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IV.2018.00766

Keine Wiedererwägung früherer Rentenzusprache, da nicht zweifellos unrichtig, kein Revisionsgrund, weiterhin Rentenanspruch.

Zürich SozVersG · 2019-11-02 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1. Der 196 1 geborene

X.___ arbeitete zuletzt von 199 0 bis 200 1 als Personal leiter bei der Y.___

( Urk. 5 / 3 und Urk. 5 / 7 ). Am 3 0. Oktober 2001 (Eingangsdatum) meldete er sich

unter Hinweis auf ein seit September 1998 be stehendes Chronic Fatigue Syndrom bei der Sozialversicherungsanstalt des Kan tons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an ( Urk. 5/ 3 ).

Zur Abklärung der me dizinischen und erwerblichen Verhältnisse zog die IV-Stelle einen Auszug aus dem individuellen Konto bei ( Urk. 5/ 2), holte einen Arbeitgeberbericht ( Urk. 5/7) sowie Berichte de s beha ndelnden A rzte s ein ( Urk. 5 / 8 -11 ) . Mit Verfügung vom 1 3. Februar 2002 wurde dem Versicherten ab 1. Oktober 2000 eine Viertel rente, ab

1. Dezember 2000 eine halbe Rente und ab 1. Mai 2001 eine ganze Rente zu gesprochen ( Urk. 5/19-21). Im Rahmen der im September 2009 durchgeführten dritten amtlichen Revision ( Urk. 5/39) liess die IV-Stelle

den Versicherten durch d as

Zentrum

Z.___ orthopädisch-psy chiatrisch begutachten ( Expertise vom 1 0. März 2010 , Urk. 5 / 50 ). Mit Mitteilung vom 27.

Juli 2010 wurde der Versicherte informiert, dass er neu mit einem In validitätsgrad von 74 % weiterhin auf eine ganze Rente Anspruch habe ( Urk. 5/59). Aufgrund der nächsten amtlichen Revision im Jahr 2016 (Urk. 5/75) holte die IV-Stelle weitere Arztberichte ein (Urk. 5/77 und Urk. 80) . Zusätzlich wurde der Versicherte a m 7. April 2016 von A.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie , und von B.___ , Fachärztin für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie,

vom Regionalen Me dizinischen Dienst (RAD) untersucht (Untersuchungsbericht e vom 2 3. Mai 2016, Urk. 5/93 und 5/94 ).

Danach veranlasste die IV-Stelle am 2 8. Juni 2016 die Über prüfung der Fahrtauglichkeit des Versicherten durch das Strassenverkehrsamt (Urk. 5/95) und erhielt im Anschluss eine Kopie des v erkehrsmedizinischen Gut achtens vom 2.

November 2016 der O.___ (Urk. 5/102).

Die IV-Stelle erteilte sodann am 25. Oktober 2017 eine Kostengutsprache für eine Potenzialab klärung vom 15. Januar bis am 9. Februar 2018, wobei der bisherige Rentenan spruch weiter bestehen blieb (Urk. 5/118-120). Die Eingliederungsberatung wurde mit Mitteilung vom 23. März 2018 abgeschlossen , weil sich der Versicherte sub jektiv nicht mehr dazu in der Lage fühlte

( Urk. 5/129). Mit Vorbescheid vom

19. April 2018 stellte die IV-Stelle dem Versicherten die wiedererwägungsweise Aufhebung der Mitteilung vom 2 7. Juli 2010 in Aussicht (Urk. 7/132 ), wogegen er am

22. Mai und 15. Juni 2018 Einwände erhob (Urk. 5/138 und Urk. 5/140). Mit Verfügung vom

17. Juli 2018 hob die IV-Stelle wiedererwägungsweise die bisherige ganze Invalidenrente per 3 1. August 2018 auf (Urk. 2). 2. Hiergegen erhob der Versicherte am 1 3. September 2018 B es chwerde und bean tragte, es sei ihm unter Aufhebung der Verfügung vom

17. Juli 2018 weiterhin eine ganze Invalidenrente zuzusprechen . Die Beschwerdegegnerin schloss mit Be schwerdeantwort vom 1 8. Oktober 2018 auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 4 ) , was dem Beschwerdeführer m it Verfügung vom

30. Oktober 2018

zu r Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 6 ). 3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird - soweit erforderlich - im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Der Versicherungsträger kann auf formell rechtskräftige Verfügungen, welche nicht Gegenstand materieller richterlicher Überprüfung gebildet haben, zurück kommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (sogenannte Wiedererwägung; Art. 53 Abs. 2 und 3 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG BGE 144 I 103 E. 2.2, 141 V 405 E. 5.2, 138 V 147 E. 2.1 mit Hinweis). 1.2

Bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäss Art. 53 Abs. 2 ATSG für ein wieder erwägungsweises Zurückkommen auf eine formell rechtskräftige Verfügung (oder einen formell rechtskräftigen Einspracheentscheid ) gilt es grundsätzlich, mit Wir kung ex nunc et pro futuro einen rechtskonformen Zustand herzustellen (Art. 85 Abs. 2, Art. 88 bis Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV ). Dabei ist – wie bei einer materiellen Revision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG – auf der Grundlage eines richtig und vollständig festgestellten Sachverhalts der Invalidi tätsgrad im Zeitpunkt der Verfügung (oder des Einspracheentscheides ) zu ermit teln (BGE 144 I 103 E. 4.4.1 mit Hinweisen, 141 V 9 E. 2.3).

Eine substituierte Begründung, wie sie das Gericht gestützt auf den Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen in seinem Entscheid vornehmen kann (BGE 125 V 368 E. 3b mit Hinweis), ist in jedem möglichen Verhältnis unter den in Betracht fallenden Rückkommenstiteln (Revision nach SchlBest ., materielle Re vision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG, prozessuale Revision nach Art. 53 Abs. 1 ATSG und Wiedererwägung nach Art. 53 Abs. 2 ATSG) zulässig (Urteile des Bundesge richts 9C_800/2016 vom 9. Mai 2017 E. 2 und 8C_634/2017 vom 2 0. Februar 2018 E. 5.3 mit Hinweisen). 1.3

Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustel len und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestell ten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen be ruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt – was vor allem bei psychi schen Fehlentwicklungen nötig ist –, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Aus einandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfol gerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deut lich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; Ulrich Meyer, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in: Hermann Fredenhagen , Das ärztliche Gutachten, 4. Auflage 2003, S. 24 f.). 1. 4

Die regionalen ärztlichen Dienste (RAD) stehen den IV-Stellen zur Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs zur Verfügung. Sie setzen die für die Invalidenversicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funk tionelle Leistungsfähigkeit der Versicherten fest, eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich auszuüben. Sie sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig (Art. 59 Abs. 2 bis

des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG ). Nach Art. 49 IVV beurteilen die RAD die medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs. Die geeigneten Prüfme thoden können sie im Rahmen ihrer medizinischen Fachkompetenz und der all gemeinen fachlichen Weisungen des Bundesamtes frei wählen (Abs. 1). Die RAD können Versicherte bei Bedarf selber ärztlich untersuchen. Sie halten die Unter suchungsergebnisse schriftlich fest (Abs. 2; Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweis auf BGE 135 V 254 E. 3.5).

Die Funktion interner RAD-Berichte besteht darin, aus medizinischer Sicht – ge wissermassen als Hilfestellung für die medizinischen Laien in Verwaltung und Gerichten, welche in der Folge über den Leistungsanspruch zu entscheiden haben – den medizinischen Sachverhalt zusammenzufassen und zu würdigen, wozu namentlich auch gehört, bei widersprüchlichen medizinischen Akten eine Wer tung vorzunehmen und zu beurteilen, ob auf die eine oder die andere Ansicht abzustellen oder aber eine zusätzliche Untersuchung vorzunehmen sei. Sie wür digen die vorhandenen Befunde aus medizinischer Sicht (Urteil des Bundesge richts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweisen).

Der Beweiswert von RAD-Berichten nach Art. 49 Abs. 2 IVV ist mit jenem exter ner medizinischer Sachverständigengutachten vergleichbar, sofern sie den pra xisgemässen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten ( BGE 134 V 231 E. 5.1) genügen und die Arztperson über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügt ( BGE 137 V 210 E. 1.2.1). Allerdings kann auf das Ergebnis versiche rungsinterner ärztlicher Abklärungen – zu denen die RAD-Berichte gehören – nicht abgestellt werden, wenn auch nur geringe Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit bestehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_197/2014 vom 3. Ok tober 2014 E. 4.2 mit Hinweisen auf BGE 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete in ihrer Verfügung vom

17. Juli 2017 die wiedererwägu ngsweise Aufhebung der Mitteilung vom

27. Juli 2010 damit, dass diese auf ungenügenden Abklärungen im Sinne einer Verletzung des Untersu chungsgrundsatzes nach Art. 43 Abs. 1 AT SG beruht habe, da das Z.___ -Gutachten vom 10. März 2010 unvollständig und widersprüchlich gewesen sei . Es stütze sich in weiten Teilen auf subjektive Angaben des Beschwerdeführers. Auffallender w eise fänden sich darin keine Angaben zur Ermüdbarkeit während der Untersuchung, obwohl ein chronisches Erschöpfungssyndrom diagnostiziert worden sei. Auch weise der Tagesablauf nicht auf eine schwere Störung hin. Des halb hätte die IV-Stelle nicht darauf abstellen dürfen . Somit sei die Rentenbestä tigung vom 2 7. Juli 2010 zweifellos unrichtig . Nach dem Untersuchungsbericht des RAD vom 2 3. Mai 2016 sei aus orthopädischer Sicht höchstens eine Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit von 20% zu begründen . Aus psychiatrischer Sicht werde lediglich eine Dysthymie ausgewiesen , weshalb keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestehe. Diese medizinische Einschätzung stimme auch mit den Ergebnissen der verkehrsmedizinischen Untersuchung vom 8. September 2016 überein. Folglich sei die Mitteilung vom 27. Juli 2010 wiedererwägungs we i se aufzuheben und die Invalidenrente einzustellen. Der Beschwerdeführer habe Eingliederungsmassnahmen abgelehnt, da er sich subjektiv nicht in der Lage dazu gefühlt habe ( Urk. 2). 2.2.

Dagegen machte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde geltend, die Mittei lung sei nicht zweifelslos unrichtig gewesen, da die IV-Stelle auf das Z.___ -Gutachten habe abstellen können. Dieses sei weder widersprüchlich noch unvoll ständig gewesen. Das Gutachten sei damals auch vom RAD geprüft und nach Einholung einer Ergänzung zur Arbeitsfähigkeit für die Beurteilung des Gesund heitsschadens des Beschwerdeführers als geeignet bezeichnet worden . Des Wei teren liefere die verkehrsmedizinische Begutachtung des Beschwerdeführers keine verwendbaren Erkenntnisse. Diese sei lediglich im Hinblick auf die Fahrtauglich keit des Beschwerdeführers erfolgt ( Urk. 1). 3. 3.1

D er rentenbestätigenden Mitteilung vom 2 7. Juli 2010 ( Urk. 5/58 ) lag en der Be richt von Dr. C.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie , vom 1 3. Oktober 2009 ( Urk. 5/41) , der Bericht von Dr. D.___ , Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin , vom 4. November 20019 sowie

das bidisziplinäre

Z.___ -Gutach t en vom 1 0. März 2010

zugrunde ( Urk. 5 / 5 0). 3.2

Dr. C.___ nannte in seinem Bericht als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit ein seit 1998 bestehendes

Chronic -Fatigue-Syndrom (ICD-10: F48.0)

sowie eine r ezidivierende mittel bis schwergradige depressive Störung

(ICD-10: F33.2) . Der Beschwerdeführer befinde sich bei E.___ , Psy chotherapeutin FSP, in delegierter Psychotherapie. Es bestehe ein chronifizierter Zustand mit hochgradiger Apathie, depressiver Antriebshemmung, hochgradiger körperlicher, psychischer und geistiger Belastungsintoleranz , hochgradiger Er schöpfbarkeit, schwerer chronischer Schlafstörung, Konzentrations- und Ge dächtnisstörungen sowie chronischer innerer Anspannung. Der Verlauf sei intra psychisch therapeutisch nicht mehr beeinflussbar und es bestehe eine anhaltend schwere soziale Isolation. Der Beschwerdeführer könne pro Tag maximal zwei Stunden leichteste Aktivitäten ausüben. Ansonsten müsse er ruhen. Es fände eine Gesprächspsychotherapie in grösseren Abständen statt. Zurzeit nehme der Be schwerdeführer keine Medikamente ein . Die Arbeitsfähigkeit betrage 0% (Urk. 5/41/ 1- 3). 3.3

Im Bericht von Dr. D.___

wurde ein

Chronic -Fatigue-Syndrom sowie eine ge mischte Angst- und depressive Störung mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit erhoben . Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit führte sie PHS li mit sub akromealem

Impingement , Tendovaginitis seit Januar 2005 auf. Der Zustand sei bezüglich Ged ächtnis- und Konzentrationsschw i e rigk eiten sowie Kopf- und Ge lenkschmerzen unverändert geblieben . Es liege eine r asche Ermüdbarkeit und eine nur langsame Erholung vor . Zudem bestünden Schlafprobleme mit Einschlaf- und Durchschlafstörung en sowie eine tag eszeitliche Müdigkeit ohne Schlafvermögen. Es sei keine Verbesserung in Sicht trotz eines seit einigen Jahren stabilen Gesundheitszustand s . In seiner bisherigen Tätigkeit sei der Beschwerdeführer voll arbeitsunfähig , während er in angepassten Tätigkeit eine Stunde pro Tag arbeiten könne (Urk. 5/42/ 7 -10). 3. 4

Im Z.___ -Gutachten wurden folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt (Urk. 5/50/23) : - Mässige Osteochondrose mit Diskusprotrusionen C5-7 ohne neurale Kom pression - Rezidivierende depressive Störung mit leichten bis mittelgradigen und schwer depressiven Episoden, bestehend seit etwa 1 998 ( ICD-Nr. F33.0, F33.10, F33.2 ) - Neurasthenie (chronisches Erschöpfung ssyndrom), bestehend seit 1998 ( ICD-Nr. F48.0 ) Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit verbl ie ben : - Acromioclaviculargelenksarthorse rechts und links - Leichte

femoro-patelläre Inkong r uenz und reduziertes femoro-tibiales Alignement links - Ellbogenschmerzen rechts und links - Hüftschmerzen rechts und links - Knieschmerzen rechts - Leichte laterale OSG-Bandinstabilität links - Senkfüsse beidseits In der interdisziplinären Zusammenfassung wurde festgehalten, dass die Nacken schmerzen nur teilweise auf die im Magnetic

Resonance Imaging ( MRI ) nachge wiesene Osteochondrose mit Diskusprotrusion C5-7 ohne neurale Kompression zurückgeführt werden könnt e n . Insbesondere kontrastiere das Ausmass der Be schwerden und speziell die massiven abnormen Untersuchungsbefunde der Hals wirbelsäule ( HWS ) mit den relativ geringen degenerativen Veränderungen im MRI. Die medialen und lateralen Schmerzen im Ellbogen rechts und links könnten bei unauffälligem klinische n und radiologische n Befund nicht plausibilisiert wer den. Auch die Schmerzen in der Hüfte lateral rechts und links könnten bei nor malem radiologischem Befund nicht objektiviert werden. Zudem sei auch der Un tersuchungsbefund des rechten Kniegelenks unauffällig, obwohl Schmerzen me dial und lateral angegeben würden . Links sei radiologisch eine leichte femoro-patelläre

Inkongurenz sowie ein reduziertes femoro-tibiales Alignement sichtbar, was die Beschwerden teilweise er klären könne . Im psychischen Zustand lasse sich seit etwa 1998 eine rezidivierende depressive Störung mit leichten bis mittelgra digen und schwer en depressiven Episoden sowie neurasthenischen Beschwerden erheben . Trotz langjähriger psychiatrischer und psychotherapeutischer Behand lung habe sich das psychische Zustandsbild bis dato nicht wesentlich gebessert. Zusätzlich e medikamentöse antidepressive Behandlungen hätten wenig Erfolg gebracht . Des Weiteren seien SSRI , wie von

Dr. F.___ am 30.

November 2001 beschrieben , nicht vertragen worden. Seit einem Jahr nehme der Beschwer deführer keine Antidepressiva ein. Die depressiven Episoden würden über meh rere Wochen dauern und dazwischen bestehe während

zwei bis drei Wochen eine bessere psychische Verfassung, jedoch durchgehend mit bedrückter Stimmungs lage. Hinzu kämen soziale Rückzugstendenzen. Der Beschwerdeführer habe seit fünf Jahren nur noch wenige Kontakte. Die emotionale Belastbarkeit , die geistige Flexibilität, die Interessen , die Motivation, der Antrieb , die Konzentrationsfähig keit , die Aufmerksamkeit und die D a u erbelastbarkeit erschienen beeinträchtigt und es sei eine Störung der Schmerzverarbeitung und Schmerzbewältigung an zunehmen. Je nach Intensität der depressiven Störung verfüge der Beschwerde führer nicht ausreichend über die notwendigen Ressourcen für den Umgang mit den Schmerzen und diese seien durch eine zumutbare Willensanstrengung nur eingeschränkt zu überwinden. Bei Vorliegen einer leichten depressiven Episode sei keine Beeinträchtigung der Schmerzverarbeitung und -bewältigung anzuneh men . Der Beschwerdeführer verfüge dann ausreichend über die notwendigen Res sourcen für den Umgang mit den Schmerzen und d iese seien durch eine zumut bare Willensanstrengung ausreichend überwindbar (Urk. 5/50/22). Die Arbeitsfähigkeit wurde anlässlich der orthopädisch-psychiatrischen Beurtei lung bei voller Stundenpräsenz in bisheriger Tätigkeit als Personalleiter seit 2001 auf 0% festgelegt, da aufgrund der rezidivierenden depressiven Störung mit leich ten b is mittelgradigen un d

s chwer en depressiven Episoden mit neurasthenischen Beschwerden die emotional e Belastbarkeit, die geistige Flexibilität, die Interessen , die Motivation , der Antrieb, die Konzentrationsfähigkeit , die Aufmerksamkeit und die Da u erbel astbark e i t erheblich beeinträ ch tigt seien . Körperlich leichte Tä tigkeiten in temperierten Räumen, die abwechslungsweise sitzend und stehend ausgeübt werden könnten, ohne dass die regelmässig inklinierte und reklinierte sowie rotierte Kopfhaltung eingenommen werde und Gegenstände über 5

kg ge hoben oder getragen werden müssten und die nicht mit häufigem Laufen auf Treppen und Leitern verbunden seien ,

könnten gesamthaft bei voller Stunden präsenz seit mindestens der letzten Rentenrevision 2006 zu 50% zugemutet wer den. Zudem dürf t en die Arbeiten keine erhöhte emotionale Belastung, keine Stressbelastung, keine erforderliche geistige Flexibilität, keine erhöhte Verant wortung, keine erforderliche überdurchschnittliche Konzentrationsfähigkeit, kein en

vermehrten Kundenkontakt und keine überdurchschnittliche Dauer - belastung auf weisen (Urk. 5/50/23) .

Im Einzelnen führte der p sychiatrische Teilgutach t er aus, dass sich der Beschwerdeführer seit Jahren in psychiatrischer und psychothera peutischer Behandlung befinde und eine antidepressive Medikation entweder schlecht vertragen worden sei oder nicht den gewünschten Erfolg gebracht habe. Deshalb nehme der Beschwerdeführer seit etwa einem Jahr keine Antidepressiva ein. Durch die Fortsetzung einer regelmässigen psychiatrischen und psychothe rapeutischen Behandlung mit konsequenter antidepressiver Medikation soll t e innerhalb von zwei Jahren eine Besserung und Stabilisierung des psychischen Zustandsbildes mit Leistungssteigerung zu erwarten sein (Urk. 5/50/19). 4. 4.1

Im Rahmen des amtlich eingeleiteten Revisionsverfahren im September 2015 ( Urk. 5/75) wurden folgende medizinische Abklärungen vorgenommen: 4.2

Im Bericht der Hausärztin Dr. G.___ , Fachärzt i n für Allgemeine Innere Medizin,

vom

11. November 2015 wurde

als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit

ein seit 1998 bestehendes C hronic -Fatigue-Syndrom (ICD-10: F48.0)

und eine rezidivierende mittel - bis schwergradig e depressive Störung (ICD-10: F33.2)

fest gehalten . Es liege ein unveränderter Befund vor . Der Verlauf bezüglich CFS sei stabil. Bezüglich Depressionen bestehe eine aktuell leichte Ver schlechterung. Der Beschwerdeführer sei in regelmässiger psychologische r Be handlung bei Frau E.___ . Die Arbeitsunfähigkeit bestehe seit 199 9. Eine Wiederaufnahme der Arbeitstätigkeit sei aus ihrer Sicht nicht möglich, auch nicht in einer an ge passten Tätigkeit (Urk. 5/77/5-7) . 4.3

Dr. H.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, sowie Frau

E.___

erhoben in ihrem Bericht mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit

eine mittel- bis schwergradige r ez idivierende depressive Störung (ICD-10: F33.2) , ein Chronic -Fatigue-Syndrom (ICD-10: F48.0) sowie

d iverse somatische Be schwerden . Es bestünden unveränderte Befunde, teils aggraviert. Der Beschwer deführer weise ein chronifizierter Zustand mit hochgradiger Apathie, deprimierter Antriebshemmung, sehr geringer Belastungstoleranz bei hochgradiger physischer Erschöpfbarkeit, chronischen Schlafstörungen, geringer Konzentrationsspanne sowie sozialer Isolation auf. Die Arbeitsunfähigkeit bestehe seit 199 9. Es sei keine Veränderung mehr zumutbar. Alle zwei bis drei Wochen befinde sich der Be schwerdeführer in einer Gesprächstherapie zur Stabilisierung. Aus ihrer Sicht sei der Beschwerdeführer für jegliche Art von leistungsorientierter Tätigkeit voll ar beitsunfähig. Es existiere kein zumutbares Arbeitsprofil (Urk. 5/79/ 1- 3). 4.4

A.___ führte in seinem Untersuchungsbericht auf psychiatrischem Fachgebiet vom 2 3. Mai 2016 aus, dass sich der Beschwerdeführer subjektiv über zeugt von seinen langjährigen Einschränkungen, insbesondere von seiner schnel len Ermüdbarkeit und Unkonzentriertheit , zeige. Objektiv könnten diese subjek tiven Beschwerden nicht festgestellt werden. Er habe die einstündige Anreise und die zweieinhalbstündige Untersuchung ohne objektiv erkennbare Ermüdungszei chen bewältigt. Zu beobachten seien eine gewisse Freudlosigkeit und eine redu zierte affektive Schwingungsfähigkeit gewesen. Während der Untersuchung sei ein ungestörter Antrieb festgestellt worden. So habe der Beschwerdeführer in einer vorbereiteten Rede beispielsweise an die nötige Unabhängigkeit der Unter sucher appellieren und seine unerfreuliche Lage auf dem Arbeitsmarkt darstellen können. Diesem beobachteten erhaltenen Antrieb stehe seine glaubhafte Angabe gegenüber, dass er früher einen höheren Antrieb (Lesen, Ferien, Töff, Reisen, Be suche) gehabt habe. Mit Blick auf gewisse Freudlosigkeit und diese Antr ie bsab nahme könne eine Dysthemie

(ICD-10: F34.1 ) diagnostiziert werden. Der Schwe regrad einer leichten depressiven Störung könne nicht erreicht werden. Somit bestehe keine psychiatrische Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nach ICD-10 ( Urk. 5/93/4-5). 4. 5

Im Untersuchungsbericht von B.___

auf orthopädischem Fachge biet

vom 2 3. Mai 2016 wurde als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähig keit eine schmerzhafte Bewegungs- und Belastungseinschränkung der HWS bei bekannten Osteochondrosen gestellt.

Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit verblieben generalisierte Schmerzen ohne nachweisbares organisches Korrelat. Auch die Untersuchung zeige keine Hinweise auf schwerwiegende Pathologien des Bewegungsapparates. Es könne aus orthopädischer Sicht an der Einschätzung von Dr. I.___ , welcher eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit von 20% für die angestammte Tätigkeit attestiert habe , festgehalten werden. Daher bestehe in der bisherigen Tätigkeit des Beschwerdeführers als Personalleiter eine 80% - ige Arbeitsfähigkeit seit März 2010 ( Urk. 5/94/7-8). 5. 5.1

Strittig und zu prüfen ist, ob die mit der angefochtenen Verfügung vom 17.

Juli 2018 (Urk. 2) erfolgte wiedererwägungsweise Aufhebung der Mitteilung vom 27.

Juli 2010 (Urk. 5/ 59 ) rechtens

ist. Ohne Weiteres ist dabei mit Blick auf den Charakter der mit der Bestätigung der zugesprochenen Invalidenrente als perio dische Dauerleistung die Voraussetzung der erheblichen Bedeut ung der Berichti gung zu bejahen.

Zu prüfen bleibt, ob die Mitteilung vom 17. Juli 2018 zweifellos unrichtig und daher der erfolgten Wiedererwägung zugänglich war. 5.2

Zweifellos ist die Unrichtigkeit, wenn kein vernünftiger Zweifel daran möglich ist, dass der Entscheid unrichtig war. Es ist nur ein einziger Schluss – derjenige auf die Unrichtigkeit der Verfügung – möglich. Das Erfordernis der zweifellosen Unrichtigkeit ist in der Regel erfüllt, wenn die gesetzeswidrige Leistungszuspre chung aufgrund falscher oder unzutreffender Rechtsregeln erlassen wurde oder wenn massgebliche Bestimmungen nicht oder unrichtig angewandt wurden. An ders

verhält es sich, wenn der Wiedererwägungsgrund im Bereich materieller An spruchsvoraussetzungen liegt, deren Beurteilung in Bezug auf gewisse Schritte und Elemente (z.B. Invaliditätsbemessung, Einschätzungen der Arbeitsunfähig keit, Beweiswürdigungen, Zumutbarkeitsfragen) notwendigerweise Ermessens züge aufweist. Erscheint die Beurteilung solcher Anspruchsvoraussetzungen (ein schliesslich ihrer Teilaspekte wie etwa die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit) vor dem Hintergrund der Sach- und Rechtslage, wie sie sich im Zeitpunkt der rechts kräftigen Leistungszusprechung darbot, als vertretbar, scheidet die Annahme zweifelloser Unrichtigkeit aus (Urteil des Bundesgerichts 9C_421/2010 vom 1. Juli 2010, E. 3 mit Hinweisen).

5.3

Die Bestätigung der ganzen Rente erfolgte aus psychiatrischen Gründen gestützt auf das bidisziplinäre

Z.___ -Gutachten vom 10. März 2010 ( Urk. 5/50). Dieses beruht auf umfassenden fachärztlichen orthopädischen und psychiatrischen Un tersuchungen und wurde in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) verfasst (Urk. 5/50/2 und Urk.5/9-11). Die vorhandenen Arztberichte wurden gewürdigt (Urk. 5/50/20 und Urk. 5/50/24). Die Gutachter haben detaillierte Befunde und hieraus begründete Diagnosen erhoben und die geklagten Beschwerden berück sichtigt (vgl. E. 1.3).

Der psychiatrische Teilgutachter stützte sich für die Beurtei lung des Verlaufs der Arbeitsunfähigkeit auf die ihm vorliegenden medizinischen Akten, wobei er durchaus gewisse Restressourcen erkannte, weshalb er dem Be schwerdeführer in einer angepassten Tätigkeit auch eine 50% - ige Arbeitsfähigkeit attestierte (U rk. 5/50/ 17- 19 ).

Selbst Dr. J.___ , Facharzt für Psy chiatrie und Psychotherapie, sowie Dr. K.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, vom RAD erachtete n

das Gutachten , nach der Stellungnahme des Z.___ zur Zusatzfrage (Urk. 5/56) ,

als überzeugend (Urk. 5/5 7/5 ) . Folglich wurde auf das Gutachten abgestellt und die Rente auf grund der darin ausgewiesenen Verbesserung des Gesundheitszustands neu be rechnet ( Urk. 5 / 57/5) . Der neue Invaliditätsgrad betrug 74 % , weshalb der Be schwerdeführer immer noch Anspruch auf eine ganze Rente hatte ( Urk. 5/54 und Urk. 5 / 57/6 ). 5. 4

In Würdigung der gesamten medizinischen Aktenlage

zeigen sich entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin unter Berücksichtigung der damaligen Sach- und Rechtslage keine überzeugenden Zweifel an der Vertretbarkeit der fachärzt lichen Einschätzung der Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers , zumal sich der Beschwerdeführer auch seit Beginn seiner Erkrankung in einer konsequente n

Psycho therapie befand und immer noch befindet. Des Weiteren stützt sich das psychiatrische Gutachten sicherlich auf subjektive Angaben des Beschwerdefüh rers, was bei psychischen Erkrankungen in einem gewissen Umfang unumgäng lich ist. Insbesondere wurde aber auch die bisherige Anamnese herbeigezogen, um die Diagnose der rezidivierenden depressiven Störung zu erheben. Auch be ziehen sich die Konzentrationsschwäche und ein vermindertes Aufmerksamkeits vermögen im Abschnitt «Defizite» nicht darauf, wie sich der psychische Status des Beschwerdeführers bei der Begutachtung präsentierte, sondern allgemein auf das anfangs ausgeprägte Chronic - Fatique -Syndrom (ICD F48.0), welches ihm von den behandelnden Ärzten diagnostiziert wurde ( Urk. 5/50/17). Hinzu kommt, dass bei einer bestätigten Arbeitsunfähigkeit von 50-Prozent ein strukturierter Ta gesablauf im vorliegenden Umfang durchaus noch gegeben sein kann ( Urk. 5/50/15), wenn die Restarbeitsfähigkeit nicht verwertet wird. Der Beschwer degegnerin ist beizupflichten, dass das Gutachten gewisse Schwachpunkte auf weist, indem unter anderem kein aktueller Schweregrad der depressiven Störung angegeben wird oder keine Angaben zur Ermüdbarkeit zu finden sind. Allerdings wiegen diese insgesamt nicht so schwer, dass die damalige Annahme einer 50%- igen Arbeitsfähigkeit als schlechterdings unvertretbar erachtet werden könnte. Demnach kann die Mitteilung vom 2 7. Juli 2010 nicht als zweifellos unrichtig im wiedererwägungsrechtlichen Sinne bezeichnet werden. 6. 6.1

In einem weiteren Schritt ist zu prüfen, ob die angefochtene Verfügung mit der Begründung der Revision zu schützen ist . Im orthopädischen RAD- Untersuchungsbericht wurde eine unveränderte Arbeitsfähigkeit von 20% in an gestammter Tätigkeit festgehalten (E. 4. 3 ) und es wurde explizit erwähnt, dass sich im Vergleich zu den von Dr.

I.___ im Rahmen des Gutachtens erhobe nen Befunden im Februar 2010 keine wesentlichen Änderungen ergeben hätten ( Urk. 5/94/8). Während i m psychiatrischen RAD- Untersuchungsbericht einerseits nicht einmal eine leichte

rezidivierende depressive Störung

und keine Neurasthe nie diagnostiziert wurden und somit eine volle Arbeitsfähigkeit festgestellt wurde (E. 4.4) ,

h ielt der RAD-Psychiater andererseits fest, dass

der aktuelle Befund weit gehend mit dem Befund im Gutachten 2010 auf Seite 11 übereinstimme , weshalb von einem unveränderten Gesundheitszustand auszugehen sei . Auch sei die Leis tungsfähigkeit gleich

geblieben (Urk. 5/93/6) .

6.2

In den RAD-Untersuchungsberichten , welche zuverlässig und schlüssig erschei nen (E. 1.4) , wurde mithin überaus deutlich f estgehalten, dass sich der Gesund he itszustand und die Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers seit der letzten Begutachtung im Jahr 2010 nicht verändert haben . Darüber hinaus sind auch die geklagten Beschwerden unverändert

geblieben . Da

eine lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts

keine Anpas sung im Sinne von Art. 17 ATSG zu rechtfertigen vermag ( E.

1. 2 ), lässt sich die 2010 ergangene Mitteilung nicht unter diesem Titel abändern.

Daran vermag auch das ve rkehrsmedizinische Gutachten nicht s

z u ändern . Es trägt nicht zur Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes bei, d a es keine Äusserung zur Veränderung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers enthält. 7.

D ies führt zusammengefasst zum Schluss, dass die Mitteilung vom 2 7. Juli 2010 nicht zweifellos unrichtig gewesen ist und deshalb nicht in Wiedererwägung ge zogen werden kann, sowie, dass auch die Voraussetzungen einer revisionsweisen Anpassung nicht gegeben sind. D emnach ist die angefochtene Verfügung in Gut heissung der gegen sie erhobenen Beschwerde mit der Feststellung aufzuheben, dass der Beschwerdeführer weiterhin Anspruch auf eine ganze Rente hat. 8 .

8 .1

Gestützt auf Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantona len Versicherungsgericht bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verwei gerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert unter Berücksichtigung des gesetzli chen Rahmens (Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.--) auf Fr. 700.-- festzusetzen und aus gangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 8 .2

Dem obsiegenden und anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer steht eine Par teientschädigung zu ( § 34 Abs. 1 GSVGer in Verbindung mit Art. 61 lit . g ATSG). Die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung wird ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Pro zesses und dem Mass des Obsiegens bemessen ( § 34 Abs. 3 GSVGer ). Somit er weist sich eine Parteientschädigung von Fr. 1'800. -- (inkl. Barauslage und Mehr wertsteuer) als angemessen. Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom

17. Juli 2018 mit der Feststellung aufgehoben, dass der Beschwerdeführer weiterhin Anspruch auf eine ganze Rente hat. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 7 00.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschä digung von Fr. 1 ’ 8 00.-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Jürg Leimbacher - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstWantz

Erwägungen (10 Absätze)

E. 1 als Personal leiter bei der Y.___

( Urk.

E. 1.1 Der Versicherungsträger kann auf formell rechtskräftige Verfügungen, welche nicht Gegenstand materieller richterlicher Überprüfung gebildet haben, zurück kommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (sogenannte Wiedererwägung; Art. 53 Abs. 2 und 3 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG BGE 144 I 103 E. 2.2, 141 V 405 E. 5.2, 138 V 147 E. 2.1 mit Hinweis).

E. 1.2 Bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäss Art. 53 Abs. 2 ATSG für ein wieder erwägungsweises Zurückkommen auf eine formell rechtskräftige Verfügung (oder einen formell rechtskräftigen Einspracheentscheid ) gilt es grundsätzlich, mit Wir kung ex nunc et pro futuro einen rechtskonformen Zustand herzustellen (Art. 85 Abs. 2, Art. 88 bis Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV ). Dabei ist – wie bei einer materiellen Revision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG – auf der Grundlage eines richtig und vollständig festgestellten Sachverhalts der Invalidi tätsgrad im Zeitpunkt der Verfügung (oder des Einspracheentscheides ) zu ermit teln (BGE 144 I 103 E. 4.4.1 mit Hinweisen, 141 V 9 E. 2.3).

Eine substituierte Begründung, wie sie das Gericht gestützt auf den Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen in seinem Entscheid vornehmen kann (BGE 125 V 368 E. 3b mit Hinweis), ist in jedem möglichen Verhältnis unter den in Betracht fallenden Rückkommenstiteln (Revision nach SchlBest ., materielle Re vision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG, prozessuale Revision nach Art. 53 Abs. 1 ATSG und Wiedererwägung nach Art. 53 Abs. 2 ATSG) zulässig (Urteile des Bundesge richts 9C_800/2016 vom 9. Mai 2017 E. 2 und 8C_634/2017 vom 2 0. Februar 2018 E. 5.3 mit Hinweisen).

E. 1.3 Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustel len und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestell ten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen be ruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt – was vor allem bei psychi schen Fehlentwicklungen nötig ist –, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Aus einandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfol gerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deut lich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; Ulrich Meyer, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in: Hermann Fredenhagen , Das ärztliche Gutachten, 4. Auflage 2003, S. 24 f.). 1. 4

Die regionalen ärztlichen Dienste (RAD) stehen den IV-Stellen zur Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs zur Verfügung. Sie setzen die für die Invalidenversicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funk tionelle Leistungsfähigkeit der Versicherten fest, eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich auszuüben. Sie sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig (Art. 59 Abs. 2 bis

des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG ). Nach Art. 49 IVV beurteilen die RAD die medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs. Die geeigneten Prüfme thoden können sie im Rahmen ihrer medizinischen Fachkompetenz und der all gemeinen fachlichen Weisungen des Bundesamtes frei wählen (Abs. 1). Die RAD können Versicherte bei Bedarf selber ärztlich untersuchen. Sie halten die Unter suchungsergebnisse schriftlich fest (Abs. 2; Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweis auf BGE 135 V 254 E. 3.5).

Die Funktion interner RAD-Berichte besteht darin, aus medizinischer Sicht – ge wissermassen als Hilfestellung für die medizinischen Laien in Verwaltung und Gerichten, welche in der Folge über den Leistungsanspruch zu entscheiden haben – den medizinischen Sachverhalt zusammenzufassen und zu würdigen, wozu namentlich auch gehört, bei widersprüchlichen medizinischen Akten eine Wer tung vorzunehmen und zu beurteilen, ob auf die eine oder die andere Ansicht abzustellen oder aber eine zusätzliche Untersuchung vorzunehmen sei. Sie wür digen die vorhandenen Befunde aus medizinischer Sicht (Urteil des Bundesge richts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweisen).

Der Beweiswert von RAD-Berichten nach Art. 49 Abs. 2 IVV ist mit jenem exter ner medizinischer Sachverständigengutachten vergleichbar, sofern sie den pra xisgemässen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten ( BGE 134 V 231 E. 5.1) genügen und die Arztperson über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügt ( BGE 137 V 210 E. 1.2.1). Allerdings kann auf das Ergebnis versiche rungsinterner ärztlicher Abklärungen – zu denen die RAD-Berichte gehören – nicht abgestellt werden, wenn auch nur geringe Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit bestehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_197/2014 vom 3. Ok tober 2014 E. 4.2 mit Hinweisen auf BGE 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete in ihrer Verfügung vom

17. Juli 2017 die wiedererwägu ngsweise Aufhebung der Mitteilung vom

27. Juli 2010 damit, dass diese auf ungenügenden Abklärungen im Sinne einer Verletzung des Untersu chungsgrundsatzes nach Art. 43 Abs. 1 AT SG beruht habe, da das Z.___ -Gutachten vom 10. März 2010 unvollständig und widersprüchlich gewesen sei . Es stütze sich in weiten Teilen auf subjektive Angaben des Beschwerdeführers. Auffallender w eise fänden sich darin keine Angaben zur Ermüdbarkeit während der Untersuchung, obwohl ein chronisches Erschöpfungssyndrom diagnostiziert worden sei. Auch weise der Tagesablauf nicht auf eine schwere Störung hin. Des halb hätte die IV-Stelle nicht darauf abstellen dürfen . Somit sei die Rentenbestä tigung vom 2 7. Juli 2010 zweifellos unrichtig . Nach dem Untersuchungsbericht des RAD vom 2 3. Mai 2016 sei aus orthopädischer Sicht höchstens eine Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit von 20% zu begründen . Aus psychiatrischer Sicht werde lediglich eine Dysthymie ausgewiesen , weshalb keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestehe. Diese medizinische Einschätzung stimme auch mit den Ergebnissen der verkehrsmedizinischen Untersuchung vom 8. September 2016 überein. Folglich sei die Mitteilung vom 27. Juli 2010 wiedererwägungs we i se aufzuheben und die Invalidenrente einzustellen. Der Beschwerdeführer habe Eingliederungsmassnahmen abgelehnt, da er sich subjektiv nicht in der Lage dazu gefühlt habe ( Urk. 2). 2.2.

Dagegen machte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde geltend, die Mittei lung sei nicht zweifelslos unrichtig gewesen, da die IV-Stelle auf das Z.___ -Gutachten habe abstellen können. Dieses sei weder widersprüchlich noch unvoll ständig gewesen. Das Gutachten sei damals auch vom RAD geprüft und nach Einholung einer Ergänzung zur Arbeitsfähigkeit für die Beurteilung des Gesund heitsschadens des Beschwerdeführers als geeignet bezeichnet worden . Des Wei teren liefere die verkehrsmedizinische Begutachtung des Beschwerdeführers keine verwendbaren Erkenntnisse. Diese sei lediglich im Hinblick auf die Fahrtauglich keit des Beschwerdeführers erfolgt ( Urk. 1). 3. 3.1

D er rentenbestätigenden Mitteilung vom 2 7. Juli 2010 ( Urk. 5/58 ) lag en der Be richt von Dr. C.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie , vom 1 3. Oktober 2009 ( Urk. 5/41) , der Bericht von Dr. D.___ , Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin , vom 4. November 20019 sowie

das bidisziplinäre

Z.___ -Gutach t en vom 1 0. März 2010

zugrunde ( Urk. 5 / 5 0). 3.2

Dr. C.___ nannte in seinem Bericht als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit ein seit 1998 bestehendes

Chronic -Fatigue-Syndrom (ICD-10: F48.0)

sowie eine r ezidivierende mittel bis schwergradige depressive Störung

(ICD-10: F33.2) . Der Beschwerdeführer befinde sich bei E.___ , Psy chotherapeutin FSP, in delegierter Psychotherapie. Es bestehe ein chronifizierter Zustand mit hochgradiger Apathie, depressiver Antriebshemmung, hochgradiger körperlicher, psychischer und geistiger Belastungsintoleranz , hochgradiger Er schöpfbarkeit, schwerer chronischer Schlafstörung, Konzentrations- und Ge dächtnisstörungen sowie chronischer innerer Anspannung. Der Verlauf sei intra psychisch therapeutisch nicht mehr beeinflussbar und es bestehe eine anhaltend schwere soziale Isolation. Der Beschwerdeführer könne pro Tag maximal zwei Stunden leichteste Aktivitäten ausüben. Ansonsten müsse er ruhen. Es fände eine Gesprächspsychotherapie in grösseren Abständen statt. Zurzeit nehme der Be schwerdeführer keine Medikamente ein . Die Arbeitsfähigkeit betrage 0% (Urk. 5/41/ 1- 3). 3.3

Im Bericht von Dr. D.___

wurde ein

Chronic -Fatigue-Syndrom sowie eine ge mischte Angst- und depressive Störung mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit erhoben . Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit führte sie PHS li mit sub akromealem

Impingement , Tendovaginitis seit Januar 2005 auf. Der Zustand sei bezüglich Ged ächtnis- und Konzentrationsschw i e rigk eiten sowie Kopf- und Ge lenkschmerzen unverändert geblieben . Es liege eine r asche Ermüdbarkeit und eine nur langsame Erholung vor . Zudem bestünden Schlafprobleme mit Einschlaf- und Durchschlafstörung en sowie eine tag eszeitliche Müdigkeit ohne Schlafvermögen. Es sei keine Verbesserung in Sicht trotz eines seit einigen Jahren stabilen Gesundheitszustand s . In seiner bisherigen Tätigkeit sei der Beschwerdeführer voll arbeitsunfähig , während er in angepassten Tätigkeit eine Stunde pro Tag arbeiten könne (Urk. 5/42/ 7 -10). 3. 4

Im Z.___ -Gutachten wurden folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt (Urk. 5/50/23) : - Mässige Osteochondrose mit Diskusprotrusionen C5-7 ohne neurale Kom pression - Rezidivierende depressive Störung mit leichten bis mittelgradigen und schwer depressiven Episoden, bestehend seit etwa 1 998 ( ICD-Nr. F33.0, F33.10, F33.2 ) - Neurasthenie (chronisches Erschöpfung ssyndrom), bestehend seit 1998 ( ICD-Nr. F48.0 ) Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit verbl ie ben : - Acromioclaviculargelenksarthorse rechts und links - Leichte

femoro-patelläre Inkong r uenz und reduziertes femoro-tibiales Alignement links - Ellbogenschmerzen rechts und links - Hüftschmerzen rechts und links - Knieschmerzen rechts - Leichte laterale OSG-Bandinstabilität links - Senkfüsse beidseits In der interdisziplinären Zusammenfassung wurde festgehalten, dass die Nacken schmerzen nur teilweise auf die im Magnetic

Resonance Imaging ( MRI ) nachge wiesene Osteochondrose mit Diskusprotrusion C5-7 ohne neurale Kompression zurückgeführt werden könnt e n . Insbesondere kontrastiere das Ausmass der Be schwerden und speziell die massiven abnormen Untersuchungsbefunde der Hals wirbelsäule ( HWS ) mit den relativ geringen degenerativen Veränderungen im MRI. Die medialen und lateralen Schmerzen im Ellbogen rechts und links könnten bei unauffälligem klinische n und radiologische n Befund nicht plausibilisiert wer den. Auch die Schmerzen in der Hüfte lateral rechts und links könnten bei nor malem radiologischem Befund nicht objektiviert werden. Zudem sei auch der Un tersuchungsbefund des rechten Kniegelenks unauffällig, obwohl Schmerzen me dial und lateral angegeben würden . Links sei radiologisch eine leichte femoro-patelläre

Inkongurenz sowie ein reduziertes femoro-tibiales Alignement sichtbar, was die Beschwerden teilweise er klären könne . Im psychischen Zustand lasse sich seit etwa 1998 eine rezidivierende depressive Störung mit leichten bis mittelgra digen und schwer en depressiven Episoden sowie neurasthenischen Beschwerden erheben . Trotz langjähriger psychiatrischer und psychotherapeutischer Behand lung habe sich das psychische Zustandsbild bis dato nicht wesentlich gebessert. Zusätzlich e medikamentöse antidepressive Behandlungen hätten wenig Erfolg gebracht . Des Weiteren seien SSRI , wie von

Dr. F.___ am 30.

November 2001 beschrieben , nicht vertragen worden. Seit einem Jahr nehme der Beschwer deführer keine Antidepressiva ein. Die depressiven Episoden würden über meh rere Wochen dauern und dazwischen bestehe während

zwei bis drei Wochen eine bessere psychische Verfassung, jedoch durchgehend mit bedrückter Stimmungs lage. Hinzu kämen soziale Rückzugstendenzen. Der Beschwerdeführer habe seit fünf Jahren nur noch wenige Kontakte. Die emotionale Belastbarkeit , die geistige Flexibilität, die Interessen , die Motivation, der Antrieb , die Konzentrationsfähig keit , die Aufmerksamkeit und die D a u erbelastbarkeit erschienen beeinträchtigt und es sei eine Störung der Schmerzverarbeitung und Schmerzbewältigung an zunehmen. Je nach Intensität der depressiven Störung verfüge der Beschwerde führer nicht ausreichend über die notwendigen Ressourcen für den Umgang mit den Schmerzen und diese seien durch eine zumutbare Willensanstrengung nur eingeschränkt zu überwinden. Bei Vorliegen einer leichten depressiven Episode sei keine Beeinträchtigung der Schmerzverarbeitung und -bewältigung anzuneh men . Der Beschwerdeführer verfüge dann ausreichend über die notwendigen Res sourcen für den Umgang mit den Schmerzen und d iese seien durch eine zumut bare Willensanstrengung ausreichend überwindbar (Urk. 5/50/22). Die Arbeitsfähigkeit wurde anlässlich der orthopädisch-psychiatrischen Beurtei lung bei voller Stundenpräsenz in bisheriger Tätigkeit als Personalleiter seit 2001 auf 0% festgelegt, da aufgrund der rezidivierenden depressiven Störung mit leich ten b is mittelgradigen un d

s chwer en depressiven Episoden mit neurasthenischen Beschwerden die emotional e Belastbarkeit, die geistige Flexibilität, die Interessen , die Motivation , der Antrieb, die Konzentrationsfähigkeit , die Aufmerksamkeit und die Da u erbel astbark e i t erheblich beeinträ ch tigt seien . Körperlich leichte Tä tigkeiten in temperierten Räumen, die abwechslungsweise sitzend und stehend ausgeübt werden könnten, ohne dass die regelmässig inklinierte und reklinierte sowie rotierte Kopfhaltung eingenommen werde und Gegenstände über 5

kg ge hoben oder getragen werden müssten und die nicht mit häufigem Laufen auf Treppen und Leitern verbunden seien ,

könnten gesamthaft bei voller Stunden präsenz seit mindestens der letzten Rentenrevision 2006 zu 50% zugemutet wer den. Zudem dürf t en die Arbeiten keine erhöhte emotionale Belastung, keine Stressbelastung, keine erforderliche geistige Flexibilität, keine erhöhte Verant wortung, keine erforderliche überdurchschnittliche Konzentrationsfähigkeit, kein en

vermehrten Kundenkontakt und keine überdurchschnittliche Dauer - belastung auf weisen (Urk. 5/50/23) .

Im Einzelnen führte der p sychiatrische Teilgutach t er aus, dass sich der Beschwerdeführer seit Jahren in psychiatrischer und psychothera peutischer Behandlung befinde und eine antidepressive Medikation entweder schlecht vertragen worden sei oder nicht den gewünschten Erfolg gebracht habe. Deshalb nehme der Beschwerdeführer seit etwa einem Jahr keine Antidepressiva ein. Durch die Fortsetzung einer regelmässigen psychiatrischen und psychothe rapeutischen Behandlung mit konsequenter antidepressiver Medikation soll t e innerhalb von zwei Jahren eine Besserung und Stabilisierung des psychischen Zustandsbildes mit Leistungssteigerung zu erwarten sein (Urk. 5/50/19). 4. 4.1

Im Rahmen des amtlich eingeleiteten Revisionsverfahren im September 2015 ( Urk. 5/75) wurden folgende medizinische Abklärungen vorgenommen: 4.2

Im Bericht der Hausärztin Dr. G.___ , Fachärzt i n für Allgemeine Innere Medizin,

vom

11. November 2015 wurde

als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit

ein seit 1998 bestehendes C hronic -Fatigue-Syndrom (ICD-10: F48.0)

und eine rezidivierende mittel - bis schwergradig e depressive Störung (ICD-10: F33.2)

fest gehalten . Es liege ein unveränderter Befund vor . Der Verlauf bezüglich CFS sei stabil. Bezüglich Depressionen bestehe eine aktuell leichte Ver schlechterung. Der Beschwerdeführer sei in regelmässiger psychologische r Be handlung bei Frau E.___ . Die Arbeitsunfähigkeit bestehe seit 199 9. Eine Wiederaufnahme der Arbeitstätigkeit sei aus ihrer Sicht nicht möglich, auch nicht in einer an ge passten Tätigkeit (Urk. 5/77/5-7) . 4.3

Dr. H.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, sowie Frau

E.___

erhoben in ihrem Bericht mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit

eine mittel- bis schwergradige r ez idivierende depressive Störung (ICD-10: F33.2) , ein Chronic -Fatigue-Syndrom (ICD-10: F48.0) sowie

d iverse somatische Be schwerden . Es bestünden unveränderte Befunde, teils aggraviert. Der Beschwer deführer weise ein chronifizierter Zustand mit hochgradiger Apathie, deprimierter Antriebshemmung, sehr geringer Belastungstoleranz bei hochgradiger physischer Erschöpfbarkeit, chronischen Schlafstörungen, geringer Konzentrationsspanne sowie sozialer Isolation auf. Die Arbeitsunfähigkeit bestehe seit 199 9. Es sei keine Veränderung mehr zumutbar. Alle zwei bis drei Wochen befinde sich der Be schwerdeführer in einer Gesprächstherapie zur Stabilisierung. Aus ihrer Sicht sei der Beschwerdeführer für jegliche Art von leistungsorientierter Tätigkeit voll ar beitsunfähig. Es existiere kein zumutbares Arbeitsprofil (Urk. 5/79/ 1- 3). 4.4

A.___ führte in seinem Untersuchungsbericht auf psychiatrischem Fachgebiet vom 2 3. Mai 2016 aus, dass sich der Beschwerdeführer subjektiv über zeugt von seinen langjährigen Einschränkungen, insbesondere von seiner schnel len Ermüdbarkeit und Unkonzentriertheit , zeige. Objektiv könnten diese subjek tiven Beschwerden nicht festgestellt werden. Er habe die einstündige Anreise und die zweieinhalbstündige Untersuchung ohne objektiv erkennbare Ermüdungszei chen bewältigt. Zu beobachten seien eine gewisse Freudlosigkeit und eine redu zierte affektive Schwingungsfähigkeit gewesen. Während der Untersuchung sei ein ungestörter Antrieb festgestellt worden. So habe der Beschwerdeführer in einer vorbereiteten Rede beispielsweise an die nötige Unabhängigkeit der Unter sucher appellieren und seine unerfreuliche Lage auf dem Arbeitsmarkt darstellen können. Diesem beobachteten erhaltenen Antrieb stehe seine glaubhafte Angabe gegenüber, dass er früher einen höheren Antrieb (Lesen, Ferien, Töff, Reisen, Be suche) gehabt habe. Mit Blick auf gewisse Freudlosigkeit und diese Antr ie bsab nahme könne eine Dysthemie

(ICD-10: F34.1 ) diagnostiziert werden. Der Schwe regrad einer leichten depressiven Störung könne nicht erreicht werden. Somit bestehe keine psychiatrische Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nach ICD-10 ( Urk. 5/93/4-5). 4. 5

Im Untersuchungsbericht von B.___

auf orthopädischem Fachge biet

vom 2 3. Mai 2016 wurde als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähig keit eine schmerzhafte Bewegungs- und Belastungseinschränkung der HWS bei bekannten Osteochondrosen gestellt.

Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit verblieben generalisierte Schmerzen ohne nachweisbares organisches Korrelat. Auch die Untersuchung zeige keine Hinweise auf schwerwiegende Pathologien des Bewegungsapparates. Es könne aus orthopädischer Sicht an der Einschätzung von Dr. I.___ , welcher eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit von 20% für die angestammte Tätigkeit attestiert habe , festgehalten werden. Daher bestehe in der bisherigen Tätigkeit des Beschwerdeführers als Personalleiter eine 80% - ige Arbeitsfähigkeit seit März 2010 ( Urk. 5/94/7-8). 5.

E. 5.1 Strittig und zu prüfen ist, ob die mit der angefochtenen Verfügung vom 17.

Juli 2018 (Urk. 2) erfolgte wiedererwägungsweise Aufhebung der Mitteilung vom 27.

Juli 2010 (Urk. 5/ 59 ) rechtens

ist. Ohne Weiteres ist dabei mit Blick auf den Charakter der mit der Bestätigung der zugesprochenen Invalidenrente als perio dische Dauerleistung die Voraussetzung der erheblichen Bedeut ung der Berichti gung zu bejahen.

Zu prüfen bleibt, ob die Mitteilung vom 17. Juli 2018 zweifellos unrichtig und daher der erfolgten Wiedererwägung zugänglich war.

E. 5.2 Zweifellos ist die Unrichtigkeit, wenn kein vernünftiger Zweifel daran möglich ist, dass der Entscheid unrichtig war. Es ist nur ein einziger Schluss – derjenige auf die Unrichtigkeit der Verfügung – möglich. Das Erfordernis der zweifellosen Unrichtigkeit ist in der Regel erfüllt, wenn die gesetzeswidrige Leistungszuspre chung aufgrund falscher oder unzutreffender Rechtsregeln erlassen wurde oder wenn massgebliche Bestimmungen nicht oder unrichtig angewandt wurden. An ders

verhält es sich, wenn der Wiedererwägungsgrund im Bereich materieller An spruchsvoraussetzungen liegt, deren Beurteilung in Bezug auf gewisse Schritte und Elemente (z.B. Invaliditätsbemessung, Einschätzungen der Arbeitsunfähig keit, Beweiswürdigungen, Zumutbarkeitsfragen) notwendigerweise Ermessens züge aufweist. Erscheint die Beurteilung solcher Anspruchsvoraussetzungen (ein schliesslich ihrer Teilaspekte wie etwa die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit) vor dem Hintergrund der Sach- und Rechtslage, wie sie sich im Zeitpunkt der rechts kräftigen Leistungszusprechung darbot, als vertretbar, scheidet die Annahme zweifelloser Unrichtigkeit aus (Urteil des Bundesgerichts 9C_421/2010 vom 1. Juli 2010, E. 3 mit Hinweisen).

E. 5.3 Die Bestätigung der ganzen Rente erfolgte aus psychiatrischen Gründen gestützt auf das bidisziplinäre

Z.___ -Gutachten vom 10. März 2010 ( Urk. 5/50). Dieses beruht auf umfassenden fachärztlichen orthopädischen und psychiatrischen Un tersuchungen und wurde in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) verfasst (Urk. 5/50/2 und Urk.5/9-11). Die vorhandenen Arztberichte wurden gewürdigt (Urk. 5/50/20 und Urk. 5/50/24). Die Gutachter haben detaillierte Befunde und hieraus begründete Diagnosen erhoben und die geklagten Beschwerden berück sichtigt (vgl. E. 1.3).

Der psychiatrische Teilgutachter stützte sich für die Beurtei lung des Verlaufs der Arbeitsunfähigkeit auf die ihm vorliegenden medizinischen Akten, wobei er durchaus gewisse Restressourcen erkannte, weshalb er dem Be schwerdeführer in einer angepassten Tätigkeit auch eine 50% - ige Arbeitsfähigkeit attestierte (U rk. 5/50/ 17- 19 ).

Selbst Dr. J.___ , Facharzt für Psy chiatrie und Psychotherapie, sowie Dr. K.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, vom RAD erachtete n

das Gutachten , nach der Stellungnahme des Z.___ zur Zusatzfrage (Urk. 5/56) ,

als überzeugend (Urk. 5/5 7/5 ) . Folglich wurde auf das Gutachten abgestellt und die Rente auf grund der darin ausgewiesenen Verbesserung des Gesundheitszustands neu be rechnet ( Urk. 5 / 57/5) . Der neue Invaliditätsgrad betrug 74 % , weshalb der Be schwerdeführer immer noch Anspruch auf eine ganze Rente hatte ( Urk. 5/54 und Urk. 5 / 57/6 ). 5. 4

In Würdigung der gesamten medizinischen Aktenlage

zeigen sich entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin unter Berücksichtigung der damaligen Sach- und Rechtslage keine überzeugenden Zweifel an der Vertretbarkeit der fachärzt lichen Einschätzung der Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers , zumal sich der Beschwerdeführer auch seit Beginn seiner Erkrankung in einer konsequente n

Psycho therapie befand und immer noch befindet. Des Weiteren stützt sich das psychiatrische Gutachten sicherlich auf subjektive Angaben des Beschwerdefüh rers, was bei psychischen Erkrankungen in einem gewissen Umfang unumgäng lich ist. Insbesondere wurde aber auch die bisherige Anamnese herbeigezogen, um die Diagnose der rezidivierenden depressiven Störung zu erheben. Auch be ziehen sich die Konzentrationsschwäche und ein vermindertes Aufmerksamkeits vermögen im Abschnitt «Defizite» nicht darauf, wie sich der psychische Status des Beschwerdeführers bei der Begutachtung präsentierte, sondern allgemein auf das anfangs ausgeprägte Chronic - Fatique -Syndrom (ICD F48.0), welches ihm von den behandelnden Ärzten diagnostiziert wurde ( Urk. 5/50/17). Hinzu kommt, dass bei einer bestätigten Arbeitsunfähigkeit von 50-Prozent ein strukturierter Ta gesablauf im vorliegenden Umfang durchaus noch gegeben sein kann ( Urk. 5/50/15), wenn die Restarbeitsfähigkeit nicht verwertet wird. Der Beschwer degegnerin ist beizupflichten, dass das Gutachten gewisse Schwachpunkte auf weist, indem unter anderem kein aktueller Schweregrad der depressiven Störung angegeben wird oder keine Angaben zur Ermüdbarkeit zu finden sind. Allerdings wiegen diese insgesamt nicht so schwer, dass die damalige Annahme einer 50%- igen Arbeitsfähigkeit als schlechterdings unvertretbar erachtet werden könnte. Demnach kann die Mitteilung vom 2 7. Juli 2010 nicht als zweifellos unrichtig im wiedererwägungsrechtlichen Sinne bezeichnet werden. 6. 6.1

In einem weiteren Schritt ist zu prüfen, ob die angefochtene Verfügung mit der Begründung der Revision zu schützen ist . Im orthopädischen RAD- Untersuchungsbericht wurde eine unveränderte Arbeitsfähigkeit von 20% in an gestammter Tätigkeit festgehalten (E. 4. 3 ) und es wurde explizit erwähnt, dass sich im Vergleich zu den von Dr.

I.___ im Rahmen des Gutachtens erhobe nen Befunden im Februar 2010 keine wesentlichen Änderungen ergeben hätten ( Urk. 5/94/8). Während i m psychiatrischen RAD- Untersuchungsbericht einerseits nicht einmal eine leichte

rezidivierende depressive Störung

und keine Neurasthe nie diagnostiziert wurden und somit eine volle Arbeitsfähigkeit festgestellt wurde (E. 4.4) ,

h ielt der RAD-Psychiater andererseits fest, dass

der aktuelle Befund weit gehend mit dem Befund im Gutachten 2010 auf Seite 11 übereinstimme , weshalb von einem unveränderten Gesundheitszustand auszugehen sei . Auch sei die Leis tungsfähigkeit gleich

geblieben (Urk. 5/93/6) .

6.2

In den RAD-Untersuchungsberichten , welche zuverlässig und schlüssig erschei nen (E. 1.4) , wurde mithin überaus deutlich f estgehalten, dass sich der Gesund he itszustand und die Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers seit der letzten Begutachtung im Jahr 2010 nicht verändert haben . Darüber hinaus sind auch die geklagten Beschwerden unverändert

geblieben . Da

eine lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts

keine Anpas sung im Sinne von Art. 17 ATSG zu rechtfertigen vermag ( E.

1. 2 ), lässt sich die 2010 ergangene Mitteilung nicht unter diesem Titel abändern.

Daran vermag auch das ve rkehrsmedizinische Gutachten nicht s

z u ändern . Es trägt nicht zur Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes bei, d a es keine Äusserung zur Veränderung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers enthält. 7.

D ies führt zusammengefasst zum Schluss, dass die Mitteilung vom 2 7. Juli 2010 nicht zweifellos unrichtig gewesen ist und deshalb nicht in Wiedererwägung ge zogen werden kann, sowie, dass auch die Voraussetzungen einer revisionsweisen Anpassung nicht gegeben sind. D emnach ist die angefochtene Verfügung in Gut heissung der gegen sie erhobenen Beschwerde mit der Feststellung aufzuheben, dass der Beschwerdeführer weiterhin Anspruch auf eine ganze Rente hat.

E. 7 ). Am 3 0. Oktober 2001 (Eingangsdatum) meldete er sich

unter Hinweis auf ein seit September 1998 be stehendes Chronic Fatigue Syndrom bei der Sozialversicherungsanstalt des Kan tons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an ( Urk. 5/ 3 ).

Zur Abklärung der me dizinischen und erwerblichen Verhältnisse zog die IV-Stelle einen Auszug aus dem individuellen Konto bei ( Urk. 5/ 2), holte einen Arbeitgeberbericht ( Urk. 5/7) sowie Berichte de s beha ndelnden A rzte s ein ( Urk. 5 /

E. 8 00.-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Jürg Leimbacher - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstWantz

Dispositiv
  1. Der 196 1 geborene X.___ arbeitete zuletzt von 199 0 bis 200 1 als Personal leiter bei der Y.___ ( Urk.  5 / 3 und Urk.  5 / 7 ). Am 3
  2. Oktober 2001 (Eingangsdatum) meldete er sich unter Hinweis auf ein seit September 1998 be stehendes Chronic Fatigue Syndrom bei der Sozialversicherungsanstalt des Kan tons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an ( Urk.  5/ 3 ). Zur Abklärung der me dizinischen und erwerblichen Verhältnisse zog die IV-Stelle einen Auszug aus dem individuellen Konto bei ( Urk.  5/ 2), holte einen Arbeitgeberbericht ( Urk.  5/7) sowie Berichte de s beha ndelnden A rzte s ein ( Urk.  5 / 8 -11 ) . Mit Verfügung vom 1
  3. Februar 2002 wurde dem Versicherten ab 1. Oktober 2000 eine Viertel rente, ab
  4. Dezember 2000 eine halbe Rente und ab 1. Mai 2001 eine ganze Rente zu gesprochen ( Urk.  5/19-21). Im Rahmen der im September 2009 durchgeführten dritten amtlichen Revision ( Urk.  5/39) liess die IV-Stelle den Versicherten durch d as Zentrum Z.___ orthopädisch-psy chiatrisch begutachten ( Expertise vom 1
  5. März 2010 , Urk.  5 / 50 ). Mit Mitteilung vom 27.   Juli 2010 wurde der Versicherte informiert, dass er neu mit einem In validitätsgrad von 74  % weiterhin auf eine ganze Rente Anspruch habe ( Urk.  5/59). Aufgrund der nächsten amtlichen Revision im Jahr 2016 (Urk. 5/75) holte die IV-Stelle weitere Arztberichte ein (Urk. 5/77 und Urk. 80) . Zusätzlich wurde der Versicherte a m 7. April 2016 von A.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie , und von B.___ , Fachärztin für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, vom Regionalen Me dizinischen Dienst (RAD) untersucht (Untersuchungsbericht e vom 2
  6. Mai 2016, Urk. 5/93 und 5/94 ). Danach veranlasste die IV-Stelle am 2
  7. Juni 2016 die Über prüfung der Fahrtauglichkeit des Versicherten durch das Strassenverkehrsamt (Urk. 5/95) und erhielt im Anschluss eine Kopie des v erkehrsmedizinischen Gut achtens vom 2.   November 2016 der O.___ (Urk. 5/102). Die IV-Stelle erteilte sodann am 25. Oktober 2017 eine Kostengutsprache für eine Potenzialab klärung vom 15. Januar bis am 9. Februar 2018, wobei der bisherige Rentenan spruch weiter bestehen blieb (Urk. 5/118-120). Die Eingliederungsberatung wurde mit Mitteilung vom 23. März 2018 abgeschlossen , weil sich der Versicherte sub jektiv nicht mehr dazu in der Lage fühlte ( Urk.  5/129). Mit Vorbescheid vom
  8. April 2018 stellte die IV-Stelle dem Versicherten die wiedererwägungsweise Aufhebung der Mitteilung vom 2
  9. Juli 2010 in Aussicht (Urk. 7/132 ), wogegen er am
  10. Mai und 15. Juni 2018 Einwände erhob (Urk.  5/138 und Urk. 5/140). Mit Verfügung vom
  11. Juli 2018 hob die IV-Stelle wiedererwägungsweise die bisherige ganze Invalidenrente per 3
  12. August 2018 auf (Urk. 2).
  13. Hiergegen erhob der Versicherte am 1
  14. September 2018 B es chwerde und bean tragte, es sei ihm unter Aufhebung der Verfügung vom
  15. Juli 2018 weiterhin eine ganze Invalidenrente zuzusprechen . Die Beschwerdegegnerin schloss mit Be schwerdeantwort vom 1
  16. Oktober 2018 auf Abweisung der Beschwerde ( Urk.  4 ) , was dem Beschwerdeführer m it Verfügung vom
  17. Oktober 2018 zu r Kenntnis gebracht wurde ( Urk.  6 ).
  18. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird - soweit erforderlich - im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung:
  19. 1.1      Der Versicherungsträger kann auf formell rechtskräftige Verfügungen, welche nicht Gegenstand materieller richterlicher Überprüfung gebildet haben, zurück kommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (sogenannte Wiedererwägung; Art. 53 Abs. 2 und 3 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG BGE 144 I 103 E. 2.2, 141 V 405 E. 5.2, 138 V 147 E. 2.1 mit Hinweis). 1.2      Bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäss Art. 53 Abs. 2 ATSG für ein wieder erwägungsweises Zurückkommen auf eine formell rechtskräftige Verfügung (oder einen formell rechtskräftigen Einspracheentscheid ) gilt es grundsätzlich, mit Wir kung ex nunc et pro futuro einen rechtskonformen Zustand herzustellen (Art. 85 Abs. 2, Art. 88 bis Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV ). Dabei ist – wie bei einer materiellen Revision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG – auf der Grundlage eines richtig und vollständig festgestellten Sachverhalts der Invalidi tätsgrad im Zeitpunkt der Verfügung (oder des Einspracheentscheides ) zu ermit teln (BGE 144 I 103 E. 4.4.1 mit Hinweisen, 141 V 9 E. 2.3).      Eine substituierte Begründung, wie sie das Gericht gestützt auf den Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen in seinem Entscheid vornehmen kann (BGE 125 V 368 E. 3b mit Hinweis), ist in jedem möglichen Verhältnis unter den in Betracht fallenden Rückkommenstiteln (Revision nach SchlBest ., materielle Re vision nach Art.  17 Abs.  1 ATSG, prozessuale Revision nach Art. 53 Abs. 1 ATSG und Wiedererwägung nach Art. 53 Abs. 2 ATSG) zulässig (Urteile des Bundesge richts 9C_800/2016 vom
  20. Mai 2017 E. 2 und 8C_634/2017 vom 2
  21. Februar 2018 E. 5.3 mit Hinweisen). 1.3      Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustel len und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestell ten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen be ruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt – was vor allem bei psychi schen Fehlentwicklungen nötig ist –, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Aus einandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfol gerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deut lich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; Ulrich Meyer, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in: Hermann Fredenhagen , Das ärztliche Gutachten, 4. Auflage 2003, S. 24 f.).
  22. 4      Die regionalen ärztlichen Dienste (RAD) stehen den IV-Stellen zur Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs zur Verfügung. Sie setzen die für die Invalidenversicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funk tionelle Leistungsfähigkeit der Versicherten fest, eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich auszuüben. Sie sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig (Art. 59 Abs. 2 bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG ). Nach Art. 49 IVV beurteilen die RAD die medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs. Die geeigneten Prüfme thoden können sie im Rahmen ihrer medizinischen Fachkompetenz und der all gemeinen fachlichen Weisungen des Bundesamtes frei wählen (Abs. 1). Die RAD können Versicherte bei Bedarf selber ärztlich untersuchen. Sie halten die Unter suchungsergebnisse schriftlich fest (Abs. 2; Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweis auf BGE 135 V 254 E. 3.5).      Die Funktion interner RAD-Berichte besteht darin, aus medizinischer Sicht – ge wissermassen als Hilfestellung für die medizinischen Laien in Verwaltung und Gerichten, welche in der Folge über den Leistungsanspruch zu entscheiden haben – den medizinischen Sachverhalt zusammenzufassen und zu würdigen, wozu namentlich auch gehört, bei widersprüchlichen medizinischen Akten eine Wer tung vorzunehmen und zu beurteilen, ob auf die eine oder die andere Ansicht abzustellen oder aber eine zusätzliche Untersuchung vorzunehmen sei. Sie wür digen die vorhandenen Befunde aus medizinischer Sicht (Urteil des Bundesge richts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweisen).      Der Beweiswert von RAD-Berichten nach Art. 49 Abs. 2 IVV ist mit jenem exter ner medizinischer Sachverständigengutachten vergleichbar, sofern sie den pra xisgemässen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten ( BGE 134 V 231 E. 5.1) genügen und die Arztperson über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügt ( BGE 137 V 210 E. 1.2.1). Allerdings kann auf das Ergebnis versiche rungsinterner ärztlicher Abklärungen – zu denen die RAD-Berichte gehören – nicht abgestellt werden, wenn auch nur geringe Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit bestehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_197/2014 vom 3. Ok tober 2014 E. 4.2 mit Hinweisen auf BGE 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7).
  23. 2.1      Die Beschwerdegegnerin begründete in ihrer Verfügung vom
  24. Juli 2017 die wiedererwägu ngsweise Aufhebung der Mitteilung vom
  25. Juli 2010 damit, dass diese auf ungenügenden Abklärungen im Sinne einer Verletzung des Untersu chungsgrundsatzes nach Art.  43 Abs.  1 AT SG beruht habe, da das Z.___ -Gutachten vom 10. März 2010 unvollständig und widersprüchlich gewesen sei . Es stütze sich in weiten Teilen auf subjektive Angaben des Beschwerdeführers. Auffallender w eise fänden sich darin keine Angaben zur Ermüdbarkeit während der Untersuchung, obwohl ein chronisches Erschöpfungssyndrom diagnostiziert worden sei. Auch weise der Tagesablauf nicht auf eine schwere Störung hin. Des halb hätte die IV-Stelle nicht darauf abstellen dürfen . Somit sei die Rentenbestä tigung vom 2
  26. Juli 2010 zweifellos unrichtig . Nach dem Untersuchungsbericht des RAD vom 2
  27. Mai 2016 sei aus orthopädischer Sicht höchstens eine Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit von 20% zu begründen . Aus psychiatrischer Sicht werde lediglich eine Dysthymie ausgewiesen , weshalb keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestehe. Diese medizinische Einschätzung stimme auch mit den Ergebnissen der verkehrsmedizinischen Untersuchung vom
  28. September 2016 überein. Folglich sei die Mitteilung vom 27. Juli 2010 wiedererwägungs we i se aufzuheben und die Invalidenrente einzustellen. Der Beschwerdeführer habe Eingliederungsmassnahmen abgelehnt, da er sich subjektiv nicht in der Lage dazu gefühlt habe ( Urk.  2). 2.2.      Dagegen machte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde geltend, die Mittei lung sei nicht zweifelslos unrichtig gewesen, da die IV-Stelle auf das Z.___ -Gutachten habe abstellen können. Dieses sei weder widersprüchlich noch unvoll ständig gewesen. Das Gutachten sei damals auch vom RAD geprüft und nach Einholung einer Ergänzung zur Arbeitsfähigkeit für die Beurteilung des Gesund heitsschadens des Beschwerdeführers als geeignet bezeichnet worden . Des Wei teren liefere die verkehrsmedizinische Begutachtung des Beschwerdeführers keine verwendbaren Erkenntnisse. Diese sei lediglich im Hinblick auf die Fahrtauglich keit des Beschwerdeführers erfolgt ( Urk.  1).
  29. 3.1      D er rentenbestätigenden Mitteilung vom 2
  30. Juli 2010 ( Urk.  5/58 ) lag en der Be richt von Dr.  C.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie , vom 1
  31. Oktober 2009 ( Urk.  5/41) , der Bericht von Dr.  D.___ , Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin , vom
  32. November 20019 sowie das bidisziplinäre Z.___ -Gutach t en vom 1
  33. März 2010 zugrunde ( Urk.  5 / 5 0). 3.2      Dr.  C.___ nannte in seinem Bericht als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit ein seit 1998 bestehendes Chronic -Fatigue-Syndrom (ICD-10: F48.0) sowie eine r ezidivierende mittel bis schwergradige depressive Störung (ICD-10: F33.2) . Der Beschwerdeführer befinde sich bei E.___ , Psy chotherapeutin FSP, in delegierter Psychotherapie. Es bestehe ein chronifizierter Zustand mit hochgradiger Apathie, depressiver Antriebshemmung, hochgradiger körperlicher, psychischer und geistiger Belastungsintoleranz , hochgradiger Er schöpfbarkeit, schwerer chronischer Schlafstörung, Konzentrations- und Ge dächtnisstörungen sowie chronischer innerer Anspannung. Der Verlauf sei intra psychisch therapeutisch nicht mehr beeinflussbar und es bestehe eine anhaltend schwere soziale Isolation. Der Beschwerdeführer könne pro Tag maximal zwei Stunden leichteste Aktivitäten ausüben. Ansonsten müsse er ruhen. Es fände eine Gesprächspsychotherapie in grösseren Abständen statt. Zurzeit nehme der Be schwerdeführer keine Medikamente ein . Die Arbeitsfähigkeit betrage 0% (Urk. 5/41/ 1- 3). 3.3      Im Bericht von Dr.  D.___ wurde ein Chronic -Fatigue-Syndrom sowie eine ge mischte Angst- und depressive Störung mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit erhoben . Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit führte sie PHS li mit sub akromealem Impingement , Tendovaginitis seit Januar 2005 auf. Der Zustand sei bezüglich Ged ächtnis- und Konzentrationsschw i e rigk eiten sowie Kopf- und Ge lenkschmerzen unverändert geblieben . Es liege eine r asche Ermüdbarkeit und eine nur langsame Erholung vor . Zudem bestünden Schlafprobleme mit Einschlaf- und Durchschlafstörung en sowie eine tag eszeitliche Müdigkeit ohne Schlafvermögen. Es sei keine Verbesserung in Sicht trotz eines seit einigen Jahren stabilen Gesundheitszustand s . In seiner bisherigen Tätigkeit sei der Beschwerdeführer voll arbeitsunfähig , während er in angepassten Tätigkeit eine Stunde pro Tag arbeiten könne (Urk. 5/42/ 7 -10).
  34. 4      Im Z.___ -Gutachten wurden folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt (Urk. 5/50/23) : - Mässige Osteochondrose mit Diskusprotrusionen C5-7 ohne neurale Kom pression - Rezidivierende depressive Störung mit leichten bis mittelgradigen und schwer depressiven Episoden, bestehend seit etwa 1 998 ( ICD-Nr. F33.0, F33.10, F33.2 ) - Neurasthenie (chronisches Erschöpfung ssyndrom), bestehend seit 1998 ( ICD-Nr. F48.0 ) Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit verbl ie ben : - Acromioclaviculargelenksarthorse rechts und links - Leichte femoro-patelläre Inkong r uenz und reduziertes femoro-tibiales Alignement links - Ellbogenschmerzen rechts und links - Hüftschmerzen rechts und links - Knieschmerzen rechts - Leichte laterale OSG-Bandinstabilität links - Senkfüsse beidseits In der interdisziplinären Zusammenfassung wurde festgehalten, dass die Nacken schmerzen nur teilweise auf die im Magnetic Resonance Imaging ( MRI ) nachge wiesene Osteochondrose mit Diskusprotrusion C5-7 ohne neurale Kompression zurückgeführt werden könnt e n . Insbesondere kontrastiere das Ausmass der Be schwerden und speziell die massiven abnormen Untersuchungsbefunde der Hals wirbelsäule ( HWS ) mit den relativ geringen degenerativen Veränderungen im MRI. Die medialen und lateralen Schmerzen im Ellbogen rechts und links könnten bei unauffälligem klinische n und radiologische n Befund nicht plausibilisiert wer den. Auch die Schmerzen in der Hüfte lateral rechts und links könnten bei nor malem radiologischem Befund nicht objektiviert werden. Zudem sei auch der Un tersuchungsbefund des rechten Kniegelenks unauffällig, obwohl Schmerzen me dial und lateral angegeben würden . Links sei radiologisch eine leichte femoro-patelläre Inkongurenz sowie ein reduziertes femoro-tibiales Alignement sichtbar, was die Beschwerden teilweise er klären könne . Im psychischen Zustand lasse sich seit etwa 1998 eine rezidivierende depressive Störung mit leichten bis mittelgra digen und schwer en depressiven Episoden sowie neurasthenischen Beschwerden erheben . Trotz langjähriger psychiatrischer und psychotherapeutischer Behand lung habe sich das psychische Zustandsbild bis dato nicht wesentlich gebessert. Zusätzlich e medikamentöse antidepressive Behandlungen hätten wenig Erfolg gebracht . Des Weiteren seien SSRI , wie von Dr.  F.___ am 30.   November 2001 beschrieben , nicht vertragen worden. Seit einem Jahr nehme der Beschwer deführer keine Antidepressiva ein. Die depressiven Episoden würden über meh rere Wochen dauern und dazwischen bestehe während zwei bis drei Wochen eine bessere psychische Verfassung, jedoch durchgehend mit bedrückter Stimmungs lage. Hinzu kämen soziale Rückzugstendenzen. Der Beschwerdeführer habe seit fünf Jahren nur noch wenige Kontakte. Die emotionale Belastbarkeit , die geistige Flexibilität, die Interessen , die Motivation, der Antrieb , die Konzentrationsfähig keit , die Aufmerksamkeit und die D a u erbelastbarkeit erschienen beeinträchtigt und es sei eine Störung der Schmerzverarbeitung und Schmerzbewältigung an zunehmen. Je nach Intensität der depressiven Störung verfüge der Beschwerde führer nicht ausreichend über die notwendigen Ressourcen für den Umgang mit den Schmerzen und diese seien durch eine zumutbare Willensanstrengung nur eingeschränkt zu überwinden. Bei Vorliegen einer leichten depressiven Episode sei keine Beeinträchtigung der Schmerzverarbeitung und -bewältigung anzuneh men . Der Beschwerdeführer verfüge dann ausreichend über die notwendigen Res sourcen für den Umgang mit den Schmerzen und d iese seien durch eine zumut bare Willensanstrengung ausreichend überwindbar (Urk. 5/50/22). Die Arbeitsfähigkeit wurde anlässlich der orthopädisch-psychiatrischen Beurtei lung bei voller Stundenpräsenz in bisheriger Tätigkeit als Personalleiter seit 2001 auf 0% festgelegt, da aufgrund der rezidivierenden depressiven Störung mit leich ten b is mittelgradigen un d s chwer en depressiven Episoden mit neurasthenischen Beschwerden die emotional e Belastbarkeit, die geistige Flexibilität, die Interessen , die Motivation , der Antrieb, die Konzentrationsfähigkeit , die Aufmerksamkeit und die Da u erbel astbark e i t erheblich beeinträ ch tigt seien . Körperlich leichte Tä tigkeiten in temperierten Räumen, die abwechslungsweise sitzend und stehend ausgeübt werden könnten, ohne dass die regelmässig inklinierte und reklinierte sowie rotierte Kopfhaltung eingenommen werde und Gegenstände über 5 kg ge hoben oder getragen werden müssten und die nicht mit häufigem Laufen auf Treppen und Leitern verbunden seien , könnten gesamthaft bei voller Stunden präsenz seit mindestens der letzten Rentenrevision 2006 zu 50% zugemutet wer den. Zudem dürf t en die Arbeiten keine erhöhte emotionale Belastung, keine Stressbelastung, keine erforderliche geistige Flexibilität, keine erhöhte Verant wortung, keine erforderliche überdurchschnittliche Konzentrationsfähigkeit, kein en vermehrten Kundenkontakt und keine überdurchschnittliche Dauer - belastung auf weisen (Urk. 5/50/23) . Im Einzelnen führte der p sychiatrische Teilgutach t er aus, dass sich der Beschwerdeführer seit Jahren in psychiatrischer und psychothera peutischer Behandlung befinde und eine antidepressive Medikation entweder schlecht vertragen worden sei oder nicht den gewünschten Erfolg gebracht habe. Deshalb nehme der Beschwerdeführer seit etwa einem Jahr keine Antidepressiva ein. Durch die Fortsetzung einer regelmässigen psychiatrischen und psychothe rapeutischen Behandlung mit konsequenter antidepressiver Medikation soll t e innerhalb von zwei Jahren eine Besserung und Stabilisierung des psychischen Zustandsbildes mit Leistungssteigerung zu erwarten sein (Urk. 5/50/19).
  35. 4.1      Im Rahmen des amtlich eingeleiteten Revisionsverfahren im September 2015 ( Urk.  5/75) wurden folgende medizinische Abklärungen vorgenommen: 4.2      Im Bericht der Hausärztin Dr.  G.___ , Fachärzt i n für Allgemeine Innere Medizin, vom
  36. November 2015 wurde als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein seit 1998 bestehendes C hronic -Fatigue-Syndrom (ICD-10: F48.0) und eine rezidivierende mittel - bis schwergradig e depressive Störung (ICD-10: F33.2) fest gehalten . Es liege ein unveränderter Befund vor . Der Verlauf bezüglich CFS sei stabil. Bezüglich Depressionen bestehe eine aktuell leichte Ver schlechterung. Der Beschwerdeführer sei in regelmässiger psychologische r Be handlung bei Frau E.___ . Die Arbeitsunfähigkeit bestehe seit 199
  37. Eine Wiederaufnahme der Arbeitstätigkeit sei aus ihrer Sicht nicht möglich, auch nicht in einer an ge passten Tätigkeit (Urk. 5/77/5-7) . 4.3      Dr.  H.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, sowie Frau E.___ erhoben in ihrem Bericht mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine mittel- bis schwergradige r ez idivierende depressive Störung (ICD-10: F33.2) , ein Chronic -Fatigue-Syndrom (ICD-10: F48.0) sowie d iverse somatische Be schwerden . Es bestünden unveränderte Befunde, teils aggraviert. Der Beschwer deführer weise ein chronifizierter Zustand mit hochgradiger Apathie, deprimierter Antriebshemmung, sehr geringer Belastungstoleranz bei hochgradiger physischer Erschöpfbarkeit, chronischen Schlafstörungen, geringer Konzentrationsspanne sowie sozialer Isolation auf. Die Arbeitsunfähigkeit bestehe seit 199
  38. Es sei keine Veränderung mehr zumutbar. Alle zwei bis drei Wochen befinde sich der Be schwerdeführer in einer Gesprächstherapie zur Stabilisierung. Aus ihrer Sicht sei der Beschwerdeführer für jegliche Art von leistungsorientierter Tätigkeit voll ar beitsunfähig. Es existiere kein zumutbares Arbeitsprofil (Urk. 5/79/ 1- 3). 4.4      A.___ führte in seinem Untersuchungsbericht auf psychiatrischem Fachgebiet vom 2
  39. Mai 2016 aus, dass sich der Beschwerdeführer subjektiv über zeugt von seinen langjährigen Einschränkungen, insbesondere von seiner schnel len Ermüdbarkeit und Unkonzentriertheit , zeige. Objektiv könnten diese subjek tiven Beschwerden nicht festgestellt werden. Er habe die einstündige Anreise und die zweieinhalbstündige Untersuchung ohne objektiv erkennbare Ermüdungszei chen bewältigt. Zu beobachten seien eine gewisse Freudlosigkeit und eine redu zierte affektive Schwingungsfähigkeit gewesen. Während der Untersuchung sei ein ungestörter Antrieb festgestellt worden. So habe der Beschwerdeführer in einer vorbereiteten Rede beispielsweise an die nötige Unabhängigkeit der Unter sucher appellieren und seine unerfreuliche Lage auf dem Arbeitsmarkt darstellen können. Diesem beobachteten erhaltenen Antrieb stehe seine glaubhafte Angabe gegenüber, dass er früher einen höheren Antrieb (Lesen, Ferien, Töff, Reisen, Be suche) gehabt habe. Mit Blick auf gewisse Freudlosigkeit und diese Antr ie bsab nahme könne eine Dysthemie (ICD-10: F34.1 ) diagnostiziert werden. Der Schwe regrad einer leichten depressiven Störung könne nicht erreicht werden. Somit bestehe keine psychiatrische Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nach ICD-10 ( Urk.  5/93/4-5).
  40. 5      Im Untersuchungsbericht von B.___ auf orthopädischem Fachge biet vom 2
  41. Mai 2016 wurde als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähig keit eine schmerzhafte Bewegungs- und Belastungseinschränkung der HWS bei bekannten Osteochondrosen gestellt. Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit verblieben generalisierte Schmerzen ohne nachweisbares organisches Korrelat. Auch die Untersuchung zeige keine Hinweise auf schwerwiegende Pathologien des Bewegungsapparates. Es könne aus orthopädischer Sicht an der Einschätzung von Dr.  I.___ , welcher eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit von 20% für die angestammte Tätigkeit attestiert habe , festgehalten werden. Daher bestehe in der bisherigen Tätigkeit des Beschwerdeführers als Personalleiter eine 80% - ige Arbeitsfähigkeit seit März 2010 ( Urk.  5/94/7-8).
  42. 5.1      Strittig und zu prüfen ist, ob die mit der angefochtenen Verfügung vom
  43. Juli 2018 (Urk. 2) erfolgte wiedererwägungsweise Aufhebung der Mitteilung vom 27.   Juli 2010 (Urk.  5/ 59 ) rechtens ist. Ohne Weiteres ist dabei mit Blick auf den Charakter der mit der Bestätigung der zugesprochenen Invalidenrente als perio dische Dauerleistung die Voraussetzung der erheblichen Bedeut ung der Berichti gung zu bejahen. Zu prüfen bleibt, ob die Mitteilung vom 17. Juli 2018 zweifellos unrichtig und daher der erfolgten Wiedererwägung zugänglich war. 5.2      Zweifellos ist die Unrichtigkeit, wenn kein vernünftiger Zweifel daran möglich ist, dass der Entscheid unrichtig war. Es ist nur ein einziger Schluss – derjenige auf die Unrichtigkeit der Verfügung – möglich. Das Erfordernis der zweifellosen Unrichtigkeit ist in der Regel erfüllt, wenn die gesetzeswidrige Leistungszuspre chung aufgrund falscher oder unzutreffender Rechtsregeln erlassen wurde oder wenn massgebliche Bestimmungen nicht oder unrichtig angewandt wurden. An ders verhält es sich, wenn der Wiedererwägungsgrund im Bereich materieller An spruchsvoraussetzungen liegt, deren Beurteilung in Bezug auf gewisse Schritte und Elemente (z.B. Invaliditätsbemessung, Einschätzungen der Arbeitsunfähig keit, Beweiswürdigungen, Zumutbarkeitsfragen) notwendigerweise Ermessens züge aufweist. Erscheint die Beurteilung solcher Anspruchsvoraussetzungen (ein schliesslich ihrer Teilaspekte wie etwa die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit) vor dem Hintergrund der Sach- und Rechtslage, wie sie sich im Zeitpunkt der rechts kräftigen Leistungszusprechung darbot, als vertretbar, scheidet die Annahme zweifelloser Unrichtigkeit aus (Urteil des Bundesgerichts 9C_421/2010 vom 1. Juli 2010, E. 3 mit Hinweisen). 5.3      Die Bestätigung der ganzen Rente erfolgte aus psychiatrischen Gründen gestützt auf das bidisziplinäre Z.___ -Gutachten vom 10. März 2010 ( Urk.  5/50). Dieses beruht auf umfassenden fachärztlichen orthopädischen und psychiatrischen Un tersuchungen und wurde in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) verfasst (Urk. 5/50/2 und Urk.5/9-11). Die vorhandenen Arztberichte wurden gewürdigt (Urk. 5/50/20 und Urk. 5/50/24). Die Gutachter haben detaillierte Befunde und hieraus begründete Diagnosen erhoben und die geklagten Beschwerden berück sichtigt (vgl. E. 1.3). Der psychiatrische Teilgutachter stützte sich für die Beurtei lung des Verlaufs der Arbeitsunfähigkeit auf die ihm vorliegenden medizinischen Akten, wobei er durchaus gewisse Restressourcen erkannte, weshalb er dem Be schwerdeführer in einer angepassten Tätigkeit auch eine 50% - ige Arbeitsfähigkeit attestierte (U rk.  5/50/ 17- 19 ). Selbst Dr.  J.___ , Facharzt für Psy chiatrie und Psychotherapie, sowie Dr.  K.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, vom RAD erachtete n das Gutachten , nach der Stellungnahme des Z.___ zur Zusatzfrage (Urk. 5/56) , als überzeugend (Urk. 5/5 7/5 ) . Folglich wurde auf das Gutachten abgestellt und die Rente auf grund der darin ausgewiesenen Verbesserung des Gesundheitszustands neu be rechnet ( Urk.  5 / 57/5) . Der neue Invaliditätsgrad betrug 74  % , weshalb der Be schwerdeführer immer noch Anspruch auf eine ganze Rente hatte ( Urk.  5/54 und Urk.  5 / 57/6 ).
  44. 4      In Würdigung der gesamten medizinischen Aktenlage zeigen sich entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin unter Berücksichtigung der damaligen Sach- und Rechtslage keine überzeugenden Zweifel an der Vertretbarkeit der fachärzt lichen Einschätzung der Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers , zumal sich der Beschwerdeführer auch seit Beginn seiner Erkrankung in einer konsequente n Psycho therapie befand und immer noch befindet. Des Weiteren stützt sich das psychiatrische Gutachten sicherlich auf subjektive Angaben des Beschwerdefüh rers, was bei psychischen Erkrankungen in einem gewissen Umfang unumgäng lich ist. Insbesondere wurde aber auch die bisherige Anamnese herbeigezogen, um die Diagnose der rezidivierenden depressiven Störung zu erheben. Auch be ziehen sich die Konzentrationsschwäche und ein vermindertes Aufmerksamkeits vermögen im Abschnitt «Defizite» nicht darauf, wie sich der psychische Status des Beschwerdeführers bei der Begutachtung präsentierte, sondern allgemein auf das anfangs ausgeprägte Chronic - Fatique -Syndrom (ICD F48.0), welches ihm von den behandelnden Ärzten diagnostiziert wurde ( Urk.  5/50/17). Hinzu kommt, dass bei einer bestätigten Arbeitsunfähigkeit von 50-Prozent ein strukturierter Ta gesablauf im vorliegenden Umfang durchaus noch gegeben sein kann ( Urk.  5/50/15), wenn die Restarbeitsfähigkeit nicht verwertet wird. Der Beschwer degegnerin ist beizupflichten, dass das Gutachten gewisse Schwachpunkte auf weist, indem unter anderem kein aktueller Schweregrad der depressiven Störung angegeben wird oder keine Angaben zur Ermüdbarkeit zu finden sind. Allerdings wiegen diese insgesamt nicht so schwer, dass die damalige Annahme einer 50%- igen Arbeitsfähigkeit als schlechterdings unvertretbar erachtet werden könnte. Demnach kann die Mitteilung vom 2
  45. Juli 2010 nicht als zweifellos unrichtig im wiedererwägungsrechtlichen Sinne bezeichnet werden.
  46. 6.1      In einem weiteren Schritt ist zu prüfen, ob die angefochtene Verfügung mit der Begründung der Revision zu schützen ist . Im orthopädischen RAD- Untersuchungsbericht wurde eine unveränderte Arbeitsfähigkeit von 20% in an gestammter Tätigkeit festgehalten (E. 4. 3 ) und es wurde explizit erwähnt, dass sich im Vergleich zu den von Dr.   I.___ im Rahmen des Gutachtens erhobe nen Befunden im Februar 2010 keine wesentlichen Änderungen ergeben hätten ( Urk.  5/94/8). Während i m psychiatrischen RAD- Untersuchungsbericht einerseits nicht einmal eine leichte rezidivierende depressive Störung und keine Neurasthe nie diagnostiziert wurden und somit eine volle Arbeitsfähigkeit festgestellt wurde (E. 4.4) , h ielt der RAD-Psychiater andererseits fest, dass der aktuelle Befund weit gehend mit dem Befund im Gutachten 2010 auf Seite 11 übereinstimme , weshalb von einem unveränderten Gesundheitszustand auszugehen sei . Auch sei die Leis tungsfähigkeit gleich geblieben (Urk. 5/93/6) . 6.2      In den RAD-Untersuchungsberichten , welche zuverlässig und schlüssig erschei nen (E. 1.4) , wurde mithin überaus deutlich f estgehalten, dass sich der Gesund he itszustand und die Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers seit der letzten Begutachtung im Jahr 2010 nicht verändert haben . Darüber hinaus sind auch die geklagten Beschwerden unverändert geblieben . Da eine lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts keine Anpas sung im Sinne von Art.  17 ATSG zu rechtfertigen vermag ( E.
  47. 2 ), lässt sich die 2010 ergangene Mitteilung nicht unter diesem Titel abändern. Daran vermag auch das ve rkehrsmedizinische Gutachten nicht s z u ändern . Es trägt nicht zur Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes bei, d a es keine Äusserung zur Veränderung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers enthält.
  48. D ies führt zusammengefasst zum Schluss, dass die Mitteilung vom 2
  49. Juli 2010 nicht zweifellos unrichtig gewesen ist und deshalb nicht in Wiedererwägung ge zogen werden kann, sowie, dass auch die Voraussetzungen einer revisionsweisen Anpassung nicht gegeben sind. D emnach ist die angefochtene Verfügung in Gut heissung der gegen sie erhobenen Beschwerde mit der Feststellung aufzuheben, dass der Beschwerdeführer weiterhin Anspruch auf eine ganze Rente hat. 8 .      8 .1      Gestützt auf Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantona len Versicherungsgericht bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verwei gerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert unter Berücksichtigung des gesetzli chen Rahmens (Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.--) auf Fr. 700.-- festzusetzen und aus gangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 8 .2      Dem obsiegenden und anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer steht eine Par teientschädigung zu ( §  34 Abs.  1 GSVGer in Verbindung mit Art.  61 lit . g ATSG). Die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung wird ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Pro zesses und dem Mass des Obsiegens bemessen ( §  34 Abs.  3 GSVGer ). Somit er weist sich eine Parteientschädigung von Fr.  1'800. -- (inkl. Barauslage und Mehr wertsteuer) als angemessen. Das Gericht erkennt:
  50. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom
  51. Juli 2018 mit der Feststellung aufgehoben, dass der Beschwerdeführer weiterhin Anspruch auf eine ganze Rente hat.
  52. Die Gerichtskosten von Fr.  7 00.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt.
  53. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschä digung von Fr.  1 ’ 8 00.-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen.
  54. Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Jürg Leimbacher - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen      sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
  55. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art.  82 ff. in Verbindung mit Art.  90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1
  56. Juli bis und mit 1
  57. August sowie vom 1
  58. Dezember bis und mit dem
  59. Januar ( Art.  46 BGG).      Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.      Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art.  42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstWantz
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2018.00766

IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Sozialversicherungsrichterin Fankhauser Gerichtsschreiberin Wantz Urteil vom 2 2. November 2019 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Jürg Leimbacher Advokatur Bülach Sonnmattstrasse 5, Postfach, 8180 Bülach gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. Der 196 1 geborene

X.___ arbeitete zuletzt von 199 0 bis 200 1 als Personal leiter bei der Y.___

( Urk. 5 / 3 und Urk. 5 / 7 ). Am 3 0. Oktober 2001 (Eingangsdatum) meldete er sich

unter Hinweis auf ein seit September 1998 be stehendes Chronic Fatigue Syndrom bei der Sozialversicherungsanstalt des Kan tons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an ( Urk. 5/ 3 ).

Zur Abklärung der me dizinischen und erwerblichen Verhältnisse zog die IV-Stelle einen Auszug aus dem individuellen Konto bei ( Urk. 5/ 2), holte einen Arbeitgeberbericht ( Urk. 5/7) sowie Berichte de s beha ndelnden A rzte s ein ( Urk. 5 / 8 -11 ) . Mit Verfügung vom 1 3. Februar 2002 wurde dem Versicherten ab 1. Oktober 2000 eine Viertel rente, ab

1. Dezember 2000 eine halbe Rente und ab 1. Mai 2001 eine ganze Rente zu gesprochen ( Urk. 5/19-21). Im Rahmen der im September 2009 durchgeführten dritten amtlichen Revision ( Urk. 5/39) liess die IV-Stelle

den Versicherten durch d as

Zentrum

Z.___ orthopädisch-psy chiatrisch begutachten ( Expertise vom 1 0. März 2010 , Urk. 5 / 50 ). Mit Mitteilung vom 27.

Juli 2010 wurde der Versicherte informiert, dass er neu mit einem In validitätsgrad von 74 % weiterhin auf eine ganze Rente Anspruch habe ( Urk. 5/59). Aufgrund der nächsten amtlichen Revision im Jahr 2016 (Urk. 5/75) holte die IV-Stelle weitere Arztberichte ein (Urk. 5/77 und Urk. 80) . Zusätzlich wurde der Versicherte a m 7. April 2016 von A.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie , und von B.___ , Fachärztin für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie,

vom Regionalen Me dizinischen Dienst (RAD) untersucht (Untersuchungsbericht e vom 2 3. Mai 2016, Urk. 5/93 und 5/94 ).

Danach veranlasste die IV-Stelle am 2 8. Juni 2016 die Über prüfung der Fahrtauglichkeit des Versicherten durch das Strassenverkehrsamt (Urk. 5/95) und erhielt im Anschluss eine Kopie des v erkehrsmedizinischen Gut achtens vom 2.

November 2016 der O.___ (Urk. 5/102).

Die IV-Stelle erteilte sodann am 25. Oktober 2017 eine Kostengutsprache für eine Potenzialab klärung vom 15. Januar bis am 9. Februar 2018, wobei der bisherige Rentenan spruch weiter bestehen blieb (Urk. 5/118-120). Die Eingliederungsberatung wurde mit Mitteilung vom 23. März 2018 abgeschlossen , weil sich der Versicherte sub jektiv nicht mehr dazu in der Lage fühlte

( Urk. 5/129). Mit Vorbescheid vom

19. April 2018 stellte die IV-Stelle dem Versicherten die wiedererwägungsweise Aufhebung der Mitteilung vom 2 7. Juli 2010 in Aussicht (Urk. 7/132 ), wogegen er am

22. Mai und 15. Juni 2018 Einwände erhob (Urk. 5/138 und Urk. 5/140). Mit Verfügung vom

17. Juli 2018 hob die IV-Stelle wiedererwägungsweise die bisherige ganze Invalidenrente per 3 1. August 2018 auf (Urk. 2). 2. Hiergegen erhob der Versicherte am 1 3. September 2018 B es chwerde und bean tragte, es sei ihm unter Aufhebung der Verfügung vom

17. Juli 2018 weiterhin eine ganze Invalidenrente zuzusprechen . Die Beschwerdegegnerin schloss mit Be schwerdeantwort vom 1 8. Oktober 2018 auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 4 ) , was dem Beschwerdeführer m it Verfügung vom

30. Oktober 2018

zu r Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 6 ). 3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird - soweit erforderlich - im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Der Versicherungsträger kann auf formell rechtskräftige Verfügungen, welche nicht Gegenstand materieller richterlicher Überprüfung gebildet haben, zurück kommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (sogenannte Wiedererwägung; Art. 53 Abs. 2 und 3 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG BGE 144 I 103 E. 2.2, 141 V 405 E. 5.2, 138 V 147 E. 2.1 mit Hinweis). 1.2

Bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäss Art. 53 Abs. 2 ATSG für ein wieder erwägungsweises Zurückkommen auf eine formell rechtskräftige Verfügung (oder einen formell rechtskräftigen Einspracheentscheid ) gilt es grundsätzlich, mit Wir kung ex nunc et pro futuro einen rechtskonformen Zustand herzustellen (Art. 85 Abs. 2, Art. 88 bis Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV ). Dabei ist – wie bei einer materiellen Revision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG – auf der Grundlage eines richtig und vollständig festgestellten Sachverhalts der Invalidi tätsgrad im Zeitpunkt der Verfügung (oder des Einspracheentscheides ) zu ermit teln (BGE 144 I 103 E. 4.4.1 mit Hinweisen, 141 V 9 E. 2.3).

Eine substituierte Begründung, wie sie das Gericht gestützt auf den Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen in seinem Entscheid vornehmen kann (BGE 125 V 368 E. 3b mit Hinweis), ist in jedem möglichen Verhältnis unter den in Betracht fallenden Rückkommenstiteln (Revision nach SchlBest ., materielle Re vision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG, prozessuale Revision nach Art. 53 Abs. 1 ATSG und Wiedererwägung nach Art. 53 Abs. 2 ATSG) zulässig (Urteile des Bundesge richts 9C_800/2016 vom 9. Mai 2017 E. 2 und 8C_634/2017 vom 2 0. Februar 2018 E. 5.3 mit Hinweisen). 1.3

Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustel len und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestell ten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen be ruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt – was vor allem bei psychi schen Fehlentwicklungen nötig ist –, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Aus einandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfol gerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deut lich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; Ulrich Meyer, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in: Hermann Fredenhagen , Das ärztliche Gutachten, 4. Auflage 2003, S. 24 f.). 1. 4

Die regionalen ärztlichen Dienste (RAD) stehen den IV-Stellen zur Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs zur Verfügung. Sie setzen die für die Invalidenversicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funk tionelle Leistungsfähigkeit der Versicherten fest, eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich auszuüben. Sie sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig (Art. 59 Abs. 2 bis

des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG ). Nach Art. 49 IVV beurteilen die RAD die medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs. Die geeigneten Prüfme thoden können sie im Rahmen ihrer medizinischen Fachkompetenz und der all gemeinen fachlichen Weisungen des Bundesamtes frei wählen (Abs. 1). Die RAD können Versicherte bei Bedarf selber ärztlich untersuchen. Sie halten die Unter suchungsergebnisse schriftlich fest (Abs. 2; Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweis auf BGE 135 V 254 E. 3.5).

Die Funktion interner RAD-Berichte besteht darin, aus medizinischer Sicht – ge wissermassen als Hilfestellung für die medizinischen Laien in Verwaltung und Gerichten, welche in der Folge über den Leistungsanspruch zu entscheiden haben – den medizinischen Sachverhalt zusammenzufassen und zu würdigen, wozu namentlich auch gehört, bei widersprüchlichen medizinischen Akten eine Wer tung vorzunehmen und zu beurteilen, ob auf die eine oder die andere Ansicht abzustellen oder aber eine zusätzliche Untersuchung vorzunehmen sei. Sie wür digen die vorhandenen Befunde aus medizinischer Sicht (Urteil des Bundesge richts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweisen).

Der Beweiswert von RAD-Berichten nach Art. 49 Abs. 2 IVV ist mit jenem exter ner medizinischer Sachverständigengutachten vergleichbar, sofern sie den pra xisgemässen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten ( BGE 134 V 231 E. 5.1) genügen und die Arztperson über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügt ( BGE 137 V 210 E. 1.2.1). Allerdings kann auf das Ergebnis versiche rungsinterner ärztlicher Abklärungen – zu denen die RAD-Berichte gehören – nicht abgestellt werden, wenn auch nur geringe Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit bestehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_197/2014 vom 3. Ok tober 2014 E. 4.2 mit Hinweisen auf BGE 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete in ihrer Verfügung vom

17. Juli 2017 die wiedererwägu ngsweise Aufhebung der Mitteilung vom

27. Juli 2010 damit, dass diese auf ungenügenden Abklärungen im Sinne einer Verletzung des Untersu chungsgrundsatzes nach Art. 43 Abs. 1 AT SG beruht habe, da das Z.___ -Gutachten vom 10. März 2010 unvollständig und widersprüchlich gewesen sei . Es stütze sich in weiten Teilen auf subjektive Angaben des Beschwerdeführers. Auffallender w eise fänden sich darin keine Angaben zur Ermüdbarkeit während der Untersuchung, obwohl ein chronisches Erschöpfungssyndrom diagnostiziert worden sei. Auch weise der Tagesablauf nicht auf eine schwere Störung hin. Des halb hätte die IV-Stelle nicht darauf abstellen dürfen . Somit sei die Rentenbestä tigung vom 2 7. Juli 2010 zweifellos unrichtig . Nach dem Untersuchungsbericht des RAD vom 2 3. Mai 2016 sei aus orthopädischer Sicht höchstens eine Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit von 20% zu begründen . Aus psychiatrischer Sicht werde lediglich eine Dysthymie ausgewiesen , weshalb keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestehe. Diese medizinische Einschätzung stimme auch mit den Ergebnissen der verkehrsmedizinischen Untersuchung vom 8. September 2016 überein. Folglich sei die Mitteilung vom 27. Juli 2010 wiedererwägungs we i se aufzuheben und die Invalidenrente einzustellen. Der Beschwerdeführer habe Eingliederungsmassnahmen abgelehnt, da er sich subjektiv nicht in der Lage dazu gefühlt habe ( Urk. 2). 2.2.

Dagegen machte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde geltend, die Mittei lung sei nicht zweifelslos unrichtig gewesen, da die IV-Stelle auf das Z.___ -Gutachten habe abstellen können. Dieses sei weder widersprüchlich noch unvoll ständig gewesen. Das Gutachten sei damals auch vom RAD geprüft und nach Einholung einer Ergänzung zur Arbeitsfähigkeit für die Beurteilung des Gesund heitsschadens des Beschwerdeführers als geeignet bezeichnet worden . Des Wei teren liefere die verkehrsmedizinische Begutachtung des Beschwerdeführers keine verwendbaren Erkenntnisse. Diese sei lediglich im Hinblick auf die Fahrtauglich keit des Beschwerdeführers erfolgt ( Urk. 1). 3. 3.1

D er rentenbestätigenden Mitteilung vom 2 7. Juli 2010 ( Urk. 5/58 ) lag en der Be richt von Dr. C.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie , vom 1 3. Oktober 2009 ( Urk. 5/41) , der Bericht von Dr. D.___ , Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin , vom 4. November 20019 sowie

das bidisziplinäre

Z.___ -Gutach t en vom 1 0. März 2010

zugrunde ( Urk. 5 / 5 0). 3.2

Dr. C.___ nannte in seinem Bericht als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit ein seit 1998 bestehendes

Chronic -Fatigue-Syndrom (ICD-10: F48.0)

sowie eine r ezidivierende mittel bis schwergradige depressive Störung

(ICD-10: F33.2) . Der Beschwerdeführer befinde sich bei E.___ , Psy chotherapeutin FSP, in delegierter Psychotherapie. Es bestehe ein chronifizierter Zustand mit hochgradiger Apathie, depressiver Antriebshemmung, hochgradiger körperlicher, psychischer und geistiger Belastungsintoleranz , hochgradiger Er schöpfbarkeit, schwerer chronischer Schlafstörung, Konzentrations- und Ge dächtnisstörungen sowie chronischer innerer Anspannung. Der Verlauf sei intra psychisch therapeutisch nicht mehr beeinflussbar und es bestehe eine anhaltend schwere soziale Isolation. Der Beschwerdeführer könne pro Tag maximal zwei Stunden leichteste Aktivitäten ausüben. Ansonsten müsse er ruhen. Es fände eine Gesprächspsychotherapie in grösseren Abständen statt. Zurzeit nehme der Be schwerdeführer keine Medikamente ein . Die Arbeitsfähigkeit betrage 0% (Urk. 5/41/ 1- 3). 3.3

Im Bericht von Dr. D.___

wurde ein

Chronic -Fatigue-Syndrom sowie eine ge mischte Angst- und depressive Störung mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit erhoben . Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit führte sie PHS li mit sub akromealem

Impingement , Tendovaginitis seit Januar 2005 auf. Der Zustand sei bezüglich Ged ächtnis- und Konzentrationsschw i e rigk eiten sowie Kopf- und Ge lenkschmerzen unverändert geblieben . Es liege eine r asche Ermüdbarkeit und eine nur langsame Erholung vor . Zudem bestünden Schlafprobleme mit Einschlaf- und Durchschlafstörung en sowie eine tag eszeitliche Müdigkeit ohne Schlafvermögen. Es sei keine Verbesserung in Sicht trotz eines seit einigen Jahren stabilen Gesundheitszustand s . In seiner bisherigen Tätigkeit sei der Beschwerdeführer voll arbeitsunfähig , während er in angepassten Tätigkeit eine Stunde pro Tag arbeiten könne (Urk. 5/42/ 7 -10). 3. 4

Im Z.___ -Gutachten wurden folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt (Urk. 5/50/23) : - Mässige Osteochondrose mit Diskusprotrusionen C5-7 ohne neurale Kom pression - Rezidivierende depressive Störung mit leichten bis mittelgradigen und schwer depressiven Episoden, bestehend seit etwa 1 998 ( ICD-Nr. F33.0, F33.10, F33.2 ) - Neurasthenie (chronisches Erschöpfung ssyndrom), bestehend seit 1998 ( ICD-Nr. F48.0 ) Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit verbl ie ben : - Acromioclaviculargelenksarthorse rechts und links - Leichte

femoro-patelläre Inkong r uenz und reduziertes femoro-tibiales Alignement links - Ellbogenschmerzen rechts und links - Hüftschmerzen rechts und links - Knieschmerzen rechts - Leichte laterale OSG-Bandinstabilität links - Senkfüsse beidseits In der interdisziplinären Zusammenfassung wurde festgehalten, dass die Nacken schmerzen nur teilweise auf die im Magnetic

Resonance Imaging ( MRI ) nachge wiesene Osteochondrose mit Diskusprotrusion C5-7 ohne neurale Kompression zurückgeführt werden könnt e n . Insbesondere kontrastiere das Ausmass der Be schwerden und speziell die massiven abnormen Untersuchungsbefunde der Hals wirbelsäule ( HWS ) mit den relativ geringen degenerativen Veränderungen im MRI. Die medialen und lateralen Schmerzen im Ellbogen rechts und links könnten bei unauffälligem klinische n und radiologische n Befund nicht plausibilisiert wer den. Auch die Schmerzen in der Hüfte lateral rechts und links könnten bei nor malem radiologischem Befund nicht objektiviert werden. Zudem sei auch der Un tersuchungsbefund des rechten Kniegelenks unauffällig, obwohl Schmerzen me dial und lateral angegeben würden . Links sei radiologisch eine leichte femoro-patelläre

Inkongurenz sowie ein reduziertes femoro-tibiales Alignement sichtbar, was die Beschwerden teilweise er klären könne . Im psychischen Zustand lasse sich seit etwa 1998 eine rezidivierende depressive Störung mit leichten bis mittelgra digen und schwer en depressiven Episoden sowie neurasthenischen Beschwerden erheben . Trotz langjähriger psychiatrischer und psychotherapeutischer Behand lung habe sich das psychische Zustandsbild bis dato nicht wesentlich gebessert. Zusätzlich e medikamentöse antidepressive Behandlungen hätten wenig Erfolg gebracht . Des Weiteren seien SSRI , wie von

Dr. F.___ am 30.

November 2001 beschrieben , nicht vertragen worden. Seit einem Jahr nehme der Beschwer deführer keine Antidepressiva ein. Die depressiven Episoden würden über meh rere Wochen dauern und dazwischen bestehe während

zwei bis drei Wochen eine bessere psychische Verfassung, jedoch durchgehend mit bedrückter Stimmungs lage. Hinzu kämen soziale Rückzugstendenzen. Der Beschwerdeführer habe seit fünf Jahren nur noch wenige Kontakte. Die emotionale Belastbarkeit , die geistige Flexibilität, die Interessen , die Motivation, der Antrieb , die Konzentrationsfähig keit , die Aufmerksamkeit und die D a u erbelastbarkeit erschienen beeinträchtigt und es sei eine Störung der Schmerzverarbeitung und Schmerzbewältigung an zunehmen. Je nach Intensität der depressiven Störung verfüge der Beschwerde führer nicht ausreichend über die notwendigen Ressourcen für den Umgang mit den Schmerzen und diese seien durch eine zumutbare Willensanstrengung nur eingeschränkt zu überwinden. Bei Vorliegen einer leichten depressiven Episode sei keine Beeinträchtigung der Schmerzverarbeitung und -bewältigung anzuneh men . Der Beschwerdeführer verfüge dann ausreichend über die notwendigen Res sourcen für den Umgang mit den Schmerzen und d iese seien durch eine zumut bare Willensanstrengung ausreichend überwindbar (Urk. 5/50/22). Die Arbeitsfähigkeit wurde anlässlich der orthopädisch-psychiatrischen Beurtei lung bei voller Stundenpräsenz in bisheriger Tätigkeit als Personalleiter seit 2001 auf 0% festgelegt, da aufgrund der rezidivierenden depressiven Störung mit leich ten b is mittelgradigen un d

s chwer en depressiven Episoden mit neurasthenischen Beschwerden die emotional e Belastbarkeit, die geistige Flexibilität, die Interessen , die Motivation , der Antrieb, die Konzentrationsfähigkeit , die Aufmerksamkeit und die Da u erbel astbark e i t erheblich beeinträ ch tigt seien . Körperlich leichte Tä tigkeiten in temperierten Räumen, die abwechslungsweise sitzend und stehend ausgeübt werden könnten, ohne dass die regelmässig inklinierte und reklinierte sowie rotierte Kopfhaltung eingenommen werde und Gegenstände über 5

kg ge hoben oder getragen werden müssten und die nicht mit häufigem Laufen auf Treppen und Leitern verbunden seien ,

könnten gesamthaft bei voller Stunden präsenz seit mindestens der letzten Rentenrevision 2006 zu 50% zugemutet wer den. Zudem dürf t en die Arbeiten keine erhöhte emotionale Belastung, keine Stressbelastung, keine erforderliche geistige Flexibilität, keine erhöhte Verant wortung, keine erforderliche überdurchschnittliche Konzentrationsfähigkeit, kein en

vermehrten Kundenkontakt und keine überdurchschnittliche Dauer - belastung auf weisen (Urk. 5/50/23) .

Im Einzelnen führte der p sychiatrische Teilgutach t er aus, dass sich der Beschwerdeführer seit Jahren in psychiatrischer und psychothera peutischer Behandlung befinde und eine antidepressive Medikation entweder schlecht vertragen worden sei oder nicht den gewünschten Erfolg gebracht habe. Deshalb nehme der Beschwerdeführer seit etwa einem Jahr keine Antidepressiva ein. Durch die Fortsetzung einer regelmässigen psychiatrischen und psychothe rapeutischen Behandlung mit konsequenter antidepressiver Medikation soll t e innerhalb von zwei Jahren eine Besserung und Stabilisierung des psychischen Zustandsbildes mit Leistungssteigerung zu erwarten sein (Urk. 5/50/19). 4. 4.1

Im Rahmen des amtlich eingeleiteten Revisionsverfahren im September 2015 ( Urk. 5/75) wurden folgende medizinische Abklärungen vorgenommen: 4.2

Im Bericht der Hausärztin Dr. G.___ , Fachärzt i n für Allgemeine Innere Medizin,

vom

11. November 2015 wurde

als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit

ein seit 1998 bestehendes C hronic -Fatigue-Syndrom (ICD-10: F48.0)

und eine rezidivierende mittel - bis schwergradig e depressive Störung (ICD-10: F33.2)

fest gehalten . Es liege ein unveränderter Befund vor . Der Verlauf bezüglich CFS sei stabil. Bezüglich Depressionen bestehe eine aktuell leichte Ver schlechterung. Der Beschwerdeführer sei in regelmässiger psychologische r Be handlung bei Frau E.___ . Die Arbeitsunfähigkeit bestehe seit 199 9. Eine Wiederaufnahme der Arbeitstätigkeit sei aus ihrer Sicht nicht möglich, auch nicht in einer an ge passten Tätigkeit (Urk. 5/77/5-7) . 4.3

Dr. H.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, sowie Frau

E.___

erhoben in ihrem Bericht mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit

eine mittel- bis schwergradige r ez idivierende depressive Störung (ICD-10: F33.2) , ein Chronic -Fatigue-Syndrom (ICD-10: F48.0) sowie

d iverse somatische Be schwerden . Es bestünden unveränderte Befunde, teils aggraviert. Der Beschwer deführer weise ein chronifizierter Zustand mit hochgradiger Apathie, deprimierter Antriebshemmung, sehr geringer Belastungstoleranz bei hochgradiger physischer Erschöpfbarkeit, chronischen Schlafstörungen, geringer Konzentrationsspanne sowie sozialer Isolation auf. Die Arbeitsunfähigkeit bestehe seit 199 9. Es sei keine Veränderung mehr zumutbar. Alle zwei bis drei Wochen befinde sich der Be schwerdeführer in einer Gesprächstherapie zur Stabilisierung. Aus ihrer Sicht sei der Beschwerdeführer für jegliche Art von leistungsorientierter Tätigkeit voll ar beitsunfähig. Es existiere kein zumutbares Arbeitsprofil (Urk. 5/79/ 1- 3). 4.4

A.___ führte in seinem Untersuchungsbericht auf psychiatrischem Fachgebiet vom 2 3. Mai 2016 aus, dass sich der Beschwerdeführer subjektiv über zeugt von seinen langjährigen Einschränkungen, insbesondere von seiner schnel len Ermüdbarkeit und Unkonzentriertheit , zeige. Objektiv könnten diese subjek tiven Beschwerden nicht festgestellt werden. Er habe die einstündige Anreise und die zweieinhalbstündige Untersuchung ohne objektiv erkennbare Ermüdungszei chen bewältigt. Zu beobachten seien eine gewisse Freudlosigkeit und eine redu zierte affektive Schwingungsfähigkeit gewesen. Während der Untersuchung sei ein ungestörter Antrieb festgestellt worden. So habe der Beschwerdeführer in einer vorbereiteten Rede beispielsweise an die nötige Unabhängigkeit der Unter sucher appellieren und seine unerfreuliche Lage auf dem Arbeitsmarkt darstellen können. Diesem beobachteten erhaltenen Antrieb stehe seine glaubhafte Angabe gegenüber, dass er früher einen höheren Antrieb (Lesen, Ferien, Töff, Reisen, Be suche) gehabt habe. Mit Blick auf gewisse Freudlosigkeit und diese Antr ie bsab nahme könne eine Dysthemie

(ICD-10: F34.1 ) diagnostiziert werden. Der Schwe regrad einer leichten depressiven Störung könne nicht erreicht werden. Somit bestehe keine psychiatrische Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nach ICD-10 ( Urk. 5/93/4-5). 4. 5

Im Untersuchungsbericht von B.___

auf orthopädischem Fachge biet

vom 2 3. Mai 2016 wurde als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähig keit eine schmerzhafte Bewegungs- und Belastungseinschränkung der HWS bei bekannten Osteochondrosen gestellt.

Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit verblieben generalisierte Schmerzen ohne nachweisbares organisches Korrelat. Auch die Untersuchung zeige keine Hinweise auf schwerwiegende Pathologien des Bewegungsapparates. Es könne aus orthopädischer Sicht an der Einschätzung von Dr. I.___ , welcher eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit von 20% für die angestammte Tätigkeit attestiert habe , festgehalten werden. Daher bestehe in der bisherigen Tätigkeit des Beschwerdeführers als Personalleiter eine 80% - ige Arbeitsfähigkeit seit März 2010 ( Urk. 5/94/7-8). 5. 5.1

Strittig und zu prüfen ist, ob die mit der angefochtenen Verfügung vom 17.

Juli 2018 (Urk. 2) erfolgte wiedererwägungsweise Aufhebung der Mitteilung vom 27.

Juli 2010 (Urk. 5/ 59 ) rechtens

ist. Ohne Weiteres ist dabei mit Blick auf den Charakter der mit der Bestätigung der zugesprochenen Invalidenrente als perio dische Dauerleistung die Voraussetzung der erheblichen Bedeut ung der Berichti gung zu bejahen.

Zu prüfen bleibt, ob die Mitteilung vom 17. Juli 2018 zweifellos unrichtig und daher der erfolgten Wiedererwägung zugänglich war. 5.2

Zweifellos ist die Unrichtigkeit, wenn kein vernünftiger Zweifel daran möglich ist, dass der Entscheid unrichtig war. Es ist nur ein einziger Schluss – derjenige auf die Unrichtigkeit der Verfügung – möglich. Das Erfordernis der zweifellosen Unrichtigkeit ist in der Regel erfüllt, wenn die gesetzeswidrige Leistungszuspre chung aufgrund falscher oder unzutreffender Rechtsregeln erlassen wurde oder wenn massgebliche Bestimmungen nicht oder unrichtig angewandt wurden. An ders

verhält es sich, wenn der Wiedererwägungsgrund im Bereich materieller An spruchsvoraussetzungen liegt, deren Beurteilung in Bezug auf gewisse Schritte und Elemente (z.B. Invaliditätsbemessung, Einschätzungen der Arbeitsunfähig keit, Beweiswürdigungen, Zumutbarkeitsfragen) notwendigerweise Ermessens züge aufweist. Erscheint die Beurteilung solcher Anspruchsvoraussetzungen (ein schliesslich ihrer Teilaspekte wie etwa die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit) vor dem Hintergrund der Sach- und Rechtslage, wie sie sich im Zeitpunkt der rechts kräftigen Leistungszusprechung darbot, als vertretbar, scheidet die Annahme zweifelloser Unrichtigkeit aus (Urteil des Bundesgerichts 9C_421/2010 vom 1. Juli 2010, E. 3 mit Hinweisen).

5.3

Die Bestätigung der ganzen Rente erfolgte aus psychiatrischen Gründen gestützt auf das bidisziplinäre

Z.___ -Gutachten vom 10. März 2010 ( Urk. 5/50). Dieses beruht auf umfassenden fachärztlichen orthopädischen und psychiatrischen Un tersuchungen und wurde in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) verfasst (Urk. 5/50/2 und Urk.5/9-11). Die vorhandenen Arztberichte wurden gewürdigt (Urk. 5/50/20 und Urk. 5/50/24). Die Gutachter haben detaillierte Befunde und hieraus begründete Diagnosen erhoben und die geklagten Beschwerden berück sichtigt (vgl. E. 1.3).

Der psychiatrische Teilgutachter stützte sich für die Beurtei lung des Verlaufs der Arbeitsunfähigkeit auf die ihm vorliegenden medizinischen Akten, wobei er durchaus gewisse Restressourcen erkannte, weshalb er dem Be schwerdeführer in einer angepassten Tätigkeit auch eine 50% - ige Arbeitsfähigkeit attestierte (U rk. 5/50/ 17- 19 ).

Selbst Dr. J.___ , Facharzt für Psy chiatrie und Psychotherapie, sowie Dr. K.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, vom RAD erachtete n

das Gutachten , nach der Stellungnahme des Z.___ zur Zusatzfrage (Urk. 5/56) ,

als überzeugend (Urk. 5/5 7/5 ) . Folglich wurde auf das Gutachten abgestellt und die Rente auf grund der darin ausgewiesenen Verbesserung des Gesundheitszustands neu be rechnet ( Urk. 5 / 57/5) . Der neue Invaliditätsgrad betrug 74 % , weshalb der Be schwerdeführer immer noch Anspruch auf eine ganze Rente hatte ( Urk. 5/54 und Urk. 5 / 57/6 ). 5. 4

In Würdigung der gesamten medizinischen Aktenlage

zeigen sich entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin unter Berücksichtigung der damaligen Sach- und Rechtslage keine überzeugenden Zweifel an der Vertretbarkeit der fachärzt lichen Einschätzung der Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers , zumal sich der Beschwerdeführer auch seit Beginn seiner Erkrankung in einer konsequente n

Psycho therapie befand und immer noch befindet. Des Weiteren stützt sich das psychiatrische Gutachten sicherlich auf subjektive Angaben des Beschwerdefüh rers, was bei psychischen Erkrankungen in einem gewissen Umfang unumgäng lich ist. Insbesondere wurde aber auch die bisherige Anamnese herbeigezogen, um die Diagnose der rezidivierenden depressiven Störung zu erheben. Auch be ziehen sich die Konzentrationsschwäche und ein vermindertes Aufmerksamkeits vermögen im Abschnitt «Defizite» nicht darauf, wie sich der psychische Status des Beschwerdeführers bei der Begutachtung präsentierte, sondern allgemein auf das anfangs ausgeprägte Chronic - Fatique -Syndrom (ICD F48.0), welches ihm von den behandelnden Ärzten diagnostiziert wurde ( Urk. 5/50/17). Hinzu kommt, dass bei einer bestätigten Arbeitsunfähigkeit von 50-Prozent ein strukturierter Ta gesablauf im vorliegenden Umfang durchaus noch gegeben sein kann ( Urk. 5/50/15), wenn die Restarbeitsfähigkeit nicht verwertet wird. Der Beschwer degegnerin ist beizupflichten, dass das Gutachten gewisse Schwachpunkte auf weist, indem unter anderem kein aktueller Schweregrad der depressiven Störung angegeben wird oder keine Angaben zur Ermüdbarkeit zu finden sind. Allerdings wiegen diese insgesamt nicht so schwer, dass die damalige Annahme einer 50%- igen Arbeitsfähigkeit als schlechterdings unvertretbar erachtet werden könnte. Demnach kann die Mitteilung vom 2 7. Juli 2010 nicht als zweifellos unrichtig im wiedererwägungsrechtlichen Sinne bezeichnet werden. 6. 6.1

In einem weiteren Schritt ist zu prüfen, ob die angefochtene Verfügung mit der Begründung der Revision zu schützen ist . Im orthopädischen RAD- Untersuchungsbericht wurde eine unveränderte Arbeitsfähigkeit von 20% in an gestammter Tätigkeit festgehalten (E. 4. 3 ) und es wurde explizit erwähnt, dass sich im Vergleich zu den von Dr.

I.___ im Rahmen des Gutachtens erhobe nen Befunden im Februar 2010 keine wesentlichen Änderungen ergeben hätten ( Urk. 5/94/8). Während i m psychiatrischen RAD- Untersuchungsbericht einerseits nicht einmal eine leichte

rezidivierende depressive Störung

und keine Neurasthe nie diagnostiziert wurden und somit eine volle Arbeitsfähigkeit festgestellt wurde (E. 4.4) ,

h ielt der RAD-Psychiater andererseits fest, dass

der aktuelle Befund weit gehend mit dem Befund im Gutachten 2010 auf Seite 11 übereinstimme , weshalb von einem unveränderten Gesundheitszustand auszugehen sei . Auch sei die Leis tungsfähigkeit gleich

geblieben (Urk. 5/93/6) .

6.2

In den RAD-Untersuchungsberichten , welche zuverlässig und schlüssig erschei nen (E. 1.4) , wurde mithin überaus deutlich f estgehalten, dass sich der Gesund he itszustand und die Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers seit der letzten Begutachtung im Jahr 2010 nicht verändert haben . Darüber hinaus sind auch die geklagten Beschwerden unverändert

geblieben . Da

eine lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts

keine Anpas sung im Sinne von Art. 17 ATSG zu rechtfertigen vermag ( E.

1. 2 ), lässt sich die 2010 ergangene Mitteilung nicht unter diesem Titel abändern.

Daran vermag auch das ve rkehrsmedizinische Gutachten nicht s

z u ändern . Es trägt nicht zur Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes bei, d a es keine Äusserung zur Veränderung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers enthält. 7.

D ies führt zusammengefasst zum Schluss, dass die Mitteilung vom 2 7. Juli 2010 nicht zweifellos unrichtig gewesen ist und deshalb nicht in Wiedererwägung ge zogen werden kann, sowie, dass auch die Voraussetzungen einer revisionsweisen Anpassung nicht gegeben sind. D emnach ist die angefochtene Verfügung in Gut heissung der gegen sie erhobenen Beschwerde mit der Feststellung aufzuheben, dass der Beschwerdeführer weiterhin Anspruch auf eine ganze Rente hat. 8 .

8 .1

Gestützt auf Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantona len Versicherungsgericht bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verwei gerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert unter Berücksichtigung des gesetzli chen Rahmens (Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.--) auf Fr. 700.-- festzusetzen und aus gangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 8 .2

Dem obsiegenden und anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer steht eine Par teientschädigung zu ( § 34 Abs. 1 GSVGer in Verbindung mit Art. 61 lit . g ATSG). Die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung wird ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Pro zesses und dem Mass des Obsiegens bemessen ( § 34 Abs. 3 GSVGer ). Somit er weist sich eine Parteientschädigung von Fr. 1'800. -- (inkl. Barauslage und Mehr wertsteuer) als angemessen. Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom

17. Juli 2018 mit der Feststellung aufgehoben, dass der Beschwerdeführer weiterhin Anspruch auf eine ganze Rente hat. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 7 00.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschä digung von Fr. 1 ’ 8 00.-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Jürg Leimbacher - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstWantz