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IV.2018.00838

Ursprüngliche Verfügung zweifellos unrichtig, Wiedererwägung, medizinischer Sachverhalt anhand von beweiskräftigem Gutachten erstellt; Abweisung.

Zürich SozVersG · 2020-01-07 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

1.1

X.___ , geboren 196 2 , meldete sich am

8. Juni 2012 unter Hinweis auf eine seit Mai 2011 bestehende Atemnot bei Belastung, eine körperliche Schwäche, Atem pausen in der Nacht, Rückenschmerzen sowie geschwollene, müde Beide bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/8 Ziff. 6.2-3 ). Die Soz ial versicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, verneinte mit Verfü gung vom

10. Juli 2013

einen Rentenanspruch ( Urk. 8/25 ). 1.2

Am 13. November 2013 meldete sich der Versicherte erneut unter Hinweis auf einen

seit dem 10. Juni 2013 bestehenden beidseitigen Tennisarm und eine Ten do vaginitis beider Ellbogen bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/27 Ziff. 6.2 -3 ). Die IV-Stelle sprach ihm mit Verfügung vom 15. Dezember 2015 (Urk. 8/87-89) bei einem Invaliditätsgrad von 69 % eine Dreiviertelsrente

ab Juni 2014 zu (Urk. 8/87-89 ).

Der Versicherte zog die von ihm am 1 . Februar 2016 erhob ene Beschwerde gegen die Verfügung vom 15. Dezember 2015 am 26. April 2016 zurück (Urk. 8/102/4), nachdem die IV-Stelle mit Beschwerdeantwort vom 9. März 2016 die teilweise Gut heissung der Beschwerde im Sinne einer Rückweisung zur Abklärung der Arbeits fähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit beantragt hatte (vgl. Urk. 8/97) , worauf das Verfahren Nr. IV.2016.00168 mit Gerichtsverfügung vom 2. Mai 2016 als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abgeschrieben wurde (Urk. 8/102 /1-3 ). 1.3

Die IV-Stelle holte in der Folge unter anderem bei der Y.___ MEDAS (nachfolgend : Medas - Y.___ ) ein polydisziplinäres Gutachten ein, das am

12. Juni 2017 erstattet wurde (Urk. 8/126 ). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 8/129 ; Urk. 8/130 , Urk. 8/132, Urk. 8/136 -137 )

hob die IV-Stelle mit Verfügung vom 27. August 2018 die Verfügung vom 15. Dezember 2015 wiedererwägungsweise auf und

stellte die bisher ausgerichtete Dreiviertelsrente ein (Urk. 8/141 = Urk. 2). 2.

Der Versicherte erhob am

27. September 2018 Beschwerde gegen die Verfügung vom

27. August 2018 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und die Rente sei nicht einzustellen. Auf jeden Fall sei aber von einer wiedererwägungsweisen Aufhebung der Verfügung vom 15. Dezember 2015 abzusehen und die Rente sei erst auf Ende August 2018 einzustellen (Urk. 1 S. 1 ).

Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom

5. November 2018 (Urk. 7 ) die Abweisung der Beschwerde.

Mit Gerichtsverfügung vom 7. Januar 2019 wurden antragsgemäss (vgl. Urk. 1 S.

1) die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung bewilligt und dem Be schwerdeführer die Beschwerdeantwort zugestellt (Urk. 12 ). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG ). 1.3

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkom mensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1.4

Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbe zü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (sogenannte mate rielle Revision; Art. 17 Abs. 1 ATSG).

Der Revisionsordnung nach Art. 17 ATSG geht der Grundsatz vor, dass die Verwaltung befugt ist, jederzeit von Amtes wegen auf formell rechtskräftige Ver fügungen oder Einspracheentscheide , welche nicht Gegenstand materieller rich ter licher Beurteilung gebildet haben, zurückzukommen, wenn sie zweifellos unrichtig sind und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (sogenannte Wiedererwägung; Art. 53 Abs. 2 und 3 ATSG; BGE 144 I 103 E. 2.2, 141 V 405 E. 5.2, 138 V 147 E. 2.1). Unter diesen Voraussetzungen kann die Verwaltung eine Rentenverfügung auch dann abändern, wenn die Revisionsvoraussetzungen des Art. 17 ATSG nicht erfüllt sind. Wird die zweifellose Unrichtigkeit der ursprüng lichen Rentenverfügung erst vom Gericht festgestellt, so kann es die auf Art. 17 ATSG gestützte Revisionsverfügung mit dieser substituierten Begründung schüt zen (vgl. BGE 144 I 103 E. 2.2, 140 V 85 E. 4.2, 125 V 368 E. 2, je mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_121/2017 vom 5. Juli 2018 E. 8.2). 1.5

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwer defall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete in ihrer Verfügung (Urk. 2) die wiederer wä gungsweise Aufhebung der Verfügung vom 15. Dezember 2015 damit, dass im damaligen Verfahren die zumutbare Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer den Beschwerden angepassten Tätigkeit nicht genügend abgeklärt worden sei.

Gemäss der 2017 erfolgten polydisziplinäre n Abklärung

habe sich die gesund heitliche Situation des Beschwerdeführers wieder verbessert , und seine bisherige Tätigkeit als Flachdachisoleur

sei ihm wieder zu 50 % zumutbar . Eine angepasste körperlich sehr leichte und überwiegend sitzende Tätigkeit unter Vermeidung von kraftvollem Zupacken der Hände mit einer Gewichtslimite von 5 kg sei ihm seit jeher zu 100 % zumutbar.

Unter Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzu ges von 10 % resultiere ein rentenanspruchsausschliessender Invaliditätsgrad von 29 %. Das veranlasste Gutachten sei beweiswertig (S. 2 f.). 2.2

Dagegen machte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde (Urk. 1) geltend, dass zu bezweifeln sei, dass die Gutachter eine rückwirkende Einschätzung der Arb eits fähigkeit abgeben könnten, dies umso weniger, als bei den behandelnden Ärzten keine Berichte eingeholt worden seien. Immerhin sei es so, dass der Regionale Ärzt liche Dienst ( RAD ) zur Überzeugung gelangt sei, dass er invalide sei (S. 2 f. Ziff. 3- 4) . Die Gutachter hätten dringende medizinische Massnahmen empfohlen und von einem geplanten chirurgischen Eingriff gesprochen. Zudem sei festge halten worden, dass das Schlafapnoesyndrom über die Begutachtung nicht habe geklärt werden können. Es sei ihm am 22. Mai 2018 ein Herzschrittmacher im plantiert worden. Seine effektive künftige Arbeitsfähigkeit habe nur vermutet werden können (S. 3 f. Ziff. 5). Das Gutachten sei keine verlässliche Grundlage für eine Renteneinstellung , und die Voraussetzungen für eine wiedererwä gungs weise Aufhebung der Rentenzusprache seien für diese Zeit ohnehin nicht erfüllt (S. 4 f. Ziff. 6-7) . 3.

Vorab ist zum Antrag des Beschwerdeführers, dass von einer wiedererwä gungs weisen Aufhebung der Verfügung vom 15. Dezember 2015 abzusehen und die Rente erst auf Ende August 2018 einzustellen sei (vgl. U rk. 1 S. 1) , festzuhalten, dass gemäss der angefochtenen Verfügung vom 27. August 2018 (Urk. 2) die Re nte unter Beachtung von Art. 88 bis Abs. 2 lit . a der Verordnung über die Invalidenver sicherung (IVV)

erst auf Ende des nach der Zustellung der Verfügung folgenden Monats, mithin per Ende September 2018 aufgehoben wurde. Zudem wurde in der Begründung der Verfügung ausgeführt, dass die bisherige Dreiviertelsrente wiedererwägungsweise für die Zukunft eingestellt werde. Der diesbezügliche Antrag des Beschwerdeführers erweist sich demnach als gegenstandslos.

Strittig und zu prüfen bleibt, ob die Beschwerdegegnerin die Verfügung vom 15.

Dezember 2015 (Urk. 8/87-89) zu Recht wiedererwägungsweise aufgehoben und die Rentenleistungen per Ende September 2018 eingestellt hat. 4. 4 .1

Im Zusammenhang mit der mit Verfügung vom 15. Dezember 2015 (Urk. 8/ 87-89 ) rückwirkend ab Juni

2014 erfolgten Zusprache einer Dreiviertelsrente

lagen die folgenden medizinischen Berichte

vor : 4 .2

Dr. med.

Z.___ , Leitender Oberarzt Orthopädie, A.___ , stellte in seinem Bericht vom

26. November 2013 (Urk. 8/35/3-4) folgende Diagnose n (S. 1 Ziff. 3) : - linksbetonte, bilaterale radiale Epicondylitis - Status nach insgesamt viermaliger Kortison-Infiltration beidseits

Als Nebendiagnosen nannte Dr. Z.___ eine arter ielle Hypertonie , eine Herz insuffizienz sowie eine Adipositas (S.

1 Ziff.

3). Dr. Z.___ führte zur Ar beits fähigkeit des Beschwerdeführers in der bisherigen Tätigkeit aus, der Patient sei aufgrund der geäusserten Beschwerden zu 100 % arbeitsunfähig. Die Dauer der Arbeitsunfähigkeit und die Prognose seien schwierig dingfest zu machen (S. 2 Ziff. 6). In einer leichten körperlichen Arbeit wäre er sicherlich arbeitsfähig. Im Beruf als Isoleur sei er arbeitsunfähig. H e ben und Tragen müss ten bei 2 bis 3 kg limitiert werden , und Überkopftätigkeiten seien auch nicht möglich. Hantieren in Körperferne sei ebenfalls aus dem Anforderungsprofil zu streichen (S. 2 Ziff. 7). 4 .3

PD Dr. med. B.___ , Stellvertretender Ch efarzt, Klinik für Herzchirurgie, C.___ , stellte in seinem Bericht vom 3. Juni 2014 (Urk. 8/49) folgende Diagnosen (S. 1): - dilatative Kardiomyopathie, Erstdiagnose Mai 2011 - chronic

obstructive

pulmonary

disease

( COPD ) - schweres obstruktives Schlafapnoesyndrom - Gyn ä komastie - Adipositas per magna - Vitamin D-Mangel

PD Dr. B.___ führte aus, er habe den Beschwerdeführer am 16. April 2014 in seiner ambulanten Sprechstunde zur Einholung einer Zweitmeinung empfangen (S.

1 Mitte). Z ur Arbeitsfähigkeit hielt

PD Dr. B.___ fest , dass der Patient an ge sichts der klinischen Symptomatik mit höchstens deutlich geri ngerer körper licher Leistung eine Arbeit durchführen könne. Aus seiner Sicht sei die Arbeit als Dachdeck er nicht zu befürworten, da bei m Beschwerdeführer eine potentielle Gefahr von Synkopen respektive Herzrhythmusstörungen nicht auszuschliessen sei (S. 2 oben). 4.4

Dr. med.

D.___ , Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, stellte in ihrem Bericht vom

4. Dezember 2014 (Urk. 8/64/1-5) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1): - dilatative Kardiomyopathie, bestehend seit dem Jahr 2011 - COPD - schweres Schlafapnoesyndrom, bestehend seit dem Jahr 2013 - bilaterale radiale Epicondylit is , bestehend seit dem Jahr 2011 - Adipositas

Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte Dr. D.___ einen Diabetes Mellitus Typ 2, bestehend seit dem Jahr 2013 (Ziff. 1.1). Dr. D.___ führte aus, dass der Beschwerdeführer seit dem Jahr 2013 bei ihr in Be handlung und die letzte Kontrolle am 14. November 2014 erfolgt sei (Ziff. 1.2). In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Dachdecker bestehe seit dem 10. Juni 2013 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Ziff. 1.6). Es bestehe eine eingeschränkte kardi ale Belastbarkeit sowie eine eingesch ränkte Belastbarkeit beider Arm

e. Aufgrund der eingeschränkten körperlichen Belastbarkeit sei die angestammte Tätigkeit nicht mehr möglich (Ziff. 1.7). 4.5

Dr. med. Dr. rer . pol. E.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, RAD, stellte in seiner Stellungnahme vom

26. Juni 2015 (Urk. 8/76/6-7) folgende Diagnosen mit dauerhafter Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: - dilatative Kardiomyopathie (Erstdiagnose Mai 2011) - COPD - schweres obstruktives Schlafapnoe-Syndrom - linksbetonte bilaterale radiale Epicondylitis mit einem Status nach vier maliger Kortison-Infiltration beidseits ohne operative Konsequenzen

Als Diagnosen ohne dauerhafte Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte Dr.

E.___ eine Gyn ä komastie, eine Adipositas per magna und einen Vitamin D-Mangel. Dr. E.___ führte aus, der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers sei gegenüber der RAD-Einschätzung vom 24.

Mai

2013 tendenziell etwas schlechter geworden, wobei keine Veränderung in de r IV-Relevanz eingetreten sei. A ufgrund einer Epikondylitis und einer Herzproblemati k seien Dachdecker tätigkeiten (s chwere Tätigkeiten und Arbeiten in der Höhe) verunmöglicht. Kör per lich leichte Tätigkeiten, mit auf 2 bis 3 kg limitiertem Heben und Tragen, ohne Überkopfarbeiten und ohne Hanti eren in Körperferne, unter V ermeidung von Höhentätigkeiten und in Tagesschicht ohne Stresse x position seien dem Beschwer deführer weiterhin zu 50 % zumutbar. 5. 5 .1

Das Erfordernis der zweifellosen Unrichtigkeit - als Schranke für ein wiederer wägungsweises Zurückkommen auf eine formell rechtskräftige Leistungszu sprechung - ist rechtsprechungsgemäss so zu handhaben, dass die Wiederer wä gung nicht zum Instrument einer voraussetzungslosen Neuprüfung von Dauer leis tung en wird, zumal es nicht dem Sinn der Wiedererwägung entspricht, laufende An sprüche zufolge nachträglicher besserer Einsicht der Durchfüh rungs organe jeder zeit einer Neubeurteilung zuführen zu können ( Urteil des Bundes gerichts 8C_336/2017 vom 11. Oktober 2017 E. 3.3 mit Hinweisen ).

Das Erfordernis der zweifellosen Unrichtigkeit ist in der Regel erfüllt, wenn eine Leistungszusprache aufgrund falsch oder unzutreffend verstandener Rechtsregeln erfolgt ist oder wenn massgebende Bestimmungen nicht oder unrichtig ange wandt wurden. Anders verhält es sich, wenn der Wiedererwägungsgrund im Be reich materieller Anspruchsvoraussetzungen liegt, deren Beurteilung notwen di ger weise Ermessenszüge aufweist. Erscheint die Beurteilung einzelner Schritte bei der Feststellung solcher Anspruchsvoraussetzungen (Invaliditätsbemessung, Arbeits unfähigkeitsschätzung, Beweiswürdigung, Zumutbarkeitsfragen) vor dem Hin tergrund der Sach- und Rechtslage, wie sie sich im Zeitpunkt der rechts kräftigen Leistungszusprechung darboten, als vertretbar, scheidet die Annahme zweifelloser Unrichtigkeit aus. Zweifellos ist die Unrichtigkeit, wenn kein ver nünftiger Zweifel daran möglich ist, dass die Verfügung unrichtig war. Es ist nur ein einziger Schluss derjenige auf die Unrichtigkeit der Verfügung - denkbar (Urteil des Bundesgerichts

8C_111/2019 vom 14. Juni 2019 E. 4.2, BGE 138 V 324 E. 3.3 ).

Zweifellose Unrichtigkeit der ursprünglichen Rentenverfügung kann (auch) bei unrichtiger Feststellung im Sinne der Würdigung des Sachverhalts gegeben sein. Darunter fällt insbesondere eine unvollständige Sachverhaltsabklärung aufgrund einer klaren Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes. Eine auf keiner nachvoll ziehbaren ärztlichen Einschätzung der massgeblichen Arbeitsfähigkeit beruhende Invaliditätsbemessung ist nicht rechtskonform und die entsprechende Verfügung zweifellos unrichtig im wiedererwägungsrechtlichen Sinne (Urteil des Bundes gerichts 9C_362/2017 vom 8. August 2017 E. 2.1 ). 5.2

Zu prüfen ist demnach , ob die gestützt auf die Stellungnahme von Dr. E.___ vom 26. Juni 2015 (vgl. vorstehend E. 4. 5 ) erfolgte Annahme einer Arbeitsun fähigkeit des Beschwerdeführers von 50 % selbst in einer leidensangepassten Tätig keit und die daraus rückwirkend ab Juni 2014 folgende Zusprache einer Dreiviertelsrente mit Verfügung vom 15. Dezember 2015 (Urk. 8/87-89 ) als zwei fel los unrichtig einzustufen ist.

Qualifiziert unrichtig ist eine Verfügung unter anderem, wenn ihr ein unvoll ständiger Sachverhalt zugrunde liegt, so wenn - wie hier - eine klare Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes dazu führte, dass die Invaliditätsbemessung nicht auf einer nachvollziehbaren ärztlichen Einschätzung der Arbeitsfähigkeit beruht. So stellt d ie Stellungnahme von Dr. E.___ vom 26 . Juni

2015 (vgl. vorstehend E. 4. 5 ) aus den nachfolgend aufgeführten Gründen keine taugliche Grundlage für die Rentenzusprache dar.

Dr. E.___ verwies in seiner Stellungnahme vom 26. Juni 20 15 auf seine letzte Einschätzung vom 24. Mai 2013 ( vgl. Urk. 8/22 /4-5 )

und befand den Beschwerde führer selbst in einer angepassten Tätigkeit «weiterhin» als zu 50 % arbeitsun fähig.

Zu beachten ist, dass bereits die von Dr. E.___ in seiner Stellungnahme vom 24. Mai 2013 festgelegte Arbeitsunfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit vo n 50 % als nicht hinreichend begründet zu qualifizieren ist , da

Dr. E.___

von fachärztlicher Seite keine Angaben zur Arbeitsfähi gkeit vorlagen (vgl. Urk. 8/18) und er sich damit lediglich auf die Einschätzung der Hausärztin Dr. D.___ stützte, wobei er ausser Acht liess, dass diese explizit sowohl in ihrem Bericht vom 25. Januar 2013 ( vgl. Urk. 8/14) als auch in ihrem Bericht vom

2. April 2013 (Urk. 8 /19) eine 50%ige Einschränkung lediglich in der Tätigkeit des Beschwer deführers als Dachdecker respektive Flachdachspezialist von 50 % bestätigte (vgl. Urk. 8 /19 Ziff. 1.6). Eine leichte, wechselbelastende Tätigkeit erachtete Dr. D.___

grundsätzlich

als uneingeschränkt möglich (Urk. 8 /19 Ziff. 3). Weshalb nun Dr. E.___ in seiner Stellungnahme vom 24. Mai 2013 aus der von Dr. D.___

für eine körperlich belastende Tätigkeit festgesetzten Einschränkung von 50 % auf dieselbe Einschränkung in einer adaptierte n Tätigkeit schloss ( vgl. Urk.

8/22 /4-5 ), erweist sich als nicht nachvollziehbar. Dass diese Einschätzung auch materiell zweifellos unzutreffend war, wird weiter dadurch bestätigt , dass, wie in der Verfügung vom 10. Juli 2013 (Urk. 8/25) dann festgehalten wurde, es dem Beschwerdeführer offensichtlich möglich war, seine ursprüngliche, körper lich belastende Tätigkeit weiterhin in einem Vollzeitpensum auszuüben, weshalb ein Anspruch auf eine Invalidenrente ohne Berücksichtigung der Ausführungen von Dr. E.___

verneint wurde.

D en seit der Neuanmeldung des Beschwerdeführers im November 2013 (Urk. 8/27) ei n gegangen Arztberichte n (vgl. vorstehend E. 4.2-5 ) lässt sich entnehmen, dass Dr. Z.___ den Beschwerdeführer in seinem Bericht vom 24. November 2013 (vgl. vorstehend E. 4.2) in einer angepassten Tätigkeit grundsätzlich für arbeits fähig befand, ohne eine Einschränkung des Pensums zu nennen und weder PD Dr. B.___ in seinem Bericht vom 3. Juni 2014 (vgl. vorstehend E. 4. 3 ) noch D r.

D.___ in ihrem Bericht vom 4. Dezember 2014 (vgl. vorstehend E. 4.4) sich explizit zu einer b ehinderungsangepassten Tätigkeit äusserten . Es lagen dem nach wiederum keinerlei fachärztliche Bericht e vor, welche die von Dr. E.___ in seiner Stellungnahme vom

26. Juni 2015 (vgl. vorstehend E. 4.5 ) festgelegte «weiterhin» bestehende 50%ige Einschränkung in einer angepassten Tätigkeit als plausibel erscheinen lassen würde n . Demnach wurde die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer behinderungsangepassten Tätigkeit in Verletzun g des Untersuchungsgrundsatzes festgelegt und erweist sich als offensichtlich falsch. 5.3

Aufgrund des Gesagten erfolgte die rückwirkend ab Juni 2014 erfolgte Zusprache

einer Dreiviertelsrente mit Verfügung vom 15 . Dezember 2015 (vgl. Urk. 8/87 -8 9) in offenkundiger Verletzung des im Sozialversicherungsrecht allgemein gelten den Untersuchungsgrundsatzes im Sinne mangelhafter Sachverhaltsabklärung (vgl. vorstehend E. 5.1 ), und ist damit als zweifellos unrichtig einzustufen. Da deren Berichtigung angesichts des geldwerten Charakters der Leistung von erheblicher Bedeutung ist, war die Verwaltung unter dem Blickwinkel der Wiedererwägung befugt, darauf zurück zukommen (vgl. vorstehend E. 1.4 ). 6 . 6 .1

Sind die Voraussetzungen für eine Wiedererwägung erfüllt, müssen die An spruchsberechtigung und allenfalls der Umfang des Anspruchs pro futuro geprüft werden. Wie bei einer materiellen Revision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG ist auf der Grundlage eines richtig und vollständig festgestellten Sachverhalts der Invali di täts grad zu ermitteln (Urteil des Bundesgerichts 8C_111/2019 vom 14. Juni 2019 E. 4.2 ).

Nachdem mit Verfügung des hiesigen Gerichts vom 2. Mai 2016 (Urk. 8/102 /1-3 ) der Prozess als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abgeschrieben wurde, nahm die Beschwerdegegnerin Abklärungen des medizinischen Sachverhalts vor und holte die folgenden Berichte ein: 6 .2

Dr. D.___ stellte in ihrem am

14. November 2016 bei der Beschwerdegegnerin eingegangenen Bericht (Urk. 8/115) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.2): - dilatative Kardiomyopathie, Erstdiagnose im Jahr 2011 - arterielle Hypertonie, bestehend seit dem Jahr 2013 - Diabetes mellitus Typ 2, bestehend seit dem Jahr 2011 - COPD, bestehend seit dem Jahr 2011 - schweres Schlafapnoes yndrom, bestehend seit dem Jahr 2013 - chronische Epicondylitis , bestehend seit dem Jahr 2013 - Adipositas per magna, BMI 45

Dr. D.___ führte aus, der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers sei stationär (Ziff. 1.1). Er sei seit dem Jahr 2011 bei ihr in Behandlung, und die letzte Kontrolle sei am 2. November 2016 erfolgt (Ziff. 3.1). Für die bisherige Tätigkeit als Dachdecker sei er zu 100 % arbeitsunfähig. Eine angepasste Tätigkeit sei ihm maximal zwei bis drei Stunden am Tag zumutbar (Ziff. 2.1). 6 .3

Am 12. Juni 2017 erstatteten die Gutachter der Medas

Y.___ das von der Beschwerdegegnerin veranlasste polydisziplinäre Gutachten (Urk. 8/126). Sie stellten zusammenfassend in der Hauptsache folgende Diagnosen mit Auswir kung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 38 III. Ziff. 1.1): - dilatative Kardiomyopathie (Erstdiagnose Mai 2011), derzeit klinisch gut kompensiert - morbide Adipositas, aktuell BMI 46.7 - Funktionsstörung der Arme bei behandlungsresistentem Reizsyndrom der Ellbogen

Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannten die Gutachter ein chronisch obstruktives Schlafapn oes yndrom, einen Diabetes mellitus Typ 2 und eine geringe Funktionseinschränkung der Wirbelsäule bei Neigung zu Kreuz schmerzen (S. 38 III. Ziff. 1.2).

Zur Arbeitsfähigkeit und deren zeitlichen Verlauf in der angestammten Tätigkeit führten die Gutachter aus, dass seit dem 26. Juni 2015 eine 50%ige Arbeits fähig keit als Flachdachisoleur bestehe. Die Minderung der Arbeitsfähigkeit in der ange stammten Tätigkeit resultiere gesamthaft aus den durch die dilatative Kar dio myo pathie, die morbide Adipositas und die Epicondylitis

humeri

radialis beding ten gesundheitlichen Einschränkungen (S. 40 f. Ziff. 3.1). In einer lei dens an ge passten, körperlich sehr leichten und überwiegend im Sitzen auszuübenden Tätigkeit ohne A rbeiten mit häufigem kraftvollem Zupacken der Hände, ohne Tra gen von Lasten über 5 kg und ohne monotone, häufig wiederkehrende Bewe gungsabläufe , habe seit jeher eine volle Arbeitsfähigkeit bestanden (S.

41 Ziff.

3.2).

Die Gutachter führten aus, auf kardiologischem Gebiet habe die dilatative Kardio myopathie aktuell zu einer mittelgradigen Einschränkung der linksventrikulären Pumpfunktion geführt, die derzeit allerdings unter der bestehenden medika men tösen Therapie gut kompensiert sei. Dennoch seien Arbeiten, die schwere körper liche Belastungen oder hohe körperliche Ausdauerleistungen erforderten , unge eig net und nicht zumutbar (S. 38 f. III. Ziff. 2.1).

Auf allgemeinmedizinisch-internistischem Gebiet stehe die morbide Adipositas im Vordergrund, die eine Minderung der allgemeinen körperlichen Leistungs fähig keit und Belastbarkeit beding

e. Das in den Berichten als Diagnose auf ge f ührte obstruktive Schlafapnoesyndrom sei grundsätzlich einer Behandlung mittel s nächtlicher Maskenbeatmung gut zugänglich. Eine solche Behandlung sei jedoch vom Versicherten abgelehnt worden. In wieweit das berichtete Schlafapnoe syn drom derzeit zu einer Leistungseinschränkung beitrage, habe sich bei der aktu ellen Abklärung nicht sicher eruieren lassen. Eine ausgeprägte Tagesmüdigkeit sei vom Versicherten nicht berichtet worden (S. 39 oben).

Auf orthopädischem Gebiet bestehe als leistungseinschränkender Gesundheits schaden beim Versicherten eine schmerzhafte Ellbogensymptomatik, die links deutlicher ausgeprägt er sei als rechts, mit chronischer Ansatzreizung der Sehnen ursprünge von Handgelenk- und Fingerstreckern, die dauerhaftes A rbeiten mit häu figem kraftvollem Zupacken der Hände im Sinne von monotonen, häufig wie derkehrenden Bewegungsabläufen nur eingeschränkt ermöglichten (S. 39 Mitte).

Zur Konsistenzprüfung führten die Gutachter aus, dass die Angaben des Ver sicherten - insbesondere das Ausmass der körperlichen Einschränkungen in der angestammten oder einer leidensangepasst en Tätigkeit betreffend - nicht mit der aktuellen klinisch-kardiologischen Untersuchung und den Befunden der Ergo no metrie und Echokardiographie, die für eine derzeit trotz massiver Adipositas gut kompensierte Herzins uffizienz sprächen, in Einklang zu bringen seien.

Auf ortho pädischem Gebiet sei zu vermerken, dass bezüglich der Ellbogensymptomatik seit dem Jahr 2013 keinerlei fachärztliche Befunde mehr erhoben worden seien und seitdem auch keine entsprechende Therapie veranlasst worden sei. Zudem seien die vom Beschwerdeführer berichteten und präsentierten Symptome hinsichtlich der Ellbogen in sich nicht konsistent und in ihrem berichteten Ausmass nur schwer nachvollziehbar (S. 39 Ziff. 2.2). 6. 4

Dr. E.___ , RAD, führte in seiner Stellungnahme vom 7. Juli 2017 (Urk. 8/128/4-5) aus, das Gutachten der Medas

Y.___ stütze sich auf die Akten, die zur Verfügung gestellten Unterlagen und die Ergebnisse eigener Anamneseerhebung und Befunde. Es sei umfassend und schlüssig. Es sei daher von einer Verbesserung des Ge sundheitszustandes auszugehen. Das Belastungsprofil bestehe in körperlich sehr leichten und überwiegend sitzenden Tätigkeiten unter Vermeidung von kraft vollem Zupacken der Hände mit einem Gewichts limit von 5 kg.

Demnach bestehe in der bisherigen Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 50 % und in einer angepassten Tätigkeit gemäss dem Belastungsprofil seit jeher eine Arbeitsfähig keit von 100 %. Der Gesundheitszustand werde sich am ehesten nicht wesentlich ändern. 6. 5

Dr. med. F.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, G.___ , führte in seinem Be richt vom 4. Januar 2018 (Urk. 8/134) aus, dass sich anlässlich der heutigen Verlaufs kon trolle drei Monate nach Anlage des proximalen Magenbypasses am 4. Oktober 2017 ei ne Gewichtsabnahme von 24 kg zeige. Der Patient komme mit den körper lichen Veränderungen sehr gut zurecht. Insgesamt zeige sich ein hervorragender postoperativer Verlauf mit hoher körperlicher Aktivität und Compliance des Patienten. Er wechs le jetzt nach morgendlichem Walk en auf Schwimmen (S. 1). 6.6

Dr. med.

H.___ , Oberarzt Orthopädie, A.___ , nannte in seinem Bericht vom 4. Mai 2018 (Urk. 3/2) als Diagnose beidseitige Ellbogenschmerzen linksbetont bei/mit chronischer Epicondylopathia

humeri

radialis beidseits, einem Status nach insgesamt etwa 15-maliger Steroidinfiltration beidseits und eine m Verdacht auf eine symptomatische Plica

humero

radialis beidseits. Als Neben diag nose nannte er einen Diabetes mellitus Typ 2 und einen Status nach Implan tation eines Herzschrittmachers am 22. Februar 2018 (S. 1).

Dr. H.___ führte aus, es sei eine Testinfiltration beider Ellbogengelenke mit Rapidocain erfolgt. Direkt im Anschluss seien die Beschwerden bereits regredient gewesen. Der Beschwerdeführer werde den Verlauf beobachten , und es sei eine klinische Kontrolle in etwa zweieinhalb Wochen zur Festlegung des weiteren Procederes geplant (S. 2). 6.7

Dr. med. I.___ , Leitender Arzt, und Dr. med. J.___ , Assi stenz arzt, Klinik für Kardiologie, C.___ , stellten i n ihrem Bericht vom 15.

Mai 2018 (Urk. 3/3) in der Hauptsache folgende Diagnose n (S. 2): - dilatative Kardiomyopathie mit leicht eingeschränkter linksventrikulären Ejektionsfraktion ( LVEF ) unklarer Ätiologie - ausgeprägte monomorphe ventrikuläre Extrasystolie - schweres obstruktives Schlafapnoesyndrom, Unverträglichkeit für die CPAP-Maske - Gynäkomastie, möglicherweise unerwünschte Arzneimittelwirkung ( UAW ;

Spironolacton ) - Status nach Magenbypassoperation bei Adipositas per magna im Oktober 2017

Die Ärzte führte n zur am 15. Mai 2018 erfolgten Nachkontrolle des Implant able

Cardioverter Defibrillator (ICD) aus, der Patient habe

seit der letzten Kontrolle im März 2018 über einen zufriedenstellenden Verlauf mit stationärer Leistungs fähig keit und fehlender kardiopulmonaler Limitatio im Alltag berichtet. Aufgrund einer gelegentlichen Schwindelsymptomatik hätten sie Rücksprache mit Prof. B.___ gehalten. Das im Vorfeld gesteigerte Bisoprolol sei reduziert worden mit der Folge der Regredienz der Symptomatik (S. 2 Mitte). Die Ärzte führten aus, zur Unterdrückung der v entrikuläre n Extrasystolen ( VES ) sei dem Beschwerdeführer nochmalig eine Steigerung des Bisoprolols empfohlen worden, sofern die s von Seiten der Schwindelsymptomatik möglich sei. Weitere Massnahmen seien an sons ten zum aktuellen Zeitpunkt nicht notwendig (S. 3) .

7 . 7 .1

Die Beschwerdegegnerin ging gestützt auf das Medas

Y.___ - Gutachten vom Juni 2017 (vgl. vorsteh end. E. 6 .3) davon aus, dass dem Beschwerdeführer seine bisherige Tätigkeit als Flachdachisoleur wieder zu 50 % zumutbar sei und in einer angepasste n körperlich sehr leichte n und überwiegend sitzende n Tätig keit unter Vermeidung von kraftvollem Zupacken der Hände mit einer Gewichts limite von 5 kg seit jeher eine Arbeitsfähigkeit von 100 % bestehe (vgl. vorsteh end E. 2.1). 7 .2

Das M edas

Y.___ - Gutachten vom Juni 2017 berücksichtigt die vo m Be schwerdeführer

geklagten Beschwerden und setzt sich mit diesen und auch mit seinem Verhalten umfassend auseinander. Es wurde sodann in Kenntnis der wes entlichen Vorakten abgegeben, leuchtet in der Darlegung der medizinischen Situa tion ein, und die Schlussfolgerung ist in nachvollziehbarer Weise begründet. Es erfüllt daher die Anforderungen an eine beweiskräft ige Expertise (vorstehend E. 1.5 ), sodass darauf abgestellt werden kann.

Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers (vgl. vorstehend E. 2.2), la gen den Gutachtern sehr wohl die Berichte der behandelnden Ärzte vor (vgl. 8/126 S.

2 ff.) , und der Beschwerdeführer brachte zur Begutachtung noch weitere medi zinische Berichte mit , die ebenfalls berücksichtigt wurden (vgl. Urk. 8/126 S.

5 Mitte).

Auch die nach dem Gutachten eingegangen medizinischen Berichte (vgl. vor steh end E. 6.5-7) vermögen die Einschätzung durch die Medas

Y.___ -Gutachter nicht in Zweifel zu ziehen, zumal hinsichtlich der Ellbogenproblematik aus dem Bericht von Dr. H.___ vom 4. Mai 2018 (vgl. vorstehend E. 6.6) lediglich die bereits bekannte Schmerzsymptomatik hervorgeht, welche jedoch auf eine vorgenom m ene Testinfiltrat ion positiv reagierte. Die Ell bogenproblematik wurde im von den Gutachtern der Medas

Y.___ formulierten Zumutbarkeitsprofil hinreichend berücksichtigt, indem nur noch leichte Tätigkeiten unter Vermeidung von kraft vollem Zupacken der Hände und einem Gewichtslimit von 5 kg für zumutbar betrachtet wurden.

Zu beachten ist weiter, dass sich sowohl nach der Schrittmacher-Implantation vom Fe bruar 2018 (vgl. vorstehend E. 6.7 ) als auch nach der im Oktober 2017 durchgeführten proximalen Magenbypassoperation

(vgl. vorstehend E. 6.5) ein erfreulicher Verlauf zeigte. So berichtete der Beschwerdeführer anlässlich der Sprechstunde vom 15. Mai 2019 in der Klinik für Kardiologie von fehlenden ka r dio pul monalen Einschränkungen im Alltag. Selbst die Schwindelproblematik konn te durch eine Neudosierung eines Medikamentes verbessert werden.

Weiter dokumentierte Dr. F.___ in seinem Bericht vom 4. Januar 2018 (vgl. vor stehend E. 6.5 ) einen hervorragenden Verlauf nach erfolgter proximale r

Magen bypassoperation

sowie einen bereits eingetretenen Gewichtsverlust von 24 kg und berichtete von einem hohen Aktivitätsniveau des Beschwerdeführers. Demzufolge hat sich die Situation hinsichtlich der Einschränkungen von der Adipositas her seit der Begutachtung bei der Medas

Y.___ im Mär z 2017 noch deutlich verbessert.

Was die anderslautende Beurteilung der Arbeitsfähigkeit durch Dr. D.___

vom 14. November 2016 (vgl. vorstehend E. 6.2) anbelangt, ist zu beachten, dass das Gericht in Bezug auf Berichte von Hausärztinnen und Hausärzten der Erfah rungstatsache Rechnung zu tragen hat, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3b/cc). Dr. D.___ hielt in ihrem Bericht vom 4. Dezember 2016 fest, dass der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers stationär sei. In ihrem Vorbericht vom 4. Dezember 2014

(vgl. vorstehend E. 4.4) äusserte sich Dr. D.___ zwar nicht explizit zur Arbe its fähigkeit in einer angepassten Tätigkeit, jedoch beschrieb sie lediglich Einschrän kungen, welche Auswirkungen auf eine körperlich belastende Tätigkeit haben. Weshalb nun plötzlich bei unverändertem Gesundheitszustand selbst in einer leichten behinderungsangepassten Tätigkeit lediglich eine Arbeitsfähigkeit von maximal zwei bis drei Stunden am Tag gegeben sein soll, erweist sich als nicht nachvollziehbar und wurde von Dr. D.___ auch nicht weiter begründet.

Es ist demnach zusammenfassend seit der Begutachtung des Beschwerdeführers im März 2017 von einer zusätzlich eingetretenen Verbesserung des Gesund heits zustandes infolge Gewichtsreduktion auszugehen, w elcher Umstand die Einschät z ung durch die Gutachter der Medas

Y.___

nur noch untermauert , weshalb ohne weiteres darauf abgestellt werden kann. 7.3

Aufgrund des Gesagten ist der medizinische Sachverhalt als dahingehend erstellt zu betrachten, dass spätestens ab dem Zeitpunkt der Begutachtung Mitte März 2017 davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer in seiner angestammten Tätigkeit zu 50 % und in einer leichten behinderungsangepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig ist. 8 . 8 .1

Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validen einkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein lichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung an ge passten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnah men müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; 135 V 58 E. 3.1; 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweis). 8.2

Der Beschwerdeführer war vor Eintritt des Gesundheitsschadens vom 1. Oktober 2010 bis am 28. Februar 2014 als Vorarbeiter

Flachdachisoleur bei der K.___ in L.___

angestellt (vgl. Urk. 8/45).

Die Beschwerdegegnerin ging in der vorliegend angefochtenen Verfügung (Urk. 2) von einem Valideneinkommen des Beschwerdeführers im Jahr 2017 von rund Fr. 85'510.-- aus. Diese s Einkommen übernahm sie gemäss Berechnungsblatt vom 6. November 2017 (Urk. 8/127) aus dem Einkommensver g leich vom 12. August 2015 (Urk. 8/75 ), welcher auf

den vom Beschwerdeführer eingereichten Lohnabrechnungen bei der K.___ für die Monate Januar bis März 2013 (Urk. 8/21) und dem dort angegebenen Bruttolohn von Fr. 6'435. -- basierte. Dieses Vorgehen ist nicht zu beanstanden und wurde vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten . 8.3

Für die Bestimmung des Invalideneinkommens können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausge ge benen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2, 129 V 472 E. 4.2.1, 126 V 75 E. 3b). Dabei sind grundsätzlich die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (BGE 143 V 295 E. 4.1.3; zur Verwendung der aktuellsten statistischen Daten bei Rentenrevisionen vgl. BGE 143 V 295 E. 4.2.2, 142 V 178 E. 2.5.8.1, 133 V 545 E. 7.1). Der Griff zur Lohnstatistik ist subsidiär, das heisst deren Beizug erfolgt nur, wenn eine Ermittlung des Invalideneinkommens auf grund und nach Massgabe der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles nicht möglich ist (vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.7, 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2; vgl. auch Meyer/ Reichmuth ,

Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage 2014, Rn 55 und 89 zu Art. 28a, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung). 8.4

Da der Beschwerdeführer die in einer behinderungsangepassten Tätigkeit besteh ende Arbeitsfähigkeit von 100 % (vgl. vorstehend E. 7.3)

nicht umsetzt, sind zur Bestimmung des Invalideneinkommens die Tabellenlöhne gemäss der Schweizeri schen Lohnstrukturerhebung ( LSE ) heranzuziehen .

Im Jahr 2016 belief sich der Medianlohn von Männern, Kompetenzniveau 1, auf Fr. 5'340.-- pro Monat ( LSE

2016 , Tabelle TA1, Total Männer, Kompetenzniveau 1). Umgerechnet auf die betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit von 41 . 7 Stunden (Betriebsübliche Arbeits zeit nach Wirtschaftsabteilungen in Stunden pro Woche, Total; vgl. www. bfs.admin.ch, Statistiken, Arbeit und Erwerb) und unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung im Jahr 2017 von 0.4 % ( vgl. Nominallohnindex, Männer, 2011-2018, Tabelle T1.1.10, Total ) resultiert ein hypothetischer Jahres lohn im Jahr 2017 von rund Fr. 6 7‘ 071.-- (Fr. 5‘340. -- : 40 x 41.7

x 12 x 1.004 ). 8 . 5

Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch sch nitts werten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allen falls zu kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienst jahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswir kungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 124 V 321 E. 3b/ aa ). Aufgrund dieser Faktoren kann die versicherte Person die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt möglicherweise nur mit unterdurch schnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten (BGE 126 V 75 E. 5b/ aa ). Der Abzug soll aber nicht automatisch erfolgen. Er ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und darf 25 % nicht übersteigen (BGE 135 V 297 E. 5.2; 134 V 322 E. 5.2 und 126 V 75 E. 5b/ bb -c c). Die Rechtsprechung gewährt insbesondere dann einen Abzug auf dem Inva lideneinkommen, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen kör perlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist (BGE 126 V 75 E. 5a/ bb ). Zu beachten ist jedoch, dass allfällige bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesundheitliche Ein schränkungen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzugs ein fliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunkts führen dürfen (Urteil 9C_846/2014 vom 22. Januar 2015 E. 4.1.1 mit Hinweisen; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_805/2016 vom 22. März 2017 E. 3.1).

Nach ständiger Rechtsprechung darf das (kantonale) Sozialversicherungsgericht sein Ermessen, wenn es um die Beurteilung des Tabellenlohnabzuges gemäss BGE 126 V 75 geht, nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen; es muss sich auf Gegebenheiten abstützen können, welche seine abwei chende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 137 V 71 E. 5.2 und 126 V 75 E. 6). Wurde bei der Festsetzung der Höhe des Abzugs vom Tabellenlohn ein Merkmal oder ein bestimmter Aspekt eines Merkmals zu Unrecht nicht berücksichtigt oder zu Unrecht berücksichtigt, hat die Beschwerdeinstanz den Abzug gesamthaft neu zu schätzen (vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_113/2015 vom 26. Mai 2015 E. 3.2 und 8C_808/2013 vom 14. Februar 2014 E. 7.1.1 mit Hinweisen).

Der von der Beschwerdegegnerin gewährte leidensbedingte Abzug von 10 % (vgl. vorstehend E. 2.1) trägt den konkreten Umständen des Beschwerdeführers ange messen Rechnung und ist daher nicht zu beanstanden. 8.6

Bei einem Valideneinkommen von rund Fr. 85'510.-- resultiert bei einem unter Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzuges von 10 % errechneten Invali den einkommen von Fr. 60'364.-- ( Fr. 6 7‘071.-- x 0.9) eine Einkommenseinbusse von Fr. 25‘146.-- was einem rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von rund 29 % entspricht .

Die angefochtene Verfügung (Urk. 2) erweist sich demnach als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 9. 9.1

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind unabhängig vom Streit wert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 9 00.-- anzusetzen. Entspre chend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem unterliegenden Beschwerde füh rer aufzuerlegen, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen , dies unter Hinweis auf § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) . 9.2

Der

unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hat von der ihm mit Gerichtsverfügung vom 7. Januar 2019 eingeräumten Möglichkeit, seine

Hono rar note ein zu reichen (Urk. 12 S. 2 Ziff. 3 Abs. 2 ) , keine n Gebrauch gemacht. Er ist somit unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwie rig keit des Prozesses und beim massgebenden Stundenansatz von Fr. 220. (zu zügl ich Mehrwertsteuer) ermessensweise mit Fr. 2'1 00.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Das Gericht erkennt:

Erwägungen (15 Absätze)

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.2 Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG ).

E. 1.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkom mensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).

E. 1.4 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbe zü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (sogenannte mate rielle Revision; Art. 17 Abs. 1 ATSG).

Der Revisionsordnung nach Art. 17 ATSG geht der Grundsatz vor, dass die Verwaltung befugt ist, jederzeit von Amtes wegen auf formell rechtskräftige Ver fügungen oder Einspracheentscheide , welche nicht Gegenstand materieller rich ter licher Beurteilung gebildet haben, zurückzukommen, wenn sie zweifellos unrichtig sind und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (sogenannte Wiedererwägung; Art. 53 Abs. 2 und 3 ATSG; BGE 144 I 103 E. 2.2, 141 V 405 E. 5.2, 138 V 147 E. 2.1). Unter diesen Voraussetzungen kann die Verwaltung eine Rentenverfügung auch dann abändern, wenn die Revisionsvoraussetzungen des Art. 17 ATSG nicht erfüllt sind. Wird die zweifellose Unrichtigkeit der ursprüng lichen Rentenverfügung erst vom Gericht festgestellt, so kann es die auf Art. 17 ATSG gestützte Revisionsverfügung mit dieser substituierten Begründung schüt zen (vgl. BGE 144 I 103 E. 2.2, 140 V 85 E. 4.2, 125 V 368 E. 2, je mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_121/2017 vom 5. Juli 2018 E. 8.2).

E. 1.5 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwer defall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). 2.

E. 2 Der Versicherte erhob am

27. September 2018 Beschwerde gegen die Verfügung vom

27. August 2018 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und die Rente sei nicht einzustellen. Auf jeden Fall sei aber von einer wiedererwägungsweisen Aufhebung der Verfügung vom 15. Dezember 2015 abzusehen und die Rente sei erst auf Ende August 2018 einzustellen (Urk. 1 S. 1 ).

Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete in ihrer Verfügung (Urk. 2) die wiederer wä gungsweise Aufhebung der Verfügung vom 15. Dezember 2015 damit, dass im damaligen Verfahren die zumutbare Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer den Beschwerden angepassten Tätigkeit nicht genügend abgeklärt worden sei.

Gemäss der 2017 erfolgten polydisziplinäre n Abklärung

habe sich die gesund heitliche Situation des Beschwerdeführers wieder verbessert , und seine bisherige Tätigkeit als Flachdachisoleur

sei ihm wieder zu 50 % zumutbar . Eine angepasste körperlich sehr leichte und überwiegend sitzende Tätigkeit unter Vermeidung von kraftvollem Zupacken der Hände mit einer Gewichtslimite von 5 kg sei ihm seit jeher zu 100 % zumutbar.

Unter Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzu ges von 10 % resultiere ein rentenanspruchsausschliessender Invaliditätsgrad von 29 %. Das veranlasste Gutachten sei beweiswertig (S. 2 f.).

E. 2.2 Dagegen machte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde (Urk. 1) geltend, dass zu bezweifeln sei, dass die Gutachter eine rückwirkende Einschätzung der Arb eits fähigkeit abgeben könnten, dies umso weniger, als bei den behandelnden Ärzten keine Berichte eingeholt worden seien. Immerhin sei es so, dass der Regionale Ärzt liche Dienst ( RAD ) zur Überzeugung gelangt sei, dass er invalide sei (S. 2 f. Ziff. 3- 4) . Die Gutachter hätten dringende medizinische Massnahmen empfohlen und von einem geplanten chirurgischen Eingriff gesprochen. Zudem sei festge halten worden, dass das Schlafapnoesyndrom über die Begutachtung nicht habe geklärt werden können. Es sei ihm am 22. Mai 2018 ein Herzschrittmacher im plantiert worden. Seine effektive künftige Arbeitsfähigkeit habe nur vermutet werden können (S. 3 f. Ziff. 5). Das Gutachten sei keine verlässliche Grundlage für eine Renteneinstellung , und die Voraussetzungen für eine wiedererwä gungs weise Aufhebung der Rentenzusprache seien für diese Zeit ohnehin nicht erfüllt (S. 4 f. Ziff. 6-7) . 3.

Vorab ist zum Antrag des Beschwerdeführers, dass von einer wiedererwä gungs weisen Aufhebung der Verfügung vom 15. Dezember 2015 abzusehen und die Rente erst auf Ende August 2018 einzustellen sei (vgl. U rk. 1 S. 1) , festzuhalten, dass gemäss der angefochtenen Verfügung vom 27. August 2018 (Urk. 2) die Re nte unter Beachtung von Art. 88 bis Abs. 2 lit . a der Verordnung über die Invalidenver sicherung (IVV)

erst auf Ende des nach der Zustellung der Verfügung folgenden Monats, mithin per Ende September 2018 aufgehoben wurde. Zudem wurde in der Begründung der Verfügung ausgeführt, dass die bisherige Dreiviertelsrente wiedererwägungsweise für die Zukunft eingestellt werde. Der diesbezügliche Antrag des Beschwerdeführers erweist sich demnach als gegenstandslos.

Strittig und zu prüfen bleibt, ob die Beschwerdegegnerin die Verfügung vom 15.

Dezember 2015 (Urk. 8/87-89) zu Recht wiedererwägungsweise aufgehoben und die Rentenleistungen per Ende September 2018 eingestellt hat. 4. 4 .1

Im Zusammenhang mit der mit Verfügung vom 15. Dezember 2015 (Urk. 8/ 87-89 ) rückwirkend ab Juni

2014 erfolgten Zusprache einer Dreiviertelsrente

lagen die folgenden medizinischen Berichte

vor : 4 .2

Dr. med.

Z.___ , Leitender Oberarzt Orthopädie, A.___ , stellte in seinem Bericht vom

26. November 2013 (Urk. 8/35/3-4) folgende Diagnose n (S. 1 Ziff. 3) : - linksbetonte, bilaterale radiale Epicondylitis - Status nach insgesamt viermaliger Kortison-Infiltration beidseits

Als Nebendiagnosen nannte Dr. Z.___ eine arter ielle Hypertonie , eine Herz insuffizienz sowie eine Adipositas (S.

1 Ziff.

3). Dr. Z.___ führte zur Ar beits fähigkeit des Beschwerdeführers in der bisherigen Tätigkeit aus, der Patient sei aufgrund der geäusserten Beschwerden zu 100 % arbeitsunfähig. Die Dauer der Arbeitsunfähigkeit und die Prognose seien schwierig dingfest zu machen (S. 2 Ziff. 6). In einer leichten körperlichen Arbeit wäre er sicherlich arbeitsfähig. Im Beruf als Isoleur sei er arbeitsunfähig. H e ben und Tragen müss ten bei 2 bis 3 kg limitiert werden , und Überkopftätigkeiten seien auch nicht möglich. Hantieren in Körperferne sei ebenfalls aus dem Anforderungsprofil zu streichen (S. 2 Ziff. 7). 4 .3

PD Dr. med. B.___ , Stellvertretender Ch efarzt, Klinik für Herzchirurgie, C.___ , stellte in seinem Bericht vom 3. Juni 2014 (Urk. 8/49) folgende Diagnosen (S. 1): - dilatative Kardiomyopathie, Erstdiagnose Mai 2011 - chronic

obstructive

pulmonary

disease

( COPD ) - schweres obstruktives Schlafapnoesyndrom - Gyn ä komastie - Adipositas per magna - Vitamin D-Mangel

PD Dr. B.___ führte aus, er habe den Beschwerdeführer am 16. April 2014 in seiner ambulanten Sprechstunde zur Einholung einer Zweitmeinung empfangen (S.

1 Mitte). Z ur Arbeitsfähigkeit hielt

PD Dr. B.___ fest , dass der Patient an ge sichts der klinischen Symptomatik mit höchstens deutlich geri ngerer körper licher Leistung eine Arbeit durchführen könne. Aus seiner Sicht sei die Arbeit als Dachdeck er nicht zu befürworten, da bei m Beschwerdeführer eine potentielle Gefahr von Synkopen respektive Herzrhythmusstörungen nicht auszuschliessen sei (S. 2 oben). 4.4

Dr. med.

D.___ , Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, stellte in ihrem Bericht vom

4. Dezember 2014 (Urk. 8/64/1-5) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1): - dilatative Kardiomyopathie, bestehend seit dem Jahr 2011 - COPD - schweres Schlafapnoesyndrom, bestehend seit dem Jahr 2013 - bilaterale radiale Epicondylit is , bestehend seit dem Jahr 2011 - Adipositas

Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte Dr. D.___ einen Diabetes Mellitus Typ 2, bestehend seit dem Jahr 2013 (Ziff. 1.1). Dr. D.___ führte aus, dass der Beschwerdeführer seit dem Jahr 2013 bei ihr in Be handlung und die letzte Kontrolle am 14. November 2014 erfolgt sei (Ziff. 1.2). In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Dachdecker bestehe seit dem 10. Juni 2013 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Ziff. 1.6). Es bestehe eine eingeschränkte kardi ale Belastbarkeit sowie eine eingesch ränkte Belastbarkeit beider Arm

e. Aufgrund der eingeschränkten körperlichen Belastbarkeit sei die angestammte Tätigkeit nicht mehr möglich (Ziff. 1.7). 4.5

Dr. med. Dr. rer . pol. E.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, RAD, stellte in seiner Stellungnahme vom

26. Juni 2015 (Urk. 8/76/6-7) folgende Diagnosen mit dauerhafter Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: - dilatative Kardiomyopathie (Erstdiagnose Mai 2011) - COPD - schweres obstruktives Schlafapnoe-Syndrom - linksbetonte bilaterale radiale Epicondylitis mit einem Status nach vier maliger Kortison-Infiltration beidseits ohne operative Konsequenzen

Als Diagnosen ohne dauerhafte Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte Dr.

E.___ eine Gyn ä komastie, eine Adipositas per magna und einen Vitamin D-Mangel. Dr. E.___ führte aus, der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers sei gegenüber der RAD-Einschätzung vom 24.

Mai

2013 tendenziell etwas schlechter geworden, wobei keine Veränderung in de r IV-Relevanz eingetreten sei. A ufgrund einer Epikondylitis und einer Herzproblemati k seien Dachdecker tätigkeiten (s chwere Tätigkeiten und Arbeiten in der Höhe) verunmöglicht. Kör per lich leichte Tätigkeiten, mit auf 2 bis 3 kg limitiertem Heben und Tragen, ohne Überkopfarbeiten und ohne Hanti eren in Körperferne, unter V ermeidung von Höhentätigkeiten und in Tagesschicht ohne Stresse x position seien dem Beschwer deführer weiterhin zu 50 % zumutbar. 5. 5 .1

Das Erfordernis der zweifellosen Unrichtigkeit - als Schranke für ein wiederer wägungsweises Zurückkommen auf eine formell rechtskräftige Leistungszu sprechung - ist rechtsprechungsgemäss so zu handhaben, dass die Wiederer wä gung nicht zum Instrument einer voraussetzungslosen Neuprüfung von Dauer leis tung en wird, zumal es nicht dem Sinn der Wiedererwägung entspricht, laufende An sprüche zufolge nachträglicher besserer Einsicht der Durchfüh rungs organe jeder zeit einer Neubeurteilung zuführen zu können ( Urteil des Bundes gerichts 8C_336/2017 vom 11. Oktober 2017 E. 3.3 mit Hinweisen ).

Das Erfordernis der zweifellosen Unrichtigkeit ist in der Regel erfüllt, wenn eine Leistungszusprache aufgrund falsch oder unzutreffend verstandener Rechtsregeln erfolgt ist oder wenn massgebende Bestimmungen nicht oder unrichtig ange wandt wurden. Anders verhält es sich, wenn der Wiedererwägungsgrund im Be reich materieller Anspruchsvoraussetzungen liegt, deren Beurteilung notwen di ger weise Ermessenszüge aufweist. Erscheint die Beurteilung einzelner Schritte bei der Feststellung solcher Anspruchsvoraussetzungen (Invaliditätsbemessung, Arbeits unfähigkeitsschätzung, Beweiswürdigung, Zumutbarkeitsfragen) vor dem Hin tergrund der Sach- und Rechtslage, wie sie sich im Zeitpunkt der rechts kräftigen Leistungszusprechung darboten, als vertretbar, scheidet die Annahme zweifelloser Unrichtigkeit aus. Zweifellos ist die Unrichtigkeit, wenn kein ver nünftiger Zweifel daran möglich ist, dass die Verfügung unrichtig war. Es ist nur ein einziger Schluss derjenige auf die Unrichtigkeit der Verfügung - denkbar (Urteil des Bundesgerichts

8C_111/2019 vom 14. Juni 2019 E. 4.2, BGE 138 V 324 E. 3.3 ).

Zweifellose Unrichtigkeit der ursprünglichen Rentenverfügung kann (auch) bei unrichtiger Feststellung im Sinne der Würdigung des Sachverhalts gegeben sein. Darunter fällt insbesondere eine unvollständige Sachverhaltsabklärung aufgrund einer klaren Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes. Eine auf keiner nachvoll ziehbaren ärztlichen Einschätzung der massgeblichen Arbeitsfähigkeit beruhende Invaliditätsbemessung ist nicht rechtskonform und die entsprechende Verfügung zweifellos unrichtig im wiedererwägungsrechtlichen Sinne (Urteil des Bundes gerichts 9C_362/2017 vom 8. August 2017 E. 2.1 ).

E. 5 November 2018 (Urk.

E. 5.2 Zu prüfen ist demnach , ob die gestützt auf die Stellungnahme von Dr. E.___ vom 26. Juni 2015 (vgl. vorstehend E. 4. 5 ) erfolgte Annahme einer Arbeitsun fähigkeit des Beschwerdeführers von 50 % selbst in einer leidensangepassten Tätig keit und die daraus rückwirkend ab Juni 2014 folgende Zusprache einer Dreiviertelsrente mit Verfügung vom 15. Dezember 2015 (Urk. 8/87-89 ) als zwei fel los unrichtig einzustufen ist.

Qualifiziert unrichtig ist eine Verfügung unter anderem, wenn ihr ein unvoll ständiger Sachverhalt zugrunde liegt, so wenn - wie hier - eine klare Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes dazu führte, dass die Invaliditätsbemessung nicht auf einer nachvollziehbaren ärztlichen Einschätzung der Arbeitsfähigkeit beruht. So stellt d ie Stellungnahme von Dr. E.___ vom 26 . Juni

2015 (vgl. vorstehend E. 4. 5 ) aus den nachfolgend aufgeführten Gründen keine taugliche Grundlage für die Rentenzusprache dar.

Dr. E.___ verwies in seiner Stellungnahme vom 26. Juni 20

E. 5.3 Aufgrund des Gesagten erfolgte die rückwirkend ab Juni 2014 erfolgte Zusprache

einer Dreiviertelsrente mit Verfügung vom

E. 7 ) die Abweisung der Beschwerde.

Mit Gerichtsverfügung vom 7. Januar 2019 wurden antragsgemäss (vgl. Urk. 1 S.

1) die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung bewilligt und dem Be schwerdeführer die Beschwerdeantwort zugestellt (Urk.

E. 7.3 Aufgrund des Gesagten ist der medizinische Sachverhalt als dahingehend erstellt zu betrachten, dass spätestens ab dem Zeitpunkt der Begutachtung Mitte März 2017 davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer in seiner angestammten Tätigkeit zu 50 % und in einer leichten behinderungsangepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig ist. 8 . 8 .1

Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validen einkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein lichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung an ge passten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnah men müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; 135 V 58 E. 3.1; 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweis). 8.2

Der Beschwerdeführer war vor Eintritt des Gesundheitsschadens vom 1. Oktober 2010 bis am 28. Februar 2014 als Vorarbeiter

Flachdachisoleur bei der K.___ in L.___

angestellt (vgl. Urk. 8/45).

Die Beschwerdegegnerin ging in der vorliegend angefochtenen Verfügung (Urk. 2) von einem Valideneinkommen des Beschwerdeführers im Jahr 2017 von rund Fr. 85'510.-- aus. Diese s Einkommen übernahm sie gemäss Berechnungsblatt vom 6. November 2017 (Urk. 8/127) aus dem Einkommensver g leich vom 12. August 2015 (Urk. 8/75 ), welcher auf

den vom Beschwerdeführer eingereichten Lohnabrechnungen bei der K.___ für die Monate Januar bis März 2013 (Urk. 8/21) und dem dort angegebenen Bruttolohn von Fr. 6'435. -- basierte. Dieses Vorgehen ist nicht zu beanstanden und wurde vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten . 8.3

Für die Bestimmung des Invalideneinkommens können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausge ge benen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2, 129 V 472 E. 4.2.1, 126 V 75 E. 3b). Dabei sind grundsätzlich die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (BGE 143 V 295 E. 4.1.3; zur Verwendung der aktuellsten statistischen Daten bei Rentenrevisionen vgl. BGE 143 V 295 E. 4.2.2, 142 V 178 E. 2.5.8.1, 133 V 545 E. 7.1). Der Griff zur Lohnstatistik ist subsidiär, das heisst deren Beizug erfolgt nur, wenn eine Ermittlung des Invalideneinkommens auf grund und nach Massgabe der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles nicht möglich ist (vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.7, 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2; vgl. auch Meyer/ Reichmuth ,

Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage 2014, Rn 55 und 89 zu Art. 28a, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung). 8.4

Da der Beschwerdeführer die in einer behinderungsangepassten Tätigkeit besteh ende Arbeitsfähigkeit von 100 % (vgl. vorstehend E. 7.3)

nicht umsetzt, sind zur Bestimmung des Invalideneinkommens die Tabellenlöhne gemäss der Schweizeri schen Lohnstrukturerhebung ( LSE ) heranzuziehen .

Im Jahr 2016 belief sich der Medianlohn von Männern, Kompetenzniveau 1, auf Fr. 5'340.-- pro Monat ( LSE

2016 , Tabelle TA1, Total Männer, Kompetenzniveau 1). Umgerechnet auf die betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit von 41 . 7 Stunden (Betriebsübliche Arbeits zeit nach Wirtschaftsabteilungen in Stunden pro Woche, Total; vgl. www. bfs.admin.ch, Statistiken, Arbeit und Erwerb) und unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung im Jahr 2017 von 0.4 % ( vgl. Nominallohnindex, Männer, 2011-2018, Tabelle T1.1.10, Total ) resultiert ein hypothetischer Jahres lohn im Jahr 2017 von rund Fr. 6 7‘ 071.-- (Fr. 5‘340. -- : 40 x 41.7

x 12 x 1.004 ). 8 . 5

Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch sch nitts werten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allen falls zu kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienst jahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswir kungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 124 V 321 E. 3b/ aa ). Aufgrund dieser Faktoren kann die versicherte Person die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt möglicherweise nur mit unterdurch schnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten (BGE 126 V 75 E. 5b/ aa ). Der Abzug soll aber nicht automatisch erfolgen. Er ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und darf 25 % nicht übersteigen (BGE 135 V 297 E. 5.2; 134 V 322 E. 5.2 und 126 V 75 E. 5b/ bb -c c). Die Rechtsprechung gewährt insbesondere dann einen Abzug auf dem Inva lideneinkommen, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen kör perlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist (BGE 126 V 75 E. 5a/ bb ). Zu beachten ist jedoch, dass allfällige bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesundheitliche Ein schränkungen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzugs ein fliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunkts führen dürfen (Urteil 9C_846/2014 vom 22. Januar 2015 E. 4.1.1 mit Hinweisen; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_805/2016 vom 22. März 2017 E. 3.1).

Nach ständiger Rechtsprechung darf das (kantonale) Sozialversicherungsgericht sein Ermessen, wenn es um die Beurteilung des Tabellenlohnabzuges gemäss BGE 126 V 75 geht, nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen; es muss sich auf Gegebenheiten abstützen können, welche seine abwei chende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 137 V 71 E. 5.2 und 126 V 75 E. 6). Wurde bei der Festsetzung der Höhe des Abzugs vom Tabellenlohn ein Merkmal oder ein bestimmter Aspekt eines Merkmals zu Unrecht nicht berücksichtigt oder zu Unrecht berücksichtigt, hat die Beschwerdeinstanz den Abzug gesamthaft neu zu schätzen (vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_113/2015 vom 26. Mai 2015 E. 3.2 und 8C_808/2013 vom 14. Februar 2014 E. 7.1.1 mit Hinweisen).

Der von der Beschwerdegegnerin gewährte leidensbedingte Abzug von 10 % (vgl. vorstehend E. 2.1) trägt den konkreten Umständen des Beschwerdeführers ange messen Rechnung und ist daher nicht zu beanstanden. 8.6

Bei einem Valideneinkommen von rund Fr. 85'510.-- resultiert bei einem unter Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzuges von 10 % errechneten Invali den einkommen von Fr. 60'364.-- ( Fr. 6 7‘071.-- x 0.9) eine Einkommenseinbusse von Fr. 25‘146.-- was einem rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von rund 29 % entspricht .

Die angefochtene Verfügung (Urk. 2) erweist sich demnach als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 9. 9.1

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind unabhängig vom Streit wert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 9 00.-- anzusetzen. Entspre chend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem unterliegenden Beschwerde füh rer aufzuerlegen, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen , dies unter Hinweis auf § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) . 9.2

Der

unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hat von der ihm mit Gerichtsverfügung vom 7. Januar 2019 eingeräumten Möglichkeit, seine

Hono rar note ein zu reichen (Urk. 12 S. 2 Ziff. 3 Abs. 2 ) , keine n Gebrauch gemacht. Er ist somit unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwie rig keit des Prozesses und beim massgebenden Stundenansatz von Fr. 220. (zu zügl ich Mehrwertsteuer) ermessensweise mit Fr. 2'1 00.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Das Gericht erkennt:

E. 12 ). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 15 . Dezember 2015 (vgl. Urk. 8/87 -8 9) in offenkundiger Verletzung des im Sozialversicherungsrecht allgemein gelten den Untersuchungsgrundsatzes im Sinne mangelhafter Sachverhaltsabklärung (vgl. vorstehend E. 5.1 ), und ist damit als zweifellos unrichtig einzustufen. Da deren Berichtigung angesichts des geldwerten Charakters der Leistung von erheblicher Bedeutung ist, war die Verwaltung unter dem Blickwinkel der Wiedererwägung befugt, darauf zurück zukommen (vgl. vorstehend E. 1.4 ). 6 . 6 .1

Sind die Voraussetzungen für eine Wiedererwägung erfüllt, müssen die An spruchsberechtigung und allenfalls der Umfang des Anspruchs pro futuro geprüft werden. Wie bei einer materiellen Revision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG ist auf der Grundlage eines richtig und vollständig festgestellten Sachverhalts der Invali di täts grad zu ermitteln (Urteil des Bundesgerichts 8C_111/2019 vom 14. Juni 2019 E. 4.2 ).

Nachdem mit Verfügung des hiesigen Gerichts vom 2. Mai 2016 (Urk. 8/102 /1-3 ) der Prozess als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abgeschrieben wurde, nahm die Beschwerdegegnerin Abklärungen des medizinischen Sachverhalts vor und holte die folgenden Berichte ein: 6 .2

Dr. D.___ stellte in ihrem am

14. November 2016 bei der Beschwerdegegnerin eingegangenen Bericht (Urk. 8/115) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.2): - dilatative Kardiomyopathie, Erstdiagnose im Jahr 2011 - arterielle Hypertonie, bestehend seit dem Jahr 2013 - Diabetes mellitus Typ 2, bestehend seit dem Jahr 2011 - COPD, bestehend seit dem Jahr 2011 - schweres Schlafapnoes yndrom, bestehend seit dem Jahr 2013 - chronische Epicondylitis , bestehend seit dem Jahr 2013 - Adipositas per magna, BMI 45

Dr. D.___ führte aus, der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers sei stationär (Ziff. 1.1). Er sei seit dem Jahr 2011 bei ihr in Behandlung, und die letzte Kontrolle sei am 2. November 2016 erfolgt (Ziff. 3.1). Für die bisherige Tätigkeit als Dachdecker sei er zu 100 % arbeitsunfähig. Eine angepasste Tätigkeit sei ihm maximal zwei bis drei Stunden am Tag zumutbar (Ziff. 2.1). 6 .3

Am 12. Juni 2017 erstatteten die Gutachter der Medas

Y.___ das von der Beschwerdegegnerin veranlasste polydisziplinäre Gutachten (Urk. 8/126). Sie stellten zusammenfassend in der Hauptsache folgende Diagnosen mit Auswir kung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 38 III. Ziff. 1.1): - dilatative Kardiomyopathie (Erstdiagnose Mai 2011), derzeit klinisch gut kompensiert - morbide Adipositas, aktuell BMI 46.7 - Funktionsstörung der Arme bei behandlungsresistentem Reizsyndrom der Ellbogen

Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannten die Gutachter ein chronisch obstruktives Schlafapn oes yndrom, einen Diabetes mellitus Typ 2 und eine geringe Funktionseinschränkung der Wirbelsäule bei Neigung zu Kreuz schmerzen (S. 38 III. Ziff. 1.2).

Zur Arbeitsfähigkeit und deren zeitlichen Verlauf in der angestammten Tätigkeit führten die Gutachter aus, dass seit dem 26. Juni 2015 eine 50%ige Arbeits fähig keit als Flachdachisoleur bestehe. Die Minderung der Arbeitsfähigkeit in der ange stammten Tätigkeit resultiere gesamthaft aus den durch die dilatative Kar dio myo pathie, die morbide Adipositas und die Epicondylitis

humeri

radialis beding ten gesundheitlichen Einschränkungen (S. 40 f. Ziff. 3.1). In einer lei dens an ge passten, körperlich sehr leichten und überwiegend im Sitzen auszuübenden Tätigkeit ohne A rbeiten mit häufigem kraftvollem Zupacken der Hände, ohne Tra gen von Lasten über 5 kg und ohne monotone, häufig wiederkehrende Bewe gungsabläufe , habe seit jeher eine volle Arbeitsfähigkeit bestanden (S.

41 Ziff.

3.2).

Die Gutachter führten aus, auf kardiologischem Gebiet habe die dilatative Kardio myopathie aktuell zu einer mittelgradigen Einschränkung der linksventrikulären Pumpfunktion geführt, die derzeit allerdings unter der bestehenden medika men tösen Therapie gut kompensiert sei. Dennoch seien Arbeiten, die schwere körper liche Belastungen oder hohe körperliche Ausdauerleistungen erforderten , unge eig net und nicht zumutbar (S. 38 f. III. Ziff. 2.1).

Auf allgemeinmedizinisch-internistischem Gebiet stehe die morbide Adipositas im Vordergrund, die eine Minderung der allgemeinen körperlichen Leistungs fähig keit und Belastbarkeit beding

e. Das in den Berichten als Diagnose auf ge f ührte obstruktive Schlafapnoesyndrom sei grundsätzlich einer Behandlung mittel s nächtlicher Maskenbeatmung gut zugänglich. Eine solche Behandlung sei jedoch vom Versicherten abgelehnt worden. In wieweit das berichtete Schlafapnoe syn drom derzeit zu einer Leistungseinschränkung beitrage, habe sich bei der aktu ellen Abklärung nicht sicher eruieren lassen. Eine ausgeprägte Tagesmüdigkeit sei vom Versicherten nicht berichtet worden (S. 39 oben).

Auf orthopädischem Gebiet bestehe als leistungseinschränkender Gesundheits schaden beim Versicherten eine schmerzhafte Ellbogensymptomatik, die links deutlicher ausgeprägt er sei als rechts, mit chronischer Ansatzreizung der Sehnen ursprünge von Handgelenk- und Fingerstreckern, die dauerhaftes A rbeiten mit häu figem kraftvollem Zupacken der Hände im Sinne von monotonen, häufig wie derkehrenden Bewegungsabläufen nur eingeschränkt ermöglichten (S. 39 Mitte).

Zur Konsistenzprüfung führten die Gutachter aus, dass die Angaben des Ver sicherten - insbesondere das Ausmass der körperlichen Einschränkungen in der angestammten oder einer leidensangepasst en Tätigkeit betreffend - nicht mit der aktuellen klinisch-kardiologischen Untersuchung und den Befunden der Ergo no metrie und Echokardiographie, die für eine derzeit trotz massiver Adipositas gut kompensierte Herzins uffizienz sprächen, in Einklang zu bringen seien.

Auf ortho pädischem Gebiet sei zu vermerken, dass bezüglich der Ellbogensymptomatik seit dem Jahr 2013 keinerlei fachärztliche Befunde mehr erhoben worden seien und seitdem auch keine entsprechende Therapie veranlasst worden sei. Zudem seien die vom Beschwerdeführer berichteten und präsentierten Symptome hinsichtlich der Ellbogen in sich nicht konsistent und in ihrem berichteten Ausmass nur schwer nachvollziehbar (S. 39 Ziff. 2.2). 6. 4

Dr. E.___ , RAD, führte in seiner Stellungnahme vom 7. Juli 2017 (Urk. 8/128/4-5) aus, das Gutachten der Medas

Y.___ stütze sich auf die Akten, die zur Verfügung gestellten Unterlagen und die Ergebnisse eigener Anamneseerhebung und Befunde. Es sei umfassend und schlüssig. Es sei daher von einer Verbesserung des Ge sundheitszustandes auszugehen. Das Belastungsprofil bestehe in körperlich sehr leichten und überwiegend sitzenden Tätigkeiten unter Vermeidung von kraft vollem Zupacken der Hände mit einem Gewichts limit von 5 kg.

Demnach bestehe in der bisherigen Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 50 % und in einer angepassten Tätigkeit gemäss dem Belastungsprofil seit jeher eine Arbeitsfähig keit von 100 %. Der Gesundheitszustand werde sich am ehesten nicht wesentlich ändern. 6. 5

Dr. med. F.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, G.___ , führte in seinem Be richt vom 4. Januar 2018 (Urk. 8/134) aus, dass sich anlässlich der heutigen Verlaufs kon trolle drei Monate nach Anlage des proximalen Magenbypasses am 4. Oktober 2017 ei ne Gewichtsabnahme von 24 kg zeige. Der Patient komme mit den körper lichen Veränderungen sehr gut zurecht. Insgesamt zeige sich ein hervorragender postoperativer Verlauf mit hoher körperlicher Aktivität und Compliance des Patienten. Er wechs le jetzt nach morgendlichem Walk en auf Schwimmen (S. 1). 6.6

Dr. med.

H.___ , Oberarzt Orthopädie, A.___ , nannte in seinem Bericht vom 4. Mai 2018 (Urk. 3/2) als Diagnose beidseitige Ellbogenschmerzen linksbetont bei/mit chronischer Epicondylopathia

humeri

radialis beidseits, einem Status nach insgesamt etwa 15-maliger Steroidinfiltration beidseits und eine m Verdacht auf eine symptomatische Plica

humero

radialis beidseits. Als Neben diag nose nannte er einen Diabetes mellitus Typ 2 und einen Status nach Implan tation eines Herzschrittmachers am 22. Februar 2018 (S. 1).

Dr. H.___ führte aus, es sei eine Testinfiltration beider Ellbogengelenke mit Rapidocain erfolgt. Direkt im Anschluss seien die Beschwerden bereits regredient gewesen. Der Beschwerdeführer werde den Verlauf beobachten , und es sei eine klinische Kontrolle in etwa zweieinhalb Wochen zur Festlegung des weiteren Procederes geplant (S. 2). 6.7

Dr. med. I.___ , Leitender Arzt, und Dr. med. J.___ , Assi stenz arzt, Klinik für Kardiologie, C.___ , stellten i n ihrem Bericht vom 15.

Mai 2018 (Urk. 3/3) in der Hauptsache folgende Diagnose n (S. 2): - dilatative Kardiomyopathie mit leicht eingeschränkter linksventrikulären Ejektionsfraktion ( LVEF ) unklarer Ätiologie - ausgeprägte monomorphe ventrikuläre Extrasystolie - schweres obstruktives Schlafapnoesyndrom, Unverträglichkeit für die CPAP-Maske - Gynäkomastie, möglicherweise unerwünschte Arzneimittelwirkung ( UAW ;

Spironolacton ) - Status nach Magenbypassoperation bei Adipositas per magna im Oktober 2017

Die Ärzte führte n zur am 15. Mai 2018 erfolgten Nachkontrolle des Implant able

Cardioverter Defibrillator (ICD) aus, der Patient habe

seit der letzten Kontrolle im März 2018 über einen zufriedenstellenden Verlauf mit stationärer Leistungs fähig keit und fehlender kardiopulmonaler Limitatio im Alltag berichtet. Aufgrund einer gelegentlichen Schwindelsymptomatik hätten sie Rücksprache mit Prof. B.___ gehalten. Das im Vorfeld gesteigerte Bisoprolol sei reduziert worden mit der Folge der Regredienz der Symptomatik (S. 2 Mitte). Die Ärzte führten aus, zur Unterdrückung der v entrikuläre n Extrasystolen ( VES ) sei dem Beschwerdeführer nochmalig eine Steigerung des Bisoprolols empfohlen worden, sofern die s von Seiten der Schwindelsymptomatik möglich sei. Weitere Massnahmen seien an sons ten zum aktuellen Zeitpunkt nicht notwendig (S. 3) .

7 . 7 .1

Die Beschwerdegegnerin ging gestützt auf das Medas

Y.___ - Gutachten vom Juni 2017 (vgl. vorsteh end. E. 6 .3) davon aus, dass dem Beschwerdeführer seine bisherige Tätigkeit als Flachdachisoleur wieder zu 50 % zumutbar sei und in einer angepasste n körperlich sehr leichte n und überwiegend sitzende n Tätig keit unter Vermeidung von kraftvollem Zupacken der Hände mit einer Gewichts limite von 5 kg seit jeher eine Arbeitsfähigkeit von 100 % bestehe (vgl. vorsteh end E. 2.1). 7 .2

Das M edas

Y.___ - Gutachten vom Juni 2017 berücksichtigt die vo m Be schwerdeführer

geklagten Beschwerden und setzt sich mit diesen und auch mit seinem Verhalten umfassend auseinander. Es wurde sodann in Kenntnis der wes entlichen Vorakten abgegeben, leuchtet in der Darlegung der medizinischen Situa tion ein, und die Schlussfolgerung ist in nachvollziehbarer Weise begründet. Es erfüllt daher die Anforderungen an eine beweiskräft ige Expertise (vorstehend E. 1.5 ), sodass darauf abgestellt werden kann.

Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers (vgl. vorstehend E. 2.2), la gen den Gutachtern sehr wohl die Berichte der behandelnden Ärzte vor (vgl. 8/126 S.

2 ff.) , und der Beschwerdeführer brachte zur Begutachtung noch weitere medi zinische Berichte mit , die ebenfalls berücksichtigt wurden (vgl. Urk. 8/126 S.

5 Mitte).

Auch die nach dem Gutachten eingegangen medizinischen Berichte (vgl. vor steh end E. 6.5-7) vermögen die Einschätzung durch die Medas

Y.___ -Gutachter nicht in Zweifel zu ziehen, zumal hinsichtlich der Ellbogenproblematik aus dem Bericht von Dr. H.___ vom 4. Mai 2018 (vgl. vorstehend E. 6.6) lediglich die bereits bekannte Schmerzsymptomatik hervorgeht, welche jedoch auf eine vorgenom m ene Testinfiltrat ion positiv reagierte. Die Ell bogenproblematik wurde im von den Gutachtern der Medas

Y.___ formulierten Zumutbarkeitsprofil hinreichend berücksichtigt, indem nur noch leichte Tätigkeiten unter Vermeidung von kraft vollem Zupacken der Hände und einem Gewichtslimit von 5 kg für zumutbar betrachtet wurden.

Zu beachten ist weiter, dass sich sowohl nach der Schrittmacher-Implantation vom Fe bruar 2018 (vgl. vorstehend E. 6.7 ) als auch nach der im Oktober 2017 durchgeführten proximalen Magenbypassoperation

(vgl. vorstehend E. 6.5) ein erfreulicher Verlauf zeigte. So berichtete der Beschwerdeführer anlässlich der Sprechstunde vom 15. Mai 2019 in der Klinik für Kardiologie von fehlenden ka r dio pul monalen Einschränkungen im Alltag. Selbst die Schwindelproblematik konn te durch eine Neudosierung eines Medikamentes verbessert werden.

Weiter dokumentierte Dr. F.___ in seinem Bericht vom 4. Januar 2018 (vgl. vor stehend E. 6.5 ) einen hervorragenden Verlauf nach erfolgter proximale r

Magen bypassoperation

sowie einen bereits eingetretenen Gewichtsverlust von 24 kg und berichtete von einem hohen Aktivitätsniveau des Beschwerdeführers. Demzufolge hat sich die Situation hinsichtlich der Einschränkungen von der Adipositas her seit der Begutachtung bei der Medas

Y.___ im Mär z 2017 noch deutlich verbessert.

Was die anderslautende Beurteilung der Arbeitsfähigkeit durch Dr. D.___

vom 14. November 2016 (vgl. vorstehend E. 6.2) anbelangt, ist zu beachten, dass das Gericht in Bezug auf Berichte von Hausärztinnen und Hausärzten der Erfah rungstatsache Rechnung zu tragen hat, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3b/cc). Dr. D.___ hielt in ihrem Bericht vom 4. Dezember 2016 fest, dass der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers stationär sei. In ihrem Vorbericht vom 4. Dezember 2014

(vgl. vorstehend E. 4.4) äusserte sich Dr. D.___ zwar nicht explizit zur Arbe its fähigkeit in einer angepassten Tätigkeit, jedoch beschrieb sie lediglich Einschrän kungen, welche Auswirkungen auf eine körperlich belastende Tätigkeit haben. Weshalb nun plötzlich bei unverändertem Gesundheitszustand selbst in einer leichten behinderungsangepassten Tätigkeit lediglich eine Arbeitsfähigkeit von maximal zwei bis drei Stunden am Tag gegeben sein soll, erweist sich als nicht nachvollziehbar und wurde von Dr. D.___ auch nicht weiter begründet.

Es ist demnach zusammenfassend seit der Begutachtung des Beschwerdeführers im März 2017 von einer zusätzlich eingetretenen Verbesserung des Gesund heits zustandes infolge Gewichtsreduktion auszugehen, w elcher Umstand die Einschät z ung durch die Gutachter der Medas

Y.___

nur noch untermauert , weshalb ohne weiteres darauf abgestellt werden kann.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Gerichtskosten von Fr. 900 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge G e währung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
  3. Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Andreas Fäh, St. Gallen, wird mit Fr. 2’100 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) aus der Gerichtskasse ent schädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
  4. Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Andreas Fäh - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse
  5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).      Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.      Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchucan
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2018.00838

II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Romero-Käser Ersatzrichterin Lienhard Gerichtsschreiberin Schucan Urteil vom

7. Januar 2020 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Fäh Grand & Nisple Rechtsanwälte Oberer Graben 26, 9000 St. Gallen gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

1.1

X.___ , geboren 196 2 , meldete sich am

8. Juni 2012 unter Hinweis auf eine seit Mai 2011 bestehende Atemnot bei Belastung, eine körperliche Schwäche, Atem pausen in der Nacht, Rückenschmerzen sowie geschwollene, müde Beide bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/8 Ziff. 6.2-3 ). Die Soz ial versicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, verneinte mit Verfü gung vom

10. Juli 2013

einen Rentenanspruch ( Urk. 8/25 ). 1.2

Am 13. November 2013 meldete sich der Versicherte erneut unter Hinweis auf einen

seit dem 10. Juni 2013 bestehenden beidseitigen Tennisarm und eine Ten do vaginitis beider Ellbogen bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/27 Ziff. 6.2 -3 ). Die IV-Stelle sprach ihm mit Verfügung vom 15. Dezember 2015 (Urk. 8/87-89) bei einem Invaliditätsgrad von 69 % eine Dreiviertelsrente

ab Juni 2014 zu (Urk. 8/87-89 ).

Der Versicherte zog die von ihm am 1 . Februar 2016 erhob ene Beschwerde gegen die Verfügung vom 15. Dezember 2015 am 26. April 2016 zurück (Urk. 8/102/4), nachdem die IV-Stelle mit Beschwerdeantwort vom 9. März 2016 die teilweise Gut heissung der Beschwerde im Sinne einer Rückweisung zur Abklärung der Arbeits fähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit beantragt hatte (vgl. Urk. 8/97) , worauf das Verfahren Nr. IV.2016.00168 mit Gerichtsverfügung vom 2. Mai 2016 als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abgeschrieben wurde (Urk. 8/102 /1-3 ). 1.3

Die IV-Stelle holte in der Folge unter anderem bei der Y.___ MEDAS (nachfolgend : Medas - Y.___ ) ein polydisziplinäres Gutachten ein, das am

12. Juni 2017 erstattet wurde (Urk. 8/126 ). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 8/129 ; Urk. 8/130 , Urk. 8/132, Urk. 8/136 -137 )

hob die IV-Stelle mit Verfügung vom 27. August 2018 die Verfügung vom 15. Dezember 2015 wiedererwägungsweise auf und

stellte die bisher ausgerichtete Dreiviertelsrente ein (Urk. 8/141 = Urk. 2). 2.

Der Versicherte erhob am

27. September 2018 Beschwerde gegen die Verfügung vom

27. August 2018 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und die Rente sei nicht einzustellen. Auf jeden Fall sei aber von einer wiedererwägungsweisen Aufhebung der Verfügung vom 15. Dezember 2015 abzusehen und die Rente sei erst auf Ende August 2018 einzustellen (Urk. 1 S. 1 ).

Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom

5. November 2018 (Urk. 7 ) die Abweisung der Beschwerde.

Mit Gerichtsverfügung vom 7. Januar 2019 wurden antragsgemäss (vgl. Urk. 1 S.

1) die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung bewilligt und dem Be schwerdeführer die Beschwerdeantwort zugestellt (Urk. 12 ). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG ). 1.3

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkom mensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1.4

Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbe zü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (sogenannte mate rielle Revision; Art. 17 Abs. 1 ATSG).

Der Revisionsordnung nach Art. 17 ATSG geht der Grundsatz vor, dass die Verwaltung befugt ist, jederzeit von Amtes wegen auf formell rechtskräftige Ver fügungen oder Einspracheentscheide , welche nicht Gegenstand materieller rich ter licher Beurteilung gebildet haben, zurückzukommen, wenn sie zweifellos unrichtig sind und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (sogenannte Wiedererwägung; Art. 53 Abs. 2 und 3 ATSG; BGE 144 I 103 E. 2.2, 141 V 405 E. 5.2, 138 V 147 E. 2.1). Unter diesen Voraussetzungen kann die Verwaltung eine Rentenverfügung auch dann abändern, wenn die Revisionsvoraussetzungen des Art. 17 ATSG nicht erfüllt sind. Wird die zweifellose Unrichtigkeit der ursprüng lichen Rentenverfügung erst vom Gericht festgestellt, so kann es die auf Art. 17 ATSG gestützte Revisionsverfügung mit dieser substituierten Begründung schüt zen (vgl. BGE 144 I 103 E. 2.2, 140 V 85 E. 4.2, 125 V 368 E. 2, je mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_121/2017 vom 5. Juli 2018 E. 8.2). 1.5

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwer defall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete in ihrer Verfügung (Urk. 2) die wiederer wä gungsweise Aufhebung der Verfügung vom 15. Dezember 2015 damit, dass im damaligen Verfahren die zumutbare Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer den Beschwerden angepassten Tätigkeit nicht genügend abgeklärt worden sei.

Gemäss der 2017 erfolgten polydisziplinäre n Abklärung

habe sich die gesund heitliche Situation des Beschwerdeführers wieder verbessert , und seine bisherige Tätigkeit als Flachdachisoleur

sei ihm wieder zu 50 % zumutbar . Eine angepasste körperlich sehr leichte und überwiegend sitzende Tätigkeit unter Vermeidung von kraftvollem Zupacken der Hände mit einer Gewichtslimite von 5 kg sei ihm seit jeher zu 100 % zumutbar.

Unter Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzu ges von 10 % resultiere ein rentenanspruchsausschliessender Invaliditätsgrad von 29 %. Das veranlasste Gutachten sei beweiswertig (S. 2 f.). 2.2

Dagegen machte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde (Urk. 1) geltend, dass zu bezweifeln sei, dass die Gutachter eine rückwirkende Einschätzung der Arb eits fähigkeit abgeben könnten, dies umso weniger, als bei den behandelnden Ärzten keine Berichte eingeholt worden seien. Immerhin sei es so, dass der Regionale Ärzt liche Dienst ( RAD ) zur Überzeugung gelangt sei, dass er invalide sei (S. 2 f. Ziff. 3- 4) . Die Gutachter hätten dringende medizinische Massnahmen empfohlen und von einem geplanten chirurgischen Eingriff gesprochen. Zudem sei festge halten worden, dass das Schlafapnoesyndrom über die Begutachtung nicht habe geklärt werden können. Es sei ihm am 22. Mai 2018 ein Herzschrittmacher im plantiert worden. Seine effektive künftige Arbeitsfähigkeit habe nur vermutet werden können (S. 3 f. Ziff. 5). Das Gutachten sei keine verlässliche Grundlage für eine Renteneinstellung , und die Voraussetzungen für eine wiedererwä gungs weise Aufhebung der Rentenzusprache seien für diese Zeit ohnehin nicht erfüllt (S. 4 f. Ziff. 6-7) . 3.

Vorab ist zum Antrag des Beschwerdeführers, dass von einer wiedererwä gungs weisen Aufhebung der Verfügung vom 15. Dezember 2015 abzusehen und die Rente erst auf Ende August 2018 einzustellen sei (vgl. U rk. 1 S. 1) , festzuhalten, dass gemäss der angefochtenen Verfügung vom 27. August 2018 (Urk. 2) die Re nte unter Beachtung von Art. 88 bis Abs. 2 lit . a der Verordnung über die Invalidenver sicherung (IVV)

erst auf Ende des nach der Zustellung der Verfügung folgenden Monats, mithin per Ende September 2018 aufgehoben wurde. Zudem wurde in der Begründung der Verfügung ausgeführt, dass die bisherige Dreiviertelsrente wiedererwägungsweise für die Zukunft eingestellt werde. Der diesbezügliche Antrag des Beschwerdeführers erweist sich demnach als gegenstandslos.

Strittig und zu prüfen bleibt, ob die Beschwerdegegnerin die Verfügung vom 15.

Dezember 2015 (Urk. 8/87-89) zu Recht wiedererwägungsweise aufgehoben und die Rentenleistungen per Ende September 2018 eingestellt hat. 4. 4 .1

Im Zusammenhang mit der mit Verfügung vom 15. Dezember 2015 (Urk. 8/ 87-89 ) rückwirkend ab Juni

2014 erfolgten Zusprache einer Dreiviertelsrente

lagen die folgenden medizinischen Berichte

vor : 4 .2

Dr. med.

Z.___ , Leitender Oberarzt Orthopädie, A.___ , stellte in seinem Bericht vom

26. November 2013 (Urk. 8/35/3-4) folgende Diagnose n (S. 1 Ziff. 3) : - linksbetonte, bilaterale radiale Epicondylitis - Status nach insgesamt viermaliger Kortison-Infiltration beidseits

Als Nebendiagnosen nannte Dr. Z.___ eine arter ielle Hypertonie , eine Herz insuffizienz sowie eine Adipositas (S.

1 Ziff.

3). Dr. Z.___ führte zur Ar beits fähigkeit des Beschwerdeführers in der bisherigen Tätigkeit aus, der Patient sei aufgrund der geäusserten Beschwerden zu 100 % arbeitsunfähig. Die Dauer der Arbeitsunfähigkeit und die Prognose seien schwierig dingfest zu machen (S. 2 Ziff. 6). In einer leichten körperlichen Arbeit wäre er sicherlich arbeitsfähig. Im Beruf als Isoleur sei er arbeitsunfähig. H e ben und Tragen müss ten bei 2 bis 3 kg limitiert werden , und Überkopftätigkeiten seien auch nicht möglich. Hantieren in Körperferne sei ebenfalls aus dem Anforderungsprofil zu streichen (S. 2 Ziff. 7). 4 .3

PD Dr. med. B.___ , Stellvertretender Ch efarzt, Klinik für Herzchirurgie, C.___ , stellte in seinem Bericht vom 3. Juni 2014 (Urk. 8/49) folgende Diagnosen (S. 1): - dilatative Kardiomyopathie, Erstdiagnose Mai 2011 - chronic

obstructive

pulmonary

disease

( COPD ) - schweres obstruktives Schlafapnoesyndrom - Gyn ä komastie - Adipositas per magna - Vitamin D-Mangel

PD Dr. B.___ führte aus, er habe den Beschwerdeführer am 16. April 2014 in seiner ambulanten Sprechstunde zur Einholung einer Zweitmeinung empfangen (S.

1 Mitte). Z ur Arbeitsfähigkeit hielt

PD Dr. B.___ fest , dass der Patient an ge sichts der klinischen Symptomatik mit höchstens deutlich geri ngerer körper licher Leistung eine Arbeit durchführen könne. Aus seiner Sicht sei die Arbeit als Dachdeck er nicht zu befürworten, da bei m Beschwerdeführer eine potentielle Gefahr von Synkopen respektive Herzrhythmusstörungen nicht auszuschliessen sei (S. 2 oben). 4.4

Dr. med.

D.___ , Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, stellte in ihrem Bericht vom

4. Dezember 2014 (Urk. 8/64/1-5) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1): - dilatative Kardiomyopathie, bestehend seit dem Jahr 2011 - COPD - schweres Schlafapnoesyndrom, bestehend seit dem Jahr 2013 - bilaterale radiale Epicondylit is , bestehend seit dem Jahr 2011 - Adipositas

Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte Dr. D.___ einen Diabetes Mellitus Typ 2, bestehend seit dem Jahr 2013 (Ziff. 1.1). Dr. D.___ führte aus, dass der Beschwerdeführer seit dem Jahr 2013 bei ihr in Be handlung und die letzte Kontrolle am 14. November 2014 erfolgt sei (Ziff. 1.2). In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Dachdecker bestehe seit dem 10. Juni 2013 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Ziff. 1.6). Es bestehe eine eingeschränkte kardi ale Belastbarkeit sowie eine eingesch ränkte Belastbarkeit beider Arm

e. Aufgrund der eingeschränkten körperlichen Belastbarkeit sei die angestammte Tätigkeit nicht mehr möglich (Ziff. 1.7). 4.5

Dr. med. Dr. rer . pol. E.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, RAD, stellte in seiner Stellungnahme vom

26. Juni 2015 (Urk. 8/76/6-7) folgende Diagnosen mit dauerhafter Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: - dilatative Kardiomyopathie (Erstdiagnose Mai 2011) - COPD - schweres obstruktives Schlafapnoe-Syndrom - linksbetonte bilaterale radiale Epicondylitis mit einem Status nach vier maliger Kortison-Infiltration beidseits ohne operative Konsequenzen

Als Diagnosen ohne dauerhafte Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte Dr.

E.___ eine Gyn ä komastie, eine Adipositas per magna und einen Vitamin D-Mangel. Dr. E.___ führte aus, der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers sei gegenüber der RAD-Einschätzung vom 24.

Mai

2013 tendenziell etwas schlechter geworden, wobei keine Veränderung in de r IV-Relevanz eingetreten sei. A ufgrund einer Epikondylitis und einer Herzproblemati k seien Dachdecker tätigkeiten (s chwere Tätigkeiten und Arbeiten in der Höhe) verunmöglicht. Kör per lich leichte Tätigkeiten, mit auf 2 bis 3 kg limitiertem Heben und Tragen, ohne Überkopfarbeiten und ohne Hanti eren in Körperferne, unter V ermeidung von Höhentätigkeiten und in Tagesschicht ohne Stresse x position seien dem Beschwer deführer weiterhin zu 50 % zumutbar. 5. 5 .1

Das Erfordernis der zweifellosen Unrichtigkeit - als Schranke für ein wiederer wägungsweises Zurückkommen auf eine formell rechtskräftige Leistungszu sprechung - ist rechtsprechungsgemäss so zu handhaben, dass die Wiederer wä gung nicht zum Instrument einer voraussetzungslosen Neuprüfung von Dauer leis tung en wird, zumal es nicht dem Sinn der Wiedererwägung entspricht, laufende An sprüche zufolge nachträglicher besserer Einsicht der Durchfüh rungs organe jeder zeit einer Neubeurteilung zuführen zu können ( Urteil des Bundes gerichts 8C_336/2017 vom 11. Oktober 2017 E. 3.3 mit Hinweisen ).

Das Erfordernis der zweifellosen Unrichtigkeit ist in der Regel erfüllt, wenn eine Leistungszusprache aufgrund falsch oder unzutreffend verstandener Rechtsregeln erfolgt ist oder wenn massgebende Bestimmungen nicht oder unrichtig ange wandt wurden. Anders verhält es sich, wenn der Wiedererwägungsgrund im Be reich materieller Anspruchsvoraussetzungen liegt, deren Beurteilung notwen di ger weise Ermessenszüge aufweist. Erscheint die Beurteilung einzelner Schritte bei der Feststellung solcher Anspruchsvoraussetzungen (Invaliditätsbemessung, Arbeits unfähigkeitsschätzung, Beweiswürdigung, Zumutbarkeitsfragen) vor dem Hin tergrund der Sach- und Rechtslage, wie sie sich im Zeitpunkt der rechts kräftigen Leistungszusprechung darboten, als vertretbar, scheidet die Annahme zweifelloser Unrichtigkeit aus. Zweifellos ist die Unrichtigkeit, wenn kein ver nünftiger Zweifel daran möglich ist, dass die Verfügung unrichtig war. Es ist nur ein einziger Schluss derjenige auf die Unrichtigkeit der Verfügung - denkbar (Urteil des Bundesgerichts

8C_111/2019 vom 14. Juni 2019 E. 4.2, BGE 138 V 324 E. 3.3 ).

Zweifellose Unrichtigkeit der ursprünglichen Rentenverfügung kann (auch) bei unrichtiger Feststellung im Sinne der Würdigung des Sachverhalts gegeben sein. Darunter fällt insbesondere eine unvollständige Sachverhaltsabklärung aufgrund einer klaren Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes. Eine auf keiner nachvoll ziehbaren ärztlichen Einschätzung der massgeblichen Arbeitsfähigkeit beruhende Invaliditätsbemessung ist nicht rechtskonform und die entsprechende Verfügung zweifellos unrichtig im wiedererwägungsrechtlichen Sinne (Urteil des Bundes gerichts 9C_362/2017 vom 8. August 2017 E. 2.1 ). 5.2

Zu prüfen ist demnach , ob die gestützt auf die Stellungnahme von Dr. E.___ vom 26. Juni 2015 (vgl. vorstehend E. 4. 5 ) erfolgte Annahme einer Arbeitsun fähigkeit des Beschwerdeführers von 50 % selbst in einer leidensangepassten Tätig keit und die daraus rückwirkend ab Juni 2014 folgende Zusprache einer Dreiviertelsrente mit Verfügung vom 15. Dezember 2015 (Urk. 8/87-89 ) als zwei fel los unrichtig einzustufen ist.

Qualifiziert unrichtig ist eine Verfügung unter anderem, wenn ihr ein unvoll ständiger Sachverhalt zugrunde liegt, so wenn - wie hier - eine klare Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes dazu führte, dass die Invaliditätsbemessung nicht auf einer nachvollziehbaren ärztlichen Einschätzung der Arbeitsfähigkeit beruht. So stellt d ie Stellungnahme von Dr. E.___ vom 26 . Juni

2015 (vgl. vorstehend E. 4. 5 ) aus den nachfolgend aufgeführten Gründen keine taugliche Grundlage für die Rentenzusprache dar.

Dr. E.___ verwies in seiner Stellungnahme vom 26. Juni 20 15 auf seine letzte Einschätzung vom 24. Mai 2013 ( vgl. Urk. 8/22 /4-5 )

und befand den Beschwerde führer selbst in einer angepassten Tätigkeit «weiterhin» als zu 50 % arbeitsun fähig.

Zu beachten ist, dass bereits die von Dr. E.___ in seiner Stellungnahme vom 24. Mai 2013 festgelegte Arbeitsunfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit vo n 50 % als nicht hinreichend begründet zu qualifizieren ist , da

Dr. E.___

von fachärztlicher Seite keine Angaben zur Arbeitsfähi gkeit vorlagen (vgl. Urk. 8/18) und er sich damit lediglich auf die Einschätzung der Hausärztin Dr. D.___ stützte, wobei er ausser Acht liess, dass diese explizit sowohl in ihrem Bericht vom 25. Januar 2013 ( vgl. Urk. 8/14) als auch in ihrem Bericht vom

2. April 2013 (Urk. 8 /19) eine 50%ige Einschränkung lediglich in der Tätigkeit des Beschwer deführers als Dachdecker respektive Flachdachspezialist von 50 % bestätigte (vgl. Urk. 8 /19 Ziff. 1.6). Eine leichte, wechselbelastende Tätigkeit erachtete Dr. D.___

grundsätzlich

als uneingeschränkt möglich (Urk. 8 /19 Ziff. 3). Weshalb nun Dr. E.___ in seiner Stellungnahme vom 24. Mai 2013 aus der von Dr. D.___

für eine körperlich belastende Tätigkeit festgesetzten Einschränkung von 50 % auf dieselbe Einschränkung in einer adaptierte n Tätigkeit schloss ( vgl. Urk.

8/22 /4-5 ), erweist sich als nicht nachvollziehbar. Dass diese Einschätzung auch materiell zweifellos unzutreffend war, wird weiter dadurch bestätigt , dass, wie in der Verfügung vom 10. Juli 2013 (Urk. 8/25) dann festgehalten wurde, es dem Beschwerdeführer offensichtlich möglich war, seine ursprüngliche, körper lich belastende Tätigkeit weiterhin in einem Vollzeitpensum auszuüben, weshalb ein Anspruch auf eine Invalidenrente ohne Berücksichtigung der Ausführungen von Dr. E.___

verneint wurde.

D en seit der Neuanmeldung des Beschwerdeführers im November 2013 (Urk. 8/27) ei n gegangen Arztberichte n (vgl. vorstehend E. 4.2-5 ) lässt sich entnehmen, dass Dr. Z.___ den Beschwerdeführer in seinem Bericht vom 24. November 2013 (vgl. vorstehend E. 4.2) in einer angepassten Tätigkeit grundsätzlich für arbeits fähig befand, ohne eine Einschränkung des Pensums zu nennen und weder PD Dr. B.___ in seinem Bericht vom 3. Juni 2014 (vgl. vorstehend E. 4. 3 ) noch D r.

D.___ in ihrem Bericht vom 4. Dezember 2014 (vgl. vorstehend E. 4.4) sich explizit zu einer b ehinderungsangepassten Tätigkeit äusserten . Es lagen dem nach wiederum keinerlei fachärztliche Bericht e vor, welche die von Dr. E.___ in seiner Stellungnahme vom

26. Juni 2015 (vgl. vorstehend E. 4.5 ) festgelegte «weiterhin» bestehende 50%ige Einschränkung in einer angepassten Tätigkeit als plausibel erscheinen lassen würde n . Demnach wurde die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer behinderungsangepassten Tätigkeit in Verletzun g des Untersuchungsgrundsatzes festgelegt und erweist sich als offensichtlich falsch. 5.3

Aufgrund des Gesagten erfolgte die rückwirkend ab Juni 2014 erfolgte Zusprache

einer Dreiviertelsrente mit Verfügung vom 15 . Dezember 2015 (vgl. Urk. 8/87 -8 9) in offenkundiger Verletzung des im Sozialversicherungsrecht allgemein gelten den Untersuchungsgrundsatzes im Sinne mangelhafter Sachverhaltsabklärung (vgl. vorstehend E. 5.1 ), und ist damit als zweifellos unrichtig einzustufen. Da deren Berichtigung angesichts des geldwerten Charakters der Leistung von erheblicher Bedeutung ist, war die Verwaltung unter dem Blickwinkel der Wiedererwägung befugt, darauf zurück zukommen (vgl. vorstehend E. 1.4 ). 6 . 6 .1

Sind die Voraussetzungen für eine Wiedererwägung erfüllt, müssen die An spruchsberechtigung und allenfalls der Umfang des Anspruchs pro futuro geprüft werden. Wie bei einer materiellen Revision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG ist auf der Grundlage eines richtig und vollständig festgestellten Sachverhalts der Invali di täts grad zu ermitteln (Urteil des Bundesgerichts 8C_111/2019 vom 14. Juni 2019 E. 4.2 ).

Nachdem mit Verfügung des hiesigen Gerichts vom 2. Mai 2016 (Urk. 8/102 /1-3 ) der Prozess als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abgeschrieben wurde, nahm die Beschwerdegegnerin Abklärungen des medizinischen Sachverhalts vor und holte die folgenden Berichte ein: 6 .2

Dr. D.___ stellte in ihrem am

14. November 2016 bei der Beschwerdegegnerin eingegangenen Bericht (Urk. 8/115) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.2): - dilatative Kardiomyopathie, Erstdiagnose im Jahr 2011 - arterielle Hypertonie, bestehend seit dem Jahr 2013 - Diabetes mellitus Typ 2, bestehend seit dem Jahr 2011 - COPD, bestehend seit dem Jahr 2011 - schweres Schlafapnoes yndrom, bestehend seit dem Jahr 2013 - chronische Epicondylitis , bestehend seit dem Jahr 2013 - Adipositas per magna, BMI 45

Dr. D.___ führte aus, der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers sei stationär (Ziff. 1.1). Er sei seit dem Jahr 2011 bei ihr in Behandlung, und die letzte Kontrolle sei am 2. November 2016 erfolgt (Ziff. 3.1). Für die bisherige Tätigkeit als Dachdecker sei er zu 100 % arbeitsunfähig. Eine angepasste Tätigkeit sei ihm maximal zwei bis drei Stunden am Tag zumutbar (Ziff. 2.1). 6 .3

Am 12. Juni 2017 erstatteten die Gutachter der Medas

Y.___ das von der Beschwerdegegnerin veranlasste polydisziplinäre Gutachten (Urk. 8/126). Sie stellten zusammenfassend in der Hauptsache folgende Diagnosen mit Auswir kung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 38 III. Ziff. 1.1): - dilatative Kardiomyopathie (Erstdiagnose Mai 2011), derzeit klinisch gut kompensiert - morbide Adipositas, aktuell BMI 46.7 - Funktionsstörung der Arme bei behandlungsresistentem Reizsyndrom der Ellbogen

Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannten die Gutachter ein chronisch obstruktives Schlafapn oes yndrom, einen Diabetes mellitus Typ 2 und eine geringe Funktionseinschränkung der Wirbelsäule bei Neigung zu Kreuz schmerzen (S. 38 III. Ziff. 1.2).

Zur Arbeitsfähigkeit und deren zeitlichen Verlauf in der angestammten Tätigkeit führten die Gutachter aus, dass seit dem 26. Juni 2015 eine 50%ige Arbeits fähig keit als Flachdachisoleur bestehe. Die Minderung der Arbeitsfähigkeit in der ange stammten Tätigkeit resultiere gesamthaft aus den durch die dilatative Kar dio myo pathie, die morbide Adipositas und die Epicondylitis

humeri

radialis beding ten gesundheitlichen Einschränkungen (S. 40 f. Ziff. 3.1). In einer lei dens an ge passten, körperlich sehr leichten und überwiegend im Sitzen auszuübenden Tätigkeit ohne A rbeiten mit häufigem kraftvollem Zupacken der Hände, ohne Tra gen von Lasten über 5 kg und ohne monotone, häufig wiederkehrende Bewe gungsabläufe , habe seit jeher eine volle Arbeitsfähigkeit bestanden (S.

41 Ziff.

3.2).

Die Gutachter führten aus, auf kardiologischem Gebiet habe die dilatative Kardio myopathie aktuell zu einer mittelgradigen Einschränkung der linksventrikulären Pumpfunktion geführt, die derzeit allerdings unter der bestehenden medika men tösen Therapie gut kompensiert sei. Dennoch seien Arbeiten, die schwere körper liche Belastungen oder hohe körperliche Ausdauerleistungen erforderten , unge eig net und nicht zumutbar (S. 38 f. III. Ziff. 2.1).

Auf allgemeinmedizinisch-internistischem Gebiet stehe die morbide Adipositas im Vordergrund, die eine Minderung der allgemeinen körperlichen Leistungs fähig keit und Belastbarkeit beding

e. Das in den Berichten als Diagnose auf ge f ührte obstruktive Schlafapnoesyndrom sei grundsätzlich einer Behandlung mittel s nächtlicher Maskenbeatmung gut zugänglich. Eine solche Behandlung sei jedoch vom Versicherten abgelehnt worden. In wieweit das berichtete Schlafapnoe syn drom derzeit zu einer Leistungseinschränkung beitrage, habe sich bei der aktu ellen Abklärung nicht sicher eruieren lassen. Eine ausgeprägte Tagesmüdigkeit sei vom Versicherten nicht berichtet worden (S. 39 oben).

Auf orthopädischem Gebiet bestehe als leistungseinschränkender Gesundheits schaden beim Versicherten eine schmerzhafte Ellbogensymptomatik, die links deutlicher ausgeprägt er sei als rechts, mit chronischer Ansatzreizung der Sehnen ursprünge von Handgelenk- und Fingerstreckern, die dauerhaftes A rbeiten mit häu figem kraftvollem Zupacken der Hände im Sinne von monotonen, häufig wie derkehrenden Bewegungsabläufen nur eingeschränkt ermöglichten (S. 39 Mitte).

Zur Konsistenzprüfung führten die Gutachter aus, dass die Angaben des Ver sicherten - insbesondere das Ausmass der körperlichen Einschränkungen in der angestammten oder einer leidensangepasst en Tätigkeit betreffend - nicht mit der aktuellen klinisch-kardiologischen Untersuchung und den Befunden der Ergo no metrie und Echokardiographie, die für eine derzeit trotz massiver Adipositas gut kompensierte Herzins uffizienz sprächen, in Einklang zu bringen seien.

Auf ortho pädischem Gebiet sei zu vermerken, dass bezüglich der Ellbogensymptomatik seit dem Jahr 2013 keinerlei fachärztliche Befunde mehr erhoben worden seien und seitdem auch keine entsprechende Therapie veranlasst worden sei. Zudem seien die vom Beschwerdeführer berichteten und präsentierten Symptome hinsichtlich der Ellbogen in sich nicht konsistent und in ihrem berichteten Ausmass nur schwer nachvollziehbar (S. 39 Ziff. 2.2). 6. 4

Dr. E.___ , RAD, führte in seiner Stellungnahme vom 7. Juli 2017 (Urk. 8/128/4-5) aus, das Gutachten der Medas

Y.___ stütze sich auf die Akten, die zur Verfügung gestellten Unterlagen und die Ergebnisse eigener Anamneseerhebung und Befunde. Es sei umfassend und schlüssig. Es sei daher von einer Verbesserung des Ge sundheitszustandes auszugehen. Das Belastungsprofil bestehe in körperlich sehr leichten und überwiegend sitzenden Tätigkeiten unter Vermeidung von kraft vollem Zupacken der Hände mit einem Gewichts limit von 5 kg.

Demnach bestehe in der bisherigen Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 50 % und in einer angepassten Tätigkeit gemäss dem Belastungsprofil seit jeher eine Arbeitsfähig keit von 100 %. Der Gesundheitszustand werde sich am ehesten nicht wesentlich ändern. 6. 5

Dr. med. F.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, G.___ , führte in seinem Be richt vom 4. Januar 2018 (Urk. 8/134) aus, dass sich anlässlich der heutigen Verlaufs kon trolle drei Monate nach Anlage des proximalen Magenbypasses am 4. Oktober 2017 ei ne Gewichtsabnahme von 24 kg zeige. Der Patient komme mit den körper lichen Veränderungen sehr gut zurecht. Insgesamt zeige sich ein hervorragender postoperativer Verlauf mit hoher körperlicher Aktivität und Compliance des Patienten. Er wechs le jetzt nach morgendlichem Walk en auf Schwimmen (S. 1). 6.6

Dr. med.

H.___ , Oberarzt Orthopädie, A.___ , nannte in seinem Bericht vom 4. Mai 2018 (Urk. 3/2) als Diagnose beidseitige Ellbogenschmerzen linksbetont bei/mit chronischer Epicondylopathia

humeri

radialis beidseits, einem Status nach insgesamt etwa 15-maliger Steroidinfiltration beidseits und eine m Verdacht auf eine symptomatische Plica

humero

radialis beidseits. Als Neben diag nose nannte er einen Diabetes mellitus Typ 2 und einen Status nach Implan tation eines Herzschrittmachers am 22. Februar 2018 (S. 1).

Dr. H.___ führte aus, es sei eine Testinfiltration beider Ellbogengelenke mit Rapidocain erfolgt. Direkt im Anschluss seien die Beschwerden bereits regredient gewesen. Der Beschwerdeführer werde den Verlauf beobachten , und es sei eine klinische Kontrolle in etwa zweieinhalb Wochen zur Festlegung des weiteren Procederes geplant (S. 2). 6.7

Dr. med. I.___ , Leitender Arzt, und Dr. med. J.___ , Assi stenz arzt, Klinik für Kardiologie, C.___ , stellten i n ihrem Bericht vom 15.

Mai 2018 (Urk. 3/3) in der Hauptsache folgende Diagnose n (S. 2): - dilatative Kardiomyopathie mit leicht eingeschränkter linksventrikulären Ejektionsfraktion ( LVEF ) unklarer Ätiologie - ausgeprägte monomorphe ventrikuläre Extrasystolie - schweres obstruktives Schlafapnoesyndrom, Unverträglichkeit für die CPAP-Maske - Gynäkomastie, möglicherweise unerwünschte Arzneimittelwirkung ( UAW ;

Spironolacton ) - Status nach Magenbypassoperation bei Adipositas per magna im Oktober 2017

Die Ärzte führte n zur am 15. Mai 2018 erfolgten Nachkontrolle des Implant able

Cardioverter Defibrillator (ICD) aus, der Patient habe

seit der letzten Kontrolle im März 2018 über einen zufriedenstellenden Verlauf mit stationärer Leistungs fähig keit und fehlender kardiopulmonaler Limitatio im Alltag berichtet. Aufgrund einer gelegentlichen Schwindelsymptomatik hätten sie Rücksprache mit Prof. B.___ gehalten. Das im Vorfeld gesteigerte Bisoprolol sei reduziert worden mit der Folge der Regredienz der Symptomatik (S. 2 Mitte). Die Ärzte führten aus, zur Unterdrückung der v entrikuläre n Extrasystolen ( VES ) sei dem Beschwerdeführer nochmalig eine Steigerung des Bisoprolols empfohlen worden, sofern die s von Seiten der Schwindelsymptomatik möglich sei. Weitere Massnahmen seien an sons ten zum aktuellen Zeitpunkt nicht notwendig (S. 3) .

7 . 7 .1

Die Beschwerdegegnerin ging gestützt auf das Medas

Y.___ - Gutachten vom Juni 2017 (vgl. vorsteh end. E. 6 .3) davon aus, dass dem Beschwerdeführer seine bisherige Tätigkeit als Flachdachisoleur wieder zu 50 % zumutbar sei und in einer angepasste n körperlich sehr leichte n und überwiegend sitzende n Tätig keit unter Vermeidung von kraftvollem Zupacken der Hände mit einer Gewichts limite von 5 kg seit jeher eine Arbeitsfähigkeit von 100 % bestehe (vgl. vorsteh end E. 2.1). 7 .2

Das M edas

Y.___ - Gutachten vom Juni 2017 berücksichtigt die vo m Be schwerdeführer

geklagten Beschwerden und setzt sich mit diesen und auch mit seinem Verhalten umfassend auseinander. Es wurde sodann in Kenntnis der wes entlichen Vorakten abgegeben, leuchtet in der Darlegung der medizinischen Situa tion ein, und die Schlussfolgerung ist in nachvollziehbarer Weise begründet. Es erfüllt daher die Anforderungen an eine beweiskräft ige Expertise (vorstehend E. 1.5 ), sodass darauf abgestellt werden kann.

Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers (vgl. vorstehend E. 2.2), la gen den Gutachtern sehr wohl die Berichte der behandelnden Ärzte vor (vgl. 8/126 S.

2 ff.) , und der Beschwerdeführer brachte zur Begutachtung noch weitere medi zinische Berichte mit , die ebenfalls berücksichtigt wurden (vgl. Urk. 8/126 S.

5 Mitte).

Auch die nach dem Gutachten eingegangen medizinischen Berichte (vgl. vor steh end E. 6.5-7) vermögen die Einschätzung durch die Medas

Y.___ -Gutachter nicht in Zweifel zu ziehen, zumal hinsichtlich der Ellbogenproblematik aus dem Bericht von Dr. H.___ vom 4. Mai 2018 (vgl. vorstehend E. 6.6) lediglich die bereits bekannte Schmerzsymptomatik hervorgeht, welche jedoch auf eine vorgenom m ene Testinfiltrat ion positiv reagierte. Die Ell bogenproblematik wurde im von den Gutachtern der Medas

Y.___ formulierten Zumutbarkeitsprofil hinreichend berücksichtigt, indem nur noch leichte Tätigkeiten unter Vermeidung von kraft vollem Zupacken der Hände und einem Gewichtslimit von 5 kg für zumutbar betrachtet wurden.

Zu beachten ist weiter, dass sich sowohl nach der Schrittmacher-Implantation vom Fe bruar 2018 (vgl. vorstehend E. 6.7 ) als auch nach der im Oktober 2017 durchgeführten proximalen Magenbypassoperation

(vgl. vorstehend E. 6.5) ein erfreulicher Verlauf zeigte. So berichtete der Beschwerdeführer anlässlich der Sprechstunde vom 15. Mai 2019 in der Klinik für Kardiologie von fehlenden ka r dio pul monalen Einschränkungen im Alltag. Selbst die Schwindelproblematik konn te durch eine Neudosierung eines Medikamentes verbessert werden.

Weiter dokumentierte Dr. F.___ in seinem Bericht vom 4. Januar 2018 (vgl. vor stehend E. 6.5 ) einen hervorragenden Verlauf nach erfolgter proximale r

Magen bypassoperation

sowie einen bereits eingetretenen Gewichtsverlust von 24 kg und berichtete von einem hohen Aktivitätsniveau des Beschwerdeführers. Demzufolge hat sich die Situation hinsichtlich der Einschränkungen von der Adipositas her seit der Begutachtung bei der Medas

Y.___ im Mär z 2017 noch deutlich verbessert.

Was die anderslautende Beurteilung der Arbeitsfähigkeit durch Dr. D.___

vom 14. November 2016 (vgl. vorstehend E. 6.2) anbelangt, ist zu beachten, dass das Gericht in Bezug auf Berichte von Hausärztinnen und Hausärzten der Erfah rungstatsache Rechnung zu tragen hat, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3b/cc). Dr. D.___ hielt in ihrem Bericht vom 4. Dezember 2016 fest, dass der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers stationär sei. In ihrem Vorbericht vom 4. Dezember 2014

(vgl. vorstehend E. 4.4) äusserte sich Dr. D.___ zwar nicht explizit zur Arbe its fähigkeit in einer angepassten Tätigkeit, jedoch beschrieb sie lediglich Einschrän kungen, welche Auswirkungen auf eine körperlich belastende Tätigkeit haben. Weshalb nun plötzlich bei unverändertem Gesundheitszustand selbst in einer leichten behinderungsangepassten Tätigkeit lediglich eine Arbeitsfähigkeit von maximal zwei bis drei Stunden am Tag gegeben sein soll, erweist sich als nicht nachvollziehbar und wurde von Dr. D.___ auch nicht weiter begründet.

Es ist demnach zusammenfassend seit der Begutachtung des Beschwerdeführers im März 2017 von einer zusätzlich eingetretenen Verbesserung des Gesund heits zustandes infolge Gewichtsreduktion auszugehen, w elcher Umstand die Einschät z ung durch die Gutachter der Medas

Y.___

nur noch untermauert , weshalb ohne weiteres darauf abgestellt werden kann. 7.3

Aufgrund des Gesagten ist der medizinische Sachverhalt als dahingehend erstellt zu betrachten, dass spätestens ab dem Zeitpunkt der Begutachtung Mitte März 2017 davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer in seiner angestammten Tätigkeit zu 50 % und in einer leichten behinderungsangepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig ist. 8 . 8 .1

Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validen einkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein lichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung an ge passten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnah men müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; 135 V 58 E. 3.1; 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweis). 8.2

Der Beschwerdeführer war vor Eintritt des Gesundheitsschadens vom 1. Oktober 2010 bis am 28. Februar 2014 als Vorarbeiter

Flachdachisoleur bei der K.___ in L.___

angestellt (vgl. Urk. 8/45).

Die Beschwerdegegnerin ging in der vorliegend angefochtenen Verfügung (Urk. 2) von einem Valideneinkommen des Beschwerdeführers im Jahr 2017 von rund Fr. 85'510.-- aus. Diese s Einkommen übernahm sie gemäss Berechnungsblatt vom 6. November 2017 (Urk. 8/127) aus dem Einkommensver g leich vom 12. August 2015 (Urk. 8/75 ), welcher auf

den vom Beschwerdeführer eingereichten Lohnabrechnungen bei der K.___ für die Monate Januar bis März 2013 (Urk. 8/21) und dem dort angegebenen Bruttolohn von Fr. 6'435. -- basierte. Dieses Vorgehen ist nicht zu beanstanden und wurde vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten . 8.3

Für die Bestimmung des Invalideneinkommens können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausge ge benen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2, 129 V 472 E. 4.2.1, 126 V 75 E. 3b). Dabei sind grundsätzlich die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (BGE 143 V 295 E. 4.1.3; zur Verwendung der aktuellsten statistischen Daten bei Rentenrevisionen vgl. BGE 143 V 295 E. 4.2.2, 142 V 178 E. 2.5.8.1, 133 V 545 E. 7.1). Der Griff zur Lohnstatistik ist subsidiär, das heisst deren Beizug erfolgt nur, wenn eine Ermittlung des Invalideneinkommens auf grund und nach Massgabe der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles nicht möglich ist (vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.7, 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2; vgl. auch Meyer/ Reichmuth ,

Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage 2014, Rn 55 und 89 zu Art. 28a, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung). 8.4

Da der Beschwerdeführer die in einer behinderungsangepassten Tätigkeit besteh ende Arbeitsfähigkeit von 100 % (vgl. vorstehend E. 7.3)

nicht umsetzt, sind zur Bestimmung des Invalideneinkommens die Tabellenlöhne gemäss der Schweizeri schen Lohnstrukturerhebung ( LSE ) heranzuziehen .

Im Jahr 2016 belief sich der Medianlohn von Männern, Kompetenzniveau 1, auf Fr. 5'340.-- pro Monat ( LSE

2016 , Tabelle TA1, Total Männer, Kompetenzniveau 1). Umgerechnet auf die betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit von 41 . 7 Stunden (Betriebsübliche Arbeits zeit nach Wirtschaftsabteilungen in Stunden pro Woche, Total; vgl. www. bfs.admin.ch, Statistiken, Arbeit und Erwerb) und unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung im Jahr 2017 von 0.4 % ( vgl. Nominallohnindex, Männer, 2011-2018, Tabelle T1.1.10, Total ) resultiert ein hypothetischer Jahres lohn im Jahr 2017 von rund Fr. 6 7‘ 071.-- (Fr. 5‘340. -- : 40 x 41.7

x 12 x 1.004 ). 8 . 5

Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch sch nitts werten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allen falls zu kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienst jahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswir kungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 124 V 321 E. 3b/ aa ). Aufgrund dieser Faktoren kann die versicherte Person die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt möglicherweise nur mit unterdurch schnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten (BGE 126 V 75 E. 5b/ aa ). Der Abzug soll aber nicht automatisch erfolgen. Er ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und darf 25 % nicht übersteigen (BGE 135 V 297 E. 5.2; 134 V 322 E. 5.2 und 126 V 75 E. 5b/ bb -c c). Die Rechtsprechung gewährt insbesondere dann einen Abzug auf dem Inva lideneinkommen, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen kör perlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist (BGE 126 V 75 E. 5a/ bb ). Zu beachten ist jedoch, dass allfällige bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesundheitliche Ein schränkungen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzugs ein fliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunkts führen dürfen (Urteil 9C_846/2014 vom 22. Januar 2015 E. 4.1.1 mit Hinweisen; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_805/2016 vom 22. März 2017 E. 3.1).

Nach ständiger Rechtsprechung darf das (kantonale) Sozialversicherungsgericht sein Ermessen, wenn es um die Beurteilung des Tabellenlohnabzuges gemäss BGE 126 V 75 geht, nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen; es muss sich auf Gegebenheiten abstützen können, welche seine abwei chende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 137 V 71 E. 5.2 und 126 V 75 E. 6). Wurde bei der Festsetzung der Höhe des Abzugs vom Tabellenlohn ein Merkmal oder ein bestimmter Aspekt eines Merkmals zu Unrecht nicht berücksichtigt oder zu Unrecht berücksichtigt, hat die Beschwerdeinstanz den Abzug gesamthaft neu zu schätzen (vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_113/2015 vom 26. Mai 2015 E. 3.2 und 8C_808/2013 vom 14. Februar 2014 E. 7.1.1 mit Hinweisen).

Der von der Beschwerdegegnerin gewährte leidensbedingte Abzug von 10 % (vgl. vorstehend E. 2.1) trägt den konkreten Umständen des Beschwerdeführers ange messen Rechnung und ist daher nicht zu beanstanden. 8.6

Bei einem Valideneinkommen von rund Fr. 85'510.-- resultiert bei einem unter Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzuges von 10 % errechneten Invali den einkommen von Fr. 60'364.-- ( Fr. 6 7‘071.-- x 0.9) eine Einkommenseinbusse von Fr. 25‘146.-- was einem rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von rund 29 % entspricht .

Die angefochtene Verfügung (Urk. 2) erweist sich demnach als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 9. 9.1

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind unabhängig vom Streit wert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 9 00.-- anzusetzen. Entspre chend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem unterliegenden Beschwerde füh rer aufzuerlegen, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen , dies unter Hinweis auf § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) . 9.2

Der

unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hat von der ihm mit Gerichtsverfügung vom 7. Januar 2019 eingeräumten Möglichkeit, seine

Hono rar note ein zu reichen (Urk. 12 S. 2 Ziff. 3 Abs. 2 ) , keine n Gebrauch gemacht. Er ist somit unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwie rig keit des Prozesses und beim massgebenden Stundenansatz von Fr. 220. (zu zügl ich Mehrwertsteuer) ermessensweise mit Fr. 2'1 00.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 900 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge G e währung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4

GSVGer hingewiesen. 3.

Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Andreas Fäh, St. Gallen, wird mit Fr. 2’100 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) aus der Gerichtskasse ent schädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4

GSVGer hingewiesen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Andreas Fäh - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchucan