Sachverhalt
1. 1.1
Die im Jahre 1977 geborene X.___ reiste 1992 aus dem Kosovo in die Schweiz ein, wo sie 1996 eine Anlehre als Coiffeuse abschloss (Urk. 7/3) und in der Folge von 1997 bis 2002 bei der Y.___ erwerbstätig war (Urk. 7/7 S. 2). Am 1 5. September 2002 kam der Sohn der Versicherten zur Welt (Urk. 7/61). Ab September 2003 war sie wieder teilerwerbstätig, insbesondere als Kassiererin für die Z.___, und bezog daneben in reduziertem Umfang Arbeitslosenent schädigung (Urk. 7/7 S. 2, Urk. 7/18). Am 2 9. September 2007 verlor die Versi cherte in Kroatien auf der Autobahn die Herrschaft über ihr Fahrzeug, wobei es zu einem schweren Selbstunfall mit tödlichen Folgen für den Mann der Versi cherten sowie die dannzumal 15-monatige Tochter kam. Die Versicherte und ihr Sohn überlebten den Unfall und wurden am 2. Oktober 2007 repatriiert (A.___, B.___; Urk. 7/11, Urk. 7/31 S. 3). Per 3 1. März 2008 löste die Z.___ das Arbeitsverhältnis auf (Urk. 7/18 S. 2). 1.2
Aufgrund der beim Unfall erlittenen multiplen Verletzungen meldete sich die Versicherte am 1 6. Mai 2008 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zü rich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 7/3 S. 6 f.). In der Folge klärte diese den Sachverhalt ab, insbesondere zog sie die Akten der Unfallversicherung bei und ermittelte die Arbeitsfähigkeit im Haushalt (Haushaltsabklärung vom 2 3. Februar 2009, Urk. 7/27). Mit Verfügung vom 1 9. Juni 2012 und Wirkung ab 1. September 2008 sprach die IV-Stelle der Versicherten ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 43 % in Anwendung von Art. 43 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) eine ganze Rente zu (Urk. 7/60). 1.3
Im April 2014 leitete die IV-Stelle eine revisionsweise Überprüfung des Renten anspruchs in die Wege (Urk. 7 /62). Infolge wesentlicher Verbesserung des Ge sundheitszustandes stellte sie der Versicherten mit Vorbescheid vom 2 7. Novem ber 2014 die Einstellung der Invalidenrente in Aussicht (Urk. 7 /73) und hielt an diesem Entscheid mit Verfügung vom 2 5. März 2 015 fest (Urk. 7/92). Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das hiesige Gericht mit Urteil vom 2 9. Juni 2016 in dem Sinne gut, dass es die Sache zur umfassenden Neuabklärung an die IV-Stelle zurückwies (Urk. 7/98). 1.4
Im Rahmen der weiteren Abklärungen leitete diese insbesondere eine polydiszip linäre Abklärung in die Wege (C.___ -Gutachten vom 1 1. September
2017, Urk. 7/125) und klärte die beeinträchtigte Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt ab (Abklärungsbericht vom 1 6. April 2018, Urk. 7/133). Mit Vorbescheid vom 3 0. April 2018 stellte die IV-Stelle erneut die Einstellung der Rente in Aussicht (Urk. 7/136) und hielt an diesem Entscheid mit Verfügung vom 2 4. August 2018 fest (Urk. 7/147 = Urk. 2). 2.
Dagegen erhob der Vertreter der Versicherten am 2 7. September 2018 Beschwerde und beantragte, es sei der Beschwerdeführerin die bisherige ganze Invalidenrente weiterhin auszurichten, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin (Urk. 1 S. 2).
Mit Beschwerdeantwort vom 2. November 2018 beantragte die Beschwerdegeg nerin unter Hinweis auf die Akten die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 5. November 2018 zur Kenntnis ge bracht wurde (Urk. 8). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetz es über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglich keiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose vo raus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidi tät. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfä higkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach ei nem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versi cherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, her abgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebe nem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Auf gabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hin sichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinwei sen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentli chen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeacht lich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).
Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtli cher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). 1.3
Gemäss dem in Art. 27 bis Abs. 2–4 der Verordnung über die Invalidenversiche rung (IVV) per 1. Januar 2018 eingeführten neuen Berechnungsmodell für die Festlegung des Invaliditätsgrads von teilerwerbstätigen Versicherten nach der ge mischten Methode (Art. 28a Abs. 3 IVG) werden der Invaliditätsgrad in Bezug auf die Erwerbstätigkeit und der Invaliditätsgrad in Bezug auf die Betätigung im Auf gabenbereich – weiterhin – summiert (Art. 27 bis Abs. 2 IVV). Die Berechnung des Invaliditätsgrads in Bezug auf die Erwerbstätigkeit richtet sich nach Art. 16 ATSG, wobei das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person durch die Teiler werbstätigkeit erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre, auf eine Vollerwerbstätigkeit hochgerechnet wird (Art. 27 bis Abs. 3 lit. a IVV) und die pro zentuale Erwerbseinbusse anhand des Beschäftigungsgrads, den die versicherte Person hätte, wenn sie nicht invalid geworden wäre, gewichtet wird (Art. 27 bis Abs. 3 lit. b IVV). Für die Berechnung des Invaliditätsgrads in Bezug auf die Be tätigung im Aufgabenbereich wird der prozentuale Anteil der Einschränkungen bei der Betätigung im Aufgabenbereich im Vergleich zur Situation, wenn die ver sicherte Person nicht invalid geworden wäre, ermittelt. Der Anteil wird anhand der Differenz zwischen dem Beschäftigungsgrad nach Absatz 3 lit. b und einer Vollerwerbstätigkeit gewichtet (Art. 27 bis Abs. 4 IVV). 1.4
Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustel len und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen ei nander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, wa rum es auf die eine und nicht auf die and ere medizinische These abstellt. Hin sichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen um fassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklag ten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt – was vor allem bei psychischen Fehlent wicklungen nötig ist –, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinanderset zung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medi zinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwen dende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; Ulrich Meyer, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in: Hermann Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 4. Auflage 2003, S. 24 f.). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung damit, dass ge stützt auf die vorgenommenen medizinischen Abklärungen von einer Verbesse rung des Gesundheitszustandes auszugehen sei. Es würden keine Diagnosen mehr bestehen, welche sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirken würden. Dementspre chend sei die Rente nach Zustellung der Verfügung auf Ende des folgenden Mo nats aufzuheben (Urk. 2). 2.2
Demgegenüber machte der Vertreter der Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, dass die Ausführungen der C.___ -Gutachter zur selbständigen Haus haltführung bzw. der regen Alltagsaktivität einschliesslich einer Arbeitstätigkeit für die Schwester nicht zutreffend und aktenwidrig seien. So habe die Haushalts abklärung eine Einschränkung von 17.75 % ergeben; weiter sei sie bei der Erzie hung des Sohnes überfordert. Dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerde führerin verbessert habe, sei nicht zutreffend (Urk. 1 S. 13). Weiter würden die Resultate der im Rahmen des Gutachtens vorgenommenen neuropsychologischen Abklärung die Resultate des A.___ nicht zu entkräften vermögen (S. 14). Hinsicht lich der Arbeitsfähigkeit sei auf die Berichte von Dr. med. D.___, Fachärztin FMH für Allgemeine Medizin, vom 1 4. Dezember 2016 sowie von Dr. med. E.___, Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 2 9. Mai 2018 abzustel len, welche klar und überzeugend seien (S. 16). 2.3
Vergleichsbasis im vorliegenden Revisionsverfahren bildet die Ver fügung vom 1 9. Juni 2012 (Urk. 7 /60). Hinsichtlich der Statusfrage ging die Besch werdegeg nerin dannzumal davon aus, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall zu 30 % erwerblich und zu 70 % im Haushalt tä tig wäre. Gestützt auf die Haus halts abklär ung vom 23. Februar 2009 (Urk. 7 /27) sei dabei von einer Einschrän kung im Haushalt von 29 % auszugehen, was in diesem Bereich zu einer Teilin validität von 20.3 % führe. In medizinischer Hin sicht stützte sich die ursprüng lich leis tungszusprechende Verfügung auf die Berichte von Dr. med. F.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie (Konsiliarpsychiater der Suva), vom 28. September 2010 (Urk. 7 /31) sowie Dr. E.___ vom 9. September 2011 (Urk. 7/ 48/111). Dr. F.___ stellte dannzum al die folgenden Diagnosen: Kom plexe posttraumatische Anpassungsstörung (ICD-10 F43.25) mit/nach: Poly trauma mit leichtem Schädelhirntrauma, persi stierender posttraumatischer Belas tungs symptomatik, anhaltender komplizi erter Trauer, phasenweise ausge prägter depressiver Symptomatik im Verein mit Körperschmerzen im Ausmass mittel schwerer depressive r Episoden (ICD-10 F32.1; Urk. 7/31 S. 8). In erwerbli cher Hinsicht sei gestützt auf die Berichte von Dr. F.___ und Dr. E.___ im ge schützten Rahmen von einer 20%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen. Dies führe in diesem Bereich zu einer Einschränkung von 74 % und einer Teilinvalidität von 22.2 %, was insgesamt einen Invaliditätsgrad von rund 43 % zur Folge habe (Urk. 7/50, Urk. 7 /51 S. 8). 3. 3.1
In seinem Bericht vom 4. April 2014 (Untersuchung vom 11. März 2014) diag nos tizierte Dr. F.___ eine nicht näher bezeichnete affektive Störung (ICD-10 F39), persistierend nach lebensbedrohlichem Verkehrsunfall mit Tod von Ehe mann und Tochter mit lediglich phasenweiser Manifest ation im heutigen Alltag (Urk. 7 /72 S. 10). Klinisch und aus der Alltagsschilderung würden sich keine Hin weise für alltagsrelevante Folgen des leichten Schädelhirntraumas er geben. Die posttraumatische Belastungssymptomatik im eigentlichen Sinn beziehe sich le diglich noch auf eine kategorische Ablehnung, ein Bild der Unfall stelle zu be trachten. Eine komplizierte Trauer sei nur noch in Spuren vorhanden und von einer depressiven Schmerzsymptomatik könne heute nicht mehr ge sprochen wer den. Als überforderte alleinerziehende Mutter sei der Beschwerde führerin aktuell ein Pensum von 60 % zuzumuten. Ohne Erziehungsprobleme sowie nach Ablauf einer Angewöhnungszeit von ein paar Monaten sei der Be schwerdeführerin wohl auch ein auf 80 % ge steigertes Leistungsniveau zuzumuten (Urk. 7 /72 S. 10 f.). 3.2
Dr. D.___ hielt in ihrem Be richt vom 16. Dezember 2014 insbesondere fe st, dass die Anzahl der Arbeits stunden im Bericht von Dr. F.___ irreführend seien . Die Beschwerdeführerin arbeite manchmal zwei bis vier Stunden, habe aber auch schon 6.5 Stunden ge arbeitet, aber nur, weil sie am nächsten Tag bei Bedarf nur wenig habe arbeiten müssen oder gar nicht. Zudem handle es sich um einen Fa milienbetrieb, wo sie keinem grossen Druck ausgesetzt werde. Manchmal arbeite sie auch gar nicht und sei allein zu therapeutischen Zwecken a nwesend. Es gehe der Beschwerde führerin heute besser als noch im Jahr 2008, was aber nicht heisse, dass sie dem Druck einer 80%igen Arbeitstätigkeit standhalten könne. Zudem habe sie mehrfach darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführerin auch noch an den neuropsychologischen Folgen der Kopfverletzung leide. Sie habe starke Schwankungen in der Konzentration und vor al len Dingen sei sie nicht belast bar. Auf dem normalen Arbeitsmarkt könne die Beschwe rdeführerin zu maximal 25 % bestehen und auch das sei nicht sicher. Im geborgenen Kreis des Famili enbetriebs könne s ie zu gewissen Zeiten 50 bis 60 % arbeiten, wenn sie keinem grossen Druck ausgesetzt werde und sich auch mal ausruhen könne (Urk. 7 /79). 3.3
Die für den Bericht der Klinik für Neurologie des A.___ vom 15. Juni 2015 verant wortlichen Fachärzte stellten die folgenden medizinischen Diagnosen bei Poly trauma nach Autounfall am 29. September 2007: - Leichtes Schädel-Hirn-Trauma mit: initialer GCS 15 (Rega); Okkulomoto riusparese rechts (DD Mikrotrauma, DD Läsion im Kerngebiet) mit tran si torischer Mydriasis und Ptosis; Querfraktur Zahn 11 - Wirbelsäulentrauma mit: Frakturen Proc . Spinosus
HWK 6 bis BWK 2, stabil; Vorderkanten-Impressionsfrakturen BWK 7 bis 10, stabil; Fraktur Proc . Transversus
LWK 4 rechts, stabil - Abdominaltrauma mit: ausgedehnter Leberkontusion (vornehmlich Seg ment VIII); wenig freie Flüssigkeit im kleinen Becken - Kontusionen Schulter rechts und Becken rechts: RQW labial rechts (ver sorgt); Oberarm links dorsal (versorgt), Vorderarm links (versorgt), Dig . II Hand links (unversorgt); Schürfungen Vorderarm links, nuchal, gluteal rechts, Hand links - Deutliche Anpassungssymptomatik im Rahmen des traumatischen Unfal ler eignisses, diagnostisch am ehesten im Rahmen einer An pas sungsstö rung (ICD-10 F43.2)
Weiter stellten die Fachärzte des A.___ die folgenden Verlaufsdiagno sen/Neben - diagnosen: - Nosokomiale Pneumonie mit beginnendem ARDS 14. September 2007 - Erworbene Thrombozytopenie; DD m edikamentös toxisch durch Noval gin - Erhöhte Pankreasamylase; DD medikamentös, posttraumatisch - Depressive Verstimmung
Die neuropsychologische Untersuchung habe vordergründig starke Beeinträchti gungen in der kognitiven Verarbeitungsgeschwindigkeit, dem verbalen Ge dächt nis und der verbalen Ideenproduktion gezeigt. Zudem habe sich auch eine leicht verzerrte Visuokonstruktion bemerkbar gemacht, bei ansonsten intakter Wahr nehmung. Praxie und Sprache seien unauffällig. Die Beschwerdeführerin habe ein auffallendes Verhalten gezeigt; sie habe zur Kooperation angehalten werden müssen, ansonsten habe sie in gedankenkreisender Art mitteilen wollen, was nicht mehr so gut gehe wie vor dem Unfall (wenn eine eingeschränkte Ko opera tion vorliege, dann aus Gründen mangelnder Kooperationsfähigkeit, nicht man gelnder Kooperationsbereitschaft). Weiter seien die Resultate aus einem Symp tomvalidierungsverfahren (ein einfacher Pseudogedächtnistest) auffällig; sie wür den weder für eine Simulation noch für eine bewusstseinsnahe Aggrava tion spre chen, aber auf Einschränkungen im G edächtnisbereich hinweisen, wel che nicht neuropsychologischer Natur seien. Die Untersuchung habe nach rund 2.5 Stunden abgebrochen werden müssen, da die Beschwerdeführerin sichtlich erschöpft ge wesen sei und sich nicht mehr habe k onzentrieren können. Die vor liegenden Be funde würden aber ausreichen, um festzuhalten, dass die Arbeits fähigkeit in an gestammter wie angepasster Tätigkeit zur Zeit deutlich einge schränkt sei und höchstens 50 % betrage, bei freier zeitlicher Einteilung der Ar beitsschritte. Eine genauere Einschätzung müsse wohl im Rahmen einer Begut achtung festgelegt werden. Die ungenügenden Resultate in den neuropsycholo gischen Testaufgaben seien dabei nicht primär neuropsychologisch zu interpre tieren, sondern au s psy chiatrischer Sicht (Urk. 7/96). 3.4
Die für das C.___ -Gutachten vom 1 1. September 2017 verantwortlichen Fach ärzte konnten mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit keine Diagnosen stellen (Urk.
7/125/1-25) . Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit würden die folgen den Diagnosen bleiben: - Traumatische Läsion des Nervus
okulomotorius recht s (ICD-10 H49.0) - Nicht klassifizierbare Kopfschmerzen (ICD-10 R51), DD Analgetika-indu zierter Kopfschmerz - Posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1) unklarer Ausprägung - Leichte depressive Episode (ICD-10 F32.0)
Die bisherige psychiatrische Behandlung habe zu einer Besserung des zuvor be stehenden depressiven Syndroms geführt. Eine traumaspezifische Therapie sei ge eignet, zu einer Vollremission zu führen (Urk. 7/125/63). Die erhobenen objekti ven Befunde sowie die anamnestisch aufscheinende rege Aktivität einschliesslich der Mitarbeit im Mode-Geschäft der Schwester würden für eine Arbeitsfähigkeit sprechen (Urk. 7/125/64). Sowohl in der derzeit ausgeübten sowie
jedweder ver gleichbaren oder auch einer anderen Tätigkeit des allgemeinen Arbeitsmarktes sei von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen (Pensum und Rendement 100 %) . Die Symptomvalidierung habe einen deutlichen Hinweis auf ein verfäl schendes Antwortverhalten ergeben, was den gesamten Beschwerdevortrag in Zweifel ziehe. Die Bewertung gelte spätestens ex nunc (Urk. 7/125/65 f.). 3.5
Die für den Haushaltsabklärungsbericht vom 1 6. April 2018 verantwortliche Fachperson führte gestützt auf die Angaben der Beschwerdeführerin sowie in Würdigung der finanziellen Situation aus, dass im Gesundheitsfall ab 1. August 2017 von einer 80%igen erwerblichen Tätigkeit auszugehen wäre (Urk. 7/133 S. 4 f.; vorher 50 % Erwerbstätigkeit, 50 % Haushalt). Im Bereich Haushalt sei ins gesamt von einer Einschränkung von 17,75 % auszugehen (S. 10). 3.6
Dr. E.___ diagnostizierte in ihrem Bericht vom 2 9. Mai 2018 eine leichte depres sive Episode (ICD-10 F33.0) als Folge einer komplexen posttraumatischen Anpas sungsstörung mit anhaltender komplizierter Trauer, bei persistierender posttrau matischer Belastungssymptomatik sowie ein Polytrauma mit leichtem Schädel hirntrauma und Kopfschmerzen als Folge. Wegen den erwähnten kognitiven Ein bussen sei in einer behinderungsangepassten Tätigkeit im geschützten Rahmen von einer Arbeitsfähigkeit von ca. 50 % auszugehen (Urk. 7/143). 4. 4.1
Die Beschwerdegegnerin gewährte der Beschwerdeführerin die bisherigen Leis tungen bis zum 3 1. Oktober 2018 (Urk. 7/153). Zu prüfen bleibt demnach zu nächst die Zulässigkeit der erfolgten Renteneinstellung. Hinzuweisen ist dabei, dass alle involvierten medizinischen Fachpersonen von einer – verglichen mit der Einschätzung im Zeitpunkt der massgebenden Referenzverfügung vom 19. Juni 2012 - Verbesserung der gesundheitlichen Situation ausgehen (vgl. ärztliche Be richt in E. 3). Die Ausführungen in der Beschwerde, dass es zu keiner Verbesse rung der gesundheitlichen Situation gekommen sei, können bei dieser Sachlage nicht nachvollzogen werden. Vor diesem Hintergrund ist ein Revisionsgrund ge geben, sodass eine umfassende Neuprüfung des Leistungsanspruchs erfolgen kann; ein solcher wäre zudem auch aufgrund der per Augus t 2017 erfolgten Neu gewichtung der Tätigkeitsbereiche ausgewiesen . 4.2
Die für das C.___ -Gutachten vom 1 1. September 2017 verantwortlichen Fach ärzte legen den medizinischen Sachverhalt in einer schlüssigen und nachvoll ziehbaren Weise dar, dies unter ausführlicher Zusammenfassung der massgeben den medizinischen Vorakten, insbesondere dem Bericht der Klinik für Neurologie des A.___ vom 15. Juni 2015 (Urk. 7/125/25 ff.). Im Rahmen des neurologischen Teilgutachtens wurde dabei auch eine neuropsychologische Abklärung durchge führt . Dabei stellten die Gutachter sowohl beim Wiener Testsystem als auch beim TOMM Auffälligkeiten fest, die sie unter Bezugnahme auf den Vorbericht des A.___ vom 1 5. Juni 2015 diskutierten und als nicht instruktionskonforme Arbeitswe ise respektive bewusstseinsnahe Anstrengung zu Falschantworten einschätzten (Urk. 7/125/55-59). Aufgrund der allseitigen Abklärungen ist der von den Fach ärzten des A.___
geforderten psychiatrischen Beurteilung der neuropsychologisch auffälligen Resultate G enüge getan. Die Einschätzung der C.___ -Gutachter ist auch in dieser Hinsicht begründet und nicht zu beanstanden. Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang auch, dass die Abklärung am A.___ im Zeitpunkt der Be gutachtung rund zwei Jahre zurücklag und mittlerweile selbst die behandelnde Fachärztin (Dr. E.___) nur noch von einem leichten depressiv en Geschehen aus geht, sodass in diesem Zeitraum wohl auch von einer weiteren Verbesserung aus zugehen ist; entsprechend stellte Dr. E.___ nur noch eine leichte Einschränkung der Aufmerksamkeit und Konzentration fest (Urk. 7/143 S. 1). Bezüglich der Ein schätzung der Arbeitsfähigkeit durch Dr. E.___ ist anzumerken, dass diese alleine mit den kognitiven Einbussen begründet wird (Urk. 7/143 S. 2). In diesem Bereich ist aber der polydisziplinären Abklärung mit ausführlicher neuropsychologischer Testung beweisrechtlich ein erheblich höheres Gewicht beizumessen, sodass die Einschätzung von Dr. E.___ die Ergebnisse des Gutachtens nicht in Frage zu stel len vermag. Zuletzt ist i n Bezug auf Berichte von Hausärztinnen und Hausärzten wie überhaupt von behandelnden Arztpersonen beziehungsweise Therapiekräften auf die Erfahrungstatsache hinzuweisen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Pa tientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc).
Wohl kann die einen längeren Zeitraum abdeckende und umfassende Behandlung oft wertvolle Erkenntnisse zeitigen; doch lässt es die unterschiedliche Natur von Behandlungsauftrag der therapeutisch tätigen (Fach-)Person einerseits und Be gutachtungsauftrag des amtlich bestellten fachmedizinischen Experten anderseits (BGE 124 I 170 E. 4) nicht zu, ein Administrativ- oder Gerichtsgutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Arztpersonen bzw. Therapiekräfte zu anderslautenden Einschät zungen gelangen. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen sich eine abweichende Be urteilung aufdrängt, weil die anderslautenden Einschätzungen wichtige – und nicht rein subjektiver Interpretation entspringende – Aspekte benennen, die bei der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (Urteil des Bun desgerichts 8C_677/2014 vom 2 9. Oktober 2014 E. 7.2 mit Hinweisen, u.a. auf SVR 2008 IV Nr. 15 S. 43 E. 2.2.1 [I 514/06]).
Zusammenfassend ist auf die Ergebnisse des C.___ -Gutachtens vom 1 1. Sep tember 2017 abzustellen und zumindest von da an in der aktuell ausgeübten oder einer vergleichbaren Tätigkeit von einer vollständigen Arbeitsfähigkeit auszuge hen. Bei dieser Sachlage kann auf die Durchführung eines strukturierten Beweis verfahrens verzichtet werden (vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.3 und Urteil des Bun desgerichts 8C_629 vom 8. November 2019 E.
4.2.4). 5. 5.1
Die Ergebnisse der Haushaltsabklärung wurden von der beschwerdeführenden Partei nicht fundiert in Zweifel gezogen. Entsprechend den nachvollziehbaren Ausführungen ist ab August 2017 von einer 80%igen erwerblichen Tätigkeit aus zugehen (Urk. 7/133 S. 4 f.). Ob die angenommenen Einschränkungen in Anbe tracht des nach streng medizinisch-theoretischen Gesichtspunkten erstellten C.___ -Gutachtens etwas zu grosszügig ausgefallen sind, kann – wie die nach folgenden Ausführungen zeigen – aber offen bleiben . So ergibt sich bei einer Gewichtung des Bereichs Haushalt mit 20 % im Zeitpunkt der Rentenaufhebung ein Teilinvaliditätsgrad von 3.55 % . 5.2
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validen ein kommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein lichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung an ge passten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Aus nah men müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; BGE 135 V 58 E. 3.1; BGE 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweis).
Bezüglich des Valideneinkommens ist entsprechend dem Vorgehen der Beschwer degegnerin im Rahmen der erstmaligen Rentenzusprache (Urk. 7/50) davon aus zugehen, dass das Valideneinkommen mangels verlässlicher Anhaltspunkte bei der effektiv ausgeübten Tätigkeit anhand statistischer Durchschnittswerte zu er mitteln ist. Praxisgemäss ist demnach die Ermittlung des Validen- sowie des In valideneinkommens anhand der statisti schen Durchschnittswerte der Schweizeri sche Lohnstrukturerhebung (LSE) vorzu nehmen, sodass vorliegend für den er werblichen Teil der Invaliditätsbemessung ein rechnerischer Prozentvergleich vorgenommen werden kann und lediglich die Frage eines leidensbedingten Ab zuges zu prüfen ist.
Dabei führt etwa die gesundheitlich bedingte Unmöglichkeit, weiterhin körperlich schwere Arbeit zu verrichten, nicht automatisch zu einer V erminderung des hy pothetischen Invalidenlohns. Vielmehr ist der Umstand allein, dass nur mehr leichte bis mittelschwere Arbeiten zumutbar sind, auch bei eingeschränkter Leis tungsfähigkeit kein Grund für einen zusätzlichen leidensbedingten Abzug, weil der Tabellenlohn im Kompetenzniveau 1 (bis LSE 2010 Anforderungsniveau 4) bereits eine Vielzahl von leichten und mittelschweren Tätigkeiten umfasst (Urteil des Bundesgerichts 8C_805/2016 vom 22. März 2017 E. 3.4.2 unter Hinweis auf 9C_455/2013 vom 4. Oktober 2013 E. 4.4 und 9C_386/2012 vom 18. September 2012 E. 5.2).
Auch eine psychisch bedingt verstärkte Rücksichtnahme seitens Vorgesetzter und Arbeitskollegen kann nach der Gerichtspraxis in der Regel nicht als eigenständiger Abzugsgrund anerkannt werden (Urteil des Bundesgerichts 9C_366/2015 vom 2 2. September 2015 E. 4.3.1 mit Hinweisen). 5.3
Verzichtet man entsprechend den genannten Ausführungen auf einen leidensbe d ingten Abzug ergibt sich bei Anwendung des ab 1. Januar 2018 geltenden neuen Berechnungsmodel ls bei der gemischten Methode im erwerblichen Bereich keine Einschränkung, was bei einem Gesamtinvaliditätsgrad von 3.55 % zur Abweisung der Beschwerde führt. Selbst wenn man im erwerblichen Bereich von einem ma ximal zulässigen Abzug von 25 % ausgehen würde, hätte dies lediglich einen Teilinvaliditätsgrad von 20 % zur Folge (80 % von 25 %), was ebenfalls zu einem rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 23.55 % führen würde.
Zusammenfassend ist die per 3 1. Oktober 2018 erfolgte Rentenaufhebung nicht zu beanstanden, was in Abweisung der Beschwerde zur Bestätigung der ange fochtenen Verfügung führt. 6.
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Ver fahrens sind sie der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Ivo Wiesendanger - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubSchetty
Erwägungen (9 Absätze)
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetz es über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglich keiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose vo raus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidi tät. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfä higkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach ei nem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versi cherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.2 Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, her abgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebe nem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Auf gabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hin sichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinwei sen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentli chen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeacht lich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).
Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtli cher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).
E. 1.3 Gemäss dem in Art. 27 bis Abs. 2–4 der Verordnung über die Invalidenversiche rung (IVV) per 1. Januar 2018 eingeführten neuen Berechnungsmodell für die Festlegung des Invaliditätsgrads von teilerwerbstätigen Versicherten nach der ge mischten Methode (Art. 28a Abs. 3 IVG) werden der Invaliditätsgrad in Bezug auf die Erwerbstätigkeit und der Invaliditätsgrad in Bezug auf die Betätigung im Auf gabenbereich – weiterhin – summiert (Art. 27 bis Abs. 2 IVV). Die Berechnung des Invaliditätsgrads in Bezug auf die Erwerbstätigkeit richtet sich nach Art. 16 ATSG, wobei das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person durch die Teiler werbstätigkeit erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre, auf eine Vollerwerbstätigkeit hochgerechnet wird (Art. 27 bis Abs. 3 lit. a IVV) und die pro zentuale Erwerbseinbusse anhand des Beschäftigungsgrads, den die versicherte Person hätte, wenn sie nicht invalid geworden wäre, gewichtet wird (Art. 27 bis Abs. 3 lit. b IVV). Für die Berechnung des Invaliditätsgrads in Bezug auf die Be tätigung im Aufgabenbereich wird der prozentuale Anteil der Einschränkungen bei der Betätigung im Aufgabenbereich im Vergleich zur Situation, wenn die ver sicherte Person nicht invalid geworden wäre, ermittelt. Der Anteil wird anhand der Differenz zwischen dem Beschäftigungsgrad nach Absatz 3 lit. b und einer Vollerwerbstätigkeit gewichtet (Art. 27 bis Abs. 4 IVV).
E. 1.4 Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustel len und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen ei nander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, wa rum es auf die eine und nicht auf die and ere medizinische These abstellt. Hin sichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen um fassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklag ten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt – was vor allem bei psychischen Fehlent wicklungen nötig ist –, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinanderset zung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medi zinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwen dende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; Ulrich Meyer, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in: Hermann Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 4. Auflage 2003, S. 24 f.). 2.
E. 2 7. September 2018 Beschwerde und beantragte, es sei der Beschwerdeführerin die bisherige ganze Invalidenrente weiterhin auszurichten, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin (Urk. 1 S. 2).
Mit Beschwerdeantwort vom 2. November 2018 beantragte die Beschwerdegeg nerin unter Hinweis auf die Akten die Abweisung der Beschwerde (Urk.
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung damit, dass ge stützt auf die vorgenommenen medizinischen Abklärungen von einer Verbesse rung des Gesundheitszustandes auszugehen sei. Es würden keine Diagnosen mehr bestehen, welche sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirken würden. Dementspre chend sei die Rente nach Zustellung der Verfügung auf Ende des folgenden Mo nats aufzuheben (Urk. 2).
E. 2.2 Demgegenüber machte der Vertreter der Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, dass die Ausführungen der C.___ -Gutachter zur selbständigen Haus haltführung bzw. der regen Alltagsaktivität einschliesslich einer Arbeitstätigkeit für die Schwester nicht zutreffend und aktenwidrig seien. So habe die Haushalts abklärung eine Einschränkung von 17.75 % ergeben; weiter sei sie bei der Erzie hung des Sohnes überfordert. Dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerde führerin verbessert habe, sei nicht zutreffend (Urk. 1 S. 13). Weiter würden die Resultate der im Rahmen des Gutachtens vorgenommenen neuropsychologischen Abklärung die Resultate des A.___ nicht zu entkräften vermögen (S. 14). Hinsicht lich der Arbeitsfähigkeit sei auf die Berichte von Dr. med. D.___, Fachärztin FMH für Allgemeine Medizin, vom 1 4. Dezember 2016 sowie von Dr. med. E.___, Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 2 9. Mai 2018 abzustel len, welche klar und überzeugend seien (S. 16).
E. 2.3 Vergleichsbasis im vorliegenden Revisionsverfahren bildet die Ver fügung vom 1 9. Juni 2012 (Urk. 7 /60). Hinsichtlich der Statusfrage ging die Besch werdegeg nerin dannzumal davon aus, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall zu 30 % erwerblich und zu 70 % im Haushalt tä tig wäre. Gestützt auf die Haus halts abklär ung vom 23. Februar 2009 (Urk. 7 /27) sei dabei von einer Einschrän kung im Haushalt von 29 % auszugehen, was in diesem Bereich zu einer Teilin validität von 20.3 % führe. In medizinischer Hin sicht stützte sich die ursprüng lich leis tungszusprechende Verfügung auf die Berichte von Dr. med. F.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie (Konsiliarpsychiater der Suva), vom 28. September 2010 (Urk. 7 /31) sowie Dr. E.___ vom 9. September 2011 (Urk. 7/ 48/111). Dr. F.___ stellte dannzum al die folgenden Diagnosen: Kom plexe posttraumatische Anpassungsstörung (ICD-10 F43.25) mit/nach: Poly trauma mit leichtem Schädelhirntrauma, persi stierender posttraumatischer Belas tungs symptomatik, anhaltender komplizi erter Trauer, phasenweise ausge prägter depressiver Symptomatik im Verein mit Körperschmerzen im Ausmass mittel schwerer depressive r Episoden (ICD-10 F32.1; Urk. 7/31 S. 8). In erwerbli cher Hinsicht sei gestützt auf die Berichte von Dr. F.___ und Dr. E.___ im ge schützten Rahmen von einer 20%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen. Dies führe in diesem Bereich zu einer Einschränkung von 74 % und einer Teilinvalidität von 22.2 %, was insgesamt einen Invaliditätsgrad von rund 43 % zur Folge habe (Urk. 7/50, Urk. 7 /51 S. 8). 3. 3.1
In seinem Bericht vom 4. April 2014 (Untersuchung vom 11. März 2014) diag nos tizierte Dr. F.___ eine nicht näher bezeichnete affektive Störung (ICD-10 F39), persistierend nach lebensbedrohlichem Verkehrsunfall mit Tod von Ehe mann und Tochter mit lediglich phasenweiser Manifest ation im heutigen Alltag (Urk. 7 /72 S. 10). Klinisch und aus der Alltagsschilderung würden sich keine Hin weise für alltagsrelevante Folgen des leichten Schädelhirntraumas er geben. Die posttraumatische Belastungssymptomatik im eigentlichen Sinn beziehe sich le diglich noch auf eine kategorische Ablehnung, ein Bild der Unfall stelle zu be trachten. Eine komplizierte Trauer sei nur noch in Spuren vorhanden und von einer depressiven Schmerzsymptomatik könne heute nicht mehr ge sprochen wer den. Als überforderte alleinerziehende Mutter sei der Beschwerde führerin aktuell ein Pensum von 60 % zuzumuten. Ohne Erziehungsprobleme sowie nach Ablauf einer Angewöhnungszeit von ein paar Monaten sei der Be schwerdeführerin wohl auch ein auf 80 % ge steigertes Leistungsniveau zuzumuten (Urk. 7 /72 S. 10 f.). 3.2
Dr. D.___ hielt in ihrem Be richt vom 16. Dezember 2014 insbesondere fe st, dass die Anzahl der Arbeits stunden im Bericht von Dr. F.___ irreführend seien . Die Beschwerdeführerin arbeite manchmal zwei bis vier Stunden, habe aber auch schon 6.5 Stunden ge arbeitet, aber nur, weil sie am nächsten Tag bei Bedarf nur wenig habe arbeiten müssen oder gar nicht. Zudem handle es sich um einen Fa milienbetrieb, wo sie keinem grossen Druck ausgesetzt werde. Manchmal arbeite sie auch gar nicht und sei allein zu therapeutischen Zwecken a nwesend. Es gehe der Beschwerde führerin heute besser als noch im Jahr 2008, was aber nicht heisse, dass sie dem Druck einer 80%igen Arbeitstätigkeit standhalten könne. Zudem habe sie mehrfach darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführerin auch noch an den neuropsychologischen Folgen der Kopfverletzung leide. Sie habe starke Schwankungen in der Konzentration und vor al len Dingen sei sie nicht belast bar. Auf dem normalen Arbeitsmarkt könne die Beschwe rdeführerin zu maximal 25 % bestehen und auch das sei nicht sicher. Im geborgenen Kreis des Famili enbetriebs könne s ie zu gewissen Zeiten 50 bis 60 % arbeiten, wenn sie keinem grossen Druck ausgesetzt werde und sich auch mal ausruhen könne (Urk. 7 /79). 3.3
Die für den Bericht der Klinik für Neurologie des A.___ vom 15. Juni 2015 verant wortlichen Fachärzte stellten die folgenden medizinischen Diagnosen bei Poly trauma nach Autounfall am 29. September 2007: - Leichtes Schädel-Hirn-Trauma mit: initialer GCS 15 (Rega); Okkulomoto riusparese rechts (DD Mikrotrauma, DD Läsion im Kerngebiet) mit tran si torischer Mydriasis und Ptosis; Querfraktur Zahn 11 - Wirbelsäulentrauma mit: Frakturen Proc . Spinosus
HWK
E. 6 Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Ver fahrens sind sie der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Ivo Wiesendanger - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubSchetty
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2018.00840
III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Ersatzrichterin Tanner Imfeld Gerichtsschreiber Schetty Urteil vom 9. März 2020 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Ivo Wiesendanger Advokaturbureau Bertschinger Isler Wiesendanger Oberfeldstrasse 158, Postfach 5, 8408 Winterthur gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1
Die im Jahre 1977 geborene X.___ reiste 1992 aus dem Kosovo in die Schweiz ein, wo sie 1996 eine Anlehre als Coiffeuse abschloss (Urk. 7/3) und in der Folge von 1997 bis 2002 bei der Y.___ erwerbstätig war (Urk. 7/7 S. 2). Am 1 5. September 2002 kam der Sohn der Versicherten zur Welt (Urk. 7/61). Ab September 2003 war sie wieder teilerwerbstätig, insbesondere als Kassiererin für die Z.___, und bezog daneben in reduziertem Umfang Arbeitslosenent schädigung (Urk. 7/7 S. 2, Urk. 7/18). Am 2 9. September 2007 verlor die Versi cherte in Kroatien auf der Autobahn die Herrschaft über ihr Fahrzeug, wobei es zu einem schweren Selbstunfall mit tödlichen Folgen für den Mann der Versi cherten sowie die dannzumal 15-monatige Tochter kam. Die Versicherte und ihr Sohn überlebten den Unfall und wurden am 2. Oktober 2007 repatriiert (A.___, B.___; Urk. 7/11, Urk. 7/31 S. 3). Per 3 1. März 2008 löste die Z.___ das Arbeitsverhältnis auf (Urk. 7/18 S. 2). 1.2
Aufgrund der beim Unfall erlittenen multiplen Verletzungen meldete sich die Versicherte am 1 6. Mai 2008 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zü rich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 7/3 S. 6 f.). In der Folge klärte diese den Sachverhalt ab, insbesondere zog sie die Akten der Unfallversicherung bei und ermittelte die Arbeitsfähigkeit im Haushalt (Haushaltsabklärung vom 2 3. Februar 2009, Urk. 7/27). Mit Verfügung vom 1 9. Juni 2012 und Wirkung ab 1. September 2008 sprach die IV-Stelle der Versicherten ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 43 % in Anwendung von Art. 43 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) eine ganze Rente zu (Urk. 7/60). 1.3
Im April 2014 leitete die IV-Stelle eine revisionsweise Überprüfung des Renten anspruchs in die Wege (Urk. 7 /62). Infolge wesentlicher Verbesserung des Ge sundheitszustandes stellte sie der Versicherten mit Vorbescheid vom 2 7. Novem ber 2014 die Einstellung der Invalidenrente in Aussicht (Urk. 7 /73) und hielt an diesem Entscheid mit Verfügung vom 2 5. März 2 015 fest (Urk. 7/92). Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das hiesige Gericht mit Urteil vom 2 9. Juni 2016 in dem Sinne gut, dass es die Sache zur umfassenden Neuabklärung an die IV-Stelle zurückwies (Urk. 7/98). 1.4
Im Rahmen der weiteren Abklärungen leitete diese insbesondere eine polydiszip linäre Abklärung in die Wege (C.___ -Gutachten vom 1 1. September
2017, Urk. 7/125) und klärte die beeinträchtigte Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt ab (Abklärungsbericht vom 1 6. April 2018, Urk. 7/133). Mit Vorbescheid vom 3 0. April 2018 stellte die IV-Stelle erneut die Einstellung der Rente in Aussicht (Urk. 7/136) und hielt an diesem Entscheid mit Verfügung vom 2 4. August 2018 fest (Urk. 7/147 = Urk. 2). 2.
Dagegen erhob der Vertreter der Versicherten am 2 7. September 2018 Beschwerde und beantragte, es sei der Beschwerdeführerin die bisherige ganze Invalidenrente weiterhin auszurichten, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin (Urk. 1 S. 2).
Mit Beschwerdeantwort vom 2. November 2018 beantragte die Beschwerdegeg nerin unter Hinweis auf die Akten die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 5. November 2018 zur Kenntnis ge bracht wurde (Urk. 8). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetz es über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglich keiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose vo raus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidi tät. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfä higkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach ei nem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versi cherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, her abgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebe nem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Auf gabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hin sichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinwei sen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentli chen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeacht lich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).
Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtli cher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). 1.3
Gemäss dem in Art. 27 bis Abs. 2–4 der Verordnung über die Invalidenversiche rung (IVV) per 1. Januar 2018 eingeführten neuen Berechnungsmodell für die Festlegung des Invaliditätsgrads von teilerwerbstätigen Versicherten nach der ge mischten Methode (Art. 28a Abs. 3 IVG) werden der Invaliditätsgrad in Bezug auf die Erwerbstätigkeit und der Invaliditätsgrad in Bezug auf die Betätigung im Auf gabenbereich – weiterhin – summiert (Art. 27 bis Abs. 2 IVV). Die Berechnung des Invaliditätsgrads in Bezug auf die Erwerbstätigkeit richtet sich nach Art. 16 ATSG, wobei das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person durch die Teiler werbstätigkeit erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre, auf eine Vollerwerbstätigkeit hochgerechnet wird (Art. 27 bis Abs. 3 lit. a IVV) und die pro zentuale Erwerbseinbusse anhand des Beschäftigungsgrads, den die versicherte Person hätte, wenn sie nicht invalid geworden wäre, gewichtet wird (Art. 27 bis Abs. 3 lit. b IVV). Für die Berechnung des Invaliditätsgrads in Bezug auf die Be tätigung im Aufgabenbereich wird der prozentuale Anteil der Einschränkungen bei der Betätigung im Aufgabenbereich im Vergleich zur Situation, wenn die ver sicherte Person nicht invalid geworden wäre, ermittelt. Der Anteil wird anhand der Differenz zwischen dem Beschäftigungsgrad nach Absatz 3 lit. b und einer Vollerwerbstätigkeit gewichtet (Art. 27 bis Abs. 4 IVV). 1.4
Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustel len und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen ei nander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, wa rum es auf die eine und nicht auf die and ere medizinische These abstellt. Hin sichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen um fassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklag ten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt – was vor allem bei psychischen Fehlent wicklungen nötig ist –, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinanderset zung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medi zinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwen dende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; Ulrich Meyer, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in: Hermann Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 4. Auflage 2003, S. 24 f.). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung damit, dass ge stützt auf die vorgenommenen medizinischen Abklärungen von einer Verbesse rung des Gesundheitszustandes auszugehen sei. Es würden keine Diagnosen mehr bestehen, welche sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirken würden. Dementspre chend sei die Rente nach Zustellung der Verfügung auf Ende des folgenden Mo nats aufzuheben (Urk. 2). 2.2
Demgegenüber machte der Vertreter der Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, dass die Ausführungen der C.___ -Gutachter zur selbständigen Haus haltführung bzw. der regen Alltagsaktivität einschliesslich einer Arbeitstätigkeit für die Schwester nicht zutreffend und aktenwidrig seien. So habe die Haushalts abklärung eine Einschränkung von 17.75 % ergeben; weiter sei sie bei der Erzie hung des Sohnes überfordert. Dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerde führerin verbessert habe, sei nicht zutreffend (Urk. 1 S. 13). Weiter würden die Resultate der im Rahmen des Gutachtens vorgenommenen neuropsychologischen Abklärung die Resultate des A.___ nicht zu entkräften vermögen (S. 14). Hinsicht lich der Arbeitsfähigkeit sei auf die Berichte von Dr. med. D.___, Fachärztin FMH für Allgemeine Medizin, vom 1 4. Dezember 2016 sowie von Dr. med. E.___, Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 2 9. Mai 2018 abzustel len, welche klar und überzeugend seien (S. 16). 2.3
Vergleichsbasis im vorliegenden Revisionsverfahren bildet die Ver fügung vom 1 9. Juni 2012 (Urk. 7 /60). Hinsichtlich der Statusfrage ging die Besch werdegeg nerin dannzumal davon aus, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall zu 30 % erwerblich und zu 70 % im Haushalt tä tig wäre. Gestützt auf die Haus halts abklär ung vom 23. Februar 2009 (Urk. 7 /27) sei dabei von einer Einschrän kung im Haushalt von 29 % auszugehen, was in diesem Bereich zu einer Teilin validität von 20.3 % führe. In medizinischer Hin sicht stützte sich die ursprüng lich leis tungszusprechende Verfügung auf die Berichte von Dr. med. F.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie (Konsiliarpsychiater der Suva), vom 28. September 2010 (Urk. 7 /31) sowie Dr. E.___ vom 9. September 2011 (Urk. 7/ 48/111). Dr. F.___ stellte dannzum al die folgenden Diagnosen: Kom plexe posttraumatische Anpassungsstörung (ICD-10 F43.25) mit/nach: Poly trauma mit leichtem Schädelhirntrauma, persi stierender posttraumatischer Belas tungs symptomatik, anhaltender komplizi erter Trauer, phasenweise ausge prägter depressiver Symptomatik im Verein mit Körperschmerzen im Ausmass mittel schwerer depressive r Episoden (ICD-10 F32.1; Urk. 7/31 S. 8). In erwerbli cher Hinsicht sei gestützt auf die Berichte von Dr. F.___ und Dr. E.___ im ge schützten Rahmen von einer 20%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen. Dies führe in diesem Bereich zu einer Einschränkung von 74 % und einer Teilinvalidität von 22.2 %, was insgesamt einen Invaliditätsgrad von rund 43 % zur Folge habe (Urk. 7/50, Urk. 7 /51 S. 8). 3. 3.1
In seinem Bericht vom 4. April 2014 (Untersuchung vom 11. März 2014) diag nos tizierte Dr. F.___ eine nicht näher bezeichnete affektive Störung (ICD-10 F39), persistierend nach lebensbedrohlichem Verkehrsunfall mit Tod von Ehe mann und Tochter mit lediglich phasenweiser Manifest ation im heutigen Alltag (Urk. 7 /72 S. 10). Klinisch und aus der Alltagsschilderung würden sich keine Hin weise für alltagsrelevante Folgen des leichten Schädelhirntraumas er geben. Die posttraumatische Belastungssymptomatik im eigentlichen Sinn beziehe sich le diglich noch auf eine kategorische Ablehnung, ein Bild der Unfall stelle zu be trachten. Eine komplizierte Trauer sei nur noch in Spuren vorhanden und von einer depressiven Schmerzsymptomatik könne heute nicht mehr ge sprochen wer den. Als überforderte alleinerziehende Mutter sei der Beschwerde führerin aktuell ein Pensum von 60 % zuzumuten. Ohne Erziehungsprobleme sowie nach Ablauf einer Angewöhnungszeit von ein paar Monaten sei der Be schwerdeführerin wohl auch ein auf 80 % ge steigertes Leistungsniveau zuzumuten (Urk. 7 /72 S. 10 f.). 3.2
Dr. D.___ hielt in ihrem Be richt vom 16. Dezember 2014 insbesondere fe st, dass die Anzahl der Arbeits stunden im Bericht von Dr. F.___ irreführend seien . Die Beschwerdeführerin arbeite manchmal zwei bis vier Stunden, habe aber auch schon 6.5 Stunden ge arbeitet, aber nur, weil sie am nächsten Tag bei Bedarf nur wenig habe arbeiten müssen oder gar nicht. Zudem handle es sich um einen Fa milienbetrieb, wo sie keinem grossen Druck ausgesetzt werde. Manchmal arbeite sie auch gar nicht und sei allein zu therapeutischen Zwecken a nwesend. Es gehe der Beschwerde führerin heute besser als noch im Jahr 2008, was aber nicht heisse, dass sie dem Druck einer 80%igen Arbeitstätigkeit standhalten könne. Zudem habe sie mehrfach darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführerin auch noch an den neuropsychologischen Folgen der Kopfverletzung leide. Sie habe starke Schwankungen in der Konzentration und vor al len Dingen sei sie nicht belast bar. Auf dem normalen Arbeitsmarkt könne die Beschwe rdeführerin zu maximal 25 % bestehen und auch das sei nicht sicher. Im geborgenen Kreis des Famili enbetriebs könne s ie zu gewissen Zeiten 50 bis 60 % arbeiten, wenn sie keinem grossen Druck ausgesetzt werde und sich auch mal ausruhen könne (Urk. 7 /79). 3.3
Die für den Bericht der Klinik für Neurologie des A.___ vom 15. Juni 2015 verant wortlichen Fachärzte stellten die folgenden medizinischen Diagnosen bei Poly trauma nach Autounfall am 29. September 2007: - Leichtes Schädel-Hirn-Trauma mit: initialer GCS 15 (Rega); Okkulomoto riusparese rechts (DD Mikrotrauma, DD Läsion im Kerngebiet) mit tran si torischer Mydriasis und Ptosis; Querfraktur Zahn 11 - Wirbelsäulentrauma mit: Frakturen Proc . Spinosus
HWK 6 bis BWK 2, stabil; Vorderkanten-Impressionsfrakturen BWK 7 bis 10, stabil; Fraktur Proc . Transversus
LWK 4 rechts, stabil - Abdominaltrauma mit: ausgedehnter Leberkontusion (vornehmlich Seg ment VIII); wenig freie Flüssigkeit im kleinen Becken - Kontusionen Schulter rechts und Becken rechts: RQW labial rechts (ver sorgt); Oberarm links dorsal (versorgt), Vorderarm links (versorgt), Dig . II Hand links (unversorgt); Schürfungen Vorderarm links, nuchal, gluteal rechts, Hand links - Deutliche Anpassungssymptomatik im Rahmen des traumatischen Unfal ler eignisses, diagnostisch am ehesten im Rahmen einer An pas sungsstö rung (ICD-10 F43.2)
Weiter stellten die Fachärzte des A.___ die folgenden Verlaufsdiagno sen/Neben - diagnosen: - Nosokomiale Pneumonie mit beginnendem ARDS 14. September 2007 - Erworbene Thrombozytopenie; DD m edikamentös toxisch durch Noval gin - Erhöhte Pankreasamylase; DD medikamentös, posttraumatisch - Depressive Verstimmung
Die neuropsychologische Untersuchung habe vordergründig starke Beeinträchti gungen in der kognitiven Verarbeitungsgeschwindigkeit, dem verbalen Ge dächt nis und der verbalen Ideenproduktion gezeigt. Zudem habe sich auch eine leicht verzerrte Visuokonstruktion bemerkbar gemacht, bei ansonsten intakter Wahr nehmung. Praxie und Sprache seien unauffällig. Die Beschwerdeführerin habe ein auffallendes Verhalten gezeigt; sie habe zur Kooperation angehalten werden müssen, ansonsten habe sie in gedankenkreisender Art mitteilen wollen, was nicht mehr so gut gehe wie vor dem Unfall (wenn eine eingeschränkte Ko opera tion vorliege, dann aus Gründen mangelnder Kooperationsfähigkeit, nicht man gelnder Kooperationsbereitschaft). Weiter seien die Resultate aus einem Symp tomvalidierungsverfahren (ein einfacher Pseudogedächtnistest) auffällig; sie wür den weder für eine Simulation noch für eine bewusstseinsnahe Aggrava tion spre chen, aber auf Einschränkungen im G edächtnisbereich hinweisen, wel che nicht neuropsychologischer Natur seien. Die Untersuchung habe nach rund 2.5 Stunden abgebrochen werden müssen, da die Beschwerdeführerin sichtlich erschöpft ge wesen sei und sich nicht mehr habe k onzentrieren können. Die vor liegenden Be funde würden aber ausreichen, um festzuhalten, dass die Arbeits fähigkeit in an gestammter wie angepasster Tätigkeit zur Zeit deutlich einge schränkt sei und höchstens 50 % betrage, bei freier zeitlicher Einteilung der Ar beitsschritte. Eine genauere Einschätzung müsse wohl im Rahmen einer Begut achtung festgelegt werden. Die ungenügenden Resultate in den neuropsycholo gischen Testaufgaben seien dabei nicht primär neuropsychologisch zu interpre tieren, sondern au s psy chiatrischer Sicht (Urk. 7/96). 3.4
Die für das C.___ -Gutachten vom 1 1. September 2017 verantwortlichen Fach ärzte konnten mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit keine Diagnosen stellen (Urk.
7/125/1-25) . Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit würden die folgen den Diagnosen bleiben: - Traumatische Läsion des Nervus
okulomotorius recht s (ICD-10 H49.0) - Nicht klassifizierbare Kopfschmerzen (ICD-10 R51), DD Analgetika-indu zierter Kopfschmerz - Posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1) unklarer Ausprägung - Leichte depressive Episode (ICD-10 F32.0)
Die bisherige psychiatrische Behandlung habe zu einer Besserung des zuvor be stehenden depressiven Syndroms geführt. Eine traumaspezifische Therapie sei ge eignet, zu einer Vollremission zu führen (Urk. 7/125/63). Die erhobenen objekti ven Befunde sowie die anamnestisch aufscheinende rege Aktivität einschliesslich der Mitarbeit im Mode-Geschäft der Schwester würden für eine Arbeitsfähigkeit sprechen (Urk. 7/125/64). Sowohl in der derzeit ausgeübten sowie
jedweder ver gleichbaren oder auch einer anderen Tätigkeit des allgemeinen Arbeitsmarktes sei von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen (Pensum und Rendement 100 %) . Die Symptomvalidierung habe einen deutlichen Hinweis auf ein verfäl schendes Antwortverhalten ergeben, was den gesamten Beschwerdevortrag in Zweifel ziehe. Die Bewertung gelte spätestens ex nunc (Urk. 7/125/65 f.). 3.5
Die für den Haushaltsabklärungsbericht vom 1 6. April 2018 verantwortliche Fachperson führte gestützt auf die Angaben der Beschwerdeführerin sowie in Würdigung der finanziellen Situation aus, dass im Gesundheitsfall ab 1. August 2017 von einer 80%igen erwerblichen Tätigkeit auszugehen wäre (Urk. 7/133 S. 4 f.; vorher 50 % Erwerbstätigkeit, 50 % Haushalt). Im Bereich Haushalt sei ins gesamt von einer Einschränkung von 17,75 % auszugehen (S. 10). 3.6
Dr. E.___ diagnostizierte in ihrem Bericht vom 2 9. Mai 2018 eine leichte depres sive Episode (ICD-10 F33.0) als Folge einer komplexen posttraumatischen Anpas sungsstörung mit anhaltender komplizierter Trauer, bei persistierender posttrau matischer Belastungssymptomatik sowie ein Polytrauma mit leichtem Schädel hirntrauma und Kopfschmerzen als Folge. Wegen den erwähnten kognitiven Ein bussen sei in einer behinderungsangepassten Tätigkeit im geschützten Rahmen von einer Arbeitsfähigkeit von ca. 50 % auszugehen (Urk. 7/143). 4. 4.1
Die Beschwerdegegnerin gewährte der Beschwerdeführerin die bisherigen Leis tungen bis zum 3 1. Oktober 2018 (Urk. 7/153). Zu prüfen bleibt demnach zu nächst die Zulässigkeit der erfolgten Renteneinstellung. Hinzuweisen ist dabei, dass alle involvierten medizinischen Fachpersonen von einer – verglichen mit der Einschätzung im Zeitpunkt der massgebenden Referenzverfügung vom 19. Juni 2012 - Verbesserung der gesundheitlichen Situation ausgehen (vgl. ärztliche Be richt in E. 3). Die Ausführungen in der Beschwerde, dass es zu keiner Verbesse rung der gesundheitlichen Situation gekommen sei, können bei dieser Sachlage nicht nachvollzogen werden. Vor diesem Hintergrund ist ein Revisionsgrund ge geben, sodass eine umfassende Neuprüfung des Leistungsanspruchs erfolgen kann; ein solcher wäre zudem auch aufgrund der per Augus t 2017 erfolgten Neu gewichtung der Tätigkeitsbereiche ausgewiesen . 4.2
Die für das C.___ -Gutachten vom 1 1. September 2017 verantwortlichen Fach ärzte legen den medizinischen Sachverhalt in einer schlüssigen und nachvoll ziehbaren Weise dar, dies unter ausführlicher Zusammenfassung der massgeben den medizinischen Vorakten, insbesondere dem Bericht der Klinik für Neurologie des A.___ vom 15. Juni 2015 (Urk. 7/125/25 ff.). Im Rahmen des neurologischen Teilgutachtens wurde dabei auch eine neuropsychologische Abklärung durchge führt . Dabei stellten die Gutachter sowohl beim Wiener Testsystem als auch beim TOMM Auffälligkeiten fest, die sie unter Bezugnahme auf den Vorbericht des A.___ vom 1 5. Juni 2015 diskutierten und als nicht instruktionskonforme Arbeitswe ise respektive bewusstseinsnahe Anstrengung zu Falschantworten einschätzten (Urk. 7/125/55-59). Aufgrund der allseitigen Abklärungen ist der von den Fach ärzten des A.___
geforderten psychiatrischen Beurteilung der neuropsychologisch auffälligen Resultate G enüge getan. Die Einschätzung der C.___ -Gutachter ist auch in dieser Hinsicht begründet und nicht zu beanstanden. Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang auch, dass die Abklärung am A.___ im Zeitpunkt der Be gutachtung rund zwei Jahre zurücklag und mittlerweile selbst die behandelnde Fachärztin (Dr. E.___) nur noch von einem leichten depressiv en Geschehen aus geht, sodass in diesem Zeitraum wohl auch von einer weiteren Verbesserung aus zugehen ist; entsprechend stellte Dr. E.___ nur noch eine leichte Einschränkung der Aufmerksamkeit und Konzentration fest (Urk. 7/143 S. 1). Bezüglich der Ein schätzung der Arbeitsfähigkeit durch Dr. E.___ ist anzumerken, dass diese alleine mit den kognitiven Einbussen begründet wird (Urk. 7/143 S. 2). In diesem Bereich ist aber der polydisziplinären Abklärung mit ausführlicher neuropsychologischer Testung beweisrechtlich ein erheblich höheres Gewicht beizumessen, sodass die Einschätzung von Dr. E.___ die Ergebnisse des Gutachtens nicht in Frage zu stel len vermag. Zuletzt ist i n Bezug auf Berichte von Hausärztinnen und Hausärzten wie überhaupt von behandelnden Arztpersonen beziehungsweise Therapiekräften auf die Erfahrungstatsache hinzuweisen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Pa tientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc).
Wohl kann die einen längeren Zeitraum abdeckende und umfassende Behandlung oft wertvolle Erkenntnisse zeitigen; doch lässt es die unterschiedliche Natur von Behandlungsauftrag der therapeutisch tätigen (Fach-)Person einerseits und Be gutachtungsauftrag des amtlich bestellten fachmedizinischen Experten anderseits (BGE 124 I 170 E. 4) nicht zu, ein Administrativ- oder Gerichtsgutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Arztpersonen bzw. Therapiekräfte zu anderslautenden Einschät zungen gelangen. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen sich eine abweichende Be urteilung aufdrängt, weil die anderslautenden Einschätzungen wichtige – und nicht rein subjektiver Interpretation entspringende – Aspekte benennen, die bei der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (Urteil des Bun desgerichts 8C_677/2014 vom 2 9. Oktober 2014 E. 7.2 mit Hinweisen, u.a. auf SVR 2008 IV Nr. 15 S. 43 E. 2.2.1 [I 514/06]).
Zusammenfassend ist auf die Ergebnisse des C.___ -Gutachtens vom 1 1. Sep tember 2017 abzustellen und zumindest von da an in der aktuell ausgeübten oder einer vergleichbaren Tätigkeit von einer vollständigen Arbeitsfähigkeit auszuge hen. Bei dieser Sachlage kann auf die Durchführung eines strukturierten Beweis verfahrens verzichtet werden (vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.3 und Urteil des Bun desgerichts 8C_629 vom 8. November 2019 E.
4.2.4). 5. 5.1
Die Ergebnisse der Haushaltsabklärung wurden von der beschwerdeführenden Partei nicht fundiert in Zweifel gezogen. Entsprechend den nachvollziehbaren Ausführungen ist ab August 2017 von einer 80%igen erwerblichen Tätigkeit aus zugehen (Urk. 7/133 S. 4 f.). Ob die angenommenen Einschränkungen in Anbe tracht des nach streng medizinisch-theoretischen Gesichtspunkten erstellten C.___ -Gutachtens etwas zu grosszügig ausgefallen sind, kann – wie die nach folgenden Ausführungen zeigen – aber offen bleiben . So ergibt sich bei einer Gewichtung des Bereichs Haushalt mit 20 % im Zeitpunkt der Rentenaufhebung ein Teilinvaliditätsgrad von 3.55 % . 5.2
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validen ein kommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein lichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung an ge passten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Aus nah men müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; BGE 135 V 58 E. 3.1; BGE 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweis).
Bezüglich des Valideneinkommens ist entsprechend dem Vorgehen der Beschwer degegnerin im Rahmen der erstmaligen Rentenzusprache (Urk. 7/50) davon aus zugehen, dass das Valideneinkommen mangels verlässlicher Anhaltspunkte bei der effektiv ausgeübten Tätigkeit anhand statistischer Durchschnittswerte zu er mitteln ist. Praxisgemäss ist demnach die Ermittlung des Validen- sowie des In valideneinkommens anhand der statisti schen Durchschnittswerte der Schweizeri sche Lohnstrukturerhebung (LSE) vorzu nehmen, sodass vorliegend für den er werblichen Teil der Invaliditätsbemessung ein rechnerischer Prozentvergleich vorgenommen werden kann und lediglich die Frage eines leidensbedingten Ab zuges zu prüfen ist.
Dabei führt etwa die gesundheitlich bedingte Unmöglichkeit, weiterhin körperlich schwere Arbeit zu verrichten, nicht automatisch zu einer V erminderung des hy pothetischen Invalidenlohns. Vielmehr ist der Umstand allein, dass nur mehr leichte bis mittelschwere Arbeiten zumutbar sind, auch bei eingeschränkter Leis tungsfähigkeit kein Grund für einen zusätzlichen leidensbedingten Abzug, weil der Tabellenlohn im Kompetenzniveau 1 (bis LSE 2010 Anforderungsniveau 4) bereits eine Vielzahl von leichten und mittelschweren Tätigkeiten umfasst (Urteil des Bundesgerichts 8C_805/2016 vom 22. März 2017 E. 3.4.2 unter Hinweis auf 9C_455/2013 vom 4. Oktober 2013 E. 4.4 und 9C_386/2012 vom 18. September 2012 E. 5.2).
Auch eine psychisch bedingt verstärkte Rücksichtnahme seitens Vorgesetzter und Arbeitskollegen kann nach der Gerichtspraxis in der Regel nicht als eigenständiger Abzugsgrund anerkannt werden (Urteil des Bundesgerichts 9C_366/2015 vom 2 2. September 2015 E. 4.3.1 mit Hinweisen). 5.3
Verzichtet man entsprechend den genannten Ausführungen auf einen leidensbe d ingten Abzug ergibt sich bei Anwendung des ab 1. Januar 2018 geltenden neuen Berechnungsmodel ls bei der gemischten Methode im erwerblichen Bereich keine Einschränkung, was bei einem Gesamtinvaliditätsgrad von 3.55 % zur Abweisung der Beschwerde führt. Selbst wenn man im erwerblichen Bereich von einem ma ximal zulässigen Abzug von 25 % ausgehen würde, hätte dies lediglich einen Teilinvaliditätsgrad von 20 % zur Folge (80 % von 25 %), was ebenfalls zu einem rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 23.55 % führen würde.
Zusammenfassend ist die per 3 1. Oktober 2018 erfolgte Rentenaufhebung nicht zu beanstanden, was in Abweisung der Beschwerde zur Bestätigung der ange fochtenen Verfügung führt. 6.
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Ver fahrens sind sie der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Ivo Wiesendanger - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubSchetty