wenig substanziiert sind, dass sich eine neue Prüfung nur aufgrund weiterer Erkenntnisse allenfalls rechtfertigen würde. Diesfalls ist die IV-Stelle zur Nachforderung weiterer Angaben nur verpflichtet, wenn den – für sich allein ge nommen nicht Glaubhaftigkeit b egründenden – Arztberichten kon krete Hin weise entnommen werden können, wonach möglicherweise eine mit weiteren Erhebun gen erstellbare rechtserhebliche Änderung vorliegt. Ergeht eine Nich teintretens verfügung im Rahmen des Verwaltungsverfahrens, das den Erfor dernissen betref fend Fristanse tzung und Androhung der Säumnis folgen genüg t, legen die Gerichte ihrer beschwerdeweisen Überprüfung den Sachverhalt zu Grunde, wie er sich der Verwaltung bot. Für das Beibringen neuer Beweismittel bleibt im anschliessenden Gerichtsverfahren kein Raum mehr (BGE 130 V 64 E. 5.2.5, Urteil des Bundesge richts 8C_844/2012 vom 5. Juni 2013 E. 2.1-2.2). 2.

E. 2 Der Versicherte erhob am 3. Oktober 2018 Beschwerde gegen die Verfügung vom 2 4. September 2018 (Urk.

2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei die IV-Stelle zu verpflichten, auf das Leistungsbegehren einzutrete n und den An spruch auf eine Invalidenr ente abzuklären (Urk. 1 S. 2).

Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 8. November 2018 (Urk.

7) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 7. Dezember 2018 (Urk.

10) zur Kenntnis gebracht und gleichzeitig antrags gemäss (vgl. Urk. 1 S. 2) die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung bewilligt. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin hielt in der angefochtenen Verfügung (Urk.

2) fest, es hätten keine Veränderungen festgestellt werden können. Den ärztlichen Berichten von med. pract . Y.___ könnten keine medizinischen Aspekte entnommen wer den, die eine Veränderung des Gesundheitszustandes aus versicherungsmedizini scher Sicht darstellen würden. Beim Bericht vom 1 3. Mai 2018 handle es sich in diversen Passagen um eine Kopie des Arztberichtes aus dem Jahr 201 4. Auf das neue Gesuch könne deshalb nicht eingetreten werden (S. 1 f.).

E. 2.2 Demgegenüber stellte sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt (Urk. 1), sein psychischer Gesundheitszustand habe sich seit dem Jahr 2015 massiv ver schlechtert und es sei eine psychische Verwahrlosung festzustellen. Die Hoffnun gen von 2014 auf eine psychische Erholung hätten sich nicht erfüllt. S eit dem Jahr 2016 sei er psychisch regelrecht eingebrochen. Dabei trete der im Jahr 2013 erlittene Unfall in den Hintergrund. Massgebend zur Verschlechterung des Ge sundheitszustandes hätten neben einem offensichtlich inneren psychischen Krankheitsverlauf folgende Umstände bei ge tragen: D er sich progredient massiv verschlechternde Gesundheitszustand der Ehefrau, welche heute praktisch zu ei nem Pflegefall geworden sei, die zunehmend schwierigere Betreuung des an Epi lepsie erkrankten Sohnes und der frühe Krebstod der Tochter im August 201 6. Hinsichtlich des Gesundheitszustandes existiere allein das Arztzeugnis von med. pract . Y.___ . Dieser bestätige eine Arbeitsunfähigkeit, äussere sich jedoch nicht zu den Ursachen und den Veränderungen seit dem Jahr 201 5. Die geltend gemachten Umstände seien allerdings rechtserhebliche Sachumstände, welche eine Prüfung einer allfälligen Invalidität erfordern würden. Dies könne nur durch eine psychiatrische Begutachtung erfolgen. Die Umstände seit der Ablehnung im Jahr 2014 hätten sich massi v und dramatisch verändert (S. 3 ff.).

E. 2.3 Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin – mangels einer glaubhaft gemachten Veränderung des Gesundheitszustandes seit der letztmaligen materi ellen Prüfung – zu Recht nicht auf das neue Leistungsbegehren eingetreten ist.

E. 3 in Verbindung mit Abs. 2 IVV soll verhindert werden, dass sich die Verwaltung nach vorangegangener rechtskräftiger Leistungsverweige rung immer wieder mit gleich lautenden und nicht näher begründeten, das heisst keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Gesuchen befassen mu ss (BGE 109 V 108 E. 2a, 262 E. 3). Hingegen kann diese Eintretensvorschrift nicht da hingehend ausgelegt werden, dass die glaubhaft zu machende Änderung gerade jenes Anspruchselement betreffen muss, welches die Verwaltung der früheren rechtskräftigen Leistungsabweisung zugrunde legte. Vielmehr muss es genügen, wenn die versicherte Person zumindest die Änderung eines Sachverhalts aus dem gesamten für die Rentenberechtigung erheblichen Tatsachenspektrum glaubwür dig dartut. Trifft dies zu, ist die Verwaltung verpflichtet, auf das neue Leistungs begehren einzutreten und es in tatsächlicher (wie selbstverständlich auch in rechtlicher) Hinsicht allsei tig zu prüfen (BGE 117 V 198 E. 3a und E . 4b; vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 7 1 E.

E. 3.1 B ei der letztmaligen materiellen Prüfung, in deren Rahmen ein Leistungsanspruch verneint wurde (vgl. Verfügung vom 2 4. September 2015, Urk. 8/29), stellte sich die massgebende medizinische Aktenlage wie folgt dar:

E. 3.2 Die am 2 9. November 2013 im Z.___ durchgeführte Magnetreso na n ztomographie (MRI) der Halswirbelsäule (HWS) zeig t e keine traumatischen oder posttraumatischen Veränderungen und keine Neurokompression, sondern einzig eine diskrete Dilatation der Canalis

centralis des Rückenmarks auf Höhe C6/7 mit einer leichten Hydromyelie (vgl. Bericht vo m 2 9. November 2013, Urk. 8/22/59).

E. 3.3 Dr. med. Dr. sc. nat. A.___, Fachärztin für Neurologie, führte mit Be richt vom 1 5. Januar 2014 (Urk. 8/22/45-46) aus, dass der Beschwerdeführer Be funde bei einem ungünstigen Verlauf nach einem HWS-Beschleunigungstrauma und einem Schädelhirntrauma zeige. Inwieweit die psychische Belastung des Be schwerdeführers durch den Zustand der Ehefrau, die auch gerne in ihr Heimatland zurückgehen möchte, sowie der Arbeitslosigkeit und der Geldsorgen für den ak tuellen Zustand mitverantwortlich sei, könne sie nicht beurteilen (S. 2).

E. 3.4 Am 3. Februar 2014 erfolgte ein Ambulantes Assessment in der B.___ (vgl. Bericht vom 1 0. Februar 2014, Urk. 8/22/71-75). Dabei wurde festge stellt, dass sich insgesamt beträchtliche rehabilitations- oder eingliederungsrele vante Faktoren im sozialen Umfeld ergäben, welche sich negativ auf den Hei lungsprozess auswirken könnten (S. 3). Es werde eine psychologische Beurteilung und Behandlung sowie eine intensivierte ambulante Therapie empfohlen. Der Be schwerdeführer zeige eine mässige Leistungsbereitschaft. Die Befundlage sei so matisch nur wenig ergiebig (S. 4).

E. 3.5 Das am 2 0. Mai 2014 im Z.___ erfolgte MRI des Neurocraniums war unauffällig und ergab keinen Hinweis für eine traumatische oder posttraumati sche Läsion. Es zeigten sich keine Durchblutungsstörungen oder Hinweise für eine frische oder alte Einblutung. Es wurden r egelrechte Signale der Hirnstrukturen festgestellt (vgl. Beric ht vom 2 0. Mai 2014, Urk. 8/22/39).

E. 3.6 Mit Bericht vom 4. Juni 2014 (Urk. 8/12/1-5) nannte Dr. med. C.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, die folgende n, hier gekürzt aufgeführte n Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (S. 5): - Autounfall vom 2 9. Juni 2013 mit/bei: - k raniozervikalem Beschleunigungstrauma (KZBT)

Quebec-Task-Force (QTF) II - Hyposensibilität parietal rechts - l eichtgradige Schwerhörigkeit beidseits, rechtsbetont - Diabetes mellitus Typ 2, Erstdiagnose (ED) Februar 2008 - normale MRI-Untersuchung der HWS und des Schädels - p sychosoziale Dekompensation in Überlastungssituation

Sodann führte er die folgenden, hier gekürzt aufgeführten Diagnosen ohne Aus wirkungen auf die Arbeitsfähigkeit auf (S. 5): - Verdacht auf koronare Herzkrankheit, kein Nachweis von koronaren Ver kalkungen (Computertomographie vom 4. November 2010) - lumbales spondylogenes Syndrom - Status nach Hepatitis B, 2000 - Schmerzen Unterbauch linksbetont - grenzwertige Hyperlipidämie, ED Januar 2007 - Diabetes mellitus Typ 2, ED Februar 2008 - unauffällige Koloskopie März 2007, Verdacht auf Colon irritabile, innere Hämorrhoiden Stadium I-II (Proktoskopie vom Februar 2013) - kleine, axial gleitende Hiatushernie mit deutlich chronischen Refluxspu ren

Es erfolge eine regelmässige wöchentliche psychotherapeutische Behandlung . Die Prognose sei abhängig vom weiteren Verlauf (S. 2 Ziff. 1.4-1.5). Seit dem Unfall ereignis bestehe eine vollständige Arbeitsunfähigkeit (S. 2 Ziff. 1.6). Einschrän kungen bestünden aufgrund der psychosozialen Belastungssituation, die Frau sei schwer krank, in der Türk ei seit Verletzungen Autounfall sowie den eigenen Be schwerden. Das Konzentrations- und Auffassungsver mögen, die Anpassungsfä higkeit sowie die Belastbarkeit und Fahrtauglichkeit seien im Rahmen der post traumatisch ausgelösten Belastungsreaktion mit depressiver Grundstimmung ein geschränkt (S. 2 Ziff. 1.7, S. 4).

E. 3.7 M ed. pract . Y.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, führte mit Bericht vom 1 5. September 2014 (Urk. 8/18/6-9) eine mittelgradige depres sive Störung (ICD-10 F32.1) sowie einen Verdacht auf eine posttraumatische Be lastungsstörung (PTBS, ICD-10 F43.1) als Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit auf (S. 1 Ziff. 1.1). Er behandle den Beschwerdeführer seit dem 7. Juli 2014 (S. 1 Ziff. 1.2). Seit dem erlittenen Autounfall bestehe eine durchge hende Arbeitsunfähigkeit. Es bestünden klar depressive Symptome wie Stim mungstief, Konzentrations- und Merkfähigkeitsstörungen, deutliche Vergesslich keit, schwere Ängste, Ein- und Durchschlafstörungen, ein Mangel an Antrieb und eine leichte Erschöpfbarkeit. Zudem bestünden A l b träume, Nervosität, Selbstun sicherheit sowie teilweise Panikattacken und eine Über er regung. Der Beschwer deführer könne sich zwar nicht an das Unfallereignis erinnern und habe keine klaren Backflashs. Der Symptomkomplex deute jedoch auf eine PTBS hin, wes halb zumindest eine Verdachtsdiagnose zu stellen sei. Trotz Intensivierung der Behandlung zeige sich nur bedingt eine Verbesserung des Zusta ndsbildes . Der Beschwerdeführer sei aus rein psychiatrischer Sicht vollständig arbeitsunfähig. Eine stationäre Therapie stehe immer wieder zur Diskussion, sei jedoch bisher noch nicht durchgeführt worden . Die Prognose scheine ungünstig (S. 2 Ziff. 1.4). Es erfolge eine psychotherapeutische Behandlung in kognitiver Verhaltensthera pie im wöchentlichen Setting (S. 3 Ziff. 1.5).

E. 3.8 Am 2 7. Oktober und

7. November 2014 erklärte Suva -Kreisarzt

Dr. med. D.___, Facharzt für Chirurgie, dass keine objektivierbare n unfallbedingte n struk turelle n Läsion en nachweisbar sei en (vgl. Urk. 8/22/26; Urk. 8/22/28).

E. 3.9 Dr. med. E.___, Fachärztin für Neurologie, informierte mit Bericht vom 1. Dezember 2014 (Urk. 8/22/21-22) über die verhaltensneurologisch-neuropsy chologische Untersuchung des Beschwerdeführers. Diese r zeige lediglich eine sprachliche Gedächtnisschwäche sowie eine quantitativ leicht eingeschränkte nicht-sprachliche Ideenproduktion. Qualitative Auffälligkeiten seien nicht fest stellbar. Insgesamt würden die Befunde und die subjektiven Beschwerden gut mit der derzeitigen schwierigen psychosozialen Situation und der depressiven Symp tomatik korrelieren. Kognitive Befunde als residuelle Folgen des Verkehrsunfalles würden sich nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit feststellen lassen. Die psychische Problematik (Kündigung der langjährigen Arbeitsstelle bereits vor dem Unfallereignis, finanzielle Schwierigkeiten, Erkrankung der Ehefrau, der Tochter und des Sohnes, räumliche Trennung von der Ehefrau und dem Sohn, die in ihre Heimat zurückgekehrt seien)

stehe derzeit im Vordergrund (S. 2).

E. 3.10 Mit Stellungnahme vom 3. Juli 2015 erwähnte Dr. med. F.___, Fach arzt für Chirurgie, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), als Diagnose mit Auswir kung auf die Arbeitsfähigkeit die beim Unfall vom 2 9. Juni 2013 erlittene HWS-Distorsion, welche als reine Unfallfolge anzusehen sei und daher mit der Suva koordiniert werden könne. Es werde s odann ein deutlicher sozialer Rü ckzug an gegeben, während gleichzeitig von einer Steiger u ng der Sauna- und Badbesuche gesprochen werde. Die genannten Konzentrations-, Gedächtnis- und Merkfähig k eitsstörungen hätten in der Untersuchung bei Dr. E.___ nicht bestätigt wer den können. Kognitive Befunde als Folgen des Verkehrsunfalles würden sich nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit feststellen lassen. Zudem werde auf die schwierige psychosoziale Situation hingewiesen . Befundhinweise für plötzli che Panikattacken seien ebenfalls nicht geschildert worden. Der Beschwerdefüh rer sei vom 2 9. Juni 2013 bis 3 0. November 2014 in jeglicher Tätigkeit vollstän dig arbeitsunfähig gewesen. Eine angepasste Tätigkeit sei dem Beschwerdeführer weiterhin zumutbar. Eine Besserung des Gesundheitszustandes sei zu erwarten (vgl. Urk. 8/27 S. 5 f.).

E. 3.11 Eine ergänzende psychiatrische RAD-Stellu ngnahme durch med. pract . G.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, erfolgte gleichentags . Dieser gab an, dass die Verdachtsdiagnose einer PTBS ohne Flashbacks nicht nachvoll ziehbar sei. Der psychopathologische Befund sei schwer zu werten. Die angege benen Konzentrations-, Gedächtnis- und Merkfähigkeitsstörungen würden nicht quantifiziert. Die teilweisen Panikattacken würden nicht erläu t ert. Zudem bleibe unklar, ob die Störung nicht teilweise auf die hohe sedierende Medikation zu rückzuführen sei. Die Diagnose einer mittelgradigen depre ssiven Störung sei nicht b elegt. Der ausführliche neuropsychologische Bericht von Dr. E.___ beschreibe einige psychosoziale Belastungen und zeige keine gravierenden neuropsycholo gischen Befunde. Aus versicherungsmedizinischer Sicht sei nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer aufgrund der vielfältigen psychosozialen Belastungen de pressive Symptome zeige. Diese seien jedoch nicht invaliditätsrelevant. Eine ei genständige mittel gradige Depression liege nic ht vor (vgl. Urk. 8/27 S. 6 f.) .

E. 4.1 Bei der vorliegenden Neuanmeldung lag der Beschwerdegegnerin im Zeitpunkt des Verfügungserlasses am 2 4. September 2018 (Urk.

2) folgende r medizinischer Bericht vor:

Med. pract . Y.___ diagnostizierte m it Bericht vom 1 3. Mai 2018 (Urk. 8/31) eine mittelgradige depressive Störung (ICD-10 F32.1) und äusserte den Verdacht auf eine PTBS (ICD-10 F43.1) . Seit dem erlittenen Autounfall bestehe eine durchge hende Arbeitsunfähigkeit. Es bestünden klar depressive Symptome wie Stim mungstief, Konzentrations- und Merkfähigkeitsstörungen, deutliche Vergesslich keit, schwere Ängste, Ein- und Durchschlafstörungen, ein Mangel an Antrieb und eine leichte Erschöpfbarkeit. Zudem bestünden Al b träume, Nervosität, Selbstun sicherheit sowie teilweise Panikattacken und eine Über er regung. Der Beschwer deführer könne sich zwar nicht an das Unfallereignis erinnern und habe keine klaren Backflashs. Der Symptomkomplex deute jedoch auf eine PTBS hin, wes halb zumindest eine Verdachtsdiagnose zu stellen sei. Trotz Intensivierung der Behandlung habe sich nur bedingt eine Verbesserung des Zustandsbildes gezeigt. Der Beschwerdeführer sei aus rein psychiatrischer Sicht vollständig arbeitsunfä hig. Eine stationäre Therapie stehe immer wieder zur Diskussion, sei jedoch bisher noch nicht durchgeführt worden. Die Prognose sei ungünstig. Es erfolge eine psychotherapeutische Behandlung in kognitiver Verhaltenstherapie im zweiwö chentlichen Setting (S. 1 f.).

E. 4.2 Mit RAD-Stellungnahme vom 1 0. Juli 2018 erkannte Dr. med. H.___, prak tische Ärztin, dass ein Vergleich der Anamnese sowie der

Befunde und Diagnosen im Bericht vom 1 5. September 2014 des behandelnden Psychiaters med. pract .

Y.___

mit denjenigen im Bericht vom 1 3. Mai 2018 keine medizinischen As pekte erg e be, die eine Veränderung des Gesundheitszustandes aus versicherungs medizinischer Sicht nachvollziehbar begründen würden. Es sei m ehrheitlich eine wörtliche Übernahme grösserer Passagen des Berichtes aus dem Jahr 2014 erfolgt (vgl. Urk. 8/37 S. 2).

E. 5.1 Mit dem seit der letztmaligen materiellen Beu rteilung eingereichten ärztlichen Bericht

v on med. pract .

Y.___ (vorstehend E. 4.1) vermag der Beschwerdeführer keine Verschlechterung seines Gesundheitszustandes glaubhaft darzutun. So stellt med. pract .

Y.___

dieselben Diagnosen wie bereits im September 2014 und er hebt den fast identischen psychopathologischen Befund . Auch seine Ausführun gen zur Anamnese stimmen – grösstenteils wortwörtlich – überein. Bereits damals erachtete er den Beschwerdeführer als seit dem Unfallereignis durchgehend voll ständig arbeitsunfähig. Auch Art und Umfang der psychotherapeutischen und -pharmakologischen Behandlung sind weitestgehend unverändert geblieben mit dem einzigen Unterschied, dass zuvor ein wöchentliches psychotherapeutisches Setting stattfand, welches nun lediglich noch im zweiwöchentlichen Rahmen er folgt . Die grundsätzliche Notwendigkeit einer stationären Behandlung wurde ebenfalls bereits erwähnt

(vgl. Urk. 8/18/6-9 S. 1 ff. Ziff. 1.1, Ziff. 1.4; Urk. 8/31 S. 1 f.). Aus medizinischer Sicht wird mit diesem Bericht somit keinerlei Verän derung des psychischen Gesundheitszustandes glaubhaft gemacht.

E. 5.2 Im Rahmen der letztmaligen materiellen Beurteilung erachtete die Beschwerde gegnerin mangels eines relevanten unfallfremden Leidens den Entscheid der Un fallversicherung als massgebend (vgl.

Urk. 8/27 S. 5 f f.; Urk. 8/29 S. 2). Für eine se ither in somatischer Hinsicht eingetretene Veränderung ergeben sich in den Akten keine rlei Anhaltspunkte und wurden vom Beschwerdeführer auch nicht geltend gemacht. Was den psychischen Gesundheitszustand des Beschwerdefüh rers anbelangt, so wurde damals ein allfälliges Leiden gestützt auf die RAD-Stellu ngnahme von med. pract . G.___ insbesondere aufgrund der vielfältigen ps ychosozialen Belastungsfaktoren als nicht invaliditätsrelevant beurteilt (vgl. Urk. 8/27 S. 6 f .). Dabei war nebst der angespannten finanziellen Situation bereits bekannt, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers krank war, der Sohn an Epilep sie leidet und die Tochter an Brustkrebs erkrankt ist (vgl. Urk. 8/12/1-5 S. 2 Ziff. 1.7; Urk. 8/22/21-22 S. 1 f.; Urk. 8/22/45-46 S. 2; Urk. 8/22/71-75 S. 3). Erstaunlicherweise äusserte sic h der behandelnde Psychiater med. pract .

Y.___ hierzu in keinem seiner Berichte. Im Zusammenhang mit diesen vom Beschwer deführer nun für seine Verschlechterung geltend gemachten Umstände

(vgl. Urk. 1 S. 3 f.) ist aktenkundig einzig ausgewiesen, dass die Tochter zwischenzeit lich im August 2016 verstorben ist (vgl. Urk. 8/35). Inwiefern sich dies möglich erweise auf den psychischen Gesundheitszustand des Beschwer - deführers ausge wirkt hat, wird von medizinischer Seite her nicht beleuchtet. Allein der Umstand des Todes genügt (noch) nicht zur Glaubhaftmachung einer rechtserheblichen Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustandes.

E. 5.3 Nach dem Gesagten ist somit festzuhalten, dass verglichen mit der letztmaligen materiellen Beurteilung eine erhebliche gesundheitliche Verschlechterung nicht glaubhaft dargelegt wurde. Die Beschwerdegegnerin traf

daher auch keine Pflicht zur Vornahme von weiteren Abklärungen des Sachverhaltes (vorstehend E. 1.5).

Die angefochtene Verfügung erweist sich demnach als rechtens, was zur Abwei sung der Beschwerde führt.

E. 6 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen, infolge bewilligter unentgeltli cher Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen, dies unter Hinweis auf § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer).

E. 6.1 Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis

des Bundesgesetzes über die Invaliden versicherung, IVG) und auf Fr.

E. 6.2 Mit Verfügung vom 7. Dezember 2018 (Urk. 10) wurde unter anderem darauf hin gewiesen, dass gemäss §

E. 8 in Verbindung mit § 7 Abs. 2 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht die Möglichkeit besteht, dem Gericht vor Fällung des Endentscheides eine detaillierte Zusammenstellung über den bisherigen Zeitaufwand und die bisher angefallenen Barauslagen einzureichen, und dass das Gericht im Unterlassungsfall die Entschä digung nach Ermessen festsetzt.

Bis dato wurde keine entsprechende Honorarnote eingereicht, weshalb der unent geltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Dr. Kurt Meier, Zürich, beim gerichtsüblichen Stundenansatz von Fr. 220.-- (zuzügli ch MWSt) ermessenweise mit Fr. 1'8 00.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichts kasse zu entschädigen ist. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungs pflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Ge währung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.

Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Dr. Kurt Meier, Zürich, wird mit Fr. 1’800 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Kurt Meier - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannMeierhans

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2018.00863

II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Romero-Käser Ersatzrichterin Lienhard Gerichtsschreiberin Meierhans Urteil vom 2 3. Januar 2020 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Kurt Meier Meier Fingerhuth Fleisch Häberli, Rechtsanwälte Lutherstrasse 36, 8004 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1

X.___, geboren 1960, meldete sich e rstmals am 1 3. Mai 2014 unter Hinweis auf die Folgen eines am 2 9. Juni 2013 erlittenen Autounfalls bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/7 S. 5 Ziff. 6.2). Die Sozi alversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische so wie erwerbliche Situation ab und zog insbesondere die Akten der Suva (Urk. 8/10; Urk. 8/22; Urk. 8/26) b ei. Diese stellte die Leistungen per 3 0. November 2014 ein (vgl. Verfügung vom 1 0. November 2014, Urk. 8/22/16-17; Einspracheentscheid vom 1 3. April 2015, Urk. 8/26/19-26).

Mit Verfügung vom 2 4. September 2015 (Urk. 8/29) verneinte die IV-Stelle einen Leistungsanspruch des Versicherten . 1.2

Am 2 9. Juni 2018 meldete sich der Versicherte unter Beilage eines ärztlichen Be richts (Urk. 8/31) sowie unter Hinweis auf psychische Probleme erneut zum Leis tungsbezug an (Urk. 8/32 S. 6 Ziff. 6.1; Urk. 8/33).

Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 8/38; Urk. 8/42) trat die IV-Stelle mit Verfügung vom 2 4. September 2018 (Urk. 8/45 = Urk.

2) auf das neue Leistungsbegehren des Versicherten nicht ein. 2.

Der Versicherte erhob am 3. Oktober 2018 Beschwerde gegen die Verfügung vom 2 4. September 2018 (Urk.

2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei die IV-Stelle zu verpflichten, auf das Leistungsbegehren einzutrete n und den An spruch auf eine Invalidenr ente abzuklären (Urk. 1 S. 2).

Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 8. November 2018 (Urk.

7) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 7. Dezember 2018 (Urk.

10) zur Kenntnis gebracht und gleichzeitig antrags gemäss (vgl. Urk. 1 S. 2) die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung bewilligt. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs.

3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den An spruch erheblichen Weise geändert hat.

Ergibt die Prüfung durch die Verwaltung, dass die Vorbringen der versicherten Person nicht glaubhaft sind, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versi cherten Person glaubhaft gemachte Ver änderung des Invaliditätsgrades auch tat sächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie be i einem Revi sionsfall nach Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festge stellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auc h dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b). 1.2

Nach Eingang einer Neuanmeldung ist die Verwaltung zunächst zur Prüfung ver pflichtet, ob die Vorbringen der versicherten Person überhaupt glaubhaft sind; verneint sie dies, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Dabei wird sie unter anderem zu berücksichtigen haben, ob die frühere Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt, und dement sprechend an die Glaubhaftmachung höhere oder weni ger hohe Anforderungen stellen . Insofern steht ihr ein gewisser Beurteilungsspielraum zu, den das Gericht grundsätzlich zu respektieren hat. Daher hat das Gericht die Behandlung der Ein tretensfrage durch die Verwaltung nur zu überprüfen, wenn das Eintreten streitig ist, das heisst wenn die Verwaltung gestützt auf Art. 87 Abs. 3 IVV Nichteintreten beschlossen hat und die versicherte Person deswegen Beschwerde führt; hingegen unterbleibt eine richterliche Beurteilung der Eintretensfrage, wenn die Verwal tung auf die Neuanmeldung ei ngetreten ist (BGE 109 V 108 E. 2b mit Hinweisen;

vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 7 1 E. 2.2 mit Hinweisen). 1.3

Mit Art. 87 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 IVV soll verhindert werden, dass sich die Verwaltung nach vorangegangener rechtskräftiger Leistungsverweige rung immer wieder mit gleich lautenden und nicht näher begründeten, das heisst keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Gesuchen befassen mu ss (BGE 109 V 108 E. 2a, 262 E. 3). Hingegen kann diese Eintretensvorschrift nicht da hingehend ausgelegt werden, dass die glaubhaft zu machende Änderung gerade jenes Anspruchselement betreffen muss, welches die Verwaltung der früheren rechtskräftigen Leistungsabweisung zugrunde legte. Vielmehr muss es genügen, wenn die versicherte Person zumindest die Änderung eines Sachverhalts aus dem gesamten für die Rentenberechtigung erheblichen Tatsachenspektrum glaubwür dig dartut. Trifft dies zu, ist die Verwaltung verpflichtet, auf das neue Leistungs begehren einzutreten und es in tatsächlicher (wie selbstverständlich auch in rechtlicher) Hinsicht allsei tig zu prüfen (BGE 117 V 198 E. 3a und E . 4b; vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 7 1 E. 2.2 mit Hinweisen). 1.4

Mit dem Beweismass des Glaubhaftmachens im Sinne des Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV sind herabgesetzte Anforderungen an den Beweis verbunden: Die Tatsachen änderung muss nicht nach dem im Sozialversicherungsrecht sonst üblichen Be weisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 353 E. 5b) erstellt sein. Es genügt, dass für das Vorhandensein des geltend gemachten rechtserheb lichen Sachumstandes wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Änderung nicht erstellen lassen. Erheblich ist eine Sachverhaltsänderung, wenn angenommen werden kann, der Anspruch auf eine (höhere) Invalidenrente sei begründet, falls sich die geltend gemachten Umstände als richtig erweisen sollten (Urteil des Bundesgerichts 8C_844/2012 vom 5. Juni 2013 E. 2.3; vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 130 V 71 E. 2.2). 1.5

Da die versicherte Person im Rahmen der Neuanmeldung die massgebliche Tat sachenänderung glaubhaft zu mache n hat, spielt der Untersuchungsgrund satz, wo nach das Gericht (oder die Verwaltung) für die richtige und vollständige Abklä rung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen hat, insoweit nicht. M ithin kommt der versicherten Person ausnahmsweise eine Beweisführungslast zu. Wird in der Neuanmeldung kein Eintretenstatbestand glaubhaft gemacht, sondern bloss auf ergänzende Beweismittel, insbesondere Arztberichte hingewiesen, die noch beigebracht würden oder von der Ver waltung beizuziehen seien, ist der versicher ten Person eine angemessene Frist zur Einreichung der Beweismittel anzusetzen. Diese Massnahme setzt voraus, dass die ergänzenden Beweisvorkehren geeignet sind, den entsprechenden Beweis zu erbringen. Sie ist mit der Androhung zu ver binden, dass ansonsten gegebenenfalls auf Nichteintreten zu erkennen sei. Das selbe gilt, wenn der Neuanmeldung zwar ärztliche Berichte beigelegt sind, diese indessen so wenig substanziiert sind, dass sich eine neue Prüfung nur aufgrund weiterer Erkenntnisse allenfalls rechtfertigen würde. Diesfalls ist die IV-Stelle zur Nachforderung weiterer Angaben nur verpflichtet, wenn den – für sich allein ge nommen nicht Glaubhaftigkeit b egründenden – Arztberichten kon krete Hin weise entnommen werden können, wonach möglicherweise eine mit weiteren Erhebun gen erstellbare rechtserhebliche Änderung vorliegt. Ergeht eine Nich teintretens verfügung im Rahmen des Verwaltungsverfahrens, das den Erfor dernissen betref fend Fristanse tzung und Androhung der Säumnis folgen genüg t, legen die Gerichte ihrer beschwerdeweisen Überprüfung den Sachverhalt zu Grunde, wie er sich der Verwaltung bot. Für das Beibringen neuer Beweismittel bleibt im anschliessenden Gerichtsverfahren kein Raum mehr (BGE 130 V 64 E. 5.2.5, Urteil des Bundesge richts 8C_844/2012 vom 5. Juni 2013 E. 2.1-2.2). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin hielt in der angefochtenen Verfügung (Urk.

2) fest, es hätten keine Veränderungen festgestellt werden können. Den ärztlichen Berichten von med. pract . Y.___ könnten keine medizinischen Aspekte entnommen wer den, die eine Veränderung des Gesundheitszustandes aus versicherungsmedizini scher Sicht darstellen würden. Beim Bericht vom 1 3. Mai 2018 handle es sich in diversen Passagen um eine Kopie des Arztberichtes aus dem Jahr 201 4. Auf das neue Gesuch könne deshalb nicht eingetreten werden (S. 1 f.). 2.2

Demgegenüber stellte sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt (Urk. 1), sein psychischer Gesundheitszustand habe sich seit dem Jahr 2015 massiv ver schlechtert und es sei eine psychische Verwahrlosung festzustellen. Die Hoffnun gen von 2014 auf eine psychische Erholung hätten sich nicht erfüllt. S eit dem Jahr 2016 sei er psychisch regelrecht eingebrochen. Dabei trete der im Jahr 2013 erlittene Unfall in den Hintergrund. Massgebend zur Verschlechterung des Ge sundheitszustandes hätten neben einem offensichtlich inneren psychischen Krankheitsverlauf folgende Umstände bei ge tragen: D er sich progredient massiv verschlechternde Gesundheitszustand der Ehefrau, welche heute praktisch zu ei nem Pflegefall geworden sei, die zunehmend schwierigere Betreuung des an Epi lepsie erkrankten Sohnes und der frühe Krebstod der Tochter im August 201 6. Hinsichtlich des Gesundheitszustandes existiere allein das Arztzeugnis von med. pract . Y.___ . Dieser bestätige eine Arbeitsunfähigkeit, äussere sich jedoch nicht zu den Ursachen und den Veränderungen seit dem Jahr 201 5. Die geltend gemachten Umstände seien allerdings rechtserhebliche Sachumstände, welche eine Prüfung einer allfälligen Invalidität erfordern würden. Dies könne nur durch eine psychiatrische Begutachtung erfolgen. Die Umstände seit der Ablehnung im Jahr 2014 hätten sich massi v und dramatisch verändert (S. 3 ff.). 2.3

Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin – mangels einer glaubhaft gemachten Veränderung des Gesundheitszustandes seit der letztmaligen materi ellen Prüfung – zu Recht nicht auf das neue Leistungsbegehren eingetreten ist. 3. 3.1

B ei der letztmaligen materiellen Prüfung, in deren Rahmen ein Leistungsanspruch verneint wurde (vgl. Verfügung vom 2 4. September 2015, Urk. 8/29), stellte sich die massgebende medizinische Aktenlage wie folgt dar: 3.2

Die am 2 9. November 2013 im Z.___ durchgeführte Magnetreso na n ztomographie (MRI) der Halswirbelsäule (HWS) zeig t e keine traumatischen oder posttraumatischen Veränderungen und keine Neurokompression, sondern einzig eine diskrete Dilatation der Canalis

centralis des Rückenmarks auf Höhe C6/7 mit einer leichten Hydromyelie (vgl. Bericht vo m 2 9. November 2013, Urk. 8/22/59). 3.3

Dr. med. Dr. sc. nat. A.___, Fachärztin für Neurologie, führte mit Be richt vom 1 5. Januar 2014 (Urk. 8/22/45-46) aus, dass der Beschwerdeführer Be funde bei einem ungünstigen Verlauf nach einem HWS-Beschleunigungstrauma und einem Schädelhirntrauma zeige. Inwieweit die psychische Belastung des Be schwerdeführers durch den Zustand der Ehefrau, die auch gerne in ihr Heimatland zurückgehen möchte, sowie der Arbeitslosigkeit und der Geldsorgen für den ak tuellen Zustand mitverantwortlich sei, könne sie nicht beurteilen (S. 2). 3.4

Am 3. Februar 2014 erfolgte ein Ambulantes Assessment in der B.___ (vgl. Bericht vom 1 0. Februar 2014, Urk. 8/22/71-75). Dabei wurde festge stellt, dass sich insgesamt beträchtliche rehabilitations- oder eingliederungsrele vante Faktoren im sozialen Umfeld ergäben, welche sich negativ auf den Hei lungsprozess auswirken könnten (S. 3). Es werde eine psychologische Beurteilung und Behandlung sowie eine intensivierte ambulante Therapie empfohlen. Der Be schwerdeführer zeige eine mässige Leistungsbereitschaft. Die Befundlage sei so matisch nur wenig ergiebig (S. 4). 3.5

Das am 2 0. Mai 2014 im Z.___ erfolgte MRI des Neurocraniums war unauffällig und ergab keinen Hinweis für eine traumatische oder posttraumati sche Läsion. Es zeigten sich keine Durchblutungsstörungen oder Hinweise für eine frische oder alte Einblutung. Es wurden r egelrechte Signale der Hirnstrukturen festgestellt (vgl. Beric ht vom 2 0. Mai 2014, Urk. 8/22/39). 3.6

Mit Bericht vom 4. Juni 2014 (Urk. 8/12/1-5) nannte Dr. med. C.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, die folgende n, hier gekürzt aufgeführte n Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (S. 5): - Autounfall vom 2 9. Juni 2013 mit/bei: - k raniozervikalem Beschleunigungstrauma (KZBT)

Quebec-Task-Force (QTF) II - Hyposensibilität parietal rechts - l eichtgradige Schwerhörigkeit beidseits, rechtsbetont - Diabetes mellitus Typ 2, Erstdiagnose (ED) Februar 2008 - normale MRI-Untersuchung der HWS und des Schädels - p sychosoziale Dekompensation in Überlastungssituation

Sodann führte er die folgenden, hier gekürzt aufgeführten Diagnosen ohne Aus wirkungen auf die Arbeitsfähigkeit auf (S. 5): - Verdacht auf koronare Herzkrankheit, kein Nachweis von koronaren Ver kalkungen (Computertomographie vom 4. November 2010) - lumbales spondylogenes Syndrom - Status nach Hepatitis B, 2000 - Schmerzen Unterbauch linksbetont - grenzwertige Hyperlipidämie, ED Januar 2007 - Diabetes mellitus Typ 2, ED Februar 2008 - unauffällige Koloskopie März 2007, Verdacht auf Colon irritabile, innere Hämorrhoiden Stadium I-II (Proktoskopie vom Februar 2013) - kleine, axial gleitende Hiatushernie mit deutlich chronischen Refluxspu ren

Es erfolge eine regelmässige wöchentliche psychotherapeutische Behandlung . Die Prognose sei abhängig vom weiteren Verlauf (S. 2 Ziff. 1.4-1.5). Seit dem Unfall ereignis bestehe eine vollständige Arbeitsunfähigkeit (S. 2 Ziff. 1.6). Einschrän kungen bestünden aufgrund der psychosozialen Belastungssituation, die Frau sei schwer krank, in der Türk ei seit Verletzungen Autounfall sowie den eigenen Be schwerden. Das Konzentrations- und Auffassungsver mögen, die Anpassungsfä higkeit sowie die Belastbarkeit und Fahrtauglichkeit seien im Rahmen der post traumatisch ausgelösten Belastungsreaktion mit depressiver Grundstimmung ein geschränkt (S. 2 Ziff. 1.7, S. 4). 3.7

M ed. pract . Y.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, führte mit Bericht vom 1 5. September 2014 (Urk. 8/18/6-9) eine mittelgradige depres sive Störung (ICD-10 F32.1) sowie einen Verdacht auf eine posttraumatische Be lastungsstörung (PTBS, ICD-10 F43.1) als Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit auf (S. 1 Ziff. 1.1). Er behandle den Beschwerdeführer seit dem 7. Juli 2014 (S. 1 Ziff. 1.2). Seit dem erlittenen Autounfall bestehe eine durchge hende Arbeitsunfähigkeit. Es bestünden klar depressive Symptome wie Stim mungstief, Konzentrations- und Merkfähigkeitsstörungen, deutliche Vergesslich keit, schwere Ängste, Ein- und Durchschlafstörungen, ein Mangel an Antrieb und eine leichte Erschöpfbarkeit. Zudem bestünden A l b träume, Nervosität, Selbstun sicherheit sowie teilweise Panikattacken und eine Über er regung. Der Beschwer deführer könne sich zwar nicht an das Unfallereignis erinnern und habe keine klaren Backflashs. Der Symptomkomplex deute jedoch auf eine PTBS hin, wes halb zumindest eine Verdachtsdiagnose zu stellen sei. Trotz Intensivierung der Behandlung zeige sich nur bedingt eine Verbesserung des Zusta ndsbildes . Der Beschwerdeführer sei aus rein psychiatrischer Sicht vollständig arbeitsunfähig. Eine stationäre Therapie stehe immer wieder zur Diskussion, sei jedoch bisher noch nicht durchgeführt worden . Die Prognose scheine ungünstig (S. 2 Ziff. 1.4). Es erfolge eine psychotherapeutische Behandlung in kognitiver Verhaltensthera pie im wöchentlichen Setting (S. 3 Ziff. 1.5). 3.8

Am 2 7. Oktober und

7. November 2014 erklärte Suva -Kreisarzt

Dr. med. D.___, Facharzt für Chirurgie, dass keine objektivierbare n unfallbedingte n struk turelle n Läsion en nachweisbar sei en (vgl. Urk. 8/22/26; Urk. 8/22/28). 3.9

Dr. med. E.___, Fachärztin für Neurologie, informierte mit Bericht vom 1. Dezember 2014 (Urk. 8/22/21-22) über die verhaltensneurologisch-neuropsy chologische Untersuchung des Beschwerdeführers. Diese r zeige lediglich eine sprachliche Gedächtnisschwäche sowie eine quantitativ leicht eingeschränkte nicht-sprachliche Ideenproduktion. Qualitative Auffälligkeiten seien nicht fest stellbar. Insgesamt würden die Befunde und die subjektiven Beschwerden gut mit der derzeitigen schwierigen psychosozialen Situation und der depressiven Symp tomatik korrelieren. Kognitive Befunde als residuelle Folgen des Verkehrsunfalles würden sich nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit feststellen lassen. Die psychische Problematik (Kündigung der langjährigen Arbeitsstelle bereits vor dem Unfallereignis, finanzielle Schwierigkeiten, Erkrankung der Ehefrau, der Tochter und des Sohnes, räumliche Trennung von der Ehefrau und dem Sohn, die in ihre Heimat zurückgekehrt seien)

stehe derzeit im Vordergrund (S. 2). 3.10

Mit Stellungnahme vom 3. Juli 2015 erwähnte Dr. med. F.___, Fach arzt für Chirurgie, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), als Diagnose mit Auswir kung auf die Arbeitsfähigkeit die beim Unfall vom 2 9. Juni 2013 erlittene HWS-Distorsion, welche als reine Unfallfolge anzusehen sei und daher mit der Suva koordiniert werden könne. Es werde s odann ein deutlicher sozialer Rü ckzug an gegeben, während gleichzeitig von einer Steiger u ng der Sauna- und Badbesuche gesprochen werde. Die genannten Konzentrations-, Gedächtnis- und Merkfähig k eitsstörungen hätten in der Untersuchung bei Dr. E.___ nicht bestätigt wer den können. Kognitive Befunde als Folgen des Verkehrsunfalles würden sich nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit feststellen lassen. Zudem werde auf die schwierige psychosoziale Situation hingewiesen . Befundhinweise für plötzli che Panikattacken seien ebenfalls nicht geschildert worden. Der Beschwerdefüh rer sei vom 2 9. Juni 2013 bis 3 0. November 2014 in jeglicher Tätigkeit vollstän dig arbeitsunfähig gewesen. Eine angepasste Tätigkeit sei dem Beschwerdeführer weiterhin zumutbar. Eine Besserung des Gesundheitszustandes sei zu erwarten (vgl. Urk. 8/27 S. 5 f.). 3.11

Eine ergänzende psychiatrische RAD-Stellu ngnahme durch med. pract . G.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, erfolgte gleichentags . Dieser gab an, dass die Verdachtsdiagnose einer PTBS ohne Flashbacks nicht nachvoll ziehbar sei. Der psychopathologische Befund sei schwer zu werten. Die angege benen Konzentrations-, Gedächtnis- und Merkfähigkeitsstörungen würden nicht quantifiziert. Die teilweisen Panikattacken würden nicht erläu t ert. Zudem bleibe unklar, ob die Störung nicht teilweise auf die hohe sedierende Medikation zu rückzuführen sei. Die Diagnose einer mittelgradigen depre ssiven Störung sei nicht b elegt. Der ausführliche neuropsychologische Bericht von Dr. E.___ beschreibe einige psychosoziale Belastungen und zeige keine gravierenden neuropsycholo gischen Befunde. Aus versicherungsmedizinischer Sicht sei nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer aufgrund der vielfältigen psychosozialen Belastungen de pressive Symptome zeige. Diese seien jedoch nicht invaliditätsrelevant. Eine ei genständige mittel gradige Depression liege nic ht vor (vgl. Urk. 8/27 S. 6 f.) . 4. 4.1

Bei der vorliegenden Neuanmeldung lag der Beschwerdegegnerin im Zeitpunkt des Verfügungserlasses am 2 4. September 2018 (Urk.

2) folgende r medizinischer Bericht vor:

Med. pract . Y.___ diagnostizierte m it Bericht vom 1 3. Mai 2018 (Urk. 8/31) eine mittelgradige depressive Störung (ICD-10 F32.1) und äusserte den Verdacht auf eine PTBS (ICD-10 F43.1) . Seit dem erlittenen Autounfall bestehe eine durchge hende Arbeitsunfähigkeit. Es bestünden klar depressive Symptome wie Stim mungstief, Konzentrations- und Merkfähigkeitsstörungen, deutliche Vergesslich keit, schwere Ängste, Ein- und Durchschlafstörungen, ein Mangel an Antrieb und eine leichte Erschöpfbarkeit. Zudem bestünden Al b träume, Nervosität, Selbstun sicherheit sowie teilweise Panikattacken und eine Über er regung. Der Beschwer deführer könne sich zwar nicht an das Unfallereignis erinnern und habe keine klaren Backflashs. Der Symptomkomplex deute jedoch auf eine PTBS hin, wes halb zumindest eine Verdachtsdiagnose zu stellen sei. Trotz Intensivierung der Behandlung habe sich nur bedingt eine Verbesserung des Zustandsbildes gezeigt. Der Beschwerdeführer sei aus rein psychiatrischer Sicht vollständig arbeitsunfä hig. Eine stationäre Therapie stehe immer wieder zur Diskussion, sei jedoch bisher noch nicht durchgeführt worden. Die Prognose sei ungünstig. Es erfolge eine psychotherapeutische Behandlung in kognitiver Verhaltenstherapie im zweiwö chentlichen Setting (S. 1 f.). 4.2

Mit RAD-Stellungnahme vom 1 0. Juli 2018 erkannte Dr. med. H.___, prak tische Ärztin, dass ein Vergleich der Anamnese sowie der

Befunde und Diagnosen im Bericht vom 1 5. September 2014 des behandelnden Psychiaters med. pract .

Y.___

mit denjenigen im Bericht vom 1 3. Mai 2018 keine medizinischen As pekte erg e be, die eine Veränderung des Gesundheitszustandes aus versicherungs medizinischer Sicht nachvollziehbar begründen würden. Es sei m ehrheitlich eine wörtliche Übernahme grösserer Passagen des Berichtes aus dem Jahr 2014 erfolgt (vgl. Urk. 8/37 S. 2). 5. 5.1

Mit dem seit der letztmaligen materiellen Beu rteilung eingereichten ärztlichen Bericht

v on med. pract .

Y.___ (vorstehend E. 4.1) vermag der Beschwerdeführer keine Verschlechterung seines Gesundheitszustandes glaubhaft darzutun. So stellt med. pract .

Y.___

dieselben Diagnosen wie bereits im September 2014 und er hebt den fast identischen psychopathologischen Befund . Auch seine Ausführun gen zur Anamnese stimmen – grösstenteils wortwörtlich – überein. Bereits damals erachtete er den Beschwerdeführer als seit dem Unfallereignis durchgehend voll ständig arbeitsunfähig. Auch Art und Umfang der psychotherapeutischen und -pharmakologischen Behandlung sind weitestgehend unverändert geblieben mit dem einzigen Unterschied, dass zuvor ein wöchentliches psychotherapeutisches Setting stattfand, welches nun lediglich noch im zweiwöchentlichen Rahmen er folgt . Die grundsätzliche Notwendigkeit einer stationären Behandlung wurde ebenfalls bereits erwähnt

(vgl. Urk. 8/18/6-9 S. 1 ff. Ziff. 1.1, Ziff. 1.4; Urk. 8/31 S. 1 f.). Aus medizinischer Sicht wird mit diesem Bericht somit keinerlei Verän derung des psychischen Gesundheitszustandes glaubhaft gemacht. 5.2

Im Rahmen der letztmaligen materiellen Beurteilung erachtete die Beschwerde gegnerin mangels eines relevanten unfallfremden Leidens den Entscheid der Un fallversicherung als massgebend (vgl.

Urk. 8/27 S. 5 f f.; Urk. 8/29 S. 2). Für eine se ither in somatischer Hinsicht eingetretene Veränderung ergeben sich in den Akten keine rlei Anhaltspunkte und wurden vom Beschwerdeführer auch nicht geltend gemacht. Was den psychischen Gesundheitszustand des Beschwerdefüh rers anbelangt, so wurde damals ein allfälliges Leiden gestützt auf die RAD-Stellu ngnahme von med. pract . G.___ insbesondere aufgrund der vielfältigen ps ychosozialen Belastungsfaktoren als nicht invaliditätsrelevant beurteilt (vgl. Urk. 8/27 S. 6 f .). Dabei war nebst der angespannten finanziellen Situation bereits bekannt, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers krank war, der Sohn an Epilep sie leidet und die Tochter an Brustkrebs erkrankt ist (vgl. Urk. 8/12/1-5 S. 2 Ziff. 1.7; Urk. 8/22/21-22 S. 1 f.; Urk. 8/22/45-46 S. 2; Urk. 8/22/71-75 S. 3). Erstaunlicherweise äusserte sic h der behandelnde Psychiater med. pract .

Y.___ hierzu in keinem seiner Berichte. Im Zusammenhang mit diesen vom Beschwer deführer nun für seine Verschlechterung geltend gemachten Umstände

(vgl. Urk. 1 S. 3 f.) ist aktenkundig einzig ausgewiesen, dass die Tochter zwischenzeit lich im August 2016 verstorben ist (vgl. Urk. 8/35). Inwiefern sich dies möglich erweise auf den psychischen Gesundheitszustand des Beschwer - deführers ausge wirkt hat, wird von medizinischer Seite her nicht beleuchtet. Allein der Umstand des Todes genügt (noch) nicht zur Glaubhaftmachung einer rechtserheblichen Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustandes. 5.3

Nach dem Gesagten ist somit festzuhalten, dass verglichen mit der letztmaligen materiellen Beurteilung eine erhebliche gesundheitliche Verschlechterung nicht glaubhaft dargelegt wurde. Die Beschwerdegegnerin traf

daher auch keine Pflicht zur Vornahme von weiteren Abklärungen des Sachverhaltes (vorstehend E. 1.5).

Die angefochtene Verfügung erweist sich demnach als rechtens, was zur Abwei sung der Beschwerde führt. 6. 6.1

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis

des Bundesgesetzes über die Invaliden versicherung, IVG) und auf Fr. 6 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen, infolge bewilligter unentgeltli cher Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen, dies unter Hinweis auf § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer). 6.2

Mit Verfügung vom 7. Dezember 2018 (Urk. 10) wurde unter anderem darauf hin gewiesen, dass gemäss § 8 in Verbindung mit § 7 Abs. 2 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht die Möglichkeit besteht, dem Gericht vor Fällung des Endentscheides eine detaillierte Zusammenstellung über den bisherigen Zeitaufwand und die bisher angefallenen Barauslagen einzureichen, und dass das Gericht im Unterlassungsfall die Entschä digung nach Ermessen festsetzt.

Bis dato wurde keine entsprechende Honorarnote eingereicht, weshalb der unent geltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Dr. Kurt Meier, Zürich, beim gerichtsüblichen Stundenansatz von Fr. 220.-- (zuzügli ch MWSt) ermessenweise mit Fr. 1'8 00.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichts kasse zu entschädigen ist. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungs pflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Ge währung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.

Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Dr. Kurt Meier, Zürich, wird mit Fr. 1’800 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Kurt Meier - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannMeierhans