Sachverhalt
1.
1.1
X.___ , geboren 1960 , war ab September 1988 bei der
Z.___ und ab 2010 weiterhin
bei der (durch Spaltung neu gegründete n ) Y.___ als La germitarbeiter angestellt (Urk. 6/I/ 3, Urk. 6 / I/1 5 /3 , Urk. 6/I/ 32/1 ) .
Bei einem U nfall vom 2 2. Mai 1982 hatte er eine komplexe Läsion mit Ruptur des vorderen und hinteren Kreuzbandes am linken Kniegelenk erlitten ( Urk. 6/V/1/13-15 , Urk. 6/V/1/34 ). In der Folge wurde das linke Knie über die Jahre mehr als
zehn Mal operiert ( Urk. 6/V/1/ 112, Urk. 6/V/ 1/330-331 , Urk. 6/V/1/394-397 ) , unter anderem erfolgte am 3. Dezember 2003 der Einsatz einer Knie-Totalprothese links ( Urk. 6/ V/1/194, Urk. 6/V/1/257 ) und am 14. November
2013 eine Hemipatellektomie ( Urk. 6/V/1/310-315) . Die Suva erbrachte für die Folgen dieses Unfalls und die Rückfälle jeweils die gesetzlichen Leistungen ( Urk. 6/V/1/1-870) .
1.2
Am 7. Januar 2014 meldete sich der Versicherte wegen starker Sch merzen im (linken) Knie nach mehrmaligen Operationen und Kniegelenksprothese bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 6/I/3 ). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizi ni schen und erwerblichen Verhältnisse ab ; unter anderem holte sie mehrmals das jeweils aktualisierte Unfall- Aktendossier der Suva ein (zuletzt in Urk. 6/V/1-870) . Ausserdem führte sie Frühinterventionsmassnahmen durch (Urk. 6/ I/25-26 , Urk. 6/I/29 ).
Mit Operation en vom
6. J uni und 3 1. Juli 2014 in der Orthopädie Untere Extre mitäten der A.___
wurde die Knietotalprothese links des Beschwer deführer s bei Low-grade-Infekt und Lockerung der Femurkomponente zweizeitig gewechselt (Urk. 6/II/3/3 , Urk. 6/V/1/421, Urk. 6/V/1/435 ) . Der postoperative Heilungsverlauf war wegen einer Wundheilungsstörung mit Hautnekrose und Infekt erschwert ( Urk.
6/V/1/480, Urk.
6/V/1/49 9, Urk. 6/V/1/501 ). Mit Mitteilung vom
8. Oktober 2014 stellte die IV-Stelle fest, dass Massnahmen
zum Arbeits platzerhalt derzeit aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich sei en (Urk. 6/I/28 ). Während des stationären Aufenthaltes in der A.___ vom 1 4. Novem ber bis 12. Dezember 2014 erfolgte a m 15. und 25. November sowie am 4. Dezem ber 2014 je eine weitere Operation am linken Kniegelenk mit Wunddébridement , Wundexzision und Schraubenentfernung sowie Muskell appen deckung (Urk. 6/V/1/506, Urk. 6/V/1/512 , Urk. 6/V/1/517-519 , Urk. 6/V/1/535 ). Am 7.
April 2015 wurde der Versicherte auf der Neurologie der A.___ vom Leitenden Oberarzt Neurologie Dr. med.
B.___ untersucht ( Urk. 6/V/1/571 ). Wegen Instabilitätsgefühlen, erheblichen Schmerzen und (rein formal) nicht adä quater Infekttherapie ( Urk. 6/V/1/661) wurde am 21. Januar 2016 eine weitere Operation am linken Knie gelenk mit Inlaywechsel über Tuberositas -Osteotomie und Bakteriologie durchgeführt ( Urk. 6/V/1/681). Im Bericht der A.___
vom 14. April 2016 wurde drei Monate postoperativ schliesslich festgehalten, da ss eine gewisse Besserung gegenüber der Voroperation bei allerdings kaum belas tungsfähigem (linkem) Knie eingetreten sei, dass eine Rückkehr in die Tätigkeit als Lagermitarbeiter nicht mehr möglich sein werde und chirurgisch nichts mehr auszurichten sei ( Urk. 6/V/1/708).
Am 15. Juni 2016 erfolgte bei der Suva daraufhin die kreisärztliche Abschlussunter suchung durch Dr. med. C.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungs apparates, der in Bezug auf die unfallkausalen gesundheitlichen Beeinträch ti gungen am linken Knie auf eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in der angestam mten Tätigkeit und eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit schloss (Urk. 6/V/1/723-729).
D en Integritätss chaden schätzte er in der medizinischen Beurteilung vom 1 2. Juli 2016 auf 40 % (Urk. 6/V /1/763 ). Gestützt darauf stellte die Suva die Taggeldleistungen und Kostenübernahme für die Heil behandlungen mit Mitteilung vom 2 7. September 2016 per 30. November 2016 ein (Urk. 6/V/I/817). Mit Verfügung vom 2 9. September 2016 verneinte sie einen Anspruch des Versicherten auf eine Invalidenrente bei einer Erwerbs ein busse von 2.5 % und sprach ihm eine Integritätsentschädigung zu (Urk. 6/V/1/849-852). 1.3
Bei einem Sturz am 9. August 2016 verletzte sich der Versicherte am linken Auge, das während zwei Wochen konservativ behandelt wurde .
Daher wurde die am 10. August 2018 per Ende November 2016 mitgeteilte Kündigung des Arbeits verhältnisses mit der Y.___ (nach Fusion ab Mitte Juni 2015 :
D.___ [vormals E.___ , davor Z.___ ] , seit November 2017 :
F.___ ; vgl. www.zefix.ch ) erneut ausgesprochen und erfolgte schliesslich im Oktober 2016 per Ende Januar 2017 ( Urk. 6/V/1/787, Urk. 6/V/1/861, Urk. 6/V/37/59 ). 1.4
Die IV-Stelle gab im weiteren Verlauf
bei
Dr. med. G.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie sowie für Neurologie, und Dr. med. H.___ , Facharzt für Chirurgie und für Orthopädische Chirurgie und Traumato logie des Bewegungsapparates, ein
bidisziplinäre s
Gutachten in Auftrag, das zweiteilig mit psychiatrisc hem
G utachten vom 1 0. Mai 2017 (Urk. 6/V/37) und chirurgisch-orthopädi schem
G utachten vom 1 1. September 2017 (Urk. 6/V/49)
erstattet wurde . Dazu nahm Dr. med. I.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, vom Regionalen Ärztli chen Dienst (RAD) am 20. September 2017 Stellung (Urk. 6/V/55/11-13). Gestützt darauf stellte die IV-Stelle m it Vorbescheid vom 2 4. November 2017 ab dem 1. Oktober 2014 eine ganze Rente bei einem Invaliditätsgrad von 100 %
u nd ab dem 1. September 2016
eine halbe Rente bei einem Invaliditätsgrad von 54 %
in Aussicht (Urk. 6/ V/57 ). Dagegen erhob der Versicherte mit Schreiben vom
6. Februar 2018 Einwände ( Urk. 6/ V/61 ). Mit Verfügung vom 2
4. Juli
2018 sprach die IV-Stelle dem Versicherten wie angekündigt ab dem 1. Oktober 2014 eine ganze Rente und ab dem 1. September 2016 eine halbe Rente zu
(Urk. 2). 2.
Hiergegen erhob der Versicherte mit Schreiben vom 13. September 2018 Be schwerde und beantragte, die Verfügung vom 2 4. Juli 2018 sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, ihm die gesetzlichen Leistungen nach dem Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG) , namentlich eine unbe fristete ganze Invalidenrente auch über den 31. August 2016 hinaus, zu gewäh ren. Es sei ausserdem ein polydisziplinäres Gerichts gutachten einzuholen, eventualiter ein neurologisches Gerichtsgutachten; subeventualiter sei die Beschwerde gegne rin zu verpflichten, ein verwaltungsex ternes polydisziplinäres Gutachten einzu holen, subsubeventualiter ein verwaltungsexternes neurologisches Gutachten (Urk. 1 S. 2). Die Beschwerde gegnerin schloss in der Beschwerdeantwort vom 1 6. Oktober 2018 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5). Mit Verfügung vom 3 0. Oktober 2018 wurde die Pensionskasse Y.___ zum Prozess beigeladen ( Urk. 7 S. 2). Diese liess sich innert der angesetzten Frist nicht verlauten ( Urk. 10 S. 2).
In der Replik vom 4. März 2019 ( Urk. 14 S. 1) hielt der Beschwerdeführer unter Beilage des Berichts von PD Dr. m ed. J.___ , Facharzt für Orthopädie und Trau matologie, vom 3. März 2019 (Urk. 15) an seinen Anträgen fest . Die Beschwer degegnerin verzichtete mit Eingabe vom 1 5. März 2019 auf eine Duplik ( Urk. 17), was dem Beschwerdeführer
am 19. März 2019 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 18 S.
2). Mit Eingabe vom 14. November 2019 ( Urk.
19) reichte der Be schwer deführer den Austrittsbericht d es K.___ vom 3. Septem ber 2019 ( Urk.
20) ein. Die Beschwerdegegnerin verzichtete mit Eingabe vom 6. Dezember 2019 auf eine Stellungnahme ( Urk. 23), wovon dem
Beschwerde füh rer am 1 0. Dezember 2019 Kenntnis gegeben wurde (Urk. 24 ). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 de s Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2 1.2.1
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krank heit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein( BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 1 43 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 13 9 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2.2
Gemäss BGE 143 V 418 sind grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen (E. 7.2; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.1). Diese Abklärungen enden laut Bundesgericht stets mit der Rechtsfrage, ob und in welchem Umfang die ärztlichen Fest stellungen anhand der nach BGE 141 V 281 rechtserheblichen Indikatoren auf Arbeitsunfähigkeit schliessen lassen (BGE 143 V 418 E. 7.1; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3). Entscheidend ist dabei, unabhängig von der diagnostischen Einordnung des Leidens, ob es gelingt, auf objektivierter Beurteilungsgrundlage den Beweis einer rechtlich relevanten Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit zu erbringen, wobei die versicherte Person die materielle Beweislast zu tragen hat (BGE 143 V 409 E. 4.5.2 unter Hinweis auf BGE 141 V 281 E. 3.7.2; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3 ).
1.3
1.3 .1
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG ). 1.3 .2
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkommensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1).
1. 3 .3
Nach der Rechtsprechung sind bei rückwirkender Zusprechung einer abgestuften oder befristeten Invalidenrente die für die Rentenrevision geltenden Bestim mung en (Art. 17 ATSG in Verbindung mit Art. 88a der Verordnung ü ber die Invaliden versicherung, IVV) analog anzuwenden (BGE 133 V 263 E. 6.1 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_399/2016 vom 18. Januar 2017 E. 4.8.1). Ob eine für den Rentenanspruch erhebliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse ein getreten und damit der für die Abstufung oder Befristung erforderliche Revi sionsgrund gegeben ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts im Zeit punkt des Rentenbeginns mit demjenigen im – nach Massgabe des analog anwend baren Art. 88a Abs. 1 IVV festzusetzenden – Zeitpunkt der Anspruchsänderung (vgl. BGE 125 V 413 E. 2d mit Hinweisen; vgl. statt vieler: Urteile des Bundes gerichts 8C_375/2017 vom 25. August 2017 E. 2.2 und 8C_350/2013 vom 5. Juli 2013 E. 2.2 mit Hinweis ).
Gemäss Art. 88a Abs. 1 erster Satz IVV ist eine Verbesserung der Erwerbs fähigkeit für die Herabsetzung oder Aufhebung der Rente von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird (zweiter Satz der genannten Verordnungsbestimmung). Das Bundesgericht wendet in der Regel den zweiten Satz von Art. 88a Abs. 1 IVV an und gewährt die bisherige Rente drei Monate über die Veränderung des Gesundheitszustandes hinaus (Urteil des Bundesgerichts 9C_687/2018 vom 16. Mai 2019 E. 2). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin führte zur Begründung der angefochtenen Verfügung aus,
dem
Beschwerdeführer
sei seine angestammte Tätigkeit als Lagermitarbeiter in der Y.___ und auch eine leidensangepasste Tätigkeit ab Oktober 2013 nicht mehr möglich gewesen, weshalb beim Einkommensvergleich kein Invalideneinkommen berücksichtigt werden könne. A b dem 1. Oktober 2014 resultiere damit ein Anspruch auf eine ganze Rente mit einem Invaliditätsgrad von 100 % . Ab dem 1 5. Juni 2016 sei von einem verbesserten Gesundheits zustand mit einer Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit von 60 % auszugehen . In der angestammten Tätigkeit sei d er Beschwerdeführer
weiterhin zu 100 % arbeitsunfähig. Der Einkommensvergleich im Jahr 2016 ergebe bei einem Valideneinkommen von Fr. 69'902.30 und einem Invalideneinkommen von Fr. 32'378.25 gestützt auf die Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik (BFS ) und - wegen der langen Zugehörigkeit beim ehemaligen Arbeitgeber - nach einem leidensangepassten Abzug von 20 %
ein Invalidi täts grad von 54 % . Somit sei die ganze Rente drei Monate nach der Verbesserung des Gesundheitszustandes per 1. September 2016 auf eine halbe Rente herabzu setzen (Urk. 2 S. 5 f.). 2.2
Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, die Voraussetzungen für eine Revision im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG seien nicht gegeben. Die Gutachter hätten keine Einschätzung betreffend den rückblickenden Verlauf seiner Arbeitsun fähigkeit abgegeben, was an sich sc hon einen Mangel darstelle. Einzig der RAD-Arzt habe die Ansicht vertreten, dass die gutachterlich attestierte Restarbeits fähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit von 60 % überwiegend wahr scheinlich bereits ab dem Zeitpunkt der kreisärztlichen Beurteilung vom 15. Juni 2018 bestehe. Dabei handle es sich um eine reine Aktenbeurteilung, welche
nicht begründet sei, weshalb darauf nicht abgestellt werden könne. V on einer Verbesserung seines Gesundheitszustandes per 1 5. Juni 2018 könne daher nicht ausgegangen werden und es müsse beim unbefristeten Anspruch auf eine ganze Rente sein Bewenden haben
( Urk. 1 S. 7 ff. ) .
Ferner habe die Beschwerdegegnerin den Untersuchungsgrundsatz verletzt, da sie eine neurologische Begutachtung trotz entsprechender Hinweise in den Akten und im bidisziplinären Gutachten auf neuropathische Schmerzen und eine Neu ropathie unterlassen habe (Urk. 1 S. 9
f. ).
Des Weiteren könne auf das psychia trische Teilg utachten von Dr. G.___ mangels Beweiskraft nicht abgestellt werden. Denn dieser habe in Abweichung des zu psychiatrischer Befunderhebung ange wandten AMDP-Systems (Urk. 6/ V/ 37/70-72) die Selbstbeurteilung bei m Item Konzentrationsstörungen und Gedächtnis weggelassen. Nur durch diesen Mangel könne sich erklären, dass diesbezüglich keine Symptomausprägung vorliegen solle. Das Item des Antriebs habe Dr. G.___ gar nicht erst erhoben, obschon er , der Beschwerdeführer ,
klar seine Antriebslosigkeit geäussert habe. Von den AMDP-Items der Kategorie Affektivität seien im Gutachten nur wenige aufge fü hrt, obschon diese Kategorie 21 verschiedene Items vorsehe und für die Beur teilung von Störungen aus dem depressiven Formenkreis essentiell seien. Dieser grobe Mangel mit lückenhafter Befunderhebung erkläre die gutachterliche Ein schätzung, dass bei ihm k eine depressive Störung vorliege. Dagegen seien zahl reiche der ICD-10-Kriterien, welche für eine zumindest mittelgradige depressive Episode sprechen würden, aktenkundig. Aktenwidrig sei auch die Einschätzung von Dr. G.___ , dass bei ihm kein Verlust von Interessen und Freude oder eine Aufgabe von Hobbies und sportlichen Aktivitäten vorliege. Vielmehr sei in den Akten festgehalten, dass er sich zurückgezogen habe, motivations- und energielos sei und an Interessenverlust mit Aufgabe von Hobbies (Skifahren, Fussballtrainer, Velo, Joggen) leide. Auch seine wiederkehrenden Suizidgedanken seien unbe streitbar festgehalten. Eine rezidivierende depressive Störung sei bei ihm
nach 26 sehr belastenden, über die Jahre erfolgten Operationen mit immer wiederkeh renden andauernden starken Schmerzen zudem offensichtlich . Auch
hätte bei, wie vorliegend , massiv anderslautender Beurteilung der behandelnden Ärzte und Therapeuten nach den Leitlinien eine Fremdanamnese von diesen und ausserdem eine Fremdauskunft bei der Ehefrau eingeholt werden müssen . Hinsichtlich der Einschätzung von Dr. G.___
nach der Mini-ICF-APP (Urk. 6/ V/37/72-74) sei seine Beurteilung des Schweregrades der Beeinträchtigungen zu kritisieren. So sei bei spielsweise nicht ersichtlich, weshalb er in den Fähigkeiten zu ausserberuflichen Aktivitäten nur leichtgradig eingeschränkt sein soll e , obschon er sich nur mit einer immobilisierenden Orthese bewegen und schmerzbedingt nicht ruhig sitzen könne. Es sei bezüglich Aktivität und Partizipation von mittleren bis schweren Einschränkungen auszugehen, also von einer mindestens 60 % igen Arbeitsun fähigkeit. Sofern hiervon nicht ausgegangen würde, müsse zusätzlich eine neu rologische Expertise eingeholt werden. Aber selbst wenn man diesbezüglich auf die Einschätzung von Dr. G.___ abstellen würde, stünde die gutachterlich-psy chia trische Einschätzung einer gegenwärtigen Einschränkung der Arbeits- und Leis tungsfähigkeit von maximal 30 % in offensichtlichem Widerspruch zu den fes t ge stellten mittelgradigen Beeinträchtigungen in verschiedenen Bereichen, was auch mit dem gutachterlichen Ermessen nicht zu vereinbaren wäre (Urk. 1 S. 11 ff.). Weiter vermöge auch die übrige diagnostische Einschätzung von Dr. G.___ n icht zu überzeugen. Allein dass keine hartnäckigen Forderungen nach medizi nischen Untersuchungen gestellt würden , heisse nicht, dass keine anhaltende Schmerz störung bestehe, zumal auch Dr. G.___ Diskrepanzen zwischen den massiven subjektiven Beschwerden und den erkennbaren körperlichen physi schen (richtig: «körperlich-psychischen»; Urk. 6/V/37/83) Beeinträchti gungen erkennen wolle. Dagegen bezeichne der orthopädische Gutachter das Schmerz aufkommen als mit den somatischen Befunden erklärbar. Würde eine Diskrepanz vorliegen, spräche das gerade für das Vorliegen einer anhaltenden chronischen Schmerzstörung auf grund von körperlichen und psychischen Faktoren gemischt nach ICD-10 F 45.4 1.
Die von Dr. G.___ allein gestellte Diagnose einer organisch bedingten affektiven Störung von chronischem Konsum von Opioid-Analgetika überzeuge wenig. Sie sei nicht hergeleitet und begründet worden. Auch überzeuge nicht, dass die diag nostizierte Verhaltensstörung durch psychotrope Substanzen bei Abhängig keit von Opioiden (Tramadol) zu keiner Arbeitsunfähigkeit führen solle. Das Ausmass der psychisch bedingten Arbeitsunfähigkeit abgeleitet aus der gestellten Diagnose einer organisch bedingten affektiven Störung sei zu tief; diese wäre auf min destens 60 % festzusetzen ( Urk. 1 S. 14 f.) . Schliesslich sei zu bemängeln, dass keine gutachterliche Konsensbesprechung stattgefunden habe. Daher könne nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass die von den Gutachtern aus psy chiatrischer und orthopädischer Sicht attestierten Arbeits unfähigkeit en nicht zu kumulieren seien. Sollte n keine weiteren Abklärungen erfolgen, wäre zumindest eine teilweise Addition dieser beiden Arbeitsun fähig keiten vorzunehmen, aus welcher eine integrale Restarbeitsfähigkeit von maximal 40 % in einer leidens angepassten Tätigkeit resultieren würde, was bei korrekter Betrachtung schon je allein unter orthopädischen oder unter psychiatrischen Gesichtspunkten ange bracht wäre. Nach Abzug eines billigerweise zu gewähren den leidensbedingten Abzuges von 25 % würde ein Invaliditätsgrad von 70 % und damit weiterhin ein Anspruch auf eine ganze Rente resultieren. Im Übrigen sei die von der Beschwer degegnerin vorgenommene Indikatorenprüfung fehler ha ft. Bei korrekter Prüfung der Standardindikatoren wäre eine auch in psychischer Hinsicht gegebene Inva lidisierung zu bejahen. Wegen des mangelhaften Gutach tens von Dr. G.___ , auf welches sich die Indikatorenprüfung der Beschwerde gegnerin bezieh e , erübrige sich derzeit eine Klarstellung hierzu (Urk. 1 S. 1 5 f. ).
Für den Fall, dass dennoch auf die beiden Gutachten abgestellte werde, sei davon auszugehen, dass die Restarbeitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt angesichts der von den Gutachtern formulierten derart eingeschränkten Zu mutbarkeits profile
nicht verwertbar wäre. Denn e r leide selbst in einer optimal ange passten Tätigkeit unter Ruheschmerzen ,
wie sich aus dem Befund von Dr. H.___ mit ausgeprägter schmerzhafter Berührungsempfindlichkeit (Urk. 6/V/49/8 ) und aus der Einschätzung des Oberarztes Dr. med. L.___ , dass auch nachts alltägliche Schmerzen auftr ät en (Konsultationsbericht der A.___ vom 2 8. Januar 2014; Urk . 6/V/1/357-358, Urk. 6/V/49/14) , ergebe .
Dazu komme, dass er nach Dr. H.___ (Urk. 6/V/49/18) gleichzeitig die Möglichkeit haben sollte, das linke Bein in einer möglichst schmerzfreien Position zu lagern und eine vollständig immobilisierende Knieorthese tragen müsse ( Urk. 1 S. 16 ff.). Ausserdem leide er unter Lumboischialgien , welche trotz des fehlenden bildgebenden Korrelates aufgrund der durch den Knieschade n links zwangsläufig bestehenden Fehlbelastung glaubhaft seien. Im Gutachten von Dr. H.___ (Urk. 6/V/49/4, Urk. 6/V/49/7, Urk. 6/V/49/18) sei denn auch ein linkshinkendes Gangbild beschrieben und seine Schilderungen habe dieser als glaubhaft bezeichnet. Vor diesem Hintergrund sei er mit einem Alter von 58 Jahren bereits aus orthopädischer Sicht einem Arbeitgeber auf dem freien Arbeitsmarkt selbst bei ausgeglichener Konjunkturlage sozialpraktisch nicht zumutbar, was erst recht bei Einbezug der psychiatrischen Beurteilung gelte. Die Anforderungen an den Arbeitsplatz, das Ausfallsrisiko, die fehlende Versiche rungsmöglichkeit nach Art. 9 des Bundesgesetz es über den Versicherungsvertrag ( VVG)
und Sonderanpassungen, welche ergonomisch an seine m Arbeitsplatz vor genommen werden müssten, würden einen Markteintritt selbst auf dem ausgegli chenen Arbeitsmarkt verhindern. Auch infolgedessen bestehe ein Anspruch auf eine unbefristete ganze Rente ( Urk. 1 S. 19).
In der Replik bringt der Beschwerdeführer zusätzlich vor, PD Dr. J.___
habe im jüngsten Bericht vom 3. März 2019 ( Urk. 15) eine Verschlechterung seines Gesundheitszustandes erwähnt. Neu hinzugekommen seien eine Meniskusläsion und eine b eginnende Chondropathie rechts. Aufgrund des Berichts von Dr. J.___ sei wie von diesem attestiert von einer Arbeitsfähigkeit in einer leidensan ge passten Tätigkeit von nur noch 25 % auszugehen , so dass selbst unter der An nahme der Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit ein Anspruch auf eine ganze Rente resultiere ( Urk. 14 S.1 f. ).
Mit der Eingabe vom 1 4. November 2019 ( Urk. 19) macht der Beschwerdeführer sodann unter Hinweis auf den Bericht des K.___ vom 3. Septem ber 2019 ( Urk. 20) geltend, der Vorfall vom 3. September 2019 demonstriere die S chwere der psychischen Beschwerden, an denen er seit geraumer Zeit leide. Und zwar sei er am 3. September 2019 nach einem psychischen Zusammenbruch, in welchem Zustand er eine massive Überdosis Alkohol und Medikamente einge nommen habe, per fürsorgerischer Unterbringung in das K.___ eingeliefert worden. Als Diagnose sei eine schwere depressive Episode genannt worden. 2.3
2.3.1
Es ist unstrittig und mit den vorliegenden Akten ausgewiesen, dass der Beschwer deführer
seit 1982
t rotz mehrfacher operativer Behandlungen an Beschwer d en am linken Knie leidet
und aufgrund dessen in der angestammten Tätigkeit als Lagermitarbeiter ab dem 28. Oktober
2013 ( Urk. 6/I/32/3 , Urk. 6/V/1/294, Urk. 6/V/1/304 ) und insbesondere auch nach den Operationen vom 14. November 2013 ( Urk. 6/V/1/310-315), vom 6.
Juni und 31.
Juli 2014 ( Urk. 6/V/1/421, Urk. 6/V/1/435) , vom 15., 25. November und 4. Dezember 2014
(Urk. 6/V/1/506, Urk. 6/V/1/512, Urk. 6/V/1/517-519, Urk. 6/V/1/535) sowie zuletzt vom 2 1. Januar 2016 ( Urk. 6/V/1/681) anhaltend nicht mehr arbeitsfähig ist ( Urk. 6/V/1/708, Urk. 6/V/1/729, Urk. 6/V/49/18 ; vgl. dazu auch E. 3.2.1 hernach ) .
Ebenfalls u nstrittig und angesichts der Vielzahl dieser Operationen
in kürzester Zeit vo n November 2013 bis Januar 2016 mit teilweise n Komplikationen im post operativen Verlauf (Wundheilungsstörung, Hautnekrose, Infekt; Urk. 6/V/1/480-481 , Urk. 6/V/1/499, Urk. 6/V/1/501)
ausgewiesen ist , dass nach Ablauf der einjährigen Wartezeit nach Art. 28 Abs. 1
lit . b IVG
per 2 8. Oktober 2014 weiter hin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit auch in einer leidensange passten Tätigkeit bestand .
2.3.2
Ein Einkommensvergleich erübrigt sich bei dieser Ausgangslage mit 100%iger Arbeitsunfähigkeit in jeglicher Tätigkeit (Prozentvergleich; vgl. Urteil des Bun des gerichts 9C_271/2018 vom 1 9. März 2019 E. 3.1 ) und es steht ohne Weiteres fest, dass der Beschwerdeführer ab dem 1. Oktober 2014 ( Art. 29 Abs. 3 IVG ) Anspruch auf eine ganze Rente hat ( Art. 28 Abs. 2 IVG).
Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht die ab dem 1. Oktober 2014 zugesprochene ganze Rente per 1. September 2016 auf ei ne halbe Rente herabgesetzt hat. 2.3.3
Die vom B eschwerdeführer eingereichten Berichte von Dr. J.___ vom 3. März 2019 ( Urk.
15) und des K.___ vom 3. September 2019 ( Urk.
20) sind hierbei nur soweit beachtlich, als sich daraus Rückschlüsse auf den Sach verhalt bis zur angefochtenen Verfügung vom 24. Juli 2018 (Urk. 2) ergeben, was rechtsprechungsgemäss die zeitliche Grenze der richterlichen Überprüfungs befugnis bildet (BGE 134 V 392 E. 6, 130 V 445 E. 1.2, 122 V 77 E. 2b). 3. 3.1
Zu klären ist zunächst, ob eine für den Rentenanspruch erhebliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse bis am 1. September 2016 eingetreten und damit der für die Abstufung oder Befristung erforderliche Revisionsgrund ( Art. 17 Abs. 1 ATSG) gegeben ist.
Die Beschwerdegegnerin ging entsprechend der RAD-Stellungnahme vom
20. September 2017 (Urk. 6/V/55/12-13) davon aus, dass mit der kreisärztlichen Abschlussuntersuchung vom 15. Juni 2016 (Urk. 6/V/1/723-729) eine Besserung des Gesundheitszustandes mit erheblicher Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit, welche eine Neubestimmung des Invaliditätsgrades rechtfertigt, ausgewiesen ist (Urk. 2 S. 5 ) .
Ob dies zutrifft, bestimmt sich nach dem Vergleich des Gesundheitszustandes im Zeitpunkt des Rentenbeginns am 1. Oktober 2014 mit dem Gesundheitszustand im Zeitpunkt der Rentenherabsetzung per 1. September 201 6. 3.2
3.2.1
Im Oktober 2014 wurde von den behandelnden Ärzten der A.___ die Wundheilungsstörung konservativ behandelt, welche nach den Operationen vom 6. Juni und 3 1. Juli 2014 e ingetreten war ( Urk. 6/V/1/480 -481 , Urk. 6/V/1/494). Schliesslich wurde festgestellt, dass die gesundheitlichen Beeinträchtigungen am linken Kniegelenk wegen einer Hautnekrose und eines Infekt es mit resistentem Staphylococcus
aureus weitere operative Eingriffe erforderten (Urk. 6/V/1/499, Urk. 6/V/1/501). Diese Eingriffe mit Wunddébridement , Wundexzision und Schrau benentfernung sowie Muskellappendeckung wurden zeitnah Mitte November bis Mitte Dezember 2014 stationär durchgeführt ( Urk. 6/V/1/506, Urk. 6/V/ 1/512, Urk. 6/V/1/517-519, Urk. 6/V/1/535). Allein aufgrund der mehr fach operativen Beanspruchungen in relativ kurzem Zeitraum mit postoperativen Komplikationen war der Gesundheitszustand Anfang Oktober 2014 erheblich be einträchtigt und eine 100%ige Arbeitsun fähigkeit in jeglicher Tätigkeit gegeben.
Dagegen ergaben die Abklärungen im November 2015 gemäss dem Bericht der A.___ vom 2. Dezember 2015 bezüglich mikrobiologische n Wachs tum s , Nekrose, Entzündung der Patella und Prothesenlockerung schliesslich u nauffällige Befund e (Urk. 6/V/1/661) , was - zusätzlich zur naturgemäss post operativen Heilung nach einer Operation - bereits auf eine gewisse Besserung insbesondere der Wundheilungs- und Infekt-Problematik hindeutet.
Auch gestal tete sich der postoperative Verlauf
nach der ( soweit aktenkundig) letzte n
Operation am linken Kniegelenk vom 2 1. Januar
2016 mit Inlaywechsel über Tubero sitas-Osteotomie und Bakteriologie (Urk. 6/V/1/681-682 ) gemäss dem Austritts bericht der A.___ vom 26. Januar 2016 ( Urk. 6/V/1/687-688) kompli kationslos und die radiologische Bildgebung zeigte die korrekte Lage der Implantate. Bei den regelmässigen Wundkontrollen hätte n reizlose und zuneh mend trockene Wundverhältnisse geherrscht. Die postoperative Schmerzsympto matik sei zudem unter oraler Analgetikathe rapie gut beherrschbar gewesen. Sechs Wochen postoperativ wurde im Konsultationsbericht der A.___ vom 2. März 2016 festgehalten, dass die Bakteriologie insgesamt negativ gewesen sei, die Tuberositas verheilt zu sein scheine und ab sofort, wenn auch bei weiterhin bestehender schmerzhafter Kniegelenksprothese, die Belastung gesteigert werden könne, so dass in zwei bis drei Wochen die Gehstöcke weggelassen werden könnten ( Urk. 6/V/1/689-690 ). Im Konsultat ionsbericht der A.___
vom 14. April 2016 wurde schliesslich ausgeführt , dass der Beschwerdeführer
drei Monate postoperativ eine gewisse Besserung gegenüber der Voroperation erfah ren habe. Insbesondere bestehe (anamnestisch) das Durchhängen wie vor der Operation nicht mehr; ansonsten seien die Befunde kaum besser, weiterhin wür den ab und zu Blockadeerscheinungen und Schmerzen im distalen Femur auf treten. Ei ne leichte Besserung sei noch zu erwarten, wobei das Knie allerdings kaum belastungsfähig sei und er als Lagerarbeiter nicht mehr arbeitsfähig werde n würde . Chirurgisch sei momentan sicherlich nichts mehr auszurichten und das Knie sollte hier in Ruhe gelassen werden. Eine nächste Kontrolle (beim operie re nden Oberarzt Dr. med. M.___ , Urk. 6/V/1/682) sei nicht mehr geplant. Eine Jahreskontrolle finde dann Anfang 2017 statt
(Urk. 6/V/1/708 ) .
Auch hieraus geht hervor, dass im Vergleich zum Gesundheitszustand vom Herbst 2014 spätestens nach der letzten Operation vom 2 1. Januar 2016 eine gewisse postoperative Besserung eingetreten ist, welche
- im Gegensatz noch zum Ge sundheitszustand Anfang Oktober 2014 - den Abschluss der chirurgisch-ortho pädischen Behandlung in der Orthopädie der A.___ nach der opera tiven Versorgung erlaubte. Eine Besserung des Gesundheitszustandes bis spätes tens am 1 5. Juni 2016 gegenüber jenem Anfang Oktober 2014 in Bezug auf die Beschwerden am linken Kniegelenk, welche die Arbeitsunfähigkeit ursprünglich verursachten, ist damit ausgewiesen. 3.2.2
In Bezug auf die Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit war dementsprechend bereits im Bericht der A.___ vom 2. März 2016 eine sitzende Tätigkeit, wenn möglich mit ku rzen Gehstrecken dazwischen, erwähnt worden (Urk. 6/V/1/689-690). Der Kreisarzt Dr. C.___ schloss schliesslich im kreis ärzt lichen Abschlussbericht vom 15. Juni 2016 nach klinischer Untersuchung, unter Berücksichtigung der Vorakten
und der bildgebenden Befunde auf eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten , grundsätzlich sitzenden Tätigkeit mit zeitlich kurzen Steh- und Gehphasen sowie ohne häufiges und repetitives Heben sowie T ragen von Lasten bis maximal 15 Kilogramm ( Urk. 6/V/1/729). Im Schreiben vom 1 3. September 2016 erklärte Dr. M.___ , (mittlerweile) L eitende r Oberarzt Orthopädie der A.___ , dass er die kreisärztliche Zumutbarkeitsbeurteilung vom 15. Juni 2016 grundsätzlich teile, wobei fraglich sei, ob eine 100%ige Arbeitstätigkeit wieder möglich sei. Dies sei indes im Rahmen wie von Dr. C.___ erwähnt anzustreben ( Urk. 6/V/1/788). 3.2.3
Somit
wurde sowohl vom beurteilenden Kreisarzt als auch vom behandelnden Orthopädischen Chirurgen eine erhebliche Arbeitsfähigkeit in einer leidensan gepassten Tätigkeit in Bezug auf die Beschwerden am linken Kniegelenk nunmehr als dem Beschwerdeführer zumutbar erachtet .
Der chirurgisch-orthopädische Gutachter Dr. H.___ kam gemäss seinem Gutachten vom 1 1. September 2017 (Urk. 6/V/49) rund zehn Monate nach der kreisärztlichen Einschätzung aufgrund seiner Untersuchung vom 2 7. April 2017 schliesslich ebenfalls zum Schluss, dass dem Beschwerdeführer trotz seiner Beeinträchtigungen am linken Bein und zusätzlich unter Berücksichtigung der rezidivierenden Lumboischialgien (Urk. 6/V/49/8) eine leidensangepasste Erwerbs tätigkeit be i einer Arbeitsfähigkeit von 60 % zumutbar sei (Urk. 6/V/49/60). 3.2.4
Damit befanden
die Ärzte in Bezug auf die somatischen Beschwerden überein stimmend , dass dem Beschwerdeführer
im weiteren Verlauf nach Abschluss der operativen Behandlungen eine Arbeitsfähigkeit zumutbar sei.
3.3
3.3.1
Die
derzeitige Aktenlage in Bezug auf den psychische n Gesundheitszustand des Beschwerdeführers sprich t
ebenfalls nicht gegen ein e Arbeitsfähigkeit ab Mitte Juni 2016 respektive ab der strittigen Rentenherabsetzung per
1. September 201 6 .
Denn ab dann hat der Beschwerdeführer, wie sich seinen Anga ben gegenüber dem Gutachter Dr. G.___ entnehmen lässt, weder ambulante noch stationäre psychiatrische Behandlungen in Anspruch genommen (Urk. 6/V/37/59-60 , Urk. 6/V/37/69 ) .
Dementsprechend
sind auch keine Berichte von psychiatrischen Ärzten vor handen . Bezüglich seines damaligen psychischen Gesundheitszu stand es liegt einzig der Bericht vom 19. Juli 2016 ( Urk. 6/IV/6) der P sycho thera peutin N.___ (Fach psychologin für Psychotherapie FSP und Psychotherapeutin ASP) vor , bei welcher der Beschwerdeführer ab dem 23. Okto ber 2014 (Urk. 6/IV/6/1) auf Empfehlung der Suva hin eine Psychotherapie absolvierte (Urk. 6/V/37/59).
Die Psychotherapeutin
gab
in ihrem Bericht an, aufgrund der Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung ( PTBS; ICD-10 F43.1) infolge des Unfalls vom 2 2. Mai
1982 (mit verzögerte Reaktion wegen dauernder Operationen ; Urk. 6/IV/6/1 ) sei höchstens eine Arbeitsfähigkeit von 20 %
verteilt auf die Woche möglich (Urk. 6/IV/6/3). Daraus kann jedoch nicht
bereits auf eine rechtlich be deutsame
Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit
in diesem Zeitraum geschlossen werden. Denn die
Arbeitsfähigkeit kann rechtsprechungsgemäss grundsätzlich nicht allein gestützt auf Aussagen von nicht-medizinischen Per sonen festgelegt werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_758/2016 vom 4. Januar 2017 E.
5.2.1 mit Hinweis). Zusätzlich sind die diesbezüglichen Aussagen infolge des vorliegend besonderen Vertrauensverhältnisses zwischen der Psychologin und dem Versicherten rechtsprechungsgemäss mit Vorsicht zu werten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_852/2013 vom 11. Dezember 2014 E. 4.3 mit Hinweisen).
Der psychiatrische Gutachter Dr. G.___
führte im Gutachten vom 1 0. Mai 2017 zum Bericht der Psychotherapeutin N.___
vom 19. Juli 2016 (Urk. 6/IV/6) zudem zutreffend aus , dass darin bei der Frage nach der Arbeits fähigkeit (Urk.
6/IV/6/3) auf eine ärztliche Beurteilung verwiesen werde und ( gleichzeitig ) beurteilt worden sei, dass dem Beschwerdeführer aus psycholo gisch/psychiatrischer Sicht aufgrund der oben angeführten Diagnose höchstens eine Arbeitsfähigkeit von 20 % verteilt auf die Woche zu mutbar sei. Die Ein schätzung der Psychologin sei indes keine fachärztliche psychiatrische Beurtei lung der Leistungsfähigkeit und daher sei ihr Hinweis, dass es sich um eine psy chiatrische Beurteilung der Leistungsfähigkeit handle, nicht korrekt (Urk . 6/V/37/78). 3.3.2
Inhaltlich überzeugt sodann die von der Psychotherapeutin gestellte Diagnose einer PTBS ebenfalls nicht. Insbesondere entsprach die von ihr genannte Ursache, der Unfall vom 2 2. Mai 1982, keinem traumatischen Ereignis mit dem im ICD-10 F43.1 geforderten Schweregrad ( belastendes Ereignis oder eine Situation kürzerer oder längerer Dauer, mit außergewöhnlicher Bedrohung oder katastrophen arti gem Ausmaß, die bei fast jedem eine tiefe Verzweiflung hervorrufen würde ; vgl. Dilling / Mombour /Schmidt [Hrsg.], Internationale Klassifikation psychischer Stö rung en, ICD-10 Kapitel V [F], Klinisch-diagnostische Leitlinien, 1 0. Auflage 2015, S. 201 ). Vielmehr zog sich der Beschwerdeführer
die linksseitige Knieverletzung bei Ausübung eines Hobbys, nämlich beim Fussballspielen (Urk. 6/V/1/13-21 ) , zu und damit im Rahmen eines ansonsten positiven Ereignis ses . Auch war er in der Lage , während Jahrzehnten seiner angestammten Tätigkeit nachzugehen , und bedurfte trotz vieler Folgeoperationen nie psychiatrisch-psychologische r Betreu ung. Er war zudem über viele Jahre bis im Juli 2013 weiterhin im betreffenden Unfallbereich als Fussballtrainer aktiv ( Urk. 6/IV/6/2, Urk. 6/V/1/ 37/62 ). Diese Tätigkeit gab er nach seinen Angaben gegenüber dem Gutachter Dr. G.___ auf, da es nicht mehr gegangen sei (Urk. 6/V/1/37/62). Dass er diese Tätigkeit aus psychischen Gründen aufgrund eines Vermeidungsverhaltens und nicht wegen der Schmerzen am linken Knie aufgab, wurde auch im Bericht der Psycho the rapeutin nicht ausgeführt. Es ist daher unwahrscheinlich , dass das nach ICD-10 typische Merkmal « Vermeidung von Aktivitäten und Situationen, die Erinne rungen an das Trauma wachrufen könnten» ( Dilling / Mombour /Schmidt , a.a.O., S. 207) , gegeben ist.
Der psychiatrische Gutachter Dr. G.___ kam a ufgrund seiner psychiatrisch-fach ärztlichen Untersuchung de nn auch zum Schluss, dass keines der diagnostischen Kriter ien einer PTBS ausgewiesen sei ( Urk. 6/V/37/86). 3.3.3
Auf den Bericht der Psychotherapeutin N.___ vom 19. Juli 2016 kann somit bezüglich der psychischen Beschwerden nicht abgestellt werden. 3.4 3.4.1
D em psychiatrischen Gutachten von Dr. G.___ vom 1 0. Mai 2017 ist zu entneh men, der Beschwerdeführer
habe angegeben, er habe zirka im August oder September 2016 einen Nervenzusammenbruch erlitten. Er sei zuhause gewesen und habe dann die Ehefrau angerufen. Sie sei zwei Tage zuhause geblieben und habe auf ihn aufgepasst. Der hinzukommende Notarzt habe ihn dann in die O.___
übe r weisen wollen, er habe das nicht gewollt. Er habe oft schon Selbstmordgedanken gehabt, Suizidversuche habe er keine unternommen
(Urk. 6/V/37/64) . Dr. G.___ erklärte hierzu, d ieser «Zusammenbruch» sei überwiegend wahrscheinlich auf eine remittierte Anpas sungs störung, längere depressive Reaktion (ICD-10 F43.21), aufgrund der Exazer bation der Schmerzsymptomatik infolge eines gemäss dem Beschwerdeführer
im August 2016 erlittenen Sturz es
(Urk. 6/V/37/59, Urk. 6/V/37/77) zurückzuführen
(Urk. 6/V/37/80).
In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit zu dieser Zeit befand
Dr. G.___ , dass ent spre chende fachärztliche Berichte, die retrospektiv eine Beurteilung der Leis tungs fähigkeit auf psychiatrischem Fachgebiet zulassen würden, auf diesem Gebiet nicht vorliegen würden . Das aktuell - mithin im April 2017 - ermittelte Zumut barkeitsprofil (mindestens 70%ige Arbeitsfähigkeit in einer Tätigkeit ohne Dauer aufmerksamkeit und -konzentration, ohne hohe kreative Fertigkeiten, ohne hohen Kundenkontakt, bei konfliktarmem Arbeitgeber, mit der Möglichkeit sich zurückzuziehen, Urk. 6/V/37/87) gelte spätestens seit dem Zeitpunkt der Abklä rung bei ihm ( Urk. 6/V/37/88). 3.4.2
Die psychiatrische Einschätzung von Dr. G.___ zu den psychischen Beschwerden weist darauf hin, dass auch unter Berücksichtigung der psychischen Beschwerden eine Resta rbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit ab Juni 2016 nicht auszuschliessen ist, zumal trotz der vom Beschwerdeführer beschriebenen psy chischen Krise im August 2016 keine stationäre oder andere psychiatrische Behandlung in Anspruch genommen worden war und erstmals mit dem Gutach ten durch Dr. G.___ im April 2017 (Urk. 6/V/37/1) eine fachärztlich-psychia tri sche diagnostische Einschätzung erfolgte. 3.5
Bei vorliegender Aktenlage kann somit weder in somatischer noch in psychischer Hinsicht ausgeschlossen werden und liegt nahe , dass eine im Vergleich zum Rentenbeginn am 1. Oktober 2014 erhebliche Sachverhaltsänderung bestand, welche die Neuprüfung des Rentenanspruchs rechtfertigt. Das Vorliegen eines Rentenrevisionsgrundes im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG kann daher entgegen der Ansicht des Beschwerdeführer s nicht bereits
verneint werden.
A ndererseits kann entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin
zur Bestim mung der Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit ab Juni respek tive dem
1. September 2016 auch nicht abschliesse nd auf die Einschätzung von Dr. G.___ und Dr. H.___
respektive auf die RAD-Stellungnahme des orthopädischen Chirurgen Dr. I.___ (Urk. 6/V/55/11-13) abgestellt werden , wie sich aus dem Folgenden ergibt . 4. 4.1 4.1.1
Wie der Beschwerdeführer
zutreffend vorbringt, fehlt es an einer eigentlichen interdisz i plinären Ein schätzung der Arbeitsfähigkeit. Der Zweck interdisziplinärer Gutachten besteht darin, alle relevanten gesundheitlichen Beeinträchtigungen zu erfassen und die sich daraus je einzeln ergebenden Einschränkungen der Arbeits fähigkeit in ein Gesamtergebnis zu bringen ( Urteil des Bundesgerichts 9C_461/2019 vom 2 2. November 2019 E. 4.1 mit Hinweisen , unter anderem auf BGE 143 V 124 E. 2.2.4 ).
Bereits der RAD-Arzt Dr. I.___
hat in seiner Stellungnahme vom 20. September 2017 korrekterweise darauf hingewiesen (Urk. 6/V/55/11) , dass nicht
- wie von der Beschwerdegegnerin in Auftrag gegeben - ein bidisziplinäres , orthopädisch-psychiatrisches Gutachten vorgelegt wurde , sondern dass lediglich je ein mono disziplinäres, orthopädisches und psychiatrisches Gutachten (von Dr. G.___ vom 10. Mai 2017, Urk. 6/V/37, und von Dr. H.___ vom 1 1. September 2017, Urk.
6/V/49) erstellt wurde . Eine bidisziplinäre Konsensbesprechung und -stellung nahme von Dr. G.___ und Dr. H.___ ist nicht erfolgt. Es liegen mithin zwei voneinander unabhängige Gutachten aus psychiatrischer und orthopädisch-chirurgischer Sicht vor, nicht jedoch eine gutachterliche Stellungnahme dazu, ob im Hinblick auf die festgestellten Teile inschränkungen aus chirurgisch-orthopä discher und psychiatrischer Sicht Wechselwirkungen bestehen und wie hoch die Gesamtarbeitsunfähigkeit in einer zumutbaren Verweisungstätigkeit aus interdis ziplinärer Sicht ist.
Eine solche ergänzende Stellungnahme hat die Beschwerdegegnerin trotz des Hin weises des RAD-Arztes von den Gutachtern nicht eingeholt.
Die abschliessende Stellungnahme des RAD-Arztes vermag die
gutachterliche bidisziplinäre Ge samt beurteilung nicht zu ersetzen, zumal Dr. I.___
als Facharzt der Orthopädi schen Chirurgie und Traumatologie zur Gesamtbeurteilung hinsichtlich der psychischen Beschwerden die fachliche Qualifikation fehlt. 4. 1.2
Rechtsprechungsgemäss ist insbesondere die Frage, o b sich die einzelnen aus mehreren Behinderungen resultierenden Einschränkungsgrade summieren und in welchem Masse,
auch nicht vom Gericht respektive von der rechtsanwendenden Behörde zu beantworten.
Denn dies betrifft eine spezifisch medizinische Proble matik und Einschätzung , von der das Gericht grundsätzlich nicht abrückt (Urteil des Bundesgerichts 9C_461/2019 vom 2 2. November 2019 E. 4.1 mit Hinweisen ) und welche von den Fachärzten vorzunehmen ist. 4.2
4.2.1
Hinzu kommt, dass dem chirurgisch-orthopädischen (Teil-)Gutachten von Dr.
H.___ vom 1 1. September 2017 (Urk. 6/V/49) keine retrospektive Ein schätzung zur Arbeitsfähigkeit ab Oktober 2013 und insbesondere auch nicht ab Juni 2016 zu entnehmen ist. Der kreisärztliche Bericht vom 1 5. Juni
2016 (Urk. 6/V/1/723-729 ), in welchem aus unfallmedizinischer Sicht in Bezug auf die linksseitigen Kniebeschwerden eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer leidensan gepassten Tätigkeit attestiert wurde, wurde im Gutachten von Dr. H.___ zwar zitiert (Urk. 6/V/49/17) .
Jedoch erfolgten keine weiteren Ausführungen zur Beurteilung des Kreisarztes und zur damaligen Arbeitsfähigkeit. Dies obschon die gutachterliche Einschätzung von Dr. H.___ , welche dieser im September 2017 aufgrund der Untersuchung im April 2017 vorgenommen hat ( Urk. 6/V/49 /1), mit einer 60%igen Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit (Urk.
6/V/49/18) von jener des Kreisarztes abweicht. Die vom RAD-Arzt vorge nommene Aktenbeurteilung mit der Schlussfolgerung , die von Dr. H.___ attestierte Arbeitsfähigkeit gelte bereits ab Juni 2016 ( Urk. 6/V/55/13), wurde nicht weiter begründet und stellt damit keine ausreichende medizinische Ent scheid ungs grundlage dar. 4.2.2
D er Rüge des Beschwerdeführer s, dass ausserdem eine Begutachtung aus neuro logischer Sicht angezeigt sei und mithin fehle ( Urk. 1 S. 9 f.), kann insofern gefolgt werden, als sich in den Akten Hinweise auf neuropathische Schmerzen finden. Allerdings wird daraus deutlich, dass die Schmerzsymptomatik bezüglich der vom Beschwerdeführer geschilderten Beschwerden am linken Bein und in d er Lendenwirbelsäule (LWS; Urk. 6/V/37/61 f., Urk. 6/V/49/2) lediglich möglicher weise teilweise neuropathischer Natur ist. So war gemäss dem Bericht von Dr. med.
B.___ , Leitender Oberarzt der Neurologie der A.___ , vom 7. April 2015 in der Bildgebung der LWS keine relevante Affektion neuronaler Strukturen auszumachen . Auch habe es keine Hinweise für ein neuropathisches Schmerzsyndrom des Ramus
infrapatellaris des Nervus
saphenus gegeben. Die Schmerzausstrahlungen in den linken Unterschenkel würden an eine Neuropathie des Nervus
cuteanus
surae
lateralis als sensorischer Ast des Nervus
peroneus denken lassen, wobei der Zusammenhang mit der Muskellappendeckung und des Auslösens von Sensation bei Palpation derselben unklar bleibe ( Urk. 6/V/10/572). Auch der chirurgisch-orthopädische Gutachter Dr. H.___
hielt diesbezüg lich in seinem Gutachten bei der diagnostischen Zuordnung
lediglich fest, es liege eine ausgeprägte, schmerzhafte Berührungsempfindlichkeit mit einschiessenden, möglicherweise auch neuropathischen Schmerzen im Bereich der gestielten Lappenplastik durch lateralen Gastrocnemius -Lappen mit S pa l t haut deckung vom 4. Dezember 2014 aufgrund einer Weichteilinfektion m it Pro bioni
acnes Bakterium vor (Urk. 6/V / 49/8 ).
Daraus kann nicht bereits abgeleitet werden, die interdisziplinäre Begutachtung müsse zwingend auch unter Beizug eines neurologischen Facharztes erfolgen . Vielmehr kommt den Gutachtern rechtsprechungsgemäss sowohl für die Wahl der Untersuchungsmethoden wie auch für den Beizug weiterer Experten ein weiter Ermessensspielraum zu ( Urteil des Bu ndesgerichts 9C_216/2018 vom 7. Septem ber 2018 E. 3.5 mit Hinweisen). 4. 3 4.3.1
In Bezug auf das psychiatrische (Teil-)Gutachten ist sodann zu bemerken, dass - wie der Beschwerdeführer zutreffend vorbringt (Urk. 1 S. 1 5 ) - Dr. G.___ die von ihm gestellte Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit einer organisch bedingten (sekundären) affektiven Störung aufgrund von chronischem Konsum von Opioid-Analgetika (ICD-10 F06.32)
nicht weiter begründet hat . Zwar wurden im psychiatrischen Gutachten allgemeine Ausführungen zur Diagnose ICD-10 F06.32 gemacht ( Urk. 6/V/37/79-80). Einzelheiten zur Diagnosestellung bezogen auf den konkreten Fall ergeben sich aus dem Gutachten indes nicht .
Die gestellte Diagnose « organisch bedingte (sekundäre) affektive Störung, ICD-10 F06.32 » , ist auch deshalb nicht leichthin verständlich, da Dr. G.___ die diagnos tischen Kriterien für eine depressive Episode verneint e ( Urk. 6/V/37/80) , obschon nach ICD-10 F06.32
diese Diagnose spezifikation «organische depressive Störung» heisst und nach den diagnostischen Leitlinien die diagnostischen Kriterien einer Störung nach F30-F33, im Konkrete n also jene einer depressiven Episode F32, erfüllt sein müssen ( Dilling / Mombour /Schmidt , a.a.O., S. 98 )
4.3.2
Die weitere (ebenfalls nicht weiter begründete) Diagnose psychische und Verhal tensstörung durch psychotrope Substanzen im Sinne von psychischen und Ver haltensstörungen durch Opioide, Abhängigkeitssyndrom, gegenwärtig weiterer Substanzgebrauch von Tramadol (ICD-10 F11.24), bezeichnete Dr. G.___
als solche ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 6/V/37/75 ). Diesbezüglich ist fraglich, weshalb nicht auch diese Diagnose als solche mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit qualifiziert wurde, da sie ebenfalls im Zusammenhang mit dem Konsum von Opioid-Analgetika steht. Dies insbesondere auch deshalb, weil Dr.
G.___ davon ausgeht, die von ihm attestierte Arbeitsfähigkeit in einer leidens angepassten Tätigkeit von mindestens 70 % könne durch eine entsprechende Entgiftungs- und Entwöhnungsbehandlung (empfohlen werde eine stationäre Behandlung der Opiatabhängigkeit, Urk. 6/V/37/88) innerhalb von drei Monaten optimiert werden ( Urk. 6/V/37/82, Urk. 6/V/ 37/87 ).
Ergänzende Erläuterungen zur Diagnostik und unterschiedliche n Einteilung der Diagnosen im Hinblick auf die Arbeitsfähigkeit sind daher geboten. 4.3.3
In diesem Zusammenhang ist auch zu beachten, dass sich die bundesgerichtliche Rechtsprechung zu Abhängigkeitssyndromen beziehungsweise Substanzkonsum störungen s eit der Begutachtung durch Dr. G.___
mit BGE 145 V 215 geändert hat . Die bisherige Rechtsprechung ging davon aus, dass suchtbedingte Beschwer de bilder grundsätzlich keine Arbeitsunfähigkeit zu begründen vermögen (vgl. hier zu in BGE 145 V 215 E. 4.1). N ach BGE 145 V 215 kann auch solche n
Erkran kungen nicht zum vornherein jede invalidenversicherungs rechtliche Relevanz abge sprochen werden (E. 5.3.3). Diese fallen vielmehr als invalidenversiche rungs rechtlich beachtliche (psychische) Gesundheitssc häden in Betracht (E.
6), bei welchen die Frage nach den Auswirkungen sämtlicher psychischer Erkrankungen auf das funktionelle Leistungsvermögen grundsätzlich unter Anwendung des strukturierten Beweisverfahrens nach BGE 141 V 281 zu beantworten ist
(E. 6.2).
4.4
Nach dem Gesagten kann bei gegebener Aktenlage nicht abschliessend über die strittige Frage der Herabsetzung der zugesprochenen Rente entschieden werden. Die medizinische Aktenlage erweist sich als ergänzungsbedürftig.
5. 5.1
Vor
einer allfälligen Herabsetzung der ganzen Rente
ist zudem die neueste bun desgerichtliche Rechtsprechung zu beachten, wonach b ei Herabsetzung oder Aufhebung der Invalidenrente von über 55-jährigen Versicherten auch dann grundsätzlich Eingliederungsmassnahmen durchzuführen sind , wenn
- wie hier - über die Befristung und/oder Abstufung zeitgleich mit der Rentenzuspr e ch ung befunden wird ( BGE 145 V 209
E. 5). P raxisgemäss sind in der Regel vorgängig Massnahmen zur Eingliederung durchzuführen, bis die versicherte Person in der Lage ist , das medizinisch-theoretisch (wieder) ausgewiesene Leistungspotenzial mittels Eigenanstrengung auszuschöpfen und erwerblich zu verwerten. Ausnah m en v on der diesfalls
grundsätzlich («vermutungsweise») anzunehmenden Unzu mutbarkeit einer Selbsteingliederung liegen namentlich dann vor, wenn die lang jährige Absenz vom Arbeitsmarkt auf invaliditätsfremde Grün de zurückzu führen ist, wenn die versicherte Person besonders agil, gewandt und im gesell schaft lichen Leben integriert ist oder wenn sie über besonders breite Ausbil dungen und Beruf serfahrungen v erfügt. Verlangt sind immer konkrete Anhalts punkte , die den Schluss zulassen, die versicherte Person könne sich trotz ihres fortgeschrittenen Alters und/oder der langen Rentenbezugs dauer mit entspre chender Absenz vom Arbeitsmarkt ohne Hilfestellungen wieder in das Erwerbs leben integrieren. Die IV-Stelle trägt die Beweislast dafür, dass entgegen der Regel die
versicherte Per son in der Lage ist, das medizinisch-theoretisch (wieder) ausgewiesene Leistungs potenzial auf dem Weg der Selbsteinglieder ung erwerblich zu verwerten ( BGE 145 V 209
E. 5 .1 ).
5.2
Der Beschwerdeführer ist 1960 geboren . Bereits im Zeitpunkt der angefochtenen
V erfügung vom 2 7. Juli 2018 (Urk. 2)
- und im Übrigen auch schon im Zeitpunkt der verfügten Rentenherabsetzung per 1. September 2016 - war er älter als 55 Jahre und fällt damit unter den besonders geschützten Bezügerkreis . Deshalb kann er nicht ohne weiteres auf den Weg der Selbsteingliederung v erwiesen werden und es ist vor einer allfälligen Rentenaufhebung jedenfalls die Einglie de rungsfrage zu prüfen.
Konkrete Anhaltspunkte dafür , welche den Schluss zuliess en , dass sich der Be schwerdeführer trotz seines fortgeschrittenen Alters ohne Hilfestellungen wieder in das Erwerbsleben integrieren könnte und deshalb ausnahmsweise
von der Zumutbarkeit einer Selbsteingliederung auszugehen ist, ergeben sich keine. Der Beschwerdeführer verfügt namentlich nicht über besonders breite Ausbildungen und Berufserfahrungen . Im Gegenteil verfügt er über keine Ausbildung und er arbeitete zuletzt
während
v ieler Jahre (seit 1988) bei demselben Arbeitgeber als Lagermitarbeiter (Urk. 6/I/3/4, Urk. 6/I/32/1-2). Auch bestehen keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass er besonders agil, gewandt und im gese llschaftlichen Leben integriert ist . Dagegen spricht nebst der somatisch bedingten Mobilitäts einschränkung durch die linksseitigen Kniebeschwerden insbesondere, dass sich gemäss den Angaben im Gutachten von Dr. G.___
die sozialen Kontakte des Beschwerdeführer s weitgehend auf das Zusammenleben mit seiner Ehefrau kon zentrieren , er öffentliche Verkehrsmittel meidet (Urk. 6/V/37/62, Urk. 6/V/37/68-69) und dass er nach Einschätzung von Dr. G.___ zudem auf einen Arbeitsplatz ohne hohen Kundenkontakt und mit der Möglichkeit sich zurückzuziehen ange wiesen wäre ( Urk. 6/V/37/87 ).
Die Notwendigkeit zur Hilfestellung bei der Integration in das Erwerbsleben wäre - im Falle ausgewiesener medizinisch-theoretischer Restarbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit - somit zu bejahen. 5.3
Die Beschwerdegegnerin konnte bislang ihrem Ein gliederungsauftrag (noch) nic ht nachkommen. Es waren bisher erst Frühinterventionsmassnahmen durchge führt worden , welche auf den Erhalt des damaligen Arbeitsplatzes ausgerichtet waren und vor der Zuspr e ch ung der ganzen Rente ab dem 1. Oktober 2014 ( Urk. 2) , nämlich im Juni 2014, beendet wurden (Urk. 6/I/25-26, Urk. 6/I/ 28- 29).
Daraus ergibt sich, dass die Renteneinstellung so lange nicht gerechtfertigt ist, als nicht feststeht, dass ein Rentenrevisionsgrund mit entsprechender Restarbeits fähigkeit in einer Verweistätigkeit besteht und bis die Wiedereingliederung nicht akti v
gefördert wurde . 5.4
5.4.1
Die Beschwerdegegnerin, an welche die Sache zurückzuweisen ist, hat nach dem Gesagten ergänzende medizinische Abklärungen vorzunehmen, welche sämtliche Beschwerden des Beschwerdeführers umfassen und eine hinreichende interdis zi plinäre fachärztliche Grundlage darstellen, welche die Beantwortung der Fragen erlauben, ob seit Rentenbeginn am 1. Oktober 2014 eine erhebliche gesund heit liche Veränderung im Sinne eines Revisionsgrundes eingetreten ist und in welchem Umfang eine allfällige Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit dem Beschwerdeführer noch zumutbar ist . Dabei ist von den Fachärzten im interdisziplinären Konsens insbesondere auch zu beantworten , wie sich die allfälligen jeweiligen Teileinschränkungen aus jeweiliger fachärztlicher Sicht zueinander verhalten und wie hoch die Gesamtarbeitsunfähigkeit in einer zumut baren Verweisungstätigkeit zu veranschlagen ist. Den Experten sind hierzu auch die vom Beschwerdeführer nachgereicht en Berichte von Dr. J.___ vom 3. März 2019 ( Urk.
15) und des K.___ vom 3. September 2019 ( Urk.
20) vorzulegen.
Von der vom Beschwerdeführ er beantragten Beweismassnahme (polydisziplinäres Gerichtsgutachten; Urk. 1 S. 2) ist unter den gegebenen Umständen abzusehen. Insbesondere ist bei gegebener lückenhafter Abklärung durch die Verwaltung kein Gerichtsgutachten einzuholen (BGE 137 V 210 E. 4.4). 5.4.2
Sofern aufgrund der ergänzenden medizinischen Abklärungen feststeht, dass ein Rentenrevisionsgrund besteht, hat die Beschwerdegegnerin die Eingliederungs frage zu prüfen respektive Eingliederungsmassnahmen durchzuführen. Erst wenn der Beschwerdeführer
hernach in der Lage ist , das gegebenenfalls medizinisch-theoretisch (wieder) ausgewiesene Leistungspotenzial mittels Eigenanstrengung auszuschöpfen und erwerblich zu verwerten , hat die Beschwerdegegnerin den Rentenanspruch des Beschwerdeführers entsprechend neu festzusetzen. 5.5
Im Ergebnis ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 2 4. Juli 2018 ( Urk.
2) aufzuheben ist und die Sache an die Be schwerdegegnerin zum weiteren Vorgehen im Sinne der Erwägungen zurückzu weisen ist . Ausserdem ist unter Hinweis auf die Erwägungen festzustellen,
dass der Beschwerdeführer ab dem 1. Oktober 2014 und auch nach dem 1. September 2016 einstweilen weiterhin Anspruch auf eine ganze Rente hat. 6.
Da der Streitgegenstand die Bewilligung oder Verweigerung vo n Versicherungs l eistungen betrifft, ist das Ver fahren kostenpflichtig. Nach ständiger Rechtspre chung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zu weiterer Abklärung und neuem Entscheid als vollständiges Obsiegen (vgl. ZAK 1987 S. 268 f. E. 5 mit Hinweisen). Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhän gig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG), ermessensweise auf Fr. 800.-- anzusetzen und entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der Be schwerdegegnerin aufzuerlegen.
Dem Beschwerdeführer steht eine Prozessentschädigung zu, welche nach Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialver sicherungs gericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen auf Fr. 3'500.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer von 7. 7 % ) festzusetzen ist. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen , dass die angefochtene Verfügung vom 2 4. Juli 2018 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zum weiteren Vorgehen im Sinne der Erwägungen zurückgewiesen wird sowie dass unter Hinweis auf die Erwägungen festgestellt wird , dass der Beschwerdeführer ab dem 1. Oktober 2014 und auch nach dem 1. September 2016 einstweilen weiterhin Anspruch auf eine ganze Rente hat. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschä digung von Fr. 3’5 00.-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Soluna
Girón - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Pensionskasse Y.___ - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin FehrHartmann
Erwägungen (11 Absätze)
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 de s Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.2 Rechtsprechungsgemäss ist insbesondere die Frage, o b sich die einzelnen aus mehreren Behinderungen resultierenden Einschränkungsgrade summieren und in welchem Masse,
auch nicht vom Gericht respektive von der rechtsanwendenden Behörde zu beantworten.
Denn dies betrifft eine spezifisch medizinische Proble matik und Einschätzung , von der das Gericht grundsätzlich nicht abrückt (Urteil des Bundesgerichts 9C_461/2019 vom 2 2. November 2019 E. 4.1 mit Hinweisen ) und welche von den Fachärzten vorzunehmen ist. 4.2
4.2.1
Hinzu kommt, dass dem chirurgisch-orthopädischen (Teil-)Gutachten von Dr.
H.___ vom 1 1. September 2017 (Urk. 6/V/49) keine retrospektive Ein schätzung zur Arbeitsfähigkeit ab Oktober 2013 und insbesondere auch nicht ab Juni 2016 zu entnehmen ist. Der kreisärztliche Bericht vom 1 5. Juni
2016 (Urk. 6/V/1/723-729 ), in welchem aus unfallmedizinischer Sicht in Bezug auf die linksseitigen Kniebeschwerden eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer leidensan gepassten Tätigkeit attestiert wurde, wurde im Gutachten von Dr. H.___ zwar zitiert (Urk. 6/V/49/17) .
Jedoch erfolgten keine weiteren Ausführungen zur Beurteilung des Kreisarztes und zur damaligen Arbeitsfähigkeit. Dies obschon die gutachterliche Einschätzung von Dr. H.___ , welche dieser im September 2017 aufgrund der Untersuchung im April 2017 vorgenommen hat ( Urk. 6/V/49 /1), mit einer 60%igen Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit (Urk.
6/V/49/18) von jener des Kreisarztes abweicht. Die vom RAD-Arzt vorge nommene Aktenbeurteilung mit der Schlussfolgerung , die von Dr. H.___ attestierte Arbeitsfähigkeit gelte bereits ab Juni 2016 ( Urk. 6/V/55/13), wurde nicht weiter begründet und stellt damit keine ausreichende medizinische Ent scheid ungs grundlage dar. 4.2.2
D er Rüge des Beschwerdeführer s, dass ausserdem eine Begutachtung aus neuro logischer Sicht angezeigt sei und mithin fehle ( Urk. 1 S. 9 f.), kann insofern gefolgt werden, als sich in den Akten Hinweise auf neuropathische Schmerzen finden. Allerdings wird daraus deutlich, dass die Schmerzsymptomatik bezüglich der vom Beschwerdeführer geschilderten Beschwerden am linken Bein und in d er Lendenwirbelsäule (LWS; Urk. 6/V/37/61 f., Urk. 6/V/49/2) lediglich möglicher weise teilweise neuropathischer Natur ist. So war gemäss dem Bericht von Dr. med.
B.___ , Leitender Oberarzt der Neurologie der A.___ , vom 7. April 2015 in der Bildgebung der LWS keine relevante Affektion neuronaler Strukturen auszumachen . Auch habe es keine Hinweise für ein neuropathisches Schmerzsyndrom des Ramus
infrapatellaris des Nervus
saphenus gegeben. Die Schmerzausstrahlungen in den linken Unterschenkel würden an eine Neuropathie des Nervus
cuteanus
surae
lateralis als sensorischer Ast des Nervus
peroneus denken lassen, wobei der Zusammenhang mit der Muskellappendeckung und des Auslösens von Sensation bei Palpation derselben unklar bleibe ( Urk. 6/V/10/572). Auch der chirurgisch-orthopädische Gutachter Dr. H.___
hielt diesbezüg lich in seinem Gutachten bei der diagnostischen Zuordnung
lediglich fest, es liege eine ausgeprägte, schmerzhafte Berührungsempfindlichkeit mit einschiessenden, möglicherweise auch neuropathischen Schmerzen im Bereich der gestielten Lappenplastik durch lateralen Gastrocnemius -Lappen mit S pa l t haut deckung vom 4. Dezember 2014 aufgrund einer Weichteilinfektion m it Pro bioni
acnes Bakterium vor (Urk. 6/V / 49/8 ).
Daraus kann nicht bereits abgeleitet werden, die interdisziplinäre Begutachtung müsse zwingend auch unter Beizug eines neurologischen Facharztes erfolgen . Vielmehr kommt den Gutachtern rechtsprechungsgemäss sowohl für die Wahl der Untersuchungsmethoden wie auch für den Beizug weiterer Experten ein weiter Ermessensspielraum zu ( Urteil des Bu ndesgerichts 9C_216/2018 vom 7. Septem ber 2018 E. 3.5 mit Hinweisen). 4. 3 4.3.1
In Bezug auf das psychiatrische (Teil-)Gutachten ist sodann zu bemerken, dass - wie der Beschwerdeführer zutreffend vorbringt (Urk. 1 S. 1 5 ) - Dr. G.___ die von ihm gestellte Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit einer organisch bedingten (sekundären) affektiven Störung aufgrund von chronischem Konsum von Opioid-Analgetika (ICD-10 F06.32)
nicht weiter begründet hat . Zwar wurden im psychiatrischen Gutachten allgemeine Ausführungen zur Diagnose ICD-10 F06.32 gemacht ( Urk. 6/V/37/79-80). Einzelheiten zur Diagnosestellung bezogen auf den konkreten Fall ergeben sich aus dem Gutachten indes nicht .
Die gestellte Diagnose « organisch bedingte (sekundäre) affektive Störung, ICD-10 F06.32 » , ist auch deshalb nicht leichthin verständlich, da Dr. G.___ die diagnos tischen Kriterien für eine depressive Episode verneint e ( Urk. 6/V/37/80) , obschon nach ICD-10 F06.32
diese Diagnose spezifikation «organische depressive Störung» heisst und nach den diagnostischen Leitlinien die diagnostischen Kriterien einer Störung nach F30-F33, im Konkrete n also jene einer depressiven Episode F32, erfüllt sein müssen ( Dilling / Mombour /Schmidt , a.a.O., S. 98 )
4.3.2
Die weitere (ebenfalls nicht weiter begründete) Diagnose psychische und Verhal tensstörung durch psychotrope Substanzen im Sinne von psychischen und Ver haltensstörungen durch Opioide, Abhängigkeitssyndrom, gegenwärtig weiterer Substanzgebrauch von Tramadol (ICD-10 F11.24), bezeichnete Dr. G.___
als solche ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 6/V/37/75 ). Diesbezüglich ist fraglich, weshalb nicht auch diese Diagnose als solche mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit qualifiziert wurde, da sie ebenfalls im Zusammenhang mit dem Konsum von Opioid-Analgetika steht. Dies insbesondere auch deshalb, weil Dr.
G.___ davon ausgeht, die von ihm attestierte Arbeitsfähigkeit in einer leidens angepassten Tätigkeit von mindestens 70 % könne durch eine entsprechende Entgiftungs- und Entwöhnungsbehandlung (empfohlen werde eine stationäre Behandlung der Opiatabhängigkeit, Urk. 6/V/37/88) innerhalb von drei Monaten optimiert werden ( Urk. 6/V/37/82, Urk. 6/V/ 37/87 ).
Ergänzende Erläuterungen zur Diagnostik und unterschiedliche n Einteilung der Diagnosen im Hinblick auf die Arbeitsfähigkeit sind daher geboten. 4.3.3
In diesem Zusammenhang ist auch zu beachten, dass sich die bundesgerichtliche Rechtsprechung zu Abhängigkeitssyndromen beziehungsweise Substanzkonsum störungen s eit der Begutachtung durch Dr. G.___
mit BGE 145 V 215 geändert hat . Die bisherige Rechtsprechung ging davon aus, dass suchtbedingte Beschwer de bilder grundsätzlich keine Arbeitsunfähigkeit zu begründen vermögen (vgl. hier zu in BGE 145 V 215 E. 4.1). N ach BGE 145 V 215 kann auch solche n
Erkran kungen nicht zum vornherein jede invalidenversicherungs rechtliche Relevanz abge sprochen werden (E. 5.3.3). Diese fallen vielmehr als invalidenversiche rungs rechtlich beachtliche (psychische) Gesundheitssc häden in Betracht (E.
6), bei welchen die Frage nach den Auswirkungen sämtlicher psychischer Erkrankungen auf das funktionelle Leistungsvermögen grundsätzlich unter Anwendung des strukturierten Beweisverfahrens nach BGE 141 V 281 zu beantworten ist
(E. 6.2).
4.4
Nach dem Gesagten kann bei gegebener Aktenlage nicht abschliessend über die strittige Frage der Herabsetzung der zugesprochenen Rente entschieden werden. Die medizinische Aktenlage erweist sich als ergänzungsbedürftig.
5. 5.1
Vor
einer allfälligen Herabsetzung der ganzen Rente
ist zudem die neueste bun desgerichtliche Rechtsprechung zu beachten, wonach b ei Herabsetzung oder Aufhebung der Invalidenrente von über 55-jährigen Versicherten auch dann grundsätzlich Eingliederungsmassnahmen durchzuführen sind , wenn
- wie hier - über die Befristung und/oder Abstufung zeitgleich mit der Rentenzuspr e ch ung befunden wird ( BGE 145 V 209
E. 5). P raxisgemäss sind in der Regel vorgängig Massnahmen zur Eingliederung durchzuführen, bis die versicherte Person in der Lage ist , das medizinisch-theoretisch (wieder) ausgewiesene Leistungspotenzial mittels Eigenanstrengung auszuschöpfen und erwerblich zu verwerten. Ausnah m en v on der diesfalls
grundsätzlich («vermutungsweise») anzunehmenden Unzu mutbarkeit einer Selbsteingliederung liegen namentlich dann vor, wenn die lang jährige Absenz vom Arbeitsmarkt auf invaliditätsfremde Grün de zurückzu führen ist, wenn die versicherte Person besonders agil, gewandt und im gesell schaft lichen Leben integriert ist oder wenn sie über besonders breite Ausbil dungen und Beruf serfahrungen v erfügt. Verlangt sind immer konkrete Anhalts punkte , die den Schluss zulassen, die versicherte Person könne sich trotz ihres fortgeschrittenen Alters und/oder der langen Rentenbezugs dauer mit entspre chender Absenz vom Arbeitsmarkt ohne Hilfestellungen wieder in das Erwerbs leben integrieren. Die IV-Stelle trägt die Beweislast dafür, dass entgegen der Regel die
versicherte Per son in der Lage ist, das medizinisch-theoretisch (wieder) ausgewiesene Leistungs potenzial auf dem Weg der Selbsteinglieder ung erwerblich zu verwerten ( BGE 145 V 209
E. 5 .1 ).
5.2
Der Beschwerdeführer ist 1960 geboren . Bereits im Zeitpunkt der angefochtenen
V erfügung vom 2 7. Juli 2018 (Urk. 2)
- und im Übrigen auch schon im Zeitpunkt der verfügten Rentenherabsetzung per 1. September 2016 - war er älter als 55 Jahre und fällt damit unter den besonders geschützten Bezügerkreis . Deshalb kann er nicht ohne weiteres auf den Weg der Selbsteingliederung v erwiesen werden und es ist vor einer allfälligen Rentenaufhebung jedenfalls die Einglie de rungsfrage zu prüfen.
Konkrete Anhaltspunkte dafür , welche den Schluss zuliess en , dass sich der Be schwerdeführer trotz seines fortgeschrittenen Alters ohne Hilfestellungen wieder in das Erwerbsleben integrieren könnte und deshalb ausnahmsweise
von der Zumutbarkeit einer Selbsteingliederung auszugehen ist, ergeben sich keine. Der Beschwerdeführer verfügt namentlich nicht über besonders breite Ausbildungen und Berufserfahrungen . Im Gegenteil verfügt er über keine Ausbildung und er arbeitete zuletzt
während
v ieler Jahre (seit 1988) bei demselben Arbeitgeber als Lagermitarbeiter (Urk. 6/I/3/4, Urk. 6/I/32/1-2). Auch bestehen keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass er besonders agil, gewandt und im gese llschaftlichen Leben integriert ist . Dagegen spricht nebst der somatisch bedingten Mobilitäts einschränkung durch die linksseitigen Kniebeschwerden insbesondere, dass sich gemäss den Angaben im Gutachten von Dr. G.___
die sozialen Kontakte des Beschwerdeführer s weitgehend auf das Zusammenleben mit seiner Ehefrau kon zentrieren , er öffentliche Verkehrsmittel meidet (Urk. 6/V/37/62, Urk. 6/V/37/68-69) und dass er nach Einschätzung von Dr. G.___ zudem auf einen Arbeitsplatz ohne hohen Kundenkontakt und mit der Möglichkeit sich zurückzuziehen ange wiesen wäre ( Urk. 6/V/37/87 ).
Die Notwendigkeit zur Hilfestellung bei der Integration in das Erwerbsleben wäre - im Falle ausgewiesener medizinisch-theoretischer Restarbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit - somit zu bejahen. 5.3
Die Beschwerdegegnerin konnte bislang ihrem Ein gliederungsauftrag (noch) nic ht nachkommen. Es waren bisher erst Frühinterventionsmassnahmen durchge führt worden , welche auf den Erhalt des damaligen Arbeitsplatzes ausgerichtet waren und vor der Zuspr e ch ung der ganzen Rente ab dem 1. Oktober 2014 ( Urk. 2) , nämlich im Juni 2014, beendet wurden (Urk. 6/I/25-26, Urk. 6/I/ 28- 29).
Daraus ergibt sich, dass die Renteneinstellung so lange nicht gerechtfertigt ist, als nicht feststeht, dass ein Rentenrevisionsgrund mit entsprechender Restarbeits fähigkeit in einer Verweistätigkeit besteht und bis die Wiedereingliederung nicht akti v
gefördert wurde . 5.4
5.4.1
Die Beschwerdegegnerin, an welche die Sache zurückzuweisen ist, hat nach dem Gesagten ergänzende medizinische Abklärungen vorzunehmen, welche sämtliche Beschwerden des Beschwerdeführers umfassen und eine hinreichende interdis zi plinäre fachärztliche Grundlage darstellen, welche die Beantwortung der Fragen erlauben, ob seit Rentenbeginn am 1. Oktober 2014 eine erhebliche gesund heit liche Veränderung im Sinne eines Revisionsgrundes eingetreten ist und in welchem Umfang eine allfällige Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit dem Beschwerdeführer noch zumutbar ist . Dabei ist von den Fachärzten im interdisziplinären Konsens insbesondere auch zu beantworten , wie sich die allfälligen jeweiligen Teileinschränkungen aus jeweiliger fachärztlicher Sicht zueinander verhalten und wie hoch die Gesamtarbeitsunfähigkeit in einer zumut baren Verweisungstätigkeit zu veranschlagen ist. Den Experten sind hierzu auch die vom Beschwerdeführer nachgereicht en Berichte von Dr. J.___ vom 3. März 2019 ( Urk.
15) und des K.___ vom 3. September 2019 ( Urk.
20) vorzulegen.
Von der vom Beschwerdeführ er beantragten Beweismassnahme (polydisziplinäres Gerichtsgutachten; Urk. 1 S. 2) ist unter den gegebenen Umständen abzusehen. Insbesondere ist bei gegebener lückenhafter Abklärung durch die Verwaltung kein Gerichtsgutachten einzuholen (BGE 137 V 210 E. 4.4). 5.4.2
Sofern aufgrund der ergänzenden medizinischen Abklärungen feststeht, dass ein Rentenrevisionsgrund besteht, hat die Beschwerdegegnerin die Eingliederungs frage zu prüfen respektive Eingliederungsmassnahmen durchzuführen. Erst wenn der Beschwerdeführer
hernach in der Lage ist , das gegebenenfalls medizinisch-theoretisch (wieder) ausgewiesene Leistungspotenzial mittels Eigenanstrengung auszuschöpfen und erwerblich zu verwerten , hat die Beschwerdegegnerin den Rentenanspruch des Beschwerdeführers entsprechend neu festzusetzen. 5.5
Im Ergebnis ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 2 4. Juli 2018 ( Urk.
2) aufzuheben ist und die Sache an die Be schwerdegegnerin zum weiteren Vorgehen im Sinne der Erwägungen zurückzu weisen ist . Ausserdem ist unter Hinweis auf die Erwägungen festzustellen,
dass der Beschwerdeführer ab dem 1. Oktober 2014 und auch nach dem 1. September 2016 einstweilen weiterhin Anspruch auf eine ganze Rente hat. 6.
Da der Streitgegenstand die Bewilligung oder Verweigerung vo n Versicherungs l eistungen betrifft, ist das Ver fahren kostenpflichtig. Nach ständiger Rechtspre chung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zu weiterer Abklärung und neuem Entscheid als vollständiges Obsiegen (vgl. ZAK 1987 S. 268 f. E. 5 mit Hinweisen). Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhän gig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG), ermessensweise auf Fr. 800.-- anzusetzen und entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der Be schwerdegegnerin aufzuerlegen.
Dem Beschwerdeführer steht eine Prozessentschädigung zu, welche nach Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialver sicherungs gericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen auf Fr. 3'500.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer von 7. 7 % ) festzusetzen ist. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen , dass die angefochtene Verfügung vom 2 4. Juli 2018 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zum weiteren Vorgehen im Sinne der Erwägungen zurückgewiesen wird sowie dass unter Hinweis auf die Erwägungen festgestellt wird , dass der Beschwerdeführer ab dem 1. Oktober 2014 und auch nach dem 1. September 2016 einstweilen weiterhin Anspruch auf eine ganze Rente hat. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschä digung von Fr. 3’5 00.-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Soluna
Girón - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Pensionskasse Y.___ - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin FehrHartmann
E. 1.2.1 Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krank heit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein( BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 1 43 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 13 9 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.2.2 Gemäss BGE 143 V 418 sind grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen (E. 7.2; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.1). Diese Abklärungen enden laut Bundesgericht stets mit der Rechtsfrage, ob und in welchem Umfang die ärztlichen Fest stellungen anhand der nach BGE 141 V 281 rechtserheblichen Indikatoren auf Arbeitsunfähigkeit schliessen lassen (BGE 143 V 418 E. 7.1; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3). Entscheidend ist dabei, unabhängig von der diagnostischen Einordnung des Leidens, ob es gelingt, auf objektivierter Beurteilungsgrundlage den Beweis einer rechtlich relevanten Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit zu erbringen, wobei die versicherte Person die materielle Beweislast zu tragen hat (BGE 143 V 409 E. 4.5.2 unter Hinweis auf BGE 141 V 281 E. 3.7.2; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3 ).
E. 1.3 .2
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkommensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1).
1. 3 .3
Nach der Rechtsprechung sind bei rückwirkender Zusprechung einer abgestuften oder befristeten Invalidenrente die für die Rentenrevision geltenden Bestim mung en (Art. 17 ATSG in Verbindung mit Art. 88a der Verordnung ü ber die Invaliden versicherung, IVV) analog anzuwenden (BGE 133 V 263 E. 6.1 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_399/2016 vom 18. Januar 2017 E. 4.8.1). Ob eine für den Rentenanspruch erhebliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse ein getreten und damit der für die Abstufung oder Befristung erforderliche Revi sionsgrund gegeben ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts im Zeit punkt des Rentenbeginns mit demjenigen im – nach Massgabe des analog anwend baren Art. 88a Abs. 1 IVV festzusetzenden – Zeitpunkt der Anspruchsänderung (vgl. BGE 125 V 413 E. 2d mit Hinweisen; vgl. statt vieler: Urteile des Bundes gerichts 8C_375/2017 vom 25. August 2017 E. 2.2 und 8C_350/2013 vom 5. Juli 2013 E. 2.2 mit Hinweis ).
Gemäss Art. 88a Abs. 1 erster Satz IVV ist eine Verbesserung der Erwerbs fähigkeit für die Herabsetzung oder Aufhebung der Rente von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird (zweiter Satz der genannten Verordnungsbestimmung). Das Bundesgericht wendet in der Regel den zweiten Satz von Art. 88a Abs. 1 IVV an und gewährt die bisherige Rente drei Monate über die Veränderung des Gesundheitszustandes hinaus (Urteil des Bundesgerichts 9C_687/2018 vom 16. Mai 2019 E. 2). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin führte zur Begründung der angefochtenen Verfügung aus,
dem
Beschwerdeführer
sei seine angestammte Tätigkeit als Lagermitarbeiter in der Y.___ und auch eine leidensangepasste Tätigkeit ab Oktober 2013 nicht mehr möglich gewesen, weshalb beim Einkommensvergleich kein Invalideneinkommen berücksichtigt werden könne. A b dem 1. Oktober 2014 resultiere damit ein Anspruch auf eine ganze Rente mit einem Invaliditätsgrad von 100 % . Ab dem 1 5. Juni 2016 sei von einem verbesserten Gesundheits zustand mit einer Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit von 60 % auszugehen . In der angestammten Tätigkeit sei d er Beschwerdeführer
weiterhin zu 100 % arbeitsunfähig. Der Einkommensvergleich im Jahr 2016 ergebe bei einem Valideneinkommen von Fr. 69'902.30 und einem Invalideneinkommen von Fr. 32'378.25 gestützt auf die Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik (BFS ) und - wegen der langen Zugehörigkeit beim ehemaligen Arbeitgeber - nach einem leidensangepassten Abzug von 20 %
ein Invalidi täts grad von 54 % . Somit sei die ganze Rente drei Monate nach der Verbesserung des Gesundheitszustandes per 1. September 2016 auf eine halbe Rente herabzu setzen (Urk. 2 S. 5 f.). 2.2
Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, die Voraussetzungen für eine Revision im Sinne von Art.
E. 1.4 Die IV-Stelle gab im weiteren Verlauf
bei
Dr. med. G.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie sowie für Neurologie, und Dr. med. H.___ , Facharzt für Chirurgie und für Orthopädische Chirurgie und Traumato logie des Bewegungsapparates, ein
bidisziplinäre s
Gutachten in Auftrag, das zweiteilig mit psychiatrisc hem
G utachten vom 1 0. Mai 2017 (Urk. 6/V/37) und chirurgisch-orthopädi schem
G utachten vom 1 1. September 2017 (Urk. 6/V/49)
erstattet wurde . Dazu nahm Dr. med. I.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, vom Regionalen Ärztli chen Dienst (RAD) am 20. September 2017 Stellung (Urk. 6/V/55/11-13). Gestützt darauf stellte die IV-Stelle m it Vorbescheid vom 2 4. November 2017 ab dem 1. Oktober 2014 eine ganze Rente bei einem Invaliditätsgrad von 100 %
u nd ab dem 1. September 2016
eine halbe Rente bei einem Invaliditätsgrad von 54 %
in Aussicht (Urk. 6/ V/57 ). Dagegen erhob der Versicherte mit Schreiben vom
6. Februar 2018 Einwände ( Urk. 6/ V/61 ). Mit Verfügung vom 2
4. Juli
2018 sprach die IV-Stelle dem Versicherten wie angekündigt ab dem 1. Oktober 2014 eine ganze Rente und ab dem 1. September 2016 eine halbe Rente zu
(Urk. 2). 2.
Hiergegen erhob der Versicherte mit Schreiben vom 13. September 2018 Be schwerde und beantragte, die Verfügung vom 2 4. Juli 2018 sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, ihm die gesetzlichen Leistungen nach dem Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG) , namentlich eine unbe fristete ganze Invalidenrente auch über den 31. August 2016 hinaus, zu gewäh ren. Es sei ausserdem ein polydisziplinäres Gerichts gutachten einzuholen, eventualiter ein neurologisches Gerichtsgutachten; subeventualiter sei die Beschwerde gegne rin zu verpflichten, ein verwaltungsex ternes polydisziplinäres Gutachten einzu holen, subsubeventualiter ein verwaltungsexternes neurologisches Gutachten (Urk. 1 S. 2). Die Beschwerde gegnerin schloss in der Beschwerdeantwort vom 1 6. Oktober 2018 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5). Mit Verfügung vom 3 0. Oktober 2018 wurde die Pensionskasse Y.___ zum Prozess beigeladen ( Urk.
E. 6 / I/1 5 /3 , Urk. 6/I/ 32/1 ) .
Bei einem U nfall vom 2 2. Mai 1982 hatte er eine komplexe Läsion mit Ruptur des vorderen und hinteren Kreuzbandes am linken Kniegelenk erlitten ( Urk. 6/V/1/13-15 , Urk. 6/V/1/34 ). In der Folge wurde das linke Knie über die Jahre mehr als
zehn Mal operiert ( Urk. 6/V/1/ 112, Urk. 6/V/ 1/330-331 , Urk. 6/V/1/394-397 ) , unter anderem erfolgte am 3. Dezember 2003 der Einsatz einer Knie-Totalprothese links ( Urk. 6/ V/1/194, Urk. 6/V/1/257 ) und am 14. November
2013 eine Hemipatellektomie ( Urk. 6/V/1/310-315) . Die Suva erbrachte für die Folgen dieses Unfalls und die Rückfälle jeweils die gesetzlichen Leistungen ( Urk. 6/V/1/1-870) .
E. 7 S. 2). Diese liess sich innert der angesetzten Frist nicht verlauten ( Urk.
E. 10 S. 2).
In der Replik vom 4. März 2019 ( Urk.
E. 14 S. 1) hielt der Beschwerdeführer unter Beilage des Berichts von PD Dr. m ed. J.___ , Facharzt für Orthopädie und Trau matologie, vom 3. März 2019 (Urk. 15) an seinen Anträgen fest . Die Beschwer degegnerin verzichtete mit Eingabe vom 1 5. März 2019 auf eine Duplik ( Urk. 17), was dem Beschwerdeführer
am 19. März 2019 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 18 S.
2). Mit Eingabe vom 14. November 2019 ( Urk.
19) reichte der Be schwer deführer den Austrittsbericht d es K.___ vom 3. Septem ber 2019 ( Urk.
20) ein. Die Beschwerdegegnerin verzichtete mit Eingabe vom 6. Dezember 2019 auf eine Stellungnahme ( Urk. 23), wovon dem
Beschwerde füh rer am 1 0. Dezember 2019 Kenntnis gegeben wurde (Urk. 24 ). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 17 Abs. 1 ATSG kann daher entgegen der Ansicht des Beschwerdeführer s nicht bereits
verneint werden.
A ndererseits kann entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin
zur Bestim mung der Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit ab Juni respek tive dem
1. September 2016 auch nicht abschliesse nd auf die Einschätzung von Dr. G.___ und Dr. H.___
respektive auf die RAD-Stellungnahme des orthopädischen Chirurgen Dr. I.___ (Urk. 6/V/55/11-13) abgestellt werden , wie sich aus dem Folgenden ergibt . 4. 4.1 4.1.1
Wie der Beschwerdeführer
zutreffend vorbringt, fehlt es an einer eigentlichen interdisz i plinären Ein schätzung der Arbeitsfähigkeit. Der Zweck interdisziplinärer Gutachten besteht darin, alle relevanten gesundheitlichen Beeinträchtigungen zu erfassen und die sich daraus je einzeln ergebenden Einschränkungen der Arbeits fähigkeit in ein Gesamtergebnis zu bringen ( Urteil des Bundesgerichts 9C_461/2019 vom 2 2. November 2019 E. 4.1 mit Hinweisen , unter anderem auf BGE 143 V 124 E. 2.2.4 ).
Bereits der RAD-Arzt Dr. I.___
hat in seiner Stellungnahme vom 20. September 2017 korrekterweise darauf hingewiesen (Urk. 6/V/55/11) , dass nicht
- wie von der Beschwerdegegnerin in Auftrag gegeben - ein bidisziplinäres , orthopädisch-psychiatrisches Gutachten vorgelegt wurde , sondern dass lediglich je ein mono disziplinäres, orthopädisches und psychiatrisches Gutachten (von Dr. G.___ vom 10. Mai 2017, Urk. 6/V/37, und von Dr. H.___ vom 1 1. September 2017, Urk.
6/V/49) erstellt wurde . Eine bidisziplinäre Konsensbesprechung und -stellung nahme von Dr. G.___ und Dr. H.___ ist nicht erfolgt. Es liegen mithin zwei voneinander unabhängige Gutachten aus psychiatrischer und orthopädisch-chirurgischer Sicht vor, nicht jedoch eine gutachterliche Stellungnahme dazu, ob im Hinblick auf die festgestellten Teile inschränkungen aus chirurgisch-orthopä discher und psychiatrischer Sicht Wechselwirkungen bestehen und wie hoch die Gesamtarbeitsunfähigkeit in einer zumutbaren Verweisungstätigkeit aus interdis ziplinärer Sicht ist.
Eine solche ergänzende Stellungnahme hat die Beschwerdegegnerin trotz des Hin weises des RAD-Arztes von den Gutachtern nicht eingeholt.
Die abschliessende Stellungnahme des RAD-Arztes vermag die
gutachterliche bidisziplinäre Ge samt beurteilung nicht zu ersetzen, zumal Dr. I.___
als Facharzt der Orthopädi schen Chirurgie und Traumatologie zur Gesamtbeurteilung hinsichtlich der psychischen Beschwerden die fachliche Qualifikation fehlt. 4.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2018.00778
I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Bachofner Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter Gerichtsschreiberin Hartmann Urteil vom 1. September 2020 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Samuel Teindel schadenanwaelte.ch AG Industriestrasse 13c, 6300 Zug dieser substituiert durch Rechtsanwalt Soluna
Girón schadenanwaelte AG Alderstrasse 40, Postfach, 8034 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin weitere Verfahrensbeteiligte: Pensionskasse Y.___ Beigeladene Vorbemerkung:
Im Folgenden werden die von der Beschwerdegegnerin in fünf Tranchen mit jeweils eigener fortlaufender Nummerierung eingereichten Verwaltungsakten in Urk. 6 (gemäss Aktenverzeich nis zur Beschwerdeantwort: act . 1-141; vgl. An hang zu Urk. 5) entsprechend den Tranchen mit den Nummern I-V versehen und als Urk. 6/I/1-37, Urk. 6/II/1-8, Urk. 6/III/1-5, Urk. 6/IV /1-14 und Urk. 6/V/1-77 bezeichnet. Sachverhalt: 1.
1.1
X.___ , geboren 1960 , war ab September 1988 bei der
Z.___ und ab 2010 weiterhin
bei der (durch Spaltung neu gegründete n ) Y.___ als La germitarbeiter angestellt (Urk. 6/I/ 3, Urk. 6 / I/1 5 /3 , Urk. 6/I/ 32/1 ) .
Bei einem U nfall vom 2 2. Mai 1982 hatte er eine komplexe Läsion mit Ruptur des vorderen und hinteren Kreuzbandes am linken Kniegelenk erlitten ( Urk. 6/V/1/13-15 , Urk. 6/V/1/34 ). In der Folge wurde das linke Knie über die Jahre mehr als
zehn Mal operiert ( Urk. 6/V/1/ 112, Urk. 6/V/ 1/330-331 , Urk. 6/V/1/394-397 ) , unter anderem erfolgte am 3. Dezember 2003 der Einsatz einer Knie-Totalprothese links ( Urk. 6/ V/1/194, Urk. 6/V/1/257 ) und am 14. November
2013 eine Hemipatellektomie ( Urk. 6/V/1/310-315) . Die Suva erbrachte für die Folgen dieses Unfalls und die Rückfälle jeweils die gesetzlichen Leistungen ( Urk. 6/V/1/1-870) .
1.2
Am 7. Januar 2014 meldete sich der Versicherte wegen starker Sch merzen im (linken) Knie nach mehrmaligen Operationen und Kniegelenksprothese bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 6/I/3 ). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizi ni schen und erwerblichen Verhältnisse ab ; unter anderem holte sie mehrmals das jeweils aktualisierte Unfall- Aktendossier der Suva ein (zuletzt in Urk. 6/V/1-870) . Ausserdem führte sie Frühinterventionsmassnahmen durch (Urk. 6/ I/25-26 , Urk. 6/I/29 ).
Mit Operation en vom
6. J uni und 3 1. Juli 2014 in der Orthopädie Untere Extre mitäten der A.___
wurde die Knietotalprothese links des Beschwer deführer s bei Low-grade-Infekt und Lockerung der Femurkomponente zweizeitig gewechselt (Urk. 6/II/3/3 , Urk. 6/V/1/421, Urk. 6/V/1/435 ) . Der postoperative Heilungsverlauf war wegen einer Wundheilungsstörung mit Hautnekrose und Infekt erschwert ( Urk.
6/V/1/480, Urk.
6/V/1/49 9, Urk. 6/V/1/501 ). Mit Mitteilung vom
8. Oktober 2014 stellte die IV-Stelle fest, dass Massnahmen
zum Arbeits platzerhalt derzeit aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich sei en (Urk. 6/I/28 ). Während des stationären Aufenthaltes in der A.___ vom 1 4. Novem ber bis 12. Dezember 2014 erfolgte a m 15. und 25. November sowie am 4. Dezem ber 2014 je eine weitere Operation am linken Kniegelenk mit Wunddébridement , Wundexzision und Schraubenentfernung sowie Muskell appen deckung (Urk. 6/V/1/506, Urk. 6/V/1/512 , Urk. 6/V/1/517-519 , Urk. 6/V/1/535 ). Am 7.
April 2015 wurde der Versicherte auf der Neurologie der A.___ vom Leitenden Oberarzt Neurologie Dr. med.
B.___ untersucht ( Urk. 6/V/1/571 ). Wegen Instabilitätsgefühlen, erheblichen Schmerzen und (rein formal) nicht adä quater Infekttherapie ( Urk. 6/V/1/661) wurde am 21. Januar 2016 eine weitere Operation am linken Knie gelenk mit Inlaywechsel über Tuberositas -Osteotomie und Bakteriologie durchgeführt ( Urk. 6/V/1/681). Im Bericht der A.___
vom 14. April 2016 wurde drei Monate postoperativ schliesslich festgehalten, da ss eine gewisse Besserung gegenüber der Voroperation bei allerdings kaum belas tungsfähigem (linkem) Knie eingetreten sei, dass eine Rückkehr in die Tätigkeit als Lagermitarbeiter nicht mehr möglich sein werde und chirurgisch nichts mehr auszurichten sei ( Urk. 6/V/1/708).
Am 15. Juni 2016 erfolgte bei der Suva daraufhin die kreisärztliche Abschlussunter suchung durch Dr. med. C.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungs apparates, der in Bezug auf die unfallkausalen gesundheitlichen Beeinträch ti gungen am linken Knie auf eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in der angestam mten Tätigkeit und eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit schloss (Urk. 6/V/1/723-729).
D en Integritätss chaden schätzte er in der medizinischen Beurteilung vom 1 2. Juli 2016 auf 40 % (Urk. 6/V /1/763 ). Gestützt darauf stellte die Suva die Taggeldleistungen und Kostenübernahme für die Heil behandlungen mit Mitteilung vom 2 7. September 2016 per 30. November 2016 ein (Urk. 6/V/I/817). Mit Verfügung vom 2 9. September 2016 verneinte sie einen Anspruch des Versicherten auf eine Invalidenrente bei einer Erwerbs ein busse von 2.5 % und sprach ihm eine Integritätsentschädigung zu (Urk. 6/V/1/849-852). 1.3
Bei einem Sturz am 9. August 2016 verletzte sich der Versicherte am linken Auge, das während zwei Wochen konservativ behandelt wurde .
Daher wurde die am 10. August 2018 per Ende November 2016 mitgeteilte Kündigung des Arbeits verhältnisses mit der Y.___ (nach Fusion ab Mitte Juni 2015 :
D.___ [vormals E.___ , davor Z.___ ] , seit November 2017 :
F.___ ; vgl. www.zefix.ch ) erneut ausgesprochen und erfolgte schliesslich im Oktober 2016 per Ende Januar 2017 ( Urk. 6/V/1/787, Urk. 6/V/1/861, Urk. 6/V/37/59 ). 1.4
Die IV-Stelle gab im weiteren Verlauf
bei
Dr. med. G.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie sowie für Neurologie, und Dr. med. H.___ , Facharzt für Chirurgie und für Orthopädische Chirurgie und Traumato logie des Bewegungsapparates, ein
bidisziplinäre s
Gutachten in Auftrag, das zweiteilig mit psychiatrisc hem
G utachten vom 1 0. Mai 2017 (Urk. 6/V/37) und chirurgisch-orthopädi schem
G utachten vom 1 1. September 2017 (Urk. 6/V/49)
erstattet wurde . Dazu nahm Dr. med. I.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, vom Regionalen Ärztli chen Dienst (RAD) am 20. September 2017 Stellung (Urk. 6/V/55/11-13). Gestützt darauf stellte die IV-Stelle m it Vorbescheid vom 2 4. November 2017 ab dem 1. Oktober 2014 eine ganze Rente bei einem Invaliditätsgrad von 100 %
u nd ab dem 1. September 2016
eine halbe Rente bei einem Invaliditätsgrad von 54 %
in Aussicht (Urk. 6/ V/57 ). Dagegen erhob der Versicherte mit Schreiben vom
6. Februar 2018 Einwände ( Urk. 6/ V/61 ). Mit Verfügung vom 2
4. Juli
2018 sprach die IV-Stelle dem Versicherten wie angekündigt ab dem 1. Oktober 2014 eine ganze Rente und ab dem 1. September 2016 eine halbe Rente zu
(Urk. 2). 2.
Hiergegen erhob der Versicherte mit Schreiben vom 13. September 2018 Be schwerde und beantragte, die Verfügung vom 2 4. Juli 2018 sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, ihm die gesetzlichen Leistungen nach dem Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG) , namentlich eine unbe fristete ganze Invalidenrente auch über den 31. August 2016 hinaus, zu gewäh ren. Es sei ausserdem ein polydisziplinäres Gerichts gutachten einzuholen, eventualiter ein neurologisches Gerichtsgutachten; subeventualiter sei die Beschwerde gegne rin zu verpflichten, ein verwaltungsex ternes polydisziplinäres Gutachten einzu holen, subsubeventualiter ein verwaltungsexternes neurologisches Gutachten (Urk. 1 S. 2). Die Beschwerde gegnerin schloss in der Beschwerdeantwort vom 1 6. Oktober 2018 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5). Mit Verfügung vom 3 0. Oktober 2018 wurde die Pensionskasse Y.___ zum Prozess beigeladen ( Urk. 7 S. 2). Diese liess sich innert der angesetzten Frist nicht verlauten ( Urk. 10 S. 2).
In der Replik vom 4. März 2019 ( Urk. 14 S. 1) hielt der Beschwerdeführer unter Beilage des Berichts von PD Dr. m ed. J.___ , Facharzt für Orthopädie und Trau matologie, vom 3. März 2019 (Urk. 15) an seinen Anträgen fest . Die Beschwer degegnerin verzichtete mit Eingabe vom 1 5. März 2019 auf eine Duplik ( Urk. 17), was dem Beschwerdeführer
am 19. März 2019 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 18 S.
2). Mit Eingabe vom 14. November 2019 ( Urk.
19) reichte der Be schwer deführer den Austrittsbericht d es K.___ vom 3. Septem ber 2019 ( Urk.
20) ein. Die Beschwerdegegnerin verzichtete mit Eingabe vom 6. Dezember 2019 auf eine Stellungnahme ( Urk. 23), wovon dem
Beschwerde füh rer am 1 0. Dezember 2019 Kenntnis gegeben wurde (Urk. 24 ). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 de s Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2 1.2.1
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krank heit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein( BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 1 43 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 13 9 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2.2
Gemäss BGE 143 V 418 sind grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen (E. 7.2; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.1). Diese Abklärungen enden laut Bundesgericht stets mit der Rechtsfrage, ob und in welchem Umfang die ärztlichen Fest stellungen anhand der nach BGE 141 V 281 rechtserheblichen Indikatoren auf Arbeitsunfähigkeit schliessen lassen (BGE 143 V 418 E. 7.1; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3). Entscheidend ist dabei, unabhängig von der diagnostischen Einordnung des Leidens, ob es gelingt, auf objektivierter Beurteilungsgrundlage den Beweis einer rechtlich relevanten Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit zu erbringen, wobei die versicherte Person die materielle Beweislast zu tragen hat (BGE 143 V 409 E. 4.5.2 unter Hinweis auf BGE 141 V 281 E. 3.7.2; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3 ).
1.3
1.3 .1
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG ). 1.3 .2
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkommensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1).
1. 3 .3
Nach der Rechtsprechung sind bei rückwirkender Zusprechung einer abgestuften oder befristeten Invalidenrente die für die Rentenrevision geltenden Bestim mung en (Art. 17 ATSG in Verbindung mit Art. 88a der Verordnung ü ber die Invaliden versicherung, IVV) analog anzuwenden (BGE 133 V 263 E. 6.1 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_399/2016 vom 18. Januar 2017 E. 4.8.1). Ob eine für den Rentenanspruch erhebliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse ein getreten und damit der für die Abstufung oder Befristung erforderliche Revi sionsgrund gegeben ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts im Zeit punkt des Rentenbeginns mit demjenigen im – nach Massgabe des analog anwend baren Art. 88a Abs. 1 IVV festzusetzenden – Zeitpunkt der Anspruchsänderung (vgl. BGE 125 V 413 E. 2d mit Hinweisen; vgl. statt vieler: Urteile des Bundes gerichts 8C_375/2017 vom 25. August 2017 E. 2.2 und 8C_350/2013 vom 5. Juli 2013 E. 2.2 mit Hinweis ).
Gemäss Art. 88a Abs. 1 erster Satz IVV ist eine Verbesserung der Erwerbs fähigkeit für die Herabsetzung oder Aufhebung der Rente von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird (zweiter Satz der genannten Verordnungsbestimmung). Das Bundesgericht wendet in der Regel den zweiten Satz von Art. 88a Abs. 1 IVV an und gewährt die bisherige Rente drei Monate über die Veränderung des Gesundheitszustandes hinaus (Urteil des Bundesgerichts 9C_687/2018 vom 16. Mai 2019 E. 2). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin führte zur Begründung der angefochtenen Verfügung aus,
dem
Beschwerdeführer
sei seine angestammte Tätigkeit als Lagermitarbeiter in der Y.___ und auch eine leidensangepasste Tätigkeit ab Oktober 2013 nicht mehr möglich gewesen, weshalb beim Einkommensvergleich kein Invalideneinkommen berücksichtigt werden könne. A b dem 1. Oktober 2014 resultiere damit ein Anspruch auf eine ganze Rente mit einem Invaliditätsgrad von 100 % . Ab dem 1 5. Juni 2016 sei von einem verbesserten Gesundheits zustand mit einer Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit von 60 % auszugehen . In der angestammten Tätigkeit sei d er Beschwerdeführer
weiterhin zu 100 % arbeitsunfähig. Der Einkommensvergleich im Jahr 2016 ergebe bei einem Valideneinkommen von Fr. 69'902.30 und einem Invalideneinkommen von Fr. 32'378.25 gestützt auf die Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik (BFS ) und - wegen der langen Zugehörigkeit beim ehemaligen Arbeitgeber - nach einem leidensangepassten Abzug von 20 %
ein Invalidi täts grad von 54 % . Somit sei die ganze Rente drei Monate nach der Verbesserung des Gesundheitszustandes per 1. September 2016 auf eine halbe Rente herabzu setzen (Urk. 2 S. 5 f.). 2.2
Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, die Voraussetzungen für eine Revision im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG seien nicht gegeben. Die Gutachter hätten keine Einschätzung betreffend den rückblickenden Verlauf seiner Arbeitsun fähigkeit abgegeben, was an sich sc hon einen Mangel darstelle. Einzig der RAD-Arzt habe die Ansicht vertreten, dass die gutachterlich attestierte Restarbeits fähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit von 60 % überwiegend wahr scheinlich bereits ab dem Zeitpunkt der kreisärztlichen Beurteilung vom 15. Juni 2018 bestehe. Dabei handle es sich um eine reine Aktenbeurteilung, welche
nicht begründet sei, weshalb darauf nicht abgestellt werden könne. V on einer Verbesserung seines Gesundheitszustandes per 1 5. Juni 2018 könne daher nicht ausgegangen werden und es müsse beim unbefristeten Anspruch auf eine ganze Rente sein Bewenden haben
( Urk. 1 S. 7 ff. ) .
Ferner habe die Beschwerdegegnerin den Untersuchungsgrundsatz verletzt, da sie eine neurologische Begutachtung trotz entsprechender Hinweise in den Akten und im bidisziplinären Gutachten auf neuropathische Schmerzen und eine Neu ropathie unterlassen habe (Urk. 1 S. 9
f. ).
Des Weiteren könne auf das psychia trische Teilg utachten von Dr. G.___ mangels Beweiskraft nicht abgestellt werden. Denn dieser habe in Abweichung des zu psychiatrischer Befunderhebung ange wandten AMDP-Systems (Urk. 6/ V/ 37/70-72) die Selbstbeurteilung bei m Item Konzentrationsstörungen und Gedächtnis weggelassen. Nur durch diesen Mangel könne sich erklären, dass diesbezüglich keine Symptomausprägung vorliegen solle. Das Item des Antriebs habe Dr. G.___ gar nicht erst erhoben, obschon er , der Beschwerdeführer ,
klar seine Antriebslosigkeit geäussert habe. Von den AMDP-Items der Kategorie Affektivität seien im Gutachten nur wenige aufge fü hrt, obschon diese Kategorie 21 verschiedene Items vorsehe und für die Beur teilung von Störungen aus dem depressiven Formenkreis essentiell seien. Dieser grobe Mangel mit lückenhafter Befunderhebung erkläre die gutachterliche Ein schätzung, dass bei ihm k eine depressive Störung vorliege. Dagegen seien zahl reiche der ICD-10-Kriterien, welche für eine zumindest mittelgradige depressive Episode sprechen würden, aktenkundig. Aktenwidrig sei auch die Einschätzung von Dr. G.___ , dass bei ihm kein Verlust von Interessen und Freude oder eine Aufgabe von Hobbies und sportlichen Aktivitäten vorliege. Vielmehr sei in den Akten festgehalten, dass er sich zurückgezogen habe, motivations- und energielos sei und an Interessenverlust mit Aufgabe von Hobbies (Skifahren, Fussballtrainer, Velo, Joggen) leide. Auch seine wiederkehrenden Suizidgedanken seien unbe streitbar festgehalten. Eine rezidivierende depressive Störung sei bei ihm
nach 26 sehr belastenden, über die Jahre erfolgten Operationen mit immer wiederkeh renden andauernden starken Schmerzen zudem offensichtlich . Auch
hätte bei, wie vorliegend , massiv anderslautender Beurteilung der behandelnden Ärzte und Therapeuten nach den Leitlinien eine Fremdanamnese von diesen und ausserdem eine Fremdauskunft bei der Ehefrau eingeholt werden müssen . Hinsichtlich der Einschätzung von Dr. G.___
nach der Mini-ICF-APP (Urk. 6/ V/37/72-74) sei seine Beurteilung des Schweregrades der Beeinträchtigungen zu kritisieren. So sei bei spielsweise nicht ersichtlich, weshalb er in den Fähigkeiten zu ausserberuflichen Aktivitäten nur leichtgradig eingeschränkt sein soll e , obschon er sich nur mit einer immobilisierenden Orthese bewegen und schmerzbedingt nicht ruhig sitzen könne. Es sei bezüglich Aktivität und Partizipation von mittleren bis schweren Einschränkungen auszugehen, also von einer mindestens 60 % igen Arbeitsun fähigkeit. Sofern hiervon nicht ausgegangen würde, müsse zusätzlich eine neu rologische Expertise eingeholt werden. Aber selbst wenn man diesbezüglich auf die Einschätzung von Dr. G.___ abstellen würde, stünde die gutachterlich-psy chia trische Einschätzung einer gegenwärtigen Einschränkung der Arbeits- und Leis tungsfähigkeit von maximal 30 % in offensichtlichem Widerspruch zu den fes t ge stellten mittelgradigen Beeinträchtigungen in verschiedenen Bereichen, was auch mit dem gutachterlichen Ermessen nicht zu vereinbaren wäre (Urk. 1 S. 11 ff.). Weiter vermöge auch die übrige diagnostische Einschätzung von Dr. G.___ n icht zu überzeugen. Allein dass keine hartnäckigen Forderungen nach medizi nischen Untersuchungen gestellt würden , heisse nicht, dass keine anhaltende Schmerz störung bestehe, zumal auch Dr. G.___ Diskrepanzen zwischen den massiven subjektiven Beschwerden und den erkennbaren körperlichen physi schen (richtig: «körperlich-psychischen»; Urk. 6/V/37/83) Beeinträchti gungen erkennen wolle. Dagegen bezeichne der orthopädische Gutachter das Schmerz aufkommen als mit den somatischen Befunden erklärbar. Würde eine Diskrepanz vorliegen, spräche das gerade für das Vorliegen einer anhaltenden chronischen Schmerzstörung auf grund von körperlichen und psychischen Faktoren gemischt nach ICD-10 F 45.4 1.
Die von Dr. G.___ allein gestellte Diagnose einer organisch bedingten affektiven Störung von chronischem Konsum von Opioid-Analgetika überzeuge wenig. Sie sei nicht hergeleitet und begründet worden. Auch überzeuge nicht, dass die diag nostizierte Verhaltensstörung durch psychotrope Substanzen bei Abhängig keit von Opioiden (Tramadol) zu keiner Arbeitsunfähigkeit führen solle. Das Ausmass der psychisch bedingten Arbeitsunfähigkeit abgeleitet aus der gestellten Diagnose einer organisch bedingten affektiven Störung sei zu tief; diese wäre auf min destens 60 % festzusetzen ( Urk. 1 S. 14 f.) . Schliesslich sei zu bemängeln, dass keine gutachterliche Konsensbesprechung stattgefunden habe. Daher könne nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass die von den Gutachtern aus psy chiatrischer und orthopädischer Sicht attestierten Arbeits unfähigkeit en nicht zu kumulieren seien. Sollte n keine weiteren Abklärungen erfolgen, wäre zumindest eine teilweise Addition dieser beiden Arbeitsun fähig keiten vorzunehmen, aus welcher eine integrale Restarbeitsfähigkeit von maximal 40 % in einer leidens angepassten Tätigkeit resultieren würde, was bei korrekter Betrachtung schon je allein unter orthopädischen oder unter psychiatrischen Gesichtspunkten ange bracht wäre. Nach Abzug eines billigerweise zu gewähren den leidensbedingten Abzuges von 25 % würde ein Invaliditätsgrad von 70 % und damit weiterhin ein Anspruch auf eine ganze Rente resultieren. Im Übrigen sei die von der Beschwer degegnerin vorgenommene Indikatorenprüfung fehler ha ft. Bei korrekter Prüfung der Standardindikatoren wäre eine auch in psychischer Hinsicht gegebene Inva lidisierung zu bejahen. Wegen des mangelhaften Gutach tens von Dr. G.___ , auf welches sich die Indikatorenprüfung der Beschwerde gegnerin bezieh e , erübrige sich derzeit eine Klarstellung hierzu (Urk. 1 S. 1 5 f. ).
Für den Fall, dass dennoch auf die beiden Gutachten abgestellte werde, sei davon auszugehen, dass die Restarbeitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt angesichts der von den Gutachtern formulierten derart eingeschränkten Zu mutbarkeits profile
nicht verwertbar wäre. Denn e r leide selbst in einer optimal ange passten Tätigkeit unter Ruheschmerzen ,
wie sich aus dem Befund von Dr. H.___ mit ausgeprägter schmerzhafter Berührungsempfindlichkeit (Urk. 6/V/49/8 ) und aus der Einschätzung des Oberarztes Dr. med. L.___ , dass auch nachts alltägliche Schmerzen auftr ät en (Konsultationsbericht der A.___ vom 2 8. Januar 2014; Urk . 6/V/1/357-358, Urk. 6/V/49/14) , ergebe .
Dazu komme, dass er nach Dr. H.___ (Urk. 6/V/49/18) gleichzeitig die Möglichkeit haben sollte, das linke Bein in einer möglichst schmerzfreien Position zu lagern und eine vollständig immobilisierende Knieorthese tragen müsse ( Urk. 1 S. 16 ff.). Ausserdem leide er unter Lumboischialgien , welche trotz des fehlenden bildgebenden Korrelates aufgrund der durch den Knieschade n links zwangsläufig bestehenden Fehlbelastung glaubhaft seien. Im Gutachten von Dr. H.___ (Urk. 6/V/49/4, Urk. 6/V/49/7, Urk. 6/V/49/18) sei denn auch ein linkshinkendes Gangbild beschrieben und seine Schilderungen habe dieser als glaubhaft bezeichnet. Vor diesem Hintergrund sei er mit einem Alter von 58 Jahren bereits aus orthopädischer Sicht einem Arbeitgeber auf dem freien Arbeitsmarkt selbst bei ausgeglichener Konjunkturlage sozialpraktisch nicht zumutbar, was erst recht bei Einbezug der psychiatrischen Beurteilung gelte. Die Anforderungen an den Arbeitsplatz, das Ausfallsrisiko, die fehlende Versiche rungsmöglichkeit nach Art. 9 des Bundesgesetz es über den Versicherungsvertrag ( VVG)
und Sonderanpassungen, welche ergonomisch an seine m Arbeitsplatz vor genommen werden müssten, würden einen Markteintritt selbst auf dem ausgegli chenen Arbeitsmarkt verhindern. Auch infolgedessen bestehe ein Anspruch auf eine unbefristete ganze Rente ( Urk. 1 S. 19).
In der Replik bringt der Beschwerdeführer zusätzlich vor, PD Dr. J.___
habe im jüngsten Bericht vom 3. März 2019 ( Urk. 15) eine Verschlechterung seines Gesundheitszustandes erwähnt. Neu hinzugekommen seien eine Meniskusläsion und eine b eginnende Chondropathie rechts. Aufgrund des Berichts von Dr. J.___ sei wie von diesem attestiert von einer Arbeitsfähigkeit in einer leidensan ge passten Tätigkeit von nur noch 25 % auszugehen , so dass selbst unter der An nahme der Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit ein Anspruch auf eine ganze Rente resultiere ( Urk. 14 S.1 f. ).
Mit der Eingabe vom 1 4. November 2019 ( Urk. 19) macht der Beschwerdeführer sodann unter Hinweis auf den Bericht des K.___ vom 3. Septem ber 2019 ( Urk. 20) geltend, der Vorfall vom 3. September 2019 demonstriere die S chwere der psychischen Beschwerden, an denen er seit geraumer Zeit leide. Und zwar sei er am 3. September 2019 nach einem psychischen Zusammenbruch, in welchem Zustand er eine massive Überdosis Alkohol und Medikamente einge nommen habe, per fürsorgerischer Unterbringung in das K.___ eingeliefert worden. Als Diagnose sei eine schwere depressive Episode genannt worden. 2.3
2.3.1
Es ist unstrittig und mit den vorliegenden Akten ausgewiesen, dass der Beschwer deführer
seit 1982
t rotz mehrfacher operativer Behandlungen an Beschwer d en am linken Knie leidet
und aufgrund dessen in der angestammten Tätigkeit als Lagermitarbeiter ab dem 28. Oktober
2013 ( Urk. 6/I/32/3 , Urk. 6/V/1/294, Urk. 6/V/1/304 ) und insbesondere auch nach den Operationen vom 14. November 2013 ( Urk. 6/V/1/310-315), vom 6.
Juni und 31.
Juli 2014 ( Urk. 6/V/1/421, Urk. 6/V/1/435) , vom 15., 25. November und 4. Dezember 2014
(Urk. 6/V/1/506, Urk. 6/V/1/512, Urk. 6/V/1/517-519, Urk. 6/V/1/535) sowie zuletzt vom 2 1. Januar 2016 ( Urk. 6/V/1/681) anhaltend nicht mehr arbeitsfähig ist ( Urk. 6/V/1/708, Urk. 6/V/1/729, Urk. 6/V/49/18 ; vgl. dazu auch E. 3.2.1 hernach ) .
Ebenfalls u nstrittig und angesichts der Vielzahl dieser Operationen
in kürzester Zeit vo n November 2013 bis Januar 2016 mit teilweise n Komplikationen im post operativen Verlauf (Wundheilungsstörung, Hautnekrose, Infekt; Urk. 6/V/1/480-481 , Urk. 6/V/1/499, Urk. 6/V/1/501)
ausgewiesen ist , dass nach Ablauf der einjährigen Wartezeit nach Art. 28 Abs. 1
lit . b IVG
per 2 8. Oktober 2014 weiter hin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit auch in einer leidensange passten Tätigkeit bestand .
2.3.2
Ein Einkommensvergleich erübrigt sich bei dieser Ausgangslage mit 100%iger Arbeitsunfähigkeit in jeglicher Tätigkeit (Prozentvergleich; vgl. Urteil des Bun des gerichts 9C_271/2018 vom 1 9. März 2019 E. 3.1 ) und es steht ohne Weiteres fest, dass der Beschwerdeführer ab dem 1. Oktober 2014 ( Art. 29 Abs. 3 IVG ) Anspruch auf eine ganze Rente hat ( Art. 28 Abs. 2 IVG).
Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht die ab dem 1. Oktober 2014 zugesprochene ganze Rente per 1. September 2016 auf ei ne halbe Rente herabgesetzt hat. 2.3.3
Die vom B eschwerdeführer eingereichten Berichte von Dr. J.___ vom 3. März 2019 ( Urk.
15) und des K.___ vom 3. September 2019 ( Urk.
20) sind hierbei nur soweit beachtlich, als sich daraus Rückschlüsse auf den Sach verhalt bis zur angefochtenen Verfügung vom 24. Juli 2018 (Urk. 2) ergeben, was rechtsprechungsgemäss die zeitliche Grenze der richterlichen Überprüfungs befugnis bildet (BGE 134 V 392 E. 6, 130 V 445 E. 1.2, 122 V 77 E. 2b). 3. 3.1
Zu klären ist zunächst, ob eine für den Rentenanspruch erhebliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse bis am 1. September 2016 eingetreten und damit der für die Abstufung oder Befristung erforderliche Revisionsgrund ( Art. 17 Abs. 1 ATSG) gegeben ist.
Die Beschwerdegegnerin ging entsprechend der RAD-Stellungnahme vom
20. September 2017 (Urk. 6/V/55/12-13) davon aus, dass mit der kreisärztlichen Abschlussuntersuchung vom 15. Juni 2016 (Urk. 6/V/1/723-729) eine Besserung des Gesundheitszustandes mit erheblicher Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit, welche eine Neubestimmung des Invaliditätsgrades rechtfertigt, ausgewiesen ist (Urk. 2 S. 5 ) .
Ob dies zutrifft, bestimmt sich nach dem Vergleich des Gesundheitszustandes im Zeitpunkt des Rentenbeginns am 1. Oktober 2014 mit dem Gesundheitszustand im Zeitpunkt der Rentenherabsetzung per 1. September 201 6. 3.2
3.2.1
Im Oktober 2014 wurde von den behandelnden Ärzten der A.___ die Wundheilungsstörung konservativ behandelt, welche nach den Operationen vom 6. Juni und 3 1. Juli 2014 e ingetreten war ( Urk. 6/V/1/480 -481 , Urk. 6/V/1/494). Schliesslich wurde festgestellt, dass die gesundheitlichen Beeinträchtigungen am linken Kniegelenk wegen einer Hautnekrose und eines Infekt es mit resistentem Staphylococcus
aureus weitere operative Eingriffe erforderten (Urk. 6/V/1/499, Urk. 6/V/1/501). Diese Eingriffe mit Wunddébridement , Wundexzision und Schrau benentfernung sowie Muskellappendeckung wurden zeitnah Mitte November bis Mitte Dezember 2014 stationär durchgeführt ( Urk. 6/V/1/506, Urk. 6/V/ 1/512, Urk. 6/V/1/517-519, Urk. 6/V/1/535). Allein aufgrund der mehr fach operativen Beanspruchungen in relativ kurzem Zeitraum mit postoperativen Komplikationen war der Gesundheitszustand Anfang Oktober 2014 erheblich be einträchtigt und eine 100%ige Arbeitsun fähigkeit in jeglicher Tätigkeit gegeben.
Dagegen ergaben die Abklärungen im November 2015 gemäss dem Bericht der A.___ vom 2. Dezember 2015 bezüglich mikrobiologische n Wachs tum s , Nekrose, Entzündung der Patella und Prothesenlockerung schliesslich u nauffällige Befund e (Urk. 6/V/1/661) , was - zusätzlich zur naturgemäss post operativen Heilung nach einer Operation - bereits auf eine gewisse Besserung insbesondere der Wundheilungs- und Infekt-Problematik hindeutet.
Auch gestal tete sich der postoperative Verlauf
nach der ( soweit aktenkundig) letzte n
Operation am linken Kniegelenk vom 2 1. Januar
2016 mit Inlaywechsel über Tubero sitas-Osteotomie und Bakteriologie (Urk. 6/V/1/681-682 ) gemäss dem Austritts bericht der A.___ vom 26. Januar 2016 ( Urk. 6/V/1/687-688) kompli kationslos und die radiologische Bildgebung zeigte die korrekte Lage der Implantate. Bei den regelmässigen Wundkontrollen hätte n reizlose und zuneh mend trockene Wundverhältnisse geherrscht. Die postoperative Schmerzsympto matik sei zudem unter oraler Analgetikathe rapie gut beherrschbar gewesen. Sechs Wochen postoperativ wurde im Konsultationsbericht der A.___ vom 2. März 2016 festgehalten, dass die Bakteriologie insgesamt negativ gewesen sei, die Tuberositas verheilt zu sein scheine und ab sofort, wenn auch bei weiterhin bestehender schmerzhafter Kniegelenksprothese, die Belastung gesteigert werden könne, so dass in zwei bis drei Wochen die Gehstöcke weggelassen werden könnten ( Urk. 6/V/1/689-690 ). Im Konsultat ionsbericht der A.___
vom 14. April 2016 wurde schliesslich ausgeführt , dass der Beschwerdeführer
drei Monate postoperativ eine gewisse Besserung gegenüber der Voroperation erfah ren habe. Insbesondere bestehe (anamnestisch) das Durchhängen wie vor der Operation nicht mehr; ansonsten seien die Befunde kaum besser, weiterhin wür den ab und zu Blockadeerscheinungen und Schmerzen im distalen Femur auf treten. Ei ne leichte Besserung sei noch zu erwarten, wobei das Knie allerdings kaum belastungsfähig sei und er als Lagerarbeiter nicht mehr arbeitsfähig werde n würde . Chirurgisch sei momentan sicherlich nichts mehr auszurichten und das Knie sollte hier in Ruhe gelassen werden. Eine nächste Kontrolle (beim operie re nden Oberarzt Dr. med. M.___ , Urk. 6/V/1/682) sei nicht mehr geplant. Eine Jahreskontrolle finde dann Anfang 2017 statt
(Urk. 6/V/1/708 ) .
Auch hieraus geht hervor, dass im Vergleich zum Gesundheitszustand vom Herbst 2014 spätestens nach der letzten Operation vom 2 1. Januar 2016 eine gewisse postoperative Besserung eingetreten ist, welche
- im Gegensatz noch zum Ge sundheitszustand Anfang Oktober 2014 - den Abschluss der chirurgisch-ortho pädischen Behandlung in der Orthopädie der A.___ nach der opera tiven Versorgung erlaubte. Eine Besserung des Gesundheitszustandes bis spätes tens am 1 5. Juni 2016 gegenüber jenem Anfang Oktober 2014 in Bezug auf die Beschwerden am linken Kniegelenk, welche die Arbeitsunfähigkeit ursprünglich verursachten, ist damit ausgewiesen. 3.2.2
In Bezug auf die Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit war dementsprechend bereits im Bericht der A.___ vom 2. März 2016 eine sitzende Tätigkeit, wenn möglich mit ku rzen Gehstrecken dazwischen, erwähnt worden (Urk. 6/V/1/689-690). Der Kreisarzt Dr. C.___ schloss schliesslich im kreis ärzt lichen Abschlussbericht vom 15. Juni 2016 nach klinischer Untersuchung, unter Berücksichtigung der Vorakten
und der bildgebenden Befunde auf eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten , grundsätzlich sitzenden Tätigkeit mit zeitlich kurzen Steh- und Gehphasen sowie ohne häufiges und repetitives Heben sowie T ragen von Lasten bis maximal 15 Kilogramm ( Urk. 6/V/1/729). Im Schreiben vom 1 3. September 2016 erklärte Dr. M.___ , (mittlerweile) L eitende r Oberarzt Orthopädie der A.___ , dass er die kreisärztliche Zumutbarkeitsbeurteilung vom 15. Juni 2016 grundsätzlich teile, wobei fraglich sei, ob eine 100%ige Arbeitstätigkeit wieder möglich sei. Dies sei indes im Rahmen wie von Dr. C.___ erwähnt anzustreben ( Urk. 6/V/1/788). 3.2.3
Somit
wurde sowohl vom beurteilenden Kreisarzt als auch vom behandelnden Orthopädischen Chirurgen eine erhebliche Arbeitsfähigkeit in einer leidensan gepassten Tätigkeit in Bezug auf die Beschwerden am linken Kniegelenk nunmehr als dem Beschwerdeführer zumutbar erachtet .
Der chirurgisch-orthopädische Gutachter Dr. H.___ kam gemäss seinem Gutachten vom 1 1. September 2017 (Urk. 6/V/49) rund zehn Monate nach der kreisärztlichen Einschätzung aufgrund seiner Untersuchung vom 2 7. April 2017 schliesslich ebenfalls zum Schluss, dass dem Beschwerdeführer trotz seiner Beeinträchtigungen am linken Bein und zusätzlich unter Berücksichtigung der rezidivierenden Lumboischialgien (Urk. 6/V/49/8) eine leidensangepasste Erwerbs tätigkeit be i einer Arbeitsfähigkeit von 60 % zumutbar sei (Urk. 6/V/49/60). 3.2.4
Damit befanden
die Ärzte in Bezug auf die somatischen Beschwerden überein stimmend , dass dem Beschwerdeführer
im weiteren Verlauf nach Abschluss der operativen Behandlungen eine Arbeitsfähigkeit zumutbar sei.
3.3
3.3.1
Die
derzeitige Aktenlage in Bezug auf den psychische n Gesundheitszustand des Beschwerdeführers sprich t
ebenfalls nicht gegen ein e Arbeitsfähigkeit ab Mitte Juni 2016 respektive ab der strittigen Rentenherabsetzung per
1. September 201 6 .
Denn ab dann hat der Beschwerdeführer, wie sich seinen Anga ben gegenüber dem Gutachter Dr. G.___ entnehmen lässt, weder ambulante noch stationäre psychiatrische Behandlungen in Anspruch genommen (Urk. 6/V/37/59-60 , Urk. 6/V/37/69 ) .
Dementsprechend
sind auch keine Berichte von psychiatrischen Ärzten vor handen . Bezüglich seines damaligen psychischen Gesundheitszu stand es liegt einzig der Bericht vom 19. Juli 2016 ( Urk. 6/IV/6) der P sycho thera peutin N.___ (Fach psychologin für Psychotherapie FSP und Psychotherapeutin ASP) vor , bei welcher der Beschwerdeführer ab dem 23. Okto ber 2014 (Urk. 6/IV/6/1) auf Empfehlung der Suva hin eine Psychotherapie absolvierte (Urk. 6/V/37/59).
Die Psychotherapeutin
gab
in ihrem Bericht an, aufgrund der Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung ( PTBS; ICD-10 F43.1) infolge des Unfalls vom 2 2. Mai
1982 (mit verzögerte Reaktion wegen dauernder Operationen ; Urk. 6/IV/6/1 ) sei höchstens eine Arbeitsfähigkeit von 20 %
verteilt auf die Woche möglich (Urk. 6/IV/6/3). Daraus kann jedoch nicht
bereits auf eine rechtlich be deutsame
Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit
in diesem Zeitraum geschlossen werden. Denn die
Arbeitsfähigkeit kann rechtsprechungsgemäss grundsätzlich nicht allein gestützt auf Aussagen von nicht-medizinischen Per sonen festgelegt werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_758/2016 vom 4. Januar 2017 E.
5.2.1 mit Hinweis). Zusätzlich sind die diesbezüglichen Aussagen infolge des vorliegend besonderen Vertrauensverhältnisses zwischen der Psychologin und dem Versicherten rechtsprechungsgemäss mit Vorsicht zu werten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_852/2013 vom 11. Dezember 2014 E. 4.3 mit Hinweisen).
Der psychiatrische Gutachter Dr. G.___
führte im Gutachten vom 1 0. Mai 2017 zum Bericht der Psychotherapeutin N.___
vom 19. Juli 2016 (Urk. 6/IV/6) zudem zutreffend aus , dass darin bei der Frage nach der Arbeits fähigkeit (Urk.
6/IV/6/3) auf eine ärztliche Beurteilung verwiesen werde und ( gleichzeitig ) beurteilt worden sei, dass dem Beschwerdeführer aus psycholo gisch/psychiatrischer Sicht aufgrund der oben angeführten Diagnose höchstens eine Arbeitsfähigkeit von 20 % verteilt auf die Woche zu mutbar sei. Die Ein schätzung der Psychologin sei indes keine fachärztliche psychiatrische Beurtei lung der Leistungsfähigkeit und daher sei ihr Hinweis, dass es sich um eine psy chiatrische Beurteilung der Leistungsfähigkeit handle, nicht korrekt (Urk . 6/V/37/78). 3.3.2
Inhaltlich überzeugt sodann die von der Psychotherapeutin gestellte Diagnose einer PTBS ebenfalls nicht. Insbesondere entsprach die von ihr genannte Ursache, der Unfall vom 2 2. Mai 1982, keinem traumatischen Ereignis mit dem im ICD-10 F43.1 geforderten Schweregrad ( belastendes Ereignis oder eine Situation kürzerer oder längerer Dauer, mit außergewöhnlicher Bedrohung oder katastrophen arti gem Ausmaß, die bei fast jedem eine tiefe Verzweiflung hervorrufen würde ; vgl. Dilling / Mombour /Schmidt [Hrsg.], Internationale Klassifikation psychischer Stö rung en, ICD-10 Kapitel V [F], Klinisch-diagnostische Leitlinien, 1 0. Auflage 2015, S. 201 ). Vielmehr zog sich der Beschwerdeführer
die linksseitige Knieverletzung bei Ausübung eines Hobbys, nämlich beim Fussballspielen (Urk. 6/V/1/13-21 ) , zu und damit im Rahmen eines ansonsten positiven Ereignis ses . Auch war er in der Lage , während Jahrzehnten seiner angestammten Tätigkeit nachzugehen , und bedurfte trotz vieler Folgeoperationen nie psychiatrisch-psychologische r Betreu ung. Er war zudem über viele Jahre bis im Juli 2013 weiterhin im betreffenden Unfallbereich als Fussballtrainer aktiv ( Urk. 6/IV/6/2, Urk. 6/V/1/ 37/62 ). Diese Tätigkeit gab er nach seinen Angaben gegenüber dem Gutachter Dr. G.___ auf, da es nicht mehr gegangen sei (Urk. 6/V/1/37/62). Dass er diese Tätigkeit aus psychischen Gründen aufgrund eines Vermeidungsverhaltens und nicht wegen der Schmerzen am linken Knie aufgab, wurde auch im Bericht der Psycho the rapeutin nicht ausgeführt. Es ist daher unwahrscheinlich , dass das nach ICD-10 typische Merkmal « Vermeidung von Aktivitäten und Situationen, die Erinne rungen an das Trauma wachrufen könnten» ( Dilling / Mombour /Schmidt , a.a.O., S. 207) , gegeben ist.
Der psychiatrische Gutachter Dr. G.___ kam a ufgrund seiner psychiatrisch-fach ärztlichen Untersuchung de nn auch zum Schluss, dass keines der diagnostischen Kriter ien einer PTBS ausgewiesen sei ( Urk. 6/V/37/86). 3.3.3
Auf den Bericht der Psychotherapeutin N.___ vom 19. Juli 2016 kann somit bezüglich der psychischen Beschwerden nicht abgestellt werden. 3.4 3.4.1
D em psychiatrischen Gutachten von Dr. G.___ vom 1 0. Mai 2017 ist zu entneh men, der Beschwerdeführer
habe angegeben, er habe zirka im August oder September 2016 einen Nervenzusammenbruch erlitten. Er sei zuhause gewesen und habe dann die Ehefrau angerufen. Sie sei zwei Tage zuhause geblieben und habe auf ihn aufgepasst. Der hinzukommende Notarzt habe ihn dann in die O.___
übe r weisen wollen, er habe das nicht gewollt. Er habe oft schon Selbstmordgedanken gehabt, Suizidversuche habe er keine unternommen
(Urk. 6/V/37/64) . Dr. G.___ erklärte hierzu, d ieser «Zusammenbruch» sei überwiegend wahrscheinlich auf eine remittierte Anpas sungs störung, längere depressive Reaktion (ICD-10 F43.21), aufgrund der Exazer bation der Schmerzsymptomatik infolge eines gemäss dem Beschwerdeführer
im August 2016 erlittenen Sturz es
(Urk. 6/V/37/59, Urk. 6/V/37/77) zurückzuführen
(Urk. 6/V/37/80).
In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit zu dieser Zeit befand
Dr. G.___ , dass ent spre chende fachärztliche Berichte, die retrospektiv eine Beurteilung der Leis tungs fähigkeit auf psychiatrischem Fachgebiet zulassen würden, auf diesem Gebiet nicht vorliegen würden . Das aktuell - mithin im April 2017 - ermittelte Zumut barkeitsprofil (mindestens 70%ige Arbeitsfähigkeit in einer Tätigkeit ohne Dauer aufmerksamkeit und -konzentration, ohne hohe kreative Fertigkeiten, ohne hohen Kundenkontakt, bei konfliktarmem Arbeitgeber, mit der Möglichkeit sich zurückzuziehen, Urk. 6/V/37/87) gelte spätestens seit dem Zeitpunkt der Abklä rung bei ihm ( Urk. 6/V/37/88). 3.4.2
Die psychiatrische Einschätzung von Dr. G.___ zu den psychischen Beschwerden weist darauf hin, dass auch unter Berücksichtigung der psychischen Beschwerden eine Resta rbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit ab Juni 2016 nicht auszuschliessen ist, zumal trotz der vom Beschwerdeführer beschriebenen psy chischen Krise im August 2016 keine stationäre oder andere psychiatrische Behandlung in Anspruch genommen worden war und erstmals mit dem Gutach ten durch Dr. G.___ im April 2017 (Urk. 6/V/37/1) eine fachärztlich-psychia tri sche diagnostische Einschätzung erfolgte. 3.5
Bei vorliegender Aktenlage kann somit weder in somatischer noch in psychischer Hinsicht ausgeschlossen werden und liegt nahe , dass eine im Vergleich zum Rentenbeginn am 1. Oktober 2014 erhebliche Sachverhaltsänderung bestand, welche die Neuprüfung des Rentenanspruchs rechtfertigt. Das Vorliegen eines Rentenrevisionsgrundes im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG kann daher entgegen der Ansicht des Beschwerdeführer s nicht bereits
verneint werden.
A ndererseits kann entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin
zur Bestim mung der Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit ab Juni respek tive dem
1. September 2016 auch nicht abschliesse nd auf die Einschätzung von Dr. G.___ und Dr. H.___
respektive auf die RAD-Stellungnahme des orthopädischen Chirurgen Dr. I.___ (Urk. 6/V/55/11-13) abgestellt werden , wie sich aus dem Folgenden ergibt . 4. 4.1 4.1.1
Wie der Beschwerdeführer
zutreffend vorbringt, fehlt es an einer eigentlichen interdisz i plinären Ein schätzung der Arbeitsfähigkeit. Der Zweck interdisziplinärer Gutachten besteht darin, alle relevanten gesundheitlichen Beeinträchtigungen zu erfassen und die sich daraus je einzeln ergebenden Einschränkungen der Arbeits fähigkeit in ein Gesamtergebnis zu bringen ( Urteil des Bundesgerichts 9C_461/2019 vom 2 2. November 2019 E. 4.1 mit Hinweisen , unter anderem auf BGE 143 V 124 E. 2.2.4 ).
Bereits der RAD-Arzt Dr. I.___
hat in seiner Stellungnahme vom 20. September 2017 korrekterweise darauf hingewiesen (Urk. 6/V/55/11) , dass nicht
- wie von der Beschwerdegegnerin in Auftrag gegeben - ein bidisziplinäres , orthopädisch-psychiatrisches Gutachten vorgelegt wurde , sondern dass lediglich je ein mono disziplinäres, orthopädisches und psychiatrisches Gutachten (von Dr. G.___ vom 10. Mai 2017, Urk. 6/V/37, und von Dr. H.___ vom 1 1. September 2017, Urk.
6/V/49) erstellt wurde . Eine bidisziplinäre Konsensbesprechung und -stellung nahme von Dr. G.___ und Dr. H.___ ist nicht erfolgt. Es liegen mithin zwei voneinander unabhängige Gutachten aus psychiatrischer und orthopädisch-chirurgischer Sicht vor, nicht jedoch eine gutachterliche Stellungnahme dazu, ob im Hinblick auf die festgestellten Teile inschränkungen aus chirurgisch-orthopä discher und psychiatrischer Sicht Wechselwirkungen bestehen und wie hoch die Gesamtarbeitsunfähigkeit in einer zumutbaren Verweisungstätigkeit aus interdis ziplinärer Sicht ist.
Eine solche ergänzende Stellungnahme hat die Beschwerdegegnerin trotz des Hin weises des RAD-Arztes von den Gutachtern nicht eingeholt.
Die abschliessende Stellungnahme des RAD-Arztes vermag die
gutachterliche bidisziplinäre Ge samt beurteilung nicht zu ersetzen, zumal Dr. I.___
als Facharzt der Orthopädi schen Chirurgie und Traumatologie zur Gesamtbeurteilung hinsichtlich der psychischen Beschwerden die fachliche Qualifikation fehlt. 4. 1.2
Rechtsprechungsgemäss ist insbesondere die Frage, o b sich die einzelnen aus mehreren Behinderungen resultierenden Einschränkungsgrade summieren und in welchem Masse,
auch nicht vom Gericht respektive von der rechtsanwendenden Behörde zu beantworten.
Denn dies betrifft eine spezifisch medizinische Proble matik und Einschätzung , von der das Gericht grundsätzlich nicht abrückt (Urteil des Bundesgerichts 9C_461/2019 vom 2 2. November 2019 E. 4.1 mit Hinweisen ) und welche von den Fachärzten vorzunehmen ist. 4.2
4.2.1
Hinzu kommt, dass dem chirurgisch-orthopädischen (Teil-)Gutachten von Dr.
H.___ vom 1 1. September 2017 (Urk. 6/V/49) keine retrospektive Ein schätzung zur Arbeitsfähigkeit ab Oktober 2013 und insbesondere auch nicht ab Juni 2016 zu entnehmen ist. Der kreisärztliche Bericht vom 1 5. Juni
2016 (Urk. 6/V/1/723-729 ), in welchem aus unfallmedizinischer Sicht in Bezug auf die linksseitigen Kniebeschwerden eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer leidensan gepassten Tätigkeit attestiert wurde, wurde im Gutachten von Dr. H.___ zwar zitiert (Urk. 6/V/49/17) .
Jedoch erfolgten keine weiteren Ausführungen zur Beurteilung des Kreisarztes und zur damaligen Arbeitsfähigkeit. Dies obschon die gutachterliche Einschätzung von Dr. H.___ , welche dieser im September 2017 aufgrund der Untersuchung im April 2017 vorgenommen hat ( Urk. 6/V/49 /1), mit einer 60%igen Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit (Urk.
6/V/49/18) von jener des Kreisarztes abweicht. Die vom RAD-Arzt vorge nommene Aktenbeurteilung mit der Schlussfolgerung , die von Dr. H.___ attestierte Arbeitsfähigkeit gelte bereits ab Juni 2016 ( Urk. 6/V/55/13), wurde nicht weiter begründet und stellt damit keine ausreichende medizinische Ent scheid ungs grundlage dar. 4.2.2
D er Rüge des Beschwerdeführer s, dass ausserdem eine Begutachtung aus neuro logischer Sicht angezeigt sei und mithin fehle ( Urk. 1 S. 9 f.), kann insofern gefolgt werden, als sich in den Akten Hinweise auf neuropathische Schmerzen finden. Allerdings wird daraus deutlich, dass die Schmerzsymptomatik bezüglich der vom Beschwerdeführer geschilderten Beschwerden am linken Bein und in d er Lendenwirbelsäule (LWS; Urk. 6/V/37/61 f., Urk. 6/V/49/2) lediglich möglicher weise teilweise neuropathischer Natur ist. So war gemäss dem Bericht von Dr. med.
B.___ , Leitender Oberarzt der Neurologie der A.___ , vom 7. April 2015 in der Bildgebung der LWS keine relevante Affektion neuronaler Strukturen auszumachen . Auch habe es keine Hinweise für ein neuropathisches Schmerzsyndrom des Ramus
infrapatellaris des Nervus
saphenus gegeben. Die Schmerzausstrahlungen in den linken Unterschenkel würden an eine Neuropathie des Nervus
cuteanus
surae
lateralis als sensorischer Ast des Nervus
peroneus denken lassen, wobei der Zusammenhang mit der Muskellappendeckung und des Auslösens von Sensation bei Palpation derselben unklar bleibe ( Urk. 6/V/10/572). Auch der chirurgisch-orthopädische Gutachter Dr. H.___
hielt diesbezüg lich in seinem Gutachten bei der diagnostischen Zuordnung
lediglich fest, es liege eine ausgeprägte, schmerzhafte Berührungsempfindlichkeit mit einschiessenden, möglicherweise auch neuropathischen Schmerzen im Bereich der gestielten Lappenplastik durch lateralen Gastrocnemius -Lappen mit S pa l t haut deckung vom 4. Dezember 2014 aufgrund einer Weichteilinfektion m it Pro bioni
acnes Bakterium vor (Urk. 6/V / 49/8 ).
Daraus kann nicht bereits abgeleitet werden, die interdisziplinäre Begutachtung müsse zwingend auch unter Beizug eines neurologischen Facharztes erfolgen . Vielmehr kommt den Gutachtern rechtsprechungsgemäss sowohl für die Wahl der Untersuchungsmethoden wie auch für den Beizug weiterer Experten ein weiter Ermessensspielraum zu ( Urteil des Bu ndesgerichts 9C_216/2018 vom 7. Septem ber 2018 E. 3.5 mit Hinweisen). 4. 3 4.3.1
In Bezug auf das psychiatrische (Teil-)Gutachten ist sodann zu bemerken, dass - wie der Beschwerdeführer zutreffend vorbringt (Urk. 1 S. 1 5 ) - Dr. G.___ die von ihm gestellte Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit einer organisch bedingten (sekundären) affektiven Störung aufgrund von chronischem Konsum von Opioid-Analgetika (ICD-10 F06.32)
nicht weiter begründet hat . Zwar wurden im psychiatrischen Gutachten allgemeine Ausführungen zur Diagnose ICD-10 F06.32 gemacht ( Urk. 6/V/37/79-80). Einzelheiten zur Diagnosestellung bezogen auf den konkreten Fall ergeben sich aus dem Gutachten indes nicht .
Die gestellte Diagnose « organisch bedingte (sekundäre) affektive Störung, ICD-10 F06.32 » , ist auch deshalb nicht leichthin verständlich, da Dr. G.___ die diagnos tischen Kriterien für eine depressive Episode verneint e ( Urk. 6/V/37/80) , obschon nach ICD-10 F06.32
diese Diagnose spezifikation «organische depressive Störung» heisst und nach den diagnostischen Leitlinien die diagnostischen Kriterien einer Störung nach F30-F33, im Konkrete n also jene einer depressiven Episode F32, erfüllt sein müssen ( Dilling / Mombour /Schmidt , a.a.O., S. 98 )
4.3.2
Die weitere (ebenfalls nicht weiter begründete) Diagnose psychische und Verhal tensstörung durch psychotrope Substanzen im Sinne von psychischen und Ver haltensstörungen durch Opioide, Abhängigkeitssyndrom, gegenwärtig weiterer Substanzgebrauch von Tramadol (ICD-10 F11.24), bezeichnete Dr. G.___
als solche ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 6/V/37/75 ). Diesbezüglich ist fraglich, weshalb nicht auch diese Diagnose als solche mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit qualifiziert wurde, da sie ebenfalls im Zusammenhang mit dem Konsum von Opioid-Analgetika steht. Dies insbesondere auch deshalb, weil Dr.
G.___ davon ausgeht, die von ihm attestierte Arbeitsfähigkeit in einer leidens angepassten Tätigkeit von mindestens 70 % könne durch eine entsprechende Entgiftungs- und Entwöhnungsbehandlung (empfohlen werde eine stationäre Behandlung der Opiatabhängigkeit, Urk. 6/V/37/88) innerhalb von drei Monaten optimiert werden ( Urk. 6/V/37/82, Urk. 6/V/ 37/87 ).
Ergänzende Erläuterungen zur Diagnostik und unterschiedliche n Einteilung der Diagnosen im Hinblick auf die Arbeitsfähigkeit sind daher geboten. 4.3.3
In diesem Zusammenhang ist auch zu beachten, dass sich die bundesgerichtliche Rechtsprechung zu Abhängigkeitssyndromen beziehungsweise Substanzkonsum störungen s eit der Begutachtung durch Dr. G.___
mit BGE 145 V 215 geändert hat . Die bisherige Rechtsprechung ging davon aus, dass suchtbedingte Beschwer de bilder grundsätzlich keine Arbeitsunfähigkeit zu begründen vermögen (vgl. hier zu in BGE 145 V 215 E. 4.1). N ach BGE 145 V 215 kann auch solche n
Erkran kungen nicht zum vornherein jede invalidenversicherungs rechtliche Relevanz abge sprochen werden (E. 5.3.3). Diese fallen vielmehr als invalidenversiche rungs rechtlich beachtliche (psychische) Gesundheitssc häden in Betracht (E.
6), bei welchen die Frage nach den Auswirkungen sämtlicher psychischer Erkrankungen auf das funktionelle Leistungsvermögen grundsätzlich unter Anwendung des strukturierten Beweisverfahrens nach BGE 141 V 281 zu beantworten ist
(E. 6.2).
4.4
Nach dem Gesagten kann bei gegebener Aktenlage nicht abschliessend über die strittige Frage der Herabsetzung der zugesprochenen Rente entschieden werden. Die medizinische Aktenlage erweist sich als ergänzungsbedürftig.
5. 5.1
Vor
einer allfälligen Herabsetzung der ganzen Rente
ist zudem die neueste bun desgerichtliche Rechtsprechung zu beachten, wonach b ei Herabsetzung oder Aufhebung der Invalidenrente von über 55-jährigen Versicherten auch dann grundsätzlich Eingliederungsmassnahmen durchzuführen sind , wenn
- wie hier - über die Befristung und/oder Abstufung zeitgleich mit der Rentenzuspr e ch ung befunden wird ( BGE 145 V 209
E. 5). P raxisgemäss sind in der Regel vorgängig Massnahmen zur Eingliederung durchzuführen, bis die versicherte Person in der Lage ist , das medizinisch-theoretisch (wieder) ausgewiesene Leistungspotenzial mittels Eigenanstrengung auszuschöpfen und erwerblich zu verwerten. Ausnah m en v on der diesfalls
grundsätzlich («vermutungsweise») anzunehmenden Unzu mutbarkeit einer Selbsteingliederung liegen namentlich dann vor, wenn die lang jährige Absenz vom Arbeitsmarkt auf invaliditätsfremde Grün de zurückzu führen ist, wenn die versicherte Person besonders agil, gewandt und im gesell schaft lichen Leben integriert ist oder wenn sie über besonders breite Ausbil dungen und Beruf serfahrungen v erfügt. Verlangt sind immer konkrete Anhalts punkte , die den Schluss zulassen, die versicherte Person könne sich trotz ihres fortgeschrittenen Alters und/oder der langen Rentenbezugs dauer mit entspre chender Absenz vom Arbeitsmarkt ohne Hilfestellungen wieder in das Erwerbs leben integrieren. Die IV-Stelle trägt die Beweislast dafür, dass entgegen der Regel die
versicherte Per son in der Lage ist, das medizinisch-theoretisch (wieder) ausgewiesene Leistungs potenzial auf dem Weg der Selbsteinglieder ung erwerblich zu verwerten ( BGE 145 V 209
E. 5 .1 ).
5.2
Der Beschwerdeführer ist 1960 geboren . Bereits im Zeitpunkt der angefochtenen
V erfügung vom 2 7. Juli 2018 (Urk. 2)
- und im Übrigen auch schon im Zeitpunkt der verfügten Rentenherabsetzung per 1. September 2016 - war er älter als 55 Jahre und fällt damit unter den besonders geschützten Bezügerkreis . Deshalb kann er nicht ohne weiteres auf den Weg der Selbsteingliederung v erwiesen werden und es ist vor einer allfälligen Rentenaufhebung jedenfalls die Einglie de rungsfrage zu prüfen.
Konkrete Anhaltspunkte dafür , welche den Schluss zuliess en , dass sich der Be schwerdeführer trotz seines fortgeschrittenen Alters ohne Hilfestellungen wieder in das Erwerbsleben integrieren könnte und deshalb ausnahmsweise
von der Zumutbarkeit einer Selbsteingliederung auszugehen ist, ergeben sich keine. Der Beschwerdeführer verfügt namentlich nicht über besonders breite Ausbildungen und Berufserfahrungen . Im Gegenteil verfügt er über keine Ausbildung und er arbeitete zuletzt
während
v ieler Jahre (seit 1988) bei demselben Arbeitgeber als Lagermitarbeiter (Urk. 6/I/3/4, Urk. 6/I/32/1-2). Auch bestehen keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass er besonders agil, gewandt und im gese llschaftlichen Leben integriert ist . Dagegen spricht nebst der somatisch bedingten Mobilitäts einschränkung durch die linksseitigen Kniebeschwerden insbesondere, dass sich gemäss den Angaben im Gutachten von Dr. G.___
die sozialen Kontakte des Beschwerdeführer s weitgehend auf das Zusammenleben mit seiner Ehefrau kon zentrieren , er öffentliche Verkehrsmittel meidet (Urk. 6/V/37/62, Urk. 6/V/37/68-69) und dass er nach Einschätzung von Dr. G.___ zudem auf einen Arbeitsplatz ohne hohen Kundenkontakt und mit der Möglichkeit sich zurückzuziehen ange wiesen wäre ( Urk. 6/V/37/87 ).
Die Notwendigkeit zur Hilfestellung bei der Integration in das Erwerbsleben wäre - im Falle ausgewiesener medizinisch-theoretischer Restarbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit - somit zu bejahen. 5.3
Die Beschwerdegegnerin konnte bislang ihrem Ein gliederungsauftrag (noch) nic ht nachkommen. Es waren bisher erst Frühinterventionsmassnahmen durchge führt worden , welche auf den Erhalt des damaligen Arbeitsplatzes ausgerichtet waren und vor der Zuspr e ch ung der ganzen Rente ab dem 1. Oktober 2014 ( Urk. 2) , nämlich im Juni 2014, beendet wurden (Urk. 6/I/25-26, Urk. 6/I/ 28- 29).
Daraus ergibt sich, dass die Renteneinstellung so lange nicht gerechtfertigt ist, als nicht feststeht, dass ein Rentenrevisionsgrund mit entsprechender Restarbeits fähigkeit in einer Verweistätigkeit besteht und bis die Wiedereingliederung nicht akti v
gefördert wurde . 5.4
5.4.1
Die Beschwerdegegnerin, an welche die Sache zurückzuweisen ist, hat nach dem Gesagten ergänzende medizinische Abklärungen vorzunehmen, welche sämtliche Beschwerden des Beschwerdeführers umfassen und eine hinreichende interdis zi plinäre fachärztliche Grundlage darstellen, welche die Beantwortung der Fragen erlauben, ob seit Rentenbeginn am 1. Oktober 2014 eine erhebliche gesund heit liche Veränderung im Sinne eines Revisionsgrundes eingetreten ist und in welchem Umfang eine allfällige Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit dem Beschwerdeführer noch zumutbar ist . Dabei ist von den Fachärzten im interdisziplinären Konsens insbesondere auch zu beantworten , wie sich die allfälligen jeweiligen Teileinschränkungen aus jeweiliger fachärztlicher Sicht zueinander verhalten und wie hoch die Gesamtarbeitsunfähigkeit in einer zumut baren Verweisungstätigkeit zu veranschlagen ist. Den Experten sind hierzu auch die vom Beschwerdeführer nachgereicht en Berichte von Dr. J.___ vom 3. März 2019 ( Urk.
15) und des K.___ vom 3. September 2019 ( Urk.
20) vorzulegen.
Von der vom Beschwerdeführ er beantragten Beweismassnahme (polydisziplinäres Gerichtsgutachten; Urk. 1 S. 2) ist unter den gegebenen Umständen abzusehen. Insbesondere ist bei gegebener lückenhafter Abklärung durch die Verwaltung kein Gerichtsgutachten einzuholen (BGE 137 V 210 E. 4.4). 5.4.2
Sofern aufgrund der ergänzenden medizinischen Abklärungen feststeht, dass ein Rentenrevisionsgrund besteht, hat die Beschwerdegegnerin die Eingliederungs frage zu prüfen respektive Eingliederungsmassnahmen durchzuführen. Erst wenn der Beschwerdeführer
hernach in der Lage ist , das gegebenenfalls medizinisch-theoretisch (wieder) ausgewiesene Leistungspotenzial mittels Eigenanstrengung auszuschöpfen und erwerblich zu verwerten , hat die Beschwerdegegnerin den Rentenanspruch des Beschwerdeführers entsprechend neu festzusetzen. 5.5
Im Ergebnis ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 2 4. Juli 2018 ( Urk.
2) aufzuheben ist und die Sache an die Be schwerdegegnerin zum weiteren Vorgehen im Sinne der Erwägungen zurückzu weisen ist . Ausserdem ist unter Hinweis auf die Erwägungen festzustellen,
dass der Beschwerdeführer ab dem 1. Oktober 2014 und auch nach dem 1. September 2016 einstweilen weiterhin Anspruch auf eine ganze Rente hat. 6.
Da der Streitgegenstand die Bewilligung oder Verweigerung vo n Versicherungs l eistungen betrifft, ist das Ver fahren kostenpflichtig. Nach ständiger Rechtspre chung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zu weiterer Abklärung und neuem Entscheid als vollständiges Obsiegen (vgl. ZAK 1987 S. 268 f. E. 5 mit Hinweisen). Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhän gig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG), ermessensweise auf Fr. 800.-- anzusetzen und entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der Be schwerdegegnerin aufzuerlegen.
Dem Beschwerdeführer steht eine Prozessentschädigung zu, welche nach Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialver sicherungs gericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen auf Fr. 3'500.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer von 7. 7 % ) festzusetzen ist. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen , dass die angefochtene Verfügung vom 2 4. Juli 2018 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zum weiteren Vorgehen im Sinne der Erwägungen zurückgewiesen wird sowie dass unter Hinweis auf die Erwägungen festgestellt wird , dass der Beschwerdeführer ab dem 1. Oktober 2014 und auch nach dem 1. September 2016 einstweilen weiterhin Anspruch auf eine ganze Rente hat. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschä digung von Fr. 3’5 00.-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Soluna
Girón - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Pensionskasse Y.___ - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin FehrHartmann