Sachverhalt
1.
1.1
X.___, geboren 1983, ist gelernte Kauffrau (Urk. 6/1). Am 2 0. Dezember 2002 wurde sie in ihrer Wohnung zusammengeschlagen (Urk. 6/10/19 Ziff. 4-6). Die Suva richtete für die Folgen des Ereignisses Versicherungsleistungen aus (vgl. Urk. 6/10/2-18). Die Versicherte arbeitete
ab Februar 2004
an der Rezeption des Hotels Y.___ in Zürich (Urk. 6/4 Ziff. 1 und 5). Am 2 1. März 2005 meldete sie sich bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 6/2).
Die Sozial ver sicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte unter anderem ein psy chia trisches Gutachten (Urk. 6/27) ein.
Mit Verfügung vom 8. Dezember 2008 (Urk. 6/67) sprach die Suva der Versi cher ten ab dem 1. Januar 2009 eine Invalidenrente bei einer Erwerbsunfähigkeit von 100 %
zu. Mit Verfügung en vom 1 3. Dezember 2010 und vom 1. Juni 2011 (Urk. 6/88, Urk. 6/90-92, Urk. 6/87) sprach die IV-Stelle der Versicherten ab dem 1. Juli 2004 eine Viertelsrente und ab dem 1. Februar 2006 eine ganze Rente zu. Für die Zeit vom 1. September 2007 bis 2 9. Februar 2008 vern einte sie einen Ren tenanspruch. Ab dem 1. März 2008 bejahte die IV-Stelle erneut ein en
An spruch auf eine ganze Rente. 1.2
Im Oktober 2013 wurde eine Rentenr evision eingeleitet (vgl. Urk. 6/106 S. 3). Die IV-Stelle teilte der Versicherte n am 3 0. Oktober 2014 mit, dass sie ihr
Beratung und Begleitung in Form eines Job-Coachings gewähren werde (Urk. 6/130). Am 2 2. April 2015 erklärte sie die Massnahme für abgeschlossen (Urk. 6/140).
Mit Vorbescheid vom 2 2. April 2015 (Urk. 6/141) stellte die IV-Stelle die Ein stellung der
Rente in Aussicht. Die Versicherte brachte dagegen Einwände (Urk. 6/146, Urk. 6/149) vor. Die IV-Stelle holte in der Folge medizinische Be richte (Urk. 6/156, Urk. 6/160, Urk. 6/163, Urk. 6/172) und ein psychiatrisches Gutachten (Urk. 6/182) ein und zog Akten der Suva (Urk. 6/167-168) zum Ver fahren bei. Mit Verfügung vom 1 6. August 2018 (Urk. 6/193 = Urk.
2) h ob die IV-Stelle die Rente für die Zukunft auf. 2.
Die Versicherte erhob am 1 9. September 2018 Beschwerde gegen die Verfügung vom 1 6. August 2018 (Urk.
2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei die IV-Stelle zu verpflichten, ihr über den 3 0. September 2018 hinaus eine Rente nach Gesetz zu gewähren. Eventuell sei eine unabhängige medizinische Begut achtung, insbesondere unter Einbezug eines Psychiaters, zur Klärung des medizi nischen Sachverhalts in Auftrag zu geben (Urk. 1 S. 2 Ziff. 1-2).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 1 0. Oktober 2018 (Urk.
5) die Abweisung der Beschwerde. Mit Gerichtsverfügung vom 2. November 2018 wurde der Beschwerdeführerin eine Kopie de r Beschwerdeantwort zugestellt u nd das Gesuch um Gewährung eines zweiten Schriftenwechsels (vgl. Urk. 1 S. 2 u nten) abgewiesen (Urk. 7 Dispositiv Ziff. 1-2). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesund heit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verblei bende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsun fähig keit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psychischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein psychischer Gesundheitsschaden mit Krankheitswert besteht, welcher die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (vgl. BGE 139 V 547 E. 5, 131 V 49 E. 1.2, 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_125/2015 vom 1 8. November 2015 E. 5.4).
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose vor aus (vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unab hängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weit geh end objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c, je mit Hinweisen; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.3
Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, her abgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich geblie be nem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Auf gabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hin sichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hin weisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesent lichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeach t lich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).
Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in recht licher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).
1.4
Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommens vergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswir kungen des Gesundheitszustands) beruht; vorbehalten bleibt die Rechtsprechung zur Wiedererwägung und zur prozessualen Revision (BGE 133 V 108 E. 5.4) . Da bei braucht es sich nicht u m eine formelle Verfügung (Art. 49 ATSG) zu handeln. Ändert sich nach durchgeführter Rentenrevision als Ergebnis einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs nichts und eröffnet die IV-Stelle deswegen das Revisionsergebnis gestützt auf Art. 74 ter
lit . f der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) auf dem W eg der blossen Mitteilung (Art. 51 ATSG), ist im darauf folgenden Revisionsverfahren zeitlich zu vergleichender Ausgangssach verhalt derjenige, welcher der Mitteilung zugrunde lag (Urteil des Bun desgerichts 9C_599/2016 vom 29. März 2017 E. 3.1.2 unter Hinweis auf 8C_441/2012 vom 25. Juli 201 3 E. 3.1.2).
2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin stellte mit Verweis auf den
Untersuchungsbericht ihres Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 2 3. April 2014 fest, eine schwere bis mittelgradige depressive Episode sei nicht mehr festgestellt worden. Die Be schwer deführerin könne ohne Medikamente gesellschaftlich und auf dem ersten Arbeitsmarkt bestehen . Daher werde von einer Verbesserung des Gesund heits zu standes ausgegangen. Derzeit finde eine Therapiepause statt. Das Arbeitspensum der bisherigen Tätigkeit an einer Rezeption habe sie von 20 %
auf 40 % erhöhen kö nnen. Nebenbei studiere sie an der Z.___ in Österreich (Urk. 2 S. 2 oben). Nach dem zusätzlich eingeholten psychiatrischen Gutachten seien viele Ressourcen vorhanden. Die Beschwe rdeführerin gehe regelmässig in ein Hand ball training und unternehme mit ihrer Partnerin Ausflüge am Wochenende (S. 2 Mitte). 2.2
Die Beschwerdeführerin brachte vor, v on einem Revisionsgrund sei nicht auszu gehen. Eine relevante Verbesserung des Gesundheitszustandes liege klar nicht vor (Urk. 1 S. 14 Ziff. 32). Die Beschwerdegegnerin habe sodann nicht die Möglich keit, gutachterlich nachvollziehbar hergeleitete Feststellungen zur Arbeitsfähig keit nach ihrem Gusto abzuändern (Urk. 1 S. 15 Ziff. 37). Die Beschwerdeführerin nahm sodann eine eigene Indikatorenprüfung vor (Urk. 1 S. 18 ff.). 2.3
Zum Zeitpunkt der Verfügungen
vom 1 3. Dezember 2010 und vom 1. Juni 2011 bestand für jede Tätigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % . Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet daher die Frage, ob sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit der
Rentenzusprache bis zum Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung vom 1 6. August 2018
mas s geb lich verbessert hat, und ob die Beschwerdegegnerin die Rente zu Recht für die Zu kunft aufgehoben hat. 3. 3.1
Die Beschwerdeführerin wurde am 2 0. Dezember 2002
in ihrer Wohnung von ihrem Exfreund zusammengeschlagen (Urk. 6/10/19 Ziff. 2 und 4-6).
Dr. med. A.___, Assistenzärztin, und Dr. med. B.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, C.___,
nannten im Bericht vom 1 3. August 2003 (Urk. 6/10/32-33) als Diagnosen eine posttraumatische Be las tungsstörung (ICD-10 F43.1) und Missbrauch verschiedener psychotroper Sub stan zen, gegenwärtig abstinent (ICD-10 F19.1, S. 1). 3.2
Dr. B.___ nannte i m Bericht vom 2. März 2004 (Urk. 6/10/35-36) als Diagnosen eine Anpassungsstörung mit einer längeren depressiven Reaktion nach dem Überfall vom 2 0. Dezember 2002 (ICD-10 F43.21) und einen schädlichen Ge brauch von Kokain und Ecstasy (ICD-10 F19.1, S. 1). Dr. B.___
gab an, die Be schwerdeführerin habe nach dem Austritt aus der C.___ eine Stelle als Rezeptionistin mit einem Pensum von 70 % aufgenommen. Entsprechend habe eine Arbeitsfähigkeit von 70 % und eine Arbeitsunfähigkeit von 30 % bestanden (S. 1 unten). 3.3
Dr. med. D.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Konsiliar psychiater
der Suva, führte im Bericht vom 2 4. Oktober 2005 (Urk. 6/15/4-8) aus, die Beschwerdeführerin leide heut e an einer schweren Depression (S. 4 unten). 3.4
Die behandelnde Psychiaterin
Dr. med.
E.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, nannte im Bericht vom 1 1. Juni
2006 (Urk. 6/21/3-7) als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (lit . A): - rezidivierende depressive Stör ung, aktuell leicht-mittelgradige Episode, deutlich beziehungs- und entwicklungsabhängig (ICD-10 F33.1), Störung in Ansätzen seit der Pubertät
bestehend, deutlich seit schwerer Miss handlung durch den Exfreund - Neurodermitis, vor allem im Hals- und Kopfbereich, Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit je nach beruflichem Umfeld, bestehend seit der Pubertät - Asthma bronchiale (vor allem allergischer Natur)
Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte sie einen Status nach schädlichem Gebrauch psychotroper Substanzen (vor allem Kokain), absti nent sei 2003 (S. 1
lit . B oben).
Die Psychiaterin gab zur Arbeitsfähigkeit an, ab dem 2 4. März 2003 habe eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % und vom 1 4. Juli 2003 bis Ende Januar 2004 von 100 %
bestanden . Ab dem 1. Februar 2004 habe für die Tätigkeit als Rezeptio nis tin eine Arbeitsunfähigkeit von 30 % und ab dem 1. Mai 2004 von 40 % bestan den . Für die Zeit vom 7. November 2005 bis 8. Februar 2006 attestierte sie erneut eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % . Weiter gab sie an, dass nach einem Kurz aufenthalt in einer psychiatrischen Klinik zu Beginn eine Teilarbeitsfähigkeit von 30-50 % bestanden habe (S. 1 unten). Für die angestammte Tätigkeit als Rezep tionistin werde eine Restarbeitsfähigkeit von 30 % geschätzt. Die unregel mässi gen Arbeitszeiten wirkten sich ungünstig auf die psychische Symptomatik aus. Für diese Tätigkeit sei die Arbeitsfähigkeit daher nicht weiter ausbaubar. In einer angepassten Tätigkeit könne mit einer Restarbeitsfähigkeit von zirka 50 %
begonn en werde n, welche weiter ausgebaut werden könne (S. 5 Ziff. 2). Durch die Tagesmüdigkeit und eine raschere Ermüdbarkeit bestünden eine leicht einge schränkte Konzentration und Aufmerksamkeit . Aufgrund von Antriebsstörungen bestünden grosse Probleme beim Aufstehen am Morgen (S. 5 Ziff. 4). 3.5
3.5.1
Dr. med. F.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, erstattete am 1. Oktober 2006 (Urk. 6/27) im Auftrag der Beschwerdegegnerin ein psychia tri sches Gutachten. Er führte zur Anamnese aus, die Beschwerdeführerin habe siebzehnjährig begonnen, Drogen zu konsumieren. Sie habe Ecstasy und später Amphetamine und Kokain zu sich genommen (S. 5 Mitte). Nach dem Ereignis vom Dezember 2002 habe sie anfänglich starke Schmerzen im Nacken und im Kopf gehabt. Heute habe sie normalerweise keine Schmerzen mehr. Sie könne den Kopf abe r nicht lange seitwärts neigen und a b und zu spüre sie den Nacken (S. 6 oben). Im weiteren Verlauf sei während sieben Monate n
ein stationärer Aufent halt in der C.___ erfolgt. Ab Februar 2004 sei sie an der Rezeption des Hotel s
Y.___
angestellt gewesen, anfänglich mit einem Pensum von 70 % . Nach drei Monaten habe sie das Pensum auf 60 % reduziert, weil ihr die Arbeit zu viel geworden sei (S. 6 unten).
3.5.2
Dr. F.___ stellte folgende Diagnosen (S. 9 Ziff. 4 oben): - rezidivierende depressive Phasen, zum Teil schwergradig (ICD-10 F33.2) - Status nach Missbrauch von multiplen Suchtmitteln (Kokain, Amphe ta mine, Halluzinogene, ICD-10 F19.1) - selbstunsichere Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.6) - Residualsymptomatik nach körperlicher Misshandlung mit Schleuder trau ma am 2 0. Dezember 2002 - Statu s nach Neurodermitis und Asthma
Die Beschwerdeführerin sei durch die Scheidung der Eltern in der Schul zeit in einen psychischen Stresszustand geraten (S. 9 Mitte). Die psychischen Schwierig keiten hätten sich in der Lehrzeit noch deutlicher manifestiert. Sie habe die Lehre nach einem halben Jahr abgebrochen und sei in jener Zeit in einen Drogenabusus geraten. Dies sei als Ausdruck einer übermässigen Beeinflussbarkeit der Patientin und einer Fluchttendenz aus dem subjektiven Druck des Alltages zu verstehen . Die Persönlichkeitsstörung mit Selbstunsicherheit, mangelndem Selbstbewusst sein und mangelnder Identität, m angelndem Durchsetzungsvermögen und Beein flussbarkeit habe zu einer reduzierten psychischen Bewältigungsfähigkeit und zu Inkonstanz auf allen Ebenen geführt . Dies zeige sich in der bis heute offenen Berufswahl und der subjektiven Überforderung in allen Berufstätigkeiten und im Abbruch von solchen sowie in Partnerschaften mit wechselnden Abhängigkeiten und Trennungen . Dies zeige sich auch im
Drogenabusus als Fluchttendenz aus der Wirklichkeit (S. 9 unten). Im klinischen Eindruck komme die Persönlich keitsstörung zwar nicht unmittelbar zum Vorschein. Vielmehr imponierten eine gute Auffassungsgabe und eine affektive Zugänglichkeit. Von der Persönlichkeit her wirke die Patientin aber adynamisch, wenig selbstbewusst und wenig abge grenzt. Anamnestisch habe sich ihre Lebensbewährung als sehr spärlich erwiesen (S. 9 f.).
Von der aggressiven körperlichen Misshandlung vom 2 0. Dezember 2002 sei eine Residualsymptomatik zurückgeblieben mit Kopf- und Nackenschmerzen und einer Seh- und Hörverminderung rechts. Die Patientin habe das Ereignis psychisch schlecht verkraftet. Das letzte halbe Jahr der Lehrzeit habe sie 50 % gearbeitet . Nach dem Lehrabschluss sei sie ein halbes Jahr wegen einer depressiven Symp tomatik psychiatrisch hospitalisiert gewesen. Schliesslich habe sie von Februar 2004 bis November 2005 als Rezeptionistin in einem Hotel gearbeitet, aber mit einem reduzierten Arbeitspensum und immer an der Belastungsgrenze. Danach sei sie wieder in eine schwere Depression geraten und arbeitsunfähig geworden (S. 10 oben) . 3.5.3
Generell und f ür kaufmännische Tätigkeiten betrage die Arbeitsfähigkeit höchs tens 50 % . Eine weitere psychiatrische Behandlung sei dringend indiziert. Die Art der Behandlung müsse pragmatisch gewählt werden und könne der Patientin nicht in Form einer besti mmten Methode auferlegt werden, da e in Erfolg nicht garantiert sei (S. 10 unten).
Aus psychiatrischer Sicht habe ab dem 2 4. März 2003 eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % und ab dem 1 4. Juli 2003 von 100 % bestanden. Ab dem 1. Februar 2 004 habe eine Arbeitsunfähigkeit von 30 % und ab 1. Juli 2004 von 40 % bestanden. Ab dem 7. November 2005 habe erneut eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % be standen. Seit dem 2 2. Mai 2006 bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 50 %. Die Prognose sei ungewiss (S. 10 Ziff. 5). Es bestehe ein Gesundheitsschaden, der die Arbeitsfähigkeit für längere Zeit eingeschränkt habe. Im Vordergrund stünden eine depressive Apathie und eine Adynamie sowie eine selbstunsichere Persön lichkeitsstörung mit den beschriebenen Folgen (S. 11 Ziff. 7). 3.6
Dr. E.___ attestierte im Bericht vom 4. Mai 2008 (Urk. 6/57/7-10) für die Tätigkeit en als Sekretärin mit KV-Ausbildung und als Rezeptionistin in einem Hotel seit dem 7. November 2005 bis heute ein e Arbeitsunfähigkeit von 70-100 % (S. 1 Ziff. 2). Weiter gab sie an, in angestammte r Tätigkeit bestehe eine Rest arbeitsfähigkeit von zirka 30 % . In einer der Behinderung angepassten Tätigkeit bestehe bei einer Präsenzzeit von 50 % eine Leistungsfähigkeit von 70-80 % . Bei einem ähnlichen Setting sei ein weiterer Ausbau der Arbeitsfähigkeit möglich (S.
4). 3.7
Dr. med. G.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Versi che rungspsychiatrischer Dienst der Suva, führte in einer Notiz vom 2 6. August 2008 (Urk. 6/61/2) über eine telefonische Rückfrage bei Dr. E.___ aus, nach den Angaben der Psychiaterin arbeite die Beschwerdeführerin an drei Tagen pro Woche am Nachmittag an einem geschützten Arbeitsplatz. Die Belastbarkeit sei jedoch nicht besser geworden. Auf dem freien Arbeitsmarkt bestehe weiterhin eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % . 3.8
Dr. G.___
stellte im Bericht vom 1 9. Februar 2009 (Urk. 6/69/2-11) folgende Diagnosen (S. 8 oben): - sonstige Reaktion auf schwere Belastung (ICD-10 F43.8) bei massiver Gewaltanwendung bei Überfall vom 2 0. Dezember 2002 - auf der Symptomebene verschiedentlich depressive Einbrüche, daneben dissoziative Symptome und solche, die bei einer posttraumatischen Belastungsstörung auftreten können - Status nach schädlichem Gebrauch von Kokain, Cannabis und Ecstasy
Dr. G.___ führte weiter aus, die Beschwerdeführerin habe nach dem Ereignis vom Dezember 2002 Symptome wie Müdigkeit, Freudlosigkeit, sozialer Rückzug, Ängste, Schlafstörungen und Albträume entwickelt. Nach der Kündigung der Arbeitsstelle bei einem Hotel hätten nur noch Arbeitsversuche an geschützt en Arbeitsplätzen stattgefunden mit einer Leistung von maximal 50 % (S. 8 unten). Teilweise hätten Symptome vorgelegen, wie sie bei einer Persönlichkeitsstörung zu sehen seien. Als Differentialdiagnose sei eine Persönlichkeitsstörung vom Borderline -Typ (ICD-10 F60.31) zu diskutieren. So habe die Beschwerdeführerin eine Neigung zu einer intensiven Beziehung. Gegen eine Persönlichkeitsstörung spreche allerding s, dass sie die Lehre abgeschlossen und sie lange Zeit eine Tätig keit von 60 %
auf dem ersten Arbeitsmarkt aufrechterhalten habe (S. 9 oben). 3.9
Dr. E.___ gab in einem Bericht vom 1 1. März 2009 (Urk. 6/70) an, für die angestammte Tätigkeit als kaufmännische Angestellte bestehe keine Arbeits fähigkeit. Für die Tätigkeit beim
H.___ bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 30 % . Diese Tätigkeit entspreche einem ge schüt zten Arbeitsplatz . Eine andere Tätigkeit als an einem geschützten Arbeits platz sei ihr nicht zumutbar (Ziff. 2 und 3). 3.10
P ract . med. I.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, RAD der Beschwerdegegnerin, führt in der Stellungnahme vom 1 0. August 2009 (Urk. 6/82 S. 10 f.) aus, nach dem Bericht von Dr. E.___ vom 1 1. März 2009 sei d as psychische Befinden der Beschwerdeführerin in etwa unverändert. Die Psychia terin habe im Vorfeld eine rezidivierende depressive Störung diagnostiziert. Im Vordergrund stehe weiterhin eine psychische Instabilität. Es würden weiterhin An triebs- und Stimmungsstörungen, eine Tagesmüdigkeit, eine erhöhte Erschöpf barkeit, ein sozialer Rückzug sowie eine Tag-Nach t -Umkehr beschrieben. Min destens seit März 2009 bestehe im ersten Arbeitsmarkt keine Restarbeitsfähigkeit mehr. An einem geschützten Arbeitsplatz bestehe noch eine 30%ige Arbeits fähig keit. Die Weiterführung der ambulanten psychiatrischen Behandlung sei sicher indiziert. Allerdings sei bei dem zwischenzeitlich mehrjährigen Verlauf keine wesentliche Verbesserung der Arbeitsfähigkeit in absehbarer Zeit zu erwarten. 3.11
Mit Verfügung en vom 1 3. Dezember 2010 und vom 1. Juni 2011 (Urk. 6/88, Urk. 6/90-92) sprach die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin ab dem 1. Juli 2004 eine Viertelsrente und ab dem 1. Februar 2006 eine ganze Rente zu . Für die Zeit vom 1. September 2007 bis 2 9. Februar 2008 verneinte sie einen Ren tenanspruch. Ab dem 1. März 2008 be jahte sie wieder ein en Anspruch auf eine ganze Rente. 4. 4.1
Die Beschwerdeführerin wurde am 2 2. Apri l 2014 durch med. pract .
J.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, RAD, untersucht. Er führte im Bericht vom 2 3. April 2014 (Urk. 6/118) aus, die Beschwerdeführerin arbeite derzeit an fünf Tagen im Monat als Rezeptionistin (S. 1 Ziff. 2). Nach ihren Angaben komme es bei Belastung zu depressiven Phasen. Es bestünden eine Antriebslosigkeit, Schlafstörungen und eine schnelle Erschöpfbarkeit (S. 2 Ziff . 3). Eine Psychotherapie habe stattgefunden . Derzeit erfolge aber eine Therapiepause. Die Therapie werde in Kürze wiederaufgenommen (S. 2 Ziff. 5 Mitte). Seit 2013 arbeite sie als Rezeptionistin mit einem Pensum von 23 % . Davor habe eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % bestanden (S. 3 Ziff. 7).
Wahrnehmungsstörungen bestünden nicht. Flashbacks und Albträume seien als Traumatisierungshinweise zu eruieren (S. 3 Ziff. 8 Mitte). Die Beschwerdeführerin sei affektiv schwingungsfähig. Der Antrieb werde als vermindert rapportiert bei einer psychomotorischen Unruhe und einer modulierenden Sprache (S. 3 Ziff. 8 unten). Als Ängste seien Versagensängste angegeben worden. Weiter sei d er
Tag-/ Nacht -R hythmus ein Problem. Sie stehe um 16 Uhr auf. Ein sozialer Rückzug bestehe nicht (S. 4 oben). Es werde ein vermindertes Selbstwertgefühl angegeben (S. 4 Mitte). Die Fähigkeit en zur Anpassung an Regeln und Routinen sowie zur Planung und Strukturierung von Aufgaben seien gegeben. Wegen einer schnellen Erschöpfbarkeit und Ermüdbarkeit sei die Durchhaltefähigkeit jedoch stark einge schränkt. Die Kontaktfähigkeit sei gegeben. Die Selbstbehauptungsfähigkeit sei
mittelgradig eingeschränkt. Die Beschwerdeführerin betrachte die Arbeitsfähig keit als steige rungsfähig, unter der Voraussetzung, dass eine Tagesstruktur mit normalem Tag-/Nacht r hythmus gelernt werde (S. 4 unten).
Med. pract . J.___ nannte als psychiatrische Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 5 Ziff. 9): - posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1) - rezidivierende depressive Störung, derzeit leichtgradig (ICD-10 F33.0)
Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er einen Konsum von Suchtmittel n, derzeit abstinent (S. 5 Ziff. 9).
Eine schwer- bis mittelgradige Depression sei nicht mehr festgestellt worden. Die Beschwerdeführerin könne sogar ohne Medikamente gut gesellschaftlich und auf dem ersten Arbeitsmarkt bestehen. Bezüglich der Depression sei daher von einer Verbesserung auszugehen. Bezüglich der posttraumatischen Belastungsstörung sei zu erwähnen, dass diese nicht komplett behandelt worden sei. Derzeit finde eine Therapiepause statt, um die Beschwerdeführerin nicht zu überfordern. Es werde eine fachspezifische EMDR-Behandlung empfohlen. Dadurch könne die Arbeitsfähigkeit weiter verbessert werden (S. 5 Ziff. 10 Mitte).
Es bestünden eine geringe Belastbarkeit und Probleme bezüglich des Tag-Nach t -Rhythmus. Weiter bestünden Antriebsprobleme und Stimmungsschwankungen. Die bisherige Erwerbsbiographie sei im Zusammenhang zu sehen mit dem trau matischen Ereignis von 200 2. In der bisherigen Tätigkeit mit starkem Termin druck bestehe keine Arbeitsfähigkeit. In einer angepassten Tätigkeit sei von einer Arbeitsfähigkeit von 50 % auszugehen. Diese könne innerhalb eines Jahres auf 80 % gesteigert werden bei einer weiteren psychotherapeutischen Behandlung (S.
5 unten). 4.2
Suva-Arzt Dr. G.___ führte in einer psychiatrischen Beurteilung vom 3 0. Septem ber 2014 (Urk. 6/134/2-6) aus, er sei im Hinblick auf die Prognose von med. pract . J.___ deutlich zurückhaltender. Eine Reintegration der Beschwer deführerin zu 80 % sei bei diesem Störungsbild und einem langjährigen chroni fizierten Verlauf nicht zu erwarten (S. 4 unten). 4.3
Dr. E.___ gab im Bericht vom 1 5. August 2015 (Urk. 6/156/1-2) an, die Beschwerdeführerin habe sich nach einem dreijährigen Unterbruch wieder bei ihr gemeldet. Die psychiatrischen Befunde hätten sich weder subjektiv noch objektiv wirklich verändert, abgesehen von einem Rückgang der depressiven Sympto ma tik. Als Leitsymptom sei
nach wie vor eine deutliche Tag- /Nachtumkehr und eine Hypersonmie vorhanden mit einer Schlaf dauer von 12-14 Stunden, die durch die Patientin nur wenig beeinflusst werden könne (S. 1). Die Beschwerdeführer in arbeite beim Hotel Y.___ in Zürich. Aktuell bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 40 %, die bisher nicht habe gesteigert werden können (S. 2). 4.4
Dr. med. K.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Leitender Arzt, L.___, nannte im Bericht vom 2 5. August 2015 (Urk. 6/156/3-4) nach einem Vorgespräch vom 2 9. Juli 2015 als Diagnosen eine schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10 F32.2) und einen Verdacht auf eine posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1). Dr. K.___ gab weiter an, es liege ein zwischen mittelgradig und schwergradig fallendes depressives Syndrom vor. Die Diagnose einer posttraumatischen Belas tungsstörung habe zum Zeitpunkt des Vorgespräches nicht eindeutig gestellt werden können (S. 2 unten). 4.5
Vom 2. Februar bis 3. Mai 2016 erfolgte ein stationärer Aufenthalt in der M.___ der L.___ (Urk. 6/163/5). Die Fachleute der L.___
nannten im Austritts bericht vom 3 1. Mai 2016 (Urk. 6/163/5-8) als Diagnosen eine posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1), eine rezidivierende depressive Störung, gegen wärtig leichte Episode, Differentialdiagnose: Dysthymia (ICD-10 F33.0), und eine nichtorganische Störung des Schlaf-Wach-Rhythmus (ICD-10 F51.2). Zur Ar beits fähigkeit wurde ausgeführt, bis zum 1 0. Mai 2016 habe eine Arbeitsun fähigkeit von 100 % bestanden. Danach habe bis zum 1 7. Mai 2016 eine Arbeits unfähigkeit von 50 % bestanden (S. 1 unten). 4.6
Die Fachleute der L.___ gaben im Verlaufsbericht vom 2 4. Juni 2016 (Urk. 6/163/1-4) an, es bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 70 % . Die Patientin benötige für die Erledigung der anfallenden Arbeiten verglichen mit ihren Arbeitskollegen mehr als die vorgegebene Zeit. Die Qualität ihrer Arbeit sei jedoch gut . Angepasst sei eine Tätigkeit mit weniger akutem Druck (S. 3 Ziff. 2.1). 4.7
Dr. E.___ stellte im Zwischenbericht vom 2 8. Oktober
2016 (Urk. 6/167/2-4) neu die Diagnose einer Zwangsstörung, vorwiegend Zwangsge danken (ICD-10 F42.2, S. 1 Ziff. 1). Die Psychiaterin gab zur Arbeitsfähigkeit an, nach der stationären Behandlung habe die Beschwerdeführerin ihre Arbeit ab dem 1 7. Mai 2016 mit einem Pensum von 40 % wiederaufgenomm en. Wegen der ge sundheitlichen Probleme beabsichtige sie, die Arbeitsstelle beim jetzigen Arbeit geber auf Ende November oder Ende Dezember 2016 zu kündigen (S. 3
Ziff. 4). 4.8
Dr. E.___
führte im Bericht vom 3. April 2017 (Urk. 6/173) aus, die Be schwerdeführerin habe die Stelle als Rezeptionistin (Nischenarbeitsplatz) per Ende November 2016 gekündigt wegen erhöhter Anforderungen seitens des Arbeitge bers. Zudem seien ihr keine Pausen gewährt worden. Das klinische Bild imponiere als zunehmend depressiv im Ausmass einer mittelgradigen depressiven Episode mit anwachsender Suizidalität. Die Suizidalität habe vor allem aufgrund vom Prob lemen in der Partnerschaft zugenommen (S. 1).
Seit dem 2 0. April 2017 übe d ie Beschwerdeführerin als kaufmännische Ange stellte ein Pensum von 20 % aus . Sie arbeite an zwei Tagen pro Woche für fünf bis sieben Stunden, wobei die Effizienz höchstens bei 50 % liege, da die Patientin verlangsamt und vergesslich sei und sich Konzentrationsprobleme zeigten . Es handle sich erneut um einen Nischenarbeitsplatz (S. 2 oben). Die Beschwerde führerin sei in der Gesamtsituation psychisch instabil. Es sei eine Arbeitsfähigkeit zwischen 20-40 % anzunehmen (S. 2 Mitte). 4.9 4.9.1
Dr. med. N.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, erstattete am 1 4. Mai 2018 (Urk. 6/182) im Auftrag der Beschwerdegegnerin ein psychiatrisch es Gutachten. Die Untersuchungen erfolgten am 1 0. und am 2 4. Novem ber 2017 (S. 1 unten).
Dr. N.___ führte aus, die Beschwerdeführerin habe angegeben, dass sie am meisten mit Depressionen zu kämpfen habe, die sehr unkontrolliert auftreten würde n . Es bestünden emotionale Schwankungen und ein Morgentief. Alles koste sie Überwindung und viel Kraft. Aktuell arbeite sie zwischen 30 und 40 % in einem Büro (S. 37 Ziff. 3.1.1). Teilweise habe sie Angstzustände und komme nicht aus dem Haus. Dies sei ihr im Jahr 2017 zirka dreimal passiert. Generalisierte Ängste bestünden nicht. Öffentliche Verkehrsmittel könne sie nicht benü tzen. Sie fahre aber Auto. Teilweise habe sie zwanghafte Gedanken, dass ihre Partnerin sie betrügen könnte (S. 38 oben). Der Antrieb sei herabgesetzt. Sie sie verlangsamt und alle s koste Kraft . Sie habe Albträume und teilweise Durchschlafstörungen sowie einen verschobenen Tag-/Nachtrhythmus (S. 38 unten). Mit 18 Jahren sei der Überfall von Seiten ihres Exfreundes passiert, wodurch sie arbeitsunfähig geworden sei (S. 41 Ziff. 3.1.5). In der Zeit vo n 2013 bis 2016 habe sie als Rezeptionistin und im B ackoffice im Hotel Y.___ gearbeitet (S. 41 f. Ziff. 3.1.6). Seit dem Jahr 2017 sei sie mit einem Pensum vo n 30-40 % bei der O.___ ange stellt, wo sie einfache Büroarbeiten verrichte. Sie fühle sich dort gut aufgehoben (S. 42 Ziff. 3.1.6). Die Beschwerdeführer stehe in der Regel erst gegen 11 Uhr auf und gehe gegen 12.30 Uhr arbeiten. In der Folge arbeite sie bis 19 oder 20 Uhr. Gegen 22 Uhr gehe sie schlafen (S. 42 Ziff. 3.1.8).
Nach dem Überfall von 2002 seien eine depressive Symptomatik sowie eine post traumatische Symptomatik mit ständigen Flashbacks aufgetreten (S. 43 Ziff. 3.1.9 oben). Die Beschwerdeführerin habe das Ziel, zu 50 % zu arbeiten. Das Problem sei, konstant vier Stunden durchzuhalten (S. 44 Ziff. 3.1.10 oben). 4.9.2
Die Gutachterin gab zum Befund an, die Beschwerdeführerin habe insgesamt etwas verlangsamt und klagsam in Bezug auf die beteiligten Versicherungen ge wirkt (S. 44 Ziff. 4.1). Für die Dauer des Gespräches habe sie die Aufmerksamkeit durch gehend aufrechterhalten können . Sie habe dem Untersuchungsverlauf in halt lich gut folgen können und es hätten sich keine Störungen des Kurzzeit ge dächtnisses gezeigt . Auch das Langzeitgedächtnis habe sich klinisch als unauf fällig erwiesen
(S. 45 Ziff. 4.3.1 unten).
Die Fähigkeit, sich an Regeln zu halten, Termine wahrzunehmen und sich in Organisationsabläufe einzufühlen, sei leicht beeinträchtigt. Die Fähigkeit, den Tag oder anstehende Aufgaben zu planen und zu strukturieren, sei ebenfalls leicht beeinträchtigt (S. 47 unten). Die Fähigkeit, sich im Verhalten sowie im Denken und Erleben wechselnden Situation en anzupassen, sei mittelgradig beeinträchtigt (S. 48 oben). Die Fähigkeit, hinreichend, ausdauernd und während der üblicher weise zu erwartenden Zeit im Beruf oder bei sonstigen Aufgaben anwesend zu sein und ein durchschnittliches Leistungsniveau aufrechtzuerhalten, sei mi ttel gra dig beeinträchtigt (S. 48 Mitte). Die Selbstbehauptungsfähigkeit sei leicht eingeschränkt. Die Kontaktfähigkeit zu Dritten sei ebenfalls leicht eingeschränkt (S. 4 8 unten). 4.9.3
Dr. N.___ nannte als Diagnosen mit Auswirkung en auf die Arbeits fähig keit (S. 50 Ziff. 5.1): - rezidivierende depressive Störung, aktuell mittelgradige depressive Epi s ode (ICD-10 F33.1) - nichtorganische Störung des Schlaf-Wach-Rhythmus (ICD-10 F51.2)
Als Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit nannte sie (S.
50 Ziff. 5.2): - Status nach posttraumatischer Belastungsstörung mit einer Restsymp to matik (ICD-10 F43.1) - akzentuierte Persönlichkeitszüge (emotional instabil, ICD-10 Z73) - psychische und Verhaltensstörungen durch Sedative, Verdacht auf schäd li chen Gebrauch (ICD-10 F13.0)
Die Beschwerdeführerin h abe im Alter von 18 Jahren den massiven gewalttätigen Angriff ihres Exfreundes erlebt. In der Folge sei es zu einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit, einer fortführenden psychiatrischen Behandlung und zu psy chiatrischen Hospitalisationen gekommen. Die Beschwerdeführerin habe zudem angegeben, dass sie bereits seit der Jugend unter depressiven Phasen leide, die sich im Verlauf akzentuiert hätten (S. 51 Ziff. 6.1). S eit der Jugend seien Konflikte zu erkennen. Nach der Scheidung ihrer Eltern sei es der Beschwerdeführerin nur eingeschränkt möglich gewesen, ihren Vater zu treffen. Das Ereignis von 2002 habe sie dann in ihrer weiteren Entwicklung massgeblich gestört. Es sei zu Ver letzungen und vor allem zu psychischen Folgeschäden gekommen, die sich im Rahmen einer posttraumatischen Belastu ngsstörung manifestiert hätten (S.
52 Mitte).
Aktuell stehe ein depressives Zustandsbild im Vordergrund . Die Kardinal symp tome einer Depression seien im Rahmen der psychiatrischen Untersuchung fest ge stellt worden. Der Antrieb sei herabgesetzt und das Selbstvertrauen beein trächtigt gewesen. Es sei davon auszugehen, dass ein depressives Zustandsbild mittelgradiger Ausprägung bestehe. Aktuell sei daher von einer mittelgradigen depressiven Episode auszugehen. Im Weiteren stünden emotional instabile Per sönlichkeitszüge im Vordergrund, wobei von einer Persönlichkeitsakzentuierung auszugehen sei. Eine Persönlichkeitsstörung im engeren Sinne könne nicht diag nostiziert werden. Die Beschwerdeführerin habe posttraumatische Symptome wie eine Irritierbarkeit, teilweise eine erhöhte Schreckhaftigkeit und Albträume ange geben. Sie habe jedoch selber bestätigt, dass diese nicht mehr im Vordergrund stünden (S. 52 unten). Es handle sich zwar um massiv einschneidende Erlebnisse, in deren Folge vermutlich Symptome einer posttraumatischen Belastungsstörung vorhanden gewesen seien. Diese stünden aktuell jedoch nicht mehr im Vorder grund, so dass daraus bezüglich der Arbeitsfähigkeit k eine Kausalität abgeleitet werden könne (S. 53 unten).
Hinweise auf Diskrepanzen oder Inkonsistenzen hätten sich nicht ergeben. Die Beschwerdeführerin habe ihre Beschwerden nachvollziehbar und kohärent ge schil dert (S. 54 Ziff. 6.3). Derzeit befinde sie sich in einer regelmässigen wöchent lichen psychiatrischen Behandlung mit medikamentöser Behandlung. Als p roble matisch stelle sich der Gebrauch von Benzodiazepinen dar (S. 54 Ziff. 6.4). 4.9.4
Die Beschwerdeführerin befinde sich derzeit in einem stabilen Zustand, was sie auch selber bejahe. Es sei daher eine höhere Arbeitsfähigkeit, mindestens eine solche von 50 %, zu erreichen. Dr. F.___ habe am 1. Oktober 2006 eine seit dem 2 2. Mai 2006 bestehende Arbeitsfähigkeit von 50 % attestiert. Jedoch sei davon a us zugehen, dass sich die Arbeitsfähigkeit in der Folge wegen einer depressiven Dekompensation erneut verschlechtert habe, so dass nicht durchgängig eine Arbeitsfähigkeit von 50 % bestanden habe . Die Arbeitsfähigkeit sei vielfach als nicht gegeben betrachtet worden, da die Beschwerdeführerin als nicht integrier bar beurteilt worden sei. Anlässlich der heutigen Untersuchung habe sie bezüglich des aktuellen Arbeitsplatzes als sozial durchaus integrierbar gewirkt. Die Be schwer deführerin sei aber auf eine möglich st konfliktfreie Umgebung und auf Verständnis des Arbeitgebers angewiesen (S. 54 f. Ziff. 6.5.1). Selber erlebe sie sich längerfristig als zu 50 % arbeitsfähig (S. 55 Ziff. 6.5.2). Sie lebe zwar alleine. Es bestehe jedoch eine stabile Partnerschaft. Als weitere Ressource bestehe eine Mitgliedschaft in einem Handballklub. Weiter könne sie Reisen unternehmen und es bestünden regelmässige Kontakte zu ihrer Mutter und ihrer Schwester (S. 55 Ziff. 6.5.3).
Die Gutachterin antwortete auf die Fragen der Beschwerdegegnerin, die Arbeits fähigkeit habe sich seit der letzten Revision verbessert. Aktuell bestehe seit Dezember 2016 eine Arbeitsfähigkeit von 50 % (S. 56 Ziff. 1 unten). Der Gesund heitszustand habe sich August 2009 verändert. Das depressive Zustandsbild habe sich zumindest seit Januar 2013 bis November 2016 soweit gebessert, dass eine Arbeitsfähigkeit von 40 % vorgelegen habe. Seit Dezember 2016 könne im Rahmen einer angepassten Tätigkeit von einer Arbeitsfähigkeit von 50 % aus ge gangen werden. Vorgängig sei von einem wechselhaften Zustandsbild auszu gehen. Die Beschwerdeführerin sei im Zeitraum von 2013-2016 jedoch in der Lage gewesen, einem Arbeitspensum von 40 % nachzugehen. Es könne daher bereits für diesen Zeitraum von einer Verbesserung im Vergleich zum Jahr 2009 ausgegangen werden. Es sei davon auszugehen, dass sich die posttraumatischen Symptome zum Teil gebessert hätten. Die depressive Symptomatik habe sich im Verlauf und bezüglich der Ausprägung als sehr schwankend erwiesen (S. 57). 4.10
Dr. med. P.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, RAD, nahm am 1 7. Mai 2018 (Urk. 6/194 S. 5 f.) Stellung zum psychiatrischen Gut ach te n von Dr. N.___ vom 1 4. Mai 201 8. Er führte au s, gemäss dem Gut ach ten dürften bezüglich des Belastungsprofiles keine zu hohen kognitiven Anfor de rungen gestellt werden. Die gelte auch für kreative Tätigkeit en und bei Kon flikten mit dem Arbeitgeber. In der Tätigkeit als Büroangestellte sei die Beschwer de führerin auf psychiatrischen Fachgebiet sei t der Aufnahme der aktuellen Tätigkeit als zu 50 % arbeitsfähig zu beurteilen. Die derzeitige Bürotätigkeit entspreche bereits einer Verweistätigkeit. Das Arbeitsprofil umfasse einfache Büroarbeiten wie Rechnungen ablegen, Offerten eröffnen etc. (S. 6 oben). In einer angepassten Tätigkeit gemäss Belastungsprofil habe von Januar bis November 2016 eine Ar beitsunfähigkeit von 60 % bestanden. Seit Dezember 2016 bestehe eine Arbeits unfähigkeit von 50 %. Eine Verbesserung der Arbeitsfähigkeit sei mit überwie gender Wahrscheinlichkeit nicht zu erwarten (S. 6 unten). 5. 5.1
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vor - akten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusam menhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 5.2
Gemäss BGE 143 V 418 sind grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen, nach BGE 143 V 409 namentlich auch leichte bis mittelschwere Depressionen, für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem strukturierten Beweisverfahren nach Mass gabe von BGE 141 V 281 zu unterziehen (Änderung der Rechtsprechung). Speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere depressive Störungen hielt das Bundesgericht in BGE 143 V 409 – ebenfalls im Sinne einer Praxisänderung – fest, dass eine invalidenversicherungsrechtlich relevante psychische Gesundheits schädigung nicht mehr allein mit dem Argument der fehlenden Therapieresistenz auszuschliessen sei (E. 5.1; zur bisherigen Gerichtspraxis vgl. statt vieler: BGE 140 V 193 E. 3.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_13/2016 vom 1 4. April 2016 E. 4.2). Für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sind somit auch bei den leichten bis mittelgradigen depressiven Störungen systematisierte Indikatoren beachtlich, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlau ben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1). Die Therapierbarkeit ist dabei als Indiz in die ge samthaft vorzunehmende allseitige Beweiswürdigung miteinzubeziehen (BGE 143 V 409 E. 4.2.2; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_449/2017 vom 7. März 2018 E.
4.2.1).
Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheit lichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlich keit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweis belastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).
Diese Rechtsprechung ist auf alle im Zeitpunkt der Praxisänderung noch nicht erledigten Fälle anzuwenden (Urteil des Bundesgerichts 9C_580/2017 vom 16. Janu ar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen). 5.3
Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V
281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3) - Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen, E. 4.3.2) - Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3) - Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidens druck (E. 4.4.2)
Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2 017 vom 1 5. März 2018 E. 7.4). 6. 6.1
Die behandelnden Ärzte der C.___ nannten nach dem Ereignis vom Dezember 2002 als Diagnosen eine posttraumatische Belastungsstörung bezieh ungsweise eine Anpassungsstörung mit einer längeren depressiven Reaktion sowie einen schädlichen Gebrauch verschiedener psychotroper Substanzen (vor stehend E. 3.1 und 3.2). Nach einer stationären Behandlung in der C.___
arbeitete die Beschwerdeführerin ab dem
1. Februar 2004
mit einem Teil zeitpensum als Rezeptionistin beim Hotel Y.___ (Urk. 6/4/1 Ziff. 1 und 5). Für diese Tätigkeit bestand
ab dem 1. Februar 2004 entsprechend dem ausgeübten Teil zeitpensum
eine Arbeitsunfähigkeit von 30 % und ab dem 1. Mai 2 004 von 40 % . Von November 2005 bis Mai 2006 bestand erneut
eine Arbeits unfähigkeit von 100 % (E. 3.4 und 3.5.3).
Dr. F.___ nannte im psychiatrischen Gutachten vom 1. Oktober 2006 als Diagnosen rezidivierende depressive Phasen, zum Teil schwergradig, einen Status nach Missbrauch von multiplen Suchtmitteln, eine selbstunsichere Persönlich keitsstörung, eine Residualsymptomatik nach körperlicher Misshandlung mit Schleu dertraum im Dezember 2002 und einen Status nach Neurodermitis und Asthma (vorstehend E. 3.5.2). Der Gutachter attestierte seit Mai 2006 eine Arbeit sfähigkeit von 50 % (E. 3.5.3). Im weiteren Verlauf attestierten RAD- Arzt
pract . med. I.___ und die behandelnde Psychiaterin seit März 2009 für jegliche Tätigkeiten auf dem ersten Arbeitsmarkt eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % (vorstehend E. 3.9 und 3.10). 6.2
RAD-Arzt med. pract . J.___
nannte im Bericht vom 2 3. April 2014 als Diag nosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine posttraumatische Belas tungs störung und eine rezidivierende depressive Störung, derzeit leichtgradig. Er kam zur Einschätzung, dass für die bisherige Tätigkeit keine Arbeitsfähigkeit mehr bestehe. Für eine angepasste Tätigkeit attestierte er eine Arbeitsfähigkeit von 50 %, die innerhalb eines Jahres auf 80 % gesteigert werden könne (E. 4.1). Dr. N.___ nannte im psychiatrischen Gutachten vom 1 4. Mai 2018 als Diag nosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine rezidivierende depres sive Störung, aktuell mittelgradige depressive Episode, und eine nichtorganische Störung des Schlaf-Wach-Rhythmus. Die Gutachterin stellte eine Verbesserung des Gesundheitszustand es der Beschwerdeführerin fest und attestierte eine Arbeits fähigkeit von mindestens 50 % (vorstehend E. 4.9.3 und 4.9.4).
Nach der Unte r suchung durch med. pract . J.___ erfolgte vom 2. Februar bis 3. Mai 2016 ein stationärer Aufenthalt in der M.___ der L.___ (E. 4.5).
Die Beschwerdegegnerin wich im Rahmen einer Ressourcenprüfung vom 7. Juni 2018
von der durch Dr. N.___ attes tierten Arbeitsfähigkeit ab und ging von einer zumutbare n
Arbeitsfähigkeit von 100 % aus
(vgl. Urk. 6/194 S. 7). 6. 3
Der Bericht von med. pract . J.___ vom 2 3. April 2014 und das psychiatrische Gutachten von Dr. N.___ vom 1 4. Mai 2018 erweisen sich für die strei tigen Belange als umfassend . Anhand der Berichte lässt sich namentlich die Frage nach einer Veränderung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin be ant worten . Diese
beruhen sodann auf den erforderlichen Untersuchungen und wurden in Kenntnis und in Auseinandersetzung mit den Vorakten
erstellt.
Weiter leuchten sie hinsichtlich der medizinischen Zusammenhänge und in der Beur teilung der medizinischen Situation ein. Dass der Bericht vom med. pract . J.___ bereits einige Jahre zurückliegt, schadet nicht, da auf die aktuelle Unter suchung durch Dr. N.___ verwiesen werden kann. Der Bericht und das Gutachten
erweisen sich grundsätzlich als beweistau glich . Vorbehalten bleibt die Durchführung eines s trukturierten Beweisverfahrens. Eine Abweichung gegen über der von med. pract . J.___ und Dr. N.___ attestierten Arbeits fähigkeit ist dabei
entgegen der Beschwerdeführerin nicht per se ausgeschlossen (vgl. E. 5.2 hiervor). 6. 4
Med. pract . J.___
stellte als Befund unter anderem einen verminderten An trieb
sowie Flashbacks und Albträume fest . Parameter der funktionellen Leis tungsfähigkeit, wie die Anpassung an Regeln und Routine und die Fähigkeit zur Planung und Strukturierung von Aufgaben,
waren
gemäss dem RAD-Arzt nicht eingeschränkt .
Ei nzig die Durchhaltefähigkeit und die Selbstbehaup tungsfähig keit erwiesen sich als stark beziehungsweise als mittelgradig eingeschränkt (vor stehend E. 4.1). Dr. N.___
stellte ebenfalls Einschränkungen der Durch halte- und der Selbstbehauptungsfähigkeit fest, während die Aufmerksamkeit während der psychiatrischen Untersuchung gut aufrechterhalten werden konnte (E. 4.9.2). Trotz gewisser depressiver Symptome erweisen sich diagnoserelevanten Befunde
gemäss dem Bericht von med. pract .
J.___ und dem
Gutachten von Dr. N.___
a ls nur geringfügig ausgeprägt. In dieses Bild passt, dass auch die Fachleute der L.___ im Verlaufsbericht vom 2 4. Juni 2016 nach dem stationären Aufenthalt
lediglich eine leichte depressive Episode beziehungsweise eine Dysthymia diagnostizierten (Urk. 6/163/1.4 S. 1) .
Zum Behandlung s
- und Eingliederungserfolg
ist zu sagen, dass zum Zeitpunkt der Untersuchung durch med. pract . J.___ eine Therapiepause bestand . Dabei ist nicht auszuschliessen, dass die Beschwerdeführerin die Behandlung bei Dr. E.___
erst aufgrund der drohenden Aufhebung der Invalidenrente wiederauf g e nommen hat (vgl. E. 4.3). Vor diesem Hintergrund leuchtet die Einschätzung durch den RAD-Arzt ein, dass
für den Fall der Wiederaufnahme
der therapeu ti schen Behandlung mit einer weiteren Steigerung der Arbeitsfähigkeit gerechnet werden könne (vorstehend E. 4.1) . Zu Gunsten der Beschwerdeführerin ist zu be rücksichtigen, dass neben einer rezidivierenden depressiven Störung eine nicht organische Störung des Schlaf-Wach- Rhythmus
im Sinne einer Komorbidität besteht, an der sie seit Jahren leidet (E. 4.9.3).
Gemäss dem psychiatrischen Gutachten kann die Beschwerdeführerin auf meh rere Ressourcen zurückgreifen. Sie befindet sich in einer stabilen Partnerschaft und ist Mitglied in einem Handballklub. Zudem kann sie Reisen unternehmen und es bestehen regelmässige Kontakt e zu ihrer Mutter und ihrer Schwester (vor stehend E. 4.9.4). Eine soziale Isolierung liegt jedenfalls nicht vor. Die ge schilderten Ressourcen und das intakte soziale Umfeld erlauben eine weitere Steigerung der Arbeitsfähigkeit gegenüber der von med. pract . J.___ und Dr. N.___ attestierten Arbeitsfähigkeit . Bei der Prüfung der Kategorie «funkt ioneller Schweregrad » ist daher gesamthaft von einer nur leichten Ein schränkung auszugehen.
Bei der Prüfung der Konsistenz ist ebenfalls auf die Freizeitaktivitäten der Be schwerdeführerin hinzuweisen, die gegen eine massgebliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit sprechen. Die Therapiepause zum Zeitpunkt der Untersuchung durch med. pract . J.___ spricht überdies gegen einen erheblichen Leidens druck. N ach der Prüfung der Standardindikatoren ist von einer Verbesserung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin und von einer weiteren Steigerung zu einer uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit auszugehen. Zur Beurteilung durch Dr. G.___ vom 3 0. September 2014 ist zu sagen, dass er die Beschwerde füh rerin anders als med. pract . J.___ nicht persönlich untersucht hat. Seine Einschätzung ist daher - wie auch die Beurteilung durch die behandelnde Psy chiaterin - zurückhaltend zu bewerten.
Gestützt auf den Bericht von med. pract . J.___ und das Gutachten von Dr. N.___ ist von einer massgeblichen Verbesserung des Gesundheits zu standes der Beschwerdeführerin im Vergleich mit dem Zeitpunkt der Rentenzu sprache
auszugehen. Damals bestand für jegliche Tätigkeiten auf dem ersten Arbeitsmarkt eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % . Demgegenüber verrichtete die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung vom 1 6.
August 2018 mit einem Tei lzeitpensum Büroarbeiten . Ein Revisionsgrund nach Art. 17 Abs. 1 ATSG liegt damit vor, so dass die Verhältnisse umfassend geprüft werden können. Soweit die Beschwerdeführerin einen Revisionsgrund verneinte (Urk. 1 S. 14 Ziff. 32), kann ihr nicht gefolgt werden. Entgegen den Vorbringen der Be schwerdeführerin durfte im Rahmen des strukturierten Beweisverfahrens nament lich aufgrund der nachgewiesenen zahlreichen Ressourcen und der Prüfung der Konsistenz von der im psychiatrischen Gutachten attestierten Arbeitsfähigkeit abgewichen werden. 6. 5
Zusammenfassend ergibt sich, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwer deführerin verglichen mit den Verhältnissen zum Zeitpunkt der Verfügungen vom 1 3. Dezember 2010 und vom 1. Juni 2011 massgeblich verbessert haben. Weiter kann ihr neu eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit zugemutet werden, womit sie ein rentenausschliessendes Einkommen erzielen kann.
Die Beschwerdegegnerin hat einen Rentenanspruch für die Zukunft zu Recht verneint. Der angefochtene Entscheid erweist sich demzufolge als rechtens. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 7.
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Vorliegend sind die Kosten auf Fr. 800.-- festzusetzen und der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Rainer Deecke - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannBrugger
Erwägungen (11 Absätze)
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesund heit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verblei bende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsun fähig keit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.2 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psychischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein psychischer Gesundheitsschaden mit Krankheitswert besteht, welcher die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (vgl. BGE 139 V 547 E. 5, 131 V 49 E. 1.2, 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_125/2015 vom 1 8. November 2015 E. 5.4).
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose vor aus (vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unab hängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weit geh end objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c, je mit Hinweisen; vgl. Art.
E. 1.3 Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, her abgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich geblie be nem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Auf gabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hin sichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hin weisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesent lichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeach t lich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).
Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in recht licher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).
E. 1.4 Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommens vergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswir kungen des Gesundheitszustands) beruht; vorbehalten bleibt die Rechtsprechung zur Wiedererwägung und zur prozessualen Revision (BGE 133 V 108 E. 5.4) . Da bei braucht es sich nicht u m eine formelle Verfügung (Art. 49 ATSG) zu handeln. Ändert sich nach durchgeführter Rentenrevision als Ergebnis einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs nichts und eröffnet die IV-Stelle deswegen das Revisionsergebnis gestützt auf Art. 74 ter
lit . f der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) auf dem W eg der blossen Mitteilung (Art. 51 ATSG), ist im darauf folgenden Revisionsverfahren zeitlich zu vergleichender Ausgangssach verhalt derjenige, welcher der Mitteilung zugrunde lag (Urteil des Bun desgerichts 9C_599/2016 vom 29. März 2017 E. 3.1.2 unter Hinweis auf 8C_441/2012 vom 25. Juli 201 3 E. 3.1.2).
2.
E. 2 Die Versicherte erhob am 1 9. September 2018 Beschwerde gegen die Verfügung vom 1 6. August 2018 (Urk.
2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei die IV-Stelle zu verpflichten, ihr über den 3 0. September 2018 hinaus eine Rente nach Gesetz zu gewähren. Eventuell sei eine unabhängige medizinische Begut achtung, insbesondere unter Einbezug eines Psychiaters, zur Klärung des medizi nischen Sachverhalts in Auftrag zu geben (Urk. 1 S. 2 Ziff. 1-2).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 1 0. Oktober 2018 (Urk.
5) die Abweisung der Beschwerde. Mit Gerichtsverfügung vom 2. November 2018 wurde der Beschwerdeführerin eine Kopie de r Beschwerdeantwort zugestellt u nd das Gesuch um Gewährung eines zweiten Schriftenwechsels (vgl. Urk. 1 S. 2 u nten) abgewiesen (Urk.
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin stellte mit Verweis auf den
Untersuchungsbericht ihres Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 2 3. April 2014 fest, eine schwere bis mittelgradige depressive Episode sei nicht mehr festgestellt worden. Die Be schwer deführerin könne ohne Medikamente gesellschaftlich und auf dem ersten Arbeitsmarkt bestehen . Daher werde von einer Verbesserung des Gesund heits zu standes ausgegangen. Derzeit finde eine Therapiepause statt. Das Arbeitspensum der bisherigen Tätigkeit an einer Rezeption habe sie von 20 %
auf 40 % erhöhen kö nnen. Nebenbei studiere sie an der Z.___ in Österreich (Urk. 2 S. 2 oben). Nach dem zusätzlich eingeholten psychiatrischen Gutachten seien viele Ressourcen vorhanden. Die Beschwe rdeführerin gehe regelmässig in ein Hand ball training und unternehme mit ihrer Partnerin Ausflüge am Wochenende (S. 2 Mitte).
E. 2.2 Die Beschwerdeführerin brachte vor, v on einem Revisionsgrund sei nicht auszu gehen. Eine relevante Verbesserung des Gesundheitszustandes liege klar nicht vor (Urk. 1 S. 14 Ziff. 32). Die Beschwerdegegnerin habe sodann nicht die Möglich keit, gutachterlich nachvollziehbar hergeleitete Feststellungen zur Arbeitsfähig keit nach ihrem Gusto abzuändern (Urk. 1 S. 15 Ziff. 37). Die Beschwerdeführerin nahm sodann eine eigene Indikatorenprüfung vor (Urk. 1 S. 18 ff.).
E. 2.3 Zum Zeitpunkt der Verfügungen
vom 1 3. Dezember 2010 und vom 1. Juni 2011 bestand für jede Tätigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % . Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet daher die Frage, ob sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit der
Rentenzusprache bis zum Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung vom 1 6. August 2018
mas s geb lich verbessert hat, und ob die Beschwerdegegnerin die Rente zu Recht für die Zu kunft aufgehoben hat. 3. 3.1
Die Beschwerdeführerin wurde am 2 0. Dezember 2002
in ihrer Wohnung von ihrem Exfreund zusammengeschlagen (Urk. 6/10/19 Ziff. 2 und 4-6).
Dr. med. A.___, Assistenzärztin, und Dr. med. B.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, C.___,
nannten im Bericht vom 1 3. August 2003 (Urk. 6/10/32-33) als Diagnosen eine posttraumatische Be las tungsstörung (ICD-10 F43.1) und Missbrauch verschiedener psychotroper Sub stan zen, gegenwärtig abstinent (ICD-10 F19.1, S. 1). 3.2
Dr. B.___ nannte i m Bericht vom 2. März 2004 (Urk. 6/10/35-36) als Diagnosen eine Anpassungsstörung mit einer längeren depressiven Reaktion nach dem Überfall vom 2 0. Dezember 2002 (ICD-10 F43.21) und einen schädlichen Ge brauch von Kokain und Ecstasy (ICD-10 F19.1, S. 1). Dr. B.___
gab an, die Be schwerdeführerin habe nach dem Austritt aus der C.___ eine Stelle als Rezeptionistin mit einem Pensum von 70 % aufgenommen. Entsprechend habe eine Arbeitsfähigkeit von 70 % und eine Arbeitsunfähigkeit von 30 % bestanden (S. 1 unten). 3.3
Dr. med. D.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Konsiliar psychiater
der Suva, führte im Bericht vom 2 4. Oktober 2005 (Urk. 6/15/4-8) aus, die Beschwerdeführerin leide heut e an einer schweren Depression (S. 4 unten). 3.4
Die behandelnde Psychiaterin
Dr. med.
E.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, nannte im Bericht vom 1 1. Juni
2006 (Urk. 6/21/3-7) als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (lit . A): - rezidivierende depressive Stör ung, aktuell leicht-mittelgradige Episode, deutlich beziehungs- und entwicklungsabhängig (ICD-10 F33.1), Störung in Ansätzen seit der Pubertät
bestehend, deutlich seit schwerer Miss handlung durch den Exfreund - Neurodermitis, vor allem im Hals- und Kopfbereich, Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit je nach beruflichem Umfeld, bestehend seit der Pubertät - Asthma bronchiale (vor allem allergischer Natur)
Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte sie einen Status nach schädlichem Gebrauch psychotroper Substanzen (vor allem Kokain), absti nent sei 2003 (S. 1
lit . B oben).
Die Psychiaterin gab zur Arbeitsfähigkeit an, ab dem 2 4. März 2003 habe eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % und vom 1 4. Juli 2003 bis Ende Januar 2004 von 100 %
bestanden . Ab dem 1. Februar 2004 habe für die Tätigkeit als Rezeptio nis tin eine Arbeitsunfähigkeit von 30 % und ab dem 1. Mai 2004 von 40 % bestan den . Für die Zeit vom 7. November 2005 bis 8. Februar 2006 attestierte sie erneut eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % . Weiter gab sie an, dass nach einem Kurz aufenthalt in einer psychiatrischen Klinik zu Beginn eine Teilarbeitsfähigkeit von 30-50 % bestanden habe (S. 1 unten). Für die angestammte Tätigkeit als Rezep tionistin werde eine Restarbeitsfähigkeit von 30 % geschätzt. Die unregel mässi gen Arbeitszeiten wirkten sich ungünstig auf die psychische Symptomatik aus. Für diese Tätigkeit sei die Arbeitsfähigkeit daher nicht weiter ausbaubar. In einer angepassten Tätigkeit könne mit einer Restarbeitsfähigkeit von zirka 50 %
begonn en werde n, welche weiter ausgebaut werden könne (S. 5 Ziff. 2). Durch die Tagesmüdigkeit und eine raschere Ermüdbarkeit bestünden eine leicht einge schränkte Konzentration und Aufmerksamkeit . Aufgrund von Antriebsstörungen bestünden grosse Probleme beim Aufstehen am Morgen (S. 5 Ziff. 4). 3.5
3.5.1
Dr. med. F.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, erstattete am 1. Oktober 2006 (Urk. 6/27) im Auftrag der Beschwerdegegnerin ein psychia tri sches Gutachten. Er führte zur Anamnese aus, die Beschwerdeführerin habe siebzehnjährig begonnen, Drogen zu konsumieren. Sie habe Ecstasy und später Amphetamine und Kokain zu sich genommen (S. 5 Mitte). Nach dem Ereignis vom Dezember 2002 habe sie anfänglich starke Schmerzen im Nacken und im Kopf gehabt. Heute habe sie normalerweise keine Schmerzen mehr. Sie könne den Kopf abe r nicht lange seitwärts neigen und a b und zu spüre sie den Nacken (S. 6 oben). Im weiteren Verlauf sei während sieben Monate n
ein stationärer Aufent halt in der C.___ erfolgt. Ab Februar 2004 sei sie an der Rezeption des Hotel s
Y.___
angestellt gewesen, anfänglich mit einem Pensum von 70 % . Nach drei Monaten habe sie das Pensum auf 60 % reduziert, weil ihr die Arbeit zu viel geworden sei (S. 6 unten).
3.5.2
Dr. F.___ stellte folgende Diagnosen (S. 9 Ziff. 4 oben): - rezidivierende depressive Phasen, zum Teil schwergradig (ICD-10 F33.2) - Status nach Missbrauch von multiplen Suchtmitteln (Kokain, Amphe ta mine, Halluzinogene, ICD-10 F19.1) - selbstunsichere Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.6) - Residualsymptomatik nach körperlicher Misshandlung mit Schleuder trau ma am 2 0. Dezember 2002 - Statu s nach Neurodermitis und Asthma
Die Beschwerdeführerin sei durch die Scheidung der Eltern in der Schul zeit in einen psychischen Stresszustand geraten (S. 9 Mitte). Die psychischen Schwierig keiten hätten sich in der Lehrzeit noch deutlicher manifestiert. Sie habe die Lehre nach einem halben Jahr abgebrochen und sei in jener Zeit in einen Drogenabusus geraten. Dies sei als Ausdruck einer übermässigen Beeinflussbarkeit der Patientin und einer Fluchttendenz aus dem subjektiven Druck des Alltages zu verstehen . Die Persönlichkeitsstörung mit Selbstunsicherheit, mangelndem Selbstbewusst sein und mangelnder Identität, m angelndem Durchsetzungsvermögen und Beein flussbarkeit habe zu einer reduzierten psychischen Bewältigungsfähigkeit und zu Inkonstanz auf allen Ebenen geführt . Dies zeige sich in der bis heute offenen Berufswahl und der subjektiven Überforderung in allen Berufstätigkeiten und im Abbruch von solchen sowie in Partnerschaften mit wechselnden Abhängigkeiten und Trennungen . Dies zeige sich auch im
Drogenabusus als Fluchttendenz aus der Wirklichkeit (S. 9 unten). Im klinischen Eindruck komme die Persönlich keitsstörung zwar nicht unmittelbar zum Vorschein. Vielmehr imponierten eine gute Auffassungsgabe und eine affektive Zugänglichkeit. Von der Persönlichkeit her wirke die Patientin aber adynamisch, wenig selbstbewusst und wenig abge grenzt. Anamnestisch habe sich ihre Lebensbewährung als sehr spärlich erwiesen (S. 9 f.).
Von der aggressiven körperlichen Misshandlung vom 2 0. Dezember 2002 sei eine Residualsymptomatik zurückgeblieben mit Kopf- und Nackenschmerzen und einer Seh- und Hörverminderung rechts. Die Patientin habe das Ereignis psychisch schlecht verkraftet. Das letzte halbe Jahr der Lehrzeit habe sie 50 % gearbeitet . Nach dem Lehrabschluss sei sie ein halbes Jahr wegen einer depressiven Symp tomatik psychiatrisch hospitalisiert gewesen. Schliesslich habe sie von Februar 2004 bis November 2005 als Rezeptionistin in einem Hotel gearbeitet, aber mit einem reduzierten Arbeitspensum und immer an der Belastungsgrenze. Danach sei sie wieder in eine schwere Depression geraten und arbeitsunfähig geworden (S. 10 oben) . 3.5.3
Generell und f ür kaufmännische Tätigkeiten betrage die Arbeitsfähigkeit höchs tens 50 % . Eine weitere psychiatrische Behandlung sei dringend indiziert. Die Art der Behandlung müsse pragmatisch gewählt werden und könne der Patientin nicht in Form einer besti mmten Methode auferlegt werden, da e in Erfolg nicht garantiert sei (S. 10 unten).
Aus psychiatrischer Sicht habe ab dem 2 4. März 2003 eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % und ab dem 1 4. Juli 2003 von 100 % bestanden. Ab dem 1. Februar 2 004 habe eine Arbeitsunfähigkeit von 30 % und ab 1. Juli 2004 von 40 % bestanden. Ab dem 7. November 2005 habe erneut eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % be standen. Seit dem 2 2. Mai 2006 bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 50 %. Die Prognose sei ungewiss (S. 10 Ziff. 5). Es bestehe ein Gesundheitsschaden, der die Arbeitsfähigkeit für längere Zeit eingeschränkt habe. Im Vordergrund stünden eine depressive Apathie und eine Adynamie sowie eine selbstunsichere Persön lichkeitsstörung mit den beschriebenen Folgen (S. 11 Ziff. 7). 3.6
Dr. E.___ attestierte im Bericht vom 4. Mai 2008 (Urk. 6/57/7-10) für die Tätigkeit en als Sekretärin mit KV-Ausbildung und als Rezeptionistin in einem Hotel seit dem 7. November 2005 bis heute ein e Arbeitsunfähigkeit von 70-100 % (S. 1 Ziff. 2). Weiter gab sie an, in angestammte r Tätigkeit bestehe eine Rest arbeitsfähigkeit von zirka 30 % . In einer der Behinderung angepassten Tätigkeit bestehe bei einer Präsenzzeit von 50 % eine Leistungsfähigkeit von 70-80 % . Bei einem ähnlichen Setting sei ein weiterer Ausbau der Arbeitsfähigkeit möglich (S.
4). 3.7
Dr. med. G.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Versi che rungspsychiatrischer Dienst der Suva, führte in einer Notiz vom 2 6. August 2008 (Urk. 6/61/2) über eine telefonische Rückfrage bei Dr. E.___ aus, nach den Angaben der Psychiaterin arbeite die Beschwerdeführerin an drei Tagen pro Woche am Nachmittag an einem geschützten Arbeitsplatz. Die Belastbarkeit sei jedoch nicht besser geworden. Auf dem freien Arbeitsmarkt bestehe weiterhin eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % . 3.8
Dr. G.___
stellte im Bericht vom 1 9. Februar 2009 (Urk. 6/69/2-11) folgende Diagnosen (S. 8 oben): - sonstige Reaktion auf schwere Belastung (ICD-10 F43.8) bei massiver Gewaltanwendung bei Überfall vom 2 0. Dezember 2002 - auf der Symptomebene verschiedentlich depressive Einbrüche, daneben dissoziative Symptome und solche, die bei einer posttraumatischen Belastungsstörung auftreten können - Status nach schädlichem Gebrauch von Kokain, Cannabis und Ecstasy
Dr. G.___ führte weiter aus, die Beschwerdeführerin habe nach dem Ereignis vom Dezember 2002 Symptome wie Müdigkeit, Freudlosigkeit, sozialer Rückzug, Ängste, Schlafstörungen und Albträume entwickelt. Nach der Kündigung der Arbeitsstelle bei einem Hotel hätten nur noch Arbeitsversuche an geschützt en Arbeitsplätzen stattgefunden mit einer Leistung von maximal 50 % (S. 8 unten). Teilweise hätten Symptome vorgelegen, wie sie bei einer Persönlichkeitsstörung zu sehen seien. Als Differentialdiagnose sei eine Persönlichkeitsstörung vom Borderline -Typ (ICD-10 F60.31) zu diskutieren. So habe die Beschwerdeführerin eine Neigung zu einer intensiven Beziehung. Gegen eine Persönlichkeitsstörung spreche allerding s, dass sie die Lehre abgeschlossen und sie lange Zeit eine Tätig keit von 60 %
auf dem ersten Arbeitsmarkt aufrechterhalten habe (S. 9 oben). 3.9
Dr. E.___ gab in einem Bericht vom 1 1. März 2009 (Urk. 6/70) an, für die angestammte Tätigkeit als kaufmännische Angestellte bestehe keine Arbeits fähigkeit. Für die Tätigkeit beim
H.___ bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 30 % . Diese Tätigkeit entspreche einem ge schüt zten Arbeitsplatz . Eine andere Tätigkeit als an einem geschützten Arbeits platz sei ihr nicht zumutbar (Ziff. 2 und 3). 3.10
P ract . med. I.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, RAD der Beschwerdegegnerin, führt in der Stellungnahme vom 1 0. August 2009 (Urk. 6/82 S. 10 f.) aus, nach dem Bericht von Dr. E.___ vom 1 1. März 2009 sei d as psychische Befinden der Beschwerdeführerin in etwa unverändert. Die Psychia terin habe im Vorfeld eine rezidivierende depressive Störung diagnostiziert. Im Vordergrund stehe weiterhin eine psychische Instabilität. Es würden weiterhin An triebs- und Stimmungsstörungen, eine Tagesmüdigkeit, eine erhöhte Erschöpf barkeit, ein sozialer Rückzug sowie eine Tag-Nach t -Umkehr beschrieben. Min destens seit März 2009 bestehe im ersten Arbeitsmarkt keine Restarbeitsfähigkeit mehr. An einem geschützten Arbeitsplatz bestehe noch eine 30%ige Arbeits fähig keit. Die Weiterführung der ambulanten psychiatrischen Behandlung sei sicher indiziert. Allerdings sei bei dem zwischenzeitlich mehrjährigen Verlauf keine wesentliche Verbesserung der Arbeitsfähigkeit in absehbarer Zeit zu erwarten. 3.11
Mit Verfügung en vom 1 3. Dezember 2010 und vom 1. Juni 2011 (Urk. 6/88, Urk. 6/90-92) sprach die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin ab dem 1. Juli 2004 eine Viertelsrente und ab dem 1. Februar 2006 eine ganze Rente zu . Für die Zeit vom 1. September 2007 bis 2 9. Februar 2008 verneinte sie einen Ren tenanspruch. Ab dem 1. März 2008 be jahte sie wieder ein en Anspruch auf eine ganze Rente. 4. 4.1
Die Beschwerdeführerin wurde am 2 2. Apri l 2014 durch med. pract .
J.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, RAD, untersucht. Er führte im Bericht vom 2 3. April 2014 (Urk. 6/118) aus, die Beschwerdeführerin arbeite derzeit an fünf Tagen im Monat als Rezeptionistin (S. 1 Ziff. 2). Nach ihren Angaben komme es bei Belastung zu depressiven Phasen. Es bestünden eine Antriebslosigkeit, Schlafstörungen und eine schnelle Erschöpfbarkeit (S. 2 Ziff . 3). Eine Psychotherapie habe stattgefunden . Derzeit erfolge aber eine Therapiepause. Die Therapie werde in Kürze wiederaufgenommen (S. 2 Ziff. 5 Mitte). Seit 2013 arbeite sie als Rezeptionistin mit einem Pensum von 23 % . Davor habe eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % bestanden (S. 3 Ziff. 7).
Wahrnehmungsstörungen bestünden nicht. Flashbacks und Albträume seien als Traumatisierungshinweise zu eruieren (S. 3 Ziff.
E. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 8 unten). Als Ängste seien Versagensängste angegeben worden. Weiter sei d er
Tag-/ Nacht -R hythmus ein Problem. Sie stehe um 16 Uhr auf. Ein sozialer Rückzug bestehe nicht (S. 4 oben). Es werde ein vermindertes Selbstwertgefühl angegeben (S. 4 Mitte). Die Fähigkeit en zur Anpassung an Regeln und Routinen sowie zur Planung und Strukturierung von Aufgaben seien gegeben. Wegen einer schnellen Erschöpfbarkeit und Ermüdbarkeit sei die Durchhaltefähigkeit jedoch stark einge schränkt. Die Kontaktfähigkeit sei gegeben. Die Selbstbehauptungsfähigkeit sei
mittelgradig eingeschränkt. Die Beschwerdeführerin betrachte die Arbeitsfähig keit als steige rungsfähig, unter der Voraussetzung, dass eine Tagesstruktur mit normalem Tag-/Nacht r hythmus gelernt werde (S. 4 unten).
Med. pract . J.___ nannte als psychiatrische Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 5 Ziff. 9): - posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1) - rezidivierende depressive Störung, derzeit leichtgradig (ICD-10 F33.0)
Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er einen Konsum von Suchtmittel n, derzeit abstinent (S. 5 Ziff. 9).
Eine schwer- bis mittelgradige Depression sei nicht mehr festgestellt worden. Die Beschwerdeführerin könne sogar ohne Medikamente gut gesellschaftlich und auf dem ersten Arbeitsmarkt bestehen. Bezüglich der Depression sei daher von einer Verbesserung auszugehen. Bezüglich der posttraumatischen Belastungsstörung sei zu erwähnen, dass diese nicht komplett behandelt worden sei. Derzeit finde eine Therapiepause statt, um die Beschwerdeführerin nicht zu überfordern. Es werde eine fachspezifische EMDR-Behandlung empfohlen. Dadurch könne die Arbeitsfähigkeit weiter verbessert werden (S. 5 Ziff.
E. 10 Mitte).
Es bestünden eine geringe Belastbarkeit und Probleme bezüglich des Tag-Nach t -Rhythmus. Weiter bestünden Antriebsprobleme und Stimmungsschwankungen. Die bisherige Erwerbsbiographie sei im Zusammenhang zu sehen mit dem trau matischen Ereignis von 200 2. In der bisherigen Tätigkeit mit starkem Termin druck bestehe keine Arbeitsfähigkeit. In einer angepassten Tätigkeit sei von einer Arbeitsfähigkeit von 50 % auszugehen. Diese könne innerhalb eines Jahres auf 80 % gesteigert werden bei einer weiteren psychotherapeutischen Behandlung (S.
5 unten). 4.2
Suva-Arzt Dr. G.___ führte in einer psychiatrischen Beurteilung vom 3 0. Septem ber 2014 (Urk. 6/134/2-6) aus, er sei im Hinblick auf die Prognose von med. pract . J.___ deutlich zurückhaltender. Eine Reintegration der Beschwer deführerin zu 80 % sei bei diesem Störungsbild und einem langjährigen chroni fizierten Verlauf nicht zu erwarten (S. 4 unten). 4.3
Dr. E.___ gab im Bericht vom 1 5. August 2015 (Urk. 6/156/1-2) an, die Beschwerdeführerin habe sich nach einem dreijährigen Unterbruch wieder bei ihr gemeldet. Die psychiatrischen Befunde hätten sich weder subjektiv noch objektiv wirklich verändert, abgesehen von einem Rückgang der depressiven Sympto ma tik. Als Leitsymptom sei
nach wie vor eine deutliche Tag- /Nachtumkehr und eine Hypersonmie vorhanden mit einer Schlaf dauer von 12-14 Stunden, die durch die Patientin nur wenig beeinflusst werden könne (S. 1). Die Beschwerdeführer in arbeite beim Hotel Y.___ in Zürich. Aktuell bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 40 %, die bisher nicht habe gesteigert werden können (S. 2). 4.4
Dr. med. K.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Leitender Arzt, L.___, nannte im Bericht vom 2 5. August 2015 (Urk. 6/156/3-4) nach einem Vorgespräch vom 2 9. Juli 2015 als Diagnosen eine schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10 F32.2) und einen Verdacht auf eine posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1). Dr. K.___ gab weiter an, es liege ein zwischen mittelgradig und schwergradig fallendes depressives Syndrom vor. Die Diagnose einer posttraumatischen Belas tungsstörung habe zum Zeitpunkt des Vorgespräches nicht eindeutig gestellt werden können (S. 2 unten). 4.5
Vom 2. Februar bis 3. Mai 2016 erfolgte ein stationärer Aufenthalt in der M.___ der L.___ (Urk. 6/163/5). Die Fachleute der L.___
nannten im Austritts bericht vom 3 1. Mai 2016 (Urk. 6/163/5-8) als Diagnosen eine posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1), eine rezidivierende depressive Störung, gegen wärtig leichte Episode, Differentialdiagnose: Dysthymia (ICD-10 F33.0), und eine nichtorganische Störung des Schlaf-Wach-Rhythmus (ICD-10 F51.2). Zur Ar beits fähigkeit wurde ausgeführt, bis zum 1 0. Mai 2016 habe eine Arbeitsun fähigkeit von 100 % bestanden. Danach habe bis zum 1 7. Mai 2016 eine Arbeits unfähigkeit von 50 % bestanden (S. 1 unten). 4.6
Die Fachleute der L.___ gaben im Verlaufsbericht vom 2 4. Juni 2016 (Urk. 6/163/1-4) an, es bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 70 % . Die Patientin benötige für die Erledigung der anfallenden Arbeiten verglichen mit ihren Arbeitskollegen mehr als die vorgegebene Zeit. Die Qualität ihrer Arbeit sei jedoch gut . Angepasst sei eine Tätigkeit mit weniger akutem Druck (S. 3 Ziff. 2.1). 4.7
Dr. E.___ stellte im Zwischenbericht vom 2 8. Oktober
2016 (Urk. 6/167/2-4) neu die Diagnose einer Zwangsstörung, vorwiegend Zwangsge danken (ICD-10 F42.2, S. 1 Ziff. 1). Die Psychiaterin gab zur Arbeitsfähigkeit an, nach der stationären Behandlung habe die Beschwerdeführerin ihre Arbeit ab dem 1 7. Mai 2016 mit einem Pensum von 40 % wiederaufgenomm en. Wegen der ge sundheitlichen Probleme beabsichtige sie, die Arbeitsstelle beim jetzigen Arbeit geber auf Ende November oder Ende Dezember 2016 zu kündigen (S. 3
Ziff. 4). 4.8
Dr. E.___
führte im Bericht vom 3. April 2017 (Urk. 6/173) aus, die Be schwerdeführerin habe die Stelle als Rezeptionistin (Nischenarbeitsplatz) per Ende November 2016 gekündigt wegen erhöhter Anforderungen seitens des Arbeitge bers. Zudem seien ihr keine Pausen gewährt worden. Das klinische Bild imponiere als zunehmend depressiv im Ausmass einer mittelgradigen depressiven Episode mit anwachsender Suizidalität. Die Suizidalität habe vor allem aufgrund vom Prob lemen in der Partnerschaft zugenommen (S. 1).
Seit dem 2 0. April 2017 übe d ie Beschwerdeführerin als kaufmännische Ange stellte ein Pensum von 20 % aus . Sie arbeite an zwei Tagen pro Woche für fünf bis sieben Stunden, wobei die Effizienz höchstens bei 50 % liege, da die Patientin verlangsamt und vergesslich sei und sich Konzentrationsprobleme zeigten . Es handle sich erneut um einen Nischenarbeitsplatz (S. 2 oben). Die Beschwerde führerin sei in der Gesamtsituation psychisch instabil. Es sei eine Arbeitsfähigkeit zwischen 20-40 % anzunehmen (S. 2 Mitte). 4.9 4.9.1
Dr. med. N.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, erstattete am 1 4. Mai 2018 (Urk. 6/182) im Auftrag der Beschwerdegegnerin ein psychiatrisch es Gutachten. Die Untersuchungen erfolgten am 1 0. und am 2 4. Novem ber 2017 (S. 1 unten).
Dr. N.___ führte aus, die Beschwerdeführerin habe angegeben, dass sie am meisten mit Depressionen zu kämpfen habe, die sehr unkontrolliert auftreten würde n . Es bestünden emotionale Schwankungen und ein Morgentief. Alles koste sie Überwindung und viel Kraft. Aktuell arbeite sie zwischen 30 und 40 % in einem Büro (S. 37 Ziff. 3.1.1). Teilweise habe sie Angstzustände und komme nicht aus dem Haus. Dies sei ihr im Jahr 2017 zirka dreimal passiert. Generalisierte Ängste bestünden nicht. Öffentliche Verkehrsmittel könne sie nicht benü tzen. Sie fahre aber Auto. Teilweise habe sie zwanghafte Gedanken, dass ihre Partnerin sie betrügen könnte (S. 38 oben). Der Antrieb sei herabgesetzt. Sie sie verlangsamt und alle s koste Kraft . Sie habe Albträume und teilweise Durchschlafstörungen sowie einen verschobenen Tag-/Nachtrhythmus (S. 38 unten). Mit 18 Jahren sei der Überfall von Seiten ihres Exfreundes passiert, wodurch sie arbeitsunfähig geworden sei (S. 41 Ziff. 3.1.5). In der Zeit vo n 2013 bis 2016 habe sie als Rezeptionistin und im B ackoffice im Hotel Y.___ gearbeitet (S. 41 f. Ziff. 3.1.6). Seit dem Jahr 2017 sei sie mit einem Pensum vo n 30-40 % bei der O.___ ange stellt, wo sie einfache Büroarbeiten verrichte. Sie fühle sich dort gut aufgehoben (S. 42 Ziff. 3.1.6). Die Beschwerdeführer stehe in der Regel erst gegen 11 Uhr auf und gehe gegen 12.30 Uhr arbeiten. In der Folge arbeite sie bis 19 oder 20 Uhr. Gegen 22 Uhr gehe sie schlafen (S. 42 Ziff. 3.1.8).
Nach dem Überfall von 2002 seien eine depressive Symptomatik sowie eine post traumatische Symptomatik mit ständigen Flashbacks aufgetreten (S. 43 Ziff. 3.1.9 oben). Die Beschwerdeführerin habe das Ziel, zu 50 % zu arbeiten. Das Problem sei, konstant vier Stunden durchzuhalten (S. 44 Ziff. 3.1.10 oben). 4.9.2
Die Gutachterin gab zum Befund an, die Beschwerdeführerin habe insgesamt etwas verlangsamt und klagsam in Bezug auf die beteiligten Versicherungen ge wirkt (S. 44 Ziff. 4.1). Für die Dauer des Gespräches habe sie die Aufmerksamkeit durch gehend aufrechterhalten können . Sie habe dem Untersuchungsverlauf in halt lich gut folgen können und es hätten sich keine Störungen des Kurzzeit ge dächtnisses gezeigt . Auch das Langzeitgedächtnis habe sich klinisch als unauf fällig erwiesen
(S. 45 Ziff. 4.3.1 unten).
Die Fähigkeit, sich an Regeln zu halten, Termine wahrzunehmen und sich in Organisationsabläufe einzufühlen, sei leicht beeinträchtigt. Die Fähigkeit, den Tag oder anstehende Aufgaben zu planen und zu strukturieren, sei ebenfalls leicht beeinträchtigt (S. 47 unten). Die Fähigkeit, sich im Verhalten sowie im Denken und Erleben wechselnden Situation en anzupassen, sei mittelgradig beeinträchtigt (S. 48 oben). Die Fähigkeit, hinreichend, ausdauernd und während der üblicher weise zu erwartenden Zeit im Beruf oder bei sonstigen Aufgaben anwesend zu sein und ein durchschnittliches Leistungsniveau aufrechtzuerhalten, sei mi ttel gra dig beeinträchtigt (S. 48 Mitte). Die Selbstbehauptungsfähigkeit sei leicht eingeschränkt. Die Kontaktfähigkeit zu Dritten sei ebenfalls leicht eingeschränkt (S. 4 8 unten). 4.9.3
Dr. N.___ nannte als Diagnosen mit Auswirkung en auf die Arbeits fähig keit (S. 50 Ziff. 5.1): - rezidivierende depressive Störung, aktuell mittelgradige depressive Epi s ode (ICD-10 F33.1) - nichtorganische Störung des Schlaf-Wach-Rhythmus (ICD-10 F51.2)
Als Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit nannte sie (S.
50 Ziff. 5.2): - Status nach posttraumatischer Belastungsstörung mit einer Restsymp to matik (ICD-10 F43.1) - akzentuierte Persönlichkeitszüge (emotional instabil, ICD-10 Z73) - psychische und Verhaltensstörungen durch Sedative, Verdacht auf schäd li chen Gebrauch (ICD-10 F13.0)
Die Beschwerdeführerin h abe im Alter von 18 Jahren den massiven gewalttätigen Angriff ihres Exfreundes erlebt. In der Folge sei es zu einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit, einer fortführenden psychiatrischen Behandlung und zu psy chiatrischen Hospitalisationen gekommen. Die Beschwerdeführerin habe zudem angegeben, dass sie bereits seit der Jugend unter depressiven Phasen leide, die sich im Verlauf akzentuiert hätten (S. 51 Ziff. 6.1). S eit der Jugend seien Konflikte zu erkennen. Nach der Scheidung ihrer Eltern sei es der Beschwerdeführerin nur eingeschränkt möglich gewesen, ihren Vater zu treffen. Das Ereignis von 2002 habe sie dann in ihrer weiteren Entwicklung massgeblich gestört. Es sei zu Ver letzungen und vor allem zu psychischen Folgeschäden gekommen, die sich im Rahmen einer posttraumatischen Belastu ngsstörung manifestiert hätten (S.
52 Mitte).
Aktuell stehe ein depressives Zustandsbild im Vordergrund . Die Kardinal symp tome einer Depression seien im Rahmen der psychiatrischen Untersuchung fest ge stellt worden. Der Antrieb sei herabgesetzt und das Selbstvertrauen beein trächtigt gewesen. Es sei davon auszugehen, dass ein depressives Zustandsbild mittelgradiger Ausprägung bestehe. Aktuell sei daher von einer mittelgradigen depressiven Episode auszugehen. Im Weiteren stünden emotional instabile Per sönlichkeitszüge im Vordergrund, wobei von einer Persönlichkeitsakzentuierung auszugehen sei. Eine Persönlichkeitsstörung im engeren Sinne könne nicht diag nostiziert werden. Die Beschwerdeführerin habe posttraumatische Symptome wie eine Irritierbarkeit, teilweise eine erhöhte Schreckhaftigkeit und Albträume ange geben. Sie habe jedoch selber bestätigt, dass diese nicht mehr im Vordergrund stünden (S. 52 unten). Es handle sich zwar um massiv einschneidende Erlebnisse, in deren Folge vermutlich Symptome einer posttraumatischen Belastungsstörung vorhanden gewesen seien. Diese stünden aktuell jedoch nicht mehr im Vorder grund, so dass daraus bezüglich der Arbeitsfähigkeit k eine Kausalität abgeleitet werden könne (S. 53 unten).
Hinweise auf Diskrepanzen oder Inkonsistenzen hätten sich nicht ergeben. Die Beschwerdeführerin habe ihre Beschwerden nachvollziehbar und kohärent ge schil dert (S. 54 Ziff. 6.3). Derzeit befinde sie sich in einer regelmässigen wöchent lichen psychiatrischen Behandlung mit medikamentöser Behandlung. Als p roble matisch stelle sich der Gebrauch von Benzodiazepinen dar (S. 54 Ziff. 6.4). 4.9.4
Die Beschwerdeführerin befinde sich derzeit in einem stabilen Zustand, was sie auch selber bejahe. Es sei daher eine höhere Arbeitsfähigkeit, mindestens eine solche von 50 %, zu erreichen. Dr. F.___ habe am 1. Oktober 2006 eine seit dem 2 2. Mai 2006 bestehende Arbeitsfähigkeit von 50 % attestiert. Jedoch sei davon a us zugehen, dass sich die Arbeitsfähigkeit in der Folge wegen einer depressiven Dekompensation erneut verschlechtert habe, so dass nicht durchgängig eine Arbeitsfähigkeit von 50 % bestanden habe . Die Arbeitsfähigkeit sei vielfach als nicht gegeben betrachtet worden, da die Beschwerdeführerin als nicht integrier bar beurteilt worden sei. Anlässlich der heutigen Untersuchung habe sie bezüglich des aktuellen Arbeitsplatzes als sozial durchaus integrierbar gewirkt. Die Be schwer deführerin sei aber auf eine möglich st konfliktfreie Umgebung und auf Verständnis des Arbeitgebers angewiesen (S. 54 f. Ziff. 6.5.1). Selber erlebe sie sich längerfristig als zu 50 % arbeitsfähig (S. 55 Ziff. 6.5.2). Sie lebe zwar alleine. Es bestehe jedoch eine stabile Partnerschaft. Als weitere Ressource bestehe eine Mitgliedschaft in einem Handballklub. Weiter könne sie Reisen unternehmen und es bestünden regelmässige Kontakte zu ihrer Mutter und ihrer Schwester (S. 55 Ziff. 6.5.3).
Die Gutachterin antwortete auf die Fragen der Beschwerdegegnerin, die Arbeits fähigkeit habe sich seit der letzten Revision verbessert. Aktuell bestehe seit Dezember 2016 eine Arbeitsfähigkeit von 50 % (S. 56 Ziff. 1 unten). Der Gesund heitszustand habe sich August 2009 verändert. Das depressive Zustandsbild habe sich zumindest seit Januar 2013 bis November 2016 soweit gebessert, dass eine Arbeitsfähigkeit von 40 % vorgelegen habe. Seit Dezember 2016 könne im Rahmen einer angepassten Tätigkeit von einer Arbeitsfähigkeit von 50 % aus ge gangen werden. Vorgängig sei von einem wechselhaften Zustandsbild auszu gehen. Die Beschwerdeführerin sei im Zeitraum von 2013-2016 jedoch in der Lage gewesen, einem Arbeitspensum von 40 % nachzugehen. Es könne daher bereits für diesen Zeitraum von einer Verbesserung im Vergleich zum Jahr 2009 ausgegangen werden. Es sei davon auszugehen, dass sich die posttraumatischen Symptome zum Teil gebessert hätten. Die depressive Symptomatik habe sich im Verlauf und bezüglich der Ausprägung als sehr schwankend erwiesen (S. 57). 4.10
Dr. med. P.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, RAD, nahm am 1 7. Mai 2018 (Urk. 6/194 S. 5 f.) Stellung zum psychiatrischen Gut ach te n von Dr. N.___ vom 1 4. Mai 201 8. Er führte au s, gemäss dem Gut ach ten dürften bezüglich des Belastungsprofiles keine zu hohen kognitiven Anfor de rungen gestellt werden. Die gelte auch für kreative Tätigkeit en und bei Kon flikten mit dem Arbeitgeber. In der Tätigkeit als Büroangestellte sei die Beschwer de führerin auf psychiatrischen Fachgebiet sei t der Aufnahme der aktuellen Tätigkeit als zu 50 % arbeitsfähig zu beurteilen. Die derzeitige Bürotätigkeit entspreche bereits einer Verweistätigkeit. Das Arbeitsprofil umfasse einfache Büroarbeiten wie Rechnungen ablegen, Offerten eröffnen etc. (S. 6 oben). In einer angepassten Tätigkeit gemäss Belastungsprofil habe von Januar bis November 2016 eine Ar beitsunfähigkeit von 60 % bestanden. Seit Dezember 2016 bestehe eine Arbeits unfähigkeit von 50 %. Eine Verbesserung der Arbeitsfähigkeit sei mit überwie gender Wahrscheinlichkeit nicht zu erwarten (S. 6 unten). 5. 5.1
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vor - akten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusam menhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 5.2
Gemäss BGE 143 V 418 sind grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen, nach BGE 143 V 409 namentlich auch leichte bis mittelschwere Depressionen, für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem strukturierten Beweisverfahren nach Mass gabe von BGE 141 V 281 zu unterziehen (Änderung der Rechtsprechung). Speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere depressive Störungen hielt das Bundesgericht in BGE 143 V 409 – ebenfalls im Sinne einer Praxisänderung – fest, dass eine invalidenversicherungsrechtlich relevante psychische Gesundheits schädigung nicht mehr allein mit dem Argument der fehlenden Therapieresistenz auszuschliessen sei (E. 5.1; zur bisherigen Gerichtspraxis vgl. statt vieler: BGE 140 V 193 E. 3.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_13/2016 vom 1 4. April 2016 E. 4.2). Für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sind somit auch bei den leichten bis mittelgradigen depressiven Störungen systematisierte Indikatoren beachtlich, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlau ben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1). Die Therapierbarkeit ist dabei als Indiz in die ge samthaft vorzunehmende allseitige Beweiswürdigung miteinzubeziehen (BGE 143 V 409 E. 4.2.2; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_449/2017 vom 7. März 2018 E.
4.2.1).
Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheit lichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlich keit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweis belastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).
Diese Rechtsprechung ist auf alle im Zeitpunkt der Praxisänderung noch nicht erledigten Fälle anzuwenden (Urteil des Bundesgerichts 9C_580/2017 vom 16. Janu ar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen). 5.3
Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V
281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3) - Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen, E. 4.3.2) - Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3) - Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidens druck (E. 4.4.2)
Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2 017 vom 1 5. März 2018 E. 7.4). 6. 6.1
Die behandelnden Ärzte der C.___ nannten nach dem Ereignis vom Dezember 2002 als Diagnosen eine posttraumatische Belastungsstörung bezieh ungsweise eine Anpassungsstörung mit einer längeren depressiven Reaktion sowie einen schädlichen Gebrauch verschiedener psychotroper Substanzen (vor stehend E. 3.1 und 3.2). Nach einer stationären Behandlung in der C.___
arbeitete die Beschwerdeführerin ab dem
1. Februar 2004
mit einem Teil zeitpensum als Rezeptionistin beim Hotel Y.___ (Urk. 6/4/1 Ziff. 1 und 5). Für diese Tätigkeit bestand
ab dem 1. Februar 2004 entsprechend dem ausgeübten Teil zeitpensum
eine Arbeitsunfähigkeit von 30 % und ab dem 1. Mai 2 004 von 40 % . Von November 2005 bis Mai 2006 bestand erneut
eine Arbeits unfähigkeit von 100 % (E. 3.4 und 3.5.3).
Dr. F.___ nannte im psychiatrischen Gutachten vom 1. Oktober 2006 als Diagnosen rezidivierende depressive Phasen, zum Teil schwergradig, einen Status nach Missbrauch von multiplen Suchtmitteln, eine selbstunsichere Persönlich keitsstörung, eine Residualsymptomatik nach körperlicher Misshandlung mit Schleu dertraum im Dezember 2002 und einen Status nach Neurodermitis und Asthma (vorstehend E. 3.5.2). Der Gutachter attestierte seit Mai 2006 eine Arbeit sfähigkeit von 50 % (E. 3.5.3). Im weiteren Verlauf attestierten RAD- Arzt
pract . med. I.___ und die behandelnde Psychiaterin seit März 2009 für jegliche Tätigkeiten auf dem ersten Arbeitsmarkt eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % (vorstehend E. 3.9 und 3.10). 6.2
RAD-Arzt med. pract . J.___
nannte im Bericht vom 2 3. April 2014 als Diag nosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine posttraumatische Belas tungs störung und eine rezidivierende depressive Störung, derzeit leichtgradig. Er kam zur Einschätzung, dass für die bisherige Tätigkeit keine Arbeitsfähigkeit mehr bestehe. Für eine angepasste Tätigkeit attestierte er eine Arbeitsfähigkeit von 50 %, die innerhalb eines Jahres auf 80 % gesteigert werden könne (E. 4.1). Dr. N.___ nannte im psychiatrischen Gutachten vom 1 4. Mai 2018 als Diag nosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine rezidivierende depres sive Störung, aktuell mittelgradige depressive Episode, und eine nichtorganische Störung des Schlaf-Wach-Rhythmus. Die Gutachterin stellte eine Verbesserung des Gesundheitszustand es der Beschwerdeführerin fest und attestierte eine Arbeits fähigkeit von mindestens 50 % (vorstehend E. 4.9.3 und 4.9.4).
Nach der Unte r suchung durch med. pract . J.___ erfolgte vom 2. Februar bis 3. Mai 2016 ein stationärer Aufenthalt in der M.___ der L.___ (E. 4.5).
Die Beschwerdegegnerin wich im Rahmen einer Ressourcenprüfung vom 7. Juni 2018
von der durch Dr. N.___ attes tierten Arbeitsfähigkeit ab und ging von einer zumutbare n
Arbeitsfähigkeit von 100 % aus
(vgl. Urk. 6/194 S. 7). 6. 3
Der Bericht von med. pract . J.___ vom 2 3. April 2014 und das psychiatrische Gutachten von Dr. N.___ vom 1 4. Mai 2018 erweisen sich für die strei tigen Belange als umfassend . Anhand der Berichte lässt sich namentlich die Frage nach einer Veränderung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin be ant worten . Diese
beruhen sodann auf den erforderlichen Untersuchungen und wurden in Kenntnis und in Auseinandersetzung mit den Vorakten
erstellt.
Weiter leuchten sie hinsichtlich der medizinischen Zusammenhänge und in der Beur teilung der medizinischen Situation ein. Dass der Bericht vom med. pract . J.___ bereits einige Jahre zurückliegt, schadet nicht, da auf die aktuelle Unter suchung durch Dr. N.___ verwiesen werden kann. Der Bericht und das Gutachten
erweisen sich grundsätzlich als beweistau glich . Vorbehalten bleibt die Durchführung eines s trukturierten Beweisverfahrens. Eine Abweichung gegen über der von med. pract . J.___ und Dr. N.___ attestierten Arbeits fähigkeit ist dabei
entgegen der Beschwerdeführerin nicht per se ausgeschlossen (vgl. E. 5.2 hiervor). 6. 4
Med. pract . J.___
stellte als Befund unter anderem einen verminderten An trieb
sowie Flashbacks und Albträume fest . Parameter der funktionellen Leis tungsfähigkeit, wie die Anpassung an Regeln und Routine und die Fähigkeit zur Planung und Strukturierung von Aufgaben,
waren
gemäss dem RAD-Arzt nicht eingeschränkt .
Ei nzig die Durchhaltefähigkeit und die Selbstbehaup tungsfähig keit erwiesen sich als stark beziehungsweise als mittelgradig eingeschränkt (vor stehend E. 4.1). Dr. N.___
stellte ebenfalls Einschränkungen der Durch halte- und der Selbstbehauptungsfähigkeit fest, während die Aufmerksamkeit während der psychiatrischen Untersuchung gut aufrechterhalten werden konnte (E. 4.9.2). Trotz gewisser depressiver Symptome erweisen sich diagnoserelevanten Befunde
gemäss dem Bericht von med. pract .
J.___ und dem
Gutachten von Dr. N.___
a ls nur geringfügig ausgeprägt. In dieses Bild passt, dass auch die Fachleute der L.___ im Verlaufsbericht vom 2 4. Juni 2016 nach dem stationären Aufenthalt
lediglich eine leichte depressive Episode beziehungsweise eine Dysthymia diagnostizierten (Urk. 6/163/1.4 S. 1) .
Zum Behandlung s
- und Eingliederungserfolg
ist zu sagen, dass zum Zeitpunkt der Untersuchung durch med. pract . J.___ eine Therapiepause bestand . Dabei ist nicht auszuschliessen, dass die Beschwerdeführerin die Behandlung bei Dr. E.___
erst aufgrund der drohenden Aufhebung der Invalidenrente wiederauf g e nommen hat (vgl. E. 4.3). Vor diesem Hintergrund leuchtet die Einschätzung durch den RAD-Arzt ein, dass
für den Fall der Wiederaufnahme
der therapeu ti schen Behandlung mit einer weiteren Steigerung der Arbeitsfähigkeit gerechnet werden könne (vorstehend E. 4.1) . Zu Gunsten der Beschwerdeführerin ist zu be rücksichtigen, dass neben einer rezidivierenden depressiven Störung eine nicht organische Störung des Schlaf-Wach- Rhythmus
im Sinne einer Komorbidität besteht, an der sie seit Jahren leidet (E. 4.9.3).
Gemäss dem psychiatrischen Gutachten kann die Beschwerdeführerin auf meh rere Ressourcen zurückgreifen. Sie befindet sich in einer stabilen Partnerschaft und ist Mitglied in einem Handballklub. Zudem kann sie Reisen unternehmen und es bestehen regelmässige Kontakt e zu ihrer Mutter und ihrer Schwester (vor stehend E. 4.9.4). Eine soziale Isolierung liegt jedenfalls nicht vor. Die ge schilderten Ressourcen und das intakte soziale Umfeld erlauben eine weitere Steigerung der Arbeitsfähigkeit gegenüber der von med. pract . J.___ und Dr. N.___ attestierten Arbeitsfähigkeit . Bei der Prüfung der Kategorie «funkt ioneller Schweregrad » ist daher gesamthaft von einer nur leichten Ein schränkung auszugehen.
Bei der Prüfung der Konsistenz ist ebenfalls auf die Freizeitaktivitäten der Be schwerdeführerin hinzuweisen, die gegen eine massgebliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit sprechen. Die Therapiepause zum Zeitpunkt der Untersuchung durch med. pract . J.___ spricht überdies gegen einen erheblichen Leidens druck. N ach der Prüfung der Standardindikatoren ist von einer Verbesserung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin und von einer weiteren Steigerung zu einer uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit auszugehen. Zur Beurteilung durch Dr. G.___ vom 3 0. September 2014 ist zu sagen, dass er die Beschwerde füh rerin anders als med. pract . J.___ nicht persönlich untersucht hat. Seine Einschätzung ist daher - wie auch die Beurteilung durch die behandelnde Psy chiaterin - zurückhaltend zu bewerten.
Gestützt auf den Bericht von med. pract . J.___ und das Gutachten von Dr. N.___ ist von einer massgeblichen Verbesserung des Gesundheits zu standes der Beschwerdeführerin im Vergleich mit dem Zeitpunkt der Rentenzu sprache
auszugehen. Damals bestand für jegliche Tätigkeiten auf dem ersten Arbeitsmarkt eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % . Demgegenüber verrichtete die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung vom 1 6.
August 2018 mit einem Tei lzeitpensum Büroarbeiten . Ein Revisionsgrund nach Art. 17 Abs. 1 ATSG liegt damit vor, so dass die Verhältnisse umfassend geprüft werden können. Soweit die Beschwerdeführerin einen Revisionsgrund verneinte (Urk. 1 S. 14 Ziff. 32), kann ihr nicht gefolgt werden. Entgegen den Vorbringen der Be schwerdeführerin durfte im Rahmen des strukturierten Beweisverfahrens nament lich aufgrund der nachgewiesenen zahlreichen Ressourcen und der Prüfung der Konsistenz von der im psychiatrischen Gutachten attestierten Arbeitsfähigkeit abgewichen werden. 6. 5
Zusammenfassend ergibt sich, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwer deführerin verglichen mit den Verhältnissen zum Zeitpunkt der Verfügungen vom 1 3. Dezember 2010 und vom 1. Juni 2011 massgeblich verbessert haben. Weiter kann ihr neu eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit zugemutet werden, womit sie ein rentenausschliessendes Einkommen erzielen kann.
Die Beschwerdegegnerin hat einen Rentenanspruch für die Zukunft zu Recht verneint. Der angefochtene Entscheid erweist sich demzufolge als rechtens. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 7.
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Vorliegend sind die Kosten auf Fr. 800.-- festzusetzen und der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Rainer Deecke - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannBrugger
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2018.00805
II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Romero-Käser Ersatzrichterin Lienhard Gerichtsschreiber Brugger Urteil vom 1 7. Oktober 2019 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Rainer Deecke schadenanwaelte AG Industriestrasse 13c, 6300 Zug gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
1.1
X.___, geboren 1983, ist gelernte Kauffrau (Urk. 6/1). Am 2 0. Dezember 2002 wurde sie in ihrer Wohnung zusammengeschlagen (Urk. 6/10/19 Ziff. 4-6). Die Suva richtete für die Folgen des Ereignisses Versicherungsleistungen aus (vgl. Urk. 6/10/2-18). Die Versicherte arbeitete
ab Februar 2004
an der Rezeption des Hotels Y.___ in Zürich (Urk. 6/4 Ziff. 1 und 5). Am 2 1. März 2005 meldete sie sich bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 6/2).
Die Sozial ver sicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte unter anderem ein psy chia trisches Gutachten (Urk. 6/27) ein.
Mit Verfügung vom 8. Dezember 2008 (Urk. 6/67) sprach die Suva der Versi cher ten ab dem 1. Januar 2009 eine Invalidenrente bei einer Erwerbsunfähigkeit von 100 %
zu. Mit Verfügung en vom 1 3. Dezember 2010 und vom 1. Juni 2011 (Urk. 6/88, Urk. 6/90-92, Urk. 6/87) sprach die IV-Stelle der Versicherten ab dem 1. Juli 2004 eine Viertelsrente und ab dem 1. Februar 2006 eine ganze Rente zu. Für die Zeit vom 1. September 2007 bis 2 9. Februar 2008 vern einte sie einen Ren tenanspruch. Ab dem 1. März 2008 bejahte die IV-Stelle erneut ein en
An spruch auf eine ganze Rente. 1.2
Im Oktober 2013 wurde eine Rentenr evision eingeleitet (vgl. Urk. 6/106 S. 3). Die IV-Stelle teilte der Versicherte n am 3 0. Oktober 2014 mit, dass sie ihr
Beratung und Begleitung in Form eines Job-Coachings gewähren werde (Urk. 6/130). Am 2 2. April 2015 erklärte sie die Massnahme für abgeschlossen (Urk. 6/140).
Mit Vorbescheid vom 2 2. April 2015 (Urk. 6/141) stellte die IV-Stelle die Ein stellung der
Rente in Aussicht. Die Versicherte brachte dagegen Einwände (Urk. 6/146, Urk. 6/149) vor. Die IV-Stelle holte in der Folge medizinische Be richte (Urk. 6/156, Urk. 6/160, Urk. 6/163, Urk. 6/172) und ein psychiatrisches Gutachten (Urk. 6/182) ein und zog Akten der Suva (Urk. 6/167-168) zum Ver fahren bei. Mit Verfügung vom 1 6. August 2018 (Urk. 6/193 = Urk.
2) h ob die IV-Stelle die Rente für die Zukunft auf. 2.
Die Versicherte erhob am 1 9. September 2018 Beschwerde gegen die Verfügung vom 1 6. August 2018 (Urk.
2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei die IV-Stelle zu verpflichten, ihr über den 3 0. September 2018 hinaus eine Rente nach Gesetz zu gewähren. Eventuell sei eine unabhängige medizinische Begut achtung, insbesondere unter Einbezug eines Psychiaters, zur Klärung des medizi nischen Sachverhalts in Auftrag zu geben (Urk. 1 S. 2 Ziff. 1-2).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 1 0. Oktober 2018 (Urk.
5) die Abweisung der Beschwerde. Mit Gerichtsverfügung vom 2. November 2018 wurde der Beschwerdeführerin eine Kopie de r Beschwerdeantwort zugestellt u nd das Gesuch um Gewährung eines zweiten Schriftenwechsels (vgl. Urk. 1 S. 2 u nten) abgewiesen (Urk. 7 Dispositiv Ziff. 1-2). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesund heit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verblei bende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsun fähig keit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psychischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein psychischer Gesundheitsschaden mit Krankheitswert besteht, welcher die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (vgl. BGE 139 V 547 E. 5, 131 V 49 E. 1.2, 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_125/2015 vom 1 8. November 2015 E. 5.4).
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose vor aus (vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unab hängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weit geh end objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c, je mit Hinweisen; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.3
Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, her abgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich geblie be nem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Auf gabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hin sichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hin weisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesent lichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeach t lich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).
Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in recht licher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).
1.4
Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommens vergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswir kungen des Gesundheitszustands) beruht; vorbehalten bleibt die Rechtsprechung zur Wiedererwägung und zur prozessualen Revision (BGE 133 V 108 E. 5.4) . Da bei braucht es sich nicht u m eine formelle Verfügung (Art. 49 ATSG) zu handeln. Ändert sich nach durchgeführter Rentenrevision als Ergebnis einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs nichts und eröffnet die IV-Stelle deswegen das Revisionsergebnis gestützt auf Art. 74 ter
lit . f der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) auf dem W eg der blossen Mitteilung (Art. 51 ATSG), ist im darauf folgenden Revisionsverfahren zeitlich zu vergleichender Ausgangssach verhalt derjenige, welcher der Mitteilung zugrunde lag (Urteil des Bun desgerichts 9C_599/2016 vom 29. März 2017 E. 3.1.2 unter Hinweis auf 8C_441/2012 vom 25. Juli 201 3 E. 3.1.2).
2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin stellte mit Verweis auf den
Untersuchungsbericht ihres Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 2 3. April 2014 fest, eine schwere bis mittelgradige depressive Episode sei nicht mehr festgestellt worden. Die Be schwer deführerin könne ohne Medikamente gesellschaftlich und auf dem ersten Arbeitsmarkt bestehen . Daher werde von einer Verbesserung des Gesund heits zu standes ausgegangen. Derzeit finde eine Therapiepause statt. Das Arbeitspensum der bisherigen Tätigkeit an einer Rezeption habe sie von 20 %
auf 40 % erhöhen kö nnen. Nebenbei studiere sie an der Z.___ in Österreich (Urk. 2 S. 2 oben). Nach dem zusätzlich eingeholten psychiatrischen Gutachten seien viele Ressourcen vorhanden. Die Beschwe rdeführerin gehe regelmässig in ein Hand ball training und unternehme mit ihrer Partnerin Ausflüge am Wochenende (S. 2 Mitte). 2.2
Die Beschwerdeführerin brachte vor, v on einem Revisionsgrund sei nicht auszu gehen. Eine relevante Verbesserung des Gesundheitszustandes liege klar nicht vor (Urk. 1 S. 14 Ziff. 32). Die Beschwerdegegnerin habe sodann nicht die Möglich keit, gutachterlich nachvollziehbar hergeleitete Feststellungen zur Arbeitsfähig keit nach ihrem Gusto abzuändern (Urk. 1 S. 15 Ziff. 37). Die Beschwerdeführerin nahm sodann eine eigene Indikatorenprüfung vor (Urk. 1 S. 18 ff.). 2.3
Zum Zeitpunkt der Verfügungen
vom 1 3. Dezember 2010 und vom 1. Juni 2011 bestand für jede Tätigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % . Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet daher die Frage, ob sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit der
Rentenzusprache bis zum Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung vom 1 6. August 2018
mas s geb lich verbessert hat, und ob die Beschwerdegegnerin die Rente zu Recht für die Zu kunft aufgehoben hat. 3. 3.1
Die Beschwerdeführerin wurde am 2 0. Dezember 2002
in ihrer Wohnung von ihrem Exfreund zusammengeschlagen (Urk. 6/10/19 Ziff. 2 und 4-6).
Dr. med. A.___, Assistenzärztin, und Dr. med. B.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, C.___,
nannten im Bericht vom 1 3. August 2003 (Urk. 6/10/32-33) als Diagnosen eine posttraumatische Be las tungsstörung (ICD-10 F43.1) und Missbrauch verschiedener psychotroper Sub stan zen, gegenwärtig abstinent (ICD-10 F19.1, S. 1). 3.2
Dr. B.___ nannte i m Bericht vom 2. März 2004 (Urk. 6/10/35-36) als Diagnosen eine Anpassungsstörung mit einer längeren depressiven Reaktion nach dem Überfall vom 2 0. Dezember 2002 (ICD-10 F43.21) und einen schädlichen Ge brauch von Kokain und Ecstasy (ICD-10 F19.1, S. 1). Dr. B.___
gab an, die Be schwerdeführerin habe nach dem Austritt aus der C.___ eine Stelle als Rezeptionistin mit einem Pensum von 70 % aufgenommen. Entsprechend habe eine Arbeitsfähigkeit von 70 % und eine Arbeitsunfähigkeit von 30 % bestanden (S. 1 unten). 3.3
Dr. med. D.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Konsiliar psychiater
der Suva, führte im Bericht vom 2 4. Oktober 2005 (Urk. 6/15/4-8) aus, die Beschwerdeführerin leide heut e an einer schweren Depression (S. 4 unten). 3.4
Die behandelnde Psychiaterin
Dr. med.
E.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, nannte im Bericht vom 1 1. Juni
2006 (Urk. 6/21/3-7) als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (lit . A): - rezidivierende depressive Stör ung, aktuell leicht-mittelgradige Episode, deutlich beziehungs- und entwicklungsabhängig (ICD-10 F33.1), Störung in Ansätzen seit der Pubertät
bestehend, deutlich seit schwerer Miss handlung durch den Exfreund - Neurodermitis, vor allem im Hals- und Kopfbereich, Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit je nach beruflichem Umfeld, bestehend seit der Pubertät - Asthma bronchiale (vor allem allergischer Natur)
Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte sie einen Status nach schädlichem Gebrauch psychotroper Substanzen (vor allem Kokain), absti nent sei 2003 (S. 1
lit . B oben).
Die Psychiaterin gab zur Arbeitsfähigkeit an, ab dem 2 4. März 2003 habe eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % und vom 1 4. Juli 2003 bis Ende Januar 2004 von 100 %
bestanden . Ab dem 1. Februar 2004 habe für die Tätigkeit als Rezeptio nis tin eine Arbeitsunfähigkeit von 30 % und ab dem 1. Mai 2004 von 40 % bestan den . Für die Zeit vom 7. November 2005 bis 8. Februar 2006 attestierte sie erneut eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % . Weiter gab sie an, dass nach einem Kurz aufenthalt in einer psychiatrischen Klinik zu Beginn eine Teilarbeitsfähigkeit von 30-50 % bestanden habe (S. 1 unten). Für die angestammte Tätigkeit als Rezep tionistin werde eine Restarbeitsfähigkeit von 30 % geschätzt. Die unregel mässi gen Arbeitszeiten wirkten sich ungünstig auf die psychische Symptomatik aus. Für diese Tätigkeit sei die Arbeitsfähigkeit daher nicht weiter ausbaubar. In einer angepassten Tätigkeit könne mit einer Restarbeitsfähigkeit von zirka 50 %
begonn en werde n, welche weiter ausgebaut werden könne (S. 5 Ziff. 2). Durch die Tagesmüdigkeit und eine raschere Ermüdbarkeit bestünden eine leicht einge schränkte Konzentration und Aufmerksamkeit . Aufgrund von Antriebsstörungen bestünden grosse Probleme beim Aufstehen am Morgen (S. 5 Ziff. 4). 3.5
3.5.1
Dr. med. F.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, erstattete am 1. Oktober 2006 (Urk. 6/27) im Auftrag der Beschwerdegegnerin ein psychia tri sches Gutachten. Er führte zur Anamnese aus, die Beschwerdeführerin habe siebzehnjährig begonnen, Drogen zu konsumieren. Sie habe Ecstasy und später Amphetamine und Kokain zu sich genommen (S. 5 Mitte). Nach dem Ereignis vom Dezember 2002 habe sie anfänglich starke Schmerzen im Nacken und im Kopf gehabt. Heute habe sie normalerweise keine Schmerzen mehr. Sie könne den Kopf abe r nicht lange seitwärts neigen und a b und zu spüre sie den Nacken (S. 6 oben). Im weiteren Verlauf sei während sieben Monate n
ein stationärer Aufent halt in der C.___ erfolgt. Ab Februar 2004 sei sie an der Rezeption des Hotel s
Y.___
angestellt gewesen, anfänglich mit einem Pensum von 70 % . Nach drei Monaten habe sie das Pensum auf 60 % reduziert, weil ihr die Arbeit zu viel geworden sei (S. 6 unten).
3.5.2
Dr. F.___ stellte folgende Diagnosen (S. 9 Ziff. 4 oben): - rezidivierende depressive Phasen, zum Teil schwergradig (ICD-10 F33.2) - Status nach Missbrauch von multiplen Suchtmitteln (Kokain, Amphe ta mine, Halluzinogene, ICD-10 F19.1) - selbstunsichere Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.6) - Residualsymptomatik nach körperlicher Misshandlung mit Schleuder trau ma am 2 0. Dezember 2002 - Statu s nach Neurodermitis und Asthma
Die Beschwerdeführerin sei durch die Scheidung der Eltern in der Schul zeit in einen psychischen Stresszustand geraten (S. 9 Mitte). Die psychischen Schwierig keiten hätten sich in der Lehrzeit noch deutlicher manifestiert. Sie habe die Lehre nach einem halben Jahr abgebrochen und sei in jener Zeit in einen Drogenabusus geraten. Dies sei als Ausdruck einer übermässigen Beeinflussbarkeit der Patientin und einer Fluchttendenz aus dem subjektiven Druck des Alltages zu verstehen . Die Persönlichkeitsstörung mit Selbstunsicherheit, mangelndem Selbstbewusst sein und mangelnder Identität, m angelndem Durchsetzungsvermögen und Beein flussbarkeit habe zu einer reduzierten psychischen Bewältigungsfähigkeit und zu Inkonstanz auf allen Ebenen geführt . Dies zeige sich in der bis heute offenen Berufswahl und der subjektiven Überforderung in allen Berufstätigkeiten und im Abbruch von solchen sowie in Partnerschaften mit wechselnden Abhängigkeiten und Trennungen . Dies zeige sich auch im
Drogenabusus als Fluchttendenz aus der Wirklichkeit (S. 9 unten). Im klinischen Eindruck komme die Persönlich keitsstörung zwar nicht unmittelbar zum Vorschein. Vielmehr imponierten eine gute Auffassungsgabe und eine affektive Zugänglichkeit. Von der Persönlichkeit her wirke die Patientin aber adynamisch, wenig selbstbewusst und wenig abge grenzt. Anamnestisch habe sich ihre Lebensbewährung als sehr spärlich erwiesen (S. 9 f.).
Von der aggressiven körperlichen Misshandlung vom 2 0. Dezember 2002 sei eine Residualsymptomatik zurückgeblieben mit Kopf- und Nackenschmerzen und einer Seh- und Hörverminderung rechts. Die Patientin habe das Ereignis psychisch schlecht verkraftet. Das letzte halbe Jahr der Lehrzeit habe sie 50 % gearbeitet . Nach dem Lehrabschluss sei sie ein halbes Jahr wegen einer depressiven Symp tomatik psychiatrisch hospitalisiert gewesen. Schliesslich habe sie von Februar 2004 bis November 2005 als Rezeptionistin in einem Hotel gearbeitet, aber mit einem reduzierten Arbeitspensum und immer an der Belastungsgrenze. Danach sei sie wieder in eine schwere Depression geraten und arbeitsunfähig geworden (S. 10 oben) . 3.5.3
Generell und f ür kaufmännische Tätigkeiten betrage die Arbeitsfähigkeit höchs tens 50 % . Eine weitere psychiatrische Behandlung sei dringend indiziert. Die Art der Behandlung müsse pragmatisch gewählt werden und könne der Patientin nicht in Form einer besti mmten Methode auferlegt werden, da e in Erfolg nicht garantiert sei (S. 10 unten).
Aus psychiatrischer Sicht habe ab dem 2 4. März 2003 eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % und ab dem 1 4. Juli 2003 von 100 % bestanden. Ab dem 1. Februar 2 004 habe eine Arbeitsunfähigkeit von 30 % und ab 1. Juli 2004 von 40 % bestanden. Ab dem 7. November 2005 habe erneut eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % be standen. Seit dem 2 2. Mai 2006 bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 50 %. Die Prognose sei ungewiss (S. 10 Ziff. 5). Es bestehe ein Gesundheitsschaden, der die Arbeitsfähigkeit für längere Zeit eingeschränkt habe. Im Vordergrund stünden eine depressive Apathie und eine Adynamie sowie eine selbstunsichere Persön lichkeitsstörung mit den beschriebenen Folgen (S. 11 Ziff. 7). 3.6
Dr. E.___ attestierte im Bericht vom 4. Mai 2008 (Urk. 6/57/7-10) für die Tätigkeit en als Sekretärin mit KV-Ausbildung und als Rezeptionistin in einem Hotel seit dem 7. November 2005 bis heute ein e Arbeitsunfähigkeit von 70-100 % (S. 1 Ziff. 2). Weiter gab sie an, in angestammte r Tätigkeit bestehe eine Rest arbeitsfähigkeit von zirka 30 % . In einer der Behinderung angepassten Tätigkeit bestehe bei einer Präsenzzeit von 50 % eine Leistungsfähigkeit von 70-80 % . Bei einem ähnlichen Setting sei ein weiterer Ausbau der Arbeitsfähigkeit möglich (S.
4). 3.7
Dr. med. G.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Versi che rungspsychiatrischer Dienst der Suva, führte in einer Notiz vom 2 6. August 2008 (Urk. 6/61/2) über eine telefonische Rückfrage bei Dr. E.___ aus, nach den Angaben der Psychiaterin arbeite die Beschwerdeführerin an drei Tagen pro Woche am Nachmittag an einem geschützten Arbeitsplatz. Die Belastbarkeit sei jedoch nicht besser geworden. Auf dem freien Arbeitsmarkt bestehe weiterhin eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % . 3.8
Dr. G.___
stellte im Bericht vom 1 9. Februar 2009 (Urk. 6/69/2-11) folgende Diagnosen (S. 8 oben): - sonstige Reaktion auf schwere Belastung (ICD-10 F43.8) bei massiver Gewaltanwendung bei Überfall vom 2 0. Dezember 2002 - auf der Symptomebene verschiedentlich depressive Einbrüche, daneben dissoziative Symptome und solche, die bei einer posttraumatischen Belastungsstörung auftreten können - Status nach schädlichem Gebrauch von Kokain, Cannabis und Ecstasy
Dr. G.___ führte weiter aus, die Beschwerdeführerin habe nach dem Ereignis vom Dezember 2002 Symptome wie Müdigkeit, Freudlosigkeit, sozialer Rückzug, Ängste, Schlafstörungen und Albträume entwickelt. Nach der Kündigung der Arbeitsstelle bei einem Hotel hätten nur noch Arbeitsversuche an geschützt en Arbeitsplätzen stattgefunden mit einer Leistung von maximal 50 % (S. 8 unten). Teilweise hätten Symptome vorgelegen, wie sie bei einer Persönlichkeitsstörung zu sehen seien. Als Differentialdiagnose sei eine Persönlichkeitsstörung vom Borderline -Typ (ICD-10 F60.31) zu diskutieren. So habe die Beschwerdeführerin eine Neigung zu einer intensiven Beziehung. Gegen eine Persönlichkeitsstörung spreche allerding s, dass sie die Lehre abgeschlossen und sie lange Zeit eine Tätig keit von 60 %
auf dem ersten Arbeitsmarkt aufrechterhalten habe (S. 9 oben). 3.9
Dr. E.___ gab in einem Bericht vom 1 1. März 2009 (Urk. 6/70) an, für die angestammte Tätigkeit als kaufmännische Angestellte bestehe keine Arbeits fähigkeit. Für die Tätigkeit beim
H.___ bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 30 % . Diese Tätigkeit entspreche einem ge schüt zten Arbeitsplatz . Eine andere Tätigkeit als an einem geschützten Arbeits platz sei ihr nicht zumutbar (Ziff. 2 und 3). 3.10
P ract . med. I.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, RAD der Beschwerdegegnerin, führt in der Stellungnahme vom 1 0. August 2009 (Urk. 6/82 S. 10 f.) aus, nach dem Bericht von Dr. E.___ vom 1 1. März 2009 sei d as psychische Befinden der Beschwerdeführerin in etwa unverändert. Die Psychia terin habe im Vorfeld eine rezidivierende depressive Störung diagnostiziert. Im Vordergrund stehe weiterhin eine psychische Instabilität. Es würden weiterhin An triebs- und Stimmungsstörungen, eine Tagesmüdigkeit, eine erhöhte Erschöpf barkeit, ein sozialer Rückzug sowie eine Tag-Nach t -Umkehr beschrieben. Min destens seit März 2009 bestehe im ersten Arbeitsmarkt keine Restarbeitsfähigkeit mehr. An einem geschützten Arbeitsplatz bestehe noch eine 30%ige Arbeits fähig keit. Die Weiterführung der ambulanten psychiatrischen Behandlung sei sicher indiziert. Allerdings sei bei dem zwischenzeitlich mehrjährigen Verlauf keine wesentliche Verbesserung der Arbeitsfähigkeit in absehbarer Zeit zu erwarten. 3.11
Mit Verfügung en vom 1 3. Dezember 2010 und vom 1. Juni 2011 (Urk. 6/88, Urk. 6/90-92) sprach die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin ab dem 1. Juli 2004 eine Viertelsrente und ab dem 1. Februar 2006 eine ganze Rente zu . Für die Zeit vom 1. September 2007 bis 2 9. Februar 2008 verneinte sie einen Ren tenanspruch. Ab dem 1. März 2008 be jahte sie wieder ein en Anspruch auf eine ganze Rente. 4. 4.1
Die Beschwerdeführerin wurde am 2 2. Apri l 2014 durch med. pract .
J.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, RAD, untersucht. Er führte im Bericht vom 2 3. April 2014 (Urk. 6/118) aus, die Beschwerdeführerin arbeite derzeit an fünf Tagen im Monat als Rezeptionistin (S. 1 Ziff. 2). Nach ihren Angaben komme es bei Belastung zu depressiven Phasen. Es bestünden eine Antriebslosigkeit, Schlafstörungen und eine schnelle Erschöpfbarkeit (S. 2 Ziff . 3). Eine Psychotherapie habe stattgefunden . Derzeit erfolge aber eine Therapiepause. Die Therapie werde in Kürze wiederaufgenommen (S. 2 Ziff. 5 Mitte). Seit 2013 arbeite sie als Rezeptionistin mit einem Pensum von 23 % . Davor habe eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % bestanden (S. 3 Ziff. 7).
Wahrnehmungsstörungen bestünden nicht. Flashbacks und Albträume seien als Traumatisierungshinweise zu eruieren (S. 3 Ziff. 8 Mitte). Die Beschwerdeführerin sei affektiv schwingungsfähig. Der Antrieb werde als vermindert rapportiert bei einer psychomotorischen Unruhe und einer modulierenden Sprache (S. 3 Ziff. 8 unten). Als Ängste seien Versagensängste angegeben worden. Weiter sei d er
Tag-/ Nacht -R hythmus ein Problem. Sie stehe um 16 Uhr auf. Ein sozialer Rückzug bestehe nicht (S. 4 oben). Es werde ein vermindertes Selbstwertgefühl angegeben (S. 4 Mitte). Die Fähigkeit en zur Anpassung an Regeln und Routinen sowie zur Planung und Strukturierung von Aufgaben seien gegeben. Wegen einer schnellen Erschöpfbarkeit und Ermüdbarkeit sei die Durchhaltefähigkeit jedoch stark einge schränkt. Die Kontaktfähigkeit sei gegeben. Die Selbstbehauptungsfähigkeit sei
mittelgradig eingeschränkt. Die Beschwerdeführerin betrachte die Arbeitsfähig keit als steige rungsfähig, unter der Voraussetzung, dass eine Tagesstruktur mit normalem Tag-/Nacht r hythmus gelernt werde (S. 4 unten).
Med. pract . J.___ nannte als psychiatrische Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 5 Ziff. 9): - posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1) - rezidivierende depressive Störung, derzeit leichtgradig (ICD-10 F33.0)
Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er einen Konsum von Suchtmittel n, derzeit abstinent (S. 5 Ziff. 9).
Eine schwer- bis mittelgradige Depression sei nicht mehr festgestellt worden. Die Beschwerdeführerin könne sogar ohne Medikamente gut gesellschaftlich und auf dem ersten Arbeitsmarkt bestehen. Bezüglich der Depression sei daher von einer Verbesserung auszugehen. Bezüglich der posttraumatischen Belastungsstörung sei zu erwähnen, dass diese nicht komplett behandelt worden sei. Derzeit finde eine Therapiepause statt, um die Beschwerdeführerin nicht zu überfordern. Es werde eine fachspezifische EMDR-Behandlung empfohlen. Dadurch könne die Arbeitsfähigkeit weiter verbessert werden (S. 5 Ziff. 10 Mitte).
Es bestünden eine geringe Belastbarkeit und Probleme bezüglich des Tag-Nach t -Rhythmus. Weiter bestünden Antriebsprobleme und Stimmungsschwankungen. Die bisherige Erwerbsbiographie sei im Zusammenhang zu sehen mit dem trau matischen Ereignis von 200 2. In der bisherigen Tätigkeit mit starkem Termin druck bestehe keine Arbeitsfähigkeit. In einer angepassten Tätigkeit sei von einer Arbeitsfähigkeit von 50 % auszugehen. Diese könne innerhalb eines Jahres auf 80 % gesteigert werden bei einer weiteren psychotherapeutischen Behandlung (S.
5 unten). 4.2
Suva-Arzt Dr. G.___ führte in einer psychiatrischen Beurteilung vom 3 0. Septem ber 2014 (Urk. 6/134/2-6) aus, er sei im Hinblick auf die Prognose von med. pract . J.___ deutlich zurückhaltender. Eine Reintegration der Beschwer deführerin zu 80 % sei bei diesem Störungsbild und einem langjährigen chroni fizierten Verlauf nicht zu erwarten (S. 4 unten). 4.3
Dr. E.___ gab im Bericht vom 1 5. August 2015 (Urk. 6/156/1-2) an, die Beschwerdeführerin habe sich nach einem dreijährigen Unterbruch wieder bei ihr gemeldet. Die psychiatrischen Befunde hätten sich weder subjektiv noch objektiv wirklich verändert, abgesehen von einem Rückgang der depressiven Sympto ma tik. Als Leitsymptom sei
nach wie vor eine deutliche Tag- /Nachtumkehr und eine Hypersonmie vorhanden mit einer Schlaf dauer von 12-14 Stunden, die durch die Patientin nur wenig beeinflusst werden könne (S. 1). Die Beschwerdeführer in arbeite beim Hotel Y.___ in Zürich. Aktuell bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 40 %, die bisher nicht habe gesteigert werden können (S. 2). 4.4
Dr. med. K.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Leitender Arzt, L.___, nannte im Bericht vom 2 5. August 2015 (Urk. 6/156/3-4) nach einem Vorgespräch vom 2 9. Juli 2015 als Diagnosen eine schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10 F32.2) und einen Verdacht auf eine posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1). Dr. K.___ gab weiter an, es liege ein zwischen mittelgradig und schwergradig fallendes depressives Syndrom vor. Die Diagnose einer posttraumatischen Belas tungsstörung habe zum Zeitpunkt des Vorgespräches nicht eindeutig gestellt werden können (S. 2 unten). 4.5
Vom 2. Februar bis 3. Mai 2016 erfolgte ein stationärer Aufenthalt in der M.___ der L.___ (Urk. 6/163/5). Die Fachleute der L.___
nannten im Austritts bericht vom 3 1. Mai 2016 (Urk. 6/163/5-8) als Diagnosen eine posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1), eine rezidivierende depressive Störung, gegen wärtig leichte Episode, Differentialdiagnose: Dysthymia (ICD-10 F33.0), und eine nichtorganische Störung des Schlaf-Wach-Rhythmus (ICD-10 F51.2). Zur Ar beits fähigkeit wurde ausgeführt, bis zum 1 0. Mai 2016 habe eine Arbeitsun fähigkeit von 100 % bestanden. Danach habe bis zum 1 7. Mai 2016 eine Arbeits unfähigkeit von 50 % bestanden (S. 1 unten). 4.6
Die Fachleute der L.___ gaben im Verlaufsbericht vom 2 4. Juni 2016 (Urk. 6/163/1-4) an, es bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 70 % . Die Patientin benötige für die Erledigung der anfallenden Arbeiten verglichen mit ihren Arbeitskollegen mehr als die vorgegebene Zeit. Die Qualität ihrer Arbeit sei jedoch gut . Angepasst sei eine Tätigkeit mit weniger akutem Druck (S. 3 Ziff. 2.1). 4.7
Dr. E.___ stellte im Zwischenbericht vom 2 8. Oktober
2016 (Urk. 6/167/2-4) neu die Diagnose einer Zwangsstörung, vorwiegend Zwangsge danken (ICD-10 F42.2, S. 1 Ziff. 1). Die Psychiaterin gab zur Arbeitsfähigkeit an, nach der stationären Behandlung habe die Beschwerdeführerin ihre Arbeit ab dem 1 7. Mai 2016 mit einem Pensum von 40 % wiederaufgenomm en. Wegen der ge sundheitlichen Probleme beabsichtige sie, die Arbeitsstelle beim jetzigen Arbeit geber auf Ende November oder Ende Dezember 2016 zu kündigen (S. 3
Ziff. 4). 4.8
Dr. E.___
führte im Bericht vom 3. April 2017 (Urk. 6/173) aus, die Be schwerdeführerin habe die Stelle als Rezeptionistin (Nischenarbeitsplatz) per Ende November 2016 gekündigt wegen erhöhter Anforderungen seitens des Arbeitge bers. Zudem seien ihr keine Pausen gewährt worden. Das klinische Bild imponiere als zunehmend depressiv im Ausmass einer mittelgradigen depressiven Episode mit anwachsender Suizidalität. Die Suizidalität habe vor allem aufgrund vom Prob lemen in der Partnerschaft zugenommen (S. 1).
Seit dem 2 0. April 2017 übe d ie Beschwerdeführerin als kaufmännische Ange stellte ein Pensum von 20 % aus . Sie arbeite an zwei Tagen pro Woche für fünf bis sieben Stunden, wobei die Effizienz höchstens bei 50 % liege, da die Patientin verlangsamt und vergesslich sei und sich Konzentrationsprobleme zeigten . Es handle sich erneut um einen Nischenarbeitsplatz (S. 2 oben). Die Beschwerde führerin sei in der Gesamtsituation psychisch instabil. Es sei eine Arbeitsfähigkeit zwischen 20-40 % anzunehmen (S. 2 Mitte). 4.9 4.9.1
Dr. med. N.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, erstattete am 1 4. Mai 2018 (Urk. 6/182) im Auftrag der Beschwerdegegnerin ein psychiatrisch es Gutachten. Die Untersuchungen erfolgten am 1 0. und am 2 4. Novem ber 2017 (S. 1 unten).
Dr. N.___ führte aus, die Beschwerdeführerin habe angegeben, dass sie am meisten mit Depressionen zu kämpfen habe, die sehr unkontrolliert auftreten würde n . Es bestünden emotionale Schwankungen und ein Morgentief. Alles koste sie Überwindung und viel Kraft. Aktuell arbeite sie zwischen 30 und 40 % in einem Büro (S. 37 Ziff. 3.1.1). Teilweise habe sie Angstzustände und komme nicht aus dem Haus. Dies sei ihr im Jahr 2017 zirka dreimal passiert. Generalisierte Ängste bestünden nicht. Öffentliche Verkehrsmittel könne sie nicht benü tzen. Sie fahre aber Auto. Teilweise habe sie zwanghafte Gedanken, dass ihre Partnerin sie betrügen könnte (S. 38 oben). Der Antrieb sei herabgesetzt. Sie sie verlangsamt und alle s koste Kraft . Sie habe Albträume und teilweise Durchschlafstörungen sowie einen verschobenen Tag-/Nachtrhythmus (S. 38 unten). Mit 18 Jahren sei der Überfall von Seiten ihres Exfreundes passiert, wodurch sie arbeitsunfähig geworden sei (S. 41 Ziff. 3.1.5). In der Zeit vo n 2013 bis 2016 habe sie als Rezeptionistin und im B ackoffice im Hotel Y.___ gearbeitet (S. 41 f. Ziff. 3.1.6). Seit dem Jahr 2017 sei sie mit einem Pensum vo n 30-40 % bei der O.___ ange stellt, wo sie einfache Büroarbeiten verrichte. Sie fühle sich dort gut aufgehoben (S. 42 Ziff. 3.1.6). Die Beschwerdeführer stehe in der Regel erst gegen 11 Uhr auf und gehe gegen 12.30 Uhr arbeiten. In der Folge arbeite sie bis 19 oder 20 Uhr. Gegen 22 Uhr gehe sie schlafen (S. 42 Ziff. 3.1.8).
Nach dem Überfall von 2002 seien eine depressive Symptomatik sowie eine post traumatische Symptomatik mit ständigen Flashbacks aufgetreten (S. 43 Ziff. 3.1.9 oben). Die Beschwerdeführerin habe das Ziel, zu 50 % zu arbeiten. Das Problem sei, konstant vier Stunden durchzuhalten (S. 44 Ziff. 3.1.10 oben). 4.9.2
Die Gutachterin gab zum Befund an, die Beschwerdeführerin habe insgesamt etwas verlangsamt und klagsam in Bezug auf die beteiligten Versicherungen ge wirkt (S. 44 Ziff. 4.1). Für die Dauer des Gespräches habe sie die Aufmerksamkeit durch gehend aufrechterhalten können . Sie habe dem Untersuchungsverlauf in halt lich gut folgen können und es hätten sich keine Störungen des Kurzzeit ge dächtnisses gezeigt . Auch das Langzeitgedächtnis habe sich klinisch als unauf fällig erwiesen
(S. 45 Ziff. 4.3.1 unten).
Die Fähigkeit, sich an Regeln zu halten, Termine wahrzunehmen und sich in Organisationsabläufe einzufühlen, sei leicht beeinträchtigt. Die Fähigkeit, den Tag oder anstehende Aufgaben zu planen und zu strukturieren, sei ebenfalls leicht beeinträchtigt (S. 47 unten). Die Fähigkeit, sich im Verhalten sowie im Denken und Erleben wechselnden Situation en anzupassen, sei mittelgradig beeinträchtigt (S. 48 oben). Die Fähigkeit, hinreichend, ausdauernd und während der üblicher weise zu erwartenden Zeit im Beruf oder bei sonstigen Aufgaben anwesend zu sein und ein durchschnittliches Leistungsniveau aufrechtzuerhalten, sei mi ttel gra dig beeinträchtigt (S. 48 Mitte). Die Selbstbehauptungsfähigkeit sei leicht eingeschränkt. Die Kontaktfähigkeit zu Dritten sei ebenfalls leicht eingeschränkt (S. 4 8 unten). 4.9.3
Dr. N.___ nannte als Diagnosen mit Auswirkung en auf die Arbeits fähig keit (S. 50 Ziff. 5.1): - rezidivierende depressive Störung, aktuell mittelgradige depressive Epi s ode (ICD-10 F33.1) - nichtorganische Störung des Schlaf-Wach-Rhythmus (ICD-10 F51.2)
Als Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit nannte sie (S.
50 Ziff. 5.2): - Status nach posttraumatischer Belastungsstörung mit einer Restsymp to matik (ICD-10 F43.1) - akzentuierte Persönlichkeitszüge (emotional instabil, ICD-10 Z73) - psychische und Verhaltensstörungen durch Sedative, Verdacht auf schäd li chen Gebrauch (ICD-10 F13.0)
Die Beschwerdeführerin h abe im Alter von 18 Jahren den massiven gewalttätigen Angriff ihres Exfreundes erlebt. In der Folge sei es zu einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit, einer fortführenden psychiatrischen Behandlung und zu psy chiatrischen Hospitalisationen gekommen. Die Beschwerdeführerin habe zudem angegeben, dass sie bereits seit der Jugend unter depressiven Phasen leide, die sich im Verlauf akzentuiert hätten (S. 51 Ziff. 6.1). S eit der Jugend seien Konflikte zu erkennen. Nach der Scheidung ihrer Eltern sei es der Beschwerdeführerin nur eingeschränkt möglich gewesen, ihren Vater zu treffen. Das Ereignis von 2002 habe sie dann in ihrer weiteren Entwicklung massgeblich gestört. Es sei zu Ver letzungen und vor allem zu psychischen Folgeschäden gekommen, die sich im Rahmen einer posttraumatischen Belastu ngsstörung manifestiert hätten (S.
52 Mitte).
Aktuell stehe ein depressives Zustandsbild im Vordergrund . Die Kardinal symp tome einer Depression seien im Rahmen der psychiatrischen Untersuchung fest ge stellt worden. Der Antrieb sei herabgesetzt und das Selbstvertrauen beein trächtigt gewesen. Es sei davon auszugehen, dass ein depressives Zustandsbild mittelgradiger Ausprägung bestehe. Aktuell sei daher von einer mittelgradigen depressiven Episode auszugehen. Im Weiteren stünden emotional instabile Per sönlichkeitszüge im Vordergrund, wobei von einer Persönlichkeitsakzentuierung auszugehen sei. Eine Persönlichkeitsstörung im engeren Sinne könne nicht diag nostiziert werden. Die Beschwerdeführerin habe posttraumatische Symptome wie eine Irritierbarkeit, teilweise eine erhöhte Schreckhaftigkeit und Albträume ange geben. Sie habe jedoch selber bestätigt, dass diese nicht mehr im Vordergrund stünden (S. 52 unten). Es handle sich zwar um massiv einschneidende Erlebnisse, in deren Folge vermutlich Symptome einer posttraumatischen Belastungsstörung vorhanden gewesen seien. Diese stünden aktuell jedoch nicht mehr im Vorder grund, so dass daraus bezüglich der Arbeitsfähigkeit k eine Kausalität abgeleitet werden könne (S. 53 unten).
Hinweise auf Diskrepanzen oder Inkonsistenzen hätten sich nicht ergeben. Die Beschwerdeführerin habe ihre Beschwerden nachvollziehbar und kohärent ge schil dert (S. 54 Ziff. 6.3). Derzeit befinde sie sich in einer regelmässigen wöchent lichen psychiatrischen Behandlung mit medikamentöser Behandlung. Als p roble matisch stelle sich der Gebrauch von Benzodiazepinen dar (S. 54 Ziff. 6.4). 4.9.4
Die Beschwerdeführerin befinde sich derzeit in einem stabilen Zustand, was sie auch selber bejahe. Es sei daher eine höhere Arbeitsfähigkeit, mindestens eine solche von 50 %, zu erreichen. Dr. F.___ habe am 1. Oktober 2006 eine seit dem 2 2. Mai 2006 bestehende Arbeitsfähigkeit von 50 % attestiert. Jedoch sei davon a us zugehen, dass sich die Arbeitsfähigkeit in der Folge wegen einer depressiven Dekompensation erneut verschlechtert habe, so dass nicht durchgängig eine Arbeitsfähigkeit von 50 % bestanden habe . Die Arbeitsfähigkeit sei vielfach als nicht gegeben betrachtet worden, da die Beschwerdeführerin als nicht integrier bar beurteilt worden sei. Anlässlich der heutigen Untersuchung habe sie bezüglich des aktuellen Arbeitsplatzes als sozial durchaus integrierbar gewirkt. Die Be schwer deführerin sei aber auf eine möglich st konfliktfreie Umgebung und auf Verständnis des Arbeitgebers angewiesen (S. 54 f. Ziff. 6.5.1). Selber erlebe sie sich längerfristig als zu 50 % arbeitsfähig (S. 55 Ziff. 6.5.2). Sie lebe zwar alleine. Es bestehe jedoch eine stabile Partnerschaft. Als weitere Ressource bestehe eine Mitgliedschaft in einem Handballklub. Weiter könne sie Reisen unternehmen und es bestünden regelmässige Kontakte zu ihrer Mutter und ihrer Schwester (S. 55 Ziff. 6.5.3).
Die Gutachterin antwortete auf die Fragen der Beschwerdegegnerin, die Arbeits fähigkeit habe sich seit der letzten Revision verbessert. Aktuell bestehe seit Dezember 2016 eine Arbeitsfähigkeit von 50 % (S. 56 Ziff. 1 unten). Der Gesund heitszustand habe sich August 2009 verändert. Das depressive Zustandsbild habe sich zumindest seit Januar 2013 bis November 2016 soweit gebessert, dass eine Arbeitsfähigkeit von 40 % vorgelegen habe. Seit Dezember 2016 könne im Rahmen einer angepassten Tätigkeit von einer Arbeitsfähigkeit von 50 % aus ge gangen werden. Vorgängig sei von einem wechselhaften Zustandsbild auszu gehen. Die Beschwerdeführerin sei im Zeitraum von 2013-2016 jedoch in der Lage gewesen, einem Arbeitspensum von 40 % nachzugehen. Es könne daher bereits für diesen Zeitraum von einer Verbesserung im Vergleich zum Jahr 2009 ausgegangen werden. Es sei davon auszugehen, dass sich die posttraumatischen Symptome zum Teil gebessert hätten. Die depressive Symptomatik habe sich im Verlauf und bezüglich der Ausprägung als sehr schwankend erwiesen (S. 57). 4.10
Dr. med. P.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, RAD, nahm am 1 7. Mai 2018 (Urk. 6/194 S. 5 f.) Stellung zum psychiatrischen Gut ach te n von Dr. N.___ vom 1 4. Mai 201 8. Er führte au s, gemäss dem Gut ach ten dürften bezüglich des Belastungsprofiles keine zu hohen kognitiven Anfor de rungen gestellt werden. Die gelte auch für kreative Tätigkeit en und bei Kon flikten mit dem Arbeitgeber. In der Tätigkeit als Büroangestellte sei die Beschwer de führerin auf psychiatrischen Fachgebiet sei t der Aufnahme der aktuellen Tätigkeit als zu 50 % arbeitsfähig zu beurteilen. Die derzeitige Bürotätigkeit entspreche bereits einer Verweistätigkeit. Das Arbeitsprofil umfasse einfache Büroarbeiten wie Rechnungen ablegen, Offerten eröffnen etc. (S. 6 oben). In einer angepassten Tätigkeit gemäss Belastungsprofil habe von Januar bis November 2016 eine Ar beitsunfähigkeit von 60 % bestanden. Seit Dezember 2016 bestehe eine Arbeits unfähigkeit von 50 %. Eine Verbesserung der Arbeitsfähigkeit sei mit überwie gender Wahrscheinlichkeit nicht zu erwarten (S. 6 unten). 5. 5.1
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vor - akten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusam menhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 5.2
Gemäss BGE 143 V 418 sind grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen, nach BGE 143 V 409 namentlich auch leichte bis mittelschwere Depressionen, für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem strukturierten Beweisverfahren nach Mass gabe von BGE 141 V 281 zu unterziehen (Änderung der Rechtsprechung). Speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere depressive Störungen hielt das Bundesgericht in BGE 143 V 409 – ebenfalls im Sinne einer Praxisänderung – fest, dass eine invalidenversicherungsrechtlich relevante psychische Gesundheits schädigung nicht mehr allein mit dem Argument der fehlenden Therapieresistenz auszuschliessen sei (E. 5.1; zur bisherigen Gerichtspraxis vgl. statt vieler: BGE 140 V 193 E. 3.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_13/2016 vom 1 4. April 2016 E. 4.2). Für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sind somit auch bei den leichten bis mittelgradigen depressiven Störungen systematisierte Indikatoren beachtlich, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlau ben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1). Die Therapierbarkeit ist dabei als Indiz in die ge samthaft vorzunehmende allseitige Beweiswürdigung miteinzubeziehen (BGE 143 V 409 E. 4.2.2; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_449/2017 vom 7. März 2018 E.
4.2.1).
Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheit lichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlich keit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweis belastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).
Diese Rechtsprechung ist auf alle im Zeitpunkt der Praxisänderung noch nicht erledigten Fälle anzuwenden (Urteil des Bundesgerichts 9C_580/2017 vom 16. Janu ar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen). 5.3
Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V
281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3) - Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen, E. 4.3.2) - Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3) - Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidens druck (E. 4.4.2)
Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2 017 vom 1 5. März 2018 E. 7.4). 6. 6.1
Die behandelnden Ärzte der C.___ nannten nach dem Ereignis vom Dezember 2002 als Diagnosen eine posttraumatische Belastungsstörung bezieh ungsweise eine Anpassungsstörung mit einer längeren depressiven Reaktion sowie einen schädlichen Gebrauch verschiedener psychotroper Substanzen (vor stehend E. 3.1 und 3.2). Nach einer stationären Behandlung in der C.___
arbeitete die Beschwerdeführerin ab dem
1. Februar 2004
mit einem Teil zeitpensum als Rezeptionistin beim Hotel Y.___ (Urk. 6/4/1 Ziff. 1 und 5). Für diese Tätigkeit bestand
ab dem 1. Februar 2004 entsprechend dem ausgeübten Teil zeitpensum
eine Arbeitsunfähigkeit von 30 % und ab dem 1. Mai 2 004 von 40 % . Von November 2005 bis Mai 2006 bestand erneut
eine Arbeits unfähigkeit von 100 % (E. 3.4 und 3.5.3).
Dr. F.___ nannte im psychiatrischen Gutachten vom 1. Oktober 2006 als Diagnosen rezidivierende depressive Phasen, zum Teil schwergradig, einen Status nach Missbrauch von multiplen Suchtmitteln, eine selbstunsichere Persönlich keitsstörung, eine Residualsymptomatik nach körperlicher Misshandlung mit Schleu dertraum im Dezember 2002 und einen Status nach Neurodermitis und Asthma (vorstehend E. 3.5.2). Der Gutachter attestierte seit Mai 2006 eine Arbeit sfähigkeit von 50 % (E. 3.5.3). Im weiteren Verlauf attestierten RAD- Arzt
pract . med. I.___ und die behandelnde Psychiaterin seit März 2009 für jegliche Tätigkeiten auf dem ersten Arbeitsmarkt eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % (vorstehend E. 3.9 und 3.10). 6.2
RAD-Arzt med. pract . J.___
nannte im Bericht vom 2 3. April 2014 als Diag nosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine posttraumatische Belas tungs störung und eine rezidivierende depressive Störung, derzeit leichtgradig. Er kam zur Einschätzung, dass für die bisherige Tätigkeit keine Arbeitsfähigkeit mehr bestehe. Für eine angepasste Tätigkeit attestierte er eine Arbeitsfähigkeit von 50 %, die innerhalb eines Jahres auf 80 % gesteigert werden könne (E. 4.1). Dr. N.___ nannte im psychiatrischen Gutachten vom 1 4. Mai 2018 als Diag nosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine rezidivierende depres sive Störung, aktuell mittelgradige depressive Episode, und eine nichtorganische Störung des Schlaf-Wach-Rhythmus. Die Gutachterin stellte eine Verbesserung des Gesundheitszustand es der Beschwerdeführerin fest und attestierte eine Arbeits fähigkeit von mindestens 50 % (vorstehend E. 4.9.3 und 4.9.4).
Nach der Unte r suchung durch med. pract . J.___ erfolgte vom 2. Februar bis 3. Mai 2016 ein stationärer Aufenthalt in der M.___ der L.___ (E. 4.5).
Die Beschwerdegegnerin wich im Rahmen einer Ressourcenprüfung vom 7. Juni 2018
von der durch Dr. N.___ attes tierten Arbeitsfähigkeit ab und ging von einer zumutbare n
Arbeitsfähigkeit von 100 % aus
(vgl. Urk. 6/194 S. 7). 6. 3
Der Bericht von med. pract . J.___ vom 2 3. April 2014 und das psychiatrische Gutachten von Dr. N.___ vom 1 4. Mai 2018 erweisen sich für die strei tigen Belange als umfassend . Anhand der Berichte lässt sich namentlich die Frage nach einer Veränderung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin be ant worten . Diese
beruhen sodann auf den erforderlichen Untersuchungen und wurden in Kenntnis und in Auseinandersetzung mit den Vorakten
erstellt.
Weiter leuchten sie hinsichtlich der medizinischen Zusammenhänge und in der Beur teilung der medizinischen Situation ein. Dass der Bericht vom med. pract . J.___ bereits einige Jahre zurückliegt, schadet nicht, da auf die aktuelle Unter suchung durch Dr. N.___ verwiesen werden kann. Der Bericht und das Gutachten
erweisen sich grundsätzlich als beweistau glich . Vorbehalten bleibt die Durchführung eines s trukturierten Beweisverfahrens. Eine Abweichung gegen über der von med. pract . J.___ und Dr. N.___ attestierten Arbeits fähigkeit ist dabei
entgegen der Beschwerdeführerin nicht per se ausgeschlossen (vgl. E. 5.2 hiervor). 6. 4
Med. pract . J.___
stellte als Befund unter anderem einen verminderten An trieb
sowie Flashbacks und Albträume fest . Parameter der funktionellen Leis tungsfähigkeit, wie die Anpassung an Regeln und Routine und die Fähigkeit zur Planung und Strukturierung von Aufgaben,
waren
gemäss dem RAD-Arzt nicht eingeschränkt .
Ei nzig die Durchhaltefähigkeit und die Selbstbehaup tungsfähig keit erwiesen sich als stark beziehungsweise als mittelgradig eingeschränkt (vor stehend E. 4.1). Dr. N.___
stellte ebenfalls Einschränkungen der Durch halte- und der Selbstbehauptungsfähigkeit fest, während die Aufmerksamkeit während der psychiatrischen Untersuchung gut aufrechterhalten werden konnte (E. 4.9.2). Trotz gewisser depressiver Symptome erweisen sich diagnoserelevanten Befunde
gemäss dem Bericht von med. pract .
J.___ und dem
Gutachten von Dr. N.___
a ls nur geringfügig ausgeprägt. In dieses Bild passt, dass auch die Fachleute der L.___ im Verlaufsbericht vom 2 4. Juni 2016 nach dem stationären Aufenthalt
lediglich eine leichte depressive Episode beziehungsweise eine Dysthymia diagnostizierten (Urk. 6/163/1.4 S. 1) .
Zum Behandlung s
- und Eingliederungserfolg
ist zu sagen, dass zum Zeitpunkt der Untersuchung durch med. pract . J.___ eine Therapiepause bestand . Dabei ist nicht auszuschliessen, dass die Beschwerdeführerin die Behandlung bei Dr. E.___
erst aufgrund der drohenden Aufhebung der Invalidenrente wiederauf g e nommen hat (vgl. E. 4.3). Vor diesem Hintergrund leuchtet die Einschätzung durch den RAD-Arzt ein, dass
für den Fall der Wiederaufnahme
der therapeu ti schen Behandlung mit einer weiteren Steigerung der Arbeitsfähigkeit gerechnet werden könne (vorstehend E. 4.1) . Zu Gunsten der Beschwerdeführerin ist zu be rücksichtigen, dass neben einer rezidivierenden depressiven Störung eine nicht organische Störung des Schlaf-Wach- Rhythmus
im Sinne einer Komorbidität besteht, an der sie seit Jahren leidet (E. 4.9.3).
Gemäss dem psychiatrischen Gutachten kann die Beschwerdeführerin auf meh rere Ressourcen zurückgreifen. Sie befindet sich in einer stabilen Partnerschaft und ist Mitglied in einem Handballklub. Zudem kann sie Reisen unternehmen und es bestehen regelmässige Kontakt e zu ihrer Mutter und ihrer Schwester (vor stehend E. 4.9.4). Eine soziale Isolierung liegt jedenfalls nicht vor. Die ge schilderten Ressourcen und das intakte soziale Umfeld erlauben eine weitere Steigerung der Arbeitsfähigkeit gegenüber der von med. pract . J.___ und Dr. N.___ attestierten Arbeitsfähigkeit . Bei der Prüfung der Kategorie «funkt ioneller Schweregrad » ist daher gesamthaft von einer nur leichten Ein schränkung auszugehen.
Bei der Prüfung der Konsistenz ist ebenfalls auf die Freizeitaktivitäten der Be schwerdeführerin hinzuweisen, die gegen eine massgebliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit sprechen. Die Therapiepause zum Zeitpunkt der Untersuchung durch med. pract . J.___ spricht überdies gegen einen erheblichen Leidens druck. N ach der Prüfung der Standardindikatoren ist von einer Verbesserung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin und von einer weiteren Steigerung zu einer uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit auszugehen. Zur Beurteilung durch Dr. G.___ vom 3 0. September 2014 ist zu sagen, dass er die Beschwerde füh rerin anders als med. pract . J.___ nicht persönlich untersucht hat. Seine Einschätzung ist daher - wie auch die Beurteilung durch die behandelnde Psy chiaterin - zurückhaltend zu bewerten.
Gestützt auf den Bericht von med. pract . J.___ und das Gutachten von Dr. N.___ ist von einer massgeblichen Verbesserung des Gesundheits zu standes der Beschwerdeführerin im Vergleich mit dem Zeitpunkt der Rentenzu sprache
auszugehen. Damals bestand für jegliche Tätigkeiten auf dem ersten Arbeitsmarkt eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % . Demgegenüber verrichtete die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung vom 1 6.
August 2018 mit einem Tei lzeitpensum Büroarbeiten . Ein Revisionsgrund nach Art. 17 Abs. 1 ATSG liegt damit vor, so dass die Verhältnisse umfassend geprüft werden können. Soweit die Beschwerdeführerin einen Revisionsgrund verneinte (Urk. 1 S. 14 Ziff. 32), kann ihr nicht gefolgt werden. Entgegen den Vorbringen der Be schwerdeführerin durfte im Rahmen des strukturierten Beweisverfahrens nament lich aufgrund der nachgewiesenen zahlreichen Ressourcen und der Prüfung der Konsistenz von der im psychiatrischen Gutachten attestierten Arbeitsfähigkeit abgewichen werden. 6. 5
Zusammenfassend ergibt sich, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwer deführerin verglichen mit den Verhältnissen zum Zeitpunkt der Verfügungen vom 1 3. Dezember 2010 und vom 1. Juni 2011 massgeblich verbessert haben. Weiter kann ihr neu eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit zugemutet werden, womit sie ein rentenausschliessendes Einkommen erzielen kann.
Die Beschwerdegegnerin hat einen Rentenanspruch für die Zukunft zu Recht verneint. Der angefochtene Entscheid erweist sich demzufolge als rechtens. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 7.
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Vorliegend sind die Kosten auf Fr. 800.-- festzusetzen und der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Rainer Deecke - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannBrugger