Sachverhalt
1. 1.1
X.___, geboren 1979, gelernte Floristin (Urk. 7/2/1),
meldete sich am 23. November 2005 aufgrund einer undifferenzierten Kollagenose
erstmals zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung an und ersuchte um Berufs beratung und Umschulung (Urk. 7/3). Dieses Gesuch wurde mit Verfügung vom 2 0. Februar 2006 und diese bestätigendem Einspracheentscheid vom
29. März 2006 abgewiesen mit der Begründung, der Versicherte n sei die angestammte Tätigkeit zu 100 %
zumutbar
(Urk. 7/14, Urk. 7/19). 1. 2
Am 12. November 2015 meldete sich die Versicherte
unter Hinweis auf eine rezidivierende depressive Störung sowie eine Dysthymia
erneut
zum Leistungs bezug an (Urk. 7/22).
Sie war zuletzt ab Juli 2014 als Betreuerin und Haushalts hilfe für ihren Grossvater in einem 60 % -Pensum tätig gewesen; per Ende Dezember 2015 wurde das entsprechende Arbeitsverhältnis mit der privaten Spitexorganisation
Y.___ GmbH
aufgelöst (Urk. 7/26/2 -3 und 7/52/4).
Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte in der Folge die medizinische und erwerbliche Situation ab . Im März 2017 absolvierte die Versicherte eine Potentialabklärung (Urk. 7/ 55 und 7/61) und anschliessend ein Belastbarkeitstraining, welches sie aus gesundheitlichen Gründen nach w enigen Wochen abbrach (Urk. 7/63 und 7/68), so dass in der Folge die Eingliede rungs massnahme n beendet wurden (Mitteilung vom 27. April 2017, Urk. 7/71).
Daraufhin gab die IV-Stelle ein e
psychiatrische
Begutachtung in Auftrag (Urk. 7/ 93 - 94), welche zunächst nicht durchgeführt werden konnte, da die Versi cherte eine weibliche Gutachtensperson wünschte (Urk.
7/97). In der Folge wurde ein neuer Gutachtensauftrag aufgesetzt (Urk. 7/101 und 7/103). Am
19. Januar 2018 erstattete
Dr. med. Z.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, ihr psychiatrisches Gutachten
(Urk. 7/ 108).
Nach durchgeführtem
Vorbescheidverfahren (Urk. 7/111, 7/ 115 und 7/118) ver neinte die IV-Stelle mit Verfügung vom
27. Juli 2018 einen Leistungs anspruch (Urk. 2). 2 .
Die Versicherte erhob am 14. September 2018 Beschwerde gegen die renten ab weisende Verfügung und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihr eine Invalidenrente zuzusprechen, eventualiter sei die Sache zwecks Durchführung weitere r Abklärungen an die IV-Stelle zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2). Die IV-Stelle ersuchte mit Beschwerdeantwort vom
18. Oktober 2018 um Abwei sung der Be schwerde
(Urk. 6). Mit Verfügung vom 24. Oktober 2018 wurde der Beschwerde führerin antragsgemäss (Urk. 1 S. 2) die unentgeltliche Rechtspflege zugespro chen (Urk. 11). Am 4. Februar 2020 reichte der unentgeltliche Rechtsvertreter seine Honorarnote zu den Akten (Urk. 15). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meine Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.3
Zur Annahme der Invalidität nach Art. 8 ATSG ist – auch bei psychischen Er kran kungen – in jedem Fall ein medizinisches Substrat unabdingbar, das (fach-) ärzt licherseits schlüssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt. Je stärker psychosoziale und sozio kulturelle Faktoren wie beispielsweise Sorge um die Familie oder Zukunftsängste (etwa ein drohender finanzieller Notstand) im Einzelfall in den Vordergrund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausgeprägter muss eine fach ärztlich festgestellte psychische Störung von Krankheitswert vorhanden sein. Das bedeutet, dass das klinische Beschwerdebild nicht einzig in Beeinträchtigungen, welche von den belastenden soziokulturellen Faktoren herrühren, bestehen darf, sondern davon psychiatrisch zu unterscheidende Befunde zu umfassen hat, zum Beispiel eine von depressiven Verstimmungszuständen klar unterscheidbare an dauernde Depression im fachmedizinischen Sinne oder einen damit vergleich baren psychischen Leidenszustand. Solche von der soziokulturellen Belastungs situation zu unterscheidende und in diesem Sinne verselbständigte psychische Störungen mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit sind unab dingbar, damit überhaupt von Invalidität gesprochen werden kann. Wo die begut achtende Person dagegen im Wesentlichen nur Befunde erhebt, welche in den psychosozialen und soziokulturellen Umständen ihre hinreichende Erklärung finden, gleichsam in ihnen aufgehen, ist kein invalidisierender psychischer Ge sundheitsschaden gegeben (BGE 127 V 294 E.
5a; Urteil des Bundesgerichts 8C_730/2008 vom 23. März 2009 E. 2).
Wenn und soweit psychosoziale und soziokulturelle Faktoren zu einer eigent lichen Beeinträchtigung der psychischen Integrität führen, indem sie einen ver selbständigten Gesundheitsschaden aufrechterhalten oder den Wirkungsgrad seiner
– unabhängig von den invaliditätsfremden Elementen bestehenden – Folgen ver schlimmern, können sie sich mittelbar invaliditätsbegründend auswirken (Urteil des Bundesgerichts 9C_537/2011 vom 2 8. Juni 2012 E. 3.2 mit Hinweisen). 1. 4
Versicherungsträger und das Sozialversicherungsgericht haben den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Sie haben alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuver lässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere dürfen sie bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzu geben, warum sie auf die eine und nicht auf die andere medizinische These ab stellen (BGE 125 V 351 E. 3a).
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a). 2.
2.1
In der angefochtenen Verfügung vom
27. Juli 2018 erw og die Beschwerde geg nerin, die Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin sei durch psychische Belas tungs situationen ausgelöst
worden und die Behandlungsmöglich keiten seien noch nicht ausgeschöpft . Seit Januar 2018 liege überdies wieder eine vollständige Arbeitsfähigkeit vor. Die psychischen Leiden der Beschwerdeführerin seien weder erheblich noch langandauernd
gewesen (Urk. 2 S. 2) . 2.2
Dagegen brachte die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerdeschrift vom
14. September 2018 vor, dass ihre Arbeitsunfähigkeit aufgrund einer psychischen Erkrankung und die Auswirkungen invaliditätsfremder Faktoren gutachterlich zu klären und entsprechend die Abklärungen der Beschwerdegegnerin ungenügend seien. Die Beschwerdegegnerin verstosse zudem ge gen Art. 28 IVG, wenn sie Leis tungen verweigere mit der Begründung, ein labiles medizinisches Geschehen sei auch nach Ablauf des Wartejahres noch gegeben und daher nicht invaliditäts begründend (Urk. 1 S. 3 - 4). 2.3
Strittig und zu prüfen ist damit das Ausmass der Arbeitsfähigkeit der Be schwerdeführerin, ferner der Anteil invaliditätsfremder Faktoren sowie im Ergeb nis der Anspruch auf eine Invalidenrente. 3.
Da sich die Beschwerdeführerin im Rahmen der angefochtenen Verfügung zum zweiten Mal
z um Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung angemeldet hatte, ist zunächst zu prüfen, ob es sich dabei um ein Revisionsgesuch nach Art. 87 Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) hand elt . Dies ist zu verneinen, da die Beschwerdeführerin im Jahr 2005 um Berufsberatung und Umschulung und nicht um Ausrichtung einer Invalidenrente ersucht hatte und nur dies e Ansprüche geprüft worden war en (Urk. 7/ 19) . Das erneute, auf eine Rente abzielende Leistungsgesuch ist daher nicht als Neuanmeldung im Sinne von Art. 87 Abs. 3 IVV, sondern gleich wie eine erstmalige Anmeldung zu behandeln (Urteil des Bundesgerichts 8C_876/2017 vom 1 5. Mai 2018 E. 4.1) . 4 . 4 .1
Die Beschwerdeführerin befand sich vom 31. August bis 21. September 2015 sowie vom 30. September bis 24. November 2015 in stationärer Behandlung in der Klinik A.___, nachdem sie sich seit dem Frühling 2015 aufgrund von Überlastungsgefühlen nach dem Suizid ihres Halbbruders in ambulanter Behandlung in B.___ befunden hatte . Die Beschwerdeführerin schil derte in der Klinik A.___, seit November 2014 an eine r verstärkte n Symptomatik mit Antriebsstörung zu leiden
(Urk. 7/29/1-2) .
Die Fachleute der
A.___
nannten in ihrem Bericht vom 2. März 2016
f olgende Diagnosen : - Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode, bestehend sei t frühem Erwachsenenalter (ICD - 10 F33.1) - Dysthymia, bestehend seit Jugendalter (ICD - 10 F34.1) - Posttraumatische Belastungsstörung (PTBS), bestehend seit Jugendalter (ICD - 10 F43.1)
D ie Fachleute erhoben im Befund bei der Beschwerdeführerin jeweils am Auf nahmetag grübel nde Gedanken, eine reduzierte emotionale Schwin g ungsfähig kei t, reduzierte n Antrieb und Appetit, Ängstlichkeit beim Autofahren und Zu kunfts ängste (Urk. 7/29/2) . Sie
bescheinigten der Beschwerdeführerin infolge desse n eine vollständige Arbeitsunfähigkeit vom 31. August 2015 bis 15. Januar 201 6. Ab dem 4. Januar 2016 wurde der Beschwerdeführerin ein Arbeitsversuch mit zwei mal wöchentlich jeweils 2,5 Stunden empfohlen, so dass nach zwei Wochen die Belastbarkeit erneut evaluiert werden könne (Urk. 7/29/ 4). Die Beschwerde füh rerin sei in ihre angestammten Wohnverhältnisse mit deutlich gebesserter Symp tomatik in Hinblick auf die depressive Störung ausgetreten, wobei ihr dringend die Weiterführung einer psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung sowie die Einnahme der Psychopharmaka empfohlen wurde (Urk. 7/29/3). 4.2
Einer Aktennotiz der IV-Stelle vom 12. April 2016 ist zu entnehmen, dass sich die Beschwerdeführerin bei Dr.
C.___ in Behandlung befand, welche eine vollständige A rbeitsunfähigkeit attestier t hab e; ein entsprechender Bericht der Behandlerin
l iegt jedoch nicht in den Akten
(Urk. 7/32). 4 . 3
De n Bericht en vom
15. März 2016 bzw.
4. Mai 2016 der Fachleute der Klinik A.___
in D.___
ist zu entnehmen, dass sich die Beschwerdeführerin vom 30. Dezember 2015 bis 9. März 2016 in teilstationärer Behandlung b efunden hatte. Im Januar 2016 sei die ambulante integriert-psychiatrisch psychothe ra peu tische Behandlung aufgenommen worden. Diagnostisch wurden - in Abwei chung zum Vorbericht (vgl. E. 4.1)
- nunmehr eine rezidivierende depressive S tö rung seit 2014 bestehe nd
(ICD-10 F33.1), eine Dysthymia (ICD-10 F34.1), be stehend seit der Jugend und ein Verdacht auf eine PTBS (ICD-10 F34.1) genannt (Urk. 7/35/4 -5). Gemäss der Befundaufnahme vom 13. Januar 2016 sei die Be schwer deführerin deutlich erschöpft und es bestünden leichte Konzentrations störungen, Gedankengrübeln, Lärmempfindlichkeit, Angst und Überforderung in Menschenmassen, beim Einkaufen und in öffentlichen Verkehrsmitteln. Im Affekt sei die Beschwerdeführerin niedergeschlagen, leicht teilnahmslos, verzweifelt, hoffnungslos und im Antrieb sowie in der emotionalen Schwingungsfähigkeit reduziert, daneben bestünde n eine schnelle Ermüdbarkeit und damit einher geh end g ehäufte Flashbacks an erlittene n sexuellen Missbrauch (Urk. 7/35/5).
Seit der Jugendzeit bestehe bei der Beschwerdeführerin eine chronische Depressi vität mit wiederkehrenden Einbrüchen, aber im Jahr 2015 habe sich aufgrund jahrelanger Belastungssituation ohne Inanspruchnahme von therapeutischer Hilfe eine schwere depressive Episode entwickelt, von welcher sich die Beschwerde führerin bis anhin nicht vollständig habe erholen können . Bei Stabilisierung und Symptomverbesserung gingen die Fachleute der Klinik A.___ bezüglich einer voll kommenen Integration auf dem ersten Arbeitsmarkt eher von einer ungünstigen Prognose aus. In der ambulanten, wöchentlich bis alle zwei Wochen stattfin denden Therapie werde zunächst die Depression angegangen (Urk. 7/35/6).
Zwischen dem 3. März 2016 und dem 13. April 2016 habe eine vollständige Arbeitsunfähigkeit vorgelegen. Derzeit sei der Beschwerdeführerin die bisherige Tätigkeit (Pflege des Grossvaters) für wenige Stunden pro Tag zumutbar, wobei aufgrund der Depressionssymptomatik eine verminderte Leistungsfähigkeit be stehe . Inwiefern die Symptomatik der PTBS zu einer verminderten Leistungs fäh ig keit führe, könne aktuell nicht angegeben werden . Empfohlen wurde überdies die Durchführung einer Potentialabklärung. Bei erfolgreicher Behandlung sei lang fristig von einer Reintegration im ersten Arbeitsmarkt auszugehen, möglicher weise in einem reduzierten Arbeitspensum (Urk. 7/35/7). Einer Aktennotiz der IV-Stelle vom 13. Juli 2016 kann hinsichtlich des Verlaufs entnommen werden, dass die Beschwerdefüh rer in seit März des selben Jahres im z wei-Wochen-Rhythmus in ambulanter Behandlung stand (Urk. 7/42). 4 . 4
In ihrem Bericht vom 14. November 2016 hielt die neue Behandlerin, Dr. med. univ. E.___, Oberärztin in der Klinik A.___ in D.___, fest, dass der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin stationär sei. Diese sei immer
erschöpft und wirke belastet, habe Konzentrationsstörungen und sei im Denken verlangsamt. Im Affekt sei die Beschwerdeführerin bedrückt, leicht teilnahmslos und wirke oft abwesend, teils leicht hilflos und mit dem Leben überfordert. Es be stünden überdies ein sozialer Rückzu g und ein verminderter Antrieb (Urk. 7/49/2).
Dr. E.___
erachtete die bisherige Tätigkeit rund ein bis zwei Stunden täglich, beispielsweise im Rahmen eines Belastungstrainings, für zumutbar; eine ange passte Tätigkeit könne täglich während zwei Stunden ausgeführt werden . Die Leistungsfähigkeit sei um mindestens 50
% reduziert (Urk. 7/49/ 3).
Die Beschwerdeführerin befinde sich seit dem 18. Mai 2016 bei ihr in Behand lung, wobei zweimal wöchentlich ein Einzelgespräch und zweimal wöchentlich eine Gruppentherapie für chronisch depressive Störungsbilder durchgeführt w ür den . Die Leistungsfähigkeit werde zumindest mittelfristig im Bereich der Spitex arbeit das Ausmass von 20 % (bezogen auf eine 100 % Präsenz z eit) nicht über schreiten . Bei einem längerfristig stabil geregelten Arbeitsverhältnis beziehungs weise n ach schrittweisem Aufbau der Tätigkeit wäre eine Steigerung auf 50 % denkbar. Der bisherige Verlauf spreche eher für eine Chronifizierung, die Be schwe r deführerin habe allerdings gute Ressourcen und Motivation (Urk. 7/49/4-5). 4 . 5
Dr. med. F.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Oberarzt in der Klinik G.___, führte in seinem Bericht vom 5. Juli 2017 aus, dass sich die Beschwerdeführerin aufgrund einer posttraumatischen Belastungsstörung, einer rezidivierenden depressiven Störung (gegenwärtig mittelgradige Episode) sowie einer Dysthymia vom 28. April bis 8. Juni 2017 stationär auf der Abteilung für Angst - und Emotionsreg ulation in Behandlung befunden und währenddessen entsprechend eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bestanden habe.
Bei der Be schwerdeführerin lägen subjektiv starke Konzentrationsstörungen und Vergess lich keit vor. Im formalen Denken bestünden starkes Grübeln, eingeengt auf be stehende Symptome sowie verschiedene Ängste. Weiter lägen leicht dissoziative Zustände sowie Flashbacks vor und im Affekt sei die Beschwerdeführerin de primiert, dysthym und teilweise gereizt. Der Antrieb sei überdies stark vermindert (Urk. 7/89/1-2). Dr. F.___ empfahl die Absolvierung eines Belastungstraining s und einen beruflichen Wiedereinstieg mit einem Pensum von etwa 20 % mit suk zessiver Steigerung (Urk. 7/89/3). Durch eine angemessene Behandlung könnten überdies die Symptome der PTBS deutlich vermindert werden (Urk. 7/89/4). 4 . 6
In ihrer Stellungnahme vom 28. Juli 2017 hielt Dr. H.___, Fachärztin für Psy chiatrie und Psychotherapie, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) fest, dass aufgrund der bisherigen Unterlagen nicht ganz kla r sei, welche Diagnosen be stünden, überdies spr e che wenig für ein PTBS und es drehe sich alles mehr oder weniger um den Grossvater und dessen Tod, so dass das Bild einer Trauerreaktion entstehe . Sie empfahl eine psychiatrische Begutachtung (Urk. 7/110/5). 4 . 7
Am
19. Januar 2018 erstattete Dr.
Z.___ ih r Gutachten zuhanden der IV-Stelle (Urk. 7/ 108). Gestützt auf die Vorakten (Urk. 7/108/8-12) und ihre eigene Unter suchung nannte sie folgende Diagnosen, welche sich nicht auf die Arbeits fähig keit auswirken würden (Urk. 7/108/46) : - Rezidivierende depressive Störung - gegenwärtig bis auf diskrete agora-/soziophobische Restsymptome und neurasthenische Restbeschwer d en remittiert (ICD - 10 F33.4) - mit saisonaler und psychoreaktiver Komponente
bei psychosozialer (Mehrfach-) Belastungssituation: - Probleme mit Bezug auf den engeren Familienkreis, einschliesslich familiärer Umstände (ICD - 10 Z63): - Verschwinden und Tod von (mehreren) Familienangehörigen - Unselbständiger Verwandter, der häusliche Betreuung benötigt - Sonstige näher bezeichnete Probleme mit Bezug auf den engeren Familienkreis : Konflikt mit Mutter - Probleme mit Bezug auf Berufstätigkeit oder Arbeitslosigkeit (ICD-10 Z56) - Probleme mit Bezug auf die Wohnbedingungen und die wirtschaft li ch en Verhältnisse (ICD-10 Z59) - Anamnestisch im Sommer 2015 erstmals posttraumatische Teilsymptome (im Rahmen der depressiven Episode), gegenwärtig nur noch diskret vor handen / mehrheitlich remittiert (Status nach ICD - 10 F43.1) - Dysthymia (ICD - 10 F34.1)
Dr. Z.___
hielt fest, die Beschwerdeführerin habe in der Persönlichkeit diffe renziert, introspektions- und reflektionsfähig, in ihrer Darstellungsweise nüchtern und un aufgeschmuckt und in ihren Angaben normalpsychologisch absolut nach vollziehbar gewirkt. Sie sei bewusstseinsklar und allseits orientiert gewesen, Gedächtnis, Aufmerksamkeit und Merkfähigkeit seien ungestört gewesen . Die Beschwerdeführerin sei während der dreistündigen Exploration durchgehend kon zentriert und sehr gut fokussiert gewesen, das formale Denken geordnet, beweg lich und gut strukturiert . Dr. Z.___ konnte keine krankheitswertigen inhalt lichen Denkstörungen und keine depressionstypischen Insuffizienz-, Schuld- oder Schamgefühle eruieren und keine d issoziative n Zustände – wie sie d ie Beschwer deführerin beschrieb – ausmachen . Überdies bestünden keine Hinweise a uf Wahn, Sinnest äuschungen oder Zwänge. Eine Af fektpathologie war gemäss Dr. Z.___ noch diskret vorhanden, aber überwindbar . Die Beschwerdeführerin verfüg e über dies über das Gesam tspektrum an Emotionen und wirk e hinsichtlich ihrer Zu ku n ftsplanung nicht ratlos, verzweifelt
oder resigniert im psychopathologischen Sinne. Dr. Z.___ konnte keine Störungen des psychomotorischen Antriebs feststellen. Im Vordergrund stehe bei der Beschwerdeführerin das subjektive Ge fühl einer Störung der Vitalität bzw. Ermüdbarkeit, mit raschem Gefühl der körperlichen und geistigen Erschöpfung und dem Gefühl, morgens nicht aus geruht aufzuwachen und erst nachmittags und abends brauchbarer beziehungs weise wach zu sein . Während der Exploration ohne Pause seien jedoch keine Ermüdungszeichen feststellbar gewesen (Urk. 7/108/36-38).
Die von der Beschwerdeführerin geschilderte Kardinalsymptomatik der PTBS auf grund der als 10- und 18-Jährige erlebten unerwünschten sexuellen Annähe rungen (Urk. 7/108/26) werde diffus beschrieben und sei erst im Zusammenhang mit der Depression vorübergehend aufgetreten; die Symptomatik sei kaum objek tivierbar. Die Beschwerdeführer in beklage nur diskrete Zeichen eines «Stresser lebens» beim Sehen von roter Farbe (Urk. 7/108/43).
Die Gutachterin schilderte eine Überbelastung durch die Sorge/Betreuung um den Grossvater nach kurz zuvor schmerzhaftem Verlust der Grossmutter, der sie sehr verbunden gewesen sei (Urk. 7/108/13), durch den gescheiterten Auswanderungs versuch und «Kulturschock» nach der Rückkehr in die Schweiz, durch finanzielle Probleme und Probleme mit der Wohnsituation und durch den sehr schmerz haften Verlust des Bruders durch Suizid im April 201 5. Die ab Mai 2015 atte stierte Arbeitsunfähigkeit sei massgeblich durch diese psychosozialen Belastungs faktoren ausgelöst worden bei einer vorbestehenden Tendenz zu depressiven Ver stimmungen (Urk. 7/108/49).
Im Rahmen der Konsistenzprüfung legte Dr. Z.___
dar, dass erhebliche Wider sprüche z wischen der Selbstschilderung der Beschwerdeführerin, welche auf sehr diffuse, vage Art Dissoziationen sowie Neurast h enie mit hochgradigen Funktions einschränkungen und Arbeitsunfähigkeit verbinde, und der Tatsache, dass auch in den sehr ausführlichen Arztberichten keine wirklich schwerwiegende Patho logie in diese m Sinne mehr objektiviert werden könne, bestünden. So decke sich die subjektive Beschwerdeschilderung nicht mit dem heutigen
beziehungsweise objektiven aktuellen psychopathologischen Querschnittsbefund (Urk. 7/108/45).
Zur Arbeitsfähigkeit führte die Expertin aus, dass sie a nlässlich der Begutachtung die Remission des depressiven und psychoreaktiven Leidens und damit die Wie derherstellung einer 100%igen Arbeitsfähigkeit festgestellt habe . Die subjektiven neurasthenischen Beschwerden und diskreten sozio-/agoraphobischen Ängste schienen ihr überwindbar. Die Fahrt mit dem öffentlichen Verkehr zur Begut achtung sei gut bewältigbar und die Beschwerdeführerin sei während der belas tenden Untersuchungssituation normvariant
gewesen . Sie weise genügende Res sourcen auf, um zumindest in eine Backoffice /Backstore - Tätigkeit zum Beispiel als Floristin/Blumenbinderin zurückzukehren. Die aktuelle leichtgradige ä ngst lich- dysthyme Symptomatik gelte arbeitsmedizinisch als überwindbar und beein flusse die Arbeitsfähigkeit nicht in relevanter Weise. Auch der geschilderte Alltag (Urk. 7/108/34) reflektiere ein eigentlich remittiertes Leiden (Urk. 7/108/47 -48). Gestützt darauf erachtete die Gutachterin am 1 7. Januar 2018 eine 100%ige Arbeits fähigkeit für zumutbar (Urk. 7/108/52). Zum Beginn und Verlauf der Krankheit verwies sie im Wesentlichen auf die von den behandelnden Ärzten ab August 2015 bescheinigten Arbeitsunfähigkeiten zwischen 50 % und 100 %, ohne diese in Frage zu stellen (Urk. 7/108 /47, Urk. 7/108/52). 4 . 8
Dr. H.___ vom RAD stufte in ihrer Stellungnahme vom 25. Januar 2018 das Gut achten als beweiskräftig ein (Urk. 7/110/6-8). 4 . 9
Im Bericht vom
10. April 2018 führte
die Behandlerin der Klinik A.___
in I.___, Dr. phil. J.___, klinische Psychologin,
aus, dass die Beschwer de führerin seit dem 23. Juni 2017 einmal wöchentlich zur ambulanten Behandlung erscheine und für diese Zeitspanne eine durchgehende Arbeitsunfähigkeit be stehe. Die Beschwerdeführerin leide an einer komplexen posttraumatischen Belas tungsstörung, einer generalisierten Angststörung, einer dissoziativen Störung gemischt sowie einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig leichte Episode (Urk. 7/118/1). Da die Einschränkungen stark und chronifiziert seien, sei von einem langsamen Verlauf und einer mehrjährigen Therapie auszugehen. Ent sprechend sei die Beschwerdeführerin trotz hoher Motivation nicht in der Lage, einer Arbeit nachzugehen (Urk. 7/118/2). 5 . 5 .1
D er Befundaufnahme durch Dr. Z.___
ist zu entnehme n, dass sie
während des Gesprächs mit der Beschwerdeführerin
weder Hinweise auf tiefgreifende Persön lichkeitsstörungen feststellen noch die von der Beschwerdeführerin geschilderte, seit der Kindheit bestehende melancholische Veranlagung als hinreichend schwer qualifizieren konnte, als dass diese die Kriterien einer rezidivierenden depressiven Störung erfüllen würde .
Die nervös-traurige Verstimmung erachtete sie aufgrund ihrer Milde als arbeitsmedizinisch irrelevant, was in Anbetracht der erst ab August 2015 bescheinigten Arbeitsunfähigkeit plausibel erscheint (Urk. 7/108/40-41).
Im Rahmen der Begutachtung präsentierte sich die Beschwerdeführerin euthym und schwingungsfähig und sie schilderte ihre Biographie b e reitwillig und präzise (Urk. 7/108/35) . Eine Affektpathologie konnte Dr. Z.___ nicht feststellen, wes halb ihre Einordnung der von der Beschwerdeführerin als wichtigste s subjektive s Leiden beschriebene n erhöhte n Erschöpfbarkeit als Restbeschwerde der erlittenen depressiven Episode (Urk. 7/108/44) zu überzeugen vermag. D ie d iskrete n
sozio /
agoraphobische n und dissoziative n Restsymptome hielt die Gutachterin unter Be rücksicht ig ung des remittierten depressiven Beschwerdebildes nachvollziehbarer weise als überwindbar (Urk. 7/108/44) beziehungsweise als nicht invalidisierend. Denn p raxisgemäss bewirkt eine Dysthymie für sich allein betrachtet keine Inva lidität (BGE 143 V 41 8 E. 8.1; Urteil des Bundesgerichts 9C_146/2015 vom 1 9. Januar 2016 E 3.2). Nichts anderes ist den Berichten der behandelnden Fachleute zu entnehmen, attestierten diese ihrerseits trotz der seit der Jugend bestehenden Dysthymie und PTBS bis Mitte 2015 keine Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit .
5. 2
Dr. Z.___ zeigt nachvollziehbar auf, dass eine seit der Jugend bestehende PTBS, wie sie im Rahmen der stationären Behandlung bei der Beschwerdeführerin erhoben wurde, nicht diagnostiziert w erden kann. Die Leitsymptome und die zugrundeliegenden Ereignisse wurden von der Beschwerdeführerin nur diffus und knapp beschrieben (vgl. Urk. 7/108/26 -27) und waren für Dr. Z.___
kaum noch objektivierbar; überdies erachtete sie die geschilderten, unerwünschten sexuellen Annäherungen als traumatisierende Ereignis se
einer PTBS gemäss ICD - 10 F43.1 eher nicht als gegeben (Urk. 7/108/42-43). Diese Einschätzung stützte sie auf die weitgehend vagen bis gänzlich ausbleibenden Angaben auch gegenüber den Be hand elnden . So war in keinem dieser Bericht e
von konkreten traumatisierenden Vorkommnissen die Rede . So sprachen etwa die Fachleute der Klinik A.___ in Bezug auf die Befundaufnahme vom 1 3. Januar 2016 lediglich von einem Verdacht auf eine PTBS; der sexuelle Missbrauch sei in der aktuellen Behandlung nicht the matisiert w o rde n (Urk. 7/35/4-5). Auch der Hinweis auf das Auftreten von Flash backs, ohne genauere Angaben (vgl. Urk. 7/ 89/9), genügt nicht, um von der Diag nose einer PTBS auszugehen. Objektive Befunde und konkrete Erläuterungen zur Diagnose einer PTBS werden in den Berichten der Behand elnden nicht genannt. Eine spezifische Traumatherapie wurde von der Beschwerdeführerin
– entgegen de n ärztlichen Empfehlungen - nicht in Anspruch genommen (vgl. Urk. 7/89/4). Entsprechend ist der Einschätzung von Dr. Z.___ zu folgen.
Die medizinischen Akten stimmen ferner i nsoweit überein, als au fgrund der Begebenheiten in der Jugend bis ins Jahr 2015 keine Arbeitsunfähigkeit attestiert wurde . Inwiefern sich daran im Verlauf eine Änderung ergeben habe sollte, ist weder ersichtlich noch geltend gemacht. 5. 3
Die Gutachterin betont e im Rahmen der Konsistenzprüfung die erheblichen Wider sprüche zwischen der Selbstschilderung der Beschwerdeführerin und de r auch in den ausführlichen Berichten der Behand elnden nicht wirklich schwerwiegenden objektivierbaren Pathologie . Die subjektive Beschwerdeschilderung, wonach hoc h gradige Funktionsein schränkungen vorlägen, deck e sich auch nicht mit dem objektiven psychopathologischen Querschnittsbefund (Urk. 7/108/45). Hinsicht lich der Berichte der behandelnden Fachleute
notierte Dr. Z.___, dass der Verlauf der Arbeitsunfähigkeit übernommen werden könne, dass aber seit Datum der Begutachtung keine Psychopathologie mehr benannt werden könne, die noch eine Arbeitsfähigkeit (richtig: Arbeitsunfähigkeit) begründen könne. Zudem ent spreche die Gewichtung der PTBS als Hauptdiagnose nicht ihren Schlussfolge rungen; diese sei höchstens als Teilsymptomatik im Rahmen der Depressivität zu gewichten (Urk. 7/108/50), was nach dem Gesagten einzuleuchten vermag . 5. 4
Wie sich aus der Begutachtung ergibt, wurde der Krankheitsverlauf der Beschwer deführerin seit der IV-Anmeldung im November 2015 massgebend durch ver schie dene psychosoziale und damit invaliditätsfremde Belastungsfaktoren beein flusst u nd unterhalten (vgl. die Zusammenfassung der Gutachterin in
Urk. 7/108/41-43) . So waren insbesondere die wiederholten, schwankenden depressiven Episoden im Zeit raum Mai 2015 bis Dezember 2017 massgebend von unterschiedlichen psy chosozialen Fa ktoren beeinflusst, welche invalidenversicherungsrechtlich unbe acht lich sind (BGE 140 V 193 E. 3.1).
D ie Beschwerdeführerin wanderte nach längerer Planung im Januar 2012 nach Costa Rica aus, da sie in der Schweiz nie ein Heimatgefühl verspürt habe. Aufgrund finanzieller Schwierigkeiten und der Erkrankung ihrer Grossmutter kehrte die Beschwerdeführerin im Mär z 2013 wieder in die Schweiz zurück; in zwischen war ihre Grossmutter, der sie seit der Kindheit sehr verbunden gewesen war, be reit s verstorben (Urk. 7/108/13, Urk. 7/108/21).
Sie wollte zunächst wieder nach Costa Rica zurückkehren, begann dann aber, sich um ihren hilf sbedürftigen Gross vater zu kümmern; ab Juli 2014 in Form einer Anstellung von 60 % (Urk. 7/108/21-22). Erschwert wurde der Beschwerdeführerin die Rückkehr in die Schweiz durch existenzielle Sorgen (Einkommen, Wohnsituation) sowie d ie feh lende Möglichkeit, um ihre Grossmutter zu trauern (Urk. 7/107/28) .
Die Unterstützung und Pflege des Grossvaters habe sich dann als sehr anspruchs voll erwiesen; der Beschwerdeführerin habe auch zunehmend ein Ausgleich von dieser kräftezehrenden Arbeit gefehlt. So habe sich ab November 2014 eine An triebsstörung mit zunehmender Erschöpfung entwickelt . Hinzu kam im Früh ling 2015 d er Freitod ihres Bruders, infolgedessen die Beschwerdeführerin eine psy chologische Psychotherapie aufnahm (was auch aus den Bericht en der Behan d elnden hervorgeht, vgl. Urk. 7/29/2 und 7/35/5), diese
Therapie aber als wenig zielgerichtet empfand. Der Kontakt zur Mutter finde aufgrund von Erbschafts streitigkeiten seither nur über einen Anwalt statt (Urk. 7/35/5 und 7/108/29). Per Ende 2015 wurde das Arbeitsverhältnis nach Diskrepanzen -
mit der privaten Spite x- Organisation im Rahmen eines belastenden Schlichtungsv erfahrens ein vernehmlich aufgelöst (Urk. 7/54 und 7/108/22), womit die Beschwerdeführerin haderte.
Im Jahr 2016 erlebte die Beschwerdeführerin ein
– wie sie Dr. Z.___ gegen über erklärte - in vielen Hinsichten unbefri edigendes Jahr; sie unternahm ver schiedene therapeutische Anläufe, wechselte mehrmals ihre Behandler und erlebte diese als wenig konstruktiv und hilfreich, konnte aber schlussendlich im Juni 2017 bei lic . phil. J.___
ein geeignetes Therapie-Angebot
– eine Verhaltens therapie - in Anspruch nehmen (Urk. 7/108/30 und 7/118/1) . Im Frühling 2017, als die Invalidenversicherung mit einer Potentialabklärung begann, verstarb der Grossvater der Beschwerdeführe rin, was schliesslich zum Abbruch der Eingliede rungsmassnahmen führte, da dessen Tod der Beschwerdeführerin sehr zusetz t e
und sie sich nicht bereit fühlte, in dieser schweren Trauersituation
– in welcher gleichzeitig die Trauer um ihre Grossmutter aufflammte - an Integrations mass nahmen teilzunehmen (Urk. 7/ 108/33) .
Aus dem Gutachten von Dr. Z.___ lässt sich vor diesem Hintergrund
für die Zeit ab Sommer 2015 kein eigenständiger Gesundheitssc haden ableiten, welcher nicht zu einem w esentlichen Teil in den psyc hosozialen Umständen aufgehen würde. D as klinisc he Beschwerdebild der depressiven Störung, wie dies die Be hand elnden diagnostizierten, ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf psychosoziale Belastungsfaktoren zurückzuführen, da im Wesentlichen Befunde er hoben wurden, welche in den belastenden Umständen eine hinreichende Erklä rung finden – eine davon klar unterscheidbare andauernde und schwerwie gen de re
Depression ist nicht mit der erforderlichen überwiegenden Wahrschein lich keit erstellt. Insbesondere ist den Berichten der behandelnden Fachleute nicht zu entnehmen, dass sie bei ihrer ärztliche n
Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit die se invaliditätsfremde n Gesichtspunkte ausgeklammert hätten. Zudem fällt ins Gewicht, dass bei der Beschwerdeführerin die seit ihrer Kindheit bestehende Tendenz zu depressiven Verstimmungen retrospektiv nie zu einer Ausbildungs- und Arbeitsunfähigkeit geführt
hat . Im Zeitpunkt der Begutachtung konnt en zu dem keine schwerwiegenden Befunde erhoben werden. Die Beschwerdeführerin verfügt gemäss Dr. Z.___ über genügend Ressourcen, um in den ersten Arbei ts markt zurückzukehren. Der von ihr geschilderte Alltag reflektiere ein eigentlich remittiertes psychisches Leiden, wobei vor allem Unsicherheit und lange Arbeits karenz zu Vermeidungs verhalten führ t e n (Urk. 7/108/48). 5. 5
Aufgrund der erhobenen Befunde und des erheblichen Einflusses invaliditäts fremder Faktoren, welche von den behandelnden Fachleuten gänzlich ausser Acht gelassen worden waren, ist nachvollziehbar, dass Dr. Z.___ als Fazit festhält, es liege bei der Beschwerdeführerin ab Zeitpunkt der Begutachtung keine Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit mehr vor (Urk. 7/108/52). Insoweit ist auf ihr Gutachten abzustellen.
Im Weiteren
können
für die Zeit ab Sommer 2015 mit den erhobenen Befunden,
unter Berücksichtigung der ausgewiesenen invaliditätsfremden Faktoren, eine Einschränkung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit oder insgesamt relevante Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit nicht mit überwiegender Wahrschein lich keit begründet werden. Auf eine Prüfung der Indikatoren (BGE 141 V 281) kann aus Gründen der Verhältnismässigkeit unter den gegebenen Umständen verzich tet werden.
Dies führt zum Schluss, dass bei der Beschwerdeführerin keine langandauernde Einschränkung der Arbeitsfähigkeit und damit auch keine Invalidität vorliegt, we s wegen kein Anspruch auf eine Invalidenrente besteht. Die Beschwerde ist damit abzuweisen. 6 . 6 .1
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Ver sicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.–– bis Fr. 1‘000.–– festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und vorliegend auf Fr. 700.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen, zufolge gewährter unentgeltlicher Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. 6 .2
Der Rechtsvertr eter der Bes chwerdeführerin reichte für seine Bemühungen und Auslagen als unentgeltliche r Rechtsvertreter im vorliegenden Verfahren seine Honorarnote vom 4. Februar 2020 ein (Urk. 15). Darin machte er einen zeitlichen Aufwand von 4 .67 Stunden geltend, was in Anbetracht des Umfangs der Be schwerdeschrift und der weiteren Bemühungen im vorliegenden Verfahren als angemessen erscheint. Entsprechend ergibt sich unter Berücksichtigung eines Stundenansatzes von Fr. 220.--, der geltend gemachten Spesen im Umfang von Fr. 30.80 und der Mehrwertsteuer von 7.7 %
– ein Betrag von Fr. 1‘1 38.85, welcher dem Rechtsvertreter aus der G erichtskasse auszurichten ist. 6 .3
Die Beschwerdeführerin wird auf § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozial ver sicherungsgericht (GSVGer) hingewiesen, wonach sie zur Nachzahlung der einst weilen zulasten der Gerichtskasse genommenen Kosten verpflichtet werden kann, sofern sie dazu in der Lage ist. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge G e währung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4
GSVGer hingewiesen. 3.
Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Silvan Meier Rhein, Zürich, wird mit Fr. 1’13 8.85 (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4
GSVGer hingewiesen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Silvan Meier Rhein - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin FehrSpycher
Erwägungen (10 Absätze)
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meine Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art.
E. 1.3 Zur Annahme der Invalidität nach Art.
E. 2 .
Die Versicherte erhob am 14. September 2018 Beschwerde gegen die renten ab weisende Verfügung und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihr eine Invalidenrente zuzusprechen, eventualiter sei die Sache zwecks Durchführung weitere r Abklärungen an die IV-Stelle zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2). Die IV-Stelle ersuchte mit Beschwerdeantwort vom
18. Oktober 2018 um Abwei sung der Be schwerde
(Urk. 6). Mit Verfügung vom 24. Oktober 2018 wurde der Beschwerde führerin antragsgemäss (Urk. 1 S. 2) die unentgeltliche Rechtspflege zugespro chen (Urk. 11). Am 4. Februar 2020 reichte der unentgeltliche Rechtsvertreter seine Honorarnote zu den Akten (Urk. 15). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 2.1 In der angefochtenen Verfügung vom
27. Juli 2018 erw og die Beschwerde geg nerin, die Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin sei durch psychische Belas tungs situationen ausgelöst
worden und die Behandlungsmöglich keiten seien noch nicht ausgeschöpft . Seit Januar 2018 liege überdies wieder eine vollständige Arbeitsfähigkeit vor. Die psychischen Leiden der Beschwerdeführerin seien weder erheblich noch langandauernd
gewesen (Urk. 2 S. 2) .
E. 2.2 Dagegen brachte die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerdeschrift vom
14. September 2018 vor, dass ihre Arbeitsunfähigkeit aufgrund einer psychischen Erkrankung und die Auswirkungen invaliditätsfremder Faktoren gutachterlich zu klären und entsprechend die Abklärungen der Beschwerdegegnerin ungenügend seien. Die Beschwerdegegnerin verstosse zudem ge gen Art. 28 IVG, wenn sie Leis tungen verweigere mit der Begründung, ein labiles medizinisches Geschehen sei auch nach Ablauf des Wartejahres noch gegeben und daher nicht invaliditäts begründend (Urk. 1 S. 3 - 4).
E. 2.3 Strittig und zu prüfen ist damit das Ausmass der Arbeitsfähigkeit der Be schwerdeführerin, ferner der Anteil invaliditätsfremder Faktoren sowie im Ergeb nis der Anspruch auf eine Invalidenrente. 3.
Da sich die Beschwerdeführerin im Rahmen der angefochtenen Verfügung zum zweiten Mal
z um Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung angemeldet hatte, ist zunächst zu prüfen, ob es sich dabei um ein Revisionsgesuch nach Art. 87 Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) hand elt . Dies ist zu verneinen, da die Beschwerdeführerin im Jahr 2005 um Berufsberatung und Umschulung und nicht um Ausrichtung einer Invalidenrente ersucht hatte und nur dies e Ansprüche geprüft worden war en (Urk. 7/ 19) . Das erneute, auf eine Rente abzielende Leistungsgesuch ist daher nicht als Neuanmeldung im Sinne von Art. 87 Abs. 3 IVV, sondern gleich wie eine erstmalige Anmeldung zu behandeln (Urteil des Bundesgerichts 8C_876/2017 vom 1 5. Mai 2018 E. 4.1) . 4 . 4 .1
Die Beschwerdeführerin befand sich vom 31. August bis 21. September 2015 sowie vom 30. September bis 24. November 2015 in stationärer Behandlung in der Klinik A.___, nachdem sie sich seit dem Frühling 2015 aufgrund von Überlastungsgefühlen nach dem Suizid ihres Halbbruders in ambulanter Behandlung in B.___ befunden hatte . Die Beschwerdeführerin schil derte in der Klinik A.___, seit November 2014 an eine r verstärkte n Symptomatik mit Antriebsstörung zu leiden
(Urk. 7/29/1-2) .
Die Fachleute der
A.___
nannten in ihrem Bericht vom 2. März 2016
f olgende Diagnosen : - Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode, bestehend sei t frühem Erwachsenenalter (ICD -
E. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art.
E. 8 ATSG ist – auch bei psychischen Er kran kungen – in jedem Fall ein medizinisches Substrat unabdingbar, das (fach-) ärzt licherseits schlüssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt. Je stärker psychosoziale und sozio kulturelle Faktoren wie beispielsweise Sorge um die Familie oder Zukunftsängste (etwa ein drohender finanzieller Notstand) im Einzelfall in den Vordergrund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausgeprägter muss eine fach ärztlich festgestellte psychische Störung von Krankheitswert vorhanden sein. Das bedeutet, dass das klinische Beschwerdebild nicht einzig in Beeinträchtigungen, welche von den belastenden soziokulturellen Faktoren herrühren, bestehen darf, sondern davon psychiatrisch zu unterscheidende Befunde zu umfassen hat, zum Beispiel eine von depressiven Verstimmungszuständen klar unterscheidbare an dauernde Depression im fachmedizinischen Sinne oder einen damit vergleich baren psychischen Leidenszustand. Solche von der soziokulturellen Belastungs situation zu unterscheidende und in diesem Sinne verselbständigte psychische Störungen mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit sind unab dingbar, damit überhaupt von Invalidität gesprochen werden kann. Wo die begut achtende Person dagegen im Wesentlichen nur Befunde erhebt, welche in den psychosozialen und soziokulturellen Umständen ihre hinreichende Erklärung finden, gleichsam in ihnen aufgehen, ist kein invalidisierender psychischer Ge sundheitsschaden gegeben (BGE 127 V 294 E.
5a; Urteil des Bundesgerichts 8C_730/2008 vom 23. März 2009 E. 2).
Wenn und soweit psychosoziale und soziokulturelle Faktoren zu einer eigent lichen Beeinträchtigung der psychischen Integrität führen, indem sie einen ver selbständigten Gesundheitsschaden aufrechterhalten oder den Wirkungsgrad seiner
– unabhängig von den invaliditätsfremden Elementen bestehenden – Folgen ver schlimmern, können sie sich mittelbar invaliditätsbegründend auswirken (Urteil des Bundesgerichts 9C_537/2011 vom 2 8. Juni 2012 E. 3.2 mit Hinweisen). 1. 4
Versicherungsträger und das Sozialversicherungsgericht haben den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Sie haben alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuver lässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere dürfen sie bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzu geben, warum sie auf die eine und nicht auf die andere medizinische These ab stellen (BGE 125 V 351 E. 3a).
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a). 2.
E. 10 F43.1 eher nicht als gegeben (Urk. 7/108/42-43). Diese Einschätzung stützte sie auf die weitgehend vagen bis gänzlich ausbleibenden Angaben auch gegenüber den Be hand elnden . So war in keinem dieser Bericht e
von konkreten traumatisierenden Vorkommnissen die Rede . So sprachen etwa die Fachleute der Klinik A.___ in Bezug auf die Befundaufnahme vom 1 3. Januar 2016 lediglich von einem Verdacht auf eine PTBS; der sexuelle Missbrauch sei in der aktuellen Behandlung nicht the matisiert w o rde n (Urk. 7/35/4-5). Auch der Hinweis auf das Auftreten von Flash backs, ohne genauere Angaben (vgl. Urk. 7/ 89/9), genügt nicht, um von der Diag nose einer PTBS auszugehen. Objektive Befunde und konkrete Erläuterungen zur Diagnose einer PTBS werden in den Berichten der Behand elnden nicht genannt. Eine spezifische Traumatherapie wurde von der Beschwerdeführerin
– entgegen de n ärztlichen Empfehlungen - nicht in Anspruch genommen (vgl. Urk. 7/89/4). Entsprechend ist der Einschätzung von Dr. Z.___ zu folgen.
Die medizinischen Akten stimmen ferner i nsoweit überein, als au fgrund der Begebenheiten in der Jugend bis ins Jahr 2015 keine Arbeitsunfähigkeit attestiert wurde . Inwiefern sich daran im Verlauf eine Änderung ergeben habe sollte, ist weder ersichtlich noch geltend gemacht. 5. 3
Die Gutachterin betont e im Rahmen der Konsistenzprüfung die erheblichen Wider sprüche zwischen der Selbstschilderung der Beschwerdeführerin und de r auch in den ausführlichen Berichten der Behand elnden nicht wirklich schwerwiegenden objektivierbaren Pathologie . Die subjektive Beschwerdeschilderung, wonach hoc h gradige Funktionsein schränkungen vorlägen, deck e sich auch nicht mit dem objektiven psychopathologischen Querschnittsbefund (Urk. 7/108/45). Hinsicht lich der Berichte der behandelnden Fachleute
notierte Dr. Z.___, dass der Verlauf der Arbeitsunfähigkeit übernommen werden könne, dass aber seit Datum der Begutachtung keine Psychopathologie mehr benannt werden könne, die noch eine Arbeitsfähigkeit (richtig: Arbeitsunfähigkeit) begründen könne. Zudem ent spreche die Gewichtung der PTBS als Hauptdiagnose nicht ihren Schlussfolge rungen; diese sei höchstens als Teilsymptomatik im Rahmen der Depressivität zu gewichten (Urk. 7/108/50), was nach dem Gesagten einzuleuchten vermag . 5. 4
Wie sich aus der Begutachtung ergibt, wurde der Krankheitsverlauf der Beschwer deführerin seit der IV-Anmeldung im November 2015 massgebend durch ver schie dene psychosoziale und damit invaliditätsfremde Belastungsfaktoren beein flusst u nd unterhalten (vgl. die Zusammenfassung der Gutachterin in
Urk. 7/108/41-43) . So waren insbesondere die wiederholten, schwankenden depressiven Episoden im Zeit raum Mai 2015 bis Dezember 2017 massgebend von unterschiedlichen psy chosozialen Fa ktoren beeinflusst, welche invalidenversicherungsrechtlich unbe acht lich sind (BGE 140 V 193 E. 3.1).
D ie Beschwerdeführerin wanderte nach längerer Planung im Januar 2012 nach Costa Rica aus, da sie in der Schweiz nie ein Heimatgefühl verspürt habe. Aufgrund finanzieller Schwierigkeiten und der Erkrankung ihrer Grossmutter kehrte die Beschwerdeführerin im Mär z 2013 wieder in die Schweiz zurück; in zwischen war ihre Grossmutter, der sie seit der Kindheit sehr verbunden gewesen war, be reit s verstorben (Urk. 7/108/13, Urk. 7/108/21).
Sie wollte zunächst wieder nach Costa Rica zurückkehren, begann dann aber, sich um ihren hilf sbedürftigen Gross vater zu kümmern; ab Juli 2014 in Form einer Anstellung von 60 % (Urk. 7/108/21-22). Erschwert wurde der Beschwerdeführerin die Rückkehr in die Schweiz durch existenzielle Sorgen (Einkommen, Wohnsituation) sowie d ie feh lende Möglichkeit, um ihre Grossmutter zu trauern (Urk. 7/107/28) .
Die Unterstützung und Pflege des Grossvaters habe sich dann als sehr anspruchs voll erwiesen; der Beschwerdeführerin habe auch zunehmend ein Ausgleich von dieser kräftezehrenden Arbeit gefehlt. So habe sich ab November 2014 eine An triebsstörung mit zunehmender Erschöpfung entwickelt . Hinzu kam im Früh ling 2015 d er Freitod ihres Bruders, infolgedessen die Beschwerdeführerin eine psy chologische Psychotherapie aufnahm (was auch aus den Bericht en der Behan d elnden hervorgeht, vgl. Urk. 7/29/2 und 7/35/5), diese
Therapie aber als wenig zielgerichtet empfand. Der Kontakt zur Mutter finde aufgrund von Erbschafts streitigkeiten seither nur über einen Anwalt statt (Urk. 7/35/5 und 7/108/29). Per Ende 2015 wurde das Arbeitsverhältnis nach Diskrepanzen -
mit der privaten Spite x- Organisation im Rahmen eines belastenden Schlichtungsv erfahrens ein vernehmlich aufgelöst (Urk. 7/54 und 7/108/22), womit die Beschwerdeführerin haderte.
Im Jahr 2016 erlebte die Beschwerdeführerin ein
– wie sie Dr. Z.___ gegen über erklärte - in vielen Hinsichten unbefri edigendes Jahr; sie unternahm ver schiedene therapeutische Anläufe, wechselte mehrmals ihre Behandler und erlebte diese als wenig konstruktiv und hilfreich, konnte aber schlussendlich im Juni 2017 bei lic . phil. J.___
ein geeignetes Therapie-Angebot
– eine Verhaltens therapie - in Anspruch nehmen (Urk. 7/108/30 und 7/118/1) . Im Frühling 2017, als die Invalidenversicherung mit einer Potentialabklärung begann, verstarb der Grossvater der Beschwerdeführe rin, was schliesslich zum Abbruch der Eingliede rungsmassnahmen führte, da dessen Tod der Beschwerdeführerin sehr zusetz t e
und sie sich nicht bereit fühlte, in dieser schweren Trauersituation
– in welcher gleichzeitig die Trauer um ihre Grossmutter aufflammte - an Integrations mass nahmen teilzunehmen (Urk. 7/ 108/33) .
Aus dem Gutachten von Dr. Z.___ lässt sich vor diesem Hintergrund
für die Zeit ab Sommer 2015 kein eigenständiger Gesundheitssc haden ableiten, welcher nicht zu einem w esentlichen Teil in den psyc hosozialen Umständen aufgehen würde. D as klinisc he Beschwerdebild der depressiven Störung, wie dies die Be hand elnden diagnostizierten, ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf psychosoziale Belastungsfaktoren zurückzuführen, da im Wesentlichen Befunde er hoben wurden, welche in den belastenden Umständen eine hinreichende Erklä rung finden – eine davon klar unterscheidbare andauernde und schwerwie gen de re
Depression ist nicht mit der erforderlichen überwiegenden Wahrschein lich keit erstellt. Insbesondere ist den Berichten der behandelnden Fachleute nicht zu entnehmen, dass sie bei ihrer ärztliche n
Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit die se invaliditätsfremde n Gesichtspunkte ausgeklammert hätten. Zudem fällt ins Gewicht, dass bei der Beschwerdeführerin die seit ihrer Kindheit bestehende Tendenz zu depressiven Verstimmungen retrospektiv nie zu einer Ausbildungs- und Arbeitsunfähigkeit geführt
hat . Im Zeitpunkt der Begutachtung konnt en zu dem keine schwerwiegenden Befunde erhoben werden. Die Beschwerdeführerin verfügt gemäss Dr. Z.___ über genügend Ressourcen, um in den ersten Arbei ts markt zurückzukehren. Der von ihr geschilderte Alltag reflektiere ein eigentlich remittiertes psychisches Leiden, wobei vor allem Unsicherheit und lange Arbeits karenz zu Vermeidungs verhalten führ t e n (Urk. 7/108/48). 5. 5
Aufgrund der erhobenen Befunde und des erheblichen Einflusses invaliditäts fremder Faktoren, welche von den behandelnden Fachleuten gänzlich ausser Acht gelassen worden waren, ist nachvollziehbar, dass Dr. Z.___ als Fazit festhält, es liege bei der Beschwerdeführerin ab Zeitpunkt der Begutachtung keine Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit mehr vor (Urk. 7/108/52). Insoweit ist auf ihr Gutachten abzustellen.
Im Weiteren
können
für die Zeit ab Sommer 2015 mit den erhobenen Befunden,
unter Berücksichtigung der ausgewiesenen invaliditätsfremden Faktoren, eine Einschränkung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit oder insgesamt relevante Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit nicht mit überwiegender Wahrschein lich keit begründet werden. Auf eine Prüfung der Indikatoren (BGE 141 V 281) kann aus Gründen der Verhältnismässigkeit unter den gegebenen Umständen verzich tet werden.
Dies führt zum Schluss, dass bei der Beschwerdeführerin keine langandauernde Einschränkung der Arbeitsfähigkeit und damit auch keine Invalidität vorliegt, we s wegen kein Anspruch auf eine Invalidenrente besteht. Die Beschwerde ist damit abzuweisen. 6 . 6 .1
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Ver sicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.–– bis Fr. 1‘000.–– festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und vorliegend auf Fr. 700.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen, zufolge gewährter unentgeltlicher Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. 6 .2
Der Rechtsvertr eter der Bes chwerdeführerin reichte für seine Bemühungen und Auslagen als unentgeltliche r Rechtsvertreter im vorliegenden Verfahren seine Honorarnote vom 4. Februar 2020 ein (Urk. 15). Darin machte er einen zeitlichen Aufwand von 4 .67 Stunden geltend, was in Anbetracht des Umfangs der Be schwerdeschrift und der weiteren Bemühungen im vorliegenden Verfahren als angemessen erscheint. Entsprechend ergibt sich unter Berücksichtigung eines Stundenansatzes von Fr. 220.--, der geltend gemachten Spesen im Umfang von Fr. 30.80 und der Mehrwertsteuer von 7.7 %
– ein Betrag von Fr. 1‘1 38.85, welcher dem Rechtsvertreter aus der G erichtskasse auszurichten ist. 6 .3
Die Beschwerdeführerin wird auf § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozial ver sicherungsgericht (GSVGer) hingewiesen, wonach sie zur Nachzahlung der einst weilen zulasten der Gerichtskasse genommenen Kosten verpflichtet werden kann, sofern sie dazu in der Lage ist. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge G e währung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4
GSVGer hingewiesen. 3.
Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Silvan Meier Rhein, Zürich, wird mit Fr. 1’13 8.85 (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4
GSVGer hingewiesen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Silvan Meier Rhein - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin FehrSpycher
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2018.00792
I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Bachofner Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter Gerichtsschreiberin Spycher Urteil vom 2 9. April 2020 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Silvan Meier Rhein advokatur
rechtsanker Ankerstrasse 24, Postfach 9822, 8036 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1
X.___, geboren 1979, gelernte Floristin (Urk. 7/2/1),
meldete sich am 23. November 2005 aufgrund einer undifferenzierten Kollagenose
erstmals zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung an und ersuchte um Berufs beratung und Umschulung (Urk. 7/3). Dieses Gesuch wurde mit Verfügung vom 2 0. Februar 2006 und diese bestätigendem Einspracheentscheid vom
29. März 2006 abgewiesen mit der Begründung, der Versicherte n sei die angestammte Tätigkeit zu 100 %
zumutbar
(Urk. 7/14, Urk. 7/19). 1. 2
Am 12. November 2015 meldete sich die Versicherte
unter Hinweis auf eine rezidivierende depressive Störung sowie eine Dysthymia
erneut
zum Leistungs bezug an (Urk. 7/22).
Sie war zuletzt ab Juli 2014 als Betreuerin und Haushalts hilfe für ihren Grossvater in einem 60 % -Pensum tätig gewesen; per Ende Dezember 2015 wurde das entsprechende Arbeitsverhältnis mit der privaten Spitexorganisation
Y.___ GmbH
aufgelöst (Urk. 7/26/2 -3 und 7/52/4).
Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte in der Folge die medizinische und erwerbliche Situation ab . Im März 2017 absolvierte die Versicherte eine Potentialabklärung (Urk. 7/ 55 und 7/61) und anschliessend ein Belastbarkeitstraining, welches sie aus gesundheitlichen Gründen nach w enigen Wochen abbrach (Urk. 7/63 und 7/68), so dass in der Folge die Eingliede rungs massnahme n beendet wurden (Mitteilung vom 27. April 2017, Urk. 7/71).
Daraufhin gab die IV-Stelle ein e
psychiatrische
Begutachtung in Auftrag (Urk. 7/ 93 - 94), welche zunächst nicht durchgeführt werden konnte, da die Versi cherte eine weibliche Gutachtensperson wünschte (Urk.
7/97). In der Folge wurde ein neuer Gutachtensauftrag aufgesetzt (Urk. 7/101 und 7/103). Am
19. Januar 2018 erstattete
Dr. med. Z.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, ihr psychiatrisches Gutachten
(Urk. 7/ 108).
Nach durchgeführtem
Vorbescheidverfahren (Urk. 7/111, 7/ 115 und 7/118) ver neinte die IV-Stelle mit Verfügung vom
27. Juli 2018 einen Leistungs anspruch (Urk. 2). 2 .
Die Versicherte erhob am 14. September 2018 Beschwerde gegen die renten ab weisende Verfügung und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihr eine Invalidenrente zuzusprechen, eventualiter sei die Sache zwecks Durchführung weitere r Abklärungen an die IV-Stelle zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2). Die IV-Stelle ersuchte mit Beschwerdeantwort vom
18. Oktober 2018 um Abwei sung der Be schwerde
(Urk. 6). Mit Verfügung vom 24. Oktober 2018 wurde der Beschwerde führerin antragsgemäss (Urk. 1 S. 2) die unentgeltliche Rechtspflege zugespro chen (Urk. 11). Am 4. Februar 2020 reichte der unentgeltliche Rechtsvertreter seine Honorarnote zu den Akten (Urk. 15). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meine Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.3
Zur Annahme der Invalidität nach Art. 8 ATSG ist – auch bei psychischen Er kran kungen – in jedem Fall ein medizinisches Substrat unabdingbar, das (fach-) ärzt licherseits schlüssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt. Je stärker psychosoziale und sozio kulturelle Faktoren wie beispielsweise Sorge um die Familie oder Zukunftsängste (etwa ein drohender finanzieller Notstand) im Einzelfall in den Vordergrund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausgeprägter muss eine fach ärztlich festgestellte psychische Störung von Krankheitswert vorhanden sein. Das bedeutet, dass das klinische Beschwerdebild nicht einzig in Beeinträchtigungen, welche von den belastenden soziokulturellen Faktoren herrühren, bestehen darf, sondern davon psychiatrisch zu unterscheidende Befunde zu umfassen hat, zum Beispiel eine von depressiven Verstimmungszuständen klar unterscheidbare an dauernde Depression im fachmedizinischen Sinne oder einen damit vergleich baren psychischen Leidenszustand. Solche von der soziokulturellen Belastungs situation zu unterscheidende und in diesem Sinne verselbständigte psychische Störungen mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit sind unab dingbar, damit überhaupt von Invalidität gesprochen werden kann. Wo die begut achtende Person dagegen im Wesentlichen nur Befunde erhebt, welche in den psychosozialen und soziokulturellen Umständen ihre hinreichende Erklärung finden, gleichsam in ihnen aufgehen, ist kein invalidisierender psychischer Ge sundheitsschaden gegeben (BGE 127 V 294 E.
5a; Urteil des Bundesgerichts 8C_730/2008 vom 23. März 2009 E. 2).
Wenn und soweit psychosoziale und soziokulturelle Faktoren zu einer eigent lichen Beeinträchtigung der psychischen Integrität führen, indem sie einen ver selbständigten Gesundheitsschaden aufrechterhalten oder den Wirkungsgrad seiner
– unabhängig von den invaliditätsfremden Elementen bestehenden – Folgen ver schlimmern, können sie sich mittelbar invaliditätsbegründend auswirken (Urteil des Bundesgerichts 9C_537/2011 vom 2 8. Juni 2012 E. 3.2 mit Hinweisen). 1. 4
Versicherungsträger und das Sozialversicherungsgericht haben den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Sie haben alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuver lässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere dürfen sie bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzu geben, warum sie auf die eine und nicht auf die andere medizinische These ab stellen (BGE 125 V 351 E. 3a).
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a). 2.
2.1
In der angefochtenen Verfügung vom
27. Juli 2018 erw og die Beschwerde geg nerin, die Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin sei durch psychische Belas tungs situationen ausgelöst
worden und die Behandlungsmöglich keiten seien noch nicht ausgeschöpft . Seit Januar 2018 liege überdies wieder eine vollständige Arbeitsfähigkeit vor. Die psychischen Leiden der Beschwerdeführerin seien weder erheblich noch langandauernd
gewesen (Urk. 2 S. 2) . 2.2
Dagegen brachte die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerdeschrift vom
14. September 2018 vor, dass ihre Arbeitsunfähigkeit aufgrund einer psychischen Erkrankung und die Auswirkungen invaliditätsfremder Faktoren gutachterlich zu klären und entsprechend die Abklärungen der Beschwerdegegnerin ungenügend seien. Die Beschwerdegegnerin verstosse zudem ge gen Art. 28 IVG, wenn sie Leis tungen verweigere mit der Begründung, ein labiles medizinisches Geschehen sei auch nach Ablauf des Wartejahres noch gegeben und daher nicht invaliditäts begründend (Urk. 1 S. 3 - 4). 2.3
Strittig und zu prüfen ist damit das Ausmass der Arbeitsfähigkeit der Be schwerdeführerin, ferner der Anteil invaliditätsfremder Faktoren sowie im Ergeb nis der Anspruch auf eine Invalidenrente. 3.
Da sich die Beschwerdeführerin im Rahmen der angefochtenen Verfügung zum zweiten Mal
z um Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung angemeldet hatte, ist zunächst zu prüfen, ob es sich dabei um ein Revisionsgesuch nach Art. 87 Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) hand elt . Dies ist zu verneinen, da die Beschwerdeführerin im Jahr 2005 um Berufsberatung und Umschulung und nicht um Ausrichtung einer Invalidenrente ersucht hatte und nur dies e Ansprüche geprüft worden war en (Urk. 7/ 19) . Das erneute, auf eine Rente abzielende Leistungsgesuch ist daher nicht als Neuanmeldung im Sinne von Art. 87 Abs. 3 IVV, sondern gleich wie eine erstmalige Anmeldung zu behandeln (Urteil des Bundesgerichts 8C_876/2017 vom 1 5. Mai 2018 E. 4.1) . 4 . 4 .1
Die Beschwerdeführerin befand sich vom 31. August bis 21. September 2015 sowie vom 30. September bis 24. November 2015 in stationärer Behandlung in der Klinik A.___, nachdem sie sich seit dem Frühling 2015 aufgrund von Überlastungsgefühlen nach dem Suizid ihres Halbbruders in ambulanter Behandlung in B.___ befunden hatte . Die Beschwerdeführerin schil derte in der Klinik A.___, seit November 2014 an eine r verstärkte n Symptomatik mit Antriebsstörung zu leiden
(Urk. 7/29/1-2) .
Die Fachleute der
A.___
nannten in ihrem Bericht vom 2. März 2016
f olgende Diagnosen : - Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode, bestehend sei t frühem Erwachsenenalter (ICD - 10 F33.1) - Dysthymia, bestehend seit Jugendalter (ICD - 10 F34.1) - Posttraumatische Belastungsstörung (PTBS), bestehend seit Jugendalter (ICD - 10 F43.1)
D ie Fachleute erhoben im Befund bei der Beschwerdeführerin jeweils am Auf nahmetag grübel nde Gedanken, eine reduzierte emotionale Schwin g ungsfähig kei t, reduzierte n Antrieb und Appetit, Ängstlichkeit beim Autofahren und Zu kunfts ängste (Urk. 7/29/2) . Sie
bescheinigten der Beschwerdeführerin infolge desse n eine vollständige Arbeitsunfähigkeit vom 31. August 2015 bis 15. Januar 201 6. Ab dem 4. Januar 2016 wurde der Beschwerdeführerin ein Arbeitsversuch mit zwei mal wöchentlich jeweils 2,5 Stunden empfohlen, so dass nach zwei Wochen die Belastbarkeit erneut evaluiert werden könne (Urk. 7/29/ 4). Die Beschwerde füh rerin sei in ihre angestammten Wohnverhältnisse mit deutlich gebesserter Symp tomatik in Hinblick auf die depressive Störung ausgetreten, wobei ihr dringend die Weiterführung einer psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung sowie die Einnahme der Psychopharmaka empfohlen wurde (Urk. 7/29/3). 4.2
Einer Aktennotiz der IV-Stelle vom 12. April 2016 ist zu entnehmen, dass sich die Beschwerdeführerin bei Dr.
C.___ in Behandlung befand, welche eine vollständige A rbeitsunfähigkeit attestier t hab e; ein entsprechender Bericht der Behandlerin
l iegt jedoch nicht in den Akten
(Urk. 7/32). 4 . 3
De n Bericht en vom
15. März 2016 bzw.
4. Mai 2016 der Fachleute der Klinik A.___
in D.___
ist zu entnehmen, dass sich die Beschwerdeführerin vom 30. Dezember 2015 bis 9. März 2016 in teilstationärer Behandlung b efunden hatte. Im Januar 2016 sei die ambulante integriert-psychiatrisch psychothe ra peu tische Behandlung aufgenommen worden. Diagnostisch wurden - in Abwei chung zum Vorbericht (vgl. E. 4.1)
- nunmehr eine rezidivierende depressive S tö rung seit 2014 bestehe nd
(ICD-10 F33.1), eine Dysthymia (ICD-10 F34.1), be stehend seit der Jugend und ein Verdacht auf eine PTBS (ICD-10 F34.1) genannt (Urk. 7/35/4 -5). Gemäss der Befundaufnahme vom 13. Januar 2016 sei die Be schwer deführerin deutlich erschöpft und es bestünden leichte Konzentrations störungen, Gedankengrübeln, Lärmempfindlichkeit, Angst und Überforderung in Menschenmassen, beim Einkaufen und in öffentlichen Verkehrsmitteln. Im Affekt sei die Beschwerdeführerin niedergeschlagen, leicht teilnahmslos, verzweifelt, hoffnungslos und im Antrieb sowie in der emotionalen Schwingungsfähigkeit reduziert, daneben bestünde n eine schnelle Ermüdbarkeit und damit einher geh end g ehäufte Flashbacks an erlittene n sexuellen Missbrauch (Urk. 7/35/5).
Seit der Jugendzeit bestehe bei der Beschwerdeführerin eine chronische Depressi vität mit wiederkehrenden Einbrüchen, aber im Jahr 2015 habe sich aufgrund jahrelanger Belastungssituation ohne Inanspruchnahme von therapeutischer Hilfe eine schwere depressive Episode entwickelt, von welcher sich die Beschwerde führerin bis anhin nicht vollständig habe erholen können . Bei Stabilisierung und Symptomverbesserung gingen die Fachleute der Klinik A.___ bezüglich einer voll kommenen Integration auf dem ersten Arbeitsmarkt eher von einer ungünstigen Prognose aus. In der ambulanten, wöchentlich bis alle zwei Wochen stattfin denden Therapie werde zunächst die Depression angegangen (Urk. 7/35/6).
Zwischen dem 3. März 2016 und dem 13. April 2016 habe eine vollständige Arbeitsunfähigkeit vorgelegen. Derzeit sei der Beschwerdeführerin die bisherige Tätigkeit (Pflege des Grossvaters) für wenige Stunden pro Tag zumutbar, wobei aufgrund der Depressionssymptomatik eine verminderte Leistungsfähigkeit be stehe . Inwiefern die Symptomatik der PTBS zu einer verminderten Leistungs fäh ig keit führe, könne aktuell nicht angegeben werden . Empfohlen wurde überdies die Durchführung einer Potentialabklärung. Bei erfolgreicher Behandlung sei lang fristig von einer Reintegration im ersten Arbeitsmarkt auszugehen, möglicher weise in einem reduzierten Arbeitspensum (Urk. 7/35/7). Einer Aktennotiz der IV-Stelle vom 13. Juli 2016 kann hinsichtlich des Verlaufs entnommen werden, dass die Beschwerdefüh rer in seit März des selben Jahres im z wei-Wochen-Rhythmus in ambulanter Behandlung stand (Urk. 7/42). 4 . 4
In ihrem Bericht vom 14. November 2016 hielt die neue Behandlerin, Dr. med. univ. E.___, Oberärztin in der Klinik A.___ in D.___, fest, dass der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin stationär sei. Diese sei immer
erschöpft und wirke belastet, habe Konzentrationsstörungen und sei im Denken verlangsamt. Im Affekt sei die Beschwerdeführerin bedrückt, leicht teilnahmslos und wirke oft abwesend, teils leicht hilflos und mit dem Leben überfordert. Es be stünden überdies ein sozialer Rückzu g und ein verminderter Antrieb (Urk. 7/49/2).
Dr. E.___
erachtete die bisherige Tätigkeit rund ein bis zwei Stunden täglich, beispielsweise im Rahmen eines Belastungstrainings, für zumutbar; eine ange passte Tätigkeit könne täglich während zwei Stunden ausgeführt werden . Die Leistungsfähigkeit sei um mindestens 50
% reduziert (Urk. 7/49/ 3).
Die Beschwerdeführerin befinde sich seit dem 18. Mai 2016 bei ihr in Behand lung, wobei zweimal wöchentlich ein Einzelgespräch und zweimal wöchentlich eine Gruppentherapie für chronisch depressive Störungsbilder durchgeführt w ür den . Die Leistungsfähigkeit werde zumindest mittelfristig im Bereich der Spitex arbeit das Ausmass von 20 % (bezogen auf eine 100 % Präsenz z eit) nicht über schreiten . Bei einem längerfristig stabil geregelten Arbeitsverhältnis beziehungs weise n ach schrittweisem Aufbau der Tätigkeit wäre eine Steigerung auf 50 % denkbar. Der bisherige Verlauf spreche eher für eine Chronifizierung, die Be schwe r deführerin habe allerdings gute Ressourcen und Motivation (Urk. 7/49/4-5). 4 . 5
Dr. med. F.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Oberarzt in der Klinik G.___, führte in seinem Bericht vom 5. Juli 2017 aus, dass sich die Beschwerdeführerin aufgrund einer posttraumatischen Belastungsstörung, einer rezidivierenden depressiven Störung (gegenwärtig mittelgradige Episode) sowie einer Dysthymia vom 28. April bis 8. Juni 2017 stationär auf der Abteilung für Angst - und Emotionsreg ulation in Behandlung befunden und währenddessen entsprechend eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bestanden habe.
Bei der Be schwerdeführerin lägen subjektiv starke Konzentrationsstörungen und Vergess lich keit vor. Im formalen Denken bestünden starkes Grübeln, eingeengt auf be stehende Symptome sowie verschiedene Ängste. Weiter lägen leicht dissoziative Zustände sowie Flashbacks vor und im Affekt sei die Beschwerdeführerin de primiert, dysthym und teilweise gereizt. Der Antrieb sei überdies stark vermindert (Urk. 7/89/1-2). Dr. F.___ empfahl die Absolvierung eines Belastungstraining s und einen beruflichen Wiedereinstieg mit einem Pensum von etwa 20 % mit suk zessiver Steigerung (Urk. 7/89/3). Durch eine angemessene Behandlung könnten überdies die Symptome der PTBS deutlich vermindert werden (Urk. 7/89/4). 4 . 6
In ihrer Stellungnahme vom 28. Juli 2017 hielt Dr. H.___, Fachärztin für Psy chiatrie und Psychotherapie, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) fest, dass aufgrund der bisherigen Unterlagen nicht ganz kla r sei, welche Diagnosen be stünden, überdies spr e che wenig für ein PTBS und es drehe sich alles mehr oder weniger um den Grossvater und dessen Tod, so dass das Bild einer Trauerreaktion entstehe . Sie empfahl eine psychiatrische Begutachtung (Urk. 7/110/5). 4 . 7
Am
19. Januar 2018 erstattete Dr.
Z.___ ih r Gutachten zuhanden der IV-Stelle (Urk. 7/ 108). Gestützt auf die Vorakten (Urk. 7/108/8-12) und ihre eigene Unter suchung nannte sie folgende Diagnosen, welche sich nicht auf die Arbeits fähig keit auswirken würden (Urk. 7/108/46) : - Rezidivierende depressive Störung - gegenwärtig bis auf diskrete agora-/soziophobische Restsymptome und neurasthenische Restbeschwer d en remittiert (ICD - 10 F33.4) - mit saisonaler und psychoreaktiver Komponente
bei psychosozialer (Mehrfach-) Belastungssituation: - Probleme mit Bezug auf den engeren Familienkreis, einschliesslich familiärer Umstände (ICD - 10 Z63): - Verschwinden und Tod von (mehreren) Familienangehörigen - Unselbständiger Verwandter, der häusliche Betreuung benötigt - Sonstige näher bezeichnete Probleme mit Bezug auf den engeren Familienkreis : Konflikt mit Mutter - Probleme mit Bezug auf Berufstätigkeit oder Arbeitslosigkeit (ICD-10 Z56) - Probleme mit Bezug auf die Wohnbedingungen und die wirtschaft li ch en Verhältnisse (ICD-10 Z59) - Anamnestisch im Sommer 2015 erstmals posttraumatische Teilsymptome (im Rahmen der depressiven Episode), gegenwärtig nur noch diskret vor handen / mehrheitlich remittiert (Status nach ICD - 10 F43.1) - Dysthymia (ICD - 10 F34.1)
Dr. Z.___
hielt fest, die Beschwerdeführerin habe in der Persönlichkeit diffe renziert, introspektions- und reflektionsfähig, in ihrer Darstellungsweise nüchtern und un aufgeschmuckt und in ihren Angaben normalpsychologisch absolut nach vollziehbar gewirkt. Sie sei bewusstseinsklar und allseits orientiert gewesen, Gedächtnis, Aufmerksamkeit und Merkfähigkeit seien ungestört gewesen . Die Beschwerdeführerin sei während der dreistündigen Exploration durchgehend kon zentriert und sehr gut fokussiert gewesen, das formale Denken geordnet, beweg lich und gut strukturiert . Dr. Z.___ konnte keine krankheitswertigen inhalt lichen Denkstörungen und keine depressionstypischen Insuffizienz-, Schuld- oder Schamgefühle eruieren und keine d issoziative n Zustände – wie sie d ie Beschwer deführerin beschrieb – ausmachen . Überdies bestünden keine Hinweise a uf Wahn, Sinnest äuschungen oder Zwänge. Eine Af fektpathologie war gemäss Dr. Z.___ noch diskret vorhanden, aber überwindbar . Die Beschwerdeführerin verfüg e über dies über das Gesam tspektrum an Emotionen und wirk e hinsichtlich ihrer Zu ku n ftsplanung nicht ratlos, verzweifelt
oder resigniert im psychopathologischen Sinne. Dr. Z.___ konnte keine Störungen des psychomotorischen Antriebs feststellen. Im Vordergrund stehe bei der Beschwerdeführerin das subjektive Ge fühl einer Störung der Vitalität bzw. Ermüdbarkeit, mit raschem Gefühl der körperlichen und geistigen Erschöpfung und dem Gefühl, morgens nicht aus geruht aufzuwachen und erst nachmittags und abends brauchbarer beziehungs weise wach zu sein . Während der Exploration ohne Pause seien jedoch keine Ermüdungszeichen feststellbar gewesen (Urk. 7/108/36-38).
Die von der Beschwerdeführerin geschilderte Kardinalsymptomatik der PTBS auf grund der als 10- und 18-Jährige erlebten unerwünschten sexuellen Annähe rungen (Urk. 7/108/26) werde diffus beschrieben und sei erst im Zusammenhang mit der Depression vorübergehend aufgetreten; die Symptomatik sei kaum objek tivierbar. Die Beschwerdeführer in beklage nur diskrete Zeichen eines «Stresser lebens» beim Sehen von roter Farbe (Urk. 7/108/43).
Die Gutachterin schilderte eine Überbelastung durch die Sorge/Betreuung um den Grossvater nach kurz zuvor schmerzhaftem Verlust der Grossmutter, der sie sehr verbunden gewesen sei (Urk. 7/108/13), durch den gescheiterten Auswanderungs versuch und «Kulturschock» nach der Rückkehr in die Schweiz, durch finanzielle Probleme und Probleme mit der Wohnsituation und durch den sehr schmerz haften Verlust des Bruders durch Suizid im April 201 5. Die ab Mai 2015 atte stierte Arbeitsunfähigkeit sei massgeblich durch diese psychosozialen Belastungs faktoren ausgelöst worden bei einer vorbestehenden Tendenz zu depressiven Ver stimmungen (Urk. 7/108/49).
Im Rahmen der Konsistenzprüfung legte Dr. Z.___
dar, dass erhebliche Wider sprüche z wischen der Selbstschilderung der Beschwerdeführerin, welche auf sehr diffuse, vage Art Dissoziationen sowie Neurast h enie mit hochgradigen Funktions einschränkungen und Arbeitsunfähigkeit verbinde, und der Tatsache, dass auch in den sehr ausführlichen Arztberichten keine wirklich schwerwiegende Patho logie in diese m Sinne mehr objektiviert werden könne, bestünden. So decke sich die subjektive Beschwerdeschilderung nicht mit dem heutigen
beziehungsweise objektiven aktuellen psychopathologischen Querschnittsbefund (Urk. 7/108/45).
Zur Arbeitsfähigkeit führte die Expertin aus, dass sie a nlässlich der Begutachtung die Remission des depressiven und psychoreaktiven Leidens und damit die Wie derherstellung einer 100%igen Arbeitsfähigkeit festgestellt habe . Die subjektiven neurasthenischen Beschwerden und diskreten sozio-/agoraphobischen Ängste schienen ihr überwindbar. Die Fahrt mit dem öffentlichen Verkehr zur Begut achtung sei gut bewältigbar und die Beschwerdeführerin sei während der belas tenden Untersuchungssituation normvariant
gewesen . Sie weise genügende Res sourcen auf, um zumindest in eine Backoffice /Backstore - Tätigkeit zum Beispiel als Floristin/Blumenbinderin zurückzukehren. Die aktuelle leichtgradige ä ngst lich- dysthyme Symptomatik gelte arbeitsmedizinisch als überwindbar und beein flusse die Arbeitsfähigkeit nicht in relevanter Weise. Auch der geschilderte Alltag (Urk. 7/108/34) reflektiere ein eigentlich remittiertes Leiden (Urk. 7/108/47 -48). Gestützt darauf erachtete die Gutachterin am 1 7. Januar 2018 eine 100%ige Arbeits fähigkeit für zumutbar (Urk. 7/108/52). Zum Beginn und Verlauf der Krankheit verwies sie im Wesentlichen auf die von den behandelnden Ärzten ab August 2015 bescheinigten Arbeitsunfähigkeiten zwischen 50 % und 100 %, ohne diese in Frage zu stellen (Urk. 7/108 /47, Urk. 7/108/52). 4 . 8
Dr. H.___ vom RAD stufte in ihrer Stellungnahme vom 25. Januar 2018 das Gut achten als beweiskräftig ein (Urk. 7/110/6-8). 4 . 9
Im Bericht vom
10. April 2018 führte
die Behandlerin der Klinik A.___
in I.___, Dr. phil. J.___, klinische Psychologin,
aus, dass die Beschwer de führerin seit dem 23. Juni 2017 einmal wöchentlich zur ambulanten Behandlung erscheine und für diese Zeitspanne eine durchgehende Arbeitsunfähigkeit be stehe. Die Beschwerdeführerin leide an einer komplexen posttraumatischen Belas tungsstörung, einer generalisierten Angststörung, einer dissoziativen Störung gemischt sowie einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig leichte Episode (Urk. 7/118/1). Da die Einschränkungen stark und chronifiziert seien, sei von einem langsamen Verlauf und einer mehrjährigen Therapie auszugehen. Ent sprechend sei die Beschwerdeführerin trotz hoher Motivation nicht in der Lage, einer Arbeit nachzugehen (Urk. 7/118/2). 5 . 5 .1
D er Befundaufnahme durch Dr. Z.___
ist zu entnehme n, dass sie
während des Gesprächs mit der Beschwerdeführerin
weder Hinweise auf tiefgreifende Persön lichkeitsstörungen feststellen noch die von der Beschwerdeführerin geschilderte, seit der Kindheit bestehende melancholische Veranlagung als hinreichend schwer qualifizieren konnte, als dass diese die Kriterien einer rezidivierenden depressiven Störung erfüllen würde .
Die nervös-traurige Verstimmung erachtete sie aufgrund ihrer Milde als arbeitsmedizinisch irrelevant, was in Anbetracht der erst ab August 2015 bescheinigten Arbeitsunfähigkeit plausibel erscheint (Urk. 7/108/40-41).
Im Rahmen der Begutachtung präsentierte sich die Beschwerdeführerin euthym und schwingungsfähig und sie schilderte ihre Biographie b e reitwillig und präzise (Urk. 7/108/35) . Eine Affektpathologie konnte Dr. Z.___ nicht feststellen, wes halb ihre Einordnung der von der Beschwerdeführerin als wichtigste s subjektive s Leiden beschriebene n erhöhte n Erschöpfbarkeit als Restbeschwerde der erlittenen depressiven Episode (Urk. 7/108/44) zu überzeugen vermag. D ie d iskrete n
sozio /
agoraphobische n und dissoziative n Restsymptome hielt die Gutachterin unter Be rücksicht ig ung des remittierten depressiven Beschwerdebildes nachvollziehbarer weise als überwindbar (Urk. 7/108/44) beziehungsweise als nicht invalidisierend. Denn p raxisgemäss bewirkt eine Dysthymie für sich allein betrachtet keine Inva lidität (BGE 143 V 41 8 E. 8.1; Urteil des Bundesgerichts 9C_146/2015 vom 1 9. Januar 2016 E 3.2). Nichts anderes ist den Berichten der behandelnden Fachleute zu entnehmen, attestierten diese ihrerseits trotz der seit der Jugend bestehenden Dysthymie und PTBS bis Mitte 2015 keine Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit .
5. 2
Dr. Z.___ zeigt nachvollziehbar auf, dass eine seit der Jugend bestehende PTBS, wie sie im Rahmen der stationären Behandlung bei der Beschwerdeführerin erhoben wurde, nicht diagnostiziert w erden kann. Die Leitsymptome und die zugrundeliegenden Ereignisse wurden von der Beschwerdeführerin nur diffus und knapp beschrieben (vgl. Urk. 7/108/26 -27) und waren für Dr. Z.___
kaum noch objektivierbar; überdies erachtete sie die geschilderten, unerwünschten sexuellen Annäherungen als traumatisierende Ereignis se
einer PTBS gemäss ICD - 10 F43.1 eher nicht als gegeben (Urk. 7/108/42-43). Diese Einschätzung stützte sie auf die weitgehend vagen bis gänzlich ausbleibenden Angaben auch gegenüber den Be hand elnden . So war in keinem dieser Bericht e
von konkreten traumatisierenden Vorkommnissen die Rede . So sprachen etwa die Fachleute der Klinik A.___ in Bezug auf die Befundaufnahme vom 1 3. Januar 2016 lediglich von einem Verdacht auf eine PTBS; der sexuelle Missbrauch sei in der aktuellen Behandlung nicht the matisiert w o rde n (Urk. 7/35/4-5). Auch der Hinweis auf das Auftreten von Flash backs, ohne genauere Angaben (vgl. Urk. 7/ 89/9), genügt nicht, um von der Diag nose einer PTBS auszugehen. Objektive Befunde und konkrete Erläuterungen zur Diagnose einer PTBS werden in den Berichten der Behand elnden nicht genannt. Eine spezifische Traumatherapie wurde von der Beschwerdeführerin
– entgegen de n ärztlichen Empfehlungen - nicht in Anspruch genommen (vgl. Urk. 7/89/4). Entsprechend ist der Einschätzung von Dr. Z.___ zu folgen.
Die medizinischen Akten stimmen ferner i nsoweit überein, als au fgrund der Begebenheiten in der Jugend bis ins Jahr 2015 keine Arbeitsunfähigkeit attestiert wurde . Inwiefern sich daran im Verlauf eine Änderung ergeben habe sollte, ist weder ersichtlich noch geltend gemacht. 5. 3
Die Gutachterin betont e im Rahmen der Konsistenzprüfung die erheblichen Wider sprüche zwischen der Selbstschilderung der Beschwerdeführerin und de r auch in den ausführlichen Berichten der Behand elnden nicht wirklich schwerwiegenden objektivierbaren Pathologie . Die subjektive Beschwerdeschilderung, wonach hoc h gradige Funktionsein schränkungen vorlägen, deck e sich auch nicht mit dem objektiven psychopathologischen Querschnittsbefund (Urk. 7/108/45). Hinsicht lich der Berichte der behandelnden Fachleute
notierte Dr. Z.___, dass der Verlauf der Arbeitsunfähigkeit übernommen werden könne, dass aber seit Datum der Begutachtung keine Psychopathologie mehr benannt werden könne, die noch eine Arbeitsfähigkeit (richtig: Arbeitsunfähigkeit) begründen könne. Zudem ent spreche die Gewichtung der PTBS als Hauptdiagnose nicht ihren Schlussfolge rungen; diese sei höchstens als Teilsymptomatik im Rahmen der Depressivität zu gewichten (Urk. 7/108/50), was nach dem Gesagten einzuleuchten vermag . 5. 4
Wie sich aus der Begutachtung ergibt, wurde der Krankheitsverlauf der Beschwer deführerin seit der IV-Anmeldung im November 2015 massgebend durch ver schie dene psychosoziale und damit invaliditätsfremde Belastungsfaktoren beein flusst u nd unterhalten (vgl. die Zusammenfassung der Gutachterin in
Urk. 7/108/41-43) . So waren insbesondere die wiederholten, schwankenden depressiven Episoden im Zeit raum Mai 2015 bis Dezember 2017 massgebend von unterschiedlichen psy chosozialen Fa ktoren beeinflusst, welche invalidenversicherungsrechtlich unbe acht lich sind (BGE 140 V 193 E. 3.1).
D ie Beschwerdeführerin wanderte nach längerer Planung im Januar 2012 nach Costa Rica aus, da sie in der Schweiz nie ein Heimatgefühl verspürt habe. Aufgrund finanzieller Schwierigkeiten und der Erkrankung ihrer Grossmutter kehrte die Beschwerdeführerin im Mär z 2013 wieder in die Schweiz zurück; in zwischen war ihre Grossmutter, der sie seit der Kindheit sehr verbunden gewesen war, be reit s verstorben (Urk. 7/108/13, Urk. 7/108/21).
Sie wollte zunächst wieder nach Costa Rica zurückkehren, begann dann aber, sich um ihren hilf sbedürftigen Gross vater zu kümmern; ab Juli 2014 in Form einer Anstellung von 60 % (Urk. 7/108/21-22). Erschwert wurde der Beschwerdeführerin die Rückkehr in die Schweiz durch existenzielle Sorgen (Einkommen, Wohnsituation) sowie d ie feh lende Möglichkeit, um ihre Grossmutter zu trauern (Urk. 7/107/28) .
Die Unterstützung und Pflege des Grossvaters habe sich dann als sehr anspruchs voll erwiesen; der Beschwerdeführerin habe auch zunehmend ein Ausgleich von dieser kräftezehrenden Arbeit gefehlt. So habe sich ab November 2014 eine An triebsstörung mit zunehmender Erschöpfung entwickelt . Hinzu kam im Früh ling 2015 d er Freitod ihres Bruders, infolgedessen die Beschwerdeführerin eine psy chologische Psychotherapie aufnahm (was auch aus den Bericht en der Behan d elnden hervorgeht, vgl. Urk. 7/29/2 und 7/35/5), diese
Therapie aber als wenig zielgerichtet empfand. Der Kontakt zur Mutter finde aufgrund von Erbschafts streitigkeiten seither nur über einen Anwalt statt (Urk. 7/35/5 und 7/108/29). Per Ende 2015 wurde das Arbeitsverhältnis nach Diskrepanzen -
mit der privaten Spite x- Organisation im Rahmen eines belastenden Schlichtungsv erfahrens ein vernehmlich aufgelöst (Urk. 7/54 und 7/108/22), womit die Beschwerdeführerin haderte.
Im Jahr 2016 erlebte die Beschwerdeführerin ein
– wie sie Dr. Z.___ gegen über erklärte - in vielen Hinsichten unbefri edigendes Jahr; sie unternahm ver schiedene therapeutische Anläufe, wechselte mehrmals ihre Behandler und erlebte diese als wenig konstruktiv und hilfreich, konnte aber schlussendlich im Juni 2017 bei lic . phil. J.___
ein geeignetes Therapie-Angebot
– eine Verhaltens therapie - in Anspruch nehmen (Urk. 7/108/30 und 7/118/1) . Im Frühling 2017, als die Invalidenversicherung mit einer Potentialabklärung begann, verstarb der Grossvater der Beschwerdeführe rin, was schliesslich zum Abbruch der Eingliede rungsmassnahmen führte, da dessen Tod der Beschwerdeführerin sehr zusetz t e
und sie sich nicht bereit fühlte, in dieser schweren Trauersituation
– in welcher gleichzeitig die Trauer um ihre Grossmutter aufflammte - an Integrations mass nahmen teilzunehmen (Urk. 7/ 108/33) .
Aus dem Gutachten von Dr. Z.___ lässt sich vor diesem Hintergrund
für die Zeit ab Sommer 2015 kein eigenständiger Gesundheitssc haden ableiten, welcher nicht zu einem w esentlichen Teil in den psyc hosozialen Umständen aufgehen würde. D as klinisc he Beschwerdebild der depressiven Störung, wie dies die Be hand elnden diagnostizierten, ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf psychosoziale Belastungsfaktoren zurückzuführen, da im Wesentlichen Befunde er hoben wurden, welche in den belastenden Umständen eine hinreichende Erklä rung finden – eine davon klar unterscheidbare andauernde und schwerwie gen de re
Depression ist nicht mit der erforderlichen überwiegenden Wahrschein lich keit erstellt. Insbesondere ist den Berichten der behandelnden Fachleute nicht zu entnehmen, dass sie bei ihrer ärztliche n
Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit die se invaliditätsfremde n Gesichtspunkte ausgeklammert hätten. Zudem fällt ins Gewicht, dass bei der Beschwerdeführerin die seit ihrer Kindheit bestehende Tendenz zu depressiven Verstimmungen retrospektiv nie zu einer Ausbildungs- und Arbeitsunfähigkeit geführt
hat . Im Zeitpunkt der Begutachtung konnt en zu dem keine schwerwiegenden Befunde erhoben werden. Die Beschwerdeführerin verfügt gemäss Dr. Z.___ über genügend Ressourcen, um in den ersten Arbei ts markt zurückzukehren. Der von ihr geschilderte Alltag reflektiere ein eigentlich remittiertes psychisches Leiden, wobei vor allem Unsicherheit und lange Arbeits karenz zu Vermeidungs verhalten führ t e n (Urk. 7/108/48). 5. 5
Aufgrund der erhobenen Befunde und des erheblichen Einflusses invaliditäts fremder Faktoren, welche von den behandelnden Fachleuten gänzlich ausser Acht gelassen worden waren, ist nachvollziehbar, dass Dr. Z.___ als Fazit festhält, es liege bei der Beschwerdeführerin ab Zeitpunkt der Begutachtung keine Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit mehr vor (Urk. 7/108/52). Insoweit ist auf ihr Gutachten abzustellen.
Im Weiteren
können
für die Zeit ab Sommer 2015 mit den erhobenen Befunden,
unter Berücksichtigung der ausgewiesenen invaliditätsfremden Faktoren, eine Einschränkung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit oder insgesamt relevante Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit nicht mit überwiegender Wahrschein lich keit begründet werden. Auf eine Prüfung der Indikatoren (BGE 141 V 281) kann aus Gründen der Verhältnismässigkeit unter den gegebenen Umständen verzich tet werden.
Dies führt zum Schluss, dass bei der Beschwerdeführerin keine langandauernde Einschränkung der Arbeitsfähigkeit und damit auch keine Invalidität vorliegt, we s wegen kein Anspruch auf eine Invalidenrente besteht. Die Beschwerde ist damit abzuweisen. 6 . 6 .1
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Ver sicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.–– bis Fr. 1‘000.–– festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und vorliegend auf Fr. 700.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen, zufolge gewährter unentgeltlicher Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. 6 .2
Der Rechtsvertr eter der Bes chwerdeführerin reichte für seine Bemühungen und Auslagen als unentgeltliche r Rechtsvertreter im vorliegenden Verfahren seine Honorarnote vom 4. Februar 2020 ein (Urk. 15). Darin machte er einen zeitlichen Aufwand von 4 .67 Stunden geltend, was in Anbetracht des Umfangs der Be schwerdeschrift und der weiteren Bemühungen im vorliegenden Verfahren als angemessen erscheint. Entsprechend ergibt sich unter Berücksichtigung eines Stundenansatzes von Fr. 220.--, der geltend gemachten Spesen im Umfang von Fr. 30.80 und der Mehrwertsteuer von 7.7 %
– ein Betrag von Fr. 1‘1 38.85, welcher dem Rechtsvertreter aus der G erichtskasse auszurichten ist. 6 .3
Die Beschwerdeführerin wird auf § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozial ver sicherungsgericht (GSVGer) hingewiesen, wonach sie zur Nachzahlung der einst weilen zulasten der Gerichtskasse genommenen Kosten verpflichtet werden kann, sofern sie dazu in der Lage ist. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge G e währung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4
GSVGer hingewiesen. 3.
Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Silvan Meier Rhein, Zürich, wird mit Fr. 1’13 8.85 (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4
GSVGer hingewiesen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Silvan Meier Rhein - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin FehrSpycher