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IV.2018.00779

Rückweisung zur rechtskonformen Abklärung des psychischen Gesundheitszustandes

Zürich SozVersG · 2020-03-20 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

X.___, geboren 1965, war bis Juni 1998 im Detailhandel erwerbstätig und von da an Hausfrau und Mutter (Urk. 6/4/1, 6/5/6). Am 1. Juni 2017 (Urk. 6/5) meldete sie sich unter Hinweis auf eine Poliarthropathie mit Daumenarthrose beidseits, rezidivierende depressive Störungen, gegenwärtig mittelgradig (F33.1), eine kombinierte Persönlichkeitsstörung (F61.0) sowie eine Alkoholabhängigkeit, gegenwärtig abstinent (F10.21), zum Bezug von Leistungen der Invalidenversi cherung an. Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte daraufhin medizinische und erwerblich-berufliche Abklärungen . Mit Mitteilung vom 3 0. Oktober 2017 teilte sie der Versicherten unter Hinweis darauf, dass diese

selbst keine Eingliederungsmassnahmen gewünscht habe, mit, Eingliederungs massna hmen würden nicht durchgeführt, sondern die Rentenprüfung an Hand genommen

(Urk. 6/18-19). Sodann stellte

die IV-Stelle

mit Vorbescheid vom 1 6. April 2018 (Urk. 6/29) in Aussicht, das Leistungs begehren von X.___ abzuweisen. Dagegen erhob die Versicherte mit Ein gabe vom 7. beziehungsweise 2 4. Mai 2018 (Urk. 6/34, 6/37) Einwand und bean tragte, ihr

sei eine ganze Rente auszurichten. Nach erneut er Rücksprache mit dem regionalen ärztlichen Dienst (RAD) und Gewährung des rechtlichen Gehörs hierzu (vgl.

Urk. 6/38 sowie Stellungnahme der Versicherten vom 1 1. Juli 2018,

Urk. 6/39) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 2. August 2018 einen Ren tenanspruch der Versicherten (Urk. 2) . 2.

Dagegen erhob X.___ am 1 3. September 2018 beim hiesigen Sozialversi cherungsgericht Beschwerde (Urk.

1) und beantragte, die angefochtene Verfü gung vom 2. August 2018 sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin zu ver pflichten, die gesetzlichen Leistungen zu erbringen, insbesondere sei ihr ab No vember 2017 eine Rente auszurichten; eventualiter sei die Sache zur weiteren Abklärung und Neubeurteilung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Die Beschwerdegegnerin schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 1 1. Oktober 2018 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5), wovon der Beschwerdeführerin am 2 4. Oktober 2018 Kenntnis gegeben wurde (Urk. 7). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des

Bundesgesetz es über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetz es über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, er halten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3

Nach bisheriger und langjähriger höchstrichterlicher Rechtsprechung führten Suchterkrankungen als solche nicht zu einer Invalidität im Sinne des Gesetzes. Sie wurden im Rahmen der Invalidenversicherung erst relevant, wenn sie eine Krankheit oder einen Unfall bewirkt hatten, in deren Folge ein körperlicher oder geistiger, die Erwerbsfähigkeit beeinträchtigender, Gesundheitsschaden eingetre ten war, oder wenn sie selber Folge eines körperlichen oder geistigen Gesund heitsschadens waren, dem Krankheitswert zukam. Ein invalidisierender psychi scher Gesundheitsschaden fehlte demgegenüber, wo in der Begutachtung im We sentlichen nur Befunde erhoben wurden, welche in der Sucht ihre hinreichende Erklärung fanden (Hinweise zur bisherigen Rechtsprechung in BGE 145 V 215 E. 4.1).

Diese bisherige Rechtsprechung änderte das Bundesgericht mit BGE 145 V 215 dahingehend, dass - fachärztlich einwandfrei diagnostizierten - Abhängigkeits syndromen beziehungsweise Substanzkonsumstörungen nicht zum vornherein jede invalidenversicherungsrechtliche Relevanz abgesprochen werden kann (E. 5.3.3), sondern diese vielmehr als invalidenversicherungsrechtlich beachtliche (psychische) Gesundheitsschäden in Betracht fallen (E. 6). Gemäss BGE 143 V 418 E. 6 f. ist die Frage nach den Auswirkungen sämtlicher psychischer Erkrankungen auf das funktionelle Leistungsvermögen grundsätzlich unter Anwendung des strukturierten Beweisverfahrens nach BGE 141 V 281 zu beantworten. Hierzu gehören nach dem oben Ausgeführten auch Abhängigkeits syndrome (E. 6.2).

Im Rahmen des strukturierten Beweisverfahrens kann und muss insbesondere dem Schweregrad der Abhängigkeit im konkreten Einzelfall Rechnung getragen werden. Diesem kommt nicht zuletzt deshalb Bedeutung zu, weil bei Abhängigkeitserkrankungen - wie auch bei anderen psychischen Störun gen - oft eine Gemengelage aus krankheitswertiger Störung sowie psychosozialen und soziokulturellen Faktoren vorliegt. Letztere sind selbstverständlich auch bei Abhängigkeitserkrankungen auszuklammern, wenn sie direkt negative funktio nelle Folgen zeitigen (vgl. bezüglich der Depressionen BGE 143 V 409 ff. E. 4.5.2). Eine krankheitswertige Störung muss umso ausgeprägter vorhanden sein, je stär ker psychosoziale oder soziokulturelle Faktoren das Beschwerdebild mitprägen (E. 6.3).

Aus Gründen der Verhältnismässigkeit kann immerhin dort von einem strukturierten Beweisverfahren abgesehen werden, wo es nicht nötig oder geeig net ist. Es bleibt daher etwa dann entbehrlich, wenn für eine - länger dauernde (Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG) - Arbeitsunfähigkeit nach bestehender Aktenlage keine Hinweise bestehen oder eine solche im Rahmen beweiswertiger fachärztlicher Be richte in nachvollziehbar begründeter Weise verneint wird und allfälligen gegen teiligen Einschätzungen mangels fachärztlicher Qualifikation oder aus anderen Gründen kein Beweiswert beigemessen werden kann (E. 7).

Die neue Rechtsprechung zu den Suchterkrankungen ist im Grundsatz sofort an wendbar und gilt nicht nur für künftige, sondern für alle im Zeitpunkt der Ände rung hängigen Fälle (Urteil des Bundesgerichts 9C_309/2019 vom 7. November 2019 E. 4.1 mit Hinweis). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin wies das Leistungsbegehren mit der Begründung ab, es sei der Beschwerdeführerin möglich, unter Abstinenz einer adaptieren Tätigkeit uneingeschränkt nachzugehen. So habe sich im MRI des Schädels keine alkohol bedingte oder sonstige Pathologie gezeigt. Auch sei weiterhin von einem Substanzabusus von Benzodiazepinen auszugehen . Schliesslich seien alkoholbe dingte neurologische Auffälligkeiten bei dauerhafter Abstinenz und sofern keine Substanzschädigung des Gehirns vorliege, reversibel (Urk. 2).

2.2

Die Beschwerdeführerin brachte demgegenüber vor, die Beschwerdegegnerin sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass sie im ersten Arbeitsmarkt bestehen könne. Vielmehr sei ihr nur eine im geschützten Rahmen ausgeübte Tätigkeit zumutbar, womit sie Anspruch auf ganze Invalidenrente habe (Urk. 1 S. 6 und 8). Sollte wider Erwarten von einer uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit im ersten Arbeits markt ausgegangen werden, sei zu berücksichtigen, dass das

Valideneinkommen zu tief und das Invalideneinkommen zu hoch angesetzt worden sei (Urk. 1 S. 4-5). Sodann wär e ihr der (maximale) leidensbedingte Abzug im Umfang von 25 % zu gewähren (Urk. 1 S. 5), womit ihr auch in diesem Fall eine Invalidenrente zustünde . 3. 3.1

Am 1 0. Juli 2017 (Urk. 6/15/1-4) berichtete Dr. med. Y.___, Facharzt für allgemeine innere Medizin und langjähriger Hausarzt der Beschwerdeführerin, diese befinde sich seit über zehn Jahren wegen depressiven Episoden und Alko holüberkonsum in wiederholter Behandlung. Aktuell benötige sie eine intensive, suchtspezifische Begleitung sowie regelmässige Psychotherapie zur Verhinderung von Rückfällen in die Alkoholsucht. Von einer eindeutigen Stabilisierung der Si tuation könne noch nicht ausgegangen werden. 3. 2

Am 1. März 2018 wurde die Beschwerdeführer in durch die

Neuropsychologin, MSc

Z.___, untersucht (Untersuchungsbericht vom 8. März 2018, Urk. 6/26/9, 6/33/2-6) . Als bisherige «untersuchungsrelevante Diagnosen» nannte MSc

Z.___ folgende: - Psychische und Verhaltensstörungen durch Alkohol: Abhängigkeitssyn drom, gegenwärtig abstinent, aber in Behandlung mit aversiven oder hemmenden Medikamenten (F10.23) - Psychische und Verhaltensstörungen durch Sedativa und Hypnotika: Schädlicher Gebrauch (F13.1) - Psychische und Verhaltensstörungen durch Tabak: Abhängigkeitssyn drom, ständiger Substanzgebrauch (F17.25) - Kombinierte Persönlichkeitsstörung mit selbstunsicheren, ängstlichen und abhängigen Zügen (F61.0) - Generalisierte Angststörung (F41.1) - Rezidivierende depressive Störung (F33)

Die Neuropsychologin berichtet e, das anlässlich der Untersuchung festgestellte Arbeitstempo sei als stark verlangsamt zu bezeichnen, wobei von einer schwan kenden K onzentrationsfähigkeit auszugehen sei. Instruktionen hätten teils wie derholt präsentiert werden müssen. Im Gespräch habe die Beschwerdeführerin auch vereinzelt den Faden verloren. Zudem habe sich eine deutlich erhöhte Ant wortlatenz gezeigt, wobei auch Fehler wiederholt begangen worden seien. Die Frustrationstoleranz sei vermindert und es habe sich ein leicht impulsives Ver halten gezeigt, was in Anbetracht der deutlichen Verlangsamung irritierend ge wirkt habe (Urk. 6/33/3) . Gestützt auf die anlässlich der Untersuchung durchge führten Testverfahren gelangte MSc

Z.___ zum Schluss, bei der Beschwerdefüh rerin liege ein aktuell deutlich beeinträchtigtes kognitives Leistungsprofil mit Ein schränkungen in nahezu allen getesteten Bereichen vor. Im Vordergrund des kog nitiven Störungsbildes stehe eine deutliche (non -) verbale Gedächtnisstörung so wie auch eine starke psychomotorische Verlangsamung und exekutive Dysfunk tionen (Urk. 6/33/4).

Infolge dessen sei von einer mittelschweren neuropsycholo gischen Störung auszugehen. Um einer Progredienz der Gedächtnisstörung sowie weitere r kognitive r Leistungen entgegen zuwirken, sei die Aufrechterhaltung der Abstinenz dringend angezeigt. Sofern die affektiven Symptome behandelt und gemildert werden könnten, sei eine Verbesserung der kognitiven Leistungsfähig keit zu erwarten (Urk. 6/33/5). 3. 3

Anlässlich eines am 2 0. März 2018 am Kantonsspital A.___, Institut für Ra diologie und Nuklearmedizin, durchgeführten MRI des Schädels (Bericht vom 2 0. März 2018, Urk. 6/26/14-15) wurde festgestellt, dass kein akuter oder ch ro nischer ischämischer Infarkt, keine pathologische Atrophie der Hippocampusfor mation beidseits, keine Raumforderungen sowie keine pathologische Atrophie infra

- und supratentoriell, jedoch eine kleine mikroangiopathische

Foci

cerebellär

bds . DD erweiterte Virchow R obinsche

Räume vorliegen würden (Urk. 6/26/14). 3. 4

Dr. med. B.___, Fachar zt für Psychiatrie und Psychot h er apie, behandeln der Psychiater, nannte in seinem Bericht vom 2 7. März 2018 (Urk. 6/26/1-8) fol gende Diagnosen (Urk. 6/26/4) :

Mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit: - Mittelschwere kognitive Störung, wahrscheinlich alkoholbedingt, ICD-1 0 F10.74 - Persönlichkeitsstörung Cluster C - Typus, ängstlich vermeidend, ICD-10 F60.6

Ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit: - Rezidivierende depressive Störung, gg Vollremission unter Therapie, ICD-10 F33.4 - Alkoholabhängigkeit, gegenwärtig Vollabstinenz unter Disulfiram, ICD-10 F10.23 - Unklar e Arthropathien / Arthritiden

H abitual asthenischer Habitus mit BMI 17 - Nikotinabhängigkeit ICD-10 F17.25

Während der Arzt für die erlernte Tätigkeit als Drogerieverkäuferin eine vollstän dige Arbeitsunfähigkeit attestierte, liess er die Frage hinsichtlich einer adaptierten Beschäftigung unbeantwortet . Er hielt lediglich fest, die derzeit ausgeübte unent geltliche Hilfstätigkeit in einer Wohngruppe für Demenzpatienten (circa drei Stunden an drei Tagen in der Woche, wobei jeweils ein Ruheta g zwischen den Einsätzen erfolg

e) sei der Beschwerdeführerin weiterhin zumutbar (Urk. 6/26/7). Als Faktoren, welche der Eingliederung im Wege stünden nannte der Arzt die eingeschränkte Hirnleistung sowie die Ängste der Beschwerdeführerin. Befund mässig hielt Dr. B.___ fest, die Affekte seien gut moduliert und die Stimmung befinde sich in der Mittellage. Die Beschwerdeführerin berichte mit positivem Af fekt über die von ihr ausgeübte Arbeit in der Wohngruppe, äussere sich gleich zeitig jedoch auch traurig in Bezug auf den fehlenden Kontakt zu ihrer Tochter (Urk. 6/26/3). 3. 5

In seinem vom 1 0. September 2018 datierten Bericht (Urk. 3/4) bestätigte Dr. Y.___, dass die Beschwerdeführerin seit einem Jahr keinen Alkohol konsumiert habe. Auch sei die Benzodiazepin-Einnahme dosiert und nicht missbräuchlich erfolgt (Urk. 3/5) . 4.

Der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin und seine Auswirkung auf deren Leistungsfähigkeit lassen sich aufgrund der aktuellen Aktenlage nicht abschlies send beurteilen.

So wurde zwar aus neuropsychologischer Sicht ein deutlich beeinträchtigtes kog nitives Leistungsprofil mit Einschränkungen in nahezu allen getesteten Bereichen erhoben und dafürgehalten, bei einer Milderung der affektiven Symptome sei eine Verbesserung der kognitiven Leistungsfähigkeit zu erwarten (E. 3.2). Nachdem gemäss Rechtsprechung neuropsychologische Abklärungen lediglich e ine Zu - satzuntersuchung darstellen, und es grundsätzlich Aufgabe des psychiatrischen - oder allenfalls des neurologischen - Facharztes bleibt, die Arbeitsfähigkeit unter Berücksichtigung allfälliger neuropsychologischer Defizite einzuschätzen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_299/2019 vom 2 7. Juni 2019 E. 4), wäre diesbezüg lich eine nachvollziehbare Auseinandersetzung durch den behandelnden Psychi ater zu erwarten gewesen. Freilich erachtete auch er eine Vollabstinenz für die Gesamtprognose als zentral und empfahl eine Reevaluation nach weiteren sechs Monaten, da ein Maximum an Erholung nach etwa 12 Monaten Abstinenz zu erreichen sei (Urk. 6/26/5). Weshalb aber - seiner Einschätzung zufolge - bloss eine Beschäftigung im geschützten Rahmen beim Erreichen einer Verbesserung der Leistungsfähigkeit möglich sein soll (Urk. 6/26/5), bleibt unklar, zumal eine MRI-Untersuchung des Gehirns im Wesentlichen Normalbefunde ergab und der Psychiater das Vorliegen einer depressiven Symptomatik ausdrücklich verneinte (Urk. 6/26/4). Ferner fehlt es hinsichtlich der erhobenen Verhaltungsstörungen durch Alkohol und Sedativa/Hypnotika (E. 3.2, E. 3.4; Urk. 6/13, Urk. 6/40/3) an dem nunmehr von der Rechtsprechung geforderten strukturierten Beweisverfah ren, wie es grundsätzlich bei allen psychischen Erkrankungen durchzuführen ist (E. 1.3). Mithin kann weder auf die Beurteilung des behandelnden Psychiaters abgestellt werden, noch findet die Annahme des RAD, in einer adaptieren Tätig keit bestehe eine vollständige Arbeitsfähigkeit (Urk. 6/28/6-7), in den Akten eine hinreichende Stütze.

Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass die fachfremde Einschätzung des Psy chiaters, aus seiner Sicht sei mittels Skelettszintigraphie eine klinisch relevante entzündlich-rheumatische Erkrankung mit ausreichender Sicherheit ausgeschlos sen worden (Urk. 6/26/7), mit Blick auf die von Dr. med. C.___, Facharzt Rheumatologie und Innere Medizin, in Aussicht gestellten weiteren Untersuchun gen (Urk. 6/9/7) nicht zu genügen vermag.

5.

Nach dem Gesagten ist es bei der aktuellen medizinischen Aktenlage nicht mög lich, mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit die funktionelle Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin zu beurteilen. Die Be schwerde ist daher in dem Sinne gutzuheissen, dass die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Durchführung einer psychiatrischen

- sowie allen falls einer rheumatologischen - Abklärung und zu neuem Entscheid an die Be schwerdegegnerin zurückzuweisen ist .

Dabei wird die Beschwerdegegnerin nicht nur abzuklären haben, ob und in welchem Ausmass die Beschwerdeführerin imstande ist, eine Tätigkeit im ersten Arbeitsmarkt auszuüben, sondern auch, ob gegebe nenfalls eine (allfällige) Abstinenz zu einer Verbesserung der Leistungs- respek tive der Arbeitsfähigkeit führen würde. 6. 6.1

Die Verfahrenskosten sind auf Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen; nach ständiger Recht sprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Ab klärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57). 6.2

Ausgangsgemäss steht der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer in gestützt auf Art. 61 lit. g ATSG und § 34 Abs. 1 und 3 GSVGer eine Prozessentschädigung zu, welche ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses zu bemessen und auf Fr. 1’8 00.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung der Sozialversi cherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 2. August 2018 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit diese nach erfolgter Ab klärung im Sinne der Erwägungen neu verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 1’8 00 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Tomas Kempf - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber VogelWeber

Erwägungen (10 Absätze)

E. 1 X.___, geboren 1965, war bis Juni 1998 im Detailhandel erwerbstätig und von da an Hausfrau und Mutter (Urk. 6/4/1, 6/5/6). Am 1. Juni 2017 (Urk. 6/5) meldete sie sich unter Hinweis auf eine Poliarthropathie mit Daumenarthrose beidseits, rezidivierende depressive Störungen, gegenwärtig mittelgradig (F33.1), eine kombinierte Persönlichkeitsstörung (F61.0) sowie eine Alkoholabhängigkeit, gegenwärtig abstinent (F10.21), zum Bezug von Leistungen der Invalidenversi cherung an. Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte daraufhin medizinische und erwerblich-berufliche Abklärungen . Mit Mitteilung vom

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des

Bundesgesetz es über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetz es über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, er halten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art.

E. 1.3 Nach bisheriger und langjähriger höchstrichterlicher Rechtsprechung führten Suchterkrankungen als solche nicht zu einer Invalidität im Sinne des Gesetzes. Sie wurden im Rahmen der Invalidenversicherung erst relevant, wenn sie eine Krankheit oder einen Unfall bewirkt hatten, in deren Folge ein körperlicher oder geistiger, die Erwerbsfähigkeit beeinträchtigender, Gesundheitsschaden eingetre ten war, oder wenn sie selber Folge eines körperlichen oder geistigen Gesund heitsschadens waren, dem Krankheitswert zukam. Ein invalidisierender psychi scher Gesundheitsschaden fehlte demgegenüber, wo in der Begutachtung im We sentlichen nur Befunde erhoben wurden, welche in der Sucht ihre hinreichende Erklärung fanden (Hinweise zur bisherigen Rechtsprechung in BGE 145 V 215 E. 4.1).

Diese bisherige Rechtsprechung änderte das Bundesgericht mit BGE 145 V 215 dahingehend, dass - fachärztlich einwandfrei diagnostizierten - Abhängigkeits syndromen beziehungsweise Substanzkonsumstörungen nicht zum vornherein jede invalidenversicherungsrechtliche Relevanz abgesprochen werden kann (E. 5.3.3), sondern diese vielmehr als invalidenversicherungsrechtlich beachtliche (psychische) Gesundheitsschäden in Betracht fallen (E. 6). Gemäss BGE 143 V 418 E. 6 f. ist die Frage nach den Auswirkungen sämtlicher psychischer Erkrankungen auf das funktionelle Leistungsvermögen grundsätzlich unter Anwendung des strukturierten Beweisverfahrens nach BGE 141 V 281 zu beantworten. Hierzu gehören nach dem oben Ausgeführten auch Abhängigkeits syndrome (E. 6.2).

Im Rahmen des strukturierten Beweisverfahrens kann und muss insbesondere dem Schweregrad der Abhängigkeit im konkreten Einzelfall Rechnung getragen werden. Diesem kommt nicht zuletzt deshalb Bedeutung zu, weil bei Abhängigkeitserkrankungen - wie auch bei anderen psychischen Störun gen - oft eine Gemengelage aus krankheitswertiger Störung sowie psychosozialen und soziokulturellen Faktoren vorliegt. Letztere sind selbstverständlich auch bei Abhängigkeitserkrankungen auszuklammern, wenn sie direkt negative funktio nelle Folgen zeitigen (vgl. bezüglich der Depressionen BGE 143 V 409 ff. E. 4.5.2). Eine krankheitswertige Störung muss umso ausgeprägter vorhanden sein, je stär ker psychosoziale oder soziokulturelle Faktoren das Beschwerdebild mitprägen (E. 6.3).

Aus Gründen der Verhältnismässigkeit kann immerhin dort von einem strukturierten Beweisverfahren abgesehen werden, wo es nicht nötig oder geeig net ist. Es bleibt daher etwa dann entbehrlich, wenn für eine - länger dauernde (Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG) - Arbeitsunfähigkeit nach bestehender Aktenlage keine Hinweise bestehen oder eine solche im Rahmen beweiswertiger fachärztlicher Be richte in nachvollziehbar begründeter Weise verneint wird und allfälligen gegen teiligen Einschätzungen mangels fachärztlicher Qualifikation oder aus anderen Gründen kein Beweiswert beigemessen werden kann (E. 7).

Die neue Rechtsprechung zu den Suchterkrankungen ist im Grundsatz sofort an wendbar und gilt nicht nur für künftige, sondern für alle im Zeitpunkt der Ände rung hängigen Fälle (Urteil des Bundesgerichts 9C_309/2019 vom 7. November 2019 E. 4.1 mit Hinweis). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin wies das Leistungsbegehren mit der Begründung ab, es sei der Beschwerdeführerin möglich, unter Abstinenz einer adaptieren Tätigkeit uneingeschränkt nachzugehen. So habe sich im MRI des Schädels keine alkohol bedingte oder sonstige Pathologie gezeigt. Auch sei weiterhin von einem Substanzabusus von Benzodiazepinen auszugehen . Schliesslich seien alkoholbe dingte neurologische Auffälligkeiten bei dauerhafter Abstinenz und sofern keine Substanzschädigung des Gehirns vorliege, reversibel (Urk. 2).

2.2

Die Beschwerdeführerin brachte demgegenüber vor, die Beschwerdegegnerin sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass sie im ersten Arbeitsmarkt bestehen könne. Vielmehr sei ihr nur eine im geschützten Rahmen ausgeübte Tätigkeit zumutbar, womit sie Anspruch auf ganze Invalidenrente habe (Urk. 1 S. 6 und 8). Sollte wider Erwarten von einer uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit im ersten Arbeits markt ausgegangen werden, sei zu berücksichtigen, dass das

Valideneinkommen zu tief und das Invalideneinkommen zu hoch angesetzt worden sei (Urk. 1 S. 4-5). Sodann wär e ihr der (maximale) leidensbedingte Abzug im Umfang von 25 % zu gewähren (Urk. 1 S. 5), womit ihr auch in diesem Fall eine Invalidenrente zustünde . 3.

E. 3 0. Oktober 2017 teilte sie der Versicherten unter Hinweis darauf, dass diese

selbst keine Eingliederungsmassnahmen gewünscht habe, mit, Eingliederungs massna hmen würden nicht durchgeführt, sondern die Rentenprüfung an Hand genommen

(Urk. 6/18-19). Sodann stellte

die IV-Stelle

mit Vorbescheid vom 1 6. April 2018 (Urk. 6/29) in Aussicht, das Leistungs begehren von X.___ abzuweisen. Dagegen erhob die Versicherte mit Ein gabe vom 7. beziehungsweise 2 4. Mai 2018 (Urk. 6/34, 6/37) Einwand und bean tragte, ihr

sei eine ganze Rente auszurichten. Nach erneut er Rücksprache mit dem regionalen ärztlichen Dienst (RAD) und Gewährung des rechtlichen Gehörs hierzu (vgl.

Urk. 6/38 sowie Stellungnahme der Versicherten vom 1 1. Juli 2018,

Urk. 6/39) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 2. August 2018 einen Ren tenanspruch der Versicherten (Urk. 2) . 2.

Dagegen erhob X.___ am 1 3. September 2018 beim hiesigen Sozialversi cherungsgericht Beschwerde (Urk.

1) und beantragte, die angefochtene Verfü gung vom 2. August 2018 sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin zu ver pflichten, die gesetzlichen Leistungen zu erbringen, insbesondere sei ihr ab No vember 2017 eine Rente auszurichten; eventualiter sei die Sache zur weiteren Abklärung und Neubeurteilung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Die Beschwerdegegnerin schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 1 1. Oktober 2018 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5), wovon der Beschwerdeführerin am 2 4. Oktober 2018 Kenntnis gegeben wurde (Urk. 7). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 3.1 Am 1 0. Juli 2017 (Urk. 6/15/1-4) berichtete Dr. med. Y.___, Facharzt für allgemeine innere Medizin und langjähriger Hausarzt der Beschwerdeführerin, diese befinde sich seit über zehn Jahren wegen depressiven Episoden und Alko holüberkonsum in wiederholter Behandlung. Aktuell benötige sie eine intensive, suchtspezifische Begleitung sowie regelmässige Psychotherapie zur Verhinderung von Rückfällen in die Alkoholsucht. Von einer eindeutigen Stabilisierung der Si tuation könne noch nicht ausgegangen werden. 3. 2

Am 1. März 2018 wurde die Beschwerdeführer in durch die

Neuropsychologin, MSc

Z.___, untersucht (Untersuchungsbericht vom 8. März 2018, Urk. 6/26/9, 6/33/2-6) . Als bisherige «untersuchungsrelevante Diagnosen» nannte MSc

Z.___ folgende: - Psychische und Verhaltensstörungen durch Alkohol: Abhängigkeitssyn drom, gegenwärtig abstinent, aber in Behandlung mit aversiven oder hemmenden Medikamenten (F10.23) - Psychische und Verhaltensstörungen durch Sedativa und Hypnotika: Schädlicher Gebrauch (F13.1) - Psychische und Verhaltensstörungen durch Tabak: Abhängigkeitssyn drom, ständiger Substanzgebrauch (F17.25) - Kombinierte Persönlichkeitsstörung mit selbstunsicheren, ängstlichen und abhängigen Zügen (F61.0) - Generalisierte Angststörung (F41.1) - Rezidivierende depressive Störung (F33)

Die Neuropsychologin berichtet e, das anlässlich der Untersuchung festgestellte Arbeitstempo sei als stark verlangsamt zu bezeichnen, wobei von einer schwan kenden K onzentrationsfähigkeit auszugehen sei. Instruktionen hätten teils wie derholt präsentiert werden müssen. Im Gespräch habe die Beschwerdeführerin auch vereinzelt den Faden verloren. Zudem habe sich eine deutlich erhöhte Ant wortlatenz gezeigt, wobei auch Fehler wiederholt begangen worden seien. Die Frustrationstoleranz sei vermindert und es habe sich ein leicht impulsives Ver halten gezeigt, was in Anbetracht der deutlichen Verlangsamung irritierend ge wirkt habe (Urk. 6/33/3) . Gestützt auf die anlässlich der Untersuchung durchge führten Testverfahren gelangte MSc

Z.___ zum Schluss, bei der Beschwerdefüh rerin liege ein aktuell deutlich beeinträchtigtes kognitives Leistungsprofil mit Ein schränkungen in nahezu allen getesteten Bereichen vor. Im Vordergrund des kog nitiven Störungsbildes stehe eine deutliche (non -) verbale Gedächtnisstörung so wie auch eine starke psychomotorische Verlangsamung und exekutive Dysfunk tionen (Urk. 6/33/4).

Infolge dessen sei von einer mittelschweren neuropsycholo gischen Störung auszugehen. Um einer Progredienz der Gedächtnisstörung sowie weitere r kognitive r Leistungen entgegen zuwirken, sei die Aufrechterhaltung der Abstinenz dringend angezeigt. Sofern die affektiven Symptome behandelt und gemildert werden könnten, sei eine Verbesserung der kognitiven Leistungsfähig keit zu erwarten (Urk. 6/33/5). 3. 3

Anlässlich eines am 2 0. März 2018 am Kantonsspital A.___, Institut für Ra diologie und Nuklearmedizin, durchgeführten MRI des Schädels (Bericht vom 2 0. März 2018, Urk. 6/26/14-15) wurde festgestellt, dass kein akuter oder ch ro nischer ischämischer Infarkt, keine pathologische Atrophie der Hippocampusfor mation beidseits, keine Raumforderungen sowie keine pathologische Atrophie infra

- und supratentoriell, jedoch eine kleine mikroangiopathische

Foci

cerebellär

bds . DD erweiterte Virchow R obinsche

Räume vorliegen würden (Urk. 6/26/14). 3. 4

Dr. med. B.___, Fachar zt für Psychiatrie und Psychot h er apie, behandeln der Psychiater, nannte in seinem Bericht vom 2 7. März 2018 (Urk. 6/26/1-8) fol gende Diagnosen (Urk. 6/26/4) :

Mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit: - Mittelschwere kognitive Störung, wahrscheinlich alkoholbedingt, ICD-1 0 F10.74 - Persönlichkeitsstörung Cluster C - Typus, ängstlich vermeidend, ICD-10 F60.6

Ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit: - Rezidivierende depressive Störung, gg Vollremission unter Therapie, ICD-10 F33.4 - Alkoholabhängigkeit, gegenwärtig Vollabstinenz unter Disulfiram, ICD-10 F10.23 - Unklar e Arthropathien / Arthritiden

H abitual asthenischer Habitus mit BMI 17 - Nikotinabhängigkeit ICD-10 F17.25

Während der Arzt für die erlernte Tätigkeit als Drogerieverkäuferin eine vollstän dige Arbeitsunfähigkeit attestierte, liess er die Frage hinsichtlich einer adaptierten Beschäftigung unbeantwortet . Er hielt lediglich fest, die derzeit ausgeübte unent geltliche Hilfstätigkeit in einer Wohngruppe für Demenzpatienten (circa drei Stunden an drei Tagen in der Woche, wobei jeweils ein Ruheta g zwischen den Einsätzen erfolg

e) sei der Beschwerdeführerin weiterhin zumutbar (Urk. 6/26/7). Als Faktoren, welche der Eingliederung im Wege stünden nannte der Arzt die eingeschränkte Hirnleistung sowie die Ängste der Beschwerdeführerin. Befund mässig hielt Dr. B.___ fest, die Affekte seien gut moduliert und die Stimmung befinde sich in der Mittellage. Die Beschwerdeführerin berichte mit positivem Af fekt über die von ihr ausgeübte Arbeit in der Wohngruppe, äussere sich gleich zeitig jedoch auch traurig in Bezug auf den fehlenden Kontakt zu ihrer Tochter (Urk. 6/26/3). 3. 5

In seinem vom 1 0. September 2018 datierten Bericht (Urk. 3/4) bestätigte Dr. Y.___, dass die Beschwerdeführerin seit einem Jahr keinen Alkohol konsumiert habe. Auch sei die Benzodiazepin-Einnahme dosiert und nicht missbräuchlich erfolgt (Urk. 3/5) . 4.

Der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin und seine Auswirkung auf deren Leistungsfähigkeit lassen sich aufgrund der aktuellen Aktenlage nicht abschlies send beurteilen.

So wurde zwar aus neuropsychologischer Sicht ein deutlich beeinträchtigtes kog nitives Leistungsprofil mit Einschränkungen in nahezu allen getesteten Bereichen erhoben und dafürgehalten, bei einer Milderung der affektiven Symptome sei eine Verbesserung der kognitiven Leistungsfähigkeit zu erwarten (E. 3.2). Nachdem gemäss Rechtsprechung neuropsychologische Abklärungen lediglich e ine Zu - satzuntersuchung darstellen, und es grundsätzlich Aufgabe des psychiatrischen - oder allenfalls des neurologischen - Facharztes bleibt, die Arbeitsfähigkeit unter Berücksichtigung allfälliger neuropsychologischer Defizite einzuschätzen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_299/2019 vom 2 7. Juni 2019 E. 4), wäre diesbezüg lich eine nachvollziehbare Auseinandersetzung durch den behandelnden Psychi ater zu erwarten gewesen. Freilich erachtete auch er eine Vollabstinenz für die Gesamtprognose als zentral und empfahl eine Reevaluation nach weiteren sechs Monaten, da ein Maximum an Erholung nach etwa 12 Monaten Abstinenz zu erreichen sei (Urk. 6/26/5). Weshalb aber - seiner Einschätzung zufolge - bloss eine Beschäftigung im geschützten Rahmen beim Erreichen einer Verbesserung der Leistungsfähigkeit möglich sein soll (Urk. 6/26/5), bleibt unklar, zumal eine MRI-Untersuchung des Gehirns im Wesentlichen Normalbefunde ergab und der Psychiater das Vorliegen einer depressiven Symptomatik ausdrücklich verneinte (Urk. 6/26/4). Ferner fehlt es hinsichtlich der erhobenen Verhaltungsstörungen durch Alkohol und Sedativa/Hypnotika (E. 3.2, E. 3.4; Urk. 6/13, Urk. 6/40/3) an dem nunmehr von der Rechtsprechung geforderten strukturierten Beweisverfah ren, wie es grundsätzlich bei allen psychischen Erkrankungen durchzuführen ist (E. 1.3). Mithin kann weder auf die Beurteilung des behandelnden Psychiaters abgestellt werden, noch findet die Annahme des RAD, in einer adaptieren Tätig keit bestehe eine vollständige Arbeitsfähigkeit (Urk. 6/28/6-7), in den Akten eine hinreichende Stütze.

Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass die fachfremde Einschätzung des Psy chiaters, aus seiner Sicht sei mittels Skelettszintigraphie eine klinisch relevante entzündlich-rheumatische Erkrankung mit ausreichender Sicherheit ausgeschlos sen worden (Urk. 6/26/7), mit Blick auf die von Dr. med. C.___, Facharzt Rheumatologie und Innere Medizin, in Aussicht gestellten weiteren Untersuchun gen (Urk. 6/9/7) nicht zu genügen vermag.

5.

Nach dem Gesagten ist es bei der aktuellen medizinischen Aktenlage nicht mög lich, mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit die funktionelle Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin zu beurteilen. Die Be schwerde ist daher in dem Sinne gutzuheissen, dass die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Durchführung einer psychiatrischen

- sowie allen falls einer rheumatologischen - Abklärung und zu neuem Entscheid an die Be schwerdegegnerin zurückzuweisen ist .

Dabei wird die Beschwerdegegnerin nicht nur abzuklären haben, ob und in welchem Ausmass die Beschwerdeführerin imstande ist, eine Tätigkeit im ersten Arbeitsmarkt auszuüben, sondern auch, ob gegebe nenfalls eine (allfällige) Abstinenz zu einer Verbesserung der Leistungs- respek tive der Arbeitsfähigkeit führen würde. 6.

E. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art.

E. 6.1 Die Verfahrenskosten sind auf Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen; nach ständiger Recht sprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Ab klärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57).

E. 6.2 Ausgangsgemäss steht der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer in gestützt auf Art. 61 lit. g ATSG und § 34 Abs. 1 und 3 GSVGer eine Prozessentschädigung zu, welche ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses zu bemessen und auf Fr. 1’8 00.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung der Sozialversi cherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 2. August 2018 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit diese nach erfolgter Ab klärung im Sinne der Erwägungen neu verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 1’8 00 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Tomas Kempf - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber VogelWeber

E. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

Dispositiv
  1. X.___ , geboren 1965, war bis Juni 1998 im Detailhandel erwerbstätig und von da an Hausfrau und Mutter ( Urk.  6/4/1, 6/5/6). Am
  2. Juni 2017 ( Urk.  6/5) meldete sie sich unter Hinweis auf eine Poliarthropathie mit Daumenarthrose beidseits, rezidivierende depressive Störungen, gegenwärtig mittelgradig (F33.1), eine kombinierte Persönlichkeitsstörung (F61.0) sowie eine Alkoholabhängigkeit, gegenwärtig abstinent (F10.21) , zum Bezug von Leistungen der Invalidenversi cherung an. Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte daraufhin medizinische und erwerblich-berufliche Abklärungen . Mit Mitteilung vom 3
  3. Oktober 2017 teilte sie der Versicherten unter Hinweis darauf , dass diese selbst keine Eingliederungsmassnahmen gewünscht habe, mit, Eingliederungs massna hmen würden nicht durchgeführt , sondern die Rentenprüfung an Hand genommen ( Urk.  6/18-19 ). Sodann stellte die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 1
  4. April 2018 ( Urk.  6/29) in Aussicht, das Leistungs begehren von X.___ abzuweisen. Dagegen erhob die Versicherte mit Ein gabe vom
  5. beziehungsweise 2
  6. Mai 2018 ( Urk.  6/34, 6/37) Einwand und bean tragte, ihr sei eine ganze Rente auszurichten. Nach erneut er Rücksprache mit dem regionalen ärztlichen Dienst (RAD) und Gewährung des rechtlichen Gehörs hierzu (vgl. Urk.  6/38 sowie Stellungnahme der Versicherten vom 1
  7. Juli 2018 , Urk.  6/39) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 2.  August 2018 einen Ren tenanspruch der Versicherten ( Urk.  2) .
  8. Dagegen erhob X.___ am 1
  9. September 2018 beim hiesigen Sozialversi cherungsgericht Beschwerde ( Urk.  1) und beantragte, die angefochtene Verfü gung vom
  10. August 2018 sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin zu ver pflichten, die gesetzlichen Leistungen zu erbringen , insbesondere sei ihr ab No vember 2017 eine Rente auszurichten ; eventualiter sei die Sache zur weiteren Abklärung und Neubeurteilung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Die Beschwerdegegnerin schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 1
  11. Oktober 2018 auf Abweisung der Beschwerde ( Urk.  5), wovon der Beschwerdeführerin am 2
  12. Oktober 2018 Kenntnis gegeben wurde ( Urk.  7). Das Gericht zieht in Erwägung:
  13. 1.1      Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetz es über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG] ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2      Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art.  28 Abs.  1 des Bundesgesetz es über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.      ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , er halten oder verbessern können; b.      während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art.  6 ATSG) gewesen sind; und c.      nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art.  8 ATSG) sind.      Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art.  28 Abs.  2 IVG). 1.3      Nach bisheriger und langjähriger höchstrichterlicher Rechtsprechung führten Suchterkrankungen als solche nicht zu einer Invalidität im Sinne des Gesetzes. Sie wurden im Rahmen der Invalidenversicherung erst relevant, wenn sie eine Krankheit oder einen Unfall bewirkt hatten , in deren Folge ein körperlicher oder geistiger, die Erwerbsfähigkeit beeinträchtigender, Gesundheitsschaden eingetre ten war, oder wenn sie selber Folge eines körperlichen oder geistigen Gesund heitsschadens waren, dem Krankheitswert zukam. Ein invalidisierender psychi scher Gesundheitsschaden fehlte demgegenüber, wo in der Begutachtung im We sentlichen nur Befunde erhoben wurden, welche in der Sucht ihre hinreichende Erklärung fanden (Hinweise zur bisherigen Rechtsprechung in BGE 145 V 215 E. 4.1). Diese bisherige Rechtsprechung änderte das Bundesgericht mit BGE 145 V 215 dahingehend, dass - fachärztlich einwandfrei diagnostizierten - Abhängigkeits syndromen beziehungsweise Substanzkonsumstörungen nicht zum vornherein jede invalidenversicherungsrechtliche Relevanz abgesprochen werden kann (E. 5.3.3), sondern diese vielmehr als invalidenversicherungsrechtlich beachtliche (psychische) Gesundheitsschäden in Betracht fallen (E. 6). Gemäss BGE 143 V 418 E. 6 f. ist die Frage nach den Auswirkungen sämtlicher psychischer Erkrankungen auf das funktionelle Leistungsvermögen grundsätzlich unter Anwendung des strukturierten Beweisverfahrens nach BGE 141 V 281 zu beantworten. Hierzu gehören nach dem oben Ausgeführten auch Abhängigkeits syndrome (E. 6.2). Im Rahmen des strukturierten Beweisverfahrens kann und muss insbesondere dem Schweregrad der Abhängigkeit im konkreten Einzelfall Rechnung getragen werden. Diesem kommt nicht zuletzt deshalb Bedeutung zu, weil bei Abhängigkeitserkrankungen - wie auch bei anderen psychischen Störun gen - oft eine Gemengelage aus krankheitswertiger Störung sowie psychosozialen und soziokulturellen Faktoren vorliegt. Letztere sind selbstverständlich auch bei Abhängigkeitserkrankungen auszuklammern, wenn sie direkt negative funktio nelle Folgen zeitigen (vgl. bezüglich der Depressionen BGE 143 V 409 ff. E. 4.5.2). Eine krankheitswertige Störung muss umso ausgeprägter vorhanden sein, je stär ker psychosoziale oder soziokulturelle Faktoren das Beschwerdebild mitprägen (E. 6.3). Aus Gründen der Verhältnismässigkeit kann immerhin dort von einem strukturierten Beweisverfahren abgesehen werden, wo es nicht nötig oder geeig net ist. Es bleibt daher etwa dann entbehrlich, wenn für eine - länger dauernde (Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG) - Arbeitsunfähigkeit nach bestehender Aktenlage keine Hinweise bestehen oder eine solche im Rahmen beweiswertiger fachärztlicher Be richte in nachvollziehbar begründeter Weise verneint wird und allfälligen gegen teiligen Einschätzungen mangels fachärztlicher Qualifikation oder aus anderen Gründen kein Beweiswert beigemessen werden kann (E. 7).      Die neue Rechtsprechung zu den Suchterkrankungen ist im Grundsatz sofort an wendbar und gilt nicht nur für künftige, sondern für alle im Zeitpunkt der Ände rung hängigen Fälle (Urteil des Bundesgerichts 9C_309/2019 vom 7. November 2019 E. 4.1 mit Hinweis).
  14. 2.1      Die Beschwerdegegnerin wies das Leistungsbegehren mit der Begründung ab, es sei der Beschwerdeführerin möglich, unter Abstinenz einer adaptieren Tätigkeit uneingeschränkt nachzugehen. So habe sich im MRI des Schädels keine alkohol bedingte oder sonstige Pathologie gezeigt. Auch sei weiterhin von einem Substanzabusus von Benzodiazepinen auszugehen . Schliesslich seien alkoholbe dingte neurologische Auffälligkeiten bei dauerhafter Abstinenz und sofern keine Substanzschädigung des Gehirns vorliege, reversibel ( Urk.  2). 2.2      Die Beschwerdeführerin brachte demgegenüber vor, die Beschwerdegegnerin sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass sie im ersten Arbeitsmarkt bestehen könne. Vielmehr sei ihr nur eine im geschützten Rahmen ausgeübte Tätigkeit zumutbar, womit sie Anspruch auf ganze Invalidenrente habe ( Urk.  1 S. 6 und 8). Sollte wider Erwarten von einer uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit im ersten Arbeits markt ausgegangen werden, sei zu berücksichtigen, dass das Valideneinkommen zu tief und das Invalideneinkommen zu hoch angesetzt worden sei ( Urk.  1 S. 4-5). Sodann wär e ihr der (maximale) leidensbedingte Abzug im Umfang von 25 % zu gewähren ( Urk.  1 S. 5), womit ihr auch in diesem Fall eine Invalidenrente zustünde .
  15. 3.1      Am 1
  16. Juli 2017 ( Urk.  6/15/1-4) berichtete Dr.  med. Y.___ , Facharzt für allgemeine innere Medizin und langjähriger Hausarzt der Beschwerdeführerin, diese befinde sich seit über zehn Jahren wegen depressiven Episoden und Alko holüberkonsum in wiederholter Behandlung. Aktuell benötige sie eine intensive, suchtspezifische Begleitung sowie regelmässige Psychotherapie zur Verhinderung von Rückfällen in die Alkoholsucht. Von einer eindeutigen Stabilisierung der Si tuation könne noch nicht ausgegangen werden.
  17. 2      Am
  18. März 2018 wurde die Beschwerdeführer in durch die Neuropsychologin, MSc Z.___ , untersucht ( Untersuchungsbericht vom
  19. März 2018, Urk.  6/26/9, 6/33/2-6) . Als bisherige «untersuchungsrelevante Diagnosen» nannte MSc Z.___ folgende: - Psychische und Verhaltensstörungen durch Alkohol: Abhängigkeitssyn drom, gegenwärtig abstinent, aber in Behandlung mit aversiven oder hemmenden Medikamenten (F10.23) - Psychische und Verhaltensstörungen durch Sedativa und Hypnotika: Schädlicher Gebrauch (F13.1) - Psychische und Verhaltensstörungen durch Tabak: Abhängigkeitssyn drom, ständiger Substanzgebrauch (F17.25) - Kombinierte Persönlichkeitsstörung mit selbstunsicheren, ängstlichen und abhängigen Zügen (F61.0) - Generalisierte Angststörung (F41.1) - Rezidivierende depressive Störung (F33)      Die Neuropsychologin berichtet e , das anlässlich der Untersuchung festgestellte Arbeitstempo sei als stark verlangsamt zu bezeichnen, wobei von einer schwan kenden K onzentrationsfähigkeit auszugehen sei. Instruktionen hätten teils wie derholt präsentiert werden müssen. Im Gespräch habe die Beschwerdeführerin auch vereinzelt den Faden verloren. Zudem habe sich eine deutlich erhöhte Ant wortlatenz gezeigt, wobei auch Fehler wiederholt begangen worden seien. Die Frustrationstoleranz sei vermindert und es habe sich ein leicht impulsives Ver halten gezeigt, was in Anbetracht der deutlichen Verlangsamung irritierend ge wirkt habe ( Urk.  6/33/3 ) . Gestützt auf die anlässlich der Untersuchung durchge führten Testverfahren gelangte MSc Z.___ zum Schluss, bei der Beschwerdefüh rerin liege ein aktuell deutlich beeinträchtigtes kognitives Leistungsprofil mit Ein schränkungen in nahezu allen getesteten Bereichen vor. Im Vordergrund des kog nitiven Störungsbildes stehe eine deutliche ( non -) verbale Gedächtnisstörung so wie auch eine starke psychomotorische Verlangsamung und exekutive Dysfunk tionen ( Urk.  6/33/4). Infolge dessen sei von einer mittelschweren neuropsycholo gischen Störung auszugehen. Um einer Progredienz der Gedächtnisstörung sowie weitere r kognitive r Leistungen entgegen zuwirken, sei die Aufrechterhaltung der Abstinenz dringend angezeigt. Sofern die affektiven Symptome behandelt und gemildert werden könnten, sei eine Verbesserung der kognitiven Leistungsfähig keit zu erwarten ( Urk.  6/33/5).
  20. 3      Anlässlich eines am 2
  21. März 2018 am Kantonsspital A.___ , Institut für Ra diologie und Nuklearmedizin, durchgeführten MRI des Schädels (Bericht vom 2
  22. März 2018, Urk.  6/26/14-15) wurde festgestellt , dass kein akuter oder ch ro nischer ischämischer Infarkt, keine pathologische Atrophie der Hippocampusfor mation beidseits, keine Raumforderungen sowie keine pathologische Atrophie infra - und supratentoriell , jedoch eine kleine mikroangiopathische Foci cerebellär bds . DD erweiterte Virchow R obinsche Räume vorliegen würden ( Urk.  6/26/14).
  23. 4      Dr.  med. B.___ , Fachar zt für Psychiatrie und Psychot h er apie, behandeln der Psychiater, nannte in seinem Bericht vom 2
  24. März 2018 ( Urk.  6/26/1-8) fol gende Diagnosen ( Urk.  6/26/4) :      Mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit: - Mittelschwere kognitive Störung, wahrscheinlich alkoholbedingt, ICD-1 0 F10.74 - Persönlichkeitsstörung Cluster C - Typus, ängstlich vermeidend, ICD-10 F60.6      Ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit: - Rezidivierende depressive Störung, gg Vollremission unter Therapie, ICD-10 F33.4 - Alkoholabhängigkeit, gegenwärtig Vollabstinenz unter Disulfiram , ICD-10 F10.23 - Unklar e Arthropathien / Arthritiden H abitual asthenischer Habitus mit BMI 17 - Nikotinabhängigkeit ICD-10 F17.25      Während der Arzt für die erlernte Tätigkeit als Drogerieverkäuferin eine vollstän dige Arbeitsunfähigkeit attestierte, liess er die Frage hinsichtlich einer adaptierten Beschäftigung unbeantwortet . Er hielt lediglich fest, die derzeit ausgeübte unent geltliche Hilfstätigkeit in einer Wohngruppe für Demenzpatienten (circa drei Stunden an drei Tagen in der Woche, wobei jeweils ein Ruheta g zwischen den Einsätzen erfolg e) sei der Beschwerdeführerin weiterhin zumutbar ( Urk.  6/26/7). Als Faktoren, welche der Eingliederung im Wege stünden nannte der Arzt die eingeschränkte Hirnleistung sowie die Ängste der Beschwerdeführerin. Befund mässig hielt Dr.  B.___ fest, die Affekte seien gut moduliert und die Stimmung befinde sich in der Mittellage. Die Beschwerdeführerin berichte mit positivem Af fekt über die von ihr ausgeübte Arbeit in der Wohngruppe, äussere sich gleich zeitig jedoch auch traurig in Bezug auf den fehlenden Kontakt zu ihrer Tochter ( Urk.  6/26/3).
  25. 5      In seinem vom 1
  26. September 2018 datierten Bericht ( Urk.  3/4) bestätigte Dr.  Y.___ , dass die Beschwerdeführerin seit einem Jahr keinen Alkohol konsumiert habe. Auch sei die Benzodiazepin-Einnahme dosiert und nicht missbräuchlich erfolgt ( Urk.  3/5) .
  27. Der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin und seine Auswirkung auf deren Leistungsfähigkeit lassen sich aufgrund der aktuellen Aktenlage nicht abschlies send beurteilen.      So wurde zwar aus neuropsychologischer Sicht ein deutlich beeinträchtigtes kog nitives Leistungsprofil mit Einschränkungen in nahezu allen getesteten Bereichen erhoben und dafürgehalten, bei einer Milderung der affektiven Symptome sei eine Verbesserung der kognitiven Leistungsfähigkeit zu erwarten (E. 3.2). Nachdem gemäss Rechtsprechung neuropsychologische Abklärungen lediglich e ine Zu - satzuntersuchung darstellen , und es grundsätzlich Aufgabe des psychiatrischen - oder allenfalls des neurologischen - Facharztes bleibt, die Arbeitsfähigkeit unter Berücksichtigung allfälliger neuropsychologischer Defizite einzuschätzen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_299/2019 vom 2
  28. Juni 2019 E. 4 ) , wäre diesbezüg lich eine nachvollziehbare Auseinandersetzung durch den behandelnden Psychi ater zu erwarten gewesen. Freilich erachtete auch er eine Vollabstinenz für die Gesamtprognose als zentral und empfahl eine Reevaluation nach weiteren sechs Monaten, da ein Maximum an Erholung nach etwa 12 Monaten Abstinenz zu erreichen sei ( Urk.  6/26/5). Weshalb aber - seiner Einschätzung zufolge - bloss eine Beschäftigung im geschützten Rahmen beim Erreichen einer Verbesserung der Leistungsfähigkeit möglich sein soll ( Urk.  6/26/5), bleibt unklar, zumal eine MRI-Untersuchung des Gehirns im Wesentlichen Normalbefunde ergab und der Psychiater das Vorliegen einer depressiven Symptomatik ausdrücklich verneinte ( Urk.  6/26/4). Ferner fehlt es hinsichtlich der erhobenen Verhaltungsstörungen durch Alkohol und Sedativa/Hypnotika (E. 3.2, E. 3.4; Urk.  6/13, Urk.  6/40/3) an dem nunmehr von der Rechtsprechung geforderten strukturierten Beweisverfah ren, wie es grundsätzlich bei allen psychischen Erkrankungen durchzuführen ist (E. 1.3). Mithin kann weder auf die Beurteilung des behandelnden Psychiaters abgestellt werden, noch findet die Annahme des RAD, in einer adaptieren Tätig keit bestehe eine vollständige Arbeitsfähigkeit ( Urk.  6/28/6-7), in den Akten eine hinreichende Stütze.      Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass die fachfremde Einschätzung des Psy chiaters, aus seiner Sicht sei mittels Skelettszintigraphie eine klinisch relevante entzündlich-rheumatische Erkrankung mit ausreichender Sicherheit ausgeschlos sen worden ( Urk.  6/26/7), mit Blick auf die von Dr.  med. C.___ , Facharzt Rheumatologie und Innere Medizin, in Aussicht gestellten weiteren Untersuchun gen ( Urk.  6/9/7) nicht zu genügen vermag.
  29. Nach dem Gesagten ist es bei der aktuellen medizinischen Aktenlage nicht mög lich, mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit die funktionelle Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin zu beurteilen. Die Be schwerde ist daher in dem Sinne gutzuheissen, dass die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Durchführung einer psychiatrischen - sowie allen falls einer rheumatologischen - Abklärung und zu neuem Entscheid an die Be schwerdegegnerin zurückzuweisen ist . Dabei wird die Beschwerdegegnerin nicht nur abzuklären haben, ob und in welchem Ausmass die Beschwerdeführerin imstande ist, eine Tätigkeit im ersten Arbeitsmarkt auszuüben, sondern auch, ob gegebe nenfalls eine (allfällige) Abstinenz zu einer Verbesserung der Leistungs- respek tive der Arbeitsfähigkeit führen würde.
  30. 6.1      Die Verfahrenskosten sind auf Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen; nach ständiger Recht sprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Ab klärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57). 6.2      Ausgangsgemäss steht der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer in gestützt auf Art. 61 lit. g ATSG und § 34 Abs. 1 und 3 GSVGer eine Prozessentschädigung zu, welche ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses zu bemessen und auf Fr.  1’8 00.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist. Das Gericht erkennt:
  31. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung der Sozialversi cherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom
  32. August 2018 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit diese nach erfolgter Ab klärung im Sinne der Erwägungen neu verfüge.
  33. Die Gerichtskosten von Fr.  600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt.
  34. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr.  1’8 00 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
  35. Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Tomas Kempf - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
  36. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art.  82 ff. in Verbindung mit Art.  90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1
  37. Juli bis und mit 1
  38. August sowie vom 1
  39. Dezember bis und mit dem
  40. Januar ( Art.  46 BGG).      Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.      Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art.  42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber VogelWeber
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2018.00779

V. Kammer Sozialversicherungsrichter Vogel, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Philipp Ersatzrichterin Gasser Küffer Gerichtsschreiber Weber Urteil vom 2 0. März 2020 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Tomas Kempf Schlegel Kempf Rechtsanwälte Webernstrasse 5, Postfach, 8610 Uster gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___, geboren 1965, war bis Juni 1998 im Detailhandel erwerbstätig und von da an Hausfrau und Mutter (Urk. 6/4/1, 6/5/6). Am 1. Juni 2017 (Urk. 6/5) meldete sie sich unter Hinweis auf eine Poliarthropathie mit Daumenarthrose beidseits, rezidivierende depressive Störungen, gegenwärtig mittelgradig (F33.1), eine kombinierte Persönlichkeitsstörung (F61.0) sowie eine Alkoholabhängigkeit, gegenwärtig abstinent (F10.21), zum Bezug von Leistungen der Invalidenversi cherung an. Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte daraufhin medizinische und erwerblich-berufliche Abklärungen . Mit Mitteilung vom 3 0. Oktober 2017 teilte sie der Versicherten unter Hinweis darauf, dass diese

selbst keine Eingliederungsmassnahmen gewünscht habe, mit, Eingliederungs massna hmen würden nicht durchgeführt, sondern die Rentenprüfung an Hand genommen

(Urk. 6/18-19). Sodann stellte

die IV-Stelle

mit Vorbescheid vom 1 6. April 2018 (Urk. 6/29) in Aussicht, das Leistungs begehren von X.___ abzuweisen. Dagegen erhob die Versicherte mit Ein gabe vom 7. beziehungsweise 2 4. Mai 2018 (Urk. 6/34, 6/37) Einwand und bean tragte, ihr

sei eine ganze Rente auszurichten. Nach erneut er Rücksprache mit dem regionalen ärztlichen Dienst (RAD) und Gewährung des rechtlichen Gehörs hierzu (vgl.

Urk. 6/38 sowie Stellungnahme der Versicherten vom 1 1. Juli 2018,

Urk. 6/39) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 2. August 2018 einen Ren tenanspruch der Versicherten (Urk. 2) . 2.

Dagegen erhob X.___ am 1 3. September 2018 beim hiesigen Sozialversi cherungsgericht Beschwerde (Urk.

1) und beantragte, die angefochtene Verfü gung vom 2. August 2018 sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin zu ver pflichten, die gesetzlichen Leistungen zu erbringen, insbesondere sei ihr ab No vember 2017 eine Rente auszurichten; eventualiter sei die Sache zur weiteren Abklärung und Neubeurteilung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Die Beschwerdegegnerin schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 1 1. Oktober 2018 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5), wovon der Beschwerdeführerin am 2 4. Oktober 2018 Kenntnis gegeben wurde (Urk. 7). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des

Bundesgesetz es über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetz es über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, er halten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3

Nach bisheriger und langjähriger höchstrichterlicher Rechtsprechung führten Suchterkrankungen als solche nicht zu einer Invalidität im Sinne des Gesetzes. Sie wurden im Rahmen der Invalidenversicherung erst relevant, wenn sie eine Krankheit oder einen Unfall bewirkt hatten, in deren Folge ein körperlicher oder geistiger, die Erwerbsfähigkeit beeinträchtigender, Gesundheitsschaden eingetre ten war, oder wenn sie selber Folge eines körperlichen oder geistigen Gesund heitsschadens waren, dem Krankheitswert zukam. Ein invalidisierender psychi scher Gesundheitsschaden fehlte demgegenüber, wo in der Begutachtung im We sentlichen nur Befunde erhoben wurden, welche in der Sucht ihre hinreichende Erklärung fanden (Hinweise zur bisherigen Rechtsprechung in BGE 145 V 215 E. 4.1).

Diese bisherige Rechtsprechung änderte das Bundesgericht mit BGE 145 V 215 dahingehend, dass - fachärztlich einwandfrei diagnostizierten - Abhängigkeits syndromen beziehungsweise Substanzkonsumstörungen nicht zum vornherein jede invalidenversicherungsrechtliche Relevanz abgesprochen werden kann (E. 5.3.3), sondern diese vielmehr als invalidenversicherungsrechtlich beachtliche (psychische) Gesundheitsschäden in Betracht fallen (E. 6). Gemäss BGE 143 V 418 E. 6 f. ist die Frage nach den Auswirkungen sämtlicher psychischer Erkrankungen auf das funktionelle Leistungsvermögen grundsätzlich unter Anwendung des strukturierten Beweisverfahrens nach BGE 141 V 281 zu beantworten. Hierzu gehören nach dem oben Ausgeführten auch Abhängigkeits syndrome (E. 6.2).

Im Rahmen des strukturierten Beweisverfahrens kann und muss insbesondere dem Schweregrad der Abhängigkeit im konkreten Einzelfall Rechnung getragen werden. Diesem kommt nicht zuletzt deshalb Bedeutung zu, weil bei Abhängigkeitserkrankungen - wie auch bei anderen psychischen Störun gen - oft eine Gemengelage aus krankheitswertiger Störung sowie psychosozialen und soziokulturellen Faktoren vorliegt. Letztere sind selbstverständlich auch bei Abhängigkeitserkrankungen auszuklammern, wenn sie direkt negative funktio nelle Folgen zeitigen (vgl. bezüglich der Depressionen BGE 143 V 409 ff. E. 4.5.2). Eine krankheitswertige Störung muss umso ausgeprägter vorhanden sein, je stär ker psychosoziale oder soziokulturelle Faktoren das Beschwerdebild mitprägen (E. 6.3).

Aus Gründen der Verhältnismässigkeit kann immerhin dort von einem strukturierten Beweisverfahren abgesehen werden, wo es nicht nötig oder geeig net ist. Es bleibt daher etwa dann entbehrlich, wenn für eine - länger dauernde (Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG) - Arbeitsunfähigkeit nach bestehender Aktenlage keine Hinweise bestehen oder eine solche im Rahmen beweiswertiger fachärztlicher Be richte in nachvollziehbar begründeter Weise verneint wird und allfälligen gegen teiligen Einschätzungen mangels fachärztlicher Qualifikation oder aus anderen Gründen kein Beweiswert beigemessen werden kann (E. 7).

Die neue Rechtsprechung zu den Suchterkrankungen ist im Grundsatz sofort an wendbar und gilt nicht nur für künftige, sondern für alle im Zeitpunkt der Ände rung hängigen Fälle (Urteil des Bundesgerichts 9C_309/2019 vom 7. November 2019 E. 4.1 mit Hinweis). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin wies das Leistungsbegehren mit der Begründung ab, es sei der Beschwerdeführerin möglich, unter Abstinenz einer adaptieren Tätigkeit uneingeschränkt nachzugehen. So habe sich im MRI des Schädels keine alkohol bedingte oder sonstige Pathologie gezeigt. Auch sei weiterhin von einem Substanzabusus von Benzodiazepinen auszugehen . Schliesslich seien alkoholbe dingte neurologische Auffälligkeiten bei dauerhafter Abstinenz und sofern keine Substanzschädigung des Gehirns vorliege, reversibel (Urk. 2).

2.2

Die Beschwerdeführerin brachte demgegenüber vor, die Beschwerdegegnerin sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass sie im ersten Arbeitsmarkt bestehen könne. Vielmehr sei ihr nur eine im geschützten Rahmen ausgeübte Tätigkeit zumutbar, womit sie Anspruch auf ganze Invalidenrente habe (Urk. 1 S. 6 und 8). Sollte wider Erwarten von einer uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit im ersten Arbeits markt ausgegangen werden, sei zu berücksichtigen, dass das

Valideneinkommen zu tief und das Invalideneinkommen zu hoch angesetzt worden sei (Urk. 1 S. 4-5). Sodann wär e ihr der (maximale) leidensbedingte Abzug im Umfang von 25 % zu gewähren (Urk. 1 S. 5), womit ihr auch in diesem Fall eine Invalidenrente zustünde . 3. 3.1

Am 1 0. Juli 2017 (Urk. 6/15/1-4) berichtete Dr. med. Y.___, Facharzt für allgemeine innere Medizin und langjähriger Hausarzt der Beschwerdeführerin, diese befinde sich seit über zehn Jahren wegen depressiven Episoden und Alko holüberkonsum in wiederholter Behandlung. Aktuell benötige sie eine intensive, suchtspezifische Begleitung sowie regelmässige Psychotherapie zur Verhinderung von Rückfällen in die Alkoholsucht. Von einer eindeutigen Stabilisierung der Si tuation könne noch nicht ausgegangen werden. 3. 2

Am 1. März 2018 wurde die Beschwerdeführer in durch die

Neuropsychologin, MSc

Z.___, untersucht (Untersuchungsbericht vom 8. März 2018, Urk. 6/26/9, 6/33/2-6) . Als bisherige «untersuchungsrelevante Diagnosen» nannte MSc

Z.___ folgende: - Psychische und Verhaltensstörungen durch Alkohol: Abhängigkeitssyn drom, gegenwärtig abstinent, aber in Behandlung mit aversiven oder hemmenden Medikamenten (F10.23) - Psychische und Verhaltensstörungen durch Sedativa und Hypnotika: Schädlicher Gebrauch (F13.1) - Psychische und Verhaltensstörungen durch Tabak: Abhängigkeitssyn drom, ständiger Substanzgebrauch (F17.25) - Kombinierte Persönlichkeitsstörung mit selbstunsicheren, ängstlichen und abhängigen Zügen (F61.0) - Generalisierte Angststörung (F41.1) - Rezidivierende depressive Störung (F33)

Die Neuropsychologin berichtet e, das anlässlich der Untersuchung festgestellte Arbeitstempo sei als stark verlangsamt zu bezeichnen, wobei von einer schwan kenden K onzentrationsfähigkeit auszugehen sei. Instruktionen hätten teils wie derholt präsentiert werden müssen. Im Gespräch habe die Beschwerdeführerin auch vereinzelt den Faden verloren. Zudem habe sich eine deutlich erhöhte Ant wortlatenz gezeigt, wobei auch Fehler wiederholt begangen worden seien. Die Frustrationstoleranz sei vermindert und es habe sich ein leicht impulsives Ver halten gezeigt, was in Anbetracht der deutlichen Verlangsamung irritierend ge wirkt habe (Urk. 6/33/3) . Gestützt auf die anlässlich der Untersuchung durchge führten Testverfahren gelangte MSc

Z.___ zum Schluss, bei der Beschwerdefüh rerin liege ein aktuell deutlich beeinträchtigtes kognitives Leistungsprofil mit Ein schränkungen in nahezu allen getesteten Bereichen vor. Im Vordergrund des kog nitiven Störungsbildes stehe eine deutliche (non -) verbale Gedächtnisstörung so wie auch eine starke psychomotorische Verlangsamung und exekutive Dysfunk tionen (Urk. 6/33/4).

Infolge dessen sei von einer mittelschweren neuropsycholo gischen Störung auszugehen. Um einer Progredienz der Gedächtnisstörung sowie weitere r kognitive r Leistungen entgegen zuwirken, sei die Aufrechterhaltung der Abstinenz dringend angezeigt. Sofern die affektiven Symptome behandelt und gemildert werden könnten, sei eine Verbesserung der kognitiven Leistungsfähig keit zu erwarten (Urk. 6/33/5). 3. 3

Anlässlich eines am 2 0. März 2018 am Kantonsspital A.___, Institut für Ra diologie und Nuklearmedizin, durchgeführten MRI des Schädels (Bericht vom 2 0. März 2018, Urk. 6/26/14-15) wurde festgestellt, dass kein akuter oder ch ro nischer ischämischer Infarkt, keine pathologische Atrophie der Hippocampusfor mation beidseits, keine Raumforderungen sowie keine pathologische Atrophie infra

- und supratentoriell, jedoch eine kleine mikroangiopathische

Foci

cerebellär

bds . DD erweiterte Virchow R obinsche

Räume vorliegen würden (Urk. 6/26/14). 3. 4

Dr. med. B.___, Fachar zt für Psychiatrie und Psychot h er apie, behandeln der Psychiater, nannte in seinem Bericht vom 2 7. März 2018 (Urk. 6/26/1-8) fol gende Diagnosen (Urk. 6/26/4) :

Mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit: - Mittelschwere kognitive Störung, wahrscheinlich alkoholbedingt, ICD-1 0 F10.74 - Persönlichkeitsstörung Cluster C - Typus, ängstlich vermeidend, ICD-10 F60.6

Ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit: - Rezidivierende depressive Störung, gg Vollremission unter Therapie, ICD-10 F33.4 - Alkoholabhängigkeit, gegenwärtig Vollabstinenz unter Disulfiram, ICD-10 F10.23 - Unklar e Arthropathien / Arthritiden

H abitual asthenischer Habitus mit BMI 17 - Nikotinabhängigkeit ICD-10 F17.25

Während der Arzt für die erlernte Tätigkeit als Drogerieverkäuferin eine vollstän dige Arbeitsunfähigkeit attestierte, liess er die Frage hinsichtlich einer adaptierten Beschäftigung unbeantwortet . Er hielt lediglich fest, die derzeit ausgeübte unent geltliche Hilfstätigkeit in einer Wohngruppe für Demenzpatienten (circa drei Stunden an drei Tagen in der Woche, wobei jeweils ein Ruheta g zwischen den Einsätzen erfolg

e) sei der Beschwerdeführerin weiterhin zumutbar (Urk. 6/26/7). Als Faktoren, welche der Eingliederung im Wege stünden nannte der Arzt die eingeschränkte Hirnleistung sowie die Ängste der Beschwerdeführerin. Befund mässig hielt Dr. B.___ fest, die Affekte seien gut moduliert und die Stimmung befinde sich in der Mittellage. Die Beschwerdeführerin berichte mit positivem Af fekt über die von ihr ausgeübte Arbeit in der Wohngruppe, äussere sich gleich zeitig jedoch auch traurig in Bezug auf den fehlenden Kontakt zu ihrer Tochter (Urk. 6/26/3). 3. 5

In seinem vom 1 0. September 2018 datierten Bericht (Urk. 3/4) bestätigte Dr. Y.___, dass die Beschwerdeführerin seit einem Jahr keinen Alkohol konsumiert habe. Auch sei die Benzodiazepin-Einnahme dosiert und nicht missbräuchlich erfolgt (Urk. 3/5) . 4.

Der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin und seine Auswirkung auf deren Leistungsfähigkeit lassen sich aufgrund der aktuellen Aktenlage nicht abschlies send beurteilen.

So wurde zwar aus neuropsychologischer Sicht ein deutlich beeinträchtigtes kog nitives Leistungsprofil mit Einschränkungen in nahezu allen getesteten Bereichen erhoben und dafürgehalten, bei einer Milderung der affektiven Symptome sei eine Verbesserung der kognitiven Leistungsfähigkeit zu erwarten (E. 3.2). Nachdem gemäss Rechtsprechung neuropsychologische Abklärungen lediglich e ine Zu - satzuntersuchung darstellen, und es grundsätzlich Aufgabe des psychiatrischen - oder allenfalls des neurologischen - Facharztes bleibt, die Arbeitsfähigkeit unter Berücksichtigung allfälliger neuropsychologischer Defizite einzuschätzen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_299/2019 vom 2 7. Juni 2019 E. 4), wäre diesbezüg lich eine nachvollziehbare Auseinandersetzung durch den behandelnden Psychi ater zu erwarten gewesen. Freilich erachtete auch er eine Vollabstinenz für die Gesamtprognose als zentral und empfahl eine Reevaluation nach weiteren sechs Monaten, da ein Maximum an Erholung nach etwa 12 Monaten Abstinenz zu erreichen sei (Urk. 6/26/5). Weshalb aber - seiner Einschätzung zufolge - bloss eine Beschäftigung im geschützten Rahmen beim Erreichen einer Verbesserung der Leistungsfähigkeit möglich sein soll (Urk. 6/26/5), bleibt unklar, zumal eine MRI-Untersuchung des Gehirns im Wesentlichen Normalbefunde ergab und der Psychiater das Vorliegen einer depressiven Symptomatik ausdrücklich verneinte (Urk. 6/26/4). Ferner fehlt es hinsichtlich der erhobenen Verhaltungsstörungen durch Alkohol und Sedativa/Hypnotika (E. 3.2, E. 3.4; Urk. 6/13, Urk. 6/40/3) an dem nunmehr von der Rechtsprechung geforderten strukturierten Beweisverfah ren, wie es grundsätzlich bei allen psychischen Erkrankungen durchzuführen ist (E. 1.3). Mithin kann weder auf die Beurteilung des behandelnden Psychiaters abgestellt werden, noch findet die Annahme des RAD, in einer adaptieren Tätig keit bestehe eine vollständige Arbeitsfähigkeit (Urk. 6/28/6-7), in den Akten eine hinreichende Stütze.

Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass die fachfremde Einschätzung des Psy chiaters, aus seiner Sicht sei mittels Skelettszintigraphie eine klinisch relevante entzündlich-rheumatische Erkrankung mit ausreichender Sicherheit ausgeschlos sen worden (Urk. 6/26/7), mit Blick auf die von Dr. med. C.___, Facharzt Rheumatologie und Innere Medizin, in Aussicht gestellten weiteren Untersuchun gen (Urk. 6/9/7) nicht zu genügen vermag.

5.

Nach dem Gesagten ist es bei der aktuellen medizinischen Aktenlage nicht mög lich, mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit die funktionelle Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin zu beurteilen. Die Be schwerde ist daher in dem Sinne gutzuheissen, dass die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Durchführung einer psychiatrischen

- sowie allen falls einer rheumatologischen - Abklärung und zu neuem Entscheid an die Be schwerdegegnerin zurückzuweisen ist .

Dabei wird die Beschwerdegegnerin nicht nur abzuklären haben, ob und in welchem Ausmass die Beschwerdeführerin imstande ist, eine Tätigkeit im ersten Arbeitsmarkt auszuüben, sondern auch, ob gegebe nenfalls eine (allfällige) Abstinenz zu einer Verbesserung der Leistungs- respek tive der Arbeitsfähigkeit führen würde. 6. 6.1

Die Verfahrenskosten sind auf Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen; nach ständiger Recht sprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Ab klärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57). 6.2

Ausgangsgemäss steht der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer in gestützt auf Art. 61 lit. g ATSG und § 34 Abs. 1 und 3 GSVGer eine Prozessentschädigung zu, welche ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses zu bemessen und auf Fr. 1’8 00.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung der Sozialversi cherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 2. August 2018 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit diese nach erfolgter Ab klärung im Sinne der Erwägungen neu verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 1’8 00 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Tomas Kempf - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber VogelWeber