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IV.2018.00797

Erstanmeldung, Gutachten beweiskräftig, strukturiertes Beweisverfahren, Einkommensvergleich, befristete Rente.

Zürich SozVersG · 2020-02-18 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

Der 1968 geb orene und im Detailhandel tätig gewesene

X.___ meldete sich am 27.  Mai 2015 (Eingangsdatum bei der IV-Stelle) unter Hinweis auf eine Bindegewebsschwäche zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (Urk. 7/23). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zog die Akten des Krankentaggeldversicherers bei (Urk. 7/31; 7/45; 7/55) und tätigte medizinische und erwerblich-berufliche Abklärungen. Nachdem sie mit Mittei lung vom 18. November 2015 angezeigt hatte, dass berufliche Eingliederungs massnahmen aufgrund des Gesundheitszustandes nicht möglich seien (Urk. 7/48), liess die IV-Stelle den Versicherten bei der Medizinischen Abklärungsstelle Y.___ (fortan: MEDAS) polydisziplinär

begutachten (Expertise vom 13. Februar 2017, Urk. 7/79 sowie Stellungnahme vom 19. Juni 2017, Urk. 7/85). Mit Schreiben vom 2 1. Juli 2017 wurde X.___ eine Schadenminde rungs pflicht auferlegt, womit eine Intensivierung der bisherigen Psychotherapie und die Einleitung einer Psychopharmakotherapie

verlangt w u rd e

(Urk. 7/88). Glei chen tags wurde X.___ mit Vorbescheid der IV-Stelle (Urk. 7/89) die Ab weisung seines Begehrens in Aussicht gestellt . Dagegen erhob X.___ unter Beilage mehrerer neuer Arztberichte Einwand (Urk. 7/100; 7/104; 7/119; 7/138). Mit Verfügung vom 1 3. August 2018 verneinte die IV-Stelle mangels ren ten begründetem Invalidität sgrad von 20 % einen Anspruch auf eine Rente (Urk. 2). 2.

Dagegen erhob X.___ mit Eingabe vom 1 4. September 2018 Beschwerde beim hiesigen Sozialversicherungsgericht und beantragte, es sei ihm unter Auf hebung der Verfügung vom 13. August 2018 eine h albe Invalidenrente zuzu spre chen . Eventualiter sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, eine neue poly disziplinäre Begutachtung vorzunehmen und hernach neu zu entscheiden (Urk. 1). Die IV-Stelle schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 19. Oktober 2018 auf Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 23. Oktober 2018 (Urk. 8) zur Kenntnis gebracht wurde. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3 1.3.1

Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose vor aus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Inva lidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbs fähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätio logie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der ver sicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3.2

Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem struk tu rierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen).

Das strukturierte Beweisverfahren definiert systematisierte Indikatoren, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einer seits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_590/2017 vom 15.

Februar 2018 E. 5.1). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Inva li di tätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medi zinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwie gender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).

Diese Rechtsprechung ist auf alle im Zeitpunkt der Praxisänderung noch nicht erledigten Fälle anzuwenden (Urteil des Bundesgerichts 9C_580/2017 vom 16. Janu ar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen). 1.4

Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzu stellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen ein ander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, wa rum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Ver halten der untersuchten Person auseinander setzt – was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist –, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Aus ein andersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolge rungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deut lich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; Ulrich Meyer, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in: Hermann Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 4. Auflage 2003, S. 24 f.). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin erwog im angefochtenen Entscheid im Wesentlichen, dass dem

Beschwerdeführer die angestammte Tätigkeit aufgrund seiner körper lichen und psychischen Leiden nicht mehr zumutbar sei, er allerdings eine lei densangepasste Tätigkeit ausführen könne. Trotz Auferlegung einer Schadenmin de rungspflicht sei noch keine Intensivierung der Psychotherapie erfolgt und noch keine Psychopharmakatherapie eingeleitet worden. Der Einkommensvergleich unter Berücksichtigung eines 80%-Pensums in einer leidensangepassten Tätigkeit führe zu einem rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 20 %

(Urk. 2). 2.2

Der Beschwerdeführer macht e demgegenüber geltend, dass die Beschwerde geg nerin ohne weitere Begründung

von der gemäss dem MEDAS -Gutachten atte stierten Arbeitsunfähigkeit abgewichen sei . Auch habe die Beschwerdegegnerin die Verschlechterung des Gesundheitszustands seit der polydisziplinären Begut ach tung nicht berücksichtig t . Damit liege eine Verletzung des Untersuchungs grundsatzes vor. Entsprechend dem

MEDAS -Gutachten sei zumindest

von einer Arbeitsun fähigkeit im Umfang von 50 % in leidensangepasster Tätigkeit auszu gehen, was zu einem An s pruch auf eine halbe Invali denrente führe. Weiter brachte der Beschwerdeführer vor, dass d ie bisherige psychiatrische Therapie lege artis erfolgt sei und deshalb auch keine Anpassung indiziert gewesen sei. Auf grund der ausgewiesenen Verschlechterung des Gesundheitszustands sei eventua liter ein Verlaufsbericht beziehungsweise eine neue Begutachtung durch die Be sch werdegegnerin zu veranlassen

(Urk. 1). 3. 3.1

Die Gutachter der MEDAS bescheinigten dem Beschwerdeführer anlässlich der im November 2016 stattgefundenen Begutachtung (Urk. 7/79/1) in angestammter Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit . Hinsichtlich einer Verweistätigkeit wurde im Gutachten festgehalten, dass zum aktuell en Zeitpunkt von eine r Arbeit s fähigkeit im Umfang von 50 % auszugehen sei. Es sei jedoch damit zu rechnen, dass sich die Zwänge bei einer adäquaten kombinierten Therapie (geeignete Psy chotherapie, Psychopharmaka) innerhalb eines Jahres verbessern liessen und der Beschwerdeführer eine 100%ige Arbeitsfähigkeit erlangen werde (Urk. 7/79/30 und 34). In interdisziplinärer Hinsicht wurden folgende Diagnosen gestellt (Urk. 7/79/32 f.):

Mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: - Anankastische Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F60.5) - Zwangsstörung (IC D -10: F42) - Persistierende Leistenschmerzen beidseits Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: - Zervikobrachialgie mit/bei altersentsprechenden degenerativen Verände rungen mit Osteochondrose C5/6 und leichter foraminaler Einengung C6/7 links ohne Neurokompression - Lumbospondylogenes Schmerzsyndrom mit/bei muskulärer Dysbalance und altersentsprechenden degenerativen Veränderungen mit Osteochon drose L5/S1 - Knieschmerzen beidseits bei leichter Trochleadysplasie links - Hüftschmerzen beidseits ohne radiologische Auffälligkeiten - Knick-/Senkfuss beidseit s mit Fussschmerzen beidseits bei/mit - Status nach direkter Kontusion Fuss links am 10.03.2013 - Status nach nichtdislozierter Fraktur Meta t arsale II (MRI Fuss links vom 27.03.2013) - Status nach Stressreaktion des Os naviculare, Ossa

cuneiforme und Os cuboideum, Tendovaginitis der Tibialis

posterior

- und Flexor digitorum

longus -Sehne (MRI Fuss links vom 28.08.2013) - Status nach Verdacht auf Osteomyelitisherde Os metatarsale I und II rechts ohne Nachweis von Bakterien (MRI vom 25.05.2011) - Status nach entzündlichen Veränderungen im Os metatarsale I und II und angrenzenden Weichteilen - Lisfranc -Gelenksarthrose II mit kleiner Impressionsfraktur in der Basis des Os metatarsale II, Erguss im OSG und USG (MRI Fuss rechts vom 27.03.2012) - Praktisch unauffälligen Befunden im Bereich beider OSG und Füsse beidseits im MRI und Röntgen vom 17.10.2014 - Osteoporose - Sonstige Probleme mit Bezug auf die Lebensführung (ICD-10: Z72.8) - Umschriebene Entwicklungsstörungen schulischer Fertigkeiten (ICD-10: F81) - Verdacht auf Marfan -Syndrom (ab 1992, nicht bestätigt) mit minimale r

Mitralinsuffizienz - Status nach rezidivierende r Eisenmangelanämie 1999, mit intermittie render Eisensubstitution, Abklärungen negativ - Vitiligo (Erstdiagnose 1975) - Alopecia

androgenetica (Erstdiagnose 1992) - Status nach Kryptorchismusoperation rechts 1977 mit Zirkumzision - Status nach Exzision eines Granulosazelltumors

nuchal am 14.09.2016 respektive Nachresektion am 17.10.2016 - Anamnestisch gastroösophagealer Reflux - Myopie 3.2

Befundmässig stellte der psychiatrische Gutachter fest, der Beschwerdeführer sei wach, bewusstsein s klar und in allen Qualitäten voll orientiert. Der Beschwerde führer habe sich anlässlich der Untersuchung zunächst zurückhaltend, scheu, aber auch freundlich verhalten und im Verlauf der Exploration dann auch zugewandt und offen präsentiert. Die Aufmerksamkeit und die Konzentration h ätt e n im Verlauf der Untersuchung nachgelassen. Sprechstörungen würden nicht bestehen und die Ausdrucksweise des Beschwerdeführers sei differenziert. Er habe sachlich berichtet und bei der Schilderung bestimm t er E reignisse kontrolliert, aber auch un sicher, ob er diese richtig wiede r gebe, gewirkt . Es liege keine Wahrneh mungs störung vor (Urk. 7/79/57) . Der psychiatrische Gutachter hielt weiter fest, dass beim Beschwerdeführer eine selbstunsichere, anankastische Persönlichkeit mit Ent wicklung von Zwängen vor liege . Die Schwierigkeiten in der Sprachent wick lung, gemäss den Angaben des Beschwerdeführer s habe er mit sechs Jahren noch nicht gesprochen, die schulischen Teilleistungsstörungen, die Lernprobleme im Rahmen der Legasthenie und Akalkulie sowie die kritische und teilweise auch ablehnende Haltung der Mitschüler gegenüber dem Beschwerdeführer hätten bei ihm Ängste und Unsicherheiten ausgelöst. Weiter sei von einer lei s tungsbetonten und zur Perfektion neigenden Persönlichkeitsentwicklung auszugehen. D ie Trenn ung der Eltern und die späteren Überforderungssituationen im Berufsleben hätten in Ängsten und Überforderungen gemündet, welche d er Beschwerdeführer durch Rituale und starre Handlungsabläufe abzumildern versuche. Weiter liege eine Zwangsstörung vor. D ie Zwangshandlungen seien ritualisiert, würden stereotyp auftreten und seien mit Ängsten verbunden. Hinsichtlich seines letzten Arbeits platzes habe der Beschwerdeführer von phobischen Reaktionen berichtet. Eine Antriebsschwäche bestehe nicht, der Beschwerdeführer wirke allerdings schwun g los und seine Lebendigkeit, Kraft und Energie erscheine reduziert (Urk. 7/79/58). Neben abdominalen Beschwerden seien auch affektive Symptome mit gedrückter Stimmung und Ängsten zu erkennen . Der Beschwerdeführer f ühle sich stark stress an fällig. Die Zwangssymptome und die Dyskalkulie würden den Beschwer de führer daran hindern, sich neues Wissen anzueignen und dieses auch adäquat anzuwenden. Dadurch sei er nicht flexibel und umstellungsfähig genug, es fehle ihm auch an Ausdauer. Im häuslichen Bereich sei der Beschwerdeführer in der Lage, sich in selbständiger Weise zu versorgen, und sei ausreichend mobil (Urk. 7/79/60).

Der psychiatrische Gutachter kam zum Schluss, dass dem Beschwerdeführer die angestammte Tätigkeit nicht mehr zugemutet werden könne. In einer leidens angepassten Tätigkeit, welche auf die vorhandenen Defizite des Beschwerdefüh rers Rücksicht nehme, sei gegenwärtig von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit aus zugehen. Dabei sollte berücksichtigt werden, dass der Beschwerdeführer nicht unter Zeitdruck und nicht in verschiedenen Schichten arbeiten müsse. Weiter emp fahl der

psychiatrische Gutachter, dass oft wechsel nd e Arbeitseinsatzorte ver mieden wü rden und der Arbeitgeber gegenüber dem Beschwerdeführer wohlwoll end eingestellt sein sollte . Die psychiatrische und psychotherapeutische Behand lung sei zu intensivieren und eine

Psychopharmakotherapie

zwingend einzulei ten. Bislang sei noch keine solche Therapie erfolgt. Es sei damit zu rechnen, dass sich die Zwänge bei einer solchen Therapie innerhalb eines Jahres verbessern liessen, sodass der Beschwerdeführer eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer lei densangepassten Tätigkeit erlangen werde . Hinsichtlich der angestammten Tätig keit bescheinigte der psychiatrische Gutachter dem Beschwerdeführer eine Arbeits unfähigkeit im Umfang von 100 %. In einer leidensangepassten Tätigkeit, welche auf die vorhanden en Defizite des Beschwerdeführers Rücksicht nehme, sei gegenwärtig von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen (Urk. 7/79/60). 3.3

Der orthopädische Gutachter erklärte, dass der Beschwerdeführer in der ange stammten Tätigkeit voll arbeitsfähig sei und hielt i m Zusammenhang mit dem Zumutbarkeitsprofil

präzisierend fest, der Beschwerdeführer dürfe

dauerhaft keine

schweren Lasten übe r 20

kg

tätigen . Nicht zumutbar seien zudem Tätigkeiten, welche ein ständiges Gehen oder Stehen, Treppensteigen, Gehen auf unebenen Boden oder eine monotone Kopf- und Rumpfhaltung verlangen würden (Urk. 7/79/30). 3.4

Aus d em Gutachten der MEDAS geht in chirur g i scher Hinsicht hervor, dass auch na ch der Stoppa -Operation am 12. Januar 2015 ein persistierender Leisten s chmerz

vorhanden s ei. Bildgebend bestehe aktuell

ein direktes Hernienrezidiv auf der linken Se ite, welches klinisch eher a symp t o matisch sei. Infiltrationen in d i e linke Leiste hätten zu keiner Besserung geführt . Der Beschwerdeführer habe seine Schmerzen auf der Schmerzskala mit 4 bis 5 eingeschätzt, wobei d ie Schmer zen deutlic h belastungsabhängig seien und i n Ruhe kaum verzeichnet würden . Der Gutachter hielt sodann fest, dass a us rein viszeralchirurgischer Sicht der Beschwerdeführer in seinem bisherigen Beruf bei Gewichtslimitationen bis maximal 5

kg zu 80

% arbeitsfähig sei . Aufgrund von notwendigen Pausen sei von einer Leistungsminderung im Umfang von 20

% auszugehen. Eine ideal l eidensadaptierte Tätigkeit könne ohne Einschränkung ausgeführt werde n (Urk. 7/79/31). 3.5

In allgemein-internistischer Hinsicht hielt der Gutachter fest, dass der Verdacht auf ein Marfan -Syndrom bereits seit 1993 bestehe, bislang aber nicht bestätigt worden sei. Die Verlaufskontrolle des Mitralklappenprolapses im Jahr 1994 sei unauffällig gewesen. Im Jahr 1998 sei eine minimale Zunahme der Grösse der Aorta, welche allerdings noch im Normalbereich liege, festgestellt worden. Im Sommer 2012 sei eine minime Mitralinsuffizienz nachgewiesen worden. In der Folge würden jährlich kardiologische Kontrollen mittels Herzultraschall durchge füh rt . Der Gutachter erklärte, dass in internistischer Hinsicht keine Diag nosen mit Auswirkung auf die Arbeits- und Leistungsfähigkeit vorliegen würden (Urk. 7/79/31).

Zusammenfassend ist dem MEDAS Gutachten zu entnehmen, dass aus interdis ziplinärer Sicht die psychiatrischen Diagnosen führend seien . Die Beschwerden des Beschwerdeführers könnten seit Anfang Mai 2015 nicht mehr mit chirur gische n und orthopädische n D iagnosen hinreichend erklärt werden. A us psychia trischer Sicht liege eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % für den angestammten Beruf vor und i n einer leidensangepassten Tätigkeit müsse seit Mai 2015 eine Arbeitsfähigkeit von 5 0 % angenommen werden (Urk. 7/79/34). 4. 4.1

Das interdisziplinäre Gutachten vom

13. Februar 2017 erging in Kenntnis der und in Auseinandersetzung mit den relevanten Vorakten, den geklagten Beschwerden sowie gestützt auf d ie klinischen Untersuchungen des Beschwerdeführers . Die fachkundigen Spezialärzte begründeten ihre Diagnosen differenziert, nahmen zu den Beurteilungen in den Vorakten Stellung und begründeten – soweit Diskre panzen bestanden – abweichende Einschätzungen plausibel (Urk. 7/79/61 f.). Das Gutachten erfüllt damit die rechtsprechungsgemässen Anforderungen an beweis taugliche Entscheidungsgrundlagen (E. 1.4). 4.2

4.2.1

Soweit der Beschwerdeführer unter Hinweis auf die Berichte des behandelnden Therapeuten lic . phil. I Z.___ vom 1 3. September 2017 (Urk. 7/104/3-4), der Klinik für Viszeral- und Transplantationschirurgie des A.___ vom 2 8. Juli 2017 (Urk. 7/96) und vom 1. Juni 2018 (Urk. 9/135/1-2), der B.___ vom 24. August 2017 (Urk. 7/94), des C.___ vom 3. Okto ber 2017 (Urk. 7/120/1-16) vorbringen lässt, dass Anhaltspunkte für eine Verschlechterung seines Gesundheitszustands be stün den und dass seine psy chische Erkrankung zu einer Einschränkung seiner Arbeitsfähigkeit im Umfang von 50 % führe, vermag er nicht durchzudringen.

Der behandelnde Therapeut lic . phil. I Z.___ führte in seinem Schreiben vom 1 3. September 2017 aus, dass bereits die körperlichen Besch werden des Beschwe r deführers in einer hochgradigen Arbeitsunfähigkeit münden müssten. Im

MEDAS - Gutachten fehle es an einer entsprechenden Gesamtbetrac htung der Arbeitsein schränkung aufgrund der körperlichen sowie der psychischen Gegebenheiten. Schliesslich wies lic . phil. I Z.___ darauf hin, dass schon zu Beginn der Therapie der Bedarf an Psychopharmaka und Behandlungsfrequenz abgeklärt wor den sei und falls dies indiziert gewesen wäre, dies auch bereits angewendet worden wäre.

Vorab ist in Bezug auf Berichte von Hausärztinnen und Hausärzten wie überhaupt von behandelnden Arztpersonen beziehungsweise Therapiekräften auf die Erfah rungstatsache hinzuweisen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftrags recht liche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patient innen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc).

Wohl kann die einen längeren Zeitraum abdeckende und umfassende Behandlung oft wertvolle Erkenntnisse zeitigen; doch lässt es die unterschiedliche Natur von Behandlungsauftrag der therapeutisch tätigen (Fach-)Person einerseits und Be gut achtungsauftrag des amtlich bestellten fachmedizinischen Experten anderseits (BGE 124 I 170 E. 4) nicht zu, ein Administrativ- oder Gerichtsgutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Arztpersonen bzw. Therapiekräfte zu anderslautenden Einschätz ungen gelangen. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen sich eine abweichende Beurteilung aufdrängt, weil die anderslautenden Einschätzungen wichtige – und nicht rein subjektiver Interpretation entspringende – Aspekte benennen, die bei der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (Urteil des Bundes gerichts 8C_677/2014 vom 2 9. Oktober 2014 E. 7.2 mit Hinweisen, u.a. auf SVR 2008 IV Nr. 15 S. 43 E. 2.2.1 [I 514/06]). Sol che Aspekte liegen hier nicht vor. In seiner Stellungnahme kritisierte lic . phil. I Z.___

das Gutachten der MEDAS ohne allerdings substantiiert darzulegen, inwiefern die Einschätzung und die Schlussfolgerung der Gutachte r nicht zutreffen würde . H inzu kommt, dass es sich bei den Ausführungen von lic . phil. I Z.___ im Zusammenhang mit den körperlichen Beschwerden des Beschwerdeführers nicht um eine fachärztliche Ein schätzung handelt. Auch begründete lic . phil. I Z.___

mit keinem Wort, weshalb vorliegend eben keine Psychopharmakatherapie und eine Intensivierung der Therapie - entgegen der Ansicht der Gutachter im M EDAS -Gutachten – not wendig sei. Er w ies lediglich pauschal darauf hin, dass er zu Beginn der Be handlung eine Abklärung vorgenommen habe und falls indiziert eine entspre chende Anpassung der Therapie vorgenommen hätte (Urk. 7/104/4). Die Stellung nahme von lic . phil. I Z.___ vermag daher die Einschätzung der Gutachter nicht umzustossen . 4.2. 2

Was die Berichte der Klinik für Viszeral- und Transplantationschirurgie, der B.___ und des C.___ anbelangt, ist festzustellen, dass diese keine neuen und im Gutachten der MEDAS nicht bereits bekannte Beschwerden beziehungsweise Diagnosen aus weisen. Auch geht aus diesen Berichten nicht hervor, dass eine neue und bislang nicht bekan nte Diag nose gestellt worden wäre, welche sich zudem auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers auswirken könnte. Die Problematik rund um die persistie ren den Leistenschmerzen wurde bereits im ME DAS Gutachten genannt und als Diag nose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit qualifiziert (vgl. E. 3.1). Auch be stand bereits zuvor der Verdacht auf ein Marfan -Syndrom und die Gutachter gingen von einer Bindegewebeschwäche aus (E. 3.1 und 3.4). Die genetische Be stätigung eines Marfan -Syndroms würde zudem für sich allein an der vorlie genden Ausgangslage, wie auch die RAD-Ärztin in ihre r Stellungnahme vom 1. März 2018 (Urk. 7/140/5) ausführte, nichts zu ändern vermögen, fand dieses allfällig vorliegende Syndrom als Verdacht sdiagnose im Gutachten der MEDAS

und im Zusammenhang mit der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit doch

bereits Be rücksichtigung (E. 3.5) .

Ferner zielt der Vorwurf, die eingeschränkte Leistungs fähigkeit aus kardiologischer Sicht sei von den Gutachtern nicht berücksichtigt worden (Urk. 1 S. 6), ins Leere, hatte die Kardiologin des C.___ doch die Abnahme der Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers seit 2015 insbesondere mit den inguinalen Schmerzen begründet, während sie aus kardialer Sicht von einer sehr stabilen Situation berichtete (Urk. 7/120/9-10). Sodann liessen sich auch MR -tomographisch keine neuen, relevanten Pathologien visualisieren (vgl. Urk. 7/123/1-4). Eine Verschlechterung des Gesundheitszustands des Beschwer de führers seit seiner Begutachtung durch die MEDAS

ist damit nicht belegt. Auch geben die Arztberichte keinen Anlass an den Ausführungen der MEDAS -Gut achter zu zweifeln. 4.2.3

Es trifft zwar zu, dass im Gutachten der MEDAS in psychiatrischer Hinsicht zum Zeitpunkt der Erstellung des Gutachtens von einer Einschränkung der Arbeits fähigkeit im Umfang von 50 % in leidensangepasster Tätigkeit die R ede war . Allerdings hielt der psychiatrische Gutachter ausdrücklich fest, dass innerhalb eines Jahres bei einer adäquaten kombinierten Therapie damit zu rechnen sei, dass sich die Zwänge verbessern liessen und der Beschwerdeführer eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit erlangen werde (E. 3.2). Mit Schreiben vom 2 1. Juli 2017 wurde dem Beschwerdeführer eine Schadenmin de rungspflicht auferlegt und a uf die Durchführung einer kombinierten Therapie hin gewiesen (Urk. 7/88) . Eine substantiierte Begründung, weshalb bislang weder eine Intensivierung der psychotherapeutischen Behandlung noch eine Psycho phar makatherapie erfolgt sind beziehungsweise inwiefern diese Massnahmen nicht zumutbar sein sollen, fehlt . Der alleinige Hinweis von lic . phil. I Z.___, dass solche Massnahmen wohl eingeleitet worden wären, falls diese indiziert gewesen wären, vermag die gutachterliche Einschätzung nicht im Ansatz zu er schüttern. Im Gebiet der Invalidenversicherung gilt ganz allgemein der Grund satz, dass die invalide Person, bevor sie Leistungen verlangt, alles ihr Zumutbare selber vorzukehren hat, um die Folgen ihrer Invalidität bestmöglich zu mildern (BGE 113 V 22 E. 4a mit Hinweisen). Dieses Gebot der Selbsteingliederung ist Ausdruck des in der ganzen Sozialversicherung geltenden Grundsatzes der Scha denminderungspflicht (vgl. BGE 120 V 368 E. 6b, 117 V 275 E. 2b), wobei jedoch von der versicherten Person nur Vorkehren verlangt werden können, die unter Berücksichtigung der gesamten objektiven und subjektiven Gegebenheiten des Einzelfalles zumutbar sind (BGE 113 V 22 E. 4a mit Hinweisen auf Lehre und Rechtsprechung; ZAK 1989 S. 214 E. 1c). Als Ausdruck der allgemeinen Scha denminderungspflicht geht die Pflicht, die notwendigen Schritte zur Selbstein glie derung zu unternehmen, nicht nur dem Renten-, sondern auch dem ge setz lichen Eingliederungsanspruch vor (Urteil des Bundesgerichts 9C_356/2014 vom 14. November 2014 E. 3.1 mit Hinweisen auf Urteile I 116/03 vom 10. November 2003 E. 3.1 und I 145/01 vom 12. September 2001 E. 2b).

Nach dem Gesagten ist davon auszugehen, dass im Verfügungszeitpunkt - mithin ein Jahr nach Aufer le gung der Schadenminderungspflicht – der gutach terlichen Folgeeinschätzung folgend

von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in leidensan gepasster Tätigkeit aus zugeh en ist (Urk. 7//79/32, 34, vgl. auch nach folgende E. 5.4).

4.3

In Bezug auf die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Verletzung der Unter su chungspflicht ist im Weiteren festzuhalten, dass vorliegend der entscheidrele vante medizinische Sachverhalt rechtsgenüglich erstellt wurde und es demzufolge nicht erforderlich ist, weitere Abklärungen zu treffen. Wie bereits dargelegt (E.

4.2.2), fehlen vorliegend Anhaltspunkte für eine Verschlechterung des Gesund heits zustands des Beschwerdeführers, welche Anlass für weitergehende Abklä rungen des medizinischen Sachverhalts geben könnten. Im Gegenteil: Die vom Beschwerdeführer vorgelegten Arztberichte, welche im Nachgang zur Begut ach tung erstellt worden sind, bestätigen was bereits im MEDAS Gutachten festgestellt werden konnte. Eine Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin kommt daher nicht in Betracht (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 136 I 229 E. 5.3). Eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes ist damit nicht zu erkennen. 5. 5.1

Wie dargelegt (E. 1.3.2), sind gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung grund sätzlich sämtliche psychischen Leiden einem strukturierten Beweisverfahren na ch BGE 141 V 281 zu unterziehen.

Dabei ist darauf hinzuweisen, dass aus einer Indikatorenprüfung eine grössere Arbeitsunfähigkeit als die gutachterlich atte stierte nicht resultieren kann, sondern mittels strukturiertem Beweisverfahren die im Rahmen einer psychiatrischen Diagnose attestierte Arbeitsunfähigkeit validiert wird (Urteil des Bundesgerichts 8C_629/2019 vom 8. November 2019 E. 4.2.4). 5.2

Zum Komplex «Gesundheitsschädigung» in der Kategorie «funktioneller Schwere grad» ist festzuhalten, dass die anlässlich der psychiatri schen Begutachtung erhobenen ob j ek tiven Befunde und Symptome als ausgeprägt erscheinen. So hielt der Gutachter fest, dass die psychische Erkrankung in ihrem Ausprägungsgrad das Ausmass einer Persönlichkeitsstörung annehme und der Beschwerdeführer dadurch massiv eingeschränkt sei (Urk. 7/79/ 30 und 35) . Zu berücksichtigen ist vor liegend allerdings auch, dass die Behandlungsmögli chkeiten nicht ausge schöpft wurden und eine Intensivierung der Psychotherapie und eine Psychopharma ka therapie bislang (noch) nicht stattgefunden hat, obwohl dies gemäss dem MEDAS Gutachten notwendig wäre (E. 3.2). Seit Kindheit besteht zudem eine Legasthenie und eine Dyskalkulie, welche sich auf die Kommunikationsfähigkeit des Be schwer deführers auswirken (Urk. 7/79/38). Hinsichtlich des komplexes «sozialer Kontext» ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer vor allem Kontakt zu seinem Bruder, zu seinem Vater und zu seiner Mutter, welche im selben Haushalt lebt, pflegt (Urk. 7/79/53) . Gemäss seinen Angaben hat der Beschwerdeführer nur wenige Kollegen und die Gutachter sprachen dabei von einer relativen Isoliertheit des Beschwerdeführers (Urk. 7/79/38 und 54) . Der Beschwerdeführer präsentiert e sich anläss lich der Begutachtung motiviert, um eine angepasste Arbeit zu finden . Der Tagesablauf des Beschwerdeführers kann angesichts der t äglich mehreren Spaziergängen mit dem Hund, der weitgehenden selbständigen Erledigung des Haushalts, der Zubereitung von Mahlzeiten und der Tatsache, dass er regelmässig seinem Hobby Modellbau nachgeht, als geregelt b e zeichnet werden (Urk. 7/79/56 f.).

Nach dem Gesagten steht dem Beschwerdeführer nur beschränkt ein intaktes soziales Umfeld mit mobilisierbaren Ressourcen zur Verfügung . 5.3

Zum Aspekt der «Konsistenz» ist zu erwähnen, dass der Beschwerdeführer ein beschränktes Aktivitätsniveau aufweist und seine alltäglichen Verrichtungen zwar regelmässig aber eingeschränkt wahrnehmen kann. Der Beschwerdeführer habe davon berichtet, dass seine 78-jährige Mutter leistungsfähiger sei als er (Urk. 7/79/38). H insichtlich seiner körperlichen Beschwerden nahm der Be schwer deführer alle ihm offensteh enden B ehandlungsoptionen wahr und befindet sich auch in psychiatrischer Behandlung (Urk. 7/79/41). Allerdings erfolgten bis lang weder eine Intensivierung der psychiatrischen Behandlung,

noch wurde eine Psy chopharmakotherapie in Angriff genommen, obwohl der Gutachter dies e Mass nahmen als notw endig erachtete (Urk. 7/79/ 40,

42) und dem Beschwerdeführer diesbezüglich eine Schadenminderungspflicht von der Beschwerdegegnerin auf erlegt wurde. Ein erhöhter Leidensdruck ist daher nur beschränkt zu bejahen.

Unter Berücksichtigung des Gesagten weist die Kategorie der Konsistenz keine nennenswerten Auffälligkeiten auf. 5.4

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich unter Berücksichtigung eines nicht un erheblichen Leidensdrucks bei gleichzeitig ausgeprägter Gesundheitsschädi gung

die im Zeitpunkt der Gutachtenserstellung aus psychiatrischer Sicht atte stierte Arbeitsunfähigkeit von 50 % nachvollziehen lässt. Allerdings fällt vor liegend ins Gewicht, dass der Be schwerdeführer seiner Schadenminderungspflicht nicht nachgekommen ist, wes halb die Beschwerdegegnerin zu Recht im Ver fügungszeitpunkt von einer Arbeits f ähigkeit von 100 % auch aus psychischer Sicht ausgegangen ist (E. 4.2.3).

Mithin ist darauf abzustellen, dass dem Beschwerdeführer ab Verfügungszeit p unkt eine ideal leidensadaptierte Tätigkeit mit einem Pensum von 100 % zumutbar ist. 6. 6.1

Zu prüfen bleibt anhand der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs, wie sich die gesundheitliche Beeinträchtigung in erwerblicher Hinsicht auswirkt. 6.1.1

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommens ver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1). 6.1.2

Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validen einkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein lichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Aus nahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 139 V 28 E. 3.3.2, 135 V 58 E. 3.1, 134 V 322 E. 4.1).

6.1.3

Für die Bestimmung des Invalideneinkommens können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausge ge benen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2, 129 V 472 E. 4.2.1, 126 V 75 E. 3b). Dabei sind grundsätzlich die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (BGE 143 V 295 E. 4.1.3; zur Verwendung der aktuellsten statistischen Daten bei Rentenrevisionen vgl. BGE 143 V 295 E. 4.2.2, 142 V 178 E. 2.5.8.1, 133 V 545 E. 7.1). Der Griff zur Lohnstatistik ist subsidiär, das heisst deren Beizug erfolgt nur, wenn eine Ermittlung des Invalideneinkommens auf grund und nach Massgabe der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles nicht möglich ist (vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.7, 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2; vgl. auch Meyer/ Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage 2014, Rn 55 und 89 zu Art. 28a, mit weiteren Hin weisen auf die Rechtsprechung). 6.1.4

Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch schnitts werten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäfti gungs grad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 124 V 321 E. 3b/ aa). Der Abzug soll aber nicht automatisch erfolgen. Er ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und darf 25 % nicht übersteigen (vgl. BGE 135 V 297 E. 5.2, 134 V 322 E. 5.2 und 126 V 75 E. 5b/ aa -cc). 6.2

Da der Beschwerdeführer seine bisherige Arbeitsstelle aus gesundheitlichen Gründen verlor, ist am zuletzt dort erzielten Verdienst anzuknüpfen. Gemäss den Angab en des Arbeitgebers (Urk. 7/39/3) hätte der Beschwerdeführer im Jahr 2015 ein Jahreseinkommen von Fr. 66'6 90 .-- erzielt . Das Jahreseinkommen ist der branchenspezifischen Nominallohnentwicklung bei Männer n bis ins Jahr 2016 anzupassen,

was

Fr. 67' 142 .-- ergibt

(Fr. 66'6 90 .--: 103 . 2 x 103. 9; vgl .

Bundes amt für Statistik, Tabelle T1.1.10 [No minallohninde x, Männer, 2011-2018] Branche Handel und Rep aratur von Motorfahrzeugen 45 von 10 3 . 2 [2015 ] auf 103.9 [2016] bei einem Index 2010=100) . Das Valideneinkommen beträgt demnach Fr. 67'142 .--. 6.3

Da der Beschwerdeführer in keinem Arbeitsverhältnis mehr steht, ist mit Blick auf di e ihm offenstehenden Einsatzmöglichkeiten (E. 3.3- 3.5 und 5.4) das Inva liden einkommen 2016 ausgehend vom Tabellenlohn gemäss der LS E 2016, Tabelle TA 1, alle Wirtschaftszweige («Total»), Kompetenzniveau 1 zu ermitteln (E. 6.1.3). Dies führt unter Berücksichtigung der durchsc h nittlichen Arbeitszeit im Jahr 2016 von 41.7 Stunden (vgl. Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsab tei lungen in Stunden pro Woche, Tabelle T 03.02, Abteilung a lle Wirtschaftszweige « Total ») bei einem Pensum von 100 % (vgl . E. 5.4) zu einem Invalideneinkommen von Fr. 66'803.-- (Fr. 5 ’ 340. -- x 12 :

40 x 41.7) . Wenngleich der allgemeine Arbeitsmarkt einen Fächer verschiedenartiger Stellen offenhält und eine psychi s ch bedingt verstärkte Rücksichtnahme seitens Vorgesetzter, Arbeitskollegen in der Regel nicht als eigenständiger Abzugsgrund erkannt wird (Urteil des Bundes ge richts 9C_366/2015 E. 4.3.1 mit Hinweisen), rechtfertigt sich - auch unter Be rücksichtigung des Umstands, dass der Beschwerdeführer auf sehr leichte Tätig keiten eingeschränkt ist (E. 3.4) - ein Abzug von maximal 15 %. Weitere An haltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer seine Restarbeitsfähigkeit erwerb lich nur unterdurchschnittlich verwerten könnte, sind nicht aktenkundig und werden auch nicht geltend gemacht (Urk. 1 S. 7). Mithin resultiert ein Invaliden einkommen von Fr. 56’783.-- (Fr. 66'803.-- x 0.85) und im Vergleich mit dem Valideneinkommen von Fr. 67'142.-- (vgl. E. 6.2) eine invaliditätsbe dingte Erwerbseinbusse von Fr. 10 ’ 359 .-- (Fr. 67' 142 .-- abzüglich Fr. 56 ' 783 .--) entspre chend einem rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 15 % (zur Rundung vgl. BGE 130 V 121).

6.4

Da gestützt auf die gutachterliche Beurteilung eine nach Erhalt des Schreibens vom 21. Juli 2017 (Urk. 7/88) lege artis durchgeführte psychiatrische Behandlung den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers erheblich verbessert hätte und bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 13. August 2018 eine unein ge schränkte Arbeitsfähigkeit hätte erreicht werden können, ist ab Januar 2016 (Art.

28 Abs. 1 und Art. 29 Abs. 1 IVG; E. 3.4, 3.5; Urk. 7/87/11) bis zum August 2018 von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit auszugehen.

Dies führt zu einem Invaliditätsgrad von rund 58 % (Valideneinkommen 2016: Fr. 67'142.--; Invalideneinkommen: Fr. 28'391.-- [Fr. 66'803. -- : 2 x 0.85]). Damit besteht vom 1. Januar 2016 bis Ende September 2018 (Art. 88 bis Abs. 2 lit. a IVV) Anspruch auf eine befristete halbe Rente der Invalidenversicherung. Mithin ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen. 7.

7.1

Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 800.-- festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer und der Beschwerdegegnerin je zur Hälfte aufzuerlegen. 7.2

Dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer steht gestützt auf Art. 61 lit. g ATSG und § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht eine reduzierte Prozessentschädigung zu, welche ohne Rücksicht auf den Streit wert nach der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses zu bemessen und auf Fr. 900.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzu setzen ist. Das Gericht erkennt: 1.

In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 13. August 2018 mit der Feststellung aufge hoben, dass der Beschwerdeführer befristet vom 1. Januar 2016 bis zum 30. September 2018 Anspruch auf eine halbe Rente der Invalidenversicherung hat. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin

und dem Beschwer de führer je zur Hälfte auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden den Kosten pflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine reduzierte Pro zessent schädigung von Fr. 900 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4 .

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Mark A. Glavas - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin VogelPeter

Erwägungen (21 Absätze)

E. 1 Der 1968 geb orene und im Detailhandel tätig gewesene

X.___ meldete sich am 27.  Mai 2015 (Eingangsdatum bei der IV-Stelle) unter Hinweis auf eine Bindegewebsschwäche zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (Urk. 7/23). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zog die Akten des Krankentaggeldversicherers bei (Urk. 7/31; 7/45; 7/55) und tätigte medizinische und erwerblich-berufliche Abklärungen. Nachdem sie mit Mittei lung vom 18. November 2015 angezeigt hatte, dass berufliche Eingliederungs massnahmen aufgrund des Gesundheitszustandes nicht möglich seien (Urk. 7/48), liess die IV-Stelle den Versicherten bei der Medizinischen Abklärungsstelle Y.___ (fortan: MEDAS) polydisziplinär

begutachten (Expertise vom 13. Februar 2017, Urk. 7/79 sowie Stellungnahme vom 19. Juni 2017, Urk. 7/85). Mit Schreiben vom 2 1. Juli 2017 wurde X.___ eine Schadenminde rungs pflicht auferlegt, womit eine Intensivierung der bisherigen Psychotherapie und die Einleitung einer Psychopharmakotherapie

verlangt w u rd e

(Urk. 7/88). Glei chen tags wurde X.___ mit Vorbescheid der IV-Stelle (Urk. 7/89) die Ab weisung seines Begehrens in Aussicht gestellt . Dagegen erhob X.___ unter Beilage mehrerer neuer Arztberichte Einwand (Urk. 7/100; 7/104; 7/119; 7/138). Mit Verfügung vom 1 3. August 2018 verneinte die IV-Stelle mangels ren ten begründetem Invalidität sgrad von 20 % einen Anspruch auf eine Rente (Urk. 2).

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art.

E. 1.3.1 Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose vor aus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Inva lidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbs fähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätio logie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der ver sicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.3.2 Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem struk tu rierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen).

Das strukturierte Beweisverfahren definiert systematisierte Indikatoren, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einer seits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_590/2017 vom 15.

Februar 2018 E. 5.1). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Inva li di tätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medi zinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwie gender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).

Diese Rechtsprechung ist auf alle im Zeitpunkt der Praxisänderung noch nicht erledigten Fälle anzuwenden (Urteil des Bundesgerichts 9C_580/2017 vom 16. Janu ar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen).

E. 1.4 Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzu stellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen ein ander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, wa rum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Ver halten der untersuchten Person auseinander setzt – was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist –, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Aus ein andersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolge rungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deut lich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; Ulrich Meyer, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in: Hermann Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 4. Auflage 2003, S. 24 f.). 2.

E. 2 Dagegen erhob X.___ mit Eingabe vom 1 4. September 2018 Beschwerde beim hiesigen Sozialversicherungsgericht und beantragte, es sei ihm unter Auf hebung der Verfügung vom 13. August 2018 eine h albe Invalidenrente zuzu spre chen . Eventualiter sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, eine neue poly disziplinäre Begutachtung vorzunehmen und hernach neu zu entscheiden (Urk. 1). Die IV-Stelle schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 19. Oktober 2018 auf Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 23. Oktober 2018 (Urk. 8) zur Kenntnis gebracht wurde. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin erwog im angefochtenen Entscheid im Wesentlichen, dass dem

Beschwerdeführer die angestammte Tätigkeit aufgrund seiner körper lichen und psychischen Leiden nicht mehr zumutbar sei, er allerdings eine lei densangepasste Tätigkeit ausführen könne. Trotz Auferlegung einer Schadenmin de rungspflicht sei noch keine Intensivierung der Psychotherapie erfolgt und noch keine Psychopharmakatherapie eingeleitet worden. Der Einkommensvergleich unter Berücksichtigung eines 80%-Pensums in einer leidensangepassten Tätigkeit führe zu einem rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 20 %

(Urk. 2).

E. 2.2 Der Beschwerdeführer macht e demgegenüber geltend, dass die Beschwerde geg nerin ohne weitere Begründung

von der gemäss dem MEDAS -Gutachten atte stierten Arbeitsunfähigkeit abgewichen sei . Auch habe die Beschwerdegegnerin die Verschlechterung des Gesundheitszustands seit der polydisziplinären Begut ach tung nicht berücksichtig t . Damit liege eine Verletzung des Untersuchungs grundsatzes vor. Entsprechend dem

MEDAS -Gutachten sei zumindest

von einer Arbeitsun fähigkeit im Umfang von 50 % in leidensangepasster Tätigkeit auszu gehen, was zu einem An s pruch auf eine halbe Invali denrente führe. Weiter brachte der Beschwerdeführer vor, dass d ie bisherige psychiatrische Therapie lege artis erfolgt sei und deshalb auch keine Anpassung indiziert gewesen sei. Auf grund der ausgewiesenen Verschlechterung des Gesundheitszustands sei eventua liter ein Verlaufsbericht beziehungsweise eine neue Begutachtung durch die Be sch werdegegnerin zu veranlassen

(Urk. 1). 3. 3.1

Die Gutachter der MEDAS bescheinigten dem Beschwerdeführer anlässlich der im November 2016 stattgefundenen Begutachtung (Urk. 7/79/1) in angestammter Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit . Hinsichtlich einer Verweistätigkeit wurde im Gutachten festgehalten, dass zum aktuell en Zeitpunkt von eine r Arbeit s fähigkeit im Umfang von 50 % auszugehen sei. Es sei jedoch damit zu rechnen, dass sich die Zwänge bei einer adäquaten kombinierten Therapie (geeignete Psy chotherapie, Psychopharmaka) innerhalb eines Jahres verbessern liessen und der Beschwerdeführer eine 100%ige Arbeitsfähigkeit erlangen werde (Urk. 7/79/30 und 34). In interdisziplinärer Hinsicht wurden folgende Diagnosen gestellt (Urk. 7/79/32 f.):

Mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: - Anankastische Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F60.5) - Zwangsstörung (IC D -10: F42) - Persistierende Leistenschmerzen beidseits Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: - Zervikobrachialgie mit/bei altersentsprechenden degenerativen Verände rungen mit Osteochondrose C5/6 und leichter foraminaler Einengung C6/7 links ohne Neurokompression - Lumbospondylogenes Schmerzsyndrom mit/bei muskulärer Dysbalance und altersentsprechenden degenerativen Veränderungen mit Osteochon drose L5/S1 - Knieschmerzen beidseits bei leichter Trochleadysplasie links - Hüftschmerzen beidseits ohne radiologische Auffälligkeiten - Knick-/Senkfuss beidseit s mit Fussschmerzen beidseits bei/mit - Status nach direkter Kontusion Fuss links am 10.03.2013 - Status nach nichtdislozierter Fraktur Meta t arsale II (MRI Fuss links vom 27.03.2013) - Status nach Stressreaktion des Os naviculare, Ossa

cuneiforme und Os cuboideum, Tendovaginitis der Tibialis

posterior

- und Flexor digitorum

longus -Sehne (MRI Fuss links vom 28.08.2013) - Status nach Verdacht auf Osteomyelitisherde Os metatarsale I und II rechts ohne Nachweis von Bakterien (MRI vom 25.05.2011) - Status nach entzündlichen Veränderungen im Os metatarsale I und II und angrenzenden Weichteilen - Lisfranc -Gelenksarthrose II mit kleiner Impressionsfraktur in der Basis des Os metatarsale II, Erguss im OSG und USG (MRI Fuss rechts vom 27.03.2012) - Praktisch unauffälligen Befunden im Bereich beider OSG und Füsse beidseits im MRI und Röntgen vom 17.10.2014 - Osteoporose - Sonstige Probleme mit Bezug auf die Lebensführung (ICD-10: Z72.8) - Umschriebene Entwicklungsstörungen schulischer Fertigkeiten (ICD-10: F81) - Verdacht auf Marfan -Syndrom (ab 1992, nicht bestätigt) mit minimale r

Mitralinsuffizienz - Status nach rezidivierende r Eisenmangelanämie 1999, mit intermittie render Eisensubstitution, Abklärungen negativ - Vitiligo (Erstdiagnose 1975) - Alopecia

androgenetica (Erstdiagnose 1992) - Status nach Kryptorchismusoperation rechts 1977 mit Zirkumzision - Status nach Exzision eines Granulosazelltumors

nuchal am 14.09.2016 respektive Nachresektion am 17.10.2016 - Anamnestisch gastroösophagealer Reflux - Myopie 3.2

Befundmässig stellte der psychiatrische Gutachter fest, der Beschwerdeführer sei wach, bewusstsein s klar und in allen Qualitäten voll orientiert. Der Beschwerde führer habe sich anlässlich der Untersuchung zunächst zurückhaltend, scheu, aber auch freundlich verhalten und im Verlauf der Exploration dann auch zugewandt und offen präsentiert. Die Aufmerksamkeit und die Konzentration h ätt e n im Verlauf der Untersuchung nachgelassen. Sprechstörungen würden nicht bestehen und die Ausdrucksweise des Beschwerdeführers sei differenziert. Er habe sachlich berichtet und bei der Schilderung bestimm t er E reignisse kontrolliert, aber auch un sicher, ob er diese richtig wiede r gebe, gewirkt . Es liege keine Wahrneh mungs störung vor (Urk. 7/79/57) . Der psychiatrische Gutachter hielt weiter fest, dass beim Beschwerdeführer eine selbstunsichere, anankastische Persönlichkeit mit Ent wicklung von Zwängen vor liege . Die Schwierigkeiten in der Sprachent wick lung, gemäss den Angaben des Beschwerdeführer s habe er mit sechs Jahren noch nicht gesprochen, die schulischen Teilleistungsstörungen, die Lernprobleme im Rahmen der Legasthenie und Akalkulie sowie die kritische und teilweise auch ablehnende Haltung der Mitschüler gegenüber dem Beschwerdeführer hätten bei ihm Ängste und Unsicherheiten ausgelöst. Weiter sei von einer lei s tungsbetonten und zur Perfektion neigenden Persönlichkeitsentwicklung auszugehen. D ie Trenn ung der Eltern und die späteren Überforderungssituationen im Berufsleben hätten in Ängsten und Überforderungen gemündet, welche d er Beschwerdeführer durch Rituale und starre Handlungsabläufe abzumildern versuche. Weiter liege eine Zwangsstörung vor. D ie Zwangshandlungen seien ritualisiert, würden stereotyp auftreten und seien mit Ängsten verbunden. Hinsichtlich seines letzten Arbeits platzes habe der Beschwerdeführer von phobischen Reaktionen berichtet. Eine Antriebsschwäche bestehe nicht, der Beschwerdeführer wirke allerdings schwun g los und seine Lebendigkeit, Kraft und Energie erscheine reduziert (Urk. 7/79/58). Neben abdominalen Beschwerden seien auch affektive Symptome mit gedrückter Stimmung und Ängsten zu erkennen . Der Beschwerdeführer f ühle sich stark stress an fällig. Die Zwangssymptome und die Dyskalkulie würden den Beschwer de führer daran hindern, sich neues Wissen anzueignen und dieses auch adäquat anzuwenden. Dadurch sei er nicht flexibel und umstellungsfähig genug, es fehle ihm auch an Ausdauer. Im häuslichen Bereich sei der Beschwerdeführer in der Lage, sich in selbständiger Weise zu versorgen, und sei ausreichend mobil (Urk. 7/79/60).

Der psychiatrische Gutachter kam zum Schluss, dass dem Beschwerdeführer die angestammte Tätigkeit nicht mehr zugemutet werden könne. In einer leidens angepassten Tätigkeit, welche auf die vorhandenen Defizite des Beschwerdefüh rers Rücksicht nehme, sei gegenwärtig von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit aus zugehen. Dabei sollte berücksichtigt werden, dass der Beschwerdeführer nicht unter Zeitdruck und nicht in verschiedenen Schichten arbeiten müsse. Weiter emp fahl der

psychiatrische Gutachter, dass oft wechsel nd e Arbeitseinsatzorte ver mieden wü rden und der Arbeitgeber gegenüber dem Beschwerdeführer wohlwoll end eingestellt sein sollte . Die psychiatrische und psychotherapeutische Behand lung sei zu intensivieren und eine

Psychopharmakotherapie

zwingend einzulei ten. Bislang sei noch keine solche Therapie erfolgt. Es sei damit zu rechnen, dass sich die Zwänge bei einer solchen Therapie innerhalb eines Jahres verbessern liessen, sodass der Beschwerdeführer eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer lei densangepassten Tätigkeit erlangen werde . Hinsichtlich der angestammten Tätig keit bescheinigte der psychiatrische Gutachter dem Beschwerdeführer eine Arbeits unfähigkeit im Umfang von 100 %. In einer leidensangepassten Tätigkeit, welche auf die vorhanden en Defizite des Beschwerdeführers Rücksicht nehme, sei gegenwärtig von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen (Urk. 7/79/60). 3.3

Der orthopädische Gutachter erklärte, dass der Beschwerdeführer in der ange stammten Tätigkeit voll arbeitsfähig sei und hielt i m Zusammenhang mit dem Zumutbarkeitsprofil

präzisierend fest, der Beschwerdeführer dürfe

dauerhaft keine

schweren Lasten übe r 20

kg

tätigen . Nicht zumutbar seien zudem Tätigkeiten, welche ein ständiges Gehen oder Stehen, Treppensteigen, Gehen auf unebenen Boden oder eine monotone Kopf- und Rumpfhaltung verlangen würden (Urk. 7/79/30). 3.4

Aus d em Gutachten der MEDAS geht in chirur g i scher Hinsicht hervor, dass auch na ch der Stoppa -Operation am 12. Januar 2015 ein persistierender Leisten s chmerz

vorhanden s ei. Bildgebend bestehe aktuell

ein direktes Hernienrezidiv auf der linken Se ite, welches klinisch eher a symp t o matisch sei. Infiltrationen in d i e linke Leiste hätten zu keiner Besserung geführt . Der Beschwerdeführer habe seine Schmerzen auf der Schmerzskala mit 4 bis 5 eingeschätzt, wobei d ie Schmer zen deutlic h belastungsabhängig seien und i n Ruhe kaum verzeichnet würden . Der Gutachter hielt sodann fest, dass a us rein viszeralchirurgischer Sicht der Beschwerdeführer in seinem bisherigen Beruf bei Gewichtslimitationen bis maximal 5

kg zu 80

% arbeitsfähig sei . Aufgrund von notwendigen Pausen sei von einer Leistungsminderung im Umfang von 20

% auszugehen. Eine ideal l eidensadaptierte Tätigkeit könne ohne Einschränkung ausgeführt werde n (Urk. 7/79/31). 3.5

In allgemein-internistischer Hinsicht hielt der Gutachter fest, dass der Verdacht auf ein Marfan -Syndrom bereits seit 1993 bestehe, bislang aber nicht bestätigt worden sei. Die Verlaufskontrolle des Mitralklappenprolapses im Jahr 1994 sei unauffällig gewesen. Im Jahr 1998 sei eine minimale Zunahme der Grösse der Aorta, welche allerdings noch im Normalbereich liege, festgestellt worden. Im Sommer 2012 sei eine minime Mitralinsuffizienz nachgewiesen worden. In der Folge würden jährlich kardiologische Kontrollen mittels Herzultraschall durchge füh rt . Der Gutachter erklärte, dass in internistischer Hinsicht keine Diag nosen mit Auswirkung auf die Arbeits- und Leistungsfähigkeit vorliegen würden (Urk. 7/79/31).

Zusammenfassend ist dem MEDAS Gutachten zu entnehmen, dass aus interdis ziplinärer Sicht die psychiatrischen Diagnosen führend seien . Die Beschwerden des Beschwerdeführers könnten seit Anfang Mai 2015 nicht mehr mit chirur gische n und orthopädische n D iagnosen hinreichend erklärt werden. A us psychia trischer Sicht liege eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % für den angestammten Beruf vor und i n einer leidensangepassten Tätigkeit müsse seit Mai 2015 eine Arbeitsfähigkeit von 5 0 % angenommen werden (Urk. 7/79/34). 4. 4.1

Das interdisziplinäre Gutachten vom

13. Februar 2017 erging in Kenntnis der und in Auseinandersetzung mit den relevanten Vorakten, den geklagten Beschwerden sowie gestützt auf d ie klinischen Untersuchungen des Beschwerdeführers . Die fachkundigen Spezialärzte begründeten ihre Diagnosen differenziert, nahmen zu den Beurteilungen in den Vorakten Stellung und begründeten – soweit Diskre panzen bestanden – abweichende Einschätzungen plausibel (Urk. 7/79/61 f.). Das Gutachten erfüllt damit die rechtsprechungsgemässen Anforderungen an beweis taugliche Entscheidungsgrundlagen (E. 1.4). 4.2

4.2.1

Soweit der Beschwerdeführer unter Hinweis auf die Berichte des behandelnden Therapeuten lic . phil. I Z.___ vom 1 3. September 2017 (Urk. 7/104/3-4), der Klinik für Viszeral- und Transplantationschirurgie des A.___ vom 2 8. Juli 2017 (Urk. 7/96) und vom 1. Juni 2018 (Urk. 9/135/1-2), der B.___ vom 24. August 2017 (Urk. 7/94), des C.___ vom 3. Okto ber 2017 (Urk. 7/120/1-16) vorbringen lässt, dass Anhaltspunkte für eine Verschlechterung seines Gesundheitszustands be stün den und dass seine psy chische Erkrankung zu einer Einschränkung seiner Arbeitsfähigkeit im Umfang von 50 % führe, vermag er nicht durchzudringen.

Der behandelnde Therapeut lic . phil. I Z.___ führte in seinem Schreiben vom 1 3. September 2017 aus, dass bereits die körperlichen Besch werden des Beschwe r deführers in einer hochgradigen Arbeitsunfähigkeit münden müssten. Im

MEDAS - Gutachten fehle es an einer entsprechenden Gesamtbetrac htung der Arbeitsein schränkung aufgrund der körperlichen sowie der psychischen Gegebenheiten. Schliesslich wies lic . phil. I Z.___ darauf hin, dass schon zu Beginn der Therapie der Bedarf an Psychopharmaka und Behandlungsfrequenz abgeklärt wor den sei und falls dies indiziert gewesen wäre, dies auch bereits angewendet worden wäre.

Vorab ist in Bezug auf Berichte von Hausärztinnen und Hausärzten wie überhaupt von behandelnden Arztpersonen beziehungsweise Therapiekräften auf die Erfah rungstatsache hinzuweisen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftrags recht liche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patient innen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc).

Wohl kann die einen längeren Zeitraum abdeckende und umfassende Behandlung oft wertvolle Erkenntnisse zeitigen; doch lässt es die unterschiedliche Natur von Behandlungsauftrag der therapeutisch tätigen (Fach-)Person einerseits und Be gut achtungsauftrag des amtlich bestellten fachmedizinischen Experten anderseits (BGE 124 I 170 E. 4) nicht zu, ein Administrativ- oder Gerichtsgutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Arztpersonen bzw. Therapiekräfte zu anderslautenden Einschätz ungen gelangen. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen sich eine abweichende Beurteilung aufdrängt, weil die anderslautenden Einschätzungen wichtige – und nicht rein subjektiver Interpretation entspringende – Aspekte benennen, die bei der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (Urteil des Bundes gerichts 8C_677/2014 vom 2 9. Oktober 2014 E. 7.2 mit Hinweisen, u.a. auf SVR 2008 IV Nr. 15 S. 43 E. 2.2.1 [I 514/06]). Sol che Aspekte liegen hier nicht vor. In seiner Stellungnahme kritisierte lic . phil. I Z.___

das Gutachten der MEDAS ohne allerdings substantiiert darzulegen, inwiefern die Einschätzung und die Schlussfolgerung der Gutachte r nicht zutreffen würde . H inzu kommt, dass es sich bei den Ausführungen von lic . phil. I Z.___ im Zusammenhang mit den körperlichen Beschwerden des Beschwerdeführers nicht um eine fachärztliche Ein schätzung handelt. Auch begründete lic . phil. I Z.___

mit keinem Wort, weshalb vorliegend eben keine Psychopharmakatherapie und eine Intensivierung der Therapie - entgegen der Ansicht der Gutachter im M EDAS -Gutachten – not wendig sei. Er w ies lediglich pauschal darauf hin, dass er zu Beginn der Be handlung eine Abklärung vorgenommen habe und falls indiziert eine entspre chende Anpassung der Therapie vorgenommen hätte (Urk. 7/104/4). Die Stellung nahme von lic . phil. I Z.___ vermag daher die Einschätzung der Gutachter nicht umzustossen . 4.2. 2

Was die Berichte der Klinik für Viszeral- und Transplantationschirurgie, der B.___ und des C.___ anbelangt, ist festzustellen, dass diese keine neuen und im Gutachten der MEDAS nicht bereits bekannte Beschwerden beziehungsweise Diagnosen aus weisen. Auch geht aus diesen Berichten nicht hervor, dass eine neue und bislang nicht bekan nte Diag nose gestellt worden wäre, welche sich zudem auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers auswirken könnte. Die Problematik rund um die persistie ren den Leistenschmerzen wurde bereits im ME DAS Gutachten genannt und als Diag nose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit qualifiziert (vgl. E. 3.1). Auch be stand bereits zuvor der Verdacht auf ein Marfan -Syndrom und die Gutachter gingen von einer Bindegewebeschwäche aus (E. 3.1 und 3.4). Die genetische Be stätigung eines Marfan -Syndroms würde zudem für sich allein an der vorlie genden Ausgangslage, wie auch die RAD-Ärztin in ihre r Stellungnahme vom 1. März 2018 (Urk. 7/140/5) ausführte, nichts zu ändern vermögen, fand dieses allfällig vorliegende Syndrom als Verdacht sdiagnose im Gutachten der MEDAS

und im Zusammenhang mit der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit doch

bereits Be rücksichtigung (E. 3.5) .

Ferner zielt der Vorwurf, die eingeschränkte Leistungs fähigkeit aus kardiologischer Sicht sei von den Gutachtern nicht berücksichtigt worden (Urk. 1 S. 6), ins Leere, hatte die Kardiologin des C.___ doch die Abnahme der Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers seit 2015 insbesondere mit den inguinalen Schmerzen begründet, während sie aus kardialer Sicht von einer sehr stabilen Situation berichtete (Urk. 7/120/9-10). Sodann liessen sich auch MR -tomographisch keine neuen, relevanten Pathologien visualisieren (vgl. Urk. 7/123/1-4). Eine Verschlechterung des Gesundheitszustands des Beschwer de führers seit seiner Begutachtung durch die MEDAS

ist damit nicht belegt. Auch geben die Arztberichte keinen Anlass an den Ausführungen der MEDAS -Gut achter zu zweifeln. 4.2.3

Es trifft zwar zu, dass im Gutachten der MEDAS in psychiatrischer Hinsicht zum Zeitpunkt der Erstellung des Gutachtens von einer Einschränkung der Arbeits fähigkeit im Umfang von 50 % in leidensangepasster Tätigkeit die R ede war . Allerdings hielt der psychiatrische Gutachter ausdrücklich fest, dass innerhalb eines Jahres bei einer adäquaten kombinierten Therapie damit zu rechnen sei, dass sich die Zwänge verbessern liessen und der Beschwerdeführer eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit erlangen werde (E. 3.2). Mit Schreiben vom 2 1. Juli 2017 wurde dem Beschwerdeführer eine Schadenmin de rungspflicht auferlegt und a uf die Durchführung einer kombinierten Therapie hin gewiesen (Urk. 7/88) . Eine substantiierte Begründung, weshalb bislang weder eine Intensivierung der psychotherapeutischen Behandlung noch eine Psycho phar makatherapie erfolgt sind beziehungsweise inwiefern diese Massnahmen nicht zumutbar sein sollen, fehlt . Der alleinige Hinweis von lic . phil. I Z.___, dass solche Massnahmen wohl eingeleitet worden wären, falls diese indiziert gewesen wären, vermag die gutachterliche Einschätzung nicht im Ansatz zu er schüttern. Im Gebiet der Invalidenversicherung gilt ganz allgemein der Grund satz, dass die invalide Person, bevor sie Leistungen verlangt, alles ihr Zumutbare selber vorzukehren hat, um die Folgen ihrer Invalidität bestmöglich zu mildern (BGE 113 V 22 E. 4a mit Hinweisen). Dieses Gebot der Selbsteingliederung ist Ausdruck des in der ganzen Sozialversicherung geltenden Grundsatzes der Scha denminderungspflicht (vgl. BGE 120 V 368 E. 6b, 117 V 275 E. 2b), wobei jedoch von der versicherten Person nur Vorkehren verlangt werden können, die unter Berücksichtigung der gesamten objektiven und subjektiven Gegebenheiten des Einzelfalles zumutbar sind (BGE 113 V 22 E. 4a mit Hinweisen auf Lehre und Rechtsprechung; ZAK 1989 S. 214 E. 1c). Als Ausdruck der allgemeinen Scha denminderungspflicht geht die Pflicht, die notwendigen Schritte zur Selbstein glie derung zu unternehmen, nicht nur dem Renten-, sondern auch dem ge setz lichen Eingliederungsanspruch vor (Urteil des Bundesgerichts 9C_356/2014 vom 14. November 2014 E. 3.1 mit Hinweisen auf Urteile I 116/03 vom 10. November 2003 E. 3.1 und I 145/01 vom 12. September 2001 E. 2b).

Nach dem Gesagten ist davon auszugehen, dass im Verfügungszeitpunkt - mithin ein Jahr nach Aufer le gung der Schadenminderungspflicht – der gutach terlichen Folgeeinschätzung folgend

von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in leidensan gepasster Tätigkeit aus zugeh en ist (Urk. 7//79/32, 34, vgl. auch nach folgende E. 5.4).

4.3

In Bezug auf die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Verletzung der Unter su chungspflicht ist im Weiteren festzuhalten, dass vorliegend der entscheidrele vante medizinische Sachverhalt rechtsgenüglich erstellt wurde und es demzufolge nicht erforderlich ist, weitere Abklärungen zu treffen. Wie bereits dargelegt (E.

4.2.2), fehlen vorliegend Anhaltspunkte für eine Verschlechterung des Gesund heits zustands des Beschwerdeführers, welche Anlass für weitergehende Abklä rungen des medizinischen Sachverhalts geben könnten. Im Gegenteil: Die vom Beschwerdeführer vorgelegten Arztberichte, welche im Nachgang zur Begut ach tung erstellt worden sind, bestätigen was bereits im MEDAS Gutachten festgestellt werden konnte. Eine Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin kommt daher nicht in Betracht (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 136 I 229 E. 5.3). Eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes ist damit nicht zu erkennen. 5. 5.1

Wie dargelegt (E. 1.3.2), sind gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung grund sätzlich sämtliche psychischen Leiden einem strukturierten Beweisverfahren na ch BGE 141 V 281 zu unterziehen.

Dabei ist darauf hinzuweisen, dass aus einer Indikatorenprüfung eine grössere Arbeitsunfähigkeit als die gutachterlich atte stierte nicht resultieren kann, sondern mittels strukturiertem Beweisverfahren die im Rahmen einer psychiatrischen Diagnose attestierte Arbeitsunfähigkeit validiert wird (Urteil des Bundesgerichts 8C_629/2019 vom 8. November 2019 E. 4.2.4). 5.2

Zum Komplex «Gesundheitsschädigung» in der Kategorie «funktioneller Schwere grad» ist festzuhalten, dass die anlässlich der psychiatri schen Begutachtung erhobenen ob j ek tiven Befunde und Symptome als ausgeprägt erscheinen. So hielt der Gutachter fest, dass die psychische Erkrankung in ihrem Ausprägungsgrad das Ausmass einer Persönlichkeitsstörung annehme und der Beschwerdeführer dadurch massiv eingeschränkt sei (Urk. 7/79/ 30 und 35) . Zu berücksichtigen ist vor liegend allerdings auch, dass die Behandlungsmögli chkeiten nicht ausge schöpft wurden und eine Intensivierung der Psychotherapie und eine Psychopharma ka therapie bislang (noch) nicht stattgefunden hat, obwohl dies gemäss dem MEDAS Gutachten notwendig wäre (E. 3.2). Seit Kindheit besteht zudem eine Legasthenie und eine Dyskalkulie, welche sich auf die Kommunikationsfähigkeit des Be schwer deführers auswirken (Urk. 7/79/38). Hinsichtlich des komplexes «sozialer Kontext» ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer vor allem Kontakt zu seinem Bruder, zu seinem Vater und zu seiner Mutter, welche im selben Haushalt lebt, pflegt (Urk. 7/79/53) . Gemäss seinen Angaben hat der Beschwerdeführer nur wenige Kollegen und die Gutachter sprachen dabei von einer relativen Isoliertheit des Beschwerdeführers (Urk. 7/79/38 und 54) . Der Beschwerdeführer präsentiert e sich anläss lich der Begutachtung motiviert, um eine angepasste Arbeit zu finden . Der Tagesablauf des Beschwerdeführers kann angesichts der t äglich mehreren Spaziergängen mit dem Hund, der weitgehenden selbständigen Erledigung des Haushalts, der Zubereitung von Mahlzeiten und der Tatsache, dass er regelmässig seinem Hobby Modellbau nachgeht, als geregelt b e zeichnet werden (Urk. 7/79/56 f.).

Nach dem Gesagten steht dem Beschwerdeführer nur beschränkt ein intaktes soziales Umfeld mit mobilisierbaren Ressourcen zur Verfügung . 5.3

Zum Aspekt der «Konsistenz» ist zu erwähnen, dass der Beschwerdeführer ein beschränktes Aktivitätsniveau aufweist und seine alltäglichen Verrichtungen zwar regelmässig aber eingeschränkt wahrnehmen kann. Der Beschwerdeführer habe davon berichtet, dass seine 78-jährige Mutter leistungsfähiger sei als er (Urk. 7/79/38). H insichtlich seiner körperlichen Beschwerden nahm der Be schwer deführer alle ihm offensteh enden B ehandlungsoptionen wahr und befindet sich auch in psychiatrischer Behandlung (Urk. 7/79/41). Allerdings erfolgten bis lang weder eine Intensivierung der psychiatrischen Behandlung,

noch wurde eine Psy chopharmakotherapie in Angriff genommen, obwohl der Gutachter dies e Mass nahmen als notw endig erachtete (Urk. 7/79/ 40,

42) und dem Beschwerdeführer diesbezüglich eine Schadenminderungspflicht von der Beschwerdegegnerin auf erlegt wurde. Ein erhöhter Leidensdruck ist daher nur beschränkt zu bejahen.

Unter Berücksichtigung des Gesagten weist die Kategorie der Konsistenz keine nennenswerten Auffälligkeiten auf. 5.4

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich unter Berücksichtigung eines nicht un erheblichen Leidensdrucks bei gleichzeitig ausgeprägter Gesundheitsschädi gung

die im Zeitpunkt der Gutachtenserstellung aus psychiatrischer Sicht atte stierte Arbeitsunfähigkeit von 50 % nachvollziehen lässt. Allerdings fällt vor liegend ins Gewicht, dass der Be schwerdeführer seiner Schadenminderungspflicht nicht nachgekommen ist, wes halb die Beschwerdegegnerin zu Recht im Ver fügungszeitpunkt von einer Arbeits f ähigkeit von 100 % auch aus psychischer Sicht ausgegangen ist (E. 4.2.3).

Mithin ist darauf abzustellen, dass dem Beschwerdeführer ab Verfügungszeit p unkt eine ideal leidensadaptierte Tätigkeit mit einem Pensum von 100 % zumutbar ist. 6.

E. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art.

E. 6.1 Zu prüfen bleibt anhand der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs, wie sich die gesundheitliche Beeinträchtigung in erwerblicher Hinsicht auswirkt.

E. 6.1.1 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommens ver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1).

E. 6.1.2 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validen einkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein lichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Aus nahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 139 V 28 E. 3.3.2, 135 V 58 E. 3.1, 134 V 322 E. 4.1).

E. 6.1.3 Für die Bestimmung des Invalideneinkommens können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausge ge benen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2, 129 V 472 E. 4.2.1, 126 V 75 E. 3b). Dabei sind grundsätzlich die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (BGE 143 V 295 E. 4.1.3; zur Verwendung der aktuellsten statistischen Daten bei Rentenrevisionen vgl. BGE 143 V 295 E. 4.2.2, 142 V 178 E. 2.5.8.1, 133 V 545 E. 7.1). Der Griff zur Lohnstatistik ist subsidiär, das heisst deren Beizug erfolgt nur, wenn eine Ermittlung des Invalideneinkommens auf grund und nach Massgabe der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles nicht möglich ist (vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.7, 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2; vgl. auch Meyer/ Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage 2014, Rn 55 und 89 zu Art. 28a, mit weiteren Hin weisen auf die Rechtsprechung).

E. 6.1.4 Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch schnitts werten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäfti gungs grad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 124 V 321 E. 3b/ aa). Der Abzug soll aber nicht automatisch erfolgen. Er ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und darf 25 % nicht übersteigen (vgl. BGE 135 V 297 E. 5.2, 134 V 322 E. 5.2 und 126 V 75 E. 5b/ aa -cc).

E. 6.2 Da der Beschwerdeführer seine bisherige Arbeitsstelle aus gesundheitlichen Gründen verlor, ist am zuletzt dort erzielten Verdienst anzuknüpfen. Gemäss den Angab en des Arbeitgebers (Urk. 7/39/3) hätte der Beschwerdeführer im Jahr 2015 ein Jahreseinkommen von Fr. 66'6 90 .-- erzielt . Das Jahreseinkommen ist der branchenspezifischen Nominallohnentwicklung bei Männer n bis ins Jahr 2016 anzupassen,

was

Fr. 67' 142 .-- ergibt

(Fr. 66'6 90 .--: 103 . 2 x 103. 9; vgl .

Bundes amt für Statistik, Tabelle T1.1.10 [No minallohninde x, Männer, 2011-2018] Branche Handel und Rep aratur von Motorfahrzeugen 45 von 10 3 . 2 [2015 ] auf 103.9 [2016] bei einem Index 2010=100) . Das Valideneinkommen beträgt demnach Fr. 67'142 .--.

E. 6.3 Da der Beschwerdeführer in keinem Arbeitsverhältnis mehr steht, ist mit Blick auf di e ihm offenstehenden Einsatzmöglichkeiten (E. 3.3- 3.5 und 5.4) das Inva liden einkommen 2016 ausgehend vom Tabellenlohn gemäss der LS E 2016, Tabelle TA 1, alle Wirtschaftszweige («Total»), Kompetenzniveau 1 zu ermitteln (E. 6.1.3). Dies führt unter Berücksichtigung der durchsc h nittlichen Arbeitszeit im Jahr 2016 von 41.7 Stunden (vgl. Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsab tei lungen in Stunden pro Woche, Tabelle T 03.02, Abteilung a lle Wirtschaftszweige « Total ») bei einem Pensum von 100 % (vgl . E. 5.4) zu einem Invalideneinkommen von Fr. 66'803.-- (Fr. 5 ’ 340. -- x

E. 6.4 Da gestützt auf die gutachterliche Beurteilung eine nach Erhalt des Schreibens vom 21. Juli 2017 (Urk. 7/88) lege artis durchgeführte psychiatrische Behandlung den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers erheblich verbessert hätte und bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 13. August 2018 eine unein ge schränkte Arbeitsfähigkeit hätte erreicht werden können, ist ab Januar 2016 (Art.

28 Abs. 1 und Art. 29 Abs. 1 IVG; E. 3.4, 3.5; Urk. 7/87/11) bis zum August 2018 von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit auszugehen.

Dies führt zu einem Invaliditätsgrad von rund 58 % (Valideneinkommen 2016: Fr. 67'142.--; Invalideneinkommen: Fr. 28'391.-- [Fr. 66'803. -- : 2 x 0.85]). Damit besteht vom 1. Januar 2016 bis Ende September 2018 (Art. 88 bis Abs. 2 lit. a IVV) Anspruch auf eine befristete halbe Rente der Invalidenversicherung. Mithin ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen. 7.

7.1

Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 800.-- festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer und der Beschwerdegegnerin je zur Hälfte aufzuerlegen. 7.2

Dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer steht gestützt auf Art. 61 lit. g ATSG und § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht eine reduzierte Prozessentschädigung zu, welche ohne Rücksicht auf den Streit wert nach der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses zu bemessen und auf Fr. 900.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzu setzen ist. Das Gericht erkennt: 1.

In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 13. August 2018 mit der Feststellung aufge hoben, dass der Beschwerdeführer befristet vom 1. Januar 2016 bis zum 30. September 2018 Anspruch auf eine halbe Rente der Invalidenversicherung hat. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin

und dem Beschwer de führer je zur Hälfte auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden den Kosten pflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine reduzierte Pro zessent schädigung von Fr. 900 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4 .

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Mark A. Glavas - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin VogelPeter

E. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

E. 12 :

40 x 41.7) . Wenngleich der allgemeine Arbeitsmarkt einen Fächer verschiedenartiger Stellen offenhält und eine psychi s ch bedingt verstärkte Rücksichtnahme seitens Vorgesetzter, Arbeitskollegen in der Regel nicht als eigenständiger Abzugsgrund erkannt wird (Urteil des Bundes ge richts 9C_366/2015 E. 4.3.1 mit Hinweisen), rechtfertigt sich - auch unter Be rücksichtigung des Umstands, dass der Beschwerdeführer auf sehr leichte Tätig keiten eingeschränkt ist (E. 3.4) - ein Abzug von maximal 15 %. Weitere An haltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer seine Restarbeitsfähigkeit erwerb lich nur unterdurchschnittlich verwerten könnte, sind nicht aktenkundig und werden auch nicht geltend gemacht (Urk. 1 S. 7). Mithin resultiert ein Invaliden einkommen von Fr. 56’783.-- (Fr. 66'803.-- x 0.85) und im Vergleich mit dem Valideneinkommen von Fr. 67'142.-- (vgl. E. 6.2) eine invaliditätsbe dingte Erwerbseinbusse von Fr. 10 ’ 359 .-- (Fr. 67' 142 .-- abzüglich Fr. 56 ' 783 .--) entspre chend einem rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von

E. 15 % (zur Rundung vgl. BGE 130 V 121).

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2018.00797

V. Kammer Sozialversicherungsrichter Vogel, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Philipp Ersatzrichterin Gasser Küffer Gerichtsschreiberin Peter Urteil vom

18. Februar 2020 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Mark A. Glavas Advokatur

Glavas AG Markusstrasse 10, 8006 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

Der 1968 geb orene und im Detailhandel tätig gewesene

X.___ meldete sich am 27.  Mai 2015 (Eingangsdatum bei der IV-Stelle) unter Hinweis auf eine Bindegewebsschwäche zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (Urk. 7/23). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zog die Akten des Krankentaggeldversicherers bei (Urk. 7/31; 7/45; 7/55) und tätigte medizinische und erwerblich-berufliche Abklärungen. Nachdem sie mit Mittei lung vom 18. November 2015 angezeigt hatte, dass berufliche Eingliederungs massnahmen aufgrund des Gesundheitszustandes nicht möglich seien (Urk. 7/48), liess die IV-Stelle den Versicherten bei der Medizinischen Abklärungsstelle Y.___ (fortan: MEDAS) polydisziplinär

begutachten (Expertise vom 13. Februar 2017, Urk. 7/79 sowie Stellungnahme vom 19. Juni 2017, Urk. 7/85). Mit Schreiben vom 2 1. Juli 2017 wurde X.___ eine Schadenminde rungs pflicht auferlegt, womit eine Intensivierung der bisherigen Psychotherapie und die Einleitung einer Psychopharmakotherapie

verlangt w u rd e

(Urk. 7/88). Glei chen tags wurde X.___ mit Vorbescheid der IV-Stelle (Urk. 7/89) die Ab weisung seines Begehrens in Aussicht gestellt . Dagegen erhob X.___ unter Beilage mehrerer neuer Arztberichte Einwand (Urk. 7/100; 7/104; 7/119; 7/138). Mit Verfügung vom 1 3. August 2018 verneinte die IV-Stelle mangels ren ten begründetem Invalidität sgrad von 20 % einen Anspruch auf eine Rente (Urk. 2). 2.

Dagegen erhob X.___ mit Eingabe vom 1 4. September 2018 Beschwerde beim hiesigen Sozialversicherungsgericht und beantragte, es sei ihm unter Auf hebung der Verfügung vom 13. August 2018 eine h albe Invalidenrente zuzu spre chen . Eventualiter sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, eine neue poly disziplinäre Begutachtung vorzunehmen und hernach neu zu entscheiden (Urk. 1). Die IV-Stelle schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 19. Oktober 2018 auf Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 23. Oktober 2018 (Urk. 8) zur Kenntnis gebracht wurde. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3 1.3.1

Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose vor aus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Inva lidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbs fähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätio logie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der ver sicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3.2

Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem struk tu rierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen).

Das strukturierte Beweisverfahren definiert systematisierte Indikatoren, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einer seits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_590/2017 vom 15.

Februar 2018 E. 5.1). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Inva li di tätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medi zinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwie gender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).

Diese Rechtsprechung ist auf alle im Zeitpunkt der Praxisänderung noch nicht erledigten Fälle anzuwenden (Urteil des Bundesgerichts 9C_580/2017 vom 16. Janu ar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen). 1.4

Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzu stellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen ein ander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, wa rum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Ver halten der untersuchten Person auseinander setzt – was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist –, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Aus ein andersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolge rungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deut lich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; Ulrich Meyer, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in: Hermann Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 4. Auflage 2003, S. 24 f.). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin erwog im angefochtenen Entscheid im Wesentlichen, dass dem

Beschwerdeführer die angestammte Tätigkeit aufgrund seiner körper lichen und psychischen Leiden nicht mehr zumutbar sei, er allerdings eine lei densangepasste Tätigkeit ausführen könne. Trotz Auferlegung einer Schadenmin de rungspflicht sei noch keine Intensivierung der Psychotherapie erfolgt und noch keine Psychopharmakatherapie eingeleitet worden. Der Einkommensvergleich unter Berücksichtigung eines 80%-Pensums in einer leidensangepassten Tätigkeit führe zu einem rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 20 %

(Urk. 2). 2.2

Der Beschwerdeführer macht e demgegenüber geltend, dass die Beschwerde geg nerin ohne weitere Begründung

von der gemäss dem MEDAS -Gutachten atte stierten Arbeitsunfähigkeit abgewichen sei . Auch habe die Beschwerdegegnerin die Verschlechterung des Gesundheitszustands seit der polydisziplinären Begut ach tung nicht berücksichtig t . Damit liege eine Verletzung des Untersuchungs grundsatzes vor. Entsprechend dem

MEDAS -Gutachten sei zumindest

von einer Arbeitsun fähigkeit im Umfang von 50 % in leidensangepasster Tätigkeit auszu gehen, was zu einem An s pruch auf eine halbe Invali denrente führe. Weiter brachte der Beschwerdeführer vor, dass d ie bisherige psychiatrische Therapie lege artis erfolgt sei und deshalb auch keine Anpassung indiziert gewesen sei. Auf grund der ausgewiesenen Verschlechterung des Gesundheitszustands sei eventua liter ein Verlaufsbericht beziehungsweise eine neue Begutachtung durch die Be sch werdegegnerin zu veranlassen

(Urk. 1). 3. 3.1

Die Gutachter der MEDAS bescheinigten dem Beschwerdeführer anlässlich der im November 2016 stattgefundenen Begutachtung (Urk. 7/79/1) in angestammter Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit . Hinsichtlich einer Verweistätigkeit wurde im Gutachten festgehalten, dass zum aktuell en Zeitpunkt von eine r Arbeit s fähigkeit im Umfang von 50 % auszugehen sei. Es sei jedoch damit zu rechnen, dass sich die Zwänge bei einer adäquaten kombinierten Therapie (geeignete Psy chotherapie, Psychopharmaka) innerhalb eines Jahres verbessern liessen und der Beschwerdeführer eine 100%ige Arbeitsfähigkeit erlangen werde (Urk. 7/79/30 und 34). In interdisziplinärer Hinsicht wurden folgende Diagnosen gestellt (Urk. 7/79/32 f.):

Mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: - Anankastische Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F60.5) - Zwangsstörung (IC D -10: F42) - Persistierende Leistenschmerzen beidseits Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: - Zervikobrachialgie mit/bei altersentsprechenden degenerativen Verände rungen mit Osteochondrose C5/6 und leichter foraminaler Einengung C6/7 links ohne Neurokompression - Lumbospondylogenes Schmerzsyndrom mit/bei muskulärer Dysbalance und altersentsprechenden degenerativen Veränderungen mit Osteochon drose L5/S1 - Knieschmerzen beidseits bei leichter Trochleadysplasie links - Hüftschmerzen beidseits ohne radiologische Auffälligkeiten - Knick-/Senkfuss beidseit s mit Fussschmerzen beidseits bei/mit - Status nach direkter Kontusion Fuss links am 10.03.2013 - Status nach nichtdislozierter Fraktur Meta t arsale II (MRI Fuss links vom 27.03.2013) - Status nach Stressreaktion des Os naviculare, Ossa

cuneiforme und Os cuboideum, Tendovaginitis der Tibialis

posterior

- und Flexor digitorum

longus -Sehne (MRI Fuss links vom 28.08.2013) - Status nach Verdacht auf Osteomyelitisherde Os metatarsale I und II rechts ohne Nachweis von Bakterien (MRI vom 25.05.2011) - Status nach entzündlichen Veränderungen im Os metatarsale I und II und angrenzenden Weichteilen - Lisfranc -Gelenksarthrose II mit kleiner Impressionsfraktur in der Basis des Os metatarsale II, Erguss im OSG und USG (MRI Fuss rechts vom 27.03.2012) - Praktisch unauffälligen Befunden im Bereich beider OSG und Füsse beidseits im MRI und Röntgen vom 17.10.2014 - Osteoporose - Sonstige Probleme mit Bezug auf die Lebensführung (ICD-10: Z72.8) - Umschriebene Entwicklungsstörungen schulischer Fertigkeiten (ICD-10: F81) - Verdacht auf Marfan -Syndrom (ab 1992, nicht bestätigt) mit minimale r

Mitralinsuffizienz - Status nach rezidivierende r Eisenmangelanämie 1999, mit intermittie render Eisensubstitution, Abklärungen negativ - Vitiligo (Erstdiagnose 1975) - Alopecia

androgenetica (Erstdiagnose 1992) - Status nach Kryptorchismusoperation rechts 1977 mit Zirkumzision - Status nach Exzision eines Granulosazelltumors

nuchal am 14.09.2016 respektive Nachresektion am 17.10.2016 - Anamnestisch gastroösophagealer Reflux - Myopie 3.2

Befundmässig stellte der psychiatrische Gutachter fest, der Beschwerdeführer sei wach, bewusstsein s klar und in allen Qualitäten voll orientiert. Der Beschwerde führer habe sich anlässlich der Untersuchung zunächst zurückhaltend, scheu, aber auch freundlich verhalten und im Verlauf der Exploration dann auch zugewandt und offen präsentiert. Die Aufmerksamkeit und die Konzentration h ätt e n im Verlauf der Untersuchung nachgelassen. Sprechstörungen würden nicht bestehen und die Ausdrucksweise des Beschwerdeführers sei differenziert. Er habe sachlich berichtet und bei der Schilderung bestimm t er E reignisse kontrolliert, aber auch un sicher, ob er diese richtig wiede r gebe, gewirkt . Es liege keine Wahrneh mungs störung vor (Urk. 7/79/57) . Der psychiatrische Gutachter hielt weiter fest, dass beim Beschwerdeführer eine selbstunsichere, anankastische Persönlichkeit mit Ent wicklung von Zwängen vor liege . Die Schwierigkeiten in der Sprachent wick lung, gemäss den Angaben des Beschwerdeführer s habe er mit sechs Jahren noch nicht gesprochen, die schulischen Teilleistungsstörungen, die Lernprobleme im Rahmen der Legasthenie und Akalkulie sowie die kritische und teilweise auch ablehnende Haltung der Mitschüler gegenüber dem Beschwerdeführer hätten bei ihm Ängste und Unsicherheiten ausgelöst. Weiter sei von einer lei s tungsbetonten und zur Perfektion neigenden Persönlichkeitsentwicklung auszugehen. D ie Trenn ung der Eltern und die späteren Überforderungssituationen im Berufsleben hätten in Ängsten und Überforderungen gemündet, welche d er Beschwerdeführer durch Rituale und starre Handlungsabläufe abzumildern versuche. Weiter liege eine Zwangsstörung vor. D ie Zwangshandlungen seien ritualisiert, würden stereotyp auftreten und seien mit Ängsten verbunden. Hinsichtlich seines letzten Arbeits platzes habe der Beschwerdeführer von phobischen Reaktionen berichtet. Eine Antriebsschwäche bestehe nicht, der Beschwerdeführer wirke allerdings schwun g los und seine Lebendigkeit, Kraft und Energie erscheine reduziert (Urk. 7/79/58). Neben abdominalen Beschwerden seien auch affektive Symptome mit gedrückter Stimmung und Ängsten zu erkennen . Der Beschwerdeführer f ühle sich stark stress an fällig. Die Zwangssymptome und die Dyskalkulie würden den Beschwer de führer daran hindern, sich neues Wissen anzueignen und dieses auch adäquat anzuwenden. Dadurch sei er nicht flexibel und umstellungsfähig genug, es fehle ihm auch an Ausdauer. Im häuslichen Bereich sei der Beschwerdeführer in der Lage, sich in selbständiger Weise zu versorgen, und sei ausreichend mobil (Urk. 7/79/60).

Der psychiatrische Gutachter kam zum Schluss, dass dem Beschwerdeführer die angestammte Tätigkeit nicht mehr zugemutet werden könne. In einer leidens angepassten Tätigkeit, welche auf die vorhandenen Defizite des Beschwerdefüh rers Rücksicht nehme, sei gegenwärtig von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit aus zugehen. Dabei sollte berücksichtigt werden, dass der Beschwerdeführer nicht unter Zeitdruck und nicht in verschiedenen Schichten arbeiten müsse. Weiter emp fahl der

psychiatrische Gutachter, dass oft wechsel nd e Arbeitseinsatzorte ver mieden wü rden und der Arbeitgeber gegenüber dem Beschwerdeführer wohlwoll end eingestellt sein sollte . Die psychiatrische und psychotherapeutische Behand lung sei zu intensivieren und eine

Psychopharmakotherapie

zwingend einzulei ten. Bislang sei noch keine solche Therapie erfolgt. Es sei damit zu rechnen, dass sich die Zwänge bei einer solchen Therapie innerhalb eines Jahres verbessern liessen, sodass der Beschwerdeführer eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer lei densangepassten Tätigkeit erlangen werde . Hinsichtlich der angestammten Tätig keit bescheinigte der psychiatrische Gutachter dem Beschwerdeführer eine Arbeits unfähigkeit im Umfang von 100 %. In einer leidensangepassten Tätigkeit, welche auf die vorhanden en Defizite des Beschwerdeführers Rücksicht nehme, sei gegenwärtig von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen (Urk. 7/79/60). 3.3

Der orthopädische Gutachter erklärte, dass der Beschwerdeführer in der ange stammten Tätigkeit voll arbeitsfähig sei und hielt i m Zusammenhang mit dem Zumutbarkeitsprofil

präzisierend fest, der Beschwerdeführer dürfe

dauerhaft keine

schweren Lasten übe r 20

kg

tätigen . Nicht zumutbar seien zudem Tätigkeiten, welche ein ständiges Gehen oder Stehen, Treppensteigen, Gehen auf unebenen Boden oder eine monotone Kopf- und Rumpfhaltung verlangen würden (Urk. 7/79/30). 3.4

Aus d em Gutachten der MEDAS geht in chirur g i scher Hinsicht hervor, dass auch na ch der Stoppa -Operation am 12. Januar 2015 ein persistierender Leisten s chmerz

vorhanden s ei. Bildgebend bestehe aktuell

ein direktes Hernienrezidiv auf der linken Se ite, welches klinisch eher a symp t o matisch sei. Infiltrationen in d i e linke Leiste hätten zu keiner Besserung geführt . Der Beschwerdeführer habe seine Schmerzen auf der Schmerzskala mit 4 bis 5 eingeschätzt, wobei d ie Schmer zen deutlic h belastungsabhängig seien und i n Ruhe kaum verzeichnet würden . Der Gutachter hielt sodann fest, dass a us rein viszeralchirurgischer Sicht der Beschwerdeführer in seinem bisherigen Beruf bei Gewichtslimitationen bis maximal 5

kg zu 80

% arbeitsfähig sei . Aufgrund von notwendigen Pausen sei von einer Leistungsminderung im Umfang von 20

% auszugehen. Eine ideal l eidensadaptierte Tätigkeit könne ohne Einschränkung ausgeführt werde n (Urk. 7/79/31). 3.5

In allgemein-internistischer Hinsicht hielt der Gutachter fest, dass der Verdacht auf ein Marfan -Syndrom bereits seit 1993 bestehe, bislang aber nicht bestätigt worden sei. Die Verlaufskontrolle des Mitralklappenprolapses im Jahr 1994 sei unauffällig gewesen. Im Jahr 1998 sei eine minimale Zunahme der Grösse der Aorta, welche allerdings noch im Normalbereich liege, festgestellt worden. Im Sommer 2012 sei eine minime Mitralinsuffizienz nachgewiesen worden. In der Folge würden jährlich kardiologische Kontrollen mittels Herzultraschall durchge füh rt . Der Gutachter erklärte, dass in internistischer Hinsicht keine Diag nosen mit Auswirkung auf die Arbeits- und Leistungsfähigkeit vorliegen würden (Urk. 7/79/31).

Zusammenfassend ist dem MEDAS Gutachten zu entnehmen, dass aus interdis ziplinärer Sicht die psychiatrischen Diagnosen führend seien . Die Beschwerden des Beschwerdeführers könnten seit Anfang Mai 2015 nicht mehr mit chirur gische n und orthopädische n D iagnosen hinreichend erklärt werden. A us psychia trischer Sicht liege eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % für den angestammten Beruf vor und i n einer leidensangepassten Tätigkeit müsse seit Mai 2015 eine Arbeitsfähigkeit von 5 0 % angenommen werden (Urk. 7/79/34). 4. 4.1

Das interdisziplinäre Gutachten vom

13. Februar 2017 erging in Kenntnis der und in Auseinandersetzung mit den relevanten Vorakten, den geklagten Beschwerden sowie gestützt auf d ie klinischen Untersuchungen des Beschwerdeführers . Die fachkundigen Spezialärzte begründeten ihre Diagnosen differenziert, nahmen zu den Beurteilungen in den Vorakten Stellung und begründeten – soweit Diskre panzen bestanden – abweichende Einschätzungen plausibel (Urk. 7/79/61 f.). Das Gutachten erfüllt damit die rechtsprechungsgemässen Anforderungen an beweis taugliche Entscheidungsgrundlagen (E. 1.4). 4.2

4.2.1

Soweit der Beschwerdeführer unter Hinweis auf die Berichte des behandelnden Therapeuten lic . phil. I Z.___ vom 1 3. September 2017 (Urk. 7/104/3-4), der Klinik für Viszeral- und Transplantationschirurgie des A.___ vom 2 8. Juli 2017 (Urk. 7/96) und vom 1. Juni 2018 (Urk. 9/135/1-2), der B.___ vom 24. August 2017 (Urk. 7/94), des C.___ vom 3. Okto ber 2017 (Urk. 7/120/1-16) vorbringen lässt, dass Anhaltspunkte für eine Verschlechterung seines Gesundheitszustands be stün den und dass seine psy chische Erkrankung zu einer Einschränkung seiner Arbeitsfähigkeit im Umfang von 50 % führe, vermag er nicht durchzudringen.

Der behandelnde Therapeut lic . phil. I Z.___ führte in seinem Schreiben vom 1 3. September 2017 aus, dass bereits die körperlichen Besch werden des Beschwe r deführers in einer hochgradigen Arbeitsunfähigkeit münden müssten. Im

MEDAS - Gutachten fehle es an einer entsprechenden Gesamtbetrac htung der Arbeitsein schränkung aufgrund der körperlichen sowie der psychischen Gegebenheiten. Schliesslich wies lic . phil. I Z.___ darauf hin, dass schon zu Beginn der Therapie der Bedarf an Psychopharmaka und Behandlungsfrequenz abgeklärt wor den sei und falls dies indiziert gewesen wäre, dies auch bereits angewendet worden wäre.

Vorab ist in Bezug auf Berichte von Hausärztinnen und Hausärzten wie überhaupt von behandelnden Arztpersonen beziehungsweise Therapiekräften auf die Erfah rungstatsache hinzuweisen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftrags recht liche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patient innen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc).

Wohl kann die einen längeren Zeitraum abdeckende und umfassende Behandlung oft wertvolle Erkenntnisse zeitigen; doch lässt es die unterschiedliche Natur von Behandlungsauftrag der therapeutisch tätigen (Fach-)Person einerseits und Be gut achtungsauftrag des amtlich bestellten fachmedizinischen Experten anderseits (BGE 124 I 170 E. 4) nicht zu, ein Administrativ- oder Gerichtsgutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Arztpersonen bzw. Therapiekräfte zu anderslautenden Einschätz ungen gelangen. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen sich eine abweichende Beurteilung aufdrängt, weil die anderslautenden Einschätzungen wichtige – und nicht rein subjektiver Interpretation entspringende – Aspekte benennen, die bei der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (Urteil des Bundes gerichts 8C_677/2014 vom 2 9. Oktober 2014 E. 7.2 mit Hinweisen, u.a. auf SVR 2008 IV Nr. 15 S. 43 E. 2.2.1 [I 514/06]). Sol che Aspekte liegen hier nicht vor. In seiner Stellungnahme kritisierte lic . phil. I Z.___

das Gutachten der MEDAS ohne allerdings substantiiert darzulegen, inwiefern die Einschätzung und die Schlussfolgerung der Gutachte r nicht zutreffen würde . H inzu kommt, dass es sich bei den Ausführungen von lic . phil. I Z.___ im Zusammenhang mit den körperlichen Beschwerden des Beschwerdeführers nicht um eine fachärztliche Ein schätzung handelt. Auch begründete lic . phil. I Z.___

mit keinem Wort, weshalb vorliegend eben keine Psychopharmakatherapie und eine Intensivierung der Therapie - entgegen der Ansicht der Gutachter im M EDAS -Gutachten – not wendig sei. Er w ies lediglich pauschal darauf hin, dass er zu Beginn der Be handlung eine Abklärung vorgenommen habe und falls indiziert eine entspre chende Anpassung der Therapie vorgenommen hätte (Urk. 7/104/4). Die Stellung nahme von lic . phil. I Z.___ vermag daher die Einschätzung der Gutachter nicht umzustossen . 4.2. 2

Was die Berichte der Klinik für Viszeral- und Transplantationschirurgie, der B.___ und des C.___ anbelangt, ist festzustellen, dass diese keine neuen und im Gutachten der MEDAS nicht bereits bekannte Beschwerden beziehungsweise Diagnosen aus weisen. Auch geht aus diesen Berichten nicht hervor, dass eine neue und bislang nicht bekan nte Diag nose gestellt worden wäre, welche sich zudem auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers auswirken könnte. Die Problematik rund um die persistie ren den Leistenschmerzen wurde bereits im ME DAS Gutachten genannt und als Diag nose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit qualifiziert (vgl. E. 3.1). Auch be stand bereits zuvor der Verdacht auf ein Marfan -Syndrom und die Gutachter gingen von einer Bindegewebeschwäche aus (E. 3.1 und 3.4). Die genetische Be stätigung eines Marfan -Syndroms würde zudem für sich allein an der vorlie genden Ausgangslage, wie auch die RAD-Ärztin in ihre r Stellungnahme vom 1. März 2018 (Urk. 7/140/5) ausführte, nichts zu ändern vermögen, fand dieses allfällig vorliegende Syndrom als Verdacht sdiagnose im Gutachten der MEDAS

und im Zusammenhang mit der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit doch

bereits Be rücksichtigung (E. 3.5) .

Ferner zielt der Vorwurf, die eingeschränkte Leistungs fähigkeit aus kardiologischer Sicht sei von den Gutachtern nicht berücksichtigt worden (Urk. 1 S. 6), ins Leere, hatte die Kardiologin des C.___ doch die Abnahme der Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers seit 2015 insbesondere mit den inguinalen Schmerzen begründet, während sie aus kardialer Sicht von einer sehr stabilen Situation berichtete (Urk. 7/120/9-10). Sodann liessen sich auch MR -tomographisch keine neuen, relevanten Pathologien visualisieren (vgl. Urk. 7/123/1-4). Eine Verschlechterung des Gesundheitszustands des Beschwer de führers seit seiner Begutachtung durch die MEDAS

ist damit nicht belegt. Auch geben die Arztberichte keinen Anlass an den Ausführungen der MEDAS -Gut achter zu zweifeln. 4.2.3

Es trifft zwar zu, dass im Gutachten der MEDAS in psychiatrischer Hinsicht zum Zeitpunkt der Erstellung des Gutachtens von einer Einschränkung der Arbeits fähigkeit im Umfang von 50 % in leidensangepasster Tätigkeit die R ede war . Allerdings hielt der psychiatrische Gutachter ausdrücklich fest, dass innerhalb eines Jahres bei einer adäquaten kombinierten Therapie damit zu rechnen sei, dass sich die Zwänge verbessern liessen und der Beschwerdeführer eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit erlangen werde (E. 3.2). Mit Schreiben vom 2 1. Juli 2017 wurde dem Beschwerdeführer eine Schadenmin de rungspflicht auferlegt und a uf die Durchführung einer kombinierten Therapie hin gewiesen (Urk. 7/88) . Eine substantiierte Begründung, weshalb bislang weder eine Intensivierung der psychotherapeutischen Behandlung noch eine Psycho phar makatherapie erfolgt sind beziehungsweise inwiefern diese Massnahmen nicht zumutbar sein sollen, fehlt . Der alleinige Hinweis von lic . phil. I Z.___, dass solche Massnahmen wohl eingeleitet worden wären, falls diese indiziert gewesen wären, vermag die gutachterliche Einschätzung nicht im Ansatz zu er schüttern. Im Gebiet der Invalidenversicherung gilt ganz allgemein der Grund satz, dass die invalide Person, bevor sie Leistungen verlangt, alles ihr Zumutbare selber vorzukehren hat, um die Folgen ihrer Invalidität bestmöglich zu mildern (BGE 113 V 22 E. 4a mit Hinweisen). Dieses Gebot der Selbsteingliederung ist Ausdruck des in der ganzen Sozialversicherung geltenden Grundsatzes der Scha denminderungspflicht (vgl. BGE 120 V 368 E. 6b, 117 V 275 E. 2b), wobei jedoch von der versicherten Person nur Vorkehren verlangt werden können, die unter Berücksichtigung der gesamten objektiven und subjektiven Gegebenheiten des Einzelfalles zumutbar sind (BGE 113 V 22 E. 4a mit Hinweisen auf Lehre und Rechtsprechung; ZAK 1989 S. 214 E. 1c). Als Ausdruck der allgemeinen Scha denminderungspflicht geht die Pflicht, die notwendigen Schritte zur Selbstein glie derung zu unternehmen, nicht nur dem Renten-, sondern auch dem ge setz lichen Eingliederungsanspruch vor (Urteil des Bundesgerichts 9C_356/2014 vom 14. November 2014 E. 3.1 mit Hinweisen auf Urteile I 116/03 vom 10. November 2003 E. 3.1 und I 145/01 vom 12. September 2001 E. 2b).

Nach dem Gesagten ist davon auszugehen, dass im Verfügungszeitpunkt - mithin ein Jahr nach Aufer le gung der Schadenminderungspflicht – der gutach terlichen Folgeeinschätzung folgend

von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in leidensan gepasster Tätigkeit aus zugeh en ist (Urk. 7//79/32, 34, vgl. auch nach folgende E. 5.4).

4.3

In Bezug auf die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Verletzung der Unter su chungspflicht ist im Weiteren festzuhalten, dass vorliegend der entscheidrele vante medizinische Sachverhalt rechtsgenüglich erstellt wurde und es demzufolge nicht erforderlich ist, weitere Abklärungen zu treffen. Wie bereits dargelegt (E.

4.2.2), fehlen vorliegend Anhaltspunkte für eine Verschlechterung des Gesund heits zustands des Beschwerdeführers, welche Anlass für weitergehende Abklä rungen des medizinischen Sachverhalts geben könnten. Im Gegenteil: Die vom Beschwerdeführer vorgelegten Arztberichte, welche im Nachgang zur Begut ach tung erstellt worden sind, bestätigen was bereits im MEDAS Gutachten festgestellt werden konnte. Eine Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin kommt daher nicht in Betracht (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 136 I 229 E. 5.3). Eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes ist damit nicht zu erkennen. 5. 5.1

Wie dargelegt (E. 1.3.2), sind gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung grund sätzlich sämtliche psychischen Leiden einem strukturierten Beweisverfahren na ch BGE 141 V 281 zu unterziehen.

Dabei ist darauf hinzuweisen, dass aus einer Indikatorenprüfung eine grössere Arbeitsunfähigkeit als die gutachterlich atte stierte nicht resultieren kann, sondern mittels strukturiertem Beweisverfahren die im Rahmen einer psychiatrischen Diagnose attestierte Arbeitsunfähigkeit validiert wird (Urteil des Bundesgerichts 8C_629/2019 vom 8. November 2019 E. 4.2.4). 5.2

Zum Komplex «Gesundheitsschädigung» in der Kategorie «funktioneller Schwere grad» ist festzuhalten, dass die anlässlich der psychiatri schen Begutachtung erhobenen ob j ek tiven Befunde und Symptome als ausgeprägt erscheinen. So hielt der Gutachter fest, dass die psychische Erkrankung in ihrem Ausprägungsgrad das Ausmass einer Persönlichkeitsstörung annehme und der Beschwerdeführer dadurch massiv eingeschränkt sei (Urk. 7/79/ 30 und 35) . Zu berücksichtigen ist vor liegend allerdings auch, dass die Behandlungsmögli chkeiten nicht ausge schöpft wurden und eine Intensivierung der Psychotherapie und eine Psychopharma ka therapie bislang (noch) nicht stattgefunden hat, obwohl dies gemäss dem MEDAS Gutachten notwendig wäre (E. 3.2). Seit Kindheit besteht zudem eine Legasthenie und eine Dyskalkulie, welche sich auf die Kommunikationsfähigkeit des Be schwer deführers auswirken (Urk. 7/79/38). Hinsichtlich des komplexes «sozialer Kontext» ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer vor allem Kontakt zu seinem Bruder, zu seinem Vater und zu seiner Mutter, welche im selben Haushalt lebt, pflegt (Urk. 7/79/53) . Gemäss seinen Angaben hat der Beschwerdeführer nur wenige Kollegen und die Gutachter sprachen dabei von einer relativen Isoliertheit des Beschwerdeführers (Urk. 7/79/38 und 54) . Der Beschwerdeführer präsentiert e sich anläss lich der Begutachtung motiviert, um eine angepasste Arbeit zu finden . Der Tagesablauf des Beschwerdeführers kann angesichts der t äglich mehreren Spaziergängen mit dem Hund, der weitgehenden selbständigen Erledigung des Haushalts, der Zubereitung von Mahlzeiten und der Tatsache, dass er regelmässig seinem Hobby Modellbau nachgeht, als geregelt b e zeichnet werden (Urk. 7/79/56 f.).

Nach dem Gesagten steht dem Beschwerdeführer nur beschränkt ein intaktes soziales Umfeld mit mobilisierbaren Ressourcen zur Verfügung . 5.3

Zum Aspekt der «Konsistenz» ist zu erwähnen, dass der Beschwerdeführer ein beschränktes Aktivitätsniveau aufweist und seine alltäglichen Verrichtungen zwar regelmässig aber eingeschränkt wahrnehmen kann. Der Beschwerdeführer habe davon berichtet, dass seine 78-jährige Mutter leistungsfähiger sei als er (Urk. 7/79/38). H insichtlich seiner körperlichen Beschwerden nahm der Be schwer deführer alle ihm offensteh enden B ehandlungsoptionen wahr und befindet sich auch in psychiatrischer Behandlung (Urk. 7/79/41). Allerdings erfolgten bis lang weder eine Intensivierung der psychiatrischen Behandlung,

noch wurde eine Psy chopharmakotherapie in Angriff genommen, obwohl der Gutachter dies e Mass nahmen als notw endig erachtete (Urk. 7/79/ 40,

42) und dem Beschwerdeführer diesbezüglich eine Schadenminderungspflicht von der Beschwerdegegnerin auf erlegt wurde. Ein erhöhter Leidensdruck ist daher nur beschränkt zu bejahen.

Unter Berücksichtigung des Gesagten weist die Kategorie der Konsistenz keine nennenswerten Auffälligkeiten auf. 5.4

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich unter Berücksichtigung eines nicht un erheblichen Leidensdrucks bei gleichzeitig ausgeprägter Gesundheitsschädi gung

die im Zeitpunkt der Gutachtenserstellung aus psychiatrischer Sicht atte stierte Arbeitsunfähigkeit von 50 % nachvollziehen lässt. Allerdings fällt vor liegend ins Gewicht, dass der Be schwerdeführer seiner Schadenminderungspflicht nicht nachgekommen ist, wes halb die Beschwerdegegnerin zu Recht im Ver fügungszeitpunkt von einer Arbeits f ähigkeit von 100 % auch aus psychischer Sicht ausgegangen ist (E. 4.2.3).

Mithin ist darauf abzustellen, dass dem Beschwerdeführer ab Verfügungszeit p unkt eine ideal leidensadaptierte Tätigkeit mit einem Pensum von 100 % zumutbar ist. 6. 6.1

Zu prüfen bleibt anhand der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs, wie sich die gesundheitliche Beeinträchtigung in erwerblicher Hinsicht auswirkt. 6.1.1

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommens ver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1). 6.1.2

Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validen einkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein lichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Aus nahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 139 V 28 E. 3.3.2, 135 V 58 E. 3.1, 134 V 322 E. 4.1).

6.1.3

Für die Bestimmung des Invalideneinkommens können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausge ge benen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2, 129 V 472 E. 4.2.1, 126 V 75 E. 3b). Dabei sind grundsätzlich die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (BGE 143 V 295 E. 4.1.3; zur Verwendung der aktuellsten statistischen Daten bei Rentenrevisionen vgl. BGE 143 V 295 E. 4.2.2, 142 V 178 E. 2.5.8.1, 133 V 545 E. 7.1). Der Griff zur Lohnstatistik ist subsidiär, das heisst deren Beizug erfolgt nur, wenn eine Ermittlung des Invalideneinkommens auf grund und nach Massgabe der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles nicht möglich ist (vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.7, 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2; vgl. auch Meyer/ Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage 2014, Rn 55 und 89 zu Art. 28a, mit weiteren Hin weisen auf die Rechtsprechung). 6.1.4

Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch schnitts werten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäfti gungs grad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 124 V 321 E. 3b/ aa). Der Abzug soll aber nicht automatisch erfolgen. Er ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und darf 25 % nicht übersteigen (vgl. BGE 135 V 297 E. 5.2, 134 V 322 E. 5.2 und 126 V 75 E. 5b/ aa -cc). 6.2

Da der Beschwerdeführer seine bisherige Arbeitsstelle aus gesundheitlichen Gründen verlor, ist am zuletzt dort erzielten Verdienst anzuknüpfen. Gemäss den Angab en des Arbeitgebers (Urk. 7/39/3) hätte der Beschwerdeführer im Jahr 2015 ein Jahreseinkommen von Fr. 66'6 90 .-- erzielt . Das Jahreseinkommen ist der branchenspezifischen Nominallohnentwicklung bei Männer n bis ins Jahr 2016 anzupassen,

was

Fr. 67' 142 .-- ergibt

(Fr. 66'6 90 .--: 103 . 2 x 103. 9; vgl .

Bundes amt für Statistik, Tabelle T1.1.10 [No minallohninde x, Männer, 2011-2018] Branche Handel und Rep aratur von Motorfahrzeugen 45 von 10 3 . 2 [2015 ] auf 103.9 [2016] bei einem Index 2010=100) . Das Valideneinkommen beträgt demnach Fr. 67'142 .--. 6.3

Da der Beschwerdeführer in keinem Arbeitsverhältnis mehr steht, ist mit Blick auf di e ihm offenstehenden Einsatzmöglichkeiten (E. 3.3- 3.5 und 5.4) das Inva liden einkommen 2016 ausgehend vom Tabellenlohn gemäss der LS E 2016, Tabelle TA 1, alle Wirtschaftszweige («Total»), Kompetenzniveau 1 zu ermitteln (E. 6.1.3). Dies führt unter Berücksichtigung der durchsc h nittlichen Arbeitszeit im Jahr 2016 von 41.7 Stunden (vgl. Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsab tei lungen in Stunden pro Woche, Tabelle T 03.02, Abteilung a lle Wirtschaftszweige « Total ») bei einem Pensum von 100 % (vgl . E. 5.4) zu einem Invalideneinkommen von Fr. 66'803.-- (Fr. 5 ’ 340. -- x 12 :

40 x 41.7) . Wenngleich der allgemeine Arbeitsmarkt einen Fächer verschiedenartiger Stellen offenhält und eine psychi s ch bedingt verstärkte Rücksichtnahme seitens Vorgesetzter, Arbeitskollegen in der Regel nicht als eigenständiger Abzugsgrund erkannt wird (Urteil des Bundes ge richts 9C_366/2015 E. 4.3.1 mit Hinweisen), rechtfertigt sich - auch unter Be rücksichtigung des Umstands, dass der Beschwerdeführer auf sehr leichte Tätig keiten eingeschränkt ist (E. 3.4) - ein Abzug von maximal 15 %. Weitere An haltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer seine Restarbeitsfähigkeit erwerb lich nur unterdurchschnittlich verwerten könnte, sind nicht aktenkundig und werden auch nicht geltend gemacht (Urk. 1 S. 7). Mithin resultiert ein Invaliden einkommen von Fr. 56’783.-- (Fr. 66'803.-- x 0.85) und im Vergleich mit dem Valideneinkommen von Fr. 67'142.-- (vgl. E. 6.2) eine invaliditätsbe dingte Erwerbseinbusse von Fr. 10 ’ 359 .-- (Fr. 67' 142 .-- abzüglich Fr. 56 ' 783 .--) entspre chend einem rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 15 % (zur Rundung vgl. BGE 130 V 121).

6.4

Da gestützt auf die gutachterliche Beurteilung eine nach Erhalt des Schreibens vom 21. Juli 2017 (Urk. 7/88) lege artis durchgeführte psychiatrische Behandlung den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers erheblich verbessert hätte und bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 13. August 2018 eine unein ge schränkte Arbeitsfähigkeit hätte erreicht werden können, ist ab Januar 2016 (Art.

28 Abs. 1 und Art. 29 Abs. 1 IVG; E. 3.4, 3.5; Urk. 7/87/11) bis zum August 2018 von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit auszugehen.

Dies führt zu einem Invaliditätsgrad von rund 58 % (Valideneinkommen 2016: Fr. 67'142.--; Invalideneinkommen: Fr. 28'391.-- [Fr. 66'803. -- : 2 x 0.85]). Damit besteht vom 1. Januar 2016 bis Ende September 2018 (Art. 88 bis Abs. 2 lit. a IVV) Anspruch auf eine befristete halbe Rente der Invalidenversicherung. Mithin ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen. 7.

7.1

Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 800.-- festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer und der Beschwerdegegnerin je zur Hälfte aufzuerlegen. 7.2

Dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer steht gestützt auf Art. 61 lit. g ATSG und § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht eine reduzierte Prozessentschädigung zu, welche ohne Rücksicht auf den Streit wert nach der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses zu bemessen und auf Fr. 900.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzu setzen ist. Das Gericht erkennt: 1.

In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 13. August 2018 mit der Feststellung aufge hoben, dass der Beschwerdeführer befristet vom 1. Januar 2016 bis zum 30. September 2018 Anspruch auf eine halbe Rente der Invalidenversicherung hat. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin

und dem Beschwer de führer je zur Hälfte auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden den Kosten pflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine reduzierte Pro zessent schädigung von Fr. 900 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4 .

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Mark A. Glavas - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin VogelPeter