Sachverhalt
1.
1.1
Die 1959 geborene X.___ , von Beruf K inderk onfektionsverkäuferin
und Mutter dreier 1985, 1987 und 1991 geborener Kinder , arbeitete zuletzt bis Ende April 2016 als Verkäuferin /Kassiererin
im
Stundenlohn und flexiblen P ensum bei
der Genossenschaft Y.___
( Urk. 7/23/4, Urk. 7/33
f f.) ; letzter effektiver Arbeitstag war offenbar der 2 5. Juni 2015 (vgl. die Monatsjournale der Arbeitsgeberin, Urk. 7/33/12) . Unter Hinweis auf Knieprobleme meldete sie sich erstmals mit Da tum vom 2 7. Januar 2014 bei der Eid genössischen Invaliden versicherung zum Leitungsbezug an ( Urk. 7/1). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle , tätigte medizin i sch-erwerbliche Abklärungen und zog die Akten der Krankentaggeldversicherung bei ( Urk. 7/8 /1-6 , Urk. 7/18 /1-10). Mit Vorbescheid vom 2 1. Oktober 2014 ( Urk. 7/20) und Verfügung vom 1. Dezember 2014 ( Urk. 7/22) wies sie das Leistu ngsbegehren der Versicherten ab. 1.2
Mit Datum vom 1 6. November 2015 meldete sich die Versicher te unter Hinweis auf eine Kniea rthrose erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an ( Urk. 7/23). Die IV-Stelle tätigte erneut Abklärungen und zog die Akten der Unfallversiche rung bei ( Urk. 7/30 /1-9 ). Zudem veranlasste sie die orthopädische Untersuchung
durch Dr. Z.___ , Facharzt FMH für orthopädische Chirurgie und Trauma tologie, Regional Ärztlicher Dienst [RAD] , vom 2 0. April 2017 (vgl. Bericht vom 2 1. April 2017,
Urk. 7/51 /1-8 ) und beauftragte ihren Abklärungsdienst mit der Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit der Versicherten im Haushalt (Abklärungsbericht vom 9. Juni 2017, Urk. 7/54 /1-9 ). Nach durchgeführtem Vor bescheidverfahren ( Urk. 7/66, Urk. 7/73) sprach die IV-Stelle der Versicherten mit Verfügung vom 2 8. August 2018 gestützt auf einen nach der gemischten Methode bemessenen Gesamtinvaliditätsgrad vo n 72 % befristet vom 1. Juni 2016 bis 3 0. April 2017 eine ganze Rente und gestützt auf einen Gesamti nvaliditätsgrad von 47 % ab dem 1. Januar 2018 eine unbefristete Viertelsrente zu ( Urk. 2). 2.
Dagegen erhob X.___ am 2 6. September 2018 Beschwerde und beantragte, es sei ihr in Abänderung der angefochtenen Verfügung vom 2 8. August 2018 « auch ab Mai 2017 eine Invalidenrente und ab dem 1. Januar 2018 eine eine
Viertelsrente übersteigende Rente auszurichten » . In prozessualer Hinsicht er suchte die Beschwerdeführerin um Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels ( Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 3 1. Oktober 2018 schloss die Beschwer degegnerin auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 6), was der Beschwerdeführerin am 6. November 2018 zur Kenntnis gebracht wurde; zeitgleich wurde ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet ( Urk. 8). Die Beschwerdeführerin hielt am 2 8. Feb ruar 2019 replicando an ihren Anträgen fest ( Urk. 11). Mit Nachtrag vom 4. März 2019 gab sie weitere Unterlagen zu den Akten ( Urk. 13, Urk. 14/1-3). In ihrer Duplik vom 12. März 2019 hielt die Beschwerdegegnerin daran fest, es sei die Beschwerde abzuweisen ( Urk. 16), was der Beschwerdeführerin am 1 4. März 2019 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 17). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Allgemeinen Teil des Sozialver si cherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geisti gen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmög lich kei ten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind aus schliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksich ti gen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , er halten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3
Nach der Rechtsprechung sind bei rückwirkender Zusprechung einer abgestuften oder befristeten Invalidenrente die für die Rentenrevision geltenden Bestimmun gen (Art. 17 ATSG in Verbindung mit Art. 88a der Verordnung über die Invali den versicherung, IVV) analog anzuwenden (BGE 133 V 263 E. 6.1 mit Hinwei sen; Urteil des Bundesgerichts 9C_399/2016 vom 18. Januar 2017 E. 4.8.1). Gemäss Art. 88a Abs. 1 IVV ist eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähig keit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, oder eine Verminderung der Hilf lo sigkeit, des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu be rücksich tigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesent liche Unterbrechung drei Monate angedauert hat und voraussichtlich weiter hin andauern wird.
Nach der bundesgerichtlichen Praxis zu Art. 88a Abs. 1 IVV ist eine Leistungs anpassung in der Regel erst nach Ablauf von drei Monaten seit dem Eintritt der Änderung vorzunehmen (vgl. BGE 130 V 343 E. 3.5.3; vgl. ZAK 1984 S. 134; vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_32/2015 vom 10. September 2015 E. 4.1 und I 583/05 vom 15. März 2006 E. 2.3.2¸ je mit Hinweisen). 1. 4 1. 4 .1
Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgaben bereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der unentgelt lichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen ( Art. 28a Abs. 3 IVG); dies ist die gemischte Methode der Invaliditätsbemessung (vgl. BGE 141 V 15 E. 3.2 mit Hinweisen).
Nach der bis 3 1. Dezember 2017 gültigen Gerichts- und Verwaltungspraxis zur Invaliditätsbemessung nach der gemischten Methode (grundlegend BGE 125 V 146; vgl. Art. 27 und 27 bis IVV in der seit dem 1. Januar 2018 geltenden Fassung und Übergangsbestimmung zur Änderung der IVV vom 1. Dezember 2017, in Kraft seit 1. Januar 2018) wird zunächst der Anteil der Erwerbstätigkeit und der jenige der Tätigkeit im Aufgabenbereich (vgl. Art. 27 IVV) ermittelt. Die Invali dität bestimmt sich in der Folge dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkom mens- und im Aufgabenbereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei im Erwerbsbereich praxisgemäss berücksichtigt wird, was die versicherte Person im Gesundheitsfall aus ihrer Teilerwerbstätigkeit erzielen würde. Die Ge samtinvalidität ergibt sich aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittelten und gewichteten Teilinvaliditäten (BGE 131 V 51 E. 5.5.1, 130 V 393 E. 3.3, 125 V 146 E. 2b und 5c). 1. 4 .2
Gemäss dem in Art. 27 bis Abs. 2–4 IVV per 1. Januar 2018 eingeführten neuen Berechnungsmodell für die Festlegung des Invaliditätsgrads von teilerwerbstäti gen Versicherten nach der gemischten Methode (Art. 28a Abs. 3 IVG) werden der Invaliditätsgrad in Bezug auf die Erwerbstätigkeit und der Invaliditätsgrad in Be zug auf die Betätigung im Aufgabenbereich – weiterhin – summiert ( Art. 27 bis Abs. 2 IVV). Die Berechnung des Invaliditätsgrads in Bezug auf die Erwerbstätig keit richtet sich nach Art. 16 ATSG, wobei das Erwerbseinkommen, das die ver sicherte Person durch die Teilerwerbstätigkeit erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre, auf eine Vollerwerbstätigkeit hochgerechnet wird (Art. 27 bis Abs. 3 lit. a IVV) und die prozentuale Erwerbseinbusse anhand des Beschäfti gungsgrads, den die versicherte Person hätte, wenn sie nicht invalid geworden wäre, gewichtet wird (Art. 27 bis Abs. 3 lit. b IVV). Für die Berechnung des Invali ditätsgrads in Bezug auf die Betätigung im Aufgabenbereich wird der prozentuale Anteil der Einschränkungen bei der Betätigung im Aufgabenbereich im Vergleich zur Situation, wenn die versicherte Person nicht invalid geworden wäre, ermittelt. Der Anteil wird anhand der Differenz zwischen dem Beschäftigungsgrad nach Absatz 3 lit. b und einer Vollerwerbstätigkeit gewichtet ( Art. 27 bis Abs. 4 IVV). 1.4 . 3
Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die galten, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 130 V 445 E. 1.2.1, 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). 1.5
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berü cksichtigt, in Kenntnis der Vor akten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
Den RAD-Berichten, die zu den so ge nannten versicherungsinternen Beurteilungen gehören, kann Beweiswert beige messen werden, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begrü n det so wie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuver lässigkeit bestehen ( Urteil des Bundesgerichts 8C_197/2014 vom 3. Oktober 2014 E. 4.2 mit Hinweisen auf BGE 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7). 1 .6
Die von einer qualifizierten Person durchgeführte Abklärung vor Ort (nach Mas sgabe des Art. 69 Abs. 2 IVV; vgl. auch Rz . 3084 ff. des Kreisschreibens des BSV über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung [KSIH]) stellt für gewöhnlich die geeignete und genügende Vorkehr zur Bestimmung der gesund heitlichen Einschränkung im Haushalt dar (Urteil des Bundesgerichts 9C_201/2011 vom 5. September 2011 E. 2, in: SVR 2012 IV Nr. 19 S. 86). Einer ärztlichen Fachperson, die sich zu den einzelnen Positionen der Haushaltführung unter dem Gesichtswinkel der Zumutbarkeit zu äussern hat, bedarf es nur in Aus nahmefällen, namentlich bei unglaubwürdigen Angaben der versicherten Person, die im Widerspruch zu den ärztlichen Befunden stehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_817/2013 vom 2 8. Mai 2014 E. 5.1 mit weiteren Hinweisen ).
Für den Beweiswert eines Berichtes über die Abklärung im Haushalt einer versi cherten Person sind – analog zur Rechtsprechung betreffend die Beweiskraft von Arztberichten (BGE 125 V 351 E. 3a mit Hinweis) – verschiedene Faktoren zu berücksichtigen: Es ist wesentlich, dass der Bericht von einer qualifizierten Person verfasst wird, die Kenntnis von den örtlichen und räumlichen Verhältnissen sowie den aus den medizinischen Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Angaben der versicherten Person zu berück sichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und angemessen de tailliert bezüglich der einzelnen Einschränkungen sein und in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen. Trifft all dies zu, ist der Abklärungsbericht voll beweiskräftig (AHI 2003 S. 218 E. 2.3.2 [in BGE 129 V 67 nicht veröffentlichte Erwägung]; Urteil des Bundesgerichts I 733/03 vom 6. April 2004 E. 5.1.2; vgl. auch BGE 130 V 61 E. 6.2 und 128 V 93 E. 4 betreffend Ab klärungsberichte im Zusammenhang mit der Hauspflege und Hilflosigkeit). Diese Beweiswürdigungskriterien sind nicht nur für die im Abklärungsbericht enthal tenen Angaben zu Art und Umfang der Behinderung im Haushalt massgebend, sondern gelten analog für jenen Teil eines Abklärungsberichts, der den mutmass lichen Umfang der erwerblichen Tätigkeit von teilerwerbstätigen Versicherten mit häuslichem Aufgabenbereich im Gesundheitsfall betrifft (Urteil des Bundesge richts 8C_817/2013 vom 28. Mai 2014 E. 5.1 mit weiteren Hinweisen ).
2.
2.1
In der angefochtenen Verfügung erwog die Beschwerdegegnerin, die Beschwer deführer in sei seit Juni 2015 in ihrer Arbeitsfähigkeit dauerhaft eingeschränkt. Nach Ablauf des Wartejahres sei sie weiterhin zu 100% arbeitsunfähig gewesen. Sodann hätten die Abklärungen ergeben, dass die Beschwerdeführerin im Haus haltsbereich zu 44 % eingeschränkt sei. Bei einer je hälftigen Aufteilung der Tä tigkeiten Erwerb und Haushalt resultiere aufgrund der gemischten Methode ein Gesamtinvaliditätsgrad von 72 % . Im Januar 2017 sei eine wesentliche Besserung eingetreten; seither sei die Beschwerdeführerin in einer angepassten Tätigkeit zu 50 % arbeitsfähig. Unter Berücksichtigung eine s leidensbedingten Abzugs von 5 % ergebe sich bei gleichbleibender Qualifikation und Einschränkung im Haus haltsbereich ein rentenausschliessender Gesamtinvaliditätsgrad von 23 % . Damit
bestehe befristet vom 1. Juni 2016 bis 3 0. April 2017
ein Anspruch auf eine ganze Rente. Ab dem 1. Januar 2018 habe die Beschwerdeführerin bei einem nach Mas sgabe der zu diesem Zeitpunkt in Kraft getretenen Gesetzesänderung neu berech neten Gesamtinvaliditätsgrad von 47 % sodann Anspruch auf eine Viertelsrente ( Urk. 2). 2.2
Dagegen wandte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen ein, die im Januar 2017 eingetretene Verbesserung sei lediglich vorübergehend gewesen; nach der versicherungsinternen Untersuchung vom April 2017 habe sich ihr Zustand wie derum verschlechtert. Insbesondere sei im Mai 2017 ein bösartiger Hautkrebs di agnostiziert worden und habe das Karpaltunnelsyndrom beidseits ein invalidisie rendes Ausmass erreicht; die linke Hand sei im Juni 2017 operiert worden. Zudem habe sich im Juni 2017 der hochgradige Verdacht auf eine Prothesenlockerung im linken Knie ergeben. Bei all dem bestehe ein durchgehender oder zumindest ab Januar 2018 ein eine Viertelsrente übersteigender Rente nanspruch. Bei der Invaliditätsbemessung
sei ein 25%iger Malus-Abzug vorzunehmen ( Urk. 1). Replicando stellte s ich die Beschwerdeführerin schliesslich auf den Standpunkt, es sei im Gesundheitsfall von einer zumindest 60%igen ausserhäuslichen Er werbstätig keit auszugehen ( Urk. 11). 3.
Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdege gnerin die ab 1. Juni 2016 zuge sprochene ganze Invalidenrente zu Recht per 3 0. April 2017 eingestellt hat, mit hin, ob sich der Gesundheitszustand de r Beschwerdeführer in bis zu diesem Zeit punkt
– nach Massgabe der damals gültigen Berechnungsmethode (vgl. E. 1.3.1 ) - in r enten ausschliessender Weise verbessert hat . Strittig und zu prüfen ist so dann, ob die Beschwerdeführerin gestützt auf die am 1. Januar 2018 in Kraft getretene Gesetzesänderung (E. 1.4.2) einen die zugesprochene Viertelsrente über steig enden Rentenanspruch hat . 4. 4.1
Im orthopädis chen Untersuchungsbericht vom 2 1. April 2017 hielt RAD-Arzt Dr. Z.___ folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit fest (Urk. 7/51/7): - C hronische, belastungsabhängig verstärkte Schmerzen und persistierende geringe Funktionseinschränkung des linken Kniegelenkes bei - Zustand nach
Knie-TEP-Wechsel links am 0 9. Juni 20 16 bei aseptischer Lockerung der tibialen Prothesenkomponente - Zustand nach primärer Knie- TEP - lmplantation am 0 8. Oktober 2013 und zweizeitigem Ret ropatellarflächenersatz am 1 4. März 20 14 - Zustand nach Knie-Arthroskopie links (Januar
2013) mit medialer
Teil meniskektomie bei medialer Gonarthrose und Osteonekrose
Ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit hielt er zudem folgende Diagnosen fest ( Urk. 7/51/7): - beginnende Gonarthr ose rechts bei Genu
varum und Zustand nach medi aler
Teilmeniskektomie (Kniegelenksarthroskopie rechts 1995) - anamnestisch und klinisch Verdacht auf Carpaltunnelsyndrom beidseits, links stärker als rechts
Die Beschwerdeführerin habe berichtet, andauernde und
im Tagesverlauf progre diente Schmerzen im linken Knie zu haben. Jeden Morgen gehe sie mit ihrem Hund eine Stunde spazieren, danach habe sie ein Spannungsgefühl im Kniegelenk und das Treppenabsteigen sei «nicht mehr so gut». Schwellungen habe sie indes nicht. Treppenabsteigen sei prinzipiell schwieriger als Treppenaufsteigen. Nach längerem Gehen komme es zudem zu einem Hitzegefühl im linken Kniegelenk. Auf ebener Strecke könne sie maximal eine Stunde gehen. Sitzen könne sie auch maximal eine Stunde, alsdann werde das linke Bein «nervös» und müsse sie sich hinlegen. Seit etwa zwei Jahren habe sie auch Probleme im rechten Kniegelenk. Dort sei auch eine Arthrose festgestellt worden. Diesbezüglich seien noch keine Therapien angedacht/geplant.
Zudem spüre sie oft ein «Einschlafen» resp. Schmerzen in den Händen, links deutlich mehr als rechts. Diesbezüglich sei sie noch nicht untersucht worden. Im Rahmen ihrer letzten Anstellung bei Y.___ habe sie vornehmlich an der Kasse gearbeitet, gelegentlich aber auch Regale aufgefüllt. Weil sie mit ihrem Knie ständig Probleme gehabt habe, habe sie die Stelle indes von sich aus gekündigt . Seither habe sie sich nicht um eine neue Stelle bemüht, zumal sie nicht wisse, was sie eigentlich noch machen könnte und auch alters halber nicht glaube, eine neue Stelle finden zu können ( Urk. 7/51/1 ff.) .
In objektiver Hinsicht hielt Dr. Z.___ fest, die adipöse Beschwerdeführerin habe sich rasch aus der tiefen Sitzgelegenheit in der Wartezone erhoben und sei mit einem mittelschrittigen , im Vergleich zur Nor m vielleicht etwas verlangsamten, aber hinkfreien Gangbild in den Untersuchungsraum ge folgt . Die relativ lange und steile Treppe im Untersuchungsgebäude habe sie
zwar ver langsam t und mit sicherndem Festhalten links am Geländer, jedoch überwiegend im Wechselschritt bewältigt . Während der ca. 45 Minuten dauernden orthopädischen Anamnese habe die Beschwerdeführerin ruhig auf dem Stuhl gesessen , ohne verbale oder mimische Schmerzäusserungen. Das Auskleiden der unteren Extremitäten sei nach Aufforderung flüssig im Sitzen erfolgt , ohne Schmerzäusserungen. Auch das spätere Ankleiden der Hose und der Schuhe sei flüssig im Sitzen gelungen .
Beim Untersuch der Handgelenke habe sich eine leichte Druckdolen z über dem Karpaltunnel links mit Ausstrahlung in die Z eige- und Mittelfinger ergeben. Es seien indes s ämtliche Griffvariante n uneingeschränkt möglich. Betreffend die un teren Extremitäten notierte Dr. Z.___
ein geringes Streckdefizit des rechten Knie gelenk s . Der Fersenstand sei links nur eingeschränkt möglich und schmer zhaft.
Ein t iefer Hocksitz
sei
nicht möglich; die maximale Kniebeugung betrage schmerzbedingt lediglich etwa 100°. Sodann bestünden im Kniegelenk links i m Seitenvergleich eine deutliche « Verplumpung » der
Gele nkkontur durch Kapsel schwellung sowie
eine eingeschr änkte Patellaverschieblichkeit und starke Druck schmerz en über dem an teromedialen Kapselkompartiment, insbesondere am me dialen Tibiaplateau , sowie im Bereich der
Tuberositas
tibiae mit l eichte r ödemat öse r Schwellung des gesamten Unterschenkels. Druckschmerz en bestünden auch an der gesamten Tibiavorderkante bis fast zum Sprunggelenk, ausserdem ein Klopfschmerz des Tibiakopfes . Demgegenüber sei b ei der segmentalen Untersu chung der groben Kraft in den Kennmuskeln der unteren Extremität keine Re duktion aufgefallen . Gestützt auf das vorhandene Bildmaterial bestünden
kein e r lei Hinweis e auf eine Lockerung der Prothesenkomponenten, heterotope Ossifi kationen oder andere knöcherne Pathologien speziell der Tibia ( Urk. 7/151/4 ff.) .
Dr. Z.___ kam zum Schluss, d ie subjektiven Beschwerden seien trotz radiologisch unauffälligem Befund mit anatomisch korrektem Sitz der Endoprothese , ohne Lo ckerungszeichen und klinisch fehlenden Hinweisen auf eine Entzündungskompo nente , insgesamt glaubhaft ; in der Literatur sei ein solches, doch relativ
unbefrie digendes Ergebnis bei einem statistisch gesehen kleinen Anteil der operierten Fälle bekannt . Von einer wesentlichen Besserung der Beschwerdesymptomatik sei in die sem Fall nicht mehr auszugeben. Vielmehr sei überwiegend wahrscheinlich von einer bleibenden Beeinträchtigung der
funktionellen Leistungsfähigkeit und Arbeitsfähigkeit auszugeben . In ihrer bisherigen bzw. zuletzt ausgeübten Tätig keit als
Verkäuferin/Kassiererin in einem
Y.___ -Lebensmittelmarkt sei die Be schwerdeführerin seit Juni 2016 (TEP-Wechsel-Operation) definitiv nicht mehr arbeitsfähig; diese Tätigkeit sei einerseits verbunden mit längerem Sitzen mit rechtwinklig gebeugtem Kniegelenk (Kasse), andererseits mit häufigem, tiefem Bücken oder sogar auch Knien beim Einräumen der Regale. In einer optimal an g epassten Tätigkeit mit körperlich sehr leichter Arbeit , wechselbelastend, mit der Möglichkeit, die Körperposition zwischen Sitzen, Stehen und Gehen von Zeit punkt und Dauer her selbst zu wählen , ohne Knien, Hocken und Kauern und ohne Notwendigkeit des häufigen Bückens, Treppensteigens oder Gehens auf unebe nem Boden
sei die Beschwerdeführer in
medizin isch - theoretisch zu etwa 50% ar beitsfähig, das heisse mit einer halbtägigen Präsenz und zwischenzeitlich mehre ren Pausen von insgesamt etwa einer Stunde ( Urk. 7/51/7 f.) . Letzteres gelte spä testens ab dem Untersuchungsdatum (2 0. April 2017), jedoch überwiegend wahr scheinlich retrospektive seit dem 1 0. Januar 2017 (Datum des Verlaufsbericht s von Dr. A.___ , Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie und Trauma tologie, Urk. 7/49/3; Urk. 7/64/7). 4.2
Im beschwerdeweise eingereichten Bericht vom 1 1. Mai 2017 hielt Dr. B.___ , Fachärztin FMH für Neurologie , ein mittelschweres bis schweres Karpaltunnelsyndrom links und ein leicht- bis mittelschweres Karpaltunnelsyn drom rechts fest. Seit ca. einem Jahr bestünden zunehmende Einschlafgefühle, Kribbeln und Schmerzen in beiden Händen, links mehr als rechts. Dadurch wache die Beschwerdeführerin 3-4 Mal nachts auf. Zudem nehme das Feingefühl fort schreitend ab; das Vibrationsempfinden an den Händen malleolär betrage beid seits 4/ 8. Es hätten sich anlässlich der elektroneurographischen Unter suchung Zeichen einer schweren senso motorischen ,
demyelinisierenden Schädigung des Nervus
medianus im Bereich des Karpaltunnels links und eine leichte bis mittel schwere Schädigung rechts ergeben. Beim schwerwiegenden Befund und auf grund des subjektiv starken Leidens sei zur Entlastung eine Oper ation links indi ziert;
die Operation erfolgte am 1 4. Juni 2017
(vgl. OP-Bericht von Dr. C.___ , Facharzt FMH für Plastische, Rekonstruktive und Ästhetische Chi rurgie sowie Facharzt FMH für Chirurgie)
und
der postoperative Verlauf gestaltete sich komplikationslos ( Urk. 3/ 3/ 2 -8 ). 4.3
Bei persistierenden Schmerzen, vor allem im Unterschenkel links, wurde im Juni 2017 eine Skelettszintigraphie des linken Knies durchgeführt. Diese ergab den «hochgradige n Verdacht» auf eine beginnende Lockerung der Tibiakomponente der Knie- TEP links, möglicherweise auch der Femurkomponente (Bericht des Kan tonsspitals D.___
vom 9. Juni 2017, Urk. 7/57). 4.4
Mit Bericht vom 2. März 2018 dokumentierte Dr. A.___ progrediente Schmerzen – sowohl bei Ruhe als auch bei Belastung. Die Beschwerdeführerin sei nicht in der Lage, längere Zeit zu sitzen, zu stehen oder zu gehen. Lastenheben sei eben falls nicht möglich. Es bestehe e ine 100%ige Arbeitsunfähigkeit ( Urk. 7/75). 4.5
Anlässlich der klinischen Verlaufskontrolle vom 1 3. August 2018 habe die Be schwerdeführerin erneut anhaltende Ruhe- und Belastungsschmerzen beklagt. Sitzen könne sie maximal eine halbe Stunde. Die Gehstrecke sei limitiert und auch das Treppensteigen sei mühsam. Zur Analgesie nehme sie aktuell Dafalgan . Das nichtsteroidale Antirheumatikum ( NSAR ) habe sie aufgrund der gastrointes tinalen Nebenwirkungen zwischenzeitlich abgesetzt. Klinisch zeigten sich ein links entlastendes Gangbild und verschiedentlich diffuse
Druckdolenz en . Der Be wegungsumfang für Extension und Flexion betrage 0/5/120° mit Endphasen schmerz. Die Option eines Prothesenwechsels habe man bei fraglichen Erfolg saussichten hinsichtlich einer Beschwerderegredienz
z ugunsten eines weiteren konservativen Therapieversuch s mit ACP-Infiltrationen verworfen . Die Beschwer deführerin sei noch immer zu 100 % arbeitsunfähig ( Bericht von Dr. A.___ vom 1 4. August 2018, Urk. 7/91 = Urk. 3/5). 5. 5.1
Die Beschwerdegegnerin stützte sich im angefochtenen Einspracheentscheid vom 2 1. August 2018 (Urk. 2) i n medizinischer Hinsicht auf den fachärztlich-orthopä disch e n
Bericht von Dr. Z.___ vom 21. April 2017 , welcher den in der Rechtspre chung des Bundesgerichts entwickelten Anforderungen (vgl. E. 1.5 ) in allen Teilen genügend als beweiskräftig anzusehen und auf welche n daher unbestrittenermas sen
(vgl. Urk. 1) abzustellen ist .
5.2
Die Beschwerdeführerin machte allerdings geltend, es sei im Nachgang der Un tersuchung durch Dr. Z.___ eine Verschlechterung eingetreten. Soweit sie letzteres mit dem im Mai 2017 diagnostizierten Hautkrebs respektive der im Juni 2017 erfolgten Handoperation links begrü ndete ( Urk. 1 S. 5 f.), kann der Beschwerde führerin nicht gefolgt werden. Insbesondere ist den beschwerdeweise eingereich ten Berichten
zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin am 1 4. Juni 2017 an der linken Hand operiert wurde; der postoperative Verlauf ge staltete sich kom plikationslos und es bestanden b ereits eine Woche postoperativ
keine Funktions beeinträchtigung en mehr. Zudem stellte sich offenbar auch an der rechten Hand eine spontane Besserung ein ( Urk. 3/3/2-8 ). Vor diesem Hintergrund sowie mit Blick auf die zuvor vornehmlich nachts auf getreten en Taubheitsgefühle bei an sonsten uneingeschränkte r Beweglichkeit und Schmerzfreiheit (vgl. Urk. 3/3/1-2, Urk. 7/51/5) ist nicht einzusehen, inwiefern aufgrund des beidseitigen Karpaltun nelsyndroms
eine wesentliche, anhaltende Verschlechterung anzunehmen wäre. Alsdann trifft es mit Bezug auf die Knieproblematik zwar zu, dass im Juni 2017 ein hochgradiger Verdacht auf eine Prothesenlockerung diagnostiziert wurde. Al lerdings konnte in diesem Kontext
sowohl ein periprothetischer Infekt als auch
eine
allergische Reaktion auf das Prothesematerial (vgl. diesbezüglich die nukle armedizinischen Abklärungen am D.___ , Bericht vom 2 8. März 2018, Urk. 7/84 [entspricht inhaltlich dem beschwerdeweise eingereichten Bericht vom 2 6. März 2018, Urk. 14/2] , sowie die Abklärungen in der Dermatologischen Klinik des Uni versitätsspitals E.___ , Bericht vom 1 5. Juni 2018, Urk. 7/86) ausgeschlossen werden und wurde von einer Prothesenrevision abgesehen
( E. 4.5 , vgl. auch Urk. 14/1) . Zudem sind den Berichten von Dr. A.___
keine neuen und insbeson dere kaum objektive Befunde zu entnehmen. Vielmehr dokumentierte er vor nehmlich die subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin , namentlich progre diente Schmerzen . Selbst bei der Annahme, die Beschwerdeführerin
könne nun mehr schmerzbedingt maximal eine halbe Stunde sitzen ( Urk. 7/91/1 , statt einer Stunde gemäss früheren Angaben gegenüber Dr. Z.___ , Urk. 7/51/1) ergäbe sich daraus keine über das seitens Dr. Z.___ definierte Belastbarkeitsprofil hinausge hende Einsc hränkung. Dasselbe gilt für die
im Bericht vom 1 4. August 2018 aus serdem dokumentierten Limitierungen der Gehfähigkeit und beim Treppensteigen ( Urk. 7/91/1) , h at doch Dr. Z.___ lediglich Tätigkeiten mit in zeitlicher Hinsicht frei wählbaren Körperposition en, ohne Knien, Hocken und Kauern und ohne Not wendigkeit des häufigen Bückens, Treppensteigens oder Gehens auf unebenem Boden als zumutbar taxiert ( Urk. 7/518). Mit anderen Worten bleibe es der Be schwerdeführer in unbenommen, ihre Köper- und Arbeitsposition nach Massgabe der akute n Beschwerden in frei wählbaren Abständen zu ändern /anzupassen . Bei all dem ist jedenfalls nicht von einer invalidenv ersicherungsrechtlich relevante n
Verschlechterung auszugehen. Daran v erm ag freilich auch die von Dr. A.___
– unbegründet - wiederholt postulierte 100%ige Arbeit sunfähigkeit nichts zu än dern (vgl. E. 4.4 f.) . Kommt hinzu, dass das Gericht der Erfahrungstatsache Rech nung zu tragen hat , dass behandelnde Ärzte mitunter im Hinblick auf ihre auf tragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Pati entinnen und Patienten aussagen (BGE 125 V 353 E. 3b/cc).
Endlich erging das Knie-MRI rechts am 2 5. September 2018 (vgl. Urk. 14/3) und somit nach Erlass der angefochtenen Verfügung. Nach ständiger Rechtsprechung beurteilt das So zialversicherungsgericht die Gesetzmässigkeit des angefochtenen Entscheids demgegenüber in der Regel nach dem Sachverhalt, der zur Zeit des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens gegeben war. Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsver fügung sein (BGE 131 V 242 E. 2.1, 121 V 362 E. 1b). Dasselbe gilt für die Stel lungnahme von Dr. A.___ datierend vom 2 8. Februar 2019 ( Urk. 14/1). Ganz ab gesehen davon, dass sich daraus keine neuen, wesentlichen Erkenntnisse ergeben . 5.3
Zusammenfassend ist mit dem im Sozialversicherungsrecht massgebenden Be weisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass die Beschwerdefüh rerin seit Juni 2016 in ihrer bisherigen Tä tigkeit zu 100 % arbeitsunfähig war und ihr im Sinne einer wesentlichen Besserung jedenfalls seit Januar 2017
eine
– näher umschriebene - Verweistätigkeit zu 5 0 % zuzumuten ist . 6. 6 .1
Damit bleiben die erwerblichen Auswirkungen der festgestellten Einschränkun gen zu prüfen, wobei sich vorab die Frage stellt, in welchem Ausmass
die Be schwerdeführer in ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre. Diesbezüglich postulierte die Beschwerdeführer in eine
60%ige ausserhäusliche Erwerbstätigkeit
im Gesundheitsfall ( Urk. 11), wohingegen d ie Beschwerdegegne rin gestützt auf den Abklärungsbericht vom 1 6. Mai 2017 ( Urk. 7/54) den Anteil der Erwerbstätigkeit auf 5 0 % und den Anteil der Haushaltstätigkeit auf 5 0 % festgesetzt hat ( Urk. 2). 6 .2
Der Abklärungsbericht ist von einer qualifizierten Person in Kenntnis der örtli chen und räumlichen Verhältnisse verfasst worden sowie begründet, plausibel und angemessen detailliert bezüglich der einzelnen Einschränkungen, womit er den an ihn gestellten Anforderungen entspricht (vgl. E. 1.6) .
Im Zusammenhang mit der strittigen Frage ist dem Bericht zu entnehmen, die Beschwerdeführerin habe von 2001
– 2009 zu 50-60% in einer Bäckerei und ab 2011 im 50% -Pensum
bei Y.___
gearbeitet . Sodann habe die Beschwerdeführerin mitgeteilt, sie hätte bei guter Gesundheit bis zum Pensionsalter im ursprünglichen Pensum von 50
% weitergearbeitet ( Urk. 7/54/3). Andernorts gab sie zudem an, es sei ihr bei Y.___ wichtig gewesen, lediglich nachmittags zu arbeiten; dadurch hätte sie morgens jeweils Zeit gehabt für Hund und Haushalt ( Urk. 7/54/2). Die Abklärungsperson kam zum
- mit Blick auf das entgegen den Angaben der Beschwerdeführerin bei Y.___ tatsächlich geleistete Pensum von durchschnittlich weniger als 50
% (vgl. die Buchungen in den Monatsjournalen, Urk. 7/3 3/10 ff. )
wohlwollenden -
Schluss, es könne den Angaben der
Beschwerdeführerin , wonach
sie bei guter Gesundheit einer 50%igen ausserhäuslichen Erwerbstätigkeit nachginge, gefolgt werden ( Urk. 7/54/3) . Daraus ergibt sich
indes kein Anlass zur gerichtlichen Kor rektur. Insbesondere greift
das Gericht in das Ermessen der Abklärungsperson nur ein, wenn klar feststellbare Fehleinschät zungen oder Anhaltspunkte für die Un richtigke it der Abklärungsresultate (bei spielsweise infolge von Widersprüchlich keiten ) vorliegen. Das gebietet insbe sondere der Umstand, dass die fachlich kom petente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Be schwerdefall zuständige Gericht (BGE 128 V 94 E. 4). Dies gilt nicht nur für die
– vorliegend unbestritten gebliebenen
- Angaben zu Art und Umfang der Behin derung im Haushalt, sondern analog auch für jenen Teil eines Abklärungsberichts, der den mutmasslichen Umfang der erwerblichen Tätigkeit von teilerwerbstätigen Versicherten mit häuslichem Aufgabenbereich im Gesundheitsfall betrifft (Urteil des Bundesgerichts 8C_817/2013 vom 28. Mai 2014 E. 5.1 mit weiteren Hinwei sen).
Soweit die Beschwerdeführer in in ihrer Replik erstmals eine 60%ige ausser häusliche Arbeits tät igkei t im Gesundheitsfall postuliert ( Urk. 11), ist zudem auf die Beweismaxime hinzuweisen, wonach die sogenannten spontanen «Aussagen der ersten Stunde» in der Regel unbefangener und zuverlässiger sind als spätere Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können (BGE 121 V 45 E. 2.a mit Hinweis ).
Mithin ist gestützt auf die beweiskräftigte Haushaltsabklärung vom 1 6. Mai 2017 davon auszugehen, dass die Beschwerde führerin auch bei guter Gesundheit in keinem höheren Pensum als 5 0 % einer ausserhäuslichen Erwerbstätigkeit nach ginge ( Urk. 7/54/8) . 7. 7.1
Da die Beschwerdeführerin als teilerwerbstätige Person mit einem ausserhäuslichen Erwerbspensum von 5 0 % zu qualifizieren ist, kommt die gemischte Me thode bei der Invaliditätsbemessung zur Anwendung. Die Invalidität bestimmt sich demnach dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Haus haltsbereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird (E. 1.4), wobei sich die Gesamtinvalidität aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittelten und ge wichteten Teilinvaliditäten ergibt (BGE 130 V 396 E.
3.3). 7.2.
Nach Ablauf der einjährigen Wartezeit per 1. Juni 2016
(vgl. E. 1.2) bestand im erwerblichen Bereich eine 100%ige Arbeits un fä higkeit, was bei einer hypotheti schen Erwerbstätigkeit von 50 % einen Teilinvaliditätsgrad von 50 % ergibt. Wei ter hat die Beschwerdegegnerin gestützt auf die Haushaltsabklärung für den Haushaltsbereich einen Teilinvaliditätsgrad von 21.78 % (0.5 x 43.55 %) ermittelt (Urk. 7/64/8). Daraus resultierte ein Gesamtinvaliditätsgrad von (gerundet) 72 %, womit ab dem
1. Juni 2016 (Art. 29 Abs. 3 IVG) Anspruch auf eine ganze Rente
(E. 1.2) bestand . 7.3
Strittig und zu prüfen bleibt sodann die Rentenaufhebung per 30. April 2017. 7.3.1
Bei Personen, deren Rente revisionsweise herabgesetzt oder aufgehoben werden soll, sind nach mindestens fünfzehn Jahren Bezugsdauer oder wenn sie das
55. Altersjahr zurückgelegt haben, praxisgemäss in der Regel vorgängig Einglie derungsmassnahmen durchzuführen, bis sie in der Lage sind, das medizinisch-theoretisch (wieder) ausgewiesene Leistungspotenzial mittels Eigenanstrengung auszuschöpfen und erwerblich zu verwerten. Ausnahmen von der diesfalls grund sätzlich («vermutungsweise») anzunehmenden Unzumutbarkeit einer Selbstein gliederung liegen namentlich dann vor, wenn die langjährige Absenz vom Ar beitsmarkt auf invaliditätsfremde Gründe zurückzuführen ist, wenn die versi cherte Person besonders agil, gewandt und im gesellschaftlichen Leben integriert ist oder wenn sie über besonders breite Ausbildungen und Berufserfahrungen verfügt. Verlangt sind immer konkrete Anhaltspunkte, die den Schluss zulassen, die versicherte Person könne sich trotz ihres fortgeschrittenen Alters und/oder der langen Rentenbezugsdauer mit entsprechender Absenz vom Arbeitsmarkt ohne Hilfestellungen wieder in das Erwerbsleben integrieren. Die IV-Stelle trägt die Beweislast dafür, dass entgegen der Regel die versicherte Person in der Lage ist, das medizinisch-theoretisch (wieder) ausgewiesene Leistungspotenzial auf dem Weg der Selbsteingliederung erwerblich zu verwerten (BGE 145 V 209 E. 5.1).
Die Rechtsprechung, wonach es bei der wiedererwägungs- oder revisionsweisen Herabsetzung oder Aufhebung der Invalidenrente bei zurückgelegtem 55. Alters jahr oder mehr als fünfzehn Jahre dauerndem Rentenbezug grundsätzlich Ein gliederungsmassnahmen durchzuführen gilt, findet auch dann Anwendung, wenn zeitgleich mit der Rentenzusprache über deren Befristung und/oder Abstufung befunden wird ( BGE 145 V 209 E. 5.4). Denn die rückwirkende Zusprache einer in der Höhe abgestuften und/oder zeitlich befristeten Invalidenrente richtet sich grundsätzlich nach denselben Regeln wie die Revision eines bestehenden Renten anspruchs nach Art. 17 Abs. 1 ATSG. Auch in dieser Konstellation sind Versi cherte betroffen, die zufolge invalidisierender Beeinträchtigung ihrer Gesundheit (d.h. invaliditätsbedingt) über einen mehr oder weniger langen Zeitraum über haupt nicht mehr oder nur noch beschränkt eingegliedert waren (E. 5.3). W elches dabei der für die Ermittlung des Eckwerts des 5 5. Altersjahres massge bliche Zeitpunkt sein soll - der Zeitpunkt der Verfügung selbst, derjenige der darin verfügten Rentenabstufung bzw. -aufhebung (vgl. BGE 141 V 5) oder jener des Feststehens der entsprechenden medizinischen Zumutbarkeit (BGE 138 V 457) -, hat das Bundesgericht bisher offen gelassen
(vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_759/2018 vom 13. Juni 2019 E. 9.2.2 ; 9C_574/2019 vom 1 6. Oktober 2019 E. 3.2) . 7.3.2
Die 1959 geborene Beschwerdeführerin hat unabhängig davon, welcher Zeitpunkt massgebend ist, die Schwelle des 55. Altersjahres überschritten. Anhaltspunkte
dafür , dass sie sich trotz ihres fortgeschrittenen Alters ohne Hilfestellungen wie der in das Erwerbsleben integrieren könnte, liegen nicht vor. Die angestammte Tätigkeit als Verkäuferin kann sie nicht mehr ausüben. Gegenüber Dr. Z.___ gab sie an, sie habe sich nach der Kündigung bei Y.___ nicht um eine neue Stelle bemüht, weil sie nicht wisse, was sie eigentlich noch machen könnte und auch nicht glaube, dass sie in ihrem Alter noch eine neue Stelle finden würde (Urk. 7/51/3). Aufgrund dieser Angaben kann die subjektive Eingliederungsfähig keit nicht von vornherein verneint werden (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_797/2018 vom 1 0. September 2019 E. 5.1; 9C_231/2015 vom 7. September 2015 E. 4.2 mit Hinweisen). Die Beschwerdegegnerin wird daher zunächst Ein gliederungsmassnahmen zu prüfen und durchzuführen haben, bevor sie über die revisionsweise Aufhebung der Rente entscheidet. 7.4
Demnach ist die Beschwerde gutzuheissen und es ist festzustellen, dass die Be schwerdeführerin einstweilen weiterhin Anspruch auf eine ganze Rente hat. 8. 8 .1
Die Kosten des Verfahrens sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) vorliegend auf Fr. 8 00.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 8 .2
Ausgangsgemäss steht der Beschwerdeführerin eine volle Prozessentschädigung zu Rechtsanwältin Stephanie Schwarz machte mit Honorarnote vom 9. Juli 2019 (Urk. 18 ) einen Aufwand von 12.5 Stunden geltend. Dieser Aufwand erscheint angesichts dessen, dass das vorliegende Verfahren von der Untersuchungsma xime geprägt ist und darüber hinaus keine schwierigen Rechtsfragen zu klären waren, übersetzt. Vorliegend können eine Stunde Aufwand für Instruktion, drei Stunden für Aktenstudium sowie drei weitere Stunden für das Abfassen der Be schwerde schrift und schliesslich eine Stunde für das Abfassen der Replik als ge rechtfertigt betrachtet werden. Eine Stunde kann zudem für das Studium des Ge richtsentscheides anerkannt werden. Die Aufwendungen für die verschiedentlich geführten Telefonate , das Abfassen diverser Briefe und Emails sowie schliesslich für die Durchsicht der Gerichtskorrespondenz
sind nicht zu berück sichtigen (vgl. Urk. 18 ) . Bei m ge richtsüblichen Ansatz von Fr. 220.-- pro Stunde ergibt dies zu züglich einer Auslagenpauschale und der Mehrwertsteuer von 7.7 % eine Ent schädigung von Fr. 2’2 00.--.
Diese ist
ausgangsgemäss von der Be schwerdegeg nerin zu bezahlen . Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialver siche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom
28. August 2018 aufgehoben und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin ab 1. Juni 2016 Anspruch auf eine ganze Rente hat. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 2’200 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Stephanie Schwarz - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstHediger
Erwägungen (10 Absätze)
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Allgemeinen Teil des Sozialver si cherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geisti gen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmög lich kei ten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind aus schliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksich ti gen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , er halten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art.
E. 1.3 Nach der Rechtsprechung sind bei rückwirkender Zusprechung einer abgestuften oder befristeten Invalidenrente die für die Rentenrevision geltenden Bestimmun gen (Art. 17 ATSG in Verbindung mit Art. 88a der Verordnung über die Invali den versicherung, IVV) analog anzuwenden (BGE 133 V 263 E. 6.1 mit Hinwei sen; Urteil des Bundesgerichts 9C_399/2016 vom 18. Januar 2017 E. 4.8.1). Gemäss Art. 88a Abs. 1 IVV ist eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähig keit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, oder eine Verminderung der Hilf lo sigkeit, des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu be rücksich tigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesent liche Unterbrechung drei Monate angedauert hat und voraussichtlich weiter hin andauern wird.
Nach der bundesgerichtlichen Praxis zu Art. 88a Abs. 1 IVV ist eine Leistungs anpassung in der Regel erst nach Ablauf von drei Monaten seit dem Eintritt der Änderung vorzunehmen (vgl. BGE 130 V 343 E. 3.5.3; vgl. ZAK 1984 S. 134; vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_32/2015 vom 10. September 2015 E. 4.1 und I 583/05 vom 15. März 2006 E. 2.3.2¸ je mit Hinweisen). 1. 4 1. 4 .1
Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgaben bereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der unentgelt lichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen ( Art. 28a Abs. 3 IVG); dies ist die gemischte Methode der Invaliditätsbemessung (vgl. BGE 141 V 15 E. 3.2 mit Hinweisen).
Nach der bis 3 1. Dezember 2017 gültigen Gerichts- und Verwaltungspraxis zur Invaliditätsbemessung nach der gemischten Methode (grundlegend BGE 125 V 146; vgl. Art. 27 und 27 bis IVV in der seit dem 1. Januar 2018 geltenden Fassung und Übergangsbestimmung zur Änderung der IVV vom 1. Dezember 2017, in Kraft seit 1. Januar 2018) wird zunächst der Anteil der Erwerbstätigkeit und der jenige der Tätigkeit im Aufgabenbereich (vgl. Art. 27 IVV) ermittelt. Die Invali dität bestimmt sich in der Folge dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkom mens- und im Aufgabenbereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei im Erwerbsbereich praxisgemäss berücksichtigt wird, was die versicherte Person im Gesundheitsfall aus ihrer Teilerwerbstätigkeit erzielen würde. Die Ge samtinvalidität ergibt sich aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittelten und gewichteten Teilinvaliditäten (BGE 131 V 51 E. 5.5.1, 130 V 393 E. 3.3, 125 V 146 E. 2b und 5c). 1. 4 .2
Gemäss dem in Art. 27 bis Abs. 2–4 IVV per 1. Januar 2018 eingeführten neuen Berechnungsmodell für die Festlegung des Invaliditätsgrads von teilerwerbstäti gen Versicherten nach der gemischten Methode (Art. 28a Abs. 3 IVG) werden der Invaliditätsgrad in Bezug auf die Erwerbstätigkeit und der Invaliditätsgrad in Be zug auf die Betätigung im Aufgabenbereich – weiterhin – summiert ( Art. 27 bis Abs. 2 IVV). Die Berechnung des Invaliditätsgrads in Bezug auf die Erwerbstätig keit richtet sich nach Art. 16 ATSG, wobei das Erwerbseinkommen, das die ver sicherte Person durch die Teilerwerbstätigkeit erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre, auf eine Vollerwerbstätigkeit hochgerechnet wird (Art. 27 bis Abs. 3 lit. a IVV) und die prozentuale Erwerbseinbusse anhand des Beschäfti gungsgrads, den die versicherte Person hätte, wenn sie nicht invalid geworden wäre, gewichtet wird (Art. 27 bis Abs. 3 lit. b IVV). Für die Berechnung des Invali ditätsgrads in Bezug auf die Betätigung im Aufgabenbereich wird der prozentuale Anteil der Einschränkungen bei der Betätigung im Aufgabenbereich im Vergleich zur Situation, wenn die versicherte Person nicht invalid geworden wäre, ermittelt. Der Anteil wird anhand der Differenz zwischen dem Beschäftigungsgrad nach Absatz 3 lit. b und einer Vollerwerbstätigkeit gewichtet ( Art. 27 bis Abs. 4 IVV).
E. 1.4 . 3
Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die galten, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 130 V 445 E. 1.2.1, 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen).
E. 1.5 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berü cksichtigt, in Kenntnis der Vor akten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
Den RAD-Berichten, die zu den so ge nannten versicherungsinternen Beurteilungen gehören, kann Beweiswert beige messen werden, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begrü n det so wie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuver lässigkeit bestehen ( Urteil des Bundesgerichts 8C_197/2014 vom 3. Oktober 2014 E. 4.2 mit Hinweisen auf BGE 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7). 1 .6
Die von einer qualifizierten Person durchgeführte Abklärung vor Ort (nach Mas sgabe des Art. 69 Abs. 2 IVV; vgl. auch Rz . 3084 ff. des Kreisschreibens des BSV über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung [KSIH]) stellt für gewöhnlich die geeignete und genügende Vorkehr zur Bestimmung der gesund heitlichen Einschränkung im Haushalt dar (Urteil des Bundesgerichts 9C_201/2011 vom 5. September 2011 E. 2, in: SVR 2012 IV Nr. 19 S. 86). Einer ärztlichen Fachperson, die sich zu den einzelnen Positionen der Haushaltführung unter dem Gesichtswinkel der Zumutbarkeit zu äussern hat, bedarf es nur in Aus nahmefällen, namentlich bei unglaubwürdigen Angaben der versicherten Person, die im Widerspruch zu den ärztlichen Befunden stehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_817/2013 vom 2 8. Mai 2014 E. 5.1 mit weiteren Hinweisen ).
Für den Beweiswert eines Berichtes über die Abklärung im Haushalt einer versi cherten Person sind – analog zur Rechtsprechung betreffend die Beweiskraft von Arztberichten (BGE 125 V 351 E. 3a mit Hinweis) – verschiedene Faktoren zu berücksichtigen: Es ist wesentlich, dass der Bericht von einer qualifizierten Person verfasst wird, die Kenntnis von den örtlichen und räumlichen Verhältnissen sowie den aus den medizinischen Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Angaben der versicherten Person zu berück sichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und angemessen de tailliert bezüglich der einzelnen Einschränkungen sein und in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen. Trifft all dies zu, ist der Abklärungsbericht voll beweiskräftig (AHI 2003 S. 218 E. 2.3.2 [in BGE 129 V 67 nicht veröffentlichte Erwägung]; Urteil des Bundesgerichts I 733/03 vom 6. April 2004 E. 5.1.2; vgl. auch BGE 130 V 61 E. 6.2 und 128 V 93 E. 4 betreffend Ab klärungsberichte im Zusammenhang mit der Hauspflege und Hilflosigkeit). Diese Beweiswürdigungskriterien sind nicht nur für die im Abklärungsbericht enthal tenen Angaben zu Art und Umfang der Behinderung im Haushalt massgebend, sondern gelten analog für jenen Teil eines Abklärungsberichts, der den mutmass lichen Umfang der erwerblichen Tätigkeit von teilerwerbstätigen Versicherten mit häuslichem Aufgabenbereich im Gesundheitsfall betrifft (Urteil des Bundesge richts 8C_817/2013 vom 28. Mai 2014 E. 5.1 mit weiteren Hinweisen ).
2.
E. 2 Dagegen erhob X.___ am 2 6. September 2018 Beschwerde und beantragte, es sei ihr in Abänderung der angefochtenen Verfügung vom 2 8. August 2018 « auch ab Mai 2017 eine Invalidenrente und ab dem 1. Januar 2018 eine eine
Viertelsrente übersteigende Rente auszurichten » . In prozessualer Hinsicht er suchte die Beschwerdeführerin um Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels ( Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 3 1. Oktober 2018 schloss die Beschwer degegnerin auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 6), was der Beschwerdeführerin am 6. November 2018 zur Kenntnis gebracht wurde; zeitgleich wurde ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet ( Urk. 8). Die Beschwerdeführerin hielt am 2 8. Feb ruar 2019 replicando an ihren Anträgen fest ( Urk. 11). Mit Nachtrag vom 4. März 2019 gab sie weitere Unterlagen zu den Akten ( Urk. 13, Urk. 14/1-3). In ihrer Duplik vom 12. März 2019 hielt die Beschwerdegegnerin daran fest, es sei die Beschwerde abzuweisen ( Urk. 16), was der Beschwerdeführerin am 1 4. März 2019 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 17). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 2.1 In der angefochtenen Verfügung erwog die Beschwerdegegnerin, die Beschwer deführer in sei seit Juni 2015 in ihrer Arbeitsfähigkeit dauerhaft eingeschränkt. Nach Ablauf des Wartejahres sei sie weiterhin zu 100% arbeitsunfähig gewesen. Sodann hätten die Abklärungen ergeben, dass die Beschwerdeführerin im Haus haltsbereich zu 44 % eingeschränkt sei. Bei einer je hälftigen Aufteilung der Tä tigkeiten Erwerb und Haushalt resultiere aufgrund der gemischten Methode ein Gesamtinvaliditätsgrad von 72 % . Im Januar 2017 sei eine wesentliche Besserung eingetreten; seither sei die Beschwerdeführerin in einer angepassten Tätigkeit zu 50 % arbeitsfähig. Unter Berücksichtigung eine s leidensbedingten Abzugs von 5 % ergebe sich bei gleichbleibender Qualifikation und Einschränkung im Haus haltsbereich ein rentenausschliessender Gesamtinvaliditätsgrad von 23 % . Damit
bestehe befristet vom 1. Juni 2016 bis 3 0. April 2017
ein Anspruch auf eine ganze Rente. Ab dem 1. Januar 2018 habe die Beschwerdeführerin bei einem nach Mas sgabe der zu diesem Zeitpunkt in Kraft getretenen Gesetzesänderung neu berech neten Gesamtinvaliditätsgrad von 47 % sodann Anspruch auf eine Viertelsrente ( Urk. 2).
E. 2.2 Dagegen wandte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen ein, die im Januar 2017 eingetretene Verbesserung sei lediglich vorübergehend gewesen; nach der versicherungsinternen Untersuchung vom April 2017 habe sich ihr Zustand wie derum verschlechtert. Insbesondere sei im Mai 2017 ein bösartiger Hautkrebs di agnostiziert worden und habe das Karpaltunnelsyndrom beidseits ein invalidisie rendes Ausmass erreicht; die linke Hand sei im Juni 2017 operiert worden. Zudem habe sich im Juni 2017 der hochgradige Verdacht auf eine Prothesenlockerung im linken Knie ergeben. Bei all dem bestehe ein durchgehender oder zumindest ab Januar 2018 ein eine Viertelsrente übersteigender Rente nanspruch. Bei der Invaliditätsbemessung
sei ein 25%iger Malus-Abzug vorzunehmen ( Urk. 1). Replicando stellte s ich die Beschwerdeführerin schliesslich auf den Standpunkt, es sei im Gesundheitsfall von einer zumindest 60%igen ausserhäuslichen Er werbstätig keit auszugehen ( Urk. 11). 3.
Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdege gnerin die ab 1. Juni 2016 zuge sprochene ganze Invalidenrente zu Recht per 3 0. April 2017 eingestellt hat, mit hin, ob sich der Gesundheitszustand de r Beschwerdeführer in bis zu diesem Zeit punkt
– nach Massgabe der damals gültigen Berechnungsmethode (vgl. E. 1.3.1 ) - in r enten ausschliessender Weise verbessert hat . Strittig und zu prüfen ist so dann, ob die Beschwerdeführerin gestützt auf die am 1. Januar 2018 in Kraft getretene Gesetzesänderung (E. 1.4.2) einen die zugesprochene Viertelsrente über steig enden Rentenanspruch hat . 4. 4.1
Im orthopädis chen Untersuchungsbericht vom 2 1. April 2017 hielt RAD-Arzt Dr. Z.___ folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit fest (Urk. 7/51/7): - C hronische, belastungsabhängig verstärkte Schmerzen und persistierende geringe Funktionseinschränkung des linken Kniegelenkes bei - Zustand nach
Knie-TEP-Wechsel links am 0 9. Juni 20 16 bei aseptischer Lockerung der tibialen Prothesenkomponente - Zustand nach primärer Knie- TEP - lmplantation am 0 8. Oktober 2013 und zweizeitigem Ret ropatellarflächenersatz am 1 4. März 20 14 - Zustand nach Knie-Arthroskopie links (Januar
2013) mit medialer
Teil meniskektomie bei medialer Gonarthrose und Osteonekrose
Ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit hielt er zudem folgende Diagnosen fest ( Urk. 7/51/7): - beginnende Gonarthr ose rechts bei Genu
varum und Zustand nach medi aler
Teilmeniskektomie (Kniegelenksarthroskopie rechts 1995) - anamnestisch und klinisch Verdacht auf Carpaltunnelsyndrom beidseits, links stärker als rechts
Die Beschwerdeführerin habe berichtet, andauernde und
im Tagesverlauf progre diente Schmerzen im linken Knie zu haben. Jeden Morgen gehe sie mit ihrem Hund eine Stunde spazieren, danach habe sie ein Spannungsgefühl im Kniegelenk und das Treppenabsteigen sei «nicht mehr so gut». Schwellungen habe sie indes nicht. Treppenabsteigen sei prinzipiell schwieriger als Treppenaufsteigen. Nach längerem Gehen komme es zudem zu einem Hitzegefühl im linken Kniegelenk. Auf ebener Strecke könne sie maximal eine Stunde gehen. Sitzen könne sie auch maximal eine Stunde, alsdann werde das linke Bein «nervös» und müsse sie sich hinlegen. Seit etwa zwei Jahren habe sie auch Probleme im rechten Kniegelenk. Dort sei auch eine Arthrose festgestellt worden. Diesbezüglich seien noch keine Therapien angedacht/geplant.
Zudem spüre sie oft ein «Einschlafen» resp. Schmerzen in den Händen, links deutlich mehr als rechts. Diesbezüglich sei sie noch nicht untersucht worden. Im Rahmen ihrer letzten Anstellung bei Y.___ habe sie vornehmlich an der Kasse gearbeitet, gelegentlich aber auch Regale aufgefüllt. Weil sie mit ihrem Knie ständig Probleme gehabt habe, habe sie die Stelle indes von sich aus gekündigt . Seither habe sie sich nicht um eine neue Stelle bemüht, zumal sie nicht wisse, was sie eigentlich noch machen könnte und auch alters halber nicht glaube, eine neue Stelle finden zu können ( Urk. 7/51/1 ff.) .
In objektiver Hinsicht hielt Dr. Z.___ fest, die adipöse Beschwerdeführerin habe sich rasch aus der tiefen Sitzgelegenheit in der Wartezone erhoben und sei mit einem mittelschrittigen , im Vergleich zur Nor m vielleicht etwas verlangsamten, aber hinkfreien Gangbild in den Untersuchungsraum ge folgt . Die relativ lange und steile Treppe im Untersuchungsgebäude habe sie
zwar ver langsam t und mit sicherndem Festhalten links am Geländer, jedoch überwiegend im Wechselschritt bewältigt . Während der ca. 45 Minuten dauernden orthopädischen Anamnese habe die Beschwerdeführerin ruhig auf dem Stuhl gesessen , ohne verbale oder mimische Schmerzäusserungen. Das Auskleiden der unteren Extremitäten sei nach Aufforderung flüssig im Sitzen erfolgt , ohne Schmerzäusserungen. Auch das spätere Ankleiden der Hose und der Schuhe sei flüssig im Sitzen gelungen .
Beim Untersuch der Handgelenke habe sich eine leichte Druckdolen z über dem Karpaltunnel links mit Ausstrahlung in die Z eige- und Mittelfinger ergeben. Es seien indes s ämtliche Griffvariante n uneingeschränkt möglich. Betreffend die un teren Extremitäten notierte Dr. Z.___
ein geringes Streckdefizit des rechten Knie gelenk s . Der Fersenstand sei links nur eingeschränkt möglich und schmer zhaft.
Ein t iefer Hocksitz
sei
nicht möglich; die maximale Kniebeugung betrage schmerzbedingt lediglich etwa 100°. Sodann bestünden im Kniegelenk links i m Seitenvergleich eine deutliche « Verplumpung » der
Gele nkkontur durch Kapsel schwellung sowie
eine eingeschr änkte Patellaverschieblichkeit und starke Druck schmerz en über dem an teromedialen Kapselkompartiment, insbesondere am me dialen Tibiaplateau , sowie im Bereich der
Tuberositas
tibiae mit l eichte r ödemat öse r Schwellung des gesamten Unterschenkels. Druckschmerz en bestünden auch an der gesamten Tibiavorderkante bis fast zum Sprunggelenk, ausserdem ein Klopfschmerz des Tibiakopfes . Demgegenüber sei b ei der segmentalen Untersu chung der groben Kraft in den Kennmuskeln der unteren Extremität keine Re duktion aufgefallen . Gestützt auf das vorhandene Bildmaterial bestünden
kein e r lei Hinweis e auf eine Lockerung der Prothesenkomponenten, heterotope Ossifi kationen oder andere knöcherne Pathologien speziell der Tibia ( Urk. 7/151/4 ff.) .
Dr. Z.___ kam zum Schluss, d ie subjektiven Beschwerden seien trotz radiologisch unauffälligem Befund mit anatomisch korrektem Sitz der Endoprothese , ohne Lo ckerungszeichen und klinisch fehlenden Hinweisen auf eine Entzündungskompo nente , insgesamt glaubhaft ; in der Literatur sei ein solches, doch relativ
unbefrie digendes Ergebnis bei einem statistisch gesehen kleinen Anteil der operierten Fälle bekannt . Von einer wesentlichen Besserung der Beschwerdesymptomatik sei in die sem Fall nicht mehr auszugeben. Vielmehr sei überwiegend wahrscheinlich von einer bleibenden Beeinträchtigung der
funktionellen Leistungsfähigkeit und Arbeitsfähigkeit auszugeben . In ihrer bisherigen bzw. zuletzt ausgeübten Tätig keit als
Verkäuferin/Kassiererin in einem
Y.___ -Lebensmittelmarkt sei die Be schwerdeführerin seit Juni 2016 (TEP-Wechsel-Operation) definitiv nicht mehr arbeitsfähig; diese Tätigkeit sei einerseits verbunden mit längerem Sitzen mit rechtwinklig gebeugtem Kniegelenk (Kasse), andererseits mit häufigem, tiefem Bücken oder sogar auch Knien beim Einräumen der Regale. In einer optimal an g epassten Tätigkeit mit körperlich sehr leichter Arbeit , wechselbelastend, mit der Möglichkeit, die Körperposition zwischen Sitzen, Stehen und Gehen von Zeit punkt und Dauer her selbst zu wählen , ohne Knien, Hocken und Kauern und ohne Notwendigkeit des häufigen Bückens, Treppensteigens oder Gehens auf unebe nem Boden
sei die Beschwerdeführer in
medizin isch - theoretisch zu etwa 50% ar beitsfähig, das heisse mit einer halbtägigen Präsenz und zwischenzeitlich mehre ren Pausen von insgesamt etwa einer Stunde ( Urk. 7/51/7 f.) . Letzteres gelte spä testens ab dem Untersuchungsdatum (2 0. April 2017), jedoch überwiegend wahr scheinlich retrospektive seit dem 1 0. Januar 2017 (Datum des Verlaufsbericht s von Dr. A.___ , Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie und Trauma tologie, Urk. 7/49/3; Urk. 7/64/7). 4.2
Im beschwerdeweise eingereichten Bericht vom 1 1. Mai 2017 hielt Dr. B.___ , Fachärztin FMH für Neurologie , ein mittelschweres bis schweres Karpaltunnelsyndrom links und ein leicht- bis mittelschweres Karpaltunnelsyn drom rechts fest. Seit ca. einem Jahr bestünden zunehmende Einschlafgefühle, Kribbeln und Schmerzen in beiden Händen, links mehr als rechts. Dadurch wache die Beschwerdeführerin 3-4 Mal nachts auf. Zudem nehme das Feingefühl fort schreitend ab; das Vibrationsempfinden an den Händen malleolär betrage beid seits 4/ 8. Es hätten sich anlässlich der elektroneurographischen Unter suchung Zeichen einer schweren senso motorischen ,
demyelinisierenden Schädigung des Nervus
medianus im Bereich des Karpaltunnels links und eine leichte bis mittel schwere Schädigung rechts ergeben. Beim schwerwiegenden Befund und auf grund des subjektiv starken Leidens sei zur Entlastung eine Oper ation links indi ziert;
die Operation erfolgte am 1 4. Juni 2017
(vgl. OP-Bericht von Dr. C.___ , Facharzt FMH für Plastische, Rekonstruktive und Ästhetische Chi rurgie sowie Facharzt FMH für Chirurgie)
und
der postoperative Verlauf gestaltete sich komplikationslos ( Urk. 3/ 3/ 2 -8 ). 4.3
Bei persistierenden Schmerzen, vor allem im Unterschenkel links, wurde im Juni 2017 eine Skelettszintigraphie des linken Knies durchgeführt. Diese ergab den «hochgradige n Verdacht» auf eine beginnende Lockerung der Tibiakomponente der Knie- TEP links, möglicherweise auch der Femurkomponente (Bericht des Kan tonsspitals D.___
vom 9. Juni 2017, Urk. 7/57). 4.4
Mit Bericht vom 2. März 2018 dokumentierte Dr. A.___ progrediente Schmerzen – sowohl bei Ruhe als auch bei Belastung. Die Beschwerdeführerin sei nicht in der Lage, längere Zeit zu sitzen, zu stehen oder zu gehen. Lastenheben sei eben falls nicht möglich. Es bestehe e ine 100%ige Arbeitsunfähigkeit ( Urk. 7/75). 4.5
Anlässlich der klinischen Verlaufskontrolle vom 1 3. August 2018 habe die Be schwerdeführerin erneut anhaltende Ruhe- und Belastungsschmerzen beklagt. Sitzen könne sie maximal eine halbe Stunde. Die Gehstrecke sei limitiert und auch das Treppensteigen sei mühsam. Zur Analgesie nehme sie aktuell Dafalgan . Das nichtsteroidale Antirheumatikum ( NSAR ) habe sie aufgrund der gastrointes tinalen Nebenwirkungen zwischenzeitlich abgesetzt. Klinisch zeigten sich ein links entlastendes Gangbild und verschiedentlich diffuse
Druckdolenz en . Der Be wegungsumfang für Extension und Flexion betrage 0/5/120° mit Endphasen schmerz. Die Option eines Prothesenwechsels habe man bei fraglichen Erfolg saussichten hinsichtlich einer Beschwerderegredienz
z ugunsten eines weiteren konservativen Therapieversuch s mit ACP-Infiltrationen verworfen . Die Beschwer deführerin sei noch immer zu 100 % arbeitsunfähig ( Bericht von Dr. A.___ vom 1 4. August 2018, Urk. 7/91 = Urk. 3/5). 5. 5.1
Die Beschwerdegegnerin stützte sich im angefochtenen Einspracheentscheid vom 2 1. August 2018 (Urk. 2) i n medizinischer Hinsicht auf den fachärztlich-orthopä disch e n
Bericht von Dr. Z.___ vom 21. April 2017 , welcher den in der Rechtspre chung des Bundesgerichts entwickelten Anforderungen (vgl. E. 1.5 ) in allen Teilen genügend als beweiskräftig anzusehen und auf welche n daher unbestrittenermas sen
(vgl. Urk. 1) abzustellen ist .
5.2
Die Beschwerdeführerin machte allerdings geltend, es sei im Nachgang der Un tersuchung durch Dr. Z.___ eine Verschlechterung eingetreten. Soweit sie letzteres mit dem im Mai 2017 diagnostizierten Hautkrebs respektive der im Juni 2017 erfolgten Handoperation links begrü ndete ( Urk. 1 S. 5 f.), kann der Beschwerde führerin nicht gefolgt werden. Insbesondere ist den beschwerdeweise eingereich ten Berichten
zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin am 1 4. Juni 2017 an der linken Hand operiert wurde; der postoperative Verlauf ge staltete sich kom plikationslos und es bestanden b ereits eine Woche postoperativ
keine Funktions beeinträchtigung en mehr. Zudem stellte sich offenbar auch an der rechten Hand eine spontane Besserung ein ( Urk. 3/3/2-8 ). Vor diesem Hintergrund sowie mit Blick auf die zuvor vornehmlich nachts auf getreten en Taubheitsgefühle bei an sonsten uneingeschränkte r Beweglichkeit und Schmerzfreiheit (vgl. Urk. 3/3/1-2, Urk. 7/51/5) ist nicht einzusehen, inwiefern aufgrund des beidseitigen Karpaltun nelsyndroms
eine wesentliche, anhaltende Verschlechterung anzunehmen wäre. Alsdann trifft es mit Bezug auf die Knieproblematik zwar zu, dass im Juni 2017 ein hochgradiger Verdacht auf eine Prothesenlockerung diagnostiziert wurde. Al lerdings konnte in diesem Kontext
sowohl ein periprothetischer Infekt als auch
eine
allergische Reaktion auf das Prothesematerial (vgl. diesbezüglich die nukle armedizinischen Abklärungen am D.___ , Bericht vom 2 8. März 2018, Urk. 7/84 [entspricht inhaltlich dem beschwerdeweise eingereichten Bericht vom 2 6. März 2018, Urk. 14/2] , sowie die Abklärungen in der Dermatologischen Klinik des Uni versitätsspitals E.___ , Bericht vom 1 5. Juni 2018, Urk. 7/86) ausgeschlossen werden und wurde von einer Prothesenrevision abgesehen
( E. 4.5 , vgl. auch Urk. 14/1) . Zudem sind den Berichten von Dr. A.___
keine neuen und insbeson dere kaum objektive Befunde zu entnehmen. Vielmehr dokumentierte er vor nehmlich die subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin , namentlich progre diente Schmerzen . Selbst bei der Annahme, die Beschwerdeführerin
könne nun mehr schmerzbedingt maximal eine halbe Stunde sitzen ( Urk. 7/91/1 , statt einer Stunde gemäss früheren Angaben gegenüber Dr. Z.___ , Urk. 7/51/1) ergäbe sich daraus keine über das seitens Dr. Z.___ definierte Belastbarkeitsprofil hinausge hende Einsc hränkung. Dasselbe gilt für die
im Bericht vom 1 4. August 2018 aus serdem dokumentierten Limitierungen der Gehfähigkeit und beim Treppensteigen ( Urk. 7/91/1) , h at doch Dr. Z.___ lediglich Tätigkeiten mit in zeitlicher Hinsicht frei wählbaren Körperposition en, ohne Knien, Hocken und Kauern und ohne Not wendigkeit des häufigen Bückens, Treppensteigens oder Gehens auf unebenem Boden als zumutbar taxiert ( Urk. 7/518). Mit anderen Worten bleibe es der Be schwerdeführer in unbenommen, ihre Köper- und Arbeitsposition nach Massgabe der akute n Beschwerden in frei wählbaren Abständen zu ändern /anzupassen . Bei all dem ist jedenfalls nicht von einer invalidenv ersicherungsrechtlich relevante n
Verschlechterung auszugehen. Daran v erm ag freilich auch die von Dr. A.___
– unbegründet - wiederholt postulierte 100%ige Arbeit sunfähigkeit nichts zu än dern (vgl. E. 4.4 f.) . Kommt hinzu, dass das Gericht der Erfahrungstatsache Rech nung zu tragen hat , dass behandelnde Ärzte mitunter im Hinblick auf ihre auf tragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Pati entinnen und Patienten aussagen (BGE 125 V 353 E. 3b/cc).
Endlich erging das Knie-MRI rechts am 2 5. September 2018 (vgl. Urk. 14/3) und somit nach Erlass der angefochtenen Verfügung. Nach ständiger Rechtsprechung beurteilt das So zialversicherungsgericht die Gesetzmässigkeit des angefochtenen Entscheids demgegenüber in der Regel nach dem Sachverhalt, der zur Zeit des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens gegeben war. Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsver fügung sein (BGE 131 V 242 E. 2.1, 121 V 362 E. 1b). Dasselbe gilt für die Stel lungnahme von Dr. A.___ datierend vom 2 8. Februar 2019 ( Urk. 14/1). Ganz ab gesehen davon, dass sich daraus keine neuen, wesentlichen Erkenntnisse ergeben . 5.3
Zusammenfassend ist mit dem im Sozialversicherungsrecht massgebenden Be weisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass die Beschwerdefüh rerin seit Juni 2016 in ihrer bisherigen Tä tigkeit zu 100 % arbeitsunfähig war und ihr im Sinne einer wesentlichen Besserung jedenfalls seit Januar 2017
eine
– näher umschriebene - Verweistätigkeit zu 5 0 % zuzumuten ist . 6. 6 .1
Damit bleiben die erwerblichen Auswirkungen der festgestellten Einschränkun gen zu prüfen, wobei sich vorab die Frage stellt, in welchem Ausmass
die Be schwerdeführer in ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre. Diesbezüglich postulierte die Beschwerdeführer in eine
60%ige ausserhäusliche Erwerbstätigkeit
im Gesundheitsfall ( Urk. 11), wohingegen d ie Beschwerdegegne rin gestützt auf den Abklärungsbericht vom 1 6. Mai 2017 ( Urk. 7/54) den Anteil der Erwerbstätigkeit auf 5 0 % und den Anteil der Haushaltstätigkeit auf 5 0 % festgesetzt hat ( Urk. 2). 6 .2
Der Abklärungsbericht ist von einer qualifizierten Person in Kenntnis der örtli chen und räumlichen Verhältnisse verfasst worden sowie begründet, plausibel und angemessen detailliert bezüglich der einzelnen Einschränkungen, womit er den an ihn gestellten Anforderungen entspricht (vgl. E. 1.6) .
Im Zusammenhang mit der strittigen Frage ist dem Bericht zu entnehmen, die Beschwerdeführerin habe von 2001
– 2009 zu 50-60% in einer Bäckerei und ab 2011 im 50% -Pensum
bei Y.___
gearbeitet . Sodann habe die Beschwerdeführerin mitgeteilt, sie hätte bei guter Gesundheit bis zum Pensionsalter im ursprünglichen Pensum von 50
% weitergearbeitet ( Urk. 7/54/3). Andernorts gab sie zudem an, es sei ihr bei Y.___ wichtig gewesen, lediglich nachmittags zu arbeiten; dadurch hätte sie morgens jeweils Zeit gehabt für Hund und Haushalt ( Urk. 7/54/2). Die Abklärungsperson kam zum
- mit Blick auf das entgegen den Angaben der Beschwerdeführerin bei Y.___ tatsächlich geleistete Pensum von durchschnittlich weniger als 50
% (vgl. die Buchungen in den Monatsjournalen, Urk. 7/3 3/10 ff. )
wohlwollenden -
Schluss, es könne den Angaben der
Beschwerdeführerin , wonach
sie bei guter Gesundheit einer 50%igen ausserhäuslichen Erwerbstätigkeit nachginge, gefolgt werden ( Urk. 7/54/3) . Daraus ergibt sich
indes kein Anlass zur gerichtlichen Kor rektur. Insbesondere greift
das Gericht in das Ermessen der Abklärungsperson nur ein, wenn klar feststellbare Fehleinschät zungen oder Anhaltspunkte für die Un richtigke it der Abklärungsresultate (bei spielsweise infolge von Widersprüchlich keiten ) vorliegen. Das gebietet insbe sondere der Umstand, dass die fachlich kom petente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Be schwerdefall zuständige Gericht (BGE 128 V 94 E. 4). Dies gilt nicht nur für die
– vorliegend unbestritten gebliebenen
- Angaben zu Art und Umfang der Behin derung im Haushalt, sondern analog auch für jenen Teil eines Abklärungsberichts, der den mutmasslichen Umfang der erwerblichen Tätigkeit von teilerwerbstätigen Versicherten mit häuslichem Aufgabenbereich im Gesundheitsfall betrifft (Urteil des Bundesgerichts 8C_817/2013 vom 28. Mai 2014 E. 5.1 mit weiteren Hinwei sen).
Soweit die Beschwerdeführer in in ihrer Replik erstmals eine 60%ige ausser häusliche Arbeits tät igkei t im Gesundheitsfall postuliert ( Urk. 11), ist zudem auf die Beweismaxime hinzuweisen, wonach die sogenannten spontanen «Aussagen der ersten Stunde» in der Regel unbefangener und zuverlässiger sind als spätere Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können (BGE 121 V 45 E. 2.a mit Hinweis ).
Mithin ist gestützt auf die beweiskräftigte Haushaltsabklärung vom 1 6. Mai 2017 davon auszugehen, dass die Beschwerde führerin auch bei guter Gesundheit in keinem höheren Pensum als 5 0 % einer ausserhäuslichen Erwerbstätigkeit nach ginge ( Urk. 7/54/8) . 7. 7.1
Da die Beschwerdeführerin als teilerwerbstätige Person mit einem ausserhäuslichen Erwerbspensum von 5 0 % zu qualifizieren ist, kommt die gemischte Me thode bei der Invaliditätsbemessung zur Anwendung. Die Invalidität bestimmt sich demnach dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Haus haltsbereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird (E. 1.4), wobei sich die Gesamtinvalidität aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittelten und ge wichteten Teilinvaliditäten ergibt (BGE 130 V 396 E.
3.3). 7.2.
Nach Ablauf der einjährigen Wartezeit per 1. Juni 2016
(vgl. E. 1.2) bestand im erwerblichen Bereich eine 100%ige Arbeits un fä higkeit, was bei einer hypotheti schen Erwerbstätigkeit von 50 % einen Teilinvaliditätsgrad von 50 % ergibt. Wei ter hat die Beschwerdegegnerin gestützt auf die Haushaltsabklärung für den Haushaltsbereich einen Teilinvaliditätsgrad von 21.78 % (0.5 x 43.55 %) ermittelt (Urk. 7/64/8). Daraus resultierte ein Gesamtinvaliditätsgrad von (gerundet) 72 %, womit ab dem
1. Juni 2016 (Art. 29 Abs. 3 IVG) Anspruch auf eine ganze Rente
(E. 1.2) bestand . 7.3
Strittig und zu prüfen bleibt sodann die Rentenaufhebung per 30. April 2017. 7.3.1
Bei Personen, deren Rente revisionsweise herabgesetzt oder aufgehoben werden soll, sind nach mindestens fünfzehn Jahren Bezugsdauer oder wenn sie das
55. Altersjahr zurückgelegt haben, praxisgemäss in der Regel vorgängig Einglie derungsmassnahmen durchzuführen, bis sie in der Lage sind, das medizinisch-theoretisch (wieder) ausgewiesene Leistungspotenzial mittels Eigenanstrengung auszuschöpfen und erwerblich zu verwerten. Ausnahmen von der diesfalls grund sätzlich («vermutungsweise») anzunehmenden Unzumutbarkeit einer Selbstein gliederung liegen namentlich dann vor, wenn die langjährige Absenz vom Ar beitsmarkt auf invaliditätsfremde Gründe zurückzuführen ist, wenn die versi cherte Person besonders agil, gewandt und im gesellschaftlichen Leben integriert ist oder wenn sie über besonders breite Ausbildungen und Berufserfahrungen verfügt. Verlangt sind immer konkrete Anhaltspunkte, die den Schluss zulassen, die versicherte Person könne sich trotz ihres fortgeschrittenen Alters und/oder der langen Rentenbezugsdauer mit entsprechender Absenz vom Arbeitsmarkt ohne Hilfestellungen wieder in das Erwerbsleben integrieren. Die IV-Stelle trägt die Beweislast dafür, dass entgegen der Regel die versicherte Person in der Lage ist, das medizinisch-theoretisch (wieder) ausgewiesene Leistungspotenzial auf dem Weg der Selbsteingliederung erwerblich zu verwerten (BGE 145 V 209 E. 5.1).
Die Rechtsprechung, wonach es bei der wiedererwägungs- oder revisionsweisen Herabsetzung oder Aufhebung der Invalidenrente bei zurückgelegtem 55. Alters jahr oder mehr als fünfzehn Jahre dauerndem Rentenbezug grundsätzlich Ein gliederungsmassnahmen durchzuführen gilt, findet auch dann Anwendung, wenn zeitgleich mit der Rentenzusprache über deren Befristung und/oder Abstufung befunden wird ( BGE 145 V 209 E. 5.4). Denn die rückwirkende Zusprache einer in der Höhe abgestuften und/oder zeitlich befristeten Invalidenrente richtet sich grundsätzlich nach denselben Regeln wie die Revision eines bestehenden Renten anspruchs nach Art. 17 Abs. 1 ATSG. Auch in dieser Konstellation sind Versi cherte betroffen, die zufolge invalidisierender Beeinträchtigung ihrer Gesundheit (d.h. invaliditätsbedingt) über einen mehr oder weniger langen Zeitraum über haupt nicht mehr oder nur noch beschränkt eingegliedert waren (E. 5.3). W elches dabei der für die Ermittlung des Eckwerts des 5 5. Altersjahres massge bliche Zeitpunkt sein soll - der Zeitpunkt der Verfügung selbst, derjenige der darin verfügten Rentenabstufung bzw. -aufhebung (vgl. BGE 141 V 5) oder jener des Feststehens der entsprechenden medizinischen Zumutbarkeit (BGE 138 V 457) -, hat das Bundesgericht bisher offen gelassen
(vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_759/2018 vom 13. Juni 2019 E. 9.2.2 ; 9C_574/2019 vom 1 6. Oktober 2019 E. 3.2) . 7.3.2
Die 1959 geborene Beschwerdeführerin hat unabhängig davon, welcher Zeitpunkt massgebend ist, die Schwelle des 55. Altersjahres überschritten. Anhaltspunkte
dafür , dass sie sich trotz ihres fortgeschrittenen Alters ohne Hilfestellungen wie der in das Erwerbsleben integrieren könnte, liegen nicht vor. Die angestammte Tätigkeit als Verkäuferin kann sie nicht mehr ausüben. Gegenüber Dr. Z.___ gab sie an, sie habe sich nach der Kündigung bei Y.___ nicht um eine neue Stelle bemüht, weil sie nicht wisse, was sie eigentlich noch machen könnte und auch nicht glaube, dass sie in ihrem Alter noch eine neue Stelle finden würde (Urk. 7/51/3). Aufgrund dieser Angaben kann die subjektive Eingliederungsfähig keit nicht von vornherein verneint werden (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_797/2018 vom 1 0. September 2019 E. 5.1; 9C_231/2015 vom 7. September 2015 E. 4.2 mit Hinweisen). Die Beschwerdegegnerin wird daher zunächst Ein gliederungsmassnahmen zu prüfen und durchzuführen haben, bevor sie über die revisionsweise Aufhebung der Rente entscheidet. 7.4
Demnach ist die Beschwerde gutzuheissen und es ist festzustellen, dass die Be schwerdeführerin einstweilen weiterhin Anspruch auf eine ganze Rente hat.
E. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art.
E. 8 .2
Ausgangsgemäss steht der Beschwerdeführerin eine volle Prozessentschädigung zu Rechtsanwältin Stephanie Schwarz machte mit Honorarnote vom 9. Juli 2019 (Urk. 18 ) einen Aufwand von 12.5 Stunden geltend. Dieser Aufwand erscheint angesichts dessen, dass das vorliegende Verfahren von der Untersuchungsma xime geprägt ist und darüber hinaus keine schwierigen Rechtsfragen zu klären waren, übersetzt. Vorliegend können eine Stunde Aufwand für Instruktion, drei Stunden für Aktenstudium sowie drei weitere Stunden für das Abfassen der Be schwerde schrift und schliesslich eine Stunde für das Abfassen der Replik als ge rechtfertigt betrachtet werden. Eine Stunde kann zudem für das Studium des Ge richtsentscheides anerkannt werden. Die Aufwendungen für die verschiedentlich geführten Telefonate , das Abfassen diverser Briefe und Emails sowie schliesslich für die Durchsicht der Gerichtskorrespondenz
sind nicht zu berück sichtigen (vgl. Urk. 18 ) . Bei m ge richtsüblichen Ansatz von Fr. 220.-- pro Stunde ergibt dies zu züglich einer Auslagenpauschale und der Mehrwertsteuer von 7.7 % eine Ent schädigung von Fr. 2’2 00.--.
Diese ist
ausgangsgemäss von der Be schwerdegeg nerin zu bezahlen . Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialver siche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom
28. August 2018 aufgehoben und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin ab 1. Juni 2016 Anspruch auf eine ganze Rente hat. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 2’200 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Stephanie Schwarz - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstHediger
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2018.00831
IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Sozialversicherungsrichterin Fankhauser Gerichtsschreiberin Hediger Urteil vom 2 9. November 2019 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwältin Stephanie Schwarz Sigg Schwarz Advokatur Theaterstrasse 3, Postfach 2336, 8401 Winterthur gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
1.1
Die 1959 geborene X.___ , von Beruf K inderk onfektionsverkäuferin
und Mutter dreier 1985, 1987 und 1991 geborener Kinder , arbeitete zuletzt bis Ende April 2016 als Verkäuferin /Kassiererin
im
Stundenlohn und flexiblen P ensum bei
der Genossenschaft Y.___
( Urk. 7/23/4, Urk. 7/33
f f.) ; letzter effektiver Arbeitstag war offenbar der 2 5. Juni 2015 (vgl. die Monatsjournale der Arbeitsgeberin, Urk. 7/33/12) . Unter Hinweis auf Knieprobleme meldete sie sich erstmals mit Da tum vom 2 7. Januar 2014 bei der Eid genössischen Invaliden versicherung zum Leitungsbezug an ( Urk. 7/1). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle , tätigte medizin i sch-erwerbliche Abklärungen und zog die Akten der Krankentaggeldversicherung bei ( Urk. 7/8 /1-6 , Urk. 7/18 /1-10). Mit Vorbescheid vom 2 1. Oktober 2014 ( Urk. 7/20) und Verfügung vom 1. Dezember 2014 ( Urk. 7/22) wies sie das Leistu ngsbegehren der Versicherten ab. 1.2
Mit Datum vom 1 6. November 2015 meldete sich die Versicher te unter Hinweis auf eine Kniea rthrose erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an ( Urk. 7/23). Die IV-Stelle tätigte erneut Abklärungen und zog die Akten der Unfallversiche rung bei ( Urk. 7/30 /1-9 ). Zudem veranlasste sie die orthopädische Untersuchung
durch Dr. Z.___ , Facharzt FMH für orthopädische Chirurgie und Trauma tologie, Regional Ärztlicher Dienst [RAD] , vom 2 0. April 2017 (vgl. Bericht vom 2 1. April 2017,
Urk. 7/51 /1-8 ) und beauftragte ihren Abklärungsdienst mit der Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit der Versicherten im Haushalt (Abklärungsbericht vom 9. Juni 2017, Urk. 7/54 /1-9 ). Nach durchgeführtem Vor bescheidverfahren ( Urk. 7/66, Urk. 7/73) sprach die IV-Stelle der Versicherten mit Verfügung vom 2 8. August 2018 gestützt auf einen nach der gemischten Methode bemessenen Gesamtinvaliditätsgrad vo n 72 % befristet vom 1. Juni 2016 bis 3 0. April 2017 eine ganze Rente und gestützt auf einen Gesamti nvaliditätsgrad von 47 % ab dem 1. Januar 2018 eine unbefristete Viertelsrente zu ( Urk. 2). 2.
Dagegen erhob X.___ am 2 6. September 2018 Beschwerde und beantragte, es sei ihr in Abänderung der angefochtenen Verfügung vom 2 8. August 2018 « auch ab Mai 2017 eine Invalidenrente und ab dem 1. Januar 2018 eine eine
Viertelsrente übersteigende Rente auszurichten » . In prozessualer Hinsicht er suchte die Beschwerdeführerin um Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels ( Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 3 1. Oktober 2018 schloss die Beschwer degegnerin auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 6), was der Beschwerdeführerin am 6. November 2018 zur Kenntnis gebracht wurde; zeitgleich wurde ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet ( Urk. 8). Die Beschwerdeführerin hielt am 2 8. Feb ruar 2019 replicando an ihren Anträgen fest ( Urk. 11). Mit Nachtrag vom 4. März 2019 gab sie weitere Unterlagen zu den Akten ( Urk. 13, Urk. 14/1-3). In ihrer Duplik vom 12. März 2019 hielt die Beschwerdegegnerin daran fest, es sei die Beschwerde abzuweisen ( Urk. 16), was der Beschwerdeführerin am 1 4. März 2019 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 17). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Allgemeinen Teil des Sozialver si cherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geisti gen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmög lich kei ten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind aus schliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksich ti gen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , er halten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3
Nach der Rechtsprechung sind bei rückwirkender Zusprechung einer abgestuften oder befristeten Invalidenrente die für die Rentenrevision geltenden Bestimmun gen (Art. 17 ATSG in Verbindung mit Art. 88a der Verordnung über die Invali den versicherung, IVV) analog anzuwenden (BGE 133 V 263 E. 6.1 mit Hinwei sen; Urteil des Bundesgerichts 9C_399/2016 vom 18. Januar 2017 E. 4.8.1). Gemäss Art. 88a Abs. 1 IVV ist eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähig keit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, oder eine Verminderung der Hilf lo sigkeit, des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu be rücksich tigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesent liche Unterbrechung drei Monate angedauert hat und voraussichtlich weiter hin andauern wird.
Nach der bundesgerichtlichen Praxis zu Art. 88a Abs. 1 IVV ist eine Leistungs anpassung in der Regel erst nach Ablauf von drei Monaten seit dem Eintritt der Änderung vorzunehmen (vgl. BGE 130 V 343 E. 3.5.3; vgl. ZAK 1984 S. 134; vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_32/2015 vom 10. September 2015 E. 4.1 und I 583/05 vom 15. März 2006 E. 2.3.2¸ je mit Hinweisen). 1. 4 1. 4 .1
Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgaben bereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der unentgelt lichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen ( Art. 28a Abs. 3 IVG); dies ist die gemischte Methode der Invaliditätsbemessung (vgl. BGE 141 V 15 E. 3.2 mit Hinweisen).
Nach der bis 3 1. Dezember 2017 gültigen Gerichts- und Verwaltungspraxis zur Invaliditätsbemessung nach der gemischten Methode (grundlegend BGE 125 V 146; vgl. Art. 27 und 27 bis IVV in der seit dem 1. Januar 2018 geltenden Fassung und Übergangsbestimmung zur Änderung der IVV vom 1. Dezember 2017, in Kraft seit 1. Januar 2018) wird zunächst der Anteil der Erwerbstätigkeit und der jenige der Tätigkeit im Aufgabenbereich (vgl. Art. 27 IVV) ermittelt. Die Invali dität bestimmt sich in der Folge dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkom mens- und im Aufgabenbereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei im Erwerbsbereich praxisgemäss berücksichtigt wird, was die versicherte Person im Gesundheitsfall aus ihrer Teilerwerbstätigkeit erzielen würde. Die Ge samtinvalidität ergibt sich aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittelten und gewichteten Teilinvaliditäten (BGE 131 V 51 E. 5.5.1, 130 V 393 E. 3.3, 125 V 146 E. 2b und 5c). 1. 4 .2
Gemäss dem in Art. 27 bis Abs. 2–4 IVV per 1. Januar 2018 eingeführten neuen Berechnungsmodell für die Festlegung des Invaliditätsgrads von teilerwerbstäti gen Versicherten nach der gemischten Methode (Art. 28a Abs. 3 IVG) werden der Invaliditätsgrad in Bezug auf die Erwerbstätigkeit und der Invaliditätsgrad in Be zug auf die Betätigung im Aufgabenbereich – weiterhin – summiert ( Art. 27 bis Abs. 2 IVV). Die Berechnung des Invaliditätsgrads in Bezug auf die Erwerbstätig keit richtet sich nach Art. 16 ATSG, wobei das Erwerbseinkommen, das die ver sicherte Person durch die Teilerwerbstätigkeit erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre, auf eine Vollerwerbstätigkeit hochgerechnet wird (Art. 27 bis Abs. 3 lit. a IVV) und die prozentuale Erwerbseinbusse anhand des Beschäfti gungsgrads, den die versicherte Person hätte, wenn sie nicht invalid geworden wäre, gewichtet wird (Art. 27 bis Abs. 3 lit. b IVV). Für die Berechnung des Invali ditätsgrads in Bezug auf die Betätigung im Aufgabenbereich wird der prozentuale Anteil der Einschränkungen bei der Betätigung im Aufgabenbereich im Vergleich zur Situation, wenn die versicherte Person nicht invalid geworden wäre, ermittelt. Der Anteil wird anhand der Differenz zwischen dem Beschäftigungsgrad nach Absatz 3 lit. b und einer Vollerwerbstätigkeit gewichtet ( Art. 27 bis Abs. 4 IVV). 1.4 . 3
Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die galten, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 130 V 445 E. 1.2.1, 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). 1.5
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berü cksichtigt, in Kenntnis der Vor akten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
Den RAD-Berichten, die zu den so ge nannten versicherungsinternen Beurteilungen gehören, kann Beweiswert beige messen werden, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begrü n det so wie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuver lässigkeit bestehen ( Urteil des Bundesgerichts 8C_197/2014 vom 3. Oktober 2014 E. 4.2 mit Hinweisen auf BGE 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7). 1 .6
Die von einer qualifizierten Person durchgeführte Abklärung vor Ort (nach Mas sgabe des Art. 69 Abs. 2 IVV; vgl. auch Rz . 3084 ff. des Kreisschreibens des BSV über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung [KSIH]) stellt für gewöhnlich die geeignete und genügende Vorkehr zur Bestimmung der gesund heitlichen Einschränkung im Haushalt dar (Urteil des Bundesgerichts 9C_201/2011 vom 5. September 2011 E. 2, in: SVR 2012 IV Nr. 19 S. 86). Einer ärztlichen Fachperson, die sich zu den einzelnen Positionen der Haushaltführung unter dem Gesichtswinkel der Zumutbarkeit zu äussern hat, bedarf es nur in Aus nahmefällen, namentlich bei unglaubwürdigen Angaben der versicherten Person, die im Widerspruch zu den ärztlichen Befunden stehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_817/2013 vom 2 8. Mai 2014 E. 5.1 mit weiteren Hinweisen ).
Für den Beweiswert eines Berichtes über die Abklärung im Haushalt einer versi cherten Person sind – analog zur Rechtsprechung betreffend die Beweiskraft von Arztberichten (BGE 125 V 351 E. 3a mit Hinweis) – verschiedene Faktoren zu berücksichtigen: Es ist wesentlich, dass der Bericht von einer qualifizierten Person verfasst wird, die Kenntnis von den örtlichen und räumlichen Verhältnissen sowie den aus den medizinischen Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Angaben der versicherten Person zu berück sichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und angemessen de tailliert bezüglich der einzelnen Einschränkungen sein und in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen. Trifft all dies zu, ist der Abklärungsbericht voll beweiskräftig (AHI 2003 S. 218 E. 2.3.2 [in BGE 129 V 67 nicht veröffentlichte Erwägung]; Urteil des Bundesgerichts I 733/03 vom 6. April 2004 E. 5.1.2; vgl. auch BGE 130 V 61 E. 6.2 und 128 V 93 E. 4 betreffend Ab klärungsberichte im Zusammenhang mit der Hauspflege und Hilflosigkeit). Diese Beweiswürdigungskriterien sind nicht nur für die im Abklärungsbericht enthal tenen Angaben zu Art und Umfang der Behinderung im Haushalt massgebend, sondern gelten analog für jenen Teil eines Abklärungsberichts, der den mutmass lichen Umfang der erwerblichen Tätigkeit von teilerwerbstätigen Versicherten mit häuslichem Aufgabenbereich im Gesundheitsfall betrifft (Urteil des Bundesge richts 8C_817/2013 vom 28. Mai 2014 E. 5.1 mit weiteren Hinweisen ).
2.
2.1
In der angefochtenen Verfügung erwog die Beschwerdegegnerin, die Beschwer deführer in sei seit Juni 2015 in ihrer Arbeitsfähigkeit dauerhaft eingeschränkt. Nach Ablauf des Wartejahres sei sie weiterhin zu 100% arbeitsunfähig gewesen. Sodann hätten die Abklärungen ergeben, dass die Beschwerdeführerin im Haus haltsbereich zu 44 % eingeschränkt sei. Bei einer je hälftigen Aufteilung der Tä tigkeiten Erwerb und Haushalt resultiere aufgrund der gemischten Methode ein Gesamtinvaliditätsgrad von 72 % . Im Januar 2017 sei eine wesentliche Besserung eingetreten; seither sei die Beschwerdeführerin in einer angepassten Tätigkeit zu 50 % arbeitsfähig. Unter Berücksichtigung eine s leidensbedingten Abzugs von 5 % ergebe sich bei gleichbleibender Qualifikation und Einschränkung im Haus haltsbereich ein rentenausschliessender Gesamtinvaliditätsgrad von 23 % . Damit
bestehe befristet vom 1. Juni 2016 bis 3 0. April 2017
ein Anspruch auf eine ganze Rente. Ab dem 1. Januar 2018 habe die Beschwerdeführerin bei einem nach Mas sgabe der zu diesem Zeitpunkt in Kraft getretenen Gesetzesänderung neu berech neten Gesamtinvaliditätsgrad von 47 % sodann Anspruch auf eine Viertelsrente ( Urk. 2). 2.2
Dagegen wandte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen ein, die im Januar 2017 eingetretene Verbesserung sei lediglich vorübergehend gewesen; nach der versicherungsinternen Untersuchung vom April 2017 habe sich ihr Zustand wie derum verschlechtert. Insbesondere sei im Mai 2017 ein bösartiger Hautkrebs di agnostiziert worden und habe das Karpaltunnelsyndrom beidseits ein invalidisie rendes Ausmass erreicht; die linke Hand sei im Juni 2017 operiert worden. Zudem habe sich im Juni 2017 der hochgradige Verdacht auf eine Prothesenlockerung im linken Knie ergeben. Bei all dem bestehe ein durchgehender oder zumindest ab Januar 2018 ein eine Viertelsrente übersteigender Rente nanspruch. Bei der Invaliditätsbemessung
sei ein 25%iger Malus-Abzug vorzunehmen ( Urk. 1). Replicando stellte s ich die Beschwerdeführerin schliesslich auf den Standpunkt, es sei im Gesundheitsfall von einer zumindest 60%igen ausserhäuslichen Er werbstätig keit auszugehen ( Urk. 11). 3.
Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdege gnerin die ab 1. Juni 2016 zuge sprochene ganze Invalidenrente zu Recht per 3 0. April 2017 eingestellt hat, mit hin, ob sich der Gesundheitszustand de r Beschwerdeführer in bis zu diesem Zeit punkt
– nach Massgabe der damals gültigen Berechnungsmethode (vgl. E. 1.3.1 ) - in r enten ausschliessender Weise verbessert hat . Strittig und zu prüfen ist so dann, ob die Beschwerdeführerin gestützt auf die am 1. Januar 2018 in Kraft getretene Gesetzesänderung (E. 1.4.2) einen die zugesprochene Viertelsrente über steig enden Rentenanspruch hat . 4. 4.1
Im orthopädis chen Untersuchungsbericht vom 2 1. April 2017 hielt RAD-Arzt Dr. Z.___ folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit fest (Urk. 7/51/7): - C hronische, belastungsabhängig verstärkte Schmerzen und persistierende geringe Funktionseinschränkung des linken Kniegelenkes bei - Zustand nach
Knie-TEP-Wechsel links am 0 9. Juni 20 16 bei aseptischer Lockerung der tibialen Prothesenkomponente - Zustand nach primärer Knie- TEP - lmplantation am 0 8. Oktober 2013 und zweizeitigem Ret ropatellarflächenersatz am 1 4. März 20 14 - Zustand nach Knie-Arthroskopie links (Januar
2013) mit medialer
Teil meniskektomie bei medialer Gonarthrose und Osteonekrose
Ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit hielt er zudem folgende Diagnosen fest ( Urk. 7/51/7): - beginnende Gonarthr ose rechts bei Genu
varum und Zustand nach medi aler
Teilmeniskektomie (Kniegelenksarthroskopie rechts 1995) - anamnestisch und klinisch Verdacht auf Carpaltunnelsyndrom beidseits, links stärker als rechts
Die Beschwerdeführerin habe berichtet, andauernde und
im Tagesverlauf progre diente Schmerzen im linken Knie zu haben. Jeden Morgen gehe sie mit ihrem Hund eine Stunde spazieren, danach habe sie ein Spannungsgefühl im Kniegelenk und das Treppenabsteigen sei «nicht mehr so gut». Schwellungen habe sie indes nicht. Treppenabsteigen sei prinzipiell schwieriger als Treppenaufsteigen. Nach längerem Gehen komme es zudem zu einem Hitzegefühl im linken Kniegelenk. Auf ebener Strecke könne sie maximal eine Stunde gehen. Sitzen könne sie auch maximal eine Stunde, alsdann werde das linke Bein «nervös» und müsse sie sich hinlegen. Seit etwa zwei Jahren habe sie auch Probleme im rechten Kniegelenk. Dort sei auch eine Arthrose festgestellt worden. Diesbezüglich seien noch keine Therapien angedacht/geplant.
Zudem spüre sie oft ein «Einschlafen» resp. Schmerzen in den Händen, links deutlich mehr als rechts. Diesbezüglich sei sie noch nicht untersucht worden. Im Rahmen ihrer letzten Anstellung bei Y.___ habe sie vornehmlich an der Kasse gearbeitet, gelegentlich aber auch Regale aufgefüllt. Weil sie mit ihrem Knie ständig Probleme gehabt habe, habe sie die Stelle indes von sich aus gekündigt . Seither habe sie sich nicht um eine neue Stelle bemüht, zumal sie nicht wisse, was sie eigentlich noch machen könnte und auch alters halber nicht glaube, eine neue Stelle finden zu können ( Urk. 7/51/1 ff.) .
In objektiver Hinsicht hielt Dr. Z.___ fest, die adipöse Beschwerdeführerin habe sich rasch aus der tiefen Sitzgelegenheit in der Wartezone erhoben und sei mit einem mittelschrittigen , im Vergleich zur Nor m vielleicht etwas verlangsamten, aber hinkfreien Gangbild in den Untersuchungsraum ge folgt . Die relativ lange und steile Treppe im Untersuchungsgebäude habe sie
zwar ver langsam t und mit sicherndem Festhalten links am Geländer, jedoch überwiegend im Wechselschritt bewältigt . Während der ca. 45 Minuten dauernden orthopädischen Anamnese habe die Beschwerdeführerin ruhig auf dem Stuhl gesessen , ohne verbale oder mimische Schmerzäusserungen. Das Auskleiden der unteren Extremitäten sei nach Aufforderung flüssig im Sitzen erfolgt , ohne Schmerzäusserungen. Auch das spätere Ankleiden der Hose und der Schuhe sei flüssig im Sitzen gelungen .
Beim Untersuch der Handgelenke habe sich eine leichte Druckdolen z über dem Karpaltunnel links mit Ausstrahlung in die Z eige- und Mittelfinger ergeben. Es seien indes s ämtliche Griffvariante n uneingeschränkt möglich. Betreffend die un teren Extremitäten notierte Dr. Z.___
ein geringes Streckdefizit des rechten Knie gelenk s . Der Fersenstand sei links nur eingeschränkt möglich und schmer zhaft.
Ein t iefer Hocksitz
sei
nicht möglich; die maximale Kniebeugung betrage schmerzbedingt lediglich etwa 100°. Sodann bestünden im Kniegelenk links i m Seitenvergleich eine deutliche « Verplumpung » der
Gele nkkontur durch Kapsel schwellung sowie
eine eingeschr änkte Patellaverschieblichkeit und starke Druck schmerz en über dem an teromedialen Kapselkompartiment, insbesondere am me dialen Tibiaplateau , sowie im Bereich der
Tuberositas
tibiae mit l eichte r ödemat öse r Schwellung des gesamten Unterschenkels. Druckschmerz en bestünden auch an der gesamten Tibiavorderkante bis fast zum Sprunggelenk, ausserdem ein Klopfschmerz des Tibiakopfes . Demgegenüber sei b ei der segmentalen Untersu chung der groben Kraft in den Kennmuskeln der unteren Extremität keine Re duktion aufgefallen . Gestützt auf das vorhandene Bildmaterial bestünden
kein e r lei Hinweis e auf eine Lockerung der Prothesenkomponenten, heterotope Ossifi kationen oder andere knöcherne Pathologien speziell der Tibia ( Urk. 7/151/4 ff.) .
Dr. Z.___ kam zum Schluss, d ie subjektiven Beschwerden seien trotz radiologisch unauffälligem Befund mit anatomisch korrektem Sitz der Endoprothese , ohne Lo ckerungszeichen und klinisch fehlenden Hinweisen auf eine Entzündungskompo nente , insgesamt glaubhaft ; in der Literatur sei ein solches, doch relativ
unbefrie digendes Ergebnis bei einem statistisch gesehen kleinen Anteil der operierten Fälle bekannt . Von einer wesentlichen Besserung der Beschwerdesymptomatik sei in die sem Fall nicht mehr auszugeben. Vielmehr sei überwiegend wahrscheinlich von einer bleibenden Beeinträchtigung der
funktionellen Leistungsfähigkeit und Arbeitsfähigkeit auszugeben . In ihrer bisherigen bzw. zuletzt ausgeübten Tätig keit als
Verkäuferin/Kassiererin in einem
Y.___ -Lebensmittelmarkt sei die Be schwerdeführerin seit Juni 2016 (TEP-Wechsel-Operation) definitiv nicht mehr arbeitsfähig; diese Tätigkeit sei einerseits verbunden mit längerem Sitzen mit rechtwinklig gebeugtem Kniegelenk (Kasse), andererseits mit häufigem, tiefem Bücken oder sogar auch Knien beim Einräumen der Regale. In einer optimal an g epassten Tätigkeit mit körperlich sehr leichter Arbeit , wechselbelastend, mit der Möglichkeit, die Körperposition zwischen Sitzen, Stehen und Gehen von Zeit punkt und Dauer her selbst zu wählen , ohne Knien, Hocken und Kauern und ohne Notwendigkeit des häufigen Bückens, Treppensteigens oder Gehens auf unebe nem Boden
sei die Beschwerdeführer in
medizin isch - theoretisch zu etwa 50% ar beitsfähig, das heisse mit einer halbtägigen Präsenz und zwischenzeitlich mehre ren Pausen von insgesamt etwa einer Stunde ( Urk. 7/51/7 f.) . Letzteres gelte spä testens ab dem Untersuchungsdatum (2 0. April 2017), jedoch überwiegend wahr scheinlich retrospektive seit dem 1 0. Januar 2017 (Datum des Verlaufsbericht s von Dr. A.___ , Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie und Trauma tologie, Urk. 7/49/3; Urk. 7/64/7). 4.2
Im beschwerdeweise eingereichten Bericht vom 1 1. Mai 2017 hielt Dr. B.___ , Fachärztin FMH für Neurologie , ein mittelschweres bis schweres Karpaltunnelsyndrom links und ein leicht- bis mittelschweres Karpaltunnelsyn drom rechts fest. Seit ca. einem Jahr bestünden zunehmende Einschlafgefühle, Kribbeln und Schmerzen in beiden Händen, links mehr als rechts. Dadurch wache die Beschwerdeführerin 3-4 Mal nachts auf. Zudem nehme das Feingefühl fort schreitend ab; das Vibrationsempfinden an den Händen malleolär betrage beid seits 4/ 8. Es hätten sich anlässlich der elektroneurographischen Unter suchung Zeichen einer schweren senso motorischen ,
demyelinisierenden Schädigung des Nervus
medianus im Bereich des Karpaltunnels links und eine leichte bis mittel schwere Schädigung rechts ergeben. Beim schwerwiegenden Befund und auf grund des subjektiv starken Leidens sei zur Entlastung eine Oper ation links indi ziert;
die Operation erfolgte am 1 4. Juni 2017
(vgl. OP-Bericht von Dr. C.___ , Facharzt FMH für Plastische, Rekonstruktive und Ästhetische Chi rurgie sowie Facharzt FMH für Chirurgie)
und
der postoperative Verlauf gestaltete sich komplikationslos ( Urk. 3/ 3/ 2 -8 ). 4.3
Bei persistierenden Schmerzen, vor allem im Unterschenkel links, wurde im Juni 2017 eine Skelettszintigraphie des linken Knies durchgeführt. Diese ergab den «hochgradige n Verdacht» auf eine beginnende Lockerung der Tibiakomponente der Knie- TEP links, möglicherweise auch der Femurkomponente (Bericht des Kan tonsspitals D.___
vom 9. Juni 2017, Urk. 7/57). 4.4
Mit Bericht vom 2. März 2018 dokumentierte Dr. A.___ progrediente Schmerzen – sowohl bei Ruhe als auch bei Belastung. Die Beschwerdeführerin sei nicht in der Lage, längere Zeit zu sitzen, zu stehen oder zu gehen. Lastenheben sei eben falls nicht möglich. Es bestehe e ine 100%ige Arbeitsunfähigkeit ( Urk. 7/75). 4.5
Anlässlich der klinischen Verlaufskontrolle vom 1 3. August 2018 habe die Be schwerdeführerin erneut anhaltende Ruhe- und Belastungsschmerzen beklagt. Sitzen könne sie maximal eine halbe Stunde. Die Gehstrecke sei limitiert und auch das Treppensteigen sei mühsam. Zur Analgesie nehme sie aktuell Dafalgan . Das nichtsteroidale Antirheumatikum ( NSAR ) habe sie aufgrund der gastrointes tinalen Nebenwirkungen zwischenzeitlich abgesetzt. Klinisch zeigten sich ein links entlastendes Gangbild und verschiedentlich diffuse
Druckdolenz en . Der Be wegungsumfang für Extension und Flexion betrage 0/5/120° mit Endphasen schmerz. Die Option eines Prothesenwechsels habe man bei fraglichen Erfolg saussichten hinsichtlich einer Beschwerderegredienz
z ugunsten eines weiteren konservativen Therapieversuch s mit ACP-Infiltrationen verworfen . Die Beschwer deführerin sei noch immer zu 100 % arbeitsunfähig ( Bericht von Dr. A.___ vom 1 4. August 2018, Urk. 7/91 = Urk. 3/5). 5. 5.1
Die Beschwerdegegnerin stützte sich im angefochtenen Einspracheentscheid vom 2 1. August 2018 (Urk. 2) i n medizinischer Hinsicht auf den fachärztlich-orthopä disch e n
Bericht von Dr. Z.___ vom 21. April 2017 , welcher den in der Rechtspre chung des Bundesgerichts entwickelten Anforderungen (vgl. E. 1.5 ) in allen Teilen genügend als beweiskräftig anzusehen und auf welche n daher unbestrittenermas sen
(vgl. Urk. 1) abzustellen ist .
5.2
Die Beschwerdeführerin machte allerdings geltend, es sei im Nachgang der Un tersuchung durch Dr. Z.___ eine Verschlechterung eingetreten. Soweit sie letzteres mit dem im Mai 2017 diagnostizierten Hautkrebs respektive der im Juni 2017 erfolgten Handoperation links begrü ndete ( Urk. 1 S. 5 f.), kann der Beschwerde führerin nicht gefolgt werden. Insbesondere ist den beschwerdeweise eingereich ten Berichten
zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin am 1 4. Juni 2017 an der linken Hand operiert wurde; der postoperative Verlauf ge staltete sich kom plikationslos und es bestanden b ereits eine Woche postoperativ
keine Funktions beeinträchtigung en mehr. Zudem stellte sich offenbar auch an der rechten Hand eine spontane Besserung ein ( Urk. 3/3/2-8 ). Vor diesem Hintergrund sowie mit Blick auf die zuvor vornehmlich nachts auf getreten en Taubheitsgefühle bei an sonsten uneingeschränkte r Beweglichkeit und Schmerzfreiheit (vgl. Urk. 3/3/1-2, Urk. 7/51/5) ist nicht einzusehen, inwiefern aufgrund des beidseitigen Karpaltun nelsyndroms
eine wesentliche, anhaltende Verschlechterung anzunehmen wäre. Alsdann trifft es mit Bezug auf die Knieproblematik zwar zu, dass im Juni 2017 ein hochgradiger Verdacht auf eine Prothesenlockerung diagnostiziert wurde. Al lerdings konnte in diesem Kontext
sowohl ein periprothetischer Infekt als auch
eine
allergische Reaktion auf das Prothesematerial (vgl. diesbezüglich die nukle armedizinischen Abklärungen am D.___ , Bericht vom 2 8. März 2018, Urk. 7/84 [entspricht inhaltlich dem beschwerdeweise eingereichten Bericht vom 2 6. März 2018, Urk. 14/2] , sowie die Abklärungen in der Dermatologischen Klinik des Uni versitätsspitals E.___ , Bericht vom 1 5. Juni 2018, Urk. 7/86) ausgeschlossen werden und wurde von einer Prothesenrevision abgesehen
( E. 4.5 , vgl. auch Urk. 14/1) . Zudem sind den Berichten von Dr. A.___
keine neuen und insbeson dere kaum objektive Befunde zu entnehmen. Vielmehr dokumentierte er vor nehmlich die subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin , namentlich progre diente Schmerzen . Selbst bei der Annahme, die Beschwerdeführerin
könne nun mehr schmerzbedingt maximal eine halbe Stunde sitzen ( Urk. 7/91/1 , statt einer Stunde gemäss früheren Angaben gegenüber Dr. Z.___ , Urk. 7/51/1) ergäbe sich daraus keine über das seitens Dr. Z.___ definierte Belastbarkeitsprofil hinausge hende Einsc hränkung. Dasselbe gilt für die
im Bericht vom 1 4. August 2018 aus serdem dokumentierten Limitierungen der Gehfähigkeit und beim Treppensteigen ( Urk. 7/91/1) , h at doch Dr. Z.___ lediglich Tätigkeiten mit in zeitlicher Hinsicht frei wählbaren Körperposition en, ohne Knien, Hocken und Kauern und ohne Not wendigkeit des häufigen Bückens, Treppensteigens oder Gehens auf unebenem Boden als zumutbar taxiert ( Urk. 7/518). Mit anderen Worten bleibe es der Be schwerdeführer in unbenommen, ihre Köper- und Arbeitsposition nach Massgabe der akute n Beschwerden in frei wählbaren Abständen zu ändern /anzupassen . Bei all dem ist jedenfalls nicht von einer invalidenv ersicherungsrechtlich relevante n
Verschlechterung auszugehen. Daran v erm ag freilich auch die von Dr. A.___
– unbegründet - wiederholt postulierte 100%ige Arbeit sunfähigkeit nichts zu än dern (vgl. E. 4.4 f.) . Kommt hinzu, dass das Gericht der Erfahrungstatsache Rech nung zu tragen hat , dass behandelnde Ärzte mitunter im Hinblick auf ihre auf tragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Pati entinnen und Patienten aussagen (BGE 125 V 353 E. 3b/cc).
Endlich erging das Knie-MRI rechts am 2 5. September 2018 (vgl. Urk. 14/3) und somit nach Erlass der angefochtenen Verfügung. Nach ständiger Rechtsprechung beurteilt das So zialversicherungsgericht die Gesetzmässigkeit des angefochtenen Entscheids demgegenüber in der Regel nach dem Sachverhalt, der zur Zeit des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens gegeben war. Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsver fügung sein (BGE 131 V 242 E. 2.1, 121 V 362 E. 1b). Dasselbe gilt für die Stel lungnahme von Dr. A.___ datierend vom 2 8. Februar 2019 ( Urk. 14/1). Ganz ab gesehen davon, dass sich daraus keine neuen, wesentlichen Erkenntnisse ergeben . 5.3
Zusammenfassend ist mit dem im Sozialversicherungsrecht massgebenden Be weisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass die Beschwerdefüh rerin seit Juni 2016 in ihrer bisherigen Tä tigkeit zu 100 % arbeitsunfähig war und ihr im Sinne einer wesentlichen Besserung jedenfalls seit Januar 2017
eine
– näher umschriebene - Verweistätigkeit zu 5 0 % zuzumuten ist . 6. 6 .1
Damit bleiben die erwerblichen Auswirkungen der festgestellten Einschränkun gen zu prüfen, wobei sich vorab die Frage stellt, in welchem Ausmass
die Be schwerdeführer in ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre. Diesbezüglich postulierte die Beschwerdeführer in eine
60%ige ausserhäusliche Erwerbstätigkeit
im Gesundheitsfall ( Urk. 11), wohingegen d ie Beschwerdegegne rin gestützt auf den Abklärungsbericht vom 1 6. Mai 2017 ( Urk. 7/54) den Anteil der Erwerbstätigkeit auf 5 0 % und den Anteil der Haushaltstätigkeit auf 5 0 % festgesetzt hat ( Urk. 2). 6 .2
Der Abklärungsbericht ist von einer qualifizierten Person in Kenntnis der örtli chen und räumlichen Verhältnisse verfasst worden sowie begründet, plausibel und angemessen detailliert bezüglich der einzelnen Einschränkungen, womit er den an ihn gestellten Anforderungen entspricht (vgl. E. 1.6) .
Im Zusammenhang mit der strittigen Frage ist dem Bericht zu entnehmen, die Beschwerdeführerin habe von 2001
– 2009 zu 50-60% in einer Bäckerei und ab 2011 im 50% -Pensum
bei Y.___
gearbeitet . Sodann habe die Beschwerdeführerin mitgeteilt, sie hätte bei guter Gesundheit bis zum Pensionsalter im ursprünglichen Pensum von 50
% weitergearbeitet ( Urk. 7/54/3). Andernorts gab sie zudem an, es sei ihr bei Y.___ wichtig gewesen, lediglich nachmittags zu arbeiten; dadurch hätte sie morgens jeweils Zeit gehabt für Hund und Haushalt ( Urk. 7/54/2). Die Abklärungsperson kam zum
- mit Blick auf das entgegen den Angaben der Beschwerdeführerin bei Y.___ tatsächlich geleistete Pensum von durchschnittlich weniger als 50
% (vgl. die Buchungen in den Monatsjournalen, Urk. 7/3 3/10 ff. )
wohlwollenden -
Schluss, es könne den Angaben der
Beschwerdeführerin , wonach
sie bei guter Gesundheit einer 50%igen ausserhäuslichen Erwerbstätigkeit nachginge, gefolgt werden ( Urk. 7/54/3) . Daraus ergibt sich
indes kein Anlass zur gerichtlichen Kor rektur. Insbesondere greift
das Gericht in das Ermessen der Abklärungsperson nur ein, wenn klar feststellbare Fehleinschät zungen oder Anhaltspunkte für die Un richtigke it der Abklärungsresultate (bei spielsweise infolge von Widersprüchlich keiten ) vorliegen. Das gebietet insbe sondere der Umstand, dass die fachlich kom petente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Be schwerdefall zuständige Gericht (BGE 128 V 94 E. 4). Dies gilt nicht nur für die
– vorliegend unbestritten gebliebenen
- Angaben zu Art und Umfang der Behin derung im Haushalt, sondern analog auch für jenen Teil eines Abklärungsberichts, der den mutmasslichen Umfang der erwerblichen Tätigkeit von teilerwerbstätigen Versicherten mit häuslichem Aufgabenbereich im Gesundheitsfall betrifft (Urteil des Bundesgerichts 8C_817/2013 vom 28. Mai 2014 E. 5.1 mit weiteren Hinwei sen).
Soweit die Beschwerdeführer in in ihrer Replik erstmals eine 60%ige ausser häusliche Arbeits tät igkei t im Gesundheitsfall postuliert ( Urk. 11), ist zudem auf die Beweismaxime hinzuweisen, wonach die sogenannten spontanen «Aussagen der ersten Stunde» in der Regel unbefangener und zuverlässiger sind als spätere Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können (BGE 121 V 45 E. 2.a mit Hinweis ).
Mithin ist gestützt auf die beweiskräftigte Haushaltsabklärung vom 1 6. Mai 2017 davon auszugehen, dass die Beschwerde führerin auch bei guter Gesundheit in keinem höheren Pensum als 5 0 % einer ausserhäuslichen Erwerbstätigkeit nach ginge ( Urk. 7/54/8) . 7. 7.1
Da die Beschwerdeführerin als teilerwerbstätige Person mit einem ausserhäuslichen Erwerbspensum von 5 0 % zu qualifizieren ist, kommt die gemischte Me thode bei der Invaliditätsbemessung zur Anwendung. Die Invalidität bestimmt sich demnach dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Haus haltsbereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird (E. 1.4), wobei sich die Gesamtinvalidität aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittelten und ge wichteten Teilinvaliditäten ergibt (BGE 130 V 396 E.
3.3). 7.2.
Nach Ablauf der einjährigen Wartezeit per 1. Juni 2016
(vgl. E. 1.2) bestand im erwerblichen Bereich eine 100%ige Arbeits un fä higkeit, was bei einer hypotheti schen Erwerbstätigkeit von 50 % einen Teilinvaliditätsgrad von 50 % ergibt. Wei ter hat die Beschwerdegegnerin gestützt auf die Haushaltsabklärung für den Haushaltsbereich einen Teilinvaliditätsgrad von 21.78 % (0.5 x 43.55 %) ermittelt (Urk. 7/64/8). Daraus resultierte ein Gesamtinvaliditätsgrad von (gerundet) 72 %, womit ab dem
1. Juni 2016 (Art. 29 Abs. 3 IVG) Anspruch auf eine ganze Rente
(E. 1.2) bestand . 7.3
Strittig und zu prüfen bleibt sodann die Rentenaufhebung per 30. April 2017. 7.3.1
Bei Personen, deren Rente revisionsweise herabgesetzt oder aufgehoben werden soll, sind nach mindestens fünfzehn Jahren Bezugsdauer oder wenn sie das
55. Altersjahr zurückgelegt haben, praxisgemäss in der Regel vorgängig Einglie derungsmassnahmen durchzuführen, bis sie in der Lage sind, das medizinisch-theoretisch (wieder) ausgewiesene Leistungspotenzial mittels Eigenanstrengung auszuschöpfen und erwerblich zu verwerten. Ausnahmen von der diesfalls grund sätzlich («vermutungsweise») anzunehmenden Unzumutbarkeit einer Selbstein gliederung liegen namentlich dann vor, wenn die langjährige Absenz vom Ar beitsmarkt auf invaliditätsfremde Gründe zurückzuführen ist, wenn die versi cherte Person besonders agil, gewandt und im gesellschaftlichen Leben integriert ist oder wenn sie über besonders breite Ausbildungen und Berufserfahrungen verfügt. Verlangt sind immer konkrete Anhaltspunkte, die den Schluss zulassen, die versicherte Person könne sich trotz ihres fortgeschrittenen Alters und/oder der langen Rentenbezugsdauer mit entsprechender Absenz vom Arbeitsmarkt ohne Hilfestellungen wieder in das Erwerbsleben integrieren. Die IV-Stelle trägt die Beweislast dafür, dass entgegen der Regel die versicherte Person in der Lage ist, das medizinisch-theoretisch (wieder) ausgewiesene Leistungspotenzial auf dem Weg der Selbsteingliederung erwerblich zu verwerten (BGE 145 V 209 E. 5.1).
Die Rechtsprechung, wonach es bei der wiedererwägungs- oder revisionsweisen Herabsetzung oder Aufhebung der Invalidenrente bei zurückgelegtem 55. Alters jahr oder mehr als fünfzehn Jahre dauerndem Rentenbezug grundsätzlich Ein gliederungsmassnahmen durchzuführen gilt, findet auch dann Anwendung, wenn zeitgleich mit der Rentenzusprache über deren Befristung und/oder Abstufung befunden wird ( BGE 145 V 209 E. 5.4). Denn die rückwirkende Zusprache einer in der Höhe abgestuften und/oder zeitlich befristeten Invalidenrente richtet sich grundsätzlich nach denselben Regeln wie die Revision eines bestehenden Renten anspruchs nach Art. 17 Abs. 1 ATSG. Auch in dieser Konstellation sind Versi cherte betroffen, die zufolge invalidisierender Beeinträchtigung ihrer Gesundheit (d.h. invaliditätsbedingt) über einen mehr oder weniger langen Zeitraum über haupt nicht mehr oder nur noch beschränkt eingegliedert waren (E. 5.3). W elches dabei der für die Ermittlung des Eckwerts des 5 5. Altersjahres massge bliche Zeitpunkt sein soll - der Zeitpunkt der Verfügung selbst, derjenige der darin verfügten Rentenabstufung bzw. -aufhebung (vgl. BGE 141 V 5) oder jener des Feststehens der entsprechenden medizinischen Zumutbarkeit (BGE 138 V 457) -, hat das Bundesgericht bisher offen gelassen
(vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_759/2018 vom 13. Juni 2019 E. 9.2.2 ; 9C_574/2019 vom 1 6. Oktober 2019 E. 3.2) . 7.3.2
Die 1959 geborene Beschwerdeführerin hat unabhängig davon, welcher Zeitpunkt massgebend ist, die Schwelle des 55. Altersjahres überschritten. Anhaltspunkte
dafür , dass sie sich trotz ihres fortgeschrittenen Alters ohne Hilfestellungen wie der in das Erwerbsleben integrieren könnte, liegen nicht vor. Die angestammte Tätigkeit als Verkäuferin kann sie nicht mehr ausüben. Gegenüber Dr. Z.___ gab sie an, sie habe sich nach der Kündigung bei Y.___ nicht um eine neue Stelle bemüht, weil sie nicht wisse, was sie eigentlich noch machen könnte und auch nicht glaube, dass sie in ihrem Alter noch eine neue Stelle finden würde (Urk. 7/51/3). Aufgrund dieser Angaben kann die subjektive Eingliederungsfähig keit nicht von vornherein verneint werden (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_797/2018 vom 1 0. September 2019 E. 5.1; 9C_231/2015 vom 7. September 2015 E. 4.2 mit Hinweisen). Die Beschwerdegegnerin wird daher zunächst Ein gliederungsmassnahmen zu prüfen und durchzuführen haben, bevor sie über die revisionsweise Aufhebung der Rente entscheidet. 7.4
Demnach ist die Beschwerde gutzuheissen und es ist festzustellen, dass die Be schwerdeführerin einstweilen weiterhin Anspruch auf eine ganze Rente hat. 8. 8 .1
Die Kosten des Verfahrens sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) vorliegend auf Fr. 8 00.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 8 .2
Ausgangsgemäss steht der Beschwerdeführerin eine volle Prozessentschädigung zu Rechtsanwältin Stephanie Schwarz machte mit Honorarnote vom 9. Juli 2019 (Urk. 18 ) einen Aufwand von 12.5 Stunden geltend. Dieser Aufwand erscheint angesichts dessen, dass das vorliegende Verfahren von der Untersuchungsma xime geprägt ist und darüber hinaus keine schwierigen Rechtsfragen zu klären waren, übersetzt. Vorliegend können eine Stunde Aufwand für Instruktion, drei Stunden für Aktenstudium sowie drei weitere Stunden für das Abfassen der Be schwerde schrift und schliesslich eine Stunde für das Abfassen der Replik als ge rechtfertigt betrachtet werden. Eine Stunde kann zudem für das Studium des Ge richtsentscheides anerkannt werden. Die Aufwendungen für die verschiedentlich geführten Telefonate , das Abfassen diverser Briefe und Emails sowie schliesslich für die Durchsicht der Gerichtskorrespondenz
sind nicht zu berück sichtigen (vgl. Urk. 18 ) . Bei m ge richtsüblichen Ansatz von Fr. 220.-- pro Stunde ergibt dies zu züglich einer Auslagenpauschale und der Mehrwertsteuer von 7.7 % eine Ent schädigung von Fr. 2’2 00.--.
Diese ist
ausgangsgemäss von der Be schwerdegeg nerin zu bezahlen . Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialver siche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom
28. August 2018 aufgehoben und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin ab 1. Juni 2016 Anspruch auf eine ganze Rente hat. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 2’200 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Stephanie Schwarz - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstHediger