Erwägungen (4 Absätze)
E. 1 Am 14. November 2018 zog der Beschwerdeführer die Beschwerde vom
15. Septem ber 2018 gegen die Verfügung
der Beschwerdegegnerin vom
17. August 2018 betreffend Rente zurück (Urk. 12).
E. 2 Im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung am 15. September 2018 hatte der Rechts vertreter des Beschwerdeführers noch keine Kenntnis der vollständigen Akten (vgl. Urk. 1 S. 2, Urk. 6 S. 1 f.), weshalb trotz des Rückzugs nicht auf eine Aus sichtslosigkeit der Beschwerde geschlossen werden kann. Die auf Fr. 200.-- fest zusetzenden Gerichtskosten (vgl. Art. 69 Abs. 1 bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG) sind daher zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
(einstweilen) auf die Gericht skasse zu nehmen und Rechtsanwalt Thomas Stark ist mit Fr. 1'300.-- aus der Gerichtskasse zu entschädigen.
Der Beschwerdeführer ist auf § 16 Abs.
E. 4 Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Thomas Stark - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie von Urk. 12 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
E. 5 Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der Gerichtsschreiber P. Sager
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2018.00801
II. Kammer Sozialversicherungsrichter Bachofner als Referent Gerichtsschreiber P. Sager Verfügung vom 22. November 2018 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Stark Hauptstrasse 59, 9113 Degersheim gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin 1.
Am 14. November 2018 zog der Beschwerdeführer die Beschwerde vom
15. Septem ber 2018 gegen die Verfügung
der Beschwerdegegnerin vom
17. August 2018 betreffend Rente zurück (Urk. 12). 2.
Im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung am 15. September 2018 hatte der Rechts vertreter des Beschwerdeführers noch keine Kenntnis der vollständigen Akten (vgl. Urk. 1 S. 2, Urk. 6 S. 1 f.), weshalb trotz des Rückzugs nicht auf eine Aus sichtslosigkeit der Beschwerde geschlossen werden kann. Die auf Fr. 200.-- fest zusetzenden Gerichtskosten (vgl. Art. 69 Abs. 1 bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG) sind daher zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
(einstweilen) auf die Gericht skasse zu nehmen und Rechtsanwalt Thomas Stark ist mit Fr. 1'300.-- aus der Gerichtskasse zu entschädigen.
Der Beschwerdeführer ist auf § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversiche rungsgericht (GSVGer) hinzuweisen, wonach er zur Nachzahlung verpflichtet werden kann, sofern er dazu in der Lage ist. Der Referent verfügt: 1.
Der Prozess wird als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abgeschrieben. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 200 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Ge währung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.
Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Thomas Stark, Degersheim, wird mit Fr. 1'300.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Thomas Stark - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie von Urk. 12 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der Gerichtsschreiber P. Sager