opencaselaw.ch

IV.2018.00857

Rückwirkende Zusprechung einer Hilflosenentschädigung. Mit der Erstanmeldung wurde der Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung auch ohne explizite Erwähnung gewahrt. Gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts wird für die Entstehung des Anspruchs auf eine Hilflosenentschädigung der Ablauf des Wartejahrs vorausgesetzt.

Zürich SozVersG · 2020-09-04 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

1.1

Der 1964 geborene X.___ erlitt am 26. Oktober 1990 bei einem Treppen sturz eine Schädelkalottenfraktur

occipital rechts mit fronto -basaler Kontusions blutung rechts, traumatischer Subarachnoidalblutung und Frontobasisfraktur (Urk. 6/216/ 47 und Urk. 6/216/33 ). Für die als Folgen dieses Unfalls verblieben en Beeinträchtigunge n des Geschmack s

- und Geruchssinnes, richtete die Suva als zuständiger Unfallversicherer eine Inte gritätsentschädigung aus (Urk. 6/216/25) . In der Folge war der Versicherte wieder voll arbeitstätig. 1.2

S eit dem

28. Juni

2004

arbeitete der Versicherte als Storen monteur bei der Y.___

(Urk. 6/173/169) . Am

19. August 2004 erlitt er als Beifahrer in einem Lieferwagen seines Arbeitgebers einen Verkehrsunfall (Urk. 6/5/71). Es wurde ein therapieresistentes lumbales Schmerzsyndrom bei traumatischer Spondylolyse L4/5 diagnos tiziert . Die Suva kam für die Behand lung der posttraumatischen Rückenschmerzen auf und richtete Taggelder aus. Mit Verfügung vom 9. August 2005 stellte sie ihre Leistungen per 31. August 2005 ein (Urk. 6/ 1 5/2 f. )

Die Leistungseinstellung wurde vom hiesigen Gericht (Urteil UV.2006.00199 vom 9. Januar 2007 [Urk. 6/ 39 ] sowie vom Bundesgericht (U rteil 8C_17/2007 vom 17. Juni 2008 [Urk. 6/ 82 ] bestätigt . Seither war der Versicherte nicht mehr arbeitstätig. 1.3

Am 24 . März 2005 (Eingangsdatum) meldete er sich bei der Sozialversicherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle , zum Leistungsbezug an (Urk. 6/2).

Gestützt auf das Gutachten des Z.___ vom 29. Januar 2009 (Urk. 6/ 94 ) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 23. Juli 2009 einen Rentenanspruch des Versicherten (Urk. 6/113).

Die dagegen erhobene Beschwerde wurde vom hiesigen Gericht mit Urteil vom 22. März 2012 in dem Sinne gutge heissen, dass die angefochtene Verfügung aufgehoben und die Sache zu weiteren Abklärungen an die IV-Stelle zurückgewiesen wurde (Urk. 6/ 177 ). Die IV-Stelle liess den Beschwerdeführer in der Folge polydisziplinär begutachten ( A.___ - Gutachten vom 19. August 2013, Urk. 6/239).

Der Beschwerdeführer reichte sodann zahlreiche ärztliche Berichte ein , woraufhin im Jahr 2017 e ine weitere interdisziplinäre Begutachtung erfolgte

( B.___ -Gutachten vom 14. September 2017, Urk. 6/359).

Darin wurden die folgenden Diagnosen genannt : - Status nach traumatischer Schädelkalotten-Fraktur okzipital rechts mit frontobasaler Kontusionsblutung rechts, traumatischer Subarachnoid al blutu ng s owie Frontobasis -Fraktur am 16.10. 1990 - p ostkontusionelle Hirnparenchym-Defekte frontobasal beidseits und links temporopolar - s chwere organ ische Persönlichkeitsstörung, klinisch Frontalhirn-Syn drom mit mittelschwerer neuropsychologischer Störung (symptoma tisch anamnestisch seit erneutem Trauma vom 19.08.2004) - Lumbospondylogenes und lu mbovertebrales Schmerzsyndrom mit/bei - posttraumatischer Dekompensation im Rahmen des Unfalles vo m 19.08.2004 bei bekannter Spond ylolisthese L4/5 - isthmischer Spondylolyse L4/5 , Meyerding Grad II - ausgeprägter Osteochondrose LWK4/5 mit Knochenmarksödem - Morbus Scheuermann - linkskonvexe Skoliose, Beinlängenverkürzung links -2cm - Chondrose LWK5/SWK1 mit minimaler dorsaler Spon d ylolyse - aktuell ohne Hinweise für neurologische Defizite

Die Gutac hter kamen zum Schluss, dass zusätzlich zu den somatischen Einschrän kungen die durch die neuropsychiatrische Störung bedingten funktionellen Defi zite und die daraus abzuleitende Arbeitsunfähigkeit in der retrospektiven Gesamt würdigung des Verlaufs als weitaus gravierender zu werten sei en , als dies e im Rahmen diverser Voreinschätzungen beurteilt worden sei en . Es sei davon auszu gehen, dass bereits seit dem erneuten Trauma im Jahr 2004 aufgrund der neuro logisch/kognitiven Einschränkungen keine Arbeitsfähigkeit mehr best anden habe (Urk. 6/359 S. 14

ff).

Gestützt auf das B.___ - Gutachten vom 14. September 2017 sprach die IV-Stelle dem Versicherten m it Verfügung vom

4. Januar

2018 eine ganze Rente ab 1. August 2005 zu (Urk. 6/ 376 ). Mit Verfügung vom 12. Novem ber 2018 sprach die Suva dem Versicherten ab dem 1. September 2005 eine Rente aufgrund einer Erwerbsunfähigkeit von 100 % zu und setzte die Integri tätsent schädigung auf der Basis eines Integ ritätsschadens von 50 % fest (Urk. 9/ 4/ 65). 1.4

Am 19. Juli 2010 ( Eingangsdatum) meldete sich der Versicherte bei der IV-Stelle

zum Bezug einer

Hilflosenentschädigung an (Urk. 6/133). Mit Verfügung vom 28. Februar 2011 verneinte die IV-Stelle einen Anspruch des Versicherten auf eine Hilflosenentschädigung , da keine Rentenleistungen ausbezahlt worden seien (Urk. 6/169).

Auf entsprechende Nachfrage der Rechtsvertreterin bestätigte die IV-Stelle mit Schreiben vom 22. März 2011 sinngemäss, dass die bereits erfolgte Anmeldung weiterhin gelte. Sollte nach dem Gerichtsurteil ein Rentenanspruch bestehen, werde geprüft, ob allenfalls auch ab diesem Zeitpunkt Anspruch auf eine lebenspraktische Begleitung bestehe (Urk. 6/171). Mit Vorbescheid vom 3. April 2018 stellte die IV-Stelle dem Versicherten die Zusprache einer Hilflo senentschädigung

wegen leichter Hilflosigkeit mit lebenspraktischer Begleitung ab 1. Januar 2008 in Aussicht (Urk. 6/405). Aufgrund des Einwandes des Beschwerdeführers ( Urk. 6/410 und Urk. 6/412) sprach sie dem Versicherten mit Verfügung vom

30. August 2018 schliesslich ein e

Hilflosenentschädigung

wegen leichter Hilflosigkeit mit lebenspraktischer Begleit ung ab 1. November 2007 zu (Urk. 6/422 und Urk. 6 /414 = Urk. 2 ). 2.

Dagegen erhob der Versicherte mit Eingab e vom 1. Oktober 2018 Beschwerde und beantragte, es sei ihm frühestens seit dem 20. August 2004 und mindestens seit Zusprache der IV-R ente eine Hilflosenentschädigung leichten Grades bzw. für lebenspraktische Begleitung nebst Verzugszinsen zuzusprechen. Eventualiter sei die Angelegenheit zurückzuweisen und es seien die Gutachter des B.___ anzufragen, ab wann der Anspruch auf eine Hilfl osenentschädigung bestehe (Urk. 1 S. 2 ). Mit Beschwerdeantwort vom 6. November 2018 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde (Urk. 5), was dem Beschw er deführer mit Verfügung vom 9. Novem ber 2018 mitgeteilt wurde (Urk. 7). Der Beschwerdeführer reichte in der Folge einen Bericht der Suva betreffend die psy c hiatrische Untersuchung vom 10. Juli 2018 ein (Urk. 12 und Urk.

13) und stellte einen Bericht des behandelnden Psychiaters

PD Dr. C.___ in Aussicht (Urk. 11 und Urk. 15-2 0), welcher mit Eingabe vom 11. Augu st 2020 eingereicht wurde (Urk. 21 und Urk. 22). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen einzuge hen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1 1.1.1

Gemäss Art. 42 Abs. 1 IVG haben Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt ( Art. 13 ATSG) in der Schweiz, die hilflos ( Art. 9 ATSG) sind, Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung . Vorbehalten bleibt Artikel 42 bis IVG. Als hilflos gilt eine Person, die wegen einer Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung bedarf ( Art. 9 ATSG). Im Bereich der Invalidenversicherung gilt auch eine Person als hilflos, welche zu Hause lebt und wegen der gesundheitli chen Beeinträchtigung dauernd auf lebenspraktische Begleitung angewiesen ist ( Art. 42 Abs. 3 Satz 1 IVG; Art. 38 IVV). Praxisgemäss (BGE 121 V 88 E. 3a mit Hinweisen) sind die folgenden sechs alltäglichen Lebensverrichtungen massge bend (BGE 127 V 94 E. 3c, 125 V 297 E. 4a): Ankleiden, Auskleiden; Aufstehen, Absitzen, Abliegen; Essen; Körperpflege; Verrichtung der Notdurft; Fortbewegung (im oder ausser Haus), Kontaktaufnahme. 1.1.2

Art. 37 IVV sieht drei Hilflosigkeitsgrade vor. Gemäss Abs. 3 dieser Bestimmung gilt die Hilflosigkeit als leicht, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln: a. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erhebli cher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist; b. einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf; c. einer durch das Gebrechen bedingten ständigen und besonders aufwendigen Pflege bedarf; d. wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren körperlichen Gebrechens nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleistungen Dritter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann; oder e. dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV angewie sen ist. 1.1.3

Nach Art. 38 Abs. 1 IVV liegt ein Bedarf an lebenspraktisch er Begleitung im Sinne von Art. 42 Abs. 3 IVG vor, wenn eine volljährige versicherte Person aus serhalb eines Heimes lebt und infolge Beeinträchtigung der Gesundheit: a. ohne Begleitung einer Drittperson nicht selbständig wohnen kann; b. für Verrichtungen und Kontakte ausserhalb der Wohnung auf Begleitung einer Drittperson angewiesen ist; oder c. ernsthaft gefährdet ist, sich dauernd von der Aussenwelt zu isolieren.

Ist lediglich die psychische Gesundheit beeinträchtigt, so muss für die Annahme einer Hilflosigkeit gleichzeitig ein Anspruch auf mindestens eine Viertelsrente bestehen ( Art. 38 Abs. 2 IVV).

Der Anspruch auf Berücksichtigung des Bedarfs an lebenspraktischer Begleitung ist nicht auf Menschen mit Beeinträchtigung der psychischen oder geistigen Gesundheit beschränkt. Es ist durchaus möglich, dass auch andere Behinderte einen Bedarf an lebenspraktischer Begleitung geltend machen können. Zu denken ist insbesondere an hirnverletzte Menschen (BGE 133 V 450 E. 2.2.3).

Unerheblich ist, in welcher Umgebung sich die versicherte Person – abgesehen davon, dass sie ausserhalb des Heims wohnen muss – aufhält und ob sie auf die Hilfe des Ehegatten, der Kinder oder der Elter n zählen kann (BGE 133 V 450 E. 2.2.3 und 5).

Als regelmässig im Sinne v on Art. 38 Abs. 3 Satz 1 IVV gilt die lebenspraktische Begleitung, wenn sie über eine Periode von drei Monaten gerechnet im Durch schnitt mindestens 2 Stunden pro Woche benötigt wird (BGE 133 V 450 E. 6.2).

Die lebenspraktische Begleitung beinhaltet weder die (direkte oder indirekte) Dritthilfe bei den sechs alltäglichen Lebensverrichtungen noch die Pflege noch die Überwachung. Sie stellt vielmehr ein zusätzliches und eigenständiges Institut der Hilfe dar (BGE 133 V 450 E. 9).

Das Gesetz macht den Anspruch auf Hilflosenentschädigung nicht davon abhän gig, ob die lebenspraktische Begleitung kostenlo s erfolgt oder nicht (BGE 133 V 472 E. 5.3.2). 1.2

Gemäss Art. 35 Abs. 1 IVV entsteht der Anspruch auf eine Hilflosenentschädi gung am er sten Tag des Monats, in dem sämt liche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts richtet sich der zeitliche Beginn des Anspruchs auf Hilflosenentschädigung nach Vollendung des ersten Lebensjahres entgegen dem wörtlich verstandenen Verweis in Art. 42 Abs. 4 IVG nicht nach Art. 29 Abs. 1 IVG. Vielmehr gelangt sinngemäss Art. 28 Abs. 1 IVG zu den Anspruchsvoraussetzungen für eine Rente zur Anwendung (BGE 137 V 351 Regeste und E. 5.1 unter Hinweis auf die – vom Bundesgericht als rechtmässig bezeichnete und seit dem 1. Januar 2008 unveränderte – Rand ziffer 8092 des Kreisschreibens des Bundesamtes für Sozialversicherung über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung [KSIH]). Der Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung entsteht demnach grundsätzlich nach dem Ablauf eines Wartejahres in sinngemässer Anwendung von Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG. 1.3

1.3 .1

Gemäss Art. 24 Abs. 1 ATSG (in Kraft seit 1. Januar 2003) erlischt der Anspruch auf ausstehende Leistungen oder Beiträge fünf Jahre nach dem Ende des Monats, für welchen die Leistung, und fünf Jahre nach dem Ende des Kalenderjahres, für welches der Beitrag geschuldet war. Diese Norm regelt die Verwirkungsfrist bei der Festsetzung von Leistungen und Beiträgen. 1.3 .2

Nach aArt . 48 IVG in der vom 1. Januar 2003 bis 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Fassung galt: Der Anspruch auf Nac hzahlung richtet sich nach Art. 24 Abs. 1 ATSG (Abs. 1). Meldet sich ein Versicherte r mehr als zwölf Monate nach Entstehen des Anspruches an, so werden die Le istungen in Abweichung von Art. 24 Abs. 1 ATSG lediglich für die zwölf der Anmeldung vorangehenden Monate ausgerichtet. Weitergehende Nachzahlungen werden erbracht, wenn der Versicherte den anspruchsbegründenden Sachverhalt nicht kennen konnte und die Anmeldung innert zwölf Monaten na ch Kenntnisnahme vornimmt (Abs. 2).

Am 1. Januar 2008 wurde aArt . 48 IVG aufgehoben. 1.3 .3

Am 1. Januar 2012 trat der neue Art. 48 I VG in Kraft, gemäss dessen Abs. 1 die Leistung in Abweichung von Art. 24 Abs. 1 ATSG nur für die zwölf Monate nach gezahlt wird, die der Geltendmachung vorangehen, wenn eine versicherte Person ihren Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung mehr als zwölf Monate nach dessen Entstehung ge ltend macht. Gemäss dessen Abs. 2 wird die Leistung für einen längeren Zeitraum nachgezahlt, wenn die versicherte Person den anspruchsbegründenden Sachverhalt nicht kennen konnte; und den Anspruch spätestens zwölf Monate, nachdem sie davon Kenntnis erhalten hat, geltend macht. 1.3 .4

Betreffend die Aufhebung des aArt . 48 IVG per 31. Dezember 2007 wurde kein Übergangsrecht erlassen. Nach allgemeinen übergangsrechtlichen Grundsätzen

ist bei Fehlen einer die Frage regelnden Übergangsbestimmung die Verwirkungs ordnung des neuen Rechts auf unter dem alten Recht entstandene (fällige) Ansprüche anwendbar, sofern diese bei Inkrafttreten des neuen Rechts noch nicht verwirkt sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_42/2011 vom 27. April 201 1 E. 4 .1 mit Hinweis ). 1.4

Sofern die versicherte Person ihrer Mitwirkungspflicht vollumfänglich nachge kommen ist, werden die Sozialversicherungen für ihre Leistungen nach Ablauf von 24 Monaten nach der Entstehung des Anspruchs, frühestens aber 12 Monate nach dessen Geltendmachung verzugszinspflichtig ( Art. 26 Abs. 2 ATSG).

Keinen Anspruch auf Verzugszinsen haben nach Art. 26 Abs. 4 ATSG die berechtigte Person oder deren Erben, wenn die Nachzahlung an Dritte erfolgt ( lit .

a), Dritte, welche Vorschusszahlungen oder Vorleistungen nach Art. 22 Abs.

2 erbracht haben und denen die Nachzahlungen abgetreten worden sind ( lit . b), andere Sozialversicherungen, welche Vorleistungen nach Art. 70 erbracht haben ( lit . c). 2.

2.1

Mit der vorliegend angefochtenen Verfügung ist die Beschwerdegegnerin auf ihre abweisende Verfügung vom 28. Februar 2011 zurückgekommen und hat dem Beschwerdeführer eine Hilflosenentschädigung wegen leichter Hilflosigkeit mit lebenspraktischer Begleitung ab 1. November 2007 zugesprochen. Sie erwog, der Beschwerdeführer habe die Anmeldung für eine Hilflosenentschädigung im Juli 2010 eingereicht. Gestützt auf die gesetzlichen Bestimmungen könnten die Leis tungen maximal ein Jahr rückwirkend ab Anmeldedatum ausgerichtet werden. I m Z.___ Gutach t en vom 29. Januar 2009 fänden sich Hinweise, dass die Spitex und die damalige Freundin des Beschwerdeführers sowie seine Mutter ihn bereits seit 2006 in lebenspraktischen Bel angen begleitet hätten . Die medizini schen Abklärungen hätten am 26. No vember und 11. Dezember 2008 stattgefunden. Nach Eingang des Gutachtens wäre die IV-Stelle dazu verpflichtet gewesen, den Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung zu prüfen. Das Anmelde d atum sei demzufolge auf den 26. November 2008 festz usetzen. Da die Leistungen maxi m a l ein Jahr rückwirkend übernomme n werden könnten, bestehe ab 1. November 2007 ein Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung leichten Grades (Urk. 2/2). 2.2

Der Beschwerdeführer machte demgegenüber in Wesentlichen geltend, a us der damaligen Fas sung von Art. 48 IVG gehe hervor, dass der Anspruch auf Nach zahlung mit Ablauf von fünf Jahren seit Ende des Monats, für welchen die Leis t ung geschuldet gewesen sei, erlö sche. Art. 48 IVG sei in der Folge in dem Sinne abgeändert worden, als grundsätzl ich nur eine Nachzahlung von 12 Monaten seit der Geltendmachung des Anspruchs erfolge, es sei denn , die versicherte Person habe den anspruchsbegründenden Sachverhalt nicht kennen können und sie habe den Anspruch spätestens 12 Monate, nachdem sie davon Kenntnis erhalten habe, geltend gemacht . Sowohl wenn man auf die Anmeldung für e ine Hilfl o s enent schädigung (19. Juli 2010) wie auch auf den Zeitp unkt des ersten Gutachtens (26. November 2008) abstelle, könnten die Leistungen fünf Jahre zurückverlangt werden. Da er vor dem Unfall vom August 2004 voll erwerbstätig gewesen sei, stehe ihm früheste ns ein Tag nach dem Unfall (20. August 2004) eine Hilflo senentschädigung zu (Urk. 1 S. 9 f.). 2.3

Es steht fest und ist unbestritten, dass ein Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Hilflosenentschädigung leichten Grades ( lebenspraktische Begleitung ) besteht. Streitig und zu prüfen ist, wann der Anspruch entstanden ist bzw. wie weit zurück die Hilflosenentschädigung

nachzuzahlen ist . 3.

3.1

Die Anwendung des ab 1. Januar 2008 in Kraft getretenen Rechts ist nur möglich, soweit die Ansprüche nicht bereits in diesem Zeitpunkt verwirkt waren. Der bis Ende Dezember 2007 geltende a Art .

48 IVG regelt di e

Frage, wie lange nach Ent stehen eines Anspruches dieser noch eingefordert werden kann, mithin die Frage der Ver wirkung. Auch aArt . 48 Abs.

2 IVG regelt die Verwirkung. Diese Bestim mung sieht vor, dass lediglich für die zwölf der Anmeldung vorangehenden Monate Leistungen ausbezahlt werden. Dies bedeutet, dass der unangemeldete Anspruch zwölf Monate nach seinem Entstehen erlischt. Di e zwölfmonatige Frist von aArt . 48 Abs. 2 IVG beginnt in dem Zeitpunkt zu laufen, in

dem der Anspruch auf die einzelne IV-Leistung entstanden ist und der Versicherte den anspruchsbegründenden Sachverhalt kennen kann. AArt . 48 IVG Abs. 1 wird in diesem Sinn durch aArt . 48 Abs. 2 IVG eingeschränkt ( zum Ganzen:

Urteil des Bundesgerichts 8C_233/2010 vom 7. Januar 2011 E. 4.2.2).

Im vorliegenden Fall hat sich der Beschwerdeführer am 19. Juli 2010 zum Bezug einer Hilflosenentschädigung an gemeldet . Bis zum 1. Januar 2008, dem Inkraft treten des neuen Rechts, ist somit zwar keine explizite Anmeldung des Anspruchs auf Hilflosenentschädigung erfolgt. Es stellt sich jedoch die Frage, ob der Beschwerdeführer seine Ansprüche allenfalls mit einer früheren, allgemeinen, nicht spezifisch auf Hilflosenentschädigung bezogenen Anmeldung wahren konnte.

Rechtsprechungsgemäss wahrt die versicherte Person mit ihrer Anmel dung nicht nur jene Ansprüche, die sie ausdrücklich auf einem Anmeldeformular aufzählt. Vielmehr umfasst eine Anmeldung alle Ansprüche, die nach Treu und Glauben mit dem angemeldeten Risikoeintritt im Zusammenhang stehen. Die im Anschluss an ein Leistungsgesuch durchzuführenden Abklärungen der Verwal tung erstrecken sich jedoch nur auf die vernünftigerweise mit dem vorgetragenen Sachverhalt und allfälligen bisherigen oder neuen Akten im Zusammenhang stehenden Leistungen. Wird später geltend gemacht, es bestehe noch Anspruch auf eine andere Versicherungsleistung, so ist nach den gesamten Umständen des Einzelfalles im Lichte von Treu und Glauben zu prüfen, ob jene frühere ungenaue Anmeldung auch den zweiten, allenfalls später substantiierten Anspruch umfasst. Dabei ist

e in solcher Zusammenhang relativ grosszügig anzunehmen ( Urteil des Bundesgerichts 8C_233/2010 vom 7. Januar 2011 E. 5.1 mit weiteren Hinweisen; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 9C_40/2020 vom 26. Juni 2020 E. 5.1 ). Der Beschwerdeführer erlitt am 19. August 2004 einen Unfall und meldete sich infol gedessen am 24. März 2005 bei der IV -Stelle zum Leistungsbezug an. Aus den Akten geht h e rvor, dass das Unfallereignis sowohl zur Arbeitsunfähigkeit wie auch zur späteren Hilfsbedürftigkeit bzw. zum Bedarf an lebenspraktischer Begleitung führte. Somit steht sein Anspruch au f eine Hilflosenentschädigung im Zusammenhang mit dem angemeldeten Risikoeintritt und die IV-Stelle hätte davon ausge hen müssen , dass sich die Anmeldung vom 24. März 2005 nach Treu und G l a uben nicht nur auf eine Rente und auf Eingli e derung smassnahmen, sondern auch auf eine

Hilflosenentschädigung

bezog .

Damit hat der Beschwerde füh rer mit seiner ersten Anmeldung auch seinen Anspruch auf eine Hilflosenent schädigung gewahrt. 3.2

Es stellt sich im Weiteren die Frage, ab wann die Anspruchsvoraussetzungen für eine Hilflosenentschädigung

erfüllt waren.

Aus dem Abklärungsbericht für Hilflosenentsc hädigung für Erwachsene vom 12. März 2018 geht hervor, dass seit 2007 Hilfeleistungen, die das selbständige Wohnen ermöglichen , sowie eine Begleitung bei ausserhäuslichen Verrichtungen un d Kontakten bestehen (Urk. 6/404). Die Beschwerdegegnerin geht jedoch selbst davon aus, dass der Beschwerdeführer bereits seit (mindestens) 2006 in lebens praktische n Belangen begleitet wird (Urk. 2/2). Entsprechende Hinweise ergeben sich aus dem Z.___ -Gutachten vom 29. Januar 2009 ( vgl. Urk. 6/94 S. 14, 15, 22, 25 und 27). Es bestehen zudem Anhaltspunkte, dass der Beschwerdeführ er bereits seit dem Unfallzeitpunkt ( 19. August 2004) auf Unterstützung angewiesen ist ( vgl. Urk. 6/94 S. 41 f.). Dem B.___ -Gutachten vom 14. September 2017 ist zu ent nehmen, dass s eit dem Unfall von 2004 in den Akten neuropsychol ogische Auffällig k e iten dokumentiert seien, die in der Zusammenschau mit den soma tisch/rheumatologischen Einschränkungen zu funktionellen Defiziten geführt hätten und die psychische Umstellungsfähigkeit des Beschwerdeführers bereits früh nach dem Umfall mas siv beeinträchtigt hätten (Urk. 6/359 S. 19). Aus psychiatrischer Sicht bestünden seither in fast sämtlichen Funktionsbereichen schwere bis vollständige Beeinträchtigungen und d er Beschwerdeführer sei auf grund der hochgradigen psychischen Funktionseinschränkungen auf Fremdhilfe angewiesen. Ohne Hilfe durch die wenigen verbliebenen Familienangehörigen und Hilfe von aussen durch die Spitex wäre der Beschwerdeführer nicht mehr in der Lage gewesen , den All tag zu gestalten (Urk. 6/359 S. 17). Klinisch ohne Zwei fel und ne uropsychologisch abgestützt zei g e sich sehr wahrscheinlich ab 2004 ein klinisch relevantes Frontal hirn-Syndrom, das den Beschwerdeführer beruflich un d privat, v.a. in Bezug auf sei n e sozialen Fertigkeiten und die Fähigkeit, zwi schenmenschliche Bezie h ungen zu gestalten, völlig invalidisiere .

Die funktionel len Auswirkungen seien aufgrund der frontalen Läsion als nahezu durchgehend schwer bis vollständig beeinträchtigt zu beurteilen, dies zeige auch die Tätigkeit von D.___ und Spitex, ohne die der Explorand sei n Alltagsleben nicht gestalten könnte. Das funktionelle Ausmass entspreche einer schweren geistigen Behinderung, ohne fremde Hilfe von seiner Mutter und einem Freund wäre der Explorand auch finanziell ruiniert. Er sei ohne Hilfe von Dritten nicht in der Lage, seine eigenen Angelegenheiten zu regeln (Urk. 6/359 S. 87). Aus dem Bericht des behandelnden Psychiaters PD Dr. med. C.___ , FMH Psychiatrie und Psycho therapie, vom 21. Mai 2012 zuhanden der IV-Stelle geht hervor, dass der Beschwerdeführer seit dem Unfall von 2004 an schweren kognitiven Störungen und Verhaltensstörungen leide und regelmässige Hilfe durch Spitex in Form von Einkaufen und Unterstützung im Haushalt erhalte (Urk. 6/183). In seinem Bericht vom 8. August 2020 zuhanden der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers hielt PD Dr. C.___ fest, der Beschwerdeführer habe seit dem Trauma vom 19. August 2004 keinerlei berufliche Tätigkeit mehr aufnehmen können. Für ihn sei die interpersonelle Kommuni k a tion extrem schwierig, vor allem wegen einer schwer zu unterbrechenden Logorrhoe . Neben der Logorrhoe hätten sich kognitive Stö rungen u.a. in einer schweren Beeinträchtigung der Denk- und Urteilsfähigkeit und der Unmöglichkeit, die Übersicht über einfache Zusammenhänge zu finden, manifestiert, sodass er im Leben mit Alltagsaufgaben überfordert sei. Er sei voll ständig unfähig, einfache administrative Tätigkeiten, die über elementare Routi nehandlungen hinausgingen, durchzuführen. Auch die Beschreibung der schwe ren psychopathologischen Symptome anlässlich einer Hospitalisation in der E.___ am 10. Februar 2005 bestätige die eingetretene gravierende kognitive Beeinträchtigung. Der Beschwerdeführer sei von Naheste h e nden (Mutter, Freundin, Kollege) seit dem zweiten Unfall im August 2004 unterstützt worden (Urk. 22).

Bei Gesamtbetrachtung dieser Umstände, ist davon auszugehen, dass der Hilfsbe darf zeitgleich mit der Arbeitsunfähigk eit eingetreten ist und damit die Anspruchsvoraussetzungen für eine Hilflosenentschädigung

im Grundsatz b ereits im Unfallzeitpunkt (August 2004) erfüllt waren. 3.3

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts muss

– entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 10) -

für den zeitliche n Beginn des Anspruchs auf eine Hilflosenentschädigun g

die einjährige Wartezeit in analoger Anwendung von Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG erfüllt sein (vgl. vorne E. 1.2, vgl. auch BGE 144 V 361 E. 6.2). Vorausgesetzt ist somit, dass der Beschwerdeführer während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch in einem anspruchsbegründende n Ausm ass hilflos war und die Hilflosigkeit nach Ablauf des Wartejahres weiterhin bestand. Diese Voraussetzung war im August 2005 erfüllt. Demzufolge ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Hilflosenentschädigung

nach Ablauf des Warte jahrs am 1. August 2005 entstanden . 3.4

Nach dem Gesagten hat der Beschwerdeführer ab 1. August 2005 Anspruch auf eine Entschädigung wegen leichter Hilflosigkeit . Dies führt zur teilweisen Gut heissung der Beschwerde.

Über einen allfälligen Anspruch auf Verzugszinsen wird die Beschwerdegegnerin nach Prüfung der Voraussetzungen gemäss Art. 26 ATSG und namentlich der Ausschlussgründe nach Art. 26 Abs. 4 ATSG (vgl. E. 1.4; Urk. 2/1 S. 2 ; Urk. 6/419 ) noch zu befinden haben.

4.

4.1

Die Kost en des Verfahrens sind auf Fr. 8 00.-- festzusetzen und der grösstenteils unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). 4.2

Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Parteientschädigung, die in Anwendung von Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialver sicherungsgericht ( GSVGer ) auf Fr. 2 ' 6 00.-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) festzusetzen ist.

4.3

Soweit der Beschwerdeführer eine Parteientschädigung für das vorinstanzliche Verfahren verlangt (Urk. 1 S. 2), ist darauf hinzuweisen, dass im Vorbescheidver fahren der Invalidenversicherung mangels gesetzlicher Grundlage kein Anspruch auf Parteientschädigung besteht. Im nichtstreitigen IV-rechtlichen Vorbescheid verfahren rechtfertigt sich auch keine analoge Anwendung des Art. 52 Abs. 3 ATSG hinsichtlich der rechtsprechungsgemässen ausnahmsweisen Zusprechung einer Parteientschädigung im Einspracheverfahren

(vgl. BGE 140 V 116 E. 3.4). Das Gericht erkennt: 1.

In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 30. August 2018 insoweit abgeändert, als festgestellt wird , dass der Beschwerdeführer ab 1. August 2005 Anspruch auf eine Ent schädigung wegen leichter Hilflosigkeit hat.

Über einen allfälligen Anspruch auf Verzugszinsen wird die Beschwerdegegnerin noch zu befinden haben. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 8 00 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer ei ne Prozessentschä digung von Fr. 2’ 6 00 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Fiona Carol Forrer - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Besc hwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Oster n, vom 1 5. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind bei zulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstLeicht

Erwägungen (11 Absätze)

E. 1 5/2 f. )

Die Leistungseinstellung wurde vom hiesigen Gericht (Urteil UV.2006.00199 vom 9. Januar 2007 [Urk. 6/ 39 ] sowie vom Bundesgericht (U rteil 8C_17/2007 vom 17. Juni 2008 [Urk. 6/ 82 ] bestätigt . Seither war der Versicherte nicht mehr arbeitstätig.

E. 1.1 Der 1964 geborene X.___ erlitt am 26. Oktober 1990 bei einem Treppen sturz eine Schädelkalottenfraktur

occipital rechts mit fronto -basaler Kontusions blutung rechts, traumatischer Subarachnoidalblutung und Frontobasisfraktur (Urk. 6/216/ 47 und Urk. 6/216/33 ). Für die als Folgen dieses Unfalls verblieben en Beeinträchtigunge n des Geschmack s

- und Geruchssinnes, richtete die Suva als zuständiger Unfallversicherer eine Inte gritätsentschädigung aus (Urk. 6/216/25) . In der Folge war der Versicherte wieder voll arbeitstätig.

E. 1.1.1 Gemäss Art. 42 Abs. 1 IVG haben Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt ( Art.

E. 1.1.2 Art. 37 IVV sieht drei Hilflosigkeitsgrade vor. Gemäss Abs. 3 dieser Bestimmung gilt die Hilflosigkeit als leicht, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln: a. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erhebli cher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist; b. einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf; c. einer durch das Gebrechen bedingten ständigen und besonders aufwendigen Pflege bedarf; d. wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren körperlichen Gebrechens nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleistungen Dritter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann; oder e. dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV angewie sen ist.

E. 1.1.3 Nach Art. 38 Abs. 1 IVV liegt ein Bedarf an lebenspraktisch er Begleitung im Sinne von Art. 42 Abs. 3 IVG vor, wenn eine volljährige versicherte Person aus serhalb eines Heimes lebt und infolge Beeinträchtigung der Gesundheit: a. ohne Begleitung einer Drittperson nicht selbständig wohnen kann; b. für Verrichtungen und Kontakte ausserhalb der Wohnung auf Begleitung einer Drittperson angewiesen ist; oder c. ernsthaft gefährdet ist, sich dauernd von der Aussenwelt zu isolieren.

Ist lediglich die psychische Gesundheit beeinträchtigt, so muss für die Annahme einer Hilflosigkeit gleichzeitig ein Anspruch auf mindestens eine Viertelsrente bestehen ( Art. 38 Abs. 2 IVV).

Der Anspruch auf Berücksichtigung des Bedarfs an lebenspraktischer Begleitung ist nicht auf Menschen mit Beeinträchtigung der psychischen oder geistigen Gesundheit beschränkt. Es ist durchaus möglich, dass auch andere Behinderte einen Bedarf an lebenspraktischer Begleitung geltend machen können. Zu denken ist insbesondere an hirnverletzte Menschen (BGE 133 V 450 E. 2.2.3).

Unerheblich ist, in welcher Umgebung sich die versicherte Person – abgesehen davon, dass sie ausserhalb des Heims wohnen muss – aufhält und ob sie auf die Hilfe des Ehegatten, der Kinder oder der Elter n zählen kann (BGE 133 V 450 E. 2.2.3 und 5).

Als regelmässig im Sinne v on Art. 38 Abs. 3 Satz 1 IVV gilt die lebenspraktische Begleitung, wenn sie über eine Periode von drei Monaten gerechnet im Durch schnitt mindestens 2 Stunden pro Woche benötigt wird (BGE 133 V 450 E. 6.2).

Die lebenspraktische Begleitung beinhaltet weder die (direkte oder indirekte) Dritthilfe bei den sechs alltäglichen Lebensverrichtungen noch die Pflege noch die Überwachung. Sie stellt vielmehr ein zusätzliches und eigenständiges Institut der Hilfe dar (BGE 133 V 450 E. 9).

Das Gesetz macht den Anspruch auf Hilflosenentschädigung nicht davon abhän gig, ob die lebenspraktische Begleitung kostenlo s erfolgt oder nicht (BGE 133 V 472 E. 5.3.2).

E. 1.2 Gemäss Art. 35 Abs. 1 IVV entsteht der Anspruch auf eine Hilflosenentschädi gung am er sten Tag des Monats, in dem sämt liche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts richtet sich der zeitliche Beginn des Anspruchs auf Hilflosenentschädigung nach Vollendung des ersten Lebensjahres entgegen dem wörtlich verstandenen Verweis in Art. 42 Abs. 4 IVG nicht nach Art. 29 Abs. 1 IVG. Vielmehr gelangt sinngemäss Art. 28 Abs. 1 IVG zu den Anspruchsvoraussetzungen für eine Rente zur Anwendung (BGE 137 V 351 Regeste und E. 5.1 unter Hinweis auf die – vom Bundesgericht als rechtmässig bezeichnete und seit dem 1. Januar 2008 unveränderte – Rand ziffer 8092 des Kreisschreibens des Bundesamtes für Sozialversicherung über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung [KSIH]). Der Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung entsteht demnach grundsätzlich nach dem Ablauf eines Wartejahres in sinngemässer Anwendung von Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG.

E. 1.3 .4

Betreffend die Aufhebung des aArt . 48 IVG per 31. Dezember 2007 wurde kein Übergangsrecht erlassen. Nach allgemeinen übergangsrechtlichen Grundsätzen

ist bei Fehlen einer die Frage regelnden Übergangsbestimmung die Verwirkungs ordnung des neuen Rechts auf unter dem alten Recht entstandene (fällige) Ansprüche anwendbar, sofern diese bei Inkrafttreten des neuen Rechts noch nicht verwirkt sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_42/2011 vom 27. April 201 1 E. 4 .1 mit Hinweis ).

E. 1.4 Sofern die versicherte Person ihrer Mitwirkungspflicht vollumfänglich nachge kommen ist, werden die Sozialversicherungen für ihre Leistungen nach Ablauf von 24 Monaten nach der Entstehung des Anspruchs, frühestens aber 12 Monate nach dessen Geltendmachung verzugszinspflichtig ( Art. 26 Abs. 2 ATSG).

Keinen Anspruch auf Verzugszinsen haben nach Art. 26 Abs. 4 ATSG die berechtigte Person oder deren Erben, wenn die Nachzahlung an Dritte erfolgt ( lit .

a), Dritte, welche Vorschusszahlungen oder Vorleistungen nach Art. 22 Abs.

2 erbracht haben und denen die Nachzahlungen abgetreten worden sind ( lit . b), andere Sozialversicherungen, welche Vorleistungen nach Art. 70 erbracht haben ( lit . c). 2.

2.1

Mit der vorliegend angefochtenen Verfügung ist die Beschwerdegegnerin auf ihre abweisende Verfügung vom 28. Februar 2011 zurückgekommen und hat dem Beschwerdeführer eine Hilflosenentschädigung wegen leichter Hilflosigkeit mit lebenspraktischer Begleitung ab 1. November 2007 zugesprochen. Sie erwog, der Beschwerdeführer habe die Anmeldung für eine Hilflosenentschädigung im Juli 2010 eingereicht. Gestützt auf die gesetzlichen Bestimmungen könnten die Leis tungen maximal ein Jahr rückwirkend ab Anmeldedatum ausgerichtet werden. I m Z.___ Gutach t en vom 29. Januar 2009 fänden sich Hinweise, dass die Spitex und die damalige Freundin des Beschwerdeführers sowie seine Mutter ihn bereits seit 2006 in lebenspraktischen Bel angen begleitet hätten . Die medizini schen Abklärungen hätten am 26. No vember und 11. Dezember 2008 stattgefunden. Nach Eingang des Gutachtens wäre die IV-Stelle dazu verpflichtet gewesen, den Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung zu prüfen. Das Anmelde d atum sei demzufolge auf den 26. November 2008 festz usetzen. Da die Leistungen maxi m a l ein Jahr rückwirkend übernomme n werden könnten, bestehe ab 1. November 2007 ein Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung leichten Grades (Urk. 2/2). 2.2

Der Beschwerdeführer machte demgegenüber in Wesentlichen geltend, a us der damaligen Fas sung von Art. 48 IVG gehe hervor, dass der Anspruch auf Nach zahlung mit Ablauf von fünf Jahren seit Ende des Monats, für welchen die Leis t ung geschuldet gewesen sei, erlö sche. Art. 48 IVG sei in der Folge in dem Sinne abgeändert worden, als grundsätzl ich nur eine Nachzahlung von 12 Monaten seit der Geltendmachung des Anspruchs erfolge, es sei denn , die versicherte Person habe den anspruchsbegründenden Sachverhalt nicht kennen können und sie habe den Anspruch spätestens 12 Monate, nachdem sie davon Kenntnis erhalten habe, geltend gemacht . Sowohl wenn man auf die Anmeldung für e ine Hilfl o s enent schädigung (19. Juli 2010) wie auch auf den Zeitp unkt des ersten Gutachtens (26. November 2008) abstelle, könnten die Leistungen fünf Jahre zurückverlangt werden. Da er vor dem Unfall vom August 2004 voll erwerbstätig gewesen sei, stehe ihm früheste ns ein Tag nach dem Unfall (20. August 2004) eine Hilflo senentschädigung zu (Urk. 1 S. 9 f.). 2.3

Es steht fest und ist unbestritten, dass ein Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Hilflosenentschädigung leichten Grades ( lebenspraktische Begleitung ) besteht. Streitig und zu prüfen ist, wann der Anspruch entstanden ist bzw. wie weit zurück die Hilflosenentschädigung

nachzuzahlen ist . 3.

3.1

Die Anwendung des ab 1. Januar 2008 in Kraft getretenen Rechts ist nur möglich, soweit die Ansprüche nicht bereits in diesem Zeitpunkt verwirkt waren. Der bis Ende Dezember 2007 geltende a Art .

48 IVG regelt di e

Frage, wie lange nach Ent stehen eines Anspruches dieser noch eingefordert werden kann, mithin die Frage der Ver wirkung. Auch aArt . 48 Abs.

2 IVG regelt die Verwirkung. Diese Bestim mung sieht vor, dass lediglich für die zwölf der Anmeldung vorangehenden Monate Leistungen ausbezahlt werden. Dies bedeutet, dass der unangemeldete Anspruch zwölf Monate nach seinem Entstehen erlischt. Di e zwölfmonatige Frist von aArt . 48 Abs. 2 IVG beginnt in dem Zeitpunkt zu laufen, in

dem der Anspruch auf die einzelne IV-Leistung entstanden ist und der Versicherte den anspruchsbegründenden Sachverhalt kennen kann. AArt . 48 IVG Abs. 1 wird in diesem Sinn durch aArt . 48 Abs. 2 IVG eingeschränkt ( zum Ganzen:

Urteil des Bundesgerichts 8C_233/2010 vom 7. Januar 2011 E. 4.2.2).

Im vorliegenden Fall hat sich der Beschwerdeführer am 19. Juli 2010 zum Bezug einer Hilflosenentschädigung an gemeldet . Bis zum 1. Januar 2008, dem Inkraft treten des neuen Rechts, ist somit zwar keine explizite Anmeldung des Anspruchs auf Hilflosenentschädigung erfolgt. Es stellt sich jedoch die Frage, ob der Beschwerdeführer seine Ansprüche allenfalls mit einer früheren, allgemeinen, nicht spezifisch auf Hilflosenentschädigung bezogenen Anmeldung wahren konnte.

Rechtsprechungsgemäss wahrt die versicherte Person mit ihrer Anmel dung nicht nur jene Ansprüche, die sie ausdrücklich auf einem Anmeldeformular aufzählt. Vielmehr umfasst eine Anmeldung alle Ansprüche, die nach Treu und Glauben mit dem angemeldeten Risikoeintritt im Zusammenhang stehen. Die im Anschluss an ein Leistungsgesuch durchzuführenden Abklärungen der Verwal tung erstrecken sich jedoch nur auf die vernünftigerweise mit dem vorgetragenen Sachverhalt und allfälligen bisherigen oder neuen Akten im Zusammenhang stehenden Leistungen. Wird später geltend gemacht, es bestehe noch Anspruch auf eine andere Versicherungsleistung, so ist nach den gesamten Umständen des Einzelfalles im Lichte von Treu und Glauben zu prüfen, ob jene frühere ungenaue Anmeldung auch den zweiten, allenfalls später substantiierten Anspruch umfasst. Dabei ist

e in solcher Zusammenhang relativ grosszügig anzunehmen ( Urteil des Bundesgerichts 8C_233/2010 vom 7. Januar 2011 E. 5.1 mit weiteren Hinweisen; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 9C_40/2020 vom 26. Juni 2020 E. 5.1 ). Der Beschwerdeführer erlitt am 19. August 2004 einen Unfall und meldete sich infol gedessen am 24. März 2005 bei der IV -Stelle zum Leistungsbezug an. Aus den Akten geht h e rvor, dass das Unfallereignis sowohl zur Arbeitsunfähigkeit wie auch zur späteren Hilfsbedürftigkeit bzw. zum Bedarf an lebenspraktischer Begleitung führte. Somit steht sein Anspruch au f eine Hilflosenentschädigung im Zusammenhang mit dem angemeldeten Risikoeintritt und die IV-Stelle hätte davon ausge hen müssen , dass sich die Anmeldung vom 24. März 2005 nach Treu und G l a uben nicht nur auf eine Rente und auf Eingli e derung smassnahmen, sondern auch auf eine

Hilflosenentschädigung

bezog .

Damit hat der Beschwerde füh rer mit seiner ersten Anmeldung auch seinen Anspruch auf eine Hilflosenent schädigung gewahrt. 3.2

Es stellt sich im Weiteren die Frage, ab wann die Anspruchsvoraussetzungen für eine Hilflosenentschädigung

erfüllt waren.

Aus dem Abklärungsbericht für Hilflosenentsc hädigung für Erwachsene vom 12. März 2018 geht hervor, dass seit 2007 Hilfeleistungen, die das selbständige Wohnen ermöglichen , sowie eine Begleitung bei ausserhäuslichen Verrichtungen un d Kontakten bestehen (Urk. 6/404). Die Beschwerdegegnerin geht jedoch selbst davon aus, dass der Beschwerdeführer bereits seit (mindestens) 2006 in lebens praktische n Belangen begleitet wird (Urk. 2/2). Entsprechende Hinweise ergeben sich aus dem Z.___ -Gutachten vom 29. Januar 2009 ( vgl. Urk. 6/94 S. 14, 15, 22, 25 und 27). Es bestehen zudem Anhaltspunkte, dass der Beschwerdeführ er bereits seit dem Unfallzeitpunkt ( 19. August 2004) auf Unterstützung angewiesen ist ( vgl. Urk. 6/94 S. 41 f.). Dem B.___ -Gutachten vom 14. September 2017 ist zu ent nehmen, dass s eit dem Unfall von 2004 in den Akten neuropsychol ogische Auffällig k e iten dokumentiert seien, die in der Zusammenschau mit den soma tisch/rheumatologischen Einschränkungen zu funktionellen Defiziten geführt hätten und die psychische Umstellungsfähigkeit des Beschwerdeführers bereits früh nach dem Umfall mas siv beeinträchtigt hätten (Urk. 6/359 S. 19). Aus psychiatrischer Sicht bestünden seither in fast sämtlichen Funktionsbereichen schwere bis vollständige Beeinträchtigungen und d er Beschwerdeführer sei auf grund der hochgradigen psychischen Funktionseinschränkungen auf Fremdhilfe angewiesen. Ohne Hilfe durch die wenigen verbliebenen Familienangehörigen und Hilfe von aussen durch die Spitex wäre der Beschwerdeführer nicht mehr in der Lage gewesen , den All tag zu gestalten (Urk. 6/359 S. 17). Klinisch ohne Zwei fel und ne uropsychologisch abgestützt zei g e sich sehr wahrscheinlich ab 2004 ein klinisch relevantes Frontal hirn-Syndrom, das den Beschwerdeführer beruflich un d privat, v.a. in Bezug auf sei n e sozialen Fertigkeiten und die Fähigkeit, zwi schenmenschliche Bezie h ungen zu gestalten, völlig invalidisiere .

Die funktionel len Auswirkungen seien aufgrund der frontalen Läsion als nahezu durchgehend schwer bis vollständig beeinträchtigt zu beurteilen, dies zeige auch die Tätigkeit von D.___ und Spitex, ohne die der Explorand sei n Alltagsleben nicht gestalten könnte. Das funktionelle Ausmass entspreche einer schweren geistigen Behinderung, ohne fremde Hilfe von seiner Mutter und einem Freund wäre der Explorand auch finanziell ruiniert. Er sei ohne Hilfe von Dritten nicht in der Lage, seine eigenen Angelegenheiten zu regeln (Urk. 6/359 S. 87). Aus dem Bericht des behandelnden Psychiaters PD Dr. med. C.___ , FMH Psychiatrie und Psycho therapie, vom 21. Mai 2012 zuhanden der IV-Stelle geht hervor, dass der Beschwerdeführer seit dem Unfall von 2004 an schweren kognitiven Störungen und Verhaltensstörungen leide und regelmässige Hilfe durch Spitex in Form von Einkaufen und Unterstützung im Haushalt erhalte (Urk. 6/183). In seinem Bericht vom 8. August 2020 zuhanden der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers hielt PD Dr. C.___ fest, der Beschwerdeführer habe seit dem Trauma vom 19. August 2004 keinerlei berufliche Tätigkeit mehr aufnehmen können. Für ihn sei die interpersonelle Kommuni k a tion extrem schwierig, vor allem wegen einer schwer zu unterbrechenden Logorrhoe . Neben der Logorrhoe hätten sich kognitive Stö rungen u.a. in einer schweren Beeinträchtigung der Denk- und Urteilsfähigkeit und der Unmöglichkeit, die Übersicht über einfache Zusammenhänge zu finden, manifestiert, sodass er im Leben mit Alltagsaufgaben überfordert sei. Er sei voll ständig unfähig, einfache administrative Tätigkeiten, die über elementare Routi nehandlungen hinausgingen, durchzuführen. Auch die Beschreibung der schwe ren psychopathologischen Symptome anlässlich einer Hospitalisation in der E.___ am 10. Februar 2005 bestätige die eingetretene gravierende kognitive Beeinträchtigung. Der Beschwerdeführer sei von Naheste h e nden (Mutter, Freundin, Kollege) seit dem zweiten Unfall im August 2004 unterstützt worden (Urk. 22).

Bei Gesamtbetrachtung dieser Umstände, ist davon auszugehen, dass der Hilfsbe darf zeitgleich mit der Arbeitsunfähigk eit eingetreten ist und damit die Anspruchsvoraussetzungen für eine Hilflosenentschädigung

im Grundsatz b ereits im Unfallzeitpunkt (August 2004) erfüllt waren. 3.3

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts muss

– entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 10) -

für den zeitliche n Beginn des Anspruchs auf eine Hilflosenentschädigun g

die einjährige Wartezeit in analoger Anwendung von Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG erfüllt sein (vgl. vorne E. 1.2, vgl. auch BGE 144 V 361 E. 6.2). Vorausgesetzt ist somit, dass der Beschwerdeführer während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch in einem anspruchsbegründende n Ausm ass hilflos war und die Hilflosigkeit nach Ablauf des Wartejahres weiterhin bestand. Diese Voraussetzung war im August 2005 erfüllt. Demzufolge ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Hilflosenentschädigung

nach Ablauf des Warte jahrs am 1. August 2005 entstanden . 3.4

Nach dem Gesagten hat der Beschwerdeführer ab 1. August 2005 Anspruch auf eine Entschädigung wegen leichter Hilflosigkeit . Dies führt zur teilweisen Gut heissung der Beschwerde.

Über einen allfälligen Anspruch auf Verzugszinsen wird die Beschwerdegegnerin nach Prüfung der Voraussetzungen gemäss Art. 26 ATSG und namentlich der Ausschlussgründe nach Art. 26 Abs. 4 ATSG (vgl. E. 1.4; Urk. 2/1 S. 2 ; Urk. 6/419 ) noch zu befinden haben.

4.

4.1

Die Kost en des Verfahrens sind auf Fr. 8 00.-- festzusetzen und der grösstenteils unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). 4.2

Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Parteientschädigung, die in Anwendung von Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialver sicherungsgericht ( GSVGer ) auf Fr. 2 ' 6 00.-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) festzusetzen ist.

4.3

Soweit der Beschwerdeführer eine Parteientschädigung für das vorinstanzliche Verfahren verlangt (Urk. 1 S. 2), ist darauf hinzuweisen, dass im Vorbescheidver fahren der Invalidenversicherung mangels gesetzlicher Grundlage kein Anspruch auf Parteientschädigung besteht. Im nichtstreitigen IV-rechtlichen Vorbescheid verfahren rechtfertigt sich auch keine analoge Anwendung des Art. 52 Abs. 3 ATSG hinsichtlich der rechtsprechungsgemässen ausnahmsweisen Zusprechung einer Parteientschädigung im Einspracheverfahren

(vgl. BGE 140 V 116 E. 3.4). Das Gericht erkennt: 1.

In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 30. August 2018 insoweit abgeändert, als festgestellt wird , dass der Beschwerdeführer ab 1. August 2005 Anspruch auf eine Ent schädigung wegen leichter Hilflosigkeit hat.

Über einen allfälligen Anspruch auf Verzugszinsen wird die Beschwerdegegnerin noch zu befinden haben. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 8 00 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer ei ne Prozessentschä digung von Fr. 2’ 6 00 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Fiona Carol Forrer - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Besc hwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Oster n, vom 1 5. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind bei zulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstLeicht

E. 6 /414 = Urk. 2 ). 2.

Dagegen erhob der Versicherte mit Eingab e vom 1. Oktober 2018 Beschwerde und beantragte, es sei ihm frühestens seit dem 20. August 2004 und mindestens seit Zusprache der IV-R ente eine Hilflosenentschädigung leichten Grades bzw. für lebenspraktische Begleitung nebst Verzugszinsen zuzusprechen. Eventualiter sei die Angelegenheit zurückzuweisen und es seien die Gutachter des B.___ anzufragen, ab wann der Anspruch auf eine Hilfl osenentschädigung bestehe (Urk. 1 S. 2 ). Mit Beschwerdeantwort vom 6. November 2018 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde (Urk. 5), was dem Beschw er deführer mit Verfügung vom 9. Novem ber 2018 mitgeteilt wurde (Urk. 7). Der Beschwerdeführer reichte in der Folge einen Bericht der Suva betreffend die psy c hiatrische Untersuchung vom 10. Juli 2018 ein (Urk. 12 und Urk.

13) und stellte einen Bericht des behandelnden Psychiaters

PD Dr. C.___ in Aussicht (Urk.

E. 11 und Urk. 15-2 0), welcher mit Eingabe vom 11. Augu st 2020 eingereicht wurde (Urk. 21 und Urk. 22). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen einzuge hen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 13 ATSG) in der Schweiz, die hilflos ( Art. 9 ATSG) sind, Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung . Vorbehalten bleibt Artikel 42 bis IVG. Als hilflos gilt eine Person, die wegen einer Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung bedarf ( Art. 9 ATSG). Im Bereich der Invalidenversicherung gilt auch eine Person als hilflos, welche zu Hause lebt und wegen der gesundheitli chen Beeinträchtigung dauernd auf lebenspraktische Begleitung angewiesen ist ( Art. 42 Abs. 3 Satz 1 IVG; Art. 38 IVV). Praxisgemäss (BGE 121 V 88 E. 3a mit Hinweisen) sind die folgenden sechs alltäglichen Lebensverrichtungen massge bend (BGE 127 V 94 E. 3c, 125 V 297 E. 4a): Ankleiden, Auskleiden; Aufstehen, Absitzen, Abliegen; Essen; Körperpflege; Verrichtung der Notdurft; Fortbewegung (im oder ausser Haus), Kontaktaufnahme.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2018.00857

IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Fankhauser Ersatzrichter Sonderegger Gerichtsschreiberin Leicht Urteil vom 2 4. September 2020 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwältin Fiona Carol Forrer Advokaturbüro Auf der Mauer 4, Postfach 3074, 8034 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

1.1

Der 1964 geborene X.___ erlitt am 26. Oktober 1990 bei einem Treppen sturz eine Schädelkalottenfraktur

occipital rechts mit fronto -basaler Kontusions blutung rechts, traumatischer Subarachnoidalblutung und Frontobasisfraktur (Urk. 6/216/ 47 und Urk. 6/216/33 ). Für die als Folgen dieses Unfalls verblieben en Beeinträchtigunge n des Geschmack s

- und Geruchssinnes, richtete die Suva als zuständiger Unfallversicherer eine Inte gritätsentschädigung aus (Urk. 6/216/25) . In der Folge war der Versicherte wieder voll arbeitstätig. 1.2

S eit dem

28. Juni

2004

arbeitete der Versicherte als Storen monteur bei der Y.___

(Urk. 6/173/169) . Am

19. August 2004 erlitt er als Beifahrer in einem Lieferwagen seines Arbeitgebers einen Verkehrsunfall (Urk. 6/5/71). Es wurde ein therapieresistentes lumbales Schmerzsyndrom bei traumatischer Spondylolyse L4/5 diagnos tiziert . Die Suva kam für die Behand lung der posttraumatischen Rückenschmerzen auf und richtete Taggelder aus. Mit Verfügung vom 9. August 2005 stellte sie ihre Leistungen per 31. August 2005 ein (Urk. 6/ 1 5/2 f. )

Die Leistungseinstellung wurde vom hiesigen Gericht (Urteil UV.2006.00199 vom 9. Januar 2007 [Urk. 6/ 39 ] sowie vom Bundesgericht (U rteil 8C_17/2007 vom 17. Juni 2008 [Urk. 6/ 82 ] bestätigt . Seither war der Versicherte nicht mehr arbeitstätig. 1.3

Am 24 . März 2005 (Eingangsdatum) meldete er sich bei der Sozialversicherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle , zum Leistungsbezug an (Urk. 6/2).

Gestützt auf das Gutachten des Z.___ vom 29. Januar 2009 (Urk. 6/ 94 ) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 23. Juli 2009 einen Rentenanspruch des Versicherten (Urk. 6/113).

Die dagegen erhobene Beschwerde wurde vom hiesigen Gericht mit Urteil vom 22. März 2012 in dem Sinne gutge heissen, dass die angefochtene Verfügung aufgehoben und die Sache zu weiteren Abklärungen an die IV-Stelle zurückgewiesen wurde (Urk. 6/ 177 ). Die IV-Stelle liess den Beschwerdeführer in der Folge polydisziplinär begutachten ( A.___ - Gutachten vom 19. August 2013, Urk. 6/239).

Der Beschwerdeführer reichte sodann zahlreiche ärztliche Berichte ein , woraufhin im Jahr 2017 e ine weitere interdisziplinäre Begutachtung erfolgte

( B.___ -Gutachten vom 14. September 2017, Urk. 6/359).

Darin wurden die folgenden Diagnosen genannt : - Status nach traumatischer Schädelkalotten-Fraktur okzipital rechts mit frontobasaler Kontusionsblutung rechts, traumatischer Subarachnoid al blutu ng s owie Frontobasis -Fraktur am 16.10. 1990 - p ostkontusionelle Hirnparenchym-Defekte frontobasal beidseits und links temporopolar - s chwere organ ische Persönlichkeitsstörung, klinisch Frontalhirn-Syn drom mit mittelschwerer neuropsychologischer Störung (symptoma tisch anamnestisch seit erneutem Trauma vom 19.08.2004) - Lumbospondylogenes und lu mbovertebrales Schmerzsyndrom mit/bei - posttraumatischer Dekompensation im Rahmen des Unfalles vo m 19.08.2004 bei bekannter Spond ylolisthese L4/5 - isthmischer Spondylolyse L4/5 , Meyerding Grad II - ausgeprägter Osteochondrose LWK4/5 mit Knochenmarksödem - Morbus Scheuermann - linkskonvexe Skoliose, Beinlängenverkürzung links -2cm - Chondrose LWK5/SWK1 mit minimaler dorsaler Spon d ylolyse - aktuell ohne Hinweise für neurologische Defizite

Die Gutac hter kamen zum Schluss, dass zusätzlich zu den somatischen Einschrän kungen die durch die neuropsychiatrische Störung bedingten funktionellen Defi zite und die daraus abzuleitende Arbeitsunfähigkeit in der retrospektiven Gesamt würdigung des Verlaufs als weitaus gravierender zu werten sei en , als dies e im Rahmen diverser Voreinschätzungen beurteilt worden sei en . Es sei davon auszu gehen, dass bereits seit dem erneuten Trauma im Jahr 2004 aufgrund der neuro logisch/kognitiven Einschränkungen keine Arbeitsfähigkeit mehr best anden habe (Urk. 6/359 S. 14

ff).

Gestützt auf das B.___ - Gutachten vom 14. September 2017 sprach die IV-Stelle dem Versicherten m it Verfügung vom

4. Januar

2018 eine ganze Rente ab 1. August 2005 zu (Urk. 6/ 376 ). Mit Verfügung vom 12. Novem ber 2018 sprach die Suva dem Versicherten ab dem 1. September 2005 eine Rente aufgrund einer Erwerbsunfähigkeit von 100 % zu und setzte die Integri tätsent schädigung auf der Basis eines Integ ritätsschadens von 50 % fest (Urk. 9/ 4/ 65). 1.4

Am 19. Juli 2010 ( Eingangsdatum) meldete sich der Versicherte bei der IV-Stelle

zum Bezug einer

Hilflosenentschädigung an (Urk. 6/133). Mit Verfügung vom 28. Februar 2011 verneinte die IV-Stelle einen Anspruch des Versicherten auf eine Hilflosenentschädigung , da keine Rentenleistungen ausbezahlt worden seien (Urk. 6/169).

Auf entsprechende Nachfrage der Rechtsvertreterin bestätigte die IV-Stelle mit Schreiben vom 22. März 2011 sinngemäss, dass die bereits erfolgte Anmeldung weiterhin gelte. Sollte nach dem Gerichtsurteil ein Rentenanspruch bestehen, werde geprüft, ob allenfalls auch ab diesem Zeitpunkt Anspruch auf eine lebenspraktische Begleitung bestehe (Urk. 6/171). Mit Vorbescheid vom 3. April 2018 stellte die IV-Stelle dem Versicherten die Zusprache einer Hilflo senentschädigung

wegen leichter Hilflosigkeit mit lebenspraktischer Begleitung ab 1. Januar 2008 in Aussicht (Urk. 6/405). Aufgrund des Einwandes des Beschwerdeführers ( Urk. 6/410 und Urk. 6/412) sprach sie dem Versicherten mit Verfügung vom

30. August 2018 schliesslich ein e

Hilflosenentschädigung

wegen leichter Hilflosigkeit mit lebenspraktischer Begleit ung ab 1. November 2007 zu (Urk. 6/422 und Urk. 6 /414 = Urk. 2 ). 2.

Dagegen erhob der Versicherte mit Eingab e vom 1. Oktober 2018 Beschwerde und beantragte, es sei ihm frühestens seit dem 20. August 2004 und mindestens seit Zusprache der IV-R ente eine Hilflosenentschädigung leichten Grades bzw. für lebenspraktische Begleitung nebst Verzugszinsen zuzusprechen. Eventualiter sei die Angelegenheit zurückzuweisen und es seien die Gutachter des B.___ anzufragen, ab wann der Anspruch auf eine Hilfl osenentschädigung bestehe (Urk. 1 S. 2 ). Mit Beschwerdeantwort vom 6. November 2018 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde (Urk. 5), was dem Beschw er deführer mit Verfügung vom 9. Novem ber 2018 mitgeteilt wurde (Urk. 7). Der Beschwerdeführer reichte in der Folge einen Bericht der Suva betreffend die psy c hiatrische Untersuchung vom 10. Juli 2018 ein (Urk. 12 und Urk.

13) und stellte einen Bericht des behandelnden Psychiaters

PD Dr. C.___ in Aussicht (Urk. 11 und Urk. 15-2 0), welcher mit Eingabe vom 11. Augu st 2020 eingereicht wurde (Urk. 21 und Urk. 22). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen einzuge hen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1 1.1.1

Gemäss Art. 42 Abs. 1 IVG haben Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt ( Art. 13 ATSG) in der Schweiz, die hilflos ( Art. 9 ATSG) sind, Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung . Vorbehalten bleibt Artikel 42 bis IVG. Als hilflos gilt eine Person, die wegen einer Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung bedarf ( Art. 9 ATSG). Im Bereich der Invalidenversicherung gilt auch eine Person als hilflos, welche zu Hause lebt und wegen der gesundheitli chen Beeinträchtigung dauernd auf lebenspraktische Begleitung angewiesen ist ( Art. 42 Abs. 3 Satz 1 IVG; Art. 38 IVV). Praxisgemäss (BGE 121 V 88 E. 3a mit Hinweisen) sind die folgenden sechs alltäglichen Lebensverrichtungen massge bend (BGE 127 V 94 E. 3c, 125 V 297 E. 4a): Ankleiden, Auskleiden; Aufstehen, Absitzen, Abliegen; Essen; Körperpflege; Verrichtung der Notdurft; Fortbewegung (im oder ausser Haus), Kontaktaufnahme. 1.1.2

Art. 37 IVV sieht drei Hilflosigkeitsgrade vor. Gemäss Abs. 3 dieser Bestimmung gilt die Hilflosigkeit als leicht, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln: a. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erhebli cher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist; b. einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf; c. einer durch das Gebrechen bedingten ständigen und besonders aufwendigen Pflege bedarf; d. wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren körperlichen Gebrechens nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleistungen Dritter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann; oder e. dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV angewie sen ist. 1.1.3

Nach Art. 38 Abs. 1 IVV liegt ein Bedarf an lebenspraktisch er Begleitung im Sinne von Art. 42 Abs. 3 IVG vor, wenn eine volljährige versicherte Person aus serhalb eines Heimes lebt und infolge Beeinträchtigung der Gesundheit: a. ohne Begleitung einer Drittperson nicht selbständig wohnen kann; b. für Verrichtungen und Kontakte ausserhalb der Wohnung auf Begleitung einer Drittperson angewiesen ist; oder c. ernsthaft gefährdet ist, sich dauernd von der Aussenwelt zu isolieren.

Ist lediglich die psychische Gesundheit beeinträchtigt, so muss für die Annahme einer Hilflosigkeit gleichzeitig ein Anspruch auf mindestens eine Viertelsrente bestehen ( Art. 38 Abs. 2 IVV).

Der Anspruch auf Berücksichtigung des Bedarfs an lebenspraktischer Begleitung ist nicht auf Menschen mit Beeinträchtigung der psychischen oder geistigen Gesundheit beschränkt. Es ist durchaus möglich, dass auch andere Behinderte einen Bedarf an lebenspraktischer Begleitung geltend machen können. Zu denken ist insbesondere an hirnverletzte Menschen (BGE 133 V 450 E. 2.2.3).

Unerheblich ist, in welcher Umgebung sich die versicherte Person – abgesehen davon, dass sie ausserhalb des Heims wohnen muss – aufhält und ob sie auf die Hilfe des Ehegatten, der Kinder oder der Elter n zählen kann (BGE 133 V 450 E. 2.2.3 und 5).

Als regelmässig im Sinne v on Art. 38 Abs. 3 Satz 1 IVV gilt die lebenspraktische Begleitung, wenn sie über eine Periode von drei Monaten gerechnet im Durch schnitt mindestens 2 Stunden pro Woche benötigt wird (BGE 133 V 450 E. 6.2).

Die lebenspraktische Begleitung beinhaltet weder die (direkte oder indirekte) Dritthilfe bei den sechs alltäglichen Lebensverrichtungen noch die Pflege noch die Überwachung. Sie stellt vielmehr ein zusätzliches und eigenständiges Institut der Hilfe dar (BGE 133 V 450 E. 9).

Das Gesetz macht den Anspruch auf Hilflosenentschädigung nicht davon abhän gig, ob die lebenspraktische Begleitung kostenlo s erfolgt oder nicht (BGE 133 V 472 E. 5.3.2). 1.2

Gemäss Art. 35 Abs. 1 IVV entsteht der Anspruch auf eine Hilflosenentschädi gung am er sten Tag des Monats, in dem sämt liche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts richtet sich der zeitliche Beginn des Anspruchs auf Hilflosenentschädigung nach Vollendung des ersten Lebensjahres entgegen dem wörtlich verstandenen Verweis in Art. 42 Abs. 4 IVG nicht nach Art. 29 Abs. 1 IVG. Vielmehr gelangt sinngemäss Art. 28 Abs. 1 IVG zu den Anspruchsvoraussetzungen für eine Rente zur Anwendung (BGE 137 V 351 Regeste und E. 5.1 unter Hinweis auf die – vom Bundesgericht als rechtmässig bezeichnete und seit dem 1. Januar 2008 unveränderte – Rand ziffer 8092 des Kreisschreibens des Bundesamtes für Sozialversicherung über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung [KSIH]). Der Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung entsteht demnach grundsätzlich nach dem Ablauf eines Wartejahres in sinngemässer Anwendung von Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG. 1.3

1.3 .1

Gemäss Art. 24 Abs. 1 ATSG (in Kraft seit 1. Januar 2003) erlischt der Anspruch auf ausstehende Leistungen oder Beiträge fünf Jahre nach dem Ende des Monats, für welchen die Leistung, und fünf Jahre nach dem Ende des Kalenderjahres, für welches der Beitrag geschuldet war. Diese Norm regelt die Verwirkungsfrist bei der Festsetzung von Leistungen und Beiträgen. 1.3 .2

Nach aArt . 48 IVG in der vom 1. Januar 2003 bis 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Fassung galt: Der Anspruch auf Nac hzahlung richtet sich nach Art. 24 Abs. 1 ATSG (Abs. 1). Meldet sich ein Versicherte r mehr als zwölf Monate nach Entstehen des Anspruches an, so werden die Le istungen in Abweichung von Art. 24 Abs. 1 ATSG lediglich für die zwölf der Anmeldung vorangehenden Monate ausgerichtet. Weitergehende Nachzahlungen werden erbracht, wenn der Versicherte den anspruchsbegründenden Sachverhalt nicht kennen konnte und die Anmeldung innert zwölf Monaten na ch Kenntnisnahme vornimmt (Abs. 2).

Am 1. Januar 2008 wurde aArt . 48 IVG aufgehoben. 1.3 .3

Am 1. Januar 2012 trat der neue Art. 48 I VG in Kraft, gemäss dessen Abs. 1 die Leistung in Abweichung von Art. 24 Abs. 1 ATSG nur für die zwölf Monate nach gezahlt wird, die der Geltendmachung vorangehen, wenn eine versicherte Person ihren Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung mehr als zwölf Monate nach dessen Entstehung ge ltend macht. Gemäss dessen Abs. 2 wird die Leistung für einen längeren Zeitraum nachgezahlt, wenn die versicherte Person den anspruchsbegründenden Sachverhalt nicht kennen konnte; und den Anspruch spätestens zwölf Monate, nachdem sie davon Kenntnis erhalten hat, geltend macht. 1.3 .4

Betreffend die Aufhebung des aArt . 48 IVG per 31. Dezember 2007 wurde kein Übergangsrecht erlassen. Nach allgemeinen übergangsrechtlichen Grundsätzen

ist bei Fehlen einer die Frage regelnden Übergangsbestimmung die Verwirkungs ordnung des neuen Rechts auf unter dem alten Recht entstandene (fällige) Ansprüche anwendbar, sofern diese bei Inkrafttreten des neuen Rechts noch nicht verwirkt sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_42/2011 vom 27. April 201 1 E. 4 .1 mit Hinweis ). 1.4

Sofern die versicherte Person ihrer Mitwirkungspflicht vollumfänglich nachge kommen ist, werden die Sozialversicherungen für ihre Leistungen nach Ablauf von 24 Monaten nach der Entstehung des Anspruchs, frühestens aber 12 Monate nach dessen Geltendmachung verzugszinspflichtig ( Art. 26 Abs. 2 ATSG).

Keinen Anspruch auf Verzugszinsen haben nach Art. 26 Abs. 4 ATSG die berechtigte Person oder deren Erben, wenn die Nachzahlung an Dritte erfolgt ( lit .

a), Dritte, welche Vorschusszahlungen oder Vorleistungen nach Art. 22 Abs.

2 erbracht haben und denen die Nachzahlungen abgetreten worden sind ( lit . b), andere Sozialversicherungen, welche Vorleistungen nach Art. 70 erbracht haben ( lit . c). 2.

2.1

Mit der vorliegend angefochtenen Verfügung ist die Beschwerdegegnerin auf ihre abweisende Verfügung vom 28. Februar 2011 zurückgekommen und hat dem Beschwerdeführer eine Hilflosenentschädigung wegen leichter Hilflosigkeit mit lebenspraktischer Begleitung ab 1. November 2007 zugesprochen. Sie erwog, der Beschwerdeführer habe die Anmeldung für eine Hilflosenentschädigung im Juli 2010 eingereicht. Gestützt auf die gesetzlichen Bestimmungen könnten die Leis tungen maximal ein Jahr rückwirkend ab Anmeldedatum ausgerichtet werden. I m Z.___ Gutach t en vom 29. Januar 2009 fänden sich Hinweise, dass die Spitex und die damalige Freundin des Beschwerdeführers sowie seine Mutter ihn bereits seit 2006 in lebenspraktischen Bel angen begleitet hätten . Die medizini schen Abklärungen hätten am 26. No vember und 11. Dezember 2008 stattgefunden. Nach Eingang des Gutachtens wäre die IV-Stelle dazu verpflichtet gewesen, den Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung zu prüfen. Das Anmelde d atum sei demzufolge auf den 26. November 2008 festz usetzen. Da die Leistungen maxi m a l ein Jahr rückwirkend übernomme n werden könnten, bestehe ab 1. November 2007 ein Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung leichten Grades (Urk. 2/2). 2.2

Der Beschwerdeführer machte demgegenüber in Wesentlichen geltend, a us der damaligen Fas sung von Art. 48 IVG gehe hervor, dass der Anspruch auf Nach zahlung mit Ablauf von fünf Jahren seit Ende des Monats, für welchen die Leis t ung geschuldet gewesen sei, erlö sche. Art. 48 IVG sei in der Folge in dem Sinne abgeändert worden, als grundsätzl ich nur eine Nachzahlung von 12 Monaten seit der Geltendmachung des Anspruchs erfolge, es sei denn , die versicherte Person habe den anspruchsbegründenden Sachverhalt nicht kennen können und sie habe den Anspruch spätestens 12 Monate, nachdem sie davon Kenntnis erhalten habe, geltend gemacht . Sowohl wenn man auf die Anmeldung für e ine Hilfl o s enent schädigung (19. Juli 2010) wie auch auf den Zeitp unkt des ersten Gutachtens (26. November 2008) abstelle, könnten die Leistungen fünf Jahre zurückverlangt werden. Da er vor dem Unfall vom August 2004 voll erwerbstätig gewesen sei, stehe ihm früheste ns ein Tag nach dem Unfall (20. August 2004) eine Hilflo senentschädigung zu (Urk. 1 S. 9 f.). 2.3

Es steht fest und ist unbestritten, dass ein Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Hilflosenentschädigung leichten Grades ( lebenspraktische Begleitung ) besteht. Streitig und zu prüfen ist, wann der Anspruch entstanden ist bzw. wie weit zurück die Hilflosenentschädigung

nachzuzahlen ist . 3.

3.1

Die Anwendung des ab 1. Januar 2008 in Kraft getretenen Rechts ist nur möglich, soweit die Ansprüche nicht bereits in diesem Zeitpunkt verwirkt waren. Der bis Ende Dezember 2007 geltende a Art .

48 IVG regelt di e

Frage, wie lange nach Ent stehen eines Anspruches dieser noch eingefordert werden kann, mithin die Frage der Ver wirkung. Auch aArt . 48 Abs.

2 IVG regelt die Verwirkung. Diese Bestim mung sieht vor, dass lediglich für die zwölf der Anmeldung vorangehenden Monate Leistungen ausbezahlt werden. Dies bedeutet, dass der unangemeldete Anspruch zwölf Monate nach seinem Entstehen erlischt. Di e zwölfmonatige Frist von aArt . 48 Abs. 2 IVG beginnt in dem Zeitpunkt zu laufen, in

dem der Anspruch auf die einzelne IV-Leistung entstanden ist und der Versicherte den anspruchsbegründenden Sachverhalt kennen kann. AArt . 48 IVG Abs. 1 wird in diesem Sinn durch aArt . 48 Abs. 2 IVG eingeschränkt ( zum Ganzen:

Urteil des Bundesgerichts 8C_233/2010 vom 7. Januar 2011 E. 4.2.2).

Im vorliegenden Fall hat sich der Beschwerdeführer am 19. Juli 2010 zum Bezug einer Hilflosenentschädigung an gemeldet . Bis zum 1. Januar 2008, dem Inkraft treten des neuen Rechts, ist somit zwar keine explizite Anmeldung des Anspruchs auf Hilflosenentschädigung erfolgt. Es stellt sich jedoch die Frage, ob der Beschwerdeführer seine Ansprüche allenfalls mit einer früheren, allgemeinen, nicht spezifisch auf Hilflosenentschädigung bezogenen Anmeldung wahren konnte.

Rechtsprechungsgemäss wahrt die versicherte Person mit ihrer Anmel dung nicht nur jene Ansprüche, die sie ausdrücklich auf einem Anmeldeformular aufzählt. Vielmehr umfasst eine Anmeldung alle Ansprüche, die nach Treu und Glauben mit dem angemeldeten Risikoeintritt im Zusammenhang stehen. Die im Anschluss an ein Leistungsgesuch durchzuführenden Abklärungen der Verwal tung erstrecken sich jedoch nur auf die vernünftigerweise mit dem vorgetragenen Sachverhalt und allfälligen bisherigen oder neuen Akten im Zusammenhang stehenden Leistungen. Wird später geltend gemacht, es bestehe noch Anspruch auf eine andere Versicherungsleistung, so ist nach den gesamten Umständen des Einzelfalles im Lichte von Treu und Glauben zu prüfen, ob jene frühere ungenaue Anmeldung auch den zweiten, allenfalls später substantiierten Anspruch umfasst. Dabei ist

e in solcher Zusammenhang relativ grosszügig anzunehmen ( Urteil des Bundesgerichts 8C_233/2010 vom 7. Januar 2011 E. 5.1 mit weiteren Hinweisen; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 9C_40/2020 vom 26. Juni 2020 E. 5.1 ). Der Beschwerdeführer erlitt am 19. August 2004 einen Unfall und meldete sich infol gedessen am 24. März 2005 bei der IV -Stelle zum Leistungsbezug an. Aus den Akten geht h e rvor, dass das Unfallereignis sowohl zur Arbeitsunfähigkeit wie auch zur späteren Hilfsbedürftigkeit bzw. zum Bedarf an lebenspraktischer Begleitung führte. Somit steht sein Anspruch au f eine Hilflosenentschädigung im Zusammenhang mit dem angemeldeten Risikoeintritt und die IV-Stelle hätte davon ausge hen müssen , dass sich die Anmeldung vom 24. März 2005 nach Treu und G l a uben nicht nur auf eine Rente und auf Eingli e derung smassnahmen, sondern auch auf eine

Hilflosenentschädigung

bezog .

Damit hat der Beschwerde füh rer mit seiner ersten Anmeldung auch seinen Anspruch auf eine Hilflosenent schädigung gewahrt. 3.2

Es stellt sich im Weiteren die Frage, ab wann die Anspruchsvoraussetzungen für eine Hilflosenentschädigung

erfüllt waren.

Aus dem Abklärungsbericht für Hilflosenentsc hädigung für Erwachsene vom 12. März 2018 geht hervor, dass seit 2007 Hilfeleistungen, die das selbständige Wohnen ermöglichen , sowie eine Begleitung bei ausserhäuslichen Verrichtungen un d Kontakten bestehen (Urk. 6/404). Die Beschwerdegegnerin geht jedoch selbst davon aus, dass der Beschwerdeführer bereits seit (mindestens) 2006 in lebens praktische n Belangen begleitet wird (Urk. 2/2). Entsprechende Hinweise ergeben sich aus dem Z.___ -Gutachten vom 29. Januar 2009 ( vgl. Urk. 6/94 S. 14, 15, 22, 25 und 27). Es bestehen zudem Anhaltspunkte, dass der Beschwerdeführ er bereits seit dem Unfallzeitpunkt ( 19. August 2004) auf Unterstützung angewiesen ist ( vgl. Urk. 6/94 S. 41 f.). Dem B.___ -Gutachten vom 14. September 2017 ist zu ent nehmen, dass s eit dem Unfall von 2004 in den Akten neuropsychol ogische Auffällig k e iten dokumentiert seien, die in der Zusammenschau mit den soma tisch/rheumatologischen Einschränkungen zu funktionellen Defiziten geführt hätten und die psychische Umstellungsfähigkeit des Beschwerdeführers bereits früh nach dem Umfall mas siv beeinträchtigt hätten (Urk. 6/359 S. 19). Aus psychiatrischer Sicht bestünden seither in fast sämtlichen Funktionsbereichen schwere bis vollständige Beeinträchtigungen und d er Beschwerdeführer sei auf grund der hochgradigen psychischen Funktionseinschränkungen auf Fremdhilfe angewiesen. Ohne Hilfe durch die wenigen verbliebenen Familienangehörigen und Hilfe von aussen durch die Spitex wäre der Beschwerdeführer nicht mehr in der Lage gewesen , den All tag zu gestalten (Urk. 6/359 S. 17). Klinisch ohne Zwei fel und ne uropsychologisch abgestützt zei g e sich sehr wahrscheinlich ab 2004 ein klinisch relevantes Frontal hirn-Syndrom, das den Beschwerdeführer beruflich un d privat, v.a. in Bezug auf sei n e sozialen Fertigkeiten und die Fähigkeit, zwi schenmenschliche Bezie h ungen zu gestalten, völlig invalidisiere .

Die funktionel len Auswirkungen seien aufgrund der frontalen Läsion als nahezu durchgehend schwer bis vollständig beeinträchtigt zu beurteilen, dies zeige auch die Tätigkeit von D.___ und Spitex, ohne die der Explorand sei n Alltagsleben nicht gestalten könnte. Das funktionelle Ausmass entspreche einer schweren geistigen Behinderung, ohne fremde Hilfe von seiner Mutter und einem Freund wäre der Explorand auch finanziell ruiniert. Er sei ohne Hilfe von Dritten nicht in der Lage, seine eigenen Angelegenheiten zu regeln (Urk. 6/359 S. 87). Aus dem Bericht des behandelnden Psychiaters PD Dr. med. C.___ , FMH Psychiatrie und Psycho therapie, vom 21. Mai 2012 zuhanden der IV-Stelle geht hervor, dass der Beschwerdeführer seit dem Unfall von 2004 an schweren kognitiven Störungen und Verhaltensstörungen leide und regelmässige Hilfe durch Spitex in Form von Einkaufen und Unterstützung im Haushalt erhalte (Urk. 6/183). In seinem Bericht vom 8. August 2020 zuhanden der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers hielt PD Dr. C.___ fest, der Beschwerdeführer habe seit dem Trauma vom 19. August 2004 keinerlei berufliche Tätigkeit mehr aufnehmen können. Für ihn sei die interpersonelle Kommuni k a tion extrem schwierig, vor allem wegen einer schwer zu unterbrechenden Logorrhoe . Neben der Logorrhoe hätten sich kognitive Stö rungen u.a. in einer schweren Beeinträchtigung der Denk- und Urteilsfähigkeit und der Unmöglichkeit, die Übersicht über einfache Zusammenhänge zu finden, manifestiert, sodass er im Leben mit Alltagsaufgaben überfordert sei. Er sei voll ständig unfähig, einfache administrative Tätigkeiten, die über elementare Routi nehandlungen hinausgingen, durchzuführen. Auch die Beschreibung der schwe ren psychopathologischen Symptome anlässlich einer Hospitalisation in der E.___ am 10. Februar 2005 bestätige die eingetretene gravierende kognitive Beeinträchtigung. Der Beschwerdeführer sei von Naheste h e nden (Mutter, Freundin, Kollege) seit dem zweiten Unfall im August 2004 unterstützt worden (Urk. 22).

Bei Gesamtbetrachtung dieser Umstände, ist davon auszugehen, dass der Hilfsbe darf zeitgleich mit der Arbeitsunfähigk eit eingetreten ist und damit die Anspruchsvoraussetzungen für eine Hilflosenentschädigung

im Grundsatz b ereits im Unfallzeitpunkt (August 2004) erfüllt waren. 3.3

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts muss

– entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 10) -

für den zeitliche n Beginn des Anspruchs auf eine Hilflosenentschädigun g

die einjährige Wartezeit in analoger Anwendung von Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG erfüllt sein (vgl. vorne E. 1.2, vgl. auch BGE 144 V 361 E. 6.2). Vorausgesetzt ist somit, dass der Beschwerdeführer während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch in einem anspruchsbegründende n Ausm ass hilflos war und die Hilflosigkeit nach Ablauf des Wartejahres weiterhin bestand. Diese Voraussetzung war im August 2005 erfüllt. Demzufolge ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Hilflosenentschädigung

nach Ablauf des Warte jahrs am 1. August 2005 entstanden . 3.4

Nach dem Gesagten hat der Beschwerdeführer ab 1. August 2005 Anspruch auf eine Entschädigung wegen leichter Hilflosigkeit . Dies führt zur teilweisen Gut heissung der Beschwerde.

Über einen allfälligen Anspruch auf Verzugszinsen wird die Beschwerdegegnerin nach Prüfung der Voraussetzungen gemäss Art. 26 ATSG und namentlich der Ausschlussgründe nach Art. 26 Abs. 4 ATSG (vgl. E. 1.4; Urk. 2/1 S. 2 ; Urk. 6/419 ) noch zu befinden haben.

4.

4.1

Die Kost en des Verfahrens sind auf Fr. 8 00.-- festzusetzen und der grösstenteils unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). 4.2

Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Parteientschädigung, die in Anwendung von Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialver sicherungsgericht ( GSVGer ) auf Fr. 2 ' 6 00.-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) festzusetzen ist.

4.3

Soweit der Beschwerdeführer eine Parteientschädigung für das vorinstanzliche Verfahren verlangt (Urk. 1 S. 2), ist darauf hinzuweisen, dass im Vorbescheidver fahren der Invalidenversicherung mangels gesetzlicher Grundlage kein Anspruch auf Parteientschädigung besteht. Im nichtstreitigen IV-rechtlichen Vorbescheid verfahren rechtfertigt sich auch keine analoge Anwendung des Art. 52 Abs. 3 ATSG hinsichtlich der rechtsprechungsgemässen ausnahmsweisen Zusprechung einer Parteientschädigung im Einspracheverfahren

(vgl. BGE 140 V 116 E. 3.4). Das Gericht erkennt: 1.

In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 30. August 2018 insoweit abgeändert, als festgestellt wird , dass der Beschwerdeführer ab 1. August 2005 Anspruch auf eine Ent schädigung wegen leichter Hilflosigkeit hat.

Über einen allfälligen Anspruch auf Verzugszinsen wird die Beschwerdegegnerin noch zu befinden haben. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 8 00 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer ei ne Prozessentschä digung von Fr. 2’ 6 00 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Fiona Carol Forrer - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Besc hwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Oster n, vom 1 5. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind bei zulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstLeicht