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IV.2018.00796

Neuanmeldung, Verschlechterung nicht ausgewiesen

Zürich SozVersG · 2014-11-11 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

1.1

Der 1972 geborene und gelernte Koch

X.___

meldete sich am 2 2. Juli 2013 (Eingangsdatum bei der IV-Stelle ,

Urk. 9/5 ) unter Hinweis auf eine Überlastung der Psyche zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (Urk. 9/2 ) .

Im Rahmen d er Frühintervention erhielt X.___ Unterstützung bei der Wie deraufnah me einer beruflichen Tätigkeit , was per 1 9. Mai 2014 zu eine r befriste te n Anstellung als Metzger führte (Urk. 9/37-38) , welche per 1. August 2014 in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis umgewandelt wurde (Urk. 9/39 ) . Nachdem die IV-Stelle den Abschluss der beruflichen Massnahmen angezeigt hatte (Mitteilung vom 2. Oktober 2014, Urk. 9/40), verneinte sie mit Verfügung vom

11. November 2014

einen Rentenanspruch von X.___

( Urk. 9/44) . 1.2

Am 2 8. Juli 2015 (Eingangsdatum bei der IV-Stelle , Urk. 9/50 ) beantragte X.___

unter Hinweis a uf eine chronische Darmerkrankung

erneut Leistungen der IV-Stelle (Urk. 9/ 47/5 ). Am 2 6. Januar 2016 erfolgte eine Kostengutsprache der IV-Stelle für eine Grundausbildung für Lagermitarbeitende inkl. Berufspraktikum vom 8. Februar bis 8. April 2016 ( Urk. 9/62/1).

Sodann gewährte die IV-Stelle Kostengutsprache für ein Arbeitstraining bis am 31. Juli 2017 ( Mitteilung vom 22. März 2016, Urk. 9/92/1). M it Mitteilung vom 27. Juli 2016 schloss

die IV-Stelle die berufliche Eingliederung ab, da X.___

rentenausschliessend ein gegliedert sei

(Urk. 9/90 ) . 1.3

X.___ meldet e sich am 1 1. Mai 2017 (Eingangsdatum bei der IV-Stelle ) unter Hinwei s auf ein seit 1972 bestehendes ADHS erneut zum Bezug von Leis tungen der Invalidenversicherung an ( Urk. 9/97) . Die IV-Stelle wies X.___ mit Schreiben vom 2 2. Mai 2017 darauf hin, dass er glaubhaft machen müsse, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse seit Erlass der letzten Verf ügung wesent lich verändert hätten , damit die IV-Stelle auf seinen Antrag eintreten könne (Urk. 9/100). In der Folge wurden mehrere Arzt berichte ins Recht gelegt (Urk. 9/1 02 ff.). Mit Mitteilung vom 20. Dezember 2017 nannte die IV-Stelle meh rere Voraussetzungen , welche für eine erneute Prüfung von Eingliederungsmass nahmen zu erfüllen seien ( Urk. 9/113). Im Rahmen der Überprüfung eines Ren tenanspruchs tätigte die IV-Stelle weitere medizinische Abk l ärungen und wies das Begehren nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren ( Urk. 9/123) mit Ver fügung vom 2 7. Juli 2018 ab, da aus medizinischer Sich t eine volle Arbeitsfähig keit bestehe ( Urk. 2 [=

Urk. 9/136 ] ). 2.

2.1

Hiergegen liess X.___ am 1 4. September 2018 Beschwerde erheben und beantragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihm eine angemessene Rente zuzusprechen. Eventualiter sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, die gesetzlich vorgeschriebenen notwendigen medizinischen Abk l ä rungen über den Gesundheitszustand beziehungsweis e über die Arbeitsfähigkeit vorzunehmen. In prozessualer Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, wobei Rechtsanwältin Magdalena Schaer zur unentgeltlichen Rechtsvertreterin zu ernennen sei ( Urk. 1). Mit Ver nehmlassung vom 2 3. Oktober 2018 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde ( Urk. 8), was dem Beschwerde führer mit Verfügung vom 9. Novem ber 2018 angezeigt wurde ( Urk. 13). Zugleich wurde das Gesuch um unentgeltli che Rechtspflege bewilligt, Rechtsanwältin Magdalena Schaer als unentgeltliche Rechtsvertreterin für das vorliegende Verfahren bestellt und

ein zweiter Schrif tenwechsel angeordnet. 2.2

Mit Replik vom 1 7. Dezember 2 018 liess der Beschwerdeführer eine Sistierung des Verfahrens für die Dauer von 12 Monaten beantragen ( Urk. 15). Die Beschwerdegegnerin verzichtete ausdrücklich auf die Erstattung einer Duplik ( Urk. 17). Mit Verfügung vom 4. Februar 2019 wurde das Sistierungsg esuch ab gewiesen ( Urk. 18 ) . Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung ( IVG) sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines aner kannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V

409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 13 9 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3

1.3.1

Wurde eine Rente

wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades

verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung

( IVV )

eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat.

Ergibt die Prüfung durch die Verwaltung, dass die Vorbringen

der versicherten Person nicht glaubhaft sind, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versi cherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tat sächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie be i einem Revi sionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festge stellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auc h dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b ). 1.3.2

Ein Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG betrifft Änderungen in den persönlichen Verhältnissen der versicherten Person (BGE 133 V 454 E. 7.1). Dazu gehört namentlich der Gesundheitszustand. Dabei ist nicht die Diagnose massgebend, sondern in erster Linie der psychopathologische Befund und der Schweregrad der Symptomatik. Aus einer anderen Diagnose oder einer unter schiedlichen Einschätzung der Arbeitsfähigkeit aus medizinischer Sicht allein kann somit nicht auf eine für den Invaliditätsgrad erhebliche Tatsachenänderung geschlossen werden (Urteil des Bundesgerichts 9C_602/2016 vom 1 4. Dezember 2016 E. 5.1 mit weiteren Hinweisen). Das Hinzutreten einer neuen Diagnose stellt nicht per se einen Revisionsgrund dar, weil damit das quantitative Element der (erheblichen) Gesundheitsver schlechterung nicht zwingend ausgewiesen ist (BGE 141 V 9 E. 5.2 mit Hinwei sen). Massgebend ist einzig, ob bzw. in welchem Ausmass – unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie – den medizinischen Akten eine Verschlechterung der Arbeits- bzw. Erwerbsfähigkeit im relevanten Zeitraum entnommen werden kann (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_664/2017 vom 25. Januar 2018 E. 9 und 9C_799/2016 vom 2 1. März 2017 E. 5.2.1 mit weiteren Hinweisen). Eine Rentenrevision im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG setzt eine Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen voraus, die sich auf den Anspruch als solchen oder den Umfang auswirken kann und Anlass gibt, den Invaliditätsgrad neu zu ermitteln. Für eine Rentenanpassung genügt daher nicht «irgendeine» Änderung im Sach verhalt. Mit Blick auf die erwerblichen Auswirkungen eines an sich gleich geblie benen Gesundheitsschadens mangelt es an einem Revisionsgrund, wenn die Sach verhaltsänderung lediglich in einer Reduktion oder Erhöhung des erwerb lichen Pensums liegt und dieser Umstand für sich allein nicht anspruchsrelevant ist (vgl. BGE 141 V 9 E. 2.3 und E. 5.2 mit Hinweis; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_844/2016 vom 2. März 2017 E. 6.2 mit Hinweisen). 1.4

Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustel len und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestell ten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen be ruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt – was vor allem bei psychi schen Fehlentwicklungen nötig ist –, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Aus einandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfol gerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deut lich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; Ulrich Meyer, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in: Hermann Fredenhagen , Das ärztliche Gutachten, 4. Auflage 2003, S. 24 f.). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin erwog im angefochtenen Entscheid vom 2 7. Juli 2018 ( Urk. 2), bereits mit Schreiben vom 2 0. Dezember 2017 sei dem Beschwerdeführer mitgeteilt worden , dass er ausreichend unterstützt worden sei und keine weiteren beruflichen Massnahmen aufgenommen werd en würden. Weiter hätten die medizinischen Abklärungen ergeben, dass keine dauerhafte Erwerbsunfähigkeit bestehe. 2.2

Demgegenüber brachte der Beschwerdef ührer im Wesentlichen vor (Urk. 1) , dass seit Austritt aus der stationären Behandlung und auch heute noch eine Arbeits unfähig keit von 50 % vorliege. Hinzu kämen noch weitere gesundheitliche Beeinträchtigung en , wie etwa der Morbus Crohn . Mit der Frage der Komorbidität habe sich die Beschwerdegegnerin nicht auseinandergesetzt .

Bereits mit Einwand vom 1 8. Juni 2018 habe er vorgebracht, dass er seiner Schadenminderungspflicht nachgekommen sei und er das verlangte Beschäftigu ngsprogramm faktisch erfüllt habe , da er innerhalb von sechs Monaten ein em Arbeits pensum von 50 - 60 % nachgegangen sei ( Urk. 9/128) . Auf dieses Vorbringen sei die Beschwerdegegne rin in keiner Weise eingegangen. In der Replik vom 17. Dezember 2018 ( Urk.

15) bringt der Beschwerdeführer sodann vor, dass er aufgrund des finanziellen Drucks nicht mehr in der Lage gewesen sei, die von der Beschwerdegegnerin auferlegten Bedingungen umzusetzen. Diese Auflagen würden seine gesundheitsbedingten Einschränkungen nicht mit berücksichtigen. 2.3

Vorab ist darauf hinzuweisen, dass der Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt, dass Entscheide sachgerecht angefochten werden können. Hierfür muss dem Betroffenen bekannt sein, von welchen Überlegungen sich die Behörde hat leiten lassen und worauf sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist hingegen, dass sich die Verfügung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Soweit eine Verfügung sach gerecht angefochten werden kann, liegt somit keine Verletzung der Begründungs pflicht vor (BGE 134 I 83 E. 4.1 mit Hinweisen).

Insoweit der Beschwerdeführer geltend macht, auf seine Argumente im Einwand verfahren sei die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung in keiner Weise eingegangen beziehungsweise sie habe sich nicht ausreichend mit dem Gesamtbild der Beschwerden auseinandergesetzt ( Urk. 1 S. 4-5), kann mit Blick auf das Vorgenannte keine Verletzung des rechtlichen Gehörs erblickt werden. Die Begründung der Beschwerdegegnerin, wonach mangels dauerhafter Erwerbs unfähigkeit kein Rentenanspruch bestehe, ist zwar knapp gehalten . Dennoch war es für den Beschwerdeführer ersichtlich, dass die Beschwerdegegnerin gestützt auf die medizinische Aktenlage auf eine vollständige Arbeitsfähigkeit schloss. Mithin war ihm eine sachgerechte Anfechtung möglich. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer seine Anliegen mit der Beschwerde gegen die Verfügung vom 2 7. Juli 2018 vor einer Beschwerdeinstanz, die sowohl den Sachverhalt als auch die Rechtslage frei überprüft, vortragen konnte, womit eine allfällige Verletzung des rechtlichen Gehörs als geheilt zu betrachten wäre (vgl. BGE 127 V 431 E. 3d/ aa ). 3 .

3.1

Vorliegend ist die Frage zu klären , ob sich der massgebliche Sachverhalt, welcher der Mitteilung vo m 27. Juli 2016 , wonach der Beschwerdeführer rentenaus schliessend eingegliedert

sei ( Urk. 9/90) , zugrunde lag , bis zur angefochtenen Verfügung vom 27. Juli 2018 ( Urk.

2) in einer für den Leistungsanspruch erheb lichen Weise verändert hat. 3.2

Dr. Y.___ , Facharzt Allgemeine Medizin , s tellte gemäss dem Bericht vom 22 . Dezember 2015 ( Urk. 9/58) die Diagnose Morbus Crohn und hielt weiter fest, dass die chronische Diarrhoe keine Einschränkung am Arbeitsplatz darstelle und ein Einsatz in lebensmittelverarbeitenden Betrieben zumutbar sei, falls die Diarrhoe gestoppt werden könne ( Urk. 9/58/7).

Was den Sachverhalt in psychiatrischer Hinsicht anbelangt, wurde auf das psy chiatrische Gutachten vom 13. Mai 2014 ab gestellt ( Urk. 9/33). Danach wurde beim Beschwerdeführer ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit anamnestisch eine Aufmerksamkeitsdefizit-Hyperaktivitätsstörung ( ADHS ) diagnostiziert ( Urk. 9/33/9) . Im Gutachten wurde sodann festgehalten, der Beschwerdeführer habe seine Kindheit aufgrund der Erkrankung an ADHS als anstrengend bezeich net . Der Beschwerdeführer habe davon berichtet, dass er von Anfang an eine Sonderschule habe besuchen müssen und während einiger Jahre in einem Heim unter gebracht gewesen sei. D ie Diagnose ADHS sei erst im Alter von 41 Jahren gestellt worden (Urk. 9/33/5). Der Gutachter hielt weiter fest, dass keine klinisch relevante respektive die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigende psych ische Störung habe festgestellt werden können . Das diagnostizierte ADHS sei mit einem spezi fi schen Medikament gut behandelt . Diese Behandlu ng sei fortzuführen. Ab sofort bestehe

in psychiatrischer Hinsicht wieder eine Arbeitsfäh igkeit von 100 % ( Urk. 9/33/9). 3.3

3.3.1

Im Rahmen des akt u e llen Neuanmeldeverfahrens wurden mehrere Arztberichte der Klinik

Z.___

zu den Akten genommen ( Urk. 9/102, 9/ 104 , 9/ 109 , 9/ 121 ). Im Bericht vom 13. Oktober 2017 wurde n folgende psychiatrische Diag nosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit auf geführt ( Urk. 9/109) : - Emotional instabile Persönlichkeitsstörung mit impulsiven Anteilen (ICD-10: F60.30) - Einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung (ICD-10: F90.0) - Entwicklungsstörung schulischer Fertigkeiten (ICD-10: F81.8) - Leichte bis mittelschwere kognitive Störung – multifaktorieller Ätiopa thogenese (ICD-10: F81.8, F90.0, F32.1, F60.30)

In somatischer Hinsicht wurden mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit Morbus Basedow (ICD-10: E03.8) und Morbus Crohn (ICD-10: K50.9) aufgeführt.

Diagno sen, welche sich nicht auf die Arbeitsfähigkeit auswirke n , wurden keine genannt. 3.3.2

Im Bericht wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer ein ADHS seit der frü hen Kindhei t beschrieben habe und damals ein psychoorganisches S yndrom diagnostiziert worden sei , das sich mit oppositionellem und störende m Verhalten manifestiert habe. Deshalb, so sei der Beschwerdeführer der Ansicht , sei er in ein Heim für schwererziehbare Kinder gekommen. Weiter habe der Beschwerdeführer erzählt, dass er eine Lehre als Koch absolviert habe und danach für elf Jahre als Fleischverkäufer und - verarbeiter gearbeitet habe. Der Beschwerdeführer habe zudem davon berichtet, dass er n ach der Umschulung zum Lagerist im Frühling 2016 in diesem Beruf nicht habe Fuss fassen können und seit August 2016 bei nah e du rchgängig arbeitslos gewesen sei . Sodann habe er erklärt, er habe sich gerade von seiner Partnerin getrennt und

verbleibe ohne festen Wohnsitz. Im Bericht wurde weiter festgehalten, dass der Beschwerdeführer über Schlafprob leme in Form von Durchschlafstörungen und Tagesmüdigkeit geklagt habe (Urk. 9/109/2).

Gemäss dem Bericht v om 13. Oktober 2017 sei die stationäre Therapie a ufgrund einer Belastungssituation und erhöhten Vulnerabilität des Beschwerdeführers , die mit emotio naler Instabilität einhergehe , erfolgt . Diese langjährig bestehende emo tionale Instabilität sei bisher nie nachhaltig therapiert worden. Der Beschwerde führer werde neu m it Methylphanidat

behandelt. Es habe bereits eine Verbesse rung der Impulskontrolle festgestellt werden können.

Auf der Station sei es zu keinerlei Aggressionsereignissen gekommen und der Beschwerdeführer habe sich sehr engagiert, motiviert und freundlich zugewandt gezeigt. Der psychopatholo gische Befund habe sich, bis auf eine affektive Niedergestimmtheit und Antriebs losig keit, als unauffällig erwiesen ( Urk. 9/109/2) .

Weiter wurde festgehalten, dass sich der Beschwerdeführer anlässlich der neu ropsychologischen Untersuchung mit verminderter Ausdauer, Ungeduld, motori scher Unruhe in Form eines Zappelns mit den Füssen und schwankender Kon zentrationsfähigkeit präsentiert habe . Die Untersuchungen hätten Einschränkun gen fast aller ge prüften kognitiven Domänen gezeigt . Unter Berücksichtigung der anamnestischen Angaben dürfte eine Entwicklungsstörung schulischer Fertigkei ten vorliegen ( Urk. 9/109/3). Hierfür spreche insbesondere der schulische Werde gang des Beschwerdeführers (Besuch Sonderschule und Sekundarabschluss des Niveaus C). In den weiteren Tests betreffen d selektive Aufmerksam keit/Impulskontrolle, verbales Langzeitgedächtnis, basa le Planungskompetenz , habe der Beschwerdeführer normgerechte Resultate erzielt ( Urk. 9/109/4). Aus dem neuropsychologischen Bericht vom 6. September 201 7 , welcher dem Bericht vom 13. Oktober 2017 angefügt ist, geht zudem hervor, dass sich a uch im Rah men der Überprüfung der Fahreignung normgerechte Leistungen gezeigt hätten ( Urk. 9/109/12). 3.3.3

Hinsi chtlich der Arbeitsfähigkeit wurde im Bericht vom 1 3. Oktober 2017 festge halten, dass im Zusammenhang mit einer leichten bis mittelschweren kognitiven Störung die Funktionsfähigkeit im Alltag und unter den meisten beruflichen Anforderungen leich t eingeschränkt sei. Bei sch wierigen Aufgaben, wie dies für den Beschwerdeführ e r Aufgaben mit Anspruch an die Lese-, Rechtschreib- und Rech enfähigkeiten darstellten, könnten sich auch deutlichere Einsc hränkungen zeigen. Schliesslich wurde ausgeführt, dass eine Konzentrationsschwä che bei vor handenem ADHS mit einhergehender Impulsivität vorliege und damit von einer 50%igen Restarbeitsfäh ig k eit auszugehen sei ( Urk. 9/109/4). 4. 4.1

Aus den Akten erhellt , dass sich die gesundheitliche Situation des Beschwerde führers seit der Mitteilung der rentenausschliessenden Eingliederung vom 2 7. Juli 2016 nicht relevant verändert hat.

Wie bereits in der Erwägung E. 3.3.2 festgehalten wurde , berichtete der Beschwer deführer gegenüber seinen behandelnden Ärzten von einem ADHS , welches bereits seit seiner Kindheit bestehe . Gemäss der Ansicht des Beschwerdeführers

musste er aufgrund dieser Erkrankung, welche in seiner Kindheit als psychoorga nisches S yndrom diagnostiziert wurde , eine Sonderschule besuchen und wurde in einem Heim für schwererziehbare Kinder untergebracht , was sowohl dem Gut achten vom 1 3. Mai 2014 ( Urk. 9/33/5 ) als auch dem Bericht vom 13. Oktober 2017 ( Urk. 9/109/2 ) entnommen werden kann .

Im Gutachten vom 13. Mai 2014 wurde festgehalten, dass die Diagnose ADHS im Alter von 41 Jahren erfolgt sei ( Urk. 9/33/5 ) . Es ist festzustellen, dass die Ärzte im Zusammenhang mit der Diagnose ADHS einen bereits seit Längerem bestehenden gesundheitlichen Zustand beschreiben . Diese Umstände

waren zum Zeitpunkt der Mitteilung der Beschwerdegegnerin vom

27. Juli 2016

bereits bekannt .

Im Vergleich zum Gutachten vom 13. Mai 2014 wurde im Bericht vom 13. Okto ber 2017 neu eine emotional instabile Persönlichkeitsstörung mit impulsiven Anteilen diagnostiziert .

A llerdings wurde auch festgehalten, dass die se emotio nale Instabilität langjährig bestehe und bisher nie nachhaltig therapiert worden sei ( E. 3.3.1 ) . Mithin handelt es sich auch hier um vorbestehende und damit bereits bekann te Umstände. Weiter ist dem Bericht vom 13. Oktober 2017 zu entnehmen, dass der schulische Werdegang des Beschwerdeführers, der Besuch einer Sonder schule und der Sekundarschule mit Niveau C, für das Vorliegen von Entwick lungsstörungen schulischer Fertigkeiten spreche (Urk. 9/109/3 f.) . B ereits im Be - richt der Klinik

Z.___

vom

19. September 2013 ist von solchen Ein schränkungen die Rede (Urk. 9/104/7). Welche Schulen der mittlerweile 47-jäh rige Beschwerdeführer besuchte, ist zum einen seit Langem bekannt. Zum andern vermag es nicht zu überzeugen - ist vorliegend aber nicht weiter von Bedeutung -, dass diesbezüglich eine relevante Einschränkung in der Leistungs - fähigkeit des Beschwerdeführers bestehen soll, war er doch in der Lage, eine Lehre als K och erfolgreich abzuschliessen, wie der Beschwerdeführer erzählte (Urk. 9/109/2) . Entscheidend ist jedenfalls , dass auch diese Störungen von den Ärzten bereits früher beschrieben wurden .

Es ist zudem darauf hinzuweisen, dass eine neu e Diagnose nicht per se einen Re vi s ionsgrund darstellt. Relevant ist, ob eine erheb liche Gesundheitsvers chlechterung auszumachen ist ( E. 1.3.2). Der Beschwerde führer selbst gab in seiner IV-Anmeldung vom 1 1. Mai 2017 als Grund die Diag nose ADHS an, welche bereits seit 1972 vorliege ( Urk. 9/97). Der Beschwerdefü h rer ist bereits seit 2013 bei der Klinik

Z.___

in Behandlung ( Urk. 9/33/2). E in Verlaufsbericht mit konkreter und substantiierter Darlegung ein er Ver schlechterung der gesundheitlichen Verfassung des Beschwerdeführers liegt nicht vor. Der Sachverhalt erweist sich nach dem Gesagten als unverändert. Im Jahr 2014 mass der Gutachter der Erkrankung ADHS keine Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit zu

(Urk. 9/33/9). Die Schlussfolgerung der Klinik

Z.___

im Bericht vom 13. Oktober 2017, dass aufgrund des ADHS eine Einschränkung der Arbeitsfähig keit vorliege

(Urk. 9/109/4) , ste l lt somit eine andere Einschätzung desselben Sachverhalts dar. Aus einer solche n andere n Einschätzung bei unver änderter Diagnose allein kann nicht auf eine für den Invaliditätsgrad erhebliche Tatsachenänderung geschlossen werden (E. 1.3.2), und ist vorliegend nicht zu berücksichtigen. Nach dem Gesagten ist daher nach wie vor von einer uneinge schränkten Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers auszugehen. 4.2

Schliesslich wurde in der Beschwerde vorgebracht, der Beschwerdeführer habe eigenen Angaben zufolge kürzlich die Schilddrüse entfernen lassen müssen und leide immer wieder unter teilweise notfallmässig behandlungsbedürftigen Abs zessen, was regelmässige Absenzen über mehrere Tage zur Folge habe ( Urk. 1 S.

3 f. Ziff. 9 und 17). Diesbezüglich ist auf den im Vorbescheidverfahren aufgeleg ten Bericht der Ärzte des Stadtspital s

A.___

vom 2 9. März 2018

(Urk. 9/131/2-4) zu verweisen, wonach gleichentags eine operative Entfernung der Schilddrüse ( T hyreoidektomie ) erfolgt und eine lebenslange Einnahme des Schilddrüsenhor mons Eltroxin notwendig sei.

Dass der Beschwerdeführer aus endokrinologischen Gründen längerdauernd in seiner Arbeits- beziehungsweise Erwerbsunfähigkeit eingeschränkt wäre, geht indes aus dem fraglichen Bericht nicht hervor. Andere Berichte, welche einen solchen Schluss zuliessen, sind nicht aktenkundig und wurden insbesondere auch im Beschwerdeverfahren nicht ins Recht gelegt. Inso fern ist auch mit den geklagten Beschwerden im Zusammenhang mit der Schild drüse keine relevante Veränderung des Gesundheitszustandes im Sinne eines Revisionsgrundes gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG (vgl. E. 1.3.2) dargetan. 4. 3

Die Ausführungen des Beschwerdeführers im Rahmen des Vorbescheidverfahrens , dass er lediglich im Umfang von 50 – 60 % arbeite und er nicht in der Lage sei , ein grösseres Arbeitspensum zu bewältigen ( Einwandschreiben vom 1 8. Juni 2018, Urk. 9/128/1 ), vermögen hieran nichts zu ändern . Es kommt hinzu, dass der Beschwerdeführer fest hielt , er sei seit Oktober 2017 arbeitsfähig und habe eine Anstellung im Umfang von 100 % angenommen (Urk. 9/128/1) . In den Akten finden sich entsprechende Einsatzverträge mit einem Pensum von 80 % per 7. Juni 2018 (Urk. 9/134/6), 80 % per 22. Mai 2018 (Urk. 9/134/3) oder auch 100 % per 16. Oktober 2017 (Urk. 9/134/5) . Diese Umstände sprechen vielmehr gegen eine anspruchsrelevante gesundheitliche Verschlechterung (E. 1.3.2).

Ein seit dem 2 7. Juli 2016

unveränderter Sachverhalt ist damit evident. 4. 4

Anfechtungsgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist die Verfügung vom 27. Juli 2018 (Urk. 2), mit welcher ein Rentenanspruch des Beschwerdeführers verneint wurde . Die Ausführungen des Beschwerdeführer s zu den Auflagen der IV-Stell e gemäss der Mitteilung vom 20. Dezember 2017 ( Urk. 9/113) betreffen somit einen anderen Anfechtungsgegenstand, weshalb in diesem Punkt auf die Be schwerde nicht einzutreten ist (v gl . BGE 131 V 164 E. 2.1; 125 V 413 E. 1a ). Es ist daher auch nicht zu beanstanden, wenn sich die Beschwerdegegnerin in der hier angefochtenen Verfügung nicht mit solchen Ausführungen des Beschwerde führers auseinandergesetzt haben soll (vgl. auch E. 2.3). Bereits an dieser Stelle ist jedoch darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer angesichts einer zumutbaren Arbeitsfähigkeit von 100 % mittels Arbeitspensums von 50 % der Schadenminderungspflicht nicht genügen kann. 4. 5

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass eine Verä nderung des Gesundheitszu stand s mit Relevanz au f die Arbeitsfähigkeit seit der Mitteilung der renten - aus schliessenden Eingliederung vom 2 7. Juli 2016 nicht ausgewiesen ist, son - dern

- unverändert - eine Arbeitsfähigkeit von 100 % besteht.

Dies führt zur Abweisung der Beschwerde , soweit darauf einzutreten ist . 5 . 5 .1

Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltliche n Rechts pflege wurde mit Verfügung vom

9. November 2018 gutgeheissen ( Urk. 13 ) und für das vorliegende Verfahren wurde dem Beschwerdeführer Rechtsanwältin Magdalena Schaer als unentgeltliche Rechtsvertreterin zur Seite gestellt. 5 .2

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind sie dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Pro zessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. 5 .3

Rechtsanwältin Magdalena Schaer machte mit Honorarnote vom 2 6. Februar 2019 einen Gesamtaufwand von 15 Stunden und 16 Minuten sowie Spesen von Fr. 20.-- geltend ( Urk. 20).

Nach § 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) bemisst sich die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert. Gemäss § 8 in Verbindung mit § 7 Abs. 1 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht ( GebV

SVGer ) wird – auch im Rahmen der unentgeltlichen Rechtsvertretung – namentlich für unnötigen Aufwand kein Ersatz gewährt.

Der von Rechtsanwältin Schaer g eltend gemachte Aufwand von 15 .27 Stunden ist der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses nicht angemessen.

Insgesamt ist ein Gesamtarbeitsaufwand von maximal acht Stunden für Besprechungen mit dem Klienten, dem Ausarbeiten der Rechtsschriften sowie weitere Arbeiten im Zusammenhang mit dem Beschwerdeverfahren anzurechnen, was unter Berücksichtigung des gerichtsüblichen Ansatzes von Fr. 220.-- sowie einem Anteil für Barauslagen und Mehrwertsteuer eine En tschädigung von rund Fr. 1'900.-- ergibt. In dieser Höhe ist Rechtsanwältin Schaer aus der Gerichtskasse zu entschädigen. 5 .4

Der Beschwerdeführer ist auf § 16 Abs. 4 GSVGer hinzuweisen, wonach er zur Nachzahlung der Gerichtskosten sowie der Entschädigung an Rechtsanwältin Schaer verpflichtet ist, sobald er dazu in der Lage ist. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird . 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt zufolge Ge währung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.

Die unentgeltliche Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Magdalena Schaer, Dietikon, wird mit Fr. 1’900 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Magdalena Schaer - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiberin VogelPeter

Erwägungen (14 Absätze)

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.2 Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung ( IVG) sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines aner kannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V

409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 13 9 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art.

E. 1.3 X.___ meldet e sich am 1 1. Mai 2017 (Eingangsdatum bei der IV-Stelle ) unter Hinwei s auf ein seit 1972 bestehendes ADHS erneut zum Bezug von Leis tungen der Invalidenversicherung an ( Urk. 9/97) . Die IV-Stelle wies X.___ mit Schreiben vom 2 2. Mai 2017 darauf hin, dass er glaubhaft machen müsse, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse seit Erlass der letzten Verf ügung wesent lich verändert hätten , damit die IV-Stelle auf seinen Antrag eintreten könne (Urk. 9/100). In der Folge wurden mehrere Arzt berichte ins Recht gelegt (Urk. 9/1

E. 1.3.1 Wurde eine Rente

wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades

verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung

( IVV )

eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat.

Ergibt die Prüfung durch die Verwaltung, dass die Vorbringen

der versicherten Person nicht glaubhaft sind, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versi cherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tat sächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie be i einem Revi sionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festge stellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auc h dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b ).

E. 1.3.2 Ein Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG betrifft Änderungen in den persönlichen Verhältnissen der versicherten Person (BGE 133 V 454 E. 7.1). Dazu gehört namentlich der Gesundheitszustand. Dabei ist nicht die Diagnose massgebend, sondern in erster Linie der psychopathologische Befund und der Schweregrad der Symptomatik. Aus einer anderen Diagnose oder einer unter schiedlichen Einschätzung der Arbeitsfähigkeit aus medizinischer Sicht allein kann somit nicht auf eine für den Invaliditätsgrad erhebliche Tatsachenänderung geschlossen werden (Urteil des Bundesgerichts 9C_602/2016 vom 1 4. Dezember 2016 E. 5.1 mit weiteren Hinweisen). Das Hinzutreten einer neuen Diagnose stellt nicht per se einen Revisionsgrund dar, weil damit das quantitative Element der (erheblichen) Gesundheitsver schlechterung nicht zwingend ausgewiesen ist (BGE 141 V 9 E. 5.2 mit Hinwei sen). Massgebend ist einzig, ob bzw. in welchem Ausmass – unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie – den medizinischen Akten eine Verschlechterung der Arbeits- bzw. Erwerbsfähigkeit im relevanten Zeitraum entnommen werden kann (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_664/2017 vom 25. Januar 2018 E. 9 und 9C_799/2016 vom 2 1. März 2017 E. 5.2.1 mit weiteren Hinweisen). Eine Rentenrevision im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG setzt eine Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen voraus, die sich auf den Anspruch als solchen oder den Umfang auswirken kann und Anlass gibt, den Invaliditätsgrad neu zu ermitteln. Für eine Rentenanpassung genügt daher nicht «irgendeine» Änderung im Sach verhalt. Mit Blick auf die erwerblichen Auswirkungen eines an sich gleich geblie benen Gesundheitsschadens mangelt es an einem Revisionsgrund, wenn die Sach verhaltsänderung lediglich in einer Reduktion oder Erhöhung des erwerb lichen Pensums liegt und dieser Umstand für sich allein nicht anspruchsrelevant ist (vgl. BGE 141 V 9 E. 2.3 und E. 5.2 mit Hinweis; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_844/2016 vom 2. März 2017 E. 6.2 mit Hinweisen).

E. 1.4 Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustel len und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestell ten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen be ruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt – was vor allem bei psychi schen Fehlentwicklungen nötig ist –, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Aus einandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfol gerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deut lich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; Ulrich Meyer, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in: Hermann Fredenhagen , Das ärztliche Gutachten, 4. Auflage 2003, S. 24 f.). 2.

E. 02 ff.). Mit Mitteilung vom 20. Dezember 2017 nannte die IV-Stelle meh rere Voraussetzungen , welche für eine erneute Prüfung von Eingliederungsmass nahmen zu erfüllen seien ( Urk. 9/113). Im Rahmen der Überprüfung eines Ren tenanspruchs tätigte die IV-Stelle weitere medizinische Abk l ärungen und wies das Begehren nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren ( Urk. 9/123) mit Ver fügung vom 2 7. Juli 2018 ab, da aus medizinischer Sich t eine volle Arbeitsfähig keit bestehe ( Urk.

E. 2 [=

Urk. 9/136 ] ).

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin erwog im angefochtenen Entscheid vom 2 7. Juli 2018 ( Urk. 2), bereits mit Schreiben vom 2 0. Dezember 2017 sei dem Beschwerdeführer mitgeteilt worden , dass er ausreichend unterstützt worden sei und keine weiteren beruflichen Massnahmen aufgenommen werd en würden. Weiter hätten die medizinischen Abklärungen ergeben, dass keine dauerhafte Erwerbsunfähigkeit bestehe.

E. 2.2 Demgegenüber brachte der Beschwerdef ührer im Wesentlichen vor (Urk. 1) , dass seit Austritt aus der stationären Behandlung und auch heute noch eine Arbeits unfähig keit von 50 % vorliege. Hinzu kämen noch weitere gesundheitliche Beeinträchtigung en , wie etwa der Morbus Crohn . Mit der Frage der Komorbidität habe sich die Beschwerdegegnerin nicht auseinandergesetzt .

Bereits mit Einwand vom 1 8. Juni 2018 habe er vorgebracht, dass er seiner Schadenminderungspflicht nachgekommen sei und er das verlangte Beschäftigu ngsprogramm faktisch erfüllt habe , da er innerhalb von sechs Monaten ein em Arbeits pensum von 50 - 60 % nachgegangen sei ( Urk. 9/128) . Auf dieses Vorbringen sei die Beschwerdegegne rin in keiner Weise eingegangen. In der Replik vom 17. Dezember 2018 ( Urk.

15) bringt der Beschwerdeführer sodann vor, dass er aufgrund des finanziellen Drucks nicht mehr in der Lage gewesen sei, die von der Beschwerdegegnerin auferlegten Bedingungen umzusetzen. Diese Auflagen würden seine gesundheitsbedingten Einschränkungen nicht mit berücksichtigen.

E. 2.3 Vorab ist darauf hinzuweisen, dass der Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt, dass Entscheide sachgerecht angefochten werden können. Hierfür muss dem Betroffenen bekannt sein, von welchen Überlegungen sich die Behörde hat leiten lassen und worauf sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist hingegen, dass sich die Verfügung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Soweit eine Verfügung sach gerecht angefochten werden kann, liegt somit keine Verletzung der Begründungs pflicht vor (BGE 134 I 83 E. 4.1 mit Hinweisen).

Insoweit der Beschwerdeführer geltend macht, auf seine Argumente im Einwand verfahren sei die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung in keiner Weise eingegangen beziehungsweise sie habe sich nicht ausreichend mit dem Gesamtbild der Beschwerden auseinandergesetzt ( Urk. 1 S. 4-5), kann mit Blick auf das Vorgenannte keine Verletzung des rechtlichen Gehörs erblickt werden. Die Begründung der Beschwerdegegnerin, wonach mangels dauerhafter Erwerbs unfähigkeit kein Rentenanspruch bestehe, ist zwar knapp gehalten . Dennoch war es für den Beschwerdeführer ersichtlich, dass die Beschwerdegegnerin gestützt auf die medizinische Aktenlage auf eine vollständige Arbeitsfähigkeit schloss. Mithin war ihm eine sachgerechte Anfechtung möglich. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer seine Anliegen mit der Beschwerde gegen die Verfügung vom 2 7. Juli 2018 vor einer Beschwerdeinstanz, die sowohl den Sachverhalt als auch die Rechtslage frei überprüft, vortragen konnte, womit eine allfällige Verletzung des rechtlichen Gehörs als geheilt zu betrachten wäre (vgl. BGE 127 V 431 E. 3d/ aa ). 3 .

3.1

Vorliegend ist die Frage zu klären , ob sich der massgebliche Sachverhalt, welcher der Mitteilung vo m 27. Juli 2016 , wonach der Beschwerdeführer rentenaus schliessend eingegliedert

sei ( Urk. 9/90) , zugrunde lag , bis zur angefochtenen Verfügung vom 27. Juli 2018 ( Urk.

2) in einer für den Leistungsanspruch erheb lichen Weise verändert hat. 3.2

Dr. Y.___ , Facharzt Allgemeine Medizin , s tellte gemäss dem Bericht vom 22 . Dezember 2015 ( Urk. 9/58) die Diagnose Morbus Crohn und hielt weiter fest, dass die chronische Diarrhoe keine Einschränkung am Arbeitsplatz darstelle und ein Einsatz in lebensmittelverarbeitenden Betrieben zumutbar sei, falls die Diarrhoe gestoppt werden könne ( Urk. 9/58/7).

Was den Sachverhalt in psychiatrischer Hinsicht anbelangt, wurde auf das psy chiatrische Gutachten vom 13. Mai 2014 ab gestellt ( Urk. 9/33). Danach wurde beim Beschwerdeführer ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit anamnestisch eine Aufmerksamkeitsdefizit-Hyperaktivitätsstörung ( ADHS ) diagnostiziert ( Urk. 9/33/9) . Im Gutachten wurde sodann festgehalten, der Beschwerdeführer habe seine Kindheit aufgrund der Erkrankung an ADHS als anstrengend bezeich net . Der Beschwerdeführer habe davon berichtet, dass er von Anfang an eine Sonderschule habe besuchen müssen und während einiger Jahre in einem Heim unter gebracht gewesen sei. D ie Diagnose ADHS sei erst im Alter von 41 Jahren gestellt worden (Urk. 9/33/5). Der Gutachter hielt weiter fest, dass keine klinisch relevante respektive die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigende psych ische Störung habe festgestellt werden können . Das diagnostizierte ADHS sei mit einem spezi fi schen Medikament gut behandelt . Diese Behandlu ng sei fortzuführen. Ab sofort bestehe

in psychiatrischer Hinsicht wieder eine Arbeitsfäh igkeit von 100 % ( Urk. 9/33/9). 3.3

3.3.1

Im Rahmen des akt u e llen Neuanmeldeverfahrens wurden mehrere Arztberichte der Klinik

Z.___

zu den Akten genommen ( Urk. 9/102, 9/ 104 , 9/ 109 , 9/ 121 ). Im Bericht vom 13. Oktober 2017 wurde n folgende psychiatrische Diag nosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit auf geführt ( Urk. 9/109) : - Emotional instabile Persönlichkeitsstörung mit impulsiven Anteilen (ICD-10: F60.30) - Einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung (ICD-10: F90.0) - Entwicklungsstörung schulischer Fertigkeiten (ICD-10: F81.8) - Leichte bis mittelschwere kognitive Störung – multifaktorieller Ätiopa thogenese (ICD-10: F81.8, F90.0, F32.1, F60.30)

In somatischer Hinsicht wurden mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit Morbus Basedow (ICD-10: E03.8) und Morbus Crohn (ICD-10: K50.9) aufgeführt.

Diagno sen, welche sich nicht auf die Arbeitsfähigkeit auswirke n , wurden keine genannt. 3.3.2

Im Bericht wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer ein ADHS seit der frü hen Kindhei t beschrieben habe und damals ein psychoorganisches S yndrom diagnostiziert worden sei , das sich mit oppositionellem und störende m Verhalten manifestiert habe. Deshalb, so sei der Beschwerdeführer der Ansicht , sei er in ein Heim für schwererziehbare Kinder gekommen. Weiter habe der Beschwerdeführer erzählt, dass er eine Lehre als Koch absolviert habe und danach für elf Jahre als Fleischverkäufer und - verarbeiter gearbeitet habe. Der Beschwerdeführer habe zudem davon berichtet, dass er n ach der Umschulung zum Lagerist im Frühling 2016 in diesem Beruf nicht habe Fuss fassen können und seit August 2016 bei nah e du rchgängig arbeitslos gewesen sei . Sodann habe er erklärt, er habe sich gerade von seiner Partnerin getrennt und

verbleibe ohne festen Wohnsitz. Im Bericht wurde weiter festgehalten, dass der Beschwerdeführer über Schlafprob leme in Form von Durchschlafstörungen und Tagesmüdigkeit geklagt habe (Urk. 9/109/2).

Gemäss dem Bericht v om 13. Oktober 2017 sei die stationäre Therapie a ufgrund einer Belastungssituation und erhöhten Vulnerabilität des Beschwerdeführers , die mit emotio naler Instabilität einhergehe , erfolgt . Diese langjährig bestehende emo tionale Instabilität sei bisher nie nachhaltig therapiert worden. Der Beschwerde führer werde neu m it Methylphanidat

behandelt. Es habe bereits eine Verbesse rung der Impulskontrolle festgestellt werden können.

Auf der Station sei es zu keinerlei Aggressionsereignissen gekommen und der Beschwerdeführer habe sich sehr engagiert, motiviert und freundlich zugewandt gezeigt. Der psychopatholo gische Befund habe sich, bis auf eine affektive Niedergestimmtheit und Antriebs losig keit, als unauffällig erwiesen ( Urk. 9/109/2) .

Weiter wurde festgehalten, dass sich der Beschwerdeführer anlässlich der neu ropsychologischen Untersuchung mit verminderter Ausdauer, Ungeduld, motori scher Unruhe in Form eines Zappelns mit den Füssen und schwankender Kon zentrationsfähigkeit präsentiert habe . Die Untersuchungen hätten Einschränkun gen fast aller ge prüften kognitiven Domänen gezeigt . Unter Berücksichtigung der anamnestischen Angaben dürfte eine Entwicklungsstörung schulischer Fertigkei ten vorliegen ( Urk. 9/109/3). Hierfür spreche insbesondere der schulische Werde gang des Beschwerdeführers (Besuch Sonderschule und Sekundarabschluss des Niveaus C). In den weiteren Tests betreffen d selektive Aufmerksam keit/Impulskontrolle, verbales Langzeitgedächtnis, basa le Planungskompetenz , habe der Beschwerdeführer normgerechte Resultate erzielt ( Urk. 9/109/4). Aus dem neuropsychologischen Bericht vom 6. September 201

E. 7 , welcher dem Bericht vom 13. Oktober 2017 angefügt ist, geht zudem hervor, dass sich a uch im Rah men der Überprüfung der Fahreignung normgerechte Leistungen gezeigt hätten ( Urk. 9/109/12). 3.3.3

Hinsi chtlich der Arbeitsfähigkeit wurde im Bericht vom 1 3. Oktober 2017 festge halten, dass im Zusammenhang mit einer leichten bis mittelschweren kognitiven Störung die Funktionsfähigkeit im Alltag und unter den meisten beruflichen Anforderungen leich t eingeschränkt sei. Bei sch wierigen Aufgaben, wie dies für den Beschwerdeführ e r Aufgaben mit Anspruch an die Lese-, Rechtschreib- und Rech enfähigkeiten darstellten, könnten sich auch deutlichere Einsc hränkungen zeigen. Schliesslich wurde ausgeführt, dass eine Konzentrationsschwä che bei vor handenem ADHS mit einhergehender Impulsivität vorliege und damit von einer 50%igen Restarbeitsfäh ig k eit auszugehen sei ( Urk. 9/109/4). 4. 4.1

Aus den Akten erhellt , dass sich die gesundheitliche Situation des Beschwerde führers seit der Mitteilung der rentenausschliessenden Eingliederung vom 2 7. Juli 2016 nicht relevant verändert hat.

Wie bereits in der Erwägung E. 3.3.2 festgehalten wurde , berichtete der Beschwer deführer gegenüber seinen behandelnden Ärzten von einem ADHS , welches bereits seit seiner Kindheit bestehe . Gemäss der Ansicht des Beschwerdeführers

musste er aufgrund dieser Erkrankung, welche in seiner Kindheit als psychoorga nisches S yndrom diagnostiziert wurde , eine Sonderschule besuchen und wurde in einem Heim für schwererziehbare Kinder untergebracht , was sowohl dem Gut achten vom 1 3. Mai 2014 ( Urk. 9/33/5 ) als auch dem Bericht vom 13. Oktober 2017 ( Urk. 9/109/2 ) entnommen werden kann .

Im Gutachten vom 13. Mai 2014 wurde festgehalten, dass die Diagnose ADHS im Alter von 41 Jahren erfolgt sei ( Urk. 9/33/5 ) . Es ist festzustellen, dass die Ärzte im Zusammenhang mit der Diagnose ADHS einen bereits seit Längerem bestehenden gesundheitlichen Zustand beschreiben . Diese Umstände

waren zum Zeitpunkt der Mitteilung der Beschwerdegegnerin vom

27. Juli 2016

bereits bekannt .

Im Vergleich zum Gutachten vom 13. Mai 2014 wurde im Bericht vom 13. Okto ber 2017 neu eine emotional instabile Persönlichkeitsstörung mit impulsiven Anteilen diagnostiziert .

A llerdings wurde auch festgehalten, dass die se emotio nale Instabilität langjährig bestehe und bisher nie nachhaltig therapiert worden sei ( E. 3.3.1 ) . Mithin handelt es sich auch hier um vorbestehende und damit bereits bekann te Umstände. Weiter ist dem Bericht vom 13. Oktober 2017 zu entnehmen, dass der schulische Werdegang des Beschwerdeführers, der Besuch einer Sonder schule und der Sekundarschule mit Niveau C, für das Vorliegen von Entwick lungsstörungen schulischer Fertigkeiten spreche (Urk. 9/109/3 f.) . B ereits im Be - richt der Klinik

Z.___

vom

19. September 2013 ist von solchen Ein schränkungen die Rede (Urk. 9/104/7). Welche Schulen der mittlerweile 47-jäh rige Beschwerdeführer besuchte, ist zum einen seit Langem bekannt. Zum andern vermag es nicht zu überzeugen - ist vorliegend aber nicht weiter von Bedeutung -, dass diesbezüglich eine relevante Einschränkung in der Leistungs - fähigkeit des Beschwerdeführers bestehen soll, war er doch in der Lage, eine Lehre als K och erfolgreich abzuschliessen, wie der Beschwerdeführer erzählte (Urk. 9/109/2) . Entscheidend ist jedenfalls , dass auch diese Störungen von den Ärzten bereits früher beschrieben wurden .

Es ist zudem darauf hinzuweisen, dass eine neu e Diagnose nicht per se einen Re vi s ionsgrund darstellt. Relevant ist, ob eine erheb liche Gesundheitsvers chlechterung auszumachen ist ( E. 1.3.2). Der Beschwerde führer selbst gab in seiner IV-Anmeldung vom 1 1. Mai 2017 als Grund die Diag nose ADHS an, welche bereits seit 1972 vorliege ( Urk. 9/97). Der Beschwerdefü h rer ist bereits seit 2013 bei der Klinik

Z.___

in Behandlung ( Urk. 9/33/2). E in Verlaufsbericht mit konkreter und substantiierter Darlegung ein er Ver schlechterung der gesundheitlichen Verfassung des Beschwerdeführers liegt nicht vor. Der Sachverhalt erweist sich nach dem Gesagten als unverändert. Im Jahr 2014 mass der Gutachter der Erkrankung ADHS keine Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit zu

(Urk. 9/33/9). Die Schlussfolgerung der Klinik

Z.___

im Bericht vom 13. Oktober 2017, dass aufgrund des ADHS eine Einschränkung der Arbeitsfähig keit vorliege

(Urk. 9/109/4) , ste l lt somit eine andere Einschätzung desselben Sachverhalts dar. Aus einer solche n andere n Einschätzung bei unver änderter Diagnose allein kann nicht auf eine für den Invaliditätsgrad erhebliche Tatsachenänderung geschlossen werden (E. 1.3.2), und ist vorliegend nicht zu berücksichtigen. Nach dem Gesagten ist daher nach wie vor von einer uneinge schränkten Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers auszugehen. 4.2

Schliesslich wurde in der Beschwerde vorgebracht, der Beschwerdeführer habe eigenen Angaben zufolge kürzlich die Schilddrüse entfernen lassen müssen und leide immer wieder unter teilweise notfallmässig behandlungsbedürftigen Abs zessen, was regelmässige Absenzen über mehrere Tage zur Folge habe ( Urk. 1 S.

3 f. Ziff.

E. 9 und 17). Diesbezüglich ist auf den im Vorbescheidverfahren aufgeleg ten Bericht der Ärzte des Stadtspital s

A.___

vom 2 9. März 2018

(Urk. 9/131/2-4) zu verweisen, wonach gleichentags eine operative Entfernung der Schilddrüse ( T hyreoidektomie ) erfolgt und eine lebenslange Einnahme des Schilddrüsenhor mons Eltroxin notwendig sei.

Dass der Beschwerdeführer aus endokrinologischen Gründen längerdauernd in seiner Arbeits- beziehungsweise Erwerbsunfähigkeit eingeschränkt wäre, geht indes aus dem fraglichen Bericht nicht hervor. Andere Berichte, welche einen solchen Schluss zuliessen, sind nicht aktenkundig und wurden insbesondere auch im Beschwerdeverfahren nicht ins Recht gelegt. Inso fern ist auch mit den geklagten Beschwerden im Zusammenhang mit der Schild drüse keine relevante Veränderung des Gesundheitszustandes im Sinne eines Revisionsgrundes gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG (vgl. E. 1.3.2) dargetan. 4. 3

Die Ausführungen des Beschwerdeführers im Rahmen des Vorbescheidverfahrens , dass er lediglich im Umfang von 50 – 60 % arbeite und er nicht in der Lage sei , ein grösseres Arbeitspensum zu bewältigen ( Einwandschreiben vom 1 8. Juni 2018, Urk. 9/128/1 ), vermögen hieran nichts zu ändern . Es kommt hinzu, dass der Beschwerdeführer fest hielt , er sei seit Oktober 2017 arbeitsfähig und habe eine Anstellung im Umfang von 100 % angenommen (Urk. 9/128/1) . In den Akten finden sich entsprechende Einsatzverträge mit einem Pensum von 80 % per 7. Juni 2018 (Urk. 9/134/6), 80 % per 22. Mai 2018 (Urk. 9/134/3) oder auch 100 % per 16. Oktober 2017 (Urk. 9/134/5) . Diese Umstände sprechen vielmehr gegen eine anspruchsrelevante gesundheitliche Verschlechterung (E. 1.3.2).

Ein seit dem 2 7. Juli 2016

unveränderter Sachverhalt ist damit evident. 4. 4

Anfechtungsgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist die Verfügung vom 27. Juli 2018 (Urk. 2), mit welcher ein Rentenanspruch des Beschwerdeführers verneint wurde . Die Ausführungen des Beschwerdeführer s zu den Auflagen der IV-Stell e gemäss der Mitteilung vom 20. Dezember 2017 ( Urk. 9/113) betreffen somit einen anderen Anfechtungsgegenstand, weshalb in diesem Punkt auf die Be schwerde nicht einzutreten ist (v gl . BGE 131 V 164 E. 2.1; 125 V 413 E. 1a ). Es ist daher auch nicht zu beanstanden, wenn sich die Beschwerdegegnerin in der hier angefochtenen Verfügung nicht mit solchen Ausführungen des Beschwerde führers auseinandergesetzt haben soll (vgl. auch E. 2.3). Bereits an dieser Stelle ist jedoch darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer angesichts einer zumutbaren Arbeitsfähigkeit von 100 % mittels Arbeitspensums von 50 % der Schadenminderungspflicht nicht genügen kann. 4. 5

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass eine Verä nderung des Gesundheitszu stand s mit Relevanz au f die Arbeitsfähigkeit seit der Mitteilung der renten - aus schliessenden Eingliederung vom 2 7. Juli 2016 nicht ausgewiesen ist, son - dern

- unverändert - eine Arbeitsfähigkeit von 100 % besteht.

Dies führt zur Abweisung der Beschwerde , soweit darauf einzutreten ist . 5 . 5 .1

Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltliche n Rechts pflege wurde mit Verfügung vom

9. November 2018 gutgeheissen ( Urk.

E. 13 ) und für das vorliegende Verfahren wurde dem Beschwerdeführer Rechtsanwältin Magdalena Schaer als unentgeltliche Rechtsvertreterin zur Seite gestellt. 5 .2

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind sie dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Pro zessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. 5 .3

Rechtsanwältin Magdalena Schaer machte mit Honorarnote vom 2 6. Februar 2019 einen Gesamtaufwand von 15 Stunden und 16 Minuten sowie Spesen von Fr. 20.-- geltend ( Urk. 20).

Nach § 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) bemisst sich die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert. Gemäss § 8 in Verbindung mit § 7 Abs. 1 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht ( GebV

SVGer ) wird – auch im Rahmen der unentgeltlichen Rechtsvertretung – namentlich für unnötigen Aufwand kein Ersatz gewährt.

Der von Rechtsanwältin Schaer g eltend gemachte Aufwand von 15 .27 Stunden ist der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses nicht angemessen.

Insgesamt ist ein Gesamtarbeitsaufwand von maximal acht Stunden für Besprechungen mit dem Klienten, dem Ausarbeiten der Rechtsschriften sowie weitere Arbeiten im Zusammenhang mit dem Beschwerdeverfahren anzurechnen, was unter Berücksichtigung des gerichtsüblichen Ansatzes von Fr. 220.-- sowie einem Anteil für Barauslagen und Mehrwertsteuer eine En tschädigung von rund Fr. 1'900.-- ergibt. In dieser Höhe ist Rechtsanwältin Schaer aus der Gerichtskasse zu entschädigen. 5 .4

Der Beschwerdeführer ist auf § 16 Abs. 4 GSVGer hinzuweisen, wonach er zur Nachzahlung der Gerichtskosten sowie der Entschädigung an Rechtsanwältin Schaer verpflichtet ist, sobald er dazu in der Lage ist. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird . 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt zufolge Ge währung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.

Die unentgeltliche Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Magdalena Schaer, Dietikon, wird mit Fr. 1’900 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Magdalena Schaer - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiberin VogelPeter

Dispositiv
  1. 1.1      Der 1972 geborene und gelernte Koch X.___ meldete sich am 2
  2. Juli 2013 (Eingangsdatum bei der IV-Stelle , Urk.  9/5 ) unter Hinweis auf eine Überlastung der Psyche zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (Urk. 9/2 ) . Im Rahmen d er Frühintervention erhielt X.___ Unterstützung bei der Wie deraufnah me einer beruflichen Tätigkeit , was per 1
  3. Mai 2014 zu eine r befriste te n Anstellung als Metzger führte (Urk. 9/37-38) , welche per 1.  August 2014 in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis umgewandelt wurde (Urk.  9/39 ) . Nachdem die IV-Stelle den Abschluss der beruflichen Massnahmen angezeigt hatte (Mitteilung vom 2. Oktober 2014, Urk. 9/40), verneinte sie mit Verfügung vom
  4. November 2014 einen Rentenanspruch von X.___ ( Urk.  9/44) . 1.2      Am 2
  5. Juli 2015 (Eingangsdatum bei der IV-Stelle , Urk. 9/50 ) beantragte X.___ unter Hinweis a uf eine chronische Darmerkrankung erneut Leistungen der IV-Stelle (Urk.  9/ 47/5 ). Am 2
  6. Januar 2016 erfolgte eine Kostengutsprache der IV-Stelle für eine Grundausbildung für Lagermitarbeitende inkl. Berufspraktikum vom 8. Februar bis 8. April 2016 ( Urk.  9/62/1). Sodann gewährte die IV-Stelle Kostengutsprache für ein Arbeitstraining bis am 31. Juli 2017 ( Mitteilung vom 22. März 2016, Urk.  9/92/1). M it Mitteilung vom 27.  Juli 2016 schloss die IV-Stelle die berufliche Eingliederung ab, da X.___ rentenausschliessend ein gegliedert sei (Urk.  9/90 ) . 1.3      X.___ meldet e sich am 1
  7. Mai 2017 (Eingangsdatum bei der IV-Stelle ) unter Hinwei s auf ein seit 1972 bestehendes ADHS erneut zum Bezug von Leis tungen der Invalidenversicherung an ( Urk.  9/97) . Die IV-Stelle wies X.___ mit Schreiben vom 2
  8. Mai 2017 darauf hin, dass er glaubhaft machen müsse, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse seit Erlass der letzten Verf ügung wesent lich verändert hätten , damit die IV-Stelle auf seinen Antrag eintreten könne (Urk.  9/100). In der Folge wurden mehrere Arzt berichte ins Recht gelegt (Urk.  9/1 02 ff.). Mit Mitteilung vom 20.  Dezember 2017 nannte die IV-Stelle meh rere Voraussetzungen , welche für eine erneute Prüfung von Eingliederungsmass nahmen zu erfüllen seien ( Urk.  9/113). Im Rahmen der Überprüfung eines Ren tenanspruchs tätigte die IV-Stelle weitere medizinische Abk l ärungen und wies das Begehren nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren ( Urk.  9/123) mit Ver fügung vom 2
  9. Juli 2018 ab, da aus medizinischer Sich t eine volle Arbeitsfähig keit bestehe ( Urk.  2 [=   Urk.  9/136 ] ).
  10. 2.1      Hiergegen liess X.___ am 1
  11. September 2018 Beschwerde erheben und beantragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihm eine angemessene Rente zuzusprechen. Eventualiter sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, die gesetzlich vorgeschriebenen notwendigen medizinischen Abk l ä rungen über den Gesundheitszustand beziehungsweis e über die Arbeitsfähigkeit vorzunehmen. In prozessualer Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, wobei Rechtsanwältin Magdalena Schaer zur unentgeltlichen Rechtsvertreterin zu ernennen sei ( Urk.  1). Mit Ver nehmlassung vom 2
  12. Oktober 2018 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde ( Urk.  8), was dem Beschwerde führer mit Verfügung vom
  13. Novem ber 2018 angezeigt wurde ( Urk.  13). Zugleich wurde das Gesuch um unentgeltli che Rechtspflege bewilligt, Rechtsanwältin Magdalena Schaer als unentgeltliche Rechtsvertreterin für das vorliegende Verfahren bestellt und ein zweiter Schrif tenwechsel angeordnet. 2.2      Mit Replik vom 1
  14. Dezember 2 018 liess der Beschwerdeführer eine Sistierung des Verfahrens für die Dauer von 12 Monaten beantragen ( Urk.  15). Die Beschwerdegegnerin verzichtete ausdrücklich auf die Erstattung einer Duplik ( Urk.  17). Mit Verfügung vom
  15. Februar 2019 wurde das Sistierungsg esuch ab gewiesen ( Urk.  18 ) . Das Gericht zieht in Erwägung:
  16. 1.1      Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2      Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung ( IVG) sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines aner kannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E.  2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E.  6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V   409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 13 9 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art.  7 Abs.  2 ATSG). 1.3      1.3.1      Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art.  87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung ( IVV ) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat.      Ergibt die Prüfung durch die Verwaltung, dass die Vorbringen der versicherten Person nicht glaubhaft sind, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versi cherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tat sächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie be i einem Revi sionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festge stellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auc h dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E.  2b ). 1.3.2      Ein Revisionsgrund im Sinne von Art.  17 Abs.  1 ATSG betrifft Änderungen in den persönlichen Verhältnissen der versicherten Person (BGE 133 V 454 E. 7.1). Dazu gehört namentlich der Gesundheitszustand. Dabei ist nicht die Diagnose massgebend, sondern in erster Linie der psychopathologische Befund und der Schweregrad der Symptomatik. Aus einer anderen Diagnose oder einer unter schiedlichen Einschätzung der Arbeitsfähigkeit aus medizinischer Sicht allein kann somit nicht auf eine für den Invaliditätsgrad erhebliche Tatsachenänderung geschlossen werden (Urteil des Bundesgerichts 9C_602/2016 vom 1
  17. Dezember 2016 E. 5.1 mit weiteren Hinweisen). Das Hinzutreten einer neuen Diagnose stellt nicht per se einen Revisionsgrund dar, weil damit das quantitative Element der (erheblichen) Gesundheitsver schlechterung nicht zwingend ausgewiesen ist (BGE 141 V 9 E. 5.2 mit Hinwei sen). Massgebend ist einzig, ob bzw. in welchem Ausmass – unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie – den medizinischen Akten eine Verschlechterung der Arbeits- bzw. Erwerbsfähigkeit im relevanten Zeitraum entnommen werden kann (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_664/2017 vom 25. Januar 2018 E. 9 und 9C_799/2016 vom 2
  18. März 2017 E. 5.2.1 mit weiteren Hinweisen). Eine Rentenrevision im Sinne von Art.  17 Abs.  1 ATSG setzt eine Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen voraus, die sich auf den Anspruch als solchen oder den Umfang auswirken kann und Anlass gibt, den Invaliditätsgrad neu zu ermitteln. Für eine Rentenanpassung genügt daher nicht «irgendeine» Änderung im Sach verhalt. Mit Blick auf die erwerblichen Auswirkungen eines an sich gleich geblie benen Gesundheitsschadens mangelt es an einem Revisionsgrund, wenn die Sach verhaltsänderung lediglich in einer Reduktion oder Erhöhung des erwerb lichen Pensums liegt und dieser Umstand für sich allein nicht anspruchsrelevant ist (vgl. BGE 141 V 9 E. 2.3 und E. 5.2 mit Hinweis; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_844/2016 vom
  19. März 2017 E. 6.2 mit Hinweisen). 1.4      Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustel len und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestell ten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen be ruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt – was vor allem bei psychi schen Fehlentwicklungen nötig ist –, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Aus einandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfol gerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deut lich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; Ulrich Meyer, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in: Hermann Fredenhagen , Das ärztliche Gutachten, 4. Auflage 2003, S. 24 f.).
  20. 2.1      Die Beschwerdegegnerin erwog im angefochtenen Entscheid vom 2
  21. Juli 2018 ( Urk.  2), bereits mit Schreiben vom 2
  22. Dezember 2017 sei dem Beschwerdeführer mitgeteilt worden , dass er ausreichend unterstützt worden sei und keine weiteren beruflichen Massnahmen aufgenommen werd en würden. Weiter hätten die medizinischen Abklärungen ergeben, dass keine dauerhafte Erwerbsunfähigkeit bestehe. 2.2      Demgegenüber brachte der Beschwerdef ührer im Wesentlichen vor (Urk. 1) , dass seit Austritt aus der stationären Behandlung und auch heute noch eine Arbeits unfähig keit von 50  % vorliege. Hinzu kämen noch weitere gesundheitliche Beeinträchtigung en , wie etwa der Morbus Crohn . Mit der Frage der Komorbidität habe sich die Beschwerdegegnerin nicht auseinandergesetzt . Bereits mit Einwand vom 1
  23. Juni 2018 habe er vorgebracht, dass er seiner Schadenminderungspflicht nachgekommen sei und er das verlangte Beschäftigu ngsprogramm faktisch erfüllt habe , da er innerhalb von sechs Monaten ein em Arbeits pensum von 50 - 60  % nachgegangen sei ( Urk.  9/128) . Auf dieses Vorbringen sei die Beschwerdegegne rin in keiner Weise eingegangen. In der Replik vom 17. Dezember 2018 ( Urk.  15) bringt der Beschwerdeführer sodann vor, dass er aufgrund des finanziellen Drucks nicht mehr in der Lage gewesen sei, die von der Beschwerdegegnerin auferlegten Bedingungen umzusetzen. Diese Auflagen würden seine gesundheitsbedingten Einschränkungen nicht mit berücksichtigen. 2.3      Vorab ist darauf hinzuweisen, dass der Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt, dass Entscheide sachgerecht angefochten werden können. Hierfür muss dem Betroffenen bekannt sein, von welchen Überlegungen sich die Behörde hat leiten lassen und worauf sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist hingegen, dass sich die Verfügung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Soweit eine Verfügung sach gerecht angefochten werden kann, liegt somit keine Verletzung der Begründungs pflicht vor (BGE 134 I 83 E. 4.1 mit Hinweisen).      Insoweit der Beschwerdeführer geltend macht, auf seine Argumente im Einwand verfahren sei die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung in keiner Weise eingegangen beziehungsweise sie habe sich nicht ausreichend mit dem Gesamtbild der Beschwerden auseinandergesetzt ( Urk.  1 S. 4-5), kann mit Blick auf das Vorgenannte keine Verletzung des rechtlichen Gehörs erblickt werden. Die Begründung der Beschwerdegegnerin, wonach mangels dauerhafter Erwerbs unfähigkeit kein Rentenanspruch bestehe, ist zwar knapp gehalten . Dennoch war es für den Beschwerdeführer ersichtlich, dass die Beschwerdegegnerin gestützt auf die medizinische Aktenlage auf eine vollständige Arbeitsfähigkeit schloss. Mithin war ihm eine sachgerechte Anfechtung möglich. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer seine Anliegen mit der Beschwerde gegen die Verfügung vom 2
  24. Juli 2018 vor einer Beschwerdeinstanz, die sowohl den Sachverhalt als auch die Rechtslage frei überprüft, vortragen konnte, womit eine allfällige Verletzung des rechtlichen Gehörs als geheilt zu betrachten wäre (vgl. BGE 127 V 431 E. 3d/ aa ). 3 .      3.1      Vorliegend ist die Frage zu klären , ob sich der massgebliche Sachverhalt, welcher der Mitteilung vo m 27. Juli 2016 , wonach der Beschwerdeführer rentenaus schliessend eingegliedert sei ( Urk.  9/90) , zugrunde lag , bis zur angefochtenen Verfügung vom 27.  Juli 2018 ( Urk.  2) in einer für den Leistungsanspruch erheb lichen Weise verändert hat. 3.2      Dr.  Y.___ , Facharzt Allgemeine Medizin , s tellte gemäss dem Bericht vom 22 . Dezember 2015 ( Urk.  9/58) die Diagnose Morbus Crohn und hielt weiter fest, dass die chronische Diarrhoe keine Einschränkung am Arbeitsplatz darstelle und ein Einsatz in lebensmittelverarbeitenden Betrieben zumutbar sei, falls die Diarrhoe gestoppt werden könne ( Urk.  9/58/7).      Was den Sachverhalt in psychiatrischer Hinsicht anbelangt, wurde auf das psy chiatrische Gutachten vom 13. Mai 2014 ab gestellt ( Urk.  9/33). Danach wurde beim Beschwerdeführer ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit anamnestisch eine Aufmerksamkeitsdefizit-Hyperaktivitätsstörung ( ADHS ) diagnostiziert ( Urk.  9/33/9) . Im Gutachten wurde sodann festgehalten, der Beschwerdeführer habe seine Kindheit aufgrund der Erkrankung an ADHS als anstrengend bezeich net . Der Beschwerdeführer habe davon berichtet, dass er von Anfang an eine Sonderschule habe besuchen müssen und während einiger Jahre in einem Heim unter gebracht gewesen sei. D ie Diagnose ADHS sei erst im Alter von 41 Jahren gestellt worden (Urk. 9/33/5). Der Gutachter hielt weiter fest, dass keine klinisch relevante respektive die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigende psych ische Störung habe festgestellt werden können . Das diagnostizierte ADHS sei mit einem spezi fi schen Medikament gut behandelt . Diese Behandlu ng sei fortzuführen. Ab sofort bestehe in psychiatrischer Hinsicht wieder eine Arbeitsfäh igkeit von 100  % ( Urk.  9/33/9). 3.3      3.3.1      Im Rahmen des akt u e llen Neuanmeldeverfahrens wurden mehrere Arztberichte der Klinik Z.___ zu den Akten genommen ( Urk.  9/102, 9/ 104 , 9/ 109 , 9/ 121 ). Im Bericht vom
  25. Oktober 2017 wurde n folgende psychiatrische Diag nosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit auf geführt ( Urk.  9/109) : - Emotional instabile Persönlichkeitsstörung mit impulsiven Anteilen (ICD-10: F60.30) - Einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung (ICD-10: F90.0) - Entwicklungsstörung schulischer Fertigkeiten (ICD-10: F81.8) - Leichte bis mittelschwere kognitive Störung –  multifaktorieller Ätiopa thogenese (ICD-10: F81.8, F90.0, F32.1, F60.30)      In somatischer Hinsicht wurden mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit Morbus Basedow (ICD-10: E03.8) und Morbus Crohn (ICD-10: K50.9) aufgeführt. Diagno sen, welche sich nicht auf die Arbeitsfähigkeit auswirke n , wurden keine genannt. 3.3.2      Im Bericht wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer ein ADHS seit der frü hen Kindhei t beschrieben habe und damals ein psychoorganisches S yndrom diagnostiziert worden sei , das sich mit oppositionellem und störende m Verhalten manifestiert habe. Deshalb, so sei der Beschwerdeführer der Ansicht , sei er in ein Heim für schwererziehbare Kinder gekommen. Weiter habe der Beschwerdeführer erzählt, dass er eine Lehre als Koch absolviert habe und danach für elf Jahre als Fleischverkäufer und - verarbeiter gearbeitet habe. Der Beschwerdeführer habe zudem davon berichtet, dass er n ach der Umschulung zum Lagerist im Frühling 2016 in diesem Beruf nicht habe Fuss fassen können und seit August 2016 bei nah e du rchgängig arbeitslos gewesen sei . Sodann habe er erklärt, er habe sich gerade von seiner Partnerin getrennt und verbleibe ohne festen Wohnsitz. Im Bericht wurde weiter festgehalten, dass der Beschwerdeführer über Schlafprob leme in Form von Durchschlafstörungen und Tagesmüdigkeit geklagt habe (Urk. 9/109/2).      Gemäss dem Bericht v om 13. Oktober 2017 sei die stationäre Therapie a ufgrund einer Belastungssituation und erhöhten Vulnerabilität des Beschwerdeführers , die mit emotio naler Instabilität einhergehe , erfolgt . Diese langjährig bestehende emo tionale Instabilität sei bisher nie nachhaltig therapiert worden. Der Beschwerde führer werde neu m it Methylphanidat behandelt. Es habe bereits eine Verbesse rung der Impulskontrolle festgestellt werden können. Auf der Station sei es zu keinerlei Aggressionsereignissen gekommen und der Beschwerdeführer habe sich sehr engagiert, motiviert und freundlich zugewandt gezeigt. Der psychopatholo gische Befund habe sich, bis auf eine affektive Niedergestimmtheit und Antriebs losig keit, als unauffällig erwiesen ( Urk.  9/109/2) .      Weiter wurde festgehalten, dass sich der Beschwerdeführer anlässlich der neu ropsychologischen Untersuchung mit verminderter Ausdauer, Ungeduld, motori scher Unruhe in Form eines Zappelns mit den Füssen und schwankender Kon zentrationsfähigkeit präsentiert habe . Die Untersuchungen hätten Einschränkun gen fast aller ge prüften kognitiven Domänen gezeigt . Unter Berücksichtigung der anamnestischen Angaben dürfte eine Entwicklungsstörung schulischer Fertigkei ten vorliegen ( Urk.  9/109/3). Hierfür spreche insbesondere der schulische Werde gang des Beschwerdeführers (Besuch Sonderschule und Sekundarabschluss des Niveaus C). In den weiteren Tests betreffen d selektive Aufmerksam keit/Impulskontrolle, verbales Langzeitgedächtnis, basa le Planungskompetenz , habe der Beschwerdeführer normgerechte Resultate erzielt ( Urk.  9/109/4). Aus dem neuropsychologischen Bericht vom
  26. September 201 7 , welcher dem Bericht vom 13. Oktober 2017 angefügt ist, geht zudem hervor, dass sich a uch im Rah men der Überprüfung der Fahreignung normgerechte Leistungen gezeigt hätten ( Urk.  9/109/12). 3.3.3      Hinsi chtlich der Arbeitsfähigkeit wurde im Bericht vom 1
  27. Oktober 2017 festge halten, dass im Zusammenhang mit einer leichten bis mittelschweren kognitiven Störung die Funktionsfähigkeit im Alltag und unter den meisten beruflichen Anforderungen leich t eingeschränkt sei. Bei sch wierigen Aufgaben, wie dies für den Beschwerdeführ e r Aufgaben mit Anspruch an die Lese-, Rechtschreib- und Rech enfähigkeiten darstellten, könnten sich auch deutlichere Einsc hränkungen zeigen. Schliesslich wurde ausgeführt, dass eine Konzentrationsschwä che bei vor handenem ADHS mit einhergehender Impulsivität vorliege und damit von einer 50%igen Restarbeitsfäh ig k eit auszugehen sei ( Urk.  9/109/4).
  28. 4.1      Aus den Akten erhellt , dass sich die gesundheitliche Situation des Beschwerde führers seit der Mitteilung der rentenausschliessenden Eingliederung vom 2
  29. Juli 2016 nicht relevant verändert hat.      Wie bereits in der Erwägung E. 3.3.2 festgehalten wurde , berichtete der Beschwer deführer gegenüber seinen behandelnden Ärzten von einem ADHS , welches bereits seit seiner Kindheit bestehe . Gemäss der Ansicht des Beschwerdeführers musste er aufgrund dieser Erkrankung, welche in seiner Kindheit als psychoorga nisches S yndrom diagnostiziert wurde , eine Sonderschule besuchen und wurde in einem Heim für schwererziehbare Kinder untergebracht , was sowohl dem Gut achten vom 1
  30. Mai 2014 ( Urk.  9/33/5 ) als auch dem Bericht vom 13. Oktober 2017 ( Urk. 9/109/2 ) entnommen werden kann . Im Gutachten vom 13. Mai 2014 wurde festgehalten, dass die Diagnose ADHS im Alter von 41 Jahren erfolgt sei ( Urk. 9/33/5 ) . Es ist festzustellen, dass die Ärzte im Zusammenhang mit der Diagnose ADHS einen bereits seit Längerem bestehenden gesundheitlichen Zustand beschreiben . Diese Umstände waren zum Zeitpunkt der Mitteilung der Beschwerdegegnerin vom
  31. Juli 2016 bereits bekannt .      Im Vergleich zum Gutachten vom 13. Mai 2014 wurde im Bericht vom 13. Okto ber 2017 neu eine emotional instabile Persönlichkeitsstörung mit impulsiven Anteilen diagnostiziert . A llerdings wurde auch festgehalten, dass die se emotio nale Instabilität langjährig bestehe und bisher nie nachhaltig therapiert worden sei ( E. 3.3.1 ) . Mithin handelt es sich auch hier um vorbestehende und damit bereits bekann te Umstände. Weiter ist dem Bericht vom 13. Oktober 2017 zu entnehmen, dass der schulische Werdegang des Beschwerdeführers, der Besuch einer Sonder schule und der Sekundarschule mit Niveau C, für das Vorliegen von Entwick lungsstörungen schulischer Fertigkeiten spreche (Urk. 9/109/3 f.) . B ereits im Be - richt der Klinik Z.___ vom
  32. September 2013 ist von solchen Ein schränkungen die Rede (Urk. 9/104/7). Welche Schulen der mittlerweile 47-jäh rige Beschwerdeführer besuchte, ist zum einen seit Langem bekannt. Zum andern vermag es nicht zu überzeugen - ist vorliegend aber nicht weiter von Bedeutung -, dass diesbezüglich eine relevante Einschränkung in der Leistungs - fähigkeit des Beschwerdeführers bestehen soll, war er doch in der Lage, eine Lehre als K och erfolgreich abzuschliessen, wie der Beschwerdeführer erzählte (Urk. 9/109/2) . Entscheidend ist jedenfalls , dass auch diese Störungen von den Ärzten bereits früher beschrieben wurden . Es ist zudem darauf hinzuweisen, dass eine neu e Diagnose nicht per se einen Re vi s ionsgrund darstellt. Relevant ist, ob eine erheb liche Gesundheitsvers chlechterung auszumachen ist ( E. 1.3.2). Der Beschwerde führer selbst gab in seiner IV-Anmeldung vom 1
  33. Mai 2017 als Grund die Diag nose ADHS an, welche bereits seit 1972 vorliege ( Urk.  9/97). Der Beschwerdefü h rer ist bereits seit 2013 bei der Klinik Z.___ in Behandlung ( Urk.  9/33/2). E in Verlaufsbericht mit konkreter und substantiierter Darlegung ein er Ver schlechterung der gesundheitlichen Verfassung des Beschwerdeführers liegt nicht vor. Der Sachverhalt erweist sich nach dem Gesagten als unverändert. Im Jahr 2014 mass der Gutachter der Erkrankung ADHS keine Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit zu (Urk.  9/33/9). Die Schlussfolgerung der Klinik Z.___ im Bericht vom 13. Oktober 2017, dass aufgrund des ADHS eine Einschränkung der Arbeitsfähig keit vorliege (Urk. 9/109/4) , ste l lt somit eine andere Einschätzung desselben Sachverhalts dar. Aus einer solche n andere n Einschätzung bei unver änderter Diagnose allein kann nicht auf eine für den Invaliditätsgrad erhebliche Tatsachenänderung geschlossen werden (E. 1.3.2), und ist vorliegend nicht zu berücksichtigen. Nach dem Gesagten ist daher nach wie vor von einer uneinge schränkten Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers auszugehen. 4.2      Schliesslich wurde in der Beschwerde vorgebracht, der Beschwerdeführer habe eigenen Angaben zufolge kürzlich die Schilddrüse entfernen lassen müssen und leide immer wieder unter teilweise notfallmässig behandlungsbedürftigen Abs zessen, was regelmässige Absenzen über mehrere Tage zur Folge habe ( Urk.  1 S.   3 f. Ziff.  9 und 17). Diesbezüglich ist auf den im Vorbescheidverfahren aufgeleg ten Bericht der Ärzte des Stadtspital s A.___ vom 2
  34. März 2018 (Urk. 9/131/2-4) zu verweisen, wonach gleichentags eine operative Entfernung der Schilddrüse ( T hyreoidektomie ) erfolgt und eine lebenslange Einnahme des Schilddrüsenhor mons Eltroxin notwendig sei. Dass der Beschwerdeführer aus endokrinologischen Gründen längerdauernd in seiner Arbeits- beziehungsweise Erwerbsunfähigkeit eingeschränkt wäre, geht indes aus dem fraglichen Bericht nicht hervor. Andere Berichte, welche einen solchen Schluss zuliessen, sind nicht aktenkundig und wurden insbesondere auch im Beschwerdeverfahren nicht ins Recht gelegt. Inso fern ist auch mit den geklagten Beschwerden im Zusammenhang mit der Schild drüse keine relevante Veränderung des Gesundheitszustandes im Sinne eines Revisionsgrundes gemäss Art.  17 Abs.  1 ATSG (vgl. E. 1.3.2) dargetan.
  35. 3      Die Ausführungen des Beschwerdeführers im Rahmen des Vorbescheidverfahrens , dass er lediglich im Umfang von 50 – 60  % arbeite und er nicht in der Lage sei , ein grösseres Arbeitspensum zu bewältigen ( Einwandschreiben vom 1
  36. Juni 2018, Urk.  9/128/1 ), vermögen hieran nichts zu ändern . Es kommt hinzu, dass der Beschwerdeführer fest hielt , er sei seit Oktober 2017 arbeitsfähig und habe eine Anstellung im Umfang von 100 % angenommen (Urk. 9/128/1) . In den Akten finden sich entsprechende Einsatzverträge mit einem Pensum von 80 % per 7. Juni 2018 (Urk. 9/134/6), 80 % per 22. Mai 2018 (Urk. 9/134/3) oder auch 100 % per 16. Oktober 2017 (Urk. 9/134/5) . Diese Umstände sprechen vielmehr gegen eine anspruchsrelevante gesundheitliche Verschlechterung (E. 1.3.2).      Ein seit dem 2
  37. Juli 2016 unveränderter Sachverhalt ist damit evident.
  38. 4      Anfechtungsgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist die Verfügung vom 27. Juli 2018 (Urk. 2), mit welcher ein Rentenanspruch des Beschwerdeführers verneint wurde . Die Ausführungen des Beschwerdeführer s zu den Auflagen der IV-Stell e gemäss der Mitteilung vom 20.  Dezember 2017 ( Urk.  9/113) betreffen somit einen anderen Anfechtungsgegenstand, weshalb in diesem Punkt auf die Be schwerde nicht einzutreten ist (v gl . BGE 131 V 164 E. 2.1; 125 V 413 E. 1a ). Es ist daher auch nicht zu beanstanden, wenn sich die Beschwerdegegnerin in der hier angefochtenen Verfügung nicht mit solchen Ausführungen des Beschwerde führers auseinandergesetzt haben soll (vgl. auch E. 2.3). Bereits an dieser Stelle ist jedoch darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer angesichts einer zumutbaren Arbeitsfähigkeit von 100  % mittels Arbeitspensums von 50  % der Schadenminderungspflicht nicht genügen kann.
  39. 5      Zusammenfassend ist festzuhalten, dass eine Verä nderung des Gesundheitszu stand s mit Relevanz au f die Arbeitsfähigkeit seit der Mitteilung der renten - aus schliessenden Eingliederung vom 2
  40. Juli 2016 nicht ausgewiesen ist, son - dern - unverändert - eine Arbeitsfähigkeit von 100 % besteht.      Dies führt zur Abweisung der Beschwerde , soweit darauf einzutreten ist . 5 . 5 .1      Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltliche n Rechts pflege wurde mit Verfügung vom
  41. November 2018 gutgeheissen ( Urk.  13 ) und für das vorliegende Verfahren wurde dem Beschwerdeführer Rechtsanwältin Magdalena Schaer als unentgeltliche Rechtsvertreterin zur Seite gestellt. 5 .2      Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind sie dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Pro zessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. 5 .3      Rechtsanwältin Magdalena Schaer machte mit Honorarnote vom 2
  42. Februar 2019 einen Gesamtaufwand von 15 Stunden und 16 Minuten sowie Spesen von Fr.  20.-- geltend ( Urk.  20).      Nach §  34 Abs.  3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) bemisst sich die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert. Gemäss §  8 in Verbindung mit §  7 Abs.  1 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht ( GebV SVGer ) wird – auch im Rahmen der unentgeltlichen Rechtsvertretung – namentlich für unnötigen Aufwand kein Ersatz gewährt.      Der von Rechtsanwältin Schaer g eltend gemachte Aufwand von 15 .27 Stunden ist der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses nicht angemessen. Insgesamt ist ein Gesamtarbeitsaufwand von maximal acht Stunden für Besprechungen mit dem Klienten, dem Ausarbeiten der Rechtsschriften sowie weitere Arbeiten im Zusammenhang mit dem Beschwerdeverfahren anzurechnen, was unter Berücksichtigung des gerichtsüblichen Ansatzes von Fr.  220.-- sowie einem Anteil für Barauslagen und Mehrwertsteuer eine En tschädigung von rund Fr. 1'900.-- ergibt. In dieser Höhe ist Rechtsanwältin Schaer aus der Gerichtskasse zu entschädigen. 5 .4      Der Beschwerdeführer ist auf § 16 Abs. 4 GSVGer hinzuweisen, wonach er zur Nachzahlung der Gerichtskosten sowie der Entschädigung an Rechtsanwältin Schaer verpflichtet ist, sobald er dazu in der Lage ist. Das Gericht erkennt:
  43. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird .
  44. Die Gerichtskosten von Fr.  600 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt zufolge Ge währung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
  45. Die unentgeltliche Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Magdalena Schaer, Dietikon, wird mit Fr.  1’900 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
  46. Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Magdalena Schaer - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse
  47. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art.  82 ff. in Verbindung mit Art.  90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1
  48. Juli bis und mit 1
  49. August sowie vom 1
  50. Dezember bis und mit dem
  51. Januar ( Art.  46 BGG).      Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.      Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art.  42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiberin VogelPeter
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2018.00796

V. Kammer Sozialversicherungsrichter Vogel, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Philipp Sozialversicherungsrichterin Senn Gerichtsschreiberin St. Peter Urteil vom 2 9. November 2019 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwältin Magdalena Schaer Kronenplatz 14, Postfach 600, 8953 Dietikon gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

1.1

Der 1972 geborene und gelernte Koch

X.___

meldete sich am 2 2. Juli 2013 (Eingangsdatum bei der IV-Stelle ,

Urk. 9/5 ) unter Hinweis auf eine Überlastung der Psyche zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (Urk. 9/2 ) .

Im Rahmen d er Frühintervention erhielt X.___ Unterstützung bei der Wie deraufnah me einer beruflichen Tätigkeit , was per 1 9. Mai 2014 zu eine r befriste te n Anstellung als Metzger führte (Urk. 9/37-38) , welche per 1. August 2014 in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis umgewandelt wurde (Urk. 9/39 ) . Nachdem die IV-Stelle den Abschluss der beruflichen Massnahmen angezeigt hatte (Mitteilung vom 2. Oktober 2014, Urk. 9/40), verneinte sie mit Verfügung vom

11. November 2014

einen Rentenanspruch von X.___

( Urk. 9/44) . 1.2

Am 2 8. Juli 2015 (Eingangsdatum bei der IV-Stelle , Urk. 9/50 ) beantragte X.___

unter Hinweis a uf eine chronische Darmerkrankung

erneut Leistungen der IV-Stelle (Urk. 9/ 47/5 ). Am 2 6. Januar 2016 erfolgte eine Kostengutsprache der IV-Stelle für eine Grundausbildung für Lagermitarbeitende inkl. Berufspraktikum vom 8. Februar bis 8. April 2016 ( Urk. 9/62/1).

Sodann gewährte die IV-Stelle Kostengutsprache für ein Arbeitstraining bis am 31. Juli 2017 ( Mitteilung vom 22. März 2016, Urk. 9/92/1). M it Mitteilung vom 27. Juli 2016 schloss

die IV-Stelle die berufliche Eingliederung ab, da X.___

rentenausschliessend ein gegliedert sei

(Urk. 9/90 ) . 1.3

X.___ meldet e sich am 1 1. Mai 2017 (Eingangsdatum bei der IV-Stelle ) unter Hinwei s auf ein seit 1972 bestehendes ADHS erneut zum Bezug von Leis tungen der Invalidenversicherung an ( Urk. 9/97) . Die IV-Stelle wies X.___ mit Schreiben vom 2 2. Mai 2017 darauf hin, dass er glaubhaft machen müsse, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse seit Erlass der letzten Verf ügung wesent lich verändert hätten , damit die IV-Stelle auf seinen Antrag eintreten könne (Urk. 9/100). In der Folge wurden mehrere Arzt berichte ins Recht gelegt (Urk. 9/1 02 ff.). Mit Mitteilung vom 20. Dezember 2017 nannte die IV-Stelle meh rere Voraussetzungen , welche für eine erneute Prüfung von Eingliederungsmass nahmen zu erfüllen seien ( Urk. 9/113). Im Rahmen der Überprüfung eines Ren tenanspruchs tätigte die IV-Stelle weitere medizinische Abk l ärungen und wies das Begehren nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren ( Urk. 9/123) mit Ver fügung vom 2 7. Juli 2018 ab, da aus medizinischer Sich t eine volle Arbeitsfähig keit bestehe ( Urk. 2 [=

Urk. 9/136 ] ). 2.

2.1

Hiergegen liess X.___ am 1 4. September 2018 Beschwerde erheben und beantragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihm eine angemessene Rente zuzusprechen. Eventualiter sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, die gesetzlich vorgeschriebenen notwendigen medizinischen Abk l ä rungen über den Gesundheitszustand beziehungsweis e über die Arbeitsfähigkeit vorzunehmen. In prozessualer Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, wobei Rechtsanwältin Magdalena Schaer zur unentgeltlichen Rechtsvertreterin zu ernennen sei ( Urk. 1). Mit Ver nehmlassung vom 2 3. Oktober 2018 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde ( Urk. 8), was dem Beschwerde führer mit Verfügung vom 9. Novem ber 2018 angezeigt wurde ( Urk. 13). Zugleich wurde das Gesuch um unentgeltli che Rechtspflege bewilligt, Rechtsanwältin Magdalena Schaer als unentgeltliche Rechtsvertreterin für das vorliegende Verfahren bestellt und

ein zweiter Schrif tenwechsel angeordnet. 2.2

Mit Replik vom 1 7. Dezember 2 018 liess der Beschwerdeführer eine Sistierung des Verfahrens für die Dauer von 12 Monaten beantragen ( Urk. 15). Die Beschwerdegegnerin verzichtete ausdrücklich auf die Erstattung einer Duplik ( Urk. 17). Mit Verfügung vom 4. Februar 2019 wurde das Sistierungsg esuch ab gewiesen ( Urk. 18 ) . Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung ( IVG) sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines aner kannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V

409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 13 9 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3

1.3.1

Wurde eine Rente

wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades

verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung

( IVV )

eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat.

Ergibt die Prüfung durch die Verwaltung, dass die Vorbringen

der versicherten Person nicht glaubhaft sind, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versi cherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tat sächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie be i einem Revi sionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festge stellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auc h dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b ). 1.3.2

Ein Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG betrifft Änderungen in den persönlichen Verhältnissen der versicherten Person (BGE 133 V 454 E. 7.1). Dazu gehört namentlich der Gesundheitszustand. Dabei ist nicht die Diagnose massgebend, sondern in erster Linie der psychopathologische Befund und der Schweregrad der Symptomatik. Aus einer anderen Diagnose oder einer unter schiedlichen Einschätzung der Arbeitsfähigkeit aus medizinischer Sicht allein kann somit nicht auf eine für den Invaliditätsgrad erhebliche Tatsachenänderung geschlossen werden (Urteil des Bundesgerichts 9C_602/2016 vom 1 4. Dezember 2016 E. 5.1 mit weiteren Hinweisen). Das Hinzutreten einer neuen Diagnose stellt nicht per se einen Revisionsgrund dar, weil damit das quantitative Element der (erheblichen) Gesundheitsver schlechterung nicht zwingend ausgewiesen ist (BGE 141 V 9 E. 5.2 mit Hinwei sen). Massgebend ist einzig, ob bzw. in welchem Ausmass – unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie – den medizinischen Akten eine Verschlechterung der Arbeits- bzw. Erwerbsfähigkeit im relevanten Zeitraum entnommen werden kann (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_664/2017 vom 25. Januar 2018 E. 9 und 9C_799/2016 vom 2 1. März 2017 E. 5.2.1 mit weiteren Hinweisen). Eine Rentenrevision im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG setzt eine Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen voraus, die sich auf den Anspruch als solchen oder den Umfang auswirken kann und Anlass gibt, den Invaliditätsgrad neu zu ermitteln. Für eine Rentenanpassung genügt daher nicht «irgendeine» Änderung im Sach verhalt. Mit Blick auf die erwerblichen Auswirkungen eines an sich gleich geblie benen Gesundheitsschadens mangelt es an einem Revisionsgrund, wenn die Sach verhaltsänderung lediglich in einer Reduktion oder Erhöhung des erwerb lichen Pensums liegt und dieser Umstand für sich allein nicht anspruchsrelevant ist (vgl. BGE 141 V 9 E. 2.3 und E. 5.2 mit Hinweis; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_844/2016 vom 2. März 2017 E. 6.2 mit Hinweisen). 1.4

Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustel len und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestell ten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen be ruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt – was vor allem bei psychi schen Fehlentwicklungen nötig ist –, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Aus einandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfol gerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deut lich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; Ulrich Meyer, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in: Hermann Fredenhagen , Das ärztliche Gutachten, 4. Auflage 2003, S. 24 f.). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin erwog im angefochtenen Entscheid vom 2 7. Juli 2018 ( Urk. 2), bereits mit Schreiben vom 2 0. Dezember 2017 sei dem Beschwerdeführer mitgeteilt worden , dass er ausreichend unterstützt worden sei und keine weiteren beruflichen Massnahmen aufgenommen werd en würden. Weiter hätten die medizinischen Abklärungen ergeben, dass keine dauerhafte Erwerbsunfähigkeit bestehe. 2.2

Demgegenüber brachte der Beschwerdef ührer im Wesentlichen vor (Urk. 1) , dass seit Austritt aus der stationären Behandlung und auch heute noch eine Arbeits unfähig keit von 50 % vorliege. Hinzu kämen noch weitere gesundheitliche Beeinträchtigung en , wie etwa der Morbus Crohn . Mit der Frage der Komorbidität habe sich die Beschwerdegegnerin nicht auseinandergesetzt .

Bereits mit Einwand vom 1 8. Juni 2018 habe er vorgebracht, dass er seiner Schadenminderungspflicht nachgekommen sei und er das verlangte Beschäftigu ngsprogramm faktisch erfüllt habe , da er innerhalb von sechs Monaten ein em Arbeits pensum von 50 - 60 % nachgegangen sei ( Urk. 9/128) . Auf dieses Vorbringen sei die Beschwerdegegne rin in keiner Weise eingegangen. In der Replik vom 17. Dezember 2018 ( Urk.

15) bringt der Beschwerdeführer sodann vor, dass er aufgrund des finanziellen Drucks nicht mehr in der Lage gewesen sei, die von der Beschwerdegegnerin auferlegten Bedingungen umzusetzen. Diese Auflagen würden seine gesundheitsbedingten Einschränkungen nicht mit berücksichtigen. 2.3

Vorab ist darauf hinzuweisen, dass der Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt, dass Entscheide sachgerecht angefochten werden können. Hierfür muss dem Betroffenen bekannt sein, von welchen Überlegungen sich die Behörde hat leiten lassen und worauf sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist hingegen, dass sich die Verfügung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Soweit eine Verfügung sach gerecht angefochten werden kann, liegt somit keine Verletzung der Begründungs pflicht vor (BGE 134 I 83 E. 4.1 mit Hinweisen).

Insoweit der Beschwerdeführer geltend macht, auf seine Argumente im Einwand verfahren sei die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung in keiner Weise eingegangen beziehungsweise sie habe sich nicht ausreichend mit dem Gesamtbild der Beschwerden auseinandergesetzt ( Urk. 1 S. 4-5), kann mit Blick auf das Vorgenannte keine Verletzung des rechtlichen Gehörs erblickt werden. Die Begründung der Beschwerdegegnerin, wonach mangels dauerhafter Erwerbs unfähigkeit kein Rentenanspruch bestehe, ist zwar knapp gehalten . Dennoch war es für den Beschwerdeführer ersichtlich, dass die Beschwerdegegnerin gestützt auf die medizinische Aktenlage auf eine vollständige Arbeitsfähigkeit schloss. Mithin war ihm eine sachgerechte Anfechtung möglich. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer seine Anliegen mit der Beschwerde gegen die Verfügung vom 2 7. Juli 2018 vor einer Beschwerdeinstanz, die sowohl den Sachverhalt als auch die Rechtslage frei überprüft, vortragen konnte, womit eine allfällige Verletzung des rechtlichen Gehörs als geheilt zu betrachten wäre (vgl. BGE 127 V 431 E. 3d/ aa ). 3 .

3.1

Vorliegend ist die Frage zu klären , ob sich der massgebliche Sachverhalt, welcher der Mitteilung vo m 27. Juli 2016 , wonach der Beschwerdeführer rentenaus schliessend eingegliedert

sei ( Urk. 9/90) , zugrunde lag , bis zur angefochtenen Verfügung vom 27. Juli 2018 ( Urk.

2) in einer für den Leistungsanspruch erheb lichen Weise verändert hat. 3.2

Dr. Y.___ , Facharzt Allgemeine Medizin , s tellte gemäss dem Bericht vom 22 . Dezember 2015 ( Urk. 9/58) die Diagnose Morbus Crohn und hielt weiter fest, dass die chronische Diarrhoe keine Einschränkung am Arbeitsplatz darstelle und ein Einsatz in lebensmittelverarbeitenden Betrieben zumutbar sei, falls die Diarrhoe gestoppt werden könne ( Urk. 9/58/7).

Was den Sachverhalt in psychiatrischer Hinsicht anbelangt, wurde auf das psy chiatrische Gutachten vom 13. Mai 2014 ab gestellt ( Urk. 9/33). Danach wurde beim Beschwerdeführer ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit anamnestisch eine Aufmerksamkeitsdefizit-Hyperaktivitätsstörung ( ADHS ) diagnostiziert ( Urk. 9/33/9) . Im Gutachten wurde sodann festgehalten, der Beschwerdeführer habe seine Kindheit aufgrund der Erkrankung an ADHS als anstrengend bezeich net . Der Beschwerdeführer habe davon berichtet, dass er von Anfang an eine Sonderschule habe besuchen müssen und während einiger Jahre in einem Heim unter gebracht gewesen sei. D ie Diagnose ADHS sei erst im Alter von 41 Jahren gestellt worden (Urk. 9/33/5). Der Gutachter hielt weiter fest, dass keine klinisch relevante respektive die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigende psych ische Störung habe festgestellt werden können . Das diagnostizierte ADHS sei mit einem spezi fi schen Medikament gut behandelt . Diese Behandlu ng sei fortzuführen. Ab sofort bestehe

in psychiatrischer Hinsicht wieder eine Arbeitsfäh igkeit von 100 % ( Urk. 9/33/9). 3.3

3.3.1

Im Rahmen des akt u e llen Neuanmeldeverfahrens wurden mehrere Arztberichte der Klinik

Z.___

zu den Akten genommen ( Urk. 9/102, 9/ 104 , 9/ 109 , 9/ 121 ). Im Bericht vom 13. Oktober 2017 wurde n folgende psychiatrische Diag nosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit auf geführt ( Urk. 9/109) : - Emotional instabile Persönlichkeitsstörung mit impulsiven Anteilen (ICD-10: F60.30) - Einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung (ICD-10: F90.0) - Entwicklungsstörung schulischer Fertigkeiten (ICD-10: F81.8) - Leichte bis mittelschwere kognitive Störung – multifaktorieller Ätiopa thogenese (ICD-10: F81.8, F90.0, F32.1, F60.30)

In somatischer Hinsicht wurden mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit Morbus Basedow (ICD-10: E03.8) und Morbus Crohn (ICD-10: K50.9) aufgeführt.

Diagno sen, welche sich nicht auf die Arbeitsfähigkeit auswirke n , wurden keine genannt. 3.3.2

Im Bericht wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer ein ADHS seit der frü hen Kindhei t beschrieben habe und damals ein psychoorganisches S yndrom diagnostiziert worden sei , das sich mit oppositionellem und störende m Verhalten manifestiert habe. Deshalb, so sei der Beschwerdeführer der Ansicht , sei er in ein Heim für schwererziehbare Kinder gekommen. Weiter habe der Beschwerdeführer erzählt, dass er eine Lehre als Koch absolviert habe und danach für elf Jahre als Fleischverkäufer und - verarbeiter gearbeitet habe. Der Beschwerdeführer habe zudem davon berichtet, dass er n ach der Umschulung zum Lagerist im Frühling 2016 in diesem Beruf nicht habe Fuss fassen können und seit August 2016 bei nah e du rchgängig arbeitslos gewesen sei . Sodann habe er erklärt, er habe sich gerade von seiner Partnerin getrennt und

verbleibe ohne festen Wohnsitz. Im Bericht wurde weiter festgehalten, dass der Beschwerdeführer über Schlafprob leme in Form von Durchschlafstörungen und Tagesmüdigkeit geklagt habe (Urk. 9/109/2).

Gemäss dem Bericht v om 13. Oktober 2017 sei die stationäre Therapie a ufgrund einer Belastungssituation und erhöhten Vulnerabilität des Beschwerdeführers , die mit emotio naler Instabilität einhergehe , erfolgt . Diese langjährig bestehende emo tionale Instabilität sei bisher nie nachhaltig therapiert worden. Der Beschwerde führer werde neu m it Methylphanidat

behandelt. Es habe bereits eine Verbesse rung der Impulskontrolle festgestellt werden können.

Auf der Station sei es zu keinerlei Aggressionsereignissen gekommen und der Beschwerdeführer habe sich sehr engagiert, motiviert und freundlich zugewandt gezeigt. Der psychopatholo gische Befund habe sich, bis auf eine affektive Niedergestimmtheit und Antriebs losig keit, als unauffällig erwiesen ( Urk. 9/109/2) .

Weiter wurde festgehalten, dass sich der Beschwerdeführer anlässlich der neu ropsychologischen Untersuchung mit verminderter Ausdauer, Ungeduld, motori scher Unruhe in Form eines Zappelns mit den Füssen und schwankender Kon zentrationsfähigkeit präsentiert habe . Die Untersuchungen hätten Einschränkun gen fast aller ge prüften kognitiven Domänen gezeigt . Unter Berücksichtigung der anamnestischen Angaben dürfte eine Entwicklungsstörung schulischer Fertigkei ten vorliegen ( Urk. 9/109/3). Hierfür spreche insbesondere der schulische Werde gang des Beschwerdeführers (Besuch Sonderschule und Sekundarabschluss des Niveaus C). In den weiteren Tests betreffen d selektive Aufmerksam keit/Impulskontrolle, verbales Langzeitgedächtnis, basa le Planungskompetenz , habe der Beschwerdeführer normgerechte Resultate erzielt ( Urk. 9/109/4). Aus dem neuropsychologischen Bericht vom 6. September 201 7 , welcher dem Bericht vom 13. Oktober 2017 angefügt ist, geht zudem hervor, dass sich a uch im Rah men der Überprüfung der Fahreignung normgerechte Leistungen gezeigt hätten ( Urk. 9/109/12). 3.3.3

Hinsi chtlich der Arbeitsfähigkeit wurde im Bericht vom 1 3. Oktober 2017 festge halten, dass im Zusammenhang mit einer leichten bis mittelschweren kognitiven Störung die Funktionsfähigkeit im Alltag und unter den meisten beruflichen Anforderungen leich t eingeschränkt sei. Bei sch wierigen Aufgaben, wie dies für den Beschwerdeführ e r Aufgaben mit Anspruch an die Lese-, Rechtschreib- und Rech enfähigkeiten darstellten, könnten sich auch deutlichere Einsc hränkungen zeigen. Schliesslich wurde ausgeführt, dass eine Konzentrationsschwä che bei vor handenem ADHS mit einhergehender Impulsivität vorliege und damit von einer 50%igen Restarbeitsfäh ig k eit auszugehen sei ( Urk. 9/109/4). 4. 4.1

Aus den Akten erhellt , dass sich die gesundheitliche Situation des Beschwerde führers seit der Mitteilung der rentenausschliessenden Eingliederung vom 2 7. Juli 2016 nicht relevant verändert hat.

Wie bereits in der Erwägung E. 3.3.2 festgehalten wurde , berichtete der Beschwer deführer gegenüber seinen behandelnden Ärzten von einem ADHS , welches bereits seit seiner Kindheit bestehe . Gemäss der Ansicht des Beschwerdeführers

musste er aufgrund dieser Erkrankung, welche in seiner Kindheit als psychoorga nisches S yndrom diagnostiziert wurde , eine Sonderschule besuchen und wurde in einem Heim für schwererziehbare Kinder untergebracht , was sowohl dem Gut achten vom 1 3. Mai 2014 ( Urk. 9/33/5 ) als auch dem Bericht vom 13. Oktober 2017 ( Urk. 9/109/2 ) entnommen werden kann .

Im Gutachten vom 13. Mai 2014 wurde festgehalten, dass die Diagnose ADHS im Alter von 41 Jahren erfolgt sei ( Urk. 9/33/5 ) . Es ist festzustellen, dass die Ärzte im Zusammenhang mit der Diagnose ADHS einen bereits seit Längerem bestehenden gesundheitlichen Zustand beschreiben . Diese Umstände

waren zum Zeitpunkt der Mitteilung der Beschwerdegegnerin vom

27. Juli 2016

bereits bekannt .

Im Vergleich zum Gutachten vom 13. Mai 2014 wurde im Bericht vom 13. Okto ber 2017 neu eine emotional instabile Persönlichkeitsstörung mit impulsiven Anteilen diagnostiziert .

A llerdings wurde auch festgehalten, dass die se emotio nale Instabilität langjährig bestehe und bisher nie nachhaltig therapiert worden sei ( E. 3.3.1 ) . Mithin handelt es sich auch hier um vorbestehende und damit bereits bekann te Umstände. Weiter ist dem Bericht vom 13. Oktober 2017 zu entnehmen, dass der schulische Werdegang des Beschwerdeführers, der Besuch einer Sonder schule und der Sekundarschule mit Niveau C, für das Vorliegen von Entwick lungsstörungen schulischer Fertigkeiten spreche (Urk. 9/109/3 f.) . B ereits im Be - richt der Klinik

Z.___

vom

19. September 2013 ist von solchen Ein schränkungen die Rede (Urk. 9/104/7). Welche Schulen der mittlerweile 47-jäh rige Beschwerdeführer besuchte, ist zum einen seit Langem bekannt. Zum andern vermag es nicht zu überzeugen - ist vorliegend aber nicht weiter von Bedeutung -, dass diesbezüglich eine relevante Einschränkung in der Leistungs - fähigkeit des Beschwerdeführers bestehen soll, war er doch in der Lage, eine Lehre als K och erfolgreich abzuschliessen, wie der Beschwerdeführer erzählte (Urk. 9/109/2) . Entscheidend ist jedenfalls , dass auch diese Störungen von den Ärzten bereits früher beschrieben wurden .

Es ist zudem darauf hinzuweisen, dass eine neu e Diagnose nicht per se einen Re vi s ionsgrund darstellt. Relevant ist, ob eine erheb liche Gesundheitsvers chlechterung auszumachen ist ( E. 1.3.2). Der Beschwerde führer selbst gab in seiner IV-Anmeldung vom 1 1. Mai 2017 als Grund die Diag nose ADHS an, welche bereits seit 1972 vorliege ( Urk. 9/97). Der Beschwerdefü h rer ist bereits seit 2013 bei der Klinik

Z.___

in Behandlung ( Urk. 9/33/2). E in Verlaufsbericht mit konkreter und substantiierter Darlegung ein er Ver schlechterung der gesundheitlichen Verfassung des Beschwerdeführers liegt nicht vor. Der Sachverhalt erweist sich nach dem Gesagten als unverändert. Im Jahr 2014 mass der Gutachter der Erkrankung ADHS keine Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit zu

(Urk. 9/33/9). Die Schlussfolgerung der Klinik

Z.___

im Bericht vom 13. Oktober 2017, dass aufgrund des ADHS eine Einschränkung der Arbeitsfähig keit vorliege

(Urk. 9/109/4) , ste l lt somit eine andere Einschätzung desselben Sachverhalts dar. Aus einer solche n andere n Einschätzung bei unver änderter Diagnose allein kann nicht auf eine für den Invaliditätsgrad erhebliche Tatsachenänderung geschlossen werden (E. 1.3.2), und ist vorliegend nicht zu berücksichtigen. Nach dem Gesagten ist daher nach wie vor von einer uneinge schränkten Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers auszugehen. 4.2

Schliesslich wurde in der Beschwerde vorgebracht, der Beschwerdeführer habe eigenen Angaben zufolge kürzlich die Schilddrüse entfernen lassen müssen und leide immer wieder unter teilweise notfallmässig behandlungsbedürftigen Abs zessen, was regelmässige Absenzen über mehrere Tage zur Folge habe ( Urk. 1 S.

3 f. Ziff. 9 und 17). Diesbezüglich ist auf den im Vorbescheidverfahren aufgeleg ten Bericht der Ärzte des Stadtspital s

A.___

vom 2 9. März 2018

(Urk. 9/131/2-4) zu verweisen, wonach gleichentags eine operative Entfernung der Schilddrüse ( T hyreoidektomie ) erfolgt und eine lebenslange Einnahme des Schilddrüsenhor mons Eltroxin notwendig sei.

Dass der Beschwerdeführer aus endokrinologischen Gründen längerdauernd in seiner Arbeits- beziehungsweise Erwerbsunfähigkeit eingeschränkt wäre, geht indes aus dem fraglichen Bericht nicht hervor. Andere Berichte, welche einen solchen Schluss zuliessen, sind nicht aktenkundig und wurden insbesondere auch im Beschwerdeverfahren nicht ins Recht gelegt. Inso fern ist auch mit den geklagten Beschwerden im Zusammenhang mit der Schild drüse keine relevante Veränderung des Gesundheitszustandes im Sinne eines Revisionsgrundes gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG (vgl. E. 1.3.2) dargetan. 4. 3

Die Ausführungen des Beschwerdeführers im Rahmen des Vorbescheidverfahrens , dass er lediglich im Umfang von 50 – 60 % arbeite und er nicht in der Lage sei , ein grösseres Arbeitspensum zu bewältigen ( Einwandschreiben vom 1 8. Juni 2018, Urk. 9/128/1 ), vermögen hieran nichts zu ändern . Es kommt hinzu, dass der Beschwerdeführer fest hielt , er sei seit Oktober 2017 arbeitsfähig und habe eine Anstellung im Umfang von 100 % angenommen (Urk. 9/128/1) . In den Akten finden sich entsprechende Einsatzverträge mit einem Pensum von 80 % per 7. Juni 2018 (Urk. 9/134/6), 80 % per 22. Mai 2018 (Urk. 9/134/3) oder auch 100 % per 16. Oktober 2017 (Urk. 9/134/5) . Diese Umstände sprechen vielmehr gegen eine anspruchsrelevante gesundheitliche Verschlechterung (E. 1.3.2).

Ein seit dem 2 7. Juli 2016

unveränderter Sachverhalt ist damit evident. 4. 4

Anfechtungsgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist die Verfügung vom 27. Juli 2018 (Urk. 2), mit welcher ein Rentenanspruch des Beschwerdeführers verneint wurde . Die Ausführungen des Beschwerdeführer s zu den Auflagen der IV-Stell e gemäss der Mitteilung vom 20. Dezember 2017 ( Urk. 9/113) betreffen somit einen anderen Anfechtungsgegenstand, weshalb in diesem Punkt auf die Be schwerde nicht einzutreten ist (v gl . BGE 131 V 164 E. 2.1; 125 V 413 E. 1a ). Es ist daher auch nicht zu beanstanden, wenn sich die Beschwerdegegnerin in der hier angefochtenen Verfügung nicht mit solchen Ausführungen des Beschwerde führers auseinandergesetzt haben soll (vgl. auch E. 2.3). Bereits an dieser Stelle ist jedoch darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer angesichts einer zumutbaren Arbeitsfähigkeit von 100 % mittels Arbeitspensums von 50 % der Schadenminderungspflicht nicht genügen kann. 4. 5

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass eine Verä nderung des Gesundheitszu stand s mit Relevanz au f die Arbeitsfähigkeit seit der Mitteilung der renten - aus schliessenden Eingliederung vom 2 7. Juli 2016 nicht ausgewiesen ist, son - dern

- unverändert - eine Arbeitsfähigkeit von 100 % besteht.

Dies führt zur Abweisung der Beschwerde , soweit darauf einzutreten ist . 5 . 5 .1

Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltliche n Rechts pflege wurde mit Verfügung vom

9. November 2018 gutgeheissen ( Urk. 13 ) und für das vorliegende Verfahren wurde dem Beschwerdeführer Rechtsanwältin Magdalena Schaer als unentgeltliche Rechtsvertreterin zur Seite gestellt. 5 .2

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind sie dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Pro zessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. 5 .3

Rechtsanwältin Magdalena Schaer machte mit Honorarnote vom 2 6. Februar 2019 einen Gesamtaufwand von 15 Stunden und 16 Minuten sowie Spesen von Fr. 20.-- geltend ( Urk. 20).

Nach § 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) bemisst sich die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert. Gemäss § 8 in Verbindung mit § 7 Abs. 1 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht ( GebV

SVGer ) wird – auch im Rahmen der unentgeltlichen Rechtsvertretung – namentlich für unnötigen Aufwand kein Ersatz gewährt.

Der von Rechtsanwältin Schaer g eltend gemachte Aufwand von 15 .27 Stunden ist der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses nicht angemessen.

Insgesamt ist ein Gesamtarbeitsaufwand von maximal acht Stunden für Besprechungen mit dem Klienten, dem Ausarbeiten der Rechtsschriften sowie weitere Arbeiten im Zusammenhang mit dem Beschwerdeverfahren anzurechnen, was unter Berücksichtigung des gerichtsüblichen Ansatzes von Fr. 220.-- sowie einem Anteil für Barauslagen und Mehrwertsteuer eine En tschädigung von rund Fr. 1'900.-- ergibt. In dieser Höhe ist Rechtsanwältin Schaer aus der Gerichtskasse zu entschädigen. 5 .4

Der Beschwerdeführer ist auf § 16 Abs. 4 GSVGer hinzuweisen, wonach er zur Nachzahlung der Gerichtskosten sowie der Entschädigung an Rechtsanwältin Schaer verpflichtet ist, sobald er dazu in der Lage ist. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird . 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt zufolge Ge währung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.

Die unentgeltliche Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Magdalena Schaer, Dietikon, wird mit Fr. 1’900 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Magdalena Schaer - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiberin VogelPeter