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IV.2018.00756

Polydisziplinäres Gutachten beweiskräftig, Abweichung von der vom psychiatrischen Gutachter attestierten AUF erfolgte zu Recht, Abweisung

Zürich SozVersG · 2020-07-06 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

X.___ , geboren 1963, ohn e Berufsausbildung, war zuletzt vom 1 8. November 2015 bis am 3 0. Juni 2016 als Hilfskoch bei der Y.___ AG tätig, wobei sein letzter Arbeitstag der

6. April 2016 war ( Urk. 7/18/3). A m 2 4. Juni 2016 meldete er sich unter Hinweis auf mehrere Herzinfarkte, chronische Schmerzen und Angstzustände sowie Belastungsdyspnoe, eine Rückenoperation, Depressionen und Augenprobleme bei der Schweizerischen Invalidenversiche rung zum Leistungsbezug an ( Urk. 7/1). Die Sozialversicherungsanstalt des Kan tons Zürich, IV-Stelle, führte in der Folge medizinische ( Urk. 7/10, Urk. 7/15 f., Urk. 7/23 ff.) und erwerbliche ( Urk. 7/11, Urk. 7/18 ) Abklärungen durch und ver anlasste eine polydisziplinäre medizinische Expertise in den Fachdisziplinen Allgemeine Innere Medizin, Psychiatrie und Rheumatologie bei der Z.___ ( Urk. 7/41), welche am 2. Mai 2018 erstattet wurde ( Urk. 7/47). Mit Vorbescheid vom 2 4. Mai 2018 stellte die IV-Stelle dem Beschwerdeführer die Abweisung seines Leistungsbegehrens in Aussicht ( Urk. 7/52). Nachdem der Versicherte dagegen Einwand erhoben hatte ( Urk. 7/56) , entschied die IV-Stelle mit Verfü gung vom 1 2. Juli 2018 im angekündigten Sinne ( Urk. 7/59 = Urk. 2 ). 2.

Hiergegen erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Emil Robert Meier ,

am 1 2. September 2018 Beschwerde mit den Anträgen , die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 1 2. Juli 2018 sei aufzuheben und es sei ihm eine Inva lidenrente zuzusprechen; eventualiter sei das Verfahren an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit diese den Sachverhalt ergänzend abkläre (so insbesondere den psychischen Gesundheitszustand) und einen neuen Entscheid fälle. Ferner sei en eine Evaluation der funktionellen (arbeitsbezogenen) Leistungsfähigkeit vorzunehmen und - falls eine Arbeitsfähigkeit bejaht werde - Massnahmen beruflicher Art anzuordnen. In prozessualer Hinsicht beantragte der Beschwerde führer sodann die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ( Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 1 7. Oktober 2018 auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 6). Mit Verfügung vom 3 0. Oktober 2018 wurde die GastroSocial Pensionskasse zum Verfahren beigeladen ( Urk. 8), diese verzich tete am 2 9. November 2018 auf Stellungnahme ( Urk. 9). Am

6. Dezember 2018 wurde dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung gewährt und Rechtsanwalt Emil Robert Meier , Dielsdorf, als unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt, gleichzeitig erfolgte die Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels ( Urk. 10). In der Replik vom 1 6. Januar 2019 hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest und reichte zusätzliche ärztliche Berichte ein ( Urk. 11, Urk. 12/1-2) . Die Beschwerdegegnerin verzichtete am 2 0. Februar 2019 auf die Erstattung einer Duplik ( Urk. 15). Dies wurde dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 2 1. Februar 2019 zur Kenntnis gebracht ( Urk. 16). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , er halten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3

Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V

396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsl eistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.4

Versicherungsträger und das Sozialversicherungsgericht haben den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Sie haben alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverläs sige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere dürfen sie bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht er ledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge ben, warum sie auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellen (BGE 125 V 351 E. 3a).

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung dahingehend, dass dem Beschwerdeführer die angestammte Tätigkeit als Hilfskoch seit Mai 2016 nicht mehr vollumfänglich zumutbar sei. Eine körperlich leichte Tätigkeit sei ihm jedoch gemäss allgemeinmedizinischer und rheumatologischer Untersu chung weiterhin zu 100 % möglich ( Urk. 2 S. 1). Im psychiatrischen Fachbereich werde dem Beschwerdeführer auch für eine leichte Arbeit eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 50 % attestiert. Allerdings seien diesbezüglich noch nicht alle therapeutischen Möglichkeiten ausgeschöpft. Die psychiatrisch beding ten Einschränkungen seien behandelbar und führten nicht zu einer dauerhaften Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit . Aus diesem Grund würden lediglich die körper lich bedingten Einschränkungen berücksichtigt ( Urk. 2 S. 2). Für die Berechnung des daraus folgenden Invaliditätsgrads sei ein Einkommensvergleich durchge führt worden, der keine gesundheitsbedingte Erwerbseinbusse ergeben habe ( Urk. 2 S. 2).

Bezugnehmend auf die Einwandbegründung des Beschwerdeführers erwog die Beschwerdegegnerin , die psychiatrische Beurteilung sei nicht nachvollziehbar, da der Beschwerdeführer vor allem an Platz- und Höhenangst leide, bei Vermeidung dieser Faktoren sei eine Verwei stätigkeit zu 100 % möglich . Die unzureichende Einnahme des verordneten Medikaments weise sodann auf einen fehlenden Lei densdruck hin ( Urk. 2 S. 2).

In der Beschwerdeantwort führte die Beschwerdegegnerin aus, mangels objektiver Befunde im Psychostatus und nachvollziehbarer Einschränkungen als Ergebnis der Mini-ICF-APP sei die psychiatrisch attestierte 50%ige Arbeitsunfähigkeit ins gesamt nicht nachvollziehbar ( Urk. 6 S. 1). Dies sei insbesondere auch vor dem Hintergrund der im gesamten Gutachten an verschiedenen Stellen angeführten Diskrepanzen und diffusen Angaben der Fall. Insgesamt sei ein invalidisierendes psychisches Leiden nicht ausgewiesen ( Urk. 6 S. 2). 2.2

Der Beschwerdeführer argumentierte in der Beschwerdeschrift, die Beschwerde gegnerin sei von ei n er falschen, verkürzten Einschätzung seines Gesundheitszu standes ausgegangen. So blende sie insbesondere die somatischen Beschwerden aus und reduziere die gutachterliche Diagnose auf eine Platz- und Höhenangst ,

obschon eine Panikstörung diagnostiziert worden sei. Ebenfalls nicht berücksich tigt werde sodann die klare Wechselwirkung der verschiedenen Diagnosen ( Urk. 1 S. 6). Bei richtiger Würdigung des Gutachtens hätte ihm deshalb zumindest eine halbe Rente, unter

Berücksichtigung des Leid ensabzuges gar eine Dreiviertel rente zugesprochen werden müssen ( Urk. 1 S. 7).

Die behandelnden Ärzte hätten so dann weitere und zum Teil schwerwiegendere Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt. I m Gutachten erfolge keine eigentliche Auseinanderset zung und überzeugende Wiederlegung dieser Diagnosen , dieses weise damit nicht die erforderliche Abklärungstiefe und -dichte auf, die eine sachgerechte Überprü fung der von den behandelnden Ärzte n getroffenen Diagnosen zulasse ( Urk. 1 S. 7 f.).

Ferner sei nicht hinreichend abgeklärt worden, welche Tätigkeiten ihm auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt überhaupt noch offen stünden . Eine Evalua tion der funktionellen Leistungsfähigkeit sei unabdingbar. Je nach Feststellungen müsse alsdann geprüft werden, ob berufliche Massnahmen erforderlich seien ( Urk. 1 S. 8 f.).

In der Replik wies der Beschwerdeführer darauf hin, dass die Beschwerdege gne rin den Aspekt der Wechselwirkungen der Diagnosen weiterhin ausblende, diese dürften jedoch gerade der entscheidende Faktor sein. Dies entspreche auch den aktuellen Einschätzungen der behandelnden Ärzte. Das Zusammenspiel von somatischen und psychischen Leiden und der Medikation samt Nebenwirkungen bewirke eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % oder zumindest 50 %

( Urk. 11 S. 1

f.). 2.3

Strittig und zu prüfen ist , ob das polydisziplinäre Gutachten vom 2. Mai 2018 ( Urk. 7/47) den Anforderungen an eine beweiswerte medizinische Beurteilung entspricht sowie ob die Beschwerdegegnerin zu Recht von der vom psychiatri schen Gutachter attestierten Arbeitsunfähigkeit abgewichen ist und gestützt darauf einen Rentenanspruch verneint hat. 3. 3.1

Dr. med. A.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, stellte in sei nem Bericht vom 1 1. Juli 2016 die folgenden Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit ( Urk. 7/10/1): - koronare Herzkrankheit (seit 2011) - posttraumatische Belastungsstörung mit Somatisierungstendenz , Depression und Angststörung (ICD-10 F43.1 ; seit Jahren) - chronisches Schmerzsyndrom (seit Jahren)

- Diskushernie L3/4 (2015)

Dr. A.___ führte aus, der Beschwerdeführer klage seit einer Herzkatheter-Operation im Jahr 2011 und einer Verletzung des linken Fusses im Jahr 2013 über einen komplizierten Beschwerdekomplex mit somatischen und psychoso ma tischen Anteilen. Der Beschwerdeführer s ei in seine r bisherige n Tätigkeit als Hilfs koch ab dem 2 5. April 2016 bis auf weiteres nicht arbeitsfähig ( Urk. 7/10/2). Zumutbar seien lediglich rein sitzende Tätigkeiten in einem Pensum von 50 - 80 % ( Urk. 7/10/5). 3.2

Im Juni 2016 beurteilte Dr. med. B.___ , Facharzt für Rheumatologie, den Beschwerdeführer konsiliarisch und stellte dabei im Bericht vom 1 6. August 2016 auf seinem Fachgebiet einen Status nach Lumboischialgie links zufolge grosser linksparamedianer Diskushernie L3/4 bei Dekompressions- und Sequestrektomie -Operation L3/4 links am 2 6. März 2015 fest. Präoperativ habe eine Radikulopathie L4/5 sensomotorisch linksbetont mit axona len Schädigungs zeichen vorgelegen , nach vorübergehender Beschwerdebesserung bestünden

ak tuell ischi algieforme Beinschmerzen links ( Differentialdiagnose im Rahmen einer Denervationsneuropathie ) . Das postoperative Verlaufs-MRI der Lendenwirbel säule habe keine Rezidivhernie und kein Korrelat für eine aktu elle Neurokom pression gezeigt. K linisch lägen keine motorischen Defizite aber eine dermatom übergreifende verminderte Oberflächensensibilität mit Ausweitung in die gesamte linke Körperhälfte ( differentialdiagnostisch im Rahmen einer somatoformen Schmerzstörung )

vor . Es seien vier von fünf

Waddell -Zeichen positiv , dies sei ein Hinweis für eine erhebliche funktionelle Überlagerung der Beschwerden. Ferner diagnostizierte Dr. B.___ ein chronifiziertes

Schmerzsyndrom des oberen Sprung gelenks und Fusses links bei Verkehrsunfall im August 2013, wobei ein MRI im Februar 2014 keine ossäre oder tendoligamentäre Verletzung und keine relevante Degeneration gezeigt habe, gemäss der Beurteilung der Kli nik C.___

vom Februar 2014 lie ge eine Dekonditionierung und ein Sinus tarsi -Syndrom vor. Die Beschwerden hätten sich vorübergehend und partiell nach einer Infiltra tion am 1 9. Februar 2014 gebessert und im Verlauf der physiotherapeutischen Behandlung stabilisiert ( Urk. 7/16/7). Der Arzt schloss, es bestehe ein mehrheit lich muskuläres Beschwerdebild auf dem Boden einer erfolgen Wirbelsäulen operation mit Status nach Traumatisierungen der linken unteren Extremität und mit einer erheblichen somatoformen Überlagerungskomponente ( Urk. 7/10/7). 3.3

Dr. med. D.___ , Facharzt für Kardiologie , stellte anlässlich einer Verlaufs kontrolle

am 1 7. Januar 2017 die folgenden Diagnosen ( Urk. 7/32/15): - Muskuloskelettale

Thoraxschmerzen - Koronare Herzkrankheit bei Zustand nach Koronarangiographien am 2 2. Februar 2011 mit PTCA/ Stenting der RCA und Direkt- Stenting der distalen RCA und am 5. Mai 2016 mit

PTCA/ Ste nting der RCA, Direkt - Stenting des Intermediärastes sowie PTCA/ Stenting des 2. RCX- Posterolateralastes und des distalen RCX - Arterielle Hypertonie - Hypercholesterinämie - Status nach Nikotinabusus (seit 12/2010 nach kumulativ 20 pack years sistiert) - Angststörung mit funktionellen nächtlichen Thoraxschmerzen

Dr. D.___ führte aus, der Beschwerdeführer habe sich aufgrund von weiterhin re zidivierend ge klagten , stets in der Ruhe manifesten , druckartigen Thoraxschmer zen und gehäuft begleitenden Dyspnoebeschwerden vorgestellt ( Urk. 7/32/15). Er stellte fest, die Thoraxschmerzen entsprächen muskuloskele t talen Beschwerden. Die erhobenen Untersuchungsbefunde hätten keine Hinweise für eine hämody namisch relevante Progression der bekannten Koronaratheromatose ergeben ( Urk. 7/32/16). 3. 4

Ab 1 8. Mai 2016 hatte sich der Beschwerdeführer in psychotherapeutische Behandlung zu Dr. med. E.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie , begeben, die in delegierter Therapie mit lic. phil. F.___ , Psychotherapeutin, arbeitet. Im Bericht vom 1 8. September 2017 hielten die Therapeutinnen fest , der Beschwerdeführer leide an einer generalisier ten Angststörung im Sinne von ICD-10 F41.1 mit Panikattacken als Reaktion auf situative Gegebenheiten (Angst im Tunnel, Höhenangst), an einer posttraumati schen Belastungsstörung im Sinne von ICD-10 F43.1 sowie an einer chronischen Schmerzstörung ( Urk. 7/31/1). Die bisherige Tätigkeit als Hilfskoch sei ihm nicht mehr zum u tbar, mit einer Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit könne nicht gerechnet werden ( Urk. 7/31/4). 3. 5

Dr. med. G.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, beschrieb in seinem Bericht vom 2 1. September 2017, seit der Rückenoperation im Jahr 2011 gehe beim Beschwerdeführer alles abwärts. Trotz der Operation habe er bis heute einschränkende Rückenschmerzen ,

obwohl eine intens ive Schmerz- und Physiotherapie durchgeführt werde . Nach der Herzoperation sei es ihm noch mals schlechter gegangen . Trotz der Einlage eines Stents und unauffälliger kar diologischer Untersuchungen klage der Beschwerdeführer weiterhin über eine Anstrengungsdyspnoe und ein Schwindelgefühl sowie eine starke Leistungsinto leranz. Ferner habe er s eit längerem Schmerzen am linken oberen Sprunggelenk und Fuss bei einem Status nach einem Unfall in Sri Lanka. Trotz mehrfachen Infiltrationen und Abklärungen sei er weiterhin nicht beschwerdefrei . Aktuell werde ein e ne u rologische Abklärung zum Ausschluss einer peripheren Poly neuropathie und es würden orthopädisch e /wirbelsäulenchirurgische Abklärungen durchgeführt. Hinzu kämen eine seit längerem bestehende Schlafstörung, eine Konzentrationsstörung sowie Depression en und Angst . Trotz

intensiver medika mentöser Therapie und Psychotherapie zeige sich keine Besserung . Der Beschwer deführer brauche ständige Begleitung, welche durch die Spitex gemacht werde ( Urk. 7/32/7). Er sei sowohl in der bisherigen Tätigkeit als auch in einer behinde rungsangepassten Tätigkeit arbeitsunfähig ( Urk. 7/32/8) . 3. 6

3. 6 .1

Im am 2. Mai 2018 erstatteten polydisziplinären Gutachten stellten die Gutachter folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit ( Urk. 7/47/33): - Koronare Herzerkrankung - Zustand nach NSTEMI am 2 1. Februar 2011 - Zustand nach PTCA und Stenting der RCA am 2 1. Februar 2011 - Zustand nach Mehrfach-PTCA und Stenting der RCA und der RCX am 5. Mai 2016 - Zuletzt im J anuar 2017 unauff ällige Dobutamin -Stressechokardiographie und unauffällige Echokardiographie mit normaler systolischer und diasto lischer Funktion - Panikstörung (episodisch-paroxysmale Angst; ICD-10 F41.0)

Keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit massen sie den folgende n gesundheitli chen Störungen zu ( Urk. 7/47/33 f.): - Hypotone Kreislaufdysregulation, höchstwahrscheinlich medikamentös be dingt - Zustand nach Nikotinkonsum, ca. 20 py - Vorbekannte Hyperlipidämie - Anamnestisch rezidivierendes Erbrechen und Inappeten z bei gastroskopisch am 2 0. April 2016 diagnostizierter Gastritis - Zustand nach Dekompression und mikrochirurgischer Sequestrektomie L3/4 am 2 6. März 2015 ohne verbliebene radikuläre Problematik oder funktionelle Einschränkung - Diskushernie L3/4 links ohne radikuläre Symptomatik - Keine erkennbaren Folgeschäden der OSG-Verletzung, beziehungsweise Dis torsion links vom 1 6. Februar 2015 3. 6 .2

Gemäss Dr. med. H.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, sei aus internistischer Sicht die koronare Herzerkrankung, die sich erstmals am 2 1. Februar 2011 in Form eines nicht-ST-Hebungsinfarktes manifestiert habe, das Hauptproblem . Es sei daraufhin koronarangiografisch eine PTCA mit Stenting der RCA sowie ein direkt- Stenting der distalen RCA durchgeführt worden . Am. 3. Mai 2016 habe erneut koronarangiographisch interveniert werden müssen. Anlässlich der letzte n kardiologische Kontrolle im Januar 2017 habe eine neuerlich hämo dynamisch relevante koronare Herzerkrankung ausgeschlossen werden können. Im Rahmen der gutachterlichen Untersuchung hätten sich klinisch kein e kardio pulmonalen Dekompensationszeichen (keine Beinödeme, auskultatorisch kein Hinweis für eine pulmonale Stauung) gezeigt. Auffallend sei ein an beiden Armen gemessener erniedrigter Blutdruck. Der Herzrhythmus sei regel mässig, jedoch tachykard . Die vom Beschwerdeführer angegebenen wiederkehrenden Kreislauf probleme und Schwindelsymptome seien höchstwahrscheinlich (mit)bedingt durch die niedrigen Blutdruckwerte. Die ebenfalls beklagten wiederkehrenden retrosternalen Druckschmerzen seien nicht eindeutig Angina pectoris -typisch. Nicht ausschliessbar sei jedoch eine small

vessel

disease , also eine Durchblu tungsstö rung des Herzmuskels infolge Erkrankung der kleinen Koronararterien äste . Dem Beschwerdeführer seien aufgrund der koronaren Herzerkrankung kör perlich schwere sowie überwiegend mittelschwere Arbeiten nicht mehr zuzumu ten. Die von ihm beschriebene Appetitlosigkeit, die häufige Übelkeit und das an geblich tägliche Erbrechen seien in Anbetracht des Übergewichtes kritisch zu hin terfra gen, d ifferentialdiagnostisch seien die Symptome als Nebenwirkungen der medi kamentösen Therapie oder im Sinne einer Somatisierungsstörung zu werten ( Urk. 7/47/27 f.). 3. 6 .3

Dr. med. I.___ , Facharzt für Orthopädie und Rheumatologie, stellte auf seinem Fachgebiet keine für die Arbeitsfähigkeit relevanten Diagnosen ( Urk. 7/47/65). Er hielt erhebliche Diskrepanzen zwischen den vorgetragenen Beschwerden, den objektiven Befunden und dem Verhalten bei der Untersuchung fest. Bei sämtlichen Untersuchungsschritten habe der Beschwerdeführer dagegen gespannt, jedoch keine Schmerzäusserung getätigt. Nur auf Befragen habe er all gemeine Schmerzen von Kopf bis Fuss genannt. Objektiv hätten im Bereich des gesamten Bewegungsapparates keine funktionellen Einschränkungen oder ent zündliche Veränderungen festgestellt werden können ( Urk. 7/47/66). 3. 6 .4

Anlässlich der psychiatrischen Begutachtung habe der Beschwerdeführer gegen über m ed. pract. J.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie , ausgeführt, sein Hauptproblem seien Angstzustände. Auf Nachfrage hin habe er erläutert, er habe Platzangst, er leide zum Beispiel bei der Ben ü tzung eines Lifts unter einem Druckgefühl, bei B en ü tzung des Treppenhauses möge er wegen der Höhe , in der er sich dann befinde ,

nach dem dritten Sto ck nicht mehr weiter auf steigen. Auch das Befahren von Tunnels bereite ihm Ängste. Diese Sympto matik habe nach der ersten Herzoperation begonnen, gesteigert hätten sich diese «Angstzustände» nach der zweiten Operation im Mai 201 6. Der Beschwerdeführer habe weiter berichtet, dass er seit zwei Jahren nicht mehr gut geschlafen habe, nur noch mit Medikamente n . Er erwache in der Nacht , habe das Gef ühl, es würge ihn jemand , und er stehe dann auf. Dann sei sein Blutdruck erhöht, er habe Augenschmerzen und ein Druckgefühl. Die von ihm eingenommenen Medika mente würden die Symptome für etwa 30 Minuten lindern. Die Ängste träten etwa drei- bis viermal pro Tag auf und würden etwa 30 Minuten andauern. Eben falls reagiere er auf Geräusche schreckhaft, es entstehe dann ein Brustdruck, der zu einem Kopfschmerz im Hinterhaupt führe. Er könne auch keine öffentlichen Verkehrsmittel benützen wegen der Ängste. Er lebe sehr zurückgezogen und sei viel allein. Weiter habe der Beschwerdeführer einen Körperschmerz der gesamten linken Körperhälfte, median begrenzt, beklagt, der ständig vorhanden und von gleicher Schmerzintensität sei ( Urk. 7/47/79 f. , 7/47/83 ).

Dr. J.___ stellte fest, bei der psychiatrischen Exploration hätten sich von Seiten des Psychostatus kaum Auffälligkeiten feststellen lassen, insbesondere keine dep ressive Symptomatik. Die von der behandelnden Psychiaterin und Psychologin diagnostizierten psychischen Störungen ,

p osttraumatische Belas tungs störung ICD-10 F43.1 oder eine Störung aus dem somatoformen Diagnose spektrum, hätten nicht bestätigt werden können, da die nötigen Kriterien des ICD-10 nicht erfüllt seien. Einzig ein

Leiden aus dem Bereich der phobischen Störun gen und der Angststörungen scheine zu bestehen , namentlich eine Panikstörung, episodisch-paroxysmale Angst (ICD-10 F41.1). Vorstellbar erscheine, dass die Symptomatik tatsächlich seit der zweiten Herzoperation aufge treten sei. Aller dings seien

die sich daraus ergebenden Einschränkungen d och eher als wenig ausgeprägt zu bezeichnen . Es sei eher de r Eindruck entstanden , der Beschwerde führer habe sich mit den Gegebenheiten eingerichtet und

goutiere die bestehende Versorgung durch die Ehefrau und die Spitex durchaus. Die beklagte Schlafstö rung scheine doch auch deutlich mit einer ma ngelnden Schlafhygiene und dem F ehlen einer Aufgabe und einer Strukturierung im Alltagsleben in Verbindung zu stehen. Als Inkonsistenz sei festzuhalten, dass die Laboruntersuchung ergeben habe, dass die Psychopharmakamedikation wohl ni cht, zumindest nicht in der angegebenen Regelmässigkeit und Dosierung eingenommen werde . Vor dem Hin tergrund d er gemachten Angaben sowie der Untersuchung und Exploration müsse die Einschränkung des Beschwerdeführers gegen wärtig als eine Teil arbeits unfähigkeit betrachtet werden, die jedoch noch therapeutischen Interventionen zugänglich sein sollte. Das aktuelle Verhalten des Beschwerdeführers erscheine vorwiegend von persönlicher Krankheitsüberzeugung, Lebensentwürfen und Ziel setzungen, durch psychosoziale und soziokulturelle Überlegungen , aber auch durch Zukunftsperspektiven im Hinblick auf die Verfügbarkeit von Arbeitsplätzen im Alter zumindest vorbewusst bis bewusst geprägt u nd bedingt zu sein. Hieraus resultiere ein teilweise auch appe l lativ vorgebrachtes Schon- und Vermeidungs verhalten . Allfällige Hinweise auf Verdeutlichungstendenzen, Aggravation, Simulation oder Dissimulation hätten sich nicht ergeben ( Urk. 7/47/89 ff.).

Aus rein psychiatrischer Sicht sei der Beschwerdeführer in der Lage, sämtliche seinem körperlichen Belastungsprofil angepassten Tätigkeiten mit einer integra len Reduktion von 50 % zu verrichten ( Urk. 7/47/92). 3. 6 . 5

Die Gutachter kamen zum S chluss, der Beschwerdeführer sei aus interdisziplinä rer Sicht in der angestammten Tätigkeit als Hilfskoch und auch in einer Ver weistätigkeit zu 50 % arbeitsunfähig. Massgeblich hierfür seien die auf psychi atrischem Fachgebiet festgestellten Gesundheitsstörungen. Der Beschwerdeführer könne aufgrund seiner Herzerkrankung keine schweren oder überwiegend mittel schweren Tätigkeiten mehr ausüben. Ideal angepasste Tätigkei ten/Verweistätigkeiten seien aus internistischer Sicht jedoch noch zu 100 % zu mutbar. Es solle sich hierbei um leichte Arbeiten handeln, die entweder im Sitzen oder im Wechsel von Gehen, Stehen und Sitzen ausgeübt würden. Arbeiten in Nacht- oder Wechselschicht, unter Zeitdruck oder im Akkord seien nicht mehr möglich . Diese Arbeitsfähigkeit bestehe schon seit Juli 2016 ( Urk. 7/47/35 f.) . 3. 7

Dr. E.___ und lic . phil. F.___

berichteten am 7. Januar 2019 , dass das nun bereits zweieinhalb Jahre dauernde Verfahren zum Erhalt einer Invalidenrente beim Beschwerdeführer wiederh olt zu einer Retraumatisie rung g eführt habe, mit suizidalen Gedanken, vermehrten Schlafstörungen und erhöhter Somatisierungstendenz . Er sei seit Jahren anhaltend und voraussichtlich dauernd zu 100 % arbeitsunfähig. Abgesehen von der aktuellen psychischen Be findlichkeit sei das Zustandsbild unverändert. An den bisher gestellten Diagnosen hielten sie fest ( Urk. 12/1 S. 1). 3. 8

Dieser Ansicht schloss sich Dr. G.___ an . In seinem Bericht vom 1 1. Januar 2019 wies er darauf hin, dass der Beschwerdeführer trotz Einnahme von Medika menten an S chmerzen und Schlafstörungen leide und er wegen der Nebenwir kungen der Medikamente vermehrt müde sei. Er schloss daraus , der Beschwerde führer sei aufgrund dieser Einschränkungen zu 100 % arbeitsunfähig und nicht belastbar ( Urk. 12/2). 4.

4.1

Die vom internistischen und orthopädischen Gutachter gestellten Diagnosen und deren Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit sind unter den Parteien nicht umstrit ten (vgl. Urk. 1, Urk. 2). Mit den Beurteilungen durch die behandelnden Ärzte stimmen sie insoweit überein, als auch der Kardiologe Dr. D.___ anlässlich der letzten Verlaufskontrolle vom 1 7. Januar 2017 unauffällige Befunde erhob ( Urk. 7/32/16) und der Rheumatologe Dr. B.___ keine objektiv nachvollzieh bare Begründung für die geklagten Rückenschmerzen des Beschwerdeführers fin den konnte und daher sowie aufgrund der positiven Waddell -Zeichen auf eine erhebliche funktionelle Überlagerung der Beschwerden schloss. Hinsichtlich der Schmerzen am linken oberen Sprunggelenk konnte Dr. B.___ sodann eben falls keine ossäre oder tendinoligamentäre Verletzung eruieren, das in der Klinik C.___

diagnostizierte Sinus

tarsi - Syndrom habe sich im Verlauf der Physiotherapie stabilisiert ( Urk. 7/16/7) .

Auch das von den Gutachtern formulierte somatische Belastungsprofil (vgl. Urk. 7/47/35 f.) überzeugt, da es aufgrund der diagnostizierten koronaren Herz krankheit nachvollziehbar ist, dass dem Beschwerdeführer nur noch leich te Arbeiten, entweder im Sitzen oder im Wechsel von Gehen, Stehen und Sitzen, möglich sind, unter Ausschluss von Arbeiten, die in Nacht- oder Wechselschicht, unter Zeitdruck oder im Akkord ausgeübt werden ( Urk. 7/47/35 f.). Dass der orthopädische Gutachter sodann lediglich Arbeiten mit höheren Belastungen für die Wirbelsäule als nicht zumutbar erachtete ( Urk. 7/47/36) , ist angesichts der aktuell fehlenden objektiven Befunde begründet.

Die vom Beschwerdeführer beantragte zusätzliche Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit

kann bei

- wie hier - zuverlässiger ärztlicher Einschätzung der Arbeitsfähigkeit in der Regel unterbleiben (Urteil des Bundesgerichts 9C_433/2018 vom 5. Oktober 2018 E.

4.2) .

Insgesamt ist festzuhalten, dass der internistische und der orthopädische Gutach ter den medizinischen Sachverhalt in einer schlüssigen und nachvollziehbaren Weise dar legten . Das Gutachten basiert auf den Vorakten und den eigenen klini schen Untersuchungen. Es erfüllt die von der Rechtsprechung gestellten Anfor derungen, so dass darauf abgestellt werden kann. 4.2

In psychiatrischer Hinsicht diagnostizierte der begutachtende Facharzt J.___ eine Panikstörung, episodisch-paroxysmale Angst (ICD-10 F41.0 ; Urk. 7/47/91 ). Die von den behandelnden Fachpersonen gestellten Diagnosen einer posttrauma tischen Belastungsstörung (ICD-10 F 43.1), einer generalisierten Angststörung (ICD-10 F41.1) und einer chronischen Schmerzstörung konnte er dagegen man gels Erfüllung der diagnoserelevanten ICD-10-Kriterien nicht bestätigen ( Urk. 7/ 47/89). Der Beschwerdeführer brachte dagegen vor , im Gutachten erfolge keine eigentliche Auseinandersetzung und ebenso wenig eine überzeugende Widerlegung dieser Diagnosen . Damit erweise sich das Gutachten nicht als eine ausreichende Grundlage für die Beurteilung ( Urk. 1 S. 7).

Die Beurteilung durch med. pract. J.___ beruht auf einer mittels einer Dol metscherin vorgenommenen Untersuchung ( Urk. 7/47/86) mit ausführliche r psy chiatrische r Anamnese , anlässlich derer sich der Beschwerdeführer zu den aus seiner Sicht bestehenden Problemen frei äussern konnte , wobei der Gutachter je weils vertiefende Fragen insbesondere zum konkreten Auftreten der Symptome stellte ( Urk. 7/47/79 ff.) . Inwiefern der Arzt dabei erhebliche Themenbereiche nicht oder nicht genügend exploriert haben soll, wird vom Beschwerdeführer nicht dargetan, dafür finden sich auch keine Anhaltspunkte. Ferner erhob er den Psychostatus nach AMDP ( Urk. 7/47/86) sowie mittels der Ergebnisse weiterer testpsychiatrischer Untersuchungen wie der Hamilton Depressions-Skala und der Mini-ICF-APP ( Urk. 7/47/88) . Sein Schluss, es sei einzig eine Panikstörung zu diagnostizieren , stützte sich auf die se umfangreich en Explorationen. Zudem nahm er Bezug auf die einzelnen , von den behandelnden Fachpersonen gestellten Diagnosen und legte dar, dass die Diagnosekriterien dafür nicht erfüllt seien . Zwar diskutierte er das (Nicht-)Vorliegen der Kriter ie n nicht im Einzelnen, dies erscheint jedoch angesichts der Tatsache, dass

die behandelnden Fachpersonen in ihrem Bericht ihre Diagnosestellungen nicht weiter begründeten ,

nicht als erfor derlich.

Allgemein ist sodann darauf hinzuweisen, dass nicht die diagnostische Einord nung eines Gesundheitsschadens entscheidend ist, sondern die zugrundeliegen den psychiatrischen Befunde (vgl. BGE 130 V 352 E. 2.2.3 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_782/2012 vom 2 2. Oktober 2013 E.

4.3.3). Diese waren gemäss dem anlässlich der Begutachtung erhobenen Psychostatus weitgehend unauffällig. Die durch die behandelnden Fachpersonen im Bericht vom 7. Januar 2019 geschilderte Antriebslosigkeit und depressive Verstimmung waren anläss lich der Begutachtung nicht vorhanden ;

med. pract.

J.___ legte ausdrücklich dar, dass keine depressive Symptomatik habe festgestellt werden können ( Urk. 7/47/89). Die Schlaflosigkeit wurde sodann überzeugend durch die man gelnde Schlafhygiene und mit dem Fehlen einer Aufgabe oder Struktur erklärt , zumal der Haushalt von der arbeitstätigen und den ganzen Tag abwesenden Ehe frau bewältigt wird . Der Beschwerdeführer beteiligt sich nicht daran aufgrund der von ihm empfundenen, allerdings nicht objektivierbaren körperlichen Beschwer den ( Urk. 7/47/85, Urk. 7/47/90).

E ine allfällige Retraumatisierung durch das andauernde Verfahren zur Erlangung einer Invalidenrente , wie dies von den behandelnden Therapeuten geltend ge macht wird ( Urk. 12/1 S. 1) ,

wäre aus invalidenversicherungsrechtlicher Sich t nicht zu berücksichtigen, d a das Beschwerdebild mitprägende psychosoziale und soziokulturelle Belastungsfaktoren, soweit sie unmittelbar die Symptomatik beeinflussen, als nicht invalidisierende und damit nicht versicherte Umstände auszuscheiden sind (Urteil des Bundesgerichts 9C_549/2015 vom 29. Januar 2016 E. 4.3) . Zudem ist nicht ersichtlich, wodurch eine solche geschehen sein soll. Fer ner lässt es auch die unterschiedliche Natur von Behandlungsauftrag der thera peutisch tätigen (Fach-)Person einerseits und Begutachtungsauftrag des amtlich bestellten fachmedizinischen Experten anderseits (BGE 124 I 170 E. 4) nicht zu, ein Administrativ- oder Gerichtsgutachten stets in Frage zu stellen und zum An lass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Arztpersonen beziehungsweise Therapiekräfte zu anderslautenden Einschätzungen gelangen (Urteil des Bundesgerichts 8C_677/2014 vom 2 9. Oktober 2014 E. 7.2 mit Hin weisen, u.a. auf SVR 2008 IV Nr. 15 S. 43 E. 2.2.1 [I 514/06]).

In Bezug auf das psychiatrische Gutachten kann somit ebenfalls festgehalten wer den, dass der medizinische Sachverhalt von med. pract.

J.___ unter Bezug nahme auf die Vorakten und auf eigene klinische Untersuchungen in einer schlüssigen und nachvollziehbaren Weise dar gelegt wurde . Es erfüllt die von der Rechtsprechung gestellten Anforderungen an ein beweiswertes Gutachten , so dass grundsätzlich darauf abgestellt werden kann. Die Schlussfolgerung des psy chiatrischen Gutachters hinsichtlich der Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 50 % für alle Tätigkeiten ist hingegen rechtsprechungsgemäss durch das Gericht daraufhin zu untersuchen, ob und inwieweit der ärztliche Experte seine Arbeits unfähigkeitseinschätzung unter Beachtung der massgeben d en Indikatoren hin reichend und nachvollziehbar begründet hat (BGE 145 V 361). 4. 3 4.3 .1

Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V 281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3) - Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen, E. 4.3.2) - Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3) - Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck (E. 4.4.2)

Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 1 5. März 2018 E. 7.4). 4.3 .2

Hinsichtlich des Komplexes der Gesundheitsschädigung ist zum Indikator der Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde festzuhalten, dass der Gutachter an gesichts der vom Beschwerdeführer geschilderten jeweils 30 bis 40 Minuten dauernden Angstzustände eine Panikstörung, episodisch-paroxysmale Angst, (ICD-10 F41.0)

diagnostizierte ( Urk. 7/47/91) und ausführte, dass die sich hieraus ergebenden Einschränkungen doch eher als wenig ausgeprägt zu bezeichnen seien. Hieraus ist auf einzelne situationsbezogene und vorübergehende Angst an fälle und daher auf eine eher leichte Ausprägung des psychischen Gesundheits schadens zu schliessen.

Zum Indikator Behandlungserfolg oder -resistenz legte med . pract.

J.___ dar, dass der Beschwerdeführer sich einmal pro Woche in psychotherapeutische Behandlung begebe sowie mehrere Medikamente verschrieben erhalten habe ( Urk. 7/47/84). Die durchgeführte Laboruntersuchung habe jedoch ergeben, dass er diese Medikamente wohl nicht oder zumindest nicht in der angegebenen Dosis einnehme. Ob Duloxetin bei Angst- und Panikstörungen das Mittel der ersten Wahl sei, sei zudem fraglich. Auch bestünden weitere Therapieoptionen wie eine Spitalbehandlung, gegebenenfalls im Sinne einer Rehabilitationsbehandlung, die jedoch mit der Schwierigkeit der problematischen sprachlichen Verständigung einhergehen würden. Durch Ausschöpfung dieser Möglichkeiten sollte eine wei tere Besserung zu erreichen sein ( Urk. 7/47/90). Insgesamt e rgibt sich daraus, dass der Beschwerdeführer immerhin gewisse Bemühungen anstellt, seinen Gesund heitszustand zu verbessern, jedoch die Behandlungsmöglichkeiten - insbesondere die medikamentösen Therapie optionen

- nicht ausschöpft. Versuche des Beschwerdeführers, sich wieder in den Arbeitsmarkt einzugliedern , sind hingegen nicht ersichtlich .

Bezüglich der relevanten Komorbiditäten ist d ie koronare Herzkrankheit des Beschwerdeführers zu erwähnen, die als vorstellbarer Auslöser für die psychische Symptomatik angesehen wird ( Urk. 7/47/89). Allerdings ist diese unter Kontrolle und hinsichtlich leichter normaler Alltagstätigkeiten nicht weiter einschränkend. Nicht als relevante Komorbiditäten sind hingegen die vom Beschwerdeführer an geführten Nebenwirkungen der eingesetzten Medikamente ( Urk. 11 S. 2) zu be zeichnen. 4.3 .3

Bei der Untersuchung und Exploration fiel med. pract. J.___ keine wesentli che Persönlichkeit sakzentuierung oder gar eine Persönlichkeitsstörung auf ( Urk. 7/47/87), so dass der Persönlichkeitsstruktur keine ressourcenhemmende Wirkung beizumessen ist . 4.3 .4

Der soziale Kontext des Beschwerdeführers hält dahingehend Ressourcen bereit, dass er mit seiner Ehefrau

zusammen

lebt , die arbeitsbedingt zwar oft abwesend ist, ihn jedoch täglich auf Spaziergänge begleitet, den Haushalt für ihn erledigt und ihn unterstützt ( Urk. 7/47/82). Ferner erhält er etwa einmal pro Woche Besuch von den Mitgliedern der Kirche, die er früher regelmässig besucht hat ( Urk. 7/47/83). 4. 3 .5

Zum entscheidenden Indikator «Konsistenz» ist vorab zu bemerken, dass med. pract.

J.___ einerseits zwar keine Hinweise auf Verdeutlichungstendenz, Aggravation, Simulation oder Dissimulation eruieren konnte ( Urk. 7/47/91), jedoch andererseits auch beschrieb, das aktuelle Verhalten des Beschwerdeführers er scheine vorwiegend von persönlicher Krankheitsüb erzeugung sowie Lebensent würfen, Zielsetzungen und psychosoziale n Überlegungen im Hinblick auf das Alter und die Verfügbarkeit von Arbeit s plätzen zumindest vo rbewusst bis bewusst geprägt . Hieraus resultiere ein teilweise auch appel l ativ vorgebrachtes Schon- und Vermeidungsverhalten. In diesen Kontext ist auch das vom Beschwerdeführer geschilderte niedrige Aktivitätenniveau ( Urk. 7/47/85) einzu ord nen, wobei der Gutachter ausdrücklich darauf hinwies , es scheine so, als habe sich der Besch w erdeführer mit den Gegebenheiten eingerichtet und goutiere die bestehende Versorgung durch die Ehefrau und die Spitex durchaus (Urk. 7/47/90) .

Hinsichtlich des Leidensdruckes ist zu bemerken, dass der Beschwerdeführer sich zwar in regelmässiger psychotherapeutischer Behandlung befindet ( Urk. 7/47/84) , die dabei verschriebenen Medikamente jedoch nicht oder nur in reduziertem Aus mass einnimmt ( Urk. 7/47/90) , so dass ein relevanter Leidensdruck zweifelhaft erscheint. 4. 3 .6

Insgesamt lassen die leichte Ausprägung des psychischen Gesundheitsschadens ohne ressourcenh emmende Persönlichkeitszüge, die fehlende Ausschöpfun g der Therapiemassnahmen und die auf feh lenden Leidensdruck hinweisende

ungenü gende Einnahme der Medikation nicht auf eine Einschränkung der Arbeitsfähig keit schliessen. Auch wird das Verhalten des Beschwerdeführers durch die p ersönliche Krankheitsüberzeugung und die Überlegungen hinsichtlich Zukunfts per spektiven und einem sich Einrichten auf einen in z e ntralen Belangen erheblich drittunterstützten Alltag geprägt . Da der psychiatrische Gutachter der Z.___ den genannten Aspekten beziehungsweise Indikatoren bei der Arbeitsfähigkeits schätzung nicht nachvollziehbar genügend Rechnung getragen hat, erscheint die von ihm attestierte Arbeitsunfähigkeit nicht als begründet. Es besteht folglich Anlass, von der gutachterlichen Einschätzung abzuweichen und von keiner rele vanten Einsch ränkung der Arbeitsfähigkeit des Besc hwerdeführers durch die fest gestellte psychische Störung auszugehen. Da es anhand der Aktenlage möglich war, die erforderliche Prüfung der Standardindikatoren vorzunehmen, ist im Übrigen entgegen dem Eventualantrag des Beschwerdeführers von weiteren me dizinischen Abklärungen abzusehen, da von diesen keine anderen entscheidrele vanten Erkenntnisse zu erwarten sind (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 124 V

90 E. 4b, 122 V 157 E. 1d, 136 I 229 E. 5.3).

5 .

5.1

Da aus internistischer Sicht eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit für die bisherige Tätigkeit des Beschwerdeführers als Hilfskoch attestiert wurde ( Urk. 7/47/44) , hingegen für eine leichte Tätigkeit vorwiegend im Sitzen oder im Wechsel ge hend/stehend/sitzend ausgeübt eine gänzliche Arbeitsfähigkeit gegeben ist, sind die

erwerbliche n Auswirkungen dieser Verweistätigkeit im Hinblick auf eine In validität zu überprüfen .

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 , 128 V 29 E. 1 ). 5.2

Für die Berechnung des Valideneinkommens ging die Beschwerdegegnerin vom zuletzt erzielten Einkommen des Beschwerdeführers im Jahr 2016 als Hilfskoch bei der Y.___ AG (vgl. Urk. 7/18/3) aus. Dies wurde nicht bestritten und ist an gesichts der Tatsache, dass die Anstellung aus gesundheitlichen Gründen gekün digt wurde, womit davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer ohne den Gesundheitsschaden weiterhin in dieser Stellung tätig geblieben wäre (BGE

139 V 28 E. 3.3.2, 135 V 58 E. 3.1, 134 V 322 E. 4.1), nicht zu beanstanden. Es ist somit unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung von einem Validen einkommen von Fr. 47'081.-- auszugehen. 5.3

Für die Bestimmung des Invalideneinkommens können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgege benen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5 .2, 129 V 472 E. 4.2.1 ). Dabei sind grundsätzlich die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (BGE 143 V 295 E. 4.1.3 ) ). Die Verwendung der Tabellenlöhne ist subsidiär, das heisst deren Beizug erfolgt nur, wenn eine Ermittlung des Invalideneinkommens aufgrund und nach Massgabe der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles nicht möglich ist (vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.7, 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2; vgl. auch Meyer/ Reichmuth , Bundesgesetz über die Invalidenversicherung , 3. Auflage 2014, Rn

55 und 89 zu Art. 28a, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung).

Der Beschwerdeführer geht bis heute keiner an seine gesundheitlichen Einschrän kungen angepassten Tätigkeit nach. Es ist deshalb nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin für die Berechnung des Invalideneinkommens auf die zum Verfügungszeitpunkt aktuell st en Tabellenlöhne der Schweizerischen Lohns truk turerhebung 2014 abgestellt hat . Der Beschwerdeführer bestreitet hingegen , dass hierbei - wie es die Beschwerdegegnerin tat - vom Zentralwert für Hilfsarbeiten ausgegangen werden kann. Dieser gehe von einem klar höheren Belastungsprofil aus, als für den körperlich angeschlagenen Beschwerdeführer realisierbar sei ( Urk. 1 S. 8).

Der von der Beschwerdegegnerin angewendete Zentralwert für Hilfsarbeiten be zieht sich auf das auf dem gesamten ausgeglichenen Arbeitsmarkt durchschnitt lich erzielbare Einkommen für einfache und repetitive Tätigkeiten. Der ausgegli chene Arbeitsmarkt ist gekennzeichnet durch ein gewisses Gleichgewicht zwischen Angebot von und Nachfrage nach Arbeitskräften und weist einen Fächer verschiedenster Tätigkeiten auf. Das gilt sowohl bezüglich der dafür ver langten beruflichen und intellektuellen Voraussetzungen wie auch hinsichtlich des körperlichen Einsatzes (BGE 110 V 273 E. 4b; ZAK 1991 S. 320 f. E. 3b; Urteil des Bundesgerichts 9C_830/2007 vom 29. Juli 2008 E. 5.1).

Die bundesge richtliche Rechtsprechung hat auch wiederholt darauf hingewiesen, dass

- die dem Beschwerdeführer noch möglichen - körperlich leichte n und wechselbelas tende n Tätigkeiten auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt durchaus vorhanden sind (Urteil des Bundesgerichts 9C_469/2016 vom 22. Dezember 2016 E. 3.2 und 6.3 mit Hinweisen). Die Beschwerdegegnerin hat für die Berechnung des Invali deneinkommens somit korrekterweise auf den Zentralwert für Hilfsarbeiten abgestellt. Das unter Berücksichtigung der betriebsüblichen Arbeitszeit und der Nominallohnentwicklung errechnete Invalideneinkommen von Fr. 67'585.-- ( Urk. 7/49/1) übersteigt das Valideneinkommen, so dass von einem Invaliditäts grad von 0 % auszugehen ist.

Dem Umstand, dass dem Beschwerdeführer schwere Tätigkeiten, wie er sie vor Eintritt des Gesundheitsschadens ausübte, nicht mehr zumutbar sind, hat die Be schwerdegegnerin sodann mit einem leidensbedingten Abzug von 10 % Rech nung getragen ( Urk. 7/49/1). Ausführungen zu dessen Angemessenheit erübrigen sich a ngesichts der Tatsache, dass selbst bei einem maximalen Abzug von 25 % (vgl. BGE 135 V 297 E. 5.2, 134 V 322 E. 5.2 und 126 V 75 E. 5b/ aa -cc) und unter Einbezug d er von der Beschwerdegegnerin aufgrund des vor Eintreten des Gesundheitsschadens unterdurchschnittlichen Einkommens

vorgenommenen Parallelisierung des Invalideneinkommens um 3.82 % ( Urk. 7/49/1), welche nicht zu beanstanden ist und vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten wurde , kein rentenbegründender Invaliditätsgrad von mindestens 40 % entstehen würde. Die Beschwerdegegnerin hat den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invali denrente somit zu Recht verneint. Die dagegen erhobene Beschwerde ist abzu weisen. 6.

Was die Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend berufliche Massnahmen anbelangt, ist anzumerken, dass sowohl der Vorbescheid vom 2 4. Mai 2018 als auch der Einwand vom 2 8. Juni 2018 ( Urk. 7/56 ) allein den Rentenanspruch be schlagen. Die Beschwerdegegnerin hat sich in der angefochtenen Verfügung zu Recht nicht zum Anspruch auf berufliche Massnahmen geäussert, weshalb diese Frage nicht Anfechtungsgegenstand bildet und insoweit auf die Beschwerde nicht einzutreten ist. Ein entsprechender Antrag wäre demnach erneut bei der IV-Stelle einzubringen. 7 .

7 .1

Da die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen zu prüfen war, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfah rensaufwand sowie unabhängig vom Streitwert festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und ermessensweise auf Fr. 700.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie de m unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen, infolge der ih m gewährten unentgeltlichen Prozessführung ( Urk.

8) jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. 7 .2

Der mit Verfügung vom 6. Dezember 2018 ( Urk.

8) bestellte unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Emil Robert Meier, machte mit Honorarnote vom 1 4. März 2019 einen Aufwand von 588 Minuten und Bar auslagen von Fr. 29.60 geltend ( Urk. 19).

Nach § 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) bemisst sich die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert. Der vorliegend geltend gemachte Aufwand erweist sich als angemessen, weshalb Rechtsanwalt Emil Robert Meier mit Fr. 2'353.90 (bestehend aus einem Honorar von Fr. 2’156.-- [ 9.8 Stunden à Fr. 220 .--], Barauslagen von Fr. 29.60 sowie Mehrwertsteuer vo n 7.7 % [entsprechend Fr. 168.29 ]) aus der Ger ichtskasse zu entschädigen ist.

Allerdings ist er darauf hinzuweisen, dass wenn es sich bei dem ihm vom Beschwerdeführer am 1 8. September 2018 und am 8. Oktober 2018 (vgl. Post stempel) und damit vor Bestellung zum unentgeltlichen Rechtsvertreter je über wiesenen Fr. 500.— Vorschüsse für die Anwaltskosten in diesem gerichtlichen Verfahren gehandelt haben sollte (vgl. Schreiben des Beschwerdeführers an das Gericht vom 1 3. März 2019 und Beilagen Urk. 17 und 18), sind diese dem Bes chwerdeführer zurückzuerstatten.

7 .3

Der Beschwerdeführer ist abschliessend auf § 16 Abs. 4 GSVGer hinzuweisen, wonach er zur Nachzahlung der Gerichtskosten sowie der Entschädigung für die unentgeltliche Rechtsvertretung verpflichtet ist, sobald er dazu in der Lage ist. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen soweit darauf eingetreten wird . 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt , zufolge Ge währung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.

Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Emil Robert Meier, Dielsdorf, wird mit Fr. 2'353.90 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Ge richtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Emil Robert Meier unter Beilage je einer Kopie von Urk. 17-18 - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - GastroSocial Pensionskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin FehrEngesser

Erwägungen (13 Absätze)

E. 1 X.___ , geboren 1963, ohn e Berufsausbildung, war zuletzt vom 1 8. November 2015 bis am 3 0. Juni 2016 als Hilfskoch bei der Y.___ AG tätig, wobei sein letzter Arbeitstag der

6. April 2016 war ( Urk. 7/18/3). A m 2 4. Juni 2016 meldete er sich unter Hinweis auf mehrere Herzinfarkte, chronische Schmerzen und Angstzustände sowie Belastungsdyspnoe, eine Rückenoperation, Depressionen und Augenprobleme bei der Schweizerischen Invalidenversiche rung zum Leistungsbezug an ( Urk. 7/1). Die Sozialversicherungsanstalt des Kan tons Zürich, IV-Stelle, führte in der Folge medizinische ( Urk. 7/10, Urk. 7/15 f., Urk. 7/23 ff.) und erwerbliche ( Urk. 7/11, Urk. 7/18 ) Abklärungen durch und ver anlasste eine polydisziplinäre medizinische Expertise in den Fachdisziplinen Allgemeine Innere Medizin, Psychiatrie und Rheumatologie bei der Z.___ ( Urk. 7/41), welche am 2. Mai 2018 erstattet wurde ( Urk. 7/47). Mit Vorbescheid vom 2 4. Mai 2018 stellte die IV-Stelle dem Beschwerdeführer die Abweisung seines Leistungsbegehrens in Aussicht ( Urk. 7/52). Nachdem der Versicherte dagegen Einwand erhoben hatte ( Urk. 7/56) , entschied die IV-Stelle mit Verfü gung vom 1 2. Juli 2018 im angekündigten Sinne ( Urk. 7/59 = Urk.

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , er halten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art.

E. 1.3 Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V

396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsl eistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.4 Versicherungsträger und das Sozialversicherungsgericht haben den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Sie haben alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverläs sige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere dürfen sie bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht er ledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge ben, warum sie auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellen (BGE 125 V 351 E. 3a).

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a). 2.

E. 2 Hiergegen erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Emil Robert Meier ,

am 1 2. September 2018 Beschwerde mit den Anträgen , die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 1 2. Juli 2018 sei aufzuheben und es sei ihm eine Inva lidenrente zuzusprechen; eventualiter sei das Verfahren an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit diese den Sachverhalt ergänzend abkläre (so insbesondere den psychischen Gesundheitszustand) und einen neuen Entscheid fälle. Ferner sei en eine Evaluation der funktionellen (arbeitsbezogenen) Leistungsfähigkeit vorzunehmen und - falls eine Arbeitsfähigkeit bejaht werde - Massnahmen beruflicher Art anzuordnen. In prozessualer Hinsicht beantragte der Beschwerde führer sodann die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ( Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 1 7. Oktober 2018 auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 6). Mit Verfügung vom 3 0. Oktober 2018 wurde die GastroSocial Pensionskasse zum Verfahren beigeladen ( Urk. 8), diese verzich tete am 2 9. November 2018 auf Stellungnahme ( Urk. 9). Am

6. Dezember 2018 wurde dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung gewährt und Rechtsanwalt Emil Robert Meier , Dielsdorf, als unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt, gleichzeitig erfolgte die Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels ( Urk. 10). In der Replik vom 1 6. Januar 2019 hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest und reichte zusätzliche ärztliche Berichte ein ( Urk. 11, Urk. 12/1-2) . Die Beschwerdegegnerin verzichtete am 2 0. Februar 2019 auf die Erstattung einer Duplik ( Urk. 15). Dies wurde dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 2 1. Februar 2019 zur Kenntnis gebracht ( Urk. 16). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung dahingehend, dass dem Beschwerdeführer die angestammte Tätigkeit als Hilfskoch seit Mai 2016 nicht mehr vollumfänglich zumutbar sei. Eine körperlich leichte Tätigkeit sei ihm jedoch gemäss allgemeinmedizinischer und rheumatologischer Untersu chung weiterhin zu 100 % möglich ( Urk. 2 S. 1). Im psychiatrischen Fachbereich werde dem Beschwerdeführer auch für eine leichte Arbeit eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 50 % attestiert. Allerdings seien diesbezüglich noch nicht alle therapeutischen Möglichkeiten ausgeschöpft. Die psychiatrisch beding ten Einschränkungen seien behandelbar und führten nicht zu einer dauerhaften Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit . Aus diesem Grund würden lediglich die körper lich bedingten Einschränkungen berücksichtigt ( Urk. 2 S. 2). Für die Berechnung des daraus folgenden Invaliditätsgrads sei ein Einkommensvergleich durchge führt worden, der keine gesundheitsbedingte Erwerbseinbusse ergeben habe ( Urk. 2 S. 2).

Bezugnehmend auf die Einwandbegründung des Beschwerdeführers erwog die Beschwerdegegnerin , die psychiatrische Beurteilung sei nicht nachvollziehbar, da der Beschwerdeführer vor allem an Platz- und Höhenangst leide, bei Vermeidung dieser Faktoren sei eine Verwei stätigkeit zu 100 % möglich . Die unzureichende Einnahme des verordneten Medikaments weise sodann auf einen fehlenden Lei densdruck hin ( Urk. 2 S. 2).

In der Beschwerdeantwort führte die Beschwerdegegnerin aus, mangels objektiver Befunde im Psychostatus und nachvollziehbarer Einschränkungen als Ergebnis der Mini-ICF-APP sei die psychiatrisch attestierte 50%ige Arbeitsunfähigkeit ins gesamt nicht nachvollziehbar ( Urk. 6 S. 1). Dies sei insbesondere auch vor dem Hintergrund der im gesamten Gutachten an verschiedenen Stellen angeführten Diskrepanzen und diffusen Angaben der Fall. Insgesamt sei ein invalidisierendes psychisches Leiden nicht ausgewiesen ( Urk. 6 S. 2).

E. 2.2 Der Beschwerdeführer argumentierte in der Beschwerdeschrift, die Beschwerde gegnerin sei von ei n er falschen, verkürzten Einschätzung seines Gesundheitszu standes ausgegangen. So blende sie insbesondere die somatischen Beschwerden aus und reduziere die gutachterliche Diagnose auf eine Platz- und Höhenangst ,

obschon eine Panikstörung diagnostiziert worden sei. Ebenfalls nicht berücksich tigt werde sodann die klare Wechselwirkung der verschiedenen Diagnosen ( Urk. 1 S. 6). Bei richtiger Würdigung des Gutachtens hätte ihm deshalb zumindest eine halbe Rente, unter

Berücksichtigung des Leid ensabzuges gar eine Dreiviertel rente zugesprochen werden müssen ( Urk. 1 S. 7).

Die behandelnden Ärzte hätten so dann weitere und zum Teil schwerwiegendere Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt. I m Gutachten erfolge keine eigentliche Auseinanderset zung und überzeugende Wiederlegung dieser Diagnosen , dieses weise damit nicht die erforderliche Abklärungstiefe und -dichte auf, die eine sachgerechte Überprü fung der von den behandelnden Ärzte n getroffenen Diagnosen zulasse ( Urk. 1 S. 7 f.).

Ferner sei nicht hinreichend abgeklärt worden, welche Tätigkeiten ihm auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt überhaupt noch offen stünden . Eine Evalua tion der funktionellen Leistungsfähigkeit sei unabdingbar. Je nach Feststellungen müsse alsdann geprüft werden, ob berufliche Massnahmen erforderlich seien ( Urk. 1 S.

E. 2.3 Strittig und zu prüfen ist , ob das polydisziplinäre Gutachten vom 2. Mai 2018 ( Urk. 7/47) den Anforderungen an eine beweiswerte medizinische Beurteilung entspricht sowie ob die Beschwerdegegnerin zu Recht von der vom psychiatri schen Gutachter attestierten Arbeitsunfähigkeit abgewichen ist und gestützt darauf einen Rentenanspruch verneint hat. 3. 3.1

Dr. med. A.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, stellte in sei nem Bericht vom 1 1. Juli 2016 die folgenden Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit ( Urk. 7/10/1): - koronare Herzkrankheit (seit 2011) - posttraumatische Belastungsstörung mit Somatisierungstendenz , Depression und Angststörung (ICD-10 F43.1 ; seit Jahren) - chronisches Schmerzsyndrom (seit Jahren)

- Diskushernie L3/4 (2015)

Dr. A.___ führte aus, der Beschwerdeführer klage seit einer Herzkatheter-Operation im Jahr 2011 und einer Verletzung des linken Fusses im Jahr 2013 über einen komplizierten Beschwerdekomplex mit somatischen und psychoso ma tischen Anteilen. Der Beschwerdeführer s ei in seine r bisherige n Tätigkeit als Hilfs koch ab dem 2 5. April 2016 bis auf weiteres nicht arbeitsfähig ( Urk. 7/10/2). Zumutbar seien lediglich rein sitzende Tätigkeiten in einem Pensum von 50 - 80 % ( Urk. 7/10/5). 3.2

Im Juni 2016 beurteilte Dr. med. B.___ , Facharzt für Rheumatologie, den Beschwerdeführer konsiliarisch und stellte dabei im Bericht vom 1 6. August 2016 auf seinem Fachgebiet einen Status nach Lumboischialgie links zufolge grosser linksparamedianer Diskushernie L3/4 bei Dekompressions- und Sequestrektomie -Operation L3/4 links am 2 6. März 2015 fest. Präoperativ habe eine Radikulopathie L4/5 sensomotorisch linksbetont mit axona len Schädigungs zeichen vorgelegen , nach vorübergehender Beschwerdebesserung bestünden

ak tuell ischi algieforme Beinschmerzen links ( Differentialdiagnose im Rahmen einer Denervationsneuropathie ) . Das postoperative Verlaufs-MRI der Lendenwirbel säule habe keine Rezidivhernie und kein Korrelat für eine aktu elle Neurokom pression gezeigt. K linisch lägen keine motorischen Defizite aber eine dermatom übergreifende verminderte Oberflächensensibilität mit Ausweitung in die gesamte linke Körperhälfte ( differentialdiagnostisch im Rahmen einer somatoformen Schmerzstörung )

vor . Es seien vier von fünf

Waddell -Zeichen positiv , dies sei ein Hinweis für eine erhebliche funktionelle Überlagerung der Beschwerden. Ferner diagnostizierte Dr. B.___ ein chronifiziertes

Schmerzsyndrom des oberen Sprung gelenks und Fusses links bei Verkehrsunfall im August 2013, wobei ein MRI im Februar 2014 keine ossäre oder tendoligamentäre Verletzung und keine relevante Degeneration gezeigt habe, gemäss der Beurteilung der Kli nik C.___

vom Februar 2014 lie ge eine Dekonditionierung und ein Sinus tarsi -Syndrom vor. Die Beschwerden hätten sich vorübergehend und partiell nach einer Infiltra tion am 1 9. Februar 2014 gebessert und im Verlauf der physiotherapeutischen Behandlung stabilisiert ( Urk. 7/16/7). Der Arzt schloss, es bestehe ein mehrheit lich muskuläres Beschwerdebild auf dem Boden einer erfolgen Wirbelsäulen operation mit Status nach Traumatisierungen der linken unteren Extremität und mit einer erheblichen somatoformen Überlagerungskomponente ( Urk. 7/10/7). 3.3

Dr. med. D.___ , Facharzt für Kardiologie , stellte anlässlich einer Verlaufs kontrolle

am 1 7. Januar 2017 die folgenden Diagnosen ( Urk. 7/32/15): - Muskuloskelettale

Thoraxschmerzen - Koronare Herzkrankheit bei Zustand nach Koronarangiographien am 2 2. Februar 2011 mit PTCA/ Stenting der RCA und Direkt- Stenting der distalen RCA und am 5. Mai 2016 mit

PTCA/ Ste nting der RCA, Direkt - Stenting des Intermediärastes sowie PTCA/ Stenting des 2. RCX- Posterolateralastes und des distalen RCX - Arterielle Hypertonie - Hypercholesterinämie - Status nach Nikotinabusus (seit 12/2010 nach kumulativ 20 pack years sistiert) - Angststörung mit funktionellen nächtlichen Thoraxschmerzen

Dr. D.___ führte aus, der Beschwerdeführer habe sich aufgrund von weiterhin re zidivierend ge klagten , stets in der Ruhe manifesten , druckartigen Thoraxschmer zen und gehäuft begleitenden Dyspnoebeschwerden vorgestellt ( Urk. 7/32/15). Er stellte fest, die Thoraxschmerzen entsprächen muskuloskele t talen Beschwerden. Die erhobenen Untersuchungsbefunde hätten keine Hinweise für eine hämody namisch relevante Progression der bekannten Koronaratheromatose ergeben ( Urk. 7/32/16). 3. 4

Ab 1 8. Mai 2016 hatte sich der Beschwerdeführer in psychotherapeutische Behandlung zu Dr. med. E.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie , begeben, die in delegierter Therapie mit lic. phil. F.___ , Psychotherapeutin, arbeitet. Im Bericht vom 1 8. September 2017 hielten die Therapeutinnen fest , der Beschwerdeführer leide an einer generalisier ten Angststörung im Sinne von ICD-10 F41.1 mit Panikattacken als Reaktion auf situative Gegebenheiten (Angst im Tunnel, Höhenangst), an einer posttraumati schen Belastungsstörung im Sinne von ICD-10 F43.1 sowie an einer chronischen Schmerzstörung ( Urk. 7/31/1). Die bisherige Tätigkeit als Hilfskoch sei ihm nicht mehr zum u tbar, mit einer Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit könne nicht gerechnet werden ( Urk. 7/31/4). 3. 5

Dr. med. G.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, beschrieb in seinem Bericht vom 2 1. September 2017, seit der Rückenoperation im Jahr 2011 gehe beim Beschwerdeführer alles abwärts. Trotz der Operation habe er bis heute einschränkende Rückenschmerzen ,

obwohl eine intens ive Schmerz- und Physiotherapie durchgeführt werde . Nach der Herzoperation sei es ihm noch mals schlechter gegangen . Trotz der Einlage eines Stents und unauffälliger kar diologischer Untersuchungen klage der Beschwerdeführer weiterhin über eine Anstrengungsdyspnoe und ein Schwindelgefühl sowie eine starke Leistungsinto leranz. Ferner habe er s eit längerem Schmerzen am linken oberen Sprunggelenk und Fuss bei einem Status nach einem Unfall in Sri Lanka. Trotz mehrfachen Infiltrationen und Abklärungen sei er weiterhin nicht beschwerdefrei . Aktuell werde ein e ne u rologische Abklärung zum Ausschluss einer peripheren Poly neuropathie und es würden orthopädisch e /wirbelsäulenchirurgische Abklärungen durchgeführt. Hinzu kämen eine seit längerem bestehende Schlafstörung, eine Konzentrationsstörung sowie Depression en und Angst . Trotz

intensiver medika mentöser Therapie und Psychotherapie zeige sich keine Besserung . Der Beschwer deführer brauche ständige Begleitung, welche durch die Spitex gemacht werde ( Urk. 7/32/7). Er sei sowohl in der bisherigen Tätigkeit als auch in einer behinde rungsangepassten Tätigkeit arbeitsunfähig ( Urk. 7/32/8) . 3. 6

3. 6 .1

Im am 2. Mai 2018 erstatteten polydisziplinären Gutachten stellten die Gutachter folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit ( Urk. 7/47/33): - Koronare Herzerkrankung - Zustand nach NSTEMI am 2 1. Februar 2011 - Zustand nach PTCA und Stenting der RCA am 2 1. Februar 2011 - Zustand nach Mehrfach-PTCA und Stenting der RCA und der RCX am 5. Mai 2016 - Zuletzt im J anuar 2017 unauff ällige Dobutamin -Stressechokardiographie und unauffällige Echokardiographie mit normaler systolischer und diasto lischer Funktion - Panikstörung (episodisch-paroxysmale Angst; ICD-10 F41.0)

Keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit massen sie den folgende n gesundheitli chen Störungen zu ( Urk. 7/47/33 f.): - Hypotone Kreislaufdysregulation, höchstwahrscheinlich medikamentös be dingt - Zustand nach Nikotinkonsum, ca. 20 py - Vorbekannte Hyperlipidämie - Anamnestisch rezidivierendes Erbrechen und Inappeten z bei gastroskopisch am 2 0. April 2016 diagnostizierter Gastritis - Zustand nach Dekompression und mikrochirurgischer Sequestrektomie L3/4 am 2 6. März 2015 ohne verbliebene radikuläre Problematik oder funktionelle Einschränkung - Diskushernie L3/4 links ohne radikuläre Symptomatik - Keine erkennbaren Folgeschäden der OSG-Verletzung, beziehungsweise Dis torsion links vom 1 6. Februar 2015 3. 6 .2

Gemäss Dr. med. H.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, sei aus internistischer Sicht die koronare Herzerkrankung, die sich erstmals am 2 1. Februar 2011 in Form eines nicht-ST-Hebungsinfarktes manifestiert habe, das Hauptproblem . Es sei daraufhin koronarangiografisch eine PTCA mit Stenting der RCA sowie ein direkt- Stenting der distalen RCA durchgeführt worden . Am. 3. Mai 2016 habe erneut koronarangiographisch interveniert werden müssen. Anlässlich der letzte n kardiologische Kontrolle im Januar 2017 habe eine neuerlich hämo dynamisch relevante koronare Herzerkrankung ausgeschlossen werden können. Im Rahmen der gutachterlichen Untersuchung hätten sich klinisch kein e kardio pulmonalen Dekompensationszeichen (keine Beinödeme, auskultatorisch kein Hinweis für eine pulmonale Stauung) gezeigt. Auffallend sei ein an beiden Armen gemessener erniedrigter Blutdruck. Der Herzrhythmus sei regel mässig, jedoch tachykard . Die vom Beschwerdeführer angegebenen wiederkehrenden Kreislauf probleme und Schwindelsymptome seien höchstwahrscheinlich (mit)bedingt durch die niedrigen Blutdruckwerte. Die ebenfalls beklagten wiederkehrenden retrosternalen Druckschmerzen seien nicht eindeutig Angina pectoris -typisch. Nicht ausschliessbar sei jedoch eine small

vessel

disease , also eine Durchblu tungsstö rung des Herzmuskels infolge Erkrankung der kleinen Koronararterien äste . Dem Beschwerdeführer seien aufgrund der koronaren Herzerkrankung kör perlich schwere sowie überwiegend mittelschwere Arbeiten nicht mehr zuzumu ten. Die von ihm beschriebene Appetitlosigkeit, die häufige Übelkeit und das an geblich tägliche Erbrechen seien in Anbetracht des Übergewichtes kritisch zu hin terfra gen, d ifferentialdiagnostisch seien die Symptome als Nebenwirkungen der medi kamentösen Therapie oder im Sinne einer Somatisierungsstörung zu werten ( Urk. 7/47/27 f.). 3. 6 .3

Dr. med. I.___ , Facharzt für Orthopädie und Rheumatologie, stellte auf seinem Fachgebiet keine für die Arbeitsfähigkeit relevanten Diagnosen ( Urk. 7/47/65). Er hielt erhebliche Diskrepanzen zwischen den vorgetragenen Beschwerden, den objektiven Befunden und dem Verhalten bei der Untersuchung fest. Bei sämtlichen Untersuchungsschritten habe der Beschwerdeführer dagegen gespannt, jedoch keine Schmerzäusserung getätigt. Nur auf Befragen habe er all gemeine Schmerzen von Kopf bis Fuss genannt. Objektiv hätten im Bereich des gesamten Bewegungsapparates keine funktionellen Einschränkungen oder ent zündliche Veränderungen festgestellt werden können ( Urk. 7/47/66). 3. 6 .4

Anlässlich der psychiatrischen Begutachtung habe der Beschwerdeführer gegen über m ed. pract. J.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie , ausgeführt, sein Hauptproblem seien Angstzustände. Auf Nachfrage hin habe er erläutert, er habe Platzangst, er leide zum Beispiel bei der Ben ü tzung eines Lifts unter einem Druckgefühl, bei B en ü tzung des Treppenhauses möge er wegen der Höhe , in der er sich dann befinde ,

nach dem dritten Sto ck nicht mehr weiter auf steigen. Auch das Befahren von Tunnels bereite ihm Ängste. Diese Sympto matik habe nach der ersten Herzoperation begonnen, gesteigert hätten sich diese «Angstzustände» nach der zweiten Operation im Mai 201 6. Der Beschwerdeführer habe weiter berichtet, dass er seit zwei Jahren nicht mehr gut geschlafen habe, nur noch mit Medikamente n . Er erwache in der Nacht , habe das Gef ühl, es würge ihn jemand , und er stehe dann auf. Dann sei sein Blutdruck erhöht, er habe Augenschmerzen und ein Druckgefühl. Die von ihm eingenommenen Medika mente würden die Symptome für etwa 30 Minuten lindern. Die Ängste träten etwa drei- bis viermal pro Tag auf und würden etwa 30 Minuten andauern. Eben falls reagiere er auf Geräusche schreckhaft, es entstehe dann ein Brustdruck, der zu einem Kopfschmerz im Hinterhaupt führe. Er könne auch keine öffentlichen Verkehrsmittel benützen wegen der Ängste. Er lebe sehr zurückgezogen und sei viel allein. Weiter habe der Beschwerdeführer einen Körperschmerz der gesamten linken Körperhälfte, median begrenzt, beklagt, der ständig vorhanden und von gleicher Schmerzintensität sei ( Urk. 7/47/79 f. , 7/47/83 ).

Dr. J.___ stellte fest, bei der psychiatrischen Exploration hätten sich von Seiten des Psychostatus kaum Auffälligkeiten feststellen lassen, insbesondere keine dep ressive Symptomatik. Die von der behandelnden Psychiaterin und Psychologin diagnostizierten psychischen Störungen ,

p osttraumatische Belas tungs störung ICD-10 F43.1 oder eine Störung aus dem somatoformen Diagnose spektrum, hätten nicht bestätigt werden können, da die nötigen Kriterien des ICD-10 nicht erfüllt seien. Einzig ein

Leiden aus dem Bereich der phobischen Störun gen und der Angststörungen scheine zu bestehen , namentlich eine Panikstörung, episodisch-paroxysmale Angst (ICD-10 F41.1). Vorstellbar erscheine, dass die Symptomatik tatsächlich seit der zweiten Herzoperation aufge treten sei. Aller dings seien

die sich daraus ergebenden Einschränkungen d och eher als wenig ausgeprägt zu bezeichnen . Es sei eher de r Eindruck entstanden , der Beschwerde führer habe sich mit den Gegebenheiten eingerichtet und

goutiere die bestehende Versorgung durch die Ehefrau und die Spitex durchaus. Die beklagte Schlafstö rung scheine doch auch deutlich mit einer ma ngelnden Schlafhygiene und dem F ehlen einer Aufgabe und einer Strukturierung im Alltagsleben in Verbindung zu stehen. Als Inkonsistenz sei festzuhalten, dass die Laboruntersuchung ergeben habe, dass die Psychopharmakamedikation wohl ni cht, zumindest nicht in der angegebenen Regelmässigkeit und Dosierung eingenommen werde . Vor dem Hin tergrund d er gemachten Angaben sowie der Untersuchung und Exploration müsse die Einschränkung des Beschwerdeführers gegen wärtig als eine Teil arbeits unfähigkeit betrachtet werden, die jedoch noch therapeutischen Interventionen zugänglich sein sollte. Das aktuelle Verhalten des Beschwerdeführers erscheine vorwiegend von persönlicher Krankheitsüberzeugung, Lebensentwürfen und Ziel setzungen, durch psychosoziale und soziokulturelle Überlegungen , aber auch durch Zukunftsperspektiven im Hinblick auf die Verfügbarkeit von Arbeitsplätzen im Alter zumindest vorbewusst bis bewusst geprägt u nd bedingt zu sein. Hieraus resultiere ein teilweise auch appe l lativ vorgebrachtes Schon- und Vermeidungs verhalten . Allfällige Hinweise auf Verdeutlichungstendenzen, Aggravation, Simulation oder Dissimulation hätten sich nicht ergeben ( Urk. 7/47/89 ff.).

Aus rein psychiatrischer Sicht sei der Beschwerdeführer in der Lage, sämtliche seinem körperlichen Belastungsprofil angepassten Tätigkeiten mit einer integra len Reduktion von 50 % zu verrichten ( Urk. 7/47/92). 3. 6 . 5

Die Gutachter kamen zum S chluss, der Beschwerdeführer sei aus interdisziplinä rer Sicht in der angestammten Tätigkeit als Hilfskoch und auch in einer Ver weistätigkeit zu 50 % arbeitsunfähig. Massgeblich hierfür seien die auf psychi atrischem Fachgebiet festgestellten Gesundheitsstörungen. Der Beschwerdeführer könne aufgrund seiner Herzerkrankung keine schweren oder überwiegend mittel schweren Tätigkeiten mehr ausüben. Ideal angepasste Tätigkei ten/Verweistätigkeiten seien aus internistischer Sicht jedoch noch zu 100 % zu mutbar. Es solle sich hierbei um leichte Arbeiten handeln, die entweder im Sitzen oder im Wechsel von Gehen, Stehen und Sitzen ausgeübt würden. Arbeiten in Nacht- oder Wechselschicht, unter Zeitdruck oder im Akkord seien nicht mehr möglich . Diese Arbeitsfähigkeit bestehe schon seit Juli 2016 ( Urk. 7/47/35 f.) . 3. 7

Dr. E.___ und lic . phil. F.___

berichteten am 7. Januar 2019 , dass das nun bereits zweieinhalb Jahre dauernde Verfahren zum Erhalt einer Invalidenrente beim Beschwerdeführer wiederh olt zu einer Retraumatisie rung g eführt habe, mit suizidalen Gedanken, vermehrten Schlafstörungen und erhöhter Somatisierungstendenz . Er sei seit Jahren anhaltend und voraussichtlich dauernd zu 100 % arbeitsunfähig. Abgesehen von der aktuellen psychischen Be findlichkeit sei das Zustandsbild unverändert. An den bisher gestellten Diagnosen hielten sie fest ( Urk. 12/1 S. 1). 3. 8

Dieser Ansicht schloss sich Dr. G.___ an . In seinem Bericht vom 1 1. Januar 2019 wies er darauf hin, dass der Beschwerdeführer trotz Einnahme von Medika menten an S chmerzen und Schlafstörungen leide und er wegen der Nebenwir kungen der Medikamente vermehrt müde sei. Er schloss daraus , der Beschwerde führer sei aufgrund dieser Einschränkungen zu 100 % arbeitsunfähig und nicht belastbar ( Urk. 12/2). 4.

4.1

Die vom internistischen und orthopädischen Gutachter gestellten Diagnosen und deren Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit sind unter den Parteien nicht umstrit ten (vgl. Urk. 1, Urk. 2). Mit den Beurteilungen durch die behandelnden Ärzte stimmen sie insoweit überein, als auch der Kardiologe Dr. D.___ anlässlich der letzten Verlaufskontrolle vom 1 7. Januar 2017 unauffällige Befunde erhob ( Urk. 7/32/16) und der Rheumatologe Dr. B.___ keine objektiv nachvollzieh bare Begründung für die geklagten Rückenschmerzen des Beschwerdeführers fin den konnte und daher sowie aufgrund der positiven Waddell -Zeichen auf eine erhebliche funktionelle Überlagerung der Beschwerden schloss. Hinsichtlich der Schmerzen am linken oberen Sprunggelenk konnte Dr. B.___ sodann eben falls keine ossäre oder tendinoligamentäre Verletzung eruieren, das in der Klinik C.___

diagnostizierte Sinus

tarsi - Syndrom habe sich im Verlauf der Physiotherapie stabilisiert ( Urk. 7/16/7) .

Auch das von den Gutachtern formulierte somatische Belastungsprofil (vgl. Urk. 7/47/35 f.) überzeugt, da es aufgrund der diagnostizierten koronaren Herz krankheit nachvollziehbar ist, dass dem Beschwerdeführer nur noch leich te Arbeiten, entweder im Sitzen oder im Wechsel von Gehen, Stehen und Sitzen, möglich sind, unter Ausschluss von Arbeiten, die in Nacht- oder Wechselschicht, unter Zeitdruck oder im Akkord ausgeübt werden ( Urk. 7/47/35 f.). Dass der orthopädische Gutachter sodann lediglich Arbeiten mit höheren Belastungen für die Wirbelsäule als nicht zumutbar erachtete ( Urk. 7/47/36) , ist angesichts der aktuell fehlenden objektiven Befunde begründet.

Die vom Beschwerdeführer beantragte zusätzliche Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit

kann bei

- wie hier - zuverlässiger ärztlicher Einschätzung der Arbeitsfähigkeit in der Regel unterbleiben (Urteil des Bundesgerichts 9C_433/2018 vom 5. Oktober 2018 E.

4.2) .

Insgesamt ist festzuhalten, dass der internistische und der orthopädische Gutach ter den medizinischen Sachverhalt in einer schlüssigen und nachvollziehbaren Weise dar legten . Das Gutachten basiert auf den Vorakten und den eigenen klini schen Untersuchungen. Es erfüllt die von der Rechtsprechung gestellten Anfor derungen, so dass darauf abgestellt werden kann. 4.2

In psychiatrischer Hinsicht diagnostizierte der begutachtende Facharzt J.___ eine Panikstörung, episodisch-paroxysmale Angst (ICD-10 F41.0 ; Urk. 7/47/91 ). Die von den behandelnden Fachpersonen gestellten Diagnosen einer posttrauma tischen Belastungsstörung (ICD-10 F 43.1), einer generalisierten Angststörung (ICD-10 F41.1) und einer chronischen Schmerzstörung konnte er dagegen man gels Erfüllung der diagnoserelevanten ICD-10-Kriterien nicht bestätigen ( Urk. 7/ 47/89). Der Beschwerdeführer brachte dagegen vor , im Gutachten erfolge keine eigentliche Auseinandersetzung und ebenso wenig eine überzeugende Widerlegung dieser Diagnosen . Damit erweise sich das Gutachten nicht als eine ausreichende Grundlage für die Beurteilung ( Urk. 1 S. 7).

Die Beurteilung durch med. pract. J.___ beruht auf einer mittels einer Dol metscherin vorgenommenen Untersuchung ( Urk. 7/47/86) mit ausführliche r psy chiatrische r Anamnese , anlässlich derer sich der Beschwerdeführer zu den aus seiner Sicht bestehenden Problemen frei äussern konnte , wobei der Gutachter je weils vertiefende Fragen insbesondere zum konkreten Auftreten der Symptome stellte ( Urk. 7/47/79 ff.) . Inwiefern der Arzt dabei erhebliche Themenbereiche nicht oder nicht genügend exploriert haben soll, wird vom Beschwerdeführer nicht dargetan, dafür finden sich auch keine Anhaltspunkte. Ferner erhob er den Psychostatus nach AMDP ( Urk. 7/47/86) sowie mittels der Ergebnisse weiterer testpsychiatrischer Untersuchungen wie der Hamilton Depressions-Skala und der Mini-ICF-APP ( Urk. 7/47/88) . Sein Schluss, es sei einzig eine Panikstörung zu diagnostizieren , stützte sich auf die se umfangreich en Explorationen. Zudem nahm er Bezug auf die einzelnen , von den behandelnden Fachpersonen gestellten Diagnosen und legte dar, dass die Diagnosekriterien dafür nicht erfüllt seien . Zwar diskutierte er das (Nicht-)Vorliegen der Kriter ie n nicht im Einzelnen, dies erscheint jedoch angesichts der Tatsache, dass

die behandelnden Fachpersonen in ihrem Bericht ihre Diagnosestellungen nicht weiter begründeten ,

nicht als erfor derlich.

Allgemein ist sodann darauf hinzuweisen, dass nicht die diagnostische Einord nung eines Gesundheitsschadens entscheidend ist, sondern die zugrundeliegen den psychiatrischen Befunde (vgl. BGE 130 V 352 E. 2.2.3 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_782/2012 vom 2 2. Oktober 2013 E.

4.3.3). Diese waren gemäss dem anlässlich der Begutachtung erhobenen Psychostatus weitgehend unauffällig. Die durch die behandelnden Fachpersonen im Bericht vom 7. Januar 2019 geschilderte Antriebslosigkeit und depressive Verstimmung waren anläss lich der Begutachtung nicht vorhanden ;

med. pract.

J.___ legte ausdrücklich dar, dass keine depressive Symptomatik habe festgestellt werden können ( Urk. 7/47/89). Die Schlaflosigkeit wurde sodann überzeugend durch die man gelnde Schlafhygiene und mit dem Fehlen einer Aufgabe oder Struktur erklärt , zumal der Haushalt von der arbeitstätigen und den ganzen Tag abwesenden Ehe frau bewältigt wird . Der Beschwerdeführer beteiligt sich nicht daran aufgrund der von ihm empfundenen, allerdings nicht objektivierbaren körperlichen Beschwer den ( Urk. 7/47/85, Urk. 7/47/90).

E ine allfällige Retraumatisierung durch das andauernde Verfahren zur Erlangung einer Invalidenrente , wie dies von den behandelnden Therapeuten geltend ge macht wird ( Urk. 12/1 S. 1) ,

wäre aus invalidenversicherungsrechtlicher Sich t nicht zu berücksichtigen, d a das Beschwerdebild mitprägende psychosoziale und soziokulturelle Belastungsfaktoren, soweit sie unmittelbar die Symptomatik beeinflussen, als nicht invalidisierende und damit nicht versicherte Umstände auszuscheiden sind (Urteil des Bundesgerichts 9C_549/2015 vom 29. Januar 2016 E. 4.3) . Zudem ist nicht ersichtlich, wodurch eine solche geschehen sein soll. Fer ner lässt es auch die unterschiedliche Natur von Behandlungsauftrag der thera peutisch tätigen (Fach-)Person einerseits und Begutachtungsauftrag des amtlich bestellten fachmedizinischen Experten anderseits (BGE 124 I 170 E. 4) nicht zu, ein Administrativ- oder Gerichtsgutachten stets in Frage zu stellen und zum An lass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Arztpersonen beziehungsweise Therapiekräfte zu anderslautenden Einschätzungen gelangen (Urteil des Bundesgerichts 8C_677/2014 vom 2 9. Oktober 2014 E. 7.2 mit Hin weisen, u.a. auf SVR 2008 IV Nr. 15 S. 43 E. 2.2.1 [I 514/06]).

In Bezug auf das psychiatrische Gutachten kann somit ebenfalls festgehalten wer den, dass der medizinische Sachverhalt von med. pract.

J.___ unter Bezug nahme auf die Vorakten und auf eigene klinische Untersuchungen in einer schlüssigen und nachvollziehbaren Weise dar gelegt wurde . Es erfüllt die von der Rechtsprechung gestellten Anforderungen an ein beweiswertes Gutachten , so dass grundsätzlich darauf abgestellt werden kann. Die Schlussfolgerung des psy chiatrischen Gutachters hinsichtlich der Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 50 % für alle Tätigkeiten ist hingegen rechtsprechungsgemäss durch das Gericht daraufhin zu untersuchen, ob und inwieweit der ärztliche Experte seine Arbeits unfähigkeitseinschätzung unter Beachtung der massgeben d en Indikatoren hin reichend und nachvollziehbar begründet hat (BGE 145 V 361). 4. 3 4.3 .1

Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V 281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3) - Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen, E. 4.3.2) - Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3) - Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck (E. 4.4.2)

Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 1 5. März 2018 E. 7.4). 4.3 .2

Hinsichtlich des Komplexes der Gesundheitsschädigung ist zum Indikator der Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde festzuhalten, dass der Gutachter an gesichts der vom Beschwerdeführer geschilderten jeweils 30 bis 40 Minuten dauernden Angstzustände eine Panikstörung, episodisch-paroxysmale Angst, (ICD-10 F41.0)

diagnostizierte ( Urk. 7/47/91) und ausführte, dass die sich hieraus ergebenden Einschränkungen doch eher als wenig ausgeprägt zu bezeichnen seien. Hieraus ist auf einzelne situationsbezogene und vorübergehende Angst an fälle und daher auf eine eher leichte Ausprägung des psychischen Gesundheits schadens zu schliessen.

Zum Indikator Behandlungserfolg oder -resistenz legte med . pract.

J.___ dar, dass der Beschwerdeführer sich einmal pro Woche in psychotherapeutische Behandlung begebe sowie mehrere Medikamente verschrieben erhalten habe ( Urk. 7/47/84). Die durchgeführte Laboruntersuchung habe jedoch ergeben, dass er diese Medikamente wohl nicht oder zumindest nicht in der angegebenen Dosis einnehme. Ob Duloxetin bei Angst- und Panikstörungen das Mittel der ersten Wahl sei, sei zudem fraglich. Auch bestünden weitere Therapieoptionen wie eine Spitalbehandlung, gegebenenfalls im Sinne einer Rehabilitationsbehandlung, die jedoch mit der Schwierigkeit der problematischen sprachlichen Verständigung einhergehen würden. Durch Ausschöpfung dieser Möglichkeiten sollte eine wei tere Besserung zu erreichen sein ( Urk. 7/47/90). Insgesamt e rgibt sich daraus, dass der Beschwerdeführer immerhin gewisse Bemühungen anstellt, seinen Gesund heitszustand zu verbessern, jedoch die Behandlungsmöglichkeiten - insbesondere die medikamentösen Therapie optionen

- nicht ausschöpft. Versuche des Beschwerdeführers, sich wieder in den Arbeitsmarkt einzugliedern , sind hingegen nicht ersichtlich .

Bezüglich der relevanten Komorbiditäten ist d ie koronare Herzkrankheit des Beschwerdeführers zu erwähnen, die als vorstellbarer Auslöser für die psychische Symptomatik angesehen wird ( Urk. 7/47/89). Allerdings ist diese unter Kontrolle und hinsichtlich leichter normaler Alltagstätigkeiten nicht weiter einschränkend. Nicht als relevante Komorbiditäten sind hingegen die vom Beschwerdeführer an geführten Nebenwirkungen der eingesetzten Medikamente ( Urk.

E. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art.

E. 8 f.).

In der Replik wies der Beschwerdeführer darauf hin, dass die Beschwerdege gne rin den Aspekt der Wechselwirkungen der Diagnosen weiterhin ausblende, diese dürften jedoch gerade der entscheidende Faktor sein. Dies entspreche auch den aktuellen Einschätzungen der behandelnden Ärzte. Das Zusammenspiel von somatischen und psychischen Leiden und der Medikation samt Nebenwirkungen bewirke eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % oder zumindest 50 %

( Urk.

E. 11 S. 2) zu be zeichnen. 4.3 .3

Bei der Untersuchung und Exploration fiel med. pract. J.___ keine wesentli che Persönlichkeit sakzentuierung oder gar eine Persönlichkeitsstörung auf ( Urk. 7/47/87), so dass der Persönlichkeitsstruktur keine ressourcenhemmende Wirkung beizumessen ist . 4.3 .4

Der soziale Kontext des Beschwerdeführers hält dahingehend Ressourcen bereit, dass er mit seiner Ehefrau

zusammen

lebt , die arbeitsbedingt zwar oft abwesend ist, ihn jedoch täglich auf Spaziergänge begleitet, den Haushalt für ihn erledigt und ihn unterstützt ( Urk. 7/47/82). Ferner erhält er etwa einmal pro Woche Besuch von den Mitgliedern der Kirche, die er früher regelmässig besucht hat ( Urk. 7/47/83). 4. 3 .5

Zum entscheidenden Indikator «Konsistenz» ist vorab zu bemerken, dass med. pract.

J.___ einerseits zwar keine Hinweise auf Verdeutlichungstendenz, Aggravation, Simulation oder Dissimulation eruieren konnte ( Urk. 7/47/91), jedoch andererseits auch beschrieb, das aktuelle Verhalten des Beschwerdeführers er scheine vorwiegend von persönlicher Krankheitsüb erzeugung sowie Lebensent würfen, Zielsetzungen und psychosoziale n Überlegungen im Hinblick auf das Alter und die Verfügbarkeit von Arbeit s plätzen zumindest vo rbewusst bis bewusst geprägt . Hieraus resultiere ein teilweise auch appel l ativ vorgebrachtes Schon- und Vermeidungsverhalten. In diesen Kontext ist auch das vom Beschwerdeführer geschilderte niedrige Aktivitätenniveau ( Urk. 7/47/85) einzu ord nen, wobei der Gutachter ausdrücklich darauf hinwies , es scheine so, als habe sich der Besch w erdeführer mit den Gegebenheiten eingerichtet und goutiere die bestehende Versorgung durch die Ehefrau und die Spitex durchaus (Urk. 7/47/90) .

Hinsichtlich des Leidensdruckes ist zu bemerken, dass der Beschwerdeführer sich zwar in regelmässiger psychotherapeutischer Behandlung befindet ( Urk. 7/47/84) , die dabei verschriebenen Medikamente jedoch nicht oder nur in reduziertem Aus mass einnimmt ( Urk. 7/47/90) , so dass ein relevanter Leidensdruck zweifelhaft erscheint. 4. 3 .6

Insgesamt lassen die leichte Ausprägung des psychischen Gesundheitsschadens ohne ressourcenh emmende Persönlichkeitszüge, die fehlende Ausschöpfun g der Therapiemassnahmen und die auf feh lenden Leidensdruck hinweisende

ungenü gende Einnahme der Medikation nicht auf eine Einschränkung der Arbeitsfähig keit schliessen. Auch wird das Verhalten des Beschwerdeführers durch die p ersönliche Krankheitsüberzeugung und die Überlegungen hinsichtlich Zukunfts per spektiven und einem sich Einrichten auf einen in z e ntralen Belangen erheblich drittunterstützten Alltag geprägt . Da der psychiatrische Gutachter der Z.___ den genannten Aspekten beziehungsweise Indikatoren bei der Arbeitsfähigkeits schätzung nicht nachvollziehbar genügend Rechnung getragen hat, erscheint die von ihm attestierte Arbeitsunfähigkeit nicht als begründet. Es besteht folglich Anlass, von der gutachterlichen Einschätzung abzuweichen und von keiner rele vanten Einsch ränkung der Arbeitsfähigkeit des Besc hwerdeführers durch die fest gestellte psychische Störung auszugehen. Da es anhand der Aktenlage möglich war, die erforderliche Prüfung der Standardindikatoren vorzunehmen, ist im Übrigen entgegen dem Eventualantrag des Beschwerdeführers von weiteren me dizinischen Abklärungen abzusehen, da von diesen keine anderen entscheidrele vanten Erkenntnisse zu erwarten sind (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 124 V

90 E. 4b, 122 V 157 E. 1d, 136 I 229 E. 5.3).

5 .

5.1

Da aus internistischer Sicht eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit für die bisherige Tätigkeit des Beschwerdeführers als Hilfskoch attestiert wurde ( Urk. 7/47/44) , hingegen für eine leichte Tätigkeit vorwiegend im Sitzen oder im Wechsel ge hend/stehend/sitzend ausgeübt eine gänzliche Arbeitsfähigkeit gegeben ist, sind die

erwerbliche n Auswirkungen dieser Verweistätigkeit im Hinblick auf eine In validität zu überprüfen .

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 , 128 V 29 E. 1 ). 5.2

Für die Berechnung des Valideneinkommens ging die Beschwerdegegnerin vom zuletzt erzielten Einkommen des Beschwerdeführers im Jahr 2016 als Hilfskoch bei der Y.___ AG (vgl. Urk. 7/18/3) aus. Dies wurde nicht bestritten und ist an gesichts der Tatsache, dass die Anstellung aus gesundheitlichen Gründen gekün digt wurde, womit davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer ohne den Gesundheitsschaden weiterhin in dieser Stellung tätig geblieben wäre (BGE

139 V 28 E. 3.3.2, 135 V 58 E. 3.1, 134 V 322 E. 4.1), nicht zu beanstanden. Es ist somit unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung von einem Validen einkommen von Fr. 47'081.-- auszugehen. 5.3

Für die Bestimmung des Invalideneinkommens können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgege benen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5 .2, 129 V 472 E. 4.2.1 ). Dabei sind grundsätzlich die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (BGE 143 V 295 E. 4.1.3 ) ). Die Verwendung der Tabellenlöhne ist subsidiär, das heisst deren Beizug erfolgt nur, wenn eine Ermittlung des Invalideneinkommens aufgrund und nach Massgabe der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles nicht möglich ist (vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.7, 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2; vgl. auch Meyer/ Reichmuth , Bundesgesetz über die Invalidenversicherung , 3. Auflage 2014, Rn

55 und 89 zu Art. 28a, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung).

Der Beschwerdeführer geht bis heute keiner an seine gesundheitlichen Einschrän kungen angepassten Tätigkeit nach. Es ist deshalb nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin für die Berechnung des Invalideneinkommens auf die zum Verfügungszeitpunkt aktuell st en Tabellenlöhne der Schweizerischen Lohns truk turerhebung 2014 abgestellt hat . Der Beschwerdeführer bestreitet hingegen , dass hierbei - wie es die Beschwerdegegnerin tat - vom Zentralwert für Hilfsarbeiten ausgegangen werden kann. Dieser gehe von einem klar höheren Belastungsprofil aus, als für den körperlich angeschlagenen Beschwerdeführer realisierbar sei ( Urk. 1 S. 8).

Der von der Beschwerdegegnerin angewendete Zentralwert für Hilfsarbeiten be zieht sich auf das auf dem gesamten ausgeglichenen Arbeitsmarkt durchschnitt lich erzielbare Einkommen für einfache und repetitive Tätigkeiten. Der ausgegli chene Arbeitsmarkt ist gekennzeichnet durch ein gewisses Gleichgewicht zwischen Angebot von und Nachfrage nach Arbeitskräften und weist einen Fächer verschiedenster Tätigkeiten auf. Das gilt sowohl bezüglich der dafür ver langten beruflichen und intellektuellen Voraussetzungen wie auch hinsichtlich des körperlichen Einsatzes (BGE 110 V 273 E. 4b; ZAK 1991 S. 320 f. E. 3b; Urteil des Bundesgerichts 9C_830/2007 vom 29. Juli 2008 E. 5.1).

Die bundesge richtliche Rechtsprechung hat auch wiederholt darauf hingewiesen, dass

- die dem Beschwerdeführer noch möglichen - körperlich leichte n und wechselbelas tende n Tätigkeiten auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt durchaus vorhanden sind (Urteil des Bundesgerichts 9C_469/2016 vom 22. Dezember 2016 E. 3.2 und 6.3 mit Hinweisen). Die Beschwerdegegnerin hat für die Berechnung des Invali deneinkommens somit korrekterweise auf den Zentralwert für Hilfsarbeiten abgestellt. Das unter Berücksichtigung der betriebsüblichen Arbeitszeit und der Nominallohnentwicklung errechnete Invalideneinkommen von Fr. 67'585.-- ( Urk. 7/49/1) übersteigt das Valideneinkommen, so dass von einem Invaliditäts grad von 0 % auszugehen ist.

Dem Umstand, dass dem Beschwerdeführer schwere Tätigkeiten, wie er sie vor Eintritt des Gesundheitsschadens ausübte, nicht mehr zumutbar sind, hat die Be schwerdegegnerin sodann mit einem leidensbedingten Abzug von 10 % Rech nung getragen ( Urk. 7/49/1). Ausführungen zu dessen Angemessenheit erübrigen sich a ngesichts der Tatsache, dass selbst bei einem maximalen Abzug von 25 % (vgl. BGE 135 V 297 E. 5.2, 134 V 322 E. 5.2 und 126 V 75 E. 5b/ aa -cc) und unter Einbezug d er von der Beschwerdegegnerin aufgrund des vor Eintreten des Gesundheitsschadens unterdurchschnittlichen Einkommens

vorgenommenen Parallelisierung des Invalideneinkommens um 3.82 % ( Urk. 7/49/1), welche nicht zu beanstanden ist und vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten wurde , kein rentenbegründender Invaliditätsgrad von mindestens 40 % entstehen würde. Die Beschwerdegegnerin hat den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invali denrente somit zu Recht verneint. Die dagegen erhobene Beschwerde ist abzu weisen. 6.

Was die Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend berufliche Massnahmen anbelangt, ist anzumerken, dass sowohl der Vorbescheid vom 2 4. Mai 2018 als auch der Einwand vom 2 8. Juni 2018 ( Urk. 7/56 ) allein den Rentenanspruch be schlagen. Die Beschwerdegegnerin hat sich in der angefochtenen Verfügung zu Recht nicht zum Anspruch auf berufliche Massnahmen geäussert, weshalb diese Frage nicht Anfechtungsgegenstand bildet und insoweit auf die Beschwerde nicht einzutreten ist. Ein entsprechender Antrag wäre demnach erneut bei der IV-Stelle einzubringen. 7 .

7 .1

Da die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen zu prüfen war, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfah rensaufwand sowie unabhängig vom Streitwert festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und ermessensweise auf Fr. 700.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie de m unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen, infolge der ih m gewährten unentgeltlichen Prozessführung ( Urk.

8) jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. 7 .2

Der mit Verfügung vom 6. Dezember 2018 ( Urk.

8) bestellte unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Emil Robert Meier, machte mit Honorarnote vom 1 4. März 2019 einen Aufwand von 588 Minuten und Bar auslagen von Fr. 29.60 geltend ( Urk. 19).

Nach § 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) bemisst sich die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert. Der vorliegend geltend gemachte Aufwand erweist sich als angemessen, weshalb Rechtsanwalt Emil Robert Meier mit Fr. 2'353.90 (bestehend aus einem Honorar von Fr. 2’156.-- [ 9.8 Stunden à Fr. 220 .--], Barauslagen von Fr. 29.60 sowie Mehrwertsteuer vo n 7.7 % [entsprechend Fr. 168.29 ]) aus der Ger ichtskasse zu entschädigen ist.

Allerdings ist er darauf hinzuweisen, dass wenn es sich bei dem ihm vom Beschwerdeführer am 1 8. September 2018 und am 8. Oktober 2018 (vgl. Post stempel) und damit vor Bestellung zum unentgeltlichen Rechtsvertreter je über wiesenen Fr. 500.— Vorschüsse für die Anwaltskosten in diesem gerichtlichen Verfahren gehandelt haben sollte (vgl. Schreiben des Beschwerdeführers an das Gericht vom 1 3. März 2019 und Beilagen Urk. 17 und 18), sind diese dem Bes chwerdeführer zurückzuerstatten.

7 .3

Der Beschwerdeführer ist abschliessend auf §

E. 16 Abs. 4 GSVGer hinzuweisen, wonach er zur Nachzahlung der Gerichtskosten sowie der Entschädigung für die unentgeltliche Rechtsvertretung verpflichtet ist, sobald er dazu in der Lage ist. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen soweit darauf eingetreten wird . 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt , zufolge Ge währung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.

Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Emil Robert Meier, Dielsdorf, wird mit Fr. 2'353.90 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Ge richtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Emil Robert Meier unter Beilage je einer Kopie von Urk. 17-18 - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - GastroSocial Pensionskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin FehrEngesser

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2018.00756

I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter Ersatzrichter Wilhelm Gerichtsschreiberin Engesser Urteil vom 6. Juli 2020 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Emil Robert Meier Advokaturbüro Meier & Mayerhoffer , Rechtsanwälte Regensbergstrasse 3, Postfach 153, 8157 Dielsdorf gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin weitere Verfahrensbeteiligte: GastroSocial Pensionskasse Buchserstrasse 1, Postfach 2304, 5001 Aarau Beigeladene Sachverhalt: 1.

X.___ , geboren 1963, ohn e Berufsausbildung, war zuletzt vom 1 8. November 2015 bis am 3 0. Juni 2016 als Hilfskoch bei der Y.___ AG tätig, wobei sein letzter Arbeitstag der

6. April 2016 war ( Urk. 7/18/3). A m 2 4. Juni 2016 meldete er sich unter Hinweis auf mehrere Herzinfarkte, chronische Schmerzen und Angstzustände sowie Belastungsdyspnoe, eine Rückenoperation, Depressionen und Augenprobleme bei der Schweizerischen Invalidenversiche rung zum Leistungsbezug an ( Urk. 7/1). Die Sozialversicherungsanstalt des Kan tons Zürich, IV-Stelle, führte in der Folge medizinische ( Urk. 7/10, Urk. 7/15 f., Urk. 7/23 ff.) und erwerbliche ( Urk. 7/11, Urk. 7/18 ) Abklärungen durch und ver anlasste eine polydisziplinäre medizinische Expertise in den Fachdisziplinen Allgemeine Innere Medizin, Psychiatrie und Rheumatologie bei der Z.___ ( Urk. 7/41), welche am 2. Mai 2018 erstattet wurde ( Urk. 7/47). Mit Vorbescheid vom 2 4. Mai 2018 stellte die IV-Stelle dem Beschwerdeführer die Abweisung seines Leistungsbegehrens in Aussicht ( Urk. 7/52). Nachdem der Versicherte dagegen Einwand erhoben hatte ( Urk. 7/56) , entschied die IV-Stelle mit Verfü gung vom 1 2. Juli 2018 im angekündigten Sinne ( Urk. 7/59 = Urk. 2 ). 2.

Hiergegen erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Emil Robert Meier ,

am 1 2. September 2018 Beschwerde mit den Anträgen , die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 1 2. Juli 2018 sei aufzuheben und es sei ihm eine Inva lidenrente zuzusprechen; eventualiter sei das Verfahren an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit diese den Sachverhalt ergänzend abkläre (so insbesondere den psychischen Gesundheitszustand) und einen neuen Entscheid fälle. Ferner sei en eine Evaluation der funktionellen (arbeitsbezogenen) Leistungsfähigkeit vorzunehmen und - falls eine Arbeitsfähigkeit bejaht werde - Massnahmen beruflicher Art anzuordnen. In prozessualer Hinsicht beantragte der Beschwerde führer sodann die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ( Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 1 7. Oktober 2018 auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 6). Mit Verfügung vom 3 0. Oktober 2018 wurde die GastroSocial Pensionskasse zum Verfahren beigeladen ( Urk. 8), diese verzich tete am 2 9. November 2018 auf Stellungnahme ( Urk. 9). Am

6. Dezember 2018 wurde dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung gewährt und Rechtsanwalt Emil Robert Meier , Dielsdorf, als unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt, gleichzeitig erfolgte die Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels ( Urk. 10). In der Replik vom 1 6. Januar 2019 hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest und reichte zusätzliche ärztliche Berichte ein ( Urk. 11, Urk. 12/1-2) . Die Beschwerdegegnerin verzichtete am 2 0. Februar 2019 auf die Erstattung einer Duplik ( Urk. 15). Dies wurde dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 2 1. Februar 2019 zur Kenntnis gebracht ( Urk. 16). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , er halten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3

Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V

396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsl eistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.4

Versicherungsträger und das Sozialversicherungsgericht haben den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Sie haben alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverläs sige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere dürfen sie bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht er ledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge ben, warum sie auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellen (BGE 125 V 351 E. 3a).

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung dahingehend, dass dem Beschwerdeführer die angestammte Tätigkeit als Hilfskoch seit Mai 2016 nicht mehr vollumfänglich zumutbar sei. Eine körperlich leichte Tätigkeit sei ihm jedoch gemäss allgemeinmedizinischer und rheumatologischer Untersu chung weiterhin zu 100 % möglich ( Urk. 2 S. 1). Im psychiatrischen Fachbereich werde dem Beschwerdeführer auch für eine leichte Arbeit eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 50 % attestiert. Allerdings seien diesbezüglich noch nicht alle therapeutischen Möglichkeiten ausgeschöpft. Die psychiatrisch beding ten Einschränkungen seien behandelbar und führten nicht zu einer dauerhaften Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit . Aus diesem Grund würden lediglich die körper lich bedingten Einschränkungen berücksichtigt ( Urk. 2 S. 2). Für die Berechnung des daraus folgenden Invaliditätsgrads sei ein Einkommensvergleich durchge führt worden, der keine gesundheitsbedingte Erwerbseinbusse ergeben habe ( Urk. 2 S. 2).

Bezugnehmend auf die Einwandbegründung des Beschwerdeführers erwog die Beschwerdegegnerin , die psychiatrische Beurteilung sei nicht nachvollziehbar, da der Beschwerdeführer vor allem an Platz- und Höhenangst leide, bei Vermeidung dieser Faktoren sei eine Verwei stätigkeit zu 100 % möglich . Die unzureichende Einnahme des verordneten Medikaments weise sodann auf einen fehlenden Lei densdruck hin ( Urk. 2 S. 2).

In der Beschwerdeantwort führte die Beschwerdegegnerin aus, mangels objektiver Befunde im Psychostatus und nachvollziehbarer Einschränkungen als Ergebnis der Mini-ICF-APP sei die psychiatrisch attestierte 50%ige Arbeitsunfähigkeit ins gesamt nicht nachvollziehbar ( Urk. 6 S. 1). Dies sei insbesondere auch vor dem Hintergrund der im gesamten Gutachten an verschiedenen Stellen angeführten Diskrepanzen und diffusen Angaben der Fall. Insgesamt sei ein invalidisierendes psychisches Leiden nicht ausgewiesen ( Urk. 6 S. 2). 2.2

Der Beschwerdeführer argumentierte in der Beschwerdeschrift, die Beschwerde gegnerin sei von ei n er falschen, verkürzten Einschätzung seines Gesundheitszu standes ausgegangen. So blende sie insbesondere die somatischen Beschwerden aus und reduziere die gutachterliche Diagnose auf eine Platz- und Höhenangst ,

obschon eine Panikstörung diagnostiziert worden sei. Ebenfalls nicht berücksich tigt werde sodann die klare Wechselwirkung der verschiedenen Diagnosen ( Urk. 1 S. 6). Bei richtiger Würdigung des Gutachtens hätte ihm deshalb zumindest eine halbe Rente, unter

Berücksichtigung des Leid ensabzuges gar eine Dreiviertel rente zugesprochen werden müssen ( Urk. 1 S. 7).

Die behandelnden Ärzte hätten so dann weitere und zum Teil schwerwiegendere Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt. I m Gutachten erfolge keine eigentliche Auseinanderset zung und überzeugende Wiederlegung dieser Diagnosen , dieses weise damit nicht die erforderliche Abklärungstiefe und -dichte auf, die eine sachgerechte Überprü fung der von den behandelnden Ärzte n getroffenen Diagnosen zulasse ( Urk. 1 S. 7 f.).

Ferner sei nicht hinreichend abgeklärt worden, welche Tätigkeiten ihm auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt überhaupt noch offen stünden . Eine Evalua tion der funktionellen Leistungsfähigkeit sei unabdingbar. Je nach Feststellungen müsse alsdann geprüft werden, ob berufliche Massnahmen erforderlich seien ( Urk. 1 S. 8 f.).

In der Replik wies der Beschwerdeführer darauf hin, dass die Beschwerdege gne rin den Aspekt der Wechselwirkungen der Diagnosen weiterhin ausblende, diese dürften jedoch gerade der entscheidende Faktor sein. Dies entspreche auch den aktuellen Einschätzungen der behandelnden Ärzte. Das Zusammenspiel von somatischen und psychischen Leiden und der Medikation samt Nebenwirkungen bewirke eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % oder zumindest 50 %

( Urk. 11 S. 1

f.). 2.3

Strittig und zu prüfen ist , ob das polydisziplinäre Gutachten vom 2. Mai 2018 ( Urk. 7/47) den Anforderungen an eine beweiswerte medizinische Beurteilung entspricht sowie ob die Beschwerdegegnerin zu Recht von der vom psychiatri schen Gutachter attestierten Arbeitsunfähigkeit abgewichen ist und gestützt darauf einen Rentenanspruch verneint hat. 3. 3.1

Dr. med. A.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, stellte in sei nem Bericht vom 1 1. Juli 2016 die folgenden Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit ( Urk. 7/10/1): - koronare Herzkrankheit (seit 2011) - posttraumatische Belastungsstörung mit Somatisierungstendenz , Depression und Angststörung (ICD-10 F43.1 ; seit Jahren) - chronisches Schmerzsyndrom (seit Jahren)

- Diskushernie L3/4 (2015)

Dr. A.___ führte aus, der Beschwerdeführer klage seit einer Herzkatheter-Operation im Jahr 2011 und einer Verletzung des linken Fusses im Jahr 2013 über einen komplizierten Beschwerdekomplex mit somatischen und psychoso ma tischen Anteilen. Der Beschwerdeführer s ei in seine r bisherige n Tätigkeit als Hilfs koch ab dem 2 5. April 2016 bis auf weiteres nicht arbeitsfähig ( Urk. 7/10/2). Zumutbar seien lediglich rein sitzende Tätigkeiten in einem Pensum von 50 - 80 % ( Urk. 7/10/5). 3.2

Im Juni 2016 beurteilte Dr. med. B.___ , Facharzt für Rheumatologie, den Beschwerdeführer konsiliarisch und stellte dabei im Bericht vom 1 6. August 2016 auf seinem Fachgebiet einen Status nach Lumboischialgie links zufolge grosser linksparamedianer Diskushernie L3/4 bei Dekompressions- und Sequestrektomie -Operation L3/4 links am 2 6. März 2015 fest. Präoperativ habe eine Radikulopathie L4/5 sensomotorisch linksbetont mit axona len Schädigungs zeichen vorgelegen , nach vorübergehender Beschwerdebesserung bestünden

ak tuell ischi algieforme Beinschmerzen links ( Differentialdiagnose im Rahmen einer Denervationsneuropathie ) . Das postoperative Verlaufs-MRI der Lendenwirbel säule habe keine Rezidivhernie und kein Korrelat für eine aktu elle Neurokom pression gezeigt. K linisch lägen keine motorischen Defizite aber eine dermatom übergreifende verminderte Oberflächensensibilität mit Ausweitung in die gesamte linke Körperhälfte ( differentialdiagnostisch im Rahmen einer somatoformen Schmerzstörung )

vor . Es seien vier von fünf

Waddell -Zeichen positiv , dies sei ein Hinweis für eine erhebliche funktionelle Überlagerung der Beschwerden. Ferner diagnostizierte Dr. B.___ ein chronifiziertes

Schmerzsyndrom des oberen Sprung gelenks und Fusses links bei Verkehrsunfall im August 2013, wobei ein MRI im Februar 2014 keine ossäre oder tendoligamentäre Verletzung und keine relevante Degeneration gezeigt habe, gemäss der Beurteilung der Kli nik C.___

vom Februar 2014 lie ge eine Dekonditionierung und ein Sinus tarsi -Syndrom vor. Die Beschwerden hätten sich vorübergehend und partiell nach einer Infiltra tion am 1 9. Februar 2014 gebessert und im Verlauf der physiotherapeutischen Behandlung stabilisiert ( Urk. 7/16/7). Der Arzt schloss, es bestehe ein mehrheit lich muskuläres Beschwerdebild auf dem Boden einer erfolgen Wirbelsäulen operation mit Status nach Traumatisierungen der linken unteren Extremität und mit einer erheblichen somatoformen Überlagerungskomponente ( Urk. 7/10/7). 3.3

Dr. med. D.___ , Facharzt für Kardiologie , stellte anlässlich einer Verlaufs kontrolle

am 1 7. Januar 2017 die folgenden Diagnosen ( Urk. 7/32/15): - Muskuloskelettale

Thoraxschmerzen - Koronare Herzkrankheit bei Zustand nach Koronarangiographien am 2 2. Februar 2011 mit PTCA/ Stenting der RCA und Direkt- Stenting der distalen RCA und am 5. Mai 2016 mit

PTCA/ Ste nting der RCA, Direkt - Stenting des Intermediärastes sowie PTCA/ Stenting des 2. RCX- Posterolateralastes und des distalen RCX - Arterielle Hypertonie - Hypercholesterinämie - Status nach Nikotinabusus (seit 12/2010 nach kumulativ 20 pack years sistiert) - Angststörung mit funktionellen nächtlichen Thoraxschmerzen

Dr. D.___ führte aus, der Beschwerdeführer habe sich aufgrund von weiterhin re zidivierend ge klagten , stets in der Ruhe manifesten , druckartigen Thoraxschmer zen und gehäuft begleitenden Dyspnoebeschwerden vorgestellt ( Urk. 7/32/15). Er stellte fest, die Thoraxschmerzen entsprächen muskuloskele t talen Beschwerden. Die erhobenen Untersuchungsbefunde hätten keine Hinweise für eine hämody namisch relevante Progression der bekannten Koronaratheromatose ergeben ( Urk. 7/32/16). 3. 4

Ab 1 8. Mai 2016 hatte sich der Beschwerdeführer in psychotherapeutische Behandlung zu Dr. med. E.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie , begeben, die in delegierter Therapie mit lic. phil. F.___ , Psychotherapeutin, arbeitet. Im Bericht vom 1 8. September 2017 hielten die Therapeutinnen fest , der Beschwerdeführer leide an einer generalisier ten Angststörung im Sinne von ICD-10 F41.1 mit Panikattacken als Reaktion auf situative Gegebenheiten (Angst im Tunnel, Höhenangst), an einer posttraumati schen Belastungsstörung im Sinne von ICD-10 F43.1 sowie an einer chronischen Schmerzstörung ( Urk. 7/31/1). Die bisherige Tätigkeit als Hilfskoch sei ihm nicht mehr zum u tbar, mit einer Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit könne nicht gerechnet werden ( Urk. 7/31/4). 3. 5

Dr. med. G.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, beschrieb in seinem Bericht vom 2 1. September 2017, seit der Rückenoperation im Jahr 2011 gehe beim Beschwerdeführer alles abwärts. Trotz der Operation habe er bis heute einschränkende Rückenschmerzen ,

obwohl eine intens ive Schmerz- und Physiotherapie durchgeführt werde . Nach der Herzoperation sei es ihm noch mals schlechter gegangen . Trotz der Einlage eines Stents und unauffälliger kar diologischer Untersuchungen klage der Beschwerdeführer weiterhin über eine Anstrengungsdyspnoe und ein Schwindelgefühl sowie eine starke Leistungsinto leranz. Ferner habe er s eit längerem Schmerzen am linken oberen Sprunggelenk und Fuss bei einem Status nach einem Unfall in Sri Lanka. Trotz mehrfachen Infiltrationen und Abklärungen sei er weiterhin nicht beschwerdefrei . Aktuell werde ein e ne u rologische Abklärung zum Ausschluss einer peripheren Poly neuropathie und es würden orthopädisch e /wirbelsäulenchirurgische Abklärungen durchgeführt. Hinzu kämen eine seit längerem bestehende Schlafstörung, eine Konzentrationsstörung sowie Depression en und Angst . Trotz

intensiver medika mentöser Therapie und Psychotherapie zeige sich keine Besserung . Der Beschwer deführer brauche ständige Begleitung, welche durch die Spitex gemacht werde ( Urk. 7/32/7). Er sei sowohl in der bisherigen Tätigkeit als auch in einer behinde rungsangepassten Tätigkeit arbeitsunfähig ( Urk. 7/32/8) . 3. 6

3. 6 .1

Im am 2. Mai 2018 erstatteten polydisziplinären Gutachten stellten die Gutachter folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit ( Urk. 7/47/33): - Koronare Herzerkrankung - Zustand nach NSTEMI am 2 1. Februar 2011 - Zustand nach PTCA und Stenting der RCA am 2 1. Februar 2011 - Zustand nach Mehrfach-PTCA und Stenting der RCA und der RCX am 5. Mai 2016 - Zuletzt im J anuar 2017 unauff ällige Dobutamin -Stressechokardiographie und unauffällige Echokardiographie mit normaler systolischer und diasto lischer Funktion - Panikstörung (episodisch-paroxysmale Angst; ICD-10 F41.0)

Keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit massen sie den folgende n gesundheitli chen Störungen zu ( Urk. 7/47/33 f.): - Hypotone Kreislaufdysregulation, höchstwahrscheinlich medikamentös be dingt - Zustand nach Nikotinkonsum, ca. 20 py - Vorbekannte Hyperlipidämie - Anamnestisch rezidivierendes Erbrechen und Inappeten z bei gastroskopisch am 2 0. April 2016 diagnostizierter Gastritis - Zustand nach Dekompression und mikrochirurgischer Sequestrektomie L3/4 am 2 6. März 2015 ohne verbliebene radikuläre Problematik oder funktionelle Einschränkung - Diskushernie L3/4 links ohne radikuläre Symptomatik - Keine erkennbaren Folgeschäden der OSG-Verletzung, beziehungsweise Dis torsion links vom 1 6. Februar 2015 3. 6 .2

Gemäss Dr. med. H.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, sei aus internistischer Sicht die koronare Herzerkrankung, die sich erstmals am 2 1. Februar 2011 in Form eines nicht-ST-Hebungsinfarktes manifestiert habe, das Hauptproblem . Es sei daraufhin koronarangiografisch eine PTCA mit Stenting der RCA sowie ein direkt- Stenting der distalen RCA durchgeführt worden . Am. 3. Mai 2016 habe erneut koronarangiographisch interveniert werden müssen. Anlässlich der letzte n kardiologische Kontrolle im Januar 2017 habe eine neuerlich hämo dynamisch relevante koronare Herzerkrankung ausgeschlossen werden können. Im Rahmen der gutachterlichen Untersuchung hätten sich klinisch kein e kardio pulmonalen Dekompensationszeichen (keine Beinödeme, auskultatorisch kein Hinweis für eine pulmonale Stauung) gezeigt. Auffallend sei ein an beiden Armen gemessener erniedrigter Blutdruck. Der Herzrhythmus sei regel mässig, jedoch tachykard . Die vom Beschwerdeführer angegebenen wiederkehrenden Kreislauf probleme und Schwindelsymptome seien höchstwahrscheinlich (mit)bedingt durch die niedrigen Blutdruckwerte. Die ebenfalls beklagten wiederkehrenden retrosternalen Druckschmerzen seien nicht eindeutig Angina pectoris -typisch. Nicht ausschliessbar sei jedoch eine small

vessel

disease , also eine Durchblu tungsstö rung des Herzmuskels infolge Erkrankung der kleinen Koronararterien äste . Dem Beschwerdeführer seien aufgrund der koronaren Herzerkrankung kör perlich schwere sowie überwiegend mittelschwere Arbeiten nicht mehr zuzumu ten. Die von ihm beschriebene Appetitlosigkeit, die häufige Übelkeit und das an geblich tägliche Erbrechen seien in Anbetracht des Übergewichtes kritisch zu hin terfra gen, d ifferentialdiagnostisch seien die Symptome als Nebenwirkungen der medi kamentösen Therapie oder im Sinne einer Somatisierungsstörung zu werten ( Urk. 7/47/27 f.). 3. 6 .3

Dr. med. I.___ , Facharzt für Orthopädie und Rheumatologie, stellte auf seinem Fachgebiet keine für die Arbeitsfähigkeit relevanten Diagnosen ( Urk. 7/47/65). Er hielt erhebliche Diskrepanzen zwischen den vorgetragenen Beschwerden, den objektiven Befunden und dem Verhalten bei der Untersuchung fest. Bei sämtlichen Untersuchungsschritten habe der Beschwerdeführer dagegen gespannt, jedoch keine Schmerzäusserung getätigt. Nur auf Befragen habe er all gemeine Schmerzen von Kopf bis Fuss genannt. Objektiv hätten im Bereich des gesamten Bewegungsapparates keine funktionellen Einschränkungen oder ent zündliche Veränderungen festgestellt werden können ( Urk. 7/47/66). 3. 6 .4

Anlässlich der psychiatrischen Begutachtung habe der Beschwerdeführer gegen über m ed. pract. J.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie , ausgeführt, sein Hauptproblem seien Angstzustände. Auf Nachfrage hin habe er erläutert, er habe Platzangst, er leide zum Beispiel bei der Ben ü tzung eines Lifts unter einem Druckgefühl, bei B en ü tzung des Treppenhauses möge er wegen der Höhe , in der er sich dann befinde ,

nach dem dritten Sto ck nicht mehr weiter auf steigen. Auch das Befahren von Tunnels bereite ihm Ängste. Diese Sympto matik habe nach der ersten Herzoperation begonnen, gesteigert hätten sich diese «Angstzustände» nach der zweiten Operation im Mai 201 6. Der Beschwerdeführer habe weiter berichtet, dass er seit zwei Jahren nicht mehr gut geschlafen habe, nur noch mit Medikamente n . Er erwache in der Nacht , habe das Gef ühl, es würge ihn jemand , und er stehe dann auf. Dann sei sein Blutdruck erhöht, er habe Augenschmerzen und ein Druckgefühl. Die von ihm eingenommenen Medika mente würden die Symptome für etwa 30 Minuten lindern. Die Ängste träten etwa drei- bis viermal pro Tag auf und würden etwa 30 Minuten andauern. Eben falls reagiere er auf Geräusche schreckhaft, es entstehe dann ein Brustdruck, der zu einem Kopfschmerz im Hinterhaupt führe. Er könne auch keine öffentlichen Verkehrsmittel benützen wegen der Ängste. Er lebe sehr zurückgezogen und sei viel allein. Weiter habe der Beschwerdeführer einen Körperschmerz der gesamten linken Körperhälfte, median begrenzt, beklagt, der ständig vorhanden und von gleicher Schmerzintensität sei ( Urk. 7/47/79 f. , 7/47/83 ).

Dr. J.___ stellte fest, bei der psychiatrischen Exploration hätten sich von Seiten des Psychostatus kaum Auffälligkeiten feststellen lassen, insbesondere keine dep ressive Symptomatik. Die von der behandelnden Psychiaterin und Psychologin diagnostizierten psychischen Störungen ,

p osttraumatische Belas tungs störung ICD-10 F43.1 oder eine Störung aus dem somatoformen Diagnose spektrum, hätten nicht bestätigt werden können, da die nötigen Kriterien des ICD-10 nicht erfüllt seien. Einzig ein

Leiden aus dem Bereich der phobischen Störun gen und der Angststörungen scheine zu bestehen , namentlich eine Panikstörung, episodisch-paroxysmale Angst (ICD-10 F41.1). Vorstellbar erscheine, dass die Symptomatik tatsächlich seit der zweiten Herzoperation aufge treten sei. Aller dings seien

die sich daraus ergebenden Einschränkungen d och eher als wenig ausgeprägt zu bezeichnen . Es sei eher de r Eindruck entstanden , der Beschwerde führer habe sich mit den Gegebenheiten eingerichtet und

goutiere die bestehende Versorgung durch die Ehefrau und die Spitex durchaus. Die beklagte Schlafstö rung scheine doch auch deutlich mit einer ma ngelnden Schlafhygiene und dem F ehlen einer Aufgabe und einer Strukturierung im Alltagsleben in Verbindung zu stehen. Als Inkonsistenz sei festzuhalten, dass die Laboruntersuchung ergeben habe, dass die Psychopharmakamedikation wohl ni cht, zumindest nicht in der angegebenen Regelmässigkeit und Dosierung eingenommen werde . Vor dem Hin tergrund d er gemachten Angaben sowie der Untersuchung und Exploration müsse die Einschränkung des Beschwerdeführers gegen wärtig als eine Teil arbeits unfähigkeit betrachtet werden, die jedoch noch therapeutischen Interventionen zugänglich sein sollte. Das aktuelle Verhalten des Beschwerdeführers erscheine vorwiegend von persönlicher Krankheitsüberzeugung, Lebensentwürfen und Ziel setzungen, durch psychosoziale und soziokulturelle Überlegungen , aber auch durch Zukunftsperspektiven im Hinblick auf die Verfügbarkeit von Arbeitsplätzen im Alter zumindest vorbewusst bis bewusst geprägt u nd bedingt zu sein. Hieraus resultiere ein teilweise auch appe l lativ vorgebrachtes Schon- und Vermeidungs verhalten . Allfällige Hinweise auf Verdeutlichungstendenzen, Aggravation, Simulation oder Dissimulation hätten sich nicht ergeben ( Urk. 7/47/89 ff.).

Aus rein psychiatrischer Sicht sei der Beschwerdeführer in der Lage, sämtliche seinem körperlichen Belastungsprofil angepassten Tätigkeiten mit einer integra len Reduktion von 50 % zu verrichten ( Urk. 7/47/92). 3. 6 . 5

Die Gutachter kamen zum S chluss, der Beschwerdeführer sei aus interdisziplinä rer Sicht in der angestammten Tätigkeit als Hilfskoch und auch in einer Ver weistätigkeit zu 50 % arbeitsunfähig. Massgeblich hierfür seien die auf psychi atrischem Fachgebiet festgestellten Gesundheitsstörungen. Der Beschwerdeführer könne aufgrund seiner Herzerkrankung keine schweren oder überwiegend mittel schweren Tätigkeiten mehr ausüben. Ideal angepasste Tätigkei ten/Verweistätigkeiten seien aus internistischer Sicht jedoch noch zu 100 % zu mutbar. Es solle sich hierbei um leichte Arbeiten handeln, die entweder im Sitzen oder im Wechsel von Gehen, Stehen und Sitzen ausgeübt würden. Arbeiten in Nacht- oder Wechselschicht, unter Zeitdruck oder im Akkord seien nicht mehr möglich . Diese Arbeitsfähigkeit bestehe schon seit Juli 2016 ( Urk. 7/47/35 f.) . 3. 7

Dr. E.___ und lic . phil. F.___

berichteten am 7. Januar 2019 , dass das nun bereits zweieinhalb Jahre dauernde Verfahren zum Erhalt einer Invalidenrente beim Beschwerdeführer wiederh olt zu einer Retraumatisie rung g eführt habe, mit suizidalen Gedanken, vermehrten Schlafstörungen und erhöhter Somatisierungstendenz . Er sei seit Jahren anhaltend und voraussichtlich dauernd zu 100 % arbeitsunfähig. Abgesehen von der aktuellen psychischen Be findlichkeit sei das Zustandsbild unverändert. An den bisher gestellten Diagnosen hielten sie fest ( Urk. 12/1 S. 1). 3. 8

Dieser Ansicht schloss sich Dr. G.___ an . In seinem Bericht vom 1 1. Januar 2019 wies er darauf hin, dass der Beschwerdeführer trotz Einnahme von Medika menten an S chmerzen und Schlafstörungen leide und er wegen der Nebenwir kungen der Medikamente vermehrt müde sei. Er schloss daraus , der Beschwerde führer sei aufgrund dieser Einschränkungen zu 100 % arbeitsunfähig und nicht belastbar ( Urk. 12/2). 4.

4.1

Die vom internistischen und orthopädischen Gutachter gestellten Diagnosen und deren Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit sind unter den Parteien nicht umstrit ten (vgl. Urk. 1, Urk. 2). Mit den Beurteilungen durch die behandelnden Ärzte stimmen sie insoweit überein, als auch der Kardiologe Dr. D.___ anlässlich der letzten Verlaufskontrolle vom 1 7. Januar 2017 unauffällige Befunde erhob ( Urk. 7/32/16) und der Rheumatologe Dr. B.___ keine objektiv nachvollzieh bare Begründung für die geklagten Rückenschmerzen des Beschwerdeführers fin den konnte und daher sowie aufgrund der positiven Waddell -Zeichen auf eine erhebliche funktionelle Überlagerung der Beschwerden schloss. Hinsichtlich der Schmerzen am linken oberen Sprunggelenk konnte Dr. B.___ sodann eben falls keine ossäre oder tendinoligamentäre Verletzung eruieren, das in der Klinik C.___

diagnostizierte Sinus

tarsi - Syndrom habe sich im Verlauf der Physiotherapie stabilisiert ( Urk. 7/16/7) .

Auch das von den Gutachtern formulierte somatische Belastungsprofil (vgl. Urk. 7/47/35 f.) überzeugt, da es aufgrund der diagnostizierten koronaren Herz krankheit nachvollziehbar ist, dass dem Beschwerdeführer nur noch leich te Arbeiten, entweder im Sitzen oder im Wechsel von Gehen, Stehen und Sitzen, möglich sind, unter Ausschluss von Arbeiten, die in Nacht- oder Wechselschicht, unter Zeitdruck oder im Akkord ausgeübt werden ( Urk. 7/47/35 f.). Dass der orthopädische Gutachter sodann lediglich Arbeiten mit höheren Belastungen für die Wirbelsäule als nicht zumutbar erachtete ( Urk. 7/47/36) , ist angesichts der aktuell fehlenden objektiven Befunde begründet.

Die vom Beschwerdeführer beantragte zusätzliche Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit

kann bei

- wie hier - zuverlässiger ärztlicher Einschätzung der Arbeitsfähigkeit in der Regel unterbleiben (Urteil des Bundesgerichts 9C_433/2018 vom 5. Oktober 2018 E.

4.2) .

Insgesamt ist festzuhalten, dass der internistische und der orthopädische Gutach ter den medizinischen Sachverhalt in einer schlüssigen und nachvollziehbaren Weise dar legten . Das Gutachten basiert auf den Vorakten und den eigenen klini schen Untersuchungen. Es erfüllt die von der Rechtsprechung gestellten Anfor derungen, so dass darauf abgestellt werden kann. 4.2

In psychiatrischer Hinsicht diagnostizierte der begutachtende Facharzt J.___ eine Panikstörung, episodisch-paroxysmale Angst (ICD-10 F41.0 ; Urk. 7/47/91 ). Die von den behandelnden Fachpersonen gestellten Diagnosen einer posttrauma tischen Belastungsstörung (ICD-10 F 43.1), einer generalisierten Angststörung (ICD-10 F41.1) und einer chronischen Schmerzstörung konnte er dagegen man gels Erfüllung der diagnoserelevanten ICD-10-Kriterien nicht bestätigen ( Urk. 7/ 47/89). Der Beschwerdeführer brachte dagegen vor , im Gutachten erfolge keine eigentliche Auseinandersetzung und ebenso wenig eine überzeugende Widerlegung dieser Diagnosen . Damit erweise sich das Gutachten nicht als eine ausreichende Grundlage für die Beurteilung ( Urk. 1 S. 7).

Die Beurteilung durch med. pract. J.___ beruht auf einer mittels einer Dol metscherin vorgenommenen Untersuchung ( Urk. 7/47/86) mit ausführliche r psy chiatrische r Anamnese , anlässlich derer sich der Beschwerdeführer zu den aus seiner Sicht bestehenden Problemen frei äussern konnte , wobei der Gutachter je weils vertiefende Fragen insbesondere zum konkreten Auftreten der Symptome stellte ( Urk. 7/47/79 ff.) . Inwiefern der Arzt dabei erhebliche Themenbereiche nicht oder nicht genügend exploriert haben soll, wird vom Beschwerdeführer nicht dargetan, dafür finden sich auch keine Anhaltspunkte. Ferner erhob er den Psychostatus nach AMDP ( Urk. 7/47/86) sowie mittels der Ergebnisse weiterer testpsychiatrischer Untersuchungen wie der Hamilton Depressions-Skala und der Mini-ICF-APP ( Urk. 7/47/88) . Sein Schluss, es sei einzig eine Panikstörung zu diagnostizieren , stützte sich auf die se umfangreich en Explorationen. Zudem nahm er Bezug auf die einzelnen , von den behandelnden Fachpersonen gestellten Diagnosen und legte dar, dass die Diagnosekriterien dafür nicht erfüllt seien . Zwar diskutierte er das (Nicht-)Vorliegen der Kriter ie n nicht im Einzelnen, dies erscheint jedoch angesichts der Tatsache, dass

die behandelnden Fachpersonen in ihrem Bericht ihre Diagnosestellungen nicht weiter begründeten ,

nicht als erfor derlich.

Allgemein ist sodann darauf hinzuweisen, dass nicht die diagnostische Einord nung eines Gesundheitsschadens entscheidend ist, sondern die zugrundeliegen den psychiatrischen Befunde (vgl. BGE 130 V 352 E. 2.2.3 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_782/2012 vom 2 2. Oktober 2013 E.

4.3.3). Diese waren gemäss dem anlässlich der Begutachtung erhobenen Psychostatus weitgehend unauffällig. Die durch die behandelnden Fachpersonen im Bericht vom 7. Januar 2019 geschilderte Antriebslosigkeit und depressive Verstimmung waren anläss lich der Begutachtung nicht vorhanden ;

med. pract.

J.___ legte ausdrücklich dar, dass keine depressive Symptomatik habe festgestellt werden können ( Urk. 7/47/89). Die Schlaflosigkeit wurde sodann überzeugend durch die man gelnde Schlafhygiene und mit dem Fehlen einer Aufgabe oder Struktur erklärt , zumal der Haushalt von der arbeitstätigen und den ganzen Tag abwesenden Ehe frau bewältigt wird . Der Beschwerdeführer beteiligt sich nicht daran aufgrund der von ihm empfundenen, allerdings nicht objektivierbaren körperlichen Beschwer den ( Urk. 7/47/85, Urk. 7/47/90).

E ine allfällige Retraumatisierung durch das andauernde Verfahren zur Erlangung einer Invalidenrente , wie dies von den behandelnden Therapeuten geltend ge macht wird ( Urk. 12/1 S. 1) ,

wäre aus invalidenversicherungsrechtlicher Sich t nicht zu berücksichtigen, d a das Beschwerdebild mitprägende psychosoziale und soziokulturelle Belastungsfaktoren, soweit sie unmittelbar die Symptomatik beeinflussen, als nicht invalidisierende und damit nicht versicherte Umstände auszuscheiden sind (Urteil des Bundesgerichts 9C_549/2015 vom 29. Januar 2016 E. 4.3) . Zudem ist nicht ersichtlich, wodurch eine solche geschehen sein soll. Fer ner lässt es auch die unterschiedliche Natur von Behandlungsauftrag der thera peutisch tätigen (Fach-)Person einerseits und Begutachtungsauftrag des amtlich bestellten fachmedizinischen Experten anderseits (BGE 124 I 170 E. 4) nicht zu, ein Administrativ- oder Gerichtsgutachten stets in Frage zu stellen und zum An lass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Arztpersonen beziehungsweise Therapiekräfte zu anderslautenden Einschätzungen gelangen (Urteil des Bundesgerichts 8C_677/2014 vom 2 9. Oktober 2014 E. 7.2 mit Hin weisen, u.a. auf SVR 2008 IV Nr. 15 S. 43 E. 2.2.1 [I 514/06]).

In Bezug auf das psychiatrische Gutachten kann somit ebenfalls festgehalten wer den, dass der medizinische Sachverhalt von med. pract.

J.___ unter Bezug nahme auf die Vorakten und auf eigene klinische Untersuchungen in einer schlüssigen und nachvollziehbaren Weise dar gelegt wurde . Es erfüllt die von der Rechtsprechung gestellten Anforderungen an ein beweiswertes Gutachten , so dass grundsätzlich darauf abgestellt werden kann. Die Schlussfolgerung des psy chiatrischen Gutachters hinsichtlich der Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 50 % für alle Tätigkeiten ist hingegen rechtsprechungsgemäss durch das Gericht daraufhin zu untersuchen, ob und inwieweit der ärztliche Experte seine Arbeits unfähigkeitseinschätzung unter Beachtung der massgeben d en Indikatoren hin reichend und nachvollziehbar begründet hat (BGE 145 V 361). 4. 3 4.3 .1

Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V 281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3) - Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen, E. 4.3.2) - Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3) - Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck (E. 4.4.2)

Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 1 5. März 2018 E. 7.4). 4.3 .2

Hinsichtlich des Komplexes der Gesundheitsschädigung ist zum Indikator der Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde festzuhalten, dass der Gutachter an gesichts der vom Beschwerdeführer geschilderten jeweils 30 bis 40 Minuten dauernden Angstzustände eine Panikstörung, episodisch-paroxysmale Angst, (ICD-10 F41.0)

diagnostizierte ( Urk. 7/47/91) und ausführte, dass die sich hieraus ergebenden Einschränkungen doch eher als wenig ausgeprägt zu bezeichnen seien. Hieraus ist auf einzelne situationsbezogene und vorübergehende Angst an fälle und daher auf eine eher leichte Ausprägung des psychischen Gesundheits schadens zu schliessen.

Zum Indikator Behandlungserfolg oder -resistenz legte med . pract.

J.___ dar, dass der Beschwerdeführer sich einmal pro Woche in psychotherapeutische Behandlung begebe sowie mehrere Medikamente verschrieben erhalten habe ( Urk. 7/47/84). Die durchgeführte Laboruntersuchung habe jedoch ergeben, dass er diese Medikamente wohl nicht oder zumindest nicht in der angegebenen Dosis einnehme. Ob Duloxetin bei Angst- und Panikstörungen das Mittel der ersten Wahl sei, sei zudem fraglich. Auch bestünden weitere Therapieoptionen wie eine Spitalbehandlung, gegebenenfalls im Sinne einer Rehabilitationsbehandlung, die jedoch mit der Schwierigkeit der problematischen sprachlichen Verständigung einhergehen würden. Durch Ausschöpfung dieser Möglichkeiten sollte eine wei tere Besserung zu erreichen sein ( Urk. 7/47/90). Insgesamt e rgibt sich daraus, dass der Beschwerdeführer immerhin gewisse Bemühungen anstellt, seinen Gesund heitszustand zu verbessern, jedoch die Behandlungsmöglichkeiten - insbesondere die medikamentösen Therapie optionen

- nicht ausschöpft. Versuche des Beschwerdeführers, sich wieder in den Arbeitsmarkt einzugliedern , sind hingegen nicht ersichtlich .

Bezüglich der relevanten Komorbiditäten ist d ie koronare Herzkrankheit des Beschwerdeführers zu erwähnen, die als vorstellbarer Auslöser für die psychische Symptomatik angesehen wird ( Urk. 7/47/89). Allerdings ist diese unter Kontrolle und hinsichtlich leichter normaler Alltagstätigkeiten nicht weiter einschränkend. Nicht als relevante Komorbiditäten sind hingegen die vom Beschwerdeführer an geführten Nebenwirkungen der eingesetzten Medikamente ( Urk. 11 S. 2) zu be zeichnen. 4.3 .3

Bei der Untersuchung und Exploration fiel med. pract. J.___ keine wesentli che Persönlichkeit sakzentuierung oder gar eine Persönlichkeitsstörung auf ( Urk. 7/47/87), so dass der Persönlichkeitsstruktur keine ressourcenhemmende Wirkung beizumessen ist . 4.3 .4

Der soziale Kontext des Beschwerdeführers hält dahingehend Ressourcen bereit, dass er mit seiner Ehefrau

zusammen

lebt , die arbeitsbedingt zwar oft abwesend ist, ihn jedoch täglich auf Spaziergänge begleitet, den Haushalt für ihn erledigt und ihn unterstützt ( Urk. 7/47/82). Ferner erhält er etwa einmal pro Woche Besuch von den Mitgliedern der Kirche, die er früher regelmässig besucht hat ( Urk. 7/47/83). 4. 3 .5

Zum entscheidenden Indikator «Konsistenz» ist vorab zu bemerken, dass med. pract.

J.___ einerseits zwar keine Hinweise auf Verdeutlichungstendenz, Aggravation, Simulation oder Dissimulation eruieren konnte ( Urk. 7/47/91), jedoch andererseits auch beschrieb, das aktuelle Verhalten des Beschwerdeführers er scheine vorwiegend von persönlicher Krankheitsüb erzeugung sowie Lebensent würfen, Zielsetzungen und psychosoziale n Überlegungen im Hinblick auf das Alter und die Verfügbarkeit von Arbeit s plätzen zumindest vo rbewusst bis bewusst geprägt . Hieraus resultiere ein teilweise auch appel l ativ vorgebrachtes Schon- und Vermeidungsverhalten. In diesen Kontext ist auch das vom Beschwerdeführer geschilderte niedrige Aktivitätenniveau ( Urk. 7/47/85) einzu ord nen, wobei der Gutachter ausdrücklich darauf hinwies , es scheine so, als habe sich der Besch w erdeführer mit den Gegebenheiten eingerichtet und goutiere die bestehende Versorgung durch die Ehefrau und die Spitex durchaus (Urk. 7/47/90) .

Hinsichtlich des Leidensdruckes ist zu bemerken, dass der Beschwerdeführer sich zwar in regelmässiger psychotherapeutischer Behandlung befindet ( Urk. 7/47/84) , die dabei verschriebenen Medikamente jedoch nicht oder nur in reduziertem Aus mass einnimmt ( Urk. 7/47/90) , so dass ein relevanter Leidensdruck zweifelhaft erscheint. 4. 3 .6

Insgesamt lassen die leichte Ausprägung des psychischen Gesundheitsschadens ohne ressourcenh emmende Persönlichkeitszüge, die fehlende Ausschöpfun g der Therapiemassnahmen und die auf feh lenden Leidensdruck hinweisende

ungenü gende Einnahme der Medikation nicht auf eine Einschränkung der Arbeitsfähig keit schliessen. Auch wird das Verhalten des Beschwerdeführers durch die p ersönliche Krankheitsüberzeugung und die Überlegungen hinsichtlich Zukunfts per spektiven und einem sich Einrichten auf einen in z e ntralen Belangen erheblich drittunterstützten Alltag geprägt . Da der psychiatrische Gutachter der Z.___ den genannten Aspekten beziehungsweise Indikatoren bei der Arbeitsfähigkeits schätzung nicht nachvollziehbar genügend Rechnung getragen hat, erscheint die von ihm attestierte Arbeitsunfähigkeit nicht als begründet. Es besteht folglich Anlass, von der gutachterlichen Einschätzung abzuweichen und von keiner rele vanten Einsch ränkung der Arbeitsfähigkeit des Besc hwerdeführers durch die fest gestellte psychische Störung auszugehen. Da es anhand der Aktenlage möglich war, die erforderliche Prüfung der Standardindikatoren vorzunehmen, ist im Übrigen entgegen dem Eventualantrag des Beschwerdeführers von weiteren me dizinischen Abklärungen abzusehen, da von diesen keine anderen entscheidrele vanten Erkenntnisse zu erwarten sind (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 124 V

90 E. 4b, 122 V 157 E. 1d, 136 I 229 E. 5.3).

5 .

5.1

Da aus internistischer Sicht eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit für die bisherige Tätigkeit des Beschwerdeführers als Hilfskoch attestiert wurde ( Urk. 7/47/44) , hingegen für eine leichte Tätigkeit vorwiegend im Sitzen oder im Wechsel ge hend/stehend/sitzend ausgeübt eine gänzliche Arbeitsfähigkeit gegeben ist, sind die

erwerbliche n Auswirkungen dieser Verweistätigkeit im Hinblick auf eine In validität zu überprüfen .

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 , 128 V 29 E. 1 ). 5.2

Für die Berechnung des Valideneinkommens ging die Beschwerdegegnerin vom zuletzt erzielten Einkommen des Beschwerdeführers im Jahr 2016 als Hilfskoch bei der Y.___ AG (vgl. Urk. 7/18/3) aus. Dies wurde nicht bestritten und ist an gesichts der Tatsache, dass die Anstellung aus gesundheitlichen Gründen gekün digt wurde, womit davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer ohne den Gesundheitsschaden weiterhin in dieser Stellung tätig geblieben wäre (BGE

139 V 28 E. 3.3.2, 135 V 58 E. 3.1, 134 V 322 E. 4.1), nicht zu beanstanden. Es ist somit unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung von einem Validen einkommen von Fr. 47'081.-- auszugehen. 5.3

Für die Bestimmung des Invalideneinkommens können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgege benen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5 .2, 129 V 472 E. 4.2.1 ). Dabei sind grundsätzlich die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (BGE 143 V 295 E. 4.1.3 ) ). Die Verwendung der Tabellenlöhne ist subsidiär, das heisst deren Beizug erfolgt nur, wenn eine Ermittlung des Invalideneinkommens aufgrund und nach Massgabe der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles nicht möglich ist (vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.7, 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2; vgl. auch Meyer/ Reichmuth , Bundesgesetz über die Invalidenversicherung , 3. Auflage 2014, Rn

55 und 89 zu Art. 28a, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung).

Der Beschwerdeführer geht bis heute keiner an seine gesundheitlichen Einschrän kungen angepassten Tätigkeit nach. Es ist deshalb nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin für die Berechnung des Invalideneinkommens auf die zum Verfügungszeitpunkt aktuell st en Tabellenlöhne der Schweizerischen Lohns truk turerhebung 2014 abgestellt hat . Der Beschwerdeführer bestreitet hingegen , dass hierbei - wie es die Beschwerdegegnerin tat - vom Zentralwert für Hilfsarbeiten ausgegangen werden kann. Dieser gehe von einem klar höheren Belastungsprofil aus, als für den körperlich angeschlagenen Beschwerdeführer realisierbar sei ( Urk. 1 S. 8).

Der von der Beschwerdegegnerin angewendete Zentralwert für Hilfsarbeiten be zieht sich auf das auf dem gesamten ausgeglichenen Arbeitsmarkt durchschnitt lich erzielbare Einkommen für einfache und repetitive Tätigkeiten. Der ausgegli chene Arbeitsmarkt ist gekennzeichnet durch ein gewisses Gleichgewicht zwischen Angebot von und Nachfrage nach Arbeitskräften und weist einen Fächer verschiedenster Tätigkeiten auf. Das gilt sowohl bezüglich der dafür ver langten beruflichen und intellektuellen Voraussetzungen wie auch hinsichtlich des körperlichen Einsatzes (BGE 110 V 273 E. 4b; ZAK 1991 S. 320 f. E. 3b; Urteil des Bundesgerichts 9C_830/2007 vom 29. Juli 2008 E. 5.1).

Die bundesge richtliche Rechtsprechung hat auch wiederholt darauf hingewiesen, dass

- die dem Beschwerdeführer noch möglichen - körperlich leichte n und wechselbelas tende n Tätigkeiten auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt durchaus vorhanden sind (Urteil des Bundesgerichts 9C_469/2016 vom 22. Dezember 2016 E. 3.2 und 6.3 mit Hinweisen). Die Beschwerdegegnerin hat für die Berechnung des Invali deneinkommens somit korrekterweise auf den Zentralwert für Hilfsarbeiten abgestellt. Das unter Berücksichtigung der betriebsüblichen Arbeitszeit und der Nominallohnentwicklung errechnete Invalideneinkommen von Fr. 67'585.-- ( Urk. 7/49/1) übersteigt das Valideneinkommen, so dass von einem Invaliditäts grad von 0 % auszugehen ist.

Dem Umstand, dass dem Beschwerdeführer schwere Tätigkeiten, wie er sie vor Eintritt des Gesundheitsschadens ausübte, nicht mehr zumutbar sind, hat die Be schwerdegegnerin sodann mit einem leidensbedingten Abzug von 10 % Rech nung getragen ( Urk. 7/49/1). Ausführungen zu dessen Angemessenheit erübrigen sich a ngesichts der Tatsache, dass selbst bei einem maximalen Abzug von 25 % (vgl. BGE 135 V 297 E. 5.2, 134 V 322 E. 5.2 und 126 V 75 E. 5b/ aa -cc) und unter Einbezug d er von der Beschwerdegegnerin aufgrund des vor Eintreten des Gesundheitsschadens unterdurchschnittlichen Einkommens

vorgenommenen Parallelisierung des Invalideneinkommens um 3.82 % ( Urk. 7/49/1), welche nicht zu beanstanden ist und vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten wurde , kein rentenbegründender Invaliditätsgrad von mindestens 40 % entstehen würde. Die Beschwerdegegnerin hat den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invali denrente somit zu Recht verneint. Die dagegen erhobene Beschwerde ist abzu weisen. 6.

Was die Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend berufliche Massnahmen anbelangt, ist anzumerken, dass sowohl der Vorbescheid vom 2 4. Mai 2018 als auch der Einwand vom 2 8. Juni 2018 ( Urk. 7/56 ) allein den Rentenanspruch be schlagen. Die Beschwerdegegnerin hat sich in der angefochtenen Verfügung zu Recht nicht zum Anspruch auf berufliche Massnahmen geäussert, weshalb diese Frage nicht Anfechtungsgegenstand bildet und insoweit auf die Beschwerde nicht einzutreten ist. Ein entsprechender Antrag wäre demnach erneut bei der IV-Stelle einzubringen. 7 .

7 .1

Da die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen zu prüfen war, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfah rensaufwand sowie unabhängig vom Streitwert festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und ermessensweise auf Fr. 700.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie de m unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen, infolge der ih m gewährten unentgeltlichen Prozessführung ( Urk.

8) jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. 7 .2

Der mit Verfügung vom 6. Dezember 2018 ( Urk.

8) bestellte unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Emil Robert Meier, machte mit Honorarnote vom 1 4. März 2019 einen Aufwand von 588 Minuten und Bar auslagen von Fr. 29.60 geltend ( Urk. 19).

Nach § 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) bemisst sich die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert. Der vorliegend geltend gemachte Aufwand erweist sich als angemessen, weshalb Rechtsanwalt Emil Robert Meier mit Fr. 2'353.90 (bestehend aus einem Honorar von Fr. 2’156.-- [ 9.8 Stunden à Fr. 220 .--], Barauslagen von Fr. 29.60 sowie Mehrwertsteuer vo n 7.7 % [entsprechend Fr. 168.29 ]) aus der Ger ichtskasse zu entschädigen ist.

Allerdings ist er darauf hinzuweisen, dass wenn es sich bei dem ihm vom Beschwerdeführer am 1 8. September 2018 und am 8. Oktober 2018 (vgl. Post stempel) und damit vor Bestellung zum unentgeltlichen Rechtsvertreter je über wiesenen Fr. 500.— Vorschüsse für die Anwaltskosten in diesem gerichtlichen Verfahren gehandelt haben sollte (vgl. Schreiben des Beschwerdeführers an das Gericht vom 1 3. März 2019 und Beilagen Urk. 17 und 18), sind diese dem Bes chwerdeführer zurückzuerstatten.

7 .3

Der Beschwerdeführer ist abschliessend auf § 16 Abs. 4 GSVGer hinzuweisen, wonach er zur Nachzahlung der Gerichtskosten sowie der Entschädigung für die unentgeltliche Rechtsvertretung verpflichtet ist, sobald er dazu in der Lage ist. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen soweit darauf eingetreten wird . 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt , zufolge Ge währung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.

Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Emil Robert Meier, Dielsdorf, wird mit Fr. 2'353.90 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Ge richtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Emil Robert Meier unter Beilage je einer Kopie von Urk. 17-18 - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - GastroSocial Pensionskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin FehrEngesser