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IV.2018.00772

Neuanmeldung. Versicherungsfall vor Einreise in die Schweiz eingetreten. Neuer Versicherungsfall nicht glaubhaft gemacht.

Zürich SozVersG · 2020-02-21 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

1.1

Der 1972 geborene X.___ reiste 2001 aus Georgien in die Schweiz ein und erhielt einen Ausweis für Asylsuchende (Ausweis N mit Aufenthaltsrecht, Urk. 12/5). Z wischenzeitlich besitzt er d ie Aufenthaltsbewilligung B ( Urk. 12/56 ). Seit seiner Einreise ging er keiner Erwerbstätigkeit n ach und bezieht seit 2014 Sozialhilfe ( Urk. 9/5). Am 9. Juli 2002 (Eingangsdatum) meldete sich der Versi cherte bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leis tungsbezug an ( Urk. 12/1). In der Folge tätigte die IV-Stelle medizinische und erwerbliche Abklärungen. Mit Verfügung vom 5. Februar 2003 wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren mangels Erfüllung der versicherungsmässigen Vorausset zungen ab, da der invalidisierende Gesundheitsschaden bereits bei der Einreise in di e Schweiz vorhanden gewesen sei ( Urk. 12/12). Diese Verfügung erwuchs un angefochten in Rechtskraft. 1.2

Am 2 3. Februar 2009 (Eingangsdatum) meldete sich der Versicherte erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an ( Urk. 12/13). In der Folge tätigte die IV-Stelle medizinisc he und erwerbliche Abklärungen und veranlasste am 1 5. Sep tember 2009 eine polydisziplinäre Begutachtung (Innere Medizin, Psychiatrie, Neurologie, Pneumologie) des Versicherten durch die Abklärungsstelle MEDAS Z.___ (MEDAS) , welche in der Folge am 1 9. Februar 2010 das Gutachten erstattete ( Urk. 12/24/1-41). Mit Vorbescheid vom 1 6. Juni 2010 kündigte die IV-Stelle dem Versicherten an, das Leistungsbegehren abzuweisen ( Urk. 12/30). Glei chentags teilte die IV-Stell e dem Versicherten mit, dass sie die Arbeitsvermittlung abschliesse ( Urk. 12/31). Mit Verfügung vom 1 7. August 2010 verneinte die IV-Stelle einen Anspruch des Versicherten auf eine Invalidenrente ( Urk. 12/32). 1.3

Auf das a m 9. August 2013 (Eingangsdatum) neu gestellte Leistungsbegehren ( Urk. 12/36) trat die IV-Stelle nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren

m it Verfügung vom 1 2. November 2013 nicht ein ( Urk. 12/50). 1.4

Am 7. Februar 2018 (Eingangsdatum) meldete sich der Versicherte abermals

bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an ( Urk. 12/53) . Nachdem ihn di e IV-Stelle mit Schreiben vom 1 9. Februar 2018 aufgefordert hatte, Beweismittel zur Glaubhaft machung einer Veränderung aufzulegen ( Urk. 12/58), reicht e

er einen Bericht von Dr. med. A.___ , Innere Medizin und Pneumologie FMH, vom 7. No vember 2017 ( Urk. 12/61 ) sowie einen Bericht von med. pract . B.___ , Facharzt für Allgemeinmedizin FMH, vom 9. März 2018 ein ( Urk. 12/63 /2 ). Desweitern legte er einen Bericht der Dipl. Ärztin

C.___ , FMH Fachärztin für Kinder– und Jugendpsychiatrie und - psychotherapie vom 1 5. März 2018 ( Urk. 12/63/1-5) so wie einen Bericht von Dr. med. D.___ , Neurologie FMH, vom 1 2. Mai 2017

auf ( Urk. 12/63/6). Am 2 9. März 2018 kündigte die IV-Stelle dem Versi cherten an, auf das Leistungsbegehren nicht einzutreten ( Urk. 12/66), worauf die ser mit Schreiben vom 1 0. April 2018 ( Urk. 12/68), resp ektive vom 8. Mai 2018 ( Urk. 12/72) Einwand erhob, den er am 1 3. Juni 2018 begründete ( Urk. 12/76). Mit Verfügung vom 1 1. Juli 2018 trat die IV-Stelle auf das neue Leistungsbegeh ren nicht ein ( Urk. 2 [=12/78]). 2.

Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 1 1. September 2018 Beschwerde beim hiesigen Sozialversicherungsgericht und beantragte, es sei die Verfügung aufzuheben und es sei ihm eine Rente der Invalidenversicherung zuzusprec hen. Eventualiter sei die Sache an die Beschwerdegegnerin zur Abklärung des Sach verhaltes mittels Begutachtung zurückzuweisen. Im Falle des Unterliegens sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren ( Urk. 1) . Mit Beschwerdeantwort vom 2 6. Oktober 2018 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Besc hwerde ( Urk. 11) , was dem Versicherten mit Verfügung vom 3 1. Oktober 2018 mitgeteilt wurde ( Urk. 13). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Versicherte nach Massgabe des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sind Personen, die gemäss den Art. 1a und 2 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung ( AHV G ) obligatorisch oder freiwillig ver sichert sind ( Art. 1b IVG). Obligatorisch versichert nach dem AHVG sind unter anderem die natürlichen Personen, die ihren Wohnsitz in der Schweiz haben oder in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausüben ( Art. 1a Abs. 1 lit. a und b AHVG). 1.2

Gemäss Art. 6 Abs. 2 IVG sind ausländische Staatsangehörige, vorbehältlich Art. 9 Abs. 3, nur anspruchsberechtigt, solange sie ihren Wohnsitz und gewöhn lichen Aufenthalt ( Art. 13 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des So zialversicherungsrechts, ATSG) in der Schweiz haben und sofern sie bei Eintritt der Invalidität während mindestens eines vollen Jahres Beiträge geleistet oder sich ununterbrochen während zehn Jahren in der Schweiz aufgehalten haben . 1.3

Nach Art. 4 Abs. 2 IVG gilt die Invalidität als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruches auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat. Dieser Zeitpunkt ist objektiv aufgrund des Gesundheitszu standes festzustellen; zufällige externe Faktoren sind unerheblich (BGE 112 V 275 E. 1b). Er beurteilt sich auch nicht nach dem Zeitpunkt, in dem eine Anmel dung eingereicht oder von dem an eine Leistung gefordert wird und stimmt nicht notwendigerweise mit dem Zeitpunkt überein, in welchem die versicherte Person erstmals Kenntnis davon bekommt, dass der Gesundheitsschaden Anspruch auf Versicherungsleistungen geben kann (BGE 126 V 5 E. 2b mit Hinweisen; AHI 2002 S. 147 E. 3a). Aus Art. 4 Abs. 2 IVG ergibt sich, dass der Eintritt der Invali dität für die einzelnen Leistungen der Invalidenversicherung autonom zu bestim men ist (sog. leistungsspezifische Invalidität). Dabei sind die rechtlichen Vorga ben zu berücksichtigen, die sich aus Art. 4 Abs. 1 IVG (in Verbindung mit Art. 8 ATSG) ergeben. Folglich begründet der Gesundheitsschaden für jede Leistungsart innerhalb der Eingliederungsmassnahmen je einen eigenen Versicherungsfall (BGE 112 V 275; vgl. auch BGE 137 V 417 E. 2.2.3, 126 V 241 E. 4). 1.4

Anspruch auf eine ordentliche Rente haben Versicherte, die bei Eintritt der Inva lidität (Versicherungsfall) während mindestens eines vollen Jahres ( Art. 36 Abs. 1 IVG in der bis 3 1. Dezember 2007 gültig gewesenen Fassung) beziehungsweise während mindestens drei Jahren ( Art. 36 Abs. 1 IVG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung) Beiträge geleistet haben. 1.5

Zur Frage des Bedeutungsgeha lts des Art. 87 Abs. 2 und 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) hat das Bundesgericht in BGE 130 V 64 E. 5.2.5 festgehalten, dass die versicherte Person mit dem Revisionsgesuch oder der Neu anmeldung die massgebliche Tatsachenänderung glaubhaft machen muss, ihr mithin ausnahmsweise eine Beweisführungslast zukommt. Tritt die Verwaltung auf das erneute Leistungsbegehren ein, hat sie demgegenüber gestützt auf den Untersuchungsgrundsatz von Amtes wegen für die richtige und vollständige Ab klärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen (Art. 43 ATSG, Art. 57 IVG in Verbindung mit Art. 69 ff. IVV; SVR 2006 IV Nr. 10 S. 39 E. 4.1 [I 457/04]; vgl. auch BGE 117 V 198 E. 3a). 2.

2.1

Die IV-Stelle erwog in der angefochtenen Verfügung ( Urk. 2) , ein Leistungsbe gehren sei bereits am 4. März 2003 (recte: 5. Februar 2003) abgewiesen worden , da die versicherungsmässigen Voraussetzungen für eine Rente nicht erfüllt ge wesen seien. Es könne nicht auf das neue Gesuch eingetreten werden, da sich die berufliche oder medizinische Situation nicht wesentlich geändert habe. Der Be schwerdeführer sei bereits bei seiner Einreise in die Schweiz vollständig arbeits unfähig gewesen . Der Versicherungsfall sei somit bereits damals eingetreten.

2.2

Demgegenüber liess der Beschwerdeführer vortragen, dass auch für Versicherte, welche mit einem Gesundheitsschade n in die Schweiz einreisen , ein Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung beste he , sofern sich der Gesundheitszu stand in der Schweiz verschlechtere ( Urk. 1 S. 4). Bezüglich der Arbeitsfähigkeit im Zeitpunkt der Einreise in die Schweiz sei auf das MEDAS Gutachten abzustel len, wonach bei der Einreise in die Schweiz für eine leidensangepasste Tätigkeit zumindest eine 50%ige Arbeitsfähigkeit bestanden habe. 2002 hätten keine Be richte vorgelegen, die das Vorliegen einer Polyneuropathie belegen würden. Im Bericht von Dr. D.___ vom 1 2. Mai 2017 habe eine solche aber diagnostiziert werden können. Es liege somit aus neurologischer Sicht eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes vor. Auch aus internistischer Sicht liege eine Ver schlechterung vor, da die Diagnose einer Hepatitis C im Jahre 2018 erstmals er wähnt werde. Auch die Lungenfunktion habe sich in den vergangenen fünf Jah ren massiv verschlechtert ( Urk. 1 S. 5) . 3. 3.1

Die Rechtskraft von Verfügungen über Dauerleistungen im Bereich der Sozialver sicherung, unter ande rem Renten der Alters- und Invalidenversicherung, ist grundsätzlich zeitlich unbe schränkt. Sie erfasst die Anspruchsvoraussetzungen ebenso wie die Fakto ren der Leistungsbemessung, soweit sie im Entscheidzeit punkt abgeschlossene Sachver halte betreffen. Es liegt insofern eine abgeurteilte Sache ( res

iudicata ) im Rechtssinne vor. Die betreffenden Anspruchsvorausset zungen und Leistungsbe messungsfaktoren können daher vorbehältlich einer pro zessualen Revision oder Wiedererwägung des rechtskräftigen Entscheids (Art. 53 Abs. 1 und Art. 61 lit. i bzw. Art. 53 Abs. 2 ATSG) nicht bei jeder neuen Bezugs periode in Frage gestellt und geprüft werden, es sei denn, das Gesetz sehe aus drücklich eine andere Regelung vor wie etwa im Bereich der Ergänzungsleistun gen. Die vorstehenden Grundsätze gelten auch im Rahmen der Revision einer Dauerleistung im Sinne der Anpassung pro futuro an (nachträgliche) erhebliche Änderungen der tat sächlichen (und allenfalls rechtlichen) Grundlagen der ur sprünglichen Leis tungszusprechung (vgl. in Bezug auf die hier interessierenden Renten der Inva lidenversicherung Art. 17 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 2 ATSG und Art. 1 Abs. 1 IVG). Damals bejahte Anspruchsvoraussetzungen und festgesetzte Leistungsbemessungsfaktoren, welche im Zeitpunkt der Verfügung oder des Einspracheentscheids abgeschlossene Sachverhalte betreffen, können zufolge Rechtskraft nicht erneut überprüft werden. Vorbehalten bleibt das Zu rückkom men auf den ursprünglich leistungszusprechenden Entscheid unter dem Titel Wiedererwägung oder prozessuale Revision. Anders verhält es sich mangels sachlicher Identität bei einem neuen Versicherungsfall, d.h. bei Ablösung der bis herigen Rente durch eine neue Hauptrente, oder wenn zur ursprünglichen ge sundheitlichen Beeinträchtigung eine davon völlig verschiedene Gesund heitsstö rung hinzugetreten ist und zu einer Erhöhung des Invaliditätsgrades geführt hat (vgl. BGE 136 V 369 E. 3.1.1 mit zahlreichen Hinweisen). 3.2

Für die Umschreibung der Rechtskraft und der damit verbundenen Rechts bestän digkeit eines den Anspruch auf eine Dauerleistung verneinenden nega ti ven Ent scheids muss auf die Begründungselemente zurückgegriffen werden. Betreffen diese, wie etwa die versicherungsmässigen Voraussetzungen, einen zeitlich abge schlossenen, späteren Änderungen der Tatsachenlage nicht zugäng lichen Sach verhalt, ist eine Überprüfung zufolge Rechtskraft ausge schlossen, die Anspruchs berechtigung als solche mithin endgültig dahingefallen. Vorbehalten bleibt eine Änderung der den leistungsablehnenden Entscheid tragenden recht lichen Grund lagen, oder wenn ein neuer Versicherungsfall im Sinne der Erhö hung des Invali ditätsgrades aufgrund einer von der ursprünglichen gesund heit lichen Beeinträch tigung völlig verschiedenen Gesundheitsstörung vorliegt (vgl. BGE 136 V 369 E. 3.1.2 mit zahlreichen Hinweisen; vgl. auch Urteile des Bun desgerichts 9C_294/2013 vom 20. August 2013 E. 4 und 8C_93/2017 vom 30. Mai 2017 E. 4.2). 3.3

Streitgegenstand bildet vorliegend der Anspruch des Versicherten auf eine Inva lidenrente unter dem Gesichtspunkt der versicherungsmässigen Voraussetzung en. Wie die IV-Stelle im angefochtenen Entscheid zu Recht ausführte, bildete diese Frage bereits Gegenstand der Verfügung vom 5. Februar 2003. Schon damals ver neinte die IV-Stelle einen Rentenanspruch unter Hinweis darauf, dass die versi cherungsmässigen Voraussetzungen nicht erfüllt seien, da der Gesund heitsscha den bereits vor Einreise in die Schweiz bestanden habe (Urk. 12/12). Diese Ver fügung blieb unangefochten. Da die Frage des Erfüllens der versicherungsmässi gen Voraussetzungen bei Eintritt der Inva lidität einen im Zeitpunkt der Verfü gung vom 5. Februar 2003 abgeschlossenen Sachverhalt betrifft, erwuchs dieser - unangefochten gebliebene - Entscheid auch in Bezug auf das Begründungsele ment der versicherungsmässigen Voraussetzungen in Rechtskraft. Er hat damit für das vorliegende Verfahren bindende Wirkung, was im Übrigen selbst dann gelten würde, wenn das dama lige Erkenntnis rechtsfehlerhaft gewesen wäre (BGE 136 V 369 E. 3.2). Zu prü fen bleibt somit einzig, ob - wie der Beschwerdeführer unter Hinweis auf neue Erkrankungen mit Verschlechterung des Gesundheitszu standes sinngemäss gel tend machen lässt - von einem neuen Versicherungsfall auszugehen ist, in wel chem Falle ihm die Rechtskraft der Verfügung vom 5. Feb ruar 2003 nicht ent gegengehalten werden könnte (vgl. E. 3.2 hiervor). 4 .

4 .1

Dr. med. A.___ , Innere Medizin und Pneumologie FMH, nannte in seinem Bericht vom 7. November 2017 folgende Diagnosen ( Urk. 12/61/1) : - Schwere restriktive und obstruktive Ventilationsstörung - St.n . multiresistenter Lungentuberkulose ED 1995 - Therapie in Georgien während einem Jahr - 1996/97 Therapie in E.___ - 2001 Pneumonektomie rechts im F.___ - St.n . geringem Nikotinkonsum - Polyneuropathie - Wahrscheinlich durch die tuberkulostatische Therapie - Wa hrscheinlich akzentuiert durch B 12 Hypovitaminose und Hypothy reose - Schmerzhafte neuropathische Missempfindungen bei den Beinen und Füssen – Therapie mit MST - St.n . Darmoperation in Russland Dr. A.___ führte aus, dass eine schwere kombinierte restriktive und obstruktive Ventilationsstörung bestehe. Zusammen mit der schweren Polyneuropathie sowie der anhaltend ausgeprägten Depression sei der Beschwerdeführer nicht arbeitsfä hig. Mit einer Besserung sei nicht zu rechnen ( Urk. 12/61/2). 4.2

M ed. pract . B.___ , Facharzt für Allgemeinmedizin FMH, führte in s einem Bericht vom 9. März 2018 F olgendes aus ( Urk. 12/63/1):

Der somatische sowie psychische Zu stand des Beschwerdeführers hätten sic h wei ter verschlechtert. Der Patient habe Hepatitis C und eine weiterhin persistierende Polyneuropathie. Die Prognose sei schlecht. Die Lungenfunktion habe sich massiv verschlechtert . Der Patient befinde sich in einem Teufelskreis . Er benötige eine Opiat-Therapie wegen der starken Missempfin dung und Schmerzen. Je mehr diese Opiat-Abhängigkeit bestehe, desto eher würden sich die Depression und die Angstzustände verschlechtern ( Urk. 12/63/1). 4.3

Dipl.-Ärztin C.___ , FMH Fachärztin für Kinder - und Jugendpsychiatrie und – psychotherapie , nannte mit Bericht vom 1 5. März 2018 folgende Diagnosen ( Urk. 12/63/2): - Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10:

F33.11) - Anamnestisch posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10: F43.1) - Störungen durch Tabak, schädlicher Gebrauch, gegenwärtig abstinent (ICD-10: F17.20) - Schwere restriktive und obstruktive Ventilationsstörung - St.n . multiresistenter Lungentuberkulose (1995-1997) - Pneumonektomie rechts in F.___ (2001) - Polyneuropathie - Hepatitis C Die Ärztin führte aus, dass beim Beschwerdeführer anamnestisch eine posttrau matische Belastungsstöru ng (ICD-10: F43.1) vorliege. Aktuell werde eine rezid i vierende depressive Störung mittleren bis schweren Grad es diagnostiziert. Der Beschwerdeführer leide an den schweren somatischen Erkrankungen und erfahre dadurch keine beruflichen Perspektiven. Aus psychiatrischer Sicht werde dem Be schwerdeführer aufgrund der fehlenden Stabilisierung des psychischen Zustandes aktuell eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % attestiert ( Urk. 12/63/5). 4 .4

Dr. med. D.___ , Neurologie FMH, zentrum für neurologie ,

nannte in seinem Bericht vom 1 2. Mai 2017 folgende Diagnosen ( Urk. 12/63/6): - Polyneuropathie: - wahrscheinlich verursacht durch eine frühere t uberkulos tatische Be handlung - wahrscheinlich akzentuiert durch B 12 -Hypovitaminose und Hypothy reose - mit schmerzhaften neuropathischen Missempfindungen beider Beine und Füsse, akzentuiert durch Depression und Vitamin D-Mangel - Multiple weitere Diagnosen

5 .

5 .1

Der Beschwerdeführer hat keine Flüchtlingsei genschaft (er verfügt ü ber die Auf enthaltsbewilligung B, Urk. 12/5 6 ). Damit kommt Art. 1 des Bundesbeschlusses über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und Staatenlosen in der Alters-, Hinter lassenen- und Invalidenversicherung ( FlüB ; SR 831.131.11) nicht zur Anwendung (vgl. zum Flüchtlingsbegriff BGE 115 V 4). Ein Sozialversicherungsabkommen zwischen Georgien, dem Heimatstaat des Beschwerdeführers, und der Schweiz besteht nicht (vgl. zu den bestehenden Staatsverträgen im Bereich der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung S R 0.831.1 und SR 0.831.2). Mithin richtet sich der Leistungsanspruch des Beschwerdeführers ausschliesslich nach schweizerischem Recht. 5 .2

Aufgr und der Akten ist ausgewiesen und auch in keinerlei Hinsicht bestritten , dass der Beschwerdeführer an einer Gesundheitsbeeinträchtigung leidet, die ihn in seiner Erwerbsfähigkeit einschränkt. Demgegenüber ist unter den Parteien strittig (E. 2), ob im Vergleich zur Verfügung vom 5. Februar 2003

das Vorhan densein einer erheblichen Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse dergestalt glaubhaft gemacht worden ist, dass zumindest Anhaltspunkte für den Eintritt ei nes neuen Versicherun gsfalles vorlägen (E. 3. ) . Das ist offensichtlich nicht der Fall. So waren die im aktuellen Neuanmeldeverfahren genannten Diagnosen der Polyneuropathie und der Depression i m Zeitpunkt der rentenabweise nden Verfü gung vom 5. Februar 2003 bereits bekannt. Dies geht aus de m Feststellungsblatt vom 4. Februar 2003 ( Urk. 12/11/1) und den damals aktenkundigen Arztberich ten hervor: g emäss dem Bericht der K linik E.___ bestand en im Jahr 2002

neben der Tuberkulose eine Neuropathie und eine Depression ( Urk. 12/10/6-7). Auch Dr. med. G.___

führte am 2 9. Januar 2003 aus, dass der Beschwerdeführer unter der tuberkulostatischen Therapie eine schmerzhafte Po lyneuropathie entwickelt habe und dass eine mittelschwere bis schwere Depres sion vorliege . Seit der Einreise in die Schweiz bestehe eine vollständige Arbeits unfähigkeit

( Urk. 12/10 /1-2).

Auch wenn die entsprechenden Beschwerden nicht explizit Gegenstand der rentenabweisenden Verfügung vom 5. Februar 2003 wa ren , ist dennoch festzuhalten, dass damals in Kenntnis der besagten Beschwerden die versicherungsmässigen Voraussetzungen als nich t erfüllt betrachtet wurden, hielt der Arzt de s R egionalen Aerztlichen Dienstes doch ausdrücklich fest, die erhebliche, polydisziplinär bedingte Einschränkung habe schon vor der Einreise bestanden ( Urk. 12/11). Dass sich anlässlich der Begutachtung durch die MEDAS die Diagnose der Po l yneuropathie nicht bestätigen liess ( Urk. 12/24/38), ändert nichts daran, dass die in diesem Zusammenhang geltend gemachten gesun dheit lichen Beeinträchtigungen schon seit der Einreise in die Schweiz bestanden ( Urk. 12/24/38) . Nach wie vor wird die Diagnose der Polyneuropathie denn auch mit der Medika menteneinnahme der Tuberkulostatika untrennbar in Verbindung gebracht (Urk. 12/10/1; E. 4.4; vgl. auch Urk. 12/63/7, wonach Dr. D.___ von einer chro nischen Toxizität der Tuberkulostatika ausging). Mithin ist damit weder eine Ver änderung noch das Vorliegen eines neuen Versicherungsfalls glaubhaft gemacht. Nachdem gemäss ständiger Rechtsprechung eine Verschlechterung des Gesund heitszustandes grundsätzlich keinen neuen Versicherungsfall begründet (Urteil des Bundesgerichts 8C_93/2017 vom 3 0. Mai 2017 E. 4.2), ist es ferner unerheb lich, dass im MEDAS-Gutachten vom 1 9. Februar 2010 aus psychiatrischer Sicht eine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nicht genannt, sowie In tensität und Ausprägung der depressiven Symptomatik als leicht eingestuft wur den ( Urk. 12/24/28). Massgebend ist einzig, dass der Verfügung vom 5. Februar 2003 bereits die Diagnose einer mittelschweren bis schweren Depression zu grunde lag (Urk. 12/10/1, 12/11/1). So berichteten denn die Ärzte der K linik E.___ , dass der Beschwerdeführer bei Wiedereintritt in die Klinik im Dezember 2001 stark agitiert und depressiv gewesen sei ( Urk. 12/10/6). Gegen über den MEDAS-Gutachtern erklärte der Beschwerdeführer ferner, das Problem der Depression bestehe seit Einreise in die Schweiz im Jahr 2001 ( Urk. 12/24/9, 24). Anzufügen bleibt, dass sich in den Akten verschiedentlich Hinweise auf psy chosoziale Faktoren finden lassen (Urk. 12/16/7: «Chronisch depressiv. Ver schlechterung jeweils im Zusammenhang mit Unsicherwerden des Asylstatus resp. drohender Ausschaffung»; Urk. 12/24/23: unklarer Aufenthaltsstatus, kein Einkommen, mangelnde sprachliche Fähigkeiten und mangelnde Integration, ge sundheitliche Störungen), was Eingang ins Gutachten der MEDAS fand (Urk. 12/24/25). Hieran hat sich - abgesehen vom Aufenthaltsstatus - offenbar nichts verändert (vgl. Urk. 12/63/3-4: Verletzung in seiner Würde durch Ableh nung IV-Antrag, Scheitern der Ehe, plötzlicher Tod der Mutter, starkes Heimweh, Verlust der sozialen Kontakte, Entwurzelung, Fehlen von Lebensperspektiven). Dass diese Faktoren korrekt ausgeschieden worden wären, lässt sich dem im Neu anmeldungsverfahren aufgelegten Bericht der behandelnden Psychiaterin jedoch nicht entnehmen. Angesichts dessen sowie mit Blick auf den psychopathologi schen Befund (vgl. Urk. 12/63/4), liesse sich eine Verschlechterung nicht glaub haft machen. Ausserdem kann auch aus der von der behandelnden Psychiaterin genannten Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung nichts zu Guns ten des Beschwerdeführers abgeleitet werden. Zum einen fehlt es diesbezüglich an einem nachvollziehbaren psychopathologischen Befund, zum andern wurde die Diagnose bloss anamnestisch erhoben (E. 4.3) und wäre daher ohnehin als vorbestehend zu qualifizieren. Damit ist auch hinsichtlich des psychiatrischen Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers weder eine - vorliegend unerhebli che - Verschlechterung der Depression noch ein neuer Versicherungsfall glaub haft gemacht. Sodann ist auch die geklagte Ventilationsstörung nicht neu, sondern gründet in der bei der Einreise des Beschwerdeführers im Jahr 2001 bestehenden offenen Tuberkulose. Dies ergibt sich denn ohne Weiteres aus dem Bericht von Dr. G.___ vom 2 9. Januar 2003, welcher festhielt, es liege eine mässiggradige Anstren gungsdyspnoe vor ( Urk. 12/10/2). Dass der Gesundheitsschaden auf pneumologi schem Fachgebiet bereits vor der Einreise in die Schweiz im Jahr 2001 bestand, bestätigte ferner auch der Gutachter der MEDAS ( Urk. 12/24/32; vgl. auch Urk. 12/24/9, wonach der Beschwerdeführer seit 1995 an Atemnot leidet). Er hielt dafür, grosse Teile der Belastungsdyspnoe seien durch die lungenfunktionelle Einschränkung zu erklären, wobei allerdings auch eine Dekonditionierung anzu nehmen sei (Urk. 12/24/31). Gestützt auf den Bericht von Dr. A.___ vom 7. No vember 2017 kann mithin nicht von einer neuen Gesundheitsstörung ausgegan gen werden .

Ebenso wenig ist gestützt auf den Umstand, dass med. pract . B.___ das Vorlie gen einer Hepatitis C erwähnte (E. 4.2), eine relevante Veränderung der tatsäch lichen Verhältnisse glaubhaft gemacht. Von Bedeutung ist dabei zum einen, dass der Arzt keinerlei Befunde namhaft machte, welche auf die Diagnose einer Hepa titis C schliessen liessen. Zum andern vermag das Stellen einer Diagnose allein nicht zu genügen, sondern es sind vielmehr deren Auswirkungen, welche von Belang sind. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausge wiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein ( BGE 145 V 215 E. 5.3.2; BGE 143 V 409 E. 4.2.1). Dafür, dass der Beschwerdeführer durch die Diagnose einer He patitis C in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt wäre, lassen sich dem Bericht des Hausarztes keinerlei Hinweise entnehmen. Vielmehr wies der Arzt auf die eingeschränkte Lungenfunktion sowie die persistierenden Schmerzen hin, an wel chen der Beschwerdeführer leide. Dass das Benennen eines Status nach Tuberkulose weder eine Veränderung noch einen neuen Versicherungsfall zu begründen vermag, muss nicht weiter ausge führt werden. 5.3

Zusammenfassend

hat der Beschwerdeführer keine Veränderung des Gesund heitszustands in dem Sinne, dass ein neuer Versicherungsfall eingetreten wäre, glaubhaft gemacht, weshalb die Beschwerdegegnerin zu Recht auf sein neues Leistungsgesuch nicht eingetreten ist.

Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. 6 .

6 .1

Der Beschwerdeführer stellte ein Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Pro zessführung ( Urk. 1 S. 2). Da der Prozess nicht als aussichtslos betrachtet werden kann und die übrigen Voraussetzungen gemäss § 16 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) erfüllt sind ( Urk. 8, Urk. 9/5-6) , ist dem Be schwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren.

Der Beschwerdeführer ist darauf hinzuweisen, dass er zur Nachzahlung der Ge richtskosten verpflichtet ist, sobald er dazu in der Lage ist ( § 16 Abs. 4 GSVGer ). 6 .2

Die Kosten d es Verfahrens sind auf Fr. 6 00.--

festzulegen und ausgangsgemäss vom Beschwerdeführer zu tragen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG) , zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu neh men . Das Gericht beschliesst:

In Bewilligung des Gesuchs vom 1 1. September 2018 wird dem Beschwerdeführer die

unentgeltliche Prozessführung gewährt , und erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt , zufolge Ge währung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Departement Soziales der Stadt Winterthur - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin VogelKuoni

Erwägungen (13 Absätze)

E. 1 3. Juni 2018 begründete ( Urk. 12/76). Mit Verfügung vom 1 1. Juli 2018 trat die IV-Stelle auf das neue Leistungsbegeh ren nicht ein ( Urk.

E. 1.1 Versicherte nach Massgabe des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sind Personen, die gemäss den Art. 1a und 2 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung ( AHV G ) obligatorisch oder freiwillig ver sichert sind ( Art. 1b IVG). Obligatorisch versichert nach dem AHVG sind unter anderem die natürlichen Personen, die ihren Wohnsitz in der Schweiz haben oder in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausüben ( Art. 1a Abs. 1 lit. a und b AHVG).

E. 1.2 Gemäss Art.

E. 1.3 Nach Art. 4 Abs. 2 IVG gilt die Invalidität als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruches auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat. Dieser Zeitpunkt ist objektiv aufgrund des Gesundheitszu standes festzustellen; zufällige externe Faktoren sind unerheblich (BGE 112 V 275 E. 1b). Er beurteilt sich auch nicht nach dem Zeitpunkt, in dem eine Anmel dung eingereicht oder von dem an eine Leistung gefordert wird und stimmt nicht notwendigerweise mit dem Zeitpunkt überein, in welchem die versicherte Person erstmals Kenntnis davon bekommt, dass der Gesundheitsschaden Anspruch auf Versicherungsleistungen geben kann (BGE 126 V 5 E. 2b mit Hinweisen; AHI 2002 S. 147 E. 3a). Aus Art. 4 Abs. 2 IVG ergibt sich, dass der Eintritt der Invali dität für die einzelnen Leistungen der Invalidenversicherung autonom zu bestim men ist (sog. leistungsspezifische Invalidität). Dabei sind die rechtlichen Vorga ben zu berücksichtigen, die sich aus Art. 4 Abs. 1 IVG (in Verbindung mit Art. 8 ATSG) ergeben. Folglich begründet der Gesundheitsschaden für jede Leistungsart innerhalb der Eingliederungsmassnahmen je einen eigenen Versicherungsfall (BGE 112 V 275; vgl. auch BGE 137 V 417 E. 2.2.3, 126 V 241 E. 4).

E. 1.4 Anspruch auf eine ordentliche Rente haben Versicherte, die bei Eintritt der Inva lidität (Versicherungsfall) während mindestens eines vollen Jahres ( Art. 36 Abs. 1 IVG in der bis 3 1. Dezember 2007 gültig gewesenen Fassung) beziehungsweise während mindestens drei Jahren ( Art. 36 Abs. 1 IVG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung) Beiträge geleistet haben.

E. 1.5 Zur Frage des Bedeutungsgeha lts des Art. 87 Abs. 2 und 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) hat das Bundesgericht in BGE 130 V 64 E. 5.2.5 festgehalten, dass die versicherte Person mit dem Revisionsgesuch oder der Neu anmeldung die massgebliche Tatsachenänderung glaubhaft machen muss, ihr mithin ausnahmsweise eine Beweisführungslast zukommt. Tritt die Verwaltung auf das erneute Leistungsbegehren ein, hat sie demgegenüber gestützt auf den Untersuchungsgrundsatz von Amtes wegen für die richtige und vollständige Ab klärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen (Art. 43 ATSG, Art. 57 IVG in Verbindung mit Art. 69 ff. IVV; SVR 2006 IV Nr. 10 S. 39 E. 4.1 [I 457/04]; vgl. auch BGE 117 V 198 E. 3a). 2.

E. 2 Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 1 1. September 2018 Beschwerde beim hiesigen Sozialversicherungsgericht und beantragte, es sei die Verfügung aufzuheben und es sei ihm eine Rente der Invalidenversicherung zuzusprec hen. Eventualiter sei die Sache an die Beschwerdegegnerin zur Abklärung des Sach verhaltes mittels Begutachtung zurückzuweisen. Im Falle des Unterliegens sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren ( Urk. 1) . Mit Beschwerdeantwort vom 2 6. Oktober 2018 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Besc hwerde ( Urk. 11) , was dem Versicherten mit Verfügung vom 3 1. Oktober 2018 mitgeteilt wurde ( Urk. 13). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 2.1 Die IV-Stelle erwog in der angefochtenen Verfügung ( Urk. 2) , ein Leistungsbe gehren sei bereits am 4. März 2003 (recte: 5. Februar 2003) abgewiesen worden , da die versicherungsmässigen Voraussetzungen für eine Rente nicht erfüllt ge wesen seien. Es könne nicht auf das neue Gesuch eingetreten werden, da sich die berufliche oder medizinische Situation nicht wesentlich geändert habe. Der Be schwerdeführer sei bereits bei seiner Einreise in die Schweiz vollständig arbeits unfähig gewesen . Der Versicherungsfall sei somit bereits damals eingetreten.

E. 2.2 Demgegenüber liess der Beschwerdeführer vortragen, dass auch für Versicherte, welche mit einem Gesundheitsschade n in die Schweiz einreisen , ein Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung beste he , sofern sich der Gesundheitszu stand in der Schweiz verschlechtere ( Urk. 1 S. 4). Bezüglich der Arbeitsfähigkeit im Zeitpunkt der Einreise in die Schweiz sei auf das MEDAS Gutachten abzustel len, wonach bei der Einreise in die Schweiz für eine leidensangepasste Tätigkeit zumindest eine 50%ige Arbeitsfähigkeit bestanden habe. 2002 hätten keine Be richte vorgelegen, die das Vorliegen einer Polyneuropathie belegen würden. Im Bericht von Dr. D.___ vom 1 2. Mai 2017 habe eine solche aber diagnostiziert werden können. Es liege somit aus neurologischer Sicht eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes vor. Auch aus internistischer Sicht liege eine Ver schlechterung vor, da die Diagnose einer Hepatitis C im Jahre 2018 erstmals er wähnt werde. Auch die Lungenfunktion habe sich in den vergangenen fünf Jah ren massiv verschlechtert ( Urk. 1 S. 5) . 3. 3.1

Die Rechtskraft von Verfügungen über Dauerleistungen im Bereich der Sozialver sicherung, unter ande rem Renten der Alters- und Invalidenversicherung, ist grundsätzlich zeitlich unbe schränkt. Sie erfasst die Anspruchsvoraussetzungen ebenso wie die Fakto ren der Leistungsbemessung, soweit sie im Entscheidzeit punkt abgeschlossene Sachver halte betreffen. Es liegt insofern eine abgeurteilte Sache ( res

iudicata ) im Rechtssinne vor. Die betreffenden Anspruchsvorausset zungen und Leistungsbe messungsfaktoren können daher vorbehältlich einer pro zessualen Revision oder Wiedererwägung des rechtskräftigen Entscheids (Art. 53 Abs. 1 und Art. 61 lit. i bzw. Art. 53 Abs. 2 ATSG) nicht bei jeder neuen Bezugs periode in Frage gestellt und geprüft werden, es sei denn, das Gesetz sehe aus drücklich eine andere Regelung vor wie etwa im Bereich der Ergänzungsleistun gen. Die vorstehenden Grundsätze gelten auch im Rahmen der Revision einer Dauerleistung im Sinne der Anpassung pro futuro an (nachträgliche) erhebliche Änderungen der tat sächlichen (und allenfalls rechtlichen) Grundlagen der ur sprünglichen Leis tungszusprechung (vgl. in Bezug auf die hier interessierenden Renten der Inva lidenversicherung Art. 17 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 2 ATSG und Art. 1 Abs. 1 IVG). Damals bejahte Anspruchsvoraussetzungen und festgesetzte Leistungsbemessungsfaktoren, welche im Zeitpunkt der Verfügung oder des Einspracheentscheids abgeschlossene Sachverhalte betreffen, können zufolge Rechtskraft nicht erneut überprüft werden. Vorbehalten bleibt das Zu rückkom men auf den ursprünglich leistungszusprechenden Entscheid unter dem Titel Wiedererwägung oder prozessuale Revision. Anders verhält es sich mangels sachlicher Identität bei einem neuen Versicherungsfall, d.h. bei Ablösung der bis herigen Rente durch eine neue Hauptrente, oder wenn zur ursprünglichen ge sundheitlichen Beeinträchtigung eine davon völlig verschiedene Gesund heitsstö rung hinzugetreten ist und zu einer Erhöhung des Invaliditätsgrades geführt hat (vgl. BGE 136 V 369 E. 3.1.1 mit zahlreichen Hinweisen). 3.2

Für die Umschreibung der Rechtskraft und der damit verbundenen Rechts bestän digkeit eines den Anspruch auf eine Dauerleistung verneinenden nega ti ven Ent scheids muss auf die Begründungselemente zurückgegriffen werden. Betreffen diese, wie etwa die versicherungsmässigen Voraussetzungen, einen zeitlich abge schlossenen, späteren Änderungen der Tatsachenlage nicht zugäng lichen Sach verhalt, ist eine Überprüfung zufolge Rechtskraft ausge schlossen, die Anspruchs berechtigung als solche mithin endgültig dahingefallen. Vorbehalten bleibt eine Änderung der den leistungsablehnenden Entscheid tragenden recht lichen Grund lagen, oder wenn ein neuer Versicherungsfall im Sinne der Erhö hung des Invali ditätsgrades aufgrund einer von der ursprünglichen gesund heit lichen Beeinträch tigung völlig verschiedenen Gesundheitsstörung vorliegt (vgl. BGE 136 V 369 E. 3.1.2 mit zahlreichen Hinweisen; vgl. auch Urteile des Bun desgerichts 9C_294/2013 vom 20. August 2013 E. 4 und 8C_93/2017 vom 30. Mai 2017 E. 4.2). 3.3

Streitgegenstand bildet vorliegend der Anspruch des Versicherten auf eine Inva lidenrente unter dem Gesichtspunkt der versicherungsmässigen Voraussetzung en. Wie die IV-Stelle im angefochtenen Entscheid zu Recht ausführte, bildete diese Frage bereits Gegenstand der Verfügung vom 5. Februar 2003. Schon damals ver neinte die IV-Stelle einen Rentenanspruch unter Hinweis darauf, dass die versi cherungsmässigen Voraussetzungen nicht erfüllt seien, da der Gesund heitsscha den bereits vor Einreise in die Schweiz bestanden habe (Urk. 12/12). Diese Ver fügung blieb unangefochten. Da die Frage des Erfüllens der versicherungsmässi gen Voraussetzungen bei Eintritt der Inva lidität einen im Zeitpunkt der Verfü gung vom 5. Februar 2003 abgeschlossenen Sachverhalt betrifft, erwuchs dieser - unangefochten gebliebene - Entscheid auch in Bezug auf das Begründungsele ment der versicherungsmässigen Voraussetzungen in Rechtskraft. Er hat damit für das vorliegende Verfahren bindende Wirkung, was im Übrigen selbst dann gelten würde, wenn das dama lige Erkenntnis rechtsfehlerhaft gewesen wäre (BGE 136 V 369 E. 3.2). Zu prü fen bleibt somit einzig, ob - wie der Beschwerdeführer unter Hinweis auf neue Erkrankungen mit Verschlechterung des Gesundheitszu standes sinngemäss gel tend machen lässt - von einem neuen Versicherungsfall auszugehen ist, in wel chem Falle ihm die Rechtskraft der Verfügung vom 5. Feb ruar 2003 nicht ent gegengehalten werden könnte (vgl. E. 3.2 hiervor). 4 .

4 .1

Dr. med. A.___ , Innere Medizin und Pneumologie FMH, nannte in seinem Bericht vom 7. November 2017 folgende Diagnosen ( Urk. 12/61/1) : - Schwere restriktive und obstruktive Ventilationsstörung - St.n . multiresistenter Lungentuberkulose ED 1995 - Therapie in Georgien während einem Jahr - 1996/97 Therapie in E.___ - 2001 Pneumonektomie rechts im F.___ - St.n . geringem Nikotinkonsum - Polyneuropathie - Wahrscheinlich durch die tuberkulostatische Therapie - Wa hrscheinlich akzentuiert durch B 12 Hypovitaminose und Hypothy reose - Schmerzhafte neuropathische Missempfindungen bei den Beinen und Füssen – Therapie mit MST - St.n . Darmoperation in Russland Dr. A.___ führte aus, dass eine schwere kombinierte restriktive und obstruktive Ventilationsstörung bestehe. Zusammen mit der schweren Polyneuropathie sowie der anhaltend ausgeprägten Depression sei der Beschwerdeführer nicht arbeitsfä hig. Mit einer Besserung sei nicht zu rechnen ( Urk. 12/61/2). 4.2

M ed. pract . B.___ , Facharzt für Allgemeinmedizin FMH, führte in s einem Bericht vom 9. März 2018 F olgendes aus ( Urk. 12/63/1):

Der somatische sowie psychische Zu stand des Beschwerdeführers hätten sic h wei ter verschlechtert. Der Patient habe Hepatitis C und eine weiterhin persistierende Polyneuropathie. Die Prognose sei schlecht. Die Lungenfunktion habe sich massiv verschlechtert . Der Patient befinde sich in einem Teufelskreis . Er benötige eine Opiat-Therapie wegen der starken Missempfin dung und Schmerzen. Je mehr diese Opiat-Abhängigkeit bestehe, desto eher würden sich die Depression und die Angstzustände verschlechtern ( Urk. 12/63/1). 4.3

Dipl.-Ärztin C.___ , FMH Fachärztin für Kinder - und Jugendpsychiatrie und – psychotherapie , nannte mit Bericht vom 1 5. März 2018 folgende Diagnosen ( Urk. 12/63/2): - Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10:

F33.11) - Anamnestisch posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10: F43.1) - Störungen durch Tabak, schädlicher Gebrauch, gegenwärtig abstinent (ICD-10: F17.20) - Schwere restriktive und obstruktive Ventilationsstörung - St.n . multiresistenter Lungentuberkulose (1995-1997) - Pneumonektomie rechts in F.___ (2001) - Polyneuropathie - Hepatitis C Die Ärztin führte aus, dass beim Beschwerdeführer anamnestisch eine posttrau matische Belastungsstöru ng (ICD-10: F43.1) vorliege. Aktuell werde eine rezid i vierende depressive Störung mittleren bis schweren Grad es diagnostiziert. Der Beschwerdeführer leide an den schweren somatischen Erkrankungen und erfahre dadurch keine beruflichen Perspektiven. Aus psychiatrischer Sicht werde dem Be schwerdeführer aufgrund der fehlenden Stabilisierung des psychischen Zustandes aktuell eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % attestiert ( Urk. 12/63/5). 4 .4

Dr. med. D.___ , Neurologie FMH, zentrum für neurologie ,

nannte in seinem Bericht vom 1 2. Mai 2017 folgende Diagnosen ( Urk. 12/63/6): - Polyneuropathie: - wahrscheinlich verursacht durch eine frühere t uberkulos tatische Be handlung - wahrscheinlich akzentuiert durch B 12 -Hypovitaminose und Hypothy reose - mit schmerzhaften neuropathischen Missempfindungen beider Beine und Füsse, akzentuiert durch Depression und Vitamin D-Mangel - Multiple weitere Diagnosen

5 .

5 .1

Der Beschwerdeführer hat keine Flüchtlingsei genschaft (er verfügt ü ber die Auf enthaltsbewilligung B, Urk. 12/5 6 ). Damit kommt Art. 1 des Bundesbeschlusses über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und Staatenlosen in der Alters-, Hinter lassenen- und Invalidenversicherung ( FlüB ; SR 831.131.11) nicht zur Anwendung (vgl. zum Flüchtlingsbegriff BGE 115 V 4). Ein Sozialversicherungsabkommen zwischen Georgien, dem Heimatstaat des Beschwerdeführers, und der Schweiz besteht nicht (vgl. zu den bestehenden Staatsverträgen im Bereich der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung S R 0.831.1 und SR 0.831.2). Mithin richtet sich der Leistungsanspruch des Beschwerdeführers ausschliesslich nach schweizerischem Recht. 5 .2

Aufgr und der Akten ist ausgewiesen und auch in keinerlei Hinsicht bestritten , dass der Beschwerdeführer an einer Gesundheitsbeeinträchtigung leidet, die ihn in seiner Erwerbsfähigkeit einschränkt. Demgegenüber ist unter den Parteien strittig (E. 2), ob im Vergleich zur Verfügung vom 5. Februar 2003

das Vorhan densein einer erheblichen Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse dergestalt glaubhaft gemacht worden ist, dass zumindest Anhaltspunkte für den Eintritt ei nes neuen Versicherun gsfalles vorlägen (E. 3. ) . Das ist offensichtlich nicht der Fall. So waren die im aktuellen Neuanmeldeverfahren genannten Diagnosen der Polyneuropathie und der Depression i m Zeitpunkt der rentenabweise nden Verfü gung vom 5. Februar 2003 bereits bekannt. Dies geht aus de m Feststellungsblatt vom 4. Februar 2003 ( Urk. 12/11/1) und den damals aktenkundigen Arztberich ten hervor: g emäss dem Bericht der K linik E.___ bestand en im Jahr 2002

neben der Tuberkulose eine Neuropathie und eine Depression ( Urk. 12/10/6-7). Auch Dr. med. G.___

führte am 2 9. Januar 2003 aus, dass der Beschwerdeführer unter der tuberkulostatischen Therapie eine schmerzhafte Po lyneuropathie entwickelt habe und dass eine mittelschwere bis schwere Depres sion vorliege . Seit der Einreise in die Schweiz bestehe eine vollständige Arbeits unfähigkeit

( Urk. 12/10 /1-2).

Auch wenn die entsprechenden Beschwerden nicht explizit Gegenstand der rentenabweisenden Verfügung vom 5. Februar 2003 wa ren , ist dennoch festzuhalten, dass damals in Kenntnis der besagten Beschwerden die versicherungsmässigen Voraussetzungen als nich t erfüllt betrachtet wurden, hielt der Arzt de s R egionalen Aerztlichen Dienstes doch ausdrücklich fest, die erhebliche, polydisziplinär bedingte Einschränkung habe schon vor der Einreise bestanden ( Urk. 12/11). Dass sich anlässlich der Begutachtung durch die MEDAS die Diagnose der Po l yneuropathie nicht bestätigen liess ( Urk. 12/24/38), ändert nichts daran, dass die in diesem Zusammenhang geltend gemachten gesun dheit lichen Beeinträchtigungen schon seit der Einreise in die Schweiz bestanden ( Urk. 12/24/38) . Nach wie vor wird die Diagnose der Polyneuropathie denn auch mit der Medika menteneinnahme der Tuberkulostatika untrennbar in Verbindung gebracht (Urk. 12/10/1; E. 4.4; vgl. auch Urk. 12/63/7, wonach Dr. D.___ von einer chro nischen Toxizität der Tuberkulostatika ausging). Mithin ist damit weder eine Ver änderung noch das Vorliegen eines neuen Versicherungsfalls glaubhaft gemacht. Nachdem gemäss ständiger Rechtsprechung eine Verschlechterung des Gesund heitszustandes grundsätzlich keinen neuen Versicherungsfall begründet (Urteil des Bundesgerichts 8C_93/2017 vom 3 0. Mai 2017 E. 4.2), ist es ferner unerheb lich, dass im MEDAS-Gutachten vom 1 9. Februar 2010 aus psychiatrischer Sicht eine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nicht genannt, sowie In tensität und Ausprägung der depressiven Symptomatik als leicht eingestuft wur den ( Urk. 12/24/28). Massgebend ist einzig, dass der Verfügung vom 5. Februar 2003 bereits die Diagnose einer mittelschweren bis schweren Depression zu grunde lag (Urk. 12/10/1, 12/11/1). So berichteten denn die Ärzte der K linik E.___ , dass der Beschwerdeführer bei Wiedereintritt in die Klinik im Dezember 2001 stark agitiert und depressiv gewesen sei ( Urk. 12/10/6). Gegen über den MEDAS-Gutachtern erklärte der Beschwerdeführer ferner, das Problem der Depression bestehe seit Einreise in die Schweiz im Jahr 2001 ( Urk. 12/24/9, 24). Anzufügen bleibt, dass sich in den Akten verschiedentlich Hinweise auf psy chosoziale Faktoren finden lassen (Urk. 12/16/7: «Chronisch depressiv. Ver schlechterung jeweils im Zusammenhang mit Unsicherwerden des Asylstatus resp. drohender Ausschaffung»; Urk. 12/24/23: unklarer Aufenthaltsstatus, kein Einkommen, mangelnde sprachliche Fähigkeiten und mangelnde Integration, ge sundheitliche Störungen), was Eingang ins Gutachten der MEDAS fand (Urk. 12/24/25). Hieran hat sich - abgesehen vom Aufenthaltsstatus - offenbar nichts verändert (vgl. Urk. 12/63/3-4: Verletzung in seiner Würde durch Ableh nung IV-Antrag, Scheitern der Ehe, plötzlicher Tod der Mutter, starkes Heimweh, Verlust der sozialen Kontakte, Entwurzelung, Fehlen von Lebensperspektiven). Dass diese Faktoren korrekt ausgeschieden worden wären, lässt sich dem im Neu anmeldungsverfahren aufgelegten Bericht der behandelnden Psychiaterin jedoch nicht entnehmen. Angesichts dessen sowie mit Blick auf den psychopathologi schen Befund (vgl. Urk. 12/63/4), liesse sich eine Verschlechterung nicht glaub haft machen. Ausserdem kann auch aus der von der behandelnden Psychiaterin genannten Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung nichts zu Guns ten des Beschwerdeführers abgeleitet werden. Zum einen fehlt es diesbezüglich an einem nachvollziehbaren psychopathologischen Befund, zum andern wurde die Diagnose bloss anamnestisch erhoben (E. 4.3) und wäre daher ohnehin als vorbestehend zu qualifizieren. Damit ist auch hinsichtlich des psychiatrischen Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers weder eine - vorliegend unerhebli che - Verschlechterung der Depression noch ein neuer Versicherungsfall glaub haft gemacht. Sodann ist auch die geklagte Ventilationsstörung nicht neu, sondern gründet in der bei der Einreise des Beschwerdeführers im Jahr 2001 bestehenden offenen Tuberkulose. Dies ergibt sich denn ohne Weiteres aus dem Bericht von Dr. G.___ vom 2 9. Januar 2003, welcher festhielt, es liege eine mässiggradige Anstren gungsdyspnoe vor ( Urk. 12/10/2). Dass der Gesundheitsschaden auf pneumologi schem Fachgebiet bereits vor der Einreise in die Schweiz im Jahr 2001 bestand, bestätigte ferner auch der Gutachter der MEDAS ( Urk. 12/24/32; vgl. auch Urk. 12/24/9, wonach der Beschwerdeführer seit 1995 an Atemnot leidet). Er hielt dafür, grosse Teile der Belastungsdyspnoe seien durch die lungenfunktionelle Einschränkung zu erklären, wobei allerdings auch eine Dekonditionierung anzu nehmen sei (Urk. 12/24/31). Gestützt auf den Bericht von Dr. A.___ vom 7. No vember 2017 kann mithin nicht von einer neuen Gesundheitsstörung ausgegan gen werden .

Ebenso wenig ist gestützt auf den Umstand, dass med. pract . B.___ das Vorlie gen einer Hepatitis C erwähnte (E. 4.2), eine relevante Veränderung der tatsäch lichen Verhältnisse glaubhaft gemacht. Von Bedeutung ist dabei zum einen, dass der Arzt keinerlei Befunde namhaft machte, welche auf die Diagnose einer Hepa titis C schliessen liessen. Zum andern vermag das Stellen einer Diagnose allein nicht zu genügen, sondern es sind vielmehr deren Auswirkungen, welche von Belang sind. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausge wiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein ( BGE 145 V 215 E. 5.3.2; BGE 143 V 409 E. 4.2.1). Dafür, dass der Beschwerdeführer durch die Diagnose einer He patitis C in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt wäre, lassen sich dem Bericht des Hausarztes keinerlei Hinweise entnehmen. Vielmehr wies der Arzt auf die eingeschränkte Lungenfunktion sowie die persistierenden Schmerzen hin, an wel chen der Beschwerdeführer leide. Dass das Benennen eines Status nach Tuberkulose weder eine Veränderung noch einen neuen Versicherungsfall zu begründen vermag, muss nicht weiter ausge führt werden. 5.3

Zusammenfassend

hat der Beschwerdeführer keine Veränderung des Gesund heitszustands in dem Sinne, dass ein neuer Versicherungsfall eingetreten wäre, glaubhaft gemacht, weshalb die Beschwerdegegnerin zu Recht auf sein neues Leistungsgesuch nicht eingetreten ist.

Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. 6 .

6 .1

Der Beschwerdeführer stellte ein Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Pro zessführung ( Urk. 1 S. 2). Da der Prozess nicht als aussichtslos betrachtet werden kann und die übrigen Voraussetzungen gemäss §

E. 6 Abs. 2 IVG sind ausländische Staatsangehörige, vorbehältlich Art.

E. 9 Abs. 3, nur anspruchsberechtigt, solange sie ihren Wohnsitz und gewöhn lichen Aufenthalt ( Art.

E. 13 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des So zialversicherungsrechts, ATSG) in der Schweiz haben und sofern sie bei Eintritt der Invalidität während mindestens eines vollen Jahres Beiträge geleistet oder sich ununterbrochen während zehn Jahren in der Schweiz aufgehalten haben .

E. 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Departement Soziales der Stadt Winterthur - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin VogelKuoni

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2018.00772

V. Kammer Sozialversicherungsrichter Vogel, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Philipp Sozialversicherungsrichterin Senn Gerichtsschreiberin Kuoni Urteil vom

21. Februar 2020 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Departement Soziales der Stadt Winterthur Y.___ , Soziale Dienste, Sozialversicherungsfachstelle Pionierstrasse 5, 8403 Winterthur gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

1.1

Der 1972 geborene X.___ reiste 2001 aus Georgien in die Schweiz ein und erhielt einen Ausweis für Asylsuchende (Ausweis N mit Aufenthaltsrecht, Urk. 12/5). Z wischenzeitlich besitzt er d ie Aufenthaltsbewilligung B ( Urk. 12/56 ). Seit seiner Einreise ging er keiner Erwerbstätigkeit n ach und bezieht seit 2014 Sozialhilfe ( Urk. 9/5). Am 9. Juli 2002 (Eingangsdatum) meldete sich der Versi cherte bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leis tungsbezug an ( Urk. 12/1). In der Folge tätigte die IV-Stelle medizinische und erwerbliche Abklärungen. Mit Verfügung vom 5. Februar 2003 wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren mangels Erfüllung der versicherungsmässigen Vorausset zungen ab, da der invalidisierende Gesundheitsschaden bereits bei der Einreise in di e Schweiz vorhanden gewesen sei ( Urk. 12/12). Diese Verfügung erwuchs un angefochten in Rechtskraft. 1.2

Am 2 3. Februar 2009 (Eingangsdatum) meldete sich der Versicherte erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an ( Urk. 12/13). In der Folge tätigte die IV-Stelle medizinisc he und erwerbliche Abklärungen und veranlasste am 1 5. Sep tember 2009 eine polydisziplinäre Begutachtung (Innere Medizin, Psychiatrie, Neurologie, Pneumologie) des Versicherten durch die Abklärungsstelle MEDAS Z.___ (MEDAS) , welche in der Folge am 1 9. Februar 2010 das Gutachten erstattete ( Urk. 12/24/1-41). Mit Vorbescheid vom 1 6. Juni 2010 kündigte die IV-Stelle dem Versicherten an, das Leistungsbegehren abzuweisen ( Urk. 12/30). Glei chentags teilte die IV-Stell e dem Versicherten mit, dass sie die Arbeitsvermittlung abschliesse ( Urk. 12/31). Mit Verfügung vom 1 7. August 2010 verneinte die IV-Stelle einen Anspruch des Versicherten auf eine Invalidenrente ( Urk. 12/32). 1.3

Auf das a m 9. August 2013 (Eingangsdatum) neu gestellte Leistungsbegehren ( Urk. 12/36) trat die IV-Stelle nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren

m it Verfügung vom 1 2. November 2013 nicht ein ( Urk. 12/50). 1.4

Am 7. Februar 2018 (Eingangsdatum) meldete sich der Versicherte abermals

bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an ( Urk. 12/53) . Nachdem ihn di e IV-Stelle mit Schreiben vom 1 9. Februar 2018 aufgefordert hatte, Beweismittel zur Glaubhaft machung einer Veränderung aufzulegen ( Urk. 12/58), reicht e

er einen Bericht von Dr. med. A.___ , Innere Medizin und Pneumologie FMH, vom 7. No vember 2017 ( Urk. 12/61 ) sowie einen Bericht von med. pract . B.___ , Facharzt für Allgemeinmedizin FMH, vom 9. März 2018 ein ( Urk. 12/63 /2 ). Desweitern legte er einen Bericht der Dipl. Ärztin

C.___ , FMH Fachärztin für Kinder– und Jugendpsychiatrie und - psychotherapie vom 1 5. März 2018 ( Urk. 12/63/1-5) so wie einen Bericht von Dr. med. D.___ , Neurologie FMH, vom 1 2. Mai 2017

auf ( Urk. 12/63/6). Am 2 9. März 2018 kündigte die IV-Stelle dem Versi cherten an, auf das Leistungsbegehren nicht einzutreten ( Urk. 12/66), worauf die ser mit Schreiben vom 1 0. April 2018 ( Urk. 12/68), resp ektive vom 8. Mai 2018 ( Urk. 12/72) Einwand erhob, den er am 1 3. Juni 2018 begründete ( Urk. 12/76). Mit Verfügung vom 1 1. Juli 2018 trat die IV-Stelle auf das neue Leistungsbegeh ren nicht ein ( Urk. 2 [=12/78]). 2.

Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 1 1. September 2018 Beschwerde beim hiesigen Sozialversicherungsgericht und beantragte, es sei die Verfügung aufzuheben und es sei ihm eine Rente der Invalidenversicherung zuzusprec hen. Eventualiter sei die Sache an die Beschwerdegegnerin zur Abklärung des Sach verhaltes mittels Begutachtung zurückzuweisen. Im Falle des Unterliegens sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren ( Urk. 1) . Mit Beschwerdeantwort vom 2 6. Oktober 2018 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Besc hwerde ( Urk. 11) , was dem Versicherten mit Verfügung vom 3 1. Oktober 2018 mitgeteilt wurde ( Urk. 13). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Versicherte nach Massgabe des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sind Personen, die gemäss den Art. 1a und 2 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung ( AHV G ) obligatorisch oder freiwillig ver sichert sind ( Art. 1b IVG). Obligatorisch versichert nach dem AHVG sind unter anderem die natürlichen Personen, die ihren Wohnsitz in der Schweiz haben oder in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausüben ( Art. 1a Abs. 1 lit. a und b AHVG). 1.2

Gemäss Art. 6 Abs. 2 IVG sind ausländische Staatsangehörige, vorbehältlich Art. 9 Abs. 3, nur anspruchsberechtigt, solange sie ihren Wohnsitz und gewöhn lichen Aufenthalt ( Art. 13 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des So zialversicherungsrechts, ATSG) in der Schweiz haben und sofern sie bei Eintritt der Invalidität während mindestens eines vollen Jahres Beiträge geleistet oder sich ununterbrochen während zehn Jahren in der Schweiz aufgehalten haben . 1.3

Nach Art. 4 Abs. 2 IVG gilt die Invalidität als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruches auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat. Dieser Zeitpunkt ist objektiv aufgrund des Gesundheitszu standes festzustellen; zufällige externe Faktoren sind unerheblich (BGE 112 V 275 E. 1b). Er beurteilt sich auch nicht nach dem Zeitpunkt, in dem eine Anmel dung eingereicht oder von dem an eine Leistung gefordert wird und stimmt nicht notwendigerweise mit dem Zeitpunkt überein, in welchem die versicherte Person erstmals Kenntnis davon bekommt, dass der Gesundheitsschaden Anspruch auf Versicherungsleistungen geben kann (BGE 126 V 5 E. 2b mit Hinweisen; AHI 2002 S. 147 E. 3a). Aus Art. 4 Abs. 2 IVG ergibt sich, dass der Eintritt der Invali dität für die einzelnen Leistungen der Invalidenversicherung autonom zu bestim men ist (sog. leistungsspezifische Invalidität). Dabei sind die rechtlichen Vorga ben zu berücksichtigen, die sich aus Art. 4 Abs. 1 IVG (in Verbindung mit Art. 8 ATSG) ergeben. Folglich begründet der Gesundheitsschaden für jede Leistungsart innerhalb der Eingliederungsmassnahmen je einen eigenen Versicherungsfall (BGE 112 V 275; vgl. auch BGE 137 V 417 E. 2.2.3, 126 V 241 E. 4). 1.4

Anspruch auf eine ordentliche Rente haben Versicherte, die bei Eintritt der Inva lidität (Versicherungsfall) während mindestens eines vollen Jahres ( Art. 36 Abs. 1 IVG in der bis 3 1. Dezember 2007 gültig gewesenen Fassung) beziehungsweise während mindestens drei Jahren ( Art. 36 Abs. 1 IVG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung) Beiträge geleistet haben. 1.5

Zur Frage des Bedeutungsgeha lts des Art. 87 Abs. 2 und 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) hat das Bundesgericht in BGE 130 V 64 E. 5.2.5 festgehalten, dass die versicherte Person mit dem Revisionsgesuch oder der Neu anmeldung die massgebliche Tatsachenänderung glaubhaft machen muss, ihr mithin ausnahmsweise eine Beweisführungslast zukommt. Tritt die Verwaltung auf das erneute Leistungsbegehren ein, hat sie demgegenüber gestützt auf den Untersuchungsgrundsatz von Amtes wegen für die richtige und vollständige Ab klärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen (Art. 43 ATSG, Art. 57 IVG in Verbindung mit Art. 69 ff. IVV; SVR 2006 IV Nr. 10 S. 39 E. 4.1 [I 457/04]; vgl. auch BGE 117 V 198 E. 3a). 2.

2.1

Die IV-Stelle erwog in der angefochtenen Verfügung ( Urk. 2) , ein Leistungsbe gehren sei bereits am 4. März 2003 (recte: 5. Februar 2003) abgewiesen worden , da die versicherungsmässigen Voraussetzungen für eine Rente nicht erfüllt ge wesen seien. Es könne nicht auf das neue Gesuch eingetreten werden, da sich die berufliche oder medizinische Situation nicht wesentlich geändert habe. Der Be schwerdeführer sei bereits bei seiner Einreise in die Schweiz vollständig arbeits unfähig gewesen . Der Versicherungsfall sei somit bereits damals eingetreten.

2.2

Demgegenüber liess der Beschwerdeführer vortragen, dass auch für Versicherte, welche mit einem Gesundheitsschade n in die Schweiz einreisen , ein Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung beste he , sofern sich der Gesundheitszu stand in der Schweiz verschlechtere ( Urk. 1 S. 4). Bezüglich der Arbeitsfähigkeit im Zeitpunkt der Einreise in die Schweiz sei auf das MEDAS Gutachten abzustel len, wonach bei der Einreise in die Schweiz für eine leidensangepasste Tätigkeit zumindest eine 50%ige Arbeitsfähigkeit bestanden habe. 2002 hätten keine Be richte vorgelegen, die das Vorliegen einer Polyneuropathie belegen würden. Im Bericht von Dr. D.___ vom 1 2. Mai 2017 habe eine solche aber diagnostiziert werden können. Es liege somit aus neurologischer Sicht eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes vor. Auch aus internistischer Sicht liege eine Ver schlechterung vor, da die Diagnose einer Hepatitis C im Jahre 2018 erstmals er wähnt werde. Auch die Lungenfunktion habe sich in den vergangenen fünf Jah ren massiv verschlechtert ( Urk. 1 S. 5) . 3. 3.1

Die Rechtskraft von Verfügungen über Dauerleistungen im Bereich der Sozialver sicherung, unter ande rem Renten der Alters- und Invalidenversicherung, ist grundsätzlich zeitlich unbe schränkt. Sie erfasst die Anspruchsvoraussetzungen ebenso wie die Fakto ren der Leistungsbemessung, soweit sie im Entscheidzeit punkt abgeschlossene Sachver halte betreffen. Es liegt insofern eine abgeurteilte Sache ( res

iudicata ) im Rechtssinne vor. Die betreffenden Anspruchsvorausset zungen und Leistungsbe messungsfaktoren können daher vorbehältlich einer pro zessualen Revision oder Wiedererwägung des rechtskräftigen Entscheids (Art. 53 Abs. 1 und Art. 61 lit. i bzw. Art. 53 Abs. 2 ATSG) nicht bei jeder neuen Bezugs periode in Frage gestellt und geprüft werden, es sei denn, das Gesetz sehe aus drücklich eine andere Regelung vor wie etwa im Bereich der Ergänzungsleistun gen. Die vorstehenden Grundsätze gelten auch im Rahmen der Revision einer Dauerleistung im Sinne der Anpassung pro futuro an (nachträgliche) erhebliche Änderungen der tat sächlichen (und allenfalls rechtlichen) Grundlagen der ur sprünglichen Leis tungszusprechung (vgl. in Bezug auf die hier interessierenden Renten der Inva lidenversicherung Art. 17 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 2 ATSG und Art. 1 Abs. 1 IVG). Damals bejahte Anspruchsvoraussetzungen und festgesetzte Leistungsbemessungsfaktoren, welche im Zeitpunkt der Verfügung oder des Einspracheentscheids abgeschlossene Sachverhalte betreffen, können zufolge Rechtskraft nicht erneut überprüft werden. Vorbehalten bleibt das Zu rückkom men auf den ursprünglich leistungszusprechenden Entscheid unter dem Titel Wiedererwägung oder prozessuale Revision. Anders verhält es sich mangels sachlicher Identität bei einem neuen Versicherungsfall, d.h. bei Ablösung der bis herigen Rente durch eine neue Hauptrente, oder wenn zur ursprünglichen ge sundheitlichen Beeinträchtigung eine davon völlig verschiedene Gesund heitsstö rung hinzugetreten ist und zu einer Erhöhung des Invaliditätsgrades geführt hat (vgl. BGE 136 V 369 E. 3.1.1 mit zahlreichen Hinweisen). 3.2

Für die Umschreibung der Rechtskraft und der damit verbundenen Rechts bestän digkeit eines den Anspruch auf eine Dauerleistung verneinenden nega ti ven Ent scheids muss auf die Begründungselemente zurückgegriffen werden. Betreffen diese, wie etwa die versicherungsmässigen Voraussetzungen, einen zeitlich abge schlossenen, späteren Änderungen der Tatsachenlage nicht zugäng lichen Sach verhalt, ist eine Überprüfung zufolge Rechtskraft ausge schlossen, die Anspruchs berechtigung als solche mithin endgültig dahingefallen. Vorbehalten bleibt eine Änderung der den leistungsablehnenden Entscheid tragenden recht lichen Grund lagen, oder wenn ein neuer Versicherungsfall im Sinne der Erhö hung des Invali ditätsgrades aufgrund einer von der ursprünglichen gesund heit lichen Beeinträch tigung völlig verschiedenen Gesundheitsstörung vorliegt (vgl. BGE 136 V 369 E. 3.1.2 mit zahlreichen Hinweisen; vgl. auch Urteile des Bun desgerichts 9C_294/2013 vom 20. August 2013 E. 4 und 8C_93/2017 vom 30. Mai 2017 E. 4.2). 3.3

Streitgegenstand bildet vorliegend der Anspruch des Versicherten auf eine Inva lidenrente unter dem Gesichtspunkt der versicherungsmässigen Voraussetzung en. Wie die IV-Stelle im angefochtenen Entscheid zu Recht ausführte, bildete diese Frage bereits Gegenstand der Verfügung vom 5. Februar 2003. Schon damals ver neinte die IV-Stelle einen Rentenanspruch unter Hinweis darauf, dass die versi cherungsmässigen Voraussetzungen nicht erfüllt seien, da der Gesund heitsscha den bereits vor Einreise in die Schweiz bestanden habe (Urk. 12/12). Diese Ver fügung blieb unangefochten. Da die Frage des Erfüllens der versicherungsmässi gen Voraussetzungen bei Eintritt der Inva lidität einen im Zeitpunkt der Verfü gung vom 5. Februar 2003 abgeschlossenen Sachverhalt betrifft, erwuchs dieser - unangefochten gebliebene - Entscheid auch in Bezug auf das Begründungsele ment der versicherungsmässigen Voraussetzungen in Rechtskraft. Er hat damit für das vorliegende Verfahren bindende Wirkung, was im Übrigen selbst dann gelten würde, wenn das dama lige Erkenntnis rechtsfehlerhaft gewesen wäre (BGE 136 V 369 E. 3.2). Zu prü fen bleibt somit einzig, ob - wie der Beschwerdeführer unter Hinweis auf neue Erkrankungen mit Verschlechterung des Gesundheitszu standes sinngemäss gel tend machen lässt - von einem neuen Versicherungsfall auszugehen ist, in wel chem Falle ihm die Rechtskraft der Verfügung vom 5. Feb ruar 2003 nicht ent gegengehalten werden könnte (vgl. E. 3.2 hiervor). 4 .

4 .1

Dr. med. A.___ , Innere Medizin und Pneumologie FMH, nannte in seinem Bericht vom 7. November 2017 folgende Diagnosen ( Urk. 12/61/1) : - Schwere restriktive und obstruktive Ventilationsstörung - St.n . multiresistenter Lungentuberkulose ED 1995 - Therapie in Georgien während einem Jahr - 1996/97 Therapie in E.___ - 2001 Pneumonektomie rechts im F.___ - St.n . geringem Nikotinkonsum - Polyneuropathie - Wahrscheinlich durch die tuberkulostatische Therapie - Wa hrscheinlich akzentuiert durch B 12 Hypovitaminose und Hypothy reose - Schmerzhafte neuropathische Missempfindungen bei den Beinen und Füssen – Therapie mit MST - St.n . Darmoperation in Russland Dr. A.___ führte aus, dass eine schwere kombinierte restriktive und obstruktive Ventilationsstörung bestehe. Zusammen mit der schweren Polyneuropathie sowie der anhaltend ausgeprägten Depression sei der Beschwerdeführer nicht arbeitsfä hig. Mit einer Besserung sei nicht zu rechnen ( Urk. 12/61/2). 4.2

M ed. pract . B.___ , Facharzt für Allgemeinmedizin FMH, führte in s einem Bericht vom 9. März 2018 F olgendes aus ( Urk. 12/63/1):

Der somatische sowie psychische Zu stand des Beschwerdeführers hätten sic h wei ter verschlechtert. Der Patient habe Hepatitis C und eine weiterhin persistierende Polyneuropathie. Die Prognose sei schlecht. Die Lungenfunktion habe sich massiv verschlechtert . Der Patient befinde sich in einem Teufelskreis . Er benötige eine Opiat-Therapie wegen der starken Missempfin dung und Schmerzen. Je mehr diese Opiat-Abhängigkeit bestehe, desto eher würden sich die Depression und die Angstzustände verschlechtern ( Urk. 12/63/1). 4.3

Dipl.-Ärztin C.___ , FMH Fachärztin für Kinder - und Jugendpsychiatrie und – psychotherapie , nannte mit Bericht vom 1 5. März 2018 folgende Diagnosen ( Urk. 12/63/2): - Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10:

F33.11) - Anamnestisch posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10: F43.1) - Störungen durch Tabak, schädlicher Gebrauch, gegenwärtig abstinent (ICD-10: F17.20) - Schwere restriktive und obstruktive Ventilationsstörung - St.n . multiresistenter Lungentuberkulose (1995-1997) - Pneumonektomie rechts in F.___ (2001) - Polyneuropathie - Hepatitis C Die Ärztin führte aus, dass beim Beschwerdeführer anamnestisch eine posttrau matische Belastungsstöru ng (ICD-10: F43.1) vorliege. Aktuell werde eine rezid i vierende depressive Störung mittleren bis schweren Grad es diagnostiziert. Der Beschwerdeführer leide an den schweren somatischen Erkrankungen und erfahre dadurch keine beruflichen Perspektiven. Aus psychiatrischer Sicht werde dem Be schwerdeführer aufgrund der fehlenden Stabilisierung des psychischen Zustandes aktuell eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % attestiert ( Urk. 12/63/5). 4 .4

Dr. med. D.___ , Neurologie FMH, zentrum für neurologie ,

nannte in seinem Bericht vom 1 2. Mai 2017 folgende Diagnosen ( Urk. 12/63/6): - Polyneuropathie: - wahrscheinlich verursacht durch eine frühere t uberkulos tatische Be handlung - wahrscheinlich akzentuiert durch B 12 -Hypovitaminose und Hypothy reose - mit schmerzhaften neuropathischen Missempfindungen beider Beine und Füsse, akzentuiert durch Depression und Vitamin D-Mangel - Multiple weitere Diagnosen

5 .

5 .1

Der Beschwerdeführer hat keine Flüchtlingsei genschaft (er verfügt ü ber die Auf enthaltsbewilligung B, Urk. 12/5 6 ). Damit kommt Art. 1 des Bundesbeschlusses über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und Staatenlosen in der Alters-, Hinter lassenen- und Invalidenversicherung ( FlüB ; SR 831.131.11) nicht zur Anwendung (vgl. zum Flüchtlingsbegriff BGE 115 V 4). Ein Sozialversicherungsabkommen zwischen Georgien, dem Heimatstaat des Beschwerdeführers, und der Schweiz besteht nicht (vgl. zu den bestehenden Staatsverträgen im Bereich der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung S R 0.831.1 und SR 0.831.2). Mithin richtet sich der Leistungsanspruch des Beschwerdeführers ausschliesslich nach schweizerischem Recht. 5 .2

Aufgr und der Akten ist ausgewiesen und auch in keinerlei Hinsicht bestritten , dass der Beschwerdeführer an einer Gesundheitsbeeinträchtigung leidet, die ihn in seiner Erwerbsfähigkeit einschränkt. Demgegenüber ist unter den Parteien strittig (E. 2), ob im Vergleich zur Verfügung vom 5. Februar 2003

das Vorhan densein einer erheblichen Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse dergestalt glaubhaft gemacht worden ist, dass zumindest Anhaltspunkte für den Eintritt ei nes neuen Versicherun gsfalles vorlägen (E. 3. ) . Das ist offensichtlich nicht der Fall. So waren die im aktuellen Neuanmeldeverfahren genannten Diagnosen der Polyneuropathie und der Depression i m Zeitpunkt der rentenabweise nden Verfü gung vom 5. Februar 2003 bereits bekannt. Dies geht aus de m Feststellungsblatt vom 4. Februar 2003 ( Urk. 12/11/1) und den damals aktenkundigen Arztberich ten hervor: g emäss dem Bericht der K linik E.___ bestand en im Jahr 2002

neben der Tuberkulose eine Neuropathie und eine Depression ( Urk. 12/10/6-7). Auch Dr. med. G.___

führte am 2 9. Januar 2003 aus, dass der Beschwerdeführer unter der tuberkulostatischen Therapie eine schmerzhafte Po lyneuropathie entwickelt habe und dass eine mittelschwere bis schwere Depres sion vorliege . Seit der Einreise in die Schweiz bestehe eine vollständige Arbeits unfähigkeit

( Urk. 12/10 /1-2).

Auch wenn die entsprechenden Beschwerden nicht explizit Gegenstand der rentenabweisenden Verfügung vom 5. Februar 2003 wa ren , ist dennoch festzuhalten, dass damals in Kenntnis der besagten Beschwerden die versicherungsmässigen Voraussetzungen als nich t erfüllt betrachtet wurden, hielt der Arzt de s R egionalen Aerztlichen Dienstes doch ausdrücklich fest, die erhebliche, polydisziplinär bedingte Einschränkung habe schon vor der Einreise bestanden ( Urk. 12/11). Dass sich anlässlich der Begutachtung durch die MEDAS die Diagnose der Po l yneuropathie nicht bestätigen liess ( Urk. 12/24/38), ändert nichts daran, dass die in diesem Zusammenhang geltend gemachten gesun dheit lichen Beeinträchtigungen schon seit der Einreise in die Schweiz bestanden ( Urk. 12/24/38) . Nach wie vor wird die Diagnose der Polyneuropathie denn auch mit der Medika menteneinnahme der Tuberkulostatika untrennbar in Verbindung gebracht (Urk. 12/10/1; E. 4.4; vgl. auch Urk. 12/63/7, wonach Dr. D.___ von einer chro nischen Toxizität der Tuberkulostatika ausging). Mithin ist damit weder eine Ver änderung noch das Vorliegen eines neuen Versicherungsfalls glaubhaft gemacht. Nachdem gemäss ständiger Rechtsprechung eine Verschlechterung des Gesund heitszustandes grundsätzlich keinen neuen Versicherungsfall begründet (Urteil des Bundesgerichts 8C_93/2017 vom 3 0. Mai 2017 E. 4.2), ist es ferner unerheb lich, dass im MEDAS-Gutachten vom 1 9. Februar 2010 aus psychiatrischer Sicht eine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nicht genannt, sowie In tensität und Ausprägung der depressiven Symptomatik als leicht eingestuft wur den ( Urk. 12/24/28). Massgebend ist einzig, dass der Verfügung vom 5. Februar 2003 bereits die Diagnose einer mittelschweren bis schweren Depression zu grunde lag (Urk. 12/10/1, 12/11/1). So berichteten denn die Ärzte der K linik E.___ , dass der Beschwerdeführer bei Wiedereintritt in die Klinik im Dezember 2001 stark agitiert und depressiv gewesen sei ( Urk. 12/10/6). Gegen über den MEDAS-Gutachtern erklärte der Beschwerdeführer ferner, das Problem der Depression bestehe seit Einreise in die Schweiz im Jahr 2001 ( Urk. 12/24/9, 24). Anzufügen bleibt, dass sich in den Akten verschiedentlich Hinweise auf psy chosoziale Faktoren finden lassen (Urk. 12/16/7: «Chronisch depressiv. Ver schlechterung jeweils im Zusammenhang mit Unsicherwerden des Asylstatus resp. drohender Ausschaffung»; Urk. 12/24/23: unklarer Aufenthaltsstatus, kein Einkommen, mangelnde sprachliche Fähigkeiten und mangelnde Integration, ge sundheitliche Störungen), was Eingang ins Gutachten der MEDAS fand (Urk. 12/24/25). Hieran hat sich - abgesehen vom Aufenthaltsstatus - offenbar nichts verändert (vgl. Urk. 12/63/3-4: Verletzung in seiner Würde durch Ableh nung IV-Antrag, Scheitern der Ehe, plötzlicher Tod der Mutter, starkes Heimweh, Verlust der sozialen Kontakte, Entwurzelung, Fehlen von Lebensperspektiven). Dass diese Faktoren korrekt ausgeschieden worden wären, lässt sich dem im Neu anmeldungsverfahren aufgelegten Bericht der behandelnden Psychiaterin jedoch nicht entnehmen. Angesichts dessen sowie mit Blick auf den psychopathologi schen Befund (vgl. Urk. 12/63/4), liesse sich eine Verschlechterung nicht glaub haft machen. Ausserdem kann auch aus der von der behandelnden Psychiaterin genannten Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung nichts zu Guns ten des Beschwerdeführers abgeleitet werden. Zum einen fehlt es diesbezüglich an einem nachvollziehbaren psychopathologischen Befund, zum andern wurde die Diagnose bloss anamnestisch erhoben (E. 4.3) und wäre daher ohnehin als vorbestehend zu qualifizieren. Damit ist auch hinsichtlich des psychiatrischen Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers weder eine - vorliegend unerhebli che - Verschlechterung der Depression noch ein neuer Versicherungsfall glaub haft gemacht. Sodann ist auch die geklagte Ventilationsstörung nicht neu, sondern gründet in der bei der Einreise des Beschwerdeführers im Jahr 2001 bestehenden offenen Tuberkulose. Dies ergibt sich denn ohne Weiteres aus dem Bericht von Dr. G.___ vom 2 9. Januar 2003, welcher festhielt, es liege eine mässiggradige Anstren gungsdyspnoe vor ( Urk. 12/10/2). Dass der Gesundheitsschaden auf pneumologi schem Fachgebiet bereits vor der Einreise in die Schweiz im Jahr 2001 bestand, bestätigte ferner auch der Gutachter der MEDAS ( Urk. 12/24/32; vgl. auch Urk. 12/24/9, wonach der Beschwerdeführer seit 1995 an Atemnot leidet). Er hielt dafür, grosse Teile der Belastungsdyspnoe seien durch die lungenfunktionelle Einschränkung zu erklären, wobei allerdings auch eine Dekonditionierung anzu nehmen sei (Urk. 12/24/31). Gestützt auf den Bericht von Dr. A.___ vom 7. No vember 2017 kann mithin nicht von einer neuen Gesundheitsstörung ausgegan gen werden .

Ebenso wenig ist gestützt auf den Umstand, dass med. pract . B.___ das Vorlie gen einer Hepatitis C erwähnte (E. 4.2), eine relevante Veränderung der tatsäch lichen Verhältnisse glaubhaft gemacht. Von Bedeutung ist dabei zum einen, dass der Arzt keinerlei Befunde namhaft machte, welche auf die Diagnose einer Hepa titis C schliessen liessen. Zum andern vermag das Stellen einer Diagnose allein nicht zu genügen, sondern es sind vielmehr deren Auswirkungen, welche von Belang sind. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausge wiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein ( BGE 145 V 215 E. 5.3.2; BGE 143 V 409 E. 4.2.1). Dafür, dass der Beschwerdeführer durch die Diagnose einer He patitis C in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt wäre, lassen sich dem Bericht des Hausarztes keinerlei Hinweise entnehmen. Vielmehr wies der Arzt auf die eingeschränkte Lungenfunktion sowie die persistierenden Schmerzen hin, an wel chen der Beschwerdeführer leide. Dass das Benennen eines Status nach Tuberkulose weder eine Veränderung noch einen neuen Versicherungsfall zu begründen vermag, muss nicht weiter ausge führt werden. 5.3

Zusammenfassend

hat der Beschwerdeführer keine Veränderung des Gesund heitszustands in dem Sinne, dass ein neuer Versicherungsfall eingetreten wäre, glaubhaft gemacht, weshalb die Beschwerdegegnerin zu Recht auf sein neues Leistungsgesuch nicht eingetreten ist.

Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. 6 .

6 .1

Der Beschwerdeführer stellte ein Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Pro zessführung ( Urk. 1 S. 2). Da der Prozess nicht als aussichtslos betrachtet werden kann und die übrigen Voraussetzungen gemäss § 16 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) erfüllt sind ( Urk. 8, Urk. 9/5-6) , ist dem Be schwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren.

Der Beschwerdeführer ist darauf hinzuweisen, dass er zur Nachzahlung der Ge richtskosten verpflichtet ist, sobald er dazu in der Lage ist ( § 16 Abs. 4 GSVGer ). 6 .2

Die Kosten d es Verfahrens sind auf Fr. 6 00.--

festzulegen und ausgangsgemäss vom Beschwerdeführer zu tragen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG) , zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu neh men . Das Gericht beschliesst:

In Bewilligung des Gesuchs vom 1 1. September 2018 wird dem Beschwerdeführer die

unentgeltliche Prozessführung gewährt , und erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt , zufolge Ge währung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Departement Soziales der Stadt Winterthur - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin VogelKuoni