Sachverhalt
1.
Die 1961 geborene und zur Katechetin ausgebildete
X.___ meldete sich am 15. Juni 2015 (Eingangsdatum bei der IV-Stelle) unter Hinweis auf eine Epilepsie und Erschöpfungsdepression zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (Urk. 7/8). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zog die Akten des Krankentaggeldversicherers bei (Urk. 7/31) und tätigte medizinische und erwerblich-berufliche Abklärungen. Im Rahmen der Frühintervention übernahm die IV-Stelle die Kosten für eine Bürofachausbildung (Urk. 7/35), was per 1. Juli 2016 zu einer Festanstellung in einer angepassten Tätigkeit mit einem Pensum von 60 % beim bisherigen Arbeitgeber führte (Urk. 7/55). Mit Mitteilung vom 15. Juli 2016 zeigte die IV-Stelle den Abschluss der beruflichen Massnahmen an (Urk. 7/59). Am 24. Januar 2017 erfolgte eine Haushaltsabklär ung (Bericht vom 2 6. Januar 2017, Urk. 7/66). Nach durchge führtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/69, Urk. 7/98) bejahte die IV Stelle mit Verfügung vom 18. September 2018 einen Anspruch auf Leistungen der Inva lidenversicherung und sprach X.___ eine Viertelsrente ab 1. Januar 2018 zu (Urk. 2). 2.
Dagegen erhob X.___ mit Eingabe vom 24. September 2018 Beschwerde beim hiesigen Sozialversicherungsgericht und beantragte, es sei ihr unter Aufhebung der Verfügung vom 18. September 2018 eine halbe IV-Rente ab 1. Dezember 2015 zuzusprechen (Urk. 1). Die IV-Stelle schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 29. Oktober 2018 auf Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 31. Oktober 2018 (Urk. 8) zur Kennt nis gebracht wurde.
Mit Beschluss vom 11. Februar 2020 (Urk. 10) wurde der Beschwerdeführerin die Gelegenheit eingeräumt, um zu der vom Gericht nicht auszuschliessenden Rück weisung der Sache an die Beschwerdegegnerin zur ergänzenden Abklärung und der damit verbundenen möglichen Abänderung der angefochtenen Verfügung zu ihrem Nachteil (reformatio in peius) Stellung zu nehmen oder die Beschwerde zurückzuziehen. Mit Eingabe vom 3. März 2020 hielt sie an ihrer Beschwerde fest und reichte weitere U nterlagen ins Recht (Urk. 12, Urk. 13 /1-11). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähig keit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, wel che Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1.4
Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss stän diger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Ver fahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der ent scheidrele vante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin erwog i m angefochtenen Entscheid, die gesund heitlichen Einschränkungen würden seit Ende Dezember 2014 bestehen und die Abklärungen hätten ergeben, dass die Beschwerdeführerin bei guter Gesundheit einer Erwerbstätigkeit von 80
% nachgegangen wäre und damit 20 % auf den Haushaltsbereich fallen würden. Da nach neuer Berechnungsweise ab 1. Januar 2018 ein Teilzeitpensum auf ein volles Pensum au fgerechnet werde, resultiere neu ein Invaliditätsgrad von 46
%, was zu einer Viertelsrente ab Januar 2018 führe .
Zum Einwand der Beschwerdeführerin, wonach aufgrund eines Nebenverdienstes von einer vollen Erwerbstätigkeit auszu gehen sei, hielt die IV-Stelle F olgendes fest: Die Zusatzeinträge im IK-Auszug habe die Beschwerdeführerin als Kommissionstätigkeiten eingeordnet und wür den zum Haushaltsbereich zählen. Die Einbusse sei dementsprechend in diesem Rahmen als Einschränkung berück sichtigt worden. Der IK-Auszug und die Einkommensmeldungen der letzten Jahre würden zeige n, dass die Beschwerdeführerin nie einen Vollerwerb angestrebt habe . Auch habe die Beschwerdeführerin anlässlich der Abklärungsgespräche nicht erwähnt, dass sie zu 100
% im Erwerb habe stehen wollen (Urk. 2) . 2.2
Demgegenüber stellte sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt (Urk. 1), sie wäre ohne gesundheitliche Einbusse zu 100
% erwerbstätig. Ohne Krankheit würde s ie seit 2015 zu 80
% als Katechetin arbeiten und weiterhin den Nebener werbstätigkeiten wie das Abhalten von Bibelstunden und die Mitarbeit bei Sitzungen der röm isch-katholischen Körperschaft, nachgehen. Diese Nebentätig keiten hätten vor dem Krankheitsfall einem Pensum von rund 30 % entsprochen. Die regelmässigen und in der Höhe kaum schwankenden Einkünfte aus diesen Nebenerwerbstätigkeiten würden aus dem IK-Auszug hervorgehen . Zur Berechnung des Invaliditätsgrades komme da her nicht die gemischte Methode zur Anwendung, sondern der Einkommensvergleich. Diese Methode ergebe einen Invaliditätsgrad von 58
%, weshalb eine halbe Rente ab 1. Dezember 2015 zu zu sprechen sei .
Mit Eingabe vom 3. März 2020 (Urk. 12) ergänzte die Beschwerdeführerin, dass es sich bei der Verdachtsd iagnose einer Epilepsie um eine Arbeitsdiagnose han d l e, was gemäss der Stellungnahm e der Klinik
Y.___ vom 27. Februar 2020
eine r soweit wie möglich, aber nicht definitiv gesicherte n Epilepsie-Diagnose ent spreche. Eine solche Arbeitsdiagnose habe für die Behandlung, für den Lebens alltag und die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit die gleichen Konsequenzen wie eine definitive Epilepsie-Diagnose. Weiter brachte die Beschwerdeführerin vor, dass die Diagnose einer leichten kognitiven Störung habe bestätigt werden können und verwies dabei auf die neuropsychologische Stellungnahme der Klinik Y.___ v om 27. Februar 202 0. 3. 3.1
Im definitiven Austrittsbericht der Klinik Y.___ vom 29.
Januar 2015 (Urk. 7/28/ 3-7) wurde die Diagnose einer ätiologisch unklaren Epilepsie mit ein fach-fokal eingeleitete n komplex-fokalen und fraglich sekundär generalisierten Anfällen seit 06/2011 gestellt . Aus dem Bericht geht sodann hervor, dass die Hospitalisation zur Durchführung eines Langzeit-EEGs für drei Tage erfolgt sei. Nach längerer Anfallsfreiheit bei konstanter antiepileptischer Medikation seien wieder anfallsverdächtige Symptome aufgetreten, weshalb die Aktivität der diagnostizierten Epilepsie zu bestimmen gewesen sei (Urk. 7/28/3).
Die Epilepsie diagnose habe bisher und auch mit dem aktuell erfolgten mobilen Langzeit-EEG nicht untermauert werden können . Es hätten keine epilepsietypischen Potenziale und auch keine epileptischen Anfälle beziehungsweise Anfallsmuster registriert werden können . Dies schliesse eine Diagno se allerdings nicht aus . Ausser dem Wiederauftreten von Anfällen im Sommer und Herbst 2014 hätten sich klinisch keine Hinweise für eine progrediente epileptogene Hirnpathologie ergeben (Urk. 7/28/5) . Die Arbeitsfähigkeit erachteten die Ärzte aus epileptologi scher Sicht als gegeben (Urk. 7/28/6) . 3.2
Im Bericht des Zentrum s
Z.___ vom 13. März 2015 wurde die Diagnose einer ätiologisch unklaren Epilepsie mit einfach-fokal eingeleitete n komplex-fokalen und fraglich sekundär generalisierten Anfällen seit dem 5 0. Lebensjahr fest gehalten (Urk. 7/28/8). Aus dem Bericht geht hervor, dass die Annahme einer Epilepsie auf plausibler Anamnese und Semiologie basiere. Die Beschwerdeführerin habe davon berichtet, dass ihre Konzentration und Merkfähigkeit seit der Man ifestation der Erkrankung nicht mehr gleich wie früher seien . Anlässlich der Unte rsuchung am Z.___
seien diese auf stabi lem Niveau einzuordnen gewesen (Urk. 7/28/9). Aus epileptologischer Sicht würden qualitative Einschränku ngen der Arbeitsfähigkeit bestehen . Dies bedeute, dass Arbeiten in ungesicherter Höhe (Leitern und Gerüste), Arbeiten an gefahren trächtigen Maschinen und Geräten, Tätigkeiten, die das Führen eines fahraus weispflichtigen Motorfahrzeuges erfordern, sowie Tätigkeiten, die die al leinige Verantwortung für Schutz be fohlene umfasse, n icht ausgeführt werden dürften (Urk. 7/28/10). 3.3
Am
13. Oktober 2015
berichtete Prof. Dr. med. A.___, L eitender Arzt Klinik Y.___, es bestehe der Verdacht einer Epilepsie bislang unklarer Ätiologie mit komplex-fokalen Anfällen sowie möglicherweise generalisierten tonisch-klo nischen Anfällen (ICD-10: G40.2; Urk. 7/57/6) . Im definitiven Austrittsbericht der Klinik Y.___ vom 6. November 2015 wurde demgegenüber nicht mehr von einer Verdachtsdiagnose gesprochen, sondern die Epilepsie als Hauptd iagnose aufge führt (Urk. 7/57 /9). Nach der Durchführung eines fünftägigen Intensivmonito rings mit Video-EEG hätten keine Anfälle registriert werden können und hätten sich auch keine interiktalen epilep sietypischen Potentiale finden lassen . Die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit sei weiterhin gegeben (Urk. 7/57 /11) . Im ambulanten Verlaufsbericht der Klinik Y.___ vom 27. Januar 2016 wurde erneut der Verdacht einer Epilepsie genann t (Urk. 7/57 /4), so auch im Verlaufsbericht von Prof. Dr. A.___ vom 4. Mai 2016 (Urk. 7/57 /1). Aus dem letztgenannten Verlaufsbericht geht sodann hervor, dass die Beschw erdeführerin aktuell einem Pensum von 40 % nachgeht und aus ärztlicher Sicht prinzipiell auch eine 100%ige Tätigkeit vorstellbar sei, vorbehältlich der noch ausstehenden neuropsychologischen Untersuchung. Nach wie vor bestehe eine qualitative Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/57/1). 3.4
Am 10. November 2016 wurde die Beschwerdeführerin neuropsycholo gisch untersucht. Das Institut B.___ erstattete am
2. Dezember 2016 den Untersuchungsbericht, worin als Diagnose den Verdacht auf leichte Beeinträchtigungen attentionaler und exeku ti v er sowie mn estischer Funktionen (ICD-10: F 07.8) aufgeführt wurde. Dem Bericht ist sodann zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin über ein durch schnittliches allgemeines kognitives Leistungsvermögen mit einem homogenen Leistungsprofil verfüge. Im Bereich der attentionalen und exekutiven Funktionen hätten sich einzelne Auffälligkeiten gezeigt. Die Prüfung der anterograden episo dischen Gedächtnisleistungen habe unauffällige Leistungen für das Erfassen, Behalten und Erinnern von strukturierter verbaler (Geschichte) oder figuraler Information ergeben. Auch beim Lernen von unstrukturierter verbaler Informa tion (Wortliste) habe die Beschwerdeführerin eine unauffällige Leistung erbracht. Es habe sich allerdings gezeigt, dass sich die Beschwerdeführerin nach einer Stör liste sowie im freien Spätabruf nur noch an die Hälfte der zuvor gelernten Wörter habe erinnern können.
Zu dieser Minderleistung hätten wohl auch die attentiona len und exekutiven Einschränkungen beigetragen und es sei unklar, inwiefern psychische Aspekte hierbei relevant seien. Die neuropsychologischen Befunde würden den Verdacht auf eine leichte Beeinträchtigung in den attentionalen und exekutiven sowie der mnesti schen Funktionen festigen . Diese Beeinträchtigungen hätten auch Auswirkungen auf das Leistungsvermögen im beruflichen Alltag . Ein höheres Arbeitspensum als 60 % sei nicht zumutbar (Urk. 7/74/6 f.) . 4.
Wie nachfolgend dargelegt wird, erweist sich der vorliegende medizinische Sach verhalt - e ntgegen den Ansicht en beider Parteien -
als unvollständig.
Zunächst haben i n den Berichten der Klinik Y.___ sowohl die Diagnose als auch die Verdachtsdiagn o se einer Epilepsie Eingang gefunden (vgl. E. 3.3).
Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin vermag auch die Stellungnahme der Klinik Y.___ vom 27. Februar 2020 (Urk. 13/9) nichts daran zu ändern, dass eine abschliessende Beurteilung der Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin nicht möglich ist.
Prof. Dr. A.___ führt e in dieser Stellungnahme aus, dass es sich
bei der Verdachtsdiagnose der Epilepsie um eine Arbeitsdiagnose handeln würde, welche für die Behandlung und für die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit die gleichen Konsequenzen wie eine definitive Epilepsie diagnose habe. Prof.
Dr. A.___
hielt zugleich fest, dass eine soweit als möglich, aber eben nicht definitiv gesicherte, Epilepsiediagnose vorliege . Solche Arbeitsdiagnosen würden auf den plausiblen Schilderungen der Anfallsgeschehnisse basieren und seien nicht durch zusätzliche epilepsiespezifische Befunde aus den technischen Zusatz untersuchungen bestätigt (Urk. 13/9). Wenngleich den ärztlichen Ausführungen zufolge die Verbindlichkeit einer Verdachtsdiagnose ausreicht, um die Indikation für eine Behandlung zu stellen, vermag dies für eine abschliessende Beurteilung der funktionellen Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin nicht zu genügen, stehen doch einer solchen Einschätzung noch weitere Unsicherheiten entgegen. Hierbei fällt zum einen ins Gewicht, dass gemäss Berichten der Klinik Y.___ und des
Z.___ (bloss) eine qualitative Einschränkung der Arbeitsfähigkeit vorliegt (vgl. E. 3.1 - 3.3) . V on einer quantitativen Einschränkung ist dabei nicht die Rede. Lediglich das B.___ hielt im Untersuchungsbericht fest, dass ein höheres Arbeits pensum als 60 % nicht zumutbar sei (vgl. E. 3.4). Dabei stützt e sich das B.___ (ebenfalls) auf eine Verdachtsdiagnose, welche die Beschwerdeführerin mit Nach reichung der neuropsychologischen Stellungnahme der Klinik Y.___ vom 27. Februar 2020 (Urk. 13/10) bestätigt sieht. Auch wenn vorliegend von der Diagnose einer leichten kognitiven Störung exekutiver Funktionen auszugehen wäre, lässt sich nicht abschliessend feststellen, ob und inwieweit sich diese tat sächlich auf die Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführeri n auswirkt . Im Bericht der Klinik Y.___ vom 24. Januar 2020 wurde denn noch festgehalten, dass die neuropsychologische Untersuchung erfreulicherweise nur recht gering ausge prägte Einbussen ergeben habe (Urk. 13/1/3). Zum anderen machten die Neu ropsychologen eine Verbesserung im mnestischen und attentionalen Bereich aktenkundig und berichteten, die leichte kognitive Beeinträchtigung könne sich bei hohen kognitiven beziehungsweise exekutiven Anforderungen im Berufsall tag limitierend auswirken (Urk. 13/10). Ob dies eine Einschränkung in der aktuellen Tätigkeit der Beschwerdeführerin zur Folge hat oder nur mehr eine leidensangepasste Beschäftigung in grösserem Umfang zuliesse, bleibt offen. Als dann ist gestützt auf die Akten von grundsätzlich guten kognitiven Ressourcen auszugehen (vgl. Urk. 13/4). Schliesslich ist nach wie vor ungeklärt, ob eine psy chische Beschwerdekomponente vorliegt, welche die kognitiven Funktionen der Beschwerdeführerin beeinflussen könnte. So wiesen bereits die Neuropsycholo gen im Dezember 2016 darauf hin, es bleibe unklar, inwiefern auch psychische Aspekte zur getesteten Minderleistung beigetragen hätten. Die subjektive Wahr nehmung der Beeinträchtigungen führe zu einer psychischen Belastung der Beschwerdeführerin, welche ihre kompensatorischen Ressourcen reduziere (Urk. 7/74/7). Sodann beabsichtigte die Beschwerdeführerin, die psychotherapeu tische Behandlung wiederaufzunehmen (vgl. Urk. 13/3) und schliesslich sprach Prof. Dr. A.___ in seiner Stellungnahme vom 2 6. Februar 2020 davon, es liege neben der neuropsychologischen auch eine psychiatrische Diagnose vor (Urk. 13/9). I nwieweit eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit der Beschwe r deführerin aufgrund der (Verdachts-)Diagnose einer Epilepsie und einer leichten k ognitiven Störung vorliegt, lässt sich anhand der ärztlichen Berichte mithin
nicht schlüssig feststellen . Es kommt hinzu, dass eine neuropsychologische Abklärung lediglich eine Zusatzuntersuchung darstellt und es grundsätzlich Auf gabe des psychiatrischen - oder allenfalls des neurologischen - Facharztes ist, die Arbeitsfähigkeit unter Berücksichtigung allfälliger neuropsychologischer Defizite einzuschätzen (Urteil des Bundesgerichts 9C_299/2019 vom 2 7. Juni 2019 E. 4), was vorliegend offenkundig nicht erfolgt ist. Im Übrigen erachtete auch der RAD Arzt in der Stellungnahme vom 4. Juli 2017
eine Arbeitsunfähigkeit im Umfang von 40 % in Bezug auf das Anforderungsprofil als nicht hinreichend plausibel (Urk. 7/96/2). Nachdem d as Stellen einer Diagnose allein nicht genügt, sondern
es vielmehr deren Auswirkungen sind, welche von Belang sind und in jedem Ein zelfall eine Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein muss (BGE 127 V 294 E. 4c), erweist sich der medizinische Sach verhalt nach dem Gesagten als nicht hinreichend abgeklärt. Es fehlt ins besondere an einer umfassenden, verlässlichen medizinischen Einschätzung der Arbeitsfä higkeit (vgl. E. 1.3) . Die Sache ist daher an die Beschwerdegegnerin zurückzu weisen, damit diese nach ergänzender medizinischer Abklärung eine neue Beur teilung vornehme und über den Leistungsanspruch der Beschwerde führerin neu verfüge.
In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.
Angesichts dieser Ausgangslage erübrigen sich zu diesem Zeitpunkt Aus führungen zur strittigen Frage der Qualifikation der Beschwerdeführeri n als Teil zeiterwerbstätige . 5.
5.1
Die Kosten des Verfahrens sind gestützt auf Art. 69 Abs. 1 bis IVG auf Fr. 800.--festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 5.2
Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb die vertretene Beschwerdeführer in Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat.
Nach § 34 Abs. 3 GSVGer bemisst sich die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Pro zesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert. Gemäss § 8 in Verbindung mit § 7 Abs. 1 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht (GebV
SVGer) wird namentlich für unnötigen Aufwand kein Ersatz gewährt. 5.3
Der obsiegenden und anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin steht damit eine Prozessentschädigung zu, die ermessensweise auf Fr. 2'0 00.-- (inklusive Baraus lagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen und der Beschwerdegegnerin aufzuer legen ist. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 18. September 2018 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit sie im Sinne der Erwägungen verfahre und hernach über den Rentenanspruch neu befinde. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozess entschädigung von Fr. 2’000 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Kurt Pfändler - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage des Doppels von Urk. 1 2 sowie je einer Kopie von Urk. 13/1-11 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind bei zulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin VogelPeter
Erwägungen (10 Absätze)
E. 1 Die 1961 geborene und zur Katechetin ausgebildete
X.___ meldete sich am 15. Juni 2015 (Eingangsdatum bei der IV-Stelle) unter Hinweis auf eine Epilepsie und Erschöpfungsdepression zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (Urk. 7/8). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zog die Akten des Krankentaggeldversicherers bei (Urk. 7/31) und tätigte medizinische und erwerblich-berufliche Abklärungen. Im Rahmen der Frühintervention übernahm die IV-Stelle die Kosten für eine Bürofachausbildung (Urk. 7/35), was per 1. Juli 2016 zu einer Festanstellung in einer angepassten Tätigkeit mit einem Pensum von 60 % beim bisherigen Arbeitgeber führte (Urk. 7/55). Mit Mitteilung vom 15. Juli 2016 zeigte die IV-Stelle den Abschluss der beruflichen Massnahmen an (Urk. 7/59). Am 24. Januar 2017 erfolgte eine Haushaltsabklär ung (Bericht vom 2 6. Januar 2017, Urk. 7/66). Nach durchge führtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/69, Urk. 7/98) bejahte die IV Stelle mit Verfügung vom 18. September 2018 einen Anspruch auf Leistungen der Inva lidenversicherung und sprach X.___ eine Viertelsrente ab 1. Januar 2018 zu (Urk. 2).
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähig keit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art.
E. 1.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, wel che Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
E. 1.4 Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss stän diger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Ver fahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der ent scheidrele vante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2). 2.
E. 2 Dagegen erhob X.___ mit Eingabe vom 24. September 2018 Beschwerde beim hiesigen Sozialversicherungsgericht und beantragte, es sei ihr unter Aufhebung der Verfügung vom 18. September 2018 eine halbe IV-Rente ab 1. Dezember 2015 zuzusprechen (Urk. 1). Die IV-Stelle schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 29. Oktober 2018 auf Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 31. Oktober 2018 (Urk. 8) zur Kennt nis gebracht wurde.
Mit Beschluss vom 11. Februar 2020 (Urk. 10) wurde der Beschwerdeführerin die Gelegenheit eingeräumt, um zu der vom Gericht nicht auszuschliessenden Rück weisung der Sache an die Beschwerdegegnerin zur ergänzenden Abklärung und der damit verbundenen möglichen Abänderung der angefochtenen Verfügung zu ihrem Nachteil (reformatio in peius) Stellung zu nehmen oder die Beschwerde zurückzuziehen. Mit Eingabe vom 3. März 2020 hielt sie an ihrer Beschwerde fest und reichte weitere U nterlagen ins Recht (Urk. 12, Urk. 13 /1-11). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin erwog i m angefochtenen Entscheid, die gesund heitlichen Einschränkungen würden seit Ende Dezember 2014 bestehen und die Abklärungen hätten ergeben, dass die Beschwerdeführerin bei guter Gesundheit einer Erwerbstätigkeit von 80
% nachgegangen wäre und damit 20 % auf den Haushaltsbereich fallen würden. Da nach neuer Berechnungsweise ab 1. Januar 2018 ein Teilzeitpensum auf ein volles Pensum au fgerechnet werde, resultiere neu ein Invaliditätsgrad von 46
%, was zu einer Viertelsrente ab Januar 2018 führe .
Zum Einwand der Beschwerdeführerin, wonach aufgrund eines Nebenverdienstes von einer vollen Erwerbstätigkeit auszu gehen sei, hielt die IV-Stelle F olgendes fest: Die Zusatzeinträge im IK-Auszug habe die Beschwerdeführerin als Kommissionstätigkeiten eingeordnet und wür den zum Haushaltsbereich zählen. Die Einbusse sei dementsprechend in diesem Rahmen als Einschränkung berück sichtigt worden. Der IK-Auszug und die Einkommensmeldungen der letzten Jahre würden zeige n, dass die Beschwerdeführerin nie einen Vollerwerb angestrebt habe . Auch habe die Beschwerdeführerin anlässlich der Abklärungsgespräche nicht erwähnt, dass sie zu 100
% im Erwerb habe stehen wollen (Urk. 2) .
E. 2.2 Demgegenüber stellte sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt (Urk. 1), sie wäre ohne gesundheitliche Einbusse zu 100
% erwerbstätig. Ohne Krankheit würde s ie seit 2015 zu 80
% als Katechetin arbeiten und weiterhin den Nebener werbstätigkeiten wie das Abhalten von Bibelstunden und die Mitarbeit bei Sitzungen der röm isch-katholischen Körperschaft, nachgehen. Diese Nebentätig keiten hätten vor dem Krankheitsfall einem Pensum von rund 30 % entsprochen. Die regelmässigen und in der Höhe kaum schwankenden Einkünfte aus diesen Nebenerwerbstätigkeiten würden aus dem IK-Auszug hervorgehen . Zur Berechnung des Invaliditätsgrades komme da her nicht die gemischte Methode zur Anwendung, sondern der Einkommensvergleich. Diese Methode ergebe einen Invaliditätsgrad von 58
%, weshalb eine halbe Rente ab 1. Dezember 2015 zu zu sprechen sei .
Mit Eingabe vom 3. März 2020 (Urk. 12) ergänzte die Beschwerdeführerin, dass es sich bei der Verdachtsd iagnose einer Epilepsie um eine Arbeitsdiagnose han d l e, was gemäss der Stellungnahm e der Klinik
Y.___ vom 27. Februar 2020
eine r soweit wie möglich, aber nicht definitiv gesicherte n Epilepsie-Diagnose ent spreche. Eine solche Arbeitsdiagnose habe für die Behandlung, für den Lebens alltag und die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit die gleichen Konsequenzen wie eine definitive Epilepsie-Diagnose. Weiter brachte die Beschwerdeführerin vor, dass die Diagnose einer leichten kognitiven Störung habe bestätigt werden können und verwies dabei auf die neuropsychologische Stellungnahme der Klinik Y.___ v om 27. Februar 202 0. 3. 3.1
Im definitiven Austrittsbericht der Klinik Y.___ vom 29.
Januar 2015 (Urk. 7/28/ 3-7) wurde die Diagnose einer ätiologisch unklaren Epilepsie mit ein fach-fokal eingeleitete n komplex-fokalen und fraglich sekundär generalisierten Anfällen seit 06/2011 gestellt . Aus dem Bericht geht sodann hervor, dass die Hospitalisation zur Durchführung eines Langzeit-EEGs für drei Tage erfolgt sei. Nach längerer Anfallsfreiheit bei konstanter antiepileptischer Medikation seien wieder anfallsverdächtige Symptome aufgetreten, weshalb die Aktivität der diagnostizierten Epilepsie zu bestimmen gewesen sei (Urk. 7/28/3).
Die Epilepsie diagnose habe bisher und auch mit dem aktuell erfolgten mobilen Langzeit-EEG nicht untermauert werden können . Es hätten keine epilepsietypischen Potenziale und auch keine epileptischen Anfälle beziehungsweise Anfallsmuster registriert werden können . Dies schliesse eine Diagno se allerdings nicht aus . Ausser dem Wiederauftreten von Anfällen im Sommer und Herbst 2014 hätten sich klinisch keine Hinweise für eine progrediente epileptogene Hirnpathologie ergeben (Urk. 7/28/5) . Die Arbeitsfähigkeit erachteten die Ärzte aus epileptologi scher Sicht als gegeben (Urk. 7/28/6) . 3.2
Im Bericht des Zentrum s
Z.___ vom 13. März 2015 wurde die Diagnose einer ätiologisch unklaren Epilepsie mit einfach-fokal eingeleitete n komplex-fokalen und fraglich sekundär generalisierten Anfällen seit dem 5 0. Lebensjahr fest gehalten (Urk. 7/28/8). Aus dem Bericht geht hervor, dass die Annahme einer Epilepsie auf plausibler Anamnese und Semiologie basiere. Die Beschwerdeführerin habe davon berichtet, dass ihre Konzentration und Merkfähigkeit seit der Man ifestation der Erkrankung nicht mehr gleich wie früher seien . Anlässlich der Unte rsuchung am Z.___
seien diese auf stabi lem Niveau einzuordnen gewesen (Urk. 7/28/9). Aus epileptologischer Sicht würden qualitative Einschränku ngen der Arbeitsfähigkeit bestehen . Dies bedeute, dass Arbeiten in ungesicherter Höhe (Leitern und Gerüste), Arbeiten an gefahren trächtigen Maschinen und Geräten, Tätigkeiten, die das Führen eines fahraus weispflichtigen Motorfahrzeuges erfordern, sowie Tätigkeiten, die die al leinige Verantwortung für Schutz be fohlene umfasse, n icht ausgeführt werden dürften (Urk. 7/28/10). 3.3
Am
13. Oktober 2015
berichtete Prof. Dr. med. A.___, L eitender Arzt Klinik Y.___, es bestehe der Verdacht einer Epilepsie bislang unklarer Ätiologie mit komplex-fokalen Anfällen sowie möglicherweise generalisierten tonisch-klo nischen Anfällen (ICD-10: G40.2; Urk. 7/57/6) . Im definitiven Austrittsbericht der Klinik Y.___ vom 6. November 2015 wurde demgegenüber nicht mehr von einer Verdachtsdiagnose gesprochen, sondern die Epilepsie als Hauptd iagnose aufge führt (Urk. 7/57 /9). Nach der Durchführung eines fünftägigen Intensivmonito rings mit Video-EEG hätten keine Anfälle registriert werden können und hätten sich auch keine interiktalen epilep sietypischen Potentiale finden lassen . Die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit sei weiterhin gegeben (Urk. 7/57 /11) . Im ambulanten Verlaufsbericht der Klinik Y.___ vom 27. Januar 2016 wurde erneut der Verdacht einer Epilepsie genann t (Urk. 7/57 /4), so auch im Verlaufsbericht von Prof. Dr. A.___ vom 4. Mai 2016 (Urk. 7/57 /1). Aus dem letztgenannten Verlaufsbericht geht sodann hervor, dass die Beschw erdeführerin aktuell einem Pensum von 40 % nachgeht und aus ärztlicher Sicht prinzipiell auch eine 100%ige Tätigkeit vorstellbar sei, vorbehältlich der noch ausstehenden neuropsychologischen Untersuchung. Nach wie vor bestehe eine qualitative Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/57/1). 3.4
Am 10. November 2016 wurde die Beschwerdeführerin neuropsycholo gisch untersucht. Das Institut B.___ erstattete am
2. Dezember 2016 den Untersuchungsbericht, worin als Diagnose den Verdacht auf leichte Beeinträchtigungen attentionaler und exeku ti v er sowie mn estischer Funktionen (ICD-10: F 07.8) aufgeführt wurde. Dem Bericht ist sodann zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin über ein durch schnittliches allgemeines kognitives Leistungsvermögen mit einem homogenen Leistungsprofil verfüge. Im Bereich der attentionalen und exekutiven Funktionen hätten sich einzelne Auffälligkeiten gezeigt. Die Prüfung der anterograden episo dischen Gedächtnisleistungen habe unauffällige Leistungen für das Erfassen, Behalten und Erinnern von strukturierter verbaler (Geschichte) oder figuraler Information ergeben. Auch beim Lernen von unstrukturierter verbaler Informa tion (Wortliste) habe die Beschwerdeführerin eine unauffällige Leistung erbracht. Es habe sich allerdings gezeigt, dass sich die Beschwerdeführerin nach einer Stör liste sowie im freien Spätabruf nur noch an die Hälfte der zuvor gelernten Wörter habe erinnern können.
Zu dieser Minderleistung hätten wohl auch die attentiona len und exekutiven Einschränkungen beigetragen und es sei unklar, inwiefern psychische Aspekte hierbei relevant seien. Die neuropsychologischen Befunde würden den Verdacht auf eine leichte Beeinträchtigung in den attentionalen und exekutiven sowie der mnesti schen Funktionen festigen . Diese Beeinträchtigungen hätten auch Auswirkungen auf das Leistungsvermögen im beruflichen Alltag . Ein höheres Arbeitspensum als 60 % sei nicht zumutbar (Urk. 7/74/6 f.) . 4.
Wie nachfolgend dargelegt wird, erweist sich der vorliegende medizinische Sach verhalt - e ntgegen den Ansicht en beider Parteien -
als unvollständig.
Zunächst haben i n den Berichten der Klinik Y.___ sowohl die Diagnose als auch die Verdachtsdiagn o se einer Epilepsie Eingang gefunden (vgl. E. 3.3).
Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin vermag auch die Stellungnahme der Klinik Y.___ vom 27. Februar 2020 (Urk. 13/9) nichts daran zu ändern, dass eine abschliessende Beurteilung der Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin nicht möglich ist.
Prof. Dr. A.___ führt e in dieser Stellungnahme aus, dass es sich
bei der Verdachtsdiagnose der Epilepsie um eine Arbeitsdiagnose handeln würde, welche für die Behandlung und für die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit die gleichen Konsequenzen wie eine definitive Epilepsie diagnose habe. Prof.
Dr. A.___
hielt zugleich fest, dass eine soweit als möglich, aber eben nicht definitiv gesicherte, Epilepsiediagnose vorliege . Solche Arbeitsdiagnosen würden auf den plausiblen Schilderungen der Anfallsgeschehnisse basieren und seien nicht durch zusätzliche epilepsiespezifische Befunde aus den technischen Zusatz untersuchungen bestätigt (Urk. 13/9). Wenngleich den ärztlichen Ausführungen zufolge die Verbindlichkeit einer Verdachtsdiagnose ausreicht, um die Indikation für eine Behandlung zu stellen, vermag dies für eine abschliessende Beurteilung der funktionellen Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin nicht zu genügen, stehen doch einer solchen Einschätzung noch weitere Unsicherheiten entgegen. Hierbei fällt zum einen ins Gewicht, dass gemäss Berichten der Klinik Y.___ und des
Z.___ (bloss) eine qualitative Einschränkung der Arbeitsfähigkeit vorliegt (vgl. E. 3.1 - 3.3) . V on einer quantitativen Einschränkung ist dabei nicht die Rede. Lediglich das B.___ hielt im Untersuchungsbericht fest, dass ein höheres Arbeits pensum als 60 % nicht zumutbar sei (vgl. E. 3.4). Dabei stützt e sich das B.___ (ebenfalls) auf eine Verdachtsdiagnose, welche die Beschwerdeführerin mit Nach reichung der neuropsychologischen Stellungnahme der Klinik Y.___ vom 27. Februar 2020 (Urk. 13/10) bestätigt sieht. Auch wenn vorliegend von der Diagnose einer leichten kognitiven Störung exekutiver Funktionen auszugehen wäre, lässt sich nicht abschliessend feststellen, ob und inwieweit sich diese tat sächlich auf die Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführeri n auswirkt . Im Bericht der Klinik Y.___ vom 24. Januar 2020 wurde denn noch festgehalten, dass die neuropsychologische Untersuchung erfreulicherweise nur recht gering ausge prägte Einbussen ergeben habe (Urk. 13/1/3). Zum anderen machten die Neu ropsychologen eine Verbesserung im mnestischen und attentionalen Bereich aktenkundig und berichteten, die leichte kognitive Beeinträchtigung könne sich bei hohen kognitiven beziehungsweise exekutiven Anforderungen im Berufsall tag limitierend auswirken (Urk. 13/10). Ob dies eine Einschränkung in der aktuellen Tätigkeit der Beschwerdeführerin zur Folge hat oder nur mehr eine leidensangepasste Beschäftigung in grösserem Umfang zuliesse, bleibt offen. Als dann ist gestützt auf die Akten von grundsätzlich guten kognitiven Ressourcen auszugehen (vgl. Urk. 13/4). Schliesslich ist nach wie vor ungeklärt, ob eine psy chische Beschwerdekomponente vorliegt, welche die kognitiven Funktionen der Beschwerdeführerin beeinflussen könnte. So wiesen bereits die Neuropsycholo gen im Dezember 2016 darauf hin, es bleibe unklar, inwiefern auch psychische Aspekte zur getesteten Minderleistung beigetragen hätten. Die subjektive Wahr nehmung der Beeinträchtigungen führe zu einer psychischen Belastung der Beschwerdeführerin, welche ihre kompensatorischen Ressourcen reduziere (Urk. 7/74/7). Sodann beabsichtigte die Beschwerdeführerin, die psychotherapeu tische Behandlung wiederaufzunehmen (vgl. Urk. 13/3) und schliesslich sprach Prof. Dr. A.___ in seiner Stellungnahme vom 2 6. Februar 2020 davon, es liege neben der neuropsychologischen auch eine psychiatrische Diagnose vor (Urk. 13/9). I nwieweit eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit der Beschwe r deführerin aufgrund der (Verdachts-)Diagnose einer Epilepsie und einer leichten k ognitiven Störung vorliegt, lässt sich anhand der ärztlichen Berichte mithin
nicht schlüssig feststellen . Es kommt hinzu, dass eine neuropsychologische Abklärung lediglich eine Zusatzuntersuchung darstellt und es grundsätzlich Auf gabe des psychiatrischen - oder allenfalls des neurologischen - Facharztes ist, die Arbeitsfähigkeit unter Berücksichtigung allfälliger neuropsychologischer Defizite einzuschätzen (Urteil des Bundesgerichts 9C_299/2019 vom 2 7. Juni 2019 E. 4), was vorliegend offenkundig nicht erfolgt ist. Im Übrigen erachtete auch der RAD Arzt in der Stellungnahme vom 4. Juli 2017
eine Arbeitsunfähigkeit im Umfang von 40 % in Bezug auf das Anforderungsprofil als nicht hinreichend plausibel (Urk. 7/96/2). Nachdem d as Stellen einer Diagnose allein nicht genügt, sondern
es vielmehr deren Auswirkungen sind, welche von Belang sind und in jedem Ein zelfall eine Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein muss (BGE 127 V 294 E. 4c), erweist sich der medizinische Sach verhalt nach dem Gesagten als nicht hinreichend abgeklärt. Es fehlt ins besondere an einer umfassenden, verlässlichen medizinischen Einschätzung der Arbeitsfä higkeit (vgl. E. 1.3) . Die Sache ist daher an die Beschwerdegegnerin zurückzu weisen, damit diese nach ergänzender medizinischer Abklärung eine neue Beur teilung vornehme und über den Leistungsanspruch der Beschwerde führerin neu verfüge.
In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.
Angesichts dieser Ausgangslage erübrigen sich zu diesem Zeitpunkt Aus führungen zur strittigen Frage der Qualifikation der Beschwerdeführeri n als Teil zeiterwerbstätige . 5.
5.1
Die Kosten des Verfahrens sind gestützt auf Art. 69 Abs. 1 bis IVG auf Fr. 800.--festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 5.2
Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb die vertretene Beschwerdeführer in Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat.
Nach § 34 Abs. 3 GSVGer bemisst sich die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Pro zesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert. Gemäss §
E. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art.
E. 8 in Verbindung mit § 7 Abs. 1 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht (GebV
SVGer) wird namentlich für unnötigen Aufwand kein Ersatz gewährt. 5.3
Der obsiegenden und anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin steht damit eine Prozessentschädigung zu, die ermessensweise auf Fr. 2'0 00.-- (inklusive Baraus lagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen und der Beschwerdegegnerin aufzuer legen ist. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 18. September 2018 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit sie im Sinne der Erwägungen verfahre und hernach über den Rentenanspruch neu befinde. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozess entschädigung von Fr. 2’000 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Kurt Pfändler - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage des Doppels von Urk. 1 2 sowie je einer Kopie von Urk. 13/1-11 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind bei zulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin VogelPeter
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2018.00823
V. Kammer Sozialversicherungsrichter Vogel, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Philipp Ersatzrichterin Gasser Küffer Gerichtsschreiberin Peter Urteil vom 2 7. März 2020 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Kurt Pfändler advo5 Rechtsanwälte Waltersbachstrasse 5, Postfach, 8021 Zürich 1 gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
Die 1961 geborene und zur Katechetin ausgebildete
X.___ meldete sich am 15. Juni 2015 (Eingangsdatum bei der IV-Stelle) unter Hinweis auf eine Epilepsie und Erschöpfungsdepression zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (Urk. 7/8). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zog die Akten des Krankentaggeldversicherers bei (Urk. 7/31) und tätigte medizinische und erwerblich-berufliche Abklärungen. Im Rahmen der Frühintervention übernahm die IV-Stelle die Kosten für eine Bürofachausbildung (Urk. 7/35), was per 1. Juli 2016 zu einer Festanstellung in einer angepassten Tätigkeit mit einem Pensum von 60 % beim bisherigen Arbeitgeber führte (Urk. 7/55). Mit Mitteilung vom 15. Juli 2016 zeigte die IV-Stelle den Abschluss der beruflichen Massnahmen an (Urk. 7/59). Am 24. Januar 2017 erfolgte eine Haushaltsabklär ung (Bericht vom 2 6. Januar 2017, Urk. 7/66). Nach durchge führtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/69, Urk. 7/98) bejahte die IV Stelle mit Verfügung vom 18. September 2018 einen Anspruch auf Leistungen der Inva lidenversicherung und sprach X.___ eine Viertelsrente ab 1. Januar 2018 zu (Urk. 2). 2.
Dagegen erhob X.___ mit Eingabe vom 24. September 2018 Beschwerde beim hiesigen Sozialversicherungsgericht und beantragte, es sei ihr unter Aufhebung der Verfügung vom 18. September 2018 eine halbe IV-Rente ab 1. Dezember 2015 zuzusprechen (Urk. 1). Die IV-Stelle schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 29. Oktober 2018 auf Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 31. Oktober 2018 (Urk. 8) zur Kennt nis gebracht wurde.
Mit Beschluss vom 11. Februar 2020 (Urk. 10) wurde der Beschwerdeführerin die Gelegenheit eingeräumt, um zu der vom Gericht nicht auszuschliessenden Rück weisung der Sache an die Beschwerdegegnerin zur ergänzenden Abklärung und der damit verbundenen möglichen Abänderung der angefochtenen Verfügung zu ihrem Nachteil (reformatio in peius) Stellung zu nehmen oder die Beschwerde zurückzuziehen. Mit Eingabe vom 3. März 2020 hielt sie an ihrer Beschwerde fest und reichte weitere U nterlagen ins Recht (Urk. 12, Urk. 13 /1-11). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähig keit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, wel che Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1.4
Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss stän diger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Ver fahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der ent scheidrele vante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin erwog i m angefochtenen Entscheid, die gesund heitlichen Einschränkungen würden seit Ende Dezember 2014 bestehen und die Abklärungen hätten ergeben, dass die Beschwerdeführerin bei guter Gesundheit einer Erwerbstätigkeit von 80
% nachgegangen wäre und damit 20 % auf den Haushaltsbereich fallen würden. Da nach neuer Berechnungsweise ab 1. Januar 2018 ein Teilzeitpensum auf ein volles Pensum au fgerechnet werde, resultiere neu ein Invaliditätsgrad von 46
%, was zu einer Viertelsrente ab Januar 2018 führe .
Zum Einwand der Beschwerdeführerin, wonach aufgrund eines Nebenverdienstes von einer vollen Erwerbstätigkeit auszu gehen sei, hielt die IV-Stelle F olgendes fest: Die Zusatzeinträge im IK-Auszug habe die Beschwerdeführerin als Kommissionstätigkeiten eingeordnet und wür den zum Haushaltsbereich zählen. Die Einbusse sei dementsprechend in diesem Rahmen als Einschränkung berück sichtigt worden. Der IK-Auszug und die Einkommensmeldungen der letzten Jahre würden zeige n, dass die Beschwerdeführerin nie einen Vollerwerb angestrebt habe . Auch habe die Beschwerdeführerin anlässlich der Abklärungsgespräche nicht erwähnt, dass sie zu 100
% im Erwerb habe stehen wollen (Urk. 2) . 2.2
Demgegenüber stellte sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt (Urk. 1), sie wäre ohne gesundheitliche Einbusse zu 100
% erwerbstätig. Ohne Krankheit würde s ie seit 2015 zu 80
% als Katechetin arbeiten und weiterhin den Nebener werbstätigkeiten wie das Abhalten von Bibelstunden und die Mitarbeit bei Sitzungen der röm isch-katholischen Körperschaft, nachgehen. Diese Nebentätig keiten hätten vor dem Krankheitsfall einem Pensum von rund 30 % entsprochen. Die regelmässigen und in der Höhe kaum schwankenden Einkünfte aus diesen Nebenerwerbstätigkeiten würden aus dem IK-Auszug hervorgehen . Zur Berechnung des Invaliditätsgrades komme da her nicht die gemischte Methode zur Anwendung, sondern der Einkommensvergleich. Diese Methode ergebe einen Invaliditätsgrad von 58
%, weshalb eine halbe Rente ab 1. Dezember 2015 zu zu sprechen sei .
Mit Eingabe vom 3. März 2020 (Urk. 12) ergänzte die Beschwerdeführerin, dass es sich bei der Verdachtsd iagnose einer Epilepsie um eine Arbeitsdiagnose han d l e, was gemäss der Stellungnahm e der Klinik
Y.___ vom 27. Februar 2020
eine r soweit wie möglich, aber nicht definitiv gesicherte n Epilepsie-Diagnose ent spreche. Eine solche Arbeitsdiagnose habe für die Behandlung, für den Lebens alltag und die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit die gleichen Konsequenzen wie eine definitive Epilepsie-Diagnose. Weiter brachte die Beschwerdeführerin vor, dass die Diagnose einer leichten kognitiven Störung habe bestätigt werden können und verwies dabei auf die neuropsychologische Stellungnahme der Klinik Y.___ v om 27. Februar 202 0. 3. 3.1
Im definitiven Austrittsbericht der Klinik Y.___ vom 29.
Januar 2015 (Urk. 7/28/ 3-7) wurde die Diagnose einer ätiologisch unklaren Epilepsie mit ein fach-fokal eingeleitete n komplex-fokalen und fraglich sekundär generalisierten Anfällen seit 06/2011 gestellt . Aus dem Bericht geht sodann hervor, dass die Hospitalisation zur Durchführung eines Langzeit-EEGs für drei Tage erfolgt sei. Nach längerer Anfallsfreiheit bei konstanter antiepileptischer Medikation seien wieder anfallsverdächtige Symptome aufgetreten, weshalb die Aktivität der diagnostizierten Epilepsie zu bestimmen gewesen sei (Urk. 7/28/3).
Die Epilepsie diagnose habe bisher und auch mit dem aktuell erfolgten mobilen Langzeit-EEG nicht untermauert werden können . Es hätten keine epilepsietypischen Potenziale und auch keine epileptischen Anfälle beziehungsweise Anfallsmuster registriert werden können . Dies schliesse eine Diagno se allerdings nicht aus . Ausser dem Wiederauftreten von Anfällen im Sommer und Herbst 2014 hätten sich klinisch keine Hinweise für eine progrediente epileptogene Hirnpathologie ergeben (Urk. 7/28/5) . Die Arbeitsfähigkeit erachteten die Ärzte aus epileptologi scher Sicht als gegeben (Urk. 7/28/6) . 3.2
Im Bericht des Zentrum s
Z.___ vom 13. März 2015 wurde die Diagnose einer ätiologisch unklaren Epilepsie mit einfach-fokal eingeleitete n komplex-fokalen und fraglich sekundär generalisierten Anfällen seit dem 5 0. Lebensjahr fest gehalten (Urk. 7/28/8). Aus dem Bericht geht hervor, dass die Annahme einer Epilepsie auf plausibler Anamnese und Semiologie basiere. Die Beschwerdeführerin habe davon berichtet, dass ihre Konzentration und Merkfähigkeit seit der Man ifestation der Erkrankung nicht mehr gleich wie früher seien . Anlässlich der Unte rsuchung am Z.___
seien diese auf stabi lem Niveau einzuordnen gewesen (Urk. 7/28/9). Aus epileptologischer Sicht würden qualitative Einschränku ngen der Arbeitsfähigkeit bestehen . Dies bedeute, dass Arbeiten in ungesicherter Höhe (Leitern und Gerüste), Arbeiten an gefahren trächtigen Maschinen und Geräten, Tätigkeiten, die das Führen eines fahraus weispflichtigen Motorfahrzeuges erfordern, sowie Tätigkeiten, die die al leinige Verantwortung für Schutz be fohlene umfasse, n icht ausgeführt werden dürften (Urk. 7/28/10). 3.3
Am
13. Oktober 2015
berichtete Prof. Dr. med. A.___, L eitender Arzt Klinik Y.___, es bestehe der Verdacht einer Epilepsie bislang unklarer Ätiologie mit komplex-fokalen Anfällen sowie möglicherweise generalisierten tonisch-klo nischen Anfällen (ICD-10: G40.2; Urk. 7/57/6) . Im definitiven Austrittsbericht der Klinik Y.___ vom 6. November 2015 wurde demgegenüber nicht mehr von einer Verdachtsdiagnose gesprochen, sondern die Epilepsie als Hauptd iagnose aufge führt (Urk. 7/57 /9). Nach der Durchführung eines fünftägigen Intensivmonito rings mit Video-EEG hätten keine Anfälle registriert werden können und hätten sich auch keine interiktalen epilep sietypischen Potentiale finden lassen . Die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit sei weiterhin gegeben (Urk. 7/57 /11) . Im ambulanten Verlaufsbericht der Klinik Y.___ vom 27. Januar 2016 wurde erneut der Verdacht einer Epilepsie genann t (Urk. 7/57 /4), so auch im Verlaufsbericht von Prof. Dr. A.___ vom 4. Mai 2016 (Urk. 7/57 /1). Aus dem letztgenannten Verlaufsbericht geht sodann hervor, dass die Beschw erdeführerin aktuell einem Pensum von 40 % nachgeht und aus ärztlicher Sicht prinzipiell auch eine 100%ige Tätigkeit vorstellbar sei, vorbehältlich der noch ausstehenden neuropsychologischen Untersuchung. Nach wie vor bestehe eine qualitative Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/57/1). 3.4
Am 10. November 2016 wurde die Beschwerdeführerin neuropsycholo gisch untersucht. Das Institut B.___ erstattete am
2. Dezember 2016 den Untersuchungsbericht, worin als Diagnose den Verdacht auf leichte Beeinträchtigungen attentionaler und exeku ti v er sowie mn estischer Funktionen (ICD-10: F 07.8) aufgeführt wurde. Dem Bericht ist sodann zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin über ein durch schnittliches allgemeines kognitives Leistungsvermögen mit einem homogenen Leistungsprofil verfüge. Im Bereich der attentionalen und exekutiven Funktionen hätten sich einzelne Auffälligkeiten gezeigt. Die Prüfung der anterograden episo dischen Gedächtnisleistungen habe unauffällige Leistungen für das Erfassen, Behalten und Erinnern von strukturierter verbaler (Geschichte) oder figuraler Information ergeben. Auch beim Lernen von unstrukturierter verbaler Informa tion (Wortliste) habe die Beschwerdeführerin eine unauffällige Leistung erbracht. Es habe sich allerdings gezeigt, dass sich die Beschwerdeführerin nach einer Stör liste sowie im freien Spätabruf nur noch an die Hälfte der zuvor gelernten Wörter habe erinnern können.
Zu dieser Minderleistung hätten wohl auch die attentiona len und exekutiven Einschränkungen beigetragen und es sei unklar, inwiefern psychische Aspekte hierbei relevant seien. Die neuropsychologischen Befunde würden den Verdacht auf eine leichte Beeinträchtigung in den attentionalen und exekutiven sowie der mnesti schen Funktionen festigen . Diese Beeinträchtigungen hätten auch Auswirkungen auf das Leistungsvermögen im beruflichen Alltag . Ein höheres Arbeitspensum als 60 % sei nicht zumutbar (Urk. 7/74/6 f.) . 4.
Wie nachfolgend dargelegt wird, erweist sich der vorliegende medizinische Sach verhalt - e ntgegen den Ansicht en beider Parteien -
als unvollständig.
Zunächst haben i n den Berichten der Klinik Y.___ sowohl die Diagnose als auch die Verdachtsdiagn o se einer Epilepsie Eingang gefunden (vgl. E. 3.3).
Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin vermag auch die Stellungnahme der Klinik Y.___ vom 27. Februar 2020 (Urk. 13/9) nichts daran zu ändern, dass eine abschliessende Beurteilung der Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin nicht möglich ist.
Prof. Dr. A.___ führt e in dieser Stellungnahme aus, dass es sich
bei der Verdachtsdiagnose der Epilepsie um eine Arbeitsdiagnose handeln würde, welche für die Behandlung und für die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit die gleichen Konsequenzen wie eine definitive Epilepsie diagnose habe. Prof.
Dr. A.___
hielt zugleich fest, dass eine soweit als möglich, aber eben nicht definitiv gesicherte, Epilepsiediagnose vorliege . Solche Arbeitsdiagnosen würden auf den plausiblen Schilderungen der Anfallsgeschehnisse basieren und seien nicht durch zusätzliche epilepsiespezifische Befunde aus den technischen Zusatz untersuchungen bestätigt (Urk. 13/9). Wenngleich den ärztlichen Ausführungen zufolge die Verbindlichkeit einer Verdachtsdiagnose ausreicht, um die Indikation für eine Behandlung zu stellen, vermag dies für eine abschliessende Beurteilung der funktionellen Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin nicht zu genügen, stehen doch einer solchen Einschätzung noch weitere Unsicherheiten entgegen. Hierbei fällt zum einen ins Gewicht, dass gemäss Berichten der Klinik Y.___ und des
Z.___ (bloss) eine qualitative Einschränkung der Arbeitsfähigkeit vorliegt (vgl. E. 3.1 - 3.3) . V on einer quantitativen Einschränkung ist dabei nicht die Rede. Lediglich das B.___ hielt im Untersuchungsbericht fest, dass ein höheres Arbeits pensum als 60 % nicht zumutbar sei (vgl. E. 3.4). Dabei stützt e sich das B.___ (ebenfalls) auf eine Verdachtsdiagnose, welche die Beschwerdeführerin mit Nach reichung der neuropsychologischen Stellungnahme der Klinik Y.___ vom 27. Februar 2020 (Urk. 13/10) bestätigt sieht. Auch wenn vorliegend von der Diagnose einer leichten kognitiven Störung exekutiver Funktionen auszugehen wäre, lässt sich nicht abschliessend feststellen, ob und inwieweit sich diese tat sächlich auf die Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführeri n auswirkt . Im Bericht der Klinik Y.___ vom 24. Januar 2020 wurde denn noch festgehalten, dass die neuropsychologische Untersuchung erfreulicherweise nur recht gering ausge prägte Einbussen ergeben habe (Urk. 13/1/3). Zum anderen machten die Neu ropsychologen eine Verbesserung im mnestischen und attentionalen Bereich aktenkundig und berichteten, die leichte kognitive Beeinträchtigung könne sich bei hohen kognitiven beziehungsweise exekutiven Anforderungen im Berufsall tag limitierend auswirken (Urk. 13/10). Ob dies eine Einschränkung in der aktuellen Tätigkeit der Beschwerdeführerin zur Folge hat oder nur mehr eine leidensangepasste Beschäftigung in grösserem Umfang zuliesse, bleibt offen. Als dann ist gestützt auf die Akten von grundsätzlich guten kognitiven Ressourcen auszugehen (vgl. Urk. 13/4). Schliesslich ist nach wie vor ungeklärt, ob eine psy chische Beschwerdekomponente vorliegt, welche die kognitiven Funktionen der Beschwerdeführerin beeinflussen könnte. So wiesen bereits die Neuropsycholo gen im Dezember 2016 darauf hin, es bleibe unklar, inwiefern auch psychische Aspekte zur getesteten Minderleistung beigetragen hätten. Die subjektive Wahr nehmung der Beeinträchtigungen führe zu einer psychischen Belastung der Beschwerdeführerin, welche ihre kompensatorischen Ressourcen reduziere (Urk. 7/74/7). Sodann beabsichtigte die Beschwerdeführerin, die psychotherapeu tische Behandlung wiederaufzunehmen (vgl. Urk. 13/3) und schliesslich sprach Prof. Dr. A.___ in seiner Stellungnahme vom 2 6. Februar 2020 davon, es liege neben der neuropsychologischen auch eine psychiatrische Diagnose vor (Urk. 13/9). I nwieweit eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit der Beschwe r deführerin aufgrund der (Verdachts-)Diagnose einer Epilepsie und einer leichten k ognitiven Störung vorliegt, lässt sich anhand der ärztlichen Berichte mithin
nicht schlüssig feststellen . Es kommt hinzu, dass eine neuropsychologische Abklärung lediglich eine Zusatzuntersuchung darstellt und es grundsätzlich Auf gabe des psychiatrischen - oder allenfalls des neurologischen - Facharztes ist, die Arbeitsfähigkeit unter Berücksichtigung allfälliger neuropsychologischer Defizite einzuschätzen (Urteil des Bundesgerichts 9C_299/2019 vom 2 7. Juni 2019 E. 4), was vorliegend offenkundig nicht erfolgt ist. Im Übrigen erachtete auch der RAD Arzt in der Stellungnahme vom 4. Juli 2017
eine Arbeitsunfähigkeit im Umfang von 40 % in Bezug auf das Anforderungsprofil als nicht hinreichend plausibel (Urk. 7/96/2). Nachdem d as Stellen einer Diagnose allein nicht genügt, sondern
es vielmehr deren Auswirkungen sind, welche von Belang sind und in jedem Ein zelfall eine Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein muss (BGE 127 V 294 E. 4c), erweist sich der medizinische Sach verhalt nach dem Gesagten als nicht hinreichend abgeklärt. Es fehlt ins besondere an einer umfassenden, verlässlichen medizinischen Einschätzung der Arbeitsfä higkeit (vgl. E. 1.3) . Die Sache ist daher an die Beschwerdegegnerin zurückzu weisen, damit diese nach ergänzender medizinischer Abklärung eine neue Beur teilung vornehme und über den Leistungsanspruch der Beschwerde führerin neu verfüge.
In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.
Angesichts dieser Ausgangslage erübrigen sich zu diesem Zeitpunkt Aus führungen zur strittigen Frage der Qualifikation der Beschwerdeführeri n als Teil zeiterwerbstätige . 5.
5.1
Die Kosten des Verfahrens sind gestützt auf Art. 69 Abs. 1 bis IVG auf Fr. 800.--festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 5.2
Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb die vertretene Beschwerdeführer in Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat.
Nach § 34 Abs. 3 GSVGer bemisst sich die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Pro zesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert. Gemäss § 8 in Verbindung mit § 7 Abs. 1 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht (GebV
SVGer) wird namentlich für unnötigen Aufwand kein Ersatz gewährt. 5.3
Der obsiegenden und anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin steht damit eine Prozessentschädigung zu, die ermessensweise auf Fr. 2'0 00.-- (inklusive Baraus lagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen und der Beschwerdegegnerin aufzuer legen ist. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 18. September 2018 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit sie im Sinne der Erwägungen verfahre und hernach über den Rentenanspruch neu befinde. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozess entschädigung von Fr. 2’000 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Kurt Pfändler - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage des Doppels von Urk. 1 2 sowie je einer Kopie von Urk. 13/1-11 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind bei zulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin VogelPeter