opencaselaw.ch

IV.2018.00858

Verschlechterung Gesundheitszustandes nicht glaubhaft dargelegt. IV-Stelle ist zu Recht nicht auf die Neuanmeldung eingetreten

Zürich SozVersG · 2019-06-06 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1. 1.1

X.___, geboren 1970, verfügt über keine berufliche Ausbildung und war bis zum 31. Januar 2013 in einem 80 %-Pensum

als Office-Mitarbeiterin bei der Y.___ sowie bis am 31. Dezember 2013 in einem 20 %-Pensum als Raumpflegerin bei der Z.___ tätig (Urk. 7/12 S. 5). Am

13 . April 2014

meldete sie sich bei der Invalidenversicherung unter Hinweis auf Rückenschmerzen zum Leistungsbezug an (Urk. 7/ 12). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zü rich, IV-Stelle, gewährte der Versicherten

am 16. Januar 2015 (Urk. 7/38) Bera tung und Unterstützung bei der Stellensuch e, welche mit Mitteilung vom 4. Sep tember 2015 (Urk. 7/49) mit dem Einverständnis der Versicherten abgeschlossen wurde .

Seit dem 1. November 2015 ist sie bei der Universitätsklinik A.___ als Raumpflegerin in einem 3 5%-Pensum tätig (vgl. Urk. 7/80).

Mit Verfügung vom 19 . Oktober 201 6 wies die IV-Stelle das Begehren um eine Invalidenrente ab (Urk. 7/ 76). 1.2

Am 3 . Juni 2018 (Urk. 7/ 80) meldete sich die Versicherte unter Hinweis auf eine Beeinträchtigung ihrer Hände erneut bei der Invalidenversicherung zum Leis tungsbezug

an. Auf Aufforderung der IV-Stelle vom 7. Juni 2018 (Urk. 7/82) hin reichte die Versicherte diverse medizinische Unterlagen ein (vgl. Urk. 7/85). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/ 88, Urk. 7/90) trat die IV-Stelle mit Verfügung vom 3 . September 2018 (Urk. 7/ 94 = Urk. 2) unter Hinweis auf die beigelegten relevanten gesetzlichen Grundlagen (u.a. Art. 87 der Verordnung über die Invalidenversicherung) auf das Leistungsbegehren mangels wesentlicher Veränderungen der beruflichen oder medizinischen Situation nicht ein. 2.

Die Versicherte erhob am 2 . Oktober 2018 Beschwerde gegen die Verfügung vom 3 . September 2018 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei auf ihr e

Neuanmeldung einzutreten und ihr die gesetzlichen Leistungen nach dem Invalidenversicherungsgesetz zu gewähren (Urk. 1 S. 2).

Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 2 . November 2018 (Urk. 6) die Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin am 6 . November 2018 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 9). Am 12. November 2018 (Urk. 10) wurde der Beschwerdeführerin nachträglich der von der IV-Stelle eingereichte Bericht von Dr. med. B.___ vom 22. Oktober 2018 (Urk. 8) zur Kenntnis zuge stellt. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetz es über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Sie kann Folge von Geburts gebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetz es über die Invalidenversicherung [ IVG ]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegliche nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beein trächtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Wurde eine Rente

wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades

verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität d er versicherten Person in einer für den An spruch erheblichen Weise geändert hat.

Ergibt die Prüfung durch die Verwaltung, dass die Vorbringen der versicherten Person nicht glaubhaft sind, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. 1.3

Mit dem Beweismass des Glaubhaftmachens im Sinne des Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV sind herabgesetzte Anforderungen an den Beweis verbunden: Die Tatsachen änderung muss nicht nach dem im Sozialversicherungsrecht sonst üblichen Be weisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 353 E. 5b) erstellt sein. Es genügt, dass für das Vorhandensein des geltend gemachten rechtserheb lichen Sachumstandes wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Änderung nicht erstellen lassen. Erheblich ist eine Sachverhaltsänderung, wenn angenommen werden kann, der Anspruch auf eine (höhere) Invalidenrente sei begründet, falls sich die geltend gemachten Umstände als richtig erweisen sollten (Urteil des Bundesgerichts 8C_844/2012 vom 5. Juni 2013 E. 2.3; vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 130 V 71 E. 2.2). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete das am 3 . September 2018 (Urk. 2) verfügte Nicht eintreten damit, dass eine wesentliche Veränder ung der beruflichen oder medizi nischen Situation nicht habe festgestellt werden können. Aufgrund der von der Beschwerdeführerin eingereichten medizinischen Unterlagen sei von einer vorübergehenden Verschlechterung der gesundheitlichen Situation auszugehen. Diese sei jedoch behandelbar und könne somit nicht berücksichtigt werden . Die diagnostischen Abklärungen hätten ergeben, dass keine entzündlich-rheumati sche Entwicklung und keine Anhaltspunkte für Kollagenese vorlägen (S. 1) . Nach Durchführung von Physiotherapien, Infiltrationen und Operationen im September 2017 und Februar 2018 hätten die Einschränkungen verbessert werden können. In einer körperlich angepassten Tätigkeit habe die Arbeitsfähigkeit wieder erreicht werden können (S. 2). 2.2

Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), entgegen der Behauptung der Beschwerdegegnerin sei ihr Gesundheitszustand offenkundig ein schlechterer als jener zum Zeitpunkt der Erstanmeldung. Damals sei ausschliesslich die Lendenwirbelsäule (L WS)-Problematik im Fokus gestanden. Aktuell seien jedoch eine Vielzahl weiterer Diagnosen hinzugetreten, wobei die Handbeschwerden prädominierten (S. 5 Rz 18). Die Behauptung der Beschwerde gegnerin, wonach die aktuell verschlechterte Situation lediglich vorübergehen d sei, sei erwiesenermassen unzutreffend .

Zudem müssten prognostische Einschät zungen bei derart komplexen Beschwerdebildern der materiellen Prüfung vorbe halten bleiben (S. 6 Rz 19). 2.3

Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht nicht auf di e am

3. Juni 2018 unterschriebene und am 4. Juni 2018 bei ihr eingegangene Anmel dung (Urk. 7/80) eingetreten ist und in diesem Zusammenhang insbesondere, ob die Beschwerdeführerin eine rentenrelevante Veränderung der tatsächlichen Ver hältnisse glaubhaft gemacht hat. 3.

Der Beschwerdegegnerin lagen für die Beurteilung der rentenverweigernden Ver fügung vom 19. Oktober 2016 (Urk. 7/76) im Wesentlichen Berichte von Dr. med. C.___, Fachärztin für Rheumatologie und Allgemeine Innere Medizin FMH, aus der Zeit von Oktober 2013 bis April 2016 (vgl. Urk. 7/16/4-5, Urk. 7/33/9, Urk. 7/53/5, Urk. 7/55/6-9, Urk. 7/65/4-7)

und von der Hausärztin Dr. med. D.___, Fachärztin für Allgemeine und Innere Medizin FMH, aus der Periode Januar 2014 bis Januar 2016 vor (vgl. Urk. 7/16/2-3, Urk.

7/33/1-4, Urk. 7/53/1-3, Urk. 7/58, Urk. 7/60/1-2).

In ihrem letzten der rentenabweisenden Verfügung vorangehenden Bericht vom

21. April 2016 (Urk. 7/65 /4-7) diagnostizierte Dr.

C.___ einzig ein chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom beidseits (Ziff. 1.2) und führte dazu aus, die Beschwerdeführerin sei für eine leichte bis mittelschwere Tätigkeit mit Ver meidung von Heben, Schieben und Tragen von schweren Lasten von mehr als 15 kg und Vermeiden von langem Stehen sowie « in Inklinationsstellung der Lenden wirbelsäule » zu 100 % arbeitsfähig (Ziff. 2) .

Dr. D.___

nannte – gestützt auf eine n Bericht von Dr. med. E.___, Facharzt für Neurologie FMH, vom 24.

Dezember 2015 (Urk. 7/60/3-4) - in ihrem letzten der rentenabweisenden Verfügung vorangehenden Bericht vom 11. November 2016 (Urk. 7/ 60 /1-2) als Diagnosen ein chronisches lumbospondylogenes sowie ein chronisch intermittierendes cervikospondylogenes Schmerzsyndrom, einen Sta tus nach distaler Metatarsale -I- Osteomie, ein laterales Kapselrelease und eine me diale Kapselraffung im linken Fuss, ein e

Vitiligo und ein Reizdarmsyndrom (S. 1).

Dr. med. F.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, vom Re gionalen Ärztlichen Dienst (RAD) führte in seiner abschliessenden versicherungs medizinischen Beurteilung vom 6. Mai 2016 (Urk. 7/68 S. 7 f.) aus, unter Berück sichtigung aller vorliegenden Arztberichte sei der bekannte somatische Gesund heitsschaden eine s chronische n

lumbospondylogenen Schmerzsyndroms beid seits ausgewiesen. Dieser sei stabil. Für eine behinderungsangepasste körperlich leichte und nur gelegentlich mittelschwere Tätigkeit ohne häufiges Bücken oder Verharren in anderweitigen Zwangshaltungen des Rumpfes sei zweifellos die von Dr. C.___ angegebene Arbeitsfähigkeit von 100 % nachvollziehbar.

Gestützt auf diese Aktenlage ging die Beschwerdegegnerin von einer Arbeitsfä higkeit der Beschwerdeführerin von 30 % in angestammter (Office Mitarbeiterin, Raumpflegerin) und von 10 0 % in angepasster Tätigkeit aus (vgl. Urk. 7/75 S. 1). Sie erwog dazu in ihrer Verfügung vom 19. Oktober 2016 (Urk. 7/76), dass die Versicherte zwar in ihrer angestammten Tätigkeit als Office Mitarbeiterin und Raumpflegerin nicht mehr voll arbeitsfähig sei, aber in einer dem Leiden ange passten Tätigkeit ein Einkommen erzielen könn t e, welches keine Erwerbseinbusse mit sich brächte.

Im Einkommensvergleich stellte sie

– gestützt auf das durch schnittliche Einkommen in den Jahren 2011 bis 2013

- a uf ein Valideneinkom men von Fr. 4 7’901 .-- und – gestützt auf Tabelle TA1 des Bundesamtes für Sta tistik über die Schweizerisches Lohnstrukturerhebung (LSE; Totalwert für Frauen, Hilfsarbeiten [Zentralwert]) - bei einem leidensbedingten Abzug von 5 % wegen des eingeschränkten Belastungsprofils auf ein Invalideneinkommen von Fr. 51'103. -- ab. Daraus resultierte somit kein rentenbegründender Invaliditäts grad (vgl. Urk. 7/74-76). 4. 4.1

Im Zug des Verfahrens bezüglich der Neuanmeldung vom

3. Juni 2018 (Urk. 7/80) legte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen folgende medizinische Unterlagen auf: 4.2

Dr. C.___ nannte

– nach Einsicht in den

MRI- Bericht vom 6. Januar 2017 von PD Dr. med. G.___

(Urk. 7/85/23)

- in ihrem Verl aufsbericht vom 16 . Ja nuar 2017 (Urk. 7/ 85 / 24 - 25) folgende Diagnosen (S. 1

f.; verkürzt wiedergege ben): - Chronische Polyarthralgien beidseits mit/bei: - differentialdiagnostisch: reaktiv, beginnender rheumatoider Arthritis, durch Überbeanspruchung bei der Arbeit - keiner humoralen Aktivität - negativer Rheumaserologie - Chlamydienserologi e ausstehend - MRI Hände beidseits vom 6. Januar 2017: Bilaterale, linksbetonte Tendovaginitis der Sehne des

Musculus

extensor

carpi

u l naris auf Höhe Processus

styloideus

ulnae mit angedeutetem

kurzstreckigem Längsriss links sowie diskrete r Tendovaginitis der Flexorsehne

Digiti

I - III rechts und Digiti I-II links jeweils auf Höhe Karpa l tunnel bis MCP- Gelenke. Keine arthritischen Veränderungen, keine Usuren und Erosionen - Chronische Parästhesien der Hände beidseits bei: - Verdacht auf ein K arpaltunnelsyndrom beidseits - Chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom beidseits - Aktuell: Schmerzexazerbation neu mit Schmerzausstrahlung in den linken Oberschenkel ventral 4.3

Die Beschwerdeführerin legte sieben Berichte von Dr. med. H.___, aus der Zeit von Juni 2017 bis Mai 2018 der

Neuanmeldung bei (Urk. 7/85/2-22). Im aktuellsten Bericht vom 11. Mai 2018 (Urk. 7/85/5-7) stellte Dr. H.___ folgende Diagnosen (S. 1 f.) : - Chronische Polyarthralgien beide Hände - keine humorale Entzündungsaktivität - RF, ANA, anti-CCP negativ - MRI Hände beidseits vom 6. Januar 2017: bilaterale linksbetonte Ten d ovaginitis der Sehne des Musculus

extensor

carpi

ulnaris auf Höhe Processus

styloideus

ulnae mit angedeutetem Längsriss sowie diskrete Ten d ovaginitis der Flexorsehne

Dig . I-III rechts und I-II links Höhe Kar paltunnel bis MCP - Gelenke, keine arthritischen Veränderungen, keine Erosionen/Usuren - Symptomatische beginnende Rhiz

- und STT-Arthrose beidseits - STT-Infiltration links vom 5. Dezember 2017 und 23. Februar 2018 mit gutem Effekt - Infiltration CMC-I-Gelenke beidseits am 13. April 2018 - Sensibles Karpaltunnelsyndrom beidseits - Status nach K arpaldachspaltung links am 7. September 20 17, rechts am 2. Februar 20 18 - Status nach Ten d ovaginitis stenosans

Dig . II -IV links sowie II -V re chts - Status nach Infiltration des Ringbandes A1 Dig . II-V rechts am 20. Feb ruar 20 18 - Cerviko -thorakales Schmerzsyndrom mit cervicocephalen Elemente n - segmentalen Dysfunktionen cervical und thorakal, regredient - Myogelosen

suboccipital persistierend - aktuell wieder vermehrt symptomatisch - Chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom beidseits - i ntermittierende Reizung der Wurzel L5 links (ENMG vom 22. Dezem ber 20 15,

Dr.

E.___) - Fehlhaltung und H altung sinsuffizienz

- MRI LWS September 20 13: Breitbasige

Diskusprotrusion und Spon dylarthrosen

L4/5 mit geringer recessaler und foramina l er Einengung beidseits - m ediane Diskusprotrusionen und leichte Spondylarthrosen L5/S1 mit geringer foraminaler Einengung beidseits ohne eindeutige Irritation neuraler Strukturen - MRI LWS 20. November 2014: Gegenüber Voruntersuchung neu Anu lus

fibrosus Riss L3/4 paramedian rechts ohne Tangierung neuraler Strukturen - MRI LWS vom 13. Mai 2016: Unverändert - Status nach CT-gesteuerter Epiduralinfiltration L4/5 am 21. Januar 2016 - lokale Steroidinfiltrationen Beckenkamm links am 21. Januar 2016 und Trochanter major links - MRI LWS und untere BWS 19. Dezember 2017 mit foraminalen Engen L4/5 und L5/S1 beidseits ohne sichere Neurokompression trotz klini schem Verdacht auf eine Fussheberschwäche - MTP I Arthrose links - Status nach Halluxoperation rechts - Verdacht auf Überlastung der Tibialis

posterior Sehne links bei Knick- Senkfuss - Anamnestisch : Reizdarmsyndrom - Viti l igo - Status nach Vitamin D-Mangel, aktuell suffiziert substituiert

Dr. H.___

führte dazu aus, bei der Beschwerdeführerin stünden aktuell wie der vermehrt die initial vorhandenen Hand- und Fingergelenkschmerzen im Vor dergrund. Seit der CTS-Operation seien zwar die Parästhesien verschwunden, je doch seien nebst den symptomatischen STT- und Rhizarthrosen nun auch alle anderen Fingergelenke wieder symptomatisch. Klinisch und sonographisch

habe sie an den Fingergelenken keine

Synovitid en oder Ten d ovaginitiden eruier en könne n . Lediglich in beiden Handgelenken

finde sich wenig vermehrte Flüssigkeit radiokarpal. Mittels der Labordiagnose hätten keine

Anhaltspunkte für eine Kollagenose oder ein postentzündliches Geschehen

wie beispi elsweise eine Hepa titis eruiert werden können. Auch die Sprue -Serologie sei unauffällig. Die Ursache dieser Hand- und Fingergelenkschmerzen sei e n ihr nicht klar.

Wa s die Arbeitsfä higkeit anbelange, habe sie die Beschwerdeführerin für die 30

% im Reinigungs d ienst nun arbeitsfähig geschrieben, allerdings mit der Limitierung,

dass sie nur leichte Arbeiten verrichten könne . 5. 5.1

Vorwegzuschicken ist, dass die erst im Rahmen des Beschwerdeverfahrens einge reichten medizinischen Unterlagen – darunter diverse Arbeitsunfähigkeitszeug nisse (Urk. 3/3), die Bericht e von PD Dr. med. I.___, Facharzt FMH Radiologie, vom 3 1. Mai 2018 und von Dr. H.___

vom

30. Juli und 23. August 2018 sowie von Dr. med. J.___ vom 7 . August 2018 (Urk. 3/ 3 -5)

– und der nach ergangener Nichteintretensverfügung erstellte Bericht von Dr. B.___ vom 22. Oktober 2018 (Urk. 8) für die vorliegend allein interessierende Frage, ob die Verwaltung auf die Neuanmeldung zu Recht wegen fehlender Glaubhaftmachung veränderter Tatsachen nicht eingetreten ist, unbeachtlich sind (Urteil des Bundes gerichts 8C_196/2008 vom 5. Juni 2008). 5.2

Aufgrund der vorgelegten Berichte ist offenkundig glaubhaft gemacht, dass sich die gesundheitliche Situation verschlechtert hat . Neu finden sich im Gegensatz zur erstmaligen Rentenverweigerung

chronische Polyarthralgien und s ymptoma t ische beginnende Rhiz

- und STT- Arthrose n an beiden Händen, ein sensibles Kar paltunnelsyndrom an beiden Handgelenken und eine MTP I Arthrose links . Zu dem persistieren beim c erviko -thorakale n Schmerzsyndrom Myogelosen

und die se s ist aktuell wieder vermehrt symptomatisch . Daneben bestehen beim

chroni schen

lumbospondylogene n Schmerzsyndrom foraminale Engen L4/5 und L5/S1 beidseits ohne sichere Neurokompression trotz klinischem Verdacht auf eine Fussheberschwäche (vgl. E. 4.2-3).

Auf eine Neuanmeldung ist allerdings nicht bereits dann schon einzutreten, wenn eine gesundheitliche Verschlechterung glaubhaft gemacht ist, sondern erst dann, wenn glaubhaft gemacht wurde, dass sich der Grad der Invalidität der versicher ten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat oder we nigstens gewisse Anhaltspunkte dafür vorliegen (E. 1.2-3) .

Entscheidend dabei

sind die zusätzlichen funktionellen Einschränkungen mit Auswirkung auf die Er werbsfähigkeit. 5.3

Diesbezüglich ist anzumerken, dass sich in den eingereichten Berichten Dr. C.___ weder zur Arbeitsfähigkeit noch zu allfällige n funktionelle n Einschränkungen der Beschwerdeführerin äusserte (E. 4.2) und

b etreffend den

von Dr. H.___ stammenden Berichte n lässt sich lediglich dem jenigen vom 11. Mai 2018 (E. 4.3) entnehmen, dass sie die Beschwerdeführerin wieder zu 30 % in ihrer Tätigkeit im Reinigungsdienst arbeitsfähig geschrieben ha t mit der Einschränkung, dass nur leichte Arbeiten verrichtet werden können. Dies entspricht im Wesentlichen der Einschätzung,

die bereits der rentenverweigernden Verfügung vom

19. Oktober 2016 zugrundel a g . Die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit wurde da mals mit 30 % beziffert (vgl. E. 3). Zu einer allfälligen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit äusserte sich Dr. H.___ nicht. 5.4

Im Vordergrund der eingereichten medizinischen Unterlagen, die eine wesentli che Veränderung des Gesundheitszustandes glaubhaft machen sollen, stehen

die gesundheitlichen Probleme der Hände. Dabei sind die von Dr. C.___ diagnosti zierten Parästhesien wegen des Karpaltunnelsyndroms nach erfolgten operativen Eingriffen (K arpaldachspaltung links am 7. September 2017 und recht s am 2. Februar 2018) verschwunden (E. 4.2-3).

Bezüglich der chronischen Po lyarthralgien beider Hände liegen keine humoralen Entzündungsaktivitäten, keine arthritischen Veränderungen und keine Erosionen oder Usuren vor. Die

RF-, ANA-, und anti-CCP-Werte waren negativ (vgl. Diagnose E. 4.3). Die erst be ginnenden Rhiz

- und STT-Arthrose n an beiden Händen konnte n mit Infiltratio nen mit gutem Effekt behandelt werden (vgl. Diagnose E. 4.3). Zudem konnten klinisch und sonographisch an den Fingergelenken weder Synovitiden noch Ten d ovaginitiden festgestellt werden und in der Labordiagnose fanden sich keine Anhaltspunkte für eine Kollagenose oder ein postentzündliches Geschehen. Ebenso war die Sprue -Serologie unauffällig. Ein objektivierbarer Befund für die Schmerzen an den Händen konnte nicht festgestellt werden und es blieb die Ur sache denn auch für Dr. H.___ unklar (E. 4.3).

Zusätzliche zu den anlässlich der ursprünglich rentenabweisenden Verfügung medizinisch beschriebene n funk tionelle n Einschränkung en oder Anhaltspunkte für eine wesentliche, dauerhafte Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Hände lässt sich den im Neua n meldeverfahren eingebrachten Berichte jedenfalls nicht entnehmen und sie sind demnach nicht glaubhaft dargetan .

Betreffend das chronische lu m b ospondylogene Schmerzsyndrom fanden sich im MRI vom 19. Dezember 2017 keine Neurokompressionen. Funktionelle Ausfälle wurden

- ebenso wenig wie über die anlässlich der ursprünglich rentenverwei gernden Verfügung festgestellten hinausgehende Einschränkungen (E. 3) - folg lich auch keine beschrieben (vgl. E. 4.2-3). Die zervikalen und thorakalen Dys funktionen des zerviko -thorakalen Schmerzsyndroms zeigten sich regredient . Die

dies bezüglichen

Myogelosen

(Muskelverhärtungen) konnten mittels lokalen Kor tikosteroid

- und Lidocain -Infiltrationen behandelt werden (Urk. 7/85/1-4 S. 4).

Was die bereits im Zeitpunkt der erstmaligen Renten verneinung bestehende (E. 3) Vitiligo und das Reizdarmsyndrom angeht, lässt sich den eingereichten medizi nischen Berichten keine Verschlechterung des Gesundheitszustandes entnehmen (vgl. E. 4.2-3).

Betreffend die im Zusammenhang mit einer Überlastung der Tibi alis

posterior Sehne links bei Knick- / Senkfuss stehenden Probleme ging Dr. H.___ davon aus, dass sich diese mit einer Schuhei n lage lösen liessen (Urk. 7/85/12-14 S. 3). Die MTP I Arthrose links zeitigt keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit.

Zudem legte die Beschwerdegegnerin die von der Beschwerdeführerin eingereich ten Unterlagen dem RAD vor. Dr. med.

K.___ äusserte sich als einzige medizini sch e Fachperson zur Frage, ob es zu einer wesentlichen gesundheitlichen Verän derung gekommen ist, und legte diesbezüglich dar, dass nicht von einer dauer haften Verschlechterung des somatischen Gesundheitszustandes auszugehen sei – keine entzündlich-rheumatische Genes e und keine Anhaltspunkte für eine Kol lagenose - und die belastungsbedingt e mögliche, latente Verschlechterung be handelbar sei (Urk. 7/87 S. 2). 5.5

Nach dem Gesagten vermochte die Beschwerdeführerin mit den im Verwaltungs verfahren eingereichten Berichten (E. 4.2-3) keine rentenrelevante Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse glaubhaft zu machen. Es ist daher nicht zu bean standen, dass die Beschwerdegegnerin auf die Neuanmeldung nicht eingetreten ist. Die Beschwerde ist in der Folge abzuweisen. 6 .

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig und sind die Gerichtskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ermessensweise auf Fr. 500.-- festzusetzen. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 500 .-- werden der Beschwerdeführerin

auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der

Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Patrick Lerch - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubMüller

Erwägungen (5 Absätze)

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetz es über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Sie kann Folge von Geburts gebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetz es über die Invalidenversicherung [ IVG ]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegliche nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beein trächtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.2 Wurde eine Rente

wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades

verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität d er versicherten Person in einer für den An spruch erheblichen Weise geändert hat.

Ergibt die Prüfung durch die Verwaltung, dass die Vorbringen der versicherten Person nicht glaubhaft sind, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten.

E. 1.3 Mit dem Beweismass des Glaubhaftmachens im Sinne des Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV sind herabgesetzte Anforderungen an den Beweis verbunden: Die Tatsachen änderung muss nicht nach dem im Sozialversicherungsrecht sonst üblichen Be weisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 353 E. 5b) erstellt sein. Es genügt, dass für das Vorhandensein des geltend gemachten rechtserheb lichen Sachumstandes wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Änderung nicht erstellen lassen. Erheblich ist eine Sachverhaltsänderung, wenn angenommen werden kann, der Anspruch auf eine (höhere) Invalidenrente sei begründet, falls sich die geltend gemachten Umstände als richtig erweisen sollten (Urteil des Bundesgerichts 8C_844/2012 vom 5. Juni 2013 E. 2.3; vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 130 V 71 E. 2.2). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete das am 3 . September 2018 (Urk. 2) verfügte Nicht eintreten damit, dass eine wesentliche Veränder ung der beruflichen oder medizi nischen Situation nicht habe festgestellt werden können. Aufgrund der von der Beschwerdeführerin eingereichten medizinischen Unterlagen sei von einer vorübergehenden Verschlechterung der gesundheitlichen Situation auszugehen. Diese sei jedoch behandelbar und könne somit nicht berücksichtigt werden . Die diagnostischen Abklärungen hätten ergeben, dass keine entzündlich-rheumati sche Entwicklung und keine Anhaltspunkte für Kollagenese vorlägen (S. 1) . Nach Durchführung von Physiotherapien, Infiltrationen und Operationen im September 2017 und Februar 2018 hätten die Einschränkungen verbessert werden können. In einer körperlich angepassten Tätigkeit habe die Arbeitsfähigkeit wieder erreicht werden können (S. 2). 2.2

Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), entgegen der Behauptung der Beschwerdegegnerin sei ihr Gesundheitszustand offenkundig ein schlechterer als jener zum Zeitpunkt der Erstanmeldung. Damals sei ausschliesslich die Lendenwirbelsäule (L WS)-Problematik im Fokus gestanden. Aktuell seien jedoch eine Vielzahl weiterer Diagnosen hinzugetreten, wobei die Handbeschwerden prädominierten (S. 5 Rz 18). Die Behauptung der Beschwerde gegnerin, wonach die aktuell verschlechterte Situation lediglich vorübergehen d sei, sei erwiesenermassen unzutreffend .

Zudem müssten prognostische Einschät zungen bei derart komplexen Beschwerdebildern der materiellen Prüfung vorbe halten bleiben (S. 6 Rz 19). 2.3

Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht nicht auf di e am

3. Juni 2018 unterschriebene und am 4. Juni 2018 bei ihr eingegangene Anmel dung (Urk. 7/80) eingetreten ist und in diesem Zusammenhang insbesondere, ob die Beschwerdeführerin eine rentenrelevante Veränderung der tatsächlichen Ver hältnisse glaubhaft gemacht hat. 3.

Der Beschwerdegegnerin lagen für die Beurteilung der rentenverweigernden Ver fügung vom 19. Oktober 2016 (Urk. 7/76) im Wesentlichen Berichte von Dr. med. C.___, Fachärztin für Rheumatologie und Allgemeine Innere Medizin FMH, aus der Zeit von Oktober 2013 bis April 2016 (vgl. Urk. 7/16/4-5, Urk. 7/33/9, Urk. 7/53/5, Urk. 7/55/6-9, Urk. 7/65/4-7)

und von der Hausärztin Dr. med. D.___, Fachärztin für Allgemeine und Innere Medizin FMH, aus der Periode Januar 2014 bis Januar 2016 vor (vgl. Urk. 7/16/2-3, Urk.

7/33/1-4, Urk. 7/53/1-3, Urk. 7/58, Urk. 7/60/1-2).

In ihrem letzten der rentenabweisenden Verfügung vorangehenden Bericht vom

21. April 2016 (Urk. 7/65 /4-7) diagnostizierte Dr.

C.___ einzig ein chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom beidseits (Ziff. 1.2) und führte dazu aus, die Beschwerdeführerin sei für eine leichte bis mittelschwere Tätigkeit mit Ver meidung von Heben, Schieben und Tragen von schweren Lasten von mehr als 15 kg und Vermeiden von langem Stehen sowie « in Inklinationsstellung der Lenden wirbelsäule » zu 100 % arbeitsfähig (Ziff. 2) .

Dr. D.___

nannte – gestützt auf eine n Bericht von Dr. med. E.___, Facharzt für Neurologie FMH, vom 24.

Dezember 2015 (Urk. 7/60/3-4) - in ihrem letzten der rentenabweisenden Verfügung vorangehenden Bericht vom 11. November 2016 (Urk. 7/ 60 /1-2) als Diagnosen ein chronisches lumbospondylogenes sowie ein chronisch intermittierendes cervikospondylogenes Schmerzsyndrom, einen Sta tus nach distaler Metatarsale -I- Osteomie, ein laterales Kapselrelease und eine me diale Kapselraffung im linken Fuss, ein e

Vitiligo und ein Reizdarmsyndrom (S. 1).

Dr. med. F.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, vom Re gionalen Ärztlichen Dienst (RAD) führte in seiner abschliessenden versicherungs medizinischen Beurteilung vom 6. Mai 2016 (Urk. 7/68 S. 7 f.) aus, unter Berück sichtigung aller vorliegenden Arztberichte sei der bekannte somatische Gesund heitsschaden eine s chronische n

lumbospondylogenen Schmerzsyndroms beid seits ausgewiesen. Dieser sei stabil. Für eine behinderungsangepasste körperlich leichte und nur gelegentlich mittelschwere Tätigkeit ohne häufiges Bücken oder Verharren in anderweitigen Zwangshaltungen des Rumpfes sei zweifellos die von Dr. C.___ angegebene Arbeitsfähigkeit von 100 % nachvollziehbar.

Gestützt auf diese Aktenlage ging die Beschwerdegegnerin von einer Arbeitsfä higkeit der Beschwerdeführerin von 30 % in angestammter (Office Mitarbeiterin, Raumpflegerin) und von 10 0 % in angepasster Tätigkeit aus (vgl. Urk. 7/75 S. 1). Sie erwog dazu in ihrer Verfügung vom 19. Oktober 2016 (Urk. 7/76), dass die Versicherte zwar in ihrer angestammten Tätigkeit als Office Mitarbeiterin und Raumpflegerin nicht mehr voll arbeitsfähig sei, aber in einer dem Leiden ange passten Tätigkeit ein Einkommen erzielen könn t e, welches keine Erwerbseinbusse mit sich brächte.

Im Einkommensvergleich stellte sie

– gestützt auf das durch schnittliche Einkommen in den Jahren 2011 bis 2013

- a uf ein Valideneinkom men von Fr. 4 7’901 .-- und – gestützt auf Tabelle TA1 des Bundesamtes für Sta tistik über die Schweizerisches Lohnstrukturerhebung (LSE; Totalwert für Frauen, Hilfsarbeiten [Zentralwert]) - bei einem leidensbedingten Abzug von 5 % wegen des eingeschränkten Belastungsprofils auf ein Invalideneinkommen von Fr. 51'103. -- ab. Daraus resultierte somit kein rentenbegründender Invaliditäts grad (vgl. Urk. 7/74-76). 4. 4.1

Im Zug des Verfahrens bezüglich der Neuanmeldung vom

3. Juni 2018 (Urk. 7/80) legte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen folgende medizinische Unterlagen auf: 4.2

Dr. C.___ nannte

– nach Einsicht in den

MRI- Bericht vom 6. Januar 2017 von PD Dr. med. G.___

(Urk. 7/85/23)

- in ihrem Verl aufsbericht vom 16 . Ja nuar 2017 (Urk. 7/ 85 / 24 - 25) folgende Diagnosen (S. 1

f.; verkürzt wiedergege ben): - Chronische Polyarthralgien beidseits mit/bei: - differentialdiagnostisch: reaktiv, beginnender rheumatoider Arthritis, durch Überbeanspruchung bei der Arbeit - keiner humoralen Aktivität - negativer Rheumaserologie - Chlamydienserologi e ausstehend - MRI Hände beidseits vom 6. Januar 2017: Bilaterale, linksbetonte Tendovaginitis der Sehne des

Musculus

extensor

carpi

u l naris auf Höhe Processus

styloideus

ulnae mit angedeutetem

kurzstreckigem Längsriss links sowie diskrete r Tendovaginitis der Flexorsehne

Digiti

I - III rechts und Digiti I-II links jeweils auf Höhe Karpa l tunnel bis MCP- Gelenke. Keine arthritischen Veränderungen, keine Usuren und Erosionen - Chronische Parästhesien der Hände beidseits bei: - Verdacht auf ein K arpaltunnelsyndrom beidseits - Chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom beidseits - Aktuell: Schmerzexazerbation neu mit Schmerzausstrahlung in den linken Oberschenkel ventral 4.3

Die Beschwerdeführerin legte sieben Berichte von Dr. med. H.___, aus der Zeit von Juni 2017 bis Mai 2018 der

Neuanmeldung bei (Urk. 7/85/2-22). Im aktuellsten Bericht vom 11. Mai 2018 (Urk. 7/85/5-7) stellte Dr. H.___ folgende Diagnosen (S. 1 f.) : - Chronische Polyarthralgien beide Hände - keine humorale Entzündungsaktivität - RF, ANA, anti-CCP negativ - MRI Hände beidseits vom 6. Januar 2017: bilaterale linksbetonte Ten d ovaginitis der Sehne des Musculus

extensor

carpi

ulnaris auf Höhe Processus

styloideus

ulnae mit angedeutetem Längsriss sowie diskrete Ten d ovaginitis der Flexorsehne

Dig . I-III rechts und I-II links Höhe Kar paltunnel bis MCP - Gelenke, keine arthritischen Veränderungen, keine Erosionen/Usuren - Symptomatische beginnende Rhiz

- und STT-Arthrose beidseits - STT-Infiltration links vom 5. Dezember 2017 und 23. Februar 2018 mit gutem Effekt - Infiltration CMC-I-Gelenke beidseits am 13. April 2018 - Sensibles Karpaltunnelsyndrom beidseits - Status nach K arpaldachspaltung links am 7. September 20 17, rechts am 2. Februar 20 18 - Status nach Ten d ovaginitis stenosans

Dig . II -IV links sowie II -V re chts - Status nach Infiltration des Ringbandes A1 Dig . II-V rechts am 20. Feb ruar 20 18 - Cerviko -thorakales Schmerzsyndrom mit cervicocephalen Elemente n - segmentalen Dysfunktionen cervical und thorakal, regredient - Myogelosen

suboccipital persistierend - aktuell wieder vermehrt symptomatisch - Chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom beidseits - i ntermittierende Reizung der Wurzel L5 links (ENMG vom 22. Dezem ber 20 15,

Dr.

E.___) - Fehlhaltung und H altung sinsuffizienz

- MRI LWS September 20 13: Breitbasige

Diskusprotrusion und Spon dylarthrosen

L4/5 mit geringer recessaler und foramina l er Einengung beidseits - m ediane Diskusprotrusionen und leichte Spondylarthrosen L5/S1 mit geringer foraminaler Einengung beidseits ohne eindeutige Irritation neuraler Strukturen - MRI LWS 20. November 2014: Gegenüber Voruntersuchung neu Anu lus

fibrosus Riss L3/4 paramedian rechts ohne Tangierung neuraler Strukturen - MRI LWS vom 13. Mai 2016: Unverändert - Status nach CT-gesteuerter Epiduralinfiltration L4/5 am 21. Januar 2016 - lokale Steroidinfiltrationen Beckenkamm links am 21. Januar 2016 und Trochanter major links - MRI LWS und untere BWS 19. Dezember 2017 mit foraminalen Engen L4/5 und L5/S1 beidseits ohne sichere Neurokompression trotz klini schem Verdacht auf eine Fussheberschwäche - MTP I Arthrose links - Status nach Halluxoperation rechts - Verdacht auf Überlastung der Tibialis

posterior Sehne links bei Knick- Senkfuss - Anamnestisch : Reizdarmsyndrom - Viti l igo - Status nach Vitamin D-Mangel, aktuell suffiziert substituiert

Dr. H.___

führte dazu aus, bei der Beschwerdeführerin stünden aktuell wie der vermehrt die initial vorhandenen Hand- und Fingergelenkschmerzen im Vor dergrund. Seit der CTS-Operation seien zwar die Parästhesien verschwunden, je doch seien nebst den symptomatischen STT- und Rhizarthrosen nun auch alle anderen Fingergelenke wieder symptomatisch. Klinisch und sonographisch

habe sie an den Fingergelenken keine

Synovitid en oder Ten d ovaginitiden eruier en könne n . Lediglich in beiden Handgelenken

finde sich wenig vermehrte Flüssigkeit radiokarpal. Mittels der Labordiagnose hätten keine

Anhaltspunkte für eine Kollagenose oder ein postentzündliches Geschehen

wie beispi elsweise eine Hepa titis eruiert werden können. Auch die Sprue -Serologie sei unauffällig. Die Ursache dieser Hand- und Fingergelenkschmerzen sei e n ihr nicht klar.

Wa s die Arbeitsfä higkeit anbelange, habe sie die Beschwerdeführerin für die 30

% im Reinigungs d ienst nun arbeitsfähig geschrieben, allerdings mit der Limitierung,

dass sie nur leichte Arbeiten verrichten könne . 5. 5.1

Vorwegzuschicken ist, dass die erst im Rahmen des Beschwerdeverfahrens einge reichten medizinischen Unterlagen – darunter diverse Arbeitsunfähigkeitszeug nisse (Urk. 3/3), die Bericht e von PD Dr. med. I.___, Facharzt FMH Radiologie, vom 3 1. Mai 2018 und von Dr. H.___

vom

30. Juli und 23. August 2018 sowie von Dr. med. J.___ vom 7 . August 2018 (Urk. 3/ 3 -5)

– und der nach ergangener Nichteintretensverfügung erstellte Bericht von Dr. B.___ vom 22. Oktober 2018 (Urk. 8) für die vorliegend allein interessierende Frage, ob die Verwaltung auf die Neuanmeldung zu Recht wegen fehlender Glaubhaftmachung veränderter Tatsachen nicht eingetreten ist, unbeachtlich sind (Urteil des Bundes gerichts 8C_196/2008 vom 5. Juni 2008). 5.2

Aufgrund der vorgelegten Berichte ist offenkundig glaubhaft gemacht, dass sich die gesundheitliche Situation verschlechtert hat . Neu finden sich im Gegensatz zur erstmaligen Rentenverweigerung

chronische Polyarthralgien und s ymptoma t ische beginnende Rhiz

- und STT- Arthrose n an beiden Händen, ein sensibles Kar paltunnelsyndrom an beiden Handgelenken und eine MTP I Arthrose links . Zu dem persistieren beim c erviko -thorakale n Schmerzsyndrom Myogelosen

und die se s ist aktuell wieder vermehrt symptomatisch . Daneben bestehen beim

chroni schen

lumbospondylogene n Schmerzsyndrom foraminale Engen L4/5 und L5/S1 beidseits ohne sichere Neurokompression trotz klinischem Verdacht auf eine Fussheberschwäche (vgl. E. 4.2-3).

Auf eine Neuanmeldung ist allerdings nicht bereits dann schon einzutreten, wenn eine gesundheitliche Verschlechterung glaubhaft gemacht ist, sondern erst dann, wenn glaubhaft gemacht wurde, dass sich der Grad der Invalidität der versicher ten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat oder we nigstens gewisse Anhaltspunkte dafür vorliegen (E. 1.2-3) .

Entscheidend dabei

sind die zusätzlichen funktionellen Einschränkungen mit Auswirkung auf die Er werbsfähigkeit. 5.3

Diesbezüglich ist anzumerken, dass sich in den eingereichten Berichten Dr. C.___ weder zur Arbeitsfähigkeit noch zu allfällige n funktionelle n Einschränkungen der Beschwerdeführerin äusserte (E. 4.2) und

b etreffend den

von Dr. H.___ stammenden Berichte n lässt sich lediglich dem jenigen vom 11. Mai 2018 (E. 4.3) entnehmen, dass sie die Beschwerdeführerin wieder zu 30 % in ihrer Tätigkeit im Reinigungsdienst arbeitsfähig geschrieben ha t mit der Einschränkung, dass nur leichte Arbeiten verrichtet werden können. Dies entspricht im Wesentlichen der Einschätzung,

die bereits der rentenverweigernden Verfügung vom

19. Oktober 2016 zugrundel a g . Die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit wurde da mals mit 30 % beziffert (vgl. E. 3). Zu einer allfälligen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit äusserte sich Dr. H.___ nicht. 5.4

Im Vordergrund der eingereichten medizinischen Unterlagen, die eine wesentli che Veränderung des Gesundheitszustandes glaubhaft machen sollen, stehen

die gesundheitlichen Probleme der Hände. Dabei sind die von Dr. C.___ diagnosti zierten Parästhesien wegen des Karpaltunnelsyndroms nach erfolgten operativen Eingriffen (K arpaldachspaltung links am 7. September 2017 und recht s am 2. Februar 2018) verschwunden (E. 4.2-3).

Bezüglich der chronischen Po lyarthralgien beider Hände liegen keine humoralen Entzündungsaktivitäten, keine arthritischen Veränderungen und keine Erosionen oder Usuren vor. Die

RF-, ANA-, und anti-CCP-Werte waren negativ (vgl. Diagnose E. 4.3). Die erst be ginnenden Rhiz

- und STT-Arthrose n an beiden Händen konnte n mit Infiltratio nen mit gutem Effekt behandelt werden (vgl. Diagnose E. 4.3). Zudem konnten klinisch und sonographisch an den Fingergelenken weder Synovitiden noch Ten d ovaginitiden festgestellt werden und in der Labordiagnose fanden sich keine Anhaltspunkte für eine Kollagenose oder ein postentzündliches Geschehen. Ebenso war die Sprue -Serologie unauffällig. Ein objektivierbarer Befund für die Schmerzen an den Händen konnte nicht festgestellt werden und es blieb die Ur sache denn auch für Dr. H.___ unklar (E. 4.3).

Zusätzliche zu den anlässlich der ursprünglich rentenabweisenden Verfügung medizinisch beschriebene n funk tionelle n Einschränkung en oder Anhaltspunkte für eine wesentliche, dauerhafte Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Hände lässt sich den im Neua n meldeverfahren eingebrachten Berichte jedenfalls nicht entnehmen und sie sind demnach nicht glaubhaft dargetan .

Betreffend das chronische lu m b ospondylogene Schmerzsyndrom fanden sich im MRI vom 19. Dezember 2017 keine Neurokompressionen. Funktionelle Ausfälle wurden

- ebenso wenig wie über die anlässlich der ursprünglich rentenverwei gernden Verfügung festgestellten hinausgehende Einschränkungen (E. 3) - folg lich auch keine beschrieben (vgl. E. 4.2-3). Die zervikalen und thorakalen Dys funktionen des zerviko -thorakalen Schmerzsyndroms zeigten sich regredient . Die

dies bezüglichen

Myogelosen

(Muskelverhärtungen) konnten mittels lokalen Kor tikosteroid

- und Lidocain -Infiltrationen behandelt werden (Urk. 7/85/1-4 S. 4).

Was die bereits im Zeitpunkt der erstmaligen Renten verneinung bestehende (E. 3) Vitiligo und das Reizdarmsyndrom angeht, lässt sich den eingereichten medizi nischen Berichten keine Verschlechterung des Gesundheitszustandes entnehmen (vgl. E. 4.2-3).

Betreffend die im Zusammenhang mit einer Überlastung der Tibi alis

posterior Sehne links bei Knick- / Senkfuss stehenden Probleme ging Dr. H.___ davon aus, dass sich diese mit einer Schuhei n lage lösen liessen (Urk. 7/85/12-14 S. 3). Die MTP I Arthrose links zeitigt keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit.

Zudem legte die Beschwerdegegnerin die von der Beschwerdeführerin eingereich ten Unterlagen dem RAD vor. Dr. med.

K.___ äusserte sich als einzige medizini sch e Fachperson zur Frage, ob es zu einer wesentlichen gesundheitlichen Verän derung gekommen ist, und legte diesbezüglich dar, dass nicht von einer dauer haften Verschlechterung des somatischen Gesundheitszustandes auszugehen sei – keine entzündlich-rheumatische Genes e und keine Anhaltspunkte für eine Kol lagenose - und die belastungsbedingt e mögliche, latente Verschlechterung be handelbar sei (Urk. 7/87 S. 2). 5.5

Nach dem Gesagten vermochte die Beschwerdeführerin mit den im Verwaltungs verfahren eingereichten Berichten (E. 4.2-3) keine rentenrelevante Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse glaubhaft zu machen. Es ist daher nicht zu bean standen, dass die Beschwerdegegnerin auf die Neuanmeldung nicht eingetreten ist. Die Beschwerde ist in der Folge abzuweisen. 6 .

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig und sind die Gerichtskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ermessensweise auf Fr. 500.-- festzusetzen. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 500 .-- werden der Beschwerdeführerin

auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der

Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Patrick Lerch - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubMüller

E. 6 . November 2018 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk.

E. 9 ). Am 12. November 2018 (Urk. 10) wurde der Beschwerdeführerin nachträglich der von der IV-Stelle eingereichte Bericht von Dr. med. B.___ vom 22. Oktober 2018 (Urk. 8) zur Kenntnis zuge stellt. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

Dispositiv
  1. 1.1      X.___ , geboren 1970 , verfügt über keine berufliche Ausbildung und war bis zum 31. Januar 2013 in einem 80 %-Pensum als Office-Mitarbeiterin bei der Y.___ sowie bis am 31. Dezember 2013 in einem 20 %-Pensum als Raumpflegerin bei der Z.___ tätig (Urk. 7/12 S. 5). Am 13 .  April 2014 meldete sie sich bei der Invalidenversicherung unter Hinweis auf Rückenschmerzen zum Leistungsbezug an (Urk. 7/ 12 ). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zü rich, IV-Stelle, gewährte der Versicherten am
  2. Januar 2015 (Urk.  7/38) Bera tung und Unterstützung bei der Stellensuch e, welche mit Mitteilung vom 4. Sep tember 2015 (Urk. 7/49) mit dem Einverständnis der Versicherten abgeschlossen wurde . Seit dem 1.  November 2015 ist sie bei der Universitätsklinik A.___ als Raumpflegerin in einem 3 5%-Pensum tätig (vgl. Urk.  7/80). Mit Verfügung vom 19 .  Oktober 201 6 wies die IV-Stelle das Begehren um eine Invalidenrente ab (Urk. 7/ 76 ). 1.2      Am 3 .  Juni 2018 (Urk. 7/ 80 ) meldete sich die Versicherte unter Hinweis auf eine Beeinträchtigung ihrer Hände erneut bei der Invalidenversicherung zum Leis tungsbezug an. Auf Aufforderung der IV-Stelle vom 7. Juni 2018 (Urk. 7/82) hin reichte die Versicherte diverse medizinische Unterlagen ein (vgl. Urk. 7/85). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/ 88, Urk. 7/90) trat die IV-Stelle mit Verfügung vom 3 .  September 2018 (Urk. 7/ 94 = Urk. 2) unter Hinweis auf die beigelegten relevanten gesetzlichen Grundlagen (u.a. Art.  87 der Verordnung über die Invalidenversicherung) auf das Leistungsbegehren mangels wesentlicher Veränderungen der beruflichen oder medizinischen Situation nicht ein.
  3. Die Versicherte erhob am 2 .  Oktober 2018 Beschwerde gegen die Verfügung vom 3 .  September 2018 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei auf ihr e Neuanmeldung einzutreten und ihr die gesetzlichen Leistungen nach dem Invalidenversicherungsgesetz zu gewähren (Urk. 1 S. 2).      Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 2 .  November 2018 (Urk. 6) die Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin am 6 .  November 2018 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk.  9 ). Am 12. November 2018 (Urk. 10) wurde der Beschwerdeführerin nachträglich der von der IV-Stelle eingereichte Bericht von Dr. med. B.___ vom 22. Oktober 2018 (Urk. 8) zur Kenntnis zuge stellt. Das Gericht zieht in Erwägung:
  4. 1.1      Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetz es über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Sie kann Folge von Geburts gebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetz es über die Invalidenversicherung [ IVG ]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegliche nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beein trächtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2      Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität d er versicherten Person in einer für den An spruch erheblichen Weise geändert hat.      Ergibt die Prüfung durch die Verwaltung, dass die Vorbringen der versicherten Person nicht glaubhaft sind, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. 1.3      Mit dem Beweismass des Glaubhaftmachens im Sinne des Art.  87 Abs.  2 und 3 IVV sind herabgesetzte Anforderungen an den Beweis verbunden: Die Tatsachen änderung muss nicht nach dem im Sozialversicherungsrecht sonst üblichen Be weisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 353 E. 5b) erstellt sein. Es genügt, dass für das Vorhandensein des geltend gemachten rechtserheb lichen Sachumstandes wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Änderung nicht erstellen lassen. Erheblich ist eine Sachverhaltsänderung, wenn angenommen werden kann, der Anspruch auf eine (höhere) Invalidenrente sei begründet, falls sich die geltend gemachten Umstände als richtig erweisen sollten (Urteil des Bundesgerichts 8C_844/2012 vom
  5. Juni 2013 E. 2.3; vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 130 V 71 E. 2.2).
  6. 2.1      Die Beschwerdegegnerin begründete das am 3 .  September 2018 (Urk. 2) verfügte Nicht eintreten damit, dass eine wesentliche Veränder ung der beruflichen oder medizi nischen Situation nicht habe festgestellt werden können. Aufgrund der von der Beschwerdeführerin eingereichten medizinischen Unterlagen sei von einer vorübergehenden Verschlechterung der gesundheitlichen Situation auszugehen. Diese sei jedoch behandelbar und könne somit nicht berücksichtigt werden . Die diagnostischen Abklärungen hätten ergeben, dass keine entzündlich-rheumati sche Entwicklung und keine Anhaltspunkte für Kollagenese vorlägen (S. 1) . Nach Durchführung von Physiotherapien, Infiltrationen und Operationen im September 2017 und Februar 2018 hätten die Einschränkungen verbessert werden können. In einer körperlich angepassten Tätigkeit habe die Arbeitsfähigkeit wieder erreicht werden können (S. 2). 2.2      Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), entgegen der Behauptung der Beschwerdegegnerin sei ihr Gesundheitszustand offenkundig ein schlechterer als jener zum Zeitpunkt der Erstanmeldung. Damals sei ausschliesslich die Lendenwirbelsäule (L WS )-Problematik im Fokus gestanden. Aktuell seien jedoch eine Vielzahl weiterer Diagnosen hinzugetreten, wobei die Handbeschwerden prädominierten (S. 5 Rz  18). Die Behauptung der Beschwerde gegnerin, wonach die aktuell verschlechterte Situation lediglich vorübergehen d sei, sei erwiesenermassen unzutreffend . Zudem müssten prognostische Einschät zungen bei derart komplexen Beschwerdebildern der materiellen Prüfung vorbe halten bleiben (S. 6 Rz  19). 2.3      Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht nicht auf di e am
  7. Juni 2018 unterschriebene und am 4. Juni 2018 bei ihr eingegangene Anmel dung (Urk. 7/80) eingetreten ist und in diesem Zusammenhang insbesondere, ob die Beschwerdeführerin eine rentenrelevante Veränderung der tatsächlichen Ver hältnisse glaubhaft gemacht hat.
  8. Der Beschwerdegegnerin lagen für die Beurteilung der rentenverweigernden Ver fügung vom 19.  Oktober 2016 (Urk. 7/76) im Wesentlichen Berichte von Dr. med. C.___ , Fachärztin für Rheumatologie und Allgemeine Innere Medizin FMH, aus der Zeit von Oktober 2013 bis April 2016 (vgl. Urk. 7/16/4-5, Urk. 7/33/9, Urk.  7/53/5, Urk. 7/55/6-9 , Urk. 7/65/4-7 ) und von der Hausärztin Dr. med. D.___ , Fachärztin für Allgemeine und Innere Medizin FMH, aus der Periode Januar 2014 bis Januar 2016 vor (vgl. Urk. 7/16/2-3, Urk.   7/33/1-4, Urk. 7/53/1-3, Urk. 7/58 , Urk. 7/60/1-2 ).      In ihrem letzten der rentenabweisenden Verfügung vorangehenden Bericht vom
  9. April 2016 (Urk.  7/65 /4-7 ) diagnostizierte Dr.   C.___ einzig ein chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom beidseits ( Ziff.  1.2) und führte dazu aus, die Beschwerdeführerin sei für eine leichte bis mittelschwere Tätigkeit mit Ver meidung von Heben, Schieben und Tragen von schweren Lasten von mehr als 15 kg und Vermeiden von langem Stehen sowie « in Inklinationsstellung der Lenden wirbelsäule » zu 100 % arbeitsfähig (Ziff. 2) .      Dr.  D.___ nannte – gestützt auf eine n Bericht von Dr. med. E.___ , Facharzt für Neurologie FMH, vom 24.   Dezember 2015 (Urk. 7/60/3-4) - in ihrem letzten der rentenabweisenden Verfügung vorangehenden Bericht vom 11. November 2016 (Urk.  7/ 60 /1-2 ) als Diagnosen ein chronisches lumbospondylogenes sowie ein chronisch intermittierendes cervikospondylogenes Schmerzsyndrom, einen Sta tus nach distaler Metatarsale -I- Osteomie , ein laterales Kapselrelease und eine me diale Kapselraffung im linken Fuss, ein e Vitiligo und ein Reizdarmsyndrom (S. 1).      Dr. med. F.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, vom Re gionalen Ärztlichen Dienst (RAD) führte in seiner abschliessenden versicherungs medizinischen Beurteilung vom 6. Mai 2016 (Urk. 7/68 S. 7 f.) aus, unter Berück sichtigung aller vorliegenden Arztberichte sei der bekannte somatische Gesund heitsschaden eine s chronische n lumbospondylogenen Schmerzsyndroms beid seits ausgewiesen. Dieser sei stabil. Für eine behinderungsangepasste körperlich leichte und nur gelegentlich mittelschwere Tätigkeit ohne häufiges Bücken oder Verharren in anderweitigen Zwangshaltungen des Rumpfes sei zweifellos die von Dr.  C.___ angegebene Arbeitsfähigkeit von 100 % nachvollziehbar.      Gestützt auf diese Aktenlage ging die Beschwerdegegnerin von einer Arbeitsfä higkeit der Beschwerdeführerin von 30 % in angestammter (Office Mitarbeiterin, Raumpflegerin) und von 10 0 % in angepasster Tätigkeit aus (vgl. Urk. 7/75 S. 1). Sie erwog dazu in ihrer Verfügung vom 19.  Oktober 2016 (Urk. 7/76) , dass die Versicherte zwar in ihrer angestammten Tätigkeit als Office Mitarbeiterin und Raumpflegerin nicht mehr voll arbeitsfähig sei, aber in einer dem Leiden ange passten Tätigkeit ein Einkommen erzielen könn t e, welches keine Erwerbseinbusse mit sich brächte. Im Einkommensvergleich stellte sie – gestützt auf das durch schnittliche Einkommen in den Jahren 2011 bis 2013 - a uf ein Valideneinkom men von Fr.  4 7’901 .-- und – gestützt auf Tabelle TA1 des Bundesamtes für Sta tistik über die Schweizerisches Lohnstrukturerhebung (LSE; Totalwert für Frauen, Hilfsarbeiten [Zentralwert] ) - bei einem leidensbedingten Abzug von 5 % wegen des eingeschränkten Belastungsprofils auf ein Invalideneinkommen von Fr. 51'103. -- ab. Daraus resultierte somit kein rentenbegründender Invaliditäts grad ( vgl. Urk. 7/74-76 ).
  10. 4.1      Im Zug des Verfahrens bezüglich der Neuanmeldung vom
  11. Juni 2018 (Urk. 7/80) legte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen folgende medizinische Unterlagen auf: 4.2      Dr.  C.___ nannte – nach Einsicht in den MRI- Bericht vom 6. Januar 2017 von PD Dr. med. G.___ (Urk. 7/85/23) - in ihrem Verl aufsbericht vom 16 .  Ja nuar 2017 (Urk. 7/ 85 / 24 - 25 ) folgende Diagnosen (S. 1   f. ; verkürzt wiedergege ben ): - Chronische Polyarthralgien beidseits mit/bei: - differentialdiagnostisch: reaktiv, beginnender rheumatoider Arthritis, durch Überbeanspruchung bei der Arbeit - keiner humoralen Aktivität - negativer Rheumaserologie - Chlamydienserologi e ausstehend - MRI Hände beidseits vom 6.  Januar 2017: Bilaterale, linksbetonte Tendovaginitis der Sehne des Musculus extensor carpi u l naris auf Höhe Processus styloideus ulnae mit angedeutetem kurzstreckigem Längsriss links sowie diskrete r Tendovaginitis der Flexorsehne Digiti I - III rechts und Digiti I-II links jeweils auf Höhe Karpa l tunnel bis MCP- Gelenke. Keine arthritischen Veränderungen, keine Usuren und Erosionen - Chronische Parästhesien der Hände beidseits bei: - Verdacht auf ein K arpaltunnelsyndrom beidseits - Chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom beidseits - Aktuell: Schmerzexazerbation neu mit Schmerzausstrahlung in den linken Oberschenkel ventral 4.3      Die Beschwerdeführerin legte sieben Berichte von Dr. med.  H.___ , aus der Zeit von Juni 2017 bis Mai 2018 der Neuanmeldung bei (Urk. 7/85/2-22). Im aktuellsten Bericht vom 11. Mai 2018 (Urk. 7/85/5-7) stellte Dr.  H.___ folgende Diagnosen (S. 1 f. ) : - Chronische Polyarthralgien beide Hände - keine humorale Entzündungsaktivität - RF, ANA, anti-CCP negativ - MRI Hände beidseits vom 6. Januar 2017: bilaterale linksbetonte Ten d ovaginitis der Sehne des Musculus extensor carpi ulnaris auf Höhe Processus styloideus ulnae mit angedeutetem Längsriss sowie diskrete Ten d ovaginitis der Flexorsehne Dig . I-III rechts und I-II links Höhe Kar paltunnel bis MCP - Gelenke, keine arthritischen Veränderungen, keine Erosionen/Usuren - Symptomatische beginnende Rhiz - und STT-Arthrose beidseits - STT-Infiltration links vom 5. Dezember 2017 und 23. Februar 2018 mit gutem Effekt - Infiltration CMC-I-Gelenke beidseits am 13. April 2018 - Sensibles Karpaltunnelsyndrom beidseits - Status nach K arpaldachspaltung links am 7. September 20 17, rechts am 2. Februar 20 18 - Status nach Ten d ovaginitis stenosans Dig . II -IV links sowie II -V re chts - Status nach Infiltration des Ringbandes A1 Dig . II-V rechts am 20. Feb ruar 20 18 - Cerviko -thorakales Schmerzsyndrom mit cervicocephalen Elemente n - segmentalen Dysfunktionen cervical und thorakal, regredient - Myogelosen suboccipital persistierend - aktuell wieder vermehrt symptomatisch - Chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom beidseits - i ntermittierende Reizung der Wurzel L5 links (ENMG vom 22.  Dezem ber 20 15, Dr.   E.___ ) - Fehlhaltung und H altung sinsuffizienz - MRI LWS September 20 13: Breitbasige Diskusprotrusion und Spon dylarthrosen L4/5 mit geringer recessaler und foramina l er Einengung beidseits - m ediane Diskusprotrusionen und leichte Spondylarthrosen L5/S1 mit geringer foraminaler Einengung beidseits ohne eindeutige Irritation neuraler Strukturen - MRI LWS 20. November 2014: Gegenüber Voruntersuchung neu Anu lus fibrosus Riss L3/4 paramedian rechts ohne Tangierung neuraler Strukturen - MRI LWS vom 13. Mai 2016: Unverändert - Status nach CT-gesteuerter Epiduralinfiltration L4/5 am 21. Januar 2016 - lokale Steroidinfiltrationen Beckenkamm links am 21. Januar 2016 und Trochanter major links - MRI LWS und untere BWS 19. Dezember 2017 mit foraminalen Engen L4/5 und L5/S1 beidseits ohne sichere Neurokompression trotz klini schem Verdacht auf eine Fussheberschwäche - MTP I Arthrose links - Status nach Halluxoperation rechts - Verdacht auf Überlastung der Tibialis posterior Sehne links bei Knick- Senkfuss - Anamnestisch : Reizdarmsyndrom - Viti l igo - Status nach Vitamin D-Mangel, aktuell suffiziert substituiert      Dr.  H.___ führte dazu aus, bei der Beschwerdeführerin stünden aktuell wie der vermehrt die initial vorhandenen Hand- und Fingergelenkschmerzen im Vor dergrund. Seit der CTS-Operation seien zwar die Parästhesien verschwunden, je doch seien nebst den symptomatischen STT- und Rhizarthrosen nun auch alle anderen Fingergelenke wieder symptomatisch. Klinisch und sonographisch habe sie an den Fingergelenken keine Synovitid en oder Ten d ovaginitiden eruier en könne n . Lediglich in beiden Handgelenken finde sich wenig vermehrte Flüssigkeit radiokarpal. Mittels der Labordiagnose hätten keine Anhaltspunkte für eine Kollagenose oder ein postentzündliches Geschehen wie beispi elsweise eine Hepa titis eruiert werden können. Auch die Sprue -Serologie sei unauffällig. Die Ursache dieser Hand- und Fingergelenkschmerzen sei e n ihr nicht klar. Wa s die Arbeitsfä higkeit anbelange , habe sie die Beschwerdeführerin für die 30   % im Reinigungs d ienst nun arbeitsfähig geschrieben, allerdings mit der Limitierung, dass sie nur leichte Arbeiten verrichten könne .
  12. 5.1      Vorwegzuschicken ist, dass die erst im Rahmen des Beschwerdeverfahrens einge reichten medizinischen Unterlagen – darunter diverse Arbeitsunfähigkeitszeug nisse (Urk. 3/3) , die Bericht e von PD Dr.  med. I.___ , Facharzt FMH Radiologie, vom 3
  13. Mai 2018 und von Dr.  H.___ vom
  14. Juli und 23. August 2018 sowie von Dr. med. J.___ vom 7 .  August 2018 (Urk. 3/ 3 -5) – und der nach ergangener Nichteintretensverfügung erstellte Bericht von Dr.  B.___ vom 22. Oktober 2018 (Urk. 8) für die vorliegend allein interessierende Frage, ob die Verwaltung auf die Neuanmeldung zu Recht wegen fehlender Glaubhaftmachung veränderter Tatsachen nicht eingetreten ist, unbeachtlich sind (Urteil des Bundes gerichts 8C_196/2008 vom 5. Juni 2008). 5.2      Aufgrund der vorgelegten Berichte ist offenkundig glaubhaft gemacht, dass sich die gesundheitliche Situation verschlechtert hat . Neu finden sich im Gegensatz zur erstmaligen Rentenverweigerung chronische Polyarthralgien und s ymptoma t ische beginnende Rhiz - und STT- Arthrose n an beiden Händen , ein sensibles Kar paltunnelsyndrom an beiden Handgelenken und eine MTP I Arthrose links . Zu dem persistieren beim c erviko -thorakale n Schmerzsyndrom Myogelosen und die se s ist aktuell wieder vermehrt symptomatisch . Daneben bestehen beim chroni schen lumbospondylogene n Schmerzsyndrom foraminale Engen L4/5 und L5/S1 beidseits ohne sichere Neurokompression trotz klinischem Verdacht auf eine Fussheberschwäche ( vgl. E. 4.2-3).      Auf eine Neuanmeldung ist allerdings nicht bereits dann schon einzutreten, wenn eine gesundheitliche Verschlechterung glaubhaft gemacht ist, sondern erst dann, wenn glaubhaft gemacht wurde, dass sich der Grad der Invalidität der versicher ten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat oder we nigstens gewisse Anhaltspunkte dafür vorliegen (E. 1.2-3) . Entscheidend dabei sind die zusätzlichen funktionellen Einschränkungen mit Auswirkung auf die Er werbsfähigkeit. 5.3      Diesbezüglich ist anzumerken , dass sich in den eingereichten Berichten Dr.  C.___ weder zur Arbeitsfähigkeit noch zu allfällige n funktionelle n Einschränkungen der Beschwerdeführerin äusserte (E. 4.2) und b etreffend den von Dr.  H.___ stammenden Berichte n lässt sich lediglich dem jenigen vom 11. Mai 2018 (E. 4.3) entnehmen, dass sie die Beschwerdeführerin wieder zu 30 % in ihrer Tätigkeit im Reinigungsdienst arbeitsfähig geschrieben ha t mit der Einschränkung, dass nur leichte Arbeiten verrichtet werden können. Dies entspricht im Wesentlichen der Einschätzung , die bereits der rentenverweigernden Verfügung vom
  15. Oktober 2016 zugrundel a g . Die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit wurde da mals mit 30 % beziffert (vgl. E. 3). Zu einer allfälligen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit äusserte sich Dr.  H.___ nicht. 5.4      Im Vordergrund der eingereichten medizinischen Unterlagen , die eine wesentli che Veränderung des Gesundheitszustandes glaubhaft machen sollen, stehen die gesundheitlichen Probleme der Hände. Dabei sind die von Dr.  C.___ diagnosti zierten Parästhesien wegen des Karpaltunnelsyndroms nach erfolgten operativen Eingriffen ( K arpaldachspaltung links am 7. September 2017 und recht s am 2. Februar 2018) verschwunden (E. 4.2-3). Bezüglich der chronischen Po lyarthralgien beider Hände liegen keine humoralen Entzündungsaktivitäten, keine arthritischen Veränderungen und keine Erosionen oder Usuren vor. Die RF-, ANA-, und anti-CCP-Werte waren negativ (vgl. Diagnose E. 4.3). Die erst be ginnenden Rhiz - und STT-Arthrose n an beiden Händen konnte n mit Infiltratio nen mit gutem Effekt behandelt werden (vgl. Diagnose E. 4.3). Zudem konnten klinisch und sonographisch an den Fingergelenken weder Synovitiden noch Ten d ovaginitiden festgestellt werden und in der Labordiagnose fanden sich keine Anhaltspunkte für eine Kollagenose oder ein postentzündliches Geschehen. Ebenso war die Sprue -Serologie unauffällig. Ein objektivierbarer Befund für die Schmerzen an den Händen konnte nicht festgestellt werden und es blieb die Ur sache denn auch für Dr.  H.___ unklar (E. 4.3). Zusätzliche zu den anlässlich der ursprünglich rentenabweisenden Verfügung medizinisch beschriebene n funk tionelle n Einschränkung en oder Anhaltspunkte für eine wesentliche, dauerhafte Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Hände lässt sich den im Neua n meldeverfahren eingebrachten Berichte jedenfalls nicht entnehmen und sie sind demnach nicht glaubhaft dargetan .      Betreffend das chronische lu m b ospondylogene Schmerzsyndrom fanden sich im MRI vom 19.  Dezember 2017 keine Neurokompressionen. Funktionelle Ausfälle wurden - ebenso wenig wie über die anlässlich der ursprünglich rentenverwei gernden Verfügung festgestellten hinausgehende Einschränkungen (E. 3) - folg lich auch keine beschrieben (vgl. E. 4.2-3). Die zervikalen und thorakalen Dys funktionen des zerviko -thorakalen Schmerzsyndroms zeigten sich regredient . Die dies bezüglichen Myogelosen (Muskelverhärtungen) konnten mittels lokalen Kor tikosteroid - und Lidocain -Infiltrationen behandelt werden (Urk. 7/85/1-4 S. 4). Was die bereits im Zeitpunkt der erstmaligen Renten verneinung bestehende (E. 3) Vitiligo und das Reizdarmsyndrom angeht, lässt sich den eingereichten medizi nischen Berichten keine Verschlechterung des Gesundheitszustandes entnehmen (vgl. E. 4.2-3). Betreffend die im Zusammenhang mit einer Überlastung der Tibi alis posterior Sehne links bei Knick- / Senkfuss stehenden Probleme ging Dr.  H.___ davon aus, dass sich diese mit einer Schuhei n lage lösen liessen (Urk. 7/85/12-14 S. 3). Die MTP I Arthrose links zeitigt keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit.      Zudem legte die Beschwerdegegnerin die von der Beschwerdeführerin eingereich ten Unterlagen dem RAD vor. Dr.  med.   K.___ äusserte sich als einzige medizini sch e Fachperson zur Frage, ob es zu einer wesentlichen gesundheitlichen Verän derung gekommen ist, und legte diesbezüglich dar, dass nicht von einer dauer haften Verschlechterung des somatischen Gesundheitszustandes auszugehen sei – keine entzündlich-rheumatische Genes e und keine Anhaltspunkte für eine Kol lagenose - und die belastungsbedingt e mögliche, latente Verschlechterung be handelbar sei (Urk. 7/87 S. 2). 5.5      Nach dem Gesagten vermochte die Beschwerdeführerin mit den im Verwaltungs verfahren eingereichten Berichten (E. 4.2-3) keine rentenrelevante Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse glaubhaft zu machen. Es ist daher nicht zu bean standen, dass die Beschwerdegegnerin auf die Neuanmeldung nicht eingetreten ist. Die Beschwerde ist in der Folge abzuweisen. 6 .      Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig und sind die Gerichtskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ermessensweise auf Fr. 500.-- festzusetzen. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt:
  16. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  17. Die Gerichtskosten von Fr.  500 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt.
  18. Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Patrick Lerch - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
  19. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art.  82 ff. in Verbindung mit Art.  90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1
  20. Juli bis und mit 1
  21. August sowie vom 1
  22. Dezember bis und mit dem
  23. Januar ( Art.  46 BGG).      Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.      Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art.  42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubMüller
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2018.00858

III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Sozialversicherungsrichterin Fehr Gerichtsschreiber Müller Urteil vom 2 6. Juni 2019 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Patrick Lerch Grieder

Bugada Baumann Lerch, Rechtsanwälte Badenerstrasse 21, Postfach, 8021 Zürich 1 gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1

X.___, geboren 1970, verfügt über keine berufliche Ausbildung und war bis zum 31. Januar 2013 in einem 80 %-Pensum

als Office-Mitarbeiterin bei der Y.___ sowie bis am 31. Dezember 2013 in einem 20 %-Pensum als Raumpflegerin bei der Z.___ tätig (Urk. 7/12 S. 5). Am

13 . April 2014

meldete sie sich bei der Invalidenversicherung unter Hinweis auf Rückenschmerzen zum Leistungsbezug an (Urk. 7/ 12). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zü rich, IV-Stelle, gewährte der Versicherten

am 16. Januar 2015 (Urk. 7/38) Bera tung und Unterstützung bei der Stellensuch e, welche mit Mitteilung vom 4. Sep tember 2015 (Urk. 7/49) mit dem Einverständnis der Versicherten abgeschlossen wurde .

Seit dem 1. November 2015 ist sie bei der Universitätsklinik A.___ als Raumpflegerin in einem 3 5%-Pensum tätig (vgl. Urk. 7/80).

Mit Verfügung vom 19 . Oktober 201 6 wies die IV-Stelle das Begehren um eine Invalidenrente ab (Urk. 7/ 76). 1.2

Am 3 . Juni 2018 (Urk. 7/ 80) meldete sich die Versicherte unter Hinweis auf eine Beeinträchtigung ihrer Hände erneut bei der Invalidenversicherung zum Leis tungsbezug

an. Auf Aufforderung der IV-Stelle vom 7. Juni 2018 (Urk. 7/82) hin reichte die Versicherte diverse medizinische Unterlagen ein (vgl. Urk. 7/85). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/ 88, Urk. 7/90) trat die IV-Stelle mit Verfügung vom 3 . September 2018 (Urk. 7/ 94 = Urk. 2) unter Hinweis auf die beigelegten relevanten gesetzlichen Grundlagen (u.a. Art. 87 der Verordnung über die Invalidenversicherung) auf das Leistungsbegehren mangels wesentlicher Veränderungen der beruflichen oder medizinischen Situation nicht ein. 2.

Die Versicherte erhob am 2 . Oktober 2018 Beschwerde gegen die Verfügung vom 3 . September 2018 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei auf ihr e

Neuanmeldung einzutreten und ihr die gesetzlichen Leistungen nach dem Invalidenversicherungsgesetz zu gewähren (Urk. 1 S. 2).

Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 2 . November 2018 (Urk. 6) die Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin am 6 . November 2018 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 9). Am 12. November 2018 (Urk. 10) wurde der Beschwerdeführerin nachträglich der von der IV-Stelle eingereichte Bericht von Dr. med. B.___ vom 22. Oktober 2018 (Urk. 8) zur Kenntnis zuge stellt. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetz es über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Sie kann Folge von Geburts gebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetz es über die Invalidenversicherung [ IVG ]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegliche nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beein trächtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Wurde eine Rente

wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades

verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität d er versicherten Person in einer für den An spruch erheblichen Weise geändert hat.

Ergibt die Prüfung durch die Verwaltung, dass die Vorbringen der versicherten Person nicht glaubhaft sind, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. 1.3

Mit dem Beweismass des Glaubhaftmachens im Sinne des Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV sind herabgesetzte Anforderungen an den Beweis verbunden: Die Tatsachen änderung muss nicht nach dem im Sozialversicherungsrecht sonst üblichen Be weisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 353 E. 5b) erstellt sein. Es genügt, dass für das Vorhandensein des geltend gemachten rechtserheb lichen Sachumstandes wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Änderung nicht erstellen lassen. Erheblich ist eine Sachverhaltsänderung, wenn angenommen werden kann, der Anspruch auf eine (höhere) Invalidenrente sei begründet, falls sich die geltend gemachten Umstände als richtig erweisen sollten (Urteil des Bundesgerichts 8C_844/2012 vom 5. Juni 2013 E. 2.3; vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 130 V 71 E. 2.2). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete das am 3 . September 2018 (Urk. 2) verfügte Nicht eintreten damit, dass eine wesentliche Veränder ung der beruflichen oder medizi nischen Situation nicht habe festgestellt werden können. Aufgrund der von der Beschwerdeführerin eingereichten medizinischen Unterlagen sei von einer vorübergehenden Verschlechterung der gesundheitlichen Situation auszugehen. Diese sei jedoch behandelbar und könne somit nicht berücksichtigt werden . Die diagnostischen Abklärungen hätten ergeben, dass keine entzündlich-rheumati sche Entwicklung und keine Anhaltspunkte für Kollagenese vorlägen (S. 1) . Nach Durchführung von Physiotherapien, Infiltrationen und Operationen im September 2017 und Februar 2018 hätten die Einschränkungen verbessert werden können. In einer körperlich angepassten Tätigkeit habe die Arbeitsfähigkeit wieder erreicht werden können (S. 2). 2.2

Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), entgegen der Behauptung der Beschwerdegegnerin sei ihr Gesundheitszustand offenkundig ein schlechterer als jener zum Zeitpunkt der Erstanmeldung. Damals sei ausschliesslich die Lendenwirbelsäule (L WS)-Problematik im Fokus gestanden. Aktuell seien jedoch eine Vielzahl weiterer Diagnosen hinzugetreten, wobei die Handbeschwerden prädominierten (S. 5 Rz 18). Die Behauptung der Beschwerde gegnerin, wonach die aktuell verschlechterte Situation lediglich vorübergehen d sei, sei erwiesenermassen unzutreffend .

Zudem müssten prognostische Einschät zungen bei derart komplexen Beschwerdebildern der materiellen Prüfung vorbe halten bleiben (S. 6 Rz 19). 2.3

Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht nicht auf di e am

3. Juni 2018 unterschriebene und am 4. Juni 2018 bei ihr eingegangene Anmel dung (Urk. 7/80) eingetreten ist und in diesem Zusammenhang insbesondere, ob die Beschwerdeführerin eine rentenrelevante Veränderung der tatsächlichen Ver hältnisse glaubhaft gemacht hat. 3.

Der Beschwerdegegnerin lagen für die Beurteilung der rentenverweigernden Ver fügung vom 19. Oktober 2016 (Urk. 7/76) im Wesentlichen Berichte von Dr. med. C.___, Fachärztin für Rheumatologie und Allgemeine Innere Medizin FMH, aus der Zeit von Oktober 2013 bis April 2016 (vgl. Urk. 7/16/4-5, Urk. 7/33/9, Urk. 7/53/5, Urk. 7/55/6-9, Urk. 7/65/4-7)

und von der Hausärztin Dr. med. D.___, Fachärztin für Allgemeine und Innere Medizin FMH, aus der Periode Januar 2014 bis Januar 2016 vor (vgl. Urk. 7/16/2-3, Urk.

7/33/1-4, Urk. 7/53/1-3, Urk. 7/58, Urk. 7/60/1-2).

In ihrem letzten der rentenabweisenden Verfügung vorangehenden Bericht vom

21. April 2016 (Urk. 7/65 /4-7) diagnostizierte Dr.

C.___ einzig ein chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom beidseits (Ziff. 1.2) und führte dazu aus, die Beschwerdeführerin sei für eine leichte bis mittelschwere Tätigkeit mit Ver meidung von Heben, Schieben und Tragen von schweren Lasten von mehr als 15 kg und Vermeiden von langem Stehen sowie « in Inklinationsstellung der Lenden wirbelsäule » zu 100 % arbeitsfähig (Ziff. 2) .

Dr. D.___

nannte – gestützt auf eine n Bericht von Dr. med. E.___, Facharzt für Neurologie FMH, vom 24.

Dezember 2015 (Urk. 7/60/3-4) - in ihrem letzten der rentenabweisenden Verfügung vorangehenden Bericht vom 11. November 2016 (Urk. 7/ 60 /1-2) als Diagnosen ein chronisches lumbospondylogenes sowie ein chronisch intermittierendes cervikospondylogenes Schmerzsyndrom, einen Sta tus nach distaler Metatarsale -I- Osteomie, ein laterales Kapselrelease und eine me diale Kapselraffung im linken Fuss, ein e

Vitiligo und ein Reizdarmsyndrom (S. 1).

Dr. med. F.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, vom Re gionalen Ärztlichen Dienst (RAD) führte in seiner abschliessenden versicherungs medizinischen Beurteilung vom 6. Mai 2016 (Urk. 7/68 S. 7 f.) aus, unter Berück sichtigung aller vorliegenden Arztberichte sei der bekannte somatische Gesund heitsschaden eine s chronische n

lumbospondylogenen Schmerzsyndroms beid seits ausgewiesen. Dieser sei stabil. Für eine behinderungsangepasste körperlich leichte und nur gelegentlich mittelschwere Tätigkeit ohne häufiges Bücken oder Verharren in anderweitigen Zwangshaltungen des Rumpfes sei zweifellos die von Dr. C.___ angegebene Arbeitsfähigkeit von 100 % nachvollziehbar.

Gestützt auf diese Aktenlage ging die Beschwerdegegnerin von einer Arbeitsfä higkeit der Beschwerdeführerin von 30 % in angestammter (Office Mitarbeiterin, Raumpflegerin) und von 10 0 % in angepasster Tätigkeit aus (vgl. Urk. 7/75 S. 1). Sie erwog dazu in ihrer Verfügung vom 19. Oktober 2016 (Urk. 7/76), dass die Versicherte zwar in ihrer angestammten Tätigkeit als Office Mitarbeiterin und Raumpflegerin nicht mehr voll arbeitsfähig sei, aber in einer dem Leiden ange passten Tätigkeit ein Einkommen erzielen könn t e, welches keine Erwerbseinbusse mit sich brächte.

Im Einkommensvergleich stellte sie

– gestützt auf das durch schnittliche Einkommen in den Jahren 2011 bis 2013

- a uf ein Valideneinkom men von Fr. 4 7’901 .-- und – gestützt auf Tabelle TA1 des Bundesamtes für Sta tistik über die Schweizerisches Lohnstrukturerhebung (LSE; Totalwert für Frauen, Hilfsarbeiten [Zentralwert]) - bei einem leidensbedingten Abzug von 5 % wegen des eingeschränkten Belastungsprofils auf ein Invalideneinkommen von Fr. 51'103. -- ab. Daraus resultierte somit kein rentenbegründender Invaliditäts grad (vgl. Urk. 7/74-76). 4. 4.1

Im Zug des Verfahrens bezüglich der Neuanmeldung vom

3. Juni 2018 (Urk. 7/80) legte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen folgende medizinische Unterlagen auf: 4.2

Dr. C.___ nannte

– nach Einsicht in den

MRI- Bericht vom 6. Januar 2017 von PD Dr. med. G.___

(Urk. 7/85/23)

- in ihrem Verl aufsbericht vom 16 . Ja nuar 2017 (Urk. 7/ 85 / 24 - 25) folgende Diagnosen (S. 1

f.; verkürzt wiedergege ben): - Chronische Polyarthralgien beidseits mit/bei: - differentialdiagnostisch: reaktiv, beginnender rheumatoider Arthritis, durch Überbeanspruchung bei der Arbeit - keiner humoralen Aktivität - negativer Rheumaserologie - Chlamydienserologi e ausstehend - MRI Hände beidseits vom 6. Januar 2017: Bilaterale, linksbetonte Tendovaginitis der Sehne des

Musculus

extensor

carpi

u l naris auf Höhe Processus

styloideus

ulnae mit angedeutetem

kurzstreckigem Längsriss links sowie diskrete r Tendovaginitis der Flexorsehne

Digiti

I - III rechts und Digiti I-II links jeweils auf Höhe Karpa l tunnel bis MCP- Gelenke. Keine arthritischen Veränderungen, keine Usuren und Erosionen - Chronische Parästhesien der Hände beidseits bei: - Verdacht auf ein K arpaltunnelsyndrom beidseits - Chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom beidseits - Aktuell: Schmerzexazerbation neu mit Schmerzausstrahlung in den linken Oberschenkel ventral 4.3

Die Beschwerdeführerin legte sieben Berichte von Dr. med. H.___, aus der Zeit von Juni 2017 bis Mai 2018 der

Neuanmeldung bei (Urk. 7/85/2-22). Im aktuellsten Bericht vom 11. Mai 2018 (Urk. 7/85/5-7) stellte Dr. H.___ folgende Diagnosen (S. 1 f.) : - Chronische Polyarthralgien beide Hände - keine humorale Entzündungsaktivität - RF, ANA, anti-CCP negativ - MRI Hände beidseits vom 6. Januar 2017: bilaterale linksbetonte Ten d ovaginitis der Sehne des Musculus

extensor

carpi

ulnaris auf Höhe Processus

styloideus

ulnae mit angedeutetem Längsriss sowie diskrete Ten d ovaginitis der Flexorsehne

Dig . I-III rechts und I-II links Höhe Kar paltunnel bis MCP - Gelenke, keine arthritischen Veränderungen, keine Erosionen/Usuren - Symptomatische beginnende Rhiz

- und STT-Arthrose beidseits - STT-Infiltration links vom 5. Dezember 2017 und 23. Februar 2018 mit gutem Effekt - Infiltration CMC-I-Gelenke beidseits am 13. April 2018 - Sensibles Karpaltunnelsyndrom beidseits - Status nach K arpaldachspaltung links am 7. September 20 17, rechts am 2. Februar 20 18 - Status nach Ten d ovaginitis stenosans

Dig . II -IV links sowie II -V re chts - Status nach Infiltration des Ringbandes A1 Dig . II-V rechts am 20. Feb ruar 20 18 - Cerviko -thorakales Schmerzsyndrom mit cervicocephalen Elemente n - segmentalen Dysfunktionen cervical und thorakal, regredient - Myogelosen

suboccipital persistierend - aktuell wieder vermehrt symptomatisch - Chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom beidseits - i ntermittierende Reizung der Wurzel L5 links (ENMG vom 22. Dezem ber 20 15,

Dr.

E.___) - Fehlhaltung und H altung sinsuffizienz

- MRI LWS September 20 13: Breitbasige

Diskusprotrusion und Spon dylarthrosen

L4/5 mit geringer recessaler und foramina l er Einengung beidseits - m ediane Diskusprotrusionen und leichte Spondylarthrosen L5/S1 mit geringer foraminaler Einengung beidseits ohne eindeutige Irritation neuraler Strukturen - MRI LWS 20. November 2014: Gegenüber Voruntersuchung neu Anu lus

fibrosus Riss L3/4 paramedian rechts ohne Tangierung neuraler Strukturen - MRI LWS vom 13. Mai 2016: Unverändert - Status nach CT-gesteuerter Epiduralinfiltration L4/5 am 21. Januar 2016 - lokale Steroidinfiltrationen Beckenkamm links am 21. Januar 2016 und Trochanter major links - MRI LWS und untere BWS 19. Dezember 2017 mit foraminalen Engen L4/5 und L5/S1 beidseits ohne sichere Neurokompression trotz klini schem Verdacht auf eine Fussheberschwäche - MTP I Arthrose links - Status nach Halluxoperation rechts - Verdacht auf Überlastung der Tibialis

posterior Sehne links bei Knick- Senkfuss - Anamnestisch : Reizdarmsyndrom - Viti l igo - Status nach Vitamin D-Mangel, aktuell suffiziert substituiert

Dr. H.___

führte dazu aus, bei der Beschwerdeführerin stünden aktuell wie der vermehrt die initial vorhandenen Hand- und Fingergelenkschmerzen im Vor dergrund. Seit der CTS-Operation seien zwar die Parästhesien verschwunden, je doch seien nebst den symptomatischen STT- und Rhizarthrosen nun auch alle anderen Fingergelenke wieder symptomatisch. Klinisch und sonographisch

habe sie an den Fingergelenken keine

Synovitid en oder Ten d ovaginitiden eruier en könne n . Lediglich in beiden Handgelenken

finde sich wenig vermehrte Flüssigkeit radiokarpal. Mittels der Labordiagnose hätten keine

Anhaltspunkte für eine Kollagenose oder ein postentzündliches Geschehen

wie beispi elsweise eine Hepa titis eruiert werden können. Auch die Sprue -Serologie sei unauffällig. Die Ursache dieser Hand- und Fingergelenkschmerzen sei e n ihr nicht klar.

Wa s die Arbeitsfä higkeit anbelange, habe sie die Beschwerdeführerin für die 30

% im Reinigungs d ienst nun arbeitsfähig geschrieben, allerdings mit der Limitierung,

dass sie nur leichte Arbeiten verrichten könne . 5. 5.1

Vorwegzuschicken ist, dass die erst im Rahmen des Beschwerdeverfahrens einge reichten medizinischen Unterlagen – darunter diverse Arbeitsunfähigkeitszeug nisse (Urk. 3/3), die Bericht e von PD Dr. med. I.___, Facharzt FMH Radiologie, vom 3 1. Mai 2018 und von Dr. H.___

vom

30. Juli und 23. August 2018 sowie von Dr. med. J.___ vom 7 . August 2018 (Urk. 3/ 3 -5)

– und der nach ergangener Nichteintretensverfügung erstellte Bericht von Dr. B.___ vom 22. Oktober 2018 (Urk. 8) für die vorliegend allein interessierende Frage, ob die Verwaltung auf die Neuanmeldung zu Recht wegen fehlender Glaubhaftmachung veränderter Tatsachen nicht eingetreten ist, unbeachtlich sind (Urteil des Bundes gerichts 8C_196/2008 vom 5. Juni 2008). 5.2

Aufgrund der vorgelegten Berichte ist offenkundig glaubhaft gemacht, dass sich die gesundheitliche Situation verschlechtert hat . Neu finden sich im Gegensatz zur erstmaligen Rentenverweigerung

chronische Polyarthralgien und s ymptoma t ische beginnende Rhiz

- und STT- Arthrose n an beiden Händen, ein sensibles Kar paltunnelsyndrom an beiden Handgelenken und eine MTP I Arthrose links . Zu dem persistieren beim c erviko -thorakale n Schmerzsyndrom Myogelosen

und die se s ist aktuell wieder vermehrt symptomatisch . Daneben bestehen beim

chroni schen

lumbospondylogene n Schmerzsyndrom foraminale Engen L4/5 und L5/S1 beidseits ohne sichere Neurokompression trotz klinischem Verdacht auf eine Fussheberschwäche (vgl. E. 4.2-3).

Auf eine Neuanmeldung ist allerdings nicht bereits dann schon einzutreten, wenn eine gesundheitliche Verschlechterung glaubhaft gemacht ist, sondern erst dann, wenn glaubhaft gemacht wurde, dass sich der Grad der Invalidität der versicher ten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat oder we nigstens gewisse Anhaltspunkte dafür vorliegen (E. 1.2-3) .

Entscheidend dabei

sind die zusätzlichen funktionellen Einschränkungen mit Auswirkung auf die Er werbsfähigkeit. 5.3

Diesbezüglich ist anzumerken, dass sich in den eingereichten Berichten Dr. C.___ weder zur Arbeitsfähigkeit noch zu allfällige n funktionelle n Einschränkungen der Beschwerdeführerin äusserte (E. 4.2) und

b etreffend den

von Dr. H.___ stammenden Berichte n lässt sich lediglich dem jenigen vom 11. Mai 2018 (E. 4.3) entnehmen, dass sie die Beschwerdeführerin wieder zu 30 % in ihrer Tätigkeit im Reinigungsdienst arbeitsfähig geschrieben ha t mit der Einschränkung, dass nur leichte Arbeiten verrichtet werden können. Dies entspricht im Wesentlichen der Einschätzung,

die bereits der rentenverweigernden Verfügung vom

19. Oktober 2016 zugrundel a g . Die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit wurde da mals mit 30 % beziffert (vgl. E. 3). Zu einer allfälligen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit äusserte sich Dr. H.___ nicht. 5.4

Im Vordergrund der eingereichten medizinischen Unterlagen, die eine wesentli che Veränderung des Gesundheitszustandes glaubhaft machen sollen, stehen

die gesundheitlichen Probleme der Hände. Dabei sind die von Dr. C.___ diagnosti zierten Parästhesien wegen des Karpaltunnelsyndroms nach erfolgten operativen Eingriffen (K arpaldachspaltung links am 7. September 2017 und recht s am 2. Februar 2018) verschwunden (E. 4.2-3).

Bezüglich der chronischen Po lyarthralgien beider Hände liegen keine humoralen Entzündungsaktivitäten, keine arthritischen Veränderungen und keine Erosionen oder Usuren vor. Die

RF-, ANA-, und anti-CCP-Werte waren negativ (vgl. Diagnose E. 4.3). Die erst be ginnenden Rhiz

- und STT-Arthrose n an beiden Händen konnte n mit Infiltratio nen mit gutem Effekt behandelt werden (vgl. Diagnose E. 4.3). Zudem konnten klinisch und sonographisch an den Fingergelenken weder Synovitiden noch Ten d ovaginitiden festgestellt werden und in der Labordiagnose fanden sich keine Anhaltspunkte für eine Kollagenose oder ein postentzündliches Geschehen. Ebenso war die Sprue -Serologie unauffällig. Ein objektivierbarer Befund für die Schmerzen an den Händen konnte nicht festgestellt werden und es blieb die Ur sache denn auch für Dr. H.___ unklar (E. 4.3).

Zusätzliche zu den anlässlich der ursprünglich rentenabweisenden Verfügung medizinisch beschriebene n funk tionelle n Einschränkung en oder Anhaltspunkte für eine wesentliche, dauerhafte Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Hände lässt sich den im Neua n meldeverfahren eingebrachten Berichte jedenfalls nicht entnehmen und sie sind demnach nicht glaubhaft dargetan .

Betreffend das chronische lu m b ospondylogene Schmerzsyndrom fanden sich im MRI vom 19. Dezember 2017 keine Neurokompressionen. Funktionelle Ausfälle wurden

- ebenso wenig wie über die anlässlich der ursprünglich rentenverwei gernden Verfügung festgestellten hinausgehende Einschränkungen (E. 3) - folg lich auch keine beschrieben (vgl. E. 4.2-3). Die zervikalen und thorakalen Dys funktionen des zerviko -thorakalen Schmerzsyndroms zeigten sich regredient . Die

dies bezüglichen

Myogelosen

(Muskelverhärtungen) konnten mittels lokalen Kor tikosteroid

- und Lidocain -Infiltrationen behandelt werden (Urk. 7/85/1-4 S. 4).

Was die bereits im Zeitpunkt der erstmaligen Renten verneinung bestehende (E. 3) Vitiligo und das Reizdarmsyndrom angeht, lässt sich den eingereichten medizi nischen Berichten keine Verschlechterung des Gesundheitszustandes entnehmen (vgl. E. 4.2-3).

Betreffend die im Zusammenhang mit einer Überlastung der Tibi alis

posterior Sehne links bei Knick- / Senkfuss stehenden Probleme ging Dr. H.___ davon aus, dass sich diese mit einer Schuhei n lage lösen liessen (Urk. 7/85/12-14 S. 3). Die MTP I Arthrose links zeitigt keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit.

Zudem legte die Beschwerdegegnerin die von der Beschwerdeführerin eingereich ten Unterlagen dem RAD vor. Dr. med.

K.___ äusserte sich als einzige medizini sch e Fachperson zur Frage, ob es zu einer wesentlichen gesundheitlichen Verän derung gekommen ist, und legte diesbezüglich dar, dass nicht von einer dauer haften Verschlechterung des somatischen Gesundheitszustandes auszugehen sei – keine entzündlich-rheumatische Genes e und keine Anhaltspunkte für eine Kol lagenose - und die belastungsbedingt e mögliche, latente Verschlechterung be handelbar sei (Urk. 7/87 S. 2). 5.5

Nach dem Gesagten vermochte die Beschwerdeführerin mit den im Verwaltungs verfahren eingereichten Berichten (E. 4.2-3) keine rentenrelevante Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse glaubhaft zu machen. Es ist daher nicht zu bean standen, dass die Beschwerdegegnerin auf die Neuanmeldung nicht eingetreten ist. Die Beschwerde ist in der Folge abzuweisen. 6 .

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig und sind die Gerichtskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ermessensweise auf Fr. 500.-- festzusetzen. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 500 .-- werden der Beschwerdeführerin

auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der

Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Patrick Lerch - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubMüller