Sachverhalt
1.
1.1
X.___ , geboren 1966, war nach Abschluss ihrer Lehre als Gärtnerin von Mai 1988 bis Dezember 2013 bei Y.___ als Reb
- und Keller an gestellte in einem Teilzeitpensum angestellt (vgl. Arbeitgeberfragebogen vom 5. August 2009, Urk. 5/18). Seit 1992 übt sie ausserdem eine selbständig e E r werbstätig keit im eigenen Rebberg aus ( Urk. 5/73).
Nachdem die Versicherte am 1 8. Mai 2009 (Eingangsdatum) durch den Lohn aus fall versicherer bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV Stelle, unter Hinweis auf Beschwerden infolge einer Hüftt otal endo prothese auf der rech ten (recte: linken) Seite zur Früherfassung gemeldet worden war ( Urk. 5/3), mel dete sich die Versicherte am 5. Juni 2009 (Ein gangs da tum) unter Hinweis auf eine gesund heitliche Beeinträchtigung der Hüfte auf der linken Seite zum Bezug von Leistun gen der Invaliden versicherung an (Urk. 5/7). Gestützt auf den Unter su chungs bericht von Dr. med.
Z.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie sowie Arzt des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) , vom 27. Mai 2010 ( Urk. 5/24) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 7. Juni 2011 einen Rentenanspruch ( Urk. 5/36).
Seit Mai 2014 ist die Versicherte al s Angestellte im Rebbau und Kelt erei beim Reb
- und Weingut A.___ in einem 60%-P ensum angestellt und g eht
ne benbei weiterhin ihrer selbständigen Erwerbstätigkeit im Weinbau nach ( Urk. 5/52 , Urk.
5/56 ). 1.2
Am 4. September 2014 (Eingangsdatum) meldete sich die Versicherte erneut zum Leistungsbezug an ( Urk. 5/38). Von der IV-Stelle darauf hingewiesen, dass geht zur Glaubhaftmachung einer gesundheitlichen Veränderung entsprechende aktu elle Beweismittel beibringen müsse ( Urk. 5/41), reichte die Versicherte das Arzt zeugnis ihres Hausarztes, Dr. med. B.___ , vom 2 5. September 2014 (Urk. 5/43) ein. Die IV-Stelle holte den Arztbericht des behandelnden Or thopäden ( Urk. 5/47) sowie die Berufs- und Steuerunterlagen der Versicherten ( Urk. 5/51) ein, ersuchte die Arbeitgeberin um Auskünfte (vgl. Arbeitgeberfrage bogen vom 1 9. August 2015, Urk. 5/52) und führte eine Abklärung vor Ort durch (vgl. Abklärungsbericht für Selbständigerwerbende vom 6. Januar 2016, Urk. 5/56). Nach durchgeführtem Einwandverfahren (Vorbescheid vom 2 6. Ja nuar 2016 [Urk. 5/58], Einwand vom 1 7. Februar 2016 [ Urk. 5/61]) verneinte die IV-Stelle gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 24 %
mit Verfügung vom 9. März 2016 einen Rentenanspruch ( Urk. 5/67). 1.3
Mit Schreiben vom 1 9. Dezember 2016 (Eingangsdatum) beantragte Dr. B.___
nach durchgeführte r
Implantation einer Hüftprothese auf der rechten Seite die Überprüfung des Leistungsanspruchs ( Urk. 5/71). Die IV-Stelle zog die Akten der Kranken tag geldversicherung (Urk. 5/88 ) bei und holte Berichte der be handelnden Ärzte ( Urk. 5/76, Urk. 5/77, Urk. 5/78) sowie einen Auszug aus dem Individuellen Konto der Versicherten (IK-Auszug, Urk. 5/73 ) ein. Mit Mit teilung vom 1 9. Juli 2017 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, dass keine Ein gliederungsmass nah men angezeigt seien ( Urk. 5/86). Gestützt auf die durch die Krankentag geld versi cherung veranlasste gutachterliche Untersuchung durch Dr. med. C.___ , Or thopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, vom 21.
Au gust 2017 ( Urk. 5/88/14ff.) und ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 19 % (vgl. Ein kom mens vergleich, Urk. 5/89) stellte die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 30. Ok tober 2017 die Abweisung des Leistungs begehrens in Aussicht
(Urk.
5/91 ). Dagegen erhob die Versicherte mit Schreiben vom 17. November 2017 (Urk. 5/93) Einwand und legte im Verlauf einen weitere n Arztbericht zu den Akten (Urk. 5/95 ). Mit Verfügung vom 4. Sep tem ber 2018 verneinte die IV-Stelle wie vorbeschieden einen Rentenanspruch ( Urk. 2). 2.
Gegen die Leistungsabweisung erhob die Versicherte mit Eingabe vom 28. Sep tember 2018 Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung vom 4. Sep tember 2018 sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu ver pflich ten, ihr eine halbe Rente der Invalidenversicherung auszurichten. Eventuell sei eine gutachterliche Untersuchung von einer unabhängigen Stelle zu veranlassen ( Urk. 1).
Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 7. November 2018 ( Urk.
4) auf Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 8. November 2018 wurde der Beschwerdeführerin die Beschwerdeantwort zur Kenntnisnahme zuge stellt ( Urk. 6). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrech ts [ATSG] ). Sie kann Folge von Geburts gebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherun g [IVG] ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegliche nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beein trächtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , er halten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3
War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV] ), so ist im Beschwerdeverfah ren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch rele vante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis). 1.4
Gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung ist von Amtes wegen zu prüfen, ob seit der ersten Rentenverfügung zwischenzeitlich eine erneute materielle Prüfung des Rentenanspruchs stattgefunden hat. War dies nicht der Fall, so ist auf die Entwicklung der Verhältnisse seit der ersten Ablehnungsverfügung abzustellen; wie im Revisionsverfahren bleiben allfällige, vorangehende Nichteintretensverfü gungen aufgrund des fehlenden Abklärungs- und bloss summarischen Begrün dungsaufwandes der Verwaltung unbeachtlich. Erfolgte dagegen nach einer ers ten Leistungsverweigerung eine erneute materielle Prüfung des geltend gemach ten Rentenanspruchs und wurde dieser nach rechtskonformer Sachverhaltsabklä rung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei An haltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesund heitszustands) abermals rechtskräftig verneint, muss sich die leistungsanspre chende Person dieses Ergebnis – vorbehältlich der Rechtsprechung zur Wiederer wägung oder prozessualen Revision (vgl. BGE 127 V 466 E. 2c mit Hinweisen) – bei einer weiteren Neuanmeldung entgegenhalten lassen (BGE 130 V 71 E. 3.2.3; vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.3 f.). 1.5
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). 2.
2.1
In der angefochtenen Verfügung vom 4. September 2018 ( Urk.
2) hielt die Be schwer degegnerin fest, medizinische Abklärungen hätten ergeben, dass die Be schwer deführer in in ihrer angestammten Tätigkeit zu 50 % und in einer ange passten Tätigkeit zu 8 0 % arbeitsfähig sei. Ihr sei ein hypothetisch mögliches Ein kommen anzurechnen, auch wenn sie die Tätigkeit nicht wechsle. Der Einkom mensvergleich habe einen Invaliditätsgrad von 19 % ergeben. Die Beschwerde führerin habe damit keinen Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung . 2.2
Demgegenüber machte die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde vom 28. Sep tember 2018 ( Urk.
1) zusammengefasst geltend, sie sei auch in einer angepassten Tätigkeit nicht zu 80 % arbeitsfähig. Es gebe keine Tätigkeit, die in einem aus ge wogenen Verhältnis zwischen S tehen, S itzen und B ewegen ausgeübt wer den könne. Im Übrigen müsse sie regelmässig Pausen einlegen, was die Errei chung eines 80%-Pensums verunmögliche. 2.3
Die Beschwerdegegnerin ist auf die Neuanmeldung der Beschwerdeführerin vom
19. Dezember 2016 (Eingangsdatum, Urk. 5/71 ) eingetreten. Streitig und zu prü fen ist demnach, ob seit der mit Verfügung vom 9. März 2016 ( Urk. 5/67 ) erfolg ten Renten abweisung bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom
4. Sep tember 2018 ( Urk.
2) eine invalidenversicherungsrechtlich relevante Verschlech terung des Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin eingetreten ist. 3. 3. 1
Aufgrund seit mehreren Jahren persistierende r linksseitige r Hüftschmerzen wurde der Beschwerdeführerin am 1 4. November 2008 in der D.___ eine Hüfttotal endo prothese implantiert (vgl. Operationsbericht vom 1 4. Novem ber 2008, Urk. 5/10/3), wobei sich der peri
- und postoperative Verlauf komplika ti ons los gestaltete (vgl. Austrittsbericht vom 9. Dezember 2008, Urk. 5/10/7). Im Rahmen einer qualitätssichernden klinischen und radiologischen Verlaufs kon trolle am 5. April 2013 habe die Beschwerdeführerin angegeben, mit dem linken Hüftgelenk zufrieden zu sein. Es bestehe eine Beinlängen differenz von zirka 1 cm, welche mit einer Einlage ausgeglichen werde . Aufgrund des klinischen und radiologischen Befundes sahen die untersuchenden Ärzte keinen weiteren Hand lungsbedarf (vgl. Arztbericht vom 5. April 2013, Urk. 5/47/5). 3. 2
Am 6. September 2013 stellte sich die Beschwerdeführerin aufgrund eines ver mehrten Schwächegefühls sowie Schmerzen im Bereich der linken Hüfte not fall mässig in der D.___ vor. Dr. med. E.___ , Chefarzt Revision s chirurgie, speziell Hüftchirurgie, äusserte den Verdacht auf eine Schaftlockerung bei Status nach Hüfttotal endo prothese im November 200 8. Da radiologisch das ent sprechende Korrelat fehl t e, empf a hl er zur Verfikation der Situation die Durch führung einer Szintigraphie (vgl. Arztbericht vom 6. Septem ber 2013, Urk. 5/47/8). Trotz unauffälliger Skelettszintigraphie (vgl. Arztbericht vom 30. Sep tember 2013, Urk. 5/47/10) sowie Ultraschalluntersuchung (vgl. Bericht vom 3. Oktober 2013, Urk. 5/47/12) empfahl Dr. E.___ bei anhaltendem kli ni schem Verdacht auf Schaftlockerung sowie der linksseitigen Überlänge von zirka 2.5 cm, den Wechsel der Hüftprothese durchzuführen (vgl. Arztbericht vom 8. Ok tober 2013, Urk. 5/47/13). Am 3. Dezember 2013 wurde die Total endo pro these der linken Hüfte operativ ausgewechselt (vgl. Operationsbericht vom 3. De zember 2013, Urk. 5/47/15). Die radiologische Bildgebung habe die korrekte Lage der Implantate gezeigt und der postoperative Verlauf habe sich kompli ka tionslos ge staltet, sodass die Beschwerdeführerin in gutem Allgemeinzustand und mit reiz losen Wundverhältnissen zur weiteren Nachbehandlung und zur Ver bes se rung der Hüftfunktion sowie zur Wiedererlangung der Selbständigkeit in die Kli nik nach F.___ habe verlegt werden können (vgl. Austrittsbericht vom 19. De zember 2013, Urk. 5/47/17f.). Im Rahmen einer klinischen Verlaufs kon trolle im Mai 2014 habe sich ein guter postoperativer Verlauf gezeigt. Die Be schwerde führerin sei noch bis Ende des Monats zu 50 % arbeitsun fähig (vgl. Arzt bericht vom 13. Mai 2014, Urk. 5/47/19). 3. 3
Dr. B.___ hielt in seinem Arztbericht vom 7. April 2015 ( Urk. 5/47/1-4) fol gende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit fest: - Persisti rende Hüftbeschwerden beidseits bei Status nach Hüfttotal endo p rothese links am 3. Dezember 2013 bei Schaftinstabilität und Überlänge links - Status nach Hüfttotal endo prothese links 2008 - Chronisches lumbo-spondylogenes Syndrom bei degenerativer Wirbel säu len erkrankung - Arterielle Hypertonie
Daraus resultiere eine verminderte Belastungsfähigkeit im Rahmen ihres Berufes als Weinb ä uerin /Gärtnerin (vgl. Arztzeugnis vom 2 5. September 2014, Urk. 5/43) . Dr. B.___ attestierte der Beschwerdeführerin e ine Arbeitsunfähigkeit von 33.3 % seit Juni 2014 andauernd ( Urk. 5/47) . 3.4
RAD-Arzt Dr. Z.___ nahm am 2 2. Juli 2015 i m Rahmen einer aktenbasierten Einschätzung Stellung (vgl. Feststellungsblatt, Urk. 5/57 S. 3f.). Er hielt eine ver minderte Beweglichkeit und Belastbarkeit der linken Hüfte, eine verminderte Be lastbarkeit der rechten Hüfte sowie eine verminderte Belastbarkeit der Lenden wirbelsäule als Einschränkungen in Bezug auf die bisherige Tätigkeit als Wein bäuerin fest. Körperlich leichte wechselbelastende Tätigkeiten, ohne Arbeiten auf Leitern und Gerüsten, ohne häufiges Treppensteigen, ohne häufige lendenwirbel säulen be lasten de Zwangshaltungen und Tätigkeiten (bspw. Bücken, Hocken, Kau ern, Knien, Überkopfarbeiten), ohne häufige Rumpfrotationen sowie ohne häufi ges Gehen auf unebenem Gelände seien medizinisch-theoretisch im Rahmen eines 100%-Pensums mit um 20 % vermindertem Rendement aufgrund des erhöhten Pausenbedarfs möglich. Andauernde Vibrationsbelastungen und Nässe-/Kälte ex position seien ebenfalls zu vermeiden. Es sei nicht davon auszugehen, dass wei tere medizinische Massnahmen zu einer relevanten Reduktion der Arbeitsun fä higkeit führen würden. 4. 4.1
Im Zusammenhang mit der Neuanmeldung der Beschwerdeführerin vom 19. De zember 2016 sind die Berichte der untersuchenden Ärzte der D.___ ( Urk. 5/76, Urk. 5/78), die Berichte des Hausarztes Dr. B.___ ( Urk. 5/77, Urk. 5/95 ) sowie der gutachterliche Untersuchungsbericht der Krankentag geld ver sicherung vom 2 1. August 2017 ( Urk. 5/88/14ff.) aktenkundig. 4.2
Im Juli 2016 wurde die Beschwerdeführerin aufgrund zunehmender belastungs abhängiger Hüftschmerzen auf der rechten Seite erneut in der D.___ vorstellig. Die untersuchenden Ärzte hielten eine fortgeschrittene Coxarthrose rechts fest (vgl. Arztbericht vom 8. Juli 2016, Urk. 5/76/7f.) und nahmen am 2. No vember 2016 einen operativen Eingriff ( Hüfttotalendoprothese MIS rechts) vor (vgl. Operationsbericht vom 2. November 2016, Urk. 5/76/5). Der post opera tive Verlauf habe sich komplikationslos gestaltet, sodass die Beschwerde führerin in gutem Allgemeinzustand und mit reizlosen Wundverhältnissen habe in die Kur entlassen werden können (vgl. Austrittsbericht vom 3. November 2016 , Urk. 5/76/3f.). Im Rahmen einer postoperativen Verlaufskontrolle habe sich ein regelrechtes Resultat präsentiert. Die beklagte Hyposensibilität sei auf eine Parti alläsion des Nervus
cutaneus
femoris
lateralis zurückzuführen. In den allermeis ten Fällen würde sich diese spontan zurückbilden, wobei es bis zu einem Jahr dauern könne (vgl. Arztbericht vom 1 6. Dezember 2016, Urk. 5/76/1). 4. 3
Im Rahmen der Verlaufskontrolle im Februar 2017 in der D.___
stellte der untersuchende Arzt muskuläre Restbeschwerden im Quadrizeps fest. Zudem bestehe eine persistieren de Hyposensibilität im Versorgungsgebiet des Nervus
cu taneus
femoris
lateralis , wobei diesbezüglich keine Therapie notwendig sei. Zur Kräftigung und Be hand lung der muskulären Quadrizepsbeschwerden empfehle er Physiotherapie (vgl. Arztbericht vom 2 1. Februar 2017, Urk. 5/78/3). 4. 4
In einer durch die Krankentaggeldversicherung veranlassten gutachterlichen Un ter suchung am 2 1. August 2017 ( Urk. 5/88/14ff.)
habe die Beschwerdeführerin über Rücken schmerzen im unteren Wirbelsäulenbereich geklagt. Sie könne nicht mehr als eine halbe Stunde laufen. Sitzen könne sie einigermassen gut, wenn sie eine Lehne habe. Bei Hitze und im Liegen würden sich die Beschwerden bessern. Die Gu t achterin Dr. C.___
hielt eine Coxarthrose beidseits fest. Zusätzlich würde n eine Adi positas und ein medikamentös eingestellter Hypertonus
bestehen. Sie konstatierte, der Aufbau der Wirbelsäule sei lotrecht. Die Beinlängendifferenz habe bei der letzten Hüftoperation ausgeglichen werden können. Eine Hyper ky phose der Brustwirbelsäule bestehe nicht. Ein Klopf- oder Druckschmerz könne ebenfalls nicht ausge löst werden und ein Vorlauf des Iliosakralgelenks könne auch nicht gefunden werden. Der Finger-Fussboden-Abstand betrage 15 cm. D ie Beweglichkeit der oberen Extremitäten sei seitengleich und regelrecht. Hinweise auf Funktionseinschränkungen gebe es keine. Das Gangbild sei hingegen schwer fällig mit Anlauf- und Entlastungshinken auf der linken Seite. Die Über prüfung des lateralen und medialen Bandapparates der Kniegelenke zeige seiten gleiche physiologische Be funde. Der Lachman -Test und Pivot Shift seien beid seits nega tiv. Auch die Unter suchung der Sprunggelenke habe keine patho logischen Be funde ergeben. Die Muskel eigenreflexe der oberen und unteren Extremitäten könnten seiten gleich und regelrecht ausgelöst werden. Sensibilitäts störungen würden im Ver sorgungs gebiet des Nervus
cutaneus
femoris
lateralis auf der rech ten Seite ange geben werden. Das Lasègue -Zeichen sei beidseits negativ. Bei Sta tus nach Hüfttotal endoprothese beidseits sei bei Anh e ben der Beine rechts ein Stopp bei 90° und links bei 70° zu verzeichnen .
I n der an ge stammten Tätigkeit im Weinbau sei die Beschwerdeführerin zu 50 % arbeits fähig. In einer ange passten wechselbelastenden, vorwiegend sitzenden Tä tig keit, ohne Heben und Tragen von mittelschweren und schweren Lasten, ohne Zwangs haltungen wie Bücken, Knien oder Kauern, ohne Umwelteinflüsse wie Zug luft, Kälte oder Nässe, ohne absturzgefährdetes Arbeiten und Steigen auf Ge rüsten, Leitern und Dächern und ohne repetitive Rumpfrotation im Sitzen/
Stehen bestehe drei Monate nach der letzten Hüftoperation eine 80%ige Arbeits fähigkeit. Die Leis tungs ein schränkung von 20 % sei einem erhöhten Pau sen be darf geschul det. Dr. C.___ empfahl im Rahmen der selbständigen Erwerbstätigkeit den admi nistrativen Anteil auszubauen und als angestellte Winzerin die Möglich keiten im Bereich der Kundenakquise, Etikettierung sowie Verkauf zu nutzen. 4.5
Im Zuge des Einwandverfahrens reichte die Beschwerdeführerin den Arztbericht ihres Hausarztes vom 2 8. November 2017 ( Urk. 5/95) zu den Akten. Dieser be stä tigte die 50%ige Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Wein bäu erin. Das Herumgehen und vor allem auch das Stehen auf den schiefen Ebenen eines Rebberg e s seien sehr belastend. Heben und Tragen von Gegenständen von über 10 kg seien nicht mehr möglich. Längeres Sitzen gehe angesichts der Pro b lematik auch nicht gut, am besten sei eine wechselseitige Belastung. 5. 5.1
Fest steht und unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin in ihrer ange stamm ten Tätigkeit als Weinbäuerin zu 50 % in ihrer Arbeitsfähigkeit einge schränkt ist (vgl. E. 4. 4 und E. 4. 5 hiervor). Streitig ist dagegen, in welchem Umfang die Be schwerdeführerin in einer behinderungsangepassten Tätigkeit arbeitsfähig ist. 5.2
In der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) stützte sich die Beschwerdegegnerin in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf den gutachterlichen Untersuchungs bericht von Dr. C.___ vom 21. August 2017 (Urk. 5/88/14ff) , worin der Beschwer de führerin in einer leidensangepassten Tätigkeit ein 80%-Pensum zugemutet wird . Ein schrän kend sei der erhöhte Pausenbedarf (E. 4.4 ). Dr. B.___ äusserte sich nicht zur Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit, hielt jedoch fest, dass eine wechselseitige Belastung am besten sei (E. 4.5 in fine ). 5.3
5.3.1
In Bezug auf den gutachterlichen Untersuchungsbericht vom 2 1. August 2017 (vorstehend E. 4.4 ) gilt es zu berücksichtigen, dass dieses Gutachten nicht von der Beschwerdegegnerin im Verfahren nach Art. 44 ATSG, sondern von der Kran ken taggeldversicherung der Beschwerdegegnerin eingeholt wurde. 5.3.2
Einerseits verlangt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung eine umfassende, inhaltsbezogene, verant wortliche und der behördlichen Begründungspflicht ge nügende Prüfung aller Be weis mittel (BGE 140 V 193 E. 3.1) unabhängig von ihrer Herkunft und ohne Bin dung an förmliche Beweisregeln (BGE 137 V 210 E. 3.4.1.1; Urteil des Bundes gerichts 8C_71/2016 vom 1. Juli 2016 E. 5.1). 5.3.3
Andererseits kommt nach der Rechtsprechung den von einem Krankentag geld versicherer nicht im gesetzlich vorgesehenen Verfahren nach Art. 44 ATSG ein geholten Gutachten der Be weis wert versicherungsinterner ärztlicher Fest stellun gen zu (Urteile des Bun des gerichts 8C_71/2016 vom 1. Juli 2016 E. 5.3 und 8C_486/2015 vom 30. No vember 2015 E. 4.1.3). Auf das Ergebnis ver siche rungs interner ärztlicher Ab klärungen kann rechtsprechungsgemäss indes nicht abge stellt werden und es ist eine versicherungsexterne Begutachtung anzuordnen resp. es sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen , wenn auch nur geringe Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit und Schlüssig keit bestehen (BGE 139 V 225 E. 5.2; Urteil e des Bundesgerichts 8C_230/2019 vom 2. Juli 2019 E. 3.2, 8C_197/2014 vom 3. Oktober 2014 E. 4). 5.4
In Bezug auf den gutachterlichen Untersuchungsbericht vom 2 1. August 2017 (E. 4.4 ) gilt es zu
beachten , dass sich Dr. C.___ bei der Beurteilung der Leis tungs fähigkeit der Beschwerdeführerin in einer leidensangepassten Tätigkeit unter an derem auf die objektiv gezeigten Belastungsresultate der von ihr durch ge führten medizinischen Tests stützte. Sie setzte sich mit allen Aspekten der ge sund he itli chen Beeinträchtigungen aus einander und berücksichtigte insbeson dere auch die geklagten Beschwerden bzw. Leiden der Beschwerde führerin aus subjektiver Sicht. Angesichts dessen, dass die Beschwerdeführerin während der Begutachtung angab, sofern sie eine Lehne habe, könne sie einigermassen gut sitzen , ist die Empfehlung der Gutachterin, eine wechselbelastende, vorwiegend sitzende Tätig keit auszuüben, einleuchtend. Die Schlussfolgerungen der Gutachterin sind ins gesamt nach vollziehbar. Damit erfüllt der gutachterliche Untersuchungs bericht die An for de rungen an den Beweiswert medizinischer Berichte im Sinne der Recht sprechung (vgl. E. 1.5), weshalb darauf abzustellen ist. 5.5
Eine Veränderung des Gesundheitszustandes seit der letztmaligen Renten prüfung ist insoweit auszumachen, als sich die Beschwerdeführerin nach der letztmaligen Verneinung eines Rentenanspruchs am 9. März 2016 einer weiteren Hüft opera tion unterzog en hat (vgl. E. 4.2) . Dies führte jedoch zu keinen Abwei chungen im noch möglichen Pensum in einer leidensangepassten Tätigkeit und auch zu keiner massgeblich anderen Einschätzung der noch zumutbaren Tätig keiten. Sowohl Dr. Z.___
als auch Dr. C.___ attestierten der Beschwerdeführerin eine 80%ige Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit, wobei die Re duktion um 20 % aufgrund des erhöhten Pausenbedarfs angenommen wurde. Auch die im Umfang von 80 % noch zumutbaren Tätigkeiten wurden praktisch identisch um schrieben (vgl. E. 3.4, E. 4. 4 ). Damit ist festzuhalten, dass wohl eine gewisse Ak zentuierung der Einschränkungen eingetreten ist, namentlich durch den weiteren Einsatz einer Hüftprothese rechts, aber auch durch die beklagten Rückenbe schwerden, dass dies indes keine Auswirkungen auf die medizinisch-theoretisch zumutbare Leistungsfähigkeit, sowohl hinsichtlich des zumutbaren Pensums als auch des Stellenprofils zeitigt. Eine Veränderung der krankheitsbe dingten Ar beitsunfähigkeit seit der letztmaligen Überprüfung des Rentenan spruchs im Sinne einer revisionsrechtlich relevanten Verschlechterung ist daher nicht ausgewiesen. Aufgrund dessen braucht die Bemessung des Invaliditätsgra des nicht überprüft zu werden, zumal der von der Beschwerdegegnerin getätigte Einkommensver gleich gestützt auf die IK-Auszüge ( Urk. 5/73), Steuereinschät zungsunterlagen ( Urk. 5/51-52), den Arbeitgeberbericht vom 1 9. August 2015 ( Urk. 5/52) und ins besondere den Aussendienstbericht vom 6. Januar 2016 ( Urk. 5/56) sowie die vom Bundesamt für Statistik herausgegebene Lohnstruk turerhebung 2014 (vgl. Urk. 5/89) im Detail nicht strittig und im Ergebnis auch nicht zu beanstanden ist. Insbesondere ist – wie die nachfolgenden Erwägungen aufzeigen – mit der Be schwerdegegnerin davon auszugehen, dass sich die Be schwerdeführerin, welche im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung ( 4. Septem ber 2018) kurz vor Voll endung ihres 5 2. Altersjahres stand, das höhere, in einer Verweistätigkeit theoretisch erzielbare Erwerbseinkommen anrechnen zu lassen hat. 6. 6.1
Im Gebiet der Invalidenversicherung gilt ganz allgemein der Grundsatz, dass die invalide Person, bevor sie Leistungen verlangt, alles ihr Zumutbare selber vorzu kehren hat, um die Folgen ihrer Invalidität bestmöglich zu mildern (BGE 113 V 22 E. 4a mit Hinweisen). Dieses Gebot der Selbsteingliederung ist Ausdruck des in der ganzen Sozialversicherung geltenden Grundsatzes der Schaden minde rungs pflicht (vgl. BGE 120 V 368 E. 6b, 117 V 275 E. 2b), wobei jedoch von der versicherten Person nur Vorkehren verlangt werden können, die unter Berück sichtigung der gesamten objektiven und subjektiven Gegebenheiten des Einzel falles zumutbar sind (BGE 113 V 22 E. 4a mit Hinweisen auf Lehre und Recht sprechung; ZAK 1989 S. 214 E. 1c). Als Ausdruck der allgemeinen Schaden min de rungs pflicht geht die Pflicht, die notwendigen Schritte zur Selbstein gliederung zu unternehmen, nicht nur dem Renten-, sondern auch dem gesetz lichen Einglie derungsanspruch vor (Urteil des Bundesgerichts 9C_356/2014 vom 14. November 2014 E. 3.1 mit Hinweisen auf Urteile I 116/03 vom 10. November 2003 E. 3.1 und I 145/01 vom 12. September 2001 E. 2b).
Ein Rentenanspruch ist zu vernei nen, wenn die Person selbst ohne Eingliederungsmassnahmen, nötigen falls mit einem Berufswechsel, zumutbarerweise in der Lage ist, ein rentenaus schliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (Urteil des Bundesgerichts 8C_482/2010 vom 2 7. September 2010 E. 4.2) .
Der Begriff der zumutbaren Tätigkeit im Rahmen der Invaliditätsbemessung nach Art. 16 ATSG bezweckt die Schadenminderungspflicht zu begrenzen oder - posi tiv formuliert - deren Masse zu bestimmen. Eine versicherte Person ist daher unter Umständen invalidenversicherungsrechtlich so zu behandeln, wie wenn sie ihre Tätigkeit als Selbständigerwerbende aufgibt, d.h. sich im Rahmen der Invalidi tätsbemessung jene Einkünfte anrechnen lassen muss, welche sie bei Aufnahme einer leidensangepassten unselbständigen Erwerbstätigkeit zumut barer weise ver dienen könnte. Für die Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs der zumut baren Tätigkeit im Allgemeinen, wie bei der Aufgabe der selbständigen Erwerbs tätigkeit im Besonderen, sind die gesamten subjektiven und objektiven Gegeben heiten des Einzelfalles zu berücksichtigen. Im Vordergrund stehen bei den sub jektiven Umständen die verbliebene Leistungsfähigkeit sowie die weiteren per sönlichen Verhältnisse, wie Alter, berufliche Stellung, Verwurzelung am Wohn ort etc. Bei den objektiven Umständen sind insbesondere der ausgeglichene Arbeits markt und die noch zu erwartende Aktivitätsdauer massgeblich ( Urteil des Bun des gerichts 8C_482/2010 vom 2 7. September 2010 E. 4.2 mit Hinweisen). Eine Betriebsaufgabe ist nur unter strengen Voraussetzungen unzumutbar, und es kann ein Betrieb selbst dann nicht auf Kosten der Invalidenversicherung auf recht erhalten werden, wenn die versicherte Person darin Arbeit von einer ge wis sen erwerblichen Bedeutung leistet (Urteil 9C_621/2017 vom 1 1. Janu ar 2018 E. 2.2.1 mit Hinweis). Die Frage nach der Zumutbarkeit eines Berufswechsels resp. der Betriebsaufgabe im Rahmen der Schadenminderung ist als Rechtsfrage vom Bundesgericht frei überprüfbar (Urteil 9C_ 621/2017 vom 1 1. Januar 2018 E. 2.2.2 ). 6.2
Die Beschwerdeführerin hat eine Ausbildung zur Gärtnerin absolviert, wobei sie ab dem Jahr 1988 als Winzerin tätig war. Seit 1992 war sie ausserdem selb stän dige Weinbäuerin im Nebenerwerb , wobei sie nach eigenen Angaben ihren Be trieb nach dem Tode ihres Vaters (2012) ausdehnte und nunmehr eine Hektare bewirtschaftet, wodurch sich ihr Arbeitspensum im selbständigen Bereich etwas erhöhte und sie das Angestelltenpensum etwas habe reduzieren müssen ( Urk. 5/56/3). Andere Tätigkeiten als auf dem Gebiet des Weinbaus sind akten mässig nicht doku mentiert, was für sich betrachtet gegen die Zumutbarkeit eines Berufswechsels spricht. Umgekehrt fällt aber ins Gewicht, dass d ie 1966 geborene Beschwerde führerin in ihrer ange stammten Tätigkeit als Winzerin nu r mehr zu 50 % arbeits fähig
ist , gesund heitlich jedoch in der Lage
wäre , in einer leidensan gepassten Tätigkeit im Umfang von 80 % erwerbstätig zu sein und dabei ein ren tenaus schliessendes Erwerbs einkommen zu erzielen . I m Zeit punkt des Erlasses der strit tig en Verfügung vom 4. September 2018 war die Be schwerdeführerin fast 52 Jahre alt, was angesichts der noch langen Aktivitäts dauer von über zehn Jahren für die Zumutbarkeit eines Berufswechsels spricht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_888/2017 vom 1 4. Mai 2018 E. 3.3.2 ). Trotz jahrelanger Erfahrung im Bereich des Weinbaus bestehen für die Beschwerdeführerin mit Bezug auf den hypo the tisch ausgeglichenen Arbeitsmarkt Möglichkeiten, eine Stelle zu finden, zumal Hilfsarbeiten auf dem hypothetischen, ausgeglichenen Arbeitsmarkt grund sätz lich keine beruflichen Erfahrungen erfordern (Urteil des Bundesgerichts 8C_705/2018 vom 1 6. Mai 2019 E. 4.3) , und die Beschwerdeführerin zwar einge schränkt (vgl. Belastungsprofil , E. 4. 4 ), aber immer noch im Rahmen eines 80%-Pensums arbeitsfähig ist. Ferner kann sie in Bezug auf die Vermarktung und den Vertrieb auf berufliche Erfahrungen zurückgreifen und ist auch eine Tätigkeit auf dem Gebiet der Winzerei oder des Weinhandels nicht völlig ausgeschlossen.
Dass die Aufgabe der angestammten Tätigkeit nicht leicht fällt , insbesondere vor dem Hintergrund des eigenen Rebberges, ist nach vollziehbar. Bei objektiver Betrach tung ist jedoch nicht er sichtlich, weshalb de r
Beschwerdeführerin die Aufnahme einer unselb ständigen, leidensangepassten Tätigkeit und die damit verbundene Umstellung der Berufs au sübung unzumutbar sein sollen. 6.3
Zusammenfassend ist insgesamt bedeutsam, dass die Beschwerdeführer in trotz ihres Gesund heitsschadens in der Lage ist, bei noch langer Aktivitätsdauer in ei nem 80%-Pensum erwerbstätig zu sein und dabei ein rentenausschliessendes Er werbs ein kommen zu erzielen (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_460/2011 vom 22. Sep tember 2011 E. 4.4 am Ende). Dementsprechend ist die Zumutbarkeit eines Berufswechsels in eine unselbständige Verweistätigkeit zu bejahen . Dem nach hat sich auch diesbezüglich nichts geändert. 7.
Nach dem Gesagten lässt sich eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Sachverhalts seit Erlass der rentenverneinenden Verfügung vom 9. März 2016 (Urk. 5/67) nicht feststellen. Weitere Abklärungen erweisen sich als nicht not wendig.
Die den Anspruch auf eine Rente verneinende Verfügung vom 4 . Sep tember 2018 besteht damit zu Recht und die Beschwerde ist abzuweisen. 8.
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichts kosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis
IVG) und auf Fr. 6 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Aus gang des Verfahrens sind sie der Beschwerdeführer in aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstStadler
Erwägungen (16 Absätze)
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrech ts [ATSG] ). Sie kann Folge von Geburts gebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherun g [IVG] ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegliche nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beein trächtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , er halten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art.
E. 1.3 War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV] ), so ist im Beschwerdeverfah ren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch rele vante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis).
E. 1.4 Gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung ist von Amtes wegen zu prüfen, ob seit der ersten Rentenverfügung zwischenzeitlich eine erneute materielle Prüfung des Rentenanspruchs stattgefunden hat. War dies nicht der Fall, so ist auf die Entwicklung der Verhältnisse seit der ersten Ablehnungsverfügung abzustellen; wie im Revisionsverfahren bleiben allfällige, vorangehende Nichteintretensverfü gungen aufgrund des fehlenden Abklärungs- und bloss summarischen Begrün dungsaufwandes der Verwaltung unbeachtlich. Erfolgte dagegen nach einer ers ten Leistungsverweigerung eine erneute materielle Prüfung des geltend gemach ten Rentenanspruchs und wurde dieser nach rechtskonformer Sachverhaltsabklä rung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei An haltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesund heitszustands) abermals rechtskräftig verneint, muss sich die leistungsanspre chende Person dieses Ergebnis – vorbehältlich der Rechtsprechung zur Wiederer wägung oder prozessualen Revision (vgl. BGE 127 V 466 E. 2c mit Hinweisen) – bei einer weiteren Neuanmeldung entgegenhalten lassen (BGE 130 V 71 E. 3.2.3; vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.3 f.).
E. 1.5 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). 2.
E. 2 Gegen die Leistungsabweisung erhob die Versicherte mit Eingabe vom 28. Sep tember 2018 Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung vom 4. Sep tember 2018 sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu ver pflich ten, ihr eine halbe Rente der Invalidenversicherung auszurichten. Eventuell sei eine gutachterliche Untersuchung von einer unabhängigen Stelle zu veranlassen ( Urk. 1).
Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 7. November 2018 ( Urk.
4) auf Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 8. November 2018 wurde der Beschwerdeführerin die Beschwerdeantwort zur Kenntnisnahme zuge stellt ( Urk. 6).
E. 2.1 In der angefochtenen Verfügung vom 4. September 2018 ( Urk.
2) hielt die Be schwer degegnerin fest, medizinische Abklärungen hätten ergeben, dass die Be schwer deführer in in ihrer angestammten Tätigkeit zu 50 % und in einer ange passten Tätigkeit zu 8 0 % arbeitsfähig sei. Ihr sei ein hypothetisch mögliches Ein kommen anzurechnen, auch wenn sie die Tätigkeit nicht wechsle. Der Einkom mensvergleich habe einen Invaliditätsgrad von 19 % ergeben. Die Beschwerde führerin habe damit keinen Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung .
E. 2.2 Demgegenüber machte die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde vom 28. Sep tember 2018 ( Urk.
1) zusammengefasst geltend, sie sei auch in einer angepassten Tätigkeit nicht zu 80 % arbeitsfähig. Es gebe keine Tätigkeit, die in einem aus ge wogenen Verhältnis zwischen S tehen, S itzen und B ewegen ausgeübt wer den könne. Im Übrigen müsse sie regelmässig Pausen einlegen, was die Errei chung eines 80%-Pensums verunmögliche.
E. 2.3 Die Beschwerdegegnerin ist auf die Neuanmeldung der Beschwerdeführerin vom
19. Dezember 2016 (Eingangsdatum, Urk. 5/71 ) eingetreten. Streitig und zu prü fen ist demnach, ob seit der mit Verfügung vom 9. März 2016 ( Urk. 5/67 ) erfolg ten Renten abweisung bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom
4. Sep tember 2018 ( Urk.
2) eine invalidenversicherungsrechtlich relevante Verschlech terung des Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin eingetreten ist. 3. 3. 1
Aufgrund seit mehreren Jahren persistierende r linksseitige r Hüftschmerzen wurde der Beschwerdeführerin am 1 4. November 2008 in der D.___ eine Hüfttotal endo prothese implantiert (vgl. Operationsbericht vom 1 4. Novem ber 2008, Urk. 5/10/3), wobei sich der peri
- und postoperative Verlauf komplika ti ons los gestaltete (vgl. Austrittsbericht vom 9. Dezember 2008, Urk. 5/10/7). Im Rahmen einer qualitätssichernden klinischen und radiologischen Verlaufs kon trolle am 5. April 2013 habe die Beschwerdeführerin angegeben, mit dem linken Hüftgelenk zufrieden zu sein. Es bestehe eine Beinlängen differenz von zirka 1 cm, welche mit einer Einlage ausgeglichen werde . Aufgrund des klinischen und radiologischen Befundes sahen die untersuchenden Ärzte keinen weiteren Hand lungsbedarf (vgl. Arztbericht vom 5. April 2013, Urk. 5/47/5). 3. 2
Am 6. September 2013 stellte sich die Beschwerdeführerin aufgrund eines ver mehrten Schwächegefühls sowie Schmerzen im Bereich der linken Hüfte not fall mässig in der D.___ vor. Dr. med. E.___ , Chefarzt Revision s chirurgie, speziell Hüftchirurgie, äusserte den Verdacht auf eine Schaftlockerung bei Status nach Hüfttotal endo prothese im November 200 8. Da radiologisch das ent sprechende Korrelat fehl t e, empf a hl er zur Verfikation der Situation die Durch führung einer Szintigraphie (vgl. Arztbericht vom 6. Septem ber 2013, Urk. 5/47/8). Trotz unauffälliger Skelettszintigraphie (vgl. Arztbericht vom 30. Sep tember 2013, Urk. 5/47/10) sowie Ultraschalluntersuchung (vgl. Bericht vom 3. Oktober 2013, Urk. 5/47/12) empfahl Dr. E.___ bei anhaltendem kli ni schem Verdacht auf Schaftlockerung sowie der linksseitigen Überlänge von zirka 2.5 cm, den Wechsel der Hüftprothese durchzuführen (vgl. Arztbericht vom 8. Ok tober 2013, Urk. 5/47/13). Am 3. Dezember 2013 wurde die Total endo pro these der linken Hüfte operativ ausgewechselt (vgl. Operationsbericht vom 3. De zember 2013, Urk. 5/47/15). Die radiologische Bildgebung habe die korrekte Lage der Implantate gezeigt und der postoperative Verlauf habe sich kompli ka tionslos ge staltet, sodass die Beschwerdeführerin in gutem Allgemeinzustand und mit reiz losen Wundverhältnissen zur weiteren Nachbehandlung und zur Ver bes se rung der Hüftfunktion sowie zur Wiedererlangung der Selbständigkeit in die Kli nik nach F.___ habe verlegt werden können (vgl. Austrittsbericht vom 19. De zember 2013, Urk. 5/47/17f.). Im Rahmen einer klinischen Verlaufs kon trolle im Mai 2014 habe sich ein guter postoperativer Verlauf gezeigt. Die Be schwerde führerin sei noch bis Ende des Monats zu 50 % arbeitsun fähig (vgl. Arzt bericht vom 13. Mai 2014, Urk. 5/47/19). 3. 3
Dr. B.___ hielt in seinem Arztbericht vom 7. April 2015 ( Urk. 5/47/1-4) fol gende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit fest: - Persisti rende Hüftbeschwerden beidseits bei Status nach Hüfttotal endo p rothese links am 3. Dezember 2013 bei Schaftinstabilität und Überlänge links - Status nach Hüfttotal endo prothese links 2008 - Chronisches lumbo-spondylogenes Syndrom bei degenerativer Wirbel säu len erkrankung - Arterielle Hypertonie
Daraus resultiere eine verminderte Belastungsfähigkeit im Rahmen ihres Berufes als Weinb ä uerin /Gärtnerin (vgl. Arztzeugnis vom 2 5. September 2014, Urk. 5/43) . Dr. B.___ attestierte der Beschwerdeführerin e ine Arbeitsunfähigkeit von 33.3 % seit Juni 2014 andauernd ( Urk. 5/47) .
E. 3 Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 3.4 RAD-Arzt Dr. Z.___ nahm am 2 2. Juli 2015 i m Rahmen einer aktenbasierten Einschätzung Stellung (vgl. Feststellungsblatt, Urk. 5/57 S. 3f.). Er hielt eine ver minderte Beweglichkeit und Belastbarkeit der linken Hüfte, eine verminderte Be lastbarkeit der rechten Hüfte sowie eine verminderte Belastbarkeit der Lenden wirbelsäule als Einschränkungen in Bezug auf die bisherige Tätigkeit als Wein bäuerin fest. Körperlich leichte wechselbelastende Tätigkeiten, ohne Arbeiten auf Leitern und Gerüsten, ohne häufiges Treppensteigen, ohne häufige lendenwirbel säulen be lasten de Zwangshaltungen und Tätigkeiten (bspw. Bücken, Hocken, Kau ern, Knien, Überkopfarbeiten), ohne häufige Rumpfrotationen sowie ohne häufi ges Gehen auf unebenem Gelände seien medizinisch-theoretisch im Rahmen eines 100%-Pensums mit um 20 % vermindertem Rendement aufgrund des erhöhten Pausenbedarfs möglich. Andauernde Vibrationsbelastungen und Nässe-/Kälte ex position seien ebenfalls zu vermeiden. Es sei nicht davon auszugehen, dass wei tere medizinische Massnahmen zu einer relevanten Reduktion der Arbeitsun fä higkeit führen würden. 4. 4.1
Im Zusammenhang mit der Neuanmeldung der Beschwerdeführerin vom 19. De zember 2016 sind die Berichte der untersuchenden Ärzte der D.___ ( Urk. 5/76, Urk. 5/78), die Berichte des Hausarztes Dr. B.___ ( Urk. 5/77, Urk. 5/95 ) sowie der gutachterliche Untersuchungsbericht der Krankentag geld ver sicherung vom 2 1. August 2017 ( Urk. 5/88/14ff.) aktenkundig. 4.2
Im Juli 2016 wurde die Beschwerdeführerin aufgrund zunehmender belastungs abhängiger Hüftschmerzen auf der rechten Seite erneut in der D.___ vorstellig. Die untersuchenden Ärzte hielten eine fortgeschrittene Coxarthrose rechts fest (vgl. Arztbericht vom 8. Juli 2016, Urk. 5/76/7f.) und nahmen am 2. No vember 2016 einen operativen Eingriff ( Hüfttotalendoprothese MIS rechts) vor (vgl. Operationsbericht vom 2. November 2016, Urk. 5/76/5). Der post opera tive Verlauf habe sich komplikationslos gestaltet, sodass die Beschwerde führerin in gutem Allgemeinzustand und mit reizlosen Wundverhältnissen habe in die Kur entlassen werden können (vgl. Austrittsbericht vom 3. November 2016 , Urk. 5/76/3f.). Im Rahmen einer postoperativen Verlaufskontrolle habe sich ein regelrechtes Resultat präsentiert. Die beklagte Hyposensibilität sei auf eine Parti alläsion des Nervus
cutaneus
femoris
lateralis zurückzuführen. In den allermeis ten Fällen würde sich diese spontan zurückbilden, wobei es bis zu einem Jahr dauern könne (vgl. Arztbericht vom 1 6. Dezember 2016, Urk. 5/76/1). 4. 3
Im Rahmen der Verlaufskontrolle im Februar 2017 in der D.___
stellte der untersuchende Arzt muskuläre Restbeschwerden im Quadrizeps fest. Zudem bestehe eine persistieren de Hyposensibilität im Versorgungsgebiet des Nervus
cu taneus
femoris
lateralis , wobei diesbezüglich keine Therapie notwendig sei. Zur Kräftigung und Be hand lung der muskulären Quadrizepsbeschwerden empfehle er Physiotherapie (vgl. Arztbericht vom 2 1. Februar 2017, Urk. 5/78/3). 4. 4
In einer durch die Krankentaggeldversicherung veranlassten gutachterlichen Un ter suchung am 2 1. August 2017 ( Urk. 5/88/14ff.)
habe die Beschwerdeführerin über Rücken schmerzen im unteren Wirbelsäulenbereich geklagt. Sie könne nicht mehr als eine halbe Stunde laufen. Sitzen könne sie einigermassen gut, wenn sie eine Lehne habe. Bei Hitze und im Liegen würden sich die Beschwerden bessern. Die Gu t achterin Dr. C.___
hielt eine Coxarthrose beidseits fest. Zusätzlich würde n eine Adi positas und ein medikamentös eingestellter Hypertonus
bestehen. Sie konstatierte, der Aufbau der Wirbelsäule sei lotrecht. Die Beinlängendifferenz habe bei der letzten Hüftoperation ausgeglichen werden können. Eine Hyper ky phose der Brustwirbelsäule bestehe nicht. Ein Klopf- oder Druckschmerz könne ebenfalls nicht ausge löst werden und ein Vorlauf des Iliosakralgelenks könne auch nicht gefunden werden. Der Finger-Fussboden-Abstand betrage 15 cm. D ie Beweglichkeit der oberen Extremitäten sei seitengleich und regelrecht. Hinweise auf Funktionseinschränkungen gebe es keine. Das Gangbild sei hingegen schwer fällig mit Anlauf- und Entlastungshinken auf der linken Seite. Die Über prüfung des lateralen und medialen Bandapparates der Kniegelenke zeige seiten gleiche physiologische Be funde. Der Lachman -Test und Pivot Shift seien beid seits nega tiv. Auch die Unter suchung der Sprunggelenke habe keine patho logischen Be funde ergeben. Die Muskel eigenreflexe der oberen und unteren Extremitäten könnten seiten gleich und regelrecht ausgelöst werden. Sensibilitäts störungen würden im Ver sorgungs gebiet des Nervus
cutaneus
femoris
lateralis auf der rech ten Seite ange geben werden. Das Lasègue -Zeichen sei beidseits negativ. Bei Sta tus nach Hüfttotal endoprothese beidseits sei bei Anh e ben der Beine rechts ein Stopp bei 90° und links bei 70° zu verzeichnen .
I n der an ge stammten Tätigkeit im Weinbau sei die Beschwerdeführerin zu 50 % arbeits fähig. In einer ange passten wechselbelastenden, vorwiegend sitzenden Tä tig keit, ohne Heben und Tragen von mittelschweren und schweren Lasten, ohne Zwangs haltungen wie Bücken, Knien oder Kauern, ohne Umwelteinflüsse wie Zug luft, Kälte oder Nässe, ohne absturzgefährdetes Arbeiten und Steigen auf Ge rüsten, Leitern und Dächern und ohne repetitive Rumpfrotation im Sitzen/
Stehen bestehe drei Monate nach der letzten Hüftoperation eine 80%ige Arbeits fähigkeit. Die Leis tungs ein schränkung von 20 % sei einem erhöhten Pau sen be darf geschul det. Dr. C.___ empfahl im Rahmen der selbständigen Erwerbstätigkeit den admi nistrativen Anteil auszubauen und als angestellte Winzerin die Möglich keiten im Bereich der Kundenakquise, Etikettierung sowie Verkauf zu nutzen. 4.5
Im Zuge des Einwandverfahrens reichte die Beschwerdeführerin den Arztbericht ihres Hausarztes vom 2 8. November 2017 ( Urk. 5/95) zu den Akten. Dieser be stä tigte die 50%ige Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Wein bäu erin. Das Herumgehen und vor allem auch das Stehen auf den schiefen Ebenen eines Rebberg e s seien sehr belastend. Heben und Tragen von Gegenständen von über 10 kg seien nicht mehr möglich. Längeres Sitzen gehe angesichts der Pro b lematik auch nicht gut, am besten sei eine wechselseitige Belastung. 5. 5.1
Fest steht und unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin in ihrer ange stamm ten Tätigkeit als Weinbäuerin zu 50 % in ihrer Arbeitsfähigkeit einge schränkt ist (vgl. E. 4. 4 und E. 4. 5 hiervor). Streitig ist dagegen, in welchem Umfang die Be schwerdeführerin in einer behinderungsangepassten Tätigkeit arbeitsfähig ist. 5.2
In der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) stützte sich die Beschwerdegegnerin in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf den gutachterlichen Untersuchungs bericht von Dr. C.___ vom 21. August 2017 (Urk. 5/88/14ff) , worin der Beschwer de führerin in einer leidensangepassten Tätigkeit ein 80%-Pensum zugemutet wird . Ein schrän kend sei der erhöhte Pausenbedarf (E. 4.4 ). Dr. B.___ äusserte sich nicht zur Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit, hielt jedoch fest, dass eine wechselseitige Belastung am besten sei (E. 4.5 in fine ). 5.3
5.3.1
In Bezug auf den gutachterlichen Untersuchungsbericht vom 2 1. August 2017 (vorstehend E. 4.4 ) gilt es zu berücksichtigen, dass dieses Gutachten nicht von der Beschwerdegegnerin im Verfahren nach Art. 44 ATSG, sondern von der Kran ken taggeldversicherung der Beschwerdegegnerin eingeholt wurde. 5.3.2
Einerseits verlangt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung eine umfassende, inhaltsbezogene, verant wortliche und der behördlichen Begründungspflicht ge nügende Prüfung aller Be weis mittel (BGE 140 V 193 E. 3.1) unabhängig von ihrer Herkunft und ohne Bin dung an förmliche Beweisregeln (BGE 137 V 210 E. 3.4.1.1; Urteil des Bundes gerichts 8C_71/2016 vom 1. Juli 2016 E. 5.1). 5.3.3
Andererseits kommt nach der Rechtsprechung den von einem Krankentag geld versicherer nicht im gesetzlich vorgesehenen Verfahren nach Art. 44 ATSG ein geholten Gutachten der Be weis wert versicherungsinterner ärztlicher Fest stellun gen zu (Urteile des Bun des gerichts 8C_71/2016 vom 1. Juli 2016 E. 5.3 und 8C_486/2015 vom 30. No vember 2015 E. 4.1.3). Auf das Ergebnis ver siche rungs interner ärztlicher Ab klärungen kann rechtsprechungsgemäss indes nicht abge stellt werden und es ist eine versicherungsexterne Begutachtung anzuordnen resp. es sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen , wenn auch nur geringe Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit und Schlüssig keit bestehen (BGE 139 V 225 E. 5.2; Urteil e des Bundesgerichts 8C_230/2019 vom 2. Juli 2019 E. 3.2, 8C_197/2014 vom 3. Oktober 2014 E. 4). 5.4
In Bezug auf den gutachterlichen Untersuchungsbericht vom 2 1. August 2017 (E. 4.4 ) gilt es zu
beachten , dass sich Dr. C.___ bei der Beurteilung der Leis tungs fähigkeit der Beschwerdeführerin in einer leidensangepassten Tätigkeit unter an derem auf die objektiv gezeigten Belastungsresultate der von ihr durch ge führten medizinischen Tests stützte. Sie setzte sich mit allen Aspekten der ge sund he itli chen Beeinträchtigungen aus einander und berücksichtigte insbeson dere auch die geklagten Beschwerden bzw. Leiden der Beschwerde führerin aus subjektiver Sicht. Angesichts dessen, dass die Beschwerdeführerin während der Begutachtung angab, sofern sie eine Lehne habe, könne sie einigermassen gut sitzen , ist die Empfehlung der Gutachterin, eine wechselbelastende, vorwiegend sitzende Tätig keit auszuüben, einleuchtend. Die Schlussfolgerungen der Gutachterin sind ins gesamt nach vollziehbar. Damit erfüllt der gutachterliche Untersuchungs bericht die An for de rungen an den Beweiswert medizinischer Berichte im Sinne der Recht sprechung (vgl. E. 1.5), weshalb darauf abzustellen ist. 5.5
Eine Veränderung des Gesundheitszustandes seit der letztmaligen Renten prüfung ist insoweit auszumachen, als sich die Beschwerdeführerin nach der letztmaligen Verneinung eines Rentenanspruchs am 9. März 2016 einer weiteren Hüft opera tion unterzog en hat (vgl. E. 4.2) . Dies führte jedoch zu keinen Abwei chungen im noch möglichen Pensum in einer leidensangepassten Tätigkeit und auch zu keiner massgeblich anderen Einschätzung der noch zumutbaren Tätig keiten. Sowohl Dr. Z.___
als auch Dr. C.___ attestierten der Beschwerdeführerin eine 80%ige Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit, wobei die Re duktion um 20 % aufgrund des erhöhten Pausenbedarfs angenommen wurde. Auch die im Umfang von 80 % noch zumutbaren Tätigkeiten wurden praktisch identisch um schrieben (vgl. E. 3.4, E. 4. 4 ). Damit ist festzuhalten, dass wohl eine gewisse Ak zentuierung der Einschränkungen eingetreten ist, namentlich durch den weiteren Einsatz einer Hüftprothese rechts, aber auch durch die beklagten Rückenbe schwerden, dass dies indes keine Auswirkungen auf die medizinisch-theoretisch zumutbare Leistungsfähigkeit, sowohl hinsichtlich des zumutbaren Pensums als auch des Stellenprofils zeitigt. Eine Veränderung der krankheitsbe dingten Ar beitsunfähigkeit seit der letztmaligen Überprüfung des Rentenan spruchs im Sinne einer revisionsrechtlich relevanten Verschlechterung ist daher nicht ausgewiesen. Aufgrund dessen braucht die Bemessung des Invaliditätsgra des nicht überprüft zu werden, zumal der von der Beschwerdegegnerin getätigte Einkommensver gleich gestützt auf die IK-Auszüge ( Urk. 5/73), Steuereinschät zungsunterlagen ( Urk. 5/51-52), den Arbeitgeberbericht vom 1 9. August 2015 ( Urk. 5/52) und ins besondere den Aussendienstbericht vom 6. Januar 2016 ( Urk. 5/56) sowie die vom Bundesamt für Statistik herausgegebene Lohnstruk turerhebung 2014 (vgl. Urk. 5/89) im Detail nicht strittig und im Ergebnis auch nicht zu beanstanden ist. Insbesondere ist – wie die nachfolgenden Erwägungen aufzeigen – mit der Be schwerdegegnerin davon auszugehen, dass sich die Be schwerdeführerin, welche im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung ( 4. Septem ber 2018) kurz vor Voll endung ihres 5 2. Altersjahres stand, das höhere, in einer Verweistätigkeit theoretisch erzielbare Erwerbseinkommen anrechnen zu lassen hat. 6.
E. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art.
E. 6.1 Im Gebiet der Invalidenversicherung gilt ganz allgemein der Grundsatz, dass die invalide Person, bevor sie Leistungen verlangt, alles ihr Zumutbare selber vorzu kehren hat, um die Folgen ihrer Invalidität bestmöglich zu mildern (BGE 113 V 22 E. 4a mit Hinweisen). Dieses Gebot der Selbsteingliederung ist Ausdruck des in der ganzen Sozialversicherung geltenden Grundsatzes der Schaden minde rungs pflicht (vgl. BGE 120 V 368 E. 6b, 117 V 275 E. 2b), wobei jedoch von der versicherten Person nur Vorkehren verlangt werden können, die unter Berück sichtigung der gesamten objektiven und subjektiven Gegebenheiten des Einzel falles zumutbar sind (BGE 113 V 22 E. 4a mit Hinweisen auf Lehre und Recht sprechung; ZAK 1989 S. 214 E. 1c). Als Ausdruck der allgemeinen Schaden min de rungs pflicht geht die Pflicht, die notwendigen Schritte zur Selbstein gliederung zu unternehmen, nicht nur dem Renten-, sondern auch dem gesetz lichen Einglie derungsanspruch vor (Urteil des Bundesgerichts 9C_356/2014 vom 14. November 2014 E. 3.1 mit Hinweisen auf Urteile I 116/03 vom 10. November 2003 E. 3.1 und I 145/01 vom 12. September 2001 E. 2b).
Ein Rentenanspruch ist zu vernei nen, wenn die Person selbst ohne Eingliederungsmassnahmen, nötigen falls mit einem Berufswechsel, zumutbarerweise in der Lage ist, ein rentenaus schliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (Urteil des Bundesgerichts 8C_482/2010 vom 2 7. September 2010 E. 4.2) .
Der Begriff der zumutbaren Tätigkeit im Rahmen der Invaliditätsbemessung nach Art. 16 ATSG bezweckt die Schadenminderungspflicht zu begrenzen oder - posi tiv formuliert - deren Masse zu bestimmen. Eine versicherte Person ist daher unter Umständen invalidenversicherungsrechtlich so zu behandeln, wie wenn sie ihre Tätigkeit als Selbständigerwerbende aufgibt, d.h. sich im Rahmen der Invalidi tätsbemessung jene Einkünfte anrechnen lassen muss, welche sie bei Aufnahme einer leidensangepassten unselbständigen Erwerbstätigkeit zumut barer weise ver dienen könnte. Für die Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs der zumut baren Tätigkeit im Allgemeinen, wie bei der Aufgabe der selbständigen Erwerbs tätigkeit im Besonderen, sind die gesamten subjektiven und objektiven Gegeben heiten des Einzelfalles zu berücksichtigen. Im Vordergrund stehen bei den sub jektiven Umständen die verbliebene Leistungsfähigkeit sowie die weiteren per sönlichen Verhältnisse, wie Alter, berufliche Stellung, Verwurzelung am Wohn ort etc. Bei den objektiven Umständen sind insbesondere der ausgeglichene Arbeits markt und die noch zu erwartende Aktivitätsdauer massgeblich ( Urteil des Bun des gerichts 8C_482/2010 vom 2 7. September 2010 E. 4.2 mit Hinweisen). Eine Betriebsaufgabe ist nur unter strengen Voraussetzungen unzumutbar, und es kann ein Betrieb selbst dann nicht auf Kosten der Invalidenversicherung auf recht erhalten werden, wenn die versicherte Person darin Arbeit von einer ge wis sen erwerblichen Bedeutung leistet (Urteil 9C_621/2017 vom 1 1. Janu ar 2018 E. 2.2.1 mit Hinweis). Die Frage nach der Zumutbarkeit eines Berufswechsels resp. der Betriebsaufgabe im Rahmen der Schadenminderung ist als Rechtsfrage vom Bundesgericht frei überprüfbar (Urteil 9C_ 621/2017 vom 1 1. Januar 2018 E. 2.2.2 ).
E. 6.2 Die Beschwerdeführerin hat eine Ausbildung zur Gärtnerin absolviert, wobei sie ab dem Jahr 1988 als Winzerin tätig war. Seit 1992 war sie ausserdem selb stän dige Weinbäuerin im Nebenerwerb , wobei sie nach eigenen Angaben ihren Be trieb nach dem Tode ihres Vaters (2012) ausdehnte und nunmehr eine Hektare bewirtschaftet, wodurch sich ihr Arbeitspensum im selbständigen Bereich etwas erhöhte und sie das Angestelltenpensum etwas habe reduzieren müssen ( Urk. 5/56/3). Andere Tätigkeiten als auf dem Gebiet des Weinbaus sind akten mässig nicht doku mentiert, was für sich betrachtet gegen die Zumutbarkeit eines Berufswechsels spricht. Umgekehrt fällt aber ins Gewicht, dass d ie 1966 geborene Beschwerde führerin in ihrer ange stammten Tätigkeit als Winzerin nu r mehr zu 50 % arbeits fähig
ist , gesund heitlich jedoch in der Lage
wäre , in einer leidensan gepassten Tätigkeit im Umfang von 80 % erwerbstätig zu sein und dabei ein ren tenaus schliessendes Erwerbs einkommen zu erzielen . I m Zeit punkt des Erlasses der strit tig en Verfügung vom 4. September 2018 war die Be schwerdeführerin fast 52 Jahre alt, was angesichts der noch langen Aktivitäts dauer von über zehn Jahren für die Zumutbarkeit eines Berufswechsels spricht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_888/2017 vom 1 4. Mai 2018 E. 3.3.2 ). Trotz jahrelanger Erfahrung im Bereich des Weinbaus bestehen für die Beschwerdeführerin mit Bezug auf den hypo the tisch ausgeglichenen Arbeitsmarkt Möglichkeiten, eine Stelle zu finden, zumal Hilfsarbeiten auf dem hypothetischen, ausgeglichenen Arbeitsmarkt grund sätz lich keine beruflichen Erfahrungen erfordern (Urteil des Bundesgerichts 8C_705/2018 vom 1 6. Mai 2019 E. 4.3) , und die Beschwerdeführerin zwar einge schränkt (vgl. Belastungsprofil , E. 4. 4 ), aber immer noch im Rahmen eines 80%-Pensums arbeitsfähig ist. Ferner kann sie in Bezug auf die Vermarktung und den Vertrieb auf berufliche Erfahrungen zurückgreifen und ist auch eine Tätigkeit auf dem Gebiet der Winzerei oder des Weinhandels nicht völlig ausgeschlossen.
Dass die Aufgabe der angestammten Tätigkeit nicht leicht fällt , insbesondere vor dem Hintergrund des eigenen Rebberges, ist nach vollziehbar. Bei objektiver Betrach tung ist jedoch nicht er sichtlich, weshalb de r
Beschwerdeführerin die Aufnahme einer unselb ständigen, leidensangepassten Tätigkeit und die damit verbundene Umstellung der Berufs au sübung unzumutbar sein sollen.
E. 6.3 Zusammenfassend ist insgesamt bedeutsam, dass die Beschwerdeführer in trotz ihres Gesund heitsschadens in der Lage ist, bei noch langer Aktivitätsdauer in ei nem 80%-Pensum erwerbstätig zu sein und dabei ein rentenausschliessendes Er werbs ein kommen zu erzielen (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_460/2011 vom 22. Sep tember 2011 E. 4.4 am Ende). Dementsprechend ist die Zumutbarkeit eines Berufswechsels in eine unselbständige Verweistätigkeit zu bejahen . Dem nach hat sich auch diesbezüglich nichts geändert. 7.
Nach dem Gesagten lässt sich eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Sachverhalts seit Erlass der rentenverneinenden Verfügung vom 9. März 2016 (Urk. 5/67) nicht feststellen. Weitere Abklärungen erweisen sich als nicht not wendig.
Die den Anspruch auf eine Rente verneinende Verfügung vom 4 . Sep tember 2018 besteht damit zu Recht und die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 8 Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichts kosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis
IVG) und auf Fr. 6 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Aus gang des Verfahrens sind sie der Beschwerdeführer in aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstStadler
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2018.00854
IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Ersatzrichterin Bänninger Schäppi Gerichtsschreiberin Stadler Urteil vom 2 9. Oktober 2019 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
1.1
X.___ , geboren 1966, war nach Abschluss ihrer Lehre als Gärtnerin von Mai 1988 bis Dezember 2013 bei Y.___ als Reb
- und Keller an gestellte in einem Teilzeitpensum angestellt (vgl. Arbeitgeberfragebogen vom 5. August 2009, Urk. 5/18). Seit 1992 übt sie ausserdem eine selbständig e E r werbstätig keit im eigenen Rebberg aus ( Urk. 5/73).
Nachdem die Versicherte am 1 8. Mai 2009 (Eingangsdatum) durch den Lohn aus fall versicherer bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV Stelle, unter Hinweis auf Beschwerden infolge einer Hüftt otal endo prothese auf der rech ten (recte: linken) Seite zur Früherfassung gemeldet worden war ( Urk. 5/3), mel dete sich die Versicherte am 5. Juni 2009 (Ein gangs da tum) unter Hinweis auf eine gesund heitliche Beeinträchtigung der Hüfte auf der linken Seite zum Bezug von Leistun gen der Invaliden versicherung an (Urk. 5/7). Gestützt auf den Unter su chungs bericht von Dr. med.
Z.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie sowie Arzt des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) , vom 27. Mai 2010 ( Urk. 5/24) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 7. Juni 2011 einen Rentenanspruch ( Urk. 5/36).
Seit Mai 2014 ist die Versicherte al s Angestellte im Rebbau und Kelt erei beim Reb
- und Weingut A.___ in einem 60%-P ensum angestellt und g eht
ne benbei weiterhin ihrer selbständigen Erwerbstätigkeit im Weinbau nach ( Urk. 5/52 , Urk.
5/56 ). 1.2
Am 4. September 2014 (Eingangsdatum) meldete sich die Versicherte erneut zum Leistungsbezug an ( Urk. 5/38). Von der IV-Stelle darauf hingewiesen, dass geht zur Glaubhaftmachung einer gesundheitlichen Veränderung entsprechende aktu elle Beweismittel beibringen müsse ( Urk. 5/41), reichte die Versicherte das Arzt zeugnis ihres Hausarztes, Dr. med. B.___ , vom 2 5. September 2014 (Urk. 5/43) ein. Die IV-Stelle holte den Arztbericht des behandelnden Or thopäden ( Urk. 5/47) sowie die Berufs- und Steuerunterlagen der Versicherten ( Urk. 5/51) ein, ersuchte die Arbeitgeberin um Auskünfte (vgl. Arbeitgeberfrage bogen vom 1 9. August 2015, Urk. 5/52) und führte eine Abklärung vor Ort durch (vgl. Abklärungsbericht für Selbständigerwerbende vom 6. Januar 2016, Urk. 5/56). Nach durchgeführtem Einwandverfahren (Vorbescheid vom 2 6. Ja nuar 2016 [Urk. 5/58], Einwand vom 1 7. Februar 2016 [ Urk. 5/61]) verneinte die IV-Stelle gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 24 %
mit Verfügung vom 9. März 2016 einen Rentenanspruch ( Urk. 5/67). 1.3
Mit Schreiben vom 1 9. Dezember 2016 (Eingangsdatum) beantragte Dr. B.___
nach durchgeführte r
Implantation einer Hüftprothese auf der rechten Seite die Überprüfung des Leistungsanspruchs ( Urk. 5/71). Die IV-Stelle zog die Akten der Kranken tag geldversicherung (Urk. 5/88 ) bei und holte Berichte der be handelnden Ärzte ( Urk. 5/76, Urk. 5/77, Urk. 5/78) sowie einen Auszug aus dem Individuellen Konto der Versicherten (IK-Auszug, Urk. 5/73 ) ein. Mit Mit teilung vom 1 9. Juli 2017 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, dass keine Ein gliederungsmass nah men angezeigt seien ( Urk. 5/86). Gestützt auf die durch die Krankentag geld versi cherung veranlasste gutachterliche Untersuchung durch Dr. med. C.___ , Or thopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, vom 21.
Au gust 2017 ( Urk. 5/88/14ff.) und ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 19 % (vgl. Ein kom mens vergleich, Urk. 5/89) stellte die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 30. Ok tober 2017 die Abweisung des Leistungs begehrens in Aussicht
(Urk.
5/91 ). Dagegen erhob die Versicherte mit Schreiben vom 17. November 2017 (Urk. 5/93) Einwand und legte im Verlauf einen weitere n Arztbericht zu den Akten (Urk. 5/95 ). Mit Verfügung vom 4. Sep tem ber 2018 verneinte die IV-Stelle wie vorbeschieden einen Rentenanspruch ( Urk. 2). 2.
Gegen die Leistungsabweisung erhob die Versicherte mit Eingabe vom 28. Sep tember 2018 Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung vom 4. Sep tember 2018 sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu ver pflich ten, ihr eine halbe Rente der Invalidenversicherung auszurichten. Eventuell sei eine gutachterliche Untersuchung von einer unabhängigen Stelle zu veranlassen ( Urk. 1).
Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 7. November 2018 ( Urk.
4) auf Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 8. November 2018 wurde der Beschwerdeführerin die Beschwerdeantwort zur Kenntnisnahme zuge stellt ( Urk. 6). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrech ts [ATSG] ). Sie kann Folge von Geburts gebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherun g [IVG] ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegliche nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beein trächtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , er halten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3
War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV] ), so ist im Beschwerdeverfah ren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch rele vante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis). 1.4
Gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung ist von Amtes wegen zu prüfen, ob seit der ersten Rentenverfügung zwischenzeitlich eine erneute materielle Prüfung des Rentenanspruchs stattgefunden hat. War dies nicht der Fall, so ist auf die Entwicklung der Verhältnisse seit der ersten Ablehnungsverfügung abzustellen; wie im Revisionsverfahren bleiben allfällige, vorangehende Nichteintretensverfü gungen aufgrund des fehlenden Abklärungs- und bloss summarischen Begrün dungsaufwandes der Verwaltung unbeachtlich. Erfolgte dagegen nach einer ers ten Leistungsverweigerung eine erneute materielle Prüfung des geltend gemach ten Rentenanspruchs und wurde dieser nach rechtskonformer Sachverhaltsabklä rung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei An haltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesund heitszustands) abermals rechtskräftig verneint, muss sich die leistungsanspre chende Person dieses Ergebnis – vorbehältlich der Rechtsprechung zur Wiederer wägung oder prozessualen Revision (vgl. BGE 127 V 466 E. 2c mit Hinweisen) – bei einer weiteren Neuanmeldung entgegenhalten lassen (BGE 130 V 71 E. 3.2.3; vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.3 f.). 1.5
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). 2.
2.1
In der angefochtenen Verfügung vom 4. September 2018 ( Urk.
2) hielt die Be schwer degegnerin fest, medizinische Abklärungen hätten ergeben, dass die Be schwer deführer in in ihrer angestammten Tätigkeit zu 50 % und in einer ange passten Tätigkeit zu 8 0 % arbeitsfähig sei. Ihr sei ein hypothetisch mögliches Ein kommen anzurechnen, auch wenn sie die Tätigkeit nicht wechsle. Der Einkom mensvergleich habe einen Invaliditätsgrad von 19 % ergeben. Die Beschwerde führerin habe damit keinen Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung . 2.2
Demgegenüber machte die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde vom 28. Sep tember 2018 ( Urk.
1) zusammengefasst geltend, sie sei auch in einer angepassten Tätigkeit nicht zu 80 % arbeitsfähig. Es gebe keine Tätigkeit, die in einem aus ge wogenen Verhältnis zwischen S tehen, S itzen und B ewegen ausgeübt wer den könne. Im Übrigen müsse sie regelmässig Pausen einlegen, was die Errei chung eines 80%-Pensums verunmögliche. 2.3
Die Beschwerdegegnerin ist auf die Neuanmeldung der Beschwerdeführerin vom
19. Dezember 2016 (Eingangsdatum, Urk. 5/71 ) eingetreten. Streitig und zu prü fen ist demnach, ob seit der mit Verfügung vom 9. März 2016 ( Urk. 5/67 ) erfolg ten Renten abweisung bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom
4. Sep tember 2018 ( Urk.
2) eine invalidenversicherungsrechtlich relevante Verschlech terung des Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin eingetreten ist. 3. 3. 1
Aufgrund seit mehreren Jahren persistierende r linksseitige r Hüftschmerzen wurde der Beschwerdeführerin am 1 4. November 2008 in der D.___ eine Hüfttotal endo prothese implantiert (vgl. Operationsbericht vom 1 4. Novem ber 2008, Urk. 5/10/3), wobei sich der peri
- und postoperative Verlauf komplika ti ons los gestaltete (vgl. Austrittsbericht vom 9. Dezember 2008, Urk. 5/10/7). Im Rahmen einer qualitätssichernden klinischen und radiologischen Verlaufs kon trolle am 5. April 2013 habe die Beschwerdeführerin angegeben, mit dem linken Hüftgelenk zufrieden zu sein. Es bestehe eine Beinlängen differenz von zirka 1 cm, welche mit einer Einlage ausgeglichen werde . Aufgrund des klinischen und radiologischen Befundes sahen die untersuchenden Ärzte keinen weiteren Hand lungsbedarf (vgl. Arztbericht vom 5. April 2013, Urk. 5/47/5). 3. 2
Am 6. September 2013 stellte sich die Beschwerdeführerin aufgrund eines ver mehrten Schwächegefühls sowie Schmerzen im Bereich der linken Hüfte not fall mässig in der D.___ vor. Dr. med. E.___ , Chefarzt Revision s chirurgie, speziell Hüftchirurgie, äusserte den Verdacht auf eine Schaftlockerung bei Status nach Hüfttotal endo prothese im November 200 8. Da radiologisch das ent sprechende Korrelat fehl t e, empf a hl er zur Verfikation der Situation die Durch führung einer Szintigraphie (vgl. Arztbericht vom 6. Septem ber 2013, Urk. 5/47/8). Trotz unauffälliger Skelettszintigraphie (vgl. Arztbericht vom 30. Sep tember 2013, Urk. 5/47/10) sowie Ultraschalluntersuchung (vgl. Bericht vom 3. Oktober 2013, Urk. 5/47/12) empfahl Dr. E.___ bei anhaltendem kli ni schem Verdacht auf Schaftlockerung sowie der linksseitigen Überlänge von zirka 2.5 cm, den Wechsel der Hüftprothese durchzuführen (vgl. Arztbericht vom 8. Ok tober 2013, Urk. 5/47/13). Am 3. Dezember 2013 wurde die Total endo pro these der linken Hüfte operativ ausgewechselt (vgl. Operationsbericht vom 3. De zember 2013, Urk. 5/47/15). Die radiologische Bildgebung habe die korrekte Lage der Implantate gezeigt und der postoperative Verlauf habe sich kompli ka tionslos ge staltet, sodass die Beschwerdeführerin in gutem Allgemeinzustand und mit reiz losen Wundverhältnissen zur weiteren Nachbehandlung und zur Ver bes se rung der Hüftfunktion sowie zur Wiedererlangung der Selbständigkeit in die Kli nik nach F.___ habe verlegt werden können (vgl. Austrittsbericht vom 19. De zember 2013, Urk. 5/47/17f.). Im Rahmen einer klinischen Verlaufs kon trolle im Mai 2014 habe sich ein guter postoperativer Verlauf gezeigt. Die Be schwerde führerin sei noch bis Ende des Monats zu 50 % arbeitsun fähig (vgl. Arzt bericht vom 13. Mai 2014, Urk. 5/47/19). 3. 3
Dr. B.___ hielt in seinem Arztbericht vom 7. April 2015 ( Urk. 5/47/1-4) fol gende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit fest: - Persisti rende Hüftbeschwerden beidseits bei Status nach Hüfttotal endo p rothese links am 3. Dezember 2013 bei Schaftinstabilität und Überlänge links - Status nach Hüfttotal endo prothese links 2008 - Chronisches lumbo-spondylogenes Syndrom bei degenerativer Wirbel säu len erkrankung - Arterielle Hypertonie
Daraus resultiere eine verminderte Belastungsfähigkeit im Rahmen ihres Berufes als Weinb ä uerin /Gärtnerin (vgl. Arztzeugnis vom 2 5. September 2014, Urk. 5/43) . Dr. B.___ attestierte der Beschwerdeführerin e ine Arbeitsunfähigkeit von 33.3 % seit Juni 2014 andauernd ( Urk. 5/47) . 3.4
RAD-Arzt Dr. Z.___ nahm am 2 2. Juli 2015 i m Rahmen einer aktenbasierten Einschätzung Stellung (vgl. Feststellungsblatt, Urk. 5/57 S. 3f.). Er hielt eine ver minderte Beweglichkeit und Belastbarkeit der linken Hüfte, eine verminderte Be lastbarkeit der rechten Hüfte sowie eine verminderte Belastbarkeit der Lenden wirbelsäule als Einschränkungen in Bezug auf die bisherige Tätigkeit als Wein bäuerin fest. Körperlich leichte wechselbelastende Tätigkeiten, ohne Arbeiten auf Leitern und Gerüsten, ohne häufiges Treppensteigen, ohne häufige lendenwirbel säulen be lasten de Zwangshaltungen und Tätigkeiten (bspw. Bücken, Hocken, Kau ern, Knien, Überkopfarbeiten), ohne häufige Rumpfrotationen sowie ohne häufi ges Gehen auf unebenem Gelände seien medizinisch-theoretisch im Rahmen eines 100%-Pensums mit um 20 % vermindertem Rendement aufgrund des erhöhten Pausenbedarfs möglich. Andauernde Vibrationsbelastungen und Nässe-/Kälte ex position seien ebenfalls zu vermeiden. Es sei nicht davon auszugehen, dass wei tere medizinische Massnahmen zu einer relevanten Reduktion der Arbeitsun fä higkeit führen würden. 4. 4.1
Im Zusammenhang mit der Neuanmeldung der Beschwerdeführerin vom 19. De zember 2016 sind die Berichte der untersuchenden Ärzte der D.___ ( Urk. 5/76, Urk. 5/78), die Berichte des Hausarztes Dr. B.___ ( Urk. 5/77, Urk. 5/95 ) sowie der gutachterliche Untersuchungsbericht der Krankentag geld ver sicherung vom 2 1. August 2017 ( Urk. 5/88/14ff.) aktenkundig. 4.2
Im Juli 2016 wurde die Beschwerdeführerin aufgrund zunehmender belastungs abhängiger Hüftschmerzen auf der rechten Seite erneut in der D.___ vorstellig. Die untersuchenden Ärzte hielten eine fortgeschrittene Coxarthrose rechts fest (vgl. Arztbericht vom 8. Juli 2016, Urk. 5/76/7f.) und nahmen am 2. No vember 2016 einen operativen Eingriff ( Hüfttotalendoprothese MIS rechts) vor (vgl. Operationsbericht vom 2. November 2016, Urk. 5/76/5). Der post opera tive Verlauf habe sich komplikationslos gestaltet, sodass die Beschwerde führerin in gutem Allgemeinzustand und mit reizlosen Wundverhältnissen habe in die Kur entlassen werden können (vgl. Austrittsbericht vom 3. November 2016 , Urk. 5/76/3f.). Im Rahmen einer postoperativen Verlaufskontrolle habe sich ein regelrechtes Resultat präsentiert. Die beklagte Hyposensibilität sei auf eine Parti alläsion des Nervus
cutaneus
femoris
lateralis zurückzuführen. In den allermeis ten Fällen würde sich diese spontan zurückbilden, wobei es bis zu einem Jahr dauern könne (vgl. Arztbericht vom 1 6. Dezember 2016, Urk. 5/76/1). 4. 3
Im Rahmen der Verlaufskontrolle im Februar 2017 in der D.___
stellte der untersuchende Arzt muskuläre Restbeschwerden im Quadrizeps fest. Zudem bestehe eine persistieren de Hyposensibilität im Versorgungsgebiet des Nervus
cu taneus
femoris
lateralis , wobei diesbezüglich keine Therapie notwendig sei. Zur Kräftigung und Be hand lung der muskulären Quadrizepsbeschwerden empfehle er Physiotherapie (vgl. Arztbericht vom 2 1. Februar 2017, Urk. 5/78/3). 4. 4
In einer durch die Krankentaggeldversicherung veranlassten gutachterlichen Un ter suchung am 2 1. August 2017 ( Urk. 5/88/14ff.)
habe die Beschwerdeführerin über Rücken schmerzen im unteren Wirbelsäulenbereich geklagt. Sie könne nicht mehr als eine halbe Stunde laufen. Sitzen könne sie einigermassen gut, wenn sie eine Lehne habe. Bei Hitze und im Liegen würden sich die Beschwerden bessern. Die Gu t achterin Dr. C.___
hielt eine Coxarthrose beidseits fest. Zusätzlich würde n eine Adi positas und ein medikamentös eingestellter Hypertonus
bestehen. Sie konstatierte, der Aufbau der Wirbelsäule sei lotrecht. Die Beinlängendifferenz habe bei der letzten Hüftoperation ausgeglichen werden können. Eine Hyper ky phose der Brustwirbelsäule bestehe nicht. Ein Klopf- oder Druckschmerz könne ebenfalls nicht ausge löst werden und ein Vorlauf des Iliosakralgelenks könne auch nicht gefunden werden. Der Finger-Fussboden-Abstand betrage 15 cm. D ie Beweglichkeit der oberen Extremitäten sei seitengleich und regelrecht. Hinweise auf Funktionseinschränkungen gebe es keine. Das Gangbild sei hingegen schwer fällig mit Anlauf- und Entlastungshinken auf der linken Seite. Die Über prüfung des lateralen und medialen Bandapparates der Kniegelenke zeige seiten gleiche physiologische Be funde. Der Lachman -Test und Pivot Shift seien beid seits nega tiv. Auch die Unter suchung der Sprunggelenke habe keine patho logischen Be funde ergeben. Die Muskel eigenreflexe der oberen und unteren Extremitäten könnten seiten gleich und regelrecht ausgelöst werden. Sensibilitäts störungen würden im Ver sorgungs gebiet des Nervus
cutaneus
femoris
lateralis auf der rech ten Seite ange geben werden. Das Lasègue -Zeichen sei beidseits negativ. Bei Sta tus nach Hüfttotal endoprothese beidseits sei bei Anh e ben der Beine rechts ein Stopp bei 90° und links bei 70° zu verzeichnen .
I n der an ge stammten Tätigkeit im Weinbau sei die Beschwerdeführerin zu 50 % arbeits fähig. In einer ange passten wechselbelastenden, vorwiegend sitzenden Tä tig keit, ohne Heben und Tragen von mittelschweren und schweren Lasten, ohne Zwangs haltungen wie Bücken, Knien oder Kauern, ohne Umwelteinflüsse wie Zug luft, Kälte oder Nässe, ohne absturzgefährdetes Arbeiten und Steigen auf Ge rüsten, Leitern und Dächern und ohne repetitive Rumpfrotation im Sitzen/
Stehen bestehe drei Monate nach der letzten Hüftoperation eine 80%ige Arbeits fähigkeit. Die Leis tungs ein schränkung von 20 % sei einem erhöhten Pau sen be darf geschul det. Dr. C.___ empfahl im Rahmen der selbständigen Erwerbstätigkeit den admi nistrativen Anteil auszubauen und als angestellte Winzerin die Möglich keiten im Bereich der Kundenakquise, Etikettierung sowie Verkauf zu nutzen. 4.5
Im Zuge des Einwandverfahrens reichte die Beschwerdeführerin den Arztbericht ihres Hausarztes vom 2 8. November 2017 ( Urk. 5/95) zu den Akten. Dieser be stä tigte die 50%ige Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Wein bäu erin. Das Herumgehen und vor allem auch das Stehen auf den schiefen Ebenen eines Rebberg e s seien sehr belastend. Heben und Tragen von Gegenständen von über 10 kg seien nicht mehr möglich. Längeres Sitzen gehe angesichts der Pro b lematik auch nicht gut, am besten sei eine wechselseitige Belastung. 5. 5.1
Fest steht und unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin in ihrer ange stamm ten Tätigkeit als Weinbäuerin zu 50 % in ihrer Arbeitsfähigkeit einge schränkt ist (vgl. E. 4. 4 und E. 4. 5 hiervor). Streitig ist dagegen, in welchem Umfang die Be schwerdeführerin in einer behinderungsangepassten Tätigkeit arbeitsfähig ist. 5.2
In der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) stützte sich die Beschwerdegegnerin in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf den gutachterlichen Untersuchungs bericht von Dr. C.___ vom 21. August 2017 (Urk. 5/88/14ff) , worin der Beschwer de führerin in einer leidensangepassten Tätigkeit ein 80%-Pensum zugemutet wird . Ein schrän kend sei der erhöhte Pausenbedarf (E. 4.4 ). Dr. B.___ äusserte sich nicht zur Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit, hielt jedoch fest, dass eine wechselseitige Belastung am besten sei (E. 4.5 in fine ). 5.3
5.3.1
In Bezug auf den gutachterlichen Untersuchungsbericht vom 2 1. August 2017 (vorstehend E. 4.4 ) gilt es zu berücksichtigen, dass dieses Gutachten nicht von der Beschwerdegegnerin im Verfahren nach Art. 44 ATSG, sondern von der Kran ken taggeldversicherung der Beschwerdegegnerin eingeholt wurde. 5.3.2
Einerseits verlangt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung eine umfassende, inhaltsbezogene, verant wortliche und der behördlichen Begründungspflicht ge nügende Prüfung aller Be weis mittel (BGE 140 V 193 E. 3.1) unabhängig von ihrer Herkunft und ohne Bin dung an förmliche Beweisregeln (BGE 137 V 210 E. 3.4.1.1; Urteil des Bundes gerichts 8C_71/2016 vom 1. Juli 2016 E. 5.1). 5.3.3
Andererseits kommt nach der Rechtsprechung den von einem Krankentag geld versicherer nicht im gesetzlich vorgesehenen Verfahren nach Art. 44 ATSG ein geholten Gutachten der Be weis wert versicherungsinterner ärztlicher Fest stellun gen zu (Urteile des Bun des gerichts 8C_71/2016 vom 1. Juli 2016 E. 5.3 und 8C_486/2015 vom 30. No vember 2015 E. 4.1.3). Auf das Ergebnis ver siche rungs interner ärztlicher Ab klärungen kann rechtsprechungsgemäss indes nicht abge stellt werden und es ist eine versicherungsexterne Begutachtung anzuordnen resp. es sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen , wenn auch nur geringe Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit und Schlüssig keit bestehen (BGE 139 V 225 E. 5.2; Urteil e des Bundesgerichts 8C_230/2019 vom 2. Juli 2019 E. 3.2, 8C_197/2014 vom 3. Oktober 2014 E. 4). 5.4
In Bezug auf den gutachterlichen Untersuchungsbericht vom 2 1. August 2017 (E. 4.4 ) gilt es zu
beachten , dass sich Dr. C.___ bei der Beurteilung der Leis tungs fähigkeit der Beschwerdeführerin in einer leidensangepassten Tätigkeit unter an derem auf die objektiv gezeigten Belastungsresultate der von ihr durch ge führten medizinischen Tests stützte. Sie setzte sich mit allen Aspekten der ge sund he itli chen Beeinträchtigungen aus einander und berücksichtigte insbeson dere auch die geklagten Beschwerden bzw. Leiden der Beschwerde führerin aus subjektiver Sicht. Angesichts dessen, dass die Beschwerdeführerin während der Begutachtung angab, sofern sie eine Lehne habe, könne sie einigermassen gut sitzen , ist die Empfehlung der Gutachterin, eine wechselbelastende, vorwiegend sitzende Tätig keit auszuüben, einleuchtend. Die Schlussfolgerungen der Gutachterin sind ins gesamt nach vollziehbar. Damit erfüllt der gutachterliche Untersuchungs bericht die An for de rungen an den Beweiswert medizinischer Berichte im Sinne der Recht sprechung (vgl. E. 1.5), weshalb darauf abzustellen ist. 5.5
Eine Veränderung des Gesundheitszustandes seit der letztmaligen Renten prüfung ist insoweit auszumachen, als sich die Beschwerdeführerin nach der letztmaligen Verneinung eines Rentenanspruchs am 9. März 2016 einer weiteren Hüft opera tion unterzog en hat (vgl. E. 4.2) . Dies führte jedoch zu keinen Abwei chungen im noch möglichen Pensum in einer leidensangepassten Tätigkeit und auch zu keiner massgeblich anderen Einschätzung der noch zumutbaren Tätig keiten. Sowohl Dr. Z.___
als auch Dr. C.___ attestierten der Beschwerdeführerin eine 80%ige Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit, wobei die Re duktion um 20 % aufgrund des erhöhten Pausenbedarfs angenommen wurde. Auch die im Umfang von 80 % noch zumutbaren Tätigkeiten wurden praktisch identisch um schrieben (vgl. E. 3.4, E. 4. 4 ). Damit ist festzuhalten, dass wohl eine gewisse Ak zentuierung der Einschränkungen eingetreten ist, namentlich durch den weiteren Einsatz einer Hüftprothese rechts, aber auch durch die beklagten Rückenbe schwerden, dass dies indes keine Auswirkungen auf die medizinisch-theoretisch zumutbare Leistungsfähigkeit, sowohl hinsichtlich des zumutbaren Pensums als auch des Stellenprofils zeitigt. Eine Veränderung der krankheitsbe dingten Ar beitsunfähigkeit seit der letztmaligen Überprüfung des Rentenan spruchs im Sinne einer revisionsrechtlich relevanten Verschlechterung ist daher nicht ausgewiesen. Aufgrund dessen braucht die Bemessung des Invaliditätsgra des nicht überprüft zu werden, zumal der von der Beschwerdegegnerin getätigte Einkommensver gleich gestützt auf die IK-Auszüge ( Urk. 5/73), Steuereinschät zungsunterlagen ( Urk. 5/51-52), den Arbeitgeberbericht vom 1 9. August 2015 ( Urk. 5/52) und ins besondere den Aussendienstbericht vom 6. Januar 2016 ( Urk. 5/56) sowie die vom Bundesamt für Statistik herausgegebene Lohnstruk turerhebung 2014 (vgl. Urk. 5/89) im Detail nicht strittig und im Ergebnis auch nicht zu beanstanden ist. Insbesondere ist – wie die nachfolgenden Erwägungen aufzeigen – mit der Be schwerdegegnerin davon auszugehen, dass sich die Be schwerdeführerin, welche im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung ( 4. Septem ber 2018) kurz vor Voll endung ihres 5 2. Altersjahres stand, das höhere, in einer Verweistätigkeit theoretisch erzielbare Erwerbseinkommen anrechnen zu lassen hat. 6. 6.1
Im Gebiet der Invalidenversicherung gilt ganz allgemein der Grundsatz, dass die invalide Person, bevor sie Leistungen verlangt, alles ihr Zumutbare selber vorzu kehren hat, um die Folgen ihrer Invalidität bestmöglich zu mildern (BGE 113 V 22 E. 4a mit Hinweisen). Dieses Gebot der Selbsteingliederung ist Ausdruck des in der ganzen Sozialversicherung geltenden Grundsatzes der Schaden minde rungs pflicht (vgl. BGE 120 V 368 E. 6b, 117 V 275 E. 2b), wobei jedoch von der versicherten Person nur Vorkehren verlangt werden können, die unter Berück sichtigung der gesamten objektiven und subjektiven Gegebenheiten des Einzel falles zumutbar sind (BGE 113 V 22 E. 4a mit Hinweisen auf Lehre und Recht sprechung; ZAK 1989 S. 214 E. 1c). Als Ausdruck der allgemeinen Schaden min de rungs pflicht geht die Pflicht, die notwendigen Schritte zur Selbstein gliederung zu unternehmen, nicht nur dem Renten-, sondern auch dem gesetz lichen Einglie derungsanspruch vor (Urteil des Bundesgerichts 9C_356/2014 vom 14. November 2014 E. 3.1 mit Hinweisen auf Urteile I 116/03 vom 10. November 2003 E. 3.1 und I 145/01 vom 12. September 2001 E. 2b).
Ein Rentenanspruch ist zu vernei nen, wenn die Person selbst ohne Eingliederungsmassnahmen, nötigen falls mit einem Berufswechsel, zumutbarerweise in der Lage ist, ein rentenaus schliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (Urteil des Bundesgerichts 8C_482/2010 vom 2 7. September 2010 E. 4.2) .
Der Begriff der zumutbaren Tätigkeit im Rahmen der Invaliditätsbemessung nach Art. 16 ATSG bezweckt die Schadenminderungspflicht zu begrenzen oder - posi tiv formuliert - deren Masse zu bestimmen. Eine versicherte Person ist daher unter Umständen invalidenversicherungsrechtlich so zu behandeln, wie wenn sie ihre Tätigkeit als Selbständigerwerbende aufgibt, d.h. sich im Rahmen der Invalidi tätsbemessung jene Einkünfte anrechnen lassen muss, welche sie bei Aufnahme einer leidensangepassten unselbständigen Erwerbstätigkeit zumut barer weise ver dienen könnte. Für die Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs der zumut baren Tätigkeit im Allgemeinen, wie bei der Aufgabe der selbständigen Erwerbs tätigkeit im Besonderen, sind die gesamten subjektiven und objektiven Gegeben heiten des Einzelfalles zu berücksichtigen. Im Vordergrund stehen bei den sub jektiven Umständen die verbliebene Leistungsfähigkeit sowie die weiteren per sönlichen Verhältnisse, wie Alter, berufliche Stellung, Verwurzelung am Wohn ort etc. Bei den objektiven Umständen sind insbesondere der ausgeglichene Arbeits markt und die noch zu erwartende Aktivitätsdauer massgeblich ( Urteil des Bun des gerichts 8C_482/2010 vom 2 7. September 2010 E. 4.2 mit Hinweisen). Eine Betriebsaufgabe ist nur unter strengen Voraussetzungen unzumutbar, und es kann ein Betrieb selbst dann nicht auf Kosten der Invalidenversicherung auf recht erhalten werden, wenn die versicherte Person darin Arbeit von einer ge wis sen erwerblichen Bedeutung leistet (Urteil 9C_621/2017 vom 1 1. Janu ar 2018 E. 2.2.1 mit Hinweis). Die Frage nach der Zumutbarkeit eines Berufswechsels resp. der Betriebsaufgabe im Rahmen der Schadenminderung ist als Rechtsfrage vom Bundesgericht frei überprüfbar (Urteil 9C_ 621/2017 vom 1 1. Januar 2018 E. 2.2.2 ). 6.2
Die Beschwerdeführerin hat eine Ausbildung zur Gärtnerin absolviert, wobei sie ab dem Jahr 1988 als Winzerin tätig war. Seit 1992 war sie ausserdem selb stän dige Weinbäuerin im Nebenerwerb , wobei sie nach eigenen Angaben ihren Be trieb nach dem Tode ihres Vaters (2012) ausdehnte und nunmehr eine Hektare bewirtschaftet, wodurch sich ihr Arbeitspensum im selbständigen Bereich etwas erhöhte und sie das Angestelltenpensum etwas habe reduzieren müssen ( Urk. 5/56/3). Andere Tätigkeiten als auf dem Gebiet des Weinbaus sind akten mässig nicht doku mentiert, was für sich betrachtet gegen die Zumutbarkeit eines Berufswechsels spricht. Umgekehrt fällt aber ins Gewicht, dass d ie 1966 geborene Beschwerde führerin in ihrer ange stammten Tätigkeit als Winzerin nu r mehr zu 50 % arbeits fähig
ist , gesund heitlich jedoch in der Lage
wäre , in einer leidensan gepassten Tätigkeit im Umfang von 80 % erwerbstätig zu sein und dabei ein ren tenaus schliessendes Erwerbs einkommen zu erzielen . I m Zeit punkt des Erlasses der strit tig en Verfügung vom 4. September 2018 war die Be schwerdeführerin fast 52 Jahre alt, was angesichts der noch langen Aktivitäts dauer von über zehn Jahren für die Zumutbarkeit eines Berufswechsels spricht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_888/2017 vom 1 4. Mai 2018 E. 3.3.2 ). Trotz jahrelanger Erfahrung im Bereich des Weinbaus bestehen für die Beschwerdeführerin mit Bezug auf den hypo the tisch ausgeglichenen Arbeitsmarkt Möglichkeiten, eine Stelle zu finden, zumal Hilfsarbeiten auf dem hypothetischen, ausgeglichenen Arbeitsmarkt grund sätz lich keine beruflichen Erfahrungen erfordern (Urteil des Bundesgerichts 8C_705/2018 vom 1 6. Mai 2019 E. 4.3) , und die Beschwerdeführerin zwar einge schränkt (vgl. Belastungsprofil , E. 4. 4 ), aber immer noch im Rahmen eines 80%-Pensums arbeitsfähig ist. Ferner kann sie in Bezug auf die Vermarktung und den Vertrieb auf berufliche Erfahrungen zurückgreifen und ist auch eine Tätigkeit auf dem Gebiet der Winzerei oder des Weinhandels nicht völlig ausgeschlossen.
Dass die Aufgabe der angestammten Tätigkeit nicht leicht fällt , insbesondere vor dem Hintergrund des eigenen Rebberges, ist nach vollziehbar. Bei objektiver Betrach tung ist jedoch nicht er sichtlich, weshalb de r
Beschwerdeführerin die Aufnahme einer unselb ständigen, leidensangepassten Tätigkeit und die damit verbundene Umstellung der Berufs au sübung unzumutbar sein sollen. 6.3
Zusammenfassend ist insgesamt bedeutsam, dass die Beschwerdeführer in trotz ihres Gesund heitsschadens in der Lage ist, bei noch langer Aktivitätsdauer in ei nem 80%-Pensum erwerbstätig zu sein und dabei ein rentenausschliessendes Er werbs ein kommen zu erzielen (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_460/2011 vom 22. Sep tember 2011 E. 4.4 am Ende). Dementsprechend ist die Zumutbarkeit eines Berufswechsels in eine unselbständige Verweistätigkeit zu bejahen . Dem nach hat sich auch diesbezüglich nichts geändert. 7.
Nach dem Gesagten lässt sich eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Sachverhalts seit Erlass der rentenverneinenden Verfügung vom 9. März 2016 (Urk. 5/67) nicht feststellen. Weitere Abklärungen erweisen sich als nicht not wendig.
Die den Anspruch auf eine Rente verneinende Verfügung vom 4 . Sep tember 2018 besteht damit zu Recht und die Beschwerde ist abzuweisen. 8.
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichts kosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis
IVG) und auf Fr. 6 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Aus gang des Verfahrens sind sie der Beschwerdeführer in aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstStadler