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IV.2018.00765

Rentenanspruch einer Ökonomin (Dr. oec.) mit narzisstischer Persönlichkeitsstörung. Für Valideneinkommen kann nicht auf das bestmögliche Einkommen abgestellt werden, LSE-Tabellen anwendbar

Zürich SozVersG · 2020-05-01 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1. 1.1

X.___ , geboren 1969, absolvierte das Studium der Wirtschaftswis sens c haften an der Universität Y.___ und war nach einem Postgraduatestudium

von Oktober 1999 bis Apri l 2001 als wissenschaftliche Assistentin an der Univer sität Z.___ tätig. Im Juli 2001 meldete sie sich unter Hinweis auf ein Burn-out sowie Depression bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an ( Urk. 7/3 und Urk. 7/7 ). Nach medizinischen und erwerblichen Abklärungen verneinte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit Verfügung vom 1 3. November 2003 ( Urk. 7/29) den Anspruch der Versichert e n auf eine Invali denrente ausgehend von einer vollumfänglichen Arbeitsfähigkeit in der ange stammten Tätigkeit (Volkswirtschaftsstudium) . 1.2

Die Versicherte war in der Folge an verschiedenen Stellen als Ökonomin tätig , bezog zeitweise Arbeitslosenentschädigung

und war als Skilehrerin tätig. Dane ben doktorierte sie (von 1999 bis 2007) an den Universität en Z.___

und Y.___ , wo sie ihre Doktorarbeit abgab und diese publizierte ( Urk. 7/160, Urk. 7/122 , Urk. 7/176/10-11

und Urk. 7 /178 ).

Am 2 2. Januar 2010 erlitt sie beim Skifahren einen Unfall, als sie von einem anderen Fahrer mit grosser Wucht umgefahren wurde ( Urk. 7/50/20). Dabei zog sie sich unter anderem eine SLAP-Läsion Typ II im rechten Schultergelenk zu , welche am 1 6. April 2010 ( Urk. 7/50/16) operativ angegangen wurde. Der Unfall versicherer, die Schweizerische Mobiliar Versicherungsgesellschaft AG, stellt e die Versicherungsleistungen mit Verfügung vom 1 9. März 2012 ( Urk. 7/96) und Einspracheentscheid vom 2 4. August 2012 ( Urk. 7/102) per Ende August 2010 ein. Mit Urteil vom 2 5. März 2014 ( Urk. 7/144) hob das hiesige Gericht diesen Entscheid auf und wies die Sache an die Mobiliar zurück, damit sie ergänzende Abklärungen tätige und über die Leistungspflicht neu entscheide. Die entspre chende Expertise von der

A.___ , Versicherungsmedizin, Begutachtung, Universitäts spital B.___ , datiert vom 7. Juli 2017 ( Urk. 7/176/3-144).

1. 3

Am 6. August 2010 ( Urk. 7/39) hatte sich die Versicherte nach erfolgter Früher fassung ( Urk. 7/36) unter Hinweis auf die Schulter- und HWS-Problematik erneut bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an gemeldet . Die IV-Stelle tätigte wiederum medizinische und erwerbliche Abklärungen, wobei sie unter anderem die Akten des Unfallversicherers beizog und eine polydisziplinäre Begutachtung an der C.___ AG E xpertise vom 2 6. März 2013, Urk. 7/125/1-41) veranlasste. Mit Vorbescheid vom 1 8. April 2013 ( Urk. 7/130) stellte die IV-Stelle die Verneinung eines Anspruchs auf eine Invalidenrente in Aussicht mit der Begründung, dass die Ver sicherte vor Ablauf des Wartejahres wieder voll arbeitsfähig gewesen sei.

Auf hiergegen erhobenen Einwand hin ( Urk. 7/132, Urk. 7/137) nahm die IV-Stelle eine erneute Begutachtung der Versicherten in Aussicht ( Urk. 7/150), welche in der Folge in Koordination mit dem Unfallversicherer von diesem ver anlasst wurde ( A.___ -Gutachten vom 7. Juli 2017 ,

Urk. 7/176/3-144). Mit neuem Vorbescheid vom 6. Dezember 2017 ( Urk. 7/182) stellte die IV-Stelle folgende Rentenleistungen in Aussicht: Von Februar 2011 bis Januar 2012 eine Dreivier tel s rente, von August 2013 bis Januar 2014 ein e ganze Rente und ab Feb ruar 2014 eine D reiviertelsrente (S. 2). Hiergeg en erhob die Versicherte am 1 1. Februar 2018 ( Urk. 7/192) Einwand. Die IV-Stelle sprach der Versicherten mit Verfügung vom 2 3. Juli 2018 ( Urk.

2) folgende Renten zu: Von Februar 2011 bis Januar 2012 eine Dreiviertelsrente, von Februar 2012 bis Dezember 2012 eine Viertelsrente, von August 2013 bis Januar 2014 eine ganze Rente, ab Februar 2014 eine Drei viertelsrente. 2.

Hiergegen erhob die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwältin Evalotta Samuelsson, a m 1 3. September 2018 ( Urk. 1) Beschwerde mit den Anträgen, es sei ihr ab 1. Februar 2011 eine unbefristete Rente gestützt auf einen Invaliditäts grad von mindestens 70 %

zuzusprechen; eventualiter sei die Sache an die Beschwerdegegnerin zu weiteren beruflichen Abklärungen

respektive zur Prüfung des Validen- und des Invalideneinkommens sowie zur sozialpraktischen Verwert barkeit zurückzuweisen, damit sie hernach nochmals über den Anspruch ent scheide (S. 2). Die IV-Stelle schloss am 1 6. Oktober 2018 ( Urk.

6) auf Abweisung der Beschwerde. Am 2 7. September 2019 ( Urk.

16) nahm die Versicherte, nun mehr vertreten durch Rechtsanwältin Annemarie Gurtner , ergänzend Stellung, was der IV-Stelle am 3 0. September 2019 ( Urk.

18) zur Kenntnis gebracht wurde. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zum utbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete ihre leistungszusprechende Verfügung damit ( Urk. 2) , dass bei der Beschwerdeführerin neben den Unfallfolgen auch psychische Beeinträchtigungen mit einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 50 % bestünden, woraus ein Invaliditätsgrad von 64 % und Anspruch auf eine Drei vier telsrente resultiere. Zur Ermittlung des Vali deneinkommens stütze sie sich – auf grund häufiger Stellenwechsel der Beschwerdeführerin in der Berufsanamnese

- auf statistische Werte (Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik, LSE 2010, Tabelle TA1, Ziff. 64-66 «Finanz- und Versicherungsdienstleistungen», Anforderungs niveau 1 und 2). Für das Invalideneinkommen stellte sie auf die identische Tabelle und den identischen Sektor ab , ging aber vom Anforderungs niveau 3 aus. Die Schwankungen in den Rentenhöhen gründeten einerseits auf dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin zeitweise ein effektiv höheres Ein kommen erzielte und andererseits wegen der Reoperation der rechten Schulter am 2 8. Mai 2013 bis zur Genesung vollumfänglich arbeitsunfähig war ( vgl. hierzu Urk. 7/136/5 und Urk. 7/176/17-18). 2.2

Die Beschwerdeführerin hielt dagegen ( Urk. 1), es liege eine vollständige Unver wertbarkeit der r ein medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit vor ( Ziff. 10). Diese sei sozial-praktisch nicht verwertbar ( S. 6 Ziff. 12). Ihre teils bizarren Interaktionen fänden ihr Spiegelbild in den zahlreichen gescheiterten kurzen Arbeitsversuchen (S. 8 Ziff. 16 f.). Die Beschwerdeführerin bemängelte sodann das Valideneinkommen und schloss - gestützt auf den individuellen Lohnrechner 2014 des Bundesamtes für Statistik, Salarium , auf ein solches von Fr. 179'616.-- (S. 9 Ziff. 2).

Replicando bekräftigte die Beschwerdeführerin ( Urk. 16) , unter Berücksichtigung der hohen Intelligenz und der erlangten Ausbildung sei es durchaus plausibel, dass sie eine administrative

Tätigkeit rein theoretisch ausführen könnte. Voraus setzung

dafür wäre jedoch, dass sie sich in eine bestehende Struktur einfügen und Interaktionen mit Arbeitskollegen und Vorgesetzten sozialverträglich gestalten könnte. Genau über dies Fähigkei t en verfüge sie seit dem Unfall 2010 nicht mehr. Die zwischenmenschliche Situation gestalte sich derart schwierig , dass sie für jeden po tentiellen Arbeitgeber sozialpra ktisch unzumutbar sei (S. 10 Ziff. 17). Für die Bemessung des Valideneinkommens befand es die Beschwerdeführerin als nicht sachgerecht, auf die statistischen Werte der LSE Tabellen abzustellen und ging von einem wesentlich höheren aus (S. 14 Ziff. 26 f. ; vgl. E. 5. 2 ). Für die Errechnung des Invalideneinkommens erachtete sie ein Einkommen im Bereich der Finanz- und Versicherungsdienstleistungen als nicht erzielbar, weil alle diese Tätigkeiten aufgrund der psychischen und neuropsychologischen Einschränkun gen nicht zumutbar seien. Es komme lediglich der Sektor 3 (Dienstleistungen, Kompetenzniveau 1 [nach den neuen Tabellen unterstes Niveau] ) in Frage (S. 12 Ziff. 23). 3. 3.1

Die Gutachter der A.___ stellten in ihrer Expertise vom 7. Juli 2017 ( Urk. 7/176/3-144) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 13): 1.

Kombinierte Persönlichkeitsstörung mit führender

histrionischer und narziss tischer Prägung 2.

Rezidivierende depressive Störung, aktuell remittiert 3.

Verdacht auf anhaltende somatoforme Schmerzstörung (Differenzialdiagnos tisch chronifiziertes Schmerzsyndrom, aus organme dizinischer Sicht keine Schmerz ursache nachweisbar) 4.

Anamnestisch ADHS, aktuell und auch retrospektiv nicht ausreichend sicher nachvollziehbar 5.

Leichte neuropsychologische Störung bei Diagnosen 1-4

Keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit massen die Gutachter folgenden Diagnosen zu: 1.

Status nach Skisturz auf die rechte Seite am 2 2. Januar 2010 2.

Status nach arthroskopischer

SLAP-Refixation 1 6. April 2010 3.

Status nach operativer Revision am 2 8. Mai 2013 mit arthroskopischem

Débridement , Acromioplastik und Tenodese der langen Bizepssehne 4.

Status nach Malleolarfraktur links 1986 5.

Hypothyreose (substituiert)

Die Gutachter verwiesen auf den Skiunfall und die Refixation einer erst pr o tra hiert diagnostizierten SLAP-Läsion. Die postoperative Phase habe die Beschwer deführerin als sehr traumatisierend erlebt, sie habe eine lange und intensive Rehabilitation gebraucht. Erst mehr als ein Jahr später, d.h. im August 2011, habe sie sich wieder der Lage gefühlt, in Teilzeit zu arbeiten, bis im Mai 2013 habe sie drei verschiedene Teilzeitstellen gehabt . 3.2

Vom orthopädischen Standpunkt aus sei diese Arbeitsunfähigkeit für eine fast ausschliesslich intellektuelle Tätigkeit als Ökonomin nicht nachvollziehbar. Auch bei bestehenden Restbeschwerden müsste die Beschwerdeführerin spätestens sechs Mon a te nach der Operation vom April 2010, d.h. ab Oktober 2010, voll arbeitsfähig gewesen sein. Eine weiter bestehende Arbeitsunfähigkeit sei vom somatischen Befund her nicht zu begründen, egal, ob a n der Schulter noch Rest besch w erden bestanden hätten oder nicht. Die einzige Bewegung, welche die Beschwerdeführerin für die Ausübung ihres Berufs al s Ökonomin als behindern d beschreibe, sei die Bedienung der Maus am Computer. Abge s ehen davon, dass die Mausbedienung weniger Kraft bei der Innenrotation be n öt i ge als die Bedie n ung des Schaltheb e ls am Auto (eine Tätigkeit, die von der Beschwerdeführerin als unprobl ematisch beschrieben werde), könne die Maus mit einer kurzen Umschu lung ohne weiteres auch mit der linken Hand bedient werden oder es könne durch Verwendung eines Touch-Bildschirmes gan z auf die Mau s verz i c htet werden. Sie - die Gutachter - gingen dav o n aus, dass spätestens sechs Monate nach der Operation vom April 2010, d.h. ab Oktober 201 0 , eine weiter e unfallb e dingte Limi tierung nicht mehr begründbar ge w esen sei.

Im Mai 2013 sei die Beschwerdeführerin in der Klinik D.___ in E.___ noch mals operiert worden. Wegen eines Restbefundes sei ein Débridement der krani alen Gelenkskapsel und eine Tenodes e der langen Bizepssehne durchgeführt worden. Diesmal sei die postoperative Pha s e sehr positiv verlaufen mit ständiger Verbesserung bis Ende 201 3. Dennoch habe sie in der Folge keine berufliche Tätigkeit aufgenommen, da es nach Reduktion der Therapie wieder schlechter geworden sei. Ab dem 3 1. Oktober 2013 habe eine mindestens 50%ige Arbeits f ä higkeit und spätestens ab 1. Januar 2014 aus rein orthopädischen und unfallkau salen Gründen wieder eine 100%ige Arb e itsfähigkeit für den Beruf als Ökonomin bestanden.

Die am 1 5. Februar 2016 durchgeführte MR- Arthrographie der rech ten Sch ul t er habe keine relevanten

krankhaften Veränderungen gezei g

t. Es

hätten so mit nach der Rehabilitation kei n e objektiven orthopädischen Gründe mehr für eine Arbeits unfähigkeit in ihrem angestammten Beruf bestanden, der an die Funkt i onen des Bewe g ungsap parates n u r minimale Anf orderungen stelle .

Von somatischer Seite her seien die aktuell beklagten Beschwerden und damit begründeten Funktionseinschränkungen nicht nachzuvollziehen. Zwar könnten sie - die Gutachter - vorhandene Schmerzen n i ch t gänzlich auss c hliessen, aber die objektivierbaren Untersuchungsbefunde würden keine Erk l ärung für die Schm e rzen bringen, schon gar nicht in der aktuellen subjektiven Ausprägung. Bei der ort h opädischen Unters u ch u ng finde sich auch kein e funktionelle Einschrän kung, welche eine intellektuelle Tätigkeit verhindern würde. Die beklagten Beschwerden schienen eine Problematik der Schm e rzverarbeitung zu sein und sei en nicht direkt auf die Körperschädigung zurückzufüh r en. Zudem ergäben sich erhebliche Diskrepanzen zwischen den geltend gemachten Fu n ktionseinsch r än kungen und Schonun g

gegenüber

d e n aktuellen Untersuchungsb e funde n und de r spontane n Beweglichkeit. Diese seien im Rahmen der unfallfremden psychiatri schen Diagnosen einzuordnen. Die Erklärung für diesen somatisch nicht begründ baren Ve r lauf f inde man am ehesten in der auffälligen Lebens-/Berufsbiographie (trotz hervorragender Ausbildung mit abgeschlossenem Wirtschaftsstudium und anschliessender Dissertation kein e länger e Anstellung ent s prechend der Qualifi ka t ion des studierten Beru f

s) und den Persönlichkeitsaspekten , w elche anlässlich der Konsensbes p re chung in der interdisziplinären Diskussion als massgebliche Ursache der dysfunktionalen Schmerzverarbeitung angesehen worden seien.

Zusammenfassen d habe aus orthopädischer Sicht unfallkaus a l eine volle Arbeits unfähigkeit vom Unfall im Januar 2010 bis zum 1 5. Oktober 201 0 bestanden. Rein orthopädisch gesehen könne ab 1 5. Oktober 2010 von einer vollen Arbeits fähigkeit für den Beruf als Ökonomin ausgegan g en werden. Im Jahre 2013 sei es zu einem Rezidiv gekommen. A u ch nach der zweiten Opera t ion vom Mai 2013 habe während der Rehabilitationspha s e erneut vorübergehend eine 100%ig e Arbeitsun f ähigkeit bis am 3 1. Oktober 2013 bestanden, dana ch eine 50%ige Arbeitsfähigkeit. Die Rehabilitationsphase sei spätestens Ende 2013 abgeschlos sen gewesen. Seit dem 1. Januar 2014 habe aus unfallkausaler Sicht in ihrem angestammten Beruf eine volle Arbeitsfähigkeit und entsprechend keine ortho pädisch begründbare Ursache mehr für eine Arbeitsun f äh i gkeit bestanden (S. 14 ff.) . 3.3

Die Experten führten weiter aus, aus psychiatrischer Sicht bestehe das klinische Bild einer leistungsrelevanten kombinierten Persönli c hkei t sstörung, wahrschein lich in einer Komorbidität mit einer somatof o rmen S tör ung. Letztere lasse sich jedoch auch vor dem Hintergrund des histrionischen Ausdrucksverhaltens krite riengeleitet im Querschnitt nicht sicher belegen. Praktisch nur vor diesem Hinter grund der Persönl i c hkeitsstörung lasse sich die gesamte Biografie der Beschwer deführerin konsistent nachvollziehen. Gesamthaft zeige die Explorandin eine aus der Jugend herau s , dann ab 1994 sich akzentuierende Symptombildung im Rah m en von immer wieder auffälligen Überforde r ungssituationen, die sich aus den durch die Pers ö nlichk e i t sstörung geprägten Defiziten ergäben. Über die Ja hre sei eine grosse Diskrepanz entstanden zwischen der von aussen betrachtet ho hen Ausbildungsqualifikation u nd der real umgesetzten und ums e t zbaren Arbeitsfä higkeit in der freien Wirtschaft. Faktisch habe sich die Beschwerdeführerin durch ihre langjähr ige Tätigkeit als Doktorandin und wiss e nschaf t liche Mitarbeiterin dieser Exposition entzogen.

Der im Januar 2010 eingetretene Ski-Unfall entspreche in seine r psychodynami schen Bedeutung einem Gelegenheitsanl a ss, wie er wahrsch e inlich in der Biogra fie der Beschwerdeführerin zuvor bereits mehrfach vorgekommen sei. Es entstehe der Eindruck, dass dem Unfall (in unbewusster Weise) rasch die Schuld attribuiert worden sei, um die bereits zuvo r (vor dem Unfall) erk e nnbaren Einschränkungen und Konflikte erklären zu können (dysfunkti onale s

Krankheitskonzept ). Die psychodynami s che Entlastung der Beschwerdeführerin hierdurch sei offensicht lich.

In der Integration der Katamnese sei aus psychiatrischer Sicht nicht zu erkennen, dass es durch den Unfall zu einer relevanten Akzentuierung der psychischen Beschwerdesymptomatik gekommen sei. Festgestellt werden könne lediglich, dass die Sym p tomausgestaltung sich nach dem Unfall gewandelt habe mit der Fokus sierung auf die somatische Problematik (S. 16). 3.4

Im neuropsychologischen Teilgutachten gingen die Experten von einer leichten neuropsychologischen Störung aus, welche die Funktionsfähigkeit im Alltag und unter den meisten beruflichen Anforderungen nicht einschränke. Die Person falle in ihrem sozialen Umfeld auch kaum auf. Bei Aufgaben und Tätigkeiten mit hohen Anforderungen sei die Funktionsfähigkeit aber eingeschränkt. Aufgrund der vormals sehr hohen Anforderungen im angestammten Beruf als promovierte Ökonomin sähen sie - die Gutac hter - aufgrund der Verhaltensb eobachtungen und der neuropsychologischen Befunde die Arbeitsfähigkeit als nicht gegeben an. Die Beschwerdeführerin könnte den intellektue l l en Arbeitsanforderungen womöglich entsprechen, sei aber aufgrund der reduzierten Belastbarkeit und Verla n gsamung als auch der kognitiven Minderleistungen im Bereich der geteil ten Aufmerksamkeit, des Arbeitsgedächtnisses als auch der Erfassungsspanne nicht in der Lage, diese derzeit im geforderten Arbeitstakt auszuschöpfen.

Die Experten gingen von einer Arbeitsfähigkeit von 80 % aus. Bei einer vermin derten Belastbarkeit begründe sich die Reduktion der Arbeitspräsenz durch den vermehrten Pausen- und Erholungsbedarf. Die zusätzliche Minderung der Arbeitsleistung sei bedingt durch die testpsychologisch objektivierten Defizite, insbesondere die Verlangsamung.

Die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin sollte durch eine angepasste Arbeits situation verbessert werden. Diese sollte einem reduzierten Anforderungsniveau entsprechen und eine freie Gestaltung von Pausen als auch Positionsänderungen durch eine angepasste Arbeitsumgebung ermöglichen. Aufgrund der kognitiven Minderleistungen in der geteilten Aufmerksamkeit sollte es der Beschwerdefüh rerin ermöglicht werden, Arbeiten sequentiell zu erlernen und zu erledigen. Das Lernvermögen für neues berufliches Fachwissen und für neue Arbeitsschritte sei gegeben, doch sei das Umsetzen des Gelernten wahrscheinlich mit einem zeitli chen Mehraufwand verbunden ( Urk. 7/176/112-113). 3. 5

Zur Arbeitsfähigkeit führten die Gutachter aus, diese sei aus psychiatrischer Sicht in der durch die Qualifikation vorgegebenen Tätigkeit als Betriebsökonomin mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als nicht gegeben anzusehen. Führend seien die persönlichkeitsbedingten Defizite der Beschwerdeführerin in der Interaktion mit ihrem Umfeld; diese Defizite kämen zum Tragen, wenn sie sich überfordert fühle und belastet sehe. Mit einer gewissen Restunsicherheit gingen sie - die Gutachter - auch davon aus, dass diese Arbeitsfähigkeit im angestammten Beruf in ausreichend stabiler Form zu keinem Zeitpunkt, auch nicht vor dem Unfaller eignis, bestanden habe. Die psychisc hen Störungen führten begleitend auch zu einer zumindest leichtgradigen Einschränkung des neuropsychologisch zu erfas senden Leistungsprofils. Hierdurch entstehe zu s ätzli c h eine Belastung für die Beschwerdeführerin, die sie aufgrund der diesbezüglich fehl e nden suff i zienten Copingstrategien in einem anspruch s vollen akademischen Beruf nicht werde ausgleichen können.

Eine Verweistätigkeit in einem anderen Beruf könne das Belastungsprofil für die Beschwerdeführerin senken, so dass grundsätzlich hier eine Arbeitsfähigkeit von etwa 50 % (auch unter Berücksichtigung der leichten neuropsychologischen Defizite und deutlich erhöh ter Vulnerabilität gegenüber ei n e r depressiven Entwicklung) als leistbar anzusehen wäre. Einschränkend müsse jedoch vermutet werden, dass die Beschwerdeführerin insbesondere aufgrund ihrer narzisstischen Anteile überwiegend wahrscheinlich nur sehr erschwert an solche Angebote herangeführt werden könne, die sie sehr wahrscheinlich als nicht adäquat für sich erleben würde.

Eine Verweistätigkeit müsste der Beschwerdeführerin ein relevantes Ausmass an Autonomie ermöglichen. Arbei t sstellen mit einer hohen externen Strukturierung seien weniger geeignet, da Konflikt e mit Kol l egen und Vorgese t zten zu erwarten seien. An dieser Stelle sei auch die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aufgrund de r Zumutbarkeit und Belastung ge ge n über Dritten aufgeführt. In der Verweistä tigkeit wären Projekte mit kürzeren Laufzeiten günstiger als Aufgaben, die eine längerfristige Zusammenarbeit und Teamarbeit erforderten. Ausbildungsbedingte Ressourcen, die der Beschwerdeführerin aufgrund ihres Studiums und der Disser tation zur Verfügung stünden, und mit einem Fachwissen in ihrem Arbeitsgebiet einhergingen, seien eventuell zwar durch Dekonditionierungseffekte

und feh lende Berufserfahrung eingeschränkt, aber prinzipiell vorhanden (S. 24 f.) . 4. 4.1

Die Parteien stützten sich beide auf das A.___ - Gutachten ab und bemänge lten dieses nicht substantiiert, was nicht zu beanstanden ist. Dieses entspricht den praxisgemässen Anforderungen an den Beweiswert einer Expertise

( vgl. hierzu BGE

134 V 231 E.

5.1) . So ist es für die streitigen Belange umfassend, beruht auf den notwendigen Untersuchungen und berücksichtig t namentlich detailliert die geklagten Beschwerden . Den Gutachtern waren die umfangreichen Vorakten bekann t

und sie setzten sich damit auseinander. Insbesondere nahmen sie Bezug auf die bestehenden psychiatrischen Einschätzung en und folgerten nicht zuletzt daraus - namentlich mit Blick auf den Längsverlauf der Problematik - auf eine erhebliche Pathologie. Aus den gleichen Gründen verwarfen sie die Ansicht der Gutachter der C.___ AG

vom 2 6. März 2013 ( Urk. 7/125), welche in psychiatri scher Hinsicht die auffälligen Persönlichkeitsstrukturen der Beschwerdeführerin erkannten, hieraus aber nicht auf eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit schlos sen (S. 27). Die Beurteilung der medizinischen Situation leuchtet sodann ein und die Schlussfolgerungen der Experten sind begründet . So legten sie in schlüssiger Weise dar, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der Persönlichkeitsstörung in ihrer Arbeitsfähigkeit erheblich eingeschränkt ist und umschrieben in schlüssiger Weise mögliche Tätigkeiten unter Bezugnahme auf die unter Berücksichtigung der Vorakten sowie der Untersuchung erhobenen funktionellen Auswirkungen. 4.2 4.2.1

Mit BGE 143 V 418 hat das Bundesgericht erkannt, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Leiden einem

strukturierten

Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen seien, wobei es je nach Krankheitsbild allenfalls gewisser Anpas sungen hinsichtlich der Wertung einzelner Indikatoren bedürfe. Aus Gründen der Verhältnismässigkeit kann dort von

einem

strukturierten

Beweisverfahren

abge sehen werden, wo es nicht nötig oder auch gar nicht geeignet ist. Die Frage der Notwendigkeit in diesem Sinne beurteilt sich nach dem konkreten Beweisbedarf. Sie fehlt ganz allgemein in Fällen, die sich durch die Erhebung prägnanter Befunde und übereinstimmende fachärztliche Einschätzungen hinsichtlich Diag nose und funktioneller Auswirkungen im Rahmen beweiswertiger Arztberichte und Gutachten (vgl. BGE 125 V 351) auszeichnen. Was die Befunde angeht, ist etwa an Störungsbilder wie Schizophrenie, die sich aufgrund klinischer psychi atrischer Untersuchung bezüglich ihrer Überprüf- und Objektivierbarkeit mit somatischen Erkrankungen vergleichen lassen, zu denken (BGE 139 V 547 E. 7.1.4 S. 562). 4.2.2

Vorliegend erweist sich die Durchführung eines strukturierten Beweisverfahrens als ungeeignet. Die Ärzte legten dar, dass die Beschwerdeführerin durch ihre inadäquaten Verhaltensweisen im beruflichen Zusammenhang an ihre Grenzen stösst und keine vollumfängliche Leistung erbringen kann. Die im Vordergrund stehende soziale Seite zeigt sich auch im Privatleben der Beschwerdeführerin, welche kaum Freunde und als Hauptbezugspunkt ihre Eltern hat. Durch ihr uneinsichtiges und konfrontatives Verhalten verunmöglicht sie eine gedeihliche Zusammenarbeit im Erwerbsleben. Die mangelhafte Inanspruchnahme therapeu tischer Optionen ist nach Aussage der Ärzte krankheitsbedingt und kann - einst weilen - nicht als Indiz für einen fehlenden Leidensdruck interpretiert werden. Damit ist von ärztlicher Seite genügend begründet dargelegt, dass die Beschwer deführerin in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt ist, selbst wenn die übrigen Indikatoren allenfalls für Gegenteiliges sprechen würden. 4.3

Damit ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in einer angepassten Tätigkeit medizinisch-theoretisch zu 50 % arbeitsfähig ist. 5. 5.1

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1). 5.2 5.2.1

Zur Berechnung des Valideneinkommens stützte sich die Beschwerdegegnerin auf die Tabelle TA1 der LSE 2010 , Ziff. 64-66 «Finanz- und Versicherungsdienstleis tungen», Kompetenzniveau 1 und 2 und errechnete ein solches von Fr. 113'889.- -

per 201 1.

Die Beschwerdeführerin beantragte dagegen die Festsetzung des Valideneinkom mens gestützt auf den individuellen Lohnrechner 2014 Salarium auf Fr. 179'616.-

- ( Urk. 1 S. 9 Ziff. 2). Auch replicando befand sie es als nicht sachgerecht, auf die statistischen Werte der LSE Tabellen abzustellen. Selbst die Tabelle T17, welche die statistischen Einkommen nach Berufsgruppen spezifiziert darstelle, vermöge den tatsächlichen Gegebenheiten nicht genügend Rechnung zu tragen. Auszuge hen sei vom Zentralwert gemäss Salarium von einem Monatslohn von

Fr. 19'368.-- ( Fr. 232’416. -- pro Jahr) und die laut einer Studie der Universität Y.___

höheren Lö hn e als Doktorin von Fr. 39'713.-- sowie als Finance -S p e zia listin von Fr. 16'390.-- zu addieren ( Urk. 16 S. 14 Ziff. 26 f.). 5.2.2

Aufgrund des Lebenslaufs der Beschwerdeführerin ergibt sich, dass sie nach dem Studium der Wirtschaftswissenschaften an der Universität Y.___

in F.___

ein Postgraduate s tudium abso lv iert

e. Dabei versuchte sie 1996 bis 1999 eine Disser tation zu schreiben und besuchte erst die Universität G.___ und hern ach die Universität in H.___ . Die dortige Aufgabenstellung sei jedoch mit den vorhandenen Methoden nicht lösbar gewesen und versprochenes Material sei ihr nicht zur Verfügung gestanden, sodass sie sich entschlossen habe, das Dissertationsprojekt dort abzubrechen und in die Schweiz zurückzukehren ( Urk. 7/176/10). Ihre Dissertation reichte sie an der Universität Y.___ ein und veröffentlichte diese im Jahr 2007 ( Urk. 7/176/11).

Nach der Rückkehr aus F.___ 1999 und der Assistenzzeit in Z .___ (im Rahmen des damals geplanten Doktorats ) bis 2001 war die Beschwerdeführerin an ver schiedenen Stellen tätig. So als Ökonomin bei der I.___ , als wissenschaftliche Mitarbeiterin beim Zentrum J.___ , als Product /Financial Analyst bei der K.___ AG. Nach Erlangen des Doktortitels war sie ab 2009 als Pr i cing Managerin bei der L.___ , als Assistentin des COO bei der M.___ AG, als wissen schaftliche Mitarbeiterin beim Finanzdepartement N.___ , als Dozentin an der Hochschule O.___ sowie als Ökonomin im Finanzdeparteme nt P.___ tätig . Sämtliche Anstellungen dauerten jeweils nur einige Monate . Jahreslöhne über Fr. 100'000.-- erzielte sie bei der I.___ ( sechs Monate, Fr. 117'786.--) , bei der L.___ (zwei Monate, Fr. 135'738.-- ) , bei der Hochschule O.___ (sechs Monate Teilzeit 52 % , Fr. 132'985.--) und beim Kanton N.___ (zehn Monate Teilzeit 65 % , Fr. 122'323.--, Urk. 7/ 178 und Urk. 7/160/1 ). 5.2.3

Geht man davon aus, dass die Beschwerdeführerin auch bei intakter Gesundheit den identischen Ausbildungsweg beschritten hätte , wäre sie als Ökonomin mit Doktortitel erwerbstätig. Die A.___ -Gutachter thematisierten zwar, dass die Beschwerdeführerin nach dem Studium gar nie arbeitsfähig als Ökonomin war, konnten sich aber nicht definitiv auf diese Hypothese festlegen. Aus d em geschil derten Werdegang kann jedenfalls nicht geschlossen werden, dass sich die Beschwerdeführerin derart entwickelt hätte, dass sie einen Lohn erzielen würde, welcher das Durchschnittseinkommen in der Finanzbranche bei Weitem über steigt ( Urk. 16 S. 14 Ziff. 27). Im Gegenteil war ihr Einstieg in die Arbeitswelt nach der Dissertation im Jahr 2009 eher unauffällig mit einer Anstellung bei der L.___ als Pricing Managerin, wobei sie Controlling-Aufgaben hatte und Versicherung sverträge sanieren musste . Auch ihre zuvor ausgeübten Tätigkeiten deu ten nicht auf eine besondere Karriereplanung hin. Bei der I.___ erarbeitete sie ökonometrische Modelle und wendete diese an; sodann redigierte sie wissenschaftliche Studien. Bei der K.___ erstellte sie Konjunkturprognosen und entwickelte ein Prognosemodell ( Urk. 7/160/1). Diese Arbeiten sind wohl anspruchsvoll, unterscheiden sich aber nicht von üblicher weise nach einem Ökonomiestudium aufgenommenen Tätigkeiten. 5.2.4

Soweit die Beschwerdeführerin das Valideneinkommen gestützt auf den Lohn rechner « Salarium » bemessen haben will, ist zu bemerken, dass das Bundesgericht dies verschiedentlich abgelehnt hat. Dies unter anderem mit der Begründung, dass sich dieses Modell auf die Loh ndaten der LSE, privater Sektor, stütze (Urteil des Bundesgerichts 9C_414/2017 vom 2 1. September 2017 E. 4.2) . Der Beschwerde führerin steht aber auch der öffentliche Bereich offen und sie hat denn auch bereits verschiedene Stellen in der Verwaltung bekleidet, weshalb sich die Einschränkung auf den privaten Bereich auch vorliegend nicht rechtfertigt.

Sodann liegen beiden Instrumentarien (LSE und Salarium ) die gleichen vom Bun desamt für Statistik erhobenen Daten zugrunde. Die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Differenz liegt vielmehr in der Auswahl der Parameter bei ihrer individuellen Salarium -Lohnberechnung begründet. Inwiefern die Ermittlung des Valideneinkommens durch die IV-Stelle diesbezüglich zu beanstanden ist , wird beschwe rdeweise - ausser dem Verweis auf eine hypothetische steile Karriere sowie den Finanzplatz E.___

- nicht weiter dargelegt. Sodann merkte das Bun desgericht verschiedentlich an, dass die Vergleichseinkommen aufgrund gesamt schweizerischer Tabellenlöhne zu bestimmen sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_486/2013 vom 4. November 2013 E. 4 ; ähnlich mit explizitem Hinweis auf die Ablehnung dieser Methode Urteil des Bundesgerichts 9C_359/2018 vom 3 1. August 2018 E. 4.2). Das Abstellen auf den Finanzplatz E.___ ist damit nicht sachgerecht, zumal sich die Beschwerdeführerin in der Vergangenheit weder im Rahmen der Ausbildung noch der Arbeitstätigkeit auf den Standort E.___ beschränkt hat. 5.2.5

Anzufügen bleibt, dass für die Ermittlung des Valideneinkommens entscheidend

ist, was die versicherte Person im massgebenden Zeitpunkt des Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdienen würde, und nicht, was sie bestenfalls verdienen könnte ( BGE 135 V 58 E. 3.1 S. 59; Urteil des Bundesgerichts 9C_644/2015 vom 3. Mai 2016 E. 4.6.1). Der von der Beschwerdeführerin ins Feld geführte hypothetische Lohn als Gesunde in der Höhe von Fr. 288'519.-- (E. 5.2.1) sprengt den Rahmen dessen, was sie realistischerweise im Zeitpunkt der erstmaligen Rentenprüfung (2011) bei optimalen Verhältnissen hätte verdienen können. Dass sie aufgrund ihres Doktortitels einen Zuschlag von Fr. 39'713.-- pro Jahr erzielen würde, ist eine reine Hypothese. Ihr Dissertationsthema « Existence and causes of insurance

cycles in different countries» ( Urk. 7/160/2) mag für den Versicherungsbereich auf interessantes Wissen der Beschwerdeführerin schliessen, dass sie deswegen aber zu einem massi v höheren Lohn eingestellt worden wäre, ist rein spekulativ . Gleich verhält es sich mit dem geforderten Zuschlag von Fr. 16'390.-- wegen ihrer « Finance -Spezialisierung». In welchem Bereich diese Spezialisierung genau liegen sollte, zeigte sie nicht auf. Ihr Studien-Schwerpunkt war die Ökonometrie, mithin ein mathematisch-statistischer Bereich, welcher in der Regel wohl Grund lagen für strategische Entscheide liefern soll. In einem solchen dissertierte sie denn auch, und zwar mit Bezug auf die Versicherungs- und nicht die Finanzwirt schaft, als sie die Wellenbewegungen im Versicherungsgeschäft in verschiedenen Ländern untersuchte.

Sodann kann die Beschwerdeführerin auf keine Führungserfahrung zurückgrei fen, in welchem Bereich höhere Löhne zu erwarten wären, sondern war stets in der Grundlagenforschung tätig. Dass sie sich in eine andere Richtung entwickelt hätte, ist nicht erkennbar . Auch wenn die Defizite der Beschwerdeführerin in der Interaktion mit Arbeitskollegen als pathologisch gefasst wurde, kann nicht im Umkehrschluss davon ausgegangen werden, dass sie bei intakter Gesundheit aus gesprochene Führungsqualitäten hätte und sich in diesem Bereich durchsetzen könnte. 5.2.6

Bei dieser Ausgangslage ist es nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegne rin die Tabelle TA1 der LSE 2010 beizog und auf einen Lohn im Anforderungs niveau 1+2 abstellte. 5.3 5.3.1

Währenddem die Beschwerdegegnerin zur Bezifferung des Invalideneinkommens auf die identischen Tabellenwerte abstellte, indes nur noch das Anforderungsni veau 3 als möglich erachtete, schloss die Beschwerdeführerin auf eine Unverwert barkeit ihrer medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit. 5.3.2

Die Gutachter erachteten die Arbeitsfähigkeit als Betriebsökonomin als nicht gegeben und begründeten dies mit den persönlichkeitsbedingten Defiziten der Beschwerdeführerin in der Interaktion mit ihrem Umfeld . Diese kommen bei Über forderung und Belastung zum Tragen. In Kombination mit den leichten neuropsy chologischen Defiziten entsteht dabei eine

zusätzliche Belastung. Aufgrund fehlender Copingstrategien kann sie diese nicht ausgleichen.

Als noch möglich erachteten die Gutachter eine Tätigkeit mit einem relevante n Ausmass an Autonomie ohne hohe externe Strukturierung . Als geeignet bezeich neten sie Projekte mit kürzeren Laufzeiten ohne längerfristige Zusammenarbeit und Teamarbeit. Sie verwiesen weiter auf das vorhandene und nutzbare Fachwis sen (E. 3.5 ). 5.3.3

Diese Einschätzung blieb seitens der Parteien unbestritten und erscheint auch angesichts der übrigen Aktenlage - welche denn auch massgebende Grundlage für die Einschätzung der Gutachter bildete - als nachvollziehbar. So finden sich verschiedene Hinweise auf inadäquates Verhalten der Beschwerdeführerin an mehreren Stellen, welche eine kooperative Zusammenarbeit ausschl o ssen.

So wurden im Jahr 2000 in der Angstsprechstunde am Spital Q.___ depressive Symptome besprochen, welche abhängig von der Situation im Studium und an der Arbeit sei en . Thematisiert wurde insbesondere , dass es immer wieder schwer wiegende zwischenmenschliche Probleme mit den zuständigen Professoren gege ben habe. So habe ihr ein Professor während einer Diplomarbeit 1994 unberech tigte Vorwürfe gemacht und sie schwer gekränkt. Auf Einladung eines Professors kam sie zum Doktorieren nach Z.___ ; nach einem positiven Anfang habe sich auch dies e Situation ins Negative gewandelt. Sie habe auch hie r gefunden, dass man sie kritisiere, und die fachliche Betreuung habe gefehlt. Es konnte in der ambu lanten Untersuchung nicht geklärt werden, inwieweit das Verhaltensmuster der Beschwerdeführerin dazu beitrug ( Bericht von Prof. Dr. R.___ , Oberarzt, Leiter Angstsprechstunde, Psychiatrische Poliklinik, Spital Q.___ , vom 1 7. Novem ber 2000, Urk. 7/1/4-5).

Aus dem Schreiben der I.___ vom 2 2. Januar 2002 ( Urk. 7/12/5-6) geht hervor, dass es nicht gelang, zwischen der Beschwerdefüh rerin und der Vorgesetzten jenes Vertrauensverhältnis aufzubauen, welches unabdingbare Voraussetzung für ein e künftige, gedeihliche Zusammenarbeit sowohl innerhalb der Ökonomiegruppe wie auch innerha lb der ganzen Abteilung ist . Es hätten bei ihr schwerwiegende Integrationsschwierigkeiten festgestellt wer den müssen. Die Fähigkeit, sich in das bestehende personelle und organisatori sche Arbeitsumfeld einzufü g en, sei in keiner Weise vorhanden gewesen.

Die von der damals zuständigen IV-Stelle S.___ eingeholten Auskünfte ergaben, dass sich der Personalchef und der Abteilungschef weigerten, an einer Bespre chung mit der Beschwerdeführerin teilzunehmen. Sie hätten bereits unendlich

viel Zeit aufgewendet, um mit ihr zu reden, aber es sei hoffnungslos. Wegen ihrer paranoiden Wahrnehmung könne sie komplexe Situationen gar nicht erfassen . Inhalt l ich bleibe sie wie festgeleimt an ihrer Sicht der Dinge kleben, es sei unmöglich, ihre Gedanken in eine andere Richtung zu lenken. Zu jeder Sitzung sei sie verspätet gekommen, habe eine Trinkflasche aus g epackt und erst ein wenig genuckelt. Zur e chtweisungen habe sie als ungehörige Kontrolle empfunden. Verantwor t u ng , die man gerne an sie delegie rt hätte, habe sie aufgrund ihres R e alitätsverlu s tes nicht tragen können. Schrif t li c he Berichterstattung habe sie abgelehnt , weil aus ihrer Sic ht ineffizient. Da f ür habe sie si c h umgehend gleich bei drei in t ernen Führungsseminaren angemeldet. Die Lohnfrage sei ein Dauer brenner gewesen, obwohl sie mehr als vergleichbare

Kandidaten erhalten habe. Man habe s ich halt von der fachlichen Kompetenz der Beschwerdeführerin sehr viel versprochen. S eit Anstellung s beginn ha b e sie Ausnahmeregelungen für ihre Ferien- und Arbeitszeit verlangt, z.B. über Mi tt ag Sport treiben und erst um 17 Uhr weiterarbeiten. Sie habe auf niem a nden im Team Rücksicht genommen. Die Beschwerdeführerin habe die Gründe für den Verlust des Arbeitsplatzes nicht begreifen können. Das Projekt sei schlecht gewesen, der X und Y hätten es ver masselt, es sei Mobbing gewesen, wie könne sie künftig erkennen, ob der Chef etwas taugt oder nicht. Die Beschwerdeführerin habe es abgelehnt, zuerst die gesundheitliche Si tu ation durch Intensivierung der Psychotherapie zu verbessern und parallel dazu in eine m geschützten Rahmen die sozial en Fähigkeiten zu über prüfen. Sie habe lediglich Kaderstellen gesucht, obwohl sie wenig substantielle Erfahrung habe. Sie sehe sich als Kapazität und wegen ihrer überdurchschnittli chen Fachkompetenz überall in der Lage, den Kern einer Aufgabe zu erfassen. Die IV-Stelle habe sich ausserstande gesehen, die Beschwerdeführerin für die Politik der kleinen Schritte zu gewinnen. Wenn es um ihre Zukunftspläne gehe, sei alles bisher Diskutierte vergessen (Schlussbericht vom 1 7. März 2003, Urk. 7/13/1-2).

In den Protokolleinträgen vom 2 2. Dezember 2010 und 1 2. Januar 2011 ( Urk. 7/61/7-8) hielt die Beschwerdegegnerin fest, ein Professor an der Universität Y.___ habe sich bereit erklärt , ein Arbeitstraining für die Beschwerdeführerin durchzuführen. Der Arbeitgeber habe grosses Interesse für die Art der Wiederein gliederung eines Menschen mit gesundh eitl i c hen Einschränkungen ge z ei g

t. In ihrer Stellung n ahme habe die Beschwerdeführerin darauf hingew i e sen, dass sie zurzeit w ä h r end ca. 46 Stunden pro Woche mit dem Aufbau ihrer Gesun d h e it beschäftigt sei. Die attestierte Arbeitsfähigkeit von 50 % entspreche nicht der Rea l ität. Sie habe sehr viel Bedenken zur Ums e tzung der Wiedereingli e de r u ngs str ategie und sich in der Folge we nig motiviert gezeigt, ihre beru f liche Wieder einglie de rung anzugehen. Die Beschwerdeführerin sei der Ansicht, dass ihre gesundheitliche Rehabilitation erste Priorität habe und sie diese s Vorgehen zu stark unter Druck setze. Diese Aussagen hätten beim Arbeitgeber grosses Unver ständnis ausgelöst, zumal sich die Beschwerdeführerin beim Vorgespräch im Dezember 2010 noch motivierter, interessierter und kooperativer gezeigt habe. Der Arb e itgeber habe u nmissverständlich mitgeteilt, dass er unter diesen Umstän den nicht bereit sei , sich für eine Arbeitsintegration einzusetzen , da er befürchte, während eine s

A r beitsversuches zu viel Grundlagenarbeit bezüglich Arb e itshal tung und Motivation übernehmen zu müssen.

Im Verlaufsprotokoll Eingliederungsberatung der Beschwerdegegnerin vom 2 4. Mai 2011 ( Urk. 7/79) wurde festgehalten, dass das Gespräch mit der Beschwerdeführerin schwierig sei. Sie habe eine spezielle Art zu kommunizieren. Sie sei sehr sprunghaft und auf jede Aussage, auf jede Argumentation und auf jede Feststellung komme ein wenn, aber, und, sowieso und überhaupt. Sie sei auf ihre gesundheitliche Problematik fixiert und g ebe sich stark selbstlimitieren d . Sie s ei auf ein verständnisvolles, geduldiges und sozialkompetentes Umfeld angewie sen, was die sprunghafte und schwer nachvollziehbare Be r ufsbiographie mit vielen Stellenwechseln erklären könnte. 5.3.4

Diese Gegebenheiten untermauern die Einschätzung der A.___ -Ärzte, welche die Arbeitsfähigkeit hauptsächlich aufgrund der verminderten sozialen Fä higkeiten als eingeschränkt , eine autonome Tätigkeit ohne externe Strukturierung indes als möglich erachteten. Keiner Rückmeldung der Arbeitgeber ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin fachlich überfordert gewesen wäre, wobei die gestellten Aufgaben allesamt als adäquat erscheinen und nicht davon auszugehen ist, dass diese ausserordentliche Fähigkeiten voraussetzten.

Dass die Beschwerdeführerin eine angepasste Tätigkeit aus fachlicher Sicht nicht ausüben könnte, ist nicht anzunehmen. Ihr Hauptdefizit bezieht sich auf die Interaktion mit ihrer Umgebung, welche sie praktisch ignoriert oder in eine Kon frontation verwickelt , so bald diese nicht ihren subjektiven Vorstellungen nach lebt. Die Einschränkung auf Arbeiten, welche in selbständiger Weise ohne grossen Aussenkontakt zu erledigen sind, entspricht genau diesem Persönlichkeitsdefizit der Beschwerdeführerin. Dass sie einem Arbeitgeber gar nicht mehr zumutbar wäre, ergibt sich demgegenüber nicht aus den Akten. Gerade in ihrem Fachbe reich - mathematische und statistische Grundlagenarbeit - erscheint sie als geeignet , solche selbständigen Arbeiten zu erledigen . Tätigkeiten ohne grosse Interaktion mit anderen Personen sind damit durchaus denkbar im Sinne der von de n Gutachtern genannten Projekte mit kürzeren Laufzeiten und ohne Arbeiten in einem Team.

Dass die Gutachter aufgrund der narzisstischen Anteile Schwierigkeiten sahen, die Beschwerdeführerin an entsprechende - allenfalls inadäquat erlebte - Ange bote heran zuführen, ändert hieran nichts. Diesen Vorbehalt äusserten sie mit Blick auf die intellektuellen Anforderungen einer Verweistätigkeit, welche die Beschwerdeführerin allenfalls als unangepasst befinden könnte. Soweit eine ent sprechende Tätigkeit aber eine gewisse Herausforderung beinhaltet, dürften sich solche Schwierigkeiten vermeiden lassen.

5.3.5

In diesem Sinne ist denn auch die Arbeitsfähigkeitsschätzung der Gutachter zu interpretieren. Die Defizite beschlagen die Interaktion sowie das Arbeitstempo (bei leichten neuropsychologischen Defiziten), nicht aber das intellektuelle Leis tungsniveau. Wenn die Gutachter den bisherigen Beruf als Ökonomin als nicht (mehr) zumutbar erachteten, gründet dies auf der Vorstellung eines zwingenden dauernden Kontaktes mit Arbeitskollegen und Vorgesetzten. Weshalb dies in der von der Beschwerdeführerin bekleideten Sparte zwingend der Fall sein soll, ist nicht erkennbar und gründet nicht in einer mediz i nischen Überlegung, sondern einem Bild des Tätigkeitsprofils. Dieses ist als Ökonomin indes breit, wie es auch die ausgeübten Tätigkeiten der Beschwerdeführerin gezeigt haben. 5.3.6

Daraus ergibt sich, dass die Festlegung des Invalideneinkommens im Bereich des Anforderungsniveaus 3 durch die Beschwerdegegnerin als wohlwollend zu bezeichnen ist. Der Beschwerdeführerin wäre es aufgrund der medizinischen Einschätzung ohne weiteres möglich, nicht nur selbständige und qualifizierte, sondern wohl gar höchst anspruchsvolle und schwierigste Arbeiten zu verrichten. Allerdings ist es nachvollziehbar, dass die Einschränkung auf sozial nicht for dernde Tätigkeiten die im höchsten Segment zu erzielenden Löhne nicht zulässt. Weiter führen die leichten neuropsychologischen Defizite zu einer langsameren Arbeitsweise, weshalb (unter anderem) die Arbeitsfähigkeit nur noch 50 % beträgt. Die Schwierigkeit in der Praxis wird wohl sein, dass das Finden einer Stelle mit höchsten intellektuellen Anforderungen in einem Teilzeitpensum - unter Hinweis auf eine eingeschränkte Leistungsfähigkeit sowie die Sozialunver träglichkeit - schwierig sein dürfte. 5.3.7

Unter Berücksichtigung all dieser Aspekte erscheint das Vorgehen der Beschwer degegnerin als korrekt, das Invalideneinkommen gestützt auf die identischen Tabellenwerte bei vermindertem Anforderungsprofil zu berechnen. Dieses Ergeb nis ist bei einer Differenz der Löhne von 29 % für die Beschwerdeführerin namentlich günstiger, als wenn man auch für das Invalideneinkommen das medi zinisch mögliche Anforderungsni v e au 1 und 2 nehmen und einen Abzug vom Tabellenlohn wegen den multiplen Einschränkungen (gar im maximal mög lichen Umfang von 25 % ) gewähren würde.

Ein Abstellen auf das geringste Kompetenzniveau ( Urk. 16 S. 12 Ziff. 25) im Sektor Dienstleistungen

rechtfertigt sich bei dieser Sachlage nicht, verfügt doch die Beschwerdeführerin über weitergehende Kenntnisse, welche sie auch durchaus verwerten kann. 5.4

Der von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Einkommensvergleich wurde im Übrigen nicht beanstandet und gibt auch zu keinen Bemerkungen Anlass. Festzuhalten ist diesbezüglich, dass sich bei Abstellen auf das Anforderungsni veau 3 (Berufs- und Fachkenntnisse vorausgesetzt) kein Abzug vom Tabellenlohn rechtfertigt, weil die Defizite durch die qualifizierte Einsetzbarkeit der Beschwer deführerin auf gewogen werden . 6. 6.1

Bei dieser Ausgangslage resultiert sechs Monate nach der Anmeldung vom August 2010 ( vgl. hierzu Urteil des Bundesgerichts 9C_463/2014 vom 9 . Septem ber 2014

E. 3.2) ein Invaliditätsgrad von 64 % und damit ein Anspruch auf eine Dreiviertelsrente der Invalidenversicherung ab 1. Februar 201 1. 6.2 6.2.1

Ab Februar 2012 reduzierte die Beschwerdegegnerin die laufende Dreiviertels- auf eine halbe Rente unter Hinweis auf ein effektiv erzieltes Einkommen (Februar bis Juli 2012 Fr. 34'576.--, August bis Dezember 2012 Fr. 27'884.--). Ab Januar 2013 hob sie die Rente auf, da bei einem effektiv erzielten Einkommen von Fr. 38'374.-- für die Periode Januar bis Mai 2013 ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 20 % resultiere. 6.2.2

Nach der Rechtsprechung ist bei der Ermittlung des Invalideneinkommens - auch im Revisionsverfahren nach Art. 17 Abs. 1 ATSG - primär von der beruflich-erwer blichen Situation auszugehen , in welcher die versicherte Person konkret steht. Erzielt sie nach Eintritt der Invalidität tatsächlich Einkommen, ist dieses als Invalidenlohn anzurechnen, sofern das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen erscheint, mithin keinen Soziallohn darstellt, und es im Rahmen eines besonders stabilen Arbeitsverhältnisses sowie unter zumutbarer voller Ausschöpfung der verbleibenden Arbeitsfähigkeit erzielt wird (Urteil des Bundes ge richts 8C_90/2011 vom 8. Aug ust 2011 E. 5.2 unter Hinweis auf BGE 135 V 297 E. 5.2). 6.2.3

Bei den von der Beschwerdeführerin innegehabten Stellen kann weder von besonders stabilen Verhältnissen gesprochen werden noch von der zumutbaren Ausschöpfung der verbleibenden Arbeitsfähigkeit. Die Anstellung bei der Hochschule O.___

ab Februar 2012 war ei n Versuch, als Dozentin für Makr oökonomie Fuss zu fas sen, wobei nach einer Reduktion des Pensums es nach drei bis fünf Wochen zum vollständigen Abbruch kam ( Urk. 7/176/12) . Es handelte sich um eine befristete Anstellung, wobei die Beschwerdeführerin danach keinen neuen Vertrag

erhielt, obwohl eigentlich eine langfristige Anstellung Ziel gewesen wäre ( Urk. 7/122/3). Auch die Anstellung im Finanzdepartement des Kantons P.___ , welche sie im Anschluss ab August 2012 annahm, war befristet ( Urk. 7/160/1). Dort erbrachte sie - nach eigener Einschätzung - eine Leistung von 10-15 % statt im Rahmen des ausgeübten Pensums von 60 bis 70 % ( Urk. 7/176/12). In den Monaten November 2011 bis Februar 2012 fiel sie vollständig aus.

Bei diesen Verhältnissen kann nach der dargelegten Rechtsprechung das erzielte Einkommen nicht als Invalideneinkommen angerechnet werden und liegt damit kein Revisionsgrund vor mit der Folge, dass die Beschwerdeführer auch über Februar 2012 hinaus weiterhin Anrecht auf eine Dreiviertelsrente hat. Vorbehal ten bleibt eine Kürzung bei einer allfälligen Überentschädigung. In diesem Umfang ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen . 6.3

Aufgrund der im Rahmen der Re-Operation der Schulter eingetretenen vollstän digen Arbeitsunfähigkeit ab 2 8. Mai 2013 resultiert ein Invaliditätsgrad von 100 % und damit ein Anspruch auf eine ganze Rente ab 1. August 2013 ( Art. 88a Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV). 6.4

Nach der Rehabilitationsphase gewann die Beschwerdeführerin ab 1. Januar

201 4 wieder ihre 50%ige Arbeitsfähigkeit zurück ( Urk. 7/ 176/29 und Urk. 7/176/58). Damit ist die Rente ab 1. April 2014 ( Art. 88a Abs. 1 IVV) wieder auf eine Drei viertelsrente herabzusetzen. 7. 7.1

Die

Gerichtskosten

sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 1‘0 00.-- anzusetzen. Ent sprechend dem Ausgang des Verfahrens

- überwiegendes Unterliegen der Beschwerdeführerin - sind sie ihr zu 4/5 und der Beschwerdegegnerin zu 1/5 aufzuerlegen. 7.2

Ausgangsgemäss steht der Beschwerdeführer in eine reduzierte Prozessentschädi gung zu (§ 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer), welche mit Fr. 7 00.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bemessen ist. Das Gericht erkennt: 1.

In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 2 3. Juli 2018 insofern abgeändert als festgestellt wird, dass die Beschwerdeführerin ab 1. Februar 201 1 Anspruch auf eine Dreiviertelsrente, ab 1. August 2013 auf eine ganze und ab 1. April 2014 auf eine Dreiviertelsrente der Invalidenversicherung hat. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 1’000 .-- werden der Beschwerdeführerin zu vier Fünfteln sowie der Beschwerdegegnerin zu einem Fünftel auferlegt.

Rechnung und Einzahlungs schein werden den Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine gekürzte Prozessentschädigung von Fr. 700 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Markus Steudler - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubSonderegger

Erwägungen (18 Absätze)

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zum utbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art.

E. 1.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete ihre leistungszusprechende Verfügung damit ( Urk. 2) , dass bei der Beschwerdeführerin neben den Unfallfolgen auch psychische Beeinträchtigungen mit einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 50 % bestünden, woraus ein Invaliditätsgrad von 64 % und Anspruch auf eine Drei vier telsrente resultiere. Zur Ermittlung des Vali deneinkommens stütze sie sich – auf grund häufiger Stellenwechsel der Beschwerdeführerin in der Berufsanamnese

- auf statistische Werte (Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik, LSE 2010, Tabelle TA1, Ziff. 64-66 «Finanz- und Versicherungsdienstleistungen», Anforderungs niveau 1 und 2). Für das Invalideneinkommen stellte sie auf die identische Tabelle und den identischen Sektor ab , ging aber vom Anforderungs niveau 3 aus. Die Schwankungen in den Rentenhöhen gründeten einerseits auf dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin zeitweise ein effektiv höheres Ein kommen erzielte und andererseits wegen der Reoperation der rechten Schulter am 2 8. Mai 2013 bis zur Genesung vollumfänglich arbeitsunfähig war ( vgl. hierzu Urk. 7/136/5 und Urk. 7/176/17-18). 2.2

Die Beschwerdeführerin hielt dagegen ( Urk. 1), es liege eine vollständige Unver wertbarkeit der r ein medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit vor ( Ziff. 10). Diese sei sozial-praktisch nicht verwertbar ( S. 6 Ziff. 12). Ihre teils bizarren Interaktionen fänden ihr Spiegelbild in den zahlreichen gescheiterten kurzen Arbeitsversuchen (S. 8 Ziff. 16 f.). Die Beschwerdeführerin bemängelte sodann das Valideneinkommen und schloss - gestützt auf den individuellen Lohnrechner 2014 des Bundesamtes für Statistik, Salarium , auf ein solches von Fr. 179'616.-- (S. 9 Ziff. 2).

Replicando bekräftigte die Beschwerdeführerin ( Urk. 16) , unter Berücksichtigung der hohen Intelligenz und der erlangten Ausbildung sei es durchaus plausibel, dass sie eine administrative

Tätigkeit rein theoretisch ausführen könnte. Voraus setzung

dafür wäre jedoch, dass sie sich in eine bestehende Struktur einfügen und Interaktionen mit Arbeitskollegen und Vorgesetzten sozialverträglich gestalten könnte. Genau über dies Fähigkei t en verfüge sie seit dem Unfall 2010 nicht mehr. Die zwischenmenschliche Situation gestalte sich derart schwierig , dass sie für jeden po tentiellen Arbeitgeber sozialpra ktisch unzumutbar sei (S. 10 Ziff. 17). Für die Bemessung des Valideneinkommens befand es die Beschwerdeführerin als nicht sachgerecht, auf die statistischen Werte der LSE Tabellen abzustellen und ging von einem wesentlich höheren aus (S. 14 Ziff. 26 f. ; vgl. E. 5. 2 ). Für die Errechnung des Invalideneinkommens erachtete sie ein Einkommen im Bereich der Finanz- und Versicherungsdienstleistungen als nicht erzielbar, weil alle diese Tätigkeiten aufgrund der psychischen und neuropsychologischen Einschränkun gen nicht zumutbar seien. Es komme lediglich der Sektor 3 (Dienstleistungen, Kompetenzniveau 1 [nach den neuen Tabellen unterstes Niveau] ) in Frage (S. 12 Ziff. 23). 3.

E. 3 Am 6. August 2010 ( Urk. 7/39) hatte sich die Versicherte nach erfolgter Früher fassung ( Urk. 7/36) unter Hinweis auf die Schulter- und HWS-Problematik erneut bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an gemeldet . Die IV-Stelle tätigte wiederum medizinische und erwerbliche Abklärungen, wobei sie unter anderem die Akten des Unfallversicherers beizog und eine polydisziplinäre Begutachtung an der C.___ AG E xpertise vom 2 6. März 2013, Urk. 7/125/1-41) veranlasste. Mit Vorbescheid vom 1 8. April 2013 ( Urk. 7/130) stellte die IV-Stelle die Verneinung eines Anspruchs auf eine Invalidenrente in Aussicht mit der Begründung, dass die Ver sicherte vor Ablauf des Wartejahres wieder voll arbeitsfähig gewesen sei.

Auf hiergegen erhobenen Einwand hin ( Urk. 7/132, Urk. 7/137) nahm die IV-Stelle eine erneute Begutachtung der Versicherten in Aussicht ( Urk. 7/150), welche in der Folge in Koordination mit dem Unfallversicherer von diesem ver anlasst wurde ( A.___ -Gutachten vom 7. Juli 2017 ,

Urk. 7/176/3-144). Mit neuem Vorbescheid vom 6. Dezember 2017 ( Urk. 7/182) stellte die IV-Stelle folgende Rentenleistungen in Aussicht: Von Februar 2011 bis Januar 2012 eine Dreivier tel s rente, von August 2013 bis Januar 2014 ein e ganze Rente und ab Feb ruar 2014 eine D reiviertelsrente (S. 2). Hiergeg en erhob die Versicherte am 1 1. Februar 2018 ( Urk. 7/192) Einwand. Die IV-Stelle sprach der Versicherten mit Verfügung vom 2 3. Juli 2018 ( Urk.

2) folgende Renten zu: Von Februar 2011 bis Januar 2012 eine Dreiviertelsrente, von Februar 2012 bis Dezember 2012 eine Viertelsrente, von August 2013 bis Januar 2014 eine ganze Rente, ab Februar 2014 eine Drei viertelsrente. 2.

Hiergegen erhob die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwältin Evalotta Samuelsson, a m 1 3. September 2018 ( Urk. 1) Beschwerde mit den Anträgen, es sei ihr ab 1. Februar 2011 eine unbefristete Rente gestützt auf einen Invaliditäts grad von mindestens 70 %

zuzusprechen; eventualiter sei die Sache an die Beschwerdegegnerin zu weiteren beruflichen Abklärungen

respektive zur Prüfung des Validen- und des Invalideneinkommens sowie zur sozialpraktischen Verwert barkeit zurückzuweisen, damit sie hernach nochmals über den Anspruch ent scheide (S. 2). Die IV-Stelle schloss am 1 6. Oktober 2018 ( Urk.

6) auf Abweisung der Beschwerde. Am 2 7. September 2019 ( Urk.

16) nahm die Versicherte, nun mehr vertreten durch Rechtsanwältin Annemarie Gurtner , ergänzend Stellung, was der IV-Stelle am 3 0. September 2019 ( Urk.

18) zur Kenntnis gebracht wurde. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 3.1 Die Gutachter der A.___ stellten in ihrer Expertise vom 7. Juli 2017 ( Urk. 7/176/3-144) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 13): 1.

Kombinierte Persönlichkeitsstörung mit führender

histrionischer und narziss tischer Prägung 2.

Rezidivierende depressive Störung, aktuell remittiert 3.

Verdacht auf anhaltende somatoforme Schmerzstörung (Differenzialdiagnos tisch chronifiziertes Schmerzsyndrom, aus organme dizinischer Sicht keine Schmerz ursache nachweisbar) 4.

Anamnestisch ADHS, aktuell und auch retrospektiv nicht ausreichend sicher nachvollziehbar 5.

Leichte neuropsychologische Störung bei Diagnosen 1-4

Keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit massen die Gutachter folgenden Diagnosen zu: 1.

Status nach Skisturz auf die rechte Seite am 2 2. Januar 2010 2.

Status nach arthroskopischer

SLAP-Refixation 1 6. April 2010 3.

Status nach operativer Revision am 2 8. Mai 2013 mit arthroskopischem

Débridement , Acromioplastik und Tenodese der langen Bizepssehne 4.

Status nach Malleolarfraktur links 1986 5.

Hypothyreose (substituiert)

Die Gutachter verwiesen auf den Skiunfall und die Refixation einer erst pr o tra hiert diagnostizierten SLAP-Läsion. Die postoperative Phase habe die Beschwer deführerin als sehr traumatisierend erlebt, sie habe eine lange und intensive Rehabilitation gebraucht. Erst mehr als ein Jahr später, d.h. im August 2011, habe sie sich wieder der Lage gefühlt, in Teilzeit zu arbeiten, bis im Mai 2013 habe sie drei verschiedene Teilzeitstellen gehabt .

E. 3.2 Vom orthopädischen Standpunkt aus sei diese Arbeitsunfähigkeit für eine fast ausschliesslich intellektuelle Tätigkeit als Ökonomin nicht nachvollziehbar. Auch bei bestehenden Restbeschwerden müsste die Beschwerdeführerin spätestens sechs Mon a te nach der Operation vom April 2010, d.h. ab Oktober 2010, voll arbeitsfähig gewesen sein. Eine weiter bestehende Arbeitsunfähigkeit sei vom somatischen Befund her nicht zu begründen, egal, ob a n der Schulter noch Rest besch w erden bestanden hätten oder nicht. Die einzige Bewegung, welche die Beschwerdeführerin für die Ausübung ihres Berufs al s Ökonomin als behindern d beschreibe, sei die Bedienung der Maus am Computer. Abge s ehen davon, dass die Mausbedienung weniger Kraft bei der Innenrotation be n öt i ge als die Bedie n ung des Schaltheb e ls am Auto (eine Tätigkeit, die von der Beschwerdeführerin als unprobl ematisch beschrieben werde), könne die Maus mit einer kurzen Umschu lung ohne weiteres auch mit der linken Hand bedient werden oder es könne durch Verwendung eines Touch-Bildschirmes gan z auf die Mau s verz i c htet werden. Sie - die Gutachter - gingen dav o n aus, dass spätestens sechs Monate nach der Operation vom April 2010, d.h. ab Oktober 201 0 , eine weiter e unfallb e dingte Limi tierung nicht mehr begründbar ge w esen sei.

Im Mai 2013 sei die Beschwerdeführerin in der Klinik D.___ in E.___ noch mals operiert worden. Wegen eines Restbefundes sei ein Débridement der krani alen Gelenkskapsel und eine Tenodes e der langen Bizepssehne durchgeführt worden. Diesmal sei die postoperative Pha s e sehr positiv verlaufen mit ständiger Verbesserung bis Ende 201 3. Dennoch habe sie in der Folge keine berufliche Tätigkeit aufgenommen, da es nach Reduktion der Therapie wieder schlechter geworden sei. Ab dem 3 1. Oktober 2013 habe eine mindestens 50%ige Arbeits f ä higkeit und spätestens ab 1. Januar 2014 aus rein orthopädischen und unfallkau salen Gründen wieder eine 100%ige Arb e itsfähigkeit für den Beruf als Ökonomin bestanden.

Die am 1 5. Februar 2016 durchgeführte MR- Arthrographie der rech ten Sch ul t er habe keine relevanten

krankhaften Veränderungen gezei g

t. Es

hätten so mit nach der Rehabilitation kei n e objektiven orthopädischen Gründe mehr für eine Arbeits unfähigkeit in ihrem angestammten Beruf bestanden, der an die Funkt i onen des Bewe g ungsap parates n u r minimale Anf orderungen stelle .

Von somatischer Seite her seien die aktuell beklagten Beschwerden und damit begründeten Funktionseinschränkungen nicht nachzuvollziehen. Zwar könnten sie - die Gutachter - vorhandene Schmerzen n i ch t gänzlich auss c hliessen, aber die objektivierbaren Untersuchungsbefunde würden keine Erk l ärung für die Schm e rzen bringen, schon gar nicht in der aktuellen subjektiven Ausprägung. Bei der ort h opädischen Unters u ch u ng finde sich auch kein e funktionelle Einschrän kung, welche eine intellektuelle Tätigkeit verhindern würde. Die beklagten Beschwerden schienen eine Problematik der Schm e rzverarbeitung zu sein und sei en nicht direkt auf die Körperschädigung zurückzufüh r en. Zudem ergäben sich erhebliche Diskrepanzen zwischen den geltend gemachten Fu n ktionseinsch r än kungen und Schonun g

gegenüber

d e n aktuellen Untersuchungsb e funde n und de r spontane n Beweglichkeit. Diese seien im Rahmen der unfallfremden psychiatri schen Diagnosen einzuordnen. Die Erklärung für diesen somatisch nicht begründ baren Ve r lauf f inde man am ehesten in der auffälligen Lebens-/Berufsbiographie (trotz hervorragender Ausbildung mit abgeschlossenem Wirtschaftsstudium und anschliessender Dissertation kein e länger e Anstellung ent s prechend der Qualifi ka t ion des studierten Beru f

s) und den Persönlichkeitsaspekten , w elche anlässlich der Konsensbes p re chung in der interdisziplinären Diskussion als massgebliche Ursache der dysfunktionalen Schmerzverarbeitung angesehen worden seien.

Zusammenfassen d habe aus orthopädischer Sicht unfallkaus a l eine volle Arbeits unfähigkeit vom Unfall im Januar 2010 bis zum 1 5. Oktober 201 0 bestanden. Rein orthopädisch gesehen könne ab 1 5. Oktober 2010 von einer vollen Arbeits fähigkeit für den Beruf als Ökonomin ausgegan g en werden. Im Jahre 2013 sei es zu einem Rezidiv gekommen. A u ch nach der zweiten Opera t ion vom Mai 2013 habe während der Rehabilitationspha s e erneut vorübergehend eine 100%ig e Arbeitsun f ähigkeit bis am 3 1. Oktober 2013 bestanden, dana ch eine 50%ige Arbeitsfähigkeit. Die Rehabilitationsphase sei spätestens Ende 2013 abgeschlos sen gewesen. Seit dem 1. Januar 2014 habe aus unfallkausaler Sicht in ihrem angestammten Beruf eine volle Arbeitsfähigkeit und entsprechend keine ortho pädisch begründbare Ursache mehr für eine Arbeitsun f äh i gkeit bestanden (S. 14 ff.) .

E. 3.3 Die Experten führten weiter aus, aus psychiatrischer Sicht bestehe das klinische Bild einer leistungsrelevanten kombinierten Persönli c hkei t sstörung, wahrschein lich in einer Komorbidität mit einer somatof o rmen S tör ung. Letztere lasse sich jedoch auch vor dem Hintergrund des histrionischen Ausdrucksverhaltens krite riengeleitet im Querschnitt nicht sicher belegen. Praktisch nur vor diesem Hinter grund der Persönl i c hkeitsstörung lasse sich die gesamte Biografie der Beschwer deführerin konsistent nachvollziehen. Gesamthaft zeige die Explorandin eine aus der Jugend herau s , dann ab 1994 sich akzentuierende Symptombildung im Rah m en von immer wieder auffälligen Überforde r ungssituationen, die sich aus den durch die Pers ö nlichk e i t sstörung geprägten Defiziten ergäben. Über die Ja hre sei eine grosse Diskrepanz entstanden zwischen der von aussen betrachtet ho hen Ausbildungsqualifikation u nd der real umgesetzten und ums e t zbaren Arbeitsfä higkeit in der freien Wirtschaft. Faktisch habe sich die Beschwerdeführerin durch ihre langjähr ige Tätigkeit als Doktorandin und wiss e nschaf t liche Mitarbeiterin dieser Exposition entzogen.

Der im Januar 2010 eingetretene Ski-Unfall entspreche in seine r psychodynami schen Bedeutung einem Gelegenheitsanl a ss, wie er wahrsch e inlich in der Biogra fie der Beschwerdeführerin zuvor bereits mehrfach vorgekommen sei. Es entstehe der Eindruck, dass dem Unfall (in unbewusster Weise) rasch die Schuld attribuiert worden sei, um die bereits zuvo r (vor dem Unfall) erk e nnbaren Einschränkungen und Konflikte erklären zu können (dysfunkti onale s

Krankheitskonzept ). Die psychodynami s che Entlastung der Beschwerdeführerin hierdurch sei offensicht lich.

In der Integration der Katamnese sei aus psychiatrischer Sicht nicht zu erkennen, dass es durch den Unfall zu einer relevanten Akzentuierung der psychischen Beschwerdesymptomatik gekommen sei. Festgestellt werden könne lediglich, dass die Sym p tomausgestaltung sich nach dem Unfall gewandelt habe mit der Fokus sierung auf die somatische Problematik (S. 16).

E. 3.4 Im neuropsychologischen Teilgutachten gingen die Experten von einer leichten neuropsychologischen Störung aus, welche die Funktionsfähigkeit im Alltag und unter den meisten beruflichen Anforderungen nicht einschränke. Die Person falle in ihrem sozialen Umfeld auch kaum auf. Bei Aufgaben und Tätigkeiten mit hohen Anforderungen sei die Funktionsfähigkeit aber eingeschränkt. Aufgrund der vormals sehr hohen Anforderungen im angestammten Beruf als promovierte Ökonomin sähen sie - die Gutac hter - aufgrund der Verhaltensb eobachtungen und der neuropsychologischen Befunde die Arbeitsfähigkeit als nicht gegeben an. Die Beschwerdeführerin könnte den intellektue l l en Arbeitsanforderungen womöglich entsprechen, sei aber aufgrund der reduzierten Belastbarkeit und Verla n gsamung als auch der kognitiven Minderleistungen im Bereich der geteil ten Aufmerksamkeit, des Arbeitsgedächtnisses als auch der Erfassungsspanne nicht in der Lage, diese derzeit im geforderten Arbeitstakt auszuschöpfen.

Die Experten gingen von einer Arbeitsfähigkeit von 80 % aus. Bei einer vermin derten Belastbarkeit begründe sich die Reduktion der Arbeitspräsenz durch den vermehrten Pausen- und Erholungsbedarf. Die zusätzliche Minderung der Arbeitsleistung sei bedingt durch die testpsychologisch objektivierten Defizite, insbesondere die Verlangsamung.

Die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin sollte durch eine angepasste Arbeits situation verbessert werden. Diese sollte einem reduzierten Anforderungsniveau entsprechen und eine freie Gestaltung von Pausen als auch Positionsänderungen durch eine angepasste Arbeitsumgebung ermöglichen. Aufgrund der kognitiven Minderleistungen in der geteilten Aufmerksamkeit sollte es der Beschwerdefüh rerin ermöglicht werden, Arbeiten sequentiell zu erlernen und zu erledigen. Das Lernvermögen für neues berufliches Fachwissen und für neue Arbeitsschritte sei gegeben, doch sei das Umsetzen des Gelernten wahrscheinlich mit einem zeitli chen Mehraufwand verbunden ( Urk. 7/176/112-113). 3. 5

Zur Arbeitsfähigkeit führten die Gutachter aus, diese sei aus psychiatrischer Sicht in der durch die Qualifikation vorgegebenen Tätigkeit als Betriebsökonomin mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als nicht gegeben anzusehen. Führend seien die persönlichkeitsbedingten Defizite der Beschwerdeführerin in der Interaktion mit ihrem Umfeld; diese Defizite kämen zum Tragen, wenn sie sich überfordert fühle und belastet sehe. Mit einer gewissen Restunsicherheit gingen sie - die Gutachter - auch davon aus, dass diese Arbeitsfähigkeit im angestammten Beruf in ausreichend stabiler Form zu keinem Zeitpunkt, auch nicht vor dem Unfaller eignis, bestanden habe. Die psychisc hen Störungen führten begleitend auch zu einer zumindest leichtgradigen Einschränkung des neuropsychologisch zu erfas senden Leistungsprofils. Hierdurch entstehe zu s ätzli c h eine Belastung für die Beschwerdeführerin, die sie aufgrund der diesbezüglich fehl e nden suff i zienten Copingstrategien in einem anspruch s vollen akademischen Beruf nicht werde ausgleichen können.

Eine Verweistätigkeit in einem anderen Beruf könne das Belastungsprofil für die Beschwerdeführerin senken, so dass grundsätzlich hier eine Arbeitsfähigkeit von etwa 50 % (auch unter Berücksichtigung der leichten neuropsychologischen Defizite und deutlich erhöh ter Vulnerabilität gegenüber ei n e r depressiven Entwicklung) als leistbar anzusehen wäre. Einschränkend müsse jedoch vermutet werden, dass die Beschwerdeführerin insbesondere aufgrund ihrer narzisstischen Anteile überwiegend wahrscheinlich nur sehr erschwert an solche Angebote herangeführt werden könne, die sie sehr wahrscheinlich als nicht adäquat für sich erleben würde.

Eine Verweistätigkeit müsste der Beschwerdeführerin ein relevantes Ausmass an Autonomie ermöglichen. Arbei t sstellen mit einer hohen externen Strukturierung seien weniger geeignet, da Konflikt e mit Kol l egen und Vorgese t zten zu erwarten seien. An dieser Stelle sei auch die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aufgrund de r Zumutbarkeit und Belastung ge ge n über Dritten aufgeführt. In der Verweistä tigkeit wären Projekte mit kürzeren Laufzeiten günstiger als Aufgaben, die eine längerfristige Zusammenarbeit und Teamarbeit erforderten. Ausbildungsbedingte Ressourcen, die der Beschwerdeführerin aufgrund ihres Studiums und der Disser tation zur Verfügung stünden, und mit einem Fachwissen in ihrem Arbeitsgebiet einhergingen, seien eventuell zwar durch Dekonditionierungseffekte

und feh lende Berufserfahrung eingeschränkt, aber prinzipiell vorhanden (S. 24 f.) . 4. 4.1

Die Parteien stützten sich beide auf das A.___ - Gutachten ab und bemänge lten dieses nicht substantiiert, was nicht zu beanstanden ist. Dieses entspricht den praxisgemässen Anforderungen an den Beweiswert einer Expertise

( vgl. hierzu BGE

134 V 231 E.

5.1) . So ist es für die streitigen Belange umfassend, beruht auf den notwendigen Untersuchungen und berücksichtig t namentlich detailliert die geklagten Beschwerden . Den Gutachtern waren die umfangreichen Vorakten bekann t

und sie setzten sich damit auseinander. Insbesondere nahmen sie Bezug auf die bestehenden psychiatrischen Einschätzung en und folgerten nicht zuletzt daraus - namentlich mit Blick auf den Längsverlauf der Problematik - auf eine erhebliche Pathologie. Aus den gleichen Gründen verwarfen sie die Ansicht der Gutachter der C.___ AG

vom 2 6. März 2013 ( Urk. 7/125), welche in psychiatri scher Hinsicht die auffälligen Persönlichkeitsstrukturen der Beschwerdeführerin erkannten, hieraus aber nicht auf eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit schlos sen (S. 27). Die Beurteilung der medizinischen Situation leuchtet sodann ein und die Schlussfolgerungen der Experten sind begründet . So legten sie in schlüssiger Weise dar, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der Persönlichkeitsstörung in ihrer Arbeitsfähigkeit erheblich eingeschränkt ist und umschrieben in schlüssiger Weise mögliche Tätigkeiten unter Bezugnahme auf die unter Berücksichtigung der Vorakten sowie der Untersuchung erhobenen funktionellen Auswirkungen. 4.2 4.2.1

Mit BGE 143 V 418 hat das Bundesgericht erkannt, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Leiden einem

strukturierten

Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen seien, wobei es je nach Krankheitsbild allenfalls gewisser Anpas sungen hinsichtlich der Wertung einzelner Indikatoren bedürfe. Aus Gründen der Verhältnismässigkeit kann dort von

einem

strukturierten

Beweisverfahren

abge sehen werden, wo es nicht nötig oder auch gar nicht geeignet ist. Die Frage der Notwendigkeit in diesem Sinne beurteilt sich nach dem konkreten Beweisbedarf. Sie fehlt ganz allgemein in Fällen, die sich durch die Erhebung prägnanter Befunde und übereinstimmende fachärztliche Einschätzungen hinsichtlich Diag nose und funktioneller Auswirkungen im Rahmen beweiswertiger Arztberichte und Gutachten (vgl. BGE 125 V 351) auszeichnen. Was die Befunde angeht, ist etwa an Störungsbilder wie Schizophrenie, die sich aufgrund klinischer psychi atrischer Untersuchung bezüglich ihrer Überprüf- und Objektivierbarkeit mit somatischen Erkrankungen vergleichen lassen, zu denken (BGE 139 V 547 E. 7.1.4 S. 562). 4.2.2

Vorliegend erweist sich die Durchführung eines strukturierten Beweisverfahrens als ungeeignet. Die Ärzte legten dar, dass die Beschwerdeführerin durch ihre inadäquaten Verhaltensweisen im beruflichen Zusammenhang an ihre Grenzen stösst und keine vollumfängliche Leistung erbringen kann. Die im Vordergrund stehende soziale Seite zeigt sich auch im Privatleben der Beschwerdeführerin, welche kaum Freunde und als Hauptbezugspunkt ihre Eltern hat. Durch ihr uneinsichtiges und konfrontatives Verhalten verunmöglicht sie eine gedeihliche Zusammenarbeit im Erwerbsleben. Die mangelhafte Inanspruchnahme therapeu tischer Optionen ist nach Aussage der Ärzte krankheitsbedingt und kann - einst weilen - nicht als Indiz für einen fehlenden Leidensdruck interpretiert werden. Damit ist von ärztlicher Seite genügend begründet dargelegt, dass die Beschwer deführerin in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt ist, selbst wenn die übrigen Indikatoren allenfalls für Gegenteiliges sprechen würden. 4.3

Damit ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in einer angepassten Tätigkeit medizinisch-theoretisch zu 50 % arbeitsfähig ist. 5. 5.1

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1). 5.2 5.2.1

Zur Berechnung des Valideneinkommens stützte sich die Beschwerdegegnerin auf die Tabelle TA1 der LSE 2010 , Ziff. 64-66 «Finanz- und Versicherungsdienstleis tungen», Kompetenzniveau 1 und 2 und errechnete ein solches von Fr. 113'889.- -

per 201 1.

Die Beschwerdeführerin beantragte dagegen die Festsetzung des Valideneinkom mens gestützt auf den individuellen Lohnrechner 2014 Salarium auf Fr. 179'616.-

- ( Urk. 1 S. 9 Ziff. 2). Auch replicando befand sie es als nicht sachgerecht, auf die statistischen Werte der LSE Tabellen abzustellen. Selbst die Tabelle T17, welche die statistischen Einkommen nach Berufsgruppen spezifiziert darstelle, vermöge den tatsächlichen Gegebenheiten nicht genügend Rechnung zu tragen. Auszuge hen sei vom Zentralwert gemäss Salarium von einem Monatslohn von

Fr. 19'368.-- ( Fr. 232’416. -- pro Jahr) und die laut einer Studie der Universität Y.___

höheren Lö hn e als Doktorin von Fr. 39'713.-- sowie als Finance -S p e zia listin von Fr. 16'390.-- zu addieren ( Urk. 16 S. 14 Ziff. 26 f.). 5.2.2

Aufgrund des Lebenslaufs der Beschwerdeführerin ergibt sich, dass sie nach dem Studium der Wirtschaftswissenschaften an der Universität Y.___

in F.___

ein Postgraduate s tudium abso lv iert

e. Dabei versuchte sie 1996 bis 1999 eine Disser tation zu schreiben und besuchte erst die Universität G.___ und hern ach die Universität in H.___ . Die dortige Aufgabenstellung sei jedoch mit den vorhandenen Methoden nicht lösbar gewesen und versprochenes Material sei ihr nicht zur Verfügung gestanden, sodass sie sich entschlossen habe, das Dissertationsprojekt dort abzubrechen und in die Schweiz zurückzukehren ( Urk. 7/176/10). Ihre Dissertation reichte sie an der Universität Y.___ ein und veröffentlichte diese im Jahr 2007 ( Urk. 7/176/11).

Nach der Rückkehr aus F.___ 1999 und der Assistenzzeit in Z .___ (im Rahmen des damals geplanten Doktorats ) bis 2001 war die Beschwerdeführerin an ver schiedenen Stellen tätig. So als Ökonomin bei der I.___ , als wissenschaftliche Mitarbeiterin beim Zentrum J.___ , als Product /Financial Analyst bei der K.___ AG. Nach Erlangen des Doktortitels war sie ab 2009 als Pr i cing Managerin bei der L.___ , als Assistentin des COO bei der M.___ AG, als wissen schaftliche Mitarbeiterin beim Finanzdepartement N.___ , als Dozentin an der Hochschule O.___ sowie als Ökonomin im Finanzdeparteme nt P.___ tätig . Sämtliche Anstellungen dauerten jeweils nur einige Monate . Jahreslöhne über Fr. 100'000.-- erzielte sie bei der I.___ ( sechs Monate, Fr. 117'786.--) , bei der L.___ (zwei Monate, Fr. 135'738.-- ) , bei der Hochschule O.___ (sechs Monate Teilzeit 52 % , Fr. 132'985.--) und beim Kanton N.___ (zehn Monate Teilzeit 65 % , Fr. 122'323.--, Urk. 7/ 178 und Urk. 7/160/1 ). 5.2.3

Geht man davon aus, dass die Beschwerdeführerin auch bei intakter Gesundheit den identischen Ausbildungsweg beschritten hätte , wäre sie als Ökonomin mit Doktortitel erwerbstätig. Die A.___ -Gutachter thematisierten zwar, dass die Beschwerdeführerin nach dem Studium gar nie arbeitsfähig als Ökonomin war, konnten sich aber nicht definitiv auf diese Hypothese festlegen. Aus d em geschil derten Werdegang kann jedenfalls nicht geschlossen werden, dass sich die Beschwerdeführerin derart entwickelt hätte, dass sie einen Lohn erzielen würde, welcher das Durchschnittseinkommen in der Finanzbranche bei Weitem über steigt ( Urk. 16 S. 14 Ziff. 27). Im Gegenteil war ihr Einstieg in die Arbeitswelt nach der Dissertation im Jahr 2009 eher unauffällig mit einer Anstellung bei der L.___ als Pricing Managerin, wobei sie Controlling-Aufgaben hatte und Versicherung sverträge sanieren musste . Auch ihre zuvor ausgeübten Tätigkeiten deu ten nicht auf eine besondere Karriereplanung hin. Bei der I.___ erarbeitete sie ökonometrische Modelle und wendete diese an; sodann redigierte sie wissenschaftliche Studien. Bei der K.___ erstellte sie Konjunkturprognosen und entwickelte ein Prognosemodell ( Urk. 7/160/1). Diese Arbeiten sind wohl anspruchsvoll, unterscheiden sich aber nicht von üblicher weise nach einem Ökonomiestudium aufgenommenen Tätigkeiten. 5.2.4

Soweit die Beschwerdeführerin das Valideneinkommen gestützt auf den Lohn rechner « Salarium » bemessen haben will, ist zu bemerken, dass das Bundesgericht dies verschiedentlich abgelehnt hat. Dies unter anderem mit der Begründung, dass sich dieses Modell auf die Loh ndaten der LSE, privater Sektor, stütze (Urteil des Bundesgerichts 9C_414/2017 vom 2 1. September 2017 E. 4.2) . Der Beschwerde führerin steht aber auch der öffentliche Bereich offen und sie hat denn auch bereits verschiedene Stellen in der Verwaltung bekleidet, weshalb sich die Einschränkung auf den privaten Bereich auch vorliegend nicht rechtfertigt.

Sodann liegen beiden Instrumentarien (LSE und Salarium ) die gleichen vom Bun desamt für Statistik erhobenen Daten zugrunde. Die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Differenz liegt vielmehr in der Auswahl der Parameter bei ihrer individuellen Salarium -Lohnberechnung begründet. Inwiefern die Ermittlung des Valideneinkommens durch die IV-Stelle diesbezüglich zu beanstanden ist , wird beschwe rdeweise - ausser dem Verweis auf eine hypothetische steile Karriere sowie den Finanzplatz E.___

- nicht weiter dargelegt. Sodann merkte das Bun desgericht verschiedentlich an, dass die Vergleichseinkommen aufgrund gesamt schweizerischer Tabellenlöhne zu bestimmen sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_486/2013 vom 4. November 2013 E. 4 ; ähnlich mit explizitem Hinweis auf die Ablehnung dieser Methode Urteil des Bundesgerichts 9C_359/2018 vom 3 1. August 2018 E. 4.2). Das Abstellen auf den Finanzplatz E.___ ist damit nicht sachgerecht, zumal sich die Beschwerdeführerin in der Vergangenheit weder im Rahmen der Ausbildung noch der Arbeitstätigkeit auf den Standort E.___ beschränkt hat. 5.2.5

Anzufügen bleibt, dass für die Ermittlung des Valideneinkommens entscheidend

ist, was die versicherte Person im massgebenden Zeitpunkt des Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdienen würde, und nicht, was sie bestenfalls verdienen könnte ( BGE 135 V 58 E. 3.1 S. 59; Urteil des Bundesgerichts 9C_644/2015 vom 3. Mai 2016 E. 4.6.1). Der von der Beschwerdeführerin ins Feld geführte hypothetische Lohn als Gesunde in der Höhe von Fr. 288'519.-- (E. 5.2.1) sprengt den Rahmen dessen, was sie realistischerweise im Zeitpunkt der erstmaligen Rentenprüfung (2011) bei optimalen Verhältnissen hätte verdienen können. Dass sie aufgrund ihres Doktortitels einen Zuschlag von Fr. 39'713.-- pro Jahr erzielen würde, ist eine reine Hypothese. Ihr Dissertationsthema « Existence and causes of insurance

cycles in different countries» ( Urk. 7/160/2) mag für den Versicherungsbereich auf interessantes Wissen der Beschwerdeführerin schliessen, dass sie deswegen aber zu einem massi v höheren Lohn eingestellt worden wäre, ist rein spekulativ . Gleich verhält es sich mit dem geforderten Zuschlag von Fr. 16'390.-- wegen ihrer « Finance -Spezialisierung». In welchem Bereich diese Spezialisierung genau liegen sollte, zeigte sie nicht auf. Ihr Studien-Schwerpunkt war die Ökonometrie, mithin ein mathematisch-statistischer Bereich, welcher in der Regel wohl Grund lagen für strategische Entscheide liefern soll. In einem solchen dissertierte sie denn auch, und zwar mit Bezug auf die Versicherungs- und nicht die Finanzwirt schaft, als sie die Wellenbewegungen im Versicherungsgeschäft in verschiedenen Ländern untersuchte.

Sodann kann die Beschwerdeführerin auf keine Führungserfahrung zurückgrei fen, in welchem Bereich höhere Löhne zu erwarten wären, sondern war stets in der Grundlagenforschung tätig. Dass sie sich in eine andere Richtung entwickelt hätte, ist nicht erkennbar . Auch wenn die Defizite der Beschwerdeführerin in der Interaktion mit Arbeitskollegen als pathologisch gefasst wurde, kann nicht im Umkehrschluss davon ausgegangen werden, dass sie bei intakter Gesundheit aus gesprochene Führungsqualitäten hätte und sich in diesem Bereich durchsetzen könnte. 5.2.6

Bei dieser Ausgangslage ist es nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegne rin die Tabelle TA1 der LSE 2010 beizog und auf einen Lohn im Anforderungs niveau 1+2 abstellte. 5.3 5.3.1

Währenddem die Beschwerdegegnerin zur Bezifferung des Invalideneinkommens auf die identischen Tabellenwerte abstellte, indes nur noch das Anforderungsni veau 3 als möglich erachtete, schloss die Beschwerdeführerin auf eine Unverwert barkeit ihrer medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit. 5.3.2

Die Gutachter erachteten die Arbeitsfähigkeit als Betriebsökonomin als nicht gegeben und begründeten dies mit den persönlichkeitsbedingten Defiziten der Beschwerdeführerin in der Interaktion mit ihrem Umfeld . Diese kommen bei Über forderung und Belastung zum Tragen. In Kombination mit den leichten neuropsy chologischen Defiziten entsteht dabei eine

zusätzliche Belastung. Aufgrund fehlender Copingstrategien kann sie diese nicht ausgleichen.

Als noch möglich erachteten die Gutachter eine Tätigkeit mit einem relevante n Ausmass an Autonomie ohne hohe externe Strukturierung . Als geeignet bezeich neten sie Projekte mit kürzeren Laufzeiten ohne längerfristige Zusammenarbeit und Teamarbeit. Sie verwiesen weiter auf das vorhandene und nutzbare Fachwis sen (E.

E. 3.5 ). 5.3.3

Diese Einschätzung blieb seitens der Parteien unbestritten und erscheint auch angesichts der übrigen Aktenlage - welche denn auch massgebende Grundlage für die Einschätzung der Gutachter bildete - als nachvollziehbar. So finden sich verschiedene Hinweise auf inadäquates Verhalten der Beschwerdeführerin an mehreren Stellen, welche eine kooperative Zusammenarbeit ausschl o ssen.

So wurden im Jahr 2000 in der Angstsprechstunde am Spital Q.___ depressive Symptome besprochen, welche abhängig von der Situation im Studium und an der Arbeit sei en . Thematisiert wurde insbesondere , dass es immer wieder schwer wiegende zwischenmenschliche Probleme mit den zuständigen Professoren gege ben habe. So habe ihr ein Professor während einer Diplomarbeit 1994 unberech tigte Vorwürfe gemacht und sie schwer gekränkt. Auf Einladung eines Professors kam sie zum Doktorieren nach Z.___ ; nach einem positiven Anfang habe sich auch dies e Situation ins Negative gewandelt. Sie habe auch hie r gefunden, dass man sie kritisiere, und die fachliche Betreuung habe gefehlt. Es konnte in der ambu lanten Untersuchung nicht geklärt werden, inwieweit das Verhaltensmuster der Beschwerdeführerin dazu beitrug ( Bericht von Prof. Dr. R.___ , Oberarzt, Leiter Angstsprechstunde, Psychiatrische Poliklinik, Spital Q.___ , vom 1 7. Novem ber 2000, Urk. 7/1/4-5).

Aus dem Schreiben der I.___ vom 2 2. Januar 2002 ( Urk. 7/12/5-6) geht hervor, dass es nicht gelang, zwischen der Beschwerdefüh rerin und der Vorgesetzten jenes Vertrauensverhältnis aufzubauen, welches unabdingbare Voraussetzung für ein e künftige, gedeihliche Zusammenarbeit sowohl innerhalb der Ökonomiegruppe wie auch innerha lb der ganzen Abteilung ist . Es hätten bei ihr schwerwiegende Integrationsschwierigkeiten festgestellt wer den müssen. Die Fähigkeit, sich in das bestehende personelle und organisatori sche Arbeitsumfeld einzufü g en, sei in keiner Weise vorhanden gewesen.

Die von der damals zuständigen IV-Stelle S.___ eingeholten Auskünfte ergaben, dass sich der Personalchef und der Abteilungschef weigerten, an einer Bespre chung mit der Beschwerdeführerin teilzunehmen. Sie hätten bereits unendlich

viel Zeit aufgewendet, um mit ihr zu reden, aber es sei hoffnungslos. Wegen ihrer paranoiden Wahrnehmung könne sie komplexe Situationen gar nicht erfassen . Inhalt l ich bleibe sie wie festgeleimt an ihrer Sicht der Dinge kleben, es sei unmöglich, ihre Gedanken in eine andere Richtung zu lenken. Zu jeder Sitzung sei sie verspätet gekommen, habe eine Trinkflasche aus g epackt und erst ein wenig genuckelt. Zur e chtweisungen habe sie als ungehörige Kontrolle empfunden. Verantwor t u ng , die man gerne an sie delegie rt hätte, habe sie aufgrund ihres R e alitätsverlu s tes nicht tragen können. Schrif t li c he Berichterstattung habe sie abgelehnt , weil aus ihrer Sic ht ineffizient. Da f ür habe sie si c h umgehend gleich bei drei in t ernen Führungsseminaren angemeldet. Die Lohnfrage sei ein Dauer brenner gewesen, obwohl sie mehr als vergleichbare

Kandidaten erhalten habe. Man habe s ich halt von der fachlichen Kompetenz der Beschwerdeführerin sehr viel versprochen. S eit Anstellung s beginn ha b e sie Ausnahmeregelungen für ihre Ferien- und Arbeitszeit verlangt, z.B. über Mi tt ag Sport treiben und erst um 17 Uhr weiterarbeiten. Sie habe auf niem a nden im Team Rücksicht genommen. Die Beschwerdeführerin habe die Gründe für den Verlust des Arbeitsplatzes nicht begreifen können. Das Projekt sei schlecht gewesen, der X und Y hätten es ver masselt, es sei Mobbing gewesen, wie könne sie künftig erkennen, ob der Chef etwas taugt oder nicht. Die Beschwerdeführerin habe es abgelehnt, zuerst die gesundheitliche Si tu ation durch Intensivierung der Psychotherapie zu verbessern und parallel dazu in eine m geschützten Rahmen die sozial en Fähigkeiten zu über prüfen. Sie habe lediglich Kaderstellen gesucht, obwohl sie wenig substantielle Erfahrung habe. Sie sehe sich als Kapazität und wegen ihrer überdurchschnittli chen Fachkompetenz überall in der Lage, den Kern einer Aufgabe zu erfassen. Die IV-Stelle habe sich ausserstande gesehen, die Beschwerdeführerin für die Politik der kleinen Schritte zu gewinnen. Wenn es um ihre Zukunftspläne gehe, sei alles bisher Diskutierte vergessen (Schlussbericht vom 1 7. März 2003, Urk. 7/13/1-2).

In den Protokolleinträgen vom 2 2. Dezember 2010 und 1 2. Januar 2011 ( Urk. 7/61/7-8) hielt die Beschwerdegegnerin fest, ein Professor an der Universität Y.___ habe sich bereit erklärt , ein Arbeitstraining für die Beschwerdeführerin durchzuführen. Der Arbeitgeber habe grosses Interesse für die Art der Wiederein gliederung eines Menschen mit gesundh eitl i c hen Einschränkungen ge z ei g

t. In ihrer Stellung n ahme habe die Beschwerdeführerin darauf hingew i e sen, dass sie zurzeit w ä h r end ca. 46 Stunden pro Woche mit dem Aufbau ihrer Gesun d h e it beschäftigt sei. Die attestierte Arbeitsfähigkeit von 50 % entspreche nicht der Rea l ität. Sie habe sehr viel Bedenken zur Ums e tzung der Wiedereingli e de r u ngs str ategie und sich in der Folge we nig motiviert gezeigt, ihre beru f liche Wieder einglie de rung anzugehen. Die Beschwerdeführerin sei der Ansicht, dass ihre gesundheitliche Rehabilitation erste Priorität habe und sie diese s Vorgehen zu stark unter Druck setze. Diese Aussagen hätten beim Arbeitgeber grosses Unver ständnis ausgelöst, zumal sich die Beschwerdeführerin beim Vorgespräch im Dezember 2010 noch motivierter, interessierter und kooperativer gezeigt habe. Der Arb e itgeber habe u nmissverständlich mitgeteilt, dass er unter diesen Umstän den nicht bereit sei , sich für eine Arbeitsintegration einzusetzen , da er befürchte, während eine s

A r beitsversuches zu viel Grundlagenarbeit bezüglich Arb e itshal tung und Motivation übernehmen zu müssen.

Im Verlaufsprotokoll Eingliederungsberatung der Beschwerdegegnerin vom 2 4. Mai 2011 ( Urk. 7/79) wurde festgehalten, dass das Gespräch mit der Beschwerdeführerin schwierig sei. Sie habe eine spezielle Art zu kommunizieren. Sie sei sehr sprunghaft und auf jede Aussage, auf jede Argumentation und auf jede Feststellung komme ein wenn, aber, und, sowieso und überhaupt. Sie sei auf ihre gesundheitliche Problematik fixiert und g ebe sich stark selbstlimitieren d . Sie s ei auf ein verständnisvolles, geduldiges und sozialkompetentes Umfeld angewie sen, was die sprunghafte und schwer nachvollziehbare Be r ufsbiographie mit vielen Stellenwechseln erklären könnte. 5.3.4

Diese Gegebenheiten untermauern die Einschätzung der A.___ -Ärzte, welche die Arbeitsfähigkeit hauptsächlich aufgrund der verminderten sozialen Fä higkeiten als eingeschränkt , eine autonome Tätigkeit ohne externe Strukturierung indes als möglich erachteten. Keiner Rückmeldung der Arbeitgeber ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin fachlich überfordert gewesen wäre, wobei die gestellten Aufgaben allesamt als adäquat erscheinen und nicht davon auszugehen ist, dass diese ausserordentliche Fähigkeiten voraussetzten.

Dass die Beschwerdeführerin eine angepasste Tätigkeit aus fachlicher Sicht nicht ausüben könnte, ist nicht anzunehmen. Ihr Hauptdefizit bezieht sich auf die Interaktion mit ihrer Umgebung, welche sie praktisch ignoriert oder in eine Kon frontation verwickelt , so bald diese nicht ihren subjektiven Vorstellungen nach lebt. Die Einschränkung auf Arbeiten, welche in selbständiger Weise ohne grossen Aussenkontakt zu erledigen sind, entspricht genau diesem Persönlichkeitsdefizit der Beschwerdeführerin. Dass sie einem Arbeitgeber gar nicht mehr zumutbar wäre, ergibt sich demgegenüber nicht aus den Akten. Gerade in ihrem Fachbe reich - mathematische und statistische Grundlagenarbeit - erscheint sie als geeignet , solche selbständigen Arbeiten zu erledigen . Tätigkeiten ohne grosse Interaktion mit anderen Personen sind damit durchaus denkbar im Sinne der von de n Gutachtern genannten Projekte mit kürzeren Laufzeiten und ohne Arbeiten in einem Team.

Dass die Gutachter aufgrund der narzisstischen Anteile Schwierigkeiten sahen, die Beschwerdeführerin an entsprechende - allenfalls inadäquat erlebte - Ange bote heran zuführen, ändert hieran nichts. Diesen Vorbehalt äusserten sie mit Blick auf die intellektuellen Anforderungen einer Verweistätigkeit, welche die Beschwerdeführerin allenfalls als unangepasst befinden könnte. Soweit eine ent sprechende Tätigkeit aber eine gewisse Herausforderung beinhaltet, dürften sich solche Schwierigkeiten vermeiden lassen.

5.3.5

In diesem Sinne ist denn auch die Arbeitsfähigkeitsschätzung der Gutachter zu interpretieren. Die Defizite beschlagen die Interaktion sowie das Arbeitstempo (bei leichten neuropsychologischen Defiziten), nicht aber das intellektuelle Leis tungsniveau. Wenn die Gutachter den bisherigen Beruf als Ökonomin als nicht (mehr) zumutbar erachteten, gründet dies auf der Vorstellung eines zwingenden dauernden Kontaktes mit Arbeitskollegen und Vorgesetzten. Weshalb dies in der von der Beschwerdeführerin bekleideten Sparte zwingend der Fall sein soll, ist nicht erkennbar und gründet nicht in einer mediz i nischen Überlegung, sondern einem Bild des Tätigkeitsprofils. Dieses ist als Ökonomin indes breit, wie es auch die ausgeübten Tätigkeiten der Beschwerdeführerin gezeigt haben. 5.3.6

Daraus ergibt sich, dass die Festlegung des Invalideneinkommens im Bereich des Anforderungsniveaus 3 durch die Beschwerdegegnerin als wohlwollend zu bezeichnen ist. Der Beschwerdeführerin wäre es aufgrund der medizinischen Einschätzung ohne weiteres möglich, nicht nur selbständige und qualifizierte, sondern wohl gar höchst anspruchsvolle und schwierigste Arbeiten zu verrichten. Allerdings ist es nachvollziehbar, dass die Einschränkung auf sozial nicht for dernde Tätigkeiten die im höchsten Segment zu erzielenden Löhne nicht zulässt. Weiter führen die leichten neuropsychologischen Defizite zu einer langsameren Arbeitsweise, weshalb (unter anderem) die Arbeitsfähigkeit nur noch 50 % beträgt. Die Schwierigkeit in der Praxis wird wohl sein, dass das Finden einer Stelle mit höchsten intellektuellen Anforderungen in einem Teilzeitpensum - unter Hinweis auf eine eingeschränkte Leistungsfähigkeit sowie die Sozialunver träglichkeit - schwierig sein dürfte. 5.3.7

Unter Berücksichtigung all dieser Aspekte erscheint das Vorgehen der Beschwer degegnerin als korrekt, das Invalideneinkommen gestützt auf die identischen Tabellenwerte bei vermindertem Anforderungsprofil zu berechnen. Dieses Ergeb nis ist bei einer Differenz der Löhne von 29 % für die Beschwerdeführerin namentlich günstiger, als wenn man auch für das Invalideneinkommen das medi zinisch mögliche Anforderungsni v e au 1 und 2 nehmen und einen Abzug vom Tabellenlohn wegen den multiplen Einschränkungen (gar im maximal mög lichen Umfang von 25 % ) gewähren würde.

Ein Abstellen auf das geringste Kompetenzniveau ( Urk. 16 S. 12 Ziff. 25) im Sektor Dienstleistungen

rechtfertigt sich bei dieser Sachlage nicht, verfügt doch die Beschwerdeführerin über weitergehende Kenntnisse, welche sie auch durchaus verwerten kann. 5.4

Der von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Einkommensvergleich wurde im Übrigen nicht beanstandet und gibt auch zu keinen Bemerkungen Anlass. Festzuhalten ist diesbezüglich, dass sich bei Abstellen auf das Anforderungsni veau 3 (Berufs- und Fachkenntnisse vorausgesetzt) kein Abzug vom Tabellenlohn rechtfertigt, weil die Defizite durch die qualifizierte Einsetzbarkeit der Beschwer deführerin auf gewogen werden . 6.

E. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art.

E. 6.1 Bei dieser Ausgangslage resultiert sechs Monate nach der Anmeldung vom August 2010 ( vgl. hierzu Urteil des Bundesgerichts 9C_463/2014 vom

E. 6.2.1 Ab Februar 2012 reduzierte die Beschwerdegegnerin die laufende Dreiviertels- auf eine halbe Rente unter Hinweis auf ein effektiv erzieltes Einkommen (Februar bis Juli 2012 Fr. 34'576.--, August bis Dezember 2012 Fr. 27'884.--). Ab Januar 2013 hob sie die Rente auf, da bei einem effektiv erzielten Einkommen von Fr. 38'374.-- für die Periode Januar bis Mai 2013 ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 20 % resultiere.

E. 6.2.2 Nach der Rechtsprechung ist bei der Ermittlung des Invalideneinkommens - auch im Revisionsverfahren nach Art. 17 Abs. 1 ATSG - primär von der beruflich-erwer blichen Situation auszugehen , in welcher die versicherte Person konkret steht. Erzielt sie nach Eintritt der Invalidität tatsächlich Einkommen, ist dieses als Invalidenlohn anzurechnen, sofern das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen erscheint, mithin keinen Soziallohn darstellt, und es im Rahmen eines besonders stabilen Arbeitsverhältnisses sowie unter zumutbarer voller Ausschöpfung der verbleibenden Arbeitsfähigkeit erzielt wird (Urteil des Bundes ge richts 8C_90/2011 vom 8. Aug ust 2011 E. 5.2 unter Hinweis auf BGE 135 V 297 E. 5.2).

E. 6.2.3 Bei den von der Beschwerdeführerin innegehabten Stellen kann weder von besonders stabilen Verhältnissen gesprochen werden noch von der zumutbaren Ausschöpfung der verbleibenden Arbeitsfähigkeit. Die Anstellung bei der Hochschule O.___

ab Februar 2012 war ei n Versuch, als Dozentin für Makr oökonomie Fuss zu fas sen, wobei nach einer Reduktion des Pensums es nach drei bis fünf Wochen zum vollständigen Abbruch kam ( Urk. 7/176/12) . Es handelte sich um eine befristete Anstellung, wobei die Beschwerdeführerin danach keinen neuen Vertrag

erhielt, obwohl eigentlich eine langfristige Anstellung Ziel gewesen wäre ( Urk. 7/122/3). Auch die Anstellung im Finanzdepartement des Kantons P.___ , welche sie im Anschluss ab August 2012 annahm, war befristet ( Urk. 7/160/1). Dort erbrachte sie - nach eigener Einschätzung - eine Leistung von 10-15 % statt im Rahmen des ausgeübten Pensums von 60 bis 70 % ( Urk. 7/176/12). In den Monaten November 2011 bis Februar 2012 fiel sie vollständig aus.

Bei diesen Verhältnissen kann nach der dargelegten Rechtsprechung das erzielte Einkommen nicht als Invalideneinkommen angerechnet werden und liegt damit kein Revisionsgrund vor mit der Folge, dass die Beschwerdeführer auch über Februar 2012 hinaus weiterhin Anrecht auf eine Dreiviertelsrente hat. Vorbehal ten bleibt eine Kürzung bei einer allfälligen Überentschädigung. In diesem Umfang ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen .

E. 6.3 Aufgrund der im Rahmen der Re-Operation der Schulter eingetretenen vollstän digen Arbeitsunfähigkeit ab 2 8. Mai 2013 resultiert ein Invaliditätsgrad von 100 % und damit ein Anspruch auf eine ganze Rente ab 1. August 2013 ( Art. 88a Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV).

E. 6.4 Nach der Rehabilitationsphase gewann die Beschwerdeführerin ab 1. Januar

201 4 wieder ihre 50%ige Arbeitsfähigkeit zurück ( Urk. 7/ 176/29 und Urk. 7/176/58). Damit ist die Rente ab 1. April 2014 ( Art. 88a Abs. 1 IVV) wieder auf eine Drei viertelsrente herabzusetzen. 7. 7.1

Die

Gerichtskosten

sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 1‘0 00.-- anzusetzen. Ent sprechend dem Ausgang des Verfahrens

- überwiegendes Unterliegen der Beschwerdeführerin - sind sie ihr zu 4/5 und der Beschwerdegegnerin zu 1/5 aufzuerlegen. 7.2

Ausgangsgemäss steht der Beschwerdeführer in eine reduzierte Prozessentschädi gung zu (§ 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer), welche mit Fr. 7 00.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bemessen ist. Das Gericht erkennt: 1.

In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 2 3. Juli 2018 insofern abgeändert als festgestellt wird, dass die Beschwerdeführerin ab 1. Februar 201 1 Anspruch auf eine Dreiviertelsrente, ab 1. August 2013 auf eine ganze und ab 1. April 2014 auf eine Dreiviertelsrente der Invalidenversicherung hat. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 1’000 .-- werden der Beschwerdeführerin zu vier Fünfteln sowie der Beschwerdegegnerin zu einem Fünftel auferlegt.

Rechnung und Einzahlungs schein werden den Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine gekürzte Prozessentschädigung von Fr. 700 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Markus Steudler - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubSonderegger

E. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG).

E. 9 . Septem ber 2014

E. 3.2) ein Invaliditätsgrad von 64 % und damit ein Anspruch auf eine Dreiviertelsrente der Invalidenversicherung ab 1. Februar 201 1.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2018.00765

III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens Gerichtsschreiber Sonderegger Urteil vom 1 1. Mai 2020 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwä lt in Annemarie Gurtner KSPartner Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1

X.___ , geboren 1969, absolvierte das Studium der Wirtschaftswis sens c haften an der Universität Y.___ und war nach einem Postgraduatestudium

von Oktober 1999 bis Apri l 2001 als wissenschaftliche Assistentin an der Univer sität Z.___ tätig. Im Juli 2001 meldete sie sich unter Hinweis auf ein Burn-out sowie Depression bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an ( Urk. 7/3 und Urk. 7/7 ). Nach medizinischen und erwerblichen Abklärungen verneinte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit Verfügung vom 1 3. November 2003 ( Urk. 7/29) den Anspruch der Versichert e n auf eine Invali denrente ausgehend von einer vollumfänglichen Arbeitsfähigkeit in der ange stammten Tätigkeit (Volkswirtschaftsstudium) . 1.2

Die Versicherte war in der Folge an verschiedenen Stellen als Ökonomin tätig , bezog zeitweise Arbeitslosenentschädigung

und war als Skilehrerin tätig. Dane ben doktorierte sie (von 1999 bis 2007) an den Universität en Z.___

und Y.___ , wo sie ihre Doktorarbeit abgab und diese publizierte ( Urk. 7/160, Urk. 7/122 , Urk. 7/176/10-11

und Urk. 7 /178 ).

Am 2 2. Januar 2010 erlitt sie beim Skifahren einen Unfall, als sie von einem anderen Fahrer mit grosser Wucht umgefahren wurde ( Urk. 7/50/20). Dabei zog sie sich unter anderem eine SLAP-Läsion Typ II im rechten Schultergelenk zu , welche am 1 6. April 2010 ( Urk. 7/50/16) operativ angegangen wurde. Der Unfall versicherer, die Schweizerische Mobiliar Versicherungsgesellschaft AG, stellt e die Versicherungsleistungen mit Verfügung vom 1 9. März 2012 ( Urk. 7/96) und Einspracheentscheid vom 2 4. August 2012 ( Urk. 7/102) per Ende August 2010 ein. Mit Urteil vom 2 5. März 2014 ( Urk. 7/144) hob das hiesige Gericht diesen Entscheid auf und wies die Sache an die Mobiliar zurück, damit sie ergänzende Abklärungen tätige und über die Leistungspflicht neu entscheide. Die entspre chende Expertise von der

A.___ , Versicherungsmedizin, Begutachtung, Universitäts spital B.___ , datiert vom 7. Juli 2017 ( Urk. 7/176/3-144).

1. 3

Am 6. August 2010 ( Urk. 7/39) hatte sich die Versicherte nach erfolgter Früher fassung ( Urk. 7/36) unter Hinweis auf die Schulter- und HWS-Problematik erneut bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an gemeldet . Die IV-Stelle tätigte wiederum medizinische und erwerbliche Abklärungen, wobei sie unter anderem die Akten des Unfallversicherers beizog und eine polydisziplinäre Begutachtung an der C.___ AG E xpertise vom 2 6. März 2013, Urk. 7/125/1-41) veranlasste. Mit Vorbescheid vom 1 8. April 2013 ( Urk. 7/130) stellte die IV-Stelle die Verneinung eines Anspruchs auf eine Invalidenrente in Aussicht mit der Begründung, dass die Ver sicherte vor Ablauf des Wartejahres wieder voll arbeitsfähig gewesen sei.

Auf hiergegen erhobenen Einwand hin ( Urk. 7/132, Urk. 7/137) nahm die IV-Stelle eine erneute Begutachtung der Versicherten in Aussicht ( Urk. 7/150), welche in der Folge in Koordination mit dem Unfallversicherer von diesem ver anlasst wurde ( A.___ -Gutachten vom 7. Juli 2017 ,

Urk. 7/176/3-144). Mit neuem Vorbescheid vom 6. Dezember 2017 ( Urk. 7/182) stellte die IV-Stelle folgende Rentenleistungen in Aussicht: Von Februar 2011 bis Januar 2012 eine Dreivier tel s rente, von August 2013 bis Januar 2014 ein e ganze Rente und ab Feb ruar 2014 eine D reiviertelsrente (S. 2). Hiergeg en erhob die Versicherte am 1 1. Februar 2018 ( Urk. 7/192) Einwand. Die IV-Stelle sprach der Versicherten mit Verfügung vom 2 3. Juli 2018 ( Urk.

2) folgende Renten zu: Von Februar 2011 bis Januar 2012 eine Dreiviertelsrente, von Februar 2012 bis Dezember 2012 eine Viertelsrente, von August 2013 bis Januar 2014 eine ganze Rente, ab Februar 2014 eine Drei viertelsrente. 2.

Hiergegen erhob die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwältin Evalotta Samuelsson, a m 1 3. September 2018 ( Urk. 1) Beschwerde mit den Anträgen, es sei ihr ab 1. Februar 2011 eine unbefristete Rente gestützt auf einen Invaliditäts grad von mindestens 70 %

zuzusprechen; eventualiter sei die Sache an die Beschwerdegegnerin zu weiteren beruflichen Abklärungen

respektive zur Prüfung des Validen- und des Invalideneinkommens sowie zur sozialpraktischen Verwert barkeit zurückzuweisen, damit sie hernach nochmals über den Anspruch ent scheide (S. 2). Die IV-Stelle schloss am 1 6. Oktober 2018 ( Urk.

6) auf Abweisung der Beschwerde. Am 2 7. September 2019 ( Urk.

16) nahm die Versicherte, nun mehr vertreten durch Rechtsanwältin Annemarie Gurtner , ergänzend Stellung, was der IV-Stelle am 3 0. September 2019 ( Urk.

18) zur Kenntnis gebracht wurde. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zum utbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete ihre leistungszusprechende Verfügung damit ( Urk. 2) , dass bei der Beschwerdeführerin neben den Unfallfolgen auch psychische Beeinträchtigungen mit einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 50 % bestünden, woraus ein Invaliditätsgrad von 64 % und Anspruch auf eine Drei vier telsrente resultiere. Zur Ermittlung des Vali deneinkommens stütze sie sich – auf grund häufiger Stellenwechsel der Beschwerdeführerin in der Berufsanamnese

- auf statistische Werte (Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik, LSE 2010, Tabelle TA1, Ziff. 64-66 «Finanz- und Versicherungsdienstleistungen», Anforderungs niveau 1 und 2). Für das Invalideneinkommen stellte sie auf die identische Tabelle und den identischen Sektor ab , ging aber vom Anforderungs niveau 3 aus. Die Schwankungen in den Rentenhöhen gründeten einerseits auf dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin zeitweise ein effektiv höheres Ein kommen erzielte und andererseits wegen der Reoperation der rechten Schulter am 2 8. Mai 2013 bis zur Genesung vollumfänglich arbeitsunfähig war ( vgl. hierzu Urk. 7/136/5 und Urk. 7/176/17-18). 2.2

Die Beschwerdeführerin hielt dagegen ( Urk. 1), es liege eine vollständige Unver wertbarkeit der r ein medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit vor ( Ziff. 10). Diese sei sozial-praktisch nicht verwertbar ( S. 6 Ziff. 12). Ihre teils bizarren Interaktionen fänden ihr Spiegelbild in den zahlreichen gescheiterten kurzen Arbeitsversuchen (S. 8 Ziff. 16 f.). Die Beschwerdeführerin bemängelte sodann das Valideneinkommen und schloss - gestützt auf den individuellen Lohnrechner 2014 des Bundesamtes für Statistik, Salarium , auf ein solches von Fr. 179'616.-- (S. 9 Ziff. 2).

Replicando bekräftigte die Beschwerdeführerin ( Urk. 16) , unter Berücksichtigung der hohen Intelligenz und der erlangten Ausbildung sei es durchaus plausibel, dass sie eine administrative

Tätigkeit rein theoretisch ausführen könnte. Voraus setzung

dafür wäre jedoch, dass sie sich in eine bestehende Struktur einfügen und Interaktionen mit Arbeitskollegen und Vorgesetzten sozialverträglich gestalten könnte. Genau über dies Fähigkei t en verfüge sie seit dem Unfall 2010 nicht mehr. Die zwischenmenschliche Situation gestalte sich derart schwierig , dass sie für jeden po tentiellen Arbeitgeber sozialpra ktisch unzumutbar sei (S. 10 Ziff. 17). Für die Bemessung des Valideneinkommens befand es die Beschwerdeführerin als nicht sachgerecht, auf die statistischen Werte der LSE Tabellen abzustellen und ging von einem wesentlich höheren aus (S. 14 Ziff. 26 f. ; vgl. E. 5. 2 ). Für die Errechnung des Invalideneinkommens erachtete sie ein Einkommen im Bereich der Finanz- und Versicherungsdienstleistungen als nicht erzielbar, weil alle diese Tätigkeiten aufgrund der psychischen und neuropsychologischen Einschränkun gen nicht zumutbar seien. Es komme lediglich der Sektor 3 (Dienstleistungen, Kompetenzniveau 1 [nach den neuen Tabellen unterstes Niveau] ) in Frage (S. 12 Ziff. 23). 3. 3.1

Die Gutachter der A.___ stellten in ihrer Expertise vom 7. Juli 2017 ( Urk. 7/176/3-144) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 13): 1.

Kombinierte Persönlichkeitsstörung mit führender

histrionischer und narziss tischer Prägung 2.

Rezidivierende depressive Störung, aktuell remittiert 3.

Verdacht auf anhaltende somatoforme Schmerzstörung (Differenzialdiagnos tisch chronifiziertes Schmerzsyndrom, aus organme dizinischer Sicht keine Schmerz ursache nachweisbar) 4.

Anamnestisch ADHS, aktuell und auch retrospektiv nicht ausreichend sicher nachvollziehbar 5.

Leichte neuropsychologische Störung bei Diagnosen 1-4

Keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit massen die Gutachter folgenden Diagnosen zu: 1.

Status nach Skisturz auf die rechte Seite am 2 2. Januar 2010 2.

Status nach arthroskopischer

SLAP-Refixation 1 6. April 2010 3.

Status nach operativer Revision am 2 8. Mai 2013 mit arthroskopischem

Débridement , Acromioplastik und Tenodese der langen Bizepssehne 4.

Status nach Malleolarfraktur links 1986 5.

Hypothyreose (substituiert)

Die Gutachter verwiesen auf den Skiunfall und die Refixation einer erst pr o tra hiert diagnostizierten SLAP-Läsion. Die postoperative Phase habe die Beschwer deführerin als sehr traumatisierend erlebt, sie habe eine lange und intensive Rehabilitation gebraucht. Erst mehr als ein Jahr später, d.h. im August 2011, habe sie sich wieder der Lage gefühlt, in Teilzeit zu arbeiten, bis im Mai 2013 habe sie drei verschiedene Teilzeitstellen gehabt . 3.2

Vom orthopädischen Standpunkt aus sei diese Arbeitsunfähigkeit für eine fast ausschliesslich intellektuelle Tätigkeit als Ökonomin nicht nachvollziehbar. Auch bei bestehenden Restbeschwerden müsste die Beschwerdeführerin spätestens sechs Mon a te nach der Operation vom April 2010, d.h. ab Oktober 2010, voll arbeitsfähig gewesen sein. Eine weiter bestehende Arbeitsunfähigkeit sei vom somatischen Befund her nicht zu begründen, egal, ob a n der Schulter noch Rest besch w erden bestanden hätten oder nicht. Die einzige Bewegung, welche die Beschwerdeführerin für die Ausübung ihres Berufs al s Ökonomin als behindern d beschreibe, sei die Bedienung der Maus am Computer. Abge s ehen davon, dass die Mausbedienung weniger Kraft bei der Innenrotation be n öt i ge als die Bedie n ung des Schaltheb e ls am Auto (eine Tätigkeit, die von der Beschwerdeführerin als unprobl ematisch beschrieben werde), könne die Maus mit einer kurzen Umschu lung ohne weiteres auch mit der linken Hand bedient werden oder es könne durch Verwendung eines Touch-Bildschirmes gan z auf die Mau s verz i c htet werden. Sie - die Gutachter - gingen dav o n aus, dass spätestens sechs Monate nach der Operation vom April 2010, d.h. ab Oktober 201 0 , eine weiter e unfallb e dingte Limi tierung nicht mehr begründbar ge w esen sei.

Im Mai 2013 sei die Beschwerdeführerin in der Klinik D.___ in E.___ noch mals operiert worden. Wegen eines Restbefundes sei ein Débridement der krani alen Gelenkskapsel und eine Tenodes e der langen Bizepssehne durchgeführt worden. Diesmal sei die postoperative Pha s e sehr positiv verlaufen mit ständiger Verbesserung bis Ende 201 3. Dennoch habe sie in der Folge keine berufliche Tätigkeit aufgenommen, da es nach Reduktion der Therapie wieder schlechter geworden sei. Ab dem 3 1. Oktober 2013 habe eine mindestens 50%ige Arbeits f ä higkeit und spätestens ab 1. Januar 2014 aus rein orthopädischen und unfallkau salen Gründen wieder eine 100%ige Arb e itsfähigkeit für den Beruf als Ökonomin bestanden.

Die am 1 5. Februar 2016 durchgeführte MR- Arthrographie der rech ten Sch ul t er habe keine relevanten

krankhaften Veränderungen gezei g

t. Es

hätten so mit nach der Rehabilitation kei n e objektiven orthopädischen Gründe mehr für eine Arbeits unfähigkeit in ihrem angestammten Beruf bestanden, der an die Funkt i onen des Bewe g ungsap parates n u r minimale Anf orderungen stelle .

Von somatischer Seite her seien die aktuell beklagten Beschwerden und damit begründeten Funktionseinschränkungen nicht nachzuvollziehen. Zwar könnten sie - die Gutachter - vorhandene Schmerzen n i ch t gänzlich auss c hliessen, aber die objektivierbaren Untersuchungsbefunde würden keine Erk l ärung für die Schm e rzen bringen, schon gar nicht in der aktuellen subjektiven Ausprägung. Bei der ort h opädischen Unters u ch u ng finde sich auch kein e funktionelle Einschrän kung, welche eine intellektuelle Tätigkeit verhindern würde. Die beklagten Beschwerden schienen eine Problematik der Schm e rzverarbeitung zu sein und sei en nicht direkt auf die Körperschädigung zurückzufüh r en. Zudem ergäben sich erhebliche Diskrepanzen zwischen den geltend gemachten Fu n ktionseinsch r än kungen und Schonun g

gegenüber

d e n aktuellen Untersuchungsb e funde n und de r spontane n Beweglichkeit. Diese seien im Rahmen der unfallfremden psychiatri schen Diagnosen einzuordnen. Die Erklärung für diesen somatisch nicht begründ baren Ve r lauf f inde man am ehesten in der auffälligen Lebens-/Berufsbiographie (trotz hervorragender Ausbildung mit abgeschlossenem Wirtschaftsstudium und anschliessender Dissertation kein e länger e Anstellung ent s prechend der Qualifi ka t ion des studierten Beru f

s) und den Persönlichkeitsaspekten , w elche anlässlich der Konsensbes p re chung in der interdisziplinären Diskussion als massgebliche Ursache der dysfunktionalen Schmerzverarbeitung angesehen worden seien.

Zusammenfassen d habe aus orthopädischer Sicht unfallkaus a l eine volle Arbeits unfähigkeit vom Unfall im Januar 2010 bis zum 1 5. Oktober 201 0 bestanden. Rein orthopädisch gesehen könne ab 1 5. Oktober 2010 von einer vollen Arbeits fähigkeit für den Beruf als Ökonomin ausgegan g en werden. Im Jahre 2013 sei es zu einem Rezidiv gekommen. A u ch nach der zweiten Opera t ion vom Mai 2013 habe während der Rehabilitationspha s e erneut vorübergehend eine 100%ig e Arbeitsun f ähigkeit bis am 3 1. Oktober 2013 bestanden, dana ch eine 50%ige Arbeitsfähigkeit. Die Rehabilitationsphase sei spätestens Ende 2013 abgeschlos sen gewesen. Seit dem 1. Januar 2014 habe aus unfallkausaler Sicht in ihrem angestammten Beruf eine volle Arbeitsfähigkeit und entsprechend keine ortho pädisch begründbare Ursache mehr für eine Arbeitsun f äh i gkeit bestanden (S. 14 ff.) . 3.3

Die Experten führten weiter aus, aus psychiatrischer Sicht bestehe das klinische Bild einer leistungsrelevanten kombinierten Persönli c hkei t sstörung, wahrschein lich in einer Komorbidität mit einer somatof o rmen S tör ung. Letztere lasse sich jedoch auch vor dem Hintergrund des histrionischen Ausdrucksverhaltens krite riengeleitet im Querschnitt nicht sicher belegen. Praktisch nur vor diesem Hinter grund der Persönl i c hkeitsstörung lasse sich die gesamte Biografie der Beschwer deführerin konsistent nachvollziehen. Gesamthaft zeige die Explorandin eine aus der Jugend herau s , dann ab 1994 sich akzentuierende Symptombildung im Rah m en von immer wieder auffälligen Überforde r ungssituationen, die sich aus den durch die Pers ö nlichk e i t sstörung geprägten Defiziten ergäben. Über die Ja hre sei eine grosse Diskrepanz entstanden zwischen der von aussen betrachtet ho hen Ausbildungsqualifikation u nd der real umgesetzten und ums e t zbaren Arbeitsfä higkeit in der freien Wirtschaft. Faktisch habe sich die Beschwerdeführerin durch ihre langjähr ige Tätigkeit als Doktorandin und wiss e nschaf t liche Mitarbeiterin dieser Exposition entzogen.

Der im Januar 2010 eingetretene Ski-Unfall entspreche in seine r psychodynami schen Bedeutung einem Gelegenheitsanl a ss, wie er wahrsch e inlich in der Biogra fie der Beschwerdeführerin zuvor bereits mehrfach vorgekommen sei. Es entstehe der Eindruck, dass dem Unfall (in unbewusster Weise) rasch die Schuld attribuiert worden sei, um die bereits zuvo r (vor dem Unfall) erk e nnbaren Einschränkungen und Konflikte erklären zu können (dysfunkti onale s

Krankheitskonzept ). Die psychodynami s che Entlastung der Beschwerdeführerin hierdurch sei offensicht lich.

In der Integration der Katamnese sei aus psychiatrischer Sicht nicht zu erkennen, dass es durch den Unfall zu einer relevanten Akzentuierung der psychischen Beschwerdesymptomatik gekommen sei. Festgestellt werden könne lediglich, dass die Sym p tomausgestaltung sich nach dem Unfall gewandelt habe mit der Fokus sierung auf die somatische Problematik (S. 16). 3.4

Im neuropsychologischen Teilgutachten gingen die Experten von einer leichten neuropsychologischen Störung aus, welche die Funktionsfähigkeit im Alltag und unter den meisten beruflichen Anforderungen nicht einschränke. Die Person falle in ihrem sozialen Umfeld auch kaum auf. Bei Aufgaben und Tätigkeiten mit hohen Anforderungen sei die Funktionsfähigkeit aber eingeschränkt. Aufgrund der vormals sehr hohen Anforderungen im angestammten Beruf als promovierte Ökonomin sähen sie - die Gutac hter - aufgrund der Verhaltensb eobachtungen und der neuropsychologischen Befunde die Arbeitsfähigkeit als nicht gegeben an. Die Beschwerdeführerin könnte den intellektue l l en Arbeitsanforderungen womöglich entsprechen, sei aber aufgrund der reduzierten Belastbarkeit und Verla n gsamung als auch der kognitiven Minderleistungen im Bereich der geteil ten Aufmerksamkeit, des Arbeitsgedächtnisses als auch der Erfassungsspanne nicht in der Lage, diese derzeit im geforderten Arbeitstakt auszuschöpfen.

Die Experten gingen von einer Arbeitsfähigkeit von 80 % aus. Bei einer vermin derten Belastbarkeit begründe sich die Reduktion der Arbeitspräsenz durch den vermehrten Pausen- und Erholungsbedarf. Die zusätzliche Minderung der Arbeitsleistung sei bedingt durch die testpsychologisch objektivierten Defizite, insbesondere die Verlangsamung.

Die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin sollte durch eine angepasste Arbeits situation verbessert werden. Diese sollte einem reduzierten Anforderungsniveau entsprechen und eine freie Gestaltung von Pausen als auch Positionsänderungen durch eine angepasste Arbeitsumgebung ermöglichen. Aufgrund der kognitiven Minderleistungen in der geteilten Aufmerksamkeit sollte es der Beschwerdefüh rerin ermöglicht werden, Arbeiten sequentiell zu erlernen und zu erledigen. Das Lernvermögen für neues berufliches Fachwissen und für neue Arbeitsschritte sei gegeben, doch sei das Umsetzen des Gelernten wahrscheinlich mit einem zeitli chen Mehraufwand verbunden ( Urk. 7/176/112-113). 3. 5

Zur Arbeitsfähigkeit führten die Gutachter aus, diese sei aus psychiatrischer Sicht in der durch die Qualifikation vorgegebenen Tätigkeit als Betriebsökonomin mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als nicht gegeben anzusehen. Führend seien die persönlichkeitsbedingten Defizite der Beschwerdeführerin in der Interaktion mit ihrem Umfeld; diese Defizite kämen zum Tragen, wenn sie sich überfordert fühle und belastet sehe. Mit einer gewissen Restunsicherheit gingen sie - die Gutachter - auch davon aus, dass diese Arbeitsfähigkeit im angestammten Beruf in ausreichend stabiler Form zu keinem Zeitpunkt, auch nicht vor dem Unfaller eignis, bestanden habe. Die psychisc hen Störungen führten begleitend auch zu einer zumindest leichtgradigen Einschränkung des neuropsychologisch zu erfas senden Leistungsprofils. Hierdurch entstehe zu s ätzli c h eine Belastung für die Beschwerdeführerin, die sie aufgrund der diesbezüglich fehl e nden suff i zienten Copingstrategien in einem anspruch s vollen akademischen Beruf nicht werde ausgleichen können.

Eine Verweistätigkeit in einem anderen Beruf könne das Belastungsprofil für die Beschwerdeführerin senken, so dass grundsätzlich hier eine Arbeitsfähigkeit von etwa 50 % (auch unter Berücksichtigung der leichten neuropsychologischen Defizite und deutlich erhöh ter Vulnerabilität gegenüber ei n e r depressiven Entwicklung) als leistbar anzusehen wäre. Einschränkend müsse jedoch vermutet werden, dass die Beschwerdeführerin insbesondere aufgrund ihrer narzisstischen Anteile überwiegend wahrscheinlich nur sehr erschwert an solche Angebote herangeführt werden könne, die sie sehr wahrscheinlich als nicht adäquat für sich erleben würde.

Eine Verweistätigkeit müsste der Beschwerdeführerin ein relevantes Ausmass an Autonomie ermöglichen. Arbei t sstellen mit einer hohen externen Strukturierung seien weniger geeignet, da Konflikt e mit Kol l egen und Vorgese t zten zu erwarten seien. An dieser Stelle sei auch die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aufgrund de r Zumutbarkeit und Belastung ge ge n über Dritten aufgeführt. In der Verweistä tigkeit wären Projekte mit kürzeren Laufzeiten günstiger als Aufgaben, die eine längerfristige Zusammenarbeit und Teamarbeit erforderten. Ausbildungsbedingte Ressourcen, die der Beschwerdeführerin aufgrund ihres Studiums und der Disser tation zur Verfügung stünden, und mit einem Fachwissen in ihrem Arbeitsgebiet einhergingen, seien eventuell zwar durch Dekonditionierungseffekte

und feh lende Berufserfahrung eingeschränkt, aber prinzipiell vorhanden (S. 24 f.) . 4. 4.1

Die Parteien stützten sich beide auf das A.___ - Gutachten ab und bemänge lten dieses nicht substantiiert, was nicht zu beanstanden ist. Dieses entspricht den praxisgemässen Anforderungen an den Beweiswert einer Expertise

( vgl. hierzu BGE

134 V 231 E.

5.1) . So ist es für die streitigen Belange umfassend, beruht auf den notwendigen Untersuchungen und berücksichtig t namentlich detailliert die geklagten Beschwerden . Den Gutachtern waren die umfangreichen Vorakten bekann t

und sie setzten sich damit auseinander. Insbesondere nahmen sie Bezug auf die bestehenden psychiatrischen Einschätzung en und folgerten nicht zuletzt daraus - namentlich mit Blick auf den Längsverlauf der Problematik - auf eine erhebliche Pathologie. Aus den gleichen Gründen verwarfen sie die Ansicht der Gutachter der C.___ AG

vom 2 6. März 2013 ( Urk. 7/125), welche in psychiatri scher Hinsicht die auffälligen Persönlichkeitsstrukturen der Beschwerdeführerin erkannten, hieraus aber nicht auf eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit schlos sen (S. 27). Die Beurteilung der medizinischen Situation leuchtet sodann ein und die Schlussfolgerungen der Experten sind begründet . So legten sie in schlüssiger Weise dar, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der Persönlichkeitsstörung in ihrer Arbeitsfähigkeit erheblich eingeschränkt ist und umschrieben in schlüssiger Weise mögliche Tätigkeiten unter Bezugnahme auf die unter Berücksichtigung der Vorakten sowie der Untersuchung erhobenen funktionellen Auswirkungen. 4.2 4.2.1

Mit BGE 143 V 418 hat das Bundesgericht erkannt, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Leiden einem

strukturierten

Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen seien, wobei es je nach Krankheitsbild allenfalls gewisser Anpas sungen hinsichtlich der Wertung einzelner Indikatoren bedürfe. Aus Gründen der Verhältnismässigkeit kann dort von

einem

strukturierten

Beweisverfahren

abge sehen werden, wo es nicht nötig oder auch gar nicht geeignet ist. Die Frage der Notwendigkeit in diesem Sinne beurteilt sich nach dem konkreten Beweisbedarf. Sie fehlt ganz allgemein in Fällen, die sich durch die Erhebung prägnanter Befunde und übereinstimmende fachärztliche Einschätzungen hinsichtlich Diag nose und funktioneller Auswirkungen im Rahmen beweiswertiger Arztberichte und Gutachten (vgl. BGE 125 V 351) auszeichnen. Was die Befunde angeht, ist etwa an Störungsbilder wie Schizophrenie, die sich aufgrund klinischer psychi atrischer Untersuchung bezüglich ihrer Überprüf- und Objektivierbarkeit mit somatischen Erkrankungen vergleichen lassen, zu denken (BGE 139 V 547 E. 7.1.4 S. 562). 4.2.2

Vorliegend erweist sich die Durchführung eines strukturierten Beweisverfahrens als ungeeignet. Die Ärzte legten dar, dass die Beschwerdeführerin durch ihre inadäquaten Verhaltensweisen im beruflichen Zusammenhang an ihre Grenzen stösst und keine vollumfängliche Leistung erbringen kann. Die im Vordergrund stehende soziale Seite zeigt sich auch im Privatleben der Beschwerdeführerin, welche kaum Freunde und als Hauptbezugspunkt ihre Eltern hat. Durch ihr uneinsichtiges und konfrontatives Verhalten verunmöglicht sie eine gedeihliche Zusammenarbeit im Erwerbsleben. Die mangelhafte Inanspruchnahme therapeu tischer Optionen ist nach Aussage der Ärzte krankheitsbedingt und kann - einst weilen - nicht als Indiz für einen fehlenden Leidensdruck interpretiert werden. Damit ist von ärztlicher Seite genügend begründet dargelegt, dass die Beschwer deführerin in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt ist, selbst wenn die übrigen Indikatoren allenfalls für Gegenteiliges sprechen würden. 4.3

Damit ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in einer angepassten Tätigkeit medizinisch-theoretisch zu 50 % arbeitsfähig ist. 5. 5.1

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1). 5.2 5.2.1

Zur Berechnung des Valideneinkommens stützte sich die Beschwerdegegnerin auf die Tabelle TA1 der LSE 2010 , Ziff. 64-66 «Finanz- und Versicherungsdienstleis tungen», Kompetenzniveau 1 und 2 und errechnete ein solches von Fr. 113'889.- -

per 201 1.

Die Beschwerdeführerin beantragte dagegen die Festsetzung des Valideneinkom mens gestützt auf den individuellen Lohnrechner 2014 Salarium auf Fr. 179'616.-

- ( Urk. 1 S. 9 Ziff. 2). Auch replicando befand sie es als nicht sachgerecht, auf die statistischen Werte der LSE Tabellen abzustellen. Selbst die Tabelle T17, welche die statistischen Einkommen nach Berufsgruppen spezifiziert darstelle, vermöge den tatsächlichen Gegebenheiten nicht genügend Rechnung zu tragen. Auszuge hen sei vom Zentralwert gemäss Salarium von einem Monatslohn von

Fr. 19'368.-- ( Fr. 232’416. -- pro Jahr) und die laut einer Studie der Universität Y.___

höheren Lö hn e als Doktorin von Fr. 39'713.-- sowie als Finance -S p e zia listin von Fr. 16'390.-- zu addieren ( Urk. 16 S. 14 Ziff. 26 f.). 5.2.2

Aufgrund des Lebenslaufs der Beschwerdeführerin ergibt sich, dass sie nach dem Studium der Wirtschaftswissenschaften an der Universität Y.___

in F.___

ein Postgraduate s tudium abso lv iert

e. Dabei versuchte sie 1996 bis 1999 eine Disser tation zu schreiben und besuchte erst die Universität G.___ und hern ach die Universität in H.___ . Die dortige Aufgabenstellung sei jedoch mit den vorhandenen Methoden nicht lösbar gewesen und versprochenes Material sei ihr nicht zur Verfügung gestanden, sodass sie sich entschlossen habe, das Dissertationsprojekt dort abzubrechen und in die Schweiz zurückzukehren ( Urk. 7/176/10). Ihre Dissertation reichte sie an der Universität Y.___ ein und veröffentlichte diese im Jahr 2007 ( Urk. 7/176/11).

Nach der Rückkehr aus F.___ 1999 und der Assistenzzeit in Z .___ (im Rahmen des damals geplanten Doktorats ) bis 2001 war die Beschwerdeführerin an ver schiedenen Stellen tätig. So als Ökonomin bei der I.___ , als wissenschaftliche Mitarbeiterin beim Zentrum J.___ , als Product /Financial Analyst bei der K.___ AG. Nach Erlangen des Doktortitels war sie ab 2009 als Pr i cing Managerin bei der L.___ , als Assistentin des COO bei der M.___ AG, als wissen schaftliche Mitarbeiterin beim Finanzdepartement N.___ , als Dozentin an der Hochschule O.___ sowie als Ökonomin im Finanzdeparteme nt P.___ tätig . Sämtliche Anstellungen dauerten jeweils nur einige Monate . Jahreslöhne über Fr. 100'000.-- erzielte sie bei der I.___ ( sechs Monate, Fr. 117'786.--) , bei der L.___ (zwei Monate, Fr. 135'738.-- ) , bei der Hochschule O.___ (sechs Monate Teilzeit 52 % , Fr. 132'985.--) und beim Kanton N.___ (zehn Monate Teilzeit 65 % , Fr. 122'323.--, Urk. 7/ 178 und Urk. 7/160/1 ). 5.2.3

Geht man davon aus, dass die Beschwerdeführerin auch bei intakter Gesundheit den identischen Ausbildungsweg beschritten hätte , wäre sie als Ökonomin mit Doktortitel erwerbstätig. Die A.___ -Gutachter thematisierten zwar, dass die Beschwerdeführerin nach dem Studium gar nie arbeitsfähig als Ökonomin war, konnten sich aber nicht definitiv auf diese Hypothese festlegen. Aus d em geschil derten Werdegang kann jedenfalls nicht geschlossen werden, dass sich die Beschwerdeführerin derart entwickelt hätte, dass sie einen Lohn erzielen würde, welcher das Durchschnittseinkommen in der Finanzbranche bei Weitem über steigt ( Urk. 16 S. 14 Ziff. 27). Im Gegenteil war ihr Einstieg in die Arbeitswelt nach der Dissertation im Jahr 2009 eher unauffällig mit einer Anstellung bei der L.___ als Pricing Managerin, wobei sie Controlling-Aufgaben hatte und Versicherung sverträge sanieren musste . Auch ihre zuvor ausgeübten Tätigkeiten deu ten nicht auf eine besondere Karriereplanung hin. Bei der I.___ erarbeitete sie ökonometrische Modelle und wendete diese an; sodann redigierte sie wissenschaftliche Studien. Bei der K.___ erstellte sie Konjunkturprognosen und entwickelte ein Prognosemodell ( Urk. 7/160/1). Diese Arbeiten sind wohl anspruchsvoll, unterscheiden sich aber nicht von üblicher weise nach einem Ökonomiestudium aufgenommenen Tätigkeiten. 5.2.4

Soweit die Beschwerdeführerin das Valideneinkommen gestützt auf den Lohn rechner « Salarium » bemessen haben will, ist zu bemerken, dass das Bundesgericht dies verschiedentlich abgelehnt hat. Dies unter anderem mit der Begründung, dass sich dieses Modell auf die Loh ndaten der LSE, privater Sektor, stütze (Urteil des Bundesgerichts 9C_414/2017 vom 2 1. September 2017 E. 4.2) . Der Beschwerde führerin steht aber auch der öffentliche Bereich offen und sie hat denn auch bereits verschiedene Stellen in der Verwaltung bekleidet, weshalb sich die Einschränkung auf den privaten Bereich auch vorliegend nicht rechtfertigt.

Sodann liegen beiden Instrumentarien (LSE und Salarium ) die gleichen vom Bun desamt für Statistik erhobenen Daten zugrunde. Die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Differenz liegt vielmehr in der Auswahl der Parameter bei ihrer individuellen Salarium -Lohnberechnung begründet. Inwiefern die Ermittlung des Valideneinkommens durch die IV-Stelle diesbezüglich zu beanstanden ist , wird beschwe rdeweise - ausser dem Verweis auf eine hypothetische steile Karriere sowie den Finanzplatz E.___

- nicht weiter dargelegt. Sodann merkte das Bun desgericht verschiedentlich an, dass die Vergleichseinkommen aufgrund gesamt schweizerischer Tabellenlöhne zu bestimmen sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_486/2013 vom 4. November 2013 E. 4 ; ähnlich mit explizitem Hinweis auf die Ablehnung dieser Methode Urteil des Bundesgerichts 9C_359/2018 vom 3 1. August 2018 E. 4.2). Das Abstellen auf den Finanzplatz E.___ ist damit nicht sachgerecht, zumal sich die Beschwerdeführerin in der Vergangenheit weder im Rahmen der Ausbildung noch der Arbeitstätigkeit auf den Standort E.___ beschränkt hat. 5.2.5

Anzufügen bleibt, dass für die Ermittlung des Valideneinkommens entscheidend

ist, was die versicherte Person im massgebenden Zeitpunkt des Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdienen würde, und nicht, was sie bestenfalls verdienen könnte ( BGE 135 V 58 E. 3.1 S. 59; Urteil des Bundesgerichts 9C_644/2015 vom 3. Mai 2016 E. 4.6.1). Der von der Beschwerdeführerin ins Feld geführte hypothetische Lohn als Gesunde in der Höhe von Fr. 288'519.-- (E. 5.2.1) sprengt den Rahmen dessen, was sie realistischerweise im Zeitpunkt der erstmaligen Rentenprüfung (2011) bei optimalen Verhältnissen hätte verdienen können. Dass sie aufgrund ihres Doktortitels einen Zuschlag von Fr. 39'713.-- pro Jahr erzielen würde, ist eine reine Hypothese. Ihr Dissertationsthema « Existence and causes of insurance

cycles in different countries» ( Urk. 7/160/2) mag für den Versicherungsbereich auf interessantes Wissen der Beschwerdeführerin schliessen, dass sie deswegen aber zu einem massi v höheren Lohn eingestellt worden wäre, ist rein spekulativ . Gleich verhält es sich mit dem geforderten Zuschlag von Fr. 16'390.-- wegen ihrer « Finance -Spezialisierung». In welchem Bereich diese Spezialisierung genau liegen sollte, zeigte sie nicht auf. Ihr Studien-Schwerpunkt war die Ökonometrie, mithin ein mathematisch-statistischer Bereich, welcher in der Regel wohl Grund lagen für strategische Entscheide liefern soll. In einem solchen dissertierte sie denn auch, und zwar mit Bezug auf die Versicherungs- und nicht die Finanzwirt schaft, als sie die Wellenbewegungen im Versicherungsgeschäft in verschiedenen Ländern untersuchte.

Sodann kann die Beschwerdeführerin auf keine Führungserfahrung zurückgrei fen, in welchem Bereich höhere Löhne zu erwarten wären, sondern war stets in der Grundlagenforschung tätig. Dass sie sich in eine andere Richtung entwickelt hätte, ist nicht erkennbar . Auch wenn die Defizite der Beschwerdeführerin in der Interaktion mit Arbeitskollegen als pathologisch gefasst wurde, kann nicht im Umkehrschluss davon ausgegangen werden, dass sie bei intakter Gesundheit aus gesprochene Führungsqualitäten hätte und sich in diesem Bereich durchsetzen könnte. 5.2.6

Bei dieser Ausgangslage ist es nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegne rin die Tabelle TA1 der LSE 2010 beizog und auf einen Lohn im Anforderungs niveau 1+2 abstellte. 5.3 5.3.1

Währenddem die Beschwerdegegnerin zur Bezifferung des Invalideneinkommens auf die identischen Tabellenwerte abstellte, indes nur noch das Anforderungsni veau 3 als möglich erachtete, schloss die Beschwerdeführerin auf eine Unverwert barkeit ihrer medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit. 5.3.2

Die Gutachter erachteten die Arbeitsfähigkeit als Betriebsökonomin als nicht gegeben und begründeten dies mit den persönlichkeitsbedingten Defiziten der Beschwerdeführerin in der Interaktion mit ihrem Umfeld . Diese kommen bei Über forderung und Belastung zum Tragen. In Kombination mit den leichten neuropsy chologischen Defiziten entsteht dabei eine

zusätzliche Belastung. Aufgrund fehlender Copingstrategien kann sie diese nicht ausgleichen.

Als noch möglich erachteten die Gutachter eine Tätigkeit mit einem relevante n Ausmass an Autonomie ohne hohe externe Strukturierung . Als geeignet bezeich neten sie Projekte mit kürzeren Laufzeiten ohne längerfristige Zusammenarbeit und Teamarbeit. Sie verwiesen weiter auf das vorhandene und nutzbare Fachwis sen (E. 3.5 ). 5.3.3

Diese Einschätzung blieb seitens der Parteien unbestritten und erscheint auch angesichts der übrigen Aktenlage - welche denn auch massgebende Grundlage für die Einschätzung der Gutachter bildete - als nachvollziehbar. So finden sich verschiedene Hinweise auf inadäquates Verhalten der Beschwerdeführerin an mehreren Stellen, welche eine kooperative Zusammenarbeit ausschl o ssen.

So wurden im Jahr 2000 in der Angstsprechstunde am Spital Q.___ depressive Symptome besprochen, welche abhängig von der Situation im Studium und an der Arbeit sei en . Thematisiert wurde insbesondere , dass es immer wieder schwer wiegende zwischenmenschliche Probleme mit den zuständigen Professoren gege ben habe. So habe ihr ein Professor während einer Diplomarbeit 1994 unberech tigte Vorwürfe gemacht und sie schwer gekränkt. Auf Einladung eines Professors kam sie zum Doktorieren nach Z.___ ; nach einem positiven Anfang habe sich auch dies e Situation ins Negative gewandelt. Sie habe auch hie r gefunden, dass man sie kritisiere, und die fachliche Betreuung habe gefehlt. Es konnte in der ambu lanten Untersuchung nicht geklärt werden, inwieweit das Verhaltensmuster der Beschwerdeführerin dazu beitrug ( Bericht von Prof. Dr. R.___ , Oberarzt, Leiter Angstsprechstunde, Psychiatrische Poliklinik, Spital Q.___ , vom 1 7. Novem ber 2000, Urk. 7/1/4-5).

Aus dem Schreiben der I.___ vom 2 2. Januar 2002 ( Urk. 7/12/5-6) geht hervor, dass es nicht gelang, zwischen der Beschwerdefüh rerin und der Vorgesetzten jenes Vertrauensverhältnis aufzubauen, welches unabdingbare Voraussetzung für ein e künftige, gedeihliche Zusammenarbeit sowohl innerhalb der Ökonomiegruppe wie auch innerha lb der ganzen Abteilung ist . Es hätten bei ihr schwerwiegende Integrationsschwierigkeiten festgestellt wer den müssen. Die Fähigkeit, sich in das bestehende personelle und organisatori sche Arbeitsumfeld einzufü g en, sei in keiner Weise vorhanden gewesen.

Die von der damals zuständigen IV-Stelle S.___ eingeholten Auskünfte ergaben, dass sich der Personalchef und der Abteilungschef weigerten, an einer Bespre chung mit der Beschwerdeführerin teilzunehmen. Sie hätten bereits unendlich

viel Zeit aufgewendet, um mit ihr zu reden, aber es sei hoffnungslos. Wegen ihrer paranoiden Wahrnehmung könne sie komplexe Situationen gar nicht erfassen . Inhalt l ich bleibe sie wie festgeleimt an ihrer Sicht der Dinge kleben, es sei unmöglich, ihre Gedanken in eine andere Richtung zu lenken. Zu jeder Sitzung sei sie verspätet gekommen, habe eine Trinkflasche aus g epackt und erst ein wenig genuckelt. Zur e chtweisungen habe sie als ungehörige Kontrolle empfunden. Verantwor t u ng , die man gerne an sie delegie rt hätte, habe sie aufgrund ihres R e alitätsverlu s tes nicht tragen können. Schrif t li c he Berichterstattung habe sie abgelehnt , weil aus ihrer Sic ht ineffizient. Da f ür habe sie si c h umgehend gleich bei drei in t ernen Führungsseminaren angemeldet. Die Lohnfrage sei ein Dauer brenner gewesen, obwohl sie mehr als vergleichbare

Kandidaten erhalten habe. Man habe s ich halt von der fachlichen Kompetenz der Beschwerdeführerin sehr viel versprochen. S eit Anstellung s beginn ha b e sie Ausnahmeregelungen für ihre Ferien- und Arbeitszeit verlangt, z.B. über Mi tt ag Sport treiben und erst um 17 Uhr weiterarbeiten. Sie habe auf niem a nden im Team Rücksicht genommen. Die Beschwerdeführerin habe die Gründe für den Verlust des Arbeitsplatzes nicht begreifen können. Das Projekt sei schlecht gewesen, der X und Y hätten es ver masselt, es sei Mobbing gewesen, wie könne sie künftig erkennen, ob der Chef etwas taugt oder nicht. Die Beschwerdeführerin habe es abgelehnt, zuerst die gesundheitliche Si tu ation durch Intensivierung der Psychotherapie zu verbessern und parallel dazu in eine m geschützten Rahmen die sozial en Fähigkeiten zu über prüfen. Sie habe lediglich Kaderstellen gesucht, obwohl sie wenig substantielle Erfahrung habe. Sie sehe sich als Kapazität und wegen ihrer überdurchschnittli chen Fachkompetenz überall in der Lage, den Kern einer Aufgabe zu erfassen. Die IV-Stelle habe sich ausserstande gesehen, die Beschwerdeführerin für die Politik der kleinen Schritte zu gewinnen. Wenn es um ihre Zukunftspläne gehe, sei alles bisher Diskutierte vergessen (Schlussbericht vom 1 7. März 2003, Urk. 7/13/1-2).

In den Protokolleinträgen vom 2 2. Dezember 2010 und 1 2. Januar 2011 ( Urk. 7/61/7-8) hielt die Beschwerdegegnerin fest, ein Professor an der Universität Y.___ habe sich bereit erklärt , ein Arbeitstraining für die Beschwerdeführerin durchzuführen. Der Arbeitgeber habe grosses Interesse für die Art der Wiederein gliederung eines Menschen mit gesundh eitl i c hen Einschränkungen ge z ei g

t. In ihrer Stellung n ahme habe die Beschwerdeführerin darauf hingew i e sen, dass sie zurzeit w ä h r end ca. 46 Stunden pro Woche mit dem Aufbau ihrer Gesun d h e it beschäftigt sei. Die attestierte Arbeitsfähigkeit von 50 % entspreche nicht der Rea l ität. Sie habe sehr viel Bedenken zur Ums e tzung der Wiedereingli e de r u ngs str ategie und sich in der Folge we nig motiviert gezeigt, ihre beru f liche Wieder einglie de rung anzugehen. Die Beschwerdeführerin sei der Ansicht, dass ihre gesundheitliche Rehabilitation erste Priorität habe und sie diese s Vorgehen zu stark unter Druck setze. Diese Aussagen hätten beim Arbeitgeber grosses Unver ständnis ausgelöst, zumal sich die Beschwerdeführerin beim Vorgespräch im Dezember 2010 noch motivierter, interessierter und kooperativer gezeigt habe. Der Arb e itgeber habe u nmissverständlich mitgeteilt, dass er unter diesen Umstän den nicht bereit sei , sich für eine Arbeitsintegration einzusetzen , da er befürchte, während eine s

A r beitsversuches zu viel Grundlagenarbeit bezüglich Arb e itshal tung und Motivation übernehmen zu müssen.

Im Verlaufsprotokoll Eingliederungsberatung der Beschwerdegegnerin vom 2 4. Mai 2011 ( Urk. 7/79) wurde festgehalten, dass das Gespräch mit der Beschwerdeführerin schwierig sei. Sie habe eine spezielle Art zu kommunizieren. Sie sei sehr sprunghaft und auf jede Aussage, auf jede Argumentation und auf jede Feststellung komme ein wenn, aber, und, sowieso und überhaupt. Sie sei auf ihre gesundheitliche Problematik fixiert und g ebe sich stark selbstlimitieren d . Sie s ei auf ein verständnisvolles, geduldiges und sozialkompetentes Umfeld angewie sen, was die sprunghafte und schwer nachvollziehbare Be r ufsbiographie mit vielen Stellenwechseln erklären könnte. 5.3.4

Diese Gegebenheiten untermauern die Einschätzung der A.___ -Ärzte, welche die Arbeitsfähigkeit hauptsächlich aufgrund der verminderten sozialen Fä higkeiten als eingeschränkt , eine autonome Tätigkeit ohne externe Strukturierung indes als möglich erachteten. Keiner Rückmeldung der Arbeitgeber ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin fachlich überfordert gewesen wäre, wobei die gestellten Aufgaben allesamt als adäquat erscheinen und nicht davon auszugehen ist, dass diese ausserordentliche Fähigkeiten voraussetzten.

Dass die Beschwerdeführerin eine angepasste Tätigkeit aus fachlicher Sicht nicht ausüben könnte, ist nicht anzunehmen. Ihr Hauptdefizit bezieht sich auf die Interaktion mit ihrer Umgebung, welche sie praktisch ignoriert oder in eine Kon frontation verwickelt , so bald diese nicht ihren subjektiven Vorstellungen nach lebt. Die Einschränkung auf Arbeiten, welche in selbständiger Weise ohne grossen Aussenkontakt zu erledigen sind, entspricht genau diesem Persönlichkeitsdefizit der Beschwerdeführerin. Dass sie einem Arbeitgeber gar nicht mehr zumutbar wäre, ergibt sich demgegenüber nicht aus den Akten. Gerade in ihrem Fachbe reich - mathematische und statistische Grundlagenarbeit - erscheint sie als geeignet , solche selbständigen Arbeiten zu erledigen . Tätigkeiten ohne grosse Interaktion mit anderen Personen sind damit durchaus denkbar im Sinne der von de n Gutachtern genannten Projekte mit kürzeren Laufzeiten und ohne Arbeiten in einem Team.

Dass die Gutachter aufgrund der narzisstischen Anteile Schwierigkeiten sahen, die Beschwerdeführerin an entsprechende - allenfalls inadäquat erlebte - Ange bote heran zuführen, ändert hieran nichts. Diesen Vorbehalt äusserten sie mit Blick auf die intellektuellen Anforderungen einer Verweistätigkeit, welche die Beschwerdeführerin allenfalls als unangepasst befinden könnte. Soweit eine ent sprechende Tätigkeit aber eine gewisse Herausforderung beinhaltet, dürften sich solche Schwierigkeiten vermeiden lassen.

5.3.5

In diesem Sinne ist denn auch die Arbeitsfähigkeitsschätzung der Gutachter zu interpretieren. Die Defizite beschlagen die Interaktion sowie das Arbeitstempo (bei leichten neuropsychologischen Defiziten), nicht aber das intellektuelle Leis tungsniveau. Wenn die Gutachter den bisherigen Beruf als Ökonomin als nicht (mehr) zumutbar erachteten, gründet dies auf der Vorstellung eines zwingenden dauernden Kontaktes mit Arbeitskollegen und Vorgesetzten. Weshalb dies in der von der Beschwerdeführerin bekleideten Sparte zwingend der Fall sein soll, ist nicht erkennbar und gründet nicht in einer mediz i nischen Überlegung, sondern einem Bild des Tätigkeitsprofils. Dieses ist als Ökonomin indes breit, wie es auch die ausgeübten Tätigkeiten der Beschwerdeführerin gezeigt haben. 5.3.6

Daraus ergibt sich, dass die Festlegung des Invalideneinkommens im Bereich des Anforderungsniveaus 3 durch die Beschwerdegegnerin als wohlwollend zu bezeichnen ist. Der Beschwerdeführerin wäre es aufgrund der medizinischen Einschätzung ohne weiteres möglich, nicht nur selbständige und qualifizierte, sondern wohl gar höchst anspruchsvolle und schwierigste Arbeiten zu verrichten. Allerdings ist es nachvollziehbar, dass die Einschränkung auf sozial nicht for dernde Tätigkeiten die im höchsten Segment zu erzielenden Löhne nicht zulässt. Weiter führen die leichten neuropsychologischen Defizite zu einer langsameren Arbeitsweise, weshalb (unter anderem) die Arbeitsfähigkeit nur noch 50 % beträgt. Die Schwierigkeit in der Praxis wird wohl sein, dass das Finden einer Stelle mit höchsten intellektuellen Anforderungen in einem Teilzeitpensum - unter Hinweis auf eine eingeschränkte Leistungsfähigkeit sowie die Sozialunver träglichkeit - schwierig sein dürfte. 5.3.7

Unter Berücksichtigung all dieser Aspekte erscheint das Vorgehen der Beschwer degegnerin als korrekt, das Invalideneinkommen gestützt auf die identischen Tabellenwerte bei vermindertem Anforderungsprofil zu berechnen. Dieses Ergeb nis ist bei einer Differenz der Löhne von 29 % für die Beschwerdeführerin namentlich günstiger, als wenn man auch für das Invalideneinkommen das medi zinisch mögliche Anforderungsni v e au 1 und 2 nehmen und einen Abzug vom Tabellenlohn wegen den multiplen Einschränkungen (gar im maximal mög lichen Umfang von 25 % ) gewähren würde.

Ein Abstellen auf das geringste Kompetenzniveau ( Urk. 16 S. 12 Ziff. 25) im Sektor Dienstleistungen

rechtfertigt sich bei dieser Sachlage nicht, verfügt doch die Beschwerdeführerin über weitergehende Kenntnisse, welche sie auch durchaus verwerten kann. 5.4

Der von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Einkommensvergleich wurde im Übrigen nicht beanstandet und gibt auch zu keinen Bemerkungen Anlass. Festzuhalten ist diesbezüglich, dass sich bei Abstellen auf das Anforderungsni veau 3 (Berufs- und Fachkenntnisse vorausgesetzt) kein Abzug vom Tabellenlohn rechtfertigt, weil die Defizite durch die qualifizierte Einsetzbarkeit der Beschwer deführerin auf gewogen werden . 6. 6.1

Bei dieser Ausgangslage resultiert sechs Monate nach der Anmeldung vom August 2010 ( vgl. hierzu Urteil des Bundesgerichts 9C_463/2014 vom 9 . Septem ber 2014

E. 3.2) ein Invaliditätsgrad von 64 % und damit ein Anspruch auf eine Dreiviertelsrente der Invalidenversicherung ab 1. Februar 201 1. 6.2 6.2.1

Ab Februar 2012 reduzierte die Beschwerdegegnerin die laufende Dreiviertels- auf eine halbe Rente unter Hinweis auf ein effektiv erzieltes Einkommen (Februar bis Juli 2012 Fr. 34'576.--, August bis Dezember 2012 Fr. 27'884.--). Ab Januar 2013 hob sie die Rente auf, da bei einem effektiv erzielten Einkommen von Fr. 38'374.-- für die Periode Januar bis Mai 2013 ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 20 % resultiere. 6.2.2

Nach der Rechtsprechung ist bei der Ermittlung des Invalideneinkommens - auch im Revisionsverfahren nach Art. 17 Abs. 1 ATSG - primär von der beruflich-erwer blichen Situation auszugehen , in welcher die versicherte Person konkret steht. Erzielt sie nach Eintritt der Invalidität tatsächlich Einkommen, ist dieses als Invalidenlohn anzurechnen, sofern das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen erscheint, mithin keinen Soziallohn darstellt, und es im Rahmen eines besonders stabilen Arbeitsverhältnisses sowie unter zumutbarer voller Ausschöpfung der verbleibenden Arbeitsfähigkeit erzielt wird (Urteil des Bundes ge richts 8C_90/2011 vom 8. Aug ust 2011 E. 5.2 unter Hinweis auf BGE 135 V 297 E. 5.2). 6.2.3

Bei den von der Beschwerdeführerin innegehabten Stellen kann weder von besonders stabilen Verhältnissen gesprochen werden noch von der zumutbaren Ausschöpfung der verbleibenden Arbeitsfähigkeit. Die Anstellung bei der Hochschule O.___

ab Februar 2012 war ei n Versuch, als Dozentin für Makr oökonomie Fuss zu fas sen, wobei nach einer Reduktion des Pensums es nach drei bis fünf Wochen zum vollständigen Abbruch kam ( Urk. 7/176/12) . Es handelte sich um eine befristete Anstellung, wobei die Beschwerdeführerin danach keinen neuen Vertrag

erhielt, obwohl eigentlich eine langfristige Anstellung Ziel gewesen wäre ( Urk. 7/122/3). Auch die Anstellung im Finanzdepartement des Kantons P.___ , welche sie im Anschluss ab August 2012 annahm, war befristet ( Urk. 7/160/1). Dort erbrachte sie - nach eigener Einschätzung - eine Leistung von 10-15 % statt im Rahmen des ausgeübten Pensums von 60 bis 70 % ( Urk. 7/176/12). In den Monaten November 2011 bis Februar 2012 fiel sie vollständig aus.

Bei diesen Verhältnissen kann nach der dargelegten Rechtsprechung das erzielte Einkommen nicht als Invalideneinkommen angerechnet werden und liegt damit kein Revisionsgrund vor mit der Folge, dass die Beschwerdeführer auch über Februar 2012 hinaus weiterhin Anrecht auf eine Dreiviertelsrente hat. Vorbehal ten bleibt eine Kürzung bei einer allfälligen Überentschädigung. In diesem Umfang ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen . 6.3

Aufgrund der im Rahmen der Re-Operation der Schulter eingetretenen vollstän digen Arbeitsunfähigkeit ab 2 8. Mai 2013 resultiert ein Invaliditätsgrad von 100 % und damit ein Anspruch auf eine ganze Rente ab 1. August 2013 ( Art. 88a Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV). 6.4

Nach der Rehabilitationsphase gewann die Beschwerdeführerin ab 1. Januar

201 4 wieder ihre 50%ige Arbeitsfähigkeit zurück ( Urk. 7/ 176/29 und Urk. 7/176/58). Damit ist die Rente ab 1. April 2014 ( Art. 88a Abs. 1 IVV) wieder auf eine Drei viertelsrente herabzusetzen. 7. 7.1

Die

Gerichtskosten

sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 1‘0 00.-- anzusetzen. Ent sprechend dem Ausgang des Verfahrens

- überwiegendes Unterliegen der Beschwerdeführerin - sind sie ihr zu 4/5 und der Beschwerdegegnerin zu 1/5 aufzuerlegen. 7.2

Ausgangsgemäss steht der Beschwerdeführer in eine reduzierte Prozessentschädi gung zu (§ 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer), welche mit Fr. 7 00.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bemessen ist. Das Gericht erkennt: 1.

In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 2 3. Juli 2018 insofern abgeändert als festgestellt wird, dass die Beschwerdeführerin ab 1. Februar 201 1 Anspruch auf eine Dreiviertelsrente, ab 1. August 2013 auf eine ganze und ab 1. April 2014 auf eine Dreiviertelsrente der Invalidenversicherung hat. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 1’000 .-- werden der Beschwerdeführerin zu vier Fünfteln sowie der Beschwerdegegnerin zu einem Fünftel auferlegt.

Rechnung und Einzahlungs schein werden den Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine gekürzte Prozessentschädigung von Fr. 700 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Markus Steudler - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubSonderegger