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IV.2018.00802

Zusprache einer Rente kann aufgrund der ungenügenden medizinischen Berichte nicht bestätigt werden; nach der Androhung einer reformatio in peius Rückweisung zu weiteren Abklärungen.

Zürich SozVersG · 2019-04-03 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

X.___, geboren 1959, war seit Juli 1995 als Leiter Stewarding im Y.___ tätig, wobei der letzte Arbeitstag am 23. März 2016 war (vgl. Urk. 6/1 Ziff. 5.4; Urk. 6/10/1-6 Ziff. 2.1 -2.2). Unter Hin weis auf Knie beschwerden meldete sich der Versicherte am

3. Oktober 2016 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 6/1). Die Sozialversiche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinisc he und erwerbli che Situation ab und zog Akten der Krankentaggeldversicherung bei (Urk. 6/4; Urk. 6/19; Urk. 6/23; Urk. 6/27; Urk. 6/3 8) . Am 7. Juni 2017 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, dass aufgrund seines derzeitigen Gesundheitszustandes keine beruflichen Eingliederungsmassnahmen möglich seien (Urk. 6 /26) . Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 6/43; Urk. 6/44 = Urk. 6/46/1) sprach die IV-Stelle dem Versicherten mit Verfügung en vom

23. August 2018 (Urk. 6/56 = Urk. 2/1)

ab 1. April 2017 eine ganze Rente bei einem Invaliditäts grad von 100 % und ab 1. Juli 2017 eine Viertelsrente bei einem Invaliditätsgrad von 45 % zu (vgl. Verfügungsteil 2, Urk. 6/52 = Urk. 6/57 = Urk. 2/2). 2.

Der Versicherte erhob am

14. September 2018 Beschwerde gegen die Verfü gung en vom

23. August 2018 (Urk. 2 /1) und beantragte sinngemäss, diese sei en aufzuheben und es sei ihm ab 1. April 2017 eine ganze Rente

zuz usprechen (Urk.

1).

Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom

17. Oktober 2018 (Urk. 5) die Abweisung der Beschwerde.

Mit Eingabe vom 29. Oktober 2018 (Urk. 10) reichte der nun vertretene Beschwer deführer eine Ergänzung seiner Beschwerde ein und beantragte, es sei ihm eine ganze Rente zuzusprechen. Diese Eingabe wurde der Beschwerdegegnerin am 1. November 2018 zur Stellungnahme zugestellt (Urk. 12). Die Beschwerdegegne rin verzichtete mit Eingabe vom 12. November 2018 (Urk. 13) auf das Einreichen einer Stellungnahme, worüber der Beschwerdeführer am 14. November 2018 in Kenntnis gesetzt wurde (Urk. 14).

Mit Beschluss vom

18. Februar 2019 (Urk. 15) wurde dem Beschwerdeführer die Gelegenheit eingeräumt, um zu der vom Gericht nicht auszuschliessenden Rück weisung der Sache an die Beschwerdegegnerin zur ergänzenden Abklärung und der damit verbundenen möglichen Abänderung der angefochtenen Verfügung en zu seinem Nachteil (reformatio in peius) Stellung zu nehmen oder die Beschwerde zurückzuziehen. Der Beschwerdeführer liess sich innert Frist nicht vernehmen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vor liegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbs unfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3

Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss stän diger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Ver fahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rück weisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der ent scheid rele vante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete die Zusp rache einer ganzen Rente ab 1. April 2017 und einer Viertelsrente ab 1. Juli 2017 in den angefochtenen Verfügungen (Urk. 2/1) damit, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner gesundheitlichen Situation in seiner angestammten Tätigkeit seit dem 24. März 2016 nicht mehr habe arbeiten könne n . Danach habe sich sein Gesundheitszustand langsam gebessert, wobei ihm ab April 2017 eine angepasste Tätigkeit zu 50 % zumutbar sei (vgl. Verfügungsteil 2, Urk. 2/2 S. 1 f.). 2.2

Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 10), dass aufgrund der Akten erstellt sei, dass er in der bisherigen Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig - dabei ist offensichtlich «arbeitsunfähig» gemeint - und in einer angepassten Tätigkeit maximal zu 30 % arbeitsfähig sei (S. 1 f.). 3. 3.1

Die Ärzte des Z.___ berichteten in ihrem Austrittsbericht vom

22. April 2016 (Urk. 6/21/14-15) über die am 19. April 2016 durchgeführte Knie-Totalpro these (TP) rechts infolge einer diagnostizierten massiven medialen Gonarthrose mit gleichzeitig Femurkondylennekrose (Erstdiagnose April 2015) bei subluxier tem medialem Meniskus und Zerrung des hinteren Kreuzbandes sowie subtotale r Ruptur des vorderen Kreuzbandes links (S. 1). Vom 19. April bis zum 3. Mai 2016 bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (S. 2).

3.2

Ein Arzt des Z.___ berichtete am 22. September 2016 über die gleichen tags durchgeführte Untersuchung (Urk. 6/9/6 = Urk. 6/19/6 = Urk. 6/21/8 = Urk. 6/27/48 = Urk. 6/27/63) und nannte eine Knie-TP rechts am 19. April 2016 sowie ein akutes lumbales Schmerzsyndrom mit dringendem Verdacht auf eine

radikuläre Symptomatik L5 und/oder S1 rechts als Diagnosen.

3.3

Dr. med. A.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, nannte in seinem Bericht vom 5. Februar 2017 (Urk. 6/19/3-4 = Urk. 6/27/45-46) folgende Diagnosen (S. 1 Ziff. 1): - therapieresistentes Panvertebralsyndrom - chronisches zervikospondylogenes Schmerzsyndrom rechts - chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom mit intermittieren den L5/S1 Lum b oischialgien rechts mehr als links - Status nach Knie-TP rechts am 19. April 2016

Der gesundheitliche Verlauf habe sich seit der Knie-TP rechts sehr schwierig gestaltet. Es bestünden weiterhin starke Knieschmerzen rechts, neuerdings auch auf der linken Seite. Im September 2016 seien trotz regelmässiger physio thera peutischer und analgetischer Behandlung zunehmend auch panvertebrale Schmerzen in den Vordergrund getreten (S. 1 Ziff. 2). In der angestammten Tätigkeit als Reinigungsmitarbeiter als auch in einer angepassten Tätigkeit bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (S. 2 Ziff. 6). 3.4

In seinem Bericht vom 13. Februar 2017 (Urk. 6/17/6-7) führte ein Arzt des Z.___ aus, dass sich der Beschwerdeführer von der Knie-TP am 19. April 2016 bestens erholt habe. Seit Ende August 2016 habe er allerdings zunehmende Schmerzen lumbal mit Ausstrahlung über das Gesäss in den lateralen Ober schenkel und Unterschenkel sowie zum Teil Schmerzen bis in die Kleinzehe oder in die Grosszehe entsprechend einem Dermatom L5 und/oder S 1. Seit dem 22. September 2016 habe er den Beschwerdeführer nicht mehr in der Sprech stunde gesehen (S. 1). 3.5

Dr. A.___

attestierte dem Beschwerdeführer in seinem Bericht vom 2. April 2017 (Urk. 6/21/2-5)

bei gleich gebliebenen Diagnosen (Ziff. 1.1; vgl. vorstehend E. 3.3) in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Reinigungsmitarbeiter eine seit dem 18. April 2016 bestehende 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Ziff. 1.6). Er führte aus, dass a ufgrund der Knieschmerzen rechts und den lumbalen und cervicalen

Schmerzen eine anhaltende 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestehe (Ziff. 1.7). Mit P hysiotherapie liesse sich die Arbeitsfähigkeit verbessern (Ziff. 1.8).

Gleichentags führte Dr. A.___ bezüglich des Belastungsprofils in angepassten Tätigkeiten aus, dass dem Beschwerdeführer rein sitzende und wechselbelastende Tätigkeiten seit dem 18. April 2016 zu 50 % zumutbar seien . Tätigkeiten, die vor w iegend im Gehen ausgeübt und Bücken, Über-Kopf-Arbeiten, Kauern, Knien, Rotation im Sitzen/Stehen, He ben/Tragen beinhalten würden oder bei denen er auf Leitern/Gerüste oder Treppen steigen müsse, seien dem Beschwerdeführer hin gegen nicht zumutbar (Urk. 6/21/1). 3.6

Dr. A.___ nannte in seinem Bericht vom 17. Dezember 2017 (Urk. 6/37/1-5) fol gende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1): - Schulterschmerzen rechts

- ausgedehnter inferiorer Einriss der Supraspinatussehne, möglicher weise mit Beteiligung auch der Infraspinatussehne - geringe Pulley -Verletzung (MRI vom 12. Oktober 2017) - Schulters chmerzen links - Partialruptur der Supraspinatussehne mit Konstrastmitteleintritt in die t endinopathische Sehnensubstanz - d eutliche Ten d inopathie der Subscapu la rissehne im Oberrandbereich - Schultereckgelenk- (AC-Gelenk) A rthrose (MRI vom 4. Mai 2017) - S tatus nach Knie- TP rechts (1 9. April 2016) - m assive mediale Gonarthrose mit gleic hzeitig Femurkondylennekrose (Erstdiagnose

April

2015) bei subluxiertem medialem Meniscus und Zerrung des hinteren Kreuzbandes sowie subtotaler Ruptur des vorde ren Kreuzbandes (MRI vom 2 0. April 2015) - Kniegelenk links - d egenerativer Meniskusschaden Grad 4 im medialen Hinterhorn - m ukoide Degeneration des vorderen Kreuzbandes und Überlastungs re aktionen am tibialen Ansatz - Chondropathie Grad 2 im retropatellaren Gleitlager - Chondropathie Grad 4 medial im Hauptgelenk (MRI vom 6. Dezember 2017) - therapieresistentes P anvertebralsyndrom

- chronisches zervikospondylogenes Schmerzsyndrom rechts - chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom mit intermittieren de n L5/S1 Lumboischialgie n rechts mehr als links - Insuffizienz mit Fehlstatik, segmentaler Dysfunktion L5/S1

Seit dem letzten Bericht (vgl. vorstehend E. 3.5) habe sich die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers nicht verbessert. Die Beschwerden hätten sich generalisiert . Neben den Rückenbeschwerden bestünden beidseits chronische Schulter- und Kniegelenksschmerzen (Ziff. 1.4). In der zuletzt ausgeübten Tätig keit als Mita rbeiter Reinigung habe vom 1 8. April 2016 bis am 3 0. Juni 2017 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden. In einer ang epassten Tätigkeit habe vom 1. Juli bis am 31. Dezember 2017 eine 70%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden, diese bestehe voraussichtlich weiterhin (Ziff. 1.6). Dem Beschwerdeführer seien keine schweren körperlichen Tätigkeiten mehr möglich, sondern nur noch leichte Arbeiten und nur noch Teilzeit arbeit (Ziff. 1.7). Seit dem 18. April 2016 sei dem Beschwerdeführer eine angepasste, rein sitzende und wechselbelastende Tätigkeit zwei bis drei Stunden pro Tag zumutbar . Tätigkeiten, die vorwiegend im Gehen ausgeübt und Bücken, Über-Kopf-Arbeiten, Kauern, Knien, Rotation im Sitzen/Stehen, Heben/Tragen beinhalten würden oder bei denen er auf Leitern/Ge rüste oder Treppen steigen müsse, seien dem Beschwerdeführer hinge gen nicht zumutbar (S. 5). Seit dem

1. Juli 20 17 arbeite der Beschwerde führer in einem geschätzten 30%-Pensum in einem Kiosk (Ziff. 1.9). 3.7

Dr. med. B.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), führte in seiner Stellungnahme vom 11. Januar 2018 (Urk. 6/41/5-7) aus, dass in der bisherigen Tätigkeit als Leiter Stewarding

seit dem 24. März 2016 auf Dauer eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestehe . Die durch Dr. A.___ ab dem 1. Juli 2017 attestierte 30%ige Arbeitsfähigkeit (vgl. vorstehend E. 3.6) könne so nicht stehen bleiben, da allein schon die Knie-T P rechts nicht für die Belastungen als L eiter Stewarding ausgelegt sei . Eine derartige Tätigkeit hätte mit überwiegender Wahrschein lich keit ein vorzeitiges Implantat-Versagen zur Folge mit dann not wendig werdenden weiteren Operationen. I n einer angepassten Tätigkeit gemäss Belastungs profil (leich te wechselbelastende Tätigkeit in freier Einteilung, ohne regelmässige Hebe- und Tragebelastungen über 5 kg, ohne Arbeiten auf Leitern und Gerüsten, ohne häufiges Treppensteigen, ohne knie- und schulter belastende Zwangshaltungen und Tätigkeiten, ohne häufige Rumpf rotationen, ohne Gehen auf unebenem Gelände, ohne andauernde Vibrations belastungen und Nässe-/Kälteexposition) habe vom 24. März 2016 bis zum 17. April 2017 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden. Seit dem 18. April 2 017 bestehe -

gestützt auf die Einschätzung durch

Dr. A.___ (vgl. vor stehend E. 3.5) - auf Dauer eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit. 4. 4.1

Den Akten ist zu entnehmen, dass dem Beschwerdeführer aufgrund einer schmerz haften Bewegungs- und Belastungseinschränkung des rechten Kniege lenkes, einer schmerzhaften Bewegungs- und Belastungseinschränkung der Lenden wirbelsäule und einer schmerzhaften Bewegungs- und Belastungs ein schränkung der rechten und d er linken Schulter die bisherige Tätigkeit als Leiter Stewarding nicht mehr zumutbar ist (vgl. vorstehend E. 3.3, E. 3.5, E. 3.6 3.7; vgl. auch Urk. 6/41/5- 7). Di es ist unbestritten. Strittig ist hingegen die Arbeitsfä higkeit des Beschwerdeführers in einer angepassten Tätigkeit (vor stehend E. 2.1-2.2). 4.2

Aufgrund der am 1 9. April 2016 durchgeführten Knie-TP rechts attestierten die Ärzte des Z.___ dem Beschwerdeführer in ihrem Austrittsbericht vom 22. April 2016 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 19. April bis zum 3. Mai 2016 (vorstehend E. 3.1).

Danach machte lediglich der behandelnde Allgemeinmediziner Dr. A.___ Anga ben zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in angepasster Tätigkeit. Am 5. Februar 2017 attestierte er dem Beschwerdeführer eine 100%ige Arbeitsun fä higkeit in angepasster Tätigkeit (vorstehend E. 3.3). Am 2. April 2017 erachtete er den Beschwerdeführer für angepasste, rein sitzende und wechsel belastende Tätigkeit en seit dem 18. April 2016, mithin seit der Knie-TP, als zu 50 % arbeits fähig, sofern es sich um keine vorwiegend im Gehen ausgeübte Tätigkeiten handle und diese Tätigkeiten kein Bücken, Über-Kopf-Arbeiten, Kauern, Knien, Rotation im Sitzen/Stehen, Heben/Tragen beinhalten würden oder bei denen der Beschwer deführer auf Leitern/Gerüste oder Treppen steigen müsse (vorstehend E. 3.5). Danach attestierte er dem Beschwerdeführer am 17. Dezember 2017, nachdem der Beschwerdeführer am 1. Juli beziehungsweise 1. August 2017 eine Anstellung in einem 30% Pensum in einem Kiosk aufgenommen hatte (vgl.

Urk. 6/31; Urk. 6/32/14 15), eine 30%ige Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit seit dem 1. Juli 201 7. In Bezug auf das Belastungsprofil hielt er gleich zeitig fest, dass dem Beschwerdeführer seit dem 1 8. April 2016 eine angepasste, rein sitzende und wechselbelastende Tätigkeit zwei bis drei Stunden pro Tag zumutbar sei (vorste hend E. 3.6). Bei der letztgenannten attestierten 30%igen Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit liess sich Dr. A.___ wohl durch das vom Beschwerdeführer seit Juli 2017 tat sächlich ausgeübte 30%-Pensum in einem Kiosk leiten und erachtete diese Tätigkeit auch als angepasst. Ausserdem nahm er eine rückwir kende Einschränkung des Belastungsprofils per 18. April 2016, mithin per Knie-TP vor, ohne jedoch plausibel zu begründen, weshalb dem Beschwerdeführer im Gegensatz zu seiner früheren Einschätzung am 2. April 2017 (vgl. vorstehend E. 3.5) eine angepasste, rein sitzende und wechsel belastende Tätigkeit nur noch zu 30 % zumutbar sei und nicht mehr zu 50 %.

RAD-Arzt Dr. B.___ war in seiner Stellungnahme vom 11. Januar 2018 (vorste hend E. 3.7) der Ansicht, die von Dr. A.___ ab dem 1. Juli 2017 attestierte 30%ige Arbeitsfähigkeit in angestammter Tätigkeit sei nicht nachvollziehbar. D abei verkannte er jedoch, dass die seit Juli 2017 attestierte 30%ige Arbeits fä higkeit angepasste Tätigkeiten und nicht die angestammte Tätigkeit betraf (vgl.

vorstehend E. 3.6). Das s dem Beschwerdeführer nur noch leichte wechselbe lastende Tätigkeiten in freier Einteilung, ohne regelmässige Hebe- und Tragebe lastungen über 5 kg, ohne Arbeiten auf Leitern und Gerüsten, ohne häufiges Treppensteigen, ohne knie- und schulterbelastende Zwangshaltungen und Tätig keiten, ohne häufige Rumpfrotationen, ohne Gehen auf unebenem Gelände sowie ohne andauernde Vibrationsbelastungen und Nässe-/Kälte exposition zumutbar sein sollen, überzeugt und ist nachvollziehbar. RAD Arzt Dr.

B.___ attestierte dem Beschwerdeführer sodann eine seit dem 18. April 2017 bestehende 50%ige Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit. Da er sich dabei auf die Einschätzung durch

Dr. A.___ abstützte, namentlich auf dessen Beurteilung vom 2. April 2017 (vgl. vorstehend E. 3.5), hat er sich den Beginn der Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit

betreffend vermutlich verschrieben und dürfte wohl den 1 8. April 2016 (und nicht 2017) gemeint haben.

In Bezug auf das Pensum ist festzu halten, dass, wie bereits erwähnt, Dr. A.___ unterschiedliche Angaben zur Arbeitsfähigkeit machte. 4.3

Nach dem Gesagten ist lediglich erstellt, dass spätestens seit dem 1. Juli 2017, mithin mit der Wiederaufnahme einer Teilerwerbstätigkeit des Beschwerde f ührer s, eine mindestens teilweise Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit besteht. Unklarheiten bestehen hingegen in Bezug auf den Beginn der Arbeits fä hig keit in angepasster Tätigkeit und das zumutbare Arbeitspensum . Gestützt auf die vorliegenden Berichte kann der Gesundheitszustand des Beschwerde führer s somit nicht abschliessend beurteilt werden. Vielmehr besteht weiterer Abklä rungsbedarf bezüglich seines Gesundheitszustandes und dessen Aus wirkung auf die Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit.

Dementsprechend erweist sich die vorliegende Aktenlage für die abschliessende Beurte ilung des Leistungsanspruchs des Beschwerdeführers als unzulänglich, weshalb die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache an die Beschwer degegnerin zurückzuweisen ist, damit diese, nach ergänzender medizinischer Abklärung, eine neue Beurteilung vornehme un d über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen. 5. 5.1

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 6 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 5.2

Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb der vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat.

Da der Rechtsvertreter de s Beschwerdeführers vor Fällung des Endentscheids keine Kostennote eingereicht hat, ist die Entschädigung nach § 7 Abs. 2 der Ver ordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversi cherungsgericht (GebV

SVGer) nach Ermessen festzusetzen. Vorliegend erscheint beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 220.-- eine Prozessentschädigung in der Höhe von Fr. 1‘ 4 00.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) als angemessen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in diesem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtenen Verfü gungen vom 2 3. August 2018 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsan stalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 6 00 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschä digung von Fr. 1’ 4 00 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Emil Robert Meier - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannPeter-Schwarzenberger

Erwägungen (6 Absätze)

E. 1 X.___, geboren 1959, war seit Juli 1995 als Leiter Stewarding im Y.___ tätig, wobei der letzte Arbeitstag am 23. März 2016 war (vgl. Urk. 6/1 Ziff. 5.4; Urk. 6/10/1-6 Ziff. 2.1 -2.2). Unter Hin weis auf Knie beschwerden meldete sich der Versicherte am

3. Oktober 2016 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 6/1). Die Sozialversiche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinisc he und erwerbli che Situation ab und zog Akten der Krankentaggeldversicherung bei (Urk. 6/4; Urk. 6/19; Urk. 6/23; Urk. 6/27; Urk. 6/3 8) . Am 7. Juni 2017 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, dass aufgrund seines derzeitigen Gesundheitszustandes keine beruflichen Eingliederungsmassnahmen möglich seien (Urk.

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vor liegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbs unfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 % arbeitsunfähig (Art.

E. 1.3 Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss stän diger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Ver fahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rück weisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der ent scheid rele vante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete die Zusp rache einer ganzen Rente ab 1. April 2017 und einer Viertelsrente ab 1. Juli 2017 in den angefochtenen Verfügungen (Urk. 2/1) damit, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner gesundheitlichen Situation in seiner angestammten Tätigkeit seit dem 24. März 2016 nicht mehr habe arbeiten könne n . Danach habe sich sein Gesundheitszustand langsam gebessert, wobei ihm ab April 2017 eine angepasste Tätigkeit zu 50 % zumutbar sei (vgl. Verfügungsteil 2, Urk. 2/2 S. 1 f.). 2.2

Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 10), dass aufgrund der Akten erstellt sei, dass er in der bisherigen Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig - dabei ist offensichtlich «arbeitsunfähig» gemeint - und in einer angepassten Tätigkeit maximal zu 30 % arbeitsfähig sei (S. 1 f.). 3. 3.1

Die Ärzte des Z.___ berichteten in ihrem Austrittsbericht vom

22. April 2016 (Urk. 6/21/14-15) über die am 19. April 2016 durchgeführte Knie-Totalpro these (TP) rechts infolge einer diagnostizierten massiven medialen Gonarthrose mit gleichzeitig Femurkondylennekrose (Erstdiagnose April 2015) bei subluxier tem medialem Meniskus und Zerrung des hinteren Kreuzbandes sowie subtotale r Ruptur des vorderen Kreuzbandes links (S. 1). Vom 19. April bis zum 3. Mai 2016 bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (S. 2).

3.2

Ein Arzt des Z.___ berichtete am 22. September 2016 über die gleichen tags durchgeführte Untersuchung (Urk. 6/9/6 = Urk. 6/19/6 = Urk. 6/21/8 = Urk. 6/27/48 = Urk. 6/27/63) und nannte eine Knie-TP rechts am 19. April 2016 sowie ein akutes lumbales Schmerzsyndrom mit dringendem Verdacht auf eine

radikuläre Symptomatik L5 und/oder S1 rechts als Diagnosen.

3.3

Dr. med. A.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, nannte in seinem Bericht vom 5. Februar 2017 (Urk. 6/19/3-4 = Urk. 6/27/45-46) folgende Diagnosen (S. 1 Ziff. 1): - therapieresistentes Panvertebralsyndrom - chronisches zervikospondylogenes Schmerzsyndrom rechts - chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom mit intermittieren den L5/S1 Lum b oischialgien rechts mehr als links - Status nach Knie-TP rechts am 19. April 2016

Der gesundheitliche Verlauf habe sich seit der Knie-TP rechts sehr schwierig gestaltet. Es bestünden weiterhin starke Knieschmerzen rechts, neuerdings auch auf der linken Seite. Im September 2016 seien trotz regelmässiger physio thera peutischer und analgetischer Behandlung zunehmend auch panvertebrale Schmerzen in den Vordergrund getreten (S. 1 Ziff. 2). In der angestammten Tätigkeit als Reinigungsmitarbeiter als auch in einer angepassten Tätigkeit bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (S. 2 Ziff. 6). 3.4

In seinem Bericht vom 13. Februar 2017 (Urk. 6/17/6-7) führte ein Arzt des Z.___ aus, dass sich der Beschwerdeführer von der Knie-TP am 19. April 2016 bestens erholt habe. Seit Ende August 2016 habe er allerdings zunehmende Schmerzen lumbal mit Ausstrahlung über das Gesäss in den lateralen Ober schenkel und Unterschenkel sowie zum Teil Schmerzen bis in die Kleinzehe oder in die Grosszehe entsprechend einem Dermatom L5 und/oder S 1. Seit dem 22. September 2016 habe er den Beschwerdeführer nicht mehr in der Sprech stunde gesehen (S. 1). 3.5

Dr. A.___

attestierte dem Beschwerdeführer in seinem Bericht vom 2. April 2017 (Urk. 6/21/2-5)

bei gleich gebliebenen Diagnosen (Ziff. 1.1; vgl. vorstehend E. 3.3) in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Reinigungsmitarbeiter eine seit dem 18. April 2016 bestehende 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Ziff. 1.6). Er führte aus, dass a ufgrund der Knieschmerzen rechts und den lumbalen und cervicalen

Schmerzen eine anhaltende 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestehe (Ziff. 1.7). Mit P hysiotherapie liesse sich die Arbeitsfähigkeit verbessern (Ziff. 1.8).

Gleichentags führte Dr. A.___ bezüglich des Belastungsprofils in angepassten Tätigkeiten aus, dass dem Beschwerdeführer rein sitzende und wechselbelastende Tätigkeiten seit dem 18. April 2016 zu 50 % zumutbar seien . Tätigkeiten, die vor w iegend im Gehen ausgeübt und Bücken, Über-Kopf-Arbeiten, Kauern, Knien, Rotation im Sitzen/Stehen, He ben/Tragen beinhalten würden oder bei denen er auf Leitern/Gerüste oder Treppen steigen müsse, seien dem Beschwerdeführer hin gegen nicht zumutbar (Urk. 6/21/1). 3.6

Dr. A.___ nannte in seinem Bericht vom 17. Dezember 2017 (Urk. 6/37/1-5) fol gende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1): - Schulterschmerzen rechts

- ausgedehnter inferiorer Einriss der Supraspinatussehne, möglicher weise mit Beteiligung auch der Infraspinatussehne - geringe Pulley -Verletzung (MRI vom 12. Oktober 2017) - Schulters chmerzen links - Partialruptur der Supraspinatussehne mit Konstrastmitteleintritt in die t endinopathische Sehnensubstanz - d eutliche Ten d inopathie der Subscapu la rissehne im Oberrandbereich - Schultereckgelenk- (AC-Gelenk) A rthrose (MRI vom 4. Mai 2017) - S tatus nach Knie- TP rechts (1 9. April 2016) - m assive mediale Gonarthrose mit gleic hzeitig Femurkondylennekrose (Erstdiagnose

April

2015) bei subluxiertem medialem Meniscus und Zerrung des hinteren Kreuzbandes sowie subtotaler Ruptur des vorde ren Kreuzbandes (MRI vom 2 0. April 2015) - Kniegelenk links - d egenerativer Meniskusschaden Grad 4 im medialen Hinterhorn - m ukoide Degeneration des vorderen Kreuzbandes und Überlastungs re aktionen am tibialen Ansatz - Chondropathie Grad 2 im retropatellaren Gleitlager - Chondropathie Grad 4 medial im Hauptgelenk (MRI vom 6. Dezember 2017) - therapieresistentes P anvertebralsyndrom

- chronisches zervikospondylogenes Schmerzsyndrom rechts - chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom mit intermittieren de n L5/S1 Lumboischialgie n rechts mehr als links - Insuffizienz mit Fehlstatik, segmentaler Dysfunktion L5/S1

Seit dem letzten Bericht (vgl. vorstehend E. 3.5) habe sich die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers nicht verbessert. Die Beschwerden hätten sich generalisiert . Neben den Rückenbeschwerden bestünden beidseits chronische Schulter- und Kniegelenksschmerzen (Ziff. 1.4). In der zuletzt ausgeübten Tätig keit als Mita rbeiter Reinigung habe vom 1 8. April 2016 bis am 3 0. Juni 2017 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden. In einer ang epassten Tätigkeit habe vom 1. Juli bis am 31. Dezember 2017 eine 70%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden, diese bestehe voraussichtlich weiterhin (Ziff. 1.6). Dem Beschwerdeführer seien keine schweren körperlichen Tätigkeiten mehr möglich, sondern nur noch leichte Arbeiten und nur noch Teilzeit arbeit (Ziff. 1.7). Seit dem 18. April 2016 sei dem Beschwerdeführer eine angepasste, rein sitzende und wechselbelastende Tätigkeit zwei bis drei Stunden pro Tag zumutbar . Tätigkeiten, die vorwiegend im Gehen ausgeübt und Bücken, Über-Kopf-Arbeiten, Kauern, Knien, Rotation im Sitzen/Stehen, Heben/Tragen beinhalten würden oder bei denen er auf Leitern/Ge rüste oder Treppen steigen müsse, seien dem Beschwerdeführer hinge gen nicht zumutbar (S. 5). Seit dem

1. Juli 20 17 arbeite der Beschwerde führer in einem geschätzten 30%-Pensum in einem Kiosk (Ziff. 1.9). 3.7

Dr. med. B.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), führte in seiner Stellungnahme vom 11. Januar 2018 (Urk. 6/41/5-7) aus, dass in der bisherigen Tätigkeit als Leiter Stewarding

seit dem 24. März 2016 auf Dauer eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestehe . Die durch Dr. A.___ ab dem 1. Juli 2017 attestierte 30%ige Arbeitsfähigkeit (vgl. vorstehend E. 3.6) könne so nicht stehen bleiben, da allein schon die Knie-T P rechts nicht für die Belastungen als L eiter Stewarding ausgelegt sei . Eine derartige Tätigkeit hätte mit überwiegender Wahrschein lich keit ein vorzeitiges Implantat-Versagen zur Folge mit dann not wendig werdenden weiteren Operationen. I n einer angepassten Tätigkeit gemäss Belastungs profil (leich te wechselbelastende Tätigkeit in freier Einteilung, ohne regelmässige Hebe- und Tragebelastungen über 5 kg, ohne Arbeiten auf Leitern und Gerüsten, ohne häufiges Treppensteigen, ohne knie- und schulter belastende Zwangshaltungen und Tätigkeiten, ohne häufige Rumpf rotationen, ohne Gehen auf unebenem Gelände, ohne andauernde Vibrations belastungen und Nässe-/Kälteexposition) habe vom 24. März 2016 bis zum 17. April 2017 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden. Seit dem 18. April 2 017 bestehe -

gestützt auf die Einschätzung durch

Dr. A.___ (vgl. vor stehend E. 3.5) - auf Dauer eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit. 4. 4.1

Den Akten ist zu entnehmen, dass dem Beschwerdeführer aufgrund einer schmerz haften Bewegungs- und Belastungseinschränkung des rechten Kniege lenkes, einer schmerzhaften Bewegungs- und Belastungseinschränkung der Lenden wirbelsäule und einer schmerzhaften Bewegungs- und Belastungs ein schränkung der rechten und d er linken Schulter die bisherige Tätigkeit als Leiter Stewarding nicht mehr zumutbar ist (vgl. vorstehend E. 3.3, E. 3.5, E. 3.6 3.7; vgl. auch Urk. 6/41/5- 7). Di es ist unbestritten. Strittig ist hingegen die Arbeitsfä higkeit des Beschwerdeführers in einer angepassten Tätigkeit (vor stehend E. 2.1-2.2). 4.2

Aufgrund der am 1 9. April 2016 durchgeführten Knie-TP rechts attestierten die Ärzte des Z.___ dem Beschwerdeführer in ihrem Austrittsbericht vom 22. April 2016 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 19. April bis zum 3. Mai 2016 (vorstehend E. 3.1).

Danach machte lediglich der behandelnde Allgemeinmediziner Dr. A.___ Anga ben zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in angepasster Tätigkeit. Am 5. Februar 2017 attestierte er dem Beschwerdeführer eine 100%ige Arbeitsun fä higkeit in angepasster Tätigkeit (vorstehend E. 3.3). Am 2. April 2017 erachtete er den Beschwerdeführer für angepasste, rein sitzende und wechsel belastende Tätigkeit en seit dem 18. April 2016, mithin seit der Knie-TP, als zu 50 % arbeits fähig, sofern es sich um keine vorwiegend im Gehen ausgeübte Tätigkeiten handle und diese Tätigkeiten kein Bücken, Über-Kopf-Arbeiten, Kauern, Knien, Rotation im Sitzen/Stehen, Heben/Tragen beinhalten würden oder bei denen der Beschwer deführer auf Leitern/Gerüste oder Treppen steigen müsse (vorstehend E. 3.5). Danach attestierte er dem Beschwerdeführer am 17. Dezember 2017, nachdem der Beschwerdeführer am 1. Juli beziehungsweise 1. August 2017 eine Anstellung in einem 30% Pensum in einem Kiosk aufgenommen hatte (vgl.

Urk. 6/31; Urk. 6/32/14 15), eine 30%ige Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit seit dem 1. Juli 201 7. In Bezug auf das Belastungsprofil hielt er gleich zeitig fest, dass dem Beschwerdeführer seit dem 1 8. April 2016 eine angepasste, rein sitzende und wechselbelastende Tätigkeit zwei bis drei Stunden pro Tag zumutbar sei (vorste hend E. 3.6). Bei der letztgenannten attestierten 30%igen Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit liess sich Dr. A.___ wohl durch das vom Beschwerdeführer seit Juli 2017 tat sächlich ausgeübte 30%-Pensum in einem Kiosk leiten und erachtete diese Tätigkeit auch als angepasst. Ausserdem nahm er eine rückwir kende Einschränkung des Belastungsprofils per 18. April 2016, mithin per Knie-TP vor, ohne jedoch plausibel zu begründen, weshalb dem Beschwerdeführer im Gegensatz zu seiner früheren Einschätzung am 2. April 2017 (vgl. vorstehend E. 3.5) eine angepasste, rein sitzende und wechsel belastende Tätigkeit nur noch zu 30 % zumutbar sei und nicht mehr zu 50 %.

RAD-Arzt Dr. B.___ war in seiner Stellungnahme vom 11. Januar 2018 (vorste hend E. 3.7) der Ansicht, die von Dr. A.___ ab dem 1. Juli 2017 attestierte 30%ige Arbeitsfähigkeit in angestammter Tätigkeit sei nicht nachvollziehbar. D abei verkannte er jedoch, dass die seit Juli 2017 attestierte 30%ige Arbeits fä higkeit angepasste Tätigkeiten und nicht die angestammte Tätigkeit betraf (vgl.

vorstehend E. 3.6). Das s dem Beschwerdeführer nur noch leichte wechselbe lastende Tätigkeiten in freier Einteilung, ohne regelmässige Hebe- und Tragebe lastungen über 5 kg, ohne Arbeiten auf Leitern und Gerüsten, ohne häufiges Treppensteigen, ohne knie- und schulterbelastende Zwangshaltungen und Tätig keiten, ohne häufige Rumpfrotationen, ohne Gehen auf unebenem Gelände sowie ohne andauernde Vibrationsbelastungen und Nässe-/Kälte exposition zumutbar sein sollen, überzeugt und ist nachvollziehbar. RAD Arzt Dr.

B.___ attestierte dem Beschwerdeführer sodann eine seit dem 18. April 2017 bestehende 50%ige Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit. Da er sich dabei auf die Einschätzung durch

Dr. A.___ abstützte, namentlich auf dessen Beurteilung vom 2. April 2017 (vgl. vorstehend E. 3.5), hat er sich den Beginn der Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit

betreffend vermutlich verschrieben und dürfte wohl den 1 8. April 2016 (und nicht 2017) gemeint haben.

In Bezug auf das Pensum ist festzu halten, dass, wie bereits erwähnt, Dr. A.___ unterschiedliche Angaben zur Arbeitsfähigkeit machte. 4.3

Nach dem Gesagten ist lediglich erstellt, dass spätestens seit dem 1. Juli 2017, mithin mit der Wiederaufnahme einer Teilerwerbstätigkeit des Beschwerde f ührer s, eine mindestens teilweise Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit besteht. Unklarheiten bestehen hingegen in Bezug auf den Beginn der Arbeits fä hig keit in angepasster Tätigkeit und das zumutbare Arbeitspensum . Gestützt auf die vorliegenden Berichte kann der Gesundheitszustand des Beschwerde führer s somit nicht abschliessend beurteilt werden. Vielmehr besteht weiterer Abklä rungsbedarf bezüglich seines Gesundheitszustandes und dessen Aus wirkung auf die Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit.

Dementsprechend erweist sich die vorliegende Aktenlage für die abschliessende Beurte ilung des Leistungsanspruchs des Beschwerdeführers als unzulänglich, weshalb die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache an die Beschwer degegnerin zurückzuweisen ist, damit diese, nach ergänzender medizinischer Abklärung, eine neue Beurteilung vornehme un d über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen. 5. 5.1

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 6 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 5.2

Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb der vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat.

Da der Rechtsvertreter de s Beschwerdeführers vor Fällung des Endentscheids keine Kostennote eingereicht hat, ist die Entschädigung nach § 7 Abs. 2 der Ver ordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversi cherungsgericht (GebV

SVGer) nach Ermessen festzusetzen. Vorliegend erscheint beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 220.-- eine Prozessentschädigung in der Höhe von Fr. 1‘ 4 00.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) als angemessen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in diesem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtenen Verfü gungen vom 2 3. August 2018 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsan stalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 6 00 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschä digung von Fr. 1’ 4 00 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Emil Robert Meier - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannPeter-Schwarzenberger

E. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art.

E. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2018.00802

II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Käch Ersatzrichterin Romero-Käser Gerichtsschreiberin Peter-Schwarzenberger Urteil vom 3. April 2019 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Emil Robert Meier Advokaturbüro Meier & Mayerhoffer, Rechtsanwälte Regensbergstrasse 3, Postfach 153, 8157 Dielsdorf gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___, geboren 1959, war seit Juli 1995 als Leiter Stewarding im Y.___ tätig, wobei der letzte Arbeitstag am 23. März 2016 war (vgl. Urk. 6/1 Ziff. 5.4; Urk. 6/10/1-6 Ziff. 2.1 -2.2). Unter Hin weis auf Knie beschwerden meldete sich der Versicherte am

3. Oktober 2016 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 6/1). Die Sozialversiche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinisc he und erwerbli che Situation ab und zog Akten der Krankentaggeldversicherung bei (Urk. 6/4; Urk. 6/19; Urk. 6/23; Urk. 6/27; Urk. 6/3 8) . Am 7. Juni 2017 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, dass aufgrund seines derzeitigen Gesundheitszustandes keine beruflichen Eingliederungsmassnahmen möglich seien (Urk. 6 /26) . Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 6/43; Urk. 6/44 = Urk. 6/46/1) sprach die IV-Stelle dem Versicherten mit Verfügung en vom

23. August 2018 (Urk. 6/56 = Urk. 2/1)

ab 1. April 2017 eine ganze Rente bei einem Invaliditäts grad von 100 % und ab 1. Juli 2017 eine Viertelsrente bei einem Invaliditätsgrad von 45 % zu (vgl. Verfügungsteil 2, Urk. 6/52 = Urk. 6/57 = Urk. 2/2). 2.

Der Versicherte erhob am

14. September 2018 Beschwerde gegen die Verfü gung en vom

23. August 2018 (Urk. 2 /1) und beantragte sinngemäss, diese sei en aufzuheben und es sei ihm ab 1. April 2017 eine ganze Rente

zuz usprechen (Urk.

1).

Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom

17. Oktober 2018 (Urk. 5) die Abweisung der Beschwerde.

Mit Eingabe vom 29. Oktober 2018 (Urk. 10) reichte der nun vertretene Beschwer deführer eine Ergänzung seiner Beschwerde ein und beantragte, es sei ihm eine ganze Rente zuzusprechen. Diese Eingabe wurde der Beschwerdegegnerin am 1. November 2018 zur Stellungnahme zugestellt (Urk. 12). Die Beschwerdegegne rin verzichtete mit Eingabe vom 12. November 2018 (Urk. 13) auf das Einreichen einer Stellungnahme, worüber der Beschwerdeführer am 14. November 2018 in Kenntnis gesetzt wurde (Urk. 14).

Mit Beschluss vom

18. Februar 2019 (Urk. 15) wurde dem Beschwerdeführer die Gelegenheit eingeräumt, um zu der vom Gericht nicht auszuschliessenden Rück weisung der Sache an die Beschwerdegegnerin zur ergänzenden Abklärung und der damit verbundenen möglichen Abänderung der angefochtenen Verfügung en zu seinem Nachteil (reformatio in peius) Stellung zu nehmen oder die Beschwerde zurückzuziehen. Der Beschwerdeführer liess sich innert Frist nicht vernehmen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vor liegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbs unfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3

Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss stän diger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Ver fahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rück weisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der ent scheid rele vante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete die Zusp rache einer ganzen Rente ab 1. April 2017 und einer Viertelsrente ab 1. Juli 2017 in den angefochtenen Verfügungen (Urk. 2/1) damit, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner gesundheitlichen Situation in seiner angestammten Tätigkeit seit dem 24. März 2016 nicht mehr habe arbeiten könne n . Danach habe sich sein Gesundheitszustand langsam gebessert, wobei ihm ab April 2017 eine angepasste Tätigkeit zu 50 % zumutbar sei (vgl. Verfügungsteil 2, Urk. 2/2 S. 1 f.). 2.2

Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 10), dass aufgrund der Akten erstellt sei, dass er in der bisherigen Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig - dabei ist offensichtlich «arbeitsunfähig» gemeint - und in einer angepassten Tätigkeit maximal zu 30 % arbeitsfähig sei (S. 1 f.). 3. 3.1

Die Ärzte des Z.___ berichteten in ihrem Austrittsbericht vom

22. April 2016 (Urk. 6/21/14-15) über die am 19. April 2016 durchgeführte Knie-Totalpro these (TP) rechts infolge einer diagnostizierten massiven medialen Gonarthrose mit gleichzeitig Femurkondylennekrose (Erstdiagnose April 2015) bei subluxier tem medialem Meniskus und Zerrung des hinteren Kreuzbandes sowie subtotale r Ruptur des vorderen Kreuzbandes links (S. 1). Vom 19. April bis zum 3. Mai 2016 bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (S. 2).

3.2

Ein Arzt des Z.___ berichtete am 22. September 2016 über die gleichen tags durchgeführte Untersuchung (Urk. 6/9/6 = Urk. 6/19/6 = Urk. 6/21/8 = Urk. 6/27/48 = Urk. 6/27/63) und nannte eine Knie-TP rechts am 19. April 2016 sowie ein akutes lumbales Schmerzsyndrom mit dringendem Verdacht auf eine

radikuläre Symptomatik L5 und/oder S1 rechts als Diagnosen.

3.3

Dr. med. A.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, nannte in seinem Bericht vom 5. Februar 2017 (Urk. 6/19/3-4 = Urk. 6/27/45-46) folgende Diagnosen (S. 1 Ziff. 1): - therapieresistentes Panvertebralsyndrom - chronisches zervikospondylogenes Schmerzsyndrom rechts - chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom mit intermittieren den L5/S1 Lum b oischialgien rechts mehr als links - Status nach Knie-TP rechts am 19. April 2016

Der gesundheitliche Verlauf habe sich seit der Knie-TP rechts sehr schwierig gestaltet. Es bestünden weiterhin starke Knieschmerzen rechts, neuerdings auch auf der linken Seite. Im September 2016 seien trotz regelmässiger physio thera peutischer und analgetischer Behandlung zunehmend auch panvertebrale Schmerzen in den Vordergrund getreten (S. 1 Ziff. 2). In der angestammten Tätigkeit als Reinigungsmitarbeiter als auch in einer angepassten Tätigkeit bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (S. 2 Ziff. 6). 3.4

In seinem Bericht vom 13. Februar 2017 (Urk. 6/17/6-7) führte ein Arzt des Z.___ aus, dass sich der Beschwerdeführer von der Knie-TP am 19. April 2016 bestens erholt habe. Seit Ende August 2016 habe er allerdings zunehmende Schmerzen lumbal mit Ausstrahlung über das Gesäss in den lateralen Ober schenkel und Unterschenkel sowie zum Teil Schmerzen bis in die Kleinzehe oder in die Grosszehe entsprechend einem Dermatom L5 und/oder S 1. Seit dem 22. September 2016 habe er den Beschwerdeführer nicht mehr in der Sprech stunde gesehen (S. 1). 3.5

Dr. A.___

attestierte dem Beschwerdeführer in seinem Bericht vom 2. April 2017 (Urk. 6/21/2-5)

bei gleich gebliebenen Diagnosen (Ziff. 1.1; vgl. vorstehend E. 3.3) in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Reinigungsmitarbeiter eine seit dem 18. April 2016 bestehende 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Ziff. 1.6). Er führte aus, dass a ufgrund der Knieschmerzen rechts und den lumbalen und cervicalen

Schmerzen eine anhaltende 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestehe (Ziff. 1.7). Mit P hysiotherapie liesse sich die Arbeitsfähigkeit verbessern (Ziff. 1.8).

Gleichentags führte Dr. A.___ bezüglich des Belastungsprofils in angepassten Tätigkeiten aus, dass dem Beschwerdeführer rein sitzende und wechselbelastende Tätigkeiten seit dem 18. April 2016 zu 50 % zumutbar seien . Tätigkeiten, die vor w iegend im Gehen ausgeübt und Bücken, Über-Kopf-Arbeiten, Kauern, Knien, Rotation im Sitzen/Stehen, He ben/Tragen beinhalten würden oder bei denen er auf Leitern/Gerüste oder Treppen steigen müsse, seien dem Beschwerdeführer hin gegen nicht zumutbar (Urk. 6/21/1). 3.6

Dr. A.___ nannte in seinem Bericht vom 17. Dezember 2017 (Urk. 6/37/1-5) fol gende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1): - Schulterschmerzen rechts

- ausgedehnter inferiorer Einriss der Supraspinatussehne, möglicher weise mit Beteiligung auch der Infraspinatussehne - geringe Pulley -Verletzung (MRI vom 12. Oktober 2017) - Schulters chmerzen links - Partialruptur der Supraspinatussehne mit Konstrastmitteleintritt in die t endinopathische Sehnensubstanz - d eutliche Ten d inopathie der Subscapu la rissehne im Oberrandbereich - Schultereckgelenk- (AC-Gelenk) A rthrose (MRI vom 4. Mai 2017) - S tatus nach Knie- TP rechts (1 9. April 2016) - m assive mediale Gonarthrose mit gleic hzeitig Femurkondylennekrose (Erstdiagnose

April

2015) bei subluxiertem medialem Meniscus und Zerrung des hinteren Kreuzbandes sowie subtotaler Ruptur des vorde ren Kreuzbandes (MRI vom 2 0. April 2015) - Kniegelenk links - d egenerativer Meniskusschaden Grad 4 im medialen Hinterhorn - m ukoide Degeneration des vorderen Kreuzbandes und Überlastungs re aktionen am tibialen Ansatz - Chondropathie Grad 2 im retropatellaren Gleitlager - Chondropathie Grad 4 medial im Hauptgelenk (MRI vom 6. Dezember 2017) - therapieresistentes P anvertebralsyndrom

- chronisches zervikospondylogenes Schmerzsyndrom rechts - chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom mit intermittieren de n L5/S1 Lumboischialgie n rechts mehr als links - Insuffizienz mit Fehlstatik, segmentaler Dysfunktion L5/S1

Seit dem letzten Bericht (vgl. vorstehend E. 3.5) habe sich die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers nicht verbessert. Die Beschwerden hätten sich generalisiert . Neben den Rückenbeschwerden bestünden beidseits chronische Schulter- und Kniegelenksschmerzen (Ziff. 1.4). In der zuletzt ausgeübten Tätig keit als Mita rbeiter Reinigung habe vom 1 8. April 2016 bis am 3 0. Juni 2017 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden. In einer ang epassten Tätigkeit habe vom 1. Juli bis am 31. Dezember 2017 eine 70%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden, diese bestehe voraussichtlich weiterhin (Ziff. 1.6). Dem Beschwerdeführer seien keine schweren körperlichen Tätigkeiten mehr möglich, sondern nur noch leichte Arbeiten und nur noch Teilzeit arbeit (Ziff. 1.7). Seit dem 18. April 2016 sei dem Beschwerdeführer eine angepasste, rein sitzende und wechselbelastende Tätigkeit zwei bis drei Stunden pro Tag zumutbar . Tätigkeiten, die vorwiegend im Gehen ausgeübt und Bücken, Über-Kopf-Arbeiten, Kauern, Knien, Rotation im Sitzen/Stehen, Heben/Tragen beinhalten würden oder bei denen er auf Leitern/Ge rüste oder Treppen steigen müsse, seien dem Beschwerdeführer hinge gen nicht zumutbar (S. 5). Seit dem

1. Juli 20 17 arbeite der Beschwerde führer in einem geschätzten 30%-Pensum in einem Kiosk (Ziff. 1.9). 3.7

Dr. med. B.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), führte in seiner Stellungnahme vom 11. Januar 2018 (Urk. 6/41/5-7) aus, dass in der bisherigen Tätigkeit als Leiter Stewarding

seit dem 24. März 2016 auf Dauer eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestehe . Die durch Dr. A.___ ab dem 1. Juli 2017 attestierte 30%ige Arbeitsfähigkeit (vgl. vorstehend E. 3.6) könne so nicht stehen bleiben, da allein schon die Knie-T P rechts nicht für die Belastungen als L eiter Stewarding ausgelegt sei . Eine derartige Tätigkeit hätte mit überwiegender Wahrschein lich keit ein vorzeitiges Implantat-Versagen zur Folge mit dann not wendig werdenden weiteren Operationen. I n einer angepassten Tätigkeit gemäss Belastungs profil (leich te wechselbelastende Tätigkeit in freier Einteilung, ohne regelmässige Hebe- und Tragebelastungen über 5 kg, ohne Arbeiten auf Leitern und Gerüsten, ohne häufiges Treppensteigen, ohne knie- und schulter belastende Zwangshaltungen und Tätigkeiten, ohne häufige Rumpf rotationen, ohne Gehen auf unebenem Gelände, ohne andauernde Vibrations belastungen und Nässe-/Kälteexposition) habe vom 24. März 2016 bis zum 17. April 2017 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden. Seit dem 18. April 2 017 bestehe -

gestützt auf die Einschätzung durch

Dr. A.___ (vgl. vor stehend E. 3.5) - auf Dauer eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit. 4. 4.1

Den Akten ist zu entnehmen, dass dem Beschwerdeführer aufgrund einer schmerz haften Bewegungs- und Belastungseinschränkung des rechten Kniege lenkes, einer schmerzhaften Bewegungs- und Belastungseinschränkung der Lenden wirbelsäule und einer schmerzhaften Bewegungs- und Belastungs ein schränkung der rechten und d er linken Schulter die bisherige Tätigkeit als Leiter Stewarding nicht mehr zumutbar ist (vgl. vorstehend E. 3.3, E. 3.5, E. 3.6 3.7; vgl. auch Urk. 6/41/5- 7). Di es ist unbestritten. Strittig ist hingegen die Arbeitsfä higkeit des Beschwerdeführers in einer angepassten Tätigkeit (vor stehend E. 2.1-2.2). 4.2

Aufgrund der am 1 9. April 2016 durchgeführten Knie-TP rechts attestierten die Ärzte des Z.___ dem Beschwerdeführer in ihrem Austrittsbericht vom 22. April 2016 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 19. April bis zum 3. Mai 2016 (vorstehend E. 3.1).

Danach machte lediglich der behandelnde Allgemeinmediziner Dr. A.___ Anga ben zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in angepasster Tätigkeit. Am 5. Februar 2017 attestierte er dem Beschwerdeführer eine 100%ige Arbeitsun fä higkeit in angepasster Tätigkeit (vorstehend E. 3.3). Am 2. April 2017 erachtete er den Beschwerdeführer für angepasste, rein sitzende und wechsel belastende Tätigkeit en seit dem 18. April 2016, mithin seit der Knie-TP, als zu 50 % arbeits fähig, sofern es sich um keine vorwiegend im Gehen ausgeübte Tätigkeiten handle und diese Tätigkeiten kein Bücken, Über-Kopf-Arbeiten, Kauern, Knien, Rotation im Sitzen/Stehen, Heben/Tragen beinhalten würden oder bei denen der Beschwer deführer auf Leitern/Gerüste oder Treppen steigen müsse (vorstehend E. 3.5). Danach attestierte er dem Beschwerdeführer am 17. Dezember 2017, nachdem der Beschwerdeführer am 1. Juli beziehungsweise 1. August 2017 eine Anstellung in einem 30% Pensum in einem Kiosk aufgenommen hatte (vgl.

Urk. 6/31; Urk. 6/32/14 15), eine 30%ige Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit seit dem 1. Juli 201 7. In Bezug auf das Belastungsprofil hielt er gleich zeitig fest, dass dem Beschwerdeführer seit dem 1 8. April 2016 eine angepasste, rein sitzende und wechselbelastende Tätigkeit zwei bis drei Stunden pro Tag zumutbar sei (vorste hend E. 3.6). Bei der letztgenannten attestierten 30%igen Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit liess sich Dr. A.___ wohl durch das vom Beschwerdeführer seit Juli 2017 tat sächlich ausgeübte 30%-Pensum in einem Kiosk leiten und erachtete diese Tätigkeit auch als angepasst. Ausserdem nahm er eine rückwir kende Einschränkung des Belastungsprofils per 18. April 2016, mithin per Knie-TP vor, ohne jedoch plausibel zu begründen, weshalb dem Beschwerdeführer im Gegensatz zu seiner früheren Einschätzung am 2. April 2017 (vgl. vorstehend E. 3.5) eine angepasste, rein sitzende und wechsel belastende Tätigkeit nur noch zu 30 % zumutbar sei und nicht mehr zu 50 %.

RAD-Arzt Dr. B.___ war in seiner Stellungnahme vom 11. Januar 2018 (vorste hend E. 3.7) der Ansicht, die von Dr. A.___ ab dem 1. Juli 2017 attestierte 30%ige Arbeitsfähigkeit in angestammter Tätigkeit sei nicht nachvollziehbar. D abei verkannte er jedoch, dass die seit Juli 2017 attestierte 30%ige Arbeits fä higkeit angepasste Tätigkeiten und nicht die angestammte Tätigkeit betraf (vgl.

vorstehend E. 3.6). Das s dem Beschwerdeführer nur noch leichte wechselbe lastende Tätigkeiten in freier Einteilung, ohne regelmässige Hebe- und Tragebe lastungen über 5 kg, ohne Arbeiten auf Leitern und Gerüsten, ohne häufiges Treppensteigen, ohne knie- und schulterbelastende Zwangshaltungen und Tätig keiten, ohne häufige Rumpfrotationen, ohne Gehen auf unebenem Gelände sowie ohne andauernde Vibrationsbelastungen und Nässe-/Kälte exposition zumutbar sein sollen, überzeugt und ist nachvollziehbar. RAD Arzt Dr.

B.___ attestierte dem Beschwerdeführer sodann eine seit dem 18. April 2017 bestehende 50%ige Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit. Da er sich dabei auf die Einschätzung durch

Dr. A.___ abstützte, namentlich auf dessen Beurteilung vom 2. April 2017 (vgl. vorstehend E. 3.5), hat er sich den Beginn der Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit

betreffend vermutlich verschrieben und dürfte wohl den 1 8. April 2016 (und nicht 2017) gemeint haben.

In Bezug auf das Pensum ist festzu halten, dass, wie bereits erwähnt, Dr. A.___ unterschiedliche Angaben zur Arbeitsfähigkeit machte. 4.3

Nach dem Gesagten ist lediglich erstellt, dass spätestens seit dem 1. Juli 2017, mithin mit der Wiederaufnahme einer Teilerwerbstätigkeit des Beschwerde f ührer s, eine mindestens teilweise Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit besteht. Unklarheiten bestehen hingegen in Bezug auf den Beginn der Arbeits fä hig keit in angepasster Tätigkeit und das zumutbare Arbeitspensum . Gestützt auf die vorliegenden Berichte kann der Gesundheitszustand des Beschwerde führer s somit nicht abschliessend beurteilt werden. Vielmehr besteht weiterer Abklä rungsbedarf bezüglich seines Gesundheitszustandes und dessen Aus wirkung auf die Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit.

Dementsprechend erweist sich die vorliegende Aktenlage für die abschliessende Beurte ilung des Leistungsanspruchs des Beschwerdeführers als unzulänglich, weshalb die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache an die Beschwer degegnerin zurückzuweisen ist, damit diese, nach ergänzender medizinischer Abklärung, eine neue Beurteilung vornehme un d über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen. 5. 5.1

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 6 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 5.2

Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb der vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat.

Da der Rechtsvertreter de s Beschwerdeführers vor Fällung des Endentscheids keine Kostennote eingereicht hat, ist die Entschädigung nach § 7 Abs. 2 der Ver ordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversi cherungsgericht (GebV

SVGer) nach Ermessen festzusetzen. Vorliegend erscheint beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 220.-- eine Prozessentschädigung in der Höhe von Fr. 1‘ 4 00.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) als angemessen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in diesem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtenen Verfü gungen vom 2 3. August 2018 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsan stalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 6 00 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschä digung von Fr. 1’ 4 00 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Emil Robert Meier - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannPeter-Schwarzenberger