Sachverhalt
1. 1.1
Der 1966 geborene und ab dem Jahr 2007 als Geschäftsführer der Y.___ GmbH tätige X.___ meldete sich unter Hinweis auf „Erschöpfung, Depression, Konzentrationsunfähigkeit, Rückzug“ am 7. Oktober 2009 (Eingangs datum) bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV Stelle, zum Leistungsbezug (berufliche Massnahmen, Rente) an (Urk. 10 /1).
Der Versicherte absolvierte vom 14. März bis zum 4. Juni 2011 ein Belast bar keitstraining bei der Z.___ , und steigerte seine tägliche Arbeitszeit von zwei auf vier Stunden (Verlaufsprotokoll Berufs beratung vom 6. Juni 2011, Urk. 10 /51; Schlussbericht Integrationsmassnahmen vom 30. Juni 2011, Urk. 10 /61). Im Anschluss daran erfolgte ein Aufbautraining bei der A.___ vom 5. Juni bis zum 4. Dezember 2011 (Kostengutsprache Auf bautraining vom 6. Juni 2011, Urk. 8/52). Nach erfolgreichem Abschluss des Auf bautrainings bestritt der Versicherte Arbeitstrainings bei der Y.___ GmbH vom 5. Dezember 2011 bis zum 2. Januar 2012 (Kostengutsprache vom 8. Dezem ber 2011, Urk. 10 /70) und der B.___ vom 23. Januar 2012 bis zum 22. Juli 2012 (Kostengutsprache vom 29. Februar 2012, Urk. 10 /78). Die B.___ stellte den Versicherten vom 13. August 2012 bis zum 30. September 2012 temporär an. Ab dem 1. November 2012 war der Versicherte fest in einem 60% Pensum in der B.___ angestellt (Verlaufsprotokoll Berufsbera tung/Folgegespräche vom 27. Juli 2012, Urk. 10 /86 / 3).
Die IV-Stelle holte das psychiatrische Gutachten von Dr. C.___ , Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 17. Mai 2013 (Urk. 8/97) ein u nd ver neinte mit Verfügung vom 17. Januar 2014 (Urk. 10/124 ) einen Leistungs an spruch des Versicherten. Der Versicherte erhob hiergegen am hiesigen Gericht Be schwerde ( Urk. 10/125/3 ff.), welche mit Urteil vom 1 7. Juni 2015 (Verfahrens-Nr. IV.2014.00212) abgewiesen wurde ( Urk. 10/129). 1.2
Am 9. September 2015 meldete sich der Versicherte erneut bei der IV-Stelle an ( Urk. 10/130), da sich sein Gesundheitszustand verschlechtert habe. Die IV-Stelle setzte einen Job-Coach ein und übernahm Support am Arbeitsplatz in der B.___ vom
Erwägungen (2 Absätze)
E. 1.1 Der 1966 geborene und ab dem Jahr 2007 als Geschäftsführer der Y.___ GmbH tätige X.___ meldete sich unter Hinweis auf „Erschöpfung, Depression, Konzentrationsunfähigkeit, Rückzug“ am 7. Oktober 2009 (Eingangs datum) bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV Stelle, zum Leistungsbezug (berufliche Massnahmen, Rente) an (Urk. 10 /1).
Der Versicherte absolvierte vom 14. März bis zum 4. Juni 2011 ein Belast bar keitstraining bei der Z.___ , und steigerte seine tägliche Arbeitszeit von zwei auf vier Stunden (Verlaufsprotokoll Berufs beratung vom 6. Juni 2011, Urk. 10 /51; Schlussbericht Integrationsmassnahmen vom 30. Juni 2011, Urk. 10 /61). Im Anschluss daran erfolgte ein Aufbautraining bei der A.___ vom 5. Juni bis zum 4. Dezember 2011 (Kostengutsprache Auf bautraining vom 6. Juni 2011, Urk. 8/52). Nach erfolgreichem Abschluss des Auf bautrainings bestritt der Versicherte Arbeitstrainings bei der Y.___ GmbH vom 5. Dezember 2011 bis zum 2. Januar 2012 (Kostengutsprache vom 8. Dezem ber 2011, Urk. 10 /70) und der B.___ vom 23. Januar 2012 bis zum 22. Juli 2012 (Kostengutsprache vom 29. Februar 2012, Urk. 10 /78). Die B.___ stellte den Versicherten vom 13. August 2012 bis zum 30. September 2012 temporär an. Ab dem 1. November 2012 war der Versicherte fest in einem 60% Pensum in der B.___ angestellt (Verlaufsprotokoll Berufsbera tung/Folgegespräche vom 27. Juli 2012, Urk. 10 /86 / 3).
Die IV-Stelle holte das psychiatrische Gutachten von Dr. C.___ , Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 17. Mai 2013 (Urk. 8/97) ein u nd ver neinte mit Verfügung vom 17. Januar 2014 (Urk. 10/124 ) einen Leistungs an spruch des Versicherten. Der Versicherte erhob hiergegen am hiesigen Gericht Be schwerde ( Urk. 10/125/3 ff.), welche mit Urteil vom 1 7. Juni 2015 (Verfahrens-Nr. IV.2014.00212) abgewiesen wurde ( Urk. 10/129).
E. 1.2 Am 9. September 2015 meldete sich der Versicherte erneut bei der IV-Stelle an ( Urk. 10/130), da sich sein Gesundheitszustand verschlechtert habe. Die IV-Stelle setzte einen Job-Coach ein und übernahm Support am Arbeitsplatz in der B.___ vom
Dispositiv
- Februar bis 3
- Oktober 2016 (Mitteilung vom 2
- Januar 2016, Urk. 10/144 ; Mitteilung vom 3
- Juni 2016, Urk. 10/158 ). Danach holte d ie IV-Stelle das von Dr. D.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, erstellte psychiatrische Gutachten mit neuropsychologischer Untersuchung vom 1
- August 2017 ein ( Urk. 10/207). Mit Schreiben vom 1
- Oktober 2017 auferlegte die IV-Stelle dem Versicherten eine Schadenminderungspflicht in dem Sinne, dass eine fachpsychiatrisch-psy cho therapeutische Behandlung fortgeführt werden müsse ( Urk. 10/210). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 1
- Oktober 2017, Urk. 10/213 ; vorsorglicher Einwand pk:rück vom 1
- Oktober 2017, Urk. 10/214; Rückzug vorsorglicher Einwand pk:rück vom 1
- November 2017, Urk. 10/222; Einwand vom 1
- November 2017, Urk. 10/223 ; ergänzende Einwandbegründung vom 1
- Januar 2018, Urk. 10/235) sprach die IV-Stelle dem Versicherten mit Ver fü gung vom
- August 2018 basierend auf einem Invaliditätsgrad von 52 % ab 1. November 2016 eine halbe Invalidenrente zu ( Urk. 2).
- Hiergegen erhob der Versicherte am 1
- September 2018 Beschwerde am hiesigen Gericht und beantragte, es sei die Verfügung vom
- August 2018 aufzuheben. Die Verfügung vom 1
- Januar 2014 sei in Anwendung von Art. 53 Abs. 1 des Bundesgesetz es über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) aufzuheben und es sei die dem Beschwerdeführer zustehende Invalidenrente unter Berücksichtigung eines Valideneinkommens von Fr. 80'000.-- zu berechnen ( Urk. 1; ergänzende Beschwerdeschrift vom 2
- September 2018, Urk. 6). Mit Beschwerdeantwort vom 1
- Oktober 2018 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 9 unter Beilage ihrer Akten, Urk. 10/1-250), worüber der Beschwerdeführer am 1
- Oktober 2018 in Kenntnis gesetzt wurde ( Urk. 11).
- Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung:
- Die Beschwerdegegnerin hielt in der angefochtenen Verfügung dafür, dass nach Abschluss der Eingliederungsmassnahmen ein medizinisches Gutachten in Auf trag gegeben worden sei. Gemäss diesen Abklärungen sei der Beschwerdeführer nicht mehr arbeitsfähig als Geschäftsführer. In einer angepassten Tätigke it sei er zu 50 % arbeitsfähig. Der Beschwerdeführer habe bis Ende Oktober 2016 ein IV-Taggeld bezogen, der Rentenanspruch sei somit erst ab dem
- November 2016 entstanden. Ein Grund auf die Verfügung vom 1
- Januar 2014 zurückzu kom m en, bestehe nicht. Das Valideneinkommen sei des W eiteren gestützt auf die effektiv erzielten Einkommen ermittelt worden , ob er damals in einem reduzierten Pensum tätig gewesen sei oder nicht, sei irrelevant, da er - sofern er ein reduziertes Pensum ausgeübt hätte - dies aus freien Stücken getan hätte, so dass die Inva lidenversicherung nicht dafür einstehen müsse. Stelle man das auf statischen Werten basierende Invalideneink ommen in einem Pensum von 50 % unter Be rücksichtigung eines Leidensabzuges von 10 % dem Valideneinkommen gegen über, resultiere ein Invaliditätsgrad von 52 % ( Urk. 2). Der Beschwerdeführer brachte demgegenüber im Wesentlichen vor, dass nach Art. 53 ATSG formell rechtskräftige Verfügungen in Revision gezogen werden müssten, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich gewesen sei. Die Diagnose des Asperger-Syndroms und die entsprechende Bestätigung einer seit 2010 bestehenden Arbeitsunfähigkeit recht fertige die Aufhebung der Verfügung vom 1
- Januar 201
- Des Weiteren habe der Beschwerdeführer im Zeitpunkt des Urteils des Sozialversicherungsgerichts bereits seit anderthalb Jahren Lithium eingenommen. Die Feststellungen des Gerichts seien damit offensichtlich falsch. Die im neuen Gutachten beschriebenen Einschränkungen bestünden des Weiteren nicht erst seit 2015, sondern bereits seit August 201
- Die Einschätzungen der Arbeitsunfähigkeiten in den beiden Gutacht en von Dr. C.___ und Dr. D.___ stimmten in etwa überein. Einzig das Gericht habe sich über die Beurteilung hinweggesetzt mit der Begründung, die Arbeitsfähigkeit könne mittels Lithium-Therapie verbessert werden. Demnach sei die Verfügung aufzuheben und der Rentenanspruch rückwirkend per August 2011 zu prüfen. Des Weiteren sei von einem vollen Arbeitspensum auszugehen, da der Beschwerdeführer damals seine Tätigkeit infolge der Kinderbetreuung reduziert habe. Nach Wegfall der Kinderbetreuung hätte der Beschwerdeführer das Pensum überwiegend wahrscheinlich wieder aufgestockt auf 100 % , womit von einem Valideneinkommen von Fr. 80'000.-- auszugehen sei ( Urk. 1).
- Der Beschwerdeführer ersucht um eine Aufhebung der Verfügung vom 1
- Januar 2014 bzw. des Urteils des hiesigen Gerichts vom 1
- Juni 2015 infolge Auffindens neuer erheblicher Tats achen bzw. Beweismittel, die er im früheren Verfahren nicht haben beibringen können ( Urk. 1). 2.1 Gegen rechtskräftige Entscheide des Gerichts kann von den am Verfahren Betei l igten Revision verlangt werden , wenn sie neue erhebliche Tatsachen erfahren oder Beweismittel auffinden, die sie im früheren Ver fahren nicht beibringen konnten ( § 29 lit . a GSVGer ). Das Revisionsgesuch ist innert 90 Tagen, von der Entdeckung des Revisionsgrundes an gerechnet, beim G ericht schriftlich einzu reichen (§30 Abs. 1 GSVGer ). Diese Voraussetzung ist nicht schon erfüllt, wenn der Revisionsgrund bloss vermutet wird. Entdecken bedeutet hinreichend sichere Kenntnis vom Revisionsgrund (Sabine Spross in: Zünd/Pfiffner Rauber , Schriften zum Sozialversicherungsrecht, Gesetz über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich,
- Aufl., Zürich/Basel/Genf 2009, § 30 N 2 mit weiteren Hin weisen). Das Revisionsgesuch muss die Revisionsgründe angeben sowie die für den Fall einer neuen Anordnung in der Sache gestellten Anträge enthalten, und es ist nachzuweisen, dass die Frist gemäss § 30 eingehalten wurde. Beweismittel sollen beigelegt oder, soweit dies nicht mögli ch ist, genau bezeichnet werden ( § 31 GSVGer ). 2.2 Spätestens im Zeitpunkt der vollständigen Aktenzustellung an den Rechtsver tre ter des Beschwerdeführers im Rahmen des Einwandverfahrens am 1
- Novem ber 2017 ( Urk. 10/228) hätte der geltend ge machten Revisionsgrund entdeckt werden müssen, da sämtliche relevanten Unterlagen - so insbes ondere das Gutachten von Dr. D.___ - zur Verfügung standen. Die 9 0-tägige Frist zur Stellung des Revisionsgesuchs ist entsprechend schon vor Beschwerdeerhebung zweifelsfrei abgelaufen, weshalb auf das Revisionsgesuch nicht einzutreten ist. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, dass im Zeitpunkt des Urteils des hiesigen Gerichts vom 17. Juni 2015 bereits eine anderthalbjährige Lithium-Therapie statt gefunden habe (vgl. hierzu Urk. 3/5-7 und Urk. 7/8) , ist festzuhalten, dass das Gericht den Zeitraum bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 17. Januar 2014 zu beurteilen hatte .
- 3.1 Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Ergibt die Prüfung durch die Verwaltung, dass die Vorbringen der versicherten Person nicht glaubhaft sind, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versi cherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tat sächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revi sionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früh eren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die fest gestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidi tät zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b). 3.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Sie kann Folge von Geburts gebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetz es ü ber die Invalidenversicherung, IVG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegliche nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beein trächtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 3.3 3.3.1 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psychi schen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein psychischer Gesundheitsschaden mit Krankheitswert besteht, welcher die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (vgl. BGE 139 V 547 E. 5, 131 V 49 E. 1.2, 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_125/2015 vom 1
- November 2015 E. 5.4). Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose vor aus (vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Ein zelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c, je mit Hinweisen; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 3.3.2 Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V 281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3) - Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen, E. 4.3.2) - Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3) - Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidens druck (E. 4.4.2) Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 1
- März 2018 E. 7.4). 3.4 Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen fest zu stellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, wa rum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der ge stellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuch ungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt – was vor allem bei psy chischen Fehlentwicklungen nötig ist –, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Dar legung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Exper te oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebe nen falls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; Ulrich Meyer, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in: Hermann Fredenhagen , Das ärztliche Gutachten, 4. Auflage 2003, S. 24 f.).
- 4.1 Im Urteil vom 1
- Juni 2015 ( Verfahrens-Nr. IV.2014.00212; Urk. 10/129) stützte sich das hiesige Gericht auf das Gutachten von Dr. C.___ vom
- Mai 2013 (Urk. 10/97) und konstatierte, dass es mit der bundesgerichtlichen Rechtspre chung vereinbar ist , einem Gutachten vollen Beweiswert zuzuerkennen, jedoch von der medizinischen Einschätzung de r Arbeitsfähigkeit abzuweichen (vgl. BGE 140 V 193 E. 3.1 f. mit Hinweisen; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_3/2015 vom 20. M ai 2015 und 9C_651/2014 vom 2
- Dezember 2014 E. 5.1 mit Hinweisen). Nach eingehender Würdigung des Gutachtens kam das Gericht zusammengefasst zum Schluss, dass die von Dr. C.___ attestierte 50%ige Arbeitsfähigkeit in der bisherigen und eine vorläufige 60%ige Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit nicht nachvollziehbar sei. So liege dieser Einschätzung aus diagnostischer Sicht die bipolare affektive Störung, gegenwärtig gemischte Episode mit geringem Krank heitswert und das ADHS (Diagnose aus Akten entnommen) zugrunde. Das ADHS sei Dr. C.___ folgend - durch Ritalin genügend behandelt, so dass sich keine zusätzliche relevante Psychopathologie entwickeln sollte. Es ziehe so mit keine invalidenversicherungsrechtlich zu berücksichtigende Einschrän kung en nach sich, was aufgrund der erhobenen Befunde plausibel sei und des Weiteren auch nicht bestritten werde (vgl. E. 5.2). Bezüglich der bipolaren affektiven Störung, gegenwärtig gemischte Episode mit geringem Krankheitswert, habe Dr. C.___ notiert, dass sich die Stimmungs schwankungen negativ auf die bisherige Tätigkeit auswirken würden. Als Befund habe Dr. C.___ einen eher gesteigerten Antrieb erhoben, was allerdings nicht ausreichend sei, um eine bipolare affektive Störung zu diagnostizieren. Es sei demnach davon auszugehen, dass er diese Diagnose aufgrund des vorliegenden Arztberichts des behandelnden Psychiaters Dr. E.___ sowie der Anamnese be ziehungsweise der Angaben des Beschwerdeführers gestellt habe. Ob der Be schwer deführer an einer affektiven bipolaren Störung leide , könne hingegen wie folgend gezeigt werde - ohnehin offen bleiben (E. 5.3). Ein Rentenanspruch kö nn e grundsätzlich nicht entstehen, solange zumutbare the rapeutische und andere schadenmindernde Vorkehren nic ht ausgeschöpft wü rden. Solange durch eine tatsächlich realisierbare Veränderung der für die ge sundheitliche Situation bedeutsamen Rahmenbedingungen eine wesentliche Ver bes serung des (psychischen) Gesundheitszustandes und damit der dadurch einge schränkten Arbeitsfähigkeit bewirkt werden kö nn e, liege kein invalidi sierender Gesundheitsschaden im Sinne des Gesetzes vor (Urteil 9C_947/2012 vom 1
- Juni 2013 E . 3.2.2 mit Hinweis). Dies folge aus dem Grundsatz der Selbsteingliede rungs - und Schadenminderungspflicht. Dr. C.___ habe dafür gehalten , dass eine Lithium-Therapie die Arbeitsfähigkeit in der angepassten Tätigkeit steigern dürfte, da die zyklischen Phasen dadurch reduziert werden könnten. Entsprec hend sei die - gestützt auf die Akten und den Angaben des Beschwerdeführers diag nostizierte - bipolare affektive Störung ohnehin nicht invalidisierend im Sinne des Gesetzes, da sie medizinisch angehbar sei (vgl. E. 5.3) . Ergänzend festzuhalten sei , dass nicht ersichtlich sei , warum dem Beschwerde führer die Verwertung der Arbeitsfähigkeit sozial-praktisch nicht mehr zumut bar sein soll e, da seine Beeinträchtigung nicht schwer wiege (vgl. E. 5.4). Nebst den im Rahmen der Befunderhebung notiert en Ressourcen spr ächen auch das vom A.___ erstellte Fähigkeitsprofil für eine aus objektiver Sicht er stellte Überwin dbarkeit seiner Einschränkungen, da dem Beschwerde führer jeweil s durchschnittliche und überdurch schnittliche Fähigkeiten attestiert worden seien . Auch der Bericht der B.___ vom 1
- Juli 2012 sei durchwegs positiv und beleg e insbesondere eine sehr gute Flexibilität und Lern- und Anpassungs fähig keit (vgl. E. 5.4) . Zusammenfa ssend festzuhalten sei , dass bei objektiver Betrachtung vom Beschwer deführer forderbar sei , dass er seine Arbeitsfähigkeit vollumfänglic h verwerte. Ent sprechend bestehe keine invalidenversicherungsrechtlich relevante Einschrän k ung der Arbeitsfähigkeit und eine Berechnung des Invaliditätsgrades erübrige sich (vgl. E. 5.5). 4.2 4.2.1 Die aktuelle Verfügung stützt sich in medizinischer Hinsicht auf das Gutachten von Dr. D.___ vom 1
- August 201
- Darin stellte Dr. D.___ folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ( Urk. 10/207/21): - Autismus-Spektrum-Krankheit (ICD-10 F84.1) - Einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung (ICD-10 F90.0) - Rezidivierende depressive Erkrankung, gegenwärtig remittiert (ICD-10 F33. 4) Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit stellte Dr. D.___ keine. 4.2.2 Aktuell seien mindestens sechs der zehn Symptome bei depressiven Erkran kungen gegeben , darunter zwei der Hauptsymptome. Anamnestisch f ä nden sich die depressiven, jedoch eher leichtgradig und atypisch ausgeprägten Phasen be reits mindestens seit 201
- Der Beschwerdeführer selber gebe an, es gehe hier bei ihm nicht um eine tiefe Traurigke it. Zentral seien eine soziale Ü berforderung, eine Antriebsschwäche und eine innere Unru he. Die kognitiven Defizite seien sehr schwierig abgrenzbar von den anderen psy chia trischen Störungsbildern. Es sei daher insgesamt von eher leichtgradigen, aber rezidivierenden depressiven Symptomen, dokumentiert ab dem Jahr 2010, auszugeh en. Es fä nden sich mehr als zwei depre ssive Episoden, die länger als zwei Wochen an gedauert und deutli che affektive Symptome aufgezeigt hätten. Aktuell finde sich ein mittelschwerer depressiver Symptomkomp lex. Erheblich verschlechtert we rd e die Symptomatik durch die Pseudodemenz. Bei der depres siven Pseudodemenz finde sich das ausgeprägte Klagen über die kognitiven Defi zite . Auch die Gedächtnisprobleme wü rden teils in den Vordergrund gestellt und detailliert beschrieben. Es finde sich bei dem Beschwerdeführer eine rezidivie r ende depressive Störung (ICD-10 F33.4), gegenwärtig remittiert. Es fä nden sich anamnestisch ausreichende Hinweise für depressive Störungen. Diese seien je doc h aktuell geringgradig ausgeprägt. Der Beschwerdeführer gebe andererseits Phasen an, in denen er ein geringes Schlafbedürfnis habe, er vergessen würde zu essen und auch kein Interesse a n anderen Dingen habe. Dies sei j edoch differenzial diag nostisch dringend zu differenzieren, da es explizit keine Hinweise auf eupho rische Sympto me gebe . Er sei dann nicht euphorisch, sondern tief in Recherchen oder Interessen eingebunden. Im Sinne dessen we rd e dies nicht als affektive Problematik, sondern als Teil der Autismus-Spek trum-Erkrankung gewertet. Es sei daher nicht von einer bipolaren aff ektiven Erkrankung auszugeh en. Zu diskutieren sei die durch die Spezialisten gestellte Diagnose einer Erkrankung aus dem Formenkreis der Autismus-Erkrankungen. Zentral es Problem dieser Erkrankung sei eine Abweichung in der sozialen Interaktion und Kommunikation und ein stereotyp sich wiederholendes Repertoire von Interessen und Aktivitäten. Spezialärztlich sei das sogenannte High- Functioning -Autismus-Syndrom diag nos tiziert worden . In der Gesamtschau zeige sich ein sehr auffälliges Verhalten des Beschwerdeführers bei der gesamten sozialen Interaktion, spezifisc h auch im Augenkontakt. In der gesamten Struktur der Untersuchung zeig t en sich ausrei chende Hinweise, um von einem Asperger-Syndrom in mitte lgradiger Ausprä gung auszugehen. Es sei daher die Di agnose Asperger-Syndrom (ICD-10 F84.5) gerechtfertigt. Wichtig sei , dass die Diagnose einer Asperger -Symptomatik teil weise Jahrzehnte benötig e. Die Diagnose und die Leitsymptome der hyperkine ti schen Störungen seien Unaufmerksamkeit mit hoher Abl enkbarkeit und Aufmerk samkeitsstörung, Überaktivität und motorische Unruhe sowie Impulsivität. Es müss t en sowohl Unaufmerksamkeit als auch Ü beraktivität vorliegen, um eine Diagnose stellen z u können. Beim Beschwerdeführer fänden sich sowohl unaufmerksame als auch über aktive Symptome. Die Symptome fä nden sich in mehr als einer Situation. Aufgaben könn t en teilweise nicht langfristig durchgehalten werden. Es w e rd e häufig von einer Aktivität auf die andere gewechselt. Es finde sich auch eine Ruhelos igkeit und innere Unruhe. Es sei daher zusätzlich zu der Diagnose aus dem Formenkreis der Autismus-Erkrankungen explizit entgegen der ICD 1 O-Diagnostik, basierend auf Publikationen und aktuellen Leitlinien für Kinder- und Jugendpsychiatrie „Hyperkinetische Störungen", aktualisiert am 10.01.2011, von einer einfachen Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung auszugehen. Be sonders beeindruckend beschreibe der Beschwerdeführer selber den Effekt von Methylphenidat. Vorher habe er ein Tablett in der Hand gehabt, auf dem ganz viele Murmeln gewesen seien. Es sei, als ob er sie all e auf dem Tablett habe hal ten müssen. Mit dem ersten Einne hmen der Methylphenidat-Medikation sei es, als seien die Murmeln plötzlich aus Filz oder würden viel langsamer rollen. Er könne plötzlich die Murmeln auf dem Tablett halten. Dies sei fast als diagnosti sches Kriterium zu werten. Es fä nden sich in der Akte Diagnosen einer dissoziativen Erkrankung. Der Be schwerdeführer gebe an, insgesamt würden ihm Menschen als fremdartig vor kommen. Er komme sich vor wie nicht ganz von dieser Welt. Dies sei jedoch ins gesamt ein Gesamtlebensgefühl. Der Beschwerdeführer kö nn e nicht die typi schen dissoziativen Symptome darstellen. Auch wenn ihm Beispiele von Disso zia tionen und dissozia tiven Erfahrungen gegeben wü rden, finde er sic h in diesen nicht wieder. Es sei nicht selten, dass bei Erkrankungen aus dem Autismus-Spektrum sich Betroffene als eigenartig oder fremd gegenüber anderen empfin den. Es w e rd e teilweise angegeben, man fühle sich nicht ganz als Mensch. Dieses Gefühl versuche der Beschwerdeführer selber zu beschreiben. Es würde ihm auch schwerfallen, „sich morgens in de r Welt wiederzufinden". Dies sei jedoch nicht al s Dissoziation anzusehen. Auch Betroffene mit einem ausgeprägten ADHS empf ä n den die extreme innere Unruhe und die fehlende Ruhe in sich selbst als teilweise dissoziative n Zustand, der lang anhaltend sei ( Urk. 10/207/21 ff.) . 4.2.3 Die Gesamtbeurteilung der Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit basie re auf der psychiatrischen und der neuropsychologischen Arbeitsun fähig keit. Zen tral sei jedoch in diesem Fall die psychiatri sche Arbeitsunfähigkeit. Es gehe hier nicht nur und ausschliesslich um die neuropsychologischen Auswirkungen, die zwar in jeder Diagnose enthalten seien , die jedoch nicht essenziell mit den emo tionalen Interaktion en übereinstimm t en. Ein zentraler Punkt der Erkrankung des Beschwerdeführers seien die schwerstgradig ausgeprägten emotionalen und inter aktionellen Defizite. Zu der angestammten Tätigkeit vor 2010 bzw. vor endgül tiger Dekompensation gehörten erhebliche Anteile von interaktionellen, eigen ständigen Interaktionen und emotionalen Konzepten. Diese kö nn e er akt uell nicht mehr erbringen. Es sei daher, basierend auf dem Zusammenschluss Neuropsy chologie und Psychiatrie, in der angestammten Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsun fähigkeit ab August 2010 zu dokumentieren ( Urk. 10/207/41 f.). Gemäss Angaben des unt ersuchenden Neuropsychologen sei innerhalb der ange passten Tätigkeit keine Relevanz bezüglich der kognitiven und neuropsycholo gi schen Probleme zu finden. Aktuell f ä nden sich basierend auf der psychia trischen Diagnose erhebliche Hinweise für Einschränkungen sowohl im beruflichen als auch in allen anderen Funktionsbereichen. Diese dokumentier t en sich auch in den bisherigen Arbeitserprobungen. Es sei daher insgesamt in der angepassten Tätig keit von ein er 50%igen Arbeitsfähigkeit ab August 2010 auszugeh en. Als ange passte Tätigkeit kö nn e eine folgen de Tätigkeit angenommen werden ( Urk. 10/207/42 f.): - Ausreichende Pausen und Erholungsphasen (aktuell gebe er an, dass er etwa nach 45 Minuten leichter Tätigkeiten sowohl körperlicher als auch kognitiver Art so ermüde, dass er mindestens 15 bis 20 Minuten lang eine Pause einlegen müsse) - Tagesbelastu ng von 4 Stunden maximal. Es sei dem Beschwerdeführer nicht möglich, in einem Schichtbetrieb zu arbeiten. Insgesamt k ö nn e er so aktuell bis zu maximal 4 Stunden arbeiten , was einer 50%-Tätigkeit ent spreche (Referenz: admin.ch Wochendurchschnitt 2014: 41,7 Arbeits stun den, e rgibt 8,4 Tagesstunden) - Geringe kognitiv-administrative Anforderungen ( er gebe an, in der letzten Arbeitsstelle gerade ausreichend ohne administrative Anforderungen funk tionieren zu k önnen) - Keine Teamführung, keine Teamleitung und keine d irekten Vorge setzten tätigkeiten - Keine Tätigkeit im Verkaufsbereich oder unmittelbaren Kundenkontakt ausserhalb einer Interaktion mit Patienten innerhalb eines psychiatrischen Settings Die aktuelle Tätigkeit sei als ideal angepasst zu werten ( Urk. 10/207/31).
- 5.1 Das Gutachten von Dr. D.___ erfüllt sämtliche rechtsprechungsgemäss erfor derlichen Kriterien für beweiskräftige ärztliche Entscheidungsgrundlagen (vgl. E. 3 .4). Es beruht auf einer psychiatrischen und neuropsychologischen Untersu chung und wurde in Kenntnis der Vorakten (Urk. 10/207 / 6 ff. ) abgegeben. Es würdigt die vorhandenen Arztberichte so rgfältig, berücksichtigt die vom Beschwer de führer geklagten Beschwerden ( Urk. 10/207/11) und setzt sich mit diesen hin reichend auseinander. Die Darlegung der medizinischen Zusammenhänge ist ein leuchtend und schlüssig. Dr. D.___ setzte sich darüber hinaus eingehend mit den Standardindikatoren (vorstehend E. 3.3) auseinander (vgl. Urk. 10/207/9 ff.; Urk. 10/207/25 ff.; Urk. 10/207/14 f.; Urk. 10/207/16 ff. und Urk. 10/207/19 ). Zum beweisrechtlich entscheidenden Aspekt der Konsistenz führte Dr. D.___ insbesondere aus, dass sich in der Untersuchungssituation keine Hinweise auf Aggravation und Simu lation ergäben. Es fänden sich insgesamt keine typischen Hinweise, die Zeichen darauf ergeben könnten, dass der Beschwerdeführer die Lage falsch oder über spitzt darstelle ( Urk. 10/207/14). Er äusserte sich auch eingehend zum Tages ab lauf ( Urk. 10/207/19) und hielt fest, dass der Beschwerdeführer in den Alltags aktivitäten nicht vollständig , aber mittelgradig beeinträchtigt sei - so gebe er an, es käme teilweise zu sehr schlechten Tagen, an denen einfache Aufgaben wie E-Mails beantworten oder Hausarbeit nicht möglich seien. Auch die Betreuung der eigenen Kinder sei schwierig für ihn ( Urk. 10/207/27). Des Weiteren kon statierte Dr. D.___ , dass der Beschwerdeführer maximal mit den aktuellen The rapien kooperiere und trotz der eingeschränkten finanziellen Mittel eine regel mässige Psychotherapie aus eigener Tasche ohne Zuhilfenahme von Versiche rungen finanziere, was als hohe Eigenmotivation zu werten sei. Es seien alle möglichen und durch Fachärzte oder die IV vorgeschlagenen Therapien durch geführt worden und der Beschwerdeführer gebe an, hier keine subjektive Besse rung erfahren zu haben. Es sei daher von einer maximalen Kooperation auszu gehen ( Urk. 10/207/25 f.). Auch die Beschwerdevalidierung im Rahmen der neu ro psychologischen Untersuchung fiel unauffällig aus ( Urk. 10/206/6 f.). Die Beurteilung von Dr. D.___ umfasste darüber hinaus das ganze Leistungs profil mit sowohl negativen als auch positiven Anteilen und ist so verfasst, dass die attestierte Arbeitsunfähigkeit «gleichsam aus dem Saldo aller wesentlichen Belastungen und Ressourcen» (BGE 141 V 281 E. 3.4.2.1) abgeleitet wurde. Dr. D.___ ist bei der Beantwortung der Frage, wie er das Leistungsvermögen einschätzte, den einschlägigen Indikatoren gefolgt, hat ausschliesslich funktio nelle Ausfälle berücksichtigt, welche Folge der gesundheitlichen Beeinträchti gung sind, und seine versicherungsmedizinische Zumutbarkeitsbeurteilung ist auf objektivierter Grundlage erfolgt. Die von der Rechtsanwendung zu prüfende Frage, ob er sich an die massgebenden normativen Rahmenbedingungen gehalten und das Leistungsvermögen in Berücksichtigung der einschlägigen Indikatoren eingeschätzt hat (BGE 141 V 281 E. 5.2.2), ist zu bejahen. Die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrund lage lassen sich anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachweisen, weshalb auf das Gutachten abzustellen ist. 5.2 Zusammenfassend ist gestützt auf das Gutachten von Dr. D.___ eine Verän derung der funktionellen Auswirkungen des psychischen Gesundheitszustandes überwiegend wahrscheinlich erstellt und es ist von einer 50%igen Arbeitsfähig keit des Beschwerdeführers in angepasster Tätigkeit auszugehen. Dies blieb auch seitens der Parteien unbestritten.
- Zu prüfen bleiben die erwerblichen Auswirkungen der eingeschränkten Arbeits fähigkeit. 6.1 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkommensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des (hypothe tischen) Beginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei Validen- und Invali den einkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und allfällige renten wirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass zu berücksichtigen sind (BGE 143 V 295 E. 4.1.3, 129 V 222 E. 4.1 und E. 4.2, 128 V 174). 6.2 Der Beschwerdeführer meldete sich am
- September 2015 erneut bei der Be schwerdegegnerin zum Leistungsbezug an ( Urk. 10/130). Vom
- Februar bis zum 3
- Oktober 2016 bezog er ein Taggeld ( Urk. 10/236/8; Urk. 1 S. 7). Der Renten anspruch entstand somit frühestens ab dem
- November 2016 (vgl. Art. 29 Abs. 1 und 2 IVG), womit dies den ausschlaggebende n Zeitpunkt für den Einkom mens vergleich darstellt. 6.3 Das Invalideneinkommen setzte die Bes chwerdegegnerin gestützt auf den stati s ti schen Wert für Hilfsarbeiten in e inem 50%-Pensum in Höhe von Fr. 35'723.-- fest und berücksichtigte darüber hinaus einen leidensbedingten Abzug von 10 % , so dass die Beschwerdegegnerin das anrechenbare Invalideneinkommen in Höhe von Fr. 32'150.-- festsetzte. Nach der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohn strukturerhebung 2016 (LSE) betrug das Einkommen für einen männlichen Hilfs arbeiter Fr. 5'340 .-- monatlich, basierend auf einer Wochenarbeitszeit von 40 Stunden (LSE 2016, TA1 Monatlicher Bruttolohn [Zentralwert] nach Wirt schafts zweigen, Kompetenzniveau und Geschlecht, Privater Sektor, Total, Männer, Kompetenzniveau 1 Einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art ). Bereinigt um die b etriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen in Stun den pro Woche von total 41.7 Stunden (BFS, T 03.02.03.01.04.01 Betriebs übliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen in Stunden pro Woche, Total) resultiert ein Invalideneinkommen von Fr. 66 ' 803 . 40 bei einem vollen Pensum ( Fr. 5' 3 4 0 .-- : 40 x 41.7 x 12). Bei einem weiterhin zumutbaren Pensum von 50 % resultiert ein Invalideneinkommen in Höhe von Fr. 3 3 ' 40
- 7
- Folgt man der Beschwerdegegnerin und berücksichtigt den als äusserst grosszügig zu beurtei len den Leidensabzuges von 10 % resultiert daraus ein anrechenbares Invaliden ein kommen in Höhe von Fr. 30' 061 .5
- 6.4 6.4.1 Für die Festsetzung des Valideneinkommens stützte sich die Beschwerdegegnerin auf das gemäss IK-Auszug in den Jahren 2008 und 2009 erzielte Er werbs einkommen von Fr. 64'008.-- und setzte es unter Berücksichtigung der Teuerung in Höhe von Fr. 67'210.-- fest ( Urk. 2). Der Beschwerdeführer brachte hiergegen insbesondere vor, dass von einem Valideneinkommen in Höhe von Fr. 80'000.-- auszugehen sei, da er seinen Lohn bei einem Pensum von 80 % erzielt habe . Die damalige Reduktion des Arbeitspensums sei nicht aus freien Stücken erfolgt, da er in dieser Zeit die Kinderbetreuung übernommen habe, wenn seine Ehefrau ihrer Arbeitstätigkeit nachgegangen sei. Nach Wegfall der Kinderbetreuung hätte er als Geschäftsführer in leitender Position sein Pensum wieder aufgestockt ( Urk. 1 S. 10). Im Arbeitsvertrag vom 15. November 2007 wurde ein Pensum von 80 % und ein brutto Einkommen von Fr. 80'000.-- vereinbart (Urk. 10/117). Gegenüber der Kran kentaggeldversicherung wurde am 7. April 2009 ein Pensum von 80 % ange geben (Urk. 10/7/10). In der IV- Anmeldung vom
- Oktober 2009 gab der Beschwerdeführer dem gegen über an, er arbeite in einem Pensum von 90 % ( Urk. 10/1/5). Im Arbeit geber fragebogen vom 1
- Juni 2010 wurden keine Anga ben zum Pensum gemacht ( Urk. 10/19). Das Pensum des Beschwerdeführers vor Eintritt des Gesundheits schadens kann infolge der widersprüchlichen Angaben in den vorliegenden Akten nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit beurteilt werden. Hinzu kommt, dass aus den Akten und insbesondere dem Schaden inspek toren-Bericht der Winterthur Versicherung vom 1
- August 2009 nicht ersichtlich ist, dass er sich - ausgehend von einem reduzierten Pensum – tatsäch lich um die Kinder gekümmert und damit ein en Aufgabenbereich gehabt hätte (vgl. Urk. 10/7). Er gab gegenüber dem Schadeninspektor des Weiteren an, dass er kei ne Hobbies habe, da er ständig gearbeitet habe ( Urk. 10/7/3). Entsprechend wurde im Rahmen der Berufsberatung auch eine Steigerung des Pensums auf 100 % und eine an schliessende Stellensuche in vollem Pensum angestrebt (Verlaufsprotokoll Berufs beratung/Folgegespräche vom 2
- Februar 2012, Urk. 10/77). Zusammenfassend kann weder das tatsächlich geleistete Pensum noch ein all fälliger damit in Zusammenhang stehender Aufgabenbereich mit überwiegender Wahrscheinlichkeit angenommen werden. Entsprechend stützte sich die Be schwer d egegnerin zu Recht auf den in den Jahren 2008 und 2009 zuletzt erzielten Lohn ab zur Festsetzung des Valideneinkommens . 6.4.2 In den Jahren 2008 und 2009 erzielte der Beschwerdeführer jeweils ein Ein kommen in Höhe von Fr. 64'008.-- (Auszug aus dem individuellen Konto, Urk. 10/175). Bereinigt um die Nominallohnentwicklung bis ins Jahr 2016 resul tiert daraus ein anrechenbares Valideneinkommen in Höhe von Fr. 68'505.70 ( Fr. 64'008.-- : 2092 x 2239; [ T 39 Entwicklung der Nominallöhne, der Konsumentenpreise un d der Reallöhne, Männer, Stand 2008 = 2092, Stand 2016 = 2239]). 6.5 Ob ein Leidensabzug von 10 % zu berücksichtigen bzw. als angemessen zu beurteilen ist, kann vorliegend offen bleiben: Bei Gegenüberstellung des ohne Leidensabzug zu berücksichtigenden Invaliden einkommen von Fr. 33 ' 401 . 7 0 und dem Valideneinkommen in Höhe von Fr. 68'505.70 resultiert eine Erwerbseinbusse von Fr. 35 ' 104 . -- ( Fr. 68'505.70 - Fr. 33 ' 401 . 7 0), was ei nem Invaliditätsgrad von rund 51 % entspricht ( Fr. 35 ' 104 . -- : Fr. 68'505.70). Stellt man das Validen- dem Invalideneinkommen unter Berücksichtigung des Leidensabzuges von 10 % gegenüber , resultie rt eine Erwerbseinbusse von Fr. 38 ' 444 .15 ( Fr. 68'505.70 – Fr. 30' 061 .55), was ei nem Invaliditätsgrad von rund 56 % ( Fr. 38 ' 444 .15 : Fr. 68'505.70) entspricht. Entsprechend hat der Beschwerdeführer mit oder ohne Berücksichtigung des Leidensabzuges Anspruch auf eine halbe Rente ab dem
- November 201
- Die angefochtene Verfügung erweist sich damit im Resultat als rechtens und die Beschwerde ist vollumfänglich abzuweisen.
- Gestützt auf Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Besc hwerdeverfahren vor dem kanto na len Versicherungsgericht bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Ver wei ge rung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfah rens aufwand und unabhängig vom Streitwert unter Berücksichtigung des gesetz li chen Rahmens ( Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.--) auf Fr. 8 00.-- festzusetzen und dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt:
- Die Beschwerde wird abgewiesen , soweit darauf eingetreten wird .
- Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
- Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Stephan Huber - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
- Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1
- Juli bis und mit 1
- August sowie vom 1
- Dezember bis und mit dem
- Januar ( Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstCasanova
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2018.00767
IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Sozialversicherungsrichterin Fankhauser Gerichtsschreiberin Casanova Urteil vom
12. November 2019 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Stephan Huber Huber & Hausherr, Advokatur und Notariat Alpenstrasse 7, 6302 Zug gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1
Der 1966 geborene und ab dem Jahr 2007 als Geschäftsführer der Y.___ GmbH tätige X.___ meldete sich unter Hinweis auf „Erschöpfung, Depression, Konzentrationsunfähigkeit, Rückzug“ am 7. Oktober 2009 (Eingangs datum) bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV Stelle, zum Leistungsbezug (berufliche Massnahmen, Rente) an (Urk. 10 /1).
Der Versicherte absolvierte vom 14. März bis zum 4. Juni 2011 ein Belast bar keitstraining bei der Z.___ , und steigerte seine tägliche Arbeitszeit von zwei auf vier Stunden (Verlaufsprotokoll Berufs beratung vom 6. Juni 2011, Urk. 10 /51; Schlussbericht Integrationsmassnahmen vom 30. Juni 2011, Urk. 10 /61). Im Anschluss daran erfolgte ein Aufbautraining bei der A.___ vom 5. Juni bis zum 4. Dezember 2011 (Kostengutsprache Auf bautraining vom 6. Juni 2011, Urk. 8/52). Nach erfolgreichem Abschluss des Auf bautrainings bestritt der Versicherte Arbeitstrainings bei der Y.___ GmbH vom 5. Dezember 2011 bis zum 2. Januar 2012 (Kostengutsprache vom 8. Dezem ber 2011, Urk. 10 /70) und der B.___ vom 23. Januar 2012 bis zum 22. Juli 2012 (Kostengutsprache vom 29. Februar 2012, Urk. 10 /78). Die B.___ stellte den Versicherten vom 13. August 2012 bis zum 30. September 2012 temporär an. Ab dem 1. November 2012 war der Versicherte fest in einem 60% Pensum in der B.___ angestellt (Verlaufsprotokoll Berufsbera tung/Folgegespräche vom 27. Juli 2012, Urk. 10 /86 / 3).
Die IV-Stelle holte das psychiatrische Gutachten von Dr. C.___ , Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 17. Mai 2013 (Urk. 8/97) ein u nd ver neinte mit Verfügung vom 17. Januar 2014 (Urk. 10/124 ) einen Leistungs an spruch des Versicherten. Der Versicherte erhob hiergegen am hiesigen Gericht Be schwerde ( Urk. 10/125/3 ff.), welche mit Urteil vom 1 7. Juni 2015 (Verfahrens-Nr. IV.2014.00212) abgewiesen wurde ( Urk. 10/129). 1.2
Am 9. September 2015 meldete sich der Versicherte erneut bei der IV-Stelle an ( Urk. 10/130), da sich sein Gesundheitszustand verschlechtert habe. Die IV-Stelle setzte einen Job-Coach ein und übernahm Support am Arbeitsplatz in der B.___ vom 1. Februar bis 3 1. Oktober 2016 (Mitteilung vom 2 6. Januar 2016, Urk. 10/144 ; Mitteilung vom 3 0. Juni 2016, Urk. 10/158 ). Danach holte d ie IV-Stelle das von Dr. D.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, erstellte psychiatrische Gutachten mit neuropsychologischer Untersuchung vom 1 6. August 2017 ein ( Urk. 10/207).
Mit Schreiben vom 1 1. Oktober 2017 auferlegte die IV-Stelle dem Versicherten eine Schadenminderungspflicht in dem Sinne, dass eine fachpsychiatrisch-psy cho therapeutische Behandlung fortgeführt werden müsse ( Urk. 10/210). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 1 1. Oktober
2017, Urk. 10/213 ; vorsorglicher Einwand pk:rück vom 1 7. Oktober 2017, Urk. 10/214; Rückzug vorsorglicher Einwand pk:rück vom 1 0. November 2017, Urk. 10/222; Einwand vom 1 3. November 2017, Urk. 10/223 ; ergänzende Einwandbegründung vom 1 0. Januar 2018, Urk. 10/235) sprach die IV-Stelle dem Versicherten mit Ver fü gung vom 6. August 2018 basierend auf einem Invaliditätsgrad von 52 %
ab 1. November 2016 eine halbe Invalidenrente zu ( Urk. 2). 2.
Hiergegen erhob der Versicherte am 1 3. September 2018 Beschwerde am hiesigen Gericht und beantragte, es sei die Verfügung vom 6. August 2018 aufzuheben. Die Verfügung vom 1 7. Januar 2014 sei in Anwendung von Art. 53 Abs. 1 des Bundesgesetz es über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) aufzuheben und es sei die dem Beschwerdeführer zustehende Invalidenrente unter Berücksichtigung eines Valideneinkommens von Fr. 80'000.-- zu berechnen ( Urk. 1; ergänzende Beschwerdeschrift vom 2 7. September 2018, Urk. 6). Mit Beschwerdeantwort vom 1 2. Oktober 2018 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 9 unter Beilage ihrer Akten, Urk. 10/1-250), worüber der Beschwerdeführer am 1 5. Oktober 2018 in Kenntnis gesetzt wurde ( Urk. 11). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
Die Beschwerdegegnerin hielt in der angefochtenen Verfügung dafür, dass nach Abschluss der Eingliederungsmassnahmen ein medizinisches Gutachten in Auf trag gegeben worden sei. Gemäss diesen Abklärungen sei der Beschwerdeführer nicht mehr arbeitsfähig als Geschäftsführer. In einer angepassten Tätigke it sei er zu 50 % arbeitsfähig. Der Beschwerdeführer habe bis Ende Oktober 2016 ein IV-Taggeld bezogen, der Rentenanspruch sei somit erst ab dem 1. November 2016 entstanden. Ein Grund auf die Verfügung vom 1 7. Januar 2014 zurückzu kom m en, bestehe nicht. Das Valideneinkommen
sei des W eiteren gestützt auf die effektiv erzielten Einkommen ermittelt worden , ob er damals in einem reduzierten Pensum tätig gewesen sei oder nicht, sei irrelevant, da er - sofern er ein reduziertes Pensum ausgeübt hätte - dies aus freien Stücken getan hätte, so dass die Inva lidenversicherung nicht dafür einstehen müsse. Stelle man das auf statischen Werten basierende Invalideneink ommen in einem Pensum von 50 % unter Be rücksichtigung eines Leidensabzuges von 10 % dem Valideneinkommen gegen über, resultiere ein Invaliditätsgrad von 52 % ( Urk. 2).
Der Beschwerdeführer brachte demgegenüber im Wesentlichen vor, dass nach Art. 53 ATSG formell rechtskräftige Verfügungen in Revision gezogen werden müssten, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich gewesen sei. Die Diagnose des Asperger-Syndroms und die entsprechende Bestätigung einer seit 2010 bestehenden Arbeitsunfähigkeit recht fertige die Aufhebung der Verfügung vom 1 7. Januar 201 4. Des Weiteren habe der Beschwerdeführer im Zeitpunkt des Urteils des Sozialversicherungsgerichts bereits seit anderthalb Jahren Lithium eingenommen. Die Feststellungen des Gerichts seien damit offensichtlich falsch. Die im neuen Gutachten beschriebenen Einschränkungen bestünden des Weiteren nicht erst seit 2015, sondern bereits seit August 201 0. Die Einschätzungen der Arbeitsunfähigkeiten in den beiden Gutacht en von Dr. C.___ und Dr. D.___ stimmten in etwa überein. Einzig das Gericht habe sich über die Beurteilung hinweggesetzt mit der Begründung, die Arbeitsfähigkeit könne mittels Lithium-Therapie verbessert werden. Demnach sei die Verfügung aufzuheben und der Rentenanspruch rückwirkend per August 2011 zu prüfen. Des Weiteren sei von einem vollen Arbeitspensum auszugehen, da der Beschwerdeführer damals seine Tätigkeit infolge der Kinderbetreuung reduziert habe. Nach Wegfall der Kinderbetreuung hätte der Beschwerdeführer das Pensum überwiegend wahrscheinlich wieder aufgestockt auf 100 % , womit von einem Valideneinkommen von Fr. 80'000.-- auszugehen sei ( Urk. 1). 2.
Der Beschwerdeführer ersucht um eine Aufhebung der Verfügung vom 1 7. Januar 2014 bzw. des Urteils des hiesigen Gerichts vom 1 7. Juni 2015 infolge Auffindens neuer erheblicher Tats achen bzw. Beweismittel, die er im früheren Verfahren nicht haben beibringen können ( Urk. 1). 2.1
Gegen rechtskräftige Entscheide des Gerichts kann von den am Verfahren Betei l igten Revision verlangt werden ,
wenn sie neue erhebliche Tatsachen erfahren oder Beweismittel auffinden, die sie im früheren Ver fahren nicht beibringen konnten ( § 29 lit . a GSVGer ). Das Revisionsgesuch ist innert 90 Tagen, von der Entdeckung des Revisionsgrundes an gerechnet, beim G ericht schriftlich einzu reichen (§30 Abs. 1 GSVGer ). Diese Voraussetzung ist nicht schon erfüllt, wenn der Revisionsgrund bloss vermutet wird. Entdecken bedeutet hinreichend sichere Kenntnis vom Revisionsgrund (Sabine Spross in: Zünd/Pfiffner Rauber , Schriften zum Sozialversicherungsrecht, Gesetz über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2009, § 30 N 2 mit weiteren Hin weisen).
Das Revisionsgesuch muss die Revisionsgründe angeben sowie die für den Fall einer neuen Anordnung in der Sache gestellten Anträge enthalten, und es ist nachzuweisen, dass die Frist gemäss § 30 eingehalten wurde.
Beweismittel sollen beigelegt oder, soweit dies nicht mögli ch ist, genau bezeichnet werden ( § 31 GSVGer ). 2.2
Spätestens im Zeitpunkt der vollständigen Aktenzustellung an den Rechtsver tre ter des Beschwerdeführers im Rahmen des Einwandverfahrens am 1 7. Novem ber 2017 ( Urk. 10/228) hätte der geltend ge machten Revisionsgrund entdeckt werden müssen, da sämtliche relevanten Unterlagen - so insbes ondere das Gutachten von Dr. D.___
- zur Verfügung standen.
Die 9 0-tägige Frist zur Stellung des Revisionsgesuchs ist entsprechend schon vor Beschwerdeerhebung zweifelsfrei abgelaufen, weshalb auf das Revisionsgesuch nicht einzutreten ist.
Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, dass im Zeitpunkt des Urteils des hiesigen Gerichts vom 17. Juni 2015 bereits eine anderthalbjährige Lithium-Therapie statt gefunden habe (vgl. hierzu Urk. 3/5-7 und Urk. 7/8) , ist festzuhalten, dass das Gericht den Zeitraum bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 17.
Januar 2014 zu beurteilen hatte .
3.
3.1
Wurde eine Rente
wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades
verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat.
Ergibt die Prüfung durch die Verwaltung, dass die Vorbringen der versicherten Person nicht glaubhaft sind, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versi cherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tat sächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revi sionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früh eren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die fest gestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidi tät zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b). 3.2
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Sie kann Folge von Geburts gebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetz es ü ber die Invalidenversicherung, IVG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegliche nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beein trächtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 3.3 3.3.1
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psychi schen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein psychischer Gesundheitsschaden mit Krankheitswert besteht, welcher die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (vgl. BGE 139 V 547 E. 5, 131 V 49 E. 1.2, 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_125/2015 vom 1 8. November 2015 E. 5.4).
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose vor aus (vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Ein zelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c, je mit Hinweisen; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 3.3.2
Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V
281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3) - Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen, E. 4.3.2) - Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3) - Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidens druck (E. 4.4.2)
Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 1 5. März 2018 E. 7.4). 3.4
Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen fest zu stellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, wa rum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der ge stellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuch ungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt – was vor allem bei psy chischen Fehlentwicklungen nötig ist –, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Dar legung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Exper te oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebe nen falls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; Ulrich Meyer, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in: Hermann Fredenhagen , Das ärztliche Gutachten, 4. Auflage 2003, S. 24 f.). 4.
4.1
Im Urteil vom 1 7. Juni 2015 ( Verfahrens-Nr. IV.2014.00212; Urk. 10/129) stützte sich das hiesige Gericht auf das Gutachten von Dr. C.___ vom
17. Mai 2013 (Urk. 10/97) und konstatierte, dass es mit der bundesgerichtlichen Rechtspre chung vereinbar ist , einem Gutachten vollen Beweiswert zuzuerkennen, jedoch von der medizinischen Einschätzung de r Arbeitsfähigkeit abzuweichen (vgl. BGE 140 V 193 E. 3.1 f. mit Hinweisen; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_3/2015 vom 20. M ai 2015 und 9C_651/2014 vom 2 3. Dezember 2014 E. 5.1 mit Hinweisen).
Nach eingehender Würdigung des Gutachtens kam das Gericht zusammengefasst zum Schluss, dass die von Dr. C.___ attestierte 50%ige Arbeitsfähigkeit in der bisherigen und eine vorläufige 60%ige Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit nicht nachvollziehbar sei. So liege dieser Einschätzung aus diagnostischer Sicht die bipolare affektive Störung, gegenwärtig gemischte Episode mit geringem Krank heitswert und das ADHS (Diagnose aus Akten entnommen) zugrunde. Das ADHS sei Dr. C.___ folgend - durch Ritalin genügend behandelt, so dass sich keine zusätzliche relevante Psychopathologie entwickeln sollte. Es ziehe so mit keine invalidenversicherungsrechtlich zu berücksichtigende Einschrän kung en nach sich, was aufgrund der erhobenen Befunde plausibel sei und des Weiteren auch nicht bestritten werde (vgl. E. 5.2).
Bezüglich der bipolaren affektiven Störung, gegenwärtig gemischte Episode mit geringem Krankheitswert, habe Dr. C.___ notiert, dass sich die Stimmungs schwankungen negativ auf die bisherige Tätigkeit auswirken würden. Als Befund habe Dr. C.___ einen eher gesteigerten Antrieb erhoben, was allerdings nicht ausreichend sei, um eine bipolare affektive Störung zu diagnostizieren. Es sei demnach davon auszugehen, dass er diese Diagnose aufgrund des vorliegenden Arztberichts des behandelnden Psychiaters Dr. E.___ sowie der Anamnese be ziehungsweise der Angaben des Beschwerdeführers gestellt habe. Ob der Be schwer deführer an einer affektiven bipolaren Störung leide , könne hingegen wie folgend gezeigt werde - ohnehin offen
bleiben (E. 5.3).
Ein Rentenanspruch kö nn e grundsätzlich nicht entstehen, solange zumutbare the rapeutische und andere schadenmindernde Vorkehren nic ht ausgeschöpft wü rden. Solange durch eine tatsächlich realisierbare Veränderung der für die ge sundheitliche Situation bedeutsamen Rahmenbedingungen eine wesentliche Ver bes serung des (psychischen) Gesundheitszustandes und damit der dadurch einge schränkten Arbeitsfähigkeit bewirkt werden kö nn e, liege kein invalidi sierender Gesundheitsschaden im Sinne des Gesetzes vor (Urteil 9C_947/2012 vom 1 9. Juni 2013 E . 3.2.2 mit Hinweis). Dies folge aus dem Grundsatz der Selbsteingliede rungs
- und Schadenminderungspflicht. Dr. C.___
habe dafür gehalten , dass eine Lithium-Therapie die Arbeitsfähigkeit in der angepassten Tätigkeit steigern dürfte, da die zyklischen Phasen dadurch reduziert werden könnten. Entsprec hend sei die - gestützt auf die Akten und den Angaben des Beschwerdeführers diag nostizierte - bipolare affektive Störung ohnehin nicht invalidisierend im Sinne des Gesetzes, da sie medizinisch angehbar
sei (vgl. E. 5.3) .
Ergänzend festzuhalten sei , dass nicht ersichtlich sei , warum dem Beschwerde führer die Verwertung der Arbeitsfähigkeit sozial-praktisch nicht mehr zumut bar sein soll e, da seine Beeinträchtigung nicht schwer wiege (vgl. E. 5.4).
Nebst den im Rahmen der Befunderhebung notiert en Ressourcen spr ächen auch das vom A.___ erstellte Fähigkeitsprofil für eine aus objektiver Sicht er stellte Überwin dbarkeit seiner Einschränkungen, da dem Beschwerde führer jeweil s durchschnittliche und überdurch schnittliche Fähigkeiten attestiert worden seien . Auch der Bericht der B.___ vom 1 8. Juli 2012 sei durchwegs positiv und beleg e
insbesondere eine sehr gute Flexibilität und Lern- und Anpassungs fähig keit (vgl. E. 5.4) .
Zusammenfa ssend festzuhalten sei , dass bei objektiver Betrachtung vom Beschwer deführer forderbar sei , dass er seine Arbeitsfähigkeit vollumfänglic h verwerte. Ent sprechend bestehe
keine invalidenversicherungsrechtlich
relevante Einschrän k ung der Arbeitsfähigkeit und eine Berechnung des Invaliditätsgrades erübrige sich (vgl. E. 5.5). 4.2
4.2.1
Die aktuelle Verfügung stützt sich in medizinischer Hinsicht auf das Gutachten von Dr. D.___ vom 1 6. August 201 7. Darin stellte Dr. D.___ folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ( Urk. 10/207/21): - Autismus-Spektrum-Krankheit (ICD-10 F84.1) - Einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung (ICD-10 F90.0) - Rezidivierende depressive Erkrankung, gegenwärtig remittiert (ICD-10 F33. 4)
Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit stellte Dr. D.___ keine. 4.2.2
Aktuell seien mindestens sechs der zehn Symptome bei depressiven Erkran kungen gegeben , darunter zwei der Hauptsymptome. Anamnestisch f ä nden sich die depressiven, jedoch eher leichtgradig und atypisch ausgeprägten Phasen be reits mindestens seit 201 0. Der Beschwerdeführer selber gebe an, es gehe hier bei ihm nicht um eine tiefe Traurigke it. Zentral seien eine soziale Ü berforderung, eine Antriebsschwäche und eine innere Unru he.
Die kognitiven Defizite seien sehr schwierig abgrenzbar von den anderen psy chia trischen Störungsbildern. Es sei daher insgesamt von eher leichtgradigen, aber rezidivierenden depressiven Symptomen, dokumentiert ab dem Jahr 2010, auszugeh en. Es fä nden sich mehr als zwei depre ssive Episoden, die länger als zwei Wochen an gedauert und deutli che affektive Symptome aufgezeigt hätten. Aktuell finde sich ein mittelschwerer depressiver Symptomkomp lex. Erheblich verschlechtert we rd e die Symptomatik durch die Pseudodemenz. Bei der depres siven Pseudodemenz finde sich das ausgeprägte Klagen über die kognitiven Defi zite . Auch die Gedächtnisprobleme wü rden teils in den Vordergrund gestellt und detailliert beschrieben. Es finde sich bei dem Beschwerdeführer eine rezidivie r ende depressive Störung (ICD-10 F33.4), gegenwärtig remittiert. Es fä nden sich anamnestisch ausreichende Hinweise für depressive Störungen. Diese seien je doc h aktuell geringgradig ausgeprägt. Der Beschwerdeführer gebe andererseits Phasen an, in denen er ein geringes Schlafbedürfnis habe, er vergessen würde zu essen und auch kein Interesse a n anderen Dingen habe. Dies sei j edoch differenzial diag nostisch dringend zu differenzieren, da es explizit keine Hinweise auf eupho rische Sympto me gebe . Er sei dann nicht euphorisch, sondern tief in Recherchen oder Interessen eingebunden. Im Sinne dessen we rd e dies nicht als affektive Problematik, sondern als Teil der Autismus-Spek trum-Erkrankung gewertet. Es sei daher nicht von einer bipolaren aff ektiven Erkrankung auszugeh en.
Zu diskutieren sei die durch die Spezialisten gestellte Diagnose einer Erkrankung aus dem Formenkreis der Autismus-Erkrankungen. Zentral es Problem dieser Erkrankung sei eine Abweichung in der sozialen Interaktion und Kommunikation und ein stereotyp sich wiederholendes Repertoire von Interessen und Aktivitäten. Spezialärztlich sei das sogenannte High- Functioning -Autismus-Syndrom diag nos tiziert worden . In der Gesamtschau zeige sich ein sehr auffälliges Verhalten des Beschwerdeführers bei der gesamten sozialen Interaktion, spezifisc h auch im Augenkontakt. In der gesamten Struktur der Untersuchung zeig t en sich ausrei chende Hinweise, um von einem Asperger-Syndrom in mitte lgradiger Ausprä gung auszugehen. Es sei daher die Di agnose Asperger-Syndrom (ICD-10 F84.5) gerechtfertigt. Wichtig sei , dass die Diagnose einer Asperger -Symptomatik teil weise Jahrzehnte benötig e. Die Diagnose und die Leitsymptome der hyperkine ti schen Störungen seien Unaufmerksamkeit mit hoher Abl enkbarkeit und Aufmerk samkeitsstörung, Überaktivität und motorische Unruhe sowie Impulsivität. Es müss t en sowohl Unaufmerksamkeit als auch Ü beraktivität vorliegen, um eine Diagnose stellen z u können.
Beim Beschwerdeführer fänden sich sowohl unaufmerksame als auch über aktive Symptome. Die Symptome fä nden sich in mehr als einer Situation. Aufgaben könn t en teilweise nicht langfristig durchgehalten werden. Es w e rd e häufig von einer Aktivität auf die andere gewechselt. Es finde sich auch eine Ruhelos igkeit und innere Unruhe. Es sei daher zusätzlich zu der Diagnose aus dem Formenkreis der Autismus-Erkrankungen explizit entgegen der ICD 1 O-Diagnostik, basierend auf Publikationen und aktuellen Leitlinien für Kinder- und Jugendpsychiatrie „Hyperkinetische Störungen", aktualisiert am 10.01.2011, von einer einfachen Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung auszugehen. Be sonders beeindruckend beschreibe der Beschwerdeführer selber den Effekt von Methylphenidat. Vorher habe er ein Tablett in der Hand gehabt, auf dem ganz viele Murmeln gewesen seien. Es sei, als ob er sie all e auf dem Tablett habe hal ten müssen. Mit dem ersten Einne hmen der Methylphenidat-Medikation sei es, als seien die Murmeln plötzlich aus Filz oder würden viel langsamer rollen. Er könne plötzlich die Murmeln auf dem Tablett halten. Dies sei fast als diagnosti sches Kriterium zu werten.
Es fä nden sich in der Akte Diagnosen einer dissoziativen Erkrankung. Der Be schwerdeführer gebe an, insgesamt würden ihm Menschen als fremdartig vor kommen. Er komme sich vor wie nicht ganz von dieser Welt. Dies sei jedoch ins gesamt ein Gesamtlebensgefühl. Der Beschwerdeführer kö nn e nicht die typi schen dissoziativen Symptome darstellen. Auch wenn ihm Beispiele von Disso zia tionen und dissozia tiven Erfahrungen gegeben wü rden, finde er sic h in diesen nicht wieder. Es sei nicht selten, dass bei Erkrankungen aus dem Autismus-Spektrum sich Betroffene als eigenartig oder fremd gegenüber anderen empfin den. Es w e rd e teilweise angegeben, man fühle sich nicht ganz als Mensch. Dieses Gefühl versuche der Beschwerdeführer selber zu beschreiben. Es würde ihm auch schwerfallen, „sich morgens in de r Welt wiederzufinden". Dies sei jedoch nicht al s Dissoziation anzusehen. Auch Betroffene mit einem ausgeprägten ADHS empf ä n den die extreme innere Unruhe und die fehlende Ruhe in sich selbst als teilweise dissoziative n Zustand, der lang anhaltend sei ( Urk. 10/207/21 ff.) . 4.2.3
Die Gesamtbeurteilung der Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit basie re auf der psychiatrischen und der neuropsychologischen Arbeitsun fähig keit. Zen tral sei jedoch in diesem Fall die psychiatri sche Arbeitsunfähigkeit. Es gehe hier nicht nur und ausschliesslich um die neuropsychologischen Auswirkungen, die zwar in jeder Diagnose enthalten seien , die jedoch nicht essenziell mit den emo tionalen Interaktion en übereinstimm t en. Ein zentraler Punkt der Erkrankung des Beschwerdeführers seien die schwerstgradig ausgeprägten emotionalen und inter aktionellen Defizite. Zu der angestammten Tätigkeit vor 2010 bzw. vor endgül tiger Dekompensation gehörten erhebliche Anteile von interaktionellen, eigen ständigen Interaktionen und emotionalen Konzepten. Diese kö nn e
er akt uell nicht mehr erbringen. Es sei daher, basierend auf dem Zusammenschluss Neuropsy chologie und Psychiatrie, in der angestammten Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsun fähigkeit ab August 2010 zu dokumentieren ( Urk. 10/207/41 f.).
Gemäss Angaben des unt ersuchenden Neuropsychologen sei innerhalb der ange passten Tätigkeit keine Relevanz bezüglich der kognitiven und neuropsycholo gi schen Probleme zu finden. Aktuell f ä nden sich basierend auf der psychia trischen Diagnose erhebliche Hinweise für Einschränkungen sowohl im beruflichen als auch in allen anderen Funktionsbereichen. Diese dokumentier t en sich auch in den bisherigen Arbeitserprobungen. Es sei daher insgesamt in der angepassten Tätig keit von ein er 50%igen Arbeitsfähigkeit ab August
2010 auszugeh en. Als ange passte Tätigkeit kö nn e
eine folgen de Tätigkeit angenommen werden ( Urk. 10/207/42 f.): - Ausreichende Pausen und Erholungsphasen (aktuell gebe er an, dass er etwa nach 45 Minuten leichter Tätigkeiten sowohl körperlicher als auch kognitiver Art so ermüde, dass er mindestens 15 bis 20 Minuten lang eine Pause einlegen müsse) - Tagesbelastu ng von 4 Stunden maximal. Es sei dem Beschwerdeführer nicht möglich, in einem Schichtbetrieb zu arbeiten. Insgesamt k ö nn e er so aktuell bis zu maximal 4 Stunden arbeiten , was einer 50%-Tätigkeit ent spreche (Referenz: admin.ch Wochendurchschnitt 2014: 41,7 Arbeits stun den, e rgibt 8,4 Tagesstunden) - Geringe kognitiv-administrative Anforderungen ( er gebe an, in der letzten Arbeitsstelle gerade ausreichend ohne administrative Anforderungen funk tionieren zu k önnen) - Keine Teamführung, keine Teamleitung und keine d irekten Vorge setzten tätigkeiten - Keine Tätigkeit im Verkaufsbereich oder unmittelbaren Kundenkontakt ausserhalb einer Interaktion mit Patienten innerhalb eines psychiatrischen Settings
Die aktuelle Tätigkeit sei als ideal angepasst zu werten ( Urk. 10/207/31). 5.
5.1
Das Gutachten von Dr. D.___ erfüllt sämtliche rechtsprechungsgemäss erfor derlichen Kriterien für beweiskräftige ärztliche Entscheidungsgrundlagen (vgl. E.
3 .4). Es beruht auf einer psychiatrischen und neuropsychologischen Untersu chung und wurde in Kenntnis der Vorakten (Urk. 10/207 / 6 ff. ) abgegeben. Es würdigt die vorhandenen Arztberichte so rgfältig, berücksichtigt die vom Beschwer de führer geklagten Beschwerden ( Urk. 10/207/11) und setzt sich mit diesen hin reichend auseinander. Die Darlegung der medizinischen Zusammenhänge ist ein leuchtend und schlüssig.
Dr. D.___ setzte sich darüber hinaus eingehend mit den Standardindikatoren (vorstehend E. 3.3) auseinander (vgl. Urk.
10/207/9 ff.; Urk. 10/207/25
ff.; Urk. 10/207/14 f.; Urk. 10/207/16 ff. und Urk. 10/207/19 ). Zum beweisrechtlich entscheidenden Aspekt der Konsistenz führte Dr. D.___ insbesondere aus, dass sich in der Untersuchungssituation keine Hinweise auf Aggravation und Simu lation ergäben. Es fänden sich insgesamt keine typischen Hinweise, die Zeichen darauf ergeben könnten, dass der Beschwerdeführer die Lage falsch oder über spitzt darstelle ( Urk. 10/207/14). Er äusserte sich auch eingehend zum Tages ab lauf ( Urk. 10/207/19) und hielt fest, dass der Beschwerdeführer in den Alltags aktivitäten nicht vollständig , aber mittelgradig beeinträchtigt sei - so gebe er an, es käme teilweise zu sehr schlechten Tagen, an denen einfache Aufgaben wie E-Mails beantworten oder Hausarbeit nicht möglich seien. Auch die Betreuung der eigenen Kinder sei schwierig für ihn ( Urk. 10/207/27). Des Weiteren kon statierte Dr. D.___ , dass der Beschwerdeführer maximal mit den aktuellen The rapien kooperiere und trotz der eingeschränkten finanziellen Mittel eine regel mässige Psychotherapie aus eigener Tasche ohne Zuhilfenahme von Versiche rungen finanziere, was als hohe Eigenmotivation zu werten sei. Es seien alle möglichen und durch Fachärzte oder die IV vorgeschlagenen Therapien durch geführt worden und der Beschwerdeführer gebe an, hier keine subjektive Besse rung erfahren zu haben. Es sei daher von einer maximalen Kooperation auszu gehen ( Urk. 10/207/25 f.). Auch die Beschwerdevalidierung im Rahmen der neu ro psychologischen Untersuchung fiel unauffällig aus ( Urk. 10/206/6 f.).
Die Beurteilung von Dr. D.___ umfasste darüber hinaus das ganze Leistungs profil mit sowohl negativen als auch positiven Anteilen und ist so verfasst, dass die attestierte Arbeitsunfähigkeit «gleichsam aus dem Saldo aller wesentlichen Belastungen und Ressourcen» (BGE 141 V 281 E. 3.4.2.1) abgeleitet wurde. Dr. D.___ ist bei der Beantwortung der Frage, wie er das Leistungsvermögen einschätzte, den einschlägigen Indikatoren gefolgt, hat ausschliesslich funktio nelle Ausfälle berücksichtigt, welche Folge der gesundheitlichen Beeinträchti gung sind, und seine versicherungsmedizinische Zumutbarkeitsbeurteilung ist auf objektivierter Grundlage erfolgt. Die von der Rechtsanwendung zu prüfende Frage, ob er sich an die massgebenden normativen Rahmenbedingungen gehalten und das Leistungsvermögen in Berücksichtigung der einschlägigen Indikatoren eingeschätzt hat (BGE 141 V 281 E. 5.2.2), ist zu bejahen. Die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrund lage lassen sich anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachweisen, weshalb auf das Gutachten abzustellen ist. 5.2
Zusammenfassend ist gestützt auf das Gutachten von Dr. D.___ eine Verän derung der funktionellen Auswirkungen des psychischen Gesundheitszustandes überwiegend wahrscheinlich erstellt und es ist von einer 50%igen Arbeitsfähig keit des Beschwerdeführers in angepasster Tätigkeit auszugehen. Dies blieb auch seitens der Parteien unbestritten. 6.
Zu prüfen bleiben die erwerblichen Auswirkungen der eingeschränkten Arbeits fähigkeit. 6.1
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkommensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des (hypothe tischen) Beginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei Validen- und Invali den einkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und allfällige renten wirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass zu berücksichtigen sind (BGE 143 V 295 E. 4.1.3, 129 V 222 E. 4.1 und E. 4.2, 128 V 174). 6.2
Der Beschwerdeführer meldete sich am 9. September 2015 erneut bei der Be schwerdegegnerin zum Leistungsbezug an ( Urk. 10/130). Vom 1. Februar bis zum 3 1. Oktober 2016 bezog er ein Taggeld ( Urk. 10/236/8; Urk. 1 S. 7). Der Renten anspruch entstand somit frühestens ab dem 1. November 2016 (vgl. Art. 29 Abs. 1 und 2 IVG), womit dies den ausschlaggebende n Zeitpunkt für den Einkom mens vergleich darstellt. 6.3
Das Invalideneinkommen setzte die Bes chwerdegegnerin gestützt auf den stati s ti schen Wert für Hilfsarbeiten in e inem 50%-Pensum in Höhe von Fr. 35'723.-- fest und berücksichtigte darüber hinaus einen leidensbedingten Abzug von 10 % , so dass die Beschwerdegegnerin das anrechenbare Invalideneinkommen in Höhe von Fr. 32'150.-- festsetzte.
Nach der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohn strukturerhebung 2016 (LSE) betrug das Einkommen für einen männlichen Hilfs arbeiter Fr. 5'340 .-- monatlich, basierend auf einer Wochenarbeitszeit von 40
Stunden (LSE 2016, TA1 Monatlicher Bruttolohn [Zentralwert] nach Wirt schafts zweigen, Kompetenzniveau und Geschlecht, Privater Sektor, Total, Männer, Kompetenzniveau 1 Einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art ). Bereinigt um die b etriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen in Stun den pro Woche von total 41.7 Stunden (BFS, T 03.02.03.01.04.01
Betriebs übliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen in Stunden pro Woche, Total) resultiert ein Invalideneinkommen von Fr. 66 ' 803 . 40 bei einem vollen Pensum ( Fr. 5' 3 4 0 .-- : 40 x 41.7 x 12). Bei einem weiterhin zumutbaren Pensum von 50 %
resultiert ein Invalideneinkommen in Höhe von Fr. 3 3 ' 40 1. 7 0. Folgt man der Beschwerdegegnerin und berücksichtigt den als äusserst grosszügig zu beurtei len den Leidensabzuges von 10 % resultiert daraus ein anrechenbares Invaliden ein kommen in Höhe von Fr. 30' 061 .5 5. 6.4 6.4.1
Für die Festsetzung des Valideneinkommens stützte sich die Beschwerdegegnerin auf das gemäss IK-Auszug in den Jahren 2008 und 2009 erzielte Er werbs einkommen von Fr. 64'008.-- und setzte es unter Berücksichtigung der Teuerung in Höhe von Fr. 67'210.-- fest ( Urk. 2). Der Beschwerdeführer brachte hiergegen insbesondere vor, dass von einem Valideneinkommen in Höhe von Fr. 80'000.-- auszugehen sei, da er seinen Lohn bei einem Pensum von 80 % erzielt habe . Die damalige Reduktion des Arbeitspensums sei nicht aus freien Stücken erfolgt, da er in dieser Zeit die Kinderbetreuung übernommen habe, wenn seine Ehefrau ihrer Arbeitstätigkeit nachgegangen sei. Nach Wegfall der Kinderbetreuung hätte er als Geschäftsführer in leitender Position sein Pensum wieder aufgestockt ( Urk. 1 S.
10).
Im Arbeitsvertrag vom 15. November 2007 wurde ein Pensum von 80 % und ein brutto Einkommen von Fr. 80'000.-- vereinbart (Urk. 10/117). Gegenüber der Kran kentaggeldversicherung wurde am 7. April 2009 ein Pensum von 80 % ange geben (Urk. 10/7/10). In der IV- Anmeldung vom 7. Oktober 2009 gab der Beschwerdeführer dem gegen über an, er arbeite in einem Pensum von 90 % ( Urk. 10/1/5). Im Arbeit geber fragebogen vom 1 3. Juni 2010 wurden keine Anga ben zum Pensum gemacht ( Urk. 10/19). Das Pensum des Beschwerdeführers vor Eintritt des Gesundheits schadens kann infolge der widersprüchlichen Angaben in den vorliegenden Akten nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit beurteilt werden. Hinzu kommt, dass aus den Akten und insbesondere dem Schaden inspek toren-Bericht der Winterthur Versicherung vom 1 7. August 2009 nicht ersichtlich ist, dass er sich - ausgehend von einem reduzierten Pensum – tatsäch lich um die Kinder gekümmert und damit ein en Aufgabenbereich gehabt hätte (vgl. Urk. 10/7). Er gab gegenüber dem Schadeninspektor des Weiteren an, dass er kei ne Hobbies habe, da er ständig gearbeitet habe ( Urk. 10/7/3). Entsprechend wurde im Rahmen der Berufsberatung auch eine Steigerung des Pensums auf 100 % und eine an schliessende Stellensuche in vollem Pensum angestrebt (Verlaufsprotokoll Berufs beratung/Folgegespräche vom 2 9. Februar 2012, Urk. 10/77).
Zusammenfassend kann weder das tatsächlich geleistete Pensum noch ein all fälliger damit in Zusammenhang stehender Aufgabenbereich mit überwiegender Wahrscheinlichkeit angenommen werden. Entsprechend stützte sich die Be schwer d egegnerin zu Recht auf den in den Jahren 2008 und 2009 zuletzt erzielten Lohn ab zur Festsetzung des Valideneinkommens . 6.4.2
In den Jahren 2008 und 2009 erzielte der Beschwerdeführer jeweils ein Ein kommen in Höhe von Fr. 64'008.-- (Auszug aus dem individuellen Konto, Urk. 10/175). Bereinigt um die Nominallohnentwicklung bis ins Jahr 2016 resul tiert daraus ein anrechenbares Valideneinkommen in Höhe von Fr. 68'505.70 ( Fr. 64'008.-- : 2092 x 2239; [ T 39 Entwicklung der Nominallöhne, der Konsumentenpreise un d der Reallöhne, Männer, Stand 2008 = 2092, Stand 2016 = 2239]). 6.5
Ob ein Leidensabzug von 10 % zu berücksichtigen bzw. als angemessen zu beurteilen ist, kann vorliegend offen bleiben:
Bei Gegenüberstellung des ohne Leidensabzug zu berücksichtigenden Invaliden einkommen von Fr. 33 ' 401 . 7 0 und dem Valideneinkommen in Höhe von Fr. 68'505.70 resultiert eine Erwerbseinbusse von Fr. 35 ' 104 . -- ( Fr. 68'505.70 - Fr. 33 ' 401 . 7 0), was ei nem Invaliditätsgrad von rund 51 % entspricht ( Fr. 35 ' 104 . -- : Fr. 68'505.70).
Stellt man das Validen- dem Invalideneinkommen unter Berücksichtigung des Leidensabzuges von 10 % gegenüber , resultie rt eine Erwerbseinbusse von Fr. 38 ' 444 .15 ( Fr. 68'505.70 –
Fr. 30' 061 .55), was ei nem Invaliditätsgrad von rund 56 %
( Fr. 38 ' 444 .15 : Fr. 68'505.70) entspricht.
Entsprechend hat der Beschwerdeführer mit oder ohne Berücksichtigung des Leidensabzuges Anspruch auf eine halbe Rente ab dem 1. November 201 6. Die angefochtene Verfügung erweist sich damit im Resultat als rechtens und die Beschwerde ist vollumfänglich abzuweisen. 7.
Gestützt auf Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Besc hwerdeverfahren vor dem kanto na len Versicherungsgericht bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Ver wei ge rung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfah rens aufwand und unabhängig vom Streitwert unter Berücksichtigung des gesetz li chen Rahmens ( Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.--) auf Fr. 8 00.-- festzusetzen und dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen , soweit darauf eingetreten wird . 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Stephan Huber - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstCasanova