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IV.2018.00853

Sämtliche behandelnden Ärzte erachteten psychische Störung für wahrscheinlich. Telefonische Auskunft der behandelnden Psychiaterin genügt nicht, um eine solche auszuschliessen. Rückweisung an die Beschwerdegegnerin zur ergänzenden Sachverhaltsabklärung.

Zürich SozVersG · 2019-11-06 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

X.___ , geboren 1960, reiste im Februar 2005 aus Serbien in die Schweiz ein und war von September 2014 bis Ende Dezember 2017 (letzter effektiver Ar beitstag am 8. April 2017) als Unterhalts reinigerin bei der Z.___ GmbH in ei nem 50%-Pensum angestellt (Urk. 7/11).

Am 9. Oktober 2017 (Eingangsdatum) meldete sich die Versicherte bei der So zial versicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Hinweis auf Schmerzen, Schwindel und halbseitiger Schwäche zum Bezug von Leistungen der Invaliden versicherung an (Urk. 7/5). Die IV-Stelle nahm Abklärungen in erwerblicher und medizinischer Hinsicht vor, zog die Akten der Krankentag geld versicherung bei (Urk. 7/10, Urk. 7/22), holte die Berichte der behandelnden Ärzte (Urk. 7/13, Urk. 7/14) sowie einen Auszug aus dem Individuellen Konto der Versicherten (IK-Auszug; Urk. 7/12) ein und ersuchte die Arbeitgeberin um Auskünfte (Arbeitge berfrage bogen vom 1 4. November 2017; Urk. 7/11). Mit Mit tei lung vom 1 3. März 2018 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, dass keine Eingliederungsmassnah men angezeigt seien (Urk. 7/17). In der Folge veranlasste d ie IV-Stelle eine ak tenbasierte Ein schätzung des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD). Dr .

A.___ , All gemeine Innere Medizin FMH, nahm am

4. Mai 2018 Stellung ( vgl. Feststellungsblatt, Urk. 7/24 ). Ausgehend vom Fehlen einer langandauern den gesundheitlichen Einschränkung stellte die IV-Stelle mit Vor bescheid vom 7. Mai 2018 die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht ( Urk. 7/25). Da gegen erhob die Versicherte am 4. Juni 2018 ( Urk. 7/28) sowie ergänzend am 2 9. Juni 2018 ( Urk. 7/35) Einwand und legte einen weiteren Arzt bericht zu den Akten ( Urk. 7/34). Mit Verfügung vom 6. September 2018 verneinte die IV-Stelle wie vorbeschieden einen Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung ( Urk. 2). 2.

Hiergegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 1. Oktober 2018 Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Be schwer de gegnerin sei zu verpflichten, ihr eine Invalidenrente auszurichten. Ausserdem sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, ihrer Abklärungspflicht nachzu kommen und ein unabhängiges multifaktorielles Gutachten in Auftrag zu geben ( Urk. 1).

Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 6. November 2018 (Urk. 6) auf Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 8. November 2018 wurde der Beschwerdeführerin die Beschwerdeantwort zur Kenntnisnahme zuge stellt ( Urk. 8). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingere ichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) ). Sie kann Folge von Geburts gebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegliche nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beein trächtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psychi schen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein psychischer Gesundheitsschaden mit Krankheitswert besteht, welcher die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (vgl. BGE 139 V 547 E. 5, 131 V 49 E. 1.2, 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_125/2015 vom 1 8. November 2015 E. 5.4).

Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Ein zelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zu mutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c, je mit Hinweisen; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , er halten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1. 4

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arz tes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versi cherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärzt lichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 2.

2.1

In der angefochtenen Verfügung vom 6. September 2018 ( Urk.

2) hielt die Be schwerdegegnerin fest, die medizinische Abklärung habe ergeben, dass die Be schwerdeführerin in ihrer bisherigen Tätigkeit ohne Einschränkung arbeits fähig sei. Es hätten keine langandauernden gesundhei tlichen Einschränkungen bestan den . 2.2

Demgegenüber machte die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde vom 1. Ok tober 2018 ( Urk.

1) zusammengefasst geltend, durch die Schwindelattacken und die daraus entstehenden Gleichgewichtsstörungen bestehe ein akutes Sturz risiko mit Verletzungsgefahr. Das Münchhausen-Syndrom habe ausserdem zur Folge, dass bei ihr plötzlich und unvorhersehbar alarmierende Symptome wie Seh ver lust, Bauchschmerzen und linksseitige Schwächen auftreten würden. Sie könne keiner beruflichen Erwerbstätigkeit nachgehen und sei vollkommen arbeits unfä hig. Die Beschwerdegegnerin stütze sich einzig auf die Stellungnahme des RAD, welche jedoch lückenhaft und damit ohne Beweiswert sei. Ferner sei keine Haus haltsabklärung durchgeführt worden, obwohl die Beschwerdeführerin zu 50 % im Haushalt tätig sei. 3. 3.1

Am 2 6. Dezember 2016 stellte sich die Beschwerdeführerin mit Oberbauch schmerzen notfallmässig im Stadtspital B.___

vor (vgl. Arztbericht vom 26. De zem ber 2016, Urk. 7/14/9), wo gleichentags eine laparoskopische

Cholezystektomie durchgeführt wurde (vgl. Operationsbericht vom 2 7. Dezember 2016, Urk. 7/14/6) . Der postoperative Verlauf habe sich problemlos gestaltet, wes halb d ie Beschwerdeführerin am 2 8. Dezember 2016 in gebessertem Allg e mein zustand nach Hause habe entlassen

werden können (vgl. Austrittsbericht vom 2 8. De zember 2016, Urk. 7/14/10). Aufgrund persistierender Schmerzen im Bereich der Inzision im linken Mittelbauch wurde die Beschwerdeführerin im Februar 2017 erneut im Stadtspi tal B.___ vorstellig. Der untersuchende Arzt erachtete die Schmerzen am ehesten durch ein Serom im Bereich der Operationsnarbe indiziert . Die Beschwerden würden in den kommenden Wochen voraussichtlich verschwinden (vgl. Arztbericht e vom 2. Februar 2017 [ Urk. 7/14/12] und vom 2 0. Februar 2017 [ Urk. 7/10/31]). 3.2

Seit Dezember 2016 war die Beschwerdeführerin bei Dr. C.___ , Facharzt für Inn ere Medizin FMH, in Behandlung ( Urk. 7/14) . Dr. C.___ überwies die Beschwer deführerin a ufgrund einer zunehmenden Beinschwäche sowie beid seitiger Bein schmerzen, deutlich rechtsbetont, zur angiologischen Ab klärung, insbesondere zum Ausschluss einer Thrombose, an Dr. D.___ , inner e Medizin FMH, spez. Angiologie . Dr. D.___ hiel t in seinem Arztbericht vom 20. März 2017 ( Urk. 7/14/14f.) fest, duplexsonographisch würden keine An halts punkte für eine tiefe Beinvenenthrombose ( TVT ) oder Phlebitis als Ursache der deutlich rechtsbetonten Beinschmerzen bestehen. Differenzial diagnos tisch komme bei ausgeprägter Druck dolenz am ehesten eine muskulo tendinöse Ursache in Frage. Rechts bestehe eine mässig gradige

Nebenast varikosis bei ei ner Parva in suffizienz Grad II, wobei diese zurzeit nicht zwingend therapie bedürftig

sei . Er empfehle symptoma tisch vorzugehen, allenfalls probato risch mit Magnesium. 3.3

Im April 2017 begab sich die Beschwerdeführerin aufgrund von Sehstörungen verbunden mit Schwindel ins Zentrum E.___ . D ie beklagten Beschwerden - so d er untersuchende Arzt

- seien durch Schwankungen in der Okz ipital durch blutung

zu erklären, möglicherweise durch Blutdruck- oder Kreislauf schwankun gen oder durch eine Störung im Bereich der Halswirbelsäule

(HWS) ausgelöst. Er empfahl weitere Abklärungen diesbezüglich (vgl. Arztbericht vom 2 5. April 2017, Urk. 7/14/16). Radiologische Befunde zeigten keine frischen traumatischen ossären Läsionen der HWS (vgl. B ericht vom 27. April 2017, Urk. 7/14/17). 3.4

Bei Verdacht auf eine lupoide Hepatitis war die Beschwerdeführerin n ach haus ärztlicher Zuweisung v om 2 6. April bis 7. Mai 2017 im Universitätsspital F.___ hospitalisiert. Mit Ausnahme einer leichten Steatose

- so die Ärzte für Gastroenterologie und Hepatologie - finde sich weder sono graphisch noch in der Elastographie ein Nachweis einer relevanten Hepato pathie (vgl. Arztbericht vom 2 7. April 2017, Urk. 7/10/22f.). Aufgrund leicht erhöhter CK- und Myoglobin werte

äusserten die Ärzte des F.___

jedoch den Verdacht auf eine Myositis und klärten die Beschwerdeführerin zusätzlich rheumatologisch und neurologisch ab . Laut untersuchenden Ärzten der Rheumatologie

habe eine am 4. Mai 2017 durch geführte Ganzkörper Magnetresonanztomographie [MRI] ( Urk. 7/14/21) eine ent zündliche, systemische rheumatologische Grund erkrank ung und insbesondere eine Myositis ausschliessen können. Insgesamt finde sich während der Hospitali sation für die von der Beschwerdeführerin ge äusserten Beschwerden kein soma tisches Korrelat. Auch seien die klinischen Unter suchungs befunde bezüglich Kraft über die Zeit etwas fluktuierend und die generalisierte Kraft minderung der linken Körperseite teilweise auch inkonsistent

gewesen (vgl. A ustritts bericht vom 9. Mai 2017, Urk. 7/14/23-25). Die untersuchenden Ärzte der Neurologie konstatierten , es finde sich keine die Beschwerden erklärende neurologische Ursache. Hinweise auf ein radikuläres Ausfallsyndrom oder auf eine Läsion eines peripheren Nervs gebe es keine . Elektroneurographisch zeige sich als einziger auffälliger Befund eine leicht amplitudengeminderte motorische Reizantwort des Nervus

tibialis auf der linken Seite bei a nsonsten normwertigen Befunden (vgl. Arztbericht vom 4. Mai 2017, Urk. 7/14/19f.). Rein formal würden die Fibromyalgiek riterien

erfüllt werden. Differenzialdiagnostisch komme auch eine somatoforme Störung in Frag

e. Die Ärzte des F.___ empfahlen die Weiter führung der ambulanten Physio therapie inklusive aerober Belastung zur Schmerz distanzierung , allenfalls eine schmerzdistanzierende Medikation im Ver lauf . Ausserdem werde eine psychiatri sche Begleitung empfohlen

(Urk. 7/14/24 f. ). 3.5

Bei fluktuierender Hemisymptomatik auf der linken Seite wurde die Beschwerde führerin am 1 1. Mai 2017 erneut durch den Hausarzt ans F.___ überwiesen. Die Beschwerdeführerin habe angegeben, bereits bei Austritt vor vier Tagen ein Un sicherheitsgefühl im linken Bein verspürt zu haben. Die gesamte linke Seite fühle sich schwächer an. Grundsätzlich fühle sie sich seit der Cholezystektomie im De zember 2016 sehr müde und geschwächt. Sie beklage vor allem linksseitige Schmerzen im Bereich der Muskulatur, welche insbesondere auch nachts bestehen würden. Am Morgen zeige sich jeweils ein allgemeines Steifigkeitsgefühl wäh rend wenige r Minuten sowie eine linksbetonte Cephalgie . Visusstörungen hätte sie jedoch keine ( Urk. 7/14/43) . Die Ärzte des F.___ gaben in ihrem A ustritts bericht vom 18. Mai 2017 ( Urk. 7/14/41) an, die Befunde seien in der neurologischen Untersuchung weiterhin inkonsistent gewesen. Spontan be wegun gen seien an Extremitäten unbeobachtet oder auch in Gestikulationen sym metrisch durchge führt worden. Bei der spezifischen Krafttestung sei initial oft kurz eine normale Kraft vorhanden gewesen mit dann plötzlichem Nachlassen. Eine Differenz der Muskeleigenreflexe habe nicht festgestellt werden können und auch der Babinski sei beidseits negativ. Ein am 1 1. Mai 2017 durchgeführtes MRI des Schädels habe keine Hinweise auf eine Ischämie, intrazerebrale Hämorrhagien oder demyelini sierende Läsionen ergeben ( Urk. 7/14/34f.). Aufgrund der in der elektro neurogra phischen Unter suchung vom 4. Mai 2017 festgestellten leichten amplitudenge minderten motorischen Antwort des Nervus

tibialis auf der linken Seite (vgl.

E. 3.4 in fine , Urk. 7/14/19f.) sei ergänzend ein MRI der LWS durch geführt worden, im Rahmen dessen keinerlei Neurokompressionen (insbesondere auch nicht in der Nervenwurzel S1) oder sonstige Hinweise für Einengungen der Foramina

inter vertebralia

hätten festgestellt werden können ( Urk. 7/14/29f.) . Zusammenfassend sei bei fehlendem somatischen Korrelat von eine r Somati sie rungs störung (diffe renzial diagnostisch von einer Konversionsstörung) auszu gehen. Im Rahmen eines psychiatrischen Konsiliums - unter Beisein einer entfernten Verwandten der Be schwerdeführerin - sei eben falls der Verdacht auf eine Somatisierungsstörung geäussert worden. Eine Depres sion liege nicht vor. Die Ärzte des F.___ empfahlen der Beschwerdeführerin eine Psychotherapie. Aus somatischer Sicht bestehe kein Grund für eine Krank schreibung. Während der Dauer der medizinischen Abklä rungen (2 6. April bis 1 9. Mai 2017) habe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit be standen, danach liege aus somatischer Sicht keine weitere Arbeitsunfähigkeit vor. 3.6

Zur weiteren neurologischen Abklärung überwies Hausarzt Dr. C.___

die Be schwerde führerin an Dr. G.___ , Facharzt FMH für Neurologie, der in seinem Arztberich t vom 1 4. Juni 2017 ( Urk. 7/14/ 45f.) konstatierte, die senso -motorische

Hemisymptomatik auf der linken Seite lasse sich organ-neurologisch nicht ausreichend erklären. Man würde in erster Linie eine Asymmetrie der Extremitätenreflexe erwarten, was nicht der Fall sei. Auch die tiefen sensiblen Qualitäten seien intakt, so dass der Verdacht einer funkti onellen Störung bestehe. Ob ein Lupus erythematodes vorhanden sei, könne er jedoch nicht beurteilen. Hinweise für eine durch den Lupus bedingte ZNS-Mitbeteiligung gebe es jeden falls keine. Zu erwarten wären epileptische Anfälle, eine Psychose oder auch ce rebro-vaskuläre Störungen. Gegen Letzteres spreche der vollständig normale neu ro angiologische Befund. 3.7

Im November 2017 begab sich die Beschwerdeführerin in die ambulante Schmerz sprechstunde im Stadtspital H.___ . Bei der Beschwerdeführerin bestehe - so die untersuchende Ärztin in ihrem Arztbericht vom 1 4. November 2017 ( Urk. 7/13/3f.)

- eine chronifizierte Schmerzerkrankung mit psychischen und so matischen Faktoren. Im Vordergrund stehe eine Schmerzver arbei tungs störung

mit Verdacht auf Somatisierungsstörung, wobei das eingeschränkte Sprach ver ständnis und der kulturelle Hintergrund (Krank heits konzept) zur Chro ni fizierung beitragen würden. Weitere Abklärungen seien nicht zu empfehlen, auch um die Symptomfixierung zu durchbrechen. Sie empfahl eine multimodal ausgerichtete Schmerzbehandlung mit intensiver Schmerz edukation, Bewegungs therapie und eine begleitende Psychotherapie bei einer serbisch sprechenden Therapeutin . Laut untersuchender Ärztin seien die bisher empfohlenen Therapien (Physio therapie, schmerz distan zie rende Medi kamente, Schmerzmittel) nicht um gesetzt bezie hungsweise wegen Neben wir kungen abgesetzt worden. Mittler weile wolle die Be schwerdeführerin die Unter stützung jedoch annehmen.

3.8

Seit November 2017 war die Beschwerdeführerin bei Dr. I.___ , FMH Psychiatrie und Psychotherapie, in psychiatrischer Behandlung. Auf telefo nische Anfrage hin gab die Psychiaterin an , die Beschwerdeführerin habe primär körperliche Beschwerden und Schwierigkeiten damit, von gewissen Ärzten als Simulantin abgestempelt zu werden. Psychisch seien keine Einschränkungen vor handen (vgl. Telefonnotiz vom 2 2. März 2018, Urk. 7/19) . 3.9

Bei anamnestischer Episode einer Amaurosis

fugax auf dem linken Auge erfolgte im Februar 2018 eine Abklärung durch die Augenklinik am F.___ . Die Ärzte des F.___ hielten fest, die linksseitige Schwäche betreffe den ganzen Körper. Die ab genommenen Entzündungswerte sowie das Blutbild würden sich normwertig zei gen. Zudem bestehe anamnestisch kein weiterer Hinweis auf eine arteriitische Genese. Sie diagnostizierten den Verdacht auf eine visuelle Aura im Rahmen einer Migränensymptomatik (vgl. Arztbericht vom 9. April 2018, Urk. 3/2). 3.10

Aufgrund eines rezidivierenden Schwindels wurde die Beschwerdeführerin im in terdisziplinären Zentrum für Schwindel und neurologische Sehstörungen am F.___ untersucht. Die untersuchenden Ärzte führten aus, im Rahmen der Lager ungspro ben hätten sich keine Anhaltspunkte für das Vorliegen eines benignen paroxys malen Lagerungs schwindels (BPLS) ergeben. Hinweise für eine peripher-ves tibuläre Unterfunktion gebe es ebenfalls keine. Gestützt auf die Anamnese mit diffusem Schwankschwindel , einer früheren Kopfschmerz-Episode und normaler vestibulärer Untersuchung bestehe im Sinne einer Arbeitshypothese am ehesten der Verdacht auf eine vestibuläre Migräne. Differenzialdiagnostisch sei aufgrund der diffusen Schwindelan gaben in allen Manövern von einem somatoformen Schwindel auszu gehen. Die Ärzte empfahlen der Beschwerde führerin, auf einen regelmässigen Lebensrhythmus zu achten (was sie bereits tue), mit genügend Schlaf, genügend Flüssigkeitszufuhr und Verzicht auf Kaffee (vgl. Arztberichte vom 2 7. März 2018 [ Urk. 3/1] und vom 2 5. Mai 2018 [ Urk. 3/3]). 3.11

RAD-Arzt Dr. A.___ nahm am 4. Mai 2018 eine aktenbasierte Einschätzung vor ( Urk. 7/24/5) und hielt fest, organische Befunde, die eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zu begründen vermögen, würden nicht vorliegen. Auch psy chiatrisch gebe es keine Einschränkungen. Das Fibromyalgie-Syndrom , Differen zial diagnose somatoforme Schmerzstörung , sei IV-fremd und löse keine IV-relevante längerfristige Arbeitsunfähigkeit aus. Da kein invalidisierender Gesund heitsschaden ausgewiesen sei, könne auf eine Haushaltsabklärung verzichtet wer den. 3.1 2

Im Rahmen des Einwandverfahrens reichte die Beschwerdeführerin den Arzt be richt von Dr. C.___ vom 2 3. Juni 2018

( Urk. 7/34) zu den Akten. Dieser diagnostizierte ein

Münchhaus en -Syndrom , ein en Autoimmun-Prozess unklarer Sig ni fikanz (erhöhte antimitochondriale Antikörper) sowie ein en Verdacht auf Helicobacter -positive Gastritis . Mit den Auswirkungen der Münch hausen-Symp to matik (beispielsweise durch den Schwindel verursachte Stürze mit Verletzungs folgen, Schluckstörungen, Gelenkschmerzen, plötzliche Blindheit) sei keine lei densangepasste Tätigkeit denkbar. 4.

4.1

Vorab ist festzuhalten (vgl. E. 3.1 und E. 3.2), dass eine Einschränkung der Leis tungsfähigkeit nur relevant sein

kann , wenn sie Folge einer fachärztlich ein wand frei diagnostizierten Gesundheits beeinträchtigung ist (vgl. BGE 130 V 396). 4.2

Die zahlreichen medizinischen Abklärungen zeigen, dass für die von der Be schwerdeführerin geklagten unterschiedlichen körperlichen Symptome kein or ga nisches Korrelat gefunden wurde. Sämtliche Fachärzte können die Beschwer den nicht ausreichend somatisch erklären. Die Ärzte des F.___ sowie des Stadtspi tals H.___

führten entsprechend eine Somatisierungsstörung (E. 3.5) respektive eine Schmerzver ar beitungsstörung als zumindest Verdachtsdiagnose auf (E. 3.7). Der behan delnde Hausarzt diagnosti zierte ein Münchhausen-Syndrom mit Aus wirkung auf die Arbeits fähigkeit (E. 3.12). Damit ist aus somatischer Sicht keine gesund heitliche Einschränkung ausgewiesen . Die Ärzte des F.___ äusserten auch explizit, dass aus soma tischer Sicht kein e Arbeitsunfähigkeit bestehe (E. 3.5 in fine ).

In Bezug auf die Stellungnahmen der Ärzte der Augenklinik sowie des interdis zi pli nären Zentrums für Schwindel und neurologische Sehstörungen am F.___ (E. 3.9 und E. 3.10) und deren Einschätzung betreffend die anamnestisch fest ge haltene Amaurosis

fugax sowie Schwindel symptomatik ist anzumerken, dass eine blosse Verdachts diagnose oder gar Pro gnosen nur eine mögliche Gesund heits stö rung implizieren, aber versicherungs medizinisch keine rechts genügliche Grund lage bilden, um mögliche Aus wirkungen auf die Arbeits fähigkeit zu beur teilen. 4.3

Das vom Hausarzt festgehaltene Münchhausen-Syndrom ist ei ne fachfremd ge stellte Diagnose . Im Übrigen wird d as Münchhausen -S yndrom gemäss Inter na tionaler Klassifikation psychischer Störungen (ICD-10, Kapitel V [F]) unter der Diagnose artifizielle Störung (absichtliches Erzeugen oder Vortäuschen von kör perlichen oder psychischen Symptomen oder Be hinderungen), F68.1, geführt (vgl. Dilling / Mombour /Schmidt [Hrsg.], Internationale Klassifikation psychischer Stö rungen, ICD-10, Kapitel V [F], 1 0. überarbeitete Auflage, 2015, S. 305). Voraus gesetzt wird demnach das Fehlen einer gesicherten körperlichen oder psychischen Störung, Krankheit oder Behinderung. Damit scheint diese Diagnose – sollte sie zutreffen – keine Grundlage eines die Arbeitsfähigkeit einschränken den, invali di sieren den Gesundheits schadens zu sein, was indes fachärztlich zu bescheinigen ist . 4.4

4.4. 1

In Bezug auf die Telefon notiz der Beschwerdegegnerin vom 2 2. März 2018 (vor stehend E. 3.8) gilt es zu beachten, dass eine formlos eingeholte und in einer Aktennotiz festgehaltene mündliche oder telefonische Auskunft nach der Recht sprechung nur insoweit ein zulässiges und taugliches Beweismittel darstellt, als damit blosse Nebenpunkte, namentlich Indizien oder Hilfstatsachen, festgestellt werden. Dagegen kommt grundsätzlich nur die Form einer schriftlichen Anfrage und Auskunft in Betracht, wenn Auskünfte zu wesentlichen Punkten des rechts erheblichen Sachverhaltes einzuholen sind (BGE 117 V 285 E. 4c mit Hinweis). Hält ein Mitarbeiter eines Versicherers den Inhalt eines Telefongesprächs schrift lich fest und bestätigt die befragte Person mit ihrer Unterschrift ausdrücklich, dass die Wiedergabe des Gesprächs korrekt ist, ist diesem Schriftstück unter Um ständen Beweiswert zuzuerkennen (Urteil des Bundesgerichts U 11/07 vom 2 7. Februar 2008 mit Hinweis). Ein solcher ist auch mit Blick auf Art. 43 Abs. 1 ATSG gegeben (Urteil des Bundesgerichts I 661/05 vom 2 3. Juli 2007 E. 6.2.2). 4.4. 2

RAD-Arzt Dr. A.___

stellte in seiner Einschätzung vom 4. Mai 2018 (vgl. Fest stellungsblatt, Urk. 7/24 S. 5; E. 3.11) massgeblich auf die Telefonnotiz vom 2 2. März 2018 (E. 3.8 hiervor) ab . Die Beschwerdegegnerin wiederum stützte sich bei Erlass der angefochtenen Verfügung vom 6. September 2018 ( Urk. 2) vor wie gend auf die Einschätzung des RAD. Da die Auskunft zum psychischen Gesund heitszustand der Beschwerdeführerin von D r. I.___ vom 22. März 2018

wesentli che Punkte des rechts erheblichen Sachverhalts beschlägt, aber von diese r nicht unterschriftlich be stätigt wurde, kann auf die Aktennotiz vom 2 2. März 2018 vorliegend nicht abgestellt werden. Ein psychiatrischer Arztbericht fehlt in den Akten.

4.4.3

Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne der Beweisfüh rungslast begriffsnotwendig aus, da es Sache des Sozialversicherungsgerichts (oder der verfügen den Verwaltungsstelle) ist, für die Zusammentragung des Be weismaterials besorgt zu sein (BGE 115 V 111 E. 3d/ bb ; Maurer, Sozialversiche rungsrecht, Bd. I, 2. unveränderte Aufl., Bern 1983, S. 438 Ziff. 7a). Im Sozial versicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte (BGE 115 V 133 E. 8a). Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes aufgrund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrschein lichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 117 V 261 E. 3b). 4.4.4

Angesichts dessen, dass die untersuchenden Ärzte - zwar fachfremd - eine Soma - tisierungsstörung respektive eine Schmerzverarbeitungsstörung diagnosti ziert haben, liegen Anhaltspunkte für eine psychische Einschränkung vor. So lange weitere Sachverhaltsabklärungen möglich sind, darf im Rahmen des Unter suchungsgrundsatzes ( Art. 61 lit . c. ATSG) die Folge der Beweislosigkeit für einen invalidenversicherungsrechtlich relevanten Gesundheitsschaden nicht greifen (vgl. BGE 138 V 218 E. 6 S. 221; 117 V 261 E. 3b S. 264 mit Hinweis). Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, insbesondere wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache einge treten oder der Sachverhalt ungenügen d festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Ge setzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer ). Da die medizinische Akten lage in psychiatrischer Hinsicht unvollständig und zur Klärung des allenfalls in validisierenden Gesundheitsschadens weitere (schriftliche) medizinische Angaben notwendig sind, ist die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Ge stützt auf diese Abklärun gen wird sie in Berücksichtigung des gesundheitlichen Verlaufs erneut über die Sache zu entscheiden haben .

Die Beschwerde ist in diesem Sinne gutzuheissen. 5. 5.1

Das vorliegende Verfahren geht um die Bewill igung oder Verweigerung von Ver sicherungsleistungen, es ist daher kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind dabei nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzule gen (Art. 69

Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind sie der Be schwerdegegnerin aufzuerlegen. 5.2

Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Ver wal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb die vertretene Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Parteientschädigung hat.

Wird eine Entschädigung beansprucht, reicht di e Partei dem Gericht vor dem En dentscheid eine detaillierte Zusammenstellung über ihren Zeitaufwand und ihre Barauslagen ein. Im Unterlassungsfall setzt das Gericht die Entschädigung nach Ermessen fest ( § 8 in Verbindung mit § 9 der Verordnung über die Gebüh ren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialve rsicherungsgericht; GebV

SVGer ) .

D er Rechtsvertreter hat keine Kosten note ein gereicht. Seine Ent schädi gung ist daher nach Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 des Ge setzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache sowie der Schwierig keit des Pro zesses von Amtes wegen auf Fr. 1' 5 00.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwert steuer) festzusetzen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung vom 6. September 2018 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, da mit diese nach Abklärungen im Sinne der Erwägungen über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge . 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 1’500 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Y.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstStadler

Erwägungen (22 Absätze)

E. 1 X.___ , geboren 1960, reiste im Februar 2005 aus Serbien in die Schweiz ein und war von September 2014 bis Ende Dezember 2017 (letzter effektiver Ar beitstag am 8. April 2017) als Unterhalts reinigerin bei der Z.___ GmbH in ei nem 50%-Pensum angestellt (Urk. 7/11).

Am 9. Oktober 2017 (Eingangsdatum) meldete sich die Versicherte bei der So zial versicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Hinweis auf Schmerzen, Schwindel und halbseitiger Schwäche zum Bezug von Leistungen der Invaliden versicherung an (Urk. 7/5). Die IV-Stelle nahm Abklärungen in erwerblicher und medizinischer Hinsicht vor, zog die Akten der Krankentag geld versicherung bei (Urk. 7/10, Urk. 7/22), holte die Berichte der behandelnden Ärzte (Urk. 7/13, Urk. 7/14) sowie einen Auszug aus dem Individuellen Konto der Versicherten (IK-Auszug; Urk. 7/12) ein und ersuchte die Arbeitgeberin um Auskünfte (Arbeitge berfrage bogen vom 1 4. November 2017; Urk. 7/11). Mit Mit tei lung vom 1 3. März 2018 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, dass keine Eingliederungsmassnah men angezeigt seien (Urk. 7/17). In der Folge veranlasste d ie IV-Stelle eine ak tenbasierte Ein schätzung des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD). Dr .

A.___ , All gemeine Innere Medizin FMH, nahm am

4. Mai 2018 Stellung ( vgl. Feststellungsblatt, Urk. 7/24 ). Ausgehend vom Fehlen einer langandauern den gesundheitlichen Einschränkung stellte die IV-Stelle mit Vor bescheid vom 7. Mai 2018 die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht ( Urk. 7/25). Da gegen erhob die Versicherte am 4. Juni 2018 ( Urk. 7/28) sowie ergänzend am 2 9. Juni 2018 ( Urk. 7/35) Einwand und legte einen weiteren Arzt bericht zu den Akten ( Urk. 7/34). Mit Verfügung vom 6. September 2018 verneinte die IV-Stelle wie vorbeschieden einen Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung ( Urk. 2).

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) ). Sie kann Folge von Geburts gebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegliche nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beein trächtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.2 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psychi schen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein psychischer Gesundheitsschaden mit Krankheitswert besteht, welcher die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (vgl. BGE 139 V 547 E. 5, 131 V 49 E. 1.2, 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_125/2015 vom 1 8. November 2015 E. 5.4).

Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Ein zelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zu mutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c, je mit Hinweisen; vgl. Art.

E. 1.3 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , er halten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art.

E. 2 Hiergegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 1. Oktober 2018 Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Be schwer de gegnerin sei zu verpflichten, ihr eine Invalidenrente auszurichten. Ausserdem sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, ihrer Abklärungspflicht nachzu kommen und ein unabhängiges multifaktorielles Gutachten in Auftrag zu geben ( Urk. 1).

Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 6. November 2018 (Urk. 6) auf Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 8. November 2018 wurde der Beschwerdeführerin die Beschwerdeantwort zur Kenntnisnahme zuge stellt ( Urk. 8).

E. 2.1 In der angefochtenen Verfügung vom 6. September 2018 ( Urk.

2) hielt die Be schwerdegegnerin fest, die medizinische Abklärung habe ergeben, dass die Be schwerdeführerin in ihrer bisherigen Tätigkeit ohne Einschränkung arbeits fähig sei. Es hätten keine langandauernden gesundhei tlichen Einschränkungen bestan den .

E. 2.2 Demgegenüber machte die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde vom 1. Ok tober 2018 ( Urk.

1) zusammengefasst geltend, durch die Schwindelattacken und die daraus entstehenden Gleichgewichtsstörungen bestehe ein akutes Sturz risiko mit Verletzungsgefahr. Das Münchhausen-Syndrom habe ausserdem zur Folge, dass bei ihr plötzlich und unvorhersehbar alarmierende Symptome wie Seh ver lust, Bauchschmerzen und linksseitige Schwächen auftreten würden. Sie könne keiner beruflichen Erwerbstätigkeit nachgehen und sei vollkommen arbeits unfä hig. Die Beschwerdegegnerin stütze sich einzig auf die Stellungnahme des RAD, welche jedoch lückenhaft und damit ohne Beweiswert sei. Ferner sei keine Haus haltsabklärung durchgeführt worden, obwohl die Beschwerdeführerin zu 50 % im Haushalt tätig sei. 3.

E. 3 Auf die Vorbringen der Parteien und die eingere ichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 3.1 2

Im Rahmen des Einwandverfahrens reichte die Beschwerdeführerin den Arzt be richt von Dr. C.___ vom 2 3. Juni 2018

( Urk. 7/34) zu den Akten. Dieser diagnostizierte ein

Münchhaus en -Syndrom , ein en Autoimmun-Prozess unklarer Sig ni fikanz (erhöhte antimitochondriale Antikörper) sowie ein en Verdacht auf Helicobacter -positive Gastritis . Mit den Auswirkungen der Münch hausen-Symp to matik (beispielsweise durch den Schwindel verursachte Stürze mit Verletzungs folgen, Schluckstörungen, Gelenkschmerzen, plötzliche Blindheit) sei keine lei densangepasste Tätigkeit denkbar. 4.

4.1

Vorab ist festzuhalten (vgl. E. 3.1 und E. 3.2), dass eine Einschränkung der Leis tungsfähigkeit nur relevant sein

kann , wenn sie Folge einer fachärztlich ein wand frei diagnostizierten Gesundheits beeinträchtigung ist (vgl. BGE 130 V 396). 4.2

Die zahlreichen medizinischen Abklärungen zeigen, dass für die von der Be schwerdeführerin geklagten unterschiedlichen körperlichen Symptome kein or ga nisches Korrelat gefunden wurde. Sämtliche Fachärzte können die Beschwer den nicht ausreichend somatisch erklären. Die Ärzte des F.___ sowie des Stadtspi tals H.___

führten entsprechend eine Somatisierungsstörung (E. 3.5) respektive eine Schmerzver ar beitungsstörung als zumindest Verdachtsdiagnose auf (E. 3.7). Der behan delnde Hausarzt diagnosti zierte ein Münchhausen-Syndrom mit Aus wirkung auf die Arbeits fähigkeit (E. 3.12). Damit ist aus somatischer Sicht keine gesund heitliche Einschränkung ausgewiesen . Die Ärzte des F.___ äusserten auch explizit, dass aus soma tischer Sicht kein e Arbeitsunfähigkeit bestehe (E. 3.5 in fine ).

In Bezug auf die Stellungnahmen der Ärzte der Augenklinik sowie des interdis zi pli nären Zentrums für Schwindel und neurologische Sehstörungen am F.___ (E.

E. 3.2 Seit Dezember 2016 war die Beschwerdeführerin bei Dr. C.___ , Facharzt für Inn ere Medizin FMH, in Behandlung ( Urk. 7/14) . Dr. C.___ überwies die Beschwer deführerin a ufgrund einer zunehmenden Beinschwäche sowie beid seitiger Bein schmerzen, deutlich rechtsbetont, zur angiologischen Ab klärung, insbesondere zum Ausschluss einer Thrombose, an Dr. D.___ , inner e Medizin FMH, spez. Angiologie . Dr. D.___ hiel t in seinem Arztbericht vom 20. März 2017 ( Urk. 7/14/14f.) fest, duplexsonographisch würden keine An halts punkte für eine tiefe Beinvenenthrombose ( TVT ) oder Phlebitis als Ursache der deutlich rechtsbetonten Beinschmerzen bestehen. Differenzial diagnos tisch komme bei ausgeprägter Druck dolenz am ehesten eine muskulo tendinöse Ursache in Frage. Rechts bestehe eine mässig gradige

Nebenast varikosis bei ei ner Parva in suffizienz Grad II, wobei diese zurzeit nicht zwingend therapie bedürftig

sei . Er empfehle symptoma tisch vorzugehen, allenfalls probato risch mit Magnesium.

E. 3.3 Im April 2017 begab sich die Beschwerdeführerin aufgrund von Sehstörungen verbunden mit Schwindel ins Zentrum E.___ . D ie beklagten Beschwerden - so d er untersuchende Arzt

- seien durch Schwankungen in der Okz ipital durch blutung

zu erklären, möglicherweise durch Blutdruck- oder Kreislauf schwankun gen oder durch eine Störung im Bereich der Halswirbelsäule

(HWS) ausgelöst. Er empfahl weitere Abklärungen diesbezüglich (vgl. Arztbericht vom 2 5. April 2017, Urk. 7/14/16). Radiologische Befunde zeigten keine frischen traumatischen ossären Läsionen der HWS (vgl. B ericht vom 27. April 2017, Urk. 7/14/17).

E. 3.4 Bei Verdacht auf eine lupoide Hepatitis war die Beschwerdeführerin n ach haus ärztlicher Zuweisung v om 2 6. April bis 7. Mai 2017 im Universitätsspital F.___ hospitalisiert. Mit Ausnahme einer leichten Steatose

- so die Ärzte für Gastroenterologie und Hepatologie - finde sich weder sono graphisch noch in der Elastographie ein Nachweis einer relevanten Hepato pathie (vgl. Arztbericht vom 2 7. April 2017, Urk. 7/10/22f.). Aufgrund leicht erhöhter CK- und Myoglobin werte

äusserten die Ärzte des F.___

jedoch den Verdacht auf eine Myositis und klärten die Beschwerdeführerin zusätzlich rheumatologisch und neurologisch ab . Laut untersuchenden Ärzten der Rheumatologie

habe eine am 4. Mai 2017 durch geführte Ganzkörper Magnetresonanztomographie [MRI] ( Urk. 7/14/21) eine ent zündliche, systemische rheumatologische Grund erkrank ung und insbesondere eine Myositis ausschliessen können. Insgesamt finde sich während der Hospitali sation für die von der Beschwerdeführerin ge äusserten Beschwerden kein soma tisches Korrelat. Auch seien die klinischen Unter suchungs befunde bezüglich Kraft über die Zeit etwas fluktuierend und die generalisierte Kraft minderung der linken Körperseite teilweise auch inkonsistent

gewesen (vgl. A ustritts bericht vom 9. Mai 2017, Urk. 7/14/23-25). Die untersuchenden Ärzte der Neurologie konstatierten , es finde sich keine die Beschwerden erklärende neurologische Ursache. Hinweise auf ein radikuläres Ausfallsyndrom oder auf eine Läsion eines peripheren Nervs gebe es keine . Elektroneurographisch zeige sich als einziger auffälliger Befund eine leicht amplitudengeminderte motorische Reizantwort des Nervus

tibialis auf der linken Seite bei a nsonsten normwertigen Befunden (vgl. Arztbericht vom 4. Mai 2017, Urk. 7/14/19f.). Rein formal würden die Fibromyalgiek riterien

erfüllt werden. Differenzialdiagnostisch komme auch eine somatoforme Störung in Frag

e. Die Ärzte des F.___ empfahlen die Weiter führung der ambulanten Physio therapie inklusive aerober Belastung zur Schmerz distanzierung , allenfalls eine schmerzdistanzierende Medikation im Ver lauf . Ausserdem werde eine psychiatri sche Begleitung empfohlen

(Urk. 7/14/24 f. ).

E. 3.5 Bei fluktuierender Hemisymptomatik auf der linken Seite wurde die Beschwerde führerin am 1 1. Mai 2017 erneut durch den Hausarzt ans F.___ überwiesen. Die Beschwerdeführerin habe angegeben, bereits bei Austritt vor vier Tagen ein Un sicherheitsgefühl im linken Bein verspürt zu haben. Die gesamte linke Seite fühle sich schwächer an. Grundsätzlich fühle sie sich seit der Cholezystektomie im De zember 2016 sehr müde und geschwächt. Sie beklage vor allem linksseitige Schmerzen im Bereich der Muskulatur, welche insbesondere auch nachts bestehen würden. Am Morgen zeige sich jeweils ein allgemeines Steifigkeitsgefühl wäh rend wenige r Minuten sowie eine linksbetonte Cephalgie . Visusstörungen hätte sie jedoch keine ( Urk. 7/14/43) . Die Ärzte des F.___ gaben in ihrem A ustritts bericht vom 18. Mai 2017 ( Urk. 7/14/41) an, die Befunde seien in der neurologischen Untersuchung weiterhin inkonsistent gewesen. Spontan be wegun gen seien an Extremitäten unbeobachtet oder auch in Gestikulationen sym metrisch durchge führt worden. Bei der spezifischen Krafttestung sei initial oft kurz eine normale Kraft vorhanden gewesen mit dann plötzlichem Nachlassen. Eine Differenz der Muskeleigenreflexe habe nicht festgestellt werden können und auch der Babinski sei beidseits negativ. Ein am 1 1. Mai 2017 durchgeführtes MRI des Schädels habe keine Hinweise auf eine Ischämie, intrazerebrale Hämorrhagien oder demyelini sierende Läsionen ergeben ( Urk. 7/14/34f.). Aufgrund der in der elektro neurogra phischen Unter suchung vom 4. Mai 2017 festgestellten leichten amplitudenge minderten motorischen Antwort des Nervus

tibialis auf der linken Seite (vgl.

E. 3.4 in fine , Urk. 7/14/19f.) sei ergänzend ein MRI der LWS durch geführt worden, im Rahmen dessen keinerlei Neurokompressionen (insbesondere auch nicht in der Nervenwurzel S1) oder sonstige Hinweise für Einengungen der Foramina

inter vertebralia

hätten festgestellt werden können ( Urk. 7/14/29f.) . Zusammenfassend sei bei fehlendem somatischen Korrelat von eine r Somati sie rungs störung (diffe renzial diagnostisch von einer Konversionsstörung) auszu gehen. Im Rahmen eines psychiatrischen Konsiliums - unter Beisein einer entfernten Verwandten der Be schwerdeführerin - sei eben falls der Verdacht auf eine Somatisierungsstörung geäussert worden. Eine Depres sion liege nicht vor. Die Ärzte des F.___ empfahlen der Beschwerdeführerin eine Psychotherapie. Aus somatischer Sicht bestehe kein Grund für eine Krank schreibung. Während der Dauer der medizinischen Abklä rungen (2 6. April bis 1 9. Mai 2017) habe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit be standen, danach liege aus somatischer Sicht keine weitere Arbeitsunfähigkeit vor.

E. 3.6 Zur weiteren neurologischen Abklärung überwies Hausarzt Dr. C.___

die Be schwerde führerin an Dr. G.___ , Facharzt FMH für Neurologie, der in seinem Arztberich t vom 1 4. Juni 2017 ( Urk. 7/14/ 45f.) konstatierte, die senso -motorische

Hemisymptomatik auf der linken Seite lasse sich organ-neurologisch nicht ausreichend erklären. Man würde in erster Linie eine Asymmetrie der Extremitätenreflexe erwarten, was nicht der Fall sei. Auch die tiefen sensiblen Qualitäten seien intakt, so dass der Verdacht einer funkti onellen Störung bestehe. Ob ein Lupus erythematodes vorhanden sei, könne er jedoch nicht beurteilen. Hinweise für eine durch den Lupus bedingte ZNS-Mitbeteiligung gebe es jeden falls keine. Zu erwarten wären epileptische Anfälle, eine Psychose oder auch ce rebro-vaskuläre Störungen. Gegen Letzteres spreche der vollständig normale neu ro angiologische Befund.

E. 3.7 Im November 2017 begab sich die Beschwerdeführerin in die ambulante Schmerz sprechstunde im Stadtspital H.___ . Bei der Beschwerdeführerin bestehe - so die untersuchende Ärztin in ihrem Arztbericht vom 1 4. November 2017 ( Urk. 7/13/3f.)

- eine chronifizierte Schmerzerkrankung mit psychischen und so matischen Faktoren. Im Vordergrund stehe eine Schmerzver arbei tungs störung

mit Verdacht auf Somatisierungsstörung, wobei das eingeschränkte Sprach ver ständnis und der kulturelle Hintergrund (Krank heits konzept) zur Chro ni fizierung beitragen würden. Weitere Abklärungen seien nicht zu empfehlen, auch um die Symptomfixierung zu durchbrechen. Sie empfahl eine multimodal ausgerichtete Schmerzbehandlung mit intensiver Schmerz edukation, Bewegungs therapie und eine begleitende Psychotherapie bei einer serbisch sprechenden Therapeutin . Laut untersuchender Ärztin seien die bisher empfohlenen Therapien (Physio therapie, schmerz distan zie rende Medi kamente, Schmerzmittel) nicht um gesetzt bezie hungsweise wegen Neben wir kungen abgesetzt worden. Mittler weile wolle die Be schwerdeführerin die Unter stützung jedoch annehmen.

E. 3.8 Seit November 2017 war die Beschwerdeführerin bei Dr. I.___ , FMH Psychiatrie und Psychotherapie, in psychiatrischer Behandlung. Auf telefo nische Anfrage hin gab die Psychiaterin an , die Beschwerdeführerin habe primär körperliche Beschwerden und Schwierigkeiten damit, von gewissen Ärzten als Simulantin abgestempelt zu werden. Psychisch seien keine Einschränkungen vor handen (vgl. Telefonnotiz vom 2 2. März 2018, Urk. 7/19) .

E. 3.9 und E. 3.10) und deren Einschätzung betreffend die anamnestisch fest ge haltene Amaurosis

fugax sowie Schwindel symptomatik ist anzumerken, dass eine blosse Verdachts diagnose oder gar Pro gnosen nur eine mögliche Gesund heits stö rung implizieren, aber versicherungs medizinisch keine rechts genügliche Grund lage bilden, um mögliche Aus wirkungen auf die Arbeits fähigkeit zu beur teilen. 4.3

Das vom Hausarzt festgehaltene Münchhausen-Syndrom ist ei ne fachfremd ge stellte Diagnose . Im Übrigen wird d as Münchhausen -S yndrom gemäss Inter na tionaler Klassifikation psychischer Störungen (ICD-10, Kapitel V [F]) unter der Diagnose artifizielle Störung (absichtliches Erzeugen oder Vortäuschen von kör perlichen oder psychischen Symptomen oder Be hinderungen), F68.1, geführt (vgl. Dilling / Mombour /Schmidt [Hrsg.], Internationale Klassifikation psychischer Stö rungen, ICD-10, Kapitel V [F], 1 0. überarbeitete Auflage, 2015, S. 305). Voraus gesetzt wird demnach das Fehlen einer gesicherten körperlichen oder psychischen Störung, Krankheit oder Behinderung. Damit scheint diese Diagnose – sollte sie zutreffen – keine Grundlage eines die Arbeitsfähigkeit einschränken den, invali di sieren den Gesundheits schadens zu sein, was indes fachärztlich zu bescheinigen ist . 4.4

4.4. 1

In Bezug auf die Telefon notiz der Beschwerdegegnerin vom 2 2. März 2018 (vor stehend E. 3.8) gilt es zu beachten, dass eine formlos eingeholte und in einer Aktennotiz festgehaltene mündliche oder telefonische Auskunft nach der Recht sprechung nur insoweit ein zulässiges und taugliches Beweismittel darstellt, als damit blosse Nebenpunkte, namentlich Indizien oder Hilfstatsachen, festgestellt werden. Dagegen kommt grundsätzlich nur die Form einer schriftlichen Anfrage und Auskunft in Betracht, wenn Auskünfte zu wesentlichen Punkten des rechts erheblichen Sachverhaltes einzuholen sind (BGE 117 V 285 E. 4c mit Hinweis). Hält ein Mitarbeiter eines Versicherers den Inhalt eines Telefongesprächs schrift lich fest und bestätigt die befragte Person mit ihrer Unterschrift ausdrücklich, dass die Wiedergabe des Gesprächs korrekt ist, ist diesem Schriftstück unter Um ständen Beweiswert zuzuerkennen (Urteil des Bundesgerichts U 11/07 vom 2 7. Februar 2008 mit Hinweis). Ein solcher ist auch mit Blick auf Art. 43 Abs. 1 ATSG gegeben (Urteil des Bundesgerichts I 661/05 vom 2 3. Juli 2007 E. 6.2.2). 4.4. 2

RAD-Arzt Dr. A.___

stellte in seiner Einschätzung vom 4. Mai 2018 (vgl. Fest stellungsblatt, Urk. 7/24 S. 5; E. 3.11) massgeblich auf die Telefonnotiz vom 2 2. März 2018 (E. 3.8 hiervor) ab . Die Beschwerdegegnerin wiederum stützte sich bei Erlass der angefochtenen Verfügung vom 6. September 2018 ( Urk. 2) vor wie gend auf die Einschätzung des RAD. Da die Auskunft zum psychischen Gesund heitszustand der Beschwerdeführerin von D r. I.___ vom 22. März 2018

wesentli che Punkte des rechts erheblichen Sachverhalts beschlägt, aber von diese r nicht unterschriftlich be stätigt wurde, kann auf die Aktennotiz vom 2 2. März 2018 vorliegend nicht abgestellt werden. Ein psychiatrischer Arztbericht fehlt in den Akten.

4.4.3

Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne der Beweisfüh rungslast begriffsnotwendig aus, da es Sache des Sozialversicherungsgerichts (oder der verfügen den Verwaltungsstelle) ist, für die Zusammentragung des Be weismaterials besorgt zu sein (BGE 115 V 111 E. 3d/ bb ; Maurer, Sozialversiche rungsrecht, Bd. I, 2. unveränderte Aufl., Bern 1983, S. 438 Ziff. 7a). Im Sozial versicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte (BGE 115 V 133 E. 8a). Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes aufgrund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrschein lichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 117 V 261 E. 3b). 4.4.4

Angesichts dessen, dass die untersuchenden Ärzte - zwar fachfremd - eine Soma - tisierungsstörung respektive eine Schmerzverarbeitungsstörung diagnosti ziert haben, liegen Anhaltspunkte für eine psychische Einschränkung vor. So lange weitere Sachverhaltsabklärungen möglich sind, darf im Rahmen des Unter suchungsgrundsatzes ( Art. 61 lit . c. ATSG) die Folge der Beweislosigkeit für einen invalidenversicherungsrechtlich relevanten Gesundheitsschaden nicht greifen (vgl. BGE 138 V 218 E. 6 S. 221; 117 V 261 E. 3b S. 264 mit Hinweis). Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, insbesondere wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache einge treten oder der Sachverhalt ungenügen d festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Ge setzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer ). Da die medizinische Akten lage in psychiatrischer Hinsicht unvollständig und zur Klärung des allenfalls in validisierenden Gesundheitsschadens weitere (schriftliche) medizinische Angaben notwendig sind, ist die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Ge stützt auf diese Abklärun gen wird sie in Berücksichtigung des gesundheitlichen Verlaufs erneut über die Sache zu entscheiden haben .

Die Beschwerde ist in diesem Sinne gutzuheissen. 5. 5.1

Das vorliegende Verfahren geht um die Bewill igung oder Verweigerung von Ver sicherungsleistungen, es ist daher kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind dabei nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzule gen (Art. 69

Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind sie der Be schwerdegegnerin aufzuerlegen. 5.2

Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Ver wal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb die vertretene Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Parteientschädigung hat.

Wird eine Entschädigung beansprucht, reicht di e Partei dem Gericht vor dem En dentscheid eine detaillierte Zusammenstellung über ihren Zeitaufwand und ihre Barauslagen ein. Im Unterlassungsfall setzt das Gericht die Entschädigung nach Ermessen fest ( §

E. 3.10 Aufgrund eines rezidivierenden Schwindels wurde die Beschwerdeführerin im in terdisziplinären Zentrum für Schwindel und neurologische Sehstörungen am F.___ untersucht. Die untersuchenden Ärzte führten aus, im Rahmen der Lager ungspro ben hätten sich keine Anhaltspunkte für das Vorliegen eines benignen paroxys malen Lagerungs schwindels (BPLS) ergeben. Hinweise für eine peripher-ves tibuläre Unterfunktion gebe es ebenfalls keine. Gestützt auf die Anamnese mit diffusem Schwankschwindel , einer früheren Kopfschmerz-Episode und normaler vestibulärer Untersuchung bestehe im Sinne einer Arbeitshypothese am ehesten der Verdacht auf eine vestibuläre Migräne. Differenzialdiagnostisch sei aufgrund der diffusen Schwindelan gaben in allen Manövern von einem somatoformen Schwindel auszu gehen. Die Ärzte empfahlen der Beschwerde führerin, auf einen regelmässigen Lebensrhythmus zu achten (was sie bereits tue), mit genügend Schlaf, genügend Flüssigkeitszufuhr und Verzicht auf Kaffee (vgl. Arztberichte vom 2 7. März 2018 [ Urk. 3/1] und vom 2 5. Mai 2018 [ Urk. 3/3]).

E. 3.11 RAD-Arzt Dr. A.___ nahm am 4. Mai 2018 eine aktenbasierte Einschätzung vor ( Urk. 7/24/5) und hielt fest, organische Befunde, die eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zu begründen vermögen, würden nicht vorliegen. Auch psy chiatrisch gebe es keine Einschränkungen. Das Fibromyalgie-Syndrom , Differen zial diagnose somatoforme Schmerzstörung , sei IV-fremd und löse keine IV-relevante längerfristige Arbeitsunfähigkeit aus. Da kein invalidisierender Gesund heitsschaden ausgewiesen sei, könne auf eine Haushaltsabklärung verzichtet wer den.

E. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 8 in Verbindung mit §

E. 9 der Verordnung über die Gebüh ren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialve rsicherungsgericht; GebV

SVGer ) .

D er Rechtsvertreter hat keine Kosten note ein gereicht. Seine Ent schädi gung ist daher nach Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 des Ge setzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache sowie der Schwierig keit des Pro zesses von Amtes wegen auf Fr. 1' 5 00.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwert steuer) festzusetzen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung vom 6. September 2018 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, da mit diese nach Abklärungen im Sinne der Erwägungen über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge . 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 1’500 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Y.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstStadler

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2018.00853

IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Sozialversicherungsrichterin Fankhauser Gerichtsschreiberin Stadler Urteil vom 6. November 2019 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Y.___ Swiss Claims Network Rte de la Fonderie 2, 1700 Fribourg gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___ , geboren 1960, reiste im Februar 2005 aus Serbien in die Schweiz ein und war von September 2014 bis Ende Dezember 2017 (letzter effektiver Ar beitstag am 8. April 2017) als Unterhalts reinigerin bei der Z.___ GmbH in ei nem 50%-Pensum angestellt (Urk. 7/11).

Am 9. Oktober 2017 (Eingangsdatum) meldete sich die Versicherte bei der So zial versicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Hinweis auf Schmerzen, Schwindel und halbseitiger Schwäche zum Bezug von Leistungen der Invaliden versicherung an (Urk. 7/5). Die IV-Stelle nahm Abklärungen in erwerblicher und medizinischer Hinsicht vor, zog die Akten der Krankentag geld versicherung bei (Urk. 7/10, Urk. 7/22), holte die Berichte der behandelnden Ärzte (Urk. 7/13, Urk. 7/14) sowie einen Auszug aus dem Individuellen Konto der Versicherten (IK-Auszug; Urk. 7/12) ein und ersuchte die Arbeitgeberin um Auskünfte (Arbeitge berfrage bogen vom 1 4. November 2017; Urk. 7/11). Mit Mit tei lung vom 1 3. März 2018 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, dass keine Eingliederungsmassnah men angezeigt seien (Urk. 7/17). In der Folge veranlasste d ie IV-Stelle eine ak tenbasierte Ein schätzung des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD). Dr .

A.___ , All gemeine Innere Medizin FMH, nahm am

4. Mai 2018 Stellung ( vgl. Feststellungsblatt, Urk. 7/24 ). Ausgehend vom Fehlen einer langandauern den gesundheitlichen Einschränkung stellte die IV-Stelle mit Vor bescheid vom 7. Mai 2018 die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht ( Urk. 7/25). Da gegen erhob die Versicherte am 4. Juni 2018 ( Urk. 7/28) sowie ergänzend am 2 9. Juni 2018 ( Urk. 7/35) Einwand und legte einen weiteren Arzt bericht zu den Akten ( Urk. 7/34). Mit Verfügung vom 6. September 2018 verneinte die IV-Stelle wie vorbeschieden einen Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung ( Urk. 2). 2.

Hiergegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 1. Oktober 2018 Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Be schwer de gegnerin sei zu verpflichten, ihr eine Invalidenrente auszurichten. Ausserdem sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, ihrer Abklärungspflicht nachzu kommen und ein unabhängiges multifaktorielles Gutachten in Auftrag zu geben ( Urk. 1).

Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 6. November 2018 (Urk. 6) auf Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 8. November 2018 wurde der Beschwerdeführerin die Beschwerdeantwort zur Kenntnisnahme zuge stellt ( Urk. 8). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingere ichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) ). Sie kann Folge von Geburts gebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegliche nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beein trächtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psychi schen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein psychischer Gesundheitsschaden mit Krankheitswert besteht, welcher die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (vgl. BGE 139 V 547 E. 5, 131 V 49 E. 1.2, 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_125/2015 vom 1 8. November 2015 E. 5.4).

Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Ein zelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zu mutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c, je mit Hinweisen; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , er halten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1. 4

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arz tes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versi cherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärzt lichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 2.

2.1

In der angefochtenen Verfügung vom 6. September 2018 ( Urk.

2) hielt die Be schwerdegegnerin fest, die medizinische Abklärung habe ergeben, dass die Be schwerdeführerin in ihrer bisherigen Tätigkeit ohne Einschränkung arbeits fähig sei. Es hätten keine langandauernden gesundhei tlichen Einschränkungen bestan den . 2.2

Demgegenüber machte die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde vom 1. Ok tober 2018 ( Urk.

1) zusammengefasst geltend, durch die Schwindelattacken und die daraus entstehenden Gleichgewichtsstörungen bestehe ein akutes Sturz risiko mit Verletzungsgefahr. Das Münchhausen-Syndrom habe ausserdem zur Folge, dass bei ihr plötzlich und unvorhersehbar alarmierende Symptome wie Seh ver lust, Bauchschmerzen und linksseitige Schwächen auftreten würden. Sie könne keiner beruflichen Erwerbstätigkeit nachgehen und sei vollkommen arbeits unfä hig. Die Beschwerdegegnerin stütze sich einzig auf die Stellungnahme des RAD, welche jedoch lückenhaft und damit ohne Beweiswert sei. Ferner sei keine Haus haltsabklärung durchgeführt worden, obwohl die Beschwerdeführerin zu 50 % im Haushalt tätig sei. 3. 3.1

Am 2 6. Dezember 2016 stellte sich die Beschwerdeführerin mit Oberbauch schmerzen notfallmässig im Stadtspital B.___

vor (vgl. Arztbericht vom 26. De zem ber 2016, Urk. 7/14/9), wo gleichentags eine laparoskopische

Cholezystektomie durchgeführt wurde (vgl. Operationsbericht vom 2 7. Dezember 2016, Urk. 7/14/6) . Der postoperative Verlauf habe sich problemlos gestaltet, wes halb d ie Beschwerdeführerin am 2 8. Dezember 2016 in gebessertem Allg e mein zustand nach Hause habe entlassen

werden können (vgl. Austrittsbericht vom 2 8. De zember 2016, Urk. 7/14/10). Aufgrund persistierender Schmerzen im Bereich der Inzision im linken Mittelbauch wurde die Beschwerdeführerin im Februar 2017 erneut im Stadtspi tal B.___ vorstellig. Der untersuchende Arzt erachtete die Schmerzen am ehesten durch ein Serom im Bereich der Operationsnarbe indiziert . Die Beschwerden würden in den kommenden Wochen voraussichtlich verschwinden (vgl. Arztbericht e vom 2. Februar 2017 [ Urk. 7/14/12] und vom 2 0. Februar 2017 [ Urk. 7/10/31]). 3.2

Seit Dezember 2016 war die Beschwerdeführerin bei Dr. C.___ , Facharzt für Inn ere Medizin FMH, in Behandlung ( Urk. 7/14) . Dr. C.___ überwies die Beschwer deführerin a ufgrund einer zunehmenden Beinschwäche sowie beid seitiger Bein schmerzen, deutlich rechtsbetont, zur angiologischen Ab klärung, insbesondere zum Ausschluss einer Thrombose, an Dr. D.___ , inner e Medizin FMH, spez. Angiologie . Dr. D.___ hiel t in seinem Arztbericht vom 20. März 2017 ( Urk. 7/14/14f.) fest, duplexsonographisch würden keine An halts punkte für eine tiefe Beinvenenthrombose ( TVT ) oder Phlebitis als Ursache der deutlich rechtsbetonten Beinschmerzen bestehen. Differenzial diagnos tisch komme bei ausgeprägter Druck dolenz am ehesten eine muskulo tendinöse Ursache in Frage. Rechts bestehe eine mässig gradige

Nebenast varikosis bei ei ner Parva in suffizienz Grad II, wobei diese zurzeit nicht zwingend therapie bedürftig

sei . Er empfehle symptoma tisch vorzugehen, allenfalls probato risch mit Magnesium. 3.3

Im April 2017 begab sich die Beschwerdeführerin aufgrund von Sehstörungen verbunden mit Schwindel ins Zentrum E.___ . D ie beklagten Beschwerden - so d er untersuchende Arzt

- seien durch Schwankungen in der Okz ipital durch blutung

zu erklären, möglicherweise durch Blutdruck- oder Kreislauf schwankun gen oder durch eine Störung im Bereich der Halswirbelsäule

(HWS) ausgelöst. Er empfahl weitere Abklärungen diesbezüglich (vgl. Arztbericht vom 2 5. April 2017, Urk. 7/14/16). Radiologische Befunde zeigten keine frischen traumatischen ossären Läsionen der HWS (vgl. B ericht vom 27. April 2017, Urk. 7/14/17). 3.4

Bei Verdacht auf eine lupoide Hepatitis war die Beschwerdeführerin n ach haus ärztlicher Zuweisung v om 2 6. April bis 7. Mai 2017 im Universitätsspital F.___ hospitalisiert. Mit Ausnahme einer leichten Steatose

- so die Ärzte für Gastroenterologie und Hepatologie - finde sich weder sono graphisch noch in der Elastographie ein Nachweis einer relevanten Hepato pathie (vgl. Arztbericht vom 2 7. April 2017, Urk. 7/10/22f.). Aufgrund leicht erhöhter CK- und Myoglobin werte

äusserten die Ärzte des F.___

jedoch den Verdacht auf eine Myositis und klärten die Beschwerdeführerin zusätzlich rheumatologisch und neurologisch ab . Laut untersuchenden Ärzten der Rheumatologie

habe eine am 4. Mai 2017 durch geführte Ganzkörper Magnetresonanztomographie [MRI] ( Urk. 7/14/21) eine ent zündliche, systemische rheumatologische Grund erkrank ung und insbesondere eine Myositis ausschliessen können. Insgesamt finde sich während der Hospitali sation für die von der Beschwerdeführerin ge äusserten Beschwerden kein soma tisches Korrelat. Auch seien die klinischen Unter suchungs befunde bezüglich Kraft über die Zeit etwas fluktuierend und die generalisierte Kraft minderung der linken Körperseite teilweise auch inkonsistent

gewesen (vgl. A ustritts bericht vom 9. Mai 2017, Urk. 7/14/23-25). Die untersuchenden Ärzte der Neurologie konstatierten , es finde sich keine die Beschwerden erklärende neurologische Ursache. Hinweise auf ein radikuläres Ausfallsyndrom oder auf eine Läsion eines peripheren Nervs gebe es keine . Elektroneurographisch zeige sich als einziger auffälliger Befund eine leicht amplitudengeminderte motorische Reizantwort des Nervus

tibialis auf der linken Seite bei a nsonsten normwertigen Befunden (vgl. Arztbericht vom 4. Mai 2017, Urk. 7/14/19f.). Rein formal würden die Fibromyalgiek riterien

erfüllt werden. Differenzialdiagnostisch komme auch eine somatoforme Störung in Frag

e. Die Ärzte des F.___ empfahlen die Weiter führung der ambulanten Physio therapie inklusive aerober Belastung zur Schmerz distanzierung , allenfalls eine schmerzdistanzierende Medikation im Ver lauf . Ausserdem werde eine psychiatri sche Begleitung empfohlen

(Urk. 7/14/24 f. ). 3.5

Bei fluktuierender Hemisymptomatik auf der linken Seite wurde die Beschwerde führerin am 1 1. Mai 2017 erneut durch den Hausarzt ans F.___ überwiesen. Die Beschwerdeführerin habe angegeben, bereits bei Austritt vor vier Tagen ein Un sicherheitsgefühl im linken Bein verspürt zu haben. Die gesamte linke Seite fühle sich schwächer an. Grundsätzlich fühle sie sich seit der Cholezystektomie im De zember 2016 sehr müde und geschwächt. Sie beklage vor allem linksseitige Schmerzen im Bereich der Muskulatur, welche insbesondere auch nachts bestehen würden. Am Morgen zeige sich jeweils ein allgemeines Steifigkeitsgefühl wäh rend wenige r Minuten sowie eine linksbetonte Cephalgie . Visusstörungen hätte sie jedoch keine ( Urk. 7/14/43) . Die Ärzte des F.___ gaben in ihrem A ustritts bericht vom 18. Mai 2017 ( Urk. 7/14/41) an, die Befunde seien in der neurologischen Untersuchung weiterhin inkonsistent gewesen. Spontan be wegun gen seien an Extremitäten unbeobachtet oder auch in Gestikulationen sym metrisch durchge führt worden. Bei der spezifischen Krafttestung sei initial oft kurz eine normale Kraft vorhanden gewesen mit dann plötzlichem Nachlassen. Eine Differenz der Muskeleigenreflexe habe nicht festgestellt werden können und auch der Babinski sei beidseits negativ. Ein am 1 1. Mai 2017 durchgeführtes MRI des Schädels habe keine Hinweise auf eine Ischämie, intrazerebrale Hämorrhagien oder demyelini sierende Läsionen ergeben ( Urk. 7/14/34f.). Aufgrund der in der elektro neurogra phischen Unter suchung vom 4. Mai 2017 festgestellten leichten amplitudenge minderten motorischen Antwort des Nervus

tibialis auf der linken Seite (vgl.

E. 3.4 in fine , Urk. 7/14/19f.) sei ergänzend ein MRI der LWS durch geführt worden, im Rahmen dessen keinerlei Neurokompressionen (insbesondere auch nicht in der Nervenwurzel S1) oder sonstige Hinweise für Einengungen der Foramina

inter vertebralia

hätten festgestellt werden können ( Urk. 7/14/29f.) . Zusammenfassend sei bei fehlendem somatischen Korrelat von eine r Somati sie rungs störung (diffe renzial diagnostisch von einer Konversionsstörung) auszu gehen. Im Rahmen eines psychiatrischen Konsiliums - unter Beisein einer entfernten Verwandten der Be schwerdeführerin - sei eben falls der Verdacht auf eine Somatisierungsstörung geäussert worden. Eine Depres sion liege nicht vor. Die Ärzte des F.___ empfahlen der Beschwerdeführerin eine Psychotherapie. Aus somatischer Sicht bestehe kein Grund für eine Krank schreibung. Während der Dauer der medizinischen Abklä rungen (2 6. April bis 1 9. Mai 2017) habe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit be standen, danach liege aus somatischer Sicht keine weitere Arbeitsunfähigkeit vor. 3.6

Zur weiteren neurologischen Abklärung überwies Hausarzt Dr. C.___

die Be schwerde führerin an Dr. G.___ , Facharzt FMH für Neurologie, der in seinem Arztberich t vom 1 4. Juni 2017 ( Urk. 7/14/ 45f.) konstatierte, die senso -motorische

Hemisymptomatik auf der linken Seite lasse sich organ-neurologisch nicht ausreichend erklären. Man würde in erster Linie eine Asymmetrie der Extremitätenreflexe erwarten, was nicht der Fall sei. Auch die tiefen sensiblen Qualitäten seien intakt, so dass der Verdacht einer funkti onellen Störung bestehe. Ob ein Lupus erythematodes vorhanden sei, könne er jedoch nicht beurteilen. Hinweise für eine durch den Lupus bedingte ZNS-Mitbeteiligung gebe es jeden falls keine. Zu erwarten wären epileptische Anfälle, eine Psychose oder auch ce rebro-vaskuläre Störungen. Gegen Letzteres spreche der vollständig normale neu ro angiologische Befund. 3.7

Im November 2017 begab sich die Beschwerdeführerin in die ambulante Schmerz sprechstunde im Stadtspital H.___ . Bei der Beschwerdeführerin bestehe - so die untersuchende Ärztin in ihrem Arztbericht vom 1 4. November 2017 ( Urk. 7/13/3f.)

- eine chronifizierte Schmerzerkrankung mit psychischen und so matischen Faktoren. Im Vordergrund stehe eine Schmerzver arbei tungs störung

mit Verdacht auf Somatisierungsstörung, wobei das eingeschränkte Sprach ver ständnis und der kulturelle Hintergrund (Krank heits konzept) zur Chro ni fizierung beitragen würden. Weitere Abklärungen seien nicht zu empfehlen, auch um die Symptomfixierung zu durchbrechen. Sie empfahl eine multimodal ausgerichtete Schmerzbehandlung mit intensiver Schmerz edukation, Bewegungs therapie und eine begleitende Psychotherapie bei einer serbisch sprechenden Therapeutin . Laut untersuchender Ärztin seien die bisher empfohlenen Therapien (Physio therapie, schmerz distan zie rende Medi kamente, Schmerzmittel) nicht um gesetzt bezie hungsweise wegen Neben wir kungen abgesetzt worden. Mittler weile wolle die Be schwerdeführerin die Unter stützung jedoch annehmen.

3.8

Seit November 2017 war die Beschwerdeführerin bei Dr. I.___ , FMH Psychiatrie und Psychotherapie, in psychiatrischer Behandlung. Auf telefo nische Anfrage hin gab die Psychiaterin an , die Beschwerdeführerin habe primär körperliche Beschwerden und Schwierigkeiten damit, von gewissen Ärzten als Simulantin abgestempelt zu werden. Psychisch seien keine Einschränkungen vor handen (vgl. Telefonnotiz vom 2 2. März 2018, Urk. 7/19) . 3.9

Bei anamnestischer Episode einer Amaurosis

fugax auf dem linken Auge erfolgte im Februar 2018 eine Abklärung durch die Augenklinik am F.___ . Die Ärzte des F.___ hielten fest, die linksseitige Schwäche betreffe den ganzen Körper. Die ab genommenen Entzündungswerte sowie das Blutbild würden sich normwertig zei gen. Zudem bestehe anamnestisch kein weiterer Hinweis auf eine arteriitische Genese. Sie diagnostizierten den Verdacht auf eine visuelle Aura im Rahmen einer Migränensymptomatik (vgl. Arztbericht vom 9. April 2018, Urk. 3/2). 3.10

Aufgrund eines rezidivierenden Schwindels wurde die Beschwerdeführerin im in terdisziplinären Zentrum für Schwindel und neurologische Sehstörungen am F.___ untersucht. Die untersuchenden Ärzte führten aus, im Rahmen der Lager ungspro ben hätten sich keine Anhaltspunkte für das Vorliegen eines benignen paroxys malen Lagerungs schwindels (BPLS) ergeben. Hinweise für eine peripher-ves tibuläre Unterfunktion gebe es ebenfalls keine. Gestützt auf die Anamnese mit diffusem Schwankschwindel , einer früheren Kopfschmerz-Episode und normaler vestibulärer Untersuchung bestehe im Sinne einer Arbeitshypothese am ehesten der Verdacht auf eine vestibuläre Migräne. Differenzialdiagnostisch sei aufgrund der diffusen Schwindelan gaben in allen Manövern von einem somatoformen Schwindel auszu gehen. Die Ärzte empfahlen der Beschwerde führerin, auf einen regelmässigen Lebensrhythmus zu achten (was sie bereits tue), mit genügend Schlaf, genügend Flüssigkeitszufuhr und Verzicht auf Kaffee (vgl. Arztberichte vom 2 7. März 2018 [ Urk. 3/1] und vom 2 5. Mai 2018 [ Urk. 3/3]). 3.11

RAD-Arzt Dr. A.___ nahm am 4. Mai 2018 eine aktenbasierte Einschätzung vor ( Urk. 7/24/5) und hielt fest, organische Befunde, die eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zu begründen vermögen, würden nicht vorliegen. Auch psy chiatrisch gebe es keine Einschränkungen. Das Fibromyalgie-Syndrom , Differen zial diagnose somatoforme Schmerzstörung , sei IV-fremd und löse keine IV-relevante längerfristige Arbeitsunfähigkeit aus. Da kein invalidisierender Gesund heitsschaden ausgewiesen sei, könne auf eine Haushaltsabklärung verzichtet wer den. 3.1 2

Im Rahmen des Einwandverfahrens reichte die Beschwerdeführerin den Arzt be richt von Dr. C.___ vom 2 3. Juni 2018

( Urk. 7/34) zu den Akten. Dieser diagnostizierte ein

Münchhaus en -Syndrom , ein en Autoimmun-Prozess unklarer Sig ni fikanz (erhöhte antimitochondriale Antikörper) sowie ein en Verdacht auf Helicobacter -positive Gastritis . Mit den Auswirkungen der Münch hausen-Symp to matik (beispielsweise durch den Schwindel verursachte Stürze mit Verletzungs folgen, Schluckstörungen, Gelenkschmerzen, plötzliche Blindheit) sei keine lei densangepasste Tätigkeit denkbar. 4.

4.1

Vorab ist festzuhalten (vgl. E. 3.1 und E. 3.2), dass eine Einschränkung der Leis tungsfähigkeit nur relevant sein

kann , wenn sie Folge einer fachärztlich ein wand frei diagnostizierten Gesundheits beeinträchtigung ist (vgl. BGE 130 V 396). 4.2

Die zahlreichen medizinischen Abklärungen zeigen, dass für die von der Be schwerdeführerin geklagten unterschiedlichen körperlichen Symptome kein or ga nisches Korrelat gefunden wurde. Sämtliche Fachärzte können die Beschwer den nicht ausreichend somatisch erklären. Die Ärzte des F.___ sowie des Stadtspi tals H.___

führten entsprechend eine Somatisierungsstörung (E. 3.5) respektive eine Schmerzver ar beitungsstörung als zumindest Verdachtsdiagnose auf (E. 3.7). Der behan delnde Hausarzt diagnosti zierte ein Münchhausen-Syndrom mit Aus wirkung auf die Arbeits fähigkeit (E. 3.12). Damit ist aus somatischer Sicht keine gesund heitliche Einschränkung ausgewiesen . Die Ärzte des F.___ äusserten auch explizit, dass aus soma tischer Sicht kein e Arbeitsunfähigkeit bestehe (E. 3.5 in fine ).

In Bezug auf die Stellungnahmen der Ärzte der Augenklinik sowie des interdis zi pli nären Zentrums für Schwindel und neurologische Sehstörungen am F.___ (E. 3.9 und E. 3.10) und deren Einschätzung betreffend die anamnestisch fest ge haltene Amaurosis

fugax sowie Schwindel symptomatik ist anzumerken, dass eine blosse Verdachts diagnose oder gar Pro gnosen nur eine mögliche Gesund heits stö rung implizieren, aber versicherungs medizinisch keine rechts genügliche Grund lage bilden, um mögliche Aus wirkungen auf die Arbeits fähigkeit zu beur teilen. 4.3

Das vom Hausarzt festgehaltene Münchhausen-Syndrom ist ei ne fachfremd ge stellte Diagnose . Im Übrigen wird d as Münchhausen -S yndrom gemäss Inter na tionaler Klassifikation psychischer Störungen (ICD-10, Kapitel V [F]) unter der Diagnose artifizielle Störung (absichtliches Erzeugen oder Vortäuschen von kör perlichen oder psychischen Symptomen oder Be hinderungen), F68.1, geführt (vgl. Dilling / Mombour /Schmidt [Hrsg.], Internationale Klassifikation psychischer Stö rungen, ICD-10, Kapitel V [F], 1 0. überarbeitete Auflage, 2015, S. 305). Voraus gesetzt wird demnach das Fehlen einer gesicherten körperlichen oder psychischen Störung, Krankheit oder Behinderung. Damit scheint diese Diagnose – sollte sie zutreffen – keine Grundlage eines die Arbeitsfähigkeit einschränken den, invali di sieren den Gesundheits schadens zu sein, was indes fachärztlich zu bescheinigen ist . 4.4

4.4. 1

In Bezug auf die Telefon notiz der Beschwerdegegnerin vom 2 2. März 2018 (vor stehend E. 3.8) gilt es zu beachten, dass eine formlos eingeholte und in einer Aktennotiz festgehaltene mündliche oder telefonische Auskunft nach der Recht sprechung nur insoweit ein zulässiges und taugliches Beweismittel darstellt, als damit blosse Nebenpunkte, namentlich Indizien oder Hilfstatsachen, festgestellt werden. Dagegen kommt grundsätzlich nur die Form einer schriftlichen Anfrage und Auskunft in Betracht, wenn Auskünfte zu wesentlichen Punkten des rechts erheblichen Sachverhaltes einzuholen sind (BGE 117 V 285 E. 4c mit Hinweis). Hält ein Mitarbeiter eines Versicherers den Inhalt eines Telefongesprächs schrift lich fest und bestätigt die befragte Person mit ihrer Unterschrift ausdrücklich, dass die Wiedergabe des Gesprächs korrekt ist, ist diesem Schriftstück unter Um ständen Beweiswert zuzuerkennen (Urteil des Bundesgerichts U 11/07 vom 2 7. Februar 2008 mit Hinweis). Ein solcher ist auch mit Blick auf Art. 43 Abs. 1 ATSG gegeben (Urteil des Bundesgerichts I 661/05 vom 2 3. Juli 2007 E. 6.2.2). 4.4. 2

RAD-Arzt Dr. A.___

stellte in seiner Einschätzung vom 4. Mai 2018 (vgl. Fest stellungsblatt, Urk. 7/24 S. 5; E. 3.11) massgeblich auf die Telefonnotiz vom 2 2. März 2018 (E. 3.8 hiervor) ab . Die Beschwerdegegnerin wiederum stützte sich bei Erlass der angefochtenen Verfügung vom 6. September 2018 ( Urk. 2) vor wie gend auf die Einschätzung des RAD. Da die Auskunft zum psychischen Gesund heitszustand der Beschwerdeführerin von D r. I.___ vom 22. März 2018

wesentli che Punkte des rechts erheblichen Sachverhalts beschlägt, aber von diese r nicht unterschriftlich be stätigt wurde, kann auf die Aktennotiz vom 2 2. März 2018 vorliegend nicht abgestellt werden. Ein psychiatrischer Arztbericht fehlt in den Akten.

4.4.3

Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne der Beweisfüh rungslast begriffsnotwendig aus, da es Sache des Sozialversicherungsgerichts (oder der verfügen den Verwaltungsstelle) ist, für die Zusammentragung des Be weismaterials besorgt zu sein (BGE 115 V 111 E. 3d/ bb ; Maurer, Sozialversiche rungsrecht, Bd. I, 2. unveränderte Aufl., Bern 1983, S. 438 Ziff. 7a). Im Sozial versicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte (BGE 115 V 133 E. 8a). Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes aufgrund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrschein lichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 117 V 261 E. 3b). 4.4.4

Angesichts dessen, dass die untersuchenden Ärzte - zwar fachfremd - eine Soma - tisierungsstörung respektive eine Schmerzverarbeitungsstörung diagnosti ziert haben, liegen Anhaltspunkte für eine psychische Einschränkung vor. So lange weitere Sachverhaltsabklärungen möglich sind, darf im Rahmen des Unter suchungsgrundsatzes ( Art. 61 lit . c. ATSG) die Folge der Beweislosigkeit für einen invalidenversicherungsrechtlich relevanten Gesundheitsschaden nicht greifen (vgl. BGE 138 V 218 E. 6 S. 221; 117 V 261 E. 3b S. 264 mit Hinweis). Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, insbesondere wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache einge treten oder der Sachverhalt ungenügen d festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Ge setzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer ). Da die medizinische Akten lage in psychiatrischer Hinsicht unvollständig und zur Klärung des allenfalls in validisierenden Gesundheitsschadens weitere (schriftliche) medizinische Angaben notwendig sind, ist die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Ge stützt auf diese Abklärun gen wird sie in Berücksichtigung des gesundheitlichen Verlaufs erneut über die Sache zu entscheiden haben .

Die Beschwerde ist in diesem Sinne gutzuheissen. 5. 5.1

Das vorliegende Verfahren geht um die Bewill igung oder Verweigerung von Ver sicherungsleistungen, es ist daher kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind dabei nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzule gen (Art. 69

Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind sie der Be schwerdegegnerin aufzuerlegen. 5.2

Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Ver wal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb die vertretene Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Parteientschädigung hat.

Wird eine Entschädigung beansprucht, reicht di e Partei dem Gericht vor dem En dentscheid eine detaillierte Zusammenstellung über ihren Zeitaufwand und ihre Barauslagen ein. Im Unterlassungsfall setzt das Gericht die Entschädigung nach Ermessen fest ( § 8 in Verbindung mit § 9 der Verordnung über die Gebüh ren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialve rsicherungsgericht; GebV

SVGer ) .

D er Rechtsvertreter hat keine Kosten note ein gereicht. Seine Ent schädi gung ist daher nach Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 des Ge setzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache sowie der Schwierig keit des Pro zesses von Amtes wegen auf Fr. 1' 5 00.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwert steuer) festzusetzen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung vom 6. September 2018 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, da mit diese nach Abklärungen im Sinne der Erwägungen über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge . 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 1’500 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Y.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstStadler