Sachverhalt
1.
1.1
X.___ , geboren 1956, meldete sich am 2 7. Mai 2005 bei der Invalidenver sicherung zum Leistungsbezug an ( Urk. 6/4). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, verneinte - nach erfolgtem Vorbescheidverfahren ( Urk. 6/36, Urk. 6/43) und in dessen Rahmen getätigten weiteren Abklärungen ( Urk. 6/45-47, Urk. 6/50-51, Urk. 6/53) - mit Verfügung vom 2 6. September 2006 ( Urk. 6/56) und sodann vom 3 0. Oktober 2006 ( Urk. 6/61) einen Leistungsan spruch. Diese erwuchs unangefochten in Rechtskraft. 1.2
Am 2 7. Dezember 2015 meldete sich der Versicherte erneut an ( Urk. 6/69). Am 2 8. April 2016 erteilte ihm die IV-Stelle eine Kostengutsprache für einen Arbeits versuch vom 2. Mai bis 3 0. September 2016 ( Urk. 6/113 = Urk. 6/116). Mit Ar beitsvertrag vom 2 8. Oktober 2016 wurde er von der Y.___ als Temporärmitarbeiter eingestellt ( Urk. 6/134/7), worauf die IV-Stelle am 2. November 2016 die Arbeitsvermittlung abschloss ( Urk. 6/140). Dazu nahm der Versicherte am 5. Dezember 2016 Stellung ( Urk. 6/144), worauf die IV-Stelle die Arbeitsvermittlung mit Mitteilung vom 1 2. Dezember 2016 erneut abschloss ( Urk. 6/146) , wozu der Versicherte wiederum am 2 2. Dezember 2016 Stellung nahm ( Urk. 6/152). Am 1 8. Januar 2017 wurde das Arbeitsverhältnis bis 3 1. März 2017 befristet ( Urk. 6/165 ); laut Arbeitszeugnis dauerte es noch bis 1 6. Juli 2017 ( Urk. 6/207/1).
Am 8. Mai 2017 erteilte die IV-Stelle dem Versicherten eine Kostengutsprache für sogenannte Arbeitsvermittlung direkt durch die Z.___
vom 5. Mai 2017 bis 5. Januar 2018 ( Urk. 6/185 = Urk. 6/186 = Urk. 6/187). Am 8. April 2018 erstat tete die Z.___ einen Schlussbericht ( Urk. 6/215). Mit Vorbescheid vom 1 2. Juni 2018 stellte die IV-Stelle den Abschluss der Arbeitsvermittlung in Aus sicht ( Urk. 6/220). Dagegen erhob der Versicherte am 1 2. Juli ( Urk. 6/221) und 2 7. August 2018 ( Urk. 6/226 = Urk. 6/227) Einwände. Mit Verfügung vom 2 9. August 2018 schloss die IV-Stelle die Arbeitsvermittlung ab ( Urk. 6/232 = Urk. 2). 2.
Der Versicherte erhob am 1. Oktober 2018 Beschwerde gegen die Verfügung vom 2 9. August 2018 ( Urk.
2) und be antragte ( Urk. 1 S. 2), diese sei aufzuheben ( Ziff.
1) und die Vorinstanz sei anzuweisen, die Arbeitsvermittlung und die damit zusammenhängende Eingliederungsberatung nicht abzuschliessen ( Ziff. 12.1), und es seien ihm weitere Eingliederungsmassnahmen , insbesondere auch Um schulung, Berufsberatung, Integrationsmassnahmen und Arbeitsvermittlung ( Ziff. 2.2) sowie sämtliche ihm gesetzlich zustehenden Versicherungsleistungen zuzusprechen ( Ziff. 2.3). Eventuell sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuwei sen ( Urk. 3).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 5. November 2018 ( Urk.
5) die Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 6. November 2018 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 7). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalide oder von einer Invalidität Art. 8 des Bundesgesetz es über den Allgemei nen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) bedrohte Versicherte haben ge mäss Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetz es über die Invalidenversicherung (IVG) An spruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit: a.
diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen , zu erhalten oder zu verbessern; und b.
die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind.
Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Aus übung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Bei der Festlegung der Massnahmen ist die gesamte noch zu erwartende Dauer des Erwerbslebens zu berücksichtigen (Abs. 1 bis ).
Die Eingliederungsmassnahmen bestehen gemäss Abs. 3 in medizinischen Mass nahmen ( lit . a), Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Ein gliederung ( lit . a bis ), Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige be rufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, Kapitalhilfe; lit . b) und in
der Abgabe von Hilfsmitteln ( lit . d). 1.2
Gemäss Art. 14a
Abs. 1 IVG haben Versicherte, die seit mindestens sechs Mona ten zu mindestens 50 Prozent arbeitsunfähig sind, Anspruch auf Integrations massnahmen zur
Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung (Integrations massnahmen), sofern dadurch die Voraussetzungen für die Durchführung von Massnahmen beruflicher Art geschaffen werden können.
Als Integrationsmassnahmen gelten gezielte, auf die berufliche Eingliederung ge richtete Massnahmen zur sozial-beruflichen Rehabilitation und Beschäftigungs massnahmen ( Art. 14a Abs. 2 IVG).
Die Integrationsmassnahmen sollen die Lücke zwischen sozialer und beruflicher Integration schliessen, als gezielte, auf die berufliche Eingliederung gerichtete Massnahmen zur sozialberuflichen Rehabilitation (Gewöhnung an den Arbeits prozess, Förderung der Arbeitsmotivation, Stabilisierung der Persönlichkeit, Ein üben sozialer Grundfähigkeiten) einerseits und Beschäftigungsmassnahmen (Auf rechterhaltung einer Tagesstruktur für die Zeit bis zum Beginn von Massnahmen beruflicher Art oder bis zu einem Stellenantritt auf dem freien Arbeitsmarkt) an dererseits (BGE 137 V 1 E. 3.2).
Die Voraussetzung einer Arbeitsunfähigkeit von 50 % ist nicht erfüllt, wenn in einer Verweistätigkeit eine volle Arbeitsfähigkeit besteht (BGE 137 V 1 E. 7). 1.3
Gemäss Art. 15 IVG haben Versicherte, die infolge Invalidität in der Berufswahl oder in der Ausübung ihrer bisherigen Tätigkeit behindert sind, Anspruch auf Berufsberatung.
Der Versicherungsfall tritt ein, wenn der Gesundheitsschaden sich dermassen schwerwiegend auf die Erwerbsfähigkeit auswirkt, dass der betroffenen Person die Ausübung ihrer bisherigen Erwerbstätigkeit nicht mehr zugemutet werden kann, die infrage stehende Eingliederungsmassnahme als notwendig erscheint und die erforderlichen medizinischen Massnahmen abgeschlossen sind (BGE 113 V 261 E. 1b).
Nicht anspruchsbegründend sind geringste Behinderungen, die keine nennens werte Beeinträchtigung zur Folge haben und deshalb die Inanspruchnahme der Invalidenversicherung nicht rechtfertigen (BGE 114 V 29 E. 1a). 1.4
Gemäss Art. 17 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder verbessert wer den kann.
Der Anspruch auf Umschulung setzt im Sinne eines Richtwerts voraus, dass die versicherte Person wegen der Art und Schwere des Gesundheitsschadens im bis her ausgeübten und in den für sie ohne zusätzliche berufliche Ausbildung offen stehenden zumutbaren Erwerbstätigkeiten eine bleibende oder längere Zeit dau ernde Erwerbseinbusse von etwa 20 % erleidet (BGE 130 V 488 E. 4.2, 124 V 108 E. 2b). 1.5
Gemäss Art. 18 IVG (Arbeitsvermittlung) haben arbeitsunfähige Versicherte, wel che eingliederungsfähig sind, Anspruch unter anderem auf aktive Unterstützung bei der Suche eines geeigneten Arbeitsplatzes ( Abs. 1 lit . a).
Notwendig für die Bejahung des Anspruchs auf Arbeitsvermittlung sind die all gemeinen Voraussetzungen für Leistungen der Invalidenversicherung gemäss Art. 4 ff. und Art. 8 IVG, d.h. insbesondere eine leistungsspezifische Invalidität ( Art. 4 Abs. 2 IVG). Eine für die Arbeitsvermittlung massgebende Invalidität liegt vor, wenn die versicherte Person bei der Suche nach einer geeigneten Arbeitsstelle aus gesundheitlichen Gründen Schwierigkeiten hat, mithin muss für die Bejahung einer Invalidität im Sinne von Art. 18 Abs. 1 Satz 1 IVG zwischen dem Gesund heitsschaden und der Notwendigkeit der Arbeitsvermittlung ein Kausalzusam menhang bestehen. Gesundheitliche Schwierigkeiten bei der Suche einer neuen Arbeitsstelle erfüllen den leistungsspezifischen Invaliditätsbegriff, wenn die Be hinderung bleibend oder während voraussichtlich längerer Zeit Probleme bei der - in einem umfassenden Sinn verstandenen - Stellensuche selber verursacht. Zur Arbeitsvermittlung nach Art. 18 Abs. 1 Satz 1 IVG ist im Weiteren berechtigt, wer aus invaliditätsbedingten Gründen spezielle Anforderungen an den Arbeitsplatz (beispielsweise Sehhilfen) oder den Arbeitgeber (beispielsweise Toleranz gegen über invaliditätsbedingt notwendigen Ruhepausen) stellen muss und demzufolge aus invaliditätsbedingten Gründen für das Finden einer Stelle auf das Fachwissen und entsprechende Hilfe der Vermittlungsbehörden angewiesen ist (Urteil des Bundesgerichts I 427/05 vom 2 4. März 2006 E. 4.1.1). 1.6
B ei voller Arbeitsfähigkeit für leichte Tätigkeiten ist der Invaliditätsbegriff im Sinne von Art. 18 Abs. 1 Satz 1 IVG nicht erfüllt. Denn die Suche einer Anstel lung, in deren Rahmen leichte Tätigkeiten vollzeitig verrichtet werden können, unterliegt keinen solchen Anforderungen und Einschränkungen im dargelegten S inne. Es braucht diesfalls für die Bejahung einer Invalidität nach Art. 18 Abs. 1 Satz 1 IVG zusätzlich eine gesundheitlich bedingte spezifische Einschränkung in der Stellensuche (Urteil des Bundesgerichts I 427/05 vom 2 4. März 2006 E. 4.1.2). 1.7
Der Anspruch auf Arbeitsvermittlung unterliegt sodann wie alle Eingliederungs massnahmen dem Prinzip der Verhältnismässigkeit. Er besteht nur solange, als der dafür notwendige Aufwand nicht unverhältnismässig ist. Die Gewährung der Arbeitsvermittlung wird dann unverhältnismässig, wenn von weiteren Bemühun gen der Verwaltung trotz vorangegangener intensiver Bemühungen keinerlei Er folg mehr erwartet werden kann (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_364/2018 vom 1 9. Dezember 2018 E. 3, 8C_388/2013 vom 1 6. Dezember 2013 E. 3.2.1, 8C_9/2011 vom 9. Juni 2011 E. 2.2, I 665/06 vom 4. Dezember 2006 E. 3, I 265/05 vom 3. Oktober 2005 E. 3.1, I 776/04 vom 2 9. März 2005 E. 3.2, I 412/04 vom 2 2. Dezember 2004 E.
2.4) .
2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung ( Urk.
2) davon aus, es sei nicht gelungen, den Beschwerdeführer innert angemessener Zeit in den Arbeitsmarkt zu integrieren. Er habe (aber) während der Unterstützungsphase die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten für einen Bewerbungsprozess erwer ben können, strebe aus eigenem Antrieb eine weitere Ausbildung an und werde vom Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) bei der Suche nach einer ge eigneten Anstellung unterstützt (S. 1 unten). Eine weitere Unterstützung durch ihre Eingliederungsberatung sei deshalb nicht mehr angezeigt (S. 2 oben). Das Verfahren werde hiermit nicht abgeschlossen, sondern es werde die Prüfung eines Rentenanspruchs eingeleitet (S. 3 oben). 2.2
Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt ( Urk. 1), sein Gesundheitszustand sei nicht hinreichend abgeklärt (S. 8 ff. Ziff. 3), weshalb die angefochtene Verfügung als auf ungenügende n Beurteilungsgrundlagen be ruhend aufzuheben sei (S. 11 Ziff. 3.6). Die Beschwerdegegnerin gehe zu Unrecht von einer vorhandenen Selbsteingliederungsfähigkeit aus (S. 11 ff. Ziff. 4), viel mehr benötige er weitere und weitergehende Eingliederungs- und Integrations massnahmen (S. 12 f. Ziff. 4.6). Jedenfalls habe er aus näher dargelegten Gründen weiterhin Anspruch auf Arbeitsvermittlung (S. 13 f. Ziff. 5). 2.3
Strittig ist, ob die Beschwerdegegnerin hinreichende Abklärungen getätigt hat, sowie ob ein Anspruch auf Weiterführung der Arbeitsvermittlung und ein solcher auf andere Massnahmen der Eingliederung besteht. 3. 3.1
Der Beschwerdeführer weilte vom 2 2. bis 2 4. September 20 15 im A.___ , wo mit Austrittsbericht vom 2 4. September 2015 ( Urk. 6/83/6-10) die folgenden, hier leicht verkürzt angeführten Diagnosen gestellt wurden (S. 1): - akut exazerbiertes
lumboradikuläres Schmerzsyndrom links, mit unter an derem grossen Diskushernien- Luxat L4/5 - hypertroph-obstruktive Kardiomyopathie
Er wurde sodann intern zur operativen Sanierung der Diskushernie an die Neu rochirurgie überwiesen (S. 2 Mitte) .
Laut Bericht vom 2 9. September 2015 ( Urk. 6/83/19-21) erfolgte am 2 5. Septem ber 2015 eine Sequestrektomie L4/5 links (S. 1). 3.2
Vom 1. bis 3 1. Dezember 2015 weilte der Beschwerdeführer im B.___ , worüber am 1 9. Januar 2016 berichtet wurde ( Urk. 6/82). Dabei wurden die folgenden, hier leicht verkürzt angeführten Diagnosen genannt (S. 1): - akut exazerbiertes
lumbospondylogenes bis radikuläres Schmerzsyndrom links - Status nach alter Versteifung der Halswirbelsäule zirka 1995 - hypertroph-obstruktive Kardiomyopathie , Erstdiagnose (ED) 2012 - arterielle Hypertonie, ED Dezember 2015
Zur Arbeitsfähigkeit wurde ausgeführt, für mittelschwere Arbeit werde eine nur 50%ige Arbeitsfähigkeit geschätzt. Bei einer Präsenzzeit von 100 % werde das Arbeitspensum nur zu 50 % möglich sein (S. 2 unten). 3.3
Dr. med. C.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, bezie hungsweise die in seiner Praxis tätige Dr. med. D.___
führte im Bericht vom 19./2 2. Februar 2016 ( Urk. 6/83/1-5) aus, er behandle den Beschwerdeführer seit Jahren als Hausarzt ( Ziff. 1.2), und verwies auf die gleichzeitig eingereichten oben genannten Berichte ( Ziff. 1.1 und 1.4). Er attestierte eine Arbeitsunfähigkeit als Hauswart von 100 % vom 2 9. September 2015 bis 3 1. Januar 2016 und von 50 % vom 1. Februar bis 3 1. März 2016 ( Ziff. 1.6). 3.4
Im Bericht vom 3 0. September 2016 ( Urk. 6/131) nannten
Dr. C.___ / Dr. D.___ als Diagnose ein lumboradikuläres Reiz- und sensorisches Ausfallsyndrom L4/5 links bei sequestrierter Diskushernie L4/5 links, bestehend seit 7. September 2015 und operiert im A.___ am 2 5. September 2015 ( Ziff. 1.2). Es bestünden keine funktionellen Einschränkungen, der Beschwerdeführer arbeite aktuell zu 100 % ( Ziff. 1.3). Eine berufliche Tätigkeit als technische r Hauswart könne zu 0 % , eine solche als Qualitätsbeauftragter zu 100 % ausgeübt werden ( Ziff. 2.1). Es bestehe eine verminderte körperliche Leistungsfähigkeit; ein Bürojob sei zu 100 % mög lich ( Ziff. 2.2). Die Prognose sei gut, der Beschwerdeführer arbeite wieder voll ( Ziff. 3.3). Belastende Faktoren am Arbeitsplatz seien körperliche Überanstren gung und Autofahren ( Ziff. 4.4). 3.5
Im Bericht vom 2. März 2017 ( Urk. 6/173/1-5) führte n
Dr. C.___
/ Dr. D.___
unter anderem aus, rein sitzende Tätigkeiten seien dem Beschwerdeführer im Um fang von 50 % , rein stehende Tätigkeiten im Umfang von 25 % und wechselbe lastende Tätigkeiten im Umfang von 100 % zumutbar (S. 5).
Zu den in einem von der Arbeitgeberin erstellten Fotokatalog dokumentierten Tätigkeiten ( Urk. 6/173/8-13) nahmen sie wie folgt Stellung
(S. 1): - «erfüllt»: Arbeiten in einer Menschenmenge, Arbeiten in beengten Raum verhältnissen, Seh- und Hörvermögen, Fahren mit Fahrzeugen - «möglich mit gewissen Einschränkungen»: Pikettdienst (Bereitschafts dienst), Arbeiten unter Zeitdruck, Arbeiten mit Leitern/Gerüsten (Schwin delfreiheit), Heben von Lasten (maximal 10 kg) - «nicht möglich / nicht erfüllt»: Schichtarbeit
Am 1 5. März 2017 wurde zusätzlich zu den einzelnen im Fotokatalog abgebilde ten Tätigkeiten Stellung genommen ( Urk. 6/176). 3.6
Gemäss Eintrag vom 2 3. März 2017 im Verlaufsprotokoll vom 8. Mai 2017 ( Urk. 6/188 S. 7 Mitte) ergab eine Fallbesprechung mit dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) die folgenden Einschränkungen in Bezug auf die bisherige Tätigkeit als Hauswart: Verminderte Belastbarkeit für: regelmässiges mittelschweres und schweres He ben, Tragen und Transportieren von Lasten, für Arbeiten mit Überstreckbelastung der Wirbelsäule über Kopf- und Schulterhöhe, auf Leitern und Gerüsten, für aus schliesslich stehende Tätigkeiten, für häufiges Bücken und Arbeiten in vorge neigter Körperposition sowie für Tätigkeiten in körperlichen Zwangshaltungen.
Das Belastungsprofil wurde wie folgt formuliert: Leichte Tätigkeiten in Wechselbelastung unter Ausschluss ungünstiger Witte rungsbedingungen, auch mit gelegentlichem Heben, Tragen und Transportieren von Lasten bis maximal 10 kg körpernah, ohne Verharren in Zwangshaltungen, ohne repetitive Rotation im Sitzen, ohne häufiges Gehen auf unebenem Ge lände, mit Möglichkeit Pausen individuell zu gestalten sind medizinisch theore tisch zumutbar.
Als Fazit wurde unter anderem ausgeführt, eine Änderung am Belastungsprofil gemäss der - soweit ersichtlich nicht aktenkundigen (vgl. aber Urk. 6/155 unten) - RAD-Stellungnahme vom 1 1. Januar 2017 sei nicht angezeigt. D ie Arbeit in einem Zweier- Team könnte von Vorteil sein, wenn die auszuführenden Tätigkei ten entsprechend aufgeteilt werden könnten. Tätigkeiten in Kälte und Nässe (kombiniert ) sollten mehrheitlich vermieden werden und die aktuelle Tätigkeit mit einer sitzenden Tätigkeit (beispielsweise am Computer ) ergänzt werden kön nen. Die Umstellungsfähigkeit in eine andere Tätigkeit sollte dem heute 60-jäh rigen Kunden möglich sein. 3.7
Am 4. August 2017 erlitt der Beschwerdeführer als Vespa -F ahrer einen Auffahr unfall ( Urk. 6/203/3 = Urk. 6/203/13), wobei er sich eine Kontusion von Schulter und Thorax links zuzog
( Urk. 6/203/82-83 Ziff. 1) und vom 7. August bis 1 0. September 2017 zu 100 % arbeitsunfähig war ( Urk. 6/203/30 Ziff. 8) . Dr. C.___ attestierte am 7. September 2017 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % bis 2 4. September 2017 mit dem Zusatz, körperlich belastende Tätigkeiten könnten nicht mehr ausgeübt werden ( Urk. 6/203/35). Am 2 0. September 2017 attestierte er eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % bis 9. Oktober 2017 ( Urk. 6/203/80). 3.8
Mit Zeugnis vom 7. August 2018 bestätigte Dr. C.___ , dass der Beschwerde führer aufgrund medizinischer Probleme aktuell seiner Weiterbildung als Erwach senenbildner nicht mehr nachgehen könne ( Urk. 6/225). Gemäss dem vom Be schwerdeführer eingereichten K ursprogramm ( Urk. 3/4) waren zu diesem Zeit punkt acht Kurstage bereits absolviert und deren sechs noch ausstehend.
Für 2 3. August 2018 war nach Überweisung durch Dr. C.___ eine ambulante Untersuchung in der E.___ angesetzt ( Urk. 6/229 ). Gemäss nicht weiter belegten Angaben des Beschwerdeführers sei sodann eine vierwöchige sta tionäre Rehabilitationsbehandlung in Aussicht gestellt worden ( Urk. 1 S. 10 Mitte).
4. 4.1
Der Beschwerdeführer ist ursprünglich gelernter Landwirt und war im Zeitpunkt der erneuten Anmeldung im Dezember 2015 im Umfang von 100 % als Hauswart tätig ( Urk. 6/69 Ziff. 5.3 und 5.4).
Im April 2016 kündigte er das Arbeitsverhältnis als Hauswart per 3 0. April 2016 ( Urk. 6/110). 4.2
Vom 2. Mai bis 3 0. September 2016 erfolgte ein Arbeitsversuch bei d er F.___
( Urk. 6/115 S. 1 unten, vgl. Urk. 6/113).
Ab 1. November 2016 übte d er Beschwerdeführer die gleiche Tätigkeit im Rahmen eines Arbeits vertrags mit der Y.___ (vgl. Urk. 6/134/7) aus.
Mit Mitteilung vom 1 2. Dezember 2016 schloss die Beschwerdegegnerin die Ar beitsvermittlung ab ( Urk. 6/146), worauf der Beschwerdeführer am 2 2. Dezember 2016 präzisierend festhielt, wohl seien aktuell keine weiteren Eingliederungsbe mühungen betreffend die jetzige Arbeitsstelle notwendig. Hingegen halte er am Antrag auf «weitere und weitergehende Massnahmen beruflicher Art und Inte grationsmassnahmen» fest ( Urk. 6/152). 4.3
Im Januar 2017 traten wieder verstärkt Rückenprobleme auf (vgl. Urk. 6/ 160 = Urk. 6/161) und die Y.___ befristete das Arbeitsverhältnis bis 3 1. März 2017 ( Urk. 6/165).
Die Beschwerdegegnerin bewirkte, dass das Arbeitsverhältnis bis August 2017 bestehen bleiben sollte und sprach dem Beschwerdeführer parallel zu diesem noch bestehenden Arbeitsverhältnis Arbeitsvermittlung zu ( Urk. 6/188 S. 2, Urk. 6/185 = Urk. 6/186 = Urk. 6/187).
In einer Anfrage Zusammenarbeit IV-RAV vom 2 1. September 2017 des Regio nalen Arbeitsvermittlungszentrums (RAV)
Winterthur an die Beschwerdegegnerin wurde ausgeführt , der Beschwerdeführer sei sowohl beim RAV als auch bei der Invalidenversicherung angemeldet ( Urk. 6/217) . 4.4
Im Schlussbericht der Z.___ (Stellenvermittlung) vom 8. April 2018 ( Urk. 6/215) wurde als Ausgangslage festgehalten, der Beschwerdeführer sei aus gebildeter Landwirt und habe nach der Ausbildung sieben Jahre im erlernten Be ruf gearbeitet. In der Folge habe er sich in den unterschiedlichsten Berufsfeldern «on the
job » sehr umfangreiche Kompetenzen angeeignet. Eine Weiterbildung als technischer Kaufmann habe ihn befähigt, auch Führungsaufgaben zu bewältigen. Infolge eines Bandscheibenvorfalls im Jahre 2015 müssten die künftigen berufli chen Tätigkeiten den gesundheitlichen Gegebenheiten angepasst werden. Die der zeitige temporäre Anstellung über Y.___ bei den F.___ sei an fangs August 2017 abgelaufen (S. 1 Mitte). Nach einem Verkehrsunfall Anfang August 2017 sei der Beschwerdeführer zu 100 % arbeitsunfähig und sodann ab Anfang November 2017 wieder zu 50 % arbeitsfähig gewesen, weshalb die Stel lenvermittlung bis 6. April 2018 verlängert worden sei (S. 1 unten).
Die Anmeldung beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) und der Kontakt mit der Beraterin seien gewinnbringend gewesen. Es sei ein Einarbei tungszuschuss von
50 % des Lohnes für die Dauer von einem Jahr zugesprochen worden. I m Januar 2018 habe der Beschwerdeführer einen Kurs für Fachspezia listen und Führungskräfte besuchen können. Dabei sei ihm klar
geworden , dass er einen Erwachsenenausbildnerkurs im technischen Bereich besuchen möchte, um zukünftig lehren zu
können. Auch die Verbesserung der IT-Kenntnisse durch den Besuch eines PC - Auffrischungskurses sei für April 2018 vom RAV genehmigt worden (S. 2 Mitte).
Als Fazit wurde festgehalten, trotz intensiver und breit gefächerter Stellensuche sei es leider nicht gelungen, in der vereinbarten Zeit zusammen mit dem Be schwerdeführer eine Festanstellung zu finden. Er könne möglicherweise den Be rufsbildnerkurs vom Mai-September 2018 besuchen, der Antrag um Kostenüber nahme werde seitens des RAV noch geprüft. Er selbst werde aktiv Stellen in Schu len oder Firmen suchen, wo der Kurs berufsbegleitend besucht werden könnte (S. 2).
Als Empfehlung wurde formuliert, der Beschwerdeführer sei sehr selbständig und könne sich mit den neu erstellten Unterlagen weiterhin gut selbständig bewerben. Sollten sich aus den zurzeit noch offenen Bewerbungen eine Anstellung ergeben, würden Z.___ die Nachbetreuung beginnen und vorab den Eingliederungsberater informieren (S. 2 unten). 4.5
Laut telefonischen Angaben der zuständigen Person im RAV vom 1 8. April 2018 hatte der Beschwerdeführer erst 95 Taggelder beansprucht und noch Aussicht auf 415 Taggelder innerhalb der bis am 1 3. August 2019 dauernden Rahmenfrist ( Urk. 6/223 S. 7 unten). 5. 5.1
Betreffend den Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdefüh rers vermitteln die Akten ein eindeutiges Bild: Ein Bandscheibenvorfall im Sep tember 2015 erforderte einen operativen Eingriff (vorstehend E. 3.1) und führte zu einer vorübergehenden Arbeitsunfähigkeit von zuerst 100 % und sodann noch 50 % auch in der damals angestammten Tätigkeit als Hauswart (vorstehend E. 3.3). In der Folge wurde von hausärztlicher Seite im September 2016 eine volle Arbeitsfähigkeit in der ausgeübten Tätigkeit festgehalten (vorstehend E. 3.4) und im März 2017 eine solche für wechselbelastende Tätigkeiten (vorstehend E. 3.5). Dementsprechend wurden auch se itens des RAD leichte, wechselbelastende Tä tigkeiten - mit einigen näher umschriebenen Einschränkungen - als zu 100 % zumutbar beurteilt (vorstehend E. 3.6). Eine Kontusion von Schulter und Thorax bei einem Verkehrsunfall Anfang August 2017 führte noch einmal zu einer vo rübergehenden Arbeitsunfähigkeit (vorstehend E. 3.7). Anfang August 2018 gab der Hausarzt sodann an, «aufgrund medizinischer Probleme» könne der Beschwer deführer aktuell seiner Weiterbildung als Erwachsenenbildner nicht mehr nach gehen (vorstehend E. 3.8). 5.2
Die im Mai 2017 aufgenommene Stellenvermittlung wurde von der Beschwerde gegnerin Anfang April 2018 beendet, und es ist vorliegend zu beurteilen, ob dies rechtmässig war.
Beschwerdeweise wurde dagegen eingewendet, dies sei ohne hinreichende medi zinische Abklärungen erfolgt ( Urk. 1 S. 8 ff. Ziff. 3). Dem kann nicht gefolgt wer den. Im zu beurteilenden Zeitpunkt bestanden keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die wiederholt attestierte Arbeitsfähigkeit für näher umschriebene angepasste Tä tigkeiten durch zusätzliche ges undheitliche Einschränkungen zusätzlich hätte be einträchtigt sein können.
Der Beschwerdeführer war mit anderen Worten nicht arbeitsunfähig, sondern ar beitslos. Dies belegen auch die - beschwerdeweise mit keinem Wort erwähnten - bei der Arbeitslosenversicherung beantragten und von dieser gewährten Leistun gen (vgl. vorstehend E. 4.4). Inwiefern bei dieser Ausgangslage weitere medizini sche Abklärungen hätten angezeigt sein können, ist nicht ersichtlich. Auch be schwerdeweise wurde dazu nichts Konkretes vorgebracht, sondern lediglich wie derholt und formelhaft die Abklärungspflicht der Beschwerdegegnerin angerufen und deren angebliche Verletzung behauptet.
Dem ist entgegengehalten, dass die medizinischen Aspekte im genannten Zeit punkt hinreichend abgeklärt waren. 5.3
Was den beschwerdeweise primär ins Feld geführte n Anspruch auf Arbeitsver mittlung betrifft, so erscheint vorab höchst fraglich, ob die Beschwerdegegnerin überhaupt verpflichtet war, diese Leistung zuzusprechen, denn bei voller Arbeits fähigkeit für leichte Tätigkeiten ist rechtsprechungsgemäss die Voraussetzung ei ner anspruchsbegründenden Invalidität gar nicht erfüllt (vorstehend E. 1.6 ).
Die bis zur Leistungseinstellung per Anfang April 2018 erbrachten Leistungen sind aus dem Verlaufsprotokoll vom 6. August 2018 ( Urk. 6/223) und dem Schlussbericht der externen Stellenvermittlung ( Urk. 6/215) ersichtlich . Die so dokumentierten Bemühungen sind - auch und gerade im Vergleich mit anderen vom Bundesgericht beurteilten Fällen (vorstehend E. 1.7) - als durchaus intensiv zu qualifizieren. Leider sind sie trotz Verlängerung erfolglos geblieben. Inwiefern von einer abermaligen Weiterführung noch ein Erfolg hätte erwartet werden kön nen, ist angesichts der bereits getätigten Anstrengungen nicht ersichtlich. Auch seitens des Beschwerdeführers beziehungsweise seiner Rechtsvertretung wurden denn auch dazu weder im Verwaltungs- noch im Beschwerdeverfahren irgend welche konkreten Angaben gemacht, die darauf schliessen liessen, dass der Be schwerdeführer auf das Fachwissen und die Hilfe der Beschwerdegegnerin (vgl. vorstehend E. 1.5) weiterhin angewiesen und die Unterstützung seitens des RAV nicht ausreichend gewesen wäre.
Eine nochmalige Weiterführung der Stellenvermittlung wäre vor diesem Hinter grund unverhältnismässig gewesen, weshalb die Beschwerdegegnerin die Mass nahme zu Recht im April 2018 beendet hat. 5.4
Hinsichtlich der weiteren beantragten Eingliederungsmassnahme n hat sich der Beschwerdeführer damit begnügt, sie in wiederum pauschaler Form als erforder lich und ihm zustehend zu deklarieren. Zu den jeweiligen Anspruchsvorausset zungen hat er sich hingegen nicht vernehmen lassen .
Integrationsmassnahmen im Sinne von Art. 14a IVG setzen eine Arbeitsunfähig keit von 50 % voraus, was bei voller Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit nicht der Fall ist (vorstehend E. 1.2). So verhält es sich hier, womit kein Anspruch besteht. Dass auch nicht ersichtlich ist, inwiefern der Beschwerdeführer der sozi alberuflichen Rehabilitation bedürfte oder Beschäftigungsmassnahmen benötigte, sei deshalb nur am Rande erwähnt.
Der Beschwerdeführer ist aufgrund der bestehenden Rückenproblematik auf kör perliche leichte Tätigkeiten eingeschränkt. I nwieweit er innerhalb des damit ver bleibenden breiten Spektrums möglicher Tätigkeiten über die im Rahmen der Ar beitsvermittlung und seitens des RAV erfolgten Beratung hinaus pro futuro Be rufsberatung benötigen sollte (vorstehend E. 1.3), ist weder ersichtlich noch von ihm dargetan worden. Ein diesbezüglicher Anspruch besteht unter den gegebenen Umständen nicht.
Der Anspruch auf Umschulung setzt - nebst der stets zu beachtenden Verhältnis mässigkeit - eine Einkommenseinbusse von mindestens rund 20 % voraus (vor stehend E. 1.4). Das letzte bei der langjährigen Arbeitgeberin erzielte Einkommen des Beschwerdeführers belief sich laut telefonischer Auskunft des Taggeldversi cherers vom 2 7. April 2016 auf Fr. 60'000.-- im Jahr ( Urk. 6/112). Im Ver laufsprotokoll vom 2 8. April 2016 ( Urk. 6/115) wurde als letzter Lohn Fr. 5'000. x 13 festgehalten (S. 5 oben), mithin Fr. 65'000.-- pro Jahr , wovon zu seinen Gunsten auszugehen ist . Laut Lohnstrukturerhebung (LSE) erzielten Männer im untersten Lohnsegment (Kompetenzniveau 1) über alle Wirtschafts zweige hinweg bereits im Jahr 2014 ein mittleres Einkommen von Fr. 5'312.-- (LSE 2014 TA1_tirage_skill_level), entsprechend rund Fr. 66'453.-- im Jahr ( Fr. 5'312.-- x 12 : 40.0 x 41.7) , womit selbst bei einem leidensdingten Abzug von 15 % ein Invalideneinkommen von rund Fr. 56'562.-- ( Fr. 66'453.-- x 0.85) und damit eine Einbusse von Fr. 8'438.-- resultieren würde. Dies ergäbe mit rund 13 % eine Einbusse deutlich unter der Erheblichkeitsschwelle von rund 20 % . Be reits aus diesem Grund besteht auch kein Anspruch auf Umschulung. 5.5
Zusammenfassend bleibt festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin berechtigter weise die Arbeitsvermittlung nicht weitergeführt hat, und dass auch die weiteren vom Beschwerdeführer geltend gemachten Ansprüche zu verneinen sind.
Dies führt zur Bestätigung der angefochtenen Verfügung und zur Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde. 6.
Über einen Rentenanspruch hat die Beschwerdegegnerin ausdrücklich noch nicht verfügt ( Urk. 2 S. 3 oben). Für den diesbezüglichen sinngemäss gestellten Antrag des Beschwerdeführers ( Urk. 1 S. 2 Ziff. 2.3) fehlt es deshalb , wie er selbst ein räumt (Urk. 1 S. 14 Ziff. 6), an einem Anfechtungsgegenstand und insoweit ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. 7.
Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis des Bundesgesetzes über die Inva lidenversicherung (IVG) sind ermessensweise auf Fr. 700.-- festzusetzen und aus gangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen , soweit auf sie eingetreten wird . 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Andreas Hebeisen - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannTiefenbacher
Erwägungen (19 Absätze)
E. 1.1 und 1.4). Er attestierte eine Arbeitsunfähigkeit als Hauswart von 100 % vom 2 9. September 2015 bis 3 1. Januar 2016 und von 50 % vom 1. Februar bis 3 1. März 2016 ( Ziff. 1.6). 3.4
Im Bericht vom 3 0. September 2016 ( Urk. 6/131) nannten
Dr. C.___ / Dr. D.___ als Diagnose ein lumboradikuläres Reiz- und sensorisches Ausfallsyndrom L4/5 links bei sequestrierter Diskushernie L4/5 links, bestehend seit 7. September 2015 und operiert im A.___ am 2 5. September 2015 ( Ziff. 1.2). Es bestünden keine funktionellen Einschränkungen, der Beschwerdeführer arbeite aktuell zu 100 % ( Ziff. 1.3). Eine berufliche Tätigkeit als technische r Hauswart könne zu 0 % , eine solche als Qualitätsbeauftragter zu 100 % ausgeübt werden ( Ziff. 2.1). Es bestehe eine verminderte körperliche Leistungsfähigkeit; ein Bürojob sei zu 100 % mög lich ( Ziff. 2.2). Die Prognose sei gut, der Beschwerdeführer arbeite wieder voll ( Ziff. 3.3). Belastende Faktoren am Arbeitsplatz seien körperliche Überanstren gung und Autofahren ( Ziff. 4.4). 3.5
Im Bericht vom 2. März 2017 ( Urk. 6/173/1-5) führte n
Dr. C.___
/ Dr. D.___
unter anderem aus, rein sitzende Tätigkeiten seien dem Beschwerdeführer im Um fang von 50 % , rein stehende Tätigkeiten im Umfang von 25 % und wechselbe lastende Tätigkeiten im Umfang von 100 % zumutbar (S. 5).
Zu den in einem von der Arbeitgeberin erstellten Fotokatalog dokumentierten Tätigkeiten ( Urk. 6/173/8-13) nahmen sie wie folgt Stellung
(S. 1): - «erfüllt»: Arbeiten in einer Menschenmenge, Arbeiten in beengten Raum verhältnissen, Seh- und Hörvermögen, Fahren mit Fahrzeugen - «möglich mit gewissen Einschränkungen»: Pikettdienst (Bereitschafts dienst), Arbeiten unter Zeitdruck, Arbeiten mit Leitern/Gerüsten (Schwin delfreiheit), Heben von Lasten (maximal 10 kg) - «nicht möglich / nicht erfüllt»: Schichtarbeit
Am 1 5. März 2017 wurde zusätzlich zu den einzelnen im Fotokatalog abgebilde ten Tätigkeiten Stellung genommen ( Urk. 6/176). 3.6
Gemäss Eintrag vom 2 3. März 2017 im Verlaufsprotokoll vom 8. Mai 2017 ( Urk. 6/188 S. 7 Mitte) ergab eine Fallbesprechung mit dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) die folgenden Einschränkungen in Bezug auf die bisherige Tätigkeit als Hauswart: Verminderte Belastbarkeit für: regelmässiges mittelschweres und schweres He ben, Tragen und Transportieren von Lasten, für Arbeiten mit Überstreckbelastung der Wirbelsäule über Kopf- und Schulterhöhe, auf Leitern und Gerüsten, für aus schliesslich stehende Tätigkeiten, für häufiges Bücken und Arbeiten in vorge neigter Körperposition sowie für Tätigkeiten in körperlichen Zwangshaltungen.
Das Belastungsprofil wurde wie folgt formuliert: Leichte Tätigkeiten in Wechselbelastung unter Ausschluss ungünstiger Witte rungsbedingungen, auch mit gelegentlichem Heben, Tragen und Transportieren von Lasten bis maximal 10 kg körpernah, ohne Verharren in Zwangshaltungen, ohne repetitive Rotation im Sitzen, ohne häufiges Gehen auf unebenem Ge lände, mit Möglichkeit Pausen individuell zu gestalten sind medizinisch theore tisch zumutbar.
Als Fazit wurde unter anderem ausgeführt, eine Änderung am Belastungsprofil gemäss der - soweit ersichtlich nicht aktenkundigen (vgl. aber Urk. 6/155 unten) - RAD-Stellungnahme vom 1 1. Januar 2017 sei nicht angezeigt. D ie Arbeit in einem Zweier- Team könnte von Vorteil sein, wenn die auszuführenden Tätigkei ten entsprechend aufgeteilt werden könnten. Tätigkeiten in Kälte und Nässe (kombiniert ) sollten mehrheitlich vermieden werden und die aktuelle Tätigkeit mit einer sitzenden Tätigkeit (beispielsweise am Computer ) ergänzt werden kön nen. Die Umstellungsfähigkeit in eine andere Tätigkeit sollte dem heute 60-jäh rigen Kunden möglich sein. 3.7
Am 4. August 2017 erlitt der Beschwerdeführer als Vespa -F ahrer einen Auffahr unfall ( Urk. 6/203/3 = Urk. 6/203/13), wobei er sich eine Kontusion von Schulter und Thorax links zuzog
( Urk. 6/203/82-83 Ziff. 1) und vom 7. August bis 1 0. September 2017 zu 100 % arbeitsunfähig war ( Urk. 6/203/30 Ziff. 8) . Dr. C.___ attestierte am 7. September 2017 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % bis 2 4. September 2017 mit dem Zusatz, körperlich belastende Tätigkeiten könnten nicht mehr ausgeübt werden ( Urk. 6/203/35). Am 2 0. September 2017 attestierte er eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % bis 9. Oktober 2017 ( Urk. 6/203/80). 3.8
Mit Zeugnis vom 7. August 2018 bestätigte Dr. C.___ , dass der Beschwerde führer aufgrund medizinischer Probleme aktuell seiner Weiterbildung als Erwach senenbildner nicht mehr nachgehen könne ( Urk. 6/225). Gemäss dem vom Be schwerdeführer eingereichten K ursprogramm ( Urk. 3/4) waren zu diesem Zeit punkt acht Kurstage bereits absolviert und deren sechs noch ausstehend.
Für 2 3. August 2018 war nach Überweisung durch Dr. C.___ eine ambulante Untersuchung in der E.___ angesetzt ( Urk. 6/229 ). Gemäss nicht weiter belegten Angaben des Beschwerdeführers sei sodann eine vierwöchige sta tionäre Rehabilitationsbehandlung in Aussicht gestellt worden ( Urk. 1 S. 10 Mitte).
4.
E. 1.2 Gemäss Art. 14a
Abs. 1 IVG haben Versicherte, die seit mindestens sechs Mona ten zu mindestens 50 Prozent arbeitsunfähig sind, Anspruch auf Integrations massnahmen zur
Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung (Integrations massnahmen), sofern dadurch die Voraussetzungen für die Durchführung von Massnahmen beruflicher Art geschaffen werden können.
Als Integrationsmassnahmen gelten gezielte, auf die berufliche Eingliederung ge richtete Massnahmen zur sozial-beruflichen Rehabilitation und Beschäftigungs massnahmen ( Art. 14a Abs.
E. 1.3 Gemäss Art. 15 IVG haben Versicherte, die infolge Invalidität in der Berufswahl oder in der Ausübung ihrer bisherigen Tätigkeit behindert sind, Anspruch auf Berufsberatung.
Der Versicherungsfall tritt ein, wenn der Gesundheitsschaden sich dermassen schwerwiegend auf die Erwerbsfähigkeit auswirkt, dass der betroffenen Person die Ausübung ihrer bisherigen Erwerbstätigkeit nicht mehr zugemutet werden kann, die infrage stehende Eingliederungsmassnahme als notwendig erscheint und die erforderlichen medizinischen Massnahmen abgeschlossen sind (BGE 113 V 261 E. 1b).
Nicht anspruchsbegründend sind geringste Behinderungen, die keine nennens werte Beeinträchtigung zur Folge haben und deshalb die Inanspruchnahme der Invalidenversicherung nicht rechtfertigen (BGE 114 V 29 E. 1a).
E. 1.4 Gemäss Art. 17 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder verbessert wer den kann.
Der Anspruch auf Umschulung setzt im Sinne eines Richtwerts voraus, dass die versicherte Person wegen der Art und Schwere des Gesundheitsschadens im bis her ausgeübten und in den für sie ohne zusätzliche berufliche Ausbildung offen stehenden zumutbaren Erwerbstätigkeiten eine bleibende oder längere Zeit dau ernde Erwerbseinbusse von etwa 20 % erleidet (BGE 130 V 488 E. 4.2, 124 V 108 E. 2b).
E. 1.5 Gemäss Art. 18 IVG (Arbeitsvermittlung) haben arbeitsunfähige Versicherte, wel che eingliederungsfähig sind, Anspruch unter anderem auf aktive Unterstützung bei der Suche eines geeigneten Arbeitsplatzes ( Abs. 1 lit . a).
Notwendig für die Bejahung des Anspruchs auf Arbeitsvermittlung sind die all gemeinen Voraussetzungen für Leistungen der Invalidenversicherung gemäss Art.
E. 1.6 B ei voller Arbeitsfähigkeit für leichte Tätigkeiten ist der Invaliditätsbegriff im Sinne von Art. 18 Abs. 1 Satz 1 IVG nicht erfüllt. Denn die Suche einer Anstel lung, in deren Rahmen leichte Tätigkeiten vollzeitig verrichtet werden können, unterliegt keinen solchen Anforderungen und Einschränkungen im dargelegten S inne. Es braucht diesfalls für die Bejahung einer Invalidität nach Art. 18 Abs. 1 Satz 1 IVG zusätzlich eine gesundheitlich bedingte spezifische Einschränkung in der Stellensuche (Urteil des Bundesgerichts I 427/05 vom 2 4. März 2006 E. 4.1.2).
E. 1.7 Der Anspruch auf Arbeitsvermittlung unterliegt sodann wie alle Eingliederungs massnahmen dem Prinzip der Verhältnismässigkeit. Er besteht nur solange, als der dafür notwendige Aufwand nicht unverhältnismässig ist. Die Gewährung der Arbeitsvermittlung wird dann unverhältnismässig, wenn von weiteren Bemühun gen der Verwaltung trotz vorangegangener intensiver Bemühungen keinerlei Er folg mehr erwartet werden kann (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_364/2018 vom 1 9. Dezember 2018 E. 3, 8C_388/2013 vom 1 6. Dezember 2013 E. 3.2.1, 8C_9/2011 vom 9. Juni 2011 E. 2.2, I 665/06 vom 4. Dezember 2006 E. 3, I 265/05 vom 3. Oktober 2005 E. 3.1, I 776/04 vom 2 9. März 2005 E. 3.2, I 412/04 vom 2 2. Dezember 2004 E.
2.4) .
2.
E. 2 IVG).
Die Integrationsmassnahmen sollen die Lücke zwischen sozialer und beruflicher Integration schliessen, als gezielte, auf die berufliche Eingliederung gerichtete Massnahmen zur sozialberuflichen Rehabilitation (Gewöhnung an den Arbeits prozess, Förderung der Arbeitsmotivation, Stabilisierung der Persönlichkeit, Ein üben sozialer Grundfähigkeiten) einerseits und Beschäftigungsmassnahmen (Auf rechterhaltung einer Tagesstruktur für die Zeit bis zum Beginn von Massnahmen beruflicher Art oder bis zu einem Stellenantritt auf dem freien Arbeitsmarkt) an dererseits (BGE 137 V 1 E. 3.2).
Die Voraussetzung einer Arbeitsunfähigkeit von 50 % ist nicht erfüllt, wenn in einer Verweistätigkeit eine volle Arbeitsfähigkeit besteht (BGE 137 V 1 E. 7).
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung ( Urk.
2) davon aus, es sei nicht gelungen, den Beschwerdeführer innert angemessener Zeit in den Arbeitsmarkt zu integrieren. Er habe (aber) während der Unterstützungsphase die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten für einen Bewerbungsprozess erwer ben können, strebe aus eigenem Antrieb eine weitere Ausbildung an und werde vom Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) bei der Suche nach einer ge eigneten Anstellung unterstützt (S. 1 unten). Eine weitere Unterstützung durch ihre Eingliederungsberatung sei deshalb nicht mehr angezeigt (S. 2 oben). Das Verfahren werde hiermit nicht abgeschlossen, sondern es werde die Prüfung eines Rentenanspruchs eingeleitet (S. 3 oben).
E. 2.2 Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt ( Urk. 1), sein Gesundheitszustand sei nicht hinreichend abgeklärt (S. 8 ff. Ziff. 3), weshalb die angefochtene Verfügung als auf ungenügende n Beurteilungsgrundlagen be ruhend aufzuheben sei (S. 11 Ziff. 3.6). Die Beschwerdegegnerin gehe zu Unrecht von einer vorhandenen Selbsteingliederungsfähigkeit aus (S. 11 ff. Ziff. 4), viel mehr benötige er weitere und weitergehende Eingliederungs- und Integrations massnahmen (S. 12 f. Ziff. 4.6). Jedenfalls habe er aus näher dargelegten Gründen weiterhin Anspruch auf Arbeitsvermittlung (S. 13 f. Ziff. 5).
E. 2.3 Strittig ist, ob die Beschwerdegegnerin hinreichende Abklärungen getätigt hat, sowie ob ein Anspruch auf Weiterführung der Arbeitsvermittlung und ein solcher auf andere Massnahmen der Eingliederung besteht. 3. 3.1
Der Beschwerdeführer weilte vom 2 2. bis 2 4. September 20 15 im A.___ , wo mit Austrittsbericht vom 2 4. September 2015 ( Urk. 6/83/6-10) die folgenden, hier leicht verkürzt angeführten Diagnosen gestellt wurden (S. 1): - akut exazerbiertes
lumboradikuläres Schmerzsyndrom links, mit unter an derem grossen Diskushernien- Luxat L4/5 - hypertroph-obstruktive Kardiomyopathie
Er wurde sodann intern zur operativen Sanierung der Diskushernie an die Neu rochirurgie überwiesen (S. 2 Mitte) .
Laut Bericht vom 2 9. September 2015 ( Urk. 6/83/19-21) erfolgte am 2 5. Septem ber 2015 eine Sequestrektomie L4/5 links (S. 1). 3.2
Vom 1. bis 3 1. Dezember 2015 weilte der Beschwerdeführer im B.___ , worüber am 1 9. Januar 2016 berichtet wurde ( Urk. 6/82). Dabei wurden die folgenden, hier leicht verkürzt angeführten Diagnosen genannt (S. 1): - akut exazerbiertes
lumbospondylogenes bis radikuläres Schmerzsyndrom links - Status nach alter Versteifung der Halswirbelsäule zirka 1995 - hypertroph-obstruktive Kardiomyopathie , Erstdiagnose (ED) 2012 - arterielle Hypertonie, ED Dezember 2015
Zur Arbeitsfähigkeit wurde ausgeführt, für mittelschwere Arbeit werde eine nur 50%ige Arbeitsfähigkeit geschätzt. Bei einer Präsenzzeit von 100 % werde das Arbeitspensum nur zu 50 % möglich sein (S. 2 unten). 3.3
Dr. med. C.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, bezie hungsweise die in seiner Praxis tätige Dr. med. D.___
führte im Bericht vom 19./2 2. Februar 2016 ( Urk. 6/83/1-5) aus, er behandle den Beschwerdeführer seit Jahren als Hausarzt ( Ziff. 1.2), und verwies auf die gleichzeitig eingereichten oben genannten Berichte ( Ziff.
E. 4 ff. und Art.
E. 4.1 Der Beschwerdeführer ist ursprünglich gelernter Landwirt und war im Zeitpunkt der erneuten Anmeldung im Dezember 2015 im Umfang von 100 % als Hauswart tätig ( Urk. 6/69 Ziff. 5.3 und 5.4).
Im April 2016 kündigte er das Arbeitsverhältnis als Hauswart per 3 0. April 2016 ( Urk. 6/110).
E. 4.2 Vom 2. Mai bis 3 0. September 2016 erfolgte ein Arbeitsversuch bei d er F.___
( Urk. 6/115 S. 1 unten, vgl. Urk. 6/113).
Ab 1. November 2016 übte d er Beschwerdeführer die gleiche Tätigkeit im Rahmen eines Arbeits vertrags mit der Y.___ (vgl. Urk. 6/134/7) aus.
Mit Mitteilung vom 1 2. Dezember 2016 schloss die Beschwerdegegnerin die Ar beitsvermittlung ab ( Urk. 6/146), worauf der Beschwerdeführer am 2 2. Dezember 2016 präzisierend festhielt, wohl seien aktuell keine weiteren Eingliederungsbe mühungen betreffend die jetzige Arbeitsstelle notwendig. Hingegen halte er am Antrag auf «weitere und weitergehende Massnahmen beruflicher Art und Inte grationsmassnahmen» fest ( Urk. 6/152).
E. 4.3 Im Januar 2017 traten wieder verstärkt Rückenprobleme auf (vgl. Urk. 6/ 160 = Urk. 6/161) und die Y.___ befristete das Arbeitsverhältnis bis 3 1. März 2017 ( Urk. 6/165).
Die Beschwerdegegnerin bewirkte, dass das Arbeitsverhältnis bis August 2017 bestehen bleiben sollte und sprach dem Beschwerdeführer parallel zu diesem noch bestehenden Arbeitsverhältnis Arbeitsvermittlung zu ( Urk. 6/188 S. 2, Urk. 6/185 = Urk. 6/186 = Urk. 6/187).
In einer Anfrage Zusammenarbeit IV-RAV vom 2 1. September 2017 des Regio nalen Arbeitsvermittlungszentrums (RAV)
Winterthur an die Beschwerdegegnerin wurde ausgeführt , der Beschwerdeführer sei sowohl beim RAV als auch bei der Invalidenversicherung angemeldet ( Urk. 6/217) .
E. 4.4 Im Schlussbericht der Z.___ (Stellenvermittlung) vom 8. April 2018 ( Urk. 6/215) wurde als Ausgangslage festgehalten, der Beschwerdeführer sei aus gebildeter Landwirt und habe nach der Ausbildung sieben Jahre im erlernten Be ruf gearbeitet. In der Folge habe er sich in den unterschiedlichsten Berufsfeldern «on the
job » sehr umfangreiche Kompetenzen angeeignet. Eine Weiterbildung als technischer Kaufmann habe ihn befähigt, auch Führungsaufgaben zu bewältigen. Infolge eines Bandscheibenvorfalls im Jahre 2015 müssten die künftigen berufli chen Tätigkeiten den gesundheitlichen Gegebenheiten angepasst werden. Die der zeitige temporäre Anstellung über Y.___ bei den F.___ sei an fangs August 2017 abgelaufen (S. 1 Mitte). Nach einem Verkehrsunfall Anfang August 2017 sei der Beschwerdeführer zu 100 % arbeitsunfähig und sodann ab Anfang November 2017 wieder zu 50 % arbeitsfähig gewesen, weshalb die Stel lenvermittlung bis 6. April 2018 verlängert worden sei (S. 1 unten).
Die Anmeldung beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) und der Kontakt mit der Beraterin seien gewinnbringend gewesen. Es sei ein Einarbei tungszuschuss von
50 % des Lohnes für die Dauer von einem Jahr zugesprochen worden. I m Januar 2018 habe der Beschwerdeführer einen Kurs für Fachspezia listen und Führungskräfte besuchen können. Dabei sei ihm klar
geworden , dass er einen Erwachsenenausbildnerkurs im technischen Bereich besuchen möchte, um zukünftig lehren zu
können. Auch die Verbesserung der IT-Kenntnisse durch den Besuch eines PC - Auffrischungskurses sei für April 2018 vom RAV genehmigt worden (S. 2 Mitte).
Als Fazit wurde festgehalten, trotz intensiver und breit gefächerter Stellensuche sei es leider nicht gelungen, in der vereinbarten Zeit zusammen mit dem Be schwerdeführer eine Festanstellung zu finden. Er könne möglicherweise den Be rufsbildnerkurs vom Mai-September 2018 besuchen, der Antrag um Kostenüber nahme werde seitens des RAV noch geprüft. Er selbst werde aktiv Stellen in Schu len oder Firmen suchen, wo der Kurs berufsbegleitend besucht werden könnte (S. 2).
Als Empfehlung wurde formuliert, der Beschwerdeführer sei sehr selbständig und könne sich mit den neu erstellten Unterlagen weiterhin gut selbständig bewerben. Sollten sich aus den zurzeit noch offenen Bewerbungen eine Anstellung ergeben, würden Z.___ die Nachbetreuung beginnen und vorab den Eingliederungsberater informieren (S. 2 unten).
E. 4.5 Laut telefonischen Angaben der zuständigen Person im RAV vom 1 8. April 2018 hatte der Beschwerdeführer erst 95 Taggelder beansprucht und noch Aussicht auf 415 Taggelder innerhalb der bis am 1 3. August 2019 dauernden Rahmenfrist ( Urk. 6/223 S. 7 unten). 5. 5.1
Betreffend den Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdefüh rers vermitteln die Akten ein eindeutiges Bild: Ein Bandscheibenvorfall im Sep tember 2015 erforderte einen operativen Eingriff (vorstehend E. 3.1) und führte zu einer vorübergehenden Arbeitsunfähigkeit von zuerst 100 % und sodann noch 50 % auch in der damals angestammten Tätigkeit als Hauswart (vorstehend E. 3.3). In der Folge wurde von hausärztlicher Seite im September 2016 eine volle Arbeitsfähigkeit in der ausgeübten Tätigkeit festgehalten (vorstehend E. 3.4) und im März 2017 eine solche für wechselbelastende Tätigkeiten (vorstehend E. 3.5). Dementsprechend wurden auch se itens des RAD leichte, wechselbelastende Tä tigkeiten - mit einigen näher umschriebenen Einschränkungen - als zu 100 % zumutbar beurteilt (vorstehend E. 3.6). Eine Kontusion von Schulter und Thorax bei einem Verkehrsunfall Anfang August 2017 führte noch einmal zu einer vo rübergehenden Arbeitsunfähigkeit (vorstehend E. 3.7). Anfang August 2018 gab der Hausarzt sodann an, «aufgrund medizinischer Probleme» könne der Beschwer deführer aktuell seiner Weiterbildung als Erwachsenenbildner nicht mehr nach gehen (vorstehend E. 3.8). 5.2
Die im Mai 2017 aufgenommene Stellenvermittlung wurde von der Beschwerde gegnerin Anfang April 2018 beendet, und es ist vorliegend zu beurteilen, ob dies rechtmässig war.
Beschwerdeweise wurde dagegen eingewendet, dies sei ohne hinreichende medi zinische Abklärungen erfolgt ( Urk. 1 S. 8 ff. Ziff. 3). Dem kann nicht gefolgt wer den. Im zu beurteilenden Zeitpunkt bestanden keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die wiederholt attestierte Arbeitsfähigkeit für näher umschriebene angepasste Tä tigkeiten durch zusätzliche ges undheitliche Einschränkungen zusätzlich hätte be einträchtigt sein können.
Der Beschwerdeführer war mit anderen Worten nicht arbeitsunfähig, sondern ar beitslos. Dies belegen auch die - beschwerdeweise mit keinem Wort erwähnten - bei der Arbeitslosenversicherung beantragten und von dieser gewährten Leistun gen (vgl. vorstehend E. 4.4). Inwiefern bei dieser Ausgangslage weitere medizini sche Abklärungen hätten angezeigt sein können, ist nicht ersichtlich. Auch be schwerdeweise wurde dazu nichts Konkretes vorgebracht, sondern lediglich wie derholt und formelhaft die Abklärungspflicht der Beschwerdegegnerin angerufen und deren angebliche Verletzung behauptet.
Dem ist entgegengehalten, dass die medizinischen Aspekte im genannten Zeit punkt hinreichend abgeklärt waren. 5.3
Was den beschwerdeweise primär ins Feld geführte n Anspruch auf Arbeitsver mittlung betrifft, so erscheint vorab höchst fraglich, ob die Beschwerdegegnerin überhaupt verpflichtet war, diese Leistung zuzusprechen, denn bei voller Arbeits fähigkeit für leichte Tätigkeiten ist rechtsprechungsgemäss die Voraussetzung ei ner anspruchsbegründenden Invalidität gar nicht erfüllt (vorstehend E. 1.6 ).
Die bis zur Leistungseinstellung per Anfang April 2018 erbrachten Leistungen sind aus dem Verlaufsprotokoll vom 6. August 2018 ( Urk. 6/223) und dem Schlussbericht der externen Stellenvermittlung ( Urk. 6/215) ersichtlich . Die so dokumentierten Bemühungen sind - auch und gerade im Vergleich mit anderen vom Bundesgericht beurteilten Fällen (vorstehend E. 1.7) - als durchaus intensiv zu qualifizieren. Leider sind sie trotz Verlängerung erfolglos geblieben. Inwiefern von einer abermaligen Weiterführung noch ein Erfolg hätte erwartet werden kön nen, ist angesichts der bereits getätigten Anstrengungen nicht ersichtlich. Auch seitens des Beschwerdeführers beziehungsweise seiner Rechtsvertretung wurden denn auch dazu weder im Verwaltungs- noch im Beschwerdeverfahren irgend welche konkreten Angaben gemacht, die darauf schliessen liessen, dass der Be schwerdeführer auf das Fachwissen und die Hilfe der Beschwerdegegnerin (vgl. vorstehend E. 1.5) weiterhin angewiesen und die Unterstützung seitens des RAV nicht ausreichend gewesen wäre.
Eine nochmalige Weiterführung der Stellenvermittlung wäre vor diesem Hinter grund unverhältnismässig gewesen, weshalb die Beschwerdegegnerin die Mass nahme zu Recht im April 2018 beendet hat. 5.4
Hinsichtlich der weiteren beantragten Eingliederungsmassnahme n hat sich der Beschwerdeführer damit begnügt, sie in wiederum pauschaler Form als erforder lich und ihm zustehend zu deklarieren. Zu den jeweiligen Anspruchsvorausset zungen hat er sich hingegen nicht vernehmen lassen .
Integrationsmassnahmen im Sinne von Art. 14a IVG setzen eine Arbeitsunfähig keit von 50 % voraus, was bei voller Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit nicht der Fall ist (vorstehend E. 1.2). So verhält es sich hier, womit kein Anspruch besteht. Dass auch nicht ersichtlich ist, inwiefern der Beschwerdeführer der sozi alberuflichen Rehabilitation bedürfte oder Beschäftigungsmassnahmen benötigte, sei deshalb nur am Rande erwähnt.
Der Beschwerdeführer ist aufgrund der bestehenden Rückenproblematik auf kör perliche leichte Tätigkeiten eingeschränkt. I nwieweit er innerhalb des damit ver bleibenden breiten Spektrums möglicher Tätigkeiten über die im Rahmen der Ar beitsvermittlung und seitens des RAV erfolgten Beratung hinaus pro futuro Be rufsberatung benötigen sollte (vorstehend E. 1.3), ist weder ersichtlich noch von ihm dargetan worden. Ein diesbezüglicher Anspruch besteht unter den gegebenen Umständen nicht.
Der Anspruch auf Umschulung setzt - nebst der stets zu beachtenden Verhältnis mässigkeit - eine Einkommenseinbusse von mindestens rund 20 % voraus (vor stehend E. 1.4). Das letzte bei der langjährigen Arbeitgeberin erzielte Einkommen des Beschwerdeführers belief sich laut telefonischer Auskunft des Taggeldversi cherers vom 2 7. April 2016 auf Fr. 60'000.-- im Jahr ( Urk. 6/112). Im Ver laufsprotokoll vom 2 8. April 2016 ( Urk. 6/115) wurde als letzter Lohn Fr. 5'000. x 13 festgehalten (S. 5 oben), mithin Fr. 65'000.-- pro Jahr , wovon zu seinen Gunsten auszugehen ist . Laut Lohnstrukturerhebung (LSE) erzielten Männer im untersten Lohnsegment (Kompetenzniveau 1) über alle Wirtschafts zweige hinweg bereits im Jahr 2014 ein mittleres Einkommen von Fr. 5'312.-- (LSE 2014 TA1_tirage_skill_level), entsprechend rund Fr. 66'453.-- im Jahr ( Fr. 5'312.-- x
E. 8 IVG, d.h. insbesondere eine leistungsspezifische Invalidität ( Art. 4 Abs. 2 IVG). Eine für die Arbeitsvermittlung massgebende Invalidität liegt vor, wenn die versicherte Person bei der Suche nach einer geeigneten Arbeitsstelle aus gesundheitlichen Gründen Schwierigkeiten hat, mithin muss für die Bejahung einer Invalidität im Sinne von Art. 18 Abs. 1 Satz 1 IVG zwischen dem Gesund heitsschaden und der Notwendigkeit der Arbeitsvermittlung ein Kausalzusam menhang bestehen. Gesundheitliche Schwierigkeiten bei der Suche einer neuen Arbeitsstelle erfüllen den leistungsspezifischen Invaliditätsbegriff, wenn die Be hinderung bleibend oder während voraussichtlich längerer Zeit Probleme bei der - in einem umfassenden Sinn verstandenen - Stellensuche selber verursacht. Zur Arbeitsvermittlung nach Art. 18 Abs. 1 Satz 1 IVG ist im Weiteren berechtigt, wer aus invaliditätsbedingten Gründen spezielle Anforderungen an den Arbeitsplatz (beispielsweise Sehhilfen) oder den Arbeitgeber (beispielsweise Toleranz gegen über invaliditätsbedingt notwendigen Ruhepausen) stellen muss und demzufolge aus invaliditätsbedingten Gründen für das Finden einer Stelle auf das Fachwissen und entsprechende Hilfe der Vermittlungsbehörden angewiesen ist (Urteil des Bundesgerichts I 427/05 vom 2 4. März 2006 E. 4.1.1).
E. 12 : 40.0 x 41.7) , womit selbst bei einem leidensdingten Abzug von 15 % ein Invalideneinkommen von rund Fr. 56'562.-- ( Fr. 66'453.-- x 0.85) und damit eine Einbusse von Fr. 8'438.-- resultieren würde. Dies ergäbe mit rund 13 % eine Einbusse deutlich unter der Erheblichkeitsschwelle von rund 20 % . Be reits aus diesem Grund besteht auch kein Anspruch auf Umschulung. 5.5
Zusammenfassend bleibt festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin berechtigter weise die Arbeitsvermittlung nicht weitergeführt hat, und dass auch die weiteren vom Beschwerdeführer geltend gemachten Ansprüche zu verneinen sind.
Dies führt zur Bestätigung der angefochtenen Verfügung und zur Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde. 6.
Über einen Rentenanspruch hat die Beschwerdegegnerin ausdrücklich noch nicht verfügt ( Urk. 2 S. 3 oben). Für den diesbezüglichen sinngemäss gestellten Antrag des Beschwerdeführers ( Urk. 1 S. 2 Ziff. 2.3) fehlt es deshalb , wie er selbst ein räumt (Urk. 1 S. 14 Ziff. 6), an einem Anfechtungsgegenstand und insoweit ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. 7.
Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis des Bundesgesetzes über die Inva lidenversicherung (IVG) sind ermessensweise auf Fr. 700.-- festzusetzen und aus gangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen , soweit auf sie eingetreten wird . 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Andreas Hebeisen - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannTiefenbacher
Dispositiv
- 1.1 X.___ , geboren 1956, meldete sich am 2
- Mai 2005 bei der Invalidenver sicherung zum Leistungsbezug an ( Urk. 6/4). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, verneinte - nach erfolgtem Vorbescheidverfahren ( Urk. 6/36, Urk. 6/43) und in dessen Rahmen getätigten weiteren Abklärungen ( Urk. 6/45-47, Urk. 6/50-51, Urk. 6/53) - mit Verfügung vom 2
- September 2006 ( Urk. 6/56) und sodann vom 3
- Oktober 2006 ( Urk. 6/61) einen Leistungsan spruch. Diese erwuchs unangefochten in Rechtskraft. 1.2 Am 2
- Dezember 2015 meldete sich der Versicherte erneut an ( Urk. 6/69). Am 2
- April 2016 erteilte ihm die IV-Stelle eine Kostengutsprache für einen Arbeits versuch vom
- Mai bis 3
- September 2016 ( Urk. 6/113 = Urk. 6/116). Mit Ar beitsvertrag vom 2
- Oktober 2016 wurde er von der Y.___ als Temporärmitarbeiter eingestellt ( Urk. 6/134/7), worauf die IV-Stelle am
- November 2016 die Arbeitsvermittlung abschloss ( Urk. 6/140). Dazu nahm der Versicherte am
- Dezember 2016 Stellung ( Urk. 6/144), worauf die IV-Stelle die Arbeitsvermittlung mit Mitteilung vom 1
- Dezember 2016 erneut abschloss ( Urk. 6/146) , wozu der Versicherte wiederum am 2
- Dezember 2016 Stellung nahm ( Urk. 6/152). Am 1
- Januar 2017 wurde das Arbeitsverhältnis bis 3
- März 2017 befristet ( Urk. 6/165 ); laut Arbeitszeugnis dauerte es noch bis 1
- Juli 2017 ( Urk. 6/207/1). Am
- Mai 2017 erteilte die IV-Stelle dem Versicherten eine Kostengutsprache für sogenannte Arbeitsvermittlung direkt durch die Z.___ vom
- Mai 2017 bis
- Januar 2018 ( Urk. 6/185 = Urk. 6/186 = Urk. 6/187). Am
- April 2018 erstat tete die Z.___ einen Schlussbericht ( Urk. 6/215). Mit Vorbescheid vom 1
- Juni 2018 stellte die IV-Stelle den Abschluss der Arbeitsvermittlung in Aus sicht ( Urk. 6/220). Dagegen erhob der Versicherte am 1
- Juli ( Urk. 6/221) und 2
- August 2018 ( Urk. 6/226 = Urk. 6/227) Einwände. Mit Verfügung vom 2
- August 2018 schloss die IV-Stelle die Arbeitsvermittlung ab ( Urk. 6/232 = Urk. 2).
- Der Versicherte erhob am
- Oktober 2018 Beschwerde gegen die Verfügung vom 2
- August 2018 ( Urk. 2) und be antragte ( Urk. 1 S. 2), diese sei aufzuheben ( Ziff. 1) und die Vorinstanz sei anzuweisen, die Arbeitsvermittlung und die damit zusammenhängende Eingliederungsberatung nicht abzuschliessen ( Ziff. 12.1), und es seien ihm weitere Eingliederungsmassnahmen , insbesondere auch Um schulung, Berufsberatung, Integrationsmassnahmen und Arbeitsvermittlung ( Ziff. 2.2) sowie sämtliche ihm gesetzlich zustehenden Versicherungsleistungen zuzusprechen ( Ziff. 2.3). Eventuell sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuwei sen ( Urk. 3). Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom
- November 2018 ( Urk. 5) die Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am
- November 2018 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 7). Das Gericht zieht in Erwägung:
- 1.1 Invalide oder von einer Invalidität Art. 8 des Bundesgesetz es über den Allgemei nen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) bedrohte Versicherte haben ge mäss Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetz es über die Invalidenversicherung (IVG) An spruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit: a. diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen , zu erhalten oder zu verbessern; und b. die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind. Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Aus übung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Bei der Festlegung der Massnahmen ist die gesamte noch zu erwartende Dauer des Erwerbslebens zu berücksichtigen (Abs. 1 bis ). Die Eingliederungsmassnahmen bestehen gemäss Abs. 3 in medizinischen Mass nahmen ( lit . a), Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Ein gliederung ( lit . a bis ), Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige be rufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, Kapitalhilfe; lit . b) und in der Abgabe von Hilfsmitteln ( lit . d). 1.2 Gemäss Art. 14a Abs. 1 IVG haben Versicherte, die seit mindestens sechs Mona ten zu mindestens 50 Prozent arbeitsunfähig sind, Anspruch auf Integrations massnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung (Integrations massnahmen), sofern dadurch die Voraussetzungen für die Durchführung von Massnahmen beruflicher Art geschaffen werden können. Als Integrationsmassnahmen gelten gezielte, auf die berufliche Eingliederung ge richtete Massnahmen zur sozial-beruflichen Rehabilitation und Beschäftigungs massnahmen ( Art. 14a Abs. 2 IVG). Die Integrationsmassnahmen sollen die Lücke zwischen sozialer und beruflicher Integration schliessen, als gezielte, auf die berufliche Eingliederung gerichtete Massnahmen zur sozialberuflichen Rehabilitation (Gewöhnung an den Arbeits prozess, Förderung der Arbeitsmotivation, Stabilisierung der Persönlichkeit, Ein üben sozialer Grundfähigkeiten) einerseits und Beschäftigungsmassnahmen (Auf rechterhaltung einer Tagesstruktur für die Zeit bis zum Beginn von Massnahmen beruflicher Art oder bis zu einem Stellenantritt auf dem freien Arbeitsmarkt) an dererseits (BGE 137 V 1 E. 3.2). Die Voraussetzung einer Arbeitsunfähigkeit von 50 % ist nicht erfüllt, wenn in einer Verweistätigkeit eine volle Arbeitsfähigkeit besteht (BGE 137 V 1 E. 7). 1.3 Gemäss Art. 15 IVG haben Versicherte, die infolge Invalidität in der Berufswahl oder in der Ausübung ihrer bisherigen Tätigkeit behindert sind, Anspruch auf Berufsberatung. Der Versicherungsfall tritt ein, wenn der Gesundheitsschaden sich dermassen schwerwiegend auf die Erwerbsfähigkeit auswirkt, dass der betroffenen Person die Ausübung ihrer bisherigen Erwerbstätigkeit nicht mehr zugemutet werden kann, die infrage stehende Eingliederungsmassnahme als notwendig erscheint und die erforderlichen medizinischen Massnahmen abgeschlossen sind (BGE 113 V 261 E. 1b). Nicht anspruchsbegründend sind geringste Behinderungen, die keine nennens werte Beeinträchtigung zur Folge haben und deshalb die Inanspruchnahme der Invalidenversicherung nicht rechtfertigen (BGE 114 V 29 E. 1a). 1.4 Gemäss Art. 17 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder verbessert wer den kann. Der Anspruch auf Umschulung setzt im Sinne eines Richtwerts voraus, dass die versicherte Person wegen der Art und Schwere des Gesundheitsschadens im bis her ausgeübten und in den für sie ohne zusätzliche berufliche Ausbildung offen stehenden zumutbaren Erwerbstätigkeiten eine bleibende oder längere Zeit dau ernde Erwerbseinbusse von etwa 20 % erleidet (BGE 130 V 488 E. 4.2, 124 V 108 E. 2b). 1.5 Gemäss Art. 18 IVG (Arbeitsvermittlung) haben arbeitsunfähige Versicherte, wel che eingliederungsfähig sind, Anspruch unter anderem auf aktive Unterstützung bei der Suche eines geeigneten Arbeitsplatzes ( Abs. 1 lit . a). Notwendig für die Bejahung des Anspruchs auf Arbeitsvermittlung sind die all gemeinen Voraussetzungen für Leistungen der Invalidenversicherung gemäss Art. 4 ff. und Art. 8 IVG, d.h. insbesondere eine leistungsspezifische Invalidität ( Art. 4 Abs. 2 IVG). Eine für die Arbeitsvermittlung massgebende Invalidität liegt vor, wenn die versicherte Person bei der Suche nach einer geeigneten Arbeitsstelle aus gesundheitlichen Gründen Schwierigkeiten hat, mithin muss für die Bejahung einer Invalidität im Sinne von Art. 18 Abs. 1 Satz 1 IVG zwischen dem Gesund heitsschaden und der Notwendigkeit der Arbeitsvermittlung ein Kausalzusam menhang bestehen. Gesundheitliche Schwierigkeiten bei der Suche einer neuen Arbeitsstelle erfüllen den leistungsspezifischen Invaliditätsbegriff, wenn die Be hinderung bleibend oder während voraussichtlich längerer Zeit Probleme bei der - in einem umfassenden Sinn verstandenen - Stellensuche selber verursacht. Zur Arbeitsvermittlung nach Art. 18 Abs. 1 Satz 1 IVG ist im Weiteren berechtigt, wer aus invaliditätsbedingten Gründen spezielle Anforderungen an den Arbeitsplatz (beispielsweise Sehhilfen) oder den Arbeitgeber (beispielsweise Toleranz gegen über invaliditätsbedingt notwendigen Ruhepausen) stellen muss und demzufolge aus invaliditätsbedingten Gründen für das Finden einer Stelle auf das Fachwissen und entsprechende Hilfe der Vermittlungsbehörden angewiesen ist (Urteil des Bundesgerichts I 427/05 vom 2
- März 2006 E. 4.1.1). 1.6 B ei voller Arbeitsfähigkeit für leichte Tätigkeiten ist der Invaliditätsbegriff im Sinne von Art. 18 Abs. 1 Satz 1 IVG nicht erfüllt. Denn die Suche einer Anstel lung, in deren Rahmen leichte Tätigkeiten vollzeitig verrichtet werden können, unterliegt keinen solchen Anforderungen und Einschränkungen im dargelegten S inne. Es braucht diesfalls für die Bejahung einer Invalidität nach Art. 18 Abs. 1 Satz 1 IVG zusätzlich eine gesundheitlich bedingte spezifische Einschränkung in der Stellensuche (Urteil des Bundesgerichts I 427/05 vom 2
- März 2006 E. 4.1.2). 1.7 Der Anspruch auf Arbeitsvermittlung unterliegt sodann wie alle Eingliederungs massnahmen dem Prinzip der Verhältnismässigkeit. Er besteht nur solange, als der dafür notwendige Aufwand nicht unverhältnismässig ist. Die Gewährung der Arbeitsvermittlung wird dann unverhältnismässig, wenn von weiteren Bemühun gen der Verwaltung trotz vorangegangener intensiver Bemühungen keinerlei Er folg mehr erwartet werden kann (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_364/2018 vom 1
- Dezember 2018 E. 3, 8C_388/2013 vom 1
- Dezember 2013 E. 3.2.1, 8C_9/2011 vom
- Juni 2011 E. 2.2, I 665/06 vom
- Dezember 2006 E. 3, I 265/05 vom
- Oktober 2005 E. 3.1, I 776/04 vom 2
- März 2005 E. 3.2, I 412/04 vom 2
- Dezember 2004 E. 2.4) .
- 2.1 Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung ( Urk. 2) davon aus, es sei nicht gelungen, den Beschwerdeführer innert angemessener Zeit in den Arbeitsmarkt zu integrieren. Er habe (aber) während der Unterstützungsphase die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten für einen Bewerbungsprozess erwer ben können, strebe aus eigenem Antrieb eine weitere Ausbildung an und werde vom Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) bei der Suche nach einer ge eigneten Anstellung unterstützt (S. 1 unten). Eine weitere Unterstützung durch ihre Eingliederungsberatung sei deshalb nicht mehr angezeigt (S. 2 oben). Das Verfahren werde hiermit nicht abgeschlossen, sondern es werde die Prüfung eines Rentenanspruchs eingeleitet (S. 3 oben). 2.2 Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt ( Urk. 1), sein Gesundheitszustand sei nicht hinreichend abgeklärt (S. 8 ff. Ziff. 3), weshalb die angefochtene Verfügung als auf ungenügende n Beurteilungsgrundlagen be ruhend aufzuheben sei (S. 11 Ziff. 3.6). Die Beschwerdegegnerin gehe zu Unrecht von einer vorhandenen Selbsteingliederungsfähigkeit aus (S. 11 ff. Ziff. 4), viel mehr benötige er weitere und weitergehende Eingliederungs- und Integrations massnahmen (S. 12 f. Ziff. 4.6). Jedenfalls habe er aus näher dargelegten Gründen weiterhin Anspruch auf Arbeitsvermittlung (S. 13 f. Ziff. 5). 2.3 Strittig ist, ob die Beschwerdegegnerin hinreichende Abklärungen getätigt hat, sowie ob ein Anspruch auf Weiterführung der Arbeitsvermittlung und ein solcher auf andere Massnahmen der Eingliederung besteht.
- 3.1 Der Beschwerdeführer weilte vom 2
- bis 2
- September 20 15 im A.___ , wo mit Austrittsbericht vom 2
- September 2015 ( Urk. 6/83/6-10) die folgenden, hier leicht verkürzt angeführten Diagnosen gestellt wurden (S. 1): - akut exazerbiertes lumboradikuläres Schmerzsyndrom links, mit unter an derem grossen Diskushernien- Luxat L4/5 - hypertroph-obstruktive Kardiomyopathie Er wurde sodann intern zur operativen Sanierung der Diskushernie an die Neu rochirurgie überwiesen (S. 2 Mitte) . Laut Bericht vom 2
- September 2015 ( Urk. 6/83/19-21) erfolgte am 2
- Septem ber 2015 eine Sequestrektomie L4/5 links (S. 1). 3.2 Vom
- bis 3
- Dezember 2015 weilte der Beschwerdeführer im B.___ , worüber am 1
- Januar 2016 berichtet wurde ( Urk. 6/82). Dabei wurden die folgenden, hier leicht verkürzt angeführten Diagnosen genannt (S. 1): - akut exazerbiertes lumbospondylogenes bis radikuläres Schmerzsyndrom links - Status nach alter Versteifung der Halswirbelsäule zirka 1995 - hypertroph-obstruktive Kardiomyopathie , Erstdiagnose (ED) 2012 - arterielle Hypertonie, ED Dezember 2015 Zur Arbeitsfähigkeit wurde ausgeführt, für mittelschwere Arbeit werde eine nur 50%ige Arbeitsfähigkeit geschätzt. Bei einer Präsenzzeit von 100 % werde das Arbeitspensum nur zu 50 % möglich sein (S. 2 unten). 3.3 Dr. med. C.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, bezie hungsweise die in seiner Praxis tätige Dr. med. D.___ führte im Bericht vom 19./2
- Februar 2016 ( Urk. 6/83/1-5) aus, er behandle den Beschwerdeführer seit Jahren als Hausarzt ( Ziff. 1.2), und verwies auf die gleichzeitig eingereichten oben genannten Berichte ( Ziff. 1.1 und 1.4). Er attestierte eine Arbeitsunfähigkeit als Hauswart von 100 % vom 2
- September 2015 bis 3
- Januar 2016 und von 50 % vom
- Februar bis 3
- März 2016 ( Ziff. 1.6). 3.4 Im Bericht vom 3
- September 2016 ( Urk. 6/131) nannten Dr. C.___ / Dr. D.___ als Diagnose ein lumboradikuläres Reiz- und sensorisches Ausfallsyndrom L4/5 links bei sequestrierter Diskushernie L4/5 links, bestehend seit
- September 2015 und operiert im A.___ am 2
- September 2015 ( Ziff. 1.2). Es bestünden keine funktionellen Einschränkungen, der Beschwerdeführer arbeite aktuell zu 100 % ( Ziff. 1.3). Eine berufliche Tätigkeit als technische r Hauswart könne zu 0 % , eine solche als Qualitätsbeauftragter zu 100 % ausgeübt werden ( Ziff. 2.1). Es bestehe eine verminderte körperliche Leistungsfähigkeit; ein Bürojob sei zu 100 % mög lich ( Ziff. 2.2). Die Prognose sei gut, der Beschwerdeführer arbeite wieder voll ( Ziff. 3.3). Belastende Faktoren am Arbeitsplatz seien körperliche Überanstren gung und Autofahren ( Ziff. 4.4). 3.5 Im Bericht vom
- März 2017 ( Urk. 6/173/1-5) führte n Dr. C.___ / Dr. D.___ unter anderem aus, rein sitzende Tätigkeiten seien dem Beschwerdeführer im Um fang von 50 % , rein stehende Tätigkeiten im Umfang von 25 % und wechselbe lastende Tätigkeiten im Umfang von 100 % zumutbar (S. 5). Zu den in einem von der Arbeitgeberin erstellten Fotokatalog dokumentierten Tätigkeiten ( Urk. 6/173/8-13) nahmen sie wie folgt Stellung (S. 1): - «erfüllt»: Arbeiten in einer Menschenmenge, Arbeiten in beengten Raum verhältnissen, Seh- und Hörvermögen, Fahren mit Fahrzeugen - «möglich mit gewissen Einschränkungen»: Pikettdienst (Bereitschafts dienst), Arbeiten unter Zeitdruck, Arbeiten mit Leitern/Gerüsten (Schwin delfreiheit), Heben von Lasten (maximal 10 kg) - «nicht möglich / nicht erfüllt»: Schichtarbeit Am 1
- März 2017 wurde zusätzlich zu den einzelnen im Fotokatalog abgebilde ten Tätigkeiten Stellung genommen ( Urk. 6/176). 3.6 Gemäss Eintrag vom 2
- März 2017 im Verlaufsprotokoll vom
- Mai 2017 ( Urk. 6/188 S. 7 Mitte) ergab eine Fallbesprechung mit dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) die folgenden Einschränkungen in Bezug auf die bisherige Tätigkeit als Hauswart: Verminderte Belastbarkeit für: regelmässiges mittelschweres und schweres He ben, Tragen und Transportieren von Lasten, für Arbeiten mit Überstreckbelastung der Wirbelsäule über Kopf- und Schulterhöhe, auf Leitern und Gerüsten, für aus schliesslich stehende Tätigkeiten, für häufiges Bücken und Arbeiten in vorge neigter Körperposition sowie für Tätigkeiten in körperlichen Zwangshaltungen. Das Belastungsprofil wurde wie folgt formuliert: Leichte Tätigkeiten in Wechselbelastung unter Ausschluss ungünstiger Witte rungsbedingungen, auch mit gelegentlichem Heben, Tragen und Transportieren von Lasten bis maximal 10 kg körpernah, ohne Verharren in Zwangshaltungen, ohne repetitive Rotation im Sitzen, ohne häufiges Gehen auf unebenem Ge lände, mit Möglichkeit Pausen individuell zu gestalten sind medizinisch theore tisch zumutbar. Als Fazit wurde unter anderem ausgeführt, eine Änderung am Belastungsprofil gemäss der - soweit ersichtlich nicht aktenkundigen (vgl. aber Urk. 6/155 unten) - RAD-Stellungnahme vom 1
- Januar 2017 sei nicht angezeigt. D ie Arbeit in einem Zweier- Team könnte von Vorteil sein, wenn die auszuführenden Tätigkei ten entsprechend aufgeteilt werden könnten. Tätigkeiten in Kälte und Nässe (kombiniert ) sollten mehrheitlich vermieden werden und die aktuelle Tätigkeit mit einer sitzenden Tätigkeit (beispielsweise am Computer ) ergänzt werden kön nen. Die Umstellungsfähigkeit in eine andere Tätigkeit sollte dem heute 60-jäh rigen Kunden möglich sein. 3.7 Am
- August 2017 erlitt der Beschwerdeführer als Vespa -F ahrer einen Auffahr unfall ( Urk. 6/203/3 = Urk. 6/203/13), wobei er sich eine Kontusion von Schulter und Thorax links zuzog ( Urk. 6/203/82-83 Ziff. 1) und vom
- August bis 1
- September 2017 zu 100 % arbeitsunfähig war ( Urk. 6/203/30 Ziff. 8) . Dr. C.___ attestierte am
- September 2017 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % bis 2
- September 2017 mit dem Zusatz, körperlich belastende Tätigkeiten könnten nicht mehr ausgeübt werden ( Urk. 6/203/35). Am 2
- September 2017 attestierte er eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % bis
- Oktober 2017 ( Urk. 6/203/80). 3.8 Mit Zeugnis vom
- August 2018 bestätigte Dr. C.___ , dass der Beschwerde führer aufgrund medizinischer Probleme aktuell seiner Weiterbildung als Erwach senenbildner nicht mehr nachgehen könne ( Urk. 6/225). Gemäss dem vom Be schwerdeführer eingereichten K ursprogramm ( Urk. 3/4) waren zu diesem Zeit punkt acht Kurstage bereits absolviert und deren sechs noch ausstehend. Für 2
- August 2018 war nach Überweisung durch Dr. C.___ eine ambulante Untersuchung in der E.___ angesetzt ( Urk. 6/229 ). Gemäss nicht weiter belegten Angaben des Beschwerdeführers sei sodann eine vierwöchige sta tionäre Rehabilitationsbehandlung in Aussicht gestellt worden ( Urk. 1 S. 10 Mitte).
- 4.1 Der Beschwerdeführer ist ursprünglich gelernter Landwirt und war im Zeitpunkt der erneuten Anmeldung im Dezember 2015 im Umfang von 100 % als Hauswart tätig ( Urk. 6/69 Ziff. 5.3 und 5.4). Im April 2016 kündigte er das Arbeitsverhältnis als Hauswart per 3
- April 2016 ( Urk. 6/110). 4.2 Vom
- Mai bis 3
- September 2016 erfolgte ein Arbeitsversuch bei d er F.___ ( Urk. 6/115 S. 1 unten, vgl. Urk. 6/113). Ab
- November 2016 übte d er Beschwerdeführer die gleiche Tätigkeit im Rahmen eines Arbeits vertrags mit der Y.___ (vgl. Urk. 6/134/7) aus. Mit Mitteilung vom 1
- Dezember 2016 schloss die Beschwerdegegnerin die Ar beitsvermittlung ab ( Urk. 6/146), worauf der Beschwerdeführer am 2
- Dezember 2016 präzisierend festhielt, wohl seien aktuell keine weiteren Eingliederungsbe mühungen betreffend die jetzige Arbeitsstelle notwendig. Hingegen halte er am Antrag auf «weitere und weitergehende Massnahmen beruflicher Art und Inte grationsmassnahmen» fest ( Urk. 6/152). 4.3 Im Januar 2017 traten wieder verstärkt Rückenprobleme auf (vgl. Urk. 6/ 160 = Urk. 6/161) und die Y.___ befristete das Arbeitsverhältnis bis 3
- März 2017 ( Urk. 6/165). Die Beschwerdegegnerin bewirkte, dass das Arbeitsverhältnis bis August 2017 bestehen bleiben sollte und sprach dem Beschwerdeführer parallel zu diesem noch bestehenden Arbeitsverhältnis Arbeitsvermittlung zu ( Urk. 6/188 S. 2, Urk. 6/185 = Urk. 6/186 = Urk. 6/187). In einer Anfrage Zusammenarbeit IV-RAV vom 2
- September 2017 des Regio nalen Arbeitsvermittlungszentrums (RAV) Winterthur an die Beschwerdegegnerin wurde ausgeführt , der Beschwerdeführer sei sowohl beim RAV als auch bei der Invalidenversicherung angemeldet ( Urk. 6/217) . 4.4 Im Schlussbericht der Z.___ (Stellenvermittlung) vom
- April 2018 ( Urk. 6/215) wurde als Ausgangslage festgehalten, der Beschwerdeführer sei aus gebildeter Landwirt und habe nach der Ausbildung sieben Jahre im erlernten Be ruf gearbeitet. In der Folge habe er sich in den unterschiedlichsten Berufsfeldern «on the job » sehr umfangreiche Kompetenzen angeeignet. Eine Weiterbildung als technischer Kaufmann habe ihn befähigt, auch Führungsaufgaben zu bewältigen. Infolge eines Bandscheibenvorfalls im Jahre 2015 müssten die künftigen berufli chen Tätigkeiten den gesundheitlichen Gegebenheiten angepasst werden. Die der zeitige temporäre Anstellung über Y.___ bei den F.___ sei an fangs August 2017 abgelaufen (S. 1 Mitte). Nach einem Verkehrsunfall Anfang August 2017 sei der Beschwerdeführer zu 100 % arbeitsunfähig und sodann ab Anfang November 2017 wieder zu 50 % arbeitsfähig gewesen, weshalb die Stel lenvermittlung bis
- April 2018 verlängert worden sei (S. 1 unten). Die Anmeldung beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) und der Kontakt mit der Beraterin seien gewinnbringend gewesen. Es sei ein Einarbei tungszuschuss von 50 % des Lohnes für die Dauer von einem Jahr zugesprochen worden. I m Januar 2018 habe der Beschwerdeführer einen Kurs für Fachspezia listen und Führungskräfte besuchen können. Dabei sei ihm klar geworden , dass er einen Erwachsenenausbildnerkurs im technischen Bereich besuchen möchte, um zukünftig lehren zu können. Auch die Verbesserung der IT-Kenntnisse durch den Besuch eines PC - Auffrischungskurses sei für April 2018 vom RAV genehmigt worden (S. 2 Mitte). Als Fazit wurde festgehalten, trotz intensiver und breit gefächerter Stellensuche sei es leider nicht gelungen, in der vereinbarten Zeit zusammen mit dem Be schwerdeführer eine Festanstellung zu finden. Er könne möglicherweise den Be rufsbildnerkurs vom Mai-September 2018 besuchen, der Antrag um Kostenüber nahme werde seitens des RAV noch geprüft. Er selbst werde aktiv Stellen in Schu len oder Firmen suchen, wo der Kurs berufsbegleitend besucht werden könnte (S. 2). Als Empfehlung wurde formuliert, der Beschwerdeführer sei sehr selbständig und könne sich mit den neu erstellten Unterlagen weiterhin gut selbständig bewerben. Sollten sich aus den zurzeit noch offenen Bewerbungen eine Anstellung ergeben, würden Z.___ die Nachbetreuung beginnen und vorab den Eingliederungsberater informieren (S. 2 unten). 4.5 Laut telefonischen Angaben der zuständigen Person im RAV vom 1
- April 2018 hatte der Beschwerdeführer erst 95 Taggelder beansprucht und noch Aussicht auf 415 Taggelder innerhalb der bis am 1
- August 2019 dauernden Rahmenfrist ( Urk. 6/223 S. 7 unten).
- 5.1 Betreffend den Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdefüh rers vermitteln die Akten ein eindeutiges Bild: Ein Bandscheibenvorfall im Sep tember 2015 erforderte einen operativen Eingriff (vorstehend E. 3.1) und führte zu einer vorübergehenden Arbeitsunfähigkeit von zuerst 100 % und sodann noch 50 % auch in der damals angestammten Tätigkeit als Hauswart (vorstehend E. 3.3). In der Folge wurde von hausärztlicher Seite im September 2016 eine volle Arbeitsfähigkeit in der ausgeübten Tätigkeit festgehalten (vorstehend E. 3.4) und im März 2017 eine solche für wechselbelastende Tätigkeiten (vorstehend E. 3.5). Dementsprechend wurden auch se itens des RAD leichte, wechselbelastende Tä tigkeiten - mit einigen näher umschriebenen Einschränkungen - als zu 100 % zumutbar beurteilt (vorstehend E. 3.6). Eine Kontusion von Schulter und Thorax bei einem Verkehrsunfall Anfang August 2017 führte noch einmal zu einer vo rübergehenden Arbeitsunfähigkeit (vorstehend E. 3.7). Anfang August 2018 gab der Hausarzt sodann an, «aufgrund medizinischer Probleme» könne der Beschwer deführer aktuell seiner Weiterbildung als Erwachsenenbildner nicht mehr nach gehen (vorstehend E. 3.8). 5.2 Die im Mai 2017 aufgenommene Stellenvermittlung wurde von der Beschwerde gegnerin Anfang April 2018 beendet, und es ist vorliegend zu beurteilen, ob dies rechtmässig war. Beschwerdeweise wurde dagegen eingewendet, dies sei ohne hinreichende medi zinische Abklärungen erfolgt ( Urk. 1 S. 8 ff. Ziff. 3). Dem kann nicht gefolgt wer den. Im zu beurteilenden Zeitpunkt bestanden keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die wiederholt attestierte Arbeitsfähigkeit für näher umschriebene angepasste Tä tigkeiten durch zusätzliche ges undheitliche Einschränkungen zusätzlich hätte be einträchtigt sein können. Der Beschwerdeführer war mit anderen Worten nicht arbeitsunfähig, sondern ar beitslos. Dies belegen auch die - beschwerdeweise mit keinem Wort erwähnten - bei der Arbeitslosenversicherung beantragten und von dieser gewährten Leistun gen (vgl. vorstehend E. 4.4). Inwiefern bei dieser Ausgangslage weitere medizini sche Abklärungen hätten angezeigt sein können, ist nicht ersichtlich. Auch be schwerdeweise wurde dazu nichts Konkretes vorgebracht, sondern lediglich wie derholt und formelhaft die Abklärungspflicht der Beschwerdegegnerin angerufen und deren angebliche Verletzung behauptet. Dem ist entgegengehalten, dass die medizinischen Aspekte im genannten Zeit punkt hinreichend abgeklärt waren. 5.3 Was den beschwerdeweise primär ins Feld geführte n Anspruch auf Arbeitsver mittlung betrifft, so erscheint vorab höchst fraglich, ob die Beschwerdegegnerin überhaupt verpflichtet war, diese Leistung zuzusprechen, denn bei voller Arbeits fähigkeit für leichte Tätigkeiten ist rechtsprechungsgemäss die Voraussetzung ei ner anspruchsbegründenden Invalidität gar nicht erfüllt (vorstehend E. 1.6 ). Die bis zur Leistungseinstellung per Anfang April 2018 erbrachten Leistungen sind aus dem Verlaufsprotokoll vom
- August 2018 ( Urk. 6/223) und dem Schlussbericht der externen Stellenvermittlung ( Urk. 6/215) ersichtlich . Die so dokumentierten Bemühungen sind - auch und gerade im Vergleich mit anderen vom Bundesgericht beurteilten Fällen (vorstehend E. 1.7) - als durchaus intensiv zu qualifizieren. Leider sind sie trotz Verlängerung erfolglos geblieben. Inwiefern von einer abermaligen Weiterführung noch ein Erfolg hätte erwartet werden kön nen, ist angesichts der bereits getätigten Anstrengungen nicht ersichtlich. Auch seitens des Beschwerdeführers beziehungsweise seiner Rechtsvertretung wurden denn auch dazu weder im Verwaltungs- noch im Beschwerdeverfahren irgend welche konkreten Angaben gemacht, die darauf schliessen liessen, dass der Be schwerdeführer auf das Fachwissen und die Hilfe der Beschwerdegegnerin (vgl. vorstehend E. 1.5) weiterhin angewiesen und die Unterstützung seitens des RAV nicht ausreichend gewesen wäre. Eine nochmalige Weiterführung der Stellenvermittlung wäre vor diesem Hinter grund unverhältnismässig gewesen, weshalb die Beschwerdegegnerin die Mass nahme zu Recht im April 2018 beendet hat. 5.4 Hinsichtlich der weiteren beantragten Eingliederungsmassnahme n hat sich der Beschwerdeführer damit begnügt, sie in wiederum pauschaler Form als erforder lich und ihm zustehend zu deklarieren. Zu den jeweiligen Anspruchsvorausset zungen hat er sich hingegen nicht vernehmen lassen . Integrationsmassnahmen im Sinne von Art. 14a IVG setzen eine Arbeitsunfähig keit von 50 % voraus, was bei voller Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit nicht der Fall ist (vorstehend E. 1.2). So verhält es sich hier, womit kein Anspruch besteht. Dass auch nicht ersichtlich ist, inwiefern der Beschwerdeführer der sozi alberuflichen Rehabilitation bedürfte oder Beschäftigungsmassnahmen benötigte, sei deshalb nur am Rande erwähnt. Der Beschwerdeführer ist aufgrund der bestehenden Rückenproblematik auf kör perliche leichte Tätigkeiten eingeschränkt. I nwieweit er innerhalb des damit ver bleibenden breiten Spektrums möglicher Tätigkeiten über die im Rahmen der Ar beitsvermittlung und seitens des RAV erfolgten Beratung hinaus pro futuro Be rufsberatung benötigen sollte (vorstehend E. 1.3), ist weder ersichtlich noch von ihm dargetan worden. Ein diesbezüglicher Anspruch besteht unter den gegebenen Umständen nicht. Der Anspruch auf Umschulung setzt - nebst der stets zu beachtenden Verhältnis mässigkeit - eine Einkommenseinbusse von mindestens rund 20 % voraus (vor stehend E. 1.4). Das letzte bei der langjährigen Arbeitgeberin erzielte Einkommen des Beschwerdeführers belief sich laut telefonischer Auskunft des Taggeldversi cherers vom 2
- April 2016 auf Fr. 60'000.-- im Jahr ( Urk. 6/112). Im Ver laufsprotokoll vom 2
- April 2016 ( Urk. 6/115) wurde als letzter Lohn Fr. 5'000. x 13 festgehalten (S. 5 oben), mithin Fr. 65'000.-- pro Jahr , wovon zu seinen Gunsten auszugehen ist . Laut Lohnstrukturerhebung (LSE) erzielten Männer im untersten Lohnsegment (Kompetenzniveau 1) über alle Wirtschafts zweige hinweg bereits im Jahr 2014 ein mittleres Einkommen von Fr. 5'312.-- (LSE 2014 TA1_tirage_skill_level), entsprechend rund Fr. 66'453.-- im Jahr ( Fr. 5'312.-- x 12 : 40.0 x 41.7) , womit selbst bei einem leidensdingten Abzug von 15 % ein Invalideneinkommen von rund Fr. 56'562.-- ( Fr. 66'453.-- x 0.85) und damit eine Einbusse von Fr. 8'438.-- resultieren würde. Dies ergäbe mit rund 13 % eine Einbusse deutlich unter der Erheblichkeitsschwelle von rund 20 % . Be reits aus diesem Grund besteht auch kein Anspruch auf Umschulung. 5.5 Zusammenfassend bleibt festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin berechtigter weise die Arbeitsvermittlung nicht weitergeführt hat, und dass auch die weiteren vom Beschwerdeführer geltend gemachten Ansprüche zu verneinen sind. Dies führt zur Bestätigung der angefochtenen Verfügung und zur Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde.
- Über einen Rentenanspruch hat die Beschwerdegegnerin ausdrücklich noch nicht verfügt ( Urk. 2 S. 3 oben). Für den diesbezüglichen sinngemäss gestellten Antrag des Beschwerdeführers ( Urk. 1 S. 2 Ziff. 2.3) fehlt es deshalb , wie er selbst ein räumt (Urk. 1 S. 14 Ziff. 6), an einem Anfechtungsgegenstand und insoweit ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.
- Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis des Bundesgesetzes über die Inva lidenversicherung (IVG) sind ermessensweise auf Fr. 700.-- festzusetzen und aus gangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt:
- Die Beschwerde wird abgewiesen , soweit auf sie eingetreten wird .
- Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt.
- Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Andreas Hebeisen - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
- Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1
- Juli bis und mit 1
- August sowie vom 1
- Dezember bis und mit dem
- Januar ( Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannTiefenbacher
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2018.00852
II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichter Bachofner Ersatzrichterin Lienhard Gerichtsschreiberin Tiefenbacher Urteil vom 4. Februar 2019 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Hebeisen Friedrich Hebeisen Mohr, Rechtsanwälte am Bodensee Löwenstrasse 12, 8280 Kreuzlingen gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
1.1
X.___ , geboren 1956, meldete sich am 2 7. Mai 2005 bei der Invalidenver sicherung zum Leistungsbezug an ( Urk. 6/4). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, verneinte - nach erfolgtem Vorbescheidverfahren ( Urk. 6/36, Urk. 6/43) und in dessen Rahmen getätigten weiteren Abklärungen ( Urk. 6/45-47, Urk. 6/50-51, Urk. 6/53) - mit Verfügung vom 2 6. September 2006 ( Urk. 6/56) und sodann vom 3 0. Oktober 2006 ( Urk. 6/61) einen Leistungsan spruch. Diese erwuchs unangefochten in Rechtskraft. 1.2
Am 2 7. Dezember 2015 meldete sich der Versicherte erneut an ( Urk. 6/69). Am 2 8. April 2016 erteilte ihm die IV-Stelle eine Kostengutsprache für einen Arbeits versuch vom 2. Mai bis 3 0. September 2016 ( Urk. 6/113 = Urk. 6/116). Mit Ar beitsvertrag vom 2 8. Oktober 2016 wurde er von der Y.___ als Temporärmitarbeiter eingestellt ( Urk. 6/134/7), worauf die IV-Stelle am 2. November 2016 die Arbeitsvermittlung abschloss ( Urk. 6/140). Dazu nahm der Versicherte am 5. Dezember 2016 Stellung ( Urk. 6/144), worauf die IV-Stelle die Arbeitsvermittlung mit Mitteilung vom 1 2. Dezember 2016 erneut abschloss ( Urk. 6/146) , wozu der Versicherte wiederum am 2 2. Dezember 2016 Stellung nahm ( Urk. 6/152). Am 1 8. Januar 2017 wurde das Arbeitsverhältnis bis 3 1. März 2017 befristet ( Urk. 6/165 ); laut Arbeitszeugnis dauerte es noch bis 1 6. Juli 2017 ( Urk. 6/207/1).
Am 8. Mai 2017 erteilte die IV-Stelle dem Versicherten eine Kostengutsprache für sogenannte Arbeitsvermittlung direkt durch die Z.___
vom 5. Mai 2017 bis 5. Januar 2018 ( Urk. 6/185 = Urk. 6/186 = Urk. 6/187). Am 8. April 2018 erstat tete die Z.___ einen Schlussbericht ( Urk. 6/215). Mit Vorbescheid vom 1 2. Juni 2018 stellte die IV-Stelle den Abschluss der Arbeitsvermittlung in Aus sicht ( Urk. 6/220). Dagegen erhob der Versicherte am 1 2. Juli ( Urk. 6/221) und 2 7. August 2018 ( Urk. 6/226 = Urk. 6/227) Einwände. Mit Verfügung vom 2 9. August 2018 schloss die IV-Stelle die Arbeitsvermittlung ab ( Urk. 6/232 = Urk. 2). 2.
Der Versicherte erhob am 1. Oktober 2018 Beschwerde gegen die Verfügung vom 2 9. August 2018 ( Urk.
2) und be antragte ( Urk. 1 S. 2), diese sei aufzuheben ( Ziff.
1) und die Vorinstanz sei anzuweisen, die Arbeitsvermittlung und die damit zusammenhängende Eingliederungsberatung nicht abzuschliessen ( Ziff. 12.1), und es seien ihm weitere Eingliederungsmassnahmen , insbesondere auch Um schulung, Berufsberatung, Integrationsmassnahmen und Arbeitsvermittlung ( Ziff. 2.2) sowie sämtliche ihm gesetzlich zustehenden Versicherungsleistungen zuzusprechen ( Ziff. 2.3). Eventuell sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuwei sen ( Urk. 3).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 5. November 2018 ( Urk.
5) die Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 6. November 2018 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 7). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalide oder von einer Invalidität Art. 8 des Bundesgesetz es über den Allgemei nen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) bedrohte Versicherte haben ge mäss Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetz es über die Invalidenversicherung (IVG) An spruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit: a.
diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen , zu erhalten oder zu verbessern; und b.
die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind.
Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Aus übung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Bei der Festlegung der Massnahmen ist die gesamte noch zu erwartende Dauer des Erwerbslebens zu berücksichtigen (Abs. 1 bis ).
Die Eingliederungsmassnahmen bestehen gemäss Abs. 3 in medizinischen Mass nahmen ( lit . a), Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Ein gliederung ( lit . a bis ), Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige be rufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, Kapitalhilfe; lit . b) und in
der Abgabe von Hilfsmitteln ( lit . d). 1.2
Gemäss Art. 14a
Abs. 1 IVG haben Versicherte, die seit mindestens sechs Mona ten zu mindestens 50 Prozent arbeitsunfähig sind, Anspruch auf Integrations massnahmen zur
Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung (Integrations massnahmen), sofern dadurch die Voraussetzungen für die Durchführung von Massnahmen beruflicher Art geschaffen werden können.
Als Integrationsmassnahmen gelten gezielte, auf die berufliche Eingliederung ge richtete Massnahmen zur sozial-beruflichen Rehabilitation und Beschäftigungs massnahmen ( Art. 14a Abs. 2 IVG).
Die Integrationsmassnahmen sollen die Lücke zwischen sozialer und beruflicher Integration schliessen, als gezielte, auf die berufliche Eingliederung gerichtete Massnahmen zur sozialberuflichen Rehabilitation (Gewöhnung an den Arbeits prozess, Förderung der Arbeitsmotivation, Stabilisierung der Persönlichkeit, Ein üben sozialer Grundfähigkeiten) einerseits und Beschäftigungsmassnahmen (Auf rechterhaltung einer Tagesstruktur für die Zeit bis zum Beginn von Massnahmen beruflicher Art oder bis zu einem Stellenantritt auf dem freien Arbeitsmarkt) an dererseits (BGE 137 V 1 E. 3.2).
Die Voraussetzung einer Arbeitsunfähigkeit von 50 % ist nicht erfüllt, wenn in einer Verweistätigkeit eine volle Arbeitsfähigkeit besteht (BGE 137 V 1 E. 7). 1.3
Gemäss Art. 15 IVG haben Versicherte, die infolge Invalidität in der Berufswahl oder in der Ausübung ihrer bisherigen Tätigkeit behindert sind, Anspruch auf Berufsberatung.
Der Versicherungsfall tritt ein, wenn der Gesundheitsschaden sich dermassen schwerwiegend auf die Erwerbsfähigkeit auswirkt, dass der betroffenen Person die Ausübung ihrer bisherigen Erwerbstätigkeit nicht mehr zugemutet werden kann, die infrage stehende Eingliederungsmassnahme als notwendig erscheint und die erforderlichen medizinischen Massnahmen abgeschlossen sind (BGE 113 V 261 E. 1b).
Nicht anspruchsbegründend sind geringste Behinderungen, die keine nennens werte Beeinträchtigung zur Folge haben und deshalb die Inanspruchnahme der Invalidenversicherung nicht rechtfertigen (BGE 114 V 29 E. 1a). 1.4
Gemäss Art. 17 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder verbessert wer den kann.
Der Anspruch auf Umschulung setzt im Sinne eines Richtwerts voraus, dass die versicherte Person wegen der Art und Schwere des Gesundheitsschadens im bis her ausgeübten und in den für sie ohne zusätzliche berufliche Ausbildung offen stehenden zumutbaren Erwerbstätigkeiten eine bleibende oder längere Zeit dau ernde Erwerbseinbusse von etwa 20 % erleidet (BGE 130 V 488 E. 4.2, 124 V 108 E. 2b). 1.5
Gemäss Art. 18 IVG (Arbeitsvermittlung) haben arbeitsunfähige Versicherte, wel che eingliederungsfähig sind, Anspruch unter anderem auf aktive Unterstützung bei der Suche eines geeigneten Arbeitsplatzes ( Abs. 1 lit . a).
Notwendig für die Bejahung des Anspruchs auf Arbeitsvermittlung sind die all gemeinen Voraussetzungen für Leistungen der Invalidenversicherung gemäss Art. 4 ff. und Art. 8 IVG, d.h. insbesondere eine leistungsspezifische Invalidität ( Art. 4 Abs. 2 IVG). Eine für die Arbeitsvermittlung massgebende Invalidität liegt vor, wenn die versicherte Person bei der Suche nach einer geeigneten Arbeitsstelle aus gesundheitlichen Gründen Schwierigkeiten hat, mithin muss für die Bejahung einer Invalidität im Sinne von Art. 18 Abs. 1 Satz 1 IVG zwischen dem Gesund heitsschaden und der Notwendigkeit der Arbeitsvermittlung ein Kausalzusam menhang bestehen. Gesundheitliche Schwierigkeiten bei der Suche einer neuen Arbeitsstelle erfüllen den leistungsspezifischen Invaliditätsbegriff, wenn die Be hinderung bleibend oder während voraussichtlich längerer Zeit Probleme bei der - in einem umfassenden Sinn verstandenen - Stellensuche selber verursacht. Zur Arbeitsvermittlung nach Art. 18 Abs. 1 Satz 1 IVG ist im Weiteren berechtigt, wer aus invaliditätsbedingten Gründen spezielle Anforderungen an den Arbeitsplatz (beispielsweise Sehhilfen) oder den Arbeitgeber (beispielsweise Toleranz gegen über invaliditätsbedingt notwendigen Ruhepausen) stellen muss und demzufolge aus invaliditätsbedingten Gründen für das Finden einer Stelle auf das Fachwissen und entsprechende Hilfe der Vermittlungsbehörden angewiesen ist (Urteil des Bundesgerichts I 427/05 vom 2 4. März 2006 E. 4.1.1). 1.6
B ei voller Arbeitsfähigkeit für leichte Tätigkeiten ist der Invaliditätsbegriff im Sinne von Art. 18 Abs. 1 Satz 1 IVG nicht erfüllt. Denn die Suche einer Anstel lung, in deren Rahmen leichte Tätigkeiten vollzeitig verrichtet werden können, unterliegt keinen solchen Anforderungen und Einschränkungen im dargelegten S inne. Es braucht diesfalls für die Bejahung einer Invalidität nach Art. 18 Abs. 1 Satz 1 IVG zusätzlich eine gesundheitlich bedingte spezifische Einschränkung in der Stellensuche (Urteil des Bundesgerichts I 427/05 vom 2 4. März 2006 E. 4.1.2). 1.7
Der Anspruch auf Arbeitsvermittlung unterliegt sodann wie alle Eingliederungs massnahmen dem Prinzip der Verhältnismässigkeit. Er besteht nur solange, als der dafür notwendige Aufwand nicht unverhältnismässig ist. Die Gewährung der Arbeitsvermittlung wird dann unverhältnismässig, wenn von weiteren Bemühun gen der Verwaltung trotz vorangegangener intensiver Bemühungen keinerlei Er folg mehr erwartet werden kann (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_364/2018 vom 1 9. Dezember 2018 E. 3, 8C_388/2013 vom 1 6. Dezember 2013 E. 3.2.1, 8C_9/2011 vom 9. Juni 2011 E. 2.2, I 665/06 vom 4. Dezember 2006 E. 3, I 265/05 vom 3. Oktober 2005 E. 3.1, I 776/04 vom 2 9. März 2005 E. 3.2, I 412/04 vom 2 2. Dezember 2004 E.
2.4) .
2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung ( Urk.
2) davon aus, es sei nicht gelungen, den Beschwerdeführer innert angemessener Zeit in den Arbeitsmarkt zu integrieren. Er habe (aber) während der Unterstützungsphase die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten für einen Bewerbungsprozess erwer ben können, strebe aus eigenem Antrieb eine weitere Ausbildung an und werde vom Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) bei der Suche nach einer ge eigneten Anstellung unterstützt (S. 1 unten). Eine weitere Unterstützung durch ihre Eingliederungsberatung sei deshalb nicht mehr angezeigt (S. 2 oben). Das Verfahren werde hiermit nicht abgeschlossen, sondern es werde die Prüfung eines Rentenanspruchs eingeleitet (S. 3 oben). 2.2
Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt ( Urk. 1), sein Gesundheitszustand sei nicht hinreichend abgeklärt (S. 8 ff. Ziff. 3), weshalb die angefochtene Verfügung als auf ungenügende n Beurteilungsgrundlagen be ruhend aufzuheben sei (S. 11 Ziff. 3.6). Die Beschwerdegegnerin gehe zu Unrecht von einer vorhandenen Selbsteingliederungsfähigkeit aus (S. 11 ff. Ziff. 4), viel mehr benötige er weitere und weitergehende Eingliederungs- und Integrations massnahmen (S. 12 f. Ziff. 4.6). Jedenfalls habe er aus näher dargelegten Gründen weiterhin Anspruch auf Arbeitsvermittlung (S. 13 f. Ziff. 5). 2.3
Strittig ist, ob die Beschwerdegegnerin hinreichende Abklärungen getätigt hat, sowie ob ein Anspruch auf Weiterführung der Arbeitsvermittlung und ein solcher auf andere Massnahmen der Eingliederung besteht. 3. 3.1
Der Beschwerdeführer weilte vom 2 2. bis 2 4. September 20 15 im A.___ , wo mit Austrittsbericht vom 2 4. September 2015 ( Urk. 6/83/6-10) die folgenden, hier leicht verkürzt angeführten Diagnosen gestellt wurden (S. 1): - akut exazerbiertes
lumboradikuläres Schmerzsyndrom links, mit unter an derem grossen Diskushernien- Luxat L4/5 - hypertroph-obstruktive Kardiomyopathie
Er wurde sodann intern zur operativen Sanierung der Diskushernie an die Neu rochirurgie überwiesen (S. 2 Mitte) .
Laut Bericht vom 2 9. September 2015 ( Urk. 6/83/19-21) erfolgte am 2 5. Septem ber 2015 eine Sequestrektomie L4/5 links (S. 1). 3.2
Vom 1. bis 3 1. Dezember 2015 weilte der Beschwerdeführer im B.___ , worüber am 1 9. Januar 2016 berichtet wurde ( Urk. 6/82). Dabei wurden die folgenden, hier leicht verkürzt angeführten Diagnosen genannt (S. 1): - akut exazerbiertes
lumbospondylogenes bis radikuläres Schmerzsyndrom links - Status nach alter Versteifung der Halswirbelsäule zirka 1995 - hypertroph-obstruktive Kardiomyopathie , Erstdiagnose (ED) 2012 - arterielle Hypertonie, ED Dezember 2015
Zur Arbeitsfähigkeit wurde ausgeführt, für mittelschwere Arbeit werde eine nur 50%ige Arbeitsfähigkeit geschätzt. Bei einer Präsenzzeit von 100 % werde das Arbeitspensum nur zu 50 % möglich sein (S. 2 unten). 3.3
Dr. med. C.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, bezie hungsweise die in seiner Praxis tätige Dr. med. D.___
führte im Bericht vom 19./2 2. Februar 2016 ( Urk. 6/83/1-5) aus, er behandle den Beschwerdeführer seit Jahren als Hausarzt ( Ziff. 1.2), und verwies auf die gleichzeitig eingereichten oben genannten Berichte ( Ziff. 1.1 und 1.4). Er attestierte eine Arbeitsunfähigkeit als Hauswart von 100 % vom 2 9. September 2015 bis 3 1. Januar 2016 und von 50 % vom 1. Februar bis 3 1. März 2016 ( Ziff. 1.6). 3.4
Im Bericht vom 3 0. September 2016 ( Urk. 6/131) nannten
Dr. C.___ / Dr. D.___ als Diagnose ein lumboradikuläres Reiz- und sensorisches Ausfallsyndrom L4/5 links bei sequestrierter Diskushernie L4/5 links, bestehend seit 7. September 2015 und operiert im A.___ am 2 5. September 2015 ( Ziff. 1.2). Es bestünden keine funktionellen Einschränkungen, der Beschwerdeführer arbeite aktuell zu 100 % ( Ziff. 1.3). Eine berufliche Tätigkeit als technische r Hauswart könne zu 0 % , eine solche als Qualitätsbeauftragter zu 100 % ausgeübt werden ( Ziff. 2.1). Es bestehe eine verminderte körperliche Leistungsfähigkeit; ein Bürojob sei zu 100 % mög lich ( Ziff. 2.2). Die Prognose sei gut, der Beschwerdeführer arbeite wieder voll ( Ziff. 3.3). Belastende Faktoren am Arbeitsplatz seien körperliche Überanstren gung und Autofahren ( Ziff. 4.4). 3.5
Im Bericht vom 2. März 2017 ( Urk. 6/173/1-5) führte n
Dr. C.___
/ Dr. D.___
unter anderem aus, rein sitzende Tätigkeiten seien dem Beschwerdeführer im Um fang von 50 % , rein stehende Tätigkeiten im Umfang von 25 % und wechselbe lastende Tätigkeiten im Umfang von 100 % zumutbar (S. 5).
Zu den in einem von der Arbeitgeberin erstellten Fotokatalog dokumentierten Tätigkeiten ( Urk. 6/173/8-13) nahmen sie wie folgt Stellung
(S. 1): - «erfüllt»: Arbeiten in einer Menschenmenge, Arbeiten in beengten Raum verhältnissen, Seh- und Hörvermögen, Fahren mit Fahrzeugen - «möglich mit gewissen Einschränkungen»: Pikettdienst (Bereitschafts dienst), Arbeiten unter Zeitdruck, Arbeiten mit Leitern/Gerüsten (Schwin delfreiheit), Heben von Lasten (maximal 10 kg) - «nicht möglich / nicht erfüllt»: Schichtarbeit
Am 1 5. März 2017 wurde zusätzlich zu den einzelnen im Fotokatalog abgebilde ten Tätigkeiten Stellung genommen ( Urk. 6/176). 3.6
Gemäss Eintrag vom 2 3. März 2017 im Verlaufsprotokoll vom 8. Mai 2017 ( Urk. 6/188 S. 7 Mitte) ergab eine Fallbesprechung mit dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) die folgenden Einschränkungen in Bezug auf die bisherige Tätigkeit als Hauswart: Verminderte Belastbarkeit für: regelmässiges mittelschweres und schweres He ben, Tragen und Transportieren von Lasten, für Arbeiten mit Überstreckbelastung der Wirbelsäule über Kopf- und Schulterhöhe, auf Leitern und Gerüsten, für aus schliesslich stehende Tätigkeiten, für häufiges Bücken und Arbeiten in vorge neigter Körperposition sowie für Tätigkeiten in körperlichen Zwangshaltungen.
Das Belastungsprofil wurde wie folgt formuliert: Leichte Tätigkeiten in Wechselbelastung unter Ausschluss ungünstiger Witte rungsbedingungen, auch mit gelegentlichem Heben, Tragen und Transportieren von Lasten bis maximal 10 kg körpernah, ohne Verharren in Zwangshaltungen, ohne repetitive Rotation im Sitzen, ohne häufiges Gehen auf unebenem Ge lände, mit Möglichkeit Pausen individuell zu gestalten sind medizinisch theore tisch zumutbar.
Als Fazit wurde unter anderem ausgeführt, eine Änderung am Belastungsprofil gemäss der - soweit ersichtlich nicht aktenkundigen (vgl. aber Urk. 6/155 unten) - RAD-Stellungnahme vom 1 1. Januar 2017 sei nicht angezeigt. D ie Arbeit in einem Zweier- Team könnte von Vorteil sein, wenn die auszuführenden Tätigkei ten entsprechend aufgeteilt werden könnten. Tätigkeiten in Kälte und Nässe (kombiniert ) sollten mehrheitlich vermieden werden und die aktuelle Tätigkeit mit einer sitzenden Tätigkeit (beispielsweise am Computer ) ergänzt werden kön nen. Die Umstellungsfähigkeit in eine andere Tätigkeit sollte dem heute 60-jäh rigen Kunden möglich sein. 3.7
Am 4. August 2017 erlitt der Beschwerdeführer als Vespa -F ahrer einen Auffahr unfall ( Urk. 6/203/3 = Urk. 6/203/13), wobei er sich eine Kontusion von Schulter und Thorax links zuzog
( Urk. 6/203/82-83 Ziff. 1) und vom 7. August bis 1 0. September 2017 zu 100 % arbeitsunfähig war ( Urk. 6/203/30 Ziff. 8) . Dr. C.___ attestierte am 7. September 2017 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % bis 2 4. September 2017 mit dem Zusatz, körperlich belastende Tätigkeiten könnten nicht mehr ausgeübt werden ( Urk. 6/203/35). Am 2 0. September 2017 attestierte er eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % bis 9. Oktober 2017 ( Urk. 6/203/80). 3.8
Mit Zeugnis vom 7. August 2018 bestätigte Dr. C.___ , dass der Beschwerde führer aufgrund medizinischer Probleme aktuell seiner Weiterbildung als Erwach senenbildner nicht mehr nachgehen könne ( Urk. 6/225). Gemäss dem vom Be schwerdeführer eingereichten K ursprogramm ( Urk. 3/4) waren zu diesem Zeit punkt acht Kurstage bereits absolviert und deren sechs noch ausstehend.
Für 2 3. August 2018 war nach Überweisung durch Dr. C.___ eine ambulante Untersuchung in der E.___ angesetzt ( Urk. 6/229 ). Gemäss nicht weiter belegten Angaben des Beschwerdeführers sei sodann eine vierwöchige sta tionäre Rehabilitationsbehandlung in Aussicht gestellt worden ( Urk. 1 S. 10 Mitte).
4. 4.1
Der Beschwerdeführer ist ursprünglich gelernter Landwirt und war im Zeitpunkt der erneuten Anmeldung im Dezember 2015 im Umfang von 100 % als Hauswart tätig ( Urk. 6/69 Ziff. 5.3 und 5.4).
Im April 2016 kündigte er das Arbeitsverhältnis als Hauswart per 3 0. April 2016 ( Urk. 6/110). 4.2
Vom 2. Mai bis 3 0. September 2016 erfolgte ein Arbeitsversuch bei d er F.___
( Urk. 6/115 S. 1 unten, vgl. Urk. 6/113).
Ab 1. November 2016 übte d er Beschwerdeführer die gleiche Tätigkeit im Rahmen eines Arbeits vertrags mit der Y.___ (vgl. Urk. 6/134/7) aus.
Mit Mitteilung vom 1 2. Dezember 2016 schloss die Beschwerdegegnerin die Ar beitsvermittlung ab ( Urk. 6/146), worauf der Beschwerdeführer am 2 2. Dezember 2016 präzisierend festhielt, wohl seien aktuell keine weiteren Eingliederungsbe mühungen betreffend die jetzige Arbeitsstelle notwendig. Hingegen halte er am Antrag auf «weitere und weitergehende Massnahmen beruflicher Art und Inte grationsmassnahmen» fest ( Urk. 6/152). 4.3
Im Januar 2017 traten wieder verstärkt Rückenprobleme auf (vgl. Urk. 6/ 160 = Urk. 6/161) und die Y.___ befristete das Arbeitsverhältnis bis 3 1. März 2017 ( Urk. 6/165).
Die Beschwerdegegnerin bewirkte, dass das Arbeitsverhältnis bis August 2017 bestehen bleiben sollte und sprach dem Beschwerdeführer parallel zu diesem noch bestehenden Arbeitsverhältnis Arbeitsvermittlung zu ( Urk. 6/188 S. 2, Urk. 6/185 = Urk. 6/186 = Urk. 6/187).
In einer Anfrage Zusammenarbeit IV-RAV vom 2 1. September 2017 des Regio nalen Arbeitsvermittlungszentrums (RAV)
Winterthur an die Beschwerdegegnerin wurde ausgeführt , der Beschwerdeführer sei sowohl beim RAV als auch bei der Invalidenversicherung angemeldet ( Urk. 6/217) . 4.4
Im Schlussbericht der Z.___ (Stellenvermittlung) vom 8. April 2018 ( Urk. 6/215) wurde als Ausgangslage festgehalten, der Beschwerdeführer sei aus gebildeter Landwirt und habe nach der Ausbildung sieben Jahre im erlernten Be ruf gearbeitet. In der Folge habe er sich in den unterschiedlichsten Berufsfeldern «on the
job » sehr umfangreiche Kompetenzen angeeignet. Eine Weiterbildung als technischer Kaufmann habe ihn befähigt, auch Führungsaufgaben zu bewältigen. Infolge eines Bandscheibenvorfalls im Jahre 2015 müssten die künftigen berufli chen Tätigkeiten den gesundheitlichen Gegebenheiten angepasst werden. Die der zeitige temporäre Anstellung über Y.___ bei den F.___ sei an fangs August 2017 abgelaufen (S. 1 Mitte). Nach einem Verkehrsunfall Anfang August 2017 sei der Beschwerdeführer zu 100 % arbeitsunfähig und sodann ab Anfang November 2017 wieder zu 50 % arbeitsfähig gewesen, weshalb die Stel lenvermittlung bis 6. April 2018 verlängert worden sei (S. 1 unten).
Die Anmeldung beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) und der Kontakt mit der Beraterin seien gewinnbringend gewesen. Es sei ein Einarbei tungszuschuss von
50 % des Lohnes für die Dauer von einem Jahr zugesprochen worden. I m Januar 2018 habe der Beschwerdeführer einen Kurs für Fachspezia listen und Führungskräfte besuchen können. Dabei sei ihm klar
geworden , dass er einen Erwachsenenausbildnerkurs im technischen Bereich besuchen möchte, um zukünftig lehren zu
können. Auch die Verbesserung der IT-Kenntnisse durch den Besuch eines PC - Auffrischungskurses sei für April 2018 vom RAV genehmigt worden (S. 2 Mitte).
Als Fazit wurde festgehalten, trotz intensiver und breit gefächerter Stellensuche sei es leider nicht gelungen, in der vereinbarten Zeit zusammen mit dem Be schwerdeführer eine Festanstellung zu finden. Er könne möglicherweise den Be rufsbildnerkurs vom Mai-September 2018 besuchen, der Antrag um Kostenüber nahme werde seitens des RAV noch geprüft. Er selbst werde aktiv Stellen in Schu len oder Firmen suchen, wo der Kurs berufsbegleitend besucht werden könnte (S. 2).
Als Empfehlung wurde formuliert, der Beschwerdeführer sei sehr selbständig und könne sich mit den neu erstellten Unterlagen weiterhin gut selbständig bewerben. Sollten sich aus den zurzeit noch offenen Bewerbungen eine Anstellung ergeben, würden Z.___ die Nachbetreuung beginnen und vorab den Eingliederungsberater informieren (S. 2 unten). 4.5
Laut telefonischen Angaben der zuständigen Person im RAV vom 1 8. April 2018 hatte der Beschwerdeführer erst 95 Taggelder beansprucht und noch Aussicht auf 415 Taggelder innerhalb der bis am 1 3. August 2019 dauernden Rahmenfrist ( Urk. 6/223 S. 7 unten). 5. 5.1
Betreffend den Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdefüh rers vermitteln die Akten ein eindeutiges Bild: Ein Bandscheibenvorfall im Sep tember 2015 erforderte einen operativen Eingriff (vorstehend E. 3.1) und führte zu einer vorübergehenden Arbeitsunfähigkeit von zuerst 100 % und sodann noch 50 % auch in der damals angestammten Tätigkeit als Hauswart (vorstehend E. 3.3). In der Folge wurde von hausärztlicher Seite im September 2016 eine volle Arbeitsfähigkeit in der ausgeübten Tätigkeit festgehalten (vorstehend E. 3.4) und im März 2017 eine solche für wechselbelastende Tätigkeiten (vorstehend E. 3.5). Dementsprechend wurden auch se itens des RAD leichte, wechselbelastende Tä tigkeiten - mit einigen näher umschriebenen Einschränkungen - als zu 100 % zumutbar beurteilt (vorstehend E. 3.6). Eine Kontusion von Schulter und Thorax bei einem Verkehrsunfall Anfang August 2017 führte noch einmal zu einer vo rübergehenden Arbeitsunfähigkeit (vorstehend E. 3.7). Anfang August 2018 gab der Hausarzt sodann an, «aufgrund medizinischer Probleme» könne der Beschwer deführer aktuell seiner Weiterbildung als Erwachsenenbildner nicht mehr nach gehen (vorstehend E. 3.8). 5.2
Die im Mai 2017 aufgenommene Stellenvermittlung wurde von der Beschwerde gegnerin Anfang April 2018 beendet, und es ist vorliegend zu beurteilen, ob dies rechtmässig war.
Beschwerdeweise wurde dagegen eingewendet, dies sei ohne hinreichende medi zinische Abklärungen erfolgt ( Urk. 1 S. 8 ff. Ziff. 3). Dem kann nicht gefolgt wer den. Im zu beurteilenden Zeitpunkt bestanden keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die wiederholt attestierte Arbeitsfähigkeit für näher umschriebene angepasste Tä tigkeiten durch zusätzliche ges undheitliche Einschränkungen zusätzlich hätte be einträchtigt sein können.
Der Beschwerdeführer war mit anderen Worten nicht arbeitsunfähig, sondern ar beitslos. Dies belegen auch die - beschwerdeweise mit keinem Wort erwähnten - bei der Arbeitslosenversicherung beantragten und von dieser gewährten Leistun gen (vgl. vorstehend E. 4.4). Inwiefern bei dieser Ausgangslage weitere medizini sche Abklärungen hätten angezeigt sein können, ist nicht ersichtlich. Auch be schwerdeweise wurde dazu nichts Konkretes vorgebracht, sondern lediglich wie derholt und formelhaft die Abklärungspflicht der Beschwerdegegnerin angerufen und deren angebliche Verletzung behauptet.
Dem ist entgegengehalten, dass die medizinischen Aspekte im genannten Zeit punkt hinreichend abgeklärt waren. 5.3
Was den beschwerdeweise primär ins Feld geführte n Anspruch auf Arbeitsver mittlung betrifft, so erscheint vorab höchst fraglich, ob die Beschwerdegegnerin überhaupt verpflichtet war, diese Leistung zuzusprechen, denn bei voller Arbeits fähigkeit für leichte Tätigkeiten ist rechtsprechungsgemäss die Voraussetzung ei ner anspruchsbegründenden Invalidität gar nicht erfüllt (vorstehend E. 1.6 ).
Die bis zur Leistungseinstellung per Anfang April 2018 erbrachten Leistungen sind aus dem Verlaufsprotokoll vom 6. August 2018 ( Urk. 6/223) und dem Schlussbericht der externen Stellenvermittlung ( Urk. 6/215) ersichtlich . Die so dokumentierten Bemühungen sind - auch und gerade im Vergleich mit anderen vom Bundesgericht beurteilten Fällen (vorstehend E. 1.7) - als durchaus intensiv zu qualifizieren. Leider sind sie trotz Verlängerung erfolglos geblieben. Inwiefern von einer abermaligen Weiterführung noch ein Erfolg hätte erwartet werden kön nen, ist angesichts der bereits getätigten Anstrengungen nicht ersichtlich. Auch seitens des Beschwerdeführers beziehungsweise seiner Rechtsvertretung wurden denn auch dazu weder im Verwaltungs- noch im Beschwerdeverfahren irgend welche konkreten Angaben gemacht, die darauf schliessen liessen, dass der Be schwerdeführer auf das Fachwissen und die Hilfe der Beschwerdegegnerin (vgl. vorstehend E. 1.5) weiterhin angewiesen und die Unterstützung seitens des RAV nicht ausreichend gewesen wäre.
Eine nochmalige Weiterführung der Stellenvermittlung wäre vor diesem Hinter grund unverhältnismässig gewesen, weshalb die Beschwerdegegnerin die Mass nahme zu Recht im April 2018 beendet hat. 5.4
Hinsichtlich der weiteren beantragten Eingliederungsmassnahme n hat sich der Beschwerdeführer damit begnügt, sie in wiederum pauschaler Form als erforder lich und ihm zustehend zu deklarieren. Zu den jeweiligen Anspruchsvorausset zungen hat er sich hingegen nicht vernehmen lassen .
Integrationsmassnahmen im Sinne von Art. 14a IVG setzen eine Arbeitsunfähig keit von 50 % voraus, was bei voller Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit nicht der Fall ist (vorstehend E. 1.2). So verhält es sich hier, womit kein Anspruch besteht. Dass auch nicht ersichtlich ist, inwiefern der Beschwerdeführer der sozi alberuflichen Rehabilitation bedürfte oder Beschäftigungsmassnahmen benötigte, sei deshalb nur am Rande erwähnt.
Der Beschwerdeführer ist aufgrund der bestehenden Rückenproblematik auf kör perliche leichte Tätigkeiten eingeschränkt. I nwieweit er innerhalb des damit ver bleibenden breiten Spektrums möglicher Tätigkeiten über die im Rahmen der Ar beitsvermittlung und seitens des RAV erfolgten Beratung hinaus pro futuro Be rufsberatung benötigen sollte (vorstehend E. 1.3), ist weder ersichtlich noch von ihm dargetan worden. Ein diesbezüglicher Anspruch besteht unter den gegebenen Umständen nicht.
Der Anspruch auf Umschulung setzt - nebst der stets zu beachtenden Verhältnis mässigkeit - eine Einkommenseinbusse von mindestens rund 20 % voraus (vor stehend E. 1.4). Das letzte bei der langjährigen Arbeitgeberin erzielte Einkommen des Beschwerdeführers belief sich laut telefonischer Auskunft des Taggeldversi cherers vom 2 7. April 2016 auf Fr. 60'000.-- im Jahr ( Urk. 6/112). Im Ver laufsprotokoll vom 2 8. April 2016 ( Urk. 6/115) wurde als letzter Lohn Fr. 5'000. x 13 festgehalten (S. 5 oben), mithin Fr. 65'000.-- pro Jahr , wovon zu seinen Gunsten auszugehen ist . Laut Lohnstrukturerhebung (LSE) erzielten Männer im untersten Lohnsegment (Kompetenzniveau 1) über alle Wirtschafts zweige hinweg bereits im Jahr 2014 ein mittleres Einkommen von Fr. 5'312.-- (LSE 2014 TA1_tirage_skill_level), entsprechend rund Fr. 66'453.-- im Jahr ( Fr. 5'312.-- x 12 : 40.0 x 41.7) , womit selbst bei einem leidensdingten Abzug von 15 % ein Invalideneinkommen von rund Fr. 56'562.-- ( Fr. 66'453.-- x 0.85) und damit eine Einbusse von Fr. 8'438.-- resultieren würde. Dies ergäbe mit rund 13 % eine Einbusse deutlich unter der Erheblichkeitsschwelle von rund 20 % . Be reits aus diesem Grund besteht auch kein Anspruch auf Umschulung. 5.5
Zusammenfassend bleibt festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin berechtigter weise die Arbeitsvermittlung nicht weitergeführt hat, und dass auch die weiteren vom Beschwerdeführer geltend gemachten Ansprüche zu verneinen sind.
Dies führt zur Bestätigung der angefochtenen Verfügung und zur Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde. 6.
Über einen Rentenanspruch hat die Beschwerdegegnerin ausdrücklich noch nicht verfügt ( Urk. 2 S. 3 oben). Für den diesbezüglichen sinngemäss gestellten Antrag des Beschwerdeführers ( Urk. 1 S. 2 Ziff. 2.3) fehlt es deshalb , wie er selbst ein räumt (Urk. 1 S. 14 Ziff. 6), an einem Anfechtungsgegenstand und insoweit ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. 7.
Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis des Bundesgesetzes über die Inva lidenversicherung (IVG) sind ermessensweise auf Fr. 700.-- festzusetzen und aus gangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen , soweit auf sie eingetreten wird . 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Andreas Hebeisen - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannTiefenbacher