Sachverhalt
1.
Die 1985 geborene X.___, welche eine A usbild ung im Be reich Kunst und Design absolviert hatte, meldete sich unt er Hinweis auf psy chische Leiden am 24. März 2014 (Eingangsdatum der IV-Stelle) bei der Sozial vers iche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 11/4). Nachdem die IV-Stelle verschiedene Abklärungen getätigt hatte und eine Wie dereingliederung der Versicherten versucht worden war (vgl. Urk. 11/77), hielt die IV -Stelle mit Mitteilung vom 18. Juni 2015 fest, dass zurzeit keine Eingliede rungsmassnahmen möglich seien (Urk. 11/42). Am 2 4. Juni 2015 wurde X.___ eine Schadenmi n derungspflicht auferlegt, womit eine regelmässige psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung verlangt wurde (Urk. 11/43). Die IV-Stelle holte sodann verschiedene ärztliche Berichte ein (Urk. 11/60, 11/67, 11/69, 11/72, 11/74) und stellte mit Vorbescheid vom 29. August 2016 die Abweisung des Leistungsbegehren s in Aussicht, da X.___ die Therapie abgebrochen habe (Urk. 11/76). Dagegen liess X.___ mit Eingabe vom 31. Oktober 2016 Einwand erheben (Urk. 1 1/ 83). In der Folge veranlasste die IV-Stelle eine psychiatrische Begutach tung (Urk. 11/100). Die Z.___ erstattete das Gutachten am 11. Dezember
2017 (Urk. 11/107). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 11/109, Einwand Urk. 11/110, 11/112) verneinte die IV Stelle mit Verfügung vom 10. August 2018 einen Rentena nspruch (Urk. 2).
2.
Dagegen liess X.___ mit Eingabe vom 13. September 2018 B eschwerde erheben und beantragen, es sei ihr unter Aufhebung der angefochte nen Verfügung eine Invalidenrente zuzusprechen. Eventualiter sei erneut ein psy chiatrisches Gutachten in Auftrag zu geben. In prozessualer Hinsicht wurde die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung beantragt (Urk. 1). Mit Beschwer deantwort vom 8. Oktober 2018 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 10), was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 12. Oktober 2018 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 12). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ ATSG ]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines aner kannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend ob jektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumut bar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3
Nach bisheriger und langjähriger höchstrichterlicher Rechtsprechung führten Suchterkrankungen als solche nicht zu einer Invalidität im Sinne des Gesetzes. Sie wurden im Rahmen der Invalidenversicherung erst relevant, wenn sie eine Krankheit oder einen Unfall bewirkt haben, in deren Folge ein körperlicher oder geistiger, die Erwerbsfähigkeit beeinträchtigender, Gesundheitsschaden einge treten war, oder wenn sie selber Folge eines körperlichen oder geistigen Gesund heitsschadens waren, dem Krankheitswert zukam. Ein invalidisierender psychi scher Gesundheitsschaden fehlte demgegenüber, wo in der Begutachtung im Wesentlichen nur Befunde erhoben wurden, welche in der Sucht ihre hin reichende Erklärung fanden (Hinweise zur bisherigen Rechtsprechung in BGE
145
V 215 E. 4.1).
Diese bisherige Rechtsprechung änderte das Bundes gericht mit BGE 145 V 215 dahingehend, dass - fachärztlich einwandfrei diagnostizierten - Abhängig keitssyndromen beziehungsweise Substanz konsum störungen nicht zum vornhe rein jede invalidenversicherungsrechtliche Relevanz abgesprochen werden kann (E. 5.3.3), sondern diese vielmehr als invaliden ver sicherungsrechtlich beachtliche (psychische) Gesundheitsschäden in Betracht fallen (E. 6). Gemäss BGE 143 V 418 E. 6 f. ist die Frage nach den Auswirkungen sämtlicher psychischer Erkrankungen auf das funktionelle Leistungsvermögen grundsätzlich unter Anwendung des strukturierten Beweisverfahrens nach BGE 141 V 281 zu beantworten. Hierzu gehören nach dem oben Ausgeführten auch Abhängigkeits syndrome (E. 6.2). Im Rahmen des strukturierten Beweisverfahrens kann und muss insbesondere dem Schweregrad der Abhängigkeit im konkreten Einzelfall Rechnung getragen werden. Diesem kommt nicht zuletzt deshalb Bedeutung zu, weil bei Abhängig keitserkrankungen - wie auch bei anderen psychischen Störungen - oft eine Gemengelage aus krankheitswertiger Störung sowie psychosozialen und sozio kul turellen Faktoren vorliegt. Letztere sind selbstverständlich auch bei Abhängig keitserkrankungen auszuklammern, wenn sie direkt negative funktionelle Folgen zeitigen (vgl. bezüglich der Depressionen BGE 143 V 409 ff. E. 4.5.2). Eine krank heitswertige Störung muss umso ausgeprägter vorhanden sein, je stärker psycho soziale oder soziokulturelle Faktoren das Beschwerdebild mitprägen (E. 6.3). 1.4
Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im
Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V 281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3) - Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen, E. 4.3.2) - Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3) - Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidens druck (E. 4.4.2)
Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 1 5. März 2018 E. 7.4). 1.5
Versicherungsträger und das Sozialversicherungsgericht haben den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Sie haben alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverläs sige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere dürfen sie bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht er ledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge ben, warum sie auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellen (BGE 125 V 351 E. 3a).
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125
V 351 E. 3a). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin stützte ihren Entscheid auf das Gutachten der Z.___ vom 11. Dezember 2017, wonach es sich bei den Diagnosen mit dauerhafter Auswir kung auf die Arbeitsfähigkeit um Suchtgeschehen durch Substanzgebrauch handle. Die diagnostizierte depressive Störung liege in der Form einer gegenwär tigen Episode vor, die von der Invalidenversicherung nicht berücksichtigt werd e . Bei den akze ntuierten Persönlichkeitszügen handle es sich zudem um einen IV fremde n Faktor (Urk. 2). 2.2
Demgegenüber stellte sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt, es handle sich bei der depressiven Störung nicht um eine blosse Episode, was ihre Krank heits geschichte sei t mindestens fünf Jahre belege. Es sei von einer schweren De pression auszugehen. E in Suchtgeschehen liege im Übrigen auch nicht mehr vor. Das
Gutachten der Z.___
sei nicht lege artis
erstattet worden und entspreche nicht der neuen bundesgerichtlichen Rechtsprechung im Zusammenhang mit psychi schen Erkrankungen.
Aufgrund der schweren Depression sei ihr
eine ganze Rente zuzusprechen (Urk. 1). 3. 3.1
Am 11. Dezember
2017 erstattete n Dr. med .
A.___, As s is tenz ärztin, und
pract . med. B.___, Fachärztin Psychiatrie und Psycho therapie, das psychiatrische Gutachten und hielt en folgende Diagnosen fest (Urk. 11/107/24): - Psychische und Verhaltungsstörungen durch Kokain: Abhängigkeitssyn drom, gemäss Explorandin gegenwärtig abstinent (ICD-10: F14.2) - Störung durch Opioide, gegenwärtig abstinent (ICD-10: F11.2) - Störung durch Alkohol, episodischer Substanzgebrauch (ICD-10: F10.26) - Psychische und Verhaltensstörungen durch andere Stimulanzien, ein schliesslich Koffein: schädlicher Gebrauch von Amphetaminen (ICD-10: F15.1) - Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode (ICD-10: F33.0) - Akzentuierte Persönlichkeitszüge (histrion, unreif, nar zisstisch, emotio nal-instabil; ICD-10: Z73)
In somatischer Hinsicht wurden im Gutachten fol gende aktenanamnetische Diagnosen auf geführt : - Status nach Schädelhirntrauma 1988 - Status nach Epilepsie mit Grand Mal Anfällen ED 1990, seit mehr als fünf Jahren ohne Medikation anfallsfrei - Status nach Ohrenoperation unter Mittelohrenentzündung mit Trommel fellrekonstruktion 2000 - Status nach Tonsillektomie 2005 - Cervicobrachialsyndrom, exazerbiert nach Autounfall 11/2013 - Muskuloskelettale Beschwerden im Thoraxbereic h 3.2
In der zusammenfassenden Beurteilung der Vorgeschichte hielt en die Gutach ter innen
fest, dass die Beschwerdeführerin im Alter von drei Jahren eine Schädel b asisfraktur erlitten habe, neurologische Auffälligkeiten seien danach nicht auf getreten. Im Alter von 12
Jahren sei eine Grand-Mal-Epilepsie diagnostiziert worden. Die EEG- Untersuchung vom 29. September
2017 habe keine Hinweise auf epilepsietypische Potentiale ergeben. Die Beschwerdeführerin habe von einer schwierigen Schulzeit berichtet: Sie sei eine Aussenseiterin gewesen, habe in die ser Zeit Suizidgedanken gehabt und sich selbst verletzt. Im Alter von 14 Jahren sei die Beschwerdeführerin v on zuhause ausgezogen und habe danach bei ihrem damaligen Partner gewohnt . Dies sei von den Eltern der Beschwerdeführerin un terstützt und mitfinanziert worden. In diesem Zeitraum habe sie begonnen Sub stanzen zu konsumieren .
Ab dem 2 0. Altersjahr habe sie täglich Kokain, Heroin und Amphetamine eingenommen. Weiter habe die Beschwerdeführerin von
gros se n Erinnerungslücken bezüglich der Jahre 2002-2011 berichtet . Gemäss den Gutachterinnen seien die Zeitangaben der Beschwerdeführerin oft widersprüch lich gewesen oder hätten sich nicht mit den Akten gedeckt. So habe die Beschwer deführerin erzählt, dass der schwere Missbrauch in Form von Zwa ng zur Arbeit als Sexsklavin unmittelbar vor dem Eintritt in das Suchtprogramm « C.___s » statt gefunden habe. In den Verlaufseinträgen
des Suchtprogramm s hätten sich aller dings keine Hinweise auf eine derartige Vorgeschichte finden lassen. Auch bezüglich der Zuweisung zu diesem Suchtprogramm würden die Angaben der Be schwerdeführerin nicht mit den Akten überein stimmen . Das in den Verlaufs ein trägen beschriebene Kontaktverhalten der Beschwerdeführerin würde zudem ein untypisches Verhalten für die von ihr beschriebene Vorgeschichte dar stellen. An lässlich der Begutachtung habe die Beschwerdeführerin sodann erzählt, dass sie nach dem Suchtprogramm ihre Ausbildung abgeschlossen habe. Aus den Akten gehe allerdings hervor, dass die Beschwerdeführerin die Ausbildung bereits 2005 absolviert habe und sie das Suchtprogramm von Mitte 2007 bis Ende 2008 be sucht habe . Die Angaben der Beschwerde führerin im Zusammenhang mit d em einst mitgegründeten Unternehmen hätten plausibel und glaubhaft gewirkt. Sie sei auch authentisch erschienen, als sie über das Ende ihrer Arbeit in diesem Un ternehmen berichtet habe. Lediglich die Zeitangabe n würden nicht mit den Akten überein stimmen (Urk. 11/107/25).
Zu den Vorakten
hielten die Gutachterinnen fest, die Verdacht sdiagnose
einer posttraumatische n Belastungsstörung sei erstmals im Januar 2013 gestellt wor den . Die Beschreibung der Symptomatik sei hierfür jedoch nicht typisch, da weder Flashback s, Alpträu me, noch Hyperarousal im Befund beschrieben würden. In den Folgeberichten würden zum Teil Traumasymptome beschrieben und während der Therapie sei es einmalig zu einem fraglich d issoziativen Symptom gekommen. D er Grossteil der Symptomatik basiere allerdings lediglich auf den Schilderungen der Beschwerdeführeri n . Anlässlich der Begutachtung habe die
Bes chwerdefüh rerin davon berichtet, dass sie aufgrund der Therapie keine Alpträume mehr habe. Dies sei diskrepant zu
den Angaben der Therapeutin, wonach sich die Alpträume und Flashbacks noch nicht hätten bessern können, da d ie Beschwerdeführerin nicht zu den Terminen erschienen sei. Die Therapeutin habe dies als Vermei dungs verhalten verstanden . Gemäss der Ansicht der Gutachterinnen sei zudem auff ällig, dass die Symptomatik der Traumafolgestörung erst fünf Jahre nach den beschriebenen traumatischen Erlebnissen erstmals dokumentiert worden sei.
Weiter führten die Gutachterinnen aus, dass sich in allen Arztberichten, sowie auch während der Begutachtung, durchgehend Befunde für eine
depressive Symp tomatik ergeben hätten : Affektlabilität beziehungsweise bedrückter Affekt, sowie Ängste und Antriebslosigkeit. Anhand der Vorakten
hätten sich im Längs schnitt allerdings keine Anhaltspunkte für eine psychotische oder schwere affek tive Störung ergeben . Im frühen Alter habe eine hirnorganische Pathologie be standen, welche nachfolgend mit hoher Wahrscheinlichkeit zu einer epileptischen Erkrankung geführt habe. Ab diesem Zeitpunkt seien affektive und emotional insta bile Probleme bei der Beschwerdeführerin aufgetreten . Bezüglich der Krampf anfälle vor der gesamten Klasse und de r Reaktion en ihr er Mitschüler habe die Beschwerdeführerin emotional betroffen gewirkt und habe d ie Thematisierung dieser Umstände abgelehnt. In der Folge sei es damals zu einer depressiven Epi sode un d zum Beginn von Substanzkonsum gekommen, was die Gutachterinnen
als Selbstmedikation von ne gativen Affekten interpretierte n . Aufgrund des eher unproblematischen Schulverlaufs und der Beibehaltung langfristig er Freund schaften und familiärer Beziehungen, trotz einiger Konflikte, könne kriterien geleitet keine Persönlichkeitsstörung gemäss ICD-10 diagnostiziert werden. Die Be schwerdeführerin weise allerdings einige auffällige Persönlichkeitsakzentuie run gen auf, welche bei gleichzeitigem Auftreten weiterer Belastungen zu psychi schen Dekompensationen und auch zu vermehrtem Substanzkonsum führen könn t e n (Urk. 11/107/26). 3.3
Befundmässig hielt en die Gutachterinnen fest, die Beschwerdeführerin
habe sich anlässlich der Untersuchung affektiv labil präsentiert . Sie habe viel geweint und habe sich stark affektiv beteiligt, indem sie beispielweise hyperventiliert habe, was jeweils sehr kurzzeitig und oberflächlich erschienen sei . Hinweise auf ein depressives Syndrom hätten sich nur wenige ergeben. Die Beschwerdeführerin habe angegeben, sich noch sehr gut über ihre Hobbies freuen zu können und nur an bestimmten Tagen an Antriebslosigkeit zu leiden. Die Ausführungen der Be schwerdeführerin, wonach sie häufig u nd gerne Besuch erhalte, würden
zudem gegen ein soziales Rückzugsverhalten sprechen . Die Erhebungen mittels BDI wür den allenfalls für eine leichte depressive Symptomatik sprechen. O b die Beschwer deführerin tatsächlich an den von ihr beric hteten Flashbacks mit Derealisa t i ons
- und Depersonal isationserl ebnissen sowie dissoziativen Zustände leide, sei nicht objektivierbar . Eine genaue Schilderung dieser Situationen sei der Beschwerde führerin nicht gelungen. Sie habe plakativ dargestellt, dass sie sich von aussen beobachte, was häufig literarisch und film isch so dargestellt werde . Bei der Explo ra tion der traumatischen Erlebnisse habe sich die Beschwerdeführerin stark affek tiv beteiligt und es sei einmalig zu einem fraglichen Dissoziationszu stand gekom men. Danach habe die Beschwerdeführerin sehr schnell wieder den Einstieg i n die Exploration gefunden und habe kohärent und ko nzentriert auf alle Fragen an t worten können, was auffällig sei. Entgegen den Angaben der Beschwerde führerin liege zudem mindestens ein schädliche r Gebrauch von Am phetami nen vor. Aus der Serumanalyse habe e in positiver Befund für Ampheta mine, welche
etwa während 24 Stunden na ch Konsum nachweisbar seien, resultiert (Urk. 11/107/26
f.). 3.4
In der diagnostischen Beurteilung wies en die Gutachterinnen darauf hin, es sei
nicht auszuschliessen, dass die Beschwerdeführerin Situationen aussergewöh n li cher Bedrohung er lebt haben könnte, obwohl ihre
diesbezüglichen Angaben sehr inkongruet seien. Nach den Angaben der Beschwerdeführerin seien die Kriterien der Flashba ck s und Alpträume erfüllt und s ie habe über Vermeidungsverhalten und Hyperarousal berichte
t. Hierfür hätten sich anhand der Akten und auch aus dem Verhalten anlässlich der Begutachtung
allerdings keine Anhaltspu nkte erge ben. Dies spreche geg en das Vorliegen einer PTBS . Spezifische Symptome, wie ein e übermässige Wachsamkeit und übertriebene Schreckreaktionen,
seien in e ine r Untersuchung normalerweise gut beobachtbar (Urk. 11/107/27). Das Zeit kriteriu m des Auftretens innerhalb von sechs Monaten sei zudem ebenfalls
nicht erfüllt. Zur Diagnose ADHS könne angesichts der fehlenden Berichte aus der Ver gangenheit keine Stellung genommen werden. Angesichts des gegenwärtigen Substanzkonsums sei auf eine neuropsychologische Testung verzichtet worden. Insgesamt könnten viele der Symptome im Rahmen der psychischen und Verhal tensstörungen durch Substanzkonsum interpretiert werden. Damit wären bei spielsweise die stark wechselnden Zustandsbilder, die Affektlabilität und die Un fähigkeit, sich an Regeln und Strukturen z u
halten, erklärbar. Im Übrigen seien d as Kontakt- und Kommunikationsverhalten der Beschwerdeführerin auffällig und sie sei teilweise distanzgemindert aufgetreten und habe teilweise theatralisch gewirkt. Die Gutachterinnen werte ten diese Auffälligkeiten als akzentuierte Per sönlichkeitszüge mit histrionen, unreifen, narzisstischen und emotional-insta bilen Anteilen (Urk. 11/107/28) . 3.5
In versicherungsmedizinischer Hinsicht führte n die Gutachterinnen aus, dass die Beschwerdeführerin in Bezug auf das aktuelle Funktionsniveau deutliche Defizite aufweise, die ihr eine Arbeit auf dem ersten Arbeitsmarkt derzeit ver unmöglich en würden. Die Beschwerdeführerin pflege einen unsteten Lebenswandel und sei ak tuell unfähig, sich an Regeln und Routinen anzupassen. Sie zeige ein reduziertes Durchhaltevermögen und eine starke Affektlabilität. Auch in ihrer Flexibilität sei sie deutlich eingeschränkt und nich t dazu fähig, sich an neue Begebenheiten und von aussen vorgegebene n Strukturen in angemess ener Weise anzupassen. Des halb sei derzeit eine Arbeitsfähigkeit in ihrem bisherigen Arbeitsfeld zu ver neinen . Eine angepasste Tätigkeit wäre denkbar, wenn die Beschwerdeführerin vor gängig eine Entzugs- und Entwöhnungstherapie durchführen würde. Eine statio näre Entwöhnungsbehandlung wäre sogar zu empfehlen, da die Beschwer de füh rerin so in einem stabilen, abstinenten Umfeld lernen könnte, sich an Strukturen zu halten. Danach sei die tatsächlich vorhandene Leistungs fähigkeit besser ein zuschätzen (Urk. 11/107/28). Die Beschwerdeführerin verfüge über gute Ressour cen in den Bereich en Kommunikation und Kontaktfähigkeit. Sie habe sich auch dahingehen d geäussert, dass sie motiviert sei und mit Unter stützung gerne wieder arbeiten möchte. Nach erfolgter Entwöhnungstherapie würden die Erfolgs chan cen einer Wiedereingliederung zunächst in angepasster Tätigkeit auf 2 bis 3 Stun den an drei Tagen pro Woche gut aussehen. Bei Stabi lisierung und Fortfüh rung einer ambulanten Psychotherapie wäre eine Erwei terung der Arbeits fähigkeit schrittweise möglich (Urk. 11/107/29). 4. 4.1
Die Beschwerdegegnerin stützte sich in der angefochtenen Verfügung auf das Gutachten der Z.___ und erachtete die Diagnosen mit dauerhaften Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit als nicht zu berücksichtigende Faktoren, da es sich um Suchtgeschehen durch Substanzgebrauch handeln würde (Urk. 2). Diese versiche rungsrechtliche Betrachtung hält der neuen Rechtsprechung zu den Such t erkran kungen nicht mehr stand. Dies ändert aber nichts daran, dass das Gutachten eine schlüssige Beurteilung des Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin im Lichte der nach BGE 141 V 281 und 143 V 409 massgeblichen Indikatoren zulässt und den Anforderungen an eine beweistaugliche Grundlage (E. 1.5) genügt. So tätigte n die Gutachterin nen sorgfältige, umfassende Abklärungen, berücksichtig te n die geklagten Beschwerden und begründete n ihre Einschätzung en
in Auseinandersetzung mit den Vorakten . Im Gutach ten werden die medizinischen Zusammenhänge und die medizinische Situation einleuchtend dargelegt .
Zu klären bleibt damit einzig, ob unter Anwendung des strukturier t en Beweisverfahrens (E. 1.3, 1.4) der Arbeitsunfähigkeitseinschätzung der Gutachterinnen Folge zu leisten ist. Eine schwere Depression, wie sie die Be schwerdeführe r in behauptet (Urk. 1 S.
4), liess sich eben gerade nicht bestätigen (E.
3.3). 4.2 4.2.1
Zum Komplex Gesundheitsschädigung ist in Bezug auf den Indikator Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde festzuhalten, dass sich anlässlich der Begutach tung nur wenige Hinweise auf ein depressives Syndrom ergeben haben. So zeigte die
Beschwerdeführerin eine affektive Labilität und weint e viel . Sie gab allerdings auch an, sich sehr gut über ihre Hobbies freuen zu können und lediglich an bestimmten Tagen an Antriebslosigkeit zu leiden. Das depressive Geschehen entspricht den Gutachterinne n zufolge einer leichten Episode und die Persönlich keitsproblematik konnte lediglich im Sinne von akzentuierten Persönlich keits zügen gesehen werden. Weiter ist dem Gutachten zu entnehmen, dass ein schä d licher Gebrauch von Amphetaminen vorliegt, obwohl die Beschwerde führerin angab, abstinent zu sein (vgl. E. 3.3), was sie auch in ihrer Beschwerde schrift be kräftigte (Urk. 1) . Mit Blick auf diese G egebenheiten kann die Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde nicht als erheblich bezeichnet werden.
In Bezug auf den Indikator Behandlungs
- und Eingliederungserfolg oder - resistenz ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin bereits seit mehr als 10
Jahren immer wieder psyc hiatrische Behandlungen in Anspruch nahm, diese allerdings regelmässig unterbrochen beziehungsweise ab gebrochen hatte. 2013 liess sich die Beschwerdeführerin für rund 16 Tage stationär behandeln. Danach erfolgten am bulante Behandlungen, wobei s ie die Termine
nur unregelmässig wahr nahm (Urk. 11/107/4 ff., vgl. E. 3.2) . Aus dem Gutachte n ergibt sich sodann,
dass die Be schwer de führerin einen unsteten Lebenswandel pflegt und aktuell unfähig ist, sich an Regeln und Routinen anzupassen. Aus dem Gutachten geht ferner
hervor, dass eine stationäre Entwöhnungsbehandlung zu empfehlen wäre, da die Be schwerdeführerin so lernen könnte, sich an Strukturen zu halten (vgl. E. 3.5). Vorliegend scheinen sich vor allem diese Umstände, also der unstete Lebensstil und die Unfähigkeit sich an Regeln und Strukturen zu halten, auf die Leistungs fähigkeit der B eschwerdeführerin auszuwirken, was gemäss gutachter licher Einschätzung einer Behandlung zugänglich ist. Nach dem Gesagten ist demnach weder von eine r Behandlungs- noch von eine r Eingliederungsresistenz auszuge hen .
Unter den Komorbiditäten ist sodann die Persönlichkeitsakzentuierung der Be schwerdeführerin zu erwähnen (vgl. BGE 143 V 418 E. 8.1) . Vorliegend ergeben sich anhand des Gutachtens allerdings keine Hinweise, dass sich diese in erheblichem Masse ressour cenhem mend auswirkt. Trotz auffälligem Kontakt- und Kommunikationsverhal ten werden der Beschwerdeführerin von den Gutachterin nen gute Ressourcen in den Bereichen Kommunikation und Kontaktfähigkeit zu gesagt (vgl. E. 3.4 und 3.5). 4.2.2
Beim Komplex «Persönlichkeit» ist festzuhalten, dass eine Akzentuierung mit his trionen, unreifen, narzisstischen und emotional-instabilen Anteilen vorliegt, was sich beispielsweise in einem distanzgeminderten oder theatralisch wirkenden Ver halten äussert (vgl. E. 3.4). Gleichzeitig verfügt die Beschwerdeführerin über gute Kommunikations- und Kontaktfähigkeiten (vgl. E. 3.5), absolvierte erfolgreich eine Ausbildung im Bereich Kunst und Design an einer höheren Fachschule (Urk. 11/107/16), führt einen eigenen Haushalt (Urk. 11/107/15) und geht ver schiedenen Hobbies nach und äusserte sich gegenüber den Gutachterinnen sehr motiviert, mit Unterstützung wieder arbeiten zu wollen
(Urk. 11/ 107/14) . Persön li che Ressourcen sind daher ausreichend vorhanden. 4.2.3
Zum Komplex «sozialer Kontext» ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin oft Besuch erhält, langjährige Freunde hat und auch mit ihrer Mut ter regel mässigen Kontakt pflegt (Urk. 11/107/13 f.). Weiter ist auch eine Tagesstruktur vor handen, wobei die Tage mit diversen Aktivitäten wie Sozialkontakte, körperli chen, musischen und kreativen Betätigungen gefüllt werden. Die Beschwerdefüh rerin schildert Schwierigkeiten in der Haushaltführung, vor allem an Tagen, an denen es ihr nicht gut gehe und sie kaum etwas zu bewerkstelligen vermöge (Urk. 11/107/15). Dennoch verfügt die Beschwerdeführerin angesichts der zuvor genannten Umstände über mehr als ausreichende soziale Ressourcen. 4.2.4
Zur Kategorie «Konsistenz» ist zu bemerken, dass Diskrepanzen zwischen der Selbs teinschätzung der Beschwerdefüh re rin und dem weni g auffälligen klini schen psychopathologischen Befund sowie den nicht unerheblichen Freizeitakti vitä ten bestehen. Das Aktivitätenniveau ist re l a tiv hoch (vgl. vorstehen d sozialer Kontext), die psychischen Einsch ränkungen relativ gering und Therapiebemü hungen sind mässig vorhanden. Angesichts dieser aktiven Lebensführung ist es
nicht konsistent, dass sich die Beschwerdeführerin nicht arbeitsfähig sieht (Urk. 11/107/18) . Des Weiteren ist zu berücksichtigen, dass Inkonsistenzen im Sinne von Beeinträchtigungen vorliegen, die nicht objektiviert werden konnten (Flashbacks mit Derealisations
- und Depersonalisationserlebnissen, vgl. E. 3.3) . Die ambulante und teilweise auch stationäre Behandlung (vgl. erster Abschnitt diese r Erwägung) lassen auf einen gewissen behandlungsanamnestisch ausgewie senen Leidensdruck schliessen, welcher allerdings angesichts der zahlreich nicht wahrgenommenen Terminen als eher gering zu bezeichnen ist .
4.2.5
In Anbetracht der nicht
erheblich ausgeprägten Befunde, den Diskrepanzen bei relativ hohem Aktivitätenniveau im privaten Lebensbereich sowie der ausreichen den persönlichen und sozialen Ressourcen lässt sich die gutachterlich angegebene Einschränkung der Arbeitsfähigkeit um 75-100 % mit Blick auf die Standardin dikatoren nicht aufrecht erhalten . Es ist insbesondere nicht ersichtlich, dass die Gutachterin nen die Inkonsistenzen betreffend Aktivitätenniveau und Leide n s druck in ihre Beurteilung der Arbeitsfähigkeit hätten einfliessen la ss en . Die
Ar beits un fähigkei tseinschätzung erscheint mithin nicht als «gleichsam aus dem Saldo aller wesentlichen Belastungen und Ressourcen» (BGE 141 V 281 E. 3.4.2.1) abge leitet . Vielmehr haben die Gutachterin nen dem beweisrechtlich entscheiden den Aspekt der Konsistenz nicht so viel Gewicht beigemessen, wie dies recht spre chungsge mäss angezeigt wäre (vgl. E. 1. 4). Folglich fehlt es insgesamt an einem stimmigen Gesamtbild für die Annahme einer rechtlich relevanten Funk tionseinbusse (BGE 145 V 361 E. 4.4). 4.3
Es ist somit erstellt, dass der Beschwerdefüh rer in die bisherige wie auch ange passte Tät ig keit en zu 100 % zumutbar
sind . Die Beschwerdeführerin hat folglich keinen Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung.
Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. 5. 5.1
Die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ge mäss § 16 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) sind vorliegend erfüllt (vgl. Urk. 8 und 9/1-2). Demzufolge ist der Beschwerdeführerin antragsgemäss (Urk. 1) die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen. 5.2
Die Kosten des Verfahrens gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind auf Fr. 800.-- fest zusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen, zufolge Ge währung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse zu nehmen.
Die Beschwerdeführerin ist auf § 16 Abs. 4 GSVGer hinzuweisen, wonach sie zur Nachzahlung der Prozesskosten verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Das Gericht beschliesst: In Bewilligung des Gesuchs vom 13. September 2018 wird der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung gewährt, und erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Departement Soziales der Stadt Winterthur - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin VogelPeter
Erwägungen (24 Absätze)
E. 1 Die 1985 geborene X.___, welche eine A usbild ung im Be reich Kunst und Design absolviert hatte, meldete sich unt er Hinweis auf psy chische Leiden am 24. März 2014 (Eingangsdatum der IV-Stelle) bei der Sozial vers iche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 11/4). Nachdem die IV-Stelle verschiedene Abklärungen getätigt hatte und eine Wie dereingliederung der Versicherten versucht worden war (vgl. Urk. 11/77), hielt die IV -Stelle mit Mitteilung vom 18. Juni 2015 fest, dass zurzeit keine Eingliede rungsmassnahmen möglich seien (Urk. 11/42). Am 2 4. Juni 2015 wurde X.___ eine Schadenmi n derungspflicht auferlegt, womit eine regelmässige psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung verlangt wurde (Urk. 11/43). Die IV-Stelle holte sodann verschiedene ärztliche Berichte ein (Urk. 11/60, 11/67, 11/69, 11/72, 11/74) und stellte mit Vorbescheid vom 29. August 2016 die Abweisung des Leistungsbegehren s in Aussicht, da X.___ die Therapie abgebrochen habe (Urk. 11/76). Dagegen liess X.___ mit Eingabe vom 31. Oktober 2016 Einwand erheben (Urk. 1 1/ 83). In der Folge veranlasste die IV-Stelle eine psychiatrische Begutach tung (Urk. 11/100). Die Z.___ erstattete das Gutachten am 11. Dezember
2017 (Urk. 11/107). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 11/109, Einwand Urk. 11/110, 11/112) verneinte die IV Stelle mit Verfügung vom 10. August 2018 einen Rentena nspruch (Urk. 2).
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ ATSG ]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.2 Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines aner kannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend ob jektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumut bar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.3 Nach bisheriger und langjähriger höchstrichterlicher Rechtsprechung führten Suchterkrankungen als solche nicht zu einer Invalidität im Sinne des Gesetzes. Sie wurden im Rahmen der Invalidenversicherung erst relevant, wenn sie eine Krankheit oder einen Unfall bewirkt haben, in deren Folge ein körperlicher oder geistiger, die Erwerbsfähigkeit beeinträchtigender, Gesundheitsschaden einge treten war, oder wenn sie selber Folge eines körperlichen oder geistigen Gesund heitsschadens waren, dem Krankheitswert zukam. Ein invalidisierender psychi scher Gesundheitsschaden fehlte demgegenüber, wo in der Begutachtung im Wesentlichen nur Befunde erhoben wurden, welche in der Sucht ihre hin reichende Erklärung fanden (Hinweise zur bisherigen Rechtsprechung in BGE
145
V 215 E. 4.1).
Diese bisherige Rechtsprechung änderte das Bundes gericht mit BGE 145 V 215 dahingehend, dass - fachärztlich einwandfrei diagnostizierten - Abhängig keitssyndromen beziehungsweise Substanz konsum störungen nicht zum vornhe rein jede invalidenversicherungsrechtliche Relevanz abgesprochen werden kann (E. 5.3.3), sondern diese vielmehr als invaliden ver sicherungsrechtlich beachtliche (psychische) Gesundheitsschäden in Betracht fallen (E. 6). Gemäss BGE 143 V 418 E. 6 f. ist die Frage nach den Auswirkungen sämtlicher psychischer Erkrankungen auf das funktionelle Leistungsvermögen grundsätzlich unter Anwendung des strukturierten Beweisverfahrens nach BGE 141 V 281 zu beantworten. Hierzu gehören nach dem oben Ausgeführten auch Abhängigkeits syndrome (E. 6.2). Im Rahmen des strukturierten Beweisverfahrens kann und muss insbesondere dem Schweregrad der Abhängigkeit im konkreten Einzelfall Rechnung getragen werden. Diesem kommt nicht zuletzt deshalb Bedeutung zu, weil bei Abhängig keitserkrankungen - wie auch bei anderen psychischen Störungen - oft eine Gemengelage aus krankheitswertiger Störung sowie psychosozialen und sozio kul turellen Faktoren vorliegt. Letztere sind selbstverständlich auch bei Abhängig keitserkrankungen auszuklammern, wenn sie direkt negative funktionelle Folgen zeitigen (vgl. bezüglich der Depressionen BGE 143 V 409 ff. E. 4.5.2). Eine krank heitswertige Störung muss umso ausgeprägter vorhanden sein, je stärker psycho soziale oder soziokulturelle Faktoren das Beschwerdebild mitprägen (E. 6.3).
E. 1.4 Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im
Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V 281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3) - Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen, E. 4.3.2) - Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3) - Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidens druck (E. 4.4.2)
Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 1 5. März 2018 E. 7.4).
E. 1.5 Versicherungsträger und das Sozialversicherungsgericht haben den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Sie haben alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverläs sige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere dürfen sie bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht er ledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge ben, warum sie auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellen (BGE 125 V 351 E. 3a).
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125
V 351 E. 3a).
E. 2 Dagegen liess X.___ mit Eingabe vom 13. September 2018 B eschwerde erheben und beantragen, es sei ihr unter Aufhebung der angefochte nen Verfügung eine Invalidenrente zuzusprechen. Eventualiter sei erneut ein psy chiatrisches Gutachten in Auftrag zu geben. In prozessualer Hinsicht wurde die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung beantragt (Urk. 1). Mit Beschwer deantwort vom 8. Oktober 2018 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 10), was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 12. Oktober 2018 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 12). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin stützte ihren Entscheid auf das Gutachten der Z.___ vom 11. Dezember 2017, wonach es sich bei den Diagnosen mit dauerhafter Auswir kung auf die Arbeitsfähigkeit um Suchtgeschehen durch Substanzgebrauch handle. Die diagnostizierte depressive Störung liege in der Form einer gegenwär tigen Episode vor, die von der Invalidenversicherung nicht berücksichtigt werd e . Bei den akze ntuierten Persönlichkeitszügen handle es sich zudem um einen IV fremde n Faktor (Urk. 2).
E. 2.2 Demgegenüber stellte sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt, es handle sich bei der depressiven Störung nicht um eine blosse Episode, was ihre Krank heits geschichte sei t mindestens fünf Jahre belege. Es sei von einer schweren De pression auszugehen. E in Suchtgeschehen liege im Übrigen auch nicht mehr vor. Das
Gutachten der Z.___
sei nicht lege artis
erstattet worden und entspreche nicht der neuen bundesgerichtlichen Rechtsprechung im Zusammenhang mit psychi schen Erkrankungen.
Aufgrund der schweren Depression sei ihr
eine ganze Rente zuzusprechen (Urk. 1).
E. 3.1 Am 11. Dezember
2017 erstattete n Dr. med .
A.___, As s is tenz ärztin, und
pract . med. B.___, Fachärztin Psychiatrie und Psycho therapie, das psychiatrische Gutachten und hielt en folgende Diagnosen fest (Urk. 11/107/24): - Psychische und Verhaltungsstörungen durch Kokain: Abhängigkeitssyn drom, gemäss Explorandin gegenwärtig abstinent (ICD-10: F14.2) - Störung durch Opioide, gegenwärtig abstinent (ICD-10: F11.2) - Störung durch Alkohol, episodischer Substanzgebrauch (ICD-10: F10.26) - Psychische und Verhaltensstörungen durch andere Stimulanzien, ein schliesslich Koffein: schädlicher Gebrauch von Amphetaminen (ICD-10: F15.1) - Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode (ICD-10: F33.0) - Akzentuierte Persönlichkeitszüge (histrion, unreif, nar zisstisch, emotio nal-instabil; ICD-10: Z73)
In somatischer Hinsicht wurden im Gutachten fol gende aktenanamnetische Diagnosen auf geführt : - Status nach Schädelhirntrauma 1988 - Status nach Epilepsie mit Grand Mal Anfällen ED 1990, seit mehr als fünf Jahren ohne Medikation anfallsfrei - Status nach Ohrenoperation unter Mittelohrenentzündung mit Trommel fellrekonstruktion 2000 - Status nach Tonsillektomie 2005 - Cervicobrachialsyndrom, exazerbiert nach Autounfall 11/2013 - Muskuloskelettale Beschwerden im Thoraxbereic h
E. 3.2 In der zusammenfassenden Beurteilung der Vorgeschichte hielt en die Gutach ter innen
fest, dass die Beschwerdeführerin im Alter von drei Jahren eine Schädel b asisfraktur erlitten habe, neurologische Auffälligkeiten seien danach nicht auf getreten. Im Alter von 12
Jahren sei eine Grand-Mal-Epilepsie diagnostiziert worden. Die EEG- Untersuchung vom 29. September
2017 habe keine Hinweise auf epilepsietypische Potentiale ergeben. Die Beschwerdeführerin habe von einer schwierigen Schulzeit berichtet: Sie sei eine Aussenseiterin gewesen, habe in die ser Zeit Suizidgedanken gehabt und sich selbst verletzt. Im Alter von 14 Jahren sei die Beschwerdeführerin v on zuhause ausgezogen und habe danach bei ihrem damaligen Partner gewohnt . Dies sei von den Eltern der Beschwerdeführerin un terstützt und mitfinanziert worden. In diesem Zeitraum habe sie begonnen Sub stanzen zu konsumieren .
Ab dem 2 0. Altersjahr habe sie täglich Kokain, Heroin und Amphetamine eingenommen. Weiter habe die Beschwerdeführerin von
gros se n Erinnerungslücken bezüglich der Jahre 2002-2011 berichtet . Gemäss den Gutachterinnen seien die Zeitangaben der Beschwerdeführerin oft widersprüch lich gewesen oder hätten sich nicht mit den Akten gedeckt. So habe die Beschwer deführerin erzählt, dass der schwere Missbrauch in Form von Zwa ng zur Arbeit als Sexsklavin unmittelbar vor dem Eintritt in das Suchtprogramm « C.___s » statt gefunden habe. In den Verlaufseinträgen
des Suchtprogramm s hätten sich aller dings keine Hinweise auf eine derartige Vorgeschichte finden lassen. Auch bezüglich der Zuweisung zu diesem Suchtprogramm würden die Angaben der Be schwerdeführerin nicht mit den Akten überein stimmen . Das in den Verlaufs ein trägen beschriebene Kontaktverhalten der Beschwerdeführerin würde zudem ein untypisches Verhalten für die von ihr beschriebene Vorgeschichte dar stellen. An lässlich der Begutachtung habe die Beschwerdeführerin sodann erzählt, dass sie nach dem Suchtprogramm ihre Ausbildung abgeschlossen habe. Aus den Akten gehe allerdings hervor, dass die Beschwerdeführerin die Ausbildung bereits 2005 absolviert habe und sie das Suchtprogramm von Mitte 2007 bis Ende 2008 be sucht habe . Die Angaben der Beschwerde führerin im Zusammenhang mit d em einst mitgegründeten Unternehmen hätten plausibel und glaubhaft gewirkt. Sie sei auch authentisch erschienen, als sie über das Ende ihrer Arbeit in diesem Un ternehmen berichtet habe. Lediglich die Zeitangabe n würden nicht mit den Akten überein stimmen (Urk. 11/107/25).
Zu den Vorakten
hielten die Gutachterinnen fest, die Verdacht sdiagnose
einer posttraumatische n Belastungsstörung sei erstmals im Januar 2013 gestellt wor den . Die Beschreibung der Symptomatik sei hierfür jedoch nicht typisch, da weder Flashback s, Alpträu me, noch Hyperarousal im Befund beschrieben würden. In den Folgeberichten würden zum Teil Traumasymptome beschrieben und während der Therapie sei es einmalig zu einem fraglich d issoziativen Symptom gekommen. D er Grossteil der Symptomatik basiere allerdings lediglich auf den Schilderungen der Beschwerdeführeri n . Anlässlich der Begutachtung habe die
Bes chwerdefüh rerin davon berichtet, dass sie aufgrund der Therapie keine Alpträume mehr habe. Dies sei diskrepant zu
den Angaben der Therapeutin, wonach sich die Alpträume und Flashbacks noch nicht hätten bessern können, da d ie Beschwerdeführerin nicht zu den Terminen erschienen sei. Die Therapeutin habe dies als Vermei dungs verhalten verstanden . Gemäss der Ansicht der Gutachterinnen sei zudem auff ällig, dass die Symptomatik der Traumafolgestörung erst fünf Jahre nach den beschriebenen traumatischen Erlebnissen erstmals dokumentiert worden sei.
Weiter führten die Gutachterinnen aus, dass sich in allen Arztberichten, sowie auch während der Begutachtung, durchgehend Befunde für eine
depressive Symp tomatik ergeben hätten : Affektlabilität beziehungsweise bedrückter Affekt, sowie Ängste und Antriebslosigkeit. Anhand der Vorakten
hätten sich im Längs schnitt allerdings keine Anhaltspunkte für eine psychotische oder schwere affek tive Störung ergeben . Im frühen Alter habe eine hirnorganische Pathologie be standen, welche nachfolgend mit hoher Wahrscheinlichkeit zu einer epileptischen Erkrankung geführt habe. Ab diesem Zeitpunkt seien affektive und emotional insta bile Probleme bei der Beschwerdeführerin aufgetreten . Bezüglich der Krampf anfälle vor der gesamten Klasse und de r Reaktion en ihr er Mitschüler habe die Beschwerdeführerin emotional betroffen gewirkt und habe d ie Thematisierung dieser Umstände abgelehnt. In der Folge sei es damals zu einer depressiven Epi sode un d zum Beginn von Substanzkonsum gekommen, was die Gutachterinnen
als Selbstmedikation von ne gativen Affekten interpretierte n . Aufgrund des eher unproblematischen Schulverlaufs und der Beibehaltung langfristig er Freund schaften und familiärer Beziehungen, trotz einiger Konflikte, könne kriterien geleitet keine Persönlichkeitsstörung gemäss ICD-10 diagnostiziert werden. Die Be schwerdeführerin weise allerdings einige auffällige Persönlichkeitsakzentuie run gen auf, welche bei gleichzeitigem Auftreten weiterer Belastungen zu psychi schen Dekompensationen und auch zu vermehrtem Substanzkonsum führen könn t e n (Urk. 11/107/26).
E. 3.3 Befundmässig hielt en die Gutachterinnen fest, die Beschwerdeführerin
habe sich anlässlich der Untersuchung affektiv labil präsentiert . Sie habe viel geweint und habe sich stark affektiv beteiligt, indem sie beispielweise hyperventiliert habe, was jeweils sehr kurzzeitig und oberflächlich erschienen sei . Hinweise auf ein depressives Syndrom hätten sich nur wenige ergeben. Die Beschwerdeführerin habe angegeben, sich noch sehr gut über ihre Hobbies freuen zu können und nur an bestimmten Tagen an Antriebslosigkeit zu leiden. Die Ausführungen der Be schwerdeführerin, wonach sie häufig u nd gerne Besuch erhalte, würden
zudem gegen ein soziales Rückzugsverhalten sprechen . Die Erhebungen mittels BDI wür den allenfalls für eine leichte depressive Symptomatik sprechen. O b die Beschwer deführerin tatsächlich an den von ihr beric hteten Flashbacks mit Derealisa t i ons
- und Depersonal isationserl ebnissen sowie dissoziativen Zustände leide, sei nicht objektivierbar . Eine genaue Schilderung dieser Situationen sei der Beschwerde führerin nicht gelungen. Sie habe plakativ dargestellt, dass sie sich von aussen beobachte, was häufig literarisch und film isch so dargestellt werde . Bei der Explo ra tion der traumatischen Erlebnisse habe sich die Beschwerdeführerin stark affek tiv beteiligt und es sei einmalig zu einem fraglichen Dissoziationszu stand gekom men. Danach habe die Beschwerdeführerin sehr schnell wieder den Einstieg i n die Exploration gefunden und habe kohärent und ko nzentriert auf alle Fragen an t worten können, was auffällig sei. Entgegen den Angaben der Beschwerde führerin liege zudem mindestens ein schädliche r Gebrauch von Am phetami nen vor. Aus der Serumanalyse habe e in positiver Befund für Ampheta mine, welche
etwa während 24 Stunden na ch Konsum nachweisbar seien, resultiert (Urk. 11/107/26
f.).
E. 3.4 In der diagnostischen Beurteilung wies en die Gutachterinnen darauf hin, es sei
nicht auszuschliessen, dass die Beschwerdeführerin Situationen aussergewöh n li cher Bedrohung er lebt haben könnte, obwohl ihre
diesbezüglichen Angaben sehr inkongruet seien. Nach den Angaben der Beschwerdeführerin seien die Kriterien der Flashba ck s und Alpträume erfüllt und s ie habe über Vermeidungsverhalten und Hyperarousal berichte
t. Hierfür hätten sich anhand der Akten und auch aus dem Verhalten anlässlich der Begutachtung
allerdings keine Anhaltspu nkte erge ben. Dies spreche geg en das Vorliegen einer PTBS . Spezifische Symptome, wie ein e übermässige Wachsamkeit und übertriebene Schreckreaktionen,
seien in e ine r Untersuchung normalerweise gut beobachtbar (Urk. 11/107/27). Das Zeit kriteriu m des Auftretens innerhalb von sechs Monaten sei zudem ebenfalls
nicht erfüllt. Zur Diagnose ADHS könne angesichts der fehlenden Berichte aus der Ver gangenheit keine Stellung genommen werden. Angesichts des gegenwärtigen Substanzkonsums sei auf eine neuropsychologische Testung verzichtet worden. Insgesamt könnten viele der Symptome im Rahmen der psychischen und Verhal tensstörungen durch Substanzkonsum interpretiert werden. Damit wären bei spielsweise die stark wechselnden Zustandsbilder, die Affektlabilität und die Un fähigkeit, sich an Regeln und Strukturen z u
halten, erklärbar. Im Übrigen seien d as Kontakt- und Kommunikationsverhalten der Beschwerdeführerin auffällig und sie sei teilweise distanzgemindert aufgetreten und habe teilweise theatralisch gewirkt. Die Gutachterinnen werte ten diese Auffälligkeiten als akzentuierte Per sönlichkeitszüge mit histrionen, unreifen, narzisstischen und emotional-insta bilen Anteilen (Urk. 11/107/28) .
E. 3.5 In versicherungsmedizinischer Hinsicht führte n die Gutachterinnen aus, dass die Beschwerdeführerin in Bezug auf das aktuelle Funktionsniveau deutliche Defizite aufweise, die ihr eine Arbeit auf dem ersten Arbeitsmarkt derzeit ver unmöglich en würden. Die Beschwerdeführerin pflege einen unsteten Lebenswandel und sei ak tuell unfähig, sich an Regeln und Routinen anzupassen. Sie zeige ein reduziertes Durchhaltevermögen und eine starke Affektlabilität. Auch in ihrer Flexibilität sei sie deutlich eingeschränkt und nich t dazu fähig, sich an neue Begebenheiten und von aussen vorgegebene n Strukturen in angemess ener Weise anzupassen. Des halb sei derzeit eine Arbeitsfähigkeit in ihrem bisherigen Arbeitsfeld zu ver neinen . Eine angepasste Tätigkeit wäre denkbar, wenn die Beschwerdeführerin vor gängig eine Entzugs- und Entwöhnungstherapie durchführen würde. Eine statio näre Entwöhnungsbehandlung wäre sogar zu empfehlen, da die Beschwer de füh rerin so in einem stabilen, abstinenten Umfeld lernen könnte, sich an Strukturen zu halten. Danach sei die tatsächlich vorhandene Leistungs fähigkeit besser ein zuschätzen (Urk. 11/107/28). Die Beschwerdeführerin verfüge über gute Ressour cen in den Bereich en Kommunikation und Kontaktfähigkeit. Sie habe sich auch dahingehen d geäussert, dass sie motiviert sei und mit Unter stützung gerne wieder arbeiten möchte. Nach erfolgter Entwöhnungstherapie würden die Erfolgs chan cen einer Wiedereingliederung zunächst in angepasster Tätigkeit auf 2 bis 3 Stun den an drei Tagen pro Woche gut aussehen. Bei Stabi lisierung und Fortfüh rung einer ambulanten Psychotherapie wäre eine Erwei terung der Arbeits fähigkeit schrittweise möglich (Urk. 11/107/29).
E. 4 ). Folglich fehlt es insgesamt an einem stimmigen Gesamtbild für die Annahme einer rechtlich relevanten Funk tionseinbusse (BGE 145 V 361 E. 4.4).
E. 4.1 Die Beschwerdegegnerin stützte sich in der angefochtenen Verfügung auf das Gutachten der Z.___ und erachtete die Diagnosen mit dauerhaften Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit als nicht zu berücksichtigende Faktoren, da es sich um Suchtgeschehen durch Substanzgebrauch handeln würde (Urk. 2). Diese versiche rungsrechtliche Betrachtung hält der neuen Rechtsprechung zu den Such t erkran kungen nicht mehr stand. Dies ändert aber nichts daran, dass das Gutachten eine schlüssige Beurteilung des Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin im Lichte der nach BGE 141 V 281 und 143 V 409 massgeblichen Indikatoren zulässt und den Anforderungen an eine beweistaugliche Grundlage (E. 1.5) genügt. So tätigte n die Gutachterin nen sorgfältige, umfassende Abklärungen, berücksichtig te n die geklagten Beschwerden und begründete n ihre Einschätzung en
in Auseinandersetzung mit den Vorakten . Im Gutach ten werden die medizinischen Zusammenhänge und die medizinische Situation einleuchtend dargelegt .
Zu klären bleibt damit einzig, ob unter Anwendung des strukturier t en Beweisverfahrens (E. 1.3, 1.4) der Arbeitsunfähigkeitseinschätzung der Gutachterinnen Folge zu leisten ist. Eine schwere Depression, wie sie die Be schwerdeführe r in behauptet (Urk. 1 S.
4), liess sich eben gerade nicht bestätigen (E.
3.3).
E. 4.2.1 Zum Komplex Gesundheitsschädigung ist in Bezug auf den Indikator Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde festzuhalten, dass sich anlässlich der Begutach tung nur wenige Hinweise auf ein depressives Syndrom ergeben haben. So zeigte die
Beschwerdeführerin eine affektive Labilität und weint e viel . Sie gab allerdings auch an, sich sehr gut über ihre Hobbies freuen zu können und lediglich an bestimmten Tagen an Antriebslosigkeit zu leiden. Das depressive Geschehen entspricht den Gutachterinne n zufolge einer leichten Episode und die Persönlich keitsproblematik konnte lediglich im Sinne von akzentuierten Persönlich keits zügen gesehen werden. Weiter ist dem Gutachten zu entnehmen, dass ein schä d licher Gebrauch von Amphetaminen vorliegt, obwohl die Beschwerde führerin angab, abstinent zu sein (vgl. E. 3.3), was sie auch in ihrer Beschwerde schrift be kräftigte (Urk. 1) . Mit Blick auf diese G egebenheiten kann die Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde nicht als erheblich bezeichnet werden.
In Bezug auf den Indikator Behandlungs
- und Eingliederungserfolg oder - resistenz ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin bereits seit mehr als 10
Jahren immer wieder psyc hiatrische Behandlungen in Anspruch nahm, diese allerdings regelmässig unterbrochen beziehungsweise ab gebrochen hatte. 2013 liess sich die Beschwerdeführerin für rund 16 Tage stationär behandeln. Danach erfolgten am bulante Behandlungen, wobei s ie die Termine
nur unregelmässig wahr nahm (Urk. 11/107/4 ff., vgl. E. 3.2) . Aus dem Gutachte n ergibt sich sodann,
dass die Be schwer de führerin einen unsteten Lebenswandel pflegt und aktuell unfähig ist, sich an Regeln und Routinen anzupassen. Aus dem Gutachten geht ferner
hervor, dass eine stationäre Entwöhnungsbehandlung zu empfehlen wäre, da die Be schwerdeführerin so lernen könnte, sich an Strukturen zu halten (vgl. E. 3.5). Vorliegend scheinen sich vor allem diese Umstände, also der unstete Lebensstil und die Unfähigkeit sich an Regeln und Strukturen zu halten, auf die Leistungs fähigkeit der B eschwerdeführerin auszuwirken, was gemäss gutachter licher Einschätzung einer Behandlung zugänglich ist. Nach dem Gesagten ist demnach weder von eine r Behandlungs- noch von eine r Eingliederungsresistenz auszuge hen .
Unter den Komorbiditäten ist sodann die Persönlichkeitsakzentuierung der Be schwerdeführerin zu erwähnen (vgl. BGE 143 V 418 E. 8.1) . Vorliegend ergeben sich anhand des Gutachtens allerdings keine Hinweise, dass sich diese in erheblichem Masse ressour cenhem mend auswirkt. Trotz auffälligem Kontakt- und Kommunikationsverhal ten werden der Beschwerdeführerin von den Gutachterin nen gute Ressourcen in den Bereichen Kommunikation und Kontaktfähigkeit zu gesagt (vgl. E. 3.4 und 3.5).
E. 4.2.2 Beim Komplex «Persönlichkeit» ist festzuhalten, dass eine Akzentuierung mit his trionen, unreifen, narzisstischen und emotional-instabilen Anteilen vorliegt, was sich beispielsweise in einem distanzgeminderten oder theatralisch wirkenden Ver halten äussert (vgl. E. 3.4). Gleichzeitig verfügt die Beschwerdeführerin über gute Kommunikations- und Kontaktfähigkeiten (vgl. E. 3.5), absolvierte erfolgreich eine Ausbildung im Bereich Kunst und Design an einer höheren Fachschule (Urk. 11/107/16), führt einen eigenen Haushalt (Urk. 11/107/15) und geht ver schiedenen Hobbies nach und äusserte sich gegenüber den Gutachterinnen sehr motiviert, mit Unterstützung wieder arbeiten zu wollen
(Urk. 11/ 107/14) . Persön li che Ressourcen sind daher ausreichend vorhanden.
E. 4.2.3 Zum Komplex «sozialer Kontext» ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin oft Besuch erhält, langjährige Freunde hat und auch mit ihrer Mut ter regel mässigen Kontakt pflegt (Urk. 11/107/13 f.). Weiter ist auch eine Tagesstruktur vor handen, wobei die Tage mit diversen Aktivitäten wie Sozialkontakte, körperli chen, musischen und kreativen Betätigungen gefüllt werden. Die Beschwerdefüh rerin schildert Schwierigkeiten in der Haushaltführung, vor allem an Tagen, an denen es ihr nicht gut gehe und sie kaum etwas zu bewerkstelligen vermöge (Urk. 11/107/15). Dennoch verfügt die Beschwerdeführerin angesichts der zuvor genannten Umstände über mehr als ausreichende soziale Ressourcen.
E. 4.2.4 Zur Kategorie «Konsistenz» ist zu bemerken, dass Diskrepanzen zwischen der Selbs teinschätzung der Beschwerdefüh re rin und dem weni g auffälligen klini schen psychopathologischen Befund sowie den nicht unerheblichen Freizeitakti vitä ten bestehen. Das Aktivitätenniveau ist re l a tiv hoch (vgl. vorstehen d sozialer Kontext), die psychischen Einsch ränkungen relativ gering und Therapiebemü hungen sind mässig vorhanden. Angesichts dieser aktiven Lebensführung ist es
nicht konsistent, dass sich die Beschwerdeführerin nicht arbeitsfähig sieht (Urk. 11/107/18) . Des Weiteren ist zu berücksichtigen, dass Inkonsistenzen im Sinne von Beeinträchtigungen vorliegen, die nicht objektiviert werden konnten (Flashbacks mit Derealisations
- und Depersonalisationserlebnissen, vgl. E. 3.3) . Die ambulante und teilweise auch stationäre Behandlung (vgl. erster Abschnitt diese r Erwägung) lassen auf einen gewissen behandlungsanamnestisch ausgewie senen Leidensdruck schliessen, welcher allerdings angesichts der zahlreich nicht wahrgenommenen Terminen als eher gering zu bezeichnen ist .
E. 4.2.5 In Anbetracht der nicht
erheblich ausgeprägten Befunde, den Diskrepanzen bei relativ hohem Aktivitätenniveau im privaten Lebensbereich sowie der ausreichen den persönlichen und sozialen Ressourcen lässt sich die gutachterlich angegebene Einschränkung der Arbeitsfähigkeit um 75-100 % mit Blick auf die Standardin dikatoren nicht aufrecht erhalten . Es ist insbesondere nicht ersichtlich, dass die Gutachterin nen die Inkonsistenzen betreffend Aktivitätenniveau und Leide n s druck in ihre Beurteilung der Arbeitsfähigkeit hätten einfliessen la ss en . Die
Ar beits un fähigkei tseinschätzung erscheint mithin nicht als «gleichsam aus dem Saldo aller wesentlichen Belastungen und Ressourcen» (BGE 141 V 281 E. 3.4.2.1) abge leitet . Vielmehr haben die Gutachterin nen dem beweisrechtlich entscheiden den Aspekt der Konsistenz nicht so viel Gewicht beigemessen, wie dies recht spre chungsge mäss angezeigt wäre (vgl. E. 1.
E. 4.3 Es ist somit erstellt, dass der Beschwerdefüh rer in die bisherige wie auch ange passte Tät ig keit en zu 100 % zumutbar
sind . Die Beschwerdeführerin hat folglich keinen Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung.
Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
E. 5.1 Die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ge mäss § 16 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) sind vorliegend erfüllt (vgl. Urk. 8 und 9/1-2). Demzufolge ist der Beschwerdeführerin antragsgemäss (Urk. 1) die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen.
E. 5.2 Die Kosten des Verfahrens gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind auf Fr. 800.-- fest zusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen, zufolge Ge währung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse zu nehmen.
Die Beschwerdeführerin ist auf § 16 Abs. 4 GSVGer hinzuweisen, wonach sie zur Nachzahlung der Prozesskosten verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Das Gericht beschliesst: In Bewilligung des Gesuchs vom 13. September 2018 wird der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung gewährt, und erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Departement Soziales der Stadt Winterthur - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin VogelPeter
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2018.00774
V. Kammer Sozialversicherungsrichter Vogel, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Philipp Ersatzrichterin Gasser Küffer Gerichtsschreiberin Peter Urteil vom 7. April 2020 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Departement Soziales der Stadt Winterthur Y.___, Soziale Dienste, Sozialversicherungsfachstelle Pionierstrasse 5, 8403 Winterthur gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
Die 1985 geborene X.___, welche eine A usbild ung im Be reich Kunst und Design absolviert hatte, meldete sich unt er Hinweis auf psy chische Leiden am 24. März 2014 (Eingangsdatum der IV-Stelle) bei der Sozial vers iche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 11/4). Nachdem die IV-Stelle verschiedene Abklärungen getätigt hatte und eine Wie dereingliederung der Versicherten versucht worden war (vgl. Urk. 11/77), hielt die IV -Stelle mit Mitteilung vom 18. Juni 2015 fest, dass zurzeit keine Eingliede rungsmassnahmen möglich seien (Urk. 11/42). Am 2 4. Juni 2015 wurde X.___ eine Schadenmi n derungspflicht auferlegt, womit eine regelmässige psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung verlangt wurde (Urk. 11/43). Die IV-Stelle holte sodann verschiedene ärztliche Berichte ein (Urk. 11/60, 11/67, 11/69, 11/72, 11/74) und stellte mit Vorbescheid vom 29. August 2016 die Abweisung des Leistungsbegehren s in Aussicht, da X.___ die Therapie abgebrochen habe (Urk. 11/76). Dagegen liess X.___ mit Eingabe vom 31. Oktober 2016 Einwand erheben (Urk. 1 1/ 83). In der Folge veranlasste die IV-Stelle eine psychiatrische Begutach tung (Urk. 11/100). Die Z.___ erstattete das Gutachten am 11. Dezember
2017 (Urk. 11/107). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 11/109, Einwand Urk. 11/110, 11/112) verneinte die IV Stelle mit Verfügung vom 10. August 2018 einen Rentena nspruch (Urk. 2).
2.
Dagegen liess X.___ mit Eingabe vom 13. September 2018 B eschwerde erheben und beantragen, es sei ihr unter Aufhebung der angefochte nen Verfügung eine Invalidenrente zuzusprechen. Eventualiter sei erneut ein psy chiatrisches Gutachten in Auftrag zu geben. In prozessualer Hinsicht wurde die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung beantragt (Urk. 1). Mit Beschwer deantwort vom 8. Oktober 2018 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 10), was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 12. Oktober 2018 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 12). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ ATSG ]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines aner kannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend ob jektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumut bar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3
Nach bisheriger und langjähriger höchstrichterlicher Rechtsprechung führten Suchterkrankungen als solche nicht zu einer Invalidität im Sinne des Gesetzes. Sie wurden im Rahmen der Invalidenversicherung erst relevant, wenn sie eine Krankheit oder einen Unfall bewirkt haben, in deren Folge ein körperlicher oder geistiger, die Erwerbsfähigkeit beeinträchtigender, Gesundheitsschaden einge treten war, oder wenn sie selber Folge eines körperlichen oder geistigen Gesund heitsschadens waren, dem Krankheitswert zukam. Ein invalidisierender psychi scher Gesundheitsschaden fehlte demgegenüber, wo in der Begutachtung im Wesentlichen nur Befunde erhoben wurden, welche in der Sucht ihre hin reichende Erklärung fanden (Hinweise zur bisherigen Rechtsprechung in BGE
145
V 215 E. 4.1).
Diese bisherige Rechtsprechung änderte das Bundes gericht mit BGE 145 V 215 dahingehend, dass - fachärztlich einwandfrei diagnostizierten - Abhängig keitssyndromen beziehungsweise Substanz konsum störungen nicht zum vornhe rein jede invalidenversicherungsrechtliche Relevanz abgesprochen werden kann (E. 5.3.3), sondern diese vielmehr als invaliden ver sicherungsrechtlich beachtliche (psychische) Gesundheitsschäden in Betracht fallen (E. 6). Gemäss BGE 143 V 418 E. 6 f. ist die Frage nach den Auswirkungen sämtlicher psychischer Erkrankungen auf das funktionelle Leistungsvermögen grundsätzlich unter Anwendung des strukturierten Beweisverfahrens nach BGE 141 V 281 zu beantworten. Hierzu gehören nach dem oben Ausgeführten auch Abhängigkeits syndrome (E. 6.2). Im Rahmen des strukturierten Beweisverfahrens kann und muss insbesondere dem Schweregrad der Abhängigkeit im konkreten Einzelfall Rechnung getragen werden. Diesem kommt nicht zuletzt deshalb Bedeutung zu, weil bei Abhängig keitserkrankungen - wie auch bei anderen psychischen Störungen - oft eine Gemengelage aus krankheitswertiger Störung sowie psychosozialen und sozio kul turellen Faktoren vorliegt. Letztere sind selbstverständlich auch bei Abhängig keitserkrankungen auszuklammern, wenn sie direkt negative funktionelle Folgen zeitigen (vgl. bezüglich der Depressionen BGE 143 V 409 ff. E. 4.5.2). Eine krank heitswertige Störung muss umso ausgeprägter vorhanden sein, je stärker psycho soziale oder soziokulturelle Faktoren das Beschwerdebild mitprägen (E. 6.3). 1.4
Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im
Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V 281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3) - Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen, E. 4.3.2) - Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3) - Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidens druck (E. 4.4.2)
Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 1 5. März 2018 E. 7.4). 1.5
Versicherungsträger und das Sozialversicherungsgericht haben den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Sie haben alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverläs sige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere dürfen sie bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht er ledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge ben, warum sie auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellen (BGE 125 V 351 E. 3a).
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125
V 351 E. 3a). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin stützte ihren Entscheid auf das Gutachten der Z.___ vom 11. Dezember 2017, wonach es sich bei den Diagnosen mit dauerhafter Auswir kung auf die Arbeitsfähigkeit um Suchtgeschehen durch Substanzgebrauch handle. Die diagnostizierte depressive Störung liege in der Form einer gegenwär tigen Episode vor, die von der Invalidenversicherung nicht berücksichtigt werd e . Bei den akze ntuierten Persönlichkeitszügen handle es sich zudem um einen IV fremde n Faktor (Urk. 2). 2.2
Demgegenüber stellte sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt, es handle sich bei der depressiven Störung nicht um eine blosse Episode, was ihre Krank heits geschichte sei t mindestens fünf Jahre belege. Es sei von einer schweren De pression auszugehen. E in Suchtgeschehen liege im Übrigen auch nicht mehr vor. Das
Gutachten der Z.___
sei nicht lege artis
erstattet worden und entspreche nicht der neuen bundesgerichtlichen Rechtsprechung im Zusammenhang mit psychi schen Erkrankungen.
Aufgrund der schweren Depression sei ihr
eine ganze Rente zuzusprechen (Urk. 1). 3. 3.1
Am 11. Dezember
2017 erstattete n Dr. med .
A.___, As s is tenz ärztin, und
pract . med. B.___, Fachärztin Psychiatrie und Psycho therapie, das psychiatrische Gutachten und hielt en folgende Diagnosen fest (Urk. 11/107/24): - Psychische und Verhaltungsstörungen durch Kokain: Abhängigkeitssyn drom, gemäss Explorandin gegenwärtig abstinent (ICD-10: F14.2) - Störung durch Opioide, gegenwärtig abstinent (ICD-10: F11.2) - Störung durch Alkohol, episodischer Substanzgebrauch (ICD-10: F10.26) - Psychische und Verhaltensstörungen durch andere Stimulanzien, ein schliesslich Koffein: schädlicher Gebrauch von Amphetaminen (ICD-10: F15.1) - Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode (ICD-10: F33.0) - Akzentuierte Persönlichkeitszüge (histrion, unreif, nar zisstisch, emotio nal-instabil; ICD-10: Z73)
In somatischer Hinsicht wurden im Gutachten fol gende aktenanamnetische Diagnosen auf geführt : - Status nach Schädelhirntrauma 1988 - Status nach Epilepsie mit Grand Mal Anfällen ED 1990, seit mehr als fünf Jahren ohne Medikation anfallsfrei - Status nach Ohrenoperation unter Mittelohrenentzündung mit Trommel fellrekonstruktion 2000 - Status nach Tonsillektomie 2005 - Cervicobrachialsyndrom, exazerbiert nach Autounfall 11/2013 - Muskuloskelettale Beschwerden im Thoraxbereic h 3.2
In der zusammenfassenden Beurteilung der Vorgeschichte hielt en die Gutach ter innen
fest, dass die Beschwerdeführerin im Alter von drei Jahren eine Schädel b asisfraktur erlitten habe, neurologische Auffälligkeiten seien danach nicht auf getreten. Im Alter von 12
Jahren sei eine Grand-Mal-Epilepsie diagnostiziert worden. Die EEG- Untersuchung vom 29. September
2017 habe keine Hinweise auf epilepsietypische Potentiale ergeben. Die Beschwerdeführerin habe von einer schwierigen Schulzeit berichtet: Sie sei eine Aussenseiterin gewesen, habe in die ser Zeit Suizidgedanken gehabt und sich selbst verletzt. Im Alter von 14 Jahren sei die Beschwerdeführerin v on zuhause ausgezogen und habe danach bei ihrem damaligen Partner gewohnt . Dies sei von den Eltern der Beschwerdeführerin un terstützt und mitfinanziert worden. In diesem Zeitraum habe sie begonnen Sub stanzen zu konsumieren .
Ab dem 2 0. Altersjahr habe sie täglich Kokain, Heroin und Amphetamine eingenommen. Weiter habe die Beschwerdeführerin von
gros se n Erinnerungslücken bezüglich der Jahre 2002-2011 berichtet . Gemäss den Gutachterinnen seien die Zeitangaben der Beschwerdeführerin oft widersprüch lich gewesen oder hätten sich nicht mit den Akten gedeckt. So habe die Beschwer deführerin erzählt, dass der schwere Missbrauch in Form von Zwa ng zur Arbeit als Sexsklavin unmittelbar vor dem Eintritt in das Suchtprogramm « C.___s » statt gefunden habe. In den Verlaufseinträgen
des Suchtprogramm s hätten sich aller dings keine Hinweise auf eine derartige Vorgeschichte finden lassen. Auch bezüglich der Zuweisung zu diesem Suchtprogramm würden die Angaben der Be schwerdeführerin nicht mit den Akten überein stimmen . Das in den Verlaufs ein trägen beschriebene Kontaktverhalten der Beschwerdeführerin würde zudem ein untypisches Verhalten für die von ihr beschriebene Vorgeschichte dar stellen. An lässlich der Begutachtung habe die Beschwerdeführerin sodann erzählt, dass sie nach dem Suchtprogramm ihre Ausbildung abgeschlossen habe. Aus den Akten gehe allerdings hervor, dass die Beschwerdeführerin die Ausbildung bereits 2005 absolviert habe und sie das Suchtprogramm von Mitte 2007 bis Ende 2008 be sucht habe . Die Angaben der Beschwerde führerin im Zusammenhang mit d em einst mitgegründeten Unternehmen hätten plausibel und glaubhaft gewirkt. Sie sei auch authentisch erschienen, als sie über das Ende ihrer Arbeit in diesem Un ternehmen berichtet habe. Lediglich die Zeitangabe n würden nicht mit den Akten überein stimmen (Urk. 11/107/25).
Zu den Vorakten
hielten die Gutachterinnen fest, die Verdacht sdiagnose
einer posttraumatische n Belastungsstörung sei erstmals im Januar 2013 gestellt wor den . Die Beschreibung der Symptomatik sei hierfür jedoch nicht typisch, da weder Flashback s, Alpträu me, noch Hyperarousal im Befund beschrieben würden. In den Folgeberichten würden zum Teil Traumasymptome beschrieben und während der Therapie sei es einmalig zu einem fraglich d issoziativen Symptom gekommen. D er Grossteil der Symptomatik basiere allerdings lediglich auf den Schilderungen der Beschwerdeführeri n . Anlässlich der Begutachtung habe die
Bes chwerdefüh rerin davon berichtet, dass sie aufgrund der Therapie keine Alpträume mehr habe. Dies sei diskrepant zu
den Angaben der Therapeutin, wonach sich die Alpträume und Flashbacks noch nicht hätten bessern können, da d ie Beschwerdeführerin nicht zu den Terminen erschienen sei. Die Therapeutin habe dies als Vermei dungs verhalten verstanden . Gemäss der Ansicht der Gutachterinnen sei zudem auff ällig, dass die Symptomatik der Traumafolgestörung erst fünf Jahre nach den beschriebenen traumatischen Erlebnissen erstmals dokumentiert worden sei.
Weiter führten die Gutachterinnen aus, dass sich in allen Arztberichten, sowie auch während der Begutachtung, durchgehend Befunde für eine
depressive Symp tomatik ergeben hätten : Affektlabilität beziehungsweise bedrückter Affekt, sowie Ängste und Antriebslosigkeit. Anhand der Vorakten
hätten sich im Längs schnitt allerdings keine Anhaltspunkte für eine psychotische oder schwere affek tive Störung ergeben . Im frühen Alter habe eine hirnorganische Pathologie be standen, welche nachfolgend mit hoher Wahrscheinlichkeit zu einer epileptischen Erkrankung geführt habe. Ab diesem Zeitpunkt seien affektive und emotional insta bile Probleme bei der Beschwerdeführerin aufgetreten . Bezüglich der Krampf anfälle vor der gesamten Klasse und de r Reaktion en ihr er Mitschüler habe die Beschwerdeführerin emotional betroffen gewirkt und habe d ie Thematisierung dieser Umstände abgelehnt. In der Folge sei es damals zu einer depressiven Epi sode un d zum Beginn von Substanzkonsum gekommen, was die Gutachterinnen
als Selbstmedikation von ne gativen Affekten interpretierte n . Aufgrund des eher unproblematischen Schulverlaufs und der Beibehaltung langfristig er Freund schaften und familiärer Beziehungen, trotz einiger Konflikte, könne kriterien geleitet keine Persönlichkeitsstörung gemäss ICD-10 diagnostiziert werden. Die Be schwerdeführerin weise allerdings einige auffällige Persönlichkeitsakzentuie run gen auf, welche bei gleichzeitigem Auftreten weiterer Belastungen zu psychi schen Dekompensationen und auch zu vermehrtem Substanzkonsum führen könn t e n (Urk. 11/107/26). 3.3
Befundmässig hielt en die Gutachterinnen fest, die Beschwerdeführerin
habe sich anlässlich der Untersuchung affektiv labil präsentiert . Sie habe viel geweint und habe sich stark affektiv beteiligt, indem sie beispielweise hyperventiliert habe, was jeweils sehr kurzzeitig und oberflächlich erschienen sei . Hinweise auf ein depressives Syndrom hätten sich nur wenige ergeben. Die Beschwerdeführerin habe angegeben, sich noch sehr gut über ihre Hobbies freuen zu können und nur an bestimmten Tagen an Antriebslosigkeit zu leiden. Die Ausführungen der Be schwerdeführerin, wonach sie häufig u nd gerne Besuch erhalte, würden
zudem gegen ein soziales Rückzugsverhalten sprechen . Die Erhebungen mittels BDI wür den allenfalls für eine leichte depressive Symptomatik sprechen. O b die Beschwer deführerin tatsächlich an den von ihr beric hteten Flashbacks mit Derealisa t i ons
- und Depersonal isationserl ebnissen sowie dissoziativen Zustände leide, sei nicht objektivierbar . Eine genaue Schilderung dieser Situationen sei der Beschwerde führerin nicht gelungen. Sie habe plakativ dargestellt, dass sie sich von aussen beobachte, was häufig literarisch und film isch so dargestellt werde . Bei der Explo ra tion der traumatischen Erlebnisse habe sich die Beschwerdeführerin stark affek tiv beteiligt und es sei einmalig zu einem fraglichen Dissoziationszu stand gekom men. Danach habe die Beschwerdeführerin sehr schnell wieder den Einstieg i n die Exploration gefunden und habe kohärent und ko nzentriert auf alle Fragen an t worten können, was auffällig sei. Entgegen den Angaben der Beschwerde führerin liege zudem mindestens ein schädliche r Gebrauch von Am phetami nen vor. Aus der Serumanalyse habe e in positiver Befund für Ampheta mine, welche
etwa während 24 Stunden na ch Konsum nachweisbar seien, resultiert (Urk. 11/107/26
f.). 3.4
In der diagnostischen Beurteilung wies en die Gutachterinnen darauf hin, es sei
nicht auszuschliessen, dass die Beschwerdeführerin Situationen aussergewöh n li cher Bedrohung er lebt haben könnte, obwohl ihre
diesbezüglichen Angaben sehr inkongruet seien. Nach den Angaben der Beschwerdeführerin seien die Kriterien der Flashba ck s und Alpträume erfüllt und s ie habe über Vermeidungsverhalten und Hyperarousal berichte
t. Hierfür hätten sich anhand der Akten und auch aus dem Verhalten anlässlich der Begutachtung
allerdings keine Anhaltspu nkte erge ben. Dies spreche geg en das Vorliegen einer PTBS . Spezifische Symptome, wie ein e übermässige Wachsamkeit und übertriebene Schreckreaktionen,
seien in e ine r Untersuchung normalerweise gut beobachtbar (Urk. 11/107/27). Das Zeit kriteriu m des Auftretens innerhalb von sechs Monaten sei zudem ebenfalls
nicht erfüllt. Zur Diagnose ADHS könne angesichts der fehlenden Berichte aus der Ver gangenheit keine Stellung genommen werden. Angesichts des gegenwärtigen Substanzkonsums sei auf eine neuropsychologische Testung verzichtet worden. Insgesamt könnten viele der Symptome im Rahmen der psychischen und Verhal tensstörungen durch Substanzkonsum interpretiert werden. Damit wären bei spielsweise die stark wechselnden Zustandsbilder, die Affektlabilität und die Un fähigkeit, sich an Regeln und Strukturen z u
halten, erklärbar. Im Übrigen seien d as Kontakt- und Kommunikationsverhalten der Beschwerdeführerin auffällig und sie sei teilweise distanzgemindert aufgetreten und habe teilweise theatralisch gewirkt. Die Gutachterinnen werte ten diese Auffälligkeiten als akzentuierte Per sönlichkeitszüge mit histrionen, unreifen, narzisstischen und emotional-insta bilen Anteilen (Urk. 11/107/28) . 3.5
In versicherungsmedizinischer Hinsicht führte n die Gutachterinnen aus, dass die Beschwerdeführerin in Bezug auf das aktuelle Funktionsniveau deutliche Defizite aufweise, die ihr eine Arbeit auf dem ersten Arbeitsmarkt derzeit ver unmöglich en würden. Die Beschwerdeführerin pflege einen unsteten Lebenswandel und sei ak tuell unfähig, sich an Regeln und Routinen anzupassen. Sie zeige ein reduziertes Durchhaltevermögen und eine starke Affektlabilität. Auch in ihrer Flexibilität sei sie deutlich eingeschränkt und nich t dazu fähig, sich an neue Begebenheiten und von aussen vorgegebene n Strukturen in angemess ener Weise anzupassen. Des halb sei derzeit eine Arbeitsfähigkeit in ihrem bisherigen Arbeitsfeld zu ver neinen . Eine angepasste Tätigkeit wäre denkbar, wenn die Beschwerdeführerin vor gängig eine Entzugs- und Entwöhnungstherapie durchführen würde. Eine statio näre Entwöhnungsbehandlung wäre sogar zu empfehlen, da die Beschwer de füh rerin so in einem stabilen, abstinenten Umfeld lernen könnte, sich an Strukturen zu halten. Danach sei die tatsächlich vorhandene Leistungs fähigkeit besser ein zuschätzen (Urk. 11/107/28). Die Beschwerdeführerin verfüge über gute Ressour cen in den Bereich en Kommunikation und Kontaktfähigkeit. Sie habe sich auch dahingehen d geäussert, dass sie motiviert sei und mit Unter stützung gerne wieder arbeiten möchte. Nach erfolgter Entwöhnungstherapie würden die Erfolgs chan cen einer Wiedereingliederung zunächst in angepasster Tätigkeit auf 2 bis 3 Stun den an drei Tagen pro Woche gut aussehen. Bei Stabi lisierung und Fortfüh rung einer ambulanten Psychotherapie wäre eine Erwei terung der Arbeits fähigkeit schrittweise möglich (Urk. 11/107/29). 4. 4.1
Die Beschwerdegegnerin stützte sich in der angefochtenen Verfügung auf das Gutachten der Z.___ und erachtete die Diagnosen mit dauerhaften Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit als nicht zu berücksichtigende Faktoren, da es sich um Suchtgeschehen durch Substanzgebrauch handeln würde (Urk. 2). Diese versiche rungsrechtliche Betrachtung hält der neuen Rechtsprechung zu den Such t erkran kungen nicht mehr stand. Dies ändert aber nichts daran, dass das Gutachten eine schlüssige Beurteilung des Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin im Lichte der nach BGE 141 V 281 und 143 V 409 massgeblichen Indikatoren zulässt und den Anforderungen an eine beweistaugliche Grundlage (E. 1.5) genügt. So tätigte n die Gutachterin nen sorgfältige, umfassende Abklärungen, berücksichtig te n die geklagten Beschwerden und begründete n ihre Einschätzung en
in Auseinandersetzung mit den Vorakten . Im Gutach ten werden die medizinischen Zusammenhänge und die medizinische Situation einleuchtend dargelegt .
Zu klären bleibt damit einzig, ob unter Anwendung des strukturier t en Beweisverfahrens (E. 1.3, 1.4) der Arbeitsunfähigkeitseinschätzung der Gutachterinnen Folge zu leisten ist. Eine schwere Depression, wie sie die Be schwerdeführe r in behauptet (Urk. 1 S.
4), liess sich eben gerade nicht bestätigen (E.
3.3). 4.2 4.2.1
Zum Komplex Gesundheitsschädigung ist in Bezug auf den Indikator Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde festzuhalten, dass sich anlässlich der Begutach tung nur wenige Hinweise auf ein depressives Syndrom ergeben haben. So zeigte die
Beschwerdeführerin eine affektive Labilität und weint e viel . Sie gab allerdings auch an, sich sehr gut über ihre Hobbies freuen zu können und lediglich an bestimmten Tagen an Antriebslosigkeit zu leiden. Das depressive Geschehen entspricht den Gutachterinne n zufolge einer leichten Episode und die Persönlich keitsproblematik konnte lediglich im Sinne von akzentuierten Persönlich keits zügen gesehen werden. Weiter ist dem Gutachten zu entnehmen, dass ein schä d licher Gebrauch von Amphetaminen vorliegt, obwohl die Beschwerde führerin angab, abstinent zu sein (vgl. E. 3.3), was sie auch in ihrer Beschwerde schrift be kräftigte (Urk. 1) . Mit Blick auf diese G egebenheiten kann die Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde nicht als erheblich bezeichnet werden.
In Bezug auf den Indikator Behandlungs
- und Eingliederungserfolg oder - resistenz ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin bereits seit mehr als 10
Jahren immer wieder psyc hiatrische Behandlungen in Anspruch nahm, diese allerdings regelmässig unterbrochen beziehungsweise ab gebrochen hatte. 2013 liess sich die Beschwerdeführerin für rund 16 Tage stationär behandeln. Danach erfolgten am bulante Behandlungen, wobei s ie die Termine
nur unregelmässig wahr nahm (Urk. 11/107/4 ff., vgl. E. 3.2) . Aus dem Gutachte n ergibt sich sodann,
dass die Be schwer de führerin einen unsteten Lebenswandel pflegt und aktuell unfähig ist, sich an Regeln und Routinen anzupassen. Aus dem Gutachten geht ferner
hervor, dass eine stationäre Entwöhnungsbehandlung zu empfehlen wäre, da die Be schwerdeführerin so lernen könnte, sich an Strukturen zu halten (vgl. E. 3.5). Vorliegend scheinen sich vor allem diese Umstände, also der unstete Lebensstil und die Unfähigkeit sich an Regeln und Strukturen zu halten, auf die Leistungs fähigkeit der B eschwerdeführerin auszuwirken, was gemäss gutachter licher Einschätzung einer Behandlung zugänglich ist. Nach dem Gesagten ist demnach weder von eine r Behandlungs- noch von eine r Eingliederungsresistenz auszuge hen .
Unter den Komorbiditäten ist sodann die Persönlichkeitsakzentuierung der Be schwerdeführerin zu erwähnen (vgl. BGE 143 V 418 E. 8.1) . Vorliegend ergeben sich anhand des Gutachtens allerdings keine Hinweise, dass sich diese in erheblichem Masse ressour cenhem mend auswirkt. Trotz auffälligem Kontakt- und Kommunikationsverhal ten werden der Beschwerdeführerin von den Gutachterin nen gute Ressourcen in den Bereichen Kommunikation und Kontaktfähigkeit zu gesagt (vgl. E. 3.4 und 3.5). 4.2.2
Beim Komplex «Persönlichkeit» ist festzuhalten, dass eine Akzentuierung mit his trionen, unreifen, narzisstischen und emotional-instabilen Anteilen vorliegt, was sich beispielsweise in einem distanzgeminderten oder theatralisch wirkenden Ver halten äussert (vgl. E. 3.4). Gleichzeitig verfügt die Beschwerdeführerin über gute Kommunikations- und Kontaktfähigkeiten (vgl. E. 3.5), absolvierte erfolgreich eine Ausbildung im Bereich Kunst und Design an einer höheren Fachschule (Urk. 11/107/16), führt einen eigenen Haushalt (Urk. 11/107/15) und geht ver schiedenen Hobbies nach und äusserte sich gegenüber den Gutachterinnen sehr motiviert, mit Unterstützung wieder arbeiten zu wollen
(Urk. 11/ 107/14) . Persön li che Ressourcen sind daher ausreichend vorhanden. 4.2.3
Zum Komplex «sozialer Kontext» ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin oft Besuch erhält, langjährige Freunde hat und auch mit ihrer Mut ter regel mässigen Kontakt pflegt (Urk. 11/107/13 f.). Weiter ist auch eine Tagesstruktur vor handen, wobei die Tage mit diversen Aktivitäten wie Sozialkontakte, körperli chen, musischen und kreativen Betätigungen gefüllt werden. Die Beschwerdefüh rerin schildert Schwierigkeiten in der Haushaltführung, vor allem an Tagen, an denen es ihr nicht gut gehe und sie kaum etwas zu bewerkstelligen vermöge (Urk. 11/107/15). Dennoch verfügt die Beschwerdeführerin angesichts der zuvor genannten Umstände über mehr als ausreichende soziale Ressourcen. 4.2.4
Zur Kategorie «Konsistenz» ist zu bemerken, dass Diskrepanzen zwischen der Selbs teinschätzung der Beschwerdefüh re rin und dem weni g auffälligen klini schen psychopathologischen Befund sowie den nicht unerheblichen Freizeitakti vitä ten bestehen. Das Aktivitätenniveau ist re l a tiv hoch (vgl. vorstehen d sozialer Kontext), die psychischen Einsch ränkungen relativ gering und Therapiebemü hungen sind mässig vorhanden. Angesichts dieser aktiven Lebensführung ist es
nicht konsistent, dass sich die Beschwerdeführerin nicht arbeitsfähig sieht (Urk. 11/107/18) . Des Weiteren ist zu berücksichtigen, dass Inkonsistenzen im Sinne von Beeinträchtigungen vorliegen, die nicht objektiviert werden konnten (Flashbacks mit Derealisations
- und Depersonalisationserlebnissen, vgl. E. 3.3) . Die ambulante und teilweise auch stationäre Behandlung (vgl. erster Abschnitt diese r Erwägung) lassen auf einen gewissen behandlungsanamnestisch ausgewie senen Leidensdruck schliessen, welcher allerdings angesichts der zahlreich nicht wahrgenommenen Terminen als eher gering zu bezeichnen ist .
4.2.5
In Anbetracht der nicht
erheblich ausgeprägten Befunde, den Diskrepanzen bei relativ hohem Aktivitätenniveau im privaten Lebensbereich sowie der ausreichen den persönlichen und sozialen Ressourcen lässt sich die gutachterlich angegebene Einschränkung der Arbeitsfähigkeit um 75-100 % mit Blick auf die Standardin dikatoren nicht aufrecht erhalten . Es ist insbesondere nicht ersichtlich, dass die Gutachterin nen die Inkonsistenzen betreffend Aktivitätenniveau und Leide n s druck in ihre Beurteilung der Arbeitsfähigkeit hätten einfliessen la ss en . Die
Ar beits un fähigkei tseinschätzung erscheint mithin nicht als «gleichsam aus dem Saldo aller wesentlichen Belastungen und Ressourcen» (BGE 141 V 281 E. 3.4.2.1) abge leitet . Vielmehr haben die Gutachterin nen dem beweisrechtlich entscheiden den Aspekt der Konsistenz nicht so viel Gewicht beigemessen, wie dies recht spre chungsge mäss angezeigt wäre (vgl. E. 1. 4). Folglich fehlt es insgesamt an einem stimmigen Gesamtbild für die Annahme einer rechtlich relevanten Funk tionseinbusse (BGE 145 V 361 E. 4.4). 4.3
Es ist somit erstellt, dass der Beschwerdefüh rer in die bisherige wie auch ange passte Tät ig keit en zu 100 % zumutbar
sind . Die Beschwerdeführerin hat folglich keinen Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung.
Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. 5. 5.1
Die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ge mäss § 16 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) sind vorliegend erfüllt (vgl. Urk. 8 und 9/1-2). Demzufolge ist der Beschwerdeführerin antragsgemäss (Urk. 1) die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen. 5.2
Die Kosten des Verfahrens gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind auf Fr. 800.-- fest zusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen, zufolge Ge währung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse zu nehmen.
Die Beschwerdeführerin ist auf § 16 Abs. 4 GSVGer hinzuweisen, wonach sie zur Nachzahlung der Prozesskosten verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Das Gericht beschliesst: In Bewilligung des Gesuchs vom 13. September 2018 wird der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung gewährt, und erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Departement Soziales der Stadt Winterthur - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin VogelPeter