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IV.2018.00783

Andere Beurteilung eines unveränderten Sachverhalts stellt keinen Revisionsgrund dar; Gutheissung.

Zürich SozVersG · 2020-02-20 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

1.1

Mit Verfügung vom 2 1. Mai 2010 sprach die Sozialversicherungsanstalt des Kan tons Zürich, IV-Stelle, X.___ , geboren 1968, gestützt auf ein bidisziplinäres Gutachten ( Urk. 8/114-116) bei einem Invaliditätsgrad von 100 % beziehungs weise 60 % eine ganze Rente ab Juni 2006 und eine Dreiviertelsrente ab März 2007 zu ( Urk. 8/138). Nach durchgeführtem Revisionsverfahren, in dessen Rah men ein bidisziplinäres

Verlaufsgutachten ( Urk. 8/ 153; Urk. 8/159) mit Evalua tion der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL, Urk. 8/156) eingeholt wurde, be stätigte die IV-Stelle mit Mitteilung vom 1 4. Dezember 2011 ( Urk. 8/162) einen unveränderten Rentenanspruch. 1.2

Im Rahmen des 2013 eingeleiteten Revisionsverfahrens (vgl. Urk. 8/164-165) auf erlegte die IV-Stelle dem Versicherten mit Schreiben vom 4. Juni 2013 ( Urk. 8/180) eine Schadenminderungspflicht in Form einer regelmässigen und in tensiven psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung und hob mit Verfü gung vom 2 8. Mai 2015 ( Urk. 8/212) die Rente wegen Verletzung dieser Scha denminderungspflicht auf . Die dagegen am 1. Juli 2015 erhobene Beschwerde ( Urk. 8/217/3-13) wies das hiesige Gericht mit Urteil vom 1 3. Oktober 2016 ab (Prozess Nr. IV.2015.00718; Urk. 8/220). Das Bundesgericht hiess die dagegen am 2 5. November 2016 erhobene Beschwerde ( Urk. 8/221/2-22) mit Urteil 8C_787/2016 vom 8. Februar 2017 gut ( Urk. 8/225). 1.3

In der Folge leitete die IV-Stelle

im Jahr 2017 ein neues Revisionsverfahren ein ( Urk. 8/236) und holte unter anderem ein polydisziplinäre s

Gutachten ein, das von den Ärzten des

I nstitut s

Z.___

am 2 1. Dezember 2017 erstattet wurde ( Urk. 8/254). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren ( Urk. 8/258 ; Urk. 8/263 ) hob die IV-Stelle die bisher ausgerichtete Dreiviertels rente

bei einem Invaliditätsgrad von 33 %

mit Verfügung vom 1 2. Juli 2018 auf das Ende des der Zustellung folgenden Monats auf ( Urk. 8/267 = Urk. 2). 2.

Am 1 3. September 2018 erhob der Versicherte Beschwerde gegen die Verfügung vom 1 2. Juli 2018 ( Urk.

2) und beantragte deren Aufhebung und die Weiteraus richtung der bisherigen Rente ( Urk. 1 S. 2). Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 2 2. Oktober 2018 ( Urk.

7) die Abweisung der Be schwerde, was dem Beschwerdeführer am 1. November 2018 mitgeteilt wurde ( Urk. 9).

Mit Gericht sverfügung vom 2 8. November 2019 ( Urk.

12) wurde die Pensions kasse Y.___ zum Prozess beigeladen, welche sich innert ange setzter Frist jedoch nicht äusserte. Davon wurden die Parteien am 2 2. Januar 2020 in Kenntnis gesetzt ( Urk. 14) . Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetz es über den Allge meinen Teil des Sozialversic herungsrechts, ATSG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetz es über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , er halten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3

Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, her abgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebe nem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Auf gabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hin sichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinwei sen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentli chen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeacht lich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).

Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtli cher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). 1.4

Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, wel che auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommens vergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswir kungen des Gesundheitszustands) beruht; vorbehalten bleibt die Rechtsprechung zur Wiedererwägung und zur prozessualen Revision (BGE 133 V 108 E. 5.4) . Da bei braucht es sich nicht u m eine formelle Verfügung (Art. 49 ATSG) zu handeln. Ändert sich nach durchgeführter Rentenrevision als Ergebnis einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs nichts und eröffnet die IV-Stelle deswegen das Re visionsergebnis gestützt auf Art. 74 ter

lit . f der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) auf dem W eg der blossen Mitteilung (Art. 51 ATSG), ist im darauf folgenden Revisionsverfahren zeitlich zu vergleichender Ausgangssachver halt derjenige, welcher der Mitteilung zugrunde lag (Urteil des Bun desgerichts 9C_599/2016 vom 29. März 2017 E. 3.1.2 unter Hinweis auf 8C_441/2012 vom 25. Juli 201 3 E. 3.1.2). 1.5

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Entscheid ( Urk.

2) wie folgt: Die angestammte Tätigkeit als LKW-Chauffeur sei nicht mehr zumutbar (S.

2 oben). Im Vergleich zur Situation im Jahr 2011 sei eine Verbesserung eingetre ten und habe eine Anpassung an das Leiden stattgefunden, was als Revisions grund zu werten sei, obwohl sich die Diagnosen nicht wesentlich geändert hätten (S. 2 unten). Eine posttraumatische Belastungsstörung liege nicht vor. Weder aus rheumatologischer noch aus neurologischer Sicht sei eine Einschränkung der Ar beitsfähigkeit ausgewiesen. Weiter sei eine leichte Störung aus dem depressiven Formenkreis therapierbar. In angepasster Tätigkeit bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 80 % . Ein leidensbedingter Abzug vom Tabellenlohn sei nicht angezeigt (S. 3). 2.2

Der Beschwerdeführer machte geltend ( Urk. 1), im Z.___ -Gutachten würden diesel ben psychiatrischen und somatischen Diagnosen wie bisher genannt. Sein Ge sundheitszustand habe sich seit Dezember 2011 nicht wesentlich verbessert. Die Z.___ -Gutachter würden lediglich den unveränderten Sachverhalt anders einschät zen, was jedoch unbeachtlich sei. Selbst wenn jedoch ein Revisionsgrund ausge wiesen wäre, so komme dem Gutachten aus näher dargelegten Gründen kein ge nügender Beweiswert zu und die Rente könne gestützt darauf nicht aufgehoben werden. Andernfalls sei der Einkommensvergleich zu ändern und es resultiere aus näher dargelegten Gründen eine Viertelsrente (S. 6 ff.). 2.3

Streitig und zu prüfen ist, ob seit Erlass der Mitteilung vom 1 4. Dezember 2011 ( Urk. 8/162) eine anspruchsrelevante Änderung eingetreten ist (vgl. vorstehend E. 1.3-4). 3.

3.1

Gemäss Bericht über die EFL vom 6. Juli 2011 (Urk. 8 /156) wurde n die Beschrei bung von Schmerz und Einschränkung durch den Beschwerdeführer als undif fe renziert, das Schmerzverhalten als nicht adäquat und das Leistungsverhalten und die Konsistenz als schlecht beurteilt. Es sei eine erhebliche Selbstlimitierung be obachtet worden. Das Ausmass der demonstrierten physischen Einschränkun gen lasse sich mit den objektivierbaren pathologischen Befunden aus somati scher Sicht nur zum Teil erklären. Die demonstrierte Leistungsfähigkeit entspre che einer mindestens leichten bis mittelschweren Arbeit. Für die angestammte Arbeit als Chauffeur erfülle der Beschwerdeführer die Anforderungen nicht; das Hantieren von Gewichten von mehr als 50 kg bereite ihm gemäss eigenen An gaben Mühe (S. 1). Eine angepasste Tätigkeit mit seltenem (bis etwa eine halbe Stunde pro Arbeitszeit) Hantieren von Gewichten bis mindestens 12.5 kg sei zumutbar. Die weiteren Details der Einschränkung seien durch Dr. A.___

(vgl. nachstehend E. 3.2) zu beurteilen. Eine mindestens leichte bis mittelschwere Arbeit sei ganz tags zu mutbar (S. 2). 3.2

Dr. med. A.___ , Fachärztin für Innere Medizin sowie für Rheuma to logie , stellte in ihrem am 1 6. Juli 2011 unter Berücksichtigung der Ak ten, Erhe bung der Anamnese und Durchführung eigener Untersuchungen er sta tteten Ver laufsgutachten (Urk. 8 /153) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit (S. 49): - rechtsbetontes lumbospondylogenes Syndrom bei - Status nach Sturz auf das Gesäss und den Rücken rechts am 1 7. Juni 2002 und - Status nach mikrochirurgischer Teilhemilaminektomie am 1 9. Mai 2003 wegen Diskushernie L5/S1 rechts - rezessale Kontakte zu den Nervenwurzeln L4 und L5 bei konstitutio nell engem Spinalkanal L3/4 und L4/5, ohne Nervenwurzelkompres sion - klinisch ohne radikuläre Zeichen Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte sie einen Ni ko tinabusus und ein Fibromyalgiesyndrom (S. 49) . Im Vergleich zur Untersuchung im August 2009 habe sich aus rheumatologi scher Sicht der

Gesundheitszustand eher leicht gebessert. Die Beweglichkeit der Len denwirbelsäule sei nun in allen Richtungen normal. Die Muskelmasse und die Handkraft hätten deutlich zugenommen. Das Antidepressivum sei im thera peuti schen Bereich nachweisbar, nicht aber das Schmerzmittel (S. 50). Die an gestamm ten Tätigkeiten als Chauffeur und Lieferant einer Getränkefirma sowie im Gar tenbau seien nicht adaptiert und nicht zumutbar. Angepasste wechselbe lastende Tätigkeiten mit einer Gewichtsbelastung von maximal 15 kg ohne län geres Ver harren in vornübergeneigter Haltung und ohne unerwartete, asym metrische Las ten seien zu 100 % zumutbar (S. 50 f.). Die medikamentöse Schmerztherapie habe grosses Optimierungspotential; der Beschwerdeführer mache diesbezüglich un richtige Angaben. Es seien Physiotherapie und Ge wichtsreduktion zu empfehlen (S. 52). 3.3

Dr. med. B.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, erstattete sein unter Berücksichtigung der Akten, Erhebung der Anamnese und Durch füh rung eigener Untersuchungen verfasstes Gutac hten am 7. November 2011 (Urk. 8 /159) und diagnostizierte eine rezidivierende depressive Störung, gegen wärtig leichte Episode mit somatischen Symptomen (ICD-10 F33.01), welche Aus wirkung auf die Arbeitsfähigkeit habe (S. 8). Der Beschwerdeführer stehe weiter hin in der regelmässigen Behandlung an der i ntegrierten Psychiatrie C.___ . Er sei vor fünf Jahren dorthin überwiesen worden (S. 6). Ob wohl 2009 empfohlen, seien keine beruflichen Massnahmen durchgeführt wor den und die psychiatrische Behandlung habe sich in der Zwischenzeit auf die regelmässige Psychopharmakotherapie sowie Gruppentherapien im Rahmen des Schmerzpro gramms beschränkt. Auch ohne die vorgeschlagenen Massnahmen habe sich der psychische Zustand nicht verschlechtert. Bei der weiterhin leich ten depressiven Symptomatik sei höchstens eine 40%ige Arbeitsunfähigkeit zu attestieren. Der geschilderte Tagesablauf spreche auch für die erhaltenen Res sourcen des Explo randen: Er stehe regelmässig wegen seinen Kindern früh auf, helfe im Rahmen der Möglichkeiten im Haushalt, pflege doch regelmässige sozi ale Kontakte, wenn gleich in reduziertem Ausmass, begleite seine Söhne ins Fussballtraining und ver bringe Ferien im Heimatland. Man könne deshalb von einem gewisse m Abbau des Vermeidungsverhaltens und der sozialen Isolation sowie bereits aufgetretener Rekonditionierung ausgehen. Deswegen könne die berufli che Wiederintegration über das Regionale Arbeitsvermittlungszentrum erfolgen. Die Sicherung der sinn vollen Tagesstruktur und Förderung des konstruktiven Denkens habe bekanntlich eine antidepressive Wirkung, so dass unter Optimie rung der psychiatrischen Be handlung und Sicherstellung der passenden Tages struktur innerhalb von drei Mo naten mit der weiteren Rückbildung der depres siven Symptomatik und Wieder herstellung der vollen Arbeitsfähigkeit aus psy chiatrischer Sicht zu rechnen wäre (S. 9). In der bisherigen angestammten Tätigkeit und in einer angepassten Tätigkeit be stehe eine Arbeitsfähigkeit von 60 %. Die schlaffördernde Medikation sollte wie der eingeführt werden. Unter diesen Massnahmen, ergänzt mit den berufli chen Massnahmen, sei mit der Wiederherstellung der vollen Arbeitsfähigkeit in nerhalb von drei Monaten zu rechnen (S. 9). Die Prognose sei günstig. Der Ex plorand fühle sich nicht arbeitsfähig, wobei objektiv von einer etwa 60%igen Arbeitsfä higkeit ausgegangen werden könne (S. 10). 3.4

Die interdisziplinäre Beurteilung ergab, dass dem Beschwerdeführer die ange stammte Tätigkeit nicht mehr, eine behinderungsangepasste Arbeit jedoch zu 60 % zumutbar sei. Die Einschränkung beruhe auf psychischen Gründen (S. 11). 3.5

Dr. med. D.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Trau matologie, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), hielt am 12. Dezember 2011 ge stützt auf das Verlaufsgutachten fest, dass der Beschwerdeführer angepasst zu 60 % arbeitsfähig sei. Es sei eine schadenmindernde Massnahme in Form einer einjährigen psychiatrischen Behandlung aufzuerlegen (Urk. 8 /161/ 4- 5). Gestützt auf diese Unterlagen teilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerde füh rer am 1 4. Dezember 2011 mit, sein

Rentenanspruch sei unveränd ert (Urk. 8 /162). 4. 4.1

Der weitere medizinische Verlauf wurde wie folgt dokumentiert:

Die Ärztinnen der C.___ führten auf Anfrage der Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 2 3. Mai 2014 ( Urk. 8/195) aus, in einer leidensangepassten Tätigkeit, in welcher der Patient viele Pausen machen könne, sehe man in einem niedrigprozentigen Einstieg durchaus eine Chance, den Patienten wieder in eine Arbeitstätigkeit zu bringen. Im Belastungsprofil brauche er die Möglichkeit zu häufigen Pausen wegen Kopfschmerzen und Konzentra tionsstörungen (S. 2 Ziff. 5). 4.2

M ed. pract . E.___ , Assistenzarzt , und PD Dr. med. F.___ , Leitender Arzt, Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie am Universitätsspi tal G.___ , stellten mit Bericht vom 1 2. September 2016 (Urk.

8/240/6-7 = Urk. 8/255/7-9 ) folgende Diagnosen (S. 1): - posttraumatische Belastungsstörung ( PTBS, ICD-10 F43.1) - anhaltende Schmerzstörung - Verdacht auf rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgra dige Episode Der Beschwerdeführer sei im Jahr 2006 mit KO-Tropfen hilflos gemacht und sexuell missbraucht worden. Seit Anfang des Jahres 2016 bekomme er beinahe täglich plötzliche und quälende Erinnerungsschübe an dieses Ereignis. Er leide seit Jahren an Intrusionen in Form von Bildern, Albträumen und Flashbacks. Auch die weiteren Kriterien hinsichtlich einer PTBS

seien erfüllt (S. 2). 4.3

Mit Bericht vom 2 5. Mai 2017 ( Urk. 8/240/1-5) führte med. pract . E.___ unter Wiederholung der genannten Diagnose (vorstehend E. 4.2) aus, der Beschwerde führer befinde sich in regelmässiger psychotherapeutischer Behandlung alle zwei bis drei Wochen ( Ziff. 1.5). Die Arbeitsfähigkeit könne nicht beurteilt werden ( Ziff. 1.6-1.7). 4.4 4.4.1

In ihrem am 1 8. Dezember 2017 nach Berücksichtigung der Akten, Erhebung der Anamnese und Durchführung einer internistischen, rheumatologischen, psy chiatrischen und neurologischen Untersuchung erstatteten Gutachten ( Urk. 8/254) stel lten die Ärzte des Z.___ folgende, hier verkürzt wiedergegebene Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (S. 37): - chronisches rechtsbetontes lumbospondylogenes Schmerzsyndrom - klinisch ohne Radikulopathie - Status nach Sturz auf Gesäss/Rücken am 1 7. Juni 2002 - Status nach mikrochirurgischer Fenestration , Flavektomie , Diskektomie L5/S1 und Rezessotomie S1 bei Status nach rechtsmediolateraler Dis kushernie im Segment L5/S1 - aktuell regelrechte Stellung der Brust- und Lendenwirbelsäule (BWS und LWS) - klinisch keine Hinweise für residuelle

lumboradikuläre sensomotori sche Ausfälle - muskuläre Dysbalance mit leichter Abschwächung der abdominellen und rückenstabilisierenden Muskelgruppen - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode (ICD-10 F33.0) Als Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie (S. 38): - anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) - Störung durch Opioide, ständiger Gebrauch (iatrogen; ICD-10 F11.25) - Adipositas - chronischer Nikotinabusus 4.4.2

Der psychiatrische Gutachter hielt fest, es bestehe in allen den Fähigkeiten des Beschwerdeführers entsprechenden und aus somatischer Sicht angepassten Tätig keiten eine Arbeitsfähigkeit von 80 % , realisierbar auch ganztags mit der Mög lichkeit zu vermehrten Pausen. Von dieser Arbeitsfähigkeit könne arbiträr seit 2015 ausgegangen werden (S. 23 Ziff. 4.1.5).

Dr. B.___ habe im Gutachten 2007 eine rezidivierende depressive Störung, ge genwärtig leichte Episode mit somatischen Symptomen diagnostiziert und eine 60%ige Arbeitsfähigkeit attestiert. Dies habe er in der Verlaufsbegutachtung gleich beurteilt. Auch aufgrund der heutigen Untersuchung könne die Diagnose einer leichten depressiven Episode bei einer rezidivierenden depressiven Störung neben der Schmerzstörung bestätigt werden. Die damals attestierte 40%ige Ar beitsunfähigkeit könne bei der Diagnose rezidivierende depressive Störung, ge genwärtig leichte Episode, nicht nachvollzogen werden. Zudem bestehe eine iatrogene Störung durch Opioide. Bei einer leichten depressiven Episode hätte damals höchstens eine leicht eingeschränkte Arbeitsfähigkeit begründet werden können, wie dies auch aufgrund der heutigen Untersuchung der Fall sei. Ansons ten könne auf das Gutachten von Dr. B.___ abgestützt werden. Weiter könne die seitens des G.___ diagnostizierte PTBS nicht bestätigt werden. Für diese Diag nose fordere die ICD-10 nicht nur das wiederholte Aufleben traumatischer Erin nerungen, und zwar so, als ob das traumatische Ereignis unmittelbar stattfinde, sondern auch eine emotionale Abstumpfung der Umgebung gegenüber oder Pha sen von Erregtheit, was beim Exploranden nicht ausgeprägt sei. Es sei zudem sehr selten, dass eine PTBS mit einer Latenz von länger als sechs Monaten nach einem traumatischen Ereignis auftrete, die ICD-10 äussere sich diesbezüglich klar (S. 23 Ziff. 4.1.7). 4.4.3

Der rheumatologische Gutachter hielt fest, er habe den Exploranden mehrfach gefragt, ob sich in den vergangenen Jahren eine relevante Änderung der Schmerzsymptomatik ergeben habe, was ganz klar verneint werde (S. 26 unten). Insgesamt könne aus klinisch-rheumatologischer Sicht konstatiert werden, dass weder heute noch im Rahmen von früheren rheumatologischen Begutachtungen pathoanatomische Befunde hätten festgestellt werden können, welche auch nur ansatzweise das seit 2003 chronifizierte Schmerzbild somatisch orientiert erklä ren könnten. Dementsprechend bestehe eine massive psychosoziale Überlagerung des Schmerzbildes im Sinne einer Schmerzausweitung. Aufgrund des gesamten weiteren Lebensverlaufes könne zusätzlich ein sekundärer Krankheitsgewinn pos tuliert werden, da dem Exploranden viele Alltagsaktivitäten durch seine Familie abgenommen würden (S. 31 unten).

Die durch Dr. A.___ genannten Diagnosen könnten weitgehend bestätigt wer den. Absolut korrelierend zur aktuellen klinischen Evaluation habe Dr. A.___ bereits im Juli 2011 festgestellt, dass eine normale Beweglichkeit vor allem der Lendenwirbelsäule ( LWS ) vorgelegen habe und keinerlei sensomotorische Defizite hätten objektiviert werden können. Es sei ihre Einschätzung, wonach die ange stammte Tätigkeit nicht mehr, in einer adaptierten leichten bis mittelschweren wechselbelastenden Tätigkeit jedoch eine normale Arbeits- und Leistungsfähig keit bestehe, vollumfänglich zu bestätigen (S. 32 Ziff. 4.2.7). 4.4.4

Der neurologische Gutachter führte aus, es bestehe eine Diskrepanz zwischen an gegebenen Beschwerden und deren Auswirkungen im Alltag und bei der Arbeit zu den objektiven Befunden . Diese Aussage gelte auch unter Berücksichtigung des kernspintomographisch nachweis baren Korrelats für Rückenschmerzen auf Höhe L5/S 1. Aus neurologischer Sicht bestehe bei Fehlen einer radikulären Problematik per se keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Die Belastbarkeit des Achsenorgans sei jedoch reduziert, weshalb körperlich schwere und überwie gend mittelschwere Tätigkeiten wie die angestammte nicht möglich seien. Für eine körperlich leichte Tätigkeit ohne Heben und Tragen von Lasten über 10 kg und ohne Zwangshaltungen bestehe eine normale Arbeitsfähigkeit. Diese Ein schätzung gelte seit vielen Jahren. Aus neurologischer Sicht sei die langsame Entwicklung einer radikulären Problematik am rechten Bein unter Berücksichti gung des MRI-Befundes möglich (S. 37). 4.4.5

In ihrer Gesamtbeurteilung kamen die Gutachter zum Schluss, dass die früher ausgeübt en Tätigkeiten, beispielsweise als LKW-Chauffeur, oder sonstige körper lich regelmässig mittel bis schwer belastende Tätigkeiten bleibend nicht mehr aus geführt werden könnten. Für körperlich leichte bis selten mittelschwere wech selbelastende berufliche Tätigkeiten bestehe eine 80%ige ganztägig verwertbare Arbeits- und Leistungsfähigkeit. Diese Arbeitsfähigkeit könne insbesondere aus psychiatrischer Sicht bei unklarer Aktenlage retrospektiv wahrscheinlich seit dem Jahr 2015 angenommen werden und sei mit Sicherheit ab November 2017 zu bestätigen (S. 39 unten f.). 4.5

Vom 1 0. F ebruar bis 9. März 2018 hielt sich der Beschwerdeführer stationär im Reha z entrum

H.___ auf. Dem Austrittsbericht vom 1 6. April 2018 ( Urk. 8/262) sind dem Behandlungsauftrag der Klinik entsprechend keine Anga ben zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers zu entnehmen. 4.6

Med. pract . E.___ (vgl. vorstehend E. 4.2) diagnostizierte mit Bericht vom 1 8. April 2018 ( Urk. 8/255/1-6) eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4), eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgra dige Episode (ICD-10 F33.1), eine posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1) und einen Status nach Diskektomie L5/S1 ( Ziff. 1.1). Eine A rbeitsfähigkeit von 80 bis 100 % sei mittelfristig in einem neuen Arbeitsbereich möglich ( Ziff. 1.4). Es könne mit einer Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit zu 20 % ab Mai/Juni (wohl 2018) gerechnet werden ( Ziff. 1.9). 5. 5.1

Das Z.___ -Gutachten vom 1 8. Dezember 2017 erging unter Berücksichtigung der praxisgemässen Vorgaben (vgl. vorstehend E. 1.5) und ist deshalb grundsätzlich beweiswertig. 5.2

Dr. A.___ ging in ihrem Verlaufsgutachten vom 1 6. Juli 2011 (vorstehend E.

3.2) davon aus, dass dem Beschwerdeführer die angestammte Tätigkeit als Chauf feur und Lieferant einer Getränkefirma sowie im Gartenbau nicht mehr, eine an gepasste wechselbelastende Tätigkeit jedoch zu 100 % zumutbar sei. Diese Ein schätzung wurde auch anlässlich der Z.___ -Begutachtung bestätigt, indem die Gut achter nach genauer Abklärung zum Schluss kamen, dass sich in somatischer Hinsicht keine Veränderung ergeben hat und weiterhin von der bisherigen Ar beitsfähigkeit aus somatischer Sicht auszugehen ist (vgl. vorstehend E. 4.43-4, E.

4.4.5). Dies wird denn auch vom Beschwerdeführer nicht bestritten (vgl. Urk. 1 S. 8). 5.3

In psychiatrischer Hinsicht diagnostizierte Dr. B.___ im Jahr 2011 eine rezidi vierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode mit somatischen Symp tomen, welcher er eine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit von 40 % beimass (vgl. vorstehend E. 3.3). Die Konsens beurteilung mit Dr. A.___ ergab eine Ar beits fähigkeit in behinderungsangepassten Tätigkeiten von 60 % , wobei die Ein schränkung auf psychischen Gründen beruhe (vgl. vorstehend E. 3.4).

Im Vergleich dazu diagnostizierte der Z.___ -Gutachter im Jahr 2017 im Wesentli chen unverändert eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode, welche die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers seiner Ansicht nach lediglich um 20 % einschränke. Die von Dr. B.___

genannte Einschränkung von 40 % könne nicht nachvollzogen werden; es sei lediglich eine leicht einge schränkte Arbeitsfähigkeit zu begründen (vgl. vorstehend E. 4.4.2). Dass sich der psychische Gesundheitszustand und die entsprechenden Befunde in substantiel lem Umfang verbessert hätten, lässt sich dem Gutachten jedoch nicht entnehmen. Der psychiatrische Gutachter begründete seine von Dr. B.___ abweichende Be urteilung nicht. Damit steht fest, dass er eine lediglich andere Beurteilung des unveränderten Sachverhalts vorgenommen hat, was keinen Revisionsgrund zu bilden vermag (vgl. vorstehend E. 1.3).

Ein strukturiertes Beweisverfahren ( BGE 143 V 418) ist nach dem Gesagten nicht durchzuführen, bildet doch eine geänderte Rechtsprechung für sich allein keinen Revisionsgrund (BGE 141 V 585 E. 5.3). Wie es sich mit der Diagnose einer PTBS verhält, kann offen bleiben , zumal auch der Beschwerdeführer keine darauf zu rückzuführende Verschlechterung geltend macht ( Urk. 1 S. 10 lit . c). Ebenso hin fällig ist die Frage nach dem Beweiswert der Berichte von med. pract . E.___ (vgl. vorstehend E. 4.2, 4.3 und 4.6) . 5.4

Der angefochtene Entscheid erweist sich nach dem Gesagten als nicht rechtens. Der Beschwerdeführer hat mangels Vorliegen eines Revisionsgrundes unverän dert Anspruch auf eine Dreiviertelsrente .

Dies führt zu r Gutheissung der Beschwerde. 6. 6.1

Bei diesem Verfahrensausgang ist das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewäh rung der unentgeltlichen Rechtspfleg e ( Urk. 1 S. 2) gegenstandslos. 6.2

Die Gerichtskosten nach Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind auf Fr. 6 00.-- anzusetzen und ausgangsgemäss der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

6.3

Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikos ten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemes sen ( § 34 Abs. 3 GSVGer ) und sind nach Einsicht in die Honorarnote vom 3 0. Ja nuar 2019 ( Urk. 10-11) auf Fr. 2'887.80 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen und von der unterliegenden Beschwerdegegnerin zu bezahlen. Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich vom 1 2. Juli 2018

mit der Feststellung aufgehoben, dass der Beschwer deführer

weiterhin Anspruch auf eine Dreiviertelsrente hat. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschä digung von Fr. 2’887 .80 (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Stephan Kübler - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie von Urk. 11 - Pensionskasse Y.___ - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannLienhard

Erwägungen (15 Absätze)

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetz es über den Allge meinen Teil des Sozialversic herungsrechts, ATSG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetz es über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , er halten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art.

E. 1.3 Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, her abgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebe nem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Auf gabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hin sichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinwei sen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentli chen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeacht lich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).

Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtli cher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).

E. 1.4 Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, wel che auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommens vergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswir kungen des Gesundheitszustands) beruht; vorbehalten bleibt die Rechtsprechung zur Wiedererwägung und zur prozessualen Revision (BGE 133 V 108 E. 5.4) . Da bei braucht es sich nicht u m eine formelle Verfügung (Art. 49 ATSG) zu handeln. Ändert sich nach durchgeführter Rentenrevision als Ergebnis einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs nichts und eröffnet die IV-Stelle deswegen das Re visionsergebnis gestützt auf Art. 74 ter

lit . f der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) auf dem W eg der blossen Mitteilung (Art. 51 ATSG), ist im darauf folgenden Revisionsverfahren zeitlich zu vergleichender Ausgangssachver halt derjenige, welcher der Mitteilung zugrunde lag (Urteil des Bun desgerichts 9C_599/2016 vom 29. März 2017 E. 3.1.2 unter Hinweis auf 8C_441/2012 vom 25. Juli 201 3 E. 3.1.2).

E. 1.5 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). 2.

E. 2 Am 1 3. September 2018 erhob der Versicherte Beschwerde gegen die Verfügung vom 1 2. Juli 2018 ( Urk.

2) und beantragte deren Aufhebung und die Weiteraus richtung der bisherigen Rente ( Urk. 1 S. 2). Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 2 2. Oktober 2018 ( Urk.

7) die Abweisung der Be schwerde, was dem Beschwerdeführer am 1. November 2018 mitgeteilt wurde ( Urk. 9).

Mit Gericht sverfügung vom 2 8. November 2019 ( Urk.

12) wurde die Pensions kasse Y.___ zum Prozess beigeladen, welche sich innert ange setzter Frist jedoch nicht äusserte. Davon wurden die Parteien am 2 2. Januar 2020 in Kenntnis gesetzt ( Urk. 14) . Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Entscheid ( Urk.

2) wie folgt: Die angestammte Tätigkeit als LKW-Chauffeur sei nicht mehr zumutbar (S.

2 oben). Im Vergleich zur Situation im Jahr 2011 sei eine Verbesserung eingetre ten und habe eine Anpassung an das Leiden stattgefunden, was als Revisions grund zu werten sei, obwohl sich die Diagnosen nicht wesentlich geändert hätten (S. 2 unten). Eine posttraumatische Belastungsstörung liege nicht vor. Weder aus rheumatologischer noch aus neurologischer Sicht sei eine Einschränkung der Ar beitsfähigkeit ausgewiesen. Weiter sei eine leichte Störung aus dem depressiven Formenkreis therapierbar. In angepasster Tätigkeit bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 80 % . Ein leidensbedingter Abzug vom Tabellenlohn sei nicht angezeigt (S. 3).

E. 2.2 Der Beschwerdeführer machte geltend ( Urk. 1), im Z.___ -Gutachten würden diesel ben psychiatrischen und somatischen Diagnosen wie bisher genannt. Sein Ge sundheitszustand habe sich seit Dezember 2011 nicht wesentlich verbessert. Die Z.___ -Gutachter würden lediglich den unveränderten Sachverhalt anders einschät zen, was jedoch unbeachtlich sei. Selbst wenn jedoch ein Revisionsgrund ausge wiesen wäre, so komme dem Gutachten aus näher dargelegten Gründen kein ge nügender Beweiswert zu und die Rente könne gestützt darauf nicht aufgehoben werden. Andernfalls sei der Einkommensvergleich zu ändern und es resultiere aus näher dargelegten Gründen eine Viertelsrente (S. 6 ff.).

E. 2.3 Streitig und zu prüfen ist, ob seit Erlass der Mitteilung vom 1 4. Dezember 2011 ( Urk. 8/162) eine anspruchsrelevante Änderung eingetreten ist (vgl. vorstehend E. 1.3-4). 3.

3.1

Gemäss Bericht über die EFL vom 6. Juli 2011 (Urk. 8 /156) wurde n die Beschrei bung von Schmerz und Einschränkung durch den Beschwerdeführer als undif fe renziert, das Schmerzverhalten als nicht adäquat und das Leistungsverhalten und die Konsistenz als schlecht beurteilt. Es sei eine erhebliche Selbstlimitierung be obachtet worden. Das Ausmass der demonstrierten physischen Einschränkun gen lasse sich mit den objektivierbaren pathologischen Befunden aus somati scher Sicht nur zum Teil erklären. Die demonstrierte Leistungsfähigkeit entspre che einer mindestens leichten bis mittelschweren Arbeit. Für die angestammte Arbeit als Chauffeur erfülle der Beschwerdeführer die Anforderungen nicht; das Hantieren von Gewichten von mehr als 50 kg bereite ihm gemäss eigenen An gaben Mühe (S. 1). Eine angepasste Tätigkeit mit seltenem (bis etwa eine halbe Stunde pro Arbeitszeit) Hantieren von Gewichten bis mindestens 12.5 kg sei zumutbar. Die weiteren Details der Einschränkung seien durch Dr. A.___

(vgl. nachstehend E. 3.2) zu beurteilen. Eine mindestens leichte bis mittelschwere Arbeit sei ganz tags zu mutbar (S. 2). 3.2

Dr. med. A.___ , Fachärztin für Innere Medizin sowie für Rheuma to logie , stellte in ihrem am 1 6. Juli 2011 unter Berücksichtigung der Ak ten, Erhe bung der Anamnese und Durchführung eigener Untersuchungen er sta tteten Ver laufsgutachten (Urk. 8 /153) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit (S. 49): - rechtsbetontes lumbospondylogenes Syndrom bei - Status nach Sturz auf das Gesäss und den Rücken rechts am 1 7. Juni 2002 und - Status nach mikrochirurgischer Teilhemilaminektomie am 1 9. Mai 2003 wegen Diskushernie L5/S1 rechts - rezessale Kontakte zu den Nervenwurzeln L4 und L5 bei konstitutio nell engem Spinalkanal L3/4 und L4/5, ohne Nervenwurzelkompres sion - klinisch ohne radikuläre Zeichen Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte sie einen Ni ko tinabusus und ein Fibromyalgiesyndrom (S. 49) . Im Vergleich zur Untersuchung im August 2009 habe sich aus rheumatologi scher Sicht der

Gesundheitszustand eher leicht gebessert. Die Beweglichkeit der Len denwirbelsäule sei nun in allen Richtungen normal. Die Muskelmasse und die Handkraft hätten deutlich zugenommen. Das Antidepressivum sei im thera peuti schen Bereich nachweisbar, nicht aber das Schmerzmittel (S. 50). Die an gestamm ten Tätigkeiten als Chauffeur und Lieferant einer Getränkefirma sowie im Gar tenbau seien nicht adaptiert und nicht zumutbar. Angepasste wechselbe lastende Tätigkeiten mit einer Gewichtsbelastung von maximal 15 kg ohne län geres Ver harren in vornübergeneigter Haltung und ohne unerwartete, asym metrische Las ten seien zu 100 % zumutbar (S. 50 f.). Die medikamentöse Schmerztherapie habe grosses Optimierungspotential; der Beschwerdeführer mache diesbezüglich un richtige Angaben. Es seien Physiotherapie und Ge wichtsreduktion zu empfehlen (S. 52). 3.3

Dr. med. B.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, erstattete sein unter Berücksichtigung der Akten, Erhebung der Anamnese und Durch füh rung eigener Untersuchungen verfasstes Gutac hten am 7. November 2011 (Urk. 8 /159) und diagnostizierte eine rezidivierende depressive Störung, gegen wärtig leichte Episode mit somatischen Symptomen (ICD-10 F33.01), welche Aus wirkung auf die Arbeitsfähigkeit habe (S. 8). Der Beschwerdeführer stehe weiter hin in der regelmässigen Behandlung an der i ntegrierten Psychiatrie C.___ . Er sei vor fünf Jahren dorthin überwiesen worden (S. 6). Ob wohl 2009 empfohlen, seien keine beruflichen Massnahmen durchgeführt wor den und die psychiatrische Behandlung habe sich in der Zwischenzeit auf die regelmässige Psychopharmakotherapie sowie Gruppentherapien im Rahmen des Schmerzpro gramms beschränkt. Auch ohne die vorgeschlagenen Massnahmen habe sich der psychische Zustand nicht verschlechtert. Bei der weiterhin leich ten depressiven Symptomatik sei höchstens eine 40%ige Arbeitsunfähigkeit zu attestieren. Der geschilderte Tagesablauf spreche auch für die erhaltenen Res sourcen des Explo randen: Er stehe regelmässig wegen seinen Kindern früh auf, helfe im Rahmen der Möglichkeiten im Haushalt, pflege doch regelmässige sozi ale Kontakte, wenn gleich in reduziertem Ausmass, begleite seine Söhne ins Fussballtraining und ver bringe Ferien im Heimatland. Man könne deshalb von einem gewisse m Abbau des Vermeidungsverhaltens und der sozialen Isolation sowie bereits aufgetretener Rekonditionierung ausgehen. Deswegen könne die berufli che Wiederintegration über das Regionale Arbeitsvermittlungszentrum erfolgen. Die Sicherung der sinn vollen Tagesstruktur und Förderung des konstruktiven Denkens habe bekanntlich eine antidepressive Wirkung, so dass unter Optimie rung der psychiatrischen Be handlung und Sicherstellung der passenden Tages struktur innerhalb von drei Mo naten mit der weiteren Rückbildung der depres siven Symptomatik und Wieder herstellung der vollen Arbeitsfähigkeit aus psy chiatrischer Sicht zu rechnen wäre (S. 9). In der bisherigen angestammten Tätigkeit und in einer angepassten Tätigkeit be stehe eine Arbeitsfähigkeit von 60 %. Die schlaffördernde Medikation sollte wie der eingeführt werden. Unter diesen Massnahmen, ergänzt mit den berufli chen Massnahmen, sei mit der Wiederherstellung der vollen Arbeitsfähigkeit in nerhalb von drei Monaten zu rechnen (S. 9). Die Prognose sei günstig. Der Ex plorand fühle sich nicht arbeitsfähig, wobei objektiv von einer etwa 60%igen Arbeitsfä higkeit ausgegangen werden könne (S. 10). 3.4

Die interdisziplinäre Beurteilung ergab, dass dem Beschwerdeführer die ange stammte Tätigkeit nicht mehr, eine behinderungsangepasste Arbeit jedoch zu 60 % zumutbar sei. Die Einschränkung beruhe auf psychischen Gründen (S. 11). 3.5

Dr. med. D.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Trau matologie, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), hielt am 12. Dezember 2011 ge stützt auf das Verlaufsgutachten fest, dass der Beschwerdeführer angepasst zu 60 % arbeitsfähig sei. Es sei eine schadenmindernde Massnahme in Form einer einjährigen psychiatrischen Behandlung aufzuerlegen (Urk. 8 /161/ 4- 5). Gestützt auf diese Unterlagen teilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerde füh rer am 1 4. Dezember 2011 mit, sein

Rentenanspruch sei unveränd ert (Urk. 8 /162). 4. 4.1

Der weitere medizinische Verlauf wurde wie folgt dokumentiert:

Die Ärztinnen der C.___ führten auf Anfrage der Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 2 3. Mai 2014 ( Urk. 8/195) aus, in einer leidensangepassten Tätigkeit, in welcher der Patient viele Pausen machen könne, sehe man in einem niedrigprozentigen Einstieg durchaus eine Chance, den Patienten wieder in eine Arbeitstätigkeit zu bringen. Im Belastungsprofil brauche er die Möglichkeit zu häufigen Pausen wegen Kopfschmerzen und Konzentra tionsstörungen (S. 2 Ziff. 5). 4.2

M ed. pract . E.___ , Assistenzarzt , und PD Dr. med. F.___ , Leitender Arzt, Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie am Universitätsspi tal G.___ , stellten mit Bericht vom 1 2. September 2016 (Urk.

8/240/6-7 = Urk. 8/255/7-9 ) folgende Diagnosen (S. 1): - posttraumatische Belastungsstörung ( PTBS, ICD-10 F43.1) - anhaltende Schmerzstörung - Verdacht auf rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgra dige Episode Der Beschwerdeführer sei im Jahr 2006 mit KO-Tropfen hilflos gemacht und sexuell missbraucht worden. Seit Anfang des Jahres 2016 bekomme er beinahe täglich plötzliche und quälende Erinnerungsschübe an dieses Ereignis. Er leide seit Jahren an Intrusionen in Form von Bildern, Albträumen und Flashbacks. Auch die weiteren Kriterien hinsichtlich einer PTBS

seien erfüllt (S. 2). 4.3

Mit Bericht vom 2 5. Mai 2017 ( Urk. 8/240/1-5) führte med. pract . E.___ unter Wiederholung der genannten Diagnose (vorstehend E. 4.2) aus, der Beschwerde führer befinde sich in regelmässiger psychotherapeutischer Behandlung alle zwei bis drei Wochen ( Ziff. 1.5). Die Arbeitsfähigkeit könne nicht beurteilt werden ( Ziff. 1.6-1.7). 4.4 4.4.1

In ihrem am 1 8. Dezember 2017 nach Berücksichtigung der Akten, Erhebung der Anamnese und Durchführung einer internistischen, rheumatologischen, psy chiatrischen und neurologischen Untersuchung erstatteten Gutachten ( Urk. 8/254) stel lten die Ärzte des Z.___ folgende, hier verkürzt wiedergegebene Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (S. 37): - chronisches rechtsbetontes lumbospondylogenes Schmerzsyndrom - klinisch ohne Radikulopathie - Status nach Sturz auf Gesäss/Rücken am 1 7. Juni 2002 - Status nach mikrochirurgischer Fenestration , Flavektomie , Diskektomie L5/S1 und Rezessotomie S1 bei Status nach rechtsmediolateraler Dis kushernie im Segment L5/S1 - aktuell regelrechte Stellung der Brust- und Lendenwirbelsäule (BWS und LWS) - klinisch keine Hinweise für residuelle

lumboradikuläre sensomotori sche Ausfälle - muskuläre Dysbalance mit leichter Abschwächung der abdominellen und rückenstabilisierenden Muskelgruppen - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode (ICD-10 F33.0) Als Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie (S. 38): - anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) - Störung durch Opioide, ständiger Gebrauch (iatrogen; ICD-10 F11.25) - Adipositas - chronischer Nikotinabusus 4.4.2

Der psychiatrische Gutachter hielt fest, es bestehe in allen den Fähigkeiten des Beschwerdeführers entsprechenden und aus somatischer Sicht angepassten Tätig keiten eine Arbeitsfähigkeit von 80 % , realisierbar auch ganztags mit der Mög lichkeit zu vermehrten Pausen. Von dieser Arbeitsfähigkeit könne arbiträr seit 2015 ausgegangen werden (S. 23 Ziff. 4.1.5).

Dr. B.___ habe im Gutachten 2007 eine rezidivierende depressive Störung, ge genwärtig leichte Episode mit somatischen Symptomen diagnostiziert und eine 60%ige Arbeitsfähigkeit attestiert. Dies habe er in der Verlaufsbegutachtung gleich beurteilt. Auch aufgrund der heutigen Untersuchung könne die Diagnose einer leichten depressiven Episode bei einer rezidivierenden depressiven Störung neben der Schmerzstörung bestätigt werden. Die damals attestierte 40%ige Ar beitsunfähigkeit könne bei der Diagnose rezidivierende depressive Störung, ge genwärtig leichte Episode, nicht nachvollzogen werden. Zudem bestehe eine iatrogene Störung durch Opioide. Bei einer leichten depressiven Episode hätte damals höchstens eine leicht eingeschränkte Arbeitsfähigkeit begründet werden können, wie dies auch aufgrund der heutigen Untersuchung der Fall sei. Ansons ten könne auf das Gutachten von Dr. B.___ abgestützt werden. Weiter könne die seitens des G.___ diagnostizierte PTBS nicht bestätigt werden. Für diese Diag nose fordere die ICD-10 nicht nur das wiederholte Aufleben traumatischer Erin nerungen, und zwar so, als ob das traumatische Ereignis unmittelbar stattfinde, sondern auch eine emotionale Abstumpfung der Umgebung gegenüber oder Pha sen von Erregtheit, was beim Exploranden nicht ausgeprägt sei. Es sei zudem sehr selten, dass eine PTBS mit einer Latenz von länger als sechs Monaten nach einem traumatischen Ereignis auftrete, die ICD-10 äussere sich diesbezüglich klar (S. 23 Ziff. 4.1.7). 4.4.3

Der rheumatologische Gutachter hielt fest, er habe den Exploranden mehrfach gefragt, ob sich in den vergangenen Jahren eine relevante Änderung der Schmerzsymptomatik ergeben habe, was ganz klar verneint werde (S. 26 unten). Insgesamt könne aus klinisch-rheumatologischer Sicht konstatiert werden, dass weder heute noch im Rahmen von früheren rheumatologischen Begutachtungen pathoanatomische Befunde hätten festgestellt werden können, welche auch nur ansatzweise das seit 2003 chronifizierte Schmerzbild somatisch orientiert erklä ren könnten. Dementsprechend bestehe eine massive psychosoziale Überlagerung des Schmerzbildes im Sinne einer Schmerzausweitung. Aufgrund des gesamten weiteren Lebensverlaufes könne zusätzlich ein sekundärer Krankheitsgewinn pos tuliert werden, da dem Exploranden viele Alltagsaktivitäten durch seine Familie abgenommen würden (S. 31 unten).

Die durch Dr. A.___ genannten Diagnosen könnten weitgehend bestätigt wer den. Absolut korrelierend zur aktuellen klinischen Evaluation habe Dr. A.___ bereits im Juli 2011 festgestellt, dass eine normale Beweglichkeit vor allem der Lendenwirbelsäule ( LWS ) vorgelegen habe und keinerlei sensomotorische Defizite hätten objektiviert werden können. Es sei ihre Einschätzung, wonach die ange stammte Tätigkeit nicht mehr, in einer adaptierten leichten bis mittelschweren wechselbelastenden Tätigkeit jedoch eine normale Arbeits- und Leistungsfähig keit bestehe, vollumfänglich zu bestätigen (S. 32 Ziff. 4.2.7). 4.4.4

Der neurologische Gutachter führte aus, es bestehe eine Diskrepanz zwischen an gegebenen Beschwerden und deren Auswirkungen im Alltag und bei der Arbeit zu den objektiven Befunden . Diese Aussage gelte auch unter Berücksichtigung des kernspintomographisch nachweis baren Korrelats für Rückenschmerzen auf Höhe L5/S 1. Aus neurologischer Sicht bestehe bei Fehlen einer radikulären Problematik per se keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Die Belastbarkeit des Achsenorgans sei jedoch reduziert, weshalb körperlich schwere und überwie gend mittelschwere Tätigkeiten wie die angestammte nicht möglich seien. Für eine körperlich leichte Tätigkeit ohne Heben und Tragen von Lasten über 10 kg und ohne Zwangshaltungen bestehe eine normale Arbeitsfähigkeit. Diese Ein schätzung gelte seit vielen Jahren. Aus neurologischer Sicht sei die langsame Entwicklung einer radikulären Problematik am rechten Bein unter Berücksichti gung des MRI-Befundes möglich (S. 37). 4.4.5

In ihrer Gesamtbeurteilung kamen die Gutachter zum Schluss, dass die früher ausgeübt en Tätigkeiten, beispielsweise als LKW-Chauffeur, oder sonstige körper lich regelmässig mittel bis schwer belastende Tätigkeiten bleibend nicht mehr aus geführt werden könnten. Für körperlich leichte bis selten mittelschwere wech selbelastende berufliche Tätigkeiten bestehe eine 80%ige ganztägig verwertbare Arbeits- und Leistungsfähigkeit. Diese Arbeitsfähigkeit könne insbesondere aus psychiatrischer Sicht bei unklarer Aktenlage retrospektiv wahrscheinlich seit dem Jahr 2015 angenommen werden und sei mit Sicherheit ab November 2017 zu bestätigen (S. 39 unten f.). 4.5

Vom 1 0. F ebruar bis 9. März 2018 hielt sich der Beschwerdeführer stationär im Reha z entrum

H.___ auf. Dem Austrittsbericht vom 1 6. April 2018 ( Urk. 8/262) sind dem Behandlungsauftrag der Klinik entsprechend keine Anga ben zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers zu entnehmen. 4.6

Med. pract . E.___ (vgl. vorstehend E. 4.2) diagnostizierte mit Bericht vom 1 8. April 2018 ( Urk. 8/255/1-6) eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4), eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgra dige Episode (ICD-10 F33.1), eine posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1) und einen Status nach Diskektomie L5/S1 ( Ziff. 1.1). Eine A rbeitsfähigkeit von 80 bis 100 % sei mittelfristig in einem neuen Arbeitsbereich möglich ( Ziff. 1.4). Es könne mit einer Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit zu 20 % ab Mai/Juni (wohl 2018) gerechnet werden ( Ziff. 1.9). 5. 5.1

Das Z.___ -Gutachten vom 1 8. Dezember 2017 erging unter Berücksichtigung der praxisgemässen Vorgaben (vgl. vorstehend E. 1.5) und ist deshalb grundsätzlich beweiswertig. 5.2

Dr. A.___ ging in ihrem Verlaufsgutachten vom 1 6. Juli 2011 (vorstehend E.

3.2) davon aus, dass dem Beschwerdeführer die angestammte Tätigkeit als Chauf feur und Lieferant einer Getränkefirma sowie im Gartenbau nicht mehr, eine an gepasste wechselbelastende Tätigkeit jedoch zu 100 % zumutbar sei. Diese Ein schätzung wurde auch anlässlich der Z.___ -Begutachtung bestätigt, indem die Gut achter nach genauer Abklärung zum Schluss kamen, dass sich in somatischer Hinsicht keine Veränderung ergeben hat und weiterhin von der bisherigen Ar beitsfähigkeit aus somatischer Sicht auszugehen ist (vgl. vorstehend E. 4.43-4, E.

4.4.5). Dies wird denn auch vom Beschwerdeführer nicht bestritten (vgl. Urk. 1 S. 8). 5.3

In psychiatrischer Hinsicht diagnostizierte Dr. B.___ im Jahr 2011 eine rezidi vierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode mit somatischen Symp tomen, welcher er eine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit von 40 % beimass (vgl. vorstehend E. 3.3). Die Konsens beurteilung mit Dr. A.___ ergab eine Ar beits fähigkeit in behinderungsangepassten Tätigkeiten von 60 % , wobei die Ein schränkung auf psychischen Gründen beruhe (vgl. vorstehend E. 3.4).

Im Vergleich dazu diagnostizierte der Z.___ -Gutachter im Jahr 2017 im Wesentli chen unverändert eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode, welche die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers seiner Ansicht nach lediglich um 20 % einschränke. Die von Dr. B.___

genannte Einschränkung von 40 % könne nicht nachvollzogen werden; es sei lediglich eine leicht einge schränkte Arbeitsfähigkeit zu begründen (vgl. vorstehend E. 4.4.2). Dass sich der psychische Gesundheitszustand und die entsprechenden Befunde in substantiel lem Umfang verbessert hätten, lässt sich dem Gutachten jedoch nicht entnehmen. Der psychiatrische Gutachter begründete seine von Dr. B.___ abweichende Be urteilung nicht. Damit steht fest, dass er eine lediglich andere Beurteilung des unveränderten Sachverhalts vorgenommen hat, was keinen Revisionsgrund zu bilden vermag (vgl. vorstehend E. 1.3).

Ein strukturiertes Beweisverfahren ( BGE 143 V 418) ist nach dem Gesagten nicht durchzuführen, bildet doch eine geänderte Rechtsprechung für sich allein keinen Revisionsgrund (BGE 141 V 585 E. 5.3). Wie es sich mit der Diagnose einer PTBS verhält, kann offen bleiben , zumal auch der Beschwerdeführer keine darauf zu rückzuführende Verschlechterung geltend macht ( Urk. 1 S. 10 lit . c). Ebenso hin fällig ist die Frage nach dem Beweiswert der Berichte von med. pract . E.___ (vgl. vorstehend E. 4.2, 4.3 und 4.6) . 5.4

Der angefochtene Entscheid erweist sich nach dem Gesagten als nicht rechtens. Der Beschwerdeführer hat mangels Vorliegen eines Revisionsgrundes unverän dert Anspruch auf eine Dreiviertelsrente .

Dies führt zu r Gutheissung der Beschwerde. 6.

E. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art.

E. 6.1 Bei diesem Verfahrensausgang ist das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewäh rung der unentgeltlichen Rechtspfleg e ( Urk. 1 S. 2) gegenstandslos.

E. 6.2 Die Gerichtskosten nach Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind auf Fr. 6 00.-- anzusetzen und ausgangsgemäss der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

E. 6.3 Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikos ten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemes sen ( § 34 Abs. 3 GSVGer ) und sind nach Einsicht in die Honorarnote vom 3 0. Ja nuar 2019 ( Urk. 10-11) auf Fr. 2'887.80 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen und von der unterliegenden Beschwerdegegnerin zu bezahlen. Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich vom 1 2. Juli 2018

mit der Feststellung aufgehoben, dass der Beschwer deführer

weiterhin Anspruch auf eine Dreiviertelsrente hat. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschä digung von Fr. 2’887 .80 (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Stephan Kübler - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie von Urk.

E. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG).

E. 11 - Pensionskasse Y.___ - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannLienhard

Dispositiv
  1. 1.1      Mit Verfügung vom 2
  2. Mai 2010 sprach die Sozialversicherungsanstalt des Kan tons Zürich, IV-Stelle, X.___ , geboren 1968, gestützt auf ein bidisziplinäres Gutachten ( Urk.  8/114-116) bei einem Invaliditätsgrad von 100  % beziehungs weise 60  % eine ganze Rente ab Juni 2006 und eine Dreiviertelsrente ab März 2007 zu ( Urk.  8/138). Nach durchgeführtem Revisionsverfahren, in dessen Rah men ein bidisziplinäres Verlaufsgutachten ( Urk.  8/ 153; Urk.  8/159) mit Evalua tion der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL, Urk.  8/156) eingeholt wurde, be stätigte die IV-Stelle mit Mitteilung vom 1
  3. Dezember 2011 ( Urk.  8/162) einen unveränderten Rentenanspruch. 1.2      Im Rahmen des 2013 eingeleiteten Revisionsverfahrens (vgl. Urk.  8/164-165) auf erlegte die IV-Stelle dem Versicherten mit Schreiben vom
  4. Juni 2013 ( Urk.  8/180) eine Schadenminderungspflicht in Form einer regelmässigen und in tensiven psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung und hob mit Verfü gung vom 2
  5. Mai 2015 ( Urk.  8/212) die Rente wegen Verletzung dieser Scha denminderungspflicht auf . Die dagegen am
  6. Juli 2015 erhobene Beschwerde ( Urk.  8/217/3-13) wies das hiesige Gericht mit Urteil vom 1
  7. Oktober 2016 ab (Prozess Nr. IV.2015.00718; Urk.  8/220). Das Bundesgericht hiess die dagegen am 2
  8. November 2016 erhobene Beschwerde ( Urk.  8/221/2-22) mit Urteil 8C_787/2016 vom
  9. Februar 2017 gut ( Urk.  8/225). 1.3      In der Folge leitete die IV-Stelle im Jahr 2017 ein neues Revisionsverfahren ein ( Urk.  8/236) und holte unter anderem ein polydisziplinäre s Gutachten ein, das von den Ärzten des I nstitut s Z.___ am 2
  10. Dezember 2017 erstattet wurde ( Urk.  8/254). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren ( Urk.  8/258 ; Urk.  8/263 ) hob die IV-Stelle die bisher ausgerichtete Dreiviertels rente bei einem Invaliditätsgrad von 33  % mit Verfügung vom 1
  11. Juli 2018 auf das Ende des der Zustellung folgenden Monats auf ( Urk.  8/267 = Urk.  2).
  12. Am 1
  13. September 2018 erhob der Versicherte Beschwerde gegen die Verfügung vom 1
  14. Juli 2018 ( Urk.  2) und beantragte deren Aufhebung und die Weiteraus richtung der bisherigen Rente ( Urk.  1 S. 2). Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 2
  15. Oktober 2018 ( Urk.  7) die Abweisung der Be schwerde, was dem Beschwerdeführer am
  16. November 2018 mitgeteilt wurde ( Urk.  9).      Mit Gericht sverfügung vom 2
  17. November 2019 ( Urk.  12) wurde die Pensions kasse Y.___ zum Prozess beigeladen, welche sich innert ange setzter Frist jedoch nicht äusserte. Davon wurden die Parteien am 2
  18. Januar 2020 in Kenntnis gesetzt ( Urk.  14) . Das Gericht zieht in Erwägung:
  19. 1.1      Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetz es über den Allge meinen Teil des Sozialversic herungsrechts, ATSG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2      Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art.  28 Abs.  1 des Bundesgesetz es über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.      ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , er halten oder verbessern können; b.      während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art.  6 ATSG) gewesen sind; und c.      nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art.  8 ATSG) sind.      Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art.  28 Abs.  2 IVG). 1.3      Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, her abgesetzt oder aufgehoben ( Art.  17 Abs.  1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebe nem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Auf gabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hin sichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinwei sen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentli chen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeacht lich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).      Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtli cher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). 1.4      Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, wel che auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommens vergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswir kungen des Gesundheitszustands) beruht; vorbehalten bleibt die Rechtsprechung zur Wiedererwägung und zur prozessualen Revision (BGE 133 V 108 E. 5.4) . Da bei braucht es sich nicht u m eine formelle Verfügung (Art.  49 ATSG) zu handeln. Ändert sich nach durchgeführter Rentenrevision als Ergebnis einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs nichts und eröffnet die IV-Stelle deswegen das Re visionsergebnis gestützt auf Art. 74 ter lit . f der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) auf dem W eg der blossen Mitteilung (Art. 51 ATSG), ist im darauf folgenden Revisionsverfahren zeitlich zu vergleichender Ausgangssachver halt derjenige, welcher der Mitteilung zugrunde lag (Urteil des Bun desgerichts 9C_599/2016 vom 29. März 2017 E.  3.1.2 unter Hinweis auf 8C_441/2012 vom 25. Juli 201 3 E.  3.1.2). 1.5      Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis).
  20. 2.1      Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Entscheid ( Urk.  2) wie folgt: Die angestammte Tätigkeit als LKW-Chauffeur sei nicht mehr zumutbar (S.   2 oben). Im Vergleich zur Situation im Jahr 2011 sei eine Verbesserung eingetre ten und habe eine Anpassung an das Leiden stattgefunden, was als Revisions grund zu werten sei, obwohl sich die Diagnosen nicht wesentlich geändert hätten (S. 2 unten). Eine posttraumatische Belastungsstörung liege nicht vor. Weder aus rheumatologischer noch aus neurologischer Sicht sei eine Einschränkung der Ar beitsfähigkeit ausgewiesen. Weiter sei eine leichte Störung aus dem depressiven Formenkreis therapierbar. In angepasster Tätigkeit bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 80  % . Ein leidensbedingter Abzug vom Tabellenlohn sei nicht angezeigt (S. 3). 2.2      Der Beschwerdeführer machte geltend ( Urk.  1), im Z.___ -Gutachten würden diesel ben psychiatrischen und somatischen Diagnosen wie bisher genannt. Sein Ge sundheitszustand habe sich seit Dezember 2011 nicht wesentlich verbessert. Die Z.___ -Gutachter würden lediglich den unveränderten Sachverhalt anders einschät zen, was jedoch unbeachtlich sei. Selbst wenn jedoch ein Revisionsgrund ausge wiesen wäre, so komme dem Gutachten aus näher dargelegten Gründen kein ge nügender Beweiswert zu und die Rente könne gestützt darauf nicht aufgehoben werden. Andernfalls sei der Einkommensvergleich zu ändern und es resultiere aus näher dargelegten Gründen eine Viertelsrente (S. 6 ff.). 2.3      Streitig und zu prüfen ist, ob seit Erlass der Mitteilung vom 1
  21. Dezember 2011 ( Urk.  8/162) eine anspruchsrelevante Änderung eingetreten ist (vgl. vorstehend E. 1.3-4).
  22. 3.1      Gemäss Bericht über die EFL vom
  23. Juli 2011 (Urk. 8 /156) wurde n die Beschrei bung von Schmerz und Einschränkung durch den Beschwerdeführer als undif fe renziert, das Schmerzverhalten als nicht adäquat und das Leistungsverhalten und die Konsistenz als schlecht beurteilt. Es sei eine erhebliche Selbstlimitierung be obachtet worden. Das Ausmass der demonstrierten physischen Einschränkun gen lasse sich mit den objektivierbaren pathologischen Befunden aus somati scher Sicht nur zum Teil erklären. Die demonstrierte Leistungsfähigkeit entspre che einer mindestens leichten bis mittelschweren Arbeit. Für die angestammte Arbeit als Chauffeur erfülle der Beschwerdeführer die Anforderungen nicht; das Hantieren von Gewichten von mehr als 50 kg bereite ihm gemäss eigenen An gaben Mühe (S. 1). Eine angepasste Tätigkeit mit seltenem (bis etwa eine halbe Stunde pro Arbeitszeit) Hantieren von Gewichten bis mindestens 12.5 kg sei zumutbar. Die weiteren Details der Einschränkung seien durch Dr.  A.___ (vgl. nachstehend E. 3.2) zu beurteilen. Eine mindestens leichte bis mittelschwere Arbeit sei ganz tags zu mutbar (S. 2). 3.2      Dr. med. A.___ , Fachärztin für Innere Medizin sowie für Rheuma to logie , stellte in ihrem am 1
  24. Juli 2011 unter Berücksichtigung der Ak ten, Erhe bung der Anamnese und Durchführung eigener Untersuchungen er sta tteten Ver laufsgutachten (Urk. 8 /153) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit (S. 49): - rechtsbetontes lumbospondylogenes Syndrom bei - Status nach Sturz auf das Gesäss und den Rücken rechts am 1
  25. Juni 2002 und - Status nach mikrochirurgischer Teilhemilaminektomie am 1
  26. Mai 2003 wegen Diskushernie L5/S1 rechts - rezessale Kontakte zu den Nervenwurzeln L4 und L5 bei konstitutio nell engem Spinalkanal L3/4 und L4/5, ohne Nervenwurzelkompres sion - klinisch ohne radikuläre Zeichen Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte sie einen Ni ko tinabusus und ein Fibromyalgiesyndrom (S. 49) . Im Vergleich zur Untersuchung im August 2009 habe sich aus rheumatologi scher Sicht der Gesundheitszustand eher leicht gebessert. Die Beweglichkeit der Len denwirbelsäule sei nun in allen Richtungen normal. Die Muskelmasse und die Handkraft hätten deutlich zugenommen. Das Antidepressivum sei im thera peuti schen Bereich nachweisbar, nicht aber das Schmerzmittel (S. 50). Die an gestamm ten Tätigkeiten als Chauffeur und Lieferant einer Getränkefirma sowie im Gar tenbau seien nicht adaptiert und nicht zumutbar. Angepasste wechselbe lastende Tätigkeiten mit einer Gewichtsbelastung von maximal 15 kg ohne län geres Ver harren in vornübergeneigter Haltung und ohne unerwartete, asym metrische Las ten seien zu 100 % zumutbar (S. 50 f.). Die medikamentöse Schmerztherapie habe grosses Optimierungspotential; der Beschwerdeführer mache diesbezüglich un richtige Angaben. Es seien Physiotherapie und Ge wichtsreduktion zu empfehlen (S. 52). 3.3      Dr. med. B.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, erstattete sein unter Berücksichtigung der Akten, Erhebung der Anamnese und Durch füh rung eigener Untersuchungen verfasstes Gutac hten am
  27. November 2011 (Urk. 8 /159) und diagnostizierte eine rezidivierende depressive Störung, gegen wärtig leichte Episode mit somatischen Symptomen (ICD-10 F33.01), welche Aus wirkung auf die Arbeitsfähigkeit habe (S. 8). Der Beschwerdeführer stehe weiter hin in der regelmässigen Behandlung an der i ntegrierten Psychiatrie C.___ . Er sei vor fünf Jahren dorthin überwiesen worden (S. 6). Ob wohl 2009 empfohlen, seien keine beruflichen Massnahmen durchgeführt wor den und die psychiatrische Behandlung habe sich in der Zwischenzeit auf die regelmässige Psychopharmakotherapie sowie Gruppentherapien im Rahmen des Schmerzpro gramms beschränkt. Auch ohne die vorgeschlagenen Massnahmen habe sich der psychische Zustand nicht verschlechtert. Bei der weiterhin leich ten depressiven Symptomatik sei höchstens eine 40%ige Arbeitsunfähigkeit zu attestieren. Der geschilderte Tagesablauf spreche auch für die erhaltenen Res sourcen des Explo randen: Er stehe regelmässig wegen seinen Kindern früh auf, helfe im Rahmen der Möglichkeiten im Haushalt, pflege doch regelmässige sozi ale Kontakte, wenn gleich in reduziertem Ausmass, begleite seine Söhne ins Fussballtraining und ver bringe Ferien im Heimatland. Man könne deshalb von einem gewisse m Abbau des Vermeidungsverhaltens und der sozialen Isolation sowie bereits aufgetretener Rekonditionierung ausgehen. Deswegen könne die berufli che Wiederintegration über das Regionale Arbeitsvermittlungszentrum erfolgen. Die Sicherung der sinn vollen Tagesstruktur und Förderung des konstruktiven Denkens habe bekanntlich eine antidepressive Wirkung, so dass unter Optimie rung der psychiatrischen Be handlung und Sicherstellung der passenden Tages struktur innerhalb von drei Mo naten mit der weiteren Rückbildung der depres siven Symptomatik und Wieder herstellung der vollen Arbeitsfähigkeit aus psy chiatrischer Sicht zu rechnen wäre (S. 9). In der bisherigen angestammten Tätigkeit und in einer angepassten Tätigkeit be stehe eine Arbeitsfähigkeit von 60 %. Die schlaffördernde Medikation sollte wie der eingeführt werden. Unter diesen Massnahmen, ergänzt mit den berufli chen Massnahmen, sei mit der Wiederherstellung der vollen Arbeitsfähigkeit in nerhalb von drei Monaten zu rechnen (S. 9). Die Prognose sei günstig. Der Ex plorand fühle sich nicht arbeitsfähig, wobei objektiv von einer etwa 60%igen Arbeitsfä higkeit ausgegangen werden könne (S. 10). 3.4      Die interdisziplinäre Beurteilung ergab, dass dem Beschwerdeführer die ange stammte Tätigkeit nicht mehr, eine behinderungsangepasste Arbeit jedoch zu 60 % zumutbar sei. Die Einschränkung beruhe auf psychischen Gründen (S. 11). 3.5      Dr. med. D.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Trau matologie, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), hielt am 12. Dezember 2011 ge stützt auf das Verlaufsgutachten fest, dass der Beschwerdeführer angepasst zu 60 % arbeitsfähig sei. Es sei eine schadenmindernde Massnahme in Form einer einjährigen psychiatrischen Behandlung aufzuerlegen (Urk. 8 /161/ 4- 5). Gestützt auf diese Unterlagen teilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerde füh rer am 1
  28. Dezember 2011 mit, sein Rentenanspruch sei unveränd ert (Urk. 8 /162).
  29. 4.1      Der weitere medizinische Verlauf wurde wie folgt dokumentiert:      Die Ärztinnen der C.___ führten auf Anfrage der Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 2
  30. Mai 2014 ( Urk.  8/195) aus, in einer leidensangepassten Tätigkeit, in welcher der Patient viele Pausen machen könne, sehe man in einem niedrigprozentigen Einstieg durchaus eine Chance, den Patienten wieder in eine Arbeitstätigkeit zu bringen. Im Belastungsprofil brauche er die Möglichkeit zu häufigen Pausen wegen Kopfschmerzen und Konzentra tionsstörungen (S. 2 Ziff.  5). 4.2      M ed. pract . E.___ , Assistenzarzt , und PD Dr.  med. F.___ , Leitender Arzt, Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie am Universitätsspi tal G.___ , stellten mit Bericht vom 1
  31. September 2016 (Urk.   8/240/6-7 = Urk.  8/255/7-9 ) folgende Diagnosen (S. 1): - posttraumatische Belastungsstörung ( PTBS, ICD-10 F43.1) - anhaltende Schmerzstörung - Verdacht auf rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgra dige Episode Der Beschwerdeführer sei im Jahr 2006 mit KO-Tropfen hilflos gemacht und sexuell missbraucht worden. Seit Anfang des Jahres 2016 bekomme er beinahe täglich plötzliche und quälende Erinnerungsschübe an dieses Ereignis. Er leide seit Jahren an Intrusionen in Form von Bildern, Albträumen und Flashbacks. Auch die weiteren Kriterien hinsichtlich einer PTBS seien erfüllt (S. 2). 4.3      Mit Bericht vom 2
  32. Mai 2017 ( Urk.  8/240/1-5) führte med. pract . E.___ unter Wiederholung der genannten Diagnose (vorstehend E. 4.2) aus, der Beschwerde führer befinde sich in regelmässiger psychotherapeutischer Behandlung alle zwei bis drei Wochen ( Ziff.  1.5). Die Arbeitsfähigkeit könne nicht beurteilt werden ( Ziff.  1.6-1.7). 4.4 4.4.1      In ihrem am 1
  33. Dezember 2017 nach Berücksichtigung der Akten, Erhebung der Anamnese und Durchführung einer internistischen, rheumatologischen, psy chiatrischen und neurologischen Untersuchung erstatteten Gutachten ( Urk.  8/254) stel lten die Ärzte des Z.___ folgende, hier verkürzt wiedergegebene Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (S. 37): - chronisches rechtsbetontes lumbospondylogenes Schmerzsyndrom - klinisch ohne Radikulopathie - Status nach Sturz auf Gesäss/Rücken am 1
  34. Juni 2002 - Status nach mikrochirurgischer Fenestration , Flavektomie , Diskektomie L5/S1 und Rezessotomie S1 bei Status nach rechtsmediolateraler Dis kushernie im Segment L5/S1 - aktuell regelrechte Stellung der Brust- und Lendenwirbelsäule (BWS und LWS) - klinisch keine Hinweise für residuelle lumboradikuläre sensomotori sche Ausfälle - muskuläre Dysbalance mit leichter Abschwächung der abdominellen und rückenstabilisierenden Muskelgruppen - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode (ICD-10 F33.0) Als Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie (S. 38): - anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) - Störung durch Opioide, ständiger Gebrauch (iatrogen; ICD-10 F11.25) - Adipositas - chronischer Nikotinabusus 4.4.2      Der psychiatrische Gutachter hielt fest, es bestehe in allen den Fähigkeiten des Beschwerdeführers entsprechenden und aus somatischer Sicht angepassten Tätig keiten eine Arbeitsfähigkeit von 80  % , realisierbar auch ganztags mit der Mög lichkeit zu vermehrten Pausen. Von dieser Arbeitsfähigkeit könne arbiträr seit 2015 ausgegangen werden (S. 23 Ziff.  4.1.5).      Dr.  B.___ habe im Gutachten 2007 eine rezidivierende depressive Störung, ge genwärtig leichte Episode mit somatischen Symptomen diagnostiziert und eine 60%ige Arbeitsfähigkeit attestiert. Dies habe er in der Verlaufsbegutachtung gleich beurteilt. Auch aufgrund der heutigen Untersuchung könne die Diagnose einer leichten depressiven Episode bei einer rezidivierenden depressiven Störung neben der Schmerzstörung bestätigt werden. Die damals attestierte 40%ige Ar beitsunfähigkeit könne bei der Diagnose rezidivierende depressive Störung, ge genwärtig leichte Episode, nicht nachvollzogen werden. Zudem bestehe eine iatrogene Störung durch Opioide. Bei einer leichten depressiven Episode hätte damals höchstens eine leicht eingeschränkte Arbeitsfähigkeit begründet werden können, wie dies auch aufgrund der heutigen Untersuchung der Fall sei. Ansons ten könne auf das Gutachten von Dr.  B.___ abgestützt werden. Weiter könne die seitens des G.___ diagnostizierte PTBS nicht bestätigt werden. Für diese Diag nose fordere die ICD-10 nicht nur das wiederholte Aufleben traumatischer Erin nerungen, und zwar so, als ob das traumatische Ereignis unmittelbar stattfinde, sondern auch eine emotionale Abstumpfung der Umgebung gegenüber oder Pha sen von Erregtheit, was beim Exploranden nicht ausgeprägt sei. Es sei zudem sehr selten, dass eine PTBS mit einer Latenz von länger als sechs Monaten nach einem traumatischen Ereignis auftrete, die ICD-10 äussere sich diesbezüglich klar (S. 23 Ziff.  4.1.7). 4.4.3      Der rheumatologische Gutachter hielt fest, er habe den Exploranden mehrfach gefragt, ob sich in den vergangenen Jahren eine relevante Änderung der Schmerzsymptomatik ergeben habe, was ganz klar verneint werde (S. 26 unten). Insgesamt könne aus klinisch-rheumatologischer Sicht konstatiert werden, dass weder heute noch im Rahmen von früheren rheumatologischen Begutachtungen pathoanatomische Befunde hätten festgestellt werden können, welche auch nur ansatzweise das seit 2003 chronifizierte Schmerzbild somatisch orientiert erklä ren könnten. Dementsprechend bestehe eine massive psychosoziale Überlagerung des Schmerzbildes im Sinne einer Schmerzausweitung. Aufgrund des gesamten weiteren Lebensverlaufes könne zusätzlich ein sekundärer Krankheitsgewinn pos tuliert werden, da dem Exploranden viele Alltagsaktivitäten durch seine Familie abgenommen würden (S. 31 unten).      Die durch Dr.  A.___ genannten Diagnosen könnten weitgehend bestätigt wer den. Absolut korrelierend zur aktuellen klinischen Evaluation habe Dr.  A.___ bereits im Juli 2011 festgestellt, dass eine normale Beweglichkeit vor allem der Lendenwirbelsäule ( LWS ) vorgelegen habe und keinerlei sensomotorische Defizite hätten objektiviert werden können. Es sei ihre Einschätzung, wonach die ange stammte Tätigkeit nicht mehr, in einer adaptierten leichten bis mittelschweren wechselbelastenden Tätigkeit jedoch eine normale Arbeits- und Leistungsfähig keit bestehe, vollumfänglich zu bestätigen (S. 32 Ziff.  4.2.7). 4.4.4      Der neurologische Gutachter führte aus, es bestehe eine Diskrepanz zwischen an gegebenen Beschwerden und deren Auswirkungen im Alltag und bei der Arbeit zu den objektiven Befunden . Diese Aussage gelte auch unter Berücksichtigung des kernspintomographisch nachweis baren Korrelats für Rückenschmerzen auf Höhe L5/S
  35. Aus neurologischer Sicht bestehe bei Fehlen einer radikulären Problematik per se keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Die Belastbarkeit des Achsenorgans sei jedoch reduziert, weshalb körperlich schwere und überwie gend mittelschwere Tätigkeiten wie die angestammte nicht möglich seien. Für eine körperlich leichte Tätigkeit ohne Heben und Tragen von Lasten über 10 kg und ohne Zwangshaltungen bestehe eine normale Arbeitsfähigkeit. Diese Ein schätzung gelte seit vielen Jahren. Aus neurologischer Sicht sei die langsame Entwicklung einer radikulären Problematik am rechten Bein unter Berücksichti gung des MRI-Befundes möglich (S. 37). 4.4.5      In ihrer Gesamtbeurteilung kamen die Gutachter zum Schluss, dass die früher ausgeübt en Tätigkeiten, beispielsweise als LKW-Chauffeur, oder sonstige körper lich regelmässig mittel bis schwer belastende Tätigkeiten bleibend nicht mehr aus geführt werden könnten. Für körperlich leichte bis selten mittelschwere wech selbelastende berufliche Tätigkeiten bestehe eine 80%ige ganztägig verwertbare Arbeits- und Leistungsfähigkeit. Diese Arbeitsfähigkeit könne insbesondere aus psychiatrischer Sicht bei unklarer Aktenlage retrospektiv wahrscheinlich seit dem Jahr 2015 angenommen werden und sei mit Sicherheit ab November 2017 zu bestätigen (S. 39 unten f.). 4.5      Vom 1
  36. F ebruar bis
  37. März 2018 hielt sich der Beschwerdeführer stationär im Reha z entrum H.___ auf. Dem Austrittsbericht vom 1
  38. April 2018 ( Urk.  8/262) sind dem Behandlungsauftrag der Klinik entsprechend keine Anga ben zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers zu entnehmen. 4.6      Med. pract . E.___ (vgl. vorstehend E. 4.2) diagnostizierte mit Bericht vom 1
  39. April 2018 ( Urk.  8/255/1-6) eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4), eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgra dige Episode (ICD-10 F33.1), eine posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1) und einen Status nach Diskektomie L5/S1 ( Ziff.  1.1). Eine A rbeitsfähigkeit von 80 bis 100  % sei mittelfristig in einem neuen Arbeitsbereich möglich ( Ziff.  1.4). Es könne mit einer Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit zu 20  % ab Mai/Juni (wohl 2018) gerechnet werden ( Ziff.  1.9).
  40. 5.1      Das Z.___ -Gutachten vom 1
  41. Dezember 2017 erging unter Berücksichtigung der praxisgemässen Vorgaben (vgl. vorstehend E. 1.5) und ist deshalb grundsätzlich beweiswertig. 5.2      Dr.  A.___ ging in ihrem Verlaufsgutachten vom 1
  42. Juli 2011 (vorstehend E.   3.2) davon aus, dass dem Beschwerdeführer die angestammte Tätigkeit als Chauf feur und Lieferant einer Getränkefirma sowie im Gartenbau nicht mehr, eine an gepasste wechselbelastende Tätigkeit jedoch zu 100  % zumutbar sei. Diese Ein schätzung wurde auch anlässlich der Z.___ -Begutachtung bestätigt, indem die Gut achter nach genauer Abklärung zum Schluss kamen, dass sich in somatischer Hinsicht keine Veränderung ergeben hat und weiterhin von der bisherigen Ar beitsfähigkeit aus somatischer Sicht auszugehen ist (vgl. vorstehend E. 4.43-4, E.   4.4.5). Dies wird denn auch vom Beschwerdeführer nicht bestritten (vgl. Urk.  1 S. 8). 5.3      In psychiatrischer Hinsicht diagnostizierte Dr.  B.___ im Jahr 2011 eine rezidi vierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode mit somatischen Symp tomen, welcher er eine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit von 40  % beimass (vgl. vorstehend E. 3.3). Die Konsens beurteilung mit Dr.  A.___ ergab eine Ar beits fähigkeit in behinderungsangepassten Tätigkeiten von 60  % , wobei die Ein schränkung auf psychischen Gründen beruhe (vgl. vorstehend E. 3.4).      Im Vergleich dazu diagnostizierte der Z.___ -Gutachter im Jahr 2017 im Wesentli chen unverändert eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode, welche die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers seiner Ansicht nach lediglich um 20  % einschränke. Die von Dr.  B.___ genannte Einschränkung von 40  % könne nicht nachvollzogen werden; es sei lediglich eine leicht einge schränkte Arbeitsfähigkeit zu begründen (vgl. vorstehend E. 4.4.2). Dass sich der psychische Gesundheitszustand und die entsprechenden Befunde in substantiel lem Umfang verbessert hätten, lässt sich dem Gutachten jedoch nicht entnehmen. Der psychiatrische Gutachter begründete seine von Dr.  B.___ abweichende Be urteilung nicht. Damit steht fest, dass er eine lediglich andere Beurteilung des unveränderten Sachverhalts vorgenommen hat, was keinen Revisionsgrund zu bilden vermag (vgl. vorstehend E. 1.3).      Ein strukturiertes Beweisverfahren ( BGE 143 V 418) ist nach dem Gesagten nicht durchzuführen, bildet doch eine geänderte Rechtsprechung für sich allein keinen Revisionsgrund (BGE 141 V 585 E. 5.3). Wie es sich mit der Diagnose einer PTBS verhält, kann offen bleiben , zumal auch der Beschwerdeführer keine darauf zu rückzuführende Verschlechterung geltend macht ( Urk.  1 S. 10 lit . c). Ebenso hin fällig ist die Frage nach dem Beweiswert der Berichte von med. pract . E.___ (vgl. vorstehend E. 4.2, 4.3 und 4.6) . 5.4      Der angefochtene Entscheid erweist sich nach dem Gesagten als nicht rechtens. Der Beschwerdeführer hat mangels Vorliegen eines Revisionsgrundes unverän dert Anspruch auf eine Dreiviertelsrente .      Dies führt zu r Gutheissung der Beschwerde.
  43. 6.1      Bei diesem Verfahrensausgang ist das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewäh rung der unentgeltlichen Rechtspfleg e ( Urk.  1 S. 2) gegenstandslos. 6.2      Die Gerichtskosten nach Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind auf Fr. 6 00.-- anzusetzen und ausgangsgemäss der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 6.3      Nach §  34 Abs.  1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikos ten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemes sen ( §  34 Abs.  3 GSVGer ) und sind nach Einsicht in die Honorarnote vom 3
  44. Ja nuar 2019 ( Urk.  10-11) auf Fr.  2'887.80 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen und von der unterliegenden Beschwerdegegnerin zu bezahlen. Das Gericht erkennt:
  45. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich vom 1
  46. Juli 2018 mit der Feststellung aufgehoben, dass der Beschwer deführer weiterhin Anspruch auf eine Dreiviertelsrente hat.
  47. Die Gerichtskosten von Fr.  600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt.
  48. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschä digung von Fr.  2’887 .80 (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen.
  49. Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Stephan Kübler - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie von Urk.  11 - Pensionskasse Y.___ - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
  50. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art.  82 ff. in Verbindung mit Art.  90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1
  51. Juli bis und mit 1
  52. August sowie vom 1
  53. Dezember bis und mit dem
  54. Januar ( Art.  46 BGG).      Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.      Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art.  42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannLienhard
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2018.00783

II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Romero-Käser Sozialversicherungsrichterin Sager Gerichtsschreiberin Lienhard Urteil vom 2 0. Februar 2020 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Stephan Kübler Wiegand Kübler Rechtsanwälte Stadthausstrasse 125, Postfach 2578, 8401 Winterthur gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin weitere Verfahrensbeteiligte: Pensionskasse Y.___ Beigeladene Sachverhalt: 1.

1.1

Mit Verfügung vom 2 1. Mai 2010 sprach die Sozialversicherungsanstalt des Kan tons Zürich, IV-Stelle, X.___ , geboren 1968, gestützt auf ein bidisziplinäres Gutachten ( Urk. 8/114-116) bei einem Invaliditätsgrad von 100 % beziehungs weise 60 % eine ganze Rente ab Juni 2006 und eine Dreiviertelsrente ab März 2007 zu ( Urk. 8/138). Nach durchgeführtem Revisionsverfahren, in dessen Rah men ein bidisziplinäres

Verlaufsgutachten ( Urk. 8/ 153; Urk. 8/159) mit Evalua tion der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL, Urk. 8/156) eingeholt wurde, be stätigte die IV-Stelle mit Mitteilung vom 1 4. Dezember 2011 ( Urk. 8/162) einen unveränderten Rentenanspruch. 1.2

Im Rahmen des 2013 eingeleiteten Revisionsverfahrens (vgl. Urk. 8/164-165) auf erlegte die IV-Stelle dem Versicherten mit Schreiben vom 4. Juni 2013 ( Urk. 8/180) eine Schadenminderungspflicht in Form einer regelmässigen und in tensiven psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung und hob mit Verfü gung vom 2 8. Mai 2015 ( Urk. 8/212) die Rente wegen Verletzung dieser Scha denminderungspflicht auf . Die dagegen am 1. Juli 2015 erhobene Beschwerde ( Urk. 8/217/3-13) wies das hiesige Gericht mit Urteil vom 1 3. Oktober 2016 ab (Prozess Nr. IV.2015.00718; Urk. 8/220). Das Bundesgericht hiess die dagegen am 2 5. November 2016 erhobene Beschwerde ( Urk. 8/221/2-22) mit Urteil 8C_787/2016 vom 8. Februar 2017 gut ( Urk. 8/225). 1.3

In der Folge leitete die IV-Stelle

im Jahr 2017 ein neues Revisionsverfahren ein ( Urk. 8/236) und holte unter anderem ein polydisziplinäre s

Gutachten ein, das von den Ärzten des

I nstitut s

Z.___

am 2 1. Dezember 2017 erstattet wurde ( Urk. 8/254). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren ( Urk. 8/258 ; Urk. 8/263 ) hob die IV-Stelle die bisher ausgerichtete Dreiviertels rente

bei einem Invaliditätsgrad von 33 %

mit Verfügung vom 1 2. Juli 2018 auf das Ende des der Zustellung folgenden Monats auf ( Urk. 8/267 = Urk. 2). 2.

Am 1 3. September 2018 erhob der Versicherte Beschwerde gegen die Verfügung vom 1 2. Juli 2018 ( Urk.

2) und beantragte deren Aufhebung und die Weiteraus richtung der bisherigen Rente ( Urk. 1 S. 2). Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 2 2. Oktober 2018 ( Urk.

7) die Abweisung der Be schwerde, was dem Beschwerdeführer am 1. November 2018 mitgeteilt wurde ( Urk. 9).

Mit Gericht sverfügung vom 2 8. November 2019 ( Urk.

12) wurde die Pensions kasse Y.___ zum Prozess beigeladen, welche sich innert ange setzter Frist jedoch nicht äusserte. Davon wurden die Parteien am 2 2. Januar 2020 in Kenntnis gesetzt ( Urk. 14) . Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetz es über den Allge meinen Teil des Sozialversic herungsrechts, ATSG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetz es über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , er halten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3

Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, her abgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebe nem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Auf gabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hin sichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinwei sen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentli chen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeacht lich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).

Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtli cher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). 1.4

Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, wel che auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommens vergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswir kungen des Gesundheitszustands) beruht; vorbehalten bleibt die Rechtsprechung zur Wiedererwägung und zur prozessualen Revision (BGE 133 V 108 E. 5.4) . Da bei braucht es sich nicht u m eine formelle Verfügung (Art. 49 ATSG) zu handeln. Ändert sich nach durchgeführter Rentenrevision als Ergebnis einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs nichts und eröffnet die IV-Stelle deswegen das Re visionsergebnis gestützt auf Art. 74 ter

lit . f der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) auf dem W eg der blossen Mitteilung (Art. 51 ATSG), ist im darauf folgenden Revisionsverfahren zeitlich zu vergleichender Ausgangssachver halt derjenige, welcher der Mitteilung zugrunde lag (Urteil des Bun desgerichts 9C_599/2016 vom 29. März 2017 E. 3.1.2 unter Hinweis auf 8C_441/2012 vom 25. Juli 201 3 E. 3.1.2). 1.5

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Entscheid ( Urk.

2) wie folgt: Die angestammte Tätigkeit als LKW-Chauffeur sei nicht mehr zumutbar (S.

2 oben). Im Vergleich zur Situation im Jahr 2011 sei eine Verbesserung eingetre ten und habe eine Anpassung an das Leiden stattgefunden, was als Revisions grund zu werten sei, obwohl sich die Diagnosen nicht wesentlich geändert hätten (S. 2 unten). Eine posttraumatische Belastungsstörung liege nicht vor. Weder aus rheumatologischer noch aus neurologischer Sicht sei eine Einschränkung der Ar beitsfähigkeit ausgewiesen. Weiter sei eine leichte Störung aus dem depressiven Formenkreis therapierbar. In angepasster Tätigkeit bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 80 % . Ein leidensbedingter Abzug vom Tabellenlohn sei nicht angezeigt (S. 3). 2.2

Der Beschwerdeführer machte geltend ( Urk. 1), im Z.___ -Gutachten würden diesel ben psychiatrischen und somatischen Diagnosen wie bisher genannt. Sein Ge sundheitszustand habe sich seit Dezember 2011 nicht wesentlich verbessert. Die Z.___ -Gutachter würden lediglich den unveränderten Sachverhalt anders einschät zen, was jedoch unbeachtlich sei. Selbst wenn jedoch ein Revisionsgrund ausge wiesen wäre, so komme dem Gutachten aus näher dargelegten Gründen kein ge nügender Beweiswert zu und die Rente könne gestützt darauf nicht aufgehoben werden. Andernfalls sei der Einkommensvergleich zu ändern und es resultiere aus näher dargelegten Gründen eine Viertelsrente (S. 6 ff.). 2.3

Streitig und zu prüfen ist, ob seit Erlass der Mitteilung vom 1 4. Dezember 2011 ( Urk. 8/162) eine anspruchsrelevante Änderung eingetreten ist (vgl. vorstehend E. 1.3-4). 3.

3.1

Gemäss Bericht über die EFL vom 6. Juli 2011 (Urk. 8 /156) wurde n die Beschrei bung von Schmerz und Einschränkung durch den Beschwerdeführer als undif fe renziert, das Schmerzverhalten als nicht adäquat und das Leistungsverhalten und die Konsistenz als schlecht beurteilt. Es sei eine erhebliche Selbstlimitierung be obachtet worden. Das Ausmass der demonstrierten physischen Einschränkun gen lasse sich mit den objektivierbaren pathologischen Befunden aus somati scher Sicht nur zum Teil erklären. Die demonstrierte Leistungsfähigkeit entspre che einer mindestens leichten bis mittelschweren Arbeit. Für die angestammte Arbeit als Chauffeur erfülle der Beschwerdeführer die Anforderungen nicht; das Hantieren von Gewichten von mehr als 50 kg bereite ihm gemäss eigenen An gaben Mühe (S. 1). Eine angepasste Tätigkeit mit seltenem (bis etwa eine halbe Stunde pro Arbeitszeit) Hantieren von Gewichten bis mindestens 12.5 kg sei zumutbar. Die weiteren Details der Einschränkung seien durch Dr. A.___

(vgl. nachstehend E. 3.2) zu beurteilen. Eine mindestens leichte bis mittelschwere Arbeit sei ganz tags zu mutbar (S. 2). 3.2

Dr. med. A.___ , Fachärztin für Innere Medizin sowie für Rheuma to logie , stellte in ihrem am 1 6. Juli 2011 unter Berücksichtigung der Ak ten, Erhe bung der Anamnese und Durchführung eigener Untersuchungen er sta tteten Ver laufsgutachten (Urk. 8 /153) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit (S. 49): - rechtsbetontes lumbospondylogenes Syndrom bei - Status nach Sturz auf das Gesäss und den Rücken rechts am 1 7. Juni 2002 und - Status nach mikrochirurgischer Teilhemilaminektomie am 1 9. Mai 2003 wegen Diskushernie L5/S1 rechts - rezessale Kontakte zu den Nervenwurzeln L4 und L5 bei konstitutio nell engem Spinalkanal L3/4 und L4/5, ohne Nervenwurzelkompres sion - klinisch ohne radikuläre Zeichen Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte sie einen Ni ko tinabusus und ein Fibromyalgiesyndrom (S. 49) . Im Vergleich zur Untersuchung im August 2009 habe sich aus rheumatologi scher Sicht der

Gesundheitszustand eher leicht gebessert. Die Beweglichkeit der Len denwirbelsäule sei nun in allen Richtungen normal. Die Muskelmasse und die Handkraft hätten deutlich zugenommen. Das Antidepressivum sei im thera peuti schen Bereich nachweisbar, nicht aber das Schmerzmittel (S. 50). Die an gestamm ten Tätigkeiten als Chauffeur und Lieferant einer Getränkefirma sowie im Gar tenbau seien nicht adaptiert und nicht zumutbar. Angepasste wechselbe lastende Tätigkeiten mit einer Gewichtsbelastung von maximal 15 kg ohne län geres Ver harren in vornübergeneigter Haltung und ohne unerwartete, asym metrische Las ten seien zu 100 % zumutbar (S. 50 f.). Die medikamentöse Schmerztherapie habe grosses Optimierungspotential; der Beschwerdeführer mache diesbezüglich un richtige Angaben. Es seien Physiotherapie und Ge wichtsreduktion zu empfehlen (S. 52). 3.3

Dr. med. B.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, erstattete sein unter Berücksichtigung der Akten, Erhebung der Anamnese und Durch füh rung eigener Untersuchungen verfasstes Gutac hten am 7. November 2011 (Urk. 8 /159) und diagnostizierte eine rezidivierende depressive Störung, gegen wärtig leichte Episode mit somatischen Symptomen (ICD-10 F33.01), welche Aus wirkung auf die Arbeitsfähigkeit habe (S. 8). Der Beschwerdeführer stehe weiter hin in der regelmässigen Behandlung an der i ntegrierten Psychiatrie C.___ . Er sei vor fünf Jahren dorthin überwiesen worden (S. 6). Ob wohl 2009 empfohlen, seien keine beruflichen Massnahmen durchgeführt wor den und die psychiatrische Behandlung habe sich in der Zwischenzeit auf die regelmässige Psychopharmakotherapie sowie Gruppentherapien im Rahmen des Schmerzpro gramms beschränkt. Auch ohne die vorgeschlagenen Massnahmen habe sich der psychische Zustand nicht verschlechtert. Bei der weiterhin leich ten depressiven Symptomatik sei höchstens eine 40%ige Arbeitsunfähigkeit zu attestieren. Der geschilderte Tagesablauf spreche auch für die erhaltenen Res sourcen des Explo randen: Er stehe regelmässig wegen seinen Kindern früh auf, helfe im Rahmen der Möglichkeiten im Haushalt, pflege doch regelmässige sozi ale Kontakte, wenn gleich in reduziertem Ausmass, begleite seine Söhne ins Fussballtraining und ver bringe Ferien im Heimatland. Man könne deshalb von einem gewisse m Abbau des Vermeidungsverhaltens und der sozialen Isolation sowie bereits aufgetretener Rekonditionierung ausgehen. Deswegen könne die berufli che Wiederintegration über das Regionale Arbeitsvermittlungszentrum erfolgen. Die Sicherung der sinn vollen Tagesstruktur und Förderung des konstruktiven Denkens habe bekanntlich eine antidepressive Wirkung, so dass unter Optimie rung der psychiatrischen Be handlung und Sicherstellung der passenden Tages struktur innerhalb von drei Mo naten mit der weiteren Rückbildung der depres siven Symptomatik und Wieder herstellung der vollen Arbeitsfähigkeit aus psy chiatrischer Sicht zu rechnen wäre (S. 9). In der bisherigen angestammten Tätigkeit und in einer angepassten Tätigkeit be stehe eine Arbeitsfähigkeit von 60 %. Die schlaffördernde Medikation sollte wie der eingeführt werden. Unter diesen Massnahmen, ergänzt mit den berufli chen Massnahmen, sei mit der Wiederherstellung der vollen Arbeitsfähigkeit in nerhalb von drei Monaten zu rechnen (S. 9). Die Prognose sei günstig. Der Ex plorand fühle sich nicht arbeitsfähig, wobei objektiv von einer etwa 60%igen Arbeitsfä higkeit ausgegangen werden könne (S. 10). 3.4

Die interdisziplinäre Beurteilung ergab, dass dem Beschwerdeführer die ange stammte Tätigkeit nicht mehr, eine behinderungsangepasste Arbeit jedoch zu 60 % zumutbar sei. Die Einschränkung beruhe auf psychischen Gründen (S. 11). 3.5

Dr. med. D.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Trau matologie, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), hielt am 12. Dezember 2011 ge stützt auf das Verlaufsgutachten fest, dass der Beschwerdeführer angepasst zu 60 % arbeitsfähig sei. Es sei eine schadenmindernde Massnahme in Form einer einjährigen psychiatrischen Behandlung aufzuerlegen (Urk. 8 /161/ 4- 5). Gestützt auf diese Unterlagen teilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerde füh rer am 1 4. Dezember 2011 mit, sein

Rentenanspruch sei unveränd ert (Urk. 8 /162). 4. 4.1

Der weitere medizinische Verlauf wurde wie folgt dokumentiert:

Die Ärztinnen der C.___ führten auf Anfrage der Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 2 3. Mai 2014 ( Urk. 8/195) aus, in einer leidensangepassten Tätigkeit, in welcher der Patient viele Pausen machen könne, sehe man in einem niedrigprozentigen Einstieg durchaus eine Chance, den Patienten wieder in eine Arbeitstätigkeit zu bringen. Im Belastungsprofil brauche er die Möglichkeit zu häufigen Pausen wegen Kopfschmerzen und Konzentra tionsstörungen (S. 2 Ziff. 5). 4.2

M ed. pract . E.___ , Assistenzarzt , und PD Dr. med. F.___ , Leitender Arzt, Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie am Universitätsspi tal G.___ , stellten mit Bericht vom 1 2. September 2016 (Urk.

8/240/6-7 = Urk. 8/255/7-9 ) folgende Diagnosen (S. 1): - posttraumatische Belastungsstörung ( PTBS, ICD-10 F43.1) - anhaltende Schmerzstörung - Verdacht auf rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgra dige Episode Der Beschwerdeführer sei im Jahr 2006 mit KO-Tropfen hilflos gemacht und sexuell missbraucht worden. Seit Anfang des Jahres 2016 bekomme er beinahe täglich plötzliche und quälende Erinnerungsschübe an dieses Ereignis. Er leide seit Jahren an Intrusionen in Form von Bildern, Albträumen und Flashbacks. Auch die weiteren Kriterien hinsichtlich einer PTBS

seien erfüllt (S. 2). 4.3

Mit Bericht vom 2 5. Mai 2017 ( Urk. 8/240/1-5) führte med. pract . E.___ unter Wiederholung der genannten Diagnose (vorstehend E. 4.2) aus, der Beschwerde führer befinde sich in regelmässiger psychotherapeutischer Behandlung alle zwei bis drei Wochen ( Ziff. 1.5). Die Arbeitsfähigkeit könne nicht beurteilt werden ( Ziff. 1.6-1.7). 4.4 4.4.1

In ihrem am 1 8. Dezember 2017 nach Berücksichtigung der Akten, Erhebung der Anamnese und Durchführung einer internistischen, rheumatologischen, psy chiatrischen und neurologischen Untersuchung erstatteten Gutachten ( Urk. 8/254) stel lten die Ärzte des Z.___ folgende, hier verkürzt wiedergegebene Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (S. 37): - chronisches rechtsbetontes lumbospondylogenes Schmerzsyndrom - klinisch ohne Radikulopathie - Status nach Sturz auf Gesäss/Rücken am 1 7. Juni 2002 - Status nach mikrochirurgischer Fenestration , Flavektomie , Diskektomie L5/S1 und Rezessotomie S1 bei Status nach rechtsmediolateraler Dis kushernie im Segment L5/S1 - aktuell regelrechte Stellung der Brust- und Lendenwirbelsäule (BWS und LWS) - klinisch keine Hinweise für residuelle

lumboradikuläre sensomotori sche Ausfälle - muskuläre Dysbalance mit leichter Abschwächung der abdominellen und rückenstabilisierenden Muskelgruppen - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode (ICD-10 F33.0) Als Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie (S. 38): - anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) - Störung durch Opioide, ständiger Gebrauch (iatrogen; ICD-10 F11.25) - Adipositas - chronischer Nikotinabusus 4.4.2

Der psychiatrische Gutachter hielt fest, es bestehe in allen den Fähigkeiten des Beschwerdeführers entsprechenden und aus somatischer Sicht angepassten Tätig keiten eine Arbeitsfähigkeit von 80 % , realisierbar auch ganztags mit der Mög lichkeit zu vermehrten Pausen. Von dieser Arbeitsfähigkeit könne arbiträr seit 2015 ausgegangen werden (S. 23 Ziff. 4.1.5).

Dr. B.___ habe im Gutachten 2007 eine rezidivierende depressive Störung, ge genwärtig leichte Episode mit somatischen Symptomen diagnostiziert und eine 60%ige Arbeitsfähigkeit attestiert. Dies habe er in der Verlaufsbegutachtung gleich beurteilt. Auch aufgrund der heutigen Untersuchung könne die Diagnose einer leichten depressiven Episode bei einer rezidivierenden depressiven Störung neben der Schmerzstörung bestätigt werden. Die damals attestierte 40%ige Ar beitsunfähigkeit könne bei der Diagnose rezidivierende depressive Störung, ge genwärtig leichte Episode, nicht nachvollzogen werden. Zudem bestehe eine iatrogene Störung durch Opioide. Bei einer leichten depressiven Episode hätte damals höchstens eine leicht eingeschränkte Arbeitsfähigkeit begründet werden können, wie dies auch aufgrund der heutigen Untersuchung der Fall sei. Ansons ten könne auf das Gutachten von Dr. B.___ abgestützt werden. Weiter könne die seitens des G.___ diagnostizierte PTBS nicht bestätigt werden. Für diese Diag nose fordere die ICD-10 nicht nur das wiederholte Aufleben traumatischer Erin nerungen, und zwar so, als ob das traumatische Ereignis unmittelbar stattfinde, sondern auch eine emotionale Abstumpfung der Umgebung gegenüber oder Pha sen von Erregtheit, was beim Exploranden nicht ausgeprägt sei. Es sei zudem sehr selten, dass eine PTBS mit einer Latenz von länger als sechs Monaten nach einem traumatischen Ereignis auftrete, die ICD-10 äussere sich diesbezüglich klar (S. 23 Ziff. 4.1.7). 4.4.3

Der rheumatologische Gutachter hielt fest, er habe den Exploranden mehrfach gefragt, ob sich in den vergangenen Jahren eine relevante Änderung der Schmerzsymptomatik ergeben habe, was ganz klar verneint werde (S. 26 unten). Insgesamt könne aus klinisch-rheumatologischer Sicht konstatiert werden, dass weder heute noch im Rahmen von früheren rheumatologischen Begutachtungen pathoanatomische Befunde hätten festgestellt werden können, welche auch nur ansatzweise das seit 2003 chronifizierte Schmerzbild somatisch orientiert erklä ren könnten. Dementsprechend bestehe eine massive psychosoziale Überlagerung des Schmerzbildes im Sinne einer Schmerzausweitung. Aufgrund des gesamten weiteren Lebensverlaufes könne zusätzlich ein sekundärer Krankheitsgewinn pos tuliert werden, da dem Exploranden viele Alltagsaktivitäten durch seine Familie abgenommen würden (S. 31 unten).

Die durch Dr. A.___ genannten Diagnosen könnten weitgehend bestätigt wer den. Absolut korrelierend zur aktuellen klinischen Evaluation habe Dr. A.___ bereits im Juli 2011 festgestellt, dass eine normale Beweglichkeit vor allem der Lendenwirbelsäule ( LWS ) vorgelegen habe und keinerlei sensomotorische Defizite hätten objektiviert werden können. Es sei ihre Einschätzung, wonach die ange stammte Tätigkeit nicht mehr, in einer adaptierten leichten bis mittelschweren wechselbelastenden Tätigkeit jedoch eine normale Arbeits- und Leistungsfähig keit bestehe, vollumfänglich zu bestätigen (S. 32 Ziff. 4.2.7). 4.4.4

Der neurologische Gutachter führte aus, es bestehe eine Diskrepanz zwischen an gegebenen Beschwerden und deren Auswirkungen im Alltag und bei der Arbeit zu den objektiven Befunden . Diese Aussage gelte auch unter Berücksichtigung des kernspintomographisch nachweis baren Korrelats für Rückenschmerzen auf Höhe L5/S 1. Aus neurologischer Sicht bestehe bei Fehlen einer radikulären Problematik per se keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Die Belastbarkeit des Achsenorgans sei jedoch reduziert, weshalb körperlich schwere und überwie gend mittelschwere Tätigkeiten wie die angestammte nicht möglich seien. Für eine körperlich leichte Tätigkeit ohne Heben und Tragen von Lasten über 10 kg und ohne Zwangshaltungen bestehe eine normale Arbeitsfähigkeit. Diese Ein schätzung gelte seit vielen Jahren. Aus neurologischer Sicht sei die langsame Entwicklung einer radikulären Problematik am rechten Bein unter Berücksichti gung des MRI-Befundes möglich (S. 37). 4.4.5

In ihrer Gesamtbeurteilung kamen die Gutachter zum Schluss, dass die früher ausgeübt en Tätigkeiten, beispielsweise als LKW-Chauffeur, oder sonstige körper lich regelmässig mittel bis schwer belastende Tätigkeiten bleibend nicht mehr aus geführt werden könnten. Für körperlich leichte bis selten mittelschwere wech selbelastende berufliche Tätigkeiten bestehe eine 80%ige ganztägig verwertbare Arbeits- und Leistungsfähigkeit. Diese Arbeitsfähigkeit könne insbesondere aus psychiatrischer Sicht bei unklarer Aktenlage retrospektiv wahrscheinlich seit dem Jahr 2015 angenommen werden und sei mit Sicherheit ab November 2017 zu bestätigen (S. 39 unten f.). 4.5

Vom 1 0. F ebruar bis 9. März 2018 hielt sich der Beschwerdeführer stationär im Reha z entrum

H.___ auf. Dem Austrittsbericht vom 1 6. April 2018 ( Urk. 8/262) sind dem Behandlungsauftrag der Klinik entsprechend keine Anga ben zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers zu entnehmen. 4.6

Med. pract . E.___ (vgl. vorstehend E. 4.2) diagnostizierte mit Bericht vom 1 8. April 2018 ( Urk. 8/255/1-6) eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4), eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgra dige Episode (ICD-10 F33.1), eine posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1) und einen Status nach Diskektomie L5/S1 ( Ziff. 1.1). Eine A rbeitsfähigkeit von 80 bis 100 % sei mittelfristig in einem neuen Arbeitsbereich möglich ( Ziff. 1.4). Es könne mit einer Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit zu 20 % ab Mai/Juni (wohl 2018) gerechnet werden ( Ziff. 1.9). 5. 5.1

Das Z.___ -Gutachten vom 1 8. Dezember 2017 erging unter Berücksichtigung der praxisgemässen Vorgaben (vgl. vorstehend E. 1.5) und ist deshalb grundsätzlich beweiswertig. 5.2

Dr. A.___ ging in ihrem Verlaufsgutachten vom 1 6. Juli 2011 (vorstehend E.

3.2) davon aus, dass dem Beschwerdeführer die angestammte Tätigkeit als Chauf feur und Lieferant einer Getränkefirma sowie im Gartenbau nicht mehr, eine an gepasste wechselbelastende Tätigkeit jedoch zu 100 % zumutbar sei. Diese Ein schätzung wurde auch anlässlich der Z.___ -Begutachtung bestätigt, indem die Gut achter nach genauer Abklärung zum Schluss kamen, dass sich in somatischer Hinsicht keine Veränderung ergeben hat und weiterhin von der bisherigen Ar beitsfähigkeit aus somatischer Sicht auszugehen ist (vgl. vorstehend E. 4.43-4, E.

4.4.5). Dies wird denn auch vom Beschwerdeführer nicht bestritten (vgl. Urk. 1 S. 8). 5.3

In psychiatrischer Hinsicht diagnostizierte Dr. B.___ im Jahr 2011 eine rezidi vierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode mit somatischen Symp tomen, welcher er eine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit von 40 % beimass (vgl. vorstehend E. 3.3). Die Konsens beurteilung mit Dr. A.___ ergab eine Ar beits fähigkeit in behinderungsangepassten Tätigkeiten von 60 % , wobei die Ein schränkung auf psychischen Gründen beruhe (vgl. vorstehend E. 3.4).

Im Vergleich dazu diagnostizierte der Z.___ -Gutachter im Jahr 2017 im Wesentli chen unverändert eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode, welche die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers seiner Ansicht nach lediglich um 20 % einschränke. Die von Dr. B.___

genannte Einschränkung von 40 % könne nicht nachvollzogen werden; es sei lediglich eine leicht einge schränkte Arbeitsfähigkeit zu begründen (vgl. vorstehend E. 4.4.2). Dass sich der psychische Gesundheitszustand und die entsprechenden Befunde in substantiel lem Umfang verbessert hätten, lässt sich dem Gutachten jedoch nicht entnehmen. Der psychiatrische Gutachter begründete seine von Dr. B.___ abweichende Be urteilung nicht. Damit steht fest, dass er eine lediglich andere Beurteilung des unveränderten Sachverhalts vorgenommen hat, was keinen Revisionsgrund zu bilden vermag (vgl. vorstehend E. 1.3).

Ein strukturiertes Beweisverfahren ( BGE 143 V 418) ist nach dem Gesagten nicht durchzuführen, bildet doch eine geänderte Rechtsprechung für sich allein keinen Revisionsgrund (BGE 141 V 585 E. 5.3). Wie es sich mit der Diagnose einer PTBS verhält, kann offen bleiben , zumal auch der Beschwerdeführer keine darauf zu rückzuführende Verschlechterung geltend macht ( Urk. 1 S. 10 lit . c). Ebenso hin fällig ist die Frage nach dem Beweiswert der Berichte von med. pract . E.___ (vgl. vorstehend E. 4.2, 4.3 und 4.6) . 5.4

Der angefochtene Entscheid erweist sich nach dem Gesagten als nicht rechtens. Der Beschwerdeführer hat mangels Vorliegen eines Revisionsgrundes unverän dert Anspruch auf eine Dreiviertelsrente .

Dies führt zu r Gutheissung der Beschwerde. 6. 6.1

Bei diesem Verfahrensausgang ist das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewäh rung der unentgeltlichen Rechtspfleg e ( Urk. 1 S. 2) gegenstandslos. 6.2

Die Gerichtskosten nach Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind auf Fr. 6 00.-- anzusetzen und ausgangsgemäss der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

6.3

Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikos ten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemes sen ( § 34 Abs. 3 GSVGer ) und sind nach Einsicht in die Honorarnote vom 3 0. Ja nuar 2019 ( Urk. 10-11) auf Fr. 2'887.80 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen und von der unterliegenden Beschwerdegegnerin zu bezahlen. Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich vom 1 2. Juli 2018

mit der Feststellung aufgehoben, dass der Beschwer deführer

weiterhin Anspruch auf eine Dreiviertelsrente hat. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschä digung von Fr. 2’887 .80 (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Stephan Kübler - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie von Urk. 11 - Pensionskasse Y.___ - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannLienhard