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IV.2018.00827

Materielle Prüfung einer als Nichteintreten bezeichneten Abweisung; ergänzende Gutachterstellungnahme bestätigt ausdrücklich unveränderte Arbeitsfähigkeit; kein Revisionsgrund; Abweisung.

Zürich SozVersG · 2019-11-08 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

1.1

X.___, geboren 1968, erlitt am 31. Januar 2005 einen Auffahrunfall (vgl.

Urk. 8/1) und meldete sich am 14. September 2006 bei der Invaliden ver sicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/6). Die Sozialversiche rungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte unter anderem beim Zentrum Y.___ ein Gutachten ein, das am 6.

Januar 2011 erstattet (Urk. 8/93) und am 4. Mai 2011 ergänzt (Urk. 8/116) wurde. Mit Verfügung vom 24. Mai 2012 verneinte sie einen Rentenanspruch (Urk. 8/127) . Dies wurde vom hiesigen Gericht mit Urteil vom 16. September 2013 im Verfahren Nr. IV.2012.0680 (Urk.

8/ 146) und vom Bundesgericht mit Urteil vom 13. Dezember 2013 (Urk.

8/150) bestätigt. 1.2

Auf eine erneute Anmeldung des Versicherten vom

28. Februar 2018 (Urk. 8/155) trat die IV-Stelle nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 8/159, Urk.

8/163) mit Verfügung vom 28. August 2018 nicht ein (Urk. 8/168 = Urk. 2). 2.

Der Versicherte erhob am

26. September 2018 Beschwerde gegen die Verfügung vom

28. August 2018 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, auf das neue Leistungsbegehren einzu treten (Urk. 1 S. 2 oben Ziff. 1-2). Ferner beantragte der Versicherte die Bewilli gung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung (Urk. 1 S.

2 Ziff.

4-5).

Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 29. Oktober 201 8 (Urk. 7) die Abweisung der Beschwerde.

Nach entsprechender Anfrage durch das Gericht (vgl. Urk. 12) zog der Beschwer deführer mit Eingabe vom 17. Dezember 2018 den Rückweisungsantrag zurück und begründete seine Beschwerde materiell (Urk. 14). Die Beschwerdegegnerin verzichtete am 16. Januar 2019 darauf, dazu Stellung zu nehmen (Urk. 16).

Das Gericht unterbreitete am 23. Januar 2019 den Ärzten des Zentrums Z.___

- die am 23. März 2017 ein Gutachten im Auf trag des Bezirksgerichts Winterthur erstattet hatten (vgl. Urk. 8/154) - Ergän zungsfragen (Urk. 17).

Diese wurden am 15. April 2019 beantwortet (Urk. 20). Die Parteien verzichteten am 13. und 15. Mai 2019 darauf, dazu Stellung zu nehmen (Urk. 24-25), was ihnen am

16. Mai 2019 je zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 27). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, her abgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebe nem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Auf gabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hin sichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinwei sen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentli chen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeacht lich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). 1.2

Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtge mäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozial versicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu wür digen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berück sichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolge rungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der einge reichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a). 1.3

Ferner gilt zu beachten, dass die Beurteilung psychischer Leiden im Rahmen eines strukturierten Beweisverfahrens unter Bezugnahme auf die in BGE 141 V 281 dargelegten Standardindikatoren zu erfolgen hat. Es ist das ganze Leistungsprofil mit sowohl negativen als auch positiven Anteilen zu berücksichtigen, so dass sich die attestierte Arbeitsunfähigkeit «gleichsam aus dem Saldo aller wesentlichen Belastungen und Ressourcen» (BGE 141 V 281 E. 3.4.2.1) ergibt . Es sind aus schliesslich funktionelle Ausfälle einzubeziehen, welche Folge der gesundheitli chen Beeinträchtigung sind, und ihre versicherungsmedizinische Zumutbarkeits beurteilung hat auf objektivierter Grundlage zu erfolg en . V on der Rechts anwendung ist die Frag e zu beantworten, ob sich die gutachterliche Beur teilung an die massgebenden normativen Rahmenbedingungen gehalten hat und das Leistungsvermögen in Berücksichtigung der einschlägigen Indikatoren ein geschätzt wurde (BGE 141 V 281 E. 5.2.2) . 2.

2.1

Mit Gerichtsverfügung vom 12. November 2018 (Urk. 12) wurde festgehalten, i n der angefochtenen Verfügung sei

zwar ausgeführt worden, auf das neue Leistungsbegehren werde nicht eingetreten. Aus der dafür angeführten Begrün dung erg ebe sich jedoch mit aller Deutlichkeit, dass die Beschwerdegegnerin sehr wohl auf das Gesuch eingetreten sei, es materiell geprüft ha be und a ls Ergebnis dieser Prüfung zum (inhaltlichen) Schluss gelangt sei, es sei kein Revisionsgrund gemäss Art. 17 ATSG gegeben.

Dieser Auffassung schloss sich der Beschwerdeführer an, zog seinen Rückwei sungsantrag zurück und begründete die Beschwerde materiell (Urk. 14). 2.2

Strittig und zu prüfen ist somit nicht mehr das Eintreten auf die erneute Anmel dung, das erfolgt ist, sondern die Frage, ob ein Revisionsgrund gegeben sei. Dies ist der Fall, wenn sich der massgebende Sachverhalt im Vergleich mit jenem, welcher der - gerichtlich bestätigten - Verfügung vom 24. Mai 2012 zugrunde gelegen hat, erheblich verändert hat.

Die Beschwerdegegnerin verneinte dies (Urk. 2), der Beschwerdeführer bejahte es (Urk. 14). 3.

3.1

Am 6. Januar 2011 wurde das Y.___ -Gutachten erstattet (Urk. 8 /9 3 /1-53). Darin wurde als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine generalisierte Angststörung (F41.1) genannt (S. 44 Ziff. 6.1).

Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wurden ein chronisches rechtsbetontes cervikocephales Schmerzsyndrom (mit/bei:

Fehlhaltung, muskulärer Dysbalance und ohne weiteres nachweisbares pathologisches anatomisches Korrelat) und eine Migräne (möglicher anteiliger Analgetikakopfschmerz) genannt (S. 44 Ziff. 6.2).

Betreffend Arbeitsfähigkeit wurde ausgeführt, der Versicherte sei aus somatischer (internistischer, rheumatologischer und neurologischer) Sicht für alle bisherigen Tätigkeiten sowie für eine entsprechende Verweistätigkeit zu 100 % arbeitsfähig. Aus psychiatrischer Sicht bestehe aktuell eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 30 % (S. 50 Ziff. 7.4). 3.2

Das hiesige Gericht verneinte im Urteil vom 16. September 2013 (Urk. 8/146) in Anwendung der damals massgebenden Rechtsprechung eine Anspruchsrelevanz der aus psychischen Gründen attestierten Arbeitsunfähigkeit (S. 11 f. E. 5.9) und ging von einer vollen Arbeitsfähigkeit in den früheren Tätigkeiten mit einer Leistungsminderung von maximal 20 % aus (S. 12 E. 5.10).

4. 4.1

Am 23. März 2017 erstattete n die Ärzte des Z.___ ein Gutachten im Auftrag des Bezirksgerichts Winterthur (Urk. 8/154). Sie stützen sich auf ihre im Rahmen eines stationären Aufenthalts vom 31. Oktober bis 4. November 2016 (S. 1 unten) erfolgten fachärztlichen Untersuchungen in den Bereichen Innere Medizin, Orthopädie, Neurologie, Kardiologie, Psychiatrie und Neuropsychologie (S. 3 Mitte).

Die Gutachter nannten folgende Diagnosen (S. 68 Ziff. 5): - anhaltende somat oforme Schmerzs t örung mit chronischem cervico-cepha l em und

-brachialem Schmerzsyndrom links - l eichte depressive Episode - d egenerative HWS-Veränderungen mit Dis k ushernie C5/6 mediolatera l links

(MRI November 2005 und März 2016), klinisch keine Radikulopathie - Status nach Autounfall (Heck-, gefolgt von Frontalkollision) mit HWS Be sch l eunigungsverletzung

am 31. Januar 2005 und anschliessender Anpassungsstörung - Status nach Autounfa ll mit H WS-Beschleunigungsverle t zung am 11. Mai 2004 - c hronischer N i kotinabusus (40 packyears) - Adiposi t as (BMI 30) - Status noch AV-Knoten- Reen t ry -Tachykardie - Status nach Katheterablat i on

November 2012 - l umbales Schmerzsyndrom - r adiologisch beginnende Coxarthrosen beidseits

Betreffend Arbeitsfähigkeit beschränkten sich die den Gutachtern unterbreiteten Fragen auf eine allfällige unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit. 4.2

Am 15. April 2019 beantworteten die Z.___ -Gutachter die ihnen vom hiesigen Gericht unterbreiteten Fragen (Urk. 20) . Sie stützen sich dabei auf das 2017 erstattete Gutachten (vgl. vorstehend E. 4. 1) ohne nochmalige Untersuchung des Versicherten (S. 1 unten).

Zur Frage, ob sich der Gesundheitszustand des Versicherten im Vergleich zu den Feststellungen im Y.___ -Gutachten von 2011 verändert habe (S. 2 f.), führten sie unter anderem aus, zusammengefasst habe sich der klinische Befund von Seiten des Bewegungsapparats im Vergleich zu den Feststellungen im Y.___ -Gutachten von 2011 verbessert. Dem natürlichen Verlauf entsprechend hätten sich aber die bildgebend feststellbaren degenerativen Veränderungen im Bereich der Halswir belsäule (HWS) akzentuiert (S. 3 oben).

Anlässlich der Begutachtung von 2017 seien keine Migräne und kein möglicher anteiliger Analgetika-Kopfschmerz mehr zu diagnostizieren gewesen. Die vom Exploranden angegebenen Kopfschmerzen hätten sie unter Berücksich tigung der Gesamtsituation dem «S chmerzsyndrom », also der

psychosoma t ischen Problema tik,

subsumiert . Es sei also auch aus

neurologischer Sicht betreffend die Kopf schmerzproblematik von einer Besserung des

Zustandsbildes im Vergleich zur Y.___ -Vorbegutachtung 2011 auszugehen (S. 3 Mitte) .

Psychiatrischerseits sei im Rahmen des Y.___ -Gutachtens eine generalisierte Angststörung als mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit diagnostiziert worden. Sie hätten 2017 eine Angststörung im engeren Sinn nicht feststellen können und seien von einer (vorübergehenden) Anpassungsstörung nach dem Ereignis vom 31. Januar 2005 ausgegangen. Zum Begutachtungszeitpunkt habe eine leichte depressive Episode vorgelegen (S. 3 unten).

Im Vergleich zur Vorbegutachtung habe sich der Schwerpunkt der Beschwerden verändert. Bei der Begutachtung im Y.___ hätten die Ängste im Vordergrund gestanden und es sei eine generalisierte Angststörung diagnostiziert worden; bei der Begutachtung im Z.___ habe sich ein multiples Beschwerdebild ergeben. Es hätten sich depressive Symptome und Symptome einer chronischen Schmerzstö rung gezeigt. Der Versicherte habe zwar auch über Ängste geklagt, diese erfüllten jedoch nicht die Kriterien der ICD-10, um die Diagnose einer generalisierten Angststörung zu stellen. Die Ängste seien im Rahmen der von ihnen gestellten Diagnosen mitberücksichtigt. Zusammengefasst sei zu sagen, dass sich die Symp tome verändert hätten und somit anders gewertet worden seien (S. 3 f.).

Zur Frage der Arbeitsfähigkeit (S. 4) führten die Gutachter unter anderem aus, im Y.___ -Gutachten sei der

Explorand aus rein psychia t rischen Gründen als zu 30 % eingeschränkt in der Arbeitsfähigkeit

beurteilt worden,

dies sowohl in der ange stammten wie in einer angepassten Tätigkeit . Sie hätten in ihrem Gutachten 2017 keine unfallbedingte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit attestiert, jedoch festge halten, dass sie den Exploranden unter Berücksichtigung auch nicht unfallbe dingter Einflüsse als Folge der zu

diesem Zeitpunkt vorliegenden psychischen Krankheit als reduziert arbeitsfähig beurteilten, und hätten zur Quantifizierung auf die Beurteilung des Y.___ -Gutachtens verwiesen (S. 4 Mitte).

Aus somatischer Sicht besteh e aufgrund ih rer Einschätzung keine Einschränkung der

Arbeitsfähigkeit. Aus psychiatrischer Sicht at t estier t en sie wegen der leichten depressiven Episode

in Kombination mit der Schmerzstörung eine Einschränkung von 30 %.

Zusammengefasst ha be sich die Arbeitsfähigkeit des Versicherten gesamtmedizinisch in

angestammter un d angepasster Tätigkeit gemäss ih rer Beurteilung im Vergleich zu den

Feststellungen im Y.___ -Gutachten nicht verän dert (S. 4 unten) .

Zu den Standardindikatoren führten die Gutachter aus (S. 5), e s zeige sich ein chronifizierter Zustand, wobei der Versicherte sich ganz auf seine Krankenrolle zurückziehe. Die depressive Symptomatik sei leichtgradig ausgebildet gewesen und rechtfertige per se keine Arbeitsunfähigkeit. Die Schmerzstörung bestehe neben der Depression. Der Haushalt und die Kinder würden seit jeher durch die Ehefrau versorg t . Infolge der psychischen Befunde wäre der Versicherte durchaus in der Lage, am sozialen Leben teilzunehmen, einer Berufstätigkeit nachzugehen und sich an der Kinderbetreuung und den Haushaltsarbeiten zu beteiligen. Ungünstig wirke sich die Verantwortungsabgabe an andere Personen aus. Der Versicherte sei passiv und habe keine Selbstwirksamkeitsmechanismen. Er fordere sich nicht selbst und habe sich innerlich zur Ruhe gesetzt. Er könne an Dingen, die ihn interessierten, teilhaben,

vermeide jedoch alles, was ihn fordern würde. Die ambulante Psychotherapie und die

Pharmakotherapie hätten einen positiven Effekt. Durch die passive Haltung komme es zu einer

Selbstlimitierung und zum Verbleib in der Krankenrolle. Diese werde durch die Einstellung der

Familie zusätzlich unterhalten. Hinweise auf eine Persönlichkeitsstörung fänden sich nicht. Es sei vielmehr die innere Haltung des Versicherten, die ihn daran hindere, sich wieder beruflich zu integrieren. Der Unfall 2005 und die Kündigung nach dem Unfall durch den Arbeitgeber wirkten als kränkende Ereignisse. Diese Kränkungen habe der Versicherte nicht überwunden. Im Verlauf sei es zu einer Dekonditionierung und zum Rückzug in die Krankenrolle gekommen. Die positi ven Effekte einer Arbeitstätigkeit blende der Versicherte aus, sodass für ihn eine Rückkehr in das Berufsleben

subjektiv unmöglich erscheine, objektiv gesehen jedoch möglich sei. Der Versicherte sei stellenlos und habe bisher keine Integra tionsversuche unternommen.

5.

5.1

Das Z.___ -Gutachten von 2017 erfüllt zusammen mit der 2019 erfolgten Ergän zung die herkömmlichen Anforderungen (vorstehend E. 1.2) wie auch diejenigen im Rahmen des strukturierten Beweisverfahrens (vorstehend E. 1.3) vollumfäng lich. Namentlich lassen sich die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage anhand der Standardindika toren schlüssig und widerspruchsfrei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachweisen, weshalb auf das Gutachten abzustellen ist. 5. 2

Die Z.___ -Gutachter haben die Frage, ob sich der Sachverhalt im Vergleich zur 2011 im Y.___ -Gutachten erfolgten Beurteilung geändert habe, bezüglich der Arbeitsfähigkeit in der angestammten wie auch angepassten Tätigkeit mit einge hender Begründung klar verneint, indem damals wie heute aus somatischer Sicht eine volle Arbeitsfähigkeit und in psychiatrischer Hinsicht eine Einschränkung von 30 % attestiert wurde (vorstehend E. 4.2). 5.3

Demnach ist der Sachverhalt dahingehend erstellt, dass kein Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 ATSG (vorstehend E. 1.1) ausgewiesen ist. Damit erweist sich die angefochtene Verfügung, mit welcher ein Rentenanspruch weiterhin verneint wurde, als rechtens.

Dies führt zur Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde. 6. 6.1

Die Voraussetzungen zur Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und zur Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung gemäss § 16 Abs. 1 und Abs. 2 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) sind aufgrund der eingereichten Unterlagen (Urk. 10-11/2- 1 3) erfüllt. 6.2

Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis des Bundesgesetzes über die Inva lidenversicherung (IVG) sind ermessensweise auf Fr. 600.-- festzusetzen, aus gangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und infolge bewilligter unent geltlicher Prozessführung einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen, dies unter Hinweis auf § 16 Abs. 4 GSVGer . 6.3

Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hat mit Honorarnote vom

15. Mai 2019 (Urk. 26) einen Aufwand von 6.6 Stunden geltend gemacht und ist beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 220.-- (zuzüglich Mehrwert steuer) mit Fr. 1'564.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse zu entschädigen. 6.4

Infolge ungenügender Sachverhaltsabklärung durch die Beschwerdegegnerin mussten den Z.___ -Gutachtern Ergänzungsfragen unterbreitet werden. Sie hat deshalb dem Gericht die entsprechenden Kosten von Fr. 1'240.65 (Urk. 22) zu ersetzen . Das Gericht beschliesst:

In Bewilligung des Gesuchs vom 26. September 2018 wird dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung gewährt und es wird ihm Rechtsanwalt Dr. Massimo Aliotta, Winterthur, als unentgeltlicher Rechtsvertreter für das vorliegende Verfahren bestellt, und erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.

Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Dr. Massimo Aliotta, Winterthur, wird mit Fr. 1’564 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.

Die Beschwerdegegnerin hat der Gerichtskasse die Gutachtenkosten von Fr. 1'240.65 zu ersetzen. Rechnung und Einzahlungsschein werden ihr nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 5.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Massimo Aliotta - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 6.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannTiefenbacher

Erwägungen (9 Absätze)

E. 1.1 Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, her abgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebe nem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Auf gabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hin sichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinwei sen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentli chen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeacht lich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).

E. 1.2 Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtge mäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozial versicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu wür digen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berück sichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolge rungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der einge reichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a).

E. 1.3 ) vollumfäng lich. Namentlich lassen sich die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage anhand der Standardindika toren schlüssig und widerspruchsfrei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachweisen, weshalb auf das Gutachten abzustellen ist. 5. 2

Die Z.___ -Gutachter haben die Frage, ob sich der Sachverhalt im Vergleich zur 2011 im Y.___ -Gutachten erfolgten Beurteilung geändert habe, bezüglich der Arbeitsfähigkeit in der angestammten wie auch angepassten Tätigkeit mit einge hender Begründung klar verneint, indem damals wie heute aus somatischer Sicht eine volle Arbeitsfähigkeit und in psychiatrischer Hinsicht eine Einschränkung von 30 % attestiert wurde (vorstehend E. 4.2). 5.3

Demnach ist der Sachverhalt dahingehend erstellt, dass kein Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 ATSG (vorstehend E. 1.1) ausgewiesen ist. Damit erweist sich die angefochtene Verfügung, mit welcher ein Rentenanspruch weiterhin verneint wurde, als rechtens.

Dies führt zur Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde. 6. 6.1

Die Voraussetzungen zur Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und zur Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung gemäss § 16 Abs. 1 und Abs. 2 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) sind aufgrund der eingereichten Unterlagen (Urk. 10-11/2- 1 3) erfüllt. 6.2

Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis des Bundesgesetzes über die Inva lidenversicherung (IVG) sind ermessensweise auf Fr. 600.-- festzusetzen, aus gangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und infolge bewilligter unent geltlicher Prozessführung einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen, dies unter Hinweis auf § 16 Abs. 4 GSVGer . 6.3

Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hat mit Honorarnote vom

15. Mai 2019 (Urk. 26) einen Aufwand von 6.6 Stunden geltend gemacht und ist beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 220.-- (zuzüglich Mehrwert steuer) mit Fr. 1'564.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse zu entschädigen. 6.4

Infolge ungenügender Sachverhaltsabklärung durch die Beschwerdegegnerin mussten den Z.___ -Gutachtern Ergänzungsfragen unterbreitet werden. Sie hat deshalb dem Gericht die entsprechenden Kosten von Fr. 1'240.65 (Urk. 22) zu ersetzen . Das Gericht beschliesst:

In Bewilligung des Gesuchs vom 26. September 2018 wird dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung gewährt und es wird ihm Rechtsanwalt Dr. Massimo Aliotta, Winterthur, als unentgeltlicher Rechtsvertreter für das vorliegende Verfahren bestellt, und erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.

Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Dr. Massimo Aliotta, Winterthur, wird mit Fr. 1’564 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.

Die Beschwerdegegnerin hat der Gerichtskasse die Gutachtenkosten von Fr. 1'240.65 zu ersetzen. Rechnung und Einzahlungsschein werden ihr nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 5.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Massimo Aliotta - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 6.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannTiefenbacher

E. 2 Ziff.

4-5).

Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 29. Oktober 201 8 (Urk. 7) die Abweisung der Beschwerde.

Nach entsprechender Anfrage durch das Gericht (vgl. Urk. 12) zog der Beschwer deführer mit Eingabe vom 17. Dezember 2018 den Rückweisungsantrag zurück und begründete seine Beschwerde materiell (Urk. 14). Die Beschwerdegegnerin verzichtete am 16. Januar 2019 darauf, dazu Stellung zu nehmen (Urk. 16).

Das Gericht unterbreitete am 23. Januar 2019 den Ärzten des Zentrums Z.___

- die am 23. März 2017 ein Gutachten im Auf trag des Bezirksgerichts Winterthur erstattet hatten (vgl. Urk. 8/154) - Ergän zungsfragen (Urk. 17).

Diese wurden am 15. April 2019 beantwortet (Urk. 20). Die Parteien verzichteten am 13. und 15. Mai 2019 darauf, dazu Stellung zu nehmen (Urk. 24-25), was ihnen am

16. Mai 2019 je zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 27). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 2.1 Mit Gerichtsverfügung vom 12. November 2018 (Urk. 12) wurde festgehalten, i n der angefochtenen Verfügung sei

zwar ausgeführt worden, auf das neue Leistungsbegehren werde nicht eingetreten. Aus der dafür angeführten Begrün dung erg ebe sich jedoch mit aller Deutlichkeit, dass die Beschwerdegegnerin sehr wohl auf das Gesuch eingetreten sei, es materiell geprüft ha be und a ls Ergebnis dieser Prüfung zum (inhaltlichen) Schluss gelangt sei, es sei kein Revisionsgrund gemäss Art. 17 ATSG gegeben.

Dieser Auffassung schloss sich der Beschwerdeführer an, zog seinen Rückwei sungsantrag zurück und begründete die Beschwerde materiell (Urk. 14).

E. 2.2 Strittig und zu prüfen ist somit nicht mehr das Eintreten auf die erneute Anmel dung, das erfolgt ist, sondern die Frage, ob ein Revisionsgrund gegeben sei. Dies ist der Fall, wenn sich der massgebende Sachverhalt im Vergleich mit jenem, welcher der - gerichtlich bestätigten - Verfügung vom 24. Mai 2012 zugrunde gelegen hat, erheblich verändert hat.

Die Beschwerdegegnerin verneinte dies (Urk. 2), der Beschwerdeführer bejahte es (Urk. 14).

E. 3.1 Am 6. Januar 2011 wurde das Y.___ -Gutachten erstattet (Urk.

E. 3.2 Das hiesige Gericht verneinte im Urteil vom 16. September 2013 (Urk. 8/146) in Anwendung der damals massgebenden Rechtsprechung eine Anspruchsrelevanz der aus psychischen Gründen attestierten Arbeitsunfähigkeit (S. 11 f. E. 5.9) und ging von einer vollen Arbeitsfähigkeit in den früheren Tätigkeiten mit einer Leistungsminderung von maximal 20 % aus (S. 12 E. 5.10).

4. 4.1

Am 23. März 2017 erstattete n die Ärzte des Z.___ ein Gutachten im Auftrag des Bezirksgerichts Winterthur (Urk. 8/154). Sie stützen sich auf ihre im Rahmen eines stationären Aufenthalts vom 31. Oktober bis 4. November 2016 (S. 1 unten) erfolgten fachärztlichen Untersuchungen in den Bereichen Innere Medizin, Orthopädie, Neurologie, Kardiologie, Psychiatrie und Neuropsychologie (S. 3 Mitte).

Die Gutachter nannten folgende Diagnosen (S. 68 Ziff. 5): - anhaltende somat oforme Schmerzs t örung mit chronischem cervico-cepha l em und

-brachialem Schmerzsyndrom links - l eichte depressive Episode - d egenerative HWS-Veränderungen mit Dis k ushernie C5/6 mediolatera l links

(MRI November 2005 und März 2016), klinisch keine Radikulopathie - Status nach Autounfall (Heck-, gefolgt von Frontalkollision) mit HWS Be sch l eunigungsverletzung

am 31. Januar 2005 und anschliessender Anpassungsstörung - Status nach Autounfa ll mit H WS-Beschleunigungsverle t zung am 11. Mai 2004 - c hronischer N i kotinabusus (40 packyears) - Adiposi t as (BMI 30) - Status noch AV-Knoten- Reen t ry -Tachykardie - Status nach Katheterablat i on

November 2012 - l umbales Schmerzsyndrom - r adiologisch beginnende Coxarthrosen beidseits

Betreffend Arbeitsfähigkeit beschränkten sich die den Gutachtern unterbreiteten Fragen auf eine allfällige unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit. 4.2

Am 15. April 2019 beantworteten die Z.___ -Gutachter die ihnen vom hiesigen Gericht unterbreiteten Fragen (Urk. 20) . Sie stützen sich dabei auf das 2017 erstattete Gutachten (vgl. vorstehend E. 4. 1) ohne nochmalige Untersuchung des Versicherten (S. 1 unten).

Zur Frage, ob sich der Gesundheitszustand des Versicherten im Vergleich zu den Feststellungen im Y.___ -Gutachten von 2011 verändert habe (S. 2 f.), führten sie unter anderem aus, zusammengefasst habe sich der klinische Befund von Seiten des Bewegungsapparats im Vergleich zu den Feststellungen im Y.___ -Gutachten von 2011 verbessert. Dem natürlichen Verlauf entsprechend hätten sich aber die bildgebend feststellbaren degenerativen Veränderungen im Bereich der Halswir belsäule (HWS) akzentuiert (S. 3 oben).

Anlässlich der Begutachtung von 2017 seien keine Migräne und kein möglicher anteiliger Analgetika-Kopfschmerz mehr zu diagnostizieren gewesen. Die vom Exploranden angegebenen Kopfschmerzen hätten sie unter Berücksich tigung der Gesamtsituation dem «S chmerzsyndrom », also der

psychosoma t ischen Problema tik,

subsumiert . Es sei also auch aus

neurologischer Sicht betreffend die Kopf schmerzproblematik von einer Besserung des

Zustandsbildes im Vergleich zur Y.___ -Vorbegutachtung 2011 auszugehen (S. 3 Mitte) .

Psychiatrischerseits sei im Rahmen des Y.___ -Gutachtens eine generalisierte Angststörung als mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit diagnostiziert worden. Sie hätten 2017 eine Angststörung im engeren Sinn nicht feststellen können und seien von einer (vorübergehenden) Anpassungsstörung nach dem Ereignis vom 31. Januar 2005 ausgegangen. Zum Begutachtungszeitpunkt habe eine leichte depressive Episode vorgelegen (S. 3 unten).

Im Vergleich zur Vorbegutachtung habe sich der Schwerpunkt der Beschwerden verändert. Bei der Begutachtung im Y.___ hätten die Ängste im Vordergrund gestanden und es sei eine generalisierte Angststörung diagnostiziert worden; bei der Begutachtung im Z.___ habe sich ein multiples Beschwerdebild ergeben. Es hätten sich depressive Symptome und Symptome einer chronischen Schmerzstö rung gezeigt. Der Versicherte habe zwar auch über Ängste geklagt, diese erfüllten jedoch nicht die Kriterien der ICD-10, um die Diagnose einer generalisierten Angststörung zu stellen. Die Ängste seien im Rahmen der von ihnen gestellten Diagnosen mitberücksichtigt. Zusammengefasst sei zu sagen, dass sich die Symp tome verändert hätten und somit anders gewertet worden seien (S. 3 f.).

Zur Frage der Arbeitsfähigkeit (S. 4) führten die Gutachter unter anderem aus, im Y.___ -Gutachten sei der

Explorand aus rein psychia t rischen Gründen als zu 30 % eingeschränkt in der Arbeitsfähigkeit

beurteilt worden,

dies sowohl in der ange stammten wie in einer angepassten Tätigkeit . Sie hätten in ihrem Gutachten 2017 keine unfallbedingte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit attestiert, jedoch festge halten, dass sie den Exploranden unter Berücksichtigung auch nicht unfallbe dingter Einflüsse als Folge der zu

diesem Zeitpunkt vorliegenden psychischen Krankheit als reduziert arbeitsfähig beurteilten, und hätten zur Quantifizierung auf die Beurteilung des Y.___ -Gutachtens verwiesen (S. 4 Mitte).

Aus somatischer Sicht besteh e aufgrund ih rer Einschätzung keine Einschränkung der

Arbeitsfähigkeit. Aus psychiatrischer Sicht at t estier t en sie wegen der leichten depressiven Episode

in Kombination mit der Schmerzstörung eine Einschränkung von 30 %.

Zusammengefasst ha be sich die Arbeitsfähigkeit des Versicherten gesamtmedizinisch in

angestammter un d angepasster Tätigkeit gemäss ih rer Beurteilung im Vergleich zu den

Feststellungen im Y.___ -Gutachten nicht verän dert (S. 4 unten) .

Zu den Standardindikatoren führten die Gutachter aus (S. 5), e s zeige sich ein chronifizierter Zustand, wobei der Versicherte sich ganz auf seine Krankenrolle zurückziehe. Die depressive Symptomatik sei leichtgradig ausgebildet gewesen und rechtfertige per se keine Arbeitsunfähigkeit. Die Schmerzstörung bestehe neben der Depression. Der Haushalt und die Kinder würden seit jeher durch die Ehefrau versorg t . Infolge der psychischen Befunde wäre der Versicherte durchaus in der Lage, am sozialen Leben teilzunehmen, einer Berufstätigkeit nachzugehen und sich an der Kinderbetreuung und den Haushaltsarbeiten zu beteiligen. Ungünstig wirke sich die Verantwortungsabgabe an andere Personen aus. Der Versicherte sei passiv und habe keine Selbstwirksamkeitsmechanismen. Er fordere sich nicht selbst und habe sich innerlich zur Ruhe gesetzt. Er könne an Dingen, die ihn interessierten, teilhaben,

vermeide jedoch alles, was ihn fordern würde. Die ambulante Psychotherapie und die

Pharmakotherapie hätten einen positiven Effekt. Durch die passive Haltung komme es zu einer

Selbstlimitierung und zum Verbleib in der Krankenrolle. Diese werde durch die Einstellung der

Familie zusätzlich unterhalten. Hinweise auf eine Persönlichkeitsstörung fänden sich nicht. Es sei vielmehr die innere Haltung des Versicherten, die ihn daran hindere, sich wieder beruflich zu integrieren. Der Unfall 2005 und die Kündigung nach dem Unfall durch den Arbeitgeber wirkten als kränkende Ereignisse. Diese Kränkungen habe der Versicherte nicht überwunden. Im Verlauf sei es zu einer Dekonditionierung und zum Rückzug in die Krankenrolle gekommen. Die positi ven Effekte einer Arbeitstätigkeit blende der Versicherte aus, sodass für ihn eine Rückkehr in das Berufsleben

subjektiv unmöglich erscheine, objektiv gesehen jedoch möglich sei. Der Versicherte sei stellenlos und habe bisher keine Integra tionsversuche unternommen.

5.

5.1

Das Z.___ -Gutachten von 2017 erfüllt zusammen mit der 2019 erfolgten Ergän zung die herkömmlichen Anforderungen (vorstehend E. 1.2) wie auch diejenigen im Rahmen des strukturierten Beweisverfahrens (vorstehend E.

E. 8 /9 3 /1-53). Darin wurde als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine generalisierte Angststörung (F41.1) genannt (S. 44 Ziff. 6.1).

Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wurden ein chronisches rechtsbetontes cervikocephales Schmerzsyndrom (mit/bei:

Fehlhaltung, muskulärer Dysbalance und ohne weiteres nachweisbares pathologisches anatomisches Korrelat) und eine Migräne (möglicher anteiliger Analgetikakopfschmerz) genannt (S. 44 Ziff. 6.2).

Betreffend Arbeitsfähigkeit wurde ausgeführt, der Versicherte sei aus somatischer (internistischer, rheumatologischer und neurologischer) Sicht für alle bisherigen Tätigkeiten sowie für eine entsprechende Verweistätigkeit zu 100 % arbeitsfähig. Aus psychiatrischer Sicht bestehe aktuell eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 30 % (S. 50 Ziff. 7.4).

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2018.00827

II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Käch Sozialversicherungsrichterin Romero-Käser Gerichtsschreiberin Tiefenbacher Urteil vom

8. November 2019 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Massimo Aliotta Anwaltskanzlei Aliotta Obergasse 20, Postfach 1508, 8401 Winterthur gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

1.1

X.___, geboren 1968, erlitt am 31. Januar 2005 einen Auffahrunfall (vgl.

Urk. 8/1) und meldete sich am 14. September 2006 bei der Invaliden ver sicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/6). Die Sozialversiche rungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte unter anderem beim Zentrum Y.___ ein Gutachten ein, das am 6.

Januar 2011 erstattet (Urk. 8/93) und am 4. Mai 2011 ergänzt (Urk. 8/116) wurde. Mit Verfügung vom 24. Mai 2012 verneinte sie einen Rentenanspruch (Urk. 8/127) . Dies wurde vom hiesigen Gericht mit Urteil vom 16. September 2013 im Verfahren Nr. IV.2012.0680 (Urk.

8/ 146) und vom Bundesgericht mit Urteil vom 13. Dezember 2013 (Urk.

8/150) bestätigt. 1.2

Auf eine erneute Anmeldung des Versicherten vom

28. Februar 2018 (Urk. 8/155) trat die IV-Stelle nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 8/159, Urk.

8/163) mit Verfügung vom 28. August 2018 nicht ein (Urk. 8/168 = Urk. 2). 2.

Der Versicherte erhob am

26. September 2018 Beschwerde gegen die Verfügung vom

28. August 2018 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, auf das neue Leistungsbegehren einzu treten (Urk. 1 S. 2 oben Ziff. 1-2). Ferner beantragte der Versicherte die Bewilli gung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung (Urk. 1 S.

2 Ziff.

4-5).

Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 29. Oktober 201 8 (Urk. 7) die Abweisung der Beschwerde.

Nach entsprechender Anfrage durch das Gericht (vgl. Urk. 12) zog der Beschwer deführer mit Eingabe vom 17. Dezember 2018 den Rückweisungsantrag zurück und begründete seine Beschwerde materiell (Urk. 14). Die Beschwerdegegnerin verzichtete am 16. Januar 2019 darauf, dazu Stellung zu nehmen (Urk. 16).

Das Gericht unterbreitete am 23. Januar 2019 den Ärzten des Zentrums Z.___

- die am 23. März 2017 ein Gutachten im Auf trag des Bezirksgerichts Winterthur erstattet hatten (vgl. Urk. 8/154) - Ergän zungsfragen (Urk. 17).

Diese wurden am 15. April 2019 beantwortet (Urk. 20). Die Parteien verzichteten am 13. und 15. Mai 2019 darauf, dazu Stellung zu nehmen (Urk. 24-25), was ihnen am

16. Mai 2019 je zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 27). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, her abgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebe nem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Auf gabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hin sichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinwei sen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentli chen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeacht lich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). 1.2

Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtge mäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozial versicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu wür digen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berück sichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolge rungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der einge reichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a). 1.3

Ferner gilt zu beachten, dass die Beurteilung psychischer Leiden im Rahmen eines strukturierten Beweisverfahrens unter Bezugnahme auf die in BGE 141 V 281 dargelegten Standardindikatoren zu erfolgen hat. Es ist das ganze Leistungsprofil mit sowohl negativen als auch positiven Anteilen zu berücksichtigen, so dass sich die attestierte Arbeitsunfähigkeit «gleichsam aus dem Saldo aller wesentlichen Belastungen und Ressourcen» (BGE 141 V 281 E. 3.4.2.1) ergibt . Es sind aus schliesslich funktionelle Ausfälle einzubeziehen, welche Folge der gesundheitli chen Beeinträchtigung sind, und ihre versicherungsmedizinische Zumutbarkeits beurteilung hat auf objektivierter Grundlage zu erfolg en . V on der Rechts anwendung ist die Frag e zu beantworten, ob sich die gutachterliche Beur teilung an die massgebenden normativen Rahmenbedingungen gehalten hat und das Leistungsvermögen in Berücksichtigung der einschlägigen Indikatoren ein geschätzt wurde (BGE 141 V 281 E. 5.2.2) . 2.

2.1

Mit Gerichtsverfügung vom 12. November 2018 (Urk. 12) wurde festgehalten, i n der angefochtenen Verfügung sei

zwar ausgeführt worden, auf das neue Leistungsbegehren werde nicht eingetreten. Aus der dafür angeführten Begrün dung erg ebe sich jedoch mit aller Deutlichkeit, dass die Beschwerdegegnerin sehr wohl auf das Gesuch eingetreten sei, es materiell geprüft ha be und a ls Ergebnis dieser Prüfung zum (inhaltlichen) Schluss gelangt sei, es sei kein Revisionsgrund gemäss Art. 17 ATSG gegeben.

Dieser Auffassung schloss sich der Beschwerdeführer an, zog seinen Rückwei sungsantrag zurück und begründete die Beschwerde materiell (Urk. 14). 2.2

Strittig und zu prüfen ist somit nicht mehr das Eintreten auf die erneute Anmel dung, das erfolgt ist, sondern die Frage, ob ein Revisionsgrund gegeben sei. Dies ist der Fall, wenn sich der massgebende Sachverhalt im Vergleich mit jenem, welcher der - gerichtlich bestätigten - Verfügung vom 24. Mai 2012 zugrunde gelegen hat, erheblich verändert hat.

Die Beschwerdegegnerin verneinte dies (Urk. 2), der Beschwerdeführer bejahte es (Urk. 14). 3.

3.1

Am 6. Januar 2011 wurde das Y.___ -Gutachten erstattet (Urk. 8 /9 3 /1-53). Darin wurde als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine generalisierte Angststörung (F41.1) genannt (S. 44 Ziff. 6.1).

Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wurden ein chronisches rechtsbetontes cervikocephales Schmerzsyndrom (mit/bei:

Fehlhaltung, muskulärer Dysbalance und ohne weiteres nachweisbares pathologisches anatomisches Korrelat) und eine Migräne (möglicher anteiliger Analgetikakopfschmerz) genannt (S. 44 Ziff. 6.2).

Betreffend Arbeitsfähigkeit wurde ausgeführt, der Versicherte sei aus somatischer (internistischer, rheumatologischer und neurologischer) Sicht für alle bisherigen Tätigkeiten sowie für eine entsprechende Verweistätigkeit zu 100 % arbeitsfähig. Aus psychiatrischer Sicht bestehe aktuell eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 30 % (S. 50 Ziff. 7.4). 3.2

Das hiesige Gericht verneinte im Urteil vom 16. September 2013 (Urk. 8/146) in Anwendung der damals massgebenden Rechtsprechung eine Anspruchsrelevanz der aus psychischen Gründen attestierten Arbeitsunfähigkeit (S. 11 f. E. 5.9) und ging von einer vollen Arbeitsfähigkeit in den früheren Tätigkeiten mit einer Leistungsminderung von maximal 20 % aus (S. 12 E. 5.10).

4. 4.1

Am 23. März 2017 erstattete n die Ärzte des Z.___ ein Gutachten im Auftrag des Bezirksgerichts Winterthur (Urk. 8/154). Sie stützen sich auf ihre im Rahmen eines stationären Aufenthalts vom 31. Oktober bis 4. November 2016 (S. 1 unten) erfolgten fachärztlichen Untersuchungen in den Bereichen Innere Medizin, Orthopädie, Neurologie, Kardiologie, Psychiatrie und Neuropsychologie (S. 3 Mitte).

Die Gutachter nannten folgende Diagnosen (S. 68 Ziff. 5): - anhaltende somat oforme Schmerzs t örung mit chronischem cervico-cepha l em und

-brachialem Schmerzsyndrom links - l eichte depressive Episode - d egenerative HWS-Veränderungen mit Dis k ushernie C5/6 mediolatera l links

(MRI November 2005 und März 2016), klinisch keine Radikulopathie - Status nach Autounfall (Heck-, gefolgt von Frontalkollision) mit HWS Be sch l eunigungsverletzung

am 31. Januar 2005 und anschliessender Anpassungsstörung - Status nach Autounfa ll mit H WS-Beschleunigungsverle t zung am 11. Mai 2004 - c hronischer N i kotinabusus (40 packyears) - Adiposi t as (BMI 30) - Status noch AV-Knoten- Reen t ry -Tachykardie - Status nach Katheterablat i on

November 2012 - l umbales Schmerzsyndrom - r adiologisch beginnende Coxarthrosen beidseits

Betreffend Arbeitsfähigkeit beschränkten sich die den Gutachtern unterbreiteten Fragen auf eine allfällige unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit. 4.2

Am 15. April 2019 beantworteten die Z.___ -Gutachter die ihnen vom hiesigen Gericht unterbreiteten Fragen (Urk. 20) . Sie stützen sich dabei auf das 2017 erstattete Gutachten (vgl. vorstehend E. 4. 1) ohne nochmalige Untersuchung des Versicherten (S. 1 unten).

Zur Frage, ob sich der Gesundheitszustand des Versicherten im Vergleich zu den Feststellungen im Y.___ -Gutachten von 2011 verändert habe (S. 2 f.), führten sie unter anderem aus, zusammengefasst habe sich der klinische Befund von Seiten des Bewegungsapparats im Vergleich zu den Feststellungen im Y.___ -Gutachten von 2011 verbessert. Dem natürlichen Verlauf entsprechend hätten sich aber die bildgebend feststellbaren degenerativen Veränderungen im Bereich der Halswir belsäule (HWS) akzentuiert (S. 3 oben).

Anlässlich der Begutachtung von 2017 seien keine Migräne und kein möglicher anteiliger Analgetika-Kopfschmerz mehr zu diagnostizieren gewesen. Die vom Exploranden angegebenen Kopfschmerzen hätten sie unter Berücksich tigung der Gesamtsituation dem «S chmerzsyndrom », also der

psychosoma t ischen Problema tik,

subsumiert . Es sei also auch aus

neurologischer Sicht betreffend die Kopf schmerzproblematik von einer Besserung des

Zustandsbildes im Vergleich zur Y.___ -Vorbegutachtung 2011 auszugehen (S. 3 Mitte) .

Psychiatrischerseits sei im Rahmen des Y.___ -Gutachtens eine generalisierte Angststörung als mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit diagnostiziert worden. Sie hätten 2017 eine Angststörung im engeren Sinn nicht feststellen können und seien von einer (vorübergehenden) Anpassungsstörung nach dem Ereignis vom 31. Januar 2005 ausgegangen. Zum Begutachtungszeitpunkt habe eine leichte depressive Episode vorgelegen (S. 3 unten).

Im Vergleich zur Vorbegutachtung habe sich der Schwerpunkt der Beschwerden verändert. Bei der Begutachtung im Y.___ hätten die Ängste im Vordergrund gestanden und es sei eine generalisierte Angststörung diagnostiziert worden; bei der Begutachtung im Z.___ habe sich ein multiples Beschwerdebild ergeben. Es hätten sich depressive Symptome und Symptome einer chronischen Schmerzstö rung gezeigt. Der Versicherte habe zwar auch über Ängste geklagt, diese erfüllten jedoch nicht die Kriterien der ICD-10, um die Diagnose einer generalisierten Angststörung zu stellen. Die Ängste seien im Rahmen der von ihnen gestellten Diagnosen mitberücksichtigt. Zusammengefasst sei zu sagen, dass sich die Symp tome verändert hätten und somit anders gewertet worden seien (S. 3 f.).

Zur Frage der Arbeitsfähigkeit (S. 4) führten die Gutachter unter anderem aus, im Y.___ -Gutachten sei der

Explorand aus rein psychia t rischen Gründen als zu 30 % eingeschränkt in der Arbeitsfähigkeit

beurteilt worden,

dies sowohl in der ange stammten wie in einer angepassten Tätigkeit . Sie hätten in ihrem Gutachten 2017 keine unfallbedingte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit attestiert, jedoch festge halten, dass sie den Exploranden unter Berücksichtigung auch nicht unfallbe dingter Einflüsse als Folge der zu

diesem Zeitpunkt vorliegenden psychischen Krankheit als reduziert arbeitsfähig beurteilten, und hätten zur Quantifizierung auf die Beurteilung des Y.___ -Gutachtens verwiesen (S. 4 Mitte).

Aus somatischer Sicht besteh e aufgrund ih rer Einschätzung keine Einschränkung der

Arbeitsfähigkeit. Aus psychiatrischer Sicht at t estier t en sie wegen der leichten depressiven Episode

in Kombination mit der Schmerzstörung eine Einschränkung von 30 %.

Zusammengefasst ha be sich die Arbeitsfähigkeit des Versicherten gesamtmedizinisch in

angestammter un d angepasster Tätigkeit gemäss ih rer Beurteilung im Vergleich zu den

Feststellungen im Y.___ -Gutachten nicht verän dert (S. 4 unten) .

Zu den Standardindikatoren führten die Gutachter aus (S. 5), e s zeige sich ein chronifizierter Zustand, wobei der Versicherte sich ganz auf seine Krankenrolle zurückziehe. Die depressive Symptomatik sei leichtgradig ausgebildet gewesen und rechtfertige per se keine Arbeitsunfähigkeit. Die Schmerzstörung bestehe neben der Depression. Der Haushalt und die Kinder würden seit jeher durch die Ehefrau versorg t . Infolge der psychischen Befunde wäre der Versicherte durchaus in der Lage, am sozialen Leben teilzunehmen, einer Berufstätigkeit nachzugehen und sich an der Kinderbetreuung und den Haushaltsarbeiten zu beteiligen. Ungünstig wirke sich die Verantwortungsabgabe an andere Personen aus. Der Versicherte sei passiv und habe keine Selbstwirksamkeitsmechanismen. Er fordere sich nicht selbst und habe sich innerlich zur Ruhe gesetzt. Er könne an Dingen, die ihn interessierten, teilhaben,

vermeide jedoch alles, was ihn fordern würde. Die ambulante Psychotherapie und die

Pharmakotherapie hätten einen positiven Effekt. Durch die passive Haltung komme es zu einer

Selbstlimitierung und zum Verbleib in der Krankenrolle. Diese werde durch die Einstellung der

Familie zusätzlich unterhalten. Hinweise auf eine Persönlichkeitsstörung fänden sich nicht. Es sei vielmehr die innere Haltung des Versicherten, die ihn daran hindere, sich wieder beruflich zu integrieren. Der Unfall 2005 und die Kündigung nach dem Unfall durch den Arbeitgeber wirkten als kränkende Ereignisse. Diese Kränkungen habe der Versicherte nicht überwunden. Im Verlauf sei es zu einer Dekonditionierung und zum Rückzug in die Krankenrolle gekommen. Die positi ven Effekte einer Arbeitstätigkeit blende der Versicherte aus, sodass für ihn eine Rückkehr in das Berufsleben

subjektiv unmöglich erscheine, objektiv gesehen jedoch möglich sei. Der Versicherte sei stellenlos und habe bisher keine Integra tionsversuche unternommen.

5.

5.1

Das Z.___ -Gutachten von 2017 erfüllt zusammen mit der 2019 erfolgten Ergän zung die herkömmlichen Anforderungen (vorstehend E. 1.2) wie auch diejenigen im Rahmen des strukturierten Beweisverfahrens (vorstehend E. 1.3) vollumfäng lich. Namentlich lassen sich die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage anhand der Standardindika toren schlüssig und widerspruchsfrei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachweisen, weshalb auf das Gutachten abzustellen ist. 5. 2

Die Z.___ -Gutachter haben die Frage, ob sich der Sachverhalt im Vergleich zur 2011 im Y.___ -Gutachten erfolgten Beurteilung geändert habe, bezüglich der Arbeitsfähigkeit in der angestammten wie auch angepassten Tätigkeit mit einge hender Begründung klar verneint, indem damals wie heute aus somatischer Sicht eine volle Arbeitsfähigkeit und in psychiatrischer Hinsicht eine Einschränkung von 30 % attestiert wurde (vorstehend E. 4.2). 5.3

Demnach ist der Sachverhalt dahingehend erstellt, dass kein Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 ATSG (vorstehend E. 1.1) ausgewiesen ist. Damit erweist sich die angefochtene Verfügung, mit welcher ein Rentenanspruch weiterhin verneint wurde, als rechtens.

Dies führt zur Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde. 6. 6.1

Die Voraussetzungen zur Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und zur Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung gemäss § 16 Abs. 1 und Abs. 2 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) sind aufgrund der eingereichten Unterlagen (Urk. 10-11/2- 1 3) erfüllt. 6.2

Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis des Bundesgesetzes über die Inva lidenversicherung (IVG) sind ermessensweise auf Fr. 600.-- festzusetzen, aus gangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und infolge bewilligter unent geltlicher Prozessführung einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen, dies unter Hinweis auf § 16 Abs. 4 GSVGer . 6.3

Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hat mit Honorarnote vom

15. Mai 2019 (Urk. 26) einen Aufwand von 6.6 Stunden geltend gemacht und ist beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 220.-- (zuzüglich Mehrwert steuer) mit Fr. 1'564.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse zu entschädigen. 6.4

Infolge ungenügender Sachverhaltsabklärung durch die Beschwerdegegnerin mussten den Z.___ -Gutachtern Ergänzungsfragen unterbreitet werden. Sie hat deshalb dem Gericht die entsprechenden Kosten von Fr. 1'240.65 (Urk. 22) zu ersetzen . Das Gericht beschliesst:

In Bewilligung des Gesuchs vom 26. September 2018 wird dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung gewährt und es wird ihm Rechtsanwalt Dr. Massimo Aliotta, Winterthur, als unentgeltlicher Rechtsvertreter für das vorliegende Verfahren bestellt, und erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.

Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Dr. Massimo Aliotta, Winterthur, wird mit Fr. 1’564 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.

Die Beschwerdegegnerin hat der Gerichtskasse die Gutachtenkosten von Fr. 1'240.65 zu ersetzen. Rechnung und Einzahlungsschein werden ihr nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 5.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Massimo Aliotta - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 6.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannTiefenbacher