opencaselaw.ch

IV.2018.00811

Rentenrevision; auch das psychiatrische Teilgutachten eines polydisziplinären Gutachtens ist beweiskräftig; Veränderung des körperlichen und psychischen Gesundheitszustandes ausgewiesen; Rückweisung zur Durchführung des Einkommensvergleichs

Zürich SozVersG · 2020-05-08 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

1.1

Der 1959 geborene X.___ arbeitete als Ingenieur bei der Y.___ AG, als er am 2 9. Oktober 2009 beim Gleitschirmfliegen abstürzte und sich dabei unter anderem eine LWK2-Luxationsfraktur mit inkompletter Para parese sub L3 ASIA D mit neurogener Blasenfunktionsstörung und eine Ruptur des hinteren Kreuzbandes im rechten Knie zuzog (Urk. 7 /7/70, Urk. 7/7/76, Urk. 7/10/6). Am 1 2. März 2010 meldete er sich bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/1). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zog die Akten des Unfallversicherers, der Suva, bei (Urk. 7/ 7, Urk. 7/16-18, Urk. 7/20). Nach beruflichen (Urk. 7/ 8-9) und medizinischen Abklärungen (Urk. 7/10/6, Urk. 7/14/6) und Durchführung des Vorbescheid verfah rens (Urk. 7/21-24, Urk. 7/ 26, Urk. 7/29 -31) verneinte s ie aufgrund des ermittel ten Invaliditätsgrades von 34 % mit Verfügung vom 1 6. August

2012 eine n Ren tenanspruch (Urk. 7/32). 1.2

Am 8. Dezember 2014 meldete sich der Versicherte unter Hinweis auf eine seit Ende Juli 2014 bestehende psychische Störung erneut bei der IV-Stelle zum Leis tungsbezug an (Urk. 7/33).

P er Ende Juli 2015 wurde ihm die Stelle bei der Y.___ AG gekündigt (Urk. 7/52/2). Nach ersten Abklärungen (Urk. 7/40/6-22, Urk. 7/45-47, Urk. 7/49)

veranlasste die IV-Stelle Frühinterventionsmassnahmen in Form einer Potentialabklärung (Urk. 7/63,

Urk. 7/67, Urk. 7/68-70; vgl. auch Urk. 7/52, Urk. 7/68).

Anschliessend

nahm der Versicherte - auf Aufforderung der IV-Stelle

hin, sich behandeln zu lassen (Urk. 7/71) - im Zentrum

Z.___

eine ambulante psychiatrisch-psycho logische Einzeltherapie auf (Urk. 7/76; vgl. auch Urk. 7/74-75, Urk. 7/89) . Vom 1 7. November 20 1 5 bis 2 1. Januar 2016 hielt er sich stationär in der i ntegrierten Psychiatrie A.___ auf (Urk. 7/84).

Auf Veranlassung der IV-Stelle wurde er v om 1 6. bis 2 0. Januar 2017 im Zentrum B.___ internistisch, rheumato logisch, neurologisch, psychiatrisch und neuropsychologisch begutachtet (Urk. 7/112/4); die Expertise wurde am 2 1. März 2017 fertiggestellt (Urk. 7/112). Mit ergänzendem Bericht vom 1 5. August 2017

(Urk. 7/125) beantwortete das B.___ Zusatzfragen der IV-Stelle (Urk. 7/115).

Die IV-Stelle ermittelte daraufhin einen Invaliditätsgrad von 30 % (Urk. 7/130) und stellte dem Versicherten mit Vorbescheid vom 1 0. April 2018 die Verneinung eines Rentenanspruchs in Aus sicht (Urk. 7/132).

Nach Prüfung der vom Versicherte n dagegen erhoben en

Ein wände (Urk. 7/138, Urk. 7/143) verfügte s ie am 1 7. August 2018 im angekündig ten Sinn (Urk. 2). 2.

Dagegen erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwältin Sarah-Maria Kaisser, mit Eingabe vom 1 9. September 2018 Beschwerde und beantragte, es sei ihm rückwirkend seit wann rechtens, spätestens jedoch seit Dezember 2014, eine Viertelsrente sowie rückwirkend seit wann rechtens, spätestens jedoch seit November 2016, eine halbe Rente zuzusprechen; eventualiter sei die Sache zur Vor nahme weitere r Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 2 5. Oktober 2018 beantragte die IV Stelle die Ab weisung der Beschwerde (Urk. 6). Dies wurde dem Beschwer deführer am 2 6. Oktober 2018 zur Kenntnis gebracht (Urk. 8).

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit für die

Entscheidfindung erforderlich, nachfolgend eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetz es über den Allge meinen Teil des Sozialv ersicherungsrechts [ATSG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem struk turierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen).

Das strukturierte Beweisverfahren definiert systematisierte Indikatoren, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einer seits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_590/2017 vom 15.

Februar 2018 E. 5.1). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Inva liditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizi nisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwie gender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).

Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V 281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3) - Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen, E. 4.3.2) - Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3) - Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidens druck (E. 4.4.2)

Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 1 5. März 2018 E. 7.4). 1.3

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetz es über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, er halten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Artikel 29 Abs. 1 ATSG. Die Rente wird vom Beginn des Monats an ausbezahlt, in dem der Rentenanspruch entsteht (Art. 29 Abs. 3 IVG). 1.4

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1). 1.5

War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV]), so ist im Beschwerdeverfah ren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch rele vante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis).

Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Renten revision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Ren tenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). 2.

2.1

Die IV-Stelle begründete die Rentenablehnung in der angefochtenen Verfügung damit,

gestützt auf das Gutachten des B.___ stehe fest, dass sich der Gesundheits zust a n d ab November 2016 aus rheumatologi scher Sicht verschlechtert habe;

des halb sei dem Beschwerdeführer die bisherige Tätigkeit wegen eines erhöhten Pau senbedarfs nur noch zu 70 % zumutbar. Die im B.___ -Gutachte n erwähnten psychischen Einschränkungen führten aus Rechtsanwendersicht zu keiner Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit. Insofern sei es nicht zu einer gesundheitlichen Veränderung gekommen. Auf die vom psychiatrischen Gutachter attestierte Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit könne nicht abgestellt werden. Der Beschwerde führer leide nur an einer leichtgradigen depressiven Störung und habe über ein hohes Aktivitätsniveau berichtet. Er könne mit seinem Wohnmobil in Tschechien, Deutschland und der Schweiz herumreisen. Er habe Kontakt zur Familie, treffe Freunde und führe eine tragfähige Distanzbeziehung. Es bestehe eine gute Tag gesstruktur, und ein sozialer Rückzug liege nicht vor. Die im Gutachten erwähnte schwierige psychosoziale Lage mit hohen Schulden und grossen Existenzängsten dürfe bei der Invaliditätsbemessung nicht berücksichtigt werden. Da der Be schwerdeführer die bisherige Tätigkeit noch zu 70 % ausüben könne, entspreche dies zugleich dem – rentenausschliessenden – Invaliditätsgrad (Urk. 2; vgl. auch Urk. 6) . 2.2

Der Beschwerdeführer stellt e sich demgegenüber auf den Standpunkt, er habe spätestens seit Dezember 2014 Anspruch auf eine Viertelsrente und spätestens seit November 2016 Anspruch auf eine halbe Rente (Urk. 1 S. 2 und 11) . Die Gutachtenstelle B.___ habe die attestierte 20%ige Arbeitsunfähigkeit aus psychi atrischer Sicht auf Nachfrage der IV-Stelle nochmals klar bestätigt. Ferner habe sie ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die bestehenden IV- f remden Faktoren in diese Schätzung miteingeschlossen seien und die beschriebene Aktivitätslage trotz Diskrepanz zur geklagten Beschwerdeintensität durchaus mit der festgestell ten, die Arbeitsfähigkeit einschränkenden psychischen Pathologie vereinbar sei. Die IV-Stelle reisse seine Aussagen und diejenigen des psychiatrischen Gutachters aus dem Kontext. Die als psychosozialer Faktor eingestuften Existenzängste bei spielsweise würd en in den Akten einzig zwei Mal erwähnt . Dass er, wi e sich aus dem Gutachten ergebe, aus finanziellen Gründen im Wohnmobil lebe, werde von der IV-Stelle nicht berücksichtigt. Das G leiche gelte für den Umstand, dass er sich wegen der deutlich günstigeren Lebenshaltungskosten und nicht aus Reiselust immer mal wieder auf Stellplätzen im nahen Ausland aufhalte. Ferienbedingt habe er sich einzig im Jahr 2016 für insgesamt fünf Wochen im Ausland aufge halten. Bei seinen Freunden handle es sich einzig um ein Pärchen und einen Schulfreund, wobei er sich, wie aus dem Gutachten hervorgehe, bei Begegn ungen mit diesen Freunden schäme .

Bezüglich seiner Distanzbeziehung werde im Gut achten nur ein einziger dreiwöchiger Aufenthalt in Tschechien erwähnt. Der Be ziehung dürfe keine Tragfähigkeit im Alltag zugeschrieben werden . Entgegen der Ansicht der IV-Stelle bestehe kein Grund, um von der im psychiatrischen Gut achten attestierten 20%igen Leistungseinschränkungabzuweichen

(Urk. 1 S. 7-9).

Er habe deshalb seit der Aufnahme der Behandlung im Z.___ am 3 1. Oktober 2014, spätestens aber seit der Einreichung seines Gesuchs, also ab Dezember 2014, An spruch auf eine Viertelsrente (Urk. 1 S. 9).

Unbestrittenermassen stehe aufgrund des B.___ -Gutachtens fest, dass er aus rheumatologischer Sicht seit November 2016 wegen des nochmals höheren Pausenbedarfs nur noch im Rahmen eines Pensums von 70 %

arbeitsfähig sei.

Unter Berücksichtigung des aus psychologi scher Sicht um 20 % reduzierten Rendements betrage die Verdienstfähigkeit 56 % .

Seither habe er Anspruch auf eine halbe Rente (Urk. 1 S. 10 f.).

Eventuell sei die Sache zur Vornahme weiterer Abklärungen, insbesondere eines aktuellen Einkommensvergleichs, und zum anschliessenden Erlass einer neuen Verfügung an die IV-Stelle zurückzuweisen (Urk. 1 S. 11). 3. 3.1

Im vorliegenden Neuanmeldung sverfahren ist zu beurteilen, ob seit der materiel len Prüfung und Verneinung eines Rentenanspruchs mit Verfügung vom 1 6. August 2012 (Urk. 7/32) eine anspruchserhebliche Sachve rhaltsänderung ein getreten ist. 3.2

Der Verfügung vom 1 6. August 2012 lag in medizinscher Hinsicht die versiche rungsmedizinische Beurteilung der Berichte der behandelnden Ärzte durch

Dr. med. C.___, Facharzt für Neurologie vom Kompetenzzentrum Versiche rungsmedizin der Suva, vom 1 4. Oktober 2011 zu Grunde (vgl. Urk. 7/22/4-5, Urk. 7/30-32).

Dr. C.___ hielt am 1 4. Oktober 2011 fest, der Beschwerdeführer habe am 2 9. Oktober 2009 einen Gleitschirmunfall erlitten, indem er 12 Meter tief abge stürzt sei (Urk. 7/18/6, Urk. 7/18/10). Dabei habe er sich eine LWK2-Luxationsfraktur mit Hinterkantenbeteiligung und LWK1-Querfor t satzfraktur zu gezogen, welche mittels einer dorsalen Spondylodese von L2-L4 operativ versorgt worden sei. Etwa zwei Jahre nach dem Unfallereignis bestünden weiterhin dau erhafte und gravierende unfallbedingte Folgezustände. Es bestehe eine inkom plette Paraparese (unvollständige Lähmung beider Beine)

beziehungsweise eine residuale motorische Schwäche der unteren Extremität (Urk. 7/18/10-11). Die ebenfalls durch den Unfall bedingte Ruptur des rechten Kreuzbandes sei wegen starke r Knieschmerzen am 1 9. Mai 2010 operativ rekonstruiert worden, wobei nach wie vor eine komplexe Knieinstabilität fortbestehe (Urk. 7/18/7-9, Urk. 7/18/11). Nach der stationären Rehabilitation habe weiterhin ein neuropa thisches Schmerzsyndrom bestanden. Zwar habe im weiteren Verlauf ein Teil der hoch dosierten Schmerzmedikamente, welche als Nebenwirkung auch Müdigkeit verursachten, abgebaut werden können. Die Hausärztin beschreibe jedoch auch in einer ihrer letzten Stellungnahmen weiter bestehende erhebliche Schmerzen (Urk. 7/18/6, Urk. 7/18/10-11). Nicht nur subjektiv stark belastend wirkten sich auch die anhaltenden neurogenen Blasen-, Darm- und Sexualfunktionsstörungen aus . Als residualer Endzustand bestehe eine Stuhlinkontinenz. Die sehr schnelle Steigerung der Arbeitsfähigkeit

von 50 % ab 1. Mai 2011 auf 100 % ab 1. Sep tember 2011 erscheine nicht realistisch. Von der Administration sei der vermehrte Zeitbedarf des Beschwerdeführers bei der Erledigung von Aufgaben genau erho ben worden. Unter Berücksichtigung dieser Erhebung und des Erfahrungswertes bei inkompletten Paraplegikern

erscheine

eine 80%ige Arbeitsfähigkeit im ange stammten Beruf als Ingenieur zumutbar, mit der Möglichkeit zur flexiblen Ar beitsgestaltung (Urk. 7/18/10-11).

Bei Erlass der Verfügung vom 1 6. August 2012 wurde zusätzlich die telefonische Auskunft des Arbeitgebers berücksichtigt, dass der Beschwerdeführer in der angestammten Tätigkeit ein Arbeitspensum von 75 % leiste. Das Invalidenein kom men wurde anhand des in diesem Pensum erzielten Lohns bestimmt (Urk. 7/30-32). 3.3

3.3.1

Vom 1 6. bis 2 0. Januar 2017 wurde der Beschwerdeführer im Auftrag der IV Stelle im B.___ interdisziplinär begutachtet, wobei Spezialisten der Disziplinen Innere Medizin, Rheumatologie, Neurologie, Psychiatrie sowie Neuropsychologie ihn persönlich untersuchten . Berücksichtigt wurden sodann d ie von der IV-Stelle zur Verfügung gestellten und die von den Gutachtern nachträglich eingeholten medizinischen Akten sowie die Ergebnisse einer aktuellen Laboruntersuchung . D ie gutachterlichen Schlussfolgerungen basierten auf dem Ergebnis einer Kon senskonferenz (Urk. 7/112/2 -5, Urk. 7/112/69, Urk. 7/112/77).

Der Beschwerdeführer gab den Gutachtern auf einem Fragebogen vom 4. Dezem ber 2016 an, er leide unter totalen Versagensängsten, Verzweiflung, Zukunfts

- und Existenzängsten, Denkblockaden, Merkschwierigkeiten sowie als Folge da von unter starken bis mittelgradigen depressiven Phasen. Er habe über 90 % sei ner Fachkompe tenz verloren (Urk. 7/112/57; vgl. auch Urk. 7/112/24, Urk. 7/112/29). Dem begutachtenden Neurologen berichtete er zudem, dass seine kognitiven Fähigkeiten seit seiner Herzerkrankung mit kardiogenem Schock im Jahr 2014 stark nachgelassen hätten (Urk. 7/112/37). Anlässlich der psychiatri schen Exploration sah er sich nicht in der Lage, wieder erwerbstätig zu werden (Urk. 7/112/62).

Dem Gutachten ist zu entnehmen, dass aus allgemein-internistischer Sicht keine Pathologien mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit festgestellt wurden . Beim Beschwerdeführer bestehe ein Status nach einem kardiogenen Schock bei Tachy kardiomyopathie im Juli 2014 (Urk. 7/112/22, Urk. 7/112/25, Urk. 7/112/74, Urk. 7/112/78). 3.3.2

Der begutachtende Psychiater schloss aufgrund seiner Untersuchungsbefunde (aufgenommen gemäss AMDP) auf eine gewisse Somatisierung vor dem Hinter grund ausgeprägter somatischer Beeinträchtigungen und wies darauf hin, der Be schwerdeführer habe eine schwierige psychosoziale Lage (Stellenverlust per Ende Juli 2015 [ Urk. 7/112/47], finanzielle Sorgen) beschrieben (Urk. 7/112/57) . Es hätten eine leichtgradige depressive Verstimmung, ein leichtgradiger Interesse verlust, eine leichtgradige Freudlosigkeit, ein leichtgradig geminderter Antrieb, eine leichtgradig verminderte Konzentration, ein leichtgradig vermindertes Selbstwertgefühl/Selbstvertrauen, leichtgradige Gefühle von Wertlosigkeit, ein leichtgradig pessimistisches Gedankengrübeln, vereinzelte lebensmüde Gedanken und leichtgradige, körperbezogene Ängste hinsichtlich der kardialen und renalen Problematik erhoben werden können (Urk. 7/112/44-45). Die neuropsychologi sche Untersuchung habe – gemessen an der prämorbid zu erwartenden über durchschnittlichen kognitiven Leistungsfähigkeit eines Absolventen eines Ma schineningenieurstudiums - eine leichte bis mittelschwere kognitive Störung bei deutlichen Problemen im Bereich des Antriebs und der emotionalen Affektstabi lität ergeben (Urk. 7/112/74). Die Beschwerdeschilderung sei insgesamt konzis gewesen, wobei eine gewisse Diskrepanz zwischen der Intensität der geschilderten Beschwerden (Urk. 7/43-44, Urk. 7/57) und der gut nachweisbaren Aktivitätslage (Urk. 7/112/58) bestanden habe (Urk. 7/112/75, Urk. 7/112/80).

Der psychiatrische Gutachter diagnostizierte eine rezidivierende depressive Stö rung, gegenwärtig leichtgradig, sowie akzentuierte Persönlichkeitszüge mit leis tungsorientierten Anteilen. Er hielt fest, es bestehe ein Mischbild aus belasteter Persönlichkeitsakzentuierung mit ereignisbezogener Ressourcenverminderung sowie der rezidivierenden depressiven Störung (Urk. 7/112/74). In der Kombina tion sei die Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde leicht bis mittelschwer (Urk. 7/112/78). Der Beschwerdeführer sei in Deutschland als Secondo aufge wachsen, sei studierter Maschinenbauingenieur und zeige eine deutliche Leis tungsorientierung. Sowohl emotional als auch hinsichtlich der beruflichen Leis tungsfähigkeit habe er bis zum Auftreten von Spannungen an seinem ehemaligen Arbeitsplatz im Jahr 2014 beziehungsweise des kardialen Ereignisses im August 2014 eine gute Ressourcenlage aufgewiesen; bis dahin dürfe von einer bean spruchten, aber gut integrierten Persönlichkeit ausgegangen werden. Im Jahr 2014 sei es zu einer Ressourcenabnahme gekommen, danach könne nur noch von einer mässig integrierten Persönlichkeitsstruktur in den Bereichen Selbst-/Fremdwahrnehmung, Selbststeuerung, emotionale Kommunikation sowie innere Bindung/äussere Beziehung gesprochen werden (Urk. 7/ 46- 47, Urk. 7/78-80). Ein Teil dieses Leistungsdefizits sei wohl IV-fremd (Urk. 7/112/62). Der soziale Kon text sei uneingeschränkt (Urk. 7/112/59). Behandlungsanamnestisch könne vor allem zu Beginn der psychiatrischen Behandlung, als sich die Kündigung der letz ten Stelle bereits abgezeichnet habe, ein Leidensdruck nachgewiesen werden. Im weiteren Verlauf scheine der Behandlungsdruck phasenweise deutlich abgenom men zu haben (Urk. 7/112/61). In funktioneller Hinsicht ergäben sich a nhand des Instruments der Mini-ICF-APP mittelschwere Einschränkungen in den Bereichen Flexibilität/Umstellfähigkeit, Anwendung fachlicher Kompetenzen, Durchhalte fähigkeit, Selbstbehauptungsfähigkeit sowie Anpassung an Regeln/ Routinen (Urk. 7/112/77). Aus psychiatrischer Sicht sei sowohl in der bisherigen Tätigkeit als Maschinenbauingenieur als auch in einer adaptierten Tätigkeit von einer 20%igen erwerbsbezogenen Leistungsminderung auszugehen, welche ab der Be handlungsaufnahme im Z.___ am 3 1. Oktober 2014 (vgl. Urk. 7/76) gelte. Diese Einschränkung sei zum 34%igen Invaliditätsgrad gemäss der Verfügung der IV Stelle vom 1 6. August 2012 hinzuzuaddieren (Urk. 7/112/80). 3.3.3

Der rheumatologische Gutachter hielt fest, die anlässlich des Glei t schirmunfalls vom 2 9. Oktober 2009 erlittene Fraktur des zweiten Lendenwirbelkörpers sei stabil verheilt. Sie habe zu einer inkompletten Querschnittslähmung und entspre chenden neurologischen Ausfällen geführt. Der Spinalkanal sei nicht eingeengt, es bestünden aber adhäsive Verziehungen der Dura. Der Unfall

habe auch zu einer

Ruptur des rechten Kreuzbandes geführt, welche operativ versorgt worden sei. Diesbezüglich sei es seit einem Jahr zu einer deutlichen Zunahme der Schmer z symptomatik gekommen; im MRT sei eine deutliche laterale Gonarthrose und Degeneration des Aussenmeniskus zum Vorschein gekommen mit entspre chendem klinischem Befund. Zudem lasse sich klinisch eine leichte bis mässige Instabilität des Knies (vordere Schublade) feststellen. Seit einem Jahr bestünden zudem progrediente, kaum beeinflussbare Schmerzen, welche vom Kreuz seitlich in das rechte Bein ausstrahlten. Im MRT zeigten sich mässige degenerative Ver änderungen vorwiegend im S eg ment L5/S1 ohne Kompromittierung neuraler Strukturen. Aufgrund der klinischen Untersuchung müsse eher von einer musculo-tendinösen Ursache der Beschwerden respektive einer Faszien problematik ausgegangen werden. Erschwerend wirke sich ein Beinlängen unterschied aus . Zu sätzlich bestünden neu belastungsabhängige Schmerzen im linken Daumensat telgelenk, welches degenerative Veränderungen aufweise (Urk. 7/112/76). Funk tionell e ingeschränkt sei aus rheumatologischer Sicht das rechte Knie mit deutli cher lateraler Gonarthrose und degenerativem Meniskusschaden, welche zu einer wesentlich beeinträchtigten Stand- und Gehfunktion führten. Zudem sei das lum bale Achsenskelett aufgrund der degenerativen Veränderungen und der dorsalen Stabilisation vermindert belastbar, weswegen auf rein sitzende Tätigkeiten ver zichtet werden sollte (Urk. 7/112/77-78). Aus rheumatologischer Sicht könne der Beschwerdeführer noch leichte, vorwiegend, aber nicht ausschliesslich sitzende Tätigkeiten ausüben. Nicht mehr möglich seien Arbeiten auf Treppen oder Leitern, das Gehen auf unebenem Grund sowie Tätigkeiten, welche die linke Hand stark belasteten . Die bisherige Tätigkeit als Maschinenbauingenieur entspreche weitge hend diesen Kriterien. Wegen der jahrelangen Schmerzsymptomatik benötige der Beschwerdeführer häufiger Pausen. Dies reduziere das Rendement in der bisheri gen und in einer angepassten Tätigkeit um 30 % . Seit Erlass der Verfügung der IV-Stelle vom 1 6. August

2012 habe sich die Situation im rechten Knie ver schlechtert, so dass er nun noch häufiger auf Pausen angewiesen sei. Dies erkläre die um 5 % höhere Einschränkung des Rendements aus rheumatologischer Sicht. Da die laterale Gonarthrose erstmals in den im November

2016 angefertigten MRT-Bildern des rechten Knies dokumentiert werde, gelte die zusätzliche Ein schränkung ab dann. Die Hälfte hiervon, also 2,5 %, sei der aus psychiatrischer Sicht bescheinigten Einschränkung der Arbeitsfähigkeit hinzuzuaddieren (Urk. 7/112/80-81). 3.3.4

Der neurologische Sachverständige nannte als relevante Gesundheit sstörungen eine i nkomplette, linksbetonte Paraparese ab L2 mit Sensibilitätsstörungen ab Niveau L2 sowie einer neurogenen Blasen-, Darm- und Sexualfunktionsstörung und persistierende neuropathische Schmerzen, vor allem im Bereich des linken Fusses. Diese Beeinträchtigungen seien Folge des im Jahr 2009 erlittenen Gleitschirm un falls. Durch die Paraparese sei der Beschwerdeführer in seiner Gehfähigkeit deut lich eingeschränkt. Beeinträchtigt werde er auch durch die chronische, neuropa thische Schmerzsymptomatik. Zudem bestünden auch Ein schränkungen im sozi alen Bereich, insbesondere wegen der Darmfunk tions störung und der sexuellen Funktionsstörung (Urk. 7/76-77). Die zumutbare Arbeitsfähigkeit habe sich aus neurologischer Sicht seit Erlass der Verfügung der IV-Stelle im Jahr 2012 nicht verändert (Urk. 7/112/81). 3.3.5

Aus interdisziplinärer Sicht bescheinigten die Gutachter dem Beschwerdeführer in Addition zu dem seit dem 1 6. August

2014 (richtig wohl 2012) geltenden Invaliditätsgrad von 34 % eine Verminderung des beruflichen Rendements um 20 % wegen der psychischen Symptomatik sowie eine zusätzliche Rendement verminderung wegen der gesundheitlichen Verschlechterung aus rheumatologi scher Sicht von 2,5 % seit November 2016 (Urk. 7/112/81). 3.4

Am 1 0. April 2017 stellte die IV-Stelle den Gutachtern Ergänzungsfragen (Urk. 7/115/1-2). Am 1 5. August 2017 hielten die B.___ -Gutachter in Ergänzung zu ihrer Expertise fest, sie hätten die neuropsychologische Testung als indiziert erachtet, weil der Beschwerdeführer während der Hospitalisation im Juli und Aug u st 2014 nach dem kardiogenen S chock ein schweres gemischtes hypo- und hyperaktives Delir entwickelt habe. Ziel sei es gewesen, mittels der neuropsycho logischen Tests gegebenenfalls organische Faktoren feststellen zu können. Der Beschwerdeführer habe prämorbid eine überdurchschnittliche kognitive und in tellektuelle Leistungsfähigkeit aufgewiesen . Sein beruflicher Werdegang - er habe jahrelang als angestellter Maschineningenieur gearbeitet –wäre andernfalls nicht möglich gewesen. Im Vergleich dazu falle seine heutige kognitive Leistungsfä higkeit deutlich ab (Urk. 7/ 125/1-2). Zu betonen sei sodann, dass lediglich eine gewisse Diskrepanz zwischen der geklagten Beschwerdeintensität und der nach gewiesenen Aktivitätslage bestehe. Die beschriebenen ausserberuflichen Aktivi täten s eien durchaus mit der psychi schen Pathologie vereinbar. Bei der Schätzun g der psychi sch bedingten Arbeitsunfähigkeit sei die Analyse von Kon text/Aktivitäten und Taggesstruktur in Relation gesetzt worden zur bisherigen und einer adaptierten Tätigkeit. Dabei seien auch die «gewisse Diskrepanz» und die invaliditätsfremden Faktoren berücksichtigt worden (Urk. 7 / 125/3). Gerade weil der bisherige, seit 2012 geltende Invaliditätsgrad von 34 % somatisch be dingt gewesen sei, müsse die psychisch bedingte Einschränkung hinzuaddiert werden. Zu einer weiteren Addition im Sinne einer zusätzlichen Arbeitsunfähig keit von 2,5 % seit November 2016 führe die gesundheitliche Verschlechterung aus rheumatologischer Sicht (Urk. 7/125/4). 3.5

Med. pract . D.___, Facharzt für Arbeitsmedizin, vom Regionalen Ärztlichen Dienst, bezeichnete das Gutachten mit dessen Ergänzung in seiner Stellungnahme vom 1 1. September 2017 als grundsätzlich nachvollziehbar und plausibel. Ge stützt darauf könne da von ausgegangen werden, dass sich sowohl der somatische als auch der psychische Gesundheitszustand im Vergleich zur Situation bei Erlass der Verfügung vom 1 6. August 2012 verschlechtert hätten . S ei t Oktober

2014 bestehe zusätzlich zur 25%igen Arbeitsunfähigkeit wegen der körperlichen Ein schränkungen eine 20%ige Arbeitsunfähigkeit auf Grund der psychischen Beschwerden; seit November 2016 sei zusätzlich die um 5 % verminderte Arbeits unfähigkeit infolge der verschlechterten Situation im Kniegelenk zu berücksich tigen. Damit bestehe aus versicherungsmedizinischer Sicht eine Arbeitsunfähig keit von 50 % .

Indessen könne d en Ausführungen im Gutachten nicht gefolgt werden, soweit die Gutachter den Invaliditätsgrad mit der medizinischen Ein schätzung der Arbeitsunfähigkeit vermischt hätten (Urk. 7/130/10-11). 4. 4.1

4.1.1

Die IV-Stelle ist der Ansicht, auf die vom psychiatrischen Gutachter des B.___ attestierte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit könne aus Rechtsanwendersicht nicht abgestellt werden (Urk. 2). Unbestrittenermassen ist die Beurteilung der üb rigen Gutachter, insbesondere des rheumatologischen Sachverständigen, beweis kräftig (Urk. 2 S. 2). Zu prüfen ist deshalb zunächst, ob die vom begutachtenden Psychiater bescheinigte Arbeitsunfähigkeit im Lichte der massgeblichen Standar dindikatoren (vorstehend E. 1.2) überzeugt.

Dem psychiatrischen Teilgutachten ist zu entnehmen, dass die für die gestellten Diagnosen (rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichtgradig und akzentuierte leistungsorientierte Persönlichkeitszüge) relevanten Befunde in ihrer Ausprägung insgesamt leicht bis mittelschwer waren (Urk. 7/112/59) . Während sich

in der klinischen Untersuchung leichte depressive Symp tome zeigten (Urk. 7/112/44-45), ergab die neuropsychologische Untersuchung eine leichte bis mittelschwere kognitive Störung bei deutlichen Problemen im Bereich des An triebs und der emotionalen Affekts t abilität (Urk. 7/112/74).

Zudem gelangte der psychiatrische Sachverständige

des B.___

aufgrund der anamnestischen Angaben zur Schlussfolgerung, dass der Beschwerdeführ er anfänglich trotz einer deutli chen L eistungsorientier ung eine gut integrierte Persönlichkeit mit guten Ressour cen auf ge wies en hatte; jeweils n ach dem Gleitschirmunfall vom 2 9. Oktober 2009, dem Auftreten von Spannungen an seinem ehemaligen Arbeitsplatz im Jahr 2014 und dem kardialen Ereignis im August 2014

kam es zu einer Re s sourcen abnahme, so dass aktuell nur noch eine mässig integrierte Persönlichkeitsstruktur besteht . Anhand des Instruments der Mini-ICF-APP ermittelte d er Gutachter

mit telschwere Einschränkungen in den Bereichen Flexibilität/Umstellfähigkeit, An wendung fachlicher Kompetenzen, Durchhaltefähigkeit, Selbstbehauptungsfähig keit sowie Anpassung an Regeln/Routinen (Urk. 7/112/77 -79). Dabei berücksich tigte er auch, dass der Beschwerdeführer sich in einer schwierigen psychosozialen Situation befand (Urk. 7/112 /57), und klammerte einen Teil dieses Leistungsdefi zits, den er als IV-fremd einschätzte, aus (Urk. 7/112/62; Urk. 7/125/3). Komorbid

zum psychischen Krankheitsbild besteh t die ausgeprägte somatische Problematik (linksbetonte Paraparese ab L2 mit Sensibilitätsstörungen ab Niveau L2, neuro gene Blasen-, Darm- und Sexualfunktionsstörung sowie persisti erende neuropa thische Schmerzen vor allem im Bereich des rechten Knies und linken Fusses; vgl. vorstehend E. 3.3.3-3.3.4) . Der s oziale Kontext ist nach Ansicht des psychiatri schen Experten weitgehend uneingeschränkt (Urk. 7/112/59) .

Bei der Einschätzung des beruflichen Leistungs potentials berücksichtigte der B.___ -P sychiat er seine Beobachtung, dass eine gewisse Diskrepanz zwischen der geklagten Beschwerdeintensität und der nachgew iesenen Aktivitätslage bestand (Urk. 7/112/75, Urk. 7/112/80), und setzte die Aktivitäten und Taggesstruktur des Beschwerdeführers in Relation zu den Anforderungen an die bisherige und eine adaptierte Tätigkeit . Auf Nachfrage der IV-Stelle präzisierte er, dass die beschrie benen ausserberuflichen Aktivitäten durchaus mit der psychischen Pathologie vereinbar seien (Urk. 7/125/3) . Der Gutachter berücksichtigte auch die Ergebnisse der von der IV-Stelle veranlassten Abklärung des Potentials zur Eingliederung in den ersten Arbeitsmarkt vom 6. bis 3 1. Juli 2015: Diese ergab eine voraussichtli ch e Leistungsfähigkeit von 40-50 %, abhängig vom medizinischen Verlauf (Urk. 7/112/62). Auch den behandlungsanamnestisch zu Beginn der psychia trischen Therapie nachweisbaren Leidensdruck, der im weiteren Verlauf offenbar phasenweise deutlich abgenommen hatte, beachtete der Psychiater (Urk. 7/112/61).

Unter Berücksichtigung dieser Indikatoren

attestiert e der Sachverständige

dem Beschwerdeführer aus psychiatrischer Sicht ein e 20%ige Leistungseinschränkung sowohl in der bisherigen Tätigkeit als Maschinenbauingenieur als auch in einer adaptierten Tätigkeit . Di es ist, wie auch med. pract . D.___

vom RAD festge halten hat (Urk. 7/130/10-11), nicht zu beanstanden. Entgegen der Ansicht der IV-Stelle besteht beim Beschwerdeführer nicht nur eine leichtgradige depressive Störung. Zusammen mit der neuropsychologisch erhobenen leichten bis mittel schweren kognitiven Störung auf dem Boden akzentuierter Persönlichkeitszüge waren die Befunde und die daraus folgenden funktionellen Einschränkungen in ihrer Ausprägung mindestens leicht bis mittelschwer. Zudem hat der psychiatri sche Gutachter überzeugend dargelegt, dass das Aktivitätsniveau des Beschwer deführer s

und die

gelegentlichen Reisen im Wohnmobil mit den attestierten Ein schränkungen vereinbar sind . Aus den Schilderungen des Beschwerdeführers gegenüber dem psychiatrischen Experten ergibt sich, dass er seine wenigen sozialen Kontakte psychisch bedingt nicht uneingeschränkt geniessen konnte (Urk. 7/112/43-44) .

D eshalb vermag auch der soziale Kontext die gutachterliche Beurteilung nicht in Frage zu stellen . Schliesslich hat der psychiatrische Sachver ständige die IV-Stelle auf Nachfrage nochmals ausdrücklich darauf hingewiesen, dass psychosoziale Belastungsfaktoren bei seiner Einschätzung ausgeschieden wurden (Urk. 7/125/3). Soweit die IV-Stelle geltend macht, bei der bescheinigten 20%igen Arbeitsunfähigkeit sei auch die schwierige psychosoziale Lage berück sichtigt worden (Urk. 2), kann ihr

deshalb nicht gefolgt werden. Die IV-Stelle übersieht, dass die attestierte Einschränkung der beruflichen Leistungsfähigkeit im Umfang von 20 % zum einen deutlich geringer ist als die Selbsteinschätzung des Beschwerdeführers, der sich für vollständig arbeitsunfähig hielt (Urk. 7/112/62). Zum andern vermögen die vom psychiatrischen Gutachter er hobenen funktionellen Einschränkungen eine 20%ige Einschränkung des berufli chen Leistungsvermögens hinreichend zu begründen.

Damit kann entgegen der Ansicht der IV-Stelle auch aus Rechtsanwendersicht auf die vom psychiatrischen Gutachter des B.___ bescheinigte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit abgestellt werden.

4. 1. 2

Auch die Arbeitsfähigkeit aus interdisziplinärer Sicht und deren Entwicklung im zeitlichen Verlauf

werden im Gutachten nachvollziehbar dargelegt :

Demnach war der Beschwerdeführer ab Beginn der psychiatrisch-psychothera peutischen Behandlung im Z.___ am 3 1. Oktober 2014

aus psychiatrischer Sicht in der bisherigen und einer adaptierten Tätigkeit

zu 20 % a rbeitsunfähig im Sinne einer Leistungsminderung.

Diese Leistungsminderung wirkte sich zusätzlich zur vorbestehenden Rendementminderung von 25 %

wegen der körperlichen Be schwerden auf die Arbeitsfähigkeit aus .

Dies wurde von den Gutachtern unmiss verständlich in der Expertise vom 2 1. März

2017 und nochmals in der ergänzen den Stellungnahme vom 1 5. August

2017 festgehalten, indem sie von einer Addition der psychisch en und somatisch en Leistungseinschränkungen sprachen (Urk. 7/112/81, Urk. 7/125/4). Diese Einschätzung ist nicht zu beanstanden: Vom rheumatologischen Gutachter wurde aufgezeigt, dass die neuropathischen Schmerzen dem Beschwerde führer häufigere Pausen abnötig en, was zu einer Minderung des (quantitativen) Rendements führt (Urk. 7/112/81). Zusätzlich zu dieser Einschränkung bestehen während der Arbeitszeit die psychiatrisch und neuropsychologisch erhobenen Leistungsdefizite.

Zwar hat der fallführende psychiatrische Gutachter anstelle der zur psychischen Arbeitsunfähigkeit zu addie renden somatischen Arbeitsunfähigkeit von 25 % fälschlicherweise den bei Erlass der Verfügung vom 1 6. August

2012 (Urk. 7/32) ermittelten, ebenfalls körperlich bedingten Invaliditätsgrad von 34 % herangezogen (Urk. 7/112/80-81, Urk. 7/125/4). Mit med. pract . D.___ vom RAD (Urk. 7/130/10-11) kann aber davon ausgegangen werden, dass dieser offensichtliche Irrtum die Beweiskraft der gutachterlichen Beurteilung insgesamt nicht einschränkt. Folglich bestand ab dem 3 1. Oktober 2014

eine 45%ige Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen und in leidensangepassten Tätigkeiten (Urk. 7/112/80-81) .

Eine weitere Minderung der zumutbaren Arbeitsfäh i gkeit angestammt und ange passt besteht seit November 2016 wegen der verschlechterten Situation im rech ten Knie. Laut den Gutachtern ist nur die Hälfte der daraus resultierenden 5%igen Einschränkung des Rendements, entsprechend einem Wert von 2,5 %, zur psy chisch bedingten Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zu addiere n (Urk. 7/112/81) . Folglich be stand ab November 2016 eine Arbeits unfähigkeit von 47,5 % .

4. 2

N ach dem Gesagten steht gestützt auf das voll beweiskräftige Gutachten des B.___ vom 2 1. März 2017

fest, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit Erlass der Verfügung vom 1 6. August 2012 (Urk. 7/32) deutlich

v erändert hat, und zwar ab dem 3 1. Oktober 2014 in psychiatrischer und ab November 2016 in rheumatologischer Hinsicht. 5.

Die IV-Stelle hat bei der Ermittlung des Invaliditätsgrades im zeitlichen Verlauf die psychisch bedingte Arbeitsunfähigkeit nicht berücksichtigt. Die angefochtene Verfügung ist deshalb aufzuheben und die Sache entsprechend dem Eventualan trag des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 11) an die Vorinstanz zurückzuweisen, da mit sie den Invaliditätsgrad nochmals auf Basis des in Erwägung 4. 1. 2 dargeleg ten medizinisch-theoretischen Verlaufs der Arbeitsfähigkeit in der bisherigen und in eine r angepassten Tätigkeit ermittle.

Zur Berechnung der Wartezeit im Sinne von Art. 28 Abs. lit . b IVG sowie zur Feststellung des Beginns und des Umfangs eines all fälligen Rentenanspruchs wird die IV-Stelle auch zu berücksichtigen haben, dass

der Beschwerdeführer wegen seiner Herzerkrankung mit kardiogenem Schock gemäss den Berichten des Kar diologen

Dr. med. E.___ vom 3 1. Dezember 2014 (Urk. 7/40/6-7) und 8. April 2016 (Urk. 7/90 /2-3) von Mai bis Dezember 2014 in seiner Tätigkeit als Ingenieur zu 100 % arbeitsunfähig war (Urk. 7/130/2 und 7/130/6; vgl. zum Ganzen BGE 121 V 264 E. 6 und 7). In diesem Zusammenhang ist der Beschwerdeführer darauf hinzuweisen, dass ein Rentenanspruch gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs ent stehen kann. Da er sich am 8. Dezember 2014 erneut zum Rentenbezug angemel det hat (Urk. 7/33), kann ein allfälliger Rentenanspruch entgegen seinem Antrag (Urk. 1 S. 2) auf jeden Fall noch nicht im Dezember 2014 entstehen.

Die IV-Stelle wird den Invaliditätsgrad mittels Einkommensvergleich zu ermitteln haben. Dabei ist von Belang, dass der Beschwerdeführer die bisherige Tätigkeit seit dem 3 1. Oktober 2014

aus psychischen Gründen nur noch mit eingeschränk ter Leistungsfähigkeit versehen

konnte . Ende Januar 2015 wurde ihm die Stelle per Ende Juli 2015 gekündigt (Urk. 7/52/2) . Spätestens ab Ende Januar 2015 kann nicht mehr von besonders stabilen Arbeitsverhältnisse n ausgegangen werden, so dass der tatsächlich erzielte Verdienst ab dann nicht mehr zur Ermittlung des Invalidenlohns herangezogen werden kann (vgl. BGE 139 V 592 E. 2.3; 135 V

297 E. 5.2; 129 V 472 E. 4.2.1; 126 V 75 E. 3b/ aa).

Die IV-Stelle

wird das Invali deneinkommen deshalb gestützt auf die Tabellenlöhne des Bundesamtes für Sta tistik (vgl. BGE 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2, 129 V 472 E. 4.2.1)

– allenfalls unter Berücksichtigung eines l eidensbedingten Abzugs vom Tabellenlohn (vgl. BGE 135 V 297 E. 5.2, 134 V 322 E. 5.2 und 126 V 75 E. 5b/ aa -cc)

– zu ermitteln haben.

Hernach wird die IV-Stelle erneut über den Rentenanspruch zu verfügen haben. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen. 6.

6.1

Ausgangsgemäss gehen die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- zulasten der unter liegenden IV-Stelle (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). 6.2

Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2) .

Nach § 34 Abs. 1 des Gesetz es über das Sozialversiche rungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer).

Der in der Honorarnote von Rechtsanwältin Sarah-Maria Kaisser vom 8. Novem ber 2018 (Urk.

10) ausgewiesene Zeitaufwand von 8 Stunden und 15 Minuten erscheint mit Blick auf die obgenannten Kriterien als angemessen. Der verrech nete Stundenansatz von Fr. 270.-- ist hingegen auf den gerichtsüblichen Ansatz von Fr. 220.-- zu kürzen. Unter zusätzlicher Berücksichtigung der geltend ge machten Spesen in der Höhe von Fr. 141.40 u nd der Mehrwertsteuer von 7.7 % beläuft sich die dem Beschwerdeführer zuzusprechende Parteientschädigung auf Fr.

2'107.--. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom

17. August 2018 au fgeho ben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kan tons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägun gen, neu über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschä digung von Fr. 2'107.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Sarah-Maria Kaisser - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber FehrKlemmt

Erwägungen (11 Absätze)

E. 1 7. November 20

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetz es über den Allge meinen Teil des Sozialv ersicherungsrechts [ATSG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.2 Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem struk turierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen).

Das strukturierte Beweisverfahren definiert systematisierte Indikatoren, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einer seits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_590/2017 vom 15.

Februar 2018 E. 5.1). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Inva liditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizi nisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwie gender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).

Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V 281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3) - Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen, E. 4.3.2) - Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3) - Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidens druck (E. 4.4.2)

Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 1 5. März 2018 E. 7.4).

E. 1.3 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetz es über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, er halten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art.

E. 1.4 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1).

E. 1.5 War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV]), so ist im Beschwerdeverfah ren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch rele vante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis).

Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Renten revision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Ren tenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). 2.

2.1

Die IV-Stelle begründete die Rentenablehnung in der angefochtenen Verfügung damit,

gestützt auf das Gutachten des B.___ stehe fest, dass sich der Gesundheits zust a n d ab November 2016 aus rheumatologi scher Sicht verschlechtert habe;

des halb sei dem Beschwerdeführer die bisherige Tätigkeit wegen eines erhöhten Pau senbedarfs nur noch zu 70 % zumutbar. Die im B.___ -Gutachte n erwähnten psychischen Einschränkungen führten aus Rechtsanwendersicht zu keiner Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit. Insofern sei es nicht zu einer gesundheitlichen Veränderung gekommen. Auf die vom psychiatrischen Gutachter attestierte Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit könne nicht abgestellt werden. Der Beschwerde führer leide nur an einer leichtgradigen depressiven Störung und habe über ein hohes Aktivitätsniveau berichtet. Er könne mit seinem Wohnmobil in Tschechien, Deutschland und der Schweiz herumreisen. Er habe Kontakt zur Familie, treffe Freunde und führe eine tragfähige Distanzbeziehung. Es bestehe eine gute Tag gesstruktur, und ein sozialer Rückzug liege nicht vor. Die im Gutachten erwähnte schwierige psychosoziale Lage mit hohen Schulden und grossen Existenzängsten dürfe bei der Invaliditätsbemessung nicht berücksichtigt werden. Da der Be schwerdeführer die bisherige Tätigkeit noch zu 70 % ausüben könne, entspreche dies zugleich dem – rentenausschliessenden – Invaliditätsgrad (Urk. 2; vgl. auch Urk. 6) . 2.2

Der Beschwerdeführer stellt e sich demgegenüber auf den Standpunkt, er habe spätestens seit Dezember 2014 Anspruch auf eine Viertelsrente und spätestens seit November 2016 Anspruch auf eine halbe Rente (Urk. 1 S. 2 und 11) . Die Gutachtenstelle B.___ habe die attestierte 20%ige Arbeitsunfähigkeit aus psychi atrischer Sicht auf Nachfrage der IV-Stelle nochmals klar bestätigt. Ferner habe sie ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die bestehenden IV- f remden Faktoren in diese Schätzung miteingeschlossen seien und die beschriebene Aktivitätslage trotz Diskrepanz zur geklagten Beschwerdeintensität durchaus mit der festgestell ten, die Arbeitsfähigkeit einschränkenden psychischen Pathologie vereinbar sei. Die IV-Stelle reisse seine Aussagen und diejenigen des psychiatrischen Gutachters aus dem Kontext. Die als psychosozialer Faktor eingestuften Existenzängste bei spielsweise würd en in den Akten einzig zwei Mal erwähnt . Dass er, wi e sich aus dem Gutachten ergebe, aus finanziellen Gründen im Wohnmobil lebe, werde von der IV-Stelle nicht berücksichtigt. Das G leiche gelte für den Umstand, dass er sich wegen der deutlich günstigeren Lebenshaltungskosten und nicht aus Reiselust immer mal wieder auf Stellplätzen im nahen Ausland aufhalte. Ferienbedingt habe er sich einzig im Jahr 2016 für insgesamt fünf Wochen im Ausland aufge halten. Bei seinen Freunden handle es sich einzig um ein Pärchen und einen Schulfreund, wobei er sich, wie aus dem Gutachten hervorgehe, bei Begegn ungen mit diesen Freunden schäme .

Bezüglich seiner Distanzbeziehung werde im Gut achten nur ein einziger dreiwöchiger Aufenthalt in Tschechien erwähnt. Der Be ziehung dürfe keine Tragfähigkeit im Alltag zugeschrieben werden . Entgegen der Ansicht der IV-Stelle bestehe kein Grund, um von der im psychiatrischen Gut achten attestierten 20%igen Leistungseinschränkungabzuweichen

(Urk. 1 S. 7-9).

Er habe deshalb seit der Aufnahme der Behandlung im Z.___ am 3 1. Oktober 2014, spätestens aber seit der Einreichung seines Gesuchs, also ab Dezember 2014, An spruch auf eine Viertelsrente (Urk. 1 S. 9).

Unbestrittenermassen stehe aufgrund des B.___ -Gutachtens fest, dass er aus rheumatologischer Sicht seit November 2016 wegen des nochmals höheren Pausenbedarfs nur noch im Rahmen eines Pensums von 70 %

arbeitsfähig sei.

Unter Berücksichtigung des aus psychologi scher Sicht um 20 % reduzierten Rendements betrage die Verdienstfähigkeit 56 % .

Seither habe er Anspruch auf eine halbe Rente (Urk. 1 S. 10 f.).

Eventuell sei die Sache zur Vornahme weiterer Abklärungen, insbesondere eines aktuellen Einkommensvergleichs, und zum anschliessenden Erlass einer neuen Verfügung an die IV-Stelle zurückzuweisen (Urk. 1 S. 11). 3. 3.1

Im vorliegenden Neuanmeldung sverfahren ist zu beurteilen, ob seit der materiel len Prüfung und Verneinung eines Rentenanspruchs mit Verfügung vom 1 6. August 2012 (Urk. 7/32) eine anspruchserhebliche Sachve rhaltsänderung ein getreten ist. 3.2

Der Verfügung vom 1 6. August 2012 lag in medizinscher Hinsicht die versiche rungsmedizinische Beurteilung der Berichte der behandelnden Ärzte durch

Dr. med. C.___, Facharzt für Neurologie vom Kompetenzzentrum Versiche rungsmedizin der Suva, vom 1 4. Oktober 2011 zu Grunde (vgl. Urk. 7/22/4-5, Urk. 7/30-32).

Dr. C.___ hielt am 1 4. Oktober 2011 fest, der Beschwerdeführer habe am 2 9. Oktober 2009 einen Gleitschirmunfall erlitten, indem er 12 Meter tief abge stürzt sei (Urk. 7/18/6, Urk. 7/18/10). Dabei habe er sich eine LWK2-Luxationsfraktur mit Hinterkantenbeteiligung und LWK1-Querfor t satzfraktur zu gezogen, welche mittels einer dorsalen Spondylodese von L2-L4 operativ versorgt worden sei. Etwa zwei Jahre nach dem Unfallereignis bestünden weiterhin dau erhafte und gravierende unfallbedingte Folgezustände. Es bestehe eine inkom plette Paraparese (unvollständige Lähmung beider Beine)

beziehungsweise eine residuale motorische Schwäche der unteren Extremität (Urk. 7/18/10-11). Die ebenfalls durch den Unfall bedingte Ruptur des rechten Kreuzbandes sei wegen starke r Knieschmerzen am 1 9. Mai 2010 operativ rekonstruiert worden, wobei nach wie vor eine komplexe Knieinstabilität fortbestehe (Urk. 7/18/7-9, Urk. 7/18/11). Nach der stationären Rehabilitation habe weiterhin ein neuropa thisches Schmerzsyndrom bestanden. Zwar habe im weiteren Verlauf ein Teil der hoch dosierten Schmerzmedikamente, welche als Nebenwirkung auch Müdigkeit verursachten, abgebaut werden können. Die Hausärztin beschreibe jedoch auch in einer ihrer letzten Stellungnahmen weiter bestehende erhebliche Schmerzen (Urk. 7/18/6, Urk. 7/18/10-11). Nicht nur subjektiv stark belastend wirkten sich auch die anhaltenden neurogenen Blasen-, Darm- und Sexualfunktionsstörungen aus . Als residualer Endzustand bestehe eine Stuhlinkontinenz. Die sehr schnelle Steigerung der Arbeitsfähigkeit

von 50 % ab 1. Mai 2011 auf 100 % ab 1. Sep tember 2011 erscheine nicht realistisch. Von der Administration sei der vermehrte Zeitbedarf des Beschwerdeführers bei der Erledigung von Aufgaben genau erho ben worden. Unter Berücksichtigung dieser Erhebung und des Erfahrungswertes bei inkompletten Paraplegikern

erscheine

eine 80%ige Arbeitsfähigkeit im ange stammten Beruf als Ingenieur zumutbar, mit der Möglichkeit zur flexiblen Ar beitsgestaltung (Urk. 7/18/10-11).

Bei Erlass der Verfügung vom 1 6. August 2012 wurde zusätzlich die telefonische Auskunft des Arbeitgebers berücksichtigt, dass der Beschwerdeführer in der angestammten Tätigkeit ein Arbeitspensum von 75 % leiste. Das Invalidenein kom men wurde anhand des in diesem Pensum erzielten Lohns bestimmt (Urk. 7/30-32). 3.3

3.3.1

Vom 1 6. bis 2 0. Januar 2017 wurde der Beschwerdeführer im Auftrag der IV Stelle im B.___ interdisziplinär begutachtet, wobei Spezialisten der Disziplinen Innere Medizin, Rheumatologie, Neurologie, Psychiatrie sowie Neuropsychologie ihn persönlich untersuchten . Berücksichtigt wurden sodann d ie von der IV-Stelle zur Verfügung gestellten und die von den Gutachtern nachträglich eingeholten medizinischen Akten sowie die Ergebnisse einer aktuellen Laboruntersuchung . D ie gutachterlichen Schlussfolgerungen basierten auf dem Ergebnis einer Kon senskonferenz (Urk. 7/112/2 -5, Urk. 7/112/69, Urk. 7/112/77).

Der Beschwerdeführer gab den Gutachtern auf einem Fragebogen vom 4. Dezem ber 2016 an, er leide unter totalen Versagensängsten, Verzweiflung, Zukunfts

- und Existenzängsten, Denkblockaden, Merkschwierigkeiten sowie als Folge da von unter starken bis mittelgradigen depressiven Phasen. Er habe über 90 % sei ner Fachkompe tenz verloren (Urk. 7/112/57; vgl. auch Urk. 7/112/24, Urk. 7/112/29). Dem begutachtenden Neurologen berichtete er zudem, dass seine kognitiven Fähigkeiten seit seiner Herzerkrankung mit kardiogenem Schock im Jahr 2014 stark nachgelassen hätten (Urk. 7/112/37). Anlässlich der psychiatri schen Exploration sah er sich nicht in der Lage, wieder erwerbstätig zu werden (Urk. 7/112/62).

Dem Gutachten ist zu entnehmen, dass aus allgemein-internistischer Sicht keine Pathologien mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit festgestellt wurden . Beim Beschwerdeführer bestehe ein Status nach einem kardiogenen Schock bei Tachy kardiomyopathie im Juli 2014 (Urk. 7/112/22, Urk. 7/112/25, Urk. 7/112/74, Urk. 7/112/78). 3.3.2

Der begutachtende Psychiater schloss aufgrund seiner Untersuchungsbefunde (aufgenommen gemäss AMDP) auf eine gewisse Somatisierung vor dem Hinter grund ausgeprägter somatischer Beeinträchtigungen und wies darauf hin, der Be schwerdeführer habe eine schwierige psychosoziale Lage (Stellenverlust per Ende Juli 2015 [ Urk. 7/112/47], finanzielle Sorgen) beschrieben (Urk. 7/112/57) . Es hätten eine leichtgradige depressive Verstimmung, ein leichtgradiger Interesse verlust, eine leichtgradige Freudlosigkeit, ein leichtgradig geminderter Antrieb, eine leichtgradig verminderte Konzentration, ein leichtgradig vermindertes Selbstwertgefühl/Selbstvertrauen, leichtgradige Gefühle von Wertlosigkeit, ein leichtgradig pessimistisches Gedankengrübeln, vereinzelte lebensmüde Gedanken und leichtgradige, körperbezogene Ängste hinsichtlich der kardialen und renalen Problematik erhoben werden können (Urk. 7/112/44-45). Die neuropsychologi sche Untersuchung habe – gemessen an der prämorbid zu erwartenden über durchschnittlichen kognitiven Leistungsfähigkeit eines Absolventen eines Ma schineningenieurstudiums - eine leichte bis mittelschwere kognitive Störung bei deutlichen Problemen im Bereich des Antriebs und der emotionalen Affektstabi lität ergeben (Urk. 7/112/74). Die Beschwerdeschilderung sei insgesamt konzis gewesen, wobei eine gewisse Diskrepanz zwischen der Intensität der geschilderten Beschwerden (Urk. 7/43-44, Urk. 7/57) und der gut nachweisbaren Aktivitätslage (Urk. 7/112/58) bestanden habe (Urk. 7/112/75, Urk. 7/112/80).

Der psychiatrische Gutachter diagnostizierte eine rezidivierende depressive Stö rung, gegenwärtig leichtgradig, sowie akzentuierte Persönlichkeitszüge mit leis tungsorientierten Anteilen. Er hielt fest, es bestehe ein Mischbild aus belasteter Persönlichkeitsakzentuierung mit ereignisbezogener Ressourcenverminderung sowie der rezidivierenden depressiven Störung (Urk. 7/112/74). In der Kombina tion sei die Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde leicht bis mittelschwer (Urk. 7/112/78). Der Beschwerdeführer sei in Deutschland als Secondo aufge wachsen, sei studierter Maschinenbauingenieur und zeige eine deutliche Leis tungsorientierung. Sowohl emotional als auch hinsichtlich der beruflichen Leis tungsfähigkeit habe er bis zum Auftreten von Spannungen an seinem ehemaligen Arbeitsplatz im Jahr 2014 beziehungsweise des kardialen Ereignisses im August 2014 eine gute Ressourcenlage aufgewiesen; bis dahin dürfe von einer bean spruchten, aber gut integrierten Persönlichkeit ausgegangen werden. Im Jahr 2014 sei es zu einer Ressourcenabnahme gekommen, danach könne nur noch von einer mässig integrierten Persönlichkeitsstruktur in den Bereichen Selbst-/Fremdwahrnehmung, Selbststeuerung, emotionale Kommunikation sowie innere Bindung/äussere Beziehung gesprochen werden (Urk. 7/ 46- 47, Urk. 7/78-80). Ein Teil dieses Leistungsdefizits sei wohl IV-fremd (Urk. 7/112/62). Der soziale Kon text sei uneingeschränkt (Urk. 7/112/59). Behandlungsanamnestisch könne vor allem zu Beginn der psychiatrischen Behandlung, als sich die Kündigung der letz ten Stelle bereits abgezeichnet habe, ein Leidensdruck nachgewiesen werden. Im weiteren Verlauf scheine der Behandlungsdruck phasenweise deutlich abgenom men zu haben (Urk. 7/112/61). In funktioneller Hinsicht ergäben sich a nhand des Instruments der Mini-ICF-APP mittelschwere Einschränkungen in den Bereichen Flexibilität/Umstellfähigkeit, Anwendung fachlicher Kompetenzen, Durchhalte fähigkeit, Selbstbehauptungsfähigkeit sowie Anpassung an Regeln/ Routinen (Urk. 7/112/77). Aus psychiatrischer Sicht sei sowohl in der bisherigen Tätigkeit als Maschinenbauingenieur als auch in einer adaptierten Tätigkeit von einer 20%igen erwerbsbezogenen Leistungsminderung auszugehen, welche ab der Be handlungsaufnahme im Z.___ am 3 1. Oktober 2014 (vgl. Urk. 7/76) gelte. Diese Einschränkung sei zum 34%igen Invaliditätsgrad gemäss der Verfügung der IV Stelle vom 1 6. August 2012 hinzuzuaddieren (Urk. 7/112/80). 3.3.3

Der rheumatologische Gutachter hielt fest, die anlässlich des Glei t schirmunfalls vom 2 9. Oktober 2009 erlittene Fraktur des zweiten Lendenwirbelkörpers sei stabil verheilt. Sie habe zu einer inkompletten Querschnittslähmung und entspre chenden neurologischen Ausfällen geführt. Der Spinalkanal sei nicht eingeengt, es bestünden aber adhäsive Verziehungen der Dura. Der Unfall

habe auch zu einer

Ruptur des rechten Kreuzbandes geführt, welche operativ versorgt worden sei. Diesbezüglich sei es seit einem Jahr zu einer deutlichen Zunahme der Schmer z symptomatik gekommen; im MRT sei eine deutliche laterale Gonarthrose und Degeneration des Aussenmeniskus zum Vorschein gekommen mit entspre chendem klinischem Befund. Zudem lasse sich klinisch eine leichte bis mässige Instabilität des Knies (vordere Schublade) feststellen. Seit einem Jahr bestünden zudem progrediente, kaum beeinflussbare Schmerzen, welche vom Kreuz seitlich in das rechte Bein ausstrahlten. Im MRT zeigten sich mässige degenerative Ver änderungen vorwiegend im S eg ment L5/S1 ohne Kompromittierung neuraler Strukturen. Aufgrund der klinischen Untersuchung müsse eher von einer musculo-tendinösen Ursache der Beschwerden respektive einer Faszien problematik ausgegangen werden. Erschwerend wirke sich ein Beinlängen unterschied aus . Zu sätzlich bestünden neu belastungsabhängige Schmerzen im linken Daumensat telgelenk, welches degenerative Veränderungen aufweise (Urk. 7/112/76). Funk tionell e ingeschränkt sei aus rheumatologischer Sicht das rechte Knie mit deutli cher lateraler Gonarthrose und degenerativem Meniskusschaden, welche zu einer wesentlich beeinträchtigten Stand- und Gehfunktion führten. Zudem sei das lum bale Achsenskelett aufgrund der degenerativen Veränderungen und der dorsalen Stabilisation vermindert belastbar, weswegen auf rein sitzende Tätigkeiten ver zichtet werden sollte (Urk. 7/112/77-78). Aus rheumatologischer Sicht könne der Beschwerdeführer noch leichte, vorwiegend, aber nicht ausschliesslich sitzende Tätigkeiten ausüben. Nicht mehr möglich seien Arbeiten auf Treppen oder Leitern, das Gehen auf unebenem Grund sowie Tätigkeiten, welche die linke Hand stark belasteten . Die bisherige Tätigkeit als Maschinenbauingenieur entspreche weitge hend diesen Kriterien. Wegen der jahrelangen Schmerzsymptomatik benötige der Beschwerdeführer häufiger Pausen. Dies reduziere das Rendement in der bisheri gen und in einer angepassten Tätigkeit um 30 % . Seit Erlass der Verfügung der IV-Stelle vom 1 6. August

2012 habe sich die Situation im rechten Knie ver schlechtert, so dass er nun noch häufiger auf Pausen angewiesen sei. Dies erkläre die um 5 % höhere Einschränkung des Rendements aus rheumatologischer Sicht. Da die laterale Gonarthrose erstmals in den im November

2016 angefertigten MRT-Bildern des rechten Knies dokumentiert werde, gelte die zusätzliche Ein schränkung ab dann. Die Hälfte hiervon, also 2,5 %, sei der aus psychiatrischer Sicht bescheinigten Einschränkung der Arbeitsfähigkeit hinzuzuaddieren (Urk. 7/112/80-81). 3.3.4

Der neurologische Sachverständige nannte als relevante Gesundheit sstörungen eine i nkomplette, linksbetonte Paraparese ab L2 mit Sensibilitätsstörungen ab Niveau L2 sowie einer neurogenen Blasen-, Darm- und Sexualfunktionsstörung und persistierende neuropathische Schmerzen, vor allem im Bereich des linken Fusses. Diese Beeinträchtigungen seien Folge des im Jahr 2009 erlittenen Gleitschirm un falls. Durch die Paraparese sei der Beschwerdeführer in seiner Gehfähigkeit deut lich eingeschränkt. Beeinträchtigt werde er auch durch die chronische, neuropa thische Schmerzsymptomatik. Zudem bestünden auch Ein schränkungen im sozi alen Bereich, insbesondere wegen der Darmfunk tions störung und der sexuellen Funktionsstörung (Urk. 7/76-77). Die zumutbare Arbeitsfähigkeit habe sich aus neurologischer Sicht seit Erlass der Verfügung der IV-Stelle im Jahr 2012 nicht verändert (Urk. 7/112/81). 3.3.5

Aus interdisziplinärer Sicht bescheinigten die Gutachter dem Beschwerdeführer in Addition zu dem seit dem 1 6. August

2014 (richtig wohl 2012) geltenden Invaliditätsgrad von 34 % eine Verminderung des beruflichen Rendements um 20 % wegen der psychischen Symptomatik sowie eine zusätzliche Rendement verminderung wegen der gesundheitlichen Verschlechterung aus rheumatologi scher Sicht von 2,5 % seit November 2016 (Urk. 7/112/81). 3.4

Am 1 0. April 2017 stellte die IV-Stelle den Gutachtern Ergänzungsfragen (Urk. 7/115/1-2). Am 1 5. August 2017 hielten die B.___ -Gutachter in Ergänzung zu ihrer Expertise fest, sie hätten die neuropsychologische Testung als indiziert erachtet, weil der Beschwerdeführer während der Hospitalisation im Juli und Aug u st 2014 nach dem kardiogenen S chock ein schweres gemischtes hypo- und hyperaktives Delir entwickelt habe. Ziel sei es gewesen, mittels der neuropsycho logischen Tests gegebenenfalls organische Faktoren feststellen zu können. Der Beschwerdeführer habe prämorbid eine überdurchschnittliche kognitive und in tellektuelle Leistungsfähigkeit aufgewiesen . Sein beruflicher Werdegang - er habe jahrelang als angestellter Maschineningenieur gearbeitet –wäre andernfalls nicht möglich gewesen. Im Vergleich dazu falle seine heutige kognitive Leistungsfä higkeit deutlich ab (Urk. 7/ 125/1-2). Zu betonen sei sodann, dass lediglich eine gewisse Diskrepanz zwischen der geklagten Beschwerdeintensität und der nach gewiesenen Aktivitätslage bestehe. Die beschriebenen ausserberuflichen Aktivi täten s eien durchaus mit der psychi schen Pathologie vereinbar. Bei der Schätzun g der psychi sch bedingten Arbeitsunfähigkeit sei die Analyse von Kon text/Aktivitäten und Taggesstruktur in Relation gesetzt worden zur bisherigen und einer adaptierten Tätigkeit. Dabei seien auch die «gewisse Diskrepanz» und die invaliditätsfremden Faktoren berücksichtigt worden (Urk. 7 / 125/3). Gerade weil der bisherige, seit 2012 geltende Invaliditätsgrad von 34 % somatisch be dingt gewesen sei, müsse die psychisch bedingte Einschränkung hinzuaddiert werden. Zu einer weiteren Addition im Sinne einer zusätzlichen Arbeitsunfähig keit von 2,5 % seit November 2016 führe die gesundheitliche Verschlechterung aus rheumatologischer Sicht (Urk. 7/125/4). 3.5

Med. pract . D.___, Facharzt für Arbeitsmedizin, vom Regionalen Ärztlichen Dienst, bezeichnete das Gutachten mit dessen Ergänzung in seiner Stellungnahme vom 1 1. September 2017 als grundsätzlich nachvollziehbar und plausibel. Ge stützt darauf könne da von ausgegangen werden, dass sich sowohl der somatische als auch der psychische Gesundheitszustand im Vergleich zur Situation bei Erlass der Verfügung vom 1 6. August 2012 verschlechtert hätten . S ei t Oktober

2014 bestehe zusätzlich zur 25%igen Arbeitsunfähigkeit wegen der körperlichen Ein schränkungen eine 20%ige Arbeitsunfähigkeit auf Grund der psychischen Beschwerden; seit November 2016 sei zusätzlich die um 5 % verminderte Arbeits unfähigkeit infolge der verschlechterten Situation im Kniegelenk zu berücksich tigen. Damit bestehe aus versicherungsmedizinischer Sicht eine Arbeitsunfähig keit von 50 % .

Indessen könne d en Ausführungen im Gutachten nicht gefolgt werden, soweit die Gutachter den Invaliditätsgrad mit der medizinischen Ein schätzung der Arbeitsunfähigkeit vermischt hätten (Urk. 7/130/10-11). 4. 4.1

4.1.1

Die IV-Stelle ist der Ansicht, auf die vom psychiatrischen Gutachter des B.___ attestierte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit könne aus Rechtsanwendersicht nicht abgestellt werden (Urk. 2). Unbestrittenermassen ist die Beurteilung der üb rigen Gutachter, insbesondere des rheumatologischen Sachverständigen, beweis kräftig (Urk. 2 S. 2). Zu prüfen ist deshalb zunächst, ob die vom begutachtenden Psychiater bescheinigte Arbeitsunfähigkeit im Lichte der massgeblichen Standar dindikatoren (vorstehend E. 1.2) überzeugt.

Dem psychiatrischen Teilgutachten ist zu entnehmen, dass die für die gestellten Diagnosen (rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichtgradig und akzentuierte leistungsorientierte Persönlichkeitszüge) relevanten Befunde in ihrer Ausprägung insgesamt leicht bis mittelschwer waren (Urk. 7/112/59) . Während sich

in der klinischen Untersuchung leichte depressive Symp tome zeigten (Urk. 7/112/44-45), ergab die neuropsychologische Untersuchung eine leichte bis mittelschwere kognitive Störung bei deutlichen Problemen im Bereich des An triebs und der emotionalen Affekts t abilität (Urk. 7/112/74).

Zudem gelangte der psychiatrische Sachverständige

des B.___

aufgrund der anamnestischen Angaben zur Schlussfolgerung, dass der Beschwerdeführ er anfänglich trotz einer deutli chen L eistungsorientier ung eine gut integrierte Persönlichkeit mit guten Ressour cen auf ge wies en hatte; jeweils n ach dem Gleitschirmunfall vom 2 9. Oktober 2009, dem Auftreten von Spannungen an seinem ehemaligen Arbeitsplatz im Jahr 2014 und dem kardialen Ereignis im August 2014

kam es zu einer Re s sourcen abnahme, so dass aktuell nur noch eine mässig integrierte Persönlichkeitsstruktur besteht . Anhand des Instruments der Mini-ICF-APP ermittelte d er Gutachter

mit telschwere Einschränkungen in den Bereichen Flexibilität/Umstellfähigkeit, An wendung fachlicher Kompetenzen, Durchhaltefähigkeit, Selbstbehauptungsfähig keit sowie Anpassung an Regeln/Routinen (Urk. 7/112/77 -79). Dabei berücksich tigte er auch, dass der Beschwerdeführer sich in einer schwierigen psychosozialen Situation befand (Urk. 7/112 /57), und klammerte einen Teil dieses Leistungsdefi zits, den er als IV-fremd einschätzte, aus (Urk. 7/112/62; Urk. 7/125/3). Komorbid

zum psychischen Krankheitsbild besteh t die ausgeprägte somatische Problematik (linksbetonte Paraparese ab L2 mit Sensibilitätsstörungen ab Niveau L2, neuro gene Blasen-, Darm- und Sexualfunktionsstörung sowie persisti erende neuropa thische Schmerzen vor allem im Bereich des rechten Knies und linken Fusses; vgl. vorstehend E. 3.3.3-3.3.4) . Der s oziale Kontext ist nach Ansicht des psychiatri schen Experten weitgehend uneingeschränkt (Urk. 7/112/59) .

Bei der Einschätzung des beruflichen Leistungs potentials berücksichtigte der B.___ -P sychiat er seine Beobachtung, dass eine gewisse Diskrepanz zwischen der geklagten Beschwerdeintensität und der nachgew iesenen Aktivitätslage bestand (Urk. 7/112/75, Urk. 7/112/80), und setzte die Aktivitäten und Taggesstruktur des Beschwerdeführers in Relation zu den Anforderungen an die bisherige und eine adaptierte Tätigkeit . Auf Nachfrage der IV-Stelle präzisierte er, dass die beschrie benen ausserberuflichen Aktivitäten durchaus mit der psychischen Pathologie vereinbar seien (Urk. 7/125/3) . Der Gutachter berücksichtigte auch die Ergebnisse der von der IV-Stelle veranlassten Abklärung des Potentials zur Eingliederung in den ersten Arbeitsmarkt vom 6. bis 3 1. Juli 2015: Diese ergab eine voraussichtli ch e Leistungsfähigkeit von 40-50 %, abhängig vom medizinischen Verlauf (Urk. 7/112/62). Auch den behandlungsanamnestisch zu Beginn der psychia trischen Therapie nachweisbaren Leidensdruck, der im weiteren Verlauf offenbar phasenweise deutlich abgenommen hatte, beachtete der Psychiater (Urk. 7/112/61).

Unter Berücksichtigung dieser Indikatoren

attestiert e der Sachverständige

dem Beschwerdeführer aus psychiatrischer Sicht ein e 20%ige Leistungseinschränkung sowohl in der bisherigen Tätigkeit als Maschinenbauingenieur als auch in einer adaptierten Tätigkeit . Di es ist, wie auch med. pract . D.___

vom RAD festge halten hat (Urk. 7/130/10-11), nicht zu beanstanden. Entgegen der Ansicht der IV-Stelle besteht beim Beschwerdeführer nicht nur eine leichtgradige depressive Störung. Zusammen mit der neuropsychologisch erhobenen leichten bis mittel schweren kognitiven Störung auf dem Boden akzentuierter Persönlichkeitszüge waren die Befunde und die daraus folgenden funktionellen Einschränkungen in ihrer Ausprägung mindestens leicht bis mittelschwer. Zudem hat der psychiatri sche Gutachter überzeugend dargelegt, dass das Aktivitätsniveau des Beschwer deführer s

und die

gelegentlichen Reisen im Wohnmobil mit den attestierten Ein schränkungen vereinbar sind . Aus den Schilderungen des Beschwerdeführers gegenüber dem psychiatrischen Experten ergibt sich, dass er seine wenigen sozialen Kontakte psychisch bedingt nicht uneingeschränkt geniessen konnte (Urk. 7/112/43-44) .

D eshalb vermag auch der soziale Kontext die gutachterliche Beurteilung nicht in Frage zu stellen . Schliesslich hat der psychiatrische Sachver ständige die IV-Stelle auf Nachfrage nochmals ausdrücklich darauf hingewiesen, dass psychosoziale Belastungsfaktoren bei seiner Einschätzung ausgeschieden wurden (Urk. 7/125/3). Soweit die IV-Stelle geltend macht, bei der bescheinigten 20%igen Arbeitsunfähigkeit sei auch die schwierige psychosoziale Lage berück sichtigt worden (Urk. 2), kann ihr

deshalb nicht gefolgt werden. Die IV-Stelle übersieht, dass die attestierte Einschränkung der beruflichen Leistungsfähigkeit im Umfang von 20 % zum einen deutlich geringer ist als die Selbsteinschätzung des Beschwerdeführers, der sich für vollständig arbeitsunfähig hielt (Urk. 7/112/62). Zum andern vermögen die vom psychiatrischen Gutachter er hobenen funktionellen Einschränkungen eine 20%ige Einschränkung des berufli chen Leistungsvermögens hinreichend zu begründen.

Damit kann entgegen der Ansicht der IV-Stelle auch aus Rechtsanwendersicht auf die vom psychiatrischen Gutachter des B.___ bescheinigte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit abgestellt werden.

4. 1. 2

Auch die Arbeitsfähigkeit aus interdisziplinärer Sicht und deren Entwicklung im zeitlichen Verlauf

werden im Gutachten nachvollziehbar dargelegt :

Demnach war der Beschwerdeführer ab Beginn der psychiatrisch-psychothera peutischen Behandlung im Z.___ am 3 1. Oktober 2014

aus psychiatrischer Sicht in der bisherigen und einer adaptierten Tätigkeit

zu 20 % a rbeitsunfähig im Sinne einer Leistungsminderung.

Diese Leistungsminderung wirkte sich zusätzlich zur vorbestehenden Rendementminderung von 25 %

wegen der körperlichen Be schwerden auf die Arbeitsfähigkeit aus .

Dies wurde von den Gutachtern unmiss verständlich in der Expertise vom 2 1. März

2017 und nochmals in der ergänzen den Stellungnahme vom 1 5. August

2017 festgehalten, indem sie von einer Addition der psychisch en und somatisch en Leistungseinschränkungen sprachen (Urk. 7/112/81, Urk. 7/125/4). Diese Einschätzung ist nicht zu beanstanden: Vom rheumatologischen Gutachter wurde aufgezeigt, dass die neuropathischen Schmerzen dem Beschwerde führer häufigere Pausen abnötig en, was zu einer Minderung des (quantitativen) Rendements führt (Urk. 7/112/81). Zusätzlich zu dieser Einschränkung bestehen während der Arbeitszeit die psychiatrisch und neuropsychologisch erhobenen Leistungsdefizite.

Zwar hat der fallführende psychiatrische Gutachter anstelle der zur psychischen Arbeitsunfähigkeit zu addie renden somatischen Arbeitsunfähigkeit von 25 % fälschlicherweise den bei Erlass der Verfügung vom 1 6. August

2012 (Urk. 7/32) ermittelten, ebenfalls körperlich bedingten Invaliditätsgrad von 34 % herangezogen (Urk. 7/112/80-81, Urk. 7/125/4). Mit med. pract . D.___ vom RAD (Urk. 7/130/10-11) kann aber davon ausgegangen werden, dass dieser offensichtliche Irrtum die Beweiskraft der gutachterlichen Beurteilung insgesamt nicht einschränkt. Folglich bestand ab dem 3 1. Oktober 2014

eine 45%ige Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen und in leidensangepassten Tätigkeiten (Urk. 7/112/80-81) .

Eine weitere Minderung der zumutbaren Arbeitsfäh i gkeit angestammt und ange passt besteht seit November 2016 wegen der verschlechterten Situation im rech ten Knie. Laut den Gutachtern ist nur die Hälfte der daraus resultierenden 5%igen Einschränkung des Rendements, entsprechend einem Wert von 2,5 %, zur psy chisch bedingten Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zu addiere n (Urk. 7/112/81) . Folglich be stand ab November 2016 eine Arbeits unfähigkeit von 47,5 % .

4. 2

N ach dem Gesagten steht gestützt auf das voll beweiskräftige Gutachten des B.___ vom 2 1. März 2017

fest, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit Erlass der Verfügung vom 1 6. August 2012 (Urk. 7/32) deutlich

v erändert hat, und zwar ab dem 3 1. Oktober 2014 in psychiatrischer und ab November 2016 in rheumatologischer Hinsicht. 5.

Die IV-Stelle hat bei der Ermittlung des Invaliditätsgrades im zeitlichen Verlauf die psychisch bedingte Arbeitsunfähigkeit nicht berücksichtigt. Die angefochtene Verfügung ist deshalb aufzuheben und die Sache entsprechend dem Eventualan trag des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 11) an die Vorinstanz zurückzuweisen, da mit sie den Invaliditätsgrad nochmals auf Basis des in Erwägung 4. 1. 2 dargeleg ten medizinisch-theoretischen Verlaufs der Arbeitsfähigkeit in der bisherigen und in eine r angepassten Tätigkeit ermittle.

Zur Berechnung der Wartezeit im Sinne von Art. 28 Abs. lit . b IVG sowie zur Feststellung des Beginns und des Umfangs eines all fälligen Rentenanspruchs wird die IV-Stelle auch zu berücksichtigen haben, dass

der Beschwerdeführer wegen seiner Herzerkrankung mit kardiogenem Schock gemäss den Berichten des Kar diologen

Dr. med. E.___ vom 3 1. Dezember 2014 (Urk. 7/40/6-7) und 8. April 2016 (Urk. 7/90 /2-3) von Mai bis Dezember 2014 in seiner Tätigkeit als Ingenieur zu 100 % arbeitsunfähig war (Urk. 7/130/2 und 7/130/6; vgl. zum Ganzen BGE 121 V 264 E. 6 und 7). In diesem Zusammenhang ist der Beschwerdeführer darauf hinzuweisen, dass ein Rentenanspruch gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs ent stehen kann. Da er sich am 8. Dezember 2014 erneut zum Rentenbezug angemel det hat (Urk. 7/33), kann ein allfälliger Rentenanspruch entgegen seinem Antrag (Urk. 1 S. 2) auf jeden Fall noch nicht im Dezember 2014 entstehen.

Die IV-Stelle wird den Invaliditätsgrad mittels Einkommensvergleich zu ermitteln haben. Dabei ist von Belang, dass der Beschwerdeführer die bisherige Tätigkeit seit dem 3 1. Oktober 2014

aus psychischen Gründen nur noch mit eingeschränk ter Leistungsfähigkeit versehen

konnte . Ende Januar 2015 wurde ihm die Stelle per Ende Juli 2015 gekündigt (Urk. 7/52/2) . Spätestens ab Ende Januar 2015 kann nicht mehr von besonders stabilen Arbeitsverhältnisse n ausgegangen werden, so dass der tatsächlich erzielte Verdienst ab dann nicht mehr zur Ermittlung des Invalidenlohns herangezogen werden kann (vgl. BGE 139 V 592 E. 2.3; 135 V

297 E. 5.2; 129 V 472 E. 4.2.1; 126 V 75 E. 3b/ aa).

Die IV-Stelle

wird das Invali deneinkommen deshalb gestützt auf die Tabellenlöhne des Bundesamtes für Sta tistik (vgl. BGE 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2, 129 V 472 E. 4.2.1)

– allenfalls unter Berücksichtigung eines l eidensbedingten Abzugs vom Tabellenlohn (vgl. BGE 135 V 297 E. 5.2, 134 V 322 E. 5.2 und 126 V 75 E. 5b/ aa -cc)

– zu ermitteln haben.

Hernach wird die IV-Stelle erneut über den Rentenanspruch zu verfügen haben. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen. 6.

E. 5 bis 2 1. Januar 2016 hielt er sich stationär in der i ntegrierten Psychiatrie A.___ auf (Urk. 7/84).

Auf Veranlassung der IV-Stelle wurde er v om 1 6. bis 2 0. Januar 2017 im Zentrum B.___ internistisch, rheumato logisch, neurologisch, psychiatrisch und neuropsychologisch begutachtet (Urk. 7/112/4); die Expertise wurde am 2 1. März 2017 fertiggestellt (Urk. 7/112). Mit ergänzendem Bericht vom 1 5. August 2017

(Urk. 7/125) beantwortete das B.___ Zusatzfragen der IV-Stelle (Urk. 7/115).

Die IV-Stelle ermittelte daraufhin einen Invaliditätsgrad von 30 % (Urk. 7/130) und stellte dem Versicherten mit Vorbescheid vom 1 0. April 2018 die Verneinung eines Rentenanspruchs in Aus sicht (Urk. 7/132).

Nach Prüfung der vom Versicherte n dagegen erhoben en

Ein wände (Urk. 7/138, Urk. 7/143) verfügte s ie am 1 7. August 2018 im angekündig ten Sinn (Urk. 2). 2.

Dagegen erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwältin Sarah-Maria Kaisser, mit Eingabe vom 1 9. September 2018 Beschwerde und beantragte, es sei ihm rückwirkend seit wann rechtens, spätestens jedoch seit Dezember 2014, eine Viertelsrente sowie rückwirkend seit wann rechtens, spätestens jedoch seit November 2016, eine halbe Rente zuzusprechen; eventualiter sei die Sache zur Vor nahme weitere r Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 2 5. Oktober 2018 beantragte die IV Stelle die Ab weisung der Beschwerde (Urk. 6). Dies wurde dem Beschwer deführer am 2 6. Oktober 2018 zur Kenntnis gebracht (Urk. 8).

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit für die

Entscheidfindung erforderlich, nachfolgend eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art.

E. 6.1 Ausgangsgemäss gehen die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- zulasten der unter liegenden IV-Stelle (Art. 69 Abs. 1 bis IVG).

E. 6.2 Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2) .

Nach § 34 Abs. 1 des Gesetz es über das Sozialversiche rungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer).

Der in der Honorarnote von Rechtsanwältin Sarah-Maria Kaisser vom 8. Novem ber 2018 (Urk.

10) ausgewiesene Zeitaufwand von 8 Stunden und 15 Minuten erscheint mit Blick auf die obgenannten Kriterien als angemessen. Der verrech nete Stundenansatz von Fr. 270.-- ist hingegen auf den gerichtsüblichen Ansatz von Fr. 220.-- zu kürzen. Unter zusätzlicher Berücksichtigung der geltend ge machten Spesen in der Höhe von Fr. 141.40 u nd der Mehrwertsteuer von 7.7 % beläuft sich die dem Beschwerdeführer zuzusprechende Parteientschädigung auf Fr.

2'107.--. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom

17. August 2018 au fgeho ben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kan tons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägun gen, neu über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschä digung von Fr. 2'107.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Sarah-Maria Kaisser - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber FehrKlemmt

E. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Artikel 29 Abs. 1 ATSG. Die Rente wird vom Beginn des Monats an ausbezahlt, in dem der Rentenanspruch entsteht (Art. 29 Abs. 3 IVG).

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2018.00811

I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Bachofner Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter Gerichtsschreiber Klemmt Urteil vom 2 8. Mai 2020 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwältin Sarah-Maria Kaisser Weissberg Bütikofer, Advokatur

- Notariat Zentralstrasse 47, Postfach 93, 2502 Biel/Bienne gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

1.1

Der 1959 geborene X.___ arbeitete als Ingenieur bei der Y.___ AG, als er am 2 9. Oktober 2009 beim Gleitschirmfliegen abstürzte und sich dabei unter anderem eine LWK2-Luxationsfraktur mit inkompletter Para parese sub L3 ASIA D mit neurogener Blasenfunktionsstörung und eine Ruptur des hinteren Kreuzbandes im rechten Knie zuzog (Urk. 7 /7/70, Urk. 7/7/76, Urk. 7/10/6). Am 1 2. März 2010 meldete er sich bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/1). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zog die Akten des Unfallversicherers, der Suva, bei (Urk. 7/ 7, Urk. 7/16-18, Urk. 7/20). Nach beruflichen (Urk. 7/ 8-9) und medizinischen Abklärungen (Urk. 7/10/6, Urk. 7/14/6) und Durchführung des Vorbescheid verfah rens (Urk. 7/21-24, Urk. 7/ 26, Urk. 7/29 -31) verneinte s ie aufgrund des ermittel ten Invaliditätsgrades von 34 % mit Verfügung vom 1 6. August

2012 eine n Ren tenanspruch (Urk. 7/32). 1.2

Am 8. Dezember 2014 meldete sich der Versicherte unter Hinweis auf eine seit Ende Juli 2014 bestehende psychische Störung erneut bei der IV-Stelle zum Leis tungsbezug an (Urk. 7/33).

P er Ende Juli 2015 wurde ihm die Stelle bei der Y.___ AG gekündigt (Urk. 7/52/2). Nach ersten Abklärungen (Urk. 7/40/6-22, Urk. 7/45-47, Urk. 7/49)

veranlasste die IV-Stelle Frühinterventionsmassnahmen in Form einer Potentialabklärung (Urk. 7/63,

Urk. 7/67, Urk. 7/68-70; vgl. auch Urk. 7/52, Urk. 7/68).

Anschliessend

nahm der Versicherte - auf Aufforderung der IV-Stelle

hin, sich behandeln zu lassen (Urk. 7/71) - im Zentrum

Z.___

eine ambulante psychiatrisch-psycho logische Einzeltherapie auf (Urk. 7/76; vgl. auch Urk. 7/74-75, Urk. 7/89) . Vom 1 7. November 20 1 5 bis 2 1. Januar 2016 hielt er sich stationär in der i ntegrierten Psychiatrie A.___ auf (Urk. 7/84).

Auf Veranlassung der IV-Stelle wurde er v om 1 6. bis 2 0. Januar 2017 im Zentrum B.___ internistisch, rheumato logisch, neurologisch, psychiatrisch und neuropsychologisch begutachtet (Urk. 7/112/4); die Expertise wurde am 2 1. März 2017 fertiggestellt (Urk. 7/112). Mit ergänzendem Bericht vom 1 5. August 2017

(Urk. 7/125) beantwortete das B.___ Zusatzfragen der IV-Stelle (Urk. 7/115).

Die IV-Stelle ermittelte daraufhin einen Invaliditätsgrad von 30 % (Urk. 7/130) und stellte dem Versicherten mit Vorbescheid vom 1 0. April 2018 die Verneinung eines Rentenanspruchs in Aus sicht (Urk. 7/132).

Nach Prüfung der vom Versicherte n dagegen erhoben en

Ein wände (Urk. 7/138, Urk. 7/143) verfügte s ie am 1 7. August 2018 im angekündig ten Sinn (Urk. 2). 2.

Dagegen erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwältin Sarah-Maria Kaisser, mit Eingabe vom 1 9. September 2018 Beschwerde und beantragte, es sei ihm rückwirkend seit wann rechtens, spätestens jedoch seit Dezember 2014, eine Viertelsrente sowie rückwirkend seit wann rechtens, spätestens jedoch seit November 2016, eine halbe Rente zuzusprechen; eventualiter sei die Sache zur Vor nahme weitere r Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 2 5. Oktober 2018 beantragte die IV Stelle die Ab weisung der Beschwerde (Urk. 6). Dies wurde dem Beschwer deführer am 2 6. Oktober 2018 zur Kenntnis gebracht (Urk. 8).

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit für die

Entscheidfindung erforderlich, nachfolgend eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetz es über den Allge meinen Teil des Sozialv ersicherungsrechts [ATSG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem struk turierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen).

Das strukturierte Beweisverfahren definiert systematisierte Indikatoren, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einer seits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_590/2017 vom 15.

Februar 2018 E. 5.1). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Inva liditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizi nisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwie gender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).

Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V 281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3) - Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen, E. 4.3.2) - Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3) - Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidens druck (E. 4.4.2)

Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 1 5. März 2018 E. 7.4). 1.3

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetz es über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, er halten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Artikel 29 Abs. 1 ATSG. Die Rente wird vom Beginn des Monats an ausbezahlt, in dem der Rentenanspruch entsteht (Art. 29 Abs. 3 IVG). 1.4

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1). 1.5

War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV]), so ist im Beschwerdeverfah ren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch rele vante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis).

Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Renten revision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Ren tenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). 2.

2.1

Die IV-Stelle begründete die Rentenablehnung in der angefochtenen Verfügung damit,

gestützt auf das Gutachten des B.___ stehe fest, dass sich der Gesundheits zust a n d ab November 2016 aus rheumatologi scher Sicht verschlechtert habe;

des halb sei dem Beschwerdeführer die bisherige Tätigkeit wegen eines erhöhten Pau senbedarfs nur noch zu 70 % zumutbar. Die im B.___ -Gutachte n erwähnten psychischen Einschränkungen führten aus Rechtsanwendersicht zu keiner Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit. Insofern sei es nicht zu einer gesundheitlichen Veränderung gekommen. Auf die vom psychiatrischen Gutachter attestierte Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit könne nicht abgestellt werden. Der Beschwerde führer leide nur an einer leichtgradigen depressiven Störung und habe über ein hohes Aktivitätsniveau berichtet. Er könne mit seinem Wohnmobil in Tschechien, Deutschland und der Schweiz herumreisen. Er habe Kontakt zur Familie, treffe Freunde und führe eine tragfähige Distanzbeziehung. Es bestehe eine gute Tag gesstruktur, und ein sozialer Rückzug liege nicht vor. Die im Gutachten erwähnte schwierige psychosoziale Lage mit hohen Schulden und grossen Existenzängsten dürfe bei der Invaliditätsbemessung nicht berücksichtigt werden. Da der Be schwerdeführer die bisherige Tätigkeit noch zu 70 % ausüben könne, entspreche dies zugleich dem – rentenausschliessenden – Invaliditätsgrad (Urk. 2; vgl. auch Urk. 6) . 2.2

Der Beschwerdeführer stellt e sich demgegenüber auf den Standpunkt, er habe spätestens seit Dezember 2014 Anspruch auf eine Viertelsrente und spätestens seit November 2016 Anspruch auf eine halbe Rente (Urk. 1 S. 2 und 11) . Die Gutachtenstelle B.___ habe die attestierte 20%ige Arbeitsunfähigkeit aus psychi atrischer Sicht auf Nachfrage der IV-Stelle nochmals klar bestätigt. Ferner habe sie ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die bestehenden IV- f remden Faktoren in diese Schätzung miteingeschlossen seien und die beschriebene Aktivitätslage trotz Diskrepanz zur geklagten Beschwerdeintensität durchaus mit der festgestell ten, die Arbeitsfähigkeit einschränkenden psychischen Pathologie vereinbar sei. Die IV-Stelle reisse seine Aussagen und diejenigen des psychiatrischen Gutachters aus dem Kontext. Die als psychosozialer Faktor eingestuften Existenzängste bei spielsweise würd en in den Akten einzig zwei Mal erwähnt . Dass er, wi e sich aus dem Gutachten ergebe, aus finanziellen Gründen im Wohnmobil lebe, werde von der IV-Stelle nicht berücksichtigt. Das G leiche gelte für den Umstand, dass er sich wegen der deutlich günstigeren Lebenshaltungskosten und nicht aus Reiselust immer mal wieder auf Stellplätzen im nahen Ausland aufhalte. Ferienbedingt habe er sich einzig im Jahr 2016 für insgesamt fünf Wochen im Ausland aufge halten. Bei seinen Freunden handle es sich einzig um ein Pärchen und einen Schulfreund, wobei er sich, wie aus dem Gutachten hervorgehe, bei Begegn ungen mit diesen Freunden schäme .

Bezüglich seiner Distanzbeziehung werde im Gut achten nur ein einziger dreiwöchiger Aufenthalt in Tschechien erwähnt. Der Be ziehung dürfe keine Tragfähigkeit im Alltag zugeschrieben werden . Entgegen der Ansicht der IV-Stelle bestehe kein Grund, um von der im psychiatrischen Gut achten attestierten 20%igen Leistungseinschränkungabzuweichen

(Urk. 1 S. 7-9).

Er habe deshalb seit der Aufnahme der Behandlung im Z.___ am 3 1. Oktober 2014, spätestens aber seit der Einreichung seines Gesuchs, also ab Dezember 2014, An spruch auf eine Viertelsrente (Urk. 1 S. 9).

Unbestrittenermassen stehe aufgrund des B.___ -Gutachtens fest, dass er aus rheumatologischer Sicht seit November 2016 wegen des nochmals höheren Pausenbedarfs nur noch im Rahmen eines Pensums von 70 %

arbeitsfähig sei.

Unter Berücksichtigung des aus psychologi scher Sicht um 20 % reduzierten Rendements betrage die Verdienstfähigkeit 56 % .

Seither habe er Anspruch auf eine halbe Rente (Urk. 1 S. 10 f.).

Eventuell sei die Sache zur Vornahme weiterer Abklärungen, insbesondere eines aktuellen Einkommensvergleichs, und zum anschliessenden Erlass einer neuen Verfügung an die IV-Stelle zurückzuweisen (Urk. 1 S. 11). 3. 3.1

Im vorliegenden Neuanmeldung sverfahren ist zu beurteilen, ob seit der materiel len Prüfung und Verneinung eines Rentenanspruchs mit Verfügung vom 1 6. August 2012 (Urk. 7/32) eine anspruchserhebliche Sachve rhaltsänderung ein getreten ist. 3.2

Der Verfügung vom 1 6. August 2012 lag in medizinscher Hinsicht die versiche rungsmedizinische Beurteilung der Berichte der behandelnden Ärzte durch

Dr. med. C.___, Facharzt für Neurologie vom Kompetenzzentrum Versiche rungsmedizin der Suva, vom 1 4. Oktober 2011 zu Grunde (vgl. Urk. 7/22/4-5, Urk. 7/30-32).

Dr. C.___ hielt am 1 4. Oktober 2011 fest, der Beschwerdeführer habe am 2 9. Oktober 2009 einen Gleitschirmunfall erlitten, indem er 12 Meter tief abge stürzt sei (Urk. 7/18/6, Urk. 7/18/10). Dabei habe er sich eine LWK2-Luxationsfraktur mit Hinterkantenbeteiligung und LWK1-Querfor t satzfraktur zu gezogen, welche mittels einer dorsalen Spondylodese von L2-L4 operativ versorgt worden sei. Etwa zwei Jahre nach dem Unfallereignis bestünden weiterhin dau erhafte und gravierende unfallbedingte Folgezustände. Es bestehe eine inkom plette Paraparese (unvollständige Lähmung beider Beine)

beziehungsweise eine residuale motorische Schwäche der unteren Extremität (Urk. 7/18/10-11). Die ebenfalls durch den Unfall bedingte Ruptur des rechten Kreuzbandes sei wegen starke r Knieschmerzen am 1 9. Mai 2010 operativ rekonstruiert worden, wobei nach wie vor eine komplexe Knieinstabilität fortbestehe (Urk. 7/18/7-9, Urk. 7/18/11). Nach der stationären Rehabilitation habe weiterhin ein neuropa thisches Schmerzsyndrom bestanden. Zwar habe im weiteren Verlauf ein Teil der hoch dosierten Schmerzmedikamente, welche als Nebenwirkung auch Müdigkeit verursachten, abgebaut werden können. Die Hausärztin beschreibe jedoch auch in einer ihrer letzten Stellungnahmen weiter bestehende erhebliche Schmerzen (Urk. 7/18/6, Urk. 7/18/10-11). Nicht nur subjektiv stark belastend wirkten sich auch die anhaltenden neurogenen Blasen-, Darm- und Sexualfunktionsstörungen aus . Als residualer Endzustand bestehe eine Stuhlinkontinenz. Die sehr schnelle Steigerung der Arbeitsfähigkeit

von 50 % ab 1. Mai 2011 auf 100 % ab 1. Sep tember 2011 erscheine nicht realistisch. Von der Administration sei der vermehrte Zeitbedarf des Beschwerdeführers bei der Erledigung von Aufgaben genau erho ben worden. Unter Berücksichtigung dieser Erhebung und des Erfahrungswertes bei inkompletten Paraplegikern

erscheine

eine 80%ige Arbeitsfähigkeit im ange stammten Beruf als Ingenieur zumutbar, mit der Möglichkeit zur flexiblen Ar beitsgestaltung (Urk. 7/18/10-11).

Bei Erlass der Verfügung vom 1 6. August 2012 wurde zusätzlich die telefonische Auskunft des Arbeitgebers berücksichtigt, dass der Beschwerdeführer in der angestammten Tätigkeit ein Arbeitspensum von 75 % leiste. Das Invalidenein kom men wurde anhand des in diesem Pensum erzielten Lohns bestimmt (Urk. 7/30-32). 3.3

3.3.1

Vom 1 6. bis 2 0. Januar 2017 wurde der Beschwerdeführer im Auftrag der IV Stelle im B.___ interdisziplinär begutachtet, wobei Spezialisten der Disziplinen Innere Medizin, Rheumatologie, Neurologie, Psychiatrie sowie Neuropsychologie ihn persönlich untersuchten . Berücksichtigt wurden sodann d ie von der IV-Stelle zur Verfügung gestellten und die von den Gutachtern nachträglich eingeholten medizinischen Akten sowie die Ergebnisse einer aktuellen Laboruntersuchung . D ie gutachterlichen Schlussfolgerungen basierten auf dem Ergebnis einer Kon senskonferenz (Urk. 7/112/2 -5, Urk. 7/112/69, Urk. 7/112/77).

Der Beschwerdeführer gab den Gutachtern auf einem Fragebogen vom 4. Dezem ber 2016 an, er leide unter totalen Versagensängsten, Verzweiflung, Zukunfts

- und Existenzängsten, Denkblockaden, Merkschwierigkeiten sowie als Folge da von unter starken bis mittelgradigen depressiven Phasen. Er habe über 90 % sei ner Fachkompe tenz verloren (Urk. 7/112/57; vgl. auch Urk. 7/112/24, Urk. 7/112/29). Dem begutachtenden Neurologen berichtete er zudem, dass seine kognitiven Fähigkeiten seit seiner Herzerkrankung mit kardiogenem Schock im Jahr 2014 stark nachgelassen hätten (Urk. 7/112/37). Anlässlich der psychiatri schen Exploration sah er sich nicht in der Lage, wieder erwerbstätig zu werden (Urk. 7/112/62).

Dem Gutachten ist zu entnehmen, dass aus allgemein-internistischer Sicht keine Pathologien mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit festgestellt wurden . Beim Beschwerdeführer bestehe ein Status nach einem kardiogenen Schock bei Tachy kardiomyopathie im Juli 2014 (Urk. 7/112/22, Urk. 7/112/25, Urk. 7/112/74, Urk. 7/112/78). 3.3.2

Der begutachtende Psychiater schloss aufgrund seiner Untersuchungsbefunde (aufgenommen gemäss AMDP) auf eine gewisse Somatisierung vor dem Hinter grund ausgeprägter somatischer Beeinträchtigungen und wies darauf hin, der Be schwerdeführer habe eine schwierige psychosoziale Lage (Stellenverlust per Ende Juli 2015 [ Urk. 7/112/47], finanzielle Sorgen) beschrieben (Urk. 7/112/57) . Es hätten eine leichtgradige depressive Verstimmung, ein leichtgradiger Interesse verlust, eine leichtgradige Freudlosigkeit, ein leichtgradig geminderter Antrieb, eine leichtgradig verminderte Konzentration, ein leichtgradig vermindertes Selbstwertgefühl/Selbstvertrauen, leichtgradige Gefühle von Wertlosigkeit, ein leichtgradig pessimistisches Gedankengrübeln, vereinzelte lebensmüde Gedanken und leichtgradige, körperbezogene Ängste hinsichtlich der kardialen und renalen Problematik erhoben werden können (Urk. 7/112/44-45). Die neuropsychologi sche Untersuchung habe – gemessen an der prämorbid zu erwartenden über durchschnittlichen kognitiven Leistungsfähigkeit eines Absolventen eines Ma schineningenieurstudiums - eine leichte bis mittelschwere kognitive Störung bei deutlichen Problemen im Bereich des Antriebs und der emotionalen Affektstabi lität ergeben (Urk. 7/112/74). Die Beschwerdeschilderung sei insgesamt konzis gewesen, wobei eine gewisse Diskrepanz zwischen der Intensität der geschilderten Beschwerden (Urk. 7/43-44, Urk. 7/57) und der gut nachweisbaren Aktivitätslage (Urk. 7/112/58) bestanden habe (Urk. 7/112/75, Urk. 7/112/80).

Der psychiatrische Gutachter diagnostizierte eine rezidivierende depressive Stö rung, gegenwärtig leichtgradig, sowie akzentuierte Persönlichkeitszüge mit leis tungsorientierten Anteilen. Er hielt fest, es bestehe ein Mischbild aus belasteter Persönlichkeitsakzentuierung mit ereignisbezogener Ressourcenverminderung sowie der rezidivierenden depressiven Störung (Urk. 7/112/74). In der Kombina tion sei die Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde leicht bis mittelschwer (Urk. 7/112/78). Der Beschwerdeführer sei in Deutschland als Secondo aufge wachsen, sei studierter Maschinenbauingenieur und zeige eine deutliche Leis tungsorientierung. Sowohl emotional als auch hinsichtlich der beruflichen Leis tungsfähigkeit habe er bis zum Auftreten von Spannungen an seinem ehemaligen Arbeitsplatz im Jahr 2014 beziehungsweise des kardialen Ereignisses im August 2014 eine gute Ressourcenlage aufgewiesen; bis dahin dürfe von einer bean spruchten, aber gut integrierten Persönlichkeit ausgegangen werden. Im Jahr 2014 sei es zu einer Ressourcenabnahme gekommen, danach könne nur noch von einer mässig integrierten Persönlichkeitsstruktur in den Bereichen Selbst-/Fremdwahrnehmung, Selbststeuerung, emotionale Kommunikation sowie innere Bindung/äussere Beziehung gesprochen werden (Urk. 7/ 46- 47, Urk. 7/78-80). Ein Teil dieses Leistungsdefizits sei wohl IV-fremd (Urk. 7/112/62). Der soziale Kon text sei uneingeschränkt (Urk. 7/112/59). Behandlungsanamnestisch könne vor allem zu Beginn der psychiatrischen Behandlung, als sich die Kündigung der letz ten Stelle bereits abgezeichnet habe, ein Leidensdruck nachgewiesen werden. Im weiteren Verlauf scheine der Behandlungsdruck phasenweise deutlich abgenom men zu haben (Urk. 7/112/61). In funktioneller Hinsicht ergäben sich a nhand des Instruments der Mini-ICF-APP mittelschwere Einschränkungen in den Bereichen Flexibilität/Umstellfähigkeit, Anwendung fachlicher Kompetenzen, Durchhalte fähigkeit, Selbstbehauptungsfähigkeit sowie Anpassung an Regeln/ Routinen (Urk. 7/112/77). Aus psychiatrischer Sicht sei sowohl in der bisherigen Tätigkeit als Maschinenbauingenieur als auch in einer adaptierten Tätigkeit von einer 20%igen erwerbsbezogenen Leistungsminderung auszugehen, welche ab der Be handlungsaufnahme im Z.___ am 3 1. Oktober 2014 (vgl. Urk. 7/76) gelte. Diese Einschränkung sei zum 34%igen Invaliditätsgrad gemäss der Verfügung der IV Stelle vom 1 6. August 2012 hinzuzuaddieren (Urk. 7/112/80). 3.3.3

Der rheumatologische Gutachter hielt fest, die anlässlich des Glei t schirmunfalls vom 2 9. Oktober 2009 erlittene Fraktur des zweiten Lendenwirbelkörpers sei stabil verheilt. Sie habe zu einer inkompletten Querschnittslähmung und entspre chenden neurologischen Ausfällen geführt. Der Spinalkanal sei nicht eingeengt, es bestünden aber adhäsive Verziehungen der Dura. Der Unfall

habe auch zu einer

Ruptur des rechten Kreuzbandes geführt, welche operativ versorgt worden sei. Diesbezüglich sei es seit einem Jahr zu einer deutlichen Zunahme der Schmer z symptomatik gekommen; im MRT sei eine deutliche laterale Gonarthrose und Degeneration des Aussenmeniskus zum Vorschein gekommen mit entspre chendem klinischem Befund. Zudem lasse sich klinisch eine leichte bis mässige Instabilität des Knies (vordere Schublade) feststellen. Seit einem Jahr bestünden zudem progrediente, kaum beeinflussbare Schmerzen, welche vom Kreuz seitlich in das rechte Bein ausstrahlten. Im MRT zeigten sich mässige degenerative Ver änderungen vorwiegend im S eg ment L5/S1 ohne Kompromittierung neuraler Strukturen. Aufgrund der klinischen Untersuchung müsse eher von einer musculo-tendinösen Ursache der Beschwerden respektive einer Faszien problematik ausgegangen werden. Erschwerend wirke sich ein Beinlängen unterschied aus . Zu sätzlich bestünden neu belastungsabhängige Schmerzen im linken Daumensat telgelenk, welches degenerative Veränderungen aufweise (Urk. 7/112/76). Funk tionell e ingeschränkt sei aus rheumatologischer Sicht das rechte Knie mit deutli cher lateraler Gonarthrose und degenerativem Meniskusschaden, welche zu einer wesentlich beeinträchtigten Stand- und Gehfunktion führten. Zudem sei das lum bale Achsenskelett aufgrund der degenerativen Veränderungen und der dorsalen Stabilisation vermindert belastbar, weswegen auf rein sitzende Tätigkeiten ver zichtet werden sollte (Urk. 7/112/77-78). Aus rheumatologischer Sicht könne der Beschwerdeführer noch leichte, vorwiegend, aber nicht ausschliesslich sitzende Tätigkeiten ausüben. Nicht mehr möglich seien Arbeiten auf Treppen oder Leitern, das Gehen auf unebenem Grund sowie Tätigkeiten, welche die linke Hand stark belasteten . Die bisherige Tätigkeit als Maschinenbauingenieur entspreche weitge hend diesen Kriterien. Wegen der jahrelangen Schmerzsymptomatik benötige der Beschwerdeführer häufiger Pausen. Dies reduziere das Rendement in der bisheri gen und in einer angepassten Tätigkeit um 30 % . Seit Erlass der Verfügung der IV-Stelle vom 1 6. August

2012 habe sich die Situation im rechten Knie ver schlechtert, so dass er nun noch häufiger auf Pausen angewiesen sei. Dies erkläre die um 5 % höhere Einschränkung des Rendements aus rheumatologischer Sicht. Da die laterale Gonarthrose erstmals in den im November

2016 angefertigten MRT-Bildern des rechten Knies dokumentiert werde, gelte die zusätzliche Ein schränkung ab dann. Die Hälfte hiervon, also 2,5 %, sei der aus psychiatrischer Sicht bescheinigten Einschränkung der Arbeitsfähigkeit hinzuzuaddieren (Urk. 7/112/80-81). 3.3.4

Der neurologische Sachverständige nannte als relevante Gesundheit sstörungen eine i nkomplette, linksbetonte Paraparese ab L2 mit Sensibilitätsstörungen ab Niveau L2 sowie einer neurogenen Blasen-, Darm- und Sexualfunktionsstörung und persistierende neuropathische Schmerzen, vor allem im Bereich des linken Fusses. Diese Beeinträchtigungen seien Folge des im Jahr 2009 erlittenen Gleitschirm un falls. Durch die Paraparese sei der Beschwerdeführer in seiner Gehfähigkeit deut lich eingeschränkt. Beeinträchtigt werde er auch durch die chronische, neuropa thische Schmerzsymptomatik. Zudem bestünden auch Ein schränkungen im sozi alen Bereich, insbesondere wegen der Darmfunk tions störung und der sexuellen Funktionsstörung (Urk. 7/76-77). Die zumutbare Arbeitsfähigkeit habe sich aus neurologischer Sicht seit Erlass der Verfügung der IV-Stelle im Jahr 2012 nicht verändert (Urk. 7/112/81). 3.3.5

Aus interdisziplinärer Sicht bescheinigten die Gutachter dem Beschwerdeführer in Addition zu dem seit dem 1 6. August

2014 (richtig wohl 2012) geltenden Invaliditätsgrad von 34 % eine Verminderung des beruflichen Rendements um 20 % wegen der psychischen Symptomatik sowie eine zusätzliche Rendement verminderung wegen der gesundheitlichen Verschlechterung aus rheumatologi scher Sicht von 2,5 % seit November 2016 (Urk. 7/112/81). 3.4

Am 1 0. April 2017 stellte die IV-Stelle den Gutachtern Ergänzungsfragen (Urk. 7/115/1-2). Am 1 5. August 2017 hielten die B.___ -Gutachter in Ergänzung zu ihrer Expertise fest, sie hätten die neuropsychologische Testung als indiziert erachtet, weil der Beschwerdeführer während der Hospitalisation im Juli und Aug u st 2014 nach dem kardiogenen S chock ein schweres gemischtes hypo- und hyperaktives Delir entwickelt habe. Ziel sei es gewesen, mittels der neuropsycho logischen Tests gegebenenfalls organische Faktoren feststellen zu können. Der Beschwerdeführer habe prämorbid eine überdurchschnittliche kognitive und in tellektuelle Leistungsfähigkeit aufgewiesen . Sein beruflicher Werdegang - er habe jahrelang als angestellter Maschineningenieur gearbeitet –wäre andernfalls nicht möglich gewesen. Im Vergleich dazu falle seine heutige kognitive Leistungsfä higkeit deutlich ab (Urk. 7/ 125/1-2). Zu betonen sei sodann, dass lediglich eine gewisse Diskrepanz zwischen der geklagten Beschwerdeintensität und der nach gewiesenen Aktivitätslage bestehe. Die beschriebenen ausserberuflichen Aktivi täten s eien durchaus mit der psychi schen Pathologie vereinbar. Bei der Schätzun g der psychi sch bedingten Arbeitsunfähigkeit sei die Analyse von Kon text/Aktivitäten und Taggesstruktur in Relation gesetzt worden zur bisherigen und einer adaptierten Tätigkeit. Dabei seien auch die «gewisse Diskrepanz» und die invaliditätsfremden Faktoren berücksichtigt worden (Urk. 7 / 125/3). Gerade weil der bisherige, seit 2012 geltende Invaliditätsgrad von 34 % somatisch be dingt gewesen sei, müsse die psychisch bedingte Einschränkung hinzuaddiert werden. Zu einer weiteren Addition im Sinne einer zusätzlichen Arbeitsunfähig keit von 2,5 % seit November 2016 führe die gesundheitliche Verschlechterung aus rheumatologischer Sicht (Urk. 7/125/4). 3.5

Med. pract . D.___, Facharzt für Arbeitsmedizin, vom Regionalen Ärztlichen Dienst, bezeichnete das Gutachten mit dessen Ergänzung in seiner Stellungnahme vom 1 1. September 2017 als grundsätzlich nachvollziehbar und plausibel. Ge stützt darauf könne da von ausgegangen werden, dass sich sowohl der somatische als auch der psychische Gesundheitszustand im Vergleich zur Situation bei Erlass der Verfügung vom 1 6. August 2012 verschlechtert hätten . S ei t Oktober

2014 bestehe zusätzlich zur 25%igen Arbeitsunfähigkeit wegen der körperlichen Ein schränkungen eine 20%ige Arbeitsunfähigkeit auf Grund der psychischen Beschwerden; seit November 2016 sei zusätzlich die um 5 % verminderte Arbeits unfähigkeit infolge der verschlechterten Situation im Kniegelenk zu berücksich tigen. Damit bestehe aus versicherungsmedizinischer Sicht eine Arbeitsunfähig keit von 50 % .

Indessen könne d en Ausführungen im Gutachten nicht gefolgt werden, soweit die Gutachter den Invaliditätsgrad mit der medizinischen Ein schätzung der Arbeitsunfähigkeit vermischt hätten (Urk. 7/130/10-11). 4. 4.1

4.1.1

Die IV-Stelle ist der Ansicht, auf die vom psychiatrischen Gutachter des B.___ attestierte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit könne aus Rechtsanwendersicht nicht abgestellt werden (Urk. 2). Unbestrittenermassen ist die Beurteilung der üb rigen Gutachter, insbesondere des rheumatologischen Sachverständigen, beweis kräftig (Urk. 2 S. 2). Zu prüfen ist deshalb zunächst, ob die vom begutachtenden Psychiater bescheinigte Arbeitsunfähigkeit im Lichte der massgeblichen Standar dindikatoren (vorstehend E. 1.2) überzeugt.

Dem psychiatrischen Teilgutachten ist zu entnehmen, dass die für die gestellten Diagnosen (rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichtgradig und akzentuierte leistungsorientierte Persönlichkeitszüge) relevanten Befunde in ihrer Ausprägung insgesamt leicht bis mittelschwer waren (Urk. 7/112/59) . Während sich

in der klinischen Untersuchung leichte depressive Symp tome zeigten (Urk. 7/112/44-45), ergab die neuropsychologische Untersuchung eine leichte bis mittelschwere kognitive Störung bei deutlichen Problemen im Bereich des An triebs und der emotionalen Affekts t abilität (Urk. 7/112/74).

Zudem gelangte der psychiatrische Sachverständige

des B.___

aufgrund der anamnestischen Angaben zur Schlussfolgerung, dass der Beschwerdeführ er anfänglich trotz einer deutli chen L eistungsorientier ung eine gut integrierte Persönlichkeit mit guten Ressour cen auf ge wies en hatte; jeweils n ach dem Gleitschirmunfall vom 2 9. Oktober 2009, dem Auftreten von Spannungen an seinem ehemaligen Arbeitsplatz im Jahr 2014 und dem kardialen Ereignis im August 2014

kam es zu einer Re s sourcen abnahme, so dass aktuell nur noch eine mässig integrierte Persönlichkeitsstruktur besteht . Anhand des Instruments der Mini-ICF-APP ermittelte d er Gutachter

mit telschwere Einschränkungen in den Bereichen Flexibilität/Umstellfähigkeit, An wendung fachlicher Kompetenzen, Durchhaltefähigkeit, Selbstbehauptungsfähig keit sowie Anpassung an Regeln/Routinen (Urk. 7/112/77 -79). Dabei berücksich tigte er auch, dass der Beschwerdeführer sich in einer schwierigen psychosozialen Situation befand (Urk. 7/112 /57), und klammerte einen Teil dieses Leistungsdefi zits, den er als IV-fremd einschätzte, aus (Urk. 7/112/62; Urk. 7/125/3). Komorbid

zum psychischen Krankheitsbild besteh t die ausgeprägte somatische Problematik (linksbetonte Paraparese ab L2 mit Sensibilitätsstörungen ab Niveau L2, neuro gene Blasen-, Darm- und Sexualfunktionsstörung sowie persisti erende neuropa thische Schmerzen vor allem im Bereich des rechten Knies und linken Fusses; vgl. vorstehend E. 3.3.3-3.3.4) . Der s oziale Kontext ist nach Ansicht des psychiatri schen Experten weitgehend uneingeschränkt (Urk. 7/112/59) .

Bei der Einschätzung des beruflichen Leistungs potentials berücksichtigte der B.___ -P sychiat er seine Beobachtung, dass eine gewisse Diskrepanz zwischen der geklagten Beschwerdeintensität und der nachgew iesenen Aktivitätslage bestand (Urk. 7/112/75, Urk. 7/112/80), und setzte die Aktivitäten und Taggesstruktur des Beschwerdeführers in Relation zu den Anforderungen an die bisherige und eine adaptierte Tätigkeit . Auf Nachfrage der IV-Stelle präzisierte er, dass die beschrie benen ausserberuflichen Aktivitäten durchaus mit der psychischen Pathologie vereinbar seien (Urk. 7/125/3) . Der Gutachter berücksichtigte auch die Ergebnisse der von der IV-Stelle veranlassten Abklärung des Potentials zur Eingliederung in den ersten Arbeitsmarkt vom 6. bis 3 1. Juli 2015: Diese ergab eine voraussichtli ch e Leistungsfähigkeit von 40-50 %, abhängig vom medizinischen Verlauf (Urk. 7/112/62). Auch den behandlungsanamnestisch zu Beginn der psychia trischen Therapie nachweisbaren Leidensdruck, der im weiteren Verlauf offenbar phasenweise deutlich abgenommen hatte, beachtete der Psychiater (Urk. 7/112/61).

Unter Berücksichtigung dieser Indikatoren

attestiert e der Sachverständige

dem Beschwerdeführer aus psychiatrischer Sicht ein e 20%ige Leistungseinschränkung sowohl in der bisherigen Tätigkeit als Maschinenbauingenieur als auch in einer adaptierten Tätigkeit . Di es ist, wie auch med. pract . D.___

vom RAD festge halten hat (Urk. 7/130/10-11), nicht zu beanstanden. Entgegen der Ansicht der IV-Stelle besteht beim Beschwerdeführer nicht nur eine leichtgradige depressive Störung. Zusammen mit der neuropsychologisch erhobenen leichten bis mittel schweren kognitiven Störung auf dem Boden akzentuierter Persönlichkeitszüge waren die Befunde und die daraus folgenden funktionellen Einschränkungen in ihrer Ausprägung mindestens leicht bis mittelschwer. Zudem hat der psychiatri sche Gutachter überzeugend dargelegt, dass das Aktivitätsniveau des Beschwer deführer s

und die

gelegentlichen Reisen im Wohnmobil mit den attestierten Ein schränkungen vereinbar sind . Aus den Schilderungen des Beschwerdeführers gegenüber dem psychiatrischen Experten ergibt sich, dass er seine wenigen sozialen Kontakte psychisch bedingt nicht uneingeschränkt geniessen konnte (Urk. 7/112/43-44) .

D eshalb vermag auch der soziale Kontext die gutachterliche Beurteilung nicht in Frage zu stellen . Schliesslich hat der psychiatrische Sachver ständige die IV-Stelle auf Nachfrage nochmals ausdrücklich darauf hingewiesen, dass psychosoziale Belastungsfaktoren bei seiner Einschätzung ausgeschieden wurden (Urk. 7/125/3). Soweit die IV-Stelle geltend macht, bei der bescheinigten 20%igen Arbeitsunfähigkeit sei auch die schwierige psychosoziale Lage berück sichtigt worden (Urk. 2), kann ihr

deshalb nicht gefolgt werden. Die IV-Stelle übersieht, dass die attestierte Einschränkung der beruflichen Leistungsfähigkeit im Umfang von 20 % zum einen deutlich geringer ist als die Selbsteinschätzung des Beschwerdeführers, der sich für vollständig arbeitsunfähig hielt (Urk. 7/112/62). Zum andern vermögen die vom psychiatrischen Gutachter er hobenen funktionellen Einschränkungen eine 20%ige Einschränkung des berufli chen Leistungsvermögens hinreichend zu begründen.

Damit kann entgegen der Ansicht der IV-Stelle auch aus Rechtsanwendersicht auf die vom psychiatrischen Gutachter des B.___ bescheinigte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit abgestellt werden.

4. 1. 2

Auch die Arbeitsfähigkeit aus interdisziplinärer Sicht und deren Entwicklung im zeitlichen Verlauf

werden im Gutachten nachvollziehbar dargelegt :

Demnach war der Beschwerdeführer ab Beginn der psychiatrisch-psychothera peutischen Behandlung im Z.___ am 3 1. Oktober 2014

aus psychiatrischer Sicht in der bisherigen und einer adaptierten Tätigkeit

zu 20 % a rbeitsunfähig im Sinne einer Leistungsminderung.

Diese Leistungsminderung wirkte sich zusätzlich zur vorbestehenden Rendementminderung von 25 %

wegen der körperlichen Be schwerden auf die Arbeitsfähigkeit aus .

Dies wurde von den Gutachtern unmiss verständlich in der Expertise vom 2 1. März

2017 und nochmals in der ergänzen den Stellungnahme vom 1 5. August

2017 festgehalten, indem sie von einer Addition der psychisch en und somatisch en Leistungseinschränkungen sprachen (Urk. 7/112/81, Urk. 7/125/4). Diese Einschätzung ist nicht zu beanstanden: Vom rheumatologischen Gutachter wurde aufgezeigt, dass die neuropathischen Schmerzen dem Beschwerde führer häufigere Pausen abnötig en, was zu einer Minderung des (quantitativen) Rendements führt (Urk. 7/112/81). Zusätzlich zu dieser Einschränkung bestehen während der Arbeitszeit die psychiatrisch und neuropsychologisch erhobenen Leistungsdefizite.

Zwar hat der fallführende psychiatrische Gutachter anstelle der zur psychischen Arbeitsunfähigkeit zu addie renden somatischen Arbeitsunfähigkeit von 25 % fälschlicherweise den bei Erlass der Verfügung vom 1 6. August

2012 (Urk. 7/32) ermittelten, ebenfalls körperlich bedingten Invaliditätsgrad von 34 % herangezogen (Urk. 7/112/80-81, Urk. 7/125/4). Mit med. pract . D.___ vom RAD (Urk. 7/130/10-11) kann aber davon ausgegangen werden, dass dieser offensichtliche Irrtum die Beweiskraft der gutachterlichen Beurteilung insgesamt nicht einschränkt. Folglich bestand ab dem 3 1. Oktober 2014

eine 45%ige Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen und in leidensangepassten Tätigkeiten (Urk. 7/112/80-81) .

Eine weitere Minderung der zumutbaren Arbeitsfäh i gkeit angestammt und ange passt besteht seit November 2016 wegen der verschlechterten Situation im rech ten Knie. Laut den Gutachtern ist nur die Hälfte der daraus resultierenden 5%igen Einschränkung des Rendements, entsprechend einem Wert von 2,5 %, zur psy chisch bedingten Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zu addiere n (Urk. 7/112/81) . Folglich be stand ab November 2016 eine Arbeits unfähigkeit von 47,5 % .

4. 2

N ach dem Gesagten steht gestützt auf das voll beweiskräftige Gutachten des B.___ vom 2 1. März 2017

fest, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit Erlass der Verfügung vom 1 6. August 2012 (Urk. 7/32) deutlich

v erändert hat, und zwar ab dem 3 1. Oktober 2014 in psychiatrischer und ab November 2016 in rheumatologischer Hinsicht. 5.

Die IV-Stelle hat bei der Ermittlung des Invaliditätsgrades im zeitlichen Verlauf die psychisch bedingte Arbeitsunfähigkeit nicht berücksichtigt. Die angefochtene Verfügung ist deshalb aufzuheben und die Sache entsprechend dem Eventualan trag des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 11) an die Vorinstanz zurückzuweisen, da mit sie den Invaliditätsgrad nochmals auf Basis des in Erwägung 4. 1. 2 dargeleg ten medizinisch-theoretischen Verlaufs der Arbeitsfähigkeit in der bisherigen und in eine r angepassten Tätigkeit ermittle.

Zur Berechnung der Wartezeit im Sinne von Art. 28 Abs. lit . b IVG sowie zur Feststellung des Beginns und des Umfangs eines all fälligen Rentenanspruchs wird die IV-Stelle auch zu berücksichtigen haben, dass

der Beschwerdeführer wegen seiner Herzerkrankung mit kardiogenem Schock gemäss den Berichten des Kar diologen

Dr. med. E.___ vom 3 1. Dezember 2014 (Urk. 7/40/6-7) und 8. April 2016 (Urk. 7/90 /2-3) von Mai bis Dezember 2014 in seiner Tätigkeit als Ingenieur zu 100 % arbeitsunfähig war (Urk. 7/130/2 und 7/130/6; vgl. zum Ganzen BGE 121 V 264 E. 6 und 7). In diesem Zusammenhang ist der Beschwerdeführer darauf hinzuweisen, dass ein Rentenanspruch gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs ent stehen kann. Da er sich am 8. Dezember 2014 erneut zum Rentenbezug angemel det hat (Urk. 7/33), kann ein allfälliger Rentenanspruch entgegen seinem Antrag (Urk. 1 S. 2) auf jeden Fall noch nicht im Dezember 2014 entstehen.

Die IV-Stelle wird den Invaliditätsgrad mittels Einkommensvergleich zu ermitteln haben. Dabei ist von Belang, dass der Beschwerdeführer die bisherige Tätigkeit seit dem 3 1. Oktober 2014

aus psychischen Gründen nur noch mit eingeschränk ter Leistungsfähigkeit versehen

konnte . Ende Januar 2015 wurde ihm die Stelle per Ende Juli 2015 gekündigt (Urk. 7/52/2) . Spätestens ab Ende Januar 2015 kann nicht mehr von besonders stabilen Arbeitsverhältnisse n ausgegangen werden, so dass der tatsächlich erzielte Verdienst ab dann nicht mehr zur Ermittlung des Invalidenlohns herangezogen werden kann (vgl. BGE 139 V 592 E. 2.3; 135 V

297 E. 5.2; 129 V 472 E. 4.2.1; 126 V 75 E. 3b/ aa).

Die IV-Stelle

wird das Invali deneinkommen deshalb gestützt auf die Tabellenlöhne des Bundesamtes für Sta tistik (vgl. BGE 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2, 129 V 472 E. 4.2.1)

– allenfalls unter Berücksichtigung eines l eidensbedingten Abzugs vom Tabellenlohn (vgl. BGE 135 V 297 E. 5.2, 134 V 322 E. 5.2 und 126 V 75 E. 5b/ aa -cc)

– zu ermitteln haben.

Hernach wird die IV-Stelle erneut über den Rentenanspruch zu verfügen haben. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen. 6.

6.1

Ausgangsgemäss gehen die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- zulasten der unter liegenden IV-Stelle (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). 6.2

Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2) .

Nach § 34 Abs. 1 des Gesetz es über das Sozialversiche rungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer).

Der in der Honorarnote von Rechtsanwältin Sarah-Maria Kaisser vom 8. Novem ber 2018 (Urk.

10) ausgewiesene Zeitaufwand von 8 Stunden und 15 Minuten erscheint mit Blick auf die obgenannten Kriterien als angemessen. Der verrech nete Stundenansatz von Fr. 270.-- ist hingegen auf den gerichtsüblichen Ansatz von Fr. 220.-- zu kürzen. Unter zusätzlicher Berücksichtigung der geltend ge machten Spesen in der Höhe von Fr. 141.40 u nd der Mehrwertsteuer von 7.7 % beläuft sich die dem Beschwerdeführer zuzusprechende Parteientschädigung auf Fr.

2'107.--. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom

17. August 2018 au fgeho ben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kan tons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägun gen, neu über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschä digung von Fr. 2'107.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Sarah-Maria Kaisser - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber FehrKlemmt