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IV.2018.00757

Verbesserung des Gesundheitszustandes der Versicherten nach mehrmaliger psychiatrischer Begutachtung nicht ausgewiesen; Gutheissung.

Zürich SozVersG · 2013-01-25 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

1.1

X.___, geboren 1964, ist Mutter von zwei 1996 und 1998 geborenen Kindern (Urk. 7/1 Ziff. 3.1). Die Versicherte war von September 2006 bis Ende Juli 2011 als Assistant Group Compensation bei der Y.___ (nachfolgend: Y.___) angestellt (Urk.

7/16 Ziff. 1, 2.1 und 2.7). Am 2. September 2011 meldete sie sich bei der Invaliden versicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/1). Mit Verfügung vom 25.

Januar 2013 (Urk. 7/61, Urk. 7/

52) sprach die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, der Versicherten ab dem 1. März 2012 bei einem Invaliditäts grad von 100 %

eine ganze Rente mit Kinderrenten zu. 1.2

Die IV-Stelle

holte a nlässlich einer im Juli 2013 eingeleiteten Revision (vgl.

Urk.

7/62 -63) ein psychiatrisches Gutachten (Urk. 7/75) ein. Am 4. April 2014 teilte sie der Versicherten mit, dass unverändert Anspruch auf die bisherige Rente bestehe (Urk. 7/78). Am gleichen Tag auferlegte die IV-Stelle

der Ver sicher ten die Intensivierung der psychiatrischen Behandlung und die Behand lung in einer Tagesklinik

als Schadenminderungspflicht (Urk. 7/77). Die IV-Stelle holte

in der Folge ein psychiatrisches Verlaufsgutachten ein, das am 18.

März 2016 (Urk. 7/121) erstattet wurde.

Mit Vorbescheid vom 3. Mai 2016 (Urk. 7/130) stellte die IV-Stelle die Einstellung der Rente in Aussicht. Der behandelnde Psychotherapeut nahm am 1 1. Juli 2016 (Urk. 7/143/1-8) Stellung zum Verlaufsgutachten vom 1 8. März 201 6. Die IV Stelle holte schliesslich ein weiteres psychiatrisches Gutachten (Urk. 7/172) ein. Die Versicherte nahm am 2 5. Juni 2018 (Urk. 7/180) dazu Stellung.

Mit Verfügung vom 2 0. Juli 2018 (Urk. 7/184 = Urk.

2) hob die IV-Stelle die Rente für die Zukunft auf. 2.

Die Versicherte erhob am 1 2. September 2018 Beschwerde gegen die Verfügung vom 2 0. Juli 2018 (Urk.

2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihr weiterhin eine ganze Rente zuzusprechen (Urk. 1 S. 2 Ziff. 1 oben).

Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 1 7. Oktober 2018 (Urk.

6) die Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 2 3. Oktober 2018 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8).

Mit Gerichtsverfügung vom 9. November 2018 wurde die Pensionskasse der Y.___ zum Prozess beigeladen (Urk. 9 Dispositiv Ziff. 1), die sich am 2 5. Januar 2019 (Urk.

12) vernehmen liess. Eine Kopie der Eingabe der Pensionskasse und Kopien der eingereichten Beilagen (Urk. 13/1-4) wurden den Parteien mit Verfügung vom 1. Februar 2019 zur Kenntnis gebracht (Urk.

14). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesund heit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung ver bleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurtei lung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbs unfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psychischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein psychischer Gesundheitsschaden mit Krankheitswert besteht, welcher die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (vgl. BGE 139 V 547 E. 5, 131 V 49 E. 1.2, 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_125/2015 vom 1 8. November 2015 E. 5.4).

Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E.

6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Ein zelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c, je mit Hinwe isen; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3

Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, her abgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebe nem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Auf gabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hin sichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinwei sen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentli chen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeacht lich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).

Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtli cher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).

1.4

Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, wel che auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommens vergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Aus wir kungen des Gesundheitszustands) beruht; vorbehalten bleibt die Recht sprechung zur Wiedererwägung und zur prozessualen Revision (BGE 133 V 108 E. 5.4) . Dabei braucht es sich nicht u m eine formelle Verfügung (Art. 49 ATSG) zu han deln. Ändert sich nach durchgeführter Rentenrevision als Ergebnis einer mate riellen Prüfung des Rentenanspruchs nichts und eröffnet die IV-Stelle deswegen das Revisionsergebnis gestützt auf Art. 74 ter

lit . f der Verordnung über die Inva lidenversicherung (IVV) auf dem W eg der blossen Mitteilung (Art. 51 ATSG), ist im darauf folgenden Revisionsverfahren zeitlich zu vergleichender Ausgangs sach verhalt derjenige, welcher der Mitteilung zugrunde lag (Urteil des Bun desgerichts 9C_599/2016 vom 29. März 2017 E. 3.1.2 unter Hinweis auf 8C_441/2012 vom 25. Juli 201 3 E. 3.1.2). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin stellte in der angefochtenen Verfügung (Urk.

2) fest, die getätigten Abklärungen hätten ergeben, dass sich die gesundheitliche Situation der Beschwerdeführer in seit Längerem wesentlich verbessert habe. Für die bishe rige Tätigkeit bestehe wieder eine Arbeitsfähigkeit von 70 % . In einer angepassten Tätigkeit wie in einer Bürotätigkeit sei gar eine Arbeitsfähigkeit von 100 % zumutbar, wodurch sich der Invaliditätsgrad weiter reduzieren würde (S.

2 oben).

Gemäss dem neu eingeholten psychiatrischen Gutachten habe sich die gesund heitliche Situation aufgrund der nicht aufgenommenen Therapie zirka ab Mai 2017 wieder verschlechtert. Jedoch werde nach wie vor davon ausgegangen, dass sich der Zustand der Beschwerdeführerin durch die ihr auferlegte Schadenminde rungspflicht wesentlich verbessern würde (S. 2 unten). Die Beschwerdegegnerin gab zur Prüfung der Indikatoren an, es bestünden noch Möglichkeiten einer Therapieoptimierung. Entsprechend sei auf einen fehlenden Leidensdruck zu schliessen (S. 2 f.). 2.2

Die Beschwerdeführerin brachte vor, sie sei ihrer Schadenminderungspflicht genügend nachgekommen. Die Therapiemassnahmen seien intensiviert worden. Es sei in keiner Art und Weise erstellt, dass die Verschlechterung ihres Gesund heitszustandes mit noch intensiveren Massnahmen hätte vermieden werden können (Urk. 1 S. 4 Ziff. 2 unten). A ufgrund des Gutachtens von Dr. med. Z.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, sei festzuhalten, dass sie insbesondere aufgrund der Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes weiter hin Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung habe (Urk. 1 S . 9 oben). 2.3

Die beigeladene Pensionskasse der Y.___ brachte vor, die Renten zusprache der Beschwerdegegnerin sei entgegen dem Grundsatz Eingliederung vor Rente viel zu früh erfolgt (Urk. 12 S. 2 unten). Nach ihrer Auffassung bestehe in der bisherigen wie auch in einer angepassten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 100 % (Urk. 12 S. 7 unten). 2.4

Streitig und zu prüfen ist, ob sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin verglichen mit dem Zeitpunkt der Mitteilung der Beschwerdegegnerin vom 4.

April 2014 massgeblich verbessert hat.

Über die von der beigeladenen Pensionskasse geforderte Entschädigung nach Art.

78 ATSG (Urk. 12 S. 2 Ziff. 3 oben) ist in einem separaten Verfahren zu ent scheiden. 3. 3.1

Dr. med. A.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie und für Pharmazeutische Medizin, erstattete am 1 1. Februar 2012 (Urk. 7/25/2-6) im Auf trag des Krankentaggeldversicherers ein psychiatrisches Konsilium.

Dr. A.___ führte zur Anamnese aus, die Beschwerdeführerin sei seit dem 2 2. März 2011 aus ärztlicher Sicht krankheitsbedingt für arbeitsunfähig erklärt worden. Vorausgegangen sei eine psychophysische Erschöpfung im Rahmen eines Arbeits platzkonfliktes (S. 1 Ziff. 1). Bei der Y.___ sei sie Executive Assistant zweier Vorgesetzter gewesen. Nach einem internen Wechsel an eine andere Stelle habe sie einen cholerischen Vorgesetzten gehabt (S. 2 oben). Die Monate seit Beginn der Krankschreibung seien geprägt gewesen durch schlaflose Nächte, Kopfschmerzen und einen sozialen Rückzug (S. 2 unten).

Der psychopathologische Befund sei zum Zeitpunkt der Evaluation durch eine weitgehend ausgeglichene Stimmungslage gekennzeichnet gewesen (S. 3 Ziff. 3). Nach der Vorgeschichte, der Schilderung der Beschwerden, dem bisherigen Krankheitsverlauf und dem aktuellen Befund liege eine mittelgradige depressive Episode vor (ICD-10 F32.1). Das Krankheitsbild sei mittlerweile weitgehend remittiert. Hinweise auf eine affektive Erkrankung mit episodenartigem Verlauf einer Depression beziehungsweise einer bipolaren Störung fänden sich in der Vorgeschichte nicht (S. 4 Ziff. 4). Dr. A.___ gehe davon aus, dass die Arbeitsun fähigkeit nur noch bis längstens Ende März 2012 fortzuschreiben sei. Spätestens ab April des Jahres gehe er von einer vollen Arbeitsfähigkeit in einem der bishe rigen Tätigkeit vergleichbaren beruflichen Einsatzgebiet und alternativ auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt aus (S. 4 Ziff. 5 unten). 3.2

Dr. med.

B.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, nannte im Bericht vom 7. Mai 2012 (Urk. 7/28/1-4) als Diagnosen eine depressive Ent wick lung nach Kündigung der letzten Arbeitsstelle mit tiefem Kränkungserlebnis und eine anhaltende mittelgradige bis schwere depressiv-ängstliche Störung (ICD-10 F33.10 bis F 33.2; S. 3 Mitte). Eine Arbeitsstelle beziehungsweise eine Arbeitstä tigkeit sei der Beschwerdeführerin im Moment noch nicht zuzumuten. Die Beein trächtigungen seien noch zu stark und ein Misserfolg wäre vor programmiert (S.

3 oben). Sie sei bis auf Weiteres zu 100 % arbeitsunfähig (S.

3 unten). 3.3

Dr. med. C.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, Regionalärzt licher Dienst (RAD) der Beschwerdegegnerin, führte in einer Stellungnahme vom 2 2. Mai 2012 (Urk. 7/29 S. 4) aus, nach den im Bericht von Dr. B.___ vom 7. Mai 2012 dargestellten Befunden sei eine depressive Entwicklung nach der Kündigung der Arbeitsstelle und eine anhaltende mittelgradige bis schwer depressiv-ängstliche Störung ausgewiesen. Momentan liege weiterhin eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % vor. Aus medizinischer Sicht sei eine massgebliche die Arbeitsfähigkeit tangierende psychische Störung ausgewiesen. Nachvollzieh bar bestehe seit dem 2 5. Februar 2011 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % . 3.4

Dr. B.___ und Prof. Dr. phil.

D.___ führten im Bericht vom 2 7. September 2013 (Urk. 7/66) aus, das psychische Zustandsbild habe sich seit dem letzten Bericht verschlechtert. Es habe sich ein tiefes Misstrauen mit einer Tendenz zur paranoiden Verarbeitung eingestellt (S. 2 unten). Dr. B.___ und Prof. D.___ nannten als Diagnosen eine depressiv-ängstliche Entwicklung nach Kündigung der Arbeitsstel le mit tiefem Kränkungserlebnis und einer Tendenz zur paranoiden Verarbeitung, Tendenz zu r Fixierung, sowie eine anhaltende mittelgradige bis schwere depressiv-ängstliche Störung (ICD-10 F33.1 bis F33.2). Als Differential diagnose nannten sie eine anhaltende Persönlichkeitsveränderung nach psychi scher Erkrankung ICD-10 F62.1; S. 3 Mitte).

Die Beschwerdeführerin sei in der freien Wirtschaft seit der Kündigung des Arbeitsverhältnisses bis auf We iteres zu 100 % arbeitsunfähig (S. 3 unten). 3.5

3.5.1

Dr. med. E.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, erstattete am 1 9. März 2014 (Urk. 7/75) im Auftrag der Beschwerdegegnerin ein psychiatrisches Gutachten. Die Untersuchung der Beschwerdeführerin erfolgte am 1 7. März 2014 (S. 2 Ziff. 2 oben).

Die Gutachterin führte zur Anamnese aus, die Beschwerdeführer in habe sich 2006 für einen beruflichen Wiedereinstieg entschieden und habe eine Anstellung als Direktionsassistentin bei der Y.___ angenommen, für welche sie bereits in Schweden gearbeitet habe. Danach sei sie Direktionsassistentin für F.___ und für mehrere Vorgesetzte geworden (S. 8 oben). Schliesslich sei sie zu einem Vorgesetzten gekommen, der sie angeschrien, überwacht und beschimpft habe (S. 9 Mitte). Nachdem sie zusammengebrochen sei, habe er ihr Drohbriefe nach Hause geschickt (S. 9 unten). Die von der Y.___ ausgesprochene Kündigung sei schliesslich als missbräuchlich anerkannt worden und es seien ihr einige Monatslöhne nachbezahlt worden. Seit Mai 2011 sei sie bei Prof. D.___ in psychotherapeutischer Behandlung (S. 10 oben). Später habe auch der Ehemann der Beschwerdeführerin seine Arbeit ver loren und sei längere Zeit arbeitslos gewesen. Zudem habe er sie mit einer anderen Frau betrogen (S.

12 f.). Schliesslich habe sie seit 2008 jedes Jahr wichtige Menschen aus der Familie und der Bekanntschaft verloren (S. 13 unten).

Die Beschwerdeführerin habe weiter berichtet, dass sie sich mit der Arbeit kaputt gemacht habe. Sie habe jahrelang nur drei bis vier Stunden pro Nacht geschlafen und habe 2.8 Vollzeitstellen abgedeckt. Sie habe alles alleine auf die Reihe gekrieg t. Seitdem der Chef sie fertiggemacht habe, habe sie sehr viele Ängste. Konkret habe sie ständig Angst, Fehler zu machen oder zu spät zu kommen. Am meisten leide sie unter ihrer Müdigkeit (S. 16 Ziff. 2 oben). Die Beschwerde führerin habe bei der Begrüssung recht aufgelöst, agitiert und verzweifelt gewirkt und sei ihren Emotionen ausgeliefert gewesen. Sie habe auch eine extreme Müdigkeit signalisiert, indem sie immer wieder die Augen geschlossen und geseufzt habe. Die Konzentration sei in der zweistündigen Exploration brüchig gewesen. Die Beschwerdeführerin se i fahrig, ungenau im Zeitgitter, unfähig zu exakten Zeitangaben und diffus gewesen (S. 17 oben). Die Gutachterin habe einige Male an die Kooperation der Beschwerdeführerin appellieren müssen. Anamnestisch sei sie vermindert fähig, sich länger auf eine intellektuelle Tätigkeit zu konzentrieren . Das formale Denken sei verlangsamt und sprunghaft (S. 17 Mitte). Weiter hätten eine Rat- und Hilflosigkeit bestanden . Psychomotorisch sei sie verlangsamt und es bestünden eine mittelgradige Antriebsstörung und eine mittelgradige Störung der Vitalität . Bezüglich gesellschaftlicher Aktivitäten bestehe ein sozialer Rückzug (S. 18 oben). 3.5.2

Mit den erlittenen Kränkungen und Entwertungen im beruflichen Kontext und im Kontext des Fremdgehens des Ehemannes bestünden narzisstisch akzentuierte Konfliktverarbeitungsmuster. Diese entsprächen aber nicht einer etwaigen psychopathologischen Kategorie. Biographisch seien diese nicht als überdauernde pathologische Persön lichkeitsstörung hervorzuheben und hätten dementspre chend keinen Krankheitswert. Die Beschwerdeführerin zeichne sich in ihrer Per sönlichkeit durch eine hohe Identifikation mit Arbeit und Leistungsansprüchen sowie einer hohen Loyalität aus . Die erkläre auch die Schwere der psychischen Reaktion auf den Arbeitsplatzverlust (S. 19 oben). Ab November 2010 habe sich eine psychische Symptomatik eingestellt mit Depressivität, Angst, Schlafstörun g en sowie akuter Dekompensation anlässlich der Konfrontation mit dem abgeän derten Arbeitszeugnis am letzten Arbeitsplatz (S. 19 f.). Ab dem 2 2. März 2011 sei durch den Hausarzt eine Arbeitsunfähigke it von 100 % attestiert worden .

Das Zustandsbild sei im Verlauf stagniert . Die Beschwerdeführerin sei, wohl auch unter dem Eindruck zusätzlicher Belastungen, wie Problemen in der Ehe und der Arbeitslosigkeit des Ehemannes, in einem depressiven Zustand verharrt mit pessimistisch- negativistischem Weltbild und dysphorisch -resignativem Rückzug mit einer Fokussierung und Einengung auf die Familie (S. 20 oben).

Dr. E.___ stellte folgende psychiatrische Diagnosen (S. 21): - anhaltende, gegenwärtig mittelgradige bis knapp schwere, ängstlich-depressive Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F32.11) - mit bei psychosozialer Belastungssituation - Problemen mit Bezug auf die Berufstätigkeit (ICD-10 Z56; Mobbing-Erlebnisse am Arbeitsplatz, unerwartete Kündigung, arbeit srechtliche Auseinandersetzungen) - Problemen in der Beziehung zum Ehemann (ICD-10 Z63) - zwischenzeitlicher Arbeitslosigkeit des Ehemannes (ICD-10 Z63.7/Z59) - Häufung von Todesfällen in der Familie (ICD-10 Z63.4) - narzisstisch akzentuierten Persönlichkeitszügen (ICD-10 Z73.1) 3.5.3

Durch die gegenwärtig mittelschwer bis schwer ausgeprägte depressive Sympto matik als Reaktion auf die psychosoziale Belastung durch

Kündigung des Arbeits verhältnisses und Fremdgehen des Ehemannes etc. sei die Beschwerde führerin in der bisherigen Tätigkeit als Direktionsassistentin (Kaderstelle) seit ihrer Dekom pensation am 2 2. März 2011 zu 100 % arbeitsunfähig. Für eine untergeordnete KV-Tätigkeit in einem relativ beschützenden Rahmen ohne Anforderungen an die Sozialkompetenz, die Teamfähigkeit, Kreativität und Flexibilität, ohne Stress und Zeitdruck und ohne Kundenbetreuung bestehe seit der Begutachtung maximal eine Restarbeitsfähigkeit von 30 % . Zwischen März 2011 und März 2014 sei wohl auch die genannte Restarbeitsfähigkeit vorüber gehend nicht mehr gegeben gewesen (S. 22 Ziff. 2 und 3 oben).

Die Beschwerdeführer in sei generell in ihrer Fähigkeit zur Anpassung an Regeln und Rou tine sowie in ihrer Belastungsfähigkeit und dem Durchhaltevermögen mittelschwer bis schwer eingeschränkt. Die Konzentrationsfähigkeit sei mittel gradig vermindert. Weiter sei sie aufgrund der ängstlichen Verunsicherung mittelschwer in ihrer Flexibilität und der Umstellungsfähigkeit eingeschränkt. Die Urteils- und die Entscheidungsfähigkeit seien nicht beeinträchtigt. Die Beschwer deführerin sei weiter vermindert bereit, mit dem Umfeld ausserhalb der Familie zu interagieren. Dadurch sei die Kontaktfähigkeit und die Kontaktqualität zu Dritten beeinträchtigt. Die Gruppen- beziehungsweise Teamfähigkeit sei mittel- bis schwergradig eingeschränkt . Im Kontakt mit männlichen Vorgesetzten sei sie vorbelastet . Die Selbstbehauptungsfähigkeit sei leicht- bis mittelgradig einge schränkt (S. 22 unten).

Die Beschwerdeführerin sei seit Mai 2011 in einer delegierten Gesprächs psycho therapie mit einer meist wöchentlichen Frequenz, wobei von Anfang an auch psychopharmakologische Behandlungsschritte unternommen worden seien . Angesichts der festgestellten Stagnation des Zustandsbildes bei anamnestisch sehr guten Persönlichkeitsressourcen und einer medizinisch-theoretisch guten Prognose sei aus gutachterlicher Sicht dringend eine Intensivierung der Behand lung zu empfehlen. Zumindest sei der Übertritt in eine Tagesklinik indiziert, damit die früher vorhandenen sozialen Ressourcen reaktiviert werden könnten (S. 23 Ziff. 4 oben). Da sich die Beschwerdeführerin vorwiegend in Behandlung eines nicht-ärztlichen Psychotherapeuten befinde, dürfte der Behandlungsaspekt mittels Antidepressiva vernachlässigt worden sein (S. 23 Ziff. 4 unten).

Der behandelnde Psychotherapeut Prof. D.___ habe eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %

attestiert . Für die Tätigkeit als Direktionsassistentin bestreite die Gut ach terin diese Einschätzung nicht. Vom behandelnden Therapeuten sei der Aspekt der Restarbeitsfähigkeit aber zu wenig beleuchtet worden. Die Stagnation des Zustandsbildes sei in erheblichem Ausmass auch auf die anhaltenden weiteren Belastungen und Kränkungen wie die aussereheliche Affäre des Ehemannes zurückzuführen (S. 24 Ziff. 6). 3.6

RAD-Ärztin Dr. C.___ führte in einer Stellungnahme vom 2. April 2014 (Urk. 7/76 S. 4 f.) aus, nach dem Gutachten von Dr. E.___ vom 1 9. März 2014 bestehe seit der Begutachtung in einer untergeordneten KV-Tätigkeit eine Rest arbeitsfähigkeit von 30 %. Für die bisherige Tätigkeit als Direktions assistentin sei seit dem 2 2. März 2011 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % ausge wiesen. Die Gut achterin empfehle die Intensivierung der psychiatrischen Behandlung. Zumindest sei der Übertritt in eine psychotherapeutische Tagesklinik indiziert (S. 4 unten).

Nach einer Behandlung in einer Tagesklinik mit einer Dauer von drei bis sechs Monaten wären die Voraussetzungen für die Gewährung von berufliche n Mass nahmen gegeben. Nach den erwähnten Massnahmen sei in einer angepassten Tätigkeit beziehungsweise in einer KV-Tätigkeit innerhalb von zwölf Monaten eine Arbeitsfähigkeit von 50 % zu erwarten. Längerfristig erscheine auch die Rückkehr in die bisherige Tätigkeit möglich. Der Anteil von psychosozialen Belastungsfaktoren an der Arbeitsunfähigkeit sei erheblich und mit mindestens 50-60 % zu bewerten (S. 5 oben). 3.7

Mit Mitteilung vom 4. April 2014 (Urk. 7/78) bestätigte die Beschwerdegegnerin einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine ganze Rente. 4. 4.1

Prof. D.___ und Dr. B.___ gaben im Bericht vom 2 5. Oktober 2014 (Urk.

7/88/5-6) an, eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit sei auch mit der Weiter führung der aktuell intensivierten Behandlung und einer Psycho pharma ka -Be handlung aufgrund der Tiefe der Störung generell unsicher (S. 2 Ziff. 4). D er Besuch einer Tagesklinik sei ihres Erachtens nicht sinnvoll. Die Beschwerde führerin habe eine Tagesstruktur, nämlich einen Haushalt und einen Ehemann und zwei Söhne . Der Besuch einer Tagesklinik würde sie von ihrem noch ver bliebenen zentralen Lebensinhalt und Lebenssinn abschneiden . Beim Versuch, den Besuch einer Tagesklinik zu erzwingen, müsste eine gewisse Gefahr einer akuten Suizidalität miteinbezogen werden (S. 2 Ziff. 5). 4.2

4. 2 .1

Die Beschwerdegegnerin holte bei Dr. E.___ ein Verlaufsgutachten ein, das vom 1 8. März 2016 (Urk. 7/121 /1-28) datiert.

Dr. E.___ führte zur Krankengeschichte seit dem 1 7. März 2014 aus, der Beschwerdeführerin sei als Schadenminderungspflicht auferlegt worden, dass sie sich in einer Tagesklinik in Behandlung zu begeben habe. Sie habe dazu angege ben, dass sie wegen ihrer familiären Verpflichtungen keine Tagesklinik besuchen könne (S. 5 unten). Anlässlich der heutigen Untersuchung habe sie angegeben, dass sie das Medikament Aripiprazol im September 2015 gänzlich abgesetzt habe, weil sie keinen Unterschied gemerkt habe und sie überhaupt von den Tabletten wegkommen möchte . Im Rahmen der gutachterlichen Untersuchung sei auch eine Kontrolle des Serumspiegels angeordnet worden. Die Beschwerdeführerin sei auf gefordert worden, sich nach der Untersuchung einer Blutentnahme zu unter ziehen (S. 6 oben). Auf telefonische Nachfrage vom 1 8. März 2016 habe sich her ausgestellt, dass sich die Beschwerdeführerin nicht bei der G.___ für eine Blutentnahme vorgestellte habe. Eine psychiatrische Tagesklinik für Depressionskranke habe sie ebenfalls bis heute nicht besucht . Stattdessen sei die Frequenz der psychotherapeutischen Sitzungen bei Prof. D.___ erhöht worden (S.

6 Mitte). Vom behandelnden Psychotherapeuten sei im Mai 2015 berichtet worden, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin eine Spur gebessert habe (S. 7 Mitte).

Das Erscheinungsbild und das Verhalten der Beschwerdeführerin bei der Unter suchung stünden in positivem Kontrast zur Erstuntersuchung vom März 201 4. Sie habe heute souverän, sthenisch, adäquat gefasst und als Herrin ihrer Emotionen gewirkt. Weiterhin habe sie ausdrückli ch eine Müdigkeit beklagt, die sich in einer moderaten Verlangsamung des Sprechtempos geäussert habe . Sie habe gut selbst strukturiert berichtet und nicht den Faden verloren . Die Konzentration sei zu keinem Zeitpunkt eingebrochen (S. 13 lit . C unten). Die Beschwerdeführerin habe subjektiv eine erhebliche Störung der Vitalit ät beklagt mit neurastheniformem quälend erlebtem Erschöpfungsgefühl nach geringer geistiger Anstrengung. Dies gelte auch beim Versuch, alltägliche Aufgaben zu bewältigen, die keine unge wöhnlichen geistigen Anstrengungen erforderten. Die Beschwerdeführerin habe sodann eine unter Medikation insgesamt normvariante Schlafqualität beschrie ben (S. 14 unten).

Hinweise auf etwaige krankheitswerte frühe Affekt-, Verhaltens- oder Entwick lungsstörungen lägen nicht vor. Auch eine pathologische Persönlichkeitsstruktur beziehungsweise eine Persönlichkeitsstörung sei nicht festgestellt worden (S. 15 unten). Die der Beschwerdeführerin auferlegte Schadenminderungspflicht sei nicht erfüllt worden. Sie habe die Teilnahme an einem tagesklinischen Programm für Depressionskranke wegen der familiären Verpflichtungen und der Betreuung ihres Hundes abgelehnt (S. 17 unten). Anlässlich der heutigen gutachterlichen Untersuchung sei festgestellt worden, dass sich das Zustandsbild im Vergleich mit jenem im März 2014 sehr verbessert habe. Die da malige zentrale und u nmodu lierbare narzisstische Wut, das Kränkungserleben, die mittelgradige bis schwere Depressivität und der soziale Rückzug von gesellschaftlichen Aktivitäten hätten sich zurückgebildet. Die Beschwerdeführerin sei nach fünf Jahren zu einer gesun den emotionalen Distanz zum Kränkungserleben gelangt (S. 18 oben). Gegenwär tig bestünden lediglich leichtgradige depressive Beschwerden im Grenzbereich der Dysthymie mit ängstlicher Akzentuierung beziehungsweise noch nachhallen den Versagensängsten und Mühe mit Zeitdruck (S. 18 unten). 4. 2 .2

Dr. E.___ stellte folgende Diagnosen (S. 19): - Status nach mittelgradiger bis schwerer depressiver Episode, gegenwärtig bis auf leichtgradige ängstliche und neurasthenische Restbesch werden remittiert (ICD-10 F32.0, F48.0) - mit/bei psychosozialer Belastungssituation - narzisstisch akzentuierten Persönlichkeitszügen (ICD-10 Z73.1)

Im Alltag der Beschwerdeführerin zeige sich eine erhebliche Diskrepanz zwischen den subjektiv geschilderten Einschränkungen und dem tatsächlich gezeigten Aktivitätsniveau. Das psychosoziale Umfeld sei trotz der geltend gemachten erheblichen Krankheit und Einschränkung absolut intakt (S. 19 f.).

Seit Mai 2011 finde unverändert eine stützende Gesprächstherapie statt. Die therapeutischen Optionen seien von der Beschwerdeführerin trotz wiederholter Aufforderungen von Seiten der Beschwerdegegnerin mit der Auferlegung einer Schadenminderungspflicht nicht umgesetzt worden. Auch die psychopharmako logische Compliance sei eindeutig als ungenügend zu bezeichnen (S. 20 oben). Es könne keineswegs auf das Scheitern einer indizierten, lege artis und mit optimaler Kooperation der Beschwerdeführerin durchgeführten Therapie geschlossen werden (S. 20 Mitte). Es bestehe eine gesunde Persönlichkeitsstruktur ohne jegli chen Hinweis auf eine strukturelle Persönlichkeitsstörung. Weiter sei auf ihre guten intellektuellen Ressourcen hinzuweisen (S. 20 unten). Bezüglich der Kategorie «Konsistenz» sei auf erhebliche Inkonsistenzen hinzuweisen zwischen der geltend gemachten Einschränkung im Beruf und erwerblichen Bereich und ihrem Aktivitätsgrad im eigenen Haushalt und im aktuell gut strukturierten Alltag mit vielseitigen nicht-beruflichen Lebensbereichen (S. 21 oben). 4. 2 .3

Die leichtgradigen neurastheniformen Beschwerden erschienen aus arbeits me di zinischer Sicht nur marginal relevant. In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Direktionsassistentin liege gegenwärtig eine Arbeitsunfähigkeit von maximal 30

% vor. Für eine untergeordnete KV-Tätigkeit liege eine Arbeits fähigkeit von 100 % vor. Retrospektiv sei im Verlauf für die Tätigkeit als Direktionsassistentin vom 2 2. März 2011 bis und mit dem 1 3. März 2016 von einer Arbeits unfähigkeit von 100 % auszugehen. Wann genau eine arbeitsmedizinisch relevante Besserung eingetreten sei, sei nicht sicher eruierbar (S. 22 Ziff. 2 und

3). 4.3

Prof. D.___ und Dr. B.___ nahmen am 1 1. Juli 2016 (Urk. 7/143/1-8) Stellung zum Vorbescheid der Beschwerdegegnerin vom 3. Mai 2016 (Urk. 7/130). Aus zugsweise gaben sie Notizen zu den therapeutischen Sitzungen der Beschwerde führerin bei Prof. D.___ vom 2 7. Mai und vom 1 7. Juni 2016 wieder (S. 1 ff.). Weiter wurde ausgeführt, es bestehe eine enorme Diskrepanz zwischen den erleb ten Therapiesitzungen und der Grundstimmung des Gutachtens von Dr.

E.___ vom 1 8. März 2016 (S. 3 unten). Es sei eine Intensivierung der Therapie aufge nommen worden. Über Monate hinweg seien zwei Sitzungen pro Woche erfolgt, die die Beschwerdeführerin eingehalten habe (S. 5 unten).

Prof. D.___ und Dr. B.___ nannten als Diagnose eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige bis zweitweise schwere depressive Episode (ICD-10 F33.1 bis F33.2). Als Differentialdiagnose nannten sie

eine Persönlich keitsstörung vom anankastischen, ängstlichen und abhängigen Typus (ICD-10 F60.5, F60.6 und F60. 7). Ihres Erachten s betrage die Arbeitsfähigkeit für die Tätigk eit als Direktionsassistentin 0 % . (S. 8; vgl. auch den Bericht von Prof. D.___ und Dr. B.___ vom 2 3. August 2016, Urk. 7/145). 4.4

Dr. E.___ nahm am 2. Januar 2017 (Urk. 7/150/1-4) zuhanden der Beschwer degegnerin Stellung zu den gegen das Verlaufsgutachten vom 1 8. März 2016 erhobenen Einwänden . Sie stellte fest, die Prüfung der Standardindikatoren habe die gutachterliche Schlussfolgerung einer Arbeitsfähigke it von 100 % als KV Angestellte, Hausfrau und Familienfrau untermauert. Für die Tätigkeit als Direktionsassistentin habe sie kulanterweise eine 30%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert. Seit der letzten Untersuchung im März 2014 habe sich der Gesundheits zustand somit verbessert, wohl vor allem durch den Faktor der zeitlichen Distanz mit der Verarbeitung der Kränkungen und durch die Versöhnung mit dem Ehe mann (S. 1 unten). 4.5

Prof. D.___ und Dr. B.___ gaben im Bericht vom 3 1. Mai 2017 (Urk. 7/156) an, hinsichtlich der Kognition könne die Beschwerdeführerin keine zehn Zeilen lesen. Ein Blick in eine Tageszeitung bereit ihr Kopfweh (S. 3 Mitte). Sie bekomme Angst, aus dem Haus zu gehen und vergesse ständig, was sie sich vorgenommen habe . Die Einschätzung einer gesunden Persönlichkeitsstruktur könne schlicht nicht nachvollzogen werden (S. 3 unten). Die Beschwerdeführerin habe ihren Aktionsradius in den letzten Wochen deutlich verkleinert. Sie gehe weniger mit dem Hund spazieren, weil sie sich verfolgt fühle (S. 4 oben). Beunruhigend sei eine in den letzten Wochen festzustellende Verschlechterung. Sie weine oft und zittere jeweils am ganzen Körper (S. 4 f.). In letzter Zeit habe sie sich vor einem schwarzen Mann verfolgt gefühlt (S. 5 oben). 4.6

Dr. med. H.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, RAD, gab in einer Stellungnahme vom 2 5. Oktober 2017 (Urk. 7/185 S. 5) zum Bericht von Prof. D.___ und Dr. B.___ vom 3 1. Mai 2017 an, am Schluss des Berichtes werde eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes postuliert. Somit müsse wegen der postulierten Verschlechterung nochmals eine Verlaufsbegutachtung erfolgen. 4.7 4 . 7 .1

Die Beschwerdegegnerin gab bei Dr. Z.___ ein psychiatrisches Gutachten

in Auftrag, das am 2 8. März 2018 (Urk. 7/172) erstattet wurde.

Dr. Z.___ führte aus, bei der Anstellung bei der Y.___ habe nach den Angaben der Beschwerdeführerin eine zunehmende Belastungs- und Konfliktdynamik mit ihrem Vorgesetzten bestanden. Er habe sie schlecht behan delt, sei Choleriker gewesen und habe mit Stühlen nach ihr geworfen und Unter lagen zerrissen (S. 13 oben). Der frühere Vorgesetzte bedrohe sie immer noch. Die Explorandin habe auf Nachfrage ausgeführt, dass sie sich beobachtet und verfolgt fühle. Sie habe von Autos berichtet, die vor ihrem Haus stünden . Beim Einkaufen in Zürich sei sie von einem Mann beobachtet und fotografiert worden. Sie denke, dass es jemand sei, den ihr damaliger Chef geschickt habe (S.

13 unten). Die Beschwerdeführerin habe betont, dass ihr Zustand seit der zweiten gutachterli chen Verlaufsbeurteilung durch Dr. E.___ wieder viel schlechter geworden sei. Die Gutachterin habe sie nicht richtig beurteilt (S. 14 oben). Die Beschwerde führerin habe angegeben, dass sie mit viel mehr Angst lebe als früher. Sie h abe grosse Angst um die Kinder (S. 14 unten). Es erfolge eine antidepressive Basis medikation mit Sertralin . Zusätzlich nehme sie weiterhin das Schlafmittel Zolpidem . Letzteres nehme sie nur unregelmässig. Sie wolle nicht davon abhängig werden (S. 15 oben).

Die Explorandin habe im Gesprächsverlauf immer wieder demonstrativ eine Erschöpfung signalisiert und beklagt, dass sie nicht mehr könne und nach Hause wolle (S. 16 Ziff. 4 unten). Subjektiv seien ausgeprägte Konzentrationsstörungen beklagt worden, die sich im klinisch-psychiatrischen Untersuchungsbefund nicht hätten bestätigen lassen. Die Explorandin sei im Antrieb etwas gemindert und psychomotorisch stark angespannt gewesen. Die Stimmungslage sei leichtgradig depressiv ausgelenkt gewesen. D urchgängig habe sie ein ausgeprägtes Angst erle ben beklagt (S. 17 oben). Die Belastbarkeit und Stressresistenz habe sich deutlich eingeschränkt gezeigt (S. 17 Mitte). Die Explorandin habe sodann generalisierte, alle Gelenke betreffende Schmerzen beklagt sowie Schmerzen im Rücken, Nacken, in der Kopfregion sowie ein Kribbelgefühl bis hin zu einem Lähmungs empfinden in beiden Armen.

Die Beschwerdeführerin berichte und vermittle ein massives Kränkungserleben und ein Verletzungsgefühl und beschreibe das Gefühl, dass sie bis heute vom ehemaligen Chef verfolgt und beobachtet werde. Zusammenfassend finde sich eine dysfunktional chronifizierte Fehlverarbeitung der zugrunde liegenden Belastung aus dem Jahr 2010/2011 (S. 17 unten). In der Persönlichkeitsstruktur und in der Interaktion mit dem Gutachter zeigten sich ängstlich-selbstunsichere, kränkbar narzisstische und ausgeprägt hysteriform -demonstrative Anteil e . Klinisch erreiche das erhebbare Ausmass im Untersuchungsbefund mindestens den Schweregrad einer persönlichkeitsstrukturellen Akzentuierung mit richtungs gebender Verstärkung des Angst- und Schmerzerlebens (S. 17 f.). Auf eine vor bestehende Persönlichkeitspathologie hinweisende biographische Belastungs fak toren liessen sich nicht explorieren. Die Explorandin habe über eine unauf fällige schöne Kindheit und einen positiven Lebenslauf bis zur Krankheits entwicklung 2010/2011 berichtet (S. 18 oben). 4. 7 .2

Dr. Z.___ stellte folgende psychiatrische Diagnosen (S. 18 f. Ziff. 6): - generalisierte Angststörung (ICD-10 F41.1) - anhaltend depressives Zustandsbild, aktuell leichtgradiger Ausprägung (ICD-10 F33.0) - disponierende persönlichkeitsstrukturelle Akzentuierung mit ängstlich-selbstunsicheren, kränkbar-narzisstischen und hysteriform -demonstra ti ven Anteilen (ICD-10 Z73.1) mit - dysfunktionaler Fehlverarbeitung des Arbeitsverlustes 2011 (ICD-10 Z56) mit somatoformer Symptomausweitung und chronifizierte m dys funktionalem Vermeidungsverhalten

Im Zentrum des Beschwerdebildes stünden syndromal eine ausgeprägte gene rali sierte Angstsymptomatik mit ausgeprägten vegetativen Begleit sy mptomen. Die Explorandin beklag e generalisierte Ängste vor verschiedenen Situationen ohne erkennbare konkrete triggernde Auslöser. Die Angst habe sich auch im Rahmen der Abklärung über weite Strecken frei flottierend gezeigt. Begleitet werde die Angstsymptomatik von Muskelverspannungen, Zittern, Nervosität und vegetati ven Beschwerden sowie Hyperventilationsanfällen (S. 19 oben). Die Angstsymp tomatik bewege sich teilweise im Grenzbereich zur paranoid-wahn haften Verar beitung mit Verfolgungsideen (S. 19 Mitte). Das Störungsbild habe sich auf dem Boden einer anzunehmenden disponierenden persönlich keits strukturellen Akzen tuierung mit selbstunsicher-ängstlichen, narzisstisch-kränk baren und hysteri form-demonstrativen Anteilen entwickelt (S.

19 unten). Im Rahmen des anhal tenden Belastungsgeschehens könne im Längs verlauf eine anhaltende depressive reaktive Symptombildung nach vollzogen werden . Ent sprechend könne aufgrund des im Längsverlauf nachvollziehbar schwanken den Ausprägungsgrades die Diagnose einer anhaltenden depressiven Störung nachvollzogen werden. Die Kri terien einer leichtgradigen depressiven Episode seien weiterhin erfüllt . Im Vor dergrund stehe aber die ausgeprägt chronifizierte, generalisierte Angstsympto matik (S. 21 oben).

Dr. E.___ habe im Verlaufsgutachten eine erkennbare Zustandsverbesserung erfasst, die aufgrund des Gutachtens formal nachvollzogen werden könne. Sie stehe aber in Widerspruch zum instabilen Längsverlauf und den Berichten der ambulanten Therapeuten, die fortgesetzt ein dysfunktional chronifizierendes Zustandsbild erfasst hätten (S. 23 Mitte). Die Beurteilung durch Dr. E.___ stehe im Widerspruch zur damaligen Beurteilung der ambulant behandelnden Therapeuten. Der Widerspruch könne im Rahmen der vorliegenden Begutachtung nicht aufgelöst werden (S. 23 unten). Kritisch sei zu beurteilen, dass Dr. E.___ in einer Stellungnahme von einer kulante r weise attestierten Arbeitsunfähigkeit von 30 % bezogen auf eine Kaderposition gesprochen habe. Dies entspreche keiner validen versicherungspsychiatrischen Gewichtung und Beurteilung gemäss den versicherungspsychiatrischen Kriterien. Die behandelnden Therapeuten gingen weiterhin von einer Persönlichkeitsstörung aus (S. 24 oben).

Der bisherige Therapie- und Rehabilitationsverlauf sei aufgrund der vorliegenden Informationen und der aktuellen Abklärung als stagnierend und erfolglos hin sichtlich der ursprünglich auch seitens der Therapeuten angenommenen mögli chen Zustandsverbesserung mit Wiedererlangung einer Arbeitsfähigkeit zu beur teilen . Die dokumentierte psychopharmakologische Behandlung sei wahr schein lich über weite Strecken als unregelmässig beziehungsweise als unzu reichend zu beurteilen (S. 24 f.).

Es fänden sich deutliche Inkonsistenzen zwischen dem berichteten beruflichen Qualifikationsniveau, dem Lebensweg der Beschwerdeführerin und der Dar stellung als beruflich und privat erfolgreiche und belastbare Frau gegenüber der aktuell vorliegenden ausgeprägten Angstsymptomatik und den sehr de mon stra tiv- hysteriform ausgestalteten Persönlichkeitsanteilen und Verhaltens weisen (S.

25 f.). Auch die g eklagten völlig dysfunktional geschilderten kognitiven Funk tionen stünden im Widerspruch zu den Eindrücken in der Untersuchung (S.

26 oben).

Als Ressourcen seien formal das angegebene abgeschlossene BWL-Studium und das nicht abgeschlossene Zahnmedizin-Studium als gute berufliche Basis qualifi kation und als Hinweis für ein gutes intellektuelles Ausgangsniveau zu gewich ten . Auch die dokumentierte stabile und unauffällige persönliche und biografi sche Entwicklung im Lebens- und Arbeitsprozess mit langjährig stabil bewältigter Familien- und Arbeitsleistung sei als Ressource zu gewichten (S. 26 unten). 4. 7 .3

Unter der Voraussetzung vorbereitender therapeutischer und beruflicher wieder eingliedernder Schritte bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 50 % bezogen auf ein KV-Profil in nichtleitender Stellung. Gemäss den vorliegenden Informationen sei die attestierte Arbeitsfähigkeit auch vereinbar mit dem Tätigkeitsprofil bei der Y.___ . Limitierend zu gewichten sei der Einfluss der Psychopatho logie im Rahmen der generalisierten Angststörung und des noch leichtgradig depressiven Zustandsbildes und der zugrundeliegenden persönlichkeitsstruktu rellen Akzentuierung (S. 27 f.). Die Beurteilung stehe im Widerspruch zu jener durch Dr. E.___

im Jahr 201 6. Im Verlauf müsse von einer erneuten Zustands verschlechterung seit der Verlaufsbegutachtung 2016 ausgegangen werden. Dies bedeute einen Hinweis auf ein weiter hin instabiles Zustandsbild im Längsverlauf bei einer formal unzureichenden Behandlung. Die erneute Zustandsverschlechte rung werde seit dem Bericht der ambulanten Therapeuten vom Mai 2017 ange nommen (S. 28 Mitte).

Es werde eine Intensivierung der Behandlung empfohlen im Rahmen eines teil stationären Behandlungsprozesses in einer psychiatrischen Tagesklinik . Eine sol che Behandlung sei der Explorandin prinzipiell auch zumutbar (S. 28 unten).

Medizinisch-theoretisch bestehe eine Leistungsreserve im Sinne einer Arbeitsfä higkeit von 50 % bezogen auf das angestammte KV-Profil. Praktisch sei die Prog nose aufgrund der dysfunktional chronifizierenden Fehlentwicklung, der nicht primär medizinisch einwirkenden Faktoren und der eingenommenen, völlig dysfunktional limitierten Haltung der Explorandin ungünstig. Es sei eher nicht damit zu rechnen, dass die theoretisch mögliche Teilarbeitsfähigkeit im Rahmen eines Therapieprozesses umgesetzt werden könne. Gleiches gelte für ein im Anschluss an eine Behandlung in einer Tagesklinik zu forderndes berufliches Aufbauprogramm (S. 29 Mitte). Bei Bereitschaft der Explorandin müsse unter optimalsten Bedingungen mit einem Rehabilitationszeitraum von mindestens zwölf Monaten gerechnet werden (S. 29 unten).

Es handle sich um eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes mit einer Zunahme der erhebbaren Angstpathologie (S. 29 Ziff. 1 unten). 4.8

RAD-Arzt

Dr. H.___ führte in der Stellungnahme vom 2. Mai 2017 (richtig: 2018, Urk. 7/185 S. 6 f.) aus, aufgrund der von Dr. Z.___ gestellten Diagnosen bestehe ein Gesundheitszustand mit mittel- bis längerfristiger Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit. In der bisherigen Tätigkeit als kaufmännische Angestellte und in einer angepassten Tätigkeit bestehe seit dem ersten Gutachten von Dr. E.___ vom März 2014 eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % . Diese sei medi zinisch-theoretisch. Aufgrund der mangelhaften Compliance der Beschwerde führerin sei die vom Gutachter empfohlene Intensivierung der Behandlung formal zu empfehlen. Es obliege dem Rechtsanwender zu entscheiden, wie diese zu beurteilen sei (S. 7 oben). 4.9

Die Beschwerdegegnerin führte am 4. Mai 2018 (Urk. 7/185 S. 7 ff.) eine Prüfung der Standardindikatoren durch. Es wurde ausgeführt, Gutachter Dr. Z.___ habe eine 50%ige Arbeitsfähigkeit attestiert . Eine solche sei bereits im Rahmen der ersten Begutachtung im Jahr 2014 prognostiziert worden. Dass im Verlaufs gutachten von 2016 von einer höheren Arbeitsfähigkeit ausgegangen worden sei, könne nachvollzogen werden. Zwischenzeitlich habe jedoch eine Zustands ver schlechterung stattgefunden, aufgrund der unzureichenden Behand lung (S. 9 unten). Auch das neueste Gutachten zeige, dass eine abschliessende versiche rungsmedizinische Beurteilung nicht möglich sei. Für die Festlegung einer höhe ren Arbei tsunfähigkeit und entsprechender Diagnosen seien weitere Behandlun gen angezeigt. Die Beschwerdeführerin weigere sich, diese durch zuführen, obwohl ihr diese medizinisch-theoretisch zumutbar wären. Der Grund, dass sie ihre Familie im Stich lassen würde, genüge nicht. Mittels Durchführung einer Therapie könne sich die Arbeitsfähigkeit verbessern, wodurch sich auch das Familienleben verbessern würde. Der angegebene Leidensdruck scheine nicht schwer genug zu sein . Es werde von einer Arbeitsfähigkeit von 100 % in einer angepassten Tätigkeit ausgegangen (S. 10 oben). 5. 5.1

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten

(Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 5 .2

Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem struk turierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen).

Das für somatoforme Schmerzstörungen und vergleichbare psychosomatische Leiden entwickelte strukturierte Beweisverfahren definiert systematisierte Indika toren, die es - unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungs faktoren einerseits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) anderer seits erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzu schätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundes ge richts 9C_590/2017 vom 1 5. Februar 2018 E. 5.1). Die Anerkennung eines ren ten begründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktio nellen Aus wirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchs grundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und wider spruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachge wiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl.

BGE 144 V 50 E. 4.3).

Diese Rechtsprechung ist auf alle im Zeitpunkt der Praxisänderung noch nicht erledigten Fälle anzuwenden (Urteil des Bundesgerichts 9C_580/2017 vom 16. Jan uar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen). 5.3

Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V 281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3) - Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen, E. 4.3.2) - Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3) - Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidens druck (E. 4.4.2)

Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2 017 vom 1 5. März 2018 E. 7.4). 6. 6.1

Die Beschwerdegegnerin holte in der laufenden Rentenrevision mehrere psychiatri sche Gutachten ein . Dr. E.___ nannte im Gutachten vom 1 9. März 2014 als Diagnosen eine anhaltende, gegenwärtig mittelgradige bis knapp schwere, ängstlich-depressive Episode mit somatischem Syndrom mit/bei psy cho sozialer Belastungssituation und narzisstisch akzentuierten Persönlich keits zügen (vorstehend E. 3.5 .2). Sie ging davon aus, dass einzig in einer unter geordneten KV-Tätigkeit eine Restarbeitsfähigkeit von 30 % bestehe . Für die zuletzt aus ge übte Tätigkeit als Direktionsassistentin attestierte sie seit dem 2 2. März 2011 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % (E. 3.5 .3).

Im Verlaufsgutachten vom 1 8. März 2016 stellte Dr. E.___

dagegen die Diagnose einer mittelgradigen bis schweren depressiven Episode, gegenwärtig remittiert, bei im Übrigen unveränderten Diagnosen (vorstehend E. 4. 2 .2). Sie kam zur Einschätzung, dass sich der Gesundheitszustand der B eschwerdeführerin seit dem letzten Gutachten verbessert habe und stellte darauf ab, dass für die Tätigkeit als Direktionsassistentin seit dem 1 3. März 2016 noch maximal

eine Arbeits un fähigkeit von 30 % vorliege. Für eine untergeordnete KV-Tätigkeit attestierte sie eine Arbeitsfähigkeit von 100 % (E. 4. 2 .3). Dr. Z.___ nannte im Gutachten vom 2 8. März 2018 als Diagnosen eine generalisierte Angststörung, ein anhal tend depressives Zustandsbild, aktuell leichtgradiger Ausprägung, und eine disponierende persönlichkeitsstrukturelle Akzentuierung mit ängstlich-selbst un sicheren, kränkbar-narzisstischen und hysteriform -demonstrativen Anteilen (vorstehend 4. 7 .2). Er

stellte fest, dass nach einer entsprechenden medizinischen Behandlung und der Gewährung von Eingliederungsmassnahmen innert einem Zeitraum von mindestens zwölf Monaten in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit von einer zumutbaren Arbeitsfäh igkeit von 50 % auszugehen sei. Gemäss

Dr. Z.___ ist es seit dem Verlaufsgutachten von Dr. E.___

zu einer gesund heitli chen Verschlechterung gekommen (E. 4. 7 .3). 6.2

Das Gutachten von Dr. Z.___ beruht auf der psychiatrischen Untersuchung vom 1 9. März 201 8. Dabei wurde umfassend auf die geklagten Beschwerden der Beschwerdeführerin eingegangen. Das Gutachten wurde sodann in Kenntnis der und in Auseinandersetzung mit de n

Vorakten erstellt. Das Gutachten vermag schliesslich auch in der Beurteilung der medizinischen Situation und in den Schlussfolgerungen zu überzeugen. Dr. Z.___

wies in seiner Begründung etwa darauf hin, dass die Angabe von Dr. E.___ im Rahmen des Zweitgutachtens vom 1 8. März 2016, wonach sie für die angestammte Tätigkeit kulanterweise eine Arbeits un fähigkeit von

30 % attestiert habe (vorstehend E. 4. 4), nicht zu über zeugen vermag (E. 4. 7 .3) . Das Gutachten erfüllt

demzufolge die Anforderungen an den Beweiswert eines medizinischen Gutachtens (E. 5.1 hiervor).

Nachdem Prof. D.___ und Dr. B.___ über eine gesundheitliche Verschlechte rung berichtet hatten (vorstehend E. 4.5), handelt es sich beim neu eingeholten Gutachten von Dr. Z.___ auch nicht um ei ne unzulässige « second

opinion » (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 571/06 vom 2 9. Mai 2007 E. 4.2).

Das Gutachten von Dr. Z.___ ist gegenüber den psychiatrischen Gutachten

von

Dr. E.___ vorzuziehen, da es den aktuell erneut verschlechterten Gesund heitszustand der Beschwerdeführerin besser wiedergibt als die älteren Gutachten von Dr. E.___ . Auf die von Prof. D.___ attestierte Arbeitsun fähigkeit von 100 % für die angestammte Tätigkeit (vorstehend E. 4. 3) kann nicht abgestellt werden. Bei der Behandlung durch Prof. D.___ handelt es sich um eine delegierte Psycho therapie. Er selber ist weder Arzt noch Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, weshalb seine Einschätzung, auch wenn Dr. B.___ die Arzt berichte mitunterzeichnet hat, zurückhaltend zu bewerten ist. In diesem Zusam menhang ist zudem auf den Grundsatz hinzuweisen, wonach Berichte der behan delnden Ärzte aufgrund ihrer auftragsrechtlichen Vertrauensstellung zum Patienten mit Vorbehalt zu wür digen sind (BGE 125 V 31 3 E. 3b/cc). Dies gilt für einen allgemein praktizierenden Hausarzt wie auch für einen behandelnden Spe zialarzt (Urteil des Bundesgerichts I 803/05 vom 6. April 2005 E. 5.5).

Nachfolgend sind die sogenannten Standardindikatoren zu prüfen. 6.3

Dr. Z.___ ging hinsichtlich der Kategorie des «funktionellen Schweregrades» aufgrund der

festgestellten Angstsymptomatik von einer erheblichen Beeinträch tigung der Beschwerdeführerin bei der Bewältigung ihres Alltages aus. Die Aus prägung der diagnoserelevanten Befunde erweist sich nach den Angaben im Gutachten von Dr. Z.___ ebenfalls als erheblich . Betreffend den Behandlungs- und Eingliederungserfolg ist zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin der bereits im Gutachten von Dr. E.___ vom 1 9. März 2014 empf o h lenen Therapie in einer Tagesklinik nicht nachgekommen ist. Nach der Einschätzung durch Dr. Z.___ fand auch die pharmakologische Behandlung bislang nur unzu reichend statt (E. 4. 7 .2). Es ist daher davon auszugehen, dass die Beschwerde führerin den möglichen Behandlungsmass nahmen und einer Intensivierung der bisherigen Therapie ungenügend nachge kommen i st, wobei sich die Therapie bei Prof. D.___ als wenig erfolgreich erwiesen hat . Als Komorbidität ist zu berück sichtigen, dass neben einer gene ralisierten Angststörung zudem ein depressives Zustandsbild, aktuell leicht gradiger Ausprägung, besteht und akzentuierte Per sönlichkeitszüge vorliegen, die die Beschwerdeführerin zusätzlich in ihrer Leistungsfähigkeit beeinträchtigen .

Den von Dr. Z.___ beschriebenen selbstunsicher-ängstlichen, narzisstisch-kränkbaren und hysteriform -demonstrativen Persönlichkeitsanteilen ist auch beim Komplex «Persönlichkeit» Rechnung zu tragen. A l s Ressourcen erwähnte der Gutachter die Ausbildung der Beschwerdeführerin und die bis zu ihrer Dekom pensation 2010/2011 bewältigte Arbeits- und Familienleistung (vorstehend E.

4. 7 .2) . Der Gutachter wies zudem auf gewisse Inkonsistenzen hin. Im Ergebnis kann der Beschwerdeführerin gemäss Dr. Z.___ nach einer zumutbaren inten sivierten Behandlung im besten Fall eine Restarbeitsfähigkeit von 50 % zugemu tet werden.

Die Beschwerdegegnerin ist mit einer eher knappen Begründung von der Ein schätzung durch Dr. Z.___ abgewichen und stellte auf eine Arbeitsfähigkeit von 100 % in der angestammten Tätigkeit ab. Der von der Beschwerdegegnerin getätigte n Ressourcenprüfung kann jedoch nicht gefolgt werden, da keine nach vollziehbaren Gründe vorliegen und geltend gemacht wurden, um von der Ein schätzung des medizinischen Gutachters abzuweichen.

Die von Dr. Z.___

genannte Arbeitsfähigkeit von 50 % ist sodann unter dem Vorbehalt einer erfolgreichen Therapie und von beruflichen Massnahmen nach einer Dauer von mindestens zwölf Monaten zu verstehen. Korrekterweise müsste nach einer Dauer

von zwölf Monaten erneut geprüft werden, ob die Beschwerde führerin die angenommene Restarbeitsfähigkeit von 50 % effektiv umsetzen konnte. Somit kann zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht auf eine Arbeitsfähigkeit von 50 % abgestellt werden.

Nach dem Gutachten von Dr. Z.___ ist daher davon auszugehen, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit der Rentenzusprache und der Mitteilung der Beschwerdegegnerin vom 4. April 2014 nicht verbessert hat.

6.4

Der Sachverhalt ist gestützt auf das Gutachten von Dr. Z.___ als dahingehend erstellt zu erachten, dass der Nachweis einer Verbesserung des Gesundheitszu standes der Beschwerdeführerin seit der Rentenzusprache vom Januar 2013 und der Mitteilung der Beschwerdegegnerin vom 4. April 2014 nicht erbracht worden ist. Bei dieser Ausgangslage besteht bei einem Invaliditätsgrad von 100 %

wei terhin Anspruch auf eine ganze Rente.

Die Beschwerde ist daher gutzuheissen. 7. 7.1

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Vor liegend sind die Kosten auf Fr. 9 00.-- festzusetzen und der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 7.2

Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Partei kosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer).

Die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin ist vorliegend mit Fr. 2'350.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu entschädigen. Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 2 0. Juli 2018 aufgehoben mit der Feststellung, dass die Beschwerdeführerin weiterhin Anspruch auf eine ganze Rente hat . 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 9 00 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 2’350 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Petra Kern - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Pensionskasse der Y._ __ - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannBrugger

Erwägungen (15 Absätze)

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesund heit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung ver bleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurtei lung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbs unfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.2 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psychischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein psychischer Gesundheitsschaden mit Krankheitswert besteht, welcher die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (vgl. BGE 139 V 547 E. 5, 131 V 49 E. 1.2, 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_125/2015 vom 1 8. November 2015 E. 5.4).

Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E.

6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Ein zelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c, je mit Hinwe isen; vgl. Art.

E. 1.3 Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, her abgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebe nem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Auf gabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hin sichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinwei sen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentli chen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeacht lich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).

Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtli cher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).

E. 1.4 Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, wel che auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommens vergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Aus wir kungen des Gesundheitszustands) beruht; vorbehalten bleibt die Recht sprechung zur Wiedererwägung und zur prozessualen Revision (BGE 133 V 108 E. 5.4) . Dabei braucht es sich nicht u m eine formelle Verfügung (Art. 49 ATSG) zu han deln. Ändert sich nach durchgeführter Rentenrevision als Ergebnis einer mate riellen Prüfung des Rentenanspruchs nichts und eröffnet die IV-Stelle deswegen das Revisionsergebnis gestützt auf Art. 74 ter

lit . f der Verordnung über die Inva lidenversicherung (IVV) auf dem W eg der blossen Mitteilung (Art. 51 ATSG), ist im darauf folgenden Revisionsverfahren zeitlich zu vergleichender Ausgangs sach verhalt derjenige, welcher der Mitteilung zugrunde lag (Urteil des Bun desgerichts 9C_599/2016 vom 29. März 2017 E. 3.1.2 unter Hinweis auf 8C_441/2012 vom 25. Juli 201 3 E. 3.1.2). 2.

E. 2 Die Versicherte erhob am 1 2. September 2018 Beschwerde gegen die Verfügung vom 2 0. Juli 2018 (Urk.

2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihr weiterhin eine ganze Rente zuzusprechen (Urk. 1 S. 2 Ziff. 1 oben).

Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 1 7. Oktober 2018 (Urk.

6) die Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 2 3. Oktober 2018 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8).

Mit Gerichtsverfügung vom 9. November 2018 wurde die Pensionskasse der Y.___ zum Prozess beigeladen (Urk. 9 Dispositiv Ziff. 1), die sich am 2 5. Januar 2019 (Urk.

12) vernehmen liess. Eine Kopie der Eingabe der Pensionskasse und Kopien der eingereichten Beilagen (Urk. 13/1-4) wurden den Parteien mit Verfügung vom 1. Februar 2019 zur Kenntnis gebracht (Urk.

14). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin stellte in der angefochtenen Verfügung (Urk.

2) fest, die getätigten Abklärungen hätten ergeben, dass sich die gesundheitliche Situation der Beschwerdeführer in seit Längerem wesentlich verbessert habe. Für die bishe rige Tätigkeit bestehe wieder eine Arbeitsfähigkeit von 70 % . In einer angepassten Tätigkeit wie in einer Bürotätigkeit sei gar eine Arbeitsfähigkeit von 100 % zumutbar, wodurch sich der Invaliditätsgrad weiter reduzieren würde (S.

2 oben).

Gemäss dem neu eingeholten psychiatrischen Gutachten habe sich die gesund heitliche Situation aufgrund der nicht aufgenommenen Therapie zirka ab Mai 2017 wieder verschlechtert. Jedoch werde nach wie vor davon ausgegangen, dass sich der Zustand der Beschwerdeführerin durch die ihr auferlegte Schadenminde rungspflicht wesentlich verbessern würde (S. 2 unten). Die Beschwerdegegnerin gab zur Prüfung der Indikatoren an, es bestünden noch Möglichkeiten einer Therapieoptimierung. Entsprechend sei auf einen fehlenden Leidensdruck zu schliessen (S. 2 f.).

E. 2.2 Die Beschwerdeführerin brachte vor, sie sei ihrer Schadenminderungspflicht genügend nachgekommen. Die Therapiemassnahmen seien intensiviert worden. Es sei in keiner Art und Weise erstellt, dass die Verschlechterung ihres Gesund heitszustandes mit noch intensiveren Massnahmen hätte vermieden werden können (Urk. 1 S. 4 Ziff. 2 unten). A ufgrund des Gutachtens von Dr. med. Z.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, sei festzuhalten, dass sie insbesondere aufgrund der Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes weiter hin Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung habe (Urk. 1 S . 9 oben).

E. 2.3 Die beigeladene Pensionskasse der Y.___ brachte vor, die Renten zusprache der Beschwerdegegnerin sei entgegen dem Grundsatz Eingliederung vor Rente viel zu früh erfolgt (Urk.

E. 2.4 Streitig und zu prüfen ist, ob sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin verglichen mit dem Zeitpunkt der Mitteilung der Beschwerdegegnerin vom 4.

April 2014 massgeblich verbessert hat.

Über die von der beigeladenen Pensionskasse geforderte Entschädigung nach Art.

78 ATSG (Urk.

E. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 7.1 Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Vor liegend sind die Kosten auf Fr. 9 00.-- festzusetzen und der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

E. 7.2 Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Partei kosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer).

Die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin ist vorliegend mit Fr. 2'350.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu entschädigen. Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 2 0. Juli 2018 aufgehoben mit der Feststellung, dass die Beschwerdeführerin weiterhin Anspruch auf eine ganze Rente hat . 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 9 00 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 2’350 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Petra Kern - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Pensionskasse der Y._ __ - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannBrugger

E. 12 f.). Schliesslich habe sie seit 2008 jedes Jahr wichtige Menschen aus der Familie und der Bekanntschaft verloren (S. 13 unten).

Die Beschwerdeführerin habe weiter berichtet, dass sie sich mit der Arbeit kaputt gemacht habe. Sie habe jahrelang nur drei bis vier Stunden pro Nacht geschlafen und habe 2.8 Vollzeitstellen abgedeckt. Sie habe alles alleine auf die Reihe gekrieg t. Seitdem der Chef sie fertiggemacht habe, habe sie sehr viele Ängste. Konkret habe sie ständig Angst, Fehler zu machen oder zu spät zu kommen. Am meisten leide sie unter ihrer Müdigkeit (S. 16 Ziff. 2 oben). Die Beschwerde führerin habe bei der Begrüssung recht aufgelöst, agitiert und verzweifelt gewirkt und sei ihren Emotionen ausgeliefert gewesen. Sie habe auch eine extreme Müdigkeit signalisiert, indem sie immer wieder die Augen geschlossen und geseufzt habe. Die Konzentration sei in der zweistündigen Exploration brüchig gewesen. Die Beschwerdeführerin se i fahrig, ungenau im Zeitgitter, unfähig zu exakten Zeitangaben und diffus gewesen (S. 17 oben). Die Gutachterin habe einige Male an die Kooperation der Beschwerdeführerin appellieren müssen. Anamnestisch sei sie vermindert fähig, sich länger auf eine intellektuelle Tätigkeit zu konzentrieren . Das formale Denken sei verlangsamt und sprunghaft (S. 17 Mitte). Weiter hätten eine Rat- und Hilflosigkeit bestanden . Psychomotorisch sei sie verlangsamt und es bestünden eine mittelgradige Antriebsstörung und eine mittelgradige Störung der Vitalität . Bezüglich gesellschaftlicher Aktivitäten bestehe ein sozialer Rückzug (S. 18 oben). 3.5.2

Mit den erlittenen Kränkungen und Entwertungen im beruflichen Kontext und im Kontext des Fremdgehens des Ehemannes bestünden narzisstisch akzentuierte Konfliktverarbeitungsmuster. Diese entsprächen aber nicht einer etwaigen psychopathologischen Kategorie. Biographisch seien diese nicht als überdauernde pathologische Persön lichkeitsstörung hervorzuheben und hätten dementspre chend keinen Krankheitswert. Die Beschwerdeführerin zeichne sich in ihrer Per sönlichkeit durch eine hohe Identifikation mit Arbeit und Leistungsansprüchen sowie einer hohen Loyalität aus . Die erkläre auch die Schwere der psychischen Reaktion auf den Arbeitsplatzverlust (S. 19 oben). Ab November 2010 habe sich eine psychische Symptomatik eingestellt mit Depressivität, Angst, Schlafstörun g en sowie akuter Dekompensation anlässlich der Konfrontation mit dem abgeän derten Arbeitszeugnis am letzten Arbeitsplatz (S. 19 f.). Ab dem 2 2. März 2011 sei durch den Hausarzt eine Arbeitsunfähigke it von 100 % attestiert worden .

Das Zustandsbild sei im Verlauf stagniert . Die Beschwerdeführerin sei, wohl auch unter dem Eindruck zusätzlicher Belastungen, wie Problemen in der Ehe und der Arbeitslosigkeit des Ehemannes, in einem depressiven Zustand verharrt mit pessimistisch- negativistischem Weltbild und dysphorisch -resignativem Rückzug mit einer Fokussierung und Einengung auf die Familie (S. 20 oben).

Dr. E.___ stellte folgende psychiatrische Diagnosen (S. 21): - anhaltende, gegenwärtig mittelgradige bis knapp schwere, ängstlich-depressive Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F32.11) - mit bei psychosozialer Belastungssituation - Problemen mit Bezug auf die Berufstätigkeit (ICD-10 Z56; Mobbing-Erlebnisse am Arbeitsplatz, unerwartete Kündigung, arbeit srechtliche Auseinandersetzungen) - Problemen in der Beziehung zum Ehemann (ICD-10 Z63) - zwischenzeitlicher Arbeitslosigkeit des Ehemannes (ICD-10 Z63.7/Z59) - Häufung von Todesfällen in der Familie (ICD-10 Z63.4) - narzisstisch akzentuierten Persönlichkeitszügen (ICD-10 Z73.1) 3.5.3

Durch die gegenwärtig mittelschwer bis schwer ausgeprägte depressive Sympto matik als Reaktion auf die psychosoziale Belastung durch

Kündigung des Arbeits verhältnisses und Fremdgehen des Ehemannes etc. sei die Beschwerde führerin in der bisherigen Tätigkeit als Direktionsassistentin (Kaderstelle) seit ihrer Dekom pensation am 2 2. März 2011 zu 100 % arbeitsunfähig. Für eine untergeordnete KV-Tätigkeit in einem relativ beschützenden Rahmen ohne Anforderungen an die Sozialkompetenz, die Teamfähigkeit, Kreativität und Flexibilität, ohne Stress und Zeitdruck und ohne Kundenbetreuung bestehe seit der Begutachtung maximal eine Restarbeitsfähigkeit von 30 % . Zwischen März 2011 und März 2014 sei wohl auch die genannte Restarbeitsfähigkeit vorüber gehend nicht mehr gegeben gewesen (S. 22 Ziff. 2 und 3 oben).

Die Beschwerdeführer in sei generell in ihrer Fähigkeit zur Anpassung an Regeln und Rou tine sowie in ihrer Belastungsfähigkeit und dem Durchhaltevermögen mittelschwer bis schwer eingeschränkt. Die Konzentrationsfähigkeit sei mittel gradig vermindert. Weiter sei sie aufgrund der ängstlichen Verunsicherung mittelschwer in ihrer Flexibilität und der Umstellungsfähigkeit eingeschränkt. Die Urteils- und die Entscheidungsfähigkeit seien nicht beeinträchtigt. Die Beschwer deführerin sei weiter vermindert bereit, mit dem Umfeld ausserhalb der Familie zu interagieren. Dadurch sei die Kontaktfähigkeit und die Kontaktqualität zu Dritten beeinträchtigt. Die Gruppen- beziehungsweise Teamfähigkeit sei mittel- bis schwergradig eingeschränkt . Im Kontakt mit männlichen Vorgesetzten sei sie vorbelastet . Die Selbstbehauptungsfähigkeit sei leicht- bis mittelgradig einge schränkt (S. 22 unten).

Die Beschwerdeführerin sei seit Mai 2011 in einer delegierten Gesprächs psycho therapie mit einer meist wöchentlichen Frequenz, wobei von Anfang an auch psychopharmakologische Behandlungsschritte unternommen worden seien . Angesichts der festgestellten Stagnation des Zustandsbildes bei anamnestisch sehr guten Persönlichkeitsressourcen und einer medizinisch-theoretisch guten Prognose sei aus gutachterlicher Sicht dringend eine Intensivierung der Behand lung zu empfehlen. Zumindest sei der Übertritt in eine Tagesklinik indiziert, damit die früher vorhandenen sozialen Ressourcen reaktiviert werden könnten (S. 23 Ziff. 4 oben). Da sich die Beschwerdeführerin vorwiegend in Behandlung eines nicht-ärztlichen Psychotherapeuten befinde, dürfte der Behandlungsaspekt mittels Antidepressiva vernachlässigt worden sein (S. 23 Ziff. 4 unten).

Der behandelnde Psychotherapeut Prof. D.___ habe eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %

attestiert . Für die Tätigkeit als Direktionsassistentin bestreite die Gut ach terin diese Einschätzung nicht. Vom behandelnden Therapeuten sei der Aspekt der Restarbeitsfähigkeit aber zu wenig beleuchtet worden. Die Stagnation des Zustandsbildes sei in erheblichem Ausmass auch auf die anhaltenden weiteren Belastungen und Kränkungen wie die aussereheliche Affäre des Ehemannes zurückzuführen (S. 24 Ziff. 6). 3.6

RAD-Ärztin Dr. C.___ führte in einer Stellungnahme vom 2. April 2014 (Urk. 7/76 S. 4 f.) aus, nach dem Gutachten von Dr. E.___ vom 1 9. März 2014 bestehe seit der Begutachtung in einer untergeordneten KV-Tätigkeit eine Rest arbeitsfähigkeit von 30 %. Für die bisherige Tätigkeit als Direktions assistentin sei seit dem 2 2. März 2011 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % ausge wiesen. Die Gut achterin empfehle die Intensivierung der psychiatrischen Behandlung. Zumindest sei der Übertritt in eine psychotherapeutische Tagesklinik indiziert (S. 4 unten).

Nach einer Behandlung in einer Tagesklinik mit einer Dauer von drei bis sechs Monaten wären die Voraussetzungen für die Gewährung von berufliche n Mass nahmen gegeben. Nach den erwähnten Massnahmen sei in einer angepassten Tätigkeit beziehungsweise in einer KV-Tätigkeit innerhalb von zwölf Monaten eine Arbeitsfähigkeit von 50 % zu erwarten. Längerfristig erscheine auch die Rückkehr in die bisherige Tätigkeit möglich. Der Anteil von psychosozialen Belastungsfaktoren an der Arbeitsunfähigkeit sei erheblich und mit mindestens 50-60 % zu bewerten (S. 5 oben). 3.7

Mit Mitteilung vom 4. April 2014 (Urk. 7/78) bestätigte die Beschwerdegegnerin einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine ganze Rente. 4. 4.1

Prof. D.___ und Dr. B.___ gaben im Bericht vom 2 5. Oktober 2014 (Urk.

7/88/5-6) an, eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit sei auch mit der Weiter führung der aktuell intensivierten Behandlung und einer Psycho pharma ka -Be handlung aufgrund der Tiefe der Störung generell unsicher (S. 2 Ziff. 4). D er Besuch einer Tagesklinik sei ihres Erachtens nicht sinnvoll. Die Beschwerde führerin habe eine Tagesstruktur, nämlich einen Haushalt und einen Ehemann und zwei Söhne . Der Besuch einer Tagesklinik würde sie von ihrem noch ver bliebenen zentralen Lebensinhalt und Lebenssinn abschneiden . Beim Versuch, den Besuch einer Tagesklinik zu erzwingen, müsste eine gewisse Gefahr einer akuten Suizidalität miteinbezogen werden (S. 2 Ziff. 5). 4.2

4. 2 .1

Die Beschwerdegegnerin holte bei Dr. E.___ ein Verlaufsgutachten ein, das vom 1 8. März 2016 (Urk. 7/121 /1-28) datiert.

Dr. E.___ führte zur Krankengeschichte seit dem 1 7. März 2014 aus, der Beschwerdeführerin sei als Schadenminderungspflicht auferlegt worden, dass sie sich in einer Tagesklinik in Behandlung zu begeben habe. Sie habe dazu angege ben, dass sie wegen ihrer familiären Verpflichtungen keine Tagesklinik besuchen könne (S. 5 unten). Anlässlich der heutigen Untersuchung habe sie angegeben, dass sie das Medikament Aripiprazol im September 2015 gänzlich abgesetzt habe, weil sie keinen Unterschied gemerkt habe und sie überhaupt von den Tabletten wegkommen möchte . Im Rahmen der gutachterlichen Untersuchung sei auch eine Kontrolle des Serumspiegels angeordnet worden. Die Beschwerdeführerin sei auf gefordert worden, sich nach der Untersuchung einer Blutentnahme zu unter ziehen (S. 6 oben). Auf telefonische Nachfrage vom 1 8. März 2016 habe sich her ausgestellt, dass sich die Beschwerdeführerin nicht bei der G.___ für eine Blutentnahme vorgestellte habe. Eine psychiatrische Tagesklinik für Depressionskranke habe sie ebenfalls bis heute nicht besucht . Stattdessen sei die Frequenz der psychotherapeutischen Sitzungen bei Prof. D.___ erhöht worden (S.

6 Mitte). Vom behandelnden Psychotherapeuten sei im Mai 2015 berichtet worden, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin eine Spur gebessert habe (S. 7 Mitte).

Das Erscheinungsbild und das Verhalten der Beschwerdeführerin bei der Unter suchung stünden in positivem Kontrast zur Erstuntersuchung vom März 201 4. Sie habe heute souverän, sthenisch, adäquat gefasst und als Herrin ihrer Emotionen gewirkt. Weiterhin habe sie ausdrückli ch eine Müdigkeit beklagt, die sich in einer moderaten Verlangsamung des Sprechtempos geäussert habe . Sie habe gut selbst strukturiert berichtet und nicht den Faden verloren . Die Konzentration sei zu keinem Zeitpunkt eingebrochen (S. 13 lit . C unten). Die Beschwerdeführerin habe subjektiv eine erhebliche Störung der Vitalit ät beklagt mit neurastheniformem quälend erlebtem Erschöpfungsgefühl nach geringer geistiger Anstrengung. Dies gelte auch beim Versuch, alltägliche Aufgaben zu bewältigen, die keine unge wöhnlichen geistigen Anstrengungen erforderten. Die Beschwerdeführerin habe sodann eine unter Medikation insgesamt normvariante Schlafqualität beschrie ben (S. 14 unten).

Hinweise auf etwaige krankheitswerte frühe Affekt-, Verhaltens- oder Entwick lungsstörungen lägen nicht vor. Auch eine pathologische Persönlichkeitsstruktur beziehungsweise eine Persönlichkeitsstörung sei nicht festgestellt worden (S. 15 unten). Die der Beschwerdeführerin auferlegte Schadenminderungspflicht sei nicht erfüllt worden. Sie habe die Teilnahme an einem tagesklinischen Programm für Depressionskranke wegen der familiären Verpflichtungen und der Betreuung ihres Hundes abgelehnt (S. 17 unten). Anlässlich der heutigen gutachterlichen Untersuchung sei festgestellt worden, dass sich das Zustandsbild im Vergleich mit jenem im März 2014 sehr verbessert habe. Die da malige zentrale und u nmodu lierbare narzisstische Wut, das Kränkungserleben, die mittelgradige bis schwere Depressivität und der soziale Rückzug von gesellschaftlichen Aktivitäten hätten sich zurückgebildet. Die Beschwerdeführerin sei nach fünf Jahren zu einer gesun den emotionalen Distanz zum Kränkungserleben gelangt (S. 18 oben). Gegenwär tig bestünden lediglich leichtgradige depressive Beschwerden im Grenzbereich der Dysthymie mit ängstlicher Akzentuierung beziehungsweise noch nachhallen den Versagensängsten und Mühe mit Zeitdruck (S. 18 unten). 4. 2 .2

Dr. E.___ stellte folgende Diagnosen (S. 19): - Status nach mittelgradiger bis schwerer depressiver Episode, gegenwärtig bis auf leichtgradige ängstliche und neurasthenische Restbesch werden remittiert (ICD-10 F32.0, F48.0) - mit/bei psychosozialer Belastungssituation - narzisstisch akzentuierten Persönlichkeitszügen (ICD-10 Z73.1)

Im Alltag der Beschwerdeführerin zeige sich eine erhebliche Diskrepanz zwischen den subjektiv geschilderten Einschränkungen und dem tatsächlich gezeigten Aktivitätsniveau. Das psychosoziale Umfeld sei trotz der geltend gemachten erheblichen Krankheit und Einschränkung absolut intakt (S. 19 f.).

Seit Mai 2011 finde unverändert eine stützende Gesprächstherapie statt. Die therapeutischen Optionen seien von der Beschwerdeführerin trotz wiederholter Aufforderungen von Seiten der Beschwerdegegnerin mit der Auferlegung einer Schadenminderungspflicht nicht umgesetzt worden. Auch die psychopharmako logische Compliance sei eindeutig als ungenügend zu bezeichnen (S. 20 oben). Es könne keineswegs auf das Scheitern einer indizierten, lege artis und mit optimaler Kooperation der Beschwerdeführerin durchgeführten Therapie geschlossen werden (S. 20 Mitte). Es bestehe eine gesunde Persönlichkeitsstruktur ohne jegli chen Hinweis auf eine strukturelle Persönlichkeitsstörung. Weiter sei auf ihre guten intellektuellen Ressourcen hinzuweisen (S. 20 unten). Bezüglich der Kategorie «Konsistenz» sei auf erhebliche Inkonsistenzen hinzuweisen zwischen der geltend gemachten Einschränkung im Beruf und erwerblichen Bereich und ihrem Aktivitätsgrad im eigenen Haushalt und im aktuell gut strukturierten Alltag mit vielseitigen nicht-beruflichen Lebensbereichen (S. 21 oben). 4. 2 .3

Die leichtgradigen neurastheniformen Beschwerden erschienen aus arbeits me di zinischer Sicht nur marginal relevant. In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Direktionsassistentin liege gegenwärtig eine Arbeitsunfähigkeit von maximal 30

% vor. Für eine untergeordnete KV-Tätigkeit liege eine Arbeits fähigkeit von 100 % vor. Retrospektiv sei im Verlauf für die Tätigkeit als Direktionsassistentin vom 2 2. März 2011 bis und mit dem 1 3. März 2016 von einer Arbeits unfähigkeit von 100 % auszugehen. Wann genau eine arbeitsmedizinisch relevante Besserung eingetreten sei, sei nicht sicher eruierbar (S. 22 Ziff. 2 und

3). 4.3

Prof. D.___ und Dr. B.___ nahmen am 1 1. Juli 2016 (Urk. 7/143/1-8) Stellung zum Vorbescheid der Beschwerdegegnerin vom 3. Mai 2016 (Urk. 7/130). Aus zugsweise gaben sie Notizen zu den therapeutischen Sitzungen der Beschwerde führerin bei Prof. D.___ vom 2 7. Mai und vom 1 7. Juni 2016 wieder (S. 1 ff.). Weiter wurde ausgeführt, es bestehe eine enorme Diskrepanz zwischen den erleb ten Therapiesitzungen und der Grundstimmung des Gutachtens von Dr.

E.___ vom 1 8. März 2016 (S. 3 unten). Es sei eine Intensivierung der Therapie aufge nommen worden. Über Monate hinweg seien zwei Sitzungen pro Woche erfolgt, die die Beschwerdeführerin eingehalten habe (S. 5 unten).

Prof. D.___ und Dr. B.___ nannten als Diagnose eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige bis zweitweise schwere depressive Episode (ICD-10 F33.1 bis F33.2). Als Differentialdiagnose nannten sie

eine Persönlich keitsstörung vom anankastischen, ängstlichen und abhängigen Typus (ICD-10 F60.5, F60.6 und F60. 7). Ihres Erachten s betrage die Arbeitsfähigkeit für die Tätigk eit als Direktionsassistentin 0 % . (S. 8; vgl. auch den Bericht von Prof. D.___ und Dr. B.___ vom 2 3. August 2016, Urk. 7/145). 4.4

Dr. E.___ nahm am 2. Januar 2017 (Urk. 7/150/1-4) zuhanden der Beschwer degegnerin Stellung zu den gegen das Verlaufsgutachten vom 1 8. März 2016 erhobenen Einwänden . Sie stellte fest, die Prüfung der Standardindikatoren habe die gutachterliche Schlussfolgerung einer Arbeitsfähigke it von 100 % als KV Angestellte, Hausfrau und Familienfrau untermauert. Für die Tätigkeit als Direktionsassistentin habe sie kulanterweise eine 30%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert. Seit der letzten Untersuchung im März 2014 habe sich der Gesundheits zustand somit verbessert, wohl vor allem durch den Faktor der zeitlichen Distanz mit der Verarbeitung der Kränkungen und durch die Versöhnung mit dem Ehe mann (S. 1 unten). 4.5

Prof. D.___ und Dr. B.___ gaben im Bericht vom 3 1. Mai 2017 (Urk. 7/156) an, hinsichtlich der Kognition könne die Beschwerdeführerin keine zehn Zeilen lesen. Ein Blick in eine Tageszeitung bereit ihr Kopfweh (S. 3 Mitte). Sie bekomme Angst, aus dem Haus zu gehen und vergesse ständig, was sie sich vorgenommen habe . Die Einschätzung einer gesunden Persönlichkeitsstruktur könne schlicht nicht nachvollzogen werden (S. 3 unten). Die Beschwerdeführerin habe ihren Aktionsradius in den letzten Wochen deutlich verkleinert. Sie gehe weniger mit dem Hund spazieren, weil sie sich verfolgt fühle (S. 4 oben). Beunruhigend sei eine in den letzten Wochen festzustellende Verschlechterung. Sie weine oft und zittere jeweils am ganzen Körper (S. 4 f.). In letzter Zeit habe sie sich vor einem schwarzen Mann verfolgt gefühlt (S. 5 oben). 4.6

Dr. med. H.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, RAD, gab in einer Stellungnahme vom 2 5. Oktober 2017 (Urk. 7/185 S. 5) zum Bericht von Prof. D.___ und Dr. B.___ vom 3 1. Mai 2017 an, am Schluss des Berichtes werde eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes postuliert. Somit müsse wegen der postulierten Verschlechterung nochmals eine Verlaufsbegutachtung erfolgen. 4.7 4 . 7 .1

Die Beschwerdegegnerin gab bei Dr. Z.___ ein psychiatrisches Gutachten

in Auftrag, das am 2 8. März 2018 (Urk. 7/172) erstattet wurde.

Dr. Z.___ führte aus, bei der Anstellung bei der Y.___ habe nach den Angaben der Beschwerdeführerin eine zunehmende Belastungs- und Konfliktdynamik mit ihrem Vorgesetzten bestanden. Er habe sie schlecht behan delt, sei Choleriker gewesen und habe mit Stühlen nach ihr geworfen und Unter lagen zerrissen (S. 13 oben). Der frühere Vorgesetzte bedrohe sie immer noch. Die Explorandin habe auf Nachfrage ausgeführt, dass sie sich beobachtet und verfolgt fühle. Sie habe von Autos berichtet, die vor ihrem Haus stünden . Beim Einkaufen in Zürich sei sie von einem Mann beobachtet und fotografiert worden. Sie denke, dass es jemand sei, den ihr damaliger Chef geschickt habe (S.

E. 13 unten). Die Beschwerdeführerin habe betont, dass ihr Zustand seit der zweiten gutachterli chen Verlaufsbeurteilung durch Dr. E.___ wieder viel schlechter geworden sei. Die Gutachterin habe sie nicht richtig beurteilt (S. 14 oben). Die Beschwerde führerin habe angegeben, dass sie mit viel mehr Angst lebe als früher. Sie h abe grosse Angst um die Kinder (S. 14 unten). Es erfolge eine antidepressive Basis medikation mit Sertralin . Zusätzlich nehme sie weiterhin das Schlafmittel Zolpidem . Letzteres nehme sie nur unregelmässig. Sie wolle nicht davon abhängig werden (S. 15 oben).

Die Explorandin habe im Gesprächsverlauf immer wieder demonstrativ eine Erschöpfung signalisiert und beklagt, dass sie nicht mehr könne und nach Hause wolle (S. 16 Ziff. 4 unten). Subjektiv seien ausgeprägte Konzentrationsstörungen beklagt worden, die sich im klinisch-psychiatrischen Untersuchungsbefund nicht hätten bestätigen lassen. Die Explorandin sei im Antrieb etwas gemindert und psychomotorisch stark angespannt gewesen. Die Stimmungslage sei leichtgradig depressiv ausgelenkt gewesen. D urchgängig habe sie ein ausgeprägtes Angst erle ben beklagt (S. 17 oben). Die Belastbarkeit und Stressresistenz habe sich deutlich eingeschränkt gezeigt (S. 17 Mitte). Die Explorandin habe sodann generalisierte, alle Gelenke betreffende Schmerzen beklagt sowie Schmerzen im Rücken, Nacken, in der Kopfregion sowie ein Kribbelgefühl bis hin zu einem Lähmungs empfinden in beiden Armen.

Die Beschwerdeführerin berichte und vermittle ein massives Kränkungserleben und ein Verletzungsgefühl und beschreibe das Gefühl, dass sie bis heute vom ehemaligen Chef verfolgt und beobachtet werde. Zusammenfassend finde sich eine dysfunktional chronifizierte Fehlverarbeitung der zugrunde liegenden Belastung aus dem Jahr 2010/2011 (S. 17 unten). In der Persönlichkeitsstruktur und in der Interaktion mit dem Gutachter zeigten sich ängstlich-selbstunsichere, kränkbar narzisstische und ausgeprägt hysteriform -demonstrative Anteil e . Klinisch erreiche das erhebbare Ausmass im Untersuchungsbefund mindestens den Schweregrad einer persönlichkeitsstrukturellen Akzentuierung mit richtungs gebender Verstärkung des Angst- und Schmerzerlebens (S. 17 f.). Auf eine vor bestehende Persönlichkeitspathologie hinweisende biographische Belastungs fak toren liessen sich nicht explorieren. Die Explorandin habe über eine unauf fällige schöne Kindheit und einen positiven Lebenslauf bis zur Krankheits entwicklung 2010/2011 berichtet (S. 18 oben). 4. 7 .2

Dr. Z.___ stellte folgende psychiatrische Diagnosen (S. 18 f. Ziff. 6): - generalisierte Angststörung (ICD-10 F41.1) - anhaltend depressives Zustandsbild, aktuell leichtgradiger Ausprägung (ICD-10 F33.0) - disponierende persönlichkeitsstrukturelle Akzentuierung mit ängstlich-selbstunsicheren, kränkbar-narzisstischen und hysteriform -demonstra ti ven Anteilen (ICD-10 Z73.1) mit - dysfunktionaler Fehlverarbeitung des Arbeitsverlustes 2011 (ICD-10 Z56) mit somatoformer Symptomausweitung und chronifizierte m dys funktionalem Vermeidungsverhalten

Im Zentrum des Beschwerdebildes stünden syndromal eine ausgeprägte gene rali sierte Angstsymptomatik mit ausgeprägten vegetativen Begleit sy mptomen. Die Explorandin beklag e generalisierte Ängste vor verschiedenen Situationen ohne erkennbare konkrete triggernde Auslöser. Die Angst habe sich auch im Rahmen der Abklärung über weite Strecken frei flottierend gezeigt. Begleitet werde die Angstsymptomatik von Muskelverspannungen, Zittern, Nervosität und vegetati ven Beschwerden sowie Hyperventilationsanfällen (S. 19 oben). Die Angstsymp tomatik bewege sich teilweise im Grenzbereich zur paranoid-wahn haften Verar beitung mit Verfolgungsideen (S. 19 Mitte). Das Störungsbild habe sich auf dem Boden einer anzunehmenden disponierenden persönlich keits strukturellen Akzen tuierung mit selbstunsicher-ängstlichen, narzisstisch-kränk baren und hysteri form-demonstrativen Anteilen entwickelt (S.

19 unten). Im Rahmen des anhal tenden Belastungsgeschehens könne im Längs verlauf eine anhaltende depressive reaktive Symptombildung nach vollzogen werden . Ent sprechend könne aufgrund des im Längsverlauf nachvollziehbar schwanken den Ausprägungsgrades die Diagnose einer anhaltenden depressiven Störung nachvollzogen werden. Die Kri terien einer leichtgradigen depressiven Episode seien weiterhin erfüllt . Im Vor dergrund stehe aber die ausgeprägt chronifizierte, generalisierte Angstsympto matik (S. 21 oben).

Dr. E.___ habe im Verlaufsgutachten eine erkennbare Zustandsverbesserung erfasst, die aufgrund des Gutachtens formal nachvollzogen werden könne. Sie stehe aber in Widerspruch zum instabilen Längsverlauf und den Berichten der ambulanten Therapeuten, die fortgesetzt ein dysfunktional chronifizierendes Zustandsbild erfasst hätten (S. 23 Mitte). Die Beurteilung durch Dr. E.___ stehe im Widerspruch zur damaligen Beurteilung der ambulant behandelnden Therapeuten. Der Widerspruch könne im Rahmen der vorliegenden Begutachtung nicht aufgelöst werden (S. 23 unten). Kritisch sei zu beurteilen, dass Dr. E.___ in einer Stellungnahme von einer kulante r weise attestierten Arbeitsunfähigkeit von 30 % bezogen auf eine Kaderposition gesprochen habe. Dies entspreche keiner validen versicherungspsychiatrischen Gewichtung und Beurteilung gemäss den versicherungspsychiatrischen Kriterien. Die behandelnden Therapeuten gingen weiterhin von einer Persönlichkeitsstörung aus (S. 24 oben).

Der bisherige Therapie- und Rehabilitationsverlauf sei aufgrund der vorliegenden Informationen und der aktuellen Abklärung als stagnierend und erfolglos hin sichtlich der ursprünglich auch seitens der Therapeuten angenommenen mögli chen Zustandsverbesserung mit Wiedererlangung einer Arbeitsfähigkeit zu beur teilen . Die dokumentierte psychopharmakologische Behandlung sei wahr schein lich über weite Strecken als unregelmässig beziehungsweise als unzu reichend zu beurteilen (S. 24 f.).

Es fänden sich deutliche Inkonsistenzen zwischen dem berichteten beruflichen Qualifikationsniveau, dem Lebensweg der Beschwerdeführerin und der Dar stellung als beruflich und privat erfolgreiche und belastbare Frau gegenüber der aktuell vorliegenden ausgeprägten Angstsymptomatik und den sehr de mon stra tiv- hysteriform ausgestalteten Persönlichkeitsanteilen und Verhaltens weisen (S.

25 f.). Auch die g eklagten völlig dysfunktional geschilderten kognitiven Funk tionen stünden im Widerspruch zu den Eindrücken in der Untersuchung (S.

26 oben).

Als Ressourcen seien formal das angegebene abgeschlossene BWL-Studium und das nicht abgeschlossene Zahnmedizin-Studium als gute berufliche Basis qualifi kation und als Hinweis für ein gutes intellektuelles Ausgangsniveau zu gewich ten . Auch die dokumentierte stabile und unauffällige persönliche und biografi sche Entwicklung im Lebens- und Arbeitsprozess mit langjährig stabil bewältigter Familien- und Arbeitsleistung sei als Ressource zu gewichten (S. 26 unten). 4. 7 .3

Unter der Voraussetzung vorbereitender therapeutischer und beruflicher wieder eingliedernder Schritte bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 50 % bezogen auf ein KV-Profil in nichtleitender Stellung. Gemäss den vorliegenden Informationen sei die attestierte Arbeitsfähigkeit auch vereinbar mit dem Tätigkeitsprofil bei der Y.___ . Limitierend zu gewichten sei der Einfluss der Psychopatho logie im Rahmen der generalisierten Angststörung und des noch leichtgradig depressiven Zustandsbildes und der zugrundeliegenden persönlichkeitsstruktu rellen Akzentuierung (S. 27 f.). Die Beurteilung stehe im Widerspruch zu jener durch Dr. E.___

im Jahr 201 6. Im Verlauf müsse von einer erneuten Zustands verschlechterung seit der Verlaufsbegutachtung 2016 ausgegangen werden. Dies bedeute einen Hinweis auf ein weiter hin instabiles Zustandsbild im Längsverlauf bei einer formal unzureichenden Behandlung. Die erneute Zustandsverschlechte rung werde seit dem Bericht der ambulanten Therapeuten vom Mai 2017 ange nommen (S. 28 Mitte).

Es werde eine Intensivierung der Behandlung empfohlen im Rahmen eines teil stationären Behandlungsprozesses in einer psychiatrischen Tagesklinik . Eine sol che Behandlung sei der Explorandin prinzipiell auch zumutbar (S. 28 unten).

Medizinisch-theoretisch bestehe eine Leistungsreserve im Sinne einer Arbeitsfä higkeit von 50 % bezogen auf das angestammte KV-Profil. Praktisch sei die Prog nose aufgrund der dysfunktional chronifizierenden Fehlentwicklung, der nicht primär medizinisch einwirkenden Faktoren und der eingenommenen, völlig dysfunktional limitierten Haltung der Explorandin ungünstig. Es sei eher nicht damit zu rechnen, dass die theoretisch mögliche Teilarbeitsfähigkeit im Rahmen eines Therapieprozesses umgesetzt werden könne. Gleiches gelte für ein im Anschluss an eine Behandlung in einer Tagesklinik zu forderndes berufliches Aufbauprogramm (S. 29 Mitte). Bei Bereitschaft der Explorandin müsse unter optimalsten Bedingungen mit einem Rehabilitationszeitraum von mindestens zwölf Monaten gerechnet werden (S. 29 unten).

Es handle sich um eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes mit einer Zunahme der erhebbaren Angstpathologie (S. 29 Ziff. 1 unten). 4.8

RAD-Arzt

Dr. H.___ führte in der Stellungnahme vom 2. Mai 2017 (richtig: 2018, Urk. 7/185 S. 6 f.) aus, aufgrund der von Dr. Z.___ gestellten Diagnosen bestehe ein Gesundheitszustand mit mittel- bis längerfristiger Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit. In der bisherigen Tätigkeit als kaufmännische Angestellte und in einer angepassten Tätigkeit bestehe seit dem ersten Gutachten von Dr. E.___ vom März 2014 eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % . Diese sei medi zinisch-theoretisch. Aufgrund der mangelhaften Compliance der Beschwerde führerin sei die vom Gutachter empfohlene Intensivierung der Behandlung formal zu empfehlen. Es obliege dem Rechtsanwender zu entscheiden, wie diese zu beurteilen sei (S. 7 oben). 4.9

Die Beschwerdegegnerin führte am 4. Mai 2018 (Urk. 7/185 S. 7 ff.) eine Prüfung der Standardindikatoren durch. Es wurde ausgeführt, Gutachter Dr. Z.___ habe eine 50%ige Arbeitsfähigkeit attestiert . Eine solche sei bereits im Rahmen der ersten Begutachtung im Jahr 2014 prognostiziert worden. Dass im Verlaufs gutachten von 2016 von einer höheren Arbeitsfähigkeit ausgegangen worden sei, könne nachvollzogen werden. Zwischenzeitlich habe jedoch eine Zustands ver schlechterung stattgefunden, aufgrund der unzureichenden Behand lung (S. 9 unten). Auch das neueste Gutachten zeige, dass eine abschliessende versiche rungsmedizinische Beurteilung nicht möglich sei. Für die Festlegung einer höhe ren Arbei tsunfähigkeit und entsprechender Diagnosen seien weitere Behandlun gen angezeigt. Die Beschwerdeführerin weigere sich, diese durch zuführen, obwohl ihr diese medizinisch-theoretisch zumutbar wären. Der Grund, dass sie ihre Familie im Stich lassen würde, genüge nicht. Mittels Durchführung einer Therapie könne sich die Arbeitsfähigkeit verbessern, wodurch sich auch das Familienleben verbessern würde. Der angegebene Leidensdruck scheine nicht schwer genug zu sein . Es werde von einer Arbeitsfähigkeit von 100 % in einer angepassten Tätigkeit ausgegangen (S. 10 oben). 5. 5.1

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten

(Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 5 .2

Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem struk turierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen).

Das für somatoforme Schmerzstörungen und vergleichbare psychosomatische Leiden entwickelte strukturierte Beweisverfahren definiert systematisierte Indika toren, die es - unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungs faktoren einerseits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) anderer seits erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzu schätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundes ge richts 9C_590/2017 vom 1 5. Februar 2018 E. 5.1). Die Anerkennung eines ren ten begründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktio nellen Aus wirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchs grundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und wider spruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachge wiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl.

BGE 144 V 50 E. 4.3).

Diese Rechtsprechung ist auf alle im Zeitpunkt der Praxisänderung noch nicht erledigten Fälle anzuwenden (Urteil des Bundesgerichts 9C_580/2017 vom 16. Jan uar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen). 5.3

Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V 281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3) - Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen, E. 4.3.2) - Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3) - Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidens druck (E. 4.4.2)

Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2

E. 017 vom 1 5. März 2018 E. 7.4). 6. 6.1

Die Beschwerdegegnerin holte in der laufenden Rentenrevision mehrere psychiatri sche Gutachten ein . Dr. E.___ nannte im Gutachten vom 1 9. März 2014 als Diagnosen eine anhaltende, gegenwärtig mittelgradige bis knapp schwere, ängstlich-depressive Episode mit somatischem Syndrom mit/bei psy cho sozialer Belastungssituation und narzisstisch akzentuierten Persönlich keits zügen (vorstehend E. 3.5 .2). Sie ging davon aus, dass einzig in einer unter geordneten KV-Tätigkeit eine Restarbeitsfähigkeit von 30 % bestehe . Für die zuletzt aus ge übte Tätigkeit als Direktionsassistentin attestierte sie seit dem 2 2. März 2011 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % (E. 3.5 .3).

Im Verlaufsgutachten vom 1 8. März 2016 stellte Dr. E.___

dagegen die Diagnose einer mittelgradigen bis schweren depressiven Episode, gegenwärtig remittiert, bei im Übrigen unveränderten Diagnosen (vorstehend E. 4. 2 .2). Sie kam zur Einschätzung, dass sich der Gesundheitszustand der B eschwerdeführerin seit dem letzten Gutachten verbessert habe und stellte darauf ab, dass für die Tätigkeit als Direktionsassistentin seit dem 1 3. März 2016 noch maximal

eine Arbeits un fähigkeit von 30 % vorliege. Für eine untergeordnete KV-Tätigkeit attestierte sie eine Arbeitsfähigkeit von 100 % (E. 4. 2 .3). Dr. Z.___ nannte im Gutachten vom 2 8. März 2018 als Diagnosen eine generalisierte Angststörung, ein anhal tend depressives Zustandsbild, aktuell leichtgradiger Ausprägung, und eine disponierende persönlichkeitsstrukturelle Akzentuierung mit ängstlich-selbst un sicheren, kränkbar-narzisstischen und hysteriform -demonstrativen Anteilen (vorstehend 4. 7 .2). Er

stellte fest, dass nach einer entsprechenden medizinischen Behandlung und der Gewährung von Eingliederungsmassnahmen innert einem Zeitraum von mindestens zwölf Monaten in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit von einer zumutbaren Arbeitsfäh igkeit von 50 % auszugehen sei. Gemäss

Dr. Z.___ ist es seit dem Verlaufsgutachten von Dr. E.___

zu einer gesund heitli chen Verschlechterung gekommen (E. 4. 7 .3). 6.2

Das Gutachten von Dr. Z.___ beruht auf der psychiatrischen Untersuchung vom 1 9. März 201 8. Dabei wurde umfassend auf die geklagten Beschwerden der Beschwerdeführerin eingegangen. Das Gutachten wurde sodann in Kenntnis der und in Auseinandersetzung mit de n

Vorakten erstellt. Das Gutachten vermag schliesslich auch in der Beurteilung der medizinischen Situation und in den Schlussfolgerungen zu überzeugen. Dr. Z.___

wies in seiner Begründung etwa darauf hin, dass die Angabe von Dr. E.___ im Rahmen des Zweitgutachtens vom 1 8. März 2016, wonach sie für die angestammte Tätigkeit kulanterweise eine Arbeits un fähigkeit von

30 % attestiert habe (vorstehend E. 4. 4), nicht zu über zeugen vermag (E. 4. 7 .3) . Das Gutachten erfüllt

demzufolge die Anforderungen an den Beweiswert eines medizinischen Gutachtens (E. 5.1 hiervor).

Nachdem Prof. D.___ und Dr. B.___ über eine gesundheitliche Verschlechte rung berichtet hatten (vorstehend E. 4.5), handelt es sich beim neu eingeholten Gutachten von Dr. Z.___ auch nicht um ei ne unzulässige « second

opinion » (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 571/06 vom 2 9. Mai 2007 E. 4.2).

Das Gutachten von Dr. Z.___ ist gegenüber den psychiatrischen Gutachten

von

Dr. E.___ vorzuziehen, da es den aktuell erneut verschlechterten Gesund heitszustand der Beschwerdeführerin besser wiedergibt als die älteren Gutachten von Dr. E.___ . Auf die von Prof. D.___ attestierte Arbeitsun fähigkeit von 100 % für die angestammte Tätigkeit (vorstehend E. 4. 3) kann nicht abgestellt werden. Bei der Behandlung durch Prof. D.___ handelt es sich um eine delegierte Psycho therapie. Er selber ist weder Arzt noch Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, weshalb seine Einschätzung, auch wenn Dr. B.___ die Arzt berichte mitunterzeichnet hat, zurückhaltend zu bewerten ist. In diesem Zusam menhang ist zudem auf den Grundsatz hinzuweisen, wonach Berichte der behan delnden Ärzte aufgrund ihrer auftragsrechtlichen Vertrauensstellung zum Patienten mit Vorbehalt zu wür digen sind (BGE 125 V 31 3 E. 3b/cc). Dies gilt für einen allgemein praktizierenden Hausarzt wie auch für einen behandelnden Spe zialarzt (Urteil des Bundesgerichts I 803/05 vom 6. April 2005 E. 5.5).

Nachfolgend sind die sogenannten Standardindikatoren zu prüfen. 6.3

Dr. Z.___ ging hinsichtlich der Kategorie des «funktionellen Schweregrades» aufgrund der

festgestellten Angstsymptomatik von einer erheblichen Beeinträch tigung der Beschwerdeführerin bei der Bewältigung ihres Alltages aus. Die Aus prägung der diagnoserelevanten Befunde erweist sich nach den Angaben im Gutachten von Dr. Z.___ ebenfalls als erheblich . Betreffend den Behandlungs- und Eingliederungserfolg ist zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin der bereits im Gutachten von Dr. E.___ vom 1 9. März 2014 empf o h lenen Therapie in einer Tagesklinik nicht nachgekommen ist. Nach der Einschätzung durch Dr. Z.___ fand auch die pharmakologische Behandlung bislang nur unzu reichend statt (E. 4. 7 .2). Es ist daher davon auszugehen, dass die Beschwerde führerin den möglichen Behandlungsmass nahmen und einer Intensivierung der bisherigen Therapie ungenügend nachge kommen i st, wobei sich die Therapie bei Prof. D.___ als wenig erfolgreich erwiesen hat . Als Komorbidität ist zu berück sichtigen, dass neben einer gene ralisierten Angststörung zudem ein depressives Zustandsbild, aktuell leicht gradiger Ausprägung, besteht und akzentuierte Per sönlichkeitszüge vorliegen, die die Beschwerdeführerin zusätzlich in ihrer Leistungsfähigkeit beeinträchtigen .

Den von Dr. Z.___ beschriebenen selbstunsicher-ängstlichen, narzisstisch-kränkbaren und hysteriform -demonstrativen Persönlichkeitsanteilen ist auch beim Komplex «Persönlichkeit» Rechnung zu tragen. A l s Ressourcen erwähnte der Gutachter die Ausbildung der Beschwerdeführerin und die bis zu ihrer Dekom pensation 2010/2011 bewältigte Arbeits- und Familienleistung (vorstehend E.

4. 7 .2) . Der Gutachter wies zudem auf gewisse Inkonsistenzen hin. Im Ergebnis kann der Beschwerdeführerin gemäss Dr. Z.___ nach einer zumutbaren inten sivierten Behandlung im besten Fall eine Restarbeitsfähigkeit von 50 % zugemu tet werden.

Die Beschwerdegegnerin ist mit einer eher knappen Begründung von der Ein schätzung durch Dr. Z.___ abgewichen und stellte auf eine Arbeitsfähigkeit von 100 % in der angestammten Tätigkeit ab. Der von der Beschwerdegegnerin getätigte n Ressourcenprüfung kann jedoch nicht gefolgt werden, da keine nach vollziehbaren Gründe vorliegen und geltend gemacht wurden, um von der Ein schätzung des medizinischen Gutachters abzuweichen.

Die von Dr. Z.___

genannte Arbeitsfähigkeit von 50 % ist sodann unter dem Vorbehalt einer erfolgreichen Therapie und von beruflichen Massnahmen nach einer Dauer von mindestens zwölf Monaten zu verstehen. Korrekterweise müsste nach einer Dauer

von zwölf Monaten erneut geprüft werden, ob die Beschwerde führerin die angenommene Restarbeitsfähigkeit von 50 % effektiv umsetzen konnte. Somit kann zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht auf eine Arbeitsfähigkeit von 50 % abgestellt werden.

Nach dem Gutachten von Dr. Z.___ ist daher davon auszugehen, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit der Rentenzusprache und der Mitteilung der Beschwerdegegnerin vom 4. April 2014 nicht verbessert hat.

6.4

Der Sachverhalt ist gestützt auf das Gutachten von Dr. Z.___ als dahingehend erstellt zu erachten, dass der Nachweis einer Verbesserung des Gesundheitszu standes der Beschwerdeführerin seit der Rentenzusprache vom Januar 2013 und der Mitteilung der Beschwerdegegnerin vom 4. April 2014 nicht erbracht worden ist. Bei dieser Ausgangslage besteht bei einem Invaliditätsgrad von 100 %

wei terhin Anspruch auf eine ganze Rente.

Die Beschwerde ist daher gutzuheissen. 7.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2018.00757

II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Käch Sozialversicherungsrichterin Sager Gerichtsschreiber Brugger Urteil vom 2 6. März 2019 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwältin Petra Kern Rechtsdienst Inclusion Handicap Grütlistrasse 20, 8002 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin weitere Verfahrensbeteiligte: Pensionskasse der Y.___ Beigeladene Sachverhalt: 1.

1.1

X.___, geboren 1964, ist Mutter von zwei 1996 und 1998 geborenen Kindern (Urk. 7/1 Ziff. 3.1). Die Versicherte war von September 2006 bis Ende Juli 2011 als Assistant Group Compensation bei der Y.___ (nachfolgend: Y.___) angestellt (Urk.

7/16 Ziff. 1, 2.1 und 2.7). Am 2. September 2011 meldete sie sich bei der Invaliden versicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/1). Mit Verfügung vom 25.

Januar 2013 (Urk. 7/61, Urk. 7/

52) sprach die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, der Versicherten ab dem 1. März 2012 bei einem Invaliditäts grad von 100 %

eine ganze Rente mit Kinderrenten zu. 1.2

Die IV-Stelle

holte a nlässlich einer im Juli 2013 eingeleiteten Revision (vgl.

Urk.

7/62 -63) ein psychiatrisches Gutachten (Urk. 7/75) ein. Am 4. April 2014 teilte sie der Versicherten mit, dass unverändert Anspruch auf die bisherige Rente bestehe (Urk. 7/78). Am gleichen Tag auferlegte die IV-Stelle

der Ver sicher ten die Intensivierung der psychiatrischen Behandlung und die Behand lung in einer Tagesklinik

als Schadenminderungspflicht (Urk. 7/77). Die IV-Stelle holte

in der Folge ein psychiatrisches Verlaufsgutachten ein, das am 18.

März 2016 (Urk. 7/121) erstattet wurde.

Mit Vorbescheid vom 3. Mai 2016 (Urk. 7/130) stellte die IV-Stelle die Einstellung der Rente in Aussicht. Der behandelnde Psychotherapeut nahm am 1 1. Juli 2016 (Urk. 7/143/1-8) Stellung zum Verlaufsgutachten vom 1 8. März 201 6. Die IV Stelle holte schliesslich ein weiteres psychiatrisches Gutachten (Urk. 7/172) ein. Die Versicherte nahm am 2 5. Juni 2018 (Urk. 7/180) dazu Stellung.

Mit Verfügung vom 2 0. Juli 2018 (Urk. 7/184 = Urk.

2) hob die IV-Stelle die Rente für die Zukunft auf. 2.

Die Versicherte erhob am 1 2. September 2018 Beschwerde gegen die Verfügung vom 2 0. Juli 2018 (Urk.

2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihr weiterhin eine ganze Rente zuzusprechen (Urk. 1 S. 2 Ziff. 1 oben).

Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 1 7. Oktober 2018 (Urk.

6) die Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 2 3. Oktober 2018 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8).

Mit Gerichtsverfügung vom 9. November 2018 wurde die Pensionskasse der Y.___ zum Prozess beigeladen (Urk. 9 Dispositiv Ziff. 1), die sich am 2 5. Januar 2019 (Urk.

12) vernehmen liess. Eine Kopie der Eingabe der Pensionskasse und Kopien der eingereichten Beilagen (Urk. 13/1-4) wurden den Parteien mit Verfügung vom 1. Februar 2019 zur Kenntnis gebracht (Urk.

14). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesund heit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung ver bleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurtei lung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbs unfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psychischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein psychischer Gesundheitsschaden mit Krankheitswert besteht, welcher die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (vgl. BGE 139 V 547 E. 5, 131 V 49 E. 1.2, 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_125/2015 vom 1 8. November 2015 E. 5.4).

Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E.

6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Ein zelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c, je mit Hinwe isen; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3

Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, her abgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebe nem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Auf gabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hin sichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinwei sen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentli chen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeacht lich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).

Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtli cher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).

1.4

Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, wel che auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommens vergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Aus wir kungen des Gesundheitszustands) beruht; vorbehalten bleibt die Recht sprechung zur Wiedererwägung und zur prozessualen Revision (BGE 133 V 108 E. 5.4) . Dabei braucht es sich nicht u m eine formelle Verfügung (Art. 49 ATSG) zu han deln. Ändert sich nach durchgeführter Rentenrevision als Ergebnis einer mate riellen Prüfung des Rentenanspruchs nichts und eröffnet die IV-Stelle deswegen das Revisionsergebnis gestützt auf Art. 74 ter

lit . f der Verordnung über die Inva lidenversicherung (IVV) auf dem W eg der blossen Mitteilung (Art. 51 ATSG), ist im darauf folgenden Revisionsverfahren zeitlich zu vergleichender Ausgangs sach verhalt derjenige, welcher der Mitteilung zugrunde lag (Urteil des Bun desgerichts 9C_599/2016 vom 29. März 2017 E. 3.1.2 unter Hinweis auf 8C_441/2012 vom 25. Juli 201 3 E. 3.1.2). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin stellte in der angefochtenen Verfügung (Urk.

2) fest, die getätigten Abklärungen hätten ergeben, dass sich die gesundheitliche Situation der Beschwerdeführer in seit Längerem wesentlich verbessert habe. Für die bishe rige Tätigkeit bestehe wieder eine Arbeitsfähigkeit von 70 % . In einer angepassten Tätigkeit wie in einer Bürotätigkeit sei gar eine Arbeitsfähigkeit von 100 % zumutbar, wodurch sich der Invaliditätsgrad weiter reduzieren würde (S.

2 oben).

Gemäss dem neu eingeholten psychiatrischen Gutachten habe sich die gesund heitliche Situation aufgrund der nicht aufgenommenen Therapie zirka ab Mai 2017 wieder verschlechtert. Jedoch werde nach wie vor davon ausgegangen, dass sich der Zustand der Beschwerdeführerin durch die ihr auferlegte Schadenminde rungspflicht wesentlich verbessern würde (S. 2 unten). Die Beschwerdegegnerin gab zur Prüfung der Indikatoren an, es bestünden noch Möglichkeiten einer Therapieoptimierung. Entsprechend sei auf einen fehlenden Leidensdruck zu schliessen (S. 2 f.). 2.2

Die Beschwerdeführerin brachte vor, sie sei ihrer Schadenminderungspflicht genügend nachgekommen. Die Therapiemassnahmen seien intensiviert worden. Es sei in keiner Art und Weise erstellt, dass die Verschlechterung ihres Gesund heitszustandes mit noch intensiveren Massnahmen hätte vermieden werden können (Urk. 1 S. 4 Ziff. 2 unten). A ufgrund des Gutachtens von Dr. med. Z.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, sei festzuhalten, dass sie insbesondere aufgrund der Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes weiter hin Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung habe (Urk. 1 S . 9 oben). 2.3

Die beigeladene Pensionskasse der Y.___ brachte vor, die Renten zusprache der Beschwerdegegnerin sei entgegen dem Grundsatz Eingliederung vor Rente viel zu früh erfolgt (Urk. 12 S. 2 unten). Nach ihrer Auffassung bestehe in der bisherigen wie auch in einer angepassten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 100 % (Urk. 12 S. 7 unten). 2.4

Streitig und zu prüfen ist, ob sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin verglichen mit dem Zeitpunkt der Mitteilung der Beschwerdegegnerin vom 4.

April 2014 massgeblich verbessert hat.

Über die von der beigeladenen Pensionskasse geforderte Entschädigung nach Art.

78 ATSG (Urk. 12 S. 2 Ziff. 3 oben) ist in einem separaten Verfahren zu ent scheiden. 3. 3.1

Dr. med. A.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie und für Pharmazeutische Medizin, erstattete am 1 1. Februar 2012 (Urk. 7/25/2-6) im Auf trag des Krankentaggeldversicherers ein psychiatrisches Konsilium.

Dr. A.___ führte zur Anamnese aus, die Beschwerdeführerin sei seit dem 2 2. März 2011 aus ärztlicher Sicht krankheitsbedingt für arbeitsunfähig erklärt worden. Vorausgegangen sei eine psychophysische Erschöpfung im Rahmen eines Arbeits platzkonfliktes (S. 1 Ziff. 1). Bei der Y.___ sei sie Executive Assistant zweier Vorgesetzter gewesen. Nach einem internen Wechsel an eine andere Stelle habe sie einen cholerischen Vorgesetzten gehabt (S. 2 oben). Die Monate seit Beginn der Krankschreibung seien geprägt gewesen durch schlaflose Nächte, Kopfschmerzen und einen sozialen Rückzug (S. 2 unten).

Der psychopathologische Befund sei zum Zeitpunkt der Evaluation durch eine weitgehend ausgeglichene Stimmungslage gekennzeichnet gewesen (S. 3 Ziff. 3). Nach der Vorgeschichte, der Schilderung der Beschwerden, dem bisherigen Krankheitsverlauf und dem aktuellen Befund liege eine mittelgradige depressive Episode vor (ICD-10 F32.1). Das Krankheitsbild sei mittlerweile weitgehend remittiert. Hinweise auf eine affektive Erkrankung mit episodenartigem Verlauf einer Depression beziehungsweise einer bipolaren Störung fänden sich in der Vorgeschichte nicht (S. 4 Ziff. 4). Dr. A.___ gehe davon aus, dass die Arbeitsun fähigkeit nur noch bis längstens Ende März 2012 fortzuschreiben sei. Spätestens ab April des Jahres gehe er von einer vollen Arbeitsfähigkeit in einem der bishe rigen Tätigkeit vergleichbaren beruflichen Einsatzgebiet und alternativ auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt aus (S. 4 Ziff. 5 unten). 3.2

Dr. med.

B.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, nannte im Bericht vom 7. Mai 2012 (Urk. 7/28/1-4) als Diagnosen eine depressive Ent wick lung nach Kündigung der letzten Arbeitsstelle mit tiefem Kränkungserlebnis und eine anhaltende mittelgradige bis schwere depressiv-ängstliche Störung (ICD-10 F33.10 bis F 33.2; S. 3 Mitte). Eine Arbeitsstelle beziehungsweise eine Arbeitstä tigkeit sei der Beschwerdeführerin im Moment noch nicht zuzumuten. Die Beein trächtigungen seien noch zu stark und ein Misserfolg wäre vor programmiert (S.

3 oben). Sie sei bis auf Weiteres zu 100 % arbeitsunfähig (S.

3 unten). 3.3

Dr. med. C.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, Regionalärzt licher Dienst (RAD) der Beschwerdegegnerin, führte in einer Stellungnahme vom 2 2. Mai 2012 (Urk. 7/29 S. 4) aus, nach den im Bericht von Dr. B.___ vom 7. Mai 2012 dargestellten Befunden sei eine depressive Entwicklung nach der Kündigung der Arbeitsstelle und eine anhaltende mittelgradige bis schwer depressiv-ängstliche Störung ausgewiesen. Momentan liege weiterhin eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % vor. Aus medizinischer Sicht sei eine massgebliche die Arbeitsfähigkeit tangierende psychische Störung ausgewiesen. Nachvollzieh bar bestehe seit dem 2 5. Februar 2011 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % . 3.4

Dr. B.___ und Prof. Dr. phil.

D.___ führten im Bericht vom 2 7. September 2013 (Urk. 7/66) aus, das psychische Zustandsbild habe sich seit dem letzten Bericht verschlechtert. Es habe sich ein tiefes Misstrauen mit einer Tendenz zur paranoiden Verarbeitung eingestellt (S. 2 unten). Dr. B.___ und Prof. D.___ nannten als Diagnosen eine depressiv-ängstliche Entwicklung nach Kündigung der Arbeitsstel le mit tiefem Kränkungserlebnis und einer Tendenz zur paranoiden Verarbeitung, Tendenz zu r Fixierung, sowie eine anhaltende mittelgradige bis schwere depressiv-ängstliche Störung (ICD-10 F33.1 bis F33.2). Als Differential diagnose nannten sie eine anhaltende Persönlichkeitsveränderung nach psychi scher Erkrankung ICD-10 F62.1; S. 3 Mitte).

Die Beschwerdeführerin sei in der freien Wirtschaft seit der Kündigung des Arbeitsverhältnisses bis auf We iteres zu 100 % arbeitsunfähig (S. 3 unten). 3.5

3.5.1

Dr. med. E.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, erstattete am 1 9. März 2014 (Urk. 7/75) im Auftrag der Beschwerdegegnerin ein psychiatrisches Gutachten. Die Untersuchung der Beschwerdeführerin erfolgte am 1 7. März 2014 (S. 2 Ziff. 2 oben).

Die Gutachterin führte zur Anamnese aus, die Beschwerdeführer in habe sich 2006 für einen beruflichen Wiedereinstieg entschieden und habe eine Anstellung als Direktionsassistentin bei der Y.___ angenommen, für welche sie bereits in Schweden gearbeitet habe. Danach sei sie Direktionsassistentin für F.___ und für mehrere Vorgesetzte geworden (S. 8 oben). Schliesslich sei sie zu einem Vorgesetzten gekommen, der sie angeschrien, überwacht und beschimpft habe (S. 9 Mitte). Nachdem sie zusammengebrochen sei, habe er ihr Drohbriefe nach Hause geschickt (S. 9 unten). Die von der Y.___ ausgesprochene Kündigung sei schliesslich als missbräuchlich anerkannt worden und es seien ihr einige Monatslöhne nachbezahlt worden. Seit Mai 2011 sei sie bei Prof. D.___ in psychotherapeutischer Behandlung (S. 10 oben). Später habe auch der Ehemann der Beschwerdeführerin seine Arbeit ver loren und sei längere Zeit arbeitslos gewesen. Zudem habe er sie mit einer anderen Frau betrogen (S.

12 f.). Schliesslich habe sie seit 2008 jedes Jahr wichtige Menschen aus der Familie und der Bekanntschaft verloren (S. 13 unten).

Die Beschwerdeführerin habe weiter berichtet, dass sie sich mit der Arbeit kaputt gemacht habe. Sie habe jahrelang nur drei bis vier Stunden pro Nacht geschlafen und habe 2.8 Vollzeitstellen abgedeckt. Sie habe alles alleine auf die Reihe gekrieg t. Seitdem der Chef sie fertiggemacht habe, habe sie sehr viele Ängste. Konkret habe sie ständig Angst, Fehler zu machen oder zu spät zu kommen. Am meisten leide sie unter ihrer Müdigkeit (S. 16 Ziff. 2 oben). Die Beschwerde führerin habe bei der Begrüssung recht aufgelöst, agitiert und verzweifelt gewirkt und sei ihren Emotionen ausgeliefert gewesen. Sie habe auch eine extreme Müdigkeit signalisiert, indem sie immer wieder die Augen geschlossen und geseufzt habe. Die Konzentration sei in der zweistündigen Exploration brüchig gewesen. Die Beschwerdeführerin se i fahrig, ungenau im Zeitgitter, unfähig zu exakten Zeitangaben und diffus gewesen (S. 17 oben). Die Gutachterin habe einige Male an die Kooperation der Beschwerdeführerin appellieren müssen. Anamnestisch sei sie vermindert fähig, sich länger auf eine intellektuelle Tätigkeit zu konzentrieren . Das formale Denken sei verlangsamt und sprunghaft (S. 17 Mitte). Weiter hätten eine Rat- und Hilflosigkeit bestanden . Psychomotorisch sei sie verlangsamt und es bestünden eine mittelgradige Antriebsstörung und eine mittelgradige Störung der Vitalität . Bezüglich gesellschaftlicher Aktivitäten bestehe ein sozialer Rückzug (S. 18 oben). 3.5.2

Mit den erlittenen Kränkungen und Entwertungen im beruflichen Kontext und im Kontext des Fremdgehens des Ehemannes bestünden narzisstisch akzentuierte Konfliktverarbeitungsmuster. Diese entsprächen aber nicht einer etwaigen psychopathologischen Kategorie. Biographisch seien diese nicht als überdauernde pathologische Persön lichkeitsstörung hervorzuheben und hätten dementspre chend keinen Krankheitswert. Die Beschwerdeführerin zeichne sich in ihrer Per sönlichkeit durch eine hohe Identifikation mit Arbeit und Leistungsansprüchen sowie einer hohen Loyalität aus . Die erkläre auch die Schwere der psychischen Reaktion auf den Arbeitsplatzverlust (S. 19 oben). Ab November 2010 habe sich eine psychische Symptomatik eingestellt mit Depressivität, Angst, Schlafstörun g en sowie akuter Dekompensation anlässlich der Konfrontation mit dem abgeän derten Arbeitszeugnis am letzten Arbeitsplatz (S. 19 f.). Ab dem 2 2. März 2011 sei durch den Hausarzt eine Arbeitsunfähigke it von 100 % attestiert worden .

Das Zustandsbild sei im Verlauf stagniert . Die Beschwerdeführerin sei, wohl auch unter dem Eindruck zusätzlicher Belastungen, wie Problemen in der Ehe und der Arbeitslosigkeit des Ehemannes, in einem depressiven Zustand verharrt mit pessimistisch- negativistischem Weltbild und dysphorisch -resignativem Rückzug mit einer Fokussierung und Einengung auf die Familie (S. 20 oben).

Dr. E.___ stellte folgende psychiatrische Diagnosen (S. 21): - anhaltende, gegenwärtig mittelgradige bis knapp schwere, ängstlich-depressive Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F32.11) - mit bei psychosozialer Belastungssituation - Problemen mit Bezug auf die Berufstätigkeit (ICD-10 Z56; Mobbing-Erlebnisse am Arbeitsplatz, unerwartete Kündigung, arbeit srechtliche Auseinandersetzungen) - Problemen in der Beziehung zum Ehemann (ICD-10 Z63) - zwischenzeitlicher Arbeitslosigkeit des Ehemannes (ICD-10 Z63.7/Z59) - Häufung von Todesfällen in der Familie (ICD-10 Z63.4) - narzisstisch akzentuierten Persönlichkeitszügen (ICD-10 Z73.1) 3.5.3

Durch die gegenwärtig mittelschwer bis schwer ausgeprägte depressive Sympto matik als Reaktion auf die psychosoziale Belastung durch

Kündigung des Arbeits verhältnisses und Fremdgehen des Ehemannes etc. sei die Beschwerde führerin in der bisherigen Tätigkeit als Direktionsassistentin (Kaderstelle) seit ihrer Dekom pensation am 2 2. März 2011 zu 100 % arbeitsunfähig. Für eine untergeordnete KV-Tätigkeit in einem relativ beschützenden Rahmen ohne Anforderungen an die Sozialkompetenz, die Teamfähigkeit, Kreativität und Flexibilität, ohne Stress und Zeitdruck und ohne Kundenbetreuung bestehe seit der Begutachtung maximal eine Restarbeitsfähigkeit von 30 % . Zwischen März 2011 und März 2014 sei wohl auch die genannte Restarbeitsfähigkeit vorüber gehend nicht mehr gegeben gewesen (S. 22 Ziff. 2 und 3 oben).

Die Beschwerdeführer in sei generell in ihrer Fähigkeit zur Anpassung an Regeln und Rou tine sowie in ihrer Belastungsfähigkeit und dem Durchhaltevermögen mittelschwer bis schwer eingeschränkt. Die Konzentrationsfähigkeit sei mittel gradig vermindert. Weiter sei sie aufgrund der ängstlichen Verunsicherung mittelschwer in ihrer Flexibilität und der Umstellungsfähigkeit eingeschränkt. Die Urteils- und die Entscheidungsfähigkeit seien nicht beeinträchtigt. Die Beschwer deführerin sei weiter vermindert bereit, mit dem Umfeld ausserhalb der Familie zu interagieren. Dadurch sei die Kontaktfähigkeit und die Kontaktqualität zu Dritten beeinträchtigt. Die Gruppen- beziehungsweise Teamfähigkeit sei mittel- bis schwergradig eingeschränkt . Im Kontakt mit männlichen Vorgesetzten sei sie vorbelastet . Die Selbstbehauptungsfähigkeit sei leicht- bis mittelgradig einge schränkt (S. 22 unten).

Die Beschwerdeführerin sei seit Mai 2011 in einer delegierten Gesprächs psycho therapie mit einer meist wöchentlichen Frequenz, wobei von Anfang an auch psychopharmakologische Behandlungsschritte unternommen worden seien . Angesichts der festgestellten Stagnation des Zustandsbildes bei anamnestisch sehr guten Persönlichkeitsressourcen und einer medizinisch-theoretisch guten Prognose sei aus gutachterlicher Sicht dringend eine Intensivierung der Behand lung zu empfehlen. Zumindest sei der Übertritt in eine Tagesklinik indiziert, damit die früher vorhandenen sozialen Ressourcen reaktiviert werden könnten (S. 23 Ziff. 4 oben). Da sich die Beschwerdeführerin vorwiegend in Behandlung eines nicht-ärztlichen Psychotherapeuten befinde, dürfte der Behandlungsaspekt mittels Antidepressiva vernachlässigt worden sein (S. 23 Ziff. 4 unten).

Der behandelnde Psychotherapeut Prof. D.___ habe eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %

attestiert . Für die Tätigkeit als Direktionsassistentin bestreite die Gut ach terin diese Einschätzung nicht. Vom behandelnden Therapeuten sei der Aspekt der Restarbeitsfähigkeit aber zu wenig beleuchtet worden. Die Stagnation des Zustandsbildes sei in erheblichem Ausmass auch auf die anhaltenden weiteren Belastungen und Kränkungen wie die aussereheliche Affäre des Ehemannes zurückzuführen (S. 24 Ziff. 6). 3.6

RAD-Ärztin Dr. C.___ führte in einer Stellungnahme vom 2. April 2014 (Urk. 7/76 S. 4 f.) aus, nach dem Gutachten von Dr. E.___ vom 1 9. März 2014 bestehe seit der Begutachtung in einer untergeordneten KV-Tätigkeit eine Rest arbeitsfähigkeit von 30 %. Für die bisherige Tätigkeit als Direktions assistentin sei seit dem 2 2. März 2011 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % ausge wiesen. Die Gut achterin empfehle die Intensivierung der psychiatrischen Behandlung. Zumindest sei der Übertritt in eine psychotherapeutische Tagesklinik indiziert (S. 4 unten).

Nach einer Behandlung in einer Tagesklinik mit einer Dauer von drei bis sechs Monaten wären die Voraussetzungen für die Gewährung von berufliche n Mass nahmen gegeben. Nach den erwähnten Massnahmen sei in einer angepassten Tätigkeit beziehungsweise in einer KV-Tätigkeit innerhalb von zwölf Monaten eine Arbeitsfähigkeit von 50 % zu erwarten. Längerfristig erscheine auch die Rückkehr in die bisherige Tätigkeit möglich. Der Anteil von psychosozialen Belastungsfaktoren an der Arbeitsunfähigkeit sei erheblich und mit mindestens 50-60 % zu bewerten (S. 5 oben). 3.7

Mit Mitteilung vom 4. April 2014 (Urk. 7/78) bestätigte die Beschwerdegegnerin einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine ganze Rente. 4. 4.1

Prof. D.___ und Dr. B.___ gaben im Bericht vom 2 5. Oktober 2014 (Urk.

7/88/5-6) an, eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit sei auch mit der Weiter führung der aktuell intensivierten Behandlung und einer Psycho pharma ka -Be handlung aufgrund der Tiefe der Störung generell unsicher (S. 2 Ziff. 4). D er Besuch einer Tagesklinik sei ihres Erachtens nicht sinnvoll. Die Beschwerde führerin habe eine Tagesstruktur, nämlich einen Haushalt und einen Ehemann und zwei Söhne . Der Besuch einer Tagesklinik würde sie von ihrem noch ver bliebenen zentralen Lebensinhalt und Lebenssinn abschneiden . Beim Versuch, den Besuch einer Tagesklinik zu erzwingen, müsste eine gewisse Gefahr einer akuten Suizidalität miteinbezogen werden (S. 2 Ziff. 5). 4.2

4. 2 .1

Die Beschwerdegegnerin holte bei Dr. E.___ ein Verlaufsgutachten ein, das vom 1 8. März 2016 (Urk. 7/121 /1-28) datiert.

Dr. E.___ führte zur Krankengeschichte seit dem 1 7. März 2014 aus, der Beschwerdeführerin sei als Schadenminderungspflicht auferlegt worden, dass sie sich in einer Tagesklinik in Behandlung zu begeben habe. Sie habe dazu angege ben, dass sie wegen ihrer familiären Verpflichtungen keine Tagesklinik besuchen könne (S. 5 unten). Anlässlich der heutigen Untersuchung habe sie angegeben, dass sie das Medikament Aripiprazol im September 2015 gänzlich abgesetzt habe, weil sie keinen Unterschied gemerkt habe und sie überhaupt von den Tabletten wegkommen möchte . Im Rahmen der gutachterlichen Untersuchung sei auch eine Kontrolle des Serumspiegels angeordnet worden. Die Beschwerdeführerin sei auf gefordert worden, sich nach der Untersuchung einer Blutentnahme zu unter ziehen (S. 6 oben). Auf telefonische Nachfrage vom 1 8. März 2016 habe sich her ausgestellt, dass sich die Beschwerdeführerin nicht bei der G.___ für eine Blutentnahme vorgestellte habe. Eine psychiatrische Tagesklinik für Depressionskranke habe sie ebenfalls bis heute nicht besucht . Stattdessen sei die Frequenz der psychotherapeutischen Sitzungen bei Prof. D.___ erhöht worden (S.

6 Mitte). Vom behandelnden Psychotherapeuten sei im Mai 2015 berichtet worden, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin eine Spur gebessert habe (S. 7 Mitte).

Das Erscheinungsbild und das Verhalten der Beschwerdeführerin bei der Unter suchung stünden in positivem Kontrast zur Erstuntersuchung vom März 201 4. Sie habe heute souverän, sthenisch, adäquat gefasst und als Herrin ihrer Emotionen gewirkt. Weiterhin habe sie ausdrückli ch eine Müdigkeit beklagt, die sich in einer moderaten Verlangsamung des Sprechtempos geäussert habe . Sie habe gut selbst strukturiert berichtet und nicht den Faden verloren . Die Konzentration sei zu keinem Zeitpunkt eingebrochen (S. 13 lit . C unten). Die Beschwerdeführerin habe subjektiv eine erhebliche Störung der Vitalit ät beklagt mit neurastheniformem quälend erlebtem Erschöpfungsgefühl nach geringer geistiger Anstrengung. Dies gelte auch beim Versuch, alltägliche Aufgaben zu bewältigen, die keine unge wöhnlichen geistigen Anstrengungen erforderten. Die Beschwerdeführerin habe sodann eine unter Medikation insgesamt normvariante Schlafqualität beschrie ben (S. 14 unten).

Hinweise auf etwaige krankheitswerte frühe Affekt-, Verhaltens- oder Entwick lungsstörungen lägen nicht vor. Auch eine pathologische Persönlichkeitsstruktur beziehungsweise eine Persönlichkeitsstörung sei nicht festgestellt worden (S. 15 unten). Die der Beschwerdeführerin auferlegte Schadenminderungspflicht sei nicht erfüllt worden. Sie habe die Teilnahme an einem tagesklinischen Programm für Depressionskranke wegen der familiären Verpflichtungen und der Betreuung ihres Hundes abgelehnt (S. 17 unten). Anlässlich der heutigen gutachterlichen Untersuchung sei festgestellt worden, dass sich das Zustandsbild im Vergleich mit jenem im März 2014 sehr verbessert habe. Die da malige zentrale und u nmodu lierbare narzisstische Wut, das Kränkungserleben, die mittelgradige bis schwere Depressivität und der soziale Rückzug von gesellschaftlichen Aktivitäten hätten sich zurückgebildet. Die Beschwerdeführerin sei nach fünf Jahren zu einer gesun den emotionalen Distanz zum Kränkungserleben gelangt (S. 18 oben). Gegenwär tig bestünden lediglich leichtgradige depressive Beschwerden im Grenzbereich der Dysthymie mit ängstlicher Akzentuierung beziehungsweise noch nachhallen den Versagensängsten und Mühe mit Zeitdruck (S. 18 unten). 4. 2 .2

Dr. E.___ stellte folgende Diagnosen (S. 19): - Status nach mittelgradiger bis schwerer depressiver Episode, gegenwärtig bis auf leichtgradige ängstliche und neurasthenische Restbesch werden remittiert (ICD-10 F32.0, F48.0) - mit/bei psychosozialer Belastungssituation - narzisstisch akzentuierten Persönlichkeitszügen (ICD-10 Z73.1)

Im Alltag der Beschwerdeführerin zeige sich eine erhebliche Diskrepanz zwischen den subjektiv geschilderten Einschränkungen und dem tatsächlich gezeigten Aktivitätsniveau. Das psychosoziale Umfeld sei trotz der geltend gemachten erheblichen Krankheit und Einschränkung absolut intakt (S. 19 f.).

Seit Mai 2011 finde unverändert eine stützende Gesprächstherapie statt. Die therapeutischen Optionen seien von der Beschwerdeführerin trotz wiederholter Aufforderungen von Seiten der Beschwerdegegnerin mit der Auferlegung einer Schadenminderungspflicht nicht umgesetzt worden. Auch die psychopharmako logische Compliance sei eindeutig als ungenügend zu bezeichnen (S. 20 oben). Es könne keineswegs auf das Scheitern einer indizierten, lege artis und mit optimaler Kooperation der Beschwerdeführerin durchgeführten Therapie geschlossen werden (S. 20 Mitte). Es bestehe eine gesunde Persönlichkeitsstruktur ohne jegli chen Hinweis auf eine strukturelle Persönlichkeitsstörung. Weiter sei auf ihre guten intellektuellen Ressourcen hinzuweisen (S. 20 unten). Bezüglich der Kategorie «Konsistenz» sei auf erhebliche Inkonsistenzen hinzuweisen zwischen der geltend gemachten Einschränkung im Beruf und erwerblichen Bereich und ihrem Aktivitätsgrad im eigenen Haushalt und im aktuell gut strukturierten Alltag mit vielseitigen nicht-beruflichen Lebensbereichen (S. 21 oben). 4. 2 .3

Die leichtgradigen neurastheniformen Beschwerden erschienen aus arbeits me di zinischer Sicht nur marginal relevant. In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Direktionsassistentin liege gegenwärtig eine Arbeitsunfähigkeit von maximal 30

% vor. Für eine untergeordnete KV-Tätigkeit liege eine Arbeits fähigkeit von 100 % vor. Retrospektiv sei im Verlauf für die Tätigkeit als Direktionsassistentin vom 2 2. März 2011 bis und mit dem 1 3. März 2016 von einer Arbeits unfähigkeit von 100 % auszugehen. Wann genau eine arbeitsmedizinisch relevante Besserung eingetreten sei, sei nicht sicher eruierbar (S. 22 Ziff. 2 und

3). 4.3

Prof. D.___ und Dr. B.___ nahmen am 1 1. Juli 2016 (Urk. 7/143/1-8) Stellung zum Vorbescheid der Beschwerdegegnerin vom 3. Mai 2016 (Urk. 7/130). Aus zugsweise gaben sie Notizen zu den therapeutischen Sitzungen der Beschwerde führerin bei Prof. D.___ vom 2 7. Mai und vom 1 7. Juni 2016 wieder (S. 1 ff.). Weiter wurde ausgeführt, es bestehe eine enorme Diskrepanz zwischen den erleb ten Therapiesitzungen und der Grundstimmung des Gutachtens von Dr.

E.___ vom 1 8. März 2016 (S. 3 unten). Es sei eine Intensivierung der Therapie aufge nommen worden. Über Monate hinweg seien zwei Sitzungen pro Woche erfolgt, die die Beschwerdeführerin eingehalten habe (S. 5 unten).

Prof. D.___ und Dr. B.___ nannten als Diagnose eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige bis zweitweise schwere depressive Episode (ICD-10 F33.1 bis F33.2). Als Differentialdiagnose nannten sie

eine Persönlich keitsstörung vom anankastischen, ängstlichen und abhängigen Typus (ICD-10 F60.5, F60.6 und F60. 7). Ihres Erachten s betrage die Arbeitsfähigkeit für die Tätigk eit als Direktionsassistentin 0 % . (S. 8; vgl. auch den Bericht von Prof. D.___ und Dr. B.___ vom 2 3. August 2016, Urk. 7/145). 4.4

Dr. E.___ nahm am 2. Januar 2017 (Urk. 7/150/1-4) zuhanden der Beschwer degegnerin Stellung zu den gegen das Verlaufsgutachten vom 1 8. März 2016 erhobenen Einwänden . Sie stellte fest, die Prüfung der Standardindikatoren habe die gutachterliche Schlussfolgerung einer Arbeitsfähigke it von 100 % als KV Angestellte, Hausfrau und Familienfrau untermauert. Für die Tätigkeit als Direktionsassistentin habe sie kulanterweise eine 30%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert. Seit der letzten Untersuchung im März 2014 habe sich der Gesundheits zustand somit verbessert, wohl vor allem durch den Faktor der zeitlichen Distanz mit der Verarbeitung der Kränkungen und durch die Versöhnung mit dem Ehe mann (S. 1 unten). 4.5

Prof. D.___ und Dr. B.___ gaben im Bericht vom 3 1. Mai 2017 (Urk. 7/156) an, hinsichtlich der Kognition könne die Beschwerdeführerin keine zehn Zeilen lesen. Ein Blick in eine Tageszeitung bereit ihr Kopfweh (S. 3 Mitte). Sie bekomme Angst, aus dem Haus zu gehen und vergesse ständig, was sie sich vorgenommen habe . Die Einschätzung einer gesunden Persönlichkeitsstruktur könne schlicht nicht nachvollzogen werden (S. 3 unten). Die Beschwerdeführerin habe ihren Aktionsradius in den letzten Wochen deutlich verkleinert. Sie gehe weniger mit dem Hund spazieren, weil sie sich verfolgt fühle (S. 4 oben). Beunruhigend sei eine in den letzten Wochen festzustellende Verschlechterung. Sie weine oft und zittere jeweils am ganzen Körper (S. 4 f.). In letzter Zeit habe sie sich vor einem schwarzen Mann verfolgt gefühlt (S. 5 oben). 4.6

Dr. med. H.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, RAD, gab in einer Stellungnahme vom 2 5. Oktober 2017 (Urk. 7/185 S. 5) zum Bericht von Prof. D.___ und Dr. B.___ vom 3 1. Mai 2017 an, am Schluss des Berichtes werde eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes postuliert. Somit müsse wegen der postulierten Verschlechterung nochmals eine Verlaufsbegutachtung erfolgen. 4.7 4 . 7 .1

Die Beschwerdegegnerin gab bei Dr. Z.___ ein psychiatrisches Gutachten

in Auftrag, das am 2 8. März 2018 (Urk. 7/172) erstattet wurde.

Dr. Z.___ führte aus, bei der Anstellung bei der Y.___ habe nach den Angaben der Beschwerdeführerin eine zunehmende Belastungs- und Konfliktdynamik mit ihrem Vorgesetzten bestanden. Er habe sie schlecht behan delt, sei Choleriker gewesen und habe mit Stühlen nach ihr geworfen und Unter lagen zerrissen (S. 13 oben). Der frühere Vorgesetzte bedrohe sie immer noch. Die Explorandin habe auf Nachfrage ausgeführt, dass sie sich beobachtet und verfolgt fühle. Sie habe von Autos berichtet, die vor ihrem Haus stünden . Beim Einkaufen in Zürich sei sie von einem Mann beobachtet und fotografiert worden. Sie denke, dass es jemand sei, den ihr damaliger Chef geschickt habe (S.

13 unten). Die Beschwerdeführerin habe betont, dass ihr Zustand seit der zweiten gutachterli chen Verlaufsbeurteilung durch Dr. E.___ wieder viel schlechter geworden sei. Die Gutachterin habe sie nicht richtig beurteilt (S. 14 oben). Die Beschwerde führerin habe angegeben, dass sie mit viel mehr Angst lebe als früher. Sie h abe grosse Angst um die Kinder (S. 14 unten). Es erfolge eine antidepressive Basis medikation mit Sertralin . Zusätzlich nehme sie weiterhin das Schlafmittel Zolpidem . Letzteres nehme sie nur unregelmässig. Sie wolle nicht davon abhängig werden (S. 15 oben).

Die Explorandin habe im Gesprächsverlauf immer wieder demonstrativ eine Erschöpfung signalisiert und beklagt, dass sie nicht mehr könne und nach Hause wolle (S. 16 Ziff. 4 unten). Subjektiv seien ausgeprägte Konzentrationsstörungen beklagt worden, die sich im klinisch-psychiatrischen Untersuchungsbefund nicht hätten bestätigen lassen. Die Explorandin sei im Antrieb etwas gemindert und psychomotorisch stark angespannt gewesen. Die Stimmungslage sei leichtgradig depressiv ausgelenkt gewesen. D urchgängig habe sie ein ausgeprägtes Angst erle ben beklagt (S. 17 oben). Die Belastbarkeit und Stressresistenz habe sich deutlich eingeschränkt gezeigt (S. 17 Mitte). Die Explorandin habe sodann generalisierte, alle Gelenke betreffende Schmerzen beklagt sowie Schmerzen im Rücken, Nacken, in der Kopfregion sowie ein Kribbelgefühl bis hin zu einem Lähmungs empfinden in beiden Armen.

Die Beschwerdeführerin berichte und vermittle ein massives Kränkungserleben und ein Verletzungsgefühl und beschreibe das Gefühl, dass sie bis heute vom ehemaligen Chef verfolgt und beobachtet werde. Zusammenfassend finde sich eine dysfunktional chronifizierte Fehlverarbeitung der zugrunde liegenden Belastung aus dem Jahr 2010/2011 (S. 17 unten). In der Persönlichkeitsstruktur und in der Interaktion mit dem Gutachter zeigten sich ängstlich-selbstunsichere, kränkbar narzisstische und ausgeprägt hysteriform -demonstrative Anteil e . Klinisch erreiche das erhebbare Ausmass im Untersuchungsbefund mindestens den Schweregrad einer persönlichkeitsstrukturellen Akzentuierung mit richtungs gebender Verstärkung des Angst- und Schmerzerlebens (S. 17 f.). Auf eine vor bestehende Persönlichkeitspathologie hinweisende biographische Belastungs fak toren liessen sich nicht explorieren. Die Explorandin habe über eine unauf fällige schöne Kindheit und einen positiven Lebenslauf bis zur Krankheits entwicklung 2010/2011 berichtet (S. 18 oben). 4. 7 .2

Dr. Z.___ stellte folgende psychiatrische Diagnosen (S. 18 f. Ziff. 6): - generalisierte Angststörung (ICD-10 F41.1) - anhaltend depressives Zustandsbild, aktuell leichtgradiger Ausprägung (ICD-10 F33.0) - disponierende persönlichkeitsstrukturelle Akzentuierung mit ängstlich-selbstunsicheren, kränkbar-narzisstischen und hysteriform -demonstra ti ven Anteilen (ICD-10 Z73.1) mit - dysfunktionaler Fehlverarbeitung des Arbeitsverlustes 2011 (ICD-10 Z56) mit somatoformer Symptomausweitung und chronifizierte m dys funktionalem Vermeidungsverhalten

Im Zentrum des Beschwerdebildes stünden syndromal eine ausgeprägte gene rali sierte Angstsymptomatik mit ausgeprägten vegetativen Begleit sy mptomen. Die Explorandin beklag e generalisierte Ängste vor verschiedenen Situationen ohne erkennbare konkrete triggernde Auslöser. Die Angst habe sich auch im Rahmen der Abklärung über weite Strecken frei flottierend gezeigt. Begleitet werde die Angstsymptomatik von Muskelverspannungen, Zittern, Nervosität und vegetati ven Beschwerden sowie Hyperventilationsanfällen (S. 19 oben). Die Angstsymp tomatik bewege sich teilweise im Grenzbereich zur paranoid-wahn haften Verar beitung mit Verfolgungsideen (S. 19 Mitte). Das Störungsbild habe sich auf dem Boden einer anzunehmenden disponierenden persönlich keits strukturellen Akzen tuierung mit selbstunsicher-ängstlichen, narzisstisch-kränk baren und hysteri form-demonstrativen Anteilen entwickelt (S.

19 unten). Im Rahmen des anhal tenden Belastungsgeschehens könne im Längs verlauf eine anhaltende depressive reaktive Symptombildung nach vollzogen werden . Ent sprechend könne aufgrund des im Längsverlauf nachvollziehbar schwanken den Ausprägungsgrades die Diagnose einer anhaltenden depressiven Störung nachvollzogen werden. Die Kri terien einer leichtgradigen depressiven Episode seien weiterhin erfüllt . Im Vor dergrund stehe aber die ausgeprägt chronifizierte, generalisierte Angstsympto matik (S. 21 oben).

Dr. E.___ habe im Verlaufsgutachten eine erkennbare Zustandsverbesserung erfasst, die aufgrund des Gutachtens formal nachvollzogen werden könne. Sie stehe aber in Widerspruch zum instabilen Längsverlauf und den Berichten der ambulanten Therapeuten, die fortgesetzt ein dysfunktional chronifizierendes Zustandsbild erfasst hätten (S. 23 Mitte). Die Beurteilung durch Dr. E.___ stehe im Widerspruch zur damaligen Beurteilung der ambulant behandelnden Therapeuten. Der Widerspruch könne im Rahmen der vorliegenden Begutachtung nicht aufgelöst werden (S. 23 unten). Kritisch sei zu beurteilen, dass Dr. E.___ in einer Stellungnahme von einer kulante r weise attestierten Arbeitsunfähigkeit von 30 % bezogen auf eine Kaderposition gesprochen habe. Dies entspreche keiner validen versicherungspsychiatrischen Gewichtung und Beurteilung gemäss den versicherungspsychiatrischen Kriterien. Die behandelnden Therapeuten gingen weiterhin von einer Persönlichkeitsstörung aus (S. 24 oben).

Der bisherige Therapie- und Rehabilitationsverlauf sei aufgrund der vorliegenden Informationen und der aktuellen Abklärung als stagnierend und erfolglos hin sichtlich der ursprünglich auch seitens der Therapeuten angenommenen mögli chen Zustandsverbesserung mit Wiedererlangung einer Arbeitsfähigkeit zu beur teilen . Die dokumentierte psychopharmakologische Behandlung sei wahr schein lich über weite Strecken als unregelmässig beziehungsweise als unzu reichend zu beurteilen (S. 24 f.).

Es fänden sich deutliche Inkonsistenzen zwischen dem berichteten beruflichen Qualifikationsniveau, dem Lebensweg der Beschwerdeführerin und der Dar stellung als beruflich und privat erfolgreiche und belastbare Frau gegenüber der aktuell vorliegenden ausgeprägten Angstsymptomatik und den sehr de mon stra tiv- hysteriform ausgestalteten Persönlichkeitsanteilen und Verhaltens weisen (S.

25 f.). Auch die g eklagten völlig dysfunktional geschilderten kognitiven Funk tionen stünden im Widerspruch zu den Eindrücken in der Untersuchung (S.

26 oben).

Als Ressourcen seien formal das angegebene abgeschlossene BWL-Studium und das nicht abgeschlossene Zahnmedizin-Studium als gute berufliche Basis qualifi kation und als Hinweis für ein gutes intellektuelles Ausgangsniveau zu gewich ten . Auch die dokumentierte stabile und unauffällige persönliche und biografi sche Entwicklung im Lebens- und Arbeitsprozess mit langjährig stabil bewältigter Familien- und Arbeitsleistung sei als Ressource zu gewichten (S. 26 unten). 4. 7 .3

Unter der Voraussetzung vorbereitender therapeutischer und beruflicher wieder eingliedernder Schritte bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 50 % bezogen auf ein KV-Profil in nichtleitender Stellung. Gemäss den vorliegenden Informationen sei die attestierte Arbeitsfähigkeit auch vereinbar mit dem Tätigkeitsprofil bei der Y.___ . Limitierend zu gewichten sei der Einfluss der Psychopatho logie im Rahmen der generalisierten Angststörung und des noch leichtgradig depressiven Zustandsbildes und der zugrundeliegenden persönlichkeitsstruktu rellen Akzentuierung (S. 27 f.). Die Beurteilung stehe im Widerspruch zu jener durch Dr. E.___

im Jahr 201 6. Im Verlauf müsse von einer erneuten Zustands verschlechterung seit der Verlaufsbegutachtung 2016 ausgegangen werden. Dies bedeute einen Hinweis auf ein weiter hin instabiles Zustandsbild im Längsverlauf bei einer formal unzureichenden Behandlung. Die erneute Zustandsverschlechte rung werde seit dem Bericht der ambulanten Therapeuten vom Mai 2017 ange nommen (S. 28 Mitte).

Es werde eine Intensivierung der Behandlung empfohlen im Rahmen eines teil stationären Behandlungsprozesses in einer psychiatrischen Tagesklinik . Eine sol che Behandlung sei der Explorandin prinzipiell auch zumutbar (S. 28 unten).

Medizinisch-theoretisch bestehe eine Leistungsreserve im Sinne einer Arbeitsfä higkeit von 50 % bezogen auf das angestammte KV-Profil. Praktisch sei die Prog nose aufgrund der dysfunktional chronifizierenden Fehlentwicklung, der nicht primär medizinisch einwirkenden Faktoren und der eingenommenen, völlig dysfunktional limitierten Haltung der Explorandin ungünstig. Es sei eher nicht damit zu rechnen, dass die theoretisch mögliche Teilarbeitsfähigkeit im Rahmen eines Therapieprozesses umgesetzt werden könne. Gleiches gelte für ein im Anschluss an eine Behandlung in einer Tagesklinik zu forderndes berufliches Aufbauprogramm (S. 29 Mitte). Bei Bereitschaft der Explorandin müsse unter optimalsten Bedingungen mit einem Rehabilitationszeitraum von mindestens zwölf Monaten gerechnet werden (S. 29 unten).

Es handle sich um eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes mit einer Zunahme der erhebbaren Angstpathologie (S. 29 Ziff. 1 unten). 4.8

RAD-Arzt

Dr. H.___ führte in der Stellungnahme vom 2. Mai 2017 (richtig: 2018, Urk. 7/185 S. 6 f.) aus, aufgrund der von Dr. Z.___ gestellten Diagnosen bestehe ein Gesundheitszustand mit mittel- bis längerfristiger Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit. In der bisherigen Tätigkeit als kaufmännische Angestellte und in einer angepassten Tätigkeit bestehe seit dem ersten Gutachten von Dr. E.___ vom März 2014 eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % . Diese sei medi zinisch-theoretisch. Aufgrund der mangelhaften Compliance der Beschwerde führerin sei die vom Gutachter empfohlene Intensivierung der Behandlung formal zu empfehlen. Es obliege dem Rechtsanwender zu entscheiden, wie diese zu beurteilen sei (S. 7 oben). 4.9

Die Beschwerdegegnerin führte am 4. Mai 2018 (Urk. 7/185 S. 7 ff.) eine Prüfung der Standardindikatoren durch. Es wurde ausgeführt, Gutachter Dr. Z.___ habe eine 50%ige Arbeitsfähigkeit attestiert . Eine solche sei bereits im Rahmen der ersten Begutachtung im Jahr 2014 prognostiziert worden. Dass im Verlaufs gutachten von 2016 von einer höheren Arbeitsfähigkeit ausgegangen worden sei, könne nachvollzogen werden. Zwischenzeitlich habe jedoch eine Zustands ver schlechterung stattgefunden, aufgrund der unzureichenden Behand lung (S. 9 unten). Auch das neueste Gutachten zeige, dass eine abschliessende versiche rungsmedizinische Beurteilung nicht möglich sei. Für die Festlegung einer höhe ren Arbei tsunfähigkeit und entsprechender Diagnosen seien weitere Behandlun gen angezeigt. Die Beschwerdeführerin weigere sich, diese durch zuführen, obwohl ihr diese medizinisch-theoretisch zumutbar wären. Der Grund, dass sie ihre Familie im Stich lassen würde, genüge nicht. Mittels Durchführung einer Therapie könne sich die Arbeitsfähigkeit verbessern, wodurch sich auch das Familienleben verbessern würde. Der angegebene Leidensdruck scheine nicht schwer genug zu sein . Es werde von einer Arbeitsfähigkeit von 100 % in einer angepassten Tätigkeit ausgegangen (S. 10 oben). 5. 5.1

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten

(Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 5 .2

Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem struk turierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen).

Das für somatoforme Schmerzstörungen und vergleichbare psychosomatische Leiden entwickelte strukturierte Beweisverfahren definiert systematisierte Indika toren, die es - unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungs faktoren einerseits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) anderer seits erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzu schätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundes ge richts 9C_590/2017 vom 1 5. Februar 2018 E. 5.1). Die Anerkennung eines ren ten begründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktio nellen Aus wirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchs grundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und wider spruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachge wiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl.

BGE 144 V 50 E. 4.3).

Diese Rechtsprechung ist auf alle im Zeitpunkt der Praxisänderung noch nicht erledigten Fälle anzuwenden (Urteil des Bundesgerichts 9C_580/2017 vom 16. Jan uar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen). 5.3

Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V 281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3) - Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen, E. 4.3.2) - Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3) - Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidens druck (E. 4.4.2)

Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2 017 vom 1 5. März 2018 E. 7.4). 6. 6.1

Die Beschwerdegegnerin holte in der laufenden Rentenrevision mehrere psychiatri sche Gutachten ein . Dr. E.___ nannte im Gutachten vom 1 9. März 2014 als Diagnosen eine anhaltende, gegenwärtig mittelgradige bis knapp schwere, ängstlich-depressive Episode mit somatischem Syndrom mit/bei psy cho sozialer Belastungssituation und narzisstisch akzentuierten Persönlich keits zügen (vorstehend E. 3.5 .2). Sie ging davon aus, dass einzig in einer unter geordneten KV-Tätigkeit eine Restarbeitsfähigkeit von 30 % bestehe . Für die zuletzt aus ge übte Tätigkeit als Direktionsassistentin attestierte sie seit dem 2 2. März 2011 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % (E. 3.5 .3).

Im Verlaufsgutachten vom 1 8. März 2016 stellte Dr. E.___

dagegen die Diagnose einer mittelgradigen bis schweren depressiven Episode, gegenwärtig remittiert, bei im Übrigen unveränderten Diagnosen (vorstehend E. 4. 2 .2). Sie kam zur Einschätzung, dass sich der Gesundheitszustand der B eschwerdeführerin seit dem letzten Gutachten verbessert habe und stellte darauf ab, dass für die Tätigkeit als Direktionsassistentin seit dem 1 3. März 2016 noch maximal

eine Arbeits un fähigkeit von 30 % vorliege. Für eine untergeordnete KV-Tätigkeit attestierte sie eine Arbeitsfähigkeit von 100 % (E. 4. 2 .3). Dr. Z.___ nannte im Gutachten vom 2 8. März 2018 als Diagnosen eine generalisierte Angststörung, ein anhal tend depressives Zustandsbild, aktuell leichtgradiger Ausprägung, und eine disponierende persönlichkeitsstrukturelle Akzentuierung mit ängstlich-selbst un sicheren, kränkbar-narzisstischen und hysteriform -demonstrativen Anteilen (vorstehend 4. 7 .2). Er

stellte fest, dass nach einer entsprechenden medizinischen Behandlung und der Gewährung von Eingliederungsmassnahmen innert einem Zeitraum von mindestens zwölf Monaten in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit von einer zumutbaren Arbeitsfäh igkeit von 50 % auszugehen sei. Gemäss

Dr. Z.___ ist es seit dem Verlaufsgutachten von Dr. E.___

zu einer gesund heitli chen Verschlechterung gekommen (E. 4. 7 .3). 6.2

Das Gutachten von Dr. Z.___ beruht auf der psychiatrischen Untersuchung vom 1 9. März 201 8. Dabei wurde umfassend auf die geklagten Beschwerden der Beschwerdeführerin eingegangen. Das Gutachten wurde sodann in Kenntnis der und in Auseinandersetzung mit de n

Vorakten erstellt. Das Gutachten vermag schliesslich auch in der Beurteilung der medizinischen Situation und in den Schlussfolgerungen zu überzeugen. Dr. Z.___

wies in seiner Begründung etwa darauf hin, dass die Angabe von Dr. E.___ im Rahmen des Zweitgutachtens vom 1 8. März 2016, wonach sie für die angestammte Tätigkeit kulanterweise eine Arbeits un fähigkeit von

30 % attestiert habe (vorstehend E. 4. 4), nicht zu über zeugen vermag (E. 4. 7 .3) . Das Gutachten erfüllt

demzufolge die Anforderungen an den Beweiswert eines medizinischen Gutachtens (E. 5.1 hiervor).

Nachdem Prof. D.___ und Dr. B.___ über eine gesundheitliche Verschlechte rung berichtet hatten (vorstehend E. 4.5), handelt es sich beim neu eingeholten Gutachten von Dr. Z.___ auch nicht um ei ne unzulässige « second

opinion » (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 571/06 vom 2 9. Mai 2007 E. 4.2).

Das Gutachten von Dr. Z.___ ist gegenüber den psychiatrischen Gutachten

von

Dr. E.___ vorzuziehen, da es den aktuell erneut verschlechterten Gesund heitszustand der Beschwerdeführerin besser wiedergibt als die älteren Gutachten von Dr. E.___ . Auf die von Prof. D.___ attestierte Arbeitsun fähigkeit von 100 % für die angestammte Tätigkeit (vorstehend E. 4. 3) kann nicht abgestellt werden. Bei der Behandlung durch Prof. D.___ handelt es sich um eine delegierte Psycho therapie. Er selber ist weder Arzt noch Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, weshalb seine Einschätzung, auch wenn Dr. B.___ die Arzt berichte mitunterzeichnet hat, zurückhaltend zu bewerten ist. In diesem Zusam menhang ist zudem auf den Grundsatz hinzuweisen, wonach Berichte der behan delnden Ärzte aufgrund ihrer auftragsrechtlichen Vertrauensstellung zum Patienten mit Vorbehalt zu wür digen sind (BGE 125 V 31 3 E. 3b/cc). Dies gilt für einen allgemein praktizierenden Hausarzt wie auch für einen behandelnden Spe zialarzt (Urteil des Bundesgerichts I 803/05 vom 6. April 2005 E. 5.5).

Nachfolgend sind die sogenannten Standardindikatoren zu prüfen. 6.3

Dr. Z.___ ging hinsichtlich der Kategorie des «funktionellen Schweregrades» aufgrund der

festgestellten Angstsymptomatik von einer erheblichen Beeinträch tigung der Beschwerdeführerin bei der Bewältigung ihres Alltages aus. Die Aus prägung der diagnoserelevanten Befunde erweist sich nach den Angaben im Gutachten von Dr. Z.___ ebenfalls als erheblich . Betreffend den Behandlungs- und Eingliederungserfolg ist zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin der bereits im Gutachten von Dr. E.___ vom 1 9. März 2014 empf o h lenen Therapie in einer Tagesklinik nicht nachgekommen ist. Nach der Einschätzung durch Dr. Z.___ fand auch die pharmakologische Behandlung bislang nur unzu reichend statt (E. 4. 7 .2). Es ist daher davon auszugehen, dass die Beschwerde führerin den möglichen Behandlungsmass nahmen und einer Intensivierung der bisherigen Therapie ungenügend nachge kommen i st, wobei sich die Therapie bei Prof. D.___ als wenig erfolgreich erwiesen hat . Als Komorbidität ist zu berück sichtigen, dass neben einer gene ralisierten Angststörung zudem ein depressives Zustandsbild, aktuell leicht gradiger Ausprägung, besteht und akzentuierte Per sönlichkeitszüge vorliegen, die die Beschwerdeführerin zusätzlich in ihrer Leistungsfähigkeit beeinträchtigen .

Den von Dr. Z.___ beschriebenen selbstunsicher-ängstlichen, narzisstisch-kränkbaren und hysteriform -demonstrativen Persönlichkeitsanteilen ist auch beim Komplex «Persönlichkeit» Rechnung zu tragen. A l s Ressourcen erwähnte der Gutachter die Ausbildung der Beschwerdeführerin und die bis zu ihrer Dekom pensation 2010/2011 bewältigte Arbeits- und Familienleistung (vorstehend E.

4. 7 .2) . Der Gutachter wies zudem auf gewisse Inkonsistenzen hin. Im Ergebnis kann der Beschwerdeführerin gemäss Dr. Z.___ nach einer zumutbaren inten sivierten Behandlung im besten Fall eine Restarbeitsfähigkeit von 50 % zugemu tet werden.

Die Beschwerdegegnerin ist mit einer eher knappen Begründung von der Ein schätzung durch Dr. Z.___ abgewichen und stellte auf eine Arbeitsfähigkeit von 100 % in der angestammten Tätigkeit ab. Der von der Beschwerdegegnerin getätigte n Ressourcenprüfung kann jedoch nicht gefolgt werden, da keine nach vollziehbaren Gründe vorliegen und geltend gemacht wurden, um von der Ein schätzung des medizinischen Gutachters abzuweichen.

Die von Dr. Z.___

genannte Arbeitsfähigkeit von 50 % ist sodann unter dem Vorbehalt einer erfolgreichen Therapie und von beruflichen Massnahmen nach einer Dauer von mindestens zwölf Monaten zu verstehen. Korrekterweise müsste nach einer Dauer

von zwölf Monaten erneut geprüft werden, ob die Beschwerde führerin die angenommene Restarbeitsfähigkeit von 50 % effektiv umsetzen konnte. Somit kann zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht auf eine Arbeitsfähigkeit von 50 % abgestellt werden.

Nach dem Gutachten von Dr. Z.___ ist daher davon auszugehen, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit der Rentenzusprache und der Mitteilung der Beschwerdegegnerin vom 4. April 2014 nicht verbessert hat.

6.4

Der Sachverhalt ist gestützt auf das Gutachten von Dr. Z.___ als dahingehend erstellt zu erachten, dass der Nachweis einer Verbesserung des Gesundheitszu standes der Beschwerdeführerin seit der Rentenzusprache vom Januar 2013 und der Mitteilung der Beschwerdegegnerin vom 4. April 2014 nicht erbracht worden ist. Bei dieser Ausgangslage besteht bei einem Invaliditätsgrad von 100 %

wei terhin Anspruch auf eine ganze Rente.

Die Beschwerde ist daher gutzuheissen. 7. 7.1

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Vor liegend sind die Kosten auf Fr. 9 00.-- festzusetzen und der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 7.2

Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Partei kosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer).

Die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin ist vorliegend mit Fr. 2'350.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu entschädigen. Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 2 0. Juli 2018 aufgehoben mit der Feststellung, dass die Beschwerdeführerin weiterhin Anspruch auf eine ganze Rente hat . 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 9 00 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 2’350 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Petra Kern - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Pensionskasse der Y._ __ - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannBrugger