Sachverhalt
1.
Der
1987 geborene X.___ w urde am 1 0. Dezember 1998 erstmals bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug angemeldet (Urk. 5/1). Die Sozialver si che rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, sprach ihm medizinische Mass nahmen in Form einer Psychotherapie zu (Urk. 5/6, Urk. 5/9 und Urk. 5/13). Am 2 8. März 2007 meldete er sich unter Hinweis auf psychische Probleme infolge eines mit 13 Jahre n erlittenen sexuellen Missbrauchs erneut zum Leistungsbezug an (Urk. 5/14). Die neu zuständige IV-Stelle des Kantons Tessin tätigte medi zini sche Abklärungen, liess den Versicherten insbesondere durch das Y.___ psychiatrisch begutachten (Expertise v om 2 2. Oktober 2007, Urk. 5/28, deutsche Übersetzung Urk. 5/176) und sprach ihm mit Verfü gung vom
25. September 2008 (Urk. 5/ 73) ab dem 1 . März 2006 eine ganze Rente der Invalidenversicherung zu.
Die Rentenzusprache wurde von der nach einem Umzug wiederum zuständigen IV-Stelle des Kantons Zürich mit Verfügung vom 2 2. Oktober 2010 (Urk. 5/109) bestätigt. Auf eine dagegen vom Versicherten erhobene Beschwerde trat das hiesige Gericht mit Beschluss vom 1 2. November
2010 nicht ein (Prozess-Nr. IV.2010.01050, Urk. 5/110). Auf seine dagegen erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil 8C_1001/2010 vom 1 6. Dezember 2010 (Urk. 5/112) eben falls nicht ein.
Im Rahmen eines im November 2015 von Amtes wegen eingeleiteten Revi sions verfahrens tätigte die IV-Stelle des Kantons Zürich erneut medizinische Abklä rungen und liess den Versicherten durch die Z.___ neurologisch-psychiatrisch
untersuchen (Expertise vom
21. Februar 2017; Urk. 5/182). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren
(Urk. 5/ 192, Urk. 5/194 und Urk. 5/202) setzte sie die dem Versicherten bislang ausgerichtete ganze Rente mit Verfügung vom 21. August 2018 ab dem ersten Tag des zweiten Monats nach Zustellung der Verfügung, mithin ab
1. Oktober 2018 auf eine Dreiviertelsrente herab (Urk. 2) . 2.
Dagegen erhob der Versicherte am 1 4. September 2018 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihm weiterhin eine ganze Rente auszurichten. Zudem sei ihm eine unentgeltliche Rechts ver tretung zuzusprechen . Am 2 5. Oktober 2018 (Urk. 4) beantragte die IV-Stelle, die Beschwerde sei abzuweisen. Mit Gerichtsverfügung vom 2 9. Oktober 2018 (Urk. 6) wurde dem Beschwerdeführer die Beschwerdeantwort sowie das Formular zur Abklärung der prozessualen Bedürftigkeit zugestellt. Der Beschwerdeführer liess sich in der Folge nicht mehr vernehmen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetz es über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) . Sie kann Folge von Geburtsge brechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetz es über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegliche nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beein trächtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). 1. 4
Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zuspre chung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Renten an spruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Ände rung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). F erner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hinsichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachver halts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wes entlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbe achtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).
Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in recht licher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). 1. 5
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusam men hänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung vom 2 1. August 2018 (Urk. 2) damit, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit Dezember 2016 verbessert habe. Ihm sei eine angepasste Tätigkeit im Umfang von 50 % zumutbar, was einen IV-Grad von 63 % und Anspruch auf eine Drei viertelsrente ergebe (S. 3-4). 2.2
D er Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1),
die ganze Rente sei ihm aufgrund eines im Jahre 2007 in italienischer Sprache ver fassten Gutachtens zugesprochen worden. Seit dessen Verurteilung wegen sexu ellen Handlungen mit Kindern im Januar 2002 sei er vom Verursacher seines IV-Bedarfes telefonisch, per Fax, SMS und Briefpost massiv belästigt worden. Die Anrufe würden ihn immer und immer wieder in posttraumatische Belastungs störungen stürzen und es sei ihm nicht möglich, vom sexuellen Missbrauch Ab stand zu nehmen (S. 2-3 und S. 5).
Die Beschwerdegegnerin könne nicht ernsthaft behaupten, dass seine posttraumatische Belastungsstörung nicht nachweisbar sei. Die psychiatrische Begutachtung habe nur 1 Stunde und 50 Minuten gedauert, eine Zeitspanne, in welcher kein objektives Gutachten erstellt werden könne. Fäl schlicherweise sei im Gutachten behauptet worden, er habe seinen Vater zur Arbeit begleitet. Ebenso wenig sei zutreffend, dass er mehrere Bewerbungs ge spräche gehabt habe. Inwiefern sich sein Gesundheitszustand verbessert habe, sei nicht dargelegt worden. Auch sei nicht berücksichtigt worden, dass er gemäss seinen behandelnden Ärzt inn en nach wie vor zu 100 % arbeitsunfähig sei. Er habe deshalb weiterhin Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung
(S. 3-6). 3.
Strittig und zu prüfen ist, ob sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers in einem invalidenversicherungsrechtlich relevanten Ausmass (vgl. dazu E. 1. 4
hievor) verändert hat . Dem im Jahr 201 0 durchgeführten Revisionsverfahren lag keine umfassende Anspruchsprüfung zu Grunde, wurden doch lediglich Berichte der behandelnden Ärzte und der IK-Auszug zu den Akten genommen (Urk. 5/ 100-101) und gestützt darauf die Rente bestätigt (Urk. 5/ 109). Die Beurteilung der Ver änderung des Invaliditätsgrades hat daher im Vergleich mit den im Zeitpunkt des Erlasses der rentenzusprechenden Verfügung vom 2 5. September
2008 (Urk. 5/ 73) vorgelege nen Verhältnissen zu erfolgen. 4 . 4 .1
Dr. med. A.___, Fac härztin FMH für Psychiat r i e und Psychotherapie, und Dr.
med. B.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom Y.___
stellten in ihrem im Rahmen der Erstanmeldung von der IV-Stelle des Kantons Tessin eingeholten psychiatrischen Gutachten v om 22. Okto ber 2007 (Urk. 5/28, deutsche Übersetzung Urk. 5/176) folgende Diag nose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 8): - andauernde Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung (ICD-10 F62.0)
Dazu führten die Gutachter aus, der Beschwerdeführer habe einzig noch mit seiner Mutter und seiner Schwester Kontakt, wobei er mit E rsterer derzeit ein schwieriges Verhältnis ha be . Zum Vater habe er keinen Kontakt mehr, da dieser seine Homosexualität nicht akzeptiert habe.
Der Beschwerdeführer wohne alleine in einer Wohnung und führe ein recht einsames Leben. Er wache zwischen 12 und 13 Uhr auf und verbringe den Nachmittag meist alleine zu Hause, sehe fern, surfe, chatte oder lese. Seine Haustiere seien ihm entzogen worden, nachdem ein Sozialarbeiter in der Wohnung gewesen sei und dem Tierschutzverband die Ver wahrlosung der Tiere gemeldet habe. Er sei auf der Suche nach einer neuen Unterkunft, da seine derzeitige Wohnung voller Schimmel und nicht mehr be wohnbar sei. Anlässlich der Begutachtung habe sich eine geringe Körperhygiene gezeigt, er sei mit ungepflegter Kleidung, ungepflegtem Bart, schmutzigen und langen Fingernägeln und zerzaust erschienen (S. 1 -3 und S. 6-7).
D as junge Alter des Beschwerdeführers, die fehlende dauerhafte und aktuelle psy chiatrische Behandlung und die Verhaltensstörungen ohne Vorliegen von affek ti ven Störungen und Denkstörungen würden die Diagnosestellung besonders schwie rig machen. Die gemäss den behandelnden Ärzten bestehenden Störungen der Persönlichkeit und des Verhaltens als Folge des Traumas durch sexuellen Missbrauch würden auf Grundlage der gesammelten klinischen Elemente vertret bar, schlüssig und der Aktenlage entsprechend scheinen (S. 8-9).
Die berichteten Probleme würden den Beschwerdeführer in seiner Fähigkeit ein schränken, einer Arbeitstätigkeit wie einer ersten Berufsausbildung nachzugehen. Die mittel- und langfristige Prognose sei unsicher, dies vor allem in Anbetracht der abgebrochenen Ausbildungen. Er habe erhebliche Probleme mit der Struktu rierung seines Tagesablaufs sowie allgemein im Umgang mi t anderen Menschen. Zudem habe er einen sonderbaren Beziehungsstil verfestigt, der zwischen sozialer Abschottung und dem Wunsch nach einer Idealbeziehung oszilliere. E r weise einen allgegenwärtigen Hang zum krankhaften Lügen auf und sei überzeugt, dass Täuschung das einzige Mittel sei, sich gegen die feindliche Gesellschaft zur Wehr zu setzen. Sein Vertrauen in institutionelle Einrichtungen sei äusserst gering, wo zu die tief verwurzelte Erfahrung beitrage, für die erlittenen Schäden keine ange messene Gerechtigkeit erfahren zu haben. Neben seiner nicht kritisierbaren Über zeugung, durch den sexuellen Missbrauch unheilbar geschädigt worden zu sein, sei er der Auffassung, Verhaltensprobleme entwickelt zu haben, die andere zu akzeptieren hätten und die von ihm nicht überwunden werden müssten. Unter diesen Umständen würde er niemals die nötige Disziplin aufbringen, die für eine Arbeitsstelle oder den Besuch einer Schule erforderlich wäre, dies nicht aus böser Absicht, sondern aufgrund der gestörten Persönlichkeit, die er infolge des Trau mas entwickelt habe. Der Beschwerdeführer sei derzeit zu 80 % arbeitsunfähig (S.
9-10). 4 .2
Im im
Rahmen des Revisionsverfahrens eingeholten Bericht vom 2. Juni
2016 (Urk. 5/137) hielt
Dr. med. C.___, praktische Ärztin für allgemeine Medizin, folgende Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit fest (S. 1): - posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1)
Dazu führte sie aus, der Beschwerdeführer sei bis April 2015 im D.___ betreut worden, seither nicht mehr. Die Frage nach dem Ressourcenprofil für eine berufliche Tätigkeit könne nicht beantwortet werden (S. 1-2). 4 .3
Der ärztliche Leiter des E.___
F.___ sowie die Assi stenz ärztin Psychiatrie G.___ führten in ihrem Bericht vom 1 6. Januar 2017 (Urk. 5/180) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit auf (S.
1): - posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1) seit dem 1 3. Lebensjahr - abhängige Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.7), diagnostiziert durch das H.___ im Mai 2014, anamnestisch seit der Jugend
Dazu hielten sie fest, der Beschwerdeführer sei per 1. April 2015 aus ihrer ambu lant psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung ausgetreten. Sein aktueller psychischer Zustand sei ihnen nicht bekannt. Aus diesem Grund könnten die Fragen nur rudimentär beantwortet werden. Die Frage nach dem Ressourcenprofil für eine berufliche Tätigkeit könne nicht beantwortet werden (S. 1). Vor dem 1. April 2015 habe eine medikamentöse Behandlung und Gesprächstherapie mit Sitzungen in wöchentlichen Abständen stattgefunden. Aufgrund einer bereits seit Jugendjahren bestehenden chronifizierten komplexen psychopathologischen Sym pto matik könne nicht davon ausgegangen werden, dass er auf dem ersten Arbeitsmarkt wieder integriert werden könne. Es werde jedoch eine Einschätzung des gesundheitlichen Zustandes durch den aktuellen Behandler empfohlen (S. 2-3). 4 .4
Dr. med. I.___, Fachärztin für Neurologie, und med. pract . J.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, von der Z.___ stellten in ihrem Gutachten vom
21. Februar 2017 (Urk. 5/182) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 5/182/6): - kombinierte Persönlichkeitsstörung mit histrionischen, passiv aggressiven, abhängige n und narzisstischen Anteilen (ICD-10 F61.0) - Anpassungsstörung mit vorwiegender Störung von anderen Gefühlen (Angst, Depression, Anspannung, Ärger; ICD-10 F43.23) - Gelegenheitsanfälle im Rahmen eines Benzodiazepin-Entzugs bei Medika men tenabhängigkeit - rezidivierende Episoden mit Bewusstseinsstörung unklarer Genese, Differen tial diagnose komplex-fokale Anfälle, Differen t ialdiagnose dissoziative Anfälle
Zudem hielten sie folgende Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit fest (Urk. 5/182/6): - psychische und Ver haltensstörung durch Sedativa oder Hypnotika, Abhängig keitssyndrom (ICD-10 F13.2) - Status nach posttraumatischer Belastungsstörung (ICD-10 F43.1) - Spannungskopfschmerz
Dazu führten sie aus, beim dannzumal 11-jährigen Beschwerdeführer seien nach der Trennung der Eltern
zunehmend Verhaltensauffälligkeiten auf getreten . Es sei zu sozialen Schwierigkeiten gekommen, welche sich in einem provokativ-verletz enden Verhalten bei fehlendem Einfühlungsvermögen gezeigt hätten und als nonverbale Verarbeitungsschwäche beurteilt worden seien. I m Alter von 13 Jahren
sei er sexuell missbraucht worden . Er habe dan n mehrere Jahre in einem Jugend heim gelebt, eine Eingliederungsschule besucht und keine n Beruf ab schliessen können . Vorübergehend sei er bevormundet gewesen . Seit dem Jahr 2005 bezieh e er aus psychischen Gründen eine ganze IV-Rente . Ganz im Vordergrund bezüg lich der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit steh e die psychiatrische Diagnose einer kombinierten Persönlichkeitsstörung mit histrionischen, passiv-aggressiven, ab hän gi gen und narzisstischen Anteilen. Anlässlich der Exploration habe der Be schwerdeführer
ein manieriertes, theatralisches, selbstdarstellendes Verhalten gezeigt . Soziale Kontakte beständen
bis auf Kontakte zu Vater und Mutter nahezu kei ne. Anhand der Aktenlage sei er kennbar, dass der soziale Rückzug bereits seit 20 Jahren besteh e . Das Verhalten des Beschwerdeführers
habe sich in der Vergan genheit in persönlichen und sozialen Situationen als unflexibel, unangepasst oder auch unzweckmässig gezeigt . Es besteh e ein deutlicher Leidensdruck und die Abweichung vom Normalverhalten besteh e mindestens seit der Adoleszenz . So mit seien die Grundkriterien einer Persön l ichkeitsstörung gemäss ICD-10 erfüllt. Sie sei aus gutachterlicher Sicht als kombiniert einzuschätzen mit histrionischen Anteilen in Form einer theatralischen Selbstdarstellung, oberflächlichen Affekten und einer übermässigen Beschäf tigung mit Äusserlichkeiten. Ab hängige Persön lichkeitszüge würden sich durch fehlende Verantwortungsübernahme hinsichtlich seiner Lebensgestaltung
äussern, zudem könne eine gewisse Anspruchshaltung im Sinne von passiv-aggressive n Zü gen postuliert werden. D ie Persönlich keits störung könne als kombinierte mit histrionischen, passiv-aggressiven, abhängi gen und teils narzisstischen Anteilen bezeichnet werden. Daneben besteh e eine Anpassungsstö ru ng mit vorwiegender Störung von anderen Gefühlen (Angst, Depression, Anspannung und Ärger), welche jedoch in Bezug auf die funktio nel len Auswirkungen gegenüber der Persönlichkeitsstörung im Hintergrund steh e. Aus neurologischer Sicht könn t en Gelegenheitsanfälle im Rahmen eines Benzo diazepin-Entzugs bei Medikamentenabhängigkeit und rezidivierende Episoden mit Bewusstseinsstörung unklarer Genese (DD komplex fokale Anfälle, disso zia tive Anfälle) diagnostiziert werden. Diese Diagnosen seien an der K.___ im Jahr 2009 lege artis gestellt worden, würden aber nur zu einer qualitativen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit
führen, indem der Beschwerdeführer
keine gefährlichen Tätigkeiten ausüben könne (Urk. 5/182/6-7).
Beim Beschwerdeführer
beständen hauptsächlich aufgrund der Persönlich keits störung Veränderungen der Wahrnehmung, Kognition, Affektivität und im Ver hal ten, welche die Funktionalität sowohl beruflich als auch im privaten Bereich grösstenteils mittelgradig beeinträchtigen würden . Es besteh e eine mindestens leichtgradige Beeinträchtigung bei de r Anpassung an Regeln und Routi nen, in der Entscheidungs- und Urte i lsfähigkeit sowie bei Spontanaktivitäten. In den Bereichen Flexibilität und Umstellungsfähigkeit, Durchhaltefähigkeit, K o ntakt fähig keit zu Dritten und der Gruppenfähigkeit sei die Beeinträchtigung als mittel gradig einz ustufen. Das Planen und Struktu rieren von Aufgaben, die Anwendung fachlicher Kompetenzen, die Selbstbehauptungsfähigkeit und die Verkehrsfä h ig keit seien unbeeinträchtigt. Auch die Se l bstpflege sei nicht beeinträchtigt. Auf grund der Gelegenheitsanfälle sowie der rezidivierenden Episoden mit Bewussts eins störung unklarer Genese könne er
keine Kraftfahrzeuge fü hren, keine Maschi nen und Schneide gerä te bedienen und keine Arbeiten auf Gerüsten, Leitern oder generell in der Höhe sowie in der Nähe von Gewässern verrichten (Urk. 5/182/7).
Trotz der genannten Beeinträchtigungen verfüg e
er
auch über deutliche Resso ur cen. Im Rahmen des Gesprächs sei es ihm gelungen, ein kooperatives, sehr freund liches und motiviertes Verhalten zu zeigen. Er habe sich hilfsbereit gegeben, die Fragen so gut wie möglich zu bean t worten, und habe differenziert aus seiner Sicht die gegebenen Situationen darstellen können . Es sei somit nicht von einer Einschränkung der Kontaktfähigkeit in einem solchen Ausmass auszugehen, dass der Versuch einer beruflichen Integration aufgrund fehlender sozialer Kontakt fähigkeit (beispielsweise mit Kunden oder anderen Mitarbeitern) überhaupt nicht möglich wäre. Gegenteilig sei der Eindruck entstanden, dass bei ei nem Entgegen bringen einer gew issen Akzeptanz für seine Persönlichkeit und seine Situation durchaus eine Freude an sozialen Kontakten besteh e . Positiv schein e auch der gute Kontakt zu Mutter und Vater zu sein. Hierbei geling e es ihm offenbar Ver antwortung zu übernehmen, indem er die Haushaltsarbeiten für sich un d die be rufstätige Mutter erledig e . Ebenso sei die Einha ltung der durch den Vater aufer l egten Tagesstruktur, in Form von Reinigungseinsätzen in der Firma des Vaters, positiv zu erwähnen. Gemäss Darstellung des Beschwerdeführers
entspre che dies mindestens einem 30 % - Pensum. Negativ wirk e sich die fehlende ambulante psychiatrische Betreuung aus. Ins besondere vor dem Hintergrund einer aktiven Benzodiazepin-Abhängigkeit. Hinsichtlich der Abhängigkeitserkrankung besteh e eine nur sehr eingeschränkte Krankheits- und Behandlungseinsicht (Urk. 5/182/7-8).
Anlässlich der Begutachtung habe der Beschwerdeführer
verneint, unter Flash backs, welche Szenen des Missbrauchs enthalten würden, zu leiden. Ebenfalls habe er ein Vermeidungsverhalten verneint . Er könne Orte, welche er auch mit dem Täter aufgesucht ha be, problemlos betreten. Auch seien keine Erinnerungs lücke hinsichtlich des Missbrauchs oder eine erhöhte psychische Sensitivität oder Erregung
eruierbar gewesen . Unter Beach tung der in den Vorb erichten genannten Symptomatik sei davon auszuge h en, dass eine posttraumatische Belastungs stö rung bestanden habe, die jedoch zum aktuellen Zeitpunkt nicht mehr den Diag nosekriterien entspreche . Vielmehr sei von einer Anpassungsstörung mit Störung von anderen Gefühlen (Angst, Depression, Anspannung, Ärger) auszuge h en, welche sich durch den Umstand ergebe, dass der Täter nach Angaben des Be schwerdeführers mittels Anzeigen weiterhin Kontakt zu ihm
halte. Auf Basis der aktuellen Symptomatik werde davon ausgegangen, dass eine kombinierte Persön lichkeitsstörung unter anderem mit abhän gi gen Zügen bestehe . Aufgrund der vorhandenen Ressourcen sei aber aktuell nicht von einer 100%igen Arbeitsun fähigkeit aus zugehen (Urk. 5/182/10-11) .
Der Beschwerdeführer
verfüg e über keine abgeschlossene Berufsaus bildung. Auf grund der vorliegen den Dokumentation sei unklar, ab wann die Beeinträchtigung der vormals bestandenen posttraumatischen Belastungsstörung nicht mehr so starke Einwirkungen auf seine Funktionalität ausgeübt habe, sodass aktuell die kombinierte Persönlichkeitsstörung vor allem bei der Beeinträchtigung der Funk tionalität im Vordergrund steh e. Spätestens ab Gutachtenszeitpunkt besteh e in einer Tätigkeit mit Möglichkeit zur flexiblen Pausenei nteilung und klar umfasster Auf gabenstellung mit möglichem engem Kontakt zum Vorgesetzten und nur wenigen verbindlichen Ansprechpartnern mit allfälligem klar strukturiertem Kun den kontakt eine Arbeitsfähigkeit von 50 % . Tätigkeiten, welche eine flexible Kompromissfähigkeit erwarten lassen würden (beispielsweise Beratungsgespräche in Callcentern oder Grossraumbü ros oder auch eine Büroausbildung), seien für ihn nicht geeignet (Urk. 5/182/11).
Die vormals vorhandene posttraumatische Belastungsstörung sei nicht mehr nach weisbar, ebenso wenig eine noch im Jahr 2010 vorhandene mitte l gradige depres sive Episode. Ganz im Vordergrund ständen die Einschränkungen von Seiten der Persönlichkeitsstörung des Beschwerdeführers
(Urk. 5/182/12). 5 . 5.1
Das bidisziplinäre Gutachten von Dr. I.___
und med. pract . J.___ von der Z.___ vom 21. Februar 2017 (E. 4.4 hievor) beruht auf den erforderlichen psychia tri schen und neurologischen Untersuchungen, ist für die streitigen Belange umfas send und wurde in Kenntnis der und in Auseinandersetzung mit den fallrele van ten Vorakten erstellt. Die Gutachter innen legten die medizinischen Zusammen hänge einleuchtend dar, beurteilten die medizinische Situation überzeugend und setzten sich mit den geklagten Beschwerden und dem Verhalten de s Beschwerde führer s
auseinander. Sie zeigten auf, dass
er bereits im Alter von 11 Jahren zu nehmend Verhaltensauffälligkeiten zeigte und nach einem mit 13 Jahren erlitte nen sexuellen Missbrauch eine kombinierte Persönlichkeitsstörung entwickelte. Sie legten ausführlich dar, dass die nach dem Vorfall im Jahre 2000 aufgetretene posttraumatische Belastungsstörung inzwischen remittiert ist und den Beschwer de führer nicht mehr in der Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt. Die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit begründeten sie mit der hauptsächlich aufgrund der Persönlich keitsstörung mittelgradig beeinträchtigten Funktionalität. Sie wiesen auf dennoch vorhandene deutliche Ressourcen hin, zudem lässt sich ihrer Beurteilung ein struk turierter Tagesablauf entnehmen (Aufstehen um 8 bis 9 Uhr, Einnehmen des Frühstücks nach einer ausgiebigen Selbstpflege, Mittagessen um 12 Uhr, Abend essen mit seiner Mutter um 19 Uhr, Nachtruhe um 23 Uhr, zwischendurch erledigt er die anfallenden Haushaltsarbeiten, räumt auf, geht Einkaufen, putzt, wäscht, kocht und versorgt seine zahlreichen Haustiere, als Hobbies werden Fernsehen, DVD schauen, Musikhören, L esen, Tagebuch schreiben, S pazieren, Wandern, Rad fahren und gelegentliche
Ausflüge in den Zoo oder in einen Vergnügungspark aufgeführt, Urk. 5/182/33 und 49). Weiter wiesen die Gutachterinnen darauf hin, dass d er
Beschwerdeführer seit 2015 nicht mehr in ambulanter psychiatrischer Behandlung steht. Ebenso hielten sie fest, dass in Bezug auf die Benzodia zepin abhängigkeit eine nur sehr eingeschränkte Krankheits- und Behandlungseinsicht besteht. Die Gutachter innen führten aus, dass die Gelegenheitsanfälle und die rezidivierenden Episoden mit Bewusstseinsstörung unklarer Genese aus neurolo gischer Sicht lediglich zu einer qualitativen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit führen, indem der Beschwerdeführer keine gefährlichen Tätigkeiten ausüben, keine Kraftfahrzeuge führen, keine Maschinen und Schneidegeräte bedienen und keine Arbeiten auf Gerüsten, Leitern oder generell in der Höhe sowie in der Nähe von Gewässern verrichten kann . Schliesslich führten sie auf, dass sich der Ge sund heitszustand des Beschwerdeführers mit der Remission der posttrauma ti schen Be lastungsstörung erheblich verbessert hat. Sie gelangten deshalb zum ausführlich begründeten und nachvollziehbaren Schluss, dass er späteste ns seit der Begutach tung am 12. Dezember 2016 in einer behinderungsangepassten Tätigkeit mit Mög lichkeit zur flexiblen Pauseneinteilung und klar umfasster Aufgabenstellung mit möglichem engem Kontakt zum Vorgesetzten und nur wenigen verbindlichen Ansprechpartnern sowie mit allfälligem klar strukturiertem Kundenkontakt ohne Erforderlichkeit einer flexiblen Kompromissfähigkeit zu 50 % arbeitsfähig ist.
Das Gutachten entspricht damit den rechtsprechungsgemässen Anfor derungen an eine beweiskräftige medizinische Entscheidungsgrundlage (vgl. E. 1. 5
hievor). 5.2
Der Beschwerdeführer kritisierte das psychiatrische Teilgutachten in verschie dener Hinsicht. Dazu ist festzuhalten, dass entgegen seiner Annahme den Gut achter inne n die Expertise des Y.___ vom 22. Oktober 2007 (E. 4 .1 hievor) auch in einer deutschen Übersetzung (Urk. 5/176, den Gutachter inne n zugestellt am 3 0. November 2016 [ Urk. 5/178] und auszugs weise wiedergegeben im Gutachten auf S. 17-18) vorlag. Es war ihnen damit ohne W eiteres möglich, dieses zu analysieren und sich zur seitherigen Entwicklung des Gesundheitszustandes zu äussern. Weiter machte er geltend, dass er nach wie vor regelmässig vom Verursacher seiner Gesundheitsschädigung belästigt werde, was ihn jedes Mal wieder in posttraumatische Belastungsstörungen stürze (Urk. 1 S. 3 und S. 5) . Die Gutachter innen legten jedoch ausführlich dar, dass der Beschwerde führer die Diagnosekriterien einer posttraumatischen B e lastungsstörung nicht mehr erfüllt. So verneinte er anlässlich der Begutachtung Flashbacks oder ein Vermeidungsverhalten und es waren weder eine Erinnerungslücke hinsichtlich des Missbrauchs noch eine erhöhte psychische Sensitivität oder Erregung eruier bar (Urk. 5/182/57). Die Belastungssituation durch den wiederholten unfrei willi gen Kontakt mit dem Täter wurde von den Gutachterinnen berücksichtigt und unter die Diagnose einer die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigenden Anpassungs störung mit mittelgradigem Schweregrad subsumiert (Urk. 5/182/54). Auch setzte n sich die Gutachterinnen mit den Berichten der behandelnden Ärzte auseinander (vgl. Urk. 5/182/57). Diesbezüglich ist zudem darauf hinzuweisen, dass der Be schwerdeführer die psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung am 1. April 2015 abgebrochen hat. Die Gutachterinnen beurteilten die Arbeitsfähigkeit jedoch erst ab Dezember 201 6. Eine Verbesserung des Gesundheitszustandes kann sich in diesem Zeitraum durchaus ergeben haben. Zudem vermochten die behan deln den Ärzte d ie Frage nach dem Ressourcenprofil für eine berufliche Tätigkeit nicht zu beantworten, weshalb auch nicht zu beanstanden ist, dass die Gutachterinnen sich nicht zu abweichenden Arbeitsfähigkeitseinschätzungen äusserten. Nachdem nachfolgend die Plausibilität der gemäss Gutachter innen 50%igen beziehungs weise gemäss Beschwerdeführer 100%igen Arbeitsunfähigkeit zu prüfen ist (vgl. E. 6), ist auf die weiteren diesbezüglichen Ausführungen des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 4-5) nicht vertiefter einzugehen. Ebenso kann offenbleiben, wie es sich mit seiner Mithilfe am Arbeitsplatz des Vaters und Bewerbungsgespräche n
verhält beziehungsweise ob es diesbezüglich zu
einem Missverständnis zwischen ihm und med. pract . J.___
gekommen sein könnte (Urk. 1 S. 4-5). Soweit er die Länge der Begutachtung kritisierte (Urk. 1 S. 4), ist darauf hinzuweisen, dass die Explo rationsdauer grundsätzlich im Ermessen des medizinischen Experten liegt (vgl. Urteil des Bundes gerichts 9C_246/2010 vom 11. Mai 2010 E. 2.2.2) und vorlie gend nicht zu beanstanden ist, zumal sich keine H inweise darauf ergeben, dass das Gutachten unsorgfältig oder nicht lege artis erstellt worden wäre.
An der Beweiskraft des psychiatrischen Teilgutachtens ver mögen die Einwendungen de s Beschwerdeführer s nach dem Gesagten nichts zu ändern. Auf das bidisziplinäre Gutachten von Dr. I.___
und med. pract . J.___ ist damit abzustellen. 6 . 6 .1
Der Beschwerdeführer machte geltend, er sei aufgrund seiner psychischen Be schwerden nach wie vor zu 100 % arbeitsunfähig, wohingegen med. pract . J.___ von der Z.___ von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit ausging. Dies gilt es nach fol gend zu prüfen.
Mit BGE 143 V 418 hat das Bundesgericht erkannt, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Leiden einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen seien, wobei es je nach Krankheitsbild allenfalls gewisser Anpas sungen hinsichtlich der Wertung einzelner Indikatoren bedürfe. Aus Gründen der Verhältnismässigkeit kann dort von einem strukturierten Beweisverfahren ab gesehen werden, wo es nicht nötig oder auch gar nicht geeignet ist. Die Frage der Notwendigkeit in diesem Sinne beurteilt sich nach dem konkreten Beweisbedarf. Sie fehlt ganz allgemein in Fällen, die sich durch die Erhebung prägnanter Be funde und übereinstimmende fachärztliche Einschätzungen hinsichtlich Diagnose und funktioneller Auswirkungen im Rahmen beweiswertiger Arztberichte und Gutachten (vgl. BGE 125 V 351) auszeichnen. Was die Befunde angeht, ist etwa an Störungsbilder wie Schizophrenie, die sich aufgrund klinischer psychiatrischer Untersuchung bezüglich ihrer Überprüf- und Objektivierbarkeit mit somatischen Erkrankungen vergleichen lassen, zu denken (BGE 139 V 547 E. 7.1.4 S. 562). 6 .2
Gemäss BGE 143 V 418 sind grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen, nach BGE 143 V 409 namentlich auch leichte bis mittelschwere Depressionen, für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem strukturierten Beweisverfahren nach Mass gabe von BGE 141 V 281 zu unterziehen (Änderung der Rechtsprechung). Speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere depressive Störungen hielt das Bundesgericht in BGE 143 V 409 – ebenfalls im Sinne einer Praxisänderung – fest, dass eine invalidenversicherungsrechtlich relevante psychische Gesundheits schädigung nicht mehr allein mit dem Argument der fehlenden Therapieresistenz auszuschliessen sei (E. 5.1; zur bisherigen Gerichtspraxis vgl. statt vieler: BGE 140 V 193 E. 3.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_13/2016 vom 1 4. April 2016 E. 4.2). Für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sind somit auch bei den leichten bis mittelgradigen depressiven Störungen systematisierte Indikatoren beachtlich, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlau be n, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E.
2, E. 3.4-3.6 und 4.1). Die Therapierbarkeit ist dabei als Indiz in die gesamthaft vorzunehmende allseitige Beweiswürdigung miteinzubeziehen (BGE 143 V 409 E.
4.2.2; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_449/2017 vom 7. März 2018 E. 4.2.1).
Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheit lichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlich keit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweis belastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).
Diese Rechtsprechung ist auf alle im Zeitpunkt der Praxisänderung noch nicht erledigten Fälle anzuwenden (Urteil des Bundesgerichts 9C_580/2017 vom 16. Janu ar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen).
Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V
281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3) - Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen, E. 4.3.2) - Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3) - Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidens druck (E. 4.4.2)
Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 1 5. März 2018 E. 7.4). 6.3 6 .3.1
Was den K omplex
« Gesundheitsschädigung » respektive den Indikator der « Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde » angeht, ist festzuhalten, dass nur dort, wo bereits in den Diagnosekriterien ein Bezug zum Schweregrad gefordert wird, ein solcher nicht erreichter Schweregrad gegebenenfalls bereits den Aus schluss einer krankheitswertigen Störung erlauben würde. Verallgemeinert auf sämtliche psychiatrischen Diagnosen angewendet, greift diese Auffassung jedoch zu kurz. Fehlt in der Diagnose die Schweregradbezogenheit, zeigt sich die Schwere der Störung in ihrer rechtlichen Relevanz erst bei deren funktionellen Auswir kungen (vorgenannter BGE 143 V 418 E. 5.2.2). Zur Ausprägung der diagnose re le vanten Befunde weisen die Gutachter innen auf leicht- bis grösstenteils mittel gradige Beeinträchtigungen hin (Urk. 5/182/7). Der diesbezügliche Indika tor erweist sich damit als höchstens mittelgradig ausgeprägt. 6 .3.2
Bezüglich des Indikators « Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder – resi stenz »
hat sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers verbessert und ist die vormals bestehende posttraumatische Belastungsstörung inzwischen remit ti ert. Seit dem 1. April 2015 beansprucht er denn auch keine psychiatrisch-psy cho therapeutische Behandlung mehr. Dies spricht gegen eine erhebliche Ausprä gung der Symptomatik. Einen beruflichen Eingliederungsversuch tätigte der Be schwer de führer bislang nicht, weshalb in Bezug auf den Indikator Eingliede rungserfolg oder -resistenz keine Schlüsse gezogen werden können. 6 .3.3
Störungen fallen unabhängig von ihrer Diagnose bereits dann als rechtlich be deutsame Komorbiditäten in Betracht, wenn ihnen im konkreten Fall ressourcen hemmende Wirkung beizumessen ist (vorgenannter BGE 143 V 418 E. 8.1). Der Be schwerdeführer leidet nebst seiner Persönlichkeitsstörung an einer Anpas sungs störung, welche ihn ebenfalls in seiner Arbeitsfähigkeit einschränkt. Es sind damit als «Komorbiditäten» zu berücksichtigende krankheitswertige Störungen ausgewiesen. 6 .3.4
Bei den Komplexen « Persönlichkeit » und « sozialer Kontext» ergibt sich Folgendes: Der Beschwerdeführer wohnt bei seiner Mutter. Er erledigt alle Haushaltsarbeiten und kümmert sich um seine verschiedenen Haustiere (Meerschweinchen, Hasen, Wellensittiche, Kanarienvögel, Nymphensittiche und Rennmäuse).
Zu seinem Vater und dessen neuen Partnerin sowie zu seiner Schwester hat er ein gutes Verhältnis, mit weiteren Personen hat er jedoch keinen Kontakt (vgl. Urk. 5/182/ 33 und 47-49). Durch seine Einbettung in die Familie und die ihm obliegenden Aufgaben erhält der Beschwerdeführer eine Tagesstruktur. Der soziale Lebenskontext enthält somit trotz seines Rückzugs auch bestätigende, sich poten ziell günstig auf die Ressourcen auswirkende Faktoren.
Aufgrund der kombi nierte n Persönlichkeitsstörung mit mittelgradigem Schweregrad bestehen hinge gen in Bezug auf den Komplex Persönlichkeit keine Ressourcen. 6 .3.5
In der Kategorie « Konsistenz » (bezüglich Abgrenzung und gegenseitigen Bezügen zu den Komplexen « Persönlichkeit » und «sozialer Kontext» eingehend Mi chael E. Meier, Ein Jahr neue Schmerzrechtsprechung, in: Jusletter vom 11. Juli 2016, S. 28 ff. [nachfolgend: Ein Jahr Schmerzrechtsprechung ], vgl. auch Michael E. Meier, Zwei Jahre neue Schmerzrechtsprechung, in: Riemer-Kafka/ Hürzeler
[Hrsg.], Das indikatorenorientierte Abklärungsverfahren, 2017, S.
105-148, S. 136
ff. [nachfolgend: Zwei Jahre Schmerzrechtsprechung]) zielt d er Indikator « gleichmässige Einschränkung des
Aktivitätenniveaus
in allen vergleichbaren Lebensbereichen » auf die Frage ab, ob die diskutierte Einschränkung in Beruf und Erwerb (bzw. bei Nichterwerbstätigen im Aufgabenbereich) einerseits und in den sonstigen Lebensbereichen (beispielsweise Frei zeitgestaltung) anderseits gleich ausgeprägt ist, wobei das Aktivitätenniveau
der versicherten Person stets im Ver hältnis zur geltend gemachten Arbeitsunfähigkeit zu sehen ist (BGE 141 V 281 E. 4.4.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_296/20 16 vom 29. Juni 2016 E. 4.1.1).
Der Beschwerdeführer steht um 8 bis 9 Uhr auf, pflegt sich ausgiebig, trinkt einen Kaffee und schaut dabei Fernsehen. Anschliessend geht er spazieren oder Fahrradfahren und versorgt seine zahlreichen Haustiere. Gegen 12 Uhr isst er zu Mittag und gegen 19 Uhr mit seiner Mutter zu Abend. Am Abend schaut er fern, schreibt Tagebuch oder liest Bücher und geht um 23 Uhr ins Bett. Weiter be schäftigt er sich mit W andern, DVD schauen, Musikhören und geht gerne in den Zoo und in diverse Vergnügungsparks. Zudem erledigt er die Haushaltsarbeiten, kocht für sich und seine Mutter, räumt auf, putzt, wäscht und geht mittwochs Einkaufen (Urk. 5/ 182/ 33 und 49).
Von einer gleichmässigen Einschränkung des Aktivitätenniveaus
entsprechend der geltend gemachten 100%igen Arbeitsun fähig keit kann damit keine Rede sein und scheint mit Blick auf den abwechs lungsreichen
und strukturierten Tagesablauf auch bezüglich der gutachterlich festgestellte n 50%ige Arbeitsunfähigkeit als fraglich . 6 . 3.6
Im Rahmen des Indikators « behandlungs- und eingliederungsanamnestisch aus gewiesener Leidensdruck » (zur Abgrenzung vom Indikator « Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz » vgl. Mic hael E. Meier, Ein Jahr Schmerz rechtsprechung, S. 25 Rz 60 und Michael E. Meier, Zwei Jahre Schmerzrecht sprechung, S. 129) weist d ie Inanspruchnahme von therapeutischen Optionen, das
heisst das Ausmass, in welchem Behandlungen wahrgenommen oder eben ver nachlässigt werden (ergänzend zum Gesichtspunkt Behandlungs- und Eingliede rungserfolg oder -resistenz unter dem Komplex « Gesundheitsschädigung ») auf den tatsächlichen Leidensdruck hin. In ähnlicher Weise zu berücksichtigen ist das Verhalten der versicherten Person im Rahmen der beruflichen (Selbst-) Einglie derung. Inkonsistentes Verhalten ist auch hier ein Indiz dafür, die geltend ge machte Ein schränkung sei anders begründet als durch ein e ver sicherte Gesund heitsbeein trächtigung (BGE 141 V 281 E. 4.4.2; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_296/2016 vom 29. Juni 2016 E. 4.1.2).
Der Beschwerdeführer brach per 1. April 2015 seine psychiatrisch-psycho the ra peutische Behandlung ab. Von einem ausgewiesenen Leidensdruck kann in Anbe tracht der fehlenden therapeutischen Betreuung offensichtlich nicht gesprochen werden. Trotz der gutachterlich festgestellten Arbeitsfähigkeit in zumindest einer Teilzeittätigkeit bemühte er sic h zudem nie um Eingliederungsmassnahmen, weshalb auch eingliederungsanamnestisch kein Leidensdruck ausgewiesen ist. 6 . 4
Eine Gesamtwürdigung der Indikatoren ergibt, dass der Beschwerdeführer zwar eingeschränkt ist, indessen durchaus ein massgebliches Restleistungsvermögen verbleibt . In diesem Sinne ist die gutachterlich attestierte Arbeitsfähigkeit von 5 0 % in einer den Beschwerden angepassten Tätigkeit ab Dezember 2016 plau sibel und es ist darauf abzustellen.
Der psychische Gesundheitszustand des Be schwerdeführers hat sich nach dem Gesagten seit dem Vergleichszeitpunkt erheb lich verbessert, was sich auch darin äussert, dass er inzwischen einen geregelten Tagesablauf und mehr soziale Kontakte hat, sich um seine Selbstpflege, den Haushalt und die Haustiere kümmern kann und insgesamt über deutliche Resso urcen verfügt. E in für die Herabsetzung der Rente erforderlicher Revisionsgrund ist damit ausgewiesen. 7 . 7 .1
Zu prüfen bleibt, wie sich das Leistungsvermögen des Beschwerdeführers in wirt schaftlicher Hinsicht auswirkt.
Der für die Invaliditätsbemessung und damit den Rentenanspruch massgebende Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (BGE 130 V 343 E. 3.4.2). 7 .2
Der Beschwerdeführer konnte wegen seiner Invalidität keine zureichenden beruflichen Kenntnisse erwerben. Das Valideneinkommen entspricht deshalb ge stützt auf Art. 26 Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) sowie das IV-Rundschreiben Nr. 369 Fr. 82‘000.-- per 2018. 7 .3
Das Invalideneinkommen ist gestützt auf die LSE 2014
festzulegen. Der monat liche Bruttolohn (Zentralwert) für Männer in einfachen und repetitiven Tätigkei ten (TA1, Total, Kompetenzniveau 1) beläuft sich auf Fr. 5'312.-- . Dies ergibt unter Berücksichtigung einer betriebsüblichen durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit von 41.7 Stunden (Bundesamt für Statistik, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, T. 03.02.03.01.04.01), aufgerechnet auf das Jahr 2018 (vgl. Indices 2014:
2220 und 2018: 2260, Entwicklung der Nominallöhne, Bundesamt für Statistik, T39, Männer)
bei einer 50%igen Arbeitsfähigkeit ein Jahreseinkommen von
Fr. 33'825.2 5. Die Beschwerdegegnerin berücksichtigte zu sätzlich einen behinderungsbedingten Abzug von 10 % . Vorliegend besteht kein Anlass in ihr diesbezügliches Ermessen einzugreifen, weshalb von einem Invalideneinkommen von Fr. 30'442.70 per 2018 auszugehen ist. 7 .4
Aus den Vergleichseinkommen ergibt sich ein Invaliditätsgrad von 6 3 % . Die Beschwerdegegnerin hat die Rente des Beschwerdeführers nach dem Gesagten zu Recht ab 1. Oktober 2018 auf eine Dreiviertelsrente herabgesetzt (vgl. Art. 88 bis
Abs. 2 lit . a IVV). Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. 8 . 8 .1
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis
IVG) und auf Fr. 8 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. 8 .2
Der Beschwerdeführer ersuchte jedoch um Gewährung der unentgeltlichen Pro zessführung (vgl. dazu Urk. 6 Ziff.
2) und Bestellung eines unentgeltlichen Rechts vertreters. Nach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Voraus setzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung erfül lt, wenn der Prozess nicht aussichtslos, die Partei bedürftig und die anwalt liche Verbeistän dung notwendig oder doch geboten ist (BGE 103 V 46, 100 V 61, 98 V 115). Als bedürftig gilt eine Person, wenn sie ohne Beein trächtigung des für sie und ihre Familie nötigen Lebensunterhalts nicht in der Lage ist, die Prozess kosten zu be streiten, wobei die Einkommens- wie die Vermögensverhältnisse beider Ehegat ten zu berücksichtigen sind (Urteil des Bundesge richts 9C_617/2009 vom 15. Januar 2010 E. 6.2.1 mit Hinweisen).
Eine Person, die ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege stellt, hat ihre Ein kommens- und Vermögensverhältnisse darzulegen und sich zur Sache sowie über ihre Beweismittel zu äussern (§ 28 lit . a des Gesetzes über das Sozialversi che rungsgericht [ GSVGer ] in Verbindung mit Art. 119 Abs. 2 Satz 1 der Schweize ri schen Zivil pro zessordnung [ZPO]). Im Verfahren betreffend die unentgeltliche Rechtspflege gilt ein durch die umfassende Mitwirkungsobliegenheit einge sc hränk ter Unter su chungsgrundsatz. Der Gesuchsteller hat zur Erfüllung seiner Mitwirkungsob lie genheit zunächst seine Einkommens- und Vermögensverhält nisse darzulegen und zu belegen. Die mit dem Gesuch befasste Behörde hat danach weder den Sach verhalt von sich aus nach jeder Richtung hin abzuklären, noch unbesehen alles, was behauptet wird, von Amtes wegen zu überprüfen. Sie muss den Sach verhalt nur dort (weiter) abklären, wo noch Unsicherheiten und Unklarheiten bestehen, sei es, dass sie von einer Partei auf solche hingewiesen wird, sei es, dass sie solche selbst feststellt (Urteil des Bundesgerichts 4A_274/2016 vom 19. Oktober 2016 E. 2.3). 8 .3
Mit Verfügung vom 2 9. Oktober 2018 wurde der Beschwerdeführer aus drücklich aufgefordert, das Formular zur Abklärung der prozessualen Bedürf tig keit voll ständig ausgefüllt und unter Beilage sämtlicher Belege zur aktuellen fi nanziellen Situation
– wobei diesbezüglich ein Hinweis auf Ziff. 12 des Formu lars erfolgte – einzureichen, unter der Androhung, dass bei ungenügender Sub stantiierung oder fehlenden oder ungenügenden Belegen zur finanziellen Situa tion davon ausgegangen werde, dass keine prozessuale Bedürftigkeit bestehe (Urk. 6). Das Formular wurde ihm am 1. November 2018 zugestellt (Urk. 7). Er reichte in der Folge weder das ausgefüllte Formular noch Belege dazu ein.
Der Beschwerdeführer ist damit seiner Mitwirkungspflicht im Zusammenhang mit der Darstellung seiner Einnahmen und Ausgaben offensichtlich unzureichend nach gekommen. Unter diesen Umständen kann dem Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung mangels hinreichender Substantiie rung der Bedürftigkeit nicht stattgegeben werden (vgl. auch Urteil des Bundesge richts 8C_173/2016 vom 17. Mai 2016 E. 5). Das Gericht beschliesst:
Das Gesuch des Beschwerdeführers vom 1 4. September 2018 um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters für das vorlieg ende Verfahren wird abgewiesen, und erkennt sodann: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 8 00.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden de m Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3 .
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubLanzicher
Erwägungen (13 Absätze)
E. 1 Der
1987 geborene X.___ w urde am 1 0. Dezember 1998 erstmals bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug angemeldet (Urk. 5/1). Die Sozialver si che rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, sprach ihm medizinische Mass nahmen in Form einer Psychotherapie zu (Urk. 5/6, Urk. 5/9 und Urk. 5/13). Am 2 8. März 2007 meldete er sich unter Hinweis auf psychische Probleme infolge eines mit 13 Jahre n erlittenen sexuellen Missbrauchs erneut zum Leistungsbezug an (Urk. 5/14). Die neu zuständige IV-Stelle des Kantons Tessin tätigte medi zini sche Abklärungen, liess den Versicherten insbesondere durch das Y.___ psychiatrisch begutachten (Expertise v om 2 2. Oktober 2007, Urk. 5/28, deutsche Übersetzung Urk. 5/176) und sprach ihm mit Verfü gung vom
25. September 2008 (Urk. 5/ 73) ab dem 1 . März 2006 eine ganze Rente der Invalidenversicherung zu.
Die Rentenzusprache wurde von der nach einem Umzug wiederum zuständigen IV-Stelle des Kantons Zürich mit Verfügung vom 2 2. Oktober 2010 (Urk. 5/109) bestätigt. Auf eine dagegen vom Versicherten erhobene Beschwerde trat das hiesige Gericht mit Beschluss vom 1 2. November
2010 nicht ein (Prozess-Nr. IV.2010.01050, Urk. 5/110). Auf seine dagegen erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil 8C_1001/2010 vom 1 6. Dezember 2010 (Urk. 5/112) eben falls nicht ein.
Im Rahmen eines im November 2015 von Amtes wegen eingeleiteten Revi sions verfahrens tätigte die IV-Stelle des Kantons Zürich erneut medizinische Abklä rungen und liess den Versicherten durch die Z.___ neurologisch-psychiatrisch
untersuchen (Expertise vom
21. Februar 2017; Urk. 5/182). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren
(Urk. 5/ 192, Urk. 5/194 und Urk. 5/202) setzte sie die dem Versicherten bislang ausgerichtete ganze Rente mit Verfügung vom 21. August 2018 ab dem ersten Tag des zweiten Monats nach Zustellung der Verfügung, mithin ab
1. Oktober 2018 auf eine Dreiviertelsrente herab (Urk. 2) .
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetz es über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) . Sie kann Folge von Geburtsge brechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetz es über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegliche nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beein trächtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.2 Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
E. 1.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). 1. 4
Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zuspre chung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Renten an spruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Ände rung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). F erner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hinsichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachver halts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wes entlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbe achtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).
Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in recht licher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). 1. 5
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusam men hänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.
E. 2 5. Oktober 2018 (Urk.
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung vom 2 1. August 2018 (Urk. 2) damit, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit Dezember 2016 verbessert habe. Ihm sei eine angepasste Tätigkeit im Umfang von 50 % zumutbar, was einen IV-Grad von 63 % und Anspruch auf eine Drei viertelsrente ergebe (S. 3-4).
E. 2.2 D er Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1),
die ganze Rente sei ihm aufgrund eines im Jahre 2007 in italienischer Sprache ver fassten Gutachtens zugesprochen worden. Seit dessen Verurteilung wegen sexu ellen Handlungen mit Kindern im Januar 2002 sei er vom Verursacher seines IV-Bedarfes telefonisch, per Fax, SMS und Briefpost massiv belästigt worden. Die Anrufe würden ihn immer und immer wieder in posttraumatische Belastungs störungen stürzen und es sei ihm nicht möglich, vom sexuellen Missbrauch Ab stand zu nehmen (S. 2-3 und S. 5).
Die Beschwerdegegnerin könne nicht ernsthaft behaupten, dass seine posttraumatische Belastungsstörung nicht nachweisbar sei. Die psychiatrische Begutachtung habe nur 1 Stunde und 50 Minuten gedauert, eine Zeitspanne, in welcher kein objektives Gutachten erstellt werden könne. Fäl schlicherweise sei im Gutachten behauptet worden, er habe seinen Vater zur Arbeit begleitet. Ebenso wenig sei zutreffend, dass er mehrere Bewerbungs ge spräche gehabt habe. Inwiefern sich sein Gesundheitszustand verbessert habe, sei nicht dargelegt worden. Auch sei nicht berücksichtigt worden, dass er gemäss seinen behandelnden Ärzt inn en nach wie vor zu 100 % arbeitsunfähig sei. Er habe deshalb weiterhin Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung
(S. 3-6). 3.
Strittig und zu prüfen ist, ob sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers in einem invalidenversicherungsrechtlich relevanten Ausmass (vgl. dazu E. 1. 4
hievor) verändert hat . Dem im Jahr 201 0 durchgeführten Revisionsverfahren lag keine umfassende Anspruchsprüfung zu Grunde, wurden doch lediglich Berichte der behandelnden Ärzte und der IK-Auszug zu den Akten genommen (Urk. 5/ 100-101) und gestützt darauf die Rente bestätigt (Urk. 5/ 109). Die Beurteilung der Ver änderung des Invaliditätsgrades hat daher im Vergleich mit den im Zeitpunkt des Erlasses der rentenzusprechenden Verfügung vom 2 5. September
2008 (Urk. 5/ 73) vorgelege nen Verhältnissen zu erfolgen. 4 . 4 .1
Dr. med. A.___, Fac härztin FMH für Psychiat r i e und Psychotherapie, und Dr.
med. B.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom Y.___
stellten in ihrem im Rahmen der Erstanmeldung von der IV-Stelle des Kantons Tessin eingeholten psychiatrischen Gutachten v om 22. Okto ber 2007 (Urk. 5/28, deutsche Übersetzung Urk. 5/176) folgende Diag nose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S.
E. 4 ) beantragte die IV-Stelle, die Beschwerde sei abzuweisen. Mit Gerichtsverfügung vom 2 9. Oktober 2018 (Urk.
E. 4.4 hievor) beruht auf den erforderlichen psychia tri schen und neurologischen Untersuchungen, ist für die streitigen Belange umfas send und wurde in Kenntnis der und in Auseinandersetzung mit den fallrele van ten Vorakten erstellt. Die Gutachter innen legten die medizinischen Zusammen hänge einleuchtend dar, beurteilten die medizinische Situation überzeugend und setzten sich mit den geklagten Beschwerden und dem Verhalten de s Beschwerde führer s
auseinander. Sie zeigten auf, dass
er bereits im Alter von 11 Jahren zu nehmend Verhaltensauffälligkeiten zeigte und nach einem mit 13 Jahren erlitte nen sexuellen Missbrauch eine kombinierte Persönlichkeitsstörung entwickelte. Sie legten ausführlich dar, dass die nach dem Vorfall im Jahre 2000 aufgetretene posttraumatische Belastungsstörung inzwischen remittiert ist und den Beschwer de führer nicht mehr in der Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt. Die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit begründeten sie mit der hauptsächlich aufgrund der Persönlich keitsstörung mittelgradig beeinträchtigten Funktionalität. Sie wiesen auf dennoch vorhandene deutliche Ressourcen hin, zudem lässt sich ihrer Beurteilung ein struk turierter Tagesablauf entnehmen (Aufstehen um 8 bis 9 Uhr, Einnehmen des Frühstücks nach einer ausgiebigen Selbstpflege, Mittagessen um 12 Uhr, Abend essen mit seiner Mutter um 19 Uhr, Nachtruhe um 23 Uhr, zwischendurch erledigt er die anfallenden Haushaltsarbeiten, räumt auf, geht Einkaufen, putzt, wäscht, kocht und versorgt seine zahlreichen Haustiere, als Hobbies werden Fernsehen, DVD schauen, Musikhören, L esen, Tagebuch schreiben, S pazieren, Wandern, Rad fahren und gelegentliche
Ausflüge in den Zoo oder in einen Vergnügungspark aufgeführt, Urk. 5/182/33 und 49). Weiter wiesen die Gutachterinnen darauf hin, dass d er
Beschwerdeführer seit 2015 nicht mehr in ambulanter psychiatrischer Behandlung steht. Ebenso hielten sie fest, dass in Bezug auf die Benzodia zepin abhängigkeit eine nur sehr eingeschränkte Krankheits- und Behandlungseinsicht besteht. Die Gutachter innen führten aus, dass die Gelegenheitsanfälle und die rezidivierenden Episoden mit Bewusstseinsstörung unklarer Genese aus neurolo gischer Sicht lediglich zu einer qualitativen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit führen, indem der Beschwerdeführer keine gefährlichen Tätigkeiten ausüben, keine Kraftfahrzeuge führen, keine Maschinen und Schneidegeräte bedienen und keine Arbeiten auf Gerüsten, Leitern oder generell in der Höhe sowie in der Nähe von Gewässern verrichten kann . Schliesslich führten sie auf, dass sich der Ge sund heitszustand des Beschwerdeführers mit der Remission der posttrauma ti schen Be lastungsstörung erheblich verbessert hat. Sie gelangten deshalb zum ausführlich begründeten und nachvollziehbaren Schluss, dass er späteste ns seit der Begutach tung am 12. Dezember 2016 in einer behinderungsangepassten Tätigkeit mit Mög lichkeit zur flexiblen Pauseneinteilung und klar umfasster Aufgabenstellung mit möglichem engem Kontakt zum Vorgesetzten und nur wenigen verbindlichen Ansprechpartnern sowie mit allfälligem klar strukturiertem Kundenkontakt ohne Erforderlichkeit einer flexiblen Kompromissfähigkeit zu 50 % arbeitsfähig ist.
Das Gutachten entspricht damit den rechtsprechungsgemässen Anfor derungen an eine beweiskräftige medizinische Entscheidungsgrundlage (vgl. E. 1. 5
hievor). 5.2
Der Beschwerdeführer kritisierte das psychiatrische Teilgutachten in verschie dener Hinsicht. Dazu ist festzuhalten, dass entgegen seiner Annahme den Gut achter inne n die Expertise des Y.___ vom 22. Oktober 2007 (E. 4 .1 hievor) auch in einer deutschen Übersetzung (Urk. 5/176, den Gutachter inne n zugestellt am 3 0. November 2016 [ Urk. 5/178] und auszugs weise wiedergegeben im Gutachten auf S. 17-18) vorlag. Es war ihnen damit ohne W eiteres möglich, dieses zu analysieren und sich zur seitherigen Entwicklung des Gesundheitszustandes zu äussern. Weiter machte er geltend, dass er nach wie vor regelmässig vom Verursacher seiner Gesundheitsschädigung belästigt werde, was ihn jedes Mal wieder in posttraumatische Belastungsstörungen stürze (Urk. 1 S. 3 und S. 5) . Die Gutachter innen legten jedoch ausführlich dar, dass der Beschwerde führer die Diagnosekriterien einer posttraumatischen B e lastungsstörung nicht mehr erfüllt. So verneinte er anlässlich der Begutachtung Flashbacks oder ein Vermeidungsverhalten und es waren weder eine Erinnerungslücke hinsichtlich des Missbrauchs noch eine erhöhte psychische Sensitivität oder Erregung eruier bar (Urk. 5/182/57). Die Belastungssituation durch den wiederholten unfrei willi gen Kontakt mit dem Täter wurde von den Gutachterinnen berücksichtigt und unter die Diagnose einer die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigenden Anpassungs störung mit mittelgradigem Schweregrad subsumiert (Urk. 5/182/54). Auch setzte n sich die Gutachterinnen mit den Berichten der behandelnden Ärzte auseinander (vgl. Urk. 5/182/57). Diesbezüglich ist zudem darauf hinzuweisen, dass der Be schwerdeführer die psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung am 1. April 2015 abgebrochen hat. Die Gutachterinnen beurteilten die Arbeitsfähigkeit jedoch erst ab Dezember 201 6. Eine Verbesserung des Gesundheitszustandes kann sich in diesem Zeitraum durchaus ergeben haben. Zudem vermochten die behan deln den Ärzte d ie Frage nach dem Ressourcenprofil für eine berufliche Tätigkeit nicht zu beantworten, weshalb auch nicht zu beanstanden ist, dass die Gutachterinnen sich nicht zu abweichenden Arbeitsfähigkeitseinschätzungen äusserten. Nachdem nachfolgend die Plausibilität der gemäss Gutachter innen 50%igen beziehungs weise gemäss Beschwerdeführer 100%igen Arbeitsunfähigkeit zu prüfen ist (vgl. E. 6), ist auf die weiteren diesbezüglichen Ausführungen des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 4-5) nicht vertiefter einzugehen. Ebenso kann offenbleiben, wie es sich mit seiner Mithilfe am Arbeitsplatz des Vaters und Bewerbungsgespräche n
verhält beziehungsweise ob es diesbezüglich zu
einem Missverständnis zwischen ihm und med. pract . J.___
gekommen sein könnte (Urk. 1 S. 4-5). Soweit er die Länge der Begutachtung kritisierte (Urk. 1 S. 4), ist darauf hinzuweisen, dass die Explo rationsdauer grundsätzlich im Ermessen des medizinischen Experten liegt (vgl. Urteil des Bundes gerichts 9C_246/2010 vom 11. Mai 2010 E. 2.2.2) und vorlie gend nicht zu beanstanden ist, zumal sich keine H inweise darauf ergeben, dass das Gutachten unsorgfältig oder nicht lege artis erstellt worden wäre.
An der Beweiskraft des psychiatrischen Teilgutachtens ver mögen die Einwendungen de s Beschwerdeführer s nach dem Gesagten nichts zu ändern. Auf das bidisziplinäre Gutachten von Dr. I.___
und med. pract . J.___ ist damit abzustellen. 6 . 6 .1
Der Beschwerdeführer machte geltend, er sei aufgrund seiner psychischen Be schwerden nach wie vor zu 100 % arbeitsunfähig, wohingegen med. pract . J.___ von der Z.___ von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit ausging. Dies gilt es nach fol gend zu prüfen.
Mit BGE 143 V 418 hat das Bundesgericht erkannt, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Leiden einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen seien, wobei es je nach Krankheitsbild allenfalls gewisser Anpas sungen hinsichtlich der Wertung einzelner Indikatoren bedürfe. Aus Gründen der Verhältnismässigkeit kann dort von einem strukturierten Beweisverfahren ab gesehen werden, wo es nicht nötig oder auch gar nicht geeignet ist. Die Frage der Notwendigkeit in diesem Sinne beurteilt sich nach dem konkreten Beweisbedarf. Sie fehlt ganz allgemein in Fällen, die sich durch die Erhebung prägnanter Be funde und übereinstimmende fachärztliche Einschätzungen hinsichtlich Diagnose und funktioneller Auswirkungen im Rahmen beweiswertiger Arztberichte und Gutachten (vgl. BGE 125 V 351) auszeichnen. Was die Befunde angeht, ist etwa an Störungsbilder wie Schizophrenie, die sich aufgrund klinischer psychiatrischer Untersuchung bezüglich ihrer Überprüf- und Objektivierbarkeit mit somatischen Erkrankungen vergleichen lassen, zu denken (BGE 139 V 547 E. 7.1.4 S. 562). 6 .2
Gemäss BGE 143 V 418 sind grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen, nach BGE 143 V 409 namentlich auch leichte bis mittelschwere Depressionen, für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem strukturierten Beweisverfahren nach Mass gabe von BGE 141 V 281 zu unterziehen (Änderung der Rechtsprechung). Speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere depressive Störungen hielt das Bundesgericht in BGE 143 V 409 – ebenfalls im Sinne einer Praxisänderung – fest, dass eine invalidenversicherungsrechtlich relevante psychische Gesundheits schädigung nicht mehr allein mit dem Argument der fehlenden Therapieresistenz auszuschliessen sei (E. 5.1; zur bisherigen Gerichtspraxis vgl. statt vieler: BGE 140 V 193 E. 3.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_13/2016 vom 1 4. April 2016 E. 4.2). Für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sind somit auch bei den leichten bis mittelgradigen depressiven Störungen systematisierte Indikatoren beachtlich, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlau be n, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E.
2, E. 3.4-3.6 und 4.1). Die Therapierbarkeit ist dabei als Indiz in die gesamthaft vorzunehmende allseitige Beweiswürdigung miteinzubeziehen (BGE 143 V 409 E.
4.2.2; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_449/2017 vom 7. März 2018 E. 4.2.1).
Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheit lichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlich keit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweis belastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).
Diese Rechtsprechung ist auf alle im Zeitpunkt der Praxisänderung noch nicht erledigten Fälle anzuwenden (Urteil des Bundesgerichts 9C_580/2017 vom 16. Janu ar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen).
Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V
281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3) - Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen, E. 4.3.2) - Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3) - Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidens druck (E. 4.4.2)
Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 1 5. März 2018 E. 7.4).
E. 6 ) wurde dem Beschwerdeführer die Beschwerdeantwort sowie das Formular zur Abklärung der prozessualen Bedürftigkeit zugestellt. Der Beschwerdeführer liess sich in der Folge nicht mehr vernehmen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 6.3 6 .3.1
Was den K omplex
« Gesundheitsschädigung » respektive den Indikator der « Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde » angeht, ist festzuhalten, dass nur dort, wo bereits in den Diagnosekriterien ein Bezug zum Schweregrad gefordert wird, ein solcher nicht erreichter Schweregrad gegebenenfalls bereits den Aus schluss einer krankheitswertigen Störung erlauben würde. Verallgemeinert auf sämtliche psychiatrischen Diagnosen angewendet, greift diese Auffassung jedoch zu kurz. Fehlt in der Diagnose die Schweregradbezogenheit, zeigt sich die Schwere der Störung in ihrer rechtlichen Relevanz erst bei deren funktionellen Auswir kungen (vorgenannter BGE 143 V 418 E. 5.2.2). Zur Ausprägung der diagnose re le vanten Befunde weisen die Gutachter innen auf leicht- bis grösstenteils mittel gradige Beeinträchtigungen hin (Urk. 5/182/7). Der diesbezügliche Indika tor erweist sich damit als höchstens mittelgradig ausgeprägt. 6 .3.2
Bezüglich des Indikators « Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder – resi stenz »
hat sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers verbessert und ist die vormals bestehende posttraumatische Belastungsstörung inzwischen remit ti ert. Seit dem 1. April 2015 beansprucht er denn auch keine psychiatrisch-psy cho therapeutische Behandlung mehr. Dies spricht gegen eine erhebliche Ausprä gung der Symptomatik. Einen beruflichen Eingliederungsversuch tätigte der Be schwer de führer bislang nicht, weshalb in Bezug auf den Indikator Eingliede rungserfolg oder -resistenz keine Schlüsse gezogen werden können. 6 .3.3
Störungen fallen unabhängig von ihrer Diagnose bereits dann als rechtlich be deutsame Komorbiditäten in Betracht, wenn ihnen im konkreten Fall ressourcen hemmende Wirkung beizumessen ist (vorgenannter BGE 143 V 418 E. 8.1). Der Be schwerdeführer leidet nebst seiner Persönlichkeitsstörung an einer Anpas sungs störung, welche ihn ebenfalls in seiner Arbeitsfähigkeit einschränkt. Es sind damit als «Komorbiditäten» zu berücksichtigende krankheitswertige Störungen ausgewiesen. 6 .3.4
Bei den Komplexen « Persönlichkeit » und « sozialer Kontext» ergibt sich Folgendes: Der Beschwerdeführer wohnt bei seiner Mutter. Er erledigt alle Haushaltsarbeiten und kümmert sich um seine verschiedenen Haustiere (Meerschweinchen, Hasen, Wellensittiche, Kanarienvögel, Nymphensittiche und Rennmäuse).
Zu seinem Vater und dessen neuen Partnerin sowie zu seiner Schwester hat er ein gutes Verhältnis, mit weiteren Personen hat er jedoch keinen Kontakt (vgl. Urk. 5/182/ 33 und 47-49). Durch seine Einbettung in die Familie und die ihm obliegenden Aufgaben erhält der Beschwerdeführer eine Tagesstruktur. Der soziale Lebenskontext enthält somit trotz seines Rückzugs auch bestätigende, sich poten ziell günstig auf die Ressourcen auswirkende Faktoren.
Aufgrund der kombi nierte n Persönlichkeitsstörung mit mittelgradigem Schweregrad bestehen hinge gen in Bezug auf den Komplex Persönlichkeit keine Ressourcen. 6 .3.5
In der Kategorie « Konsistenz » (bezüglich Abgrenzung und gegenseitigen Bezügen zu den Komplexen « Persönlichkeit » und «sozialer Kontext» eingehend Mi chael E. Meier, Ein Jahr neue Schmerzrechtsprechung, in: Jusletter vom 11. Juli 2016, S. 28 ff. [nachfolgend: Ein Jahr Schmerzrechtsprechung ], vgl. auch Michael E. Meier, Zwei Jahre neue Schmerzrechtsprechung, in: Riemer-Kafka/ Hürzeler
[Hrsg.], Das indikatorenorientierte Abklärungsverfahren, 2017, S.
105-148, S. 136
ff. [nachfolgend: Zwei Jahre Schmerzrechtsprechung]) zielt d er Indikator « gleichmässige Einschränkung des
Aktivitätenniveaus
in allen vergleichbaren Lebensbereichen » auf die Frage ab, ob die diskutierte Einschränkung in Beruf und Erwerb (bzw. bei Nichterwerbstätigen im Aufgabenbereich) einerseits und in den sonstigen Lebensbereichen (beispielsweise Frei zeitgestaltung) anderseits gleich ausgeprägt ist, wobei das Aktivitätenniveau
der versicherten Person stets im Ver hältnis zur geltend gemachten Arbeitsunfähigkeit zu sehen ist (BGE 141 V 281 E. 4.4.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_296/20 16 vom 29. Juni 2016 E. 4.1.1).
Der Beschwerdeführer steht um
E. 8 bis
E. 9 Uhr auf, pflegt sich ausgiebig, trinkt einen Kaffee und schaut dabei Fernsehen. Anschliessend geht er spazieren oder Fahrradfahren und versorgt seine zahlreichen Haustiere. Gegen 12 Uhr isst er zu Mittag und gegen 19 Uhr mit seiner Mutter zu Abend. Am Abend schaut er fern, schreibt Tagebuch oder liest Bücher und geht um 23 Uhr ins Bett. Weiter be schäftigt er sich mit W andern, DVD schauen, Musikhören und geht gerne in den Zoo und in diverse Vergnügungsparks. Zudem erledigt er die Haushaltsarbeiten, kocht für sich und seine Mutter, räumt auf, putzt, wäscht und geht mittwochs Einkaufen (Urk. 5/ 182/ 33 und 49).
Von einer gleichmässigen Einschränkung des Aktivitätenniveaus
entsprechend der geltend gemachten 100%igen Arbeitsun fähig keit kann damit keine Rede sein und scheint mit Blick auf den abwechs lungsreichen
und strukturierten Tagesablauf auch bezüglich der gutachterlich festgestellte n 50%ige Arbeitsunfähigkeit als fraglich . 6 . 3.6
Im Rahmen des Indikators « behandlungs- und eingliederungsanamnestisch aus gewiesener Leidensdruck » (zur Abgrenzung vom Indikator « Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz » vgl. Mic hael E. Meier, Ein Jahr Schmerz rechtsprechung, S. 25 Rz 60 und Michael E. Meier, Zwei Jahre Schmerzrecht sprechung, S. 129) weist d ie Inanspruchnahme von therapeutischen Optionen, das
heisst das Ausmass, in welchem Behandlungen wahrgenommen oder eben ver nachlässigt werden (ergänzend zum Gesichtspunkt Behandlungs- und Eingliede rungserfolg oder -resistenz unter dem Komplex « Gesundheitsschädigung ») auf den tatsächlichen Leidensdruck hin. In ähnlicher Weise zu berücksichtigen ist das Verhalten der versicherten Person im Rahmen der beruflichen (Selbst-) Einglie derung. Inkonsistentes Verhalten ist auch hier ein Indiz dafür, die geltend ge machte Ein schränkung sei anders begründet als durch ein e ver sicherte Gesund heitsbeein trächtigung (BGE 141 V 281 E. 4.4.2; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_296/2016 vom 29. Juni 2016 E. 4.1.2).
Der Beschwerdeführer brach per 1. April 2015 seine psychiatrisch-psycho the ra peutische Behandlung ab. Von einem ausgewiesenen Leidensdruck kann in Anbe tracht der fehlenden therapeutischen Betreuung offensichtlich nicht gesprochen werden. Trotz der gutachterlich festgestellten Arbeitsfähigkeit in zumindest einer Teilzeittätigkeit bemühte er sic h zudem nie um Eingliederungsmassnahmen, weshalb auch eingliederungsanamnestisch kein Leidensdruck ausgewiesen ist. 6 . 4
Eine Gesamtwürdigung der Indikatoren ergibt, dass der Beschwerdeführer zwar eingeschränkt ist, indessen durchaus ein massgebliches Restleistungsvermögen verbleibt . In diesem Sinne ist die gutachterlich attestierte Arbeitsfähigkeit von 5 0 % in einer den Beschwerden angepassten Tätigkeit ab Dezember 2016 plau sibel und es ist darauf abzustellen.
Der psychische Gesundheitszustand des Be schwerdeführers hat sich nach dem Gesagten seit dem Vergleichszeitpunkt erheb lich verbessert, was sich auch darin äussert, dass er inzwischen einen geregelten Tagesablauf und mehr soziale Kontakte hat, sich um seine Selbstpflege, den Haushalt und die Haustiere kümmern kann und insgesamt über deutliche Resso urcen verfügt. E in für die Herabsetzung der Rente erforderlicher Revisionsgrund ist damit ausgewiesen. 7 . 7 .1
Zu prüfen bleibt, wie sich das Leistungsvermögen des Beschwerdeführers in wirt schaftlicher Hinsicht auswirkt.
Der für die Invaliditätsbemessung und damit den Rentenanspruch massgebende Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (BGE 130 V 343 E. 3.4.2). 7 .2
Der Beschwerdeführer konnte wegen seiner Invalidität keine zureichenden beruflichen Kenntnisse erwerben. Das Valideneinkommen entspricht deshalb ge stützt auf Art. 26 Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) sowie das IV-Rundschreiben Nr. 369 Fr. 82‘000.-- per 2018. 7 .3
Das Invalideneinkommen ist gestützt auf die LSE 2014
festzulegen. Der monat liche Bruttolohn (Zentralwert) für Männer in einfachen und repetitiven Tätigkei ten (TA1, Total, Kompetenzniveau 1) beläuft sich auf Fr. 5'312.-- . Dies ergibt unter Berücksichtigung einer betriebsüblichen durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit von 41.7 Stunden (Bundesamt für Statistik, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, T. 03.02.03.01.04.01), aufgerechnet auf das Jahr 2018 (vgl. Indices 2014:
2220 und 2018: 2260, Entwicklung der Nominallöhne, Bundesamt für Statistik, T39, Männer)
bei einer 50%igen Arbeitsfähigkeit ein Jahreseinkommen von
Fr. 33'825.2 5. Die Beschwerdegegnerin berücksichtigte zu sätzlich einen behinderungsbedingten Abzug von 10 % . Vorliegend besteht kein Anlass in ihr diesbezügliches Ermessen einzugreifen, weshalb von einem Invalideneinkommen von Fr. 30'442.70 per 2018 auszugehen ist. 7 .4
Aus den Vergleichseinkommen ergibt sich ein Invaliditätsgrad von 6 3 % . Die Beschwerdegegnerin hat die Rente des Beschwerdeführers nach dem Gesagten zu Recht ab 1. Oktober 2018 auf eine Dreiviertelsrente herabgesetzt (vgl. Art. 88 bis
Abs. 2 lit . a IVV). Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. 8 . 8 .1
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis
IVG) und auf Fr. 8 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. 8 .2
Der Beschwerdeführer ersuchte jedoch um Gewährung der unentgeltlichen Pro zessführung (vgl. dazu Urk. 6 Ziff.
2) und Bestellung eines unentgeltlichen Rechts vertreters. Nach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Voraus setzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung erfül lt, wenn der Prozess nicht aussichtslos, die Partei bedürftig und die anwalt liche Verbeistän dung notwendig oder doch geboten ist (BGE 103 V 46, 100 V 61, 98 V 115). Als bedürftig gilt eine Person, wenn sie ohne Beein trächtigung des für sie und ihre Familie nötigen Lebensunterhalts nicht in der Lage ist, die Prozess kosten zu be streiten, wobei die Einkommens- wie die Vermögensverhältnisse beider Ehegat ten zu berücksichtigen sind (Urteil des Bundesge richts 9C_617/2009 vom 15. Januar 2010 E. 6.2.1 mit Hinweisen).
Eine Person, die ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege stellt, hat ihre Ein kommens- und Vermögensverhältnisse darzulegen und sich zur Sache sowie über ihre Beweismittel zu äussern (§ 28 lit . a des Gesetzes über das Sozialversi che rungsgericht [ GSVGer ] in Verbindung mit Art. 119 Abs. 2 Satz 1 der Schweize ri schen Zivil pro zessordnung [ZPO]). Im Verfahren betreffend die unentgeltliche Rechtspflege gilt ein durch die umfassende Mitwirkungsobliegenheit einge sc hränk ter Unter su chungsgrundsatz. Der Gesuchsteller hat zur Erfüllung seiner Mitwirkungsob lie genheit zunächst seine Einkommens- und Vermögensverhält nisse darzulegen und zu belegen. Die mit dem Gesuch befasste Behörde hat danach weder den Sach verhalt von sich aus nach jeder Richtung hin abzuklären, noch unbesehen alles, was behauptet wird, von Amtes wegen zu überprüfen. Sie muss den Sach verhalt nur dort (weiter) abklären, wo noch Unsicherheiten und Unklarheiten bestehen, sei es, dass sie von einer Partei auf solche hingewiesen wird, sei es, dass sie solche selbst feststellt (Urteil des Bundesgerichts 4A_274/2016 vom 19. Oktober 2016 E. 2.3). 8 .3
Mit Verfügung vom 2 9. Oktober 2018 wurde der Beschwerdeführer aus drücklich aufgefordert, das Formular zur Abklärung der prozessualen Bedürf tig keit voll ständig ausgefüllt und unter Beilage sämtlicher Belege zur aktuellen fi nanziellen Situation
– wobei diesbezüglich ein Hinweis auf Ziff. 12 des Formu lars erfolgte – einzureichen, unter der Androhung, dass bei ungenügender Sub stantiierung oder fehlenden oder ungenügenden Belegen zur finanziellen Situa tion davon ausgegangen werde, dass keine prozessuale Bedürftigkeit bestehe (Urk. 6). Das Formular wurde ihm am 1. November 2018 zugestellt (Urk. 7). Er reichte in der Folge weder das ausgefüllte Formular noch Belege dazu ein.
Der Beschwerdeführer ist damit seiner Mitwirkungspflicht im Zusammenhang mit der Darstellung seiner Einnahmen und Ausgaben offensichtlich unzureichend nach gekommen. Unter diesen Umständen kann dem Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung mangels hinreichender Substantiie rung der Bedürftigkeit nicht stattgegeben werden (vgl. auch Urteil des Bundesge richts 8C_173/2016 vom 17. Mai 2016 E. 5). Das Gericht beschliesst:
Das Gesuch des Beschwerdeführers vom 1 4. September 2018 um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters für das vorlieg ende Verfahren wird abgewiesen, und erkennt sodann: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 8 00.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden de m Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3 .
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubLanzicher
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2018.00800
III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens Gerichtsschreiberin Lanzicher Urteil vom
23. Dezember 2019 in Sachen X.___ Beschwerdeführer gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
Der
1987 geborene X.___ w urde am 1 0. Dezember 1998 erstmals bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug angemeldet (Urk. 5/1). Die Sozialver si che rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, sprach ihm medizinische Mass nahmen in Form einer Psychotherapie zu (Urk. 5/6, Urk. 5/9 und Urk. 5/13). Am 2 8. März 2007 meldete er sich unter Hinweis auf psychische Probleme infolge eines mit 13 Jahre n erlittenen sexuellen Missbrauchs erneut zum Leistungsbezug an (Urk. 5/14). Die neu zuständige IV-Stelle des Kantons Tessin tätigte medi zini sche Abklärungen, liess den Versicherten insbesondere durch das Y.___ psychiatrisch begutachten (Expertise v om 2 2. Oktober 2007, Urk. 5/28, deutsche Übersetzung Urk. 5/176) und sprach ihm mit Verfü gung vom
25. September 2008 (Urk. 5/ 73) ab dem 1 . März 2006 eine ganze Rente der Invalidenversicherung zu.
Die Rentenzusprache wurde von der nach einem Umzug wiederum zuständigen IV-Stelle des Kantons Zürich mit Verfügung vom 2 2. Oktober 2010 (Urk. 5/109) bestätigt. Auf eine dagegen vom Versicherten erhobene Beschwerde trat das hiesige Gericht mit Beschluss vom 1 2. November
2010 nicht ein (Prozess-Nr. IV.2010.01050, Urk. 5/110). Auf seine dagegen erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil 8C_1001/2010 vom 1 6. Dezember 2010 (Urk. 5/112) eben falls nicht ein.
Im Rahmen eines im November 2015 von Amtes wegen eingeleiteten Revi sions verfahrens tätigte die IV-Stelle des Kantons Zürich erneut medizinische Abklä rungen und liess den Versicherten durch die Z.___ neurologisch-psychiatrisch
untersuchen (Expertise vom
21. Februar 2017; Urk. 5/182). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren
(Urk. 5/ 192, Urk. 5/194 und Urk. 5/202) setzte sie die dem Versicherten bislang ausgerichtete ganze Rente mit Verfügung vom 21. August 2018 ab dem ersten Tag des zweiten Monats nach Zustellung der Verfügung, mithin ab
1. Oktober 2018 auf eine Dreiviertelsrente herab (Urk. 2) . 2.
Dagegen erhob der Versicherte am 1 4. September 2018 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihm weiterhin eine ganze Rente auszurichten. Zudem sei ihm eine unentgeltliche Rechts ver tretung zuzusprechen . Am 2 5. Oktober 2018 (Urk. 4) beantragte die IV-Stelle, die Beschwerde sei abzuweisen. Mit Gerichtsverfügung vom 2 9. Oktober 2018 (Urk. 6) wurde dem Beschwerdeführer die Beschwerdeantwort sowie das Formular zur Abklärung der prozessualen Bedürftigkeit zugestellt. Der Beschwerdeführer liess sich in der Folge nicht mehr vernehmen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetz es über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) . Sie kann Folge von Geburtsge brechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetz es über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegliche nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beein trächtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). 1. 4
Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zuspre chung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Renten an spruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Ände rung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). F erner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hinsichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachver halts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wes entlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbe achtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).
Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in recht licher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). 1. 5
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusam men hänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung vom 2 1. August 2018 (Urk. 2) damit, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit Dezember 2016 verbessert habe. Ihm sei eine angepasste Tätigkeit im Umfang von 50 % zumutbar, was einen IV-Grad von 63 % und Anspruch auf eine Drei viertelsrente ergebe (S. 3-4). 2.2
D er Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1),
die ganze Rente sei ihm aufgrund eines im Jahre 2007 in italienischer Sprache ver fassten Gutachtens zugesprochen worden. Seit dessen Verurteilung wegen sexu ellen Handlungen mit Kindern im Januar 2002 sei er vom Verursacher seines IV-Bedarfes telefonisch, per Fax, SMS und Briefpost massiv belästigt worden. Die Anrufe würden ihn immer und immer wieder in posttraumatische Belastungs störungen stürzen und es sei ihm nicht möglich, vom sexuellen Missbrauch Ab stand zu nehmen (S. 2-3 und S. 5).
Die Beschwerdegegnerin könne nicht ernsthaft behaupten, dass seine posttraumatische Belastungsstörung nicht nachweisbar sei. Die psychiatrische Begutachtung habe nur 1 Stunde und 50 Minuten gedauert, eine Zeitspanne, in welcher kein objektives Gutachten erstellt werden könne. Fäl schlicherweise sei im Gutachten behauptet worden, er habe seinen Vater zur Arbeit begleitet. Ebenso wenig sei zutreffend, dass er mehrere Bewerbungs ge spräche gehabt habe. Inwiefern sich sein Gesundheitszustand verbessert habe, sei nicht dargelegt worden. Auch sei nicht berücksichtigt worden, dass er gemäss seinen behandelnden Ärzt inn en nach wie vor zu 100 % arbeitsunfähig sei. Er habe deshalb weiterhin Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung
(S. 3-6). 3.
Strittig und zu prüfen ist, ob sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers in einem invalidenversicherungsrechtlich relevanten Ausmass (vgl. dazu E. 1. 4
hievor) verändert hat . Dem im Jahr 201 0 durchgeführten Revisionsverfahren lag keine umfassende Anspruchsprüfung zu Grunde, wurden doch lediglich Berichte der behandelnden Ärzte und der IK-Auszug zu den Akten genommen (Urk. 5/ 100-101) und gestützt darauf die Rente bestätigt (Urk. 5/ 109). Die Beurteilung der Ver änderung des Invaliditätsgrades hat daher im Vergleich mit den im Zeitpunkt des Erlasses der rentenzusprechenden Verfügung vom 2 5. September
2008 (Urk. 5/ 73) vorgelege nen Verhältnissen zu erfolgen. 4 . 4 .1
Dr. med. A.___, Fac härztin FMH für Psychiat r i e und Psychotherapie, und Dr.
med. B.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom Y.___
stellten in ihrem im Rahmen der Erstanmeldung von der IV-Stelle des Kantons Tessin eingeholten psychiatrischen Gutachten v om 22. Okto ber 2007 (Urk. 5/28, deutsche Übersetzung Urk. 5/176) folgende Diag nose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 8): - andauernde Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung (ICD-10 F62.0)
Dazu führten die Gutachter aus, der Beschwerdeführer habe einzig noch mit seiner Mutter und seiner Schwester Kontakt, wobei er mit E rsterer derzeit ein schwieriges Verhältnis ha be . Zum Vater habe er keinen Kontakt mehr, da dieser seine Homosexualität nicht akzeptiert habe.
Der Beschwerdeführer wohne alleine in einer Wohnung und führe ein recht einsames Leben. Er wache zwischen 12 und 13 Uhr auf und verbringe den Nachmittag meist alleine zu Hause, sehe fern, surfe, chatte oder lese. Seine Haustiere seien ihm entzogen worden, nachdem ein Sozialarbeiter in der Wohnung gewesen sei und dem Tierschutzverband die Ver wahrlosung der Tiere gemeldet habe. Er sei auf der Suche nach einer neuen Unterkunft, da seine derzeitige Wohnung voller Schimmel und nicht mehr be wohnbar sei. Anlässlich der Begutachtung habe sich eine geringe Körperhygiene gezeigt, er sei mit ungepflegter Kleidung, ungepflegtem Bart, schmutzigen und langen Fingernägeln und zerzaust erschienen (S. 1 -3 und S. 6-7).
D as junge Alter des Beschwerdeführers, die fehlende dauerhafte und aktuelle psy chiatrische Behandlung und die Verhaltensstörungen ohne Vorliegen von affek ti ven Störungen und Denkstörungen würden die Diagnosestellung besonders schwie rig machen. Die gemäss den behandelnden Ärzten bestehenden Störungen der Persönlichkeit und des Verhaltens als Folge des Traumas durch sexuellen Missbrauch würden auf Grundlage der gesammelten klinischen Elemente vertret bar, schlüssig und der Aktenlage entsprechend scheinen (S. 8-9).
Die berichteten Probleme würden den Beschwerdeführer in seiner Fähigkeit ein schränken, einer Arbeitstätigkeit wie einer ersten Berufsausbildung nachzugehen. Die mittel- und langfristige Prognose sei unsicher, dies vor allem in Anbetracht der abgebrochenen Ausbildungen. Er habe erhebliche Probleme mit der Struktu rierung seines Tagesablaufs sowie allgemein im Umgang mi t anderen Menschen. Zudem habe er einen sonderbaren Beziehungsstil verfestigt, der zwischen sozialer Abschottung und dem Wunsch nach einer Idealbeziehung oszilliere. E r weise einen allgegenwärtigen Hang zum krankhaften Lügen auf und sei überzeugt, dass Täuschung das einzige Mittel sei, sich gegen die feindliche Gesellschaft zur Wehr zu setzen. Sein Vertrauen in institutionelle Einrichtungen sei äusserst gering, wo zu die tief verwurzelte Erfahrung beitrage, für die erlittenen Schäden keine ange messene Gerechtigkeit erfahren zu haben. Neben seiner nicht kritisierbaren Über zeugung, durch den sexuellen Missbrauch unheilbar geschädigt worden zu sein, sei er der Auffassung, Verhaltensprobleme entwickelt zu haben, die andere zu akzeptieren hätten und die von ihm nicht überwunden werden müssten. Unter diesen Umständen würde er niemals die nötige Disziplin aufbringen, die für eine Arbeitsstelle oder den Besuch einer Schule erforderlich wäre, dies nicht aus böser Absicht, sondern aufgrund der gestörten Persönlichkeit, die er infolge des Trau mas entwickelt habe. Der Beschwerdeführer sei derzeit zu 80 % arbeitsunfähig (S.
9-10). 4 .2
Im im
Rahmen des Revisionsverfahrens eingeholten Bericht vom 2. Juni
2016 (Urk. 5/137) hielt
Dr. med. C.___, praktische Ärztin für allgemeine Medizin, folgende Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit fest (S. 1): - posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1)
Dazu führte sie aus, der Beschwerdeführer sei bis April 2015 im D.___ betreut worden, seither nicht mehr. Die Frage nach dem Ressourcenprofil für eine berufliche Tätigkeit könne nicht beantwortet werden (S. 1-2). 4 .3
Der ärztliche Leiter des E.___
F.___ sowie die Assi stenz ärztin Psychiatrie G.___ führten in ihrem Bericht vom 1 6. Januar 2017 (Urk. 5/180) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit auf (S.
1): - posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1) seit dem 1 3. Lebensjahr - abhängige Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.7), diagnostiziert durch das H.___ im Mai 2014, anamnestisch seit der Jugend
Dazu hielten sie fest, der Beschwerdeführer sei per 1. April 2015 aus ihrer ambu lant psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung ausgetreten. Sein aktueller psychischer Zustand sei ihnen nicht bekannt. Aus diesem Grund könnten die Fragen nur rudimentär beantwortet werden. Die Frage nach dem Ressourcenprofil für eine berufliche Tätigkeit könne nicht beantwortet werden (S. 1). Vor dem 1. April 2015 habe eine medikamentöse Behandlung und Gesprächstherapie mit Sitzungen in wöchentlichen Abständen stattgefunden. Aufgrund einer bereits seit Jugendjahren bestehenden chronifizierten komplexen psychopathologischen Sym pto matik könne nicht davon ausgegangen werden, dass er auf dem ersten Arbeitsmarkt wieder integriert werden könne. Es werde jedoch eine Einschätzung des gesundheitlichen Zustandes durch den aktuellen Behandler empfohlen (S. 2-3). 4 .4
Dr. med. I.___, Fachärztin für Neurologie, und med. pract . J.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, von der Z.___ stellten in ihrem Gutachten vom
21. Februar 2017 (Urk. 5/182) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 5/182/6): - kombinierte Persönlichkeitsstörung mit histrionischen, passiv aggressiven, abhängige n und narzisstischen Anteilen (ICD-10 F61.0) - Anpassungsstörung mit vorwiegender Störung von anderen Gefühlen (Angst, Depression, Anspannung, Ärger; ICD-10 F43.23) - Gelegenheitsanfälle im Rahmen eines Benzodiazepin-Entzugs bei Medika men tenabhängigkeit - rezidivierende Episoden mit Bewusstseinsstörung unklarer Genese, Differen tial diagnose komplex-fokale Anfälle, Differen t ialdiagnose dissoziative Anfälle
Zudem hielten sie folgende Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit fest (Urk. 5/182/6): - psychische und Ver haltensstörung durch Sedativa oder Hypnotika, Abhängig keitssyndrom (ICD-10 F13.2) - Status nach posttraumatischer Belastungsstörung (ICD-10 F43.1) - Spannungskopfschmerz
Dazu führten sie aus, beim dannzumal 11-jährigen Beschwerdeführer seien nach der Trennung der Eltern
zunehmend Verhaltensauffälligkeiten auf getreten . Es sei zu sozialen Schwierigkeiten gekommen, welche sich in einem provokativ-verletz enden Verhalten bei fehlendem Einfühlungsvermögen gezeigt hätten und als nonverbale Verarbeitungsschwäche beurteilt worden seien. I m Alter von 13 Jahren
sei er sexuell missbraucht worden . Er habe dan n mehrere Jahre in einem Jugend heim gelebt, eine Eingliederungsschule besucht und keine n Beruf ab schliessen können . Vorübergehend sei er bevormundet gewesen . Seit dem Jahr 2005 bezieh e er aus psychischen Gründen eine ganze IV-Rente . Ganz im Vordergrund bezüg lich der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit steh e die psychiatrische Diagnose einer kombinierten Persönlichkeitsstörung mit histrionischen, passiv-aggressiven, ab hän gi gen und narzisstischen Anteilen. Anlässlich der Exploration habe der Be schwerdeführer
ein manieriertes, theatralisches, selbstdarstellendes Verhalten gezeigt . Soziale Kontakte beständen
bis auf Kontakte zu Vater und Mutter nahezu kei ne. Anhand der Aktenlage sei er kennbar, dass der soziale Rückzug bereits seit 20 Jahren besteh e . Das Verhalten des Beschwerdeführers
habe sich in der Vergan genheit in persönlichen und sozialen Situationen als unflexibel, unangepasst oder auch unzweckmässig gezeigt . Es besteh e ein deutlicher Leidensdruck und die Abweichung vom Normalverhalten besteh e mindestens seit der Adoleszenz . So mit seien die Grundkriterien einer Persön l ichkeitsstörung gemäss ICD-10 erfüllt. Sie sei aus gutachterlicher Sicht als kombiniert einzuschätzen mit histrionischen Anteilen in Form einer theatralischen Selbstdarstellung, oberflächlichen Affekten und einer übermässigen Beschäf tigung mit Äusserlichkeiten. Ab hängige Persön lichkeitszüge würden sich durch fehlende Verantwortungsübernahme hinsichtlich seiner Lebensgestaltung
äussern, zudem könne eine gewisse Anspruchshaltung im Sinne von passiv-aggressive n Zü gen postuliert werden. D ie Persönlich keits störung könne als kombinierte mit histrionischen, passiv-aggressiven, abhängi gen und teils narzisstischen Anteilen bezeichnet werden. Daneben besteh e eine Anpassungsstö ru ng mit vorwiegender Störung von anderen Gefühlen (Angst, Depression, Anspannung und Ärger), welche jedoch in Bezug auf die funktio nel len Auswirkungen gegenüber der Persönlichkeitsstörung im Hintergrund steh e. Aus neurologischer Sicht könn t en Gelegenheitsanfälle im Rahmen eines Benzo diazepin-Entzugs bei Medikamentenabhängigkeit und rezidivierende Episoden mit Bewusstseinsstörung unklarer Genese (DD komplex fokale Anfälle, disso zia tive Anfälle) diagnostiziert werden. Diese Diagnosen seien an der K.___ im Jahr 2009 lege artis gestellt worden, würden aber nur zu einer qualitativen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit
führen, indem der Beschwerdeführer
keine gefährlichen Tätigkeiten ausüben könne (Urk. 5/182/6-7).
Beim Beschwerdeführer
beständen hauptsächlich aufgrund der Persönlich keits störung Veränderungen der Wahrnehmung, Kognition, Affektivität und im Ver hal ten, welche die Funktionalität sowohl beruflich als auch im privaten Bereich grösstenteils mittelgradig beeinträchtigen würden . Es besteh e eine mindestens leichtgradige Beeinträchtigung bei de r Anpassung an Regeln und Routi nen, in der Entscheidungs- und Urte i lsfähigkeit sowie bei Spontanaktivitäten. In den Bereichen Flexibilität und Umstellungsfähigkeit, Durchhaltefähigkeit, K o ntakt fähig keit zu Dritten und der Gruppenfähigkeit sei die Beeinträchtigung als mittel gradig einz ustufen. Das Planen und Struktu rieren von Aufgaben, die Anwendung fachlicher Kompetenzen, die Selbstbehauptungsfähigkeit und die Verkehrsfä h ig keit seien unbeeinträchtigt. Auch die Se l bstpflege sei nicht beeinträchtigt. Auf grund der Gelegenheitsanfälle sowie der rezidivierenden Episoden mit Bewussts eins störung unklarer Genese könne er
keine Kraftfahrzeuge fü hren, keine Maschi nen und Schneide gerä te bedienen und keine Arbeiten auf Gerüsten, Leitern oder generell in der Höhe sowie in der Nähe von Gewässern verrichten (Urk. 5/182/7).
Trotz der genannten Beeinträchtigungen verfüg e
er
auch über deutliche Resso ur cen. Im Rahmen des Gesprächs sei es ihm gelungen, ein kooperatives, sehr freund liches und motiviertes Verhalten zu zeigen. Er habe sich hilfsbereit gegeben, die Fragen so gut wie möglich zu bean t worten, und habe differenziert aus seiner Sicht die gegebenen Situationen darstellen können . Es sei somit nicht von einer Einschränkung der Kontaktfähigkeit in einem solchen Ausmass auszugehen, dass der Versuch einer beruflichen Integration aufgrund fehlender sozialer Kontakt fähigkeit (beispielsweise mit Kunden oder anderen Mitarbeitern) überhaupt nicht möglich wäre. Gegenteilig sei der Eindruck entstanden, dass bei ei nem Entgegen bringen einer gew issen Akzeptanz für seine Persönlichkeit und seine Situation durchaus eine Freude an sozialen Kontakten besteh e . Positiv schein e auch der gute Kontakt zu Mutter und Vater zu sein. Hierbei geling e es ihm offenbar Ver antwortung zu übernehmen, indem er die Haushaltsarbeiten für sich un d die be rufstätige Mutter erledig e . Ebenso sei die Einha ltung der durch den Vater aufer l egten Tagesstruktur, in Form von Reinigungseinsätzen in der Firma des Vaters, positiv zu erwähnen. Gemäss Darstellung des Beschwerdeführers
entspre che dies mindestens einem 30 % - Pensum. Negativ wirk e sich die fehlende ambulante psychiatrische Betreuung aus. Ins besondere vor dem Hintergrund einer aktiven Benzodiazepin-Abhängigkeit. Hinsichtlich der Abhängigkeitserkrankung besteh e eine nur sehr eingeschränkte Krankheits- und Behandlungseinsicht (Urk. 5/182/7-8).
Anlässlich der Begutachtung habe der Beschwerdeführer
verneint, unter Flash backs, welche Szenen des Missbrauchs enthalten würden, zu leiden. Ebenfalls habe er ein Vermeidungsverhalten verneint . Er könne Orte, welche er auch mit dem Täter aufgesucht ha be, problemlos betreten. Auch seien keine Erinnerungs lücke hinsichtlich des Missbrauchs oder eine erhöhte psychische Sensitivität oder Erregung
eruierbar gewesen . Unter Beach tung der in den Vorb erichten genannten Symptomatik sei davon auszuge h en, dass eine posttraumatische Belastungs stö rung bestanden habe, die jedoch zum aktuellen Zeitpunkt nicht mehr den Diag nosekriterien entspreche . Vielmehr sei von einer Anpassungsstörung mit Störung von anderen Gefühlen (Angst, Depression, Anspannung, Ärger) auszuge h en, welche sich durch den Umstand ergebe, dass der Täter nach Angaben des Be schwerdeführers mittels Anzeigen weiterhin Kontakt zu ihm
halte. Auf Basis der aktuellen Symptomatik werde davon ausgegangen, dass eine kombinierte Persön lichkeitsstörung unter anderem mit abhän gi gen Zügen bestehe . Aufgrund der vorhandenen Ressourcen sei aber aktuell nicht von einer 100%igen Arbeitsun fähigkeit aus zugehen (Urk. 5/182/10-11) .
Der Beschwerdeführer
verfüg e über keine abgeschlossene Berufsaus bildung. Auf grund der vorliegen den Dokumentation sei unklar, ab wann die Beeinträchtigung der vormals bestandenen posttraumatischen Belastungsstörung nicht mehr so starke Einwirkungen auf seine Funktionalität ausgeübt habe, sodass aktuell die kombinierte Persönlichkeitsstörung vor allem bei der Beeinträchtigung der Funk tionalität im Vordergrund steh e. Spätestens ab Gutachtenszeitpunkt besteh e in einer Tätigkeit mit Möglichkeit zur flexiblen Pausenei nteilung und klar umfasster Auf gabenstellung mit möglichem engem Kontakt zum Vorgesetzten und nur wenigen verbindlichen Ansprechpartnern mit allfälligem klar strukturiertem Kun den kontakt eine Arbeitsfähigkeit von 50 % . Tätigkeiten, welche eine flexible Kompromissfähigkeit erwarten lassen würden (beispielsweise Beratungsgespräche in Callcentern oder Grossraumbü ros oder auch eine Büroausbildung), seien für ihn nicht geeignet (Urk. 5/182/11).
Die vormals vorhandene posttraumatische Belastungsstörung sei nicht mehr nach weisbar, ebenso wenig eine noch im Jahr 2010 vorhandene mitte l gradige depres sive Episode. Ganz im Vordergrund ständen die Einschränkungen von Seiten der Persönlichkeitsstörung des Beschwerdeführers
(Urk. 5/182/12). 5 . 5.1
Das bidisziplinäre Gutachten von Dr. I.___
und med. pract . J.___ von der Z.___ vom 21. Februar 2017 (E. 4.4 hievor) beruht auf den erforderlichen psychia tri schen und neurologischen Untersuchungen, ist für die streitigen Belange umfas send und wurde in Kenntnis der und in Auseinandersetzung mit den fallrele van ten Vorakten erstellt. Die Gutachter innen legten die medizinischen Zusammen hänge einleuchtend dar, beurteilten die medizinische Situation überzeugend und setzten sich mit den geklagten Beschwerden und dem Verhalten de s Beschwerde führer s
auseinander. Sie zeigten auf, dass
er bereits im Alter von 11 Jahren zu nehmend Verhaltensauffälligkeiten zeigte und nach einem mit 13 Jahren erlitte nen sexuellen Missbrauch eine kombinierte Persönlichkeitsstörung entwickelte. Sie legten ausführlich dar, dass die nach dem Vorfall im Jahre 2000 aufgetretene posttraumatische Belastungsstörung inzwischen remittiert ist und den Beschwer de führer nicht mehr in der Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt. Die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit begründeten sie mit der hauptsächlich aufgrund der Persönlich keitsstörung mittelgradig beeinträchtigten Funktionalität. Sie wiesen auf dennoch vorhandene deutliche Ressourcen hin, zudem lässt sich ihrer Beurteilung ein struk turierter Tagesablauf entnehmen (Aufstehen um 8 bis 9 Uhr, Einnehmen des Frühstücks nach einer ausgiebigen Selbstpflege, Mittagessen um 12 Uhr, Abend essen mit seiner Mutter um 19 Uhr, Nachtruhe um 23 Uhr, zwischendurch erledigt er die anfallenden Haushaltsarbeiten, räumt auf, geht Einkaufen, putzt, wäscht, kocht und versorgt seine zahlreichen Haustiere, als Hobbies werden Fernsehen, DVD schauen, Musikhören, L esen, Tagebuch schreiben, S pazieren, Wandern, Rad fahren und gelegentliche
Ausflüge in den Zoo oder in einen Vergnügungspark aufgeführt, Urk. 5/182/33 und 49). Weiter wiesen die Gutachterinnen darauf hin, dass d er
Beschwerdeführer seit 2015 nicht mehr in ambulanter psychiatrischer Behandlung steht. Ebenso hielten sie fest, dass in Bezug auf die Benzodia zepin abhängigkeit eine nur sehr eingeschränkte Krankheits- und Behandlungseinsicht besteht. Die Gutachter innen führten aus, dass die Gelegenheitsanfälle und die rezidivierenden Episoden mit Bewusstseinsstörung unklarer Genese aus neurolo gischer Sicht lediglich zu einer qualitativen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit führen, indem der Beschwerdeführer keine gefährlichen Tätigkeiten ausüben, keine Kraftfahrzeuge führen, keine Maschinen und Schneidegeräte bedienen und keine Arbeiten auf Gerüsten, Leitern oder generell in der Höhe sowie in der Nähe von Gewässern verrichten kann . Schliesslich führten sie auf, dass sich der Ge sund heitszustand des Beschwerdeführers mit der Remission der posttrauma ti schen Be lastungsstörung erheblich verbessert hat. Sie gelangten deshalb zum ausführlich begründeten und nachvollziehbaren Schluss, dass er späteste ns seit der Begutach tung am 12. Dezember 2016 in einer behinderungsangepassten Tätigkeit mit Mög lichkeit zur flexiblen Pauseneinteilung und klar umfasster Aufgabenstellung mit möglichem engem Kontakt zum Vorgesetzten und nur wenigen verbindlichen Ansprechpartnern sowie mit allfälligem klar strukturiertem Kundenkontakt ohne Erforderlichkeit einer flexiblen Kompromissfähigkeit zu 50 % arbeitsfähig ist.
Das Gutachten entspricht damit den rechtsprechungsgemässen Anfor derungen an eine beweiskräftige medizinische Entscheidungsgrundlage (vgl. E. 1. 5
hievor). 5.2
Der Beschwerdeführer kritisierte das psychiatrische Teilgutachten in verschie dener Hinsicht. Dazu ist festzuhalten, dass entgegen seiner Annahme den Gut achter inne n die Expertise des Y.___ vom 22. Oktober 2007 (E. 4 .1 hievor) auch in einer deutschen Übersetzung (Urk. 5/176, den Gutachter inne n zugestellt am 3 0. November 2016 [ Urk. 5/178] und auszugs weise wiedergegeben im Gutachten auf S. 17-18) vorlag. Es war ihnen damit ohne W eiteres möglich, dieses zu analysieren und sich zur seitherigen Entwicklung des Gesundheitszustandes zu äussern. Weiter machte er geltend, dass er nach wie vor regelmässig vom Verursacher seiner Gesundheitsschädigung belästigt werde, was ihn jedes Mal wieder in posttraumatische Belastungsstörungen stürze (Urk. 1 S. 3 und S. 5) . Die Gutachter innen legten jedoch ausführlich dar, dass der Beschwerde führer die Diagnosekriterien einer posttraumatischen B e lastungsstörung nicht mehr erfüllt. So verneinte er anlässlich der Begutachtung Flashbacks oder ein Vermeidungsverhalten und es waren weder eine Erinnerungslücke hinsichtlich des Missbrauchs noch eine erhöhte psychische Sensitivität oder Erregung eruier bar (Urk. 5/182/57). Die Belastungssituation durch den wiederholten unfrei willi gen Kontakt mit dem Täter wurde von den Gutachterinnen berücksichtigt und unter die Diagnose einer die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigenden Anpassungs störung mit mittelgradigem Schweregrad subsumiert (Urk. 5/182/54). Auch setzte n sich die Gutachterinnen mit den Berichten der behandelnden Ärzte auseinander (vgl. Urk. 5/182/57). Diesbezüglich ist zudem darauf hinzuweisen, dass der Be schwerdeführer die psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung am 1. April 2015 abgebrochen hat. Die Gutachterinnen beurteilten die Arbeitsfähigkeit jedoch erst ab Dezember 201 6. Eine Verbesserung des Gesundheitszustandes kann sich in diesem Zeitraum durchaus ergeben haben. Zudem vermochten die behan deln den Ärzte d ie Frage nach dem Ressourcenprofil für eine berufliche Tätigkeit nicht zu beantworten, weshalb auch nicht zu beanstanden ist, dass die Gutachterinnen sich nicht zu abweichenden Arbeitsfähigkeitseinschätzungen äusserten. Nachdem nachfolgend die Plausibilität der gemäss Gutachter innen 50%igen beziehungs weise gemäss Beschwerdeführer 100%igen Arbeitsunfähigkeit zu prüfen ist (vgl. E. 6), ist auf die weiteren diesbezüglichen Ausführungen des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 4-5) nicht vertiefter einzugehen. Ebenso kann offenbleiben, wie es sich mit seiner Mithilfe am Arbeitsplatz des Vaters und Bewerbungsgespräche n
verhält beziehungsweise ob es diesbezüglich zu
einem Missverständnis zwischen ihm und med. pract . J.___
gekommen sein könnte (Urk. 1 S. 4-5). Soweit er die Länge der Begutachtung kritisierte (Urk. 1 S. 4), ist darauf hinzuweisen, dass die Explo rationsdauer grundsätzlich im Ermessen des medizinischen Experten liegt (vgl. Urteil des Bundes gerichts 9C_246/2010 vom 11. Mai 2010 E. 2.2.2) und vorlie gend nicht zu beanstanden ist, zumal sich keine H inweise darauf ergeben, dass das Gutachten unsorgfältig oder nicht lege artis erstellt worden wäre.
An der Beweiskraft des psychiatrischen Teilgutachtens ver mögen die Einwendungen de s Beschwerdeführer s nach dem Gesagten nichts zu ändern. Auf das bidisziplinäre Gutachten von Dr. I.___
und med. pract . J.___ ist damit abzustellen. 6 . 6 .1
Der Beschwerdeführer machte geltend, er sei aufgrund seiner psychischen Be schwerden nach wie vor zu 100 % arbeitsunfähig, wohingegen med. pract . J.___ von der Z.___ von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit ausging. Dies gilt es nach fol gend zu prüfen.
Mit BGE 143 V 418 hat das Bundesgericht erkannt, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Leiden einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen seien, wobei es je nach Krankheitsbild allenfalls gewisser Anpas sungen hinsichtlich der Wertung einzelner Indikatoren bedürfe. Aus Gründen der Verhältnismässigkeit kann dort von einem strukturierten Beweisverfahren ab gesehen werden, wo es nicht nötig oder auch gar nicht geeignet ist. Die Frage der Notwendigkeit in diesem Sinne beurteilt sich nach dem konkreten Beweisbedarf. Sie fehlt ganz allgemein in Fällen, die sich durch die Erhebung prägnanter Be funde und übereinstimmende fachärztliche Einschätzungen hinsichtlich Diagnose und funktioneller Auswirkungen im Rahmen beweiswertiger Arztberichte und Gutachten (vgl. BGE 125 V 351) auszeichnen. Was die Befunde angeht, ist etwa an Störungsbilder wie Schizophrenie, die sich aufgrund klinischer psychiatrischer Untersuchung bezüglich ihrer Überprüf- und Objektivierbarkeit mit somatischen Erkrankungen vergleichen lassen, zu denken (BGE 139 V 547 E. 7.1.4 S. 562). 6 .2
Gemäss BGE 143 V 418 sind grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen, nach BGE 143 V 409 namentlich auch leichte bis mittelschwere Depressionen, für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem strukturierten Beweisverfahren nach Mass gabe von BGE 141 V 281 zu unterziehen (Änderung der Rechtsprechung). Speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere depressive Störungen hielt das Bundesgericht in BGE 143 V 409 – ebenfalls im Sinne einer Praxisänderung – fest, dass eine invalidenversicherungsrechtlich relevante psychische Gesundheits schädigung nicht mehr allein mit dem Argument der fehlenden Therapieresistenz auszuschliessen sei (E. 5.1; zur bisherigen Gerichtspraxis vgl. statt vieler: BGE 140 V 193 E. 3.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_13/2016 vom 1 4. April 2016 E. 4.2). Für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sind somit auch bei den leichten bis mittelgradigen depressiven Störungen systematisierte Indikatoren beachtlich, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlau be n, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E.
2, E. 3.4-3.6 und 4.1). Die Therapierbarkeit ist dabei als Indiz in die gesamthaft vorzunehmende allseitige Beweiswürdigung miteinzubeziehen (BGE 143 V 409 E.
4.2.2; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_449/2017 vom 7. März 2018 E. 4.2.1).
Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheit lichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlich keit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweis belastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).
Diese Rechtsprechung ist auf alle im Zeitpunkt der Praxisänderung noch nicht erledigten Fälle anzuwenden (Urteil des Bundesgerichts 9C_580/2017 vom 16. Janu ar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen).
Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V
281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3) - Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen, E. 4.3.2) - Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3) - Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidens druck (E. 4.4.2)
Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 1 5. März 2018 E. 7.4). 6.3 6 .3.1
Was den K omplex
« Gesundheitsschädigung » respektive den Indikator der « Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde » angeht, ist festzuhalten, dass nur dort, wo bereits in den Diagnosekriterien ein Bezug zum Schweregrad gefordert wird, ein solcher nicht erreichter Schweregrad gegebenenfalls bereits den Aus schluss einer krankheitswertigen Störung erlauben würde. Verallgemeinert auf sämtliche psychiatrischen Diagnosen angewendet, greift diese Auffassung jedoch zu kurz. Fehlt in der Diagnose die Schweregradbezogenheit, zeigt sich die Schwere der Störung in ihrer rechtlichen Relevanz erst bei deren funktionellen Auswir kungen (vorgenannter BGE 143 V 418 E. 5.2.2). Zur Ausprägung der diagnose re le vanten Befunde weisen die Gutachter innen auf leicht- bis grösstenteils mittel gradige Beeinträchtigungen hin (Urk. 5/182/7). Der diesbezügliche Indika tor erweist sich damit als höchstens mittelgradig ausgeprägt. 6 .3.2
Bezüglich des Indikators « Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder – resi stenz »
hat sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers verbessert und ist die vormals bestehende posttraumatische Belastungsstörung inzwischen remit ti ert. Seit dem 1. April 2015 beansprucht er denn auch keine psychiatrisch-psy cho therapeutische Behandlung mehr. Dies spricht gegen eine erhebliche Ausprä gung der Symptomatik. Einen beruflichen Eingliederungsversuch tätigte der Be schwer de führer bislang nicht, weshalb in Bezug auf den Indikator Eingliede rungserfolg oder -resistenz keine Schlüsse gezogen werden können. 6 .3.3
Störungen fallen unabhängig von ihrer Diagnose bereits dann als rechtlich be deutsame Komorbiditäten in Betracht, wenn ihnen im konkreten Fall ressourcen hemmende Wirkung beizumessen ist (vorgenannter BGE 143 V 418 E. 8.1). Der Be schwerdeführer leidet nebst seiner Persönlichkeitsstörung an einer Anpas sungs störung, welche ihn ebenfalls in seiner Arbeitsfähigkeit einschränkt. Es sind damit als «Komorbiditäten» zu berücksichtigende krankheitswertige Störungen ausgewiesen. 6 .3.4
Bei den Komplexen « Persönlichkeit » und « sozialer Kontext» ergibt sich Folgendes: Der Beschwerdeführer wohnt bei seiner Mutter. Er erledigt alle Haushaltsarbeiten und kümmert sich um seine verschiedenen Haustiere (Meerschweinchen, Hasen, Wellensittiche, Kanarienvögel, Nymphensittiche und Rennmäuse).
Zu seinem Vater und dessen neuen Partnerin sowie zu seiner Schwester hat er ein gutes Verhältnis, mit weiteren Personen hat er jedoch keinen Kontakt (vgl. Urk. 5/182/ 33 und 47-49). Durch seine Einbettung in die Familie und die ihm obliegenden Aufgaben erhält der Beschwerdeführer eine Tagesstruktur. Der soziale Lebenskontext enthält somit trotz seines Rückzugs auch bestätigende, sich poten ziell günstig auf die Ressourcen auswirkende Faktoren.
Aufgrund der kombi nierte n Persönlichkeitsstörung mit mittelgradigem Schweregrad bestehen hinge gen in Bezug auf den Komplex Persönlichkeit keine Ressourcen. 6 .3.5
In der Kategorie « Konsistenz » (bezüglich Abgrenzung und gegenseitigen Bezügen zu den Komplexen « Persönlichkeit » und «sozialer Kontext» eingehend Mi chael E. Meier, Ein Jahr neue Schmerzrechtsprechung, in: Jusletter vom 11. Juli 2016, S. 28 ff. [nachfolgend: Ein Jahr Schmerzrechtsprechung ], vgl. auch Michael E. Meier, Zwei Jahre neue Schmerzrechtsprechung, in: Riemer-Kafka/ Hürzeler
[Hrsg.], Das indikatorenorientierte Abklärungsverfahren, 2017, S.
105-148, S. 136
ff. [nachfolgend: Zwei Jahre Schmerzrechtsprechung]) zielt d er Indikator « gleichmässige Einschränkung des
Aktivitätenniveaus
in allen vergleichbaren Lebensbereichen » auf die Frage ab, ob die diskutierte Einschränkung in Beruf und Erwerb (bzw. bei Nichterwerbstätigen im Aufgabenbereich) einerseits und in den sonstigen Lebensbereichen (beispielsweise Frei zeitgestaltung) anderseits gleich ausgeprägt ist, wobei das Aktivitätenniveau
der versicherten Person stets im Ver hältnis zur geltend gemachten Arbeitsunfähigkeit zu sehen ist (BGE 141 V 281 E. 4.4.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_296/20 16 vom 29. Juni 2016 E. 4.1.1).
Der Beschwerdeführer steht um 8 bis 9 Uhr auf, pflegt sich ausgiebig, trinkt einen Kaffee und schaut dabei Fernsehen. Anschliessend geht er spazieren oder Fahrradfahren und versorgt seine zahlreichen Haustiere. Gegen 12 Uhr isst er zu Mittag und gegen 19 Uhr mit seiner Mutter zu Abend. Am Abend schaut er fern, schreibt Tagebuch oder liest Bücher und geht um 23 Uhr ins Bett. Weiter be schäftigt er sich mit W andern, DVD schauen, Musikhören und geht gerne in den Zoo und in diverse Vergnügungsparks. Zudem erledigt er die Haushaltsarbeiten, kocht für sich und seine Mutter, räumt auf, putzt, wäscht und geht mittwochs Einkaufen (Urk. 5/ 182/ 33 und 49).
Von einer gleichmässigen Einschränkung des Aktivitätenniveaus
entsprechend der geltend gemachten 100%igen Arbeitsun fähig keit kann damit keine Rede sein und scheint mit Blick auf den abwechs lungsreichen
und strukturierten Tagesablauf auch bezüglich der gutachterlich festgestellte n 50%ige Arbeitsunfähigkeit als fraglich . 6 . 3.6
Im Rahmen des Indikators « behandlungs- und eingliederungsanamnestisch aus gewiesener Leidensdruck » (zur Abgrenzung vom Indikator « Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz » vgl. Mic hael E. Meier, Ein Jahr Schmerz rechtsprechung, S. 25 Rz 60 und Michael E. Meier, Zwei Jahre Schmerzrecht sprechung, S. 129) weist d ie Inanspruchnahme von therapeutischen Optionen, das
heisst das Ausmass, in welchem Behandlungen wahrgenommen oder eben ver nachlässigt werden (ergänzend zum Gesichtspunkt Behandlungs- und Eingliede rungserfolg oder -resistenz unter dem Komplex « Gesundheitsschädigung ») auf den tatsächlichen Leidensdruck hin. In ähnlicher Weise zu berücksichtigen ist das Verhalten der versicherten Person im Rahmen der beruflichen (Selbst-) Einglie derung. Inkonsistentes Verhalten ist auch hier ein Indiz dafür, die geltend ge machte Ein schränkung sei anders begründet als durch ein e ver sicherte Gesund heitsbeein trächtigung (BGE 141 V 281 E. 4.4.2; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_296/2016 vom 29. Juni 2016 E. 4.1.2).
Der Beschwerdeführer brach per 1. April 2015 seine psychiatrisch-psycho the ra peutische Behandlung ab. Von einem ausgewiesenen Leidensdruck kann in Anbe tracht der fehlenden therapeutischen Betreuung offensichtlich nicht gesprochen werden. Trotz der gutachterlich festgestellten Arbeitsfähigkeit in zumindest einer Teilzeittätigkeit bemühte er sic h zudem nie um Eingliederungsmassnahmen, weshalb auch eingliederungsanamnestisch kein Leidensdruck ausgewiesen ist. 6 . 4
Eine Gesamtwürdigung der Indikatoren ergibt, dass der Beschwerdeführer zwar eingeschränkt ist, indessen durchaus ein massgebliches Restleistungsvermögen verbleibt . In diesem Sinne ist die gutachterlich attestierte Arbeitsfähigkeit von 5 0 % in einer den Beschwerden angepassten Tätigkeit ab Dezember 2016 plau sibel und es ist darauf abzustellen.
Der psychische Gesundheitszustand des Be schwerdeführers hat sich nach dem Gesagten seit dem Vergleichszeitpunkt erheb lich verbessert, was sich auch darin äussert, dass er inzwischen einen geregelten Tagesablauf und mehr soziale Kontakte hat, sich um seine Selbstpflege, den Haushalt und die Haustiere kümmern kann und insgesamt über deutliche Resso urcen verfügt. E in für die Herabsetzung der Rente erforderlicher Revisionsgrund ist damit ausgewiesen. 7 . 7 .1
Zu prüfen bleibt, wie sich das Leistungsvermögen des Beschwerdeführers in wirt schaftlicher Hinsicht auswirkt.
Der für die Invaliditätsbemessung und damit den Rentenanspruch massgebende Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (BGE 130 V 343 E. 3.4.2). 7 .2
Der Beschwerdeführer konnte wegen seiner Invalidität keine zureichenden beruflichen Kenntnisse erwerben. Das Valideneinkommen entspricht deshalb ge stützt auf Art. 26 Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) sowie das IV-Rundschreiben Nr. 369 Fr. 82‘000.-- per 2018. 7 .3
Das Invalideneinkommen ist gestützt auf die LSE 2014
festzulegen. Der monat liche Bruttolohn (Zentralwert) für Männer in einfachen und repetitiven Tätigkei ten (TA1, Total, Kompetenzniveau 1) beläuft sich auf Fr. 5'312.-- . Dies ergibt unter Berücksichtigung einer betriebsüblichen durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit von 41.7 Stunden (Bundesamt für Statistik, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, T. 03.02.03.01.04.01), aufgerechnet auf das Jahr 2018 (vgl. Indices 2014:
2220 und 2018: 2260, Entwicklung der Nominallöhne, Bundesamt für Statistik, T39, Männer)
bei einer 50%igen Arbeitsfähigkeit ein Jahreseinkommen von
Fr. 33'825.2 5. Die Beschwerdegegnerin berücksichtigte zu sätzlich einen behinderungsbedingten Abzug von 10 % . Vorliegend besteht kein Anlass in ihr diesbezügliches Ermessen einzugreifen, weshalb von einem Invalideneinkommen von Fr. 30'442.70 per 2018 auszugehen ist. 7 .4
Aus den Vergleichseinkommen ergibt sich ein Invaliditätsgrad von 6 3 % . Die Beschwerdegegnerin hat die Rente des Beschwerdeführers nach dem Gesagten zu Recht ab 1. Oktober 2018 auf eine Dreiviertelsrente herabgesetzt (vgl. Art. 88 bis
Abs. 2 lit . a IVV). Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. 8 . 8 .1
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis
IVG) und auf Fr. 8 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. 8 .2
Der Beschwerdeführer ersuchte jedoch um Gewährung der unentgeltlichen Pro zessführung (vgl. dazu Urk. 6 Ziff.
2) und Bestellung eines unentgeltlichen Rechts vertreters. Nach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Voraus setzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung erfül lt, wenn der Prozess nicht aussichtslos, die Partei bedürftig und die anwalt liche Verbeistän dung notwendig oder doch geboten ist (BGE 103 V 46, 100 V 61, 98 V 115). Als bedürftig gilt eine Person, wenn sie ohne Beein trächtigung des für sie und ihre Familie nötigen Lebensunterhalts nicht in der Lage ist, die Prozess kosten zu be streiten, wobei die Einkommens- wie die Vermögensverhältnisse beider Ehegat ten zu berücksichtigen sind (Urteil des Bundesge richts 9C_617/2009 vom 15. Januar 2010 E. 6.2.1 mit Hinweisen).
Eine Person, die ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege stellt, hat ihre Ein kommens- und Vermögensverhältnisse darzulegen und sich zur Sache sowie über ihre Beweismittel zu äussern (§ 28 lit . a des Gesetzes über das Sozialversi che rungsgericht [ GSVGer ] in Verbindung mit Art. 119 Abs. 2 Satz 1 der Schweize ri schen Zivil pro zessordnung [ZPO]). Im Verfahren betreffend die unentgeltliche Rechtspflege gilt ein durch die umfassende Mitwirkungsobliegenheit einge sc hränk ter Unter su chungsgrundsatz. Der Gesuchsteller hat zur Erfüllung seiner Mitwirkungsob lie genheit zunächst seine Einkommens- und Vermögensverhält nisse darzulegen und zu belegen. Die mit dem Gesuch befasste Behörde hat danach weder den Sach verhalt von sich aus nach jeder Richtung hin abzuklären, noch unbesehen alles, was behauptet wird, von Amtes wegen zu überprüfen. Sie muss den Sach verhalt nur dort (weiter) abklären, wo noch Unsicherheiten und Unklarheiten bestehen, sei es, dass sie von einer Partei auf solche hingewiesen wird, sei es, dass sie solche selbst feststellt (Urteil des Bundesgerichts 4A_274/2016 vom 19. Oktober 2016 E. 2.3). 8 .3
Mit Verfügung vom 2 9. Oktober 2018 wurde der Beschwerdeführer aus drücklich aufgefordert, das Formular zur Abklärung der prozessualen Bedürf tig keit voll ständig ausgefüllt und unter Beilage sämtlicher Belege zur aktuellen fi nanziellen Situation
– wobei diesbezüglich ein Hinweis auf Ziff. 12 des Formu lars erfolgte – einzureichen, unter der Androhung, dass bei ungenügender Sub stantiierung oder fehlenden oder ungenügenden Belegen zur finanziellen Situa tion davon ausgegangen werde, dass keine prozessuale Bedürftigkeit bestehe (Urk. 6). Das Formular wurde ihm am 1. November 2018 zugestellt (Urk. 7). Er reichte in der Folge weder das ausgefüllte Formular noch Belege dazu ein.
Der Beschwerdeführer ist damit seiner Mitwirkungspflicht im Zusammenhang mit der Darstellung seiner Einnahmen und Ausgaben offensichtlich unzureichend nach gekommen. Unter diesen Umständen kann dem Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung mangels hinreichender Substantiie rung der Bedürftigkeit nicht stattgegeben werden (vgl. auch Urteil des Bundesge richts 8C_173/2016 vom 17. Mai 2016 E. 5). Das Gericht beschliesst:
Das Gesuch des Beschwerdeführers vom 1 4. September 2018 um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters für das vorlieg ende Verfahren wird abgewiesen, und erkennt sodann: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 8 00.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden de m Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3 .
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubLanzicher