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IV.2018.00843

Versicherungsmässige Voraussetzungen nicht erfüllt. Die philippinische Beschwerdeführerin meldete sich wenige Wochen nach ihrer Einreise in die Schweiz aufgrund einer seit Geburt bestehenden Sehbehinderung zum Rentenbezug an.

Zürich SozVersG · 2018-12-21 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

Die 1982 geborene X.___ , welche

von den Philippinen stammt, reiste am 2 2. Januar 2018 in die Schwe iz ein und heiratete am 7. Februar 2018 einen schweizerischen Staatsangehörigen . Am 9. März 2018 meldete sie sich unter An gabe einer seit der Geburt bestehenden starken Sehbehinderung bei der Sozial versicherungsanstalt des Kantons Zürich , IV-Stelle, zum Leistungsbezug (Beruf liche Integration/Rente) an ( Urk. 6/5). Am 7. Juni 2018 beantragte sie

zudem eine

Hilflosenentschädigung ( Urk. 6/12). Nach Durchführung eines Eingliederungsge sprächs ( Urk. 6/14) teilte die IV-Stelle am 8. Juni 2018 mit, dass Eingliede rungs massnahmen nicht angezeigt seien ( Urk. 6/13). Mit Verfügung vom 8. August 2018 ( Urk. 6/28) sprach die IV-Stelle X.___ mit Wirkung ab 1. Januar 2018 eine Entschädigung für leichte Hilflosigkeit zu. Demgegenüber verneinte die IV-Stelle nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren ( Vorbescheid vom 2 0. Juni 2018, Urk. 6/19, und Einwand vom 6. Juli 2018, Urk. 6/22) mit Verfügung vom 3 1. August 2018 einen Rentenanspruch von X.___ (Urk. 2). 2.

Dagegen erhob Y.___ im Namen von X.___ mit Eingabe vom 27. September 2018 Beschwerde und beantragte sinngemäss, es sei eine neue medizinische Abklärung durchzuführen ( Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin bean tragte mit Beschwerdeantwort vom 5. November 2018 die Abweisung der Be schwerde ( Urk. 5). Mit Verfügung vom 8. November 2018 ( Urk.

7) wurden die Be schwerdeführerin und ihre Vertreterin aufgefordert, dem Gericht eine schrift liche Vertretungsvollmacht einzureichen. Gleichzeitig wurde ihnen die Beschwer deantwort vom 5. November 2018 zu Kenntnis nahme

zugestellt . Am 16. Novem ber 2018 ging beim Gericht eine Vertretungsvollmacht ein, mit welc her die Beschwerdeführerin Y.___ zu ihrer Vertretung im vorliegenden Verfahren legitimiert ( Urk. 8). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Strittig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Renten leistungen. 1.2

Während die Beschwerdegegnerin einen Anspruch der Beschwerdeführerin mit der Begründung, dass die versicherungsmässigen Voraussetzungen nicht erfüllt seien , verneinte ( Urk. 2) , verlangt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen eine neue ärztliche Abklärung ihres Gesundheitszustandes ( Urk. 1). 2. 2.1 2.1 .1

Der Anspruch auf eine ordentliche Invalidenrente der schweizerischen Invali denversicherung setzt unter anderem voraus, dass die versicherte Person bei Ein tritt der Invalidität während mindestens drei Jahren Beiträge geleistet hat ( Art. 36 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung , IVG)

Nach Art. 4 Abs. 2 IVG gilt die Invalidität als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruches auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat. Ein Anspruch auf eine Rente setzt unter anderem voraus, dass die versicherte Person während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40 Prozent arbeit sunfähig ( Art. 6 des Bundesge setzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) gewesen ist ( Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG). 2. 1 .2

Die 1982 geborene Beschwerdeführerin

reiste am 2 2. Januar 2018 in die Schweiz. Zuvor hatte sie ununterbrochen auf den Philippinen gelebt ( Urk. 6/5/3). Wie sie in ihrer Anmeldung zum Leistungsbezug vom 9. März 2018 darlegte, besteht ihre Sehbehinderung , auf welche sie die Einschränkung der Erwerbsfähigkeit zurück führt, seit der Geburt ( Urk. 6/5/6) . Die Beschwerdeführerin kann daher von vorn herein die erforderliche Beitragszeit bis zum behaupteten Eintritt der Invalidität nicht erfüllt haben, weshalb ein Anspruch auf eine ordentliche Invalidenrente, ohne dass deren weitere Voraussetzungen noch zu prüfen wären, zu verneinen ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_808/2007 vom 1 6. Mai 2008 E. 5). 2. 2 2. 2 .1

D er Anspruch von Schweizer Bürgern auf ausserordentliche Renten richtet sich

nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenen versicherung (AHVG ; vgl. Art. 39 Abs. 1 IVG ) .

Gemäss

Art. 42 Abs. 1 AHVG haben Schweizer Bürger mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt ( Art. 13 ATSG) in der Schweiz, die während der gleichen Zahl von Jahren versichert waren wie ihr Jahrgang, denen aber keine ordentliche Rente zusteht, weil sie bis zur Entstehung des Rentenanspruchs nicht während eines vollen Jahres der Beitrags p flicht unterstellt gewesen sind, Anspruch auf eine ausserordentliche Rente .

Anspruch auf eine ausserordentliche Rente haben auch invalide Ausländer und Staatenlose, die als Kinder die Voraussetzungen von Artikel 9 Abs. 3 IVG erfüllt habe n ( Art. 39 Abs. 2 IVG).

Art. 9 Abs. 3 IVG sieht unter bestimmten Bedin gungen einen Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen für ausländische Staats angehörige mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt ( Art. 13 ATSG) in der Schweiz vor, die das 2 0. Altersjahr noch nicht vollendet haben.

Laut

Art. 4 des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik der Philippinen über Soziale Sicherheit vom 1 7. September 200 1 (SR 0.831.109.645.1 ; Abkommen ) sind, soweit das Abkommen nichts anderes bestimmt, die Staatsangehörigen der einen Vertragspartei sowie ihre Familien angehörigen und Hinterlassenen bei der Anwendung der Rechtsvorschriften der anderen Vertragspartei den Staatsangehörigen dieser Vertragspartei beziehungs weise deren Familienangehörigen und Hinterlassenen gleichgestellt. Art. 21 Abs. 1 des Abkommens regelt zudem betreffend ausserordentliche Renten der Invaliden versicherung , dass philippinische Staatsangehö rige unter den gleichen Vorausse t zungen wie schweizerische Staatsangehörige Anspruch haben, solange sie in der Schweiz Wohnsitz haben und sofern sie un mittelbar vor dem Zeitpunkt, von dem an die Rente verlangt wird ,

ununterbrochen während mindestens fünf Jahren in der Schweiz gewohnt haben. 2.2 .2

Da die Beschwerdeführerin erst mit 3 5 Jahren in die Schweiz einreiste, besteht gestützt auf Art. 39 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 9 Abs. 3 IVG kein Anspruch auf eine ausserordentliche Rente, würde ein Anspruch doch unter anderem vor aussetzen, dass sie bereits als Kind, da s heisst vor Vollendung des 20. Altersjahres (vgl. BGE 140 V 246), Wohnsitz in der Schweiz gehabt hätte.

Die Beschwerdeführerin hat überdies auch gestützt auf Art. 39 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 42 AHVG und in Verbindung mit Art. 4 und Art. 41 Abs. 1 des Abkommens keinen Anspruch auf eine ausserordentliche Rente. Nachdem sie – wie dargelegt – erst mit 3 5 Jahren in die Schweiz eingereist ist , war sie nicht während der gleic hen Zahl von Jahren versichert wie ihr Jahrgang . Zudem hatte

die Beschwerdeführerin auch nicht wie im Abkommen vorgesehen ( Art. 41 Abs . 1) während mindestens fünf Jahren Wohnsitz in der Schweiz. 3.

Nach dem Gesagten sind die versicherun g smässigen Voraussetzungen für einen Rentenanspruch nicht erfüllt. Es besteht daher von vornherein kein Renten an spruch, weshalb auch kein Anlass besteht, den Gesundheitszustand der Beschwer de führerin weiter abzuklären. Die Beschwerde erweist sich dementsprechend als unbegründet und ist abzuweisen. 4.

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 4 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie de r unterliegenden Beschwerdeführer in aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 4 00 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Y.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstWyler

Erwägungen (11 Absätze)

E. 1 Die 1982 geborene X.___ , welche

von den Philippinen stammt, reiste am 2 2. Januar 2018 in die Schwe iz ein und heiratete am 7. Februar 2018 einen schweizerischen Staatsangehörigen . Am 9. März 2018 meldete sie sich unter An gabe einer seit der Geburt bestehenden starken Sehbehinderung bei der Sozial versicherungsanstalt des Kantons Zürich , IV-Stelle, zum Leistungsbezug (Beruf liche Integration/Rente) an ( Urk. 6/5). Am 7. Juni 2018 beantragte sie

zudem eine

Hilflosenentschädigung ( Urk. 6/12). Nach Durchführung eines Eingliederungsge sprächs ( Urk. 6/14) teilte die IV-Stelle am 8. Juni 2018 mit, dass Eingliede rungs massnahmen nicht angezeigt seien ( Urk. 6/13). Mit Verfügung vom 8. August 2018 ( Urk. 6/28) sprach die IV-Stelle X.___ mit Wirkung ab 1. Januar 2018 eine Entschädigung für leichte Hilflosigkeit zu. Demgegenüber verneinte die IV-Stelle nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren ( Vorbescheid vom 2 0. Juni 2018, Urk. 6/19, und Einwand vom 6. Juli 2018, Urk. 6/22) mit Verfügung vom 3 1. August 2018 einen Rentenanspruch von X.___ (Urk. 2).

E. 1.1 Strittig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Renten leistungen.

E. 1.2 Während die Beschwerdegegnerin einen Anspruch der Beschwerdeführerin mit der Begründung, dass die versicherungsmässigen Voraussetzungen nicht erfüllt seien , verneinte ( Urk. 2) , verlangt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen eine neue ärztliche Abklärung ihres Gesundheitszustandes ( Urk. 1). 2.

E. 2 Dagegen erhob Y.___ im Namen von X.___ mit Eingabe vom 27. September 2018 Beschwerde und beantragte sinngemäss, es sei eine neue medizinische Abklärung durchzuführen ( Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin bean tragte mit Beschwerdeantwort vom 5. November 2018 die Abweisung der Be schwerde ( Urk. 5). Mit Verfügung vom 8. November 2018 ( Urk.

7) wurden die Be schwerdeführerin und ihre Vertreterin aufgefordert, dem Gericht eine schrift liche Vertretungsvollmacht einzureichen. Gleichzeitig wurde ihnen die Beschwer deantwort vom 5. November 2018 zu Kenntnis nahme

zugestellt . Am 16. Novem ber 2018 ging beim Gericht eine Vertretungsvollmacht ein, mit welc her die Beschwerdeführerin Y.___ zu ihrer Vertretung im vorliegenden Verfahren legitimiert ( Urk. 8).

E. 2.1 .1

Der Anspruch auf eine ordentliche Invalidenrente der schweizerischen Invali denversicherung setzt unter anderem voraus, dass die versicherte Person bei Ein tritt der Invalidität während mindestens drei Jahren Beiträge geleistet hat ( Art. 36 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung , IVG)

Nach Art.

E. 2.2 .2

Da die Beschwerdeführerin erst mit 3 5 Jahren in die Schweiz einreiste, besteht gestützt auf Art. 39 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 9 Abs. 3 IVG kein Anspruch auf eine ausserordentliche Rente, würde ein Anspruch doch unter anderem vor aussetzen, dass sie bereits als Kind, da s heisst vor Vollendung des 20. Altersjahres (vgl. BGE 140 V 246), Wohnsitz in der Schweiz gehabt hätte.

Die Beschwerdeführerin hat überdies auch gestützt auf Art. 39 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 42 AHVG und in Verbindung mit Art. 4 und Art. 41 Abs. 1 des Abkommens keinen Anspruch auf eine ausserordentliche Rente. Nachdem sie – wie dargelegt – erst mit 3 5 Jahren in die Schweiz eingereist ist , war sie nicht während der gleic hen Zahl von Jahren versichert wie ihr Jahrgang . Zudem hatte

die Beschwerdeführerin auch nicht wie im Abkommen vorgesehen ( Art. 41 Abs . 1) während mindestens fünf Jahren Wohnsitz in der Schweiz. 3.

Nach dem Gesagten sind die versicherun g smässigen Voraussetzungen für einen Rentenanspruch nicht erfüllt. Es besteht daher von vornherein kein Renten an spruch, weshalb auch kein Anlass besteht, den Gesundheitszustand der Beschwer de führerin weiter abzuklären. Die Beschwerde erweist sich dementsprechend als unbegründet und ist abzuweisen. 4.

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 4 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie de r unterliegenden Beschwerdeführer in aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 4 00 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Y.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstWyler

E. 3 Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 4 Abs. 2 IVG gilt die Invalidität als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruches auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat. Ein Anspruch auf eine Rente setzt unter anderem voraus, dass die versicherte Person während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40 Prozent arbeit sunfähig ( Art.

E. 6 des Bundesge setzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) gewesen ist ( Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG). 2. 1 .2

Die 1982 geborene Beschwerdeführerin

reiste am 2 2. Januar 2018 in die Schweiz. Zuvor hatte sie ununterbrochen auf den Philippinen gelebt ( Urk. 6/5/3). Wie sie in ihrer Anmeldung zum Leistungsbezug vom 9. März 2018 darlegte, besteht ihre Sehbehinderung , auf welche sie die Einschränkung der Erwerbsfähigkeit zurück führt, seit der Geburt ( Urk. 6/5/6) . Die Beschwerdeführerin kann daher von vorn herein die erforderliche Beitragszeit bis zum behaupteten Eintritt der Invalidität nicht erfüllt haben, weshalb ein Anspruch auf eine ordentliche Invalidenrente, ohne dass deren weitere Voraussetzungen noch zu prüfen wären, zu verneinen ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_808/2007 vom 1 6. Mai 2008 E. 5). 2. 2 2. 2 .1

D er Anspruch von Schweizer Bürgern auf ausserordentliche Renten richtet sich

nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenen versicherung (AHVG ; vgl. Art. 39 Abs. 1 IVG ) .

Gemäss

Art. 42 Abs. 1 AHVG haben Schweizer Bürger mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt ( Art. 13 ATSG) in der Schweiz, die während der gleichen Zahl von Jahren versichert waren wie ihr Jahrgang, denen aber keine ordentliche Rente zusteht, weil sie bis zur Entstehung des Rentenanspruchs nicht während eines vollen Jahres der Beitrags p flicht unterstellt gewesen sind, Anspruch auf eine ausserordentliche Rente .

Anspruch auf eine ausserordentliche Rente haben auch invalide Ausländer und Staatenlose, die als Kinder die Voraussetzungen von Artikel 9 Abs. 3 IVG erfüllt habe n ( Art. 39 Abs. 2 IVG).

Art.

E. 9 Abs. 3 IVG sieht unter bestimmten Bedin gungen einen Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen für ausländische Staats angehörige mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt ( Art.

E. 13 ATSG) in der Schweiz vor, die das 2 0. Altersjahr noch nicht vollendet haben.

Laut

Art. 4 des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik der Philippinen über Soziale Sicherheit vom 1 7. September 200 1 (SR 0.831.109.645.1 ; Abkommen ) sind, soweit das Abkommen nichts anderes bestimmt, die Staatsangehörigen der einen Vertragspartei sowie ihre Familien angehörigen und Hinterlassenen bei der Anwendung der Rechtsvorschriften der anderen Vertragspartei den Staatsangehörigen dieser Vertragspartei beziehungs weise deren Familienangehörigen und Hinterlassenen gleichgestellt. Art. 21 Abs. 1 des Abkommens regelt zudem betreffend ausserordentliche Renten der Invaliden versicherung , dass philippinische Staatsangehö rige unter den gleichen Vorausse t zungen wie schweizerische Staatsangehörige Anspruch haben, solange sie in der Schweiz Wohnsitz haben und sofern sie un mittelbar vor dem Zeitpunkt, von dem an die Rente verlangt wird ,

ununterbrochen während mindestens fünf Jahren in der Schweiz gewohnt haben.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2018.00843

IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Sozialversicherungsrichterin Philipp Gerichtsschreiber Wyler Urteil vom

21. Dezember 2018 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Y.___ gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

Die 1982 geborene X.___ , welche

von den Philippinen stammt, reiste am 2 2. Januar 2018 in die Schwe iz ein und heiratete am 7. Februar 2018 einen schweizerischen Staatsangehörigen . Am 9. März 2018 meldete sie sich unter An gabe einer seit der Geburt bestehenden starken Sehbehinderung bei der Sozial versicherungsanstalt des Kantons Zürich , IV-Stelle, zum Leistungsbezug (Beruf liche Integration/Rente) an ( Urk. 6/5). Am 7. Juni 2018 beantragte sie

zudem eine

Hilflosenentschädigung ( Urk. 6/12). Nach Durchführung eines Eingliederungsge sprächs ( Urk. 6/14) teilte die IV-Stelle am 8. Juni 2018 mit, dass Eingliede rungs massnahmen nicht angezeigt seien ( Urk. 6/13). Mit Verfügung vom 8. August 2018 ( Urk. 6/28) sprach die IV-Stelle X.___ mit Wirkung ab 1. Januar 2018 eine Entschädigung für leichte Hilflosigkeit zu. Demgegenüber verneinte die IV-Stelle nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren ( Vorbescheid vom 2 0. Juni 2018, Urk. 6/19, und Einwand vom 6. Juli 2018, Urk. 6/22) mit Verfügung vom 3 1. August 2018 einen Rentenanspruch von X.___ (Urk. 2). 2.

Dagegen erhob Y.___ im Namen von X.___ mit Eingabe vom 27. September 2018 Beschwerde und beantragte sinngemäss, es sei eine neue medizinische Abklärung durchzuführen ( Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin bean tragte mit Beschwerdeantwort vom 5. November 2018 die Abweisung der Be schwerde ( Urk. 5). Mit Verfügung vom 8. November 2018 ( Urk.

7) wurden die Be schwerdeführerin und ihre Vertreterin aufgefordert, dem Gericht eine schrift liche Vertretungsvollmacht einzureichen. Gleichzeitig wurde ihnen die Beschwer deantwort vom 5. November 2018 zu Kenntnis nahme

zugestellt . Am 16. Novem ber 2018 ging beim Gericht eine Vertretungsvollmacht ein, mit welc her die Beschwerdeführerin Y.___ zu ihrer Vertretung im vorliegenden Verfahren legitimiert ( Urk. 8). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Strittig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Renten leistungen. 1.2

Während die Beschwerdegegnerin einen Anspruch der Beschwerdeführerin mit der Begründung, dass die versicherungsmässigen Voraussetzungen nicht erfüllt seien , verneinte ( Urk. 2) , verlangt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen eine neue ärztliche Abklärung ihres Gesundheitszustandes ( Urk. 1). 2. 2.1 2.1 .1

Der Anspruch auf eine ordentliche Invalidenrente der schweizerischen Invali denversicherung setzt unter anderem voraus, dass die versicherte Person bei Ein tritt der Invalidität während mindestens drei Jahren Beiträge geleistet hat ( Art. 36 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung , IVG)

Nach Art. 4 Abs. 2 IVG gilt die Invalidität als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruches auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat. Ein Anspruch auf eine Rente setzt unter anderem voraus, dass die versicherte Person während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40 Prozent arbeit sunfähig ( Art. 6 des Bundesge setzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) gewesen ist ( Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG). 2. 1 .2

Die 1982 geborene Beschwerdeführerin

reiste am 2 2. Januar 2018 in die Schweiz. Zuvor hatte sie ununterbrochen auf den Philippinen gelebt ( Urk. 6/5/3). Wie sie in ihrer Anmeldung zum Leistungsbezug vom 9. März 2018 darlegte, besteht ihre Sehbehinderung , auf welche sie die Einschränkung der Erwerbsfähigkeit zurück führt, seit der Geburt ( Urk. 6/5/6) . Die Beschwerdeführerin kann daher von vorn herein die erforderliche Beitragszeit bis zum behaupteten Eintritt der Invalidität nicht erfüllt haben, weshalb ein Anspruch auf eine ordentliche Invalidenrente, ohne dass deren weitere Voraussetzungen noch zu prüfen wären, zu verneinen ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_808/2007 vom 1 6. Mai 2008 E. 5). 2. 2 2. 2 .1

D er Anspruch von Schweizer Bürgern auf ausserordentliche Renten richtet sich

nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenen versicherung (AHVG ; vgl. Art. 39 Abs. 1 IVG ) .

Gemäss

Art. 42 Abs. 1 AHVG haben Schweizer Bürger mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt ( Art. 13 ATSG) in der Schweiz, die während der gleichen Zahl von Jahren versichert waren wie ihr Jahrgang, denen aber keine ordentliche Rente zusteht, weil sie bis zur Entstehung des Rentenanspruchs nicht während eines vollen Jahres der Beitrags p flicht unterstellt gewesen sind, Anspruch auf eine ausserordentliche Rente .

Anspruch auf eine ausserordentliche Rente haben auch invalide Ausländer und Staatenlose, die als Kinder die Voraussetzungen von Artikel 9 Abs. 3 IVG erfüllt habe n ( Art. 39 Abs. 2 IVG).

Art. 9 Abs. 3 IVG sieht unter bestimmten Bedin gungen einen Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen für ausländische Staats angehörige mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt ( Art. 13 ATSG) in der Schweiz vor, die das 2 0. Altersjahr noch nicht vollendet haben.

Laut

Art. 4 des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik der Philippinen über Soziale Sicherheit vom 1 7. September 200 1 (SR 0.831.109.645.1 ; Abkommen ) sind, soweit das Abkommen nichts anderes bestimmt, die Staatsangehörigen der einen Vertragspartei sowie ihre Familien angehörigen und Hinterlassenen bei der Anwendung der Rechtsvorschriften der anderen Vertragspartei den Staatsangehörigen dieser Vertragspartei beziehungs weise deren Familienangehörigen und Hinterlassenen gleichgestellt. Art. 21 Abs. 1 des Abkommens regelt zudem betreffend ausserordentliche Renten der Invaliden versicherung , dass philippinische Staatsangehö rige unter den gleichen Vorausse t zungen wie schweizerische Staatsangehörige Anspruch haben, solange sie in der Schweiz Wohnsitz haben und sofern sie un mittelbar vor dem Zeitpunkt, von dem an die Rente verlangt wird ,

ununterbrochen während mindestens fünf Jahren in der Schweiz gewohnt haben. 2.2 .2

Da die Beschwerdeführerin erst mit 3 5 Jahren in die Schweiz einreiste, besteht gestützt auf Art. 39 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 9 Abs. 3 IVG kein Anspruch auf eine ausserordentliche Rente, würde ein Anspruch doch unter anderem vor aussetzen, dass sie bereits als Kind, da s heisst vor Vollendung des 20. Altersjahres (vgl. BGE 140 V 246), Wohnsitz in der Schweiz gehabt hätte.

Die Beschwerdeführerin hat überdies auch gestützt auf Art. 39 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 42 AHVG und in Verbindung mit Art. 4 und Art. 41 Abs. 1 des Abkommens keinen Anspruch auf eine ausserordentliche Rente. Nachdem sie – wie dargelegt – erst mit 3 5 Jahren in die Schweiz eingereist ist , war sie nicht während der gleic hen Zahl von Jahren versichert wie ihr Jahrgang . Zudem hatte

die Beschwerdeführerin auch nicht wie im Abkommen vorgesehen ( Art. 41 Abs . 1) während mindestens fünf Jahren Wohnsitz in der Schweiz. 3.

Nach dem Gesagten sind die versicherun g smässigen Voraussetzungen für einen Rentenanspruch nicht erfüllt. Es besteht daher von vornherein kein Renten an spruch, weshalb auch kein Anlass besteht, den Gesundheitszustand der Beschwer de führerin weiter abzuklären. Die Beschwerde erweist sich dementsprechend als unbegründet und ist abzuweisen. 4.

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 4 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie de r unterliegenden Beschwerdeführer in aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 4 00 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Y.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstWyler