Sachverhalt
1.
1.1
X.___ , geboren 1957, meldete sich am 1 4. September 2007 unter Hinweis auf eine Depression bei der Invalidenversicherung zum Leistung sbezug an ( Urk. 9/2 Ziff. 7.2). Mit Verfü gung vom 5. Mai 2009 ( Urk. 9/49 ) sprach ihm di e Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, rückwirkend ab dem 1. Mai 2007 eine ganze Rente zu.
Im Januar 2010 und im Februar 2014 eingeleitete Revisionen (vgl. Urk. 9/50/4, Urk. 9/68 S. 3 unten) ergaben keine Änderung des Rentenanspruches, was die IV-Stelle dem Versicherten am
3. März
2011 und am 2 8. März
2014 mitteilte ( Urk. 9/65, Urk. 9/73). 1.2
Am 2 9. Dezember 2017 meldete sich der Versicherte für eine Hilflos enent schä digung an ( Urk. 9/80). Die IV-Stelle führte eine Abklärung vor Ort
durch ( Urk. 9/86). Mit Vorbescheid vom 1 7. April 2018 ( Urk. 9/87) stellte sie die Ableh nung des Gesuches in Aussicht. Der Versicherte brachte dagegen Einwände ( Urk. 9/89, Urk. 9/92) vor.
Mit Verfügung vom 1 9. Juli 2018 ( Urk. 9/95 = Urk.
2) verneinte die IV-Stelle einen Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung . 2.
Der Versicherte erhob am 1 2. September 2018 Beschwerde gegen die Verfügung vom 1 9. Juli 2018 ( Urk. 2). In der Ergänzung der Beschwerde vom 2 8. September 2018 beantragte er die Aufhebung der Verfügung und die Ausrichtung einer Hilflosenentschädigung ( Urk. 5).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 3 0. Oktober 2018 ( Urk.
8) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 6. November 2018 zur Kenntnis gebracht ( Urk. 10). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Gemäss Art. 42 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung ( IVG ) haben Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt ( Art. 13 des Bun des gesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) in der Schweiz, die hilflos ( Art. 9 ATSG) sind, Anspruch auf eine Hilflosenent schä digung . Vorbehalten bleibt Artikel 42 bis IVG. Als hilflos gilt eine Person, die wegen einer Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Lebensverrich tungen dau ernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung bedarf ( Art. 9 ATSG). Im Bereich der Invalidenversicherung gilt auch eine Person als hilflos, welche zu Hause lebt und wegen der gesundheitlichen Beeinträchtigung dauernd auf lebe ns praktische Begleitung angewiesen ist ( Art. 42 Abs. 3 Satz 1 IVG; Art. 38 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV). Praxisgemäss (BGE 121 V 88 E. 3a mit Hinweisen) sind die folgenden sechs alltäglichen Lebensverrichtungen massgebend (BGE 127 V 94 E. 3c, 125 V 297 E. 4a): - Ankleiden, Auskleiden; - Aufstehen, Absitzen, Abliegen; - Essen; - Körperpflege; - Verrichtung der Notdurft; - Fortbewegung (im oder ausser Haus), Kontaktaufnahme. 1.2
Art. 37 IVV sieht drei Hilflosigkeitsgrade vor. Gemäss Abs. 3 dieser Bestimmung gilt die Hilflosigkeit als leicht, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln: a. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheb li cher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist; b. einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf; c. einer durch das Gebrechen bedingten ständigen und besonders aufwendigen Pflege bedarf; d. wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren körperlichen Gebrechens nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleistungen Dritter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann; oder e. dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV ange wiesen ist. 1.3
Nach Art. 38 Abs. 1 IVV liegt ein Bedarf an lebenspraktischer Begleitung im Sinne von Art. 42 Abs. 3 IVG vor, wenn eine volljährige versicherte Person ausserhalb eines Heimes lebt und infolge Beeinträchtigung der Gesundheit: a. ohne Begleitung einer Drittperson nicht selbständig wohnen kann; b. für Verrichtungen und Kontakte ausserhalb der Wohnung auf Begleitung einer Drittperson angewiesen ist; oder c. ernsthaft gefährdet ist, sich dauernd von der Aussenwelt zu isolieren.
Ist lediglich die psychische Gesundheit beeinträchtigt, so muss für die Annahme einer Hilflosigkeit gleichzeitig ein Anspruch auf mindestens eine Viertelsrente bestehen ( Art. 38 Abs. 2 IVV).
Zu berücksichtigen ist nur diejenige lebenspraktische Begleitung, die regelmässig und im Zusammenhang mit den in Absatz 1 erwähnten Situationen erforderlich ist. Nicht darunter fallen insbesondere Vertretungs- und Verwaltungstätigkeiten im Rahmen von Massnahmen des Erwachsenenschutzes nach den Artikeln 390-398 des Zivilgesetzbuches ( Art. 38 Abs. 3 IVV).
Als regelmässig im Sinne von Art. 38 Abs. 3 Satz 1 IVV gilt die lebenspraktische Begleitung, wenn sie über eine Periode von drei Monaten gerechnet im Durch schnitt mindestens 2 Stunden pro Woche benötigt wird (BGE 133 V 450 E. 6.2). 1.4
Im Rahmen der lebenspraktischen Begleitung ist die direkte und indirekte Dritt hilfe zu berücksichtigen; demnach kann die Begleitperson die notwendigerweise anfallenden Tätigkeiten auch selber ausführen, wenn die versicherte Person dazu gesundheitsbedingt trotz Anleitung oder Überwachung/Kontrolle nicht in der Lage ist (BGE 133 V 450 E. 10.2). Ob Dritthilfe notwendig ist, muss objektiv, nach dem Zustand der versicherten Person , beurteilt werden. Grundsätzlich unerheb lich ist die Umgebung, in der sie sich aufhält, und die familiäre Situation. Mass gebend ist allein, ob die versicherte Person, wäre sie auf sich allein gestellt, erhebliche Dritthilfe benötigen würde. Die tatsächlich erbrachte Mithilfe von Familienangehörigen ist eine Frage der Schadenminderungspflicht, die erst in einem zweiten Schritt zu prüfen ist (Urteil des Bundesgerichts 9C_410/2009 vom 1. April 2010 E. 5.1; Meyer/ Reichmuth , Bundesgesetz über die Invalidenver siche rung, 3. Aufl. 2014, Rn 10 zu Art. 42-42 ter ). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin stellte im angefochtenen Entscheid ( Urk.
2) fest, es sei anzuerkennen, dass der Beschwerdeführer beim selbständigen Wohnen und der Bewältigung des Alltages Hilfe benötige. Der erforderliche Mindestaufwand von zwei Stunden pro Woche werde aber nicht erreicht (S. 2 oben). Da die effektive minimale Grundversorgung berechnet werde, könne es zu Abweichungen zum zeitlichen Aufwand kommen, den die Spitex leiste (S. 2 Mitte).
Der Beschwerdeführer könne in diversen Teilbereichen, welche im Bereich des selbständigen Wohnens zu berücksichtigen seien, selbständig agieren. Im Teilbe reich Ernährung könne er selber eine Einkaufsliste zusa mmenstellen und selber kochen.
Im Teilbereich Wäsche/Kleiderpflege könne er die Wäsche selber sortie ren und diese in die Waschmaschine und den Tumbler einfüllen und heraus nehmen oder aufhängen. Lediglich beim Zusammenfalten und Einordnen der Wäschestücke müsse er mittels Aufforderung und Motivation durch die Mithilfe des Personals der Spitex unterstützt werden. Im Teilbereich Wohnungspflege werde er ebenfalls durch das Personal der Spitex aufgefordert und motiviert . Bei der einfachen Wohnungspflege (Aufräumen, Abstauben) helfe er mit (S. 2 unten). Der anrechenbare Zeitaufwand beim selbständigen Wohnen betrage gesamthaft pro Woche eine Stunde und zwanzig Minuten (S. 3 Mitte). Eine regelmässige An we senheit einer Drittperson zur Verhinderung einer dauernden Isolation von der Aussenwelt sei ebenfalls nicht ausgewiesen (S. 3 unten). 2.2
Der Beschwerdeführer brachte vor, die Spitex
Z.___ habe f estgestellt , dass der von der Beschwerdegegnerin angenommene zeitliche Aufwand zu gering sei . Weiter seien die konkreten Umstände nicht hinreichend berücksichtigt worden . Ziel des wöchentlichen Trainings mit der Spitex sei, dass der Beschwerdeführer verschie dene Verrichtungen nachhaltig selbständig bewältigen könne. Mit einem wöch ent lichen Zeitaufwand von 15 Minuten sei dies jedoch nicht umsetzbar und nicht realistisch . Für die Erledigung der Wäsche unterstütze die Spitex ihn mindestens eine Stunde pro Woche, wenn nicht gar mehr. Auch im Bereich der Wohnungs pflege sei der Zeitbedarf höher . Der Haushalt sei unter drei Stunden nicht zu be wältigen ( Urk. 1 S. 3 unten). Weiter werde sich der Zeitaufwand bei der Zube reitung des Essens aufgrund der Ernährungsumstellung auf vegetarisches/ve ga nes Essen inskünftig steigern ( Urk. 1 S. 4 oben).
2.3
Streitig und zu prüfen ist, ob die Voraussetzungen für eine lebensprakti sche Begleitung erfüllt sind und ob daher ein Anspruch
auf eine Hilflosenent schädi gung besteht. 3. 3.1
Dr. med. A.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, nannte im psychiatrischen Gutachten vom 1 7. November 2008 ( Urk. 9/31) als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 47 Ziff. 4.1): - anankastische (zwanghafte) Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.5), bestehend seit der Kindheit - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode (ICD-10 F33.0
Als weitere Diagnose n nannte der Gutachter eine Migräne ohne Aura, ein obstruk tives Schafapnoe-Syndrom unter CPAP-Therapie und Adipositas (S. 47 Ziff. 4.3). Dr. A.___ attestierte für eine Tätigkeit in der freien Wirtschaft seit dem 2 8. Mai 2006 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % (S. 51 Ziff. 2.5).
Weiter gab er an, es werde eine erneute langfristige Therapie in einer psychiatrischen Klinik empfohlen (S. 51 lit . C.1). 3.2
Dr. m ed.
B.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie , nannte im Bericht vom 1 5. Februar 2010 ( Urk. 9/52/2-6) als Diagnosen eine Dysthymie (ICD-10 F43.1) und ADS (S. 1 Ziff. 1.1). Dr. B.___ führte weiter aus, der Beschwerdeführer könne sei n en Haushalt mit Unterstützung durch eine Spitex einigermassen bewältigen. Er gehe einkaufen und koche selber und schaffe es auch, seine Rechnungen zu bezahlen (S. 2 Ziff. 1.4).
Dr. B.___ attestierte für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit seit Februar 2007 bis heute eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % (S. 2 Ziff. 1.6). 3.3
Dr. med. C.___ , Fachärztin für Neurologie, und Dr. med. D.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, erstatteten am 3 0. Januar 2011 ( Urk. 9 /62/2-11) eine Evaluation des neuropsychiatrischen Funktionspoten zials.
Dr. C.___ und Dr. D.___ führten zur Anamnese aus, der Beschwer de führer habe eine Tochter, die unter einer Borderline -Störung leide und die als POS-Kind gegolten habe. Seit
dem Kleinkindesalter leide er unter Kopfschmerzen und eine m auffälligen Schlafverhalten (S. 4 Ziff. 2 oben). Die Gutachter stellten aus neuropsychiatrischer Sicht folgende Diagnosen (S. 9 Ziff. 6): - dekompensierte gemischte F6-Persönlichkeitsstörung mit Angst beton te n sensitiv-narzisstischen (ichschwachen), rigid-zwanghaften ( ana n kas tischen ), histrionisch -asthenischen und fremd-anamnestisch para no i den Anteilen mit ausgeprägtem Störungscharakter und Berufsrele vanz - mittelschweres depressives Zustandsbild, operational am ehesten im Sinne einer protrahierten Verlaufsform einer gemischten F43.21-An pas sungsstörung zu klassifizieren - leichte neurokognitive Minderbelastbarkeit, klinisch deskriptiv mit/bei Auswirkungen eines verzögerten Schlafphasensyndroms, chronifizier ter Kopfschmerzsymptomatik und affektpathologischer Beeinträchti gung - chr onifizierte Kopfschmerzsymptomatik mit Migräne ohne Aura und zusätzlichem Analgetika induziertem Kopfweh - obstruktives Schlafapnoe-Syndrom mit CPAP behandelt, ohne Auswir kungen auf die Arbeitsfähigkeit
Die Schweregradbeurteilung impliziere aus neuropsychiatrischer Sicht für eine angepasste Tätigkeit vor dem Hintergrund einer mittelschweren Störung medi zinisch-theoretisch eine volle Arbeitsunfähigkeit. Nach vernünftigem, lebens nah em Ermessen sei der Beschwerdeführer störungsbedingt aufgrund der objektivier baren pathologischen Verhaltensanteile vorderhand keinem Arbeitgeber sozial-praktisch zumutbar (S. 9 Ziff. 5). 4. 4.1
4.1.1
Die Beschwerdegegnerin führte am 2 2. Februar 2018 eine Abklärung vor Ort für eine Hilflosenentschädigung durch ( Urk. 9/86 S. 1 oben). Die Abklärungsperson nannte im Bericht vom 1 2. April 2018 ( Urk. 9/86) als Diagnosen eine anankas tische Persönlichkeitsstörung, seit der Kindheit, eine depressive Störung, Migräne, und ein Schlafapnoe- Syndrom (S. 1 unten). Der Beschwerdeführer habe nach seinen Angaben den ganzen Tag üb er Muskelschmerzen und Kopfweh (S. 2 oben).
Er
erhalte von der Spitex Z.___ psychosoziale Leistungen sowie Leistungen im Haus halt. Die Betreuungsperson der Spitex besuche ihn seit Juni 2011 ein- bis zweimal pro Woche, etwa immer im gleichen Ausmass (S. 2 Mitte). Ein- bis zweimal pro Woche finde während 15 Minuten das
Einarbeiten und Einüben e iner angepassten Tagesstruktur statt. Dafür ergebe sich pro Woche ein Aufwand von
durch schnitt lich 22.5 Minuten. Weiter erhalte er Anleitung und Unterstützung bei der Woh nungspflege. Dies finde einmal pro Woche für 30 Minuten statt. Das Trainieren und die Verrichtung von Alltagsfertigkeiten finde ein- bis zweimal pro Woche für 15 Minuten statt. Pro Woche entstehe damit ein Aufwand von durchschnitt lich 22.5 Minuten. Das Anleiten und die Unterstützung bei der Körperpflege (indirekt) finde einmal pro Woche für 30 Minuten statt. Die Abklärungspe rson bemerkte dazu, der hierfür geltend gemachte Aufwand sei nicht nachvollziehbar. Nach den Angaben des Beschwerdeführers müsse man ihn lediglich daran erin nern und entsprechend motivieren. Er führe die Körperpflege dann selbständig aus ,
e ntweder sofort oder später. Nach den Angaben der Verantwortlichen der Spitex werde der Zeitaufwand für die einzelnen Bereiche jeweils punktuell angepasst nach dem Befinden des Beschwerdeführers. So könnten die Zeiten in den jeweiligen Bereichen auch variieren . Die hauswirtschaftlichen Leistungen der Spitex bezahle der Beschwerdeführer (S. 2 unten). 4.1.2
Der Beschwerdeführer sei bei den Lebensverrichtungen «Ankleiden/Auskleiden», «Aufstehen/Absitzen/Abliegen» un d «Essen » (normal zubereitete Ma lzeiten ) selb stän dig. Weiter sei er motorisch bei der ganzen Körperpflege selbständig. Er müsse aber dazu aufgefordert werden. Die Aufforderung (indirekte Hilfe) zur Körper pflege werde im Bereich der lebenspraktischen Begleitung beim selbständigen W ohnen berücksichtigt (S. 3 unten). Bei der Lebensverrichtung «Reinigung nach Verrichtung der Notdurft» sei der Beschwerdeführer ebenfalls selbständig. Hin sichtlich «Fortbewegung/ Pflege gesellschaftlicher Kontakte»
könne er sich selb ständig im Haus sowie ausser Haus bewegen (S. 4 oben).
Der Beschwerdeführer lebe allein in einer Eigentumswohnung mit 3.5- Zimmern. Eine lebenspraktische Begleitung im Sinne der Invalidenversicherung sei nicht ausgewiesen. Es sei aber anzuerkennen, dass er wegen seines Gesundheits zu standes Hilfe beim selbständigen Wohnen, bei der Wohnungspflege und der Bewältigung des Alltages erhalte. Die Voraussetzungen der Regelmässigkeit, der Dauer und der Intensität an eine Begleitung seien unter Einbezug der Schaden minderungs
- und Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers
indes nicht erfüllt. Der erforderliche Mindestaufwand von zwei Stunden pro Woche werde nicht erreicht (S. 4 Mitte). 4.1.3
Die Abklärungsperson führte u nter dem Titel: «Hilfeleistungen , die das selb stän dige Wohnen ermöglichen» aus, w enn die Mitarbeiterin der Spitex komme ,
werde zuerst eine halbe Stunde besprochen , was gerade anstehe. Der Beschwerdeführer lade die Mitarbeiterin zum Café ein. Dies geschehe auch , damit er nicht verein same. Die Arbeiten im Haushalt erledigten beide zusammen . Sie würden seine Sachen zusammen einräumen. Alleine schaffe er es nicht. Er benötige die Spitex seit dem Jahr 200 7. Eine Tagesstruktur benötige er nicht (S. 4 unten).
Der Beschwerdeführer müsse für die Erledigung der Haushaltsarbeiten motiviert werden (indirekte Hilfe). Dies werde im Bereich Wohnungspflege berücksichtigt. Die Haushaltsarbeiten müssten mit der Mitarbeiterin der Spitex zusammen aus geführt werden. Ansonsten würde er es wieder sein lassen. Des Weiteren könne er selber kochen. Er koche sehr gerne. Dies habe aber nachgelassen und er sei mehr auf Fertigprodukte ausgewichen. Die Abklärungsperson bemerkte dazu, im Rahmen der Schadenminderungspflicht könne es dem Beschwerdeführer zuge mutet werden, Fertigprodukte zu verwenden. Zudem sei er noch in der Lage, selbe r zu kochen (S. 5 oben).
Im Bereich der Wohnungspflege motiviere die Mitarbeiterin der Spitex ihn zum Aufräumen. Staubsaugen und die Reinigung des Bades übernehme die Mitarbei terin, während er aufräume.
Die Küche könne er nach dem Kochen selbständig aufräumen. Der Beschwerdeführer sei nicht in der Lage, die Wohnräume und das Badezimmer selber zu reinigen. Er würde dies sein lassen und lasse überall seine Sachen liege. Er benötige die Motivation und das Beisein einer Person während der Reinigungsarbeiten.
Die Abklärungsperson bemerkte dazu, der Beschwerdeführer wohne in einer 3.5
Zimmer-Wohnung. Im Rahmen der Schadenminderungspflicht sei es ihm zu mutbar, nur 2.5 Wohnräume (Wohn-/Esszimmer, Schlafzimmer) sowie die Küche und das Badezimmer zu benützen. Dadurch könne der Aufwand für die Woh nungspflege reduziert werden. Grundsätzlich könne die Mithilfe der Mitarbeiterin der Spitex auch als Motivation bei der lebenspraktischen persönlichen Selbst versorgung angeschaut werden , um einen Heimeintritt zu verhindern. Es sei an ge geben worden, dass
die Mitarbeiterin für mindestens 3.5 Stunden Haushalts arbeiten pro Woche verrichte . Dies könne nicht nachvollzogen werden. Der Be schwerdeführer werde durch die Anwesenheit der M itarbeiterin motiviert. Da durch, dass sie zu zweit seien, würden die Reinigungsarbeiten im Haushalt schneller erledigt. Die Spitex übernehme hauptsächlich die schweren Reinigungsarbeiten wie die Bodenpflege und die Reinigung des Bades. Aus Sicht der Abklä rungs person sei ein Zeitaufwand (indirekte und direkte Hilfeleistung) von 45 Minuten pro Woche anrechenbar (S. 5 Mitte).
Bei der Wäsche und der Kleiderpflege sammle der Beschwerdeführer die Wäsche in einem Korb, bis dieser voll sei. Er habe in der Wohnung eine eigene Wasch maschine. Alle drei bis sechs Wochen wasche er eine Menge von zirka ein bis zwei Waschm aschinen Schmutzwäsche. Er benötige nur noch wenige Kleider. Die Kleider könne er selber wa s chen und in den Tumbler geben . Sie würde n aber im Wäschekorb liegen bleiben , bis die Mitarbeiterin komme und er die Wäschestücke mit ihr falte und in die Schränke verstaue. Es sei für ihn wichtig, dass man ihm dabei helfe . Ansonsten würde er die Sachen liegen lassen. Die Abklärungsperson bemerkte dazu , für das Zusammenfalten der sauberen Wäschestücke und das Verstauen der Wäsche könne ein Zeitaufwand von fünf Minuten pro Woche angerechnet werden (S. 5 unten).
Nachbarschaftliche Probleme löse der Beschwerdeführer selber und schwerere Angelegenheiten mit Hilfe einer Psychologin. Er könne selber in den Kühlschrank und in die Küchenschränke schauen, um nachzusehen , was er zum Einkaufen benötige. Er versuche , auf veg etarisch e Kost umzustellen. Die Spitex mache ihn sodann auf die Körperhygiene aufmerksam. Die Mitarbeiterin erkundige sich , ob er geduscht habe. Entweder mach e er ab, wann er dies t u e , oder er erledige es gleich sofort. Es sei für ihn einfacher, wenn jemand da sei, der ihm den Input gebe. Es falle ihm schwer, Sachen anzufangen (S. 6 oben).
Ein Treuhänder komme alle zwei Monate für vier bis fünf Stunden beim Be schwer deführer vorbei, seit er aus der Klinik ausgetreten sei. Er könne die Rech nungen nicht ohne unterstützende Hilfe (Motivation) bezahlen. Bei den admini stra tiven Arbeiten müsse jemand bei ihm sein, sonst erledige er sie nicht. E r habe mit den Kreditoren vereinbart, dass er die Rechnungen alle zwei Monate erhalte. Falls der Beschwerdeführer keine Unterstützung erhalten würde, käme es zum finanziellen Ruin . Als N ächstes würde die Wohnung verdrecken und er müsste in e in begleitetes Wohnen eintreten (S. 6 Mitte). Die Abklärungsperson bemerkte dazu, als Zeitaufwand für die Unterstützung bei der Bewältigung von Alltags situa tionen sowie für die Gesundheit, Hygiene und die Besprechung von Freizeit aktivitäten könne maximal ein Aufwand von 15 Minuten pro Woche angerechnet werden. Der Zeitaufwand für die administrativen Arbeiten könne mit maximal 15
Minuten pro Woche angerechnet werden. Dem Beschwerdeführer sei es im Rahmen der Schadenminderungspflicht zumutbar, für regelmässige Rechnungen einen Dauerauftrag beziehungsweise LSV einzurichten.
Gesamthaft ergebe sich für den Bereich des selbständigen Wohnens ein Aufwand von einer Stunde und 20 Minuten pro Woche. Der anzurechnende Zeitaufwand beschränke sich auf einen 1-Personenhaushalt. Anrechenbar sei der Aufwand für die Sicherstellung einer minimalen Grundversorgung unter Berücksichtigung der Schadenminderungs- und der Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers (S. 6 unten).
4.1.4
Zum Bereich «Begleitung bei ausserhäuslichen Verrichtungen und Kontakten» wurde festgestellt, der Beschwerdeführer gehe entweder selber oder zusammen mit seiner Tochter zum Einkaufen. Seine Tochter leide auch an einer psychischen Erkrankung. Sie würden sich gegenseitig motivieren. Ein- bis zweimal im Mona t gehe er mit ihr zum Einkaufen. Die Mitarbeiterin der Spitex biete dem Be schwerdeführer an, mit ihm spazieren zu gehen. Er tue dies aber sehr selten. Wenn er in die Ferien gehe, packe die Mi tarbeiterin die Koffer mit ihm. Er müsse dabei motiviert und unterstützt werden. Er fahre schon jahrelang mit dem Camper nach Griechenland (S. 7 oben). Im letzten Jahr sei er alleine nach Griechenland verreist (S. 7 Mitte).
Der Beschwerdeführer leide auch an ADS. Er habe daher Mühe mit der Einhaltung von Terminen. Er komme immer 15 Minuten zu spät zu Terminen. Zum Coiffeur könne er selbständig gehen (S. 7 unten).
Der Beschwerdeführer habe seinen Freundeskreis auf zwei Personen reduziert. Weiter habe er viel Kontakt mit seiner Tochter. Eine Isolation von der Aussenwelt im invalidenversicherungsrechtlichen Sinne liege nicht vor (S. 7 f.). Seine Medi kamente könne er selbständig einnehmen. Eine persönliche Überwachung im Sinne der Invalidenversicherung sei nicht erforderlich (S. 8 oben). 4.1.5
Der Beschwerdeführer sei in keiner der alltäglichen Lebensverrichtung en auf eine regelmässige und erhebliche Dritthilfe angewiesen. Eine lebenspraktische Beglei tung im Sinne der Invalidenversicherung sei nicht ausgewiesen. Es sei anzuer kennen, dass er aufgrund seines Gesundheitszustandes Hilfe bei der Wohnungs pflege und Unterstützung bei der Bewältigung von Alltagssituationen und der administrativen Tätigkeit benötige. Die Voraussetzungen der Regelmässigkeit, der Dauer und der Intensität an die Begleitung seien unter Einbezug der Schaden minderungs
- und der Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers aber nicht erfüllt. Der Mindestaufwand von zwei Stunden pro Woche werde nicht erreicht (S. 8 unten). 4.2
Der Verantwortliche der Spitex Z.___ nahm in einem Schreiben vom 7. Juni 2018 ( Urk. 9/93 ) Stellung zur Einschätzung der Beschwerdegegnerin . Er führte aus, die Einschätzung bezüglich des Zeitaufwand es könne nicht nachvollzogen werden. Für das Trainieren von Verrichtungen und Alltagsfertigkeiten gewährleiste die Beschwerdegegnerin 15 Minuten pro Woche. Die Absicht bestehe darin, die All tags situationen mit dem Klienten mehrmals wöchentlich zu üben, damit er ver scheiden e Verrichtungen im Alltag in absehbarer Zeit selbständig bewältigen könne. Dies sei mit einer Zeit von 15 Minuten pro Woche nach ihrer Erfahrung nicht realistisch und leider nicht möglich. Der Zeitaufwand für die Anleitung und Unterstützung bei der Wohnungspflege sei grösser , als die Beschwerdegegnerin ihnen zur Verfügung stellen wolle. Die Motivation des Beschwerdeführers benö tige nicht immer gleich viel Zeit. Teilweise werde mehr Zeit benötigt, um ihn für die Wohnungspflege zu bewegen. 5. 5.1
Gemäss Art. 69 Abs. 2 IVV kann die IV-Stelle zur Prüfung eines Leistungs an spruchs unter anderem Abklärungen an Ort und Stelle vornehmen
(vgl. auch Rz 8131 ff. des Kreisschreibens über Invalidität und Hilflosigkeit in der IV, KSIH, gültig ab 1. Januar 2015). Nach der Rechtsprechung hat ein Abklärungsbericht unter dem Aspekt der Hilflosigkeit (Art. 9 ATSG) oder des Pflegebedarfs folgen den Anforderungen zu genügen: Als Berichterstatterin oder Berichterstatter wirkt eine qualifizierte Person, welche Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhält nisse sowie der aus den seitens der Mediziner gestellten Diagnosen sich erge ben den Beeinträchtigungen und Hilfsbedürftigkeiten hat. Bei Unklarheiten über phy sische oder psychische Störungen und/oder deren Auswirkungen auf alltägliche Lebensverrichtungen sind Rückfragen an die medizinischen Fachpersonen nicht nur zulässig, sondern notwendig. Weiter sind die Angaben der Hilfe leistenden Personen zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und detailliert bezüglich der einzelnen alltäglichen Lebensverrichtungen sowie der tatbestandsmässigen Erfordernisse der dauernden Pflege und der persönlichen Überwachung und der lebenspraktischen Begleitung sein. Schliesslich hat er in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben zu stehen. Das Gericht greift, sofern der Bericht eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage im eben umschriebenen Sinne darstellt, in das Ermessen der die Abklärung tätigen den Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungs person näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht ( BGE 133 V 450 E. 11.1.1, 130 V 61 E. 6.1 f. ). Diese Grundsätze gelten entsprechend auch für die Abklärung der Hilflosigkeit unter dem Gesichtspunkt der lebenspraktischen Begleitung (BGE 133 V 450 E. 11.1.1; vgl. Urteil des Bun desgerichts 8C_464/2015 vom 14. September 2015 E. 4) sowie unter dem Aspekt des Intensivpflegezuschlags (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_ 573/2018 vom 8. Januar 2019 E. 3.2 ). 5.2
Der Beschwerdeführer leidet an psychischen Beschwerden . Von ärztlicher Seite wurden unter anderem
die Diagnosen einer
anankastische n
Persönlichkeits stö rung, eine r rezidivierende n depressive n Störung sowie
ADS
gestellt
(vorstehend E. 3.1 und 3.2). Mit Verfügung vom 5. Mai 2009 ( Urk. 9/49) sprach die Beschwer de gegnerin dem Beschwerdeführer ab dem 1. Mai 2007 eine ganze Invalidenrente zu.
Der Beschwer deführer bewohnt alleine eine 3. 5-Zimmerwohnung. Vor allem für die Erledigung der Arbeiten im Haushalt und für administrative Arbeiten erhält er seit Jahren Unterstützung durch eine Spitex und einen Treuhänder. 5.3
Der Abklärungsbericht vom 1 2. April 2018 wurde, soweit ersichtlich, von einer qualifizierten Fachperson erstellt . Sie besuchte den Beschwerdeführer i n seiner Wohnung und erhielt damit Kenntnis von den örtlic hen und räumlichen Verhält nisse n . Zudem waren ihr die gesundheitlichen Einschränkungen des Beschwerde führers bekannt. Abweichungen gegenüber den Angaben der Spitex wurden im Bericht detailliert aufgezeigt und hinreichend begründet . Der Bericht erweist sich sodann als plausibel bezüglich des Bedarfes einer lebenspraktischen Begleitung. Hinweise für klare Fehleinschätzungen bestehen nicht. Entgegen dem Beschwer de führer ( Urk. 1 S. 3 unten) lässt sich nicht sagen, dass die Abklärungsperson den konkreten Verhältnissen im Rahmen der Abklärung nicht Rechnung getragen hätte. 5.4
Aus dem Abklärungsbericht ergibt sich, dass der Beschwerdeführer beispielsweise bei der Wohnungspflege für
die Erledigung der Haushaltsarbeite n motiviert werden muss. Schwerere Arbeiten wie die Bodenpflege und die Reinigung des Bades erledigt die Mitarbeiterin der Spitex alleine . Da der Beschwerdeführer und die Mitarbeiterin der Spitex die anfallenden Arbeiten zusammen erledigen können , leuchtet es ein, dass nicht der ganze vom Beschwerdeführer geltend gemachte Aufwand von 3.5 Stunden pro Woche angerechnet werden kann. Der von der Ab klärungsperson hierfür veranschlagte Aufwand von 45 Minuten pro Woche (vor stehend E. 4.1.3) l ässt sich nachvollziehen . Auch im Bereich der Wäsche/
Kleider pflege und beim Kochen erweist sich der Beschwerdeführer weitgehend als selbständig. Beim Kochen kann es ihm im Rahmen der Schadenminderungspflicht zugemutet werden, Fertigprodukte zu verwenden ( E. 4.1.3).
Die Abklärungsperson veranschlagte für die Bereiche Wohnungspflege, Wäsche/
Kleiderpflege, administrative Arbeiten und für Gesundheit/Hygiene etc. gesamt haft einen Aufwand von einer Stunde und 20 Minuten pro Woche. Nachdem der Beschwerdeführer zahlreiche Aufgaben selbständig erledigen kann, ist der ermit telte zeitliche Aufwand nicht zu beanstanden. Wie die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Entscheid darlegte ( Urk. 2 S. 2 Mitte), ist die effektive minimale Grundversorgung des Beschwerdeführers unter Berücksichtigung seiner Mitwir kungs pflicht zu berechnen. Dies vermag Abweichung en zu dem von der Spitex geltend gemachten zeitlichen Aufwand zu erklären.
Gestützt auf den Abklärungsbericht vom 1 2. April 2018 ist für keine n der Bereiche nach Art. 38 Abs. 1 IVV ein Bedarf an lebenspraktischer Begleitung ausgewiesen. Für den Bereich « Hilfeleistungen , die das selbständige Wohnen ermöglichen » ist anzuerkennen, dass der Beschwerdeführer bei den Arbeiten im Haushalt und der Bewältigung des Alltages eine gewisse Hilfe
und vor allem Motivation zur Erledigung der Arbeiten benötigt.
Der erforderliche zeitliche Auf wand von zwei Stunden pro Woche wird dabei aber nicht erreicht. Im Hinblick auf die Begleitung bei ausserhäuslichen Verrichtungen und Kontakten ist der Beschwerdeführer weitestgehend selbständig. Des Weiteren besteht auch nicht die Gefahr einer dauernden Isolation von der Aussenwelt. 5.5
Zusammenfassend fehlt es an einem Bedarf für eine lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 Abs. 1 IVV. Die Beschwerdegegnerin hat einen Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung somit zu Recht verneint und der angefochtene Entscheid erweist sich als rechtens. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 6.
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis
IVG). Vorliegend sind die Kosten auf Fr. 600.-- festzusetzen und dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Protekta Rechtsschutz-Versicherung AG - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannBrugger
Erwägungen (24 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 42 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung ( IVG ) haben Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt ( Art. 13 des Bun des gesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) in der Schweiz, die hilflos ( Art. 9 ATSG) sind, Anspruch auf eine Hilflosenent schä digung . Vorbehalten bleibt Artikel 42 bis IVG. Als hilflos gilt eine Person, die wegen einer Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Lebensverrich tungen dau ernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung bedarf ( Art. 9 ATSG). Im Bereich der Invalidenversicherung gilt auch eine Person als hilflos, welche zu Hause lebt und wegen der gesundheitlichen Beeinträchtigung dauernd auf lebe ns praktische Begleitung angewiesen ist ( Art. 42 Abs.
E. 1.2 Art. 37 IVV sieht drei Hilflosigkeitsgrade vor. Gemäss Abs. 3 dieser Bestimmung gilt die Hilflosigkeit als leicht, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln: a. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheb li cher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist; b. einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf; c. einer durch das Gebrechen bedingten ständigen und besonders aufwendigen Pflege bedarf; d. wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren körperlichen Gebrechens nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleistungen Dritter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann; oder e. dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV ange wiesen ist.
E. 1.3 Nach Art. 38 Abs. 1 IVV liegt ein Bedarf an lebenspraktischer Begleitung im Sinne von Art. 42 Abs.
E. 1.4 Im Rahmen der lebenspraktischen Begleitung ist die direkte und indirekte Dritt hilfe zu berücksichtigen; demnach kann die Begleitperson die notwendigerweise anfallenden Tätigkeiten auch selber ausführen, wenn die versicherte Person dazu gesundheitsbedingt trotz Anleitung oder Überwachung/Kontrolle nicht in der Lage ist (BGE 133 V 450 E. 10.2). Ob Dritthilfe notwendig ist, muss objektiv, nach dem Zustand der versicherten Person , beurteilt werden. Grundsätzlich unerheb lich ist die Umgebung, in der sie sich aufhält, und die familiäre Situation. Mass gebend ist allein, ob die versicherte Person, wäre sie auf sich allein gestellt, erhebliche Dritthilfe benötigen würde. Die tatsächlich erbrachte Mithilfe von Familienangehörigen ist eine Frage der Schadenminderungspflicht, die erst in einem zweiten Schritt zu prüfen ist (Urteil des Bundesgerichts 9C_410/2009 vom 1. April 2010 E. 5.1; Meyer/ Reichmuth , Bundesgesetz über die Invalidenver siche rung, 3. Aufl. 2014, Rn 10 zu Art. 42-42 ter ). 2.
E. 2 Der Versicherte erhob am 1 2. September 2018 Beschwerde gegen die Verfügung vom 1 9. Juli 2018 ( Urk. 2). In der Ergänzung der Beschwerde vom 2 8. September 2018 beantragte er die Aufhebung der Verfügung und die Ausrichtung einer Hilflosenentschädigung ( Urk. 5).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 3 0. Oktober 2018 ( Urk.
8) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 6. November 2018 zur Kenntnis gebracht ( Urk. 10). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin stellte im angefochtenen Entscheid ( Urk.
2) fest, es sei anzuerkennen, dass der Beschwerdeführer beim selbständigen Wohnen und der Bewältigung des Alltages Hilfe benötige. Der erforderliche Mindestaufwand von zwei Stunden pro Woche werde aber nicht erreicht (S. 2 oben). Da die effektive minimale Grundversorgung berechnet werde, könne es zu Abweichungen zum zeitlichen Aufwand kommen, den die Spitex leiste (S. 2 Mitte).
Der Beschwerdeführer könne in diversen Teilbereichen, welche im Bereich des selbständigen Wohnens zu berücksichtigen seien, selbständig agieren. Im Teilbe reich Ernährung könne er selber eine Einkaufsliste zusa mmenstellen und selber kochen.
Im Teilbereich Wäsche/Kleiderpflege könne er die Wäsche selber sortie ren und diese in die Waschmaschine und den Tumbler einfüllen und heraus nehmen oder aufhängen. Lediglich beim Zusammenfalten und Einordnen der Wäschestücke müsse er mittels Aufforderung und Motivation durch die Mithilfe des Personals der Spitex unterstützt werden. Im Teilbereich Wohnungspflege werde er ebenfalls durch das Personal der Spitex aufgefordert und motiviert . Bei der einfachen Wohnungspflege (Aufräumen, Abstauben) helfe er mit (S. 2 unten). Der anrechenbare Zeitaufwand beim selbständigen Wohnen betrage gesamthaft pro Woche eine Stunde und zwanzig Minuten (S. 3 Mitte). Eine regelmässige An we senheit einer Drittperson zur Verhinderung einer dauernden Isolation von der Aussenwelt sei ebenfalls nicht ausgewiesen (S. 3 unten).
E. 2.2 Der Beschwerdeführer brachte vor, die Spitex
Z.___ habe f estgestellt , dass der von der Beschwerdegegnerin angenommene zeitliche Aufwand zu gering sei . Weiter seien die konkreten Umstände nicht hinreichend berücksichtigt worden . Ziel des wöchentlichen Trainings mit der Spitex sei, dass der Beschwerdeführer verschie dene Verrichtungen nachhaltig selbständig bewältigen könne. Mit einem wöch ent lichen Zeitaufwand von 15 Minuten sei dies jedoch nicht umsetzbar und nicht realistisch . Für die Erledigung der Wäsche unterstütze die Spitex ihn mindestens eine Stunde pro Woche, wenn nicht gar mehr. Auch im Bereich der Wohnungs pflege sei der Zeitbedarf höher . Der Haushalt sei unter drei Stunden nicht zu be wältigen ( Urk. 1 S. 3 unten). Weiter werde sich der Zeitaufwand bei der Zube reitung des Essens aufgrund der Ernährungsumstellung auf vegetarisches/ve ga nes Essen inskünftig steigern ( Urk. 1 S. 4 oben).
E. 2.3 Streitig und zu prüfen ist, ob die Voraussetzungen für eine lebensprakti sche Begleitung erfüllt sind und ob daher ein Anspruch
auf eine Hilflosenent schädi gung besteht.
E. 3 Satz 1 IVV gilt die lebenspraktische Begleitung, wenn sie über eine Periode von drei Monaten gerechnet im Durch schnitt mindestens 2 Stunden pro Woche benötigt wird (BGE 133 V 450 E. 6.2).
E. 3.1 Dr. med. A.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, nannte im psychiatrischen Gutachten vom 1 7. November 2008 ( Urk. 9/31) als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 47 Ziff. 4.1): - anankastische (zwanghafte) Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.5), bestehend seit der Kindheit - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode (ICD-10 F33.0
Als weitere Diagnose n nannte der Gutachter eine Migräne ohne Aura, ein obstruk tives Schafapnoe-Syndrom unter CPAP-Therapie und Adipositas (S. 47 Ziff. 4.3). Dr. A.___ attestierte für eine Tätigkeit in der freien Wirtschaft seit dem 2 8. Mai 2006 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % (S. 51 Ziff. 2.5).
Weiter gab er an, es werde eine erneute langfristige Therapie in einer psychiatrischen Klinik empfohlen (S. 51 lit . C.1).
E. 3.2 Dr. m ed.
B.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie , nannte im Bericht vom 1 5. Februar 2010 ( Urk. 9/52/2-6) als Diagnosen eine Dysthymie (ICD-10 F43.1) und ADS (S. 1 Ziff. 1.1). Dr. B.___ führte weiter aus, der Beschwerdeführer könne sei n en Haushalt mit Unterstützung durch eine Spitex einigermassen bewältigen. Er gehe einkaufen und koche selber und schaffe es auch, seine Rechnungen zu bezahlen (S. 2 Ziff. 1.4).
Dr. B.___ attestierte für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit seit Februar 2007 bis heute eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % (S. 2 Ziff. 1.6).
E. 3.3 Dr. med. C.___ , Fachärztin für Neurologie, und Dr. med. D.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, erstatteten am 3 0. Januar 2011 ( Urk. 9 /62/2-11) eine Evaluation des neuropsychiatrischen Funktionspoten zials.
Dr. C.___ und Dr. D.___ führten zur Anamnese aus, der Beschwer de führer habe eine Tochter, die unter einer Borderline -Störung leide und die als POS-Kind gegolten habe. Seit
dem Kleinkindesalter leide er unter Kopfschmerzen und eine m auffälligen Schlafverhalten (S. 4 Ziff. 2 oben). Die Gutachter stellten aus neuropsychiatrischer Sicht folgende Diagnosen (S. 9 Ziff. 6): - dekompensierte gemischte F6-Persönlichkeitsstörung mit Angst beton te n sensitiv-narzisstischen (ichschwachen), rigid-zwanghaften ( ana n kas tischen ), histrionisch -asthenischen und fremd-anamnestisch para no i den Anteilen mit ausgeprägtem Störungscharakter und Berufsrele vanz - mittelschweres depressives Zustandsbild, operational am ehesten im Sinne einer protrahierten Verlaufsform einer gemischten F43.21-An pas sungsstörung zu klassifizieren - leichte neurokognitive Minderbelastbarkeit, klinisch deskriptiv mit/bei Auswirkungen eines verzögerten Schlafphasensyndroms, chronifizier ter Kopfschmerzsymptomatik und affektpathologischer Beeinträchti gung - chr onifizierte Kopfschmerzsymptomatik mit Migräne ohne Aura und zusätzlichem Analgetika induziertem Kopfweh - obstruktives Schlafapnoe-Syndrom mit CPAP behandelt, ohne Auswir kungen auf die Arbeitsfähigkeit
Die Schweregradbeurteilung impliziere aus neuropsychiatrischer Sicht für eine angepasste Tätigkeit vor dem Hintergrund einer mittelschweren Störung medi zinisch-theoretisch eine volle Arbeitsunfähigkeit. Nach vernünftigem, lebens nah em Ermessen sei der Beschwerdeführer störungsbedingt aufgrund der objektivier baren pathologischen Verhaltensanteile vorderhand keinem Arbeitgeber sozial-praktisch zumutbar (S. 9 Ziff. 5).
E. 4.1.1 Die Beschwerdegegnerin führte am 2 2. Februar 2018 eine Abklärung vor Ort für eine Hilflosenentschädigung durch ( Urk. 9/86 S. 1 oben). Die Abklärungsperson nannte im Bericht vom 1 2. April 2018 ( Urk. 9/86) als Diagnosen eine anankas tische Persönlichkeitsstörung, seit der Kindheit, eine depressive Störung, Migräne, und ein Schlafapnoe- Syndrom (S. 1 unten). Der Beschwerdeführer habe nach seinen Angaben den ganzen Tag üb er Muskelschmerzen und Kopfweh (S. 2 oben).
Er
erhalte von der Spitex Z.___ psychosoziale Leistungen sowie Leistungen im Haus halt. Die Betreuungsperson der Spitex besuche ihn seit Juni 2011 ein- bis zweimal pro Woche, etwa immer im gleichen Ausmass (S. 2 Mitte). Ein- bis zweimal pro Woche finde während 15 Minuten das
Einarbeiten und Einüben e iner angepassten Tagesstruktur statt. Dafür ergebe sich pro Woche ein Aufwand von
durch schnitt lich 22.5 Minuten. Weiter erhalte er Anleitung und Unterstützung bei der Woh nungspflege. Dies finde einmal pro Woche für 30 Minuten statt. Das Trainieren und die Verrichtung von Alltagsfertigkeiten finde ein- bis zweimal pro Woche für 15 Minuten statt. Pro Woche entstehe damit ein Aufwand von durchschnitt lich 22.5 Minuten. Das Anleiten und die Unterstützung bei der Körperpflege (indirekt) finde einmal pro Woche für 30 Minuten statt. Die Abklärungspe rson bemerkte dazu, der hierfür geltend gemachte Aufwand sei nicht nachvollziehbar. Nach den Angaben des Beschwerdeführers müsse man ihn lediglich daran erin nern und entsprechend motivieren. Er führe die Körperpflege dann selbständig aus ,
e ntweder sofort oder später. Nach den Angaben der Verantwortlichen der Spitex werde der Zeitaufwand für die einzelnen Bereiche jeweils punktuell angepasst nach dem Befinden des Beschwerdeführers. So könnten die Zeiten in den jeweiligen Bereichen auch variieren . Die hauswirtschaftlichen Leistungen der Spitex bezahle der Beschwerdeführer (S. 2 unten).
E. 4.1.2 Der Beschwerdeführer sei bei den Lebensverrichtungen «Ankleiden/Auskleiden», «Aufstehen/Absitzen/Abliegen» un d «Essen » (normal zubereitete Ma lzeiten ) selb stän dig. Weiter sei er motorisch bei der ganzen Körperpflege selbständig. Er müsse aber dazu aufgefordert werden. Die Aufforderung (indirekte Hilfe) zur Körper pflege werde im Bereich der lebenspraktischen Begleitung beim selbständigen W ohnen berücksichtigt (S. 3 unten). Bei der Lebensverrichtung «Reinigung nach Verrichtung der Notdurft» sei der Beschwerdeführer ebenfalls selbständig. Hin sichtlich «Fortbewegung/ Pflege gesellschaftlicher Kontakte»
könne er sich selb ständig im Haus sowie ausser Haus bewegen (S. 4 oben).
Der Beschwerdeführer lebe allein in einer Eigentumswohnung mit 3.5- Zimmern. Eine lebenspraktische Begleitung im Sinne der Invalidenversicherung sei nicht ausgewiesen. Es sei aber anzuerkennen, dass er wegen seines Gesundheits zu standes Hilfe beim selbständigen Wohnen, bei der Wohnungspflege und der Bewältigung des Alltages erhalte. Die Voraussetzungen der Regelmässigkeit, der Dauer und der Intensität an eine Begleitung seien unter Einbezug der Schaden minderungs
- und Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers
indes nicht erfüllt. Der erforderliche Mindestaufwand von zwei Stunden pro Woche werde nicht erreicht (S. 4 Mitte).
E. 4.1.3 Die Abklärungsperson führte u nter dem Titel: «Hilfeleistungen , die das selb stän dige Wohnen ermöglichen» aus, w enn die Mitarbeiterin der Spitex komme ,
werde zuerst eine halbe Stunde besprochen , was gerade anstehe. Der Beschwerdeführer lade die Mitarbeiterin zum Café ein. Dies geschehe auch , damit er nicht verein same. Die Arbeiten im Haushalt erledigten beide zusammen . Sie würden seine Sachen zusammen einräumen. Alleine schaffe er es nicht. Er benötige die Spitex seit dem Jahr 200 7. Eine Tagesstruktur benötige er nicht (S. 4 unten).
Der Beschwerdeführer müsse für die Erledigung der Haushaltsarbeiten motiviert werden (indirekte Hilfe). Dies werde im Bereich Wohnungspflege berücksichtigt. Die Haushaltsarbeiten müssten mit der Mitarbeiterin der Spitex zusammen aus geführt werden. Ansonsten würde er es wieder sein lassen. Des Weiteren könne er selber kochen. Er koche sehr gerne. Dies habe aber nachgelassen und er sei mehr auf Fertigprodukte ausgewichen. Die Abklärungsperson bemerkte dazu, im Rahmen der Schadenminderungspflicht könne es dem Beschwerdeführer zuge mutet werden, Fertigprodukte zu verwenden. Zudem sei er noch in der Lage, selbe r zu kochen (S. 5 oben).
Im Bereich der Wohnungspflege motiviere die Mitarbeiterin der Spitex ihn zum Aufräumen. Staubsaugen und die Reinigung des Bades übernehme die Mitarbei terin, während er aufräume.
Die Küche könne er nach dem Kochen selbständig aufräumen. Der Beschwerdeführer sei nicht in der Lage, die Wohnräume und das Badezimmer selber zu reinigen. Er würde dies sein lassen und lasse überall seine Sachen liege. Er benötige die Motivation und das Beisein einer Person während der Reinigungsarbeiten.
Die Abklärungsperson bemerkte dazu, der Beschwerdeführer wohne in einer 3.5
Zimmer-Wohnung. Im Rahmen der Schadenminderungspflicht sei es ihm zu mutbar, nur 2.5 Wohnräume (Wohn-/Esszimmer, Schlafzimmer) sowie die Küche und das Badezimmer zu benützen. Dadurch könne der Aufwand für die Woh nungspflege reduziert werden. Grundsätzlich könne die Mithilfe der Mitarbeiterin der Spitex auch als Motivation bei der lebenspraktischen persönlichen Selbst versorgung angeschaut werden , um einen Heimeintritt zu verhindern. Es sei an ge geben worden, dass
die Mitarbeiterin für mindestens 3.5 Stunden Haushalts arbeiten pro Woche verrichte . Dies könne nicht nachvollzogen werden. Der Be schwerdeführer werde durch die Anwesenheit der M itarbeiterin motiviert. Da durch, dass sie zu zweit seien, würden die Reinigungsarbeiten im Haushalt schneller erledigt. Die Spitex übernehme hauptsächlich die schweren Reinigungsarbeiten wie die Bodenpflege und die Reinigung des Bades. Aus Sicht der Abklä rungs person sei ein Zeitaufwand (indirekte und direkte Hilfeleistung) von 45 Minuten pro Woche anrechenbar (S. 5 Mitte).
Bei der Wäsche und der Kleiderpflege sammle der Beschwerdeführer die Wäsche in einem Korb, bis dieser voll sei. Er habe in der Wohnung eine eigene Wasch maschine. Alle drei bis sechs Wochen wasche er eine Menge von zirka ein bis zwei Waschm aschinen Schmutzwäsche. Er benötige nur noch wenige Kleider. Die Kleider könne er selber wa s chen und in den Tumbler geben . Sie würde n aber im Wäschekorb liegen bleiben , bis die Mitarbeiterin komme und er die Wäschestücke mit ihr falte und in die Schränke verstaue. Es sei für ihn wichtig, dass man ihm dabei helfe . Ansonsten würde er die Sachen liegen lassen. Die Abklärungsperson bemerkte dazu , für das Zusammenfalten der sauberen Wäschestücke und das Verstauen der Wäsche könne ein Zeitaufwand von fünf Minuten pro Woche angerechnet werden (S. 5 unten).
Nachbarschaftliche Probleme löse der Beschwerdeführer selber und schwerere Angelegenheiten mit Hilfe einer Psychologin. Er könne selber in den Kühlschrank und in die Küchenschränke schauen, um nachzusehen , was er zum Einkaufen benötige. Er versuche , auf veg etarisch e Kost umzustellen. Die Spitex mache ihn sodann auf die Körperhygiene aufmerksam. Die Mitarbeiterin erkundige sich , ob er geduscht habe. Entweder mach e er ab, wann er dies t u e , oder er erledige es gleich sofort. Es sei für ihn einfacher, wenn jemand da sei, der ihm den Input gebe. Es falle ihm schwer, Sachen anzufangen (S. 6 oben).
Ein Treuhänder komme alle zwei Monate für vier bis fünf Stunden beim Be schwer deführer vorbei, seit er aus der Klinik ausgetreten sei. Er könne die Rech nungen nicht ohne unterstützende Hilfe (Motivation) bezahlen. Bei den admini stra tiven Arbeiten müsse jemand bei ihm sein, sonst erledige er sie nicht. E r habe mit den Kreditoren vereinbart, dass er die Rechnungen alle zwei Monate erhalte. Falls der Beschwerdeführer keine Unterstützung erhalten würde, käme es zum finanziellen Ruin . Als N ächstes würde die Wohnung verdrecken und er müsste in e in begleitetes Wohnen eintreten (S. 6 Mitte). Die Abklärungsperson bemerkte dazu, als Zeitaufwand für die Unterstützung bei der Bewältigung von Alltags situa tionen sowie für die Gesundheit, Hygiene und die Besprechung von Freizeit aktivitäten könne maximal ein Aufwand von 15 Minuten pro Woche angerechnet werden. Der Zeitaufwand für die administrativen Arbeiten könne mit maximal 15
Minuten pro Woche angerechnet werden. Dem Beschwerdeführer sei es im Rahmen der Schadenminderungspflicht zumutbar, für regelmässige Rechnungen einen Dauerauftrag beziehungsweise LSV einzurichten.
Gesamthaft ergebe sich für den Bereich des selbständigen Wohnens ein Aufwand von einer Stunde und 20 Minuten pro Woche. Der anzurechnende Zeitaufwand beschränke sich auf einen 1-Personenhaushalt. Anrechenbar sei der Aufwand für die Sicherstellung einer minimalen Grundversorgung unter Berücksichtigung der Schadenminderungs- und der Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers (S. 6 unten).
E. 4.1.4 Zum Bereich «Begleitung bei ausserhäuslichen Verrichtungen und Kontakten» wurde festgestellt, der Beschwerdeführer gehe entweder selber oder zusammen mit seiner Tochter zum Einkaufen. Seine Tochter leide auch an einer psychischen Erkrankung. Sie würden sich gegenseitig motivieren. Ein- bis zweimal im Mona t gehe er mit ihr zum Einkaufen. Die Mitarbeiterin der Spitex biete dem Be schwerdeführer an, mit ihm spazieren zu gehen. Er tue dies aber sehr selten. Wenn er in die Ferien gehe, packe die Mi tarbeiterin die Koffer mit ihm. Er müsse dabei motiviert und unterstützt werden. Er fahre schon jahrelang mit dem Camper nach Griechenland (S. 7 oben). Im letzten Jahr sei er alleine nach Griechenland verreist (S. 7 Mitte).
Der Beschwerdeführer leide auch an ADS. Er habe daher Mühe mit der Einhaltung von Terminen. Er komme immer 15 Minuten zu spät zu Terminen. Zum Coiffeur könne er selbständig gehen (S. 7 unten).
Der Beschwerdeführer habe seinen Freundeskreis auf zwei Personen reduziert. Weiter habe er viel Kontakt mit seiner Tochter. Eine Isolation von der Aussenwelt im invalidenversicherungsrechtlichen Sinne liege nicht vor (S. 7 f.). Seine Medi kamente könne er selbständig einnehmen. Eine persönliche Überwachung im Sinne der Invalidenversicherung sei nicht erforderlich (S. 8 oben).
E. 4.1.5 Der Beschwerdeführer sei in keiner der alltäglichen Lebensverrichtung en auf eine regelmässige und erhebliche Dritthilfe angewiesen. Eine lebenspraktische Beglei tung im Sinne der Invalidenversicherung sei nicht ausgewiesen. Es sei anzuer kennen, dass er aufgrund seines Gesundheitszustandes Hilfe bei der Wohnungs pflege und Unterstützung bei der Bewältigung von Alltagssituationen und der administrativen Tätigkeit benötige. Die Voraussetzungen der Regelmässigkeit, der Dauer und der Intensität an die Begleitung seien unter Einbezug der Schaden minderungs
- und der Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers aber nicht erfüllt. Der Mindestaufwand von zwei Stunden pro Woche werde nicht erreicht (S. 8 unten).
E. 4.2 Der Verantwortliche der Spitex Z.___ nahm in einem Schreiben vom 7. Juni 2018 ( Urk. 9/93 ) Stellung zur Einschätzung der Beschwerdegegnerin . Er führte aus, die Einschätzung bezüglich des Zeitaufwand es könne nicht nachvollzogen werden. Für das Trainieren von Verrichtungen und Alltagsfertigkeiten gewährleiste die Beschwerdegegnerin 15 Minuten pro Woche. Die Absicht bestehe darin, die All tags situationen mit dem Klienten mehrmals wöchentlich zu üben, damit er ver scheiden e Verrichtungen im Alltag in absehbarer Zeit selbständig bewältigen könne. Dies sei mit einer Zeit von 15 Minuten pro Woche nach ihrer Erfahrung nicht realistisch und leider nicht möglich. Der Zeitaufwand für die Anleitung und Unterstützung bei der Wohnungspflege sei grösser , als die Beschwerdegegnerin ihnen zur Verfügung stellen wolle. Die Motivation des Beschwerdeführers benö tige nicht immer gleich viel Zeit. Teilweise werde mehr Zeit benötigt, um ihn für die Wohnungspflege zu bewegen.
E. 5.1 Gemäss Art. 69 Abs. 2 IVV kann die IV-Stelle zur Prüfung eines Leistungs an spruchs unter anderem Abklärungen an Ort und Stelle vornehmen
(vgl. auch Rz 8131 ff. des Kreisschreibens über Invalidität und Hilflosigkeit in der IV, KSIH, gültig ab 1. Januar 2015). Nach der Rechtsprechung hat ein Abklärungsbericht unter dem Aspekt der Hilflosigkeit (Art. 9 ATSG) oder des Pflegebedarfs folgen den Anforderungen zu genügen: Als Berichterstatterin oder Berichterstatter wirkt eine qualifizierte Person, welche Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhält nisse sowie der aus den seitens der Mediziner gestellten Diagnosen sich erge ben den Beeinträchtigungen und Hilfsbedürftigkeiten hat. Bei Unklarheiten über phy sische oder psychische Störungen und/oder deren Auswirkungen auf alltägliche Lebensverrichtungen sind Rückfragen an die medizinischen Fachpersonen nicht nur zulässig, sondern notwendig. Weiter sind die Angaben der Hilfe leistenden Personen zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und detailliert bezüglich der einzelnen alltäglichen Lebensverrichtungen sowie der tatbestandsmässigen Erfordernisse der dauernden Pflege und der persönlichen Überwachung und der lebenspraktischen Begleitung sein. Schliesslich hat er in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben zu stehen. Das Gericht greift, sofern der Bericht eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage im eben umschriebenen Sinne darstellt, in das Ermessen der die Abklärung tätigen den Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungs person näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht ( BGE 133 V 450 E. 11.1.1, 130 V 61 E. 6.1 f. ). Diese Grundsätze gelten entsprechend auch für die Abklärung der Hilflosigkeit unter dem Gesichtspunkt der lebenspraktischen Begleitung (BGE 133 V 450 E. 11.1.1; vgl. Urteil des Bun desgerichts 8C_464/2015 vom 14. September 2015 E. 4) sowie unter dem Aspekt des Intensivpflegezuschlags (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_ 573/2018 vom 8. Januar 2019 E. 3.2 ).
E. 5.2 Der Beschwerdeführer leidet an psychischen Beschwerden . Von ärztlicher Seite wurden unter anderem
die Diagnosen einer
anankastische n
Persönlichkeits stö rung, eine r rezidivierende n depressive n Störung sowie
ADS
gestellt
(vorstehend E. 3.1 und 3.2). Mit Verfügung vom 5. Mai 2009 ( Urk. 9/49) sprach die Beschwer de gegnerin dem Beschwerdeführer ab dem 1. Mai 2007 eine ganze Invalidenrente zu.
Der Beschwer deführer bewohnt alleine eine 3. 5-Zimmerwohnung. Vor allem für die Erledigung der Arbeiten im Haushalt und für administrative Arbeiten erhält er seit Jahren Unterstützung durch eine Spitex und einen Treuhänder.
E. 5.3 Der Abklärungsbericht vom 1 2. April 2018 wurde, soweit ersichtlich, von einer qualifizierten Fachperson erstellt . Sie besuchte den Beschwerdeführer i n seiner Wohnung und erhielt damit Kenntnis von den örtlic hen und räumlichen Verhält nisse n . Zudem waren ihr die gesundheitlichen Einschränkungen des Beschwerde führers bekannt. Abweichungen gegenüber den Angaben der Spitex wurden im Bericht detailliert aufgezeigt und hinreichend begründet . Der Bericht erweist sich sodann als plausibel bezüglich des Bedarfes einer lebenspraktischen Begleitung. Hinweise für klare Fehleinschätzungen bestehen nicht. Entgegen dem Beschwer de führer ( Urk. 1 S. 3 unten) lässt sich nicht sagen, dass die Abklärungsperson den konkreten Verhältnissen im Rahmen der Abklärung nicht Rechnung getragen hätte.
E. 5.4 Aus dem Abklärungsbericht ergibt sich, dass der Beschwerdeführer beispielsweise bei der Wohnungspflege für
die Erledigung der Haushaltsarbeite n motiviert werden muss. Schwerere Arbeiten wie die Bodenpflege und die Reinigung des Bades erledigt die Mitarbeiterin der Spitex alleine . Da der Beschwerdeführer und die Mitarbeiterin der Spitex die anfallenden Arbeiten zusammen erledigen können , leuchtet es ein, dass nicht der ganze vom Beschwerdeführer geltend gemachte Aufwand von 3.5 Stunden pro Woche angerechnet werden kann. Der von der Ab klärungsperson hierfür veranschlagte Aufwand von 45 Minuten pro Woche (vor stehend E. 4.1.3) l ässt sich nachvollziehen . Auch im Bereich der Wäsche/
Kleider pflege und beim Kochen erweist sich der Beschwerdeführer weitgehend als selbständig. Beim Kochen kann es ihm im Rahmen der Schadenminderungspflicht zugemutet werden, Fertigprodukte zu verwenden ( E. 4.1.3).
Die Abklärungsperson veranschlagte für die Bereiche Wohnungspflege, Wäsche/
Kleiderpflege, administrative Arbeiten und für Gesundheit/Hygiene etc. gesamt haft einen Aufwand von einer Stunde und 20 Minuten pro Woche. Nachdem der Beschwerdeführer zahlreiche Aufgaben selbständig erledigen kann, ist der ermit telte zeitliche Aufwand nicht zu beanstanden. Wie die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Entscheid darlegte ( Urk. 2 S. 2 Mitte), ist die effektive minimale Grundversorgung des Beschwerdeführers unter Berücksichtigung seiner Mitwir kungs pflicht zu berechnen. Dies vermag Abweichung en zu dem von der Spitex geltend gemachten zeitlichen Aufwand zu erklären.
Gestützt auf den Abklärungsbericht vom 1 2. April 2018 ist für keine n der Bereiche nach Art. 38 Abs. 1 IVV ein Bedarf an lebenspraktischer Begleitung ausgewiesen. Für den Bereich « Hilfeleistungen , die das selbständige Wohnen ermöglichen » ist anzuerkennen, dass der Beschwerdeführer bei den Arbeiten im Haushalt und der Bewältigung des Alltages eine gewisse Hilfe
und vor allem Motivation zur Erledigung der Arbeiten benötigt.
Der erforderliche zeitliche Auf wand von zwei Stunden pro Woche wird dabei aber nicht erreicht. Im Hinblick auf die Begleitung bei ausserhäuslichen Verrichtungen und Kontakten ist der Beschwerdeführer weitestgehend selbständig. Des Weiteren besteht auch nicht die Gefahr einer dauernden Isolation von der Aussenwelt.
E. 5.5 Zusammenfassend fehlt es an einem Bedarf für eine lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 Abs. 1 IVV. Die Beschwerdegegnerin hat einen Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung somit zu Recht verneint und der angefochtene Entscheid erweist sich als rechtens. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
E. 6 Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis
IVG). Vorliegend sind die Kosten auf Fr. 600.-- festzusetzen und dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Protekta Rechtsschutz-Versicherung AG - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannBrugger
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2018.00755
II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Romero-Käser Sozialversicherungsrichterin Sager Gerichtsschreiber Brugger Urteil vom 2 7. September 2019 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Protekta Rechtsschutz-Versicherung AG Direktion Bern, lic . iur . Y.___ Monbijoustrasse 68, Postfach, 3001 Bern gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
1.1
X.___ , geboren 1957, meldete sich am 1 4. September 2007 unter Hinweis auf eine Depression bei der Invalidenversicherung zum Leistung sbezug an ( Urk. 9/2 Ziff. 7.2). Mit Verfü gung vom 5. Mai 2009 ( Urk. 9/49 ) sprach ihm di e Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, rückwirkend ab dem 1. Mai 2007 eine ganze Rente zu.
Im Januar 2010 und im Februar 2014 eingeleitete Revisionen (vgl. Urk. 9/50/4, Urk. 9/68 S. 3 unten) ergaben keine Änderung des Rentenanspruches, was die IV-Stelle dem Versicherten am
3. März
2011 und am 2 8. März
2014 mitteilte ( Urk. 9/65, Urk. 9/73). 1.2
Am 2 9. Dezember 2017 meldete sich der Versicherte für eine Hilflos enent schä digung an ( Urk. 9/80). Die IV-Stelle führte eine Abklärung vor Ort
durch ( Urk. 9/86). Mit Vorbescheid vom 1 7. April 2018 ( Urk. 9/87) stellte sie die Ableh nung des Gesuches in Aussicht. Der Versicherte brachte dagegen Einwände ( Urk. 9/89, Urk. 9/92) vor.
Mit Verfügung vom 1 9. Juli 2018 ( Urk. 9/95 = Urk.
2) verneinte die IV-Stelle einen Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung . 2.
Der Versicherte erhob am 1 2. September 2018 Beschwerde gegen die Verfügung vom 1 9. Juli 2018 ( Urk. 2). In der Ergänzung der Beschwerde vom 2 8. September 2018 beantragte er die Aufhebung der Verfügung und die Ausrichtung einer Hilflosenentschädigung ( Urk. 5).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 3 0. Oktober 2018 ( Urk.
8) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 6. November 2018 zur Kenntnis gebracht ( Urk. 10). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Gemäss Art. 42 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung ( IVG ) haben Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt ( Art. 13 des Bun des gesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) in der Schweiz, die hilflos ( Art. 9 ATSG) sind, Anspruch auf eine Hilflosenent schä digung . Vorbehalten bleibt Artikel 42 bis IVG. Als hilflos gilt eine Person, die wegen einer Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Lebensverrich tungen dau ernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung bedarf ( Art. 9 ATSG). Im Bereich der Invalidenversicherung gilt auch eine Person als hilflos, welche zu Hause lebt und wegen der gesundheitlichen Beeinträchtigung dauernd auf lebe ns praktische Begleitung angewiesen ist ( Art. 42 Abs. 3 Satz 1 IVG; Art. 38 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV). Praxisgemäss (BGE 121 V 88 E. 3a mit Hinweisen) sind die folgenden sechs alltäglichen Lebensverrichtungen massgebend (BGE 127 V 94 E. 3c, 125 V 297 E. 4a): - Ankleiden, Auskleiden; - Aufstehen, Absitzen, Abliegen; - Essen; - Körperpflege; - Verrichtung der Notdurft; - Fortbewegung (im oder ausser Haus), Kontaktaufnahme. 1.2
Art. 37 IVV sieht drei Hilflosigkeitsgrade vor. Gemäss Abs. 3 dieser Bestimmung gilt die Hilflosigkeit als leicht, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln: a. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheb li cher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist; b. einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf; c. einer durch das Gebrechen bedingten ständigen und besonders aufwendigen Pflege bedarf; d. wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren körperlichen Gebrechens nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleistungen Dritter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann; oder e. dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV ange wiesen ist. 1.3
Nach Art. 38 Abs. 1 IVV liegt ein Bedarf an lebenspraktischer Begleitung im Sinne von Art. 42 Abs. 3 IVG vor, wenn eine volljährige versicherte Person ausserhalb eines Heimes lebt und infolge Beeinträchtigung der Gesundheit: a. ohne Begleitung einer Drittperson nicht selbständig wohnen kann; b. für Verrichtungen und Kontakte ausserhalb der Wohnung auf Begleitung einer Drittperson angewiesen ist; oder c. ernsthaft gefährdet ist, sich dauernd von der Aussenwelt zu isolieren.
Ist lediglich die psychische Gesundheit beeinträchtigt, so muss für die Annahme einer Hilflosigkeit gleichzeitig ein Anspruch auf mindestens eine Viertelsrente bestehen ( Art. 38 Abs. 2 IVV).
Zu berücksichtigen ist nur diejenige lebenspraktische Begleitung, die regelmässig und im Zusammenhang mit den in Absatz 1 erwähnten Situationen erforderlich ist. Nicht darunter fallen insbesondere Vertretungs- und Verwaltungstätigkeiten im Rahmen von Massnahmen des Erwachsenenschutzes nach den Artikeln 390-398 des Zivilgesetzbuches ( Art. 38 Abs. 3 IVV).
Als regelmässig im Sinne von Art. 38 Abs. 3 Satz 1 IVV gilt die lebenspraktische Begleitung, wenn sie über eine Periode von drei Monaten gerechnet im Durch schnitt mindestens 2 Stunden pro Woche benötigt wird (BGE 133 V 450 E. 6.2). 1.4
Im Rahmen der lebenspraktischen Begleitung ist die direkte und indirekte Dritt hilfe zu berücksichtigen; demnach kann die Begleitperson die notwendigerweise anfallenden Tätigkeiten auch selber ausführen, wenn die versicherte Person dazu gesundheitsbedingt trotz Anleitung oder Überwachung/Kontrolle nicht in der Lage ist (BGE 133 V 450 E. 10.2). Ob Dritthilfe notwendig ist, muss objektiv, nach dem Zustand der versicherten Person , beurteilt werden. Grundsätzlich unerheb lich ist die Umgebung, in der sie sich aufhält, und die familiäre Situation. Mass gebend ist allein, ob die versicherte Person, wäre sie auf sich allein gestellt, erhebliche Dritthilfe benötigen würde. Die tatsächlich erbrachte Mithilfe von Familienangehörigen ist eine Frage der Schadenminderungspflicht, die erst in einem zweiten Schritt zu prüfen ist (Urteil des Bundesgerichts 9C_410/2009 vom 1. April 2010 E. 5.1; Meyer/ Reichmuth , Bundesgesetz über die Invalidenver siche rung, 3. Aufl. 2014, Rn 10 zu Art. 42-42 ter ). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin stellte im angefochtenen Entscheid ( Urk.
2) fest, es sei anzuerkennen, dass der Beschwerdeführer beim selbständigen Wohnen und der Bewältigung des Alltages Hilfe benötige. Der erforderliche Mindestaufwand von zwei Stunden pro Woche werde aber nicht erreicht (S. 2 oben). Da die effektive minimale Grundversorgung berechnet werde, könne es zu Abweichungen zum zeitlichen Aufwand kommen, den die Spitex leiste (S. 2 Mitte).
Der Beschwerdeführer könne in diversen Teilbereichen, welche im Bereich des selbständigen Wohnens zu berücksichtigen seien, selbständig agieren. Im Teilbe reich Ernährung könne er selber eine Einkaufsliste zusa mmenstellen und selber kochen.
Im Teilbereich Wäsche/Kleiderpflege könne er die Wäsche selber sortie ren und diese in die Waschmaschine und den Tumbler einfüllen und heraus nehmen oder aufhängen. Lediglich beim Zusammenfalten und Einordnen der Wäschestücke müsse er mittels Aufforderung und Motivation durch die Mithilfe des Personals der Spitex unterstützt werden. Im Teilbereich Wohnungspflege werde er ebenfalls durch das Personal der Spitex aufgefordert und motiviert . Bei der einfachen Wohnungspflege (Aufräumen, Abstauben) helfe er mit (S. 2 unten). Der anrechenbare Zeitaufwand beim selbständigen Wohnen betrage gesamthaft pro Woche eine Stunde und zwanzig Minuten (S. 3 Mitte). Eine regelmässige An we senheit einer Drittperson zur Verhinderung einer dauernden Isolation von der Aussenwelt sei ebenfalls nicht ausgewiesen (S. 3 unten). 2.2
Der Beschwerdeführer brachte vor, die Spitex
Z.___ habe f estgestellt , dass der von der Beschwerdegegnerin angenommene zeitliche Aufwand zu gering sei . Weiter seien die konkreten Umstände nicht hinreichend berücksichtigt worden . Ziel des wöchentlichen Trainings mit der Spitex sei, dass der Beschwerdeführer verschie dene Verrichtungen nachhaltig selbständig bewältigen könne. Mit einem wöch ent lichen Zeitaufwand von 15 Minuten sei dies jedoch nicht umsetzbar und nicht realistisch . Für die Erledigung der Wäsche unterstütze die Spitex ihn mindestens eine Stunde pro Woche, wenn nicht gar mehr. Auch im Bereich der Wohnungs pflege sei der Zeitbedarf höher . Der Haushalt sei unter drei Stunden nicht zu be wältigen ( Urk. 1 S. 3 unten). Weiter werde sich der Zeitaufwand bei der Zube reitung des Essens aufgrund der Ernährungsumstellung auf vegetarisches/ve ga nes Essen inskünftig steigern ( Urk. 1 S. 4 oben).
2.3
Streitig und zu prüfen ist, ob die Voraussetzungen für eine lebensprakti sche Begleitung erfüllt sind und ob daher ein Anspruch
auf eine Hilflosenent schädi gung besteht. 3. 3.1
Dr. med. A.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, nannte im psychiatrischen Gutachten vom 1 7. November 2008 ( Urk. 9/31) als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 47 Ziff. 4.1): - anankastische (zwanghafte) Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.5), bestehend seit der Kindheit - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode (ICD-10 F33.0
Als weitere Diagnose n nannte der Gutachter eine Migräne ohne Aura, ein obstruk tives Schafapnoe-Syndrom unter CPAP-Therapie und Adipositas (S. 47 Ziff. 4.3). Dr. A.___ attestierte für eine Tätigkeit in der freien Wirtschaft seit dem 2 8. Mai 2006 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % (S. 51 Ziff. 2.5).
Weiter gab er an, es werde eine erneute langfristige Therapie in einer psychiatrischen Klinik empfohlen (S. 51 lit . C.1). 3.2
Dr. m ed.
B.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie , nannte im Bericht vom 1 5. Februar 2010 ( Urk. 9/52/2-6) als Diagnosen eine Dysthymie (ICD-10 F43.1) und ADS (S. 1 Ziff. 1.1). Dr. B.___ führte weiter aus, der Beschwerdeführer könne sei n en Haushalt mit Unterstützung durch eine Spitex einigermassen bewältigen. Er gehe einkaufen und koche selber und schaffe es auch, seine Rechnungen zu bezahlen (S. 2 Ziff. 1.4).
Dr. B.___ attestierte für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit seit Februar 2007 bis heute eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % (S. 2 Ziff. 1.6). 3.3
Dr. med. C.___ , Fachärztin für Neurologie, und Dr. med. D.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, erstatteten am 3 0. Januar 2011 ( Urk. 9 /62/2-11) eine Evaluation des neuropsychiatrischen Funktionspoten zials.
Dr. C.___ und Dr. D.___ führten zur Anamnese aus, der Beschwer de führer habe eine Tochter, die unter einer Borderline -Störung leide und die als POS-Kind gegolten habe. Seit
dem Kleinkindesalter leide er unter Kopfschmerzen und eine m auffälligen Schlafverhalten (S. 4 Ziff. 2 oben). Die Gutachter stellten aus neuropsychiatrischer Sicht folgende Diagnosen (S. 9 Ziff. 6): - dekompensierte gemischte F6-Persönlichkeitsstörung mit Angst beton te n sensitiv-narzisstischen (ichschwachen), rigid-zwanghaften ( ana n kas tischen ), histrionisch -asthenischen und fremd-anamnestisch para no i den Anteilen mit ausgeprägtem Störungscharakter und Berufsrele vanz - mittelschweres depressives Zustandsbild, operational am ehesten im Sinne einer protrahierten Verlaufsform einer gemischten F43.21-An pas sungsstörung zu klassifizieren - leichte neurokognitive Minderbelastbarkeit, klinisch deskriptiv mit/bei Auswirkungen eines verzögerten Schlafphasensyndroms, chronifizier ter Kopfschmerzsymptomatik und affektpathologischer Beeinträchti gung - chr onifizierte Kopfschmerzsymptomatik mit Migräne ohne Aura und zusätzlichem Analgetika induziertem Kopfweh - obstruktives Schlafapnoe-Syndrom mit CPAP behandelt, ohne Auswir kungen auf die Arbeitsfähigkeit
Die Schweregradbeurteilung impliziere aus neuropsychiatrischer Sicht für eine angepasste Tätigkeit vor dem Hintergrund einer mittelschweren Störung medi zinisch-theoretisch eine volle Arbeitsunfähigkeit. Nach vernünftigem, lebens nah em Ermessen sei der Beschwerdeführer störungsbedingt aufgrund der objektivier baren pathologischen Verhaltensanteile vorderhand keinem Arbeitgeber sozial-praktisch zumutbar (S. 9 Ziff. 5). 4. 4.1
4.1.1
Die Beschwerdegegnerin führte am 2 2. Februar 2018 eine Abklärung vor Ort für eine Hilflosenentschädigung durch ( Urk. 9/86 S. 1 oben). Die Abklärungsperson nannte im Bericht vom 1 2. April 2018 ( Urk. 9/86) als Diagnosen eine anankas tische Persönlichkeitsstörung, seit der Kindheit, eine depressive Störung, Migräne, und ein Schlafapnoe- Syndrom (S. 1 unten). Der Beschwerdeführer habe nach seinen Angaben den ganzen Tag üb er Muskelschmerzen und Kopfweh (S. 2 oben).
Er
erhalte von der Spitex Z.___ psychosoziale Leistungen sowie Leistungen im Haus halt. Die Betreuungsperson der Spitex besuche ihn seit Juni 2011 ein- bis zweimal pro Woche, etwa immer im gleichen Ausmass (S. 2 Mitte). Ein- bis zweimal pro Woche finde während 15 Minuten das
Einarbeiten und Einüben e iner angepassten Tagesstruktur statt. Dafür ergebe sich pro Woche ein Aufwand von
durch schnitt lich 22.5 Minuten. Weiter erhalte er Anleitung und Unterstützung bei der Woh nungspflege. Dies finde einmal pro Woche für 30 Minuten statt. Das Trainieren und die Verrichtung von Alltagsfertigkeiten finde ein- bis zweimal pro Woche für 15 Minuten statt. Pro Woche entstehe damit ein Aufwand von durchschnitt lich 22.5 Minuten. Das Anleiten und die Unterstützung bei der Körperpflege (indirekt) finde einmal pro Woche für 30 Minuten statt. Die Abklärungspe rson bemerkte dazu, der hierfür geltend gemachte Aufwand sei nicht nachvollziehbar. Nach den Angaben des Beschwerdeführers müsse man ihn lediglich daran erin nern und entsprechend motivieren. Er führe die Körperpflege dann selbständig aus ,
e ntweder sofort oder später. Nach den Angaben der Verantwortlichen der Spitex werde der Zeitaufwand für die einzelnen Bereiche jeweils punktuell angepasst nach dem Befinden des Beschwerdeführers. So könnten die Zeiten in den jeweiligen Bereichen auch variieren . Die hauswirtschaftlichen Leistungen der Spitex bezahle der Beschwerdeführer (S. 2 unten). 4.1.2
Der Beschwerdeführer sei bei den Lebensverrichtungen «Ankleiden/Auskleiden», «Aufstehen/Absitzen/Abliegen» un d «Essen » (normal zubereitete Ma lzeiten ) selb stän dig. Weiter sei er motorisch bei der ganzen Körperpflege selbständig. Er müsse aber dazu aufgefordert werden. Die Aufforderung (indirekte Hilfe) zur Körper pflege werde im Bereich der lebenspraktischen Begleitung beim selbständigen W ohnen berücksichtigt (S. 3 unten). Bei der Lebensverrichtung «Reinigung nach Verrichtung der Notdurft» sei der Beschwerdeführer ebenfalls selbständig. Hin sichtlich «Fortbewegung/ Pflege gesellschaftlicher Kontakte»
könne er sich selb ständig im Haus sowie ausser Haus bewegen (S. 4 oben).
Der Beschwerdeführer lebe allein in einer Eigentumswohnung mit 3.5- Zimmern. Eine lebenspraktische Begleitung im Sinne der Invalidenversicherung sei nicht ausgewiesen. Es sei aber anzuerkennen, dass er wegen seines Gesundheits zu standes Hilfe beim selbständigen Wohnen, bei der Wohnungspflege und der Bewältigung des Alltages erhalte. Die Voraussetzungen der Regelmässigkeit, der Dauer und der Intensität an eine Begleitung seien unter Einbezug der Schaden minderungs
- und Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers
indes nicht erfüllt. Der erforderliche Mindestaufwand von zwei Stunden pro Woche werde nicht erreicht (S. 4 Mitte). 4.1.3
Die Abklärungsperson führte u nter dem Titel: «Hilfeleistungen , die das selb stän dige Wohnen ermöglichen» aus, w enn die Mitarbeiterin der Spitex komme ,
werde zuerst eine halbe Stunde besprochen , was gerade anstehe. Der Beschwerdeführer lade die Mitarbeiterin zum Café ein. Dies geschehe auch , damit er nicht verein same. Die Arbeiten im Haushalt erledigten beide zusammen . Sie würden seine Sachen zusammen einräumen. Alleine schaffe er es nicht. Er benötige die Spitex seit dem Jahr 200 7. Eine Tagesstruktur benötige er nicht (S. 4 unten).
Der Beschwerdeführer müsse für die Erledigung der Haushaltsarbeiten motiviert werden (indirekte Hilfe). Dies werde im Bereich Wohnungspflege berücksichtigt. Die Haushaltsarbeiten müssten mit der Mitarbeiterin der Spitex zusammen aus geführt werden. Ansonsten würde er es wieder sein lassen. Des Weiteren könne er selber kochen. Er koche sehr gerne. Dies habe aber nachgelassen und er sei mehr auf Fertigprodukte ausgewichen. Die Abklärungsperson bemerkte dazu, im Rahmen der Schadenminderungspflicht könne es dem Beschwerdeführer zuge mutet werden, Fertigprodukte zu verwenden. Zudem sei er noch in der Lage, selbe r zu kochen (S. 5 oben).
Im Bereich der Wohnungspflege motiviere die Mitarbeiterin der Spitex ihn zum Aufräumen. Staubsaugen und die Reinigung des Bades übernehme die Mitarbei terin, während er aufräume.
Die Küche könne er nach dem Kochen selbständig aufräumen. Der Beschwerdeführer sei nicht in der Lage, die Wohnräume und das Badezimmer selber zu reinigen. Er würde dies sein lassen und lasse überall seine Sachen liege. Er benötige die Motivation und das Beisein einer Person während der Reinigungsarbeiten.
Die Abklärungsperson bemerkte dazu, der Beschwerdeführer wohne in einer 3.5
Zimmer-Wohnung. Im Rahmen der Schadenminderungspflicht sei es ihm zu mutbar, nur 2.5 Wohnräume (Wohn-/Esszimmer, Schlafzimmer) sowie die Küche und das Badezimmer zu benützen. Dadurch könne der Aufwand für die Woh nungspflege reduziert werden. Grundsätzlich könne die Mithilfe der Mitarbeiterin der Spitex auch als Motivation bei der lebenspraktischen persönlichen Selbst versorgung angeschaut werden , um einen Heimeintritt zu verhindern. Es sei an ge geben worden, dass
die Mitarbeiterin für mindestens 3.5 Stunden Haushalts arbeiten pro Woche verrichte . Dies könne nicht nachvollzogen werden. Der Be schwerdeführer werde durch die Anwesenheit der M itarbeiterin motiviert. Da durch, dass sie zu zweit seien, würden die Reinigungsarbeiten im Haushalt schneller erledigt. Die Spitex übernehme hauptsächlich die schweren Reinigungsarbeiten wie die Bodenpflege und die Reinigung des Bades. Aus Sicht der Abklä rungs person sei ein Zeitaufwand (indirekte und direkte Hilfeleistung) von 45 Minuten pro Woche anrechenbar (S. 5 Mitte).
Bei der Wäsche und der Kleiderpflege sammle der Beschwerdeführer die Wäsche in einem Korb, bis dieser voll sei. Er habe in der Wohnung eine eigene Wasch maschine. Alle drei bis sechs Wochen wasche er eine Menge von zirka ein bis zwei Waschm aschinen Schmutzwäsche. Er benötige nur noch wenige Kleider. Die Kleider könne er selber wa s chen und in den Tumbler geben . Sie würde n aber im Wäschekorb liegen bleiben , bis die Mitarbeiterin komme und er die Wäschestücke mit ihr falte und in die Schränke verstaue. Es sei für ihn wichtig, dass man ihm dabei helfe . Ansonsten würde er die Sachen liegen lassen. Die Abklärungsperson bemerkte dazu , für das Zusammenfalten der sauberen Wäschestücke und das Verstauen der Wäsche könne ein Zeitaufwand von fünf Minuten pro Woche angerechnet werden (S. 5 unten).
Nachbarschaftliche Probleme löse der Beschwerdeführer selber und schwerere Angelegenheiten mit Hilfe einer Psychologin. Er könne selber in den Kühlschrank und in die Küchenschränke schauen, um nachzusehen , was er zum Einkaufen benötige. Er versuche , auf veg etarisch e Kost umzustellen. Die Spitex mache ihn sodann auf die Körperhygiene aufmerksam. Die Mitarbeiterin erkundige sich , ob er geduscht habe. Entweder mach e er ab, wann er dies t u e , oder er erledige es gleich sofort. Es sei für ihn einfacher, wenn jemand da sei, der ihm den Input gebe. Es falle ihm schwer, Sachen anzufangen (S. 6 oben).
Ein Treuhänder komme alle zwei Monate für vier bis fünf Stunden beim Be schwer deführer vorbei, seit er aus der Klinik ausgetreten sei. Er könne die Rech nungen nicht ohne unterstützende Hilfe (Motivation) bezahlen. Bei den admini stra tiven Arbeiten müsse jemand bei ihm sein, sonst erledige er sie nicht. E r habe mit den Kreditoren vereinbart, dass er die Rechnungen alle zwei Monate erhalte. Falls der Beschwerdeführer keine Unterstützung erhalten würde, käme es zum finanziellen Ruin . Als N ächstes würde die Wohnung verdrecken und er müsste in e in begleitetes Wohnen eintreten (S. 6 Mitte). Die Abklärungsperson bemerkte dazu, als Zeitaufwand für die Unterstützung bei der Bewältigung von Alltags situa tionen sowie für die Gesundheit, Hygiene und die Besprechung von Freizeit aktivitäten könne maximal ein Aufwand von 15 Minuten pro Woche angerechnet werden. Der Zeitaufwand für die administrativen Arbeiten könne mit maximal 15
Minuten pro Woche angerechnet werden. Dem Beschwerdeführer sei es im Rahmen der Schadenminderungspflicht zumutbar, für regelmässige Rechnungen einen Dauerauftrag beziehungsweise LSV einzurichten.
Gesamthaft ergebe sich für den Bereich des selbständigen Wohnens ein Aufwand von einer Stunde und 20 Minuten pro Woche. Der anzurechnende Zeitaufwand beschränke sich auf einen 1-Personenhaushalt. Anrechenbar sei der Aufwand für die Sicherstellung einer minimalen Grundversorgung unter Berücksichtigung der Schadenminderungs- und der Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers (S. 6 unten).
4.1.4
Zum Bereich «Begleitung bei ausserhäuslichen Verrichtungen und Kontakten» wurde festgestellt, der Beschwerdeführer gehe entweder selber oder zusammen mit seiner Tochter zum Einkaufen. Seine Tochter leide auch an einer psychischen Erkrankung. Sie würden sich gegenseitig motivieren. Ein- bis zweimal im Mona t gehe er mit ihr zum Einkaufen. Die Mitarbeiterin der Spitex biete dem Be schwerdeführer an, mit ihm spazieren zu gehen. Er tue dies aber sehr selten. Wenn er in die Ferien gehe, packe die Mi tarbeiterin die Koffer mit ihm. Er müsse dabei motiviert und unterstützt werden. Er fahre schon jahrelang mit dem Camper nach Griechenland (S. 7 oben). Im letzten Jahr sei er alleine nach Griechenland verreist (S. 7 Mitte).
Der Beschwerdeführer leide auch an ADS. Er habe daher Mühe mit der Einhaltung von Terminen. Er komme immer 15 Minuten zu spät zu Terminen. Zum Coiffeur könne er selbständig gehen (S. 7 unten).
Der Beschwerdeführer habe seinen Freundeskreis auf zwei Personen reduziert. Weiter habe er viel Kontakt mit seiner Tochter. Eine Isolation von der Aussenwelt im invalidenversicherungsrechtlichen Sinne liege nicht vor (S. 7 f.). Seine Medi kamente könne er selbständig einnehmen. Eine persönliche Überwachung im Sinne der Invalidenversicherung sei nicht erforderlich (S. 8 oben). 4.1.5
Der Beschwerdeführer sei in keiner der alltäglichen Lebensverrichtung en auf eine regelmässige und erhebliche Dritthilfe angewiesen. Eine lebenspraktische Beglei tung im Sinne der Invalidenversicherung sei nicht ausgewiesen. Es sei anzuer kennen, dass er aufgrund seines Gesundheitszustandes Hilfe bei der Wohnungs pflege und Unterstützung bei der Bewältigung von Alltagssituationen und der administrativen Tätigkeit benötige. Die Voraussetzungen der Regelmässigkeit, der Dauer und der Intensität an die Begleitung seien unter Einbezug der Schaden minderungs
- und der Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers aber nicht erfüllt. Der Mindestaufwand von zwei Stunden pro Woche werde nicht erreicht (S. 8 unten). 4.2
Der Verantwortliche der Spitex Z.___ nahm in einem Schreiben vom 7. Juni 2018 ( Urk. 9/93 ) Stellung zur Einschätzung der Beschwerdegegnerin . Er führte aus, die Einschätzung bezüglich des Zeitaufwand es könne nicht nachvollzogen werden. Für das Trainieren von Verrichtungen und Alltagsfertigkeiten gewährleiste die Beschwerdegegnerin 15 Minuten pro Woche. Die Absicht bestehe darin, die All tags situationen mit dem Klienten mehrmals wöchentlich zu üben, damit er ver scheiden e Verrichtungen im Alltag in absehbarer Zeit selbständig bewältigen könne. Dies sei mit einer Zeit von 15 Minuten pro Woche nach ihrer Erfahrung nicht realistisch und leider nicht möglich. Der Zeitaufwand für die Anleitung und Unterstützung bei der Wohnungspflege sei grösser , als die Beschwerdegegnerin ihnen zur Verfügung stellen wolle. Die Motivation des Beschwerdeführers benö tige nicht immer gleich viel Zeit. Teilweise werde mehr Zeit benötigt, um ihn für die Wohnungspflege zu bewegen. 5. 5.1
Gemäss Art. 69 Abs. 2 IVV kann die IV-Stelle zur Prüfung eines Leistungs an spruchs unter anderem Abklärungen an Ort und Stelle vornehmen
(vgl. auch Rz 8131 ff. des Kreisschreibens über Invalidität und Hilflosigkeit in der IV, KSIH, gültig ab 1. Januar 2015). Nach der Rechtsprechung hat ein Abklärungsbericht unter dem Aspekt der Hilflosigkeit (Art. 9 ATSG) oder des Pflegebedarfs folgen den Anforderungen zu genügen: Als Berichterstatterin oder Berichterstatter wirkt eine qualifizierte Person, welche Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhält nisse sowie der aus den seitens der Mediziner gestellten Diagnosen sich erge ben den Beeinträchtigungen und Hilfsbedürftigkeiten hat. Bei Unklarheiten über phy sische oder psychische Störungen und/oder deren Auswirkungen auf alltägliche Lebensverrichtungen sind Rückfragen an die medizinischen Fachpersonen nicht nur zulässig, sondern notwendig. Weiter sind die Angaben der Hilfe leistenden Personen zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und detailliert bezüglich der einzelnen alltäglichen Lebensverrichtungen sowie der tatbestandsmässigen Erfordernisse der dauernden Pflege und der persönlichen Überwachung und der lebenspraktischen Begleitung sein. Schliesslich hat er in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben zu stehen. Das Gericht greift, sofern der Bericht eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage im eben umschriebenen Sinne darstellt, in das Ermessen der die Abklärung tätigen den Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungs person näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht ( BGE 133 V 450 E. 11.1.1, 130 V 61 E. 6.1 f. ). Diese Grundsätze gelten entsprechend auch für die Abklärung der Hilflosigkeit unter dem Gesichtspunkt der lebenspraktischen Begleitung (BGE 133 V 450 E. 11.1.1; vgl. Urteil des Bun desgerichts 8C_464/2015 vom 14. September 2015 E. 4) sowie unter dem Aspekt des Intensivpflegezuschlags (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_ 573/2018 vom 8. Januar 2019 E. 3.2 ). 5.2
Der Beschwerdeführer leidet an psychischen Beschwerden . Von ärztlicher Seite wurden unter anderem
die Diagnosen einer
anankastische n
Persönlichkeits stö rung, eine r rezidivierende n depressive n Störung sowie
ADS
gestellt
(vorstehend E. 3.1 und 3.2). Mit Verfügung vom 5. Mai 2009 ( Urk. 9/49) sprach die Beschwer de gegnerin dem Beschwerdeführer ab dem 1. Mai 2007 eine ganze Invalidenrente zu.
Der Beschwer deführer bewohnt alleine eine 3. 5-Zimmerwohnung. Vor allem für die Erledigung der Arbeiten im Haushalt und für administrative Arbeiten erhält er seit Jahren Unterstützung durch eine Spitex und einen Treuhänder. 5.3
Der Abklärungsbericht vom 1 2. April 2018 wurde, soweit ersichtlich, von einer qualifizierten Fachperson erstellt . Sie besuchte den Beschwerdeführer i n seiner Wohnung und erhielt damit Kenntnis von den örtlic hen und räumlichen Verhält nisse n . Zudem waren ihr die gesundheitlichen Einschränkungen des Beschwerde führers bekannt. Abweichungen gegenüber den Angaben der Spitex wurden im Bericht detailliert aufgezeigt und hinreichend begründet . Der Bericht erweist sich sodann als plausibel bezüglich des Bedarfes einer lebenspraktischen Begleitung. Hinweise für klare Fehleinschätzungen bestehen nicht. Entgegen dem Beschwer de führer ( Urk. 1 S. 3 unten) lässt sich nicht sagen, dass die Abklärungsperson den konkreten Verhältnissen im Rahmen der Abklärung nicht Rechnung getragen hätte. 5.4
Aus dem Abklärungsbericht ergibt sich, dass der Beschwerdeführer beispielsweise bei der Wohnungspflege für
die Erledigung der Haushaltsarbeite n motiviert werden muss. Schwerere Arbeiten wie die Bodenpflege und die Reinigung des Bades erledigt die Mitarbeiterin der Spitex alleine . Da der Beschwerdeführer und die Mitarbeiterin der Spitex die anfallenden Arbeiten zusammen erledigen können , leuchtet es ein, dass nicht der ganze vom Beschwerdeführer geltend gemachte Aufwand von 3.5 Stunden pro Woche angerechnet werden kann. Der von der Ab klärungsperson hierfür veranschlagte Aufwand von 45 Minuten pro Woche (vor stehend E. 4.1.3) l ässt sich nachvollziehen . Auch im Bereich der Wäsche/
Kleider pflege und beim Kochen erweist sich der Beschwerdeführer weitgehend als selbständig. Beim Kochen kann es ihm im Rahmen der Schadenminderungspflicht zugemutet werden, Fertigprodukte zu verwenden ( E. 4.1.3).
Die Abklärungsperson veranschlagte für die Bereiche Wohnungspflege, Wäsche/
Kleiderpflege, administrative Arbeiten und für Gesundheit/Hygiene etc. gesamt haft einen Aufwand von einer Stunde und 20 Minuten pro Woche. Nachdem der Beschwerdeführer zahlreiche Aufgaben selbständig erledigen kann, ist der ermit telte zeitliche Aufwand nicht zu beanstanden. Wie die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Entscheid darlegte ( Urk. 2 S. 2 Mitte), ist die effektive minimale Grundversorgung des Beschwerdeführers unter Berücksichtigung seiner Mitwir kungs pflicht zu berechnen. Dies vermag Abweichung en zu dem von der Spitex geltend gemachten zeitlichen Aufwand zu erklären.
Gestützt auf den Abklärungsbericht vom 1 2. April 2018 ist für keine n der Bereiche nach Art. 38 Abs. 1 IVV ein Bedarf an lebenspraktischer Begleitung ausgewiesen. Für den Bereich « Hilfeleistungen , die das selbständige Wohnen ermöglichen » ist anzuerkennen, dass der Beschwerdeführer bei den Arbeiten im Haushalt und der Bewältigung des Alltages eine gewisse Hilfe
und vor allem Motivation zur Erledigung der Arbeiten benötigt.
Der erforderliche zeitliche Auf wand von zwei Stunden pro Woche wird dabei aber nicht erreicht. Im Hinblick auf die Begleitung bei ausserhäuslichen Verrichtungen und Kontakten ist der Beschwerdeführer weitestgehend selbständig. Des Weiteren besteht auch nicht die Gefahr einer dauernden Isolation von der Aussenwelt. 5.5
Zusammenfassend fehlt es an einem Bedarf für eine lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 Abs. 1 IVV. Die Beschwerdegegnerin hat einen Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung somit zu Recht verneint und der angefochtene Entscheid erweist sich als rechtens. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 6.
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis
IVG). Vorliegend sind die Kosten auf Fr. 600.-- festzusetzen und dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Protekta Rechtsschutz-Versicherung AG - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannBrugger