Sachverhalt
1.
X.___ , geboren 1965, war von
Februar 2005 bis Februar 2013 vollzeitlich und ab 1. März 2013 gesundheitsbedingt in einem reduzierten Pensum als Ge schäftsführer bei der Y.___ tätig (Urk. 8/21 , Urk. 8/14 S. 7, Urk. 8/ 114 S. 1 ).
Unter Hinweis auf ein Burnout, einen vierfachen Band scheibenvorfall und Hautveränderungen meldete sich der Versicherte am
4. Juni 2014 (Eingangsdatum) bei der Invalidenversicherung zum Rentenbezug
an (Urk. 8/14 ). Am 16. März 2015 erlitt der Versicherte einen Vor der wandinfarkt, worauf gleichentags eine p erkutane transluminale Koronarangioplastie (PT C A)
durchgeführt und am 30. März 2015 ein primäres Stentimplantat in die mediale rechte Kranzarterie eingesetzt wurde (vgl. Urk. 8/68). Die Sozialversicherungsan stalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und erwerbliche Situ ation ab, zog Akten der Krankentaggeldversicherung bei ( Urk. 8/33, Urk. 8/69 , Urk. 8/78 ) und holte polydisziplinäre Gutachten bei m Z.___ , A.___ ,
(Expertise vom
29. Januar 2016 , Urk. 8/101 ) sowie bei der B.___ , C.___ (Ex pertise vom 26.
September 2017 , Urk. 8/ 146 / 3-68 ) ein .
Nach durchgefüh rtem Vorbescheidverfahren (Urk. 8/163, Urk. 8/166 ) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom
2. Juli 2018 (Urk. 2) einen Rentenanspruch bei einem Invaliditätsgrad von 12
% . 2.
Der Versicherte erhob am
3. September 201 8
mit einem an die IV-Stelle adres sierten Schreiben Beschwerde (Urk. 1) gegen die Verfügung vom
2. Juli 201 8. Diese s
überwies die IV-Stelle am
20. September 201 8 (Urk. 4) an das Sozi alversicherungsgericht. Der Beschwerdeführer beantragte sinngemäss
die Aufhe bung der Verfügung vom 2. Juli 2018 und die Zusprache einer Invalidenrente.
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom
30. Oktober 2018 (Urk. 7 ) die Abweisung der Beschwerde , was dem Beschwerdeführer am
31. Oktober 2018 (Urk. 10) zur Kenntnis gebracht wurde . Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetz es über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ ATSG ]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetz es über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, er halten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1). 1.4
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin führte in ihrer leistungsabweisenden Verfügung vom 2 . Juli 2018 (Urk. 2) aus, es seien ärztliche Gutachten eingeholt
worden. Aus der medizinischen Beurteilung gehe hervor, dass der Beschwerdeführer seit dem 1. März 2013 in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt sei. Die langjährige Tätig keit als Geschäftsführer sei ihm nicht mehr zumutbar. Eine andere, körperlich angepasste Tätigkeit sei aus ärztlicher Sicht hingegen zu 100 % zumutbar, so lange diese körperlich leicht und wechselbelastend oder überwiegend sitzen d sei. Bei einem Einkommen ohne gesundheitliche Einschränkung von Fr. 75'755.-- und einem Einkommen mit gesundheitlicher Einschränkung von Fr. 66'653.-- re sultiere eine Erwerbseinbusse von Fr. 9'102.--. Dies entspreche einem rentenaus schliessenden Invaliditätsgrad von 12 %. Entgegen der mit Einwand vorgebrach ten Kritik seien von den B.___ -Gutachtern sämtliche Diagnosen b erücksichtigt worden (S. 1 f.). 2.2
Der Beschwerdeführer stellte sich in seiner Beschwerde vom 3 . September 2018 (Urk. 1) hingegen auf den Standpunkt, anlässlich der polydisziplinären Untersu chungen seien weder Durchblutungs- noch Belastungsuntersuchungen gemacht worden. Zudem seien seinem Hausarzt die Berichte von Zürich
nicht vorgelegt worden, womit dieser auch nicht habe dagegen argumentieren kön nen. Der
Ge genbericht seines Hausarztes liege nun vor. Durch seine chronischen Schmerzen, trotz der hohen Medikation, sei er psychisch auf dem Nullpunkt angekommen. 2.3
Strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer einen Anspruch auf eine In validenrente hat . 3.
Im von der Beschwerdegegnerin in Auftrag gegebenen polydisziplinären Gutach ten der
B.___ vom 26 . September 2017 (Urk. 8 / 146/3- 68 ) nannten Dr. med. D.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin , Dr. med. E.___ , Facharzt für Neurologie FMH , Dr. med. F.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Trau matologie des Bewegungsapparates FMH , med. pract. G.___ , Facharzt für Psychi atrie und Psychotherapie FMH, Mag. rer. nat. H.___ , Psychologie und Neuropsy chologie , und Prof. Dr. med. I.___ , Medizinische Leitung , folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 62 ): - Koronare Herzkrankheit (DES-Implantation RIVA und ACD) - Periphere arterielle Verschlusskrankheit, Stadium IIa
Daneben nannten sie folgende Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähig keit (S. 62 ): - Alkoholabhängigkeit, gegenwärtig abstinent (ICD-10 F10 .2 .0 ) - Opioid-Fehlgebrauch, Differentialdiagnose: Abhängigkeit - Leichte kognitive Störung, Differentialdiagnose: im Rahmen der Opioid-Medikation - Arterielle Hypertonie
Die B.___ - Gutachter führten in ihrer Konsensbeurteilung aus, in Zusammen fassung aller Teilgutachten, der dabei erhobenen Anamnesen und Befunde sowie der Aktendaten seien sie gemeinsam zum Schluss gekommen, die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers sei in der zuletzt ausgeübten sowie jedweder vergleichba ren, körperlich häufig schweren Tätigkeit aufgrund einer koronaren Herzerkran kung und ätiologisch unklaren Kachexie (erhebliches Untergewicht) wahrschein lich auf Dauer zu 100 % erloschen. In anderen, körperlich leichten, wechselbe lastend oder überwiegend sitzend ausgeübten Tätigkeit en des allgemeinen Ar beitsmarkts sei jedoch keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zu attestieren. Die Indikatoren sprächen für eine Alltagsselbständigkeit, rege Aktivität, Selbst versorgung und soziale Integration. Eine namhafte psychiatrische Erkrankung lasse sich nicht (zumindest nicht mehr) objektivieren. Die derzeitige Opioid-Me dikation sei geeignet, vegetative und weitere psychische Störungen zu begründen und solle - auch angesichts der suchtmedizinischen Vorgeschichte mit einem Al koholmissbrauch - revidiert werden, zumal auch keine Erkrankung definiert werde, die den Einsatz von Analgetika mit hohem Suchtpotenzial rechtfertigen könne. Die testpsychologisch zu erhebende leichte kognitive Störung sei d i ffe renzialätiologisch
zumindest ebenso gut im Rahmen der Opioid -Medikation ver stehbar, v or allem sei ohne eine
Abstinenz keine hirnorganische (irreversible) Ge nese abgrenzbar (S. 5 8 ). In der bisherigen Tätigkeit bestehe auf Dauer eine Ar beitsfähigkeit von 0 %, wahrscheinlich seit mehreren Jahren, spätestens seit 2015 (Herzinfarkt). In einer angepassten Tätigkeit bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 100 % bei einem Pensum und Rendement von 100 %, ex tunc geltend (S. 64). 4. 4.1
Das polydisziplinäre Gutachten der Fachärzte der B.___ vom 26. September 2017 (E. 3) ist hinsichtlich der zu beurteilenden Leiden des Beschwerdeführers umfassend. Es beinhaltet internistische, neurologische, neuropsychologische, or thopädische und psychiatrische Untersuchungen und beruht auf den erforderli chen allseitigen kli nischen und bildgebenden Explorationen sowie notwendigen Laborerhebungen (Urk. 8/146/3-6 8 S. 21, S. 25-28, S. 30-36, S. 41 f., S. 47-55, Urk. 8/146/69- 74 ). Das Gutachten wurde in Kenntnis der und in Auseinanderset zung mit den Vor akten erstattet (Urk. 5/146/3-68 S. 2 - 17 , S. 28 f. , S. 44 f. , S. 56 , S. 58 f. ), berücksichtigt die geklagten Beschwerden und setzt sich mit diesen so wie dem Verhalten des Beschwerdeführers auseinander (Urk. 8 / 146 / 3 - 6 8 S. 17 f. , S. 2 2-2 5 , S. 28-30 , S. 36 f., S. 42- 47 , S. 55 - 59 ). 4.2
Die Gutachter haben die medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuch tend dargelegt und ihre Schlussfolgerung nach erfolgter Konsensbesprechung nachvollziehbar begründet (S. 58 f. ).
Im Gutachten wurde schlüssig auf gezeigt , dass der Beschwerdeführer aufgrund der koronaren Herzerkrankung und des ätiologisch unklaren erhebliche n Unter gewicht s in der zuletzt ausgeübten sowie jedweder vergleichbaren, körperlich häufig schweren Tätigkeit
spätestens seit dem Herzinfarkt im Jahr 2015 auf Dauer zu 100 % arbeitsunfähig ist (E. 3) .
Ebenso n achvollziehbar ist, dass die Gutachter dem Beschwerdeführer
– ange sichts der von ihnen gestellten Diagnosen - in anderen, körperlich leichten, wech selbelastenden oder überwiegend sitzend ausgeübten Tätigkeiten keine Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit attestierten (E. 3) .
Die Gutachter konnten plausibel
erklären , dass sich eine psychische Erkrankung nicht objektivieren lässt. So legten sie dar, dass die von ihnen geprüften Indika toren für eine Alltagsselbständigkeit, rege Aktivität, Selbstversorgung und soziale Integration sprechen und die von den Behandlern angewandte Opioid-Medikation geeignet ist , vegetative und weitere psychische Störungen zu begründen
und da her auch revidiert werden sollte (E. 3).
Aus somatischer Sicht ist das beschriebene Belastungsprofil mit Blick auf die Teilgutachten überzeugend .
Dr. D.___ legte in seinem internistischen Teilgut achten dar, dass die koronare Herzkrankheit derzeit mittels Stents ausreichend behandelt ist und für das erhebliche Untergewicht anamnestisch und aktenkundig keine zugrundeliegende konsumierende Erkrankung gefunden werden konnte. Sodann hielt er fes t, dass die pectanginösen Besch w e rden und die Belastungsin suffizienz nicht objektivierbar sind und vom Beschwerdeführer inkonsistent dar gestellt werden. Weiter konnte er aufzeigen, dass die geschilderte vegetative Symptomatik durch den Opioid-Fehlgebrauch bei aktuell leitlinienwidriger und potenziell suchtinduzierender analgetischer Medikation zu erklären ist. Dr. D.___ konnte so darlegen, dass sich eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zu mindest in angepassten Tätigkeiten (leichten körperlichen Arbeiten) aus den von ihm erhobenen Befunde n und ihm vorliegenden Akten nicht ableiten lässt (Urk. 8/146/3-68 S. 22
f.). Aus der neurologischen Untersuchung ergab sich ge stützt auf eine eingehende klinische Untersuchung kein Anhalt für eine die Ar beitsfähigkeit mindernde Läsion am zentralen oder peripheren Nervensystem (S. 26-29 ) . Gleiches gilt für die orthopädische Unter suchung durch Dr. F.___ . Die ser zeigte auf , dass neben der allgemeinen muskulären und Wei ch teilkachexie im Rahmen des Untergewichts kein namhafter pathologischer Befund vorlag .
Ferner fanden sich im Bereich des Achselskeletts bei freier Beweglichkeit keine Zeichen eines namhaften Vertebralsyndroms, keine neurologischen Defizite und kein muskulärer Hartspann . B ildgebend waren nur degenerative lumbale Alterationen ohne radikuläre oder spinale Kompression dokumentiert. Dr. F.___ zog so den ein leuchtenden Schluss, dass der Beschwerdeführer aufgrund des erheblichen Unter gewichts in seiner Arbeitsfähigkeit nur in schweren körperlichen Tätigkeiten ar beitsunfähig ist, für übrige Tätigkeiten aber keine namhaften Einschränkungen bestehen . In diesem Zusammenhang wies er auch auf die erhaltene spontane Ak tivität und die Arbeitsspuren im Bereich der Hände hin, welche für eine ausrei chende Leistungsfähigkeit in angepassten Tätigkeiten sprechen (S. 36 f.). 4.3 4.3.1
Das B.___ - Gutachten ist betreffend die Frage der funktionellen Einschränkun gen und die damit einhergehende Bewertung der Arbeitsfähigkeit in somatischer
Hinsicht
– abgesehen von der hausärztlichen Einschätzung –
grundsätzlich mit sämtlichen bis zum Gutachtenszeitpunkt vorliegenden medizinischen
Beurteilun gen vereinbar . Sie deckt sich im Wesentlichen insbesond e re
mit der Beurteilung der Z.___ -Gutachter vom 29. Januar 2016 (Urk. 8/101) . Aus neuropsychologi scher und angiologischer Sicht konnten diese keine Einschränkungen der Arbeits fähigkeit
feststellen (S. 93 , S. 95 ). Neurologisch wurden Tätigkeiten mit leichter und sporadisch mittelschwerer Trage- und Hebebelastung als vollschichtig zu mutbar angesehen (S. 94) . Orthopädisch betrachteten die Z.___ -Gutachter stän dig mittelschwere und schwere, das Achsenskelett belastende Tätigkeiten , als nicht mehr sinnvoll (S. 96). Aus kardiologischer Perspektive wurde der Beschwer deführer seit dem Herzinfarkt Mitte März 2015 für schwere körperliche Arbeiten auf Dauer als zu 100 % arbeitsunfähig angesehen. Für die Dauer des Infarkts bis zirka Mitte Juni (Dauer der Rehabilitation) sahen die Z.___ -Gutachter auch leichte und mittelschwere Arbeiten als nicht zumutbar an. Danach befanden sie bis zum Wiederauftreten der Angina pectoris im Herbst 2015 leichte und mittel schwere körperliche Arbeiten als vollumfänglich sowie seither nur noch leichte körperliche Arbeiten als zu 100 % zumutbar (S. 95) . Zwar erwähnte n die B.___ -Gutachter d ie dreimonatige 100%ige Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers während der Rehabilitationsphase nicht explizit, diese ist angesichts des ein schneidenden operativen Eingriffs nach dem Infarkt
aber plausibel .
Die Einschätzung der B.___ -Gutachter steht auch in
Übereinstimmung mit den übrigen fach ärztlichen somatischen Beurteilungen. Aufgrund eines lumboradiku lären Schmerz- und sensomot o rischen Ausfallsyndroms L5/S1 rechts war der Be schwerdeführer gemäss Dr. me d. J.___ , K.___ ,
nur vorüberge hend vom 20 . Februar bis 2 . März 2014 arbeitsunfähig (Urk. 8/43 ) . Dr. med. L.___ und Dr. med. M.___ vom Gefässzentrum des N.___ hielten in ihrem Bericht vom 24. Juni 201 4 (Urk. 8/30/6-
7) unter Auflage früherer Befundskopien ( Urk. 8/30/ 8 -18) fest, Diagnosen mit Auswirkung en auf die Arbeitsfähigkeit sei en keine bekannt.
Dr. med. O.___ und Dr. med. P.___ , Facharzt für Neurologie FMH, von der Abteilung für Neurologie der Q.___ , welche den Beschwerdeführer am 11. November 2014 und am 7. Januar 2015 auf Zuweisung von Dr. med.
R.___
von der Wirbelsäulen- und Neurochi rurgie der Q.___ zur Abklärung einer Fussheberschwäche untersucht hatten (vgl. Urk. 8/53/3-6 ;
vgl. auch Urk. 8/39 ),
stellten in ihrem Bericht vom 16. Januar 2015 (Urk. 8/53/1-2) klar , von ihnen sei keine Arbeitsunfähigkeit aus gestellt worden und Dokumentationen zur Arbeitsunfähigkeit lägen ihnen keine vor. Im Kurzaustrittsbericht des Departements Medizin des N.___ vom 18. März 2015 (Urk. 8/64; vgl. Urk. 8/65-66) nach am 16. März 2015 durchgeführter PT C A wurde festgehalten, die Echokardiographie habe eine normale Ejektionsfraktion des linken Ventrikels von 64 % und keinerlei Klappenpathologien gezeigt. Nach Einsetzung des Stent s
am 30.
März 2015 berichteten PD Dr. med. S.___ und Assistenzärztin T.___ vom Departement Medizin des N.___ , der Be schwerdeführer sei nach unauffälliger Überwachung und Mobilisation wieder nach Hause entlassen worden
(Urk. 8/68) . Die im Nachgang zum Z.___ -Gutachten veranlassten Laborerhebungen und Tumormarker vom 31. März 2016 waren unauffällig und das CT des Thorax und des Abdomen s vom 29. März 2016 zeigte keine Malignität (vgl. Urk. 8/109 /1-3 S. 1 Ziff. 1.3; vgl. auch Urk. 8/109/4-9 ) . Nach einer Konsultation wegen einer fieberhaften Episode bei Dr. med. U.___ und Assistenzarzt
V.___
von der Abteilung Rheumatologie und Re habilitation des N.___
zeigte n sich in der laborchemischen Untersuchung bis auf eine diskrete Leukozytose keine Hinweise auf eine entzündliche Aktivität und eine durchgeführte Proteinelektrophorese sowie Immunfixation waren unauffäl lig ( vgl. Bericht vom 6.
Juni 2016 [ Urk. 8/111 ] ) . Nach einer notfallmässigen Selbstvorstellung bei akuten Thoraxschmerzen im September 2016 zeigte n sich elektrographisch keine akuten Ischämiezeichen . Die
Herzenzyme waren negativ. Eine Koronarangiographie wies einen unauffälligen vorbestehenden Stent in der rechten Koronararterie sowie einen wandveränderte n
Hauptast der linken Koro nararterie auf. Es erfolgte eine konservativ e
Behandlung und der Beschwerdefüh rer wurde auf die Wichtigkeit des Rauchstopps aufmerksam gemacht (vgl. Urk. 8/117/8-12; vgl. auch Urk. 8/115).
Einzig Hausarzt Dr. med. W.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, bei welchem sich der Beschwerdeführer seit 19. März 2014 in Behandlung befin det , attestierte diesem im Bericht vom 9. November 201 4 (Urk. 8/42/1-4) ab 1. Mai 2014 aufgrund lumboradikulärer Schmerzen und der Fussheberparese eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in der Tätigkeit als Bodenleger ( S. 2 Ziff. 1. 6). Im Widerspruch dazu gab er aber an, nicht beantworten zu können, ob und in wel chem zeitlichen Rahmen die bisherige Tätigkeit medizinisch noch zumutbar sei ( S. 2 Ziff. 1.7) . Weiter hielt Dr. W.___ fest, auch nicht beantworten zu kön nen, in welchem Umfang dem Beschwerdeführer eine behinderungsangepasste Tätigkeit zumutbar sei (S. 3 oben Ziff. 1.7), noch welche Einschränkungen über haupt bestehen (S. 4) und er verwies für den Befund auf Dr. R.___ . Dieser über wies die Angelegenheit zur neurologischen Beurteilung an Dr. O.___ und Dr. P.___ , welche keine Arbeitsunfähigkeit feststell en konnten (Urk. 8/53/1-2 ) .
Dr. W.___
erhob weder einen eigenen Befund noch stellte er eine Funkti onsdiagnose , welcher bei somatisch begründeten Funktionseinschränkungen eine zentrale Bedeutung zukommt (Urteil des Bundesgerichts 9C_335/2015 vom 1. September 2015 E. 4.2.2). Seine Einschätzung vermag das B.___ -Gutachten daher nicht in Zweifel zu ziehen. Gleiches gilt auch für seine Berichte vom 26. April und 8. September 2016 (Urk. 8/109 /1-3 , Urk. 8/114 /1-3 ), in welchen er eine Arbeitsunfähigkeit attestierte, sich aber für die Einschätzung der Belastbar keit einzig auf die Angaben des Beschwerdeführers stütz t e und zudem angab, ihm seien die Faktoren, welche die Krankheit aufrechterhielten, nicht bekannt (jeweils S. 3 Ziff. 4.2 und Ziff. 4.4). 4.3.2
Hinsichtlich der Frage der funktionellen Einschränkungen und de r damit einher gehende n Bewertung der Arbeitsfähigkeit in psychischer Hinsicht ist das
B.___ -Gutachten aus dem Jahre 2017 ebenfalls mit den vorliegenden medizinischen
Beurteilungen vereinbar .
Dr. med. AA.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, und Prof. Dr. I.___ von der B.___ hielten in ihrem im Auftrag der Schweizerischen Mobiliar Versicherungsgesellschaft AG erstellten psychiatrischen Gutachten vom 16. April 2014 (Urk. 8/69/3 79-392) fest, die depressive Symptomatik erreich e nicht das Niveau einer depressiven Episode im Sinne der ICD-1 0. D iagnostisch sei die Störung am ehesten dem Krankheitsbild einer Anpassungsstörung mit de pressiver Reaktion mit aktuell deutlicher partieller Remission zuzuordnen .
Sie er achteten
daher die Arbeitsfähigkeit in angestammte r und angepasster Tätigkeit bei nur leichtgradiger Ausprägung der psychischen Störungen bi s Ende April 2014 auf 100 % steigerbar ( S. 11).
Die Diagnose einer Anpassungsstörung wurde im Anschluss vom behandelnden Psychiater Dr. med. BB.___ in seinem Bericht vom 16. J uni 2014 (Urk. 8/20) ohne entsprechende Befunderhebung übernommen. Der von ihm damals erhobene Be fund liest sich folgendermassen: «Befunde aktuell: freundlicher Versicherter , ge pflegt ; hinkt , wirkt körperlich beeinträchtigt; wirkt im Gespräch sehr wohl leben dig, bei genauerem Hinhören untergründig ratlos. Schildert Vergesslichkeit; eher dissoziativ (Erinnerungen sind durch passende Assoziations-Muster wieder her vorholbar ) » (S. 2 ) . Dementsprechend attestierte er auch k eine Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit . In seinem Bericht vom 3. Februar 2015 (Urk. 8/54/1-4; vgl. auch Urk. 8/54/5) verwies Dr. BB.___
hinsichtlich einer Einschätzung der Arbeitsun fähigkeit
– bei gleicher Diagnose ( Anpassungsstörung ) - denn auch ausdrücklich auf die die somatischen Beschwerden behandelnden Ärzte (S. 2 f. Ziff. 1.6-1.7) .
Die Z.___ -Gutachter hielten eine allfällige Einschränkung aus psychiatrischer Sicht am 29. Januar 2016 für nicht quantifizierbar und äusserten zudem den
– durch die umfangreiche neuropsychologische Testung aber nicht verifizierbaren - Verdacht eines Malingerings (Urk. 8/101 S. 96 unten).
Im Bericht vom 28. November 2016 (Urk. 8/120) ging Dr. BB.___ von einer kla ren Verschlechterung des Gesundheitszustandes aus und äusserte den Verdacht einer möglicherweise bestehenden leichten Form von Hilflosigkeit . Als Gründe für die Verschlechterung nannte er die Körpergewichtsabnahme von 20 kg in zwei Jahren , die Kachexie , die chronische Müdi gkeit, Synkopen und pecta n g in öse Attacken . Er verwies dabei auf die umfassende somatische
Diagnose liste des N.___ und hielt aus psychiatrischer Sicht ein Erschöpfungssyndrom fest .
Therapeutische Termine fanden damals alle acht Wochen
statt , wobei Termine oftmals wegen notfallmässigen Spitalaufenthalten, Ohnmachten und Erschöpfung abgesagt wur den . Bei diesen wirkte der Beschwerdeführer freundlich und klar denkend. Hin weise auf ein e psychiatrisch medikamentöse Behandlung lassen sich dem Bericht nicht
entnehmen , und
Dr. BB.___
attestierte k eine Arbeitsunfähigkeit aus psy chiatrischer Sicht . All diese Umstände deuten darauf hin, dass Dr. BB.___ den Auslöser der Verschlechterung und damit einer allfälligen Arbeitsunfähigkeit - wie bis anhin - in einer somatischen Ursache sah.
Selbst wenn Dr. BB.___
in seinem Bericht von einer Einschränkung der Arbeits fähigkeit aufgrund psychischer Leiden ausgegangen wäre , könnte dies das Ergeb nis des B.___ - Gutachtens nicht in Frage stellen. De nn de r besagte Bericht war den B.___ -Gutachtern bekannt. S ie setzten sich eingehend damit auseinander und kamen überzeugend zum Schluss, dass Dr. BB.___ die Fehlmedikation nicht erkennbar berücksichtig t hatte (Urk. 8/146/3-68 S. 59).
Darüber hinaus ist zu bemerken, dass die Annahme eines psychischen Gesund heitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs.
1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassi fikationssystems abgestützte Di agnose voraus setzt (BGE 145 V 215 E. 5.1). Dies ist bei Dr. BB.___ s Bericht vom 28. November 2016 nicht der Fall. In diesem nannte er zwar neu und als einzige Diagnose ein «Erschöpfungssyndrom (F6) », ob und gegebenenfalls w ie sich dieses auf die Arbeitsfähigkeit auswirken sollte ,
zeigte er indessen nicht auf. Er erfasste dazu keinen Befund beziehungsweise er äusserte sich nicht darüber, welche nach ICD-10
zu erfüllenden Kriterien erfüllt wären . In seiner Befunderhebung findet sich lediglich ein Verweis auf die zahl reichen Arzttermine wegen der somatischen Beschwerden und die Feststellung, der Beschwerdeführer
sei anlässlich seiner Termine freundlich und klar denkend gewesen und wolle die verbleibe nde Zeit sinnhaft nutzen.
Ferner hielt er fest, dass die Therapie-Sitzungen angesichts der Rasanz des gesundheitlichen Potentialver lusts beinahe den Charakter einer Sterbebegleitung/-vorbereitung hätten .
Unter dem von Dr. BB.___ aufgeführten ICD-10 Kapitel « F6 Persönlichkeits- und Ver haltensstöru ngen » finden sich denn auch eine ganze Varietät an verschiedenen psychischen Erkrankungen mit ganz unterschiedlichen Zustandsbildern und di agnostischen Kriterien (vgl. Dilling/Mombour/Schmid [Hrsg.], Internationale Klassifikation psychischer Störungen; ICD-10 Kapitel V [F] Klinisc h-diagnosti sche Leitlinien, 10. Aufl., 2015, S. 271 f f.).
Welche davon beim Beschwerdeführer zu diagnostizieren seien, präzisierte Dr. BB.___ jedoch nicht. Von einer lege artis erfolgten Diagnosestellung kann daher keine Rede sein. 4.4
Der Beschwerdeführer kritisierte, die B.___ -Gutachter hätten weder Durchblu tungs- noch Belastungsuntersuchungen durchgeführt (E. 2. 2 ).
Nach der Rechtsprechung kommt den Gutachtern - was die Wahl der Untersu chungsmethoden betrifft - ein weiter Ermessensspielraum zu ( Urteil des Bundes gerichts 8C_780/2014 vom 25. März 2015 E. 5.1) . Anhaltspunkte, weshalb die Gutachter noch eine zusätzliche Durchblutungs- oder Belastungsuntersuchung hätten durchführen müssen, da allfällige funktionelle Einschränkungen unbe rücksichtigt geblieben wären, sind nicht ersichtlich. Es ist zwar richtig, dass die B.___ -Gutachter selbst keine Durchblutungs- oder Belastungsuntersuchungen durchgeführt haben. Ihnen waren jedoch die diesbezüglichen Resultate der zuvor durchgeführten Durchblutungs- und Belastungsuntersuchungen aus den Vorak ten bestens bekannt (vgl. Urk. 8/146/3-67 S. 2 -4, S. 9, S. 14-16 ) . Zudem beruhte ihre Einschätzung auch auf einer eingehenden internistischen klinischen Unter suchung. In dieser waren keine relevanten Stenosen feststellbar und echokardio graphisch eine normale Ejektionsfraktion vorhanden, weshalb die reklamierten pectanginösen Beschwerden sowie die Belastungsinsuffizienz nicht objektivier t werden konnten (S. 21-23). Weitere diesbezüglich e Abklärungen zur Einschät zung der Arbeitsfähigkeit erachteten sie zu Recht als nicht notwendig. 4.5
Nach dem Gesagten kann auf das voll
beweiskräftige B.___ -Gutachten abge stellt werden. Der medizinische Sachverhalt ist somit bis und mit Gutachtenszeit punkt erstellt. 4. 6 4. 6 .1
Nach Vorliegen des B.___ -Gutachten s reichte der Beschwerdeführer im Ver waltungs- und im Beschwerdeverfahren diverse medizinische Unterlagen ein. Es ist zu prüfen, ob diese eine zu berücksichtigende Auswirkung auf Arbeitsunfä higkeit ausweisen. 4. 6 .2
Im Nachgang zum B.___ -Gutachten nannte Dr. BB.___ in seinem Schreiben über einen Antrag auf Genehmigung einer Kostengutsprache für eine vollständige Zahn-Ex traktion in Vollnarkose vom 13. November 2017 (Urk. 8/150) neu – ne ben dem bereits erwähnten Erschöpfungssyndrom (vgl. dazu E. 4.3.2 vorstehend) - als Diagnose auch eine « atypische, komplexe, langdauernde Belastungsreaktion auf verunsichernde, wechselhafte Abfolge von Erkrankungen und Unfällen mit Dissoziationsneigung (ICD-10 F4) ». Er verwies dazu auf die seit Jahren bestehen den somatischen Erkrankungen und führte aus, diese hätten zu unberechenbaren Dissoziationsneigungen geführt. Er erhob dafür
weder einen entsprechenden Be fund oder nahm
eine lege artis Diagnosestellung vor, noch zeigte er auf, inwiefern die gestellte Diagno se die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers beeinträchtig ten sollte. Es ist daher auch nicht davon auszugehen, dass im Nachgang zum B.___ -Gutachten bis zum Verfügungszeitpunkt ein sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirkendes psychisches Leiden vorlag. 4. 6 .3
Prof. Dr. Dr.
med. CC.___ , Dr. Dr. med. DD.___ und Dr. Dr. med. univ. EE.___
von der Klinik für Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie des FF.___
attestierte n
dem Beschwerdeführer in ihrem Bericht vom 20. De zember (Urk. 8/164)
lediglich ein e
vorübergehende 100%ige Arbeitsunfähigkeit vo m 2 0. bis 22. Dezember 2017 . 4. 6 .4
PD Dr. med. S.___ vom Departement Medizin des N.___ berichtete am 2. August 2018 (Urk. 3/1), von kardiologischer Seite bestehe Beschwerdefreiheit. Er äusserte jedoch Besorgnis wegen der Gewichtsabnahme. Aufgrund der bestehenden Ver schlusskrankheit und der vom Beschwerdeführer beim Laufen b eklagten claudi catioverdächtige n Beschwerden bat er um
eine duplexsonographische Untersu chung der Arterien der unteren Extremität in der angiologischen Abteilung . Be züglich des ausgeprägten Gewichtsverlustes wies er darauf hin, dass an eine Ma lignomerkrankung
zu denken und b ei der langjährigen Raucheranamnese eine Thorax-CT-Untersuchung in Betracht zu ziehen sei . Bei negativ em
Resultat der selben sei der nächste Schritt eine umfangreiche Hohlraumdiagnostik mittels Gastroskopie und Kolonoskopie .
Dr. S.___ attestiert e weder eine Arbeitsunfähigkeit noch beschrieb er eine funk tionelle Einschränkung. Sowohl die Verschlusskrankheit als auch die Beschwer den beim Laufen waren den B.___ -Gutachtern bekannt und wurde n von ihnen in der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit berücksichtigt (Urk. 8/146/3-68 S. 17 f.). Es handelt sich als o um keine zusätzlichen neuen, unberücksichtigten Beschwer den. Gleich verhält es sich mit dem Gewichtsverlust. Dieser bestand bereits seit Februar 2015 und verlangsamte sich in letzter Zeit (S. 18). Er wurde von den B.___ -Gutachtern bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit berücksichtig t . Was den Verdacht einer Mal i gnomerkrankung angeht, konnte eine solche ausge schlossen werden. Die entsprechenden Laborbefunde und der Tumormarker vom 31. März 2016
– in einem Zeitpunkt also, als die extreme Gewichtsabnahme be reits über ein Jahr an ge dauert hatt e - waren diesbezüglich unauffällig und das CT des Thorax und des Abdomens vom 29. März 2016 zeigt e keine Malignität (vgl. E. 4.3.1 vorstehend ) . Ebenso zeigte sich eine Kolo- und Gastroskopie im Jahr 2015 und eine Oberbauch-Sonographie im April 2016 u nauffällig (vgl. Urk. 8/146/3-68 S. 18 Mitte). 4.6.5
Nicht ersichtlich ist, wie sich d ie von Dr. med. GG.___ , Fa charzt für Dermatologie und Venerologie , in seinem Bericht vom 15 . August
2018 (Urk. 3 / 2 ) genannten Diagnose n
( Hautkrebs-Screening mit Naevuszellnaevus-Status , chronisches kra t zexkoriiertes Unterschenkelekzem )
sich
auf die Arbeitsfähigkeit aus wirken soll ten; eine Arbeitsunfähigkeit attestierte Dr. GG.___ denn auch nicht . 4.6.6
In seinem Notfallbericht vom 19 . August
2018 (Urk. 3 / 3 ) diagnostizierte Dr. med. HH.___ von der II.___ , JJ.___ ,
ein lumboradikuläre s
Syndrom L5/S1 rechts betont .
Die notfallmässige Vorstellung betrifft einen Sachverhalt, welcher nach dem Verfügungszeitpunkt vom 2. Juli 2018 liegt und daher vorlie gend grundsätzlich nicht zu beurteilen ist. Zudem attestierte Dr. HH.___ auch keine Arbeitsunfähigkeit. E in lumboradikuläre s Syndrom L5/S1 rechtsbetont führte im Übrigen bereits im Februar 2014 zu einer kurzen, nur gut zwei Wochen dauernden Arbeitsunfähigkeit (vgl. Urk. 8/43). 4.6.7
Mit Schreiben vom 3. September 2018 (Urk. 3/4) bat Dr. W.___ die Be schwerdegegnerin unter Verweis auf die bekannten Diagnosen um Reevaluation und nochmalige Prüfung des Entscheides der Beschwerdegegnerin. Er führte dazu lediglich aus, die Beschwerden seien nicht besser geworden, der Beschwerdefüh rer sei weiterhin arbeitsunfähig und nehme starke Schmerzmedikamente ein , ohne n eue medizinische Erkenntnisse
aufzuführen, sich mit dem
B.___ -Gutachten oder anderen medizinischen Unterlagen auseinander zusetzen Aus dem Schreiben lässt sich auch für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nichts ableiten.
Zudem ist zu bemerken, dass Dr. W.___ entgegen der eindringlichen Emp fehlung sowohl der Z.___ -Gutachter aus dem Jahr 2016 als auch der B.___ -Gutachter (vgl. dazu Urk. 8/101 S. 53 und E. 3 )
die Opioid-Medikation weiter führt . So verschreibt er dem Beschwerdeführer weiterhin etwa Fentanyl (vgl. Urk. 3/4 S. 2). 4. 7
Nach dem Gesagten kann für die Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit auf das B.___ -Gutachten abgestellt werden. Wie aufgezeigt, weisen auch die nach Vor liegen des B.___ -Gutachten s eingegangenen medizinischen Unterlagen keine zusätzlichen Einschränkungen
der Arbeitsfähigkeit
aus , noch besteht aufgrund dieser Anlass, weitere Abklärungen zu treffen. Der medizinische Sachverhalt ist damit erstellt und weitere medizinische Abklärungen erübrigen sich. Weitere ent scheidwesentliche Erkenntnisse sind davon nicht zu erwarten (antizipierte Be weiswürdigung; BGE 122 V 157 E. 1d).
In somatischer Hinsicht ist der Beschwerdeführer aufgrund der koronaren Herz krankheit (DES-Implantation RIVA und ACD) sowie der peripheren arteriellen Verschlusskrankheit und der Kachexie
in seiner angestammten Tätigkeit als Ge schäftsführer bei der Y.___
sowie in vergleichbaren, kör perlich häufig schweren Tätigkeiten laut Gutachtern wahrscheinlich seit mehre ren Jahren , spätestens seit dem Infarkt am 1 6. März 2015,
auf Dauer
nicht mehr arbeitsfähig . Es besteht und bestand jedoch in anderen körperlich leichten, wech selbelastenden oder überwiegend sitzend ausgeübten Tätigkeiten
– abgesehen von der dreimonatigen Rehabilitationsphase nach erfolgter Operation im März 2015 (vgl. E. 4.3.1 ) - keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (E. 3) .
Die
B.___ -Gutachter attestierten in psychiatrischer Hinsicht keine Einschrän kung der Arbeitsfähigkeit . Ein strukturiertes Beweisverfahren ist vorliegend ent behrlich, da die
B.___ -Gutachter eine Arbeitsunfähigkeit in nachvollziehbar begründeter Weise verneint en und der möglich erweise gegenteiligen Einschät zung von Dr. BB.___ – soweit dieser überhaupt von einer Arbeitsunfähigkeit aus psychiatrischer Sicht ausg ing (vgl. E. 4.3.2 und E. 4.6.2 )
- kein Beweiswert bei zumessen ist (BGE 143 V 409 E. 4.5.3; vgl. BGE 143 V 418 E. 7.1 ; Urteil des Bundesgerichts 8C_629/2019 vom 8. November 2019 E. 4.2.4 ). 5.
Bezüglich der erwerblichen Auswirkungen der Einschränkungen der Arbeitsfä higkeit kann grundsätzlich auf die unbestritten gebliebenen und im Grundsatz zutreffenden Ausführungen und Berechnungen der Beschwerdegegnerin in der Verfügung vom
2. Juli 2018 (Urk. 2) sowie im Berechnungsblatt des Einkom mensvergleichs vom 13. April 2018 (Urk. 8/161) verwiesen werden. Aufgrund der erheblichen Einkommensschwankungen als Geschäftsführer bei der Y.___ (vgl. Urk. 8/160/2)
stellte die Beschwerdegegnerin zu Recht auf den Durchschnittswert der letzten fünf Jahre mit einem Valideneinkommen von Fr. 75'755.-- ab und stellte diesem ein Invalideneinkommen gestützt auf Ta belle TA 1 (neu: TA1_Tirage_Skill_Level) des Bundesamtes für Statistik ( LSE, To tal Männer/Niveau 1 aus LSE 2014, Ausgabe 2016 ) mit einem der Nominallo h n entwicklung und der im Jahr 2015 betriebsüblichen Arbeitszeit angepassten Lohn für Hilfsarbeiter im Umfang von Fr. 66'653.-- gegenüber, sodass ein renten auschliessender Invaliditätsgrad von 12 % resultiert. Daran ist grundsätzlich nichts auszusetzen.
Die dreimonatige Arbeitsunfähigkeit von 100 % in jeglicher Tätigkeit vom 1 6. März (Herzinfarkt) bis Mitte Juni 2015 ändert daran nichts , zumal davon aus zugehen ist, dass das Wartejahr zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgelaufen war. So gingen die Gutachter des Z.___ ab Mitte März 2015 von einer vollen Ar beitsunfähigkeit
in jeglicher Tätigkeit aus ( Urk. 8/101 S. 88 unten, S. 95), und auch die B.___ -Gutachter vermochten erst ab dem erlittenen Herzinfarkt Mitte März 2015 eine Arbeitsunfähigkeit mit Sicherheit zu attestieren ( Urk. 8/146 S. 58, S. 64) ; eine vor diesem Zeitpunkt eingetretene Arbeitsunfähigkeit erscheint auf grund der Aktenlage nicht als überwiegend wahrscheinlich.
Damit erweist sich der angefochtene Entscheid als rechtens, weshalb die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist.
6 .
Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind auf Fr. 800 .-- festzu set zen
und entsprechend dem Verfahrensausgang dem Beschwerdeführer aufzuerle gen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden dem
Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle , unter Beilage einer Kopie von Urk. 11 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubMüller
Erwägungen (12 Absätze)
E. 1 X.___ , geboren 1965, war von
Februar 2005 bis Februar 2013 vollzeitlich und ab 1. März 2013 gesundheitsbedingt in einem reduzierten Pensum als Ge schäftsführer bei der Y.___ tätig (Urk. 8/21 , Urk. 8/14 S. 7, Urk. 8/ 114 S. 1 ).
Unter Hinweis auf ein Burnout, einen vierfachen Band scheibenvorfall und Hautveränderungen meldete sich der Versicherte am
4. Juni 2014 (Eingangsdatum) bei der Invalidenversicherung zum Rentenbezug
an (Urk. 8/14 ). Am 16. März 2015 erlitt der Versicherte einen Vor der wandinfarkt, worauf gleichentags eine p erkutane transluminale Koronarangioplastie (PT C A)
durchgeführt und am 30. März 2015 ein primäres Stentimplantat in die mediale rechte Kranzarterie eingesetzt wurde (vgl. Urk. 8/68). Die Sozialversicherungsan stalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und erwerbliche Situ ation ab, zog Akten der Krankentaggeldversicherung bei ( Urk. 8/33, Urk. 8/69 , Urk. 8/78 ) und holte polydisziplinäre Gutachten bei m Z.___ , A.___ ,
(Expertise vom
29. Januar 2016 , Urk. 8/101 ) sowie bei der B.___ , C.___ (Ex pertise vom 26.
September 2017 , Urk. 8/ 146 / 3-68 ) ein .
Nach durchgefüh rtem Vorbescheidverfahren (Urk. 8/163, Urk. 8/166 ) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom
2. Juli 2018 (Urk. 2) einen Rentenanspruch bei einem Invaliditätsgrad von 12
% .
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetz es über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ ATSG ]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetz es über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, er halten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art.
E. 1.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1).
E. 1.4 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). 2.
E. 2 Der Versicherte erhob am
3. September 201 8
mit einem an die IV-Stelle adres sierten Schreiben Beschwerde (Urk. 1) gegen die Verfügung vom
2. Juli 201 8. Diese s
überwies die IV-Stelle am
20. September 201 8 (Urk. 4) an das Sozi alversicherungsgericht. Der Beschwerdeführer beantragte sinngemäss
die Aufhe bung der Verfügung vom 2. Juli 2018 und die Zusprache einer Invalidenrente.
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom
30. Oktober 2018 (Urk. 7 ) die Abweisung der Beschwerde , was dem Beschwerdeführer am
31. Oktober 2018 (Urk. 10) zur Kenntnis gebracht wurde . Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin führte in ihrer leistungsabweisenden Verfügung vom 2 . Juli 2018 (Urk. 2) aus, es seien ärztliche Gutachten eingeholt
worden. Aus der medizinischen Beurteilung gehe hervor, dass der Beschwerdeführer seit dem 1. März 2013 in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt sei. Die langjährige Tätig keit als Geschäftsführer sei ihm nicht mehr zumutbar. Eine andere, körperlich angepasste Tätigkeit sei aus ärztlicher Sicht hingegen zu 100 % zumutbar, so lange diese körperlich leicht und wechselbelastend oder überwiegend sitzen d sei. Bei einem Einkommen ohne gesundheitliche Einschränkung von Fr. 75'755.-- und einem Einkommen mit gesundheitlicher Einschränkung von Fr. 66'653.-- re sultiere eine Erwerbseinbusse von Fr. 9'102.--. Dies entspreche einem rentenaus schliessenden Invaliditätsgrad von 12 %. Entgegen der mit Einwand vorgebrach ten Kritik seien von den B.___ -Gutachtern sämtliche Diagnosen b erücksichtigt worden (S. 1 f.).
E. 2.2 Der Beschwerdeführer stellte sich in seiner Beschwerde vom 3 . September 2018 (Urk. 1) hingegen auf den Standpunkt, anlässlich der polydisziplinären Untersu chungen seien weder Durchblutungs- noch Belastungsuntersuchungen gemacht worden. Zudem seien seinem Hausarzt die Berichte von Zürich
nicht vorgelegt worden, womit dieser auch nicht habe dagegen argumentieren kön nen. Der
Ge genbericht seines Hausarztes liege nun vor. Durch seine chronischen Schmerzen, trotz der hohen Medikation, sei er psychisch auf dem Nullpunkt angekommen.
E. 2.3 Strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer einen Anspruch auf eine In validenrente hat . 3.
Im von der Beschwerdegegnerin in Auftrag gegebenen polydisziplinären Gutach ten der
B.___ vom 26 . September 2017 (Urk.
E. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art.
E. 8 -18) fest, Diagnosen mit Auswirkung en auf die Arbeitsfähigkeit sei en keine bekannt.
Dr. med. O.___ und Dr. med. P.___ , Facharzt für Neurologie FMH, von der Abteilung für Neurologie der Q.___ , welche den Beschwerdeführer am 11. November 2014 und am 7. Januar 2015 auf Zuweisung von Dr. med.
R.___
von der Wirbelsäulen- und Neurochi rurgie der Q.___ zur Abklärung einer Fussheberschwäche untersucht hatten (vgl. Urk. 8/53/3-6 ;
vgl. auch Urk. 8/39 ),
stellten in ihrem Bericht vom 16. Januar 2015 (Urk. 8/53/1-2) klar , von ihnen sei keine Arbeitsunfähigkeit aus gestellt worden und Dokumentationen zur Arbeitsunfähigkeit lägen ihnen keine vor. Im Kurzaustrittsbericht des Departements Medizin des N.___ vom 18. März 2015 (Urk. 8/64; vgl. Urk. 8/65-66) nach am 16. März 2015 durchgeführter PT C A wurde festgehalten, die Echokardiographie habe eine normale Ejektionsfraktion des linken Ventrikels von 64 % und keinerlei Klappenpathologien gezeigt. Nach Einsetzung des Stent s
am 30.
März 2015 berichteten PD Dr. med. S.___ und Assistenzärztin T.___ vom Departement Medizin des N.___ , der Be schwerdeführer sei nach unauffälliger Überwachung und Mobilisation wieder nach Hause entlassen worden
(Urk. 8/68) . Die im Nachgang zum Z.___ -Gutachten veranlassten Laborerhebungen und Tumormarker vom 31. März 2016 waren unauffällig und das CT des Thorax und des Abdomen s vom 29. März 2016 zeigte keine Malignität (vgl. Urk. 8/109 /1-3 S. 1 Ziff. 1.3; vgl. auch Urk. 8/109/4-9 ) . Nach einer Konsultation wegen einer fieberhaften Episode bei Dr. med. U.___ und Assistenzarzt
V.___
von der Abteilung Rheumatologie und Re habilitation des N.___
zeigte n sich in der laborchemischen Untersuchung bis auf eine diskrete Leukozytose keine Hinweise auf eine entzündliche Aktivität und eine durchgeführte Proteinelektrophorese sowie Immunfixation waren unauffäl lig ( vgl. Bericht vom 6.
Juni 2016 [ Urk. 8/111 ] ) . Nach einer notfallmässigen Selbstvorstellung bei akuten Thoraxschmerzen im September 2016 zeigte n sich elektrographisch keine akuten Ischämiezeichen . Die
Herzenzyme waren negativ. Eine Koronarangiographie wies einen unauffälligen vorbestehenden Stent in der rechten Koronararterie sowie einen wandveränderte n
Hauptast der linken Koro nararterie auf. Es erfolgte eine konservativ e
Behandlung und der Beschwerdefüh rer wurde auf die Wichtigkeit des Rauchstopps aufmerksam gemacht (vgl. Urk. 8/117/8-12; vgl. auch Urk. 8/115).
Einzig Hausarzt Dr. med. W.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, bei welchem sich der Beschwerdeführer seit 19. März 2014 in Behandlung befin det , attestierte diesem im Bericht vom 9. November 201 4 (Urk. 8/42/1-4) ab 1. Mai 2014 aufgrund lumboradikulärer Schmerzen und der Fussheberparese eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in der Tätigkeit als Bodenleger ( S. 2 Ziff. 1. 6). Im Widerspruch dazu gab er aber an, nicht beantworten zu können, ob und in wel chem zeitlichen Rahmen die bisherige Tätigkeit medizinisch noch zumutbar sei ( S. 2 Ziff. 1.7) . Weiter hielt Dr. W.___ fest, auch nicht beantworten zu kön nen, in welchem Umfang dem Beschwerdeführer eine behinderungsangepasste Tätigkeit zumutbar sei (S. 3 oben Ziff. 1.7), noch welche Einschränkungen über haupt bestehen (S. 4) und er verwies für den Befund auf Dr. R.___ . Dieser über wies die Angelegenheit zur neurologischen Beurteilung an Dr. O.___ und Dr. P.___ , welche keine Arbeitsunfähigkeit feststell en konnten (Urk. 8/53/1-2 ) .
Dr. W.___
erhob weder einen eigenen Befund noch stellte er eine Funkti onsdiagnose , welcher bei somatisch begründeten Funktionseinschränkungen eine zentrale Bedeutung zukommt (Urteil des Bundesgerichts 9C_335/2015 vom 1. September 2015 E. 4.2.2). Seine Einschätzung vermag das B.___ -Gutachten daher nicht in Zweifel zu ziehen. Gleiches gilt auch für seine Berichte vom 26. April und 8. September 2016 (Urk. 8/109 /1-3 , Urk. 8/114 /1-3 ), in welchen er eine Arbeitsunfähigkeit attestierte, sich aber für die Einschätzung der Belastbar keit einzig auf die Angaben des Beschwerdeführers stütz t e und zudem angab, ihm seien die Faktoren, welche die Krankheit aufrechterhielten, nicht bekannt (jeweils S. 3 Ziff. 4.2 und Ziff. 4.4). 4.3.2
Hinsichtlich der Frage der funktionellen Einschränkungen und de r damit einher gehende n Bewertung der Arbeitsfähigkeit in psychischer Hinsicht ist das
B.___ -Gutachten aus dem Jahre 2017 ebenfalls mit den vorliegenden medizinischen
Beurteilungen vereinbar .
Dr. med. AA.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, und Prof. Dr. I.___ von der B.___ hielten in ihrem im Auftrag der Schweizerischen Mobiliar Versicherungsgesellschaft AG erstellten psychiatrischen Gutachten vom 16. April 2014 (Urk. 8/69/3 79-392) fest, die depressive Symptomatik erreich e nicht das Niveau einer depressiven Episode im Sinne der ICD-1 0. D iagnostisch sei die Störung am ehesten dem Krankheitsbild einer Anpassungsstörung mit de pressiver Reaktion mit aktuell deutlicher partieller Remission zuzuordnen .
Sie er achteten
daher die Arbeitsfähigkeit in angestammte r und angepasster Tätigkeit bei nur leichtgradiger Ausprägung der psychischen Störungen bi s Ende April 2014 auf 100 % steigerbar ( S. 11).
Die Diagnose einer Anpassungsstörung wurde im Anschluss vom behandelnden Psychiater Dr. med. BB.___ in seinem Bericht vom 16. J uni 2014 (Urk. 8/20) ohne entsprechende Befunderhebung übernommen. Der von ihm damals erhobene Be fund liest sich folgendermassen: «Befunde aktuell: freundlicher Versicherter , ge pflegt ; hinkt , wirkt körperlich beeinträchtigt; wirkt im Gespräch sehr wohl leben dig, bei genauerem Hinhören untergründig ratlos. Schildert Vergesslichkeit; eher dissoziativ (Erinnerungen sind durch passende Assoziations-Muster wieder her vorholbar ) » (S. 2 ) . Dementsprechend attestierte er auch k eine Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit . In seinem Bericht vom 3. Februar 2015 (Urk. 8/54/1-4; vgl. auch Urk. 8/54/5) verwies Dr. BB.___
hinsichtlich einer Einschätzung der Arbeitsun fähigkeit
– bei gleicher Diagnose ( Anpassungsstörung ) - denn auch ausdrücklich auf die die somatischen Beschwerden behandelnden Ärzte (S. 2 f. Ziff. 1.6-1.7) .
Die Z.___ -Gutachter hielten eine allfällige Einschränkung aus psychiatrischer Sicht am 29. Januar 2016 für nicht quantifizierbar und äusserten zudem den
– durch die umfangreiche neuropsychologische Testung aber nicht verifizierbaren - Verdacht eines Malingerings (Urk. 8/101 S. 96 unten).
Im Bericht vom 28. November 2016 (Urk. 8/120) ging Dr. BB.___ von einer kla ren Verschlechterung des Gesundheitszustandes aus und äusserte den Verdacht einer möglicherweise bestehenden leichten Form von Hilflosigkeit . Als Gründe für die Verschlechterung nannte er die Körpergewichtsabnahme von 20 kg in zwei Jahren , die Kachexie , die chronische Müdi gkeit, Synkopen und pecta n g in öse Attacken . Er verwies dabei auf die umfassende somatische
Diagnose liste des N.___ und hielt aus psychiatrischer Sicht ein Erschöpfungssyndrom fest .
Therapeutische Termine fanden damals alle acht Wochen
statt , wobei Termine oftmals wegen notfallmässigen Spitalaufenthalten, Ohnmachten und Erschöpfung abgesagt wur den . Bei diesen wirkte der Beschwerdeführer freundlich und klar denkend. Hin weise auf ein e psychiatrisch medikamentöse Behandlung lassen sich dem Bericht nicht
entnehmen , und
Dr. BB.___
attestierte k eine Arbeitsunfähigkeit aus psy chiatrischer Sicht . All diese Umstände deuten darauf hin, dass Dr. BB.___ den Auslöser der Verschlechterung und damit einer allfälligen Arbeitsunfähigkeit - wie bis anhin - in einer somatischen Ursache sah.
Selbst wenn Dr. BB.___
in seinem Bericht von einer Einschränkung der Arbeits fähigkeit aufgrund psychischer Leiden ausgegangen wäre , könnte dies das Ergeb nis des B.___ - Gutachtens nicht in Frage stellen. De nn de r besagte Bericht war den B.___ -Gutachtern bekannt. S ie setzten sich eingehend damit auseinander und kamen überzeugend zum Schluss, dass Dr. BB.___ die Fehlmedikation nicht erkennbar berücksichtig t hatte (Urk. 8/146/3-68 S. 59).
Darüber hinaus ist zu bemerken, dass die Annahme eines psychischen Gesund heitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs.
1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassi fikationssystems abgestützte Di agnose voraus setzt (BGE 145 V 215 E. 5.1). Dies ist bei Dr. BB.___ s Bericht vom 28. November 2016 nicht der Fall. In diesem nannte er zwar neu und als einzige Diagnose ein «Erschöpfungssyndrom (F6) », ob und gegebenenfalls w ie sich dieses auf die Arbeitsfähigkeit auswirken sollte ,
zeigte er indessen nicht auf. Er erfasste dazu keinen Befund beziehungsweise er äusserte sich nicht darüber, welche nach ICD-10
zu erfüllenden Kriterien erfüllt wären . In seiner Befunderhebung findet sich lediglich ein Verweis auf die zahl reichen Arzttermine wegen der somatischen Beschwerden und die Feststellung, der Beschwerdeführer
sei anlässlich seiner Termine freundlich und klar denkend gewesen und wolle die verbleibe nde Zeit sinnhaft nutzen.
Ferner hielt er fest, dass die Therapie-Sitzungen angesichts der Rasanz des gesundheitlichen Potentialver lusts beinahe den Charakter einer Sterbebegleitung/-vorbereitung hätten .
Unter dem von Dr. BB.___ aufgeführten ICD-10 Kapitel « F6 Persönlichkeits- und Ver haltensstöru ngen » finden sich denn auch eine ganze Varietät an verschiedenen psychischen Erkrankungen mit ganz unterschiedlichen Zustandsbildern und di agnostischen Kriterien (vgl. Dilling/Mombour/Schmid [Hrsg.], Internationale Klassifikation psychischer Störungen; ICD-10 Kapitel V [F] Klinisc h-diagnosti sche Leitlinien, 10. Aufl., 2015, S. 271 f f.).
Welche davon beim Beschwerdeführer zu diagnostizieren seien, präzisierte Dr. BB.___ jedoch nicht. Von einer lege artis erfolgten Diagnosestellung kann daher keine Rede sein. 4.4
Der Beschwerdeführer kritisierte, die B.___ -Gutachter hätten weder Durchblu tungs- noch Belastungsuntersuchungen durchgeführt (E. 2. 2 ).
Nach der Rechtsprechung kommt den Gutachtern - was die Wahl der Untersu chungsmethoden betrifft - ein weiter Ermessensspielraum zu ( Urteil des Bundes gerichts 8C_780/2014 vom 25. März 2015 E. 5.1) . Anhaltspunkte, weshalb die Gutachter noch eine zusätzliche Durchblutungs- oder Belastungsuntersuchung hätten durchführen müssen, da allfällige funktionelle Einschränkungen unbe rücksichtigt geblieben wären, sind nicht ersichtlich. Es ist zwar richtig, dass die B.___ -Gutachter selbst keine Durchblutungs- oder Belastungsuntersuchungen durchgeführt haben. Ihnen waren jedoch die diesbezüglichen Resultate der zuvor durchgeführten Durchblutungs- und Belastungsuntersuchungen aus den Vorak ten bestens bekannt (vgl. Urk. 8/146/3-67 S. 2 -4, S. 9, S. 14-16 ) . Zudem beruhte ihre Einschätzung auch auf einer eingehenden internistischen klinischen Unter suchung. In dieser waren keine relevanten Stenosen feststellbar und echokardio graphisch eine normale Ejektionsfraktion vorhanden, weshalb die reklamierten pectanginösen Beschwerden sowie die Belastungsinsuffizienz nicht objektivier t werden konnten (S. 21-23). Weitere diesbezüglich e Abklärungen zur Einschät zung der Arbeitsfähigkeit erachteten sie zu Recht als nicht notwendig. 4.5
Nach dem Gesagten kann auf das voll
beweiskräftige B.___ -Gutachten abge stellt werden. Der medizinische Sachverhalt ist somit bis und mit Gutachtenszeit punkt erstellt. 4. 6 4. 6 .1
Nach Vorliegen des B.___ -Gutachten s reichte der Beschwerdeführer im Ver waltungs- und im Beschwerdeverfahren diverse medizinische Unterlagen ein. Es ist zu prüfen, ob diese eine zu berücksichtigende Auswirkung auf Arbeitsunfä higkeit ausweisen. 4. 6 .2
Im Nachgang zum B.___ -Gutachten nannte Dr. BB.___ in seinem Schreiben über einen Antrag auf Genehmigung einer Kostengutsprache für eine vollständige Zahn-Ex traktion in Vollnarkose vom 13. November 2017 (Urk. 8/150) neu – ne ben dem bereits erwähnten Erschöpfungssyndrom (vgl. dazu E. 4.3.2 vorstehend) - als Diagnose auch eine « atypische, komplexe, langdauernde Belastungsreaktion auf verunsichernde, wechselhafte Abfolge von Erkrankungen und Unfällen mit Dissoziationsneigung (ICD-10 F4) ». Er verwies dazu auf die seit Jahren bestehen den somatischen Erkrankungen und führte aus, diese hätten zu unberechenbaren Dissoziationsneigungen geführt. Er erhob dafür
weder einen entsprechenden Be fund oder nahm
eine lege artis Diagnosestellung vor, noch zeigte er auf, inwiefern die gestellte Diagno se die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers beeinträchtig ten sollte. Es ist daher auch nicht davon auszugehen, dass im Nachgang zum B.___ -Gutachten bis zum Verfügungszeitpunkt ein sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirkendes psychisches Leiden vorlag. 4. 6 .3
Prof. Dr. Dr.
med. CC.___ , Dr. Dr. med. DD.___ und Dr. Dr. med. univ. EE.___
von der Klinik für Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie des FF.___
attestierte n
dem Beschwerdeführer in ihrem Bericht vom 20. De zember (Urk. 8/164)
lediglich ein e
vorübergehende 100%ige Arbeitsunfähigkeit vo m 2 0. bis 22. Dezember 2017 . 4. 6 .4
PD Dr. med. S.___ vom Departement Medizin des N.___ berichtete am 2. August 2018 (Urk. 3/1), von kardiologischer Seite bestehe Beschwerdefreiheit. Er äusserte jedoch Besorgnis wegen der Gewichtsabnahme. Aufgrund der bestehenden Ver schlusskrankheit und der vom Beschwerdeführer beim Laufen b eklagten claudi catioverdächtige n Beschwerden bat er um
eine duplexsonographische Untersu chung der Arterien der unteren Extremität in der angiologischen Abteilung . Be züglich des ausgeprägten Gewichtsverlustes wies er darauf hin, dass an eine Ma lignomerkrankung
zu denken und b ei der langjährigen Raucheranamnese eine Thorax-CT-Untersuchung in Betracht zu ziehen sei . Bei negativ em
Resultat der selben sei der nächste Schritt eine umfangreiche Hohlraumdiagnostik mittels Gastroskopie und Kolonoskopie .
Dr. S.___ attestiert e weder eine Arbeitsunfähigkeit noch beschrieb er eine funk tionelle Einschränkung. Sowohl die Verschlusskrankheit als auch die Beschwer den beim Laufen waren den B.___ -Gutachtern bekannt und wurde n von ihnen in der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit berücksichtigt (Urk. 8/146/3-68 S. 17 f.). Es handelt sich als o um keine zusätzlichen neuen, unberücksichtigten Beschwer den. Gleich verhält es sich mit dem Gewichtsverlust. Dieser bestand bereits seit Februar 2015 und verlangsamte sich in letzter Zeit (S. 18). Er wurde von den B.___ -Gutachtern bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit berücksichtig t . Was den Verdacht einer Mal i gnomerkrankung angeht, konnte eine solche ausge schlossen werden. Die entsprechenden Laborbefunde und der Tumormarker vom 31. März 2016
– in einem Zeitpunkt also, als die extreme Gewichtsabnahme be reits über ein Jahr an ge dauert hatt e - waren diesbezüglich unauffällig und das CT des Thorax und des Abdomens vom 29. März 2016 zeigt e keine Malignität (vgl. E. 4.3.1 vorstehend ) . Ebenso zeigte sich eine Kolo- und Gastroskopie im Jahr 2015 und eine Oberbauch-Sonographie im April 2016 u nauffällig (vgl. Urk. 8/146/3-68 S. 18 Mitte). 4.6.5
Nicht ersichtlich ist, wie sich d ie von Dr. med. GG.___ , Fa charzt für Dermatologie und Venerologie , in seinem Bericht vom 15 . August
2018 (Urk. 3 / 2 ) genannten Diagnose n
( Hautkrebs-Screening mit Naevuszellnaevus-Status , chronisches kra t zexkoriiertes Unterschenkelekzem )
sich
auf die Arbeitsfähigkeit aus wirken soll ten; eine Arbeitsunfähigkeit attestierte Dr. GG.___ denn auch nicht . 4.6.6
In seinem Notfallbericht vom 19 . August
2018 (Urk. 3 / 3 ) diagnostizierte Dr. med. HH.___ von der II.___ , JJ.___ ,
ein lumboradikuläre s
Syndrom L5/S1 rechts betont .
Die notfallmässige Vorstellung betrifft einen Sachverhalt, welcher nach dem Verfügungszeitpunkt vom 2. Juli 2018 liegt und daher vorlie gend grundsätzlich nicht zu beurteilen ist. Zudem attestierte Dr. HH.___ auch keine Arbeitsunfähigkeit. E in lumboradikuläre s Syndrom L5/S1 rechtsbetont führte im Übrigen bereits im Februar 2014 zu einer kurzen, nur gut zwei Wochen dauernden Arbeitsunfähigkeit (vgl. Urk. 8/43). 4.6.7
Mit Schreiben vom 3. September 2018 (Urk. 3/4) bat Dr. W.___ die Be schwerdegegnerin unter Verweis auf die bekannten Diagnosen um Reevaluation und nochmalige Prüfung des Entscheides der Beschwerdegegnerin. Er führte dazu lediglich aus, die Beschwerden seien nicht besser geworden, der Beschwerdefüh rer sei weiterhin arbeitsunfähig und nehme starke Schmerzmedikamente ein , ohne n eue medizinische Erkenntnisse
aufzuführen, sich mit dem
B.___ -Gutachten oder anderen medizinischen Unterlagen auseinander zusetzen Aus dem Schreiben lässt sich auch für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nichts ableiten.
Zudem ist zu bemerken, dass Dr. W.___ entgegen der eindringlichen Emp fehlung sowohl der Z.___ -Gutachter aus dem Jahr 2016 als auch der B.___ -Gutachter (vgl. dazu Urk. 8/101 S. 53 und E. 3 )
die Opioid-Medikation weiter führt . So verschreibt er dem Beschwerdeführer weiterhin etwa Fentanyl (vgl. Urk. 3/4 S. 2). 4. 7
Nach dem Gesagten kann für die Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit auf das B.___ -Gutachten abgestellt werden. Wie aufgezeigt, weisen auch die nach Vor liegen des B.___ -Gutachten s eingegangenen medizinischen Unterlagen keine zusätzlichen Einschränkungen
der Arbeitsfähigkeit
aus , noch besteht aufgrund dieser Anlass, weitere Abklärungen zu treffen. Der medizinische Sachverhalt ist damit erstellt und weitere medizinische Abklärungen erübrigen sich. Weitere ent scheidwesentliche Erkenntnisse sind davon nicht zu erwarten (antizipierte Be weiswürdigung; BGE 122 V 157 E. 1d).
In somatischer Hinsicht ist der Beschwerdeführer aufgrund der koronaren Herz krankheit (DES-Implantation RIVA und ACD) sowie der peripheren arteriellen Verschlusskrankheit und der Kachexie
in seiner angestammten Tätigkeit als Ge schäftsführer bei der Y.___
sowie in vergleichbaren, kör perlich häufig schweren Tätigkeiten laut Gutachtern wahrscheinlich seit mehre ren Jahren , spätestens seit dem Infarkt am 1 6. März 2015,
auf Dauer
nicht mehr arbeitsfähig . Es besteht und bestand jedoch in anderen körperlich leichten, wech selbelastenden oder überwiegend sitzend ausgeübten Tätigkeiten
– abgesehen von der dreimonatigen Rehabilitationsphase nach erfolgter Operation im März 2015 (vgl. E. 4.3.1 ) - keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (E. 3) .
Die
B.___ -Gutachter attestierten in psychiatrischer Hinsicht keine Einschrän kung der Arbeitsfähigkeit . Ein strukturiertes Beweisverfahren ist vorliegend ent behrlich, da die
B.___ -Gutachter eine Arbeitsunfähigkeit in nachvollziehbar begründeter Weise verneint en und der möglich erweise gegenteiligen Einschät zung von Dr. BB.___ – soweit dieser überhaupt von einer Arbeitsunfähigkeit aus psychiatrischer Sicht ausg ing (vgl. E. 4.3.2 und E. 4.6.2 )
- kein Beweiswert bei zumessen ist (BGE 143 V 409 E. 4.5.3; vgl. BGE 143 V 418 E. 7.1 ; Urteil des Bundesgerichts 8C_629/2019 vom 8. November 2019 E. 4.2.4 ). 5.
Bezüglich der erwerblichen Auswirkungen der Einschränkungen der Arbeitsfä higkeit kann grundsätzlich auf die unbestritten gebliebenen und im Grundsatz zutreffenden Ausführungen und Berechnungen der Beschwerdegegnerin in der Verfügung vom
2. Juli 2018 (Urk. 2) sowie im Berechnungsblatt des Einkom mensvergleichs vom 13. April 2018 (Urk. 8/161) verwiesen werden. Aufgrund der erheblichen Einkommensschwankungen als Geschäftsführer bei der Y.___ (vgl. Urk. 8/160/2)
stellte die Beschwerdegegnerin zu Recht auf den Durchschnittswert der letzten fünf Jahre mit einem Valideneinkommen von Fr. 75'755.-- ab und stellte diesem ein Invalideneinkommen gestützt auf Ta belle TA 1 (neu: TA1_Tirage_Skill_Level) des Bundesamtes für Statistik ( LSE, To tal Männer/Niveau 1 aus LSE 2014, Ausgabe 2016 ) mit einem der Nominallo h n entwicklung und der im Jahr 2015 betriebsüblichen Arbeitszeit angepassten Lohn für Hilfsarbeiter im Umfang von Fr. 66'653.-- gegenüber, sodass ein renten auschliessender Invaliditätsgrad von 12 % resultiert. Daran ist grundsätzlich nichts auszusetzen.
Die dreimonatige Arbeitsunfähigkeit von 100 % in jeglicher Tätigkeit vom 1 6. März (Herzinfarkt) bis Mitte Juni 2015 ändert daran nichts , zumal davon aus zugehen ist, dass das Wartejahr zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgelaufen war. So gingen die Gutachter des Z.___ ab Mitte März 2015 von einer vollen Ar beitsunfähigkeit
in jeglicher Tätigkeit aus ( Urk. 8/101 S. 88 unten, S. 95), und auch die B.___ -Gutachter vermochten erst ab dem erlittenen Herzinfarkt Mitte März 2015 eine Arbeitsunfähigkeit mit Sicherheit zu attestieren ( Urk. 8/146 S. 58, S. 64) ; eine vor diesem Zeitpunkt eingetretene Arbeitsunfähigkeit erscheint auf grund der Aktenlage nicht als überwiegend wahrscheinlich.
Damit erweist sich der angefochtene Entscheid als rechtens, weshalb die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist.
6 .
Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind auf Fr. 800 .-- festzu set zen
und entsprechend dem Verfahrensausgang dem Beschwerdeführer aufzuerle gen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden dem
Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle , unter Beilage einer Kopie von Urk.
E. 11 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubMüller
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2018.00812
III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens Ersatzrichterin Tanner Imfeld Gerichtsschreiber Müller Urteil vom 9. März 2020 in Sachen X.___ Beschwerdeführer gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
X.___ , geboren 1965, war von
Februar 2005 bis Februar 2013 vollzeitlich und ab 1. März 2013 gesundheitsbedingt in einem reduzierten Pensum als Ge schäftsführer bei der Y.___ tätig (Urk. 8/21 , Urk. 8/14 S. 7, Urk. 8/ 114 S. 1 ).
Unter Hinweis auf ein Burnout, einen vierfachen Band scheibenvorfall und Hautveränderungen meldete sich der Versicherte am
4. Juni 2014 (Eingangsdatum) bei der Invalidenversicherung zum Rentenbezug
an (Urk. 8/14 ). Am 16. März 2015 erlitt der Versicherte einen Vor der wandinfarkt, worauf gleichentags eine p erkutane transluminale Koronarangioplastie (PT C A)
durchgeführt und am 30. März 2015 ein primäres Stentimplantat in die mediale rechte Kranzarterie eingesetzt wurde (vgl. Urk. 8/68). Die Sozialversicherungsan stalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und erwerbliche Situ ation ab, zog Akten der Krankentaggeldversicherung bei ( Urk. 8/33, Urk. 8/69 , Urk. 8/78 ) und holte polydisziplinäre Gutachten bei m Z.___ , A.___ ,
(Expertise vom
29. Januar 2016 , Urk. 8/101 ) sowie bei der B.___ , C.___ (Ex pertise vom 26.
September 2017 , Urk. 8/ 146 / 3-68 ) ein .
Nach durchgefüh rtem Vorbescheidverfahren (Urk. 8/163, Urk. 8/166 ) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom
2. Juli 2018 (Urk. 2) einen Rentenanspruch bei einem Invaliditätsgrad von 12
% . 2.
Der Versicherte erhob am
3. September 201 8
mit einem an die IV-Stelle adres sierten Schreiben Beschwerde (Urk. 1) gegen die Verfügung vom
2. Juli 201 8. Diese s
überwies die IV-Stelle am
20. September 201 8 (Urk. 4) an das Sozi alversicherungsgericht. Der Beschwerdeführer beantragte sinngemäss
die Aufhe bung der Verfügung vom 2. Juli 2018 und die Zusprache einer Invalidenrente.
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom
30. Oktober 2018 (Urk. 7 ) die Abweisung der Beschwerde , was dem Beschwerdeführer am
31. Oktober 2018 (Urk. 10) zur Kenntnis gebracht wurde . Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetz es über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ ATSG ]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetz es über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, er halten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1). 1.4
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin führte in ihrer leistungsabweisenden Verfügung vom 2 . Juli 2018 (Urk. 2) aus, es seien ärztliche Gutachten eingeholt
worden. Aus der medizinischen Beurteilung gehe hervor, dass der Beschwerdeführer seit dem 1. März 2013 in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt sei. Die langjährige Tätig keit als Geschäftsführer sei ihm nicht mehr zumutbar. Eine andere, körperlich angepasste Tätigkeit sei aus ärztlicher Sicht hingegen zu 100 % zumutbar, so lange diese körperlich leicht und wechselbelastend oder überwiegend sitzen d sei. Bei einem Einkommen ohne gesundheitliche Einschränkung von Fr. 75'755.-- und einem Einkommen mit gesundheitlicher Einschränkung von Fr. 66'653.-- re sultiere eine Erwerbseinbusse von Fr. 9'102.--. Dies entspreche einem rentenaus schliessenden Invaliditätsgrad von 12 %. Entgegen der mit Einwand vorgebrach ten Kritik seien von den B.___ -Gutachtern sämtliche Diagnosen b erücksichtigt worden (S. 1 f.). 2.2
Der Beschwerdeführer stellte sich in seiner Beschwerde vom 3 . September 2018 (Urk. 1) hingegen auf den Standpunkt, anlässlich der polydisziplinären Untersu chungen seien weder Durchblutungs- noch Belastungsuntersuchungen gemacht worden. Zudem seien seinem Hausarzt die Berichte von Zürich
nicht vorgelegt worden, womit dieser auch nicht habe dagegen argumentieren kön nen. Der
Ge genbericht seines Hausarztes liege nun vor. Durch seine chronischen Schmerzen, trotz der hohen Medikation, sei er psychisch auf dem Nullpunkt angekommen. 2.3
Strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer einen Anspruch auf eine In validenrente hat . 3.
Im von der Beschwerdegegnerin in Auftrag gegebenen polydisziplinären Gutach ten der
B.___ vom 26 . September 2017 (Urk. 8 / 146/3- 68 ) nannten Dr. med. D.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin , Dr. med. E.___ , Facharzt für Neurologie FMH , Dr. med. F.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Trau matologie des Bewegungsapparates FMH , med. pract. G.___ , Facharzt für Psychi atrie und Psychotherapie FMH, Mag. rer. nat. H.___ , Psychologie und Neuropsy chologie , und Prof. Dr. med. I.___ , Medizinische Leitung , folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 62 ): - Koronare Herzkrankheit (DES-Implantation RIVA und ACD) - Periphere arterielle Verschlusskrankheit, Stadium IIa
Daneben nannten sie folgende Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähig keit (S. 62 ): - Alkoholabhängigkeit, gegenwärtig abstinent (ICD-10 F10 .2 .0 ) - Opioid-Fehlgebrauch, Differentialdiagnose: Abhängigkeit - Leichte kognitive Störung, Differentialdiagnose: im Rahmen der Opioid-Medikation - Arterielle Hypertonie
Die B.___ - Gutachter führten in ihrer Konsensbeurteilung aus, in Zusammen fassung aller Teilgutachten, der dabei erhobenen Anamnesen und Befunde sowie der Aktendaten seien sie gemeinsam zum Schluss gekommen, die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers sei in der zuletzt ausgeübten sowie jedweder vergleichba ren, körperlich häufig schweren Tätigkeit aufgrund einer koronaren Herzerkran kung und ätiologisch unklaren Kachexie (erhebliches Untergewicht) wahrschein lich auf Dauer zu 100 % erloschen. In anderen, körperlich leichten, wechselbe lastend oder überwiegend sitzend ausgeübten Tätigkeit en des allgemeinen Ar beitsmarkts sei jedoch keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zu attestieren. Die Indikatoren sprächen für eine Alltagsselbständigkeit, rege Aktivität, Selbst versorgung und soziale Integration. Eine namhafte psychiatrische Erkrankung lasse sich nicht (zumindest nicht mehr) objektivieren. Die derzeitige Opioid-Me dikation sei geeignet, vegetative und weitere psychische Störungen zu begründen und solle - auch angesichts der suchtmedizinischen Vorgeschichte mit einem Al koholmissbrauch - revidiert werden, zumal auch keine Erkrankung definiert werde, die den Einsatz von Analgetika mit hohem Suchtpotenzial rechtfertigen könne. Die testpsychologisch zu erhebende leichte kognitive Störung sei d i ffe renzialätiologisch
zumindest ebenso gut im Rahmen der Opioid -Medikation ver stehbar, v or allem sei ohne eine
Abstinenz keine hirnorganische (irreversible) Ge nese abgrenzbar (S. 5 8 ). In der bisherigen Tätigkeit bestehe auf Dauer eine Ar beitsfähigkeit von 0 %, wahrscheinlich seit mehreren Jahren, spätestens seit 2015 (Herzinfarkt). In einer angepassten Tätigkeit bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 100 % bei einem Pensum und Rendement von 100 %, ex tunc geltend (S. 64). 4. 4.1
Das polydisziplinäre Gutachten der Fachärzte der B.___ vom 26. September 2017 (E. 3) ist hinsichtlich der zu beurteilenden Leiden des Beschwerdeführers umfassend. Es beinhaltet internistische, neurologische, neuropsychologische, or thopädische und psychiatrische Untersuchungen und beruht auf den erforderli chen allseitigen kli nischen und bildgebenden Explorationen sowie notwendigen Laborerhebungen (Urk. 8/146/3-6 8 S. 21, S. 25-28, S. 30-36, S. 41 f., S. 47-55, Urk. 8/146/69- 74 ). Das Gutachten wurde in Kenntnis der und in Auseinanderset zung mit den Vor akten erstattet (Urk. 5/146/3-68 S. 2 - 17 , S. 28 f. , S. 44 f. , S. 56 , S. 58 f. ), berücksichtigt die geklagten Beschwerden und setzt sich mit diesen so wie dem Verhalten des Beschwerdeführers auseinander (Urk. 8 / 146 / 3 - 6 8 S. 17 f. , S. 2 2-2 5 , S. 28-30 , S. 36 f., S. 42- 47 , S. 55 - 59 ). 4.2
Die Gutachter haben die medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuch tend dargelegt und ihre Schlussfolgerung nach erfolgter Konsensbesprechung nachvollziehbar begründet (S. 58 f. ).
Im Gutachten wurde schlüssig auf gezeigt , dass der Beschwerdeführer aufgrund der koronaren Herzerkrankung und des ätiologisch unklaren erhebliche n Unter gewicht s in der zuletzt ausgeübten sowie jedweder vergleichbaren, körperlich häufig schweren Tätigkeit
spätestens seit dem Herzinfarkt im Jahr 2015 auf Dauer zu 100 % arbeitsunfähig ist (E. 3) .
Ebenso n achvollziehbar ist, dass die Gutachter dem Beschwerdeführer
– ange sichts der von ihnen gestellten Diagnosen - in anderen, körperlich leichten, wech selbelastenden oder überwiegend sitzend ausgeübten Tätigkeiten keine Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit attestierten (E. 3) .
Die Gutachter konnten plausibel
erklären , dass sich eine psychische Erkrankung nicht objektivieren lässt. So legten sie dar, dass die von ihnen geprüften Indika toren für eine Alltagsselbständigkeit, rege Aktivität, Selbstversorgung und soziale Integration sprechen und die von den Behandlern angewandte Opioid-Medikation geeignet ist , vegetative und weitere psychische Störungen zu begründen
und da her auch revidiert werden sollte (E. 3).
Aus somatischer Sicht ist das beschriebene Belastungsprofil mit Blick auf die Teilgutachten überzeugend .
Dr. D.___ legte in seinem internistischen Teilgut achten dar, dass die koronare Herzkrankheit derzeit mittels Stents ausreichend behandelt ist und für das erhebliche Untergewicht anamnestisch und aktenkundig keine zugrundeliegende konsumierende Erkrankung gefunden werden konnte. Sodann hielt er fes t, dass die pectanginösen Besch w e rden und die Belastungsin suffizienz nicht objektivierbar sind und vom Beschwerdeführer inkonsistent dar gestellt werden. Weiter konnte er aufzeigen, dass die geschilderte vegetative Symptomatik durch den Opioid-Fehlgebrauch bei aktuell leitlinienwidriger und potenziell suchtinduzierender analgetischer Medikation zu erklären ist. Dr. D.___ konnte so darlegen, dass sich eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zu mindest in angepassten Tätigkeiten (leichten körperlichen Arbeiten) aus den von ihm erhobenen Befunde n und ihm vorliegenden Akten nicht ableiten lässt (Urk. 8/146/3-68 S. 22
f.). Aus der neurologischen Untersuchung ergab sich ge stützt auf eine eingehende klinische Untersuchung kein Anhalt für eine die Ar beitsfähigkeit mindernde Läsion am zentralen oder peripheren Nervensystem (S. 26-29 ) . Gleiches gilt für die orthopädische Unter suchung durch Dr. F.___ . Die ser zeigte auf , dass neben der allgemeinen muskulären und Wei ch teilkachexie im Rahmen des Untergewichts kein namhafter pathologischer Befund vorlag .
Ferner fanden sich im Bereich des Achselskeletts bei freier Beweglichkeit keine Zeichen eines namhaften Vertebralsyndroms, keine neurologischen Defizite und kein muskulärer Hartspann . B ildgebend waren nur degenerative lumbale Alterationen ohne radikuläre oder spinale Kompression dokumentiert. Dr. F.___ zog so den ein leuchtenden Schluss, dass der Beschwerdeführer aufgrund des erheblichen Unter gewichts in seiner Arbeitsfähigkeit nur in schweren körperlichen Tätigkeiten ar beitsunfähig ist, für übrige Tätigkeiten aber keine namhaften Einschränkungen bestehen . In diesem Zusammenhang wies er auch auf die erhaltene spontane Ak tivität und die Arbeitsspuren im Bereich der Hände hin, welche für eine ausrei chende Leistungsfähigkeit in angepassten Tätigkeiten sprechen (S. 36 f.). 4.3 4.3.1
Das B.___ - Gutachten ist betreffend die Frage der funktionellen Einschränkun gen und die damit einhergehende Bewertung der Arbeitsfähigkeit in somatischer
Hinsicht
– abgesehen von der hausärztlichen Einschätzung –
grundsätzlich mit sämtlichen bis zum Gutachtenszeitpunkt vorliegenden medizinischen
Beurteilun gen vereinbar . Sie deckt sich im Wesentlichen insbesond e re
mit der Beurteilung der Z.___ -Gutachter vom 29. Januar 2016 (Urk. 8/101) . Aus neuropsychologi scher und angiologischer Sicht konnten diese keine Einschränkungen der Arbeits fähigkeit
feststellen (S. 93 , S. 95 ). Neurologisch wurden Tätigkeiten mit leichter und sporadisch mittelschwerer Trage- und Hebebelastung als vollschichtig zu mutbar angesehen (S. 94) . Orthopädisch betrachteten die Z.___ -Gutachter stän dig mittelschwere und schwere, das Achsenskelett belastende Tätigkeiten , als nicht mehr sinnvoll (S. 96). Aus kardiologischer Perspektive wurde der Beschwer deführer seit dem Herzinfarkt Mitte März 2015 für schwere körperliche Arbeiten auf Dauer als zu 100 % arbeitsunfähig angesehen. Für die Dauer des Infarkts bis zirka Mitte Juni (Dauer der Rehabilitation) sahen die Z.___ -Gutachter auch leichte und mittelschwere Arbeiten als nicht zumutbar an. Danach befanden sie bis zum Wiederauftreten der Angina pectoris im Herbst 2015 leichte und mittel schwere körperliche Arbeiten als vollumfänglich sowie seither nur noch leichte körperliche Arbeiten als zu 100 % zumutbar (S. 95) . Zwar erwähnte n die B.___ -Gutachter d ie dreimonatige 100%ige Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers während der Rehabilitationsphase nicht explizit, diese ist angesichts des ein schneidenden operativen Eingriffs nach dem Infarkt
aber plausibel .
Die Einschätzung der B.___ -Gutachter steht auch in
Übereinstimmung mit den übrigen fach ärztlichen somatischen Beurteilungen. Aufgrund eines lumboradiku lären Schmerz- und sensomot o rischen Ausfallsyndroms L5/S1 rechts war der Be schwerdeführer gemäss Dr. me d. J.___ , K.___ ,
nur vorüberge hend vom 20 . Februar bis 2 . März 2014 arbeitsunfähig (Urk. 8/43 ) . Dr. med. L.___ und Dr. med. M.___ vom Gefässzentrum des N.___ hielten in ihrem Bericht vom 24. Juni 201 4 (Urk. 8/30/6-
7) unter Auflage früherer Befundskopien ( Urk. 8/30/ 8 -18) fest, Diagnosen mit Auswirkung en auf die Arbeitsfähigkeit sei en keine bekannt.
Dr. med. O.___ und Dr. med. P.___ , Facharzt für Neurologie FMH, von der Abteilung für Neurologie der Q.___ , welche den Beschwerdeführer am 11. November 2014 und am 7. Januar 2015 auf Zuweisung von Dr. med.
R.___
von der Wirbelsäulen- und Neurochi rurgie der Q.___ zur Abklärung einer Fussheberschwäche untersucht hatten (vgl. Urk. 8/53/3-6 ;
vgl. auch Urk. 8/39 ),
stellten in ihrem Bericht vom 16. Januar 2015 (Urk. 8/53/1-2) klar , von ihnen sei keine Arbeitsunfähigkeit aus gestellt worden und Dokumentationen zur Arbeitsunfähigkeit lägen ihnen keine vor. Im Kurzaustrittsbericht des Departements Medizin des N.___ vom 18. März 2015 (Urk. 8/64; vgl. Urk. 8/65-66) nach am 16. März 2015 durchgeführter PT C A wurde festgehalten, die Echokardiographie habe eine normale Ejektionsfraktion des linken Ventrikels von 64 % und keinerlei Klappenpathologien gezeigt. Nach Einsetzung des Stent s
am 30.
März 2015 berichteten PD Dr. med. S.___ und Assistenzärztin T.___ vom Departement Medizin des N.___ , der Be schwerdeführer sei nach unauffälliger Überwachung und Mobilisation wieder nach Hause entlassen worden
(Urk. 8/68) . Die im Nachgang zum Z.___ -Gutachten veranlassten Laborerhebungen und Tumormarker vom 31. März 2016 waren unauffällig und das CT des Thorax und des Abdomen s vom 29. März 2016 zeigte keine Malignität (vgl. Urk. 8/109 /1-3 S. 1 Ziff. 1.3; vgl. auch Urk. 8/109/4-9 ) . Nach einer Konsultation wegen einer fieberhaften Episode bei Dr. med. U.___ und Assistenzarzt
V.___
von der Abteilung Rheumatologie und Re habilitation des N.___
zeigte n sich in der laborchemischen Untersuchung bis auf eine diskrete Leukozytose keine Hinweise auf eine entzündliche Aktivität und eine durchgeführte Proteinelektrophorese sowie Immunfixation waren unauffäl lig ( vgl. Bericht vom 6.
Juni 2016 [ Urk. 8/111 ] ) . Nach einer notfallmässigen Selbstvorstellung bei akuten Thoraxschmerzen im September 2016 zeigte n sich elektrographisch keine akuten Ischämiezeichen . Die
Herzenzyme waren negativ. Eine Koronarangiographie wies einen unauffälligen vorbestehenden Stent in der rechten Koronararterie sowie einen wandveränderte n
Hauptast der linken Koro nararterie auf. Es erfolgte eine konservativ e
Behandlung und der Beschwerdefüh rer wurde auf die Wichtigkeit des Rauchstopps aufmerksam gemacht (vgl. Urk. 8/117/8-12; vgl. auch Urk. 8/115).
Einzig Hausarzt Dr. med. W.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, bei welchem sich der Beschwerdeführer seit 19. März 2014 in Behandlung befin det , attestierte diesem im Bericht vom 9. November 201 4 (Urk. 8/42/1-4) ab 1. Mai 2014 aufgrund lumboradikulärer Schmerzen und der Fussheberparese eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in der Tätigkeit als Bodenleger ( S. 2 Ziff. 1. 6). Im Widerspruch dazu gab er aber an, nicht beantworten zu können, ob und in wel chem zeitlichen Rahmen die bisherige Tätigkeit medizinisch noch zumutbar sei ( S. 2 Ziff. 1.7) . Weiter hielt Dr. W.___ fest, auch nicht beantworten zu kön nen, in welchem Umfang dem Beschwerdeführer eine behinderungsangepasste Tätigkeit zumutbar sei (S. 3 oben Ziff. 1.7), noch welche Einschränkungen über haupt bestehen (S. 4) und er verwies für den Befund auf Dr. R.___ . Dieser über wies die Angelegenheit zur neurologischen Beurteilung an Dr. O.___ und Dr. P.___ , welche keine Arbeitsunfähigkeit feststell en konnten (Urk. 8/53/1-2 ) .
Dr. W.___
erhob weder einen eigenen Befund noch stellte er eine Funkti onsdiagnose , welcher bei somatisch begründeten Funktionseinschränkungen eine zentrale Bedeutung zukommt (Urteil des Bundesgerichts 9C_335/2015 vom 1. September 2015 E. 4.2.2). Seine Einschätzung vermag das B.___ -Gutachten daher nicht in Zweifel zu ziehen. Gleiches gilt auch für seine Berichte vom 26. April und 8. September 2016 (Urk. 8/109 /1-3 , Urk. 8/114 /1-3 ), in welchen er eine Arbeitsunfähigkeit attestierte, sich aber für die Einschätzung der Belastbar keit einzig auf die Angaben des Beschwerdeführers stütz t e und zudem angab, ihm seien die Faktoren, welche die Krankheit aufrechterhielten, nicht bekannt (jeweils S. 3 Ziff. 4.2 und Ziff. 4.4). 4.3.2
Hinsichtlich der Frage der funktionellen Einschränkungen und de r damit einher gehende n Bewertung der Arbeitsfähigkeit in psychischer Hinsicht ist das
B.___ -Gutachten aus dem Jahre 2017 ebenfalls mit den vorliegenden medizinischen
Beurteilungen vereinbar .
Dr. med. AA.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, und Prof. Dr. I.___ von der B.___ hielten in ihrem im Auftrag der Schweizerischen Mobiliar Versicherungsgesellschaft AG erstellten psychiatrischen Gutachten vom 16. April 2014 (Urk. 8/69/3 79-392) fest, die depressive Symptomatik erreich e nicht das Niveau einer depressiven Episode im Sinne der ICD-1 0. D iagnostisch sei die Störung am ehesten dem Krankheitsbild einer Anpassungsstörung mit de pressiver Reaktion mit aktuell deutlicher partieller Remission zuzuordnen .
Sie er achteten
daher die Arbeitsfähigkeit in angestammte r und angepasster Tätigkeit bei nur leichtgradiger Ausprägung der psychischen Störungen bi s Ende April 2014 auf 100 % steigerbar ( S. 11).
Die Diagnose einer Anpassungsstörung wurde im Anschluss vom behandelnden Psychiater Dr. med. BB.___ in seinem Bericht vom 16. J uni 2014 (Urk. 8/20) ohne entsprechende Befunderhebung übernommen. Der von ihm damals erhobene Be fund liest sich folgendermassen: «Befunde aktuell: freundlicher Versicherter , ge pflegt ; hinkt , wirkt körperlich beeinträchtigt; wirkt im Gespräch sehr wohl leben dig, bei genauerem Hinhören untergründig ratlos. Schildert Vergesslichkeit; eher dissoziativ (Erinnerungen sind durch passende Assoziations-Muster wieder her vorholbar ) » (S. 2 ) . Dementsprechend attestierte er auch k eine Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit . In seinem Bericht vom 3. Februar 2015 (Urk. 8/54/1-4; vgl. auch Urk. 8/54/5) verwies Dr. BB.___
hinsichtlich einer Einschätzung der Arbeitsun fähigkeit
– bei gleicher Diagnose ( Anpassungsstörung ) - denn auch ausdrücklich auf die die somatischen Beschwerden behandelnden Ärzte (S. 2 f. Ziff. 1.6-1.7) .
Die Z.___ -Gutachter hielten eine allfällige Einschränkung aus psychiatrischer Sicht am 29. Januar 2016 für nicht quantifizierbar und äusserten zudem den
– durch die umfangreiche neuropsychologische Testung aber nicht verifizierbaren - Verdacht eines Malingerings (Urk. 8/101 S. 96 unten).
Im Bericht vom 28. November 2016 (Urk. 8/120) ging Dr. BB.___ von einer kla ren Verschlechterung des Gesundheitszustandes aus und äusserte den Verdacht einer möglicherweise bestehenden leichten Form von Hilflosigkeit . Als Gründe für die Verschlechterung nannte er die Körpergewichtsabnahme von 20 kg in zwei Jahren , die Kachexie , die chronische Müdi gkeit, Synkopen und pecta n g in öse Attacken . Er verwies dabei auf die umfassende somatische
Diagnose liste des N.___ und hielt aus psychiatrischer Sicht ein Erschöpfungssyndrom fest .
Therapeutische Termine fanden damals alle acht Wochen
statt , wobei Termine oftmals wegen notfallmässigen Spitalaufenthalten, Ohnmachten und Erschöpfung abgesagt wur den . Bei diesen wirkte der Beschwerdeführer freundlich und klar denkend. Hin weise auf ein e psychiatrisch medikamentöse Behandlung lassen sich dem Bericht nicht
entnehmen , und
Dr. BB.___
attestierte k eine Arbeitsunfähigkeit aus psy chiatrischer Sicht . All diese Umstände deuten darauf hin, dass Dr. BB.___ den Auslöser der Verschlechterung und damit einer allfälligen Arbeitsunfähigkeit - wie bis anhin - in einer somatischen Ursache sah.
Selbst wenn Dr. BB.___
in seinem Bericht von einer Einschränkung der Arbeits fähigkeit aufgrund psychischer Leiden ausgegangen wäre , könnte dies das Ergeb nis des B.___ - Gutachtens nicht in Frage stellen. De nn de r besagte Bericht war den B.___ -Gutachtern bekannt. S ie setzten sich eingehend damit auseinander und kamen überzeugend zum Schluss, dass Dr. BB.___ die Fehlmedikation nicht erkennbar berücksichtig t hatte (Urk. 8/146/3-68 S. 59).
Darüber hinaus ist zu bemerken, dass die Annahme eines psychischen Gesund heitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs.
1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassi fikationssystems abgestützte Di agnose voraus setzt (BGE 145 V 215 E. 5.1). Dies ist bei Dr. BB.___ s Bericht vom 28. November 2016 nicht der Fall. In diesem nannte er zwar neu und als einzige Diagnose ein «Erschöpfungssyndrom (F6) », ob und gegebenenfalls w ie sich dieses auf die Arbeitsfähigkeit auswirken sollte ,
zeigte er indessen nicht auf. Er erfasste dazu keinen Befund beziehungsweise er äusserte sich nicht darüber, welche nach ICD-10
zu erfüllenden Kriterien erfüllt wären . In seiner Befunderhebung findet sich lediglich ein Verweis auf die zahl reichen Arzttermine wegen der somatischen Beschwerden und die Feststellung, der Beschwerdeführer
sei anlässlich seiner Termine freundlich und klar denkend gewesen und wolle die verbleibe nde Zeit sinnhaft nutzen.
Ferner hielt er fest, dass die Therapie-Sitzungen angesichts der Rasanz des gesundheitlichen Potentialver lusts beinahe den Charakter einer Sterbebegleitung/-vorbereitung hätten .
Unter dem von Dr. BB.___ aufgeführten ICD-10 Kapitel « F6 Persönlichkeits- und Ver haltensstöru ngen » finden sich denn auch eine ganze Varietät an verschiedenen psychischen Erkrankungen mit ganz unterschiedlichen Zustandsbildern und di agnostischen Kriterien (vgl. Dilling/Mombour/Schmid [Hrsg.], Internationale Klassifikation psychischer Störungen; ICD-10 Kapitel V [F] Klinisc h-diagnosti sche Leitlinien, 10. Aufl., 2015, S. 271 f f.).
Welche davon beim Beschwerdeführer zu diagnostizieren seien, präzisierte Dr. BB.___ jedoch nicht. Von einer lege artis erfolgten Diagnosestellung kann daher keine Rede sein. 4.4
Der Beschwerdeführer kritisierte, die B.___ -Gutachter hätten weder Durchblu tungs- noch Belastungsuntersuchungen durchgeführt (E. 2. 2 ).
Nach der Rechtsprechung kommt den Gutachtern - was die Wahl der Untersu chungsmethoden betrifft - ein weiter Ermessensspielraum zu ( Urteil des Bundes gerichts 8C_780/2014 vom 25. März 2015 E. 5.1) . Anhaltspunkte, weshalb die Gutachter noch eine zusätzliche Durchblutungs- oder Belastungsuntersuchung hätten durchführen müssen, da allfällige funktionelle Einschränkungen unbe rücksichtigt geblieben wären, sind nicht ersichtlich. Es ist zwar richtig, dass die B.___ -Gutachter selbst keine Durchblutungs- oder Belastungsuntersuchungen durchgeführt haben. Ihnen waren jedoch die diesbezüglichen Resultate der zuvor durchgeführten Durchblutungs- und Belastungsuntersuchungen aus den Vorak ten bestens bekannt (vgl. Urk. 8/146/3-67 S. 2 -4, S. 9, S. 14-16 ) . Zudem beruhte ihre Einschätzung auch auf einer eingehenden internistischen klinischen Unter suchung. In dieser waren keine relevanten Stenosen feststellbar und echokardio graphisch eine normale Ejektionsfraktion vorhanden, weshalb die reklamierten pectanginösen Beschwerden sowie die Belastungsinsuffizienz nicht objektivier t werden konnten (S. 21-23). Weitere diesbezüglich e Abklärungen zur Einschät zung der Arbeitsfähigkeit erachteten sie zu Recht als nicht notwendig. 4.5
Nach dem Gesagten kann auf das voll
beweiskräftige B.___ -Gutachten abge stellt werden. Der medizinische Sachverhalt ist somit bis und mit Gutachtenszeit punkt erstellt. 4. 6 4. 6 .1
Nach Vorliegen des B.___ -Gutachten s reichte der Beschwerdeführer im Ver waltungs- und im Beschwerdeverfahren diverse medizinische Unterlagen ein. Es ist zu prüfen, ob diese eine zu berücksichtigende Auswirkung auf Arbeitsunfä higkeit ausweisen. 4. 6 .2
Im Nachgang zum B.___ -Gutachten nannte Dr. BB.___ in seinem Schreiben über einen Antrag auf Genehmigung einer Kostengutsprache für eine vollständige Zahn-Ex traktion in Vollnarkose vom 13. November 2017 (Urk. 8/150) neu – ne ben dem bereits erwähnten Erschöpfungssyndrom (vgl. dazu E. 4.3.2 vorstehend) - als Diagnose auch eine « atypische, komplexe, langdauernde Belastungsreaktion auf verunsichernde, wechselhafte Abfolge von Erkrankungen und Unfällen mit Dissoziationsneigung (ICD-10 F4) ». Er verwies dazu auf die seit Jahren bestehen den somatischen Erkrankungen und führte aus, diese hätten zu unberechenbaren Dissoziationsneigungen geführt. Er erhob dafür
weder einen entsprechenden Be fund oder nahm
eine lege artis Diagnosestellung vor, noch zeigte er auf, inwiefern die gestellte Diagno se die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers beeinträchtig ten sollte. Es ist daher auch nicht davon auszugehen, dass im Nachgang zum B.___ -Gutachten bis zum Verfügungszeitpunkt ein sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirkendes psychisches Leiden vorlag. 4. 6 .3
Prof. Dr. Dr.
med. CC.___ , Dr. Dr. med. DD.___ und Dr. Dr. med. univ. EE.___
von der Klinik für Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie des FF.___
attestierte n
dem Beschwerdeführer in ihrem Bericht vom 20. De zember (Urk. 8/164)
lediglich ein e
vorübergehende 100%ige Arbeitsunfähigkeit vo m 2 0. bis 22. Dezember 2017 . 4. 6 .4
PD Dr. med. S.___ vom Departement Medizin des N.___ berichtete am 2. August 2018 (Urk. 3/1), von kardiologischer Seite bestehe Beschwerdefreiheit. Er äusserte jedoch Besorgnis wegen der Gewichtsabnahme. Aufgrund der bestehenden Ver schlusskrankheit und der vom Beschwerdeführer beim Laufen b eklagten claudi catioverdächtige n Beschwerden bat er um
eine duplexsonographische Untersu chung der Arterien der unteren Extremität in der angiologischen Abteilung . Be züglich des ausgeprägten Gewichtsverlustes wies er darauf hin, dass an eine Ma lignomerkrankung
zu denken und b ei der langjährigen Raucheranamnese eine Thorax-CT-Untersuchung in Betracht zu ziehen sei . Bei negativ em
Resultat der selben sei der nächste Schritt eine umfangreiche Hohlraumdiagnostik mittels Gastroskopie und Kolonoskopie .
Dr. S.___ attestiert e weder eine Arbeitsunfähigkeit noch beschrieb er eine funk tionelle Einschränkung. Sowohl die Verschlusskrankheit als auch die Beschwer den beim Laufen waren den B.___ -Gutachtern bekannt und wurde n von ihnen in der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit berücksichtigt (Urk. 8/146/3-68 S. 17 f.). Es handelt sich als o um keine zusätzlichen neuen, unberücksichtigten Beschwer den. Gleich verhält es sich mit dem Gewichtsverlust. Dieser bestand bereits seit Februar 2015 und verlangsamte sich in letzter Zeit (S. 18). Er wurde von den B.___ -Gutachtern bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit berücksichtig t . Was den Verdacht einer Mal i gnomerkrankung angeht, konnte eine solche ausge schlossen werden. Die entsprechenden Laborbefunde und der Tumormarker vom 31. März 2016
– in einem Zeitpunkt also, als die extreme Gewichtsabnahme be reits über ein Jahr an ge dauert hatt e - waren diesbezüglich unauffällig und das CT des Thorax und des Abdomens vom 29. März 2016 zeigt e keine Malignität (vgl. E. 4.3.1 vorstehend ) . Ebenso zeigte sich eine Kolo- und Gastroskopie im Jahr 2015 und eine Oberbauch-Sonographie im April 2016 u nauffällig (vgl. Urk. 8/146/3-68 S. 18 Mitte). 4.6.5
Nicht ersichtlich ist, wie sich d ie von Dr. med. GG.___ , Fa charzt für Dermatologie und Venerologie , in seinem Bericht vom 15 . August
2018 (Urk. 3 / 2 ) genannten Diagnose n
( Hautkrebs-Screening mit Naevuszellnaevus-Status , chronisches kra t zexkoriiertes Unterschenkelekzem )
sich
auf die Arbeitsfähigkeit aus wirken soll ten; eine Arbeitsunfähigkeit attestierte Dr. GG.___ denn auch nicht . 4.6.6
In seinem Notfallbericht vom 19 . August
2018 (Urk. 3 / 3 ) diagnostizierte Dr. med. HH.___ von der II.___ , JJ.___ ,
ein lumboradikuläre s
Syndrom L5/S1 rechts betont .
Die notfallmässige Vorstellung betrifft einen Sachverhalt, welcher nach dem Verfügungszeitpunkt vom 2. Juli 2018 liegt und daher vorlie gend grundsätzlich nicht zu beurteilen ist. Zudem attestierte Dr. HH.___ auch keine Arbeitsunfähigkeit. E in lumboradikuläre s Syndrom L5/S1 rechtsbetont führte im Übrigen bereits im Februar 2014 zu einer kurzen, nur gut zwei Wochen dauernden Arbeitsunfähigkeit (vgl. Urk. 8/43). 4.6.7
Mit Schreiben vom 3. September 2018 (Urk. 3/4) bat Dr. W.___ die Be schwerdegegnerin unter Verweis auf die bekannten Diagnosen um Reevaluation und nochmalige Prüfung des Entscheides der Beschwerdegegnerin. Er führte dazu lediglich aus, die Beschwerden seien nicht besser geworden, der Beschwerdefüh rer sei weiterhin arbeitsunfähig und nehme starke Schmerzmedikamente ein , ohne n eue medizinische Erkenntnisse
aufzuführen, sich mit dem
B.___ -Gutachten oder anderen medizinischen Unterlagen auseinander zusetzen Aus dem Schreiben lässt sich auch für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nichts ableiten.
Zudem ist zu bemerken, dass Dr. W.___ entgegen der eindringlichen Emp fehlung sowohl der Z.___ -Gutachter aus dem Jahr 2016 als auch der B.___ -Gutachter (vgl. dazu Urk. 8/101 S. 53 und E. 3 )
die Opioid-Medikation weiter führt . So verschreibt er dem Beschwerdeführer weiterhin etwa Fentanyl (vgl. Urk. 3/4 S. 2). 4. 7
Nach dem Gesagten kann für die Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit auf das B.___ -Gutachten abgestellt werden. Wie aufgezeigt, weisen auch die nach Vor liegen des B.___ -Gutachten s eingegangenen medizinischen Unterlagen keine zusätzlichen Einschränkungen
der Arbeitsfähigkeit
aus , noch besteht aufgrund dieser Anlass, weitere Abklärungen zu treffen. Der medizinische Sachverhalt ist damit erstellt und weitere medizinische Abklärungen erübrigen sich. Weitere ent scheidwesentliche Erkenntnisse sind davon nicht zu erwarten (antizipierte Be weiswürdigung; BGE 122 V 157 E. 1d).
In somatischer Hinsicht ist der Beschwerdeführer aufgrund der koronaren Herz krankheit (DES-Implantation RIVA und ACD) sowie der peripheren arteriellen Verschlusskrankheit und der Kachexie
in seiner angestammten Tätigkeit als Ge schäftsführer bei der Y.___
sowie in vergleichbaren, kör perlich häufig schweren Tätigkeiten laut Gutachtern wahrscheinlich seit mehre ren Jahren , spätestens seit dem Infarkt am 1 6. März 2015,
auf Dauer
nicht mehr arbeitsfähig . Es besteht und bestand jedoch in anderen körperlich leichten, wech selbelastenden oder überwiegend sitzend ausgeübten Tätigkeiten
– abgesehen von der dreimonatigen Rehabilitationsphase nach erfolgter Operation im März 2015 (vgl. E. 4.3.1 ) - keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (E. 3) .
Die
B.___ -Gutachter attestierten in psychiatrischer Hinsicht keine Einschrän kung der Arbeitsfähigkeit . Ein strukturiertes Beweisverfahren ist vorliegend ent behrlich, da die
B.___ -Gutachter eine Arbeitsunfähigkeit in nachvollziehbar begründeter Weise verneint en und der möglich erweise gegenteiligen Einschät zung von Dr. BB.___ – soweit dieser überhaupt von einer Arbeitsunfähigkeit aus psychiatrischer Sicht ausg ing (vgl. E. 4.3.2 und E. 4.6.2 )
- kein Beweiswert bei zumessen ist (BGE 143 V 409 E. 4.5.3; vgl. BGE 143 V 418 E. 7.1 ; Urteil des Bundesgerichts 8C_629/2019 vom 8. November 2019 E. 4.2.4 ). 5.
Bezüglich der erwerblichen Auswirkungen der Einschränkungen der Arbeitsfä higkeit kann grundsätzlich auf die unbestritten gebliebenen und im Grundsatz zutreffenden Ausführungen und Berechnungen der Beschwerdegegnerin in der Verfügung vom
2. Juli 2018 (Urk. 2) sowie im Berechnungsblatt des Einkom mensvergleichs vom 13. April 2018 (Urk. 8/161) verwiesen werden. Aufgrund der erheblichen Einkommensschwankungen als Geschäftsführer bei der Y.___ (vgl. Urk. 8/160/2)
stellte die Beschwerdegegnerin zu Recht auf den Durchschnittswert der letzten fünf Jahre mit einem Valideneinkommen von Fr. 75'755.-- ab und stellte diesem ein Invalideneinkommen gestützt auf Ta belle TA 1 (neu: TA1_Tirage_Skill_Level) des Bundesamtes für Statistik ( LSE, To tal Männer/Niveau 1 aus LSE 2014, Ausgabe 2016 ) mit einem der Nominallo h n entwicklung und der im Jahr 2015 betriebsüblichen Arbeitszeit angepassten Lohn für Hilfsarbeiter im Umfang von Fr. 66'653.-- gegenüber, sodass ein renten auschliessender Invaliditätsgrad von 12 % resultiert. Daran ist grundsätzlich nichts auszusetzen.
Die dreimonatige Arbeitsunfähigkeit von 100 % in jeglicher Tätigkeit vom 1 6. März (Herzinfarkt) bis Mitte Juni 2015 ändert daran nichts , zumal davon aus zugehen ist, dass das Wartejahr zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgelaufen war. So gingen die Gutachter des Z.___ ab Mitte März 2015 von einer vollen Ar beitsunfähigkeit
in jeglicher Tätigkeit aus ( Urk. 8/101 S. 88 unten, S. 95), und auch die B.___ -Gutachter vermochten erst ab dem erlittenen Herzinfarkt Mitte März 2015 eine Arbeitsunfähigkeit mit Sicherheit zu attestieren ( Urk. 8/146 S. 58, S. 64) ; eine vor diesem Zeitpunkt eingetretene Arbeitsunfähigkeit erscheint auf grund der Aktenlage nicht als überwiegend wahrscheinlich.
Damit erweist sich der angefochtene Entscheid als rechtens, weshalb die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist.
6 .
Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind auf Fr. 800 .-- festzu set zen
und entsprechend dem Verfahrensausgang dem Beschwerdeführer aufzuerle gen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden dem
Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle , unter Beilage einer Kopie von Urk. 11 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubMüller