Sachverhalt
1. Die 1970 geborene X.___, 1989 aus der Türkei in die Schweiz eingereist, ohne Berufsausbildung
und Mutter zweier 1990 und 1997 geborener
Kinder, arbeitete zuletzt von 1994 bis 2001 als Fabrikarbeiterin bei Z.___ . Mit Datum vom 2 2. Februar 2012 meldete sie sich unter Hinweis auf eine Depression sowie psychosomatische Leiden bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/4). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zog einen Auszug aus dem Individuellen Konto (IK-Auszug vom 1 5. Oktober 2012, Urk. 7/11) und tätigte medizinische Abklärungen . Insbe sondere veranlasste sie das bidisziplinäre (Psychiatrie/Rheumatologie) Gutachten von Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Rheumatologie und Innere Medi zin, und Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 28. Oktober 2013 (Urk. 7/26 f .). Mit Schreiben vom 3. April 2014 forderte die IV Stelle die Versicherte unter Hinweis auf die gesetzliche Mitwirkungs- und Schadenminderungspflicht sowie Androhung der Säumnisfolgen a uf, sich zur Verbesserung ihres Gesundheitszustandes den
– näher umschriebenen - Mass nahmen zu unterziehen (Urk. 7/28). Im Mai 2015 schloss die IV-Stelle ihre Bemühungen
in Sachen berufliche Eingliederung
bei fehlender subjektiver Ein gliederungsfähigkeit ab (Mitteilung vom 2 2. Mai 2015, Urk. 7/43; Protokoll der Eingliederungsberatung, Urk. 7/ 42). Im Hinblick auf die Rentenprüfung holte sie die Verlaufsberichte der behandelnden Ärzte ein . Z udem beauftragte die IV-Stelle ihren Abklärungsdienst mit der Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit der Versicherten im Haushalt (Abklärungs bericht v om 13 . März 2017 [ Urk. 8/5 3).
Nach durchgeführtem Vorbescheid verfahren (Urk. 7/58, Urk. 7/65, Urk. 7/76) wies die IV-Stelle einen Renten anspruch der Versicherten mit Verfügung vom 2 2. August 2018 ab (Urk. 2). 2.
Dagegen erhob X.___
am 21 . September 2018 Beschwerde und beantragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und ihr rückwirkend ab August 2012 eine ganze Rente und ab Januar 2014 eine halbe Rente der Invalidenversi cherung
zuzusprechen . In prozessualer Hinsicht ersuchte die Beschwerdeführer in um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Urk. 1 S. 2, Urk. 3/ 3). Mit Beschwerdeantwort vom 1 . November 20 18 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abwei sung der Beschwerde (Urk. 6), was de r Beschwerdeführer in am 6 . Novem ber 2018 zur Kenntnis gebracht wurde. Zeitgleich wurde ihr em Gesuch um Gewährung der unentgeltliche n Prozessführung stattgegeben (Urk. 8). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 de s Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, AT SG). Sie kann Folge von Geburts gebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegliche nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vor liegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beein trächtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psychi schen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein psychischer Gesundheits schaden mit Krankheitswert besteht, welcher die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (vgl. BGE 139 V 547 E. 5, 131 V 49 E. 1.2, 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_125/2015 vom 1 8. November 2015 E. 5.4).
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E.
6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Ein zelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c, je mit Hinweisen; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3
Gemäss BGE 143 V 418 sind grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen (E. 7.2; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.1). Entscheidend ist dabei, unabhängig von der diag nostischen Einordnung des Leidens, ob es gelingt, auf objektivierter Beurteilungs grundlage den Beweis einer rechtlich relevanten Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit zu erbringen, wobei die versicherte Person die materielle Beweislast zu tragen hat (BGE 143 V 409 E. 4.5.2 unter Hinweis auf BGE 141 V 281 E. 3.7.2; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3). 1.4
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä - ti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.5
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege be nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, wel che Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1.6
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vor - akten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.
2.1
In der angefochtenen Verfügung erwog die Beschwerdegegnerin, bei der Beschwerdeführerin liege insgesamt kein invalidisierender Gesundheitsschaden vor. Insbesondere bestehe nur ein geringer Leidensdruck und sei das psychische
Leiden behandelbar. Zudem habe sich zuletzt eine Verbesserung eingestellt (Urk. 2). 2.2
Dagegen wandte die Beschwerdeführerin ein, es sei gestützt auf das Gutachten vom 2 8. Oktober 2013
sowie die Einschätzung der behandelnden Ärzte ab Juli 2011 von einer 100%igen und ab September 2013 von einer 50%igen Arbeits fähigkeit auszugehen. F ür die Zeit ab Januar 2014 sei aufgrund der Verlaufsbe richte der Behandler weiterhin von einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit auszuge hen. Insbesondere habe sich eine IV-relevante Chronifizierung eingestellt . Das s der Leidendruck gering sei werde bestritten; die Beschwerdeführerin habe sich von November 2013 bis März 2017 ununterbrochen in psychiatrischer Behand lung befunden . Im Übrigen stehe weder die grundsätzliche Behandelbarkeit einer psychischen Störung noch eine lediglich mittelgradige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit einer IV-relevanten Gesundheitsschädigung entgegen. Mithin bestehe ab August 2012 ein Anspruch auf eine ganze und
- mit Blick auf die Verbesserung per März 2017 - befristet von
Januar 2014 bis Ende Juni 2017 auf eine halbe Rente (Urk. 2). 3. 3.1
Im bidisplinären Gutachten vom 2 8. Oktober 2013 stellten die begutachtenden Fachärzte folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (Urk.
7/27/14): - Mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom (ICD- 10: F32.11), anamnestisch zeitweise schwergradig mit psychotischen Symp tomen (ICD 10: F32.3) - Erschwerte Schmerzbeschwerdeverarbeitung (ICD 10: F54) mit/bei: - l umbospondylogenem
Syndrom links - starker myofaszialer Komponente - Fehlhaltung und Dekonditionierung (Dr. med. A.___ 09/2013)
Ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit hielten sie (1) ein lumbospondylo genes Syndrom links mit starker myofaszialer Komponente bei Fehlhaltung und Dekonditionierung, (2) eine Epicondylopathia
humeri
radialis (Tennisarm) links betont und (3) eine Achillodynie links fest (Urk. 7/27/9).
Der rheumatologische Gutachter hielt fest, die psychischen Beschwerden und Ein schränkungen stünden subjektiv klar im Vordergrund. Eine strukturelle, organi sche Erkrankung als Ursache der Schmerzproblematik könne aufgrund der durch geführten Untersuchung und Abklärung weitgehend ausgeschlossen werden. Als körperliche Mitursachen für die zunehmend ausgedehnten Schmerzen kämen die Fehlhaltung und allgemeine Dekonditionierung
in Frage.
Mangels somatische r Diagnosen bestehe aus rheumatologischer Sicht eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit für körperlich leichte und mittelschwere Tätigkeiten (Urk. 7/27/9 f.).
Gegenüber dem begutachtenden Psychiater habe die [seit Dezember 2008 geschiedene, vgl. Urk. 7/3] Beschwerdeführerin angegeben, als sie noch verheira tet gewesen sei, habe sie grosse Probleme gehabt. Sie sei von ihrem damaligen Mann oft so schwer geschlagen worden, dass ein Arzt habe kommen müssen. Seitdem habe sie bis heute anhaltende gesundheitliche Probleme. Sie erinnere sich nicht gern an die Ereignisse in der Ehe, sie müsse dann weinen. Es habe 7
oder 8 Jahre gedauert bis sie das Erlebte nach der Scheidung habe verarbeiten können. Ihr damaliger Mann habe sie auch wi e derholt mit dem Messer bedroht und mit dem Tod gedroht. Er habe auch versucht, sie mit einem Kissen zu ersticken, ihren Kopf gegen die Wand geschlagen und sie wiederholt mit dem Stock geschlagen. Es habe wiederholt Situationen gegeben, in denen sie das Gefühl gehabt habe, sterben zu müssen. Sie habe auch schon die Polizei rufen müssen. Nach der Scheidung sei es häufig zu Halluzinationen gekommen; sie habe Menschen gesehen, die in der Wohnung umhergegangen seien, obschon niemand dort gewesen sei. Sie habe mit diesen Menschen jahrelang Gespräche geführt. Sie sehe dies e Menschen zum Teil immer noch, wenn sie allein e zu Hause sei. Die Me nschen seien ihr nicht bekannt. Die Inhalte der Stimmen könne sie nicht schilde r n. Bei den wahrgenommenen Menschen handle es sich ausschliess lich um Männer; einer davon habe ein Messer und sie habe immer Angst, dass er sie töten werde . Die Menschen würden nur zu Hause auftreten; auss er Haus habe sie demgegenüber immer das Gefühl, verfolgt zu werden. Sie habe sich inzwi schen an die Wahrnehmung der Män ner gewöhnt, aber das ständige B eo bachtet werden störe sie. Diese Symptome hätten bereits im letzten Jahr der Ehe ange fangen und sich nach der Scheidung vermehrt. Es sei auch schon vorgekommen, dass sie mit ihrem älteren Sohn in Streit geraten sei, weil sie in diesem das Gesicht ihres Ex-Mannes gesehen habe. Sie habe öfters Albträume, in denen sie verfolgt, mit dem Tode bedroht werde und mit Angsterleben auf schrecke . Früher habe sie auch szenische Erinnerungen an die Gewalterlebnisse in der Ehe gehabt. Solche Bilder seien aber seit mindestens zw ei Jahren nicht mehr aufgetreten. Während der Scheid ungszeit habe sie einmal in suizidaler Absicht Medikamente einge nommen und ins Spital gemusst. Später habe sie sich auch einmal vor ein Auto werfen wollen, man habe sie aber aufgehalten. Die Tage verbringe sie meistens zu Hause. Der ältere Sohn sei ausgezogen, der jüngere wohne noch zu Hause. Sie möge es nicht, die Wohnung zu verlassen. Sie sei zu Hause viel im Bett und schlafe viel. So nehme sie die beschriebenen, bedrohenden Männer nicht war. Nachts könne sie nicht gut schl afen, morgens stehe sie spät auf, o f t erst gegen Mittag. Sie h abe weder Energie noch Lust, aufzustehen und gehe nur aus, wenn Kollegen sie dazu zwingen würden. Sie möge nicht unter Menschen gehen; es fehle ihr an Kraft und was solle sie draussen machen? Auch in der Wohnung sei es sinnlos. Die Zeit müsse einfach vorbeigehen. Tagsüber sei sie oft abwesend und habe das Gefühl, neben sich zu stehen. Es gebe mehrheitlich Momente, in denen sie keine Lust mehr habe zu leben. Ihr Leben habe so keinen Sinn. Sie habe auch regelmässig Suizidgedanken. Der Gedanken an ihre Kinder hindere sie aber an der Umsetzung. Seit 2011 sei sie 3-4 Mal monatlich in psychologischer Behand lung. Zudem nehme sie Antidepressiva (Trittico und Wellbut r in) . Sie würde gerne wieder zu 100 % arbeiten, aber zurzeit traue sie sich nur «eine halbe Stunde» zu (Urk. 7/27/6 ff.).
In objektiver Hinsicht hielt der begutachtende Psychiater fest, die adipöse Beschwerdeführerin sei anlässlich der Untersuchung b ewusstseinsklar, vollständig orientiert, ausreichend gepfle gt und ordentlich gekleidet gewesen . Ihre
Auf fassungs
- und Konzentrationsfähigkeit seien herabgesetzt und
die Gedächt nis leistungen kursorisch intakt.
Demgegenüber seien die kognitive Leistungsfähig keit und Bel astbarkeit der Beschwerdeführerin mit fortschreitender Untersu chungsdauer abfallend. Sodann sei die Beschwerdeführerin im
Antrieb herabg e setzt und psychomotorisch angespannt, Belastu ngserleben vermittelnd. Die Stimmungslage sei dysphorisch -depressiv und die affektive Schwingungs fähig keit herabgesetzt. Ferner bestehe eine e rhöhte emotionale Labilität mit mehrma ligem Ausbrechen in Tränen bei belastenden Themen und eine deutlich herabge setzte Belastbarkeit und Stresstoleranz. Die beschriebenen
halluzinato rischen
Wahrnehmungen seien im Rahmen der Untersuchung nicht auf getreten und es fehlten Hinweise für akutes Wahnerleben, akute Selbst- oder Fremdge fährdung. Die Beschwerdeführerin
sei bei der Besprechung belas tender Themen strecken weise abwesend und wenig spürbar gewesen. Sie habe einen deutlichen Leidens druck im Zusammenhang mit Krankheitsentwicklung und aktueller Lebens situation vermittelt, den Wunsch geäussert, wieder zu arbeiten und diesbezüglich auch Motivation gezeigt . Die Beschwerdeführerin habe ausserdem eine beste hende Teilbelastbarkeit erkennen lassen . B ei weniger belastenden Inhalten sei sie über weite Strecken stabilisiert und etwas aufgehellter gewesen . Schliesslich habe d ie Beschwerdeführerin angegeben, die verordneten Anti depressiva nicht wie vom Arzt vorgegeben einzunehmen. Korrespondierend dazu hätten die Werte der verordneten Antidepressiva bei der laborchemischen Serumspiegelbestimmung deutlich unter der unteren Grenze des Referenz bereiches (Wellbutrin) beziehungs weise knapp über der Untergrenze d es Referenz bereiches (Trittico) gelegen
(Urk. 7/27/8f.).
Zusammenfassend habe sich ein mittelgradig ausgeprägtes depressives Zustands bild mit depressiv- dysphorischer Stimmungslage, reduziertem Antrieb, vermin derter Belastbarkeit und Durchhaltefähigkeit, herabgesetzter kognitiver Leistungs fähigke it, hoher emotionaler Labilität, Schreckhaftigkeit und berichte ten wiederkehrenden halluzinatorischen Symptomen ergeben . Die
halluzinatori sche
Symptomatik könne zwar formal einer posttraumatischen Belastungsstörung
(PTBS) zugeordnet werden; ein p sychotisches beziehungsweise halluzinatorisches Geschehen habe in der Untersuchung indes nicht objektiviert werden können . Diese Diagnose könne
damit nicht hinr eichend sicher bestätigt werden. Demge genüber
bestehe eine erschwerte Schmerzverarbeitung im Rahmen des depressi ven Krankheitsgeschehens und vor dem Hintergrund der erlittenen Gewalter fahrungen in ihrer Ehe (Urk. 7/27/11f.).
Mit Blick auf die objektivierbaren,
depressiven Symptome, die erschwerte Schmerzverarbeitung, die phasenweise beobachtbare Stabilisierung und Aufhel lung bei wenige r belastenden Gesprächsinhalten, die formulierte Mo tivation und erkennbaren Teil r essourcen für den Wiedereinstieg in einen beruflichen Prozess bestehe aus psychiatrischer Sicht maximal eine mittelgradige Leistungsbeein trächtigung hinsichtlich Belastbarkeit, Durchhaltefähigkei t, kognitivem Leistungs vermögen, Anpassungsfähigkeit und interpersoneller Flexibilität in Arbeitsprozessen. Mithin bestehe eine 50%ige Arbeitsfähigkeit für einfache Arbeitstätigkeiten. Die se gelte mindestens ab dem Datum der aktuellen Untersu chung. Aktenanamnestisch bestehe die de pressive Pathologie seit Juli 2011, wobei zeitweise
eine schwer er e Ausprägung
mit zeitweiser 100%iger Arbeitsun fähigkeit dokumentiert worden sei . Die seitens der ambulanten Behandler seit 2007 postulierte 100%ige Arbeitsunfähigkeit sei mit Blick auf die damals erho benen Befunde indes nicht nac hvollziehbar. Insbesondere sei die Beschwerde führerin im C.___
nur ein einziges Mal fachärztlich
untersucht worden. Das Gespräch sei zudem nicht im Beisein einer professionellen Übersetzerin geführt worden. Vielmehr habe eine Kollegin der Beschwerdeführerin als Übersetzerin fungiert. Der medizinische Endzustand sei
mit Blick auf die unzureichende Behandlung und insbesondere nicht korrekt und unterdosiert eingenommener antidepressiver Medikation nicht erreicht . Damit sei auch eine abschliessende versicherungsmedizinische Beurteilung hinsichtlich einer andauernden, nicht mehr beeinflussbaren psychischen Erkrankung mit andauernder Einschränkung der Leistungsfähigkeit aktuell nicht möglich . Die Beschwerdeführerin sei auf eine fortgesetzte fachärztlich psychiatrische und psychotherapeutische sowie insbesondere psychopharmakologisch antidepressive und
- mit Blick auf die zeitweise berichtete halluzinatorische Symptomatik - ge gebenenfalls ergänzend e
neuro leptische Behandlung angewiesen. Im Zusammen hang mit der Medikamenten einnahme sei sie nochmals genau zu instruieren und es sei die Medikamenten- Compliance im Rahmen regelmässiger Serum spiegelbe stimmungen zu überprüfen. Unter adäquater psychopharmakologischer Behand lung sei eine Vollremission des depressiven Krankheitsgeschehens grund sätzlich weiterhin möglich. G egebenenfalls sei eine intensivierte stationäre Behandlung zu prüfen . Aufgrund der Komplexität des Störungsbildes, der krankheitsfremden, biographi schen Belastungsfaktoren und der leider ver säumten Einleitung inten sivierter rehabilitativer Schritte seit Erkrankungs beginn im Hinblick auf eine berufliche Wiedereingliederung sei die Prognose im vorliegenden Fall unsicher und es müsse leider mit einer chronifizierenden F ehlentwicklung gerechnet wer den (Urk.
7/27/12 ff.).
Im Rahmen der bisdisziplinären Konsensbeurteilung kamen die Gutachter zum Schluss, die Beschwerdeführerin sei jedenfalls per Datum der aktuellen Untersu chung aufgrund ihrer psychischen Leiden zu 50 % arbeitsunfähig. Zumutbar seien einfache, wechselbelastende (sitzend/stehend) Tätigkeiten auf Hilfsarbei terniveau mit der Möglichkeit, Pausen einzuschalten. Zur Umsetzung der per sofort erreichbaren Restarbeitsfähigkeit sei die Beschwerdeführerin auf berufliche Eingliederungsmassnahmen mit dem Zwischenschritt über einen rehabilitiven Aufbau im geschützten Rahmen angewiesen. Bei nicht erreichtem medizinischen Endzustand sei das psychische Störungsbil d nach wie vor behandel- und besser bar (Urk. 7/27/ 13, Urk. 7/27/ 15). 3.2
Mit Bericht vom 2 4. Februar 2015 hielten Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Innere Medizin, sowie der seit November 2013 im dreiwöchigen Rhythmus delegiert behandelnde lic . phil. E.___ eine rezidivierende mittelgradige depressive Episode (ICD-10: F33.2) und eine PTBS (ICD-10: F4 3.1)
fest. Die Beschwerdeführer in le ide unter depressiven Symptomen, namentlich innere Unruhe, sozialer Rückzug, Erschöpfung, Angst, Konzentrationsmangel, Schlaf störungen und starken Schuldgefühlen gegenüber ihren Kindern. Ihre Aufmerk samkeit sei reduziert und die Beschwerdeführerin deutlich vergesslich; manchmal vergesse sie ihre Termine. Aufgrund ihrer körperlichen Schmerzen und depressi ven Symptomen bestehe seit Behandlungsbeginn (1 3. November 2013) hinsicht lich eine r leichte n, «körperangepasste n» Tätigkeit eine 50 % ige A rbeitsfähig keit (Urk. 7/34/1-3) .
Im Zusammenhang mit der auferlegten Schade nsminderungspflicht führten Dr. D.___ und lic . phil. E.___
auf entsprechende Rückfrage der Beschwer degegnerin (vgl. Urk. 7/32) sodann aus, die Beschwerdeführerin sei betreffend Einnahme der antidepressiven Medikation korrekt instruiert worden; eine neuro leptische Behandlung sei bei Ausbleiben entsprechender Beschwerden nicht indi ziert . Auf eine Überprüfung der Medikamenteneinnahme mittels Serumspiegelbe stimmungen sei initial verzichtet worden, zumal sich die Beschwerdeführerin stets positiv über die Wirkung der Medikamente geäussert habe. Eine aufgrund der Rückfrage der Beschwerdeführerin veranlasste Serumspiegelprüfung im Januar 2015 habe ergeben, dass der Wirkstoff Duloxetin (Cymbalta) einen niedrigen Wert von 29 gehabt habe. Dazu habe die Beschwerdeführerin erklärt, die Medikamenteneinnahme gelegentlich zu vergessen, was nach ihrer Ansicht eine Folge der depressiven Störung sei. Der Bluttest habe ausserdem einen Vita min B12-Mangel gezeigt; die Erschöpfung sei zum Teil auch darauf zurückzu führen. Gleichzeitig hielten Dr. D.___ und lic . phil. E.___ fest, d ie Medika menteneinnahme habe zu einer Verbess erung der Symptomatik geführt; d ie Beschwerdeführerin habe ihr Wohlgefühl zurückgewonnen. Es sei ihr deutlich bessergegangen. Ihre Lebensfreude und das Gefühl, etwas bewirken zu können, seien «leicht» zurückgekehrt. Die körperliche Müdigkeit habe abgenommen und d ie Beschwerdeführerin sei viel motivierter, etwas zu unternehmen. Nach eigenen Angaben habe sie immer noch Mühe, den Haushalt ohne Beschwerden zu erledi gen. Betreffend Wiederaufnehme einer Arbeitstätigkeit sei die Beschwerdeführer positiver eingestellt; aufgrund ihres Wohlgefühls habe sie auch wieder Selbstver trauen gewonnen. Es wäre denn auch sinnvoll, die Beschwerdeführerin zu einer angepassten Teil zeitbeschäftigung zu bewegen. Je nach subjektive m Befinden könne das Pensum auch allmählich erhöht werden (Urk. 7/34/8 f.).
3.3
Im Verlaufsbericht vom 7. März 2017 hielten Dr. D.___ und lic . phil. E.___ keine neuen Diagnosen fest. Die Beschwerdeführerin komme monatlich zu Kon sultationen. Die Behandlung werde noch länger andauern, zumal die Beschwer deführerin ressourcenarm sei und ihre Beschwerden eine chronifizierte Dimension erreicht hätten. Sie sei bezüglich ihrer Konzentrationsfähigkeit und Belastbarkeit eingeschränkt und deshalb weiterhin zu 50 % arbeitsunfähig. Mit Blick auf die längere Erwerbslosigkeit sei das Pensum schrittweise zu erhöhen (Urk. 7/52). 3.4
Der behandelnde med. pract .
F.___
diagnostizierte mit Bericht vom 6. Mai 2017 (1) eine PTBS, (2) eine schwere depressive Episode mit psychotischen Symp tomen, (3) Status nach Suizidversuch im Jahr 2005 und (4) eine Störung durch Tabak. Die Beschwerdeführerin sei adipös, depressiv, im Allgemeinzustand leicht reduziert, jedoch äusserlich gepflegt. Ihre Stimmung sei deutlich depressiv. Auf merksamkeit, Konzentration, Vergesslichkeit und Gedächtnis seien verlangsamt bzw. deutlich eingeschränkt. Sodann klage die Beschwerdeführerin über diffuse Schlafstörungen, innere Unruhe, ein Morgentief und Pessimismus; gelegentlich habe sie auch Suizidideen, jedoch keine konkreten Pläne hierzu. Aktuell bestehe keine Suizidalität. Er (med. pract . F.___) führe stützende ärztliche Gespräche (Einsatz von Medikamenten [ Fluoxetin 20mg täglich], Physiotherapie) mit der Beschwerdeführerin. Es fänden ca. jährlich 4 6
Konsultationen statt. Seiner Ein schätzung nach sei die Beschwerd eführerin insgesamt zu maximal 30 % arbeits fähig; auf rein somatischer Ebene sei sie wahrscheinlich höchstens zu 20-30 % eingeschränkt. Wegen der depressiven Leiden sei ihr indes eine 60-70% Arbeits unfähigkeit zu attestieren. Als Hausfrau sei die Beschwerdeführerin wahrschein lich zu ca. 20-30 % eingeschränkt (Urk.
7/56). 3.5
Im Bericht vom 1 5. Mai 2018 hielt Dr. med. G.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, C.___ eine Angst und depressive Störung gemischt (ICD-10: F41.2) mit geringfügiger Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit fest (Urk. 7/74/4); Einschränkungen bestünden lediglich hin sichtlich hochkomplexer Aufgaben, übermässiger Stressbelastung und Tätigkei ten in Nachtschichten. Die Beschwerdeführerin sei zuletzt im Oktober 2013 im C.___ behandelt worden . Am 26. März 2018 sei sie nunmehr erneut vorstellig geworden. Da d ie Beschwerdeführerin die bei lic . phil. H.___ wahrgenommene psycho-
und p harmakotherapeutische Therapie vor einem Jahr eingestellt habe (vgl. diesbezüglich auch de s sen Sc hreiben vom 7. September 2018, Urk. 3/4), sei davon auszugehen, dass inzwischen eine ausreichende Stabilisierung eingetreten sei. Die Prognose sei weiterhin günstig (Urk. 7/74/4 ff.). 4 . 4 .1
Aus den angeführten Unterlagen lassen sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin und deren Auswirkungen auf ihre Erwerbsfähigkeit nicht hin reichend beurteilen. 4 .2
Der angefochtenen Verfügung vom 22. Aug u st 2018 lag mit den zitierten Berich ten kein Sachverhalt zugrunde, welcher eine abschliessende und rechtskonforme Beurteilung der hier zu beurteilenden Fragen erlaubt hätte. Zunächst liegt mit dem bidisziplinäre n
Gutachten von Dr es . A.___ und B.___
vom 28. Oktober 2013 keine aktuelle Entscheidungsgrundlage vor. Ganz abgesehen davon haben die Gutachter
damit ausdrücklich keine abschliessende Beurteilung abgegeben (vgl. Urk. 7/27/12). Für die Zeit danach liegen im Wesentlichen drei spärlich begründete und darüber hinaus divergierende Verlaufsberichte der Behandler vor. Hervorzuheben ist auch, dass es sich weder bei med. pract . F.___ noch Dr. D.___ um psychiatrische Fachä rzt e handelt und die postulierte PTBS gar jegliche Begründung vermissen lässt. M it Blick auf die erhobenen Befunde leuchtet auch die anfangs 2017 von Dr. D.___ diagnostizierte mittel gradige depressive Episode nicht ohne Weiteres ein
(Urk. 7/34/1 ff., Urk. 7/52; vgl. auch der Bericht von med. pract . F.___,
worin dieser zeitgleich eine schwere depressive Episode mit psychotischen Symptomen festhielt, Urk. 7/56). Dies gilt umso mehr mit Blick auf die bereits per Anfang 2018 unbestrittenermassen eingetretene Verbesserung ohne wesentliche Residuen hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin (Urk. 1 Ziff. 7, Urk.
7/74/4 ff., E. 3 .5). Dass letzteres für sich allein jedenfalls nicht a priori die Schlussfolgerung zu lässt, es habe auch retrospektiv kein leistungsbegründende r Gesundheitsschaden bestanden, versteht sich – entgegen der Beschwerdegegnerin (vgl. Urk. 7/77/5) –
von selbst . Bei der unzulänglichen Aktenlage hat im Übrigen
auch der Regionale Ärztliche Dienst (RAD) das Vorliegen einer ausreichende n medizinische n Entscheidungsgrundlage
zu Recht in Frage gestellt
(vgl.
Stellung nahme vom 1 3. Juli 2018, Urk. 7/77/4). 4 .3
In Anbetracht dieser Erwägungen ist eine sämtliche Aspekte des vorliegenden Falles umfassende medizinische Abklärung unter Einschluss der Frage, ob und inwiefern sich ein allfälliger Gesundheitsschaden mit Krankheitswert mit Blick auf die einschlägige Rechtsprechung (BGE 143 V 418, BGE 141 V 281, vgl. E. 1.2 ff.)
auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin im zeitlichen Verlauf seit der IV-Anmeldung 2012 aus ge wirkt hat, angezeigt.
In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen und der angefochtene Ent-scheid aufzuheben. 5 .
Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind ermes sensweise auf Fr. 7 00.-- festzusetzen und (aufgrund der recht sprechungsgemäss ebenfalls als vollständiges Obsiegen geltenden Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung) aus gangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Damit ist die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung (Urk. 8) gegenstandslos geworden . Bei den vorliegenden Vertretungsverhältnissen besteht auch kein Anspruch auf Prozess entschädigung Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass d ie angefochtene Verfügung vom 2 8. August 2018 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach Vornahme der Abklärungen i m Sinne der Erwägungen, über den Leistungsan spruch der Beschwerde führerin neu verfüge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Stadt Zürich Soziale Dienste - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstHediger
Erwägungen (15 Absätze)
E. 1 Die 1970 geborene X.___, 1989 aus der Türkei in die Schweiz eingereist, ohne Berufsausbildung
und Mutter zweier 1990 und 1997 geborener
Kinder, arbeitete zuletzt von 1994 bis 2001 als Fabrikarbeiterin bei Z.___ . Mit Datum vom 2 2. Februar 2012 meldete sie sich unter Hinweis auf eine Depression sowie psychosomatische Leiden bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/4). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zog einen Auszug aus dem Individuellen Konto (IK-Auszug vom 1 5. Oktober 2012, Urk. 7/11) und tätigte medizinische Abklärungen . Insbe sondere veranlasste sie das bidisziplinäre (Psychiatrie/Rheumatologie) Gutachten von Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Rheumatologie und Innere Medi zin, und Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 28. Oktober 2013 (Urk. 7/26 f .). Mit Schreiben vom 3. April 2014 forderte die IV Stelle die Versicherte unter Hinweis auf die gesetzliche Mitwirkungs- und Schadenminderungspflicht sowie Androhung der Säumnisfolgen a uf, sich zur Verbesserung ihres Gesundheitszustandes den
– näher umschriebenen - Mass nahmen zu unterziehen (Urk. 7/28). Im Mai 2015 schloss die IV-Stelle ihre Bemühungen
in Sachen berufliche Eingliederung
bei fehlender subjektiver Ein gliederungsfähigkeit ab (Mitteilung vom 2 2. Mai 2015, Urk. 7/43; Protokoll der Eingliederungsberatung, Urk. 7/ 42). Im Hinblick auf die Rentenprüfung holte sie die Verlaufsberichte der behandelnden Ärzte ein . Z udem beauftragte die IV-Stelle ihren Abklärungsdienst mit der Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit der Versicherten im Haushalt (Abklärungs bericht v om 13 . März 2017 [ Urk. 8/5
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 de s Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, AT SG). Sie kann Folge von Geburts gebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegliche nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vor liegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beein trächtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.2 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psychi schen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein psychischer Gesundheits schaden mit Krankheitswert besteht, welcher die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (vgl. BGE 139 V 547 E. 5, 131 V 49 E. 1.2, 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_125/2015 vom 1 8. November 2015 E. 5.4).
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E.
6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Ein zelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c, je mit Hinweisen; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.3 Gemäss BGE 143 V 418 sind grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen (E. 7.2; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.1). Entscheidend ist dabei, unabhängig von der diag nostischen Einordnung des Leidens, ob es gelingt, auf objektivierter Beurteilungs grundlage den Beweis einer rechtlich relevanten Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit zu erbringen, wobei die versicherte Person die materielle Beweislast zu tragen hat (BGE 143 V 409 E. 4.5.2 unter Hinweis auf BGE 141 V 281 E. 3.7.2; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).
E. 1.4 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä - ti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
E. 1.5 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege be nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, wel che Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
E. 1.6 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vor - akten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.
2.1
In der angefochtenen Verfügung erwog die Beschwerdegegnerin, bei der Beschwerdeführerin liege insgesamt kein invalidisierender Gesundheitsschaden vor. Insbesondere bestehe nur ein geringer Leidensdruck und sei das psychische
Leiden behandelbar. Zudem habe sich zuletzt eine Verbesserung eingestellt (Urk. 2). 2.2
Dagegen wandte die Beschwerdeführerin ein, es sei gestützt auf das Gutachten vom 2 8. Oktober 2013
sowie die Einschätzung der behandelnden Ärzte ab Juli 2011 von einer 100%igen und ab September 2013 von einer 50%igen Arbeits fähigkeit auszugehen. F ür die Zeit ab Januar 2014 sei aufgrund der Verlaufsbe richte der Behandler weiterhin von einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit auszuge hen. Insbesondere habe sich eine IV-relevante Chronifizierung eingestellt . Das s der Leidendruck gering sei werde bestritten; die Beschwerdeführerin habe sich von November 2013 bis März 2017 ununterbrochen in psychiatrischer Behand lung befunden . Im Übrigen stehe weder die grundsätzliche Behandelbarkeit einer psychischen Störung noch eine lediglich mittelgradige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit einer IV-relevanten Gesundheitsschädigung entgegen. Mithin bestehe ab August 2012 ein Anspruch auf eine ganze und
- mit Blick auf die Verbesserung per März 2017 - befristet von
Januar 2014 bis Ende Juni 2017 auf eine halbe Rente (Urk. 2). 3.
E. 3 ). Mit Beschwerdeantwort vom 1 . November 20 18 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abwei sung der Beschwerde (Urk.
E. 3.1 Im bidisplinären Gutachten vom 2 8. Oktober 2013 stellten die begutachtenden Fachärzte folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (Urk.
7/27/14): - Mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom (ICD- 10: F32.11), anamnestisch zeitweise schwergradig mit psychotischen Symp tomen (ICD 10: F32.3) - Erschwerte Schmerzbeschwerdeverarbeitung (ICD 10: F54) mit/bei: - l umbospondylogenem
Syndrom links - starker myofaszialer Komponente - Fehlhaltung und Dekonditionierung (Dr. med. A.___ 09/2013)
Ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit hielten sie (1) ein lumbospondylo genes Syndrom links mit starker myofaszialer Komponente bei Fehlhaltung und Dekonditionierung, (2) eine Epicondylopathia
humeri
radialis (Tennisarm) links betont und (3) eine Achillodynie links fest (Urk. 7/27/9).
Der rheumatologische Gutachter hielt fest, die psychischen Beschwerden und Ein schränkungen stünden subjektiv klar im Vordergrund. Eine strukturelle, organi sche Erkrankung als Ursache der Schmerzproblematik könne aufgrund der durch geführten Untersuchung und Abklärung weitgehend ausgeschlossen werden. Als körperliche Mitursachen für die zunehmend ausgedehnten Schmerzen kämen die Fehlhaltung und allgemeine Dekonditionierung
in Frage.
Mangels somatische r Diagnosen bestehe aus rheumatologischer Sicht eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit für körperlich leichte und mittelschwere Tätigkeiten (Urk. 7/27/9 f.).
Gegenüber dem begutachtenden Psychiater habe die [seit Dezember 2008 geschiedene, vgl. Urk. 7/3] Beschwerdeführerin angegeben, als sie noch verheira tet gewesen sei, habe sie grosse Probleme gehabt. Sie sei von ihrem damaligen Mann oft so schwer geschlagen worden, dass ein Arzt habe kommen müssen. Seitdem habe sie bis heute anhaltende gesundheitliche Probleme. Sie erinnere sich nicht gern an die Ereignisse in der Ehe, sie müsse dann weinen. Es habe 7
oder 8 Jahre gedauert bis sie das Erlebte nach der Scheidung habe verarbeiten können. Ihr damaliger Mann habe sie auch wi e derholt mit dem Messer bedroht und mit dem Tod gedroht. Er habe auch versucht, sie mit einem Kissen zu ersticken, ihren Kopf gegen die Wand geschlagen und sie wiederholt mit dem Stock geschlagen. Es habe wiederholt Situationen gegeben, in denen sie das Gefühl gehabt habe, sterben zu müssen. Sie habe auch schon die Polizei rufen müssen. Nach der Scheidung sei es häufig zu Halluzinationen gekommen; sie habe Menschen gesehen, die in der Wohnung umhergegangen seien, obschon niemand dort gewesen sei. Sie habe mit diesen Menschen jahrelang Gespräche geführt. Sie sehe dies e Menschen zum Teil immer noch, wenn sie allein e zu Hause sei. Die Me nschen seien ihr nicht bekannt. Die Inhalte der Stimmen könne sie nicht schilde r n. Bei den wahrgenommenen Menschen handle es sich ausschliess lich um Männer; einer davon habe ein Messer und sie habe immer Angst, dass er sie töten werde . Die Menschen würden nur zu Hause auftreten; auss er Haus habe sie demgegenüber immer das Gefühl, verfolgt zu werden. Sie habe sich inzwi schen an die Wahrnehmung der Män ner gewöhnt, aber das ständige B eo bachtet werden störe sie. Diese Symptome hätten bereits im letzten Jahr der Ehe ange fangen und sich nach der Scheidung vermehrt. Es sei auch schon vorgekommen, dass sie mit ihrem älteren Sohn in Streit geraten sei, weil sie in diesem das Gesicht ihres Ex-Mannes gesehen habe. Sie habe öfters Albträume, in denen sie verfolgt, mit dem Tode bedroht werde und mit Angsterleben auf schrecke . Früher habe sie auch szenische Erinnerungen an die Gewalterlebnisse in der Ehe gehabt. Solche Bilder seien aber seit mindestens zw ei Jahren nicht mehr aufgetreten. Während der Scheid ungszeit habe sie einmal in suizidaler Absicht Medikamente einge nommen und ins Spital gemusst. Später habe sie sich auch einmal vor ein Auto werfen wollen, man habe sie aber aufgehalten. Die Tage verbringe sie meistens zu Hause. Der ältere Sohn sei ausgezogen, der jüngere wohne noch zu Hause. Sie möge es nicht, die Wohnung zu verlassen. Sie sei zu Hause viel im Bett und schlafe viel. So nehme sie die beschriebenen, bedrohenden Männer nicht war. Nachts könne sie nicht gut schl afen, morgens stehe sie spät auf, o f t erst gegen Mittag. Sie h abe weder Energie noch Lust, aufzustehen und gehe nur aus, wenn Kollegen sie dazu zwingen würden. Sie möge nicht unter Menschen gehen; es fehle ihr an Kraft und was solle sie draussen machen? Auch in der Wohnung sei es sinnlos. Die Zeit müsse einfach vorbeigehen. Tagsüber sei sie oft abwesend und habe das Gefühl, neben sich zu stehen. Es gebe mehrheitlich Momente, in denen sie keine Lust mehr habe zu leben. Ihr Leben habe so keinen Sinn. Sie habe auch regelmässig Suizidgedanken. Der Gedanken an ihre Kinder hindere sie aber an der Umsetzung. Seit 2011 sei sie 3-4 Mal monatlich in psychologischer Behand lung. Zudem nehme sie Antidepressiva (Trittico und Wellbut r in) . Sie würde gerne wieder zu 100 % arbeiten, aber zurzeit traue sie sich nur «eine halbe Stunde» zu (Urk. 7/27/6 ff.).
In objektiver Hinsicht hielt der begutachtende Psychiater fest, die adipöse Beschwerdeführerin sei anlässlich der Untersuchung b ewusstseinsklar, vollständig orientiert, ausreichend gepfle gt und ordentlich gekleidet gewesen . Ihre
Auf fassungs
- und Konzentrationsfähigkeit seien herabgesetzt und
die Gedächt nis leistungen kursorisch intakt.
Demgegenüber seien die kognitive Leistungsfähig keit und Bel astbarkeit der Beschwerdeführerin mit fortschreitender Untersu chungsdauer abfallend. Sodann sei die Beschwerdeführerin im
Antrieb herabg e setzt und psychomotorisch angespannt, Belastu ngserleben vermittelnd. Die Stimmungslage sei dysphorisch -depressiv und die affektive Schwingungs fähig keit herabgesetzt. Ferner bestehe eine e rhöhte emotionale Labilität mit mehrma ligem Ausbrechen in Tränen bei belastenden Themen und eine deutlich herabge setzte Belastbarkeit und Stresstoleranz. Die beschriebenen
halluzinato rischen
Wahrnehmungen seien im Rahmen der Untersuchung nicht auf getreten und es fehlten Hinweise für akutes Wahnerleben, akute Selbst- oder Fremdge fährdung. Die Beschwerdeführerin
sei bei der Besprechung belas tender Themen strecken weise abwesend und wenig spürbar gewesen. Sie habe einen deutlichen Leidens druck im Zusammenhang mit Krankheitsentwicklung und aktueller Lebens situation vermittelt, den Wunsch geäussert, wieder zu arbeiten und diesbezüglich auch Motivation gezeigt . Die Beschwerdeführerin habe ausserdem eine beste hende Teilbelastbarkeit erkennen lassen . B ei weniger belastenden Inhalten sei sie über weite Strecken stabilisiert und etwas aufgehellter gewesen . Schliesslich habe d ie Beschwerdeführerin angegeben, die verordneten Anti depressiva nicht wie vom Arzt vorgegeben einzunehmen. Korrespondierend dazu hätten die Werte der verordneten Antidepressiva bei der laborchemischen Serumspiegelbestimmung deutlich unter der unteren Grenze des Referenz bereiches (Wellbutrin) beziehungs weise knapp über der Untergrenze d es Referenz bereiches (Trittico) gelegen
(Urk. 7/27/8f.).
Zusammenfassend habe sich ein mittelgradig ausgeprägtes depressives Zustands bild mit depressiv- dysphorischer Stimmungslage, reduziertem Antrieb, vermin derter Belastbarkeit und Durchhaltefähigkeit, herabgesetzter kognitiver Leistungs fähigke it, hoher emotionaler Labilität, Schreckhaftigkeit und berichte ten wiederkehrenden halluzinatorischen Symptomen ergeben . Die
halluzinatori sche
Symptomatik könne zwar formal einer posttraumatischen Belastungsstörung
(PTBS) zugeordnet werden; ein p sychotisches beziehungsweise halluzinatorisches Geschehen habe in der Untersuchung indes nicht objektiviert werden können . Diese Diagnose könne
damit nicht hinr eichend sicher bestätigt werden. Demge genüber
bestehe eine erschwerte Schmerzverarbeitung im Rahmen des depressi ven Krankheitsgeschehens und vor dem Hintergrund der erlittenen Gewalter fahrungen in ihrer Ehe (Urk. 7/27/11f.).
Mit Blick auf die objektivierbaren,
depressiven Symptome, die erschwerte Schmerzverarbeitung, die phasenweise beobachtbare Stabilisierung und Aufhel lung bei wenige r belastenden Gesprächsinhalten, die formulierte Mo tivation und erkennbaren Teil r essourcen für den Wiedereinstieg in einen beruflichen Prozess bestehe aus psychiatrischer Sicht maximal eine mittelgradige Leistungsbeein trächtigung hinsichtlich Belastbarkeit, Durchhaltefähigkei t, kognitivem Leistungs vermögen, Anpassungsfähigkeit und interpersoneller Flexibilität in Arbeitsprozessen. Mithin bestehe eine 50%ige Arbeitsfähigkeit für einfache Arbeitstätigkeiten. Die se gelte mindestens ab dem Datum der aktuellen Untersu chung. Aktenanamnestisch bestehe die de pressive Pathologie seit Juli 2011, wobei zeitweise
eine schwer er e Ausprägung
mit zeitweiser 100%iger Arbeitsun fähigkeit dokumentiert worden sei . Die seitens der ambulanten Behandler seit 2007 postulierte 100%ige Arbeitsunfähigkeit sei mit Blick auf die damals erho benen Befunde indes nicht nac hvollziehbar. Insbesondere sei die Beschwerde führerin im C.___
nur ein einziges Mal fachärztlich
untersucht worden. Das Gespräch sei zudem nicht im Beisein einer professionellen Übersetzerin geführt worden. Vielmehr habe eine Kollegin der Beschwerdeführerin als Übersetzerin fungiert. Der medizinische Endzustand sei
mit Blick auf die unzureichende Behandlung und insbesondere nicht korrekt und unterdosiert eingenommener antidepressiver Medikation nicht erreicht . Damit sei auch eine abschliessende versicherungsmedizinische Beurteilung hinsichtlich einer andauernden, nicht mehr beeinflussbaren psychischen Erkrankung mit andauernder Einschränkung der Leistungsfähigkeit aktuell nicht möglich . Die Beschwerdeführerin sei auf eine fortgesetzte fachärztlich psychiatrische und psychotherapeutische sowie insbesondere psychopharmakologisch antidepressive und
- mit Blick auf die zeitweise berichtete halluzinatorische Symptomatik - ge gebenenfalls ergänzend e
neuro leptische Behandlung angewiesen. Im Zusammen hang mit der Medikamenten einnahme sei sie nochmals genau zu instruieren und es sei die Medikamenten- Compliance im Rahmen regelmässiger Serum spiegelbe stimmungen zu überprüfen. Unter adäquater psychopharmakologischer Behand lung sei eine Vollremission des depressiven Krankheitsgeschehens grund sätzlich weiterhin möglich. G egebenenfalls sei eine intensivierte stationäre Behandlung zu prüfen . Aufgrund der Komplexität des Störungsbildes, der krankheitsfremden, biographi schen Belastungsfaktoren und der leider ver säumten Einleitung inten sivierter rehabilitativer Schritte seit Erkrankungs beginn im Hinblick auf eine berufliche Wiedereingliederung sei die Prognose im vorliegenden Fall unsicher und es müsse leider mit einer chronifizierenden F ehlentwicklung gerechnet wer den (Urk.
7/27/12 ff.).
Im Rahmen der bisdisziplinären Konsensbeurteilung kamen die Gutachter zum Schluss, die Beschwerdeführerin sei jedenfalls per Datum der aktuellen Untersu chung aufgrund ihrer psychischen Leiden zu 50 % arbeitsunfähig. Zumutbar seien einfache, wechselbelastende (sitzend/stehend) Tätigkeiten auf Hilfsarbei terniveau mit der Möglichkeit, Pausen einzuschalten. Zur Umsetzung der per sofort erreichbaren Restarbeitsfähigkeit sei die Beschwerdeführerin auf berufliche Eingliederungsmassnahmen mit dem Zwischenschritt über einen rehabilitiven Aufbau im geschützten Rahmen angewiesen. Bei nicht erreichtem medizinischen Endzustand sei das psychische Störungsbil d nach wie vor behandel- und besser bar (Urk. 7/27/ 13, Urk. 7/27/ 15).
E. 3.2 Mit Bericht vom 2 4. Februar 2015 hielten Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Innere Medizin, sowie der seit November 2013 im dreiwöchigen Rhythmus delegiert behandelnde lic . phil. E.___ eine rezidivierende mittelgradige depressive Episode (ICD-10: F33.2) und eine PTBS (ICD-10: F4 3.1)
fest. Die Beschwerdeführer in le ide unter depressiven Symptomen, namentlich innere Unruhe, sozialer Rückzug, Erschöpfung, Angst, Konzentrationsmangel, Schlaf störungen und starken Schuldgefühlen gegenüber ihren Kindern. Ihre Aufmerk samkeit sei reduziert und die Beschwerdeführerin deutlich vergesslich; manchmal vergesse sie ihre Termine. Aufgrund ihrer körperlichen Schmerzen und depressi ven Symptomen bestehe seit Behandlungsbeginn (1 3. November 2013) hinsicht lich eine r leichte n, «körperangepasste n» Tätigkeit eine 50 % ige A rbeitsfähig keit (Urk. 7/34/1-3) .
Im Zusammenhang mit der auferlegten Schade nsminderungspflicht führten Dr. D.___ und lic . phil. E.___
auf entsprechende Rückfrage der Beschwer degegnerin (vgl. Urk. 7/32) sodann aus, die Beschwerdeführerin sei betreffend Einnahme der antidepressiven Medikation korrekt instruiert worden; eine neuro leptische Behandlung sei bei Ausbleiben entsprechender Beschwerden nicht indi ziert . Auf eine Überprüfung der Medikamenteneinnahme mittels Serumspiegelbe stimmungen sei initial verzichtet worden, zumal sich die Beschwerdeführerin stets positiv über die Wirkung der Medikamente geäussert habe. Eine aufgrund der Rückfrage der Beschwerdeführerin veranlasste Serumspiegelprüfung im Januar 2015 habe ergeben, dass der Wirkstoff Duloxetin (Cymbalta) einen niedrigen Wert von 29 gehabt habe. Dazu habe die Beschwerdeführerin erklärt, die Medikamenteneinnahme gelegentlich zu vergessen, was nach ihrer Ansicht eine Folge der depressiven Störung sei. Der Bluttest habe ausserdem einen Vita min B12-Mangel gezeigt; die Erschöpfung sei zum Teil auch darauf zurückzu führen. Gleichzeitig hielten Dr. D.___ und lic . phil. E.___ fest, d ie Medika menteneinnahme habe zu einer Verbess erung der Symptomatik geführt; d ie Beschwerdeführerin habe ihr Wohlgefühl zurückgewonnen. Es sei ihr deutlich bessergegangen. Ihre Lebensfreude und das Gefühl, etwas bewirken zu können, seien «leicht» zurückgekehrt. Die körperliche Müdigkeit habe abgenommen und d ie Beschwerdeführerin sei viel motivierter, etwas zu unternehmen. Nach eigenen Angaben habe sie immer noch Mühe, den Haushalt ohne Beschwerden zu erledi gen. Betreffend Wiederaufnehme einer Arbeitstätigkeit sei die Beschwerdeführer positiver eingestellt; aufgrund ihres Wohlgefühls habe sie auch wieder Selbstver trauen gewonnen. Es wäre denn auch sinnvoll, die Beschwerdeführerin zu einer angepassten Teil zeitbeschäftigung zu bewegen. Je nach subjektive m Befinden könne das Pensum auch allmählich erhöht werden (Urk. 7/34/8 f.).
E. 3.3 Im Verlaufsbericht vom 7. März 2017 hielten Dr. D.___ und lic . phil. E.___ keine neuen Diagnosen fest. Die Beschwerdeführerin komme monatlich zu Kon sultationen. Die Behandlung werde noch länger andauern, zumal die Beschwer deführerin ressourcenarm sei und ihre Beschwerden eine chronifizierte Dimension erreicht hätten. Sie sei bezüglich ihrer Konzentrationsfähigkeit und Belastbarkeit eingeschränkt und deshalb weiterhin zu 50 % arbeitsunfähig. Mit Blick auf die längere Erwerbslosigkeit sei das Pensum schrittweise zu erhöhen (Urk. 7/52).
E. 3.4 Der behandelnde med. pract .
F.___
diagnostizierte mit Bericht vom 6. Mai 2017 (1) eine PTBS, (2) eine schwere depressive Episode mit psychotischen Symp tomen, (3) Status nach Suizidversuch im Jahr 2005 und (4) eine Störung durch Tabak. Die Beschwerdeführerin sei adipös, depressiv, im Allgemeinzustand leicht reduziert, jedoch äusserlich gepflegt. Ihre Stimmung sei deutlich depressiv. Auf merksamkeit, Konzentration, Vergesslichkeit und Gedächtnis seien verlangsamt bzw. deutlich eingeschränkt. Sodann klage die Beschwerdeführerin über diffuse Schlafstörungen, innere Unruhe, ein Morgentief und Pessimismus; gelegentlich habe sie auch Suizidideen, jedoch keine konkreten Pläne hierzu. Aktuell bestehe keine Suizidalität. Er (med. pract . F.___) führe stützende ärztliche Gespräche (Einsatz von Medikamenten [ Fluoxetin 20mg täglich], Physiotherapie) mit der Beschwerdeführerin. Es fänden ca. jährlich 4 6
Konsultationen statt. Seiner Ein schätzung nach sei die Beschwerd eführerin insgesamt zu maximal 30 % arbeits fähig; auf rein somatischer Ebene sei sie wahrscheinlich höchstens zu 20-30 % eingeschränkt. Wegen der depressiven Leiden sei ihr indes eine 60-70% Arbeits unfähigkeit zu attestieren. Als Hausfrau sei die Beschwerdeführerin wahrschein lich zu ca. 20-30 % eingeschränkt (Urk.
7/56).
E. 3.5 Im Bericht vom 1 5. Mai 2018 hielt Dr. med. G.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, C.___ eine Angst und depressive Störung gemischt (ICD-10: F41.2) mit geringfügiger Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit fest (Urk. 7/74/4); Einschränkungen bestünden lediglich hin sichtlich hochkomplexer Aufgaben, übermässiger Stressbelastung und Tätigkei ten in Nachtschichten. Die Beschwerdeführerin sei zuletzt im Oktober 2013 im C.___ behandelt worden . Am 26. März 2018 sei sie nunmehr erneut vorstellig geworden. Da d ie Beschwerdeführerin die bei lic . phil. H.___ wahrgenommene psycho-
und p harmakotherapeutische Therapie vor einem Jahr eingestellt habe (vgl. diesbezüglich auch de s sen Sc hreiben vom 7. September 2018, Urk. 3/4), sei davon auszugehen, dass inzwischen eine ausreichende Stabilisierung eingetreten sei. Die Prognose sei weiterhin günstig (Urk. 7/74/4 ff.). 4 . 4 .1
Aus den angeführten Unterlagen lassen sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin und deren Auswirkungen auf ihre Erwerbsfähigkeit nicht hin reichend beurteilen. 4 .2
Der angefochtenen Verfügung vom 22. Aug u st 2018 lag mit den zitierten Berich ten kein Sachverhalt zugrunde, welcher eine abschliessende und rechtskonforme Beurteilung der hier zu beurteilenden Fragen erlaubt hätte. Zunächst liegt mit dem bidisziplinäre n
Gutachten von Dr es . A.___ und B.___
vom 28. Oktober 2013 keine aktuelle Entscheidungsgrundlage vor. Ganz abgesehen davon haben die Gutachter
damit ausdrücklich keine abschliessende Beurteilung abgegeben (vgl. Urk. 7/27/12). Für die Zeit danach liegen im Wesentlichen drei spärlich begründete und darüber hinaus divergierende Verlaufsberichte der Behandler vor. Hervorzuheben ist auch, dass es sich weder bei med. pract . F.___ noch Dr. D.___ um psychiatrische Fachä rzt e handelt und die postulierte PTBS gar jegliche Begründung vermissen lässt. M it Blick auf die erhobenen Befunde leuchtet auch die anfangs 2017 von Dr. D.___ diagnostizierte mittel gradige depressive Episode nicht ohne Weiteres ein
(Urk. 7/34/1 ff., Urk. 7/52; vgl. auch der Bericht von med. pract . F.___,
worin dieser zeitgleich eine schwere depressive Episode mit psychotischen Symptomen festhielt, Urk. 7/56). Dies gilt umso mehr mit Blick auf die bereits per Anfang 2018 unbestrittenermassen eingetretene Verbesserung ohne wesentliche Residuen hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin (Urk. 1 Ziff. 7, Urk.
7/74/4 ff., E. 3 .5). Dass letzteres für sich allein jedenfalls nicht a priori die Schlussfolgerung zu lässt, es habe auch retrospektiv kein leistungsbegründende r Gesundheitsschaden bestanden, versteht sich – entgegen der Beschwerdegegnerin (vgl. Urk. 7/77/5) –
von selbst . Bei der unzulänglichen Aktenlage hat im Übrigen
auch der Regionale Ärztliche Dienst (RAD) das Vorliegen einer ausreichende n medizinische n Entscheidungsgrundlage
zu Recht in Frage gestellt
(vgl.
Stellung nahme vom 1 3. Juli 2018, Urk. 7/77/4). 4 .3
In Anbetracht dieser Erwägungen ist eine sämtliche Aspekte des vorliegenden Falles umfassende medizinische Abklärung unter Einschluss der Frage, ob und inwiefern sich ein allfälliger Gesundheitsschaden mit Krankheitswert mit Blick auf die einschlägige Rechtsprechung (BGE 143 V 418, BGE 141 V 281, vgl. E. 1.2 ff.)
auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin im zeitlichen Verlauf seit der IV-Anmeldung 2012 aus ge wirkt hat, angezeigt.
In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen und der angefochtene Ent-scheid aufzuheben. 5 .
Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind ermes sensweise auf Fr. 7 00.-- festzusetzen und (aufgrund der recht sprechungsgemäss ebenfalls als vollständiges Obsiegen geltenden Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung) aus gangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Damit ist die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung (Urk. 8) gegenstandslos geworden . Bei den vorliegenden Vertretungsverhältnissen besteht auch kein Anspruch auf Prozess entschädigung Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass d ie angefochtene Verfügung vom 2 8. August 2018 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach Vornahme der Abklärungen i m Sinne der Erwägungen, über den Leistungsan spruch der Beschwerde führerin neu verfüge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Stadt Zürich Soziale Dienste - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstHediger
E. 6 ), was de r Beschwerdeführer in am 6 . Novem ber 2018 zur Kenntnis gebracht wurde. Zeitgleich wurde ihr em Gesuch um Gewährung der unentgeltliche n Prozessführung stattgegeben (Urk.
E. 8 ). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2018.00817
IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Fankhauser Ersatzrichterin Bänninger Schäppi Gerichtsschreiberin Hediger Urteil vom 2 4. Oktober 2019 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Stadt Zürich Soziale Dienste lic . iur . Y.___, Sozialversicherungsrecht, Team Recht Hönggerstrasse 24, 8037 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. Die 1970 geborene X.___, 1989 aus der Türkei in die Schweiz eingereist, ohne Berufsausbildung
und Mutter zweier 1990 und 1997 geborener
Kinder, arbeitete zuletzt von 1994 bis 2001 als Fabrikarbeiterin bei Z.___ . Mit Datum vom 2 2. Februar 2012 meldete sie sich unter Hinweis auf eine Depression sowie psychosomatische Leiden bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/4). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zog einen Auszug aus dem Individuellen Konto (IK-Auszug vom 1 5. Oktober 2012, Urk. 7/11) und tätigte medizinische Abklärungen . Insbe sondere veranlasste sie das bidisziplinäre (Psychiatrie/Rheumatologie) Gutachten von Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Rheumatologie und Innere Medi zin, und Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 28. Oktober 2013 (Urk. 7/26 f .). Mit Schreiben vom 3. April 2014 forderte die IV Stelle die Versicherte unter Hinweis auf die gesetzliche Mitwirkungs- und Schadenminderungspflicht sowie Androhung der Säumnisfolgen a uf, sich zur Verbesserung ihres Gesundheitszustandes den
– näher umschriebenen - Mass nahmen zu unterziehen (Urk. 7/28). Im Mai 2015 schloss die IV-Stelle ihre Bemühungen
in Sachen berufliche Eingliederung
bei fehlender subjektiver Ein gliederungsfähigkeit ab (Mitteilung vom 2 2. Mai 2015, Urk. 7/43; Protokoll der Eingliederungsberatung, Urk. 7/ 42). Im Hinblick auf die Rentenprüfung holte sie die Verlaufsberichte der behandelnden Ärzte ein . Z udem beauftragte die IV-Stelle ihren Abklärungsdienst mit der Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit der Versicherten im Haushalt (Abklärungs bericht v om 13 . März 2017 [ Urk. 8/5 3).
Nach durchgeführtem Vorbescheid verfahren (Urk. 7/58, Urk. 7/65, Urk. 7/76) wies die IV-Stelle einen Renten anspruch der Versicherten mit Verfügung vom 2 2. August 2018 ab (Urk. 2). 2.
Dagegen erhob X.___
am 21 . September 2018 Beschwerde und beantragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und ihr rückwirkend ab August 2012 eine ganze Rente und ab Januar 2014 eine halbe Rente der Invalidenversi cherung
zuzusprechen . In prozessualer Hinsicht ersuchte die Beschwerdeführer in um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Urk. 1 S. 2, Urk. 3/ 3). Mit Beschwerdeantwort vom 1 . November 20 18 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abwei sung der Beschwerde (Urk. 6), was de r Beschwerdeführer in am 6 . Novem ber 2018 zur Kenntnis gebracht wurde. Zeitgleich wurde ihr em Gesuch um Gewährung der unentgeltliche n Prozessführung stattgegeben (Urk. 8). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 de s Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, AT SG). Sie kann Folge von Geburts gebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegliche nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vor liegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beein trächtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psychi schen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein psychischer Gesundheits schaden mit Krankheitswert besteht, welcher die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (vgl. BGE 139 V 547 E. 5, 131 V 49 E. 1.2, 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_125/2015 vom 1 8. November 2015 E. 5.4).
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E.
6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Ein zelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c, je mit Hinweisen; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3
Gemäss BGE 143 V 418 sind grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen (E. 7.2; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.1). Entscheidend ist dabei, unabhängig von der diag nostischen Einordnung des Leidens, ob es gelingt, auf objektivierter Beurteilungs grundlage den Beweis einer rechtlich relevanten Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit zu erbringen, wobei die versicherte Person die materielle Beweislast zu tragen hat (BGE 143 V 409 E. 4.5.2 unter Hinweis auf BGE 141 V 281 E. 3.7.2; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3). 1.4
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä - ti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.5
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege be nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, wel che Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1.6
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vor - akten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.
2.1
In der angefochtenen Verfügung erwog die Beschwerdegegnerin, bei der Beschwerdeführerin liege insgesamt kein invalidisierender Gesundheitsschaden vor. Insbesondere bestehe nur ein geringer Leidensdruck und sei das psychische
Leiden behandelbar. Zudem habe sich zuletzt eine Verbesserung eingestellt (Urk. 2). 2.2
Dagegen wandte die Beschwerdeführerin ein, es sei gestützt auf das Gutachten vom 2 8. Oktober 2013
sowie die Einschätzung der behandelnden Ärzte ab Juli 2011 von einer 100%igen und ab September 2013 von einer 50%igen Arbeits fähigkeit auszugehen. F ür die Zeit ab Januar 2014 sei aufgrund der Verlaufsbe richte der Behandler weiterhin von einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit auszuge hen. Insbesondere habe sich eine IV-relevante Chronifizierung eingestellt . Das s der Leidendruck gering sei werde bestritten; die Beschwerdeführerin habe sich von November 2013 bis März 2017 ununterbrochen in psychiatrischer Behand lung befunden . Im Übrigen stehe weder die grundsätzliche Behandelbarkeit einer psychischen Störung noch eine lediglich mittelgradige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit einer IV-relevanten Gesundheitsschädigung entgegen. Mithin bestehe ab August 2012 ein Anspruch auf eine ganze und
- mit Blick auf die Verbesserung per März 2017 - befristet von
Januar 2014 bis Ende Juni 2017 auf eine halbe Rente (Urk. 2). 3. 3.1
Im bidisplinären Gutachten vom 2 8. Oktober 2013 stellten die begutachtenden Fachärzte folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (Urk.
7/27/14): - Mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom (ICD- 10: F32.11), anamnestisch zeitweise schwergradig mit psychotischen Symp tomen (ICD 10: F32.3) - Erschwerte Schmerzbeschwerdeverarbeitung (ICD 10: F54) mit/bei: - l umbospondylogenem
Syndrom links - starker myofaszialer Komponente - Fehlhaltung und Dekonditionierung (Dr. med. A.___ 09/2013)
Ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit hielten sie (1) ein lumbospondylo genes Syndrom links mit starker myofaszialer Komponente bei Fehlhaltung und Dekonditionierung, (2) eine Epicondylopathia
humeri
radialis (Tennisarm) links betont und (3) eine Achillodynie links fest (Urk. 7/27/9).
Der rheumatologische Gutachter hielt fest, die psychischen Beschwerden und Ein schränkungen stünden subjektiv klar im Vordergrund. Eine strukturelle, organi sche Erkrankung als Ursache der Schmerzproblematik könne aufgrund der durch geführten Untersuchung und Abklärung weitgehend ausgeschlossen werden. Als körperliche Mitursachen für die zunehmend ausgedehnten Schmerzen kämen die Fehlhaltung und allgemeine Dekonditionierung
in Frage.
Mangels somatische r Diagnosen bestehe aus rheumatologischer Sicht eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit für körperlich leichte und mittelschwere Tätigkeiten (Urk. 7/27/9 f.).
Gegenüber dem begutachtenden Psychiater habe die [seit Dezember 2008 geschiedene, vgl. Urk. 7/3] Beschwerdeführerin angegeben, als sie noch verheira tet gewesen sei, habe sie grosse Probleme gehabt. Sie sei von ihrem damaligen Mann oft so schwer geschlagen worden, dass ein Arzt habe kommen müssen. Seitdem habe sie bis heute anhaltende gesundheitliche Probleme. Sie erinnere sich nicht gern an die Ereignisse in der Ehe, sie müsse dann weinen. Es habe 7
oder 8 Jahre gedauert bis sie das Erlebte nach der Scheidung habe verarbeiten können. Ihr damaliger Mann habe sie auch wi e derholt mit dem Messer bedroht und mit dem Tod gedroht. Er habe auch versucht, sie mit einem Kissen zu ersticken, ihren Kopf gegen die Wand geschlagen und sie wiederholt mit dem Stock geschlagen. Es habe wiederholt Situationen gegeben, in denen sie das Gefühl gehabt habe, sterben zu müssen. Sie habe auch schon die Polizei rufen müssen. Nach der Scheidung sei es häufig zu Halluzinationen gekommen; sie habe Menschen gesehen, die in der Wohnung umhergegangen seien, obschon niemand dort gewesen sei. Sie habe mit diesen Menschen jahrelang Gespräche geführt. Sie sehe dies e Menschen zum Teil immer noch, wenn sie allein e zu Hause sei. Die Me nschen seien ihr nicht bekannt. Die Inhalte der Stimmen könne sie nicht schilde r n. Bei den wahrgenommenen Menschen handle es sich ausschliess lich um Männer; einer davon habe ein Messer und sie habe immer Angst, dass er sie töten werde . Die Menschen würden nur zu Hause auftreten; auss er Haus habe sie demgegenüber immer das Gefühl, verfolgt zu werden. Sie habe sich inzwi schen an die Wahrnehmung der Män ner gewöhnt, aber das ständige B eo bachtet werden störe sie. Diese Symptome hätten bereits im letzten Jahr der Ehe ange fangen und sich nach der Scheidung vermehrt. Es sei auch schon vorgekommen, dass sie mit ihrem älteren Sohn in Streit geraten sei, weil sie in diesem das Gesicht ihres Ex-Mannes gesehen habe. Sie habe öfters Albträume, in denen sie verfolgt, mit dem Tode bedroht werde und mit Angsterleben auf schrecke . Früher habe sie auch szenische Erinnerungen an die Gewalterlebnisse in der Ehe gehabt. Solche Bilder seien aber seit mindestens zw ei Jahren nicht mehr aufgetreten. Während der Scheid ungszeit habe sie einmal in suizidaler Absicht Medikamente einge nommen und ins Spital gemusst. Später habe sie sich auch einmal vor ein Auto werfen wollen, man habe sie aber aufgehalten. Die Tage verbringe sie meistens zu Hause. Der ältere Sohn sei ausgezogen, der jüngere wohne noch zu Hause. Sie möge es nicht, die Wohnung zu verlassen. Sie sei zu Hause viel im Bett und schlafe viel. So nehme sie die beschriebenen, bedrohenden Männer nicht war. Nachts könne sie nicht gut schl afen, morgens stehe sie spät auf, o f t erst gegen Mittag. Sie h abe weder Energie noch Lust, aufzustehen und gehe nur aus, wenn Kollegen sie dazu zwingen würden. Sie möge nicht unter Menschen gehen; es fehle ihr an Kraft und was solle sie draussen machen? Auch in der Wohnung sei es sinnlos. Die Zeit müsse einfach vorbeigehen. Tagsüber sei sie oft abwesend und habe das Gefühl, neben sich zu stehen. Es gebe mehrheitlich Momente, in denen sie keine Lust mehr habe zu leben. Ihr Leben habe so keinen Sinn. Sie habe auch regelmässig Suizidgedanken. Der Gedanken an ihre Kinder hindere sie aber an der Umsetzung. Seit 2011 sei sie 3-4 Mal monatlich in psychologischer Behand lung. Zudem nehme sie Antidepressiva (Trittico und Wellbut r in) . Sie würde gerne wieder zu 100 % arbeiten, aber zurzeit traue sie sich nur «eine halbe Stunde» zu (Urk. 7/27/6 ff.).
In objektiver Hinsicht hielt der begutachtende Psychiater fest, die adipöse Beschwerdeführerin sei anlässlich der Untersuchung b ewusstseinsklar, vollständig orientiert, ausreichend gepfle gt und ordentlich gekleidet gewesen . Ihre
Auf fassungs
- und Konzentrationsfähigkeit seien herabgesetzt und
die Gedächt nis leistungen kursorisch intakt.
Demgegenüber seien die kognitive Leistungsfähig keit und Bel astbarkeit der Beschwerdeführerin mit fortschreitender Untersu chungsdauer abfallend. Sodann sei die Beschwerdeführerin im
Antrieb herabg e setzt und psychomotorisch angespannt, Belastu ngserleben vermittelnd. Die Stimmungslage sei dysphorisch -depressiv und die affektive Schwingungs fähig keit herabgesetzt. Ferner bestehe eine e rhöhte emotionale Labilität mit mehrma ligem Ausbrechen in Tränen bei belastenden Themen und eine deutlich herabge setzte Belastbarkeit und Stresstoleranz. Die beschriebenen
halluzinato rischen
Wahrnehmungen seien im Rahmen der Untersuchung nicht auf getreten und es fehlten Hinweise für akutes Wahnerleben, akute Selbst- oder Fremdge fährdung. Die Beschwerdeführerin
sei bei der Besprechung belas tender Themen strecken weise abwesend und wenig spürbar gewesen. Sie habe einen deutlichen Leidens druck im Zusammenhang mit Krankheitsentwicklung und aktueller Lebens situation vermittelt, den Wunsch geäussert, wieder zu arbeiten und diesbezüglich auch Motivation gezeigt . Die Beschwerdeführerin habe ausserdem eine beste hende Teilbelastbarkeit erkennen lassen . B ei weniger belastenden Inhalten sei sie über weite Strecken stabilisiert und etwas aufgehellter gewesen . Schliesslich habe d ie Beschwerdeführerin angegeben, die verordneten Anti depressiva nicht wie vom Arzt vorgegeben einzunehmen. Korrespondierend dazu hätten die Werte der verordneten Antidepressiva bei der laborchemischen Serumspiegelbestimmung deutlich unter der unteren Grenze des Referenz bereiches (Wellbutrin) beziehungs weise knapp über der Untergrenze d es Referenz bereiches (Trittico) gelegen
(Urk. 7/27/8f.).
Zusammenfassend habe sich ein mittelgradig ausgeprägtes depressives Zustands bild mit depressiv- dysphorischer Stimmungslage, reduziertem Antrieb, vermin derter Belastbarkeit und Durchhaltefähigkeit, herabgesetzter kognitiver Leistungs fähigke it, hoher emotionaler Labilität, Schreckhaftigkeit und berichte ten wiederkehrenden halluzinatorischen Symptomen ergeben . Die
halluzinatori sche
Symptomatik könne zwar formal einer posttraumatischen Belastungsstörung
(PTBS) zugeordnet werden; ein p sychotisches beziehungsweise halluzinatorisches Geschehen habe in der Untersuchung indes nicht objektiviert werden können . Diese Diagnose könne
damit nicht hinr eichend sicher bestätigt werden. Demge genüber
bestehe eine erschwerte Schmerzverarbeitung im Rahmen des depressi ven Krankheitsgeschehens und vor dem Hintergrund der erlittenen Gewalter fahrungen in ihrer Ehe (Urk. 7/27/11f.).
Mit Blick auf die objektivierbaren,
depressiven Symptome, die erschwerte Schmerzverarbeitung, die phasenweise beobachtbare Stabilisierung und Aufhel lung bei wenige r belastenden Gesprächsinhalten, die formulierte Mo tivation und erkennbaren Teil r essourcen für den Wiedereinstieg in einen beruflichen Prozess bestehe aus psychiatrischer Sicht maximal eine mittelgradige Leistungsbeein trächtigung hinsichtlich Belastbarkeit, Durchhaltefähigkei t, kognitivem Leistungs vermögen, Anpassungsfähigkeit und interpersoneller Flexibilität in Arbeitsprozessen. Mithin bestehe eine 50%ige Arbeitsfähigkeit für einfache Arbeitstätigkeiten. Die se gelte mindestens ab dem Datum der aktuellen Untersu chung. Aktenanamnestisch bestehe die de pressive Pathologie seit Juli 2011, wobei zeitweise
eine schwer er e Ausprägung
mit zeitweiser 100%iger Arbeitsun fähigkeit dokumentiert worden sei . Die seitens der ambulanten Behandler seit 2007 postulierte 100%ige Arbeitsunfähigkeit sei mit Blick auf die damals erho benen Befunde indes nicht nac hvollziehbar. Insbesondere sei die Beschwerde führerin im C.___
nur ein einziges Mal fachärztlich
untersucht worden. Das Gespräch sei zudem nicht im Beisein einer professionellen Übersetzerin geführt worden. Vielmehr habe eine Kollegin der Beschwerdeführerin als Übersetzerin fungiert. Der medizinische Endzustand sei
mit Blick auf die unzureichende Behandlung und insbesondere nicht korrekt und unterdosiert eingenommener antidepressiver Medikation nicht erreicht . Damit sei auch eine abschliessende versicherungsmedizinische Beurteilung hinsichtlich einer andauernden, nicht mehr beeinflussbaren psychischen Erkrankung mit andauernder Einschränkung der Leistungsfähigkeit aktuell nicht möglich . Die Beschwerdeführerin sei auf eine fortgesetzte fachärztlich psychiatrische und psychotherapeutische sowie insbesondere psychopharmakologisch antidepressive und
- mit Blick auf die zeitweise berichtete halluzinatorische Symptomatik - ge gebenenfalls ergänzend e
neuro leptische Behandlung angewiesen. Im Zusammen hang mit der Medikamenten einnahme sei sie nochmals genau zu instruieren und es sei die Medikamenten- Compliance im Rahmen regelmässiger Serum spiegelbe stimmungen zu überprüfen. Unter adäquater psychopharmakologischer Behand lung sei eine Vollremission des depressiven Krankheitsgeschehens grund sätzlich weiterhin möglich. G egebenenfalls sei eine intensivierte stationäre Behandlung zu prüfen . Aufgrund der Komplexität des Störungsbildes, der krankheitsfremden, biographi schen Belastungsfaktoren und der leider ver säumten Einleitung inten sivierter rehabilitativer Schritte seit Erkrankungs beginn im Hinblick auf eine berufliche Wiedereingliederung sei die Prognose im vorliegenden Fall unsicher und es müsse leider mit einer chronifizierenden F ehlentwicklung gerechnet wer den (Urk.
7/27/12 ff.).
Im Rahmen der bisdisziplinären Konsensbeurteilung kamen die Gutachter zum Schluss, die Beschwerdeführerin sei jedenfalls per Datum der aktuellen Untersu chung aufgrund ihrer psychischen Leiden zu 50 % arbeitsunfähig. Zumutbar seien einfache, wechselbelastende (sitzend/stehend) Tätigkeiten auf Hilfsarbei terniveau mit der Möglichkeit, Pausen einzuschalten. Zur Umsetzung der per sofort erreichbaren Restarbeitsfähigkeit sei die Beschwerdeführerin auf berufliche Eingliederungsmassnahmen mit dem Zwischenschritt über einen rehabilitiven Aufbau im geschützten Rahmen angewiesen. Bei nicht erreichtem medizinischen Endzustand sei das psychische Störungsbil d nach wie vor behandel- und besser bar (Urk. 7/27/ 13, Urk. 7/27/ 15). 3.2
Mit Bericht vom 2 4. Februar 2015 hielten Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Innere Medizin, sowie der seit November 2013 im dreiwöchigen Rhythmus delegiert behandelnde lic . phil. E.___ eine rezidivierende mittelgradige depressive Episode (ICD-10: F33.2) und eine PTBS (ICD-10: F4 3.1)
fest. Die Beschwerdeführer in le ide unter depressiven Symptomen, namentlich innere Unruhe, sozialer Rückzug, Erschöpfung, Angst, Konzentrationsmangel, Schlaf störungen und starken Schuldgefühlen gegenüber ihren Kindern. Ihre Aufmerk samkeit sei reduziert und die Beschwerdeführerin deutlich vergesslich; manchmal vergesse sie ihre Termine. Aufgrund ihrer körperlichen Schmerzen und depressi ven Symptomen bestehe seit Behandlungsbeginn (1 3. November 2013) hinsicht lich eine r leichte n, «körperangepasste n» Tätigkeit eine 50 % ige A rbeitsfähig keit (Urk. 7/34/1-3) .
Im Zusammenhang mit der auferlegten Schade nsminderungspflicht führten Dr. D.___ und lic . phil. E.___
auf entsprechende Rückfrage der Beschwer degegnerin (vgl. Urk. 7/32) sodann aus, die Beschwerdeführerin sei betreffend Einnahme der antidepressiven Medikation korrekt instruiert worden; eine neuro leptische Behandlung sei bei Ausbleiben entsprechender Beschwerden nicht indi ziert . Auf eine Überprüfung der Medikamenteneinnahme mittels Serumspiegelbe stimmungen sei initial verzichtet worden, zumal sich die Beschwerdeführerin stets positiv über die Wirkung der Medikamente geäussert habe. Eine aufgrund der Rückfrage der Beschwerdeführerin veranlasste Serumspiegelprüfung im Januar 2015 habe ergeben, dass der Wirkstoff Duloxetin (Cymbalta) einen niedrigen Wert von 29 gehabt habe. Dazu habe die Beschwerdeführerin erklärt, die Medikamenteneinnahme gelegentlich zu vergessen, was nach ihrer Ansicht eine Folge der depressiven Störung sei. Der Bluttest habe ausserdem einen Vita min B12-Mangel gezeigt; die Erschöpfung sei zum Teil auch darauf zurückzu führen. Gleichzeitig hielten Dr. D.___ und lic . phil. E.___ fest, d ie Medika menteneinnahme habe zu einer Verbess erung der Symptomatik geführt; d ie Beschwerdeführerin habe ihr Wohlgefühl zurückgewonnen. Es sei ihr deutlich bessergegangen. Ihre Lebensfreude und das Gefühl, etwas bewirken zu können, seien «leicht» zurückgekehrt. Die körperliche Müdigkeit habe abgenommen und d ie Beschwerdeführerin sei viel motivierter, etwas zu unternehmen. Nach eigenen Angaben habe sie immer noch Mühe, den Haushalt ohne Beschwerden zu erledi gen. Betreffend Wiederaufnehme einer Arbeitstätigkeit sei die Beschwerdeführer positiver eingestellt; aufgrund ihres Wohlgefühls habe sie auch wieder Selbstver trauen gewonnen. Es wäre denn auch sinnvoll, die Beschwerdeführerin zu einer angepassten Teil zeitbeschäftigung zu bewegen. Je nach subjektive m Befinden könne das Pensum auch allmählich erhöht werden (Urk. 7/34/8 f.).
3.3
Im Verlaufsbericht vom 7. März 2017 hielten Dr. D.___ und lic . phil. E.___ keine neuen Diagnosen fest. Die Beschwerdeführerin komme monatlich zu Kon sultationen. Die Behandlung werde noch länger andauern, zumal die Beschwer deführerin ressourcenarm sei und ihre Beschwerden eine chronifizierte Dimension erreicht hätten. Sie sei bezüglich ihrer Konzentrationsfähigkeit und Belastbarkeit eingeschränkt und deshalb weiterhin zu 50 % arbeitsunfähig. Mit Blick auf die längere Erwerbslosigkeit sei das Pensum schrittweise zu erhöhen (Urk. 7/52). 3.4
Der behandelnde med. pract .
F.___
diagnostizierte mit Bericht vom 6. Mai 2017 (1) eine PTBS, (2) eine schwere depressive Episode mit psychotischen Symp tomen, (3) Status nach Suizidversuch im Jahr 2005 und (4) eine Störung durch Tabak. Die Beschwerdeführerin sei adipös, depressiv, im Allgemeinzustand leicht reduziert, jedoch äusserlich gepflegt. Ihre Stimmung sei deutlich depressiv. Auf merksamkeit, Konzentration, Vergesslichkeit und Gedächtnis seien verlangsamt bzw. deutlich eingeschränkt. Sodann klage die Beschwerdeführerin über diffuse Schlafstörungen, innere Unruhe, ein Morgentief und Pessimismus; gelegentlich habe sie auch Suizidideen, jedoch keine konkreten Pläne hierzu. Aktuell bestehe keine Suizidalität. Er (med. pract . F.___) führe stützende ärztliche Gespräche (Einsatz von Medikamenten [ Fluoxetin 20mg täglich], Physiotherapie) mit der Beschwerdeführerin. Es fänden ca. jährlich 4 6
Konsultationen statt. Seiner Ein schätzung nach sei die Beschwerd eführerin insgesamt zu maximal 30 % arbeits fähig; auf rein somatischer Ebene sei sie wahrscheinlich höchstens zu 20-30 % eingeschränkt. Wegen der depressiven Leiden sei ihr indes eine 60-70% Arbeits unfähigkeit zu attestieren. Als Hausfrau sei die Beschwerdeführerin wahrschein lich zu ca. 20-30 % eingeschränkt (Urk.
7/56). 3.5
Im Bericht vom 1 5. Mai 2018 hielt Dr. med. G.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, C.___ eine Angst und depressive Störung gemischt (ICD-10: F41.2) mit geringfügiger Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit fest (Urk. 7/74/4); Einschränkungen bestünden lediglich hin sichtlich hochkomplexer Aufgaben, übermässiger Stressbelastung und Tätigkei ten in Nachtschichten. Die Beschwerdeführerin sei zuletzt im Oktober 2013 im C.___ behandelt worden . Am 26. März 2018 sei sie nunmehr erneut vorstellig geworden. Da d ie Beschwerdeführerin die bei lic . phil. H.___ wahrgenommene psycho-
und p harmakotherapeutische Therapie vor einem Jahr eingestellt habe (vgl. diesbezüglich auch de s sen Sc hreiben vom 7. September 2018, Urk. 3/4), sei davon auszugehen, dass inzwischen eine ausreichende Stabilisierung eingetreten sei. Die Prognose sei weiterhin günstig (Urk. 7/74/4 ff.). 4 . 4 .1
Aus den angeführten Unterlagen lassen sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin und deren Auswirkungen auf ihre Erwerbsfähigkeit nicht hin reichend beurteilen. 4 .2
Der angefochtenen Verfügung vom 22. Aug u st 2018 lag mit den zitierten Berich ten kein Sachverhalt zugrunde, welcher eine abschliessende und rechtskonforme Beurteilung der hier zu beurteilenden Fragen erlaubt hätte. Zunächst liegt mit dem bidisziplinäre n
Gutachten von Dr es . A.___ und B.___
vom 28. Oktober 2013 keine aktuelle Entscheidungsgrundlage vor. Ganz abgesehen davon haben die Gutachter
damit ausdrücklich keine abschliessende Beurteilung abgegeben (vgl. Urk. 7/27/12). Für die Zeit danach liegen im Wesentlichen drei spärlich begründete und darüber hinaus divergierende Verlaufsberichte der Behandler vor. Hervorzuheben ist auch, dass es sich weder bei med. pract . F.___ noch Dr. D.___ um psychiatrische Fachä rzt e handelt und die postulierte PTBS gar jegliche Begründung vermissen lässt. M it Blick auf die erhobenen Befunde leuchtet auch die anfangs 2017 von Dr. D.___ diagnostizierte mittel gradige depressive Episode nicht ohne Weiteres ein
(Urk. 7/34/1 ff., Urk. 7/52; vgl. auch der Bericht von med. pract . F.___,
worin dieser zeitgleich eine schwere depressive Episode mit psychotischen Symptomen festhielt, Urk. 7/56). Dies gilt umso mehr mit Blick auf die bereits per Anfang 2018 unbestrittenermassen eingetretene Verbesserung ohne wesentliche Residuen hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin (Urk. 1 Ziff. 7, Urk.
7/74/4 ff., E. 3 .5). Dass letzteres für sich allein jedenfalls nicht a priori die Schlussfolgerung zu lässt, es habe auch retrospektiv kein leistungsbegründende r Gesundheitsschaden bestanden, versteht sich – entgegen der Beschwerdegegnerin (vgl. Urk. 7/77/5) –
von selbst . Bei der unzulänglichen Aktenlage hat im Übrigen
auch der Regionale Ärztliche Dienst (RAD) das Vorliegen einer ausreichende n medizinische n Entscheidungsgrundlage
zu Recht in Frage gestellt
(vgl.
Stellung nahme vom 1 3. Juli 2018, Urk. 7/77/4). 4 .3
In Anbetracht dieser Erwägungen ist eine sämtliche Aspekte des vorliegenden Falles umfassende medizinische Abklärung unter Einschluss der Frage, ob und inwiefern sich ein allfälliger Gesundheitsschaden mit Krankheitswert mit Blick auf die einschlägige Rechtsprechung (BGE 143 V 418, BGE 141 V 281, vgl. E. 1.2 ff.)
auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin im zeitlichen Verlauf seit der IV-Anmeldung 2012 aus ge wirkt hat, angezeigt.
In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen und der angefochtene Ent-scheid aufzuheben. 5 .
Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind ermes sensweise auf Fr. 7 00.-- festzusetzen und (aufgrund der recht sprechungsgemäss ebenfalls als vollständiges Obsiegen geltenden Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung) aus gangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Damit ist die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung (Urk. 8) gegenstandslos geworden . Bei den vorliegenden Vertretungsverhältnissen besteht auch kein Anspruch auf Prozess entschädigung Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass d ie angefochtene Verfügung vom 2 8. August 2018 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach Vornahme der Abklärungen i m Sinne der Erwägungen, über den Leistungsan spruch der Beschwerde führerin neu verfüge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Stadt Zürich Soziale Dienste - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstHediger