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IV.2018.00760

Neuanmeldung; neuer bildgebender Befund nach Begutachtung, aber vor Erlass der Verfügung; Rückweisung

Zürich SozVersG · 2018-12-27 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

1.1

Die 1965 geborene X.___

arbeitete zuletzt bis am

31. Mai 1999 bei der Y.___ als Montagemitarbeiterin ( Urk. 8/3) . A m 4. Oktober 2000 meldete sie sich unter H inweis auf einen eingeklemmten N erv und eine Operation an beiden Händen bei der Eidgenössischen Invaliden ver si cherung (IV) zum Rentenbezug an ( Urk. 8/2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte daraufhin Abklärungen in erwerblicher sowie medizinischer Hinsicht. Nach der Erstattung eines orthopädischen Gutachtens ( Urk. 8/10) wurde das Leistungsbegehren der Versicherten mit Verfügung vom

6. April 2001 ( Urk. 8/17) abgewiesen. Die hiergegen erhobene Beschwerde ( Urk. 8/20 S. 3 -7 ) hiess da s hiesige Gericht mit Urteil IV .2001.00283 vom 5. Juni 2002 ( Urk. 8/21) teilweise gut, hob die Verfügung vom 6. April 2001 auf und wies die Sache zwecks Durchführung weiterer Abklärungen an die IV-Stelle zurück. Daraufhin erstattete das Begutachtungsinstitut Z.___ , am 14. April 2003 ein polydisziplinäres Gutachten ( Urk. 8/34). Mit Verfügung vom 11. Juli 2003 ( Urk. 8/44) wies die IV-Stelle den Anspruch der Versicherten auf eine Invalidenrente ab. Dies wurde mit Einspracheentscheid vom 17. November 2003 ( Urk. 8/52) bestätigt. Die hiergegen erhobene Beschwerde ( Urk. 8/55 S. 3-9 ) wies das hiesige Gericht mit Urteil IV.2004.00008 vom 28. Mai 2004 ( Urk. 8/

60) ab, was auf Beschwerde hin höchstrichterlich mit Urteil I 447/04 vom 2. März 2005 ( Urk. 8/64) bestätigt wurde. 1.2

Am 3. März 2006 ( Urk. 8/66) meldete sich die Versicherte unter Hinweis auf eine Fibromyalgie erneut zum Leistungsbezug (Berufsberatung, besondere medizi ni sch e Eingliederungsmassnahmen, Rente) an. Mit Verfügung vom 15. Januar 2007 ( Urk. 8/83) trat die IV-Stelle auf das Leistungsbegehren betreffend den Anspruch auf eine Invalidenrente nicht ein. Tags darauf wies sie

sodann das Gesuch um Gewährung medizinischer Massnahmen ab ( Urk. 8/82). Am 1. März 2007 ( Urk. 8/89 ) wurde schliesslich auch

das Gesuch um Gewährung beruflicher Mass nahmen abgewiesen. Di e gegen die Verfügungen vom 1 5. u nd 1 6. Januar 2007 ( Urk. 8/82 f.)

erhobene Beschwerde wurde mit Urteil des hiesigen Gerichts IV.2007.00231 vom 21. Juni 2007 ( Urk. 8/92) abgewiesen . Auf eine Beschwerde hiergegen trat das Bundesgericht mit Urt ei l 9C_641/2007 vom 5. Oktober 2007 ( Urk. 8/97) nicht ein. 1.3

Am 1 3. September 2015 ( Urk. 8/103) meldete sich die Versicherte unter Verweis auf die Angaben ihrer behandelnden Ärzte abermals zum Leistungsbezug bei der IV an. Nach der Einreichung ärztlicher Berichte trat die IV-Stelle auf die Neu anmeldung ein

( Urk. 8/118) und tätigte weitere Abklärungen . Am 6. Juni 2017 ( Urk. 8/140) erstattete die A.___ ein polydisziplinäres Gutachten. Nach Rückfragen an die Gutachter ( Urk. 8/141 f.) stellte die IV-Stelle der Versicherten mit Vorbescheid vom 13 . November 2017 ( Urk. 8/144) die Abweisung des Anspruchs auf Leistungen der IV in Aussicht. Dies wurde mit Verfügung vom 3. August 2018 ( Urk. 8/156 = Urk.

2) bestätigt. 2.

2.1

Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 13. September 2018 ( Urk.

1) Beschwerde und stellte folgende Anträge (S. 2): « 1. Die angefochtene Verfügung sei aufzuheben. 2. Der Versicherten seien die ihr von Gesetzes wegen zustehenden Leis tungen auszurichten; insbesondere eine Rente für die Zeit vom 1. Oktober 2016 bis 31. Mai 2017. 3. Für die Zeit ab

1. Juni 2017 sei die Angelegenh e i t an die Beschwerde gegnerin zurückzuweisen zu weiteren medizinischen Abkläru ngen und erneutem Rentenentsch eid. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerde geg nerin (inkl. 7.7 % MwSt. ) . » 2.2

In ihrer Beschwerdeantwort vom 16. Oktober 2018 ( Urk.

7) beantragte die Be schwer degegnerin die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde der Beschwerde führerin am 18. Oktober 2018 zur Kenntnis gebracht (Urk. 9). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1 1.1.1

Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, her abgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich geblie benem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hinsichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachver halts bestehen ( BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen ). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).

Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in recht licher und tatsächli cher Hinsicht umfassend (« allseitig » ) zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). 1.1.2

Als Vergleichsbasis für die Beurteilung der Frage, ob bis zum Abschluss des aktuellen Verwaltungsverfahrens eine anspruchserhebliche Änderung des Invali di tätsgrades eingetreten ist, dient die letzte rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachver haltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensver gleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkun gen des Gesundheitszustands) beruht (BGE 133 V 108; vgl. Urteil des Bundesge richts 9C_297/2016 vom 7. April 2017 E. 2.2, nicht publiziert in: BGE 143 V 77, aber in SVR 2017 IV Nr. 51 S. 152). 1. 2

Wurde eine Rente

wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades

verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den An spruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuan mel dung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invalidi täts grades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbe grün dende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b). 1.3

Das Verwaltungsverfahren ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Ar t . 43 Abs. 1 ATSG ). Danach hat die Verwaltung den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinrei chende Klarheit besteht. Führen die im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen den Versicherungsträger bei um fassender, sorgfältiger, objektiver und inhaltsbezogener Beweiswürdigung zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten, und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so liegt im Verzicht auf die Abnahme weiterer Beweise keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (antizipierende Be weiswürdigung). Bleiben jedoch erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und/ oder Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellung bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentli che Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts 9C_662/2016 vom 15. März 2017 E. 2.2 mit weiteren Hinweisen). 2.

2.1

Die Beschwerdegegner i n begründete ihre Verfügung vom 3. August 2018 ( Urk.

2) damit, dass seit Eingang des aktuellen Ges uchs im September 2015 diverse A kten und Berichte eingefordert worden seien, um die gesundheitliche Situat ion der Beschwerdeführerin

b e urt e i len zu können. Aktuelle Arbeitsunfähigkeitszeugnisse hätten zu jenem Zeitpunkt nicht vorgelegen. Einzig im Arztbericht von Dr. med. B.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, sei ab dem 1. April 2016 eine volle Arbeitsunfähigkeit für die angestammte Tätigkeit als Montagemitarbeiterin ausgewiesen gewesen. Gemäss dem ärztlichen Gutachten der A.___ sei spätestens ab Februar 2017 (Zeitpunkt der Begutachtung) nicht mehr auf eine Arbeitsunfähigkeit zu schliessen . Damit sei das gesetzliche Wartejahr ab Eintritt einer deutlichen Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkei t nicht erfüllt. Es liege keine erhebliche und langandauernd e Verschlechterung des Gesundhei tszustandes vor. In einer angepassten Tätigkeit sei die Beschwerdeführerin weiterhin voll arbeits fähig . Deshalb bestehe kein Anspruch auf IV-Leistungen. Betreffend das Carpal tunnelsyndrom (CTS) werde nicht in Frage gestellt, dass ein solches vorliege. Diesbezüglich gebe jedoch einzig der fachärztliche klinische Befund Auskunft über funktionale Einschränkungen . Aus dem Bericht der behandelnden Psychia terin vom 28. Januar 2016 lasse sich sodann retrospektiv nicht mit der gebotenen Sicherheit beurteilen, in welchem Ausmass eine Einschränkung der Arbeitsfähig keit abzuleiten sei. Ein eigenständiges Schulterleiden sei schliesslich nicht be kannt. Eine Schmerzverstärkung bei schweren körperlichen Belastungen sei aus neurologischer Sicht eingeräumt und im adaptierten Belastbarkeitsprofil berück sichtigt worden (S. 2 f.). 2.2

Die Beschwerdeführerin machte dagegen im W esentlichen geltend ( Urk. 1 S. 5 ff. ), aus dem Bericht der behandelnden Psychiaterin vom 28. Januar 2016 gehe hervor, dass sie seit Krankheitsbeginn zu 100 % arbeits- respektive erwerbs unfähig sei. Die Behandlung habe am 13. Oktober 2015 begonnen. Daraus folge, dass sicherlich per Oktober 2015 von einer aus psychischen Gründen vollstän digen Arbeitsunfähigkeit auszugehen sei. Das Wartejahr sei damit ab Oktober 2015 zu eröffnen. Die Gutachter hätten sodann keine retrospektive Beurteilung abgeben können. Es rechtfertige sich daher, diesbezüglich bis zur Begutachtung auf die Einschätzung der behandelnden Psychiaterin abzustellen. Damit bestehe für die Zeit vom 1. Oktober 2016 bis 31. Mai 2017 Anspruch auf eine befristete ganze Rente. Sollte nicht auf die Angaben der behandelnden Psychiaterin ab gestellt werden, seien zur Klärung der Frage nach der Arbeitsunfähigkeit für die Zeit ab 1. Oktober 2015 weitere Abklärungen vorzunehmen. Weiter beanstandete die Beschwerdeführerin die Beweistauglichkeit des A.___ -Gutachtens . Diesbe züglich brachte sie unter anderem vor, es fände sich im Gutachten keine Erklä rung für die geklagten Schulterbeschwerden. Z wischenzeitlich würden sich an der rechten Schulter strukturelle Läsionen zeigen. Inwiefern sich diese auf die Arbeits fähigkeit auswirkten, sei unklar (S. 8 f.) . 2.3

Die Beschwerdegegnerin ist auf die Neuanmeldung der Beschwerdeführerin vom

13. September 2015 ( Urk. 8/103) eingetreten und hat den Rentenanspruch mate riell geprüft. Strittig ist, ob der Anspruch mit Verfügung vom 3. August 2018 ( Urk.

2) zu Recht verneint wurde . Massgeblicher Vergleichszeitpunkt (E. 1.1.2) bildet vo rliegend die mit Verfügung vom 11. Juli 200 3 ( Urk. 8/44) erfolgte Abwei sung des Anspru chs auf eine Invalidenrente , da dieser die letzte um fassende materielle Prüfung des Rentenanspruchs zugrunde lag . Zu prüfen ist, ob es seither zu einer relevanten Veränderung des Gesundheitszustandes der Be schwerdeführerin gekommen ist - und wenn ja -

wie es sich mit einem allfälligen Anspruch auf ei ne Invalidenrente verhält (E. 1 ). 3. 3.1

Der Abweisung des Rentenanspruchs mit Verfügung vom

11. Juli 2003 ( Urk. 8/44 ) lag das Z.___ -Gutachten vom

14. April 2003 ( Urk. 8/34 /2-19 ) zugr unde. Darin wurden als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit Handbeschwerden rechts mehr als links (ICD-10 M79.6) bei Status nach CTS-Operation beidseits

( bei Verdacht auf CTS-Rezidiv, rechts mehr als links ) sowie bei Hinweisen auf eine Schmerzverarbeitungsstörung, Somatisierungstendenz festgehalten (S. 15 ) . I n ange stammter Tätigkeit erachteten die Gutachter die Beschwerdeführerin seit Juni 1999 als zu 50 % arbeitsfähig. Jegliche nicht ausgeprägt handgelenksbelastende Tätigkeit wurde für vollumf änglich zumutbar erachtet (S. 17 ). 3.2

Die mit Verfügung vom 3. August 2018 ( Urk. 2) erfolgte Abweisung des Renten anspruchs stützte sich auf das am 6. Juni 2017 erstattete A.___ -Gutachten ( Urk. 8/140 /3-54 ) und die ergänzende Stellungnahme vom 5. Juli 2017 (Urk. 8/142) . Darin wurde n mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit degenerative zervikale Wirbelsäulenveränderungen mit geringgradigem klinischem Korrelat diagnostiziert (S. 48 ). Sowohl in der angestammten als auch in einer angepassten Tätigkeit wurde die Beschwerdeführerin spätestens ab dem Zeitpunkt der Begut achtung als zu 100 % arbeitsfähig beurteilt (S. 51 ). 3.3

Mit Blick auf die Aktenlage fällt auf, dass bei der Beschwerdeführerin am 9. Juli 2018 aufgrund der MRI

Arth r ografie der rechten Schulter eine Partialruptur der Supraspinatussehne auf dem Boden einer Tendinopathie mit deutliche r Verdick ung der Sehnenstruktur und begleitend eine Bursitis subacromialis bei hypertro pher AC-Gelenksarthrose bei

Acromeon Typ III nach Bigliani prädisponierend für ein subakromiales

Impingement festgestellt wurden . Des

W eiteren stellte sich der Verdacht auf eine Kapsulitis

adhäsiva bei synovialer Hypertrophie ( Urk. 3/3). Diese Bildgebung datiert über ein Jahr nach der Begutachtung der Beschwerde führerin

durch die A.___

vom Februar 2017 ( Urk. 8/140/ 3) . Anlässlich dieser hatte die Beschwerdeführerin zwar gegenüber dem Internisten (S. 17 unten), gegenüber dem Neurologen (S. 24 oben) und dem Psychiater (S. 31), gemäss Gut achten jedoch nicht gegenüber dem Orthopäden

( S. 31 ) , bereits über Schmerzen im Bereich der Schultern geklagt (S. 24 ff.). Schulterschmerzen als geklagte Be schwerden gehen sodann auch aus den Vorakten hervor (S. 12 ff.) Im Rahmen der klinischen Untersuchung zeigten sich jed och keine Auffälligkeiten (S. 34 ) , so dass die geklagten Schulterbeschwerden in diagnostischer Hinsicht unberück sichtigt blieben (S. 48 ).

Da der neue bildgebende Befund an der rechten Schulter geeignet ist, die Arbeits fähigkeit der Beschwerdeführerin zu beeinflussen, und sich noch vor Erlass der Verfügung vom 3. August 2018 ( Urk.

2) manifestiert hat , muss er im vorliegenden Verfahren berücksichtigt werden. Die Sache ist daher an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen . Diese hat ergänzende Abklärungen betreffend die Problematik an der Schulter zu treffen .

3.4

In Bezug auf das psychiatrische Teilgutachten fällt auf, dass das Vorliegen einer somatoformen Schmerzstörung einzig mit dem Hinweis auf das Fehlen eines erheb lichen unbewältigten seelischen oder psychosozialen Konflikts verneint wurde (Urk. 8/140 S. 41). Weitere Ausführungen zu den von der Beschwer de führerin geklagten Schmerzen finden sich nicht, obschon in früheren Arztbe richten eine Schmerzerkrankung diagnostiziert oder zumindest als Verdachts diagnose genannt worden war (Urk. 8/140 S. 4 ff.), so unter anderem eine Schmerzverarbeitungsstörung ( Z.___ -Gutachten, Urk. 8/34; vorstehend E. 3.1), eine Tendenz zur Entwicklung einer Fibromyalgie (Dr.

med. C.___ , Urk. 8/65/5), ein generalisiertes beziehungsweise ein chronisches Schmerzsyndrom (Dr. med. D.___ , Urk. 8/ 120 ; Dr. med. E.___ , Urk.

8/126/2) und eine chronische Schmerzstö rung mit somatischen und psychischen Faktoren (Dr.

med. F.___ ; Urk.

8/117/1). Angesichts dessen wäre eine vertiefte gutachterliche Auseinan der setzung mit den geklagten Schmerzen und den in diesem Zusammenhang erho benen - oder allenfalls noch zu erhebenden – Befunden angezeigt gewesen. Da her erweist sich die gutachterliche Feststellung, welche sich im Wesentlichen im Verneinen eines Diagnosekriteriums erschöpft, als zu pauschal. Eine nachvoll ziehbare und schlüssige Begründung fehlt, weshalb die Sache an die Be schwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit diese in einem strukturierten, ergeb nis offenen Beweisverfahren (BGE 143 V 418, BGE 141 V 281) den psychischen Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin abkläre. 3.5

Zusammenfassend erweist sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin als ungenügend abgeklärt, weshalb die Sache zur Abklärung der Problematik an der Schulter und des psychischen Gesundheitszustands an die Beschwerde geg nerin zurückzuweisen ist. Diese wird

alsdann insgesamt neu über den Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente zu befinden haben . Der Entscheid darüber, o b sich eine umfassende neue polydisziplinäre Begutachtung der Be schwer deführerin aufdrängt , liegt im Ermessen der Beschwerdegegnerin . Das Augenmerk wird dabei insbesondere auf eine nachvollziehbare gesamt medizi nische , auch

retrospektive Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerde füh rerin in angestammter sowie angepasster Tätigkeit sowie auf eine fundierte Aus einandersetzung mit den echtzeitlichen aktenkundigen Berichten zu legen sein. 4 . 4 .1

Da es um die Bewilligung o der Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis

des Bun desgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG ) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwer degegnerin aufzuerlegen. 4 .2

Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen, weshalb die vertretene Beschwerdeführer in

Anspruch auf eine Prozessentschädi gung hat. Diese ist unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 2’300.-- (inklusive Barauslagen und Mehr wertsteuer) festzulegen. Das Gericht erkennt : 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom

3. August 2018 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Ab klärung im Sinne der Erwägungen, über den L eis tungsanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zu gestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführer in ei ne Prozessent schä digung von Fr . 2’300.-- (inkl . Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Susanne von Aesch - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Di spositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes ge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begr ündung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubNünlist

Erwägungen (17 Absätze)

E. 1.1 Die 1965 geborene X.___

arbeitete zuletzt bis am

31. Mai 1999 bei der Y.___ als Montagemitarbeiterin ( Urk. 8/3) . A m 4. Oktober 2000 meldete sie sich unter H inweis auf einen eingeklemmten N erv und eine Operation an beiden Händen bei der Eidgenössischen Invaliden ver si cherung (IV) zum Rentenbezug an ( Urk. 8/2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte daraufhin Abklärungen in erwerblicher sowie medizinischer Hinsicht. Nach der Erstattung eines orthopädischen Gutachtens ( Urk. 8/10) wurde das Leistungsbegehren der Versicherten mit Verfügung vom

6. April 2001 ( Urk. 8/17) abgewiesen. Die hiergegen erhobene Beschwerde ( Urk. 8/20 S. 3 -7 ) hiess da s hiesige Gericht mit Urteil IV .2001.00283 vom 5. Juni 2002 ( Urk. 8/21) teilweise gut, hob die Verfügung vom 6. April 2001 auf und wies die Sache zwecks Durchführung weiterer Abklärungen an die IV-Stelle zurück. Daraufhin erstattete das Begutachtungsinstitut Z.___ , am 14. April 2003 ein polydisziplinäres Gutachten ( Urk. 8/34). Mit Verfügung vom 11. Juli 2003 ( Urk. 8/44) wies die IV-Stelle den Anspruch der Versicherten auf eine Invalidenrente ab. Dies wurde mit Einspracheentscheid vom 17. November 2003 ( Urk. 8/52) bestätigt. Die hiergegen erhobene Beschwerde ( Urk. 8/55 S. 3-9 ) wies das hiesige Gericht mit Urteil IV.2004.00008 vom 28. Mai 2004 ( Urk. 8/

60) ab, was auf Beschwerde hin höchstrichterlich mit Urteil I 447/04 vom 2. März 2005 ( Urk. 8/64) bestätigt wurde.

E. 1.1.1 Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, her abgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich geblie benem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hinsichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachver halts bestehen ( BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen ). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).

Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in recht licher und tatsächli cher Hinsicht umfassend (« allseitig » ) zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).

E. 1.1.2 Als Vergleichsbasis für die Beurteilung der Frage, ob bis zum Abschluss des aktuellen Verwaltungsverfahrens eine anspruchserhebliche Änderung des Invali di tätsgrades eingetreten ist, dient die letzte rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachver haltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensver gleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkun gen des Gesundheitszustands) beruht (BGE 133 V 108; vgl. Urteil des Bundesge richts 9C_297/2016 vom 7. April 2017 E. 2.2, nicht publiziert in: BGE 143 V 77, aber in SVR 2017 IV Nr. 51 S. 152). 1.

E. 1.2 Am 3. März 2006 ( Urk. 8/66) meldete sich die Versicherte unter Hinweis auf eine Fibromyalgie erneut zum Leistungsbezug (Berufsberatung, besondere medizi ni sch e Eingliederungsmassnahmen, Rente) an. Mit Verfügung vom 15. Januar 2007 ( Urk. 8/83) trat die IV-Stelle auf das Leistungsbegehren betreffend den Anspruch auf eine Invalidenrente nicht ein. Tags darauf wies sie

sodann das Gesuch um Gewährung medizinischer Massnahmen ab ( Urk. 8/82). Am 1. März 2007 ( Urk. 8/89 ) wurde schliesslich auch

das Gesuch um Gewährung beruflicher Mass nahmen abgewiesen. Di e gegen die Verfügungen vom 1 5. u nd 1 6. Januar 2007 ( Urk. 8/82 f.)

erhobene Beschwerde wurde mit Urteil des hiesigen Gerichts IV.2007.00231 vom 21. Juni 2007 ( Urk. 8/92) abgewiesen . Auf eine Beschwerde hiergegen trat das Bundesgericht mit Urt ei l 9C_641/2007 vom 5. Oktober 2007 ( Urk. 8/97) nicht ein.

E. 1.3 Das Verwaltungsverfahren ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Ar t . 43 Abs. 1 ATSG ). Danach hat die Verwaltung den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinrei chende Klarheit besteht. Führen die im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen den Versicherungsträger bei um fassender, sorgfältiger, objektiver und inhaltsbezogener Beweiswürdigung zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten, und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so liegt im Verzicht auf die Abnahme weiterer Beweise keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (antizipierende Be weiswürdigung). Bleiben jedoch erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und/ oder Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellung bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentli che Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts 9C_662/2016 vom 15. März 2017 E. 2.2 mit weiteren Hinweisen). 2.

E. 2 Wurde eine Rente

wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades

verweigert, so wird nach Art. 87 Abs.

E. 2.1 Die Beschwerdegegner i n begründete ihre Verfügung vom 3. August 2018 ( Urk.

2) damit, dass seit Eingang des aktuellen Ges uchs im September 2015 diverse A kten und Berichte eingefordert worden seien, um die gesundheitliche Situat ion der Beschwerdeführerin

b e urt e i len zu können. Aktuelle Arbeitsunfähigkeitszeugnisse hätten zu jenem Zeitpunkt nicht vorgelegen. Einzig im Arztbericht von Dr. med. B.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, sei ab dem 1. April 2016 eine volle Arbeitsunfähigkeit für die angestammte Tätigkeit als Montagemitarbeiterin ausgewiesen gewesen. Gemäss dem ärztlichen Gutachten der A.___ sei spätestens ab Februar 2017 (Zeitpunkt der Begutachtung) nicht mehr auf eine Arbeitsunfähigkeit zu schliessen . Damit sei das gesetzliche Wartejahr ab Eintritt einer deutlichen Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkei t nicht erfüllt. Es liege keine erhebliche und langandauernd e Verschlechterung des Gesundhei tszustandes vor. In einer angepassten Tätigkeit sei die Beschwerdeführerin weiterhin voll arbeits fähig . Deshalb bestehe kein Anspruch auf IV-Leistungen. Betreffend das Carpal tunnelsyndrom (CTS) werde nicht in Frage gestellt, dass ein solches vorliege. Diesbezüglich gebe jedoch einzig der fachärztliche klinische Befund Auskunft über funktionale Einschränkungen . Aus dem Bericht der behandelnden Psychia terin vom 28. Januar 2016 lasse sich sodann retrospektiv nicht mit der gebotenen Sicherheit beurteilen, in welchem Ausmass eine Einschränkung der Arbeitsfähig keit abzuleiten sei. Ein eigenständiges Schulterleiden sei schliesslich nicht be kannt. Eine Schmerzverstärkung bei schweren körperlichen Belastungen sei aus neurologischer Sicht eingeräumt und im adaptierten Belastbarkeitsprofil berück sichtigt worden (S. 2 f.).

E. 2.2 Die Beschwerdeführerin machte dagegen im W esentlichen geltend ( Urk. 1 S. 5 ff. ), aus dem Bericht der behandelnden Psychiaterin vom 28. Januar 2016 gehe hervor, dass sie seit Krankheitsbeginn zu 100 % arbeits- respektive erwerbs unfähig sei. Die Behandlung habe am 13. Oktober 2015 begonnen. Daraus folge, dass sicherlich per Oktober 2015 von einer aus psychischen Gründen vollstän digen Arbeitsunfähigkeit auszugehen sei. Das Wartejahr sei damit ab Oktober 2015 zu eröffnen. Die Gutachter hätten sodann keine retrospektive Beurteilung abgeben können. Es rechtfertige sich daher, diesbezüglich bis zur Begutachtung auf die Einschätzung der behandelnden Psychiaterin abzustellen. Damit bestehe für die Zeit vom 1. Oktober 2016 bis 31. Mai 2017 Anspruch auf eine befristete ganze Rente. Sollte nicht auf die Angaben der behandelnden Psychiaterin ab gestellt werden, seien zur Klärung der Frage nach der Arbeitsunfähigkeit für die Zeit ab 1. Oktober 2015 weitere Abklärungen vorzunehmen. Weiter beanstandete die Beschwerdeführerin die Beweistauglichkeit des A.___ -Gutachtens . Diesbe züglich brachte sie unter anderem vor, es fände sich im Gutachten keine Erklä rung für die geklagten Schulterbeschwerden. Z wischenzeitlich würden sich an der rechten Schulter strukturelle Läsionen zeigen. Inwiefern sich diese auf die Arbeits fähigkeit auswirkten, sei unklar (S. 8 f.) .

E. 2.3 Die Beschwerdegegnerin ist auf die Neuanmeldung der Beschwerdeführerin vom

13. September 2015 ( Urk. 8/103) eingetreten und hat den Rentenanspruch mate riell geprüft. Strittig ist, ob der Anspruch mit Verfügung vom 3. August 2018 ( Urk.

2) zu Recht verneint wurde . Massgeblicher Vergleichszeitpunkt (E. 1.1.2) bildet vo rliegend die mit Verfügung vom 11. Juli 200

E. 3 ( Urk. 8/44) erfolgte Abwei sung des Anspru chs auf eine Invalidenrente , da dieser die letzte um fassende materielle Prüfung des Rentenanspruchs zugrunde lag . Zu prüfen ist, ob es seither zu einer relevanten Veränderung des Gesundheitszustandes der Be schwerdeführerin gekommen ist - und wenn ja -

wie es sich mit einem allfälligen Anspruch auf ei ne Invalidenrente verhält (E. 1 ).

E. 3.1 Der Abweisung des Rentenanspruchs mit Verfügung vom

11. Juli 2003 ( Urk. 8/44 ) lag das Z.___ -Gutachten vom

14. April 2003 ( Urk. 8/34 /2-19 ) zugr unde. Darin wurden als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit Handbeschwerden rechts mehr als links (ICD-10 M79.6) bei Status nach CTS-Operation beidseits

( bei Verdacht auf CTS-Rezidiv, rechts mehr als links ) sowie bei Hinweisen auf eine Schmerzverarbeitungsstörung, Somatisierungstendenz festgehalten (S. 15 ) . I n ange stammter Tätigkeit erachteten die Gutachter die Beschwerdeführerin seit Juni 1999 als zu 50 % arbeitsfähig. Jegliche nicht ausgeprägt handgelenksbelastende Tätigkeit wurde für vollumf änglich zumutbar erachtet (S. 17 ).

E. 3.2 Die mit Verfügung vom 3. August 2018 ( Urk. 2) erfolgte Abweisung des Renten anspruchs stützte sich auf das am 6. Juni 2017 erstattete A.___ -Gutachten ( Urk. 8/140 /3-54 ) und die ergänzende Stellungnahme vom 5. Juli 2017 (Urk. 8/142) . Darin wurde n mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit degenerative zervikale Wirbelsäulenveränderungen mit geringgradigem klinischem Korrelat diagnostiziert (S. 48 ). Sowohl in der angestammten als auch in einer angepassten Tätigkeit wurde die Beschwerdeführerin spätestens ab dem Zeitpunkt der Begut achtung als zu 100 % arbeitsfähig beurteilt (S. 51 ).

E. 3.3 Mit Blick auf die Aktenlage fällt auf, dass bei der Beschwerdeführerin am 9. Juli 2018 aufgrund der MRI

Arth r ografie der rechten Schulter eine Partialruptur der Supraspinatussehne auf dem Boden einer Tendinopathie mit deutliche r Verdick ung der Sehnenstruktur und begleitend eine Bursitis subacromialis bei hypertro pher AC-Gelenksarthrose bei

Acromeon Typ III nach Bigliani prädisponierend für ein subakromiales

Impingement festgestellt wurden . Des

W eiteren stellte sich der Verdacht auf eine Kapsulitis

adhäsiva bei synovialer Hypertrophie ( Urk. 3/3). Diese Bildgebung datiert über ein Jahr nach der Begutachtung der Beschwerde führerin

durch die A.___

vom Februar 2017 ( Urk. 8/140/ 3) . Anlässlich dieser hatte die Beschwerdeführerin zwar gegenüber dem Internisten (S. 17 unten), gegenüber dem Neurologen (S. 24 oben) und dem Psychiater (S. 31), gemäss Gut achten jedoch nicht gegenüber dem Orthopäden

( S. 31 ) , bereits über Schmerzen im Bereich der Schultern geklagt (S. 24 ff.). Schulterschmerzen als geklagte Be schwerden gehen sodann auch aus den Vorakten hervor (S. 12 ff.) Im Rahmen der klinischen Untersuchung zeigten sich jed och keine Auffälligkeiten (S. 34 ) , so dass die geklagten Schulterbeschwerden in diagnostischer Hinsicht unberück sichtigt blieben (S. 48 ).

Da der neue bildgebende Befund an der rechten Schulter geeignet ist, die Arbeits fähigkeit der Beschwerdeführerin zu beeinflussen, und sich noch vor Erlass der Verfügung vom 3. August 2018 ( Urk.

2) manifestiert hat , muss er im vorliegenden Verfahren berücksichtigt werden. Die Sache ist daher an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen . Diese hat ergänzende Abklärungen betreffend die Problematik an der Schulter zu treffen .

E. 3.4 In Bezug auf das psychiatrische Teilgutachten fällt auf, dass das Vorliegen einer somatoformen Schmerzstörung einzig mit dem Hinweis auf das Fehlen eines erheb lichen unbewältigten seelischen oder psychosozialen Konflikts verneint wurde (Urk. 8/140 S. 41). Weitere Ausführungen zu den von der Beschwer de führerin geklagten Schmerzen finden sich nicht, obschon in früheren Arztbe richten eine Schmerzerkrankung diagnostiziert oder zumindest als Verdachts diagnose genannt worden war (Urk. 8/140 S. 4 ff.), so unter anderem eine Schmerzverarbeitungsstörung ( Z.___ -Gutachten, Urk. 8/34; vorstehend E. 3.1), eine Tendenz zur Entwicklung einer Fibromyalgie (Dr.

med. C.___ , Urk. 8/65/5), ein generalisiertes beziehungsweise ein chronisches Schmerzsyndrom (Dr. med. D.___ , Urk. 8/ 120 ; Dr. med. E.___ , Urk.

8/126/2) und eine chronische Schmerzstö rung mit somatischen und psychischen Faktoren (Dr.

med. F.___ ; Urk.

8/117/1). Angesichts dessen wäre eine vertiefte gutachterliche Auseinan der setzung mit den geklagten Schmerzen und den in diesem Zusammenhang erho benen - oder allenfalls noch zu erhebenden – Befunden angezeigt gewesen. Da her erweist sich die gutachterliche Feststellung, welche sich im Wesentlichen im Verneinen eines Diagnosekriteriums erschöpft, als zu pauschal. Eine nachvoll ziehbare und schlüssige Begründung fehlt, weshalb die Sache an die Be schwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit diese in einem strukturierten, ergeb nis offenen Beweisverfahren (BGE 143 V 418, BGE 141 V 281) den psychischen Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin abkläre.

E. 3.5 Zusammenfassend erweist sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin als ungenügend abgeklärt, weshalb die Sache zur Abklärung der Problematik an der Schulter und des psychischen Gesundheitszustands an die Beschwerde geg nerin zurückzuweisen ist. Diese wird

alsdann insgesamt neu über den Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente zu befinden haben . Der Entscheid darüber, o b sich eine umfassende neue polydisziplinäre Begutachtung der Be schwer deführerin aufdrängt , liegt im Ermessen der Beschwerdegegnerin . Das Augenmerk wird dabei insbesondere auf eine nachvollziehbare gesamt medizi nische , auch

retrospektive Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerde füh rerin in angestammter sowie angepasster Tätigkeit sowie auf eine fundierte Aus einandersetzung mit den echtzeitlichen aktenkundigen Berichten zu legen sein.

E. 4 Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Susanne von Aesch - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Di spositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

E. 5 Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes ge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begr ündung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubNünlist

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2018.00760

III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Fehr Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens Gerichtsschreiberin Nünlist Urteil vom

27. Dezember 2018 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwältin Susanne von Aesch KSPartner Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

1.1

Die 1965 geborene X.___

arbeitete zuletzt bis am

31. Mai 1999 bei der Y.___ als Montagemitarbeiterin ( Urk. 8/3) . A m 4. Oktober 2000 meldete sie sich unter H inweis auf einen eingeklemmten N erv und eine Operation an beiden Händen bei der Eidgenössischen Invaliden ver si cherung (IV) zum Rentenbezug an ( Urk. 8/2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte daraufhin Abklärungen in erwerblicher sowie medizinischer Hinsicht. Nach der Erstattung eines orthopädischen Gutachtens ( Urk. 8/10) wurde das Leistungsbegehren der Versicherten mit Verfügung vom

6. April 2001 ( Urk. 8/17) abgewiesen. Die hiergegen erhobene Beschwerde ( Urk. 8/20 S. 3 -7 ) hiess da s hiesige Gericht mit Urteil IV .2001.00283 vom 5. Juni 2002 ( Urk. 8/21) teilweise gut, hob die Verfügung vom 6. April 2001 auf und wies die Sache zwecks Durchführung weiterer Abklärungen an die IV-Stelle zurück. Daraufhin erstattete das Begutachtungsinstitut Z.___ , am 14. April 2003 ein polydisziplinäres Gutachten ( Urk. 8/34). Mit Verfügung vom 11. Juli 2003 ( Urk. 8/44) wies die IV-Stelle den Anspruch der Versicherten auf eine Invalidenrente ab. Dies wurde mit Einspracheentscheid vom 17. November 2003 ( Urk. 8/52) bestätigt. Die hiergegen erhobene Beschwerde ( Urk. 8/55 S. 3-9 ) wies das hiesige Gericht mit Urteil IV.2004.00008 vom 28. Mai 2004 ( Urk. 8/

60) ab, was auf Beschwerde hin höchstrichterlich mit Urteil I 447/04 vom 2. März 2005 ( Urk. 8/64) bestätigt wurde. 1.2

Am 3. März 2006 ( Urk. 8/66) meldete sich die Versicherte unter Hinweis auf eine Fibromyalgie erneut zum Leistungsbezug (Berufsberatung, besondere medizi ni sch e Eingliederungsmassnahmen, Rente) an. Mit Verfügung vom 15. Januar 2007 ( Urk. 8/83) trat die IV-Stelle auf das Leistungsbegehren betreffend den Anspruch auf eine Invalidenrente nicht ein. Tags darauf wies sie

sodann das Gesuch um Gewährung medizinischer Massnahmen ab ( Urk. 8/82). Am 1. März 2007 ( Urk. 8/89 ) wurde schliesslich auch

das Gesuch um Gewährung beruflicher Mass nahmen abgewiesen. Di e gegen die Verfügungen vom 1 5. u nd 1 6. Januar 2007 ( Urk. 8/82 f.)

erhobene Beschwerde wurde mit Urteil des hiesigen Gerichts IV.2007.00231 vom 21. Juni 2007 ( Urk. 8/92) abgewiesen . Auf eine Beschwerde hiergegen trat das Bundesgericht mit Urt ei l 9C_641/2007 vom 5. Oktober 2007 ( Urk. 8/97) nicht ein. 1.3

Am 1 3. September 2015 ( Urk. 8/103) meldete sich die Versicherte unter Verweis auf die Angaben ihrer behandelnden Ärzte abermals zum Leistungsbezug bei der IV an. Nach der Einreichung ärztlicher Berichte trat die IV-Stelle auf die Neu anmeldung ein

( Urk. 8/118) und tätigte weitere Abklärungen . Am 6. Juni 2017 ( Urk. 8/140) erstattete die A.___ ein polydisziplinäres Gutachten. Nach Rückfragen an die Gutachter ( Urk. 8/141 f.) stellte die IV-Stelle der Versicherten mit Vorbescheid vom 13 . November 2017 ( Urk. 8/144) die Abweisung des Anspruchs auf Leistungen der IV in Aussicht. Dies wurde mit Verfügung vom 3. August 2018 ( Urk. 8/156 = Urk.

2) bestätigt. 2.

2.1

Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 13. September 2018 ( Urk.

1) Beschwerde und stellte folgende Anträge (S. 2): « 1. Die angefochtene Verfügung sei aufzuheben. 2. Der Versicherten seien die ihr von Gesetzes wegen zustehenden Leis tungen auszurichten; insbesondere eine Rente für die Zeit vom 1. Oktober 2016 bis 31. Mai 2017. 3. Für die Zeit ab

1. Juni 2017 sei die Angelegenh e i t an die Beschwerde gegnerin zurückzuweisen zu weiteren medizinischen Abkläru ngen und erneutem Rentenentsch eid. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerde geg nerin (inkl. 7.7 % MwSt. ) . » 2.2

In ihrer Beschwerdeantwort vom 16. Oktober 2018 ( Urk.

7) beantragte die Be schwer degegnerin die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde der Beschwerde führerin am 18. Oktober 2018 zur Kenntnis gebracht (Urk. 9). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1 1.1.1

Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, her abgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich geblie benem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hinsichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachver halts bestehen ( BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen ). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).

Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in recht licher und tatsächli cher Hinsicht umfassend (« allseitig » ) zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). 1.1.2

Als Vergleichsbasis für die Beurteilung der Frage, ob bis zum Abschluss des aktuellen Verwaltungsverfahrens eine anspruchserhebliche Änderung des Invali di tätsgrades eingetreten ist, dient die letzte rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachver haltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensver gleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkun gen des Gesundheitszustands) beruht (BGE 133 V 108; vgl. Urteil des Bundesge richts 9C_297/2016 vom 7. April 2017 E. 2.2, nicht publiziert in: BGE 143 V 77, aber in SVR 2017 IV Nr. 51 S. 152). 1. 2

Wurde eine Rente

wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades

verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den An spruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuan mel dung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invalidi täts grades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbe grün dende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b). 1.3

Das Verwaltungsverfahren ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Ar t . 43 Abs. 1 ATSG ). Danach hat die Verwaltung den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinrei chende Klarheit besteht. Führen die im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen den Versicherungsträger bei um fassender, sorgfältiger, objektiver und inhaltsbezogener Beweiswürdigung zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten, und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so liegt im Verzicht auf die Abnahme weiterer Beweise keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (antizipierende Be weiswürdigung). Bleiben jedoch erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und/ oder Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellung bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentli che Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts 9C_662/2016 vom 15. März 2017 E. 2.2 mit weiteren Hinweisen). 2.

2.1

Die Beschwerdegegner i n begründete ihre Verfügung vom 3. August 2018 ( Urk.

2) damit, dass seit Eingang des aktuellen Ges uchs im September 2015 diverse A kten und Berichte eingefordert worden seien, um die gesundheitliche Situat ion der Beschwerdeführerin

b e urt e i len zu können. Aktuelle Arbeitsunfähigkeitszeugnisse hätten zu jenem Zeitpunkt nicht vorgelegen. Einzig im Arztbericht von Dr. med. B.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, sei ab dem 1. April 2016 eine volle Arbeitsunfähigkeit für die angestammte Tätigkeit als Montagemitarbeiterin ausgewiesen gewesen. Gemäss dem ärztlichen Gutachten der A.___ sei spätestens ab Februar 2017 (Zeitpunkt der Begutachtung) nicht mehr auf eine Arbeitsunfähigkeit zu schliessen . Damit sei das gesetzliche Wartejahr ab Eintritt einer deutlichen Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkei t nicht erfüllt. Es liege keine erhebliche und langandauernd e Verschlechterung des Gesundhei tszustandes vor. In einer angepassten Tätigkeit sei die Beschwerdeführerin weiterhin voll arbeits fähig . Deshalb bestehe kein Anspruch auf IV-Leistungen. Betreffend das Carpal tunnelsyndrom (CTS) werde nicht in Frage gestellt, dass ein solches vorliege. Diesbezüglich gebe jedoch einzig der fachärztliche klinische Befund Auskunft über funktionale Einschränkungen . Aus dem Bericht der behandelnden Psychia terin vom 28. Januar 2016 lasse sich sodann retrospektiv nicht mit der gebotenen Sicherheit beurteilen, in welchem Ausmass eine Einschränkung der Arbeitsfähig keit abzuleiten sei. Ein eigenständiges Schulterleiden sei schliesslich nicht be kannt. Eine Schmerzverstärkung bei schweren körperlichen Belastungen sei aus neurologischer Sicht eingeräumt und im adaptierten Belastbarkeitsprofil berück sichtigt worden (S. 2 f.). 2.2

Die Beschwerdeführerin machte dagegen im W esentlichen geltend ( Urk. 1 S. 5 ff. ), aus dem Bericht der behandelnden Psychiaterin vom 28. Januar 2016 gehe hervor, dass sie seit Krankheitsbeginn zu 100 % arbeits- respektive erwerbs unfähig sei. Die Behandlung habe am 13. Oktober 2015 begonnen. Daraus folge, dass sicherlich per Oktober 2015 von einer aus psychischen Gründen vollstän digen Arbeitsunfähigkeit auszugehen sei. Das Wartejahr sei damit ab Oktober 2015 zu eröffnen. Die Gutachter hätten sodann keine retrospektive Beurteilung abgeben können. Es rechtfertige sich daher, diesbezüglich bis zur Begutachtung auf die Einschätzung der behandelnden Psychiaterin abzustellen. Damit bestehe für die Zeit vom 1. Oktober 2016 bis 31. Mai 2017 Anspruch auf eine befristete ganze Rente. Sollte nicht auf die Angaben der behandelnden Psychiaterin ab gestellt werden, seien zur Klärung der Frage nach der Arbeitsunfähigkeit für die Zeit ab 1. Oktober 2015 weitere Abklärungen vorzunehmen. Weiter beanstandete die Beschwerdeführerin die Beweistauglichkeit des A.___ -Gutachtens . Diesbe züglich brachte sie unter anderem vor, es fände sich im Gutachten keine Erklä rung für die geklagten Schulterbeschwerden. Z wischenzeitlich würden sich an der rechten Schulter strukturelle Läsionen zeigen. Inwiefern sich diese auf die Arbeits fähigkeit auswirkten, sei unklar (S. 8 f.) . 2.3

Die Beschwerdegegnerin ist auf die Neuanmeldung der Beschwerdeführerin vom

13. September 2015 ( Urk. 8/103) eingetreten und hat den Rentenanspruch mate riell geprüft. Strittig ist, ob der Anspruch mit Verfügung vom 3. August 2018 ( Urk.

2) zu Recht verneint wurde . Massgeblicher Vergleichszeitpunkt (E. 1.1.2) bildet vo rliegend die mit Verfügung vom 11. Juli 200 3 ( Urk. 8/44) erfolgte Abwei sung des Anspru chs auf eine Invalidenrente , da dieser die letzte um fassende materielle Prüfung des Rentenanspruchs zugrunde lag . Zu prüfen ist, ob es seither zu einer relevanten Veränderung des Gesundheitszustandes der Be schwerdeführerin gekommen ist - und wenn ja -

wie es sich mit einem allfälligen Anspruch auf ei ne Invalidenrente verhält (E. 1 ). 3. 3.1

Der Abweisung des Rentenanspruchs mit Verfügung vom

11. Juli 2003 ( Urk. 8/44 ) lag das Z.___ -Gutachten vom

14. April 2003 ( Urk. 8/34 /2-19 ) zugr unde. Darin wurden als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit Handbeschwerden rechts mehr als links (ICD-10 M79.6) bei Status nach CTS-Operation beidseits

( bei Verdacht auf CTS-Rezidiv, rechts mehr als links ) sowie bei Hinweisen auf eine Schmerzverarbeitungsstörung, Somatisierungstendenz festgehalten (S. 15 ) . I n ange stammter Tätigkeit erachteten die Gutachter die Beschwerdeführerin seit Juni 1999 als zu 50 % arbeitsfähig. Jegliche nicht ausgeprägt handgelenksbelastende Tätigkeit wurde für vollumf änglich zumutbar erachtet (S. 17 ). 3.2

Die mit Verfügung vom 3. August 2018 ( Urk. 2) erfolgte Abweisung des Renten anspruchs stützte sich auf das am 6. Juni 2017 erstattete A.___ -Gutachten ( Urk. 8/140 /3-54 ) und die ergänzende Stellungnahme vom 5. Juli 2017 (Urk. 8/142) . Darin wurde n mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit degenerative zervikale Wirbelsäulenveränderungen mit geringgradigem klinischem Korrelat diagnostiziert (S. 48 ). Sowohl in der angestammten als auch in einer angepassten Tätigkeit wurde die Beschwerdeführerin spätestens ab dem Zeitpunkt der Begut achtung als zu 100 % arbeitsfähig beurteilt (S. 51 ). 3.3

Mit Blick auf die Aktenlage fällt auf, dass bei der Beschwerdeführerin am 9. Juli 2018 aufgrund der MRI

Arth r ografie der rechten Schulter eine Partialruptur der Supraspinatussehne auf dem Boden einer Tendinopathie mit deutliche r Verdick ung der Sehnenstruktur und begleitend eine Bursitis subacromialis bei hypertro pher AC-Gelenksarthrose bei

Acromeon Typ III nach Bigliani prädisponierend für ein subakromiales

Impingement festgestellt wurden . Des

W eiteren stellte sich der Verdacht auf eine Kapsulitis

adhäsiva bei synovialer Hypertrophie ( Urk. 3/3). Diese Bildgebung datiert über ein Jahr nach der Begutachtung der Beschwerde führerin

durch die A.___

vom Februar 2017 ( Urk. 8/140/ 3) . Anlässlich dieser hatte die Beschwerdeführerin zwar gegenüber dem Internisten (S. 17 unten), gegenüber dem Neurologen (S. 24 oben) und dem Psychiater (S. 31), gemäss Gut achten jedoch nicht gegenüber dem Orthopäden

( S. 31 ) , bereits über Schmerzen im Bereich der Schultern geklagt (S. 24 ff.). Schulterschmerzen als geklagte Be schwerden gehen sodann auch aus den Vorakten hervor (S. 12 ff.) Im Rahmen der klinischen Untersuchung zeigten sich jed och keine Auffälligkeiten (S. 34 ) , so dass die geklagten Schulterbeschwerden in diagnostischer Hinsicht unberück sichtigt blieben (S. 48 ).

Da der neue bildgebende Befund an der rechten Schulter geeignet ist, die Arbeits fähigkeit der Beschwerdeführerin zu beeinflussen, und sich noch vor Erlass der Verfügung vom 3. August 2018 ( Urk.

2) manifestiert hat , muss er im vorliegenden Verfahren berücksichtigt werden. Die Sache ist daher an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen . Diese hat ergänzende Abklärungen betreffend die Problematik an der Schulter zu treffen .

3.4

In Bezug auf das psychiatrische Teilgutachten fällt auf, dass das Vorliegen einer somatoformen Schmerzstörung einzig mit dem Hinweis auf das Fehlen eines erheb lichen unbewältigten seelischen oder psychosozialen Konflikts verneint wurde (Urk. 8/140 S. 41). Weitere Ausführungen zu den von der Beschwer de führerin geklagten Schmerzen finden sich nicht, obschon in früheren Arztbe richten eine Schmerzerkrankung diagnostiziert oder zumindest als Verdachts diagnose genannt worden war (Urk. 8/140 S. 4 ff.), so unter anderem eine Schmerzverarbeitungsstörung ( Z.___ -Gutachten, Urk. 8/34; vorstehend E. 3.1), eine Tendenz zur Entwicklung einer Fibromyalgie (Dr.

med. C.___ , Urk. 8/65/5), ein generalisiertes beziehungsweise ein chronisches Schmerzsyndrom (Dr. med. D.___ , Urk. 8/ 120 ; Dr. med. E.___ , Urk.

8/126/2) und eine chronische Schmerzstö rung mit somatischen und psychischen Faktoren (Dr.

med. F.___ ; Urk.

8/117/1). Angesichts dessen wäre eine vertiefte gutachterliche Auseinan der setzung mit den geklagten Schmerzen und den in diesem Zusammenhang erho benen - oder allenfalls noch zu erhebenden – Befunden angezeigt gewesen. Da her erweist sich die gutachterliche Feststellung, welche sich im Wesentlichen im Verneinen eines Diagnosekriteriums erschöpft, als zu pauschal. Eine nachvoll ziehbare und schlüssige Begründung fehlt, weshalb die Sache an die Be schwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit diese in einem strukturierten, ergeb nis offenen Beweisverfahren (BGE 143 V 418, BGE 141 V 281) den psychischen Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin abkläre. 3.5

Zusammenfassend erweist sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin als ungenügend abgeklärt, weshalb die Sache zur Abklärung der Problematik an der Schulter und des psychischen Gesundheitszustands an die Beschwerde geg nerin zurückzuweisen ist. Diese wird

alsdann insgesamt neu über den Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente zu befinden haben . Der Entscheid darüber, o b sich eine umfassende neue polydisziplinäre Begutachtung der Be schwer deführerin aufdrängt , liegt im Ermessen der Beschwerdegegnerin . Das Augenmerk wird dabei insbesondere auf eine nachvollziehbare gesamt medizi nische , auch

retrospektive Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerde füh rerin in angestammter sowie angepasster Tätigkeit sowie auf eine fundierte Aus einandersetzung mit den echtzeitlichen aktenkundigen Berichten zu legen sein. 4 . 4 .1

Da es um die Bewilligung o der Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis

des Bun desgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG ) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwer degegnerin aufzuerlegen. 4 .2

Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen, weshalb die vertretene Beschwerdeführer in

Anspruch auf eine Prozessentschädi gung hat. Diese ist unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 2’300.-- (inklusive Barauslagen und Mehr wertsteuer) festzulegen. Das Gericht erkennt : 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom

3. August 2018 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Ab klärung im Sinne der Erwägungen, über den L eis tungsanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zu gestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführer in ei ne Prozessent schä digung von Fr . 2’300.-- (inkl . Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Susanne von Aesch - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Di spositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes ge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begr ündung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubNünlist