opencaselaw.ch

IV.2018.00793

Abweisung nach Neuanmeldung mangels anspruchsrelevanter Veränderung des Gesundheitszustands.

Zürich SozVersG · 2014-09-08 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1. 1.1

X.___ , geboren 1981, reiste im Jahr 2000 in die Schweiz ein. Sie war von 2007 bis zur Kündigung per 3 1. März 2014 als Mitarbeiterin in der Gastro nomie tätig ( Urk. 7/2; Urk. 7/ 3 ; Urk. 7/12) . Am 1 3. Juli 2013 wurde sie als Bei fahrerin in eine Frontalkollision verwickelt und erlitt dabei Prellungen an Rücken und Untera r m ( Urk. 7/11) . Die AXA Winterthur verneinte ihre Leistungspflicht gemäss Bundesgesetz über die obligatorische Unfallversicherung (UVG) rechts kräftig mit Verfügung vom 8. September 2014 ( Urk. 7/27). Am 2 1. Januar 2014 meldete sich die Versicherte bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zü rich, IV-Stelle, unter Angabe von seit dem Unfall bestehenden Nackenschmerzen, Schmerzen am linken Daumen, Schwindel und täglichen, starken Kopfschmerzen zum Leistungsbezug an (Urk. 7/3). Nachdem die IV-Stelle medizinische und be rufliche Abklärungen getroffen hatte, verneinte sie nach durchgeführtem Vorbescheid - verfahren mit Verfügung vom 5. Februar 2015 mangels invalidisierenden Gesundheitsschadens rechtskräftig den Anspruch auf Leistungen der IV (Urk. 7/35). 1.2

Am 3 0. April 2016 meldete sich die Versicherte, die seit dem 7. September 2015 eine neue Stelle als Gastronomie-Mitarbeiterin innehatte, wegen erneuter Ar beitsunfähigkeit seit dem 2 5. Januar 2016 wieder zum Leistungsbezug an ( Urk. 7/37) .

Zur gesundheitlichen Beeinträchtigung gab ihr Hausarzt, Dr. Y.___ , Facharzt Allgemeine Medizin FMH, an, dass zurzeit die Diag nose in der neurologischen Universitätsklinik Z.___ abgeklärt werde. Die IV-Stelle trat auf die Neuanmeldung ein, tätigte erwerbliche und medizinische Ab klärungen ( Urk. 7/ 43-44; Urk. 7/47-48; Urk. 7/58-59 ; Urk. 7/62-63; Urk. 7/65) und stellte der Versicherten gestützt auf die Stellungnahme des Regionalen ä rzt lichen Dienstes, RAD , ( Urk. 7/66) mit Vorbescheid vom 1 3. Februar 2017 die Ab weisung ihres Leistungsbegehrens in Aussicht, da kein Gesundheitsschaden mit langfristigen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit vorliege ( Urk. 7/67). Dage gen liess die Versicherte unter Beilage verschiedener Arztberichte Einwände er heben ( Urk. 7/72; Urk. 7/76; Urk. 7/79; Urk. 7/85-88). Am 5. April 2017 nahm die IV-Stelle das bidisziplinäre psychiatrisch-neurologische Gutachten (datiert 2 2. März 2017) zuhanden des Krankentaggeldversicherers SWICA zu den Akten ( Urk. 7/75) . In der Folge holte die IV-Stelle Verlaufsberichte der behandelnden Ärzte ein ( Urk. 7/82; Urk. 7/84) und nahm die weiteren medizinischen Unterlagen des Krankentaggeldversicherers am 2 8. August 2017 zu den Akten ( Urk. 7/90). Nachdem d er Versicherte n die Frist zur Stellungnahme mehrmals erstreckt wurde , nahm

sie

am 1 2. Januar 2018 und am 2. Februar 2018 unter Beilage weiterer Arztberichte Stellung

( Urk. 7/99-102; Urk. 7/104-108). Weitere Arztberichte reichte sie am 7. Mai 2018 ( Urk. 7/109-111) und am 2 0. Juli 2018 ( Urk. 7/115-116) ein. Mit Verfügung vom 1 4. August 2018 wies die IV-Stelle das Leistungs begehren mangels invalidisierenden Gesundheitsschadens ab ( Urk. 2). 2.

Dagegen erhob die Versicherte am 1 3. September 2018 Beschwerde ( Urk.

1) und beantragte die Ausrichtung einer ganzen Rente und eventuell die Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin zur polydisziplinären Abklärung. Mit Be schwerdeantwort vom 1 7. Oktober 2018 ( Urk.

6) schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin am 2 2. Oktober 2018 ( Urk.

8) mitgeteilt wurde. 3.

Auf die Vorbringen der Parteien sowie auf die Akten ist, soweit für die Entscheid findung erforderlich, in den Erwägungen einzugehen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfe n, ob im Sinne von Art. 17 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hin weis). 1. 2

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Sie kann Folge von Geburts gebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegliche nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beein trächtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1. 3

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , er halten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1. 4

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arz tes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versi cherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärzt lichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 2.

2.1

Zur Zeit der Rentenbeurteilung im Rahmen der Erstanmeldung lagen zur gesund heitlichen Situation der Beschwerdeführerin insbesondere der Bericht der Klinik

A.___ , Psychiatriezentrum B.___ , vom 1 4. Mai 2014 ( Urk. 7/19) , der Bericht der Uniklinik C.___ vom 3 0. Mai 2014 ( Urk. 7/21) sowie schriftliche Auskünfte von Dr. D.___ , Fachpsychologin FSP und Psychotherapeutin MASP, vom 3 0. Juni 2014 ( Urk. 7/22) vor, wobei nach Erlass der Verfügung vom 5. Februar 2015 am 3 0. März 2015 noch der vom 1 5. Januar 2015 datierende ausführlichere Bericht zur Behandlung im September 2014 ( Urk. 7/36) einging. Aus somatischer Sicht wurde aus der Uniklinik C.___ berichtet, dass sich bei der Beschwerdeführerin keine Hinweise auf eine Diskushernie, eine Nervenwur zelkompression oder eine Fraktur ergeben hätten. Ebenfalls bestünden neurolo gisch keine Hinweise auf ein Nervenkompressio nssyndrom oder eine Radikulo path ie C6 oder C8 links. Es liege ein persistierendes zervikozephales sowie zervi kothorakales Schmerzsyndrom links vor. Die Ärzte nahmen keine Arbeitsunfä higkeitsschätzung vor, gaben aber an, dass die Beschwerdeführerin

in sehr leich ten wechselbelastenden Tätigkeiten ohne gehäuftes Heben und Tragen von Lasten über 10 kg bis Lendenhöhe und ohne Zwangshaltungen der HWS zumindest teil arbeitsfähig sei . Die Ärzte der A.___ führten eine mittelgradige de pressive Episode mit äng stli ch e n Komponenten seit Juli 2013 an. Möglicherweise liege seit dem Autounfall auch eine posttraumatische Belastungsstörung vor. Im Vordergrund st ü nden die Schmerz-, die depressive sowie die Angstsymptomatik. Die Beschwerdeführerin berichte von Konzentrationsschwierigkeiten und Vergesslichkeit. Formalgedank lich sei sie mässig eingeengt auf aktuelle Belastungen mit Grübeln. Die Grund stimmung sei leicht niedergestimmt und angespannt. Traurige und ängstliche Af fekte würden beschrieben. Im Schlaf habe sie wiederkehrende Tr äume vom Unfall . Antrieb und Psychomotorik seien mässig reduziert und es bestehe eine erhöhte Ermüdbarkeit. Die Ärzte empfahlen eine multimodale Therapie (Schmerztherapie, Psychotherapie, Physiotherapie). Ob eine verminderte Leistungsfähigkeit bestehe, könne nicht beurteilt werden. Dr. D.___ berichtete (vgl. Urk. 7/36) von einer Anpassungsstörung, von Angst und depressiver Reaktion gemischt (ICD-10 F43.22) seit Juli 201 3. Eben falls nannte sie differentialdiagnostisch eine posttraumatische Belastungsstörung. Zudem lägen weitere psychologische Faktoren und Verhaltensfaktoren bei an dernorts klassifizierten Krankheiten vor. Die Beschwerdeführerin klage über Kon zentrationsschwierigkeiten und erhöhte Vergesslichkeit. Sie habe Mühe, sich an die Namen der eingenommenen Medikamente und der Therapeuten zu erinnern. Formalgedanklich sei sie sehr stark auf die aktuelle Belastung, den Unfall und die Schmerzen eingeengt. Es bestehe s tarkes Grübeln. Die Grundstimmung sei nie dergeschlagen. Die Beschwerdeführerin beschreibe teilweise Phasen von starker Traurigkeit und ängstlichem Affekt. Es liege eine erhöhte Ermüdbarkeit und ein phasenweiser sozialer Rückzug vor. Das Unfallereignis liege eineinhalb Jahre zu rück, weshalb die Symptomentwicklung in die Richtung einer psychosomatischen Symptomausweitung gehe.

Unter Berücksic htigung dieser Aktenlage führte der Regionale ärztliche Dienst ( RAD ) in seiner Stellungnahme vom 2. Dezember 2014 an, dass die Beschwerde führerin – bei beginnenden degenerativen Veränderungen der Halswirbelsäule (HWS) ,

jedoch sowohl somatisch wie auch psychiatrisch ohne reg elmässige Be handlung

– in der bisherigen Tätigkeit nicht längerfristig funktionell einge schränkt sei (Feststellungsblatt vom 5. Februar 2015, Urk. 7/34) . Gestützt darauf wies die Beschwerdegegnerin das Rentengesuch mangels IV-relevanten Gesund heitsschadens mit Verfügung vom 5. Februar 2015 ab ( Urk. 7/35). 2.2

Auf die Neuanmeldung ein knappes Jahr später am 3 0. April 2016 trat die IV-Stelle ein, beurteilte den Anspruch aber nicht anhand eines Vergleichs mit dem medizinischen Sachverhalt zum Zeitpunkt der Verfügung vom 5. Februar 2015, sondern behandelte die Sache wie eine Erstanmeldung. Sie wies das Gesuch der Beschwerdeführerin mit hier angefochtener Verfügung ( Urk.

2) erneut mit der Be gründung ab, dass kein invalidisierender Gesundheitsschaden vorliege . Die Be schwerdeführerin hingegen hält dafür, dass unter Berücksichtigung der Berichte der behandelnden Ärzte der Anspruch auf eine ganze Invalidenrente ausgewiesen sei, da sie vollumfänglich arbeits- und erwerbsunfähig sei. Insbesondere macht sie eine Verschlechterung des psychischen Zustands geltend Die Beschwerdegeg nerin habe die Situation gestützt auf das SWICA-Gutachten vom 2 2. März 2017 (7/75/3-74) beurteilt, obwohl sich der Gesundheitszustand bis zum Erlass der Ver fügung am 1 4. August 2018 weiter verschlechtert habe ( Urk. 1). 2.3

Streitig und zu prüfen ist damit, ob die Beschwerdegegnerin das erneute Renten gesuch der Beschwerdeführerin zu Recht abgewiesen hat. Ausschlaggebend ist in diesem Zusammenhang entgegen der Vorgehensweise der Beschwerdegegnerin , ob sich die gesundheitliche Situation seit der Verfügung vom 5. Februar 2015 ( Urk. 7/35) bis zur hier angefochtenen Verfügung vom 1 4. August 2018 ( Urk. 2 ) ren tenrelevant verändert hat (E. 1.1) . 3.

Die medizinische Aktenlage im genannten Zeitraum präsentiert sich wie folgt: 3.1

Am 2 8. Mai 2016 berichtete der Hausarzt der Beschwerdeführerin, Dr. Y.___ , zuhanden des Krankentaggeldversicherers SWICA, dass die Beschwerdeführerin seit fünf Monaten über Schmerzen und Missempfindungen im linken Thoraxbe reich klage. Zur Abklärung dieser Beschwerden sei erstmals am 1 7. Februar 2016 ein MRI durchgeführt worden. Dort habe sich eine intramedulläre Raumforderung in Höhe des Wirbelkörpers BWK 4/5 gezeigt. Diese korreliere auch mit den ange gebenen Beschwerden. Nachdem die Beschwerdeführerin neurochirurgisch unter sucht u nd ein Verdacht auf einen intramedullären Tumor geäussert worden sei , sei sie an das Universitäts s pital E.___ , Neurochirurgie, überwiesen wor den. Dort habe man nach erneutem MRI die gleiche Läsi on festgestellt, allerdings habe man jetzt von einer Entzündung und nicht mehr von einem Tumor gespro chen. Es hätten sich Hinweise darauf verdichtet, dass die Beschwerdeführerin eine isolierte Myelitis erlitten ha be . Da aber die Diagnose immer noch unklar sei, werde es zu weiteren MRI-Untersuchungen kommen. Aufgrund dieser diagnosti schen Odyssee habe ihre Psyche sehr gelitten, weshalb sie zusätzlich unter de pressiven Symptomen leide. Durch die intramedulläre Entzündung und die reak tive Depression sei es der Beschwerdeführerin zurzeit nicht möglich, einer gere gelten Arbeit nachzugehen. Es sei gut möglich, dass sich die ganze Situation mit einer eindeutigen Diagnose erheblich verbessern werde ( Urk. 7/44/2-3). 3.2

Am 1 5. September 2016 berichteten die E.___ -Ärzte, dass sie die Beschwerdefüh rerin als durch die chronischen Schmerzen stark belastet erlebt hätten. Ätiolo gisch gehe man derzeit von einer durchgemachten, lokalen Myelitis auf Höhe BWK 4/5 aus. Die Beschwerdeführerin beschreibe eine deutlich lokalisierte Druck dolenz im Bereich des ventralen Rippenbogens und gebe im Liegen annähernd Schmerzfreiheit an. Sie berichte von regelmässiger Schwellung und von einem Gefühl der Wärme; diese Symptomatik habe im Untersuchungszeitraum nicht vorgelegen. Es müsse deshalb aber im Verlauf allenfalls noch eine weitere Bild gebung zum Ausschluss einer Hernie oder einer anderen lokalen Pathologie

er folgen . Man habe eine systematische Medikamentenaustestung vereinbart. Eine Psychotherapie habe bisher nicht stattgefunden, müsste aber in albanischer Spra che erfolgen ( Urk. 7/58/5-13). 3.3

Am 3 1. Oktober 2016 nannten die E.___ - ä rzte (Klinik für Neurologie) als Diagno sen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit chronische Schmerzen der Thorax wand unklarer Zuordnung sowie eine intramedulläre Läsion Höhe BWK 4/ 5. Zur zeit habe man der Beschwerdeführerin Tramadol und Gabapentin verordnet und eine schmerztherapeutische Behandlung angeregt. Die Arbeitsunfähigkeit müsse gutachterlich abgeklärt werden. Im Vordergrund stünden permanente gürtelför mige Schmerzen unterhalb des Rippenbogens links, die durch Bewegung und Be lastung verstärkt würden. Ebenfalls habe die Beschwerdeführerin an der linken Ferse Schmerzen beim Berühren und Auftreten. Ausserdem bestehe eine depres sive Reaktion. Diese Beschwerden würden sich durch eine verminderte Belastbar keit bei der Arbeit auswirken. Der Verlauf der Schmerztherapie sollte abgewartet werden, wobei angepasste Tätigkeiten im Verlauf wieder möglich sein soll t en ( Urk. 7/63) . 3.4

Am 1. März 2017 wurde die Beschwerdeführerin im Auftrag der SWICA von Dr. F.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie und für Neurologie, psychiatrisch-neurologisch begutachtet ( bidisziplinäres psy chiatrisch-neurologisches Gutachten vom 2 2. März 2017, Urk. 7/75) .

Im psychiatrischen Teilgutachten wurden keine Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit gestellt. Als Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfä higkeit wurden genannt : (1) eine undifferenzierte Somatisierungsstörung (ICD-10: F45.41), dazu als Differentialdiagnose eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren, sowie (2) ein Status nach aktenkundig dokumentierter Anpassungsstörung, Angst und depressive Reaktion gemischt (ICD-10: 43.22) bei Status nach Auffahrunfall mit Frontalkollision am 1 3. Juli 201 3. Gegenwärtig bestehe keine psychiatrische Behandlung; Medikamente wür den nicht eingenommen. Analog der Parameter der funktionellen Leistungsfähig keit in Anlehnung an den Mini-ICF-APP bestünden allenfalls leichtgradige Stö rungen der Aktivität und Partizipation, insbesondere im Bereich der Durchhalte fähigkeit.

Im objektiven psychopathologischen Befund anlässlich der Untersuchung am 1. März 2017 hätten keine psychopathologischen Auffälligkeiten bestanden. Ins gesamt habe die Beschwerdeführerin nicht schmerzgequält gewirkt. Im Rahmen der Untersuchung hätten sich keine Beeinträchtigungen der Bewusstseinsklarheit und der Bewusstseinshelligkeit gezeigt. Auch habe man

weder Hinweise auf um fassende und ausgeprägte kognitive Störungen noch

auf Auffas s ungs-, Gedächt nis-, Merkfähigkeits- oder Aufmerksamkeitsstörungen gefunden. Die Beschwer deführerin sei während des ganzen Untersuchungsverlaufs immer aufmerksam gewesen und habe sich auf die gestellten Fragen und die rasch wechselnden The men einstellen können. Der formale Gedankengang sei kohärent, stringent und im Tempo ungestört gewesen. Es seien keine krankheitswertigen inhaltlichen Denkstörungen und keine strukturellen Ich-Störungen feststellbar gewesen. Die Beschwerdeführerin habe während der Exploration eine breite Variation an emo tionalen Qualitäten gezeigt. Die Stimmungslage sei unauffällig und ausgeglichen gewesen. Die soziale Teilnahme sei im privaten Bereich nicht eingeschränkt. Es hätten sich keine Hinweise auf entsprechende psychosoziale Probleme von be sonderem Schweregrad gezeigt. In der Untersuchungs- und Beobachtungssitua tion seien erhebliche Inkonsistenzen und ein ausgesprochen selbstlimitierendes Verhalten aufgefallen. Die Beschwerdeführerin erlebe sich durch ein subjektives Schmerzsyndrom insuffizient und im Selbstwertgefühl reduziert. Die diagnosti schen Kriterien für eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung seien nicht er füllt. Aus psychiatrischer Sicht seien keine Hinweise vorhanden, die schwere De fizite aufgrund eines Gesundheitsschadens und/oder eine Unzumutbarkeit zu de ren Überwindung begründen könnten (zum Beispiel durch fehlende krankheits bedingte Ressourcen und/oder durch eine fehlend e Kapazität zur Verarbeitung inn erpsychischer Konflikte). Die gutachterliche Konsistenzprüfung habe Hinweise auf nicht im geklagten Umfang vorhandene Funktionsbeeinträchtigungen erge ben. Es bestünden Diskrepanzen zwischen der subjektiv geschilderten Intensität der Beschwerden und der Vagheit der Beschwerden. Ebenfalls bestünden Diskre panzen zwischen den massiven subjektiven Beschwerden und der erkennbaren körperlich-psychischen Beeinträchtigung in der Untersuchungssituation. Auch hätten sich Inkonsistenzen gezeigt zwischen den eigenen Angaben und den fremdanamnestischen Informationen einschliesslich der Aktenlage. Insbesondere habe die Beschwerdeführerin trotz Nachfrage nach früheren psychischen Be schwerden und Behandlungen keine korrekten Angaben gemacht. Die schwere subjektive Beeinträchtigung stehe im Widerspruch zum weitgehend intakten psy chosozialen Funktionsniveau bei der Alltagsbewältigung. Schliesslich sei das Ausmass der geschilderten Beschwerden diskrepant zur bisherigen Inanspruch nahme von therapeutischer Hilfe. Es erfolge keine medikamentöse Behandlung trotz des Ausmasses der geklagten Beschwerden. Zusammenfassend ergebe sich in Bezug auf die vorliegenden Befunde ein unschlüssiges, inkonsistentes Bild (Ak tenlage, Eigenanamnese, Beobachtung, Untersuchungsbefunde, Selbsteinschät zungsskalen). In der Selbsteinschätzung erlebe sich die Beschwerdeführerin für alle Tätigkeiten auf dem Arbeitsmarkt als zu 100 % arbeitsunfähig. Aufgrund der im Rahmen der aktuellen Exploration und Untersuchung erhobenen medizini schen Befunde könne dieser Selbstbeurteilung nicht gefolgt werden. Sowohl in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit in der Gastronomie wie auch in allen anderen in Frage kommenden Tätigkeiten sei die Beschwerde führerin zu 100 % arbeitsfähig.

Dem neurologischen Teilgutachten ist zu entnehmen, dass auch hier keine Diag nosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt werden können. Nach einer ausführlichen Auseinandersetzung mit der Anamnese wurde berichtet, dass die Beschwerdeführerin in der neurologischen Untersuchung über diffuse Be schwerden im Sinne von Schmerzen im Bereich der linken oberen Extremität, Schmerzen über Hautarealen der linken Schulter, entlang der Wirbelsäule, der linken Flanke bis zur medianen Begrenzung des linken Abdomens und darüber hinaus über belastungsabhängige Schmerzen im Bereich der linken Ferse geklagt habe. Eine Hypästhesie werde gegenwärtig verneint. Die Schmerzen, die vom Rücken kämen, würden laut Beschwerdeführerin nach vorne strahlen und zu Blockaden führen. Es würden diffuse Blockaden «quasi überall» vorgetragen. Zusätzlich werde auf Nachfrage von Kopfschmerzen ca. viermal pro Monat berichtet und eine Schmerzintensität von 8/10 angegeben. Die klinisch-neurologische Untersuchung habe keine Hinweise auf fokalneurologische Defizite ergeben, insbesondere seien die Pupillen normoreaktiv gewesen mit normaler Okulomotorik . Es fänden sich keine Hinweise auf einen pathologischen Nystag mus. Es gäbe keine Hinweise für eine segmentale Muskelatrop h ie. Motorik und Tonus seien normal. Ebenfalls bestünde keine Verminderung der allgemeinen Kraft und keine Paresen einzelner Muskelgruppen. Die Sensibilität sei allseits er halten. Es lägen keine Koordinationsstörungen vor und auch die Tests nach Lasègue und Bragard s eien beidseits negativ. Aktuell befinde sich die Beschwer deführerin in keiner neurologischen oder schmerztherapeutischen Behandlung. Die aktenkundliche MRI-Untersuchung vom 3 1. März 2016 habe keine Verände rung zur Voruntersuchung vom 1 7. Februar 2016 ergeben. Die MRI-Untersuchung des Neurokraniu ms vom 1 3. Mai 2016 habe einzelne, kleinste flaue punktförmige FLAIR-Hyperintensitäten lateral der Radiatio

optiva links ergeben, vermutlich ohne klinische Bedeutung. Die Lumbalpunktion vom 2 2. April 2016 habe eine unauffällige Gesamtzellzahl ergeben. Empfohlen werde aus neurologi scher Sicht eine symptomatische schmerzdistanzierende Therapie mit dreimaliger Gabe von Gabapentin bis 900 mg p ro Tag, gegebenenfalls die Behandlung mit Lyrica bis auf 300 mg pro Tag und die Behandlung mit Duloxetin und im We ite ren die Behandlung mit dem Opi oid-Analgetikum Tramadol. Die gegenwärtige n, von der Beschwerdeführerin vorgetragenen Beschwer d en seien auf neurologi schem Fachgebiet nicht erklärbar. Die Beurteilung der Leistungsfähigkeit auf grund der geklagten chronischen Schmerzen und funktionellen Auswirkungen stütz e sich u.a. auf das Studium der Versicherungsakte, die aktuelle Exploration, die klinisch-neurologische Untersuchung, die apparative Zusatzdiagnostik, die im Rahmen der Untersuchung veranlassten Labortests, insbesondere das Medika menten-Screening, und die im Rahmen der Exploration und der fachärztlichen Untersuchung gewonnen en so genannten indirekten Indizien. Diese beziehen sich insbesondere auf allgemeine Indizien (unbeobachtetes Gangbild, Schnelligkeit und Ablauf der Bewegungen, Mitschwingen der Arme, Spontanmotorik, spontane Kopfdrehungen, demonstrative Positionswechsel während der Untersuchung, keine entlastenden Körperbewegungen, speditives An- und Auskleiden), Indizien anhand des Tagesprofils, Indizien anhand der Schmerzschilderung sowie ergän zende Indizien zum Ausschluss hirnorganischer Störungen. Aufgrund dieser hät ten sich bei der Beschwerdeführerin Hinweise ergeben, dass die Beschwerden nicht im geklagten Umfang vorliegen. Die gutachterliche Konsistenzprüfung habe daher Diskrepanzen und Inkonsistenzen ergeben. Die Präsentation einer erhebli chen Behinderung und die Aussage «ich kann überhaupt nicht mehr arbeiten» würden auf eine ausgesprochene Selbstlimitierung hinweisen und stünden nicht im Einklang mit der Verhaltensbeobachtung während der Exploration und Un tersuchung. Mit dem erhobenen klinischen Befund seien diese nicht vereinbar und daher nicht plausibel. Bei der Beschwerdeführerin liege keine neurologische Erkrankung vor, die geeignet wäre, das positive Leistungsbild mittel- und länger fristig zu mindern. Auch aus neurologischer Sicht sei die Beschwerdeführerin in der zuletzt ausgeübten und jeder anderen Tätigkeit entsprechend ihren Ressour cen voll arbeitsfähig. Aus bidisziplinärer Sicht könnten bis auf eine am besten kognitiv ausgerichtete Verhaltenspsychotherapie zum Erlernen von positiven Coping-Strategien im Umgang mit chronischen Schmerzen keine weiteren medi zinischen Massnahmen empfohlen werden. Es lägen folgende nicht versiche rungsmedizinisch-relevante n psychosoziale n Belastungsfaktoren vor: Kündigung der Arbeitsstelle, finanzielle Schwierigkeiten, Migrationshintergrund, fehlende Sprachkenntnisse, fehlende Ausbildung. 3.5

Im Nachgang zur Expertise

ergänzten die Gutachter am 3. April 2017, dass sich aufgrund der stattgefundenen elektrodiagnostischen Untersuchung keine neuen Aspekte ergeben hätten, die eine Arbeitsunfähigkeit begründen könnten ( Urk. 7/75). 3.6

Dem Bericht der Radiologie G.___ vom 9. März 2017 ist zu entnehmen, dass im zeitlichen Verlauf seit dem 1 1. Oktober 2016 die intramedullär gelegene in T2-hyperin ten se Läsion auf Höhe BWK 4/5 leicht zurückgegangen sei. Die bildmor phologischen Veränderungen könnten gut zu einer durchgemachten und in Ab heilung befindlichen Myelitis passen. Es bestünde kein Anhaltspunkt für ein aktuell entzündliches Geschehen. Bei Beschwerdepersistenz sei die Durchführung eines Schmerzkonsiliums bei Dr. H.___ , Facharzt FMH für Anästhesiologie , zu empfehlen ( Urk. 7/79/7-8). 3.7

Am 1 3. April 2017 berichtete Dr. H.___ dass die Ursache der Thoraxwand schmerzen weiterhin ungeklärt sei. Es bestü nden Hinweise sowohl auf myofasz i elle als auch auf neuropathische Schmerzen. Wegen des Verdachts auf Fersen sporn biete sich bei positiver Röntgendiagnostik eine Infiltration mit Steroiden bzw. eine Stosswellentherapie an ( Urk. 7/79/1-2). 3.8

Dem Verlaufsbericht von Dr. Y.___ vom 7. Juli 2017 ist zu entnehmen, dass der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin stationär sei bzw. sich ver schlechtert habe. Als Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit nannte Dr. Y.___ chronische Thoraxwandschmerzen und chronische linkssei tige Wirbelsäulenschmerzen. Zudem habe sich der psychische Zustand aufgrund der Schmerzproblematik weiterhin verschlechtert. Die Arbeitsfähigkeit in der bis herigen Tätigkeit sei ihm unklar, er müsste dazu das Arbeitsprofil kennen. Die Behandlung bei ihm finde alle vier Wochen statt. Durch Physiotherapie und psy chiatrische Therapie (Schmerztherapie) könnte die Arbeitsfähigkeit verbessert werden (7/84/1-3). 3.9

Am 7. Juli 2017 berichtete Dr. D.___ , dass die Beschwerdeführerin vom 1 5. Mai bis 1 6. Mai 2014 Gruppentherapie in der Praxis von Dr. I.___ besucht habe und zwischen dem 2. und 3 0. September 2014 Einzelpsy chotherapie in der Praxis J.___ stattgefunden habe. Am 1 9. Mai 2017 habe sich die Beschwerdeführerin erneut für Psychotherapie angemeldet. Diese finde in der Regel einmal pro Woche statt. Zum psychopatho logischen Befund gab Dr. D.___ an, dass keine Bewusstseins- oder Auffassungs störungen vorlägen , wohl aber Konzentrations- und Merkfähigkeitstörungen . Im formalen Denken sei die Beschwerdeführerin sehr auf körperliche Symptome ein geengt. Es gelinge ihr kaum , auf andere Themen zu sprechen zu kommen. Sie habe ein starkes Misstrauen gegenüber dem Medizinsystem (Ausnahme: Haus arzt). Sie sei stark hypochondrisch. Gemäss ärztlicher Aussage sei abgesehen von einem Entzündungsherd im Bereich des Rückenmarks alles gut. Die Beschwerde führerin habe aber eine Karzinophobie sowie Angst einen Herzschlag zu erleiden. Die körperlichen Symptome linksseitig unter dem Rippenbogen w ü rden ständig mit grosser Sorge und Angst beobachtet und deren Bedeutung überbewertet. Seit Februar 2016 seien mehrere ärztliche Untersuchungen erfolgt, die keine somati sche Aufklärung des Symptomgeschehens gebracht hätten. Krankheitsbefürch tungen würden das Gespräch durchgehend prägen. Es best ünden wiederkehrende Gedanken mit Zwangscharakter. Es seien auch Phobien vorhanden, aber

ohne negativen Einfluss auf den Lebensalltag. Gegenwärtig liege eine m ittelschwere Deprimiertheit

und Affektlosigkeit vor . Die Beschwerdeführerin sei in einer de pressiven Stimmung mit Wut und Angst fixiert. Es bestünden Störungen der Vitalgefühle, Hoffnungslosigkeit, Ratlosigkeit, innere Unruhe, Gereiztheit, stark ausgeprägte Hilflosigkeit, Verzweiflung sowie Schuld- und Insuffizienzgefühle. Sie sei mittelschwer antriebsarm. Abends gehe es ihr etwas besser. Es liege ein starker sozialer Rückzug vor, teilweise sogar vo n den eigenen Kindern. Der Ehe mann bestätige eine deutliche Aggressivität. Es bestünden auch Konflikte mit Fachärzten. Das Suizidrisiko sei eher klein. Die Beschwerdeführerin klage auch über Einschlaf- und Durchschlafschwierigkeiten. Appetit und Sexualität seien deutlich vermindert. Objektiv sei keine genügende Krankheitseinsicht vorhanden. Dr. D.___ leitete aus diesem Befund die folgenden Diagnosen ab: rezidivierende depressive Störung (gegenwärtig mittelgradig, ICD-10 F33.1); Verhaltensauffäl ligkeiten im Zusammenhang mit andernorts klassifizierten Diagnosen (ICD-10 F54.-). Die Beschwerdeführerin weise Symptome weiterer Störungsbereiche auf (Hypochondrie, generalisierte Angststörung, posttraumatische Belastungsstö rung). Für die Vergabe der einzelnen Diagnosen seien die Kriterien nach ICD-10 jeweils nicht erfüllt; diese müssten aber in der Therapie berücksichtigt werden. Aufgrund der deutlichen Beeinträchtigung der Fähigkeiten, die auch bei der Aus führung einfachster Arbeiten vorhanden sein müssen (Konzentrationsfähigkeit, Merkfähigkeit, Verlässlichkeit) , könne gegenwärtig von einer vollständigen Ar beitsunfähigkeit ausgegangen werden. Zurzeit finde eine ambulante Psychothe rapie mit Schwerpunkt auf kognitive Verhaltenstherapie statt . Zusätzlich w ü rden auch Methoden wie biopsychosoziale/körperbezogene Psychoedukation und Ent spannungstechniken angewendet. Je nach Verlauf müsse ein stationärer Aufent halt in einer psychosomatischen Klinik in Betracht gezogen werden. In Zusam menarbeit mit dem Hausarzt sei Trittico (50mg) angesetzt worden. Die Wirkung müsse noch abgewartet werden ( Urk. 7/85). 3.10

Am 9. August 2017 nahm Dr. F.___

zum Bericht von Dr. D.___ Stellung . Er führte an, dass die Beschwerdeführerin die anamnestischen Angaben , die sich im Bericht von Dr. D.___ (Schulzeit, unglückliche Verheiratung, Kriegserlebnisse, Schwangerschaftsabbruch) f ä nden, trotz Nachfrage im Rahmen der Exploration nicht gemacht habe. Er habe die Beschwerdeführerin mehrfach zu psychischen Beschwerden befragt, worauf diese verneint worden seien. Zum Zeitpunkt der Untersuchung habe laut Beschwerdeführerin keine psychiatrische Therapie statt gefunden, weshalb auf erhebliche Diskrepanzen und Inkonsistenzen hinzuweisen sei. Auf psychiatrischem Fachgebiet lägen keine neuen Fakten vor. Bei den ge stellten Diagnosen handle es sich nicht um fachärztliche Beurteilungen. Die Be schwerdeführerin befinde sich trotz des Ausmasses und der Dauer der geltend gemachten Beeinträchtigungen in keiner fachärztlichen Behandlung. Weder seien die Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung noch einer andauernden Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastungen nachvollziehbar. Eine erneute fachärztliche Beurteilung sei nicht erforderlich. Sollte sich die Beschwerdeführe rin in Zukunft in eine fachärztliche Behandlung begeben und sollten sich Wider sprüche im Hinblick auf die Beurteilung der Leistungsfähigkeit ergeben, sei erst nach Eingang einer entsprechenden fachärztlichen Stellungnahme gegebenen falls eine erneute Beurteilung erforderlich. Die von der behandelnden Psycholo gin gestellten Diagnosen seien nicht nachvollziehbar ( Urk. 7/90/3-10). 3.11

Am 1 5. Dezember 2017 berichtete Dr. K.___ , Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, dass sich die Beschwerdeführerin seit dem 1 8. Juli 2016 bei ihr in ambulanter psychiatrisch-psychotherapeutischer Behand lung befinde. Im Rahmen der Untersuchungen habe sie die Beschwerdeführerin als hoffnungslose, ausgeliefert wirkende, spürbar besorgte, leicht übergewichtige, erschöpfte Frau erlebt. Diese habe über Bedrücktheit, Gefühl von innerer Leere, mangelnde Lebensfreude mit Rückzugsverhalten, Antriebs- und Motivationsver lust sowie Durchschlafstörungen mit Morgentief und Albträumen geklagt. Sie träume davon, eine schwere Krankheit wie Krebs zu haben. Im Behandlungsver lauf ergebe sich aufgrund des klinischen Eindrucks, der fundierten anamnesti schen Angaben, der objektiven Befunde, der Fremdanamnese der Familie sowie der betreuenden Ärzteschaft, d er Schilderung der Symptomatik während des Be handlungsverlaufs und der daraus resultierenden Alltagseinschränkungen die Kriterien für eine chronifizierte , ängstlich agitierte, gegenwärtig mittelschwer ausgeprägte Störung mit somatischem Syndrom (ICD-10 F32.11) mit intermittie renden Phasen von schwer ausgeprägten Symptomen im Rahmen einer Persön lichkeitsakzentuierung mit misstrauischen Zügen gegenüber dem Medizinsystem (ICD-10 Z73.1 ) . Zudem lägen auch die Kriterien für eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) vor. Bei ihr fänden alle drei bis vier Wochen Ge spräche statt. Die aktuelle Psychopharmaka-Therapie beinhalte Trittico 50 mg abends. Die Beschwerdeführerin könne zurzeit keine Arbeitstätigkeit ausüben. Aus rein psychiatrischer Sicht sei sie zu 100 % arbeitsunfähig. Leistungsmin dernde Faktoren seien: ausgeprägte Antriebsstörung, Schmerzen, verminderte Stresstoleranz, mangelnde Adaptions- und Umstellungsfähigkeit . Kognitiv lägen Konzentrationsminderung und Vergesslichkeit vor. Durch die beschriebene Symptomatik resultiere eine rasche Erschöpfbarkeit bei minimaler Belastung und fehlendem Durchhaltevermögen.

Es sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin die Diagnose «Tumor» als hohe Belastung erlebt habe. Rückwirkend sei es aufgrund der falschen Diagnose trotz verschiedener unauffälliger Befunde zu einer Chronifizierung der klinischen Symptomatik gekommen. Die Beschwerdeführerin sei fest überzeugt und sehr auf die Schmerzen fixiert. Ebenfalls sei sie sicher, eine bösartige Krankheit zu haben, so dass von einer ungünstigen Prognose auszugehen sei. Neben der Schmerz problematik habe die Beschwerdeführerin eine chronifizierte depressive Erkran kung entwickelt mit ausgeprägten Insuffizienzgefühlen und Selbstzweifeln. Die psychische Belastbarkeit erscheine deutl ich herabgesetzt ( Urk. 7/99/3-4 ) . 3.12

Dem Bericht von Dr. L.___ , Facharzt FMH für Chirurgie, vom 1 9. April 2018 ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin seit dem Autoun fall im Jahr 2013 an anhaltenden Nacken- und Kopfschmerzen leide mit deutli cher Bewegungseinschränkung der HWS sowie neuropsychologischen Beschwer den mit erhöhter Ermüdbarkeit, Konzentrationsschwäche, Vergesslichkeit, ver minderter Leistungsfähigkeit und verminderter Belastbarkeit. Seit Januar 2016 seien zunehmend unklare Beschwerden im Rücken im Bereich der linksseitigen Thoraxwand mit Ausstrahlung nach ventral aufgetreten. Zunächst sei ein mögli cher intramedullärer Tumor diskutiert worden; diese Diagnose habe man verwor fen und ein entzündliches Geschehen als Hauptdiagnose diskutiert. Die Beschwer deführerin sei mehrmals auf der Neurologie am E.___ gewesen ohne Besserung der Beschwerden. Weder eine Therapie mit Lyrica (bis 300 mg), Gabapentin (bis 900 mg) noch eine antidepressive Therapie mit Duloxetin hätten eine Besserung ge bracht. Physiotherapeutisch habe auch keine Besserung erzielt werden können. Die Beschwerdeführerin berichte te über dauerhafte chronische Schmerzen, die vom mittleren Rückenbereich bis epigast r isch am linken Thorax entlang zögen. Von Zeit zu Zeit würden die Schmerzen auch bis in den linken Fuss ausstrahlen. Gestützt auf die bildgebende Untersuchung gab Dr. L.___ an, dass die Be schwerdeführerin an einer demyelisierenden Läsion der Hinterstränge auf Höhe BWK

4/5 links leide. Die Läsion befinde sich im Bereich der Schmerzbahnen, was auch die sehr starken Schmerzen und die immer wieder auftretenden Exazerba tionen der Beschwerden erklären würde. Therapeutisch sollte eine Neurostimula tion in Erwägung gezogen werden, was mit Dr. H.___ abgesprochen werde ( Urk. 7/11 1 ) . 3.13

Am 2 0. Juli 2018 liess die Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin den Be richt zur interdisziplinären Schmerzbehandlung im Zentrum M.___ vom 1 6. Juli 2018 zukommen. Aus orthopädisch-chirurgischer und anästhesiologischer Sicht wurde im Wesentlichen angeführt, dass die Beschwer deführerin 2013 einen Autounfall gehabt habe, anschliessend eineinhalb Jahre nicht mehr gearbeitet, dann wieder eine Tätigkeit in einem Restaurant aufgenom men und nach fünf Monaten Schmerzen links thorakal bekommen habe, welche seit 2016 bis heute anhalten würden. Die Rheumatests und

die MRI - und CT -Aufnahmen hätten ausser einer leichten S-förmigen Skoliose keine Hinweise auf eine relevante Pathologie ergeben. Aus neurokognitiver Sicht leide die Beschwer deführerin zunehmend unter Vergesslichkeit und Konzentrationsproblemen. Aus psychosomatischer Sicht bestünden Schlafstörungen, Appetitzunahme mit Ge wichtszunahme, Gedankenkreisen, Sinnlosigkeitsgedanken, Müdigkeit, Rückzug und Antriebslosigkeit. Die Beschwerdeführerin stehe zwischen 5 und 6 Uhr auf, trinke Tee, frühstücke selten und bringe die 11jährige Tochter zur Schule (ca. 200 m). Manchmal habe sie Besuch von Kolleginnen; im Sommer sitze sie auf dem Sitzplatz und spreche mit Leuten. Am Abend gehe sie manchmal mit den Kindern und dem Ehemann spazieren und um ca. 22 Uhr schlafen. Der Ehemann berichte, dass das Denken der Beschwerdeführerin seit dem Unfall sehr pessimistisch sei. Obwohl die Ärzte bestätigt hätten, dass sie keinen Tumor habe, habe sie doch ständig Angst davor, einen zu haben. Sie sei im Gegensatz zu früher reizbarer und aggressiver geworden. Aufgrund der Schmerzen könne sie den Haushalt nicht führen; seine Eltern und die grössere Tochter würden alles erledigen.

Die Ärzte berichteten, die eigenen körperlichen Fähigkeiten würden von der Be schwerdeführerin subjektiv als sehr stark eingeschränkt wahrgenommen. Die Ar beitsbelastungsfähigkeit sei aus Sicht der Beschwerdeführerin bei keiner Tätigkeit einzustufen. Bisher sei eine station äre Behandlung 2015 in der Rehaklinik

N.___ erfolgt, kurz eine ambulante Behandlung im Psychiatriezentrum B.___

und seit 2017 bis heute eine amb ulante Behandlung bei Dr. K.___ .

Z usätz lich erfolge eine ambulante Behandlung im Zentrum M.___ . Psychotherapie werde regelmässig zweimal im Monat mit motivationsfördernden Strategien zur Steigerung der körperlichen und sozialen Aktivität durchgeführt . Der sehr störende thorakale Schmerz sei wohl ein muskulärer Schmerz, der durch einen Chiropraktor behandelt werden könn t e, wobei ein entsprechender Versuch noch nie gemacht worden sei. Die medikamentöse Analgesie sei ungenügend, es werde eine Analgesie nach WHO- Stufenschmea II empfohlen. Aus psychiatrischer Sicht stehe nach wie vor die ausgeprägte Angst, einen Tumor zu haben, im Vor dergrund. Die Beschwerdeführerin sei gegenüber Ärzten misstrauisch und lehne weitere Behandlungen vehement ab. Auch im Gespräch sei ein impulsives Ver halten mit verringerter Impulskontrolle zu beobachten gewesen. Aufgrund der zunehmenden Ängste lasse sich ein e beginnende, spezifische Phobie vermuten. Die Fähigkeit en, in einer Gruppe zu agieren und Konflikte konstruktiv zu lösen, seien deutlich vermindert. Die Belastbarkeit und Anpassungsfähigkeit seien ver ringert. Die Beschwerdeführeri n weise äusserst pessimistische Gedankeninhalte auf und habe Schwierigkeiten, sich von diesen zu lösen. Aus somatischer Sicht sei die Beschwerdeführerin in angepassten Tätigkeiten zu 50 % arbeitsfähig. Auf grund der depressiven Störung, den impulsiven Durchbrüchen und der Schwie rigkeit, sich emotional zu kontrollieren , sowie unter Berücksichtigung ihrer Per sönlichkeit sei die Beschwerdeführerin aus anästhesiologischer, neurologischer und psychiatrischer Sicht in jeglichen Tätigkeiten vollständig arbeitsunfähig. Das Rehabilitationspotenzial wurde von den involvierten Ärzten als gering oder nicht vorhanden eingestuft ( Urk. 7/116) .

4.

Ein Vergleich der medizinischen Situation bis am 5. Februar 2015 und derjenigen im Zeitpunkt der hier angefochtenen Verfügung vom 1 4. August 2018 zeigt we der aus somatischer noch aus psychischer Sicht eine leistungsrelevante Verände rung. So liegt aus somatischer Sicht bei der Beschwerdeführerin nach wie vor ein chronifiziertes

zervikozephales und vor allem zervikothorakales Schmerzsyndrom vor, für welches in seinem Ausmass trotz der zahlreichen bildgebenden und kli nischen Untersuchungen wie schon im Rahmen der Verfügung vom 5. Februar 2015 keine genügende organische Grundlage festgestellt werden konnte. Zwi schenzeitlich wurde für die von d er Beschwerdeführerin neuerlich angegebenen Schmerzen im linken Thoraxbereich ein Tumorverdacht geäussert, der aber wie der verworfen wurde. Im E.___ wurde anschliessend festgestellt, dass bei der Be schwerdeführerin chronische Schmerzen an der Thoraxwand vorlägen, die keiner Ursache zugeordnet werden könnten. Ausserdem wurde eine intramedulläre Lä sion auf Höhe BWK 4/5 genannt und Schmerzen in der linken Ferse angeführt. Im Rahmen der Begutachtung zuhanden des Krankentaggeldversicherers wurde angeführt, dass die angegebenen Schmerzen und Beschwerden neurologisch we der bildgebend noch klinisch erklärbar seien. Es wurde auf erhebliche Diskrepan zen und Inkonsistenzen hingewiesen. Aus dem Bericht der Radiologie G.___ vom 9. März 2017 geht ferner hervor, dass sich die Myelitis in Abheilung befinde und keine Anhaltspunkte für ein entzündliches Geschehen vorlägen. Auch dem Bericht des Zentrums

M.___ vom 1 6. Juli 2018 ist zu ent nehmen, dass trotz der Schmerzen im linken Thoraxbereich weder im MRI, noch im CT , noch anlässlich der Rheumatests eine relevante Pathologie habe gefunden werden können. Damit liegt bei der Beschwerdeführerin aus somatischer Sicht nach wie vor ein chronifiziertes Schmerzsyndrom vor. Es sind seit dem Februar 2015 insbesondere keine neuen Beschwerden oder Diagnosen hinzugetreten, die sich nachweislich längerfristig auf die Arbeitsfähigkeit auswirken .

Auch wenn die Beschwerdeführerin eine Verschlechterung der psychischen Situ ation geltend macht, hat der Psychostatus seit dem 5. Februar 2015 keine rele vanten Veränderungen erfahren. Wie bereits nach dem Unfall im Jahr 2013 wer den bei der Beschwerdeführerin von den behandelnden Ärzten nach wie vor eine pessimistische Grundstimmung, depressive Symptome , Antriebslosigkeit, erhöhte Ermüdbarkeit, Konzentrations- und Merkfähigkeitsprobleme, Schlafprobleme, ein gewisser sozialer Rückzug und verschiedene Ängste beschrieben. Neu wurden ein gewisses Aggressionspotenzial und eine fehlende Impulskontrolle der Beschwer deführerin erwähnt;

diesen Persönlichkeitsmerkmale n

kann jedoch kein selbstän diger psychopathologischer Charakter zugemessen werden. D ie im wesentlichen unveränderte Symptomatik wurde zwar von den behandelnden Ärzten in Bezug auf das vorhandene Leistungspoten z ial negativer interpretiert als damals durch den RAD . Ebenfalls weicht ihre Arbeitsunfähigkeitsschätzung von derjenigen im SWICA-Gutachten ab. Dies

ist angesichts der mit dem Behandlungsauftrag ver bundenen Optik der therapeutisch tätigen (Fach-)Personen verständlich, vermag aber für die Klärung der hier vorliegende n Streitfrage nichts beizutragen. Denn entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin handelt es sich hierbei lediglich um eine unterschiedliche Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei im Wesentlichen gleichgebli ebener Befundlage , was im Rahmen der hier zu beurteilenden Neuan meldung nicht beachtlich ist (vgl. Urteil 8C_133/2013 vom 2 9. Mai 2013 E. 4.1). 5.

Zusammengefasst hat sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin damit nicht anspruchserheblich verändert, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 6.

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG). In diesem Fall sind die Kosten auf 600.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der un terliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Mark A. Glavas - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstWyler

Erwägungen (18 Absätze)

E. 1.1 War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfe n, ob im Sinne von Art. 17 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hin weis). 1. 2

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Sie kann Folge von Geburts gebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegliche nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beein trächtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.

E. 1.2 Am 3 0. April 2016 meldete sich die Versicherte, die seit dem 7. September 2015 eine neue Stelle als Gastronomie-Mitarbeiterin innehatte, wegen erneuter Ar beitsunfähigkeit seit dem 2 5. Januar 2016 wieder zum Leistungsbezug an ( Urk. 7/37) .

Zur gesundheitlichen Beeinträchtigung gab ihr Hausarzt, Dr. Y.___ , Facharzt Allgemeine Medizin FMH, an, dass zurzeit die Diag nose in der neurologischen Universitätsklinik Z.___ abgeklärt werde. Die IV-Stelle trat auf die Neuanmeldung ein, tätigte erwerbliche und medizinische Ab klärungen ( Urk. 7/ 43-44; Urk. 7/47-48; Urk. 7/58-59 ; Urk. 7/62-63; Urk. 7/65) und stellte der Versicherten gestützt auf die Stellungnahme des Regionalen ä rzt lichen Dienstes, RAD , ( Urk. 7/66) mit Vorbescheid vom 1 3. Februar 2017 die Ab weisung ihres Leistungsbegehrens in Aussicht, da kein Gesundheitsschaden mit langfristigen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit vorliege ( Urk. 7/67). Dage gen liess die Versicherte unter Beilage verschiedener Arztberichte Einwände er heben ( Urk. 7/72; Urk. 7/76; Urk. 7/79; Urk. 7/85-88). Am 5. April 2017 nahm die IV-Stelle das bidisziplinäre psychiatrisch-neurologische Gutachten (datiert 2 2. März 2017) zuhanden des Krankentaggeldversicherers SWICA zu den Akten ( Urk. 7/75) . In der Folge holte die IV-Stelle Verlaufsberichte der behandelnden Ärzte ein ( Urk. 7/82; Urk. 7/84) und nahm die weiteren medizinischen Unterlagen des Krankentaggeldversicherers am 2 8. August 2017 zu den Akten ( Urk. 7/90). Nachdem d er Versicherte n die Frist zur Stellungnahme mehrmals erstreckt wurde , nahm

sie

am 1 2. Januar 2018 und am 2. Februar 2018 unter Beilage weiterer Arztberichte Stellung

( Urk. 7/99-102; Urk. 7/104-108). Weitere Arztberichte reichte sie am 7. Mai 2018 ( Urk. 7/109-111) und am 2 0. Juli 2018 ( Urk. 7/115-116) ein. Mit Verfügung vom 1 4. August 2018 wies die IV-Stelle das Leistungs begehren mangels invalidisierenden Gesundheitsschadens ab ( Urk. 2). 2.

Dagegen erhob die Versicherte am 1 3. September 2018 Beschwerde ( Urk.

1) und beantragte die Ausrichtung einer ganzen Rente und eventuell die Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin zur polydisziplinären Abklärung. Mit Be schwerdeantwort vom 1 7. Oktober 2018 ( Urk.

6) schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin am 2 2. Oktober 2018 ( Urk.

8) mitgeteilt wurde.

E. 3 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , er halten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art.

E. 3.1 Am 2 8. Mai 2016 berichtete der Hausarzt der Beschwerdeführerin, Dr. Y.___ , zuhanden des Krankentaggeldversicherers SWICA, dass die Beschwerdeführerin seit fünf Monaten über Schmerzen und Missempfindungen im linken Thoraxbe reich klage. Zur Abklärung dieser Beschwerden sei erstmals am 1 7. Februar 2016 ein MRI durchgeführt worden. Dort habe sich eine intramedulläre Raumforderung in Höhe des Wirbelkörpers BWK 4/5 gezeigt. Diese korreliere auch mit den ange gebenen Beschwerden. Nachdem die Beschwerdeführerin neurochirurgisch unter sucht u nd ein Verdacht auf einen intramedullären Tumor geäussert worden sei , sei sie an das Universitäts s pital E.___ , Neurochirurgie, überwiesen wor den. Dort habe man nach erneutem MRI die gleiche Läsi on festgestellt, allerdings habe man jetzt von einer Entzündung und nicht mehr von einem Tumor gespro chen. Es hätten sich Hinweise darauf verdichtet, dass die Beschwerdeführerin eine isolierte Myelitis erlitten ha be . Da aber die Diagnose immer noch unklar sei, werde es zu weiteren MRI-Untersuchungen kommen. Aufgrund dieser diagnosti schen Odyssee habe ihre Psyche sehr gelitten, weshalb sie zusätzlich unter de pressiven Symptomen leide. Durch die intramedulläre Entzündung und die reak tive Depression sei es der Beschwerdeführerin zurzeit nicht möglich, einer gere gelten Arbeit nachzugehen. Es sei gut möglich, dass sich die ganze Situation mit einer eindeutigen Diagnose erheblich verbessern werde ( Urk. 7/44/2-3).

E. 3.2 Am 1 5. September 2016 berichteten die E.___ -Ärzte, dass sie die Beschwerdefüh rerin als durch die chronischen Schmerzen stark belastet erlebt hätten. Ätiolo gisch gehe man derzeit von einer durchgemachten, lokalen Myelitis auf Höhe BWK 4/5 aus. Die Beschwerdeführerin beschreibe eine deutlich lokalisierte Druck dolenz im Bereich des ventralen Rippenbogens und gebe im Liegen annähernd Schmerzfreiheit an. Sie berichte von regelmässiger Schwellung und von einem Gefühl der Wärme; diese Symptomatik habe im Untersuchungszeitraum nicht vorgelegen. Es müsse deshalb aber im Verlauf allenfalls noch eine weitere Bild gebung zum Ausschluss einer Hernie oder einer anderen lokalen Pathologie

er folgen . Man habe eine systematische Medikamentenaustestung vereinbart. Eine Psychotherapie habe bisher nicht stattgefunden, müsste aber in albanischer Spra che erfolgen ( Urk. 7/58/5-13).

E. 3.3 Am 3 1. Oktober 2016 nannten die E.___ - ä rzte (Klinik für Neurologie) als Diagno sen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit chronische Schmerzen der Thorax wand unklarer Zuordnung sowie eine intramedulläre Läsion Höhe BWK 4/ 5. Zur zeit habe man der Beschwerdeführerin Tramadol und Gabapentin verordnet und eine schmerztherapeutische Behandlung angeregt. Die Arbeitsunfähigkeit müsse gutachterlich abgeklärt werden. Im Vordergrund stünden permanente gürtelför mige Schmerzen unterhalb des Rippenbogens links, die durch Bewegung und Be lastung verstärkt würden. Ebenfalls habe die Beschwerdeführerin an der linken Ferse Schmerzen beim Berühren und Auftreten. Ausserdem bestehe eine depres sive Reaktion. Diese Beschwerden würden sich durch eine verminderte Belastbar keit bei der Arbeit auswirken. Der Verlauf der Schmerztherapie sollte abgewartet werden, wobei angepasste Tätigkeiten im Verlauf wieder möglich sein soll t en ( Urk. 7/63) .

E. 3.4 Am 1. März 2017 wurde die Beschwerdeführerin im Auftrag der SWICA von Dr. F.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie und für Neurologie, psychiatrisch-neurologisch begutachtet ( bidisziplinäres psy chiatrisch-neurologisches Gutachten vom 2 2. März 2017, Urk. 7/75) .

Im psychiatrischen Teilgutachten wurden keine Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit gestellt. Als Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfä higkeit wurden genannt : (1) eine undifferenzierte Somatisierungsstörung (ICD-10: F45.41), dazu als Differentialdiagnose eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren, sowie (2) ein Status nach aktenkundig dokumentierter Anpassungsstörung, Angst und depressive Reaktion gemischt (ICD-10: 43.22) bei Status nach Auffahrunfall mit Frontalkollision am 1 3. Juli 201 3. Gegenwärtig bestehe keine psychiatrische Behandlung; Medikamente wür den nicht eingenommen. Analog der Parameter der funktionellen Leistungsfähig keit in Anlehnung an den Mini-ICF-APP bestünden allenfalls leichtgradige Stö rungen der Aktivität und Partizipation, insbesondere im Bereich der Durchhalte fähigkeit.

Im objektiven psychopathologischen Befund anlässlich der Untersuchung am 1. März 2017 hätten keine psychopathologischen Auffälligkeiten bestanden. Ins gesamt habe die Beschwerdeführerin nicht schmerzgequält gewirkt. Im Rahmen der Untersuchung hätten sich keine Beeinträchtigungen der Bewusstseinsklarheit und der Bewusstseinshelligkeit gezeigt. Auch habe man

weder Hinweise auf um fassende und ausgeprägte kognitive Störungen noch

auf Auffas s ungs-, Gedächt nis-, Merkfähigkeits- oder Aufmerksamkeitsstörungen gefunden. Die Beschwer deführerin sei während des ganzen Untersuchungsverlaufs immer aufmerksam gewesen und habe sich auf die gestellten Fragen und die rasch wechselnden The men einstellen können. Der formale Gedankengang sei kohärent, stringent und im Tempo ungestört gewesen. Es seien keine krankheitswertigen inhaltlichen Denkstörungen und keine strukturellen Ich-Störungen feststellbar gewesen. Die Beschwerdeführerin habe während der Exploration eine breite Variation an emo tionalen Qualitäten gezeigt. Die Stimmungslage sei unauffällig und ausgeglichen gewesen. Die soziale Teilnahme sei im privaten Bereich nicht eingeschränkt. Es hätten sich keine Hinweise auf entsprechende psychosoziale Probleme von be sonderem Schweregrad gezeigt. In der Untersuchungs- und Beobachtungssitua tion seien erhebliche Inkonsistenzen und ein ausgesprochen selbstlimitierendes Verhalten aufgefallen. Die Beschwerdeführerin erlebe sich durch ein subjektives Schmerzsyndrom insuffizient und im Selbstwertgefühl reduziert. Die diagnosti schen Kriterien für eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung seien nicht er füllt. Aus psychiatrischer Sicht seien keine Hinweise vorhanden, die schwere De fizite aufgrund eines Gesundheitsschadens und/oder eine Unzumutbarkeit zu de ren Überwindung begründen könnten (zum Beispiel durch fehlende krankheits bedingte Ressourcen und/oder durch eine fehlend e Kapazität zur Verarbeitung inn erpsychischer Konflikte). Die gutachterliche Konsistenzprüfung habe Hinweise auf nicht im geklagten Umfang vorhandene Funktionsbeeinträchtigungen erge ben. Es bestünden Diskrepanzen zwischen der subjektiv geschilderten Intensität der Beschwerden und der Vagheit der Beschwerden. Ebenfalls bestünden Diskre panzen zwischen den massiven subjektiven Beschwerden und der erkennbaren körperlich-psychischen Beeinträchtigung in der Untersuchungssituation. Auch hätten sich Inkonsistenzen gezeigt zwischen den eigenen Angaben und den fremdanamnestischen Informationen einschliesslich der Aktenlage. Insbesondere habe die Beschwerdeführerin trotz Nachfrage nach früheren psychischen Be schwerden und Behandlungen keine korrekten Angaben gemacht. Die schwere subjektive Beeinträchtigung stehe im Widerspruch zum weitgehend intakten psy chosozialen Funktionsniveau bei der Alltagsbewältigung. Schliesslich sei das Ausmass der geschilderten Beschwerden diskrepant zur bisherigen Inanspruch nahme von therapeutischer Hilfe. Es erfolge keine medikamentöse Behandlung trotz des Ausmasses der geklagten Beschwerden. Zusammenfassend ergebe sich in Bezug auf die vorliegenden Befunde ein unschlüssiges, inkonsistentes Bild (Ak tenlage, Eigenanamnese, Beobachtung, Untersuchungsbefunde, Selbsteinschät zungsskalen). In der Selbsteinschätzung erlebe sich die Beschwerdeführerin für alle Tätigkeiten auf dem Arbeitsmarkt als zu 100 % arbeitsunfähig. Aufgrund der im Rahmen der aktuellen Exploration und Untersuchung erhobenen medizini schen Befunde könne dieser Selbstbeurteilung nicht gefolgt werden. Sowohl in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit in der Gastronomie wie auch in allen anderen in Frage kommenden Tätigkeiten sei die Beschwerde führerin zu 100 % arbeitsfähig.

Dem neurologischen Teilgutachten ist zu entnehmen, dass auch hier keine Diag nosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt werden können. Nach einer ausführlichen Auseinandersetzung mit der Anamnese wurde berichtet, dass die Beschwerdeführerin in der neurologischen Untersuchung über diffuse Be schwerden im Sinne von Schmerzen im Bereich der linken oberen Extremität, Schmerzen über Hautarealen der linken Schulter, entlang der Wirbelsäule, der linken Flanke bis zur medianen Begrenzung des linken Abdomens und darüber hinaus über belastungsabhängige Schmerzen im Bereich der linken Ferse geklagt habe. Eine Hypästhesie werde gegenwärtig verneint. Die Schmerzen, die vom Rücken kämen, würden laut Beschwerdeführerin nach vorne strahlen und zu Blockaden führen. Es würden diffuse Blockaden «quasi überall» vorgetragen. Zusätzlich werde auf Nachfrage von Kopfschmerzen ca. viermal pro Monat berichtet und eine Schmerzintensität von 8/10 angegeben. Die klinisch-neurologische Untersuchung habe keine Hinweise auf fokalneurologische Defizite ergeben, insbesondere seien die Pupillen normoreaktiv gewesen mit normaler Okulomotorik . Es fänden sich keine Hinweise auf einen pathologischen Nystag mus. Es gäbe keine Hinweise für eine segmentale Muskelatrop h ie. Motorik und Tonus seien normal. Ebenfalls bestünde keine Verminderung der allgemeinen Kraft und keine Paresen einzelner Muskelgruppen. Die Sensibilität sei allseits er halten. Es lägen keine Koordinationsstörungen vor und auch die Tests nach Lasègue und Bragard s eien beidseits negativ. Aktuell befinde sich die Beschwer deführerin in keiner neurologischen oder schmerztherapeutischen Behandlung. Die aktenkundliche MRI-Untersuchung vom 3 1. März 2016 habe keine Verände rung zur Voruntersuchung vom 1 7. Februar 2016 ergeben. Die MRI-Untersuchung des Neurokraniu ms vom 1 3. Mai 2016 habe einzelne, kleinste flaue punktförmige FLAIR-Hyperintensitäten lateral der Radiatio

optiva links ergeben, vermutlich ohne klinische Bedeutung. Die Lumbalpunktion vom 2 2. April 2016 habe eine unauffällige Gesamtzellzahl ergeben. Empfohlen werde aus neurologi scher Sicht eine symptomatische schmerzdistanzierende Therapie mit dreimaliger Gabe von Gabapentin bis 900 mg p ro Tag, gegebenenfalls die Behandlung mit Lyrica bis auf 300 mg pro Tag und die Behandlung mit Duloxetin und im We ite ren die Behandlung mit dem Opi oid-Analgetikum Tramadol. Die gegenwärtige n, von der Beschwerdeführerin vorgetragenen Beschwer d en seien auf neurologi schem Fachgebiet nicht erklärbar. Die Beurteilung der Leistungsfähigkeit auf grund der geklagten chronischen Schmerzen und funktionellen Auswirkungen stütz e sich u.a. auf das Studium der Versicherungsakte, die aktuelle Exploration, die klinisch-neurologische Untersuchung, die apparative Zusatzdiagnostik, die im Rahmen der Untersuchung veranlassten Labortests, insbesondere das Medika menten-Screening, und die im Rahmen der Exploration und der fachärztlichen Untersuchung gewonnen en so genannten indirekten Indizien. Diese beziehen sich insbesondere auf allgemeine Indizien (unbeobachtetes Gangbild, Schnelligkeit und Ablauf der Bewegungen, Mitschwingen der Arme, Spontanmotorik, spontane Kopfdrehungen, demonstrative Positionswechsel während der Untersuchung, keine entlastenden Körperbewegungen, speditives An- und Auskleiden), Indizien anhand des Tagesprofils, Indizien anhand der Schmerzschilderung sowie ergän zende Indizien zum Ausschluss hirnorganischer Störungen. Aufgrund dieser hät ten sich bei der Beschwerdeführerin Hinweise ergeben, dass die Beschwerden nicht im geklagten Umfang vorliegen. Die gutachterliche Konsistenzprüfung habe daher Diskrepanzen und Inkonsistenzen ergeben. Die Präsentation einer erhebli chen Behinderung und die Aussage «ich kann überhaupt nicht mehr arbeiten» würden auf eine ausgesprochene Selbstlimitierung hinweisen und stünden nicht im Einklang mit der Verhaltensbeobachtung während der Exploration und Un tersuchung. Mit dem erhobenen klinischen Befund seien diese nicht vereinbar und daher nicht plausibel. Bei der Beschwerdeführerin liege keine neurologische Erkrankung vor, die geeignet wäre, das positive Leistungsbild mittel- und länger fristig zu mindern. Auch aus neurologischer Sicht sei die Beschwerdeführerin in der zuletzt ausgeübten und jeder anderen Tätigkeit entsprechend ihren Ressour cen voll arbeitsfähig. Aus bidisziplinärer Sicht könnten bis auf eine am besten kognitiv ausgerichtete Verhaltenspsychotherapie zum Erlernen von positiven Coping-Strategien im Umgang mit chronischen Schmerzen keine weiteren medi zinischen Massnahmen empfohlen werden. Es lägen folgende nicht versiche rungsmedizinisch-relevante n psychosoziale n Belastungsfaktoren vor: Kündigung der Arbeitsstelle, finanzielle Schwierigkeiten, Migrationshintergrund, fehlende Sprachkenntnisse, fehlende Ausbildung.

E. 3.5 Im Nachgang zur Expertise

ergänzten die Gutachter am 3. April 2017, dass sich aufgrund der stattgefundenen elektrodiagnostischen Untersuchung keine neuen Aspekte ergeben hätten, die eine Arbeitsunfähigkeit begründen könnten ( Urk. 7/75).

E. 3.6 Dem Bericht der Radiologie G.___ vom 9. März 2017 ist zu entnehmen, dass im zeitlichen Verlauf seit dem 1 1. Oktober 2016 die intramedullär gelegene in T2-hyperin ten se Läsion auf Höhe BWK 4/5 leicht zurückgegangen sei. Die bildmor phologischen Veränderungen könnten gut zu einer durchgemachten und in Ab heilung befindlichen Myelitis passen. Es bestünde kein Anhaltspunkt für ein aktuell entzündliches Geschehen. Bei Beschwerdepersistenz sei die Durchführung eines Schmerzkonsiliums bei Dr. H.___ , Facharzt FMH für Anästhesiologie , zu empfehlen ( Urk. 7/79/7-8).

E. 3.7 Am 1 3. April 2017 berichtete Dr. H.___ dass die Ursache der Thoraxwand schmerzen weiterhin ungeklärt sei. Es bestü nden Hinweise sowohl auf myofasz i elle als auch auf neuropathische Schmerzen. Wegen des Verdachts auf Fersen sporn biete sich bei positiver Röntgendiagnostik eine Infiltration mit Steroiden bzw. eine Stosswellentherapie an ( Urk. 7/79/1-2).

E. 3.8 Dem Verlaufsbericht von Dr. Y.___ vom 7. Juli 2017 ist zu entnehmen, dass der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin stationär sei bzw. sich ver schlechtert habe. Als Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit nannte Dr. Y.___ chronische Thoraxwandschmerzen und chronische linkssei tige Wirbelsäulenschmerzen. Zudem habe sich der psychische Zustand aufgrund der Schmerzproblematik weiterhin verschlechtert. Die Arbeitsfähigkeit in der bis herigen Tätigkeit sei ihm unklar, er müsste dazu das Arbeitsprofil kennen. Die Behandlung bei ihm finde alle vier Wochen statt. Durch Physiotherapie und psy chiatrische Therapie (Schmerztherapie) könnte die Arbeitsfähigkeit verbessert werden (7/84/1-3).

E. 3.9 Am 7. Juli 2017 berichtete Dr. D.___ , dass die Beschwerdeführerin vom 1 5. Mai bis 1 6. Mai 2014 Gruppentherapie in der Praxis von Dr. I.___ besucht habe und zwischen dem 2. und 3 0. September 2014 Einzelpsy chotherapie in der Praxis J.___ stattgefunden habe. Am 1 9. Mai 2017 habe sich die Beschwerdeführerin erneut für Psychotherapie angemeldet. Diese finde in der Regel einmal pro Woche statt. Zum psychopatho logischen Befund gab Dr. D.___ an, dass keine Bewusstseins- oder Auffassungs störungen vorlägen , wohl aber Konzentrations- und Merkfähigkeitstörungen . Im formalen Denken sei die Beschwerdeführerin sehr auf körperliche Symptome ein geengt. Es gelinge ihr kaum , auf andere Themen zu sprechen zu kommen. Sie habe ein starkes Misstrauen gegenüber dem Medizinsystem (Ausnahme: Haus arzt). Sie sei stark hypochondrisch. Gemäss ärztlicher Aussage sei abgesehen von einem Entzündungsherd im Bereich des Rückenmarks alles gut. Die Beschwerde führerin habe aber eine Karzinophobie sowie Angst einen Herzschlag zu erleiden. Die körperlichen Symptome linksseitig unter dem Rippenbogen w ü rden ständig mit grosser Sorge und Angst beobachtet und deren Bedeutung überbewertet. Seit Februar 2016 seien mehrere ärztliche Untersuchungen erfolgt, die keine somati sche Aufklärung des Symptomgeschehens gebracht hätten. Krankheitsbefürch tungen würden das Gespräch durchgehend prägen. Es best ünden wiederkehrende Gedanken mit Zwangscharakter. Es seien auch Phobien vorhanden, aber

ohne negativen Einfluss auf den Lebensalltag. Gegenwärtig liege eine m ittelschwere Deprimiertheit

und Affektlosigkeit vor . Die Beschwerdeführerin sei in einer de pressiven Stimmung mit Wut und Angst fixiert. Es bestünden Störungen der Vitalgefühle, Hoffnungslosigkeit, Ratlosigkeit, innere Unruhe, Gereiztheit, stark ausgeprägte Hilflosigkeit, Verzweiflung sowie Schuld- und Insuffizienzgefühle. Sie sei mittelschwer antriebsarm. Abends gehe es ihr etwas besser. Es liege ein starker sozialer Rückzug vor, teilweise sogar vo n den eigenen Kindern. Der Ehe mann bestätige eine deutliche Aggressivität. Es bestünden auch Konflikte mit Fachärzten. Das Suizidrisiko sei eher klein. Die Beschwerdeführerin klage auch über Einschlaf- und Durchschlafschwierigkeiten. Appetit und Sexualität seien deutlich vermindert. Objektiv sei keine genügende Krankheitseinsicht vorhanden. Dr. D.___ leitete aus diesem Befund die folgenden Diagnosen ab: rezidivierende depressive Störung (gegenwärtig mittelgradig, ICD-10 F33.1); Verhaltensauffäl ligkeiten im Zusammenhang mit andernorts klassifizierten Diagnosen (ICD-10 F54.-). Die Beschwerdeführerin weise Symptome weiterer Störungsbereiche auf (Hypochondrie, generalisierte Angststörung, posttraumatische Belastungsstö rung). Für die Vergabe der einzelnen Diagnosen seien die Kriterien nach ICD-10 jeweils nicht erfüllt; diese müssten aber in der Therapie berücksichtigt werden. Aufgrund der deutlichen Beeinträchtigung der Fähigkeiten, die auch bei der Aus führung einfachster Arbeiten vorhanden sein müssen (Konzentrationsfähigkeit, Merkfähigkeit, Verlässlichkeit) , könne gegenwärtig von einer vollständigen Ar beitsunfähigkeit ausgegangen werden. Zurzeit finde eine ambulante Psychothe rapie mit Schwerpunkt auf kognitive Verhaltenstherapie statt . Zusätzlich w ü rden auch Methoden wie biopsychosoziale/körperbezogene Psychoedukation und Ent spannungstechniken angewendet. Je nach Verlauf müsse ein stationärer Aufent halt in einer psychosomatischen Klinik in Betracht gezogen werden. In Zusam menarbeit mit dem Hausarzt sei Trittico (50mg) angesetzt worden. Die Wirkung müsse noch abgewartet werden ( Urk. 7/85).

E. 3.10 Am 9. August 2017 nahm Dr. F.___

zum Bericht von Dr. D.___ Stellung . Er führte an, dass die Beschwerdeführerin die anamnestischen Angaben , die sich im Bericht von Dr. D.___ (Schulzeit, unglückliche Verheiratung, Kriegserlebnisse, Schwangerschaftsabbruch) f ä nden, trotz Nachfrage im Rahmen der Exploration nicht gemacht habe. Er habe die Beschwerdeführerin mehrfach zu psychischen Beschwerden befragt, worauf diese verneint worden seien. Zum Zeitpunkt der Untersuchung habe laut Beschwerdeführerin keine psychiatrische Therapie statt gefunden, weshalb auf erhebliche Diskrepanzen und Inkonsistenzen hinzuweisen sei. Auf psychiatrischem Fachgebiet lägen keine neuen Fakten vor. Bei den ge stellten Diagnosen handle es sich nicht um fachärztliche Beurteilungen. Die Be schwerdeführerin befinde sich trotz des Ausmasses und der Dauer der geltend gemachten Beeinträchtigungen in keiner fachärztlichen Behandlung. Weder seien die Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung noch einer andauernden Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastungen nachvollziehbar. Eine erneute fachärztliche Beurteilung sei nicht erforderlich. Sollte sich die Beschwerdeführe rin in Zukunft in eine fachärztliche Behandlung begeben und sollten sich Wider sprüche im Hinblick auf die Beurteilung der Leistungsfähigkeit ergeben, sei erst nach Eingang einer entsprechenden fachärztlichen Stellungnahme gegebenen falls eine erneute Beurteilung erforderlich. Die von der behandelnden Psycholo gin gestellten Diagnosen seien nicht nachvollziehbar ( Urk. 7/90/3-10).

E. 3.11 Am 1 5. Dezember 2017 berichtete Dr. K.___ , Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, dass sich die Beschwerdeführerin seit dem 1 8. Juli 2016 bei ihr in ambulanter psychiatrisch-psychotherapeutischer Behand lung befinde. Im Rahmen der Untersuchungen habe sie die Beschwerdeführerin als hoffnungslose, ausgeliefert wirkende, spürbar besorgte, leicht übergewichtige, erschöpfte Frau erlebt. Diese habe über Bedrücktheit, Gefühl von innerer Leere, mangelnde Lebensfreude mit Rückzugsverhalten, Antriebs- und Motivationsver lust sowie Durchschlafstörungen mit Morgentief und Albträumen geklagt. Sie träume davon, eine schwere Krankheit wie Krebs zu haben. Im Behandlungsver lauf ergebe sich aufgrund des klinischen Eindrucks, der fundierten anamnesti schen Angaben, der objektiven Befunde, der Fremdanamnese der Familie sowie der betreuenden Ärzteschaft, d er Schilderung der Symptomatik während des Be handlungsverlaufs und der daraus resultierenden Alltagseinschränkungen die Kriterien für eine chronifizierte , ängstlich agitierte, gegenwärtig mittelschwer ausgeprägte Störung mit somatischem Syndrom (ICD-10 F32.11) mit intermittie renden Phasen von schwer ausgeprägten Symptomen im Rahmen einer Persön lichkeitsakzentuierung mit misstrauischen Zügen gegenüber dem Medizinsystem (ICD-10 Z73.1 ) . Zudem lägen auch die Kriterien für eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) vor. Bei ihr fänden alle drei bis vier Wochen Ge spräche statt. Die aktuelle Psychopharmaka-Therapie beinhalte Trittico 50 mg abends. Die Beschwerdeführerin könne zurzeit keine Arbeitstätigkeit ausüben. Aus rein psychiatrischer Sicht sei sie zu 100 % arbeitsunfähig. Leistungsmin dernde Faktoren seien: ausgeprägte Antriebsstörung, Schmerzen, verminderte Stresstoleranz, mangelnde Adaptions- und Umstellungsfähigkeit . Kognitiv lägen Konzentrationsminderung und Vergesslichkeit vor. Durch die beschriebene Symptomatik resultiere eine rasche Erschöpfbarkeit bei minimaler Belastung und fehlendem Durchhaltevermögen.

Es sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin die Diagnose «Tumor» als hohe Belastung erlebt habe. Rückwirkend sei es aufgrund der falschen Diagnose trotz verschiedener unauffälliger Befunde zu einer Chronifizierung der klinischen Symptomatik gekommen. Die Beschwerdeführerin sei fest überzeugt und sehr auf die Schmerzen fixiert. Ebenfalls sei sie sicher, eine bösartige Krankheit zu haben, so dass von einer ungünstigen Prognose auszugehen sei. Neben der Schmerz problematik habe die Beschwerdeführerin eine chronifizierte depressive Erkran kung entwickelt mit ausgeprägten Insuffizienzgefühlen und Selbstzweifeln. Die psychische Belastbarkeit erscheine deutl ich herabgesetzt ( Urk. 7/99/3-4 ) .

E. 3.12 Dem Bericht von Dr. L.___ , Facharzt FMH für Chirurgie, vom 1 9. April 2018 ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin seit dem Autoun fall im Jahr 2013 an anhaltenden Nacken- und Kopfschmerzen leide mit deutli cher Bewegungseinschränkung der HWS sowie neuropsychologischen Beschwer den mit erhöhter Ermüdbarkeit, Konzentrationsschwäche, Vergesslichkeit, ver minderter Leistungsfähigkeit und verminderter Belastbarkeit. Seit Januar 2016 seien zunehmend unklare Beschwerden im Rücken im Bereich der linksseitigen Thoraxwand mit Ausstrahlung nach ventral aufgetreten. Zunächst sei ein mögli cher intramedullärer Tumor diskutiert worden; diese Diagnose habe man verwor fen und ein entzündliches Geschehen als Hauptdiagnose diskutiert. Die Beschwer deführerin sei mehrmals auf der Neurologie am E.___ gewesen ohne Besserung der Beschwerden. Weder eine Therapie mit Lyrica (bis 300 mg), Gabapentin (bis 900 mg) noch eine antidepressive Therapie mit Duloxetin hätten eine Besserung ge bracht. Physiotherapeutisch habe auch keine Besserung erzielt werden können. Die Beschwerdeführerin berichte te über dauerhafte chronische Schmerzen, die vom mittleren Rückenbereich bis epigast r isch am linken Thorax entlang zögen. Von Zeit zu Zeit würden die Schmerzen auch bis in den linken Fuss ausstrahlen. Gestützt auf die bildgebende Untersuchung gab Dr. L.___ an, dass die Be schwerdeführerin an einer demyelisierenden Läsion der Hinterstränge auf Höhe BWK

4/5 links leide. Die Läsion befinde sich im Bereich der Schmerzbahnen, was auch die sehr starken Schmerzen und die immer wieder auftretenden Exazerba tionen der Beschwerden erklären würde. Therapeutisch sollte eine Neurostimula tion in Erwägung gezogen werden, was mit Dr. H.___ abgesprochen werde ( Urk. 7/11 1 ) .

E. 3.13 Am 2 0. Juli 2018 liess die Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin den Be richt zur interdisziplinären Schmerzbehandlung im Zentrum M.___ vom 1 6. Juli 2018 zukommen. Aus orthopädisch-chirurgischer und anästhesiologischer Sicht wurde im Wesentlichen angeführt, dass die Beschwer deführerin 2013 einen Autounfall gehabt habe, anschliessend eineinhalb Jahre nicht mehr gearbeitet, dann wieder eine Tätigkeit in einem Restaurant aufgenom men und nach fünf Monaten Schmerzen links thorakal bekommen habe, welche seit 2016 bis heute anhalten würden. Die Rheumatests und

die MRI - und CT -Aufnahmen hätten ausser einer leichten S-förmigen Skoliose keine Hinweise auf eine relevante Pathologie ergeben. Aus neurokognitiver Sicht leide die Beschwer deführerin zunehmend unter Vergesslichkeit und Konzentrationsproblemen. Aus psychosomatischer Sicht bestünden Schlafstörungen, Appetitzunahme mit Ge wichtszunahme, Gedankenkreisen, Sinnlosigkeitsgedanken, Müdigkeit, Rückzug und Antriebslosigkeit. Die Beschwerdeführerin stehe zwischen 5 und 6 Uhr auf, trinke Tee, frühstücke selten und bringe die 11jährige Tochter zur Schule (ca. 200 m). Manchmal habe sie Besuch von Kolleginnen; im Sommer sitze sie auf dem Sitzplatz und spreche mit Leuten. Am Abend gehe sie manchmal mit den Kindern und dem Ehemann spazieren und um ca. 22 Uhr schlafen. Der Ehemann berichte, dass das Denken der Beschwerdeführerin seit dem Unfall sehr pessimistisch sei. Obwohl die Ärzte bestätigt hätten, dass sie keinen Tumor habe, habe sie doch ständig Angst davor, einen zu haben. Sie sei im Gegensatz zu früher reizbarer und aggressiver geworden. Aufgrund der Schmerzen könne sie den Haushalt nicht führen; seine Eltern und die grössere Tochter würden alles erledigen.

Die Ärzte berichteten, die eigenen körperlichen Fähigkeiten würden von der Be schwerdeführerin subjektiv als sehr stark eingeschränkt wahrgenommen. Die Ar beitsbelastungsfähigkeit sei aus Sicht der Beschwerdeführerin bei keiner Tätigkeit einzustufen. Bisher sei eine station äre Behandlung 2015 in der Rehaklinik

N.___ erfolgt, kurz eine ambulante Behandlung im Psychiatriezentrum B.___

und seit 2017 bis heute eine amb ulante Behandlung bei Dr. K.___ .

Z usätz lich erfolge eine ambulante Behandlung im Zentrum M.___ . Psychotherapie werde regelmässig zweimal im Monat mit motivationsfördernden Strategien zur Steigerung der körperlichen und sozialen Aktivität durchgeführt . Der sehr störende thorakale Schmerz sei wohl ein muskulärer Schmerz, der durch einen Chiropraktor behandelt werden könn t e, wobei ein entsprechender Versuch noch nie gemacht worden sei. Die medikamentöse Analgesie sei ungenügend, es werde eine Analgesie nach WHO- Stufenschmea II empfohlen. Aus psychiatrischer Sicht stehe nach wie vor die ausgeprägte Angst, einen Tumor zu haben, im Vor dergrund. Die Beschwerdeführerin sei gegenüber Ärzten misstrauisch und lehne weitere Behandlungen vehement ab. Auch im Gespräch sei ein impulsives Ver halten mit verringerter Impulskontrolle zu beobachten gewesen. Aufgrund der zunehmenden Ängste lasse sich ein e beginnende, spezifische Phobie vermuten. Die Fähigkeit en, in einer Gruppe zu agieren und Konflikte konstruktiv zu lösen, seien deutlich vermindert. Die Belastbarkeit und Anpassungsfähigkeit seien ver ringert. Die Beschwerdeführeri n weise äusserst pessimistische Gedankeninhalte auf und habe Schwierigkeiten, sich von diesen zu lösen. Aus somatischer Sicht sei die Beschwerdeführerin in angepassten Tätigkeiten zu 50 % arbeitsfähig. Auf grund der depressiven Störung, den impulsiven Durchbrüchen und der Schwie rigkeit, sich emotional zu kontrollieren , sowie unter Berücksichtigung ihrer Per sönlichkeit sei die Beschwerdeführerin aus anästhesiologischer, neurologischer und psychiatrischer Sicht in jeglichen Tätigkeiten vollständig arbeitsunfähig. Das Rehabilitationspotenzial wurde von den involvierten Ärzten als gering oder nicht vorhanden eingestuft ( Urk. 7/116) .

4.

Ein Vergleich der medizinischen Situation bis am 5. Februar 2015 und derjenigen im Zeitpunkt der hier angefochtenen Verfügung vom 1 4. August 2018 zeigt we der aus somatischer noch aus psychischer Sicht eine leistungsrelevante Verände rung. So liegt aus somatischer Sicht bei der Beschwerdeführerin nach wie vor ein chronifiziertes

zervikozephales und vor allem zervikothorakales Schmerzsyndrom vor, für welches in seinem Ausmass trotz der zahlreichen bildgebenden und kli nischen Untersuchungen wie schon im Rahmen der Verfügung vom 5. Februar 2015 keine genügende organische Grundlage festgestellt werden konnte. Zwi schenzeitlich wurde für die von d er Beschwerdeführerin neuerlich angegebenen Schmerzen im linken Thoraxbereich ein Tumorverdacht geäussert, der aber wie der verworfen wurde. Im E.___ wurde anschliessend festgestellt, dass bei der Be schwerdeführerin chronische Schmerzen an der Thoraxwand vorlägen, die keiner Ursache zugeordnet werden könnten. Ausserdem wurde eine intramedulläre Lä sion auf Höhe BWK 4/5 genannt und Schmerzen in der linken Ferse angeführt. Im Rahmen der Begutachtung zuhanden des Krankentaggeldversicherers wurde angeführt, dass die angegebenen Schmerzen und Beschwerden neurologisch we der bildgebend noch klinisch erklärbar seien. Es wurde auf erhebliche Diskrepan zen und Inkonsistenzen hingewiesen. Aus dem Bericht der Radiologie G.___ vom 9. März 2017 geht ferner hervor, dass sich die Myelitis in Abheilung befinde und keine Anhaltspunkte für ein entzündliches Geschehen vorlägen. Auch dem Bericht des Zentrums

M.___ vom 1 6. Juli 2018 ist zu ent nehmen, dass trotz der Schmerzen im linken Thoraxbereich weder im MRI, noch im CT , noch anlässlich der Rheumatests eine relevante Pathologie habe gefunden werden können. Damit liegt bei der Beschwerdeführerin aus somatischer Sicht nach wie vor ein chronifiziertes Schmerzsyndrom vor. Es sind seit dem Februar 2015 insbesondere keine neuen Beschwerden oder Diagnosen hinzugetreten, die sich nachweislich längerfristig auf die Arbeitsfähigkeit auswirken .

Auch wenn die Beschwerdeführerin eine Verschlechterung der psychischen Situ ation geltend macht, hat der Psychostatus seit dem 5. Februar 2015 keine rele vanten Veränderungen erfahren. Wie bereits nach dem Unfall im Jahr 2013 wer den bei der Beschwerdeführerin von den behandelnden Ärzten nach wie vor eine pessimistische Grundstimmung, depressive Symptome , Antriebslosigkeit, erhöhte Ermüdbarkeit, Konzentrations- und Merkfähigkeitsprobleme, Schlafprobleme, ein gewisser sozialer Rückzug und verschiedene Ängste beschrieben. Neu wurden ein gewisses Aggressionspotenzial und eine fehlende Impulskontrolle der Beschwer deführerin erwähnt;

diesen Persönlichkeitsmerkmale n

kann jedoch kein selbstän diger psychopathologischer Charakter zugemessen werden. D ie im wesentlichen unveränderte Symptomatik wurde zwar von den behandelnden Ärzten in Bezug auf das vorhandene Leistungspoten z ial negativer interpretiert als damals durch den RAD . Ebenfalls weicht ihre Arbeitsunfähigkeitsschätzung von derjenigen im SWICA-Gutachten ab. Dies

ist angesichts der mit dem Behandlungsauftrag ver bundenen Optik der therapeutisch tätigen (Fach-)Personen verständlich, vermag aber für die Klärung der hier vorliegende n Streitfrage nichts beizutragen. Denn entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin handelt es sich hierbei lediglich um eine unterschiedliche Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei im Wesentlichen gleichgebli ebener Befundlage , was im Rahmen der hier zu beurteilenden Neuan meldung nicht beachtlich ist (vgl. Urteil 8C_133/2013 vom 2 9. Mai 2013 E. 4.1). 5.

Zusammengefasst hat sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin damit nicht anspruchserheblich verändert, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 6.

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG). In diesem Fall sind die Kosten auf 600.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der un terliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Mark A. Glavas - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstWyler

E. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art.

E. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1. 4

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arz tes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versi cherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärzt lichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 2.

2.1

Zur Zeit der Rentenbeurteilung im Rahmen der Erstanmeldung lagen zur gesund heitlichen Situation der Beschwerdeführerin insbesondere der Bericht der Klinik

A.___ , Psychiatriezentrum B.___ , vom 1 4. Mai 2014 ( Urk. 7/19) , der Bericht der Uniklinik C.___ vom 3 0. Mai 2014 ( Urk. 7/21) sowie schriftliche Auskünfte von Dr. D.___ , Fachpsychologin FSP und Psychotherapeutin MASP, vom 3 0. Juni 2014 ( Urk. 7/22) vor, wobei nach Erlass der Verfügung vom 5. Februar 2015 am 3 0. März 2015 noch der vom 1 5. Januar 2015 datierende ausführlichere Bericht zur Behandlung im September 2014 ( Urk. 7/36) einging. Aus somatischer Sicht wurde aus der Uniklinik C.___ berichtet, dass sich bei der Beschwerdeführerin keine Hinweise auf eine Diskushernie, eine Nervenwur zelkompression oder eine Fraktur ergeben hätten. Ebenfalls bestünden neurolo gisch keine Hinweise auf ein Nervenkompressio nssyndrom oder eine Radikulo path ie C6 oder C8 links. Es liege ein persistierendes zervikozephales sowie zervi kothorakales Schmerzsyndrom links vor. Die Ärzte nahmen keine Arbeitsunfä higkeitsschätzung vor, gaben aber an, dass die Beschwerdeführerin

in sehr leich ten wechselbelastenden Tätigkeiten ohne gehäuftes Heben und Tragen von Lasten über 10 kg bis Lendenhöhe und ohne Zwangshaltungen der HWS zumindest teil arbeitsfähig sei . Die Ärzte der A.___ führten eine mittelgradige de pressive Episode mit äng stli ch e n Komponenten seit Juli 2013 an. Möglicherweise liege seit dem Autounfall auch eine posttraumatische Belastungsstörung vor. Im Vordergrund st ü nden die Schmerz-, die depressive sowie die Angstsymptomatik. Die Beschwerdeführerin berichte von Konzentrationsschwierigkeiten und Vergesslichkeit. Formalgedank lich sei sie mässig eingeengt auf aktuelle Belastungen mit Grübeln. Die Grund stimmung sei leicht niedergestimmt und angespannt. Traurige und ängstliche Af fekte würden beschrieben. Im Schlaf habe sie wiederkehrende Tr äume vom Unfall . Antrieb und Psychomotorik seien mässig reduziert und es bestehe eine erhöhte Ermüdbarkeit. Die Ärzte empfahlen eine multimodale Therapie (Schmerztherapie, Psychotherapie, Physiotherapie). Ob eine verminderte Leistungsfähigkeit bestehe, könne nicht beurteilt werden. Dr. D.___ berichtete (vgl. Urk. 7/36) von einer Anpassungsstörung, von Angst und depressiver Reaktion gemischt (ICD-10 F43.22) seit Juli 201 3. Eben falls nannte sie differentialdiagnostisch eine posttraumatische Belastungsstörung. Zudem lägen weitere psychologische Faktoren und Verhaltensfaktoren bei an dernorts klassifizierten Krankheiten vor. Die Beschwerdeführerin klage über Kon zentrationsschwierigkeiten und erhöhte Vergesslichkeit. Sie habe Mühe, sich an die Namen der eingenommenen Medikamente und der Therapeuten zu erinnern. Formalgedanklich sei sie sehr stark auf die aktuelle Belastung, den Unfall und die Schmerzen eingeengt. Es bestehe s tarkes Grübeln. Die Grundstimmung sei nie dergeschlagen. Die Beschwerdeführerin beschreibe teilweise Phasen von starker Traurigkeit und ängstlichem Affekt. Es liege eine erhöhte Ermüdbarkeit und ein phasenweiser sozialer Rückzug vor. Das Unfallereignis liege eineinhalb Jahre zu rück, weshalb die Symptomentwicklung in die Richtung einer psychosomatischen Symptomausweitung gehe.

Unter Berücksic htigung dieser Aktenlage führte der Regionale ärztliche Dienst ( RAD ) in seiner Stellungnahme vom 2. Dezember 2014 an, dass die Beschwerde führerin – bei beginnenden degenerativen Veränderungen der Halswirbelsäule (HWS) ,

jedoch sowohl somatisch wie auch psychiatrisch ohne reg elmässige Be handlung

– in der bisherigen Tätigkeit nicht längerfristig funktionell einge schränkt sei (Feststellungsblatt vom 5. Februar 2015, Urk. 7/34) . Gestützt darauf wies die Beschwerdegegnerin das Rentengesuch mangels IV-relevanten Gesund heitsschadens mit Verfügung vom 5. Februar 2015 ab ( Urk. 7/35). 2.2

Auf die Neuanmeldung ein knappes Jahr später am 3 0. April 2016 trat die IV-Stelle ein, beurteilte den Anspruch aber nicht anhand eines Vergleichs mit dem medizinischen Sachverhalt zum Zeitpunkt der Verfügung vom 5. Februar 2015, sondern behandelte die Sache wie eine Erstanmeldung. Sie wies das Gesuch der Beschwerdeführerin mit hier angefochtener Verfügung ( Urk.

2) erneut mit der Be gründung ab, dass kein invalidisierender Gesundheitsschaden vorliege . Die Be schwerdeführerin hingegen hält dafür, dass unter Berücksichtigung der Berichte der behandelnden Ärzte der Anspruch auf eine ganze Invalidenrente ausgewiesen sei, da sie vollumfänglich arbeits- und erwerbsunfähig sei. Insbesondere macht sie eine Verschlechterung des psychischen Zustands geltend Die Beschwerdegeg nerin habe die Situation gestützt auf das SWICA-Gutachten vom 2 2. März 2017 (7/75/3-74) beurteilt, obwohl sich der Gesundheitszustand bis zum Erlass der Ver fügung am 1 4. August 2018 weiter verschlechtert habe ( Urk. 1). 2.3

Streitig und zu prüfen ist damit, ob die Beschwerdegegnerin das erneute Renten gesuch der Beschwerdeführerin zu Recht abgewiesen hat. Ausschlaggebend ist in diesem Zusammenhang entgegen der Vorgehensweise der Beschwerdegegnerin , ob sich die gesundheitliche Situation seit der Verfügung vom 5. Februar 2015 ( Urk. 7/35) bis zur hier angefochtenen Verfügung vom 1 4. August 2018 ( Urk. 2 ) ren tenrelevant verändert hat (E. 1.1) . 3.

Die medizinische Aktenlage im genannten Zeitraum präsentiert sich wie folgt:

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2018.00793

IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Ersatzrichterin Slavik Gerichtsschreiber Wyler Urteil vom 1 9. November 2019 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Mark A. Glavas Advokatur

Glavas AG Markusstrasse 10, 8006 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1

X.___ , geboren 1981, reiste im Jahr 2000 in die Schweiz ein. Sie war von 2007 bis zur Kündigung per 3 1. März 2014 als Mitarbeiterin in der Gastro nomie tätig ( Urk. 7/2; Urk. 7/ 3 ; Urk. 7/12) . Am 1 3. Juli 2013 wurde sie als Bei fahrerin in eine Frontalkollision verwickelt und erlitt dabei Prellungen an Rücken und Untera r m ( Urk. 7/11) . Die AXA Winterthur verneinte ihre Leistungspflicht gemäss Bundesgesetz über die obligatorische Unfallversicherung (UVG) rechts kräftig mit Verfügung vom 8. September 2014 ( Urk. 7/27). Am 2 1. Januar 2014 meldete sich die Versicherte bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zü rich, IV-Stelle, unter Angabe von seit dem Unfall bestehenden Nackenschmerzen, Schmerzen am linken Daumen, Schwindel und täglichen, starken Kopfschmerzen zum Leistungsbezug an (Urk. 7/3). Nachdem die IV-Stelle medizinische und be rufliche Abklärungen getroffen hatte, verneinte sie nach durchgeführtem Vorbescheid - verfahren mit Verfügung vom 5. Februar 2015 mangels invalidisierenden Gesundheitsschadens rechtskräftig den Anspruch auf Leistungen der IV (Urk. 7/35). 1.2

Am 3 0. April 2016 meldete sich die Versicherte, die seit dem 7. September 2015 eine neue Stelle als Gastronomie-Mitarbeiterin innehatte, wegen erneuter Ar beitsunfähigkeit seit dem 2 5. Januar 2016 wieder zum Leistungsbezug an ( Urk. 7/37) .

Zur gesundheitlichen Beeinträchtigung gab ihr Hausarzt, Dr. Y.___ , Facharzt Allgemeine Medizin FMH, an, dass zurzeit die Diag nose in der neurologischen Universitätsklinik Z.___ abgeklärt werde. Die IV-Stelle trat auf die Neuanmeldung ein, tätigte erwerbliche und medizinische Ab klärungen ( Urk. 7/ 43-44; Urk. 7/47-48; Urk. 7/58-59 ; Urk. 7/62-63; Urk. 7/65) und stellte der Versicherten gestützt auf die Stellungnahme des Regionalen ä rzt lichen Dienstes, RAD , ( Urk. 7/66) mit Vorbescheid vom 1 3. Februar 2017 die Ab weisung ihres Leistungsbegehrens in Aussicht, da kein Gesundheitsschaden mit langfristigen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit vorliege ( Urk. 7/67). Dage gen liess die Versicherte unter Beilage verschiedener Arztberichte Einwände er heben ( Urk. 7/72; Urk. 7/76; Urk. 7/79; Urk. 7/85-88). Am 5. April 2017 nahm die IV-Stelle das bidisziplinäre psychiatrisch-neurologische Gutachten (datiert 2 2. März 2017) zuhanden des Krankentaggeldversicherers SWICA zu den Akten ( Urk. 7/75) . In der Folge holte die IV-Stelle Verlaufsberichte der behandelnden Ärzte ein ( Urk. 7/82; Urk. 7/84) und nahm die weiteren medizinischen Unterlagen des Krankentaggeldversicherers am 2 8. August 2017 zu den Akten ( Urk. 7/90). Nachdem d er Versicherte n die Frist zur Stellungnahme mehrmals erstreckt wurde , nahm

sie

am 1 2. Januar 2018 und am 2. Februar 2018 unter Beilage weiterer Arztberichte Stellung

( Urk. 7/99-102; Urk. 7/104-108). Weitere Arztberichte reichte sie am 7. Mai 2018 ( Urk. 7/109-111) und am 2 0. Juli 2018 ( Urk. 7/115-116) ein. Mit Verfügung vom 1 4. August 2018 wies die IV-Stelle das Leistungs begehren mangels invalidisierenden Gesundheitsschadens ab ( Urk. 2). 2.

Dagegen erhob die Versicherte am 1 3. September 2018 Beschwerde ( Urk.

1) und beantragte die Ausrichtung einer ganzen Rente und eventuell die Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin zur polydisziplinären Abklärung. Mit Be schwerdeantwort vom 1 7. Oktober 2018 ( Urk.

6) schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin am 2 2. Oktober 2018 ( Urk.

8) mitgeteilt wurde. 3.

Auf die Vorbringen der Parteien sowie auf die Akten ist, soweit für die Entscheid findung erforderlich, in den Erwägungen einzugehen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfe n, ob im Sinne von Art. 17 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hin weis). 1. 2

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Sie kann Folge von Geburts gebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegliche nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beein trächtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1. 3

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , er halten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1. 4

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arz tes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versi cherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärzt lichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 2.

2.1

Zur Zeit der Rentenbeurteilung im Rahmen der Erstanmeldung lagen zur gesund heitlichen Situation der Beschwerdeführerin insbesondere der Bericht der Klinik

A.___ , Psychiatriezentrum B.___ , vom 1 4. Mai 2014 ( Urk. 7/19) , der Bericht der Uniklinik C.___ vom 3 0. Mai 2014 ( Urk. 7/21) sowie schriftliche Auskünfte von Dr. D.___ , Fachpsychologin FSP und Psychotherapeutin MASP, vom 3 0. Juni 2014 ( Urk. 7/22) vor, wobei nach Erlass der Verfügung vom 5. Februar 2015 am 3 0. März 2015 noch der vom 1 5. Januar 2015 datierende ausführlichere Bericht zur Behandlung im September 2014 ( Urk. 7/36) einging. Aus somatischer Sicht wurde aus der Uniklinik C.___ berichtet, dass sich bei der Beschwerdeführerin keine Hinweise auf eine Diskushernie, eine Nervenwur zelkompression oder eine Fraktur ergeben hätten. Ebenfalls bestünden neurolo gisch keine Hinweise auf ein Nervenkompressio nssyndrom oder eine Radikulo path ie C6 oder C8 links. Es liege ein persistierendes zervikozephales sowie zervi kothorakales Schmerzsyndrom links vor. Die Ärzte nahmen keine Arbeitsunfä higkeitsschätzung vor, gaben aber an, dass die Beschwerdeführerin

in sehr leich ten wechselbelastenden Tätigkeiten ohne gehäuftes Heben und Tragen von Lasten über 10 kg bis Lendenhöhe und ohne Zwangshaltungen der HWS zumindest teil arbeitsfähig sei . Die Ärzte der A.___ führten eine mittelgradige de pressive Episode mit äng stli ch e n Komponenten seit Juli 2013 an. Möglicherweise liege seit dem Autounfall auch eine posttraumatische Belastungsstörung vor. Im Vordergrund st ü nden die Schmerz-, die depressive sowie die Angstsymptomatik. Die Beschwerdeführerin berichte von Konzentrationsschwierigkeiten und Vergesslichkeit. Formalgedank lich sei sie mässig eingeengt auf aktuelle Belastungen mit Grübeln. Die Grund stimmung sei leicht niedergestimmt und angespannt. Traurige und ängstliche Af fekte würden beschrieben. Im Schlaf habe sie wiederkehrende Tr äume vom Unfall . Antrieb und Psychomotorik seien mässig reduziert und es bestehe eine erhöhte Ermüdbarkeit. Die Ärzte empfahlen eine multimodale Therapie (Schmerztherapie, Psychotherapie, Physiotherapie). Ob eine verminderte Leistungsfähigkeit bestehe, könne nicht beurteilt werden. Dr. D.___ berichtete (vgl. Urk. 7/36) von einer Anpassungsstörung, von Angst und depressiver Reaktion gemischt (ICD-10 F43.22) seit Juli 201 3. Eben falls nannte sie differentialdiagnostisch eine posttraumatische Belastungsstörung. Zudem lägen weitere psychologische Faktoren und Verhaltensfaktoren bei an dernorts klassifizierten Krankheiten vor. Die Beschwerdeführerin klage über Kon zentrationsschwierigkeiten und erhöhte Vergesslichkeit. Sie habe Mühe, sich an die Namen der eingenommenen Medikamente und der Therapeuten zu erinnern. Formalgedanklich sei sie sehr stark auf die aktuelle Belastung, den Unfall und die Schmerzen eingeengt. Es bestehe s tarkes Grübeln. Die Grundstimmung sei nie dergeschlagen. Die Beschwerdeführerin beschreibe teilweise Phasen von starker Traurigkeit und ängstlichem Affekt. Es liege eine erhöhte Ermüdbarkeit und ein phasenweiser sozialer Rückzug vor. Das Unfallereignis liege eineinhalb Jahre zu rück, weshalb die Symptomentwicklung in die Richtung einer psychosomatischen Symptomausweitung gehe.

Unter Berücksic htigung dieser Aktenlage führte der Regionale ärztliche Dienst ( RAD ) in seiner Stellungnahme vom 2. Dezember 2014 an, dass die Beschwerde führerin – bei beginnenden degenerativen Veränderungen der Halswirbelsäule (HWS) ,

jedoch sowohl somatisch wie auch psychiatrisch ohne reg elmässige Be handlung

– in der bisherigen Tätigkeit nicht längerfristig funktionell einge schränkt sei (Feststellungsblatt vom 5. Februar 2015, Urk. 7/34) . Gestützt darauf wies die Beschwerdegegnerin das Rentengesuch mangels IV-relevanten Gesund heitsschadens mit Verfügung vom 5. Februar 2015 ab ( Urk. 7/35). 2.2

Auf die Neuanmeldung ein knappes Jahr später am 3 0. April 2016 trat die IV-Stelle ein, beurteilte den Anspruch aber nicht anhand eines Vergleichs mit dem medizinischen Sachverhalt zum Zeitpunkt der Verfügung vom 5. Februar 2015, sondern behandelte die Sache wie eine Erstanmeldung. Sie wies das Gesuch der Beschwerdeführerin mit hier angefochtener Verfügung ( Urk.

2) erneut mit der Be gründung ab, dass kein invalidisierender Gesundheitsschaden vorliege . Die Be schwerdeführerin hingegen hält dafür, dass unter Berücksichtigung der Berichte der behandelnden Ärzte der Anspruch auf eine ganze Invalidenrente ausgewiesen sei, da sie vollumfänglich arbeits- und erwerbsunfähig sei. Insbesondere macht sie eine Verschlechterung des psychischen Zustands geltend Die Beschwerdegeg nerin habe die Situation gestützt auf das SWICA-Gutachten vom 2 2. März 2017 (7/75/3-74) beurteilt, obwohl sich der Gesundheitszustand bis zum Erlass der Ver fügung am 1 4. August 2018 weiter verschlechtert habe ( Urk. 1). 2.3

Streitig und zu prüfen ist damit, ob die Beschwerdegegnerin das erneute Renten gesuch der Beschwerdeführerin zu Recht abgewiesen hat. Ausschlaggebend ist in diesem Zusammenhang entgegen der Vorgehensweise der Beschwerdegegnerin , ob sich die gesundheitliche Situation seit der Verfügung vom 5. Februar 2015 ( Urk. 7/35) bis zur hier angefochtenen Verfügung vom 1 4. August 2018 ( Urk. 2 ) ren tenrelevant verändert hat (E. 1.1) . 3.

Die medizinische Aktenlage im genannten Zeitraum präsentiert sich wie folgt: 3.1

Am 2 8. Mai 2016 berichtete der Hausarzt der Beschwerdeführerin, Dr. Y.___ , zuhanden des Krankentaggeldversicherers SWICA, dass die Beschwerdeführerin seit fünf Monaten über Schmerzen und Missempfindungen im linken Thoraxbe reich klage. Zur Abklärung dieser Beschwerden sei erstmals am 1 7. Februar 2016 ein MRI durchgeführt worden. Dort habe sich eine intramedulläre Raumforderung in Höhe des Wirbelkörpers BWK 4/5 gezeigt. Diese korreliere auch mit den ange gebenen Beschwerden. Nachdem die Beschwerdeführerin neurochirurgisch unter sucht u nd ein Verdacht auf einen intramedullären Tumor geäussert worden sei , sei sie an das Universitäts s pital E.___ , Neurochirurgie, überwiesen wor den. Dort habe man nach erneutem MRI die gleiche Läsi on festgestellt, allerdings habe man jetzt von einer Entzündung und nicht mehr von einem Tumor gespro chen. Es hätten sich Hinweise darauf verdichtet, dass die Beschwerdeführerin eine isolierte Myelitis erlitten ha be . Da aber die Diagnose immer noch unklar sei, werde es zu weiteren MRI-Untersuchungen kommen. Aufgrund dieser diagnosti schen Odyssee habe ihre Psyche sehr gelitten, weshalb sie zusätzlich unter de pressiven Symptomen leide. Durch die intramedulläre Entzündung und die reak tive Depression sei es der Beschwerdeführerin zurzeit nicht möglich, einer gere gelten Arbeit nachzugehen. Es sei gut möglich, dass sich die ganze Situation mit einer eindeutigen Diagnose erheblich verbessern werde ( Urk. 7/44/2-3). 3.2

Am 1 5. September 2016 berichteten die E.___ -Ärzte, dass sie die Beschwerdefüh rerin als durch die chronischen Schmerzen stark belastet erlebt hätten. Ätiolo gisch gehe man derzeit von einer durchgemachten, lokalen Myelitis auf Höhe BWK 4/5 aus. Die Beschwerdeführerin beschreibe eine deutlich lokalisierte Druck dolenz im Bereich des ventralen Rippenbogens und gebe im Liegen annähernd Schmerzfreiheit an. Sie berichte von regelmässiger Schwellung und von einem Gefühl der Wärme; diese Symptomatik habe im Untersuchungszeitraum nicht vorgelegen. Es müsse deshalb aber im Verlauf allenfalls noch eine weitere Bild gebung zum Ausschluss einer Hernie oder einer anderen lokalen Pathologie

er folgen . Man habe eine systematische Medikamentenaustestung vereinbart. Eine Psychotherapie habe bisher nicht stattgefunden, müsste aber in albanischer Spra che erfolgen ( Urk. 7/58/5-13). 3.3

Am 3 1. Oktober 2016 nannten die E.___ - ä rzte (Klinik für Neurologie) als Diagno sen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit chronische Schmerzen der Thorax wand unklarer Zuordnung sowie eine intramedulläre Läsion Höhe BWK 4/ 5. Zur zeit habe man der Beschwerdeführerin Tramadol und Gabapentin verordnet und eine schmerztherapeutische Behandlung angeregt. Die Arbeitsunfähigkeit müsse gutachterlich abgeklärt werden. Im Vordergrund stünden permanente gürtelför mige Schmerzen unterhalb des Rippenbogens links, die durch Bewegung und Be lastung verstärkt würden. Ebenfalls habe die Beschwerdeführerin an der linken Ferse Schmerzen beim Berühren und Auftreten. Ausserdem bestehe eine depres sive Reaktion. Diese Beschwerden würden sich durch eine verminderte Belastbar keit bei der Arbeit auswirken. Der Verlauf der Schmerztherapie sollte abgewartet werden, wobei angepasste Tätigkeiten im Verlauf wieder möglich sein soll t en ( Urk. 7/63) . 3.4

Am 1. März 2017 wurde die Beschwerdeführerin im Auftrag der SWICA von Dr. F.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie und für Neurologie, psychiatrisch-neurologisch begutachtet ( bidisziplinäres psy chiatrisch-neurologisches Gutachten vom 2 2. März 2017, Urk. 7/75) .

Im psychiatrischen Teilgutachten wurden keine Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit gestellt. Als Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfä higkeit wurden genannt : (1) eine undifferenzierte Somatisierungsstörung (ICD-10: F45.41), dazu als Differentialdiagnose eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren, sowie (2) ein Status nach aktenkundig dokumentierter Anpassungsstörung, Angst und depressive Reaktion gemischt (ICD-10: 43.22) bei Status nach Auffahrunfall mit Frontalkollision am 1 3. Juli 201 3. Gegenwärtig bestehe keine psychiatrische Behandlung; Medikamente wür den nicht eingenommen. Analog der Parameter der funktionellen Leistungsfähig keit in Anlehnung an den Mini-ICF-APP bestünden allenfalls leichtgradige Stö rungen der Aktivität und Partizipation, insbesondere im Bereich der Durchhalte fähigkeit.

Im objektiven psychopathologischen Befund anlässlich der Untersuchung am 1. März 2017 hätten keine psychopathologischen Auffälligkeiten bestanden. Ins gesamt habe die Beschwerdeführerin nicht schmerzgequält gewirkt. Im Rahmen der Untersuchung hätten sich keine Beeinträchtigungen der Bewusstseinsklarheit und der Bewusstseinshelligkeit gezeigt. Auch habe man

weder Hinweise auf um fassende und ausgeprägte kognitive Störungen noch

auf Auffas s ungs-, Gedächt nis-, Merkfähigkeits- oder Aufmerksamkeitsstörungen gefunden. Die Beschwer deführerin sei während des ganzen Untersuchungsverlaufs immer aufmerksam gewesen und habe sich auf die gestellten Fragen und die rasch wechselnden The men einstellen können. Der formale Gedankengang sei kohärent, stringent und im Tempo ungestört gewesen. Es seien keine krankheitswertigen inhaltlichen Denkstörungen und keine strukturellen Ich-Störungen feststellbar gewesen. Die Beschwerdeführerin habe während der Exploration eine breite Variation an emo tionalen Qualitäten gezeigt. Die Stimmungslage sei unauffällig und ausgeglichen gewesen. Die soziale Teilnahme sei im privaten Bereich nicht eingeschränkt. Es hätten sich keine Hinweise auf entsprechende psychosoziale Probleme von be sonderem Schweregrad gezeigt. In der Untersuchungs- und Beobachtungssitua tion seien erhebliche Inkonsistenzen und ein ausgesprochen selbstlimitierendes Verhalten aufgefallen. Die Beschwerdeführerin erlebe sich durch ein subjektives Schmerzsyndrom insuffizient und im Selbstwertgefühl reduziert. Die diagnosti schen Kriterien für eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung seien nicht er füllt. Aus psychiatrischer Sicht seien keine Hinweise vorhanden, die schwere De fizite aufgrund eines Gesundheitsschadens und/oder eine Unzumutbarkeit zu de ren Überwindung begründen könnten (zum Beispiel durch fehlende krankheits bedingte Ressourcen und/oder durch eine fehlend e Kapazität zur Verarbeitung inn erpsychischer Konflikte). Die gutachterliche Konsistenzprüfung habe Hinweise auf nicht im geklagten Umfang vorhandene Funktionsbeeinträchtigungen erge ben. Es bestünden Diskrepanzen zwischen der subjektiv geschilderten Intensität der Beschwerden und der Vagheit der Beschwerden. Ebenfalls bestünden Diskre panzen zwischen den massiven subjektiven Beschwerden und der erkennbaren körperlich-psychischen Beeinträchtigung in der Untersuchungssituation. Auch hätten sich Inkonsistenzen gezeigt zwischen den eigenen Angaben und den fremdanamnestischen Informationen einschliesslich der Aktenlage. Insbesondere habe die Beschwerdeführerin trotz Nachfrage nach früheren psychischen Be schwerden und Behandlungen keine korrekten Angaben gemacht. Die schwere subjektive Beeinträchtigung stehe im Widerspruch zum weitgehend intakten psy chosozialen Funktionsniveau bei der Alltagsbewältigung. Schliesslich sei das Ausmass der geschilderten Beschwerden diskrepant zur bisherigen Inanspruch nahme von therapeutischer Hilfe. Es erfolge keine medikamentöse Behandlung trotz des Ausmasses der geklagten Beschwerden. Zusammenfassend ergebe sich in Bezug auf die vorliegenden Befunde ein unschlüssiges, inkonsistentes Bild (Ak tenlage, Eigenanamnese, Beobachtung, Untersuchungsbefunde, Selbsteinschät zungsskalen). In der Selbsteinschätzung erlebe sich die Beschwerdeführerin für alle Tätigkeiten auf dem Arbeitsmarkt als zu 100 % arbeitsunfähig. Aufgrund der im Rahmen der aktuellen Exploration und Untersuchung erhobenen medizini schen Befunde könne dieser Selbstbeurteilung nicht gefolgt werden. Sowohl in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit in der Gastronomie wie auch in allen anderen in Frage kommenden Tätigkeiten sei die Beschwerde führerin zu 100 % arbeitsfähig.

Dem neurologischen Teilgutachten ist zu entnehmen, dass auch hier keine Diag nosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt werden können. Nach einer ausführlichen Auseinandersetzung mit der Anamnese wurde berichtet, dass die Beschwerdeführerin in der neurologischen Untersuchung über diffuse Be schwerden im Sinne von Schmerzen im Bereich der linken oberen Extremität, Schmerzen über Hautarealen der linken Schulter, entlang der Wirbelsäule, der linken Flanke bis zur medianen Begrenzung des linken Abdomens und darüber hinaus über belastungsabhängige Schmerzen im Bereich der linken Ferse geklagt habe. Eine Hypästhesie werde gegenwärtig verneint. Die Schmerzen, die vom Rücken kämen, würden laut Beschwerdeführerin nach vorne strahlen und zu Blockaden führen. Es würden diffuse Blockaden «quasi überall» vorgetragen. Zusätzlich werde auf Nachfrage von Kopfschmerzen ca. viermal pro Monat berichtet und eine Schmerzintensität von 8/10 angegeben. Die klinisch-neurologische Untersuchung habe keine Hinweise auf fokalneurologische Defizite ergeben, insbesondere seien die Pupillen normoreaktiv gewesen mit normaler Okulomotorik . Es fänden sich keine Hinweise auf einen pathologischen Nystag mus. Es gäbe keine Hinweise für eine segmentale Muskelatrop h ie. Motorik und Tonus seien normal. Ebenfalls bestünde keine Verminderung der allgemeinen Kraft und keine Paresen einzelner Muskelgruppen. Die Sensibilität sei allseits er halten. Es lägen keine Koordinationsstörungen vor und auch die Tests nach Lasègue und Bragard s eien beidseits negativ. Aktuell befinde sich die Beschwer deführerin in keiner neurologischen oder schmerztherapeutischen Behandlung. Die aktenkundliche MRI-Untersuchung vom 3 1. März 2016 habe keine Verände rung zur Voruntersuchung vom 1 7. Februar 2016 ergeben. Die MRI-Untersuchung des Neurokraniu ms vom 1 3. Mai 2016 habe einzelne, kleinste flaue punktförmige FLAIR-Hyperintensitäten lateral der Radiatio

optiva links ergeben, vermutlich ohne klinische Bedeutung. Die Lumbalpunktion vom 2 2. April 2016 habe eine unauffällige Gesamtzellzahl ergeben. Empfohlen werde aus neurologi scher Sicht eine symptomatische schmerzdistanzierende Therapie mit dreimaliger Gabe von Gabapentin bis 900 mg p ro Tag, gegebenenfalls die Behandlung mit Lyrica bis auf 300 mg pro Tag und die Behandlung mit Duloxetin und im We ite ren die Behandlung mit dem Opi oid-Analgetikum Tramadol. Die gegenwärtige n, von der Beschwerdeführerin vorgetragenen Beschwer d en seien auf neurologi schem Fachgebiet nicht erklärbar. Die Beurteilung der Leistungsfähigkeit auf grund der geklagten chronischen Schmerzen und funktionellen Auswirkungen stütz e sich u.a. auf das Studium der Versicherungsakte, die aktuelle Exploration, die klinisch-neurologische Untersuchung, die apparative Zusatzdiagnostik, die im Rahmen der Untersuchung veranlassten Labortests, insbesondere das Medika menten-Screening, und die im Rahmen der Exploration und der fachärztlichen Untersuchung gewonnen en so genannten indirekten Indizien. Diese beziehen sich insbesondere auf allgemeine Indizien (unbeobachtetes Gangbild, Schnelligkeit und Ablauf der Bewegungen, Mitschwingen der Arme, Spontanmotorik, spontane Kopfdrehungen, demonstrative Positionswechsel während der Untersuchung, keine entlastenden Körperbewegungen, speditives An- und Auskleiden), Indizien anhand des Tagesprofils, Indizien anhand der Schmerzschilderung sowie ergän zende Indizien zum Ausschluss hirnorganischer Störungen. Aufgrund dieser hät ten sich bei der Beschwerdeführerin Hinweise ergeben, dass die Beschwerden nicht im geklagten Umfang vorliegen. Die gutachterliche Konsistenzprüfung habe daher Diskrepanzen und Inkonsistenzen ergeben. Die Präsentation einer erhebli chen Behinderung und die Aussage «ich kann überhaupt nicht mehr arbeiten» würden auf eine ausgesprochene Selbstlimitierung hinweisen und stünden nicht im Einklang mit der Verhaltensbeobachtung während der Exploration und Un tersuchung. Mit dem erhobenen klinischen Befund seien diese nicht vereinbar und daher nicht plausibel. Bei der Beschwerdeführerin liege keine neurologische Erkrankung vor, die geeignet wäre, das positive Leistungsbild mittel- und länger fristig zu mindern. Auch aus neurologischer Sicht sei die Beschwerdeführerin in der zuletzt ausgeübten und jeder anderen Tätigkeit entsprechend ihren Ressour cen voll arbeitsfähig. Aus bidisziplinärer Sicht könnten bis auf eine am besten kognitiv ausgerichtete Verhaltenspsychotherapie zum Erlernen von positiven Coping-Strategien im Umgang mit chronischen Schmerzen keine weiteren medi zinischen Massnahmen empfohlen werden. Es lägen folgende nicht versiche rungsmedizinisch-relevante n psychosoziale n Belastungsfaktoren vor: Kündigung der Arbeitsstelle, finanzielle Schwierigkeiten, Migrationshintergrund, fehlende Sprachkenntnisse, fehlende Ausbildung. 3.5

Im Nachgang zur Expertise

ergänzten die Gutachter am 3. April 2017, dass sich aufgrund der stattgefundenen elektrodiagnostischen Untersuchung keine neuen Aspekte ergeben hätten, die eine Arbeitsunfähigkeit begründen könnten ( Urk. 7/75). 3.6

Dem Bericht der Radiologie G.___ vom 9. März 2017 ist zu entnehmen, dass im zeitlichen Verlauf seit dem 1 1. Oktober 2016 die intramedullär gelegene in T2-hyperin ten se Läsion auf Höhe BWK 4/5 leicht zurückgegangen sei. Die bildmor phologischen Veränderungen könnten gut zu einer durchgemachten und in Ab heilung befindlichen Myelitis passen. Es bestünde kein Anhaltspunkt für ein aktuell entzündliches Geschehen. Bei Beschwerdepersistenz sei die Durchführung eines Schmerzkonsiliums bei Dr. H.___ , Facharzt FMH für Anästhesiologie , zu empfehlen ( Urk. 7/79/7-8). 3.7

Am 1 3. April 2017 berichtete Dr. H.___ dass die Ursache der Thoraxwand schmerzen weiterhin ungeklärt sei. Es bestü nden Hinweise sowohl auf myofasz i elle als auch auf neuropathische Schmerzen. Wegen des Verdachts auf Fersen sporn biete sich bei positiver Röntgendiagnostik eine Infiltration mit Steroiden bzw. eine Stosswellentherapie an ( Urk. 7/79/1-2). 3.8

Dem Verlaufsbericht von Dr. Y.___ vom 7. Juli 2017 ist zu entnehmen, dass der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin stationär sei bzw. sich ver schlechtert habe. Als Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit nannte Dr. Y.___ chronische Thoraxwandschmerzen und chronische linkssei tige Wirbelsäulenschmerzen. Zudem habe sich der psychische Zustand aufgrund der Schmerzproblematik weiterhin verschlechtert. Die Arbeitsfähigkeit in der bis herigen Tätigkeit sei ihm unklar, er müsste dazu das Arbeitsprofil kennen. Die Behandlung bei ihm finde alle vier Wochen statt. Durch Physiotherapie und psy chiatrische Therapie (Schmerztherapie) könnte die Arbeitsfähigkeit verbessert werden (7/84/1-3). 3.9

Am 7. Juli 2017 berichtete Dr. D.___ , dass die Beschwerdeführerin vom 1 5. Mai bis 1 6. Mai 2014 Gruppentherapie in der Praxis von Dr. I.___ besucht habe und zwischen dem 2. und 3 0. September 2014 Einzelpsy chotherapie in der Praxis J.___ stattgefunden habe. Am 1 9. Mai 2017 habe sich die Beschwerdeführerin erneut für Psychotherapie angemeldet. Diese finde in der Regel einmal pro Woche statt. Zum psychopatho logischen Befund gab Dr. D.___ an, dass keine Bewusstseins- oder Auffassungs störungen vorlägen , wohl aber Konzentrations- und Merkfähigkeitstörungen . Im formalen Denken sei die Beschwerdeführerin sehr auf körperliche Symptome ein geengt. Es gelinge ihr kaum , auf andere Themen zu sprechen zu kommen. Sie habe ein starkes Misstrauen gegenüber dem Medizinsystem (Ausnahme: Haus arzt). Sie sei stark hypochondrisch. Gemäss ärztlicher Aussage sei abgesehen von einem Entzündungsherd im Bereich des Rückenmarks alles gut. Die Beschwerde führerin habe aber eine Karzinophobie sowie Angst einen Herzschlag zu erleiden. Die körperlichen Symptome linksseitig unter dem Rippenbogen w ü rden ständig mit grosser Sorge und Angst beobachtet und deren Bedeutung überbewertet. Seit Februar 2016 seien mehrere ärztliche Untersuchungen erfolgt, die keine somati sche Aufklärung des Symptomgeschehens gebracht hätten. Krankheitsbefürch tungen würden das Gespräch durchgehend prägen. Es best ünden wiederkehrende Gedanken mit Zwangscharakter. Es seien auch Phobien vorhanden, aber

ohne negativen Einfluss auf den Lebensalltag. Gegenwärtig liege eine m ittelschwere Deprimiertheit

und Affektlosigkeit vor . Die Beschwerdeführerin sei in einer de pressiven Stimmung mit Wut und Angst fixiert. Es bestünden Störungen der Vitalgefühle, Hoffnungslosigkeit, Ratlosigkeit, innere Unruhe, Gereiztheit, stark ausgeprägte Hilflosigkeit, Verzweiflung sowie Schuld- und Insuffizienzgefühle. Sie sei mittelschwer antriebsarm. Abends gehe es ihr etwas besser. Es liege ein starker sozialer Rückzug vor, teilweise sogar vo n den eigenen Kindern. Der Ehe mann bestätige eine deutliche Aggressivität. Es bestünden auch Konflikte mit Fachärzten. Das Suizidrisiko sei eher klein. Die Beschwerdeführerin klage auch über Einschlaf- und Durchschlafschwierigkeiten. Appetit und Sexualität seien deutlich vermindert. Objektiv sei keine genügende Krankheitseinsicht vorhanden. Dr. D.___ leitete aus diesem Befund die folgenden Diagnosen ab: rezidivierende depressive Störung (gegenwärtig mittelgradig, ICD-10 F33.1); Verhaltensauffäl ligkeiten im Zusammenhang mit andernorts klassifizierten Diagnosen (ICD-10 F54.-). Die Beschwerdeführerin weise Symptome weiterer Störungsbereiche auf (Hypochondrie, generalisierte Angststörung, posttraumatische Belastungsstö rung). Für die Vergabe der einzelnen Diagnosen seien die Kriterien nach ICD-10 jeweils nicht erfüllt; diese müssten aber in der Therapie berücksichtigt werden. Aufgrund der deutlichen Beeinträchtigung der Fähigkeiten, die auch bei der Aus führung einfachster Arbeiten vorhanden sein müssen (Konzentrationsfähigkeit, Merkfähigkeit, Verlässlichkeit) , könne gegenwärtig von einer vollständigen Ar beitsunfähigkeit ausgegangen werden. Zurzeit finde eine ambulante Psychothe rapie mit Schwerpunkt auf kognitive Verhaltenstherapie statt . Zusätzlich w ü rden auch Methoden wie biopsychosoziale/körperbezogene Psychoedukation und Ent spannungstechniken angewendet. Je nach Verlauf müsse ein stationärer Aufent halt in einer psychosomatischen Klinik in Betracht gezogen werden. In Zusam menarbeit mit dem Hausarzt sei Trittico (50mg) angesetzt worden. Die Wirkung müsse noch abgewartet werden ( Urk. 7/85). 3.10

Am 9. August 2017 nahm Dr. F.___

zum Bericht von Dr. D.___ Stellung . Er führte an, dass die Beschwerdeführerin die anamnestischen Angaben , die sich im Bericht von Dr. D.___ (Schulzeit, unglückliche Verheiratung, Kriegserlebnisse, Schwangerschaftsabbruch) f ä nden, trotz Nachfrage im Rahmen der Exploration nicht gemacht habe. Er habe die Beschwerdeführerin mehrfach zu psychischen Beschwerden befragt, worauf diese verneint worden seien. Zum Zeitpunkt der Untersuchung habe laut Beschwerdeführerin keine psychiatrische Therapie statt gefunden, weshalb auf erhebliche Diskrepanzen und Inkonsistenzen hinzuweisen sei. Auf psychiatrischem Fachgebiet lägen keine neuen Fakten vor. Bei den ge stellten Diagnosen handle es sich nicht um fachärztliche Beurteilungen. Die Be schwerdeführerin befinde sich trotz des Ausmasses und der Dauer der geltend gemachten Beeinträchtigungen in keiner fachärztlichen Behandlung. Weder seien die Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung noch einer andauernden Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastungen nachvollziehbar. Eine erneute fachärztliche Beurteilung sei nicht erforderlich. Sollte sich die Beschwerdeführe rin in Zukunft in eine fachärztliche Behandlung begeben und sollten sich Wider sprüche im Hinblick auf die Beurteilung der Leistungsfähigkeit ergeben, sei erst nach Eingang einer entsprechenden fachärztlichen Stellungnahme gegebenen falls eine erneute Beurteilung erforderlich. Die von der behandelnden Psycholo gin gestellten Diagnosen seien nicht nachvollziehbar ( Urk. 7/90/3-10). 3.11

Am 1 5. Dezember 2017 berichtete Dr. K.___ , Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, dass sich die Beschwerdeführerin seit dem 1 8. Juli 2016 bei ihr in ambulanter psychiatrisch-psychotherapeutischer Behand lung befinde. Im Rahmen der Untersuchungen habe sie die Beschwerdeführerin als hoffnungslose, ausgeliefert wirkende, spürbar besorgte, leicht übergewichtige, erschöpfte Frau erlebt. Diese habe über Bedrücktheit, Gefühl von innerer Leere, mangelnde Lebensfreude mit Rückzugsverhalten, Antriebs- und Motivationsver lust sowie Durchschlafstörungen mit Morgentief und Albträumen geklagt. Sie träume davon, eine schwere Krankheit wie Krebs zu haben. Im Behandlungsver lauf ergebe sich aufgrund des klinischen Eindrucks, der fundierten anamnesti schen Angaben, der objektiven Befunde, der Fremdanamnese der Familie sowie der betreuenden Ärzteschaft, d er Schilderung der Symptomatik während des Be handlungsverlaufs und der daraus resultierenden Alltagseinschränkungen die Kriterien für eine chronifizierte , ängstlich agitierte, gegenwärtig mittelschwer ausgeprägte Störung mit somatischem Syndrom (ICD-10 F32.11) mit intermittie renden Phasen von schwer ausgeprägten Symptomen im Rahmen einer Persön lichkeitsakzentuierung mit misstrauischen Zügen gegenüber dem Medizinsystem (ICD-10 Z73.1 ) . Zudem lägen auch die Kriterien für eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) vor. Bei ihr fänden alle drei bis vier Wochen Ge spräche statt. Die aktuelle Psychopharmaka-Therapie beinhalte Trittico 50 mg abends. Die Beschwerdeführerin könne zurzeit keine Arbeitstätigkeit ausüben. Aus rein psychiatrischer Sicht sei sie zu 100 % arbeitsunfähig. Leistungsmin dernde Faktoren seien: ausgeprägte Antriebsstörung, Schmerzen, verminderte Stresstoleranz, mangelnde Adaptions- und Umstellungsfähigkeit . Kognitiv lägen Konzentrationsminderung und Vergesslichkeit vor. Durch die beschriebene Symptomatik resultiere eine rasche Erschöpfbarkeit bei minimaler Belastung und fehlendem Durchhaltevermögen.

Es sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin die Diagnose «Tumor» als hohe Belastung erlebt habe. Rückwirkend sei es aufgrund der falschen Diagnose trotz verschiedener unauffälliger Befunde zu einer Chronifizierung der klinischen Symptomatik gekommen. Die Beschwerdeführerin sei fest überzeugt und sehr auf die Schmerzen fixiert. Ebenfalls sei sie sicher, eine bösartige Krankheit zu haben, so dass von einer ungünstigen Prognose auszugehen sei. Neben der Schmerz problematik habe die Beschwerdeführerin eine chronifizierte depressive Erkran kung entwickelt mit ausgeprägten Insuffizienzgefühlen und Selbstzweifeln. Die psychische Belastbarkeit erscheine deutl ich herabgesetzt ( Urk. 7/99/3-4 ) . 3.12

Dem Bericht von Dr. L.___ , Facharzt FMH für Chirurgie, vom 1 9. April 2018 ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin seit dem Autoun fall im Jahr 2013 an anhaltenden Nacken- und Kopfschmerzen leide mit deutli cher Bewegungseinschränkung der HWS sowie neuropsychologischen Beschwer den mit erhöhter Ermüdbarkeit, Konzentrationsschwäche, Vergesslichkeit, ver minderter Leistungsfähigkeit und verminderter Belastbarkeit. Seit Januar 2016 seien zunehmend unklare Beschwerden im Rücken im Bereich der linksseitigen Thoraxwand mit Ausstrahlung nach ventral aufgetreten. Zunächst sei ein mögli cher intramedullärer Tumor diskutiert worden; diese Diagnose habe man verwor fen und ein entzündliches Geschehen als Hauptdiagnose diskutiert. Die Beschwer deführerin sei mehrmals auf der Neurologie am E.___ gewesen ohne Besserung der Beschwerden. Weder eine Therapie mit Lyrica (bis 300 mg), Gabapentin (bis 900 mg) noch eine antidepressive Therapie mit Duloxetin hätten eine Besserung ge bracht. Physiotherapeutisch habe auch keine Besserung erzielt werden können. Die Beschwerdeführerin berichte te über dauerhafte chronische Schmerzen, die vom mittleren Rückenbereich bis epigast r isch am linken Thorax entlang zögen. Von Zeit zu Zeit würden die Schmerzen auch bis in den linken Fuss ausstrahlen. Gestützt auf die bildgebende Untersuchung gab Dr. L.___ an, dass die Be schwerdeführerin an einer demyelisierenden Läsion der Hinterstränge auf Höhe BWK

4/5 links leide. Die Läsion befinde sich im Bereich der Schmerzbahnen, was auch die sehr starken Schmerzen und die immer wieder auftretenden Exazerba tionen der Beschwerden erklären würde. Therapeutisch sollte eine Neurostimula tion in Erwägung gezogen werden, was mit Dr. H.___ abgesprochen werde ( Urk. 7/11 1 ) . 3.13

Am 2 0. Juli 2018 liess die Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin den Be richt zur interdisziplinären Schmerzbehandlung im Zentrum M.___ vom 1 6. Juli 2018 zukommen. Aus orthopädisch-chirurgischer und anästhesiologischer Sicht wurde im Wesentlichen angeführt, dass die Beschwer deführerin 2013 einen Autounfall gehabt habe, anschliessend eineinhalb Jahre nicht mehr gearbeitet, dann wieder eine Tätigkeit in einem Restaurant aufgenom men und nach fünf Monaten Schmerzen links thorakal bekommen habe, welche seit 2016 bis heute anhalten würden. Die Rheumatests und

die MRI - und CT -Aufnahmen hätten ausser einer leichten S-förmigen Skoliose keine Hinweise auf eine relevante Pathologie ergeben. Aus neurokognitiver Sicht leide die Beschwer deführerin zunehmend unter Vergesslichkeit und Konzentrationsproblemen. Aus psychosomatischer Sicht bestünden Schlafstörungen, Appetitzunahme mit Ge wichtszunahme, Gedankenkreisen, Sinnlosigkeitsgedanken, Müdigkeit, Rückzug und Antriebslosigkeit. Die Beschwerdeführerin stehe zwischen 5 und 6 Uhr auf, trinke Tee, frühstücke selten und bringe die 11jährige Tochter zur Schule (ca. 200 m). Manchmal habe sie Besuch von Kolleginnen; im Sommer sitze sie auf dem Sitzplatz und spreche mit Leuten. Am Abend gehe sie manchmal mit den Kindern und dem Ehemann spazieren und um ca. 22 Uhr schlafen. Der Ehemann berichte, dass das Denken der Beschwerdeführerin seit dem Unfall sehr pessimistisch sei. Obwohl die Ärzte bestätigt hätten, dass sie keinen Tumor habe, habe sie doch ständig Angst davor, einen zu haben. Sie sei im Gegensatz zu früher reizbarer und aggressiver geworden. Aufgrund der Schmerzen könne sie den Haushalt nicht führen; seine Eltern und die grössere Tochter würden alles erledigen.

Die Ärzte berichteten, die eigenen körperlichen Fähigkeiten würden von der Be schwerdeführerin subjektiv als sehr stark eingeschränkt wahrgenommen. Die Ar beitsbelastungsfähigkeit sei aus Sicht der Beschwerdeführerin bei keiner Tätigkeit einzustufen. Bisher sei eine station äre Behandlung 2015 in der Rehaklinik

N.___ erfolgt, kurz eine ambulante Behandlung im Psychiatriezentrum B.___

und seit 2017 bis heute eine amb ulante Behandlung bei Dr. K.___ .

Z usätz lich erfolge eine ambulante Behandlung im Zentrum M.___ . Psychotherapie werde regelmässig zweimal im Monat mit motivationsfördernden Strategien zur Steigerung der körperlichen und sozialen Aktivität durchgeführt . Der sehr störende thorakale Schmerz sei wohl ein muskulärer Schmerz, der durch einen Chiropraktor behandelt werden könn t e, wobei ein entsprechender Versuch noch nie gemacht worden sei. Die medikamentöse Analgesie sei ungenügend, es werde eine Analgesie nach WHO- Stufenschmea II empfohlen. Aus psychiatrischer Sicht stehe nach wie vor die ausgeprägte Angst, einen Tumor zu haben, im Vor dergrund. Die Beschwerdeführerin sei gegenüber Ärzten misstrauisch und lehne weitere Behandlungen vehement ab. Auch im Gespräch sei ein impulsives Ver halten mit verringerter Impulskontrolle zu beobachten gewesen. Aufgrund der zunehmenden Ängste lasse sich ein e beginnende, spezifische Phobie vermuten. Die Fähigkeit en, in einer Gruppe zu agieren und Konflikte konstruktiv zu lösen, seien deutlich vermindert. Die Belastbarkeit und Anpassungsfähigkeit seien ver ringert. Die Beschwerdeführeri n weise äusserst pessimistische Gedankeninhalte auf und habe Schwierigkeiten, sich von diesen zu lösen. Aus somatischer Sicht sei die Beschwerdeführerin in angepassten Tätigkeiten zu 50 % arbeitsfähig. Auf grund der depressiven Störung, den impulsiven Durchbrüchen und der Schwie rigkeit, sich emotional zu kontrollieren , sowie unter Berücksichtigung ihrer Per sönlichkeit sei die Beschwerdeführerin aus anästhesiologischer, neurologischer und psychiatrischer Sicht in jeglichen Tätigkeiten vollständig arbeitsunfähig. Das Rehabilitationspotenzial wurde von den involvierten Ärzten als gering oder nicht vorhanden eingestuft ( Urk. 7/116) .

4.

Ein Vergleich der medizinischen Situation bis am 5. Februar 2015 und derjenigen im Zeitpunkt der hier angefochtenen Verfügung vom 1 4. August 2018 zeigt we der aus somatischer noch aus psychischer Sicht eine leistungsrelevante Verände rung. So liegt aus somatischer Sicht bei der Beschwerdeführerin nach wie vor ein chronifiziertes

zervikozephales und vor allem zervikothorakales Schmerzsyndrom vor, für welches in seinem Ausmass trotz der zahlreichen bildgebenden und kli nischen Untersuchungen wie schon im Rahmen der Verfügung vom 5. Februar 2015 keine genügende organische Grundlage festgestellt werden konnte. Zwi schenzeitlich wurde für die von d er Beschwerdeführerin neuerlich angegebenen Schmerzen im linken Thoraxbereich ein Tumorverdacht geäussert, der aber wie der verworfen wurde. Im E.___ wurde anschliessend festgestellt, dass bei der Be schwerdeführerin chronische Schmerzen an der Thoraxwand vorlägen, die keiner Ursache zugeordnet werden könnten. Ausserdem wurde eine intramedulläre Lä sion auf Höhe BWK 4/5 genannt und Schmerzen in der linken Ferse angeführt. Im Rahmen der Begutachtung zuhanden des Krankentaggeldversicherers wurde angeführt, dass die angegebenen Schmerzen und Beschwerden neurologisch we der bildgebend noch klinisch erklärbar seien. Es wurde auf erhebliche Diskrepan zen und Inkonsistenzen hingewiesen. Aus dem Bericht der Radiologie G.___ vom 9. März 2017 geht ferner hervor, dass sich die Myelitis in Abheilung befinde und keine Anhaltspunkte für ein entzündliches Geschehen vorlägen. Auch dem Bericht des Zentrums

M.___ vom 1 6. Juli 2018 ist zu ent nehmen, dass trotz der Schmerzen im linken Thoraxbereich weder im MRI, noch im CT , noch anlässlich der Rheumatests eine relevante Pathologie habe gefunden werden können. Damit liegt bei der Beschwerdeführerin aus somatischer Sicht nach wie vor ein chronifiziertes Schmerzsyndrom vor. Es sind seit dem Februar 2015 insbesondere keine neuen Beschwerden oder Diagnosen hinzugetreten, die sich nachweislich längerfristig auf die Arbeitsfähigkeit auswirken .

Auch wenn die Beschwerdeführerin eine Verschlechterung der psychischen Situ ation geltend macht, hat der Psychostatus seit dem 5. Februar 2015 keine rele vanten Veränderungen erfahren. Wie bereits nach dem Unfall im Jahr 2013 wer den bei der Beschwerdeführerin von den behandelnden Ärzten nach wie vor eine pessimistische Grundstimmung, depressive Symptome , Antriebslosigkeit, erhöhte Ermüdbarkeit, Konzentrations- und Merkfähigkeitsprobleme, Schlafprobleme, ein gewisser sozialer Rückzug und verschiedene Ängste beschrieben. Neu wurden ein gewisses Aggressionspotenzial und eine fehlende Impulskontrolle der Beschwer deführerin erwähnt;

diesen Persönlichkeitsmerkmale n

kann jedoch kein selbstän diger psychopathologischer Charakter zugemessen werden. D ie im wesentlichen unveränderte Symptomatik wurde zwar von den behandelnden Ärzten in Bezug auf das vorhandene Leistungspoten z ial negativer interpretiert als damals durch den RAD . Ebenfalls weicht ihre Arbeitsunfähigkeitsschätzung von derjenigen im SWICA-Gutachten ab. Dies

ist angesichts der mit dem Behandlungsauftrag ver bundenen Optik der therapeutisch tätigen (Fach-)Personen verständlich, vermag aber für die Klärung der hier vorliegende n Streitfrage nichts beizutragen. Denn entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin handelt es sich hierbei lediglich um eine unterschiedliche Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei im Wesentlichen gleichgebli ebener Befundlage , was im Rahmen der hier zu beurteilenden Neuan meldung nicht beachtlich ist (vgl. Urteil 8C_133/2013 vom 2 9. Mai 2013 E. 4.1). 5.

Zusammengefasst hat sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin damit nicht anspruchserheblich verändert, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 6.

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG). In diesem Fall sind die Kosten auf 600.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der un terliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Mark A. Glavas - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstWyler